2487/2020
Stellungnahme der Verwaltung zum interfraktionellen Antrag der Bezirksvertretung 6 (Chorweiler), AN/0896/2020
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Anlage 2 Antrag Lageplan ZBVV
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0,69 Mastleuchte-Ausleger (Bestand) Übergangsstein (Bestand) RB grau (Bestand), 15/22cm, Ansicht 3cm HB grau (Bestand), 12/15-30cm, Ansicht 12cm taktiles Leitsystem Gliederungsstreifen Betonsteinpflaster mit Natursteinvorsatz, hellgrau, 10/20/10cm Abbruch Bestand Neubau LAD+ Planung unterlegt 1,0499 2,03 16,22 1,50 30 3030 1,695 6,135 2,485 1,495 2,27 1,735 1,395 ca. + 0,70m ca. 5,70m mit 6,8%ca. 4,36m mit 6,8% ca. 2,96m mit 6,8% Eingang Aufzug Eingang Treppenhaus ca. + 1,19m 3 Stg´n ca. 166/28 ca. + 1,00m Grenze? Grenze ACHTUNG: geänderte Wegeführung! (mit Behörden abstimmen) FEUERWEHRAUFSTELLFLÄCHE ca. 4,53m mit ca. 6,8% ca. + 0,31m ca. + 1,19m 4 Stg´n ca. 175/285 bis 6m denkbar! Anlage 2
Stellungnahme zu einem Antrag (BV)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 612 Rols Az Vorlagen-Nummer 2487/2020 Freigabedatum 20.08.2020 Stellungnahme zu einem Antrag öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 20.08.2020 Stellungnahme der Verwaltung zum interfraktionellen Antrag der Bezirksvertretung 6 (Chorweiler), AN/0896/2020; Rampe Liverpooler Platz 5 Stellungnahme der Verwaltung: Grundsätzlich wird die Absicht privater Eigentümer zur Schaffung von barrierefreien Zugängen befür- wortet und unterstützt. Wie im Antrag richtig wiedergegeben setzt der diesbezügliche Beschluss Nr. 0959/2019 die Prüfung im Einzelfall voraus. Zudem muss die "zwingende Notwendigkeit" einer Inanspruchnahme öffentlicher Flächen gegeben sein. Im Fall des Hauseingangs Liverpooler Platz 5 würde die geplante Rampe eine Fläche von mindestens etwa 41 Quadratmetern der öffentlichen Verkehrsfläche (Gehweg) beanspruchen. Dieser Flächen- verbrauch wird in der Interessensabwägung als unverhältnismäßig gegenüber dem öffentlichen Inte- resse gewertet. Zudem sprechen folgende Punkte, die von der ZBVV trotz Schreiben der Verwaltung vom 03.09.2019 und 31.10.2019 bislang unbeachtet blieben, gegen die Genehmigung der vorgelegten Rampenpla- nung: 1. Es fehlt ein belastbarer und nachvollziehbarer Nachweis, dass die Herstellung eines barriere- freien Zugangs nicht innerhalb des privaten Grundstücks erfolgen kann. 2. In den Planunterlagen fehlt eine lesbare und nachvollziehbare Darstellung des Bestandes. 3. Das durch die Maßnahme "Lebenswertes Chorweiler" neu geschaffene Leitsystem ist in der Rampenplanung nicht berücksichtigt. 4. Da vom Arbeitskreis Barrierefreies Bauen die zu geringe Breite der drei Wendebereiche in der Planung der Rampe beanstandet wurde, ist zu befürchten, dass die Rampe in der weiteren Planung noch mehr Fläche beansprucht, und der Abstand zur Straße weiter verringert wird. Die verbleibende Gehwegbreite zwischen Rampe und Straße soll gemäß RASt 06 mindestens 2,50 Meter (lichtes Maß, lotrecht zum Bord gemessen) betragen. 5. Die Rampe hat ein Gefälle von 6,8 %. Dies widerspricht den Anforderungen der DIN 18 040-2, nach der die maximale Steigung 6 % betragen soll. 6. Das Abstandsmaß vom Rampenfuß zum Gebäude muss gemäß RASt 06, Bild 21 mind. 2,30 betragen, damit Rollstuhlfahrer die angebotene Rampe erreichen und nutzen können (Wen- demöglichkeit). In der Planung der ZBVV sind nur 1,70 m vorgesehen. 7. Die Rampenanlage hat eine Gesamtlänge von 28 Metern mit vier Podesten und drei Rich- tungswechseln, so dass die Nutzungsfrequenz der Rampe durch die Bewohner eher niedrig eingeschätzt wird. 8. Die ZBVV lehnte bereits im Vorhinein den Einbau einer Hebebühne aus Kostengründen ab, ohne hierfür nachvollziehbare funktionale Gründe zu liefern (vgl. Pkt. 1). Anlagen Anlage 1: Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates Anlage 2: Lageplan der ZBVV 2
Anlage 1 Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates
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Interfraktioneller Antrag von CDU-Fraktion, SPD-Fraktion, Fraktion Bündnis90/DieGrünen und Klaus Roth (Die Linke) Herrn Bezirksbürgermeister Reinhard Zöllner Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker AN/0896/2020 Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Bezirksvertretun 6 Chorweiler Rampe Liverpoolerplatz 5 Sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister, Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, Eingang beim Bezirksbürgermeister: Datum der Sitzun 20.08.2020 Die Bezirksvertretung Chorweiler hat die Verwaltung am 16. Mai 2019 gebeten, ,,sofern für die Anlage von Rampen oder anderen Maßnahmen städtische Flächen zwingend in An spruch genommen werden müssen, der GAG Immobilien AG sowie den weiteren Woh nungsunternehmern im Bereich von Chorweiler zu diesem Zwecke nach Prüfung des Einzel falls die Bebauung dieser städtischen Flächen mittels öffentlich-rechtlicher Sondernutzungs erlaubnis, Gestattungsvertrags oder Bestellung von Grunddienstbarkeiten zu erlauben." Inzwischen hat die Eigentümerin des Hauses Liverpooler Platz 5, die Zentral Boden Vermie tung und Verwaltung (ZBW), dem Stadtplanungsamt Pläne für die Errichtung einer Rampe zum Hauseingang vorgelegt. Diese Rampe kann nur gebaut werden, wenn dafür auch eine Fläche zur Verfügung steht, die im Besitz der Stadt ist. Das Stadtplanungsamt hat die Pläne nicht akzeptiert und stattdessen gefordert, eine Hebebühne zu installieren. Der Arbeitskreis Barrierefreies Köln befürwortet dagegen den Bau einer Rampe mit einem Gefälle von 6,8% und erklärt: ,,Eine Hebeplattform kann an dieser Stelle nicht empfohlen werden, da leider mit Beschädigungen durch Vandalismus zu rechnen ist. Eine Hebebühne, die defekt ist, nützt nicht." Hinzu kommt, dass häufige Wartung und Reparaturen die Be triebskosten erhöhen, was dann zu Lasten der Mieter geht. Nach dem Bau der Rampe steht an der schmalsten Stelle immer noch ein Fußweg von 2,27 m Breite zur Verfügung. Beschluss: -> Anlage 1
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (1)
- Liverpooler Platz 5
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Details
- Aktenzeichen
- 2487/2020
- Typ
- Stellungnahme zu einem Antrag (BV)
- Datum
- 20.08.2020
- Erstellt
- 13.08.2020 09:17