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0906/2024

Illegale Werbung auf Hauswänden in Köln

Beantwortung e. Einwohneranfrage (BV) 06.03.2024

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 1 (Innenstadt), Sitzung am 07.03.2024, TOP 1.2

Beantwortung e. Einwohneranfrage (BV)

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Ansehen

Beantwortung e. Einwohneranfrage (BV)

3720 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/63 
632-Koord. 
Vorlagen-Nummer 
 0906/2024 
Beantwortung einer Einwohneranfrage nach  
§ 39 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 07.03.2024 
 
Illegale Werbung auf Hauswänden in Köln 
Von einer Einwohnerin wurden zur Sitzung am 25.01.2024 vier Fragen gestellt, die von der 
Verwaltung mit der Vorlage 0175/2024 mit einer ersten Antwort versehen worden sind. Die 
Bezirksvertretung Innenstadt hat dann am 25.01.2024 unter TOP 1.1 die Verwaltung beauf-
tragt, eine umfassendere Antwort (als zuvor erfolgt) vorzulegen. 
 
 
 
Frage:  
 
Wie oft wurden im Bereich der Kölner Innenstadt in den vergangenen 24 Monaten Bußgelder 
wegen einer fehlenden „Baugenehmigung für eine Werbeanlage“ erhoben? 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
In den vergangenen 24 Monaten wurden keine Bußgelder wegen einer fehlenden Baugeneh-
migung für eine Werbeanlage durch das Bauaufsichtsamt erhoben. Die Gründe für die ver-
gangene, zurückhaltende Bußgeldanwendung sind vielschichtig. Der Hauptgrund ist aber si-
cherlich in der fehlenden Personalstärke zu sehen.  
 
Dies bezüglich hat sich das Bauaufsichtsamt nun breiter aufgestellt. Einen Rückschluss auf 
die zukünftige Handhabe lässt sich hieraus nicht herleiten. Jeder Einzelfall ist entsprechend 
anhand der konkreten Gegebenheiten zu prüfen. 
 
 
 
Frage:  
 
Gab es in den letzten 24 Monaten einen Austausch sowie eine gemeinsame Absprache zwi-
schen der Kölner Stadtverwaltung und dem Immobilienunternehmen Global Act hinsichtlich 
der „Fassadenbewerbung“ an Häusern des Unternehmens im Bereich der Kölner Innenstadt? 
 
Antwort der Verwaltung:  
 
Eine Absprache gab es nicht. Ein Austausch hat dahingehend stattgefunden, dass die Fa. 
Global Act zum Thema Fassadenwerbung eine andere rechtliche Auffassung vertritt als die 
Stadt Köln. Aus Sicht des Stadtplanungsamtes handelt es sich bei dem Fassadenbranding um 
eine Werbeanlage, die sich nicht an der Stätte der Leistung befindet, da ganz allgemein für 
Investitionen in das Unternehmen geworben wird, nicht für den Erwerb einer Immobilie an der 
Stätte der Leistung.

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In Kommunikation gegenüber dem Unternehmen im Rahmen von planungsrechtlichen Baube-
ratungen wurde bereits darauf hingewiesen, dass es sich um unzulässige Werbung handelt. 
Eine Absprache gibt es daher nicht, sondern nur Kommunikation insofern, dass Global Act ge-
genüber der Stadt eine gegensätzliche Auffassung vertritt. 
 
Diese unterschiedlichen Auffassungen sind daher auf dem gerichtlichen Weg zu klären. 
Hierzu gibt es aber noch keine abschließende Bewertung seitens des Verwaltungsgerichtes 
Köln zu vermelden. 
 
 
 
Frage:  
Gedenkt die Stadtverwaltung Köln ggfs. nicht eindeutige Vorgaben am Beispiel der Fassaden-
gestaltung der Firma Global Act nachzubessern? Bzw. ist dies schon erfolgt? 
 
Antwort der Verwaltung:  
 
Hier kann nur auf die Antwort von zuvor verwiesen werden, wonach eine abschließende Be-
wertung des Verwaltungsgerichtes Köln noch aussteht. Hieran ist sich sodann zu orientieren. 
 
 
 
Frage: Beabsichtigt die Kölner Stadtverwaltung die Beauftragung eines externen Anbieters um 
einerseits alle genehmigungspflichtigen Werbeanlagen in der Kölner Innenstadt zu erfassen 
und vorliegende bzw. fehlende Baugenehmigungen zu prüfen und ggfs. zu ahnden? 
 
Antwort der Verwaltung:  
 
Nein, eine solche Beauftragung ist nicht angedacht. Die Wahrnehmung von hoheitlichen Tä-
tigkeiten obliegt dem Staat. Die Befugnisse, die hierdurch eingeräumt werden, sind durch die 
Hoheitsträger auszuüben. Hierdurch wird u.a. sichergestellt, dass kein Missbrauch solcher 
Rechte durch externe Anbieter erfolgt und die Ausübung unabhängig und objektiv erfolgt.

Beratungsverlauf (1)

07.03.2024 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 1.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0906/2024
Typ
Beantwortung e. Einwohneranfrage (BV)
Datum
06.03.2024
Erstellt
05.03.2024 13:55