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1752/2018

Handlungsleitfaden zum Umgang mit sexistischer und sexualisierter Werbung in Köln

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 01.06.2018

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Nächste Beratung: Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgender, Sitzung am 05.06.2018, TOP 1.1.1

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

4483 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
I/1/I/1 
 
Vorlagen-Nummer 01.06.2018 
 1752/2018 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgender 05.06.2018 
 
Handlungsleitfaden zum Umgang mit sexistischer und sexualisierter Werbung in Köln 
In der Sitzung der StadtAG LST am 22.03.2018 wurde der Handlungsleitfaden zum Umgang 
mit sexistischer und sexualisierter Werbung des Amtes für Gleichstellung von Frauen und 
Männern in Form einer Mitteilung vorgestellt. 
 
Die bei der anschließenden Diskussion aufgeworfenen Fragen werden nachfolgend beant-
wortet: 
 
Zum Hintergrund: 
Unter Mitwirkung von Ordnungsamt und Amt für Gleichstellung wurden in die seit 1.1.2015 
geltenden Werbenutzungsverträge erstmalig Werbeverbote aufgenommen. 
Konkret heißt es im Werbenutzungsvertrag: „SWK wird im Rahmen des rechtlich Zulässigen 
die nachfolgenden Verpflichtungen beachten bzw. Konzessionären auferlegen: 
 
Werbung ist zu unterlassen, welche  
• Menschen u. a. aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Hautfarbe, Rasse, Herkunft oder 
Religion diskriminiert; 
• sexistische Darstellungen und Botschaften enthält; 
• in unzulässiger Weise abstoßend ist; 
• Menschen als käufliche Ware darstellt; 
• kriegsverherrlichend ist; 
• gewaltverherrlichend ist, 
• sich an Kinder richtet.“ 
 
Bereits im 1. Kölner Gleichstellungsaktionsplan wurde das Thema „sexistische Werbung“ 
aufgenommen. Hier wurde entsprechend der Ratsresolution vom 16.11.2000 „Keine Toleranz 
für Männergewalt an Frauen“ als Kernziel festgelegt, dass sich die Stadt Köln dafür einsetzt, 
auf Werbung zu verzichten, die die Würde von Frauen missachtet oder ein einseitiges, ein-
schränkendes Frauenbild vermittelt. 
 
Hinzu kommen zunehmende Beschwerden von Kölner Bürgerinnen und Bürgern. Diese rich-
ten sich gegen kommerzielle Werbung, in der Regel gegen Werbung für sexuelle Dienstleis-
tungen (z. B. Bordelle oder Saunaclubs) und Werbemaßnahmen, die Frauen oder Körperteile 
von Frauen als Blickfang oder Dekorationsobjekt reduzieren. 
 
Da die Stadt Köln nur begrenzte Möglichkeiten hat, gegen diese Werbung vorzugehen, wur-
de der Leitfaden erstellt. Er beschreibt, ob und wie die Verwaltung bei sexistischer Werbung 
im öffentlichen Raum einschreiten kann. Er enthält ergänzend Kriterien und Beispiele, woran

2 
 
sexistische Werbung zu erkennen ist. Dabei hat sich das Amt für Gleichstellung von Frauen 
und Männern an den tatsächlich eingehenden Beschwerden orientiert. 
 
Der Handlungsleitfaden erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Er sensibilisiert durch 
bespielhafte, plakative Abbildung von Werbemaßnahmen. Er greift keinesfalls alle denkbaren 
Diskriminierungen und Abwertungen auf. Er dient als „Praxishandbuch“. 
 
Zu den konkret aufgeworfenen Fragen: 
 
1. Herr Schuhmacher, Geschäftsführer der AIDS-Hilfe Köln äußerte Bedenken, 
dass die Stadt Köln Plakate der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung 
zum Schutz vor AIDS und HIV, die alle auch sexualisiert dargestellt würden, 
nicht mehr aufhängen könne. 
 
Bis heute richtet sich keine einzige der bei I/1 eingegangenen Beschwerden gegen 
Werbung der BZGA. Auch wenn diese Werbemaßnahmen sexualisiert dargestellt 
werden, es ist immer ein Zusammenhang zwischen Text und Abbildung erkennbar.  
 
I/1 differenziert zwischen Werbebotschaft, also Inhalt und Darstellung. Aus Sicht von 
I/1 widerspricht der Handlungsleitfaden daher nicht einer Hängung von BZGA-
Plakaten. 
 
2. Warum wurden Diversity bzw. die Stadtarbeitsgemeinschaften nicht am Erstel-
lungsprozess des Handlungsleitfadens beteiligt? 
 
Der Auftrag resultiert aus dem ersten Aktionsplan zur Charta der Gleichstellung. Diese 
Maßnahme ist nunmehr von I/1 realisiert worden. 
 
Der Handlungsleitfaden beinhaltet punktuelle Informationen zum Thema „sexistische 
Werbung“ und soll zur Sensibilisierung beitragen. Er ist als ein sich an den eingehen-
den Beschwerden orientierter Überblick zu den Interventionsmöglichkeiten der Verwal-
tung beim Umgang mit sexistischer Werbung zu sehen. Er dient vor allem als Arbeits-
anweisung für I/1, insofern lag der Fokus bei der Darstellung der Diskriminierung von 
Frauen und Männern.  
 
Ein Katalog zu allen denkbaren Diskriminierungen in der Werbung ist seitens I/1 nicht 
geplant. Ggf. läge hier die Federführung auch nicht bei I/1, sondern I/1 würde den Part 
„Geschlechterdiskriminierung“ zuliefern. 
 
 
 
Gez. Dr. Keller

Beratungsverlauf (1)

05.06.2018 Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgender
TOP 1.1.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1752/2018
Typ
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
Datum
01.06.2018
Erstellt
25.05.2018 09:16