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2219/2018

Aufsichtsratsmandate und PCGK

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 02.07.2018

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Nächste Beratung: Finanzausschuss, Sitzung am 02.07.2018, TOP 4.2.1

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

8378 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
II/20/201/2 
 
Vorlagen-Nummer 02.07.2018 
 2219/2018 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Finanzausschuss 02.07.2018 
 
Aufsichtsratsmandate und PCGK 
Die Fraktion die Linke hat am 01.06.18 (Eingang beim Büro der Oberbürgermeisterin) folgende An-
frage gemäß § 4 der Geschäftsordnung des Rates gestellt:  
 
1. Wie bewertet die Beteiligungsverwaltung nach den bisherigen Erfahrungen bei der Anwen-
dung des Public Corporate Governance Kodex (PCGK) der Stadt Köln 
a. ob die Höchstzahl von fünf Aufsichtsratsmandaten (Punkt 2.2.5) nicht zu hoch angesetzt ist 
und hierdurch einzelne Personen mehr Aufsichtsratsmandate innehaben, als sie kompetent und ver-
antwortungsvoll wahrnehmen können? 
b. die Regelung „Mandate in konzernbeherrschten Einzelgesellschaften gelten als eines“ (Punkt 
2.2.5) – insbesondere hinsichtlich der Frage, ob hierdurch einzelne Personen mehr Aufsichtsrats-
mandate innehaben, als sie kompetent und verantwortungsvoll wahrnehmen können? 
2. Wann haben seit Inkrafttreten des Public Corporate Governance Kodex in den Aufsichtsräten 
der städtischen Beteiligungsunternehmen die geforderten regelmäßigen Effizienzprüfungen (Punkt 
2.2.7) stattgefunden? (Wir bitten um eine Aufstellung für alle Beteiligungsunternehmen) 
3. Welche Möglichkeiten sieht die Verwaltung, zukünftig zu verhindern, dass Aufsichtsratsmit-
glieder „persönliche Interessen“ verfolgen (Punkt 2.9.2)? 
 
4. Wie schätzt die Verwaltung die Einführung einer Karenzzeit vor einem Wechsel (a) vom Auf-
sichtsrat in die Geschäftsführung desselben Beteiligungsunternehmens, (b) aus dem Kölner Rat in die 
Geschäftsführung eines Beteiligungsunternehmens und (c) von der Leitung eines Dezernates in die 
Geschäftsführung eines Beteiligungsunternehmens ein?    
 
Die Anfrage beantworte ich wie folgt:  
 
Zu Frage 1a und b):  
Die Frage nach einer absoluten Höchstzahl von Aufsichtsratsmandaten lässt sich nur schwerlich be-
antworten. Die dem Einzelnen Mandatsträger zur Verfügung stehende Zeit kann letztlich nur von die-
sem selbst abschließend beurteilt werden. Überdies wird derjenige Mandatsträger, der bereits über 
Vorkenntnisse über die Unternehmenstätigkeit verfügt, weniger Zeit in die Einarbeitung der zu beur-
teilenden Sachverhalte benötigen, als Jemand, der sich erst in neue Aufgabengebiete einarbeiten 
muss.  
 
Wegen der Schwierigkeit der Definition von absoluten Höchstgrenzen sieht der Deutsche Corporate 
Governance Kodex für börsennotierte Gesellschaften keine starre Höchstzahl der Aufsichtsratsman-
date vor. Er bestimmt lediglich in Punkt 5.4.5: 
 
„Jedes Aufsichtsratsmitglied achtet darauf, dass ihm für die Wahrnehmung seiner Mandate genügend 
Zeit zur Verfügung steht.“ 
 
Der PCGK der Stadt Köln ist damit sehr viel konkreter als die vergleichbare Vorschrift für börsenno-

2 
 
tierte Aktiengesellschaften. Nur für den Vorstand sieht der DCGK eine Höchstgrenze vor (Punkt 
5.4.5):  
 
„Wer dem Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft angehört, soll insgesamt nicht mehr als drei 
Aufsichtsratsmandate in konzernexternen börsennotierten Gesellschaften oder in Aufsichtsgremien 
von konzernexternen Gesellschaften wahrnehmen, die vergleichbare Anforderungen stellen.“ 
 
Die Beschränkung auf drei Mandate ergibt sich daraus, dass die Vorstandstätigkeit in einer börsenno-
tierten Aktiengesellschaft die volle Verfügbarkeit für das eigene Unternehmen voraus setzt. Auch der 
DCGK zählt eigene Konzernunternehmen für die Bestimmung der Höchstzahl von Mandaten nicht 
mit. Der PCGK der Stadt Köln wertet damit vergleichbar die Mandate in konzernbeherrschten Einzel-
gesellschaften als eines. 
Der Public Corporate Governance Kodex des Bundes bestimmt in Punkt 5.2.1: 
 
„Bei Vorschlägen zur Wahl von Mitgliedern des Überwachungsorgans soll darauf geachtet werden, 
dass dem Überwachungsorgan nur Mitglieder angehören, die über die zur ordnungsgemäßen Wahr-
nehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen 
und hinreichend unabhängig sowie angesichts ihrer beruflichen Beanspruchung in der Lage sind, die 
Aufgaben eines Mitgliedes des Überwachungsorgans Wahrzunehmen.“ 
 
Auch der PCGK des Bundes sieht damit keine starre Obergrenze für die Höchstzahl von Mandaten 
vor. Die Regelung dürfte allerdings nur schwerlich auf den kommunalen Bereich übertragbar sein, da 
die Mandatsausübung hier üblicherweise von Beschäftigten des Bundes wahrgenommen wird. Der 
Bund kann damit die berufliche Beanspruchung seiner Mandatsträger übersehen.  
 
Der Public Corporate Governance Kodex des Landes NRW vom 19.03.2013 (der Kodex der Stadt 
Köln ist bereits 2012 in Kraft getreten) bestimmt in Punkt 4.5.1: 
 
„Die auf Veranlassung des Landes gewählten oder entsandten Mitglieder des Überwachungsorgans 
sollen in der Regel nicht mehr als fünf Mandate in Überwachungsorganen gleichzeitig wahrnehmen.“ 
 
Die vergleichbare Regelung des Landes NRW entspricht der Regelung der Stadt Köln. Auch das 
Land Nordrhein-Westfalen geht von einer Höchstgrenze von fünf Mandaten aus. Allerdings lässt der 
Zusatz „in der Regel“ durchaus Ausnahmen zu.   
 
Insgesamt befindet sich somit der Kodex mit seiner Regelung im üblichen Rahmen. Die Formulierung 
ist im Vergleich mit den Regelungen des Bundes und des Landes bereits jetzt eher konkreter und hat 
damit eine höhere Bindungs- und Kontrollwirkung.  
 
Die Verwaltung wird im Rahmen der anstehenden Überprüfung der Regelungen auch die Frage der 
Höchstgrenze einer erneuten Bewertung unterziehen.  
 
Zu Frage 2:  
In den kommunalen Beteiligungsgesellschaften finden derzeit die Jahresabschlussprüfungen statt. In 
diesen Rahmen sind auch die Entsprechenserklärungen des PCGKS abzugeben. Um ein vollständi-
ges Bild abzugeben wird die Verwaltung daher diese Frage nach der Sommerpause beantworten.  
 
Zu Frage 3: 
Der PCGK sieht in Punkt 2.9.3  vor, dass Interessenkonflikte frühzeitig offen gelegt werden müssen. 
Punkt 2.9.4 bestimmt, dass Verträge der Gesellschaft mit aktiven Aufsichtsräten und Vorstandsmit-
gliedern sowie ihren Angehörigen der Beschlussfassung durch das Plenum bedürfen. Die Kompe-
tenzverlagerung auf das Plenum soll die nötige Transparenz erzeugen, um die Verfolgung persönli-
cher Interessen zu verhindern. Die Kompetenzverlagerung auf das Aufsichtsratsplenum ist nach Auf-
fassung der Verwaltung ein probates Mittel, die Verfolgung persönlicher Interessen zu erschweren. 
Die Verfolgung persönlicher Interessen wird sich allerdings durch keine Regelung kategorisch aus-
schließen lassen.  
 
Zu Frage 4:

3 
 
Der Aufsichtsrat ist das Kontrollgremium einer Kapitalgesellschaft. Hauptaufgabe des Aufsichtsrates 
ist die Überwachung der Geschäftsführung (§ 111 des Aktiengesetzes). Eine Geschäftsführung, die in 
den Aufsichtsrat wechselt, sieht sich daher mit dem Problem konfrontiert, die Ergebnisse der eigenen 
Arbeit bewerten zu müssen. Durch die Einführung einer Karenzzeit kann diesem Problem begegnet 
werden.  Nach dem Ablauf von zwei Jahren ist die Geschäftsführung nicht mehr unmittelbar für den 
Zustand des Unternehmens verantwortlich.  
 
Bei einem Wechsel vom Aufsichtsrat in die Geschäftsführung (Ziffer 4a der Anfrage) stellt sich der 
Interessengsatz weit weniger deutlich dar. Zu den Aufgaben der Geschäftsführung gehört es nicht, 
die Arbeit des Aufsichtsrates zu bewerten. Eine Einführung einer Karenzzeit würde hier weit weniger 
bewirken. Für die Bestellung eines Geschäftsführers ist bei den kommunalen Beteiligungsgesellschaf-
ten regelmäßig nicht der Aufsichtsrat, sondern die Gesellschafterversammlung zuständig (§ 108 Abs. 
5 GO NRW). Etwas Anderes gilt nur bei Unternehmen, die dem Mitbestimmungsgesetz unterliegen.  
 
Auch bei einem Wechsel vom Rat oder aus einem Dezernat in ein Beteiligungsunternehmen stellt 
sich der Interessengegensatz weniger deutlich dar. Der Rat trägt die Gesamtverantwortung für die 
städtischen Interessen, die Dezernenten für ihren jeweiligen  Geschäftsbereich, damit auch für die 
jeweils zugeordneten Beteiligungsunternehmen. Durch den Wechsel in ein Beteiligungsunternehmen 
entsteht daher nicht zwingend ein Interessengegensatz. 
 
Die Verwaltung wird jedoch bei der anstehenden Überprüfung des PCGKs auch die Regelungen zur 
Karenzzeit nochmals einer Bewertung unterziehen.  
 
 
Gez. Klug

Beratungsverlauf (1)

02.07.2018 Finanzausschuss
TOP 4.2.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

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Details

Aktenzeichen
2219/2018
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
02.07.2018
Erstellt
29.06.2018 16:53