3388/2021/3
Stellplatzsatzung für Köln
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Anlage 1 - Stellungnahme der Verwaltung
12060 Zeichen
1 Anlage 1 Satzungsänderungen aufgrund des Ratsbeschlusses vom 06.05.2021 Die Verwaltung wird beauftragt die Stellplatzsatzung wie folgt zu ändern: 1. „Im geförderten Wohnungsbau ist bei der Einkommensgruppe A lediglich eine Quote von 0,5 Stellplätzen zu bauen. Dies gilt auch für barrierefreie Wohnungen, bzw. rollstuhlgerechte Wohnungen für Einzelpersonen, deren Wohnungsgröße in der Regel bei 52 qm bzw. 55 qm liegen. Auf einen Ablösebetrag für Stellplätze im geförderten Wohnungsbau wird verzichtet.“ Stellungnahme der Verwaltung: Die Richtzahlliste (Anlage 1 zur Satzung) wird unter Punkt 1.3, „geförderter Wohnungsbau“ entsprechend angepasst. Der zweite Satz des Änderungsantrags (Dies gilt auch für….) wird in der Richtzahlliste als Fußnote verbindlich aufgenommen. Der § 8 (3) wird dahingehend geändert, dass auf Zahlung einer Ablöse im geförderten Wohnungsbau verzichtet wird, wenn ein Mobilitätskonzept zur Förderung des Umweltverbundes vorgelegt wird, das seitens der Verwaltung akzeptiert wird. 2. „Die Reduktionsmöglichkeiten bei Sonderwohnformen sollen in der Einzelfallprüfung mit höchstmöglichen Stellplatzreduzierungen bedacht werden. Zu den Sonderwohnformen zählen: - Micro-Wohnen und Seniorenwohnungen - Baugruppen und andere gemeinschaftliche Wohnformen - Wohngemeinschaften, z.B. Demenz-WGs, geförderte Studierenden-WGs - Cluster-Wohnungen, in denen Miniapartments oder Wohnungen zu Großwohnungen kombiniert werden - Genossenschaften - Soziokulturelle Projekte, Nachhaltigkeitsprojekte und Nachbarschaftscafés Bei der Umnutzung von denkmalgeschützten Bauwerken und Gebäuden von historischer Bedeutung zur kulturellen Nutzung kann die Verwaltung die Pflicht zur Stellplatzschaffung erlassen, sofern diese die Umsetzung des kulturellen Projekts gefährden würde.“ Stellungnahme der Verwaltung: Der erste Punkt ist als Handlungsanweisung für die Verwaltung zu verstehen, nach der die Stellplatzreduzierungen zu bewerten sein werden. Um auf Stellplätze bei der Umnutzung denkmalgeschützter Bauwerke verzichten zu können, wird der § 2 (3) entsprechend ergänzt. 2 3. „Eine Mischnutzung von Stellplätzen durch GE und WE muss von den Vorhabenträger*innen dargestellt werden.“ Stellungnahme der Verwaltung: Dies wird im Genehmigungsverfahren zu beachten sein. Die Frage einer konfliktfreien Mischnutzung wird dann entsprechend geklärt. Nur wenn diese konfliktfreie Mischnutzung möglich ist, kann dieser zugestimmt werden. 4. „Im gesamten Gebiet des Bezirks Innenstadt wird mindestens eine Reduktion um 50 % ermöglicht.“ Stellungnahme der Verwaltung: Die Anlage 2 zur Satzung (Stellplatzreduzierungen aufgrund ÖPNV- Erschließungsqualitäten) wird entsprechend angepasst. 5. „Für Stadtteile ohne schienengebundenen ÖPNV-Anschluss gilt ein Reduktionsfaktor von 0 %.“ Stellungnahme der Verwaltung: Die Anlage 2 zur Satzung (Stellplatzreduzierungen aufgrund ÖPNV- Erschließungsqualitäten) wird entsprechend angepasst. 6. „Bei Einfamilienhäusern werden „gefangene“ Stellplätze angerechnet, also solche, die nur über andere Stellplätze zu erreichen sind. Auch hier gelten mögliche Ablöseszenarien wie gute ÖPNV Anbindung etc.“ Stellungnahme der Verwaltung: Die Richtzahlliste wird unter Punkt 1.1.1 „Einfamilienhäuser“ entsprechend ergänzt. Der § 4 (4) wird ersatzlos gestrichen, um auch hier Stellplatzreduzierungen zu ermöglichen. 7. „Die für Fahrräder angesetzte Größe eines Abstellplatzes gilt als Richtschnur, für die es Ausnahmen geben kann, wenn Fahrradparksysteme installiert werden, die eine höhere Dichte zulassen.“ Stellungnahme der Verwaltung: Es erfolgt eine entsprechende Ergänzung des § 5 (3). 3 8. „Die Fahrradabstellplätze sollen so angelegt sein, dass die Räder vor Diebstahl und Wettereinflüssen geschützt sind.“ Stellungnahme der Verwaltung: Es erfolgt eine entsprechende Ergänzung des § 5 (3). 9. „Durch die Satzung muss sichergestellt werden, dass autofreie Quartiere entwickelt werden können. Dabei muss sichergestellt werden, dass die Nicht-Errichtung von Stellplätzen nicht zu Lasten der Parksituation in den angrenzenden Quartieren geht.“ Stellungnahme der Verwaltung: Die Satzung verhindert die Entwicklung von autofreien Quartieren nicht. Durch die im § 3 beschriebene Einzelfallprüfung ist dies gewährleistet. 10. „Bei Kindertagesstätten (Nr. 9.1) sind PKW-Stellplätze im Verhältnis 1 je 4 Beschäftigte, jedoch mindestens 2, und Fahrradabstellplätze 1 je 5 Kinder, jedoch mindestens 2 für Spezialräder, davon 50 % Besucheranteil, herzustellen.“ Stellungnahme der Verwaltung: Die Richtzahlliste wird unter 9.1 entsprechend angepasst. 11. „Bei Grundschulen (Nr. 9.2) sind PKW-Stellplätze 1 je 4 Beschäftigte und Fahrradabstellplätze 1 je 2 Schüler, davon 10 % Besucheranteil, herzustellen.“ Stellungnahme der Verwaltung: Die Richtzahlliste wird unter 9.2 entsprechend angepasst. 12. „Bei sonstigen allgemeinbildenden Schulen (9.3) sind PKW-Stellplätze 1 je 4 Beschäftigte und Fahrradabstellplätze 2 je 3 Schüler, davon 10 % Besucheranteil, herzustellen.“ Stellungnahme der Verwaltung: Die Richtzahlliste wird unter 9.3 entsprechend angepasst. 13. „In § 3 Absatz 4 werden die Worte „durch Gutachten“ gestrichen.“ Stellungnahme der Verwaltung: Nach den Erläuterungsgesprächen vom 22.07.2021 und 10.08.2021 soll dieser Punkt nicht geändert werden. Die gutachterliche Bewertung bleibt. 4 14. „Die Verwaltung wird beauftragt bis Ende des Jahres zu evaluieren, wie das nachfolgende Konzept in die Stellplatzsatzung übernommen werden kann. Der Reduktionsschlüssel, soll durch einen dynamischen Schlüssel ersetzt werden, um der tatsächlichen Erschließungsqualität der Gebiete Rechnung zu tragen. Die Einteilung des Stadtgebiets (Anlage 2 zur Stellplatzsatzung) soll stattdessen nach folgendem Schlüssel erfolgen (eine Unterteilung in Innenstadt/Kernstadt etc. findet nicht statt): Es sind im günstigsten Fall, d.h. bei maximaler Punktzahl in jeder der 4 Kategorien, 12 Punkte erreichbar. Die Stellplätze werden folgendermaßen gemindert: Unter 4 Punkten = 10% 4-6 Punkte = 20% 7-9 Punkte = 40% 10-11 Punkte = 60% 12 Punkte = 70% An scharfen Grenzen sollen Übergangszonen in 5% Schritten definiert werden. Die Reduzierung ist in regelmäßigen Abständen neu zu evaluieren. Die Minderung kann von Bauträger*innen jederzeit selbst ermittelt werden. Die Minderung kann sich auch auf aktuell geplante, aber noch nicht umgesetzte ÖPNV Projekte beziehen. Aus Anlage 1 wird nach Nutzungsart und Größe der Anlage eine Zahl von Stellplätzen ermittelt. Diese wird ggf. entsprechend der oben ermittelten Punktzahl gemindert.“ Stellungnahme der Verwaltung: Das Bewertungsschema beschreibt lediglich die ÖPNV-Erschließungsqualität. Es kommt insbesondere in den Außenbezirken im Einzugsbereich von S-Bahnen und/oder Stadtbahnen zu möglichen Stellplatzreduzierungen von über 50 %. Diese Quoten entsprechen nicht den hier feststellbaren Motorisierungsquoten der Wohnbevölkerung oder den ÖPNV-Anteilen am Modal-Split. Die Motorisierungsquoten liegen hier weit über dem städt. Durchschnitt, der Modal-Split Anteil des ÖPNV deutlich darunter. Aus diesem Grund berücksichtigt der Ansatz der Verwaltung bei der Ermittlung möglicher Stellplatzreduzierungsquoten auch die Motorisierung und den Modal-Split im Stadtteil. Diese dienen gewissermaßen als Korrektiv zur Bewertung der ÖPNV- Erschließungsqualität, das Bewertungsschema ist deutlich bestandsbezogen, während das Schema der Landesbauordnung theoretischer Natur ist. Die Verwaltung hält aus diesem Grund und nach den Gesprächen am 22.07.2021 und 10.08.2021 das bereits vorgestellte Schema als sinnvoller. 5 Die Verwaltung hat die Anlage 2 zur Satzung aus dem Mai 2021 nochmals angepasst und aktualisiert: Entsprechend des Änderungsantrages wurde für den gesamten Bereich der Innenstadt eine Reduzierungsquote von 50 % ausgewiesen. In der Diskussion über die Inhalte des Änderungsantrages zur Satzung vom Mai 2021 wurde eine Erhöhung der Stellplatzreduzierungen in Stadtteilen mit hohen Anteilen autofreier Haushalte gewünscht. Deshalb wird die Reduzierungsquote aufgrund der hohen Anteile autofreier Haushalte (> 40 %) in den Stadtteilen Zollstock, Raderberg, Sülz, Ehrenfeld, Neu-Ehrenfeld, Nippes, Chorweiler, Mülheim, Buchforst, Buchheim, Kalk, Höhenberg und Humboldt/Gremberg gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsvorschlag von 30 % auf 40 % erhöht. In der Anlage 6 sind die Anteile autofreier Haushalte in den einzelnen Stadtteilen zur Verdeutlichung dargestellt. Weiterhin werden Stadtteile ohne schienengebundenen ÖPNV-Anschluss von den Reduzierungen ausgenommen. Die Nichtberücksichtigung der Busse führt jedoch dazu, dass auch in den Außenbezirken mit Schienenanschluss eine Überarbeitung der Reduzierungskarte erforderlich wurde, da hier Bereiche außerhalb der Einzugsbereiche des schienengebundenen Nahverkehrs vorhanden sind. Entsprechend der Vorgehensweise bei den bisher gültigen Reduzierungszonen (von 2003, vgl. Anlage 5) werden dann nur die schienengebundenen Angebote bewertet. Um trotzdem eine flächenmäßige Erweiterung der Reduzierungszonen erreichen zu können, sind die Einzugsbereiche um die Stadtbahnhaltestellen erweitert worden. In dem Vorläuferplan waren diese mit 300 m und 500 m Radius definiert. Sie werden nun auf 600 m und 800 m erweitert. Entlang der Bezugsradien erfolgt eine parzellenscharfe Abgrenzung, um hier eindeutige Vorgaben für die Bauaufsicht im Baugenehmigungsverfahren zu schaffen. Dabei fallen die Grundstücke, die zu mehr als 50 % ihrer Gesamtfläche innerhalb des Radius liegen in die Reduktionszone. Grundsätzlich ist im Zweifelsfall dann immer eine Einzelfallprüfung möglich, bei der die Interessen des Antragsstellenden weitgehend berücksichtigt werden. Diese Plandarstellung entspricht der Logik der bisherigen Vorgehensweise. Diese hat sich über Jahre in Abstimmung mit der Bauaufsicht bewährt und an ihr wird daher festgehalten. Der geänderte Vorschlag zu den Reduktionszonen mit den Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsvorschlag vom Mai 2021 ist in der Anlage 4 zur jetzigen Vorlage dargestellt. Ergänzend dazu ist eine regelmäßige Evaluierung sinnvoll um die tatsächlichen Entwicklungen und konkreten Ziele adäquat berücksichtigen zu können. 15. „Zusätzlich wird die Verwaltung beauftragt nach drei Jahren eine Evaluation der Stellplatzsatzung durchzuführen.“ Stellungnahme der Verwaltung: Eine Evaluierung wird erfolgen. 6 Weitere Änderungen/Ergänzungen Die Änderungen/Ergänzungen aus der Anlage 16 zur Stellplatzsatzung (vgl. Vorlagen-Nr.: 3217/2019) sind ebenfalls im Satzungstext und in der Richtzahlliste berücksichtigt. Lediglich die Reduzierungsquote im geförderten Wohnungsbau wurde nicht auf 0,6 sondern auf der Grundlage des Änderungsantrages auf 0,5 festgesetzt. Darüber hinaus wurde in der Richtzahlliste der Punkt 7.2 auf Bitten der Bauaufsicht angepasst. Hier wurde der Zusatz „und andere Beherbergungsbetriebe“ gestrichen. Nach Auffassung der Bauaufsicht fallen Ferienwohnungen auch unter „andere Beherbergungsbetriebe“ und kommen so in den Genuss des günstigen Berechnungssatzes (1 je 6 Betten). Da es in Köln immer wieder Probleme mit Ferienwohnungen gibt (Ruhestörung, Zweckentfremdung von Wohnungen) sollen problematische Ferienwohnungen soweit wie möglich verhindert werden. In der Vergangenheit war dies in vielen Fällen über die Stellplatzfrage möglich. Wenn der Zusatz in Punkt 7.2 der Richtzahlliste so bleibt, wird es in Zukunft nicht mehr möglich sein, problematische Ferienwohnungen über die Stellplatzfrage zu verhindern. Weiterhin ist der Punkt § 8 (4) der Satzung angepasst worden. § 6 (1) schreibt fest, dass Stellplatzreduzierungen über 50 % abzulösen sind. Der Ablösesatz soll in diesem Fall jedoch auf 20 % reduziert werden und nicht wie in der ursprünglichen Formulierung um 20 %. Der redaktionelle Fehler wird dadurch behoben.
Anlage 4 - Anlage 2 zur Stellplatzsatzung "Stellplatzreduzierung"
335 Zeichen
Anlage 2 zur Stellplatzsatzung mögliche Stellplatzreduzierung [%] 40% Legende Reduktionsfaktoren 20% 25% Rhein ÖPNV-Infrastruktur Sonstiges 30% 50% 10% S-Bahn mit Einzugsbereich R= 800m Stadtbahnlinie mit Einzugsbereich R= 400/600/800m Amt für Strassen und Verkehrsentwicklung 661-4 Verkehrsplanung Stand 01.10.2021
Anlage 3 - Anlage 1 zur Stellplatzsatzung "Richtzahlliste"
10163 Zeichen
1
Anlage 3
Richtzahlliste für die Ermittlung notwendiger Stellplätze (Garagen) für Kfz sowie Fahrradabstellplätze bei Bauvorhaben
Nr. Nutzungsart Zahl der herzustellenden
oder abzulösenden
Stellplätze für Pkw
Zahl der herzustellenden Abstellplätze
für Fahrräder
zum Vergleich: die bisherige
Regelung nach 51 BauO NW
vom 01.06.2000
1 Wohngebäude Pkw Rad
1.1 Gebäude bis zu 2
Wohneinheiten
1 je 100 m² WF
min. 1 je WE
Kein Nachweis, bei Bedarf 1 -4 je WE allgemein 1 je Whg allgemein 1 je 40 m²
WF
1.1.1 Einfamilienhäuser 1 je 100 m² WF, min 1,
„gefangene Stellplätze “ sind
zulässig
Kein Nachweis, bei Bedarf 1 -4
1.2 Mehrfamilienhäuser (ab 3
WE)
1.2.1 Wohnungen bis (kleiner) 50
m² WF
1 je 2 WE 1 je Whg.
1.2.2 Wohnungen von
(größergleich) 50 m ² bis
(kleiner) 75 m ²
2 je 3 WE 1 je Whg.
Wohnungen > 75 m² WF 1 je WE 1 je 30 m² WF
1.3 geförderter Wohnungsbau * wie vor x Faktor 0,5 bei
Einkommensklasse A bei 30 -
jähriger Bindung, sonst.
Faktor 0,8
1 je 30 m² WF k. A. k. A.
1.4 Studierendenwohnungen 1 je 4 Whg. davon jeweils
10 % Besucheranteil
1 je Whg. davon 10 % Besucheranteil k. A. k. A.
1.5 Seniorenwohnen 1 je 4 Whg. 1 je 4 Whg
2
1.6 Micro-Appartements 1 je 4 Micro-App 1 je Micro-App
1.7 Wohnheime
1.7.1 Pflegeheime,
Seniorenwohnheime,
Wohnheime für Menschen mit
Behinderungen
1 je 8 Betten,
davon 10 % Besucheranteil
1 je 20 Betten; min 3,
davon 10 % Besucheranteil .
1 je 10-17 Plätze,
min. 3
1 je 10 Plätze, min.
3
1.7.2 Kinder- und
Jugendwohnheime
1 je 8 Betten,
davon 10 % Besucheranteil
1 je 3 Betten,
davon 10 % Besucheranteil
Pkw 1 je 20 Plätze
Rad 1 je 4 Plätze
* Der Faktor 0,5 gilt auch für barrierefreie Wohnungen, bzw. rollstuhlgerechte Wohnungen für Einzelpersonen, deren
Wohnungsgröße bis 55 m² beträgt.
2 Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen
2.1 Büro- und
Verwaltungsgebäude
allgemein
1 je 40 m² Nutzfläche,
davon 10 % Besucheranteil
1 je 35 m² Nutzfläche,
davon 10 % Besucheranteil
1 je 30-40 m²NF 1 je 120 m² NF
2.2 wie vor mit erheblichem
Besucher*innenverkehr
(Schalter-, Abfertigungs- oder
Beratungsräume, Arztpraxen)
1 je 30 m² Nutzfläche, jedoch
min. 3
davon 75 % Besucheranteil
1 je 25 m² Nutzfläche,
davon 75 % Besucheranteil
1 je 20 – 30 m² NF,
min. 3
1 je 80 m² NF
3 Verkaufsstätten
3.1 Verkaufsstätten bis 800 m²
Verkaufsfläche
1 je 50 m²
Verkaufsnutzfläche, jedoch
min. 2
davon 75 % Besucheranteil
1 je 40 m² Verkaufsnutzfläche,
davon 75 % Besucheranteil
bis 700 m²
1 je 30-50 m²VF,
min. 2
bis 700 m²
1 je 70 m² VF
3.2 Verkaufsstätten mit mehr als
800 m² Verkaufsfläche
1 je 30 m²
Verkaufsnutzfläche,
davon 75 % Besucheranteil
1 je 50 m² Verkaufsnutzfläche,
davon 75 % Besucheranteil
ab 700 m²
1 je 10-30 m² VF
ab 700 m²
1 je 200 m² VF, min.
10
3
3.3 Verkaufsstätten mit großen
Ausstellungsflächen (z.B.
Autohäuser, Möbelhäuser,
etc.)
1 je 100 m²
Verkaufsnutzfläche,
davon 75 % Besucheranteil
1 je 150 m² Verkaufsnutzfläche, davon 75 %
Besucheranteil
k. A. k. A.
4 Sonstige gewerbliche Nutzungen
4.1 Handwerks- und
Industriebetriebe
1 je 70 m² Nutzfläche oder 1
je 3 Beschäftigte, davon
10 % Besucherverkehr
1 je 60 m² Nutzfläche oder 1 je 3
Beschäftigte, davon 10 % Besucheranteil
1 je 50-70 m² NF
oder 1 je 3
Beschäftigte
1 je 10 Beschäftigte
4.2 Lagerräume, Lagerplätze,
Ausstellungs- und
Verkaufsplätze
1 je 100 m² Nutzfläche oder
1 je 3 Beschäftigte, davon
10 % Besucheranteil
1 je 90 m² Nutzfläche oder 1 je 3
Beschäftigte, davon 10 % Besucheranteil
1 je 80-100 m² NF
oder 1 je 6
Beschäftigte
1 je 100 m² NF oder
1 je 6 Beschäftigte
4.3 Kfz- Werkstätten 5 je Wartungs- oder
Reparaturstand
1 je 6 Wartungs- oder Reparaturstände, min.
3 Abstpl.
6 je Wartungs- oder
Reparaturstand
min. 2
4.4 Tankstellen 1-2; mit Verkaufsstätte
zusätzlich Stpl. nach 3.1
1; mit Verkaufsstätte zusätzlich Abstpl. nach
3.1
mit Verkaufsstelle: 3
zusätzlich nach 3.1.
min. 2
5 Versammlungsstätten
5.1 Versammlungsstätten 1 je 10 Sitzplätzen;
überregionaler
Einzugsbereich 1 je 5
Sitzplätzen;
davon jeweils 90 %
Besucheranteil
1 je 10 Sitzplätzen,
davon 90 % Besucheranteil
1 je 5-10 Sitzplätzen 1 je 10-50
Sitzplätzen (reg.
Bezug)
5.2 Kirchen und andere Räume,
die der Religionsausübung
dienen
1 je 30 Plätzen;
überregionaler
Einzugsbereich 1 je 10
Plätzen
davon jeweils 90 %
Besucheranteil
1 je 20 Plätzen,
davon 90 % Besucheranteil
1 je 10-30
Sitzplätzen
1 je 30 Sitzplätzen
4
6 Sportstätten
6.1 Sportplätze 1 je 250 m² Sportfläche,
zusätzlich 1 je 10
Besucherplätzen
1 je 250 m² Sportfläche, zusätzlich 1 je 15
Besucherplätzen
1 je 250 m²
Sportfläche,
zusätzlich 1 je 10-15
Besucherplätze
1 je 250 m²
Sportfläche,
zusätzlich 1 je 10
Besucherplätze
6.2 Spiel- und Sporthallen 1 je 50 m² Hallenfläche,
zusätzlich 1 je 10
Besucherplätzen
1 je 50 m² Hallenfläche, zusätzlich 1 je 10
Besucherplätzen
1 je 50 m²
Hallenfläche,
zusätzlich 1 je 10-15
Besucherplätze
1 je 100 m²
Hallenfläche,
zusätzlich 1 je 10
Besucher
6.3 Freibäder und Freiluftbäder 1 je 250 m² Grundstückfläche 1 je 100 m² Grundstückfläche 1 je 200-300 m²
Grundstücksfläche
1 je 100 m²
Grundstücksfläche
6.4 Hallenbäder 1 je 10 Kleiderablagen,
zusätzlich 1 je 10
Besucherplätzen
1 je 10 Kleiderablagen, zusätzlich 1 je 10
Besucherplätzen
1 je 5-10
Kleiderablagen,
zusätzlich 1 je 10-15
Besucherplätze
1 je 5
Kleiderablagen
6.5 Reitanlagen 1 je 4 Pferdeeinstellplätzen 1 je 4 Pferdeeinstellplätzen 1 je 8
Pferdeeinstellplätze
1 je 8
Pferdeeinstellplätze,
min 2
6.6 Fitnesscenter 1 je 20 m² Sportfläche,
davon 90 % Besucheranteil
1 je 20 m² Sportfläche,
davon 90 % Besucheranteil
1 je 15 m²
Sportfläche
1 je 60 m²
Sportfläche
6.7 Tennisanlagen 2 je Spielfeld, zusätzlich 1 je
15 Besucherplätzen
1 je Spielfeld, zusätzlich 1 je 15
Besucherplätzen
4 je Spielfeld,
zusätzlich 1 je 10-15
Besucherplätze
1 je Spielfeld, bzw. 1
je 40
Besucherplätze
6.8 Bootshäuser und
Bootsliegeplätze
1 je 2-5 Boote 1 je 2-5 Boote 1 je 2-5 Boote 1 je 10 Bootsplätze
7 Gast- und Vergnügungsstätten
7.1 Gaststätten 1 je 12 m² Gastraum,
davon 75 % Besucheranteil
1 je 10 m² Gastraum,
davon 90 % Besucheranteil
1 je 6-12 m²
Gastraum
1 je 10 m² Gastraum
7.2 Hotels, Pensionen, Kurheime
1 je 6 Betten,
davon 75 % Besucheranteil
1 je 10 Betten, mindestens 4, davon 25 %
Besucheranteil
1 je 2-6 Betten, für
zugehörenden
Restaurantbetrieb
Zuschlag nach 7.1
1 je 15 Betten
5
7.3 Tanzlokale, Discotheken 1 je 8 m² Gastraum, davon
90 % Besucheranteil
1 je 8 m² Gastraum, davon 90 %
Besucheranteil
1 je 4-8 m²
Gastraum, min 2
1 je 40 m²
Gastraum, min 2
7.4 Jugendzentren 1 je 200 m² Nutzfläche 1 je 20 m² Nutzfläche, davon 90 %
Besucheranteil
1 je 15
Besucherplätze
1 je 5
Besucherplätze
7.5 Jugendherbergen 1 je 12 Betten, davon 25 %
Besucheranteil
1 je 10 Betten, davon 25 % Besucheranteil 1 je 10 Betten 1 je 20 Betten
7.6 Sonst. Vergnügungsstätten 1 je 25 m² Nutzfläche,
mindestens jedoch 3
1 je 25 m² Nutzfläche, mindestens jedoch 3 k.A. k.A.
8 Krankenhäuser
8.1 Universitätskliniken und
ähnliche Lehrkrankenhäuser
1 je 5 Betten, zusätzlich
Stellplätze nach 2.2,
davon 50 % Besucherant0eil
1 je 15 Betten, zusätzlich Abstellplätze nach
2.2,
davon 20 % Besucheranteil
1 je 2-3 Betten 1 je 30 Betten
8.2 Krankenhäuser, Kliniken und
Kureinrichtungen
1 je 10 Betten, zusätzlich
Stellplätze nach 2.2,
davon 60 % Besucheranteil
1 je 20 Betten, zusätzlich Abstellplätze nach
2.2,
davon 20 % Besucheranteil
1 je 2-6 Betten 1 je 30 Betten
9 Bildungseinrichtungen und Kindergärten
9.1 Kindergärten,
Kindertagesstätten
1 je 4 Beschäftigte, jedoch
mindestens 2
1 je 5 Kinder, jedoch mindestens 2 für
Spezialräder, davon 50 % Besucheranteil
1 je 20-30 Kinder,
min. 2
2 je 20-30 Kinder,
min 2
9.2 Grundschulen 1 je 4 Beschäftigte 1 je 2 Schüler, davon 10 % Besucheranteil 1 je 30 Schüler 1 je 6 Schüler
9.3 Sonst. allgemeinbildende
Schulen, Berufsschulen,
Berufsfachschulen
1 je 4 Beschäftigte,
zusätzlich 1 je 10 Schüler
über 18 Jahre
2 je 3 Schüler, davon 10 % Besucheranteil 1 je 25 Schüler,
zusätzlich 1 je 5-10
Schüler übder 18
Jahre
1 je 15 Schüler
9.4 Förderschulen 1 Stpl. je 15 Schüler 1 je 10 Schüler, davon 10 % Besucheranteil 1 je 15 Schüler 1 je 80 Schüler
6
9.5 Hochschulen, Universitäten 1 je 15 Studierende 1 je 2 Studierende, davon 20 %
Besucheranteil
1 je 2-4 Studierende 1 je 4 Studierende
9.6 Sonstige
Fortbildungseinrichtungen
1 je 15 Teilnehmerplätze 1 je 5 Teilnehmerplätze, davon 20 %
Besucheranteil
k.A. k.A.
10 Sonstige Nutzungen
10.1 Kleingartenanlagen 1 je 4 Kleingärten 1 je 5 Kleingärten,
davon 80 % Besucheranteil
1 je 3 Kleingärten 2 je Kleingarten
10.2 Begräbnisstätten, Friedhöfe 1 je 1500 m²
Grundstücksfläche, jedoch
mindestens 10
1 je 1000 Grundstücksfläche, jedoch
mindestens 4 je Eingang
1 je 2000 m²
Grundstücksfläche,
min 10
1 je 1000 m²
Grundstücksfläche
10.3 Sonnenstudios 1 je 5 Sonnenbänke, jedoch
mindestens 2, davon 90 %
Besucheranteil
1 je 5 Sonnenbänke, jedoch mindestens 2,
davon 90 % Besucheranteil
1 je 4 Sonnenbänke,
min 2
1 je 4 Sonnenbänke,
min 4
10.4 Waschsalons 1 je 7 Waschmaschinen,
jedoch mindestens 2, davon
90 % Besucheranteil
1 je 5 Waschmaschinen, jedoch mindestens
2, davon 90 % Besucheranteil
1 je 6
Waschautomaten,
min 2
1 je 10
Waschautomaten,
min 2
10.5 Museen und
Ausstellungsgebäude
1 je 250 m²
Ausstellungsfläche, davon
80 % Besucheranteil
1 je 100 m² Ausstellungsfläche,
davon 80 % Besucheranteil,
mindestens 5
k.A. k.A.
Anlage 2 - überarbeitete Satzung
14635 Zeichen
1
Anlage 2
S A T Z U N G
über die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahr-
radabstellplätzen sowie die Erhebung von Ablösebeträgen
der Stadt Köln („Stellplatzsatzung“)
vom
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am XX.XX.XXXX aufgrund des § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.
Januar 2018 (GV. NRW. S.90), und der §§ 48 Absatz 3, 89 Absatz 1 Nr.4 der Bauord-
nung für das Land Nordrhein Westfalen vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S.421) („BauO
NRW“) folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Ziele und Geltungsbereich
(1) Die Satzung bietet nicht nur Möglichkeiten zur Reduzierung von Stellplätzen, son-
dern leistet auch einen wichtigen und notwendigen Beitrag zur Verkehrswende und
zum Klimaschutz für ein lebenswertes Köln. Es ist erklärtes Ziel, die Herstellung
von Stellplätzen auf das zwingend Notwendige zu reduzieren.
(2) Die Satzung ist ein Beitrag, um die in den Kölner Perspektiven 2030 und Köln mo-
bil 2025 gesetzten Ziele zu erreichen.
(3) Durch die Satzung wird ein Anreiz für die Erstellung und Umsetzung von moder-
nen und zukunftsfähigen Mobilitätskonzepten geschaffen.
(4) Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Köln. Regelungen in bereits gel-
tenden oder künftigen Bebauungsplänen und sonstigen Satzungen, die von Rege-
lungen dieser Satzung abweichen, bleiben unberührt.
§ 2 Herstellungspflicht und Begriffe
(1) Bei der Errichtung von Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwar-
ten ist, sind Stellplätze oder Garagen („notwendige Stellplätze“) und notwendige
Fahrradabstellplätze („Fahrradabstellplätze“) herzustellen. Bei Änderungen oder
Nutzungsänderungen von Anlagen sind notwendige Stellplätze und Fahrradab-
stellplätze nach Maßgabe dieser Satzung in solcher Zahl und Größe herzustellen,
dass sie die durch die Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge und
Fahrräder aufnehmen können. Dies gilt nicht, wenn sonst die Schaffung oder Er-
neuerung von Wohnraum, auch unter der Berücksichtigung einer Ablösung erheb-
lich erschwert oder verhindert würde.
2
(2) Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb öffentli-
cher Verkehrsflächen dienen. Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Ab-
stellen von Kraftfahrzeugen und/oder Fahrrädern.
Fahrradabstellplätze sind Flächen außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen, die aus-
schließlich dem Abstellen von Fahrrädern dienen.
(3) Die Herstellungspflicht entfällt bei nachträglichem Ausbau von Dach- und Kellerge-
schossen oder Aufstockung zur Schaffung von Wohnraum, wenn die Gebäude vor
Inkrafttreten dieser Satzung rechtmäßig errichtet wurden und erstmalig oder zu-
sätzlich Wohnungen geschaffen werden. Bei Umnutzung von denkmalgeschützten
Bauwerken und Gebäuden von historischer Bedeutung zur kulturellen Nutzung
kann die Verwaltung die Pflicht zur Stellplatzschaffung erlassen, sofern diese die
Umsetzung des kulturellen Projekts gefährden würde.
(4) Bei Bauvorhaben mit Mehrfamilienhäusern müssen mindestens 1 v. H. der not-
wendigen Stellplätze, ab 10 Wohnungen mindestens jedoch ein Stellplatz, als
Pkw-Stellplätze für Kfz von Menschen mit Behinderungen ausgewiesen werden.
Sie sind entsprechend zu kennzeichnen und sollten in der Nähe der barrierefreien
Zugänge angeordnet werden. Sie müssen mindestens 350 cm breit und mindes-
tens 500 cm lang sein.
§ 3 Ermittlung der Anzahl
der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze
(1) Die Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze richtet sich nach
der in Anlage 1 beigefügten Richtzahlliste und den nachfolgenden Regelungen.
(2) Für Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage 1 nicht aufgeführt ist, richtet sich die
Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze nach dem voraus-
sichtlichen tatsächlichen Bedarf. Dabei sind die in Anlage 1 für vergleichbare Nut-
zungen festgesetzten Zahlen als Orientierungswerte heranzuziehen.
(3) Ist die Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze aufgrund der
Besonderheit des Vorhabens nicht aus der Anlage 1 zu errechnen, kann in Einzel-
fällen von der Anlage 1 abgewichen werden. Über ein Gutachten ist der abwei-
chende Bedarf an Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen für den Einzelfall zu er-
mitteln und begründet darzulegen.
(4) Die Zahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze kann in Einzelfällen
erhöht oder vermindert werden, wenn deren nach Anlage 1 ermittelte Gesamtzahl
in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf steht und dies
durch Gutachten nachgewiesen wurde.
(5) Nicht notwendige Stellplätze sind unzulässig, soweit Gründe des Verkehrs oder
städtebauliche Gründe dies erfordern.
(6) Ergeben sich bei der Ermittlung der Zahl der notwendigen Stellplätze oder der
Fahrradabstellplätze Nachkommastellen, so ist auf ganze Zahlen kaufmännisch zu
runden.
3
§ 4 Abminderungsfaktoren bei der Ermittlung der Anzahl
der notwendigen Stellplätze (teilweiser Verzicht)
(1) Es sind Reduzierungen der notwendigen Stellplätze auf Grund der jeweiligen Qua-
litäten des vor Ort vorhandenen Angebotes an den Öffentlichen Personennahver-
kehr (ÖPNV) möglich. Entsprechend der in der Anlage 2 dargestellten Einteilung
des Stadtgebietes nach ÖPNV-Erschließungsqualitäten sind unterschiedliche Re-
duktionen in Höhe von 10 bis 50 Prozent von den nach § 3 ermittelten notwendi-
gen Stellplätzen vorgesehen.
(2) Die Pflicht zur Herstellung der notwendigen Stellplätze kann gemäß Anlage 3 zu
dieser Satzung für besondere Maßnahmen ausgesetzt werden, solange und so-
weit nachgewiesen wird, dass der Stellplatzbedarf durch die in der Anlage 3 ge-
nannten besonderen Maßnahmen nachhaltig verringert wird. Die besonderen
Maßnahmen sowie die Dauer der befristeten Aussetzung der Stellplatzpflicht sind
in einem Vertrag separat zu regeln. Werden Maßnahmen nach § 3 auf einem
Fremdgrundstück betrieben, sind diese durch Eintragung einer Baulast zu sichern.
Wird eine Maßnahme nach Satz 1 über die gesamte Dauer einer befristeten Aus-
setzung der Stellplatzpflicht vorgehalten, gilt die Stellplatzpflicht nach Ablauf die-
ses Zeitraums als erfüllt. Die Aussetzung ist zu widerrufen, wenn innerhalb des
Aussetzungszeitraumes der Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Ausset-
zung der Stellplatzpflicht noch erfüllt sind, nicht mehr erbracht wird. In diesem Fall
sind die notwendigen Stellplätze, deren Herstellungspflicht ausgesetzt war, herzu-
stellen oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 abzulösen.
(3) Die mögliche Reduzierung notwendiger Stellplätze nach den Absätzen 1 und 2
kann nur in Höhe von maximal 50 % der nach § 3 herzustellenden Stellplätze erfol-
gen.
§ 5 Anforderungen
an notwendige Stellplätze und Fahrradabstellplätze
(1) Notwendige Stellplätze sowie Fahrradabstellplätze müssen auf dem Baugrund-
stück selber hergestellt und dauerhaft unterhalten werden. Ist dies nicht oder nur
teilweise möglich, so können die notwendigen Stellplätze oder Fahrradabstell-
plätze auch in einer zumutbaren Entfernung auf einem anderen geeigneten pri-
vatem Grundstück nachgewiesen, hergestellt und dauerhaft unterhalten werden,
wenn die dauerhafte Nutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist.
Diese Grundstücke müssen die bauordnungsrechtlichen und planungsrechtlichen
Voraussetzungen erfüllen. Bei Fahrradabstellplätzen beträgt die zumutbare Entfer-
nung maximal 50 m (fußläufig), bei notwendigen Stellplätzen maximal 200 m (fuß-
läufig).
(2) Hinsichtlich der Abmessungen der notwendigen Stellplätze und Fahrgassen sind
die Regelungen der geltenden Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbau-
ten NRW, anzuwenden.
4
(3) Fahrradabstellanlagen sollen in der Regel die Abmessungen von mindestens 2,00
m x 0,75 m pro Fahrrad zuzüglich der jeweils notwendigen Verkehrsfläche auf-
weisen. Alternativ kommen geeignete gleichwertige Fahrradparksysteme in Be-
tracht. Sie müssen von öffentlichen Verkehrsflächen aus ebenerdig oder über
Rampen/Aufzüge verkehrssicher und leicht erreichbar sein, einen sicheren Stand,
die Sicherung gegen Diebstahl ermöglichen und wettergeschützt sein.
(4) Sofern nach § 3 zehn Fahrradabstellplätze oder mehr hergestellt werden müssen,
sind 10 % dieser Fahrradabstellplätze für Spezialfahrräder, z. B. Lastenfahrräder
oder Kinderanhänger herzustellen. Diese müssen die Abmessungen von mindes-
tens 2,50 m x 1,25 m zuzüglich der notwendigen Verkehrsfläche haben.
(5) Bei Neubauten muss ab drei Wohneinheiten ein notwendiger Stellplatz mit einer
Vorbereitung der Stromleitung für die Ladung von Elektrofahrzeugen versehen
werden. Ab zehn Wohneinheiten ist für mindestens 20 % der notwendigen Stell-
plätze die Vorbereitung der Stromleitung für die Ladung von Elektrofahrzeugen
vorzusehen. Bei Nutzungen nach den Absätzen 2 und 4 der Anlage 1 zur Stell-
platzsatzung ist bei einem Bedarf ab zehn Stellplätzen ein Anteil von 10 %, min-
destens jedoch für einen Stellplatz die Vorbereitung der Stromleitung für die La-
dung von Kfz-Elektrofahrzeugen vorzusehen. Eine entsprechende Erklärung der
Bauverantwortlichkeit ist zu Baubeginn vorzulegen.
§ 6 Ablösung von notwendigen Stellplätzen
(1) Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze nicht oder nur unter großen Schwierig-
keiten möglich, so kann auf Antrag unter Bestimmung der Zahl der notwendigen
Stellplätze auf die Herstellung verzichtet werden, wenn die zur Herstellung Ver-
pflichteten an die Stadt Köln einen Geldbetrag nach Maßgabe dieser Satzung zah-
len. Entsprechend Satz 1 ist ein Geldbetrag zu zahlen, soweit die Herstellung not-
wendiger Stellplätze aus städtebaulichen und verkehrlichen Gründen versagt ist.
(2) Ist die Stellplatzreduzierung nach § 4 Absatz 1 und 2 theoretisch höher als 50 %,
sind die Stellplätze ab 50 % abzulösen.
(3) Über die Zulassung einer Ablösung notwendiger Stellplätze entscheidet die Stadt
Köln.
(4) Der Geldbetrag nach Absatz 1 ist gemäß § 48 Absatz 4 BauO NRW zweckent-
sprechend zu verwenden, insbesondere für:
- Maßnahmen zur Förderung des Umweltverbundes
- Maßnahmen zur Verbesserung des Fahrradverkehrs
- Maßnahmen im Rahmen eines Mobilitätskonzeptes/-managements
- Maßnahmen zur Verbesserung des öffentlichen Personenverkehrs
- Maßnahmen zur Verbesserung der verkehrlichen Infrastruktur
- Herstellung zusätzlicher und Aufwertung bestehender Parkierungsanlagen
(z. B. Quartiersgaragen, P+R Plätze)
oder
- Parkleitsysteme
5
(5) Notwendige Stellplätze für die Herstellung von Wohngebäuden mit einer oder zwei
Wohneinheiten in offener Bauweise dürfen nicht abgelöst werden.
(6) Eingezahlte Ablösebeträge werden auf Antrag vollständig zurückerstattet, wenn
die Baugenehmigung nicht ausgenutzt wird.
(7) Die Zahlung des Ablösebetrags ist der Stadt Köln vor Baugenehmigungserteilung
nachzuweisen.
§ 7 Gebietszonen für die Ablösebeträge
von notwendigen Stellplätzen
(1) Das Stadtgebiet Köln wird in drei Gebietszonen unterteilt. Die jeweiligen Gebiets-
zonen untergliedern sich in die einzelnen Stadtteile der Stadtbezirke der Stadt
Köln.
1. Gebietszone I
Stadtbezirk 1: Neustadt-Nord, Neustadt-Süd, Altstadt-Nord und Altstadt-Süd
2. Gebietszone II
Stadtbezirk 1: Deutz
Stadtbezirk 2: Bayenthal, Raderberg und Zollstock
Stadtbezirk 3: Klettenberg, Sülz, Lindenthal und Braunsfeld
Stadtbezirk 4: Ehrenfeld, Neuehrenfeld und Bickendorf
Stadtbezirk 5: Nippes, Riehl, Bilderstöckchen, Mauenheim, Weidenpesch und Niehl
Stadtbezirk 8: Kalk, Humboldt/Gremberg, Vingst und Höhenberg
Stadtbezirk 9: Mülheim, Buchforst und Buchheim
3. Gebietszone III
alle unter 1 und 2 nicht in den jeweiligen Stadtbezirken aufgeführten Stadtteile
(2) Die Abgrenzung der einzelnen Gebietszonen ist in dem beigefügtem Plan in Anlage 4
dargestellt.
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§ 8 Geldbeträge für Stellplätze
(1) Unter Zugrundelegung eines vom-Hundert-Satzes von 80 % der durchschnittlichen
Herstellungskosten einschließlich der Kosten für den Grunderwerb wird der Geld-
betrag je notwendigen Stellplatz
in der Gebietszone 1 auf 15.320,- €
in der Gebietszone 2 auf 10.600,- €
in der Gebietszone 3 auf 7.420,- €
festgesetzt.
(2) Die Ablösebeträge werden alle zwei Jahre entsprechend dem Baukostenindex an-
gepasst.
(3) Für
öffentlich geförderten Wohnungsbau
wird auf die Zahlung eines Ablösebetrages verzichtet. Voraussetzung ist die Erstellung
eines Mobilitätskonzeptes und die verbindliche Umsetzung der daraus resultierenden
Maßnahmen.
Bei Baulückenschluss
reduziert sich der festgesetzte Geldbetrag gemäß § 8 Absatz 1 dieser Satzung um 50 %.
(4) Der Betrag für Stellplätze, die aufgrund des § 6 Absatz 1 abgelöst werden, wird auf 20 %
der Sätze nach § 8 (1) .festgesetzt.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Absatz 1 Nr. 20 der BauO NRW handelt, wer
1. entgegen § 2 dieser Satzung, die Errichtung, Änderung oder Nutzungsän-
derung einer Anlage vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Bedarf o-
der Mehrbedarf an notwendigen Stellplätzen oder Fahrradabstellplätzen
hergestellt zu haben;
2. notwendige Stellplätze und/oder Fahrradabstellplätze zweckentfremdet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 € geahndet wer-
den.
7
§ 11 Übergangsvorschriften
Für die bis zum 31.12.2018 vollständigen und ohne erhebliche Mängel eingereichten
Bauvorlagen gelten die Regelungen der Landesbauordnung NRW in der Fassung vom
1. März 2000 (zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016) in Verbindung
mit der Satzung der Stadt Köln über die Festlegung des Geldbetrags je Stellplatz (Ab-
lösesatzung) vom 9. November 2001 in der Fassung der 3. Satzung zur Änderung der
Satzung der Stadt Köln über die Festlegung des Geldbetrags je Stellplatz (Ablösesat-
zung) vom 8. Juli 2009 fort.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in
Kraft.
Anlagen zur Stellplatzsatzung
Anlage 1: Richtzahlliste für die Ermittlung notwendiger Stellplätze und Garagen für
Kfz sowie Fahrradabstellplätze
Anlage 2: Übersichtsplan der möglichen Stellplatzreduzierung aufgrund der ÖPNV-
Erschließungsqualität
Anlage 3: Abminderungsfaktoren bei der Ermittlung der Anzahl der notwendigen
Stellplätze
Anlage 4: Zonierungsplan für die mögliche Ablöse von Stellplätzen
Anlage 7 - Begründung der Dringlichkeit für den Rat
678 Zeichen
Stellplatzsatzung für Köln Begründung der Dringlichkeit Die Stellplatzsatzung ist eine Grundlage im Baugenehmigungsverfahren. Sie wurde im Mai vom Rat der Stadt Köln beschlossen, allerdings mit Änderungen. Diese Änderungen müssen in die Satzung eingearbeitet werden, bevor die Satzung ortsüblich veröffentlicht und rechtswirksam werden kann. In den derzeit laufenden Genehmigungsverfahren kommt es immer wieder zu Unklarheiten und Nachfragen bezüglich der Anwendbarkeit der Kölner Stellplatzsatzung. Es ist deshalb dringend erforderlich, dass zeitnah eine Ratsentscheidung zur Stellplatzsatzung herbeigeführt wird, um Klarheiten im Baugenehmigungsverfahren zu haben.
Anlage 5 - Ursprungsplan alte Stellplatzsatzung
3659 Zeichen
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Anlage 6 - Autofreie Haushalte nach Stadtteilen
2387 Zeichen
PORZ 10 KALK 45 MÜLHEIM 30 CHORWEILER 10 NIPPES 45 RODENKIRCHEN 20 LINDENTHAL 30 EHRENFELD 45 INNENSTADT 60 Eil Niehl 30 Poll 20 Grengel Brück Libur Sülz 45 Merkenich Worringen Flittard Dünnwald Dellbrück Zündorf Rondorf Rath/Heumar Deutz 50 Mülheim 50 Weiß Langel Lindenthal 35 Kalk 60 Porz 25 Godorf Ossendorf 20 Sürth Junkersdorf Longerich Roggendorf/Thenhoven Zollstock 45 Rodenkirchen Esch/Auweiler Lind Fühlingen Immendorf Weiden 20 Riehl 30 Widdersdorf Pesch Ostheim 30 Holweide 30 Höhenhaus Merheim Nippes 50 Lövenich Müngersdorf Meschenich 20 Wahn Ehrenfeld 60 Westhoven Gremberghoven 35 Vogelsang Raderthal 20 Urbach Stammheim 20 Hahnwald Weidenpesch 35 Buchheim 40 Marienburg Blumenberg Wahnheide Ensen Elsdorf Volkhoven/Weiler Neustadt/Nord 50 Bilderstöckchen 30 Bickendorf 35 Seeberg 30 Neustadt/Süd 60 Bocklemünd/Mengenich 30 Höhenberg 50 Altstadt/Süd 60 Altstadt/Nord 60 Neuehrenfeld 45 Vingst 40 Chorweiler 45 Klettenberg 35 Braunsfeld 35 Heimersdorf Humboldt/Gremberg 50 Bayenthal 35 Lindweiler Neubrück 25 Buchforst 50 Raderberg 40 Finkenberg 35 Mauenheim 35 Datengrundlagen 2017 Amt für Strassen und Verkehrsentwicklung 661-4 Verkehrsplanung Oktober 2021 Legende Haushalte ohne Kfz-Besitz [%] < 15 % 15 - 30 % 30 - 40 % 40 - 50 % > 50 % -autofreie Haushalte nach Stadtteilen- Der Plan verdeutlicht, dass in Stadtteilen mit hohe r ÖPNV-Erschließungsqualität und guten Versorgungsangeboten mit kurzen Wegen die Notwendigkeit des privaten Pkw-Besitz offenbar abnimmt. Zu berücksichtigen sind dabei sicherlich auch sozia le Faktoren, wie z.B. im Stadtteil Chorweiler, wo es vielen Menschen aus finanziellen Gründen oftmals nicht möglich ist, einen eigenen Kfz zu erwerben. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass es eine gewisse Anzahl von Haushalten gibt, die über 2 oder gar mehr Pkw verfügen. Hier liegen keine genauen Daten vor, sodass die Angabe der „autofreien“ Haushalte nach oben abweichen kann. Für die (weißen) Stadteile mit autofreien Anteilen von unter 15 % ist dies im besonderen Maß zu berücksichtigen, bedeutet dies doch, dass ei ne 100% Pkw-Verfügung nie gegeben ist. Es ist davon auszugehen, dass mindestens 15 % aller Haushalte in diesen Stadtteilen über keinen privaten Pkw verfügen. Anlage 6
Dringlichkeitsvorlage Bezirksvertretung
3841 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/66/661/4 661/4 Vorlagen-Nummer 3388/2021/3 Freigabedatum Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Entscheidung durch die Bezirksbürgermeisterin bzw. den Bezirksbürgermeister und ein Mitglied der Bezirksvertretung gemäß § 36 Absatz 5, Satz 2 GO NRW und Genehmigung durch die Bezirksvertre- tung Betreff Stellplatzsatzung für Köln Gremium Datum Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 24.01.2022 Begründung der Dringlichkeit Die Stellplatzsatzung ist eine Grundlage im Baugenehmigungsverfahren. Sie wurde im Mai vom Rat der Stadt Köln beschlossen, allerdings mit Änderungen. Diese Änderungen müssen in die Satzung eingearbeitet werden, bevor die Satzung ortsüblich veröffentlicht und rechtswirksam werden kann. In den derzeit laufenden Genehmigungsverfahren kommt es immer wieder zu Unklarheiten und Nach- fragen bezüglich der Anwendbarkeit der Kölner Stellplatzsatzung. Die neue Satzung eröffnet Möglichkeiten zur Stellplatzreduzierung, die erhebliche Auswirkungen auf die Baukosten haben können. Solange diese nicht verbindlich anwendbar sind, werden Bauanträge zurückgestellt. Es ist deshalb dringend erforderlich, dass zeitnah eine Ratsentscheidung zur Stellplatzsatzung her- beigeführt wird, um für alle Bauvorhaben ein verbindliches und rechtssicheres Baugenehmigungsver- fahren zu gewährleisten. Beschluss: Gemäß § 36 Abs. 5 Satz 2 GO NW in Verbindung mit § 10 der Hauptsatzung empfehlen wir dem Rat wie folgt zu beschließen: Der Rat der Stadt Köln beschließt die „Satzung über die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeu- ge und Fahrradabstellplätzen sowie die Erhebung von Ablösebeträgen“ (Anlage 2) nach §§ 48 Absatz 3 und 89 Absatz 1 Nr. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) einzuarbei- ten und die so geänderte Satzung ortsüblich bekannt zu machen Datum Abstimmungsergebnis Unterschrift Unterschrift 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: Der Rat der Stadt Köln hat die Stellplatzsatzung für Köln in seiner Sitzung am 06. Mai 2021 mit Ände- rungen beschlossen (Vorlagen-Nr. 3217/2019). Diese Änderungen mussten in die Satzung eingear- beitet werden, damit die Satzung ortsüblich veröffentlicht und rechtswirksam werden kann. Einige dieser Änderungen sollten aus Sicht der Verwaltung nochmals thematisiert werden, da sie weitreichende Auswirkungen haben. Hierzu fanden zwei Erörterungsgespräche am 22. Juli und am 10. August 2021 mit den Sprecherinnen und Sprechern des Verkehrsausschusses und des Stadtent- wicklungsausschusses statt. Als Ergebnis dieser Gespräche kann der modifizierte Satzungsbeschluss nun vorgelegt werden. Die angesprochenen Punkte sind in der Anlage 1 mit den vorgeschlagenen Änderungen in dem Sat- zungsentwurf aufgeführt. Auswirkungen auf den Klimaschutz: Die Verwaltung verfolgt das Ziel, die sektorspezifischen Beträge zum Klimaschutz zu erfüllen. Die hier dargestellte Maßnahme fördert eine verkehrssichere und bedarfsgerechte Infrastruktur und trägt somit zur Verbesserung des Verkehrssystems bei. Dies ist systemimmanent und fördert eine effiziente sowie ressourcenschonende Verkehrsabwicklung. Die Änderung der Stellplatzsatzung trägt zu einer möglichen Reduktion des Treibhausgasausstoßes bei. Insgesamt kann die hier dargestellte Maßnahme als positiver Beitrag zum Klimaschutz bewertet wer- den. Anlagen 1. Stellungnahme der Verwaltung 2. Überarbeitete Satzung 3. Anlage 1 zur Stellplatzsatzung „Richtzahlliste“ 4. Anlage 2 zur Stellplatzsatzung „Stellplatzreduzierung“ 5. Ursprungsplan alte Stellplatzsatzung 6. Autofreie Haushalte nach Stadtteilen 7. Begründung der Dringlichkeit 8. Markierte Änderungen der Stellplatzsatzung 9. Markierte Änderungen der Richtzahlliste
Anlage 8 - Markierte Änderungen Stellplatzsatzung
15444 Zeichen
1
Anlage 8
Hier: Änderungen gegenüber der Beschlussvorlage vom Rat am 06.05.2021
S A T Z U N G
über die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahr-
radabstellplätzen sowie die Erhebung von Ablösebeträgen
der Stadt Köln („Stellplatzsatzung“)
vom
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am XX.XX.XXXX aufgrund des § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.
Januar 2018 (GV. NRW. S.90), und der §§ 48 Absatz 3, 89 Absatz 1 Nr.4 der Bauord-
nung für das Land Nordrhein Westfalen vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S.421) („BauO
NRW“) folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Ziele und Geltungsbereich
(1) Die Satzung bietet nicht nur Möglichkeiten zur Reduzierung von Stellplätzen, son-
dern leistet auch einen wichtigen und notwendigen Beitrag zur Verkehrswende und
zum Klimaschutz für ein lebenswertes Köln. Es ist erklärtes Ziel, die Herstellung
von Stellplätzen auf das zwingend Notwendige zu reduzieren.
(2) Die Satzung ist ein Beitrag, um die in den Kölner Perspektiven 2030 und Köln mo-
bil 2025 gesetzten Ziele zu erreichen.
(3) Durch die Satzung wird ein Anreiz für die Erstellung und Umsetzung von moder-
nen und zukunftsfähigen Mobilitätskonzepten geschaffen.
(4) Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Köln. Regelungen in bereits gel-
tenden oder künftigen Bebauungsplänen und sonstigen Satzungen, die von Rege-
lungen dieser Satzung abweichen, bleiben unberührt.
§ 2 Herstellungspflicht und Begriffe
(1) Bei der Errichtung von Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwar-
ten ist, sind Stellplätze oder Garagen („notwendige Stellplätze“) und notwendige
Fahrradabstellplätze („Fahrradabstellplätze“) herzustellen. Bei Änderungen oder
Nutzungsänderungen von Anlagen sind notwendige Stellplätze und Fahrradab-
stellplätze nach Maßgabe dieser Satzung in solcher Zahl und Größe herzustellen,
dass sie die durch die Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge und
Fahrräder aufnehmen können. Dies gilt nicht, wenn sonst die Schaffung oder Er-
neuerung von Wohnraum, auch unter der Berücksichtigung einer Ablösung erheb-
lich erschwert oder verhindert würde.
2
(2) Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb öffentli-
cher Verkehrsflächen dienen. Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Ab-
stellen von Kraftfahrzeugen und/oder Fahrrädern.
Fahrradabstellplätze sind Flächen außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen, die aus-
schließlich dem Abstellen von Fahrrädern dienen.
(3) Die Herstellungspflicht entfällt bei nachträglichem Ausbau von Dach- und Kellerge-
schossen oder Aufstockung zur Schaffung von Wohnraum, wenn die Gebäude vor
Inkrafttreten dieser Satzung rechtmäßig errichtet wurden und erstmalig oder zu-
sätzlich Wohnungen geschaffen werden. Bei Umnutzung von denkmalgeschütz-
ten Bauwerken und Gebäuden von historischer Bedeutung zur kulturellen
Nutzung kann die Verwaltung die Pflicht zur Stellplatzschaffung erlassen, so-
fern diese die Umsetzung des kulturellen Projekts gefährden würde. (Ergänzt
Änderungsantrag Punkt 2)
(4) Bei Bauvorhaben mit Mehrfamilienhäusern müssen mindestens 1 v. H. der not-
wendigen Stellplätze, ab 10 Wohnungen mindestens jedoch ein Stellplatz, als
Pkw-Stellplätze für Kfz von Menschen mit Behinderungen ausgewiesen werden.
Sie sind entsprechend zu kennzeichnen und sollten in der Nähe der barrierefreien
Zugänge angeordnet werden. Sie müssen mindestens 350 cm breit und mindes-
tens 500 cm lang sein.
§ 3 Ermittlung der Anzahl
der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze
(1) Die Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze richtet sich nach
der in Anlage 1 beigefügten Richtzahlliste und den nachfolgenden Regelungen.
(2) Für Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage 1 nicht aufgeführt ist, richtet sich die
Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze nach dem voraus-
sichtlichen tatsächlichen Bedarf. Dabei sind die in Anlage 1 für vergleichbare Nut-
zungen festgesetzten Zahlen als Orientierungswerte heranzuziehen.
(3) Ist die Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze aufgrund der
Besonderheit des Vorhabens nicht aus der Anlage 1 zu errechnen, kann in Einzel-
fällen von der Anlage 1 abgewichen werden. Über ein Gutachten ist der abwei-
chende Bedarf an Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen für den Einzelfall zu er-
mitteln und begründet darzulegen.
(4) Die Zahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze kann in Einzelfällen
erhöht oder vermindert werden, wenn deren nach Anlage 1 ermittelte Gesamtzahl
in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf steht und dies
durch Gutachten nachgewiesen wurde. (Änderungsantrag Punkt 13; Formulie-
rung sollte entfallen, nach Abstimmung 10.08. bleibt die Formulierung beste-
hen)
(5) Nicht notwendige Stellplätze sind unzulässig, soweit Gründe des Verkehrs oder
städtebauliche Gründe dies erfordern.
(6) Ergeben sich bei der Ermittlung der Zahl der notwendigen Stellplätze oder der
Fahrradabstellplätze Nachkommastellen, so ist auf ganze Zahlen kaufmännisch zu
runden.
3
§ 4 Abminderungsfaktoren bei der Ermittlung der Anzahl
der notwendigen Stellplätze (teilweiser Verzicht)
(1) Es sind Reduzierungen der notwendigen Stellplätze auf Grund der jeweiligen Qua-
litäten des vor Ort vorhandenen Angebotes an den Öffentlichen Personennahver-
kehr (ÖPNV) möglich. Entsprechend der in der Anlage 2 dargestellten Einteilung
des Stadtgebietes nach ÖPNV-Erschließungsqualitäten sind unterschiedliche Re-
duktionen in Höhe von 10 bis 50 Prozent von den nach § 3 ermittelten notwendi-
gen Stellplätzen vorgesehen.
(2) Die Pflicht zur Herstellung der notwendigen Stellplätze kann gemäß Anlage 3 zu
dieser Satzung für besondere Maßnahmen ausgesetzt werden, solange und so-
weit nachgewiesen wird, dass der Stellplatzbedarf durch die in der Anlage 3 ge-
nannten besonderen Maßnahmen nachhaltig verringert wird. und soweit nach §3
mehr als 80 Stellplätze notwendig sind (Passus entfällt nach Abstimmung
mit der Wohnungsbauwirtschaft) Die besonderen Maßnahmen sowie die Dauer
der befristeten Aussetzung der Stellplatzpflicht sind in einem Vertrag separat zu
regeln. Werden Maßnahmen nach § 3 auf einem Fremdgrundstück betrieben, sind
diese durch Eintragung einer Baulast zu sichern. Wird eine Maßnahme nach Satz
1 über die gesamte Dauer einer befristeten Aussetzung der Stellplatzpflicht vorge-
halten, gilt die Stellplatzpflicht nach Ablauf dieses Zeitraums als erfüllt. Die Ausset-
zung ist zu widerrufen, wenn innerhalb des Aussetzungszeitraumes der Nachweis,
dass die Voraussetzungen für die Aussetzung der Stellplatzpflicht noch erfüllt sind,
nicht mehr erbracht wird. In diesem Fall sind die notwendigen Stellplätze, deren
Herstellungspflicht ausgesetzt war, herzustellen oder bei Vorliegen der Vorausset-
zungen des § 6 abzulösen.
(3) Die mögliche Reduzierung notwendiger Stellplätze nach den Absätzen 1 und 2
kann nur in Höhe von maximal 50 % der nach § 3 herzustellenden Stellplätze erfol-
gen.
(4) Der Absatz 1 gilt nicht für Wohngebäude mit 1-2 Wohneinheiten und auch
nicht für notwendige Stellplätze nach § 2 Absatz 4. (Entfällt Änderungsantrag
Punkt 6)
§ 5 Anforderungen
an notwendige Stellplätze und Fahrradabstellplätze
(1) Notwendige Stellplätze sowie Fahrradabstellplätze müssen auf dem Baugrund-
stück selber hergestellt und dauerhaft unterhalten werden. Ist dies nicht oder nur
teilweise möglich, so können die notwendigen Stellplätze oder Fahrradabstell-
plätze auch in einer zumutbaren Entfernung auf einem anderen geeigneten pri-
vatem Grundstück nachgewiesen, hergestellt und dauerhaft unterhalten werden,
wenn die dauerhafte Nutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist.
Diese Grundstücke müssen die bauordnungsrechtlichen und planungsrechtlichen
Voraussetzungen erfüllen. Bei Fahrradabstellplätzen beträgt die zumutbare Entfer-
nung maximal 50 m (fußläufig), bei notwendigen Stellplätzen maximal 200 m (fuß-
läufig).
(2) Hinsichtlich der Abmessungen der notwendigen Stellplätze und Fahrgassen sind
die Regelungen der geltenden Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbau-
ten NRW, anzuwenden.
4
(3) Fahrradabstellanlagen müssen sollen in der Regel die Abmessungen von min-
destens 2,00 m x 0,75 m pro Fahrrad zuzüglich der jeweils notwendigen Ver-
kehrsfläche aufweisen. Alternativ kommen geeignete gleichwertige Fahr-
radparksysteme in Betracht. Sie müssen von öffentlichen Verkehrsflächen aus
ebenerdig oder über Rampen/Aufzüge verkehrssicher und leicht erreichbar sein,
einen sicheren Stand, die Sicherung gegen Diebstahl ermöglichen und wetterge-
schützt sein. (Ergänzungen/Änderungen aus Änderungsantrag Punkt 8 und
Abstimmung Wohnungsbauwirtschaft)
(4) Sofern nach § 3 zehn Fahrradabstellplätze oder mehr hergestellt werden müssen,
sind 10 % dieser Fahrradabstellplätze für Spezialfahrräder, z. B. Lastenfahrräder
oder Kinderanhänger herzustellen. Diese müssen die Abmessungen von mindes-
tens 2,50 m x 1,25 m zuzüglich der notwendigen Verkehrsfläche haben.
(5) Bei Neubauten muss ab drei Wohneinheiten ein notwendiger Stellplatz mit einer
Vorbereitung der Stromleitung für die Ladung von Elektrofahrzeugen versehen
werden. Ab zehn Wohneinheiten ist für mindestens 20 % der notwendigen Stell-
plätze die Vorbereitung der Stromleitung für die Ladung von Elektrofahrzeugen
vorzusehen. Bei Nutzungen nach den Absätzen 2 und 4 der Anlage 1 zur Stell-
platzsatzung ist bei einem Bedarf ab zehn Stellplätzen ein Anteil von 10 %, min-
destens jedoch für einen Stellplatz die Vorbereitung der Stromleitung für die La-
dung von Kfz-Elektrofahrzeugen vorzusehen. Eine entsprechende Erklärung der
Bauverantwortlichkeit ist zu Baubeginn vorzulegen.
§ 6 Ablösung von notwendigen Stellplätzen
(1) Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze nicht oder nur unter großen Schwierig-
keiten möglich, so kann auf Antrag unter Bestimmung der Zahl der notwendigen
Stellplätze auf die Herstellung verzichtet werden, wenn die zur Herstellung Ver-
pflichteten an die Stadt Köln einen Geldbetrag nach Maßgabe dieser Satzung zah-
len. Entsprechend Satz 1 ist ein Geldbetrag zu zahlen, soweit die Herstellung not-
wendiger Stellplätze aus städtebaulichen und verkehrlichen Gründen versagt ist.
(2) Ist die Stellplatzreduzierung nach § 4 Absatz 1 und 2 theoretisch höher als 50 %,
sind die Stellplätze ab 50 % abzulösen.
(3) Über die Zulassung einer Ablösung notwendiger Stellplätze entscheidet die Stadt
Köln.
(4) Der Geldbetrag nach Absatz 1 ist gemäß § 48 Absatz 4 BauO NRW zweckent-
sprechend zu verwenden, insbesondere für:
- Maßnahmen zur Förderung des Umweltverbundes
- Maßnahmen zur Verbesserung des Fahrradverkehrs
- Maßnahmen im Rahmen eines Mobilitätskonzeptes/-managements
- Maßnahmen zur Verbesserung des öffentlichen Personenverkehrs
- Maßnahmen zur Verbesserung der verkehrlichen Infrastruktur
- Herstellung zusätzlicher und Aufwertung bestehender Parkierungsanlagen
(z. B. Quartiersgaragen, P+R Plätze)
oder
- Parkleitsysteme
5
(5) Notwendige Stellplätze für die Herstellung von Wohngebäuden mit einer oder zwei
Wohneinheiten in offener Bauweise dürfen nicht abgelöst werden.
(6) Eingezahlte Ablösebeträge werden auf Antrag vollständig zurückerstattet, wenn
die Baugenehmigung nicht ausgenutzt wird.
(7) Die Zahlung des Ablösebetrags ist der Stadt Köln vor Baugenehmigungserteilung
nachzuweisen.
§ 7 Gebietszonen für die Ablösebeträge
von notwendigen Stellplätzen
(1) Das Stadtgebiet Köln wird in drei Gebietszonen unterteilt. Die jeweiligen Gebiets-
zonen untergliedern sich in die einzelnen Stadtteile der Stadtbezirke der Stadt
Köln.
1. Gebietszone I
Stadtbezirk 1: Neustadt-Nord, Neustadt-Süd, Altstadt-Nord und Altstadt-Süd
2. Gebietszone II
Stadtbezirk 1: Deutz
Stadtbezirk 2: Bayenthal, Raderberg und Zollstock
Stadtbezirk 3: Klettenberg, Sülz, Lindenthal und Braunsfeld
Stadtbezirk 4: Ehrenfeld, Neuehrenfeld und Bickendorf
Stadtbezirk 5: Nippes, Riehl, Bilderstöckchen, Mauenheim, Weidenpesch und Niehl
Stadtbezirk 8: Kalk, Humboldt/Gremberg, Vingst und Höhenberg
Stadtbezirk 9: Mülheim, Buchforst und Buchheim
3. Gebietszone III
alle unter 1 und 2 nicht in den jeweiligen Stadtbezirken aufgeführten Stadtteile
(2) Die Abgrenzung der einzelnen Gebietszonen ist in dem beigefügtem Plan in Anlage 4
dargestellt.
6
§ 8 Geldbeträge für Stellplätze
(1) Unter Zugrundelegung eines vom-Hundert-Satzes von 80 % der durchschnittlichen
Herstellungskosten einschließlich der Kosten für den Grunderwerb wird der Geld-
betrag je notwendigen Stellplatz
in der Gebietszone 1 auf 15.320,- €
in der Gebietszone 2 auf 10.600,- €
in der Gebietszone 3 auf 7.420,- €
festgesetzt.
(2) Die Ablösebeträge werden alle zwei Jahre entsprechend dem Baukostenindex an-
gepasst.
(3) Für
öffentlich geförderten Wohnungsbau
wird auf die Zahlung eines Ablösebetrages verzichtet. Voraussetzung ist die Er-
stellung eines Mobilitätskonzeptes und die verbindliche Umsetzung der daraus re-
sultierenden Maßnahmen. (geändert/ergänzt Änderungsantrag Punkt 1 und Ab-
stimmung 10.08.21)
Bei Baulückenschluss
reduziert sich der festgesetzte Geldbetrag gemäß § 8 Absatz 1 dieser Satzung um 50 %.
(4) Der Betrag für Stellplätze, die aufgrund des § 6 Absatz 1 abgelöst werden, wird auf
20 % der Sätze nach § 8 (1) .festgesetzt. (geändert die Reduzierung soll auf 20 %
erfolgen. Die ursprüngliche Formulierung sah hier eine Reduzierung um 20 % vor)
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Absatz 1 Nr. 20 der BauO NRW handelt, wer
1. entgegen § 2 dieser Satzung, die Errichtung, Änderung oder Nutzungsän-
derung einer Anlage vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Bedarf o-
der Mehrbedarf an notwendigen Stellplätzen oder Fahrradabstellplätzen
hergestellt zu haben;
2. notwendige Stellplätze und/oder Fahrradabstellplätze zweckentfremdet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 € geahndet wer-
den.
7
§ 11 Übergangsvorschriften
Für die bis zum 31.12.2018 vollständigen und ohne erhebliche Mängel eingereichten
Bauvorlagen gelten die Regelungen der Landesbauordnung NRW in der Fassung vom
1. März 2000 (zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016) in Verbindung
mit der Satzung der Stadt Köln über die Festlegung des Geldbetrags je Stellplatz (Ab-
lösesatzung) vom 9. November 2001 in der Fassung der 3. Satzung zur Änderung der
Satzung der Stadt Köln über die Festlegung des Geldbetrags je Stellplatz (Ablösesat-
zung) vom 8. Juli 2009 fort.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in
Kraft.
Anlagen zur Stellplatzsatzung
Anlage 1: Richtzahlliste für die Ermittlung notwendiger Stellplätze und Garagen für
Kfz sowie Fahrradabstellplätze
Anlage 2: Übersichtsplan der möglichen Stellplatzreduzierung aufgrund der ÖPNV-
Erschließungsqualität
Anlage 3: Abminderungsfaktoren bei der Ermittlung der Anzahl der notwendigen
Stellplätze
Anlage 4: Zonierungsplan für die mögliche Ablöse von Stellplätzen
Anlage 9 - Markierte Änderungen Richtzahlliste
10553 Zeichen
1
Anlage 9
Anlage 1 zur Stellplatzsatzung Hier: Änderungen gegenüber der Beschlussvorlage vom Rat am 06.05.2021.
Richtzahlliste für die Ermittlung notwendiger Stellplätze (Garagen) für Kfz sowie Fahrradabstellplätze bei Bauvorhaben
Die hier dargestellten Anpassungen reflektieren die Änderungen entsprechend des Änderungsantrags des Rates 06.05.2021 sowie der dort
beschlossenen Anlage 16 („Änderungsvorschläge zur Satzung“). Der Punkt 7.2 wurde auf Wunsch der Bauaufsicht geändert
Nr. Nutzungsart Zahl der herzustellenden
oder abzulösenden
Stellplätze für Pkw
Zahl der herzustellenden Abstellplätze
für Fahrräder
zum Vergleich: die bisherige
Regelung nach 51 BauO NW
vom 01.06.2000
1 Wohngebäude Pkw Rad
1.1 Gebäude bis zu 2
Wohneinheiten
1 je 100 m² WF
min. 1 je WE
Kein Nachweis, bei Bedarf 1 -4 je WE allgemein 1 je Whg allgemein 1 je 40 m²
WF
1.1.1 Einfamilienhäuser 1 je 100 m WF, min 1,
gefangene Stellplätze sind
zulässig
Kein Nachweis, bei Bedarf 1 - 4
1.2. Mehrfamilienhäuser (ab 3
WE)
1.2.1 Wohnungen bis (kleiner) 50
m² WF
1 je 2 WE. 1 je Whg.
1.2.2 Wohnungen von
(größergleich) 50 m bis
(kleiner) 75 m
2 je 3 WE 1 je Whg
Wohnungen > 75 m² WF 1 je WE. 1 je 30 m² WF
1.3 geförderter Wohnungsbau * wie vor x Faktor 0,5 bei
Einkommensklasse A bei 30
jähriger Bindung, s onst.
Faktor 0,8
1 je 30 m² WF k. A. k. A.
1.4 Studierendenwohnungen 1 je 4 Whg. davon jeweils 10
% Besucheranteil
1 je Whg. davon 10 % Besucheranteil k. A. k. A.
2
1.5 Seniorenwohnen 1 je 4 Whg. 1 je 4 Whg
1.6 Micro Appartements 1 je 4 M App 1 je M App
Der Faktor 0,5 gilt auch für barrierefreie Wohnungen, bzw. rollstuhlgerechte Wohnungen für Einzelpersonen,
deren Wohnungsgröße bis 55 qm beträgt.
1.4 Wohnheime
1.4.1 Pflegeheime,
Seniorenwohnheime,
Wohnheime für Menschen mit
Behinderungen
1 je 8 Betten,
davon 10 % Besucheranteil
1 je 20 Betten; min 3,
davon 10 % Besucheranteil .
1 je 10-17 Plätze,
min. 3
1 je 10 Plätze, min.
3
1.4.2 Kinder- und
Jugendwohnheime
1 je 8 Betten,
davon 10 % Besucheranteil
1 je 3 Betten
davon 10 % Besucheranteil
Pkw 1 je 20 Plätze
Rad 1 je 4 Plätze
2 Gebäude mit Büro- Verwaltungs- und Praxisräumen
2.1. Büro- und
Verwaltungsgebäude
allgemein
1 je 40 m² Nutzfläche
davon 10 % Besucheranteil
1 je 35 m² Nutzfläche
davon 10 % Besucheranteil
1 je 30-40 m²NF 1 je 120 m² NF
2.2. wie vor mit erheblichem
Besucher/ innenverkehr
(Schalter-, Abfertigungs- oder
Beratungsräume, Arztpraxen
1 je 30 m² Nutzfläche, jedoch
min 3
davon 75 % Besucheranteil
1 je 25 m² Nutzfläche
davon 75 % Besucheranteil
1 je 20 – 30 m² NF,
min. 3
1 je 80 m² NF
3 Verkaufsstätten
3.1. Verkaufsstätten bis 800 m²
Verkaufsfläche
1 je 50 m²
Verkaufsnutzfläche, jedoch
min 2
davon 75 % Besucheranteil
1 je 40 m² Verkaufsnutzfläche,
davon 75 % Besucheranteil
bis 700 m²
1 je 30-50 m²VF,
min. 2
bis 700 m²
1 je 70 m² VF
3.2. Verkaufsstätten mit mehr als
800 m² Verkaufsfläche
1 je 30 m²
Verkaufsnutzfläche,
davon 75 % Besucheranteil
1 je 50 m² Verkaufsnutzfläche,
davon 75 % Besucheranteil
ab 700 m²
1 je 10-30 m² VF
ab 700 m²
1 je 200 m² VF, min.
10
3.3 ** Verkaufsstätten mit großen
Ausstellungsflächen (z.B.
1 je 100 m²
Verkaufsnutzfläche,
1. je 150 m² Verkaufsnutzfläche, davon 75 %
Besucheranteil
k. A. k. A.
3
Autohäuser, Möbelhäuser,
etc.)
davon 75 % Besucheranteil
4. Sonstige gewerbliche Nutzungen
4.1 Handwerks- und
Industriebetriebe
1 je 70 m² Nutzfläche oder 1
je 3 Beschäftigte, davon
10 % Besucherverkehr
1 je 60 m² Nutzfläche oder 1 je 3
Beschäftigte, davon 10 % Besucheranteil
1 je 50-70 m² NF
oder 1 je 3
Beschäftigte
1 je 10 Beschäftigte
4.2. Lagerräume, Lagerplätze,
Ausstellungs- und
Verkaufsplätze
1 je 100 m² Nutzfläche oder 1
je 3 Beschäftigte, davon
10 % Besucheranteil
1 je 90 m² Nutzfläche oder 1 je 3
Beschäftigte, davon 10 % Besucheranteil
1 je 80-100 m² NF
oder 1 je 6
Beschäftigte
1 je 100 m² NF oder
1 je 6 Beschäftigte
4.3. Kfz- Werkstätten 5 je Wartungs- oder
Reparaturstand
1 je 6 Wartungs- oder Reparaturstände, min.
3 Abstpl.
6 je Wartungs- oder
Reparaturstand
min. 2
4.4 Tankstellen 1-2; mit Verkaufsstätte
zusätzlich Stpl. nach 3.1
1; mit Verkaufsstätte zusätzlich Abstpl. nach
3.1
mit Verkaufsstelle: 3
zusätzlich nach 3.1.
min. 2
5. Versammlungsstätten
5.1 Versammlungsstätten 1 je 10 Sitzplätzen;
überregionaler
Einzugsbereich 1 je 5
Sitzplätzen;
davon jeweils 90 %
Besucheranteil
1 je 10 Sitzplätzen,
davon 90 % Besucheranteil
1 je 5-10 Sitzplätzen 1 je 10-50
Sitzplätzen (reg.
Bezug)
5.2 Kirchen und andere Räume,
die der Religionsausübung
dienen
1 je 30 Plätzen;
überregionaler
Einzugsbereich 1 je 10
Plätzen
davon jeweils 90 %
Besucheranteil
1 je 20 Plätzen,
davon 90 % Besucheranteil
1 je 10-30
Sitzplätzen
1 je 30 Sitzplätzen
6 Sportstätten
4
6.1. Sportplätze 1 je 250 m² Sportfläche,
zusätzlich 1 je 10
Besucherplätzen
1 je 250 m² Sportfläche, zusätzlich 1 je 15
Besucherplätzen
1 je 250 m²
Sportfläche,
zusätzlich 1 je 10-15
Besucherplätze
1 je 250 m²
Sportfläche,
zusätzlich 1 je 10
Besucherplätze
6.2 Spiel- und Sporthallen 1 je 50 m² Hallenfläche,
zusätzlich 1 je 10
Besucherplätzen
1 je 50 m² Hallenfläche, zusätzlich 1 je 10
Besucherplätzen
1 je 50 m²
Hallenfläche,
zusätzlich 1 je 10-15
Besucherplätze
1 je 100 m²
Hallenfläche,
zusätzlich 1 je 10
Besucher
6.3 Freibäder und Freiluftbäder 1 je 250 m² Grundstückfläche 1 je 100 m² Grundstückfläche 1 je 200-300 m²
Grundstücksfläche
1 je 100 m²
Grundstücksfläche
6.4 Hallenbäder 1 je 10 Kleiderablagen,
zusätzlich 1 je 10
Besucherplätzen
1 je 10 Kleiderablagen, zusätzlich 1 je -10
Besucherplätzen
1 je 5-10
Kleiderablagen,
zusätzlich 1 je 10-15
Besucherplätze
1 je 5
Kleiderablagen
6.5 Reitanlagen 1 je 4 Pferdeeinstellplätzen 1 je 4 Pferdeeinstellplätzen 1 je 8
Pferdeeinstellplätze
1 je 8
Pferdeeinstellplätze,
min 2
6.6 Fitnesscenter 1 je 20 m² Sportfläche,
davon 90 % Besucheranteil
1 je 20 m² Sportfläche,
davon 90 % Besucheranteil
1 je 15 m²
Sportfläche
1 je 60 m²
Sportfläche
6.7 Tennisanlagen 2 je Spielfeld, zusätzlich 1 je
15 Besucherplätzen
1 je Spielfeld, zusätzlich 1 je 15
Besucherplätzen
4 je Spielfeld,
zusätzlich 1 je 10-15
Besucherplätze
1 je Spielfeld, bzw. 1
je 40
Besucherplätze
6.8 Bootshäuser und
Bootsliegeplätze
1 je 2-5 Boote 1 je 2-5 Boote 1 je 2-5 Boote 1 je 10 Bootsplätze
7 Gast- und Vergnügungsstätten
7.1 Gaststätten 1 je 12 m² Gastraum,
davon 75 % Besucheranteil
1 je 10 m² Gastraum,
davon 90 % Besucheranteil
1 je 6-12 m²
Gastraum
1 je 10 m² Gastraum
7.2 Hotels, Pensionen, Kurheime
und andere
Beherbergungsbetriebe
1 je 6 Betten,
davon 75 % Besucheranteil
1 je 10 Betten, mindestens 4, davon 25 %
Besucheranteil
1 je 2-6 Betten, für
zugehörenden
Restaurantbetrieb
Zuschlag nach 7.1
1 je 15 Betten
5
7.3 Tanzlokale, Discotheken 1 je 8 m² Gastraum, davon
90 % Besucheranteil
1 je 8 m² Gastraum, davon 90 %
Besucheranteil
1 je 4-8 m²
Gastraum, min 2
1 je 40 m²
Gastraum, min 2
Jugendzentren 1 je 200 m² Nutzfläche 1 je 20 m² Nutzfläche, davon 90 %
Besucheranteil
1 je 15
Besucherplätze
1 je 5
Besucherplätze
7.4 Jugendherbergen 1 je 12 Betten, davon 25 %
Besucheranteil
1 je 10 Betten, davon 25 % Besucheranteil 1 je 10 Betten 1 je 20 Betten
7.5 Sonst. Vergnügungsstätten 1 je 25 m² Nutzfläche,
mindestens jedoch 3
1 je 25 m² Nutzfläche, mindestens jedoch 3 k.A. k.A.
8 Krankenhäuser
8.1 Universitätskliniken und
ähnliche Lehrkrankenhäuser
1 je 5 Betten, zusätzlich
Stellplätze nach 2.2,
davon 50 % Besucherant0eil
1 je 15 Betten, zusätzlich Abstellplätze nach
2.2,
davon 20 % Besucheranteil
1 je 2-3 Betten 1 je 30 Betten
8.2 Krankenhäuser, Kliniken und
Kureinrichtungen
1 je 10 Betten, zusätzlich
Stellplätze nach 2.2,
davon 60 % Besucheranteil
1 je 20 Betten, zusätzlich Abstellplätze nach
2.2,
davon 20 % Besucheranteil
1 je 2-6 Betten 1 je 30 Betten
9 Bildungseinrichtungen und Kindergärten
9.1 Kindergärten,
Kindertagesstätten
1 je 4 Beschäftigte 25 Kinder,
jedoch mindestens 2
1 je 5 10 Kinder, jedoch mindestens 2 für
Spezialräder, davon 50 % Besucheranteil
1 je 20-30 Kinder,
min. 2
2 je 20-30 Kinder,
min 2
9.2 Grundschulen 1 je 4 Beschäftigte 30
Schüler
1 je 2 3 Schüler, davon 10 % Besucheranteil 1 je 30 Schüler 1 je 6 Schüler
9.3 Sonst. allgemeinbildende
Schulen, Berufsschulen,
Berufsfachschulen
1 je 4 Beschäftigte 30
Schüler, zusätzlich 1 je 10
Schüler über 18 Jahre
2 1 je 3 2 Schüler, davon 10 %
Besucheranteil
1 je 25 Schüler,
zusätzlich 1 je 5-10
Schüler übder 18
Jahre
1 je 15 Schüler
9.4 Förderschulen 1 Stpl.je 15 Schüler 1 je 10 Schüler, davon 10 % Besucheranteil 1 je 15 Schüler 1 je 80 Schüler
6
9.5 Hochschulen, Universitäten 1 je 15 Studierende 1 je 2 Studierende, davon 20 %
Besucheranteil
1 je 2-4 Studierende 1 je 4 Studierende
9.6 Sonstige
Fortbildungseinrichtungen
1 je 15 Teilnehmerplätze 1 je 5 Teilnehmerplätze, davon 20 %
Besucheranteil
k.A. k.A.
10 Sonstige Nutzungen
10.1 Kleingartenanlagen 1 je 4 Kleingärten 1 je 5 Kleingärten,
davon 80 % Besucheranteil
1 je 3 Kleingärten 2 je Kleingarten
10.2 Begräbnisstätten, Friedhöfe 1 je 1500 m²
Grundstücksfläche, jedoch
mindestens 10
1 je 1000 Grundstücksfläche, jedoch
mindestens 4 je Eingang
1 je 2000 m²
Grundstücksfläche,
min 10
1 je 1000 m²
Grundstücksfläche
10.3 Sonnenstudios 1 je 5 Sonnenbänke, jedoch
mindestens 2, davon 90 %
Besucheranteil
1 je 5 Sonnenbänke, jedoch mindestens 2,
davon 90 % Besucheranteil
1 je 4 Sonnenbänke,
min 2
1 je 4 Sonnenbänke,
min 4
10.4 Waschsalons 1 7 Waschmaschinen, jedoch
mindestens 2, davon 90 %
Besucheranteil
1 je 5 Waschmaschinen, jedoch mindestens
2, davon 90 % Besucheranteil
1 je 6
Waschautomaten,
min 2
1 je 10
Waschautomaten,
min 2
10.5 Museen und
Ausstellungsgebäude
1 je 250 m²
Ausstellungsfläche, davon
80 % Besucheranteil
1 je 100 m² Ausstellungsfläche,
davon 80 % Besucheranteil,
mindestens 5
k.A. k.A.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3388/2021/3
- Typ
- Dringlichkeitsvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 14.12.2021
- Erstellt
- 06.12.2021 15:18