2640/2023
Salz. Baum. Tod. - Schluss mit Bäume salzen! (AN/0893/2023)
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Stellungnahme zu einem Antrag (Ausschuss)
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Dezernat, Dienststelle VIII/VIII/3 Vorlagen-Nummer 07.06.2023 2640/2023 Stellungnahme zu einem Antrag öffentlicher Teil Gremium Datum Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln 21.09.2023 Salz. Baum. Tod. - Schluss mit Bäume salzen! (AN/0893/2023) DieFraktion beantragt in der Sitzung des Ausschusses Klima, Umwelt und Grün vom 25.05.2023 (AN/0893/2023): Der Ausschuss empfiehlt dem Rat die Straßenreinigungssatzung in § 5 (1) Ziff. 2 wie folgt zu ändern: „(1) Die Winterwartung der Gehwege und Randstreifen ist von den Anliegern wie folgt durchzu- führen: 1. Schnee ist nach jedem Schneefall in einer Breite von 1,50 m sowie von Unterflurhydranten und Verschlusskappen öffentlicher Versorgungseinrichtungen sofort zu räumen. Soweit dem Anlieger auch die Winterwartung eines durch farbige Markierung auf dem Gehweg kenntlich gemachten Radwegs übertragen ist (§ 1 Abs. 3 Satz 4), beträgt die Breite 2,00 m. 2. Ziff. 1 gilt auch für den Umfang der Streupflicht bei Schnee- und Eisglätte. Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist grundsätzlich verboten. , ihre Verwendung ist nur erlaubt a) in besonders begründeten klimatischen Ausnahmefällen, wie z B. bei Eisregen. b) sowie auf Treppen, Rampen, Brückenauf und -abgängen, Gefäll- oder Steigungsstrecken o- der auf ähnlichen Gefahrenstellen. Gehwege und Randstreifen mit Baumbeständen oder angrenzender Begrünung dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen bestreut werden. Schnee der mit solchen Stoffen vermischt ist, darf auf und an ihnen nicht abgelagert werden.“ Die Verwaltung nimmt wie folgt Stellung zum Antrag: Die Verwaltung und die AWB Köln empfehlen die Beibehaltung der bestehenden Regelung in § 5 Abs. 1 Ziffer 2 der Straßenreinigungssatzung der Stadt Köln. Dies hat folgende Gründe: Der Einsatz von Salz neben der mechanischen Räumung im Winterdienst gewährleistet eine hohe Verkehrssicherheit. Salz ist erwiesenermaßen nicht nur besonders wirkungsvoll für eine verlässliche Verkehrssicherung, sondern in der Gesamtschau weist Salz auch unter ökologi- schen Gesichtspunkten eine vergleichsweise gute Ökobilanz auf. Gleichzeitig sind selbstver- ständlich die negativen Auswirkungen von Salz für die Umwelt bekannt und spielen eine wich- tige Rolle beim Winterdienst und sind dementsprechend zu berücksichtigen. Aus diesem Grund ist der differenzierte Winterdienst aus Sicht der Verwaltung und der AWB 2 Köln weiterhin der richtige Weg. Dies bedeutet den Einsatz der richtigen auftauenden und ab- stumpfenden Streumittel an der richtigen Stelle. Beim Einsatz von Streusalz gilt, „so viel wie nötig, so wenig wie möglich“. Die Straßenreinigungssatzung der Stadt Köln untersagt den Einsatz von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich. Ausnahmen bilden besondere klimatische Herausforde- rungen als auch Bereiche, in denen eine hohe Verkehrssicherheit (Treppen, Rampen, Brü- cken, Auf- und Abgänge usw.) gewährleistet werden muss. Die Dosierung orientiert sich an den klimatischen und ökologischen Bedingungen. Bei einem ausnahmslosen Verzicht auf Salz könnte sogar eine Verletzung der Winter- dienstverpflichtungen bestehen, was weitere rechtliche Konsequenzen für die einzelnen Win- terdienstverpflichteten bedeuten würde. Die Planung und der Einsatz des Winterdienstes ist eng an den Empfehlungen der Bundesan- stalt für Straßenwesen (bast) und dem zuständigen Fachausschuss des Verbands Kommuna- ler Unternehmen (VKU) ausgerichtet. Der Verwaltung und der AWB Köln ist auch nicht bekannt, dass eine zu Köln vergleichbare Großstadt in Deutschland und in den europäischen Nachbarländern von diesem Vorgehen ab- weichen. Hierzu findet regelmäßig ein Austausch auf Fachebene statt. Darüber hinaus wird durch regelmäßige Schulungen bei der AWB Köln durch Experten für den Winterdienst dafür gesorgt, dass der Winterdienst in Köln stets auf dem neuesten Stand der Empfehlungen und Möglichkeiten durchgeführt wird. Die Kölner Verkehrsbetriebe (KVB) haben die AWB Köln mit der Winterwartung beauftragt; der Winterdienst wird auf Flächen der KVB in gleicher Weise wie oben beschrieben durchge- führt. Die Verwaltung sieht es aus sachlichen Gründen daher auch nicht als zielführend an, sich für ein generelles Salzverbot gegenüber der Bundesregierung einzusetzen. Auf das im Antrag verwiesene Positionspapier (https://galk.de/arbeitskreise/stadtbaeume/the- menuebersicht/streusalz-und-stadtbaeume) hat im Wesentlichen den zielgerichteten, bedarfs- gerechten und sparsamen Umgang mit Salz sowie einen fairen Kostenvergleich mit Splitt zum Gegenstand, der auch die Folgekosten von Salz für Straßenbäume einschließen müsse. Stra- ßenbäume werden durch die oben beschriebene Praxis im Winterdienst in Köln geschützt; mit der bestehenden Regelung in der Straßenreinigungssatzung wird den Forderungen im Positi- onspapier nach Einschätzung der Verwaltung und AWB Köln entsprochen. Darüber hinaus sind die Auswirkungen von eingesetztem Salz auf die Umwelt schließlich auch vor dem Hintergrund des vergleichsweisen milden Winters in Köln zu betrachten. In den Pressemitteilungen und auf der Internetseite der AWB Köln wird darauf verwiesen, dass als Streumittel in jedem Fall abstumpfendes Granulat zum Einsatz kommen soll und dass Salz und andere auftauende Stoffe nur bei extremen Bedingungen wie Eisregen oder an besonders gefährlichen Stellen erlaubt sind. Verwaltung und AWB Köln werden geeignete In- formationskanäle prüfen, noch deutlicher auf den grundsätzlichen Verbot des Einsatzes von Salz hinzuweisen. Vergehen gegen die Straßenreinigungssatzung der Stadt Köln werden durch den städtischen Ordnungsdienst im Rahmen der personellen Kapazitäten kontrolliert. Eine Ahndung ist in der Regel nur dann möglich, wenn die betreffenden Reinigungsverpflichteten bei der Ausbringung von Streusalz unmittelbar angetroffen werden und das Vergehen somit dokumentiert werden kann. Sollte es zu einem Wintereinbruch in Köln kommen, sind regelmäßig große Flächen des Stadtgebietes betroffen, sodass eine effektive Überwachung tatsächlich nicht möglich ist. gez. Wolfgramm
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2640/2023
- Typ
- Stellungnahme zu e. Antrag (Ausschuss)
- Datum
- 07.09.2023
- Erstellt
- 16.08.2023 16:39