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0067/2025

Verlegung einer Rohwasserleitung DN 1.200 von der Brunnengalerie im Weißer Bogen zum Wasserwerk Hochkirchen

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 23.01.2025

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Anlage 02 - Bilanzierung Brunnenleitung

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Anlage 05 - Bilanzierung HK 03

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Anlage 12 - Bilanzierung W 05

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Anlage 18 - Bilanzierung WB 01

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Anlage 23 - Artenschutzprüfung II

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Anlage 03 - Bilanzierung HK 01

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Anlage 04 - Bilanzierung HK 02

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Anlage 13 - Bilanzierung W 06

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Anlage 19 - Bilanzierung WB 02

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Anlage 20 - Bilanzierung WB 03

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Anlage 21 - Bilanzierung WB 04

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Anlage 22 - Bilanzierung WB 05

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Anlage 24 - Beteiligungen der Naturschutzvereinigungen

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Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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Anlage 15 - Bilanzierung W 08

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Anlage 07 - Bilanzierung HK 05

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Anlage 10 - Bilanzierung W 03

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Anlage 17 - Bilanzierung W 10

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Anlage 01 - Landschaftspflegerischer Begleitplan

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Anlage 14 - Bilanzierung W 07

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Anlage 06 - Bilanzierung HK 04

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Anlage 08 - Bilanzierung W 01

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Anlage 09 - Bilanzierung W 02

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Anlage 16 - Bilanzierung W 09

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Anlage 11 - Bilanzierung W 04

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Anlage 02 - Bilanzierung Brunnenleitung

1937 Zeichen

Datum 15.11.2024
Berechnung der Eingriffserheblichkeit
... in Anlehnung an Dankwart Ludwig (Bilanz)
Konflikt / Eingriff Größe Kompensation / Ausgleich Größe
Kürzel Abschnitt (m²) N W G MSAVH V S Faktor Summe Kürzel (m²) N W G MSAVH V S
AX 12 BL 01-1
Verlegung einer Brunnenleitung DN 600 - 
1.200 innerhalb des Waldbereiches
[L x B = 1.150 m x 2,0 m]
2.300 3 3 3 3 3 4 0 19 0,3 56.810 HP 8
Nach Beendigung der Baumaßnahme 
entsteht hier eine Ruderalfläche, die 
regelmäßig gemäht wird.
2.300 2 1 2 2 3 1 0 11 25.300
AX 12 BL 01-2
Anlage eines Arbeitsstreifens für die 
Brunnenleitung im Waldbereich der 
Brunnenleitung
[L x B =1.150 m x 3,0 m]
3.450 3 3 3 3 3 4 0 19 0,1 72.105 HP 8
Nach Beendigung der Baumaßnahme 
entsteht hier eine Ruderalfläche, die 
regelmäßig gemäht wird.
3.450 2 1 2 2 3 1 0 11 37.950
HY 2 BL 01-3
Erstellung einer Baustraße auf dem 
vorhandenen unbefestigten Weg
[L x B = 1.150 m x 3,0 m]
3.450 1 0 0 0 1 1 0 3 0,1 11.385 HY 2 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird 
die Oberfläche wieder hergestellt 3.450 1 0 0 0 1 1 0 3 10.350
HP 8 BL 01-4
Zwischenlagerung des Erdaushub im 
Bereich der Ruderalfläche
[L x B = 915 m x 6,0 m]
5.490 2 1 2 2 3 1 0 11 0,1 66.429 AX 11 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird 
die Fläche wieder aufgeforstet 5.490 3 2 3 3 2 3 0 16 87.840
HY 2 BL 02
Verlegen einer Stromanschlussleitung im 
Bereich der wassergebundenen Fahrbahn
[L x B = 140 m x 0,3 m]
42 1 0 0 0 1 1 0 3 0,3 164 HY 2 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird 
die Oberfläche wieder hergestellt 42 1 0 0 0 1 1 0 3 126
HY 2 BL 02
Notwendiger Arbeitsbereich zur Erstellung 
des Leitungsgrabens und Verlegung der 
Stromanschlussleitung
[L x B = 140 m x 3,0 m]
420 1 0 0 0 1 1 0 3 0,1 1.386 HY 2 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird 
die Oberfläche wieder hergestellt 420 1 0 0 0 1 1 0 3 1.260
Waldumwandlung 5.750
Neuaufforstung 5.490
15.152 208.279 15.152 162.826
Biotopwertpunkte -45.453
Summe
Waldumwandlung - Brunnenleitung

Anlage 05 - Bilanzierung HK 03

854 Zeichen

Hochkirchen HK 03
Datum 09.10.2024
Berechnung der Eingriffserheblichkeit
... in Anlehnung an Dankwart Ludwig (Bilanz)
Konflikt / Eingriff Größe Kompensation / Ausgleich Größe
Kürzel Abschnitt (m²) N W G MSAVH V S Faktor Summe Kürzel (m²) N W G MSAVH V S
HM 51 HK 03-1
Notwendiger Arbeitsbereich zur Erstellung 
des Leitungsgrabens innerhalb der 
Grünflächefläche
[L x B = 175 m x 9,5 m]
1.663 1 1 1 1 1 1 0 6 0,1 10.976 HM 51 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird 
die Oberfläche wieder hergestellt 1663 1 1 1 1 1 1 0 6 9.978
BB1 HK 03-2
Notwendiger Arbeitsbereich zur Erstellung 
des Leitungsgrabens innerhalb von 
Gehölzen und Sträuchern
[L x B = 130 m x 6,0 m]
780 3 2 3 3 3 3 0 17 0,1 14.586 BB 1 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird 
die Oberfläche wieder hergestellt 780 3 2 3 3 3 3 0 17 13.260
2.443 25.562 2443 23.238
Biotopwertpunkte -2.324
Summe

Anlage 12 - Bilanzierung W 05

1296 Zeichen

Waldumwandlung - W 05
Datum 15.11.2024
Berechnung der Eingriffserheblichkeit
... in Anlehnung an Dankwart Ludwig (Bilanz)
Konflikt / Eingriff Größe Kompensation / Ausgleich Größe
Kürzel Abschnitt (m²) N W G MSAVH V S Faktor Summe Kürzel (m²) N W G MSAVH V S
AX 12 W 05-1
Anlage eines Schutzstreifens für die 
Rohwasserleitung DN 1.200
[L x B = 56,0 m x 3,0 m]
168 3 3 3 3 3 4 0 19 0,1 3.511 HP 8 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird 
die Oberfläche wieder hergestellt 168 2 1 2 2 3 1 0 11 1.848
HP 8 W 05-2
Erstellung eines Leitungsgrabens für die 
Rohwasserleitung DN 1.200
[L x B = 56,0 m x 2,20 m ]
123 2 1 2 2 3 1 0 11 0,3 1.759 HP 8 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird 
die Oberfläche wieder hergestellt 123 2 1 2 2 3 1 0 11 1.353
HP 8 W 05-3
Notwendiger Arbeitsbereich zur Erstellung 
des Leitungsgrabens
[L x B = 56,0 m x 7,80 m
437 2 1 2 2 3 1 0 11 0,1 5.288 HP 8 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird 
die Oberfläche wieder hergestellt 437 2 1 2 2 3 1 0 11 4.807
HP 8 W 05-4
Wiederaufforstung in Teilbereichen des 
ehmaligen Schutzstreifens
[L x B = 56,0 m x 7,0 m]
392 2 1 2 2 3 1 0 11 0 4.312 AX 11 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird 
die Fläche wieder aufgeforstet 392 3 2 3 3 2 3 0 16 6.272
Waldumwandlung 168
Neuaufforstung 392
1.120 14.870 1120 14.280
Biotopwertpunkte -590
Summe

Anlage 18 - Bilanzierung WB 01

2208 Zeichen

Weißer Bogen WB 01
Datum 22.11.2024
Berechnung der Eingriffserheblichkeit
... in Anlehnung an Dankwart Ludwig (Bilanz)
Konflikt / Eingriff Größe Kompensation / Ausgleich Größe
Kürzel Abschnitt (m²) N W G MSAVH V S Faktor Summe Kürzel (m²) N W G MSAVH V S
BB 1 WB 01-1
Anlage eines Schutzstreifens für die 
Rohwasserleitung DN 1.200
[L x B = 50,0 m x 3,0 m]
150 3 2 3 3 3 3 0 17 1,1 5.355 HP 8 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird 
die Fläche wieder hergestellt 150 2 1 2 2 3 1 0 11 1.650
BB 1 WB 01-2
Verlegung einer Rohwasserleitung DN 1.200 
innerhalb einer Hecke
[L x B = 64 m x 2,2 m]
141 3 2 3 3 3 3 0 17 1,3 5.513 HP 8 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird 
die Fläche wieder hergestellt 141 2 1 2 2 3 1 0 11 1.551
HK 21 WB 01-3
Verlegung einer Rohwasserleitung DN 1.200 
innerhalb einer Streuobstwiese
[L x B = 34 m x 2,2 m]
75 3 3 3 3 3 2 0 17 1,3 2.933 HK 21 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird 
die Fläche wieder hergestellt 75 3 3 3 3 3 2 0 17 1.275
HK 21 WB 01-4
Notwendiger Arbeitsbereich zur Verlegung der 
Rohwasserleitung DN 1.200 innerhalb einer 
Streuobstwiese
338 3 3 3 3 3 2 0 17 1,1 12.067 HK 21 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird 
die Fläche wieder hergestellt 338 3 3 3 3 3 2 0 17 5.746
BB 1 WB 01-5
Notwendiger Arbeitsbereich zur Verlegung der 
Rohwasserleitung DN 1.200 innerhalb einer 
Hecke
642 3 2 3 3 3 3 0 17 1,1 22.919 HP 8 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird 
die Fläche wieder hergestellt 642 2 1 2 2 3 1 0 11 7.062
HP 8 WB 01-6 Wiederherstellung der Hecken in 
Teilbereichen des ehmaligen Schutzstreifens 363 2 1 2 2 3 1 0 11 0 3.993 BB 1 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird 
die Fläche wieder hergestellt 363 3 2 3 3 3 3 0 17 6.171
HY 2 WB 01-7
Verlegung einer Rohwasserleitung DN 1.200 
innerhalb eines Reitweges
[L x B = 8 m x 2,2 m]
18 1 0 0 0 1 1 0 3 0,3 70 HY 2 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird 
die Fläche wieder hergestellt 18 1 0 0 0 1 1 0 3 54
HY 2 WB 01-8
Notwendiger Arbeitsbereich zur Verlegung der 
Rohwasserleitung DN 1.200 innerhalb eines 
Reitweges
[L x B = 8 m x 7,8 m]
62 1 0 0 0 1 1 0 3 0,1 205 HY 2 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird 
die Fläche wieder hergestellt 62 1 0 0 0 1 1 0 3 186
1.789 53.054 1789 23.695
Biotopwertpunkte -29.359
Summe

Anlage 23 - Artenschutzprüfung II

166778 Zeichen

Köln - Rodenkirchen 
- 
Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer 
Bogen und Wasserwerk Hochkirchen  
Artenschutzprüfung Stufe II (ASP Stufe II) 
 
 
 Stand 19.12.2024 
 
 
 
 
 
 
 
 
Auftraggeber:  
RheinEnergie AG 
Parkgürtel 24 
50823 Köln 
 
Projektleitung: 
MARKUS HANFT, Dipl. Forstwirt  
Bearbeitung: 
DIANA GRENIUK, M. Sc. Naturschutz & Landschaftsökologie 
DEMIAN HIß, M. Sc. Biologie 
MAYTE HENNE, B.Sc. Ökosystemmanagement

Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter  2 
Inhalt 
1. Anlass..................................................................................................................... 3 
                               .............................................................................. 5 
3. Ergebnisse der Artenschutzprüfung Stufe I (Vorprüfung) ................................. 6 
3.1 Vögel ................................ ................................ ................................ ............................ 6 
3.2 Fledermäuse ................................ ................................ ................................ ................ 6 
3.3 Sonstige Säugetiere ................................ ................................ ................................ ..... 7 
3.4 Reptilien ................................ ................................ ................................ ....................... 7 
4. Methodik der durchgeführten faunistischen Untersuchungen ......................... 8 
4.1 Avifauna ................................ ................................ ................................ ....................... 8 
4.2 Höhlenbäume ................................ ................................ ................................ ............. 10 
4.3 Sonstige Säugetiere ................................ ................................ ................................ ... 11 
5. Ergebnisse der faunistischen Untersuchung ................................................... 14 
5.1 Avifauna ................................ ................................ ................................ ..................... 14 
5.2 Höhlenbäume ................................ ................................ ................................ ............. 27 
5.3 Sonstige Säugetiere ................................ ................................ ................................ ... 30 
6. Konfliktprognose: Betroffenheit artenschutzrechtlich relevanter Arten ........ 32 
6.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung artenschutzrelevanter 
Beeinträchtigungen ................................ ................................ ................................ ..... 32 
6.2 Artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 unter Berücksichtigung von 
Abs. 5 Satz 2 BNatSchG ................................ ................................ ............................. 39 
6.2.1 Europäische Vogelarten ................................ ................................ ....................... 40 
6.2.1.1 Gastvögel ................................ ................................ ................................ ...... 40 
6.2.1.2 Ubiquitäre und ungefährdete Brutvögel ................................ ......................... 40 
6.2.1.3 Planungsrelevante Brutvogelarten ................................ ................................ .... 41 
6.2.2 Fledermäuse ................................ ................................ ................................ ........ 57 
6.2.2 Haselmaus ................................ ................................ ................................ ........... 60 
7. Prüfung von Ausnahmetatbeständen ................................................................ 65 
8. Zusammenfassung und Fazit: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer 
Bogen und Wasserwerk Hochkirchen ............................................................... 66 
9. Ergänzende Literatur und sonstige verwendete Quellen ................................. 68 
10. Anhang ............................................................................................................... 71

Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen
     Stand: 19.12.2024 
Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter  3 
1. Anlass 
Vorliegendes Fachgutachten beschränkt sich ausschließlich auf die Vertiefende Arte n-
schutzprüfung (Stufe II) für die von der RheinEnergie AG geplante Erneuerung der Brunnen-
leitung (Rohwasserleitung) zwischen dem Weißen Bogen und dem Wasserwerk Hochkirchen 
in Köln -Rodenkirchen. Bauherrschaft des gesamten Vorhabens ist die RheinEnergie AG , 
Parkgürtel 24 in 50823 Köln.  
Die Artenschutzprüfungen Stufe I (Vorprüfung) wurde seinerzeit unter dem Titel „ Erneuerung 
Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen  Artenschutzprüfung 
Stufe I“ (BÜRO STRIX 2024) erstellt. Die Artenschutzprüfung Stufe I (ASP I) kommt zu dem 
Ergebnis, dass Beeinträchtigungen für planungsrelevante Vogelarten, regional gefährde-
te Vogelarten , baumhöhlenbewohnende Fledermausarten , Haselmaus und Garten-
schläfer eintreten können. Die Erstellung einer Vertiefenden Artenschutzprüfung (Stufe II) ist 
daher notwendig.  
In der Vertiefenden Artenschutzprüfung sind neben der artenschutzrechtlichen Bewertung 
nach § 44 Abs. 1 BNat SchG ggf. die Konzipierung von Vermeidungs -, Minderungs- und vor-
gezogenen Ausgleichsmaßnahmen sowie ein Risikomanagement notwendig. 
Auf eine erneute Erläuterung der Begriffsdefinitionen, der rechtlichen Rahmenbedingungen 
sowie der Untersuchungsgebietsbeschreibung und projektbedingten Wirkfaktoren wird ve r-
zichtet. Diese können der ASP I (BÜRO STRIX 2024) entnommen werden.  
Die geplante Brunnenleitung befindet sich innerhalb der Landschaftsschutzgebiete „ LSG-
Rhein, Rheinauen und Uferbereiche von Rodenkirchen bis Langel rechtsrheinisch “ ( LSG-
5107-0030) im Osten des Plangebiets,  „LSG-Friedenswald, Forstbotanischer Garten und 
Grünverbindungen um Hahnwald “ ( LSG-5107-0031) im Westen davon sowie im „ LSG-
Äußerer Grü ngürtel Müngersdorf bis Marienburg und verbindende Grünzüge “ ( LSG-5107-
0023) nördlich der A4. Weitere Schutzgebiete werde n von der Brunnenleitung nicht durc h-
quert. 
Die folgenden Abbildungen 1 und 2 vermitteln einen Eindruck von der Lage und der vorhan-
denen Biotopausstattung innerhalb der Vorhabenflächen sowie deren näheren Umgebung.

Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen
     Stand: 19.12.2024 
Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter  4 
 
Abbildung 1: Räumliche Lage des Plangebiets (rot). ( DOP & DTK ohne Maßstab genordet. Entno m-
men aus GEOBASISDATEN DER KOMMUNEN UND DES LANDES NRW © GEOBASIS NRW 202 4. Zugriff: 
11.03.2024). 
 
Abbildung 2: Skizzenhafte Darstellung der geplanten Brunnenleitung (rot) . (DOP & DTK  ohne Maß-
stab genordet. Entnommen aus GEOBASISDATEN DER KOMMUNEN UND DES LANDES NRW © GEOBASIS 
NRW 2024. Zugriff: 11.03.2024).

Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen
     Stand: 19.12.2024 
Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter  5 
2                              
                    
Nach der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung 
der Richtlinien 92/43/EWG (FFH -RL) und 2009/147/EG (V -RL) zum Artenschutz bei Pl a-
nungs- oder Zulassungsverfahren (VV -Artenschutz, RdErl. v. 13.04.2010 Az.; lll -4- 
616.06.01.17) lässt sich eine ASP in drei Stufen unterteilen: 
 tufe I  Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren) 
In dieser Stufe wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen A r-
ten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Um dies beurteilen zu können, sind 
verfügbare Informationen zum betroffenen Artenspektrum einzuholen. Vor dem Hintergrund 
des Vorhabentyps und der Örtlichkeit sind alle relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens ei n-
zubeziehen. Nur wenn artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind, ist für die bet reffenden 
 rten eine vertiefende  rt-für-Art-Betrachtung in Stufe II erforderlich.  
Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände  
Hier werden Vermeidungsmaßnahmen inklusive vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen und 
ggf. ein Risikomanagement konzipiert.  Anschließend wird geprüft, bei welchen Arten trotz 
dieser Maßnahmen gegen die artenschutzrechtlichen Verbote verstoßen wird. 
Stufe III: Ausnahmeverfahren 
In dieser Stufe wird geprüft, ob die drei Ausnahmevoraussetzungen (zwingende Gründe, 
Alternativlosigkeit, Erhaltungszustand) vorliegen und insofern eine Ausnahme von den Ve r-
boten zugelassen werden kann.

Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen
     Stand: 19.12.2024 
Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter  6 
3. Ergebnisse der Artenschutzprüfung Stufe I (Vorprüfung) 
Der Vorhabenbereich verläuft durch den ersten Quadranten des Messtischblatts (MTB) 5108 
(TK 1:25.000, Köln-Porz) sowie den zweiten Quadranten  des Messtischblatts (MTB) 5107 
(TK 1:25.000, Brühl) in der Großlandschaft „Kölner Bucht  / Niederrheinische Bucht“. Die 
Grundlage für eine erste Abschätzung des Lebensraumpotenzials für geschützte Arten bilde-
ten demnach die in den MTB 5108/1 (TK 1:25.000, Köln-Porz), 5107/2 (TK 1:25.000, Brühl), 
5007/4 (TK 1:25.000, Köln) und 5008/3 ( TK 1:25.000, Köln-Mühlheim) nachgewiesenen pla-
nungsrelevanten Artengruppen (LANUV 2024a). Ergänzend erfolgte eine Abfrage des Bio-
topkatasters, der Landschaftsinformationssammlung „LINFO “ (vgl. LANUV 2024b, c ) und 
eine Datenabfrage beim BUND. Des Weiteren erfolgte durch eine Ortsbegehung am  
14.02.2024 eine Einschätzung der Lebensraumeignung der betroffenen Fläch en für arte n-
schutzrechtlich relevante Tierarten vor allem im Hinblick auf die in den Datenquellen gelist e-
ten, aber auch mit Blick auf zusätzlich potenziell vorkommende Arten. 
Die ASP I kommt zu dem Schluss, dass durch die Vorhabenumsetzung artenschutzrechtlich 
relevante Tierarten nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG beeinträchtigt werden können. 
Die Betroffenheit artenschutzrechtlicher Tierarten ist daher in einer Vertiefenden Prüfung 
(Stufe II) zu bewerten.  
3.1 Vögel 
Die ASP I kommt zu dem Schluss, dass für die folgenden planungsrelevanten Vogelarten 
eine ASP II durchzuführen ist: 
Baumfalke, Bluthänfling, Feldlerche, Feldsperling, Girlitz, Habicht, Kleinspecht, K u-
ckuck, Mäusebussard, Mittelspecht, Nachtigall, Rebhuhn, Sperber, Star, Turmfalke, 
Turteltaube, Wachtel, Waldkauz, Waldohreule und Wespenbussard 
Zudem kommt die ASP I zu dem Schluss, dass für die folgenden regional gefährdete Voge l-
arten eine ASP II durchzuführen ist: 
Fitis, Gelbspötter, Grauschnäpper, Türkentaube und Wachholderdrossel 
3.2 Fledermäuse 
Die ASP I kommt zu dem Schluss, dass für die folgenden Fledermausarten eine ASP II 
durchzuführen ist: 
Großes Mausohr, Zwergfledermaus , ggf. weitere baumhöhlenbewohnende Flede r-
mausarten

Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen
     Stand: 19.12.2024 
Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter  7 
3.3 Sonstige Säugetiere 
Die ASP I kommt zu dem Schluss, das s für die folgenden sonstige Säugetierarten eine ASP 
II durchzuführen ist: 
Gartenschläfer, Haselmaus 
3.4 Reptilien 
Die ASP I kommt zu dem Schluss, dass die Zauneidechse potenziell im Plangebiet im B e-
reich des Eisenbahndamms der HGK vorkommt. Beim Verlegen der neuen Rohwasserle i-
tung soll jedoch kein direkter Eingriff in den Bahndamm erfolgen. Geplant ist, dass die alte 
Leitung unterirdisch herausgezogen und durch die neue ersetzt wird. Unter diesen Vorau s-
setzungen liegt kein Gefährdungspotenzial nach §44 Abs .1 Nr.1 -3 BNatSchG vor. Daher 
muss die Zauneidechse in der vertiefenden ASP II nicht behandelt werden.

Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen
     Stand: 19.12.2024 
Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter  8 
4. Methodik der durchgeführten faunistischen Untersuchungen 
4.1 Avifauna 
Zur Abschätzung des Bestandes planungsrelevanter und regional gefährdeter Vogelarten im 
Vorhabenbereich, wurden von Ende März bis Mitte Juni 2024 an sieben Terminen tagaktive 
Brutvögel erfasst. Aufgrund der Größe des Gebiets wurde einige Erfassungstermine auf zwei 
Tage aufgeteilt.  Zudem wurden drei abendliche Begehungen im Zeitraum zwischen Ende 
März und Mitte April zur Erfassung von Eulen und ein weiterer Termin im Juni zur Erfassung 
von Ästlingen durchgeführt . Weiterhin wurden im Rahmend der Gartenschläferkartierung 
Eulen ebenfalls miterfasst . Der Untersuchungsradius der Brutvögel (ohne Groß - und Greif-
vögel) beträgt 100  m. Innerhalb dieses Wirkraumes sind baubedingte Auswirkungen auf 
Brutvogel (ausgenommen Groß- und Greifvögel) zu erwarten. Aufgrund der geringen Fluch t-
distanzen (nach GASSNER et al. (2010) unter 100 m) der anzunehmenden Brutvogelarten ist 
dieser Radius als ausreichend zu erachten. Vor dem Laubaustrieb wurde eine Horstsuche 
innerhalb eines 300  m-Radius um das Eingriff sgebiet durchgeführt. Gemäß GASSNER et al. 
(2010) weisen die im Untersuchungsgebiet anzunehmen Groß - und Grei fvogelarten eine 
maximale Fluchtdistanz von 300  m (z.B. Rotmilan) auf. Die gefundenen Horste wurden an 
drei Terminen von Anfang April bis Mitte Juni auf Besatz kontrolliert. Die Kartierungen fanden 
nach den Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands ( SÜDBECK et al. 
2005) statt.  
Im Rahmen der einzelnen Untersuchungen wurden auch Zufallsbeobachtungen berücksic h-
tigt und dokumentiert. Die Termine der Erfassungen sowie die  vorherrschenden Witterungs-
bedingungen sind in Tabelle 1 aufgeführt. 
Brutvogelerfassungen im 100 m-Radius 
 Sieben Tagbegehungen: Begangen wurden das gesamte Plangebiet  sowie das u n-
mittelbare Umfeld in einem Radius von 100 m, sodass eine flächendeckende B e-
standsaufnahme der Brutvögel aus dem Jahr 2024 vorliegt. Die Geländebegehungen 
erfolgten bei günstiger Witterung und in den frühen Morgenstunden (i.d.R. ab So n-
nenaufgang) im Zeitraum von Ende März bis Mitte Juni 2024. 
 Vier Abendbegehungen Eulen: Zur Erfassung der Eulen wurden Ende März bis Mitte 
April 2024 drei Abendbegehungen zur Balzzeit und eine weitere Begehung im Juni 
2024 zur Erfassung von Ästlingen  durchgeführt. Die Untersuchung erfolgten ab eine 
Stunde nach Sonnenuntergang bei günstiger Witterung mithilfe einer Klangattrappe.  
Horstkartierung im 300 m-Radius: 
 Horstsuche vor dem Laubaustrieb und vollständige Horstkartierung im 300 m-Radius 
um den Vorhabenbereich.

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     Stand: 19.12.2024 
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 Besatzkontrollen Um festzustellen, ob auf den erfassten Horsten Bruten stattfanden, 
wurden diese in der Zeit von Anfang April bis Mitte Juni 2024 an insgesamt drei Ter-
minen kontrolliert. Die Kontrolle erfolgte i.d.R. im Rahmen der Revierkartierung der 
tagaktiven Brutvögel. 
Tabelle 1: Begehungstermine und Witterung der avifaunistischen Erfassungen im Untersuchungsge-
biet. Aufgrund der Größe des Gebiets wurde einige Tagesbegehungen auf zwei oder mehr Tage auf-
geteilt. 
Begehung Datum Witterung 
(Temperatur, Wind, Bewölkung, Niederschlag) 
Brutvogel Tag 1 
26.03.24 10-15 °C, 0-4 bft, 3/8-8/8, - 
01.04.24 8-10 °C, 1-3 bft, 8/8, schwacher Niederschlag 
Brutvogel Tag 2 
06.04.24 12-19 °C, 2-4 bft, 3/8-7/8, - 
07.04.24 12-16 °C, 2-3 bft, 8/8, - 
Brutvogel Tag 3 
13.04.24 12-15 °C, 2-3 bft, 3/8-2/8, - 
14.04.24 12-15 °C, 2-3 bft, 8/8, - 
Brutvogel Tag 4 
28.04.24 12-18 °C, 3-5 bft, 4/8-8/8, - 
29.04.24 8-15 °C, 2-3 bft, 3/8-4/8, - 
Brutvogel Tag 5 
09.05.24 8-13 °C, 1-3 bft, 3/8-7/8, - 
10.05.24 9-15 °C, 1-3 bft, 3/8-5/8, - 
Brutvogel Tag 6 
22.05.24 14-16 °C, 1-3 bft, 8/8, - 
23.05.24 13-17 °C, 2-3 bft, 4/8-6/8, - 
Brutvogel Tag 7 
15.06.24 14-16 °C, 2-6 bft, 3/8-8/8, einzelne Schauer 
16.06.24 13-17 °C, 2-4 bft, 6/8-6/8, - 
Eulen 1 30.03.24 8-10 °C, 1-3 bft, 0/8-1/8,- 
Eulen 2 08.04.24 16-20 °C, 1 bft, 4/8-6/8, - 
Eulen 3 14.04.24 13-16 °C, 1-2 bft, 4/8-6/8, - 
Eulen 4 25.06.24 23 °C, 0-1 bft, 0/8, -

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     Stand: 19.12.2024 
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Begehung Datum Witterung 
(Temperatur, Wind, Bewölkung, Niederschlag) 
Horstsuche 
31.03.24 8-10 °C, 1-3 bft, 0/8-1/8, - 
01.04.24 8-10 °C, 1-3 bft, 8/8, schwacher Niederschlag 
Horstkontrolle 1 
06.04.24 12-19 °C, 2-4 bft, 3/8-7/8, - 
07.04.24 12-16 °C, 2-3 bft, 8/8, - 
13.04.24 8-10 °C, 1-3 bft, 0/8-1/8, - 
14.04.24 8-10 °C, 1-3 bft, 0/8-1/8, - 
Horstkontrolle 2 
28.04.24 12-18 °C, 3-5 bft, 4/8-8/8, - 
29.04.24 8-15 °C, 2-3 bft, 3/8-4/8, - 
Horstkontrolle 3 
15.06.24 14-16 °C, 2-6 bft, 3/8-8/8, einzelne Schauer 
16.06.24 13-17 °C, 2-4 bft, 6/8-6/8, - 
 
4.2 Höhlenbäume 
Vorhabenbedingt müssen einige Bäume zur Anlage eines Schutzstreifens bzw. zur Anlage 
eines Arbeitsbereichs (um die Manövrierbarkeit der einzusetzenden Maschinen zu gewäh r-
leisten) gerodet werden. Diese geplanten Streifen  sind weniger als 10  m breit. Ausgehend 
von dieser Breite wurde  im gesamten Gebiet  eine Baumhöhlensuche durchgeführt, um po-
tenzielle Quartierstandorte von Fledermäusen und potenzielle Lebensstätten von baumhö h-
lenbewohnenden Vogelarten zu  identifizieren. Dabei wurden vor laubaustrieb die Bäume  
beidseitig in einem Abstand von  10 m um die geplante Brunnenleitung auf Baumhöhlen und 
sonstige Spalten und Versteckmöglichkeiten abgesucht. Die Termine der Erfassungen sowie 
die vorherrschenden Witterungsbedingungen sind in Tabelle 2 aufgeführt. 
Tabelle 2: Begehungstermine und Witterung der Baumhöhlensuche im 10 m-Radius um die geplante 
Brunnenleitung. 
Begehung Datum Witterung 
(Temperatur, Wind, Bewölkung, Niederschlag) 
Höhlenbäume 
04.04.24 10 °C, 1-2 bft, 8/8, mittel bis viel Niederschlag 
08.04.24 20 °C, 0-1 bft, 4/8, -

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4.3 Sonstige Säugetiere 
Gartenschläfer 
Zu Kartierung eines Vorkommens de s Gartenschläfers wurden an drei Terminen an zehn 
ausgewählten Punkten Klangattrappenbegehungen durchgeführt. Der Einsatz erfolgte nachts 
bei günstiger Witterung. Die Termine der Erfassungen sowie die vorherrschenden Witt e-
rungsbedingungen sind in Tabelle 3 aufgeführt. Um Gartenschläfer-Rufe im Untersuchungs-
gebiet weitläufiger zu erfassen, wurden parallel zur Begehung Horchboxen an bestimmten 
Positionen aufgestellt. Die Horchboxen sind in der Lage akustische Lautäußeru ngen in der 
Umgebung zu registrieren und aufzuzeichnen. Für die Positionen wurden typische Garte n-
schläfer-Lebensräume gewählt, welche im Rahmen der Begehung nicht erfasst werden. Die 
aufgenommenen Audiodateien wurden im Nachhinein am Computer ausgewertet. 
Tabelle 3: Begehungstermine und Witterung der Untersuchungen zum Gartenschläfer  im Unters u-
chungsgebiet. 
Begehung Datum Witterung 
(Temperatur, Wind, Bewölkung, Niederschlag) 
Gartenschläfer 1 23.05.24 16 °C, 0-1 bft, 4/8-8/8, - 
Gartenschläfer 2 25.06.24 23 °C, 0-1 bft, 0/8, - 
Gartenschläfer 3 10.07.24 19 °C, 0-1 bft, 4/8, - 
 
Haselmaus 
Zu Kartierung eines Vorkommens der Haselmaus wurden 115 Haselmaus-Tubes im Unte r-
suchungsgebiet an geeigneten Stellen ( vgl. Abbildung 3) in einer Höhe von 0,3 -2,0 m aus-
gebracht. Die Auswahl der Standorte wurden nach den Kriterien der Gehölzstruktur, Arte n-
reichtum, Nahrungsangebot und der Gehölzanbindung festgele gt und aufgezeichnet. Außer-
dem wurde das Plangebiet nach Freinestern der Haselmaus untersucht.  Da die geplante 
Brunnenleitung ab dem Bereich der Militärringstraße nach Süden komplett innerhalb der 
Straße Zum Forstbotanischen Garten und danach innerhalb der  sich direkt anschließenden 
Industriestraße verläuft, wurde in diesen Bereichen keine Haselmaus -Tubes angebracht. Da 
die Baustelle sich auf den Straßenkörper beschränkt, wird keine Vegetation beidseitig des 
Eingriffsbereichs in Anspruch genommen. 
Die Termi ne der Erfassungen sowie die vorherrschenden Witterungsbedingungen sind in  
Tabelle 4 aufgeführt.

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     Stand: 19.12.2024 
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Haselmauserfassung im Untersuchungsbereich: 
 Besatzkontrollen: Monatliche Besatzkontrollen der Tubes zwischen Mitte Mai und 
Ende November 2024. 
 Freinestersuche: Im Zuge der Ersterfassung wurde nach Freinestern der Haselmaus 
gesucht. Das Hauptaugenmerk lag hierbei auf der genauen Untersuchung von dichter 
Vegetationsstruktur mit geeignetem Nahrungsangebot in direkter wie angrenzender 
Umgebung.  
 
Abbildung 3: Standorte der Haselmaus -Tubes (weiß) im Untersuchungsgebiet . Rot: geplante Bru n-
nenleitung, grün: 300  m-Radius um die Brunnenleitung.  (DOP ohne Maßstab genordet. Entnommen 
aus GEOBASISDATEN DER KOMMUNEN UND DES LANDES NRW © GEOBASIS NRW 202 4. Zugriff: 
04.12.2024). 
Tabelle 4: Begehungstermine und Witterung der Untersuchungen zur Haselmaus im Untersuchung s-
gebiet. 
Begehung Datum Witterung 
(Temperatur, Wind, Bewölkung, Niederschlag) 
Ausbringung der Tubes 
12.04.24 16-18 °C, 1-2 bft, 7/8, - 
21.04.24 7 °C, 1 bft, 6/8, leicht  
Tubekontrolle 1 08.05.24 13 °C, 1 bft, 8/8, - 
Tubekontrolle 2 11.06.24 14-18 °C, 1-3 bft, 4/8, -

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Begehung Datum Witterung 
(Temperatur, Wind, Bewölkung, Niederschlag) 
Tubekontrolle 3 11.07.24 24 °C, 0-1 bft, 2/8-4/8, - 
Tubekontrolle 4 08.08.24 19 °C, 1-3 bft, 4/8-8/8, - 
Tubekontrolle 5 09.09.24 17 °C, 1-2 bft, 6/8-8/8, leicht bis mittel 
Tubekontrolle 6 07.10.24 18 °C, 1 bft, 6/8, - 
Tubekontrolle 7 03.12.24 6 °C, 1 bft, 6/8, -

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5. Ergebnisse der faunistischen Untersuchung 
5.1 Avifauna 
Im Rahmen der 2024 durchgeführten Erfassung tagaktiver Kleinvögel und nachtaktiver Eulen 
wurden im 100 m-Radius und daran angrenzend Reviere von fünf planungsrelevante Brutvo-
gelarten (Feldlerche, Mittelspecht, Star, Turmfalke, Waldkauz) erfasst (vgl. Abbildung 4 
sowie Detailkarten in Abbildung 5 bis Abbildung 7). Zudem wurden zwei Reviere des 
Grünspechts erfasst. Der Grünspecht gilt in NRW nicht  als planungsrelevant, ist jedoch be-
sonders streng geschützt. Während der Horst-Kartierung wurden im 300 m -Radius zudem 
Horste der planungsrelevanten Arten Habicht und Mäusebussard erfasst (vgl. Abbildung 
8). Insgesamt  wurden 60 Vogelarten festgestellt, darunter Brutvögel, Nahrungsgäste und 
Durchzügler. Das gesamte Arteninventar kann Tabelle 5 entnommen werden.  
Tabelle 5: Im Jahr  2024 nachgewiesene Vogelarten im Untersuchungsraum und Beschreibung des 
Vorkommens. Status im Untersuchungsraum: B N = Brutnachweis, BV = Brutverdacht; D = Durchzüg-
ler, NG = Nahrungsgast, Ü = das Untersuchungsgebiet überfliegend. RL D: Rote Liste -Status in 
Deutschland nach RYSLAVY et al. (2020), RLw D: HÜPPOP et al (2013), RL NW bzw. RL NB: Rote Liste-
Status in Nordrhein -Westfalen bzw. in den Großlandschaften „ „Niederrheinische Bucht“ nach 
SUDMANN et al.  (2023): 0 = ausgestorben oder verschollen, 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark 
gefährdet, 3 = gefährdet,  R = extrem selten, V = zurückgehend (Vorwarnliste), * = ungefährdet, D = 
Gefährdung anzunehmen, aber Daten defizitär, S = von Schutzmaßnahmen abhängig, k.A. = keine 
Angabe, n.b. = nicht bewertet, - = Art ist nicht in der Roten Liste erwähnt. Schutz: Schut zstatus nach § 
7 Abs. 2 Nrn. 13 und 14 BNatSchG: § = besonders geschützt, §§ = besonders und streng geschützt; 
Anh. I bzw. Art. 4(2) = Art des Anhangs I bzw. nach Artikel 4, Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie. Pl a-
nungsrelevante Arten nach LANUV (2024a) i.V.m. SUDMANN et al. (2023) sind fett hervorgehoben. 
Deutscher Name  
Wissenschaftl. 
Name 
Status 
RL 
D 
RL 
NW 
RL 
NB 
Schutz 
Vorkommen / Lebensraum-
funktion 
Amsel 
Turdus merula 
BN * * * § sehr häufiger Brutvogel 
Bachstelze 
Motacilla alba 
BN * * V § seltener Brutvogel 
Blaumeise 
Cyanistes caeruleus 
BN * * * § sehr häufiger Brutvogel 
Buchfink 
Fringilla coelebs 
BN * * * § sehr häufiger Brutvogel 
Buntspecht 
Dendrocopos major 
BN * * * § häufiger Brutvogel 
Dohle 
Coloeus monedula  
NG * * * § Nahrungsgast

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Deutscher Name  
Wissenschaftl. 
Name 
Status 
RL 
D 
RL 
NW 
RL 
NB 
Schutz 
Vorkommen / Lebensraum-
funktion 
Eichelhäher 
Garrulus garrulus 
BV * * * § 
regelmäßig vorkommender 
Brutvogel 
Elster 
Pica pica 
BV * * * § seltener Brutvogel 
Feldlerche 
Alauda arvensis 
BV 3 3 S 3 § 2 Reviere im Osten des UG 
Fitis 
Phylloscopus tr o-
chilus 
D * V 2 § 
Durchzügler; Sichtung im 
März und April 
Flussregenpfeifer 
Charadrius dubius 
D V 2 1 §§, Art. 4 (2) Durchzügler 
Gartenbaumläufer 
Certhia 
brachydactyla 
BV * * * § häufiger Brutvogel 
Gartengrasmücke 
Sylvia borin 
BV * * * § seltener Brutvogel 
Gebirgsstelze 
Motacilla cinerea 
BN * * * § seltener Brutvogel 
Gimpel 
Pyrrhula pyrrhula 
BN * * * § seltener Brutvogel 
Goldammer 
Emberiza citrinella 
BV  * * * § seltener Brutvogel 
Graugans 
Anser anser 
Ü * * * § überfliegend 
Graureiher 
Ardea cinerea 
NG * * * § Nahrungsgast 
Grauschnäpper 
Muscicapa striata 
NG V * 3 § Nahrungsgast 
Großer Alexandersi t-
tich 
Psittacula eupatria 
Ü n.b. n.b. n.b. § 
regelmäßig vorkommender 
Brutvogel

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Deutscher Name  
Wissenschaftl. 
Name 
Status 
RL 
D 
RL 
NW 
RL 
NB 
Schutz 
Vorkommen / Lebensraum-
funktion 
Grünfink 
Chloris chloris 
BV * * * § seltener Brutvogel 
Grünspecht 
Picus viridis  
BV * * * §§ seltener Brutvogel 
Habicht 
Accipiter gentilis 
BN * 3 3 §§ 
2 Besetze Horste, einer Nahe 
des Klärwerks, einer im 
äußersten Osten der Brun-
nenleitung 
Halsbandsittich 
Psittacula krameri 
Ü n.b. n.b. n.b. § Überfliegend 
Hausrotschwanz 
Phoenicurus 
ochruros 
NG * * * § Nahrungsgast 
Heckenbraunelle 
Prunella modularis 
BN * * * § 
regelmäßig vorkommender 
Brutvogel 
Hohltaube 
Columba oenas 
BV * * * § 
regelmäßig vorkommender 
Brutvogel 
Kanadagans 
Branta canadensis 
Ü n.b. n.b. n.b. § Überfliegend 
Kernbeißer 
Coccothraustes 
coccothraustes 
BN * * * § 
regelmäßig vorkommender 
Brutvogel 
Klappergrasmücke 
Sylvia curruca 
D * * V § Durchzügler 
Kleiber 
Sitta europaea 
BN * * * § häufiger Brutvogel 
Kohlmeise 
Parus major 
BN * * * § sehr häufiger Brutvogel 
Kormoran 
Phalacrocorax 
carbo 
Ü * * * § überfliegend

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Deutscher Name  
Wissenschaftl. 
Name 
Status 
RL 
D 
RL 
NW 
RL 
NB 
Schutz 
Vorkommen / Lebensraum-
funktion 
Mauersegler 
Apus apus 
NG * * V § Nahrungsgast 
Mäusebussard  
Buteo buteo 
BN * * * §§ 
3 besetzte Horste innerhlab 
des 300 m-Radius sowie 1 
besetzter Horst knapp au-
ßerhalb des UG im äußers-
ten Osten 
Mehlschwalbe 
Delichon urbicum 
NG 3 3 S 2 § Nahrungsgast 
Misteldrossel 
Turdus viscivorus 
BV * * * § seltener Brutvogel 
Mittelspecht 
Dendrocopos 
medius 
BV * * * §§, Anh. I 
1 Revier im östlichen Be-
reich des Weißen Bogens 
Mönchsgrasmücke 
Sylvia atricapilla 
BN * * * § häufiger Brutvogel 
Nilgans 
Alopochen 
aegyptiaca 
NG n.b. n.b. n.b. § 
regelmäßig vorkommender 
Brutvogel 
Rabenkrähe 
Corvus corone 
BN * * * § 
regelmäßig vorkommender 
Brutvogel 
Rauchschwalbe 
Hirundo rustica 
NG V 3 2 § Nahrungsgast 
Ringeltaube 
Columba palumbus 
BV * * * § sehr häufiger Brutvogel 
Rotkehlchen 
Erithacus rubecula 
BN * * * § sehr häufiger Brutvogel 
Rotmilan 
Milvus milvus 
NG * * S 3 §§, Anh. I Nahrungsgast 
Schwanzmeise 
Aegithalos caudatus 
BV * * * § seltener Brutvogel

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Deutscher Name  
Wissenschaftl. 
Name 
Status 
RL 
D 
RL 
NW 
RL 
NB 
Schutz 
Vorkommen / Lebensraum-
funktion 
Schwarzspecht 
Dryocopus martius 
NG * * * §§, Anh. I Nahrungsgast 
Singdrossel 
Turdus philomelos 
BN * * * § 
regelmäßig vorkommender 
Brutvogel 
Sommergoldhähn-
chen 
Regulus ignicapilla 
BV * * * § 
regelmäßig vorkommender 
Brutvogel 
Sperber 
Accipiter nisus 
NG * * * §§ Nahrungsgast 
Star 
Sturnus vulgaris 
BN 3 3 3 § 
regelmäßig vorkommender 
Brutvogel 
Stieglitz 
Carduelis carduelis 
BN * * * § 
regelmäßig vorkommender 
Brutvogel 
Stockente 
Anas platyrhynchos 
NG * * V § Nahrungsgast 
Straßentaube 
Columba livia f. 
domestica 
Ü n.b. n.b. n.b. § Überfliegend 
Turmfalke 
Falco tinnunculus 
BV * V 2 §§ seltener Brutvogel 
Waldbaumläufer 
Certhia familiaris 
BV * * * § seltener Brutvogel 
Waldkauz 
Strix aluco 
BV * * * §§ seltener Brutvogel 
Wintergoldhähnchen 
Regulus regulus 
BV * * * § 
regelmäßig vorkommender 
Brutvogel 
Zaunkönig 
Troglodytes 
troglodytes 
BV * * * § sehr häufiger Brutvogel 
Zilpzalp 
Phylloscopus 
collybita 
BN * * * § häufiger Brutvogel

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Abbildung 4: Besetzte Reviere (ohne Horste) im Untersuchungsgebiet der geplanten Brunnenleitung. 
(DOP entnommen aus GEOBASISDATEN DER KOMMUNEN UND DES LANDES NRW © GEOBASIS NRW 
2024. Zugriff: 09.12.2024).

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Abbildung 5:Detailkarte: Besetzte Reviere (ohne Horste) im Westen des Untersuchungsgebiets der 
geplanten Brunnenleitung. (DOP entnommen aus GEOBASISDATEN DER KOMMUNEN UND DES LANDES 
NRW © GEOBASIS NRW 2024. Zugriff: 16.12.2024).

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Abbildung 6: Detailkarte: Besetzte Reviere (ohne Horste) im Zentrum des Untersuchungsgebiets der 
geplanten Brunnenleitung. (DOP entnommen aus GEOBASISDATEN DER KOMMUNEN UND DES LANDES 
NRW © GEOBASIS NRW 2024. Zugriff: 16.12.2024).

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Abbildung 7: Detailkarte: Besetzte Reviere (ohne Horste) im Osten des Untersuchungsgebiets der 
geplanten Brunnenleitung. (DOP entnommen aus GEOBASISDATEN DER KOMMUNEN UND DES LANDES 
NRW © GEOBASIS NRW 2024. Zugriff: 16.12.2024).

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Abbildung 8: Besetzte Horste und Wechselhorste im Untersuchu ngsgebiet der geplanten Brunnenlei-
tung. (DOP e ntnommen aus GEOBASISDATEN DER KOMMUNEN UND DES LANDES NRW © GEOBASIS 
NRW 2024. Zugriff: 09.12.2024).

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Insgesamt gibt es sieben planungsrelevante Brutvogelarten mit Brutverdacht oder Brutnac h-
weiß im UG. Zudem wurden Reviere des Grünspechts erfasst. 
Die Feldlerche besitzt zwei potenzielle Reviere in den Offenlandbereichen (vgl. Abbildung 
7). Von e iner rodungsbedingten Beeinträchtigung der Art  ist nicht auszugehen , da sie im 
Offenland brütet. Da die Rodungsarbeiten zudem in den Wintermonaten und somit auße r-
halb des Brutzeitraume s stattfinden, ist rodungsbedingt nicht von einer Störwirkung auf die 
Art auszugehen. Beide Feldlerchenreviere befinden sich südlich der geplanten Brunnenle i-
tung. Der Reviermittelpunkt des westlichen Reviers befindet sich rund 35  m vom 
Eingriffbereich entfernt. Der Eingriffbereich ist aus Abbildung 7 ersichtlich, hier wird im gr ü-
nen Bereich ein Arbeitsstreifen entstehen, der beige eingezeichnete Bereich beschreibt l e-
diglich den alten Schutzstreifen der bestehenden Brunnenleitung. Das östliche Feldlerchen-
revierzentrum ist mehr als 85  m vom Eingriffbereich entfernt. Nach Gassner et al. (2010) 
beträgt die Fluchtdistanz 20 m. Trotz der geringen Fluchtdistanz der Feldlerche und der Vor-
belastung durch eine Frequentierung (Spaziergänger) in diesem Bereich der geplanten Tras-
se ist baubedingt von einer Beeinträchtigung der Feldlerche auszugehen , falls diese nahe 
der geplanten Brunnenleitung brütet . Um eine baubedingte Auslösung de s Tötungstatb e-
standes gemäß §  44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu verhindern ist für die Feldlerche eine Ve r-
grämungsmaßnahme durchzuführen, welche kontinuierlich bis Baubeginn durchgeführt wird. 
Hierdurch wird vermieden, dass sich die Feldlerche zu nah an der gepl anten Brunnenle i-
tungstrasse ansiedelt und dann gegebenenfalls aufgrund der baubedingten Störwirkung ihr 
Gelege oder die Jungvögel verlässt. Die Feldlerche wird in Kapitel 6 einer Einzel -Art-
Betrachtung unterzogen. 
Der Grünspecht wurde im westlichen UG im Bereich des Golfplatzes, des Forstbotanischen 
Gartens sowie im östlichen UG im Bereich des Friedhofes Rodenkirchen und den Stre u-
obstwiesen im Weißen Bogen gesichtet. Aufgrund der sehr großen Reviere von 200 -300 ha 
ist davon auszugehen, dass der Grünspecht zwei Reviere im UG besitzt (vgl. Abbildung 5-
Abbildung 7). Diese umfassen zum einen den westlichen, zum anderen den östlichen Teil 
des UG. Bruthöh len der Art wurden im 10  m-Radius um die geplante Brunnenleitung nicht 
nachgewiesen. Das westliche Revier befindet sich um die stark frequentierte L300 (Zum 
Forstbotanischen Garten), in diesem Bereich besteht durch den Straßenverkehr eine Stö r-
wirkung (Vorbelastung). Baubedingt ist in diesem Bereich nicht davon auszugehen, dass der 
Grünspecht durch die Baustelle einer höheren Störung ausgesetzt ist als durch die Vorbelas-
tung durch die Straße. Da die Reviere eines Grünspechts sehr groß sind und der Eingriff i m 
westlichen Teilbereich des UG sich auf einen zu Rodenden Streifen in geringer Ausdehnung 
entlang der Militärringstraße beschränkt  (vgl. Abbildung 5 grün schraffiert), ist nicht davon 
auszugehen, dass der Grünspecht baubedingt betroffen ist. Im Osten des Untersuchungsge-
bietes werden entlang des neuen Schutzstreifens bzw. Arbeitsstreifens (vgl. Abbildung 7

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pink bzw, grün schraffiert) Bäume und / oder sonstige Vegetation gerodet. Da diese Arbeiten 
im Winter geplant sind, ist eine rodungsbedingte Tötung und / oder Störwirkung auf die Art 
mit hinreichender Sicherheit auszuschließen.  Der Grünspecht ist keine planungsrelevante, 
jedoch streng geschützte Art . Eine Auslösung des Tötungstatbestandes nach §  44  Abs. 1 
Nr. 1 BNatSchG kann für den Grünspecht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen we r-
den, da die Rodung außerhalb des Brutzeitraumes stattfindet. Auch eine Auslösung des Stö-
rungstatbestandes § 44  Abs. 1 Nr. 2  BNatSchG kann hinreichend sicher ausgeschlossen 
werden, da der Eingriff nur in einigen Bereichen an Randstrukturen entlang des alten 
Schutzstreifens in geringer Bre ite stattfinden soll. Zudem handelt es sich bei dem Grü n-
specht um eine Art mit günstigem Erhaltungszustand, der Eingriff (baubedingte Störung) hät-
te keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Lokalpopulation . Fortpflanzungs - 
und Ruhestätten des Grünspechtes werden nicht in Anspruch genommen, weshalb ein Ei n-
treten des § 44  Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann. 
Der Habicht brütete mit drei Brutpaaren im UG  (vgl. Abbildung 8). Die Abstände der b e-
setzten Horste zum Eingriffbereich betragen beim nordwestlichen Horst rund 300  m. Diese 
Fortpflanzungs- und Ruhestätte ist vom Vorhaben nicht betroffen, auch eine baubedingte 
Störwirkung ist f ür diesen Habicht ausgeschlossen, da die Fluchtdistanz bei Störung beim 
Habicht laut GASSNER et al. (2010) 200  m beträgt. Der Horst im Bereich des Klärwerkes b e-
findet sich in einem Abstand von ca. 85  m zum Eingriffbereich, der dritte Horst im äußersten 
Osten des UG befindet sich etwa 135  m vom Eingriffbereich entfernt. Somit wird die Fluch t-
distanz bei diesen beiden Habichtbrutplätzen unterschritten.  Für beide zuletzt genannte 
Brutpaare ist eine rodungsbedingte Tötung sowie ein rodungsbedingter Verlust der F ort-
pflanzungs- und Ruhestätte gemäß § 44  Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG ausgeschlossen. 
Jedoch ist für diese baubedingt eine Störwirkung anzunehmen. Durch Bautätigkeiten wä h-
rend der Brutzeit bzw. der Aufzucht der Jungvögel ist eine störungsbedingte Bruta ufgabe 
ebenfalls nicht ausgeschlossen. Um eine baubedingte Auslösung des §  44 Abs. 1 Nr. 1  
BNatSchG zu verhindern, ist in einem Umkreis von 200  m um die Habichthorste daher eine 
Bauausschlusszeit einzuhalten, welche sich über den Zeitraum vom 01.03. - 30.06. erstreckt. 
Alternativ kann über eine Ökologische Baubegleitung (ÖBB) festgestellt werden ob ggf. im 
Jahr der Vorhabensumsetzung die Horste im kritischen Abstand durch den Habicht oder eine 
andere planungsrelevante Art wieder besetzt sind.  Falls es zu Na chweisen von Fortpfla n-
zungs- und Ruhestätten durch geschützte Tierarten kommt, müssen die Arbeiten bis zum 
Verlassen durch die jeweiligen Arten verschoben oder in Absprache mit der Genehmigung s-
behörde weitere Maßnahmen ergriffen werden. Der Habicht wird in Kapitel 6 einer Einzel-Art-
Betrachtung unterzogen. 
Der Mäusebussard brütete mit vier Brutpaaren im UG (vgl. Abbildung 8). Die Abstände der 
beiden Horste im mittleren Bereich des UG betragen etwa 200  m und 50  m zum

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Eingriffbereich. Der Mäusebussard im Bereich des Klärwerks ist rund 40  m vom 
Eingriffbereich entfernt. Der Mäusebussardhorst im äußersten Osten ist mit knapp 300  m 
schon außerhalb des UG. Für den Mäusebussard beträgt die Fluchtdistanz nach GASSNER et 
al. (2010) 100 m. Rodungsbedingt werden keine Fortpflanzungs - und Ruhestätten des Mäu-
sebussards in Anspruch genommen, auch eine rodungsbedingte Tötung ist aufgrund der 
großen Abstände zum Eing riffbereich ausgeschlossen. Jedoch ergibt sich für den Mäus e-
bussard unweit der Kleingartenanlage östlich der Industriestraße und für den Mäusebussard 
im Umfeld des Klärwerks aufgrund der Unterschreitung der Fluchtdistanz eine baubedingte 
Betroffenheit. Für  diese beiden Greifvögel ist baubedingt eine Störwirkung nicht ausg e-
schlossen. Durch Bautätigkeiten während der Brutzeit bzw. der Aufzucht der Jungvögel ist 
eine störungsbedingte Brutaufgabe nicht ausgeschlossen. Um eine baubedingte Auslösung 
des §  44  Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu verhindern, ist in einem Umkreis von 100 m um die 
Mäusebussardhorste daher eine Bauausschlusszeit einzuhalten, welche sich über den Zei t-
raum vom 01.03. -  30.06. erstreckt. Alternativ kann über eine Ökologische Baubegleitung 
(ÖBB) festgestellt werden ob ggf. im Jahr der Vorhabensumsetzung die Horste im kritischen 
Abstand durch den Mäusebussard oder eine andere planungsrelevante Art wieder besetzt 
sind. Falls es zu Nachweisen von Fortpflanzungs - und Ruhestätten durch geschützte Tierar-
ten kommt, müssen die Arbeiten bis zum Verlassen durch die jeweiligen Arten verschoben 
oder in Absprache mit der Genehmigungsbehörde weitere Maßnahmen ergriffen werden. 
Der Mäusebussard wird in Kapitel 6 einer Einzel-Art-Betrachtung unterzogen. 
Der Mittelspecht besitzt ein potenzielles Brutrevier  im Osten des UG südlich des 
Eingriffbereichs (vgl. Abbildung 7). Das Revierzentrum befindet sich etwa 115  m vom 
Eingriffbereich entfernt. Die planerische Fluchtdistanz der Art beträgt laut GASSNER et al. 
(2010) rund 40  m. Baubedingt ist die Art aufgrund des ausreichend großen Abstandes mit 
hinreichender Sicherheit nicht durch das Vorhaben betroffen. Eine Auslösung des Tötungs -, 
Störungs- und Zerstörungstatbestandes gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 -3 BNatSchG ist somit hi n-
reichend sicher auszuschließen. 
Der Star besitzt sieben Brutreviere im UG. Zwei dieser Brutreviere (vgl. Abbildung 5 - Ab-
bildung 7) befinden sich unter anderem auch auf von Rodungen betroffenen Flächen. Daher 
verliert die Art rodungsbedingt zwei Fortpflanzungs - und Ruhestätten. Als Kompensation s-
maßnahme sind diese auszugleichen (vgl. Kapitel 6.1 sowie 6.2.1.3). Für die übrigen Staren-
reviere wird die Fluchtdistanz gemäß Gassner et al. (2010) von 15  m nicht überschritten, da 
sich die Reviere in einem Abstand von mindestens 35  m oder mehr vom Eingriffbereich b e-
finden. Der Star wird in Kapitel 6 einer Einzel-Art-Betrachtung unterzogen. 
Der Turmfalke besitzt ein Brutrevier im UG  (vgl. Abbildung 7). Das Brutrevier befindet sich 
nicht in direktem Umfeld zur geplanten Brunnenleitung  sondern in einer Entfernung von 
165 m. Die planerisch zu berücksichtigende Fluchtdistanz nach Gassner et al. (2010) beträgt

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für die Art 100  m. Aufgrund des ausreichenden Abstandes ist baubedingt nicht von einer 
artenschutzrechtlichen Betroffenheit des Tur mfalken auszugehen. Eine Auslösung des T ö-
tungs-, Störungs - und Zerstörungstatbestandes gemäß §  44 Abs. 1 Nr. 1 -3 BNatSchG ist 
somit hinreichend sicher auszuschließen. 
Der Waldkauz besitzt ein potenzielles Brutrevier  im Osten des UG  (vgl. Abbildung 7). Die 
Fluchtdistanz dieser Art ist mit 20  m (Gassner et al. 2010) vergleichsweise gering. Im Revier 
des Waldkauzes befinden sich zwei Baumhöhlen, die im Zuge der Baumhöhlene rfassung 
erfasst wurden. Diese haben jedoch einen zu kleinen Durchmesser um von dem Waldkauz 
als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte genutzt zu werden.  Ein rodungsbedingter Verlust einer 
Fortpflanzungs- und Ruhestätte des Waldkauzes bleibt somit hinreichend si cher ausg e-
schlossen. Eine genaue Lokalisation des (potenziellen) Bruthabitats des Waldkauzes ist au f-
grund der Nachtaktivität der Art stets mit einer gewissen Ungen auigkeit behaftet. Daher ist 
aufgrund eines potenziell bestehenden Waldkauzreviers im Bereich der Streuobstwiesen für 
diesen Bereich (20 m um die geplante Brunnenleitung auf Streuobstwiesenflächen) entweder 
eine Bauausschlusszeit einzuhalten, welche sich über den Zeitraum vom 20.01. - 
30.06.erstreckt oder es ist vor Baubeginn im Rahmen einer Ökolo gischen Baubegleitung 
(ÖBB) nochmals eine Höhlenbaumkartierung im Abstand von mindestens 20  m um die Ei n-
griffsfläche durchzuführen um etwaige Waldkauzbruthöhlen ausfindig zu machen.  Der Wald-
kauz wird in Kapitel 6 einer Einzel-Art-Betrachtung unterzogen. 
 
5.2 Höhlenbäume 
Im Rahmen der Baumhöhlensuche wurden 17 Baumhöhlen an zehn Bäumen im 10 m-
Radius um die geplante Brunnenleitung festgestellt (vgl. Tabelle 6). Die Lage der Bäume mit 
Quartierpotenzial für Fledermäuse und Vögel  kann Abbildung 9 entnommen werden. Von 
der Rodung sind nach aktueller Ausführungsplanung sechs Bäume (mit insgesamt zehn 
Höhlen) betroffen. 
Tabelle 6: Während der Baumhöhlensuche gefundene Baumhöhlen.  Bäume mit Baumhöhlen, die im 
Zuge der geplanten Erneuerung der Brunnenleitung gerodet werden, sind fett gedruckt. 
Nummer 
Baumart Höhlentyp 
Anzahl 
Höhlen 
1 Pappel Faulhöhle Stamm 2 
2 Pappel Faulhöhle Ast 3 
3 Buche Faulhöhle Ast 1 
4 Pappel Faulhöhle Ast 1 
5 Ahorn Faulhöhle Stamm 2

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Nummer 
Baumart Höhlentyp 
Anzahl 
Höhlen 
6 Linde Spechthöhle Stamm 2 
7 Ahorn Faulhöhle Stamm 1 
8 Ahorn Faulhöhle Stamm 1 
9 Linde Faulhöhle Stamm 2 
10 Linde Spechthöhle Stamm 2

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Abbildung 9:Höhlenbäume im Untersuchungsgebiet der geplanten Brunnenleitung. Da im Westen 
zwei Bäume nahe beieinanderstehen, verdeckt Höhlenbaum Nr. 1 in der Abbildung Höhlenbaum Nr. 
2. (DOP entnommen aus GEOBASISDATEN DER KOMMUNEN UND DES LANDES NRW © GEOBASIS NRW 
2024. Zugriff: 09.12.2024).

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5.3 Sonstige Säugetiere 
Gartenschläfer 
Im Rahmen der Gartenschläferkartierung wurden keine Gartenschläfer festgestellt.  Bei den 
ausgewerteten Rufanalysen der Horchboxen wurden ebenfalls keine Gartenschläfer nach-
gewiesen. 
Haselmaus 
Im Rahmen der Haselmausuntersuchungen wurden Vorkommen von Haselmäusen festge-
stellt (vgl. Tabelle 7). Insgesamt wurden zwei Nester in den ausgebrachten Haselmausröh-
ren gefunden und drei weitere potenzielle Nester. Die Lage der nachgewiesenen Has el-
mausnester kann Abbildung 10 entnommen werden. Im nordöstlichen Teilbereich des UG 
wurden somit keine Haselmäuse nachgewiesen. Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit der 
Haselmaus im Untersuchungsgebiet durch das Vorhaben (v.a. Rodung) ist aufgrund der 
Nachweise gegeben.  Daher sind Maßnahmen für die Haselmaus umzusetzen, welche in 
Kapitel 6 bzw. in der Einzel-Art-Betrachtung näher definiert werden. 
Tabelle 7: Übersicht über die von der Haselmaus belegten Tubes. 
Tube Nr. Baumart Bestandteile des Nestes Art 
64 Rotbuche Moos,  Blätter Haselmaus oder ggf.  Waldmaus 
69 Rotbuche Moos Haselmaus 
89 Haselstrauch Moos Haselmaus 
90 Weißdorn Moos Haselmaus oder ggf.  Waldmaus 
91 toter Ast Mischnest Haselmaus oder ggf.  Waldmaus

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Abbildung 10: Nachweise der Haselmaus im Untersuchungsgebiet der geplanten Brunnenleitung. Im 
nordwestlichen Teilbereich wurden keine Haselmäuse nachgewiesen, jedoch im Zentralen und östl i-
chen Bereich. (DOP entnommen aus GEOBASISDATEN DER KOMMUNEN UND DES LANDES NRW © 
GEOBASIS NRW 2024. Zugriff: 09.12.2024).

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6. Konfliktprognose: Betroffenheit artenschutzrechtlich relevanter 
Arten 
Auf Grundlage der Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Tierarten und der Darstellung 
der vorhabenbedingten Wirkungen (vgl. ASP I - BÜRO STRIX 2024) erfolgt eine Einschätzung 
der Betroffenheit dieser Arten durch das geplante Vorhaben. Hierbei werden Maßnahmen 
zur Vermeidung oder Minderung von Konflikten in die Planung integriert. 
6.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung artenschutzreleva nter 
Beeinträchtigungen 
Ziel der Festlegung von Maßnahmen zur Vermeidung von artenschutzrelevanten Beeinträch-
tigungen ist es, das Eintreten der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu verhi n-
dern. Maßnahmen zur Minderung artenschutzrechtlicher Beeint rächtigungen werden vor a l-
lem dann beachtet, wenn sie tatsächlich geeignet sind, Auswirkungen auf planungsrelevante 
Arten so weit zu reduzieren, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht eintreten 
werden. Folgende Vermeidungs -/Minderungsmaßnahmen werden für das vorliegende Vo r-
haben formuliert: 
 V1a – baubedingt: Rodungszeitpunkt – Optimierung für ubiquitäre Vogelarten und 
planungsrelevante Vogelarten: Zeitliche Begrenzung der Rodungsarbeiten und sonsti-
ger vorbereitenden Maßnahmen. Die Rodungsarbeiten haben außerhalb der Brut - und 
Aufzuchtzeit europäischer Vogelarten stattzufinden. Dies ist der Zeitraum für Revierb e-
setzung, Balz und Brut bis zum Ausfliegen der Jungtiere. Hierdurch werden der Verlust 
von Individuen sowie die unmittelbare Beschädigung oder Zerstörung von Nestern und 
Eiern brütender Vögel vermieden. Durch die Begrenzung der Rodung außerhalb des 
Brutzeitraumes (1. März bis 30. September ) wird vermieden, dass der Verbotstatb e-
stand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (unmittelbare G efährdung von Individuen inkl. i h-
rer Eier und Jungtiere) sowie des Artikels 5 a) und b) der Vogelschutzrichtlinie für eur o-
päische Vogelarten eintritt. Dies gilt ebenfalls für die Entsorgung von Bauschutt. Diese 
sind vor dem 1. März zu entsorgen, damit sich  hierin keine Brutvögel ansiedeln ( z. B. 
Bachstelze, Hausrotschwanz, Zaunkönig). 
 V1b – baubedingt: Rodungszeitpunkt - Optimierung Fledermäuse: Zeitliche Begren-
zung der Rodungsarbeiten (Höhlenbäume). Die Maßnahme zielt auf baum höhlenbe-
wohnende Fledermäuse ab, die Strukturen, wie Baumhöhlen und Rindenstörstellen an 
Bäumen als Wochenstube oder als Einzelquartiere nutzen. Aufgrund der derzeitigen 
milden Winterverläufe, kann nicht angenommen werden, dass Fledermäuse zwischen 
November und Februar in frostsicheren Quartieren verweilen und somit  der Rückbau 
bzw. Baumrodungen ohne eine unmittelbare Gefährdung von Individuen durchgeführt 
werden könnte. Der passende Zeitraum für Baumrodung wäre September / Oktober,

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außerhalb der Wochenstubenzeit und Winterquartierzeit. Bei einer Rodung muss ganz-
jährig sichergestellt werden, dass keine Tiere in den Quartieren a n den Bäumen über-
wintern (ggf. durch einen Verschluss der Quartiere nach erfolgter Kontrolle).  
Die Durchführung  einer Besatzkontrolle der betro ffenen Höhlenbäume vor R o-
dungsbeginn ist daher obligat. (bei Bedarf Einsatz Endoskopkamera) (vgl. V4). 
 V1c – baubedingt: Rodungszeitpunkt Optimierung Haselmaus: Durch Rodungsmaß-
nahmen von Gehölzstrukturen sowie Befahrung des Oberbodens ist eine ganzjährige 
Gefährdung von Individuen der Haselmaus (Sommerhabitat oder Winterversteck) nicht 
auszuschließen. Dieses Risiko lässt sich weitgehend vermeiden, indem die Sträucher, 
Gebüsche und Gehölze in den zu rodenden Flächen und Arbeitsflächen/Arbeitsstreifen 
zunächst im Winterhalbjahr  "Auf den Stock gesetzt" werden. Die Arbeiten 
(Gehölzschnitt und Abtransport Schnittgut) sind händisch/motormanuell ohne Befahrung 
des Oberbodens im Zeitraum  zwischen 1. Oktober und 1. März durchzuführen. Die Ent-
fernung der Wurzelstöcke  in gerodeten Bereichen erfolgt zeitlich versetzt, nach Ab-
schluss Winterruhe (ab 1. Mai  bis 30. Septe mber) händisch/motormanuell ohne 
Befahrung des Oberbodens. Haselmäuse überwintern am Boden unter der Laubschicht, 
zwischen Baumwurzeln oder in Erdhöhlen. Falls in den betroffenen Bereichen  Hasel-
mäuse vorkommen, würde dieses Vorgehen ein Überleben im Winterquartier gewährleis-
ten und zu einer Abwanderung betroffener Individuen aus dem (gerodeten) Eingriffsb e-
reich nach der Winterruhe führen. 
 V2 – baubedingt: Höhlenbaumkontrolle: Da insbesondere eine Nutzung der Bau m-
höhlen durch Fledermäuse (ganzjährig) und Brutvöge ln möglich ist, sind zu rodende 
Bäume auf Baumhöhlenvorkommen zu kontrollieren. Vorhandene Baumhöhlen sind vor 
Rodung auf einen Fledermaus - / und Vogelbesatz zu überprüfen  (bei Bedarf Einsatz 
Endoskopkamera). Um einen weiteren Besatz zu verhindern können die Höhlen bei 
Kontrolle verschlossen werden, solange sie bei der Kontrolle unbesetzt sind.  Die Arbei-
ten sind durch eine fachkundige Person (Gutachter*in) im Rahmen einer Ökologischen 
Baubegleitung (ÖBB) (vgl. V4) frühstens einen Tag vor Rodungsbeginn durchzuführen. 
 V3a – baubedingt: Bauausschlusszeit für Habicht: Die Bauarbeiten haben im Hi n-
blick auf eine baubedingte Brutplatzaufgabe / -abbruch im Umkreis von 200 m zu Ha-
bichthorsten außerhalb dessen Revierbesetzungs- und Brutphase (Anfang März bis E n-
de Juni) zu erfolgen. Im Optimalfall werden die Arbeiten in den Wintermonaten durchg e-
führt. Für den Zeitraum 1. März bis 30.Juni gilt daher eine Horstschutzzone von 
200 m um jeden Habichtbrutplatz. Hierdurch kann eine störungsbedingte Aufgabe / Ve r-
lust des Brutplatzes vermieden werden. Baumaßnahmen innerhalb der Horstschutzzone 
können frühstens ab Anfang Juni  erfolgen, sofern im Rahmen einer Ökologischen 
Baubegleitung (vgl. V4) (dreimalige Horstkontrollen / Einflugskontrollen zwischen

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Anfang April u nd Ende Mai ) kein Besatz der entsprechenden Horste nachgewiesen 
wurde. 
 V3b – baubedingt: Bauausschlusszeit für Mäusebussard: Die Bauarbeiten haben im 
Hinblick auf eine baubedingte Brutplatzaufgabe / -abbruch im Umkreis von 100 m zu 
Mäusebussardhorsten außerhalb dessen Revierbesetzungs - und Brutphase (Anfang 
März bis Ende Juni) zu erfolgen. Im Optimalfall werden die Arbeiten in den Wintermon a-
ten durchgeführt. Für den Zeitraum 1.  März bis 30. Juni gilt daher eine 
Horstschutzzone von 100 m um jeden Habichtbrutplatz. Hierdurch kann eine störungs-
bedingte Aufgabe / Verlust des Brutplatzes vermieden werden. Baumaßnahmen inner-
halb der Horstschutz zone können frühstens ab Anfang Juni  erfolgen, sofern im Ra h-
men einer Ökologischen Baubegleitung (vgl. V4) (dreimalige Horstkontrollen / 
Einflugskontrollen zwischen Anfang April und Ende Mai ) kein Besatz der entspr e-
chenden Horste nachgewiesen wurde. 
 V3c – baubedingt: Bauausschlusszeit für Waldkauz: Die Bauarbeiten haben im Hi n-
blick auf eine baubedingte Brutplatzaufgabe /-abbruch des Waldkauzes im Bereich der 
Streuobstwiesen im östlichen Abschnitt der Brunnenleitung außerhalb der Revierbeset-
zungs- und Brutphase des Waldkauzes (Mitte Januar bis Ende Juni) zu erfolgen. Für 
den Zeitraum 15. Januar bis 30. Juni gilt daher ein e Schutzzone von 20 m um die 
geplante Brunnenleitung innerhalb der Streuobstwiesen areale. Hierdurch kann eine st ö-
rungsbedingte Aufgabe / Verlust des Brutplatzes vermieden werden. Alternativ kann in 
diesem Bereich (20  m um die Brunnenleitung  im Bereich der Streuobstwiesen) eine 
Baumhöhlenkontrolle im Rahmen einer Ökologischen Baubegleitung erfolgen (V4) um 
etwaige Waldkauzbruthöhlen ausfindig zu machen. Werden keine Bruthöhlen gefunden, 
können die Arbeiten ohne Bauausschlusszeit für den Waldkauz durchgeführt werden. 
 V3d – baubedingt: Vergrämungsmaßnahme für Feldlerche: Um eine Ansiedlung der 
Feldlerche nahe des Eingriffsbereich im Offenland im östlichen Teilbereich des UG im 
Weißen Bogen zu verhindern, ist eine kontinuierliche Vergrämung durchzuführen. Die 
Vergrämung soll durch regelmäßiges Begehen oder Befahren (einmal pro Tag) entlang 
der geplanten Brunnenleitung innerhalb des Brutzeitraumes der Feldlerche vom 1. März 
bis 1.September bis Baubeginn erfolgen.  
 V4 – baubedingt: Ökologische Baubegleitung: Falls eine Umsetzung der Rodungsar-
beiten bzw. vorbereitende Maßnahmen innerhalb der in V1a und V1b genannten Au s-
schlusszeiten erfolgen soll und / oder Arbeiten innerhalb eines Bereichs mit einer Ba u-
ausschlusszeit (vgl. Maßnahme V 3a- V3c) erfolgen soll  , ist vorab eine ökologische 
Baubegleitung einzurichten, die sicherstellt, dass Individuen sowie Fortpflanzungs - und 
Ruhestätten von europäischen Vogelarten und Fledermäusen rechtzeitig identifiziert und

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geschützt werden können. Die Kontrolle erfolgt kurzfristig vor Beginn der (Rodungs-) Ar-
beiten. Falls es zu Nachweisen von Fortpflanzungs - und Ruhestätten durch geschützte 
Tierarten kommt, müssen die Arbeiten bis zum Verlassen durch die jeweiligen Arten ver-
schoben oder in Absprache mit der Genehmigungsbehörde w eitere Maßnahmen ergri f-
fen werden. Die Maßnahme ist durch versierte Fachleute auszuführen. 
Folgende allgemein gültigen Vermeidungs - / Minderungsmaßnahmen, ohne einen direkten 
Art- bzw. Tiergruppenbezug werden empfohlen: 
 F1 – bau- und betriebsbedingt: Vermeidung unnötiger Lichtemissionen : Unnötige 
Lichtemissionen. Um Störungen brütender, ruhender oder schlafender Tierarten und j a-
gender Fledermausarten zu vermeiden bzw. zu minimieren, ist daher eine potenzielle 
Ausleuchtung des Baustellenbereichs möglichst gering zu halten. Eine Beleuchtung soll-
te nur wenn nötig erfolgen und wenn dann in zielgerichteter Form, d.h. die Lichtkegel 
sind so einzustellen, dass die Beleuchtung von oben herab erfolgt und  punktgenaue, 
weniger diffuse nächtliche Beleuchtung zu verwen den und ggf. auf Beleuchtungsmittel 
zurückzugreifen, die eine geringe Anziehungswirkung auf Insekten haben . Hierzu sind 
monochromatisch abstrahlender Leuchtmittel mit geringen Strahlungsanteilen im ultrav i-
oletten Bereich (maximal UV -Licht-Anteil 0,02 %) ma ximal 2.700 Kelvin Farbtemperatur 
zu nutzen. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten abzuschirmen 
und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad C nicht überschreiten.  Es muss 
gewährleistet sein, dass keine Lichtabstrahlung nach oben so wie in die umgebende V e-
getation erfolgt. Dunkelräume sind zu erhalten. 
 F2 - baubedingt: Begrenzung der baubedingten Flächeninanspruchnahme : Die 
Flächeninanspruchnahme ist so zu begrenzen, dass ein zusätzlicher Flächenverbrauch, 
der über den eigentlichen Vo rhabenbereich bzw. die vorgesehenen Baufelder hinau s-
geht, vermieden wird.  
Folgende vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (in Anlehnung an MKUNLV 2021) sind zur 
Vermeidung, dass die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 3 
BNatSchG in Verbindung mit § 44 Abs. 5 BNatSchG ausgelöst werden, umzusetzen.  
 CEF1 – Installation von Nistkästen für den Star: Installation von 6 Nistkästen für den 
Star. Im Rahmen der Brutvogelerfassungen wurden zwei betroffene Reviere des Stares 
nachgewiesen. Für den Star werden je betroffenes Brutpaar mindestens drei Nistkästen 
als Kompensationsmaßnahme vorgeschrieben (MKUNLV 202 1). Als Nistkästen eignen 
sich beispielsweise die Starenhöhle 3S der Fa. „ CHWEGLER Vogel- und Naturschutz-
produkte GmbH“ . Zudem sollte mindes ten die Hälfte der Nistkästen einen Schutz vor 
Nesträubern bieten, wie es bei der  Nisthöhle 3SV mit Fluglochdurchmesser von 45 mm 
der Fa. „ CHWEGLER Vogel- und Naturschutzprodukte GmbH“ der Fall ist. Die Kästen

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werden vor Rodungsbeginn bzw. spätestens vor der Brutvogelsaison ab 1.März  in 
der näheren Umgebung, d.h. im räumlichen Zusammenhang von bis zu 1 00 m, in vier 
bis sechs Metern Höhe  montiert. Eine dauerhafte Funktionalität der Nisthilfen ist zu ge-
währleisten. Nicht mehr funktionstüchtige Nistkästen sind 1:1 zu ersetzen. Es wird emp-
fohlen, die Nistkästen zeitnah zu montieren. Hierdurch wird gewährleistet, dass die Kä s-
ten in der folgenden Brutperiode genutzt werden können und somit die ökologische 
Funktion der Fortpflanzungs - und Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang erhalten 
bleibt. Eine jährliche Reinigung der Kästen außerhalb der Vogelbrutzeit hat zu erfolgen 
(z.B. durch  Nabu etc.).  Die Koordinaten der Kästen sind im Koordinatensystem UTM 
32N zu erfassen und der UNB unaufgefordert mitzuteilen . Nistkästen von Fremdherstel-
lern (z.B. Naturschutzbedarf Strobel, Nistkastenshop.com)  sind ebenfalls zulässig, s o-
fern sie funktionell gleich wertig sind. 
 CEF2 – Installation von Baumhöhlenquartieren: Installation von 50 Fledermauskäs-
ten. Im Rahmen der Höhlenbaumerfassung wurden zehn Baumhöhlen auf Flächen, die 
für die Erneuerung der Brunnenleitung gerodet werden müssen, nachgewiesen.  Diesen 
dienen potenziell Fledermäusen als Quartiere. Es werden je potenziell verlorenem Quar-
tier mindestens fünf Ausgleic hsquartiere als Kompensationsmaßnahme vorgeschrieben 
(MKUNLV 2021). Als Fledermauskästen eignen sich beispielsweise die Fledermaushöh-
le 2F mit doppelter Vorderwand, die Fledermaushöhle 2FN (speziell), die Kleinflede r-
maushöhle 3FN, der Fledermaus -Großraum-Flachkasten 3FF un d die Fledermaus -
Grossraum-und Ü berwinterungshöhle 1FW der Fa. „ CHWEGLER Vogel - und Natu r-
schutzprodukte GmbH“. Die Fledermauskästen werden vor Rodungsbeginn  in der nä-
heren Umgebung, d.h. im räumlichen Zusammenhang von bis zu 1  km, montiert. Dabei 
sollte auf ein Fledermauskastenmix geachtet werden, damit den betroffenen Tieren ein 
breites Quartierangebot zur Verfügung gestellt wird. Die Fledermauskästen sollten 
schnellstmöglich an geeigneter Stelle, installiert werden, damit sie zum Beginn  der Ve-
getationsrodungen funktionsfähig sind. Die Koordinaten der Fledermauskästen sind im 
Koordinatensystem UTM 32N zu erfassen und der UNB unaufgefordert mitzuteilen. Eine 
dauerhafte Funktionalität der Fledermauskästen ist zu gewährleisten. Nicht mehr fu nkti-
onstüchtige Fledermauskästen sind 1:1 zu ersetzen. Eine Erfolgskontrolle der installie r-
ten Fledermauskästen wird empfohlen, damit sichergestellt ist, dass die ökologische 
Funktion der Fortpflanzungs - und Ruhestätten gewahrt bleibt. Fledermauskästen von  
Fremdherstellern (z.B. Naturschutzbedarf Strobel, Nistkastenshop.com) sind ebenfalls 
zulässig, sofern sie funktionell gleich wertig sind. 
 CEF3 – bau- / anlagebedingt: Installation von Haselmauskästen / Wurfboxen und 
Reisighaufen (Haselmaus): Durch die se Maßnahmen soll durch  Schaffung von Nis t-
möglichkeiten ein temporärer oder dauerhafter Mangel an Nist - und Überwinterungsha-
bitaten ausgeglichen werden. Pro Individuum sind fünf Kästen aufzuhängen, sodass

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insgesamt 20 Kästen notwendig sind (Abschätzung der Kastenanzahl auf Grundlage der 
beeinträchtigten Flächen  im Zentrum des UG im Bereich des Klärwerks und belegter 
Haselmaus-Tubes in diesem Bereich  inkl. Hochrechnung für die Flächen ohne ausg e-
brachte Tubes ). Auf den Maßnahmenflächen ist eine Bodenverdichtung (z.B. durch 
Befahrung mit schwerem Gerät) im Winter zu vermeiden. Im Radius von 30 m um die 
Maßnahme ist der Wald aus der Nutzung zu nehmen, um langfristig eine Erhöhung der 
Höhlenbäume zu gewährleisten. Die Kästen sind entsprechend den von MULNV & FÖA 
(2021) vorgegebenen Eigenschaften auszuwählen. 
o Material: sägeraues Holz 
o Grundfläche: 60x60 mm 
o Öffnung: max. 25 mm Durchmesser 
Ergänzend sind 10 Totholz-Reisighaufen auf einer Grundfläche von mindestens 1 x 2 m und 
mit einer Höhe von 1 -1,5 m anzulegen. Im Zent rum des Haufens ist ein 50 cm tiefes und 1 
m² großes Loch zu graben und mit lockerer, steiniger Erde (unterste Schicht), groben Wu r-
zelstöcken und Ästen (obere Schicht) sowie Laub, Moos und krautigem Material (in den Zw i-
schenräumen) aufzufüllen.  
Die Kästen sind jährlich zu reinigen und die Reisighaufen alle 3 Jahre hinsichtlich ihrer Struk-
tur zu überprüfen. 
Folgende Ausgleichsmaßnahmen (in Anlehnung an MKUNLV 2021) für Höhlenbrüter und die 
Haselmaus können freiwillig umgesetzt werden: 
 CEF4 – Installation von Nistkästen für höhlenbrütende Vogelarten: Installation von 
30 Nistkästen für höh lenbrütende Vogelarten. Im Rahmen der Höhlenbaumerfassung 
wurden zehn Baumhöhlen auf Flächen, die für die Erneuerung der Brunnenleitung ger o-
det werden müssen, nachgewiesen. Diesen dienen potenziell höhlenbrütenden  (nicht 
planungsrelevanten) Vogelarten als Fortpflanzungs - und Ruhestätte. Es werden je po-
tenziell verlorenem Brutplatz mindestens drei Nistkästen als Kompensationsmaßnahme 
vorgeschrieben (MKUNLV 2021). Als Nistkästen eignen sich beispielsweise die Staren-
höhle 3S , die Nisthöhle 3SV mit Fluglochdurchmesser 45mm , die Nisthöhle 3SV mit 
Fluglochdurchmesser 34mm, die Nisthöhle 2M mit Fluglochdurchmesser 32mm sowie 
die Nisthöhle 2GR (oval) der Fa. „ CHWEGLER Vogel- und Naturschutzprodukte 
GmbH“. Die Nistkästen werden vor Rodungsbeginn bzw. spätestens vor der Brutvo-
gelsaison ab 1.März  in der näheren Umgebung, d.h. im räumlichen Zusammenhang 
von bis zu 1  km, montiert. Es sollte auf einen Mix  geachtet werden, dam it ein breites 
Nistangebot zur Verfügung gestellt wird Eine dauerhafte Funktionalität der Nistkästen ist 
zu gewährleisten. Nicht mehr funktionstüchtige Nistkästen sind 1:1 zu ersetzen.  Es wird 
empfohlen, die Nistkästen zeitnah zu montieren. Hierdurch wird gewährleistet, dass die

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Nistkästen in der folgenden Brutperiode genutzt werden können . Eine jährliche Rein i-
gung der Nistkästen außerhalb der Vogelbrutzeit hat zu erfolgen (Hausmeister, Nabu 
etc.). Die Koordinaten der Kästen sind im Koordinatensystem UTM 32N zu erfassen und 
der UNB unaufgefordert mitzuteilen. Nistkästen von Fremdherstellern (z.B. Naturschutz-
bedarf Strobel, Nistkastenshop.com) sind ebenfalls zulässig, sofern sie funktionell gleich 
wertig sind. 
 CEF5 – bau- / anlagebedingt : Anlage von Gehölzen (zwecks Verbesserung des 
Habitatverbundes): Bau- bzw. Anlagebedingt werden im Zentrum des UG Gehölze auf 
einer Fläche von etwa 0,28 ha gerodet. Für diese gerodete Fläche sollte aufgrund der 
Haselmausnachweise in diese Bereich ein e Ausgleichanpflanzung im g leichen Umfang 
stattfinden. Eine  Verbesserung des Habitatverbundes kann durch die Entwicklung von 
mehrreihigen, durchgängigen Gehölzreihen erreicht werden. Dies kann die Pflanzung 
oder Verbreiterung oder Verlängerung und / oder das Schließen von Lücken in vorhan-
denen Strukturen umfassen. Dazu sind gezielt früchtetragende Gehölze zu verwenden. 
Zur dauerhaften Etablierung von lokalen Populationen (60 -80 Tiere) sind Waldhabitate 
mit einer Mindestgröße von 20 ha erforderlich ( BÜCHNER 2007). Falls die verbundene n, 
unzerschnittenen Habitatflächen kleiner sind, so müssen diese Flächen über Verne t-
zungsstrukturen mit der Kernpopulation verbunden werden. Dabei sollten die zu verbi n-
denden Waldbestände nicht weiter als 0,5 km voneinander entfernt sein. Generell gilt, 
dass potenzielle Maßnahmenstandorte störungsarm sein und zwischen geeigneten B e-
ständen (aktuellen Vorkommen bzw. potenziellen Habitate) liegen sollten. 
Es gelten die folgenden Anforderungen an die Qualität und Menge der Gehölze: 
o Ausreichende Mischung aus frü chtetragenden Gehölzen (min. 5 -7 verschiedene 
Gehölze, um ein dauerhaftes Nahrungsangebot in der Aktivitätsperiode von April 
bis Oktober zu schaffen 
o Mehrreihige Pflanzung (min. zehn Gehölzreihen, um ein waldartiges Bestandskl i-
ma herzustellen) 
o Lückenlose Pflanzung, d.h. keine Lücken größer als 6 m im Endbestand  
o Höhe der Gehölze und heckenartigen Strukturen im Endbestand zwischen 3-4 m  
Es sollte außerdem beachtet werden, dass bei der Planung von Vernetzungskorridoren 
Konflikte der Bewirtschaftung der Teilflächen vermieden werden. Die Pflege der Gehöl ze 
erfolgt falls notwendig.

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6.2 Artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 unter B e-
rücksichtigung von Abs. 5 Satz 2 BNatSchG 
Für zahlreiche Arten, die im Wirkraum (potenziell) vorkommen, kan n eine artenschutzrechtli-
che Betroffenheit bereits im Vorhinein mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, 
da der Vorhabenbereich für diese keine relevante Funktion als Lebensraum erfüllt (z.B. Na h-
rungsraum von untergeordneter Bedeutung).  
An dies er Stelle wird noch einmal darauf hingewiesen, dass nach BVerwG, Urteil vom 
08.01.2014 - 9 A 4.13 das artenschutzrechtliche Tötungsverbot nicht erfüllt ist, wenn das 
vorhabenbedingte Tötungsrisiko unter Berücksichtigung von Schadensvermeidungsma ß-
nahmen nicht höher ist als das Risiko, dem einzelne Exemplare der jeweiligen Art im Ra h-
men des allgemeinen Naturgeschehens stets ausgesetzt sind. Dies gilt nicht nur für das b e-
triebsbedingte Risiko von Kollisionen im Straßenverkehr (stRspr; vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 - 
BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 91), sondern auch für bau - und anlagebezoge-
ne Risiken (im Anschluss an Urteil vom 14. Juli 2011 - BVerwG 9 A 12.10 - Buchholz 
406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 13 Rn. 123, 127 zur Baufeldfreimachung).   
Weiterhin sind Nahrungshabitate planungsrelevanter Arten im Sinne des Gesetzes zunächst 
nicht zu betrachten (z. B. BVerwG, Besch. V. 13.03.2008 – 9 VR 10.07). Eine Relevanz en t-
steht, wenn durch die Beeinträchtigungen in Nahrungshabitaten populationsrelevante Au s-
wirkungen entstehen könnten. Ein temporärer Habitatverlust im Wirkraum durch kurzzeitige 
baubedingte Störungen ist rechtlich irrelevant, insofern die Lebensstätten ihre Funktion nach 
Bauende wieder erfüllen (BVerwG 9 A 14.07 v. 09.07.2008 Rn. 86). 
Vom Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG geschützt sind Vögel, Fledermäuse 
und wenige Insektenarten in den Zeiten, in denen die Individuen gegenüber physischen Ein-
wirkungen, d.h. Störungen besonders empfindlich sind. Bei Fledermäusen können Lichtque l-
len in der Nähe von Quartieren, insbesondere der Wochenstuben, die Verschlechterung des 
Erhaltungszustands der Lokalpopulation verursachen und damit den Verbotstatbestand nach 
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verwirklichen. Vögel sind vor allem während der Zugzeit gege n-
über Lichtemissionen empfindlich, so dass durch lichtstarke Beleuchtungen das Verbot erfüllt 
sein kann (HUGGINS & SCHLACKE 2019). 
Weiterhin wird vom Gesetzgeber angestrebt, dass Lebensräume vor nächtlichem Kunstlicht 
geschützt werden. Dieser Aspekt wird in  dem Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung 
des Bundesnaturschutzgesetzes aufgenommen und berücksichtigt. Neben strengeren R e-
geln für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind auch Regelungen zur Eindämmung 
der Lichtverschmutzung enthalten  (§ 41a S chutz von Tieren und Pflanzen vor nachteiligen 
Auswirkungen von Beleuchtungen).

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6.2.1 Europäische Vogelarten 
6.2.1.1 Gastvögel 
Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit ist für solche Arten nicht gegeben, die als Gastvögel 
(im vorliegenden Fall vor allem auftretende Nahrungsgäste) im Wirkraum auftreten, da der 
Verlust von Nahrungsflächen nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG grundsätzlich keine Rel e-
vanz hat. Dies gilt nicht, falls dieser Verlust zur Aufgabe von Fortpflanzungsstätten führen 
würde, sich der Nahrungsraum also als essenziell für diese Stätten erweist. Im vorliegenden 
Fall kann dies für alle Nahrungsgäste mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, 
da ausreichend Ausweichlebensräume in der Umgebung vorhanden sind und die Ina n-
spruchnahme bedeut samer Lebensräume für artenschutzrechtlich relevante Arten im Ve r-
gleich zum Lebensraumangebot in der Umgebung gering ist. Relevante Störwirkungen im 
Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG sind nicht zu erwarten, da die Nahrungsräume nicht 
von besonderer Bedeutung sind. Eine unmittelbare Gefährdung von Eiern oder Nestern nach 
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann für Nahrungsgäste ebenfalls ausgeschlossen werden, da 
sie keine Brutplätze im Vorhabenbereich besitzen. 
Fazit: Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit für  Gastvögel kann in vorliegendem Gutac h-
ten mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. 
6.2.1.2 Ubiquitäre und ungefährdete Brutvögel 
Der Vorhabenbereich besitzt für einige ubiquitäre und ungefährdete Vogelarten, v.a. für so l-
che Arten die Gehölze besiedeln (z.B. Amsel, Kohlmeise, Rotkehlchen, Mönchsgrasmücke) 
eine ökologische Funktion als Bruthabitat. Sollte n die Beseitigung der Vegetation während 
der Brut- und Aufzuchtzeit von Vögeln erfolgen, könnte dies zu einer Tötung oder Verletzung 
von Individuen nach § 44 Abs.  1 Nr. 1 BNatSchG führen. Durch die Umsetzung der Verme i-
dungsmaßnahme V1a (Rodungszeitpunkt – Optimierung für ubiquitäre Vogelarten und 
planungsrelevante Vogelarten ) in Kombination mit V2 (Höhlenbaumkontrolle)  kann j e-
doch eine artenschutzre chtliche Betroffenheit nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG mit hinre i-
chender Sicherheit vermieden werden. Es ist auch nicht von erheblichen Störungen ausz u-
gehen, die einen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 
BNatSchG auslösen. Auf d en Verlust (kleinflächig) von Fortpflanzungs - und Ruhestätten 
nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG können die betroffenen Individuen durch Ausweichen in 
die Umgebung reagieren. Hier sind ausreichend Lebensräume (vgl. Abb. 2) vorhanden, die 
ihre Lebensraumansprüche erfüllen. Die ökologische Funktion der Fortpflanzungs - und Ru-
hestätten im Sinne von § 44 Abs. 5 BNatSchG bleibt für sämtliche ubiquitäre und ungefäh r-
dete Brutvögel im räumlichen Zusammenhang erhalten.

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Fazit: Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit na ch § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 (i. V. m. Abs. 5) 
BNatSchG kann für ubiquitäre und ungefährdete Vogelarten unter Einhaltung der konzipie r-
ten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen 
werden. 
6.2.1.3 Planungsrelevante Brutvogelarten 
Im Rahmen der Brutvogeluntersuchung wurde eine Betroffenheit der Arten Feldlerche, Ha-
bicht, Mäusebussard, Star und Waldkauz ermittelt. Diese Arten werden nachfolgen in einer 
Einzel-Art-Betrachtung behandelt. 
 
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten  
Durch Plan / Vorhaben betroffene Art  Vorkommende Art: Feldlerche (Alauda arvensis) 
Angaben zur Biologie: Die Feldlerche, ursprünglich ein Bewohner der Steppen, ist eine charakteri s-
tische Art offener Feldlandschaften. Die Besiedlung erfolgt auf strukturreichem Ackerland, extensiv 
genutzten Grünflächen, Brachen und größeren Heidegebieten. Die Art präferiert spärliche Vegetation 
mit offenen Bodenstellen und vermeidet hochragende Einzelstrukturen (LANUV 2024a, BAUER et al. 
2012). Dabei besteht nach GASSNER et al. (2010) eine Fluchtdistanz von ca. 20 m. Die Brutreviere 
weisen eine Größe von 0,5 bis 0,79 ha auf (BAUER et al. 2012), mit einer maximalen Besiedlungsdich-
te von bis zu 5 Brutpaaren pro 10 Hektar. Das jährlich neu gebaute Nest wird in Bodenmulden ang e-
legt, vorzugsweise in Bereichen mit kurzer und lückiger Vegetation. Weitere charakteristische  Brut-
biotope sind Düngewiesen, extensiv bewirtschaftete Weideflächen und Ackerland ohne dichte und 
hohe Vegetationsstrukturen. Diese Veränderung der Vegetationshöhe kann während der Brutperiode 
zu Verschiebungen der Reviere führen. Ansonsten ist meistens e ine Reviertreue gegeben und auch 
das gesamte Revier als Fortpflanzungsstätte betrachtet.  Die Eiablage erfolgt frühstens Mitte bis Ende 
März bis spätestens Anfang August, wobei Zweitbruten häufig sind. Die letzten Jungvögel werden 
spätestens im August flügg e (BAUER et al. 2012). Feldlerchen verbringen die Nacht am Boden und 
schlafen außerhalb der Brutsaison gesellig, meist auf Flächen mit kargem Bewuchs (Spätso m-
mer/Herbst). Im Winter befindet sich die Ruhestätte meist wochenlang an derselben Stelle, bevorzug t 
in niedrigem Gras, zwischen höheren Kräutern oder in kleinen selbstgegrabenen Mulden im Schnee 
(LANUV 2024a). 
Die Verbreitung der Feldlerche ist in Nordrhein -Westfalen in nahezu allen Naturräumen flächend e-
ckend. In den großen Bördelandschaften, dem Westm ünsterland und der Medebacher Bucht sind 
besonders hohe Dichtezentren der Art zu verzeichnen. Allerdings konnte seit den 1970er -Jahren ein 
Bestandsrückgang der Brutbestände durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung erfasst werden. 
Im Jahr 2015 wurde der Gesamtbestand auf unter 100.000 Brutpaare geschätzt (LANUV 2024a).  
Vorkommen im Untersuchungs - bzw. Plangebiet: Die Feldlerche besitzt zwei Reviere im Offe n-
landbereich im östlichen UG im Weißen Bogen. 
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art  
Schutzstatus 
  FFH-Anhang IV – Art  
■  europäische Vogelart 
Rote Liste-Status 
 
Deutschland  3 
NRW 3 
NB 3 
Messtischblatt  
5108/1 
5107/2 
5007/4 
5008/3 
4219, 4119/4,  
4120/3 und 4220/1

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Erhaltungszustand in NRW  
atlantische Region  
Erhaltungszustand der lokalen Population  
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 
Nr. 2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) 
 
grün  günstig 
gelb ■ ungünstig / unzure i-
chend 
rot  ungünstig / schlecht  
 
 A  günstig / hervorragend 
 B  günstig / gut  
 C  ungünstig / mittel - schlecht  
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art  
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)  
Zwei Reviere befinden sich auf Offenlandflächen angrenzend an die geplante Brunnenleitung.  Eine 
baudbedingte Betroffenheit der Art, insbesondere von Eiern und nicht flugfähigen Jungtieren  durch 
eine störungsbedingte Brutaufgabe (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) ist nicht auszuschließen. 
Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements  
Vermeidungsmaßnahmen, die für die Art vorgezogen umzusetzen sind : 
 V3d – baubedingt: Vergrämungsmaßnahme für Feldlerche: Um eine Ansiedlung der Feld-
lerche nahe des Eingriffsbereich im Offenland im östlichen Teilbereich des UG im Weißen 
Bogen zu verhindern, ist eine kontinuierliche Vergrämung durchzuführen. Die Vergrämung 
soll durch regelmäßiges Begehen oder Befahren (einmal pro Tag) entlang der geplan ten 
Brunnenleitung innerhalb des Brutzeitraumes der Feldlerche vom 1. März bis 1.September  
bis Baubeginn erfolgen. .  
Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände  
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG  (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklung s-
stadien):  
Von einer rodungsbedingten Beeinträchtigung der Art ist nicht auszugehen, da die Feldlerche im Of-
fenland brütet. Da die Rodungsarbeiten zudem in den Wintermonaten und somit auße rhalb des Brut-
zeitraumes stattfinden, ist rodungsbedingt nicht von einer Störwirkung auf die Art auszugehen.  Je-
doch ist eine baudbedingte Betroffenheit der Art, insbesondere von Eiern und nicht flugfähigen Jun g-
tieren durch eine störungsbedingte Brutaufgabe  nicht auszuschließen, wenn sich die Feldlerche vor 
Baubeginn nahe der geplanten Brunnenleitung ansiedelt . Dies kann durch eine Vergrämungsma ß-
nahme (V3d) verhindert werden. 
Der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG tritt unter Berücksichtigung d er genannten 
Vermeidungsmaßnahme nicht ein. 
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation):  
Zwar könnte es durch zeitlich und räumlich begrenzte baubedingte Störungen zu einem (temporären) 
Ausweichen adulter Tiere  ins Umfeld kommen. Eine baubedingte Verschlechterung des Erhaltung s-
zustands der Lokalpopulation ist jedoch auszuschließen. 
Der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG tritt somit nicht ein.  
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten):  
Vorhabendbedingt verliert die Art keine Fortpflanzungs - oder Ruhestätte.  Durch die Vergrämung s-
maßnahme (V3d) wird die Brutstätte der Feldlerchen allenfalls etwas weiter von der geplanten Bru n-
nenleitung angelegt. 
Der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG tritt somit nicht ein.  
§ 44 Abs. 5 BNatSchG,  Stellungnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der For t-
pflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang:  
Die ökologische Funktion der For tpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang  wird 
nicht beeinträchtigt.  
Die Vorgaben des § 44 Abs. 5 BNatSchG sind erfüllt. 
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?

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(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem 
nicht signifikant  
 ja  ■ nein 
erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)      
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, 
Überwin- 
     
terungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungsz u-
stand  
 ja  ■ nein 
der lokalen Population verschlechtern könnte?       
3. Werden evtl. Fortpflanzungs - oder Ruhestätten aus der Natur en t-
nommen, be- 
     
schädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im 
räumlichen  
 ja  ■ nein 
Zusammenhang erhalten bleibt?       
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen 
aus der Natur  
     
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne 
dass deren  
 ja  ■ nein 
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?       
Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen  
(w    m                         II 3    a      F a    m   „ja“ b a  w      
wurde)  
      
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden   ja   nein 
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?       
 
      
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?   ja   nein 
      
 
      
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen 
Vogelarten   ja   nein 
nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben?       
Eine Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht notwendig. 
Fazit: Für die Feldlerche kann eine artenschutzrechtliche Betroffenheit nach § 44 Abs. Nr. 1 
bis 3 BNatSchG unter Berücksichtigung allgemeiner Vermeidungs- und Minderungsmaß-
nahmen ausgeschlossen werden

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Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten  
Durch Plan / Vorhaben betroffene Art  Vorkommende Art: Habicht (Accipiter gentilis) 
Angaben zur Biologie : Der Habicht ist in Nordrhein -Westfalen ein üblicher Stand - und Strichvogel. 
Wanderungen bleiben meistens unter 100  km Entfernung. Der Vogel besiedelt Kulturlandschaften mit 
abwechselnden Waldinseln, Feldgehölze und geschlossenen Waldgebieten. Waldinseln a b eine Grö-
ße von 1 bis 2 ha dienen als Bruthabitate, wo in alten Wäldern mit Schneisen für freie Anflugmöglic h-
keiten die Nistplätze errichtet werden. Dazu dienen hohen Bäumen, wie z.B. Fichte, Kiefer, Lärche 
oder Rotbuche. Bei optimaler Habitatqualität kan n das Jagdgebiet eines Brutpaars 4 bis 10 km 2 um-
fassen. Die Eiablage beginnt ab Ende März, im Juli sind die Jungvögel spätestens flugfähig ( LANUV 
2024a). Nach GASSNER et al. (2010) ist eine Fluchtdistanz von 200 m zu beachten. 
In Nordrhein-Westfalen kommt der Habicht beinahe flächendeckend vor. Als Gesamtbestand werden 
1.500 bis 2.000 Brutpaare angenommen (2015) (LANUV 2024a). 
Vorkommen im Untersuchungs- bzw. Plangebiet:  
Es wurden drei Brutpaare des Habichts im UG nachgewiesen. Bei z wei dieser Brutpaare befinden 
sich die Horste näher als 200 m vom Eingriffsbereich entfernt. Daher wird die artspezifische Fluch t-
distanz nach GASSNER et al. (2010) unterschritten. 
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art  
Schutzstatus 
  FFH-Anhang IV – Art  
■  europäische Vogelart 
Rote Liste-Status 
 
Deutschland  * 
NRW 3 
NB V 
Messtischblatt  
5108/1 
5107/2 
5007/4 
5008/3 
 
 
 
 
Erhaltungszustand in NRW  
Atlantische Region  
Erhaltungszustand der lokalen Population  
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 
Nr. 2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) 
 
grün  günstig 
gelb ■ ungünstig / unzure i-
chend 
rot  ungünstig / schlecht  
 
 A  günstig / hervorragend 
 B  günstig / gut  
 C  ungünstig / mittel - schlecht  
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art  
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)  
Zwei Horste des Habichts befindet sich weniger als  200 m entfernt vom Eingriffsbereich. Eine bau d-
bedingte Betroffenheit der Art, insbesondere von Eiern und nicht flugfähigen Jungtieren  durch eine 
störungsbedingte Brutaufgabe (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) ist nicht auszuschließen. 
Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements  
Vermeidungsmaßnahmen, die für die Art vorgezogen umzusetzen sind : 
 V3a – baubedingt: Bauausschlusszeit für Habicht: Die Bauarbeiten haben im Hinblick auf 
eine baubedingte Brutplatzaufgabe /-abbruch im Umkreis von 200 m zu Habichthorsten a u-
ßerhalb dessen Revierbesetzungs - und Brutphase (Anfang März bis Ende Juni) zu erfolgen. 
Im Optimalfall werden die Arbeiten in den Wintermonaten durchgeführt. Für den Zeitraum 
1.März bis 30.Juni gilt daher eine Horstschutzzone von 200 m  um jeden Habichtbrutplatz.

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     Stand: 19.12.2024 
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Hierdurch kann eine störungsbedingte Aufgabe / Verlust des Brutplatzes vermieden werden. 
Baumaßnahmen innerhalb der Horstschutzzone können frühstens ab Anfang Juni erfolgen, 
sofern im Rahmen einer Ö kologischen Baubegleitung (vgl. V4) ( dreimalige Horstkontrollen 
/ Einflugskontrollen zwischen Anfang April und Ende Mai ) kein Besatz der entspreche n-
den Horste nachgewiesen wurde. 
 V4 – baubedingt: Ökologische Baubegleitung: Falls eine Umsetzung der Rodungsarbeiten 
bzw. vorbereitende Maßnahmen innerhalb der in V1a und V1b genannten Ausschlusszeiten 
erfolgen soll und / oder Arbeiten innerhalb eines Bereichs mit einer Bauausschlusszeit (vgl. 
Maßnahme V3a- V3c) erfolgen soll , i st vorab eine ökologische Baubegleitung einzurichten, 
die sicherstellt, dass Individuen sowie Fortpflanzungs - und Ruhestätten von europäischen 
Vogelarten und Fledermäusen rechtzeitig identifiziert und geschützt werden können. Die 
Kontrolle erfolgt kurzfris tig vor Beginn der (Rodungs -) Arbeiten. Falls es zu Nachweisen von 
Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch geschützte Tierarten kommt, müssen die Arbeiten bis 
zum Verlassen durch die jeweiligen Arten verschoben oder in Absprache mit der Genehm i-
gungsbehörde w eitere Maßnahmen ergriffen werden. Die Maßnahme ist durch versierte 
Fachleute auszuführen. 
Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände  
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG  (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklung s-
stadien):  
Eine rodungsbedingte Tötung ist ausgeschlossen, da sich alle Horste der Art außerhalb des Ei n-
griffsbereichs befinden. Durch Bautätigkeiten während der Brutzeit bzw. der Aufzucht  der Jungvögel 
ist eine störungsbedingte Brutaufgabe nicht ausgeschlossen. Um eine baubedingte Auslösung des § 
44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu verhindern, ist in einem Umkreis von 200 m um die Habichthorste d a-
her eine Bauausschlusszeit einzuhalten, welche sich  über den Zeitraum vom 01.03. - 30.06.erstreckt 
(vgl. Maßnahme V3a). Eine betrieb s- und anlagebedingte Betroffenheit der Art kann aufgrund der 
vorhabenspezifischen Wirkfaktoren ausgeschlossen werden 
Der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG trit t unter Berücksichtigung der genannten 
Vermeidungsmaßnahmen nicht ein. 
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation):  
Zwar könnte es durch zeitlich und räumlich begrenzte baubedingte Störungen zu einem (temporäre n) 
Ausweichen adulter Tiere ins Umfeld kommen. Eine baubedingte Verschlechterung des Erhaltung s-
zustands der Lokalpopulation ist jedoch auszuschließen.  
Der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG tritt somit nicht ein.  
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten):  
Der Habicht verliert vorhabenbedingt keine Brutreviere. 
Der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG tritt somit ein.  
§ 44 Abs. 5 BNatSchG,  Stellungnahme zur Aufrechterhaltung d er ökologischen Funktion der For t-
pflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang:  
Die ökologische Funktion der Fortpflanzungs - und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang  wird 
nicht beeinträchtigt.  
Die Vorgaben des § 44 Abs. 5 BNatSchG sind erfüllt. 
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?       
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem 
nicht signifikant  
 ja  ■ nein 
erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)      
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, 
Überwin- 
     
terungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungsz u-
stand  
 ja  ■ nein

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der lokalen Population verschlechtern könnte?       
3. Werden evtl. Fortpflanzungs - oder Ruhestätten aus der Natur en t-
nommen, be- 
     
schädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im 
räumlichen  
 ja  ■ nein 
Zusammenhang erhalten bleibt?       
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen 
aus der Natur  
     
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne 
dass deren  
 ja  ■ nein 
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?       
Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen  
(w    m                         II 3    a      F a    m   „ja“ b a  w      
wurde)  
      
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden   ja   nein 
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?       
 
      
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?   ja   nein 
      
 
      
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen 
Vogelarten   ja   nein 
nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben?       
Eine Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht notwendig. 
Fazit: Für den Habicht kann eine artenschutzrechtliche Betroffenheit nach § 44 Abs. Nr. 1 bis 
3 BNatSchG unter Berücksichtigung allgemeiner Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen 
ausgeschlossen werden

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Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten  
Durch Plan / Vorhaben betroffene Art  Vorkommende Art: Mäusebussard (Buteo buteo) 
Angaben zur Biologie: Der Lebensraum des Mäusebussards liegt primär in der Kulturlandschaft, 
vorausgesetzt es existieren geeignete Baumbestände für das Brutgeschäft. Für den Horststandort 
wählt der Mäusebussard favorisiert Randbereiche von Wäldern, Feldgehölzen, Baumgruppen und 
Einzelbäumen, in die er dann seinen Horst in einer Höhe von 10 bis 20 Metern anlegt. Er jagt in offe-
nen Landschaften, die den Nistplatz weitläufig umgeben. Wenn ideale Lebensbedingungen vorliegen, 
kann ein Brutpaar eine Jagdreviergröße von lediglich 1,5 km² beanspruchen (LANUV 2024a). Die 
Siedlungsdichte in Deutschland beläuft sich auf 14-22 BP/100 km². Die erste Eiablage erfolgt Mitte 
März bis Mitte Mai, wobei regionale sowie jährliche Differenzen auftauchen können (BAUER et al. 
2012). Bis Juli sind die letzten Jungen flügge. Mäusebussarde haben eine hohe Reviertreue und be-
sitzen meistens Wechselhorste, die ebenfalls innerhalb des Reviers liegen und jährlich für unter-
schiedliche Zwecke verwendet werden. Zur Fortpflanzungsstätte gehört das genutzte Gehölz, in dem 
das Nisthabitat angelegt wurde und ein Umkreis von bis zu 100 m. Dabei werden die Wechselhorste 
dann berücksichtigt, sofern sie eindeutig identifiziert werden können. Eine präzise Abgrenzung der 
essenziellen Nahrungshabitate ist für den Mäusebussard meist nicht erforderlich, da er ein großes 
Aktionsgebiet hat und verschiedene Offenland-Habitattypen verwendet. Als Ruhestätte nutzt der 
Mäusebussard Gehölze, die in der Abgrenzung der Fortpflanzungsstätte mit inbegriffen ist. Die Ru-
hestätte einzelner Tiere lässt sich nicht eindeutig festlegen (LANUV 2024a). Die Fluchtdistanz beläuft 
sich auf 100 m (Gassner et al. 2010). 
In Nordrhein-Westfalen ist der Mäusebussard ganzjährig als häufig vorkommender Stand- und 
Strichvogel anzutreffen. Ab Oktober wird er durch Wintergäste aus nordöstlichen Beständen ergänzt. 
Er ist der häufigste Greifvogel in Nordrhein-Westfalen und ist in allen Naturräumen vorzufinden. Der 
Gesamtbestand beziffert sich auf 9.000 bis 17.000 Brutpaaren (2015) (LANUV 2024a). 
Vorkommen im Untersuchungs- bzw. Plangebiet:  
Es wurden vier Brutpaare des Mäusebussards im UG nachgewiesen. Zwei dieser Brutpaare besetzen 
Horste die näher als 100 m vom Eingriffsbereich entfernt sind. Daher wird die artspezifische Fluch t-
distanz nach GASSNER et al. (2010) unterschritten. 
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art  
Schutzstatus 
  FFH-Anhang IV – Art  
■  europäische Vogelart 
Rote Liste-Status 
 
Deutschland  * 
NRW * 
NB * 
Messtischblatt  
5108/1 
5107/2 
5007/4 
5008/3 
 
 
 
 
Erhaltungszustand in NRW  
Atlantische Region  
Erhaltungszustand der lokalen Population  
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 
Nr. 2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) 
 
grün ■ günstig 
gelb  ungünstig / unzure i-
chend 
rot  ungünstig / schlecht  
 
 A  günstig / hervorragend 
 B  günstig / gut  
 C  ungünstig / mittel - schlecht

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Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art  
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)  
Zwei Horste des Mäusebussards befindet sich weniger als 200 m entfernt vom Eingriffsbereich. Eine 
baudbedingte Betroffenheit der Art, insbesondere von Eiern und nicht flugfähigen Jungtieren  durch 
eine störungsbedingte Brutaufgabe (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) ist nicht auszuschließen. 
Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements  
Vermeidungsmaßnahmen, die für die Art vorgezogen umzusetzen sind : 
 V3b – baubedingt: Bauausschlusszeit für Mäusebussard: Die Bauarbeiten haben im Hi n-
blick auf eine baubed ingte Brutplatzaufgabe / -abbruch im Umkreis von 100 m zu 
Mäusebussardhorsten außerhalb dessen Revierbesetzungs - und Brutphase (Anfang März 
bis Ende Juni) zu erfolgen. Im Optimalfall werden die Arbeiten in den Wintermonaten durc h-
geführt. Für den Zeitraum 1.März bis 30.Juni  gilt daher eine Horstschutzzone von 100  m 
um jeden Habichtbrutplatz. Hierdurch kann eine störungsbedingte Aufgabe / Verlust des 
Brutplatzes vermieden werden. Baumaßnahmen innerhalb der Horstschutzzone können 
frühstens ab Anfang Juni  erfolgen, sofern im Rahmen einer Ökologischen Baubegleitung 
(vgl. V4) ( dreimalige Horstkontrollen / Einflugskontrollen zwischen Anfang April und 
Ende Mai) kein Besatz der entsprechenden Horste nachgewiesen wurde. 
 V4 – baubedingt: Ökologische Baubegleitung: Falls eine Umsetzung der Rodungsarbeiten 
bzw. vorbereitende Maßnahmen innerhalb der in V1a und V1b genannten Ausschlusszeiten 
erfolgen soll und / oder Arbeiten innerhalb eines Bereichs mit einer Bauausschlusszeit (vgl. 
Maßnahme V3a- V3c) erfolgen soll , ist vorab eine ökologische Baubegleitung einzurichten, 
die sicherstellt, dass Individuen sowie Fortpflanzungs - und Ruhestätten von europäischen 
Vogelarten und Fledermäusen rechtzeitig identifiziert und geschützt werden können. Die 
Kontrolle erfolgt kurzfri stig vor Beginn der (Rodungs -) Arbeiten. Falls es zu Nachweisen von 
Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch geschützte Tierarten kommt, müssen die Arbeiten bis 
zum Verlassen durch die jeweiligen Arten verschoben oder in Absprache mit der Genehm i-
gungsbehörde weitere Maßnahmen ergriffen werden. Die Maßnahme ist durch versierte 
Fachleute auszuführen. 
Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände  
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG  (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklung s-
stadien):  
Eine rodungsbedingte Tötung ist ausgeschlossen da die Horste des Mäusebussards nicht im 
Eingriffbereich liegen. Durch Bautätigkeiten während der Brutzeit bzw. der Aufzucht der Jungvögel ist 
eine störungsbedingte Brutaufgabe nicht ausgeschlossen. Um eine baubedingte Auslösung des § 
44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu verhindern, ist in einem Umkreis von 100 m um die 
Mäusebussardhorste daher eine Bauausschlusszeit einzuhalten, welche sich  über den Zeitraum vom 
01.03. – 30.06. erstreckt (vgl. Maßnahme V3b). Eine betriebs- und anlagebedingte Betroffenheit der 
Art kann aufgrund der vorhabenspezifischen Wirkfaktoren ausgeschlossen werden 
Der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG tri tt unter Berücksichtigung der genannten 
Vermeidungsmaßnahmen nicht ein. 
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation):  
Zwar könnte es durch zeitlich und räumlich begrenzte baubedingte Störungen zu einem (temporär en) 
Ausweichen adulter Tiere ins Umfeld kommen. Eine baubedingte Verschlechterung des Erhaltung s-
zustands der Lokalpopulation ist jedoch auszuschließen.  
Der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG tritt somit nicht ein.  
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten):  
Der Mäusebussard verliert vorhabenbedingt keine Brutreviere. 
Der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG tritt somit ein.  
§ 44 Abs. 5 BNatSchG,  Stellungnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der For t-
pflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang:  
Die ökologische Funktion der Fortpflanzungs - und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang  wird 
nicht beeinträchtigt.  
Die Vorgaben des § 44 Abs. 5 BNatSchG sind erfüllt.

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1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?       
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem 
nicht signifikant  
 ja  ■ nein 
erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)      
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, 
Überwin- 
     
terungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungsz u-
stand  
 ja  ■ nein 
der lokalen Population verschlechtern könnte?       
3. Werden evtl. Fortpflanzungs - oder Ruhestätten aus der Natur en t-
nommen, be- 
     
schädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im 
räumlichen  
 ja  ■ nein 
Zusammenhang erhalten bleibt?       
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen 
aus der Natur  
     
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne 
dass deren  
 ja  ■ nein 
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?       
Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen  
(w    m                         II 3    a      F a    m   „ja“ b a  w      
wurde)  
      
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden   ja   nein 
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?       
 
      
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?   ja   nein 
      
 
      
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen 
Vogelarten   ja   nein 
nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben?       
Eine Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht notwendig.

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Fazit: Für den Mäusebussard kann eine artenschutzrechtliche Betroffenheit nach § 44 Abs. 
Nr. 1 bis 3 BNatSchG unter Berücksichtigung allgemeiner Vermeidungs - und Minderungs-
maßnahmen ausgeschlossen werden.  
 
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten  
Durch Plan / Vorhaben betroffene Art  Vorkommende Art: Star (Sturnus vulgaris) 
 
Angaben zur Biologie: Der Star ist ein Kurzstrecken - bzw. Teilzieher aus Nord - und Osteuropa und 
überwintert weiter südlich und westlich. Er nutz t eine Vielzahl von Lebensräumen. Diese müssen für 
den Höhlenbrüter ausreichend geeignete Brutplätze, wie z.B. ausgefaulte Astlöcher oder 
Buntspechthöhlen aufweisen sowie für die Nahrungssuche angrenzenden offenen Flächen besitzen. 
Ursprünglich wurden von H uftieren beweideten, halboffenen Landschaften und feuchten Grasländer 
besiedelt. Heute tritt er als Kulturfolger häufiger in Ortschaften auf, wo Nisthilfen sowie Höhlen, N i-
schen und Spalten an Gebäuden genutzt werden  (BAUER et al. 2012). Es sind keine Fort pflanzungs- 
und Ruhestätte definiert (LANUV 2024a). Eine Fluchtdistanz von 15  m sollte berücksichtigt werden 
(GASSNER et al. 2010). 
Der Star In kommt in Nordrhein-Westfalen als Brutvogel von den Niederungen bis in montane Regi o-
nen vor, aber auch als regelmäßiger Durchzügler und Gastvogel. Im Tiefland verweilt er ebenfalls im 
Winter. Insgesamt ist er flächendeckend verbreitet, meidet jedoch geschlossene Waldgebiete der 
Mittelgebirge und des Tieflands . Dafür ist die Habitatstruktu r und nicht die Höhenlage entscheidend. 
Als Gesamtbestand werden 155.000 bis 200.000 Reviere angenommen (2014) (LANUV 2024a). 
Vorkommen im Untersuchungs- bzw. Plangebiet:  
Es wurden sieben Reviere des Stars im Brutgebiet nachgewiesen. Zwei davon befinden sich im B e-
reich der geplanten Brunnenleitung und Teile der Reviere sind von Rodungsarbeiten betroffen.  
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art  
Schutzstatus 
  FFH-Anhang IV – Art  
■  europäische Vogelart 
Rote Liste-Status 
 
Deutschland  3 
NRW 3 
NB 3 
Messtischblatt  
5108/1 
5107/2 
5007/4 
5008/3 
 
 
 
 
Erhaltungszustand in NRW  
Atlantische Region  
Erhaltungszustand der lokalen Population  
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher  Störung (II.3 
Nr. 2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) 
 
grün  günstig 
gelb ■ ungünstig / unzure i-
chend 
rot  ungünstig / schlecht  
 
 A  günstig / hervorragend 
 B  günstig / gut  
 C  ungünstig / mittel - schlecht  
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art  
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)

Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen
     Stand: 19.12.2024 
Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter  51 
Zwei Brutreviere des Stars befindet sich im Eingriffsbereich. Von einer rodungsbedingten Betroffen-
heit dieser beiden Starereviere, insbesondere von Eiern und nicht flugfähigen Jungtieren  (§ 44 Abs. 1 
Nr. 1 BNatSchG ) sowie de m Verlust beider Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 
BNatSchG) ist auszugehen. 
Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements  
Vermeidungsmaßnahmen, die für die Art vorgezogen umzusetzen sind : 
 V1a – baubedingt: Rodungszeitpunkt – Optimierung für ubiquitäre Vogelarten und pl a-
nungsrelevante Vogelarten: Zeitliche Begrenzung der Rodungsarbeiten und sonstiger vo r-
bereitenden Maßnahmen. Die Rodungsarbeiten haben daher außerhalb der Brut - und 
Aufzuchtzeit europäischer Vogelarten stattzufinden. Dies ist der Zeitraum für Revierbese t-
zung, Balz und Brut bis zum Ausfliegen der Jungtiere. Hierdurch werden der Verlust von Ind i-
viduen sowie die unmittelbare Beschädigung oder Zerstörung von Nestern und Eiern brüte n-
der Vögel vermieden. Durch die Begrenzung des Rückbaus und der Rodung außerhalb d es 
Brutzeitraumes (1. März bis 30. September) wird vermieden, dass der Verbotstatbestand des 
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (unmittelbare Gefährdung von Individuen inkl. ihrer Eier und 
Jungtiere) sowie des Artikels 5 a) und b) der Vogelschutzrichtlinie für eur opäische Vogelarten 
eintritt. Dies gilt ebenfalls für die Entsorgung von Bauschutt. Diese sind vor dem 1. März zu 
entsorgen, damit sich hierin keine Brutvögel ansiedeln (z. B. Bachstelze, Hausrotschwanz, 
Zaunkönig). 
 V2 – baubedingt: Höhlenbaumkontrolle:  Da insbesondere eine Nutzung der Baumhöhlen 
durch Fledermäuse (ganzjährig) und Brutvögeln möglich ist, sind zu rodende Bäume auf 
Baumhöhlenvorkommen zu kontrollieren. Vorhandene Baumhöhlen sind frühstens einen Tag 
vor Rodungsbeginn auf einen Fledermaus - / und Vogelbesatz zu überprüfen (bei Bedarf Ei n-
satz Endoskopkamera). Um einen weiteren Besatz zu verhindern können die Höhlen bei 
Kontrolle verschlossen werden, solange sie bei der Kontrolle unbesetzt sind. Die Arbeiten 
sind durch eine fachkundige Person (Gut achter*in) im Rahmen einer Ökologischen Baub e-
gleitung (ÖBB) (vgl. V4) durchzuführen. 
 V4 – baubedingt: Ökologische Baubegleitung: Falls eine Umsetzung der Rodungsarbeiten 
bzw. vorbereitende Maßnahmen innerhalb der in V1a und V1b genannten Ausschlusszeiten 
erfolgen soll und / oder Arbeiten innerhalb eines Bereichs mit einer Bauausschlusszeit (vgl. 
Maßnahme V3a- V3c) erfolgen soll , ist vorab eine ökologische Baubegleitung einzurichten, 
die sicherstellt, dass Individuen sowie Fortpflanzungs - und Ruhestätten v on europäischen 
Vogelarten und Fledermäusen rechtzeitig identifiziert und geschützt werden können. Die 
Kontrolle erfolgt kurzfristig vor Beginn der (Rodungs -) Arbeiten. Falls es zu Nachweisen von 
Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch geschützte Tierarten k ommt, müssen die Arbeiten bis 
zum Verlassen durch die jeweiligen Arten verschoben oder in Absprache mit der Genehm i-
gungsbehörde weitere Maßnahmen ergriffen werden. Die Maßnahme ist durch versierte 
Fachleute auszuführen. 
Folgende vorgezogenen Ausgleichsmaßn ahmen (in Anlehnung an MKUNLV 2013) sind zur Verme i-
dung, dass die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG in Ve r-
bindung mit § 44 Abs. 5 BNatSchG ausgelöst werden, umzusetzen.  
 CEF1 – Installation von Nistkästen für den Star: Installation von 6 Nistkästen für den Star. Im 
Rahmen der Brutvogelerfassungen wurden zwei betroffene Reviere des Stares nachgewiesen. 
Für den Star werden je betroffenes Brutpaar mindestens drei Nistkästen als Kompensation s-
maßnahme vorgeschrieben (MKUNLV  2021). Als Nistkästen eignen sich beispielsweise die St a-
renhöhle 3  der Fa. „ CHWEGLER Vogel - und Naturschutzprodukte GmbH“. Zudem sollte mi n-
desten die Hälfte der Nistkästen einen Schutz vor Nesträubern bieten, wie es bei der Nisthöhle 
3SV mit Fluglochdur chmesser von 45 mm der Fa. „ CHWEGLER Vogel - und Naturschutzpr o-
dukte GmbH“ der Fall ist. Die Kästen werden vor Rodungsbeginn bzw. spätestens vor der 
Brutvogelsaison ab 1.März in der näheren Umgebung, d.h. im räumlichen Zusammenhang von 
bis zu 100 m, in vier bis sechs Metern Höhe montiert. Eine dauerhafte Funktionalität der Nisthi l-
fen ist zu gewährleisten. Nicht mehr funktionstüchtige Nistkästen sind 1:1 zu ersetzen. Es wird 
empfohlen, die Nistkästen zeitnah zu montieren. Hierdurch wird gewährleistet, dass die Kästen 
in der folgenden Brutperiode genutzt werden können und somit die ökologische Funktion der 
Fortpflanzungs- und Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt. Eine jährliche 
Reinigung der Kästen außerhalb der Vogelbrutzeit hat zu erfolgen (z.B. durch Nabu etc.). Die 
Koordinaten der Kästen sind im Koordinatensystem UTM 32N zu erfassen und der UNB unau f-
gefordert mitzuteilen. Nistkästen von Fremdherstellern (z.B. Naturschutzbedarf Strobel, Nistka s-

Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen
     Stand: 19.12.2024 
Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter  52 
tenshop.com) sind ebenfalls zulässig, sofern sie funktionell gleich wertig sind. 
 
 
Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände  
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG  (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklung s-
stadien):  
Zwei Brutreviere des Stars befinde n sich im Rodungsbereich. Sofern die Vorhabenumsetzung wä h-
rend der Brut- und Aufzuchtzeit erfolgt, kann eine rodungsbedingte Betroffenheit der Arten, insbeson-
dere von Eiern und nicht flugfähigen Jungtieren, nicht ausgeschlossen werden. Eine Beeinträchtigung 
wird dadurch vermieden, dass die Rodungstätigkeiten und Bautätigkeiten  (ggf. Baufeldfreimachung) 
außerhalb der Brut - und Aufzuchtzeiten der europäischen Vogelarten durchgeführt werden (Ma ß-
nahme V1a). Eine Betroffenheit adulter Vögel besteht nicht, da diese  bei Verlust ihrer Lebensräume 
aktiv auf die Umgebung ausweichen können. 
Eine betrieb s- und anlagebedingte Betroffenheit der Art kann aufgrund der vorhabenspezifischen 
Wirkfaktoren ausgeschlossen werden 
Der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG tritt unter Berücksichtigung der genannten 
Vermeidungsmaßnahmen nicht ein. 
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation):  
Zwar könnte es durch zeitlich und räumlich begrenzte baubedingte Störungen zu einem (tempo rären) 
Ausweichen adulter Tiere ins Umfeld kommen. Eine baubedingte Verschlechterung des Erhaltung s-
zustands der Lokalpopulation ist jedoch auszuschließen.  
Der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG tritt somit nicht ein.  
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten):  
Der Star verliert vorhabenbedingt zwei Brutreviere. Zudem gehen zehn weitere potenzielle Fortpfla n-
zungsstätten von Höhlenbrütern verloren. 
Der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG tritt somit ein.  
§ 44 Abs. 5 BNatSchG,  Stellungnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der For t-
pflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang:  
Durch das zeitlich vorgezogene Anbringen von sechs Nisthilfen für den Star im Umfeld (bis zu 100 m 
Entfernung) wird die ökologische Funktion  der Fortpflanzungs - und Ruhestätten im räumlichen Z u-
sammenhang nicht beeinträchtigt.  
Die Vorgaben des § 44 Abs. 5 BNatSchG sind erfüllt. 
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?       
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem 
nicht signifikant  
 ja  ■ nein 
erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)      
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, 
Überwin- 
     
terungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungsz u-
stand  
 ja  ■ nein 
der lokalen Population verschlechtern könnte?       
3. Werden evtl. Fortpflanzungs - oder Ruhestätten aus der Natur en t-
nommen, be- 
     
schädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im 
räumlichen  
 ja  ■ nein 
Zusammenhang erhalten bleibt?

Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen
     Stand: 19.12.2024 
Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter  53 
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen 
aus der Natur  
     
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne 
dass deren  
 ja  ■ nein 
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?       
Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen  
(w    m                         II 3    a      F a    m   „ja“ b a  w      
wurde)  
      
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden   ja   nein 
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?       
 
      
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?   ja   nein 
      
 
      
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen 
Vogelarten   ja   nein 
nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben?       
Eine Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht notwendig. 
Fazit: Für den Star kann eine artenschutzrechtliche Betroffenheit nach § 44 Abs. Nr. 1 bis 3 
BNatSchG unter Berücksichtigung allgemeiner Vermeidungs - und Minderungsmaßnahmen 
sowie vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) ausgeschlossen werden.  
 
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten  
Durch Plan / Vorhaben betroffene Art  Vorkommende Art: Waldkauz (Strix aluco) 
Angaben zur Biologie: Der Waldkauz besiedelt reich strukturierte Kulturlandschaften mit einem aus-
reichenden Nahrungsangebot. Lichte und lückige Altholzbestände in Laub - und Mischwäldern, Par k-
anlagen, Gärten und Friedhöfe zählen zu den typischen Habitaten. Ein umfangreiches Angebot an 
Höhlen begünstig t ein Vorkommen des Waldkauzes. Neben Baumhöhlen werden auch Nisthilfen, 
Dachböden und Kirchtürme  als Nistplätze genutzt. Die Brutreviere können eine Fläche von 25 bis 
80 ha umfassen. Die Ablage der Eier kann bereits im Februar erfolgen. Die Jungvögel sind  im Juni 
selbstständig. Die Fortpflanzungsstätte umfasst die Nistnische bzw. Nistkasten oder Baumhöhle mit 
einer störungsarmen Umgebung von bis zu 100  m. Essenzielle Nahrungshabitate müssen nicht a b-
gegrenzt werden. Die Ruhestätte sind in den Fortpflanzungsstätte enthalten, für einzelne oder nicht 
brütenden Tieren können dies e nicht abgegrenzt werden (LANUV 2024a) . Eine planungsrelevante 
Fluchtdistanz von 20 m ist zu berücksichtigen (GASSNER et al. 2010). 
In Nordrhein-Westfalen tritt der Waldkauz ganzjährig als häufiger Standvogel auf und ist in allen Na-
turräumen nahezu flächendeckend verbreitet . Eine Aufnahme bilden baumfreie Agrarlandschaften.

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     Stand: 19.12.2024 
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Der Gesamtbestand umfasst geschätzt 10.000 bis 15.000 Brutpaare (2015) (LANUV 2024a). 
Vorkommen im Untersuchungs- bzw. Plangebiet:  
Der Waldkauz besitzt ein potenzielles Brutrevier im Osten des UG.  Der Brutstandort befindet sich 
potenziell weniger als 20 m vom Eingriffsbereich entfernt. Daher wird potenziell die artspezifische 
Fluchtdistanz nach GASSNER et al. (2010) unterschritten. 
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art  
Schutzstatus 
  FFH-Anhang IV – Art  
■  europäische Vogelart 
Rote Liste-Status 
 
Deutschland  * 
NRW * 
NB * 
Messtischblatt  
5108/1 
5107/2 
5007/4 
5008/3 
 
 
 
 
Erhaltungszustand in NRW  
Atlantische Region  
Erhaltungszustand der lokalen Population  
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 
Nr. 2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) 
 
grün ■ günstig 
gelb  ungünstig / unzure i-
chend 
rot  ungünstig / schlecht  
 
 A  günstig / hervorragend 
 B  günstig / gut  
 C  ungünstig / mittel - schlecht  
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art  
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)  
Ein Revier des Waldkauzes befindet sich potenziell  weniger als 20 m entfernt vom Eingriffsbereich. 
Eine baudbedingte Betroffenheit der Art, insbesondere von Eiern und nicht flugfähigen Jungtieren  
durch eine störungsbedingte Brutaufgabe (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) ist nicht auszuschließen. 
Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements  
Vermeidungsmaßnahmen, die für die Art vorgezogen umzusetzen sind : 
 V3c – baubedingt: Bauausschlusszeit für Waldkauz: Die Bauarbeiten haben im Hinblick  
auf eine baubedingte Brutplatzaufgabe / -abbruch des Waldkauzes im Bereich der Streuobs t-
wiesen im östlichen Abschnitt der Brunnenleitung außerhalb der Revierbesetzungs - und 
Brutphase des Waldkauzes (Mitte Januar bis Ende Juni) zu erfolgen. Für den Zeitraum 15. 
Januar bis 30.  Juni gilt daher eine Schutzzone von 20  m um die geplante Brunnenleitung 
innerhalb der Streuobstwiesenareale. Hierdurch kann eine störungsbedingte Aufgabe / Ve r-
lust des Brutplatzes vermieden werden. Alternativ kann in diesem Bereich (20  m um die 
Brunnenleitung im Bereich der Streuobstwiesen) eine Baumhöhlenkontrolle im Rahmen ei-
ner Ökologischen Baubegleitung erfolgen (V4) um etwaige Waldkauzbruthöhlen ausfindig zu 
machen. Werden keine Bruthöhlen gefunden, können die Arbeiten ohne Bauaussc hlusszeit 
für den Waldkauz durchgeführt werden. 
 V4 – baubedingt: Ökologische Baubegleitung: Falls eine Umsetzung der Rodungsarbeiten 
bzw. vorbereitende Maßnahmen innerhalb der in V1a und V1b genannten Ausschlusszeiten 
erfolgen soll und / oder Arbeiten inne rhalb eines Bereichs mit einer Bauausschlusszeit (vgl. 
Maßnahme V3a- V3c) erfolgen soll , ist vorab eine ökologische Baubegleitung einzurichten, 
die sicherstellt, dass Individuen sowie Fortpflanzungs - und Ruhestätten von europäischen 
Vogelarten und Flederm äusen rechtzeitig identifiziert und geschützt werden können. Die 
Kontrolle erfolgt kurzfristig vor Beginn der (Rodungs -) Arbeiten. Falls es zu Nachweisen von 
Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch geschützte Tierarten kommt, müssen die Arbeiten bis

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zum Verlassen durch die jeweiligen Arten verschoben oder in Absprache mit der Genehm i-
gungsbehörde weitere Maßnahmen ergriffen werden. Die Maßnahme ist durch versierte 
Fachleute auszuführen. 
 
Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestä nde  
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG  (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklung s-
stadien):  
Eine rodungsbedingte Tötung ist ausgeschlossen, da in den zu roden den Bereich keine geeigneten 
Höhlenbäume für den Waldkauz nachgewiesen wurden . Durch Bautätigkeiten während der Brutzeit 
bzw. der Aufzucht der Jungvögel ist eine störungsbedingte Brutaufgabe nicht ausgeschlossen. Um 
eine baubedingte Auslösung des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu verhindern, ist in einem Umkreis 
von 20 m um die das Waldk auzrevier im Bereich der Streuobstwiesen im östlichen Teilbereich des 
UG daher eine Bauausschlusszeit einzuhalten, welche sich über den Zeitraum vom 15.01. - 30.06. 
erstreckt (vgl. Maßnahme V3c). Eine betrieb s- und anlagebedingte Betroffenheit der Art kann  auf-
grund der vorhabenspezifischen Wirkfaktoren ausgeschlossen werden 
Der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG tritt unter Berücksichtigung der genannten 
Vermeidungsmaßnahmen nicht ein. 
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation):  
Zwar könnte es durch zeitlich und räumlich begrenzte baubedingte Störungen zu einem (temporären) 
Ausweichen adulter Tiere ins Umfeld kommen. Eine baubedingte Verschlechterung des Erhaltung s-
zustands der Lokalpopulation ist jedoch auszuschließen.  
Der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG tritt somit nicht ein.  
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten):  
Der Waldkauz verliert vorhabenbedingt keine Brutreviere. 
Der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG tritt somit ein.  
§ 44 Abs. 5 BNatSchG,  Stellungnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der For t-
pflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang:  
Die ökologische Funktion der Fortpfl anzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang  wird 
nicht beeinträchtigt.  
Die Vorgaben des § 44 Abs. 5 BNatSchG sind erfüllt. 
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?       
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem 
nicht signifikant  
 ja  ■ nein 
erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)      
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, 
Überwin- 
     
terungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungsz u-
stand  
 ja  ■ nein 
der lokalen Population verschlechtern könnte?       
3. Werden evtl. Fortpflanzungs - oder Ruhestätten aus der Natur en t-
nommen, be- 
     
schädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im 
räumlichen  
 ja  ■ nein 
Zusammenhang erhalten bleibt?       
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen

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aus der Natur  
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne 
dass deren  
 ja  ■ nein 
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?       
Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen  
(w    m                         II 3    a      F a    m   „ja“ b a  w      
wurde)  
      
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden   ja   nein 
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?       
 
      
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?   ja   nein 
      
 
      
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen 
Vogelarten   ja   nein 
nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben?       
Eine Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht notwendig. 
Fazit: Für den Waldkauz kann eine artenschutzrechtliche Betroffenheit nach § 44 Abs. Nr. 1 
bis 3 BNatSchG unter Berücksichtigung allgemeiner Vermeidungs - und Minderungsma ß-
nahmen ausgeschlossen werden.

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6.2.2 Fledermäuse 
Im Plangebiet befindet sich potenzielle Habitate der Fledermausarten Großes Mausohr und 
Zwergfledermaus, auf die im Folgenden eingegangen wird.  
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten  
Durch Plan / Vorhaben betroffene Art  Vorkommende Arten: 
Großes Mausohr Myotis myotis 
Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus 
 
Angaben zur Biologie:  
Die oben genannten Arten nutzen unter anderem Baumhöhlen als Fortpflanzungs- und Ruhestätten. 
Vorkommen und Verbreitung im Untersuchungsgebiet:  
Potenziell genutzte Quartiere der Arten befinden sich in Baumhöhlen oder Rindenschadstellen. Von 
einer Nutzung des Vorhabenbereichs als Jagdhabitat ist ebenfalls auszugehen.  
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art  
 
■  FFH-Anhang IV – Art  
  europäische Vogelart 
Rote Liste -
Status 
Deutschland  
Nordrhein-
Westfalen  
ungefährdet 
stark g e-
fährdet / 
ungefährdet 
Messtischblatt  
5108/1 
5107/2 
5007/4 
5008/3  
 
Erhaltungszustand in Nordrhein -
Westfalen  
Atlantische Region  
■ grün  günstig 
■ gelb  ungünstig / unzure i-
chend 
 rot  ungünstig / schlecht  
Erhaltungszustand der lokalen Population  
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 
Nr. 2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) 
 
 A  günstig / hervorragend 
 B  günstig / gut  
 C  ungünstig / mittel - schlecht  
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 
beschriebenen Maßnahmen)  
Aufgrund potenziell bestehender Einzelquartiere an Bäumen wird durch Baumrodungen  von einer 
Gefährdung ausgegangen. 
Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements  
Vermeidungsmaßnahmen, die für die Art vorgezogen umzusetzen sind: 
 V1b – baubedingt: Rodungszeitpunkt - Optimierung Fledermäuse : Zeitliche Begrenzung 
der Rodungsarbeiten (Höhlenbäume). Die Maßnahme zielt auf baumhöhlenbewohnende Fl e-
dermäuse ab, die Strukturen, wie Baumhöhlen und Rindenstörstellen an Bäumen als Woche n-
stube oder als Einzelquartiere nutzen. Aufgrund der derzeitigen milden Winterverläufe, kann 
nicht angenommen werden, dass Fledermäuse zwischen November und Februar in frostsich e-

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ren Quartieren verweilen und somit die Baumrodungen ohne eine unmittelbare Gefährdung von 
Individuen durchgeführt werden könnte.  Der passende Zeitraum für Baumrodung wäre Sep-
tember / Oktober, außerhalb der Wochenstubenzeit und Winterquartierzeit. Bei einer Rodung 
im Winter  muss sichergestellt werden, dass keine Tiere  in den Quartieren an den Bäumen 
überwintern (ggf. durch einen Verschluss der Quartiere nach Ausflug am Abend im Sommer).   
Die Durchführung einer Besatzkontrolle der betroffenen Höhlenbäume vor Rodungsb e-
ginn ist daher obligat. (bei Bedarf Einsatz Endoskopkamera) (vgl. V2). 
 V2 – baubedingt: Höhlenbaumkontrolle: Da insbesondere eine Nutzung der Baumhöhlen 
durch Fledermäuse (ganzjährig) und Brutvögeln möglich ist, sind zu rodende Bäume auf 
Baumhöhlenvorkommen zu kontrollieren. Vorhandene Baumhöhlen sind frühstens einen Tag 
vor Rodungsbeginn  auf einen Fledermaus - / und Vogelbesatz zu überprüfen (bei Bedarf Ei n-
satz Endoskopkamera). Um einen weiteren Besatz zu verhindern können die Höhlen bei Ko n-
trolle verschlossen werden, solange sie bei der Kontrolle unbesetzt sind. Die Arbeiten sind 
durch eine fachkundige Person (Gutachter*in) im Rahmen einer Ökologischen Baubegleitung 
(ÖBB) (vgl. V4) durchzuführen. 
 V4 – baubedingt: Ökologische Baubegleitung : Falls eine Umsetzung der Rodungsarbeiten 
bzw. vorbereitende Maßnahmen innerhalb der in V1a und V1b genannten Ausschlusszeiten e r-
folgen soll und / oder Arbeiten innerhalb eines Bereichs mit einer Bauausschlusszeit (vgl. Ma ß-
nahme V3a- V3c) erfolgen soll , i st vorab eine ökologische Baubegleitung einzurichten, die s i-
cherstellt, dass Individuen sowie Fortpflanzungs - und Ruhestätten von europäischen Vogela r-
ten und Fledermäusen rechtzeitig identifiziert und geschützt werden können. Die Kontrolle e r-
folgt kurzfris tig vor Beginn der (Rodungs -) Arbeiten. Falls es zu Nachweisen von Fortpfla n-
zungs- und Ruhestätten durch geschützte Tierarten kommt, müssen die Arbeiten bis zum Ve r-
lassen durch die jeweiligen Arten verschoben oder in Absprache mit der Genehmigungsbehö r-
de weitere Maßnahmen ergriffen werden. Die Maßnahme ist durch versierte Fachleute ausz u-
führen. 
Folgende vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen  (in Anlehnung an MKUNLV 2013) sind zur Verme i-
dung, dass die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 3  BNatSchG in Ver-
bindung mit § 44 Abs. 5 BNatSchG ausgelöst werden, umzusetzen.  
 CEF2 – Installation von Baumhöhlenquartieren : Installation von 50 Fledermauskästen . Im 
Rahmen der Höhlenbaumerfassung wurden zehn Baumhöhlen auf Flächen, die für die Erneu e-
rung der Brunnenleitung gerodet werden müssen, nachgewiesen. Diesen dienen potenziell Fl e-
dermäusen als Quartiere. Es werden je potenziell verlorenem Quartier mindestens fünf Au s-
gleichsquartiere als Kompensationsmaßnahme vorgeschrieben (MKUNLV 2021). Als Flede r-
mauskästen eignen sich beispielsweise die Fledermaushöhle 2F mit doppelter Vorderwand, die 
Fledermaushöhle 2FN (speziell), die Kleinfledermaushöhle 3FN, der Fledermaus -Großraum-
Flachkasten 3FF und die Fledermaus -Grossraum-und Überwinterungshöhle 1FW der Fa . 
„ CHWEGLER Vogel - und Naturschutzprodukte GmbH“. Die Fledermauskästen werden vor 
Rodungsbeginn in der näheren Umgebung, d.h. im räumlichen Zusammenhang von bis zu 
1 km, montiert. Dabei sollte auf ein Fledermauskastenmix geachtet werden, damit den betroff e-
nen Tieren ein breites Quartierangebot zur Verfügung gestellt wird. Die Fledermauskästen sol l-
ten schnellstmöglich an geeigneter Stelle, installiert werden, damit sie zum Beginn der Vegetat i-
onsrodungen funktionsfähig sind. Die Koordinaten der Fledermauskäs ten sind im Koordinate n-
system UTM 32N zu erfassen und der UNB unaufgefordert mitzuteilen. Eine dauerhafte Funkt i-
onalität der Fledermauskästen ist zu gewährleisten. Nicht mehr funktionstüchtige Fledermau s-
kästen sind 1:1 zu ersetzen. Eine Erfolgskontrolle de r installierten Fledermauskästen wird em p-
fohlen, damit sichergestellt ist, dass die ökologische Funktion der Fortpflanzungs - und Ruhestät-
ten gewahrt bleibt. Fledermauskästen von Fremdherstellern (z.B. Naturschutzbedarf Strobel, 
Nistkastenshop.com) sind ebenfalls zulässig, sofern sie funktionell gleichwertig sind. 
 
Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände  
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG  (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwic k-
lungsstadien):  
Aufgrund der potenziellen Nutzung von Baumhöhlen durch die Fledermäuse ist eine rodungsbeding-
te Tötung in einem Einzelquartier nicht ausgeschlossen. Eine Durchführung einer Baumhöhlenkon-
trolle mit etwaigem Verschluss vor Rodungsbeginn  ist obligat (vgl. V2), da sich zu jedem Zeitpunkt 
im Jahr noch Fledermausindividuen in den Baumhöhlen aufhalten können (Einzelquartiere).

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     Stand: 19.12.2024 
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Trotz Maßnahmen könnte es f ür einzelne Tiere dennoch zu einem Verbotstatbestand nach § 44 
Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kommen. Eine weitere Vermei dung der Verletzung oder Tötung von Tieren 
ist nicht möglich, da sich die kleinen Tiere innerhalb einzelner Spalten verkriechen könnten und 
somit nicht erkennbar oder erreichbar sind und daher auch nicht zuerkennen oder umsiedelbar w ä-
ren. Durch den Rodungszeitpunkt und. Eine Kontrolle durch eine Fach kraft im Rahmen der Baum-
höhlenkontrolle wird die Gefahr einer Tötung so weit vermindert, dass sie das für die Arten übliche 
Lebensrisiko durch Prädatoren, Krankheiten, etc. nicht signifikant erhöht, auch wenn sie nicht vol l-
ständig vermeidbar ist. 
Der baubedingte Verkehr wirkt nur über einen kurzen Zeitraum. Gefährdungen von Fledermäusen 
durch den bau - und betriebsbedingten Anliegerverkehr lassen sich aufgrund der geringen G e-
schwindigkeiten < 50 km/h innerhalb des Vorhabenbereichs ausschließen.  
Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG treten nicht ein , insofern die ang egeben 
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen umgesetzt werden. 
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation):  
Es kann nicht von einer erheblichen Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation ausgega n-
gen werden, da die Fledermäuse auch im Umfeld geeignete Einzelquartiere vorfinden. Eine popula-
tionsrelevante und somit erhebliche Störung der Arten nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kann au s-
geschlossen. 
Die durch das Bauvorhaben verlorengehende Fläche besitz t aufgrund der ausreichender Jagdhab i-
tate in der unmittelbaren Umgebung für Fledermäuse eine untergeordnete Bedeutung als Nahrungs-
raum. Ein artenschutzrechtlich relevanter Konflikt ist mit dem Verlust eines störungsbedingten klei n-
flächigen Teils des Jagdlebensraums somit nicht verbunden. 
Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG treten somit nicht ein.  
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG  (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs - oder Ruhestät-
ten):  
Eine Nutzung von Baumhöhlen als Einzelquartier (v.a. durch  Männchen) ist möglich. Daher  wird 
dem Vorhabenbereich eine ökologische Funktion als Fortpflanzungs - und Ruhestätte unterstellt. Die 
Arten verlieren vorhabenbedingt Quartiere. 
Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG treten somit ein. 
§ 44 Abs. 5 BNatSchG , Stellungnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der For t-
pflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang:  
Durch das zeitlich vorgezogene Anbringen von 50 Fledermauskästen im Umfeld wird die  ökologi-
sche Funktion  der Fortpflanzungs - und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang  nicht beei n-
trächtigt. Die Vorgaben des § 44 Abs. 5 BNatSchG sind erfüllt. 
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?       
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem 
nicht signifikant  
 ja  ■ nein 
erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)      
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs -, Aufzucht -, Ma u-
ser-, Überwin- 
     
terungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungsz u-
stand  
 ja  ■ nein 
der lokalen Population verschlechtern könnte?       
3. Werden evtl. Fortpflanzungs - oder Ruhestätten aus der Natur en t-
nommen, be- 
     
schädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im 
räumlichen  
 ja  ■ nein 
Zusammenhang erhalten bleibt?       
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen 
aus der Natur  
     
Entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne 
dass deren  
 ja  ■ nein 
Ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten 
bleibt?

Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen
     Stand: 19.12.2024 
Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter  60 
Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen  
(w    m                         II 3    a      F a    m   „ja“ b a  w      
wurde)  
      
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden   ja   nei
n 
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?       
 
      
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?   ja   nei
n 
      
 
      
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen 
Vogelarten   ja   nei
n 
nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben?       
Eine Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht notwendig. 
Fazit: Für die genannten Fledermausarten kann eine artenschutzrechtliche Betroffenheit 
nach § 44 Abs. Nr. 1 bis 3 BNatSchG unter Berücksichtigung allgemeiner Vermeidungs - und 
Minderungsmaßnahmen sowie vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen  (CEF- Maßnahmen) 
ausgeschlossen werden.  
6.2.2 Haselmaus 
Im zentralen Bereich des Plangebiets wurde die Haselmaus im direkten Eingriffbereich 
nachgewiesen. Die Haselmaus wird daher in einer Einzel-Art-Betrachtung behandelt. 
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten  
Durch Plan / Vorhaben betroffene Art  Vorkommende Art: Haselmaus (Muscardinus avellanarius) 
Angaben zur Biologie: Zu den Lebensräumen der Haselmaus gehören Laub - und Mischwälder, gut 
strukturierte Waldränder sowie buschreiche Lichtungen und Kahlschläge. Außerhalb geschlossener 
Waldareale findet man die Art auch in Hecken, Gebüschen, Feldgehölzen und gelegentlich in Obs t-
gärten oder Parks, sowie in Siedlungsnähe. Als däm merungs- und nachtaktives Tier verbringt Maus 
den Tag in faustgroßen Kugelnestern, die in der Vegetation oder in Baumhöhlen anlegt werden. Pro 
Sommer baut eine Haselmaus zwischen 3 und 5 Nester, wobei auch Nistkästen genutzt werden. 
Winterschlaf hält die H aselmaus ab Ende Oktober bis Ende April oder Anfang Mai. Dafür werden 
Bodennester unter der Laubschicht, zwischen Baumwurzeln oder frostgeschützte Ritzen genutzt. In 
günstigen Jahren kann die Art zweimal pro Jahr Nachwuchs bekommen. Ihr Aktionsradius ist m it 
Reviergrößen von bis zu 2.000 m² relativ klein. Weibchen legen meist nur kurze Strecken von wen i-
ger als 50 m zurück, während Männchen in einer Nacht Distanzen von über 300  m überwinden kö n-
nen. Zur Fortpflanzungsstätte gehören Waldbereiche, die geeignete  Strukturen für die Nestanlage 
und Reproduktion bieten. Darunter fruchttragende Gehölze, niedriges Gestrüpp sowie Sträucher und 
Bäume, die meist in einer Höhe von 1 bis 2 Metern, in Ausnahmefällen bis zu 20 Metern (insbesond e-
re Altbuchen), zu finden sind und die eng miteinander vernetzt sind. Die Ruhestätte deckt sich mit der 
Fortpflanzungsstätte und umfasst mindestens die Schlafnester der Haselmaus. Da die Ruhestätten 
gut verborgen im Sommer -Aktionsraum liegen, muss dieser zur genauen Abgrenzung des geschü tz-
ten Fortpflanzungs- und Ruhestättenraumes herangezogen werden (LANUV 2024a). 
Deutschland markiert den nordwestlichen Rand des Verbreitungsareals der Haselmaus. In geschlo s-
senen Beständen tritt die Art vorwiegend in Mittelgebirgs - und Gebirgsregionen auf.  In Nordrhein -
Westfalen sind die Hauptvorkommen im Weserbergland, im Bergischen Land, im Sauerland, Siege r-
land sowie in der Eifel zu finden. Derzeit konnten landesweit 50 Nachweise der Haselmaus dokume n-

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tiert werden (Stand 2015). Zudem bestehen zahlreiche h istorisch nachgewiesene Vorkommen. G e-
naue Angaben zur Gesamtpopulation in Nordrhein -Westfalen können aktuell nicht gemacht werden 
(LANUV 2024a). 
Vorkommen Untersuchungs- bzw. Plangebiet:  
Im Rahmen der Haselmauserfassung im Jahr 2024 wurden Vorkommen der Art im Untersuchung s-
gebiet nachgewiesen. Diese konnten in der Nähe des Klärwerks Rodenkirchen sowie im Osten des 
UG festgestellt werden. 
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art  
 
■  FFH-Anhang IV – Art  
  europäische Vogelart 
Rote Liste-Status 
Deutschland  
NRW 
V 
G 
Messtischblatt  
5108/1 
5107/2 
5007/4 
5008/3 
Erhaltungszustand in NRW  
Atlantische Region 
 
 grün ■ günstig 
 gelb  ungünstig / unz u-
reichend 
 rot  ungünstig / schlecht  
Erhaltungszustand der lokalen Population  
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 
Nr. 2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) 
 
 A  günstig / hervorragend 
 B  günstig / gut  
 C  ungünstig / mittel - schlecht  
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art  
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)  
Es befinden sich Vorkommen der Haselmaus im Eingriffsbereich . Von einer baubedingten Betroffe n-
heit nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG  der Art, insbesondere durch Vegetationsrodungen und Ina n-
spruchnahme von Boden ist auszugehen.  
Darüber hinaus werden durch das Vorhaben (potenzielle) Fortpflanzungs - und Ruhestätten der Art 
beschädigt bzw. zerstört (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). 
Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements 
Vermeidungsmaßnahmen, die für die Art vorgezogen umzusetzen sind : 
 V1c – baubedingt: Rodungszeitpunkt Optimierung Haselmaus : Durch Rodungsmaßnahmen 
von Gehölzstrukturen sowie Befahrung des Oberbodens ist eine ganzjährige Gefährdung von I n-
dividuen der Haselmaus (Sommerhabitat oder Winterversteck) nicht auszuschließen. Dieses R i-
siko lässt sich weitgehend vermeiden, indem die Sträucher, Gebüsche und Gehölze in den zu r o-
denden Flächen und Arbeitsflächen/Arbeitsstreifen zunächst im Winterhalbja hr "Auf den Stock 
gesetzt" werden. Die Arbeiten (Gehölzschnitt und Abtransport Schnittgut) sind hä n-
disch/motormanuell ohne Befahrung des Oberbodens im Zeitraum zwischen 1. Oktober und 1. 
März durchzuführen. Die Entfernung der Wurzelstöcke in gerodeten Bere ichen erfolgt zeitlich 
versetzt, nach Abschluss Winterruhe (ab 1. Mai) händisch/motormanuell ohne Befahrung des 
Oberbodens. Haselmäuse überwintern am Boden unter der Laubschicht, zwischen Baumwurzeln 
oder in Erdhöhlen. Falls in den betroffenen Bereichen Ha selmäuse vorkommen, würde dieses 
Vorgehen ein Überleben im Winterquartier gewährleisten und zu einer Abwanderung betroffener 
Individuen aus dem (gerodeten) Eingriffsbereich nach der Winterruhe führen.  
Folgende vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen  (in Anlehnung an MKUNLV 2013) sind zur Verme i-
dung, dass die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG in Ve r-
bindung mit § 44 Abs. 5 BNatSchG ausgelöst werden, umzusetzen.

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 CEF3 – bau- / anlagebedingt : Installation von Haselmauskästen / Wurfboxen und 
Reisighaufen (Haselmaus): Zur Unterstützung der Maßnahmen CEF3b kann durch die Scha f-
fung von Nistmöglichkeiten ein temporärer oder dauerhafter Mangel an Nist - und Überwint e-
rungshabitaten ausgeglichen werden.  Pro Individuum sind fünf Kästen aufzuhängen, sodass 
insgesamt 20 Kästen notwendig sind (Abschätzung der Kastenanzahl auf Grundlage der beei n-
trächtigten Flächen im Zentrum des UG im Bereich des Klärwerks und belegter Haselmaus -
Tubes in diesem Bereich inkl.  Hochrechnung für die Flächen ohne ausgebrachte Tubes). Auf 
den Maßnahmenflächen ist eine Bodenverdichtung (z.B. durch Befahrung mit schwerem Gerät) 
im Winter zu vermeiden. Im Radius von 30 m um die Maßnahme ist der Wald aus der Nutzung 
zu nehmen, um langf ristig eine Erhöhung der Höhlenbäume zu gewährleisten. Die Kästen sind 
entsprechend den von MULNV & FÖA (2021) vorgegebenen Eigenschaften auszuwählen.  
o Material: sägeraues Holz 
o Grundfläche: 60x60 mm 
o Öffnung: max. 25 mm Durchmesser 
Ergänzend sind 10 Totholz -Reisighaufen auf einer Grundfläche von mindestens 1 x 2 m und mit 
einer Höhe von 1-1,5 m anzulegen. Im Zentrum des Haufens ist ein 50 cm tiefes und 1 m² großes 
Loch zu graben und mit lockerer, steiniger Erde (unterste Schicht), groben Wurzelstöcken und 
Ästen (obere Schicht) sowie Laub, Moos und krautigem Material (in den Zwischenräumen) aufz u-
füllen.  
Die Kästen sind jährlich zu reinigen und die Reisighaufen alle 3 Jahre hinsichtlich ihrer Struktur zu 
überprüfen. 
Freiwillig kann folgende Maßnahme umgesetzt werden:  
 CEF5 – bau- / anlagebedingt : Anlage von Gehölzen (zwecks Verbesserung des 
Habitatverbundes): Bau- bzw. Anlagebedingt werden im Zentrum des UG Gehölze auf einer 
Fläche von etwa 0,28 ha gerodet. Für diese gerodete Fläche sollte aufgrund der Haselmau s-
nachweise in diese Bereich ein e Ausgleichsanpflanzung im gleichen Umfang stattfinden. Eine 
Verbesserung des Habitatverbundes kann durch die Entwicklung von mehrreihigen, durchgäng i-
gen Gehölzreihen erreicht werde n. Dies kann die Pflanzung oder Verbreiterung oder Verläng e-
rung und / oder das Schließen von Lücken in vorhandenen Strukturen umfassen. Dazu sind g e-
zielt früchtetragende Gehölze zu verwenden. Zur dauerhaften Etablierung von lokalen Populati o-
nen (60 -80 Tier e) sind Waldhabitate mit einer Mindestgröße von 20 ha erforderlich ( BÜCHNER 
2007). Falls die verbundenen, unzerschnittenen Habitatflächen kleiner sind, so müssen diese 
Flächen über Vernetzungsstrukturen mit der Kernpopulation verbunden werden. Dabei sollte n die 
zu verbindenden Waldbestände nicht weiter als 0,5 km voneinander entfernt sein. Generell gilt, 
dass potenzielle Maßnahmenstandorte störungsarm sein und zwischen geeigneten Beständen 
(aktuellen Vorkommen bzw. potenziellen Habitate) liegen sollten. 
Es gelten die folgenden Anforderungen an die Qualität und Menge der Gehölze:  
o Ausreichende Mischung aus früchtetragenden Gehölzen (min. 5 -7 verschiedene Gehö l-
ze, um ein dauerhaftes Nahrungsangebot in der Aktivitätsperiode von April bis Oktober 
zu schaffen 
o Mehrreihige Pflanzung (min. zehn Gehölzreihen, um ein waldartiges Bestandsklima he r-
zustellen) 
o Lückenlose Pflanzung, d.h. keine Lücken größer als 6 m im Endbestand  
o Höhe der Gehölze und heckenartigen Strukturen im Endbestand zwischen 3 -4 m  
Es sollte außerdem b eachtet werden, dass bei der Planung von Vernetzungskorridoren Konflikte 
der Bewirtschaftung der Teilflächen vermieden werden. Die Pflege der Gehölze erfolgt falls no t-
wendig.  
Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände  
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG  (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklung s-
stadien):  
Eine baubedingte Gefährdung der Art kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen we r-
den, wenn Vegetationsbestände gerodet oder im Winter der B oden befahren wird. Durch ein hän-
disch/motormanuell „ uf den  tock setzten“ der zu rodenden Vegetation im Winter und Entfernung 
der Wurzelballen nach Abschluss der Winterruhe (Maßnahme V1c) kann eine Beeinträchtigung ve r-

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mieden werden. 
Eine betrieb s- und an lagebedingte Betroffenheit der Art kann aufgrund der vorhabenspezifischen 
Wirkfaktoren ausgeschlossen werden 
Der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG tritt unter Berücksichtigung der genannten 
Vermeidungsmaßnahme nicht ein. 
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation):  
Zwar könnte es durch zeitlich und räumlich begrenzte baubedingte Störungen zu einem (temporären) 
Ausweichen adulter Tiere ins Umfeld kommen. Eine baubedingte Verschlechterung des Erhalt ungs-
zustands der Lokalpopulation ist jedoch auszuschließen.  
Der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG tritt somit nicht ein.  
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten):  
Baubedingt ist nicht auszuschließen, dass die Haselmaus im Zentrum des UG Forstpflanzungs- und 
Ruhestätten verliert, da hier Haselmäuse im Eingriffbereich nachgewiesen wurden. 
§ 44 Abs. 5 BNatSchG , Stellungnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funkt ion der For t-
pflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang:  
Durch das zeitlich vorgezogene Anbringen von 20 Haselmauskästen und 10 Reisighaufen im Umfeld 
des zentralen Teilbereichs des UG  wird die ökologische Funktion der Fortpflanzungs - und Ruhestät-
ten im räumlichen Zusammenhang nicht beeinträchtigt. Die Vorgaben des § 44 Abs. 5 BNatSchG sind 
für die Haselmaus erfüllt. 
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?       
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem 
nicht signifikant  
 ja  ■ nein 
erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)      
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, 
Überwin- 
     
terungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungsz u-
stand  
 ja  ■ nein 
der lokalen Population verschlechtern könnte?       
3. Werden evtl. Fortpflanzungs - oder Ruhestätten aus der Natur en t-
nommen, be- 
     
schädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im 
räumlichen  
 ja  ■ nein 
Zusammenhang erhalten bleibt?       
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen 
aus der Natur  
     
Entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne 
dass deren  
 ja  ■ nein 
Ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?       
Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen  
(w    m                         II 3    a      F a    m   „ja“ b a  w      
wurde)

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1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden   ja   nein 
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?       
 
      
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?   ja   nein 
      
 
      
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen 
Vogelarten   ja   nein 
nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben?       
Eine Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht notwendig. 
Fazit: Für die Haselmaus kann eine artenschutzrechtliche Betroffenheit nach § 44 Abs. Nr. 1 
bis 3 BNatSchG unter Berücksichtigung allgemeiner Vermeidungs - und Minderungsma ß-
nahmen sowie v orgezogener Ausgleichsmaßnahmen (CEF - Maßnahmen) ausgeschlossen 
werden.

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7. Prüfung von Ausnahmetatbeständen 
Aus der vorliegenden artenschutzrechtlichen Betrachtung geht hervor, dass das Vorhaben 
bei Einhaltung der Vermeidungs - und Minderungsmaßnahmen al s zulässiger Eingriff einz u-
stufen ist und im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 2, 3 BNatSchG keine Verbotstatbestände nach 
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG eintreten, da die ökologischen Funktionen von For t-
pflanzungs- und Ruhestätten der betroffenen Tierarten  im räumlichen Zusammenhang we i-
terhin erfüllt werden (Kapitel 4.1). Da eine artenschutzrechtliche Betroffenheit planungsrel e-
vanter Arten auszuschließen ist, bedarf der Eingriff keiner Prüfung der Ausnahmetatbestä n-
de nach § 45 Abs. 7 BNatSchG.

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8. Zusammenfassung und Fazit: Erneuerung Brunnenleitung zw i-
schen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen   
In der vorliegenden Vertiefenden Artenschutzprüfung Stufe II (ASP II) wird ermittelt, ob und 
welche artenschutzrechtlichen Konflikte im Zusammenhang mit dem Vorhaben „Erneuerung 
Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen “ eintreten könnten. 
Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (BNatSchG) sind die europäischen Vogelarten 
und Anhang IV-Arten der Flora-Fauna-Habitat Richtlinie (FFH-Richtlinie) zu berücksichtigen.  
Grundlage der vorliegenden Bewertung sind die Erkenntnisse der durchgeführten faunist i-
schen Erfassungen in dem Jahr 2024. 
Für die vorkommenden und damit im vorliegenden Fachgutachten beschriebenen Flede r-
maus- und Vogelarten sowie der Haselmaus  kann eine arte nschutzrechtliche Betroffenheit 
unter Berücksichtigung der formulierten Verme idungs- und Minderungsmaßnahmen ausge-
schlossen werden (vgl. Kap. 6.1). Ein Vorkommen weiterer in den MTB 5108/1 (TK 1:25.000, 
Köln-Porz), 5107/2  (TK 1:25.000, Brühl), 5007/4 ( TK 1:25.000,  Köln) und 5008/3 ( TK 
1:25.000, Köln-Mühlheim) gelisteter, artenschutzrechtlich relevanter Arten oder Artengru p-
pen kann für den Wirkraum mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, da die ent-
sprechenden Habitatstrukturen fehlen. Das Eintreten von Verbotstatbeständen im Sinne des 
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG kann für folgende Arten nicht ausgeschlossen werden: 
Ubiquitäre und ungefährdete Brutvögel , Feldlerche, Habicht, Mäusebussard,  Star, 
Waldkauz, Großes Mausohr, Zwergfledermaus und Haselmaus 
Die folgenden Vermeidungs-, Minderungsmaßnahmen sind daher obligat (vgl. Kap. 6.1): 
 V1a – baubedingt: Rodungszeitpunkt – Optimierung für ubiquitäre Vogelarten und 
planungsrelevante Vogelarten 
 V1b – baubedingt: Rodungszeitpunkt - Optimierung Fledermäuse 
 V1c – baubedingt: Rodungszeitpunkt Optimierung Haselmaus 
 V2 – baubedingt: Höhlenbaumkontrolle 
 V3a – baubedingt: Bauausschlusszeit für Habicht 
 V3b – baubedingt: Bauausschlusszeit für Mäusebussard 
 V3c – baubedingt: Bauausschlusszeit für Waldkauz 
 V3d – baubedingt: Kontinuierliche Vergrämung für Feldlerche 
 V4 – baubedingt: Ökologische Baubegleitung 
Folgende allgemein gültigen Vermeidungs - / Minderungsmaßnahmen, ohne einen direkten 
Art- bzw. Tiergruppenbezug werden empfohlen: 
 F1 – bau- und betriebsbedingt: Vermeidung unnötiger Lichtemissionen 
 F2 - baubedingt: Begrenzung der baubedingten Flächeninanspruchnahme

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Folgende zeitlich vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen  (in Anlehnung an MKUNLV 2021) 
sind zur Vermeidu ng, dass die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 
Nr. 3 BNatSchG in Verbindung mit § 44 Abs. 5 BNatSchG ausgelöst werden, umzusetzen. 
 CEF1 – Installation von Nistkästen für den Star 
 CEF2 – Installation von Baumhöhlenquartieren  
 CEF3 – bau- / anlagebedingt: Installation von Haselmauskästen / Wurfboxen und 
Reisighaufen 
Folgende Ausgleichsmaßnahmen (in Anlehnung an MKUNLV 2021) für Höhlenbrüter und die 
Haselmaus können freiwillig umgesetzt werden: 
 CEF4 – baubedingt: Installation von Nistkästen für höhlenbrütende Vogelarten 
 CEF5 – bau- / anlagebedingt: Anlage von Gehölzen (zwecks Verbesserung des 
Habitatverbundes 
 
Unter Berücksichtigung der konzipierten Vermeidungs -, Minderungs - und Au s-
gleichsmaßnahmen ist die D                V   ab    „Erneuerung Brunnenleitung 
zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen “ im Hinblick auf artenschut z-
rechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG in Zusamme n-
hang mit § 44 Abs. 5 BNatSchG als zulässig zu bewerten. 
 
Für die Richtigkeit:  
Königswinter, den 19.12.2024

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9. Ergänzende Literatur und sonstige verwendete Quellen  
BAUER, H., BEZZEL, E. AND FIEDLER, W. (201 2).                                       . 
Wiebelsheim,         : AULA-Verlag. 
BÜRO STRIX (2024): Artenschutzprüfung Stufe I zum Vorhaben: Erneuerung Brunnenleitung 
zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen 
GASSNER, E., WINKELBRANDT, A. & D. BERNOTAT (2010): UVP und strategische Umweltpr ü-
fung - Rechtliche und fachliche Anleitung für die Umweltverträglichkeits-prüfung. – 5. Auf-
lage, Müller, Heidelberg: 480 S. 
GRÜNEBERG, C., S.R. SUDMANN sowie J. WEISS, M. JÖBGES, H. KÖNIG, V. LASKE, M. SCHMITZ 
& A. SKIBBE (2013): Die Brutvögel Nordrhein -Westfalens. NWO & LANUV (Hrsg.), LWL -
Museum für Naturkunde, Münster 
GRÜNEBERG, C., S. R. SUDMANN, F. HERHAUS, P. HERKENRATH, M. M. JÖBGES, H. KÖNIG, K. 
NOTTMEYER, K. SCHIDELKO, M. SCHMITZ, W. SCHUBERT, D. STIELS & J. WEISS (2016): Rote 
Liste der Brutvogelarten Nordrhein-Westfalens, 6. Fassung, Stand: Juni 2016. Charadrius 
52: 1 - 66.   
JUSKAITIS R. & S. BÜCHNER (2010): Die Haselmaus. - Die Neue Brehm -Bücherei Bd. 670, 
Westarp Wissenschaften – Hohenwarsleben 
KRAPP, F. (2011) Die Fledermäuse Europas. AULA-Verlag GmbH, Wiebelsheim. 
LANA (2007): Hinweise der LANA zur Anwendung des europäischen Artenschutzrechts bei 
der Zulassung von Vorhaben und bei Planungen. Beschlossen auf der 93. LANA -Sitzung 
am 29.05.2006. 
LANUV ( LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-
WESTFALEN) (2024a)  Datenbank „Geschützte  rten in Nordrhein -Westfalen“ Abfrage: 
Dezember 2024 
LANUV ( LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-
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LANUV (LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-WESTFALEN 
(   4c)  „LINFO “ (Land schaftsinformationssammlung). – 
(http://www.gis6.nrw.de/osirisweb/ASC_Frame/portal.jsp), Abfrage: Januar 2024 
LBV-SH (LANDESBETRIEB STRASSENBAU UND VERKEHR SCHLESWIG -HOLSTEIN) 
(Hrsg.) (  11)  Fledermäuse und  traßenbau −  rbeitshilfe zur Beachtung der art en-
schutzrechtlichen Belange bei Straßenbauvorhaben in Schleswig-Holstein. Kiel. 63 S. + 
Anhang. 
MEINIG, H., BOYE, P., DÄHNE, M., HUTTERER, R. & J. LANG (2020): Rote Liste und 
Gesamtartenliste der Säugetiere (Mammalia) Deutschlands. – Naturschutz und 
Biologische Vielfalt 170 (2), Bonn-Bad Godesberg: 1-73. 
MEINIG, H, VIERHAUS, V., TRAPPMANN & R. HUTTERER (2011): Rote Liste und Artenverzeichnis 
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für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (Hrsg.): Rote Liste der gefährdeten 
Pflanzen, Pilze und Tiere in Nordrhein-Westfalen, 4. Fassung, 2011 - LANUV-Fachbericht 
36, Band 2: 51-78. 
MILDENBERGER, H (1984): Die Vögel des Rheinlands. Band 2: Papageien bis Rabenvögel 
(Psittaculidae – Corvidae). Beitr. Avifauna Rheinland Heft 19-21. Düsseldorf. 
MUNLV ( MINISTERIUM FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAU-
CHERSCHUTZ DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN, Hrsg.) (2010): Verwaltungsvorschrift 
zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG

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Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter  69 
(FFH-RL) und 2009/147/EG (V -RL) zum Artenschutz bei Planungs - oder Zulassungsver-
fahren (VV-Artenschutz). 
MKULNV NRW ( MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND 
VERBRAUCHERSCHUTZ) (  13)  Leitfaden „Wirksamkeit von  rtenschutzmaßnahmen“ für 
die Berücksichtigung artenschutzrechtlich erforderlicher  Maßnahmen in Nordrhein -
Westfalen. Forschungsprojekt des MKULNV Nordrhein -Westfalen (Az.: III -4 - 
615.17.03.09). Bearb. FÖA Landschaftsplanung GmbH (Trier): J. Bettendorf, R. Heuser, 
U. Jahns-Lüttmann, M. Klußmann, J. Lüttmann, Bosch & Partner GmbH: L. Vau t, Kieler 
Institut für Landschaftsökologie: R. Wittenberg. Schlussbericht (online) 
MUNLV ( MINISTERIUM FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAU-
CHERSCHUTZ DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN, Hrsg.) (2008): Geschützte Arten in 
Nordrhein-Westfalen. V orkommen, Erhaltungszustand, Gefährdungen, Maßnahmen. – 
Düsseldorf: 257 S. 
MWEBWV& MUNLV (2010): Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen 
Zulassung von Vorhaben. – Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für 
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24.08.2010.  
SCHULZ B., S. EHLERS, J. LANG & S. BÜCHNER (2012): Hazel dormice in roadside habitats. - 
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SÜDBECK, P., BAUER, H.-G., BOSCHERT, M. BOYE, P. & W. KNIEF (2007): Rote Liste der Bru t-
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TRAUTNER, J. (2008): Artenschutz im novellierten BNatSchG – Übersicht für die Planung , 
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Heft 1, www.naturschutzrecht.net 
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Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) - Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und 
Pflanzenarten, In Kraf t getreten am 1. Januar 1987, letzte Änderung am 1. März 2010 (Art. 
27 G vom 29. Juli 2009). 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) - Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege 
vom 29.Juli 2009, In Kraft getreten am 1.März 2010). 
EU-Artenschutzverordnung vom 1. Juni 1997 - Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 
9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier - und Pflanzenarten 
durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 vom 17.4.1997, S. 
72, L 298 vom 1.11.1997, S . 70, L 113 vom 27.4.2006, S. 26), zuletzt geändert durch die 
Verordnung (EG) Nr. 318/2008 (ABl. L 95 vom 8.4.2008, S. 3). 
MUNLV - Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz 
NRW (2010b): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umse t-
zung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH -RL) und 2009/147/EG (V -RL) zum Artenschutz bei 
Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV -Artenschutz) - Runderlass des Ministeriums für 
Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW in der Fassung der 1. 
Änderung vom 15.09.2010. Online -Veröffentlichung: http://www.naturschutzinformationen -
nrw.de/artenschutz/web/babel/media/ 
VVArtenschutz_mit%20Einf%C3%BChrungserlass_1.%20%C3 %84nderung_ 10_09_15.pdf. 
MUNLV (Ministeriu m für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz 
des Landes Nordrhein-Westfalen) (2010): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationa-
len Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43 EWG (FFH -RL) und 2009/147/EG (V -
RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz). – Runder-
lass des MUNLV vom 13.04.2010: 17 S.

Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen
     Stand: 19.12.2024 
Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter  70 
MWEBWV & MKULNV (2010): Artenschutz in der Bauleitplanung und der baurechtlichen 
Zulassung von Vorhaben. 29 S. 
Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden 
Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie). 
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Leben s-
räume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitatrichtlinie). 
Umweltschadensgesetz (USchadG) - Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von U m-
weltschäden, In Kraft getreten am 14. November 2007, letzte Änderung am 24. August 2012 
(Art. 9 G vom 17. August 2012).

Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen
     Stand: 19.12.2024 
Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter  71 
10. Anhang  
Protokoll einer Artenschutzprüfung (ASP) – Gesamtprotokoll –  
A.) Antragsteller (Angaben zum Plan/Vorhaben)  
Allgemeine Angaben  
Plan/Vorhaben (Bezeichnung):  Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und 
Wasserwerk Hochkirchen 
Plan-/Vorhabenträger (Name): RheinEnergie AG 
Gegenstand der nachfolgenden artenschutzrechtlichen Prüfung ist die Erneuerung einer 
Brunnenleitung zischen Weißer Bogen und dem Wasserwerk Hochkirchen. 
Hierzu sind die Inanspruchnahmen von Vegetation und Boden notwendig.  
 
Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum/Wirkfaktoren)   
Ist es möglich, dass bei FFH -Anhang IV -Arten oder europä i-
schen Vogelarten die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG bei 
Umsetzung des Plans bzw. Realisierung des Vorhabens ausg e-
löst werden?  
     
 
ja   nein 
     
Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände  
(unter Voraussetzung der unter B.) ( nlagen „ rt -für- rt Protokoll“) beschriebenen 
Maßnahmen und Gründe)   
Nur wenn Frage in  tufe I „ja“   
Wird der Plan bzw. das Vorhaben gegen Verbote des § 44 Abs. 
1 BNatSchG verstoßen (ggf. trotz Vermeidungsmaßnahmen inkl. 
vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen oder eines Risikomana-
gements)?  
     
 ja  
 
nein 
     
Arten, die nicht im Sinne einer vertiefenden Art -für-Art-Betrachtung einzeln geprüft werden:  
Begründung: Bei den folgenden Arten liegt kein Verstoß  gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 
BNatSchG vor (d.h. keine erhebliche Störung der lokalen Population, keine Beeinträchtigung 
der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine unvermeidbaren Ver letzungen 
oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko). Es handelt sich um 
Allerweltsarten mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpa s-
sungsfähigkeit. Außerdem liegen keine ernst zu nehmenden Hinweise auf einen nennenswer-
ten Bestand der Arten im Bereich des Plans/Vorhabens vor, die eine vertiefende Art -für-Art-
Betrachtung rechtfertigen würden.  
Ubiquitäre und ungefährdete Vogelarten 
 
Stufe III: Ausnahmeverfahren  
Nur wenn Frage in  tufe II „ja“   
      
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiege n-
den   ja   nein 
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?       
      
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?    ja   nein 
      
      
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europä-
ischen Vogelarten    ja   nein

Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen
     Stand: 19.12.2024 
Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter  72 
nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig ble i-
ben?  
 
     
Antrag auf Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG   
Nur wenn alle Fragen in  tufe III „ja“   
Die Realisierung des Plans/des Vorhabens ist aus zwingenden Gründen des überwie-
genden öffentlichen Interesses im Sinne von § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG gerechtfertigt 
und es gibt keine zumutbare Alternative. Der Erhaltungszustand der Populationen wird 
sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang-IV-Arten 
günstig bleiben. Deshalb wird eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten 
gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG beantragt. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen 
„ rt-für-Art-Protokoll“). 
 
 
 
Nur wenn Frage 3. in  tufe III „nein“   
(weil bei einer FFH-Anhang-IV-Art bereits ein ungünstiger Erhaltungszustand vorliegt) 
Für die Erteilung einer  usnahme sprechen „außergewöhnliche Umstände“.  ußerdem 
wird sich durch die Ausnahme der ungünstige Erhaltungszustand der Populationen nicht 
weiter verschlechtern bzw. wird die Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustan-
des nicht behindert. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) ( nlagen „ rt-für-Art-Protokoll“). 
 
Nur wenn eine der Fragen in  tufe III „nein“   
Im Zusammenhang mit privaten Gründen liegt eine unzumutbare Belastung vor. Deshalb 
wird eine Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. § 67 Abs. 2 
BNatSchG beantragt.

Anlage 03 - Bilanzierung HK 01

1095 Zeichen

Hochkirchen HK 01
Datum 25.11.2024
Berechnung der Eingriffserheblichkeit
... in Anlehnung an Dankwart Ludwig (Bilanz)
Konflikt / Eingriff Größe Kompensation / Ausgleich Größe
Kürzel Abschnitt (m²) N W G MSAVH V S Faktor Summe Kürzel (m²) N W G MSAVH V S
HM 51 HK 01-1
Verlegung einer Rohwasserleitung  DN 
1.200 innerhalb eines Grünstreifens 
zwischen den Geh- und Radwegen
[L x B = 125 m x 0,45 m]
56 1 1 1 1 1 1 0 6 0,3 437 HM 51 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird 
die Oberfläche wieder hergestellt 56 1 1 1 1 1 1 0 6 336
HM 51 HK 01-2
Notwendiger Arbeitsbereich zur Erstellung 
des Leitungsgrabens innerhalb der 
Rasenfläche
[L x B = 105 m x 9,05 m]
950 1 1 1 1 1 1 0 6 0,1 6.270 HM 51 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird 
die Oberfläche wieder hergestellt 950 1 1 1 1 1 1 0 6 5.700
BB 1 HK 01-3
Notwendiger Arbeitsbereich zur Erstellung 
des Leitungsgrabens innerhalb einer 
Baumgruppe
[L x B = 20 m x 9,05 m]
181 3 2 3 3 3 3 0 17 0,1 3.385 BB 1 Nach Beendigung der Baumaßnahme 
werden wieder Bäume gepflanzt 181 3 2 3 3 3 3 0 17 3.077
1.187 10.092 1187 9.113
Biotopwertpunkte -979
Summe

Anlage 04 - Bilanzierung HK 02

2046 Zeichen

Hochkirchen HK 02
Datum 26.11.2024
Berechnung der Eingriffserheblichkeit
... in Anlehnung an Dankwart Ludwig (Bilanz)
Konflikt / Eingriff Größe Kompensation / Ausgleich Größe
Kürzel Abschnitt (m²) N W G MSAVH V S Faktor Summe Kürzel (m²) N W G MSAVH V S
HY 2 HK 02-1
Verlegung einer Rohwasserleitung  DN 
1.200 innerhalb eines unbefestigten 
Gehweges
[L x B = 340 m x 2,2 m]
748 1 0 0 0 1 1 0 3 0,3 2.917 HM 51 Geh- und Radweg wird rückgebaut und 
begrünt 748 1 1 1 1 1 1 0 6 4.488
HY 2 HK 02-2
Notwendiger Arbeitsbereich zur Erstellung 
des Leitungsgrabens innerhalb des 
unbefestigten Gehweges
[L x B = 340 m x 0,55 m]
187 1 0 0 0 1 1 0 3 0,1 617 HM 51 Geh- und Radweg wird rückgebaut und 
begrünt 187 1 1 1 1 1 1 0 6 1.122
HY 2 HK 02-2
Notwendiger Arbeitsbereich zur Erstellung 
des Leitungsgrabens innerhalb des 
unbefestigten Gehweges
[L x B =340 m x 0,25 m]
85 1 0 0 0 1 1 0 3 0,1 281 HY 1 Gehweg wird asphaltiert 85 0 0 0 0 0 0 0 0 0
HM 51 HK 02-3
Notwendiger Arbeitsbereich zur Erstellung 
des Leitungsgrabens innerhalb einer 
Grünfläche zwischen den Geh- und 
Radwegen
[L x B = 340 m x 1,5 m]
510 1 1 1 1 1 1 0 6 0,1 3.366 HY 1 Grünstreifen wird asphaltiert 510 0 0 0 0 0 0 0 0 0
BF 32 HK 02-4
Notwendiger Arbeitsbereich zur Erstellung 
des Leitungsgrabens innerhalb einer 
Baumreihe
[L x B = 200 m x 2,75 m]
550 2 3 3 3 2 2 0 15 1,1 17.325 BF 32 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird 
die Oberfläche wieder hergestellt 550 2 3 3 3 2 2 0 15 8.250
HM 51 HK 02-5
Notwendiger Arbeitsbereich zur Erstellung 
des Leitungsgrabens innerhalb der 
Grünfläche
[L x B = 200 m x 4,0 m]
800 1 1 1 1 1 1 0 6 0,1 5.280 HM 51 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird 
die Oberfläche wieder hergestellt 800 1 1 1 1 1 1 0 6 4.800
BB 1 HK 02-6
Notwendiger Arbeitsbereich zur Erstellung 
des Leitungsgrabens innerhalb von 
Gehölzen und Sträuchern
[L x B = 140 m x 3,75 m]
525 3 2 3 3 3 3 0 17 0,1 9.818 BB 1 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird 
die Oberfläche wieder hergestellt 525 3 2 3 3 3 3 0 17 8.925
3.405 39.603 3405 27.585
Biotopwertpunkte -12.018
Summe

Anlage 13 - Bilanzierung W 06

1067 Zeichen

Waldumwandlung - W 06
Datum 15.11.2024
Berechnung der Eingriffserheblichkeit
... in Anlehnung an Dankwart Ludwig (Bilanz)
Konflikt / Eingriff Größe Kompensation / Ausgleich Größe
Kürzel Abschnitt (m²) N W G MSAVH V S Faktor Summe Kürzel (m²) N W G MSAVH V S
AX 12 W 06-1
Anlage eines Schutzstreifens für die 
Rohwasserleitung DN 1.200
[L x B = 125,0 m x 3,0 m]
375 3 3 3 3 3 4 0 19 0,1 7.838 HP 8 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird 
die Oberfläche wieder hergestellt 375 2 1 2 2 3 1 0 11 4.125
HP 8 W 06-2
Erstellung eines Leitungsgrabens für die 
Rohwasserleitung DN 1.200
[L x B = 125,0 m x 2,20 m ]
275 2 1 2 2 3 1 0 11 0,3 3.933 HP 8 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird 
die Oberfläche wieder hergestellt 275 2 1 2 2 3 1 0 11 3.025
HP 8 W 06-3
Notwendiger Arbeitsbereich zur Erstellung 
des Leitungsgrabens
[L x B = 125,0 m x 7,80 m
975 2 1 2 2 3 1 0 11 0,1 11.798 HP 8 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird 
die Oberfläche wieder hergestellt 975 2 1 2 2 3 1 0 11 10.725
Waldumwandlung 375
Neuaufforstung 0
1.625 23.568 1625 17.875
Biotopwertpunkte -5.693
Summe

Anlage 19 - Bilanzierung WB 02

1882 Zeichen

Weißer Bogen WB 02
Datum 22.11.2024
Berechnung der Eingriffserheblichkeit
... in Anlehnung an Dankwart Ludwig (Bilanz)
Konflikt / Eingriff Größe Kompensation / Ausgleich Größe
Kürzel Abschnitt (m²) N W G MSAVH V S Faktor Summe Kürzel (m²) N W G MSAVH V S
HA 0 WB 02-1
Verlegung einer Rohwasserleitung DN 1.200 
innerhalb einer landwirtschaftlichen 
Nutzfläche
[L x B = 445 m x 2,2 m]
979 1 1 1 1 1 1 0 6 0,3 7.636 HA 0 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird 
die Oberfläche wieder hergestellt 979 1 1 1 1 1 1 0 6 5.874
HA 0 WB 02-2
Notwendiger Arbeitsbereich zur Verlegung der 
Rohwasserleitung DN 1.200 innerhalb einer 
landwirtschaftlichen Nutzfläche
[L x B = 445 m x 7,8 m]
3.471 1 1 1 1 1 1 0 6 0,1 22.909 HA 0 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird 
die Oberfläche wieder hergestellt 3471 1 1 1 1 1 1 0 6 20.826
BB1 WB 02-3
Verlegung einer Rohwasserleitung DN 1.200 
innerhalb eines Gehölzstreifens
[L x B = 10 m x 2,2 m]
22 3 2 3 3 3 3 0 17 0,3 486 HP 8 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird 
die Oberfläche wieder hergestellt 22 2 1 2 2 3 1 0 11 242
BB 1 WB 02-4
Notwendiger Arbeitsbereich zur Verlegung der 
Rohwasserleitung DN 1.200 innerhalb eines 
Gehölzstreifens
[L x B = 10 m x 7,8 m]
78 3 2 3 3 3 3 0 17 0,1 1.459 BB 1 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird 
die Oberfläche wieder hergestellt 78 3 2 3 3 3 3 0 17 1.326
EA 31 WB 02-5
Verlegung einer Rohwasserleitung DN 1.200 
innerhalb einer Weide
[L x B = 44 m x 2,2 m]
97 2 1 1 3 2 1 0 10 0,3 1.261 EA 31 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird 
die Oberfläche wieder hergestellt 97 2 1 1 3 2 1 0 10 970
EA 31 WB 02-6
Notwendiger Arbeitsbereich zur Verlegung der 
Rohwasserleitung DN 1.200 innerhalb einer 
Weide
[L x B = 44 m x 7,8 m]
343 2 1 1 3 2 1 0 10 0,1 3.773 EA 31 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird 
die Oberfläche wieder hergestellt 343 2 1 1 3 2 1 0 10 3.430
4.990 37.524 4990 32.668
Biotopwertpunkte -4.856
Summe

Anlage 20 - Bilanzierung WB 03

1652 Zeichen

Weißer Bogen WB 03
Datum 25.11.2024
Berechnung der Eingriffserheblichkeit
... in Anlehnung an Dankwart Ludwig (Bilanz)
Konflikt / Eingriff Größe Kompensation / Ausgleich Größe
Kürzel Abschnitt (m²) N W G MSAVH V S Faktor Summe Kürzel (m²) N W G MSAVH V S
HK 21 WB 03-1
Verlegung einer Rohwasserleitung DN 1.200 
innerhalb einer Ausgleichsfläche
[L x B = 155 m x 2,2 m]
341 3 3 3 3 3 2 0 17 1,3 13.333 HK 21 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird 
die Oberfläche wieder hergestellt 341 3 3 3 3 3 2 0 17 5.797
HK 21 WB 03-2
Notwendiger Arbeitsbereich zur Verlegung der 
Rohwasserleitung DN 1.200 innerhalb einer 
Ausgleichsfläche
[L x B = 155 m x 7,8 m]
1.209 3 3 3 3 3 2 0 17 1,1 43.161 HK 21 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird 
die Oberfläche wieder hergestellt 1209 3 3 3 3 3 2 0 17 20.553
HY 2 WB 03-3
Notwendiger Arbeitsbereich zur Verlegung der 
Rohwasserleitung DN 1.200 innerhalb eines 
unbefestigten Geh- und Radweges
[L x B = 170 m x 3,0 m]
510 1 0 0 0 1 1 0 3 0,1 1.683 HY 2 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird 
die Oberfläche wieder hergestellt 510 1 0 0 0 1 1 0 3 1.530
HM 51 WB 03-4
Verlegung der Rohwasserleitung DN 1.200 
innerhalb einer Grünfläche
[L x B = 185 m x 2,2 m]
407 1 1 1 1 1 1 0 6 0,3 3.175 HM 51 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird 
die Oberfläche wieder hergestellt 407 1 1 1 1 1 1 0 6 2.442
HM 51 WB 03-5
Notwendiger Arbeitsbereich zur Verlegung der 
Rohwasserleitung DN 1.200 innerhalb einer 
Grünfläche
[L x B = 185 m x 7,8 m]
1.443 1 1 1 1 1 1 0 6 0,1 9.524 HM 51 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird 
die Oberfläche wieder hergestellt 1443 1 1 1 1 1 1 0 6 8.658
3.910 70.876 3910 38.980
Biotopwertpunkte -31.896
Summe

Anlage 21 - Bilanzierung WB 04

1158 Zeichen

Weißer Bogen WB 04
Datum 25.11.2024
Berechnung der Eingriffserheblichkeit
... in Anlehnung an Dankwart Ludwig (Bilanz)
Konflikt / Eingriff Größe Kompensation / Ausgleich Größe
Kürzel Abschnitt (m²) N W G MSAVH V S Faktor Summe Kürzel (m²) N W G MSAVH V S
HA 0 WB 04-1
Verlegung einer Rohwasserleitung DN 1.200 
innerhalb einer landwirtschaftlichen 
Nutzfläche
[L x B = 245 m x 2,2 m]
539 1 1 1 1 1 1 0 6 0,3 4.204 HA 0 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird 
die Oberfläche wieder hergestellt 539 1 1 1 1 1 1 0 6 3.234
HA 0 WB 04-2
Notwendiger Arbeitsbereich zur Verlegung der 
Rohwasserleitung DN 1.200 innerhalb einer 
landwirtschaftlichen Nutzfläche
[L x B = 245 m x 7,8 m]
1.911 1 1 1 1 1 1 0 6 0,1 12.613 HA 0 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird 
die Oberfläche wieder hergestellt 1911 1 1 1 1 1 1 0 6 11.466
HY 2 WB 04-3
Notwendiger Arbeitsbereich zur Verlegung der 
Rohwasserleitung DN 1.200 innerhalb eines 
unbefestigten Geh- und Radweges
[L x B = 245 m x 3,0 m]
735 1 0 0 0 1 1 0 3 0,1 2.426 HY 2 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird 
die Oberfläche wieder hergestellt 735 1 0 0 0 1 1 0 3 2.205
3.185 19.242 3185 16.905
Biotopwertpunkte -2.337
Summe

Anlage 22 - Bilanzierung WB 05

502 Zeichen

Weißer Bogen WB 05
Datum 23.10.2024
Berechnung der Eingriffserheblichkeit
... in Anlehnung an Dankwart Ludwig (Bilanz)
Konflikt / Eingriff Größe Kompensation / Ausgleich Größe
Kürzel Abschnitt (m²) N W G MSAVH V S Faktor Summe Kürzel (m²) N W G MSAVH V S
HA 0 WB 05 Zwischernlager für Erdaushub
[3.000 m2] 3.000 1 1 1 1 1 1 0 6 0,1 19.800 HA 0 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird 
die Oberfläche wieder hergestellt 3.000,0 1 1 1 1 1 1 0 6 18.000
3.000 19.800 3.000 18.000
Biotopwertpunkte -1.800
Summe

Anlage 24 - Beteiligungen der Naturschutzvereinigungen

11957 Zeichen

Von:
Betreff: SDW-Stellungnahme
Datum: 2. Dezember 2024 um 15:14
An:
Kopie:
Sehr geehrter Herr Distelrath,
über Herrn Pelchmann (Rheinenergie) habe ich den LPB Rohwasserleitung 
Weißer Bogen / Wasserwerk Hochkirchen zur Stellungnahme erhalten.
Hiermit möchte ich für die SDW Stellung nehmen.
Grundsätzlich kann ich den Bedarf zur Verlegung einer neuen 
Rohwasserleitung nachvollziehen. Auch begrüße ich ausdrücklich die im Text 
dargestellten Variantenuntersuchungen und die Maßnahmen zur Minimierung 
der Eingriffe, vor allem in den Waldbestand des Äußeren Grüngürtels. Hier 
insbesondere die Verlegung der Trasse in den Verlauf der Industriestraße und 
der Straße Zum Forstbotanischen Garten.
Drei Fragen haben sich in diesem Zusammenhang gestellt:
1. Wurde auch eine alternative Verlegung der Rohwasserleitung in die 
Grüngürtelstraße geprüft, vergleichbar der Industriestraße? 
2. ist eine Wiederaufforstung innerhalb des Schutzstreifens im Wald, aufgrund 
des Abstandes der Bäume, überhaupt möglich? Ich bitte zu dieser Frage die 
städtische Forstverwaltung mit einzubeziehen.
3. Ist ein Ausgleich des Defizits über das Ökokonto möglich (auch in Bezug auf 
Wald) und sinnvoll? 
Ich setze die SDW-NRW und Herrn von der Stein in cc.
Schutz
gemeinschaft Deutscher Wald Köln e.V.
51147 Köln Porz/Eil
Gut Leidenhausen
sdw-nrw-koeln@netcologne.de
www.sdw-nrw-koeln.de

1
Von:
Gesendet: Mittwoch, 22. Januar 2025 10:07
An:
Cc:
Betreff: AW: Beteiligung gem. §66 Abs. 1 Nr. 3 LNatSchG zur Verlegung einer 
Rohwasserleitung DN 1.200 von der Brunnengalerie im Weißer Bogen zum 
Wasserwerk Hochkirchen
Sehr geehrter Herr  
 
vi
elen Dank für Ihre Stellungnahme. Im Folgenden werde ich die aufgekommenen Fragen 
beantworten. 
 
Zu Frage 1:  
Eine Verlegung innerhalb der Grüngürtelstraße wurde in der Vorplanung geprüft. Allerdings ist die 
Straße vergleichsweise eng und es befinden sich bereits verschiedene Medienleitungen innerhalb 
der Fahrbahn. Besonders die Querung der HGK-Schienen macht eine Verlegung der 
Rohwasserleitung DN 1.200 unmöglich.  
 
Zu Frage 2:  
Die Forstverwaltung wurde zur Beantwortung dieser Frage miteinbezogen. Eine 
Wiederaufforstung des Schutzstreifens der alten und nicht mehr benötigten Leitung stellt kein 
Problem dar. Bei der Auswahl der Baum- und Straucharten sowie bei der Art der Bepflanzung 
findet eine Abstimmung zwischen der Rheinenergie und der Forstverwaltung der Stadt Köln statt. 
 
 
Zu Frage 3:  
Innerhalb des Verfahrens wird bereits mit geeigneten Maßnahmen (u.a. Aufforstungen und 
Wiederanpflanzungen) ein Teil des Eingriffes in Natur und Landschaft vor Ort kompensiert. Das 
verbleibende Kompensationsdefizit kann im Rahmen der Ökokonto-Vereinbarung gemäß Vertrag 
vom 21.03.2003 (geschlossen zwischen der Stadt Köln, der Bezirksregierung Köln und der GEW 
RheinEnergie AG) abgegolten werden. Nach Prüfung durch die Stadt Köln weist das Ökokonto 
eine ausreichende Deckung auf, um den restlichen erforderlichen Ausgleich vollständig zu 
kompensieren, und darf für das Verfahren genutzt werden.  
Durch die Nutzung eines Ökokontos kann auf großflächige, bereits umgesetzte 
Ko
mpensationsmaßnahmen zurückgegriffen werden. Die Rheinenergie pflegt speziell für solche 
Vorhaben ein umfangreiches Ökokonto mit vielen Flächen bzw. Maßnahmen.  
 
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 
 
 
Mit freundlichen Grüßen                                                                     
Im
 Auftrag

2
Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin 
Umwelt- und Verbraucherschutzamt 
Untere Naturschutzbehörde 
Willy-Brandt-Platz 2  
50679 Köln                                                                                                                                                     
 
 
   
Internet: s tadt.koeln    
www.instagram.com/stadt.koeln 
www.twitter.com/Koeln  
www.youtube.com/user/Koeln  
www.facebook.com/stadt.koeln50 
 
 
 
Von: 
   
Gesendet: Montag, 23. Dezember 2024 16:52 
An:  
Cc:  
Betreff: Fwd: Beteiligung gem. §66 Abs. 1 Nr. 3 LNatSchG zur Verlegung einer Rohwasserleitung DN 1.200 von der 
Brunnengalerie im Weißer Bogen zum Wasserwerk Hochkirchen 
 
S
ehr geehrte Frau ,  
 
vielen Dank für die Übersendung der Unterlagen zu dem Vorhaben der Rheinenergie. 
Von Seiten der SDW-Köln hast ich hierzu schon am 02.12.2024 Stellung genommen und auch Fragen 
gestellt. (siehe Anlage) 
 
ich würde mich freuen, wenn diese beantwortet werden. 
 
 
 
S
chutzgemeinschaft Deutscher Wald Köln e.V. 
51147 Köln Porz/Eil 
Gut Leidenhausen 
 
 
sdw-nrw-koeln@netcologne.de 
Protected link

3

NABU Köln  Luxemburger Str. 295  50939 Köln 
NABU Köln 
Telefon:   
E-Mail: info@NABU-Koeln.de 
Homepage: www.NABU-Koeln.de 
 
 
Köln, den 19.01.2025  
Landesbüro der Naturschutzverbände 
Ripshorster Str. 306 
46117 Oberhausen 
Betr.:  K53-12.24 GLB 
 
Stadt Köln; Umwelt und Verbraucherschutzamt 
Frau  
50679 Köln 
Per E-Mail an 
info@lb-naturschutz-nrw.de
 
umwelt-verbraucherschutz@stadt-koeln.de 
  
Betr.: Verlegung einer Rohwasserleitung DN 1.200 von der Brunnengalerie im 
Weißer Bogen zum Wasserwerk Hochkirchen 
 
 
Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände gemäß  § 66 Abs. 1 Nr. 3 
LNatSchG 
hier: Stellungnahme des NABU NRW   
Sehr geehrte Damen und Herren, 
vielen Dank für die Übersendung der Antragsunterlagen. 
 
Das Wasserwerk Hochkirchen der RheinEnergie ist ein wichtiger Bestandteil der Trinkwasserherstellung  
für die Stadt Köln. Das Rohwasser wird über eine Brunnengalerie im Weißer Bogen dem Grundwasser 
entnommen und über eine unterirdisch verlegte Rohrleitung zum ca. 7km entfernten Wasserwerk 
gepumpt. Die ca. 60 Jahre alte Brunnenleitung von der Brunnengalerie Weißer Bogen zum Wasserwerk 
Hochkirchen muss jetzt erneuert werden, um die Versorgungssicherheit für die Bevölkerung zu 
gewährleisten. 
Die Gesamtbauzeit der Maßnahme wird insgesamt ca. 2 Jahre betragen. Notwendige Baumfällungen 
sollen allerdings schon im Januar/Februar 2025 erfolgen, im April beginnen dann die Baumaßnahmen. 
Die vorhandene Wasserleitung mit ihrem Schutzstreifen von 10m Breite verläuft überwiegend in 
Landschaftsschutzgebieten. Die geplante neue Wasserleitung wird im vorhandenen Schutzstreifen nahe 
neben der zu ersetzenden Leitung verlegt. Für die Baumaßnahme muss allerdings ein ca. 2m breiter 
Geländebereich neben dem Schutzstreifen beansprucht werden. Im Weißer Bogen verläuft die Leitung 
überwiegend im Wald, so dass eine Vielzahl an Bäumen gerodet werden müssen. Nach dem Abschluss 
der Baumaßnahmen ist für die neue Rohrleitung ein auf 6m reduzierter Schutzstreifen vorgesehen. Damit 
können im Bereich des alten Schutzstreifens neue Baumpflanzungen  erfolgen, so dass die Waldfläche 
insgesamt deutlich vergrößert werden wird.

In der Artenschutzprüfung Stufe II und im Landschaftspflegerischen Begleitplan werden  Verminderungs- 
und Vermeidungsmaßnahmen bei den Bauarbeiten zum Schutz der Vögel, Fledermäuse und Säugetiere 
aufgezeigt. Für die während der Kartierungen gefundenen, planungsrelevanten Tierarten geht aus der 
Artenschutzprüfung hervor, dass das Vorhaben bei Einhaltung der Vermeidungs- und 
Minderungsmaßnahmen als zulässiger Eingriff einzustufen ist und auch keine Verbotstatbestände im 
Sinne des § 44 BNatSchG eintreten. Für die betroffenen Tierarten sind Ausgleichsmaßnahmen (CEF-
Maßnahmen) vorgesehen; somit bleiben ihre Lebensräume im Gebiet der Baumaßnahmen  unverändert 
bestehen. 
Im Artenschutzbericht wird bei den Verminderungs- und Vermeidungsmaßnahmen in der Regel die 
Beteiligung fachkundiger Personen im Rahmen der ökologischen Baubegleitung gefordert. Dieser Aspekt 
ist von besonderer Bedeutung bei den umfangreichen Rodungsarbeiten. Diese Arbeiten müssen im 
Winter erfolgen, die RheinEnergie nennt explizit den Zeitraum Januar/Februar 2025 für die 
Rodungsarbeiten. 
Für die überwiegende Zahl der Vogelarten sind damit ausreichend Verminderungs- und 
Vermeidungsmaßnahmen  zu ihrem Schutz getroffen. Für den Waldkauz und die Fledermäuse müssen 
allerdings auch im Winter weitergehende Kontrollmaßnahmen durchgeführt werden, da für den Waldkauz 
die Brutzeit bereits früh beginnt und Fledermäuse in Baumhöhlen und –spalten ihren Winterschlaf halten. 
Vor den sehr umfangreichen Rodungsarbeiten müssen alle in Frage kommenden Bäume von 
fachkundigen Personen kurz vor der Fällung kontrolliert werden. Nur von den fachkundigen Personen 
freigegebene Bäume dürfen gefällt werden. 
Für die Haselmaus ist ein besonderes Schutzverfahren erforderlich. Ein Jahr vor Rodungsarbeiten sollen 
im Winter im vermuteten Winterschlafgebiet der Haselmäuse alle Sträucher und Büsche in Handarbeit 
auf den Stock gesetzt werden. Die Haselmäuse sollen dann in ihrer Fortpflanzungszeit ihren Lebensraum 
weiter zurück in den Waldbereich verlegen. Damit kann im folgenden Winter der Waldrandstreifen 
gerodet werden. 
Da die Baumaßnahmen unmittelbar nach der Genehmigung des Bauantrages erfolgen sollen, sind von 
der RheinEnergie die Schutzmaßnahmen für die Haselmaus nochmals separat darzustellen. 
Bis auf den noch erforderlichen Nachweis von wirksamen Schutzmaßnahmen zur Erhaltung der 
Haselmauspopulation hat der NABU keine Einwendungen zu der geplanten Verlegung der 
Rohwasserleitung. 
Mit freundlichen Grüßen 
 
i.A.  
im Namen und in Vollmacht des 
NABU Landesverbandes NRW für den Bereich der Stadt Köln 
 
 
 
 
 
 
       
        
     
 
 
 
            
        
 
Spendenkonto 
IBAN: 
DE45 3705 0198 0005 2426 49 
BIC: COLSDE33  
Sparkasse KölnBonn 
NABU 
Anerkannter Natur- 
schutzverband 
nach § 63 Bundes- 
naturschutzgesetz

1
Von:
Gesendet: Mittwoch, 22. Januar 2025 13:53
An:
Cc:
Betreff: AW: Stellungnahme zur Verlegung einer Rohwasserleitung in der Stadt Köln
Sehr geehrter Herr , 
 
vie
len Dank für Ihre Stellungnahme. Im Folgenden werde ich die aufgekommenen Fragen 
beantworten. 
 
Wie in Ihrer Stellungnahme beschrieben, ist bei dem Vorhaben eine ökologische Baubegleitung 
einzusetzen, welche die vorgesehen Arbeiten artenschutzfachlich begleitet. Darunter fällt auch die 
Kontrolle der Baumhöhlen vor der Rodung im Winter (siehe ASP II V2 – baubedingt: 
Höhlenbaumkontrolle). 
 
Die Maßnahme für die Haselmaus ist nicht so zu verstehen, dass sie um ein Jahr versetzt 
stattfinden muss. Sträucher, Gebüsche und Gehölze sind im Winter, also in diesem Fall jetzt 
kurzfristig (bis spätestens Ende Februar) „auf den Stock zu setzen“, sodass die Wurzelbereiche, 
unter welchen sich Winterkobel der Haselmäuse befinden könnten, erhalten bleiben. Diese 
Arbeiten sind händisch/motormanuell ohne Befahrung des Oberbodens durchzuführen. Da die 
verbleibenden Wurzelbereiche nicht mehr als Bruthabitat für Vögel oder Nistbereiche für 
Haselmäuse im Frühjahr genutzt werden können, können die Wurzeln, noch dieses Jahr, nach 
Abschluss der Winterruhe der Art (ab 1. Mai) entfernt werden (siehe ASP II V1c – baubedingt: 
Rodungszeitpunkt Optimierung Haselmaus). 
 
Ich hoffe dies klärt die Nachfrage zu den Haselmausschutzmaßnahmen auf. Bei weiteren 
Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. 
 
Mit freundlichen Grüßen 
Im Auftrag 
 
 
 
Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin 
Umwelt- und Verbraucherschutzamt 
Untere Naturschutzbehörde 
Willy-Brandt-Platz 2 
50679 Köln 
 
Telefon:  
Telefax:  
E-Mail:  
Internet: stadt.koeln 
 
www.instagram.com/stadt.koeln 
www.twitter.com/Koeln 
www.youtube.com/user/Koeln 
www.facebook.com/stadt.koeln50

2
Hinweis: Aufgrund meiner Teilzeitbeschäftigung erreichen Sie mich Montag bis Freitag zwischen 
08.00 und 13.00 Uhr. 
 
 
 
 
 
Von:   
Gesendet: Sonntag, 19. Januar 2025 11:06 
An: 57 Poststelle Umweltamt <umwelt-verbraucherschutz@STADT-KOELN.DE>;  
 
Betreff: Stellungnahme zur Verlegung einer Rohwasserleitung in der Stadt Köln 
 
Sehr geehrte Damen und Herren, 
im Anhang finden Sie die Stellungnahme des NABU NRW zum Genehmigungsantrag der RheinEnergie für die 
Verlegung einer Rohwasserleitung vom Weißer Bogen zum Wasserwerk Hochkirchen. 
Mit freundlichen Grüßen

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

8425 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VIII/57/571 
 
Vorlagen-Nummer 
 0067/2025 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Verlegung einer Rohwasserleitung DN 1.200 von der Brunnengalerie im Weißer Bogen 
zum Wasserwerk Hochkirchen, Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans 
gem. § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG  
Beschlussorgan 
Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde ist mit der Verlegung der Rohwasserleitung 
einverstanden.  
Er widerspricht der beabsichtigten Befreiung von den Verbotsbestimmungen des Landschafts-
plans gemäß § 67 (1) Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) nicht. 
 
Alternative:  
Der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde widerspricht der beabsichtigten Befreiung von 
den Verbotsbestimmungen des Landschaftsplans § 67 (1) Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz. 
 
 
Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 27.01.2025

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Die RheinEnergie AG plant die Verlegung einer Rohwasserleitung DN 1.200 von der Brunnen-
galerie im Weißer Bogen zum Wasserwerk Hochkirchen. Seit ca. 1905 wird das Wasserwerk 
Hochkirchen und seit den 1950er Jahren die daran angeschlossene Brunnengalerie Weißer 
Bogen betrieben. Die aus Stahlrohren erstellte und nun ca. 60 Jahre alte Brunnenleitung von 
der Brunnengalerie Weißer Bogen zum Wasserwerk Hochkirchen ist in der nahen Vergangen-
heit mehrfach havariert und musste zur Reparatur jeweils außer Betrieb genommen werden. 
Es ist daher geplant, die Transportleitung und die Sammelleitung im Bereich der Brunnengale-
rie zu sanieren, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. 
 
Dazu soll eine Rohwasserleitung DN 1.200 in offener Bauweise verlegt werden. Die Länge der 
zu sanierenden Leitung beträgt insgesamt 6.711 m. Die Länge der geplanten Leitung beträgt 
aufgrund von Abweichungen zur Bestandstrasse 7.386 m. Als Material werden Stahl- und 
Gussrohre mit Zementauskleidung verwendet. Die Gesamtbauzeit dieser Maßnahme beträgt 
ca. 2 Jahre und soll im April 2025 beginnen. Die gesamte Baumaßnahme wird in vier Bauab-
schnitte unterteilt, in denen zeitgleich gearbeitet werden kann. 
 
Die Rheinenergie hat einen Landschaftspflegerischer Begleitplan (Anlage 1; Fassung vom No-
vember 2024) mit Bilanzierungstabellen (Anlagen 2-22) sowie eine Artenschutzprüfung I+II 
(Anlage 23; Fassung vom 19.12.2024, Büro Strix) eingereicht.  
Das beantragte Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des städtischen Landschaftsplans 
und führt durch mehrere Landschafsschutzgebiete. Im Bereich des Weißer Bogens befindet 
sich das Landschaftsschutzgebiet L 20 „Rhein, Rheinauen und Uferbereiche von Rodenkir-
chen bis Langel rrh.“ Bis zur Autobahn A4 befindet sich das Landschaftsschutzgebiet L 19 
„Friedenswald, Forstbotanischer Garten und Grünverbindungen um Hahnwald“. Nördlich der 
Autobahn A4 befindet sich das Landschaftsschutzgebiet L 17 „Äußerer Grüngürtel Müngers-
dorf bis Marienburg und verbindende Grünzüge“. 
 
Neben der naturschutzrechtlichen Genehmigung benötigt das Vorhaben eine wasserrechtliche 
Genehmigung durch die Untere Wasserbehörde der Stadt Köln sowie eine Genehmigung auf 
befristete und dauerhafte Waldumwandlung des Landesbetrieb Wald und Holz NRW.  
 
Eingriff / Kompensation: 
§ 17 BNatSchG regelt das Verfahren der Eingriffsgenehmigung. Bei einem Eingriff ist die Ein-
griffsregelung in die auslösende Genehmigung (s. § 17 Abs. 1 BNatSchG) einzustellen. Im 
vorliegenden Fall wird die Eingriffsgenehmigung zum einen in die wasserrechtliche Genehmi-
gung der Unteren Wasserbehörde und zum anderen in die Genehmigung zur Waldumwand-
lung des Landesbetriebs Wald und Holz NRW eingestellt.

3 
In die Eingriffsgenehmigung werden auch die erforderlichen Regelungen nach § 44 Abs. 1 
BNatSchG zum Artenschutz einbezogen werden. Die Befreiung gem. § 67 Abs. 1 Nr. 1 
BNatSchG hingegen wird separat durch die UNB erteilt werden.  
 
Die durch die Rohrleitung in Anspruch genommenen Flächen sind Waldflächen, landwirt-
schaftliche Flächen, Streuobstwiesen, Gehölzstreifen, Grünflächen sowie befestigte und unbe-
festigte Wege und Straßen.  
Der Eingriff kann nicht vermieden oder weiter vermindert werden, da der bereits bestehenden 
Leitung und ihrem Schutzstreifen gefolgt werden soll. Die neu geplante Rohrleitung soll paral-
lel dazu verlegt werden. Ein großer Flächenanteil fällt somit auf den bereits bestehenden 
Schutzstreifen. Drei alternative Trassenführungen wurden geprüft, würden jedoch zu größeren 
Eingriffen führen. Die Kompensation des Eingriffs wird vor Ort durch die Wiederherstellung 
von temporär genutzten Flächen und die Aufforstung im Bereich des alten Schutzstreifens si-
chergestellt (Anlage 1 - LBP). Das verbleibende Kompensationsdefizit wird durch Maßnahmen 
im Rahmen der Ökokonto-Vereinbarung gemäß Vertrag vom 21.03.2003 (geschlossen zwi-
schen der Stadt Köln, der Bezirksregierung Köln und der GEW RheinEnergie AG) abgegolten. 
 
Artenschutz 
Zur Einstellung und Überprüfung der Regelungen zum Artenschutz nach dem § 44 BNatSchG 
wurde eine Artenschutzprüfung Stufe II (ASP) zu dem Vorhaben erarbeitet und entsprechende 
Maßnahmen festgesetzt. 
 
Nach fachlicher sowie rechtlicher Prüfung durch die UNB ist davon auszugehen, dass die ar-
tenschutzrechtlichen Belange in der ASP in angemessener Form dargestellt und bewertet 
wurden. Die vorhabenbedingten Wirkfaktoren und das sich daraus ableitende artenschutz-
rechtliche Konfliktpotenzial wurden nachvollziehbar erläutert. Darauf basierend wurden di-
verse Vermeidungsmaßnahmen inklusive vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen festgelegt, 
welche grundsätzlich geeignet und ausreichend erscheinen, den Eintritt der Zugriffsverbote 
nach § 44 (1) Bundesnaturschutzgesetz abzuwenden (Anlage 23 - ASP). 
 
Befreiungsvoraussetzungen: 
Dem Vorhaben stehen diverse Verbotsbestimmungen des Landschaftsplans entgegen. Insbe-
sondere ist verboten, bauliche Anlagen, Wege, Plätze, Zäune etc. zu errichten, Leitungen zu 
verlegen, die Beseitigung und Beeinträchtigung von Vegetation sowie Bodenveränderungen 
vorzunehmen. 
Von diesen Verboten kann auf der Grundlage des § 67 Bundesnaturschutzgesetzes eine Be-
freiung erteilt werden, wenn 
1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich sol-
cher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder 
2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung 
führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Land-
schaftspflege vereinbar ist. 
Die alte Rohrleitung ist bereits mehrfach havariert, musste außer Betrieb genommen werden 
und repariert werden. Die Rohwasserentnahme im Weißer Bogen ist aufgrund der benötigten 
Wassermengen und der dort vorhandenen Wasserqualität unerlässlich. Zur Gewährleistung 
der Versorgungssicherheit mit Wasser muss daher eine neue Leitung verlegt werden.  
Das öffentliche Interesse an der neuen Rohwasserleitung überwiegt damit gegenüber dem In-
teresse, dass die Verbote des Landschaftsplans in den Landschaftsschutzgebieten eingehal-
ten werden. Dabei ist auch von Bedeutung, dass Beeinträchtigungen der Funktion von Natur 
und Landschaft soweit wie möglich vermieden werden und unvermeidbare Wirkungen ausge-
glichen werden.

4 
Somit kann aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde eine Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 1 
BNatSchG erteilt werden. 
 
Verbandsbeteiligung gem. § 66 LNatSchG NRW  
Den anerkannten Naturschutzvereinigungen des Landes wurde im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 
3 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) NRW Gelegenheit gegeben, Stellung zu der geplan-
ten Verlegung einer Rohwasserleitung zu nehmen. In diesem Vorhaben sind bereits beste-
hende Anpflanzungen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen betroffen, die nach § 39 Abs. 1 
LNatSchG auch als gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile gelten. 
 
Die gesetzlich vorgesehene Frist ist der 19.01.2024. Die Stellungnahmen der Naturschutzver-
einigungen werden als Tischvorlage in den Naturschutzbeirat gebracht.  
 
 
 
 
Anlagen 
 
Anlage 1: Landschaftspflegerischer Begleitplan (Fassung vom November 2024) 
 
Anlage 2-22: Bilanzierungstabellen 
 
Anlage 23: Artenschutzprüfung II (Fassung vom 19.12.2024, Büro Strix)

Anlage 15 - Bilanzierung W 08

806 Zeichen

Waldumwandlung - W 08
Datum 15.11.2024
Berechnung der Eingriffserheblichkeit
... in Anlehnung an Dankwart Ludwig (Bilanz)
Konflikt / Eingriff Größe Kompensation / Ausgleich Größe
Kürzel Abschnitt (m²) N W G MSAVH V S Faktor Summe Kürzel (m²) N W G MSAVH V S
HP 8 W 08-1
Wiederaufforstung in Teilbereichen des 
ehmaligen Schutzstreifens
[L x B = 360,0 m x 10 m]
3.600 2 1 2 2 3 1 0 11 0 39.600 AX 11 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird 
die Fläche wieder aufgeforstet 3.600 3 2 3 3 2 3 0 16 57.600
HP 8 W 08-2
Anlage eines Waldrandes entlang der 
Industriestraße
[L x B = 187 m x 3 m]
561 2 1 2 2 3 1 0 11 0 6.171 BB1 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird 
die Fläche wieder aufgeforstet 561 3 2 3 3 3 3 0 17 9.537
Waldumwandlung 0
Neuaufforstung 4.161
4.161 45.771 4161 67.137
Biotopwertpunkte 21.366
Summe

Anlage 07 - Bilanzierung HK 05

527 Zeichen

Hochkirchen HK 05
Datum 09.10.2024
Berechnung der Eingriffserheblichkeit
... in Anlehnung an Dankwart Ludwig (Bilanz)
Konflikt / Eingriff Größe Kompensation / Ausgleich Größe
Kürzel Abschnitt (m²) N W G MSAVH V S Faktor Summe Kürzel (m²) N W G MSAVH V S
HM 51 HK 05
Fläche für Baustelleneinrichtung auf einer  
Grünfläche 
[2.500 m2]
2.500 1 1 1 1 1 1 0 6 0,1 16.500 HM 51 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird 
die Oberfläche wieder hergestellt 2500 1 1 1 1 1 1 0 6 15.000
2.500 16.500 2500 15.000
Biotopwertpunkte -1.500
Summe

Anlage 10 - Bilanzierung W 03

1294 Zeichen

Waldumwandlung - W 03
Datum 15.11.2024
Berechnung der Eingriffserheblichkeit
... in Anlehnung an Dankwart Ludwig (Bilanz)
Konflikt / Eingriff Größe Kompensation / Ausgleich Größe Summe
Kürzel Abschnitt (m²) N W G MSAVH V S Faktor Summe Kürzel (m²) N W G MSAVH V S
AX 12 W 03-1
Anlage eines Schutzstreifens für die 
Rohwasserleitung DN 1.200
[L x B = 98,0 m x 3,0 m]
294 3 3 3 3 3 4 0 19 0,1 6.145 HP 8 Nach Beendigung der Baumaßnahme 
wird die Oberfläche wieder hergestellt 294 2 1 2 2 3 1 0 11 3.234
HP 8 W 03-2
Erstellung eines Leitungsgrabens für 
die Rohwasserleitung DN 1.200
[L x B = 98,0 m x 2,20 m ]
216 2 1 2 2 3 1 0 11 0,3 3.089 HP 8 Nach Beendigung der Baumaßnahme 
wird die Oberfläche wieder hergestellt 216 2 1 2 2 3 1 0 11 2.376
HP 8 W 03-3
Notwendiger Arbeitsbereich zur 
Erstellung des Leitungsgrabens
[L x B = 98,0 m x 4,0 m
392 2 1 2 2 3 1 0 11 0,1 4.743 HP 8 Nach Beendigung der Baumaßnahme 
wird die Oberfläche wieder hergestellt 392 2 1 2 2 3 1 0 11 4.312
HY 2 W 03-4
Notwendiger Arbeitsbereich zur 
Erstellung des Leitungsgrabens
[L x B = 98,0 m x 3,8 m
372 1 0 0 0 1 1 0 3 0,1 1.228 HY 2 Nach Beendigung der Baumaßnahme 
wird die Oberfläche wieder hergestellt 372 1 0 0 0 1 1 0 3 1.116
Waldumwandlung 294
Neuaufforstung 0
1.274 15.204 1.274 11.038
Biotopwertpunkte -4.166

Anlage 17 - Bilanzierung W 10

1291 Zeichen

Waldumwandlung - W 10
Datum 14.10.2024
Berechnung der Eingriffserheblichkeit
... in Anlehnung an Dankwart Ludwig (Bilanz)
Konflikt / Eingriff Größe Kompensation / Ausgleich Größe
Kürzel Abschnitt (m²) N W G MSAVH V S Faktor Summe Kürzel (m²) N W G MSAVH V S
HY 2 W 10-1
Erstellung eines Leitungsgrabens für die 
Rohwasserleitung DN 1.200
[L x B = 15,0 m x 2,20 m ]
33 1 0 0 0 1 1 0 3 0,3 129 HY 2 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird 
die Oberfläche wieder hergestellt 33 1 0 0 0 1 1 0 3 99
HP 8 W 10-2
Erstellung eines Leitungsgrabens für die 
Rohwasserleitung DN 1.200
[L x B = 68,0 m x 2,20 m ]
150 2 1 2 2 3 1 0 11 0,3 2.145 HP 8 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird 
die Oberfläche wieder hergestellt 150 2 1 2 2 3 1 0 11 1.650
HP 8 W 10-3
Notwendiger Arbeitsbereich zur Erstellung 
des Leitungsgrabens
[L x B = 68,0 m x 3,80 m
258 3 2 3 3 3 3 0 17 0,1 4.825 HP 8 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird 
die Oberfläche wieder hergestellt 258 2 1 2 2 3 1 0 11 2.838
BB1 W 10-4
Notwendiger Arbeitsbereich zur Erstellung 
des Leitungsgrabens
[L x B = 83,0 m x 7,0 m
581 3 2 3 3 3 3 0 17 0,1 10.865 BB 1 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird 
die Fläche wieder aufgeforstet 581 3 2 3 3 3 3 0 17 9.877
Waldumwandlung 581
Neuaufforstung 581
1.022 17.963 1022 14.464
Biotopwertpunkte -3.499
Summe

Anlage 01 - Landschaftspflegerischer Begleitplan

71098 Zeichen

RheinEnergie AG 
Parkgürtel 24 
50823 Köln 
 
 
 
 
 
Landschaftspflegerischer Begleitplan 
 
zum Vorhaben 
 
Verlegung einer Rohwasserleitung DN 1.200 
 
von der Brunnengalerie im Weißer Bogen 
 
zum Wasserwerk Hochkirchen 
 
Ökokonto-Projekt Nr. 186 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Erstellt von  
R. Pelchmann 
Sarah Thienhaus 
 
 
Wasserproduktion I Nachhaltigkeit und Ressourcensicherheit I WR 
Referat Nachhaltigkeitsmanagement 
 
 
Köln, im November 2024

RheinEnergie AG, WR 
 
Projekt: Rohwasserleitung WB - HK  Seite 2  
 
            Seite 
1. Grundlagen          3 
1.1 Anlass und Gegenstand der Planung      3 
1.2 Rechtliche Grundlagen        3 
1.3 Methodik          5 
1.4 Bauablauf          5 
1.5 Beschreibung der Leitungstrasse       6 
1.5.1 Brunnenleitung         7 
1.5.2 Brunnenleitung bis Industriestraße       8 
1.5.3 Industriestraße / Zum Forstbotanischen Garten     9 
1.5.4 Zum Forstbotanischen Garten bis Wasserwerk Hochkirchen   10 
1.6 Variantenprüfung         11 
1.6.1 Alternativtrasse 1 Ensener Weg       11 
1.6.2 Alternativtrasse 2 Fuchskuhle       13 
1.6.3 Alternativtrasse 3 Industriestraße       14 
1.7 Schutzgebiete          15 
1.7.1 Landschaftsschutzgebiete        15 
1.7.2 Trinkwasserschutzgebiete        16 
1.7.3 Geschützte Biotope         18 
2. Darstellung der biotischen und abiotischen Bestandteile    19 
2.1 Biotische Bestandteile von Natur und Landschaft     19 
2.1.1 Flora           19 
2.1.2 Fauna           19 
2.2 Abiotische Bestandteile von Natur und Landschaft     20 
2.2.1 Böden / Altlasten         20 
2.2.2 Grund- und Oberflächenwasser       21 
2.2.3 Luft / Klima          22 
2.2.4 Landschaftsbild         22 
3. Konfliktbeschreibung         22 
3.1 Verlegung innerhalb der Waldbereiche      22 
3.1.1 Verlegung im Bereich der Brunnenleitung      22 
3.1.2 Verlegung im Bereich der weiteren Waldflächen     25 
3.2 Verlegung im Bereich des Weißer Bogens      42 
3.3 Verlegung im Bereich des Wasserwerks Hochkirchen    51 
4. Beschreibung und Darstellung der Auswirkungen der Eingriffe   62 
4.1 Flora / Fauna          62 
4.2 Böden / Altlasten         63 
4.3 Grund- und Oberflächenwasser       63 
4.4 Luft / Klima          63 
4.5 Landschaftsbild         64 
5. Vermeidung, Minderung und Schutzmaßnahmen     64 
6. Bewertungsgrundlagen und Eingriffsbilanzierung     66 
7. Zusammenfassung         67

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1. GRUNDLAGEN 
1.1 ANLASS UND GEGENSTAND DER PLANUNG 
Die RheinEnergie AG betreibt im Kölner Süden seit ca. 1905 das Wasserwerk Hochkirchen 
und seit den 1950er Jahren die daran angeschlossene Brunnengalerie Weißer Bogen. Die 
seinerzeit aus Stahlrohren erstellte und nunmehr ca. 60 Jahre alte Brunnenleitung DN 1300 St 
von der Brunnengalerie Weißer Bogen zum Wasserwerk Hochkirchen ist in der nahen 
Vergangenheit mehrfach havariert und musste zur Reparatur jeweils außer Betrieb genommen 
werden. Als Schadensursache wurde hauptsächlich Korrosion des jeweiligen Rohres  
festgestellt. 
Es ist daher geplant, die Transportleitung und die Sammelleitung im Bereich der 
Brunnengalerie kurz - bis mittelfristig zu sanieren, um die Versorgungssicherheit zu 
gewährleisten und die Instandhaltungskosten deutlich zu reduzieren. Die Länge der zu 
sanierenden Leitung beträgt insgesamt rd. 6.711 m. Die Länge der geplanten Leitung beträgt 
aufgrund von Abweichungen zur Bestandstrasse rd. 7.386 m.  
Die Rohwasserentnahme im Weißer Bogen ist aufgrund der benötigten Wassermengen und 
der dort vorhandenen Wasserqualität unerlässlich. 
 
1.2 RECHTLICHE GRUNDLAGEN 
Die Leitungstrasse verläuft  im baulichen Außenbereich. Ist d as Verlegen ober - und 
unterirdischer Leitungen im Außenbereich mit Eingriffen in Natur und Landschaft gemäß §  4 
BNatSchG in Verbindung mit § 30  LNatSchG NRW verbunden, so sind vermeidbare 
Eingriffsfolgen gemäß § 15 (1 und 2) BNatSchG zu unterlassen und unvermeidbare 
Beeinträchtigungen auszugleichen. 
 
Eine naturschutzrechtliche Befreiung kann gemäß § 67 (1) BNatSchG in Verbindung mit § 75 
LNatSchG NRW erteilt werden, wenn 
 
1. dies aus Gründen des überwiegend öffentlichen Interesses , einschließlich solcher 
sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder 
2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung 
führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und 
Landschaftspflege vereinbar ist. 
 
Von den Verboten des Landschaftsplanes kann außerdem eine Ausnahmegenehmigung gem. 
§ 26 (2) BNatSchG in Verbindung mit § 23 (1) LNatSchG NRW erteilt werden. 
Die Vorhabenwirkungen müssen darüber hinaus dahingehend geprüft werden, ob 
Artenschutzbelange betroffen sind.

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Europarechtliche Grundlagen für den Artenschutz sind die Flora -Fauna-Habitat-Richtlinie 
(FFH-RL) und die Vogelschutz -Richtlinie (V -RL). Die beiden Richtlinien gehören zu den 
wichtigsten Regelungen zum Erhalt der biologischen Vielfalt. Auf dieser Grundlage stellen die 
Regelungen zum Artenschutz ein eigenständiges Instrument für den Erhalt der Arten dar.  
Die Notwendigkeit zur Durchführung einer Artenschutzprüfung (ASP) im Rahmen von 
Planungsverfahren oder bei der Zulassung von Vorhaben ergibt sich aus den unmittelbar 
geltenden Regelungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 44 Abs. 5 und 6 und § 
45 Abs. 7 BNatSchG. Damit sind die entsprechenden Artenschutzbestimmungen der FFH-RL 
(Art. 12, 13 und 16) und der V-RL (Art. 5, 9 und 13) in nationales Recht umgesetzt worden. 
 
Die Maßstäbe für die Prüfung der Artenschutzbelange ergeben sich aus den in § 44 Abs. 1 
BNatSchG formulierten Zugriffsverboten. In Bezug auf die europäischen geschützten FFH -
Anhang-IV-Arten und die europäischen Vogelarten ist es verboten: 
 
Verbot Nr. 1: wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, zu 
fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus 
der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. 
Verbot Nr. 2: wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen 
Vogelarten während der Fortpflanzungs -, Aufzucht -, Mauser -, 
Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören. 
  Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der 
Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. 
Verbot Nr. 3: Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wildlebenden Tiere der besonders 
geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder 
zu zerstören. 
Verbot Nr. 4: wildlebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre 
Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre 
Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.

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1.3 METHODIK 
Dieser Landschaftspflegerische Begleitplan enthält die Angaben, die zur Beurteilung der 
Eingriffe in Natur und Landschaft erforderlich sind. Er beschreibt und bewertet zunächst 
ökologische und landschaftliche Gegebenheiten im Umfeld der Baumaßnahme. Weiterhin 
stellt er Art, Umfang und zeitlichen Ablauf der Eingriffe dar und zeigt anschließend 
Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich der Eingriffsfolgen auf. 
 
In Gesprächen mit der Unteren Naturschutzbehörde erfolgten Vorabstimmungen zum 
Trassenverlauf der Rohwasser-Netzleitung DN 1.200  sowie zu den erforderlichen 
Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung der Eingriffe in Natur und Landschaft. Die 
Einteilung in einzelne Konflikte ermöglicht die Abgrenzung bestehender Biotoptypen und damit 
eine numerische Bewertung. 
 
Zur Bewertung der vom Eingriff betroffenen Biotope wurde die „Methode zur ökologischen 
Bewertung der Biotopfunktion von Biotoptypen“ nach DANKWART LUDWIG (1991) 
herangezogen. Der Eingriff im Baubereich kann nicht vollständig ausgeglichen werden, so 
dass das Ökokonto der RheinEnergie AG in Anspruch genommen werden soll. 
 
1.4 BAUABLAUF 
Aufgrund der Länge der Leitung wird die Baumaßnahme in vier Bauabschnitte  unterteilt, in 
denen teilweise zeitgleich gearbeitet wird. 
 
1. Bauabschnitt Wasserwerk Hochkirchen bis einschl. Querung A4 
2. A4 bis Abgang von der Industriestraße 
3. Abgang Industriestraße bis Kläranlage Rodenkirchen 
4. Kläranlage Rodenkirchen bis Brunnengalerie 
 
Die Verlegung der Rohwasserleitung DN 1.200 erfolgt in offener Bauweise. Nur im Bereich 
von Straßen -, Autobahn - und Schienenquerungen werden die bereits vorhandenen 
Schutzrohre verwendet und die Leitung dort eingezogen. Als Material werden Stahl - und 
Gussrohre mit Zementauskleidung verwendet.  
Die Gesamtbauzeit dieser Baumaßnahme beträgt ca. 2 Jahre und soll im Juni 2025 an den 
Förderbrunnen 6-12 und am Wasserwerk Hochkirchen beginnen. Im Bereich der festgelegten 
Überschwemmungsgebiete werden Gussrohre anstelle von Stahlrohren verwendet. Dadurch 
werden die Erdarbeiten erheblich reduziert, da die Gussrohre nicht in einem Sandbett verlegt 
werden müssen. Hier kann der vorhandene Boden wieder eingebaut werden und d ie 
notwendigen Transporte werden dadurch verringert. Durch die kurzen Rohrlängen werden dort 
Baugruben von max. 20 m erstellt, so dass dort ein kurzfristiger Verschluss der Baugrube und 
Sicherung des Rohres gegen Hochwasser und gegen Eintrag von Niederschlagwasser 
möglich ist. 
Aus Gründen der Eingriffsverminderung wurde festgelegt, die Gussrohre nicht nur in den 
Überschwemmungsgebieten zu verlegen, sondern auch , trotz der wesentlich höheren 
Materialkosten, innerhalb der zusammenhängenden Waldgebiete bis zur Weißer Straße.

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Abb. 1: Bauablaufplan 
 
1.5 BESCHREIBUNG DER LEITUNGSTRASSE 
Die geplante Leitungstrasse orientiert sich an de r bestehenden Rohwasserleitung DN 1.300 
aus dem Jahr 1965. Die Verlegung erfolgt überwiegend innerhalb des Schutzstreifens der 
Leitung. Die Beschreibung der Leitungstrasse weicht etwas von den geplanten Bauabschnitten 
ab. 
Innerhalb der zusammenhängenden Waldgebiete im Weißer Bogen werden Gussrohre 
verlegt. Ab der Weißer Straße erfolgt die Verlegung von Stahlrohren. Eine weitere Verlegung 
in Guss ist hier nur mit großem Aufwand möglich, da die Gussrohre aufgrund ihres größeren 
Durchmessers nicht durch die vorhandenen Schutzrohre eingezogen werden können.

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1.5.1 BRUNNENLEITUNG 
Die Brunnenleitung verbindet die bestehenden 12 Förderbrunnen mit der geplanten 
Rohwasserleitung DN 1.200. Dabei handelt es sich um einen eingezäunten Bereich innerhalb 
des Waldes. Die Länge der Brunnentrasse ist ca. 1.150 m, bei einer Breite von ca. 10 - 12 m. 
Die bestehende Brunnenleitung verläuft innerhalb eines unbefestigten Weges, der auch für 
Schwerlastverkehr geeignet ist. I m Bereich zwischen den Brunnen und der bestehenden 
Brunnenleitung besteht die Oberfläche aus einer Ruderalfläche, die regelmäßig gemäht wird. 
Für die Verlegung der neuen Brunnenleitung muss ein zusätzlicher W aldstreifen von 
durchschnittlich 4,0 m - 5,0 m Breite gerodet werden . Durch die Verschiebung des 
Schutzstreifens, kann auf der anderen Seite wieder aufgeforstet werden, so dass die 
Rodungsflächen an Ort und Stelle wieder nahezu ausgeglichen werden. 
Zusätzlich zur Brunnenleitung werden auch neue Strom kabel mitverlegt. Die Kabeltrasse 
beginnt an der Trafostation südlich der Brunnengalerie und im weiteren Verlauf parallel zur 
Brunnenleitung. 
Abb. 2: Brunnenleitung im Weißer Bogen

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1.5.2 BRUNNENLEITUNG BIS INDUSTRIESTRAßE  
Die Leitungstrasse führt von der Brunnenleitung bis an die Industriestraße über eine Länge 
von ca. 2 .700 m durch den Weißer Bogen. Sie verläuft durch Waldbereiche und 
landwirtschaftliche Nutzflächen sowie befestige und unbefestigte Wege und Straßen. Für die 
Straßenquerungen und die Querung der HGK -Gleise werden überwiegend die bereits 
vorhandenen Schutzrohre genutzt. Im Bereich der Waldflächen erfolgt die Verlegung innerhalb 
der bestehenden Schutzstreifen der alten Rohwasserleitung DN 1.300, die Breite n von 10 m 
aufweisen. Für die Verlegung der Leitungstrasse muss im Bereich der Waldabschnitte ein 
zusätzlicher Streifen von 2,0 - 3,0 m Breite gerodet werden.  Auch hier werden die Bereiche 
der alten Schutzsteifen wieder aufgeforstet. 
Abb. 3: Leitungstrasse von Brunnentrasse bis Industriestraße

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1.5.3 INDUSTRIESTRAßE / ZUM FORSTBOTANISCHEN GARTEN 
Im Bereich der Industriestraße und Zum Forstbotanischen Garten erfolgt die Verlegung der 
neuen Rohwasserleitung DN 1.200 innerhalb der asphaltierten Oberfläche der Straße auf einer 
Länge von 2.110 m bis zur Militärringstraße. Hier weicht die Leitungstrasse zum Teil von der 
bestehenden alten Leitungstrasse ab, die auf der gegenüberliegenden Straßenseite innerhalb 
des vorhandenen Geh- und Radweges verlegt ist. Nördlich der Autobahn A4 verläuft die alte 
Leitungstrasse über einen Golfplatz. 
Abb. 4: Leitungstrasse Industriestraße / Zum Forstbotanischen Garten

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1.5.4  ZUM FORSTBOTANISCHEN GARTEN BIS WASSERWERK HOCHKIRCHEN 
Von der Straße Zum Forstbotanischen Garten erfolgt die Verlegung überwiegend im Bereich 
der vorhandenen Geh- und Radwege entlang der Militärringstraße auf einer Länge von 770 m 
bis zur Unterführung der Autobahn A  555. Die Unterquerung der Autobahn A 555 erfolgt im 
vorhandenen Schutzrohr. Von der Unterführung bis zur Straße Im Wasserwerkswäldchen 
erfolgt die weitere Verlegung innerhalb des unbefestigten Geh- und Radweges auf einer Länge 
von 115 m.  
Nach der Querung der Straße Im Wasserwerkswäldchen erfolgt die Verlegung innerhalb des 
Schutzstreifens einer bestehenden Trinkwasserleitung DN 800 bis auf das 
Wasserwerksgelände auf einer Länge von 94 m . In einigen Abschnitten müssen zusätzliche 
Rodungsarbeiten für den notwendigen Arbeitsbereich durchgeführt werden. 
 
Abb. 5: Leitungstrasse von Zum Forstbotanischen Garten bis Wasserwerk Hochkirchen

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1.6 VARIANTENPRÜFUNG 
Im Zuge der Vorplanung sind verschiedene Teil-Alternativen der Leitungstasse geprüft 
worden, um die erforderlichen Eingriffe in die Waldbereiche zu minimieren. Durch die 
Variantenprüfung werden die Eingriffe der beiden jeweiligen Alternativen gegenübergestellt 
und bilanziert.  
 
1.6.1 ALTERNATIVTRASSE 1 ENSENER WEG 
Die Planung sieht eine Verlegung der neuen Rohwasserleitung DN 1.200 parallel zur 
vorhandenen Rohwasserleitung DN 1.300 vor. Auf einer Länge von 98,0 m führt die 
Leitungstrasse durch eine Streuobstwiese mit Heckenstrukturen. Ansch ließend wird ein 
Reitweg, 8,0 m und ein Waldstück über eine Länge von 175,0 m gequert. Weitere 8,0 m führt 
die Leitungstrasse durch eine landwirtschaftliche Nutzfläche bis zur möglichen Einbindestelle 
der Alternativleitung. Die Gesamtlänge dieses Abschnittes beträgt somit 289,0 m.  
Bei der alternativen Leitungstrasse erfolgt die Verlegung über eine Länge von 150,0 m durch 
die Streuobstwiese mit Heckenstrukturen. Anschließend innerhalb eines vorhandenen 
Reitweges über eine Länge von 42,0 m.  
Nach der Querung einer asphaltierten Fahrbahn , 8,0 m, führt die Leitungstrasse über eine 
Länge von 50 ,0 m innerhalb eines Waldstückes und weitere 103,0 m innerhalb einer 
landwirtschaftlichen Nutzfläche. Nach einer weiteren Querung einer asphaltierten Fahrbahn  
von 8,0 m, trifft die Alternativtrasse nach 5,0 m innerhalb einer landwirtschaftlichen Nutzfläche 
wieder auf die geplante Leitungstrasse.  
Die Gesamtlänge der Alternative 1 beträgt somit ca. 366 m und ist demnach fast 80 m länger 
als die geplante Leitungstrasse parallel zur vorhandenen Rohwasserleitung DN 1.300.  
Die Streuobstwiese stellt eine Ausgleichsmaßnahme der Rhein Energie AG dar, die ins 
Ökokonto zwischen der Stadt Köln und der RheinEnergie AG aufgenommen wurde. Weitere 
Eingriffe in diese Ausgleichsflächen sind generell nicht möglich. Durch die Verlegung der 
Rohwasserleitung DN 1.200 innerhalb des vorhandenen Schutzstreifens der bestehenden 
Rohwasserleitung DN 1.300 werden die Eingriffe auf ein Minimum beschränkt. 
Die Eingriffsbilanzierung ergibt für die Alternativtrasse 1 außerdem einen größeren Eingriff von 
7.427 Biotopwertpunkten im Vergleich zur geplanten Variante.

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Abb. 6: Alternativtrasse 1 Ensener Weg

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1.6.2 ALTERNATIVTRASSE 2 FUCHSKUHLE 
Die Planung sieht eine Verlegung der neuen Rohwasserleitung DN 1.200 in einem Waldstück 
parallel zur vorhandenen Rohwasserleitung DN 1.300 über eine Länge 445 m innerhalb des 
vorhandenen Schutzstreifens vor. Hierbei handelt es sich überwiegend um ein e 
Ausgleichsfläche, die vor etwa 15 Jahren aufgeforstet wurde. 
Die alternative Leitungstrasse führt entlang eines unbefestigten Waldweges bis zur Weißer 
Straße über eine Länge von ca. 505 m und ist demnach 60 m länger. Für die Verlegung muss 
ein ca. 10 m breiter Bereich entlang der Leitungstrasse zusätzlich gerodet werden. 
Dieser Waldabschnitt stellt eine Ausgleichsfläche dar, in der keine weiteren Eingriffe erlaubt 
sind, so dass auch hier nur eine Verlegung innerhalb des Schutzstreifens der Bestandsleitung 
möglich ist.  
Die Eingriffsbilanzierung ergibt bei der Alternativtrasse 2 einen um 7.394 Biotopwertpunkte 
größeren Eingriff als bei der beplanten Variante. 
Abb. 7: Alternativtrasse 2 Fuchskuhle

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1.6.3 ALTERNATIVTRASSE 3 INDUSTRIESTRAßE 
Die Planung sieht eine Verlegung der neuen Rohwasserleitung DN 1.200 in einem Waldstück 
parallel zur vorhandenen Rohwasserleitung DN 1.300 über eine Länge von 148 m innerhalb 
des vorhandenen Schutzstreifens vor.  
Die Alternativtrasse führt erst über eine Länge von 7,0 m parallel zur HGK -Trasse innerhalb 
der Ruderalfläche des Schutzstreifens.  
Über weitere 24,0 m führt die Leitungstrasse durch ein Waldstück  das zusätzlich gerodet 
werden müsste und anschließend durch eine Ausgleichsfläche bis zur Industriestraße über 
eine Länge von ca. 151 m. Diese Alternative ist demnach 33 m länger als die Vorzugsvariante. 
Auch hier würde die Alternativtrasse durch eine Ausgleichsfläche  innerhalb der Grünfläche 
führen und ist demnach nicht ausführbar. 
Auch die Alternativtrasse 3 erzeugt einen größeren Eingriff von 8.172 Biotopwertpunkten als 
die geplante Variante. 
Abb. 8: Alternativtrasse 3 Industriestraße

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1.7 SCHUTZGEBIETSAUSWEISUNGEN 
1.7.1 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE 
Die geplante Verlegung der Rohwasserleitung DN 1.200 erfolgt vollständig im Außenbereich 
innerhalb von drei verschiedenen Landschaftsschutzgebieten. 
Im Bereich des Weißer Bogens befindet sich das Landschaftsschutzgebiet L 20 „Rhein, 
Rheinauen und Uferbereiche von Rodenkirchen bis Langel rrh.“ Bis zur Autobahn A4 befindet 
sich das Landschaftsschutzgebiet L 19 „Friedenswald, Forstbotanischer Garten und 
Grünverbindungen um Hahnwald“. Nördlich der Autobahn A4 befindet sich das 
Landschaftsschutzgebiet L 17 „Äußerer Grüngürtel Müngersdorf bis Marienburg und 
verbindende Grünzüge“. 
 
Abb. 9: Schutzgebiete im Untersuchungsgebiet

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1.7.2 TRINKWASSERSCHUTZGEBIETE 
Die geplante Leitungstrasse verläuft im Bereich des Weißer Bogen innerhalb der 
Trinkwasserschutzzonen I, II und III. Im Anschluss verläuft die Leitungstrasse innerhalb der 
Trinkwasserschutzzonen II und III des Wasserwerkes Hochkirchen. 
 
Zone I 
Der Fassungsbereich, Zone I, dient dem Schutz der unmittelbaren Umgebung der 
Fassungsanlage vor jeglicher Verunreinigung. Die Zone I ist, außer bei Talsperren, i.d.R. sehr 
klein und nur dem Betreiber der Gewinnungsanlage zugänglich. Außer der Aufrechterhaltung 
der Gewinnung ist praktisch jede Nutzung verboten. Bei Trinkwassertalsperren umfasst die 
Zone I i.A. den gesamten Wasserkörper mit einem Uferrandstreifen. 
 
Zone II 
Die engere Schutzzone, Zone II, soll den Schutz vor Verunreinigungen durch pathogene 
Mikroorganismen sowie sonstige Beeinträchtigungen gewährleisten, die bei geringer 
Fließdauer und -strecke zur Gewinnungsanlage vorkommen k önnen. So ist z.B. 
Intensivbeweidung in der Zone II regelmäßig verboten. Bei Grundwasserschutzgebieten 
entspricht die Grenze der Zone II der so genannten 50 -Tage-Linie. Von dieser Linie benötigt 
das Grundwasser 50 Tage bis zum Eintreffen in der Fassungsanl age. Diese 
Mindestverweildauer gewährleistet, dass pathogene Keime weitgehend eliminiert werden. Bei 
Talsperren wird die Zone II entlang der oberirdischen Zuflüsse ausgewiesen. 
 
Zone III 
Die weitere Schutzzone, Zone III, soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen 
besonders durch nicht oder nur schwer abbaubare chemische oder radioaktive 
Verunreinigungen gewährleisten. Ebenso gelten differenzierte Vorschriften für unbehandeltes 
oder behandeltes Niederschlagswasser. Die Zone III umfasst nach Möglichkeit das gesamte 
Wassereinzugsgebiet. Sehr große Schutzzonen können in die Teilzonen III A und III B 
unterteilt werden.

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Abb. 10: Wasserschutzgebiete im Untersuchungsgebiet

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1.7.3 Geschützte Biotope 
Gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG sind im Untersuchungsgebiet nicht 
vorhanden. Gemäß dem Kataster  schutzwürdiger Biotope befindet sich nördlich der 
Brunnenfassung das Biotop BK -K-00021 „Auenwälder und Grünland des Weißer Bogens “. 
Das Gebiet umfasst die ufernahen Auwälder und Grünländer des Weißer Rheinbogens, die 
durch die geplante Baumaßnahme nicht tangiert werden. 
An der Straße zum Forstbotanischen Karten liegt westlich des Ortsrandes von Rodenkirchen 
eine brachgefallene Baumschule Finkes Garten BK-5107-054. Auch diese Fläche wird durch 
die Baumaßnahme nicht tangiert. 
Abb 11: Geschützte Biotope im Untersuchungsgebiet

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2. DARSTELLUNG DER BIOTISCHEN UND ABIOTISCHEN BESTANDTEILE 
Der Naturhaushalt ist zentraler Schutzgegenstand des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 7 (1) 
Satz 2). Er definiert sich aus dem Zusammenwirken seiner Bestandteile  und zwar die 
Naturgüter Boden, Wasser, Luft/Klima und Landschaftsbild sowie der Tier- und Pflanzenwelt, 
zwischen denen vielfältige Wechselbeziehungen bestehen. Der Begriff des Naturhaushaltes 
zielt damit auf die biotischen und abiotischen Schutzgüter von Natur und Landschaft hin. Im 
Folgenden wird der gegenwärtige Zustand dieser Schutzgüter dargestellt. 
 
2.1 BIOTISCHE BESTANTEILE VON NATUR UND LANDSCHAFT 
Das Untersuchungsgebiet gehört zur naturräumlichen Haupteinheit Niederrheinische Bucht im 
Bereich der Untereinheit 551.3 Linksrheinische Niederterrasse. Die gesamte Flusslandschaft 
des Niederrheins ist durch die eiszeitlichen Wechsel von Auflandungs- und Erosionsprozessen 
geprägt, die schließlich die Ausbildung der heute mehr oder weniger flachen 
Terrassenlandschaften bewirkt haben. Die linksrheinische Niederterrasse ist aufgrund der 
jüngeren Rheinstromverlagerungen unterschiedlich breit erhalten. Die überw iegend ebene 
Terrassenfläche wird von zahlreichen, heute teilweise trockenen holozänen Stromrinnen 
durchzogen. Durch intensive anthropogene Nutzung und Siedlungstätigkeit (Wohn-, Gewerbe- 
und Industriebauten) hat der Naturraum der Niederterrassenlandschaft starke Veränderungen 
erfahren. 
 
2.1.1 FLORA 
Die flächig vorherrschende potenzielle natürliche Vegetation im Bereich des Weißer Bogens 
ist der Eichen-Ulmenwald-Hartholz-Auenwald, dem stromseitig ein weidenreicher Weichholz-
Auenwald vorgelagert ist. Die Freiflächen der Köln -Bonner-Rheinaue unterliegen einem 
intensiven Nutzungsdruck durch Siedlungsentwicklung, Verkehr, Landwirtschaft, 
Forstwirtschaft, Freizeitnutzung und Wasserwirtschaft. Waldflächen beschränken sich zumeist 
auf Laubmischwälder, Acker- und Grünlandflächen werden intensiv genutzt. 
 
 
2.1.2 FAUNA 
Gemäß der durchgeführten ASP 1 werden im Untersuchungsgebiet insgesamt 39 
planungsrelevante Vogelarten, sowie weitere ubiquitäre Arten, wie Kohlmeise und Amsel 
aufgelistet. Weiterhin werden vier relevante Fledermausarten , sowie die Haselmaus und der 
Gartenschläfer bei den Säugetieren gelistet. Bei den Reptilien und Amphibien werden die 
Wechselkröte und die Zauneidechse aufgeführt.  
Für planungsrelevante Wirbellose und Pflanzenarten sind keine geeigneten Lebensräume 
vorhanden.

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2.2 ABIOTISCHE BESTANDTEILE VON NATUR UND LANDSCHAFT 
2.2.1 BÖDEN / ALTLASTEN 
Für die Erfassung und Bewertung der Auswirkungen auf den Boden wird das 
Bundesbodenschutzgesetz zugrunde gelegt. Der Boden stellt aufgrund seiner 
Regelungsfunktion im Naturhaushalt (Träger der Bodenfruchtbarkeit, Lebensraum für 
Bodenorganismen, höhere Pfla nzen und Tiere, Wasserspeicher und Filter) ein generell zu 
erhaltendes Gut dar. Alle nicht überbauten bzw. versiegelten Flächen sind deshalb 
grundsätzlich von Bedeutung für den Naturhaushalt und hoch empfindlichen gegenüber 
Verdichtung und Versiegelung. 
Laut Bodenkarte NRW (1:50.000) befindet sich im Untersuchungsgebiet sandig -lehmige 
Parabraunerden und Braunerden, die als fruchtbarer Boden zu den schutzwürdigen Böden 
(Regelungs- und Pufferfunktion) gehören. Im Bereich des Weißer Bogens finden sich 
überwiegend braune Auenböden 
 
Abb. 12: Böden im Untersuchungsgebiet

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Laut Altlastenkataster der Stadt Köln befinden sich zwei Altablagerungen im 
Untersuchungsgebiet. Bei den Altablagerungen 20404 und 20601 handelt es sich um die 
Bereiche der ehemaligen Auskiesungen am Galgenbergsee und Groß Rott.  
 
Abb. 13: Altlasten im Untersuchungsgebiet 
 
2.2.2 GRUND- UND OBERFLÄCHENWASSER 
Im Untersuchungsgebiet befinden sich außer dem Rhein keine Oberflächengewässer. Im 
Untergrund stehen Sande und Kiese der Niederterrasse mit einer Mächtigkeit von ca. 30 – 40 
m an, die das oberste und wasserwirtschaftlich wichtigste Grundwasserstockwerk bilden. 
Die Sande und Kiese der Niederterrasse erreichen Durchlässigkeitsbeiwerte von 1x10 -3 bis 
6x10-3 m/s. 
Im Liegenden der quartären Ablagerungen finden sich bis zu 300 m mächtige tertiäre 
Schichten, die von feinen Sanden, Schluffen und Tonlagen sowie einzelnen Braunkohlflözen 
aufgebaut werden.  
Geringe Grundwasserflurabstände sind im Untersuchungsgebiet bei mittleren 
Rheinwasserständen nicht zu erwarten, obwohl sie durch die starken Niederschläge im Jahr 
2024 deutlich angestiegen sind. Da die Rheinwasserstände jedoch sehr stark mit den 
Grundwasserständen korre lieren, ist bei stark wechselnden Rheinwasserständen mit 
entsprechenden Grundwasserschwankungen zu rechnen.

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2.2.3 LUFT / KLIMA 
Das milde Tieflandklima der Niederrheinischen Bucht wird gekennzeichnet durch mittlere 
Jahresniederschläge zwischen 750 und 800 mm und einem mittleren Tagesmittel der 
Lufttemperatur zwischen 10 und 10,5°C. Das Klima im Raum Köln ist mild und allgemein warm 
und gemäßigt. Die Kaltluftabflüsse sind nach Westen/Nordwesten gerichtet. 
 
2.2.4 LANDSCHAFTSBILD  
Das Rheintal wird heute insbesondere im Verdichtungsraum von Köln von Industrie - und 
Siedlungsflächen eingerahmt. Erhalten gebliebene stromnahe Freiflächen werden häufig von 
Fettweiden und Ackerflächen geprägt. Im Bereich des Weißer Bogens überwiegen 
Laubmischwälder. 
 
 
3. KONFLIKTBESCHREIBUNG 
Die möglichen Konflikte entstehen durch die Verlegung der Rohwasserleitung DN 1.200 
entlang der Leitungstrasse. Es entstehen Eingriffe in und auf den vorhandenen B öden sowie 
in der Vegetation entlang der Baumaßnahme. Die Eingriffsbreiten entlang der Leitungstrasse 
werden laut Bauplanung auf ein Minimum reduziert. Trotzdem ist es erforderlich, entlang der 
vorhandenen Schutzstreifen in den Waldflächen zusätzliche Baumrodungen durchzuführen. 
Da für die Eingriffe in den Wald auch ein Antrag auf Waldumwandlung beantragt werden muss, 
werden die Waldbereiche gesondert betrachtet. 
 
3.1 VERLEGUNG INNERHALB DER WALDBEREICHE / WALDUMWANDLUNG 
3.1.1 VERLEGUNG IM BEREICH DER BRUNNENLEITUNG 
Bei der Brunnentrasse handelt es sich um einen eingezäunten Bereich entlang der 12 
Förderbrunnen mit einer Länge von 1.150 m und einer Breite von durchschnittlich 10 m. Am 
Brunnen 12 beginnt die Verlegung der Gussleitung mit einem Durchmesser von DN 600 und 
erweitert sich bis zum Ende der Brunnentrasse auf DN 1.200. Der Leitungsgraben wird parallel 
zur bestehenden Rohrleitung mit einem Abstand von 2 ,0 m zu r bestehenden Rohr leitung 
ausgehoben. 
Die durchgeführte Einmessung der bestehenden Brunnenleitung hat gezeigt, dass sie zum 
überwiegenden Teil innerhalb des Weges , aber auch teilweise innerhalb der Waldfläche 
verlegt ist. Durch den Leitungsgraben und den notwendigen neuen Schutzstreifen für die neue 
Rohrleitung muss entlang der Brunnentrasse der Wald  im Vorfeld gerodet werden. Die 
notwendige Breite der Rodung richtet sich nach der Lage der bestehenden Roh rleitung und 
schwankt zwischen 3,0 m und maximal 6,0 m. 
Durch die Materialwahl für Guss entfällt in diesem Bereich die Einsandung der Rohrleitung und 
damit die zusätzliche Materialanlieferung  und der Abtransport des Erdaushubes . Der 
Leitungsgraben wird in Abschnitten von max. 20 m Länge ausgehoben und der verbleibende 
Aushub seitlich neben der Leitungstrasse auf der Ruderalfläche zwischengelagert. Dafür 
stehen zwischen den Brunnen Bereiche von insgesamt 5.490 m2 zur Verfügung.

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Der durch die Rohrleitung verdrängte Aushub wird soweit möglich an Ort und Stelle wieder 
eingebracht. Nur die Restmengen müssen abgefahren werden. Nach der Verlegung kann der 
Rohrgraben sofort wieder mit dem seitlich zwischengelagerten Aushub verfüllt werden. 
Die Baustraße wird oberhalb der bestehenden Brunnenleitung e rrichtet, der Leitungsgraben 
wird überwiegend innerhalb der gerodeten Waldfläche erstellt. 
Für die Eingriffsbilanzierung wird eine zu rodende Breite von durchschnittlich 5 m über die 
gesamte Länge der Brunnentrasse angenommen , so dass im Bereich der Brunnentrasse 
5.750 m2 Wald gerodet werden müssen.  Zur Bilanzierung wird von einer durchschnittlichen 
Grabenbreite von 2,0 m ausgegangen, so dass der Leitungsgraben eine Fläche von 2.300 m2 
(BL 01 -1) innerhalb der gerodeten Waldfläche aufweist. Weiterhin wird ein 3,0 m breiter 
Streifen neben dem Leitungsgraben als Zwischenlager für den abzuschiebenden Mutterboden 
ausgewiesen, so dass hier eine Fläche von 3.450 m2 (BL 01 -2) innerhalb der gerodeten 
Waldfläche benötigt werden. Die Baustraße wird mit einer Breite von 3,0 m mit einer Fläche 
von 3.450 m2 (BL 01-3) auf dem vorhandenen Weg hergerichtet. Der Bereich zwischen den 
Brunnen wird eine Fläche von 5.490.m 2 (BL 01 -4) als Zwischenlager für den Erdaushub 
verwendet. Nach Fertigstellung der Brunnentrasse wird dieser Bereich wieder aufgeforstet 
werden, so dass hier 5.490 m2 Wald neu entstehen können. 
Zusätzlich wird eine Stromanschlussleitung von einer Stromstation über eine Länge von ca. 
140 m und einer Breite von 0,3 m entlang eines unbefestigten Geh - und Radweges bis zur 
Brunnentrasse verlegt. Daraus ergibt sich eine Fläche von ca. 42 m 2 für den Leitungsgraben 
und ca. 420 m2 für den Arbeitsbereich. 
 
Abb. 14: Konflikte Brunnenleitung

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Projekt: Rohwasserleitung WB - HK  Seite 24  
 
Bild 1: Verlegung der Brunnenleitung neben der b estehenden Leitungstrasse der  
Brunnenleitung (blaue Pflöcke). 
Bild 2: Vorhandene Ruderalfläche zwischen den Brunnen, Fläche wird aufgeforstet.

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Projekt: Rohwasserleitung WB - HK  Seite 25  
 
3.1.2 VERLEGUNG IM BEREICH DER WEITEREN WALDFLÄCHEN 
In den weiteren Waldbereichen im Weißer Bogen erfolgt die Verlegung der Rohwasserleitung 
DN 1.200 innerhalb des bestehenden Schutzstreifen s von 10 m Breite der vorhandenen 
Rohwasserleitung DN 1.300. Für den notwendigen Arbeitsbereich und die Verlagerung des 
neuen Schutzstreifens, muss in den Waldbereichen ein jeweils bis zu 3,0 m breiter Streifen 
Wald vor Beginn der Baumaßnahme gerodet werden. 
Der Oberboden wird abgeschoben und seitlich des neuen Leitungsgrabens zwischengelagert. 
Der wieder einzufüllende Erdaushub wird seitlich im Bereich des Schutzstreifens der 
bestehenden Rohrleitung DN 1.300 zwischengelagert. Die Baustraße wird oberhalb der 
Rohwasserleitung DN 1.300 eingerichtet. 
Die Regelgrabenbreite des Leitungsgrabens bei Dielenverbau beträgt ca. 2,20 m. Der 
notwendige Arbeitsbereich beträgt daher 10,80 m. 
Durch die Reduzierung des neuen Schutzstreifens auf 6 ,0 m, kann nach Fertigstellung der 
Baumaßnahme ein 7,0 m breiter Streifen wieder aufgeforstet werden.

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Projekt: Rohwasserleitung WB - HK  Seite 26  
 
Konflikt: W 01 
Verlegung der Rohwasserleitung DN 1.200 innerhalb eines Waldes  am Ensener Weg . Auf 
einer Länge von ca. 17 5 m verläuft die Leitungstrasse innerhalb der Ruderalfläche des 
Schutzstreifens im Wald . Hier muss ein 3,0 m breiter Streifen Wald für den neuen 
Schutzstreifen gerodet werden, daraus ergibt sich eine Fläche von 525 m 2 (W 01-1). Daraus 
ergibt sich eine Fläche von  385 m 2 (W 01-2) für den Leitungsgraben und eine Fläche von 
1.365 m2 (W 01-3) als Arbeitsbereich innerhalb dieses Waldabschnittes.  
Durch die Reduzierung des neuen Schutzstreifens auf 6,0 m, werden allerdings 1.064 m2 Wald 
(W 01-4) wieder aufgeforstet. 
 
Abb. 15: Konflikt W 01

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Projekt: Rohwasserleitung WB - HK  Seite 27  
 
 
Bild 3: Verlegung der Rohwasserleitung DN 1.200 innerhalb des bestehenden Schutzstreifens 
(W 01)

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Projekt: Rohwasserleitung WB - HK  Seite 28  
 
Konflikt: W 02 
Die Verlegung erfolgt im Bereich eines 17 m breiten Waldstreifens innerhalb der Ruderalfläche 
des Schutzstreifens. Zusätzlich werden 51 m 2 (W 02-1) Wald für den neuen Schutzstreifen 
gerodet. Hier ist keine Wiederaufforstung möglich. Daraus ergibt sich für den Leitungsgraben 
eine Fläche von 37 m2 (W 02-2) Für den Arbeitsstreifen wird eine Fläche von 133 m2 benötigt, 
wovon 68 m2 (W 02-3) auf die Ruderalfläche und 65 m2 (W 02-4) auf den unbefestigten Weg 
entfallen.  
 
Konflikt: W 03 
Zusätzlich werden 294 m 2 (W 03-1) Wald für den neuen Schutzstreifen gerodet. Hier erfolgt 
die Verlegung innerhalb der Ruderalfläche des Schutzstreifens auf einer Länge von 98 m. 
Daraus ergibt sich eine Fläche für den Leitungsgraben von 216 m2 (W 03 -2). Für den 
Arbeitsbereich wird eine Fläche von 764 m2 benötigt, wovon 392 m 2 (W 03 -3) auf die 
Ruderalfläche und 372 m2 (W 03-4) auf den unbefestigten Weg entfallen. Auch hier ist keine 
Wiederaufforstung möglich. 
 
 
Abb. 16: Konflikte W 02 und W 03

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Projekt: Rohwasserleitung WB - HK  Seite 29  
 
 
Bild 4: Verlegung der Rohwasserleitung DN 1.200 innerhalb des bestehenden Schutzstreifens 
(W 02 und W 03)

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Projekt: Rohwasserleitung WB - HK  Seite 30  
 
Konflikt: W 04: 
Vom Unterer Weißer Weg bis zur Weißer Straße verläuft die Leitungstrasse innerhalb der 
Ruderalfläche des Schutzstreifens in einer Waldfläche auf einer Länge von 7 45 m, wobei im 
Bereich der Straße „Unterer Weißer Weg“ 40 m auf unbefestigte Wege entfallen. Innerhalb der 
Waldfläche führt die Leitungstrasse auf einer Länge von 445 m durch eine bestehende 
Ausgleichsfläche. Hier wurde der Wald vor ca. 15 Jahren wieder aufgeforstet.  Daher wird für 
die Eingriffsbilanzierung innerhalb der Ausgleichsfläche zusätzlich der Faktor 1 belegt. 
Für den neuen Schutzstreifen entfallen 780 m2 (W 04-1) auf den bestehenden Wald. Innerhalb 
der Ausgleichsfläche entfallen 1.335 m 2 (W 04 -2) auf den neuen Schutzstreifen. Auf den 
Leitungsgraben entfallen 88 m 2 (W 04 -3) auf die unbefestigten Wege. I nnerhalb der 
Ruderalfläche ergibt sich eine Fläche 572 m2 (W 04-4) für den Leitungsgraben und eine Fläche 
von 979 m 2 (W 04 -5) innerhalb der Ausgleichsfläche. Für den  notwendiger Arbeitsbereich 
entfallen 2.340 m 2 (W 04 -6) auf die Ruderalfläche und 3.471 m 2 (W 04 -7) auf die 
Ausgleichsfläche. Für die Wiederaufforstung stehen anschließend 4.725 m2 (W04-8) zur 
Verfügung. 
 
Konflikt: W 05 
Hinter der Weißer Straße wird ein 56 m breiter Waldabschnitt gequert. Für den neuen 
Schutzstreifen werden weitere 168 m2 (W 05-1) benötigt und 392 m2 (05-4) werden wieder neu 
aufgeforstet Daraus ergibt sich für den Leitungsgraben eine Fläche von 123 m2 (W 05-2) und 
für den Arbeitsbereich eine Fläche von 437 m2 (W05-4) innerhalb der Ruderalfläche.  
Abb. 17: Konflikte W 04 und W 05

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Projekt: Rohwasserleitung WB - HK  Seite 31  
 
Bild 5: Verlegung der Rohwasserleitung DN 1.200 innerhalb des bestehenden Schutzstreifens 
(W 04) 
Bild 6: Verlegung der Rohwasserleitung DN 1.200 innerhalb des bestehenden Schutzstreifens 
in der Ausgleichsfläche (W 04)

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Projekt: Rohwasserleitung WB - HK  Seite 32  
 
 
Bild 7: Verlegung der Rohwasserleitung DN 1.200 innerhalb des bestehenden Schutzstreifens 
(W 05)

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Projekt: Rohwasserleitung WB - HK  Seite 33  
 
Konflikt: W 06 
Beiderseits der Sürther Straße befinden sich Waldabschnitte mit Breiten von 60 m bzw. 65 m. 
Für den neuen Schutzstreifen wird eine Fläche von 375 m 2 (W 06 -1) zusätzlich benötigt. 
Daraus ergibt sich für den Leitungsgraben eine Fläche von insgesamt 275 m 2 (W 06-2) und 
für den Arbeitsbereich eine Fläche von 975 m 2 (W 06 -3). Eine Wiederaufforstung kann in 
diesen Abschnitten nicht durchgeführt werden, da sich die alten Schutzstreifen im Bereich der 
Straßen und Wege befinden. 
 
Abb. 18: Konflikt W 06

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Projekt: Rohwasserleitung WB - HK  Seite 34  
 
Bild 8: Verlegung der Rohwasserleitung DN 1.200 innerhalb des bestehenden Schutzstreifens
 Ostseite (W 06) 
Bild 9: Verlegung der Rohwasserleitung DN 1.200 innerhalb des bestehenden Schutzstreifens 
Westseite (W 06)

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Projekt: Rohwasserleitung WB - HK  Seite 35  
 
Konflikt: W 07 
Zwischen den HGK-Gleisen und der Industriestraße führt die Leitungstrasse über eine Länge 
von 148 m durch einen weiteren Waldabschnitt. Für den neuen Schutzstreifen werden 444 m2 
(W 07 -1) benötigt, eine Fläche von 1.036 m 2 (W 07 -4) wird wieder aufgeforstet. . Für die 
Leitungstrasse wird innerhalb des Schutzstreifens eine Fläche von 326 m2 (W 07-2) benötigt, 
auf den Arbeitsbereich entfallen 1.154 m2 (W 07-3). 
 
Abb. 19: Konflikt W 07

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Projekt: Rohwasserleitung WB - HK  Seite 36  
 
 
Bild 10: Verlegung der Rohwasserleitung DN 1.200 innerhalb des bestehenden 
Schutzstreifens (W 07).

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Projekt: Rohwasserleitung WB - HK  Seite 37  
 
Konflikt: W 08 
Die alte Rohwasserleitung DN 1.300 quert die Industriestraße und verläuft dann weiter durch 
den anstehenden Wald, um dann auf die Industriestraße zu führen . Die neue Leitungstrasse 
verläuft innerhalb der Industriestraße, so dass die Fläche über der alten Leitungstrasse wieder 
aufgeforstet werden kann. Im Bereich des Waldes kann demnach eine Fläche von 3.600  m2 
(W 08-1) wieder aufgeforstet werden. Entlang der Industriestraße stehen weitere 561 m2 (W 
08-2) zur Verfügung, auf denen Sträucher und Gehölze als Waldrand angepflanzt werden 
können. 
 
Abb. 20: Konflikt W 08

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Projekt: Rohwasserleitung WB - HK  Seite 38  
 
Bild 11: Bereich der alten Leitungstrasse kann vollständig aufgeforstet werden (W 08) 
Bild 12: Bereich der alten Leitungstrasse kann vollständig aufgeforstet werden (W 08)

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Projekt: Rohwasserleitung WB - HK  Seite 39  
 
Konflikt: W 09 
Von der Unterquerung der A 555 bis zur Straße „Im Wasserwerkswäldchen“ verläuft die neue 
Leitungstrasse neben einem unbefestigten Weg über eine Länge von 115 m. Hier ist kein 
Schutzstreifen vorhanden. Für den notwendigen Arbeitsbereich und den neuen Schutzstreifen 
müssen beiderseits des Weges die anstehenden Sträucher und Gehölze auf einer Breite von 
4,0 m, bzw. 5,0 m gerodet werden, so dass hier insgesamt 1.035 m2 Waldrand beiderseits des 
Weges gerodet werden müssen.  
Für die Leitungstrasse wird eine Fläche von 253 m 2 (W 09 -1) innerhalb des Waldrandes 
benötigt. Weitere 207 m 2 (W 09 -2) werden für den neuen Schutzsteifen benötigt.  Auf den 
notwendigen Arbeitsstreifen entfallen 575 m 2 (W09-3) auf den gerodeten Waldrand und 
460 m2 (W 09 -4) auf den unbefestigten Geh - und Radweg. Nach Abschluss der Arbeiten 
können entlang des Weges wieder 575 m2 Sträucher und Gehölze als Waldrand angepflanzt 
werden. 
 
Konflikt: W 10 
Nach der Querung der Straße Im Wasserwerkswäldchen verläuft die Leitungstrasse auf einer 
Länge von 15 m innerhalb eines unbefestigten Geh- und Radweges, so dass 33 m2 (W 10-1) 
auf den Leitungsgraben entfallen . Abschließend verläuft die Leitungstrasse auf einer Länge 
von 68 m innerhalb einer Ruderalfläche eines bestehenden 6 m breiten Schutzstreifens, bevor 
die Leitungstrasse auf das Gelände des Wasserwerkes führt. Zusätzlich muss hier noch der 
Schutzstreifen entlang des unbefestigten Weges und der Ruderalfl äche um weitere 7 m 
erweitert werden, da der vorhandene Platz für die Leitungsverlegung nicht ausreicht, so dass 
hier 581 m2 Waldrand gerodet werden müssen. Auf den Leitungsgraben entfallen 150 m 2 (W 
10-2) innerhalb der Ruderalfläche des Schutzstreifens. Auf den notwendigen Arbeitsbereich 
entfallen ca. 258 m2 (W 10-3) auf die Ruderalfläche und 581 m2 (W 10-4) auf den Waldrand. 
Dieser Bereich kann nach Fertigstellung der Baumaßnahme wieder aufgeforstet werden.

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Projekt: Rohwasserleitung WB - HK  Seite 40  
 
Abb. 21: Konflikt W 09 / W 10 
 
Bild 13: Verlegung der Rohwasserleitung DN 1.200 innerhalb des Waldrandes (W 09)

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Projekt: Rohwasserleitung WB - HK  Seite 41  
 
Bild 14: Verlegung der Rohwasserleitung DN 1.200 innerhalb des bestehenden 
Schutzstreifens (W 10) 
 
Für die geplante Baumaßnahme müssen 11.338 m2 Wald entlang der bestehenden 
Schutzstreifen zusätzlich gefällt werden. Durch die Verlegung und Verringerung der 
notwendigen Schutzstreifen, sowie die Änderung der Leitungstrasse im Bereich der 
Industriestraße können insgesamt 18.024 m2 Wald wieder neu aufgeforstet werden. Somit 
werden durch die Baumaßnahme im Weißer Bogen insgesamt 6.686 m2 Wald zusätzlich neu 
aufgeforstet. Durch die Baumaßnahme fallen trotz aller Vermeidungs - und 
Verminderungsmaßnahmen innerhalb der Waldbereiche 130.237 Biotopwertpunkte an.

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Projekt: Rohwasserleitung WB - HK  Seite 42  
 
3.2 VERLEGUNG IM BEREICH DES WEIßER BOGENS 
Im Bereich des Weißer Bogen s erfolgt die Verlegung der Rohwasserleitung DN 1.200 
zwischen den Waldabschnitten innerhalb von landwirtschaftlichen Nutzflächen, Grünflächen 
und einer Streuobstwiese. Die Arbeitsbreiten betragen jeweils bis zu 13 m.  
 
Konflikt: WB 01  
Von der Brunnentrasse erfolgt die weitere Verlegung durch eine vorhandene Streuobstwiese. 
Die Obstbäume wurden im Verlauf der 1990 Jahre gepflanzt und durch breite Hecken in 
verschiedene Abschnitte unterteilt. Da hier eine Ausgleichsfläche gemäß 
Kompensationskataster besteht, werden die Eingriffe zusätzlich mit dem Faktor 1 belegt. Im 
Bereich der Hecken wurde ein Schutzstreifen für die bestehende Rohwasserleitung mit einer 
Breite von 10 m angelegt. Da die Freistellung erst 2023 erfolgte, wird in Abstimmung mit der 
Unteren Naturschutzbehörde „Hecke (BB 1)“  und nicht Ruderalfläche als Ausgangsbiotop 
angenommen.  
Durch die Verschiebung der Leitungstrasse muss ein bis zu 3 m breiter Streifen der Hecke 
gerodet werden, so dass weitere 150 m2 Hecke (WB 01-1) gerodet werden müssen 
Die Verlegung innerhalb der Streuobstwiese erfolgt über eine Gesamtlänge von 98 m, wobei 
34 m auf die Wiesenflächen und 64 m auf die Heck en entfallen. Dadurch ergibt sich eine 
Fläche für den Leitungsgraben von 141 m2 (WB 01-2) für die Hecke und 75 m2 (WB 01-3) für 
die Wiesenfläche . Für den notwendigen Arbeitsbereich werden 338 m 2 (WB 01 -4) 
Wiesenfläche und 642 m2 (WB 01-5) Hecke benötigt. Allerdings können auch wieder 363 m 2 
(WB 01-6) Hecke neu gepflanzt werden. Anschließend wird ein neu ausgebauter Reitweg über 
eine Länge von 8 m schräg gequert. Für die Leitungstrasse werden 18 m 2 (WB 01-7) und für 
den notwendigen Arbeitsraum 62 m2 (WB 01-8) benötigt.

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Projekt: Rohwasserleitung WB - HK  Seite 43  
 
Abb. 22: Konflikt WB 01 
Bild 15: Verlegung der Rohwasserleitung DN 1.200 im Bereich der Streuobstwiesen 
(WB 01)

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Projekt: Rohwasserleitung WB - HK  Seite 44  
 
Konflikt: WB 02 
Hier erfolgt die Verlegung innerhalb der landwirtschaftlichen Nutzflächen neben der Fahrbahn 
des Ensener Weges über eine Gesamtlänge von insgesamt 445 m. Daraus ergibt sich für den 
Leitungsgraben eine Fläche von 979 m2 (WB 02-1) Für den benötigten Arbeitsbereich werden 
zusätzlich zur Fahrbahn 3.471 m2 (WB 02-2) der landwirtschaftlichen Nutzflächen benötigt. Es 
werden dabei auch ein Gehöl zstreifen von 10 m und eine Weide von 44 m Länge gequert.  
Hierdurch ergeben sich für den Leitungsgraben eine Fläche von 22 m 2 (WB 02-3) innerhalb 
des Gehölzstreifens und 97 m2 (WB 02-5) innerhalb der Weide. Als Arbeitsbereich fallen 78 m2 
(WB 02 -4) innerhalb des Gehölzstreifens und 343 m2 (WB 02 -6) innerhalb de r Weide an  
zusätzlich zur Fahrbahn an. 
Abb. 23: Konflikt WB 02

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Projekt: Rohwasserleitung WB - HK  Seite 45  
 
Bild 16: Verlegung der Rohwasserleitung DN 1.200 im Bereich von landwirtschaftlichen 
Nutzflächen (WB 02) 
Bild 17: Verlegung der Rohwasserleitung DN 1.200 im Bereich von landwirtschaftlichen 
Nutzflächen (WB 02)

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Projekt: Rohwasserleitung WB - HK  Seite 46  
 
Konflikt: WB 03 
Hier erfolgt die Leit ungslegung innerhalb einer Grünfläche zwischen der Weißer Straße und 
der Sürther Straße über eine Länge von insgesamt 340 m. Im ersten Abschnitt wurde eine 
Obstwiese als Ausgleichsfläche angelegt, so dass hier die Eingriffe über eine Länge von 155 m 
ebenfalls mit dem Faktor 1 belegt wurden.  
Innerhalb der Ausgleichsfläche ergibt sich eine Fläche für den Leitungsgraben von 341 m2 
(WB 03-1) und für den Arbeitsbereich von 1.209 m2 (WB 03-2). Weitere 510 m2 Arbeitsfläche 
(WB 03-3) werden innerhalb des unbefestigten Geh - und Radweges benötigt. Im weiteren 
Verlauf werden 407 m 2 (WB 03 -4) für den Leitungsgraben und 1.443 m 2 (WB 03 -5) als 
Arbeitsbereich innerhalb einer Grünfläche benötigt. 
Abb. 24: Konflikt WB 03

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Projekt: Rohwasserleitung WB - HK  Seite 47  
 
Bild 18: Verlegung der Rohwasserleitung DN 1.200 im Bereich einer Ausgleichsfläche  
(WB 03) 
 
Bild 19: Verlegung der Rohwasserleitung DN 1.200 im Bereich von Grünflächen (WB 03)

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Projekt: Rohwasserleitung WB - HK  Seite 48  
 
Konflikt: WB 04 
Hier erfolgt die Verlegung der Leitungstrasse innerhalb einer landwirtschaftlichen Nutzfläche 
über eine Länge von 245 m. Daraus ergibt sich für den Leitungsgraben eine Fläche von 539 m2 
(WB 04 -1) und 1. 911 m2 (WB 04 -2) für den Arbeitsbereich. Weitere 735 m 2 (WB 04 -3) 
Arbeitsfläche werden innerhalb des unbefestigten Geh- und Radweges benötigt. 
Abb. 25: Konflikt WB 04

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Projekt: Rohwasserleitung WB - HK  Seite 49  
 
 
Bild 20: Verlegung der Rohwasserleitung DN 1.200 im Bereich einer landwirtschaftlichen 
Nutzfläche (WB 04) 
 
 
 
Konflikt: WB 05 
Auf einer landwirtschaftlichen Nutzfläche außerhalb der Trinkwasserschutzzone II wird eine 
temporäre Lagerfläche  von ca. 3.000 m 2 für d ie Baucontainer  und d ie Lagerung der 
Trinkwasserrohre eingerichtet. Hierfür wird der Mutterboden abgeschoben und ein Geotextil 
verlegt. Auf diesem wird eine Schotterfläche aufgebracht. Nach Abschluss der Baumaßnahme 
im Weißer Bogen wird die Fläche wieder vollständig zurückgebaut, tiefgründig aufgelockert 
und der Mutterboden wieder aufgebracht.

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Projekt: Rohwasserleitung WB - HK  Seite 50  
 
Abb. 26: Konflikt WB 05 
 
 
Bild 21: Fläche für Baustelleneinrichtung

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Projekt: Rohwasserleitung WB - HK  Seite 51  
 
3.3 VERLEGUNG IM BEREICH DES WASSERWERKES HOCHKIRCHEN 
Die Verlegung der Leitungstrasse erfolgt überwiegend im Bereich der vorhandenen Geh- und 
Radwege, die sehr unterschiedlich gestaltet sind. Im ersten Abschnitt  finden sich zwei 
getrennte asphaltierte Geh- und Radwege mit einer Breite von jeweils 1,75 m, die durch einen 
Grünstreifen von 1 ,5 m Breite getrennt sind. In einem weiteren Bereich befinde n sich ein 
asphaltierter Radweg und ein breiterer unbefestigter Gehweg, die ebenfalls durch einen 1,5 m 
breiten Grünstreifen getrennt sind. Die dritte Variante zeigt  nur einen breiten asphaltierten 
Geh- und Radweg und die vierte Variante einen breiten unbefestigten Geh- und Radweg. Für 
die Verlegung der Rohwasserleitung wird ein Arbeitsbereich von insgesamt 12  m breite 
benötigt.  
Aufgrund des schlechten Zustandes der bestehenden Geh - und Radwege entlang der 
Militärringstraße, beabsichtigt die Stadt Köln gemeinsam mit Straßen NRW die Sanierung der 
Geh- und Radwege in diesem Abschnitt. In Absprache mit der Stadt Köln, werden die Geh - 
und Radwege daher einheitlich wiederhergestellt. Es wird nur ein asphaltierter Geh - und 
Radweg mit einer Breite von 3,5 m wiederhergestellt. 
Auf dem Gelände des Wasserwerkes Hochkirchen wird auf einer Grünfläche eine temporäre 
Lagerfläche für Baucontainer und Parkplätze eingerichtet. Auf einer Grünfläche an der Straße 
„Im Wasserwerkswäldchen “ wird eine zusätzliche Lagerfläche für die Lagerung der 
Trinkwasserrohre eingerichtet.

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Projekt: Rohwasserleitung WB - HK  Seite 52  
 
Konflikt: HK 01 
Auf einer Länge von 125 m verläuft die Leitungstrasse unter einem der asphaltierten Geh- und 
Radwege. Für den Leitungsgraben wird zusätzlich ein Streifen von 0,45 m Breite und somit 
eine Fläche von 56 m 2 (HK 01-1) von dem Grünstreifen zwischen den Geh - und Radwegen 
benötigt. Als Arbeitsbereich steht der restliche Grünstreifen von 1,05 m, der zweite asphaltierte 
Geh- und Radweg, sowie ein insgesamt 8,0 m breiter Streifen der angrenzenden Grünfläche 
zur Verfügung , so dass insgesamt 950 m2 (HK 01 -2) als Arbeitsbereich innerhalb der 
Grünfläche anfallen. Innerhalb des Grünstreifens befindet sich eine Baumgruppe über eine 
Länge von ca. 20 m, so dass auf einer Fläche von 181 m2 (HK 01-3) Bäume gefällt werden 
müssen. Nach Beendigung der Baumaßnahme werden die wieder neue Bäume gepflanzt. Die 
Wiederherstellung des neuen Geh - und Radweges entspricht in der Fläche den beiden 
vorhandenen getrennten Wegen. 
 
Abb. 27: Konflikt HK 01

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Projekt: Rohwasserleitung WB - HK  Seite 53  
 
Bild 22: Verlegung der Rohwasserleitung DN 1.200 im Bereich der Geh - und Radwege 
(HK 01) 
Bild 23: Verlegung der Rohwasserleitung DN 1.200 im Bereich der Geh - und Radwege 
(HK 01)

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Projekt: Rohwasserleitung WB - HK  Seite 54  
 
Konflikt: HK 02 
Auf einer Länge von 340 m verläuft die Leitungstrasse innerhalb eines  3,0 m breiten 
unbefestigten Geh- und Radweges, die Fläche des Leitungsgrabens beträgt 748 m 2 (HK 02-
1). Weitere 272 m 2 (HK 02-2) des unbefestigten Weges werden als Arbeitsbereich benötigt. 
Zusätzlich zum asphaltierten Geh - und Radweg wird der Grünstreifen zwischen den Wegen 
mit einer Fläche von 510 m 2 (HK 02-3) als Arbeitsbereich verwendet. Auf beiden Seiten der 
Radwege wird ein zusätzlicher Arbeitsbereich benötigt. In der nördlichen Grünfläche wurde 
eine Baumreihe gepflanzt. Hierbei handelt es sich ebenfalls um eine Ausgleichsmaßnahme, 
so dass der Ein griff mit dem Faktor 1 belegt wird.  Hier werden 550 m 2 (HK 02 -4) als 
Arbeitsbereich benötigt. Südlich der Radwege wird eine Fläche von 800 m 2 (HK 02-5) als 
Arbeitsbereich innerhalb der Grünfläche benötigt.  
Im weiteren Verlauf wird die Leitungstrasse beidseitig von Sträuchern begrenzt. Hier verengt 
sich der Arbeitsbereich auf 10 m. Daher müssen hier über eine Länge von ca. 140 m auf beiden 
Seiten Rodungsarbeiten durchgeführt werden, so dass 525 m2 (HK 02-6) Sträucher entfernt 
werden müssen. Für die Wiederherstellung des neuen Geh - und Radweges wird zusätzlich 
zum bestehenden asphaltierten Radweg der Grünstreifen zwischen den beiden Wegen und 
ein 0,25 m breiter Streifen des vorhandenen unbefestigten Gehweges benötigt. 
 
Abb. 28: Konflikt HK 02

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Projekt: Rohwasserleitung WB - HK  Seite 55  
 
Bild 24: Verlegung der Rohwasserleitung DN 1.200 innerhalb eines unbefestigten Geh- 
und Radweges (HK 02) 
Bild 25: Verlegung der Rohwasserleitung DN 1.200 innerhalb eines unbefestigten Geh- 
und Radweges (HK 02)

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Projekt: Rohwasserleitung WB - HK  Seite 56  
 
Konflikt: HK 03 
Von der Weggabelung bis zur Unterführung der A 555 erfolgt die weitere Verlegung innerhalb 
eines asphaltierten Geh- und Radweges über eine Länge von 305 m. Im ersten Abschnitt, über 
eine Länge von 175 m, befindet sich der Arbeitsbereich innerhalb einer Grünfläche mit einer 
Breite von 9,5 m, so dass eine Fläche von 1.663 m2 (HK 03-1) benötigt wird.  
Im weiteren Verlauf wird der asphaltierte Geh - und Radweg über eine Länge von 130 m 
beidseitig, von mit Bäumen und Sträuchern bewachsenen Böschungen, begrenzt. Hier können 
die Verlegearbeiten nur „Vor Kopf“ durchgeführt werden. Um einen ausreichenden 
Arbeitsbereich zu erhalten, müssen hier 780 m2 (HK 03-2) der Böschungen gerodet werden. 
Hier stehen zum Teil auch sehr große Pappeln am Wegesrand, deren Wurzeln auch unter 
dem Geh - und Radweg vorhanden sind. Hier muss in Abstimmung mit dem Amt für 
Landschaftspflege und Grünflächen abgestimmt werden welche Schutzmaßnahmen ergriffen 
werden oder ob die Bäume gefällt werden müssen. Für die Wiederherstellung des neuen Geh- 
und Radweges wird der vorhandene Geh- und Radweg verwendet. 
Abb. 29: Konflikt HK 03

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Projekt: Rohwasserleitung WB - HK  Seite 57  
 
Bild 26: Verlegung der Rohwasserleitung DN 1.200 innerhalb eines unbefestigten Geh- 
und Radweges (HK 03) 
Bild 27: Verlegung der Rohwasserleitung DN 1.200 innerhalb eines unbefestigten Geh- 
und Radweges (HK 03)

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Projekt: Rohwasserleitung WB - HK  Seite 58  
 
Konflikt: HK 04 
Auf dem Gelände des Wasserwerkes Hochkirchen wird auf einer Grünfläche eine 
Baustelleneinrichtungsfläche von 500 m 2 eingerichtet. Hier wird der Mutterboden vorab 
abgeschoben und zwischengelagert. Die Fläche wird anschließend asphaltiert. Zusätzlich 
müssen in diesem Bereich zwei Laubbäume, die sich in der Mitte der Fläche befinden, gefällt 
werden.  
Nach Abschluss der Baumaßnahme wird die Fläche wieder vollständig zurückgebaut und eine 
Raseneinsaat vorgenommen. Zusätzlich werden auch wieder drei Bäume gepflanzt werden.  
 
 
Abb.: 30 Konflikt HK 04

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Projekt: Rohwasserleitung WB - HK  Seite 59  
 
 
Bild 28: Errichtung einer Baustelleneinrichtungsfläche auf einer Grünfläche im 
Wasserwerk Hochkirchen (HK 04).

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Projekt: Rohwasserleitung WB - HK  Seite 60  
 
Konflikt: HK 05 
Auf einer Grünfläche parallel zur Militäringstraße wird eine temporäre Lagerfläche von ca. 
2.500 m2 für die Lagerung der Trinkwasserrohre eingerichtet. Hierfür wird der Mutterboden 
abgeschoben und ein Geotextil verlegt. Auf diesem wird eine Schotterfläche aufgebracht. 
Nach Abschluss der Baumaßnahme in Hochkirchen wird die Fläche wieder vollständig 
zurückgebaut, tiefgründig aufgelockert und der Mutterboden wieder aufgebracht.  
Abb. 31: Konflikt HK 05

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Projekt: Rohwasserleitung WB - HK  Seite 61  
 
Bild 29: Einrichtung einer Lagerfläche für die Trinkwasserrohre auf einer Grünfläche  
(HK 05)

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Projekt: Rohwasserleitung WB - HK  Seite 62  
 
4. BESCHREIBUNG UND DARSTELLUNG DER AUSWIRKUNGEN DES EINGRIFFS  
Die wesentlichen Beeinträchtigungen bei der Verlegung der Rohwasserleitung sind 
überwiegend bauzeitbedingt; relevante anlagebedingte und betriebsbedingte 
Beeinträchtigungen sind nicht zu erwarten. Der nähere Untersuchungsraum erstreckt sich dem 
Charakter des Bauvorhabens entsprechend, als schmales Band entlang der Leitungstrasse. 
 
4.1 FLORA / FAUNA 
Die Eingriffswirkungen sind weitgehend begrenzt auf Beeinträchtigungen durch den Bau der 
Leitung während der Bauphase. Die vom Eingriff betroffenen Biotoptypen sind durch 
Überlagerung mit der technischen Planung ermittelt worden. Baubedingte Auswirkungen 
entstehen durch die temporäre Nutzung der Wald - und landwirtschaftlichen Nutzflächen. Im 
Bereich der Brunnenleitung und in den weiteren Waldbereichen muss zusätzlich ein mehrere 
Meter breiter Streifen Wald neben der Leitungstrasse gerodet werden, insgesamt 11.338 m2. 
Nach Abschluss der Baumaßnahme verschiebt sich der einzuhaltende Schutzstreifen in 
Richtung der neuen Leitung. Dadurch kann dort wieder Wald im Bereich der alten Leitung 
aufgeforstet werden. Durch die geplante Verringerung des Schutzstreifens auf 6 m und d er 
Veränderung der Leitungstrasse im Bereich der Industriestraße können allerdings 18.024 m2 
neu aufgeforstet werden, so dass insgesamt 6.686 m2 Wald mehr aufgeforstet als gerodet 
werden. 
Eine Auswirkung auf die Vernetzungs - und Verbundfunktion ist nicht zu erwarten. Die 
Beseitigung von Vegetationsstrukturen, in denen sich Nester oder Lebensstätten von 
Fledermäusen befinden, kann zu einer unmittelbaren Gefährdung dieser Tiere führen. Auch 
baubedingte Störwirkungen sind nicht auszuschließen.  
Durch die geringen Geschwindigkeiten der Fahrzeuge während der Baumaßnahme sind 
direkte Kollisionen für flugfähige Tiere nicht zu erwarten. Ein erhöhtes Risiko durch 
Baustellenfahrzeuge besteht daher nicht.  
Demnach erfolgen die Rodungsarbeiten außerhalb der Brut - und Aufzuchtzeit wildlebender 
Vogelarten. Hierdurch werden Individuenverluste sowie die unmittelbare Beschädigung oder 
Zerstörung von Nestern und Eiern brütender Vögel vermieden.

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Projekt: Rohwasserleitung WB - HK  Seite 63  
 
4.2 BÖDEN / ALTLASTEN 
Eingriffe in den Boden führen zu Beeinträchtigungen seines Leistungspotentials im 
Naturhaushalt. Das geplante Vorhaben kann den Boden bzw. die Bodenstruktur durch 
folgende Punkte beeinträchtigen: 
 
• Durchmischung der gewachsenen Horizontabfolge durch das Aufgraben des 
Leitungsgrabens. 
• Veränderung der Bodenkörnung durch eine Rohrummantelung mit sandig -kiesigem  
Material. 
• Bodenverdichtung durch das Befahren mit Baumaschinen und LKW. 
 
Unabhängig von der Bodenart sind nasse Böden verdichtungsempfindlicher als trockene, so 
dass die Gefahr von Verdichtungen auch von der Witterung vor und während der Bauphase 
abhängt. Eine Eutrophierung bzw. Nährstoffanreicherung der Böden finden durch den Bau und 
Betrieb der Leitungen nicht statt. 
Es ist daher nur mit geringfügigen Eingriffen in den Boden zu rechnen. 
 
4.3 GRUND- UND OBERFLÄCHENWASSER 
Baubedingt besteht ein Risiko stofflicher Beeinträchtigung des Grund - und 
Oberflächenwassers durch das Austreten von Betriebsstoffen wie Treib-, und Schmierstoffen 
im Arbeitsbereich. Durch Verwendung schadstofffreier bzw. -armer Baustoffe und 
Biokraftstoffe und Bioschmiermittel wird das Risiko einer Verschmutzung minimiert. Die 
Betankung, Wartung und Reparatur von Baumaschinen und -Fahrzeugen dürfen grundsätzlich 
nur auf versiegelten Flächen außerhalb der Trinkwasserschutzzone II  oder innerhalb von 
speziellen Containern stattfinden. 
Es kommt zu keinen negativen Auswirkungen auf die Speicherung und Ableitung des 
Oberflächenwassers (Niederschlagswasser). 
Je nach Bodenart kann der sandig -kiesige Füllboden, der das Leerrohr umgibt, in seiner 
Längserstreckung drainierend wirken. 
Zusätzliche erheblich negative Auswirkungen auf den lokalen Wasserhaushalt durch die 
Baumaßnahme sind nicht erkennbar. 
 
4.4 LUFT / KLIMA 
Während der Bauphase werden Lärm, Abgase und Staubemissionen durch den 
Baustellenbetrieb verursacht. Geringfügige mikroklimatische Veränderungen beschränken 
sich auf die Bauzeit und der sich möglicherweise anschließenden Vegetationsruhephasen, bis 
die Eingriffsflächen wieder von krautiger Vegetation besiedelt sind. Diese mikroklimatischen 
Auswirkungen sind weder erheblich noch nachhaltig. Durch den späteren Betrieb der 
Leitungen werden keine klimatischen Wirkungen verursacht. Da keine Neuversie gelung 
stattfindet, sind keine erheblichen negativen anlagebedingten Auswirkungen auf Klima und 
Luft zu erwarten.

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Projekt: Rohwasserleitung WB - HK  Seite 64  
 
4.5 RELIEF UND LANDSCHAFT 
Die Maßnahme hat lediglich einen temporären Einfluss auf das Landschaftsbild, der durch die 
Baumaschinen im Baubetrieb entsteht. Diese Auswirkungen sind temporär und nicht 
vermeidbar. 
Nach der Baumaßnahme werden die Flächen wieder ihrer ursprünglichen Nutzung zugeführt, 
so dass der Eingriff landschaftsästhetisch nur noch für eine kurze Zeit wahrgenommen wird. 
Die Veränderung der Landschaft erfolgt nur in geringem Umfang und ist daher ni cht als 
erhebliche negative Auswirkung zu bewerten. 
Im Bereich der Waldflächen wird durch die Verringerung der Schutzstreifen sogar mehr Wald 
wieder aufgeforstet als für die Baumaßnahme gerodet werden müssen. 
 
 
5. VERMEIDUNG, MINDERUNG UND SCHUTZMAßNAHMEN 
Nach § 13 BNatSchG  sind Verursacher von Eingriffen zu verpflichten, vermeidbare 
Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sowie unvermeidbare 
Beeinträchtigungen auszugleichen. Das Vermeidungsgebot hat Priorität. Das Gebot der 
Vermeidung gilt dabei sowohl fü r die planerische Ebene als auch für die Vermeidung oder 
Minderung von Einzelbeeinträchtigungen. Es sind Vermeidungsmaßnahmen zu nennen, durch 
die Beeinträchtigungen von vornherein ausgeschlossen werden können, technische 
Detaillösungen durch die Eingriffe  erheblich reduziert werden sowie aktive 
Schutzvorkehrungen während der Bauausführung. 
Bereits im Vorfeld wurde bei der Trassenplanung darauf geachtet, dass Eingriffe in Natur und 
Landschaft weitestgehend vermieden werden oder auf das absolut notwendige Maß reduziert 
werden. Trotzdem kommt es an verschiedenen Stellen zu Konflikten. Im Folgen den wird 
dargestellt, wie die Auswirkungen der Eingriffe ausgeglichen oder gemindert werden sollen: 
 
• Im Bereich der Brunnentrasse und im weiteren Verlauf bis zur Weißer Straße wird ein 
Materialwechsel vorgenommen. Statt wie geplant eine Stahlleitung zu verlegen, wird 
in diesem Bereich die Rohwasserleitung in Guss verlegt. Durch die kürzeren 
Rohrlängen, 6 m statt 12 m , wird die jeweils notwendige offene Baugrube reduziert . 
Die Gussleitungen werden durch Steckmuffen miteinander verbunden, so dass auch 
keine Schweißarbeiten notwendig sind. Die Gussleitungen müssen nicht extra 
eingesandet werden, so dass auch der zusätzliche Materialtransport entfällt. Der 
anfallende Aushub wird seitlich neben dem Leitungsgraben zwischengelagert und 
sofort für den Einbau wiederverwendet. Lediglich der durch die Rohrleitung verdrängte 
Aushub muss abgefahren werden, was eine deutliche Reduzie rung der LKW -
Transporte zur Folge hat. 
• Für die Lagerung der Baumaterialien und die notwendigen Baucontainer  erfolgt auf 
einer landwirtschaftlichen Nutzfläche am Fuchskaulenweg eine temporäre 
Baustelleneinrichtung für ca. 2 Jahre. Hier wird im Vorfeld der Oberboden auf einer 
Fläche von ca. 3.000 m 2 abgeschoben und auf der Fläche zwischengelagert. Nach 
Beendigung der Baumaßnahme wird der Boden wieder tiefgründig aufgelockert und 
der Oberboden aufgebracht.

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Projekt: Rohwasserleitung WB - HK  Seite 65  
 
• Zwei weitere Flächen werden im Bereich des Wasserwerkes Hochkirchen für 
temporäre Baustelleneinrichtungen verwendet. Auf einer Grünfläche innerhalb des 
Wasserwerksgeländes wird eine Fläche von 500 m 2 asphaltiert, um die notwendigen 
Baucontainer und Parkplätze zu erstellen. Auf einer Grünfläche wird eine Fläche von 
2.500 m 2 für die Lagerung der Trinkwasserrohre hergestellt. Nach Beendigung der 
Baumaßnahme wird der Boden unter beiden Flächen wieder tiefgründig gelockert und 
der Mutterboden aufgebracht.  
• Die notwendigen Fäll - und Rodungsarbeiten werden ausschließlich in den 
Wintermonaten Januar/Februar 2025 durchgeführt.  
• Vermeidung von baubedingten Schäden an angrenzenden Bäumen und Gehölzen 
durch Anwendung geeigneter Schutzmaßnahmen. In den Waldbereichen werden die 
notwendigen Arbeitsbereiche durch Absperrungen eingezäunt. So dass eine 
Befahrung der Waldflächen ausgeschlossen werden kann. 
• Zur Vermeidung von unnötigen Lärm - und Schadstoffemissionen werden 
Baumaschinen und -fahrzeuge eingesetzt, die dem Stand der Technik entsprechen. 
• Bei der Durchführung der Bauarbeiten und des Baustellenverkehrs werden die 
gesetzlichen Ruhezeiten eingehalten. Arbeiten in der Nachtzeit  sowie an Sonn - und 
Feiertagen werden nicht durchgeführt. Die vorgeschriebenen Grenzwerte der 
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm werden eingehalten. 
• Schutz des Grund - und Oberflächenwassers durch Einsatz von Biotreib - und 
Bioschmierstoffen, Vorhalten von Ölbindemitteln, Kontrolle der eingesetzten 
Baumaschinen und Fahrzeuge zur Vermeidung von Gefährdungen der Lebewesen im 
Oberflächen- und Grundwasser. Die Betankung der Baumaschinen und Fahrzeuge 
wird in einem gesonderten Bereich ausgeführt, der technisch eine Verunreinigung des 
Bodens mit Treibstoffen verhindert. Im Schadensfall sind Sofortmaßnahmen zum 
Schutz des Bodens notwendig. Hierfür ist die Vorhaltung von Ölbindemittel auf den 
Maschinen/Fahrzeuge vorzusehen. Die geltenden Verbote der Trinkwasserschutzzone 
II des Wasserwerkes Hochkirchen sind zu beachten. 
• Während der gesamten Baumaßnahme ist eine ökologische Baubegleitung 
erforderlich.

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Projekt: Rohwasserleitung WB - HK  Seite 66  
 
6. BEWERTUNGSGRUNDLAGEN UND EINGRIFFSBILANZIERUNG 
Zur Bewertung des Biotopwertes der im Untersuchungsraum kartierten Biotoptypen wurde die 
„Methode zur ökologischen Bewertung der Biotopfunktion von Biotoptypen“ von DANKWART 
LUDWIG herangezogen. Für die ökologische Bewertung der Biotoptypen wurden die 
Bewertungskriterien Natürlichkeit (N), Wiederherstellbarkeit (W), Gefährdungsgrad (G), 
Maturität (M), Struktur - und Artenvielfalt (SAV), Häufigkeit (H) und Vollkommenheit (V) 
herangezogen. 
Aufgrund der Naturraumabhängigkeit des Biotopwertes wurden als Bewertungskriterien die 
Einteilung in Naturraumgruppen entsprechend der Biotopkartierung der Landesanstalt für 
Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV 2010) herangezogen, die auf den 
Naturraumgruppen der Geographischen Landesaufnahme basiert. Danach ist das 
Untersuchungsgebiet der Naturraumgruppe 3 (Lößböden) zuzuordnen.  
Um bei oberflächlich wiederhergestellten Flächen der langfristigen Beeinträchtigung des 
Landschaftsbildes und der Bodenfunktion im von Eingriffen Rechnung zu tragen, werden die 
nachstehenden Standardbewertungsfaktoren festgelegt.  
a. Wird der natürliche Boden dauerhaft versiegelt, beträgt der Faktor 1 
b. Wird der natürliche Boden nachhaltig gestört, beträgt der Faktor 0,3. Dies ist 
insbesondere der Fall bei der Neuanlage von Leitungen und Suchschächten im 
Außenbereich. 
c. Bei Leitungslegung im bereits gestörten Böden und den notwendigen Arbeitsbereichen 
beträgt der Faktor 0,1 
d. Bei Biotopen, die stark anthropogen überprägt sind (Straßen, Straßenbegleitgrün, 
geschotterte Wege), entfällt der Standardbewertungsfaktor ganz.  
e. Bei Maßnahmen in Naturschutzgebieten werden die vorgesehenen 
Standardbewertungen um den Faktor 2 erhöht.  
f. Bei Maßnahmen innerhalb von festgelegten Ausgleichsgebieten beträgt der Faktor 
zusätzlich 1. 
 
Durch die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung ergeben sich 
folgende Biotopwertpunkte für die Eingriffe: 
 
• Waldbereiche: 130.237 Biotopwertpunkte 
• Weißer Bogen:   70.248 Biotopwertpunkte 
• Hochkirchen:   17.196 Biotopwertpunkte 
• Insgesamt:  217.681 Biotopwertpunkte

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Projekt: Rohwasserleitung WB - HK  Seite 67  
 
7. ZUSAMMENFASSUNG 
Die RheinEnergie AG betreibt im Kölner Süden seit ca. 1905 das Wasserwerk Hochkirchen 
und seit den 1950er Jahren die daran angeschlossene Brunnengalerie Weißer Bogen. Die 
seinerzeit aus Stahlrohren erstellte und nunmehr ca. 60 Jahre alte Brunnenleitung DN 1300 St 
von der Brunnengalerie Weißer Bogen zum Wasserwerk Hochkirchen ist in der nahen 
Vergangenheit mehrfach havariert und musste zur Reparatur jeweils außer Betrieb genommen 
werden.  
Es ist daher geplant, die Transportleitung und die Sammelleitung im Bereich der 
Brunnengalerie kurz - bis mittelfristig zu sanieren, um die Versorgungssicherheit zu 
gewährleisten und die Instandhaltungskosten deutlich zu reduzieren. Dazu wird eine 
Rohwasserleitung DN 1.200 in offener Bauweise verlegt. Die Länge der zu sanierenden 
Leitung beträgt insgesamt rd. 6.711 m. Die Länge der geplanten Leitung beträgt aufgrund von 
Abweichungen zur Bestandstrasse rd. 7.386 m.  
Als Material werden Stahl - und Gussrohre mit Zementauskleidung verwendet. Die 
Gesamtbauzeit dieser Maßnahme beträgt ca. 2 Jahre und soll im April 2025 beginnen.  
Die gesamte Baumaßnahme wird in vier Bauabschnitte unterteilt, in denen zeitgleich 
gearbeitet werden kann. 
 
1. Bauabschnitt Wasserwerk Hochkirchen bis einschl. Querung A4  
2. A4 bis Abgang von der Industriestraße  
3. Abgang Industriestraße bis Kläranlage Rodenkirchen  
4. Kläranlage Rodenkirchen bis Brunnengalerie  
 
Innerhalb der Waldflächen im Weißer Bogen und am Wasserwerk Hochkirchen erfolgt die 
Verlegung der Rohwasserleitung DN 1.200 überwiegend innerhalb de r vorhandenen 
Schutzstreifen. Für die Bauausführung muss zusätzlich ein 2 – 3 m breiter Streifen entlang der 
Schutzstreifen gerodet werden. Im Bereich der Brunnengalerie muss ein 4 – 5 m breiter 
Streifen Wald gerodet werden, so dass insgesamt 11.338 m 2 Wald entlang der bestehenden 
Leitungstrasse gerodet werden müssen. Durch die Verlegung und Verringerung der neuen 
Schutzstreifen können aber insgesamt 18.024 m 2 Wald entlang der Leitungstrasse wieder 
aufgeforstet werden. Somit werden insgesamt 6.686 m2 Wald zusätzlich neu aufgeforstet.  
Durch die Baumaßnahme fallen innerhalb der Waldbereiche 130.237 Biotopwertpunkte an. Im 
Bereich des Weißer Bogens fallen weitere 70.248 Biotopwertpunkte und im Bereich des 
Wasserwerkes Hochkirchen weitere 17.196 Biotopwertpunkte, so dass insgesamt 217.681 
Biotopwertpunkte durch die geplante Baumaßnahme anfallen, die dem Ökokonto der 
RheinEnergie AG entnommen werden.

Anlage 14 - Bilanzierung W 07

1313 Zeichen

Waldumwandlung - W 07
Datum 15.11.2024
Berechnung der Eingriffserheblichkeit
... in Anlehnung an Dankwart Ludwig (Bilanz)
Konflikt / Eingriff Größe Kompensation / Ausgleich Größe
Kürzel Abschnitt (m²) N W G MSAVH V S Faktor Summe Kürzel (m²) N W G MSAVH V S
AX 11 W 07-1
Anlage eines Schutzstreifens für die 
Rohwasserleitung DN 1.200
[L x B = 148,0 m x 3,0 m]
444 3 2 3 3 2 3 0 16 0,1 7.814 HP 8 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird 
die Oberfläche wieder hergestellt 444 2 1 2 2 3 1 0 11 4.884
HP 8 W 07-2
Erstellung eines Leitungsgrabens für die 
Rohwasserleitung DN 1.200
[L x B = 148,0 m x 2,20 m ]
326 2 1 2 2 3 1 0 11 0,3 4.662 HP 8 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird 
die Oberfläche wieder hergestellt 326 2 1 2 2 3 1 0 11 3.586
HP 8 W 07-3
Notwendiger Arbeitsbereich zur Erstellung 
des Leitungsgrabens
[L x B = 148,0 m x 7,80 m
1.154 2 1 2 2 3 1 0 11 0,1 13.963 HP 8 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird 
die Oberfläche wieder hergestellt 1.154 2 1 2 2 3 1 0 11 12.694
HP 8 W 07-4
Wiederaufforstung in Teilbereichen des 
ehmaligen Schutzstreifens
[L x B = 148,0 m x 7,0 m]
1.036 2 1 2 2 3 1 0 11 0 11.396 AX 11 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird 
die Fläche wieder aufgeforstet 1.036 3 2 3 3 2 3 0 16 16.576
Waldumwandlung 444
Neuaufforstung 1.036
2.960 37.836 2960 37.740
Biotopwertpunkte -96
Summe

Anlage 06 - Bilanzierung HK 04

791 Zeichen

Hochkirchen HK 04
Datum 09.10.2024
Berechnung der Eingriffserheblichkeit
... in Anlehnung an Dankwart Ludwig (Bilanz)
Konflikt / Eingriff Größe Kompensation / Ausgleich Größe
Kürzel Abschnitt (m²) N W G MSAVH V S Faktor Summe Kürzel (m²) N W G MSAVH V S
HM 51 HK 04
Fläche für Baustelleneinrichtung auf einer 
intensiv gepflegten Grünfläche auf dem 
Gelände des Wasserwerkes Hochklirchen 
[500 m2]
500 1 1 1 1 1 1 0 6 0,1 3.300 HM 51 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird 
die Oberfläche wieder hergestellt 500 1 1 1 1 1 1 0 6 3.000
BF 32 HK 04
Fällen von zwei Laubbäumen auf der 
Grünfläche 
[50 m2]
50 2 3 3 3 2 2 0 15 0,1 825 BF 32
Nach Beendigung der Baumaßnahme 
werden drei neue Bäume auf der 
Grünfläche gepflanzt
50 2 3 3 3 2 2 0 15 750
550 4.125 550 3.750
Biotopwertpunkte -375
Summe

Anlage 08 - Bilanzierung W 01

1318 Zeichen

Waldumwandlung - W 01
Datum 15.11.2024
Berechnung der Eingriffserheblichkeit
... in Anlehnung an Dankwart Ludwig (Bilanz)
Konflikt / Eingriff Größe Kompensation / Ausgleich Größe
Kürzel Abschnitt (m²) N W G MSAVH V S Faktor Summe Kürzel (m²) N W G MSAVH V S
AX 12 W 01-1
Anlage eines Schutzstreifens für die 
Rohwasserleitung DN 1.200
[L x B = 175,0 m x 3,0 m]
525 3 3 3 3 3 4 0 19 0,1 10.973 HP 8 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird 
die Oberfläche wieder hergestellt 525 2 1 2 2 3 1 0 11 5.775
HP 8 W 01-2
Erstellung eines Leitungsgrabens für die 
Rohwasserleitung DN 1.200
[L x B = 175,0 m x 2,20 m ]
385 2 1 2 2 3 1 0 11 0,3 5.506 HP 8 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird 
die Oberfläche wieder hergestellt 385 2 1 2 2 3 1 0 11 4.235
HP 8 W 01-3
Notwendiger Arbeitsbereich zur Erstellung des 
Leitungsgrabens
[L x B = 175,0 m x 7,80 m
1.365 2 1 2 2 3 1 0 11 0,1 16.517 HP 8 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird 
die Oberfläche wieder hergestellt 1.365 2 1 2 2 3 1 0 11 15.015
HP 8 W 01-4
Wiederaufforstung in Teilbereichen des 
ehmaligen Schutzstreifens
[L x B = 152,0 m x 7,0 m]
1.064 2 1 2 2 3 1 0 11 0 11.704 AX 11 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird 
die Fläche wieder aufgeforstet 1.064 3 2 3 3 2 3 0 16 17.024
Waldumwandlung 525
Neuaufforstung 1.064
3.339 44.699 3.339 42.049
Biotopwertpunkte -2.650
Summe

Anlage 09 - Bilanzierung W 02

1263 Zeichen

Waldumwandlung - W 02
Datum 15.11.2024
Berechnung der Eingriffserheblichkeit
... in Anlehnung an Dankwart Ludwig (Bilanz)
Konflikt / Eingriff Größe Kompensation / Ausgleich Größe Summe
Kürzel Abschnitt (m²) N W G MSAVH V S Faktor Summe Kürzel (m²) N W G MSAVH V S
AX 12 W 02-1
Anlage eines Schutzstreifens für die 
Rohwasserleitung DN 1.200
[L x B = 17,0 m x 3,0 m]
51 3 3 3 3 3 4 0 19 0,1 1.066 HP 8 Nach Beendigung der Baumaßnahme 
wird die Oberfläche wieder hergestellt 51 2 1 2 2 3 1 0 11 561
HP 8 W 02-2
Erstellung eines Leitungsgrabens für 
die Rohwasserleitung DN 1.200
[L x B = 17,0 m x 2,20 m ]
37 2 1 2 2 3 1 0 11 0,3 529 HP 8 Nach Beendigung der Baumaßnahme 
wird die Oberfläche wieder hergestellt 37 2 1 2 2 3 1 0 11 407
HP 8 W 02-3
Notwendiger Arbeitsbereich zur 
Erstellung des Leitungsgrabens
[L x B = 17,0 m x 4,0 m
68 2 1 2 2 3 1 0 11 0,1 823 HP 8 Nach Beendigung der Baumaßnahme 
wird die Oberfläche wieder hergestellt 68 2 1 2 2 3 1 0 11 748
HY 2 W 02-4
Notwendiger Arbeitsbereich zur 
Erstellung des Leitungsgrabens
[L x B = 17,0 m x 3,8 m
65 1 0 0 0 1 1 0 3 0,1 215 HY 2 Nach Beendigung der Baumaßnahme 
wird die Oberfläche wieder hergestellt 65 1 0 0 0 1 1 0 3 195
Waldumwandlung 51
Neuaufforstung 0
221 2.632 221 1.911
Biotopwertpunkte -721

Anlage 16 - Bilanzierung W 09

1296 Zeichen

Waldumwandlung - W 09
Datum 18.11.2024
Berechnung der Eingriffserheblichkeit
... in Anlehnung an Dankwart Ludwig (Bilanz)
Konflikt / Eingriff Größe Kompensation / Ausgleich Größe
Kürzel Abschnitt (m²) N W G MSAVH V S Faktor Summe Kürzel (m²) N W G MSAVH V S
BB 1 W 09-1
Erstellung eines Leitungsgrabens für die 
Rohwasserleitung DN 1.200
[L x B = 115,0 m x 2,20 m ]
253 3 2 3 3 3 3 0 17 0,3 5.591 HP 8 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird 
die Oberfläche wieder hergestellt 253 2 1 2 2 3 1 0 11 2.783
BB 1 W 09-2
Notwendiger Arbeitsbereich zur Erstellung 
des Leitungsgrabens
[L x B = 115,0 m x 1,80 m
207 3 2 3 3 3 3 0 17 0,1 3.871 HP 8 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird 
die Oberfläche wieder hergestellt 207 2 1 2 2 3 1 0 11 2.277
BB1 W 09-3
Notwendiger Arbeitsbereich zur Erstellung 
des Leitungsgrabens
[L x B = 115,0 m x 5,0 m
575 3 2 3 3 3 3 0 17 0,1 10.753 BB 1 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird 
die Fläche wieder aufgeforstet 575 3 2 3 3 3 3 0 17 9.775
HY 2 W 09-4
Notwendiger Arbeitsbereich zur Erstellung 
des Leitungsgrabens
[L x B = 115,0 m x 4,0 m
460 1 0 0 0 1 1 0 3 0,1 1.518 HY 2 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird 
die Oberfläche wieder hergestellt 460 1 0 0 0 1 1 0 3 1.380
Waldumwandlung 1.035
Neuaufforstung 575
1.495 21.733 1495 16.215
Biotopwertpunkte -5.518
Summe

Anlage 11 - Bilanzierung W 04

2382 Zeichen

Waldumwandlung - W 04
Datum 15.11.2024
Berechnung der Eingriffserheblichkeit
... in Anlehnung an Dankwart Ludwig (Bilanz)
Konflikt / Eingriff Größe Kompensation / Ausgleich Größe
Kürzel Abschnitt (m²) N W G MSAVH V S Faktor Summe Kürzel (m²) N W G MSAVH V S
AX 12 W 04-1
Anlage eines Schutzstreifens für die 
Rohwasserleitung DN 1.200
[L x B = 260,0 m x 3,0 m]
780 3 3 3 3 3 4 0 19 0,1 16.302 HP 8 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird 
die Oberfläche wieder hergestellt 780 2 1 2 2 3 1 0 11 8.580
AX 12 W 04-2
Anlage eines Schutzstreifens für die 
Rohwasserleitung innerhalb der 
Ausgleichsfläche DN 1.200
[L x B = 445,0 m x 3,0 m]
1.335 3 3 3 3 3 4 0 19 1,1 53.267 HP 8 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird 
die Oberfläche wieder hergestellt 1.335 2 1 2 2 3 1 0 11 14.685
HY 2 W 04-3
Erstellung eines Leitungsgrabens für die 
Rohwasserleitung DN 1.200
[L x B = 40 m x 2,20 m ]
88 1 0 0 0 1 1 0 3 0,3 343 HY 2 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird 
die Oberfläche wieder hergestellt 88 1 0 0 0 1 1 0 3 264
HP 8 W 04-4
Erstellung eines Leitungsgrabens für die 
Rohwasserleitung DN 1.200
[L x B = 260,0 m x 2,20 m ]
572 2 1 2 2 3 1 0 11 0,3 8.180 HP 8 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird 
die Oberfläche wieder hergestellt 572 2 1 2 2 3 1 0 11 6.292
HP 8 W 04-5
Erstellung eines Leitungsgrabens für die 
Rohwasserleitung innerhalb der 
Ausgleichsfläche DN 1.200
[L x B = 445,0 m x 2,20 m ]
979 2 1 2 2 3 1 0 11 1,3 24.769 HP 8 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird 
die Oberfläche wieder hergestellt 979 2 1 2 2 3 1 0 11 10.769
HP 8 W 04-6
Notwendiger Arbeitsbereich zur Erstellung des 
Leitungsgrabens
[L x B = 300,0 m x 7,80 m
2.340 2 1 2 2 3 1 0 11 0,1 28.314 HP 8 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird 
die Oberfläche wieder hergestellt 2.340 2 1 2 2 3 1 0 11 25.740
HP 8 W 04-7
Notwendiger Arbeitsbereich innerhalb der 
Ausgleichsfläche zur Erstellung des 
Leitungsgrabens
[L x B = 445,0 m x 7,80 m
3.471 2 1 2 2 3 1 0 11 1,1 80.180 HP 8 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird 
die Oberfläche wieder hergestellt 3.471 2 1 2 2 3 1 0 11 38.181
HP 8 W 04-8
Wiederaufforstung in Teilbereichen des 
ehmaligen Schutzstreifens
[L x B = 675,0 m x 7,0 m]
4.725 2 1 2 2 3 1 0 11 0 51.975 AX 11 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird 
die Fläche wieder aufgeforstet 4.725 3 2 3 3 2 3 0 16 75.600
Waldumwandlung 2.115
Neuaufforstung 4.725
9.565 263.329 9.565 180.111
Biotopwertpunkte -83.218
Summe

Beratungsverlauf (1)

27.01.2025 Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde
TOP 3.1 Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

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Details

Aktenzeichen
0067/2025
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
23.01.2025
Erstellt
08.01.2025 13:30