0104/2020
Klagemöglichkeiten der Stadt Köln gegen die Deutsche Bahn AG
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Mitteilung BV
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/57/572 Vorlagen-Nummer 0104/2020 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 5 (Nippes) 30.01.2020 Klagemöglichkeiten der Stadt Köln gegen die Deutsche Bahn AG Mit Beschluss der Bezirksvertretung 5 (Nippes) vom 05.12.2019 wird die Verwaltung gebeten aus- führlich vorzutragen und zu informieren, in wie weit die Stadt Köln Möglichkeiten hat, gegen die Deut- sche Bahn AG, im aktuellen Fall die DB Fern AG, wegen des Einsatzes von Makrofonen von ICE Zü- gen bei deren Überprüfung in Wohngebieten vorzugehen. Insbesondere soll erläutert werden, ob und welche juristischen Möglichkeiten der Kommune zur Verfügung stehen. Seit den ersten Beschwerden der Anwohner im Frühjahr 2018 steht das Umwelt- und Verbraucher- schutzamt im regelmäßigen Kontakt mit dem für die Genehmigung und Überwachung zuständigen Eisenbahnbundesamt (EBA) und der Deutschen Bahn AG (DB), um eine Lösung für die Lärm- und Lichtbeeinträchtigungen herbeizuführen. Zuletzt sind zwei Gutachten zu den Licht- und Lärmimmissi- onen erstellt worden. Auf deren Grundlage ist ein intensives Gespräch mit dem EBA im Dezember 2019 geführt worden und ein Gespräch mit EBA und der DB zusammen für Februar 2020 geplant. Die in den Gutachten festgestellte Blendung und die bestätigen Überschreitungen der Immissionsricht- werte werden hierbei intensiv fachlich diskutiert und es wird nach schnell sowie gut umzusetzenden bzw. realisierbaren Maßnahmen für eine effektive Reduzierung der Immissionen gesucht. Weitere Möglichkeiten stehen der Fachdienststelle jedoch nicht zu Verfügung. Die weitere Fragestellung betrifft, inwieweit die Stadt Köln, angesichts der Tatsache, dass sie nicht gegen das Eisenbahnbundesamt klagen kann, sie Möglichkeit hat, gegen die DB als Unternehmen und Verursacher der Geräuschemissionen eine gerichtliche Klage zu führen. Hierauf wird mitgeteilt, dass die Stadt Köln als Gebietskörperschaft rechtlich nicht zu einer Klage ge- gen die DB auf Unterlassen der lärmenden Maßnahmen befugt ist. Die Zulässigkeit einer Klage setzt gem. § 42 Abs. 2 VwGO eine Klagebefugnis voraus, also die mögliche Beeinträchtigung des Klägers in eigenen Rechten. Eine solche Beeinträchtigung der Stadt Köln in ihren Rechten besteht gerade nicht. Eine reine Betrof- fenheit der Kommune wegen des Streitstandes in ihrem Verwaltungsbereich ist, wie in der Frage dar- gestellt, so nicht gegeben. Eine solche Rechtsbeeinträchtigung besteht jedoch bei den lärmbetroffenen Bürgern. Jeder Bürger, der von übermäßigem Lärm betroffen ist, hat die Möglichkeit, gegen die DB als Unternehmen auf Un- terlassung der lärmenden Maßnahmen zu klagen; oder aber - umfassender - gegen das Eisenbahn- bundesamt, welches für die Genehmigung und Überwachung des Betriebes des ICE-Werks Köln- Nippes zuständig ist, auf Vornahme der erforderlichen Maßnahmen zum Lärmschutz zu klagen und die Beiladung der DB als Lärmverursacher beantragen. Die Stadt Köln hat hierzu nicht die Möglichkeit, eine gerichtliche Klage zu führen.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0104/2020
- Typ
- Mitteilung BV
- Datum
- 20.01.2020
- Erstellt
- 14.01.2020 12:23