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1118/2024

Planfeststellungsverfahren für die Kapazitätserweiterung des DUSS-Terminals Eifeltor in Köln-Rondorf

Beschlussvorlage Ausschuss 10.04.2024

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Anlage 1 - Lageplan

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Ansehen

Anlage 3 - Erläuterungsbericht

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Ansehen

Beschlussvorlage Ausschuss

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Ansehen

Anlage 2 - Luftbild

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Anlage 4 - Stellungnahme

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Ansehen

Anlage 1 - Lageplan

8 Zeichen

Anlage 1

Anlage 3 - Erläuterungsbericht

68321 Zeichen

Vorhaben:  
DUSS-Terminal am Standort Köln-Eifeltor  
Kapazitätserweiterung für Sattelauflieger und Trailer 
Unterlage 1 
 
 
Erläuterungsbericht 
 
 
 
                  
                  
                  
0 Ausgangsverfahren: Antragsfassung 14.04.2023 
Index Änderungen bzw. Ergänzungen Planungsstand 
Vorhabenträgerin: 
DB Netz AG 
Regionalbereich West 
Anlagen- und Instandhaltungs- 
Management Netz Köln 
Brügelmannstraße 16-18 
50679 Köln 
  
Datum Unterschrift   
Vertreter der Vorhabenträgerin: Verfasser: 
Deutsche Umschlaggesellschaft 
Schiene – Straße (DUSS) mbH 
Am Kümmerling 24-26 
55294 Bodenheim, Rhein 
DB Engineering & Consulting GmbH 
Region Deutschland Südost 
I.TD-SO-P-EF 
99099 Erfurt 
Datum Unterschrift Datum Unterschrift 
Genehmigungsvermerk Eisenbahn-Bundesamt 
 
15.03.2023 
Anlage 3

Vorhaben:  
DUSS-Terminal am Standort Köln-Eifeltor  
Kapazitätserweiterung für Sattelauflieger und Trailer 
Unterlage 1 
 
Stand: 30.09.2022 Seite 2 
 
Inhaltsverzeichnis 
1 Antragsgegenstand (Umfang des Bauvorhabens) ................................ ......................... 4 
2 Planrechtfertigung (Anlass des Bauvorhabens) ................................ ............................. 5 
3 Varianten und Variantenvergleich ................................ ................................ .................. 5 
4 Beschreibung des vorhandenen Zustandes ................................ ................................ .. 5 
4.1 Umgebung der geplanten Anlage ................................ ................................ ....... 5 
4.2 Erdbau/Unterbau ................................ ................................ ...............................  6 
4.3 Verkehrsflächen ................................ ................................ ................................ . 7 
4.4 Entwässerungsanlagen ................................ ................................ ...................... 7 
4.5 Wasserversorgung ................................ ................................ ............................. 7 
4.6 Elektrische Energieanlagen ................................ ................................ ............... 7 
5 Beschreibung des geplanten Zustandes ................................ ................................ ........ 8 
5.1 Erdbau/Unterbau ................................ ................................ ...............................  8 
5.2 Verkehrsflächen ................................ ................................ ................................ . 8 
5.3 Entwässerung ................................ ................................ ................................ .... 8 
 Vorflut ................................ ................................ ................................ ..... 9 
5.4 Löschwasserversorgung ................................ ................................ .................. 10 
5.5 Beleuchtungsanlagen ................................ ................................ ...................... 10 
6 Tangierende Planungen ................................ ................................ ..............................  11 
7 Temporär zu errichtende Anlagen ................................ ................................ ............... 11 
8 Baudurchführung ................................ ................................ ................................ ......... 11 
8.1 Bauzeitliche Entwässerung ................................ ................................ .............. 11 
9 Zusammenfassung der Belange des Umweltschutzes ................................ ................ 12 
9.1 Betroffenes Fachrecht ................................ ................................ ...................... 12 
9.2 Maßnahmen zum Schutz und zur Vermeidung ................................ ................ 12 
9.3 Maßnahmen zum Ausgleich, Ersatz und weitere kompensatorische 
Maßnahmen................................ ................................ ................................ ..... 13 
9.4 Zusammenfassung der Umweltauswirkungen bzw. der betroffenen 
Umweltbelange ................................ ................................ ................................  13 
 Menschen und menschliche Gesundheit ................................ .............. 14 
 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt ................................ ................ 15

Vorhaben:  
DUSS-Terminal am Standort Köln-Eifeltor  
Kapazitätserweiterung für Sattelauflieger und Trailer 
Unterlage 1 
 
Stand: 30.09.2022 Seite 3 
 
 Klima und Luft ................................ ................................ ...................... 16 
 Landschaft ................................ ................................ ............................ 17 
 Boden und Fläche ................................ ................................ ................ 17 
 Wasser ................................ ................................ ................................ . 18 
 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter ................................ .............. 19 
 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern ................................ ... 19 
9.5 Rechtliche Bewertung ................................ ................................ ...................... 20 
 Menschen und menschliche Gesundheit ................................ .............. 20 
 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt ................................ ................ 20 
 Klima und Luft ................................ ................................ ...................... 21 
 Landschaft ................................ ................................ ............................ 21 
 Boden und Fläche ................................ ................................ ................ 21 
 Wasser ................................ ................................ ................................ . 21 
 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter ................................ .............. 22 
 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern ................................ ... 22 
10 Weitere Rechte und Belange ................................ ................................ ....................... 22 
10.1 Grunderwerb ................................ ................................ ................................ .... 22 
10.2 Kabel und Leitungen ................................ ................................ ........................ 22 
10.3 Straßen und Wege ................................ ................................ ........................... 22 
10.4 Kampfmittel ................................ ................................ ................................ ...... 23 
10.5 Entsorgung von Aushub- und Abbruchmaterial ................................ ................ 23 
10.6 Gewässer ................................ ................................ ................................ ........ 23 
10.7 Land- und Forstwirtschaft ................................ ................................ ................. 23 
10.8 Brand- und Katastrophenschutz ................................ ................................ ....... 23 
10.9 Kapazität ................................ ................................ ................................ .......... 24 
10.10 Schall und Erschütterung ................................ ................................ ................. 24 
Abkürzungen ................................ ................................ ................................ ........................ 25 
Tabellenverzeichnis ................................ ................................ ................................ .............. 28 
Abbildungsverzeichnis ................................ ................................ ................................ .......... 29

Vorhaben:  
DUSS-Terminal am Standort Köln-Eifeltor  
Kapazitätserweiterung für Sattelauflieger und Trailer 
Unterlage 1 
 
Stand: 30.09.2022 Seite 4 
 
1 Antragsgegenstand (Umfang des Bauvorhabens) 
Der Umschlagbahnhof Köln Eifeltor liegt an der Strecke 2630 zwischen km 7,0 und 8,4 
auf der bahnlinken Seite (östlich der Bahntrasse). Im Norden des Umschlagbahnhofes 
liegt die Bundesautobahn A4 und im weiteren Verlauf das Gebiet der Stadt Köln. Im 
Westen befindet sich die Gemeinde Hürth -Hermülheim und die U-Bahn Linie 18. Das 
Gebiet im Westen des Umschlagbahnhofes ist vor allem von Kleingartenanlagen ge-
prägt. Im Süden schließt ein Gewerbe - und Logistikzentrum an den Planungsbereich 
an. 
 
Abbildung 1: Lage im Netz (Quelle: Eisenbahnatlas) 
Die geplante Verkehrsfläche ist auf dem Gelände der DB Netz im direkten Anschluss 
an das Terminal der Deutschen Umschlaggesellschaft Schiene -Straße mbH (DUSS) 
geplant. Die Fläche befindet sich bahnlinks an der südlichen Grenze des Terminals. 
Das Bauvorhaben beinhaltet folgende Anlagenteile bzw. Objekte: 
- Verkehrsfläche für Sattelauflieger bzw. Trailer mit einer Größe von 
ca. 14.000 m² 
- Beleuchtungsanlage mit einer Beleuchtungsstärke von 20 Lux 
- Anlagen zur Linien- und Punktentwässerung 
- Retentionsanlage zur gedrosselten Einleitung in das Kanalsystem 
- Kabelgefäßsysteme für die Stromversorgung 
- Löschwasserleitung und Unterflurhydranten 
Die beanspruchte Grünfläche ist Teil von umweltrechtlichen Ausgleichs- und Kompen-
sationsmaßnahmen, welche im Zuge der Realisierung von Modul 3 hergestellt wurden

Vorhaben:  
DUSS-Terminal am Standort Köln-Eifeltor  
Kapazitätserweiterung für Sattelauflieger und Trailer 
Unterlage 1 
 
Stand: 30.09.2022 Seite 5 
 
(siehe Planfeststellungsbeschluss vom 26.10.2010 Az.: 601 pph/003-2009#016). Aus 
diesem Grund ist eine gesonderte umweltrechtliche Bewertung der Anlage und die Pla-
nung von Ersatzmaßnahmen erforderlich. 
Auf der neu geplanten Verkehrsflächen sollen Sattelauflieger für die interne Disposition 
abgestellt werden, um die vorhandenen Kapazitäten bei der Durchführung des kombi-
nierten Ladungsverkehrs am Standort Köln -Eifeltor möglichst flexibel ausnutzen zu 
können. Die Verkehrsfläche ist als nichtöffentliche Abstellfläche geplant, da die logisti-
schen Prozesse nur durch autorisiertes Personal bzw. Fahrzeuge durchgeführt werden 
können. 
2 Planrechtfertigung (Anlass des Bauvorhabens) 
Das DUSS-Terminal Köln Eifeltor zählt zu den wichtigsten Großumschlaganlagen des 
Kombinierten Verkehrs in Europa. An die 100 nationale und internationale KV-Züge pro 
Woche, insbesondere von und zu italienischen und spanischen Wirtschaftszentren, ha-
ben hier ihren Start- oder Zielpunkt. Inzwischen entwickelt sich der Standort auch zur 
Drehscheibe für Umsteigersendungen zwischen verschiedenen nördlichen und südli-
chen Schienentransportrouten. 
In dem Terminal werden in allen 3 Modulen täglich bis zu 1.000 Lkw mit Containern 
disponiert. Die vorhandenen Abstell- und Parkflächen sind im operativen Betrieb an der 
Belastungsgrenze. Um den Prozess der Verladung effizienter zu gestalten und die be-
triebliche Flexibilität zu erhöhen, werden zusätzliche Abstellkapazitäten benötigt. 
3 Varianten und Variantenvergleich 
Aufgrund der in Kapitel 1 genannten  verkehrlichen Anforderungen steht die geplante 
Verkehrsfläche in einem unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit dem DUSS 
Terminal Köln-Eifeltor. Großräumige Alternativen an anderen Standorten können aus 
diesem Grund ausgeschlossen werden. Kleinräumige Alternativen direkt im Terminal-
gelände der DUSS am Standort Köln-Eifeltor sind aufgrund der erforderlichen Flächen-
größe und der topografischen sowie betrieblichen Zwangspunkte nicht vorhanden. 
4 Beschreibung des vorhandenen Zustandes 
4.1 Umgebung der geplanten Anlage 
Im Nahbereich der geplanten Verkehrsfläche befinden sich folgende Objekte: 
Norden 
- direkter Anschluss an das Terminal (Modul 3) 
- Abstellgruppe der DB Netz AG (Gleis 5-8) 
- Vegetationsfläche an der nord-westlichen Grenze der Anlage 
Osten 
- Gewerbegebiet (abgetrennt durch einen Zaun und eine Baumreihe)

Vorhaben:  
DUSS-Terminal am Standort Köln-Eifeltor  
Kapazitätserweiterung für Sattelauflieger und Trailer 
Unterlage 1 
 
Stand: 30.09.2022 Seite 6 
 
- Ein Hochspannungsmast der Amprion GmbH 
Süden 
- Gewerbegebiet 
Westen 
- Vegetationsflächen 
- Strecke 2630 
- Gewerbegebiet 
4.2 Erdbau/Unterbau 
Das Baufeld besteht aus einer Vegetationsfläche ohne Flächenbefestigungen. Im Zuge 
der Vorplanung wurde ein Geotechnischer Bericht zur Erkundung der anstehenden Bo-
denarten und zur umwelttechnischen Deklaration erstellt. Die erkundeten Bodenarten 
können auf Basis der Erkundungsergebnisse, der allgemeinen Geologie und der in Be-
zug genommenen Planung mit dem folgenden Schichtenmodell idealisiert werden: 
Schicht 1: Aufgefüllter Oberboden 
Schicht 2: Auffüllungen – bindig und nichtbindig 
Schicht 3: Hochflutsedimente / Löss 
Schicht 4.1: Terrassensedimente Zwischenlage 
Schicht 4.2: Terassensedimente 
Hinsichtlich der Bewertung der umwelttechnischen Wiedereinbaufähigkeit bzw. Ver-
wertung wurden die erkundeten Bodenschichten wie folgt zugeordnet: 
Schicht 1: Prüfwerte der BBodSchV für Kinderspielflächen werden eingehalten 
Schicht 2: Zuordnung Z2 gem. LAGA (Zuordnungskriterium PAK) 
Schicht 3: Zuordnung Z1.1 gem. LAGA (Zuordnungskriterium TOC) 
Schicht 4: Zuordnung Z0 gem. LAGA 
Die Bodenschichten mit einem Zuordnungswert von Z2 (eingeschränkter Ein bau mit 
definierten technischen Sicherungsmaßnahmen in technischen Bauwerken) beschrän-
ken sich auf lokal anstehende Auffüllungen an der nördlichen Grenze des Baufeldes 
im Anschluss an die bestehende Asphaltbefestigung.  
Während der Erkundungsarbeiten wurde bis zur Erkundungstiefe von ca. 7,0 m unter 
Geländeoberkante kein Grundwasser angetroffen. Gemäß Auskunft des Landesamtes 
für Natur-, Umwelt und Verbraucherschutz kann im Bereich des Baufeldes von den 
folgenden Erfahrungswerten ausgegangen werden: 
- min-GW: 38,1 m NHN 
- mittel-GW: 40,3 m NHN 
- max-GW: 42,0 m NHN

Vorhaben:  
DUSS-Terminal am Standort Köln-Eifeltor  
Kapazitätserweiterung für Sattelauflieger und Trailer 
Unterlage 1 
 
Stand: 30.09.2022 Seite 7 
 
Dementsprechend liegt das Grundwasser ca. 17 m unterhalb der existierenden Gelän-
deoberkante und hat somit keinen Einfluss auf das Bauvorhaben. 
4.3 Verkehrsflächen 
Im Erschließungsbereich befinden sich keine befestigten Flächen. Eine Zufahrt besteht 
über die vorhandenen Wege des Terminals. Jedes der 3 Module verfügt über drei Ab-
stellspuren, eine Fahr- und Ladespur sowie im Bereich Krananlage über zwei weitere 
Abstellspuren als auch eine  Fahr- und Ladespur. Der mobile Umschlagplatz besteht 
aus einer Verkehrsfläche für den Einsatz von mobilen Umschlaggeräten und zusätzli-
chen Abstellflächen. Innerhalb der Module sind alle Flächen mit Beton befestigt. Die 
Zufahrtsstraßen außerhalb der Kranbahnen und der Flächen für Umschlaggeräte sind 
mit Asphalt befestigt. Östlich der gesamten Anlage befindet sich ein Störfallplatz mit 
einer 40 ft-Leckagewanne. 
Eine übergeordnete und leistungsfähige Anbindung an das öffentliche Verkehrswege-
netz besteht über die Straße Am Eifeltor und die Autobahnauffahrt Köln-Eifeltor auf die 
Bundesautobahn A4. Außerdem besteht ein Anschluss an die Ortsumfahrung Hürth 
über die Straßen Im Feldhain und Jägerpfad. Die Brühler Landstraße (L51) ist über die 
Kalscheurener Straße erreichbar. 
4.4 Entwässerungsanlagen 
Direkt im Baufeld befinden sich keine Entwässerungsanlagen. An der nördlichen 
Grenze des Baufeldes befinden sich die befestigten und wasserundurchlässigen Flä-
chen des Terminals (Modul 3). Diese Flächen werden durch ein komplexes Entwässe-
rungssystem aus Linien - und Punktentwässerung entwässert, welche an entspre-
chende Sammelleitungen angeschlossen sind. Die Sammelleitungen bestehen aus ei-
ner Kombination aus Kunststoff- und Betonrohren. 
4.5 Wasserversorgung 
Die vorhandene Wasserversorgung des Ubf Köln -Eifeltor schließt in Richtung Süden 
an der Ecke Kalscheurener Straße/An der Hasenkaule an das Wasserversorgungsnetz 
der Stadtwerke Hürth an. Der Wasserübergabeschacht befindet sich bahnlinks bei ca. 
km 8,5+10. Von diesem Übergabepunkt aus verlaufen in einer gemeinsamen Leitungs-
trasse eine Löschwasserleitung DN 225 und eine Trinkwasserleitung DN 80. Die 
Löschwasserversorgung für die Umschlagmodule 1 bis 3 erfolgen über ein Ringsystem 
DN 150 mit Unterflurhydranten. 
4.6 Elektrische Energieanlagen 
Bei der zu planenden Auflieger -Abstellfläche handelt es sich um einen Neubau der 
Anlage, daher gibt es keine bestehenden Anlagen im direkten Baufeld. Am nord-östli-
chen Rand des Baufeldes befindet sich ein Schaltschrank für die Energieversorgung 
der existierenden Beleuchtungsanlagen.

Vorhaben:  
DUSS-Terminal am Standort Köln-Eifeltor  
Kapazitätserweiterung für Sattelauflieger und Trailer 
Unterlage 1 
 
Stand: 30.09.2022 Seite 8 
 
5 Beschreibung des geplanten Zustandes 
5.1 Erdbau/Unterbau 
Für den geplanten Fahrbahnaufbau ist ein Tragfähigkeitsbeiwert von E V2 ≥ 45 MN/m2 
auf dem Gründungsplanum erforderlich. Aufgrund der sehr inhomogenen Verhältnisse 
ist eine intensive Nachverdichtung des Aushubplanums und ein e Verbesserung des 
Baugrundes mit Bindemittel geplant. Der Planung wurde eine vollflächige Bodenver-
besserung in Form einer 50 cm starken verbesserten Bodenersatzschicht gemäß ZTV 
E-StB bzw. Ril 836 mit einem Bindemittelanteil von 2-6 % zugrunde gelegt. Über diese 
Bodenverbesserung ist der Einbau eines Geogitters als Bewehrungselement vorgese-
hen. Die Böschungen zum angrenzenden Gelände werden mit einer Regelneigung von 
1:1,5 hergestellt. Die Böschungen werden mit einer Rasenansaat begrünt. 
5.2 Verkehrsflächen 
Die neu geplante Verkehrsfläche wird mit einer Betonfahrbahn befestigt. Dies soll auch 
eine perspektivische Nutzung der Fläche für mobile Umschlaggeräte zur direkten Con-
tainerverladung und -abstellung gewährleisten. Die hier auftretenden erhöhten Punkt-
lasten können durch den Fahrbahnaufbau aus Beton dauerhaft aufgenommen und 
schadlos in den Untergrund abgeleitet werden. 
Der Fahrbahnquerschnitt wurde mit einer Breite von 12,00 m geplant und die Breite der 
Stellflächen beträgt, abhängig vom Aufstellwinkel, zwischen 14,00 m und 18,00 m. Ge-
mäß Ril 800.0614 erhalten die Fahrbahnen eine Querneigung von 2 % und die Stellflä-
chen sind mit 0,5 % geneigt. Die Längsneigung der Flächen orientiert sich am beste-
henden Gelände und beträgt 0,3 % bis 1,5 %. 
Die Herstellung der Betonbefestigung erfolgt unter Berücksichtigung der M VaB (Merk-
blatt für Planung, Konstruktion und Bau von Verkehrsflächen aus Beton – FGSV 821) 
und den ZTV Beton-StB (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien 
für den Bau von Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken 
aus Beton – FGSV 899) sowie aller mitgeltenden Merkblätter und technischen Liefer-
bedingungen. 
Die Aufstellflächen werden und Fahrwege werden gemäß ZTV M 13 (Zusätzliche Tech-
nische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen) markiert. 
5.3 Entwässerung 
Die Anlagen zur Oberflächenentwässerung und die Retentionsanlagen sind unter Be-
rücksichtigung der Merkblätter der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Ab-
wasser und Abfall geplant. Die Entwässerung der Terminalfläche erfolgt über Schlitz-
rinnen, welche parallel zu den Abstellflächen angeordn et sind. Die Querneigung der 
Abstell- und Bewegungsflächen sowie die Konstruktion der Schlitzrinne ist unter Be-
rücksichtigung der Anforderungen aus der Ril 800.0612 geplant. Im Bereich der enge-
ren Radien der Ladestraße sind punktuelle Straßenabläufe vorgesehen.

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DUSS-Terminal am Standort Köln-Eifeltor  
Kapazitätserweiterung für Sattelauflieger und Trailer 
Unterlage 1 
 
Stand: 30.09.2022 Seite 9 
 
Von diesen Entwässerungsanlagen wird das Oberflächenwasser über Anschlussleitun-
gen der Sammelleitung zugeführt und an die bestehende Kanalisation im Terminal an-
gebunden. Um das existierende Regenrückhaltebecken und das bestehende Abschei-
debauwerk im Terminal nicht zu überlasten, wird das anfallende Oberflächenwasser 
stark gedrosselt mit 4 l/s eingeleitet. Um das daraus erforderliche Retentionsvolumen 
bereitzustellen, wird die Sammelleitung als Stauraumkanal mit DN 1400 und Drachen-
profilgerinne ausgeführt. Um das anfallende Oberflächenwasser im Starkregenfall auf-
nehmen zu können, ist ein Stauraumkanal mit einer Länge von 360  m notwendig. Für 
die hydraulische Berechnung wurde das 5-jährige Regenereignis gemäß den aktuellen 
Daten des Deutschen Wetterdienstes (KOSTRA-DWD 2010R) und ein Zuschlagsfaktor 
von 1,2 zugrunde gelegt. Die regional auftretenden Starkregenereignisse sind in diesen 
Daten berücksichtigt. Die detaillierte Hydraulische Berechnung kann der Unterlage 14 
entnommen werden. Bei Überschreitungen des 5 -jährigen Regenereignisses können 
zusätzliche Retentionsvolumen im Bereich der Linienentwässerung und direkt auf der 
Verkehrsfläche zur Verfügung gestellt werden. Aufgrund der gewählten Linienentwäs-
serung und der planerischen Berücksichtigung von Tief- und Hochpunkten steht direkt 
auf der Fläche ein zusätzliches Retentionsvolumen von 400 m³ zur Verfügung. 
Zur zeitlichen Steuerung des Abflusses wird ein elektronisch gesteuerter Drosselschie-
ber in einem Drosselschacht am En de des Stauraumkanals angeordnet. Da  sich der 
bestehende Kanal über der Sohle des neu geplanten Stauraumkanals befindet, wird  
der reduzierte Abfluss mittels Pumpe zum Einleitpunkt gehoben. Die Pumpe wird im 
Drosselschacht angeordnet. Die qualitative Behand lung des Regenwassers erfolgt 
über die bereits bestehenden Anlagen im Entwässerungssystem des Terminals. Im 
Havariefall kann durch einen Absperrschieber die Einleitung von ggf. kontaminierten 
Wasser in das Entwässerungssystem verhindert werden. 
 Vorflut 
Das Oberflächenwasser von der neu geplanten Verkehrsfläche wird über das existie-
rende Kanalsystem des Terminals in ein bestehendes Rückhaltebecken auf dem Ter-
minalgelände eingeleitet. Das Rückhaltebecken wurde im Zuge der Realisierung des 
Terminals im Jahr 19 94 errichtet und ist Teil d es Planfeststellungsbeschlusses der 
Bundesbahndirektion Köln B 22 IsK 3/ 85 vom 05.06.1991. Außerdem ist das Regen-
rückhaltebecken auch Teil des Planfeststellungsbeschlusses  601pph/0003-2009#18 
vom 26.11.2010 für die Erweiterung de s Terminals um das 3. Modul . In diesem Ver-
fahren wurde der Stadt Köln der Nachweis erbracht, dass die Anlagen die Anforderun-
gen gemäß §7 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden 
Stoffen (VAwS) erfüllen. 
Die Retentionsanlage besteht aus 4 Rückhaltebecken mit vorgeschalteten Probenah-
meschächten in den drei Hauptsammlern und einem nachgeschalteten Koaleszenz-
abscheider. Der Abfluss zum Koaleszenzabscheider ist über ein induktives Durchfluss-
messgerät auf 150 l/s gedrosselt. Über eine Speiche rprogrammierte Steuerung sind 
die Zu- und Ablaufschieber der Becken geregelt. Das Speichervolumen beträgt insge-
samt 4.400 m³. Der Koaleszenzabscheider hat ein Volumen von 40,7 m³ und kann

Vorhaben:  
DUSS-Terminal am Standort Köln-Eifeltor  
Kapazitätserweiterung für Sattelauflieger und Trailer 
Unterlage 1 
 
Stand: 30.09.2022 Seite 10 
 
4.020 Liter Leichtflüssigkeiten speichern. Das Niederschlagswasser wird in der beste-
henden Anlage kontinuierlich hinsichtlich der Wasserqualität und ggf. vorhandener Ver-
unreinigung geprüft. Eine Einleitung von wassergefährdenden Stoffen in die Vorflut ist 
somit ausgeschlossen. 
Das Oberflächenwasser wird über einen Anschlusskanal mit der Nennweite DN 700 in 
das Kanalsystem für Niederschlagswasser der Stadt Köln eingeleitet. Hierfür liegt eine 
Einleitgenehmigung vom 17.07.2001 vom Amt für Stadtentwässerung Köln vor. Eine 
Einleitungsbeschränkung besteht nicht. 
5.4 Löschwasserversorgung 
Zur Sicherstellung des Brandschutzes auf der Verkehrsfläche wird das vorhandene 
Löschwassernetz erweitert. Hierzu bindet die neue Löschwasserleitung an zwei Punk-
ten an das bestehende Netz an und wird somit als Ringleitung DN 150 ausgeführt. Es 
werden zwei Unterflurhydranten angeordnet, welche mit jeweils einem Radius von 
100,00 m die Löschwasserversorgung der geplanten Fläche absichern. 
Die neu zu verlegenden Gussrohrleitungen mit Zementmörtelauskleidung werden für 
den Betriebsdruck SDR 11 ausgelegt. Sie weisen eine hohe Lebensdauer auf, haben 
einen hohen Widerstand gegen Punktlasten, ein positives Kerb- und Rissverhalten und 
somit eine hohe Betriebssicherheit. Die Rohre entsprechen der DIN EN 545 und besit-
zen eine DVGW-Registriernummer. Für die Verbindungen und die Einbauteile, wie z.B. 
Schieber und Bögen, werden Formstücke aus duktilem Guss nach DIN EN 1074, DIN 
EN 1992 und DVGW GW 336 - 1 mit der Druckstufe PN 10 ausgewählt.  Die Rohrver-
bindungen werden mittels längskraftschlüssigen Steckmuffen (TYTON -Dichtung aus 
EPDM nach DIN EN 681-1 mit DVGW Zertifizierung) ausgeführt. 
5.5 Beleuchtungsanlagen 
Die Verkehrsfläche wird unter Berücksichtigung der Arbeitsstättenrichtlinie mit einer  
Beleuchtungsanlage ausgestattet. Bestandteil der Beleuchtung sind die Abstellflächen 
und deren Zuführung. In Abstimmung mit dem Infrastrukturbetreiber wurde eine Be-
leuchtungsstärke von 20 Lux der Planung zugrunde gelegt. 
Die Beleuchtung erfolgt über Mastleuchten mit einer Lichtpunkthöhe von 10 m. Stand-
orte sowie Leuchtentyp und -anordnung (Einzel-/Doppelleuchte) können aus der Un-
terlage 3 entnommen werden. Für die Beleuchtungsberechnung wurde die Mastleuchte 
TECEO 2 mit je 83 W (LED) verwendet. 
Für die Bel euchtungsberechnung wurden bei der Ermittlung der Beleuchtungsstärke 
𝐸𝑚 die Werte auf Basis zu berücksichtigender Wartungsfaktoren errechnet. Entspre-
chend der EN 12464 -2 Tabelle 5.9 „Parkplätze“ wurde die zu greifenden Lichttechni-
schen Grenzwerte berücksichtigt: 
- Mittlere Beleuchtungsstärke:  20 lx 
- Gleichmäßigkeit Uo (g1):  0,25 
- Ungleichmäßigkeit Du (g2):  1:8

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Kapazitätserweiterung für Sattelauflieger und Trailer 
Unterlage 1 
 
Stand: 30.09.2022 Seite 11 
 
Als Ergebnis der Beleuchtungsberechnung wurden folgende lichttechnischen Parame-
ter ermittelt: 
- Mittlere Beleuchtungsstärke:  27,4 lx 
- Gleichmäßigkeit Uo (g1):  0,3 
- Ungleichmäßigkeit Du (g2):  1:6.44 
Um Beschädigungen an den Beleuchtungsmasten durch den Rangierbetrieb auf der 
Verkehrsfläche zu verhindern, werden die Beleuchtungsmaste durch einen Anfahr -
schutz aus Stahlrohr geschützt. 
6 Tangierende Planungen 
Für die Errichtung der Verkehrsfläche sind keine tangierenden Planungen relevant. 
7 Temporär zu errichtende Anlagen 
Die Baustelleneinrichtungs- und Zwischenlagerflächen werden direkt im Baufeld bzw. 
auf den bereits befestigten Flächen des Terminals hergestellt. Zusätzliche Flächen Drit-
ter sind dafür nicht erforderlich. Die Nutzung der Flächen des Terminals wird intern mit 
der Terminalleitung abgestimmt und überwacht. Weitere Temporär zu errichtende An-
lagen sind nicht erforderlich. 
8 Baudurchführung 
Die Realisierung der neuen Verkehrsfläche ist für die Jahre 202 4-2025 vorgesehen. 
Maßgebend für die Bauzeit sind die  Tiefbauarbeiten, die Herstellung der Entwässe-
rungsanlagen und der Betonflächen. Beim Ansatz von einer Tagesschicht (8 h Arbeits-
zeit) ohne Wochenendarbeit ergibt sich eine Gesamtbauzeit von ca. 114 Tagen. 
Die Zufahrt zur Baustelle erfolgt über das Werksgelände. Die gesamte Log istik wird 
straßengebunden ausgeführt. Für die Baustelleneinrichtung und die erforderlichen Zwi-
schenlagerflächen wird der Baubereich genutzt. Das Einbringen des Bindemittels zur 
Bodenstabilisierung erfolgt maschinell mittels Bodenfräse. Der Einbau der Tragschich-
ten, der HGT und der Betondecken erfolgt mit Straßenfertigern bzw. Gleitschalungs-
fertigern. In Bereichen von Fundamenten, Schächten und Engstellen ist für den Einbau 
der Schichten Handeinbau nötig. 
8.1 Bauzeitliche Entwässerung 
Das während der Baumaßnahme im Baufeld anfallende Oberflächenwasser wird über 
eine geordnete Tagwasserhaltung an den Tiefpunkten des Planums unter Berücksich-
tigung der ZTV E-StB schadlos durch Pumpen in die vorhandenen Entwässerungsan-
lagen des Terminals eingeleitet. Die Drosselung der Einleitung erfolgt nach Bedarf und 
in Abhängigkeit der Witterungsverhältnisse über die Pumpenleistung. Ein entsprechen-
des Retentionsvolumen steht direkt im Baufeld an den Tiefpunkten des Planums zur 
Verfügung. Darüber hinaus wird im Rahmen der Herstell ung der mineralischen Trag-
schichten ein Teil des Oberflächenwassers in den Untergrund versickert. Bei dem

Vorhaben:  
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anfallenden Oberflächenwasser handelt es sich grundsätzlich um Regenwasser und 
die im Baufeld eingesetzten Maschinen erfüllen die einschlägigen Umweltschutzanfor-
derungen, wodurch auf eine qualitative Wasserbehandlung verzichtet werden kann. Im 
weiteren Bauablauf werden die Entwässerungs- und Retentionsanlagen im Vorfeld her-
gestellt, sodass der zeitnahe Anschluss der undurchlässigen Betonfahrbahnen an di e 
Entwässerungsanlage und eine gedrosselte Abgabe der bauzeitlichen Abwässer an 
das vorhandene Kanalsystem gewährleistet ist. Im Rahmen der geotechnischen Er-
kundungen wurde bis 7,0 m unter Geländeoberkante kein Grundwasser angetroffen 
(entspricht 48,5 m NH N). Gemäß Auskunft des Landesamtes für Natur, Umwelt und 
Verbraucherschutz NRW kann im Bereich des Baufeldes von einem maximalen Grund-
wasserstand von 42,0 m NHN ausgegangen werden. Dauerhafte Grundwasserhaltun-
gen oder Grundwasserabsenkungen sind während der Baumaßnahme nicht erforder-
lich. 
9 Zusammenfassung der Belange des Umweltschutzes 
9.1 Betroffenes Fachrecht  
Das Vorhaben sieht die Errichtung einer Asphaltfläche auf einer derzeitig unversiegel-
ten Fläche vor. Bei der zu überplanenden Fläche handelt es sich um eine Ausgleichs-
fläche für eine frühere, bauliche Erweiterungsmaßnahme auf dem Gelände der 
DUSS mbH. 
Für das Vorhaben ist ein Planfeststellungsverfahren nach § 18 AEG vorgesehen. 
Hierzu werden folgende naturschutz- und umweltfachlichen Unterlagen auf Grundlage 
des Umweltleitfadens des Eisenbahnbundesamtes (EBA) erstellt: 
- Eingriffsregelung - Landschaftspflegerischer Begleitplan LBP (Unterlagen 9) 
- Umweltverträglichkeitsprüfung - Bericht zur UVP (Unterlagen 10) 
- Artenschutzfachbeitrag - AFB (Unterlagen 11) 
- Lärm- und Erschütterungsschutz - Baulärmgutachten (Unterlagen 12) 
9.2 Maßnahmen zum Schutz und zur Vermeidung 
Um die Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes so gering wie möglich zu halten, sind 
während der Bauphase folgende Vermeidungs - bzw. Verminderungsmaßnahmen zu 
berücksichtigen: 
V1: Gehölzrückschnitte und Fällungen zwischen 01.Oktober und 28.Februar 
V2: Ausweisen von Bautabuzonen 
V3: Vermeidung von Pfützen 
V4: Aufstellen von Reptilienschutzzäunen 
V5: Vergrämungsmahd 
BoS3 – Bodenschutz

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WS1 Gewässerschutz  
KS1 Staubschutz 
MS1 Schutzmaßnahmenkonzept gegen Baulärm 
9.3 Maßnahmen zum Ausgleich, Ersatz und weitere kompensatorische Maß-
nahmen 
Nach Beendigung des Bauvorhabens sind Ausgleichs - und Kompensationsmaßnah-
men durchzuführen, um die dauerhaft beanspruchten Biotope durch die Erweiterung 
des Ubf Köln-Eifeltor auszugleichen und zu kompensieren. Ein Teil des Biotopwertde-
fizites kann auf dem Gelände der DUSS mbH ausgeglichen werden, die Kompensation 
der restlichen Biotopwertpunkte erfolgt über ein Ökokonto. Den beschriebenen Kom-
pensationsmaßnahmen muss noch final von der Unteren Naturschutzbehörde der 
Stadt Köln zugestimmt werden. 
FK 1 - Entsiegelung   
V9 – Aufwertung von Flächen durch Einsaat  
A1 – Anlage Gehölzstreifen/ Strauchreihen 
ÖK1- Kompensation über ein Ökokonto 
9.4 Zusammenfassung der Umweltauswirkungen bzw. der betroffenen Um-
weltbelange 
Vorhabenbedingte erhebliche Auswirkungen und Risiken für die Schutzgüter sind wäh-
rend der Bauarbeiten aber insbesondere anlagenbedingt dauerhaft möglich.  
Die Planung stellt einen Eingriff gem. § 14 BNatSchG dar, da Eingriffe in Natur und 
Landschaft zu erwarten sind. Folgende Beeinträchtigungen sind v.a. zu erwarten: 
- Bau- und Anlagenbedingte Flächeninanspruchnahme im Umfang von ca. 
14.000 m² durch dauerhafte Flächenversiegelung, 
- Dauerhafte Eingriffe in den Boden durch großflächige Versiegelung. 
Die zu erwartenden Konflikte können durch Vermeidungsmaßnahmen gem. § 13 
BNatSchG auf ein unerhebliches Maß minimiert werden: 
- durch vorsorgliche Maßnahmen zum Schutz des Bodens (gem. BBodSchG), 
- durch Aufwertung von unversiegelten Bereichen auf dem Gelände des Um-
schlagbahnhofs, 
- durch Maßnahmen zum Schutz der besonders und streng geschützten Arten. 
Unvermeidbare Beeinträchtigungen werden teilweise gem. § 14 Abs. 2 BNatSchG 
durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Bereichen des 
Umschlagbahnhofs und teilweise durch ein Ökokonto auf Kölner Stadtgebiet ausgegli-
chen bzw. kompensiert. Zudem gilt die Versiegelung im Rahmen der Baumaßnahme

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als erheblicher Eingriff in das Schutzgut Boden. Dem entgegen wirkt die Entsiegelung 
von drei Teilflächen auf insgesamt 1.200 m2. 
- Gehölze werden angepflanzt, drei Fläche entsiegelt sowie fünf Flächen einge-
sät, 
- Die vollumfängliche Umsetzung der vorgesehenen Vermeidungs-, Schutz- und 
Wiederherstellungsmaßnahmen sowie der artenschutzrechtlich begründeten 
Maßnahmen wird von der umweltfachlichen Bauüberwachung beaufsichtigt. 
Konkrete Details und Zusammenhänge können dem LBP entnommen werden. 
 Menschen und menschliche Gesundheit 
Die Untersuchungen zum Baulärm (Möhler+Partner Ingenieure AG 2022) kommen zu 
dem Ergebnis, dass keine Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der AVV Ba u-
lärm auftreten werden. In der Baumaßnahme wird mit einem Einschichtbetrieb von acht 
Stunden im Tagzeitraum (07:00 bis 20:00 Uhr) gearbeitet werden. Bauarbeiten wäh-
rend der Nacht sind nicht vorgesehen. Die geplante Bauzeit liegt bei 114 Tagen. 
Die Erweiterung Eifeltor findet in sechs Bauphasen statt: 
Bauphase Tätigkeit 
BP-1 Baustelleneinrichtung, Vorarbeiten 
BP-2 Erdabtrag / Bodenstabilisierung 
BP-3 Einbau Entwässerungsanlagen, Löschwasserversorgung 
BP-4 Einbau Rinnen, Fundamente 
BP-5 Einbau Betonflächen 
BP-6 Fertigstellung Beleuchtung, Restleistungen 
Tabelle 1: Bauphasen 
Insgesamt gehen von den Bautätigkeiten keine Überschreitungen der Immissionsricht-
werte aus. 
Nach Möhler+Partner Ingenieure AG (2022) befinden sich im Umfeld des Plangebiets 
Gewerbebetriebe. Dadurch ist von einer relevanten Vorbelastung durch den Anlagen-
lärm dieser Betriebe auszugehen. Nach Nr. 3.2.1 der TA Lärm darf „die Genehmigung 
für die zu beurteilende Anlage auch bei Überschreitung der Immissionsrichtwerte auf-
grund der Vorbelastung nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte 
Immissionsbeitrag als nicht relevant anzusehen ist.“ 
Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm werden an allen untersuchten Immissionsorten 
eingehalten, somit ist der Immissionsbeitrag als nicht relevant einzuschätzen.

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Auch sind keine Überschreitungen der Anhaltswerte baubedingter Erschütterungen im 
Hinblick auf erhebliche Belästigungen von Menschen in Gebäuden (DIN 4150 -2) zu 
erwarten. Etwaige Gebäude schäden im Sinne einer Verminderung des Gebrauchs -
wertes entsprechend den Anforderungen der DIN 4150 Teil 3 sind an benachbarten 
Gebäuden geometrisch bedingt auch nicht zu erwarten. 
Eine Veränderung der anlagenbedingten Verkehrsströme und des Anlagenlärms wird 
unter Berücksichtigung der Vorbelastung des Umfeldes nicht erwartet und als unerheb-
lich bewertet. 
 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt 
Innerhalb der Vorhabenfläche befindet sich eine extensive Grünfläche, auf der sich ein 
hoher Anteil von Gräsern, aber auch ein breites Artaufkommen von Kräutern mit einer 
Zönose befindet. Die Vegetationsstrukturen bieten einen potenziellen Lebensraum und 
Gelegedeckung für viele Tierarten. Eine krautreiche Ruderalvegetation mit einer stark 
ausgebildeten Strauchschicht, westlich an den Eingriffsbereich angrenzend, bietet Le-
bensraum und Brutpotential für Boden- und Gebüschfreibrüter. Der Böschungsbereich, 
in dem sich Ruderalvegetation mit einer Strauchschicht (Heckenbereich) befindet, 
mündet in einen sonnenexponierten, sandigen Boden und grenzt an die Hecke im Wes-
ten an. Diese Strukturen bieten Lebensraumpotential für thermo- und xerophile Tierar-
ten wie Reptilien, unter anderem die Mauereidechse.  
Aus dem dauerhaften Verlust der Extensivwiese und Einzelbäume im Rahmen de r 
Baumaßnahme resultieren erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgutes Pflanzen. 
Es wurden keine geschützten Pflanzenarten vorgefunden. Die Standorte der vorkom-
menden Pflanzenarten haben für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine eher ge-
ringe Bedeutung. Das dauerhafte Entfernen der Extensivwiese und der Laubbäume 
bedingt jedoch einen hohen Eingriff, der aufgrund der großen Fläche, auf der Vegeta-
tion entfernt wird, als ein starker Eingriff, der erhebliche Beeinträchtigungen bedingt, 
bewertet wird. Es entsteht ein kompensationspflichtiger Eingriff, der gemäß den nach 
§ 8 BKompV genannten Anforderungen an den Ausgleich und den Ersatz erheblicher 
Beeinträchtigungen von Biotopen auszugleichen ist. 
Im Rahmen der Baumaßnahme werden einzelne, junge Bäume entfernt, die baumfrei-
brütenden Vogelarten potenziell als Bruthabitat dienen können. Durch den Schienen - 
und Anlagenverkehr ist aber lediglich mit störungsunempfindlichen und hinsichtlich ih-
rer Lebensraumanforderungen wenig anspruchsvollen Vogelarten, wie etwa  Amsel, 
Blaumeise, Elster, Haussperrling, Heckenbraunelle, Kohlmeise oder Rotkehlchen zu 
rechnen. Der Eingriffsbereich bietet Potenzial für weitere Arten. Während der Vor-Ort-
Kartierungen wurde keine planungsrelevanten Vogelarten festgestellt. 
Innerhalb des Eingriffsbereiches befinden sich keine geeigneten Bäume, die als Horst-
bäume dienen könnten. Der Eingriffsbereich bietet jedoch passendes Jagdhabitat, in 
dem viele Arten bevorzugte Beute wie Insekten, Mäuse, Drosseln, Tauben, Eichhörn-
chen oder Kaninchen schlagen können. Durch die dauerhafte Versiegelung der Fläche 
kommt es zu einem Verlust von potenziellem Jagdhabitat. An das Industriegebiet

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angrenzende Feld- und Waldrandbereiche bieten jedoch genügend Jagdmöglichkeiten 
im Revier, sodass der Verlust des möglichen Jagdhabitats lokale Brutpaare nicht maß-
geblich negativ beeinflusst. 
Für gebüschbrütende Arten befinden sich direkt angrenzend an den Eingriffsbereich 
dichte Heckenstrukturen, die vor allem mit Brombeere verbuscht sind und eine geeig-
nete Fortpflanzungs- und Ruhestätte für den Bluthänfling oder den Neuntöter bieten. 
Beide Arten wurden während der Kartierungen in der Brutsaison 2022 nicht nachge-
wiesen, sodass ein Vorkommen während der Bauarbeiten nicht zu erwarten ist.  
Außerhalb der Baufelder liegende  Gehölzbestände und Höhlenbäume werden nicht 
beeinträchtigt und bleiben erhalten. Ein Verbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG liegt 
daher nicht vor, weil gemäß § 44 Abs. 5 Nr. 3 BNatSchG die ökologische Funktion der 
von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzun gs- und Ruhestätten im räumlichen Zusam-
menhang weiterhin erfüllt bleibt. 
Eine Betroffenheit der Avifauna i. S. der Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG ist bei 
keiner Vogelart unter Berücksichtigung von V1, V2 und V5 anzunehmen. 
Eine Betroffenheit von Reptilien i. S. der Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG ist unter 
Berücksichtigung von V4 nicht anzunehmen. 
Eine Betroffenheit von Amphibien i. S. der Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG ist bei 
der Kreuz- und Wechselkröte unter Berücksichtigung von V3 nicht anzunehmen. 
Eine Betroffenheit von Fledermäusen i. S. der Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG ist 
nicht anzunehmen. 
Ein erheblicher Teil der extensiven Grünlandfläche geht verloren und somit auch das 
Nahrungsangebot für Stare und andere Vogelarten. Ebenso geht ein erheb liches An-
gebot an Bruthabitat für Bodenbrüter verloren, dieses wird bisher jedoch nicht als sol-
ches angenommen und genutzt.  Insgesamt sind erhebliche Beeinträchtigungen auf 
die Schutzgüter Pflanzen und Tiere zu erwarten. 
 Klima und Luft 
Durch die großfläc hige Bodenversiegelung kann kein Luft - und Stoffaustausch zwi-
schen der Pedosphäre (Teil der Erdoberfläche / Boden) und der Atmosphäre (Luft) 
stattfinden. Da die mikrobielle Aktivität der Böden gehemmt wird, kommt es zu einer 
Unterbrechung des natürlichen Nährstoffhaushalts und damit zu Auswirkungen auf den 
Luft- und Stoffaustausch zwischen Luft und Boden.   
Es resultieren Wechselbeziehungen zwischen Boden und Klima. Aus der vorgesehe-
nen Bodenversiegelung ergeben sich Folgen für das Klima. Versiegelte Böden können 
nicht mehr als Treibhausgasspeicher fungieren, da sie keinen Kohlenstoff im Humus 
mehr speichern können. Der versiegelte Boden verliert seine Kohlenstoffsenkfunktion. 
Hinzukommt, dass es bei versiegelten Böden zu keiner Verdunstung von Wasser 
kommt, weshalb sie im Sommer nicht zur Kühlung der Luft durch die sog. Verduns-
tungskälte beitragen. Versiegelte Flächen können keine Standorte für Pflanzen sein,

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welche jedoch als Wasserverdunster und als Schattenspender fungieren und auf die -
se Weise zu einer Abkühlung der Luft beitragen.  
Insgesamt wird sich stadtklimatisch durch die geplante Versiegelung die lokale klima -
tische Situation verschlechtern, die vorhandene Wärmeinsel wird erweitert und Nieder-
schlagswasser kann nicht mehr vor Ort versickern. Insgesamt werden nach der Tabelle 
1 Anlage 3 der BKompV erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten sein. 
 Landschaft 
Es wird auf ca. 14.000 m2 Vegetation entfernt, was zu einem Eingriff in das Land-
schaftsbild führt. 
Da es sich um eine Fläche in einem von Industrie und Gewerbe geprägten Bereich mit 
einem sehr geringen Freiraumanteil sowie einem geringen Wert für die Erholung han-
delt, Einzelelemente von Erlebnis - und Wahrnehmungsqualität fehlen und die randli-
chen Vegetationsstrukturen bestehen bleiben, wirkt sich die ser Verlust nur einge-
schränkt auf das ohnehin bereits anthropogen genutzte Gebiet und das Landschafts - 
bzw. Ortsbild aus. Die Funktion der Vielfalt von Landschaften als Ausdruck des natür-
lichen und kulturellen Erbes wird als gering bewertet, da es sich weder um eine Natur-
landschaft, eine historisch gewachsene Kulturlandschaft, eine naturnahe Kulturland-
schaft oder eine sonstige Einzellandschaft mit besonderer Prägung handelt. 
Der Landschaftsbildeinheit wird unter Berücksichtigung der beschriebenen Aspekte, 
wie z.B. des bereits anthropogen genutzten Umfelds eine sehr geringe Bedeutung für 
das Erleben und Wahrnehmen von Natur und Landschaft zugewiesen. 
Die Bedeutung der Funktionen des Landschaftsbilds insgesamt wird als mittel einge-
stuft. Die Eingriffe werden als nicht erheblich in Bezug auf das Landschafts -/Ortsbild 
bewertet. Visuelle Beeinträchtigungen des Ortsbildes können somit als vernachlässig-
bar gering beurteilt werden. Insgesamt sind keine erheblichen Beeinträchtigungen auf 
das Landschaftsbild zu erwarten. 
Es kommt lediglich zu einem geringen Eingriff in das Landschaftsbild, da dieses bereits 
durch anthropogene Aktivitäten geprägt ist. 
 Boden und Fläche 
Aufgrund der Baumaßnahme, der dauerhaften Nutzung, der Überfahrung und dauer -
haften Versiegelung der Fläche kommt es zu erheblichen Beeinträchtigungen der Bo-
denfunktionen, wie zum Beispiel zu Bodenverdichtung. Die Stärke des Eingriffs in den 
Boden ist hoch, da keine Durchlüftung und kein Versickern von Regenwasser statt -
finden kann un d die natürlichen Bodenfunktionen auf der Vorhabenfläche künftig er-
heblich beeinträchtigt werden. Die Regler - und Speicherfunktion und die Filter - und 
Pufferfunktion werden durch die Versiegelung gänzlich unterbunden. Hinzukommt, 
dass sich eine Versiegelun g von Boden negativ auf die Bodenfruchtbarkeit auswirkt, 
da die Bodenfauna stark beeinträchtigt wird. Der Boden ist von Luft und Wasser abge-
riegelt, was dazu führt, dass wichtige Funktionen für den Erhalt und die Neubildung von 
fruchtbaren Böden unterbunden werden. Die natürliche Struktur des Bodens sowie die

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Bodenfruchtbarkeit werden zerstört. Das Wasser, das auf der Fläche anfällt, wird nicht 
versickert, sondern abgeleitet, sodass die Funktion als Wasserspeicher entfällt. Die 
bisher unversiegelte Erweiterungsfläche stellt eine der wenigen Grünflächen im Umfeld 
und auf dem Gelände des Ubf Köln-Eifeltor dar und die ökologischen Bodenfunktionen 
werden insgesamt stark beeinträchtigt. Insgesamt werden durch die geplanten Eingriffe 
in den Boden erhebliche Beeinträchtigungen besonderer Schwere zu erwarten sein. 
Im Zuge der Bauausführung fallen Bodenaushub, Oberbaumaterialien, Abbruchmate-
rialien sowie diverse Kleinst-Abfallmengen an. 
Bei dem Oberboden handelt es sich um wertvollen Mutterboden, welcher gemäß § 202 
des Baugesetzbuches (BauGB) vor dem Befahren gesondert abzutragen und nach 
dem Aushub in einem nutzbaren Zustand zu erhalten ist. Die Umlagerung ist nach 
§ 12 BBodSchV geregelt. Die darunter folgenden Böden (Schichten 2.2 und 3) sind 
stark witterungs-, bewegungs- und frostempfindlich. Aushubarbeiten bei Niederschlä-
gen führen dann zu einer schnellen Konsistenzverschlechterung der Böden (breiig -
weich), die eine bautechnische Wiederverwendung ausschließt.  
Insgesamt werden die Umweltauswirkungen durch Abfälle b ei fachgerechtem Um -
gang, Entsorgung bzw. Wiederverwendung als gering eingestuft. 
Durch die Herstellung einer Verkehrsfläche für Sattelauflieger bzw. Trailer werden ca. 
14.000 m² unversiegelte Flächen dauerhaft anlagebedingt beansprucht. Grundsätzlich 
ist im Planungsprozess darauf geachtet worden, die bau - und anlagenbedingte Flä-
cheninanspruchnahme auf ein erforderliches bzw. unvermeidbares Mindestmaß zu be-
schränken. Dieser Grundsatz ist auch im Rahmen der Baumaßnahme bezüglich der 
baubedingten Flächeninanspruchnahme zu berücksichtigen. Als Baustelleneinrich-
tungsfläche wird die zu beplanende Erweiterungsfläche selbst genutzt. Da es sich um 
eine Fläche innerhalb eines bestehenden Ubf handelt, wird die Beanspruchung der 
Fläche als hinnehmbar bewertet. Insgesamt werden durch die geplanten Eingriffe keine 
erheblichen Beeinträchtigungen der Fläche zu erwarten sein. 
 Wasser 
Durch die großflächige Bodenversiegelung wird die Versickerung des Regenwassers 
behindert und die Grundwasservorräte werden nicht aufgefüllt. Zum anderen steigt das 
Risiko örtlicher Überschwemmungen, da bei starken Regenfällen die Kanalisation oder 
die Vorfluter die oberflächlich abfließenden Wassermassen nicht fassen können. Durch 
die flächige Versiegelung kommt es zu einer Vers iegelung von 0,01% des 116,1 km 2 
großen Grundwasserkörpers (GWK) „Hauptterrassen des Rheinlandes“. Durch den 
verhältnismäßig geringen Flächenanteil der Planfläche am Grundwasserkörper (GWK) 
sind nur geringfügige Auswirkungen auf den GWK seine Ergiebigkeit und den Abfluss 
zu erwarten. 
Die Baumaßnahme liegt in ca. 1.800 m Entfernung zu dem Oberflächenwasserkörper 
(OWK) Duffesbach und in ca. 5.500 m Entfernung zum OWK Rhein. Da eine Fläche 
zum Lagern und Rangieren entsteht, wird zwar in die oberen Bodenschicht en

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eingegriffen, jedoch dabei keine OWK beansprucht werden. Aus diesem Grund kommt 
es zu keiner Verschlechterung von OWK.  
Die Flächen des Ubf Köln-Eifeltor haben keinerlei Hochwasserschutzfunktionen und 
stellen auch keine Überflutungsgebiete dar. Von der Baumaßnahme sind keine mittel-
baren Auswirkungen auf Fließgewässer und Auenbereiche zu erwarten. Das Vorhaben 
liegt nicht in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet oder Wasserschutzgebiet. 
Stärke und Reichweite des Eingriffs werden als gering bewertet, daher sind insgesamt 
keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzguts Wasser zu erwarten. 
Es findet eine Einleitung in die bestehende Kanalisation statt. Somit ist eine Gefähr-
dung des Grundwassers durch den Eintrag von Schadstoffen (insbesondere durch lös-
liche und mobile Spurenstoffe durch Maschineneinsatz oder Unfälle) ausgeschlossen. 
Kommt es unplanmäßig doch zu Abwässern während der Bauphase (egal welchen 
Ausmaßes) sind die geltenden technischen Vorschriften zur Beseitigung von ggf. frei-
gesetzten, wassergefährdenden Betriebsmitteln, Schadstoffen u.a. zu beachten. Ins-
gesamt werden durch die geplanten Eingriffe keine erheblichen Beeinträchtigungen zu 
erwarten sein. 
 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter 
Eine vorhabenbedingte Berührung der Belange der Den kmalpflege der Stadt Köln ist 
ausgeschlossen, da im Ubf Köln-Eifeltor und direkter Umgebung keine Denkmäler 
vorzu-finden sind. Insgesamt werden durch die geplanten Eingriffe keine Beeinträchti-
gungen zu erwarten sein. 
 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern 
Es bestehen Wechselwirkungen durch die Versiegelung des Bodens und der einher-
gehenden Entfernung von Vegetation zwischen den Schutzgütern Boden, Klima, Flora, 
Fauna und in geringem Maße dem Wasserhaushalt. 
Versiegelte Böden können nicht mehr als Treibhausgasspeicher fungieren, da sie kei-
nen Kohlenstoff im Humus mehr speichern können. Der versiegelte Boden verliert 
seine Kohlenstoffsenkfunktion, er kann keinen Kohlenstoff mehr speichern und abge-
ben. Durch die großflächige Bodenversiegelung kann kein Luft - und Stoffaustausch 
zwischen der Pedosphäre (Teil der Erdoberfläche / Boden) und der Atmosphäre (Luft) 
stattfinden. Die mikrobielle Aktivität der Böden wird gehemmt, sodass der natürliche 
Nährstoffhaushalt unterbrochen wird. Hinzukommt, dass es bei versiegelten Böden zu 
keiner Verdunstung von Wasser kommt, weshalb sie im Sommer nicht zur Kühlung der 
Luft durch die sog. Verdunstungskälte beitragen. Versiegelte Flächen können keine 
Standorte für Pflanzen sein, welche jedoch als Wasserverdunster und als Schat ten-
spender fungieren und auf diese Weise zu einer Abkühlung der Luft beitragen (Um-
weltbundesamt C 2021). Das anfallende Wasser wird nicht versickert, sondern abge-
leitet, sodass die Funktion als Wasserspeicher der versiegelten Fläche entfällt und 
auch nicht an anderer Stelle ein Wasserspeicher aufgefüllt wird.

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9.5 Rechtliche Bewertung 
Die Erweiterung des Ubf Köln-Eifeltor dient der Erhöhung der Flexibilität der Umschlag-
aktivitäten und der Kapazitätserhöhung des kombinierten Verkehrs am Stand-ort Köln-
Eifeltor. Bei der Planung wurde die Minimierung der Eingriffe auf das bautechnisch er-
forderliche Minimum (Vermeidungsgebot) berücksichtigt. Es bestehen Vorbelastungen 
(Straßen-, Schienenverkehr, Umschlagsaktivitäten, Lage in einem Ubf) und die Umge-
bung der geplanten Erweiterungsfläche ist überwiegend durch Gleisflächen, asphal-
tierte Fahrbahnen sowie Industriegebäude gekennzeichnet. 
Erhebliche Auswirkungen und Risiken auf die Schutzgüter können durch zahlreiche 
Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen zumindest auf ein une rhebliches Maß be-
grenzt werden. So sind insbesondere Maßnahmen zum Schutz des Bodens, wie Ent-
siegelungen, durchzuführen. Verbleibende Auswirkungen werden durch geplante Kom-
pensationen minimiert. Zur Überwachung der tatsächlich eintretenden Auswirkungen 
sowie der geplanten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen wird eine umwelt-
fachliche Bauüberwachung eingesetzt. 
Das Vorhaben ist unter Berücksichtigung der Durchführung der Vermeidungs -, Ver-
minderungs- und Kompensationsmaßnahmen als mit den Umweltzielen vereinbar ein-
zustufen. 
 Menschen und menschliche Gesundheit 
Die Kriterien der EBA -Verfügung vom 12.01.2021 können eingehalten werden, da 
keine Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm und keine Nacht-
arbeiten zu erwarten sind. In der Baumaßnahme wird mit einem Einschichtbetrieb von 
acht Stunden im Tagzeitraum (07:00 bis 20:00 Uhr) gearbeitet werden. Bauarbeiten 
während der Nacht sind nicht vorgesehen. Aus der Baumaßnahme „Erweiterung Süd-
west“ resultiert keine Beeinträchtigung des Schutzguts Mensch. 
Zur präventiven Minimierung baubedingter Schallimmissionen erscheint es zweckmä-
ßig, im Zuge der Ausschreibung das Maßnahmenkonzept MS1 zu berücksichtigen (s. 
Kap 9.4.1). 
Da es zu keinen Richtwertüberschreitungen kommt, ergeben sich keine nachteiligen 
Umweltauswirkung i. S. d. § 7 bzw. des § 9 Abs. 1 oder 3 UVPG noch eine wesentliche 
Beeinträchtigung der Rechte anderer i. S. d. § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 Nr. 1 VwVfG. 
 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt 
Die zu beplanende Fläche stellt eine der letzten Grünflächen auf dem Gelände des Ubf 
Köln-Eifeltor dar und hat somit eine wertvolle Funktion als einer der letzten Rückzugs-
orte für Pflanzen und Tiere. Die geplante Maßnahme hat Eingriffe in Natur und Land-
schaft im Sinne des § 14 Abs.1 BN atSchG zur Folge. Die rechnerische Eingriffsbilan-
zierung weist nach, dass ein Kompensationsdefizit von Biotopwertpunkten (BWP)  
60.240 BWP nach LANUV, 88.438 BWP nach Ludwig und 77.150 BWP nach der Bun-
deskompensationsverordnung entsteht. Nach Beendigung des  Bauvorhabens sind 
Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen durchzuführen, um die dauerhaft

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beanspruchten Biotope durch die Erweiterung des Ubf Köln-Eifeltor auszugleichen und 
zu kompensieren. Ein Teil des Biotopwertdefizites kann auf dem Gelände der DUSS 
mbH ausgeglichen werden, die Kompensation der restlichen Biotopwertpunkte erfolgt 
über ein Ökokonto, sodass der Eingriff vollständig kompensiert werden kann. 
Insgesamt sind erhebliche Beeinträchtigungen auf das Schutzgut Tiere zu erwarten. 
Eine Zusammenfassung der Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände 
nach §44 Abs. 1 BNatSchG für die geschützten Arten nach Anhang IV der FFH -RL 
bzw. Art. 1 VS -RL ergibt, dass eine Betroffenheit i. S. der Verbote des § 44 Abs. 1 
BNatSchG unter Beachtung der Vermeidungsmaßnahmen bei keiner Art anzunehmen 
ist. 
 Klima und Luft 
Insgesamt wird sich stadtklimatisch durch die geplante Versiegelung die lokale klima -
tische Situation verschlechtern, die vorhandene Wärmeinsel wird erweitert und Nieder-
schlagswasser kann nicht mehr vor Ort versickern. Es werden nach der Tabelle 1 An-
lage 3 der BKompV erhebliche Beeinträchtigungen zu erwarten sein. Diese Beeinträch-
tigungen wirken lokal  und es kommt zu keinen Auswirkungen auf das überregionale 
Klima. 
 Landschaft 
Es werden lediglich geringfügige, örtliche Beeinträchtigungen zu erwarten sein, da sich 
die Erweiterungsfläche in einem stark anthropogen genutzten Raum (Ubf) befindet. 
Eine Veränderung des Landschaftsbildes wird als vernachlässigbar gering eingestuft. 
 Boden und Fläche 
Die bisher unversiegelte Erweiterungsfläche stellt eine der wenigen Grünflächen im 
Umfeld und auf dem Gelände des Ubf Köln-Eifeltor dar und die ökologischen Boden -
funktionen werden insgesamt stark beeinträchtigt. Daher werden durch die geplanten 
Eingriffe in den  Boden nach der Tabelle 1 Anlage 3 der BKompV erhebliche Beein-
trächtigungen besonderer Schwere zu erwarten sein. Gemäß § 2 (4) der BKompV gilt, 
dass die Ausgleichs - und Ersatzmaßnahmen jeweils auf die Wiederherstellung, Her -
stellung oder Neugestaltung mehrerer beeinträchtigter Funktionen des Naturhaushalts 
und des Landschaftsbildes gerichtet sein sollen (Multifunktionalität), auch um die Inan-
spruchnahme von Flächen zu verringern. Die geplanten Ausgleichsmaßnahmen die-
nen daher zum Ausgleich des Biotopwertes und zur Wiederherstellung der Boden-funk-
tionen. Die dauerhaften Beeinträchtigungen des Bodens werden durch zu erfolgende 
landschaftspflegerische Kompensationsmaßnahmen der Biotoptypen multifunktional 
sowie durch Bodenentsiegelung ausgeglichen. 
 Wasser 
Da die Entwässerung in die bestehende Kanalisation erfolgt, kommt es zu keinen n e-
gativen Auswirkungen im Sinne von § 8 und § 9 WHG auf das Grundwasser oder ein 
OWK. Das Vorhaben „Erweiterung Südwest Am Eifeltor“ ist mit den Bewirtschaftungs-

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Kapazitätserweiterung für Sattelauflieger und Trailer 
Unterlage 1 
 
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zielen nach §§ 27 und 47 WHG vereinbar. Es kommt es zu keinen negativen Auswir-
kungen im Sinne von § 8 und § 9 WHG. 
 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter 
Eine vorhabenbedingte Berührung der Belange der Denkmalpflege der Stadt Köln ist 
ausgeschlossen, da im Ubf Köln-Eifeltor und direkter Umgebung keine Denkmäler vor-
zufinden sind. Es kommt zu keinen Beeinträchtigungen. 
 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern 
Es kommt zu Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Boden und dem lokalen 
Klima sowie dem Wasserhaushalt und Flora und Fauna. 
10 Weitere Rechte und Belange 
10.1 Grunderwerb 
Grundlage für die Planung sind die Ivl-Bestandslagepläne der DB AG mit den aktuellen 
Bahngrenzen, Stand 22.11.2010, sowie das offizielle Kataster des Amtes für Liegen-
schaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln. 
Für die Errichtung der Verkehrsflächen, der dazugehörigen Ver- und Entsorgungsan-
lagen, der Beleuchtungsanlagen und der Kabeltrassen ist der Erwerb von Flächen Drit-
ter nicht erforderlich, da alle Leistungen  auf den Grundstücken der DB Netz AG er-
bracht werden. Auch die bauzeitlichen Baustelleneinrichtungs- und Zwischenlagerflä-
chen befinden sich vollständig auf Bahngelände. 
Für die Kompensation von Biotopwertpunkten werden Flächen von Ökokonten im Köl-
ner Stadtgebiet beansprucht. Diese Flächeninanspruchnahme befindet sich in Abstim-
mung mit der UNB Köln. 
10.2 Kabel und Leitungen 
Die Verkehrsfläche wird von zwei Hochspannungsleitungen als Freileitung überspannt. 
An der südlichen Grenze des Baufeldes verläuft parallel eine 110kV-Freileitung der DB 
Energie GmbH. Am westlichen Ende des Baufeldes befindet sich e ine 220kV-Freilei-
tung von der Amprion GmbH im Bestand. Die entsprechenden Schutzabstände gem. 
DIN VDE 0105-100 werden von allen geplanten Anlagenteilen im Zielzustand, insbe-
sondere von den Beleuchtungsmasten eingehalten . Der Verlauf der Freileitungstras-
sen ist in der Unterlage 8 dargestellt. 
Im Bereich der Verkehrsfläche befinden sich keine erdverlegten Kabel und Leitungen 
von Dritten im Bestand. 
10.3 Straßen und Wege 
Für die Ver- und Entsorgung der Baustelle ist die Nutzung des öffentlichen Verkehrs-
wegenetzes erforderlich. Als Zufahrt wird der Eingang des Ubf Köln -Eifeltor mit An-
schluss an die Straße „Am Eifeltor“ genutzt. Vo n diesem Punkt aus existieren

Vorhaben:  
DUSS-Terminal am Standort Köln-Eifeltor  
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leistungsfähige Straßenverbindungen über die A4, die B265N und die B51 in alle Rich-
tungen. Die Vorgaben der Straßenbaulastträger hinsichtlich der Vermeidung von Fahr-
bahnverschmutzungen werden bauzeitlich berücksichtigt. 
Die bestehenden Verkehrsbelastungen der existierenden öffentlichen Straßen und 
Wege werden im Zielzustand durch die geplante Verkehrsfläche nicht geändert. 
10.4 Kampfmittel 
Zur Kampfmittelgefährdung auf dem Baufeld liegt eine Stellungnahme des Ordnungs-
amtes vor. Luftbilder aus den Jahren 1939 -1945 und andere historische Unterlagen 
liefern Hinweise auf vermehrte Bombenabwürfe im Nahbereich der neu geplanten Ver-
kehrsfläche. Das Baufeld liegt zum Großteil auf einer von Kampfmitteln geräumten Flä-
che. Lediglich an der süd-westlichen Grenze des Flurstückes befindet sich ein kleiner 
Streifen mit Verdachtsflächen. In diesem Bereich erfolgt jedoch kein unmittelbarer Ein-
griff in den Untergrund. 
10.5 Entsorgung von Aushub- und Abbruchmaterial 
Der Bodenaushub ist gemäß Geotechnischen Bericht nicht gefährlich und wird unter 
Berücksichtigung des KrWG, GewAbfV und BImSchV fachgerecht entsorgt bzw. einer 
Verwertung zugeführt. Die Nachweisführung der Entsorgung  bzw. Verwertung erfolgt 
über das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV). 
10.6 Gewässer 
Die neu geplante Verkehrsfläche hat keinen direkten Einfluss auf Gewässer (siehe 
auch Kapitel 9.4.6 und 9.5.6). 
10.7 Land- und Forstwirtschaft 
Die neu geplante Verkehrsfläche hat keinen Einfluss auf die Land- und Forstwirtschaft. 
10.8 Brand- und Katastrophenschutz 
Ein Brandschutzkonzept bzw. -nachweis gem. Ril 124 ist für die neu geplante Verkehrs-
fläche entbehrlich. Die Verkehrsfläche wird in das existierende Sicherheitskonzept des 
Ubf Köln-Eifeltor integriert. Baulich wird dafür die Löschwasserleitung des Terminals 
erweitert. Hierzu bindet die neue Löschwasserleitung an zwei Punkten an das beste-
hende Netz an und wird somit als Ringleitung DN 150 ausgeführt. Im Bereich der Ver-
kehrsfläche werden zwei Unterflurhydranten angeordnet, welche mit jeweils einem Ra-
dius von 100  m die Löschwasserversorgung der geplanten Fläche absichern. Durch 
die zur Verfügung stehenden Fahrstreifen mit einer Breite von 12 m und die eingehal-
tenen Mindestbreiten für die Parkflächen  ist die Zugänglichkeit zur Fläche sowie die 
Möglichkeit zur Eigen- und Fremdrettung jederzeit sichergestellt. 
Im Havariefall kann der im Terminal bereits vorhandene Stö rfallplatz genutzt werden. 
Dieser Störfallplatz befindet sich zentral im Terminal direkt neben den Regenrückhal-
tebecken und ist für die Behandlung von beschädigten Fahrzeugen, Containern oder

Vorhaben:  
DUSS-Terminal am Standort Köln-Eifeltor  
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anderen Ladeeinheiten ausgestattet. Die neu geplanten Entwässeru ngsanlagen der 
Verkehrsfläche können im Havariefall durch einen Absperrschieber von der Vorflut ge-
trennt werden. Darüber hinaus wird das eingeleitete Oberflächenwasser zentral an den 
existierenden Rückhaltebecken kontinuierlich hinsichtlich der Wasserqualität und ggf. 
auftretender Verunreinigungen geprüft. Die Retentionsanlagen besitzen ein ausrei-
chendes Rückhaltevolumen für das Auffangen von Leichtflüssigkeiten bzw. wasserge-
fährdenden Stoffen (siehe auch Kapitel 5.3.1). Eine Einleitung von wassergefährden-
den Stoffen in die Vorflut ist im Havariefall somit ausgeschlossen. 
Die Verkehrsfläche wird in den Notfallmanagement- und Feuerwehrplan des Terminals 
integriert. Im Zuge dessen wird eine entsprechende Einweisung der Mitarbeitenden, 
des Sicherheitspersonals sowie der zuständigen Rettungskräfte durchgeführt. 
10.9 Kapazität 
Die geplante Verkehrsfläche hat eine Kapazität von 86 Stellflächen für Sattelauflieger 
und Trailer. Damit ist die logistische Aufgabenstellung zur Maximierung der Stellflächen 
unter Berücksichtigung der verkehrlichen Anforderungen und der örtlichen Zwangs-
punkte erfüllt. 
10.10 Schall und Erschütterung 
Die schalltechnischen Berechnungen und Beurteilungen der Baumaßnahme für die 
Verkehrsfläche wurden auf Grundlage der TA Lärm durchgeführt.  Als schalltechnisch 
relevante Vorgänge auf dem Plangebiet wurden die Fahrten der Lkw und der innerbe-
trieblichen Zugmaschinen (Mafis) sowie die Verladevorgänge (An- und Abkuppeln der 
Sattelauflieger) auf den Stellplatzflächen identifiziert. Die Sattelauflieger werden dabei 
mit Mafis zu den Stellplätzen gebracht und dort abgestellt. Straßen-Lkw holen die Sat-
telauflieger ab und fahren mit diesen zur Straße. 
Ausgehend von den Berechnungsansätzen des Anlagenlärms erfolgte die Ausbrei-
tungsberechnung nach DIN ISO 9613-2 an den maßgeblichen Immissionsorten in der 
Nachbarschaft in Form von Einzelpunktberechnungen. Die wesentlichen Ergebnisse 
für die maßgeblichen Immissionsorte und eine vollständige Ergebnisliste für alle in der 
Ausbreitungsberechnung berücksichtigten Immissionsorte findet sich in der Schalltech-
nischen Untersuchung in Unterlage 12. 
Im Tagzeitraum werden die Immissionsrichtwertanteile der TA Lärm an allen unter-
suchten Immissionsorten eingehalten. Im Nachtzeitraum kommt es am Gebäude eines 
südöstlich ge legenen Gewerbetriebes zu einer Überschreitung der Immissionsricht -
wertanteile um bis zu 2 dB. Aufgrund der vorhandenen Nutzung (Büro/Gewerbe) ist 
dort von einer reinen Tagnutzung auszugehen, sodass im Nachtzeitraum keine Betrof-
fenheit entsteht. Das Spitzenpegelkriterium der TA Lärm wird eingehalten.

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Abkürzungen 
 
Abkürzung Erklärung 
AEG Allgemeines Eisenbahngesetz 
AFB Artenschutzfachbeitrag 
AVV Baulärm Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm 
BauGB Baugesetzbuch 
BBodSchG Bundes-Bodenschutzgesetz 
BBodSchV Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung 
BKompV Bundeskompensationsverordnung 
BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz 
BImSchV Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 
BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz 
BWP Biotopwertpunkte 
DB Deutsche Bahn 
DUSS Deutsche Umschlaggesellschaft Schiene–Straße mbH 
DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches 
DWD Deutscher Wetterdienst 
eANV Elektronisches Abfallnachweisverfahren 
EBA Eisenbahn-Bundesamt 
EPDM Ethylen-Propylen-Dien-(Monomer)-Kautschuk 
FFH-RL Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie 
FGSV Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen 
GewAbfV Gewerbeabfallverordnung 
GW Grundwasser 
GWK Grundwasserkörper 
HGT Hydraulisch gebundene Tragschicht

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Abkürzung Erklärung 
Ivl Ingenieurvermessung Lageplan 
KrWG Kreislaufwirtschaftsgesetz 
KV Kompensationsverordnung 
LAGA Länderarbeitsgemeinschaft Abfall 
LANUV Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz 
LBP Landschaftspflegerischer Begleitplan 
LED Leuchtdiode 
LKW Lastkraftwagen 
MVaB Merkblatt für Planung, Konstruktion und Bau von Verkehrsflächen aus 
Beton 
NHN Normalhöhennull 
NRW Nordrhein-Westfalen 
OWK Oberflächenwasserkörper 
PAK Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe 
PN Nenndruck 
Ril Richtlinie 
SDR Standard Dimension Ratio 
TA Lärm Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm 
TOC Total Organic Carbon 
Ubf Umschlagbahnhof 
UNB Untere Naturschutzbehörde 
UVP Umweltverträglichkeitsprüfung 
UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung 
VAwS Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden  
Stoffen 
VS-RL Vogelschutzrichtlinie 
VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz

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Abkürzung Erklärung 
WHG Wasserhaushaltsgesetz 
ZTV Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

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Tabellenverzeichnis 
Tabelle 2: Bauphasen ................................ ................................ .............................. 14

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Abbildungsverzeichnis 
Abbildung 1: Lage im Netz (Quelle: Eisenbahnatlas) ................................ .................. 4

Beschlussvorlage Ausschuss

7275 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
III/62/621/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 1118/2024 
Freigabedatum 
 10.04.2024 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Planfeststellungsverfahren für die Kapazitätserweiterung des DUSS-Terminals Eifeltor 
in Köln-Rondorf  
Beschlussorgan 
Stadtentwicklungsausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt, im Planfeststellungsverfahren der DB Netz AG 
für die Herstellung einer Verkehrsfläche für Sattelaufflieger/Trailer im Bereich des Umschlag-
bahnhofs Köln-Eifeltor in Köln-Rondorf die beigefügte Stellungnahme (Anlage 4) abzugeben. 
 
 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 06.05.2024 
Stadtentwicklungsausschuss 20.06.2024

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Die DB Netz AG plant in Köln-Rondorf die Herstellung einer zusätzlichen Verkehrsfläche für 
Sattelaufflieger/Trailer im Bereich des Umschlagbahnhofs Köln-Eifeltor.  
 
Unmittelbar an der Grenze zur Stadt Hürth befindet sich auf dem Gelände der DB Netz AG 
das Güterverkehrszentrum Eifeltor. Hier betreibt die Deutsche Umschlaggesellschaft Schiene-
Straße mbH (DUSS) eine wichtige Großumschlaganlage für den kombinierten Ladungsver-
kehr in Europa. An die 100 nationale und internationale Güterzüge pro Woche – insbesondere 
von und zu italienischen und spanischen Wirtschaftszentren – haben hier ihren Start- oder 
Zielpunkt. Inzwischen entwickelt sich der Standort auch zur Drehscheibe zwischen verschie-
denen nördlichen und südlichen Schienentransportrouten. 
 
Auf dem Gelände des Güterverkehrszentrums Eifeltor werden in allen 3 Umschlagmodulen 
täglich bis zu 1.000 Lkw mit Containern disponiert. Die vorhandenen Abstell- und Parkflächen 
sind zwischenzeitlich jedoch an der Belastungsgrenze angelangt. Um den Prozess der Verla-
dung effizienter zu gestalten und die betriebliche Flexibilität zu erhöhen, werden daher gemäß 
Antrag der DB Netz AG und der DUSS zusätzliche Abstellkapazitäten benötigt. 
 
Die hierfür vorgesehene Grünfläche im äußersten Südteils des Güterverkehrszentrums Ei-
feltor ist jedoch Teil von umweltrechtlichen Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen, wel-
che im Zuge der Realisierung des Umschlagmoduls 3 hergestellt wurden. Aus diesem Grund 
ist eine gesonderte, umweltrechtliche Bewertung des o.g. Vorhabens und die Planung von Er-
satzmaßnahmen erforderlich. 
 
Auf den neu geplanten Verkehrsflächen sollen Sattelauflieger für die interne Disposition abge-
stellt werden, um die vorhandenen Kapazitäten bei der Durchführung des kombinierten La-
dungsverkehrs möglichst flexibel ausnutzen zu können. Die Verkehrsfläche ist als nichtöffentli-
che Abstellfläche geplant, da die logistischen Prozesse nur durch autorisiertes Personal bzw. 
Fahrzeuge durchgeführt werden können. 
 
Das o.g. Vorhaben beinhaltet konkret die folgenden Anlagenteile bzw. Objekte: 
 
- Verkehrsfläche für Sattelauflieger bzw. Trailer mit einer Größe von ca. 14.000 m² 
- Beleuchtungsanlage mit einer Beleuchtungsstärke von 20 Lux 
- Anlagen zur Linien- und Punktentwässerung 
- Retentionsanlage zur gedrosselten Einleitung in das Kanalsystem 
- Kabelgefäßsysteme für die Stromversorgung 
- Löschwasserleitung und Unterflurhydranten 
 
Die Baustelleneinrichtungs- und Zwischenlagerflächen werden direkt im Baufeld bzw. auf den 
bereits befestigten Flächen des Güterverkehrszentrums Eifeltor hergestellt. Zusätzliche Flä-
chen Dritter werden daher ebenso wie temporär zu errichtende Anlagen nicht benötigt. 
 
Die Realisierung des o.g. Vorhabens ist für die Jahre 2024-2025 vorgesehen. Maßgebend für

3 
die Bauzeit sind die Tiefbauarbeiten, die Herstellung der Entwässerungsanlagen und der Be-
tonflächen. Beim Ansatz von einer Tagesschicht (8 Stunden Arbeitszeit) ohne Wochenendar-
beit ergibt sich eine Gesamtbauzeit von etwa 114 Tagen. 
 
Die gesamte Baustellenlogistik soll straßengebunden ausgeführt werden, wobei die Zufahrt 
über das bestehende Werksgelände erfolgt. 
 
Für das o.g. Vorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatz-
maßnahmen werden Flächen der Vorhabenträgerin sowie ergänzend das Ökokonto der Stif-
tung Rheinischer Kulturlandschaften in Anspruch genommen. 
 
Zur konkreten Lage des o.g. Vorhabens wird auf den beigefügten Lageplan (Anlage 1) sowie 
das Luftbild (Anlage 2) verwiesen.  
 
Der ebenfalls beigefügte Erläuterungsbericht (Anlage 3) stellt die Einzelheiten des Vorhabens 
dar. 
 
Genehmigungsverfahren 
 
Für ihr Vorhaben hat die DB Netz AG beim Eisenbahn-Bundesamt die Planfeststellung bean-
tragt. Die Antragsunterlagen wurden von dem Eisenbahn-Bundesamt mit der Aufforderung 
übersandt, diese öffentlich auszulegen und zu dem Vorhaben bis spätestens 02.04.2024 
(Ende der Einwendungsfrist und damit Ausschlussfrist für die Geltendmachung eigener 
Rechte) Stellung zu nehmen. Damit die von der Stadt zu vertretenden Belange im Verfahren 
Berücksichtigung finden, musste eine diese Frist wahrende Stellungnahme (Anlage 4) abge-
geben werden. Eine vorherige Beschlussfassung durch den Stadtentwicklungsausschuss war 
aufgrund der gegebenen Sitzungstermine nicht möglich. 
 
Die öffentliche Auslegung der Unterlagen zum Planfeststellungsverfahren hat in der Zeit vom 
31.01.2024 bis 29.02.2024 durch Veröffentlichung im Internet sowie in Papierform beim Bau-
verwaltungsamt stattgefunden. 
 
Stellungnahme 
 
Die Stadt Köln wird in Planfeststellungsverfahren in zweifacher Weise beteiligt: Als Betroffene 
und als Trägerin öffentlicher Belange. Nur soweit Gemeinden in eigenen Rechten betroffen 
sind, können sie im Verfahren durchsetzbare Forderungen geltend machen. Als eigene 
Rechte kommen primär Eigentumsrechte und das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht, ins-
besondere die Planungshoheit, in Betracht. Hierunter fallen nach der ständigen höchstrichterli-
chen Rechtsprechung nicht die Belange der durch ein Vorhaben betroffenen Einwohner*innen 
oder Anforderungen, die die Rechtsordnung allgemein an das Vorhaben stellt, wie beispiels-
weise solche aus dem Bereich des Umwelt- und Naturschutzes (Bundesverwaltungsgericht, u. 
a. Urteil vom 09.11.2017, 3 A 2.15). 
 
Die Beteiligung der städtischen Fachdienststellen hat ergeben, dass keine grundsätzlichen 
Bedenken gegen das Vorhaben bestehen.  
 
Da das Vorhaben auf einer bestehenden Ausgleichsfläche umgesetzt werden soll, liegt der 
Schwerpunkt der in der Stellungnahme genannten Auflagen und Hinweise im Umweltbereich. 
Zudem wird ein bisher nicht vorliegendes Verkehrsgutachten gefordert. 
 
Begründung für die fehlende Alternative 
 
Es handelt sich um keine städtische Planung. Das Vorhaben wird von der DB Netz AG ge-
plant und durchgeführt. Die Zuständigkeit für die Genehmigung liegt beim Eisenbahn-Bundes-
amt. Die dabei aus städtischer Sicht zu berücksichtigenden Belange sind in der Stellung-
nahme zu den geplanten Maßnahmen im Einzelnen aufgeführt. Würde keine Stellungnahme 
abgegeben, könnten diese Belange unberücksichtigt bleiben. Eine Alternative kann daher 
nicht angeboten werden.

4 
Anlagen 
 
Anlage 1: Lageplan 
Anlage 2: Luftbild 
Anlage 3: Erläuterungsbericht 
Anlage 4: Stellungnahme an das Eisenbahn-Bundesamt

Anlage 2 - Luftbild

129 Zeichen

Mittelpunkt: 353722, 5639043
1:5000
Herausgeber:
Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin
Erstellt am: 28.02.2024Seite 1 / 1
Anlage 2

Anlage 4 - Stellungnahme

35637 Zeichen

/ 2 
   Anlage 4 
Beteiligung im Rahmen eines Planfeststellungsverfah rens gemäß § 73 des Verwal- 
tungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i.V.m. § 18 des All gemeinen Eisenbahngesetzes 
(AEG) für das Bauvorhaben „DUSS-Terminal Eifeltor in Köln (Kapazitätserweiterung für 
Sattelauflieger und Trailer)“ 
 
Sehr geehrte Frau Ritz, 
ich erhebe gegen das oben näher bezeichnete Vorhaben keine Bedenken, wenn den nachfol- 
gend im Einzelnen benannten Anforderungen jeweils durch eine entsprechende Nebenbestim- 
mung in der Zulassungsentscheidung Rechnung getragen wird. 
 
I. Kampfmittel  
Die von dem o.g. Vorhaben betroffene Fläche ist, falls noch nicht geschehen, auf deren Kampf- 
mittelbelastung zu überprüfen. Hierzu ist zunächst über das Amt für öffentliche Ordnung eine 
Luftbildauswertung beim Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) der Bezirksregierung Düssel- 
dorf zu beantragen. Je nach Ergebnis der Luftbildau swertung erfolgen dann gegebenenfalls 
weitere Auflagen. 
Ansprechpartnerin im Amt für öffentliche Ordnung, O ttmar-Pohl-Platz 1, 51103 Köln, ist Frau 
Greuel (Telefon: 0221 221-32836; E-Mail: kampfmittel@stadt-koeln.de). 
 
II. Brandschutz  
Aus Sicht des Amtes für Feuerschutz, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz (Berufsfeuer- 
wehr) bestehen keine Bedenken gegen das o.g. Vorhab en, sofern die erforderlichen/festge- 
legten Flächen und Zufahrten während der Bauphase uneingeschränkt nutzbar bleiben. 
Es wird davon ausgegangen, dass nach der Umsetzung des o.g. Vorhabens die materiellen 
Anforderungen der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 
– BauO NRW 2018) sowie der geltenden Vorschriften u nd technischen Baubestimmungen 
erfüllt sind. 
Sofern Feuerwehrpläne vorhanden sein sollten, so sind diese den neuen Gegebenheiten an- 
zupassen und auszutauschen. 
Ansprechpartner im Amt für Feuerschutz, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz (Berufsfeu- 
erwehr), Neusser Landstraße 2, 50735 Köln, ist Herr Kustwan (Telefon: 0221 9748-53104; E-
Mail: martin.kustwan@stadt-koeln.de). 
 
 
 
Eisenbahn-Bundesamt (Außenstelle Essen) 
Sachbereich 1, Planfeststellung 
- z. Hd. Frau Ritz - 
Hachestraße 61 
45127 Essen 
 
64138-641pa/048-2023#066 62/621/2-62.21.01 25.03.20 24 
62

- 2 - 
 
III. Archäologische Bodendenkmalpflege und Bodendenkmalschutz 
Das Plangebiet liegt in einem archäologischen Fundareal. Im Rahmen von Begehungen in den 
Jahren 1982 und 1991 wurden in der Planungsfläche u nd in den westlich und südwestlich 
anschließenden Flächen größere Mengen römische Oberflächenfunde (Keramikscherben und 
Bauschutt) registriert. Das Verteilungsbild, die Me nge und die Zusammensetzung der Funde 
lassen auf eine ländliche römische Siedlung, wahrscheinlich einen römischen Gutshof, schlie- 
ßen. Von vollständig archäologisch ausgegrabenen Siedlungen dieses Typs ist bekannt, dass 
diese landwirtschaftlichen Betriebe mit ihrem meist  rechteckigen, von Gräben oder Mauern 
eingefassten und mit Wohn- und mehreren Wirtschafts gebäuden besetzten Hofareal in der 
Region bis zu ca. 4 ha Größe aufweisen konnten. Hin zu kommen an die Hoffläche anschlie- 
ßende Garten-, Grünland und Ackerflächen, die durch  Flurgräben voneinander abgegrenzt 
waren, sowie ein Wegenetz, mit dem die Siedlungen a n das übergeordnete römische Fern- 
straßennetz angebunden waren. Die zu den Siedlungen gehörenden Friedhöfe wurden in der 
Regel an den Zuwegungen und an den Flurgräben im Umfeld der Hofanlage angelegt. 
Aufgrund dieser Datenbasis ergibt sich die Prognose, dass in der Planungsfläche Bodendenk- 
mäler zu erwarten sind. Nach den Erkenntnissen aus dem Geotechnischen Bericht zum loka- 
len Bodenaufbau liegen die archäologisch potentiell  relevanten Bodenschichten unmittelbar 
unter der Humusschicht. In der ca. 1,4 ha großen Ba ueingriffsfläche sind die zu erwartenden 
Bodendenkmäler somit durch die geplanten Bodeneingriffe unmittelbar betroffen. 
Zur Umsetzung der Mindestanforderung des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) NRW, eine ar- 
chäologische Untersuchung und Dokumentation archäologischer Befunde und Funde vor ihrer 
Zerstörung durch Bodeneingriffe sicherzustellen, sind vor dem Hintergrund der zu erwartenden 
römischen Befunde archäologische Maßnahmen sicherzustellen.  
Zur Überprüfung des bestehenden archäologischen Bef undverdachts ist in den Baueingriffs- 
flächen mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf zur Umsetzung der Baumaßnahme eine archä- 
ologische Sachverhaltsermittlung mit Baggersondagen durchzuführen. Auf der Grundlage der 
Ergebnisse dieser Untersuchung wird das Römisch-Ger manische Museum / Archäologische 
Bodendenkmalpflege und -denkmalschutz der Stadt Köln als zuständiges Denkmalfachamt Art 
und Umfang gegebenenfalls erforderlicher zusätzlich er archäologischer Maßnahmen festle- 
gen. Diese können gegebenenfalls auch eine bauvorgr eifende archäologische Ausgrabung 
umfassen. 
Für die Durchführung der archäologischen Maßnahmen, die mit dem Römisch-Germanischen 
Museum / Archäologische Bodendenkmalpflege und -denkmalschutz der Stadt Köln abzustim- 
men sind, ist eine archäologische Fachfirma nach Maßgabe einer Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 
DSchG NRW zu beauftragen. Hinsichtlich der Kostentr agung für die archäologischen Unter- 
suchungen ist das Verursacherprinzip (§ 27 DSchG NRW) anzuwenden. 
Um die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen de s Bodendenkmalschutzes sicherzu- 
stellen, sind entsprechende Nebenbestimmungen im Verfahren aufzunehmen .Ansprechpart- 
ner im Römisch-Germanischen Museum/Archäologische B odendenkmalpflege und Boden- 
denkmalschutz, Roncalliplatz 4, 50667 Köln, ist Her r Wagner (Telefon: 0221 221-24585; E-
Mail: gregor.wagner@stadt-koeln.de). 
 
IV. Stadtplanung  
1. Planungsrecht 
Auf Seite 20 der Umweltverträglichkeitsprüfung heiß t es: „Laut des rechtskräftigen Flä- 
chennutzungsplanes (FNP) der Stadt Köln besteht das Untersuchungsgebiet aus Flächen 
für Bahnanlagen.“

- 3 - 
 
Diese Aussage ist nicht korrekt. Gemäß dem aktuellen Flächennutzungsplan liegt das Un- 
tersuchungsgebiet teils innerhalb der Fläche für Bahnanlagen und teils innerhalb des Son- 
dergebietes Güterverkehrszentrum. Zur Verdeutlichun g wird auch auf den angefügten 
Ausschnitt des aktuellen Flächennutzungsplanes verwiesen. 
 
In diesem Zusammenhang wird auch angemerkt, dass der rechtskräftige Bebauungsplan 
6439.02.002.00 mit dem Arbeitstitel „Güterverkehrsz entrum“ in der Umweltverträglich- 
keitsprüfung nicht erwähnt wird und sich auch im Erläuterungsbericht hierzu kein Hinweis 
findet. Bei Betrachtung des Bebauungsplanes ist festzustellen, dass das Untersuchungs- 
gebiet – abweichend zu dem Flächennutzungsplan – vollständig innerhalb der Flächen für 
Bahnanlagen liegt. Zur Verdeutlichung wird auch auf den angefügten Ausschnitt des Be- 
bauungsplanes verwiesen.

- 4 - 
 
 
Zusammenfassend ist jedoch festzustellen, dass wede r die Darstellungen des Flächen- 
nutzungsplanes (Bahnanlagen und Sondergebiet) noch die Festsetzungen des Bebau- 
ungsplanes (Bahnanlagen) in Konflikt mit dem o.g. Vorhaben stehen. 
2. Verkehrserzeugung 
Den Aussagen in der Umweltverträglichkeitsprüfung a ls auch des Erläuterungsberichtes 
kann entnommen werden, dass es keine zusätzlichen V erkehre durch den Bau der 86 
Stellflächen für Sattelauflieger und Trailer auf de m Gelände des Güterverkehrszentrums 
Eifeltor entstehen. Da jedoch kein Verkehrsgutachten vorliegt bleibt ungeklärt, ob es diese 
Verkehre auf den angrenzenden öffentlichen Verkehrs flächen bereits vorher gab und es 
sich nur um eine Umorganisation handelt oder ob es auf den angrenzenden öffentlichen 
Verkehrsflächen – hier insbesondere bezogen auf die Erschließungsanlage „Am Eifeltor“ 
– nicht doch zu einem zusätzlichen Verkehrsaufkomme n kommt. Es bedarf daher einer 
Verkehrssimulation beziehungsweise eines Verkehrsgutachtens – gegebenenfalls mit ei- 
nem Leistungsfähigkeitsnachweis. Es wird diesbezügl ich auch auf den nachfolgenden 
Gliederungspunkt V verwiesen, wonach die Verkehrssi mulation/das Verkehrsgutachten 
mit dem Amt für nachhaltige Mobilitätsentwicklung abzustimmen ist. 
3. Ausgleich von Eingriffen 
a) Erforderliche Verlegung der Ausgleichsfläche 
Im Rahmen der Realisierung des Umschlagmoduls 3 wur de seinerzeit im südlichen 
Plangebiet eine ökologische Ausgleichsfläche ausgewiesen und gemäß dem plange- 
nehmigtem Landschaftspflegerischen Begleitplan auch angelegt. 
Das o.g. Vorhaben sieht nun die Überplanung dieser – mit einem sehr jungen und 
noch wenig entwickelten Baumbestand bewachsenen – A usgleichsfläche vor. Die 
Verlegung der Ausgleichsfläche ist aus den vorliegenden Unterlagen nicht erkennbar 
und daher nachzuweisen.

- 5 - 
 
 
b) Entsiegelungsfläche FK 1 
Die vorgesehene Entsiegelungsfläche FK 1 befindet s ich unterhalb der nördlich des 
Plangebietes gelegenen Überführung der A 4. Sie kann aufgrund dieser Lage weder 
der Bodenbildung, der Versickerung und Grundwasserneubildung noch der Vegetati- 
onsausbildung bei mangelnder Belichtung dienen und ist als Entsiegelungsfläche für 
einen funktionalen Ausgleich deshalb ungeeignet. 
Ansprechpartnerin im Stadtplanungsamt, Willy-Brandt-Platz-2, 50679 Köln, ist Frau Hüser (Te- 
lefon: 0221 221-26206; E-Mail: martina.hueser@stadt-koeln.de). 
 
V. Nachhaltige Mobilitätsentwicklung  
Wie bereits unter zu dem Gliederungspunkt IV angemerkt, ist mit den vorgelegten Unterlagen 
eine verkehrliche Einschätzung des o.g. Vorhabens d erzeit nicht möglich. Das zeitliche Auf- 
treten der Quell- und Zielverkehre, der vorgesehenen Beladevorgänge und die Auswirkungen 
auf die Leistungsfähigkeit der bestehenden Knotenpu nkte muss durch ein mit dem Amt für 
nachhaltige Mobilitätsentwicklung abzustimmendes Ve rkehrsgutachten nachgewiesen wer- 
den. 
Ansprechpartner im Amt für nachhaltige Mobilitätsen twicklung, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 
Köln, ist Herr Wrobel (Telefon: 0221 221-38129; E-Mail: arne.wrobel@stadt-koeln.de). 
 
VI. Landschaftspflege und Grünflächen  
Das o.g. Vorhaben greift in eine planungsrechtlich gesicherte Ausgleichsmaßnahme ein, die 
im Rahmen der Realisierung des Umschlagmoduls 3 geschaffen wurde. Bisher berücksichtigt 
der Landschaftspflegerische Begleitplan den Eingriff in das Biotop lediglich im Ist-Zustand, der 
Status als rechtskräftig festgesetzte Ausgleichsmaßnahme fließt jedoch nicht in die Bewertung 
ein. Es wird daher um Prüfung gebeten, ob zur Ermittlung des neuen erforderlichen Ausgleichs 
sowohl der aktuelle Eingriff in die planungsrechtlich festgesetzte Ausgleichsfläche als auch in 
das Zielbiotop – sogenannter „doppelter“ Ausgleich – heranzuziehen ist. 
Der durch das o.g. Vorhaben ausgelöste, neue naturs chutzrechtliche Eingriff soll sowohl auf 
Flächen der Vorhabenträgerin als auch durch die Ina nspruchnahme von sogenannten Öko- 
punkten der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft ausgeglichen werden sowie. Die Stadt Köln 
ist daran interessiert, Eingriffe innerhalb des Stadtgebietes auch innerhalb des Stadtgebietes 
auszugleichen. Dies ist bei den dargestellten Entsiegelungs- und Begrünungsmaßnahmen der 
Fall. Für die Inanspruchnahme von Ökopunkten der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft wird 
jedoch darum gebeten, im Landschaftspflegerischen Begleitplan darzustellen, welche Flächen 
und Maßnahmen mit den Ökopunkten konkret korrespondieren. 
In dem Landschaftsplan ist für das Plangebiet das E ntwicklungsziel (EZ) 6 „Ausstattung der 
Landschaft für Zwecke des Immissionsschutzes oder z ur Verbesserung des Klimas“ ausge- 
wiesen. Dies ist im weiteren Verfahren zu berücksichtigen. 
Ansprechpartnerin im Amt für Landschaftspflege und Grünflächen, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 
Köln, ist Frau Dr. Dresen (Telefon: 0221 221-22983; E-Mail: heidrun.dresen@stadt-koeln.de). 
 
VII. Freilandartenschutz  
1. Generelle Anmerkungen 
In dem Artenschutzfachbeitrag, konkret in den hier beschriebenen Vermeidungsmaßnah- 
men, wird eine umweltfachliche Bauüberwachung erwähnt, welche vorher jedoch nicht als 
Maßnahme festgelegt wird.

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Es wird daher angeregt, eine umweltfachliche/ökologische Bauüberwachung für das o.g. 
Vorhaben vollumfänglich einzusetzen. 
 
2. Kartierungen 
Es werden keine genauen Erfassungszeiträume und Wetterdaten genannt, weshalb keine 
rechtssicheren Aussagen zu den Durchführungen der Kartierungen gemacht werden kön- 
nen. Die fehlenden Angaben sind daher nachzureichen. 
3. Brutvögel 
Um potenziell vorkommende Brutvögel in der Heckenst ruktur zu schützen, wird eine, 
durch einen Bauzaun geschützte, Bautabuzone vorgeschlagen. Der Bauzaun sollte dabei 
mindestens einen Meter von der Hecke entfernt stehen, um einen Anflug auf die Hecken- 
randbereiche zu ermöglichen. Der Bereich hinter dem  Zaun sollte nicht betreten werden 
oder als Ablage von Materialien verwendet werden. 
4. Reptilien 
Mauereidechsen wurden vorwiegend in der an das Untersuchungsgebiet westlich angren- 
zenden Heckenstruktur nachgewiesen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Eidech- 
sen die blütenreiche Wiese als Jagdhabitat nutzen, welches durch das o.g. Vorhaben ver- 
loren geht. 
Um baubedingte Tötungen und Verletzungen von Eidechsen zu verhindern, sollten sowohl 
die Baufeldräumung als auch die anschließenden Baumaßnahmen außerhalb der Aktivi- 
tätsphase von Mauereidechsen erfolgen. Als Aktivitä tsphase ist der Zeitraum 01.03. bis 
31.10. eines jeden Jahres definiert. Dies liegt darin begründet, dass die Fläche nach der 
Baufeldräumung neben der bereits vorhandenen Eignun g als Teillebensraum auch Po- 
tential als Fortpflanzungs- und Ruhestätte durch Sa ndschüttungen und/oder grabbaren 
Boden als Eiablageplätze aufweist. 
Sollte absehbar sein, dass die Baufeldräumung und/o der die anschließenden Baumaß- 
nahmen zwingend in die Aktivitätsphase von Zaun- und Mauereidechsen fallen, so ist die 
umweltfachliche/ökologische Bauüberwachung hinzuzuziehen. Um in diesem Fall ein Ein- 
wandern von Individuen in das Baufeld zu vermeiden, sollte das gesamte Baufeld vor dem 
01.03. mit einem Reptilienschutzzaun eingefasst werden. Die Freigabe durch die umwelt- 
fachliche/ökologische Bauüberwachung kann nach einer einmaligen Kontrolle ohne Sich- 
tung erfolgen. Sollte die Aufstellung des Reptilien schutzzauns erst zu einem späteren 
Zeitpunkt und bereits während der Aktivitätsphase möglich sein, so sollte das Baufeld erst 
nach drei aufeinanderfolgenden Kontrollgängen ohne Sichtung von Eidechsen freigege- 
ben werden. In allen Fällen hat die Überprüfung des  Baufelds durch eine fachkundige 
Person zu erfolgen. Die Begehungen/Kontrollen des Baufelds müssen bei günstiger Wit- 
terung und an unterschiedlichen Tagen erfolgen. Sollten während der Überprüfung Indivi- 
duen gefunden werden, so müssen diese abgefangen und außerhalb des Reptilienschutz- 
zauns, im Bereich der Bahntrasse, freigelassen werden. Der Reptilienschutzzaun darf erst 
nach Fertigstellung der Bautätigkeiten abgebaut wer den. Die fachgerechte Funktion des 
Reptilienschutzzauns ist durch die Vorhabenträgerin zu gewährleisten. 
Da durch das o.g. Vorhaben der Lebensraum der Eidec hsen entwertet wird, sollten zu- 
sätzlich zu den Schutzmaßnahmen aufwertende Maßnahmen im direkten Umfeld durch- 
geführt werden. Wiesenbereiche angrenzend an die Bahntrasse könnten mittels einer ma- 
geren Einsaat mit sogenanntem Regiosaatgut aufgewer tet werden um auf diese Weise 
Insekten anzuziehen, welche den Eidechsen als Nahrungsgrundlage dienen. 
Bei der geplanten Vergrämungsmahd zu Anfang der Brutzeit der bodenbrütenden Vogel- 
arten sind die Schutzmaßnahmen für die Eidechsen zu beachten. Es ist nicht auszuschlie- 
ßen, dass sich Eidechsen in dem Bereich der Wiese a ufhalten. Vor Durchführung der

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Mahd sollte der Reptilienschutzzaun aufgestellt und  die notwendigen Kontrollgänge 
durchgeführt worden sein. 
5. Beleuchtung 
Da im Zuge des o.g. Vorhabens die bestehende Beleuc htungsanlage erweitert werden 
soll, werden folgende Hinweise gegeben: 
Zur Minimierung von negativen Auswirkungen auf nachtaktive Tiere – wie beispielsweise 
Insekten, Fledermäuse und dergleichen – sind die von den Beleuchtungsanlagen ausge- 
henden schädlichen Umweltwirkungen mit den von der Vorhabenträgerin angekündigten 
Maßnahmen (Anhang 1 der Hinweise zur Messung, Beurt eilung und Minderung von 
Lichtimmissionen) so gering wie möglich zu halten. 
Es sind daher monochromatisch abstrahlende Leuchtmittel mit geringen Strahlungsantei- 
len im ultravioletten Bereich (maximaler UV-Licht-A nteil 0,02 %) mit Wellenlängen zwi- 
schen 585 und 700 Nanometer und maximal 2.700 Kelvin Farbtemperatur zu nutzen. Die 
Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekte n abzuschirmen und dürfen eine 
Oberflächentemperatur von 60° Celsius nicht überschreiten. 
Als Bewertungsmaßstab für die Leuchtdichte von Lichtquellen kann der Leitfaden zur Neu- 
gestaltung und Umrüstung von Außenbeleuchtungsanlagen des Bundesamtes für Natur- 
schutz (Skript 543) herangezogen werden. Als Empfehlung gilt, dass in besonders schüt- 
zenswerten Nachtlandschaften beleuchtete oder selbstleuchtende Flächen eine maximale 
Leuchtdichte von 1-2 cd/m² nicht überschreiten soll ten. In urbanen Bereichen sollte die 
maximale Leuchtdichte von 50-100 cd/m² für Flächen unter 10 m² und 2-5 cd/m² für Flä- 
chen über 10 m² eingehalten werden. 
Ansprechpartnerin für den Belang „Freilandartenschutz“ im Umwelt- und Verbraucherschutz- 
amt, Willy-Brandt-Platz-2, 50679 Köln, ist Frau Ser mon (Telefon: 0221 221-34035; E-Mail: 
jana.sermon@stadt-koeln). 
 
VIII. Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft 
Die nachfolgenden Auflagen sind in den Planfeststellungsbeschluss aufzunehmen. Soweit hier 
Informations-, Hinweis-, Nachweis- oder vergleichba re Verpflichtungen aufgeführt sind, sind 
diese gegenüber dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt (Abteilung Immissionsschutz, Was- 
ser- und Abfallwirtschaft), Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, zu erfüllen. Ansprechpartnerin ist 
Frau Leonhäuser (Telefon: 0221 221-29197; E-Mail: mandy.leonhaeuser@stadt-koeln.de). 
1. Abfallwirtschaft 
a) Vor Beginn der Bau-/Abbruch-/Aushubmaßnahmen ist  dem Umwelt- und Verbrau- 
cherschutzamt (Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft) ein aktu- 
elles Abfallverwertungs- und Entsorgungskonzept vorzulegen. 
b) Für die Beseitigung/Verwertung von gefährlichen Abfällen sind die Vorschriften der 
Verordnungen zu den §§ 47-52 des Gesetzes zur Förde rung der Kreislaufwirtschaft 
und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftu ng von Abfällen (Kreislaufwirt- 
schaftsgesetz – KrWG) zu beachten. 
c) Für die Zuordnung von Abfällen zu einer Abfallsc hlüsselnummer sind die Vorschriften 
nach der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Ver- 
ordnung – AVV) zu beachten. 
d) Bei der Entsorgung von Abfällen zur Beseitigung sind die Anschluss- und Benut- 
zungspflichten der Abfallsatzung der Stadt Köln in der jeweils gültigen Fassung zu 
beachten.

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2. Zwischenlagerung von Abfällen 
Sollte durch Entsorgungsengpässe eine Zwischenlager ung von kontaminiertem Material 
oder gefährlichen Abfällen über 72 Stunden hinaus e rforderlich sein, so ist diese im Ein- 
zelfall abzustimmen. Es sind jedoch mindestens die folgenden Anforderungen einzuhal- 
ten, damit keine Boden- und Grundwasserbeeinträchtigung zu befürchten ist: 
a) Die verschiedenen Abfälle müssen getrennt vonein ander gelagert werden. 
b) Eine Lagerung darf nur auf befestigter (asphalti erter/betonierter) Fläche ohne Boden- 
einlauf, auf einer resistenten und flüssigkeitsdichten Folie oder in Containern vorge- 
nommen werden. 
c) Eine Beaufschlagung der gelagerten Materialien d urch Niederschlagswasser muss 
ausgeschlossen werden (beispielsweise durch Abdeckung mit einer beständigen Fo- 
lie). 
d) Die Lagerung ist arbeitstäglich vor Ort zu kontr ollieren. Hierbei ist insbesondere auf 
die Dichtheit der Abdeckeinrichtung zu achten. Die Kontrollen sind in einem Kontroll- 
buch zu dokumentieren (Datum, Name der/des Kontroll ierenden, ordnungsgemäßer 
Zustand des Lagers, Unterschrift). Das Kontrollbuch ist auf Verlangen vorzulegen. 
e) Das Abfallzwischenlager ist vor unbefugtem Zutri tt zu sichern. 
3. Wiedereinbau von Recyclingmaterial 
Der Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen oder Gemischen ist in technischen Bau- 
werken nur dann zulässig, wenn die Verordnung über Anforderungen an den Einbau von 
mineralischen Ersatzbaustoffen (Ersatzbaustoffveror dnung – ErsatzbaustoffV) beachtet 
wird und somit nachteilige Veränderungen der Grundw asserbeschaffenheit und schädli- 
che Bodenveränderungen nicht zu befürchten sind. Di e Genehmigung über den Einbau 
von mineralischen Ersatzbaustoffen oder Gemischen obliegt Ihrem Hause. 
4. Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 
Die im Zuge des o.g. Vorhabens geplanten Verkehrsfl ächen sollen perspektivisch auch 
von mobilen Umschlaggeräten genutzt werden. Es ist daher nicht auszuschließen, dass 
auf diesen Flächen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen werden muss. Aus die- 
sem Grund ist daher der Nachweis zu erbringen, dass  die Verkehrsflächen gemäß den 
Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stof- 
fen (AwSV) vom 18.04.2017 errichtet und betrieben werden. 
Als AwSV-Anlage gelten hierbei die Flächen, auf den en die wassergefährdenden Stoffe 
vom Zug/Lkw abgeladen werden, die Flächen auf denen die wassergefährdenden Stoffe 
auf den Zug/Lkw aufgeladen werden und die Flächen, auf denen die wassergefährdenden 
Stoffe abgestellt und zwischengelagert werden. 
5. Wasserwirtschaft 
Die im Zuge des o.g. Vorhabens geplanten Verkehrsfl ächen sollen an das vorhandene 
Entwässerungsnetz mit den vorhandenen Sicherheitsei nrichtungen, Rückhaltungs- und 
Behandlungsanlagen angeschlossen werden. Die Sammelleitung wird als Stauraumkanal 
mit DN 1400 ausgeführt. Die dadurch gedrosselte Abl eitung soll die vorgenannten Be- 
standsanlagen vor Überlastung schützen. Zusätzlich soll für Starkregenereignisse weite- 
res Retentionsvolumen vorgehalten werden. Eine örtl iche Entwässerung oder neue Be- 
handlungsanlagen für das Niederschlagswasser sind nicht geplant. Gegen diese Entwäs- 
serungsplanung bestehen aus hiesiger Sicht keine Bedenken. 
Es ist jedoch Folgendes zu beachten: 
- Im Zuge der Bau-/Abbruch-/Aushubmaßnahmen sind al le Abwasserleitungen ein- 
schließlich aller Schächte, Schlammfänge, Abscheide anlagen und dergleichen ge-

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mäß der DIN 1986 (Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke) in Ver- 
bindung mit der EN 1610 (Einbau und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen) 
auf Dichtheit zu überprüfen. 
Die Protokolle mit dem Ergebnis der Überprüfungen sind dem Umwelt- und Verbrau- 
cherschutzamt (Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft) unaufge- 
fordert zu übersenden. 
Aus den Protokollen muss Folgendes ersichtlich sein: Datum der Überprüfung, Tem- 
peratur, Name der/des Verantwortlichen, Prüfmethode , geprüfte Strecke, Haltung, 
Bauwerk, Wasserverlust, Druckabfall. 
6. Immissionsschutz 
a) Anlagenbedingte Beurteilung der Schallimmissione n 
Für das o.g. Vorhaben liegt eine schalltechnische U ntersuchung für die „Kapazitäts- 
erweiterung Bf Köln Eifeltor“ der MÖHLER + PARTNER Ingenieure AG Wuppertal 
vom 06.07.2022 vor. Nachteilige Abweichungen oder Ä nderungen von den dort be- 
stimmten Annahmen und Maßnahmen sind unzulässig. 
Zudem ist Folgendes zu beachten: 
- Die Inbetriebnahme der neuen Verkehrsflächen ist dem Umwelt- und Verbrau- 
cherschutzamt (Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft) 
schriftlich mitzuteilen. 
Das o.g. Vorhaben ist so auszuführen, instand zu ha lten und zu betreiben, dass die 
aus der folgenden Tabelle ersichtlichen Immissionswerte (Gesamtbelastung nach Zif- 
fer 2.4 Satz 3 der Sechsten Allgemeinen Verwaltungs vorschrift zum Bundes-Immis- 
sionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) an den 
folgenden Immissionsorten (IO) nicht überschritten werden: 
 
Für den Fall, dass die Immissionswerte überschritte n werden, ist die nachträgliche 
Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen zum Schallschutz ausdrücklich 
vorzubehalten. 
Auf Verlangen des Umwelt- und Verbraucherschutzamte s (Abteilung Immissions- 
schutz, Wasser- und Abfallwirtschaft) sind 
Beurteilungspegel an den Immissionsorten und Überschreitungen der Immissions- 
wertanteile (IRW*) der TA Lärm. 
* Wird die zu schützende Nutzung nur am Tage oder n ur in der Nacht ausgeübt, 
so ist nur der Immissionsgrenzwert für diesen Zeitraum anzuwenden. 
 Beurteilungspegel IRW der TA Lärm Überschreitung  
 Tag  Nacht Tag Nacht Tag  Nacht 
IO-Rondorfer 
Str. 131 OG1 
31 28 50 35   
IO-Rondorfer 
Str. 135 OG2 
(Süd) 
37 35 50 35   
IO-Am Eifeltor 
20a OG1 
(West) 
45 42 55 40*  (2) 
IO-Ladestraße 
2-4 OG2 
43 40 55 40

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- Art und Ausmaß der von den Anlagen ausgehenden Em issionen 
sowie 
- die Immissionen an den maßgeblichen Immissionsort en (IO) gemäß der vorste- 
henden Tabelle zur Feststellung der Gesamtbelastung nach Ziffer 2.4 Satz 3 der 
TA Lärm 
auf eigene Kosten durch ein geeignetes Gutachterbür o, beispielsweise eine Stelle 
gemäß § 26 oder § 29b des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkun- 
gen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütt erungen und ähnliche Vor- 
gänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) ermitteln zu lassen. 
Im Rahmen dieses Gutachtens muss auch ermittelt werden, ob die bislang zu Grunde 
liegenden Annahmen zutreffen und die dort für notwe ndig erachteten einzelnen und 
konkreten Maßnahmen vollständig umgesetzt sind. 
Die Auswahl des Gutachterbüros und die Art der Nachweisführung sind mit dem Um- 
welt- und Verbraucherschutzamt (Abteilung Immission sschutz, Wasser- und Abfall- 
wirtschaft) abzustimmen. 
b) Baubedingte Beurteilung der Schallimmissionen 
Für das o.g. Vorhaben liegt eine schall- und erschütterungstechnische Untersuchung 
für die „baubedingten Immissionen“ der MÖHLER + PARTNER Ingenieure AG Wup- 
pertal vom 19.07.2022 vor. Die in dieser Untersuchu ng genannten Maßnahmen zur 
Minimierung baubedingter Schallimmissionen sind umzusetzen. Dazu gehören: 
- Verwendung geräuscharmer Baumaschinen und Verfahr en gemäß dem Stand der 
Technik im Bereich des Schallschutzes, 
- Planung, Einrichtung und Betrieb der Baustelle na ch dem Vermeidungs- und Mini- 
mierungsgebot, 
- Vermeidung von Leerfahrten und Ausschaltung von M aschinen zwischen den ein- 
zelnen Arbeitsvorgängen, 
- Information der betroffenen Anwohnerinnen und Anw ohner sowie Bereitstellung 
von Ersatzschlafräumen. 
aa) Grundsätzlich sind lärmintensive Bautätigkeiten  nur in der Zeit von 07:00 Uhr 
bis 20:00 Uhr gestattet. Während der Nachtzeit (20:00 Uhr bis 07:00 Uhr) sind 
lärmintensive Arbeiten gemäß dem Gesetz zum Schutz vor schädlichen Um- 
welteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräus che, Erschütterungen 
und ähnliche Vorgänge (Bundesimmissionsschutzgesetz  – BImSchG) i. V. m. 
der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz ge gen Baulärm/Geräu- 
schimmissionen (AVV Baulärm) verboten. 
bb) In begründeten Ausnahmefällen kann das Umwelt- und Verbraucherschutzamt 
(Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft) eine Ausnahmege- 
nehmigung für Arbeiten während der Nachtzeit erteil en. Diese ist 10 Tage vor 
dem geplanten Arbeitsbeginn zu beantragen. 
c) Beleuchtung 
aa) Die Beleuchtungsanlagen sind so zu errichten un d so einzurichten, dass eine 
Blendwirkung ausgeschlossen werden kann beziehungsweise die Anwohnerin- 
nen und Anwohner vor Blendeinwirkungen geschützt sind. 
bb) Die Anforderungen des gemeinsamen Runderlasses des Ministeriums für Kli- 
maschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz und des Mi- 
nisteriums für Bauen und Wohnen, Stadtentwicklung u nd Verkehr vom 11.12. 
2014 (Runderlass zur Thematik „Lichtimmissionen, Messung, Beurteilung und

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Verminderung“) sind dabei einzuhalten. 
 
IX. Boden- und Grundwasserschutz  
1. Altlasten 
Das o.g. Vorhaben liegt im Bereich einer Fläche, di e im Kataster der Stadt Köln für Alt- 
standorte, Altablagerungen und stoffliche Bodenverä nderungen (Altlastenkataster) als 
stoffliche Bodenveränderung unter der Nr. 206102 und der Bezeichnung „Am Eifeltor, An 
der Hasenkaule, CKW-Fahne“ erfasst ist. Der Altlastverdacht konnte im Rahmen von Sa- 
nierungsmaßnahmen und anschließenden Bodenluftunter suchungen ausgeräumt wer- 
den. Die Fläche ist multifunktional nutzbar, sodass  aus hiesiger Sicht keine Bedenken 
gegen das o.g. Vorhaben bestehen. 
Unabhängig hiervon gilt es jedoch Folgendes zu beachten: 
a) Sofern im Rahmen der Bauarbeiten optisch oder ge ruchlich verunreinigtes Bodenma- 
terial angetroffen wird, so ist die Vorhabenträgerin nach § 2 des Landesbodenschutz- 
gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbo denschutzgesetz – 
LBodSchG) verpflichtet, diesen Sachverhalt unverzüglich mitzuteilen. Im Rahmen ei- 
nes Gutachtens sind dann die notwendigen Untersuchu ngen durchzuführen und die 
entsprechenden Risiken zu beurteilen. 
b) Die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) und der Bundes-
Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sind zu beachten. 
2. Bodenschutz 
In dem Landschaftspflegerischen Begleitplan sind di e Belange des Bodens anhand des 
Geotechnischen Berichtes M&P 2021 und den Vorgaben der Verordnung über die Ver- 
meidung und die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft im Zuständigkeits- 
bereich der Bundesverwaltung (Bundeskompensationsve rordnung – BKompV) bewertet 
wurden. Durch das o.g. Vorhaben gehen durch Versiegelung auf 14.000 m² die natürliche 
Bodenfruchtbarkeit und die Funktion als Ausgleichsk örper im Wasserkreislauf verloren. 
Der Eingriff, das heißt der vollständige Verlust des Lebensraumes und aller Bodenfunkti- 
onen, stellt somit eine erhebliche Beeinträchtigung  besonderer Schwere gemäß der 
BKompV dar. Dieser ist im Rahmen der funktionsspezi fischen Kompensation entweder 
auszugleichen oder zu ersetzen. 
Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bedarf es daher de r folgenden Anmerkungen zu dem 
Landschaftspflegerischen Begleitplan: 
a) Es sind drei Entsiegelungsmaßnahmen auf 1.200 m²  geplant, die den Verlust von 
14.000 m² Boden nach Bilanzierung über ein Ökokonto  ausgleichen sollen. Diese 
1.200 m² setzen sich wie folgt zusammen: 
- 900 m² Entsiegelung parallel zu den Verladespuren, 
- 200 m² Entsiegelung unterhalb der Überführung der A 4, 
- 100 m² Entsiegelung im Süden des extensiven Grünlandes. 
Bezüglich der Entsiegelungsmaßnahme unterhalb der Überführung der A 4 wird aus 
hiesiger Sicht angezweifelt, ob und wie eine Wieder aufnahme der Multifunktionalität 
dieses Bodens inklusive Bepflanzung gelingen, geschweige denn, als Ausgleich an- 
gerechnet werden kann. Es wird diesbezüglich auch a uf den Gliederungspunkt IV 
verwiesen. 
Bei der Verlustbilanzierung wurde nur mit dem Wegfa ll des Biotopwertes gerechnet, 
der Verlust des Bodens mit seinen Funktionen wurde jedoch übersehen und fließt 
nicht in die Berechnung ein.

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Im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplane s wird die Möglichkeit der 
BKompV übersehen, entsiegelten Boden mit 30 Wertpunkten je m² als Ausgleich ein- 
zubringen. Die Verdoppelung des Wertes des Zielbiotopes durchzuführen ist dagegen 
fachlich nicht geboten und demnach nicht anzurechnen. 
Dabei sollte die funktionsspezifische Kompensation der erheblichen Beeinträchtigun- 
gen besonderer Schwere aufgrund der Kleinräumigkeit der entsiegelten Flächen und 
ihrer nicht naturnahen Umgebung mit entsprechenden Wertabzügen versehen wer- 
den. 
Das o.g. Vorhaben umfasst die Maßnahme V9 – Einsaat  von artenreicher frischer 
Mähwiese (Blühwiese) auf den entsiegelten Bereichen. Dadurch werden die Flächen 
jedoch nicht zum Grünland frischer Standorte (Code 34 ff), sondern verbleiben in der 
Biotoptypenliste unter Code 52 ff – Verkehrsanlagen und Plätze. Hier wird eine Erhö- 
hung der Biotopwertpunkte erreicht, die den örtlichen Gegebenheiten nicht entspricht. 
b) Zusätzlich zur geplanten Vorgehensweise bei der Entsiegelung sollte bei tief reichen- 
den anthropogen Veränderungen eingeplant werden, dass auch Unterboden fachge- 
recht eingebaut werden muss. 
c) Die Baumaßnahmen und die Maßnahmen zum Ausgleich  (Entsiegelung) sind von ei- 
ner zertifizierten bodenkundlichen Baubegleitung, die im Vorfeld an der Ausführungs- 
planung zu beteiligen ist, zu betreuen. 
Des Weiteren bedarf der Landschaftspflegerische Begleitplan der folgenden Korrekturen 
beziehungsweise Ergänzungen: 
d) Seite 40, Gliederungspunkt Schutzmaßnahmen, BoS1  - Bodenschutz 
Statt „Schädliche Bodenveränderungen und Beeinträch tigungen der Bodenfunktion 
sind außerhalb der Planung soweit es geht zu minimi eren“ sollte es besser heißen 
„Schädliche Bodenveränderungen und Beeinträchtigungen der Bodenfunktion außer- 
halb der Planung sind zwingend zu vermeiden. Zudem sollte ergänzt werden, dass 
Vorkehrungen zum physikalischen Bodenschutz zu treffen sind. 
e) Seite 41, Gliederungspunkt Schutzmaßnahmen, BoS1  - Bodenschutz 
Bezüglich der Aussage: „Nicht genutzter Oberboden wird verkauft oder fachgerecht 
entsorgt“ wird auf § 202 des Baugesetzbuches (BauGB) hingewiesen. Dieser schreibt 
den Schutz des Mutterbodens vor. Daher ist nicht benötigter Oberboden fachgerecht 
zu verwerten und nicht zu entsorgen. 
f) Seite 43, Gliederungspunkt 3.4 Ermittlung des bi otopwertbezogenen Kompensations- 
bedarfs für beeinträchtige Biotope 
Durch die Versiegelung wird auf Seite 32 korrekterw eise darauf hingewiesen, dass 
hierdurch eine erhebliche Beeinträchtigung besonder er Schwere erzeugt wird. Auf 
Seite 43 fehlt dieser Hinweis jedoch. 
Ansprechpersonen für die Belange „Boden- und Grundw asserschutz“ im Umwelt- und Ver- 
braucherschutzamt, Willy-Brandt-Platz-2, 50679 Köln , sind Frau Lisson (Telefon: 0221 221-
35343; E-Mail: sophia.lisson@stadt-koeln.de) und Herr Gerhold (Telefon: 0221 221-23737; E-
Mail: karl-michael.gerhold@stadt-koeln.de). 
 
X. Umweltplanung und Umweltvorsorge  
1. Klima/Luft 
Aus hiesiger Sicht wurde die Thematik „Anpassung an den Klimawandel“ in der Umwelt- 
verträglichkeitsprüfung und dem Landschaftspflegeri schen Begleitplan berücksichtigt. In 
dem Landschaftspflegerischen Begleitplan wurden jedoch keine Minderungsmaßnahmen

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zur Reduzierung der zukünftigen Temperatur-/Wärmebelastung der Fläche und die Aus- 
wirkungen der Temperatur-/Wärmebelastung auf umlieg ende Flächen bedacht. Im Hin- 
blick auf § 6 des Klimaanpassungsgesetzes Nordrhein -Westfalen (KlAnG) sollten diese 
Minderungsmaßnahmen noch in den Landschaftspflegerischen Begleitplan integriert wer- 
den. 
Ansprechpartner für den Belang „Klima/Luft“ im Umwe lt- und Verbraucherschutzamt, 
Willy-Brandt-Platz-2, 50679 Köln, ist Herr Langen (Telefon: 0221 221-34177; E-Mail: ma- 
rio.langen@stadt-koeln.de). 
2. Verkehrslärm 
Bezüglich der Thematik „Verkehrslärm“ wird auf Ihr Haus als zuständige Genehmigungs- 
behörde verwiesen. 
Ansprechpartnerin für den Belang „Verkehrslärm“ im Umwelt- und Verbraucherschutz- 
amt, Willy-Brandt-Platz-2, 50679 Köln, ist Frau Sopart (Telefon: 0221 221-26699; E-Mail: 
katarina.sopart@stadt-koeln.de). 
 
Gemäß § 21 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln  ist dem Stadtentwicklungsausschuss 
die Entscheidungsbefugnis für Stellungnahmen im Rah men von Planfeststellungsverfahren 
übertragen worden. Die mit diesem Schreiben fristwahrend abgegebene Stellungnahme steht 
daher unter dem Vorbehalt der abschließenden Entsch eidung des Stadtentwicklungsaus- 
schusses, der sich erst nach Anhörung der Bezirksve rtretung für den Stadtbezirk Rodenkir- 
chen mit der Angelegenheit befassen kann. 
 
Mit freundlichen Grüßen 
Im Auftrag 
 
 
Claudia Mohr 
Amtsleiterin

Beratungsverlauf (2)

06.05.2024 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.2.8 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
20.06.2024 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 5.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1118/2024
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
10.04.2024
Erstellt
27.03.2024 08:53