V/0744/2016
Baumaßnahmen von Münsteraner Sportvereinen
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Beschlussvorlage
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V/0744/2016 DER OBERBÜRGERMEISTER Sportamt Betrifft Baumaßnahmen von Münsteraner Sportvereinen hier: förderungsunschädlicher vorzeitiger Baubeginn Beratungsfolge 04.10.2016 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 05.10.2016 Sportausschuss Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die Stadt Münster genehmigt d em SV Blau-Weiß Aasee e. V. nach der Sportförderrichtlinie für die geplante Baumaßnahme auf der Vereinssportanlage wie folgt den beantragten „förde- rungsunschädlichen vorzeitigen Baubeginn“: Verein BV Maßnahme Antrag vom ca. Au f- wand Zu- schuss bis zu Zuschuss- entschei- dung (v o- raussicht- lich) SV Blau- Weiß Aasee Mit- te Fenstersa- nierung (Holzfenster) 11.07.16 9.000 € 4.500 € 2018 2. Die Stadt Münster genehmigt den „förderungsunschädlichen vorzeitigen Baubeginn“ nach Beschlusspunkt 1. unter den folgenden Bedingungen: 2.1 Die Bewilligung des „förderungsunschädlichen vorzeitigen Baubeginns“ nach der Sportfö r- derrichtlinie hat keinen Einfluss auf die Beratung und Beschlussfassung der Gremien der Stadt Münster über den von dem Sportverein beantragten Baukostenzuschuss. 2.2 Wann und mit welchem Ergebnis die Gremien der Stadt Münster über die von dem Sportver- ein beantra gte Sportförderung entscheiden werden, ist unabhängig von der Entscheidung zum „förderungsunschädlichen vorzeitigen Baubeginn“. Vorlagen-Nr.: V/0744/2016 Auskunft erteilt: Frau Schwienheer Ruf: 492-5215 E-Mail: SchwienheerRa@stadt-muenster.de Datum: 29.08.2016 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0744/2016 2.3 Die Gremien der Stadt Münster verbinden mit ihrer Genehmigung zum „förderungsunschä d- lichen vorzeitigen Baubeginn“ dem Sportverein gegenüber keinen Hinweis auf die Bewertung des Förderantrags. 2.4 Der Sportverein bemüht sich eigenverantwortlich und sachbezogen darum, die an anderer Stelle möglichen Förderungen für die Baumaßnahmen zu erhalten. 2.5 Der Sportverein hält bei der sachgemäßen Durchführung der Baumaßnahmen die einschl ä- gigen Standards und Vorschriften ein und stimm t sich über Abweichungen davon rechtzeitig mit der Stadt Münster ab. 3. Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Münster durch den Beschluss nach Ziffer 1. zum „förderungsunschädlichen vorzeitigen Baubeginn“ weder unmittelbare noch mittelbare Kosten entstehen. Begründung: 1. Die Baumaßnahme Der Sportverein Blau-Weiß Aasee e.V. beantragte am 11.07.2016 einen städtischen Baukostenz u- schuss zu sei nem Aufwand für die Sanierung der Holz -Außenfenster, da er die geplante Bauma ß- nahme nur teilweise mit Eigen - bzw. Kreditmitteln finanzieren kann. Der SV Blau -Weiß Aasee e. V. muss kurzfristig die vorgenannte notwendige Baumaßnahme durchführen, da bei nicht sofortiger Sa- nierung (Schleifen, offene Verbindungen aufweiten, Holz grundieren, offene Spalten schließen, Übe r- holungsanstrich) weitere Schäden entstehen und dadurch die Kosten unverhäl tnismäßig ansteigen würden. Bei einer Baubegehung wurden die Schäden d urch einen unabhäng igen Bau - Sachverständigen festgestellt und die sofortige Sanierung empfohlen. Die Baumaßnahme dient dem Erhalt des vereinseigenen Multifunktionshauses, in dem pro Woche ca. 72 verschiedene Sportang e- bote stattfinden. 2. Die städtische Sportförderung Die Sportvereine können grundsätzlich zu ihrem Aufwand für die Baumaßnahmen einen städtischen Baukostenzuschuss nach der Sportförderrichtlinie der Stadt Münster erhalten. Beantragen die Sport- vereine einen städtischen Baukostenzuschuss, dürfen sie mit ihren geplanten Bauma ßnahmen erst beginnen, wenn der Sportausschuss über die Sportförderung entschieden hat. Für den oben aufg e- führten Sportverein ist frühestens 2018 eine Entscheidung der Stadt Münster über die beantragte Sportförderung möglich. Bis dahin muss der Verein grundsätzlich mit der Durchführung der Baumaß- nahme warten. Die Stadt Münster kann eine Ausnahme von der Beziehung zwischen Z uschussentscheidung und Baubeginn zulassen, in dem sie den so genannten „förderungsunschädlichen vorzeit igen Baubeginn“ genehmigt. Mit der Genehmigung des „förderungsunschädlichen vorzeitigen Baubeginns“ durch den Sportausschuss dürfen die Sportvereine die geplanten Baumaßnahmen vor der Zuschussentsche i- dung beginnen. 3. Das Anliegen des Sportvereins Mit dem Wissen um die Abhängigkeiten nach der Sportförderrichtlinie hat der oben aufgeführte Verein für die geplante Baumaßnahme einen Baukostenzuschuss beantragt und bislang nicht mit der Bau- maßnahme begonnen. Der Sportverein muss die Baumaßnahme aus den o. g. Sachgründen kurzfristig durchführen, o hne auf die Zuschussentscheidung warten zu können. Aus diesem Grunde beantragte er gleichzeitig mit seinem Baukostenzuschussantrag die Genehmigung zum „förderungsunschädlichen vorzeitigen Bau- beginn“. 4. Bewertung/Folgen - 3 - V/0744/2016 Die Verwaltung unterstützt den Vereinsantrag zum „förderungsunschädlichen vorzeitigen Baubeginn“, weil der Sportverein damit in die Lage versetzt wird, nach seinem Zeitplan, unabhängig vom Bera- tungsgang für den beantragten Baukostenzuschuss, aktiv zu werden. Für die Stadt Münster ist damit keine Verpflichtung verbunden. Sie wird d en Vereinsantra g sp äter bezüglich der Förd erung prüfen und den zuständigen Gremien zur Entscheidung vorlegen. Es gibt keine Abhängigkeiten zwischen dem „förderungsunschädlichen vorzeitigen Baubeginn“ und der sp ä- teren Entscheidung zum beantragten städtischen Zuschuss. Dies erklärte die Sportverwa ltung dem Sportverein ausdrücklich. Auch zur Finanzierung der Baumaßnahme und zum Förderverfahren der Stadt Mün ster erhielt der Sportverein von der Sportverwaltung umfassende Hinweise, die ih n bei der Maßnahmenplanung und Maßnahmenausführung helfen. Der Sportverein weiß , dass über den Zuschussantrag erst ab 2018 entschieden wird und er den Finanzaufwand allein vorfinanzieren muss. Sofern dem oben aufgeführten Sportverein der „förderungsunschädliche vorzeitige Baubeginn“ nicht oder erst in einer späteren Ausschusssitzung genehmigt würde, entstehen Zeitverluste, die sich unter anderem negativ auf den jeweiligen Vereinsbetrieb auswirken. Spricht sich der Sportausschuss für den „förderungsunschädlichen vorzeitigen Baubeginn“ aus, darf der Sportverein die geplante Baumaßnahme vor der Zuschussentscheidung beginnen. Der Sportver- ein muss in diesem Fall schriftlich bestätigen, dass er die v. g. Bedingungen und die separaten Ver- fahren zu Baubeginn und Förderung zur Kenntnis genommen i. V. gez. Cornelia Wilkens Stadträtin
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0744/2016
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 02.09.2016
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37