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4187/2018

Sachstandsbericht Besteuerung des Spielvergnügens an Geldspielgeräten

Mitteilung Ausschuss 17.12.2018

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Nächste Beratung: Rechnungsprüfungsausschuss, Sitzung am 12.02.2019, TOP 6.1

Mitteilung Ausschuss

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Mitteilung Ausschuss

4544 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
II/21/212/3 
 
Vorlagen-Nummer  17.12.2018 
 4187/2018 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Finanzausschuss 17.12.2018 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 04.02.2019 
Rechnungsprüfungsausschuss 12.02.2019 
 
Sachstandsbericht Besteuerung des Spielvergnügens an Geldspielgeräten 
Der Beschluss zu TOP 13.2 in der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses vom 23.11.2017 
enthält den Auftrag, dem Rechnungsprüfungsausschuss zum IV. Quartal 2018 einen Sachstandsbe-
richt - insbesondere im Hinblick auf die Besetzung der vakanten Stellen - vorzulegen. 
 
Aufgrund einer Anfrage von MdR Möller in der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses vom 
22.02.2018 (TOP 8.2), wurde bereits ein „Sachstandsbericht Besteuerung des Spielvergnügens an 
Geldspielgeräten“ (Vorlagen-Nr. 1044/2018) als Mitteilung gefertigt. 
 
Diese wurde dem Rechnungsprüfungsausschuss, dem Finanzausschuss und dem Ausschuss Allge-
meine Verwaltung und Rechtsfragen/Vergabe/Internationales zur Kenntnis gegeben. 
 
Der Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 30.04.2018 unter TOP 2.5 den „Sachstandsbericht 
Besteuerung des Spielvergnügens an Geldspielgeräten“ (Vorlagen-Nr. 1044/2018) zur Kenntnis ge-
nommen, verschiedene Fragen formuliert und um einen aktuellen Bericht im IV. Quartal 2018 gebe-
ten. 
 
Des Weiteren wird auch auf die Beantwortung der mündlichen Anfrage von MdR Richter zur personel-
len Besetzung und der Anzahl der erfolgten Veranlagungen im Bereich Geldspielgeräte in der Sitzung 
des Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen/Vergabe/Internationales vom 18.06.2018 
(TOP 3.2 - Vorlagen-Nr. 1886/2018) verwiesen. 
 
Zur aktuellen Situation berichtet die Verwaltung wie folgt: 
 
Die bereits für die Besteuerung von Geldspielgeräten seit Anfang 2018 vorgesehenen drei externen 
Bewerber/innen konnten zwischenzeitlich sukzessive eingestellt werden. Seit dem 02.11.2018 sind 
alle 7 Stellen des Bereichs Veranlagungssachbearbeitung besetzt; zu beachten in diesem Zusam-
menhang ist die noch erforderliche Einarbeitungszeit. Die für die Einarbeitung notwendigen Kapazitä-
ten gehen zu Lasten der Veranlagungstätigkeit, wobei die Verwaltung beabsichtigt, den Aufwand für 
Einarbeitung durch nebenamtliche Dozententätigkeiten zu reduzieren. 
 
Seit der letzten Mitteilung „Sachstandsbericht Besteuerung des Spielvergnügens an Geldspielgerä-
ten“ (Vorlagen-Nummer 1044/2018) konnten im Zeitraum vom 31.05.2018 bis zum Stichtag 
15.10.2018 über 2.100 Veranlagungen mit einem Volumen von rd. 12,5 Mio. EUR durchgeführt wer-
den. Diese Veranlagungen betrafen überwiegend die Veranlagungen für das Jahr 2016. 
 
Von einer darüber hinaus gehenden temporären externen Unterstützung dieses Aufgabenbereichs

2 
 
sollte aufgrund der notwendigen Einarbeitung sowie der Ressourcenbindung derzeit abgesehen wer-
den, vgl. Nachfrage aus der Sitzung des Finanzausschusses vom 30.04.2018 (TOP 2.5). 
 
Die Stelle der sogenannten „Antragssachbearbeitung“ ist derzeit unbesetzt. Eine schnellstmögliche 
Wiederbesetzung ist beabsichtigt. 
 
Im Rahmen des Rückstandsabbaus konnte die Besteuerung für die zurückliegenden Steu-
erjahre bis einschließlich 2016 weitgehend abgeschlossen werden. Die angeordneten 
Steuern belaufen sich zum Stichtag 15.10.2018 auf: 
 
 
Gesamtergebnis eines Steuerjahres 
zum jeweiligen Stichtag in EUR 
    
2014 17.268.983,92 
    
2015 16.395.059,54 
    
2016 18.223.982,21 
 
Für das Steuerjahr 2017 konnten zum Stichtag 15.10.2018 bisher darüber hinaus 899 Ver-
anlagungen von ca. 3,5 Mio. € durchgeführt werden. 
 
Prüffeststellungen zur Erhöhung der Steuerehrlichkeit sowie Überprüfungen der abgege-
benen Erklärungen, sind derzeit aus Kapazitätsgründen noch nicht möglich. Diese Aufgabe 
wird von der Veranlagungssachbearbeitung aufgegriffen, sobald die Rückstandssituation 
dies zulässt. Die Verwaltung wird über die weitere Entwicklung vor der Sommerpause 2019 
berichten. 
Gleiches gilt für die Planung der Erhöhung des Steuersatzes. 
 
Eine Besteuerung kann bis zu 4 Jahre rückwirkend erfolgen; sofern keine Steuererklärung 
abgegeben wurde, ist eine rückwirkende Besteuerung bis zu 7 Jahre, in Einzelfällen bis zu 
10 Jahren möglich.  
 
In den sonstigen Steuerbereichen, also auch im Bereich Kulturförderabgabe, konnten in-
zwischen die bisher noch unbesetzten Stellen besetzt werden, so dass nach erfolgter Ein-
arbeitungszeit auch hier der Rückstandsabbau vorangetrieben werden kann. 
 
Gez. StD Dr. Keller i.V. für BG Klug

Beratungsverlauf (3)

17.12.2018 Finanzausschuss
TOP 2.4 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
04.02.2019 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 4.4 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
12.02.2019 Rechnungsprüfungsausschuss
TOP 6.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
4187/2018
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
17.12.2018
Erstellt
13.12.2018 09:40