2588/2019
Konsequenzen aus den Missbrauchsfällen in Lüdge
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Anlage 1 Impulspapier zum Kinderschutz
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Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen Der Minister Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf /}^ . Juli 2019 An den Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen Herr Andre Kuper MdL Platz des Landtags 1 40211 Düsseldorf Dr. Edgar Voß Telefon 0211 837-2370 Telefax 0211 837-2505 edgar.voss@mkffi.nrw.de Impulspapier zur Diskussion über Maßnahmen zur Prävention, zum Schutz vor und Hilfe bei sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, anbei übersende ich Ihnen das Impulspapier zur Diskussion über Maß nahmen zur Prävention, zum Schutz vor und Hilfe bei sexualisierter Ge walt gegen Kinder und Jugendliche mit der Bitte, das Papier den Mitglie dern des Ausschusses für Familie, Kinder und Jugend zuzuleiten. Mit freundlichen Grüßen OCl Dr. Joachim Stamp r Dienstgebäude und Lieferanschrift: Haroldstraße 4 40213 Düsseldorf Telefon 0211 837-02 Telefax 0211 837-2200 poststelle@mkffi.nrw.de www.mkffi.nrw Öffentliche Verkehrsmittel: Rheinbahn Linien 706, 708, 709 Haltestelle Poststraße 17 VORLAGE 17/2297 A04 Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf An den Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen Herr Andre Kuper MdL Platz des Landtags 1 40211 Düsseldorf Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen Der Minister LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN . WAHLPERIODE Impulspapier zur Diskussion über Maßnahmen zur Prävention, zum Schutz vor und Hilfe bei sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, anbei übersende ich Ihnen das Impulspapier zur Diskussion über Maß nahmen zur Prävention, zum Schutz vor und Hilfe bei sexualisierter Ge walt gegen Kinder und Jugendliche mit der Bitte, das Papier den Mitglie dern des Ausschusses für Familie, Kinder und Jugend zuzuleiten. Mit freundlichen Grüßen Dr. Joachim Stamp . Juli 2019 Dr. EdgarVoß Telefon 0211 837-2370 Telefax 0211 837-2505 edgar. voss@mkffi.nrw.de Dienstgebäude und Lieferanschrift: Haroldstraße 4 40213 Düsseldorf Telefon 0211 837-02 Telefax 0211 837-2200 poststelle@mkffi.nrw.de www.mkffi.nrw Öffentliche Verkehrsmittel: Rheinbahn Linien 706, 708, 709 Haltestelle Poststraße Impulspapier zur Diskussion über Maßnahmen zur Prävention, zum Schutz vor und Hilfe bei sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche Unmittelbar nach Bekanntwerden der schweren sexualisierten Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in Lügde hat das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und In tegration auf Veranlassung von Herrn Minister Stamp damit begonnen, die Strukturen von und Rahmenbedingungen für Prävention, Intervention und Hilfen für minderjährige Opfer von sexualisierter Gewalt und ihre Familien einer genaueren Betrachtung zu unterziehen. Dies erfolgte mit dem Ziel, Schwachstellen zu erkennen und Vorschläge für die Weiterentwicklung auszuarbeiten. Dabei blieb unbeachtet, dass das Ministe rium bei der Ausgestaltung der örtlichen Hilfe": und Präventionsstrukturen über keine steuernde Zuständigkeit gegenüber den örtlichen öffentlichen Trägern der Jugendhilfe verfügt. Dem Ministerium war dabei vor allem daran gelegen, schnell eine Gelegenheit für einen intensiven Austausch unterschiedlicher Akteure zu diesem Thema zu schaf fen und deren Bewertungen und Handlungsempfehlungen systematisch zu erfassen. Der hierzu initiierte Arbeitsprozess begann im Februar 2019 und wurde im Juli 2019 vorläufig abgeschlossen. Neben vielen Einzelgesprächen mit Akteuren aus der Kinder und Jugendhilfe fanden insbesondere drei umfänglichere, je drei Sitzungen umfas sende Gesprächsrunden statt. Im Einzelnen waren dies Gespräche mit 11 Expertinnen und Experten u.a. aus der Fachberatung, Betroffenenverbänden, Wis senschaft sowie Jugendämtern im Bereich Kinderschutz und Prävention sexualisier ter Gewalt, 11 den für die Bereiche Strafverfolgung, Prävention und Intervention im Bereich sexua lisierter Gewalt zuständigen Ressorts der Landesregierung, 11 einer Arbeitsgruppe von Verantwortlichen aus Jugendämtern, Landesjugendämtern und Vertretungen der kommunalen Spitzenverbände. Ziel der Gesprächsrunden und Einzelgespräche war es, auf den Ebenen Prävention, Intervention und Hilfe für Opfer zu einem Austausch darüber zu kommen, wie die ak tuelle Aufstellung der Akteure in den jeweiligen Bereichen zu bewerten ist, welche Schritte der Weiterentwicklung erforderlich sind und an welchen Stellen ggf. eine grundsätzliche Neuorientierung erfolgen muss. Dabei herrschte ein breiter Konsens, dass eine sinnvolle Weiterentwicklung und Neuorientierung nur auf der Basis der viel fältigen, bereits vorhandenen Strukturen und Angebote erfolgen kann und diese in die Überlegungen einzubeziehen sind. Nachfolgende Grundeinschätzungen bildeten dabei den Ausgangspunkt: Die Prävalenz sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche zu vermindern und sie frühestmöglich zu unterbinden, den Opfern sexualisierter Gewalt schnell und effek tiv zu he,lfen und langfristig Angebote der Begleitung zu machen, ist eine gesamtge sellschaftliche Aufgabe, die nicht nur alle Institutionen, sondern auch das gesellschaft liche Umfeld von Kindern und Jugendlichen betrifft. Diese Aufgabe schließt Kinder und Jugendliche mit Behinderungen ebenso ein wie junge Erwachsene, die sich noch in Schule und Ausbildung befinden. Zur Prävention gehört es, die Tatsache und das Ausmaß sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche zu enttabuisieren, sowie darüber aufzuklären, 11 dass es in der Verantwortung von Erwachseren liegt, Kinder vor sexualisierter Ge- walt zu schützen, 11 welche Möglichkeiten bestehen, diese besser zu erkennen, 11 welche Strategien die Täter verfolgen, und 11 welche Ansätze geeignet sind, Kinder und Jugendliche mit ihren Rechten vertraut zu machen und sie gegen sexualisierte Gewalt zu sensibilisieren. Zur Intervention gehört es, bei vermuteter oder erwiesener sexualisierter Gewalt ge gen Kinder und Jugendliche Handlungsbedarfe klar zu erkennen sowie geeignete und schnell verfügbare Hilfen zur Hand zu haben, die möglichst alle erforderlichen Unter stützungsleistungen bereitstellen können. Die Notwendigkeit zur Intervention ergibt sich dabei nicht erst im Falle von sexuellen Übergriffen mit Körperkontakt von Gleich altrigen oder Erwachsenen gegenüber Kindern und Jugendlichen. Unter anderem wer den auch sexualisierte Grenzverletzungen, die online oder mittels bildlicher und filmi scher Darstellungen im Zusammenhang mit digitalen Medien stattfinden, auf der Ebene der peer-Beziehungen ebenso zunehmend problematisch wie das Grooming Verhalten Erwachsener zur gezielten Vorbereitung sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche. Intervention ist vor allem dann möglich, wenn bei den unterschiedli chen Akteuren eine entsprechende Handlungskompetenz vorhanden ist, sie voneinan der wissen und in Kooperationsnetzwerken organisiert sind. Vor diesem Hintergrund greift das vorliegende Impulspapier des MKFFI die in den un terschiedlichen Gesprächen und im Rahmen der Anhörung des Landtags Nordrhein Westfalen am 24.6.2019 - auch kontrovers - erörterten Ideen und Empfehlungen auf und legt daraus resultierende Vorschläge für mögliche fachliche Maßnahmen für die folgenden vier Bereiche vor: (1) Vorschläge im Bereich Kinder und Jugendliche und ihres familiären Umfelds (2) Vorschläge im Bereich Personal, Einrichtungen, Institutionen (3) Vorschläge im Bereich der Jugendämter (4) Überprüfung rechtlicher Regelungen 2 Das MKFFI hat für einige der vorgeschlagenen Maßnahmen keine bzw. keine direkte Zuständigkeit. Diese Vorschläge können in Gesprächsprozessen mit anderen Landes ministerien, den Kommunalen Spitzenverbänden oder anderen Partnern angeregt und erörtert werden. Grundsätzlich können die vorgeschlagenen Maßnahmen in ein um fassenderes Handlungskonzept eingehen, das auf parlamentarischer Ebene oder durch die Einsetzung einer Kommission erarbeitet wird. Insoweit sind die nachfolgen den Vorschläge als Anregung und Impuls zu verstehen. Das MKFFI wird gleichwohl unmittelbar damit beginnen, Maßnahmen in eigener Zuständigkeit zu ergreifen. (0) Allgemeine Vorschläge Einigkeit bestand in allen Gesprächen darüber, dass es dringend einer landesweit agierenden Fachstelle bedarf, die sich intensiv mit dem Thema sexualisierte Gewalt gegen Kinder und Jugendliche befasst und auf der Grundlage weiter- bzw. neu zu entwickelnder fachlicher Standards die vorhandenen Hilfe- und Beratungsangebote weiter qualifizieren kann. Die Landesfachstelle soll ein wesentlicher Motor für die flächendeckende fachliche Qualitätsentwicklung im Bereich der, Prävention, Intervention und Nachsorge von se xualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche im Bereich der Kinder- und Jugend hilfe werden. Dies erreicht sie neben ihrer Funktion als allgemeine AnlaufsteIle für Fachkräfte und Personal unter anderem durch die Entwicklung und Verbreitung von Materialien für die Sensibilisierung von Kindern und Jugendlichen und deren Eltern, die Erstellung von fachlichen Empfehlungen für Qualifizierung und verschiedene Fach verfahren, den Aufbau von Expert(inn)en- und Referent(inn)enpools, die Erstellung von Arbeitshilfen und Informationsplattformen sowie die Durchführung von Fachtagen und Workshops, etc. Diese landeszentrale Stelle kann die notwendige Qualifizierungsarbeit jedoch nur leis ten, wenn sie zugleich durch regionale Kooperationsstellen ergänzt wird, so dass eine möglichst flächendeckende Versorgung mit Informations-, Beratungs-, Fortbildungs und Konzeptangeboten erreicht wird. Es ist beabsichtigt, die Landesfachstelle im Jahr 2020 zu errichten. Sie soll durch einen Fachbeirat begleitet werden. Im Folgenden werden unter der oben genannten Gliederungsstruktur (1) bis (4) die vorgeschlagenen Maßnahmen vorgestellt. 3 (1) Vorschläge im Bereich Kinder und Jugendliche und ihres familiären Umfelds 1.1 Weiterentwicklung von Schutzkonzepten und -prozessen gegen sexualisierte Gewalt Ziel Zum Beispiel Kindertageseinrichtungen, Schulen, Vereine oder Freizeiteinrichtungen sind Orte, an denen sich Kinder und Jugendliche regelmäßig aufhalten. In diesen Ein richtungen und Institutionen sind präventive Schutzprozesse derart umgesetzt, dass Kinder und Jugendliche dort vor sexualisierter Gewalt sicher sein können und über kompetente Ansprechpersonen verfügen. Mögliche 'Maßnahmeni D Eine Bestandsaufnahme zu Konzepten und Umsetzungsbedingungen von Schutz prozessen durchführen. Dabei soll auch der digitale Raum einbezogen werden. D Mindestanforderungen für Schutzprozesse und Vorgaben zur Umsetzung von Schutzkonzepten ableiten und vereinbaren. Dazu gehören Beteiligungsprozesse, insbesondere auch von jungen Menschen. Informationsangebote und Materialien zum Thema erstellen, durch Internetplattformen, Qualifizierung, Fachberatung und Informationsveranstaltungen in die Fläche bringen. 11 Schutzkonzepte in Kindertageseinrichtungenl Familienzentren, in der Jugendarbeit und Jugendverbandsarbeit verbindlich einführen durch Anpassung rechtlicher Rah mensetzungen oder die Schaffung entsprechender Fördervoraussetzungen. Ver pflichtende Umsetzung von Schutzkonzepten in Schulen in Nordrhein-Westfalen mit dem dafür zuständigen Ressort erörtern. D Handlungsrahmen, Arbeitshilfen und Empfehlungen zur Unterstützung der Imple mentierung erstellen. 11 Bei der Umsetzung von Schutzkonzeptenl -prozessen vor Ort auch niedrigschwel Iige Beratungsstrukturen in Quartieren und Sozialräumen in Verbindung mit Ano nymität sichernden AnlaufsteIlen (z.B. Hotline oder App) gewährleisten. 1.2 Angebote für Kinder, Jugendliche und Eltern zur Prävention von und zum Schutz vor sexualisierter Gewalt flächendeckend an Kindertageseinrichtungen und Schulen umsetzen Ziel' Begleitend und auch im Vorfeld zur verpflichtenden Einführung von präventiven Schutzkonzepten in Kindertageseinrichtungenl Familienzentren, Vereinen oder Frei zeiteinrichtungen (s.o.) sind diese Einrichtungen und Institutionen in der Lage, Kinder und Jugendliche zu sensibilisieren für Mechanismen und Formen sexualisierter Gewalt (auch in peer-Gruppen) und wie sie diese erkennen und ggf. abwehren können. Dazu 4 sind Kindertageseinrichtungen und Familienzentren, Vereine oder Freizeiteinrichtun gen zum einen flächendeckend über entsprechende Angebote und Materialien infor miert. Zum anderen bieten sie in ihren Einrichtungen regelmäßig und verbindlich ent sprechende altersgerechte und lebensweltliche Angebote für Kinder und Jugendliche. Angebote für Eltern werden ergänzend von Familienzentren oder der Erziehungs- und Familienberatung organisiert und durchgeführt. Mögliche Maßnahmen 11 11 11 " Informations- und Austauschprozesse mit freien und öffentlichen Trägerstrukturen in den Bereichen Kindertagesstätten, Jugendarbeit, Jugendverbänden, Offener Oanztag, Elternverbänden und -beiräten, Familien- und Erziehungsberatung etc. initiieren. Rahmensetzung für die Verbindlichkeit der Angebote für Kinder und Jugendliche, z.B. durch AnpassUng rechtlicher Rahmensetzungen oder die Schaffung entspre chender Fördervoraussetzungen schaffen. Verpflichtende Umsetzung von Aufklä rungsangeboten in Schulen in Nordrhein-Westfalen mit dem dafür zuständigen Ressort erörtern. Durchführung einer Sammlung vorhandener Angebote und Materialien, die für die sensibilisierende Arbeit mit Kindern und Jugendlichen eingesetzt werden können. Erarbeitung einer differenzierten Empfehlungsliste durch die Landesfachstelle. Er stellung von Orientierungshilfen für die Träger. In Gesprächen mit den Landesjugendämtern und weiteren Trägern und Institutio nen mit einschlägiger Fachexpertise (z.B. Schulpsychologie) diese bitten, hierzu entsprechende Qualifizierungsangebote für sozialpädagogisches Personal, Lehr kräfte und weitere Beschäftigte in pädagogischen Einrichtungen anzubieten. " Gespräche mit dem Kulturressort und den vier Landestheatern zur Frage der Ent wicklung/ Weiterführung von geeigneten altersgemäßen Theaterstücken zur Prä vention von und zum Schutz vor sexualisierter Gewalt führen. Freie Theater mit entsprechender Expertise sollen einbezogen werden. 1.3 Schutz von Kindern und Jugendlichen in stationären Einrichtungen verbessern Ziel' Kinder und Jugendliche, die in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe leben, verfügen über niedrigschwellige Möglichkeiten und Angebote innerhalb und au ßerhalb der Einrichtungen, sich zu beschweren und ihre Mitspracherechte geltend zu machen. In den Einrichtungen sind Schutzkonzepte gegen sexualisierte Gewalt ver bindlich umgesetzt und das dort tätige Personal für das Thema sexualisierte Gewalt gegen Kinder und Jugendliche sensibilisiert. 5 Mögliche Maßnahmen 11 Stärkung derBetriebserlaubnisse erteilenden Stellen fUr Einrichtungen der Heimer ziehung durch eine Bundesratsinitiative zur Weiterentwicklung der §§ 45 SGB VIII, z.B. durch Erweiterung der Voraussetzungen fUr die Betriebserlaubnis, orientiert am Schutzbedürfnis von Kindern und Jugendlichen. 11 Einrichtung einer landesweiten und nachhaltigen Struktur zur Beteiligung von Kin dern und Jugendlichen, die in stationären Einrichtungen leben (Vertretungsorgan). 11 Schaffung von Beschwerdem0glichkeiten von Kindern und Jugendlichen außer halb der jeweiligen Einrichtung als Voraussetzung für die Betriebserlaubnis recht lich verbindlich einrichten (§ 45 SGB VIII). 11 Umsetzung von Schutzkonzepten gegen sexualisierte Gewalt in Einrichtungen der Heimerziehung als Voraussetzung für die Betriebserlaubnis verankern. 11 Qualifizierungsangebote fUr Fachkräfte und weiteres Personal in Einrichtungen der· Heimerziehung umsetzen. (2) Vorschläge im Bereich Personal in Einrichtungen und Institutionen 2.1 Fortbildungs- und Qualifizierungsoffensive fUr Fachkräfte und fUr weiteres Per- sonal in der Kinder- und Jugendhilfe und darüber hinaus umsetzen Ziel Fachkräfte und weiteres Personal in pädagogischen (und ggf. psychosozialen) Ein richtungen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten (Kindertageseinrichtungen/ Fa milienzentren, Kindertagespflege, Kinder- und Jugendarbeit, Vereine, Freizeiteinrich tungen) können frühzeitig Anzeichen von sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Ju gendliche wahrnehmen und verfügen über ausreichend Handlungssicherheit, um die Prävalenz sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche zu vermindern und zu ihrer frühestmöglichen Unterbindung beizutragen. Zu den für die Fortbildungs- und Qualifizierungsoffensive zentralen Themen gehören u.a. Informationen und Kennt nisse in den Bereichen sexualisierter Gewalt an Kindern und Jugendlichen, Täterstra tegien, peer-to-peer-Gewalt, sexualisierte Gewalt in digitalen Räumen, Umsetzung von Schutzkonzepten und -prozessen, Umgang mit der Vermutung sexualisierter Ge walt, gute (Kooperations-)Praxis bei Gefährdungseinschätzungsverfahren, Hilfestruk turen, Opferschutz, pädagogische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zur Verbesse rung der Prävention von und zum Schutz vor sexualisierter Gewalt. Mögliche Maßnahmen! 11 Bestandsaufnahme und Sichtung in den Bereichen Kinder- und Jugendhilfe, Fami lie, Sport, Schule, Polizei, Justiz, Gesundheit, Weiterbildung und bei den Kirchen 6 11 11 von Qualifizierungsangeboten, -inhalten und -formaten im Themenbereich Präven tion von und zum Schutz vor sexualisierter Gewalt durchführen. Mindestanforderungen und Qualitätsstandards für Fortbildung und Qualifizierung für die Kinder- und Jugendhilfe im Bereich der Prävention sexualisierter Gewalt verabreden. Fortbildungs- und Qualifizierungsangebote für sozialpädagogische Fachkräfte und weiteres Personal in den Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugend hilfe gemeinsam mit Trägern und Institutionen mit einschlägiger Fachexpertise in diesem Bereich (wie z.B. der Erziehungsberatung) in die Fläche bringen, insbeson dere in Verbindung mit der verbindlichen Einführung von Schutzkonzepten und - prozessen (s. Punkt 1.1). 11 Verpflichtende Fortbildung von Lehrkräften in Schulen in Nordrhein-Westfalen mit dem dafür zuständigen Ressort erörtern. 2.2 Abgestimmte interdisziplinäre Qualifizierungsangebote zur Prävention sexuali sierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche und zum Kinderschutz für Fachkräfte und weiteres Personal aus Kindertageseinrichtungen/ Familienzentren und Schulen, aus Allgemeinen Sozialen Diensten, der Polizei. dem Gesundheitswesen, für Lehr kräfte aus Schulen, Familienrichter(inne)n und Erziehungsberatungsstellen schaffen Ziel Eine Sensibilisierung für die Prävention von und den Schutz vor sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche sowie Kenntnisse von angrenzenden Bezugssystemen, ihrer Strukturen und Verfahrensweisen werden durch übergreifende, interdisziplinäre, inhaltlich und konzeptionell aufeinander abgestimmte Fortbildungsangebote gefördert. Die Bereiche Kinder- und Jugendhilfe (Träger/ Leitungen aus Kindertageseinrichtun genf Familienzentren, Kinder- und Jugendarbeit, Offener Ganztag, Hilfen zur Erzie hung, Kinderschutz), Familie (Familien- und Erziehungsberatung), Schule (Schullei tungen, Schulpsychologie, Schulsozialarbeit, untere Schulaufsicht), Justiz (Familien richter/innen), Gesundheitswesen (Gesundheitsämter, Ärzteschaft) und Polizei setzen entsprechende Angebote im Land um. Für die Weiterentwicklung des Handeins vor Ort unterstützen die Bereiche die Umsetzung gemeinsamer Formate der Fortbildung und Vernetzung (s. 3.3). Mögliche Maßnahmen! 11 Die beteiligten Ressorts der Landesregierung entwickeln in ihren je eigenständigen Fortbildungs- und Qualifizierungssystemen, unter Berücksichtigung von Mindest anforderungen an Fachthemen und notwendigen Kenntnissen sowie Kompeten zen, inhaltlich und konzeptionell aufeinander bezogene oder sich ergänzende An gebote. 7 11 Einbezogen werden dabei u.a. zugrundeliegende Rechtsaspekte und Handlungs prämissen, Täterstrategien im Bereich sexualisierter Gewalt, Umgang mit Hinwei sen und Verdachtsäußerungen, Kooperationen und Verfahrensstandards im Kin derschutz und bei sexualisierter Gewalt, Krisenintervention, Klärung von Koopera tionserfordernissen und -verpflichtungen. 11 Die Angebote werden in den jeweiligen Bereichen und - sofern möglich - auch gemeinsam durchgeführt. Unterstützt wird dies durch in' diesen Punkten abge stimmte Fortbildungsprogramme der unterschiedlichen Bereiche sowie ggf. ein ge sondertes Fachprogramm. 2.3 Spezialisierte Fachberatung gegen sexualisierte Gewalt verbessern und in die Fläche bringen Ziel Kinder, Jugendliche sowie junge Erwachsene, die Opfer von sexualisierter Gewalt ge worden sind, und ihre Familien bekommen erreichbare, rasche, qualifizierte und auf ihre Situation zugeschnittene Hilfe, psychosoziale Beratung und/ oder Therapieange bote. Zugleich können Jugendämter und freie Träger, Kindertageseinrichtungen und weitere Einrichtungen auf spezialisierte Fachberatungsangebote in erreichbarer Nähe zugreifen. Dafür ist die Fachberatungsstruktur in Nordrhein-Westfalen flächendeckend ausgebaut und umfassend bekannt. Mit Blick auf Inhalte und die Beratungsqualität kommen Mindeststandards zur Anwendung. Mögliche Maßnahmen 11 Analyse des Weiterentwicklungsbedarfs im Bereich der spezialisierten Fachbera tung vornehmen. 11 Entwicklung von Mindestanforderungen und Qualitätsstandards in der spezialisier ten Fachberatung. 11 Konzept zur qualitativen Weiterentwicklung und zum räumlichen Ausbau von spe zialisierten Fachberatungsangeboten für von sexualisierter Gewalt betroffene Kin der, Jugendliche und ihre Familien entwickeln. 11 Konzept zur qualitativen Weiterentwicklung und zum räumlichen Ausbau von spe zialisierten Fachberatungsangeboten für Einrichtungen und Institutionen der Kin der- und Jugendhilfe entwickeln. 8 2.4 Interdisziplinäres und landesweit agierendes Spezialist(inn)enteam aufbauen, das bei Fällen sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche hinzugezogen wer den kann Ziel' Im Falle der Intervention bei sowie der Nachsorge von sexualisierter Gewalt erhalten unmittelbar Betroffene, Angehörige, Fachkräfte in Institutionen, Einrichtungen und Un terstützungssysteme fundierte Beratung und Begleitung. Für die Bearbeitung von Fäl len sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche, bei denen die vorhandenen örtlichen Kapazitäten nicht ausreichen und/ oder zusätzliche Kompetenzen benötigt werden, steht ein landesweit einsetzbares Team von Spezialistinnen und Spezialisten bereit, das hinzugezogen werden und die Verantwortlichen vor Ort unterstützen kann. Mögliche Maßnahmen: • Bedarfslagen und erforderliche fachliche Qualitäten im Austausch zwischen Lan desregierung und den einschlägigen Fachstrukturen im Land definieren. • Vor diesem Hintergrund Qualifikations- und Erfahrungshintergründe eines Teams von Spezialist(inn)en festlegen (Ärztinnen und Ärzte, Psycholog(inn)en, Poli zist(inn)en, Fachkräfte der Jugendämter und der Ermittlungsbehörden, bereits be stehende Fachberatungsstellen etc.). • Vereinbarung über Zuständigkeiten, Kompetenzen, Verfahren und Aufgaben des Spezialist(inn)enteams treffen. • Geeignete Spezialist(inn)en identifizieren (u.a. aus dem Bereich der spezialisierten Fachberatung) und für die Mitarbeit gewinnen. • In diesem Rahmen prüfen, ob Barnehus-Häuser (childhood hauses), in denen Fälle von sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in rechtlicher, medizini scher und psychosozialer Hinsicht betreut werden, eine sinnvolle Perspektive der fachlichen Weiterentwicklung von Kinderschutzambulanzen als Kompetenzzentren sein könnten. 2.5 Kenntnisse und Kompetenzen im Bereich der Prävention sexualisierter Gewalt in Ausbildung und Studium verankern Ziel Das Thema Kinderschutz ist, auch mit seiner speziellen Ausprägung im Bereich sexu alisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche, Pflichtbestand in der Fachschulaus bildung zum/ zur- Erzieher/in. In den einschlägigen Studiengängen an Universitäten und (Fach-)Hochschulen im Bereich des Bachelors/ Masters der Sozialpädagogik und Sozialen Arbeit sowie der Lehrerausbildung sind praxisnahe Pflichtmodule zum Kin- 9 derschutz verankert. Die Prävention von und der Schutz vor sexualisierter Gewalt so wie der Umgang mit der Vermutung sexualisierter Gewalt sind als verpflichtende The men im juristischen sowie im Lehramts-Referendariat, in der Ausbildung zum Polizei dienst sowie von Allgemeinmediziner(inne)n, Kinderärzt(inn)en und Familienrich ter(inne)n eingeführt. Mögliche Maßnahmen' .. EI .. Die jeweiligen Ressorts ergreifen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die erforderlichen Maßnahmen, um Themen des Kinderschutzes und insbesondere der Prävention sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in Ausbildung und Studium zu verankern. Es werden Gespräche mit Universitäten und Hochschulen in Nordrhein-Westfalen geführt, um die Umsetzung der Maßnahmen zu erreichen. Interdisziplinäre Lehrveranstaltungen sowie Online-Angebote der Hochschulen werden aufgebaut. .. Bei der Re-Akkreditierung von Studiengängen wird geprüft, ob pflichtige Module zum Thema "Kinderschutz" Bestandteil der Studiengänge sind. (3) Vorschläge im Bereich der Jugendämter 3.1 Fachliche Empfehlungen für einen verbesserten Kinderschutz vereinbaren Ziel Landesjugendämter und Kommunale Spitzenverbände in Nordrhein-Westfalen verein baren gemeinsam aktualisierte Empfehlungen zum Kinderschutz und zur Prävention von und dem Schutz vor sexualisierter Gewalt, die eine durchgehend hohe Leistungs und Verfahrensqualität in der Fachpraxis vor Ort sicherstellen. Dabei werden auch konkrete Weiterentwicklungen in rechtlicher, konzeptioneller oder organisatorischer Hinsicht thematisiert. Die Empfehlungen nehmen dabei Aspekte der Prävention, der Intervention sowie der Nachsorge von sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugend liche in den Blick. Mögliche Maßnahmen' .. Im Rahmen der hierfür bestehenden Verfahren werden fachliche Empfehlungen für eine durchgehend hohe Leistungs- und Verfahrensqualität fortentwickelt bzw. ggf. neue erarbeitet. Betrachtet werden sollen dabei Themen wie (a) Schutz, Stärkung und Aufklärung von Kindern und Jugendlichen (b) Personalbemessung, Qualifizie rung, Personalentwicklung und Qualität in den Allgemeinen Sozialen Diensten (c) Verfahrensstandards bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII 10 (d) Verfahrensstandards im Pflegekinderdienst (e) Umsetzung von Schutzkonzep ten und -prozessen in Kindertageseinrichtungen und weiteren Einrichtungen (f) Auf- und Ausbau von Kooperationsstrukturen zu anderen Systemen (v.a. Schule, Gesundheit, Polizei, Justiz) (g) Verbesserung der Attraktivität der Arbeit in den All gemeinen Sozialen Diensten der Jugendämter für Berufseinsteigerl innen bzw. be reits erfahrenes Personal aus anderen Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe. 11 Land, Kommunale Spitzenverbände und Landesjugendämter verständigen sich auf der Grundlage dieser fachlichen Empfehlungen über Schritte zu ihrer Umsetzung. Diese durch die Entwicklung von Unterstützungsbausteinen flankieren, wie Orga nisationsberatung, Workshops, kollegiale Beratungsformate oder Fomiate nach Punkt 3.2. 11 Zur Überprüfung der Qualität der Aufgabenwahrnehmung bestehende Organisati onsuntersuchungen einbeziehen bzw., soweit erforderlich, punktuell zusätzliche Organisationsuntersuchungen in einer Stichprobe von kleinen, mittleren und gro ßen Jugendämtern durchführen. Dabei bedarfsweise Prüfung vornehmen, ob die Mindestgröße für ein Jugendamt in nord rhein-westfälischen Städten und Gemein den (gemessen an der Einwohnerzahl) anzupassen ist. 11 Weitere gezielte Unterstützung für die Jugendämter auf der Grundlage einer Be fragung von ASD-I PKD-Mitarbeiter/innen in Nordrhein-Westfalen (in Verbindung mit Punkt 3.2) entwickeln. 11 Datenbasis im Handlungsfeld Kinderschutzl Prävention von und zum Schutz vor sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche verbessern, v.a. mit Arbeits stelle Kinder- und Jugendhilfestatistik (TU Dortmund). 3.2 Unterstützungsinitiative für Mitarbeiterl innen der Allgemeinen Sozialen Dienste und Pflegekinderdienste Ziel Auf der Grundlage der fachlichen Empfehlungen unter Punkt 3.1 erhalten die örtlichen Fachkräfte im Bereich Kinderschutz und Pflegekinderwesen in ihrem Arbeitsfeld be darfsgerechte Unterstützung. Diese besteht v.a. in Beratungs- und Qualifizierungsan geboten, um Kenntnisse zu aktualisieren und Handlungskompetenzen weiterzuentwi ckeln. Zur Umsetzung dieser Unterstützungsinitiative ist eine Vereinbarung zwischen dem Land, den Kommunalen Spitzenverbänden und den Landesjugendämtern bzgl. der notwendigen Rahmenbedingungen getroffen. Mögliche Maßnahmen 11 Befragungen zu Unterstützungsbedarfen von ASD-I PKD-Mitarbeiter/innen in Nordrhein-Westfalen durchführen (s.a. Punkt 3.1). 11 .. Rahmenbedingungen und gemeinsame fachliche Anforderungen für eine struktu rierte Unterstützungsinitiative 'für Beschäftigte in Allgemeinen Sozialen Diensten und Pflegekinderdiensten zwischen Land, Kommunalen Spitzenverbänden, Lan desjugendämtern und Fachverbänden vereinbaren (s.a. Punkt 3.1). .. Aktuelle und geeignete Ansätze, Konzepte oder Materialien sichten und ggf. neu entwickeln, ein bedarfsgerechtes Angebot an Unterstützung, Beratung und Quali fizierung für Mitarbeitende in den ASOs! PKDs gemeinsam mit Landesjugendäm tern, Weiterbildungsträgern und ggf. weiteren Anbietern sicherstellen. 3.3 Lokale (ggf. regionale), Sektor übergreifende Zusammenarbeit zum Kinder- schutz und zur Prävention von und zum Schutz vor sexualisierter Gewalt aufbauen Ziel Vor dem Hintergrund der in den verschiedenen Bereichen - wie Kinder- und Jugend hilfe, Familie, Schule, Polizei,Justiz, Gesundheit oder Freizeitangeboten - vorhande nen Zuständigkeiten bei der Prävention von und dem Schutz vor sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche wird vor Ort die Zusammenarbeit der Beteiligten in Qua litätszirkeln, Präventionskonferenzen, Arbeitsgruppen oder ähnlichen Netzwerken wei terentwickelt. Die Bereiche arbeiten dort themenbezogen zusammen und bringen Qualitätsentwicklungsprozesse den Gegebenheiten vor Ort gemäß voran. Mögliche Maßnahmerl .. Das Land, die Kommunalen Spitzenverbände, die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege sowie die Landesjugendämter unterstützen den Aufbau kommu naler oder regionaler Strukturen zum Kinderschutz und der Prävention von und zum Schutz vor sexualisierter Gewalt an Kindern und Jugendlichen. .. Bestehende Netzwerke zum Kinderschutz, zu den Frühen Hilfen und! oder Kom munale Präventionsketten erweitern ihren fachlichen Fokus um den eigenständi gen Aspekt sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche. Nach Möglichkeit steuern die Landesjugendämter fachliche Beratung und Begleitung bei. .. Wo keine Netzwerke bestehen, befördern die Jugendämter den eigenständigen Aufbau von Sektor übergreifenden Qualitätszirkeln oder vergleichbaren Strukturen zum Thema sexualisierte Gewalt, in denen alle relevanten Akteure für die Präven tion von und zum Schutz vor sexualisierter Gewalt vertreten sind. Unterstützt wird dies u.a. durch den Erlass des Ministeriums des Innern zu Sicherheitskonferenzen in den Kreispolizeibehörden (Erweiterung um Aspekte des Kindeswohls). .. Die Landesfachstelle macht vor Ort gezielt unterstützende Informations- und Ver netzungsangebote oder koordiniert bedarfsweise thematisch fokussierte Lernclus ter im Bereich Prävention von und Schutz vor sexualisierter Gewalt. 12 3.4 Qualifizierung und Qualitätsentwicklung in den Bereichen Pflegekinderwesen und Hilfen zur Erziehung (§§ 27 ff SGB VIII) bei den freien Trägern in Kooperation mit den örtlichen öffentlichen Trägern anregen Ziel Für Kinder und Jugendliche, die in Pflegeverhältnissen leben, ist der Pflegekinder dienst Ansprechpartner und vertrauensvoller Berater sowie Bindeglied zwischen Pfle gestelle, Jugendamt und weiteren Institutionen. Freie Träger, die im Auftrag der öffent lichen Kinder- und Jugendhilfe einen Pflegekinderdienst ausführen oder im Rahmen von Pflegeverhältnissen weitere Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff SGB VIII erbringen (z.B. Sozialpädagogische Familienhilfe), sind für das Thema der sexualisierten Gewalt an Kindern und Jugendlichen besonders sensibilisiert. In den Kooperationsbezügen der freien Träger mit den ASOs der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfeträger sowie in den regelmäßigen Entwicklungsberichten wird dieser Aspekt regelmäßig bearbeitet. Die Form der Bearbeitung ist in den Leistungsvereinbarungen zwischen öffentlichem und freiem Träger verbindlich geregelt. Möglfche Maßnahmen 11 Wissen und Handlungskompetenzen von Fachkräften (und ggf. weiterem Perso nal) in Pflegekinderdiensten und Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff SGB VIII im Kontext Prävention sexualisierter Gewalt weiterentwickeln. .. Handlungsleitfäden für öffentliche und freie Träger im Bereich Pflegekinderwesen mit Best-Practice-Beispielen werden gemeinsam von Landesjugendämtern, KSVen und Freier Wohlfahrtspflege aktualisiert bzw., soweit notwendig, neu erar beitet. 11 Land, Kommunale Spitzenverbände, Landesjugendämter Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege verständigen sich auf dieser Grundlage über die Durch führung von Qualitätsentwicklungsprozessen. Die Qualitätsentwicklungsprozesse enthalten verbindliche Vereinbarungen zur Qualifizierung von Fachkräften und wei terem Personal in Pflegekinderdiensten und Allgemeinen Sozialen Diensten (ver zahnt mit Maßnahmen in 3.3). 11 Jugendämter schließen entsprechende Qualitätsentwicklungsvereinbarungen mit den freien Trägern vor Ort ab bzw. ergänzen bestehende Leistungsvereinbarungen um den Bereich Prävention von und zum Schutz vor sexualisierter Gewalt. 13 (4) Reformprozess zum 5GB VIII aufgreifen sowie weitere bundes- und lan- desrechtliche Regelungen überprüfen Ziel' Im Rahmen des Beteiligungs- und Dialogprozesses des BMFSFJ zur Reform des Ach ten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII), "Mitreden - Mitgestalten: Die Zukunft der Kinder- und Jugendhilfe", sowie im anschließenden Gesetzgebungsverfahren auf der Grundlage eines Gesetzentwurfs des Bundes werden - teilweise in Abstimmung mit anderen Bundesländern - rechtliche Regelungsinitiativen eingebracht, die den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt verbessern können. Ggf. wer den eigenständige Gesetzesinitiativen über den Bundesrat eingebracht. Weiterhin sind relevante bundes- sowie die notwendigen landesrechtlichen Regelungen überprüft und an die Weiterentwicklungsbedarfe angepasst. ... __ ........... _. .. Zur Diskussion stehende Reformvorschläg~ EI Zuständigkeitsregelungen bei Pflegeverhältnissen o Unterbringung außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs des für die Hilfe zuständigen Jugendamtes: Zukünftig sollte die Zustimmung des örtlich zuständigen öffentlichen Trägers der Kinder- und Jugendhilfe verbindlich vorgeschrieben werden. Bereits bei Beginn einer Pflegemaßnahme sollte eine Übertragung der fachlichen Zuständigkeit (allerdings nicht der Kosten trägerschaft) auf den örtlich zuständigen öffentlichen Träger erfolgen, es sei denn, es ist absehbar, dass die Unterbringung nur von kurzer Dauer ist. o Wegfall der Regelung, dass bei Einrichtung einer Pflegschaft im Rahmen von Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff SGB VIII die Erteilung einer Pflege erlaubnis nicht erforderlich ist (§ 44 Abs. 1 SGB VIII). EI Standards für die Kontrolle, Unterstützung und Begleitung von Pflegeverhältnissen o Regelung zur Prüfung des Weiterbestehens der Voraussetzungen für die Pflegeerlaubnis gemäß § 44 Abs. 3 SGB VIII: Sollte zukünftig als Muss-Vor schrift ausformuliert sein (jetzt: Soll-Vorschrift). o Präzisierung des Beratungsanspruchs für Eltern und Pflegeeltern. EI Versagensgründe für die Erteilung einer Pflegeerlaubnis o Ergänzung der bundesgesetzlichen Vorgaben des § 44 SGB VIII um die Vorgaben zur Pflegeerlaubnis gemäß den §§ 16 und 17 AG-KJHG. o Präzisierung und Regelung des Konstrukts "Netzwerkpflege". EI Datenschutz am Kindeswohl orientieren o Eine gesonderte bzw. geänderte Regelung zum Datenschutz bzw. Daten austausch zwischen den beteiligten öffentlichen und freien Kinder- und Ju gendhilfeträgern und anderen beteiligten Behörden (z.B. Schulen) oder Stei len (z.B. Ärzteschaft) trägt zu einem verbesserten Schutz der betroffenen Kinder und Jugendlichen bei. 14 .. Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung o Präzisierung von Qualifikation und Anforderungsprofil einer "Insoweit erfah renden Fachkraft" (§ 8a SGB VIII). o Rechtliche KlarsteIlung im SGB VIII zur Meldepflicht von Jugendämtern und anderen Behörden auf den unterschiedlichen staatlichen Ebenen gegen über den Strafverfolgungsbehörden bei begründetem Verdacht auf sexuali sierte Gewalt gegen Kinder und Jugendliche. o Präzisierung der Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie der geeigneten Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung (§ 79a SGB VIII) in der Fallbetreuung in den Allgemeinen Sozialen Diensten. .. Weiterentwicklung der §§ 45 ff SGB VIII zur Stärkung der Aufsicht über Einrichtun gen der Heimerziehung (s. Punkt 1.3). 111 Prüfung, inwieweit korrespondierend zur Kooperationsverpflichtung der Jugendäm ter nach § 81 SGB VIII in anderen relevanten Bereichen der Sozialgesetzgebung sowie der Landesgesetzgebung (z.B. Schule, Justiz, Polizei) Zusammenarbeits verpflichtungen geregelt sind. Neuregelungsbedarfe identifizieren, Rechtsänderun gen anregen. 11 Verlängerung der Tilgungsfristen im erweiterten Führungszeugnis: Eine Verlänge rung der Tilgungsfristen im erweiterten Führungszeugnis, welches vorgelegt wer den muss, wenn eine Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a SGB VIII an steht, eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Er ziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder eine Tätigkeit aufgenommen werden soll, die geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen, trägt zu einem bes seren Schutz von Kindern und Jugendlichen in Schulen, Betreuungs-, Freizeit- und Berufsausbildungseinrichtungen bei. 15
Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IV/51/511 Vorlagen-Nummer 05.08.2019 2588/2019 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Jugendhilfeausschuss 17.09.2019 Konsequenzen aus den Missbrauchsfällen in Lügde Die Vorfälle der schweren sexuellen Gewalt gegen Kinder und Jugendliche hat unter anderem das Landesministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration zum Anlass genommen, die Struk- turen und Bedingungen von Prävention, Intervention und Hilfen für minderjährige Opfer von sexuali- sierter Gewalt und ihre Familien einer Betrachtung zu unterziehen und Vorschläge für eine Weiter- entwicklung auszuarbeiten. Die im Verlauf der letzten Monate in verschiedenen Gesprächs- und Austauschformaten gewonnenen Einsichten hat das Ministerium in Form eines Impulspapiers für den weiteren Diskussionsprozess zusammengefasst. Das Impulspapier ist der Mitteilung als Anlage beigefügt. Es enthält - Vorschläge im Bereich Kinder und Jugendliche und ihres familiären Umfeldes - Vorschläge im Bereich Personal, Einrichtungen und Institutionen - Vorschläge im Bereich Jugendämter - Überprüfung rechtlicher Regelungen Die Vorschläge sollen nunmehr in Gesprächsprozessen mit anderen Landesministerien, den kommu- nalen Spitzenverbänden und anderen Partnern erörtert werden. Sollten sich in Zukunft konkrete zusätzliche Aufgaben und Anforderungen für die Stadt Köln ergeben, wird die Verwaltung entsprechend informieren. Gez. Voigtsberger
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2588/2019
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 05.08.2019
- Erstellt
- 25.07.2019 11:57