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V/0434/2023

Bebauungsplan Nr. 576 - Kenntnisnahme des geänderten Entwurfs

Vorlagen 18.09.2023

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Nächste Beratung: Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung, Sitzung am 02.11.2023, TOP 6.2

Anlage A

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Ansehen

V-0434-2023_Anlage-3_Planverkleinerung

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V-0434-2023_Anlage-1_Begruendung

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Berichtsvorlage

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V-0434-2023_Planzeichnung

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Anlage A

2243 Zeichen

Anlage A zur V/0434/2023 
Kurzüberblick 
Der erneut geänderte Entwurf des Bebauungsplans 576: Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstre-
cke Münster - Rheine / Aldruper Straße soll veröffentlicht werden. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Der Bebauungsplan schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erschließung und 
Errichtung von insgesamt 134 Wohneinheiten (WE). 
Davon sollen 88 WE im Geschosswohnungsbau und 46 WE in Einfamilien-, Doppel-, Reihen- 
oder Kettenhäusern ermöglicht werden.  
Zur Deckung der neuen und der allgemeinen Bedarfe im Stadtteil Sprakel ist im Plangebiet zu-
dem eine Kita mit vier Gruppen vorgesehen. 
 
Finanzierung 
Die vorhabenbedingten Kosten zur Realisierung des Projektes sind vom Investor zu finanzieren. 
Näheres regelt der zwischen dem Investor und der Stadt Münster abzuschließende städtebauliche 
Vertrag gemäß § 11 BauGB. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Die rechtliche Grundlage der Bauleitplanung beruht auf dem Baugesetzbuch. 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Durch die geplanten 134 Wohneinheiten kann die weiterhin hohe Wohnraumnachfrage aller Be-
völkerungsgruppen in Münster teilweise gedeckt werden. 
Im Bereich des Geschosswohnungsbaus mit rund 88 barrierefreien WE, davon 30 % gefördert 
und 30 % förderfähig, soll eine Mischung an unterschiedlichen Wohnungsgrößen sowie Flächen 
für altengerechtes und auch experimentelles Wohnen umgesetzt werden. 
Mit Festsetzungen zu Dachbegrünungen, zu Gehölzpflanzungen, zur Nutzung von solarer Strah-
lungsenergie sowie zum Ausschluss fossiler Brennstoffe werden Maßnahmen zur Minderung der 
negativen Auswirkungen auf das Klima getroffen. Die Diversität auf der aktuell landwirtschaftli-
chen Fläche soll durch Begrünungsmaßnahmen erhöht werden, um die biologische Vielfalt zu 
fördern.  
Kurze Wege und ein guter Anschluss an den Öffentlichen Personennahverkehr sowie das Fuß- 
und Radwegenetz bilden eine umwelt- und klimafreundliche Mobilität. Das Wohngebiet trägt zu 
einer positiven Gesamtentwicklung des Stadtteils bei.

V-0434-2023_Anlage-3_Planverkleinerung

149 Zeichen

Geänderter Entwurf des Bebauungsplans Nr. 576: 
Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster – Rheine / Aldruper Straße 
 
Anlage 3 zur Vorlage V/0434/2023

V-0434-2023_Anlage-1_Begruendung

249729 Zeichen

Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 1 von 81 
B e g r ü n d u n g  
zum geänderten Entwurf des Bebauungsplans 
Nr. 576: Sprakel – Sprakeler Straße /  
Bahnstrecke Münster - Rheine / Aldruper Straße 
Inhalt ___________________________________________________________________ Seite 
1 Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 2 
1.1 Planungsanlass und Planverfahren ............................................................................................. 2 
1.2 Allgemeine Beschreibung des Planvorhabens ............................................................................ 4 
1.3 Standortalternativen .................................................................................................................... 5 
1.4 Klimaschutz ................................................................................................................................. 6 
1.5 Hinweis zu Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPH) ........................................... 7 
2 Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 8 
3 Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 9 
3.1 Darstellung im Regionalplan Münsterland ................................................................................... 9 
3.2 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 9 
3.3 Bestehendes Planungsrecht ........................................................................................................ 9 
3.4 Sonstige Satzungen, Verordnung ................................................................................................ 9 
4 Räumliche und strukturelle Situation ................................................................................................... 10 
5 Planungsziele ....................................................................................................................................... 10 
6 Inhalte des Bebauungsplans ............................................................................................................... 12 
6.1 Grundzüge der Planung ............................................................................................................ 12 
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ....................................................................................... 12 
6.2.1 Art und Maß der baulichen Nutzung ............................................................................... 12 
6.2.2 Maß der baulichen Nutzung ............................................................................................ 13 
6.2.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche ............................................................. 15 
6.2.4 Dachform, Firstrichtung und Dachaufbauten .................................................................. 18 
6.2.5 Material, Farbgebung ...................................................................................................... 18 
6.2.6 Stellplätze, Nebenanlagen .............................................................................................. 19 
6.2.7 Freiflächen, Begrünung ................................................................................................... 21 
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung ................................................................................................. 23 
6.3.1 Verkehrliche Situation...................................................................................................... 23 
6.3.2 ÖPNV-Anbindung ............................................................................................................ 24 
6.3.3 Verkehrsflächen ............................................................................................................... 24 
6.4 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ................................................................................................ 25 
6.5 Ver- und Entsorgung, Technische Infrastruktur ......................................................................... 26 
6.5.1 Wasserversorgungs- und Entwässerungssystem ........................................................... 26 
6.5.2 Versorgungsnetz und Flächen für Versorgungsanlagen ................................................. 27 
6.5.3 Nutzung oder Speicherung solarer Strahlungsenergie ................................................... 28 
6.5.4 Abfallentsorgung ............................................................................................................. 29 
6.6 Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur ......................................................................................... 29 
6.7 Grünflächen / Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und 
Landschaft ................................................................................................................................. 30 
6.7.1 Öffentliche Grünflächen ................................................................................................... 30 
6.7.2 Private Grünfläche ........................................................................................................... 30 
6.7.3 Anpflanz- und Erhaltungsgebote ..................................................................................... 31 
6.8 Immissionsschutz ...................................................................................................................... 32 
6.8.1 Einwirkungen des Verkehrslärms auf das Plangebiet ..................................................... 33 
6.8.2 Auswirkungen des Gewerbelärms .................................................................................. 37 
6.8.3 Aufschiebend bedingte Zulässigkeit von Nutzungen ...................................................... 37 
6.8.4 Luftschadstoffimmissionen .............................................................................................. 38 
6.9 Altlasten / Altstandorte ............................................................................................................... 38 
Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0434/2023

Bebauungsplan Nr. 576: 
Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster - Rheine / Aldruper Straße  
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 2 von 81 
6.10 Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................... 39 
6.11 Ausgleichsflächen ...................................................................................................................... 39 
6.12 Artenschutz ................................................................................................................................ 40 
7 Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 41 
8 Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB .................................................. 41 
8.1 Rahmen der Umweltprüfung ...................................................................................................... 41 
8.2 Kurzdarstellung der Planung ..................................................................................................... 42 
8.2.1 Planungsrechtliche Belange ............................................................................................ 42 
8.2.2 Beschreibung des Plankonzeptes ................................................................................... 43 
8.3 Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten und für den Plan relevanten 
Ziele des Umweltschutzes ......................................................................................................... 44 
8.4 Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes – Basisszenario .................................. 49 
8.4.1 Mensch und menschliche Gesundheit ............................................................................ 49 
8.4.2 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt .......................................................................... 54 
8.4.3 Fläche .............................................................................................................................. 62 
8.4.4 Boden .............................................................................................................................. 63 
8.4.5 Wasser ............................................................................................................................ 65 
8.4.6 Klima/Luft ........................................................................................................................ 67 
8.4.7 Landschaft ....................................................................................................................... 68 
8.4.8 Kultur- und Sachgüter ..................................................................................................... 69 
8.4.9 Wechselwirkung der Schutzgüter .................................................................................... 69 
8.4.10 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ........................ 69 
8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) ........................................................ 70 
8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ........................................................................................ 70 
8.7 Monitoring .................................................................................................................................. 70 
8.8 Zusammenfassen der Umweltauswirkungen ............................................................................ 70 
8.9 Realisierung der Planung/Durchführungsmaßnahmen ............................................................. 73 
9 Gesamtabwägung ................................................................................................................................ 74 
10 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 74 
1 Planungsanlass / Planungsgrundlagen 
1.1 Planungsanlass und Planverfahren 
Die Stadt Münster ist mit ihrem unverwechselbaren Stadtbild in einem Umfeld von hoher Natur- 
und Freizeitqualität und ihrer Bedeutung für Handel, Wirtschaft, Wissenschaft und Kultur ein at-
traktiver Lebensstandort mit einer überdurchschnittlichen Nachfrage nach Wohnraum. 
Bei der Realisierung von Wohnnutzungen ist die Sicherung eines vielfäl tigen und attraktiven 
Wohnraumangebots mit einer Durchmischung unterschiedlicher Wohnformen ein zentrales Ziel 
der Münsteraner Stadtentwicklung. Um Wohnungsengpässe und knappheitsbedingte Preisstei-
gerungen in Grenzen zu halten, soll eine jährliche Wohnungs neubauleistung von rund 2.000 
Wohneinheiten in Münster realisiert werden. Das Planungsziel sowie die langfristigen Perspekti-
ven sind im Handlungskonzept Wohnen und im Baulandprogramm, aktuell in der Fassung für 
2022-2030, dargestellt. Der dem vorliegenden Bauleitplanverfahren zugrundeliegende Geltungs-
bereich wird im Baulandprogramm  unter der Kennziffer 681 -05 „Sprakel  - östlich Sprakeler 
Straße/westlich DB“ geführt. 
Die Eignung des Plangebietes zu Wohnzwecken wurde über einen beschränkten städtebaulichen 
Wettbewerb im Jahr 2014 und die darin aufgezeigten städtebaulich architektonischen Konzepte 
aufgezeigt. Der Grundstückseigentümer, als Auslober des Wettbewerbs, beauftragte den ersten 
Preisträger mit der Konkretisierung des Entwurfes, der über das vorliegende Bauleitplanverfahren 
in die verbindliche Bauleitplanung übertragen wird.

Bebauungsplan Nr. 576: 
Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster - Rheine / Aldruper Straße  
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 3 von 81 
Die frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde in Form einer Informationsveranstaltung am 11.05.2015 
im Marienheim Sprakel in Münster durchgeführt, die Veranstaltung wurde ortsüblich bekanntge-
macht. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß §  4 
Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) erfolgte vom 09.10.2015 bis einschließlic h 09.11.2015 und die 
öffentliche Auslegung nach §  3 Abs. 2 BauGB und §  4 Abs. 2 BauGB vom 13.03.2017 bis ein-
schließlich dem 13.04.2017.  
Im Zuge der Beteiligungsverfahren wurden von Trägern öffentlicher Belange und seitens der Öf-
fentlichkeit Bedenken gegenüber der Entwässerungsplanung, dem Höhenprofil der zukünftigen 
Straßen und den Lärmminderungsmaßnahmen vorgetragen. Anlässlich der Stellungnahmen wur-
den die Fachplanungen zum Straßenausbau, zur Entwässerung und zu den lärmtechnischen An-
lagen sowie die Schalltechnische Untersuchung in Teilen überarbeitet. 
Der geänderte und ergänzte Entwurf des Bebauungsplans sowie die zum Planverfahren erstellten 
Gutachten wurden vom 14.10.2019 bis einschließlich 14.11.2019 nach § 4a Abs. 3 BauGB erneut 
öffentlich ausgelegt.  
Die Deutsche Bahn AG wies im Rahmen der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen 
Träger öffentlicher Belange auf die Überplanung der Flurstücke 302 und 238 , die Eigentum der 
DB Netz AG sind. Des Weiteren merkte die DB AG an, dass diese sowie die im Jahr 2015 bereits 
veräußerte Grundstücksflächen (Flurstück 301) als Fläche für Bahnbetriebszwecke gewidmet 
sind. Nach Einleitung des Entwidmungsverfahrens wurde das Flurstück 301 mit Freistellungsbe-
scheid des Eisenbahn-Bundesamtes vom 23.10.2020 aus dem Bahnrecht entlassen. Gleichzeitig 
aufgenommene Verhandlungen zum Verkauf oder zur Nutzungsgestattung der im Geltungsbe-
reich aufgenommenen Teilflächen des Flurstück 238 blieben jedoch ohne Erfolg. 
Um die Planungsziele des vorliegenden Bebauungsplans umsetzen zu können, wurden die im 
Eigentum der DB AG befindlichen Flächen der Flurstücke 238 und 302 aus dem Geltungsbereich 
herausgenommen. Die geplante Lärmschutzanlage zur Bahntrasse und Aldruper Straße wurde 
einschließlich der Entwässerungseinrichtungen und des Wirtschaftsweges  an den neuen Gel-
tungsbereich angepasst. Mit dem neuen Verlauf musste auch die südliche Ringstraße in Über-
planung eines Einfamilienhaus-Grundstückes verlegt werden. Die angepasste Planung wurde 
schalltechnisch bewertet und aufgrund des veränderten Anschlusspunktes an die Lärmschutzan-
lage an der Aldruper Straße mit dem Straßenbaulastträger (Straßen NRW) abgestimmt. Im Zuge 
dieser Abstimmungen wurde seitens des Straßenbaulastträgers jedoch erklärt, dass die vollstän-
dige und geschlossene Umsetzung der Verlängerung der Lärmschutzanlage entlang der plan-
festgestellten öffentlichen Straße „Aldruper Straße“ aufgrund rechtlich zu bestimmender Zugriffs-
rechte auf Teilflächen auf kurzfristige Sicht nicht gewährleistet ist. 
In Abwägung einer zeitnahen planungsrechtlichen Sicherung und damit verbundenen  Realisie-
rung von erforderlichem Wohnraum in Münster gegen die geänderte schalltechnische Planungs-
situation, wurden die Schallschutzanlagen sowie die schalltechnische Untersuchung erneut über-
arbeitet und in ihren Ergebnissen auf die Entwicklung einer schützenswerten Wohnnutzung be-
wertet. Wegen erhöhter Lärmwerte im südlichen Plangebiet und des erforderlichen Schutzes der 
Wohnnutzungen wurde die Bebauung eines kleinen Teilbereichs im südlichen Geltungsbereich 
an bestimmte Bedingungen geknüpft. Erst nach vollständiger Realisierung der Lärmschutzmaß-
nahme zur Aldruper Straße ist auch die Umsetzung dieser Teilbereiche zulässig und ein verbes-
serter Schallschutz für das Gesamtgebiet gegeben.

Bebauungsplan Nr. 576: 
Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster - Rheine / Aldruper Straße  
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 4 von 81 
Des Weiteren wurden die allgemeinen Rahmenbedingungen zu diesem Bauleitplanverfahren auf 
Aktualität geprüft und planungsrechtlich hinterfragt. Hierbei wurde deutlich, dass eine mittel- bzw. 
langfristige Entwicklung der für eine Erweiterung des Einzelhandelsstandortes an der Sprakeler 
Straße aus dem Geltungsbereich dieses Bebauungsplans ausgeklammerten Fläche nicht erkenn-
bar ist. Seit 2014 wurde kein Antrag auf Erweiterung dieses Betriebes bzw. kein Antrag auf Ein-
leitung eines Bauleitplanverfahrens gestellt. Mit der unsicheren Entwicklung sperspektive sowie 
dem Ziel eines geschlossenen und lückenlosen Planungsrechts  zum STM 8 wird die Fläche in 
den Geltungsbereich dieses Bauleitplanverfahrens aufgenommen. 
1.2 Allgemeine Beschreibung des Planvorhabens  
Das städtebauliche Konzept sieht eine Arrondierung des Siedlungskörpers des Ortsteils Sprakel 
bis an die Bahntrasse und die Aldruper Straße vor. Die dem Standort angepasste Wohnflächen-
entwicklung wird hierbei um eine viergruppige Kindertageseinrichtung im Süden des Plangebietes 
und einen Quartiersplatz mit Spielbereich ergänzt. Durch unterschiedliche Wohn- und Baufor-
men, auf zeitgemäßen Grundstücksgrößen, wird ein vielfältiges und attraktives Wohnraumange-
bot angeboten. 
Neben neuem Wohnraum ist die Sicherung der Nahversorgung in Sprakel ein zentrales Ziel für 
den Stadtteil Sprakel. Angesichts der siedlungsstrukturell peripheren Lage und der geringen Ein-
wohnerstärke Sprakels ist der Einzelhandel strukturell nur schwach ausgeprägt und liegt auch 
hinsichtlich der quantitativen Verkaufsflächenausstattung in der Grundversorgung mit Lebensmit-
teln (0,22 m² Verkaufsfläche je Einwohner) unter dem gesamtstädtischen Durchschnitt (0,38  m² 
Verkaufsfläche je Einwohner). 
Der als Magnet fungierende Lebensmittelmarkt sowie die Bäckerei an der Sprakeler Straße 35 
grenzt mit seiner Rückseite grenzständig an den Geltungsbereich an und wird durch die vorlie-
genden Planungsziele in seinem Betrieb nicht beeinflusst . Die auf der Grundlage der Wettbe-
werbsauslobung freizuhaltende potenzielle Erweiterungsfläche für diesen Betrieb bleibt auch mit 
Aufnahme der Flächen in diesen Bebauungsplan grundsätzlich gesichert. Durch ein eigenständi-
ges Bauleitplanverfahren ist eine Betriebsentwicklung weiterhin möglich. Die mit dem Wettbewerb 
aufgezeigte städtebauliche Figur bleibt von der Aufweitung des Geltungsbereiches unberührt. 
Nach Osten ist eine aufgefächerte Kammstruktur aus kurzen Gebäudezeilen mit jeweils unter-
schiedlichen Gebäudetypen vorgesehen. Zur Bestandsbebauung nach Westen wird die Orientie-
rung der Bestandsgebäude mit einer in Nord-Süd-Richtung orientierten Bebauung und back-to-
back-Lösung (Garten an Garten) der Strukturen aufgenommen. 
Als Auftakt sind im Zentrum sowie im Süden des Plangebietes maximal dreigeschossige Mehrfa-
milienhäuser geplant, die im Wesentlichen westlich der Haupterschließungsachse angeordnet 
werden. Die übrigen Flächen sind dem Einfamilienhaussektor vorbehalten . In Aufnahme der in 
Sprakel vorherrschenden Mischung aus Einfamilien - und Doppelhäusern, Hausgruppen und 
Mehrfamilienhäusern sowie der grundsätzlichen Maßstäblichkeit der Gebäude wird der neue 
Wohnabschnitt unter der Maßgabe einer zeitgemäßen städtebaulichen Dichte an dem Standort 
gerecht fortgeführt. Hierbei wird, im Anschluss an die Bestandsnutzungen, über die back-to-back 
(Garten-an-Garten) Lösung sowie in Aufnahme der geneigten Dachformen und der Nordsüdori-
entierung der Einfamilienhäuser im Norden ein gezielter und verträglicher Übergang in das neue 
Wohngebiet gewährleistet.

Bebauungsplan Nr. 576: 
Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster - Rheine / Aldruper Straße  
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 5 von 81 
Insgesamt sollen i m Plangebiet rund 134  Wohneinheiten (WE) realisiert  werden, davon rund 
88 WE im Geschosswohnungsbau und rund 46  WE in Einfamilien-, Doppel-, Reihen- oder Ket-
tenhäusern. Im Bereich des Geschoss wohnungsbaus sollen eine Mischung unterschiedliche r 
Wohnungsgrößen sowie Flächen für altengerechtes und auch experimentelles Wohnen umge-
setzt werden. Im Bereich der Häuserzeilen soll im Rahmen des städtebaulichen Konzeptes ein 
differentes Spektrum an Bau- und Wohnformen angeboten werden, um zukünftigen Nutzern in-
dividuelle Wohnraumangebote machen zu können. 
Die Anbindung für PKW erfolgt über die Sprakeler Straße. Die innere Erschließung besteht aus 
der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Haupterschließung und einer Ringstraße sowie Wohnsti-
chen. Ein Ausbau bestehender Verkehrswege ist mit Ausnahme der Anbindungsbereiche an die 
Sprakeler Straße nicht vorgesehen. 
Anwohnerparkplätze einschließlich der Fahrradabstellplätze sind vollständig auf den privaten 
Grundstücksflächen unterzubringen. Für Mehrfamilienhäuser sind ebenerdige Stellplatzanlagen 
oder auch Tiefgaragen möglich. Besucherstellplätze werden in den Straßen vorgesehen und 
gleichmäßig über das Wohngebiet verteilt angeordnet. 
In Umsetzung der Planungsziele wird die angrenzende Siedlungsstruktur arrondiert, der Stadtteil 
gestärkt und weiter belebt . Das Wohngebiet trägt z u einer positiven Gesamtentwicklung des 
Stadtteils bei. 
1.3 Standortalternativen 
Der Geltungsbereich stellt mit den im Baulandprogramm 2022 – 2030 dargestellten Flächen 681-
04C „westliche Erweiterung, nördlich Landwehr 2. Teil“, 681-07 „Östlich Bahn (ehemals GE) und 
einer Reservefläche südlich der Fläche 681 -04C die aktuell letzten über den Flächennutzungs-
plan bzw. den Regionalplan vorbereiteten und noch nicht entwickelten Wohnbauflächen im Orts-
teil Sprakel dar. Die Fläche 681-07 und die Reservefläche im südwestlichen Siedlungsanschluss 
sind hierbei für eine langfristige Entwicklungsperspektive vorgesehen und sollen aktuell noch 
nicht entwickelt bzw. planungsrechtlich gesichert werden. 
Die Arrondierung und Bauverdichtung des östlichen Siedlungsbereichs, bis an die räumlichen 
Barrieren der Bahntrasse und der Aldruper Straße heran, ist bauleitplanerisch bereits vorbereitet: 
Der Geltungsbereich ist im Flächennutzungsplan (FNP) als Wohnbaufläche dargestellt und im 
Zuge dessen mit den relevanten Fachbehörden abgestimmt worden. 
Gesamtstädtisch zeigt die Bevölkerungsprognose für Münster ein anhaltendes und kontinuierli-
ches Bevölkerungswachstum auf. Bis 2030 kann Münster um 7,2  % auf eine wohnberechtigte 
Bevölkerung von rund 334.774 Bewohnenden 1 anwachsen. Damit würde die Stadtbevölkerung 
jährlich um durchschnittlich ca. 2.000 Bewohnende ansteigen. 
Neben den Bedarfen in der Kernstadt besteht mit der Bevölkerungszunahme auch in den Ortsla-
gen wie Sprakel, Albachten, Amelsbüren oder Wolbeck ein Bedarf an neuen Wohnbauflächen.  
Der Bedarf wird nicht zuletzt durch entsprechend lange Interessentenlisten zu neuen Baugrund-
 
1 Stadt Münster: Kleinräumige Bevölkerungsprognose 2019-2030 der Stadt Münster, Dynamischer Wissenschafts- und Wirt-
schaftsstandort, Entwicklung der Wohnberechtigten Bevölkerung nach ausgewählten Altersgruppen Geschlecht, Teilberei-
chen und Stadtteilen; Münster, 07.01.2021

Bebauungsplan Nr. 576: 
Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster - Rheine / Aldruper Straße 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 6 von 81 
stücken und Wohneinheiten dokumentiert. Baulücken oder wesentliche Nachverdichtungspoten-
ziale in Sprakel sind in einer zum Geltungsbereich vergleichbaren Größe nicht vorhanden oder 
eine Flächenverfügbarkeit bzw. Verkaufsbereitschaft der Eigentümer ist kurzfristig nicht gegeben. 
Standortalternativen in Sprakel selbst sind derzeit nicht verfügbar. 
1.4 Klimaschutz 
Nach § 1a Abs. 5 BauGB sollen Bauleitpläne dazu beitragen eine menschenwürdige Umwelt zu 
sichern, die natürliche Lebensgrundlage zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz 
und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern. Im Rahmen 
dieses bundesgesetzlichen Grundsatzes sowie dem im Jahr 2019 beschlossenen Handlungs -
konzept Klimaschutz 2030 und der Aufnahme der Stadt Münster in den europäischen Kreis der 
„100 Climate Neutral Cities by 2030“2 im Mai 2022 wurden insbesondere im Juni 2022 sowie im 
Mai 2023 ergänzende Beschlüsse3 zur klimagerechten Stadtentwicklung und Bauleitplanung in 
Münster gefasst, um die Bedeutung der Bauleitplanung für eine klimagerechte baulich räumliche 
Entwicklung und eine zukünftig klimaneutrale Energieversorgung zu bekräftigen. Die Verwaltung 
ist damit beauftragt, bei zukünftigen Entwicklungsmaßnahmen neben den gesetzlichen Vorgaben 
auch einen städtischen Leitfaden für klimagerechte Bauleitplanung zu beachten . Die Themen 
Klimaschutz und Klimaanpassung sind damit zunehmend von gr oßer und zentraler Bedeut ung 
für das Verwaltungshandeln der Stadt Münster. 
Der Geltungsbereich ist entsprechend seiner bestehenden und im Flächennutzungsplan darge-
stellten zukünftigen Bedeutung in der Grünordnung der Stadt Münster als Siedlungsbereich dar-
gestellt. Eine Funktion als klimaökologischer Ausgleichsraum für die Stadt und ihre Siedlungskör-
per besteht nicht. Er liegt nicht in einem Belüftungskorridor oder im Bereich systemüberlagernder 
Grünzüge. 
Gekennzeichnet wird der Bereich aktuell durch eine intensiv bewirtschaftete landwirtschaftliche 
Ackerfläche sowie durch Gehölzbestände entlang der Bahntrasse. Angrenzend bestimmen ne-
ben Wohn- und einzelnen Gewerbenutzungen im Westen und Süden die Gehölzbestände entlang 
der Bahntrasse und auf der Böschung zur Aldruper Straße sowie ein kleiner Waldbereich im Sü-
den und die östlich der Bahntrasse sowie Aldruper Straße bestehenden landwirtschaftlichen Flä-
chen und Landschaftselemente das nähere Umfeld. 
Das städtebauliche Konzept zum vorliegenden Bebauungsplan enthält einen Mix aus Mehrfami-
lien-, Reihen - und Ketten - sowie freistehenden Einfamilienhäusern auf zeitgemäß en Grund-
stücksgrößen. Für das energiesparende Bauen und die effiziente Nutzung von solarer Strah-
lungsenergie bis hin zu einer klimaneutralen Energieversorgung von Gebäuden sind die Kom-
paktheit des Baukörpers und die Dachform von großer Bedeutung. Neben der Minderung des 
Energiebedarfs und der klimaneutralen Energiegewinnung ist die Begrenzung der insbesondere 
sommerlichen Aufheizung von Flächen und die damit verbundene Wärmeabstrahlung ein wichti-
ger Beitrag zum Klimaschutz. Insbesondere Gehölze, Dachbegrünungen und artenreich gestal-
tete Gartenbereiche haben in bebauten Stadtbereichen, im Hinblick auf die Schutzgüter „Tiere, 
 
2  European Commission Unit D.2 - Future Urban and Mobility systems: 100 Climate-neutral Cities by 2030 – by and for the 
Citizens. Brüssel, September 2020 
3  Stadt Münster: Öffentliche Beschlussvorlagen V/0531/2020, V/0323/2022, V/0319/2022 sowie V/0123/2023

Bebauungsplan Nr. 576: 
Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster - Rheine / Aldruper Straße 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 7 von 81 
Pflanzen und biologische Vielfalt“, „Boden“ sowie „Klima/Luft“ positiven Einfluss und übernehmen 
eine wichtige Funktion im Stadt- bzw. Mikroklima am Standort. 
Den Erfordernissen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung soll im vorliegenden Verfahren 
durch planungsrechtliche Festsetzungen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch 
solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. So werden 
im Rahmen der rechtlichen Maßgaben der BauNVO Festsetzungen zu einer zeitgemäßen Ver-
dichtung, einem fachgerechten Umgang mit Grund und Boden, Dachbegrünungen, zur Überde-
ckung und Bepflanzung von Tiefgaragendecken, zu Gehölzpflanzungen, zur Nutzung von solarer 
Strahlungsenergie sowie zum Ausschluss fossiler Brennstoffe zur Minderung der negativen Aus-
wirkungen auf das Klima getroffen. Die Diversität auf der aktuell landwirtschaftlich genutzten Flä-
che soll durch Begrünungsmaßnahmen erhöht werden, um die biologische Vielfalt zu fördern. 
Mit der Planung entsteht ein integrierter  Wohnstandort mit kurzen Wegen zu Einrichtungen des 
täglichen Bedarfs sowie der sozialen Infrastruktur. Kurze Wege und ein guter Anschluss an den 
Öffentlichen Personennahverkehr sowie das Fuß - und Radwegenetz fördern eine umwelt - und 
klimafreundliche Mobilität. 
1.5 Hinweis zu Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPH) 
Gemäß dem länderübergreifenden Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPH) sind 
insbesondere die nachfolgend genannten Ziele I.1.1 und I.2.1 zu berücksichtigen. Raumbedeut-
same Maßnahmen zum Hochwasserschutz wie in den Grundsätzen I.1.2 und I.2.2 benannt sowie 
eine grenzüberschreitende Koordinierung von Maßnahmen, sind mit der Entwicklung des Wohn-
gebietes nicht vorgesehen.  
Hochwasserrisikomanagement – Ziel I.1.1 
Der Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans liegt außerhalb festgesetzter Über-
schwemmungsbereiche. Der Einzugsbereich des Fließgewässers Münstersche Aa lieg t rund 
500 m östlich des Plangebietes. Auch die Starkregenereigniskarte NRW zeigt für den Geltungs-
bereich keine wesentlichen Beeinflussungen auf. Die Fließwege befinden sich, mit der aktuellen 
Topographie, westlich der Bahntrasse sowie im Bereich der Entwässerungsmulde der Aldruper 
Straße. Bei seltenen sowie extremen Starkregenereignissen könnten diese Flächen geringfügig 
(0,10 - 0,50 m) überflutet werden. Durch die geplante Bebauung, die Geländemodellierung und 
das vorgesehene Entwässerungskonzept werden die Fließwege des Oberflächenwassers verän-
dert. 
Die Lage des Baugebietes zwischen der bestehenden Siedlungsstruktur und den erforderlichen 
Lärmschutzeinrichtungen zur Bahntrasse und Aldruper Straße erforderte in der Rahmen des Bau-
leitplanverfahrens eine besondere Betrachtung des Wassermanagement s im Geltungsbereich, 
um die schadlose Ableitung der anfallenden Oberflächenwässer nach den anerkannten Regeln 
der Technik zu gewährleisten. Die Straßenausbauhöhen wurden hierbei so geplant, dass eine 
schadlosen Ableitung des Oberflächenwasser über die in Nordsüd-Richtung verlaufende Haupt-
erschließung gegeben ist und Troglagen vor der Lärmschutzwand ausgeschlossen sind. 
Mit den Ergebnissen des darüber hinaus, von der Thomas & Bökamp Ingenieursgesellschaft mbH 
(Oktober 2022), erstellten Fachbeitrag Entwässerung kann eine Gefährdung sowie eine Überflu-
tung der Erdgeschossbereiche durch die Anhebung der Erdgeschossfußbodenhöhe in Kombina-

Bebauungsplan Nr. 576: 
Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster - Rheine / Aldruper Straße 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 8 von 81 
tion mit der Höhenlage der öffentlichen und privaten Verkehrsflächen auch bei Sturzregenereig-
nissen theoretisch ausgeschlossen werden.  Das Entwässerungskonzept sowie die planungs-
rechtlich aus diesen abgeleiteten Festsetzungen und Hinweise sind abschließend innerhalb des 
Entwässerungskonzeptes sowie in Kapitel 6.5.1 dieser Begründung dargestellt. 
Baubedingte erhebliche Auswirkungen werden mit den Planungszielen nicht gesehen. Auc h ist 
mit der Lage abseits der Einzugsbereiche der Fließgewässer kein Verlust von Retentionsflächen 
der Gewässer verbunden. 
Klimawandel und -anpassung – Ziel I.2.1 
Das Plangebiet wird zwar aktuell landwirtschaftlich genutzt, ist jedoch über die anliegenden  
überörtlichen Verkehrswege und den Siedlungsbereich stark vorgeprägt. Auswirkungen des Kli-
mawandels im Hinblick auf Hochwasserereignisse sind mit Herabstufung der Art der baulichen 
Nutzung (landwirtschaftliche Fläche zu Wohnbaufläche) nicht zu erwarten. I n Achtung der Ein-
flüsse des Klimawandels – wie z. B. in Form von Starkregenereignissen und Hitzeperioden – 
sowie in Förderung einer zukunftsorientierten Stadtentwicklung werden im Rahmen des Bebau-
ungsplans Nr. 576 Festsetzungen zu Begrünung von Freiflächen und Flachdächern, zur Erzeu-
gung und Nutzung solarer Strahlungsenergie und zum Schutz von Wohneinheiten durch Starkre-
genereignisse getroffen.  Für die Entsorgung des innerhalb des Plangebietes anfallenden 
Schmutz- und Regenwassers wurde im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ein Fachbeitrag zur 
Entwässerung erarbeitet (siehe Kapitel 6.5). Über das Entwässerungskonzept ist die grundsätz-
liche Machbarkeit einer gesicherten Ableitung oder Speicherung der Oberflächenwasser auf der 
Ebene der Bauleitplanung dokumentiert, im Rahmen eines weitergehenden Regenwassermana-
gements wird im Baugenehmigungsverfahren für die privaten Flächen ein Überflutungsnachweis 
beigebracht. 
2 Geltungsbereich 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 576 „Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke 
Münster-Rheine / Aldruper Straße“ umfasst die innerhalb des wirksamen Flächennutzungsplans 
dargestellten Wohnbauflächen östlich der Sprakeler Straße, zwischen Forstweg, Bahnanlage, Al-
druper Straße (ehemalige B 219, neu L 587) und einen Stichweg der Sprakeler Straße im Süden, 
in Münster-Sprakel. Entgegen der Planfassung zur öffentlichen Auslegung aus 2017 und der er-
neuten öffentlichen Auslegung aus 2019 wurde der Geltungsbereich im Zuge des Verfahrens im 
Süden um Teile der Flurstücke 284 zurückgenommen, im Westen um Teile des Flurstücks 300 
ergänzt und im Osten, unter Herausnahme der Teile der Flurstücke, an die Flurstücksgrenze der 
Flurstücke 302 und 238 angepasst. 
Das Plangebiet wird derzeit landwirtschaftlich genutzt und umfasst mit einer Fläche von  
rund 3,8 ha die folgenden Flurstücke in der Gemarkung St. Mauritz: 
• Flur 3, Flurstück 810 
• Flur 5, Flurstück 248  
• Flur 44, Flurstücke 299, 300 und 301 sowie Teile der Flurstücke 234, 242 und 284. 
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs ist im Plan durch einen grauen Farbstreifen ge-
kennzeichnet.

Bebauungsplan Nr. 576: 
Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster - Rheine / Aldruper Straße 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 9 von 81 
3 Planungsrechtliche Situation 
3.1 Darstellung im Regionalplan Münsterland 
Der Regionalplan Münsterland4 stellt die Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans voll-
ständig als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar. 
3.2 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 
Im wirksamen Flächennutzungsplan5 (FNP) der Stadt Münster sind die Flächen des vorliegenden 
Bauleitplanverfahrens als Wohnbaufläche (W) dargestellt. Die Wohnbaufläche ist Teil eines Sied-
lungsschwerpunktes (SSP).  
Die vorgesehenen planungsrechtlichen Festsetzungen zur Sicherung eines Allgemeinen Wohn-
gebietes und einer Gemeinbedarfsfläche sind nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächen-
nutzungsplan entwickelt. Gleichwohl wird der FNP, nach Inkrafttreten des vorliegenden Bauleit-
planverfahrens, nachrichtlich aktualisiert, indem sowohl der Kita -Standort als auch die geplante 
Lärmschutzeinrichtung durch die entsprechenden Planzeichen im FNP dargestellt werden. 
3.3 Bestehendes Planungsrecht 
Der Geltungsbereich liegt im Bereich der Anbindungspunkte an die Sprakeler Straße innerhalb 
des Bebauungsplans St.  Mauritz Nr. 8 (STM  8) „Sprakel“ mit Rechtskraft vom 10.6.1969.  Die 
rechtskräftigen Festsetzungen sichern für diese Flächen Straßenverkehrsflächen . Für die übri-
gen, östlich an die bestehenden Grundstücke anschließenden Flächen besteht kein rechtskräfti-
ges Planungsrecht. 
Die westlich an den Geltungsbereich angrenzenden Flächen sind im Bebauungsplan STM 8, 
nördlich des Flurstücks 248 als allgemeines Wohngebiet und südlich dieses Flurstücks als Ge-
werbeflächen mit Einschränkungen nach §  8 Abs. 4 BauGB festgesetzt. Angrenzend an allge-
meine Wohngebiete sind demnach ausschließlich nicht wesentlich störende Betriebe oder Be-
triebsteile zulässig. 
Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplans wird der bisher gültige Bebauungsplan STM  8 in den 
oben beschriebenen Teilbereichen durch diesen Bebauungsplan überlagert. 
3.4 Sonstige Satzungen, Verordnung 
Mit dem vorliegenden Bebauungsplan werden die Maßgaben der Stadt Münster für eine langfris-
tige und kontrollierte Entwicklung des Baulandangebotes in Münster erfüllt. In der geplanten Ver-
teilung von öffentlich geförderten, förderfähigen und freifinanzierten Wohnungen entspricht das 
Planvorhaben den Zielaussagen – Gleichbehandlung, Transparenz, Investitionssicherheit zur Er-
richtung öffentlich geförderte n Wohnungsbaus – des am 2.4.2014 vom Rat der Stadt Münster 
beschlossenen Modells der sozialgerechten Bodennutzung in Münster (SoBoMü). Ferner werden 
 
4  Bezirksregierung Münster: Regionalplan Münsterland aufgestellt am 16.12.2013 und bekannt gemacht am 27.6.2014, zu-
letzt geändert durch die 36. Änderung des Regionalplans, wirksam seit dem 18.3.2022. Seit dem 16.2.2016 wird der Regio-
nalplan durch den Sachlichen Teilplan Energie und seit dem 24.10.2018 zusätzlich durch den Sachlichen Teilplan Kalkstein 
ergänzt. 
5  Stadt Münster: Flächennutzungsplan der Stadt Münster wirksam seit 8.4.2004, zuletzt geändert durch die 109. Änderung 
mit Wirksamkeit vom 8.10.2021

Bebauungsplan Nr. 576: 
Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster - Rheine / Aldruper Straße 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 10 von 81 
mit dem für das Stadtgebiet Münster ausgerufene n Klimanotstand die Beschlüsse zur klimage-
rechten Stadtentwicklung und Bauleitplanung gewürdigt und planungsrechtlich umgesetzt. 
Weitergehende Sonstige Satzungen oder Verordnungen der Stadt Münster sind nicht betroffen. 
4 Räumliche und strukturelle Situation 
Der derzeit landwirtschaftlich genutzte  Geltungsbereich bef indet sich am östlichen Rand des 
Stadtteils Münster -Sprakel zwischen den bestehenden Siedlungsstrukturen, der Bahn strecke 
Hamm (Westf.) – Emden Rbf und der Aldruper Straße (L 587). 
Sprakel ist der nördlichste Siedlungsbereich der Stadt Münster und liegt rund 9 km vom Zentrum 
Münsters und ca. 7 km vom Zentrum der Nachbarstadt Greven entfernt. Mit rund 2.800 Einwoh-
nern im gesamten Siedlungsbereich und r und 1.800 Einwohnern im Ortskern ist der Charakter 
eines eigenständigen Dorfes und der für das Münsterland typischen Streusiedlungen und Gehöfte 
im Umfeld bis heute bewahrt. Ein- bis zweigeschossige Einfamilien - und Doppelhäuser sowie 
vereinzelt zwei- bis dreigeschossige Mehrfamilienhäuser in offener Bauweise prägen den Stadt-
teil. Großformatige Wohn-, Geschäfts- oder Gewerbebauten bestehen nicht. 
Das Plangebiet arrondiert die gewachsenen Strukturen um den bestehenden Lebensmittelmarkt 
nach Osten und schließt diese zu den östlich verlaufenden Verkehrswegen Aldruper Straße und 
der Bahntrasse ab. 
Mit der L 587, dem Bahnhaltepunkt Sprakel und den bestehenden Fahrradwegen, insbesondere 
der Veloroute Münster-Greven, ist eine sehr gute Anbindung an die Innenstädte von Münster und 
Greven sowie das landschaftlich geprägte Umfeld gewährleistet. Die Verkehrsinfrastruktur ist für 
alle Mobilitätsarten gut ausgebaut. 
Die Nah- und Grundversorgung ist mit dem Lebensmittelmarkt (Vollsortimenter), einer Bäckerei 
und einer Metzgerei an der Sprakeler Straße fußläufig aus dem Plangebiet gegeben. Neben Lä-
den des täglichen Bedarfs sind hi er auch Bankfilialen bzw. Geldautomaten und weitere Dienst-
leister ansässig, die eine ortsnahe Versorgung gewährleisten. Auch das Betreuungs - und Bil-
dungsangebot ist mit dem bestehenden und geplanten Kindergarten sowie der Grundschule orts-
nah gegeben.  
5 Planungsziele 
Mit diesem Bebauungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzung zur Realisierung ei-
ner Wohnbebauung und einer Kindertageseinrichtung einschließlich der erforderlichen Erschlie-
ßungs- und Grünflächen sowie der Fläche für den notwendigen Lärmschutz geschaffen. Die Ent-
wicklungsziele sind aus dem Baulandprogramm 2020-2025/20306 der Stadt Münster abgeleitet. 
Der politische Beschluss zur sozialgerechten Bodennutzung und Schaffung eines Wohnrauman-
gebots nach sozialen Kriterien – Gleichbehandlung, Transparenz, Investitionssicherheit zur Er-
richtung öffentlich geförderten Wohnungsbaus – wird berücksichtigt. Ein Anteil von 30 % förder-
fähiger Wohnungen sowie 30 % geförderter Wohnungen ist mit Umsetzung der Entwicklungsziele 
 
6  Stadt Münster: Fortschreibung des Baulandprogramms 2022-2030 und Priorisierung der Baugebiete; Münster, 26.10.2022

Bebauungsplan Nr. 576: 
Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster - Rheine / Aldruper Straße 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 11 von 81 
entsprechend den Förderbestimmungen des öffentlich geförderten Wohnungsbaus im Gebiet vor-
zusehen. 
Neben den sozialen Aspekten sind die städtischen Ziele einer klimagerechten Stadtentwicklung 
im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Hierbei wurden mit den Beschlüssen zu den 
Vorlagen V/0531/2020, V/0319/2022, V/0317/2022 und V/0323/2022 bereits seit dem Jahr 2020 
einzelne Prüfkriterien für eine klimagerechte Stadtentwicklung aufgestellt. Mit der Vorlage 
V/0123/2023 wurde die Arbeitshilfe „Leitfaden Klimagerechte Bauleitplanung Münster“ als ver-
bindliche Handreichung für zukünftige Bauleitplanverfahren im Mai 2023 durch den Rat der Stadt 
Münster beschlossen. 
Hiernach sind mit Aufstellung eines Bebauungsplans insbesondere Dach- sowie Vorgartenbegrü-
nungen, die Wahl der Wärme- und Warmwasserversorgung und die Errichtung von Anlagen zur 
Nutzung solarer Strahlungsenergie planungsrechtlich zu regeln, um die Klimaschutzziele der 
Stadt Münster zu erreichen.  Ferner soll mit der Prüfung und Abwägung der städtebaulichen 
Dichte und Bauweise im Rückschluss auf die Art der baulichen Nutzung ein flächensparendes 
Bauen und eine Reduzierung der Neuversiegelung von Flächen erreicht werden.  
Auf der städtebaulichen Ebene greift das dem Bebauungsplan zugrunde liegende Konzept (siehe 
Kapitel 1.2) den Maßstab der angrenzenden Bebauungsstrukturen mit dem Schwerpunkt auf ver-
dichteten Bauweisen auf. Durch die unterschiedlichen Wohn- und Bauformen aus zwei- bis drei-
geschossigen Gebäuden, auf zeitgemäßen Grundstücken, wird ein vielfältiges Wohnraumange-
bot in einer dem Ort angemessenen , zeitgemäßen und zukunftsorientierten Dichte ermöglicht. 
Ergänzt wird das Wohnraumangebot um eine viergruppige Kita. 
Unter Berücksichtigung der Belange der Bevö lkerung wird der Ortsrand damit verträglich abge-
rundet und der Stadtteil Sprakel im östlichen Anschluss an sein „Nahversorgungszentrum“ bis an 
die räumliche Barriere aus Bahntrasse und Aldruper Straße maßstäblich fortgeführt. Mit den 
neuen Wohnnutzungen wird eine Stärkung des Stadtteils erreicht. 
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt für den motorisierten Verkehr über die Planstraßen mit 
zwei Anbindungen an die Sprakeler Straße. Für den unmotorisierten Verkehr wird eine ergän-
zende Anbindung an die Sprakeler Straße sowie eine weitere Anbindung nach Norden zum Bahn-
haltepunkt gesichert. Im Rahmen des Ausbaus der Planstraßen entsprechend den Richtlinien für 
die Anlage von Stadtstraßen 7 können die zukünftigen Verkehre leistungsfähig abgewickelt wer-
den. 
Die Prüfung und Sicherung der umweltschützenden, klimagerechten sowie nachbarschaftlichen 
und öffentlichen Interessen im Sinne der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn - und 
Arbeitsverhältnisse im Plangebiet und seinem Umfeld ist Grundlage der planerischen Abwägung 
der Bauleitplanung. Die maßstäbliche und wohnbedürfnisorientierte Entwicklung des Plangebie-
tes berücksichtigt die  Bedürfnisse der Bevölkerung und unterstützt eine sozial stabile Bewoh-
nerstruktur. Eine geordnete städtebauliche Entwicklung ist gegeben. 
 
7  Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V.: Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen – RASt 06, Köln, 
26.07.2007

Bebauungsplan Nr. 576: 
Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster - Rheine / Aldruper Straße 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 12 von 81 
6 Inhalte des Bebauungsplans 
Die im Folgenden aufgezeigten Inhalte werden in Form von Festsetzungen und Hinweisen gemäß 
§ 9 BauGB und § 89 BauO NRW in den Bebauungsplan aufgenommen. Neben den Festsetzun-
gen dieses Bebauungsplans werden weitergehende Regelungen zur Erschließung des Gebietes 
und Realisierung der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen für das Gebiet im Städtebaulichen 
Vertrag gemäß § 11 BauGB vereinbart. 
6.1 Grundzüge der Planung 
Entsprechend dem in Kapitel 1.2 beschriebenen Planvorhaben und den in Kapitel 5 dargestellten 
Planungszielen zur Entwicklung des städtebaulichen Konzeptes werden die folgenden Punkte als 
Grundzüge der Planung definiert: 
• Planungsrechtliche Sicherung der wesentlichen Entwurfsmerkmale  des städtebaulichen 
Konzeptes aus dem Wettbewerbsverfahren , wie Gebäudeanordnung, Gebäudetyp, Ge-
bäudenutzung, Freiflächenkonzept und Erschließungskonzept.  
• Entwicklung eines Wohnquartiers mit e inem Angebot an Wohneinheiten im Geschoss-
wohnungsbau und im Einfamilienhaussektor. 
• Sicherung von vorwiegend verdichteten Wohnformen im Einfamilienhaussektor, wie Ket-
ten- und Reihenhäuser, auf zeitgemäß großen Grundstücken. 
• Sicherung einer viergruppigen Kita. 
• Umsetzung einer dem Ort angemessenen zeitgemäßen städtebaulichen Dichte  und Ge-
währleistung eines angemessenen Verhältnisses von überbauter zu unbebauter Fläche 
mit einem ausreichenden Maß an Freiflächen, die dem Schutz von Grund und Boden und 
der angrenzenden Wohnbebauung Rechnung tragen. 
• Umsetzung der wesentlichen Leitlinien zur Klimagerechten Bauleitplanung mit Festzun-
gen zur Erzeugung, Nutzung und Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte , Maßnah-
men zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sowie 
Empfehlungen und Bindungen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen. 
• Umsetzung der städtischen Zielsetzungen einer sozial gerechten Bodennutzung und kli-
magerechten Stadtentwicklung in Münster. 
• Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse für die an die übergeordneten emit-
tierenden Verkehrswege (Bahntrasse, Landesstraße) heranrückende Wohnbebauung. 
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung 
6.2.1 Art und Maß der baulichen Nutzung 
Die Art der baulichen Nutzung wird – mit Ausnahme der südlichen Fläche für den Gemeinbedarf 
(siehe Kapitel 6.6) – gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB  
• als Allgemeines Wohngebiet (WA) nach § 4 BauNVO festgesetzt. Das Allgemeine Wohn-
gebiet wird in die Baugebiete WA 1 bis WA 10 gegliedert.

Bebauungsplan Nr. 576: 
Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster - Rheine / Aldruper Straße 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 13 von 81 
In dem allgemeinen Wohngebiet sind die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen 
Nutzungen aufgrund ihrer Störwirkung, insbesondere wegen des mit den Nutzungen verbunde-
nen zusätzlichen Verkehrsaufkommens, nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil dieses 
Bebauungsplans. 
Mit den Festsetzungen wird das formulierte Entwicklungsziel einer vorwiegenden Wohnnutzung 
aufgenommen. Störende und einer Aufwertung des Standortes entgegenwirken de Nutzungen 
sind ausgeschlossen. 
Die im Geltungsbereich des Bebauungsplans STM  8 und im unmittelbaren Anschluss an das 
Plangebiet festgesetzten Gewerbegebiete werden mit den vorliegenden Festsetzungen in ihren 
rechtskräftigen und planungsrechtlichen Möglichkeiten nicht beeinflusst. Im bestehenden Neben-
einander von Wohnnutzungen und nicht störenden Gewerbebetrieben  beeinträchtigt die heran-
rückende Wohnbebauung die vorhandenen Betriebe nicht. Der Bebauungsplan STM  8 ist voll-
zugsfähig. 
6.2.2 Maß der baulichen Nutzung 
Als Maß der baulichen Nutzung werden nach § 9 Abs.  1 Nr.  1 BauGB folgende Festsetzungen 
getroffen: 
Als maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ) wird für alle Baugebiete 
• eine GRZ von 0,4 festgesetzt. 
In Bezug auf die Versiegelungsanteile von Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Tiefgaragen und Ne-
benanlagen im Sinne des § 14 BauNVO kann nach § 19 Abs. 4 S. 4 Bau NVO im Einzelfall eine 
über die sich aus § 19 Abs. 4 S. 2 Bau NVO ergebenden Grenzen hinausgehende Grundflächen-
zahl, mit geringfügigen Auswirkungen,  im Baugenehmigungsverfahren zugelassen werden, um 
die zweckentsprechende Grundstücksnutzung zu gewährleisten. Mit Anwendung dieses Rechts-
grundsatzes im Bereich der Einfamilienhausbebauung werden keine zusätzlichen abwägungsre-
levanten Umweltbelange oder Belange zwischen den geplanten Wohnbaugrundstücke n sowie 
gegenüber den Bestandsnutzungen im Umfeld gesehen. Auch ohne Festsetzung einer fixen 
Obergrenze wird auf den zeitgemäß  großen und flächensparenden Grundstücken für Einfamili-
enhaustypen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und 
umweltschützenden Anforderungen berücksichtigt, gewährleistet. 
Da im Bereich des Geschosswohnungsbaus die Bereitstellung eines ausreichenden Angebots an 
Pkw- als auch Fahrrad-Stellplatzflächen, egal ob ober - oder unterirdisch, auf zeitgemäßen und 
flächensparenden Grundstücken regelhaft zu höheren Versiegelungsgraden führt, wird in den für 
Mehrfamilienhäuser vorgesehenen Baugebieten WA 3, WA 4 und WA 10 festgesetzt, dass die 
Grundflächenzahl durch die in §  19 Abs. 4 S. 1 BauNVO benannten baulichen Anlagen, in An-
wendung des § 19 Abs. 4 S. 3 BauNVO, auf bis zu 0,8 überschritten werden kann. Dies berück-
sichtigt neben den rein en Stellplatzflächen a uch den erhöhten Flächenanspruch für die witte-
rungsgeschützte Unterbringung von Fahrrädern. 
Von weiteren nach §  19 Abs. 4 Satz 2 Bau NVO ausnahmsweise zulässigen Überschreitungen 
der Grundflächenzahl in geringfügigem Ausmaß sollte im Baugenehmigungsverfahren abgese-
hen werden, da eine vollständige Versiegelung von Grundstücksflächen weitere Auswirkungen 
auf die natürliche Funktion des Bodens hätte. Auch entspricht eine vollständige Versiegelung von 
Grundstücksflächen nicht den ortstypischen offenen Strukturen im eher dörflichen Stadtteil.

Bebauungsplan Nr. 576: 
Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster - Rheine / Aldruper Straße 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 14 von 81 
Insgesamt gewährleistet die Festsetzung die in den Zielsetzungen des städtebaulichen Konzep-
tes formulierte Bebaubarkeit des Plangebiets. Der Nachweis der bauordnungsrechtlich erforder-
lichen Stellplätze für Pkws und Fahrräder kann erbracht werden. Negative städtebauliche Ein-
flüsse auf den öffentlichen Raum oder umliegende Strukturen sowie umweltrelevante Auswirkun-
gen auf den Boden oder das Grundwasser werden durch die Überschreitung der Orientierungs-
werte nicht gesehen. Die Planungsziele können im Rahmen einer zeitgemäßen Dichte am Stand-
ort realisiert werden. 
Als maximal zulässige Geschossflächenzahl (GFZ) wird für die Baugebiete 
• WA 6 bis WA 9 eine GFZ von 0,8 festgesetzt. 
Sie findet Anwendung auf zeitgemäß großen und verdichteten Grundstücken, die für Einzelhäu-
ser am Stadt-/Ortsrand im Übergang zu r freien Landschaft vorgesehen sind. Hiermit wird der 
nach BauNVO benannte Orientierungswert für Obergrenzen von 1,2 um 0,4 unterschritten. 
• WA 1, WA 2 und WA 5 eine GFZ von 1,0 festgesetzt. 
Sie findet Anwendung auf zeitgemäß großen und verdichteten Grundstücken, die für Hausgrup-
pen oder Kettenhäuser vorgesehen sind. Hiermit wird der nach BauNVO benannte Orientierungs-
wert für Obergrenzen von 1,2 um 0,2 unterschritten.  
• WA 3, WA 4 und WA 10 eine GFZ von 1,2 festgesetzt.  
Sie findet Anwendung auf zeitgemäß großen und verdichteten Grundstücken, die eine Bebauung 
von Geschoßwohnungsbauten ermöglichen. Dies entspricht dem Orientierungswert  für Ober-
grenzen gemäß § 17 BauNVO. 
In Vorbereitung einer möglichen Grundstücksteilung unter Einbeziehung von privaten Erschlie-
ßungsflächen sowie privaten Grünflächen  (siehe Kapitel 6.3.1, 6.4 und 6.7.2) werden für Teile 
der Baugebiete Regelungen nach § 19 Abs. 3 und 4 BauNVO getroffen. Demnach ist b ei der 
Ermittlung der zulässigen Grund- und Geschossfläche als Grundstücksfläche die Fläche des Bau-
grundstücks maßgebend. Über Geh- und Fahrrechte gesicherte private Erschließungsflächen so-
wie als private Grünfläche n ausgewiesene Grundstücksbereiche sind nicht auf die Baugrund-
stücksfläche anzurechnen.  Damit wird d er Anrechenbarkeit von u nverhältnismäßig große n 
Grundstücken und dadurch ermöglichten unerwünscht großen Baukörpern im Bereich der Einfa-
milienhausbebauung entgegengewirkt. 
Insgesamt sichert das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung eine den Zielsetzungen des städ-
tebaulichen Wettbewerbes entsprechende Bebaubarkeit des Geltungsbereiches. Dabei ist unter 
der Maßgabe einer zusammengehörigen und gegenüber dem Bestand verträglichen Bebauung 
sowie in Abwägung der Belange des Bodens und des Versiegelungsgrades  eine Flexibilität für 
die zukünftigen Bauherren gegeben. 
Die Höhe der baulichen Anlagen wird gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BauNVO über die Zahl 
der Vollgeschosse als Höchstmaß in Kombination mit maximalen Bauhöhen in Abhängigkeit der 
Dachform bestimmt. Gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO ist als Bezugspunkt der festgesetzten Gebäu-
dehöhen und Firsthöhen die fertig ausgebaute zugehörige Erschließungsfläche in der Mitte der 
gemeinsamen Grenze des Baugrundstückes mit der Verkehrsfläche maßgebend. Aneinander ge-
bauten Bauformen, wie Doppelhäuser und Reihenhäuser bilden eine Gebäudeeinheit. Bei Dop-
pel- und Reihenhäusern ist somit die Mitte der Gebäudeeinheit als Bezugspunkt am Gebäude für

Bebauungsplan Nr. 576: 
Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster - Rheine / Aldruper Straße 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 15 von 81 
die Höhenbestimmung anzunehmen. Die Bezugshöhe für das jeweilige Gebäude bzw. die Ge-
bäudeeinheit ist durch lineare Interpolation aus den beiden benachbarten, in der Planzeichnung 
eingetragenen, geplanten Höhenlagen der öffentlichen Verkehrsfläche bzw. privaten Erschlie-
ßungsfläche (GFL-AE-Fläche) in Metern über Normalhöhennull (m ü. NHN) zu ermitteln. Ketten-
häuser werden als Hausgruppe aus aneinandergeketteten Einzelhäusern in ihrer baulichen Höhe 
jeweils als einzelnes Gebäude bewertet. Mit den die Hausgruppe gliedernden Anbauten werden 
auch bei geringfügig unterschiedlichen Gebäudehöhen keine negativen städtebaulichen Wirkun-
gen für das Gesamtensemble gesehen. 
Entsprechend der geplanten Höhendifferenzierung der Gebäude und baulichen Anlagen aus dem 
städtebaulichen Konzept  
• werden für die Baugebiete WA 1, WA 2 und WA 5 bis WA 9 maximal zwei Vollgeschosse 
in Kombination mit der Gebäudehöhe, als Höchstmaß, von 7,00 m für Gebäude mit Flach-
dach sowie die Firsthöhen, als Höchstmaß, von 9,50 m für Gebäude mit Satteldach fest-
gesetzt. 
• werden für die Baugebiete WA 3, WA 4 und WA 10 drei Vollgeschosse mit einer Gebäu-
dehöhe, als Höchstmaß, von 10,00 m festgesetzt. 
Die Gebäudehöhe ist bei Gebäuden mit Flachdach als der höchste Punkt der  Attika bzw. die 
Oberkante der aufsteigenden Außenwand des jeweiligen Geschosses definiert. Als Flachdach 
sind Dachflächen mit einer Dachneigung von maximal 5° bestimmt. Bei Gebäuden mit Satteldach 
gilt der höchste Punkt des Firstes als oberer Bezugspunkt am Gebäude. 
Im Hinblick auf den Überflutungsschutz  bei Starkregen- oder Hochwasserereignissen sollte die 
Oberkante des Fertigfußbodens von Wohnräumen im Erdgeschoss, bei allen Wohneinheiten min-
destens 0,30 m über der zur Erschließung dienenden Fläche angelegt werden. 
Die Entwicklungsziele für den Standort hinsichtlich Anordnung, Lage und Kubatur der Gebäude 
wurde entsprechend dem städtebaulichen Konzept und der Rechtsgrundlagen in das Planungs-
recht übertragen. 
6.2.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche 
Die Bauweise wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 22 BauNVO bestimmt.  
• Für die zur Errichtung von Kettenhäusern vorgesehenen Baugebiete WA 1, WA 2, WA 6, 
WA 7 und WA 9 wird die abweichende Bauweise „a“ festgesetzt. 
Entsprechend den Zielen einer aufgelockerten, doch zugleich flächensparenden Bebauung sind 
die Gebäude, wie in Abbildung  1 dargestellt, in den Baufenstern dieser Baugebiete als Ketten-
hausbebauung einseitig ein- bis zweigeschossig und zur gegenüberliegenden Seite eingeschos-
sig (Anbau) jeweils grenzständig zu errichten.  
Entsprechend den zeichnerisch festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen (siehe Kapitel 
6.2.3) sowie Flächen für Garagen und Carports (siehe Kapitel 6.2.6) weicht die Bebauung auf 
den Endgrundstücken jeweils einseitig von der grenzständigen Bauweise ab.

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Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 16 von 81 
 
Abb. 1 Darstellung der abweichenden Bauweise (blaue Strichlinie und Schraffur) und Breite der Baugrundstücke (grüne Schraffur) 
für Gebäude mit Sattel- oder Flachdach – ohne Maßstab 
Die abweichende Bauweise sichert die Realisierung der im städtebaulichen Konzept dargestell-
ten Kettenhausbebauung in Form von aneinandergereihten schmalen  Einfamilienhaustypen mit 
einseitigem, eingeschossigem Anbau , welcher als Garage oder Nebenraum genutzt werden 
kann, in zusammenhängenden Gebäudezeilen mit teils über 50 m. Um darüber hinaus das städ-
tebauliche Ziel langgestreckter Gebäudetypen in der Umsetzung des Angebotsbebauungsplans 
zu gewährleisten und damit den sparsamen und nachhaltigen Umgang mit Grund und Boden zu 
fördern, werden für die Baugebiete WA 1, WA 2, WA 6, WA 7 und WA 9 die Grundstücksbreiten 
nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB  
• auf ein Mindestmaß von 9,50 m und Höchstmaß von 11,50 m bestimmt. 
Im Verhältnis der Grundstücksbreiten zur festgesetzten abweichenden Bauweise können in die-
sen Baufenstern Gebäudebreiten von 6,50  m bis 8 ,50 m realisiert werden.  In Kombination der 
Grundstücksbreite mit der Auflockerung der Gebäudezeilen durch die Höhenversprünge zwi-
schen dem Haupt - und Nebengebäude werden unverhältnismäßig und unverträglich lang wir-
kende Gebäudezeilen nicht gesehen. Vielmehr wird mit der zeitgemäßen Verdichtung im Einfa-
milienhaussektor der Flächenverbrauch bei der Sicherung von neuen Wohnbauflächen gezielt 
reduziert. 
• Für die Baugebiete WA 5 und WA 8 wird die offene Bauweise (o) festgesetzt. 
Die Festsetzung sichert die Überbaubarkeit dieser Grundstücke mit freistehenden Gebäuden im 
seitlichen Grenzabstand und die mit dem städtebaulichen Konzept geplante Mischung an unter-
schiedlichen Wohnraumangeboten. Als prozentual untergeordneter Gebäudetyp steht diese Pla-
nung dem Grundsatz einer dem Ort angepassten zeitgemäßen Verdichtung nicht entgegen. 
• Für die Baugebiete WA 3, WA 4 und WA 10, als Standort für Geschosswohnungsbauten, 
wird keine Bauweise festgesetzt. 
Mit dem Ziel der Realisierung von Geschosswohnungsbauten in den zeichnerisch festgesetzten 
Baufenstern und im Rahmen der festgesetzten Grund- und Geschossflächenzahl kann in diesen 
Baugebieten auf die Festsetzung einer Bauweise verzichtet werden. Unter Berücksichtigung der 
auf das städtebauliche Konzept eng abgestimmten Baufenster und der nach dem Maß der bauli-
chen Nutzung möglichen Baumassen und Versiegelung santeile werden städtebauliche Miss-

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stände oder dem Leitfaden „Klimagerechte Bauleitplanung Münster “ entgegenstehende Pla-
nungsinhalte nicht gesehen. Eher entspricht das städte bauliche Konzept bereits mit dem Wett-
bewerbsergebnis wesentlichen Planungsinhalte n des neuen Leitfadens für eine klimagerechte 
Entwicklung. 
Um die grundlegenden Entwicklungsziele einer gezielten Mischung bei gleichzeitiger Zonierung 
von Gebäudetypologien p lanungsrechtlich darzustellen und städtebauliche Missstände unver-
träglicher Flächenanteile für den ruhenden Verkehr bereits planungsrechtlich auszuschließen , 
wird die höchstzulässige Zahl der Wohnungen für die vorwiegend für Einzel -, Doppel-, Reihen- 
und Kettenhäuser vorgesehenen Baugebiete WA 1, WA 2 und WA 5 bis WA 9 gemäß § 9 Abs. 1 
Nr. 6 BauGB 
• auf maximal zwei Wohnungen pro Hauseinheit beschränkt. 
Mit den Festsetzungen zur Bauweise wird den Entwicklungszielen für den Standort und einer 
städtebaulich maßstäblichen Einbindung der Neubebauung in die Bestandsstruktur bei gleichzei-
tiger flexibler Ausnutzung der Baufelder über Ketten- und Reihen- sowie Einfamilien- und Dop-
pelhäuser sowie in Teilen Mehrfamilienhäusern entsprochen. Unmaßstäbliche Gebäudekom-
plexe, die eine gegenüber dem Bestand und für die städtebauliche Lage unangepasste Bebau-
ungsdichte herstellen würden, werden ausgeschlossen. Eine zukunfts- und marktorientierte Ver-
marktbarkeit der Grundstücke und Bautypen ist gewährleistet. Über die weitergehende Festset-
zung der höchstzulässigen Zahl der Wohnungen, in Abhängigkeit von der Wohnform, werden 
eine maßvolle Verdichtung und ein vertretbares Verhältnis der Flächen für den ruhenden Verkehr 
auf den Grundstücken und im Wohngebiet sichergestellt. 
Abgeleitet aus dem städtebaulichen Konzept wird die Anordnung der geplanten Gebäude und 
baulichen Anlagen über die Festsetzung überbaubarer Grundstücksflächen in Form von Bau-
grenzen gemäß § 23 Abs. 1 BauNVO vorgegeben. Folgende Festsetzungen werden getroffen: 
• In den Baugebieten WA 1, WA 2, WA 5 bis WA 7 und WA 9 werden Baufenster mit einer 
Regeltiefe von 14,00 m und einem Abstand zur jeweiligen Erschießungsfläche von 3,00 m 
bzw. 5,00 m festgesetzt. 
• Im Baugebiet WA 8 wird ein Baufenster mit einer Tiefe von 14,00 m und einem Abstand 
zur südlichen Erschließungsseite von mindestens 10,00 m festgesetzt. 
• In dem Baugebiet WA  3 und WA 4 werden Baufenster mit einer Regeltiefe von 14,00 m 
und einen Abstand zur Erschließungsseite von mindestens 1,50 m festgesetzt. 
• In dem Baugebiet WA 10 werden rechteckige Baufenster mit einer Regeltiefe von 16,00 m 
und Abstand zur Erschließungsseite von mindestens 3,00 m festgesetzt. 
• In der Gemeinbedarfsfläche mit Zweckbestimmung „Kindertagesstätte“ wird ein großzü-
giges Baufenster mit einem Abstand zur Erschließungsseite von mindestens 1,50 m und 
zu übrigen Grundstücksgrenzen von 3,00 m festgesetzt. 
Aus den Gebäudestellungen des städtebaulichen Konzeptes entwickelt bieten die mit Regeltiefen 
festgesetzten Baufenster einen Entwicklungsspielraum für die späteren Bauherr en. Damit ist 
auch bei der zukünftigen Parzellierung der Grundstücke eine ausreichende Flexibilität bei der 
Lage der Gebäude und der Grundstücksgröße gegeben.

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6.2.4 Dachform, Firstrichtung und Dachaufbauten 
Mit dem Ziel eines ablesbaren Gesamtensembles und der Si cherung des geplanten Wechsels 
bzw. des Gegenübers von geneigten Dächern und Flachdächern sind gemäß § 9 Abs. 4 BauGB 
i. V. m. § 86 Abs. 1 und Abs. 4 BauO NRW als Dachform für die Baugebiete 
• WA 1, WA 2 und WA 5 Satteldächer (SD) bis zu einer Neigung von maximal 45°, 
• WA 3, WA 4, WA 9 und WA 10 Flachdächer (FD) bis maximal 5° und 
• WA 6 bis WA 8 Flachdächer (FD) bis max imal 5° sowie Satteldächer (SD) bis max imal 
45° zulässig. 
Neben dem Spiel der Dachformen sieht das städtebauliche Konzept zudem vor, dass geneigte 
Dächer jeweils giebelständig zu Flachdächern orientiert werden. Die Firstrichtung, für die mit 
Satteldach (SD) auszuführenden Ketten- und Reihen- sowie Einfamilien- und Doppelhäuser in 
den Baugebieten WA 1, WA 2, WA 5, WA 6 und WA 8 ist entsprechend der zeichnerischen Dar-
stellung bestimmt.  
Um die geplante Gestaltungsstruktur zwischen den variierenden Dachneigungen nicht zu schwä-
chen und das gewünschte Straßenbild zu erzielen, sind  
• Dachgauben und Dachaufbauten gemäß § 89 BauO NRW ausgeschlossen. 
Mit dem Ausschluss von Dachgauben und -aufbauten werden zusätzliche und die Gebäude drei-
geschossig wirkende Aufbauten, sowie insbesondere im Bereich der Kettenhausbebauung, das 
Gesamtensemble störende Wirkungen bereits planungsrechtlich ausgeschlossen.  Die Nutzbar-
keit der Dachräume ist im Rahmen der festgesetzten Höhe baulicher Anlagen und Dachneigun-
gen auch ohne Dachaufbauten möglich, da die Giebelwandflächen für eine Belic htung ausrei-
chend sind. 
Die Dachform als auch die Firstrichtung sind, im Sinne des individuellen Gestaltungswillens eines 
jeden, kein wesentlich einschränkendes Merkmal für die zukünftigen Bauherren. Überdies sind 
die g ebietsbedeutenden Gestaltungsmerkmale den individuellen Bedürfnissen der einzelnen 
Bauherren abwägend vorzuziehen. 
6.2.5 Material, Farbgebung 
Die Umsetzung der stadtgestalterischen Absichten zur äußeren Gestaltung von baulichen Anla-
gen wird auf Grundlage des § 89 BauO NRW 2018 gesteuert. 
Um gleichwohl ein hohes Maß an gestalterischer Freiheit für die zukünftigen Bauherren zu ge-
währleisten, sind ausschließlich die Materialien der Dacheindeckung sowie die Hauptmaterialien 
einschließlich untergeordneter Materialien für die Fassaden in Abstimmung auf das bestehende 
Umfeld bestimmt. Mit Aufnahme von Solarpaneelen sowohl als Fassaden- als auch Dachmaterial 
ist beabsichtigt, die Nutzung von Sonnenenergie auch bei der Gestaltung und Planung der Ge-
bäude bereits grundlegend zu berücksichtigen und die Nutzung von solarer Strahlungsenergie 
nicht ausschließlich auf die Dachflächen zu beziehen. 
Für die zukünftigen Bauherren ist ein umfassender Gestaltungsspielraum einschließlich einer 
ausreichenden Materialauswahl gegeben.

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6.2.6 Stellplätze, Nebenanlagen 
Der mit den zukünftigen Wohneinheiten verbundene ruhende Verkehr ist nach den Maßgaben 
der BauO NRW 2018 ausschließlich auf den privaten Grundstücksflächen unterzubringen. Zur 
Sicherung einer grundlegenden Gestaltqualität der privaten Freiflächen und sta dträumlich ver-
träglichen Anordnung von Anlagen für den ruhenden Verkehr wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB 
i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO bestimmt, dass 
• die Errichtung von oberirdischen Gemeinschaftsstellplätzen, Garagen und Carports nur 
innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und in den jeweils dafür gekennzeichne-
ten Flächen zulässig ist. 
• auf den Gemeinschaftsstellplatzanlagen ausschließlich die Errichtung von ebenerdigen 
Stellplätzen, auf den Garagenflächen neben Garagen auch überdachte Stellplätze (Car-
ports) sowie ebenerdige Stellplätze und auf den Carportflächen auch ebenerdige Stell-
plätze zulässig sind. 
• die Errichtung von Tiefgaragen einschließlich ihrer Zu- und Abfahrt ausschließlich in den 
Baugebieten WA 3, WA 4 und WA  10 und in diesen Baugebieten sowohl  innerhalb als 
auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig sind. 
Innerhalb der Festsetzungen werden vielfältige Möglichkeiten zur Anordnung und Ausgestaltung 
der im Baugenehmigungsverfahren bauordnungsrechtlich nachzuweisenden Stellplätze für den 
jeweiligen Gebäudetypen geschaffen. Unter Bezug auf die Begrenzung der Anzahl der Wohnein-
heiten im Bereich der Einfamilienhaushalte und die definierten Flächen für Stellplätze im Bereich 
des Geschosswohnungsbaus werden negative Auswirkungen des privaten ruhenden Verkehrs 
auf den öffentlichen Raum nicht gesehen. Mit der Option zur Errichtung von Tiefgaragen in den 
Flächen für den Geschosswohnungsbau kann, bei einem Mehrbeda rf an Stellplätzen oder im 
Rahmen einer Optimierung der Gestaltung des wohnungsnahen Freiraums, auf ebenerdige Stell-
platzflächen verzichtet oder der ebenerdige Anteil reduziert werden. 
Neben privaten Stellplätzen ist die Realisierung von Besucherstellplätzen (30 % der erforderli-
chen privaten Stellplätze) zur Umsetzbarkeit der Planungsziele im Geltungsbereich sicherzustel-
len. In den festgesetzten Straßenverkehrsflächen können diese Besucherstellplätze in Form von 
Längs- und Querparken entsprechend dem vorlie genden Konzept verträglich im Straßenraum 
angeordnet werden. In jedem Abschnitt des Baugebietes können Besucherstellplätze realisiert 
werden. Wegen der noch ausstehenden Ausführungsplanung ist d ie Anordnung der Stellplätze 
im Bebauungsplan lediglich als vorgeschlagene Abgrenzung dargestellt. Eine bindende Festset-
zung zur Aufteilung und Gestaltung des Straßenprofils ist im Hinblick auf die ausstehende Par-
zellierung der Baugrundstücke und Flexibilität im Zuge der Ausführungsplanung nicht sinnvoll. 
Nebenanlagen im Sinne von Schuppen, Gartenhäusern oder anderen baulichen Anlagen be-
stimmen, insbesondere im Übergangsbereich privater Vorgartenflächen zu angrenzenden Ver-
kehrs- und Erschließungsflächen, neben Stellplatzflächen in einem nicht unerheblichen Maße das 
Erscheinungsbild von Wohnquartieren. Die Vorgartenbereiche sind hierbei als die zwischen stra-
ßenseitiger vorderer Baugrenze und vorgelagerter Verkehrsfläche / Erschließungsfläche gelege-
nen Grundstücksbereiche definiert. Die Bereiche sind zei chnerisch im Bebauungsplan gekenn-
zeichnet.

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Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 20 von 81 
Zur Sicherung einer grundlegenden Gestaltqualität und Wirkung der Vorgarten- sowie Gartenbe-
reiche auf den öffentlichen  und halböffentlichen Raum wird gemäß § 9 Abs . 1 Nr . 4 BauGB 
i. V. m. § 14 BauNVO festgesetzt, dass Nebenanlagen  
• im Vorgartenbereich nur als Müllsammelanlage, überdachte sowie nicht überdachte Fahr-
radabstellanlage und Ladestationen für Elektro-Kfz zulässig sind,  
• mit Ausnahme der Vorgartenbereiche außerhalb der überbaubaren G rundstücksflächen 
zulässig sind, soweit diese einen Mindestabstand von 0,50 m zu Verkehrsflächen einhal-
ten und hinter der Einfriedung des jeweiligen Grundstückes errichtet werden und 
• in den Baugebieten WA 1, WA 2 und WA 5 bis WA 9 pro Gebäude eine Grundfläche von 
maximal 10 m² nicht überschreiten dürfen.  
Mit den Festsetzungen wird den grundlegenden Erfordernissen nach den dem Baugebiet dienen-
den Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO entsprochen.  Im Rahmen der stadtgestalteri-
schen Aspekte sind Nebenanlagen auf ein stadtraumverträgliches Maß zu begrenzen und der 
räumliche Zusammenschluss mit dem Hauptgebäude anzustreben. Damit werden zusätzliche 
Versiegelungen im Gartenbereich durch die baulichen Anlagen selbst als auch deren Zuwegun-
gen reduziert. Nachteilige Auswirkungen auf die zukünftige Nutzung werden nicht gesehen. 
Neben den ebenerdigen Nebenanlagen sind in den Baugebieten WA 1, WA 2, WA 6, WA 7 und 
WA 9, mit der festgesetzten abweichenden Bauweise, grenzständige Dachterrassen möglich und 
in Anbetracht der Zulässigkeit von zwei Wohneinheiten je Gebäudeeinheit (siehe Kapitel 6.2.1) 
auch sinnvoll. Die Abstandsregeln nach § 6 BauO NRW sind mit der festgesetzten abweichenden 
Bauweise hier nicht anzuwenden. Zur Klarstellung der Zulässigkeit und Regelung von grundsätz-
lichen Gestaltungmerkmalen wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 14 Abs. 1 BauNVO 
und § 89 BauO NRW bestimmt, dass 
• Dachterrassen in den Baugebieten WA 1, WA 2, WA 6, WA 7 und WA 9 auf eingeschos-
sigen Gebäudeteilen (Anbauten), ohne Grenzabstand, 
• Brüstungen und Umwehrungen bis zu einer Höhe von 1,10 m, 
• Brüstungen und Umwehrungen von Dachterrassen nur blickdurchlässig,  
• eine Montage der Brüstungen und Umwehrungen ausschließlich auf der Dachfläche oder 
bis auf die Außenwand/Attika 
zulässig ist. Um eine, im Bereich der Dachterrassen, visuell zwei geschossig wirkende Bebauung 
und eine damit einhergehende Wirkung wie von einer Reihenhausbebauung auszuschließen, ist 
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 14 Abs. 1 BauNVO 
• Überdachung der Dachterrasse nicht zulässig. 
Im Rahmen der stadtgestalterischen und nachbarschaftsrechtlichen Aspekte wird mit den Fest-
setzungen eine verträgliche Eingliederung von grenzständigen Dachterrassen gewährleistet. Der 
Grundsatz der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme ist hierbei jedoch zu wahren.  Von der Dach-
terrasse dürfen insbesondere keine unmittelbaren Einsichtsmöglichkeiten auf Nachbargrundstü-
cke gegeben sein, bei denen es für den Nachbarn zu Beeinträchtigungen kommen kann. Dies ist 
beispielsweise der Fall, wenn von der Dachterrasse eines vorspringenden Anbaus eine unmittel-
bare Einsichtnahme auf die ebenerdige Terrasse oder die Fenster des Nachbargebäudes gege-

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Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 21 von 81 
ben ist. Lage und Umfang der Dachterrassen werden durch das Rücksichtnahmegebot angemes-
sen einzelfallbezogen reguliert, sodass es hierzu keiner gesonderten bauleitplanerischen Fest-
setzung bedarf. Die auf den Anbauten nicht mit Dachterrassen belegten Flächen sind gemäß der 
Festsetzung 1.8.1 zu begrünen. Mit Realisierung von zwei Wohneinheiten in einem Gebäude wird 
damit auch in den Obergeschossen ein attraktiver privater Freiraum ermöglicht. 
6.2.7 Freiflächen, Begrünung 
Mit den Festsetzungen im Zusammenhang mit Freiflächen und Begrünung wird die Verdunstung 
von Regenwasser und die Reduzierung der Aufheizung von Flächen gefördert und das allge-
meine Erscheinungsbild des Wohngebietes sowie sein Mikroklima positiv beeinflusst. Versiegelte 
Flächen wie Flachdächer, flach geneigte Dächer  und Decken von Tiefgaragen sind in Auf-
nahme der Zielsetzungen des Leitfadens Klimagerechte Bauleitplanung (vgl. V/0123/2023, siehe 
Kapitel 3.4) gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB mit einer Substratschicht zu bedecken. Hierbei 
sind 
• Flachdächer unter Achtung der brandschutztechnischen Bedingungen und Ausschluss  
von Dachterrassen und der Bereiche von technischen Anlagen sowie untergeordneter 
Bauteile sowie erforderlichen Randstreifen und Wartungswegen mit einer Substratschicht 
von mindestens 10 cm Aufbauhöhe und 
• nicht überbaute Bereiche von Tiefgaragen mit Ausnahme von Wegen, Zufahrten, Terras-
sen, Spiel- und Aufenthaltsbereichen sowie Nebenanlagen mit einer Substratschicht/ei-
nem humusierten Aufbau fachgerecht zu überdecken. Die Aufbauhöhe der Überdeckung 
muss im Mittel 60 cm und für Baumpflanzungen mindestens 80 cm betragen. 
Zur Sicherung einer dauerhaften Standfestigkeit und Verkehrssicherheit von baulichen Anlagen 
sowie dem Ausschluss von Bauschäden durch eine zu hohe Dachlast sind Dächer von Neben-
anlagen sowie in Leichtbauweise errichtete Carports und Garagen vo n einer verpflichtenden 
Dachbegrünung ausgenommen. 
Neben der Förderung der Begrünung können, zur Förderung der ortsnahen Speicherung bzw. 
Rückhaltung von Regenwässern  und im Rahmen der festgesetzten Höhenbegrenzung, in de n 
Überdeckungen der Gebäude- sowie Tiefgaragendächer Speicher- und Retentionsmedien vor-
gesehen werden. 
Mit den erforderlichen Zufahrtsbereichen, Stellplatzflächen für Pkw und Fahrräder sowie Zuwe-
gungen von Wohngebäuden sind insbesondere in den Vorgartenbereichen verschiedene Nut-
zungsansprüche verbunden, die zu einem nicht unerheblichen Anteil zu der Versiegelung der 
Grundstücksflächen beitragen. D ie in den verbleibenden Bereichen vorgesehene Gestaltung 
kann neben den positiven gestalterischen Aspekten auch einen positiven Beitrag für das Ökosys-
tem und das Mikroklima leisten. In Anwendung des Leitfadens Klimagerechte Bauleitplanung 
• sind die Vorgartenbereiche, gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB, bis auf Nebenanlagen und 
deren notwendige Zuwegungen und Zufahrten, dauerhaft zu begrünen und  
• ist die Verwendung von Schotter -, Stein - und Kiesmaterialien als Substrat nach §  89 
Abs. 1 Nr. 5 BauO NRW nicht zulässig.

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Der Vorgarten ist als die zwischen dem jeweiligen Gebäude und der jeweiligen Erschließungsflä-
chen orientierte Fläche definiert. Die Flächen sind zeichnerisch im Bebauungsplan gekennzeich-
net. 
Die Begrünung von Vorgärten gewährleistet sowohl unter stadtgestalterischen als auch ökologi-
schen Gesichtspunkten eine qualitative und nachhaltige Gestaltung der auf den gemeinschaftli-
chen und öffentlichen Raum wirkenden Grundstücksbereiche. Gleichzeitig bleibt mit den Mög-
lichkeiten aus Sämereien, Topf- und Ballenpflanzen und den diversen Arten und Sorten an Stau-
den, Gräsern, Sträuchern und Bäumen ein umfangreiches Spektrum sowie ein vielfältiger Spiel-
raum für ein vielfältiges Erscheinungsbild und die Gestaltungsfreiheit eines Jeden gewahrt. Auch 
der Pflegeaufwand von Pflanzungen ist gegenüber Steingärten nicht höher einzustufen. 
Zur Gliederung und Beschattung der Stellplätz flächen sowie Fahrgassen von Gemeinschafts-
stellplatzanlagen sind diese durch Baumpflanzungen aufzuwerten . Nach  § 9 Abs.  1 Nr.  25a 
BauGB ist 
• je angefangenen sechs Stellplätzen ein hochstämmiger Laubbaum zu pflanzen. 
Für eine gezielte Beschattung sind die Pflanzungen in unmittelbarer Nähe zu bzw. zwischen den 
Stellplätzen und zur Förderung eines gesunden und standsicheren Wachstums der Bäume mit 
einer offenen Vegetationsfläche von mindestens 6 m² vorzusehen.  
Der Dachaufbau und d ie Begrünung der Flachdach - und unterbauten Freibereiche sowie die 
Festsetzung von Baumpflanzungen und der Ausschluss von Schotter- und Steinvorgärten fördert 
insgesamt die ortsnahe Regenrückhaltung und Verdunstung über Pflanzenteile und die belebte 
Bodenzone. Darüber hinaus tragen die Maßnahmen zu einer qualitativen Gestaltung des Wohn-
gebietes bei. Baumpflanzungen in Verbindung mit Gemeinschaftsstellplatzanlagen sichern neben 
der Beschattung der Stellplatzanlagen die Einbindung dieser Anlagen in den Stadtraum. 
In Anwendung des Leitfadens Klimagerechte Bauleitplanung sind neben den Festsetzungen nach 
§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB Einfriedungen und begrünte grenznahe Fassaden als den Straßen-
raum begleitende Gestaltungselemente sowie Nebenanlagen in den Vorgartenbereichen für das 
Erscheinungsbild des öffentlichen Raumes  sowie für das Ökosystem und das Mikroklim a von 
großer Bedeutung. Hierbei haben neben der Art der Vorgartengestaltung auch die Höhen und Art 
der Einfriedung einen nicht unwesentlichen Einfluss auf die räumliche Wirkung. Gemäß § 89 
BauO NRW  
• sind Grundstückseinfriedungen ausschließlich als Hecke aus einheimischen, standortge-
rechten Gehölzen zulässig. 
• können Hecken a ußerhalb der Vorgartenbereiche mit Zaunelementen (z.  B. Stabgitter-
zäunen, Stabmattenzäunen) kombiniert werden. Zaunelemente sind auf eine maximale 
Höhe von maximal 1,60 m begrenzt. 
• sind bauliche Sichtschutzanlagen in einer maximalen Höhe von 2,00  m und Län ge von 
3,00 m im direkten Anschluss an das Gebäude zulässig. 
• sind Fassaden von Garagen und Nebenanlagen, deren Abstand zu öffentlichen Verkehrs-
flächen weniger als 1,00 m beträgt, zu begrünen.  
• sind Anlagen für Abfallbehälter in den Vorgartenbereichen einzugrünen oder baulich so 
einzufassen, dass die Abfallbehälter von der Straße aus nicht sichtbar sind.

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Die gestalterischen Festsetzungen gewährleisten sowohl unter stadtgestalterischen als auch öko-
logischen Gesichtspunkten eine qualitative und nachhaltige Gestaltung der Grundstückseinfrie-
dung. Gleichzeitig bleibt ein angemessener Spielraum für ein vielfälti ges Erscheinungsbild und 
eine angemessene Gestaltungsfreiheit gewahrt. 
Insgesamt wird die strukturelle Diversität der aktuell intensiv genutzten landwirtschaftlichen Flä-
che, auch mit der Realisierung des Wohngebietes, über die durch Pflanzen geprägte Gestaltung 
der privaten Freibereiche gesteigert. Standortgerechte und heimische, möglichst herkunftsgesi-
cherte Pflanzen sind hierbei unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit  sowie als Nahrungsquelle für 
Insekten und fruchtfressende Vogelarten von großer Bedeutung. 
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung 
6.3.1 Verkehrliche Situation 
Die derzeitig landwirtschaftlich genutzte Fläche ist über eine Zufahrt aus Norden vom Forstweg 
sowie einen Stichweg der Sprakeler Straße im Süden erschlossen. Neben der Feldzufahrt dient 
die nördliche Zufahrt  auch der DB  AG zur Erreichbarkeit und Wartung der östlich an den Gel-
tungsbereich anliegenden Bahntrasse. Der südliche Straßenstich ist mit einem weiteren Straßen-
stich in Höhe des Grundstückes Strakeler Straße Nr. 47 bereits heute als öffentliche Straße ge-
widmet und planungsrechtlich über den Bebauungsplan STM  8 als solche gesichert. Von der 
landwirtschaftlichen Fläche ist der mittlere Straßenstich über einen Grünstreifen abgetrennt. 
Mit Umsetzung de r Entwicklungsziele dieses Bebauungsplans wird die Haupterschließung für 
den motorisierten Individualverkehr über die bereits gesicherten öffentlichen Straßenstiche an die 
Sprakeler Straße erfolgen. Die heutige Feld- bzw. Pflegezufahrt über den Forstweg wird aus-
schließlich für den Fuß- und Radverkehr sowie als Feuerwehrüberfahrt und mögliche Abfahrt für 
Entsorgungsfahrzeuge ausgebaut. Eine Ausweisung dieses Weges als dritten Anbindungspunkt 
des Wohngebietes für den motorisierten Verkehr wird zur Vorbeugung unerwünschter Durch-
fahrtsverkehre nicht getroffen. Die Erreichbarkeit und Anfahrbarkeit der Bahnanlagen bleibt über 
einen Wirtschaftsweg abseits der Erschließung des Wohngebietes erhalten. 
Nach der Eröffnung der Aldruper Straße (L 587) als östliche Ortsumfahrt ist die Verkehrsbelas-
tung auf der Sprakeler Straße, die nach RASt  06 als dörfliche Hauptstraße zu klassifizieren ist, 
wesentlich gesunken. Sie liegt mit Stand 2015 bei einem durchschnittlichen Tagesverkehr (DTV) 
von rund 4.000 Kfz / 24h8 bzw. einer maßgeblichen Verkehrsstärke von rund 240 Kfz/h. Dies liegt 
im unteren Bereich der für dörfliche Hauptstraßen aufnahmefähigen Verkehrsstärken von 200 bis 
1.000 Kfz/h.  
Der Ausbau der Sprakel Straße entspricht aktuell noch dem Ausbau einer Ortsdu rchfahrt, da 
dieser aus Kostengründen bis heute noch nicht an die neuen reduzierten Anforderungen ange-
passt und umgebaut wurde. Dieser ist auch aktuell nicht im Haushalt der Stadt Münster einge-
preist. 
 
8  STADT MÜNSTER, Amt 61 Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung, Stadtverwaltung Münster: „Bebauungsplan 
Sprakel-Ost, Stellungnahme 61.4 zur verkehrlichen Erschließung. Münster, April 2015

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Ausgehend von der Ist -Situation werden die Verkehrsstär ken in Anwendung der Verkehrsver-
flechtungsprognose des Bundes näherungsweise um rund 3,2  % zunehmen. Damit ist im Prog-
nosehorizont 2035 von einer Verkehrsstärke von rund 250 Kfz/h auf der Sprakeler Straße ohne 
Einwirkung der Planungsziele zu rechnen.  Über die im Geltungsbereich geplanten rund 
134 Wohneinheiten wird nach einer überschlägigen Verkehrsabschätzung nach Bosserhoff ein 
Verkehrsaufkommen von ca. 368 Kfz/24h und ca. 22 Kfz/h über die zukünftigen Wohneinheiten 
entstehen. Dem hinzuzurechnen sind die Hol- und Bringverkehre der geplanten Kita. 
Die Werte, die die Sprakeler Straße als dörfliche Hauptstraße aufnehmen können muss, liegen 
auch mit den Mehrverkehren deutlich im unteren Belastungsbereich. Da eine Verteilung der Ver-
kehre auf beide Anbindungspunkte an die Sprakeler Straße anzunehmen ist, werden die tatsäch-
lichen Werte an den jeweiligen Einmündungen niedriger ausfallen. Die Mehrverkehre können ver-
kehrssicher und leistungsfähig abgewickelt werden. Aus Sicht des Amtes für Mobilität und Tiefbau 
stellt die geplante Erschließung keine Beeinträchtigung des Verkehrsflusses auf der Sprakeler 
Straße dar. 
6.3.2 ÖPNV-Anbindung 
Das Plangebiet ist gut an den Öffentlichen Personennahverkehr angebunden. Über den unmittel-
bar nördlich gelegenen Bahnhaltepunkt Sprakel bes teht Anschluss an die Bahnlinien RE 7 
(Rhein-Münsterland-Express: Krefeld - Rheine) und RB 65 (Ems-Bahn: Münster - Rheine). Mit 
den Haltestellen „Sprakel Mitte“ westlich und „Sprakel Bahnhof“ nördlich des Plangebietes be-
steht Anschluss an die Stadtbuslinien 9 und 19 sowie die TaxiBus-Linie T81. Die Haltestellen der 
Bahn- sowie der Buslinien stellen mit einer maximalen Entfernung von rund 200 m eine sehr gute 
Erreichbarkeit des öffentlichen Personennahverkehrs sicher.  
6.3.3 Verkehrsflächen 
Die verkehrliche Anbindung des Planbereiches erfolgt über die in Kapitel 6.3.1 benannten An-
schlusspunkte. Die neuen Straßen im Plangebiet wurden unter Anwendung der Dimensionierung 
von Stadtstraßen nach RASt 06 und der Regelquerschnitte für Wohnstraßen der Stadt Münster 
geplant. Hierbei sind die Anbindungspunkte und die in Nord-Süd-Richtung verlaufende Erschlie-
ßungsstraße in einem Regelquerschnitt von 7,50 m und die als Verkehrsberuhigter Bereich ge-
planten Wohnwege sowie die südliche Wohnstraße (Ringstraße) mit Regelquerschnitten von 
4,75 m bzw. 5,75 m geplant. Für einen uneingeschränkten Verkehrsablauf ist wegen des Durch-
fahrtsverbots zum Forstweg sowie im Bereich der geplanten Kindertagesstätte jeweils ein Wen-
dehammer für Fahrzeuge bis 10,00 m vorgesehen. 
Von der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Erschließungsstraße sind alle Wohneinheiten direkt 
oder über die abzweigenden Wohnwege und die Wohnstraße erschlossen. 
Zur Sicherung der verkehrlichen Belange werden die geplanten Straßen, mit Ausnahme der 
Wohnwege (siehe Kapitel 6.4), als öffentliche Straßenverkehrsfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 
BauGB festgesetzt. Die Aufteilung der Verkehrsfläche einschließlich der Baumstandorte und der 
Parkplätze sind nachrichtlich in den Bebauungsplan aufgenommen. Eine verbindliche Sicherung 
der Straßenaufteilung ist vor dem Hintergrund der ausstehenden Grundstücksparzellierung und 
damit erforderlichen Flexibilität der Straßenausbauplanung kein Gegenstand dieser Bauleitpla-
nung.

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Neben den Straßen werden zur Verknüpfung des Plangebietes mit dem Bahnhaltepunkt sowie 
den Einrichtungen des täglichen Bedarfs an der Sprakeler Straße  
• ein Fuß- und Radweg zum Forstweg und  
• ein Fußweg nördlich des Flurstückes 736 (Sprakeler Straße 29) zur Sprakeler Straße  
als öffentliche Verkehrsfläche mit Zweckbestimmung „Fußweg“ bzw. „Fuß- und Radweg“ gemäß 
§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzt. 
Die geplanten Straßen sichern eine leistungsfähige Erschließung des Plangebietes und gute Er-
reichbarkeit der umliegenden Infrastruktur. Die Nähe zum Bahnhaltepunkt und zur bestehenden 
Nahversorgung stärkt die unmotorisierte (fuß- und radläufige) Versorgung mit Produkten des täg-
lichen Bedarfs und Nutzung des ÖPNV. 
6.4 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
In Teilen erfolgt die Erschließung der Wohnbaugrundstücke über Privatstraßen (siehe Kapi-
tel 6.3.3). Die privaten Erschließungswege, die Sicherung der bestehenden Kanaltrasse und Ent-
wässerungseinrichtung der Landesstraße sowie die zur Wartung der Kanaltrassen und Böschung 
der Landesstraße erforderlichen Wege- und Leitungsführungen werden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 
BauGB als mit Geh -, Fahr- und Leitungsrechten belegte Flächen entsprechend dem jeweiligen 
Nutzungserfordernis ausgewiesen. Hierbei ist/sind 
• die Privatstraßen in den Baugebieten WA 5 und WA 6 mit Geh-, Fahr- und Leitungsrech-
ten zugunsten der Anlieger und Erschließungsträger/Versorger zu belegen. 
• der bestehende Mischwasserkanal sowie die Entwässerungsanlage der Landesstraße mit 
einem Leitungsrecht zugunsten der Erschließungsträger/Versorger zu belegen. Die Lei-
tungsrechte entsprechen in ihren Abmessungen den Anforderungen des jeweilig Begüns-
tigten. 
• die zur ordnungsgemäßen Pflege, Wartung, Instandhaltung und Unterhaltung der Entwäs-
serungsanlagen notwendigen Zuwegungen sowie Standflächen an Schachtbauwerken 
mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht oder Geh- und Fahrrechten zugunsten der Erschlie-
ßungsträger zu belegen. 
Die Festsetzungen sichern eine ordentliche Erschließung der zukünftigen Wohnnutzungen sowie 
eine fachgerechte Ableitung und Unterhaltung von technischen Bauwerken. 
Die im Rahmen der ersten öffentlichen Auslegung im Jahr 2017 südlich der Gemeinbedarfsfläche 
– Kita – dargestellte Stichstraße wurde, mit der Drehung der geplanten Kita und Ausrichtung der 
Außenspielflächen nach Süden, zugunsten eines Wendehammers im unmittelbaren Kreuzungs-
bereich zurückgenommen.  
Zur Realisierung der vorliegenden Planungs ziele (Erschließung des Gebietes und der Gemein-
bedarfsfläche) ist die Stichstraße nicht erforderlich. Eine Erschließung der Kita von Norden oder 
Westen und Führung der Hol- und Bringverkehre über die Wohnstraße ist verkehrstechnisch vor-
teilhaft. Mit den zwei Anbindungspunkten (siehe Kapitel 1.2 und 6.3.1) können die motorisierten 
Hol- und Bringverkehre verkehrsgünstig und -sicher abgewickelt werden. Wesentliche Wende-
manöver in einer Stichstraße und damit verbundene Schall- und Schadstoffimmissionen werden 
planungsrechtlich reguliert und eine geordnete städtebauliche Entwicklung gesichert.

Bebauungsplan Nr. 576: 
Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster - Rheine / Aldruper Straße 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 26 von 81 
Angrenzende Außenbereichsflächen sind über den unbefestigten Wirtschaftsweg auf städti-
schem Grundstück weitergehend erschlossen. Eine Veränderung oder Verschlechterung der Er-
schließungssituation im Vergleich der Ist-Situation zum Ausbauzustand wird nicht gesehen. Be-
lange der übergeordneten Verkehrswege oder umliegenden Flurstücke werden nicht beeinträch-
tigt. Weitergehende Regelungen zum Ausbau und zur Beschilderung der privaten Erschließungs-
flächen werden im weiteren Umsetzungsprozess in Abstimmung mit den Fachbehörden getroffen. 
6.5 Ver- und Entsorgung, Technische Infrastruktur 
6.5.1 Wasserversorgungs- und Entwässerungssystem 
Der Geltungsbereich wird aktuell landwirtschaftlich genutzt und ist als solcher nicht erschlossen. 
Gleichwohl verläuft in Verlängerung des Flurstücks 248 ein Mischwasserkanal (Mischwasser-
transportsammler/Hauptsammler aus dem Kerngebiet von Sprakel) und entlang des Böschungs-
fußes der Aldruper Straße (L 587) ein offener Entwässerungsgraben zur Ableitung des Oberflä-
chenwassers der Landesstraße. In Höhe der Flurstücke 238 und 239 quert der Mischwasserkanal 
in einem Kreuzungspunkt mit der Bahntrasse und der Aldruper Straße die Verkehrsachsen und 
verläuft weiter bis zum Schmutzwasserpumpwerk und zum Regenrückhaltebecken an der Straße 
Am Hangkamp. Die entlasteten Mischwässer werden von hier in die Aa eingeleitet. Separiert von 
den städtischen Wässern werden die Oberflächenwässer der Landesstraße in Höhe der Flurstü-
cke 285 und 291 über einen Durchlass unter der Bahntrasse nach Osten und weiter in die Aa 
abgeführt. Für die städtischen Wässer liegt eine Einleitungserlaubnis in die Aa vor. Im Rahmen 
der 2016 beantragten Verlängerung der Einleitungserlaubni s von entlasteten Mischwässern in 
die Aa wurde das vorliegende Wohngebiet als Erweiterungsfläche bereits aufgenommen. Die 
Einleitungserlaubnis wurde bis zum 31.08.2026 erteilt. 
Um Schäden an den baulichen Anlagen durch Rückstau aus dem öffentlichen Mischwasserkanal 
zu vermeiden, wird den zukünftigen Bauherren empfohlen, die Hausanschlussleitungen mit ei-
nem Rückschlagventil zu versehen. Insbesondere bei Starkregenereignissen kann ein wesentli-
cher Anstau in dem Mischwasserkanalsystem nicht ausgeschlossen werden. Ein unerwünschter 
und ungehinderter Rückfluss von Mischwässern in Gebäude ist zu verhindern. 
Mit Umsetzung der Planungsziele wird das Ver- und Entsorgungsnetz für Wasser und Abwas-
ser neu hergestellt. Der Anschluss an das bestehende Netz erfolgt im Bereich der zwei Anbin-
dungspunkte an die Sprakeler Straße. Alle Leitungssysteme können in den geplanten Straßen-
querschnitten fachgerecht hergestellt werden. Das bestehende Netz und insbesondere der vor-
handene Mischwasserkanal sind hydraulisch in der Lage die zusätzlichen Wässer aufzunehmen. 
Neben dem Ausbau des Ver- und Entsorgungsnetzes ist ein Eingriff in das Entwässerungssys-
tem der Landesstraße  erforderlich. Entsprechend dem mit dem Straßenbaulastträger bereits 
abgestimmten Konzept wird dieses entsprechend den Leistungsanforderungen in Teilen neu her-
gestellt. Mit einem über die Thomas und Bökamp Ingenieurgesellschaft mbH und dem Ingenieur-
büro Rummler und Hartmann GmbH9 abgeschätzten Abfluss von ca. 790 l/s für ein 100-jähriges 
Regenereignis in Relation zu einer Leistungsfähigkeit des Durchlasses unter dem Bahndamm 
 
9  THOMAS UND BÖKAMP INGENIERUGESELLSCHAFTS MBH MIT INGENIEURBÜRO RUMMLER UND HARTMANN GMBH: Fach-
beitrag Entwässerung. Münster, Oktober 2022

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Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster - Rheine / Aldruper Straße 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 27 von 81 
von ca. 1006 l/s können die prognostizierten Oberflächenwässer überstaufrei abgeleitet werden. 
Die Ableitung ist als unkritisch zu bewerten. 
Aufgrund der „gefangenen“ Lage des Geltungsbereiches, zwischen den bestehenden Siedlungs-
strukturen und den erforderliche n Lärmschutzeinrichtungen zur Bahntrasse und Landesstraße, 
sowie der Darstellungen in der Starkregengefährdungshinweiskarte NRW ist eine gesonderte Be-
trachtung der Oberflächenentwässerung vorgenommen worden, um die schadlose Ableitung der 
anfallenden Wässer nach den Regeln der Technik gewährleisten zu könne n. Im Ergebnis der 
Simulation von Regenereignissen (n=0,05; n=0,03;  n=0,02) im Rahmen des Fachbeitrags Ent-
wässerung kann mit einer Anhebung der Erdgeschossfußbodenhöhe in Kombination mit den Hö-
henlagen der öffentlichen und privaten Verkehrsflächen eine Gef ährdung und Überflutung der 
Erdgeschossbereiche auch bei Sturzregenereignissen theoretisch ausgeschlossen werden. Bei 
Aufenthaltsräumen im Kellergeschoss als auch bei Tiefgaragen wird die Einrichtung und Nutzung 
von technischen Vorkehrungen zum Schutz vor Überflutungen empfohlen, um auch die Nutzun-
gen unterhalb der Geländeoberfläche aktiv vor negativen Einflüssen durch Wassereinbruch zu 
schützen. 
Auch die gemäß der Starkregengefahrenhinweiskarte NRW (siehe Kapitel 1.3) dargestellte mög-
liche Überflutung von Teilen des Geltungsbereiches ist als unkritisch zu bewerten, da die Berech-
nungsergebnisse der Hinweiskarte auf dem bestehenden Geländeprofil der landwirtschaftlichen 
Fläche basieren. Sie berücksichtigt nicht den Ausbauzustand nach Fertigstellung der Straßen-
verkehrsflächen, Lärmschutzanlagen und Wohnbaugrundstücke. 
Der Abfluss sowie die Ableitung von Wässern sind nach den anerkannten Regeln der Techn ik 
nachgewiesen. Die bei S turzfluten bzw. Systemversagen wahrscheinlichen Wasserwege sind 
dem Fachbeitrag Entwässerung zu entnehmen. 
Eine zentrale Regenrückhaltung oder Niederschlagsversickerung ist mit den vorherrschen-
den Bodenverhältnissen im Geltungsbereich nicht möglich. Anfallende Oberflächenwässer sind  
wie dargestellt, unabhängig von den Oberflächenwässern der Landesstraße, über das Mischwas-
serkanalsystem abzuleiten. Gleichwohl ist eine Speicherung von Oberflächenwässern zur 
Brauchwassernutzung und Förderung der Verdunstungseffekte durch Rückhaltung von Wässern 
durch Dachbegrünungen sinnvoll und möglich. Dies kann den Abfluss von Wässern und Ver-
brauch von Trinkwasser nachhaltig reduzieren und einen positiven ökologischen Beitrag leisten. 
6.5.2 Versorgungsnetz und Flächen für Versorgungsanlagen 
Neben der Wasserver- und -entsorgung wird auch das Versorgungsnetz für Strom und Telekom-
munikation neu hergestellt. Eine Versorgung des neuen Wohngebietes mit Gas bzw. eine Nut-
zung von Technologien, die für die Wärme - und Warmwassererzeugung auf der Verbrennung  
fossiler Rohstoffe basieren, wird in Anwendung des Ratsbeschlusses zur klimagerechten Stadt-
entwicklung (vgl. V/ 0317/2022) und dem Leitfaden klimagerechte Bauleit planung (vgl. 
V/0123/2023) nach § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB ausgeschlossen. 
Zur Gewährleistung der Stromversorgung der zukünftigen Nutzungen sind zwei Ortsnetzstationen 
erforderlich. Ein Standort wurde bereits zum Entwurf des Bebauungsplans aus 2017 durch den 
Versorgungsträger, im zentralen westlichen Geltungsbereich, südlich der nördlichen Erschlie-
ßungsstraße errichtet und in Betrieb genommen.  Das entsprechende Grundstück wurde einge-
messen und als Flurstück Nr. 299 ausparzelliert. Mit den aktuellen Beschlüssen zum Ausschluss 
fossiler Brennstoffe in neuen Wohngebieten in Münster  sowie der bundesweiten Förderung der

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Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 28 von 81 
Elektromobilität geht ein erhöhter Strombedarf einher. Demzufolge wurde seitens des Versorgers 
der Bedarf nach einer zweiten Ortsnetzstation zur Realisierung der Entwicklungsziele angezeigt. 
Diesem Bedarf wird mit Ausweisung eine s zweiten Standortes im nördlichen Geltungsbereich 
nördlich des WA 1 entsprochen. Der Standort wurde mit dem Versorger sowie der Stadt Münster 
abgestimmt. Entsprechend den zwischen den Versorgern und der Stadt Münster bestehenden 
Kommissionsverträgen kann die Ortsnetzstation auf der öffentlichen Grünfläche errichtet und be-
trieben werden. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB werden  
• auf dem Flurstück 299, Flur 44, eine Fläche für Versorgungsanlagen mit Zweckbestim-
mung Elektrizität und  
• auf dem Flurstück 234, Flur 44, ein Bereich mit Zweckbestimmung Elektrizität planungs-
rechtlich gesichert. 
Mit direktem Anschluss an bzw. der Lage auf  öffentlichen Flächen sind die Standorte jederzeit 
über den Versorgungsträger zu Wartungszwecken anfahrbar. Die bedarfsgerechte Versorgung 
der zukünftigen Nutzungen ist gewährleistet. 
6.5.3 Nutzung oder Speicherung solarer Strahlungsenergie 
Mit Einrichtung der „Stabsstelle Klima“ und Aufnahme der Stadt Münster in den europäischen 
Kreis der „100 Climate Neutral Cities by 2030“ im Mai 2022 sind die Themen Klimaschutz und 
Klimaanpassung von einer zunehmend größeren und zentralen Bedeutung für das Verwaltungs-
handeln der Stadt Münster. Die Nutzung und Speicherung solarer Strahlungsenergie bei Neu - 
und Umbauten und deren Sicherung bereits auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung ist 
dabei ein wichtiger Baustein auf dem Weg einer klimagerechten Stadtentwicklung und Klimaneut-
ralität bis zum Jahr 2030. 
Vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung hat d er Rat der Stadt Münster mit Beschluss vom 
14.6.2022 sowie 10.05.2023 für Bebauungspläne eine Verpflichtung zur Installation von Solaran-
lagen für Wohngebäude und Nichtwohngebäude getroffen. In Anwendung der grundsätzlichen 
Zielsetzung dieser Beschlüsse werden gemäß §  9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB i.  V. m. § 14 Abs. 3 
BauNVO Festsetzungen zur Errichtung von Anlagen zur Erzeugung, Nutzung oder Speicherung 
von solarer Strahlungsenergie getroffen. 
• In den für Einfamilienwohnformen vorgesehenen Baugebieten WA 1, WA 2 und WA 5 bis 
WA 9 sind auf den Dachflächen der oberirdischen Gebäude Photovoltaikanlagen mit einer 
Mindestleistung von 1 Kilowatt Peak (kWp) pro Wohneinheit zu installieren. 
• In den für Mehrfamilienhäuser vorgesehenen Baugebieten WA  3, WA 4 und WA 10 sind 
die Dachflächen der oberirdischen Gebäude, die nicht mit technischen Anlagen, unterge-
ordneten Bauteilen oder Wartungswegen belegt sind, vollständig mit Anlagen zur Solar-
energienutzung (Photovoltaik oder Solarthermie) auszustatten. 
Von den Festsetzungen können  Ausnahmen zugelassen werden, wenn eine Solaranlage z.  B. 
wegen einer wesentlichen Verschattung der Dach- und Fassadenflächen eines Gebäudes nach-
weislich nicht wirtschaftlich betrieben werden kann oder das Gebäude nicht bzw. nicht im gefor-
derten Umfang für eine Solarnutzung geeignet ist.  
Eine Kombination der Photovoltaikanlagen und Anlagen zur Solarenergienutzung mit einer Dach-
begrünung (siehe Kapitel 6.2.7) ist zwingend umzusetzen und kann z. B. über Systemlösungen

Bebauungsplan Nr. 576: 
Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster - Rheine / Aldruper Straße 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 29 von 81 
wie ein Solargründach beigebracht werden. Dies erfolgt in Rückschluss auf die übergeordneten 
städtischen Zielsetzungen zur Förderung der Nutzung von erneuerbaren Energiequellen, der Re-
duzierung der Wärmeabsorption und Stärkung des Schwammstadtprinzips. Münsters Wohnquar-
tiere sollen zukunftsorientiert und ökologisch entwickelt werden. 
Ferner wird mit den Festsetzungen lediglich die ver bindliche Errichtung von Anlagen zur Solar-
energienutzung planungsrechtlich vorgegeben. Um eine Betreiberschaft auch ohne das Eigen-
tum an der Immobilie zu ermöglichen, kann zur Erfüllung der Pflicht die Dachfläche auch an Dritte 
verpachtet werden. 
Die getro ffene Festsetzung  für die für Mehrfamilienhäuser vorgesehenen Baugebiete WA  3, 
WA 4 und WA 10 berücksichtigen eine maximale Ausnutzbarkeit der Dachflächen zur Auswei-
sung von Solaranlagen. Im Rückschluss auf die geplanten Wohneinheiten in bis zu dreigeschos-
sigen Neubauten und den auf den Dachflächen notwendigen technischen und baulichen Anlagen 
sind die zur Errichtung von Solaranlagen verbleibenden tatsächlichen Dachflächenanteile gegen-
über den Vorgaben des Grundsatzbeschlusses bzw. des Leitfadens der Stadt Münster stark re-
duziert. Dem Ziel von 1  kWp Mindestleistung der PV -Anlagen pro Wohneinheit kann in den für 
Mehrfamilienhäuser vorgesehenen Baugebieten nicht entsprochen werden. Gleichwohl nehmen 
die Festsetzungen die Ziele zur verpflichtenden Installation von Solaranlagen auf der Ebene des 
Bebauungsplans auf, so dass den Maßgaben nach einer klimagerechten Stadtentwicklung ent-
sprochen wird. 
6.5.4 Abfallentsorgung 
Die Abfallentsorgung erfolgt über die öffentlichen Straßenverkehrsflächen, eine Befahrung der 
privaten Wohnwege ist nicht geplant. Abfallbehälter können im Einmündungsbereich der Wohn-
wege barriere- und störungsfrei abgestellt werden. Eine ordnungsgemäße Entsorgung ist mit den 
vorgesehenen und gesicherten Straßenquerschnitten und Wendemöglichkeiten gegeben. 
6.6 Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur 
Neben den aktuellen Bedarfen im Stadtteil Sprakel entsteht mit der Realisierung der neuen Wohn-
nutzungen ein Mehrbedarf an wohnungsnahen Kinderbetreuungsplätzen. Dem Bedarf wird mit 
der Planung einer vier-Gruppen Kita im südlichen Geltungsbereich entsprochen. Die Flächen für 
die Kita einschließlich der erforderlichen Außenflächen werden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB 
als  
• Fläche für den Gemeinbedarf mit Zweckbestimmung „ Sozialen Zwecken dienende Ge-
bäude und Einrichtungen“ festgesetzt. 
Im südlichen Abschluss des Wohngebietes mit direkter Anbindung an die Haupterschließungs-
straße ist die Kita verkehrsgünstig angeordnet. Insbesondere mit dem Pkw getätigte Hol- und 
Bringverkehre können über die Ringerschließung aus beiden Anbindungspunkten an die Sprake-
ler Straße ohne wesentliche Beeinflussung der neuen Wohnnutzungen abgewickelt werden. Zur 
Stärkung der Nutzung der südlichen Anbindung ist in Verlängerung dieser ein Wendehammer für 
Pkw vorgesehen. Konflikten durch unerwünschte Wendemanöver oder Staubildungen im Stra-
ßenraum wird so entgegengewirkt. Die Verkehre können zielgerichtet, verkehrssicher und leis-
tungsfähig abgewickelt werden.

Bebauungsplan Nr. 576: 
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Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 30 von 81 
Die geplante Randlage  und Südausrichtung der Kindertagesstätte mit Verbindung zum östlich 
anschließenden Waldstück ist ansprechend und funktionsgerecht. 
6.7 Grünflächen / Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, 
Natur und Landschaft 
6.7.1 Öffentliche Grünflächen 
Abseits der privaten Grundstücksbereiche ist als öffentlicher Begegnungsort und Spielpunkt ein 
zentral gelegener Quartiersplatz geplant. Neben den sozialen und kommunikativen Aspekten bil-
det der Platz das städtebauliche Entree in das neue Wohngebiet und formuliert einen attraktiven 
Auftakt. Entsprechend seiner Nutzung wird der Platz gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB als öffent-
liche Grünfläche mit Zweckbestimmung Parkanlage und Spielplatz in seinen geplanten Abgren-
zungen, mit einer Größe von 630 m², planungsrechtlich gesichert. 
Den städtischen Zielsetzungen einer Spielraumentwicklung und den im städtebaulichen Konzept 
aufgezeigten Qualitäten einer zielgerichteten Raumaufteilung wird entsprochen. 
Insgesamt wird mit den getroffenen Festsetzungen den Entwicklungszielen zur Sicherung eines 
hochwertig gestalteten Wohngebietes sowie der damit verbundenen Gestaltung des neuen Orts-
randes entsprochen. Insbesondere über die das Gebiet rahmenden Grünflächen ist ein Übergang 
der bebauten Flächen in die Landschaft gewährleistet. Die innergebietlich festgesetzten Flächen 
sichern in Kombination mit den Verkehrsgrünf lächen und privaten Vorgartenbereichen eine 
Durchgrünung des öffentlichen Straßenraumes. 
6.7.2 Private Grünfläche 
Die mit Umsetzung der Planungsinhalte verbundenen Schallschutzmaßnahmen zur östlich an-
grenzenden Bahntrasse sowie nördlich gelegenem Bahnhaltepunkt Sprakel (siehe Kapitel 1.1 
und 6.8) dienen ausschließlich dem Schutz der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Gel-
tungsbereich. Sowohl die der Bahntrasse zugewandten Ostseite als auch die den Wohnbau-
grundstücken zugewandten Westseite sind nicht öffentlich zugänglich. Die Anlage wird als private 
Maßnahme durch den Grundstückseigentümer als Investor hergestellt und soll auch zukünftig in 
Privateigentum verbleiben. Eine Übertragung der Lärmschutzanlage an die Stadt Münster ist 
nicht vorgesehen. 
In Ergänzung der Gartenbereiche sollen die direkt an die Wohnbaugrundstücke anschließenden 
Böschungsbereiche den anliegenden Grundstücken anteilig zugeschlagen und in die Gartenge-
staltung, im Rahmen der Anpflanzbestimmungen (siehe Kapitel 6.7.3), integriert werden. In An-
wendung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 19 Abs. 3 BauNVO und § 20 Abs. 2 BauNVO ist 
eine Anrechenbarkeit dieser Flächen zur Berechnung der Grund - und Geschossflächenzahl un-
zulässig, um anrechenbare unverhältnismäßig große Grundstücksflächen mit einer möglichen 
höheren Versiegelung von Flächen auszuschließen. 
Neben diesen Flächen wird auch der östliche Teil des Baugebietes WA  9 bis zum Eintritt der 
schalltechnischen Bedingungen vorerst von einer wohnbaulichen Nutzung ausgegrenzt (siehe 
Kapitel 6.8.3). 
Entsprechend den Entwicklungszielen und in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse werden die 
Flächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB als private Grünfläche festgesetzt.  In Anlehnung an die 
Nutzungsbestimmung und Nutzungszuweisung der Flächen ist die Zweckbestimmung der durch

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Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster - Rheine / Aldruper Straße 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 31 von 81 
die Lärmschutzeinrichtung belegte n un d in zwei Bereiche gegliederte n private Grünfläche als 
„spezielle Grünfläche“ und d er im WA 9 festgesetzten Grünfläche als „Naturerlebnis“ bestimmt. 
Die bauordnungsrechtliche Anrechenbarkeit der Flächen au f die Grund- und Geschossflächen-
zahl sowie die nicht erwünschte Zwischennutzung der Flächen im WA 9 als private Gartenberei-
che wird damit bereits planungsrechtlich dargestellt. 
Mit dem Ziel unversiegelter bzw. einer wasserdurchlässigen Gestaltung der Wartungs- und Pfle-
gewege sind die Flächen Bestandteil der Grünflächenfestsetzung. 
Eine Verletzung hoheitlicher Aufgaben durch den Verbleib der Lärmschutzeinrichtung sowie die 
damit verbundene Wartung und Pflege in privater Hand wird nicht gesehen. Die planungsrechtli-
chen Festsetzungen der, zum Nachweis von gesunden Wohnverhältnissen, erforderlichen tech-
nischen Anlage sind für Jedermann bindend und sichern die ordnungsgemäße Umsetzung der 
Anlagen. Darüber hinaus werden ergänzende Regelungen zur Gestaltung und Kostenübernahme 
bzw. -teilung im städtebaulichen Vertrag zwischen dem Grundstückseigentümer und der Stadt 
Münster verbindlich vereinbart. 
6.7.3 Anpflanz- und Erhaltungsgebote 
Das Plangebiet zeigt sich mit Ausnahme des rund 23,00 m breiten Gehölzsaums zur Bahntrasse 
aktuell als landwirtschaftlich intensiv genutzte Fläche. Mit Umsetzung der Entwicklungsziele die-
ses Bebauungsplans ist mit der erforderlichen Lärmschutzanlage aus einer Wallwandkombina-
tion (siehe auch Kapitel 6.8) die vollflächige Überplanung dieser Strukturen verbunden. 
Um die Eingriffe in den Naturhaushalt zu mindern und gleichzeitig die technische Lärmschutzan-
lage als zukünftigen Ortsrand landschaftsverträglich zu gestalten sowie in diese einzubinden wer-
den die als private Grünfläche festgesetzten nördlichen und östlichen Flächen des Geltungsbe-
reiches gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a 
• in den wesentlichen Anteilen mit einer Anpflanzfestsetzung belegt. 
Die Festsetzung zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ist hier-
bei auf die künftigen Böschungsbereiche des Lärmschutzwalls begrenzt. Flächen für erforderliche 
Wartungs- und Pflegewege auf der Westseite der Lärmschutzeinrichtung, sowohl für die Erreich-
barkeit der Lärmschutzanlage als auch der hier verlaufenden Versorgungsleitungen der Bahn für 
Fachpersonal der DB AG sind von der Anpflanzfestsetzung ausgenommen. 
Mit Bezug zu den privaten Grundstück sflächen können die westlichen, den Wohnbaugrundstü-
cken zugewandten Bereiche, der Lärmschutzmaßnahme diesen zugeordnet und in die Garten-
gestaltung integriert werden. Eine höhere Ausnutzbarkeit der überbaubaren Grundstücksfläche 
bzw. weitere Versiegelung von Grundstücksbereichen ist damit nicht verbunden, da die Berech-
nung der Grund - und Geschossflächenzahl nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauG B i. V. m. §  19 Abs. 3 
BauNVO und § 20 Abs. 2 BauNVO allein auf Basis der Flächen des  jeweiligen Baugrundstücks 
erfolgt. Eine Einbeziehung der Anpflanzflächen ist ausgeschlossen. 
Negative Auswirkungen auf die Qualität und Quantität der Anpflanzfläche, in ihrer Gesamtheit zu 
den privaten Grundstücksflächen, sowie Beeinträchtigungen des Bahnverkehrs durch die An-
pflanzungen werden nicht gesehen. Die Anpflanzfestsetzung ermöglichen den zukünftigen 
Grundstückseigentümern eine ökologisch sinnvolle und gleichzeitig individuelle sowie das Wohn-
gebiet aufwertende Gestaltung der einzelnen Teilflächen. Zur Bahntrasse ist sowohl der erforder-
liche Abstand von Sträuchern, Bäumen und ihren Kronen mit den Abständen der Anpflanzfläche

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Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster - Rheine / Aldruper Straße 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 32 von 81 
zur Bahnanlage langjä hrig gegeben als auch e ine fach- und sachgerechte Pflege – auch mit 
Großgeräten –ohne Betreten oder Beeinflussung der Bahnanlagen  über den Wirtschaftsweg 
möglich. 
6.8 Immissionsschutz 
Mit der Aufstellung von Bauleitplänen sind nach dem Baugesetzbuch (BauGB) di e allgemeinen 
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) und die Be-
lange des Umweltschutzes, insbesondere umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen 
und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt (§ 1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB) zu berück-
sichtigen. Planungsbedingte Auswirkungen auf das Gebiet selbst sowie auf Nutzungen außerhalb 
des Plangebietes sind zu prüfen und in eine Abwägung zu stellen. Zur Ermittlung und Bewertung 
der Immissionen, die auf das Plangebiet selbst ei nwirken sowie durch die Umsetzung der Ent-
wicklungsziele ausgelöst werden, wurde eine schalltechnische Untersuchung erstellt , die auf-
grund im Verfahren anzupassender Planungsgrundlagen (wie Änderung der Planstraßen, Anpas-
sung des Geltungsbereiches, Aktualisierung von Schienenverkehrszahlen, Anpassung der Lärm-
schutzeinrichtung innerhalb und außerhalb des Geltungsbereiches; siehe auch Kapitel 1.1 und 
1.2) im Zuge des Bauleitplanverfahrens mehrfach überarbeitet und an die geänderten Planungs-
inhalte angepasst wurde. Mit den planungsbedingten Änderungen der Lärmschutzeinrichtungen 
zur Bahntrasse sowie zur Aldruper Straße (siehe Kapitel 1.1, 1.2 sowie 6.1), wurden die Berech-
nungen und Bewertungen dieses Gutachtens auf den aktuell vorliegenden Stand 10 angepasst. 
Hierbei wurden neben der Änderung des Verlaufes der Lärmschutzeinrichtung im Kreuzungsbe-
reich der Bahntrasse mit der Aldruper Straße insbesondere die Schalltechnischen Auswirkungen 
der Lärmschutzwand zur Aldruper Straße, auf die geplanten Nutzungen, untersucht und bewertet. 
Die Maßnahmen entlang der Aldruper Straße sind aufgrund ihrer Lage entlang der planfestge-
stellten und öffentlich gewidmeten Landesstraße kein Bestandteil des Geltungsbereiches dieses 
Bebauungsplans. Die Lärmschutzwand wird als hoheitliche Aufgabe des Straßenbaulastträgers, 
an einer planfestgestellten Landesstraße, realisiert. 
Wie in Kapitel 1.1 beschrieben, ist die geschlossene, lückenlose Umsetzung dieser Lärmschutz-
wand, entgegen den im Entwurf dieses Bebauungsplans aus 2019 dargestellten Ziele, aufgrund 
rechtlich unklarer Zugriffsrechte derzeit nicht gesichert. Auf den Flächen des Flurstücks Nr.  230 
kann die Realisierung der Lärmschutzwand, auf einem Teilstück von rund 300,00 m Länge, nicht 
gesichert vorgetragen werden. Zur vollständigen Darstellung der schalltechnischen Auswirkun-
gen des Verkehrslärms sowie mit dem grundsätzlichen Ziel der zukünftigen Schließung der Lücke 
in der Lärmschutzwand und Vervollständigung der Bebauung sind sowohl das Schalltechnische 
Gutachten Nr. L-1606-02/911 vom 26.01.2022 (Bewertung der lückenlosen Lärmschutzwand zur 
 
10  RICHTER & HÜLS: Schalltechnisches Gutachten, Immissionsprognose, Aufstellung des Bebauungsplanes „Sprakel – östlich 
Sprakeler Straße / westlich DB“ der Stadt Münster, Untersuchung der Geräuscheinwirkungen durch gewerbliche Anlagen 
und den öffentlichen Straßen- und Schienenverkehr. Bericht Nr. L-1606-02/10. Ahaus, 24.02.2023 
11  RICHTER & HÜLS: Schalltechnisches Gutachten, Immissionsprognose, Aufstellung des Bebauungsplanes „Sprakel – östlich 
Sprakeler Straße / westlich DB“ der Stadt Münster, Untersuchung der Geräuscheinwirkungen durch gewerbliche Anlagen 
und den öffentlichen Straßen- und Schienenverkehr. Bericht Nr. L-1606-02/9. Ahaus, 26.01.2022 (lückenlose Lärmschutz-
wand)

Bebauungsplan Nr. 576: 
Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster - Rheine / Aldruper Straße 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 33 von 81 
Aldruper Straße) als auch  Nr. L -1606-02/1012 vom 24.02.2023 (Bewertung der lückenhaften 
Lärmschutzwand zur Aldruper Straße) Gegenstand dieses Bebauungsplans.  
Im Hinblick auf die mit dem Lückenschluss einhergehende Verbesserung der schalltechnischen 
Situation für alle Nutzungen im Geltungsbereich selbst als auch für die angrenzenden Nutzungen 
wird nachgehend auf die Ergebnisse des Berichtes Nr. L-1606-02/10 eingegangen. Die Bewer-
tete Situation ist durch  die allgemein höhere Immissionsbelastung im Sinne einer  Worst-Case 
Betrachtung zu bewerten. 
Die Abgrenzung des Untersuchungsraumes wurde auf Basis des Geltungsbereiches zum Entwurf 
des Bebauungsplans aus 2019 gebildet. 
6.8.1 Einwirkungen des Verkehrslärms auf das Plangebiet 
Das Plangebiet liegt im Einwirkungsbereich der Bahntrasse Hamm (Westf.) – Emden Rbf und der 
hier in Hochlage zum Plangebiet verlaufenden Aldruper Straße (L 587). 
Datengrundlage für die Prognose und Bewertung der Schallimmissionen sind die auf das Jahr 
2030 hochgerechnete Straßenverkehrszählung 2010 13 und die Zähldaten v om 17.10.2013 im 
Knotenpunkt Aldruper Straße/Sprakeler Straße der Stadt Münster, die Prognose des Mehrver-
kehrs über das Plangebiet und die Schienenbelastungsdaten der DB AG für das Prognosejahr 
2025. 
Schallschutz für die Wohnbebauung nach DIN 18005 
Entsprechend den Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung erfolgt die Beurteilung der Aus-
wirkungen des Verkehrslärms auf die Nutzung in Anlehnung an die Orientierungswerte der 
DIN 18005 von 55/45 dB(A) tags /nachts und Grenzwerte der 16.  BImSchV von 59 /49 dB(A) 
tags/nachts für allgemeine Wohngebiete. Zur Reduzierung der Auswirkungen wurden eine rund 
55,00 m lange Lärmschutzwand zum Forstweg, eine abgestufte rund 20,00 m lange Lärmschutz-
wand im Übergang zur Bahntrasse, ein rund 225,00 m langer Lärmschutzwall mit aufgesetzter 
Lärmschutzwand zur Bahntrasse im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans und eine Verlän-
gerung der Lärmschutzwand an der Aldruper Straße berücksichtigt. Wie oben sowie in Kapitel 1.1 
ausgeführt wurde der Abschnitt der Lärmschutzwand, auf dem Flurstück Nr. 230, in der Untersu-
chung Nr. L-1606-02/10 nicht berücksichtigt. 
Unter Ansatz der geänderten Planungsinhalte werden im Ergebnis der freien Schallausbreitung 
die Orientierungswerte der DIN 18005, im oben beschriebenen Untersuchungsraum, mit den be-
rechneten Beurteilungspegeln zur 
• Tageszeit (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) 
 
12  RICHTER & HÜLS: Schalltechnisches Gutachten, Immissionsprognose, Aufstellung des Bebauungsplanes „Sprakel – östlich 
Sprakeler Straße / westlich DB“ der Stadt Münster, Untersuchung der Geräuscheinwirkungen durch gewerbliche Anlagen 
und den öffentlichen Straßen- und Schienenverkehr. Bericht Nr. L-1606-02/10. Ahaus, 24.02.2023 (lückenhafte Lärmschutz-
wand) 
13  STRAßEN NRW: Straßenverkehrszählung 2010. www.nwsib-online.nrw.de

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o in den Erdgeschosslagen (Berechnungshöhe 2,80 m) im südöstlichen zur Aldru-
per Straße orientierten Teilbereich überschritten, wobei auf einem kleinen Teilab-
schnitt eine Überschreitung von 6  dB(A) mit einem Wert von 61 dB(A) berechnet 
wurde. 
o im Bereich des ersten Obergeschosses (Berechnungshöhe 5,60 m) im Norden um 
bis zu 3  dB(A) auf einen Wert von 58  dB(A) und im südöstlichen, zur Aldruper 
Straße orientierten, Teilbereich um bis zu 9  dB(A) auf einen Wert von 64  dB(A) 
überschritten. 
o sowie im Bereich des zweiten Obergeschosses (Berechnungshöhe 8,40 m) auf der 
westlichen Plangebietshälfte überschritten, wobei in einem schmalen Bereich im 
Norden Überschreitungen um bis zu 3 dB(A) mit einen Wert von 58 dB(A) und im 
südöstlichen Teilbereich zur Aldruper Straße Überschreitungen um bis zu 9 dB(A) 
mit einem Wert von 64 dB(A) berechnet wurden. 
• Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) 
o in den Erdgeschosslagen flächendeckend überschritten, wobei im südöstlichen 
Teilbereich zur Aldruper Straße Überschreitungen auf einen Wert von  bis zu 
54 dB(A) ermittelt wurden. 
o im Bereich des ersten Obergeschosses flächendeckend überschritten, wobei im 
nördlichen Teilbereich Beurteilungspegel von bis zu 54 dB(A) und im südöstlichen 
Teilbereich Beurteilungspegel von bis zu 57dB(A) ermittelt wurden. 
o im Bereich des zweiten Obergeschosses flächendeckend überschritten , wobei im 
nördlichen Teilbereich Beurteilungspegel von bis zu 62 dB(A) und im südöstlichen 
Teilbereich Beurteilungspegel von bis zu 58 dB(A) ermittelt wurden. 
Abgesehen von den nördlichen, östlichen und insbesondere den südöstlichen Teilflächen werden 
die Orientierungswerte zur Tageszeit in einer Beurteilungshöhe von 5,60  m (1. Obergeschoss) 
und insbesondere in den Erdgeschosslagen (Beurteilungshöhe 2,80 m) einschließlich der priva-
ten sowie öffentlichen Freibereichen weitestgehend eingehalten. Zur Nachtzeit werden die Ori-
entierungswerte jedoch in allen Bereichen und Berechnungshöhen überschritten. Damit liegt der 
Fokus, zur Gewährleistung von gesunden Wohn verhältnissen und einem gesunden Sch laf, auf 
dem Schutz der Nachtruhe. 
Die entgegen dem Bebauungsplanentwurf aus 2019 höheren Immission en im gesamten Gel-
tungsbereich sind ausschließlich auf die Lücke in der Lärmschutzwand an der Aldruper Straße 
zurückzuführen. Mit den auf die schützenwerten Wohnnutzungen und deren privaten Freiberei-
che einwirkenden ungeminderten Verkehrslärmemissionen wurden in den östlichen Erdge-
schossbereichen im Baugebiet WA  9 Beurteilungspegel von bis zu 6 1 dB(A) tags bzw. bis zu 
54 dB(A) nachts ermittelt. Damit werden die Orientierungswerte der DIN 18005 sowie Grenzwerte 
der 16. BImSchV an den Fassaden sowie in den Gartenbereichen um bis zu 6 bzw. 2 dB(A) tags 
und 9  bzw. 6  dB(A) nachts überschritten. Die Flächen sind dem Lärmpegelbereich  IV nach 
DIN 18005 zuzuordnen. 
In Würdigung der grenzwertüberschreitenden Beeinträchtigungen in den Gartenbereichen dieser 
Teilflächen in Rückschluss auf die aktuell nicht absehbare Realisierung des Lückenschlusses in 
der Lärmschutzanlage soll von einer wohnbaulichen Nutzung dieser Flächen bis zur vollständigen

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Umsetzung der Lärmschutzmaßnahmen abgesehen werden. Erst mit Nachweis der im Bericht 
Nr. L-1606-02/9 dargestellten gesunden Wohnverhältnissen können die Bereiche einer wohnbau-
lichen Nutzung zugeführt werden (siehe Kapitel 6.8.3). 
Neben der Immissionsbelastung auf den oben genannten Teilflächen wäre im Allgemeinen die 
Errichtung von unverhältnismäßig hohen und städtebaulich unverträglichen Schallschutzanlagen 
gegenüber den emittierenden Quellen erforderlich, um die Orientierungswerte der DIN 18005 ein-
halten zu können . Auch wenn aktive Schallschutzmaßnahmen grundsätzlich passiven Schall-
schutzmaßnahmen vorzuziehen sind, sind diese auf grund der negativen Auswirkungen auf die 
zukünftigen Wohnnutzungen (Verschattung, optisch-psychologische Wirkung, etc.) mit den städ-
tebaulichen Zielsetzungen dieser Planung nicht vereinbar. Alternativ kann durch passive Schall-
schutzmaßnahmen ein hinreichender Immissionsschutz sichergestellt werden. Grundlage für die 
Anforderungen an den Schallschutz von den Außenbauteilen der Gebäude (Außenwände und 
Fassadenelemente) bildet der maßgebliche Außen lärmpegel nach DIN  4109-2. Die Orientie-
rungswerte in den Außenbereichen/privaten Freibereichen sowie im Erdgeschoss und überwie-
gendem Teil der Obergeschosse werden zur Tageszeit durch die Errichtung von Schallschutz-
wänden sichergestellt. So liegt der Fokus beim passiven Schallschutz auf dem Schutz der Wohn-
räume während der Nachtzeit. Daher wird auf Basis der ermittelten Beurteilungspegel für den 
Nachzeitraum der maßgebliche Außenlärmpegel14 ermittelt. An den Baufenstern der festgesetz-
ten Baugebiete im Geltungsbereich ergeben sich maßgebliche Außenlärmpegel (nachts) von 
• bis zu 69 dB(A) in den Erdgeschosslagen, 
• bis zu 70 dB(A) in den ersten Obergeschossen im Norden und Südosten und 
• bis zu 76 dB(A) in den zweiten Obergeschossen im Norden bzw. bis zu 71 dB(A) im Süd-
osten. 
Die maßgeblichen Außenlärmpegel wurden den Lärmpegelbereichen nach DIN 4109-1 zugeord-
net und zeichnerisch festgesetzt. Anhand der im Bebauungsplan festgesetzten Lärmpegelberei-
che sind die Außenbauteile der Gebäude in der Ausführungsplanung zu bestimmen und im Bau-
genehmigungsverfahren nachzuweisen. Für die im Bebauungsplan mit einem maßgeblichen Au-
ßenlärmpegel von 61 bis 65 dB(A) (LPB III), 66 bis 70 dB(A) (LPB IV), 71 bis 75 dB(A) (LBP V) 
sowie 76 bis 80 dB(A) (LBP VI) für die unterschiedlichen Berechnungshöhen abgegrenzten Teil-
bereiche sind besondere Anforderungen an den Schallschutz von Außenwänden und Fassaden-
elementen von Aufenthaltsräumen zu stellen. Die in Lärmpegelbereich VI einzustufenden Berei-
che liegen ausschließlich oberhalb von Garagenflächen außerhalb von überbaubaren Grund-
stücksflächen. 
Neben der bautechnischen Ausführung der Fassadenbauteile sind bei einem Beurteilungspegel 
von über 50 dB(A) in der Nacht nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB Vorrichtungen (z . B. schallge-
dämmte Lüfter, Raumlüfter) vorzusehen, die einen ausreichenden Luftwechsel in Schlafräumen 
bei geschlossenen Fenstern ermöglichen und die die Gesamtschalldämmung der Außenbauteile 
 
14  Da die Differenz der errechneten Beurteilungspegel zwischen Tag minus Nacht weniger als 10 dB(A) beträgt, ist der maßgeb-
liche Außenlärmpegel zum Schutz des Nachtschlafes nach DIN 4109-2 Kapitel 4.4.5. aus einem 3 dB(A) erhöhten Beurtei-
lungspegel für die Nacht und einem Zuschlag von 10 dB(A) zu bilden (vgl. Ingenieurbüro Richter und Hüls, Bericht Nr. L-1606-
02/10. S. 20-21).

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nicht mindern. Die festgesetzten Mindestanforderungen an die Scha lldämmung von Außenbau-
teilen, insbesondere zur Sicherung der Nachtruhe, kann anhand DIN 4109-2 (2018) – Schall-
schutz im Hochbau – ermittelt werden. Zudem kann über die innere Organisation der Gebäude 
erreicht werden, dass Räume, die zum vorwiegenden Aufenthalt von Menschen bzw. zum Schla-
fen vorgesehen sind, an der dem Lärm abgewandten Fassadenseite liegen. 
Am Tag sind die Einflüsse deutlich geringer. Zur Sicherung gesunder Wohnverhältnisse und in 
Abwägung der für die Nacht festgesetzten baulichen Maßnahmen gegenüber den geringeren 
Restriktionen für den Tageszeitraum können Außenbauteile von Aufenthaltsräumen, die nicht 
vorwiegend zum Schlafen genutzt werden, für den Lärmpegelbereich III dimensioniert werden  
(entspricht einem maßgeblichen Außenlärmpegel von 61 bis 65 dB(A)). 
Die sogenannte ‚Zumutbarkeitsschwelle‘ von 70/60 dB(A) tags/nachts wird in den Erdgeschoss- 
und Außenbereichen sowie in einer Berechnungshöhe von 5,60 m unter Betrachtung der Beur-
teilungspegel flächendeckend unterschritten. In einer Berech nungshöhe von 8,40 m (zweites 
Obergeschoss) können die Werte in einem nördlichen Teilabschnitt rechnerisch nicht eingehalten 
werden. Da in diesem Bereich die festgesetzten Gebäudehöhen - und Dachformen im zweiten 
Obergeschoss (siehe 6.2.2 und 6.2.4) keine Wohn- und Aufenthaltsräume möglich sind,  ist die 
Überschreitung der Zumutbarkeitsschwelle in diesem Bereich hinnehmbar. 
Der vorhabenbedingte Mehrverkehr führt zu keiner relevanten Erhöhung der Verkehrslärmsitua-
tion im Geltungsbereich. 
Planbedingte Auswirkungen auf die Nachbarschaft nach 16. BImSchV 
Da die Umwandlung der bisherigen Wohnstraßen in Erschließungsstraßen mit einem erheblichen 
baulichen Eingriff verbunden ist, erfolgt eine Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für Lärm-
vorsorge nach 16. BImSchV für die Bestandsbebauung. Gilt der erhebliche bauliche Eingriff als 
wesentliche Änderung einer Straße und die Grenzwerte der 16. BImSchV werden durch die bau-
lich bedingten Verkehrszunahmen überschritten, sind die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. 
Eine wesentliche Änderung liegt vor, w enn die Erhöhung des Beurteilungspegels aufgerundet 
mindestens 3  dB beträgt (> 2,1  dB) oder der Beurteilungspegel auf mindestens 70 /60 dB(A) 
tags/nachts erhöht oder darüber hinaus weiter erhöht wird.  Im Ergebnis liegt eine wesentliche 
Änderung vor, da mit Umwandlung der Wohnstraßen in Erschließungsstraßen die Lärmpegel um 
mehr als 3 dB(A) erhöht werden. 
An den Gebäuden Sprakeler Straße 38, 38a, 38b, und 45 werden die anzuwendenden Immissi-
onsgrenzwerte für allgemeine Wohngebiete von 59/49 dB(A) um bis zu 5 dB(A) tags und 7 dB(A) 
nachts überschritten. Allerdings sind die Überschreitungen auf die bestehenden Verkehre auf der 
Sprakeler Straße zurückzuführen. Für die Beurteilung nach 16.  BImSchV wurden die Erschlie-
ßungsstraßen und die bestehende Sprakeler Straße als Gesamtbelastung berücksichtigt.  Die 
Verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle in Wohngebieten von 70 /60 dB(A) tags /nachts 
wird nicht erreicht. 
Fazit 
Die auf den gutachterlichen Ergebnissen aufbauenden Maßnahmen sind planungsrechtlich gesichert und 
werden durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen ergänzt. Der Bebauungsplan entspricht den Zielen 
einer geordneten städtebaulichen Entwicklung gemäß BauGB und ist mit seinen Festsetzungen vollzugs-
fähig.

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In Abwägung der gutachterlich geprüften Möglichkeiten von aktiven und passiven Schallschutz-
maßnahmen sind mit den Entwicklungszielen keine unzumutbaren Emissionen verbunden. Mit 
den Lärmschutzmaßnahmen und der zukünftig dem Bestand vorgelagerten Bebauung wird eine 
Verbesserung der aktuellen Lärmsituation, insbesondere gegenüber dem nächtlichen Schienen-
verkehrslärm, erzielt. 
6.8.2 Auswirkungen des Gewerbelärms 
Mit der östlich an den bestehenden Einzelhandelsbetrieb (Sprakeler Straße Nr. 35) heranrücken-
den Wohnbebauung (siehe auch Kapitel 1.2) ist die Gewerbelärmsituation zum Schutz des Be-
triebes und der zukünftigen Wohnnutzung zu untersuchen. Grundlage bildet die DIN 18005-1 in 
Verbindung mit der TA Lärm. 
Die Lärmpegel werden für die genehmigten Betriebszeiten bewertet. Als maßgebliche Schallquel-
len sind die Anlieferungen, die Kundenverkehre und die technischen Anlagen zu berücksichtigen. 
Im Ergebnis werden die  für allgemeine Wohngebiete anzunehmenden  Orientierungswerte der 
DIN 18005-1 von 55/40 dB(A) tags/nachts  und die Richtwerte der TA Lärm von 55 /40 dB(A) 
tags/nachts an den festgesetzten überbaubaren Flächen flächendeckend eingehalten. Auswir-
kungen über den Betrieb des Einzelhandelsunternehmens auf die schützenswerten Wohnnutzun-
gen im Geltungsbereich sind nicht gegeben. 
6.8.3 Aufschiebend bedingte Zulässigkeit von Nutzungen 
Nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann im Bebauungsplan in besonderen Fällen festgesetzt werden, 
dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen erst 
mit Eintritt bestimmter Umstände zulässig werden. 
Mit den zweiseitig auf den Geltungsbereich einwirkenden Verkehrslärmimmissionen können ent-
sprechend den in Kapitel 6.8.1 dargestellten Ergebnissen der schalltechnischen Untersuchungen 
ohne aktive Schallschutzmaßnahmen zu den Emittenten (Bahntrasse und Aldruper Straße) keine 
gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse nachgewiesen werden. Die erforderlichen und in den 
Schalltechnischen Gutachten (Ingenieurbüro Richter und Hüls, Bericht Nr. L-1606-02/9 und /10) 
dargestellten Schallschutzmaßnahmen sind nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zwar planungsrecht-
lich bzw. als übergeordnete behördliche Maßnahme an einer planfestgestellten und öffentlich ge-
widmeten Landesstraße in der grundsätzlichen Form und Ausbildung gesichert, jedoch kann der 
Zeitpunkt der Umsetzung nicht bestimmt werden. Um die notwendige Wirkung der Schallschutz-
anlagen mit der Aufnahme der Nutzung der wohnbaulichen Anlagen zu gewährleisten, wird nach 
§ 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB festgesetzt, dass 
• die festgesetzte Nutzung in allen Baugebieten so lange unzulässig ist, bis die im Schall-
technischen Gutachten vom 24.02.2023 (Ingenieurbüro Richter und Hüls, Bericht Nr. L -
1606-02/10, lückenhafte Lärmschutzwand) ermittelten und in der Planzeichnung darge-
stellten maßgeblichen Außenlärmpegel/Lärmpegelb ereiche durch Umsetzung der im 
Schalltechnischen Gutachten aufgeführten Lärmschutzanlagen hergestellt sind. 
Bis zum Eintritt dieser Bedingung können die Flächen im Geltungsbereich weiterhin als 
landwirtschaftlichen Fläche bewirtschaftet werden. 
Ferner werden erst mit dem baulichen Lückenschluss in der Lärmschutzanlage die Verkehrs-
lärmemissionen der Aldruper Straße vollständig abgeschirmt und die auf die schützenwerten

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Wohnnutzungen einwirkenden Emissionen, wie im schalltechnischen Bericht vom 26.01.2022 
Nr. L-1606-02/09 (lückenlose Lärmschutzwand) dargestellt, um mindestens einen Lärmpegelbe-
reich reduziert. Die Orientierungswerte der DIN  18005 werden dann, in den Erdgeschossberei-
chen, vollständig eingehalten. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB ist 
• die Folgenutzung der im östlichen Teilbereich des Baugebietes WA 9 als private Grünflä-
che festgesetzten Flächen als ein Allgemeines Wohngebiet bestimmt. Diese, in der Ne-
benzeichnung zum Bebauungsplan dargestellte,  Folgenutzung wird mit den zeichneri-
schen Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig, sobald  die im 
Schalltechnischen Gutachten vom 26.01.2022 (Ingenieurbüro Richter und Hüls, Bericht 
Nr. L-1606-02/9, lückenlose Lärmschutzwand) ermittelten und in dieser Nebenzeichnung 
dargestellten maßgeblichen Außen lärmpegel/Lärmpegelbereiche durch die vollständige 
bauliche Schließung der im schalltechnischen Gutachten aufgeführten Lärmschutzwand 
LW3 gesichert sind. 
Bis zum Eintritt dieser Bedingung kann die Fläche als private Grünfläche genutzt werden. 
Die Festsetzungen sichern eine geordnete städtebauliche Entwicklung mit dem Nachweis gesun-
der Wohn- und Arbeitsverhältnisse. Da der Grundstückseigentümer alleiniger Grundbesitzer der 
Flächen ist und auf Basis der planungsrechtlichen Festsetzungen und privatrec htlichen Verein-
barungen im Zuge der Erschließungsmaßnahmen auch die Umsetzung der schallmindernden 
Maßnahmen vollzieht, werden zeitliche Verzögerungen  in der Umsetzung von Erschließungs-
maßnahmen und Wohnnutzungen nicht gesehen. Eine Veröffentlichung und Kenntnis eines Je-
den über die aufschiebende und bedingte Nutzung von Wohnnutzungen ist über diesen Bebau-
ungsplan gegeben. 
6.8.4 Luftschadstoffimmissionen 
Der Geltungsbereich ist nicht Bestandteil der im Luftreinhalteplan Münster vom 01. 07.2014 für 
den innerstädtischen Bereich ausgewiesenen Umweltzone. Im Rahmen der Aufstellung des Luft-
reinhalteplans wurde ein Grobscreening-Verfahren zur Ermittlung der Schadstoffkonzentration im 
Hauptverkehrsstraßennetz Münsters durch das Umweltamt der Stadt Münster erstellt. Untersucht 
wurden die beiden Leitkomponenten zur Beurteilung der Luftqualität in den Städten, die Luft-
schadstoffe Stickstoffdioxid und Feinstaub. Aufgrund der Ergebnisse dieser Untersuchung kann 
eine Überschreitung des Immissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid (NO2) von 40 μg / m3 als 
Jahresmittelwert und eine Überschreitung des Tagesmittelwertes für Feinstaub (PM10) von 
> 50 μg / m³ an mehr als 35 Tagen im Jahr mit hoher Sicherheit ausgeschlossen werden. 
6.9 Altlasten / Altstandorte 
Mit aktuellem Kenntnisstand befinden sich ausschließlich im Verlauf der geplanten Lärmschutz-
maßnahme, Flurstück 301, Altlasten bzw. Altlastenverdachtsfälle. Die ehemals als Lagerflächen 
der DB AG genutzten Bereiche werden im städtischen Verzeichnis historischer Altlastenstandorte 
unter der Nummer 4034 geführt.

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Neben den in den Jahren 1997 15 und 199816 für diese Flächen durchgeführten Untersuchungen 
wurde zur Einschätzung einer möglichen Überdeckung der kontaminierten Böden und Gefahren-
abschätzung eine erneute Untersuchung der Altlastenflächen17 vorgenommen. Im Ergebnis kön-
nen die kontaminierten Böden unter der geplanten Lärmschutzeinrichtung verbleiben. Mit der 
vollständigen Überdeckung dieser Böden durch die Errichtung des geplanten Lärmschutzwalls 
eine Auswaschung von Schadstoffen in das Grundwasser nicht gegeben, der Gefährdungspfad 
entfällt. 
6.10 Denkmalschutz / Archäologie 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bau - und Bo-
dendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Be i Bodeneingriffen in einer über 
Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft k önnen jedoch jederzeit arch äologische 
Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkm äler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, 
Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt 
werden. Den Umgang mit Bodendenkm älern sowie das Verhalten bei der Entdeckung von Bo-
dendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz. 
6.11 Ausgleichsflächen 
Die Festsetzungen des Bebauungsplans bereiten im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG einen Ein-
griff in Boden, Natur und Landschaft vor. Als maßgebliche Eingriffe sind der Eingriff in den Ge-
hölzsaum entlang der Bahntrasse und die Beanspruchung von Ackerflächen anzusehen. Die Ein-
griffs-/Ausgleichsbilanzierung sowie die Darste llung von Vermeidungs -, Minderungs- und Aus-
gleichsmaßnahmen sind dem Umweltbericht  (siehe Kapitel 8) sowie der Bilanzierung 18 zu ent-
nehmen. 
Neben den internen Anpflanzmaßnahmen zur Reduzierung des Eingriffs erfolgt der Ausgleich 
über den Biotopwertüberschuss des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 „Südlich Markweg“. In diesem 
hat sich mit Entwicklung eines zeitgemäß verdichteten Wohnquartiers in Konversion einer Fläche 
für eine Erwerbsgärtnerei mit umfangreicher versiegelter Fläche durch Gewächshäuser ein Kom-
pensatorischer Überschuss an 37.496  Biotopwertpunkten ergeben. Bei einem Kompensations-
bedarf von 28.806,56 Biotopwertpunkten im vorliegenden Verfahren kann dieser vollständig er-
bracht werden. Ein Zuordnungshinweis ist in den Bebauungsplan aufgenommen. 
 
15  DR. HECKMANNS UND PARTNER GMBH: Planung und Vorbereitung der Orientierenden Untersuchung einschließlich einer 
Historischen Erkundung für Einrichtungen der Deutschen Bahn AG im Stadtgebiet von Münster – Standortbezogener Aus-
wertebericht –. Essen, 31.07.1997 
16  BFUB DÜSSELDORF GMBH, UMWELTBERATUNG FISCHER & KÖCHLING: Gutachten zur Orientierenden Untersuchung am 
Standort Münster – Stadt. Düsseldorf, 1998 
17  DIPL. -ING. WOLFGANG DE REUTER, ING.-BÜRO FÜR GEOTECHNIK UND BAUSTOFFTECHNOLOGIE: Münster-Sprakel – Städte-
bauliche Neuordnung im Bereich der Sprakeler Straße –, Aktenvermerk. Altenberge, 05.08.2015 
18  SCHULTEWOLTER LANDSCHAFTSARCHITEKTEN: Bebauungsplan Nr. 576 Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-
Rheine / Aldruper Heide, Anlage zum Umweltbericht, Eingriffs-Ausgleichsermittlung. Telgte, Juni 2023

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Aus der Verrechnung des notwendigen Bedarfs  und den zur Verfügung stehenden Biotopwert-
punkten ergibt sich für den Bebauungsplan Nr.  576 kein weiterer Ausgleichsbedarf. Die verblei-
benden Biotopwertpunkte des Bebauungsplanes Nr. 569 verfallen. 
Die mit Errichtung der Lärmschutzanlage notwendige Überplanung der durch das Straßenbauamt 
angelegten 854 m² großen Kompensationsfläche wird durch einen direkten Ausgleich nachge-
wiesen. Mit einer Wertigkeit von 4,37 Punkten je m² (entsprechend der Bestandsgehölzbewertung 
im Plangebiet) ergibt sich ein Kompensationsbedarf von 3.730,88 Biotopwertpunkten. 
Der Ausgleich erfolgt auf der Kompensationsfläche Münster Hiltrup, Vennheideweg  in der Ge-
markung Münster, Flur 192 auf dem Flurstück 112 bzw. in der Gemarkung Hiltrup, Flur 001 auf 
dem F lurstück 486. Die Kompensationsfläche ist Bestandteil des Ö kokonto „Vennheide“ der 
Firma Holz aus Emsdetten . Das entstehende Defizit von 3.730 ,88 Wertpunkten wird aus dem 
Ökokonto abgebucht.  
Die Kompensationsmaßnahmen werden gemäß § 11 BauGB verbindlich zwischen dem Grund-
stückseigentümer und der Stadt Münster geregelt. Eine Zuordnungsfestsetzung gemäß §  9 
Abs. 1a S. 2 BauGB ist nicht erforderlich. 
6.12 Artenschutz 
Zur Bewertung und Einschätzung der artenschutzrechtlichen Belange wurde im Jahr 2015 die 
Bestandserfassung planungsrelevanter Arten19 sowie im Jahr 2022 die validierende Kartierung20 
zum Bauleitplanverfahren durchgeführt. Gegenüber der Kartierung aus 2015/2016 und den fort-
laufend bis 2022  erhobenen Daten sind im Messtischblatt aktuell die Arten Bluthänfling, Girlitz 
und Star als weitere streng geschützte Arten in die Listen der planungsrelevanten Arten aufge-
nommen worden.  
Insgesamt konnten im Zuge der Kartierungen 23 Vogelarten als Nahrungsgäste im Geltungsbe-
reich festgestellt werden, von denen nur die Mehlschwalbe zu den planungsrelevanten Arten 
zählt. Mit dem Ausschluss von Brutvorkommen bestehen keine Verbotstatbestände nach §  44 
Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötung oder Verletzung von Individuen). 
Die Potentialbetrachtung für das Vorkommen des Star, des Girlitz und des Bluthänfling erbrachte 
zumindest für den Star potentielle Brutmöglichkeiten in den Höhlungen der Pappeln. Auch in der 
Nachkartierung konnten keine Stare erfasst werden. Insofern werden Ersatzquartiere für Stare 
mit Umsetzung der Planungen an der Lärmschutzwand empfohlen. Wegen des  Verlusts des 
Quartierspotentials für Fledermäuse wird empfohlen, Fledermauskästen im Bereich des Lärm-
schutzwalles bzw. der Lärmschutzwand anzubringen. 
Unter Berücksichtigung der artspezifischen Habitatansprüche und der erheblichen Störfaktoren 
durch die unmittelbare Nachbarschaft des Plangebietes zur Bahntrasse erscheint ein Vorkommen 
des Bluthänflings und des Girlitz  auf der Vorhabenfläche wenig wahrscheinlich und die Arten 
konnten auch in der Nachkartierung nicht erfasst werden. Darüber hinaus bestehen im direkten 
 
19  B.U.G.S. – BIOLOGISCHE UMWELTGUTACHTEN SCHÄFER: Bebauungsplan „Sprakel – östlich Sprakeler Straße  /  westlich DB“ 
der Stadt Münster, Bestandserfassung planungsrelevanter Vogelarten“. Telgte, 19.08.2015 
20  B.U.G.S. – BIOLOGISCHE UMWELTGUTACHTEN SCHÄFER: Bebauungsplan „Sprakel – östlich Sprakeler Straße  /  westlich DB“ 
der Stadt Münster, Bestandserfassung planungsrelevanter Vogelarten“. Telgte, 03.11.2022

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östlichen Umfeld  günstigere Lebensräume auf die die Arten auszuweichen könnten, so dass 
keine Auslösung des Zugriffsverbotes gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 BNatSchG erfolgt. 
Verbotstatbestände nach §  44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (erhebliche Störung von Tieren zu rele-
vanten Zeiten mit Auswirkungen auf den Erhaltungszustand einer lokalen Population) sind auch 
ohne zusätz liche Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen.  Verbotstatbestände nach §  44 
Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ru-
hestätten) bestehen nicht. 
7 Flächenbilanz 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 576 ergibt sich folgende Flächenbilanz: 
Plangebiet gesamt 3,87 ha 100 % 
Bauflächen (WA) 2,42 ha 63 % 
davon anteilig ca. 760 m² als private Erschließungsfläche 
(GFL-AE) Geh-, Fahr - und Leitungsrecht zugunsten der 
Anlieger und Erschließungsträger 
  
davon anteilig ca. 140 m² als (GFL-E / GF-E) Geh-, Fahr- 
und / oder Leitungsrecht zugunsten der Erschließungsträ-
ger 
  
davon anteilig ca. 890 m² als (L-E) Leitungsrecht zuguns-
ten der Erschließungsträger   
Baufläche Gemeinbedarf (Kindertagesstätte) 0,17 ha 4 % 
Straßenverkehrsfläche 0,67 ha 17 % 
davon anteilig ca. 150 m² mit Zweckbestimmung Fuß- und 
Radweg / Fußweg   
Öffentliche Grünfläche 0,07 ha 2 % 
Fläche für Versorgungsanlagen 0,004 ha 0 % 
Umgrenzung von Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrun-
gen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 0,54 ha 14 % 
davon anteilig ca. 3.780 m² zur Anpflanzung von Bäumen, 
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen   
Tabelle 1: Flächenbilanz 
8 Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB 
8.1 Rahmen der Umweltprüfung 
Die Stadt Münster, vertreten durch das Stadtplanungsamt, plant im nördlichen Stadtbereich im 
Ortsteil Sprakel im Bereich der Sprakeler Straße mit dem Bebauungsplan Nr.  576 „Sprakel –

Bebauungsplan Nr. 576: 
Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster - Rheine / Aldruper Straße 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 42 von 81 
Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster – Rheine / Aldruper Straße“ neue Bauflächen. Der Be-
bauungsplan verfolgt das Ziel, neue Wohnbauflächen bei gleichzeitiger Arrondierung des Stadt-
körpers mit der Anlage eines geschlossenen Siedlungsrandes zu schaffen. 
Nach den Vorgaben des Baugesetzbuches unterliegen alle Bebauungspläne grundsätzlich einer 
Beachtung der Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauBG sowie einer 
Umweltprüfung (UP) nach §  2, 2a BauBG (Ausnahme: Verfahren nach §§  13 und 13a BauGB) 
unter besonderer Beachtung der Anlage 1 zum BauBG, in der die Belange des Umweltschutzes 
zu berücksichtigen sind und in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermit-
telt, beschrieben und bewertet werden. Die Inhalte einer Umweltprüfung beziehen sich auf alle 
Schutzgüter sowie weitere Belange des Umweltschutzes. 
Ziel der Umweltprüfung ist eine möglichst frühzeitige Berücksichtigung der wesentlichen Umwelt-
belange über die Aspekte des Natur- und Umweltschutzes hinaus, um eine möglichst verträgliche 
und alle ökologischen und umweltrelevanten Belange berücksichtigende Gesamtkonzeption des 
Bebauungsplans zu erreichen. Dabei sollen nicht nur potenziell anstehende ökologische Aufga-
ben im Planungsbereich gelöst und für die zu erwartenden Beeinträchtigungen des geplanten 
Konzeptes landschaftspflegerische und umweltschutzorientierte Maßnahmen benannt, sondern 
möglichst auch eine harmonische Einbindung in das vorhandene Umfeld in Münsters Norden 
erreicht werden. 
8.2 Kurzdarstellung der Planung 
Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Münster - Sprakel und grenzt dort auf der östlichen Seite 
der Sprakeler Straße an die bestehende Bebauung an. Das Untersuchungsgebiet der Umwelt-
prüfung entspricht in der Regel dem Geltungsbereich des Bebauungsplans, kann aber je nach 
Belang und Schutzgut auch darüber hinaus reichen.  
Es ist vorgesehen ein Wohngebiet zu entwickeln. Die Grenzen des Plangebietes werden  
• im Norden durch den Haltepunkt Münster Sprakel der Deutschen Bahn und daran an-
schließender Bebauung an der Sprakeler Straße,  
• im Osten durch die Bahnanlage Hamm-Münster-Rheine-Emden, 
• im Süden durch eine landwirtschaftliche Fläche und eine Gehölzfläche zwischen Aldruper 
Straße und der Sprakeler Straße sowie   
• im Westen durch die bestehende Bebauung östlich der Sprakeler Straße 
gebildet. 
8.2.1 Planungsrechtliche Belange 
Im Regionalplan21 wird der Planbereich als allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt (Re-
gionalplan Münsterland Blatt 7). 
Der als Wohngebiet vorgesehene Teil des Bebauungsplans Nr. 576 „Sprakel – Sprakeler Straße 
/ Bahnstrecke Münster  - Rheine/Aldruper Straße“ ist im wirksamen Flächennutzungsplan der 
 
21  Bezirksregierung Münster, 2022, zuletzt abgerufen unter https://www.bezreg-muenster.de/de/regionalplanung/regional-
plan/interaktiver_regionalplan/index.html am 03.11.2022

Bebauungsplan Nr. 576: 
Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster - Rheine / Aldruper Straße 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 43 von 81 
Stadt Münster als Wohnbauland (W) innerhalb eines Siedlungsschwerpunktes (SSP) ausgewie-
sen. Der Flächennutzungsplan der Stadt Münster braucht daher nicht geändert zu werden. 
Das dem vorliegenden Bauleitplanver fahren zugrundeliegende Plangebiet wird innerhalb des 
Baulandprogramms der Stadt Münster (Baulandprogramm 2014-2020/2016-2025 und in der neu-
esten Fassung im Entwurf zum Baulandprogramm 2018-2025) geführt und erfüllt somit in vollem 
Umfang die Maßgaben der Stadt Münster für eine langfristige gezielte und kontrollierte Entwick-
lung des Baulandangebotes in Münster. 
Der Landschaftsplan Münster „Nördliches Aatal und Vorbergs Hügel“ erfasst nur den Freiraum 
der Ortslage Sprakel. Der Planbereich selbst wird der Ortslage zugeordnet. Daher bestehen keine 
Aussagen des Landschaftsplanes22 zum Plangebiet. 
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bzw. Natura-2000 Gebiete (FFH-Gebiet und Europä-
isches Vogelschutzgebiet) sind innerhalb des Plangebietes oder auch in dessen Um feld nicht 
vorhanden. Auch existieren innerhalb des Plangebietes keine schützenswerten Landschaftsbe-
standteile oder geschützten Biotope, wie z. B. § 62-Biotope nach dem Landesnaturschutzgesetz 
NRW. Die nächsten Schutzgebiete finden sich als Landschaftsschu tzgebiet (LSG 3911 -0005 
LSG-Noerdliches Aatal und Emsniederung) östlich der Bahnlinie sowie das Verbundbiotop VB -
MS-4011-001 Münsterische Aa, GSN-0520 mit zahlreichen Biotopkatasterflächen und Biotopty-
pen die zum Verbundbiotop VB-MS-3911-103 Rieselfelder Münster, NSG Rieselfelder (MS-010) 
und VSG Rieselfelder mit bedeutsamen Brutvorkommen von Bartmeise, Schafstelze, Beutel-
meise sowie über 30 Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse als Rastbiotope und Brutbiotop. 
Aufgrund der deutlich unterschiedlichen St rukturen sind keine Lebensraumbeziehungen zwi-
schen dem Plangebiet und den Schutzgebieten erkennbar23. 
Der Planbereich wird im Freiraumkonzept – Grünordnung der Stadt Münster 24 als Siedlungsbe-
reich dargestellt und befindet sich daher außerhalb des städtischen Grünsystems. 
8.2.2 Beschreibung des Plankonzeptes 
Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringe-
rung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten 
der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nach-
verdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie die Bodenversiege-
lung auf das notwendige Maß zu begrenzen (§ 1a Abs. 2). Der Bebauungsplan Nr. 576 „Sprakel 
– Sprakeler Straße / B ahnstrecke Münster - Rheine / Aldruper Straße“ entspricht der Vorgabe 
des Gesetzgebers vollständig. 
 
22  Stadt Münster, 2022 Landschaftsplan 2 Nördliches Aatal und Vorbergshügel, 1987 über https://www.stadt-muenster.de/um-
welt/natur-und-landschaft/landschaftsplanung/landschaftsplaene, zuletzt abgerufen 03.11.2022 
23  Lanuv, 2022 über Tim-online, https://www.tim-online.nrw.de/tim-online2/ zuletzt abgerufen 03.11.2022 
24  Stadt Münster, 2022 Grünordnung Münster, Grünsystem/ Freiraumkonzept, https://www.stadt-muenster.de/umwelt/um-
welt-und-freiraumplanung/gruenordnung-muenster, zuletzt abgerufen 03.11.2022

Bebauungsplan Nr. 576: 
Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster - Rheine / Aldruper Straße 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 44 von 81 
Angrenzend an die östliche Ortslage von Sprakel sollen attraktive Wohnangebote für verschie-
dene Nutzergruppen geschaffen werden. Vorgesehen sind neben Einfamilien-, Ketten- und Rei-
henhäusern auch einige Mehrfamilienhäuser. Darüber hinaus ist es geplant, eine Kindertages-
stätte sowie einen Quartiersplatz mit Spielgeräten zu errichten.  
Abgeleitet aus dem Konzept eines städtebaulichen Wettbewerbes sollen rund 134 Wohneinheiten 
im Quartier realisiert werden. Davon rund 88 im Geschosswohnungsbau und rund 46 in Einfami-
lien- und Reihen- bzw. Kettenhäusern. 
Das Plangebiet arrondiert die gewachsenen Strukturen, um das bestehende Nahversorgungs-
zentrum nach Osten, und schließt diese zu den östlich verlaufenden Verkehrsachsen mit der 
Aldruper Straße und der Bahnstrecke Hamm (Westf.) – Emden hin ab. 
Der Bebauungsplan Nr. 576 „Sprakel – Sprakeler Straße/Bahnstrecke Münster- Rheine / Aldruper 
Straße“ sieht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB – unter Berücksichtigung des benachbarten siedlungs-
strukturellen Bestandes – die Ausweisung von Wohnbauflächen als allgemeines Wohngebiet mit 
einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 bis 1,2 vor. 
Es ist die Errichtung von Einzel- und Reihen- bzw. Kettenhäusern und Geschosswohnungsbauten 
mit bis zu drei Etagen geplant.  
Die innere Erschließung des Plangebietes erfolgt über Ring- und Stichstraßen. Der Straßenraum 
erhält dabei separate Gehwege sowie Längsparkbuchten zur Ordnung  des ruhenden Verkehrs. 
Die äußere Erschließung erfolgt über die Sprakeler Straße bzw. kurze Stichstraßen. Weitere Fest-
setzungen bestehen durch Ausweisung 
• einer Lärmschutzeinrichtung zur Bahnstrecke, 
• einer Lärmschutzeinrichtung an der Landesstraße L 587, 
• einer Fläche für Gemeinbedarf (Kita) sowie einer öffentlichen Grünfläche (Spielplatz), 
• einer Fuß- und Radwegeverbindung zum Haltepunkt und zur Sprakeler Straße. 
Darüber hinaus sind Festsetzungen vorgesehen 
• zum Immissionsschutz (Lärm) durch entsprechende bautechnische Maßnahmen sowie 
• vertragliche Vereinbarungen zur Energieeinsparung. 
8.3 Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten und für den Plan 
relevanten Ziele des Umweltschutzes 
Innerhalb der Fachgesetze sind für die Schutzgüter Ziele und allgemeine Grundsätze formuliert, 
die im Rahmen der nachfolgenden Prüfung der relevanten Schutzgüter Berücksichtigung finden 
müssen. Insbesondere im Rahmen der Bewertung sind vor allem solche Ausprägungen und 
Strukturen auf der einzelnen Schutzgutebene hervorzuheben, die im Sinne des jeweiligen Fach-
gesetzes eine besondere Rolle als Funktionsträger übernehmen (z.  B. geschützte oder schutz-
würdige Biotope als Lebensstätte streng geschützter Arten oder bedeutungsvolle Grundwasser-
leiter in ihrer Rolle im Naturhaushalt oder als Wasserlieferant). Deren Funktionsfähigkeit ist unter 
Berücksichtigung der gesetzlichen Zielaussagen zu schützen, zu erhalten und ggf. weiterzuent-
wickeln. Folgende Zielaussagen der Fachgesetze sind zu beachten: 
Schutzgut  Quelle  Zielaussage

Bebauungsplan Nr. 576: 
Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster - Rheine / Aldruper Straße 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 45 von 81 
Mensch  Baugesetzbuch, Bun-
desimmissionsschutzgesetz 
incl. Verordnungen  
Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes 
sowie der Freizeit und Erholung bei der Aufstellung 
der Bauleitpläne, insbesondere die Vermeidung von 
Emissionen. Schutz des Menschen, der Tiere und 
Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre 
sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Um-
welteinwirkungen (Immissionen) sowie Vorbeugung 
hinsichtlich des Entstehens von Immissionen (Gefah-
ren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch 
Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, 
Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen).  
 TA Lärm  Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor 
schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche 
sowie deren Vorsorge.  
 DIN 18005  Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse 
für die Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz 
notwendig, dessen Verringerung insbesondere am 
Entstehungsort, aber auch durch städtebauliche Maß-
nahmen in Form von Lärmvorsorge und -minderung 
bewirkt werden soll.  
 LAI Freizeit Lärm-Richtlinie  Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor 
Freizeitlärm.  
Tiere und 
Pflanzen  
Bundesnaturschutzgesetz / 
Landesnaturschutzgesetz 
NRW  
Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen 
Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen 
auch in Verantwortung für die künftigen Generationen 
im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu 
schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, so weit erfor-
derlich, wiederherzustellen, dass  
* die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Natur-
haushaltes,  
* die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nut-
zungsfähigkeit der Naturgüter,  
* die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Le-
bensstätten und Lebensräume sowie  
* die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erho-
lungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesi-
chert sind. Des Weiteren sind die Belange des Arten- 
und Biotopschutzes zu berücksichtigen.  
 Baugesetzbuch  Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbeson-
dere die Belange des Umweltschutzes, einschließlich

Bebauungsplan Nr. 576: 
Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster - Rheine / Aldruper Straße 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 46 von 81 
des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbe-
sondere  
* die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Was-
ser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen 
ihnen sowie die Landschaft und die biologische Viel-
falt sowie  
* die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich 
erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes 
sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Na-
turhaushaltes in seinen in § 1 Abs. 7 Nr. 7 Buchstabe 
a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach 
Bundesnaturschutzgesetz)  
* die Biologische Vielfalt zu berücksichtigen.  
 Fauna-Flora-Habitat-Richtli-
nie (FFH-Richtlinie) und Vo-
gelschutzrichtlinie (Vogel-
SchRL)  
Sicherung der Artenvielfalt durch Erhaltung der natür-
lichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere 
und Pflanzen Schutz und Erhaltung sämtlicher wildle-
bender, heimischer Vogelarten und ihrer Lebens-
räume.  
Boden  Bundesbodenschutzgesetz 
incl. Bundesbodenschutz-
verordnung 
Ziele des BBodSchG sind der langfristige Schutz oder 
die Wiederherstellung des Bodens hinsichtlich seiner 
Funktionen im Naturhaushalt, insbesondere als Le-
bensgrundlage und -raum für Menschen, Tiere, Pflan-
zen, Bestandteil des Naturhaushaltes mit seinen Was-
ser- und Nährstoffkreisläufen, Ausgleichsmedium für 
stoffliche Einwirkungen (Grundwasserschutz), Archiv 
für Natur- und Kulturgeschichte, Standorte für Roh-
stofflagerstätten, für land- und forstwirtschaftliche so-
wie siedlungsbezogene und öffentliche Nutzungen, 
der Schutz des Bodens vor schädlichen Bodenverän-
derungen, Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen 
schädlicher Bodenveränderungen, die Förderung der 
Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und Alt-
lasten, sowie dadurch verursachter Gewässerverun-
reinigungen.  
 Baugesetzbuch Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und 
Boden durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, 
Nachverdichtung und Innenentwicklung zur Verringe-
rung zusätzlicher Inanspruchnahme von Böden. Au-
ßerdem dürfen landwirtschaftlich, als Wald oder für 
Wohnungszwecke genutzte Flächen nur im notwendi-
gen Ausmaß für andere Nutzungen in Anspruch ge-
nommen werden. Zusätzliche Anforderungen entste-
hen des Weiteren durch die Kennzeichnungspflicht für

Bebauungsplan Nr. 576: 
Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster - Rheine / Aldruper Straße 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 47 von 81 
erheblich mit umweltgefährdeten Stoffen belastete Bö-
den. 
Wasser  Wasserhaushaltsgesetz Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Natur-
haushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflan-
zen und deren Bewirtschaftung zum Wohl der Allge-
meinheit und zur Unterlassung vermeidbarer Beein-
trächtigungen ihrer ökologischen Funktionen. 
 Landeswassergesetz  
incl. Verordnungen 
Ziel der Wasserwirtschaft ist der Schutz der Gewässer 
vor vermeidbaren Beeinträchtigungen und die spar-
same Verwendung des Wassers sowie die Bewirt-
schaftung von Gewässern zum Wohl der Allgemein-
heit. 
 
 Baugesetzbuch Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes 
bei der Aufstellung der Bauleitpläne sowie Berück-
sichtigung von wirtschaftlichen Belangen bei den Re-
gelungen zur Wasserversorgung und Abwasserbesei-
tigung. 
Luft  Bundesimmissionsschutz-
gesetz incl. Verordnungen 
TA Luft 
Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des 
Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kul-
tur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkun-
gen (Immissionen) sowie Vorbeugung hinsichtlich des 
Entstehens von Immissionen (Gefahren, erhebliche 
Nachteile und Belästigungen durch Luftverunreinigun-
gen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, 
Strahlen und ähnliche Erscheinungen). 
 Baugesetzbuch Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor 
schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunrei-
nigungen sowie deren Vorsorge zur Erzielung eines 
hohen Schutzniveaus für die gesamte Umwelt. Be-
rücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei 
der Aufstellung der Bauleitpläne. 
Klima  Bundes-Klimaschutzgesetz 
Landesnaturschutzgesetz 
NRW 
Das Bundes-Klimaschutzgesetz hat den Zweck, die Er-
füllung der nationalen Klimaschutzziele sowie die Ein-
haltung der europäischen Zielvorgaben zu gewährleis-
ten. Grundlage bildet die Verpflichtung nach dem Über-
einkommen von Paris aufgrund der Klimarahmenkon-
vention der Vereinten Nationen. Danach soll der An-
stieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deut-
lich unter zwei Grad Celsius und möglichst auf 1,5 Grad

Bebauungsplan Nr. 576: 
Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster - Rheine / Aldruper Straße 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 48 von 81 
Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau be-
grenzt werden, um die Auswirkungen des weltweiten 
Klimawandels so gering wie möglich zu halten.  
Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Land-
schaft zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Natur-
haushaltes (und damit auch der klimatischen Verhält-
nisse) als Lebensgrundlage des Menschen und Grund-
lage für seine Erholung. 
 Baugesetzbuch Berücksichtigung der „Verantwortung für den Klima-
schutz“ sowie Darstellung klimaschutzrelevanter In-
strumente. 
Landschaft  Bundesnaturschutzgesetz 
Landesnaturschutzgesetz 
NRW 
Baugesetzbuch 
Schutz, Pflege, Entwicklung und ggf. Wiederherstel-
lung der Landschaft aufgrund ihres eigenen Wertes 
und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Ver-
antwortung für die künftigen Generationen im besie-
delten und unbesiedelten Bereich zur dauerhaften Si-
cherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie 
des Erholungswertes von Natur und Landschaft Erhal-
tung und Entwicklung des Orts- und Landschaftsbil-
des im Rahmen der Bauleitplanung. Berücksichtigung 
der Belange des Umweltschutzes bei der Aufstellung 
der Bauleitpläne und Anwendung der Eingriffsplanung 
bei Eingriffen in das Landschaftsbild. 
Kultur- und 
Sachgüter 
Baugesetzbuch  
Bundesnaturschutzgesetz 
Schutz von Kultur- und Sachgütern im Rahmen der 
Orts- und Landschaftsbilderhaltung und -entwicklung. 
Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes 
bei der Aufstellung der Bauleitpläne. Erhaltung histori-
scher Kulturlandschaften und -landschaftsteile von be-
sonders charakteristischer Eigenart sowie der Umge-
bung geschützter oder schützenswerter Kultur-, Bau- 
und Bodendenkmäler, sofern dies für die Erhaltung 
der Eigenart und Schönheit s Denkmals erforderlich 
ist. 
 
Für das Plangebiet und dessen direktes Umfeld existieren aus den Bereichen des Wasser-, Im-
missionsschutz- und Abfallrechtes keine weitergehenden Ziele aus relevanten Fachplänen. Auch 
aus der Landschaftsplanung ergeben sich keine weiteren Vorgaben. Natur - und Landschafts-
schutzgebiete, Gebiete aus der Natura 2000-Gebietskulisse oder gesetzlich geschützte Biotope 
gemäß § 42 LNatSchG NRW sind weder im Plangebiet noch dessen näherem Umfeld vorhanden.

Bebauungsplan Nr. 576: 
Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster - Rheine / Aldruper Straße 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 49 von 81 
Aus naturräumlicher Sicht gehört das Plangebiet zur Emsdettener Sandplatte (541.38) zum zent-
ralen Teil der Haupteinheit „Ostmünsterland“ (540)25. Dieser Naturraum ist ein fast ebenes Tals-
andgebiet, das sich von Emsdetten bis nahe der Stadt Münster (Gelmer) erstreckt. 
 
8.4 Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes – Basisszenario 
8.4.1 Mensch und menschliche Gesundheit 
Bestandsanalyse 
In dem Plangebiet zeigt sich eine klare und einfache Nutzungsstruktur, die sich in erster Linie aus 
einer großen landwirtschaftlich genutzten Fläche und einem der Deutschen Bahn zugehörige n 
ehemaligen Gleis- und Gehölzstreifen zusammensetzt. Die Landwirtschaftsfläche wird als Fläche 
für den Maisanbau genutzt. Der Gehölzstreifen an der Bahnlinie besitzt aktuell keine Nutzung. 
(Historisch wurde die Fläche für Nebenanlagen der Bahn und insbesondere als Lagerfläche ge-
nutzt). Da auf der Fläche keine wirtschaftliche Nutzung mehr stattfindet, hat si ch eine Gehölz-
struktur standortgerechter Vegetationszusammensetzung gebildet, die regelmäßig durch die 
Deutsche Bahn gepflegt und der Gehölzbereich in Teilen auf den Stock (zuletzt Herbst 2021) 
gesetzt wird. Daneben bestehen nur vereinzelte kleine Säume an  der nördlichen Plange-
bietsseite, im Übergang zur außerhalb des Plangebietes liegenden Landstraße und zu einer Ge-
hölzfläche sowie an den Grenzen zu den wohnbaulich genutzten Grundstücken an der Westseite. 
Angrenzend an das Plangebiet nach Norden befindet s ich der Haltepunkt Sprakel, der sowohl 
nach Münster Hbf als auch nach Rheine vernetzt. Östlich wird das Plangebiet durch die Bahnlinie 
und durch die Hochlage der L 587 (Aldruper Straße) sehr deutlich begrenzt. 
Auch die westliche Plangebietsgrenze ist durch  die bestehende Bebauung an der Sprakeler 
Straße, die durch Einzelhandel, Kleinbetriebe und wohnbauliche Nutzung geprägt ist, deutlich 
abgegrenzt. Der bestehende Siedlungskörper rahmt das Plangebiet mit einer geschlossenen 
Baustruktur. Nach Süden bestehen baulich und in der Nutzung vergleichbare Strukturen, die nach 
Westen in eine Ackerfläche und eine kleinere Gehölzfläche übergehen.  
Innerhalb des Plangebietes bestehen keine für die Anlieger nutzbaren Wege. Eine Naherholungs-
funktion der landwirtschaftlichen Fläche als auch der diese Fläche erschließenden Feldwege ist 
nicht vorhanden. 
Auch der Gehölzbereich an der Bahnlinie ist nur schwierig entlang der Bahngleise erreichbar. 
Eine schmale, bestehende Anbindung (Trampelpfad) an der Nordseite der Ackerfläche wird zu-
nehmend durch Gehölze überwachsen. Vormalige Nutzungsspuren waren im Jahre  2022 nicht 
mehr feststellbar. Eine Vernetzung in den östlichen Freiraum im Sinne der Erholungsnutzung 
besteht nicht.  
Im Hinblick auf die anthropogenen Nutzungsansprüche ist insgesamt festzustellen, dass das 
Plangebiet für die Landwirtschaft als Produktionsstandort eine große Rolle spielt, während andere 
wirtschaftlich orientierte Nutzungs- oder Raumansprüche nicht bestehen. 
 
25  Meisel 1960, Die naturräumlichen Einheiten auf Blatt 83/84 Osnabrück-Bentheim, Selbstverlag der Bundesanstalt für Lan-
deskunde

Bebauungsplan Nr. 576: 
Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster - Rheine / Aldruper Straße 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 50 von 81 
Auswirkungsanalyse 
Mit der Planung wird die bislang der Landwirtschaft und der Biogas- Futter- und Nahrungsmittel-
produktion dienende Fläche der Siedlungsnutzung zugeführt. 
Während innerhalb des Plangebietes keine Wohnfunktionen vorhanden sind, stellen sich diean-
grenzenden Wohn- und Wohnumfeldfunktionen im Bereich Sprakeler Straße vergleichsweise-
günstig dar, da in der Regel nur Ortsverkehr zu erwarten ist. Dennoch bestehen für den Planbe-
reich als auch für die angrenzenden Wohngebiete bereits heute Beeinträchtigungen in Form von 
Lärm aus dem Bahnverkehr sowie aus dem Bereich der süd-östlich bestehenden Landesstraße. 
Günstig stellt sich die  zukünftige Nahversorgungssituation für den Planbereich dar. Es besteht 
eine fast unmittelbare Erreichbarkeit von Versorgungseinrichtungen im Umfeld (z.B. Edeka an 
der Sprakeler Straße). Es sind kurze Anbindungsmöglichkeiten an soziale und kulturelle Einrich-
tungen (z. B. St. Marien Kirche Sprakel in ca. 300,00 m, geplante Kita im Plangebiet, Katholische 
Kindertagesstätte St. Marien, Grundschule Richard bzw. Neue Grundschule Sprakel in ca. 
500,00 m, Seniorenzentrum Böckmannsplatz ca. 200 m sowie Ärzte, Diens tleister und Hand-
werksbetriebe) vorhanden. Die Anbindung über den Haltepunkt als auch über die L  587 nach 
Münster oder Greven/Rheine ist relativ günstig, so dass sich der Standort für eine Wohnbebau-
ung grundsätzlich gut eignet.  
Aus der Sicht der Erholungsnutzung besitzt das Plangebiet keine besondere Bedeutung, weder 
im Hinblick auf eine Ausstattung mit erholungsrelevanter Infrastruktur noch aufgrund einer höhe-
ren landschaftsästhetischen Wertigkeit. Eine partielle Nutzung von Spaziergängern bzw. als 
“Hunderunde” ist jedoch gegeben.  
Art und Maß der geplanten baulichen Nutzung entsprechen weitestgehend den Inhalten der an-
grenzenden rechtsverbindlichen Bebauungspläne, daher wird durch das Planvorhaben keine Be-
einträchtigung der angrenzenden Wohnnutzungen entstehen.  
Während der Bauphase ist vor allem mit immissionsbedingten Belastungen, insbesondere Lärm, 
die durch Baumaschinen und den Schwerlastverkehr erzeugt werden, sowie mit verkehrsbeding-
ten und visuellen Beeinträchtigungen als wesentliche Belastungen für  die benachbarten Wohn-
bereiche zu rechnen. Davon betroffen sind insbesondere die Anwohner der benachbarten Wohn-
gebäude an der Sprakeler Straße. Die Wohnumfeld- und die Erholungsfunktionen werden durch 
diese Beeinträchtigungen zeitlich befristet beeinträchtigt und sind letztendlich zu tolerieren. Un-
abhängig davon sollten bei besonders störungsrelevanten Arbeiten die Einhaltung von Ruhe- und 
Nachtzeiten beachtet werden. 
Anlagebedingte Auswirkungen sind durch das neue Baugebiet als solches, d.  h. durch die zu-
künftigen Gebäude und versiegelten Flächen, zu erwarten. Jedoch ist hier einzig eine visuelle 
Veränderung für die heutigen Anwohner zu erkennen. Der Blick auf eine regelmäßig mit Mais 
bestandene Ackerfläche und einem dahinterliegenden Gehölzbereich wird durch eine Siedlungs-
struktur ersetzt. Im Hinblick auf die Wohnumfeldfunktion ist anzumerken, dass insgesamt die Frei-
flächen als ein wertbestimmendes Kriterium des Wohnlagewertes der Bestandsbebauung ver-
mindert wird und zeitweise bestehende Sichtbeziehungen in  den Freiraum zum Teil durch ge-
plante Gebäude und Gärten zukünftig unterbunden werden. Da diese Funktion allerdings nicht 
von besonderer oder übergeordneter Bedeutung ist, ist dieser Auswirkung keine besondere Re-
levanz zuzumessen.

Bebauungsplan Nr. 576: 
Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster - Rheine / Aldruper Straße 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 51 von 81 
Andererseits ist festzustellen, dass mit den geplanten Wohnbauflächen auch positive Effekte für 
das Wohnumfeld zu erwarten sind, da örtliche Strukturen gestärkt (Schule, Kita, Einzelhandel) 
werden. Besonders zu nennen sind die positiven Wirkungen durch den im Plangebiet vorgese-
henen Lärmschutz (Lärmschutzwall und Lärmschutzwand), der sich nicht nur für die Bewohner 
an der Sprakeler Straße, sondern auch für weite Teile des Ortsteils Sprakel lärmmindernd aus-
wirkt. 
Betriebsbedingte Auswirkungen sind in erster Linie durch den ansteigenden motorisierten Indivi-
dualverkehr sowie durch zunehmende Hausbrandemissionen zu erwarten. Diese lufthygieni-
schen Beeinträchtigungen besitzen aber eine vergleichsweise geringe Größenordnung und ent-
sprechen den üblichen Belastungen derartiger Baugebiete. Eine Verschlechterung der lokalen 
Immissionssituation ist dadurch und auch aufgrund der gegebenen örtlichen Situation und Durch-
lüftung im Plangebiet nicht anzunehmen. Auch ist davon auszu gehen das ein Großteil der Neu-
bauten durch alternative Heiz- und Energiesysteme (Fotovoltaik, Luftwärmetauscher, Erdwärme) 
gespeist bzw. versorgt werden, so das s nennenswerte Belastungen des Plangebietes und des 
Umfeldes zum Beispiel durch Abgase, Staub, Russ nicht zu erwarten sind. 
Verkehr 
Die derzeitige landwirtschaftliche Nutzfläche ist über eine Zufahrt aus Norden vom Forstweg an 
das öffentliche Straßenverkehrsnetz der Stadt Münster angebunden. Zwei Stichwege führen be-
reits heute von der Sprakeler Straß e aus nach Osten und enden an der Ackerfläche bzw. Er-
schließen diese. Von der landwirtschaftlichen Fläche sind sie über schmale grasbestandene 
Grünstreifen abgetrennt. Mit Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 576 soll 
die Hauptanbindung des Plangebietes für den motorisierten Individualverkehr zukünftig über die 
beiden westlichen Erschließungsstiche von der Sprakeler Straße erfolgen. Eine verkehrliche An-
bindung über die bestehende Anbindung an den Forstweg bleibt ausschließlich für den Fuß- und 
Radverkehr sowie als Feuerwehrzu- und -abfahrt sowie eventuelle Abfahrt für Entsorgungsfahr-
zeuge bestehen.  
Zur fachlichen Bewertung der zukünftigen Verkehrssituation wurde zum Bebauungsplan Nr. 576 
eine Stellungnahme zur verkehrlichen Erschließung üb er die Fachabteilung Verkehrsplanung 
61.4 der Stadt Münster abgegeben. Nach Aussage des Fachamtes sind mit dem Neubau der 
Ortsumgebung Aldruper Straße (L 587) die Verkehrsbelastungen sowie die verkehrstechnische 
Bedeutung der Sprakeler Straße deutlich geri nger geworden. Die Verkehrsbelastung auf der 
Sprakeler Straße liegt derzeit bei rund 4.000 Kfz/24h.  
Auswirkungsanalyse 
Aus Sicht des Fachamtes stellt die geplante Bebauung und Erschließung über die benannten 
Anbindungen an die Sprakeler Straße keine Beeinträchtigung für den Verkehrsfluss dar. Negative 
Auswirkungen des Mehrverkehrs auf den Bestand sind daher nicht zu erwarten. Das neue Wohn-
gebiet kann verträglich in den Bestand eingebunden werden. Die notwendigen Ausbauten für den 
ruhenden und fließenden Ve rkehr innerhalb der neuen Wohnquartiere bewegen in einem übli-
chen Spektrum. Des Weiteren sind innere Fuß - und Radwegeverbindungen als Verbindung der 
Wohnquartiere mit der Sprakeler Straße und dem Haltepunkt vorgesehen. 
Immissionsschutz

Bebauungsplan Nr. 576: 
Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster - Rheine / Aldruper Straße 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 52 von 81 
Mit der Aufstellung von Bauleitplänen sind nach dem Baugesetzbuch (BauGB) die allgemeinen 
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) und die Be-
lange des Umweltschutzes, insbesondere umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen 
und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt (§  1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB) zu berück-
sichtigen. Planungsbedingte Auswirkungen auf das Gebiet selbst sowie auf Nutzungen außerhalb 
des Plangebietes sind zu prüfen und in eine Abwägung zu stellen.  
Lärm 
Zur Ermittlung und Bewertung der Immissionen, die auf das Plangebiet selbst einwirken sowie 
durch die Umsetzung der Entwicklungsziele ausgelöst werden, wurde eine schalltechnische Un-
tersuchung26 erstellt. Die Darstellung der Schallimmissionen erfolgt ausführlich unter Punkt 6.8.1 
der Begründung sowie im Gutachten. 
Relevante Lärmquellen im Plangebiet sind der Gewerbelärm (z. B. Edeka-Markt) sowie der Ver-
kehrslärm der umgebenden Straßen und Schienenwege. Die lärmtechnischen Auswirkungen auf 
die geplanten Nutzungen werden anhand der Orientierungswerte nach DIN  18005 sowie nach 
der 16. BImSchV (Verkehrslärm) und der TA Lärm (Gewerbelärm) beurteilt. 
Verkehrslärm 
Im Ergebnis sind durch den Verkehrslärm Überschreitungen der Orientierungswerte in Teilen des 
Plangebietes zur Tagzeit und flächendeckend zur Nachtzeit vorhanden.  
Zur Reduzierung der Lärmeinwirkungen wurden eine Lärmschutzwand (LW1) zum Forstweg, eine 
abgestufte Lärmschutzwand (LW1 -2) im Übergang zur Bahntrasse, ein Lärmschutzwall zur 
Bahntrasse sowie eine Lärmschutzwand (LW3) als Ergänzung bestehender Lä rmschutzeinrich-
tungen an der Aldruper Straße entlang der Aldruper Straße als Lärm mindernd e Maßnahmen in 
der Beurteilung berücksichtigt. 
Die dokumentierten Ergebnisse der schalltechnischen Berechnungen zeigen auf, dass die schall-
technischen Orientierungswerte trotz der berücksichtigten Lärmminderungsmaßnahmen des öf-
fentlichen Verkehrslärms zum Teil nicht eingehalten werden.  
Die weitere Minderung der Verkehrslärmeinwirkungen ist im Bereich der Überschreitungen durch 
passive Lärmschutzmaßnahmen zu erreichen. Dies sind Schalldämmmaßnahmen am Gebäude 
(Fenster, Wände, Dächer) sowie eine entsprechende Ausrichtung der schutzbedürftigen Nutzun-
gen und Räume bzw. Fenster und Maueröffnungen. Entsprechend den im Bebauungsplan fest-
gesetzten Lärmpegelbereichen sind insbesondere die Schutzklassen von Fenstern zu beachten. 
Für die im Bebauungsplan abgegrenzten Teilbereiche sind bei Errichtung, Erweiterung, Änderung 
oder Nutzungsänderung von Gebäuden, in den nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von 
Menschen vorgesehenen Räumen (Aufenthaltsräume im Sinne von § 46 BauO NRW), die Anfor-
derungen an das resultierende Schalldämm-Maß R‘wres zu berücksichtigen. Durch den passiven 
Lärmschutz wird ein ausreichender Immissionsschutz für die Wohnbebauung gewährleistet.  
 
26  RICHTER & HÜLS: Schalltechnisches Gutachten, Immissionsprognose, Aufstellung des Bebauungsplanes „Sprakel – östlich 
Sprakeler Straße / westlich DB“ der Stadt Münster, Untersuchung der Geräuscheinwirkungen durch gewerbliche Anlagen 
und den öffentlichen Straßen- und Schienenverkehr. Bericht Nr. L-1606-02/9. Ahaus, 26.01.2022

Bebauungsplan Nr. 576: 
Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster - Rheine / Aldruper Straße 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 53 von 81 
Immissionen über den zusätzlichen Neuverkehr sind in Überlagerung mit dem bestehenden um-
liegenden Verkehrslärm im Plangebiet selbst als nicht relevant zu betrachten. 
Planbedingte Auswirkungen auf die Nachbarschaft nach 16. BImSchV  
Zur Beurteilung der Auswirkungen der mit den Entwicklungsziele verbundenen Mehrverkehre auf 
die Bestandsbebauung entlang der zukünftigen Erschließungsachsen sowie an Gebäuden an der 
Sprakeler Straße wurden die Kriterien der 16.  BImSchV für eine wesentliche Änderung durch 
einen erheblichen baulichen Eingriff in öffentliche Verkehrsflächen angewendet. Danach ist eine 
durch eine Planung hervorgerufene Verkehrslärmerhöhung wesentlich, wenn die Erhöhung des 
Beurteilungspegels aufgerundet mindestens 3 dB beträgt (> 2,1 dB) oder der Beurteilungspegel 
auf mindestens 70/60 dB(A) tags/nachts erhöht oder darüber hinaus weiter erhöht wird. Es han-
delt sich bei der Umwandlung der Wohnstraßen in Erschließungsstraßen um einen erheblichen 
baulichen Eingriff, der zur Erhöhung der Lärmpegel auf den umgewandelten Straßenabschnitten 
von mehr als 3 dB(A) führt. Den Ergebnissen der schalltechnischen Untersuchung kann entnom-
men werden, dass die Beurteilungspegel an den Wohnhäusern Sprakeler Straße 38, 38a, 38b 
und 45 die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV überschreiten. Allerdings werden die Immis-
sionsgrenzwerte der 16. BImSchV für Wohngebiete von 59/49 dB(A) allein durch den Lärm auf 
den Erschließungsstraßen nicht überschritten. Damit besteht nach 16. BImSchV kein Anspruch 
auf Lärmvorsorge. 
Gewerbelärm 
Mit der Entwicklung des neuen Wohngebietes in unmittelbarem östlichem Anschluss an den be-
stehenden Einzelhandelsbetrieb an der Sprakeler Straße Nr.  35 sind mögliche Auswirkungen 
durch den Betrieb des Einzelhandels auf die zukünftigen schützenswerten Wohnnutzungen zu 
untersuchen. Im Ergebnis werden die Orientierungswerte der DIN 18005-1 von 55/40  dB(A) 
tags/nachts und die Richtwerte der TA  Lärm von 55/40 dB(A) tags/nachts in allen untersuchten 
Geschosshöhen flächendeckend eingehalten. Auswirkungen des Betriebs des Einzelhandelsun-
ternehmens auf die schützenswerten Wohnnutzungen im Geltungsbereich sind unter Ansatz des 
Bestandsmarktes nicht gegeben. Bei einer geplanten Erweiterung des Einzelhandelsbetriebes ist 
im Zuge des dazu aufzustellenden Planverfahrens die Verträglichkeit des Heranrückens des Be-
triebes an die Wohnbebauung nachzuweisen. 
Auswirkungsprognose 
Abschließend ist festzustellen, das s insbesondere Lärmimmissionen aus dem Schienen - und 
Straßenverkehr maßgeblich auf die Umwelt, den Menschen und das Plangebiet einwirken. Diese 
lassen sich mittels Lärmschutzeinrichtungen wie Lärmschutzwände reduzieren, verbleibende Be-
einträchtigungen sind durch zusätzliche passive Schutzmaßnahmen an den Gebäuden zu mini-
mieren. Durch den passiven Lärmschutz kann die Wohnbebauung vor zu hohen Schallpegeln 
geschützt werden. Eine Schalldämmung der Außenbauteile an Gebäuden (Fenster, Wände, Dä-
cher) kann den Schallpegel in den Wohnräumen entsprechend niedrig halten. Dabei sind fol-
gende Möglichkeiten des passiven Lärmschutzes zu berücksichtigen: 
• Bau der schutzbedürftigen Öffnungen an der den Emissionsquellen abgewandten Seite 
• Verwendung von Schallschutzfenstern und -türen an den schutzbedürftigen Wohnräumen 
Unzumutbare Lärmeinwirkungen auf das Schutzgut Mensch - Wohnen und Wohnumfeld – kön-
nen auf diese Weise im Plangebiet und der näheren Umgebung vermieden werden.

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Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster - Rheine / Aldruper Straße 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 54 von 81 
Luftschadstoffimmissionen 
Das Plangebiet ist nicht Bestandteil der im Luftreinhalteplan Münster 27 vom 01.07.2014 für den 
innerstädtischen Bereich ausgewiesenen Umweltzone. Es liegt somit keine lufthygienisch kriti-
sche Belastungss ituation mit Grenzwertüberschreitungen vor. Diese Einschätzung wird auch 
über ein Grobscreening des Umweltamtes der Stadt Münster bestätigt, wonach eine Überschrei-
tung des Immissionsgrenzwertes von 40 μg/m3 Luft für Stickstoffdioxid (NO2) im Jahresmittel und 
für Feinstaub (PM10) mit einer maximal zulässigen Anzahl von Tagen (35) pro Jahr mit Tages-
mittelwerten > 50 μg/m³ Luft für den Bereich nicht zu erwarten ist. Des Weiteren zeigt die Ent-
wicklung der Stickstoffbelastung von 2009 - 2018 eine deutlich abnehmende Tendenz mit einer 
Unterschreitung des Grenzwertes unter 40 μg/m³. 
Auswirkungsprognose 
Im Hinblick auf die Immissionssituation gibt es somit keine Anhaltspunkte für besondere Belas-
tungen. So dürften die Werte einer üblichen ländlichen Hintergrundbelastung entsprechen, auch 
schon aufgrund der meist westlichen und südwestlichen Windströmungen, die insgesamt für 
günstige Durchlüftungsverhältnisse sorgen. Die lufthygienischen Aspekte spielen auch im Hin-
blick auf den allgemeinen Klimaschutz – insbesondere den Treibhauseffekt aufgrund der CO2 -
Problematik – eine große Rolle. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass innerhalb des 
Plangebietes keine Nutzung erneuerbarer Energien oder Projekte mit besonderen Energiespar-
maßnahmen vorhanden sind. Nennenswerte Vorbelastungen sind weder aus bioklimatischer , 
noch aus lufthygienischer Sicht festzustellen. Für den Naturhaushalt, aber auch für die für den 
Menschen relevanten klimatisch -lufthygienischen Funktionen, d.h. die bioklimatische Funktion 
sowie die lufthygienische Funktion, lassen sich aufgrund der oben geschilderten Situation keine 
besonderen Aspekte ableiten. Beide Funktionen spielen insbesondere aufgrund der Lage des 
Plangebietes im Raum keine besondere Rolle im Naturhaushalt oder für den Menschen bzw. das 
Stadtklima und werden daher keiner weiteren Analyse unterzogen. 
8.4.2 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt 
Bestandsanalyse Biotoptypen 
Die potenzielle natürliche Vegetation im Plangebiet besteht aus Eichen-Birkenwald und z. T. mit 
Eichen-Hainbuchen-Durchdringungen28. Strukturen, die der potenziellen natürlichen Vegetation 
entsprechen, sind im Plangebiet nicht vorhanden.  
Die Biotoptypen und die Vegetation der prägenden Biotopstrukturen des Planungsgebietes wur-
den im Frühjahr 2015 kartiert. Die Ergebnisse di eser Geländeerhebungen werden nachfolgend 
beschrieben. Im Frühjahr 2019, 2021 und Frühjahr 2022 erfolgten jeweils Nachbegehungen. Nen-
nenswerte strukturelle Veränderungen des Bestandes hinsichtlich der Gehölz- und Grünflächen, 
der Nutzungen des Plangebietes sowie der daran angrenzenden Flächen konnten nicht festge-
stellt werden. 
 
27  Bezirksregierung Münster, 2022, https://www.bezreg-muenster.de/de/umwelt_und_natur/umweltzonen_und_luftreinhalte-
plaene/ index.html 
28  Burrichter, 1973 (Die pot. nat. Vegetation in der Westfäl. Bucht; Siedlung und Landschaft in Westfalen Bd. 8 Selbstverlag, 
Münster

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Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 55 von 81 
Die Bestandssituation ist somit weiterhin durch eine große Ackerfläche mit Maisbestand und ei-
nen Gehölzbestand auf der Nord- und Ostseite geprägt. Besondere Pflanzen oder Strukturen sind 
nicht festgestellt worden. 
An der Zufahrt zur Ackerfläche besteht ein teilweise trockenheitsgeprägter Saum auf Schotter 
und Bauschutt, der aber unmittelbar an den Rändern auch Feuchtezeiger aufweist. Kennzeich-
nende Arten sind: 
Beifuß, Wiesenmargerite, Schafgarbe (Aichillea millefolium und Aichillea filipendulina), Topinam-
bur (teilweise dominant und flächendeckend bis in den Acker), Goldrute, Huflattich, Löwenzahn, 
Breitwegerich, Möhre, Malve, Spitzwegerich, Johanniskraut, Ackerkratzdistel, Ackerhirse, Brenn-
nessel, Wasserdost, Pfeifengras, Binse, Reitgras. 
Als Gehölze kommen auf der nördlichen Seite der Zufahrt zum Acker vor: Hasel, Zitterpappel, 
Kirsche, Eiche, Walnuss, Feldahorn, Brombeere, Ilex, Birke, Salweide, Wildrose, Schneeball, He-
ckenkirsche, Ginster sowie eingebrachte Zier- und Gartengehölze wie z.B. Bambus vor. Alle Ge-
hölzstrukturen an der Nordseite des Plangebietes sind gepflanzt. Der Bestand weist keine grö-
ßeren Gehölze oder nennenswerte Einzelbäume auf. Der Bereich aus Feldweg und Gehölzbe-
stand ist in einer Größe von 854  m² als Ausgleichsfläche des Landesbetriebes Straßen NRW 
festgelegt. Mit Stand Frühjahr 2022 stellt sich der Gehölzbereich als verfestigter und weitgehend 
geschlossener Bestand mit schmalen Saumbereichen dar, der zunehmend durc h Gehölze be-
schattet wird.  
Der nordöstliche, bahnbegleitende Gehölzsaum besteht aus überwiegend wild aufgeschlagenen 
Gehölzen. Prägend sind insbesondere Salweiden, Haseln und Hybridpappeln. Daneben sind Er-
len, Eichen und Birken häufig. Die Säume zur Bahntrasse sind grasig mit meist hohen Brombee-
renanteilen. Die Deutsche Bundesbahn hat den Bereich regelmäßig gepflegt und den Gehölzbe-
stand im Nahbereich (bis ca. 5 m) zu den Gleisen oberflächlich geschnitten.  
Herauszustellen innerhalb der Gehölzflächen sind hier zwei große Pappeln mit Stammdurchmes-
sern von über 1,40  m die im südöstlichen Grenzbereich zur Ackerfläche stehen. Die beiden 
Bäume als auch die weiteren Gehölzbestände können aufgrund der notwendigen Lärmschutz-
einrichtungen nicht erhalten werden.  
Im Südosten verläuft die Entwässerung der Landesstraße, die über eine Verrohrung auf die öst-
liche Bahnseite führt. Am Beginn der Verrohrung ist eine kleine Wasserstelle, die mit Binsen 
(Juncus effusus) und Rohrkolben (Thypha latifolia) bestanden ist. Da der Graben nur unregelmä-
ßig Wasser führt, ist keine Wasserpflanzenvegetation vorhanden. Der Entwässerungsgraben wird 
mit Herstellung der Lärmschutzanlage verlegt. Die Anschlussstellen am Fuß der Böschung der 
Landesstraße und an der Unterführung der Bahn bleiben erhalten. Ein weiterer kleiner Entwäs-
serungsgraben verläuft zwischen Ackerfläche und Bahngehölzbereich, jedoch ist auch hier keine 
Wasserführung oder eine Wasserpflanzenvegetation vorhanden. Nennenswerte Funktionen im 
Wasserhaushalt sind für die Gräben nicht feststellbar.  
Die Grenzsäume der Ackerfläche zu den Anliegern an der westlichen Plangebietsgrenze sind 
deutlich nährstoffbetont und durch Brennnesselhorden und Wiesenkerbel sowie Gartenstauden 
und Gartenabfälle geprägt.

Bebauungsplan Nr. 576: 
Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster - Rheine / Aldruper Straße 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 56 von 81 
Südlich des Plangebietes befindet sich eine mittelgroße Gehölzpflanzung als Kompensationsflä-
che des Ausbaues der Landesstraße. Der Gehölzbereich weist eine fast geschlossene Struktur 
aus landschafts- und standortgerechten Gehölzen auf.  
Auswirkungsanalyse 
Insgesamt weist der überwiegende Teil des Plangebiets eine nachrangige ökologische Funktion 
auf. So ist das Plangebiet mit der Ackerfläche als Habitat für Tiere und Pflanzen aufgrund der 
intensiven Nutzung als Maisacker insgesamt nur von geringer ökologischer Funktion . Auch ein 
Vorhandensein von Freiflächenarten wie Feldlerche oder Kiebitz konnte nicht festgestellt werden. 
Die Ackerfläche bleibt nicht erhalten und wird durch eine Wohnbebauung und durch Gartenstruk-
turen ersetzt.  
Der Gehölzbereich bleibt ebenfalls nicht erhalten. Der Bereich wird durch eine Lärmschutzein-
richtung ersetzt. Die gesamte Fläche der Lärmschutzanlage wird als Grünfläche festgesetzt. Die 
Wallanlage wird daher nach Wallerstellung wieder mit Gehölzen bepflanzt werden. 
Die im Bereich der heuti gen Zufahrt zur Ackerfläche vorhandene Gehölzstruktur bleibt nicht er-
halten. Auf der Wegeachse wird eine Lärmschutzwand errichtet, sodass die Saumstrukturen des 
Weges vorübergehend verloren gehen. Da eine Zufahrt über einen Pflegeweg zur Wall - und 
Bahnanlage erforderlich ist, sind auch die den heutigen Weg begleitenden Gehölze nicht zu er-
halten. 
Potenziell vorkommende Tierarten und ihre Habitate 
In diesem Zusammenhang wird auf die Artenkartierung (siehe Anlage zum Umweltbericht) ver-
wiesen. In der Artenkarti erung ist das Plangebiet mit seinen randlichen Strukturen hinsichtlich 
des Vorkommens streng geschützter Vogelarten erfasst worden. 
Die betroffenen Tier- und Pflanzenarten werden hinsichtlich ihrer Betroffenheit durch das Plan-
konzept nachfolgend dargestellt und beurteilt.  
Ergebnisse der Kartierung der Brutvögel 
Im Untersuchungsgebiet und in angrenzenden Bereichen konnten insgesamt 23 Vogelarten fest-
gestellt werden (Nahrungsgäste). Während 22 dieser Arten häufig und ungefährdet sind und da-
her im Rahmen von Planungs- und Zulassungsverfahren gewöhnlich nicht einzeln betrachtet wer-
den, gehört die Mehlschwalbe zu den sogenannten planungsrelevanten Arten und ist daher quan-
titativ erfasst worden. Die Art trat im Untersuchungsgebiet allerdings nur als Nahrungsgast auf.  
Die Mehlschwalbe ist die einzige festgestellte Art, die in der nordrhein-westfälischen Roten Liste 
geführt wird und hier sowohl landesweit als auch im Naturraum als gefährdet (Kategorie 3) gilt. 
Ihr Erhaltungszustand wird in der atlantischen Region N ordrhein-Westfalens als „unzureichend“ 
eingestuft. Auf der landesweiten – und vom Fitis abgesehen – auch regionalen Vorwarnliste be-
finden sich Bachstelze, Fitis, Haussperling und Goldammer.  
Alle einheimischen wildlebenden Vogelarten sind gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG besonders 
geschützt. Einen weitergehenden Schutz genießen die „streng geschützten“ Arten, von denen 
aber keine im Untersuchungsgebiet nachgewiesen wurde. Darüber hinaus werden alle wildleben-
den europäischen Vogelarten über den Artikel1 der VSchRL erfasst. Weitergehend geschützte 
Arten des Anhangs I dieser Richtlinie waren im Untersuchungsgebiet nicht vorhanden.

Bebauungsplan Nr. 576: 
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Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 57 von 81 
Die Mehlschwalbe als einzige planungsrelevante Art brütete nicht im Untersuchungsgebiet. Die 
Begehungen im Frühjahr 2022 erbrachten hinsichtlich des Artenbestandes keine neuen Erkennt-
nisse. Die Bestandsbäume wurden zusätzlich hinsichtlich Horste und Nestern untersucht, jedoch 
fanden sich nur vereinzelte Nester von Amsel und Ringeltaube sowie Spechtspuren an einem 
Pappelstumpf. 
Ergebnisse zu den Fledermäusen 
Als weitere mögliche vorkommende planungsrelevante oder sonstige bedeutende Arten auf der 
Fläche wurden Fledermäuse als Nahrungsgäste im Umfeld der größeren Bestandsgehölze und 
im Bereich von Bestandsgebäuden (außerhalb des Geltungs bereiches des Bebauungsplanes 
576) ermittelt. Da bis auf zwei Pappeln keine größeren Gehölze im Plangebiet vorhanden sind, 
ist das Angebot an Quartiersbäumen sehr begrenzt. Die Pappeln wurden einer Sichtkontrolle un-
terzogen. An der südlichen Pappel befinden sich im mittleren Stammbereich einzelne Astlöcher. 
Die Pappel ist jedoch relativ hoch und der obere Kronenbereich ist weitgehend der Sichtkontrolle 
entzogen. An der nördlichen Pappel wurden keine größeren hohlen Bereiche festgestellt. Da Pap-
peln eine deutlich grobe Rindenstruktur aufweisen, sind auch kleinere Unterschlupfbereiche als 
Tagesverstecke am Stamm möglich. Ein konkreter Besatz von Fledermäusen ließ sich an beiden 
Gehölzen jedoch nicht feststellen. Auch in der Neukontrolle (2022) des Plangebietes  ergab sich 
keine Änderung der vorhandenen Situation in Bezug auf die vorhandenen Strukturen. Das be-
deutet, dass die südöstliche Pappel weiterhin Höhlenstrukturen aufweist, während an der Pappel 
im mittleren Gehölzbereich weiterhin keine Höhlungen erfasst werden konnten.  
Da jedoch grundsätzlich an den Pappeln ein Quartierspotential besteht, wird empfohlen dieses 
durch die Bereitstellung / Anlage von Fledermauskästen im Bereich des Lärmschutzwalles bzw. 
der Lärmschutzwand wieder herzustellen. Dazu sollten i nsbesondere auf der Nordseite und auf 
der Westseite des Wandsystems mindestens 10 Fledermauskästen (unterschiedliche Typen als 
Großraumkasten, Flachkasten sowie auch Winterquartierseigenschaften wie z. B. Schwegler Fle-
dermausganzjahresquartier 1WQ) entspre chend der Einbauempfehlungen angebracht werden 
(Die Nordostseite / Bahnseite erscheint aufgrund der Lärmbelastung für Fledermäuse als weniger 
bis ungeeigneter Standort).  
Amphibien 
Im Messtischblatt 3911 Quadrant 4 werden als Amphibien die Arten Kleiner Wasserfrosch, Laub-
frosch und Kammmolch benannt. Da keine Gewässerstrukturen im  Plangebiet oder im Nahbe-
reich zum Plangebiet vorhanden sind, ist das Vorkommen von streng geschützten Amphibien 
wenig wahrscheinlich. Auch Landlebensräume sind für die Arten sehr unwahrscheinlich, da der 
Planbereich deutlich von Siedlungsräumen und Verkehrsachsen eingerahmt wird, die eine Aus-
breitung in das Plangebiet erheblich erschweren. 
Weitere Arten 
Gegenüber der Kartierung 2015/2016 bzw. den erhobenen Daten sind im Messtischbl att aktuell 
die Arten Bluthänfling, Girlitz und Star als weitere streng geschützte Arten in die Listen der pla-
nungsrelevanten Arten aufgenommen worden.  
Als typische Vogelart der ländlichen Gebiete, die durch Hecken, Sträucher oder junge Koniferen 
bewachsen sind, könnte somit auch der Bluthänfling als vorkommende Vogelart zu berücksichti-
gen sein, der offene Landschaftsräume bevorzugt. Ebenso tritt die Art auch auf Heide-, Ödland-

Bebauungsplan Nr. 576: 
Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster - Rheine / Aldruper Straße 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 58 von 81 
und Ruderalflächen auf. Inzwischen kommt Sie ebenso in urbanen Lebensräumen vor, wo sie in 
Gärten, Parkanlagen etc. ein reichhaltigeres Nahrungsangebot in Form von Sämereien vorfindet. 
Da der Neststandort bevorzugt in dichtem Gebüsch und Hecken angelegt wird, könnte die Art im 
Bereich der Gehölzfläche auf der Nord-Ostseite außerhalb des Plangebietes auftreten. Beim Blut-
hänfling ist ein Brutvorkommen nicht grundsätzlich auszuschließen, auch wenn die bestehenden 
Gehölzstrukturen aufgrund der Größe weniger geeignet ist. Die Verbreitungsschwerpunkte des 
Bluthänflings liegen in Teilen der Parklandschaft des Münsterlandes und des Sauerlandes. Wäh-
rend dort geschlossene Waldgebiete gemieden werden, stellen Trockenrasen, Kahlschläge, 
Windbruchflächen, Agrarlandschaften mit Ackerbau und Dauergrünland (Brut fast ausschließlich 
in gepflegten nied rigen Hecken), Baumschulen, Zwergstrauch - und Besenginsterheiden, aber 
auch Ödland- und Ruderalflächen wichtige Lebensräume für den Bluthänfling dar. Dort werden 
bevorzugt offene und sonnenexponierte, mit Hecken und Sträuchern bewachsene Flächen mit 
kurzer, aber samentragender Krautschicht besiedelt, während wiederum auf stark verbuschten 
Flächen ein deutlicher Rückgang der Siedlungsdichte festzustellen ist. 
Unter Berücksichtigung dieser artspezifischen Habitatansprüche erscheint ein Vorkommen des 
Bluthänflings auf der Vorhabenfläche wenig wahrscheinlich auch vor dem insgesamt sehr gerin-
gen Ruderalanteil der Säume als Nahrungsfläche und dem weitgehenden Fehlen von Grünland-
flächen in der Umgebung sowie zum anderen aufgrund der Nachbarschaft zur Bahnlinie, die hier 
einen erheblichen Störfaktor darstellt. Unabhängig davon ist diese Art aufgrund der vergleichs-
weise geringen Empfindlichkeit gegenüber Störungen (durch die Anwesenheit des Menschen), 
seines großen Aktionsraums, des relativ unsteten Brutvorkommens und der Fähigkeit zu kolonie-
artigem Brüten und seiner damit verbundenen hohen Anpassungsfähigkeit in der Lage, auf an-
dere günstigere Lebensräume, die im Umfeld in ausreichendem Maße vorhanden sind, auszu-
weichen. Der Verlust der für die Art wenig geeigneten Gehölzfläche wird insofern als nicht erheb-
lich beurteilt, so das auch keine Auslösung des Zugriffsverbotes gemäß §  44 Abs.  1 
S. 1 BNatSchG erfolgt, da auch die ökologische Funktion seiner vom Eingriff potenziell betroffe-
nen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte im  räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt bleibt, da 
letztlich der Grünbereich in seiner Vernetzungs- und Habitatfunktion wieder hergestellt wird. 
Als weitere streng geschützte Art ist hier der Girlitz zu beachten. Der Girlitz bevorzugt ein trocke-
nes und warmes Klima, welches in NRW nur regional bzw. in bestimmten Habitaten zu finden ist. 
Aus diesem Grund ist der Lebensraum Stadt für diese Art von besonderer Bedeutung, da hier zu 
jeder Jahreszeit ein milderes und trockeneres Mikroklima herrscht als in länd lichen Gebieten. 
Eine abwechslungsreiche Landschaft mit lockerem Baumbestand findet er in der Stadt auf Fried-
höfen und in Parks und Kleingartenanlagen. Der bevorzugte Neststandort befindet sich in Nadel-
bäumen. Aufgrund der Lebensraumansprüche der Art sind die Ackerfläche und der angrenzende 
Gehölzsaum für die Art nicht geeignet. Das Vorkommen als Brutvogel im Planbereich wird als 
unwahrscheinlich eingeschätzt. 
Der Star hat sein Vorkommen in einer Vielzahl von Lebensräumen. Als Höhlenbrüter benötigt er 
Gebiete mit einem ausreichenden Angebot an Brutplätzen (z.  B ausgefaulte Astlöcher, Bunt-
spechthöhlen) und angrenzenden offenen Flächen zur Nahrungssuche. Ursprünglich ist die Art 
wohl ein Charaktervogel der mit Huftieren beweideten, halboffenen Landschaften und  feuchten 
Grasländer gewesen. Durch bereitgestellte Nisthilfen brütet dieser Kulturfolger auch immer häu-
figer in Ortschaften, wo ebenso alle erdenklichen Höhlen, Nischen und Spalten an Gebäuden 
besiedelt werden. Insgesamt ungünstig ist auch der Mangel an geeigneten Grünlandflächen bzw.

Bebauungsplan Nr. 576: 
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Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 59 von 81 
Nahrungsflächen im Plangebiet als auch in der näheren Umgebung, sodass die Art im Planbe-
reich unwahrscheinlich ist.  
Der Star als Nischenbrüter könnte zwar die Baumhöhlen an der Pappel nutzen, ein Nachweis 
gelang bei den Begehungen sowohl im Jahr 2019 als auch im Jahr 2022 nicht.  
Da jedoch grundsätzlich an den Pappeln ein Quartierspotential besteht, wird die Anlage von Nist-
kästen im Bereich des Lärmschutzwalles bzw. der Lärmschutzwand empfohlen. Sinnvoll sind 5 
Starenkästen (z. B. Starenhöhle 3 SV der Firma Schwegler) auf der nördlichen Lärmschutzwand. 
Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass die Gehölzflächen auf der Vorhabenfläche zu Beginn 
der Brutaktivitäten nicht mehr vorhanden sind, sodass eine Zerstörung von Nestern oder Gelegen 
bzw. eine Tötung von vorkommenden nicht planungsrelevanten Vogelarten unterbleibt. Dadurch 
wird die Auslösung des Zugriffsverbotes gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 BNatSchG vermieden. Zur Ver-
meidung ist daher erforderlich, die baulichen Maßnahme n in Anlehnung an § 39 BNatSchG au-
ßerhalb der Brutzeit der Vögel in den Wintermonaten zwischen Anfang Oktober und Ende Feb-
ruar durchzuführen. 
Prognose der Betroffenheit i. S. d. § 44 Abs. 1 BNatSchG  
Geht man von einer Umsetzung des beschriebenen städtebau lichen Konzeptes mit der Etablie-
rung großflächiger Wohnbauflächen aus, ist das gesamte Plangebiet durch Umstrukturierung und 
teilweiser Neuversiegelung, letztendlich durch vollständige Überplanung gekennzeichnet; 
dadurch bedingt ist von dem Verlust der heu tigen Vegetation auszugehen. Aufgrund dieser ge-
planten Umstrukturierung lässt sich folgende Prognose erstellen:  
Bei den Fledermäusen sind potenziell Quartiere in der bestehenden Gehölzstruktur zweier großer 
Pappeln in Form eine Höhenquartiers und in Zwisc henquartieren (Rindenverstecke) möglich. 
Auch der Star könnte die Höhlung an der südlichen Pappel nutzen. Für keine Art ergaben sich 
Hinweise auf eine Höhlennutzung.  
Für die Mehlschwalbe, die das Plangebiet zur Nahrungssuche nutzt, ist von keiner Beeinträ chti-
gung der Brutplätze auszugehen. 
Zur Vermeidung einer baubedingten Tötung der im Gebiet u.  U. vorkommenden europäischen, 
aber nicht planungsrelevanten Vogelarten durch die Beseitigung von Gehölzen sind diese Arbei-
ten gemäß Naturschutzgesetz in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar durchzuführen. Dadurch 
kann ausgeschlossen werden, dass während der Tätigkeiten Nester zerstört, Gelege zerbrochen 
oder Jungtiere getötet werden. Hierdurch wird ein Auslösen von Verbotstatbeständen gemäß 
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wirksam vermieden. Sollten die Gehölzarbeiten zu einem späteren 
Zeitpunkt erfolgen, so sind die Bestände vor Fällung durch einen Gutachter hinsichtlich des Brut-
bestandes zu prüfen.  
Auswirkungsprognose 
Die oben beschriebenen Funktionen der im Plangebiet vorkommenden Biotope sind von der heu-
tigen Nutzung dieser Flächen und deren Intensität abhängig. So besteht ein hoher Anteil von 
Flächen mit einer geringen Biotopwertigkeit – dies sind die Ackerflächen.  
Der Vegetationsbestand im Bereich der überplanten Flächen, insbesondere im Gehölzbereich an 
der Bahnlinie wird durch die vorgesehene Überbauung durch die Lärmschutzanlage, die Ge-
bäude, die Versiegelung in Form von Straßen, Wegen etc. und durch die Änderung der Nutzung

Bebauungsplan Nr. 576: 
Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster - Rheine / Aldruper Straße 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 60 von 81 
der Flächen durch Inanspruchnahme i m Zuge des Baubetriebes durch die Erstellung von Bau-
gruben, die Zwischenlagerung von Mutterboden, die Einrichtung von Baustellenflächen etc. und 
danach in Form von Gartenflächen zumindest in wesentlichen Teilen entfernt werden. Dadurch 
gehen die Biotopfunktionen für Pflanzen und Tiere in einigen Bereichen vollständig, in anderen 
zwischenzeitlich verloren bzw. werden verändert. Innerhalb des Plangebietes sind diese Beein-
trächtigungen aufgrund des derzeitigen, relativ geringen Biotopbestandes nur eingeschränkt und 
nur lokal bedeutsam, und zwar dort, wo bestehende Gehölzflächen entfernt werden müssen. 
Diese erfolgen jedoch zeitlich begrenzt, da nach Fertigstellung der Lärmschutzanlage die Flächen 
wieder bepflanzt und begrünt werden.  
Somit ist insgesamt ein tei lweiser Verlust von Lebensräumen für Pflanzen und Tiere, vor allem 
aber eine Veränderung der Lebensraumbedingungen, so z. B. durch Änderung der Standortfak-
toren (Veränderung von Bodenstruktur und -gefüge), das Einbringen künstlicher Arten im Bereich 
zukünftig bebauter Flächen (z.  B. innerhalb der Gärten) festzustellen. Es ist dadurch auch mit 
einer Verschiebung des Artenspektrums innerhalb des Plangebietes zu rechnen. 
Insgesamt sind jedoch erhebliche Beeinträchtigungen aufgrund der Vorbelastung durch die in-
tensive Landwirtschaft und den Auswirkungen des Lärms aus dem Bahnbetrieb und der Landes-
straße nicht zu erwarten. Folgende Wirkungen sind abschließend mit der Planung verbunden:  
• Überbauung einer landwirtschaftlich genutzten Fläche im Rahmen der Festsetzungen des 
Bebauungsplans.  
• Während der Bautätigkeiten sind Störungen der Fauna der umliegenden Biotopstrukturen 
zu erwarten.  
• Aufgrund der vorgesehenen Pflanzmaßnahmen am Lärmschutzwall ist nicht von einer 
nachhaltigen Störung der Fauna in den angrenzenden L andschaftsbereichen auszuge-
hen.  
• Da keine Lebensraumbeziehungen unterbunden werden, erfolgt keine erhebliche Beein-
trächtigung des Biotopverbunds.  
• Mit den neu entstehenden Gartenflächen und den Grünmaßnahmen wird für kulturfol-
gende Arten ein neuer Lebensraum (z. B. Nahrungsraum und Brutstätten für Gartenvögel) 
geschaffen. 
Vermeidungsmaßnahmen  
Für die Bautätigkeiten zur Errichtung des Plankonzeptes ist die Beachtung der Bauzeitenrege-
lungen entsprechend dem Landschaftsgesetz erforderlich: 
• Maßnahmen des Gehölzschnitts bzw. der Baumfällung dürfen nur zwischen dem 01.10. 
und dem 28./29.02. durchgeführt werden. Sind Bäume zur Fällung vorgesehen, so sind 
diese im Vorfeld der Fällung auf als Fledermausquartiere geeignete Höhlen und Spalten 
hin zu untersuchen.  
• Die gesetzlichen Vorschriften nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG, die den allgemeinen Ge-
hölzschnitt im Zeitraum vom 01.03 bis zum 30.09. eines Jahres verbieten, sind in jedem 
Fall, auch in Hinsicht auf potenzielle Vorkommen „Europäischer Vogelarten“ einzuhalten. 
Dies gilt auch für eventuell notwendige Maßnahmen der Baufeldräumung.

Bebauungsplan Nr. 576: 
Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster - Rheine / Aldruper Straße 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 61 von 81 
• Ausnahme von der Bauzeitenregelung: Wird im Rahmen einer ökologischen Baubeglei-
tung der Nachweis erbracht, dass an den betroffenen Gehölzen alle Brutvögel ihre Brut 
beendet haben bzw. noch nicht mit einer Brut begonnen haben, ist der Gehölzschnitt bzw. 
die Baumfällung gegebenenfalls auch zwischen dem 01.03. und dem 30.09. eines Jahres 
möglich.  
• Für bestehende Quartierspotential für Fledermäuse wird die Anlage von Fledermauskäs-
ten im Bereich des Lärmschutzwalles bzw. der Lärmschutzwand empfohlen. Dazu sollten 
auf der Nordseite (Bereich Am Hangkamp) und der Westseite des Wandsystems mindes-
tens 10 Fledermauskästen (unterschiedliche Typen als Großraumkasten, Flachkasten so-
wie auch Winterquartierseigenschaften wie z. B. Schwegler Fledermausganzjahresquar-
tier 1WQ) entsprechend den Einbauempfehlungen angebracht werden (Die Nordost-
seite/Bahnseite erscheint aufgrund der Lärmbelastung für Fledermäuse als weniger bis 
ungeeigneter Standort). 
• Das für den Star wird empfohlen, das bestehende Quartierspotential durch die Anlage von 
Nistkästen im Bereich des Lärmschutzwalles bzw. der Lärmschutzwand wieder herzustel-
len. Es sollten 5 Starenkästen (z. B. Starenhöhle 3 SV der Firma Schwegler) auf der Nord-
seite (Bereich Am Hangkamp) der Lärmschutzwand angebracht werden. 
Ausgleich der Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft 
Der Verursacher eines Eingriffs ist nach § 15 Abs. 1 BNatSchG – als Grundlage für Vermeidungs-
, Minderungs - und Ausgleichsmaßnahmen – verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen 
durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Aus-
gleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). Ausgegli-
chen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaus-
halts wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder 
neugestaltet ist. 
Zum Ausgleich unvermeidbarer Eingriffe, die durch die Festsetzungen des Bebauungsplans ent-
stehen werden, sind Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Land-
schaft erforderlich. Dabei sind die ökologischen Funktionen zu sichern und zu entwickeln und 
damit die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu gewährleisten.  
Die Festsetzungen des Bebauungsplans bereiten im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG einen Ein-
griff in Boden, Natur und Landschaft vor. Als maßgeblicher Eingriff ist der Eingriff in den Gehölz-
saum entlang der Bahntrasse und die Beanspruchung von Ackerflächen anzusehen. Aufgrund 
der Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung mit einem Wertedefizit von 28.806,56 Biotopwertepunkten 
sind Maßnahmen außerhalb des Plangebietes erfor derlich. Neben den internen Anpflanzmaß-
nahmen zur Reduzierung des Eingriffs erfolgt der Ausgleich über den Biotopwertüberschuss des 
Bauleitplanverfahrens Nr. 569 „Südlich Markweg“. In diesem hat sich mit Entwicklung eines zeit-
gemäß verdichteten Wohnquartiers in Konversion einer Fläche für eine Erwerbsgärtnerei mit um-
fangreicher versiegelter Fläche durch Gewächshäuser ein Kompensatorischer Überschuss an 
37.496 Biotopwertpunkten ergeben. Bei einem Kompensationsbedarf von 28.806,56 Biotopwert-
punkten im vorliegenden Verfahren kann dieser vollständig erbracht werden. Ein Zuordnungshin-
weis ist in den Bebauungsplan aufgenommen.

Bebauungsplan Nr. 576: 
Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster - Rheine / Aldruper Straße 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 62 von 81 
Aus der Verrechnung des notwendigen Bedarfs und den zur Verfügung stehenden Biotopwert-
punkten ergibt sich für den Bebauungsplan Nr.  576 kein weiterer Ausgleichsbedarf. Die verblei-
benden Biotopwertpunkte des Bebauungsplanes Nr. 569 verfallen. 
Die mit Errichtung der Lärmschutzanlage notwendige Überplanung der durch das Straßenbauamt 
angelegten 854 m² großen Kompensationsfläche wird durch einen direkten Ausgleich nachge-
wiesen. Die Fläche wurde als Ausgleichsfläche für den Landesbetrieb Straßen NRW festgelegt 
und ist mit einer strauchartigen Bepflanzung und einem geschotterten Feldweg erstellt worden 
(vgl. Biotopbeschreibung). Die Fläche wird im Rahmen der Erstellung der Lärmschutzwand ent-
fallen. Mit einer Wertigkeit von 4,37 Punkten je m² (entsprechend der Bestandsgehölzbewertung 
im Plangebiet) ergibt sich ein Kompensationsbedarf von 3.730,88 Biotopwertpunkten. 
Der Ausgleich erfolgt auf einer Teilfläche der Kompensationsfläche Münster Hiltrup, Vennheide-
weg in der Gemarkung Münster, Flur 192 auf dem Flurstück 112 bzw. in der Gemarkung Hiltrup, 
Flur 001 auf dem Flurstück 486. 
Die Kompensationsmaßnahmen werden gemäß §  11 BauGB verbindlich zwischen dem  Grund-
stückseigentümer und der Stadt Münster geregelt. Eine Zuordnungsfestsetzung gemäß §  9 
Abs. 1a S. 2 BauGB ist nicht erforderlich. 
 
Abb. 2 Darstellung der Ökolandfläche (violett) / die gelbe Fläche ist bereits im Kompensationsflächenkataster mit der N ummer 
21014 erfasst 
8.4.3 Fläche 
Mit der Aufnahme des Schutzgutes “Fläche” in den Katalog der zu berücksichtigenden Umwelt-
belange im Rahmen der Umweltprüfung wird die Bodenschutzklausel nach §  1a Abs. 2 BauGB

Bebauungsplan Nr. 576: 
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Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 63 von 81 
stärker instrumentalisiert. Das Ziel eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden soll damit 
stärker verfolgt werden, um insbesondere der fortdauernden Inanspruchnahme land - und forst-
wirtschaftlicher Nutzflächen entgegenzuwirken. Im Baugesetzbuch heißt es diesbezüglich, dass 
die Möglichkeiten der Innenentwicklung durch die Städte und Gemeinden stärker betrieben wer-
den sollen, und zwar durch die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung und 
anderweitige Maßnahmen – auch im Hinblick auf eine Begrenzung der Bodenversiegelung. 
Mit der Aufstellung des B ebauungsplans Nr. 576 wird dieser Zielsetzung insoweit entsprochen, 
dass hier der Anteil von in Anspruch zu nehmenden Freiflächen im Außenbereich begrenzt wird. 
So wird eine bereits durch Bebauung bzw. Verkehrswegen allseitig eingegrenzte Fläche für eine 
zukünftige Bebauung vorgesehen, sowie ehemals genutzte Bahnanlagen, die durch Vornutzun-
gen und Altablagerungen gekennzeichnet sind, in den Geltungsbereich in den Planbereich ein-
bezogen. Auch die übergeordneten Planungen (FNP und Regionalplan) weisen den Bereich als 
Fläche für die Wohnbebauung bzw. allgemeiner Siedlungsraum aus.  
Vor dem Hintergrund des dringlichen Bedarfs an Wohnraum, dem aktuellen Baulandprogramm 
und der sinnvollen Arrondierung des Ortsrandes von Sprakel wird deutlich, dass mit dem Bebau-
ungsplan Nr. 576 sowohl die Möglichkeiten eines sinnvollen und gleichzeitig sparsamen Flächen-
verbrauchs gewahrt werden. 
8.4.4 Boden 
Die im Plangebiet vorhandenen sandigen und lehmig -sandigen Böden bilden die Ausgangsma-
terialien der Bodenbildung, aus denen unterschi edliche Bodentypen hervorgegangen sind. Die 
großmaßstäbige Bodenkarte aus der landwirtschaftlichen Standorterkundung des Geologischen 
Dienstes NRW (1:5.000) weist für das Plangebiet Pseudogley als prägenden Bodentypen aus. 
Im nördlichen Teil ist der Bodentyp Gley vergesellschaftet. Die im Plangebiet vergesellschafteten 
Bodentypen sind durch oberflächennah gestautes Niederschlagswasser beziehungsweise höher-
stehendes Grundwasser gekennzeichnet, sodass das Plangebiet für eine Versickerung vollstän-
dig ungeeignet ist. Das anfallende Oberflächenwasser wird über die Kanalisation abgeführt. Ge-
mäß der aktuellen Auflage der Karte der Schutzwürdigen Böden im Maßstab 1:5.000 (3. Auflage, 
Geologischer Dienst NRW) sind großflächig Böden im Plangebiet vorhanden, die hinsichtlich ihrer 
Wasserrückhaltefunktion und Kühlfunktion schutzwürdig sind. Böden mit dieser Art der Funkti-
onsausprägung sind im Hinblick auf die Klimaanpassung von hoher Bedeutung. 
Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans ergaben sich bei der Auswertung von entsprechen-
den Unterlagen Hinweise auf mögliche Altablagerungen oder belastete Auffüllungen im Bereich 
der geplanten Lärmschutzeinrichtungen. Im Jahr 1998 wurden durch die BFUB Düsseldorf GmbH 
im Wallbereich 12 Rammkernsondierungen bis in eine max. Tiefe  von 4,00 m abgeteuft und di-
verse Bodenproben entnommen. Im Bereich der Grundstücksfläche steht im Baugrund oberflä-
chennah eine ca. 1,00 m mächtige Auffüllung aus Sanden mit eingelagertem Schotter, Asche und 
Ziegelbruch an. Unterlagert werden die Auffüllungen von einer Schlufflage mit Schichtdicken von 
ca. 0,80 m bis 1,20 m. Darauf folgen in der Regel schluffige Sande. Das Grundwasserniveau ist 
in Tiefen zwischen ca. 3,00 und 5,00 m zu erwarten. Zeitabhängig ist mit Änderungen der Tiefen-
lage des Grundwassers zu rechnen. Für die Zuordnung der Messwerte wurde die LAGA Boden 
1997 zugrunde gelegt. In zwölf Messpunkten wurde der Gehalt an Kohlenwasserstoff (MKW), in 
sechs Messstellen der PAK-Gehalt und an vier Proben der Gehalt an Schwermetallen bestimmt.  
Es ergaben sich folgende Zuordnungswerte:

Bebauungsplan Nr. 576: 
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Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 64 von 81 
• Kohlenwasserstoffe (MKW) Der Grenzwert für Z0 von 100 mg/kg wurde von keiner Probe 
erreicht. Zuordnungswert Z 0 
• PAK-Gehalt - Bei vier Proben lag der Messwert unter 5 mg/kg Zuordnungswert Z 1.1 
• Bei Probe 711 bei < 15 mg/kg Zuordnungswert Z 1.2  
• Nur bei Probe 911 wurde der Grenzwert für Z 2 von 20 mg/kg überschritten. Zuordnungs-
wert > Z 2 
• Gehalt an Schwermetallen, Nur der Gehalt an Quecksilber überschritt den Grenzwert von 
3 mg/kg (Z 1.2) und liegt mit 10 mg/kg deutlich über dem Grenzwert. Zuordnungswert > 
Z 2 
• Alle übrigen Gehalte entsprechen den Zuordnungswerten Z0 bis Z 1.1. 
Gemäß Gutachten wurde eine Gesamteinschätzung der Altlastenverdachtssituation vorgenom-
men. Für den Gefährdungspfad Grundwasser ist nur bei einer unzureichenden Versiegelung eine 
Elution von Schadstoffen durch versickernde Niederschläge möglich. Die beprobt e Fläche wird 
durch den geplanten Lärmschutzwall weitgehend abgedeckt. Eine Elution von Schadstoffen in 
das Grundwasser wird durch die Versiegelung infolge der Bodenaufschüttungen im Bereich des 
Lärmschutzwalls verhindert, so dass dieser Gefährdungspfad entfällt.  
Allgemeine Vorbelastungen für das Schutzgut Boden bestehen im Bereich der Gehölzfläche (Be-
triebsgelände der Deutschen Bahn) durch entsprechende Verunreinigungen mit Schwermetallen 
und an einer Stelle mit PAK. 
Auswirkungsprognose 
Im Zuge der Versiegelung gehen die natürlichen Bodenfunktionen vollständig verloren. Weitere 
Beeinträchtigung treten baubedingt durch Bodenabtrag, Neuauffüllung, Anschnitt des Bodenpro-
fils sowie Verdichtung des Bodens auf.  Auswertungen des Geologischen D ienstes NRW kenn-
zeichnen die im Plangebiet vergesellschafteten Böden mit einer sehr hohen bis extrem hohen 
Verdichtungsempfindlichkeit. Die baubedingte Beanspruchung (Lagerung, Befahrung usw.) der 
unversiegelten Flächen (Grünflächen, Gärten) ist auf das M indeste zu reduzieren. Für eine bo-
denschonende Durchführung der Baumaßnahme sind Vermeidungs - und Minderungsmaßnah-
men gemäß der DIN19639 und DIN 18915 zu berücksichtigen.  
Mit der Überbauung wird die Fläche künftig der Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse ent-
zogen. Im Bereich der Gehölzfläche wird durch die Abdeckung der Altlasten der potenziellen Ver-
schmutzung des Grundwassers durch Schadstoffverlagerung vorgebeugt. 
Die Bodenart der im Plangebiet vorkommenden Böden ist einer der wesentlichsten Rege lungs-
faktoren bei der Ausprägung der natürlichen Funktionen. Die zumeist sandigen Böden weisen 
aufgrund ihrer Eigenschaften eine geringe Fähigkeit auf, Schadstoffe und andere, das Grund -
wasser belastende Stoffe zu filtern, zu puffern, zurückzuhalten und abzubauen zumal der Grund-
wasserstand relativ oberflächennah anstehen kann. 
Zur Vermeidung einer Verschmutzung von Boden und Grundwasser z.B. durch Leckagen oder 
Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen (Chemikalien, Mineralölprodukte etc.) sind während der 
Baumaßnahme die einschlägigen Vorschriften (LBodSchG, DIN 18300 u. 18915) zu berücksich-
tigen.

Bebauungsplan Nr. 576: 
Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster - Rheine / Aldruper Straße 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 65 von 81 
8.4.5 Wasser 
Das Schutzgut Wasser gliedert sich in die beiden Bereiche Grundwasser und Oberflächengewäs-
ser (Stillgewässer und Fließgewässer), die nachfolgend getrennt zu beschreiben und zu bewerten 
sind. 
Hydrogeologie / Grundwasser 
Der Lockergesteinsgrundwasserleiter wird gebildet von Sanden der Niederterrasse, die bereichs-
weise von Flugsanden überlagert werden. Geringdurchlässige, schützende Deckschichten sind 
nicht vorhanden. Das Grundwasser strömt in nordöstliche Richtung. Vorfluter ist die Aa bzw. die 
Ems. Das Grundwasser steht zeitweise bis in die oberen Bodenhorizonte an, sodass in Verbin-
dung mit den schluffigen Sanden und stark sandigen Schluffen eine Versickerung nicht möglich 
ist. (Laut Prüfprotokoll zur Versickerungsmöglichkeit vom 17.05.2011 durch den Gutachter de 
Reuter aus Altenberge sind Grundwasserflurabstände von 1,4 bis 2,2 m angetroffen worden. Die 
Durchlässigkeitskoeffizienten sind mit 2,3 x 10 hoch minu s 5 im Sand -Schluff und mit 3,4 x 10 
hoch minus 7 m/s im Schluff-Lehm angegeben.) Die Anforderungen zur Niederschlagsversicke-
rung gemäß ATV Arbeitsblatt A 136 im Hinblick auf den Durchlässigkeitskoeffzienten von kf >= 1 
x 10 hoch minus 6 m/s werden nicht erfüllt.  
Im südlichen Teil grenzt die Einheit direkt an das Wasserschutzgebiet Kinderhaus. Beeinträchti-
gungen des Grundwassers werden nicht gesehen, jedoch sind durch die Bautätigkeit Freilegun-
gen des Grundwassers möglich. Hier ist der sachgerechte Umgang mit allen potenziellen was-
serverschmutzenden Stoffen während der Bautätigkeiten erforderlich. 
Oberflächengewässer 
Oberflächengewässer existieren innerhalb als auch im näheren Umfeld des Plangebietes nicht. 
Die benannten Gräben sind ausschließlich zur Ablei tung von Oberflächenwasser aus den Stra-
ßenbereichen der Landesstraße genutzt. Eine Gewässerfunktion ist nicht vorhanden. 
Der Graben verläuft entlang des Böschungsfußes der Aldruper Straße (L 587) auf dem Flurstück 
235 (außerhalb des Geltungsbereiches) nach  Norden abknickend im Flurstück 300 und weiter 
verlaufend im Flurstück 301 (innerhalb des Geltungsbereiches) als offener Entwässerungsgraben 
zur Ableitung des Oberflächenwassers der Aldruper Straße. Das anfallende Oberflächenwasser 
wird in Höhe des Flurstü ckes 291 über einen Durchlass (DN  800) unter der Bahntrasse nach 
Osten und weitergehend in die Aa abgeführt. Mit Umsetzung der Entwicklungsziele ist ein Eingriff 
in das Entwässerungssystem der Landesstraße erforderlich. Zukünftig werden die Oberflächen-
wässer über eine Mulde am Böschungsfuß der Landesstraße aufgenommen und über eine offene 
Mulde entlang der Böschungskante der Landesstraße und des Lärmschutzwalls nach Norden 
geführt und dort kanalisiert unterhalb des zukünftigen Lärmschutzwalls in den vorhand enen 
Durchlass eingeleitet. 
Entwässerung des Plangebietes 
Aufgrund der Lage des Baugebietes BP 576 innerhalb des Siedlungsgebietes Sprakel erfordert 
die Entwässerung eine gesonderte Betrachtung, die durch ein Fachingenierbüro (Fachbeitrag 
Entwässerung, Thomas + Bökamp Ingenieurgesellschaft mbh, Münster in Zusammenarbeit mit 
Ingenieurbüro Rummler + Hartmann GmbH, Havixbeck mit Stand vom 10.11.2022) erarbeitet 
wurde. Sie besteht aus einer Vorbemessung der Kanalisation, einer generellen Betrachtung im 
Falle einer Systemüberlastung und den Einfluss der Entwässerung der L 587 die eine geordnete

Bebauungsplan Nr. 576: 
Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster - Rheine / Aldruper Straße 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 66 von 81 
und schadlose Ableitung des anfallenden Mischwassers nach den Regeln der Technik aus dem 
geplanten Entwässerungsgebiet gewährleisten kann.   
Die Entwässerung des Erschließ ungsgebietes erfolgt, bedingt durch den in West -Ost-Richtung 
querenden Mischwassertransportkanal in drei Abschnitten: 
• Bemessung der Entwässerung innerhalb des Baugebietes, 
• Nachweis der schadlosen Entwässerung innerhalb des Baugebietes unter Berücksichti-
gung des Abflussverhaltens in der gesamten Mischwasserkanalisation, 
• Aufzeigen der Wasserwege bei Sturzfluten bzw. Systemversagen. 
Der Nachweis des Kanalnetzes erfolgt unter Berücksichtigung der zurzeit gültigen Normen und 
Regelwerke unter Anwendung der anerka nnten Regeln der Technik. Für die hydrodynamische 
Kanalnetzberechnung sind dies die Norm DIN EN 752, das DWA Arbeitsblatt A 118 sowie die 
Empfehlungen der zuständigen ATV Arbeitsgruppen. 
Auswirkungsprognose 
Die Vorbemessung der Kanalisation innerhalb des E rschließungsgebietes ist ausreichend, die 
austretenden Wassermengen für die betrachteten Lastfälle (Regenhäufigkeiten N= 0,5 bis 0,2) 
verbleiben temporär in den Verkehrsflächen bzw. fließen über die unterhalb gelegenen Straßen-
abläufe wieder in die Kanalisation ein. 
Für Sturzregen ist Vorsorge getroffen, die vor einer Überflutung der privaten Grundstücke schützt, 
sofern die Bestimmungen des Bebauungsplanes eingehalten werden. Die Umsetzung der zu-
sätzlichen Vorsorgemaßnahmen (Speicher innerhalb der Bebauung, Speicher außerhalb der Be-
bauung, Notentlastung in den Mischwassersammler) werden im Zuge der Entwurfs- und Ausfüh-
rungsplanung der Ingenieurbauwerke und der Verkehrsanlagen konkretisiert. 
Die zusätzliche Belastung der Mischwasserkanalisation Sprakel durch d as Erschließungsgebiet 
führt zu einer Erhöhung der Austrittsmengen oberhalb des Erschließungsgebietes. Die Wasser-
menge, die aus dem vorhandenen Entwässerungsgebiet in das Erschließungsgebiet einfließen 
könnte, ist eher gering. Die Sprakeler Straße bildet e ine Wasserscheide in Ost/ West Richtung. 
Das Straßengefälle hat zur Folge, dass das Oberflächenwasser überwiegend in westlicher Rich-
tung abfließen wird. Die Entsorgung der Wassermenge von der L 587 ist aus aktueller Sicht als 
unkritisch zu bewerten. Der Regenabfluss durch ein 100-jähriges Regenereignis kann durch den 
vorhandenen Durchlass überstaufrei entsorgt werden. Bei Betrachtung des gemeinsamen Ab-
flusses wird die Leistungsfähigkeit des Durchlasses an der Bahnlinie überschritten. Das Volumen 
im Entwässerungsgraben bei einer Einstauhöhe von 49,50 mNHN ist aber ausreichend, um eine 
schadlose Entwässerung zu gewährleisten. Zusätzliche Leistungsreserven bilden die hydrauli-
sche Leistungsfähigkeit des Mischwassertransportkanals.  
Hinsichtlich der Entwässerung innerhalb des Erschließungsgebietes ist auszuschließen, dass die 
Erdgeschoßhöhen über die Höhenangaben zu der Fläche der Notentwässerung ermittelt werden 
können. 
Eine abschließende Risikobewertung wird nach Abschluss der Entwurfsplanung durchgeführt 
werden.

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Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 67 von 81 
Insgesamt ist festzustellen das sich bei einer geordneten Entwässerung des Plangebietes keine 
nennenswerten Beeinträchtigungen für das Plangebiet noch für Ober- oder Unterhalb befindliche 
Kanalleitungen oder Entwässerungseinrichtungen darstellen lassen.  
8.4.6 Klima/Luft 
Das Planungsgebiet befindet sich hinsichtlich seiner klimageographischen Einstufung im 
Klimabezirk “Münsterland” (Deutscher Wetterdienst 1960). Dieser Bezirk ist durch relativ kühle 
Sommer und milde Winter, hauptsächlich maritime Luftströmungen als Folge z yklonaler West-
wetterlagen sowie reichlichen Niederschlägen gekennzeichnet. Die Hauptwindrichtung innerhalb 
der Region ist Südwest.  
Bei strahlungsintensiven austauscharmen Wetterlagen hat der hohe Freiflächenanteil in Verbin-
dung mit der derzeitigen Nutzung  des Plangebietes zur Folge, dass insbesondere der Bereich 
der Ackerfläche als Kaltluftentstehungsgebiet fungiert. Aufgrund der örtlichen Situation kommt es 
u.U. zu einem geringfügigen Kaltluftabfluss in Richtung Norden; nennenswerte bioklimatische 
Ausgleichsleistungen erwachsen daraus alleine aufgrund der geringen Größe des Plangebietes 
nicht. Im Hinblick auf die Immissionssituation gibt es keine Anhaltspunkte für besondere Belas-
tungen. So dürften die Werte einer üblichen Hintergrundbelastung entsprechen. 
Die lufthygienischen Aspekte spielen im Hinblick auf den allgemeinen Klimaschutz – insbeson-
dere den Treibhauseffekt aufgrund der CO2 -Problematik – eine große Rolle. In diesem Zusam-
menhang ist festzuhalten, dass im und im Umfeld des Plangebietes keine Nutzung erneuerbarer 
Energien oder Projekte mit besonderen Energiesparmaßnahmen vorhanden sind. 
Bis zum Jahr 2045 strebt die Bundesregierung einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand in 
Deutschland an. Das bedeutet, dass die Freisetzung von Kohlenstoffdioxid (CO2) entweder voll-
ständig vermieden oder kompensiert werden soll. Dazu beitragen soll neben dem Erneuerbare -
Energie-Gesetz (EEG), in dem die bevorzugte Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Quellen 
ins Stromnetz geregelt ist, auch die Energieeinsparverordnung, kurz EnEV. Der Gesetzgeber 
sieht in der Verordnung unter anderem bestimmte Pflichten für Hauseigentümer vor – insbeson-
dere im Hinblick auf die Dämmung der Immobilie und auf die eingebaute Heizanlage. Die EnEV 
wird regelmäßig novelliert und damit weiter verschärft. Neue Wohngebäude dürfen bestimmte 
Richtwerte für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlen nicht überschreiten. Darüber 
hinaus müssen sie so gebaut oder gedämmt sein, dass auch der Wärmeverlust unter einem be-
stimmten Grenzwert liegt. Wie hoch diese Werte sind, geht aus Tabellen in der Anlage der EnEV 
hervor. Das Erneuerbare -Energie-Gesetz (EEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) sowie 
das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG mit der Maßgabe einen gewissen Teil des 
Energiebedarfs durch erneuerbare Energien zu decken.) verpflichtet Eigentümer von Neubauten 
energiesparende Maßnahmen umzusetzen.  Darüber hinaus bestehen entsprechende Ratsbe-
schlüsse der Stadt Münster zum Klimaschutz (diese umfassen ein Verbot von Schottergärten, 
Errichtung von Solaranlage auf Dächern, Verzicht auf eine Gasversorgung und die Dachbegrü-
nung auf Flachdächern) 
Auswirkungsprognose 
Für die für den Naturhaushalt, aber auch für den Menschen relevanten klimatisch -lufthygieni-
schen Funktionen, d.h. die bioklimatische Funktion sowie die lufthygienische Funktion, lässt sich 
aufgrund der oben geschilderten Situation keine besondere Bedeutung ableiten. Beide Funktio-
nen spielen insbesondere aufgrund der Lage des Plangebietes im Raum keine besondere Rolle

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Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 68 von 81 
im Naturhaushalt oder für den Menschen bzw. das Stadtklima. Die mikroklimatischen Bedingun-
gen werden sich infolge der Überbauung verändern. Zusammen mit Verschiebungen der Strah-
lungsabsorption werden die Oberflächentemperaturen und damit auch die Lufttemperaturen im 
Bereich der bebauten Flächen geringfügig angehoben werden. Durch die Wohngebäude wird 
sich die Rauigkeit der Oberfläche und somit auch die mechanische Turbulenz erhöhen, ein Effekt, 
der aufgrund der topografischen Situation zu vernachlässigen ist. Durch Hausbrand und KFZ-
Verkehr werden zukünftig weitere Immissionen entstehen. Die Teilflächen des Bebauungsplans, 
die zukünftig bebaut werden, werden somit ihre bioklimatischen und lufthygienischen Funktionen 
einbüßen und somit selbst zur Ausbildung von Stadtklimaeffekten beitragen. Insgesamt ist aller-
dings zu erwarten, dass sich diese Auswirkungen auf das Bebauungsareal selbst beschränken 
werden. Wichtige, über die lokale Situation hinausreichende klimatische Ausgleichsfunktionen 
sind dadurch nicht betroffen. Mit der Anordnung der Gebäude bzw. Dachflächen mit überwiegen-
der Südausrichtung besteht zudem die Möglichkeit zur Aufnahme von Anlagen zur Erzeugung 
von Strom aus Sonnenenergie (Fotovoltaikanlagen). Somit wird der Zielsetzung des Baugesetz-
buchs hinsichtlich einer Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes gefolgt. 
8.4.7 Landschaft 
Im Rahmen der Betrachtung des Schutzgutes Landschaft bestehen die Schutzziele in der Erhal-
tung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft in ihrer natürlichen oder kulturhistorisch 
geprägten Form, der Erhaltung der natürlichen Erholungseignung von Landschaftsräumen und 
der Erhaltung der Landschaft in für ihre Funktionsfähigkeit genügender Größe im unbesiedelten 
Raum. 
Wie das Leitbild zur Wahrung und Entwicklung des Schutzgutes Landschaft zeigt, ist der Schutz-
gedanke auf die Aspekte Freiraum, Landschaft und landschaftsgebundene Erholung, insbeson-
dere im Außenbereich, gerichtet. Damit wird deutlich, dass dieses Schutzgut für das Plangebiet 
nur bedingt relevant ist, da es eher dem Innenbereic h zuzuordnen ist. Die landschaftlichen Be-
züge bestehen nur auf der Ostseite durch die Gehölzstrukturen entlang der Bahnlinie und erst 
dann über die Bahnlinie hinaus in die freie Landschaft. Ähnlich verhält es sich nach Süden, wo 
die Anbindung an den Freiraum zunehmend schmaler wird und letztlich nur eine Verbindung über 
den Böschungsbereich der Landesstraße in die freie Landschaft vorhanden ist. Im Norden und 
Westen grenzen die Bebauung und die Siedlungsstruktur mit Verkehrswegen und dem Halte-
punkt Sprakel an das Plangebiet.  
Aufgrund dieser räumlichen Einbindung ist der Planbereich ein eigenständiger, landschaftlich ge-
sehener sehr kleiner Landschaftsbildbereich. Besondere Funktionen aufgrund von Struktur, To-
pografie, Vielfalt oder Naturnähe sind nicht zu erkennen. Auch Eigenschaften wie eine Erholungs-
funktion oder nennenswerte natürliche Ausstattungsmerkmale sind ebenso wie kulturhistorische 
Funktionen nicht vorhanden.  
Auswirkungsprognose 
Vorbelastungen der Landschaft durch künstliche Elemente sind insbeson dere durch die Ver-
kehrswege und durch einen gewissen Maßstabsverlust (Landesstraße in Hochlage) erkennbar. 
Die Beeinträchtigungen für das Landschaftsbild bestehen in erster Linie in dem Verlust der bis-
lang landwirtschaftlich genutzten Fläche. Eine Veränder ung ansonsten wertbestimmender Cha-
rakteristika des Landschaftsbildes, wie der Natürlichkeit oder Eigenart, lässt sich aufgrund der

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Vorprägung des Gebietes nicht ableiten. Trotz allem werden die heutigen Strukturen durch künst-
liche Elemente (Gebäude und Straßen) und insbesondere einem Lärmschutzwall ersetzt, sodass 
sich in viel stärkerem Maße als heute der Charakter einer urbanen Randlage einstellt. Die vorge-
sehenen Grünstrukturen werden das Plangebiet in den Landschaftsraum einbinden. Insofern sind 
die hier aufgezeigten Auswirkungen in ihrem Ausmaß durch geeignete Grünmaßnahmen redu-
zierbar. 
8.4.8 Kultur- und Sachgüter 
„Kulturgüter sind Gebäude, Gebäudeteile, gärtnerische, bauliche und sonstige – auch im Boden 
verborgene – Anlagen, wie Park- oder Friedhofsanlagen und andere vom Menschen gestaltete 
Landschaftsteile, die von geschichtlichem, wissenschaftlichem, künstlerischem, archäologi-
schem, städtebaulichem oder die Kulturlandschaft prägendem Wert sind.  
Sachgüter im Sinne der Betrachtung als Schutzgut im Rahmen des Umweltschutzes sind natür-
liche oder vom Menschen geschaffener Güter, die für Einzelne, besondere Gruppen oder die 
Gesellschaft insgesamt von materieller Bedeutung sind. Dies können bauliche Anlagen sein, oder 
aber wirtschaftlich genutzte, natürliche regen erierbare Ressourcen, wie z. B. besonders ertrag-
reiche landwirtschaftliche Böden. Als Leitbild für das Schutzgut der Kulturgüter gilt die Erhaltung 
historischer Kulturlandschaften und Kulturlandschaftsbestandteile von besonders charakteristi-
scher Eigenart, von Stadt- / Ortsbildern, Ensembles sowie geschützten und schützenswerten 
Bau- und Bodendenkmälern einschließlich deren Umgebung, sofern es für den Erhalt der Eigen-
art und Schönheit des Denkmals erforderlich ist. 
Auswirkungsprognose 
Kulturgüter im engeren Sinne der o.g. Definition sind nicht vorhanden. Hinzuweisen ist auf die 
landwirtschaftliche Fläche als Sachgut, das hier verloren geht und durch ähnliche Sachgüter (hier 
Wohnbauland) ersetzt wird. 
8.4.9 Wechselwirkung der Schutzgüter 
Die nach den Vorgaben des BauGB zu betrachtenden Schutzgüter beeinflussen sich gegenseitig 
in unterschiedlichem Maße. Dabei sind die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sowie 
Wechselwirkungen aus Verlagerungseffekten und komplexe Wirkungszusammenhänge unter 
den Schutzgütern des Naturhaushaltes, der Landschaft und auch des Menschen zu betrachten. 
Dominierend wirkt die gärtnerisch-landwirtschaftliche Nutzung. Hieraus resultieren Auswirkungen 
auf die Struktur- und Artenvielfalt von Flora und Fauna, aber auch Einflüsse auf den Boden- und 
Wasserhaushalt. Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, die über diese „normalen“ Zu-
sammenhänge hinausgehen, bestehen nicht. 
8.4.10 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen 
Umweltauswirkungen können sich grundsätzlich auf alle Schutzgüter erstrecken. Dabei sind nach 
§ 1 Abs. 6 S. 7a, c und d BauGB neben den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, 
Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, auch der Mensch, seine Gesundheit und die Bevölkerung 
insgesamt, die Kultur - und sonstigen Sachgüter sowie die sonstigen Belange nach §  1 Abs. 6 
S. 7b, e bis BauGB und nach §  1a Abs. 2 u. 3 BauGB zu untersuchen. Erhebliche nachteilige

Bebauungsplan Nr. 576: 
Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster - Rheine / Aldruper Straße 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 70 von 81 
Umweltauswirkungen entstehen durch die Neuversiegelung von Fläche und Boden und die Ein-
griffe in Boden, Natur und Landschaft, die entsprechend zu vermeiden, minimieren und auszu-
gleichen sind. Diese sind im Rahmen der Umweltprüfung dargelegt worden. 
8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) 
Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine beso nderen Auswirkungen auf die Schutzgüter 
und sonstigen Belange nach §  1 Abs. 6 S. 7 BauGB zu erwarten, da bei einer verbleibenden 
Status-Quo-Situation nach gegenwärtigem Kenntnisstand die Nutzung des bestehenden Gelän-
des als landwirtschaftliche Fläche erhal ten bleiben wird. Der Gehölzbereich würde weiterhin 
durch die Deutsche Bahn genutzt. Durch diese Weiternutzungen sind jedoch keine veränderten 
Beeinträchtigungen für die Schutzgüter zu erwarten. 
8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten 
Im Rahmen der städtebaulichen Entwicklungsplanung wurde festgestellt, dass für Münster lang-
fristig von einer anhaltend hohen Wohnungsnachfrage auszugehen ist. Um Wohnungsengpässe 
und knappheitsbedingte Preissteigerungen in Grenzen zu halten, ist gemäß Baulandprogramm 
eine kontinuierlich hohe jährliche Wohnungsneubauleistung in Münster erforderlich. 
Als Grundlage für die städtebaulichen Entwicklungsziele wurde daher das Baulandprogramm auf-
gestellt, welches aktuell in der Fassung für 2022 -2030 vorliegt. In diesem sind Flächen darge-
stellt, für die eine zeitlich abgestufte Wohnbauentwicklung angestrebt werden sollte. Neben pla-
nungsrechtlichen Voraussetzungen ist auch eine zeitliche Perspektive zur Umsetzung berück-
sichtigt worden.  
Das Plangebiet ist im Baulandprogramm aufgeführt. Mit der Siedlungsentwicklung wird eine fast 
ausschließlich für den Maisanbau genutzte Fläche beansprucht. Höherwertige Strukturen im 
Plangebiet wie der Gehölzbereich werden wiederhergestellt. Somit bestehen innerhalb des Plan-
gebiets keine Planungsalternativen, mit denen die städtebaulichen Ziele mit geringeren Umwelt-
auswirkungen umgesetzt werden könnten. 
8.7 Monitoring 
Gemäß § 4c BauGB sind die vom Bebauungsplan ausgehenden erheblichen Umweltauswirkun-
gen von den Gemeinden zu überwachen. Hierin werde n sie gemäß § 4 Abs. 3 BauGB von den 
für den Umweltschutz zuständigen Behörden unterstützt. Notwendige Maßnahmen zur Überwa-
chung der Umweltauswirkungen betreffen hier neben den allgemeinen Überwachungen der 
Schutzgüter insbesondere die Überprüfung der Grünfestsetzungen und des Artenschutzes sowie 
die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen. 
8.8 Zusammenfassen der Umweltauswirkungen 
Durch die geplanten Nutzungen im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans sind alle 
Schutzgüter durch eine Palette unterschiedlicher Auswirkungen betroffen.  
Die Erheblichkeit der Auswirkungen wird insbesondere durch die infolge von Überbauung und 
Versiegelung entstehenden Beeinträchtigungen bestimmt und ist abhängig von der bestehenden 
Vorbelastung sowie der heutigen Ausprägung der die Schutzgüter prägenden Elemente. Neben 
den ermittelten Beeinträchtigungen bau-, anlage- und betriebsbedingter Art sind allerdings auch 
positive Auswirkungen zu nennen, da mit der vorliegenden Planung dem Grundwasserschutz

Bebauungsplan Nr. 576: 
Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster - Rheine / Aldruper Straße 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 71 von 81 
(aufgrund der potenziellen Verschmutzung aus Altlasten) entsprochen wird. Im Rahmen der Um-
weltprüfung wurden im Untersuchungsraum zusammenfassend folgende Ergebnisse festgestellt:  
Mensch  
Das Plangebiet befindet sich im Übergang zwischen Siedlungsbereich und freier Landschaft, wo-
bei die akustischen und optischen Belastungen aus den Verkehrswegen die prägenden Struktu-
ren sind. Besondere Funktion für den Menschen konnten für den Planbereich nicht erfasst wer-
den. 
Art und Maß der geplanten baulichen Nutzung passen sich den angrenzenden Bebauungen bzw. 
rechtsverbindlichen Bebauungsplänen an. Die für den Geltungsbereich des Bebauungsplans vor-
gesehenen Maßnahmen dienen dazu, die bei Realisierung des Planes zu erwartenden Beein-
trächtigungen für die Schutzgüter zu mindern und auszugleichen. Insbesonder e sind dies die 
Maßnahmen zum Lärmschutz bezüglich der Belastungen aus dem Bahnverkehr und der Landes-
straße während der Nachtzeiten. Hier sind neben den Lärmschutzeinrichtungen (Lärmschutzwall, 
Lärmschutzwand) auch Schutzmaßnahmen an den Gebäuden vorzunehm en. Zu berücksichti-
gende Maßnahmen aufgrund der Mehrverkehre für die Bestandsbebauungen ergeben sich da-
gegen nicht. Insgesamt werden somit durch die Planung keine erheblichen Beeinträchtigungen 
für den Menschen und sein Wohnumfeld vorbereitet. 
 
 
Biotopstrukturen, Pflanzen und Tiere 
Besondere Biotopstrukturen kommen im Plangebiet nicht vor. Nennenswert sind die randlich 
nach Osten gelegenen Gehölzstrukturen auf dem Bahngelände. Diese Strukturen bleiben inso-
fern erhalten, als dass nach Herstellung der Lärmsch utzeinrichtungen die Flächen landschafts-
gerecht wieder begrünt werden. 
Im Rahmen der Artenschutzprüfung wurde festgestellt, dass artenschutzrechtliche Konflikte ge-
genüber planungsrelevanten Arten unter Berücksichtigung der im Folgenden genannten Vermin-
derungsmaßnahmen ausgeschlossen werden können. 
Maßnahmen des Gehölzschnitts bzw. der Baumfällung dürfen nur zwischen dem 01.10. und dem 
28. / 29.02. durchgeführt werden. 
Die gesetzlichen Vorschriften nach §  39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG, die den allgemeinen Gehölz-
schnitt im Zeitraum vom 01.03. bis zum 30.09. eines Jahres verbieten, sind in jedem Fall, auch 
in Hinsicht auf potenzielle Vorkommen „Europäischer Vogelarten“, einzuhalten. Dies gilt auch für 
eventuell weitere notwendige Maßnahmen der Baufeldräumung.  
Ausnahme von der Bauzeitenregelung: Wird im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung der 
Nachweis erbracht, dass an den betroffenen Gehölzen alle Brutvögel ihre Brut beendet haben, 
bzw. noch nicht mit einer Brut begonnen haben, ist der Gehölzschnitt bzw. die Bau mfällung ge-
gebenenfalls auch zwischen dem 01.03. und dem 30.09. eines Jahres möglich.  
Für potenziell betroffene Arten (Fledermäuse, Stare) wird die Einrichtung von Quartieren bzw. 
Nisthilfen empfohlen.

Bebauungsplan Nr. 576: 
Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster - Rheine / Aldruper Straße 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 72 von 81 
Unter Berücksichtigung der oben genannten Maßnahmen und der ergänzenden Ausgleichsmaß-
nahmen werden mit der Planung keine Verbotstatbestände gemäß den Vorgaben des § 44 Abs. 1 
Bundesnaturschutzgesetzes vorbereitet. 
Die Eingriffsregelung führt zu einem ökologischen Gesamtwert, der dem heutigen Wert des Plan-
gebietes entspricht. Ein erforderlicher Ausgleich im Sinne der Eingriffsregelung nach Bundesna-
turschutzgesetz erfolgt auf externen Flächen. 
Boden 
Mit der Planung wird der Boden dauerhaft der naturnahen Bodenentwicklung entzogen. Da Bo-
den ein nicht vermehrbares Gut ist, kann nicht vermieden werden, dass zur Erfüllung der städte-
baulichen Ziele auch eine Fläche für die Landwirtschaft bzw. für die Biogas-, Tierfutter- oder Nah-
rungsmittelproduktion dauerhaft entzogen wird. Für den Bereich des Lärmschutzwalles bestehen 
Belastungen des Bodens aus der vorherigen Nutzung als Bahnbetriebsfläche. Die beprobte Flä-
che wird durch den geplanten Lärmschutzwall weitgehend abgedeckt. Eine Elution von Schad-
stoffen in das Grundwasser wird durch die Versiegelung infolge der Bodena ufschüttungen im 
Bereich des Lärmschutzwalls verhindert, sodass dieser Gefährdungspfad zukünftig entfällt.  
Wasser  
Mit der Planung des Wohngebietes erfolgen auf der Fläche großflächige Versiegelungen. Für die 
Ableitung des anfallenden nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers wird eine Ablei-
tung über das anliegende Kanalnetz vorgesehen. Eine Versickerung ist aufgrund der zeitweisen 
hohen Grundwasserstände und der Bodenverhältnisse nicht möglich.  
 
Klima / Luft 
Die im Rahmen der Siedlungsentwicklung vorgesehene Fläche übernimmt derzeit im lufthygieni-
schen Ausgleich nur eine sehr geringe lokale Funktion als Kaltluftentstehungsgebiet. Durch die 
Neubebauung ist nicht von einer erheblichen Auswirkung auf das Schutzgut bzw. die angrenzen-
den Siedlungsber eiche auszugehen. Unter Beachtung der Gesetze und Verordnungen (z.B. 
EnEV) bestehen Vorgaben des Gesetzgebers, die insbesondere die klimatischen Auswirkungen 
von Neubauten wie Wärmeverluste und den Einsatz alternativer Energien zur Verbesserung der 
Energieeffizienz regeln, so dass keine erheblichen Beeinträchtigungen der klimatischen Situation 
im Plangebiet oder dem näheren Umfeld besteht. 
Landschaft  
Der umgebende Landschaftsraum des Stadtteils Münster Sprakel ist mit seinen vielfältigen Struk-
turen ein hochwertiger Ausschnitt der Münsterländer Parklandschaft. Da der Planbereich bereits 
allseitig baulich deutlich vorgeprägt ist, ist das Landschaftsbild in diesem kleinen Teilbereich nur 
gering betroffen. Die bestehenden Grünstrukturen auf der Ostseite werden in Form einer begrün-
ten Lärmschutzeinrichtung wiederhergestellt. 
Kulturgüter und sonstige Sachgüter  
Kulturgüter sind nicht betroffen. Als Sachgut ist die landwirtschaftliche Fläche betroffen. Diese 
wird durch Wohnbaulandflächen ersetzt.  
Wechselwirkungen der Schutzgüter

Bebauungsplan Nr. 576: 
Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster - Rheine / Aldruper Straße 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 73 von 81 
Außer den bereits beschriebenen Umweltauswirkungen bestehen keine nennenswerten Wech-
selwirkungen der Schutzgüter über den normalen Rahmen hinaus. 
Die Stadt Münster hat im Rahmen der städtebaulichen Entwicklung für die nächsten Jahre einen 
hohen Bedarf an Wohnbauflächen festgestellt. Als Grundlage für die zukünftigen städtebaulichen 
Entwicklungsziele wurde daher das „Baulandprogramm 2014-2020“ ergänzt durch die Fortschrei-
bung des Baulandprogramms 2019-2025/2030 aufgestellt und so im Rahmen einer gesamtstäd-
tischen Alternativenprüfung mögliche Standorte ermittelt.  
Das vorliegende Plangebiet ist in diesem Programm unter Berücksichtigung der angestrebten 
Zielzahlen als Entwicklungsfläche mit einem k urzfristigen Entwicklungszeitraum aufgenommen 
worden. 
8.9 Realisierung der Planung/Durchführungsmaßnahmen 
Die Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr.  576 wird sich auf die persönli-
chen Lebensumstände der im Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen zwar auswirken, 
nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jedoch nicht ersichtlich. 
Ein Sozialplan ist nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 576: 
Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster - Rheine / Aldruper Straße 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 74 von 81 
9 Gesamtabwägung 
 
   
  
 
 
Ziel der Planung ist eine Arrondierung des Siedlungsrandes des Ortsteils Sprakel mit 
Ausweisung  und Sicherung von Wohnbauflächen sowie einer Verbesserung des 
Kinderbetreuungsangebotes (siehe Kapitel 1.2 und 5). Neben der Berücksichtigung der Belange 
der Bevölkerung gemäß § 1  Abs. 6 BauGB wird mit Aufstellung des Bebauungsplans das 
Ortsbild weiterentwickelt und zu den  übergeordneten Verkehrswegen abgerundet. Das Konzept 
fügt sich sowohl von der Nutzungs- struktur als auch von den Gebäudehöhen und -kubaturen in 
die Umgebung ein und ist gleichzeitig  als eigenständiges Quartier sichtbar.  
Entsprechend § 1 Abs.  6 Nr. 1 BauGB wurden insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung 
schützenswerter Wohnnutzungen im Bereich überregional bedeuten der Verkehrswege 
(Bahntrasse, Aldruper Straße) die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn - und Arbeits-
verhältnisse unter Berücksichtigung der Sicherheit der Wohn - und Arbeitsbevölkerung mit Auf-
stellung des Bauleitplanverfahrens geprüft und bewertet. Darüber hinaus waren eine verträgliche 
Abwicklung des Verkehrs und die Entwicklung von umweltfördernden und umweltschützenden 
Anforderungen grundlegende Planungs- und Prüfinhalte. 
Aufbauend auf dem  beschränkten städtebaulichen Wettbewerb im Jahr 2014 und dem daraus 
weiterentwickelten städtebaulichen Konzept ist insgesamt eine geordnete städtebauliche Innen-
entwicklung gemäß § 1 BauGB für den Planstandort sichergestellt. In Würdigung und Abwägung 
der Ergebnisse der Schalltechnischen Untersuchung (siehe Kapitel 6.8), der verkehrstechnischen 
Einschätzung des Fachamtes (siehe Kapitel 6.3), der Artenschutzprüfung  (siehe Kapitel 6.12), 
der Untersuchung zu Altlasten (Kapitel 6.9) sowie der Bewertung der Umweltbelange (siehe Ka-
pitel 8) wird mit Festsetzung und Durchführung der erforderlichen Schutz- und Vermeidungsmaß-
nahmen den verkehrlichen, lärmtechnischen, artenschutzrechtlichen und umweltbezogenen Be-
langen uneingeschränkt entsprochen.  
In verträglicher Ergänzung des Ortsteils Sprakel mit Förderung des sozialgerechten Wohnungs-
baus und infrastrukturellen Ergänzungen entspricht das Planvorhaben uneingeschränkt den städ-
tischen Zielsetzungen zur Stärkung der Innenentwicklung mit dem Schwerpunkt der Wohnbau-
landentwicklung. Den Vorbelastungen aus der bestehenden Lärmsituation, insbesondere aus der 
unmittelbar an den Planstandort angrenzenden Bahnlinie, kann neben den aktiven Lärmschutz-
maßnahmen über die festgesetzten Lärmminderungsmaßnahmen entgegengewirkt werden, so 
dass eine qualitative Entwicklung der Flächen und Stärkung des Stadtteils in den formulierten 
Entwicklungszielen auch in dem durch Verkehrs- und Schienenlärm intensiv vorgeprägten Raum 
gewährleistet ist. 
Insgesamt entspricht der Bebauungsplan den Zielsetzungen einer nachhaltigen städtebaulichen 
Entwicklung im Sinne einer sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Bodennutzung. 
Den Grundsätzen der Konfliktbewältigung und Gefahrenabwehr auf der Ebene der Bauleitpla-
nung wird mit den umfangreichen umweltbezogenen Bewertungen und daraus abgeleiteten Maß-
nahmen vollumfänglich entsprochen. Verbleibende nachteilige Umweltauswirkungen sind mit 
Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 576 nicht gegeben. 
10 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen 
Die Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr . 576 wird sich auf die persönli-
chen Lebensumstände der im Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen zwar auswirken,

Bebauungsplan Nr. 576: 
Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster - Rheine / Aldruper Straße 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 75 von 81 
nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jedoch nicht ersichtlich. 
Ein Sozialplan ist nicht erforderlich. 
 
Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch als Anlage zum geän-
derten Entwurf des Bebauungsplans Nr. 576 „Sprakel – Sprakeler Straße / Bahn-
strecke Münster – Rheine / Aldruper Straße“. 
Münster, den __________ 
Der Oberbürgermeister 
In Vertretung 
 
Robin Denstorff  
Stadtbaurat

Bebauungsplan Nr. 576: 
Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster - Rheine / Aldruper Straße 
Anlage zum Umweltbericht 
 
A N L A G E 
zum Umweltbericht des Bebauungsplans Nr. 576:  
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke  
Münster-Rheine / Aldruper Straße

Bebauungsplan Nr. 576: 
Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster - Rheine / Aldruper Straße 
Anlage zum Umweltbericht 
Anlage 1 Plan zur Kategorisierung der Bestandsnutzungen (Bestandsplan) zur Eingriffs-/Aus-
gleichsbilanzierung, maßstabslos (im Original 1:500)

Bebauungsplan Nr. 576: 
Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster - Rheine / Aldruper Straße 
Anlage zum Umweltbericht 
Anlage 2 Plan zur Kategorisierung der Planungsinhalte (Planungsplan) zur Eingriffs-/Aus-
gleichsbilanzierung, maßstabslos (im Original 1:500)  
 
  
Die in der Planung ausgewiesene zukünftige 
Wohnbaufläche von 1.109,35  m² wird in die 
hier dargestellte Eingriffs -/Ausgleichsbilanz 
eingerechnet, um eine Änderung und Anpas-
sung des Bebauungsplans und dementspre-
chend einem nachträglichen Nachweis von 
Ausgleichsflächen zu begegnen.

Bebauungsplan Nr. 576: 
Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster - Rheine / Aldruper Straße 
Anlage zum Umweltbericht 
Anlage 3 Bilanzierung zur Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung – Bestand

Bebauungsplan Nr. 576: 
Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster - Rheine / Aldruper Straße 
Anlage zum Umweltbericht 
Anlage 4 Bilanzierung zur Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung – Planung

Bebauungsplan Nr. 576: 
Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster - Rheine / Aldruper Straße 
Anlage zum Umweltbericht 
Anlage 5 Bilanzierung zur Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung 
 Flächenwert 
Bestandswert 11.3325,64 
Planungswert 84.519,00 
Defizit 28.806,56 
Defizit bestehende Kompensationsfläche/Ausgleichsfläche 
in einer Größe von 854 m²  3.730,88

V-0434-2023_Anlage-2_Textliche-Festsetzungen

26986 Zeichen

Textliche Festsetzungen zum geänderten Entwurf / Seite 1 von 10 
T e x t l i c h e  F e s t s e t z u n g e n 
zum geänderten Entwurf des Bebauungs-
plans Nr. 576: Sprakel – Sprakeler Straße / 
Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper 
Straße 
1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 
1.1. Art der baulichen Nutzung 
1.1.1. Das Allgemeine Wohngebiet ist in die Baugebiete WA 1 bis WA 10 gegliedert. In den All-
gemeinen Wohngebieten werden die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zuläs-
sigen Nutzungen nicht Bestandteil des Bebauungsplans (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. 
§ 1 Abs. 6 Nr.1 BauNVO). 
1.1.2. In den Baugebieten WA 1, WA 2 und WA 5 bis WA 9 sind pro Hauseinheit maximal zwei 
Wohneinheiten zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB). 
1.2. Maß der baulichen Nutzung 
1.2.1. In allen Baugebieten ist, bei der Ermittlung der zulässigen Grund- und Geschossfläche als 
Grundstücksfläche die Fläche des Baugrundstücks maßgebend. Die einem Grundstück 
zugeordneten mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten festgesetzten privaten Verkehrsflä-
chen und privaten Grünflächen sind nicht auf die Grundstücksfläche anzurechnen (§  9 
Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 19 Abs. 3 BauNVO und § 20 Abs. 2 BauNVO). 
1.2.2. In den Baugebieten WA 3, WA 4 und WA 10 kann die festgesetzte Grundflächenzahl für 
die unter § 19 Abs. 4 Nr. 1-3 BauNVO benannten Grundflächen von Garagen und Stell-
plätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie baulichen 
Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche bis zu einer Grundflächenzahl vo n 0,8 über-
schritten werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 19 Abs. 4 BauNVO). 
1.3. Höhe baulicher Anlagen 
1.3.1. In allen Baugebieten ist die zulässige Höhe baulicher Anlagen über das Höchstmaß der 
Firsthöhe, bei Gebäuden mit Satteldach, oder der Gebäudehöhe, bei Gebäuden mit Flach-
dach, über Bezugspunkt festgesetzt. Die Firsthöhe ist in der Mitte der Fassadenlänge des 
jeweiligen Gebäudes zu bestimmen. Als Gebäudehöhe gilt der höchste Punkt der Attika 
des Flachdachs bzw. die Oberkante der aufsteigenden Außenwand des  jeweiligen Ge-
schosses. Doppel- und Reihenhäuser bilden eine Gebäudeeinheit. 
Als Bezugspunkt der festgesetzten Höhe baulicher Anlagen ist die Höhenlage der fertig 
ausgebauten, zur Erschließung dienenden Verkehrsfläche in der Mitte der gemeinsamen 
Grenze des Baugrundstückes mit der Verkehrsfläche maßgebend. Die Bezugshöhe ist für 
das jeweilige Gebäude bzw. die Gebäudeeinheit durch lineare Interpolation aus den bei-
den benachbarten, in der Planzeichnung eingetragenen geplanten Höhen in Meter über 
Normalhöhennull (m. ü. NHN) zu ermitteln (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 
BauNVO und § 18 Abs. 1 BauNVO).  
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0434/2023

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
 
Textliche Festsetzungen zum geänderten Entwurf / Seite 2 von 10 
1.4. Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen 
Für die Baugebiete WA 1, WA 2, WA 6, WA 7 und WA 9 ist eine abweichende Bauweise 
"a" festgesetzt.  
 
Abb. 1 Darstellung der abweichenden Bauweise für Gebäude mit Satteldach – ohne Maßstab 
Gebäude im Baugebiet WA 1 und WA 2 sind ohne Grenzabstand ein- bis zweigeschossig 
mit Satteldach, traufständig an die nördliche und eingeschossig mit Flachdach (Anbau) an 
die südliche Grundstücksgrenze heranzubauen (siehe Abb. 1). Für Obergeschosse bzw. 
Dachkonstruktionen ist ein Grenzabstand von mindestens 3, 00 m zur südlichen Grund-
stücksgrenze einzuhalten. 
 
Abb. 2 Darstellung der abweichenden Bauweise für Gebäude mit Flachdach – ohne Maßstab 
Gebäude i m Baugebiet WA  6 sind mit bereichsweiser Festsetzung Satteldach ohne 
Grenzabstand ein- bis zweigeschossig, traufständig, an die östliche und eingeschossig 
mit Flachdach (Anbau) an die westliche Grundstücksgrenze heranzubauen (siehe Abb. 1). 
Mit bereichsweiser Festsetzung Flachdach im Baugebiet WA  6 und mit Festsetzung 
Flachdach in den Baugebieten WA 7 und WA 9 sind Gebäude ohne Grenzabstand zwei-
geschossig an die östliche und eingeschossig (Anbau) an die westliche Grundstücks-
grenze heranzubauen (siehe Abb. 2). Für Obergeschosse ist ein Grenzabstand von min-
destens 3,00 m zur westlichen Grundstücksgrenze einzuhalten. 
Endgrundstücke weichen, entsprechend den festgesetzten überbaubaren Grundstücks-
flächen, einseitig von der grenzständigen Bebauung ab (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. 
§ 22 Abs. 4 Bau NVO).  
1.5. Breite der Baugrundstücke 
Für die Baugebiete WA 1, WA 2, WA 6, WA 7 und WA 9 ist die Breite der Baugrundstücke 
auf ein Mindestmaß von 9,50 m und Höchstmaß von 11,50  m festgesetzt (siehe Abb. 1 
und 2). Endgrundstücke sind von Satz 1 ausgenommen (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB). 
1.6. Stellplätze und Nebenanlagen 
1.6.1. Oberirdische Gemeinschaftsstellplatzanlagen sind in allen Baugebieten nur in den dafür 
festgesetzten Flächen und innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig (§ 9 
Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO).

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
 
Textliche Festsetzungen zum geänderten Entwurf / Seite 3 von 10 
1.6.2. Tiefgaragen sind ausschließlich in den Baugebieten WA 3, WA 4 und WA 10 zulässig. Sie 
sind einschließlich ihrer Zu - und Abfahrt innerhalb und außerhalb der überbaubaren 
Grundstücksfläche zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB, §  23 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 S. 3 
BauNVO). 
1.6.3. Stellplätzen, Garagen und Carports sind in allen Baugebieten nur in den dafür festgesetz-
ten Flächen und den überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Auf den Flächen für 
Garagen sind auch überdachte Stellplätze (Carports) und ebenerdige Stellplätze sowie 
auf den Flächen für Carports ebenfalls ebenerdige Stellplätze zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 
BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 
1.6.4. Nebenanlagen sind in allen Baugebieten außerhalb der überbaubaren Grundstücksflä-
chen zulässig, soweit diese mit einem Mindestabstand von 0, 50 m zu Verkehrsflächen 
hinter der Einfriedung des Grundstückes errichte t werden. In den Baugebieten WA  1, 
WA 2 und WA 5 bis WA 9 dürfen Nebenanlagen pro Gebäude eine Grundfläche von ma-
ximal 10 m² nicht überschreiten. 
In den Vorgartenbereichen sind Nebenanlagen mit Ausnahme von Müllsammelanlagen, 
überdachten sowie nicht überdachten  Fahrradabstellanlagen und Ladestationen für 
Elektro-Kfz unzulässig (§ 9 Abs . 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 23 Abs. 5 BauNVO und § 14 
Abs. 1 BauNVO). 
1.6.5. Dachterrassen sind in den Baugebieten WA 1, WA 2, WA 6, WA 7 und WA 9 auf einge-
schossigen Gebäudeteilen (Anbauten), ohne Grenzabstand,  zulässig. Brüstungen und 
Umwehrungen sind bis zu einer Höhe von 1,10 m zulässig. Eine Überdachung der Dach-
terrasse ist nicht zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 14 Abs. 1 BauNVO). 
1.7. Anlagen zur Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von solarer Strahlungsenergie 
1.7.1. Die Wärme- und Warmwasserversorgung von Wohnnutzungen durch Technologien, die 
auf der Verbrennung fossiler Rohstoffe basieren (z. B. Gas- oder Ölheizungen), ist in allen 
Baugebieten ausgeschlossen (§ 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB). 
1.7.2. In den Baugebieten WA 1, WA 2 und WA 5 bis WA 9 sind auf den Dachflächen der ober-
irdischen Gebäude Photovoltaikanlagen mit einer Mindestleistung von 1 Kilowatt Peak 
(kWp) pro Wohneinheit zu installieren (§  9 Abs.  1 Nr. 23b BauGB i.  V. m. § 14 Abs. 3 
BauNVO).  
1.7.3. In den Baugebieten WA 3, WA 4 und WA 10 sind die Dachflächen der oberirdischen Ge-
bäude, die nicht mit technischen Anlagen, untergeordneten Bauteilen oder Wartungswe-
gen belegt sind, vollständig mit Anlagen zur Solarenergienutzung (Photovoltaik oder So-
larthermie) auszustatten (§ 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB i. V. m. § 14 Abs. 3 BauNVO).  
1.7.4. Zur Erfüllung der Pflicht nach 1.7.1 - 1.7.3 kann die Dachfläche auch an Dritte verpachtet 
werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB i. V. m. § 14 Abs. 3 BauNVO). 
1.7.5. Von den Festsetzungen 1.7.1 - 1.7.4 können Ausnahmen zugelassen werden, wenn eine 
Anlage zur Nutzung solarer Strahlungsenergie nachweislich nicht wirtschaftlich betrieben 
werden kann oder das Gebäude nicht bzw. nicht im geforderten Umfang für eine Nutzung 
solarer Strahlungsenergie geeignet ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB i.  V. m. § 14 Abs. 3 
BauNVO).

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
 
Textliche Festsetzungen zum geänderten Entwurf / Seite 4 von 10 
1.8. Freiflächen und Begrünung 
1.8.1. Flachdächer (Dachneigung ≤ 5°) und flach geneigte Dächer (Dachneigung ≤ 15°) sind in 
allen Baugebieten unter Achtung der brandschutztechnischen Bedingungen mit einer 
Substratschicht von mindestens 10 cm Aufbauhöhe fachgerecht zu überdecken. Die Flä-
chen sind unter Ausschluss von Dachterrassen, Lüftungsanlagen, untergeordneten Bau-
teilen, erforderlichen Randstreifen und Wartungswegen mit einer standortgerechten, min-
destens extensiven, Vegetation zu begrünen. Die Flächen sind als begrünte Flächen zu 
unterhalten. Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie sind mit der Dachbegrünung 
zu kombinieren und schließen diese nicht aus. Dächer von Nebenanlagen sowie in Leicht-
bauweise ausgeführte Carports und Garagen sind von der Verpflichtung nach Satz 1 und 
2 ausgenommen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB).  
1.8.2. Nicht überbaute Bereiche von Tiefgaragen sind mit Ausnahme von Wegen, Zufahrten, 
Terrassen, Spiel - und Aufenthaltsbereichen und Nebenanlagen mit einer Substrat-
schicht / einem humusierten Aufbau fachgerecht zu überdecken. Die Aufbauhöhe der 
Überdeckung muss im Mittel 60 cm und für Baumpflanzungen mindestens 80 cm betra-
gen. Speicher- bzw. Retentionsplatten/-kästen/-boxen sind bis zu einer Aufbauhöhe von 
15 cm in den Aufbauhöhen nach Satz 2 zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 
1.8.3. Die festgesetzten Vorgartenbereiche sind als bepflanzter Garten anzulegen und dauerhaft 
zu pflegen. Die Gestaltung der Vorgartenfläche durch Steinaufschüttungen (z. B. Schot-
ter, Kies, Split o.  ä.) ist nicht zulässig, soweit sie nicht dem Spritzwasserschutz am Ge-
bäude dienen. Dem Spritzwasserschutz dienen Hausumrandungen mit einer Breite von 
bis zu 40 cm oder entsprechend dem jeweiligen Dachüberstand. Abweichungen sind nur 
für notwendige Zufahrten/Zuwegungen und Anlagen für Mülltonnen und Fahrräder zuläs-
sig (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB). 
1.8.4. Für die Gemeinschaftsstellplatzanlagen ist je angefangener sechs Stellplätze ein hoch-
stämmiger Laubbaum in unmittelbarer räumlicher Zuordnung zu den Stellplatzflächen  
fachgerecht zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten, Ausfälle sind zu ersetzen. Für die 
Bäume ist eine Pflanzfläche von mindestens 2,00 m Breite und einer offenen Vegetations-
fläche von 6,00 m² vorzusehen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 
1.8.5. Die zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzte 
Fläche – beidseitig der Lärmschutzwand – ist mit einheimischen, standortgerechten Bäu-
men und Sträuchern zu bepflanzen, dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Ausfälle sind 
zu ersetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 
1.9. (Aktiver und passiver) Schallschutz 
1.9.1. Im Plangebiet ist die festgesetzte Lärmschutzeinrichtung aus Lärmschutzwänden (L1, L1-
2) und einer Kombination aus Lärmschutzwall und -wand (L2), in einer Gesamtlänge von 
rund 275 m , in den zeichnerisch festgesetzten Höhen in Meter über Normalhöhenull 
(m. ü. NHN) mit einem Bauschalldämm-Maß (R'w) von mindestens 25 dB, ohne Aufwei-
sung von Lücken, auszuführen. Die Lärmschutzwände sind mit einem Material von min-
destens 10 kg/m² Flächengewicht zu befüllen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 
1.9.2. Innerhalb der im Bebauungsplan durch Abgrenzung von Teilbereichen mit passivem 
Lärmschutz gekennzeichneten Bereiche (LPB III = maßgeblichen Außenlärmpegel 61 bis

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
 
Textliche Festsetzungen zum geänderten Entwurf / Seite 5 von 10 
65 dB(A); LPB IV = maßgeblicher Außenlärmpegel 66 bis 70 dB(A); LPB V = maßgebli-
cher Außenlärmpegel 71 bis 75  dB(A) LPB VI = maßgeblicher Außenlärmpegel 76 bis 
80 dB(A)) müssen bei Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von 
Gebäuden, in den zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen vorgesehe-
nen Räume – Aufenthaltsräume im Sinne von § 46 BauO NRW–, die Anforderungen an 
das resultierende Schalldämm-Maß R‘w,res gemäß DIN 4109-2 – Schallschutz im Hochbau 
– erfüllt werden. Die resultierenden bewerteten Schalldämmmaße (R’w,res) sind unter Be-
rücksichtigung der im Schalltechnischen Gutachten vom 24.02.2023 (Ingenieurbüro Rich-
ter und Hüls, Bericht Nr. L -1606-02/10; lückenhafte Lärmschutzwand) ermittelten und in 
der Planzeichnung dargestellten maßgeblichen Außenlärmpegel/Lärmpegelbereiche zu 
erfüllen. 
Mit der vollständigen baulichen Schließung der im schalltechnischen Gutachten  vom 
26.01.2022 (Ingenieurbüro Richter und Hüls, Bericht Nr.  L-1606-02/9; lückenlose Lärm-
schutzwand) aufgeführten Lärmschutzwand L W3 sind die resultierenden bewerte ten 
Schalldämmmaße (R’w,res) unter Berücksichtigung der in diesem Schalltechnischen Gut-
achten ermittelten und in der Nebenzeichnung zu diesem Bebauungsplan dargestellten 
maßgeblichen Außenlärmpegel/Lärmpegelbereiche zu erfüllen. 
Für Aufenthaltsräume, die n icht vorwiegend zum Schlafen genutzt werden, gelten vom 
Plan abweichende Lärmpegelbereiche (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 
1.9.3. In allen Baugebieten sind Vorrichtungen (z. B. schallgedämpfte Lüfter, Raumlüfter) vorzu-
sehen, die einen ausreichenden Luftwechsel in Schl afräumen bei geschlossenen Fens-
tern ermöglichen und die die Gesamtschalldämmung der Außenbauteile nicht mindern 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 
1.9.4. Ausnahmen von den Festsetzungen 1.9.1-1.9.3 können gestattet werden, soweit durch 
einen anerkannten Sachverständigen im R ahmen eines Einzelfallnachweises nach 
DIN 4109-2 nachgewiesen wird, dass geringere Maßnahmen als die festgesetzten aus-
reichen. Auch die in 1.9.3 genannten Lüftungen sind nicht erforderlich, wenn die Mitte-
lungspegel für die Nacht (22.00 bis 6.00 Uhr) nachweislich an Fenstern mit Schlafnutzung 
50 dB(A) nicht überschreiten (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 
1.10. Aufschiebend bedingte Zulässigkeit von Nutzungen 
1.10.1. Die in  allen Baugebieten festgesetzte Nutzung bleibt so  lange unzulässig, bis die im 
Schalltechnischen Gutachten vom 24.02.2023 (Ingenieurbüro Richter und Hüls, Bericht 
Nr. L -1606-02/10; lückenhafte Lärmschutzwand ) ermittelten und in der Planzeichnung 
dargestellten maßgeblichen Außenlärmpegel/Lärmpegelbereiche durch Umsetzung der  
im Schalltechnischen Gutachten aufgeführten Lärmschutzanlagen hergestellt sind. 
Bis zum Eintritt der Bedingungen nach Absatz 1 bleibt die landwirtschaftliche Nutzung zu-
lässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 i. V. m. § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). 
1.10.2. Folgenutzung für die östlich des Baugebietes WA 9 festgesetzte private Grünfläche ist ein 
Allgemeines Wohngebiet, sofern die im Schalltechnischen Gutachten vom 26.02.2022 (In-
genieurbüro Richter und Hüls, Bericht Nr. L-1606-02/9; lückenlose Lärmschutzwand) er-
mittelten und in der Nebenzeichnung  zum Bebauungsplan dargestellten maßgeblichen

Bebauungsplan Nr. 576 
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Textliche Festsetzungen zum geänderten Entwurf / Seite 6 von 10 
Außenlärmpegel/Lärmpegelbereiche durch die vollständige bauliche Schließung der  im 
schalltechnischen Gutachten aufgeführten Lärmschutzwand LW3 gesichert sind. 
Mit Eintritt der Bedingungen nach Absatz  1 kann das Allgemeine Wohngebiet entspre-
chend den zeichnerischen Festsetzungen der Nebenzeichnung zum Bebauungsplan ent-
wickelt werden. 
2. Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfa-
len (BauO NRW 2018) 
2.1. Anpflanzungen und Begrünungsmaßnahmen 
2.1.1. Grundstückseinfriedung 
Grundstückseinfriedungen sind in den Vorgartenbereichen ausschließlich als Hecke aus 
einheimischen, standortgerechten Gehölzen zulässig. 
Im übrigen Grundstücksbereich sind Einfriedungen entweder in blickdurchlässiger Form 
(z. B. Maschendrahtzaun, Stabmattenzäune) in Kombination mit einer Hecke oder als He-
cke zulässig. Hecken sind aus einheimischen, standortgerechten Gehölzen zu pflanzen. 
Die zulässige Höhe der blickdurchlässigen Einfriedung ist auf eine maximale Höhe von 
1,60 m begrenzt. 
Blickdichte, bauliche Sichtschutzanlagen in Form von Mauern, Gabionen und Sichtschutz-
zäunen sind ausschließlich zwischen Terrassenflächen mit einer Höhe von maximal 
2,00 m über Oberkante Erdgeschoss  Fertigfußboden und einer maximalen Länge von 
3,00 m im direkten Anschluss an das Gebäude zulässig. 
2.1.2. Fassaden von Garagen und Nebenanlagen 
Fassaden von Garagen, Carports und Nebenanlagen, deren Abstand zu öffentlichen Ver-
kehrsflächen weniger als 1,00 m beträgt, sind zu begrünen. 
2.1.3. Anlagen für Abfallbehälter 
In den Vorgartenbereichen sind Anlagen für Abfallbehälter von drei Seiten mit Sträuchern 
oder Hecken zu umpflanzen oder mit begrünten Holz-, Gabionen- oder Stahlkonstruktio-
nen einzugrünen. Alternativ sind Mülltonnenboxen mit einer Metall-, Holz- oder Steinver-
kleidung zulässig. 
2.2. Dachflächen und Dachaufbauten 
2.2.1. Dachform und Dachneigung 
Entsprechend der bereichsweisen Festsetzung sind für den Hauptbaukörper ausschließ-
lich Sattel- oder Flachdächer zulässig. Bei Garagen und Carports sind ausschließlich 
Flachdächer zulässig.  
Doppelhäuser sind mit gleichen Dachformen sowie Dachneigungen bei gleicher Tra uf- 
und Firsthöhe auszubilden. Hausgruppen sind mit gleichen Dachformen und Dachneigun-
gen auszuführen. 
2.2.2. Dacheindeckung

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
 
Textliche Festsetzungen zum geänderten Entwurf / Seite 7 von 10 
Satteldächer sind in einer Dacheindeckung aus unglasierten, nicht glänzenden Dachstei-
nen oder Dachpfannen auszuführen. Technische Aufbauten wie Sonnenkollektoren und 
Photovoltaikanlagen sind von Satz 1 ausgenommen. 
2.2.3. Dachgauben und Dachaufbauten 
Dachgauben und Dachaufbauten sind unzulässig. 
2.2.4. Dachterrassen 
Brüstungen und Umwehrungen von Dachterrassen sind blickdurchlässig auszuführen. 
Eine Montage der Brüstungen und Umwehrungen an der Außenkante der Außen-
wand / vor der Fassade ist nicht zulässig. 
2.3. Fassadenmaterial und -farbe 
2.3.1. Hauptbaukörper 
Die Fassaden der Hauptbaukörper sind ausschließlich mit Klinker, Klinkerriemchen oder 
Putz auszuführen. Die Kombination aus Putz und Klinker an einem Gebäude ist zulässig. 
Untergeordnet können Holz- und Solarpaneele sowie Fassadenplatten verwendet wer-
den. Doppelhäuser sind jeweils mit gleichen Materialien und Farbtönen auszubilden. 
2.3.2. Garagen 
Garagen sind dem Hauptbaukörper in Farbe und Material anzupassen. 
3. Hinweise 
3.1. Städtebaulicher Vertrag  
Zur Realisierung des Bebauungsplans werden ergänzende öffentlich-rechtliche vertragli-
che Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und dem Grundstückseigentümer abge-
schlossen (Städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB). 
3.2. Der Planung zugrundeliegende Vorschriften 
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kunden-
zentrum ‚Planen und Bauen' im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, 
eingesehen werden. 
3.3. Lärmschutzmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs 
Die westlich des Fahrbahnverlaufs der planfestgestellten Landesstraße 587 ( Aldruper 
Straße) – außerhalb des Geltungsbereiches – geplante Lärmschutzwand ist entsprechend 
den mit dem Straßenbaulastträger abgestimmten Planungen (Länge, Höhe, Gründung, 
Statik, Böschungsneigung und -gestaltung) als übergeordnete Straßenbaumaßnahme 
herzustellen. Der Verkehr auf der L 587 darf weder behindert noch gefährdet werden, die 
Standsicherheit der Lärmschutzwand ist auf Dauer zu gewährleisten.

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
 
Textliche Festsetzungen zum geänderten Entwurf / Seite 8 von 10 
3.4. Belange der Bahnanlage 
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen 
(insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z. B. durch Brems-
stäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen 
an benachbarter Bebauung führen können. Entschädigungsansprüche oder Ansprüche 
auf Schutz- oder Ersatzmaßnahmen können gegen die DB AG nicht geltend gemacht wer-
den. 
Entlang des Lärmschutzwalls ist ein Wirtschaftsweg geplant, der parallel zu den Gleisen 
der DB Netz AG verläuft. Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass ein 
gewolltes oder ungewolltes Betreten und Befahren von Bahngelände oder sonstiges Hin-
eingelangen in den Gefahrenbereich der Bahnanlagen dauerhaft verhindert wird. 
3.5. Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich – Externe Ausgleichsmaßnahmen 
Die Kompensationsmaßnahmen des Eingriffs in Boden, Natur und Landschaft über die 
Entwicklung der Ziele des Bebauungsplans Nr. 576 „Sprakel – Sprakeler Straße / Bahn-
strecke Münster-Rheine / Aldruper Straße“ mit insgesamt 28.806,56 Biotopwertepunkten 
sowie der direkte Ausgleich zur Kompensation der Beeinflussung der bestehenden Kom-
pensationsfläche mit insgesamt 3.730,88 Biotopwertepunkten erfolgt über nachstehende 
außerhalb des Geltungsbereiches liegende bereits umgesetzte Maßnahmen  aus dem 
Ökokonto der Holz Familien Gbr. 
*Bebauungsplan Nr. 569 „südlich Markweg“ 
Gemarkung Münster, Flur 123, Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 569 
Ausgleich von 28.806,56 Biotopwertepunkten 
Maßnahmen Konversion von Flächen für eine Erwerbsgärtnerei mit einem kompensatori-
schen Überschuss von 37.496 Biotopwertepunkte. Planungsrechtliche Sicherung allge-
meiner Wohngebiete, öffentlicher Spiel - und Grünflächen, Baumbestandener Erschlie-
ßungs- und Stellplatzflächen und einer strukturieren Ortsrandeingrünung. 
*Kompensationsfläche Vennheideweg  
Die Kompensationsfläche ist Bestandteil des Ökokonto „Vennheide“ der Firma Holz aus 
Emsdetten. Die beanspruchten Biotopwertpunkte werden aus dem Ökokonto abgebucht. 
Gemarkung Münster, Flur 192, Flurstück 112 und Gemarkung Hiltrup, Flur 001, Flurstück 
486 
Ausgleich von 3.730,88 Biotopwertepunkten 
Maßnahmen Entwicklung und Umsetzung von extensiv genutztem Feuchtgrünland, einer 
naturnahen Gestaltung des Grabens, der Anlage von Feuchtmulden, der Anlage von Ge-
hölzflächen und der Pflanzung von Einzelbäumen mit einem Überschuss von insgesamt 
11.035 Biotopwertepunkten. 
3.6. Bodendenkmale 
Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Ein-
zelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) 
ist unverzüglich der Stadt Münster/Städtische Denkma lbehörde oder dem Landschafts-
verband Westfalen -Lippe/LWL-Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§  16

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
 
Textliche Festsetzungen zum geänderten Entwurf / Seite 9 von 10 
DSchG). Das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte sind bis zum Ablauf 
von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen (§ 16 DSchG NRW).  
Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage vor Beginn) der LWL-Archäologie für 
Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster und dem LWL-Museum für Naturkunde, 
Referat Paläontologie, Sentruper Straße 285, 48161 Münster schriftlich mitzuteilen.  
Der LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren Beauftragten ist das Betreten des betroffe-
nen Grundstücks zu gestatten, um ggf. archäologische und/oder paläontologische Unter-
suchungen durchführen zu können (§ 26 DSchG NRW). Die dafür benötigten Flächen sind 
für die Dauer der Untersuchungen freizuhalten. 
3.7. Kampfmittel 
Bei Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln im Zuge von Erd- und Bauarbeiten 
sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und ist unverzüglich die Feu-
erwehr der Stadt Münster zu informieren. Etwaig erforderliche Ramm-, Bohr- und Grün-
dungsarbeiten sind als besonders gefährdend anzusehen und rechtzeitig im Planungssta-
dium zur Sicherheitsüberprüfung anzumelden. 
3.8. Empfehlungen zum Schutz vor Starkregenereignissen 
3.8.1. Um Schäden bei außergewöhnlichen Starkregenereignissen zu vermeiden, wird empfoh-
len, die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens der Gebäude mindestens 0,30  m 
über der Oberkante der jeweils benachbarten Verkehrs- und Freiflächen anzuordnen. Ins-
besondere bei Aufenthaltsräumen im Kellergeschoss sollte verstärkt Vorsorge vor Über-
flutung getroffen werden. 
Für Tiefgaragen wird empfohlen, technische Vorkehrungen zum Schutz vor Überflutungen 
zu treffen (z. B. Schwellen, Drainagerinnen mit ausreichenden Breiten und Tiefen). 
3.8.2. Um Schäden durch Rückstau aus dem öffentlichen Mischwasserkanal zu vermeiden, wird 
empfohlen, die Hausanschlussleitung mit einem Rückschlagventil zu versehen.  
3.9. Artenschutz 
3.9.1. Laut der Gemeinsamen Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, 
Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Land-
wirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010 soll folgender Mustertext 
als Hinweis in Abriss- und Baugenehmigungen aufgenommen werden: 
Der Bauherr  / die Bauherrin dar f nicht gegen die im Bundesnaturschutzgesetz 
(BNatSchG) geregelten Verbote zum Artenschutz verstoßen, die unter anderem für alle 
europäisch geschützten Arten gelten (z.B. für alle einheimischen Vogelarten, alle Fleder-
mausarten, Kammmolch, Kleiner Wasserfrosch, Laubfrosch, Kreuzkröte, Zauneidechse). 
Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es unter anderem verboten, Tiere dieser Arten zu verlet-
zen oder zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu 
beschädigen oder zu zerstören. Bei Zuwiderhandlungen drohen die Bußgeld- und Straf-
vorschriften der §§ 69 ff BNatSchG. Die zuständige untere Naturschutzbehörde kann un-
ter Umständen eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG gewähren, sofern eine unzu-
mutbare Belastung vorliegt.

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
 
Textliche Festsetzungen zum geänderten Entwurf / Seite 10 von 10 
3.9.2. Für die Bautätigkeiten zur Errichtung des Plangebietes ist die Beachtung der Bauzeiten-
regelungen und Gehölzschnittmaßnahmen entsprechend dem Landesgesetz erforderlich 
(Gehölzschnitt bzw. Baumfällung und Baufeldräumung nur zwischen dem 1.10. und dem 
28./29.2.). 
3.9.3. Zum Ausgleich der bestehenden Quartierspotenziale für Fledermäuse und den Star wird 
die Anlage von 10 Fledermauskästen (unterschiedliche Typen und Größen) und 5 Staren-
kästen im Bereich der süd lichen und westlichen Bereiche der Lärmschutzeinrichtung 
(lärmabgewandte Seiten) empfohlen. Starenkästen sollten im Norden (Bereich Am Hang-
kamp) angeordnet werden.

Berichtsvorlage

7939 Zeichen

V/0434/2023 
V/0434/2023 
 
 
Öffentliche Berichtsvorlage 
Betrifft 
 
Bebauungsplan Nr. 576: Sprakel - Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster - Rheine / Aldruper 
Straße [Wohnen] 
Kenntnisnahme des erneut geänderten Entwurfs zur Veröffentlichung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   17.10.2023 Bezirksvertretung Münster-Nord Bericht 
   02.11.2023 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Bericht 
 
 
Bericht: 
Die Verwaltung beabsichtigt, den erneut geänderten Entwurf des Bebauungsplans Nr.  576: 
„Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster - Rheine / Aldruper Straße“ zu veröffentli-
chen.  
Die Firma Holz GmbH beabsichtigt, auf der in ihrem Eigentum befindlichen Fläche im Osten von 
Münster-Sprakel ein Wohngebiet zu entwickeln. Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Müns-
ter ist das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt. Grundlage des Bebauungsplanentwurfs ist ein 
städtebauliches Konzept des Büros STADTRAUM Architektengruppe, Düsseldorf/Münster, das im 
Rahmen einer Mehrfachbeauftragung von einer Jury prämiert wurde. 
Das Rückgrat des städtebaulichen Entwurfs bildet eine an zwei Punkten an die Sprakeler Straße an-
knüpfende, in Nord-Süd-Richtung verlaufende Wohnstraße, von der aus insgesamt sechs Wohnhöfe 
erschlossen werden. Zentral im Plangebiet angeordnet ist ein Quartiersplatz mit Spielbereich, im süd-
lichen Teil ist eine Kindertagesstätte für insgesamt vier Gruppen vorgesehen. Die festgesetzte maxi-
male Gebäudehöhe variiert zwischen zwei und drei Vollgeschossen. Das städtebauliche Konzept 
umfasst insgesamt rund 134  Wohneinheiten, die sich aus einen Mix an Gebäudetypologien zusam-
mensetzen: Geplant sind ca. 8 8 Wohneinheiten in Mehrfamilienhäusern und rund 46 Wohneinheiten 
in Einfamilien-, Doppel-, Reihen- und Kettenhäusern. 
Aufgrund der großen Entfernung des Stadtteils Sprakel (Stadtrandlage) bzw. des Plangebiets zum 
Zentrum von Münster (9 km) und der bestehenden Siedlungsstruktur in Sprakel liegt hier eine beson-
dere Lage im Sinne des Leitfadens „Klimagerechte Bauleitplanung Münster“ vor. Mit dem bestehen-
den Mix von Mehrfamilienhäusern und Einfamilienhäusern (1/3 zu 2/3) wird eine dem Standort ent-
sprechende Siedlungsdichte (55 WE/ha) erzeugt, die auf der einen Seite den in Münster bestehenden 
Stadtplanungsamt 
 
29.09.2023 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Völlmecke / Herr Puke 
Telefon: 492-6154 / -6192 
Voellmecke@stadt-muenster.de 
Puke@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0434/2023 
Wohnbedarf nach Einfamilienhäusern bedient und auf der anderen Seite die Grundstücksfläche im 
Verhältnis von bebauter Fläche zu unbebauter Fläche optimal ausnutzt.  
Die Holz GmbH hat mit der Stadt Münster eine frühzeitige Rahmenvereinbarung abgeschlossen, in 
der sie sich verpflichtet hat, mit diesem Projekt die wohnungs- und sozialstrukturellen Ziele der Stadt 
für private Baulandentwicklungen (SoBoMü) umzusetzen. Darüber hinaus wird sie sich in einem se-
parat abzuschließenden städtebaulichen Vertrag verpflichten, sämtliche maßnahmenbedingten Infra-
strukturkosten zu tragen. 
Der Bebauungsplan Nr.  576 überlagert einzelne Bereiche des Bebauungsplans St. Mauritz Nr.  8 
„Sprakel“. Mit Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 576 treten die betroffenen Teile des Bebauungs-
plans St. Mauritz Nr. 8 außer Kraft. 
Am 11.05.2015 fand die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in Form 
einer Veranstaltung vor Ort im Marienheim in Sprakel statt. 
Die erste öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs Nr.  576 fand vom 13.03.2017 bis zum 
13.04.2017 statt. Parallel wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Be-
lange durchgeführt. Sowohl von Seiten der Träger öffentlicher Belange als auch aus der Öffentlichkeit 
wurden Bedenken gegenüber der Entwässerungsplanung, dem Höhenprofil der zukünftigen Straßen 
und den Lärmminderungsmaßnahmen vorgetragen. Anlässlich de r Stellungnahmen wurden die 
Fachplanungen zum Straßenausbau, zur Entwässerung und zu den lärmtechnischen Anlagen sowie 
die schalltechnische Untersuchung in Teilen überarbeitet (siehe Vorlage V/0717/2019). Der geänderte 
und ergänzte Entwurf des Bebauungsplans sowie die zum Planverfahren erstellten Gutachten wurden 
vom 15.10.2019 bis einschließlich 15.11.2019 nach § 4a Abs. 3 BauGB öffentlich ausgelegt.  
Aus den im Zuge der zweiten Offenlegung eingegangenen Stellungnahmen ergaben sich notwendige 
Änderungen an der Planung, die eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich machen. 
Auch die zwischenzeitlich gefassten Beschlüsse  zur Klimagerechten Bauleitplanung1 wurden in der 
Planung umgesetzt. 
Im Wesentlichen wurden folgende Änderungen gegenüber dem Entwurfsstand von 2019 vorgenom-
men: 
 Die im Eigentum der DB AG befindlichen Flächen2 wurden aus dem Geltungsbereich herausge-
nommen, da die aufgenommenen Verhandlungen zum Verkauf oder zur Nutzungsgesta ttung 
der im Geltungsbereich aufgenommenen Teilflächen des Flurstücks 238 ohne Erfolg geblieben 
sind. 
 Die geplante Lärmschutzanlage zur Bahntrasse und Aldruper Straße wurde einschließlich der 
Entwässerungseinrichtungen und des Wirtschaftsweges an den neuen Geltungsbereich an-
passt. 
 Aufgrund des neuen Verlaufs der Lärmschutzanlage wurde die südliche Ringstraße in Überpla-
nung eines Einfamilienhaus-Grundstückes versetzt. 
 Die vollständige und geschlossene Umsetzung der Verlängerung der Lärmschutzanlage LW3 
entlang der planfestgestellten öffentlichen Straße „Aldruper  Straße“ ist auf kurzfristige Sicht 
                                                 
1  V/0531/2020: Ökologische Belange in der Bauleitplanung: Begrünung der Vorgärten und der Flachdächer  
V/0317/2022: Klimagerechte Stadtentwicklung: Wärmeverso rgung der neuen Baugebiete in Münster  
V/0319/2022: Klimagerechte Stadtentwicklung: Verpflichtung zur Installation von Solaranlagen  
V/0123/2023: Klimagerechte Stadtentwicklung: Leitfaden Klimagerechte Bauleitplanung  
2 Gemarkung Sankt Mauritz, Flur 44, Flur stücke 238 und 302

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V/0434/2023 
nicht gewährleistet, da noch rechtlich zu klärende Zugriffsrechte auf Teilflächen bestehen. Um 
dennoch zeitnah eine wohnbauliche Entwicklung zu ermöglichen, basiert der vorliegende Be-
bauungsplanentwurf auf einer Worst -Case-Betrachtung, wonach die vollständige Schließung 
der Lärmschutzwand nicht erfolgt. Daraus ergeben sich erhöhte Lärmwerte, die für eine kleine 
Teilfläche im südöstlichen Planbereich keine Bebauung zulassen. Diese Fläche wird daher als 
private Grünfläche festgesetzt. Ergänzend hierzu trifft der Bebauungsplan eine aufschiebende 
und bedingte Festsetzung, wonach bei Realisierung der gesamten Lärmschutzmaßnahme (lü-
ckenlose Lärmschutzwand) eine wohnbauliche Nutzung auch dieses Teilbereiches gegeben 
sein wird.  
 Eine kurz- bis mittelfristige Entwicklungsperspektive des Einzelhandelsstandortes an der Spra-
keler Straße 35 besteht nicht, so dass mit  dem Ziel eines geschlossenen und lückenlosen Pla-
nungsrechts die ausgeklammerte Fläche östlich des Lebensmittelmarkts in den Geltungsbereich 
dieses Bauleitplanverfahrens mit aufgenommen wird. 
 Zusätzlich wurden Festsetzungen zu Dachbegrünungen, zur Nutzung von solarer Strahlungs-
energie, zum Ausschluss fossiler Brennstoffe zur Minderung der negat iven Auswirkungen auf 
das Klima, zum Ausschluss von „Schottergärten“ sowie zur Zulässigkeit von Dachterrassen mit 
aufgenommen. 
Weiteres Verfahren 
Die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange des 
erneut geänderten Bebauungsplanentwurfs wird im vierten Quartal 2023 durchgeführt. Der Satzungs-
beschluss zum Bebauungsplan kann, vorbehaltlich der Erkenntnisse aus dieser Veröffentlichung (bis-
her: „Öffentliche Auslegung“), im ersten Quartal 2024 erfolgen.  
 
 
 
In Vertretung 
 
gez. 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
 
Anlagen: 
 
Anlage A 
Anlage 1 – Begründung 
Anlage 2 – Textliche Festsetzungen 
Anlage 3 – Planzeichnung (Verkleinerung)

V-0434-2023_Planzeichnung

34483 Zeichen

privat49,61 möffentlich
GStGStprivat
5°5°5°5°5°5°
GaGStGSt
GaGaGaGaGaGaGa
CpGa
Ga
GaCp
5°5°
45°45°45°45°
G
45°5°45°CpGSt
45°
Lärmschutzwand L1
Lärmschutzwand L2Lärmschutzwand L1-2
Lärmschutzwand Aldruper Straße (LW3)
Lärmschutzwand Aldruper Straße (LW3)
(EG) LPB III(EG) LPB IV(1.OG) LPB III(1.OG) LPB IV(2.OG) LPB III(2.OG) LPB IV(EG) LPB II(EG) LPB III
(EG) LPB II(EG) LPB III
(EG) LPB III(EG) LPB II
(1.OG) LPB III(1.OG) LPB II
(1.OG) LPB IV(1.OG) LPB III(2.OG) LPB IV(2.OG) LPB III
(1.OG) LPB IV(1.OG) LPB V(2.OG) LPB IV(2.OG) LPB V
(2.OG) LPB V(2.OG) LPB IV(2.OG) LPB VI(2.OG) LPB V
Lgpl.Hamm (Westf) - Emden Rbf
BöckmannplatzFlur 5Sprakeler Straße
Sprakeler StraßeAldruper Straße
Haselstiege
Forstweg
Tannenweg
Rotbuchenweg
Am Sandruper BaumAm Sandruper BaumMarienstraße
Flur 44Flur 3
799
407
227280
3973983995381002293294295296297298320
305
527528530531532533534518520521522536524525526103110321010523537529535519
150151152153154146147149140148
303
972976
964
640658716
1030
136138139142145137143144307308 61
962
76
222224
409737736135
1020
735
1019
410411393394395386389391392412400401402403404638639642643644645
662663649664650665651635636637672673674675676677678
732667668669670671733734729730731
965942943
10341007100899899910001001100310041035
652653641648666
633
712
40540638738899710331006390
318
113611371138 818210581147
275228
141134310316317319 156
904
155
77787980
8384
221 225274
3041148321
788786787789790791
602768
41978483796797 58164
264245258
231
233 261266
751
10821018975977101710151016
773774794795 2301146
247
262
1012
351
294
238240
235
295592593594
712
713606607731
408699799809829839841014800801
8709811013
210319320321591
512
533
513534783784792
645636
603653
672
723724772
746747750752
770757771758
745487
785
654
499105106107100102103104101243301
239
1149
299
734
765 39
44640736
4043735
248
309
118119109110111112113114115116117108
168
300
38251
711495
811810
229
203
265
254
242256244232234 260
302
284
291
799
285798 290
306
39
311312313314315
10639709711021106410651005728 8992156
67 b67 c
61
11
20192521
23 b23 a
131717 a
812101416182
17 b
27 a
17 c1921 a2319 a2123 a27
13 a
2525 a
15
46
15 a
1140403 c3 c3 c3 b3 b3 b3 a3 a3 a2 a2 a2 a2 b2 b2 b2 c2 c2 c
38 c
777375716933 b3 c1 e3 d3 a1 d1 c1 b11 aI
III
IIIIIIIII I
II I
II
I
IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII
IIIIIIIII
IIIIIIII
IIIIIIIIII
III
IIIIIIIIIIII
IIIIIIIIIII
IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII
IIIIII
IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII
IIIII
IIII III IIIIII
IIIII
IIII
II
IIIII II
IIIIIIIIIIII
II IIII
II
IIIIIIIIII IIIIIIIIIIII
I
III
IIIIIIII
II IIIIIIII
I
IIII
I IIIIIIII
IIIIIIIIIIIIIIIII
II
I
I
II II III
IIIIIIIIIIII II
III
IIIIIIIIIIIIIIIIIIII
II
I
II
I
IIIIII
I IIII
II
I
II
I
IIII
IIIIII
III
IIII
II
I
35
4543
333132 a32 b3234 b34 a34 e34 d34 c34
7
302
28
4
8
3 b3 b3 b3 c3 c3 c3 d3 d3 d3
10
15 a
1075
112
7
262929 a29 a29 b29 b26 a
383 f3 g38 b38 a
64
53
5
9
3 h3 e
22 b1 b22 a24 a1 a22
35
63 a63 b63 c63 g63 d63 e63 f65 f65 e65 g65 d65 a6767 a65 c65 b
332468
3125
2018162629282730586668606264
67 d63 h63 i63 k67 e67 f
34
214
32
4
57575757 a57 a57 a
4747 a
57 b57 b57 b57 d57 c17
121212101010888 24
1412
13151714
181610
131117
8
15
11931
485053171
5246
1312
49 a49 a49495551531520
97
75
1
7036363838237
oa a
aGFLAEGFLAELELELELEGFLE
GFLAE
GFEKindergarten
VorgartenVorgartenVorgartenVorgartenVorgartenVorgarten
Vorgarten
VorgartenVorgartenVorgartenVorgartenVorgarten
GFLAE59,50 m
59,50 m56,00 m
49,56 m49,60 m
50,40 m
50,56 m50,09 m
49,92 m
49,42 m
50,10 m
49,83 m50,00 m
50,33 m
50,06 m
50,03 m49,60 m49,90 m49,96 m
50,49 m50,06 m
a5°45°o5°a
58,80 m57,40 m58,10 m56,70 mö
WA 101,2III0,4
III0,41,2WA 3
0,4III1,2WA 4
WA 5II1,00,40,4IIWA 21,0 II0,4WA 60,8
1,0WA 10,4II
0,4WA 90,8II0,4WA 80,8IIWA 70,80,4IIFDFD
FDFDFDFDFDFD
SDSDSDSDSDFDSDSD
FDSDFD
10,00 mGH
10,00 mGH
10,00 mGH
7,00 mGH
7,00 mGH
7,00 mGH
9,50 mFH9,50 mFH
9,50 mFH
9,50 mFH
9,50 mFH
49,61 m5°5°5°GaGStGaGaGaFD5°GStVorgartenLärmschutzwand Aldruper Straße (LW3)
Lärmschutzwand Aldruper Straße (LW3)(1.OG) LPB II(1.OG) LPB IIIFlur 44231230
238235300
229
LELELEGFEKindergartenVorgartenVorgartenVorgarten49,56 m49,92 m
49,42 m50,00 ma5°45°o5°a(1.OG) LPB II(1.OG) LPB III(2.OG) LPB II(2.OG) LPB IIIWA 101,2III0,40,4WA 90,8II0,4WA 80,8IIWA 70,80,4IIFDFDFDFDSDFD
10,00 mGH7,00 mGH
7,00 mGH9,50 mFH
Gemarkung:Flur:Maßstab:Bebauungsplan Nr.
Stand:
Bebauungsplan Nr.576
576Sprakel -Sprakeler Straße /Bahnstrecke Münster-Rheine /Aldruper StraßeSt. Mauritz3, 5, 441 : 1000- Entwurf -
Die Plangrundlage wurde am 19.07.2023 aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) generiert. Die Richtigkeit wird bescheinigt.Münster, __________Dipl.-Ing. MarienfeldAmtsleiterFür die städtebauliche Planung.Münster, __________ __________ Dipl.-Ing. Denstorff Dipl.-Ing. FestersenStadtbaurat AmtsleiterDer Rat der Stadt Münster hat am 22.02.2017 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB den Beschluss zur Aufstellung dieses Bebauungsplans gefasst. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 5 vom 03.03.2017 bekannt gemacht.Der Beschluss zur Aufstellung dieses Bebauungsplans wurde vom Rat der Stadt Münster am __________ geändert. Der geänderte Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom __________ bekannt gemacht.Münster, __________Der Oberbürgermeisterim AuftragBrinkheetkerDieser Bebauungsplan enthält Änderungen und Ergänzungen gegenüber dem vom 13.03.2017 bis einschließlich 13.04.2017 erstmalig und dem vom 14.10.2019 bis einschließlich 14.11.2019 erneut öffentlich ausgelegten Entwurf.Dieser Bebauungsplanentwuf wurde gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB vom __________ bis einschließlich __________ im Internet veröffentlicht.Münster, __________Der Oberbürgermeisterim AuftragBrinkheetkerDieser Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 BauGB und §§ 7 und 41 GO NRW durch den Rat der Stadt Münster am ____________ als Satzung beschlossen worden.Münster, __________Oberbürgermeister SchriftführerDieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom __________ in Kraft getreten.Münster, __________Der Oberbürgermeisterim AuftragBrinkheetker
Zeichenerklärung
Rechtsgrundlagen:·Baugesetzbuch (BauGB)in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 221).·Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786),zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176).·Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018)vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421),zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086)·Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666),zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490).
Festsetzungen
II12Wohngebäude (hier mit Hausnummer und Geschosszahl)FlurgrenzeFlurstücksgrenzeTopografische UmrisslinieBaumWirtschaftsgebäudeBestandsangabenKanaldeckel
Das Höhenbezugssystem ist DHHN2016 (Höhenstatus 170)
1.Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)1.1. Art der baulichen Nutzung1.1.1. Das Allgemeine Wohngebiet ist in die Baugebiete WA 1 bis WA 10 gegliedert. In den Allgemeinen Wohngebieten werden diegemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht Bestandteil des Bebauungsplans (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGBi. V. m. § 1 Abs. 6 Nr.1 BauNVO).1.1.2. In den Baugebieten WA 1, WA 2 und WA 5 bis WA 9 sind pro Hauseinheit maximal zwei Wohneinheiten zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 6BauGB).1.2. Maß der baulichen Nutzung1.2.1. In allen Baugebieten ist, bei der Ermittlung der zulässigen Grund- und Geschossfläche als Grundstücksfläche die Fläche desBaugrundstücks maßgebend. Die einem Grundstück zugeordneten mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten festgesetzten privatenVerkehrsflächen und privaten Grünflächen sind nicht auf die Grundstücksfläche anzurechnen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 19Abs. 3 BauNVO und § 20 Abs. 2 BauNVO).1.2.2. In den Baugebieten WA 3, WA 4 und WA 10 kann die festgesetzte Grundflächenzahl für die unter § 19 Abs. 4 Nr. 1-3 BauNVObenannten Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowiebaulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1BauGB i. V. m. § 19 Abs. 4 BauNVO).1.3. Höhe baulicher Anlagen1.3.1. In allen Baugebieten ist die zulässige Höhe baulicher Anlagen über das Höchstmaß der Firsthöhe, bei Gebäuden mit Satteldach,oder der Gebäudehöhe, bei Gebäuden mit Flachdach, über Bezugspunkt festgesetzt. Die Firsthöhe ist in der Mitte derFassadenlänge des jeweiligen Gebäudes zu bestimmen. Als Gebäudehöhe gilt der höchste Punkt der Attika des Flachdachs bzw.die Oberkante der aufsteigenden Außenwand des jeweiligen Geschosses. Doppel- und Reihenhäuser bilden eine Gebäudeeinheit.Als Bezugspunkt der festgesetzten Höhe baulicher Anlagen ist die Höhenlage der fertig ausgebauten, zur Erschließung dienendenVerkehrsfläche in der Mitte der gemeinsamen Grenze des Baugrundstückes mit der Verkehrsfläche maßgebend. Die Bezugshöheist für das jeweilige Gebäude bzw. die Gebäudeeinheit durch lineare Interpolation aus den beiden benachbarten, in derPlanzeichnung eingetragenen geplanten Höhen in Meter über Normalhöhennull (m. ü. NHN) zu ermitteln (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGBi. V. m. § 16 Abs. 2 BauNVO und § 18 Abs. 1 BauNVO).1.4. Bauweise, überbaubare GrundstücksflächenFür die Baugebiete WA 1, WA 2, WA 6, WA 7 und WA 9 ist eine abweichende Bauweise "a" festgesetzt.        Abb. 1 Darstellung der abweichenden Bauweise für Gebäude mit Satteldach – ohne MaßstabGebäude im Baugebiet WA 1 und WA 2 sind ohne Grenzabstand ein- bis zweigeschossig mit Satteldach, traufständig an dienördliche und eingeschossig mit Flachdach (Anbau) an die südliche Grundstücksgrenze heranzubauen (siehe Abb. 1). FürObergeschosse bzw. Dachkonstruktionen ist ein Grenzabstand von mindestens 3,00 m zur südlichen Grundstücksgrenzeeinzuhalten.        Abb. 2 Darstellung der abweichenden Bauweise für Gebäude mit Flachdach – ohne MaßstabGebäude im Baugebiet WA 6 sind mit bereichsweiser Festsetzung Satteldach ohne Grenzabstand ein- bis zweigeschossig,traufständig, an die östliche und eingeschossig mit Flachdach (Anbau) an die westliche Grundstücksgrenze heranzubauen (sieheAbb. 1). Mit bereichsweiser Festsetzung Flachdach im Baugebiet WA 6 und mit Festsetzung Flachdach in den Baugebieten WA 7und WA 9 sind Gebäude ohne Grenzabstand zweigeschossig an die östliche und eingeschossig (Anbau) an die westlicheGrundstücksgrenze heranzubauen (siehe Abb. 2). Für Obergeschosse ist ein Grenzabstand von mindestens 3,00 m zur westlichenGrundstücksgrenze einzuhalten.Endgrundstücke weichen, entsprechend den festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen, einseitig von der grenzständigenBebauung ab (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 22 Abs. 4 Bau NVO).1.5. Breite der BaugrundstückeFür die Baugebiete WA 1, WA 2, WA 6, WA 7 und WA 9 ist die Breite der Baugrundstücke auf ein Mindestmaß von 9,50 m undHöchstmaß von 11,50 m festgesetzt (siehe Abb. 1 und 2). Endgrundstücke sind von Satz 1 ausgenommen (§ 9 Abs. 1 Nr. 3BauGB).1.6. Stellplätze und Nebenanlagen1.6.1. Oberirdische Gemeinschaftsstellplatzanlagen sind in allen Baugebieten nur in den dafür festgesetzten Flächen und innerhalb derüberbaubaren Grundstücksflächen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO).1.6.2. Tiefgaragen sind ausschließlich in den Baugebieten WA 3, WA 4 und WA 10 zulässig. Sie sind einschließlich ihrer Zu- und Abfahrtinnerhalb und außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB, § 23 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 S. 3BauNVO).1.6.3. Stellplätzen, Garagen und Carports sind in allen Baugebieten nur in den dafür festgesetzten Flächen und den überbaubarenGrundstücksflächen zulässig. Auf den Flächen für Garagen sind auch überdachte Stellplätze (Carports) und ebenerdige Stellplätzesowie auf den Flächen für Carports ebenfalls ebenerdige Stellplätze zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6BauNVO).1.6.4. Nebenanlagen sind in allen Baugebieten außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, soweit diese mit einemMindestabstand von 0,50 m zu Verkehrsflächen hinter der Einfriedung des Grundstückes errichtet werden. In den BaugebietenWA 1, WA 2 und WA 5 bis WA 9 dürfen Nebenanlagen pro Gebäude eine Grundfläche von maximal 10 m² nicht überschreiten.In den Vorgartenbereichen sind Nebenanlagen mit Ausnahme von Müllsammelanlagen, überdachten sowie nicht überdachtenFahrradabstellanlagen und Ladestationen für Elektro-Kfz unzulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 23 Abs. 5 BauNVO und§ 14 Abs. 1 BauNVO).1.6.5.Dachterrassen sind in den Baugebieten WA 1, WA 2, WA 6, WA 7 und WA 9 auf eingeschossigen Gebäudeteilen (Anbauten),ohne Grenzabstand, zulässig. Brüstungen und Umwehrungen sind bis zu einer Höhe von 1,10 m zulässig. Eine Überdachung derDachterrasse ist nicht zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 14 Abs. 1 BauNVO).1.7. Anlagen zur Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von solarer Strahlungsenergie1.7.1. Die Wärme- und Warmwasserversorgung von Wohnnutzungen durch Technologien, die auf der Verbrennung fossiler Rohstoffebasieren (z. B. Gas- oder Ölheizungen), ist in allen Baugebieten ausgeschlossen (§ 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB).1.7.2. In den Baugebieten WA 1, WA 2 und WA 5 bis WA 9 sind auf den Dachflächen der oberirdischen Gebäude Photovoltaikanlagenmit einer Mindestleistung von 1 Kilowatt Peak (kWp) pro Wohneinheit zu installieren (§ 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB i. V. m. § 14Abs. 3 BauNVO).1.7.3. In den Baugebieten WA 3, WA 4 und WA 10 sind die Dachflächen der oberirdischen Gebäude, die nicht mit technischen Anlagen,untergeordneten Bauteilen oder Wartungswegen belegt sind, vollständig mit Anlagen zur Solarenergienutzung (Photovoltaik oderSolarthermie) auszustatten (§ 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB i. V. m. § 14 Abs. 3 BauNVO).1.7.4. Zur Erfüllung der Pflicht nach 1.7.1 - 1.7.3 kann die Dachfläche auch an Dritte verpachtet werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGBi. V. m. § 14 Abs. 3 BauNVO).1.7.5. Von den Festsetzungen 1.7.1 - 1.7.4 können Ausnahmen zugelassen werden, wenn eine Anlage zur Nutzung solarerStrahlungsenergie nachweislich nicht wirtschaftlich betrieben werden kann oder das Gebäude nicht bzw. nicht im gefordertenUmfang für eine Nutzung solarer Strahlungsenergie geeignet ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB i. V. m. § 14 Abs. 3 BauNVO).1.8. Freiflächen und Begrünung1.8.1. Flachdächer (Dachneigung ≤ 5°) und flach geneigte Dächer (Dachneigung ≤ 15°) sind in allen Baugebieten unter Achtung derbrandschutztechnischen Bedingungen mit einer Substratschicht von mindestens 10 cm Aufbauhöhe fachgerecht zu überdecken.Die Flächen sind unter Ausschluss von Dachterrassen, Lüftungsanlagen, untergeordneten Bauteilen, erforderlichen Randstreifenund Wartungswegen mit einer standortgerechten, mindestens extensiven, Vegetation zu begrünen. Die Flächen sind als begrünteFlächen zu unterhalten. Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie sind mit der Dachbegrünung zu kombinieren undschließen diese nicht aus. Dächer von Nebenanlagen sowie in Leichtbauweise ausgeführte Carports und Garagen sind von derVerpflichtung nach Satz 1 und 2 ausgenommen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB).1.8.2. Nicht überbaute Bereiche von Tiefgaragen sind mit Ausnahme von Wegen, Zufahrten, Terrassen, Spiel- und Aufenthaltsbereichenund Nebenanlagen mit einer Substratschicht / einem humusierten Aufbau fachgerecht zu überdecken. Die Aufbauhöhe derÜberdeckung muss im Mittel 60 cm und für Baumpflanzungen mindestens 80 cm betragen. Speicher- bzw.Retentionsplatten/-kästen/-boxen sind bis zu einer Aufbauhöhe von 15 cm in den Aufbauhöhen nach Satz 2 zulässig (§ 9 Abs. 1Nr. 25a BauGB).1.8.3. Die festgesetzten Vorgartenbereiche sind als bepflanzter Garten anzulegen und dauerhaft zu pflegen. Die Gestaltung derVorgartenfläche durch Steinaufschüttungen (z. B. Schotter, Kies, Split o. ä.) ist nicht zulässig, soweit sie nicht demSpritzwasserschutz am Gebäude dienen. Dem Spritzwasserschutz dienen Hausumrandungen mit einer Breite von bis zu 40 cmoder entsprechend dem jeweiligen Dachüberstand. Abweichungen sind nur für notwendige Zufahrten/Zuwegungen und Anlagenfür Mülltonnen und Fahrräder zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB).1.8.4. Für die Gemeinschaftsstellplatzanlagen ist je angefangener sechs Stellplätze ein hochstämmiger Laubbaum in unmittelbarerräumlicher Zuordnung zu den Stellplatzflächen fachgerecht zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten, Ausfälle sind zu ersetzen. Fürdie Bäume ist eine Pflanzfläche von mindestens 2,00 m Breite und einer offenen Vegetationsfläche von 6,00 m² vorzusehen (§ 9Abs. 1 Nr. 25a BauGB).1.8.5. Die zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzte Fläche – beidseitig derLärmschutzwand – ist mit einheimischen, standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen, dauerhaft zu pflegen und zuerhalten. Ausfälle sind zu ersetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB).1.9. (Aktiver und passiver) Schallschutz1.9.1. Im Plangebiet ist die festgesetzte Lärmschutzeinrichtung aus Lärmschutzwänden (L1, L1-2) und einer Kombination ausLärmschutzwall und -wand (L2), in einer Gesamtlänge von rund 275 m, in den zeichnerisch festgesetzten Höhen in Meter überNormalhöhenull (m. ü. NHN) mit einem Bauschalldämm-Maß (R'w) von mindestens 25 dB, ohne Aufweisung von Lücken,auszuführen. Die Lärmschutzwände sind mit einem Material von mindestens 10 kg/m² Flächengewicht zu befüllen (§ 9 Abs. 1Nr. 24 BauGB).1.9.2. Innerhalb der im Bebauungsplan durch Abgrenzung von Teilbereichen mit passivem Lärmschutz gekennzeichneten Bereiche(LPB III = maßgeblichen Außenlärmpegel 61 bis 65 dB(A); LPB IV = maßgeblicher Außenlärmpegel 66 bis 70 dB(A); LPB V =maßgeblicher Außenlärmpegel 71 bis 75 dB(A) LPB VI = maßgeblicher Außenlärmpegel 76 bis 80 dB(A)) müssen bei Errichtung,Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden, in den zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschenvorgesehenen Räume – Aufenthaltsräume im Sinne von § 46 BauO NRW–, die Anforderungen an das resultierendeSchalldämm-Maß R‘w,res gemäß DIN 4109-2 – Schallschutz im Hochbau – erfüllt werden. Die resultierenden bewertetenSchalldämmmaße (R’w,res) sind unter Berücksichtigung der im Schalltechnischen Gutachten vom 24.02.2023 (IngenieurbüroRichter und Hüls, Bericht Nr. L-1606-02/10; lückenhafte Lärmschutzwand) ermittelten und in der Planzeichnung dargestelltenmaßgeblichen Außenlärmpegel/Lärmpegelbereiche zu erfüllen.Mit der vollständigen baulichen Schließung der im schalltechnischen Gutachten vom 26.01.2022 (Ingenieurbüro Richter und Hüls,Bericht Nr. L-1606-02/9; lückenlose Lärmschutzwand) aufgeführten Lärmschutzwand LW3 sind die resultierenden bewertetenSchalldämmmaße (R’w,res) unter Berücksichtigung der in diesem Schalltechnischen Gutachten ermittelten und in derNebenzeichnung zu diesem Bebauungsplan dargestellten maßgeblichen Außenlärmpegel/Lärmpegelbereiche zu erfüllen.Für Aufenthaltsräume, die nicht vorwiegend zum Schlafen genutzt werden, gelten vom Plan abweichende Lärmpegelbereiche (§ 9Abs. 1 Nr. 24 BauGB).1.9.3. In allen Baugebieten sind Vorrichtungen (z. B. schallgedämpfte Lüfter, Raumlüfter) vorzusehen, die einen ausreichendenLuftwechsel in Schlafräumen bei geschlossenen Fenstern ermöglichen und die die Gesamtschalldämmung der Außenbauteile nichtmindern (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).1.9.4. Ausnahmen von den Festsetzungen 1.9.1-1.9.3 können gestattet werden, soweit durch einen anerkannten Sachverständigen imRahmen eines Einzelfallnachweises nach DIN 4109-2 nachgewiesen wird, dass geringere Maßnahmen als die festgesetztenausreichen. Auch die in 1.9.3 genannten Lüftungen sind nicht erforderlich, wenn die Mittelungspegel für die Nacht (22.00 bis 6.00Uhr) nachweislich an Fenstern mit Schlafnutzung 50 dB(A) nicht überschreiten (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).
1.10. Aufschiebend bedingte Zulässigkeit von Nutzungen1.10.1. Die in allen Baugebieten festgesetzte Nutzung bleibt so lange unzulässig, bis die im Schalltechnischen Gutachten vom24.02.2023 (Ingenieurbüro Richter und Hüls, Bericht Nr. L-1606-02/10; lückenhafte Lärmschutzwand) ermittelten und in derPlanzeichnung dargestellten maßgeblichen Außenlärmpegel/Lärmpegelbereiche durch Umsetzung der im SchalltechnischenGutachten aufgeführten Lärmschutzanlagen hergestellt sind.Bis zum Eintritt der Bedingungen nach Absatz 1 bleibt die landwirtschaftliche Nutzung zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 i. V. m. § 9Abs. 2 Nr. 2 BauGB).1.10.2. Folgenutzung für die östlich des Baugebietes WA 9 festgesetzte private Grünfläche ist ein Allgemeines Wohngebiet, sofern die imSchalltechnischen Gutachten vom 26.02.2022 (Ingenieurbüro Richter und Hüls, Bericht Nr. L-1606-02/9; lückenloseLärmschutzwand) ermittelten und in der Nebenzeichnung zum Bebauungsplan dargestellten maßgeblichenAußenlärmpegel/Lärmpegelbereiche durch die vollständige bauliche Schließung der im schalltechnischen Gutachten aufgeführtenLärmschutzwand LW3 gesichert sind.Mit Eintritt der Bedingungen nach Absatz 1 kann das Allgemeine Wohngebiet entsprechend den zeichnerischen Festsetzungen derNebenzeichnung zum Bebauungsplan entwickelt werden.2. Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung für das LandNordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018)2.1. Anpflanzungen und Begrünungsmaßnahmen2.1.1. GrundstückseinfriedungGrundstückseinfriedungen sind in den Vorgartenbereichen ausschließlich als Hecke aus einheimischen, standortgerechtenGehölzen zulässig.Im übrigen Grundstücksbereich sind Einfriedungen entweder in blickdurchlässiger Form (z. B. Maschendrahtzaun,Stabmattenzäune) in Kombination mit einer Hecke oder als Hecke zulässig. Hecken sind aus einheimischen, standortgerechtenGehölzen zu pflanzen. Die zulässige Höhe der blickdurchlässigen Einfriedung ist auf eine maximale Höhe von 1,60 m begrenzt.Blickdichte, bauliche Sichtschutzanlagen in Form von Mauern, Gabionen und Sichtschutzzäunen sind ausschließlich zwischenTerrassenflächen mit einer Höhe von maximal 2,00 m über Oberkante Erdgeschoss Fertigfußboden und einer maximalen Längevon 3,00 m im direkten Anschluss an das Gebäude zulässig.2.1.2. Fassaden von Garagen und NebenanlagenFassaden von Garagen, Carports und Nebenanlagen, deren Abstand zu öffentlichen Verkehrsflächen weniger als 1,00 m beträgt,sind zu begrünen.2.1.3. Anlagen für AbfallbehälterIn den Vorgartenbereichen sind Anlagen für Abfallbehälter von drei Seiten mit Sträuchern oder Hecken zu umpflanzen oder mitbegrünten Holz-, Gabionen- oder Stahlkonstruktionen einzugrünen. Alternativ sind Mülltonnenboxen mit einer Metall-, Holz- oderSteinverkleidung zulässig.2.2. Dachflächen und Dachaufbauten2.2.1. Dachform und DachneigungEntsprechend der bereichsweisen Festsetzung sind für den Hauptbaukörper ausschließlich Sattel- oder Flachdächer zulässig. BeiGaragen und Carports sind ausschließlich Flachdächer zulässig.Doppelhäuser sind mit gleichen Dachformen sowie Dachneigungen bei gleicher Trauf- und Firsthöhe auszubilden. Hausgruppensind mit gleichen Dachformen und Dachneigungen auszuführen.2.2.2. DacheindeckungSatteldächer sind in einer Dacheindeckung aus unglasierten, nicht glänzenden Dachsteinen oder Dachpfannen auszuführen.Technische Aufbauten wie Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen sind von Satz 1 ausgenommen.2.2.3.Dachgauben und DachaufbautenDachgauben und Dachaufbauten sind unzulässig.2.2.4.DachterrassenBrüstungen und Umwehrungen von Dachterrassen sind blickdurchlässig auszuführen. Eine Montage der Brüstungen undUmwehrungen an der Außenkante der Außenwand / vor der Fassade ist nicht zulässig.2.3. Fassadenmaterial und -farbe2.3.1. HauptbaukörperDie Fassaden der Hauptbaukörper sind ausschließlich mit Klinker, Klinkerriemchen oder Putz auszuführen. Die Kombination ausPutz und Klinker an einem Gebäude ist zulässig. Untergeordnet können Holz- und Solarpaneele sowie Fassadenplatten verwendetwerden. Doppelhäuser sind jeweils mit gleichen Materialien und Farbtönen auszubilden.2.3.2. GaragenGaragen sind dem Hauptbaukörper in Farbe und Material anzupassen.3. Hinweise3.1. Städtebaulicher VertragZur Realisierung des Bebauungsplans werden ergänzende öffentlich-rechtliche vertragliche Vereinbarungen zwischen der StadtMünster und dem Grundstückseigentümer abgeschlossen (Städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB).3.2. Der Planung zugrundeliegende VorschriftenDie der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können während derDienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum ‚Planen und Bauen' im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg33, eingesehen werden.3.3. Lärmschutzmaßnahmen außerhalb des GeltungsbereichsDie westlich des Fahrbahnverlaufs der planfestgestellten Landesstraße 587 (Aldruper Straße) – außerhalb des Geltungsbereiches– geplante Lärmschutzwand ist entsprechend den mit dem Straßenbaulastträger abgestimmten Planungen (Länge, Höhe,Gründung, Statik, Böschungsneigung und -gestaltung) als übergeordnete Straßenbaumaßnahme herzustellen. Der Verkehr auf derL 587 darf weder behindert noch gefährdet werden, die Standsicherheit der Lärmschutzwand ist auf Dauer zu gewährleisten.3.4. Belange der BahnanlageDurch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall,Abgase, Funkenflug, Abriebe z. B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zuImmissionen an benachbarter Bebauung führen können. Entschädigungsansprüche oder Ansprüche auf Schutz- oderErsatzmaßnahmen können gegen die DB AG nicht geltend gemacht werden.Entlang des Lärmschutzwalls ist ein Wirtschaftsweg geplant, der parallel zu den Gleisen der DB Netz AG verläuft. Es ist durchgeeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass ein gewolltes oder ungewolltes Betreten und Befahren von Bahngelände odersonstiges Hineingelangen in den Gefahrenbereich der Bahnanlagen dauerhaft verhindert wird.3.5. Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich – Externe AusgleichsmaßnahmenDie Kompensationsmaßnahmen des Eingriffs in Boden, Natur und Landschaft über die Entwicklung der Ziele des BebauungsplansNr. 576 „Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße“ mit insgesamt28.806,56 Biotopwertepunkten sowie der direkte Ausgleich zur Kompensation der Beeinflussung der bestehendenKompensationsfläche mit insgesamt 3.730,88 Biotopwertepunkten erfolgt über nachstehende außerhalb des Geltungsbereichesliegende bereits umgesetzte Maßnahmen aus dem Ökokonto der Holz Familien Gbr.*Bebauungsplan Nr. 569 „südlich Markweg“Gemarkung Münster, Flur 123, Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 569Ausgleich von 28.806,56 BiotopwertepunktenMaßnahmen Konversion von Flächen für eine Erwerbsgärtnerei mit einem kompensatorischen Überschuss von 37.496Biotopwertepunkte. Planungsrechtliche Sicherung allgemeiner Wohngebiete, öffentlicher Spiel- und Grünflächen,Baumbestandener Erschließungs- und Stellplatzflächen und einer strukturieren Ortsrandeingrünung.*Kompensationsfläche VennheidewegDie Kompensationsfläche ist Bestandteil des Ökokonto „Vennheide“ der Firma Holz aus Emsdetten. Die beanspruchtenBiotopwertpunkte werden aus dem Ökokonto abgebucht.Gemarkung Münster, Flur 192, Flurstück 112 und Gemarkung Hiltrup, Flur 001, Flurstück 486Ausgleich von 3.730,88 BiotopwertepunktenMaßnahmen Entwicklung und Umsetzung von extensiv genutztem Feuchtgrünland, einer naturnahen Gestaltung des Grabens, derAnlage von Feuchtmulden, der Anlage von Gehölzflächen und der Pflanzung von Einzelbäumen mit einem Überschuss voninsgesamt 11.035 Biotopwertepunkten.3.6. BodendenkmaleDie Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in dernatürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist unverzüglich der Stadt Münster/Städtische Denkmalbehörde oder demLandschaftsverband Westfalen-Lippe/LWL-Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 16 DSchG). Das entdeckteBodendenkmal und die Entdeckungsstätte sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen (§ 16DSchG NRW).Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage vor Beginn) der LWL-Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157Münster und dem LWL-Museum für Naturkunde, Referat Paläontologie, Sentruper Straße 285, 48161 Münster schriftlichmitzuteilen.Der LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren Beauftragten ist das Betreten des betroffenen Grundstücks zu gestatten, um ggf.archäologische und/oder paläontologische Untersuchungen durchführen zu können (§ 26 DSchG NRW). Die dafür benötigtenFlächen sind für die Dauer der Untersuchungen freizuhalten.3.7. KampfmittelBei Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln im Zuge von Erd- und Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeitensofort einzustellen und ist unverzüglich die Feuerwehr der Stadt Münster zu informieren. Etwaig erforderliche Ramm-, Bohr- undGründungsarbeiten sind als besonders gefährdend anzusehen und rechtzeitig im Planungsstadium zur Sicherheitsüberprüfunganzumelden.3.8. Empfehlungen zum Schutz vor Starkregenereignissen3.8.1. Um Schäden bei außergewöhnlichen Starkregenereignissen zu vermeiden, wird empfohlen, die Oberkante desErdgeschossfertigfußbodens der Gebäude mindestens 0,30 m über der Oberkante der jeweils benachbarten Verkehrs- undFreiflächen anzuordnen. Insbesondere bei Aufenthaltsräumen im Kellergeschoss sollte verstärkt Vorsorge vor Überflutunggetroffen werden.Für Tiefgaragen wird empfohlen, technische Vorkehrungen zum Schutz vor Überflutungen zu treffen (z. B. Schwellen,Drainagerinnen mit ausreichenden Breiten und Tiefen).3.8.2. Um Schäden durch Rückstau aus dem öffentlichen Mischwasserkanal zu vermeiden, wird empfohlen, die Hausanschlussleitungmit einem Rückschlagventil zu versehen.3.9. Artenschutz3.9.1. Laut der Gemeinsamen Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW unddes Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010 soll folgenderMustertext als Hinweis in Abriss- und Baugenehmigungen aufgenommen werden:Der Bauherr / die Bauherrin darf nicht gegen die im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geregelten Verbote zum Artenschutzverstoßen, die unter anderem für alle europäisch geschützten Arten gelten (z.B. für alle einheimischen Vogelarten, alleFledermausarten, Kammmolch, Kleiner Wasserfrosch, Laubfrosch, Kreuzkröte, Zauneidechse). Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist esunter anderem verboten, Tiere dieser Arten zu verletzen oder zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs- undRuhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. Bei Zuwiderhandlungen drohen die Bußgeld- und Strafvorschriften der §§ 69 ffBNatSchG. Die zuständige untere Naturschutzbehörde kann unter Umständen eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchGgewähren, sofern eine unzumutbare Belastung vorliegt.3.9.2. Für die Bautätigkeiten zur Errichtung des Plangebietes ist die Beachtung der Bauzeitenregelungen und Gehölzschnittmaßnahmenentsprechend dem Landesgesetz erforderlich (Gehölzschnitt bzw. Baumfällung und Baufeldräumung nur zwischen dem 1.10. unddem 28./29.2.).3.9.3. Zum Ausgleich der bestehenden Quartierspotenziale für Fledermäuse und den Star wird die Anlage von 10 Fledermauskästen(unterschiedliche Typen und Größen) und 5 Starenkästen im Bereich der südlichen und westlichen Bereiche derLärmschutzeinrichtung (lärmabgewandte Seiten) empfohlen. Starenkästen sollten im Norden (Bereich Am Hangkamp) angeordnetwerden.
Grenze des räumlichen Geltungsbereichsdes BebauungsplansArt der baulichen NutzungAllgemeine WohngebieteWAMaß der baulichen NutzungGeschossflächenzahlGrundflächenzahl1,20,4Zahl der Vollgeschosse, als HöchstmaßIIIKennziffer (siehe textliche Festsetzungen Nr. 1.1.1.)1WAFirsthöhe, als Höchstmaß(siehe textliche Festsetzungen Nr. 1.3.1.)9,50 mFHGebäudehöhe, als Höchstmaß(siehe textliche Festsetzungen Nr.1.3.1.)10,00 mGHBauweiseOffene BauweiseoAbweichende Bauweise(siehe textliche Festsetzungen Nr.1.4.)aÜberbaubare GrundstücksflächenBaugrenzeBauvorschriftenFlachdachSatteldachFDSDDachneigung, als Höchstmaß45°HauptfirstrichtungGemeinbedarfFlächen für den GemeinbedarfSozialen Zwecken dienende Gebäude undEinrichtungen (hier: Kindergarten)VerkehrÖffentliche StraßenverkehrsflächenStraßenbegrenzungslinieGetrennter Rad- und GehwegFußgängerbereichVer- und EntsorgungFlächen für Versorgungsanlagen, Abfallentsorgung,Abwasserbeseitigung und AblagerungenElektrizität (Trafostation)GrünflächenPrivate GrünflächenÖffentliche GrünflächenParkanlageprivatöffentlichSpielplatz
Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen vonBäumen, Sträuchern und sonstigen BepflanzungenAnpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigenBepflanzungenNebenanlagen und GemeinschaftsanlagenFlächen für GaragenGaFlächen für CarportsCpFlächen für GemeinschaftsstellplätzeGStGStUmgrenzung von Flächen für besondere Anlagen undVorkehrungen zum Schutz vor schädlichenUmwelteinwirkungen (Lärmschutzwall)Besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutzvor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne desBundes-ImmissionsschutzgesetzesKennziffer/Gliederung der LärmschutzwandL1 / L1-2 / L2Besondere schallschutztechnische VorkehrungenAbgrenzung der Teilbereiche mit Lärmschutz(siehe  textliche Festsetzung Nr. 1.9.2.)(1. OG) LPB III(1. OG) LPB IV
Öffentliche Verkehrsflächen besondererZweckbestimmungMit Gehrechten G, Fahrrechten F und LeitungsrechtenL zu belastende Flächen zugunsten der Anlieger A,der Erschließungsträger E, der Öffentlichkeit ÖAbgrenzung unterschiedlicher Nutzung oderAbgrenzung des Maßes der Nutzung innerhalb einesBaugebietesSonstige FestsetzungenGFLAEÖVorgartenbereich(siehe textliche Festsetzungen Nr. 1.6.4., 1.8.3., 2.1.2., 2.1.4)Vorgartengeplante Höhen (in m ü NHN)65,54 mVorgeschlagene Abgrenzung (Stellplätze, Fahrbahn,Gebäude, Entwässerungsfunktion)HinweiseVorgeschlagene Abgrenzung (Grundstücke)Vorgeschlagener Baumstandort
Bezugshöhe (in m üNHN)50,40 m
Lärmschutzwand (siehe textliche Festsetzungen Nr. 1.9.1.)Lärmschutzwand
          Planzeichnung zum Bebauungsplan Nr. 576          Nebenzeichnung zum Bebauungsplan Nr. 576Art der baulichen Nutzung im Baugebiet WA 9 bei Eintrittbestimmter Umstände (siehe textliche Festsetzungen Nr. 1.9.2und 1.10.2)
Naturerfahrungsraum
Mit Leitungsrechten L zu belastende Fläche zugunstender Erschließungsträger E (schmale Fläche)LE

Beratungsverlauf (2)

17.10.2023 Bezirksvertretung Münster-Nord
TOP 4.5 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
02.11.2023 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung
TOP 6.2 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (20)

  • Sprakeler Straße 35
  • Aldruper Straße 1
  • Sentruper Straße 285
  • Forstweg
  • Vennheideweg
  • Trampelpfad
  • Albersloher Weg 33
  • Markweg
  • Rotbuchenweg
  • Am Hangkamp
  • Am Sandruper Baum
  • An den Speichern 7
  • Vorbergs Hügel
  • Haselstiege
  • Ringstraße
  • Kinderhaus
  • Tannenweg
  • Landwehr 2
  • Rummler
  • Asche

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Details

Aktenzeichen
V/0434/2023
Typ
Vorlagen
Datum
18.09.2023
Erstellt
19.07.2023 10:06