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0104/2020

Klagemöglichkeiten der Stadt Köln gegen die Deutsche Bahn AG

Mitteilung BV 20.01.2020

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 5 (Nippes), Sitzung am 30.01.2020, TOP 10.2.5

Mitteilung BV

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Mitteilung BV

3071 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/57/572 
 
Vorlagen-Nummer 
 0104/2020 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 30.01.2020 
 
Klagemöglichkeiten der Stadt Köln gegen die Deutsche Bahn AG 
Mit Beschluss der Bezirksvertretung 5 (Nippes) vom 05.12.2019 wird die Verwaltung gebeten aus-
führlich vorzutragen und zu informieren, in wie weit die Stadt Köln Möglichkeiten hat, gegen die Deut-
sche Bahn AG, im aktuellen Fall die DB Fern AG, wegen des Einsatzes von Makrofonen von ICE Zü-
gen bei deren Überprüfung in Wohngebieten vorzugehen. Insbesondere soll erläutert werden, ob und 
welche juristischen Möglichkeiten der Kommune zur Verfügung stehen. 
 
Seit den ersten Beschwerden der Anwohner im Frühjahr 2018 steht das Umwelt- und Verbraucher-
schutzamt im regelmäßigen Kontakt mit dem für die Genehmigung und Überwachung zuständigen 
Eisenbahnbundesamt (EBA) und der Deutschen Bahn AG (DB), um eine Lösung für die Lärm- und 
Lichtbeeinträchtigungen herbeizuführen. Zuletzt sind zwei Gutachten zu den Licht- und Lärmimmissi-
onen erstellt worden. Auf deren Grundlage ist ein intensives Gespräch mit dem EBA im Dezember 
2019 geführt worden und ein Gespräch mit EBA und der DB zusammen für Februar 2020 geplant. Die 
in den Gutachten festgestellte Blendung und die bestätigen Überschreitungen der Immissionsricht-
werte werden hierbei intensiv fachlich diskutiert und es wird nach schnell sowie gut umzusetzenden 
bzw. realisierbaren Maßnahmen für eine effektive Reduzierung der Immissionen gesucht. Weitere 
Möglichkeiten stehen der Fachdienststelle jedoch nicht zu Verfügung. 
 
Die weitere Fragestellung betrifft, inwieweit die Stadt Köln, angesichts der Tatsache, dass sie nicht 
gegen das Eisenbahnbundesamt klagen kann, sie Möglichkeit hat, gegen die DB als Unternehmen 
und Verursacher der Geräuschemissionen eine gerichtliche Klage zu führen.  
Hierauf wird mitgeteilt, dass die Stadt Köln als Gebietskörperschaft rechtlich nicht zu einer Klage ge-
gen die DB auf Unterlassen der lärmenden Maßnahmen befugt ist. Die Zulässigkeit einer Klage setzt 
gem. § 42 Abs. 2 VwGO eine Klagebefugnis voraus, also die mögliche Beeinträchtigung des Klägers 
in eigenen Rechten. 
Eine solche Beeinträchtigung der Stadt Köln in ihren Rechten besteht gerade nicht. Eine reine Betrof-
fenheit der Kommune wegen des Streitstandes in ihrem Verwaltungsbereich ist, wie in der Frage dar-
gestellt, so nicht gegeben.  
 
Eine solche Rechtsbeeinträchtigung besteht jedoch bei den lärmbetroffenen Bürgern. Jeder Bürger, 
der von übermäßigem Lärm betroffen ist, hat die Möglichkeit, gegen die DB als Unternehmen auf Un-
terlassung der lärmenden Maßnahmen zu klagen; oder aber - umfassender -  gegen das Eisenbahn-
bundesamt, welches für die Genehmigung und Überwachung des Betriebes des ICE-Werks Köln-
Nippes zuständig ist, auf  Vornahme der erforderlichen Maßnahmen zum Lärmschutz zu klagen und 
die Beiladung der DB als Lärmverursacher beantragen.  
Die Stadt Köln hat hierzu nicht die Möglichkeit, eine gerichtliche Klage zu führen.

Beratungsverlauf (1)

30.01.2020 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 10.2.5 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0104/2020
Typ
Mitteilung BV
Datum
20.01.2020
Erstellt
14.01.2020 12:23