1575/2024
Beantwortung einer mündlichen Anfrage von RM Oedingen, SPD-Fraktion, aus der Sitzung des Betriebsausschusses Gebäudewirtschaft am 11.03.2024 bezüglich den Einladungen zu den Verfahren nach der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge
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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
2181 Zeichen
Dezernat, Dienststelle VI/26 Vorlagen-Nummer 27.05.2024 1575/2024 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft 17.06.2024 Beantwortung einer mündlichen Anfrage von RM Oedingen, SPD-Fraktion, aus der Sitzung des Betriebsausschusses Gebäudewirtschaft am 11.03.2024 bezüglich der Einladungen zu den Verfahren nach der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge Anfrage: RM Oedingen, SPD-Fraktion, fragt in der Sitzung des Betriebsausschusses Gebäudewirt- schaft am 11.03.2024, warum es keine Einladungen mehr an die Politik zu den Verfahren nach der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VGV-Verfahren) gebe. Antwort der Verwaltung: Bis vor etwa 10 Jahren sind die abschließenden Vergabeentscheidungen in Abhängigkeit von Wertgrenzen vom Rat beziehungsweise von seinen Ausschüssen getroffen worden. Zur Vor- bereitung dieser Entscheidungen war es sinnvoll, die entscheidungstragenden Gremien in die Verfahren einzubeziehen. Als sich die Erkenntnis durchgesetzt hat, dass es wenig Sinn macht, dem Rat beziehungsweise seinen Ausschüssen etwas vorzulegen, was durch das Vergabeverfahren faktisch schon entschieden ist, wurde die Zuständigkeitsordnung geändert. Die Änderung sieht vor, dass der Rat und seine Gremien keine konkreten Vergabeentschei- dungen mehr treffen. Der Rat entscheidet über die grundsätzliche Vergabe eines Auftrags, nicht aber wer am Ende eines Vergabeverfahrens konkret den Auftrag erhält. Es ist seinerzeit versäumt worden, für die VGV-Verfahren die entsprechende Konsequenz zu ziehen. Da die Einbindung der Politik in die Konkrete Vergabeentscheidung von der Zuständigkeitsordnung nicht vorgesehen ist und die bisherige Praxis mit erheblichem Aufwand und einer Verzögerung der Verfahren ver- bunden ist, folgt daraus, auch bei VGV-Verfahren die Politik nicht mehr einzubinden bezie- hungsweise von Einladungen künftig abzusehen. Selbstverständlich haben die zuständigen Gremien nach § 5 Abs. 6 der Zuständigkeitsord- nung jederzeit das Recht, sich nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen. Gez. Greitemann
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1575/2024
- Typ
- Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
- Datum
- 27.05.2024
- Erstellt
- 14.05.2024 07:32