Sachstandsbericht Besteuerung des Spielvergnügens an Geldspielgeräten
Mitteilung Ausschuss 4187/2018 vom 17.12.2018
Stand: Am 12.02.2019 im Rechnungsprüfungsausschuss beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/21/212/3 Vorlagen-Nummer 17.12.2018 4187/2018 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Finanzausschuss 17.12.2018 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 04.02.2019 Rechnungsprüfungsausschuss 12.02.2019 Sachstandsbericht Besteuerung des Spielvergnügens an Geldspielgeräten Der Beschluss zu TOP 13.2 in der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses vom 23.11.2017 enthält den Auftrag, dem Rechnungsprüfungsausschuss zum IV. Quartal 2018 einen Sachstandsbe- richt - insbesondere im Hinblick auf die Besetzung der vakanten Stellen - vorzulegen. Aufgrund einer Anfrage von MdR Möller in der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses vom 22.02.2018 (TOP 8.2), wurde bereits ein „Sachstandsbericht Besteuerung des Spielvergnügens an Geldspielgeräten“ (Vorlagen-Nr. 1044/2018) als Mitteilung gefertigt. Diese wurde dem Rechnungsprüfungsausschuss, dem Finanzausschuss und dem Ausschuss Allge- meine Verwaltung und Rechtsfragen/Vergabe/Internationales zur Kenntnis gegeben. Der Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 30.04.2018 unter TOP 2.5 den „Sachstandsbericht Besteuerung des Spielvergnügens an Geldspielgeräten“ (Vorlagen-Nr. 1044/2018) zur Kenntnis ge- nommen, verschiedene Fragen formuliert und um einen aktuellen Bericht im IV. Quartal 2018 gebe- ten. Des Weiteren wird auch auf die Beantwortung der mündlichen Anfrage von MdR Richter zur personel- len Besetzung und der Anzahl der erfolgten Veranlagungen im Bereich Geldspielgeräte in der Sitzung des Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen/Vergabe/Internationales vom 18.06.2018 (TOP 3.2 - Vorlagen-Nr. 1886/2018) verwiesen. Zur aktuellen Situation berichtet die Verwaltung wie folgt: Die bereits für die Besteuerung von Geldspielgeräten seit Anfang 2018 vorgesehenen drei externen Bewerber/innen konnten zwischenzeitlich sukzessive eingestellt werden. Seit dem 02.11.2018 sind alle 7 Stellen des Bereichs Veranlagungssachbearbeitung besetzt; zu beachten in diesem Zusam- menhang ist die noch erforderliche Einarbeitungszeit. Die für die Einarbeitung notwendigen Kapazitä- ten gehen zu Lasten der Veranlagungstätigkeit, wobei die Verwaltung beabsichtigt, den Aufwand für Einarbeitung durch nebenamtliche Dozententätigkeiten zu reduzieren. Seit der letzten Mitteilung „Sachstandsbericht Besteuerung des Spielvergnügens an Geldspielgerä- ten“ (Vorlagen-Nummer 1044/2018) konnten im Zeitraum vom 31.05.2018 bis zum Stichtag 15.10.2018 über 2.100 Veranlagungen mit einem Volumen von rd. 12,5 Mio. EUR durchgeführt wer- den. Diese Veranlagungen betrafen überwiegend die Veranlagungen für das Jahr 2016. Von einer darüber hinaus gehenden temporären externen Unterstützung dieses Aufgabenbereichs 2 sollte aufgrund der notwendigen Einarbeitung sowie der Ressourcenbindung derzeit abgesehen wer- den, vgl. Nachfrage aus der Sitzung des Finanzausschusses vom 30.04.2018 (TOP 2.5). Die Stelle der sogenannten „Antragssachbearbeitung“ ist derzeit unbesetzt. Eine schnellstmögliche Wiederbesetzung ist beabsichtigt. Im Rahmen des Rückstandsabbaus konnte die Besteuerung für die zurückliegenden Steu- erjahre bis einschließlich 2016 weitgehend abgeschlossen werden. Die angeordneten Steuern belaufen sich zum Stichtag 15.10.2018 auf: Gesamtergebnis eines Steuerjahres zum jeweiligen Stichtag in EUR 2014 17.268.983,92 2015 16.395.059,54 2016 18.223.982,21 Für das Steuerjahr 2017 konnten zum Stichtag 15.10.2018 bisher darüber hinaus 899 Ver- anlagungen von ca. 3,5 Mio. € durchgeführt werden. Prüffeststellungen zur Erhöhung der Steuerehrlichkeit sowie Überprüfungen der abgege- benen Erklärungen, sind derzeit aus Kapazitätsgründen noch nicht möglich. Diese Aufgabe wird von der Veranlagungssachbearbeitung aufgegriffen, sobald die Rückstandssituation dies zulässt. Die Verwaltung wird über die weitere Entwicklung vor der Sommerpause 2019 berichten. Gleiches gilt für die Planung der Erhöhung des Steuersatzes. Eine Besteuerung kann bis zu 4 Jahre rückwirkend erfolgen; sofern keine Steuererklärung abgegeben wurde, ist eine rückwirkende Besteuerung bis zu 7 Jahre, in Einzelfällen bis zu 10 Jahren möglich. In den sonstigen Steuerbereichen, also auch im Bereich Kulturförderabgabe, konnten in- zwischen die bisher noch unbesetzten Stellen besetzt werden, so dass nach erfolgter Ein- arbeitungszeit auch hier der Rückstandsabbau vorangetrieben werden kann. Gez. StD Dr. Keller i.V. für BG Klug
Beratungsverlauf
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04.02.2019
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 4.4, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen -
12.02.2019 zuletzt
TOP 6.1, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
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