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2640/2023

Salz. Baum. Tod. - Schluss mit Bäume salzen! (AN/0893/2023)

Stellungnahme zu e. Antrag (Ausschuss) 07.09.2023

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Nächste Beratung: Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Sitzung am 12.09.2024, TOP 2.1.1

Stellungnahme zu einem Antrag (Ausschuss)

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Stellungnahme zu einem Antrag (Ausschuss)

6194 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VIII/VIII/3 
 
Vorlagen-Nummer  07.06.2023 
 2640/2023 
Stellungnahme zu einem Antrag 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln 21.09.2023 
 
Salz. Baum. Tod. - Schluss mit Bäume salzen! (AN/0893/2023) 
DieFraktion beantragt in der Sitzung des Ausschusses Klima, Umwelt und Grün vom 
25.05.2023 (AN/0893/2023): 
 
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat die Straßenreinigungssatzung in § 5 (1) Ziff. 2 wie folgt zu 
ändern: 
 
„(1) Die Winterwartung der Gehwege und Randstreifen ist von den Anliegern wie folgt durchzu-
führen: 
 
1. Schnee ist nach jedem Schneefall in einer Breite von 1,50 m sowie von Unterflurhydranten 
und Verschlusskappen öffentlicher Versorgungseinrichtungen sofort zu räumen. 
 
Soweit dem Anlieger auch die Winterwartung eines durch farbige Markierung auf dem Gehweg 
kenntlich gemachten Radwegs übertragen ist (§ 1 Abs. 3 Satz 4), beträgt die Breite 2,00 m. 
 
2. Ziff. 1 gilt auch für den Umfang der Streupflicht bei Schnee- und Eisglätte. Die Verwendung 
von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist grundsätzlich verboten. , ihre Verwendung 
ist nur erlaubt 
a) in besonders begründeten klimatischen Ausnahmefällen, wie z B. bei Eisregen.  
b) sowie auf Treppen, Rampen, Brückenauf und -abgängen, Gefäll- oder Steigungsstrecken o-
der auf ähnlichen Gefahrenstellen.  
Gehwege und Randstreifen mit Baumbeständen oder angrenzender Begrünung dürfen nicht 
mit Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen bestreut werden. Schnee der mit solchen Stoffen 
vermischt ist, darf auf und an ihnen nicht abgelagert werden.“ 
 
 
Die Verwaltung nimmt wie folgt Stellung zum Antrag: 
 
Die Verwaltung und die AWB Köln empfehlen die Beibehaltung der bestehenden Regelung in 
§ 5 Abs. 1 Ziffer 2 der Straßenreinigungssatzung der Stadt Köln. Dies hat folgende Gründe: 
 
Der Einsatz von Salz neben der mechanischen Räumung im Winterdienst gewährleistet eine 
hohe Verkehrssicherheit. Salz ist erwiesenermaßen nicht nur besonders wirkungsvoll für eine 
verlässliche Verkehrssicherung, sondern in der Gesamtschau weist Salz auch unter ökologi-
schen Gesichtspunkten eine vergleichsweise gute Ökobilanz auf. Gleichzeitig sind selbstver-
ständlich die negativen Auswirkungen von Salz für die Umwelt bekannt und spielen eine wich-
tige Rolle beim Winterdienst und sind dementsprechend zu berücksichtigen. 
 
Aus diesem Grund ist der differenzierte Winterdienst aus Sicht der Verwaltung und der AWB

2 
 
Köln weiterhin der richtige Weg. Dies bedeutet den Einsatz der richtigen auftauenden und ab-
stumpfenden Streumittel an der richtigen Stelle. Beim Einsatz von Streusalz gilt, „so viel wie 
nötig, so wenig wie möglich“. 
 
Die Straßenreinigungssatzung der Stadt Köln untersagt den Einsatz von Salz oder sonstigen 
auftauenden Stoffen grundsätzlich. Ausnahmen bilden besondere klimatische Herausforde-
rungen als auch Bereiche, in denen eine hohe Verkehrssicherheit (Treppen, Rampen, Brü-
cken, Auf- und Abgänge usw.) gewährleistet werden muss. Die Dosierung orientiert sich an 
den klimatischen und ökologischen Bedingungen. 
 
Bei einem ausnahmslosen Verzicht auf Salz könnte sogar eine Verletzung der Winter-
dienstverpflichtungen bestehen, was weitere rechtliche Konsequenzen für die einzelnen Win-
terdienstverpflichteten bedeuten würde. 
 
Die Planung und der Einsatz des Winterdienstes ist eng an den Empfehlungen der Bundesan-
stalt für Straßenwesen (bast) und dem zuständigen Fachausschuss des Verbands Kommuna-
ler Unternehmen (VKU) ausgerichtet. 
 
Der Verwaltung und der AWB Köln ist auch nicht bekannt, dass eine zu Köln vergleichbare 
Großstadt in Deutschland und in den europäischen Nachbarländern von diesem Vorgehen ab-
weichen. Hierzu findet regelmäßig ein Austausch auf Fachebene statt. 
 
Darüber hinaus wird durch regelmäßige Schulungen bei der AWB Köln durch Experten für den 
Winterdienst dafür gesorgt, dass der Winterdienst in Köln stets auf dem neuesten Stand der 
Empfehlungen und Möglichkeiten durchgeführt wird. 
 
Die Kölner Verkehrsbetriebe (KVB) haben die AWB Köln mit der Winterwartung beauftragt; 
der Winterdienst wird auf Flächen der KVB in gleicher Weise wie oben beschrieben durchge-
führt. 
 
Die Verwaltung sieht es aus sachlichen Gründen daher auch nicht als zielführend an, sich für 
ein generelles Salzverbot gegenüber der Bundesregierung einzusetzen. 
 
Auf das im Antrag verwiesene Positionspapier (https://galk.de/arbeitskreise/stadtbaeume/the-
menuebersicht/streusalz-und-stadtbaeume) hat im Wesentlichen den zielgerichteten, bedarfs-
gerechten und sparsamen Umgang mit Salz sowie einen fairen Kostenvergleich mit Splitt zum 
Gegenstand, der auch die Folgekosten von Salz für Straßenbäume einschließen müsse. Stra-
ßenbäume werden durch die oben beschriebene Praxis im Winterdienst in Köln geschützt; mit 
der bestehenden Regelung in der Straßenreinigungssatzung wird den Forderungen im Positi-
onspapier nach Einschätzung der Verwaltung und AWB Köln entsprochen. 
 
Darüber hinaus sind die Auswirkungen von eingesetztem Salz auf die Umwelt schließlich auch 
vor dem Hintergrund des vergleichsweisen milden Winters in Köln zu betrachten. 
 
In den Pressemitteilungen und auf der Internetseite der AWB Köln wird darauf verwiesen, 
dass als Streumittel in jedem Fall abstumpfendes Granulat zum Einsatz kommen soll und 
dass Salz und andere auftauende Stoffe nur bei extremen Bedingungen wie Eisregen oder an 
besonders gefährlichen Stellen erlaubt sind. Verwaltung und AWB Köln werden geeignete In-
formationskanäle prüfen, noch deutlicher auf den grundsätzlichen Verbot des Einsatzes von 
Salz hinzuweisen. 
 
Vergehen gegen die Straßenreinigungssatzung der Stadt Köln werden durch den städtischen 
Ordnungsdienst im Rahmen der personellen Kapazitäten kontrolliert. Eine Ahndung ist in der 
Regel nur dann möglich, wenn die betreffenden Reinigungsverpflichteten bei der Ausbringung 
von Streusalz unmittelbar angetroffen werden und das Vergehen somit dokumentiert werden 
kann. Sollte es zu einem Wintereinbruch in Köln kommen, sind regelmäßig große Flächen des 
Stadtgebietes betroffen, sodass eine effektive Überwachung tatsächlich nicht möglich ist. 
 
gez. Wolfgramm

Beratungsverlauf (1)

12.09.2024 Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln
TOP 2.1.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
2640/2023
Typ
Stellungnahme zu e. Antrag (Ausschuss)
Datum
07.09.2023
Erstellt
16.08.2023 16:39