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Verlegung einer Rohwasserleitung DN 1.200 von der Brunnengalerie im Weißer Bogen zum Wasserwerk Hochkirchen

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 0067/2025 vom 23.01.2025

Stand: Am 27.01.2025 im Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde ungeändert beschlossen.

Dokumente

  • Anlage 02 - Bilanzierung Brunnenleitung

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    Datum 15.11.2024 Berechnung der Eingriffserheblichkeit ... in Anlehnung an Dankwart Ludwig (Bilanz) Konflikt / Eingriff Größe Kompensation / Ausgleich Größe Kürzel Abschnitt (m²) N W G MSAVH V S Faktor Summe Kürzel (m²) N W G MSAVH V S AX 12 BL 01-1 Verlegung einer Brunnenleitung DN 600 - 1.200 innerhalb des Waldbereiches [L x B = 1.150 m x 2,0 m] 2.300 3 3 3 3 3 4 0 19 0,3 56.810 HP 8 Nach Beendigung der Baumaßnahme entsteht hier eine Ruderalfläche, die regelmäßig gemäht wird. 2.300 2 1 2 2 3 1 0 11 25.300 AX 12 BL 01-2 Anlage eines Arbeitsstreifens für die Brunnenleitung im Waldbereich der Brunnenleitung [L x B =1.150 m x 3,0 m] 3.450 3 3 3 3 3 4 0 19 0,1 72.105 HP 8 Nach Beendigung der Baumaßnahme entsteht hier eine Ruderalfläche, die regelmäßig gemäht wird. 3.450 2 1 2 2 3 1 0 11 37.950 HY 2 BL 01-3 Erstellung einer Baustraße auf dem vorhandenen unbefestigten Weg [L x B = 1.150 m x 3,0 m] 3.450 1 0 0 0 1 1 0 3 0,1 11.385 HY 2 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird die Oberfläche wieder hergestellt 3.450 1 0 0 0 1 1 0 3 10.350 HP 8 BL 01-4 Zwischenlagerung des Erdaushub im Bereich der Ruderalfläche [L x B = 915 m x 6,0 m] 5.490 2 1 2 2 3 1 0 11 0,1 66.429 AX 11 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird die Fläche wieder aufgeforstet 5.490 3 2 3 3 2 3 0 16 87.840 HY 2 BL 02 Verlegen einer Stromanschlussleitung im Bereich der wassergebundenen Fahrbahn [L x B = 140 m x 0,3 m] 42 1 0 0 0 1 1 0 3 0,3 164 HY 2 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird die Oberfläche wieder hergestellt 42 1 0 0 0 1 1 0 3 126 HY 2 BL 02 Notwendiger Arbeitsbereich zur Erstellung des Leitungsgrabens und Verlegung der Stromanschlussleitung [L x B = 140 m x 3,0 m] 420 1 0 0 0 1 1 0 3 0,1 1.386 HY 2 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird die Oberfläche wieder hergestellt 420 1 0 0 0 1 1 0 3 1.260 Waldumwandlung 5.750 Neuaufforstung 5.490 15.152 208.279 15.152 162.826 Biotopwertpunkte -45.453 Summe Waldumwandlung - Brunnenleitung
  • Anlage 05 - Bilanzierung HK 03

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    Hochkirchen HK 03 Datum 09.10.2024 Berechnung der Eingriffserheblichkeit ... in Anlehnung an Dankwart Ludwig (Bilanz) Konflikt / Eingriff Größe Kompensation / Ausgleich Größe Kürzel Abschnitt (m²) N W G MSAVH V S Faktor Summe Kürzel (m²) N W G MSAVH V S HM 51 HK 03-1 Notwendiger Arbeitsbereich zur Erstellung des Leitungsgrabens innerhalb der Grünflächefläche [L x B = 175 m x 9,5 m] 1.663 1 1 1 1 1 1 0 6 0,1 10.976 HM 51 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird die Oberfläche wieder hergestellt 1663 1 1 1 1 1 1 0 6 9.978 BB1 HK 03-2 Notwendiger Arbeitsbereich zur Erstellung des Leitungsgrabens innerhalb von Gehölzen und Sträuchern [L x B = 130 m x 6,0 m] 780 3 2 3 3 3 3 0 17 0,1 14.586 BB 1 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird die Oberfläche wieder hergestellt 780 3 2 3 3 3 3 0 17 13.260 2.443 25.562 2443 23.238 Biotopwertpunkte -2.324 Summe
  • Anlage 12 - Bilanzierung W 05

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    Waldumwandlung - W 05 Datum 15.11.2024 Berechnung der Eingriffserheblichkeit ... in Anlehnung an Dankwart Ludwig (Bilanz) Konflikt / Eingriff Größe Kompensation / Ausgleich Größe Kürzel Abschnitt (m²) N W G MSAVH V S Faktor Summe Kürzel (m²) N W G MSAVH V S AX 12 W 05-1 Anlage eines Schutzstreifens für die Rohwasserleitung DN 1.200 [L x B = 56,0 m x 3,0 m] 168 3 3 3 3 3 4 0 19 0,1 3.511 HP 8 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird die Oberfläche wieder hergestellt 168 2 1 2 2 3 1 0 11 1.848 HP 8 W 05-2 Erstellung eines Leitungsgrabens für die Rohwasserleitung DN 1.200 [L x B = 56,0 m x 2,20 m ] 123 2 1 2 2 3 1 0 11 0,3 1.759 HP 8 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird die Oberfläche wieder hergestellt 123 2 1 2 2 3 1 0 11 1.353 HP 8 W 05-3 Notwendiger Arbeitsbereich zur Erstellung des Leitungsgrabens [L x B = 56,0 m x 7,80 m 437 2 1 2 2 3 1 0 11 0,1 5.288 HP 8 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird die Oberfläche wieder hergestellt 437 2 1 2 2 3 1 0 11 4.807 HP 8 W 05-4 Wiederaufforstung in Teilbereichen des ehmaligen Schutzstreifens [L x B = 56,0 m x 7,0 m] 392 2 1 2 2 3 1 0 11 0 4.312 AX 11 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird die Fläche wieder aufgeforstet 392 3 2 3 3 2 3 0 16 6.272 Waldumwandlung 168 Neuaufforstung 392 1.120 14.870 1120 14.280 Biotopwertpunkte -590 Summe
  • Anlage 18 - Bilanzierung WB 01

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    Weißer Bogen WB 01 Datum 22.11.2024 Berechnung der Eingriffserheblichkeit ... in Anlehnung an Dankwart Ludwig (Bilanz) Konflikt / Eingriff Größe Kompensation / Ausgleich Größe Kürzel Abschnitt (m²) N W G MSAVH V S Faktor Summe Kürzel (m²) N W G MSAVH V S BB 1 WB 01-1 Anlage eines Schutzstreifens für die Rohwasserleitung DN 1.200 [L x B = 50,0 m x 3,0 m] 150 3 2 3 3 3 3 0 17 1,1 5.355 HP 8 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird die Fläche wieder hergestellt 150 2 1 2 2 3 1 0 11 1.650 BB 1 WB 01-2 Verlegung einer Rohwasserleitung DN 1.200 innerhalb einer Hecke [L x B = 64 m x 2,2 m] 141 3 2 3 3 3 3 0 17 1,3 5.513 HP 8 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird die Fläche wieder hergestellt 141 2 1 2 2 3 1 0 11 1.551 HK 21 WB 01-3 Verlegung einer Rohwasserleitung DN 1.200 innerhalb einer Streuobstwiese [L x B = 34 m x 2,2 m] 75 3 3 3 3 3 2 0 17 1,3 2.933 HK 21 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird die Fläche wieder hergestellt 75 3 3 3 3 3 2 0 17 1.275 HK 21 WB 01-4 Notwendiger Arbeitsbereich zur Verlegung der Rohwasserleitung DN 1.200 innerhalb einer Streuobstwiese 338 3 3 3 3 3 2 0 17 1,1 12.067 HK 21 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird die Fläche wieder hergestellt 338 3 3 3 3 3 2 0 17 5.746 BB 1 WB 01-5 Notwendiger Arbeitsbereich zur Verlegung der Rohwasserleitung DN 1.200 innerhalb einer Hecke 642 3 2 3 3 3 3 0 17 1,1 22.919 HP 8 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird die Fläche wieder hergestellt 642 2 1 2 2 3 1 0 11 7.062 HP 8 WB 01-6 Wiederherstellung der Hecken in Teilbereichen des ehmaligen Schutzstreifens 363 2 1 2 2 3 1 0 11 0 3.993 BB 1 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird die Fläche wieder hergestellt 363 3 2 3 3 3 3 0 17 6.171 HY 2 WB 01-7 Verlegung einer Rohwasserleitung DN 1.200 innerhalb eines Reitweges [L x B = 8 m x 2,2 m] 18 1 0 0 0 1 1 0 3 0,3 70 HY 2 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird die Fläche wieder hergestellt 18 1 0 0 0 1 1 0 3 54 HY 2 WB 01-8 Notwendiger Arbeitsbereich zur Verlegung der Rohwasserleitung DN 1.200 innerhalb eines Reitweges [L x B = 8 m x 7,8 m] 62 1 0 0 0 1 1 0 3 0,1 205 HY 2 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird die Fläche wieder hergestellt 62 1 0 0 0 1 1 0 3 186 1.789 53.054 1789 23.695 Biotopwertpunkte -29.359 Summe
  • Anlage 23 - Artenschutzprüfung II

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    Köln - Rodenkirchen - Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen Artenschutzprüfung Stufe II (ASP Stufe II) Stand 19.12.2024 Auftraggeber: RheinEnergie AG Parkgürtel 24 50823 Köln Projektleitung: MARKUS HANFT, Dipl. Forstwirt Bearbeitung: DIANA GRENIUK, M. Sc. Naturschutz & Landschaftsökologie DEMIAN HIß, M. Sc. Biologie MAYTE HENNE, B.Sc. Ökosystemmanagement Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter 2 Inhalt 1. Anlass..................................................................................................................... 3 .............................................................................. 5 3. Ergebnisse der Artenschutzprüfung Stufe I (Vorprüfung) ................................. 6 3.1 Vögel ................................ ................................ ................................ ............................ 6 3.2 Fledermäuse ................................ ................................ ................................ ................ 6 3.3 Sonstige Säugetiere ................................ ................................ ................................ ..... 7 3.4 Reptilien ................................ ................................ ................................ ....................... 7 4. Methodik der durchgeführten faunistischen Untersuchungen ......................... 8 4.1 Avifauna ................................ ................................ ................................ ....................... 8 4.2 Höhlenbäume ................................ ................................ ................................ ............. 10 4.3 Sonstige Säugetiere ................................ ................................ ................................ ... 11 5. Ergebnisse der faunistischen Untersuchung ................................................... 14 5.1 Avifauna ................................ ................................ ................................ ..................... 14 5.2 Höhlenbäume ................................ ................................ ................................ ............. 27 5.3 Sonstige Säugetiere ................................ ................................ ................................ ... 30 6. Konfliktprognose: Betroffenheit artenschutzrechtlich relevanter Arten ........ 32 6.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung artenschutzrelevanter Beeinträchtigungen ................................ ................................ ................................ ..... 32 6.2 Artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 unter Berücksichtigung von Abs. 5 Satz 2 BNatSchG ................................ ................................ ............................. 39 6.2.1 Europäische Vogelarten ................................ ................................ ....................... 40 6.2.1.1 Gastvögel ................................ ................................ ................................ ...... 40 6.2.1.2 Ubiquitäre und ungefährdete Brutvögel ................................ ......................... 40 6.2.1.3 Planungsrelevante Brutvogelarten ................................ ................................ .... 41 6.2.2 Fledermäuse ................................ ................................ ................................ ........ 57 6.2.2 Haselmaus ................................ ................................ ................................ ........... 60 7. Prüfung von Ausnahmetatbeständen ................................................................ 65 8. Zusammenfassung und Fazit: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen ............................................................... 66 9. Ergänzende Literatur und sonstige verwendete Quellen ................................. 68 10. Anhang ............................................................................................................... 71 Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen Stand: 19.12.2024 Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter 3 1. Anlass Vorliegendes Fachgutachten beschränkt sich ausschließlich auf die Vertiefende Arte n- schutzprüfung (Stufe II) für die von der RheinEnergie AG geplante Erneuerung der Brunnen- leitung (Rohwasserleitung) zwischen dem Weißen Bogen und dem Wasserwerk Hochkirchen in Köln -Rodenkirchen. Bauherrschaft des gesamten Vorhabens ist die RheinEnergie AG , Parkgürtel 24 in 50823 Köln. Die Artenschutzprüfungen Stufe I (Vorprüfung) wurde seinerzeit unter dem Titel „ Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen Artenschutzprüfung Stufe I“ (BÜRO STRIX 2024) erstellt. Die Artenschutzprüfung Stufe I (ASP I) kommt zu dem Ergebnis, dass Beeinträchtigungen für planungsrelevante Vogelarten, regional gefährde- te Vogelarten , baumhöhlenbewohnende Fledermausarten , Haselmaus und Garten- schläfer eintreten können. Die Erstellung einer Vertiefenden Artenschutzprüfung (Stufe II) ist daher notwendig. In der Vertiefenden Artenschutzprüfung sind neben der artenschutzrechtlichen Bewertung nach § 44 Abs. 1 BNat SchG ggf. die Konzipierung von Vermeidungs -, Minderungs- und vor- gezogenen Ausgleichsmaßnahmen sowie ein Risikomanagement notwendig. Auf eine erneute Erläuterung der Begriffsdefinitionen, der rechtlichen Rahmenbedingungen sowie der Untersuchungsgebietsbeschreibung und projektbedingten Wirkfaktoren wird ve r- zichtet. Diese können der ASP I (BÜRO STRIX 2024) entnommen werden. Die geplante Brunnenleitung befindet sich innerhalb der Landschaftsschutzgebiete „ LSG- Rhein, Rheinauen und Uferbereiche von Rodenkirchen bis Langel rechtsrheinisch “ ( LSG- 5107-0030) im Osten des Plangebiets, „LSG-Friedenswald, Forstbotanischer Garten und Grünverbindungen um Hahnwald “ ( LSG-5107-0031) im Westen davon sowie im „ LSG- Äußerer Grü ngürtel Müngersdorf bis Marienburg und verbindende Grünzüge “ ( LSG-5107- 0023) nördlich der A4. Weitere Schutzgebiete werde n von der Brunnenleitung nicht durc h- quert. Die folgenden Abbildungen 1 und 2 vermitteln einen Eindruck von der Lage und der vorhan- denen Biotopausstattung innerhalb der Vorhabenflächen sowie deren näheren Umgebung. Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen Stand: 19.12.2024 Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter 4 Abbildung 1: Räumliche Lage des Plangebiets (rot). ( DOP & DTK ohne Maßstab genordet. Entno m- men aus GEOBASISDATEN DER KOMMUNEN UND DES LANDES NRW © GEOBASIS NRW 202 4. Zugriff: 11.03.2024). Abbildung 2: Skizzenhafte Darstellung der geplanten Brunnenleitung (rot) . (DOP & DTK ohne Maß- stab genordet. Entnommen aus GEOBASISDATEN DER KOMMUNEN UND DES LANDES NRW © GEOBASIS NRW 2024. Zugriff: 11.03.2024). Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen Stand: 19.12.2024 Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter 5 2 Nach der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH -RL) und 2009/147/EG (V -RL) zum Artenschutz bei Pl a- nungs- oder Zulassungsverfahren (VV -Artenschutz, RdErl. v. 13.04.2010 Az.; lll -4- 616.06.01.17) lässt sich eine ASP in drei Stufen unterteilen: tufe I Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren) In dieser Stufe wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen A r- ten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Um dies beurteilen zu können, sind verfügbare Informationen zum betroffenen Artenspektrum einzuholen. Vor dem Hintergrund des Vorhabentyps und der Örtlichkeit sind alle relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens ei n- zubeziehen. Nur wenn artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind, ist für die bet reffenden rten eine vertiefende rt-für-Art-Betrachtung in Stufe II erforderlich. Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände Hier werden Vermeidungsmaßnahmen inklusive vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen und ggf. ein Risikomanagement konzipiert. Anschließend wird geprüft, bei welchen Arten trotz dieser Maßnahmen gegen die artenschutzrechtlichen Verbote verstoßen wird. Stufe III: Ausnahmeverfahren In dieser Stufe wird geprüft, ob die drei Ausnahmevoraussetzungen (zwingende Gründe, Alternativlosigkeit, Erhaltungszustand) vorliegen und insofern eine Ausnahme von den Ve r- boten zugelassen werden kann. Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen Stand: 19.12.2024 Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter 6 3. Ergebnisse der Artenschutzprüfung Stufe I (Vorprüfung) Der Vorhabenbereich verläuft durch den ersten Quadranten des Messtischblatts (MTB) 5108 (TK 1:25.000, Köln-Porz) sowie den zweiten Quadranten des Messtischblatts (MTB) 5107 (TK 1:25.000, Brühl) in der Großlandschaft „Kölner Bucht / Niederrheinische Bucht“. Die Grundlage für eine erste Abschätzung des Lebensraumpotenzials für geschützte Arten bilde- ten demnach die in den MTB 5108/1 (TK 1:25.000, Köln-Porz), 5107/2 (TK 1:25.000, Brühl), 5007/4 (TK 1:25.000, Köln) und 5008/3 ( TK 1:25.000, Köln-Mühlheim) nachgewiesenen pla- nungsrelevanten Artengruppen (LANUV 2024a). Ergänzend erfolgte eine Abfrage des Bio- topkatasters, der Landschaftsinformationssammlung „LINFO “ (vgl. LANUV 2024b, c ) und eine Datenabfrage beim BUND. Des Weiteren erfolgte durch eine Ortsbegehung am 14.02.2024 eine Einschätzung der Lebensraumeignung der betroffenen Fläch en für arte n- schutzrechtlich relevante Tierarten vor allem im Hinblick auf die in den Datenquellen gelist e- ten, aber auch mit Blick auf zusätzlich potenziell vorkommende Arten. Die ASP I kommt zu dem Schluss, dass durch die Vorhabenumsetzung artenschutzrechtlich relevante Tierarten nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG beeinträchtigt werden können. Die Betroffenheit artenschutzrechtlicher Tierarten ist daher in einer Vertiefenden Prüfung (Stufe II) zu bewerten. 3.1 Vögel Die ASP I kommt zu dem Schluss, dass für die folgenden planungsrelevanten Vogelarten eine ASP II durchzuführen ist: Baumfalke, Bluthänfling, Feldlerche, Feldsperling, Girlitz, Habicht, Kleinspecht, K u- ckuck, Mäusebussard, Mittelspecht, Nachtigall, Rebhuhn, Sperber, Star, Turmfalke, Turteltaube, Wachtel, Waldkauz, Waldohreule und Wespenbussard Zudem kommt die ASP I zu dem Schluss, dass für die folgenden regional gefährdete Voge l- arten eine ASP II durchzuführen ist: Fitis, Gelbspötter, Grauschnäpper, Türkentaube und Wachholderdrossel 3.2 Fledermäuse Die ASP I kommt zu dem Schluss, dass für die folgenden Fledermausarten eine ASP II durchzuführen ist: Großes Mausohr, Zwergfledermaus , ggf. weitere baumhöhlenbewohnende Flede r- mausarten Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen Stand: 19.12.2024 Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter 7 3.3 Sonstige Säugetiere Die ASP I kommt zu dem Schluss, das s für die folgenden sonstige Säugetierarten eine ASP II durchzuführen ist: Gartenschläfer, Haselmaus 3.4 Reptilien Die ASP I kommt zu dem Schluss, dass die Zauneidechse potenziell im Plangebiet im B e- reich des Eisenbahndamms der HGK vorkommt. Beim Verlegen der neuen Rohwasserle i- tung soll jedoch kein direkter Eingriff in den Bahndamm erfolgen. Geplant ist, dass die alte Leitung unterirdisch herausgezogen und durch die neue ersetzt wird. Unter diesen Vorau s- setzungen liegt kein Gefährdungspotenzial nach §44 Abs .1 Nr.1 -3 BNatSchG vor. Daher muss die Zauneidechse in der vertiefenden ASP II nicht behandelt werden. Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen Stand: 19.12.2024 Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter 8 4. Methodik der durchgeführten faunistischen Untersuchungen 4.1 Avifauna Zur Abschätzung des Bestandes planungsrelevanter und regional gefährdeter Vogelarten im Vorhabenbereich, wurden von Ende März bis Mitte Juni 2024 an sieben Terminen tagaktive Brutvögel erfasst. Aufgrund der Größe des Gebiets wurde einige Erfassungstermine auf zwei Tage aufgeteilt. Zudem wurden drei abendliche Begehungen im Zeitraum zwischen Ende März und Mitte April zur Erfassung von Eulen und ein weiterer Termin im Juni zur Erfassung von Ästlingen durchgeführt . Weiterhin wurden im Rahmend der Gartenschläferkartierung Eulen ebenfalls miterfasst . Der Untersuchungsradius der Brutvögel (ohne Groß - und Greif- vögel) beträgt 100 m. Innerhalb dieses Wirkraumes sind baubedingte Auswirkungen auf Brutvogel (ausgenommen Groß- und Greifvögel) zu erwarten. Aufgrund der geringen Fluch t- distanzen (nach GASSNER et al. (2010) unter 100 m) der anzunehmenden Brutvogelarten ist dieser Radius als ausreichend zu erachten. Vor dem Laubaustrieb wurde eine Horstsuche innerhalb eines 300 m-Radius um das Eingriff sgebiet durchgeführt. Gemäß GASSNER et al. (2010) weisen die im Untersuchungsgebiet anzunehmen Groß - und Grei fvogelarten eine maximale Fluchtdistanz von 300 m (z.B. Rotmilan) auf. Die gefundenen Horste wurden an drei Terminen von Anfang April bis Mitte Juni auf Besatz kontrolliert. Die Kartierungen fanden nach den Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands ( SÜDBECK et al. 2005) statt. Im Rahmen der einzelnen Untersuchungen wurden auch Zufallsbeobachtungen berücksic h- tigt und dokumentiert. Die Termine der Erfassungen sowie die vorherrschenden Witterungs- bedingungen sind in Tabelle 1 aufgeführt. Brutvogelerfassungen im 100 m-Radius  Sieben Tagbegehungen: Begangen wurden das gesamte Plangebiet sowie das u n- mittelbare Umfeld in einem Radius von 100 m, sodass eine flächendeckende B e- standsaufnahme der Brutvögel aus dem Jahr 2024 vorliegt. Die Geländebegehungen erfolgten bei günstiger Witterung und in den frühen Morgenstunden (i.d.R. ab So n- nenaufgang) im Zeitraum von Ende März bis Mitte Juni 2024.  Vier Abendbegehungen Eulen: Zur Erfassung der Eulen wurden Ende März bis Mitte April 2024 drei Abendbegehungen zur Balzzeit und eine weitere Begehung im Juni 2024 zur Erfassung von Ästlingen durchgeführt. Die Untersuchung erfolgten ab eine Stunde nach Sonnenuntergang bei günstiger Witterung mithilfe einer Klangattrappe. Horstkartierung im 300 m-Radius:  Horstsuche vor dem Laubaustrieb und vollständige Horstkartierung im 300 m-Radius um den Vorhabenbereich. Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen Stand: 19.12.2024 Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter 9  Besatzkontrollen Um festzustellen, ob auf den erfassten Horsten Bruten stattfanden, wurden diese in der Zeit von Anfang April bis Mitte Juni 2024 an insgesamt drei Ter- minen kontrolliert. Die Kontrolle erfolgte i.d.R. im Rahmen der Revierkartierung der tagaktiven Brutvögel. Tabelle 1: Begehungstermine und Witterung der avifaunistischen Erfassungen im Untersuchungsge- biet. Aufgrund der Größe des Gebiets wurde einige Tagesbegehungen auf zwei oder mehr Tage auf- geteilt. Begehung Datum Witterung (Temperatur, Wind, Bewölkung, Niederschlag) Brutvogel Tag 1 26.03.24 10-15 °C, 0-4 bft, 3/8-8/8, - 01.04.24 8-10 °C, 1-3 bft, 8/8, schwacher Niederschlag Brutvogel Tag 2 06.04.24 12-19 °C, 2-4 bft, 3/8-7/8, - 07.04.24 12-16 °C, 2-3 bft, 8/8, - Brutvogel Tag 3 13.04.24 12-15 °C, 2-3 bft, 3/8-2/8, - 14.04.24 12-15 °C, 2-3 bft, 8/8, - Brutvogel Tag 4 28.04.24 12-18 °C, 3-5 bft, 4/8-8/8, - 29.04.24 8-15 °C, 2-3 bft, 3/8-4/8, - Brutvogel Tag 5 09.05.24 8-13 °C, 1-3 bft, 3/8-7/8, - 10.05.24 9-15 °C, 1-3 bft, 3/8-5/8, - Brutvogel Tag 6 22.05.24 14-16 °C, 1-3 bft, 8/8, - 23.05.24 13-17 °C, 2-3 bft, 4/8-6/8, - Brutvogel Tag 7 15.06.24 14-16 °C, 2-6 bft, 3/8-8/8, einzelne Schauer 16.06.24 13-17 °C, 2-4 bft, 6/8-6/8, - Eulen 1 30.03.24 8-10 °C, 1-3 bft, 0/8-1/8,- Eulen 2 08.04.24 16-20 °C, 1 bft, 4/8-6/8, - Eulen 3 14.04.24 13-16 °C, 1-2 bft, 4/8-6/8, - Eulen 4 25.06.24 23 °C, 0-1 bft, 0/8, - Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen Stand: 19.12.2024 Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter 10 Begehung Datum Witterung (Temperatur, Wind, Bewölkung, Niederschlag) Horstsuche 31.03.24 8-10 °C, 1-3 bft, 0/8-1/8, - 01.04.24 8-10 °C, 1-3 bft, 8/8, schwacher Niederschlag Horstkontrolle 1 06.04.24 12-19 °C, 2-4 bft, 3/8-7/8, - 07.04.24 12-16 °C, 2-3 bft, 8/8, - 13.04.24 8-10 °C, 1-3 bft, 0/8-1/8, - 14.04.24 8-10 °C, 1-3 bft, 0/8-1/8, - Horstkontrolle 2 28.04.24 12-18 °C, 3-5 bft, 4/8-8/8, - 29.04.24 8-15 °C, 2-3 bft, 3/8-4/8, - Horstkontrolle 3 15.06.24 14-16 °C, 2-6 bft, 3/8-8/8, einzelne Schauer 16.06.24 13-17 °C, 2-4 bft, 6/8-6/8, - 4.2 Höhlenbäume Vorhabenbedingt müssen einige Bäume zur Anlage eines Schutzstreifens bzw. zur Anlage eines Arbeitsbereichs (um die Manövrierbarkeit der einzusetzenden Maschinen zu gewäh r- leisten) gerodet werden. Diese geplanten Streifen sind weniger als 10 m breit. Ausgehend von dieser Breite wurde im gesamten Gebiet eine Baumhöhlensuche durchgeführt, um po- tenzielle Quartierstandorte von Fledermäusen und potenzielle Lebensstätten von baumhö h- lenbewohnenden Vogelarten zu identifizieren. Dabei wurden vor laubaustrieb die Bäume beidseitig in einem Abstand von 10 m um die geplante Brunnenleitung auf Baumhöhlen und sonstige Spalten und Versteckmöglichkeiten abgesucht. Die Termine der Erfassungen sowie die vorherrschenden Witterungsbedingungen sind in Tabelle 2 aufgeführt. Tabelle 2: Begehungstermine und Witterung der Baumhöhlensuche im 10 m-Radius um die geplante Brunnenleitung. Begehung Datum Witterung (Temperatur, Wind, Bewölkung, Niederschlag) Höhlenbäume 04.04.24 10 °C, 1-2 bft, 8/8, mittel bis viel Niederschlag 08.04.24 20 °C, 0-1 bft, 4/8, - Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen Stand: 19.12.2024 Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter 11 4.3 Sonstige Säugetiere Gartenschläfer Zu Kartierung eines Vorkommens de s Gartenschläfers wurden an drei Terminen an zehn ausgewählten Punkten Klangattrappenbegehungen durchgeführt. Der Einsatz erfolgte nachts bei günstiger Witterung. Die Termine der Erfassungen sowie die vorherrschenden Witt e- rungsbedingungen sind in Tabelle 3 aufgeführt. Um Gartenschläfer-Rufe im Untersuchungs- gebiet weitläufiger zu erfassen, wurden parallel zur Begehung Horchboxen an bestimmten Positionen aufgestellt. Die Horchboxen sind in der Lage akustische Lautäußeru ngen in der Umgebung zu registrieren und aufzuzeichnen. Für die Positionen wurden typische Garte n- schläfer-Lebensräume gewählt, welche im Rahmen der Begehung nicht erfasst werden. Die aufgenommenen Audiodateien wurden im Nachhinein am Computer ausgewertet. Tabelle 3: Begehungstermine und Witterung der Untersuchungen zum Gartenschläfer im Unters u- chungsgebiet. Begehung Datum Witterung (Temperatur, Wind, Bewölkung, Niederschlag) Gartenschläfer 1 23.05.24 16 °C, 0-1 bft, 4/8-8/8, - Gartenschläfer 2 25.06.24 23 °C, 0-1 bft, 0/8, - Gartenschläfer 3 10.07.24 19 °C, 0-1 bft, 4/8, - Haselmaus Zu Kartierung eines Vorkommens der Haselmaus wurden 115 Haselmaus-Tubes im Unte r- suchungsgebiet an geeigneten Stellen ( vgl. Abbildung 3) in einer Höhe von 0,3 -2,0 m aus- gebracht. Die Auswahl der Standorte wurden nach den Kriterien der Gehölzstruktur, Arte n- reichtum, Nahrungsangebot und der Gehölzanbindung festgele gt und aufgezeichnet. Außer- dem wurde das Plangebiet nach Freinestern der Haselmaus untersucht. Da die geplante Brunnenleitung ab dem Bereich der Militärringstraße nach Süden komplett innerhalb der Straße Zum Forstbotanischen Garten und danach innerhalb der sich direkt anschließenden Industriestraße verläuft, wurde in diesen Bereichen keine Haselmaus -Tubes angebracht. Da die Baustelle sich auf den Straßenkörper beschränkt, wird keine Vegetation beidseitig des Eingriffsbereichs in Anspruch genommen. Die Termi ne der Erfassungen sowie die vorherrschenden Witterungsbedingungen sind in Tabelle 4 aufgeführt. Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen Stand: 19.12.2024 Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter 12 Haselmauserfassung im Untersuchungsbereich:  Besatzkontrollen: Monatliche Besatzkontrollen der Tubes zwischen Mitte Mai und Ende November 2024.  Freinestersuche: Im Zuge der Ersterfassung wurde nach Freinestern der Haselmaus gesucht. Das Hauptaugenmerk lag hierbei auf der genauen Untersuchung von dichter Vegetationsstruktur mit geeignetem Nahrungsangebot in direkter wie angrenzender Umgebung. Abbildung 3: Standorte der Haselmaus -Tubes (weiß) im Untersuchungsgebiet . Rot: geplante Bru n- nenleitung, grün: 300 m-Radius um die Brunnenleitung. (DOP ohne Maßstab genordet. Entnommen aus GEOBASISDATEN DER KOMMUNEN UND DES LANDES NRW © GEOBASIS NRW 202 4. Zugriff: 04.12.2024). Tabelle 4: Begehungstermine und Witterung der Untersuchungen zur Haselmaus im Untersuchung s- gebiet. Begehung Datum Witterung (Temperatur, Wind, Bewölkung, Niederschlag) Ausbringung der Tubes 12.04.24 16-18 °C, 1-2 bft, 7/8, - 21.04.24 7 °C, 1 bft, 6/8, leicht Tubekontrolle 1 08.05.24 13 °C, 1 bft, 8/8, - Tubekontrolle 2 11.06.24 14-18 °C, 1-3 bft, 4/8, - Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen Stand: 19.12.2024 Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter 13 Begehung Datum Witterung (Temperatur, Wind, Bewölkung, Niederschlag) Tubekontrolle 3 11.07.24 24 °C, 0-1 bft, 2/8-4/8, - Tubekontrolle 4 08.08.24 19 °C, 1-3 bft, 4/8-8/8, - Tubekontrolle 5 09.09.24 17 °C, 1-2 bft, 6/8-8/8, leicht bis mittel Tubekontrolle 6 07.10.24 18 °C, 1 bft, 6/8, - Tubekontrolle 7 03.12.24 6 °C, 1 bft, 6/8, - Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen Stand: 19.12.2024 Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter 14 5. Ergebnisse der faunistischen Untersuchung 5.1 Avifauna Im Rahmen der 2024 durchgeführten Erfassung tagaktiver Kleinvögel und nachtaktiver Eulen wurden im 100 m-Radius und daran angrenzend Reviere von fünf planungsrelevante Brutvo- gelarten (Feldlerche, Mittelspecht, Star, Turmfalke, Waldkauz) erfasst (vgl. Abbildung 4 sowie Detailkarten in Abbildung 5 bis Abbildung 7). Zudem wurden zwei Reviere des Grünspechts erfasst. Der Grünspecht gilt in NRW nicht als planungsrelevant, ist jedoch be- sonders streng geschützt. Während der Horst-Kartierung wurden im 300 m -Radius zudem Horste der planungsrelevanten Arten Habicht und Mäusebussard erfasst (vgl. Abbildung 8). Insgesamt wurden 60 Vogelarten festgestellt, darunter Brutvögel, Nahrungsgäste und Durchzügler. Das gesamte Arteninventar kann Tabelle 5 entnommen werden. Tabelle 5: Im Jahr 2024 nachgewiesene Vogelarten im Untersuchungsraum und Beschreibung des Vorkommens. Status im Untersuchungsraum: B N = Brutnachweis, BV = Brutverdacht; D = Durchzüg- ler, NG = Nahrungsgast, Ü = das Untersuchungsgebiet überfliegend. RL D: Rote Liste -Status in Deutschland nach RYSLAVY et al. (2020), RLw D: HÜPPOP et al (2013), RL NW bzw. RL NB: Rote Liste- Status in Nordrhein -Westfalen bzw. in den Großlandschaften „ „Niederrheinische Bucht“ nach SUDMANN et al. (2023): 0 = ausgestorben oder verschollen, 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, R = extrem selten, V = zurückgehend (Vorwarnliste), * = ungefährdet, D = Gefährdung anzunehmen, aber Daten defizitär, S = von Schutzmaßnahmen abhängig, k.A. = keine Angabe, n.b. = nicht bewertet, - = Art ist nicht in der Roten Liste erwähnt. Schutz: Schut zstatus nach § 7 Abs. 2 Nrn. 13 und 14 BNatSchG: § = besonders geschützt, §§ = besonders und streng geschützt; Anh. I bzw. Art. 4(2) = Art des Anhangs I bzw. nach Artikel 4, Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie. Pl a- nungsrelevante Arten nach LANUV (2024a) i.V.m. SUDMANN et al. (2023) sind fett hervorgehoben. Deutscher Name Wissenschaftl. Name Status RL D RL NW RL NB Schutz Vorkommen / Lebensraum- funktion Amsel Turdus merula BN * * * § sehr häufiger Brutvogel Bachstelze Motacilla alba BN * * V § seltener Brutvogel Blaumeise Cyanistes caeruleus BN * * * § sehr häufiger Brutvogel Buchfink Fringilla coelebs BN * * * § sehr häufiger Brutvogel Buntspecht Dendrocopos major BN * * * § häufiger Brutvogel Dohle Coloeus monedula NG * * * § Nahrungsgast Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen Stand: 19.12.2024 Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter 15 Deutscher Name Wissenschaftl. Name Status RL D RL NW RL NB Schutz Vorkommen / Lebensraum- funktion Eichelhäher Garrulus garrulus BV * * * § regelmäßig vorkommender Brutvogel Elster Pica pica BV * * * § seltener Brutvogel Feldlerche Alauda arvensis BV 3 3 S 3 § 2 Reviere im Osten des UG Fitis Phylloscopus tr o- chilus D * V 2 § Durchzügler; Sichtung im März und April Flussregenpfeifer Charadrius dubius D V 2 1 §§, Art. 4 (2) Durchzügler Gartenbaumläufer Certhia brachydactyla BV * * * § häufiger Brutvogel Gartengrasmücke Sylvia borin BV * * * § seltener Brutvogel Gebirgsstelze Motacilla cinerea BN * * * § seltener Brutvogel Gimpel Pyrrhula pyrrhula BN * * * § seltener Brutvogel Goldammer Emberiza citrinella BV * * * § seltener Brutvogel Graugans Anser anser Ü * * * § überfliegend Graureiher Ardea cinerea NG * * * § Nahrungsgast Grauschnäpper Muscicapa striata NG V * 3 § Nahrungsgast Großer Alexandersi t- tich Psittacula eupatria Ü n.b. n.b. n.b. § regelmäßig vorkommender Brutvogel Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen Stand: 19.12.2024 Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter 16 Deutscher Name Wissenschaftl. Name Status RL D RL NW RL NB Schutz Vorkommen / Lebensraum- funktion Grünfink Chloris chloris BV * * * § seltener Brutvogel Grünspecht Picus viridis BV * * * §§ seltener Brutvogel Habicht Accipiter gentilis BN * 3 3 §§ 2 Besetze Horste, einer Nahe des Klärwerks, einer im äußersten Osten der Brun- nenleitung Halsbandsittich Psittacula krameri Ü n.b. n.b. n.b. § Überfliegend Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros NG * * * § Nahrungsgast Heckenbraunelle Prunella modularis BN * * * § regelmäßig vorkommender Brutvogel Hohltaube Columba oenas BV * * * § regelmäßig vorkommender Brutvogel Kanadagans Branta canadensis Ü n.b. n.b. n.b. § Überfliegend Kernbeißer Coccothraustes coccothraustes BN * * * § regelmäßig vorkommender Brutvogel Klappergrasmücke Sylvia curruca D * * V § Durchzügler Kleiber Sitta europaea BN * * * § häufiger Brutvogel Kohlmeise Parus major BN * * * § sehr häufiger Brutvogel Kormoran Phalacrocorax carbo Ü * * * § überfliegend Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen Stand: 19.12.2024 Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter 17 Deutscher Name Wissenschaftl. Name Status RL D RL NW RL NB Schutz Vorkommen / Lebensraum- funktion Mauersegler Apus apus NG * * V § Nahrungsgast Mäusebussard Buteo buteo BN * * * §§ 3 besetzte Horste innerhlab des 300 m-Radius sowie 1 besetzter Horst knapp au- ßerhalb des UG im äußers- ten Osten Mehlschwalbe Delichon urbicum NG 3 3 S 2 § Nahrungsgast Misteldrossel Turdus viscivorus BV * * * § seltener Brutvogel Mittelspecht Dendrocopos medius BV * * * §§, Anh. I 1 Revier im östlichen Be- reich des Weißen Bogens Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla BN * * * § häufiger Brutvogel Nilgans Alopochen aegyptiaca NG n.b. n.b. n.b. § regelmäßig vorkommender Brutvogel Rabenkrähe Corvus corone BN * * * § regelmäßig vorkommender Brutvogel Rauchschwalbe Hirundo rustica NG V 3 2 § Nahrungsgast Ringeltaube Columba palumbus BV * * * § sehr häufiger Brutvogel Rotkehlchen Erithacus rubecula BN * * * § sehr häufiger Brutvogel Rotmilan Milvus milvus NG * * S 3 §§, Anh. I Nahrungsgast Schwanzmeise Aegithalos caudatus BV * * * § seltener Brutvogel Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen Stand: 19.12.2024 Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter 18 Deutscher Name Wissenschaftl. Name Status RL D RL NW RL NB Schutz Vorkommen / Lebensraum- funktion Schwarzspecht Dryocopus martius NG * * * §§, Anh. I Nahrungsgast Singdrossel Turdus philomelos BN * * * § regelmäßig vorkommender Brutvogel Sommergoldhähn- chen Regulus ignicapilla BV * * * § regelmäßig vorkommender Brutvogel Sperber Accipiter nisus NG * * * §§ Nahrungsgast Star Sturnus vulgaris BN 3 3 3 § regelmäßig vorkommender Brutvogel Stieglitz Carduelis carduelis BN * * * § regelmäßig vorkommender Brutvogel Stockente Anas platyrhynchos NG * * V § Nahrungsgast Straßentaube Columba livia f. domestica Ü n.b. n.b. n.b. § Überfliegend Turmfalke Falco tinnunculus BV * V 2 §§ seltener Brutvogel Waldbaumläufer Certhia familiaris BV * * * § seltener Brutvogel Waldkauz Strix aluco BV * * * §§ seltener Brutvogel Wintergoldhähnchen Regulus regulus BV * * * § regelmäßig vorkommender Brutvogel Zaunkönig Troglodytes troglodytes BV * * * § sehr häufiger Brutvogel Zilpzalp Phylloscopus collybita BN * * * § häufiger Brutvogel Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen Stand: 19.12.2024 Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter 19 Abbildung 4: Besetzte Reviere (ohne Horste) im Untersuchungsgebiet der geplanten Brunnenleitung. (DOP entnommen aus GEOBASISDATEN DER KOMMUNEN UND DES LANDES NRW © GEOBASIS NRW 2024. Zugriff: 09.12.2024). Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen Stand: 19.12.2024 Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter 20 Abbildung 5:Detailkarte: Besetzte Reviere (ohne Horste) im Westen des Untersuchungsgebiets der geplanten Brunnenleitung. (DOP entnommen aus GEOBASISDATEN DER KOMMUNEN UND DES LANDES NRW © GEOBASIS NRW 2024. Zugriff: 16.12.2024). Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen Stand: 19.12.2024 Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter 21 Abbildung 6: Detailkarte: Besetzte Reviere (ohne Horste) im Zentrum des Untersuchungsgebiets der geplanten Brunnenleitung. (DOP entnommen aus GEOBASISDATEN DER KOMMUNEN UND DES LANDES NRW © GEOBASIS NRW 2024. Zugriff: 16.12.2024). Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen Stand: 19.12.2024 Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter 22 Abbildung 7: Detailkarte: Besetzte Reviere (ohne Horste) im Osten des Untersuchungsgebiets der geplanten Brunnenleitung. (DOP entnommen aus GEOBASISDATEN DER KOMMUNEN UND DES LANDES NRW © GEOBASIS NRW 2024. Zugriff: 16.12.2024). Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen Stand: 19.12.2024 Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter 23 Abbildung 8: Besetzte Horste und Wechselhorste im Untersuchu ngsgebiet der geplanten Brunnenlei- tung. (DOP e ntnommen aus GEOBASISDATEN DER KOMMUNEN UND DES LANDES NRW © GEOBASIS NRW 2024. Zugriff: 09.12.2024). Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen Stand: 19.12.2024 Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter 24 Insgesamt gibt es sieben planungsrelevante Brutvogelarten mit Brutverdacht oder Brutnac h- weiß im UG. Zudem wurden Reviere des Grünspechts erfasst. Die Feldlerche besitzt zwei potenzielle Reviere in den Offenlandbereichen (vgl. Abbildung 7). Von e iner rodungsbedingten Beeinträchtigung der Art ist nicht auszugehen , da sie im Offenland brütet. Da die Rodungsarbeiten zudem in den Wintermonaten und somit auße r- halb des Brutzeitraume s stattfinden, ist rodungsbedingt nicht von einer Störwirkung auf die Art auszugehen. Beide Feldlerchenreviere befinden sich südlich der geplanten Brunnenle i- tung. Der Reviermittelpunkt des westlichen Reviers befindet sich rund 35 m vom Eingriffbereich entfernt. Der Eingriffbereich ist aus Abbildung 7 ersichtlich, hier wird im gr ü- nen Bereich ein Arbeitsstreifen entstehen, der beige eingezeichnete Bereich beschreibt l e- diglich den alten Schutzstreifen der bestehenden Brunnenleitung. Das östliche Feldlerchen- revierzentrum ist mehr als 85 m vom Eingriffbereich entfernt. Nach Gassner et al. (2010) beträgt die Fluchtdistanz 20 m. Trotz der geringen Fluchtdistanz der Feldlerche und der Vor- belastung durch eine Frequentierung (Spaziergänger) in diesem Bereich der geplanten Tras- se ist baubedingt von einer Beeinträchtigung der Feldlerche auszugehen , falls diese nahe der geplanten Brunnenleitung brütet . Um eine baubedingte Auslösung de s Tötungstatb e- standes gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu verhindern ist für die Feldlerche eine Ve r- grämungsmaßnahme durchzuführen, welche kontinuierlich bis Baubeginn durchgeführt wird. Hierdurch wird vermieden, dass sich die Feldlerche zu nah an der gepl anten Brunnenle i- tungstrasse ansiedelt und dann gegebenenfalls aufgrund der baubedingten Störwirkung ihr Gelege oder die Jungvögel verlässt. Die Feldlerche wird in Kapitel 6 einer Einzel -Art- Betrachtung unterzogen. Der Grünspecht wurde im westlichen UG im Bereich des Golfplatzes, des Forstbotanischen Gartens sowie im östlichen UG im Bereich des Friedhofes Rodenkirchen und den Stre u- obstwiesen im Weißen Bogen gesichtet. Aufgrund der sehr großen Reviere von 200 -300 ha ist davon auszugehen, dass der Grünspecht zwei Reviere im UG besitzt (vgl. Abbildung 5- Abbildung 7). Diese umfassen zum einen den westlichen, zum anderen den östlichen Teil des UG. Bruthöh len der Art wurden im 10 m-Radius um die geplante Brunnenleitung nicht nachgewiesen. Das westliche Revier befindet sich um die stark frequentierte L300 (Zum Forstbotanischen Garten), in diesem Bereich besteht durch den Straßenverkehr eine Stö r- wirkung (Vorbelastung). Baubedingt ist in diesem Bereich nicht davon auszugehen, dass der Grünspecht durch die Baustelle einer höheren Störung ausgesetzt ist als durch die Vorbelas- tung durch die Straße. Da die Reviere eines Grünspechts sehr groß sind und der Eingriff i m westlichen Teilbereich des UG sich auf einen zu Rodenden Streifen in geringer Ausdehnung entlang der Militärringstraße beschränkt (vgl. Abbildung 5 grün schraffiert), ist nicht davon auszugehen, dass der Grünspecht baubedingt betroffen ist. Im Osten des Untersuchungsge- bietes werden entlang des neuen Schutzstreifens bzw. Arbeitsstreifens (vgl. Abbildung 7 Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen Stand: 19.12.2024 Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter 25 pink bzw, grün schraffiert) Bäume und / oder sonstige Vegetation gerodet. Da diese Arbeiten im Winter geplant sind, ist eine rodungsbedingte Tötung und / oder Störwirkung auf die Art mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. Der Grünspecht ist keine planungsrelevante, jedoch streng geschützte Art . Eine Auslösung des Tötungstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann für den Grünspecht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen we r- den, da die Rodung außerhalb des Brutzeitraumes stattfindet. Auch eine Auslösung des Stö- rungstatbestandes § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kann hinreichend sicher ausgeschlossen werden, da der Eingriff nur in einigen Bereichen an Randstrukturen entlang des alten Schutzstreifens in geringer Bre ite stattfinden soll. Zudem handelt es sich bei dem Grü n- specht um eine Art mit günstigem Erhaltungszustand, der Eingriff (baubedingte Störung) hät- te keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Lokalpopulation . Fortpflanzungs - und Ruhestätten des Grünspechtes werden nicht in Anspruch genommen, weshalb ein Ei n- treten des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann. Der Habicht brütete mit drei Brutpaaren im UG (vgl. Abbildung 8). Die Abstände der b e- setzten Horste zum Eingriffbereich betragen beim nordwestlichen Horst rund 300 m. Diese Fortpflanzungs- und Ruhestätte ist vom Vorhaben nicht betroffen, auch eine baubedingte Störwirkung ist f ür diesen Habicht ausgeschlossen, da die Fluchtdistanz bei Störung beim Habicht laut GASSNER et al. (2010) 200 m beträgt. Der Horst im Bereich des Klärwerkes b e- findet sich in einem Abstand von ca. 85 m zum Eingriffbereich, der dritte Horst im äußersten Osten des UG befindet sich etwa 135 m vom Eingriffbereich entfernt. Somit wird die Fluch t- distanz bei diesen beiden Habichtbrutplätzen unterschritten. Für beide zuletzt genannte Brutpaare ist eine rodungsbedingte Tötung sowie ein rodungsbedingter Verlust der F ort- pflanzungs- und Ruhestätte gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG ausgeschlossen. Jedoch ist für diese baubedingt eine Störwirkung anzunehmen. Durch Bautätigkeiten wä h- rend der Brutzeit bzw. der Aufzucht der Jungvögel ist eine störungsbedingte Bruta ufgabe ebenfalls nicht ausgeschlossen. Um eine baubedingte Auslösung des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu verhindern, ist in einem Umkreis von 200 m um die Habichthorste daher eine Bauausschlusszeit einzuhalten, welche sich über den Zeitraum vom 01.03. - 30.06. erstreckt. Alternativ kann über eine Ökologische Baubegleitung (ÖBB) festgestellt werden ob ggf. im Jahr der Vorhabensumsetzung die Horste im kritischen Abstand durch den Habicht oder eine andere planungsrelevante Art wieder besetzt sind. Falls es zu Na chweisen von Fortpfla n- zungs- und Ruhestätten durch geschützte Tierarten kommt, müssen die Arbeiten bis zum Verlassen durch die jeweiligen Arten verschoben oder in Absprache mit der Genehmigung s- behörde weitere Maßnahmen ergriffen werden. Der Habicht wird in Kapitel 6 einer Einzel-Art- Betrachtung unterzogen. Der Mäusebussard brütete mit vier Brutpaaren im UG (vgl. Abbildung 8). Die Abstände der beiden Horste im mittleren Bereich des UG betragen etwa 200 m und 50 m zum Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen Stand: 19.12.2024 Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter 26 Eingriffbereich. Der Mäusebussard im Bereich des Klärwerks ist rund 40 m vom Eingriffbereich entfernt. Der Mäusebussardhorst im äußersten Osten ist mit knapp 300 m schon außerhalb des UG. Für den Mäusebussard beträgt die Fluchtdistanz nach GASSNER et al. (2010) 100 m. Rodungsbedingt werden keine Fortpflanzungs - und Ruhestätten des Mäu- sebussards in Anspruch genommen, auch eine rodungsbedingte Tötung ist aufgrund der großen Abstände zum Eing riffbereich ausgeschlossen. Jedoch ergibt sich für den Mäus e- bussard unweit der Kleingartenanlage östlich der Industriestraße und für den Mäusebussard im Umfeld des Klärwerks aufgrund der Unterschreitung der Fluchtdistanz eine baubedingte Betroffenheit. Für diese beiden Greifvögel ist baubedingt eine Störwirkung nicht ausg e- schlossen. Durch Bautätigkeiten während der Brutzeit bzw. der Aufzucht der Jungvögel ist eine störungsbedingte Brutaufgabe nicht ausgeschlossen. Um eine baubedingte Auslösung des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu verhindern, ist in einem Umkreis von 100 m um die Mäusebussardhorste daher eine Bauausschlusszeit einzuhalten, welche sich über den Zei t- raum vom 01.03. - 30.06. erstreckt. Alternativ kann über eine Ökologische Baubegleitung (ÖBB) festgestellt werden ob ggf. im Jahr der Vorhabensumsetzung die Horste im kritischen Abstand durch den Mäusebussard oder eine andere planungsrelevante Art wieder besetzt sind. Falls es zu Nachweisen von Fortpflanzungs - und Ruhestätten durch geschützte Tierar- ten kommt, müssen die Arbeiten bis zum Verlassen durch die jeweiligen Arten verschoben oder in Absprache mit der Genehmigungsbehörde weitere Maßnahmen ergriffen werden. Der Mäusebussard wird in Kapitel 6 einer Einzel-Art-Betrachtung unterzogen. Der Mittelspecht besitzt ein potenzielles Brutrevier im Osten des UG südlich des Eingriffbereichs (vgl. Abbildung 7). Das Revierzentrum befindet sich etwa 115 m vom Eingriffbereich entfernt. Die planerische Fluchtdistanz der Art beträgt laut GASSNER et al. (2010) rund 40 m. Baubedingt ist die Art aufgrund des ausreichend großen Abstandes mit hinreichender Sicherheit nicht durch das Vorhaben betroffen. Eine Auslösung des Tötungs -, Störungs- und Zerstörungstatbestandes gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 -3 BNatSchG ist somit hi n- reichend sicher auszuschließen. Der Star besitzt sieben Brutreviere im UG. Zwei dieser Brutreviere (vgl. Abbildung 5 - Ab- bildung 7) befinden sich unter anderem auch auf von Rodungen betroffenen Flächen. Daher verliert die Art rodungsbedingt zwei Fortpflanzungs - und Ruhestätten. Als Kompensation s- maßnahme sind diese auszugleichen (vgl. Kapitel 6.1 sowie 6.2.1.3). Für die übrigen Staren- reviere wird die Fluchtdistanz gemäß Gassner et al. (2010) von 15 m nicht überschritten, da sich die Reviere in einem Abstand von mindestens 35 m oder mehr vom Eingriffbereich b e- finden. Der Star wird in Kapitel 6 einer Einzel-Art-Betrachtung unterzogen. Der Turmfalke besitzt ein Brutrevier im UG (vgl. Abbildung 7). Das Brutrevier befindet sich nicht in direktem Umfeld zur geplanten Brunnenleitung sondern in einer Entfernung von 165 m. Die planerisch zu berücksichtigende Fluchtdistanz nach Gassner et al. (2010) beträgt Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen Stand: 19.12.2024 Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter 27 für die Art 100 m. Aufgrund des ausreichenden Abstandes ist baubedingt nicht von einer artenschutzrechtlichen Betroffenheit des Tur mfalken auszugehen. Eine Auslösung des T ö- tungs-, Störungs - und Zerstörungstatbestandes gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 -3 BNatSchG ist somit hinreichend sicher auszuschließen. Der Waldkauz besitzt ein potenzielles Brutrevier im Osten des UG (vgl. Abbildung 7). Die Fluchtdistanz dieser Art ist mit 20 m (Gassner et al. 2010) vergleichsweise gering. Im Revier des Waldkauzes befinden sich zwei Baumhöhlen, die im Zuge der Baumhöhlene rfassung erfasst wurden. Diese haben jedoch einen zu kleinen Durchmesser um von dem Waldkauz als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte genutzt zu werden. Ein rodungsbedingter Verlust einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte des Waldkauzes bleibt somit hinreichend si cher ausg e- schlossen. Eine genaue Lokalisation des (potenziellen) Bruthabitats des Waldkauzes ist au f- grund der Nachtaktivität der Art stets mit einer gewissen Ungen auigkeit behaftet. Daher ist aufgrund eines potenziell bestehenden Waldkauzreviers im Bereich der Streuobstwiesen für diesen Bereich (20 m um die geplante Brunnenleitung auf Streuobstwiesenflächen) entweder eine Bauausschlusszeit einzuhalten, welche sich über den Zeitraum vom 20.01. - 30.06.erstreckt oder es ist vor Baubeginn im Rahmen einer Ökolo gischen Baubegleitung (ÖBB) nochmals eine Höhlenbaumkartierung im Abstand von mindestens 20 m um die Ei n- griffsfläche durchzuführen um etwaige Waldkauzbruthöhlen ausfindig zu machen. Der Wald- kauz wird in Kapitel 6 einer Einzel-Art-Betrachtung unterzogen. 5.2 Höhlenbäume Im Rahmen der Baumhöhlensuche wurden 17 Baumhöhlen an zehn Bäumen im 10 m- Radius um die geplante Brunnenleitung festgestellt (vgl. Tabelle 6). Die Lage der Bäume mit Quartierpotenzial für Fledermäuse und Vögel kann Abbildung 9 entnommen werden. Von der Rodung sind nach aktueller Ausführungsplanung sechs Bäume (mit insgesamt zehn Höhlen) betroffen. Tabelle 6: Während der Baumhöhlensuche gefundene Baumhöhlen. Bäume mit Baumhöhlen, die im Zuge der geplanten Erneuerung der Brunnenleitung gerodet werden, sind fett gedruckt. Nummer Baumart Höhlentyp Anzahl Höhlen 1 Pappel Faulhöhle Stamm 2 2 Pappel Faulhöhle Ast 3 3 Buche Faulhöhle Ast 1 4 Pappel Faulhöhle Ast 1 5 Ahorn Faulhöhle Stamm 2 Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen Stand: 19.12.2024 Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter 28 Nummer Baumart Höhlentyp Anzahl Höhlen 6 Linde Spechthöhle Stamm 2 7 Ahorn Faulhöhle Stamm 1 8 Ahorn Faulhöhle Stamm 1 9 Linde Faulhöhle Stamm 2 10 Linde Spechthöhle Stamm 2 Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen Stand: 19.12.2024 Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter 29 Abbildung 9:Höhlenbäume im Untersuchungsgebiet der geplanten Brunnenleitung. Da im Westen zwei Bäume nahe beieinanderstehen, verdeckt Höhlenbaum Nr. 1 in der Abbildung Höhlenbaum Nr. 2. (DOP entnommen aus GEOBASISDATEN DER KOMMUNEN UND DES LANDES NRW © GEOBASIS NRW 2024. Zugriff: 09.12.2024). Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen Stand: 19.12.2024 Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter 30 5.3 Sonstige Säugetiere Gartenschläfer Im Rahmen der Gartenschläferkartierung wurden keine Gartenschläfer festgestellt. Bei den ausgewerteten Rufanalysen der Horchboxen wurden ebenfalls keine Gartenschläfer nach- gewiesen. Haselmaus Im Rahmen der Haselmausuntersuchungen wurden Vorkommen von Haselmäusen festge- stellt (vgl. Tabelle 7). Insgesamt wurden zwei Nester in den ausgebrachten Haselmausröh- ren gefunden und drei weitere potenzielle Nester. Die Lage der nachgewiesenen Has el- mausnester kann Abbildung 10 entnommen werden. Im nordöstlichen Teilbereich des UG wurden somit keine Haselmäuse nachgewiesen. Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit der Haselmaus im Untersuchungsgebiet durch das Vorhaben (v.a. Rodung) ist aufgrund der Nachweise gegeben. Daher sind Maßnahmen für die Haselmaus umzusetzen, welche in Kapitel 6 bzw. in der Einzel-Art-Betrachtung näher definiert werden. Tabelle 7: Übersicht über die von der Haselmaus belegten Tubes. Tube Nr. Baumart Bestandteile des Nestes Art 64 Rotbuche Moos, Blätter Haselmaus oder ggf. Waldmaus 69 Rotbuche Moos Haselmaus 89 Haselstrauch Moos Haselmaus 90 Weißdorn Moos Haselmaus oder ggf. Waldmaus 91 toter Ast Mischnest Haselmaus oder ggf. Waldmaus Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen Stand: 19.12.2024 Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter 31 Abbildung 10: Nachweise der Haselmaus im Untersuchungsgebiet der geplanten Brunnenleitung. Im nordwestlichen Teilbereich wurden keine Haselmäuse nachgewiesen, jedoch im Zentralen und östl i- chen Bereich. (DOP entnommen aus GEOBASISDATEN DER KOMMUNEN UND DES LANDES NRW © GEOBASIS NRW 2024. Zugriff: 09.12.2024). Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen Stand: 19.12.2024 Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter 32 6. Konfliktprognose: Betroffenheit artenschutzrechtlich relevanter Arten Auf Grundlage der Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Tierarten und der Darstellung der vorhabenbedingten Wirkungen (vgl. ASP I - BÜRO STRIX 2024) erfolgt eine Einschätzung der Betroffenheit dieser Arten durch das geplante Vorhaben. Hierbei werden Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Konflikten in die Planung integriert. 6.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung artenschutzreleva nter Beeinträchtigungen Ziel der Festlegung von Maßnahmen zur Vermeidung von artenschutzrelevanten Beeinträch- tigungen ist es, das Eintreten der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu verhi n- dern. Maßnahmen zur Minderung artenschutzrechtlicher Beeint rächtigungen werden vor a l- lem dann beachtet, wenn sie tatsächlich geeignet sind, Auswirkungen auf planungsrelevante Arten so weit zu reduzieren, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht eintreten werden. Folgende Vermeidungs -/Minderungsmaßnahmen werden für das vorliegende Vo r- haben formuliert:  V1a – baubedingt: Rodungszeitpunkt – Optimierung für ubiquitäre Vogelarten und planungsrelevante Vogelarten: Zeitliche Begrenzung der Rodungsarbeiten und sonsti- ger vorbereitenden Maßnahmen. Die Rodungsarbeiten haben außerhalb der Brut - und Aufzuchtzeit europäischer Vogelarten stattzufinden. Dies ist der Zeitraum für Revierb e- setzung, Balz und Brut bis zum Ausfliegen der Jungtiere. Hierdurch werden der Verlust von Individuen sowie die unmittelbare Beschädigung oder Zerstörung von Nestern und Eiern brütender Vögel vermieden. Durch die Begrenzung der Rodung außerhalb des Brutzeitraumes (1. März bis 30. September ) wird vermieden, dass der Verbotstatb e- stand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (unmittelbare G efährdung von Individuen inkl. i h- rer Eier und Jungtiere) sowie des Artikels 5 a) und b) der Vogelschutzrichtlinie für eur o- päische Vogelarten eintritt. Dies gilt ebenfalls für die Entsorgung von Bauschutt. Diese sind vor dem 1. März zu entsorgen, damit sich hierin keine Brutvögel ansiedeln ( z. B. Bachstelze, Hausrotschwanz, Zaunkönig).  V1b – baubedingt: Rodungszeitpunkt - Optimierung Fledermäuse: Zeitliche Begren- zung der Rodungsarbeiten (Höhlenbäume). Die Maßnahme zielt auf baum höhlenbe- wohnende Fledermäuse ab, die Strukturen, wie Baumhöhlen und Rindenstörstellen an Bäumen als Wochenstube oder als Einzelquartiere nutzen. Aufgrund der derzeitigen milden Winterverläufe, kann nicht angenommen werden, dass Fledermäuse zwischen November und Februar in frostsicheren Quartieren verweilen und somit der Rückbau bzw. Baumrodungen ohne eine unmittelbare Gefährdung von Individuen durchgeführt werden könnte. Der passende Zeitraum für Baumrodung wäre September / Oktober, Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen Stand: 19.12.2024 Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter 33 außerhalb der Wochenstubenzeit und Winterquartierzeit. Bei einer Rodung muss ganz- jährig sichergestellt werden, dass keine Tiere in den Quartieren a n den Bäumen über- wintern (ggf. durch einen Verschluss der Quartiere nach erfolgter Kontrolle). Die Durchführung einer Besatzkontrolle der betro ffenen Höhlenbäume vor R o- dungsbeginn ist daher obligat. (bei Bedarf Einsatz Endoskopkamera) (vgl. V4).  V1c – baubedingt: Rodungszeitpunkt Optimierung Haselmaus: Durch Rodungsmaß- nahmen von Gehölzstrukturen sowie Befahrung des Oberbodens ist eine ganzjährige Gefährdung von Individuen der Haselmaus (Sommerhabitat oder Winterversteck) nicht auszuschließen. Dieses Risiko lässt sich weitgehend vermeiden, indem die Sträucher, Gebüsche und Gehölze in den zu rodenden Flächen und Arbeitsflächen/Arbeitsstreifen zunächst im Winterhalbjahr "Auf den Stock gesetzt" werden. Die Arbeiten (Gehölzschnitt und Abtransport Schnittgut) sind händisch/motormanuell ohne Befahrung des Oberbodens im Zeitraum zwischen 1. Oktober und 1. März durchzuführen. Die Ent- fernung der Wurzelstöcke in gerodeten Bereichen erfolgt zeitlich versetzt, nach Ab- schluss Winterruhe (ab 1. Mai bis 30. Septe mber) händisch/motormanuell ohne Befahrung des Oberbodens. Haselmäuse überwintern am Boden unter der Laubschicht, zwischen Baumwurzeln oder in Erdhöhlen. Falls in den betroffenen Bereichen Hasel- mäuse vorkommen, würde dieses Vorgehen ein Überleben im Winterquartier gewährleis- ten und zu einer Abwanderung betroffener Individuen aus dem (gerodeten) Eingriffsb e- reich nach der Winterruhe führen.  V2 – baubedingt: Höhlenbaumkontrolle: Da insbesondere eine Nutzung der Bau m- höhlen durch Fledermäuse (ganzjährig) und Brutvöge ln möglich ist, sind zu rodende Bäume auf Baumhöhlenvorkommen zu kontrollieren. Vorhandene Baumhöhlen sind vor Rodung auf einen Fledermaus - / und Vogelbesatz zu überprüfen (bei Bedarf Einsatz Endoskopkamera). Um einen weiteren Besatz zu verhindern können die Höhlen bei Kontrolle verschlossen werden, solange sie bei der Kontrolle unbesetzt sind. Die Arbei- ten sind durch eine fachkundige Person (Gutachter*in) im Rahmen einer Ökologischen Baubegleitung (ÖBB) (vgl. V4) frühstens einen Tag vor Rodungsbeginn durchzuführen.  V3a – baubedingt: Bauausschlusszeit für Habicht: Die Bauarbeiten haben im Hi n- blick auf eine baubedingte Brutplatzaufgabe / -abbruch im Umkreis von 200 m zu Ha- bichthorsten außerhalb dessen Revierbesetzungs- und Brutphase (Anfang März bis E n- de Juni) zu erfolgen. Im Optimalfall werden die Arbeiten in den Wintermonaten durchg e- führt. Für den Zeitraum 1. März bis 30.Juni gilt daher eine Horstschutzzone von 200 m um jeden Habichtbrutplatz. Hierdurch kann eine störungsbedingte Aufgabe / Ve r- lust des Brutplatzes vermieden werden. Baumaßnahmen innerhalb der Horstschutzzone können frühstens ab Anfang Juni erfolgen, sofern im Rahmen einer Ökologischen Baubegleitung (vgl. V4) (dreimalige Horstkontrollen / Einflugskontrollen zwischen Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen Stand: 19.12.2024 Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter 34 Anfang April u nd Ende Mai ) kein Besatz der entsprechenden Horste nachgewiesen wurde.  V3b – baubedingt: Bauausschlusszeit für Mäusebussard: Die Bauarbeiten haben im Hinblick auf eine baubedingte Brutplatzaufgabe / -abbruch im Umkreis von 100 m zu Mäusebussardhorsten außerhalb dessen Revierbesetzungs - und Brutphase (Anfang März bis Ende Juni) zu erfolgen. Im Optimalfall werden die Arbeiten in den Wintermon a- ten durchgeführt. Für den Zeitraum 1. März bis 30. Juni gilt daher eine Horstschutzzone von 100 m um jeden Habichtbrutplatz. Hierdurch kann eine störungs- bedingte Aufgabe / Verlust des Brutplatzes vermieden werden. Baumaßnahmen inner- halb der Horstschutz zone können frühstens ab Anfang Juni erfolgen, sofern im Ra h- men einer Ökologischen Baubegleitung (vgl. V4) (dreimalige Horstkontrollen / Einflugskontrollen zwischen Anfang April und Ende Mai ) kein Besatz der entspr e- chenden Horste nachgewiesen wurde.  V3c – baubedingt: Bauausschlusszeit für Waldkauz: Die Bauarbeiten haben im Hi n- blick auf eine baubedingte Brutplatzaufgabe /-abbruch des Waldkauzes im Bereich der Streuobstwiesen im östlichen Abschnitt der Brunnenleitung außerhalb der Revierbeset- zungs- und Brutphase des Waldkauzes (Mitte Januar bis Ende Juni) zu erfolgen. Für den Zeitraum 15. Januar bis 30. Juni gilt daher ein e Schutzzone von 20 m um die geplante Brunnenleitung innerhalb der Streuobstwiesen areale. Hierdurch kann eine st ö- rungsbedingte Aufgabe / Verlust des Brutplatzes vermieden werden. Alternativ kann in diesem Bereich (20 m um die Brunnenleitung im Bereich der Streuobstwiesen) eine Baumhöhlenkontrolle im Rahmen einer Ökologischen Baubegleitung erfolgen (V4) um etwaige Waldkauzbruthöhlen ausfindig zu machen. Werden keine Bruthöhlen gefunden, können die Arbeiten ohne Bauausschlusszeit für den Waldkauz durchgeführt werden.  V3d – baubedingt: Vergrämungsmaßnahme für Feldlerche: Um eine Ansiedlung der Feldlerche nahe des Eingriffsbereich im Offenland im östlichen Teilbereich des UG im Weißen Bogen zu verhindern, ist eine kontinuierliche Vergrämung durchzuführen. Die Vergrämung soll durch regelmäßiges Begehen oder Befahren (einmal pro Tag) entlang der geplanten Brunnenleitung innerhalb des Brutzeitraumes der Feldlerche vom 1. März bis 1.September bis Baubeginn erfolgen.  V4 – baubedingt: Ökologische Baubegleitung: Falls eine Umsetzung der Rodungsar- beiten bzw. vorbereitende Maßnahmen innerhalb der in V1a und V1b genannten Au s- schlusszeiten erfolgen soll und / oder Arbeiten innerhalb eines Bereichs mit einer Ba u- ausschlusszeit (vgl. Maßnahme V 3a- V3c) erfolgen soll , ist vorab eine ökologische Baubegleitung einzurichten, die sicherstellt, dass Individuen sowie Fortpflanzungs - und Ruhestätten von europäischen Vogelarten und Fledermäusen rechtzeitig identifiziert und Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen Stand: 19.12.2024 Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter 35 geschützt werden können. Die Kontrolle erfolgt kurzfristig vor Beginn der (Rodungs-) Ar- beiten. Falls es zu Nachweisen von Fortpflanzungs - und Ruhestätten durch geschützte Tierarten kommt, müssen die Arbeiten bis zum Verlassen durch die jeweiligen Arten ver- schoben oder in Absprache mit der Genehmigungsbehörde w eitere Maßnahmen ergri f- fen werden. Die Maßnahme ist durch versierte Fachleute auszuführen. Folgende allgemein gültigen Vermeidungs - / Minderungsmaßnahmen, ohne einen direkten Art- bzw. Tiergruppenbezug werden empfohlen:  F1 – bau- und betriebsbedingt: Vermeidung unnötiger Lichtemissionen : Unnötige Lichtemissionen. Um Störungen brütender, ruhender oder schlafender Tierarten und j a- gender Fledermausarten zu vermeiden bzw. zu minimieren, ist daher eine potenzielle Ausleuchtung des Baustellenbereichs möglichst gering zu halten. Eine Beleuchtung soll- te nur wenn nötig erfolgen und wenn dann in zielgerichteter Form, d.h. die Lichtkegel sind so einzustellen, dass die Beleuchtung von oben herab erfolgt und punktgenaue, weniger diffuse nächtliche Beleuchtung zu verwen den und ggf. auf Beleuchtungsmittel zurückzugreifen, die eine geringe Anziehungswirkung auf Insekten haben . Hierzu sind monochromatisch abstrahlender Leuchtmittel mit geringen Strahlungsanteilen im ultrav i- oletten Bereich (maximal UV -Licht-Anteil 0,02 %) ma ximal 2.700 Kelvin Farbtemperatur zu nutzen. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten abzuschirmen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad C nicht überschreiten. Es muss gewährleistet sein, dass keine Lichtabstrahlung nach oben so wie in die umgebende V e- getation erfolgt. Dunkelräume sind zu erhalten.  F2 - baubedingt: Begrenzung der baubedingten Flächeninanspruchnahme : Die Flächeninanspruchnahme ist so zu begrenzen, dass ein zusätzlicher Flächenverbrauch, der über den eigentlichen Vo rhabenbereich bzw. die vorgesehenen Baufelder hinau s- geht, vermieden wird. Folgende vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (in Anlehnung an MKUNLV 2021) sind zur Vermeidung, dass die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG in Verbindung mit § 44 Abs. 5 BNatSchG ausgelöst werden, umzusetzen.  CEF1 – Installation von Nistkästen für den Star: Installation von 6 Nistkästen für den Star. Im Rahmen der Brutvogelerfassungen wurden zwei betroffene Reviere des Stares nachgewiesen. Für den Star werden je betroffenes Brutpaar mindestens drei Nistkästen als Kompensationsmaßnahme vorgeschrieben (MKUNLV 202 1). Als Nistkästen eignen sich beispielsweise die Starenhöhle 3S der Fa. „ CHWEGLER Vogel- und Naturschutz- produkte GmbH“ . Zudem sollte mindes ten die Hälfte der Nistkästen einen Schutz vor Nesträubern bieten, wie es bei der Nisthöhle 3SV mit Fluglochdurchmesser von 45 mm der Fa. „ CHWEGLER Vogel- und Naturschutzprodukte GmbH“ der Fall ist. Die Kästen Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen Stand: 19.12.2024 Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter 36 werden vor Rodungsbeginn bzw. spätestens vor der Brutvogelsaison ab 1.März in der näheren Umgebung, d.h. im räumlichen Zusammenhang von bis zu 1 00 m, in vier bis sechs Metern Höhe montiert. Eine dauerhafte Funktionalität der Nisthilfen ist zu ge- währleisten. Nicht mehr funktionstüchtige Nistkästen sind 1:1 zu ersetzen. Es wird emp- fohlen, die Nistkästen zeitnah zu montieren. Hierdurch wird gewährleistet, dass die Kä s- ten in der folgenden Brutperiode genutzt werden können und somit die ökologische Funktion der Fortpflanzungs - und Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt. Eine jährliche Reinigung der Kästen außerhalb der Vogelbrutzeit hat zu erfolgen (z.B. durch Nabu etc.). Die Koordinaten der Kästen sind im Koordinatensystem UTM 32N zu erfassen und der UNB unaufgefordert mitzuteilen . Nistkästen von Fremdherstel- lern (z.B. Naturschutzbedarf Strobel, Nistkastenshop.com) sind ebenfalls zulässig, s o- fern sie funktionell gleich wertig sind.  CEF2 – Installation von Baumhöhlenquartieren: Installation von 50 Fledermauskäs- ten. Im Rahmen der Höhlenbaumerfassung wurden zehn Baumhöhlen auf Flächen, die für die Erneuerung der Brunnenleitung gerodet werden müssen, nachgewiesen. Diesen dienen potenziell Fledermäusen als Quartiere. Es werden je potenziell verlorenem Quar- tier mindestens fünf Ausgleic hsquartiere als Kompensationsmaßnahme vorgeschrieben (MKUNLV 2021). Als Fledermauskästen eignen sich beispielsweise die Fledermaushöh- le 2F mit doppelter Vorderwand, die Fledermaushöhle 2FN (speziell), die Kleinflede r- maushöhle 3FN, der Fledermaus -Großraum-Flachkasten 3FF un d die Fledermaus - Grossraum-und Ü berwinterungshöhle 1FW der Fa. „ CHWEGLER Vogel - und Natu r- schutzprodukte GmbH“. Die Fledermauskästen werden vor Rodungsbeginn in der nä- heren Umgebung, d.h. im räumlichen Zusammenhang von bis zu 1 km, montiert. Dabei sollte auf ein Fledermauskastenmix geachtet werden, damit den betroffenen Tieren ein breites Quartierangebot zur Verfügung gestellt wird. Die Fledermauskästen sollten schnellstmöglich an geeigneter Stelle, installiert werden, damit sie zum Beginn der Ve- getationsrodungen funktionsfähig sind. Die Koordinaten der Fledermauskästen sind im Koordinatensystem UTM 32N zu erfassen und der UNB unaufgefordert mitzuteilen. Eine dauerhafte Funktionalität der Fledermauskästen ist zu gewährleisten. Nicht mehr fu nkti- onstüchtige Fledermauskästen sind 1:1 zu ersetzen. Eine Erfolgskontrolle der installie r- ten Fledermauskästen wird empfohlen, damit sichergestellt ist, dass die ökologische Funktion der Fortpflanzungs - und Ruhestätten gewahrt bleibt. Fledermauskästen von Fremdherstellern (z.B. Naturschutzbedarf Strobel, Nistkastenshop.com) sind ebenfalls zulässig, sofern sie funktionell gleich wertig sind.  CEF3 – bau- / anlagebedingt: Installation von Haselmauskästen / Wurfboxen und Reisighaufen (Haselmaus): Durch die se Maßnahmen soll durch Schaffung von Nis t- möglichkeiten ein temporärer oder dauerhafter Mangel an Nist - und Überwinterungsha- bitaten ausgeglichen werden. Pro Individuum sind fünf Kästen aufzuhängen, sodass Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen Stand: 19.12.2024 Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter 37 insgesamt 20 Kästen notwendig sind (Abschätzung der Kastenanzahl auf Grundlage der beeinträchtigten Flächen im Zentrum des UG im Bereich des Klärwerks und belegter Haselmaus-Tubes in diesem Bereich inkl. Hochrechnung für die Flächen ohne ausg e- brachte Tubes ). Auf den Maßnahmenflächen ist eine Bodenverdichtung (z.B. durch Befahrung mit schwerem Gerät) im Winter zu vermeiden. Im Radius von 30 m um die Maßnahme ist der Wald aus der Nutzung zu nehmen, um langfristig eine Erhöhung der Höhlenbäume zu gewährleisten. Die Kästen sind entsprechend den von MULNV & FÖA (2021) vorgegebenen Eigenschaften auszuwählen. o Material: sägeraues Holz o Grundfläche: 60x60 mm o Öffnung: max. 25 mm Durchmesser Ergänzend sind 10 Totholz-Reisighaufen auf einer Grundfläche von mindestens 1 x 2 m und mit einer Höhe von 1 -1,5 m anzulegen. Im Zent rum des Haufens ist ein 50 cm tiefes und 1 m² großes Loch zu graben und mit lockerer, steiniger Erde (unterste Schicht), groben Wu r- zelstöcken und Ästen (obere Schicht) sowie Laub, Moos und krautigem Material (in den Zw i- schenräumen) aufzufüllen. Die Kästen sind jährlich zu reinigen und die Reisighaufen alle 3 Jahre hinsichtlich ihrer Struk- tur zu überprüfen. Folgende Ausgleichsmaßnahmen (in Anlehnung an MKUNLV 2021) für Höhlenbrüter und die Haselmaus können freiwillig umgesetzt werden:  CEF4 – Installation von Nistkästen für höhlenbrütende Vogelarten: Installation von 30 Nistkästen für höh lenbrütende Vogelarten. Im Rahmen der Höhlenbaumerfassung wurden zehn Baumhöhlen auf Flächen, die für die Erneuerung der Brunnenleitung ger o- det werden müssen, nachgewiesen. Diesen dienen potenziell höhlenbrütenden (nicht planungsrelevanten) Vogelarten als Fortpflanzungs - und Ruhestätte. Es werden je po- tenziell verlorenem Brutplatz mindestens drei Nistkästen als Kompensationsmaßnahme vorgeschrieben (MKUNLV 2021). Als Nistkästen eignen sich beispielsweise die Staren- höhle 3S , die Nisthöhle 3SV mit Fluglochdurchmesser 45mm , die Nisthöhle 3SV mit Fluglochdurchmesser 34mm, die Nisthöhle 2M mit Fluglochdurchmesser 32mm sowie die Nisthöhle 2GR (oval) der Fa. „ CHWEGLER Vogel- und Naturschutzprodukte GmbH“. Die Nistkästen werden vor Rodungsbeginn bzw. spätestens vor der Brutvo- gelsaison ab 1.März in der näheren Umgebung, d.h. im räumlichen Zusammenhang von bis zu 1 km, montiert. Es sollte auf einen Mix geachtet werden, dam it ein breites Nistangebot zur Verfügung gestellt wird Eine dauerhafte Funktionalität der Nistkästen ist zu gewährleisten. Nicht mehr funktionstüchtige Nistkästen sind 1:1 zu ersetzen. Es wird empfohlen, die Nistkästen zeitnah zu montieren. Hierdurch wird gewährleistet, dass die Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen Stand: 19.12.2024 Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter 38 Nistkästen in der folgenden Brutperiode genutzt werden können . Eine jährliche Rein i- gung der Nistkästen außerhalb der Vogelbrutzeit hat zu erfolgen (Hausmeister, Nabu etc.). Die Koordinaten der Kästen sind im Koordinatensystem UTM 32N zu erfassen und der UNB unaufgefordert mitzuteilen. Nistkästen von Fremdherstellern (z.B. Naturschutz- bedarf Strobel, Nistkastenshop.com) sind ebenfalls zulässig, sofern sie funktionell gleich wertig sind.  CEF5 – bau- / anlagebedingt : Anlage von Gehölzen (zwecks Verbesserung des Habitatverbundes): Bau- bzw. Anlagebedingt werden im Zentrum des UG Gehölze auf einer Fläche von etwa 0,28 ha gerodet. Für diese gerodete Fläche sollte aufgrund der Haselmausnachweise in diese Bereich ein e Ausgleichanpflanzung im g leichen Umfang stattfinden. Eine Verbesserung des Habitatverbundes kann durch die Entwicklung von mehrreihigen, durchgängigen Gehölzreihen erreicht werden. Dies kann die Pflanzung oder Verbreiterung oder Verlängerung und / oder das Schließen von Lücken in vorhan- denen Strukturen umfassen. Dazu sind gezielt früchtetragende Gehölze zu verwenden. Zur dauerhaften Etablierung von lokalen Populationen (60 -80 Tiere) sind Waldhabitate mit einer Mindestgröße von 20 ha erforderlich ( BÜCHNER 2007). Falls die verbundene n, unzerschnittenen Habitatflächen kleiner sind, so müssen diese Flächen über Verne t- zungsstrukturen mit der Kernpopulation verbunden werden. Dabei sollten die zu verbi n- denden Waldbestände nicht weiter als 0,5 km voneinander entfernt sein. Generell gilt, dass potenzielle Maßnahmenstandorte störungsarm sein und zwischen geeigneten B e- ständen (aktuellen Vorkommen bzw. potenziellen Habitate) liegen sollten. Es gelten die folgenden Anforderungen an die Qualität und Menge der Gehölze: o Ausreichende Mischung aus frü chtetragenden Gehölzen (min. 5 -7 verschiedene Gehölze, um ein dauerhaftes Nahrungsangebot in der Aktivitätsperiode von April bis Oktober zu schaffen o Mehrreihige Pflanzung (min. zehn Gehölzreihen, um ein waldartiges Bestandskl i- ma herzustellen) o Lückenlose Pflanzung, d.h. keine Lücken größer als 6 m im Endbestand o Höhe der Gehölze und heckenartigen Strukturen im Endbestand zwischen 3-4 m Es sollte außerdem beachtet werden, dass bei der Planung von Vernetzungskorridoren Konflikte der Bewirtschaftung der Teilflächen vermieden werden. Die Pflege der Gehöl ze erfolgt falls notwendig. Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen Stand: 19.12.2024 Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter 39 6.2 Artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 unter B e- rücksichtigung von Abs. 5 Satz 2 BNatSchG Für zahlreiche Arten, die im Wirkraum (potenziell) vorkommen, kan n eine artenschutzrechtli- che Betroffenheit bereits im Vorhinein mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, da der Vorhabenbereich für diese keine relevante Funktion als Lebensraum erfüllt (z.B. Na h- rungsraum von untergeordneter Bedeutung). An dies er Stelle wird noch einmal darauf hingewiesen, dass nach BVerwG, Urteil vom 08.01.2014 - 9 A 4.13 das artenschutzrechtliche Tötungsverbot nicht erfüllt ist, wenn das vorhabenbedingte Tötungsrisiko unter Berücksichtigung von Schadensvermeidungsma ß- nahmen nicht höher ist als das Risiko, dem einzelne Exemplare der jeweiligen Art im Ra h- men des allgemeinen Naturgeschehens stets ausgesetzt sind. Dies gilt nicht nur für das b e- triebsbedingte Risiko von Kollisionen im Straßenverkehr (stRspr; vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 91), sondern auch für bau - und anlagebezoge- ne Risiken (im Anschluss an Urteil vom 14. Juli 2011 - BVerwG 9 A 12.10 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 13 Rn. 123, 127 zur Baufeldfreimachung). Weiterhin sind Nahrungshabitate planungsrelevanter Arten im Sinne des Gesetzes zunächst nicht zu betrachten (z. B. BVerwG, Besch. V. 13.03.2008 – 9 VR 10.07). Eine Relevanz en t- steht, wenn durch die Beeinträchtigungen in Nahrungshabitaten populationsrelevante Au s- wirkungen entstehen könnten. Ein temporärer Habitatverlust im Wirkraum durch kurzzeitige baubedingte Störungen ist rechtlich irrelevant, insofern die Lebensstätten ihre Funktion nach Bauende wieder erfüllen (BVerwG 9 A 14.07 v. 09.07.2008 Rn. 86). Vom Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG geschützt sind Vögel, Fledermäuse und wenige Insektenarten in den Zeiten, in denen die Individuen gegenüber physischen Ein- wirkungen, d.h. Störungen besonders empfindlich sind. Bei Fledermäusen können Lichtque l- len in der Nähe von Quartieren, insbesondere der Wochenstuben, die Verschlechterung des Erhaltungszustands der Lokalpopulation verursachen und damit den Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verwirklichen. Vögel sind vor allem während der Zugzeit gege n- über Lichtemissionen empfindlich, so dass durch lichtstarke Beleuchtungen das Verbot erfüllt sein kann (HUGGINS & SCHLACKE 2019). Weiterhin wird vom Gesetzgeber angestrebt, dass Lebensräume vor nächtlichem Kunstlicht geschützt werden. Dieser Aspekt wird in dem Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes aufgenommen und berücksichtigt. Neben strengeren R e- geln für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind auch Regelungen zur Eindämmung der Lichtverschmutzung enthalten (§ 41a S chutz von Tieren und Pflanzen vor nachteiligen Auswirkungen von Beleuchtungen). Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen Stand: 19.12.2024 Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter 40 6.2.1 Europäische Vogelarten 6.2.1.1 Gastvögel Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit ist für solche Arten nicht gegeben, die als Gastvögel (im vorliegenden Fall vor allem auftretende Nahrungsgäste) im Wirkraum auftreten, da der Verlust von Nahrungsflächen nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG grundsätzlich keine Rel e- vanz hat. Dies gilt nicht, falls dieser Verlust zur Aufgabe von Fortpflanzungsstätten führen würde, sich der Nahrungsraum also als essenziell für diese Stätten erweist. Im vorliegenden Fall kann dies für alle Nahrungsgäste mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, da ausreichend Ausweichlebensräume in der Umgebung vorhanden sind und die Ina n- spruchnahme bedeut samer Lebensräume für artenschutzrechtlich relevante Arten im Ve r- gleich zum Lebensraumangebot in der Umgebung gering ist. Relevante Störwirkungen im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG sind nicht zu erwarten, da die Nahrungsräume nicht von besonderer Bedeutung sind. Eine unmittelbare Gefährdung von Eiern oder Nestern nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann für Nahrungsgäste ebenfalls ausgeschlossen werden, da sie keine Brutplätze im Vorhabenbereich besitzen. Fazit: Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit für Gastvögel kann in vorliegendem Gutac h- ten mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. 6.2.1.2 Ubiquitäre und ungefährdete Brutvögel Der Vorhabenbereich besitzt für einige ubiquitäre und ungefährdete Vogelarten, v.a. für so l- che Arten die Gehölze besiedeln (z.B. Amsel, Kohlmeise, Rotkehlchen, Mönchsgrasmücke) eine ökologische Funktion als Bruthabitat. Sollte n die Beseitigung der Vegetation während der Brut- und Aufzuchtzeit von Vögeln erfolgen, könnte dies zu einer Tötung oder Verletzung von Individuen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG führen. Durch die Umsetzung der Verme i- dungsmaßnahme V1a (Rodungszeitpunkt – Optimierung für ubiquitäre Vogelarten und planungsrelevante Vogelarten ) in Kombination mit V2 (Höhlenbaumkontrolle) kann j e- doch eine artenschutzre chtliche Betroffenheit nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG mit hinre i- chender Sicherheit vermieden werden. Es ist auch nicht von erheblichen Störungen ausz u- gehen, die einen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG auslösen. Auf d en Verlust (kleinflächig) von Fortpflanzungs - und Ruhestätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG können die betroffenen Individuen durch Ausweichen in die Umgebung reagieren. Hier sind ausreichend Lebensräume (vgl. Abb. 2) vorhanden, die ihre Lebensraumansprüche erfüllen. Die ökologische Funktion der Fortpflanzungs - und Ru- hestätten im Sinne von § 44 Abs. 5 BNatSchG bleibt für sämtliche ubiquitäre und ungefäh r- dete Brutvögel im räumlichen Zusammenhang erhalten. Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen Stand: 19.12.2024 Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter 41 Fazit: Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit na ch § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG kann für ubiquitäre und ungefährdete Vogelarten unter Einhaltung der konzipie r- ten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. 6.2.1.3 Planungsrelevante Brutvogelarten Im Rahmen der Brutvogeluntersuchung wurde eine Betroffenheit der Arten Feldlerche, Ha- bicht, Mäusebussard, Star und Waldkauz ermittelt. Diese Arten werden nachfolgen in einer Einzel-Art-Betrachtung behandelt. Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten Durch Plan / Vorhaben betroffene Art Vorkommende Art: Feldlerche (Alauda arvensis) Angaben zur Biologie: Die Feldlerche, ursprünglich ein Bewohner der Steppen, ist eine charakteri s- tische Art offener Feldlandschaften. Die Besiedlung erfolgt auf strukturreichem Ackerland, extensiv genutzten Grünflächen, Brachen und größeren Heidegebieten. Die Art präferiert spärliche Vegetation mit offenen Bodenstellen und vermeidet hochragende Einzelstrukturen (LANUV 2024a, BAUER et al. 2012). Dabei besteht nach GASSNER et al. (2010) eine Fluchtdistanz von ca. 20 m. Die Brutreviere weisen eine Größe von 0,5 bis 0,79 ha auf (BAUER et al. 2012), mit einer maximalen Besiedlungsdich- te von bis zu 5 Brutpaaren pro 10 Hektar. Das jährlich neu gebaute Nest wird in Bodenmulden ang e- legt, vorzugsweise in Bereichen mit kurzer und lückiger Vegetation. Weitere charakteristische Brut- biotope sind Düngewiesen, extensiv bewirtschaftete Weideflächen und Ackerland ohne dichte und hohe Vegetationsstrukturen. Diese Veränderung der Vegetationshöhe kann während der Brutperiode zu Verschiebungen der Reviere führen. Ansonsten ist meistens e ine Reviertreue gegeben und auch das gesamte Revier als Fortpflanzungsstätte betrachtet. Die Eiablage erfolgt frühstens Mitte bis Ende März bis spätestens Anfang August, wobei Zweitbruten häufig sind. Die letzten Jungvögel werden spätestens im August flügg e (BAUER et al. 2012). Feldlerchen verbringen die Nacht am Boden und schlafen außerhalb der Brutsaison gesellig, meist auf Flächen mit kargem Bewuchs (Spätso m- mer/Herbst). Im Winter befindet sich die Ruhestätte meist wochenlang an derselben Stelle, bevorzug t in niedrigem Gras, zwischen höheren Kräutern oder in kleinen selbstgegrabenen Mulden im Schnee (LANUV 2024a). Die Verbreitung der Feldlerche ist in Nordrhein -Westfalen in nahezu allen Naturräumen flächend e- ckend. In den großen Bördelandschaften, dem Westm ünsterland und der Medebacher Bucht sind besonders hohe Dichtezentren der Art zu verzeichnen. Allerdings konnte seit den 1970er -Jahren ein Bestandsrückgang der Brutbestände durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung erfasst werden. Im Jahr 2015 wurde der Gesamtbestand auf unter 100.000 Brutpaare geschätzt (LANUV 2024a). Vorkommen im Untersuchungs - bzw. Plangebiet: Die Feldlerche besitzt zwei Reviere im Offe n- landbereich im östlichen UG im Weißen Bogen. Schutz- und Gefährdungsstatus der Art Schutzstatus FFH-Anhang IV – Art ■ europäische Vogelart Rote Liste-Status Deutschland 3 NRW 3 NB 3 Messtischblatt 5108/1 5107/2 5007/4 5008/3 4219, 4119/4, 4120/3 und 4220/1 Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen Stand: 19.12.2024 Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter 42 Erhaltungszustand in NRW atlantische Region Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) grün günstig gelb ■ ungünstig / unzure i- chend rot ungünstig / schlecht A günstig / hervorragend B günstig / gut C ungünstig / mittel - schlecht Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Zwei Reviere befinden sich auf Offenlandflächen angrenzend an die geplante Brunnenleitung. Eine baudbedingte Betroffenheit der Art, insbesondere von Eiern und nicht flugfähigen Jungtieren durch eine störungsbedingte Brutaufgabe (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) ist nicht auszuschließen. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Vermeidungsmaßnahmen, die für die Art vorgezogen umzusetzen sind :  V3d – baubedingt: Vergrämungsmaßnahme für Feldlerche: Um eine Ansiedlung der Feld- lerche nahe des Eingriffsbereich im Offenland im östlichen Teilbereich des UG im Weißen Bogen zu verhindern, ist eine kontinuierliche Vergrämung durchzuführen. Die Vergrämung soll durch regelmäßiges Begehen oder Befahren (einmal pro Tag) entlang der geplan ten Brunnenleitung innerhalb des Brutzeitraumes der Feldlerche vom 1. März bis 1.September bis Baubeginn erfolgen. . Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklung s- stadien): Von einer rodungsbedingten Beeinträchtigung der Art ist nicht auszugehen, da die Feldlerche im Of- fenland brütet. Da die Rodungsarbeiten zudem in den Wintermonaten und somit auße rhalb des Brut- zeitraumes stattfinden, ist rodungsbedingt nicht von einer Störwirkung auf die Art auszugehen. Je- doch ist eine baudbedingte Betroffenheit der Art, insbesondere von Eiern und nicht flugfähigen Jun g- tieren durch eine störungsbedingte Brutaufgabe nicht auszuschließen, wenn sich die Feldlerche vor Baubeginn nahe der geplanten Brunnenleitung ansiedelt . Dies kann durch eine Vergrämungsma ß- nahme (V3d) verhindert werden. Der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG tritt unter Berücksichtigung d er genannten Vermeidungsmaßnahme nicht ein. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation): Zwar könnte es durch zeitlich und räumlich begrenzte baubedingte Störungen zu einem (temporären) Ausweichen adulter Tiere ins Umfeld kommen. Eine baubedingte Verschlechterung des Erhaltung s- zustands der Lokalpopulation ist jedoch auszuschließen. Der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG tritt somit nicht ein. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten): Vorhabendbedingt verliert die Art keine Fortpflanzungs - oder Ruhestätte. Durch die Vergrämung s- maßnahme (V3d) wird die Brutstätte der Feldlerchen allenfalls etwas weiter von der geplanten Bru n- nenleitung angelegt. Der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG tritt somit nicht ein. § 44 Abs. 5 BNatSchG, Stellungnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der For t- pflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang: Die ökologische Funktion der For tpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang wird nicht beeinträchtigt. Die Vorgaben des § 44 Abs. 5 BNatSchG sind erfüllt. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen Stand: 19.12.2024 Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter 43 (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant ja ■ nein erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwin- terungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungsz u- stand ja ■ nein der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs - oder Ruhestätten aus der Natur en t- nommen, be- schädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen ja ■ nein Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ja ■ nein ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (w m II 3 a F a m „ja“ b a w wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden ja nein öffentlichen Interesses gerechtfertigt? 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten ja nein nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben? Eine Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht notwendig. Fazit: Für die Feldlerche kann eine artenschutzrechtliche Betroffenheit nach § 44 Abs. Nr. 1 bis 3 BNatSchG unter Berücksichtigung allgemeiner Vermeidungs- und Minderungsmaß- nahmen ausgeschlossen werden Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen Stand: 19.12.2024 Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter 44 Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten Durch Plan / Vorhaben betroffene Art Vorkommende Art: Habicht (Accipiter gentilis) Angaben zur Biologie : Der Habicht ist in Nordrhein -Westfalen ein üblicher Stand - und Strichvogel. Wanderungen bleiben meistens unter 100 km Entfernung. Der Vogel besiedelt Kulturlandschaften mit abwechselnden Waldinseln, Feldgehölze und geschlossenen Waldgebieten. Waldinseln a b eine Grö- ße von 1 bis 2 ha dienen als Bruthabitate, wo in alten Wäldern mit Schneisen für freie Anflugmöglic h- keiten die Nistplätze errichtet werden. Dazu dienen hohen Bäumen, wie z.B. Fichte, Kiefer, Lärche oder Rotbuche. Bei optimaler Habitatqualität kan n das Jagdgebiet eines Brutpaars 4 bis 10 km 2 um- fassen. Die Eiablage beginnt ab Ende März, im Juli sind die Jungvögel spätestens flugfähig ( LANUV 2024a). Nach GASSNER et al. (2010) ist eine Fluchtdistanz von 200 m zu beachten. In Nordrhein-Westfalen kommt der Habicht beinahe flächendeckend vor. Als Gesamtbestand werden 1.500 bis 2.000 Brutpaare angenommen (2015) (LANUV 2024a). Vorkommen im Untersuchungs- bzw. Plangebiet: Es wurden drei Brutpaare des Habichts im UG nachgewiesen. Bei z wei dieser Brutpaare befinden sich die Horste näher als 200 m vom Eingriffsbereich entfernt. Daher wird die artspezifische Fluch t- distanz nach GASSNER et al. (2010) unterschritten. Schutz- und Gefährdungsstatus der Art Schutzstatus FFH-Anhang IV – Art ■ europäische Vogelart Rote Liste-Status Deutschland * NRW 3 NB V Messtischblatt 5108/1 5107/2 5007/4 5008/3 Erhaltungszustand in NRW Atlantische Region Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) grün günstig gelb ■ ungünstig / unzure i- chend rot ungünstig / schlecht A günstig / hervorragend B günstig / gut C ungünstig / mittel - schlecht Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Zwei Horste des Habichts befindet sich weniger als 200 m entfernt vom Eingriffsbereich. Eine bau d- bedingte Betroffenheit der Art, insbesondere von Eiern und nicht flugfähigen Jungtieren durch eine störungsbedingte Brutaufgabe (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) ist nicht auszuschließen. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Vermeidungsmaßnahmen, die für die Art vorgezogen umzusetzen sind :  V3a – baubedingt: Bauausschlusszeit für Habicht: Die Bauarbeiten haben im Hinblick auf eine baubedingte Brutplatzaufgabe /-abbruch im Umkreis von 200 m zu Habichthorsten a u- ßerhalb dessen Revierbesetzungs - und Brutphase (Anfang März bis Ende Juni) zu erfolgen. Im Optimalfall werden die Arbeiten in den Wintermonaten durchgeführt. Für den Zeitraum 1.März bis 30.Juni gilt daher eine Horstschutzzone von 200 m um jeden Habichtbrutplatz. Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen Stand: 19.12.2024 Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter 45 Hierdurch kann eine störungsbedingte Aufgabe / Verlust des Brutplatzes vermieden werden. Baumaßnahmen innerhalb der Horstschutzzone können frühstens ab Anfang Juni erfolgen, sofern im Rahmen einer Ö kologischen Baubegleitung (vgl. V4) ( dreimalige Horstkontrollen / Einflugskontrollen zwischen Anfang April und Ende Mai ) kein Besatz der entspreche n- den Horste nachgewiesen wurde.  V4 – baubedingt: Ökologische Baubegleitung: Falls eine Umsetzung der Rodungsarbeiten bzw. vorbereitende Maßnahmen innerhalb der in V1a und V1b genannten Ausschlusszeiten erfolgen soll und / oder Arbeiten innerhalb eines Bereichs mit einer Bauausschlusszeit (vgl. Maßnahme V3a- V3c) erfolgen soll , i st vorab eine ökologische Baubegleitung einzurichten, die sicherstellt, dass Individuen sowie Fortpflanzungs - und Ruhestätten von europäischen Vogelarten und Fledermäusen rechtzeitig identifiziert und geschützt werden können. Die Kontrolle erfolgt kurzfris tig vor Beginn der (Rodungs -) Arbeiten. Falls es zu Nachweisen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch geschützte Tierarten kommt, müssen die Arbeiten bis zum Verlassen durch die jeweiligen Arten verschoben oder in Absprache mit der Genehm i- gungsbehörde w eitere Maßnahmen ergriffen werden. Die Maßnahme ist durch versierte Fachleute auszuführen. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklung s- stadien): Eine rodungsbedingte Tötung ist ausgeschlossen, da sich alle Horste der Art außerhalb des Ei n- griffsbereichs befinden. Durch Bautätigkeiten während der Brutzeit bzw. der Aufzucht der Jungvögel ist eine störungsbedingte Brutaufgabe nicht ausgeschlossen. Um eine baubedingte Auslösung des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu verhindern, ist in einem Umkreis von 200 m um die Habichthorste d a- her eine Bauausschlusszeit einzuhalten, welche sich über den Zeitraum vom 01.03. - 30.06.erstreckt (vgl. Maßnahme V3a). Eine betrieb s- und anlagebedingte Betroffenheit der Art kann aufgrund der vorhabenspezifischen Wirkfaktoren ausgeschlossen werden Der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG trit t unter Berücksichtigung der genannten Vermeidungsmaßnahmen nicht ein. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation): Zwar könnte es durch zeitlich und räumlich begrenzte baubedingte Störungen zu einem (temporäre n) Ausweichen adulter Tiere ins Umfeld kommen. Eine baubedingte Verschlechterung des Erhaltung s- zustands der Lokalpopulation ist jedoch auszuschließen. Der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG tritt somit nicht ein. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten): Der Habicht verliert vorhabenbedingt keine Brutreviere. Der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG tritt somit ein. § 44 Abs. 5 BNatSchG, Stellungnahme zur Aufrechterhaltung d er ökologischen Funktion der For t- pflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang: Die ökologische Funktion der Fortpflanzungs - und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang wird nicht beeinträchtigt. Die Vorgaben des § 44 Abs. 5 BNatSchG sind erfüllt. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant ja ■ nein erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwin- terungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungsz u- stand ja ■ nein Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen Stand: 19.12.2024 Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter 46 der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs - oder Ruhestätten aus der Natur en t- nommen, be- schädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen ja ■ nein Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ja ■ nein ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (w m II 3 a F a m „ja“ b a w wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden ja nein öffentlichen Interesses gerechtfertigt? 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten ja nein nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben? Eine Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht notwendig. Fazit: Für den Habicht kann eine artenschutzrechtliche Betroffenheit nach § 44 Abs. Nr. 1 bis 3 BNatSchG unter Berücksichtigung allgemeiner Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen ausgeschlossen werden Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen Stand: 19.12.2024 Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter 47 Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten Durch Plan / Vorhaben betroffene Art Vorkommende Art: Mäusebussard (Buteo buteo) Angaben zur Biologie: Der Lebensraum des Mäusebussards liegt primär in der Kulturlandschaft, vorausgesetzt es existieren geeignete Baumbestände für das Brutgeschäft. Für den Horststandort wählt der Mäusebussard favorisiert Randbereiche von Wäldern, Feldgehölzen, Baumgruppen und Einzelbäumen, in die er dann seinen Horst in einer Höhe von 10 bis 20 Metern anlegt. Er jagt in offe- nen Landschaften, die den Nistplatz weitläufig umgeben. Wenn ideale Lebensbedingungen vorliegen, kann ein Brutpaar eine Jagdreviergröße von lediglich 1,5 km² beanspruchen (LANUV 2024a). Die Siedlungsdichte in Deutschland beläuft sich auf 14-22 BP/100 km². Die erste Eiablage erfolgt Mitte März bis Mitte Mai, wobei regionale sowie jährliche Differenzen auftauchen können (BAUER et al. 2012). Bis Juli sind die letzten Jungen flügge. Mäusebussarde haben eine hohe Reviertreue und be- sitzen meistens Wechselhorste, die ebenfalls innerhalb des Reviers liegen und jährlich für unter- schiedliche Zwecke verwendet werden. Zur Fortpflanzungsstätte gehört das genutzte Gehölz, in dem das Nisthabitat angelegt wurde und ein Umkreis von bis zu 100 m. Dabei werden die Wechselhorste dann berücksichtigt, sofern sie eindeutig identifiziert werden können. Eine präzise Abgrenzung der essenziellen Nahrungshabitate ist für den Mäusebussard meist nicht erforderlich, da er ein großes Aktionsgebiet hat und verschiedene Offenland-Habitattypen verwendet. Als Ruhestätte nutzt der Mäusebussard Gehölze, die in der Abgrenzung der Fortpflanzungsstätte mit inbegriffen ist. Die Ru- hestätte einzelner Tiere lässt sich nicht eindeutig festlegen (LANUV 2024a). Die Fluchtdistanz beläuft sich auf 100 m (Gassner et al. 2010). In Nordrhein-Westfalen ist der Mäusebussard ganzjährig als häufig vorkommender Stand- und Strichvogel anzutreffen. Ab Oktober wird er durch Wintergäste aus nordöstlichen Beständen ergänzt. Er ist der häufigste Greifvogel in Nordrhein-Westfalen und ist in allen Naturräumen vorzufinden. Der Gesamtbestand beziffert sich auf 9.000 bis 17.000 Brutpaaren (2015) (LANUV 2024a). Vorkommen im Untersuchungs- bzw. Plangebiet: Es wurden vier Brutpaare des Mäusebussards im UG nachgewiesen. Zwei dieser Brutpaare besetzen Horste die näher als 100 m vom Eingriffsbereich entfernt sind. Daher wird die artspezifische Fluch t- distanz nach GASSNER et al. (2010) unterschritten. Schutz- und Gefährdungsstatus der Art Schutzstatus FFH-Anhang IV – Art ■ europäische Vogelart Rote Liste-Status Deutschland * NRW * NB * Messtischblatt 5108/1 5107/2 5007/4 5008/3 Erhaltungszustand in NRW Atlantische Region Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) grün ■ günstig gelb ungünstig / unzure i- chend rot ungünstig / schlecht A günstig / hervorragend B günstig / gut C ungünstig / mittel - schlecht Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen Stand: 19.12.2024 Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter 48 Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Zwei Horste des Mäusebussards befindet sich weniger als 200 m entfernt vom Eingriffsbereich. Eine baudbedingte Betroffenheit der Art, insbesondere von Eiern und nicht flugfähigen Jungtieren durch eine störungsbedingte Brutaufgabe (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) ist nicht auszuschließen. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Vermeidungsmaßnahmen, die für die Art vorgezogen umzusetzen sind :  V3b – baubedingt: Bauausschlusszeit für Mäusebussard: Die Bauarbeiten haben im Hi n- blick auf eine baubed ingte Brutplatzaufgabe / -abbruch im Umkreis von 100 m zu Mäusebussardhorsten außerhalb dessen Revierbesetzungs - und Brutphase (Anfang März bis Ende Juni) zu erfolgen. Im Optimalfall werden die Arbeiten in den Wintermonaten durc h- geführt. Für den Zeitraum 1.März bis 30.Juni gilt daher eine Horstschutzzone von 100 m um jeden Habichtbrutplatz. Hierdurch kann eine störungsbedingte Aufgabe / Verlust des Brutplatzes vermieden werden. Baumaßnahmen innerhalb der Horstschutzzone können frühstens ab Anfang Juni erfolgen, sofern im Rahmen einer Ökologischen Baubegleitung (vgl. V4) ( dreimalige Horstkontrollen / Einflugskontrollen zwischen Anfang April und Ende Mai) kein Besatz der entsprechenden Horste nachgewiesen wurde.  V4 – baubedingt: Ökologische Baubegleitung: Falls eine Umsetzung der Rodungsarbeiten bzw. vorbereitende Maßnahmen innerhalb der in V1a und V1b genannten Ausschlusszeiten erfolgen soll und / oder Arbeiten innerhalb eines Bereichs mit einer Bauausschlusszeit (vgl. Maßnahme V3a- V3c) erfolgen soll , ist vorab eine ökologische Baubegleitung einzurichten, die sicherstellt, dass Individuen sowie Fortpflanzungs - und Ruhestätten von europäischen Vogelarten und Fledermäusen rechtzeitig identifiziert und geschützt werden können. Die Kontrolle erfolgt kurzfri stig vor Beginn der (Rodungs -) Arbeiten. Falls es zu Nachweisen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch geschützte Tierarten kommt, müssen die Arbeiten bis zum Verlassen durch die jeweiligen Arten verschoben oder in Absprache mit der Genehm i- gungsbehörde weitere Maßnahmen ergriffen werden. Die Maßnahme ist durch versierte Fachleute auszuführen. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklung s- stadien): Eine rodungsbedingte Tötung ist ausgeschlossen da die Horste des Mäusebussards nicht im Eingriffbereich liegen. Durch Bautätigkeiten während der Brutzeit bzw. der Aufzucht der Jungvögel ist eine störungsbedingte Brutaufgabe nicht ausgeschlossen. Um eine baubedingte Auslösung des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu verhindern, ist in einem Umkreis von 100 m um die Mäusebussardhorste daher eine Bauausschlusszeit einzuhalten, welche sich über den Zeitraum vom 01.03. – 30.06. erstreckt (vgl. Maßnahme V3b). Eine betriebs- und anlagebedingte Betroffenheit der Art kann aufgrund der vorhabenspezifischen Wirkfaktoren ausgeschlossen werden Der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG tri tt unter Berücksichtigung der genannten Vermeidungsmaßnahmen nicht ein. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation): Zwar könnte es durch zeitlich und räumlich begrenzte baubedingte Störungen zu einem (temporär en) Ausweichen adulter Tiere ins Umfeld kommen. Eine baubedingte Verschlechterung des Erhaltung s- zustands der Lokalpopulation ist jedoch auszuschließen. Der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG tritt somit nicht ein. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten): Der Mäusebussard verliert vorhabenbedingt keine Brutreviere. Der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG tritt somit ein. § 44 Abs. 5 BNatSchG, Stellungnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der For t- pflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang: Die ökologische Funktion der Fortpflanzungs - und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang wird nicht beeinträchtigt. Die Vorgaben des § 44 Abs. 5 BNatSchG sind erfüllt. Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen Stand: 19.12.2024 Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter 49 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant ja ■ nein erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwin- terungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungsz u- stand ja ■ nein der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs - oder Ruhestätten aus der Natur en t- nommen, be- schädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen ja ■ nein Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ja ■ nein ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (w m II 3 a F a m „ja“ b a w wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden ja nein öffentlichen Interesses gerechtfertigt? 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten ja nein nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben? Eine Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht notwendig. Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen Stand: 19.12.2024 Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter 50 Fazit: Für den Mäusebussard kann eine artenschutzrechtliche Betroffenheit nach § 44 Abs. Nr. 1 bis 3 BNatSchG unter Berücksichtigung allgemeiner Vermeidungs - und Minderungs- maßnahmen ausgeschlossen werden. Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten Durch Plan / Vorhaben betroffene Art Vorkommende Art: Star (Sturnus vulgaris) Angaben zur Biologie: Der Star ist ein Kurzstrecken - bzw. Teilzieher aus Nord - und Osteuropa und überwintert weiter südlich und westlich. Er nutz t eine Vielzahl von Lebensräumen. Diese müssen für den Höhlenbrüter ausreichend geeignete Brutplätze, wie z.B. ausgefaulte Astlöcher oder Buntspechthöhlen aufweisen sowie für die Nahrungssuche angrenzenden offenen Flächen besitzen. Ursprünglich wurden von H uftieren beweideten, halboffenen Landschaften und feuchten Grasländer besiedelt. Heute tritt er als Kulturfolger häufiger in Ortschaften auf, wo Nisthilfen sowie Höhlen, N i- schen und Spalten an Gebäuden genutzt werden (BAUER et al. 2012). Es sind keine Fort pflanzungs- und Ruhestätte definiert (LANUV 2024a). Eine Fluchtdistanz von 15 m sollte berücksichtigt werden (GASSNER et al. 2010). Der Star In kommt in Nordrhein-Westfalen als Brutvogel von den Niederungen bis in montane Regi o- nen vor, aber auch als regelmäßiger Durchzügler und Gastvogel. Im Tiefland verweilt er ebenfalls im Winter. Insgesamt ist er flächendeckend verbreitet, meidet jedoch geschlossene Waldgebiete der Mittelgebirge und des Tieflands . Dafür ist die Habitatstruktu r und nicht die Höhenlage entscheidend. Als Gesamtbestand werden 155.000 bis 200.000 Reviere angenommen (2014) (LANUV 2024a). Vorkommen im Untersuchungs- bzw. Plangebiet: Es wurden sieben Reviere des Stars im Brutgebiet nachgewiesen. Zwei davon befinden sich im B e- reich der geplanten Brunnenleitung und Teile der Reviere sind von Rodungsarbeiten betroffen. Schutz- und Gefährdungsstatus der Art Schutzstatus FFH-Anhang IV – Art ■ europäische Vogelart Rote Liste-Status Deutschland 3 NRW 3 NB 3 Messtischblatt 5108/1 5107/2 5007/4 5008/3 Erhaltungszustand in NRW Atlantische Region Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) grün günstig gelb ■ ungünstig / unzure i- chend rot ungünstig / schlecht A günstig / hervorragend B günstig / gut C ungünstig / mittel - schlecht Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen Stand: 19.12.2024 Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter 51 Zwei Brutreviere des Stars befindet sich im Eingriffsbereich. Von einer rodungsbedingten Betroffen- heit dieser beiden Starereviere, insbesondere von Eiern und nicht flugfähigen Jungtieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ) sowie de m Verlust beider Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) ist auszugehen. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Vermeidungsmaßnahmen, die für die Art vorgezogen umzusetzen sind :  V1a – baubedingt: Rodungszeitpunkt – Optimierung für ubiquitäre Vogelarten und pl a- nungsrelevante Vogelarten: Zeitliche Begrenzung der Rodungsarbeiten und sonstiger vo r- bereitenden Maßnahmen. Die Rodungsarbeiten haben daher außerhalb der Brut - und Aufzuchtzeit europäischer Vogelarten stattzufinden. Dies ist der Zeitraum für Revierbese t- zung, Balz und Brut bis zum Ausfliegen der Jungtiere. Hierdurch werden der Verlust von Ind i- viduen sowie die unmittelbare Beschädigung oder Zerstörung von Nestern und Eiern brüte n- der Vögel vermieden. Durch die Begrenzung des Rückbaus und der Rodung außerhalb d es Brutzeitraumes (1. März bis 30. September) wird vermieden, dass der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (unmittelbare Gefährdung von Individuen inkl. ihrer Eier und Jungtiere) sowie des Artikels 5 a) und b) der Vogelschutzrichtlinie für eur opäische Vogelarten eintritt. Dies gilt ebenfalls für die Entsorgung von Bauschutt. Diese sind vor dem 1. März zu entsorgen, damit sich hierin keine Brutvögel ansiedeln (z. B. Bachstelze, Hausrotschwanz, Zaunkönig).  V2 – baubedingt: Höhlenbaumkontrolle: Da insbesondere eine Nutzung der Baumhöhlen durch Fledermäuse (ganzjährig) und Brutvögeln möglich ist, sind zu rodende Bäume auf Baumhöhlenvorkommen zu kontrollieren. Vorhandene Baumhöhlen sind frühstens einen Tag vor Rodungsbeginn auf einen Fledermaus - / und Vogelbesatz zu überprüfen (bei Bedarf Ei n- satz Endoskopkamera). Um einen weiteren Besatz zu verhindern können die Höhlen bei Kontrolle verschlossen werden, solange sie bei der Kontrolle unbesetzt sind. Die Arbeiten sind durch eine fachkundige Person (Gut achter*in) im Rahmen einer Ökologischen Baub e- gleitung (ÖBB) (vgl. V4) durchzuführen.  V4 – baubedingt: Ökologische Baubegleitung: Falls eine Umsetzung der Rodungsarbeiten bzw. vorbereitende Maßnahmen innerhalb der in V1a und V1b genannten Ausschlusszeiten erfolgen soll und / oder Arbeiten innerhalb eines Bereichs mit einer Bauausschlusszeit (vgl. Maßnahme V3a- V3c) erfolgen soll , ist vorab eine ökologische Baubegleitung einzurichten, die sicherstellt, dass Individuen sowie Fortpflanzungs - und Ruhestätten v on europäischen Vogelarten und Fledermäusen rechtzeitig identifiziert und geschützt werden können. Die Kontrolle erfolgt kurzfristig vor Beginn der (Rodungs -) Arbeiten. Falls es zu Nachweisen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch geschützte Tierarten k ommt, müssen die Arbeiten bis zum Verlassen durch die jeweiligen Arten verschoben oder in Absprache mit der Genehm i- gungsbehörde weitere Maßnahmen ergriffen werden. Die Maßnahme ist durch versierte Fachleute auszuführen. Folgende vorgezogenen Ausgleichsmaßn ahmen (in Anlehnung an MKUNLV 2013) sind zur Verme i- dung, dass die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG in Ve r- bindung mit § 44 Abs. 5 BNatSchG ausgelöst werden, umzusetzen.  CEF1 – Installation von Nistkästen für den Star: Installation von 6 Nistkästen für den Star. Im Rahmen der Brutvogelerfassungen wurden zwei betroffene Reviere des Stares nachgewiesen. Für den Star werden je betroffenes Brutpaar mindestens drei Nistkästen als Kompensation s- maßnahme vorgeschrieben (MKUNLV 2021). Als Nistkästen eignen sich beispielsweise die St a- renhöhle 3 der Fa. „ CHWEGLER Vogel - und Naturschutzprodukte GmbH“. Zudem sollte mi n- desten die Hälfte der Nistkästen einen Schutz vor Nesträubern bieten, wie es bei der Nisthöhle 3SV mit Fluglochdur chmesser von 45 mm der Fa. „ CHWEGLER Vogel - und Naturschutzpr o- dukte GmbH“ der Fall ist. Die Kästen werden vor Rodungsbeginn bzw. spätestens vor der Brutvogelsaison ab 1.März in der näheren Umgebung, d.h. im räumlichen Zusammenhang von bis zu 100 m, in vier bis sechs Metern Höhe montiert. Eine dauerhafte Funktionalität der Nisthi l- fen ist zu gewährleisten. Nicht mehr funktionstüchtige Nistkästen sind 1:1 zu ersetzen. Es wird empfohlen, die Nistkästen zeitnah zu montieren. Hierdurch wird gewährleistet, dass die Kästen in der folgenden Brutperiode genutzt werden können und somit die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt. Eine jährliche Reinigung der Kästen außerhalb der Vogelbrutzeit hat zu erfolgen (z.B. durch Nabu etc.). Die Koordinaten der Kästen sind im Koordinatensystem UTM 32N zu erfassen und der UNB unau f- gefordert mitzuteilen. Nistkästen von Fremdherstellern (z.B. Naturschutzbedarf Strobel, Nistka s- Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen Stand: 19.12.2024 Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter 52 tenshop.com) sind ebenfalls zulässig, sofern sie funktionell gleich wertig sind. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklung s- stadien): Zwei Brutreviere des Stars befinde n sich im Rodungsbereich. Sofern die Vorhabenumsetzung wä h- rend der Brut- und Aufzuchtzeit erfolgt, kann eine rodungsbedingte Betroffenheit der Arten, insbeson- dere von Eiern und nicht flugfähigen Jungtieren, nicht ausgeschlossen werden. Eine Beeinträchtigung wird dadurch vermieden, dass die Rodungstätigkeiten und Bautätigkeiten (ggf. Baufeldfreimachung) außerhalb der Brut - und Aufzuchtzeiten der europäischen Vogelarten durchgeführt werden (Ma ß- nahme V1a). Eine Betroffenheit adulter Vögel besteht nicht, da diese bei Verlust ihrer Lebensräume aktiv auf die Umgebung ausweichen können. Eine betrieb s- und anlagebedingte Betroffenheit der Art kann aufgrund der vorhabenspezifischen Wirkfaktoren ausgeschlossen werden Der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG tritt unter Berücksichtigung der genannten Vermeidungsmaßnahmen nicht ein. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation): Zwar könnte es durch zeitlich und räumlich begrenzte baubedingte Störungen zu einem (tempo rären) Ausweichen adulter Tiere ins Umfeld kommen. Eine baubedingte Verschlechterung des Erhaltung s- zustands der Lokalpopulation ist jedoch auszuschließen. Der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG tritt somit nicht ein. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten): Der Star verliert vorhabenbedingt zwei Brutreviere. Zudem gehen zehn weitere potenzielle Fortpfla n- zungsstätten von Höhlenbrütern verloren. Der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG tritt somit ein. § 44 Abs. 5 BNatSchG, Stellungnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der For t- pflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang: Durch das zeitlich vorgezogene Anbringen von sechs Nisthilfen für den Star im Umfeld (bis zu 100 m Entfernung) wird die ökologische Funktion der Fortpflanzungs - und Ruhestätten im räumlichen Z u- sammenhang nicht beeinträchtigt. Die Vorgaben des § 44 Abs. 5 BNatSchG sind erfüllt. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant ja ■ nein erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwin- terungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungsz u- stand ja ■ nein der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs - oder Ruhestätten aus der Natur en t- nommen, be- schädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen ja ■ nein Zusammenhang erhalten bleibt? Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen Stand: 19.12.2024 Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter 53 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ja ■ nein ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (w m II 3 a F a m „ja“ b a w wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden ja nein öffentlichen Interesses gerechtfertigt? 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten ja nein nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben? Eine Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht notwendig. Fazit: Für den Star kann eine artenschutzrechtliche Betroffenheit nach § 44 Abs. Nr. 1 bis 3 BNatSchG unter Berücksichtigung allgemeiner Vermeidungs - und Minderungsmaßnahmen sowie vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) ausgeschlossen werden. Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten Durch Plan / Vorhaben betroffene Art Vorkommende Art: Waldkauz (Strix aluco) Angaben zur Biologie: Der Waldkauz besiedelt reich strukturierte Kulturlandschaften mit einem aus- reichenden Nahrungsangebot. Lichte und lückige Altholzbestände in Laub - und Mischwäldern, Par k- anlagen, Gärten und Friedhöfe zählen zu den typischen Habitaten. Ein umfangreiches Angebot an Höhlen begünstig t ein Vorkommen des Waldkauzes. Neben Baumhöhlen werden auch Nisthilfen, Dachböden und Kirchtürme als Nistplätze genutzt. Die Brutreviere können eine Fläche von 25 bis 80 ha umfassen. Die Ablage der Eier kann bereits im Februar erfolgen. Die Jungvögel sind im Juni selbstständig. Die Fortpflanzungsstätte umfasst die Nistnische bzw. Nistkasten oder Baumhöhle mit einer störungsarmen Umgebung von bis zu 100 m. Essenzielle Nahrungshabitate müssen nicht a b- gegrenzt werden. Die Ruhestätte sind in den Fortpflanzungsstätte enthalten, für einzelne oder nicht brütenden Tieren können dies e nicht abgegrenzt werden (LANUV 2024a) . Eine planungsrelevante Fluchtdistanz von 20 m ist zu berücksichtigen (GASSNER et al. 2010). In Nordrhein-Westfalen tritt der Waldkauz ganzjährig als häufiger Standvogel auf und ist in allen Na- turräumen nahezu flächendeckend verbreitet . Eine Aufnahme bilden baumfreie Agrarlandschaften. Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen Stand: 19.12.2024 Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter 54 Der Gesamtbestand umfasst geschätzt 10.000 bis 15.000 Brutpaare (2015) (LANUV 2024a). Vorkommen im Untersuchungs- bzw. Plangebiet: Der Waldkauz besitzt ein potenzielles Brutrevier im Osten des UG. Der Brutstandort befindet sich potenziell weniger als 20 m vom Eingriffsbereich entfernt. Daher wird potenziell die artspezifische Fluchtdistanz nach GASSNER et al. (2010) unterschritten. Schutz- und Gefährdungsstatus der Art Schutzstatus FFH-Anhang IV – Art ■ europäische Vogelart Rote Liste-Status Deutschland * NRW * NB * Messtischblatt 5108/1 5107/2 5007/4 5008/3 Erhaltungszustand in NRW Atlantische Region Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) grün ■ günstig gelb ungünstig / unzure i- chend rot ungünstig / schlecht A günstig / hervorragend B günstig / gut C ungünstig / mittel - schlecht Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Ein Revier des Waldkauzes befindet sich potenziell weniger als 20 m entfernt vom Eingriffsbereich. Eine baudbedingte Betroffenheit der Art, insbesondere von Eiern und nicht flugfähigen Jungtieren durch eine störungsbedingte Brutaufgabe (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) ist nicht auszuschließen. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Vermeidungsmaßnahmen, die für die Art vorgezogen umzusetzen sind :  V3c – baubedingt: Bauausschlusszeit für Waldkauz: Die Bauarbeiten haben im Hinblick auf eine baubedingte Brutplatzaufgabe / -abbruch des Waldkauzes im Bereich der Streuobs t- wiesen im östlichen Abschnitt der Brunnenleitung außerhalb der Revierbesetzungs - und Brutphase des Waldkauzes (Mitte Januar bis Ende Juni) zu erfolgen. Für den Zeitraum 15. Januar bis 30. Juni gilt daher eine Schutzzone von 20 m um die geplante Brunnenleitung innerhalb der Streuobstwiesenareale. Hierdurch kann eine störungsbedingte Aufgabe / Ve r- lust des Brutplatzes vermieden werden. Alternativ kann in diesem Bereich (20 m um die Brunnenleitung im Bereich der Streuobstwiesen) eine Baumhöhlenkontrolle im Rahmen ei- ner Ökologischen Baubegleitung erfolgen (V4) um etwaige Waldkauzbruthöhlen ausfindig zu machen. Werden keine Bruthöhlen gefunden, können die Arbeiten ohne Bauaussc hlusszeit für den Waldkauz durchgeführt werden.  V4 – baubedingt: Ökologische Baubegleitung: Falls eine Umsetzung der Rodungsarbeiten bzw. vorbereitende Maßnahmen innerhalb der in V1a und V1b genannten Ausschlusszeiten erfolgen soll und / oder Arbeiten inne rhalb eines Bereichs mit einer Bauausschlusszeit (vgl. Maßnahme V3a- V3c) erfolgen soll , ist vorab eine ökologische Baubegleitung einzurichten, die sicherstellt, dass Individuen sowie Fortpflanzungs - und Ruhestätten von europäischen Vogelarten und Flederm äusen rechtzeitig identifiziert und geschützt werden können. Die Kontrolle erfolgt kurzfristig vor Beginn der (Rodungs -) Arbeiten. Falls es zu Nachweisen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch geschützte Tierarten kommt, müssen die Arbeiten bis Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen Stand: 19.12.2024 Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter 55 zum Verlassen durch die jeweiligen Arten verschoben oder in Absprache mit der Genehm i- gungsbehörde weitere Maßnahmen ergriffen werden. Die Maßnahme ist durch versierte Fachleute auszuführen. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestä nde § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklung s- stadien): Eine rodungsbedingte Tötung ist ausgeschlossen, da in den zu roden den Bereich keine geeigneten Höhlenbäume für den Waldkauz nachgewiesen wurden . Durch Bautätigkeiten während der Brutzeit bzw. der Aufzucht der Jungvögel ist eine störungsbedingte Brutaufgabe nicht ausgeschlossen. Um eine baubedingte Auslösung des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu verhindern, ist in einem Umkreis von 20 m um die das Waldk auzrevier im Bereich der Streuobstwiesen im östlichen Teilbereich des UG daher eine Bauausschlusszeit einzuhalten, welche sich über den Zeitraum vom 15.01. - 30.06. erstreckt (vgl. Maßnahme V3c). Eine betrieb s- und anlagebedingte Betroffenheit der Art kann auf- grund der vorhabenspezifischen Wirkfaktoren ausgeschlossen werden Der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG tritt unter Berücksichtigung der genannten Vermeidungsmaßnahmen nicht ein. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation): Zwar könnte es durch zeitlich und räumlich begrenzte baubedingte Störungen zu einem (temporären) Ausweichen adulter Tiere ins Umfeld kommen. Eine baubedingte Verschlechterung des Erhaltung s- zustands der Lokalpopulation ist jedoch auszuschließen. Der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG tritt somit nicht ein. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten): Der Waldkauz verliert vorhabenbedingt keine Brutreviere. Der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG tritt somit ein. § 44 Abs. 5 BNatSchG, Stellungnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der For t- pflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang: Die ökologische Funktion der Fortpfl anzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang wird nicht beeinträchtigt. Die Vorgaben des § 44 Abs. 5 BNatSchG sind erfüllt. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant ja ■ nein erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwin- terungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungsz u- stand ja ■ nein der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs - oder Ruhestätten aus der Natur en t- nommen, be- schädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen ja ■ nein Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen Stand: 19.12.2024 Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter 56 aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ja ■ nein ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (w m II 3 a F a m „ja“ b a w wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden ja nein öffentlichen Interesses gerechtfertigt? 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten ja nein nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben? Eine Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht notwendig. Fazit: Für den Waldkauz kann eine artenschutzrechtliche Betroffenheit nach § 44 Abs. Nr. 1 bis 3 BNatSchG unter Berücksichtigung allgemeiner Vermeidungs - und Minderungsma ß- nahmen ausgeschlossen werden. Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen Stand: 19.12.2024 Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter 57 6.2.2 Fledermäuse Im Plangebiet befindet sich potenzielle Habitate der Fledermausarten Großes Mausohr und Zwergfledermaus, auf die im Folgenden eingegangen wird. Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten Durch Plan / Vorhaben betroffene Art Vorkommende Arten: Großes Mausohr Myotis myotis Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus Angaben zur Biologie: Die oben genannten Arten nutzen unter anderem Baumhöhlen als Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Vorkommen und Verbreitung im Untersuchungsgebiet: Potenziell genutzte Quartiere der Arten befinden sich in Baumhöhlen oder Rindenschadstellen. Von einer Nutzung des Vorhabenbereichs als Jagdhabitat ist ebenfalls auszugehen. Schutz- und Gefährdungsstatus der Art ■ FFH-Anhang IV – Art europäische Vogelart Rote Liste - Status Deutschland Nordrhein- Westfalen ungefährdet stark g e- fährdet / ungefährdet Messtischblatt 5108/1 5107/2 5007/4 5008/3 Erhaltungszustand in Nordrhein - Westfalen Atlantische Region ■ grün günstig ■ gelb ungünstig / unzure i- chend rot ungünstig / schlecht Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) A günstig / hervorragend B günstig / gut C ungünstig / mittel - schlecht Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Aufgrund potenziell bestehender Einzelquartiere an Bäumen wird durch Baumrodungen von einer Gefährdung ausgegangen. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Vermeidungsmaßnahmen, die für die Art vorgezogen umzusetzen sind:  V1b – baubedingt: Rodungszeitpunkt - Optimierung Fledermäuse : Zeitliche Begrenzung der Rodungsarbeiten (Höhlenbäume). Die Maßnahme zielt auf baumhöhlenbewohnende Fl e- dermäuse ab, die Strukturen, wie Baumhöhlen und Rindenstörstellen an Bäumen als Woche n- stube oder als Einzelquartiere nutzen. Aufgrund der derzeitigen milden Winterverläufe, kann nicht angenommen werden, dass Fledermäuse zwischen November und Februar in frostsich e- Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen Stand: 19.12.2024 Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter 58 ren Quartieren verweilen und somit die Baumrodungen ohne eine unmittelbare Gefährdung von Individuen durchgeführt werden könnte. Der passende Zeitraum für Baumrodung wäre Sep- tember / Oktober, außerhalb der Wochenstubenzeit und Winterquartierzeit. Bei einer Rodung im Winter muss sichergestellt werden, dass keine Tiere in den Quartieren an den Bäumen überwintern (ggf. durch einen Verschluss der Quartiere nach Ausflug am Abend im Sommer). Die Durchführung einer Besatzkontrolle der betroffenen Höhlenbäume vor Rodungsb e- ginn ist daher obligat. (bei Bedarf Einsatz Endoskopkamera) (vgl. V2).  V2 – baubedingt: Höhlenbaumkontrolle: Da insbesondere eine Nutzung der Baumhöhlen durch Fledermäuse (ganzjährig) und Brutvögeln möglich ist, sind zu rodende Bäume auf Baumhöhlenvorkommen zu kontrollieren. Vorhandene Baumhöhlen sind frühstens einen Tag vor Rodungsbeginn auf einen Fledermaus - / und Vogelbesatz zu überprüfen (bei Bedarf Ei n- satz Endoskopkamera). Um einen weiteren Besatz zu verhindern können die Höhlen bei Ko n- trolle verschlossen werden, solange sie bei der Kontrolle unbesetzt sind. Die Arbeiten sind durch eine fachkundige Person (Gutachter*in) im Rahmen einer Ökologischen Baubegleitung (ÖBB) (vgl. V4) durchzuführen.  V4 – baubedingt: Ökologische Baubegleitung : Falls eine Umsetzung der Rodungsarbeiten bzw. vorbereitende Maßnahmen innerhalb der in V1a und V1b genannten Ausschlusszeiten e r- folgen soll und / oder Arbeiten innerhalb eines Bereichs mit einer Bauausschlusszeit (vgl. Ma ß- nahme V3a- V3c) erfolgen soll , i st vorab eine ökologische Baubegleitung einzurichten, die s i- cherstellt, dass Individuen sowie Fortpflanzungs - und Ruhestätten von europäischen Vogela r- ten und Fledermäusen rechtzeitig identifiziert und geschützt werden können. Die Kontrolle e r- folgt kurzfris tig vor Beginn der (Rodungs -) Arbeiten. Falls es zu Nachweisen von Fortpfla n- zungs- und Ruhestätten durch geschützte Tierarten kommt, müssen die Arbeiten bis zum Ve r- lassen durch die jeweiligen Arten verschoben oder in Absprache mit der Genehmigungsbehö r- de weitere Maßnahmen ergriffen werden. Die Maßnahme ist durch versierte Fachleute ausz u- führen. Folgende vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (in Anlehnung an MKUNLV 2013) sind zur Verme i- dung, dass die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG in Ver- bindung mit § 44 Abs. 5 BNatSchG ausgelöst werden, umzusetzen.  CEF2 – Installation von Baumhöhlenquartieren : Installation von 50 Fledermauskästen . Im Rahmen der Höhlenbaumerfassung wurden zehn Baumhöhlen auf Flächen, die für die Erneu e- rung der Brunnenleitung gerodet werden müssen, nachgewiesen. Diesen dienen potenziell Fl e- dermäusen als Quartiere. Es werden je potenziell verlorenem Quartier mindestens fünf Au s- gleichsquartiere als Kompensationsmaßnahme vorgeschrieben (MKUNLV 2021). Als Flede r- mauskästen eignen sich beispielsweise die Fledermaushöhle 2F mit doppelter Vorderwand, die Fledermaushöhle 2FN (speziell), die Kleinfledermaushöhle 3FN, der Fledermaus -Großraum- Flachkasten 3FF und die Fledermaus -Grossraum-und Überwinterungshöhle 1FW der Fa . „ CHWEGLER Vogel - und Naturschutzprodukte GmbH“. Die Fledermauskästen werden vor Rodungsbeginn in der näheren Umgebung, d.h. im räumlichen Zusammenhang von bis zu 1 km, montiert. Dabei sollte auf ein Fledermauskastenmix geachtet werden, damit den betroff e- nen Tieren ein breites Quartierangebot zur Verfügung gestellt wird. Die Fledermauskästen sol l- ten schnellstmöglich an geeigneter Stelle, installiert werden, damit sie zum Beginn der Vegetat i- onsrodungen funktionsfähig sind. Die Koordinaten der Fledermauskäs ten sind im Koordinate n- system UTM 32N zu erfassen und der UNB unaufgefordert mitzuteilen. Eine dauerhafte Funkt i- onalität der Fledermauskästen ist zu gewährleisten. Nicht mehr funktionstüchtige Fledermau s- kästen sind 1:1 zu ersetzen. Eine Erfolgskontrolle de r installierten Fledermauskästen wird em p- fohlen, damit sichergestellt ist, dass die ökologische Funktion der Fortpflanzungs - und Ruhestät- ten gewahrt bleibt. Fledermauskästen von Fremdherstellern (z.B. Naturschutzbedarf Strobel, Nistkastenshop.com) sind ebenfalls zulässig, sofern sie funktionell gleichwertig sind. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwic k- lungsstadien): Aufgrund der potenziellen Nutzung von Baumhöhlen durch die Fledermäuse ist eine rodungsbeding- te Tötung in einem Einzelquartier nicht ausgeschlossen. Eine Durchführung einer Baumhöhlenkon- trolle mit etwaigem Verschluss vor Rodungsbeginn ist obligat (vgl. V2), da sich zu jedem Zeitpunkt im Jahr noch Fledermausindividuen in den Baumhöhlen aufhalten können (Einzelquartiere). Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen Stand: 19.12.2024 Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter 59 Trotz Maßnahmen könnte es f ür einzelne Tiere dennoch zu einem Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kommen. Eine weitere Vermei dung der Verletzung oder Tötung von Tieren ist nicht möglich, da sich die kleinen Tiere innerhalb einzelner Spalten verkriechen könnten und somit nicht erkennbar oder erreichbar sind und daher auch nicht zuerkennen oder umsiedelbar w ä- ren. Durch den Rodungszeitpunkt und. Eine Kontrolle durch eine Fach kraft im Rahmen der Baum- höhlenkontrolle wird die Gefahr einer Tötung so weit vermindert, dass sie das für die Arten übliche Lebensrisiko durch Prädatoren, Krankheiten, etc. nicht signifikant erhöht, auch wenn sie nicht vol l- ständig vermeidbar ist. Der baubedingte Verkehr wirkt nur über einen kurzen Zeitraum. Gefährdungen von Fledermäusen durch den bau - und betriebsbedingten Anliegerverkehr lassen sich aufgrund der geringen G e- schwindigkeiten < 50 km/h innerhalb des Vorhabenbereichs ausschließen. Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG treten nicht ein , insofern die ang egeben Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen umgesetzt werden. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation): Es kann nicht von einer erheblichen Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation ausgega n- gen werden, da die Fledermäuse auch im Umfeld geeignete Einzelquartiere vorfinden. Eine popula- tionsrelevante und somit erhebliche Störung der Arten nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kann au s- geschlossen. Die durch das Bauvorhaben verlorengehende Fläche besitz t aufgrund der ausreichender Jagdhab i- tate in der unmittelbaren Umgebung für Fledermäuse eine untergeordnete Bedeutung als Nahrungs- raum. Ein artenschutzrechtlich relevanter Konflikt ist mit dem Verlust eines störungsbedingten klei n- flächigen Teils des Jagdlebensraums somit nicht verbunden. Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG treten somit nicht ein. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs - oder Ruhestät- ten): Eine Nutzung von Baumhöhlen als Einzelquartier (v.a. durch Männchen) ist möglich. Daher wird dem Vorhabenbereich eine ökologische Funktion als Fortpflanzungs - und Ruhestätte unterstellt. Die Arten verlieren vorhabenbedingt Quartiere. Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG treten somit ein. § 44 Abs. 5 BNatSchG , Stellungnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der For t- pflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang: Durch das zeitlich vorgezogene Anbringen von 50 Fledermauskästen im Umfeld wird die ökologi- sche Funktion der Fortpflanzungs - und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nicht beei n- trächtigt. Die Vorgaben des § 44 Abs. 5 BNatSchG sind erfüllt. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant ja ■ nein erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs -, Aufzucht -, Ma u- ser-, Überwin- terungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungsz u- stand ja ■ nein der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs - oder Ruhestätten aus der Natur en t- nommen, be- schädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen ja ■ nein Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur Entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ja ■ nein Ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen Stand: 19.12.2024 Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter 60 Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (w m II 3 a F a m „ja“ b a w wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden ja nei n öffentlichen Interesses gerechtfertigt? 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nei n 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten ja nei n nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben? Eine Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht notwendig. Fazit: Für die genannten Fledermausarten kann eine artenschutzrechtliche Betroffenheit nach § 44 Abs. Nr. 1 bis 3 BNatSchG unter Berücksichtigung allgemeiner Vermeidungs - und Minderungsmaßnahmen sowie vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen (CEF- Maßnahmen) ausgeschlossen werden. 6.2.2 Haselmaus Im zentralen Bereich des Plangebiets wurde die Haselmaus im direkten Eingriffbereich nachgewiesen. Die Haselmaus wird daher in einer Einzel-Art-Betrachtung behandelt. Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten Durch Plan / Vorhaben betroffene Art Vorkommende Art: Haselmaus (Muscardinus avellanarius) Angaben zur Biologie: Zu den Lebensräumen der Haselmaus gehören Laub - und Mischwälder, gut strukturierte Waldränder sowie buschreiche Lichtungen und Kahlschläge. Außerhalb geschlossener Waldareale findet man die Art auch in Hecken, Gebüschen, Feldgehölzen und gelegentlich in Obs t- gärten oder Parks, sowie in Siedlungsnähe. Als däm merungs- und nachtaktives Tier verbringt Maus den Tag in faustgroßen Kugelnestern, die in der Vegetation oder in Baumhöhlen anlegt werden. Pro Sommer baut eine Haselmaus zwischen 3 und 5 Nester, wobei auch Nistkästen genutzt werden. Winterschlaf hält die H aselmaus ab Ende Oktober bis Ende April oder Anfang Mai. Dafür werden Bodennester unter der Laubschicht, zwischen Baumwurzeln oder frostgeschützte Ritzen genutzt. In günstigen Jahren kann die Art zweimal pro Jahr Nachwuchs bekommen. Ihr Aktionsradius ist m it Reviergrößen von bis zu 2.000 m² relativ klein. Weibchen legen meist nur kurze Strecken von wen i- ger als 50 m zurück, während Männchen in einer Nacht Distanzen von über 300 m überwinden kö n- nen. Zur Fortpflanzungsstätte gehören Waldbereiche, die geeignete Strukturen für die Nestanlage und Reproduktion bieten. Darunter fruchttragende Gehölze, niedriges Gestrüpp sowie Sträucher und Bäume, die meist in einer Höhe von 1 bis 2 Metern, in Ausnahmefällen bis zu 20 Metern (insbesond e- re Altbuchen), zu finden sind und die eng miteinander vernetzt sind. Die Ruhestätte deckt sich mit der Fortpflanzungsstätte und umfasst mindestens die Schlafnester der Haselmaus. Da die Ruhestätten gut verborgen im Sommer -Aktionsraum liegen, muss dieser zur genauen Abgrenzung des geschü tz- ten Fortpflanzungs- und Ruhestättenraumes herangezogen werden (LANUV 2024a). Deutschland markiert den nordwestlichen Rand des Verbreitungsareals der Haselmaus. In geschlo s- senen Beständen tritt die Art vorwiegend in Mittelgebirgs - und Gebirgsregionen auf. In Nordrhein - Westfalen sind die Hauptvorkommen im Weserbergland, im Bergischen Land, im Sauerland, Siege r- land sowie in der Eifel zu finden. Derzeit konnten landesweit 50 Nachweise der Haselmaus dokume n- Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen Stand: 19.12.2024 Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter 61 tiert werden (Stand 2015). Zudem bestehen zahlreiche h istorisch nachgewiesene Vorkommen. G e- naue Angaben zur Gesamtpopulation in Nordrhein -Westfalen können aktuell nicht gemacht werden (LANUV 2024a). Vorkommen Untersuchungs- bzw. Plangebiet: Im Rahmen der Haselmauserfassung im Jahr 2024 wurden Vorkommen der Art im Untersuchung s- gebiet nachgewiesen. Diese konnten in der Nähe des Klärwerks Rodenkirchen sowie im Osten des UG festgestellt werden. Schutz- und Gefährdungsstatus der Art ■ FFH-Anhang IV – Art europäische Vogelart Rote Liste-Status Deutschland NRW V G Messtischblatt 5108/1 5107/2 5007/4 5008/3 Erhaltungszustand in NRW Atlantische Region grün ■ günstig gelb ungünstig / unz u- reichend rot ungünstig / schlecht Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) A günstig / hervorragend B günstig / gut C ungünstig / mittel - schlecht Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Es befinden sich Vorkommen der Haselmaus im Eingriffsbereich . Von einer baubedingten Betroffe n- heit nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG der Art, insbesondere durch Vegetationsrodungen und Ina n- spruchnahme von Boden ist auszugehen. Darüber hinaus werden durch das Vorhaben (potenzielle) Fortpflanzungs - und Ruhestätten der Art beschädigt bzw. zerstört (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Vermeidungsmaßnahmen, die für die Art vorgezogen umzusetzen sind :  V1c – baubedingt: Rodungszeitpunkt Optimierung Haselmaus : Durch Rodungsmaßnahmen von Gehölzstrukturen sowie Befahrung des Oberbodens ist eine ganzjährige Gefährdung von I n- dividuen der Haselmaus (Sommerhabitat oder Winterversteck) nicht auszuschließen. Dieses R i- siko lässt sich weitgehend vermeiden, indem die Sträucher, Gebüsche und Gehölze in den zu r o- denden Flächen und Arbeitsflächen/Arbeitsstreifen zunächst im Winterhalbja hr "Auf den Stock gesetzt" werden. Die Arbeiten (Gehölzschnitt und Abtransport Schnittgut) sind hä n- disch/motormanuell ohne Befahrung des Oberbodens im Zeitraum zwischen 1. Oktober und 1. März durchzuführen. Die Entfernung der Wurzelstöcke in gerodeten Bere ichen erfolgt zeitlich versetzt, nach Abschluss Winterruhe (ab 1. Mai) händisch/motormanuell ohne Befahrung des Oberbodens. Haselmäuse überwintern am Boden unter der Laubschicht, zwischen Baumwurzeln oder in Erdhöhlen. Falls in den betroffenen Bereichen Ha selmäuse vorkommen, würde dieses Vorgehen ein Überleben im Winterquartier gewährleisten und zu einer Abwanderung betroffener Individuen aus dem (gerodeten) Eingriffsbereich nach der Winterruhe führen. Folgende vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (in Anlehnung an MKUNLV 2013) sind zur Verme i- dung, dass die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG in Ve r- bindung mit § 44 Abs. 5 BNatSchG ausgelöst werden, umzusetzen. Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen Stand: 19.12.2024 Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter 62  CEF3 – bau- / anlagebedingt : Installation von Haselmauskästen / Wurfboxen und Reisighaufen (Haselmaus): Zur Unterstützung der Maßnahmen CEF3b kann durch die Scha f- fung von Nistmöglichkeiten ein temporärer oder dauerhafter Mangel an Nist - und Überwint e- rungshabitaten ausgeglichen werden. Pro Individuum sind fünf Kästen aufzuhängen, sodass insgesamt 20 Kästen notwendig sind (Abschätzung der Kastenanzahl auf Grundlage der beei n- trächtigten Flächen im Zentrum des UG im Bereich des Klärwerks und belegter Haselmaus - Tubes in diesem Bereich inkl. Hochrechnung für die Flächen ohne ausgebrachte Tubes). Auf den Maßnahmenflächen ist eine Bodenverdichtung (z.B. durch Befahrung mit schwerem Gerät) im Winter zu vermeiden. Im Radius von 30 m um die Maßnahme ist der Wald aus der Nutzung zu nehmen, um langf ristig eine Erhöhung der Höhlenbäume zu gewährleisten. Die Kästen sind entsprechend den von MULNV & FÖA (2021) vorgegebenen Eigenschaften auszuwählen. o Material: sägeraues Holz o Grundfläche: 60x60 mm o Öffnung: max. 25 mm Durchmesser Ergänzend sind 10 Totholz -Reisighaufen auf einer Grundfläche von mindestens 1 x 2 m und mit einer Höhe von 1-1,5 m anzulegen. Im Zentrum des Haufens ist ein 50 cm tiefes und 1 m² großes Loch zu graben und mit lockerer, steiniger Erde (unterste Schicht), groben Wurzelstöcken und Ästen (obere Schicht) sowie Laub, Moos und krautigem Material (in den Zwischenräumen) aufz u- füllen. Die Kästen sind jährlich zu reinigen und die Reisighaufen alle 3 Jahre hinsichtlich ihrer Struktur zu überprüfen. Freiwillig kann folgende Maßnahme umgesetzt werden:  CEF5 – bau- / anlagebedingt : Anlage von Gehölzen (zwecks Verbesserung des Habitatverbundes): Bau- bzw. Anlagebedingt werden im Zentrum des UG Gehölze auf einer Fläche von etwa 0,28 ha gerodet. Für diese gerodete Fläche sollte aufgrund der Haselmau s- nachweise in diese Bereich ein e Ausgleichsanpflanzung im gleichen Umfang stattfinden. Eine Verbesserung des Habitatverbundes kann durch die Entwicklung von mehrreihigen, durchgäng i- gen Gehölzreihen erreicht werde n. Dies kann die Pflanzung oder Verbreiterung oder Verläng e- rung und / oder das Schließen von Lücken in vorhandenen Strukturen umfassen. Dazu sind g e- zielt früchtetragende Gehölze zu verwenden. Zur dauerhaften Etablierung von lokalen Populati o- nen (60 -80 Tier e) sind Waldhabitate mit einer Mindestgröße von 20 ha erforderlich ( BÜCHNER 2007). Falls die verbundenen, unzerschnittenen Habitatflächen kleiner sind, so müssen diese Flächen über Vernetzungsstrukturen mit der Kernpopulation verbunden werden. Dabei sollte n die zu verbindenden Waldbestände nicht weiter als 0,5 km voneinander entfernt sein. Generell gilt, dass potenzielle Maßnahmenstandorte störungsarm sein und zwischen geeigneten Beständen (aktuellen Vorkommen bzw. potenziellen Habitate) liegen sollten. Es gelten die folgenden Anforderungen an die Qualität und Menge der Gehölze: o Ausreichende Mischung aus früchtetragenden Gehölzen (min. 5 -7 verschiedene Gehö l- ze, um ein dauerhaftes Nahrungsangebot in der Aktivitätsperiode von April bis Oktober zu schaffen o Mehrreihige Pflanzung (min. zehn Gehölzreihen, um ein waldartiges Bestandsklima he r- zustellen) o Lückenlose Pflanzung, d.h. keine Lücken größer als 6 m im Endbestand o Höhe der Gehölze und heckenartigen Strukturen im Endbestand zwischen 3 -4 m Es sollte außerdem b eachtet werden, dass bei der Planung von Vernetzungskorridoren Konflikte der Bewirtschaftung der Teilflächen vermieden werden. Die Pflege der Gehölze erfolgt falls no t- wendig. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklung s- stadien): Eine baubedingte Gefährdung der Art kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen we r- den, wenn Vegetationsbestände gerodet oder im Winter der B oden befahren wird. Durch ein hän- disch/motormanuell „ uf den tock setzten“ der zu rodenden Vegetation im Winter und Entfernung der Wurzelballen nach Abschluss der Winterruhe (Maßnahme V1c) kann eine Beeinträchtigung ve r- Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen Stand: 19.12.2024 Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter 63 mieden werden. Eine betrieb s- und an lagebedingte Betroffenheit der Art kann aufgrund der vorhabenspezifischen Wirkfaktoren ausgeschlossen werden Der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG tritt unter Berücksichtigung der genannten Vermeidungsmaßnahme nicht ein. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation): Zwar könnte es durch zeitlich und räumlich begrenzte baubedingte Störungen zu einem (temporären) Ausweichen adulter Tiere ins Umfeld kommen. Eine baubedingte Verschlechterung des Erhalt ungs- zustands der Lokalpopulation ist jedoch auszuschließen. Der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG tritt somit nicht ein. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten): Baubedingt ist nicht auszuschließen, dass die Haselmaus im Zentrum des UG Forstpflanzungs- und Ruhestätten verliert, da hier Haselmäuse im Eingriffbereich nachgewiesen wurden. § 44 Abs. 5 BNatSchG , Stellungnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funkt ion der For t- pflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang: Durch das zeitlich vorgezogene Anbringen von 20 Haselmauskästen und 10 Reisighaufen im Umfeld des zentralen Teilbereichs des UG wird die ökologische Funktion der Fortpflanzungs - und Ruhestät- ten im räumlichen Zusammenhang nicht beeinträchtigt. Die Vorgaben des § 44 Abs. 5 BNatSchG sind für die Haselmaus erfüllt. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant ja ■ nein erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwin- terungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungsz u- stand ja ■ nein der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs - oder Ruhestätten aus der Natur en t- nommen, be- schädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen ja ■ nein Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur Entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ja ■ nein Ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (w m II 3 a F a m „ja“ b a w wurde) Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen Stand: 19.12.2024 Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter 64 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden ja nein öffentlichen Interesses gerechtfertigt? 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten ja nein nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben? Eine Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht notwendig. Fazit: Für die Haselmaus kann eine artenschutzrechtliche Betroffenheit nach § 44 Abs. Nr. 1 bis 3 BNatSchG unter Berücksichtigung allgemeiner Vermeidungs - und Minderungsma ß- nahmen sowie v orgezogener Ausgleichsmaßnahmen (CEF - Maßnahmen) ausgeschlossen werden. Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen Stand: 19.12.2024 Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter 65 7. Prüfung von Ausnahmetatbeständen Aus der vorliegenden artenschutzrechtlichen Betrachtung geht hervor, dass das Vorhaben bei Einhaltung der Vermeidungs - und Minderungsmaßnahmen al s zulässiger Eingriff einz u- stufen ist und im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 2, 3 BNatSchG keine Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG eintreten, da die ökologischen Funktionen von For t- pflanzungs- und Ruhestätten der betroffenen Tierarten im räumlichen Zusammenhang we i- terhin erfüllt werden (Kapitel 4.1). Da eine artenschutzrechtliche Betroffenheit planungsrel e- vanter Arten auszuschließen ist, bedarf der Eingriff keiner Prüfung der Ausnahmetatbestä n- de nach § 45 Abs. 7 BNatSchG. Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen Stand: 19.12.2024 Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter 66 8. Zusammenfassung und Fazit: Erneuerung Brunnenleitung zw i- schen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen In der vorliegenden Vertiefenden Artenschutzprüfung Stufe II (ASP II) wird ermittelt, ob und welche artenschutzrechtlichen Konflikte im Zusammenhang mit dem Vorhaben „Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen “ eintreten könnten. Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (BNatSchG) sind die europäischen Vogelarten und Anhang IV-Arten der Flora-Fauna-Habitat Richtlinie (FFH-Richtlinie) zu berücksichtigen. Grundlage der vorliegenden Bewertung sind die Erkenntnisse der durchgeführten faunist i- schen Erfassungen in dem Jahr 2024. Für die vorkommenden und damit im vorliegenden Fachgutachten beschriebenen Flede r- maus- und Vogelarten sowie der Haselmaus kann eine arte nschutzrechtliche Betroffenheit unter Berücksichtigung der formulierten Verme idungs- und Minderungsmaßnahmen ausge- schlossen werden (vgl. Kap. 6.1). Ein Vorkommen weiterer in den MTB 5108/1 (TK 1:25.000, Köln-Porz), 5107/2 (TK 1:25.000, Brühl), 5007/4 ( TK 1:25.000, Köln) und 5008/3 ( TK 1:25.000, Köln-Mühlheim) gelisteter, artenschutzrechtlich relevanter Arten oder Artengru p- pen kann für den Wirkraum mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, da die ent- sprechenden Habitatstrukturen fehlen. Das Eintreten von Verbotstatbeständen im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG kann für folgende Arten nicht ausgeschlossen werden: Ubiquitäre und ungefährdete Brutvögel , Feldlerche, Habicht, Mäusebussard, Star, Waldkauz, Großes Mausohr, Zwergfledermaus und Haselmaus Die folgenden Vermeidungs-, Minderungsmaßnahmen sind daher obligat (vgl. Kap. 6.1):  V1a – baubedingt: Rodungszeitpunkt – Optimierung für ubiquitäre Vogelarten und planungsrelevante Vogelarten  V1b – baubedingt: Rodungszeitpunkt - Optimierung Fledermäuse  V1c – baubedingt: Rodungszeitpunkt Optimierung Haselmaus  V2 – baubedingt: Höhlenbaumkontrolle  V3a – baubedingt: Bauausschlusszeit für Habicht  V3b – baubedingt: Bauausschlusszeit für Mäusebussard  V3c – baubedingt: Bauausschlusszeit für Waldkauz  V3d – baubedingt: Kontinuierliche Vergrämung für Feldlerche  V4 – baubedingt: Ökologische Baubegleitung Folgende allgemein gültigen Vermeidungs - / Minderungsmaßnahmen, ohne einen direkten Art- bzw. Tiergruppenbezug werden empfohlen:  F1 – bau- und betriebsbedingt: Vermeidung unnötiger Lichtemissionen  F2 - baubedingt: Begrenzung der baubedingten Flächeninanspruchnahme Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen Stand: 19.12.2024 Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter 67 Folgende zeitlich vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (in Anlehnung an MKUNLV 2021) sind zur Vermeidu ng, dass die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG in Verbindung mit § 44 Abs. 5 BNatSchG ausgelöst werden, umzusetzen.  CEF1 – Installation von Nistkästen für den Star  CEF2 – Installation von Baumhöhlenquartieren  CEF3 – bau- / anlagebedingt: Installation von Haselmauskästen / Wurfboxen und Reisighaufen Folgende Ausgleichsmaßnahmen (in Anlehnung an MKUNLV 2021) für Höhlenbrüter und die Haselmaus können freiwillig umgesetzt werden:  CEF4 – baubedingt: Installation von Nistkästen für höhlenbrütende Vogelarten  CEF5 – bau- / anlagebedingt: Anlage von Gehölzen (zwecks Verbesserung des Habitatverbundes Unter Berücksichtigung der konzipierten Vermeidungs -, Minderungs - und Au s- gleichsmaßnahmen ist die D V ab „Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen “ im Hinblick auf artenschut z- rechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG in Zusamme n- hang mit § 44 Abs. 5 BNatSchG als zulässig zu bewerten. Für die Richtigkeit: Königswinter, den 19.12.2024 Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen Stand: 19.12.2024 Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter 68 9. Ergänzende Literatur und sonstige verwendete Quellen BAUER, H., BEZZEL, E. AND FIEDLER, W. (201 2). . Wiebelsheim, : AULA-Verlag. BÜRO STRIX (2024): Artenschutzprüfung Stufe I zum Vorhaben: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen GASSNER, E., WINKELBRANDT, A. & D. BERNOTAT (2010): UVP und strategische Umweltpr ü- fung - Rechtliche und fachliche Anleitung für die Umweltverträglichkeits-prüfung. – 5. Auf- lage, Müller, Heidelberg: 480 S. GRÜNEBERG, C., S.R. SUDMANN sowie J. WEISS, M. JÖBGES, H. KÖNIG, V. LASKE, M. SCHMITZ & A. SKIBBE (2013): Die Brutvögel Nordrhein -Westfalens. NWO & LANUV (Hrsg.), LWL - Museum für Naturkunde, Münster GRÜNEBERG, C., S. R. SUDMANN, F. HERHAUS, P. HERKENRATH, M. M. JÖBGES, H. KÖNIG, K. NOTTMEYER, K. SCHIDELKO, M. SCHMITZ, W. SCHUBERT, D. STIELS & J. WEISS (2016): Rote Liste der Brutvogelarten Nordrhein-Westfalens, 6. Fassung, Stand: Juni 2016. Charadrius 52: 1 - 66. JUSKAITIS R. & S. BÜCHNER (2010): Die Haselmaus. - Die Neue Brehm -Bücherei Bd. 670, Westarp Wissenschaften – Hohenwarsleben KRAPP, F. (2011) Die Fledermäuse Europas. AULA-Verlag GmbH, Wiebelsheim. LANA (2007): Hinweise der LANA zur Anwendung des europäischen Artenschutzrechts bei der Zulassung von Vorhaben und bei Planungen. Beschlossen auf der 93. LANA -Sitzung am 29.05.2006. LANUV ( LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN- WESTFALEN) (2024a) Datenbank „Geschützte rten in Nordrhein -Westfalen“ Abfrage: Dezember 2024 LANUV ( LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN- WESTFALEN) ( 4b) chutzwürdige Biotope in Nordrhein -Westfalen. Biotopkataster NRW“ –(http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/bk/de/karten/bk), Stand: 09.01.2014, Abfrage: Januar 2024 LANUV (LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-WESTFALEN ( 4c) „LINFO “ (Land schaftsinformationssammlung). – (http://www.gis6.nrw.de/osirisweb/ASC_Frame/portal.jsp), Abfrage: Januar 2024 LBV-SH (LANDESBETRIEB STRASSENBAU UND VERKEHR SCHLESWIG -HOLSTEIN) (Hrsg.) ( 11) Fledermäuse und traßenbau − rbeitshilfe zur Beachtung der art en- schutzrechtlichen Belange bei Straßenbauvorhaben in Schleswig-Holstein. Kiel. 63 S. + Anhang. MEINIG, H., BOYE, P., DÄHNE, M., HUTTERER, R. & J. LANG (2020): Rote Liste und Gesamtartenliste der Säugetiere (Mammalia) Deutschlands. – Naturschutz und Biologische Vielfalt 170 (2), Bonn-Bad Godesberg: 1-73. MEINIG, H, VIERHAUS, V., TRAPPMANN & R. HUTTERER (2011): Rote Liste und Artenverzeichnis der Säugetiere - Mammalia - in Nordrhein-Westfalen, Stand August 2011, in Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (Hrsg.): Rote Liste der gefährdeten Pflanzen, Pilze und Tiere in Nordrhein-Westfalen, 4. Fassung, 2011 - LANUV-Fachbericht 36, Band 2: 51-78. MILDENBERGER, H (1984): Die Vögel des Rheinlands. Band 2: Papageien bis Rabenvögel (Psittaculidae – Corvidae). Beitr. Avifauna Rheinland Heft 19-21. Düsseldorf. MUNLV ( MINISTERIUM FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAU- CHERSCHUTZ DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN, Hrsg.) (2010): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen Stand: 19.12.2024 Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter 69 (FFH-RL) und 2009/147/EG (V -RL) zum Artenschutz bei Planungs - oder Zulassungsver- fahren (VV-Artenschutz). MKULNV NRW ( MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ) ( 13) Leitfaden „Wirksamkeit von rtenschutzmaßnahmen“ für die Berücksichtigung artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in Nordrhein - Westfalen. Forschungsprojekt des MKULNV Nordrhein -Westfalen (Az.: III -4 - 615.17.03.09). Bearb. FÖA Landschaftsplanung GmbH (Trier): J. Bettendorf, R. Heuser, U. Jahns-Lüttmann, M. Klußmann, J. Lüttmann, Bosch & Partner GmbH: L. Vau t, Kieler Institut für Landschaftsökologie: R. Wittenberg. Schlussbericht (online) MUNLV ( MINISTERIUM FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAU- CHERSCHUTZ DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN, Hrsg.) (2008): Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen. V orkommen, Erhaltungszustand, Gefährdungen, Maßnahmen. – Düsseldorf: 257 S. MWEBWV& MUNLV (2010): Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. – Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und Verbraucherschutz NRW vom 24.08.2010. SCHULZ B., S. EHLERS, J. LANG & S. BÜCHNER (2012): Hazel dormice in roadside habitats. - Peckiana 8: 49-55. SÜDBECK, P., BAUER, H.-G., BOSCHERT, M. BOYE, P. & W. KNIEF (2007): Rote Liste der Bru t- vögel Deutschlands. 4. Fassung, 30. November 2007. – Berichte zum Vogelschutz 44: 23-81. TRAUTNER, J. (2008): Artenschutz im novellierten BNatSchG – Übersicht für die Planung , Begriffe und fachliche Annäherung, in Naturschutz in Recht und Praxis - online (2008) Heft 1, www.naturschutzrecht.net Gesetze und Verordnungen: Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) - Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten, In Kraf t getreten am 1. Januar 1987, letzte Änderung am 1. März 2010 (Art. 27 G vom 29. Juli 2009). Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) - Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege vom 29.Juli 2009, In Kraft getreten am 1.März 2010). EU-Artenschutzverordnung vom 1. Juni 1997 - Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier - und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 vom 17.4.1997, S. 72, L 298 vom 1.11.1997, S . 70, L 113 vom 27.4.2006, S. 26), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2008 (ABl. L 95 vom 8.4.2008, S. 3). MUNLV - Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW (2010b): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umse t- zung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH -RL) und 2009/147/EG (V -RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV -Artenschutz) - Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW in der Fassung der 1. Änderung vom 15.09.2010. Online -Veröffentlichung: http://www.naturschutzinformationen - nrw.de/artenschutz/web/babel/media/ VVArtenschutz_mit%20Einf%C3%BChrungserlass_1.%20%C3 %84nderung_ 10_09_15.pdf. MUNLV (Ministeriu m für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen) (2010): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationa- len Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43 EWG (FFH -RL) und 2009/147/EG (V - RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz). – Runder- lass des MUNLV vom 13.04.2010: 17 S. Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen Stand: 19.12.2024 Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter 70 MWEBWV & MKULNV (2010): Artenschutz in der Bauleitplanung und der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. 29 S. Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie). Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Leben s- räume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitatrichtlinie). Umweltschadensgesetz (USchadG) - Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von U m- weltschäden, In Kraft getreten am 14. November 2007, letzte Änderung am 24. August 2012 (Art. 9 G vom 17. August 2012). Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen Stand: 19.12.2024 Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter 71 10. Anhang Protokoll einer Artenschutzprüfung (ASP) – Gesamtprotokoll – A.) Antragsteller (Angaben zum Plan/Vorhaben) Allgemeine Angaben Plan/Vorhaben (Bezeichnung): Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen Plan-/Vorhabenträger (Name): RheinEnergie AG Gegenstand der nachfolgenden artenschutzrechtlichen Prüfung ist die Erneuerung einer Brunnenleitung zischen Weißer Bogen und dem Wasserwerk Hochkirchen. Hierzu sind die Inanspruchnahmen von Vegetation und Boden notwendig. Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum/Wirkfaktoren) Ist es möglich, dass bei FFH -Anhang IV -Arten oder europä i- schen Vogelarten die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG bei Umsetzung des Plans bzw. Realisierung des Vorhabens ausg e- löst werden?  ja nein Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter B.) ( nlagen „ rt -für- rt Protokoll“) beschriebenen Maßnahmen und Gründe) Nur wenn Frage in tufe I „ja“ Wird der Plan bzw. das Vorhaben gegen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen (ggf. trotz Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen oder eines Risikomana- gements)? ja  nein Arten, die nicht im Sinne einer vertiefenden Art -für-Art-Betrachtung einzeln geprüft werden: Begründung: Bei den folgenden Arten liegt kein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG vor (d.h. keine erhebliche Störung der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine unvermeidbaren Ver letzungen oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko). Es handelt sich um Allerweltsarten mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpa s- sungsfähigkeit. Außerdem liegen keine ernst zu nehmenden Hinweise auf einen nennenswer- ten Bestand der Arten im Bereich des Plans/Vorhabens vor, die eine vertiefende Art -für-Art- Betrachtung rechtfertigen würden. Ubiquitäre und ungefährdete Vogelarten Stufe III: Ausnahmeverfahren Nur wenn Frage in tufe II „ja“ 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiege n- den ja nein öffentlichen Interesses gerechtfertigt? 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europä- ischen Vogelarten ja nein Artenschutzprüfung Stufe II: Erneuerung Brunnenleitung zwischen Weißer Bogen und Wasserwerk Hochkirchen Stand: 19.12.2024 Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter 72 nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig ble i- ben? Antrag auf Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG Nur wenn alle Fragen in tufe III „ja“ Die Realisierung des Plans/des Vorhabens ist aus zwingenden Gründen des überwie- genden öffentlichen Interesses im Sinne von § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG gerechtfertigt und es gibt keine zumutbare Alternative. Der Erhaltungszustand der Populationen wird sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang-IV-Arten günstig bleiben. Deshalb wird eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG beantragt. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „ rt-für-Art-Protokoll“). Nur wenn Frage 3. in tufe III „nein“ (weil bei einer FFH-Anhang-IV-Art bereits ein ungünstiger Erhaltungszustand vorliegt) Für die Erteilung einer usnahme sprechen „außergewöhnliche Umstände“. ußerdem wird sich durch die Ausnahme der ungünstige Erhaltungszustand der Populationen nicht weiter verschlechtern bzw. wird die Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustan- des nicht behindert. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) ( nlagen „ rt-für-Art-Protokoll“). Nur wenn eine der Fragen in tufe III „nein“ Im Zusammenhang mit privaten Gründen liegt eine unzumutbare Belastung vor. Deshalb wird eine Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. § 67 Abs. 2 BNatSchG beantragt.
  • Anlage 03 - Bilanzierung HK 01

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    Hochkirchen HK 01 Datum 25.11.2024 Berechnung der Eingriffserheblichkeit ... in Anlehnung an Dankwart Ludwig (Bilanz) Konflikt / Eingriff Größe Kompensation / Ausgleich Größe Kürzel Abschnitt (m²) N W G MSAVH V S Faktor Summe Kürzel (m²) N W G MSAVH V S HM 51 HK 01-1 Verlegung einer Rohwasserleitung DN 1.200 innerhalb eines Grünstreifens zwischen den Geh- und Radwegen [L x B = 125 m x 0,45 m] 56 1 1 1 1 1 1 0 6 0,3 437 HM 51 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird die Oberfläche wieder hergestellt 56 1 1 1 1 1 1 0 6 336 HM 51 HK 01-2 Notwendiger Arbeitsbereich zur Erstellung des Leitungsgrabens innerhalb der Rasenfläche [L x B = 105 m x 9,05 m] 950 1 1 1 1 1 1 0 6 0,1 6.270 HM 51 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird die Oberfläche wieder hergestellt 950 1 1 1 1 1 1 0 6 5.700 BB 1 HK 01-3 Notwendiger Arbeitsbereich zur Erstellung des Leitungsgrabens innerhalb einer Baumgruppe [L x B = 20 m x 9,05 m] 181 3 2 3 3 3 3 0 17 0,1 3.385 BB 1 Nach Beendigung der Baumaßnahme werden wieder Bäume gepflanzt 181 3 2 3 3 3 3 0 17 3.077 1.187 10.092 1187 9.113 Biotopwertpunkte -979 Summe
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    Hochkirchen HK 02 Datum 26.11.2024 Berechnung der Eingriffserheblichkeit ... in Anlehnung an Dankwart Ludwig (Bilanz) Konflikt / Eingriff Größe Kompensation / Ausgleich Größe Kürzel Abschnitt (m²) N W G MSAVH V S Faktor Summe Kürzel (m²) N W G MSAVH V S HY 2 HK 02-1 Verlegung einer Rohwasserleitung DN 1.200 innerhalb eines unbefestigten Gehweges [L x B = 340 m x 2,2 m] 748 1 0 0 0 1 1 0 3 0,3 2.917 HM 51 Geh- und Radweg wird rückgebaut und begrünt 748 1 1 1 1 1 1 0 6 4.488 HY 2 HK 02-2 Notwendiger Arbeitsbereich zur Erstellung des Leitungsgrabens innerhalb des unbefestigten Gehweges [L x B = 340 m x 0,55 m] 187 1 0 0 0 1 1 0 3 0,1 617 HM 51 Geh- und Radweg wird rückgebaut und begrünt 187 1 1 1 1 1 1 0 6 1.122 HY 2 HK 02-2 Notwendiger Arbeitsbereich zur Erstellung des Leitungsgrabens innerhalb des unbefestigten Gehweges [L x B =340 m x 0,25 m] 85 1 0 0 0 1 1 0 3 0,1 281 HY 1 Gehweg wird asphaltiert 85 0 0 0 0 0 0 0 0 0 HM 51 HK 02-3 Notwendiger Arbeitsbereich zur Erstellung des Leitungsgrabens innerhalb einer Grünfläche zwischen den Geh- und Radwegen [L x B = 340 m x 1,5 m] 510 1 1 1 1 1 1 0 6 0,1 3.366 HY 1 Grünstreifen wird asphaltiert 510 0 0 0 0 0 0 0 0 0 BF 32 HK 02-4 Notwendiger Arbeitsbereich zur Erstellung des Leitungsgrabens innerhalb einer Baumreihe [L x B = 200 m x 2,75 m] 550 2 3 3 3 2 2 0 15 1,1 17.325 BF 32 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird die Oberfläche wieder hergestellt 550 2 3 3 3 2 2 0 15 8.250 HM 51 HK 02-5 Notwendiger Arbeitsbereich zur Erstellung des Leitungsgrabens innerhalb der Grünfläche [L x B = 200 m x 4,0 m] 800 1 1 1 1 1 1 0 6 0,1 5.280 HM 51 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird die Oberfläche wieder hergestellt 800 1 1 1 1 1 1 0 6 4.800 BB 1 HK 02-6 Notwendiger Arbeitsbereich zur Erstellung des Leitungsgrabens innerhalb von Gehölzen und Sträuchern [L x B = 140 m x 3,75 m] 525 3 2 3 3 3 3 0 17 0,1 9.818 BB 1 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird die Oberfläche wieder hergestellt 525 3 2 3 3 3 3 0 17 8.925 3.405 39.603 3405 27.585 Biotopwertpunkte -12.018 Summe
  • Anlage 13 - Bilanzierung W 06

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    Waldumwandlung - W 06 Datum 15.11.2024 Berechnung der Eingriffserheblichkeit ... in Anlehnung an Dankwart Ludwig (Bilanz) Konflikt / Eingriff Größe Kompensation / Ausgleich Größe Kürzel Abschnitt (m²) N W G MSAVH V S Faktor Summe Kürzel (m²) N W G MSAVH V S AX 12 W 06-1 Anlage eines Schutzstreifens für die Rohwasserleitung DN 1.200 [L x B = 125,0 m x 3,0 m] 375 3 3 3 3 3 4 0 19 0,1 7.838 HP 8 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird die Oberfläche wieder hergestellt 375 2 1 2 2 3 1 0 11 4.125 HP 8 W 06-2 Erstellung eines Leitungsgrabens für die Rohwasserleitung DN 1.200 [L x B = 125,0 m x 2,20 m ] 275 2 1 2 2 3 1 0 11 0,3 3.933 HP 8 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird die Oberfläche wieder hergestellt 275 2 1 2 2 3 1 0 11 3.025 HP 8 W 06-3 Notwendiger Arbeitsbereich zur Erstellung des Leitungsgrabens [L x B = 125,0 m x 7,80 m 975 2 1 2 2 3 1 0 11 0,1 11.798 HP 8 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird die Oberfläche wieder hergestellt 975 2 1 2 2 3 1 0 11 10.725 Waldumwandlung 375 Neuaufforstung 0 1.625 23.568 1625 17.875 Biotopwertpunkte -5.693 Summe
  • Anlage 19 - Bilanzierung WB 02

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    Weißer Bogen WB 02 Datum 22.11.2024 Berechnung der Eingriffserheblichkeit ... in Anlehnung an Dankwart Ludwig (Bilanz) Konflikt / Eingriff Größe Kompensation / Ausgleich Größe Kürzel Abschnitt (m²) N W G MSAVH V S Faktor Summe Kürzel (m²) N W G MSAVH V S HA 0 WB 02-1 Verlegung einer Rohwasserleitung DN 1.200 innerhalb einer landwirtschaftlichen Nutzfläche [L x B = 445 m x 2,2 m] 979 1 1 1 1 1 1 0 6 0,3 7.636 HA 0 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird die Oberfläche wieder hergestellt 979 1 1 1 1 1 1 0 6 5.874 HA 0 WB 02-2 Notwendiger Arbeitsbereich zur Verlegung der Rohwasserleitung DN 1.200 innerhalb einer landwirtschaftlichen Nutzfläche [L x B = 445 m x 7,8 m] 3.471 1 1 1 1 1 1 0 6 0,1 22.909 HA 0 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird die Oberfläche wieder hergestellt 3471 1 1 1 1 1 1 0 6 20.826 BB1 WB 02-3 Verlegung einer Rohwasserleitung DN 1.200 innerhalb eines Gehölzstreifens [L x B = 10 m x 2,2 m] 22 3 2 3 3 3 3 0 17 0,3 486 HP 8 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird die Oberfläche wieder hergestellt 22 2 1 2 2 3 1 0 11 242 BB 1 WB 02-4 Notwendiger Arbeitsbereich zur Verlegung der Rohwasserleitung DN 1.200 innerhalb eines Gehölzstreifens [L x B = 10 m x 7,8 m] 78 3 2 3 3 3 3 0 17 0,1 1.459 BB 1 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird die Oberfläche wieder hergestellt 78 3 2 3 3 3 3 0 17 1.326 EA 31 WB 02-5 Verlegung einer Rohwasserleitung DN 1.200 innerhalb einer Weide [L x B = 44 m x 2,2 m] 97 2 1 1 3 2 1 0 10 0,3 1.261 EA 31 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird die Oberfläche wieder hergestellt 97 2 1 1 3 2 1 0 10 970 EA 31 WB 02-6 Notwendiger Arbeitsbereich zur Verlegung der Rohwasserleitung DN 1.200 innerhalb einer Weide [L x B = 44 m x 7,8 m] 343 2 1 1 3 2 1 0 10 0,1 3.773 EA 31 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird die Oberfläche wieder hergestellt 343 2 1 1 3 2 1 0 10 3.430 4.990 37.524 4990 32.668 Biotopwertpunkte -4.856 Summe
  • Anlage 20 - Bilanzierung WB 03

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    Weißer Bogen WB 03 Datum 25.11.2024 Berechnung der Eingriffserheblichkeit ... in Anlehnung an Dankwart Ludwig (Bilanz) Konflikt / Eingriff Größe Kompensation / Ausgleich Größe Kürzel Abschnitt (m²) N W G MSAVH V S Faktor Summe Kürzel (m²) N W G MSAVH V S HK 21 WB 03-1 Verlegung einer Rohwasserleitung DN 1.200 innerhalb einer Ausgleichsfläche [L x B = 155 m x 2,2 m] 341 3 3 3 3 3 2 0 17 1,3 13.333 HK 21 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird die Oberfläche wieder hergestellt 341 3 3 3 3 3 2 0 17 5.797 HK 21 WB 03-2 Notwendiger Arbeitsbereich zur Verlegung der Rohwasserleitung DN 1.200 innerhalb einer Ausgleichsfläche [L x B = 155 m x 7,8 m] 1.209 3 3 3 3 3 2 0 17 1,1 43.161 HK 21 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird die Oberfläche wieder hergestellt 1209 3 3 3 3 3 2 0 17 20.553 HY 2 WB 03-3 Notwendiger Arbeitsbereich zur Verlegung der Rohwasserleitung DN 1.200 innerhalb eines unbefestigten Geh- und Radweges [L x B = 170 m x 3,0 m] 510 1 0 0 0 1 1 0 3 0,1 1.683 HY 2 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird die Oberfläche wieder hergestellt 510 1 0 0 0 1 1 0 3 1.530 HM 51 WB 03-4 Verlegung der Rohwasserleitung DN 1.200 innerhalb einer Grünfläche [L x B = 185 m x 2,2 m] 407 1 1 1 1 1 1 0 6 0,3 3.175 HM 51 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird die Oberfläche wieder hergestellt 407 1 1 1 1 1 1 0 6 2.442 HM 51 WB 03-5 Notwendiger Arbeitsbereich zur Verlegung der Rohwasserleitung DN 1.200 innerhalb einer Grünfläche [L x B = 185 m x 7,8 m] 1.443 1 1 1 1 1 1 0 6 0,1 9.524 HM 51 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird die Oberfläche wieder hergestellt 1443 1 1 1 1 1 1 0 6 8.658 3.910 70.876 3910 38.980 Biotopwertpunkte -31.896 Summe
  • Anlage 21 - Bilanzierung WB 04

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    Weißer Bogen WB 04 Datum 25.11.2024 Berechnung der Eingriffserheblichkeit ... in Anlehnung an Dankwart Ludwig (Bilanz) Konflikt / Eingriff Größe Kompensation / Ausgleich Größe Kürzel Abschnitt (m²) N W G MSAVH V S Faktor Summe Kürzel (m²) N W G MSAVH V S HA 0 WB 04-1 Verlegung einer Rohwasserleitung DN 1.200 innerhalb einer landwirtschaftlichen Nutzfläche [L x B = 245 m x 2,2 m] 539 1 1 1 1 1 1 0 6 0,3 4.204 HA 0 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird die Oberfläche wieder hergestellt 539 1 1 1 1 1 1 0 6 3.234 HA 0 WB 04-2 Notwendiger Arbeitsbereich zur Verlegung der Rohwasserleitung DN 1.200 innerhalb einer landwirtschaftlichen Nutzfläche [L x B = 245 m x 7,8 m] 1.911 1 1 1 1 1 1 0 6 0,1 12.613 HA 0 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird die Oberfläche wieder hergestellt 1911 1 1 1 1 1 1 0 6 11.466 HY 2 WB 04-3 Notwendiger Arbeitsbereich zur Verlegung der Rohwasserleitung DN 1.200 innerhalb eines unbefestigten Geh- und Radweges [L x B = 245 m x 3,0 m] 735 1 0 0 0 1 1 0 3 0,1 2.426 HY 2 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird die Oberfläche wieder hergestellt 735 1 0 0 0 1 1 0 3 2.205 3.185 19.242 3185 16.905 Biotopwertpunkte -2.337 Summe
  • Anlage 22 - Bilanzierung WB 05

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    Weißer Bogen WB 05 Datum 23.10.2024 Berechnung der Eingriffserheblichkeit ... in Anlehnung an Dankwart Ludwig (Bilanz) Konflikt / Eingriff Größe Kompensation / Ausgleich Größe Kürzel Abschnitt (m²) N W G MSAVH V S Faktor Summe Kürzel (m²) N W G MSAVH V S HA 0 WB 05 Zwischernlager für Erdaushub [3.000 m2] 3.000 1 1 1 1 1 1 0 6 0,1 19.800 HA 0 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird die Oberfläche wieder hergestellt 3.000,0 1 1 1 1 1 1 0 6 18.000 3.000 19.800 3.000 18.000 Biotopwertpunkte -1.800 Summe
  • Anlage 24 - Beteiligungen der Naturschutzvereinigungen

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    Von: Betreff: SDW-Stellungnahme Datum: 2. Dezember 2024 um 15:14 An: Kopie: Sehr geehrter Herr Distelrath, über Herrn Pelchmann (Rheinenergie) habe ich den LPB Rohwasserleitung Weißer Bogen / Wasserwerk Hochkirchen zur Stellungnahme erhalten. Hiermit möchte ich für die SDW Stellung nehmen. Grundsätzlich kann ich den Bedarf zur Verlegung einer neuen Rohwasserleitung nachvollziehen. Auch begrüße ich ausdrücklich die im Text dargestellten Variantenuntersuchungen und die Maßnahmen zur Minimierung der Eingriffe, vor allem in den Waldbestand des Äußeren Grüngürtels. Hier insbesondere die Verlegung der Trasse in den Verlauf der Industriestraße und der Straße Zum Forstbotanischen Garten. Drei Fragen haben sich in diesem Zusammenhang gestellt: 1. Wurde auch eine alternative Verlegung der Rohwasserleitung in die Grüngürtelstraße geprüft, vergleichbar der Industriestraße? 2. ist eine Wiederaufforstung innerhalb des Schutzstreifens im Wald, aufgrund des Abstandes der Bäume, überhaupt möglich? Ich bitte zu dieser Frage die städtische Forstverwaltung mit einzubeziehen. 3. Ist ein Ausgleich des Defizits über das Ökokonto möglich (auch in Bezug auf Wald) und sinnvoll? Ich setze die SDW-NRW und Herrn von der Stein in cc. Schutz gemeinschaft Deutscher Wald Köln e.V. 51147 Köln Porz/Eil Gut Leidenhausen sdw-nrw-koeln@netcologne.de www.sdw-nrw-koeln.de 1 Von: Gesendet: Mittwoch, 22. Januar 2025 10:07 An: Cc: Betreff: AW: Beteiligung gem. §66 Abs. 1 Nr. 3 LNatSchG zur Verlegung einer Rohwasserleitung DN 1.200 von der Brunnengalerie im Weißer Bogen zum Wasserwerk Hochkirchen Sehr geehrter Herr vi elen Dank für Ihre Stellungnahme. Im Folgenden werde ich die aufgekommenen Fragen beantworten. Zu Frage 1: Eine Verlegung innerhalb der Grüngürtelstraße wurde in der Vorplanung geprüft. Allerdings ist die Straße vergleichsweise eng und es befinden sich bereits verschiedene Medienleitungen innerhalb der Fahrbahn. Besonders die Querung der HGK-Schienen macht eine Verlegung der Rohwasserleitung DN 1.200 unmöglich. Zu Frage 2: Die Forstverwaltung wurde zur Beantwortung dieser Frage miteinbezogen. Eine Wiederaufforstung des Schutzstreifens der alten und nicht mehr benötigten Leitung stellt kein Problem dar. Bei der Auswahl der Baum- und Straucharten sowie bei der Art der Bepflanzung findet eine Abstimmung zwischen der Rheinenergie und der Forstverwaltung der Stadt Köln statt. Zu Frage 3: Innerhalb des Verfahrens wird bereits mit geeigneten Maßnahmen (u.a. Aufforstungen und Wiederanpflanzungen) ein Teil des Eingriffes in Natur und Landschaft vor Ort kompensiert. Das verbleibende Kompensationsdefizit kann im Rahmen der Ökokonto-Vereinbarung gemäß Vertrag vom 21.03.2003 (geschlossen zwischen der Stadt Köln, der Bezirksregierung Köln und der GEW RheinEnergie AG) abgegolten werden. Nach Prüfung durch die Stadt Köln weist das Ökokonto eine ausreichende Deckung auf, um den restlichen erforderlichen Ausgleich vollständig zu kompensieren, und darf für das Verfahren genutzt werden. Durch die Nutzung eines Ökokontos kann auf großflächige, bereits umgesetzte Ko mpensationsmaßnahmen zurückgegriffen werden. Die Rheinenergie pflegt speziell für solche Vorhaben ein umfangreiches Ökokonto mit vielen Flächen bzw. Maßnahmen. Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag 2 Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin Umwelt- und Verbraucherschutzamt Untere Naturschutzbehörde Willy-Brandt-Platz 2 50679 Köln Internet: s tadt.koeln www.instagram.com/stadt.koeln www.twitter.com/Koeln www.youtube.com/user/Koeln www.facebook.com/stadt.koeln50 Von: Gesendet: Montag, 23. Dezember 2024 16:52 An: Cc: Betreff: Fwd: Beteiligung gem. §66 Abs. 1 Nr. 3 LNatSchG zur Verlegung einer Rohwasserleitung DN 1.200 von der Brunnengalerie im Weißer Bogen zum Wasserwerk Hochkirchen S ehr geehrte Frau , vielen Dank für die Übersendung der Unterlagen zu dem Vorhaben der Rheinenergie. Von Seiten der SDW-Köln hast ich hierzu schon am 02.12.2024 Stellung genommen und auch Fragen gestellt. (siehe Anlage) ich würde mich freuen, wenn diese beantwortet werden. S chutzgemeinschaft Deutscher Wald Köln e.V. 51147 Köln Porz/Eil Gut Leidenhausen sdw-nrw-koeln@netcologne.de Protected link 3 NABU Köln  Luxemburger Str. 295  50939 Köln NABU Köln Telefon: E-Mail: info@NABU-Koeln.de Homepage: www.NABU-Koeln.de Köln, den 19.01.2025 Landesbüro der Naturschutzverbände Ripshorster Str. 306 46117 Oberhausen Betr.: K53-12.24 GLB Stadt Köln; Umwelt und Verbraucherschutzamt Frau 50679 Köln Per E-Mail an info@lb-naturschutz-nrw.de umwelt-verbraucherschutz@stadt-koeln.de Betr.: Verlegung einer Rohwasserleitung DN 1.200 von der Brunnengalerie im Weißer Bogen zum Wasserwerk Hochkirchen Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 LNatSchG hier: Stellungnahme des NABU NRW Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Übersendung der Antragsunterlagen. Das Wasserwerk Hochkirchen der RheinEnergie ist ein wichtiger Bestandteil der Trinkwasserherstellung für die Stadt Köln. Das Rohwasser wird über eine Brunnengalerie im Weißer Bogen dem Grundwasser entnommen und über eine unterirdisch verlegte Rohrleitung zum ca. 7km entfernten Wasserwerk gepumpt. Die ca. 60 Jahre alte Brunnenleitung von der Brunnengalerie Weißer Bogen zum Wasserwerk Hochkirchen muss jetzt erneuert werden, um die Versorgungssicherheit für die Bevölkerung zu gewährleisten. Die Gesamtbauzeit der Maßnahme wird insgesamt ca. 2 Jahre betragen. Notwendige Baumfällungen sollen allerdings schon im Januar/Februar 2025 erfolgen, im April beginnen dann die Baumaßnahmen. Die vorhandene Wasserleitung mit ihrem Schutzstreifen von 10m Breite verläuft überwiegend in Landschaftsschutzgebieten. Die geplante neue Wasserleitung wird im vorhandenen Schutzstreifen nahe neben der zu ersetzenden Leitung verlegt. Für die Baumaßnahme muss allerdings ein ca. 2m breiter Geländebereich neben dem Schutzstreifen beansprucht werden. Im Weißer Bogen verläuft die Leitung überwiegend im Wald, so dass eine Vielzahl an Bäumen gerodet werden müssen. Nach dem Abschluss der Baumaßnahmen ist für die neue Rohrleitung ein auf 6m reduzierter Schutzstreifen vorgesehen. Damit können im Bereich des alten Schutzstreifens neue Baumpflanzungen erfolgen, so dass die Waldfläche insgesamt deutlich vergrößert werden wird. In der Artenschutzprüfung Stufe II und im Landschaftspflegerischen Begleitplan werden Verminderungs- und Vermeidungsmaßnahmen bei den Bauarbeiten zum Schutz der Vögel, Fledermäuse und Säugetiere aufgezeigt. Für die während der Kartierungen gefundenen, planungsrelevanten Tierarten geht aus der Artenschutzprüfung hervor, dass das Vorhaben bei Einhaltung der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen als zulässiger Eingriff einzustufen ist und auch keine Verbotstatbestände im Sinne des § 44 BNatSchG eintreten. Für die betroffenen Tierarten sind Ausgleichsmaßnahmen (CEF- Maßnahmen) vorgesehen; somit bleiben ihre Lebensräume im Gebiet der Baumaßnahmen unverändert bestehen. Im Artenschutzbericht wird bei den Verminderungs- und Vermeidungsmaßnahmen in der Regel die Beteiligung fachkundiger Personen im Rahmen der ökologischen Baubegleitung gefordert. Dieser Aspekt ist von besonderer Bedeutung bei den umfangreichen Rodungsarbeiten. Diese Arbeiten müssen im Winter erfolgen, die RheinEnergie nennt explizit den Zeitraum Januar/Februar 2025 für die Rodungsarbeiten. Für die überwiegende Zahl der Vogelarten sind damit ausreichend Verminderungs- und Vermeidungsmaßnahmen zu ihrem Schutz getroffen. Für den Waldkauz und die Fledermäuse müssen allerdings auch im Winter weitergehende Kontrollmaßnahmen durchgeführt werden, da für den Waldkauz die Brutzeit bereits früh beginnt und Fledermäuse in Baumhöhlen und –spalten ihren Winterschlaf halten. Vor den sehr umfangreichen Rodungsarbeiten müssen alle in Frage kommenden Bäume von fachkundigen Personen kurz vor der Fällung kontrolliert werden. Nur von den fachkundigen Personen freigegebene Bäume dürfen gefällt werden. Für die Haselmaus ist ein besonderes Schutzverfahren erforderlich. Ein Jahr vor Rodungsarbeiten sollen im Winter im vermuteten Winterschlafgebiet der Haselmäuse alle Sträucher und Büsche in Handarbeit auf den Stock gesetzt werden. Die Haselmäuse sollen dann in ihrer Fortpflanzungszeit ihren Lebensraum weiter zurück in den Waldbereich verlegen. Damit kann im folgenden Winter der Waldrandstreifen gerodet werden. Da die Baumaßnahmen unmittelbar nach der Genehmigung des Bauantrages erfolgen sollen, sind von der RheinEnergie die Schutzmaßnahmen für die Haselmaus nochmals separat darzustellen. Bis auf den noch erforderlichen Nachweis von wirksamen Schutzmaßnahmen zur Erhaltung der Haselmauspopulation hat der NABU keine Einwendungen zu der geplanten Verlegung der Rohwasserleitung. Mit freundlichen Grüßen i.A. im Namen und in Vollmacht des NABU Landesverbandes NRW für den Bereich der Stadt Köln Spendenkonto IBAN: DE45 3705 0198 0005 2426 49 BIC: COLSDE33 Sparkasse KölnBonn NABU Anerkannter Natur- schutzverband nach § 63 Bundes- naturschutzgesetz 1 Von: Gesendet: Mittwoch, 22. Januar 2025 13:53 An: Cc: Betreff: AW: Stellungnahme zur Verlegung einer Rohwasserleitung in der Stadt Köln Sehr geehrter Herr , vie len Dank für Ihre Stellungnahme. Im Folgenden werde ich die aufgekommenen Fragen beantworten. Wie in Ihrer Stellungnahme beschrieben, ist bei dem Vorhaben eine ökologische Baubegleitung einzusetzen, welche die vorgesehen Arbeiten artenschutzfachlich begleitet. Darunter fällt auch die Kontrolle der Baumhöhlen vor der Rodung im Winter (siehe ASP II V2 – baubedingt: Höhlenbaumkontrolle). Die Maßnahme für die Haselmaus ist nicht so zu verstehen, dass sie um ein Jahr versetzt stattfinden muss. Sträucher, Gebüsche und Gehölze sind im Winter, also in diesem Fall jetzt kurzfristig (bis spätestens Ende Februar) „auf den Stock zu setzen“, sodass die Wurzelbereiche, unter welchen sich Winterkobel der Haselmäuse befinden könnten, erhalten bleiben. Diese Arbeiten sind händisch/motormanuell ohne Befahrung des Oberbodens durchzuführen. Da die verbleibenden Wurzelbereiche nicht mehr als Bruthabitat für Vögel oder Nistbereiche für Haselmäuse im Frühjahr genutzt werden können, können die Wurzeln, noch dieses Jahr, nach Abschluss der Winterruhe der Art (ab 1. Mai) entfernt werden (siehe ASP II V1c – baubedingt: Rodungszeitpunkt Optimierung Haselmaus). Ich hoffe dies klärt die Nachfrage zu den Haselmausschutzmaßnahmen auf. Bei weiteren Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin Umwelt- und Verbraucherschutzamt Untere Naturschutzbehörde Willy-Brandt-Platz 2 50679 Köln Telefon: Telefax: E-Mail: Internet: stadt.koeln www.instagram.com/stadt.koeln www.twitter.com/Koeln www.youtube.com/user/Koeln www.facebook.com/stadt.koeln50 2 Hinweis: Aufgrund meiner Teilzeitbeschäftigung erreichen Sie mich Montag bis Freitag zwischen 08.00 und 13.00 Uhr. Von: Gesendet: Sonntag, 19. Januar 2025 11:06 An: 57 Poststelle Umweltamt <umwelt-verbraucherschutz@STADT-KOELN.DE>; Betreff: Stellungnahme zur Verlegung einer Rohwasserleitung in der Stadt Köln Sehr geehrte Damen und Herren, im Anhang finden Sie die Stellungnahme des NABU NRW zum Genehmigungsantrag der RheinEnergie für die Verlegung einer Rohwasserleitung vom Weißer Bogen zum Wasserwerk Hochkirchen. Mit freundlichen Grüßen
  • Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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    Dezernat, Dienststelle VIII/57/571 Vorlagen-Nummer 0067/2025 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Verlegung einer Rohwasserleitung DN 1.200 von der Brunnengalerie im Weißer Bogen zum Wasserwerk Hochkirchen, Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans gem. § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG Beschlussorgan Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde Gremium Datum Beschluss: Der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde ist mit der Verlegung der Rohwasserleitung einverstanden. Er widerspricht der beabsichtigten Befreiung von den Verbotsbestimmungen des Landschafts- plans gemäß § 67 (1) Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) nicht. Alternative: Der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde widerspricht der beabsichtigten Befreiung von den Verbotsbestimmungen des Landschaftsplans § 67 (1) Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz. Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 27.01.2025 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die RheinEnergie AG plant die Verlegung einer Rohwasserleitung DN 1.200 von der Brunnen- galerie im Weißer Bogen zum Wasserwerk Hochkirchen. Seit ca. 1905 wird das Wasserwerk Hochkirchen und seit den 1950er Jahren die daran angeschlossene Brunnengalerie Weißer Bogen betrieben. Die aus Stahlrohren erstellte und nun ca. 60 Jahre alte Brunnenleitung von der Brunnengalerie Weißer Bogen zum Wasserwerk Hochkirchen ist in der nahen Vergangen- heit mehrfach havariert und musste zur Reparatur jeweils außer Betrieb genommen werden. Es ist daher geplant, die Transportleitung und die Sammelleitung im Bereich der Brunnengale- rie zu sanieren, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Dazu soll eine Rohwasserleitung DN 1.200 in offener Bauweise verlegt werden. Die Länge der zu sanierenden Leitung beträgt insgesamt 6.711 m. Die Länge der geplanten Leitung beträgt aufgrund von Abweichungen zur Bestandstrasse 7.386 m. Als Material werden Stahl- und Gussrohre mit Zementauskleidung verwendet. Die Gesamtbauzeit dieser Maßnahme beträgt ca. 2 Jahre und soll im April 2025 beginnen. Die gesamte Baumaßnahme wird in vier Bauab- schnitte unterteilt, in denen zeitgleich gearbeitet werden kann. Die Rheinenergie hat einen Landschaftspflegerischer Begleitplan (Anlage 1; Fassung vom No- vember 2024) mit Bilanzierungstabellen (Anlagen 2-22) sowie eine Artenschutzprüfung I+II (Anlage 23; Fassung vom 19.12.2024, Büro Strix) eingereicht. Das beantragte Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des städtischen Landschaftsplans und führt durch mehrere Landschafsschutzgebiete. Im Bereich des Weißer Bogens befindet sich das Landschaftsschutzgebiet L 20 „Rhein, Rheinauen und Uferbereiche von Rodenkir- chen bis Langel rrh.“ Bis zur Autobahn A4 befindet sich das Landschaftsschutzgebiet L 19 „Friedenswald, Forstbotanischer Garten und Grünverbindungen um Hahnwald“. Nördlich der Autobahn A4 befindet sich das Landschaftsschutzgebiet L 17 „Äußerer Grüngürtel Müngers- dorf bis Marienburg und verbindende Grünzüge“. Neben der naturschutzrechtlichen Genehmigung benötigt das Vorhaben eine wasserrechtliche Genehmigung durch die Untere Wasserbehörde der Stadt Köln sowie eine Genehmigung auf befristete und dauerhafte Waldumwandlung des Landesbetrieb Wald und Holz NRW. Eingriff / Kompensation: § 17 BNatSchG regelt das Verfahren der Eingriffsgenehmigung. Bei einem Eingriff ist die Ein- griffsregelung in die auslösende Genehmigung (s. § 17 Abs. 1 BNatSchG) einzustellen. Im vorliegenden Fall wird die Eingriffsgenehmigung zum einen in die wasserrechtliche Genehmi- gung der Unteren Wasserbehörde und zum anderen in die Genehmigung zur Waldumwand- lung des Landesbetriebs Wald und Holz NRW eingestellt. 3 In die Eingriffsgenehmigung werden auch die erforderlichen Regelungen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG zum Artenschutz einbezogen werden. Die Befreiung gem. § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG hingegen wird separat durch die UNB erteilt werden. Die durch die Rohrleitung in Anspruch genommenen Flächen sind Waldflächen, landwirt- schaftliche Flächen, Streuobstwiesen, Gehölzstreifen, Grünflächen sowie befestigte und unbe- festigte Wege und Straßen. Der Eingriff kann nicht vermieden oder weiter vermindert werden, da der bereits bestehenden Leitung und ihrem Schutzstreifen gefolgt werden soll. Die neu geplante Rohrleitung soll paral- lel dazu verlegt werden. Ein großer Flächenanteil fällt somit auf den bereits bestehenden Schutzstreifen. Drei alternative Trassenführungen wurden geprüft, würden jedoch zu größeren Eingriffen führen. Die Kompensation des Eingriffs wird vor Ort durch die Wiederherstellung von temporär genutzten Flächen und die Aufforstung im Bereich des alten Schutzstreifens si- chergestellt (Anlage 1 - LBP). Das verbleibende Kompensationsdefizit wird durch Maßnahmen im Rahmen der Ökokonto-Vereinbarung gemäß Vertrag vom 21.03.2003 (geschlossen zwi- schen der Stadt Köln, der Bezirksregierung Köln und der GEW RheinEnergie AG) abgegolten. Artenschutz Zur Einstellung und Überprüfung der Regelungen zum Artenschutz nach dem § 44 BNatSchG wurde eine Artenschutzprüfung Stufe II (ASP) zu dem Vorhaben erarbeitet und entsprechende Maßnahmen festgesetzt. Nach fachlicher sowie rechtlicher Prüfung durch die UNB ist davon auszugehen, dass die ar- tenschutzrechtlichen Belange in der ASP in angemessener Form dargestellt und bewertet wurden. Die vorhabenbedingten Wirkfaktoren und das sich daraus ableitende artenschutz- rechtliche Konfliktpotenzial wurden nachvollziehbar erläutert. Darauf basierend wurden di- verse Vermeidungsmaßnahmen inklusive vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen festgelegt, welche grundsätzlich geeignet und ausreichend erscheinen, den Eintritt der Zugriffsverbote nach § 44 (1) Bundesnaturschutzgesetz abzuwenden (Anlage 23 - ASP). Befreiungsvoraussetzungen: Dem Vorhaben stehen diverse Verbotsbestimmungen des Landschaftsplans entgegen. Insbe- sondere ist verboten, bauliche Anlagen, Wege, Plätze, Zäune etc. zu errichten, Leitungen zu verlegen, die Beseitigung und Beeinträchtigung von Vegetation sowie Bodenveränderungen vorzunehmen. Von diesen Verboten kann auf der Grundlage des § 67 Bundesnaturschutzgesetzes eine Be- freiung erteilt werden, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich sol- cher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder 2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Land- schaftspflege vereinbar ist. Die alte Rohrleitung ist bereits mehrfach havariert, musste außer Betrieb genommen werden und repariert werden. Die Rohwasserentnahme im Weißer Bogen ist aufgrund der benötigten Wassermengen und der dort vorhandenen Wasserqualität unerlässlich. Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit mit Wasser muss daher eine neue Leitung verlegt werden. Das öffentliche Interesse an der neuen Rohwasserleitung überwiegt damit gegenüber dem In- teresse, dass die Verbote des Landschaftsplans in den Landschaftsschutzgebieten eingehal- ten werden. Dabei ist auch von Bedeutung, dass Beeinträchtigungen der Funktion von Natur und Landschaft soweit wie möglich vermieden werden und unvermeidbare Wirkungen ausge- glichen werden. 4 Somit kann aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde eine Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG erteilt werden. Verbandsbeteiligung gem. § 66 LNatSchG NRW Den anerkannten Naturschutzvereinigungen des Landes wurde im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) NRW Gelegenheit gegeben, Stellung zu der geplan- ten Verlegung einer Rohwasserleitung zu nehmen. In diesem Vorhaben sind bereits beste- hende Anpflanzungen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen betroffen, die nach § 39 Abs. 1 LNatSchG auch als gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile gelten. Die gesetzlich vorgesehene Frist ist der 19.01.2024. Die Stellungnahmen der Naturschutzver- einigungen werden als Tischvorlage in den Naturschutzbeirat gebracht. Anlagen Anlage 1: Landschaftspflegerischer Begleitplan (Fassung vom November 2024) Anlage 2-22: Bilanzierungstabellen Anlage 23: Artenschutzprüfung II (Fassung vom 19.12.2024, Büro Strix)
  • Anlage 15 - Bilanzierung W 08

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    Waldumwandlung - W 08 Datum 15.11.2024 Berechnung der Eingriffserheblichkeit ... in Anlehnung an Dankwart Ludwig (Bilanz) Konflikt / Eingriff Größe Kompensation / Ausgleich Größe Kürzel Abschnitt (m²) N W G MSAVH V S Faktor Summe Kürzel (m²) N W G MSAVH V S HP 8 W 08-1 Wiederaufforstung in Teilbereichen des ehmaligen Schutzstreifens [L x B = 360,0 m x 10 m] 3.600 2 1 2 2 3 1 0 11 0 39.600 AX 11 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird die Fläche wieder aufgeforstet 3.600 3 2 3 3 2 3 0 16 57.600 HP 8 W 08-2 Anlage eines Waldrandes entlang der Industriestraße [L x B = 187 m x 3 m] 561 2 1 2 2 3 1 0 11 0 6.171 BB1 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird die Fläche wieder aufgeforstet 561 3 2 3 3 3 3 0 17 9.537 Waldumwandlung 0 Neuaufforstung 4.161 4.161 45.771 4161 67.137 Biotopwertpunkte 21.366 Summe
  • Anlage 07 - Bilanzierung HK 05

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    Hochkirchen HK 05 Datum 09.10.2024 Berechnung der Eingriffserheblichkeit ... in Anlehnung an Dankwart Ludwig (Bilanz) Konflikt / Eingriff Größe Kompensation / Ausgleich Größe Kürzel Abschnitt (m²) N W G MSAVH V S Faktor Summe Kürzel (m²) N W G MSAVH V S HM 51 HK 05 Fläche für Baustelleneinrichtung auf einer Grünfläche [2.500 m2] 2.500 1 1 1 1 1 1 0 6 0,1 16.500 HM 51 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird die Oberfläche wieder hergestellt 2500 1 1 1 1 1 1 0 6 15.000 2.500 16.500 2500 15.000 Biotopwertpunkte -1.500 Summe
  • Anlage 10 - Bilanzierung W 03

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    Waldumwandlung - W 03 Datum 15.11.2024 Berechnung der Eingriffserheblichkeit ... in Anlehnung an Dankwart Ludwig (Bilanz) Konflikt / Eingriff Größe Kompensation / Ausgleich Größe Summe Kürzel Abschnitt (m²) N W G MSAVH V S Faktor Summe Kürzel (m²) N W G MSAVH V S AX 12 W 03-1 Anlage eines Schutzstreifens für die Rohwasserleitung DN 1.200 [L x B = 98,0 m x 3,0 m] 294 3 3 3 3 3 4 0 19 0,1 6.145 HP 8 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird die Oberfläche wieder hergestellt 294 2 1 2 2 3 1 0 11 3.234 HP 8 W 03-2 Erstellung eines Leitungsgrabens für die Rohwasserleitung DN 1.200 [L x B = 98,0 m x 2,20 m ] 216 2 1 2 2 3 1 0 11 0,3 3.089 HP 8 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird die Oberfläche wieder hergestellt 216 2 1 2 2 3 1 0 11 2.376 HP 8 W 03-3 Notwendiger Arbeitsbereich zur Erstellung des Leitungsgrabens [L x B = 98,0 m x 4,0 m 392 2 1 2 2 3 1 0 11 0,1 4.743 HP 8 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird die Oberfläche wieder hergestellt 392 2 1 2 2 3 1 0 11 4.312 HY 2 W 03-4 Notwendiger Arbeitsbereich zur Erstellung des Leitungsgrabens [L x B = 98,0 m x 3,8 m 372 1 0 0 0 1 1 0 3 0,1 1.228 HY 2 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird die Oberfläche wieder hergestellt 372 1 0 0 0 1 1 0 3 1.116 Waldumwandlung 294 Neuaufforstung 0 1.274 15.204 1.274 11.038 Biotopwertpunkte -4.166
  • Anlage 17 - Bilanzierung W 10

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    Waldumwandlung - W 10 Datum 14.10.2024 Berechnung der Eingriffserheblichkeit ... in Anlehnung an Dankwart Ludwig (Bilanz) Konflikt / Eingriff Größe Kompensation / Ausgleich Größe Kürzel Abschnitt (m²) N W G MSAVH V S Faktor Summe Kürzel (m²) N W G MSAVH V S HY 2 W 10-1 Erstellung eines Leitungsgrabens für die Rohwasserleitung DN 1.200 [L x B = 15,0 m x 2,20 m ] 33 1 0 0 0 1 1 0 3 0,3 129 HY 2 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird die Oberfläche wieder hergestellt 33 1 0 0 0 1 1 0 3 99 HP 8 W 10-2 Erstellung eines Leitungsgrabens für die Rohwasserleitung DN 1.200 [L x B = 68,0 m x 2,20 m ] 150 2 1 2 2 3 1 0 11 0,3 2.145 HP 8 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird die Oberfläche wieder hergestellt 150 2 1 2 2 3 1 0 11 1.650 HP 8 W 10-3 Notwendiger Arbeitsbereich zur Erstellung des Leitungsgrabens [L x B = 68,0 m x 3,80 m 258 3 2 3 3 3 3 0 17 0,1 4.825 HP 8 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird die Oberfläche wieder hergestellt 258 2 1 2 2 3 1 0 11 2.838 BB1 W 10-4 Notwendiger Arbeitsbereich zur Erstellung des Leitungsgrabens [L x B = 83,0 m x 7,0 m 581 3 2 3 3 3 3 0 17 0,1 10.865 BB 1 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird die Fläche wieder aufgeforstet 581 3 2 3 3 3 3 0 17 9.877 Waldumwandlung 581 Neuaufforstung 581 1.022 17.963 1022 14.464 Biotopwertpunkte -3.499 Summe
  • Anlage 01 - Landschaftspflegerischer Begleitplan

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    RheinEnergie AG Parkgürtel 24 50823 Köln Landschaftspflegerischer Begleitplan zum Vorhaben Verlegung einer Rohwasserleitung DN 1.200 von der Brunnengalerie im Weißer Bogen zum Wasserwerk Hochkirchen Ökokonto-Projekt Nr. 186 Erstellt von R. Pelchmann Sarah Thienhaus Wasserproduktion I Nachhaltigkeit und Ressourcensicherheit I WR Referat Nachhaltigkeitsmanagement Köln, im November 2024 RheinEnergie AG, WR Projekt: Rohwasserleitung WB - HK Seite 2 Seite 1. Grundlagen 3 1.1 Anlass und Gegenstand der Planung 3 1.2 Rechtliche Grundlagen 3 1.3 Methodik 5 1.4 Bauablauf 5 1.5 Beschreibung der Leitungstrasse 6 1.5.1 Brunnenleitung 7 1.5.2 Brunnenleitung bis Industriestraße 8 1.5.3 Industriestraße / Zum Forstbotanischen Garten 9 1.5.4 Zum Forstbotanischen Garten bis Wasserwerk Hochkirchen 10 1.6 Variantenprüfung 11 1.6.1 Alternativtrasse 1 Ensener Weg 11 1.6.2 Alternativtrasse 2 Fuchskuhle 13 1.6.3 Alternativtrasse 3 Industriestraße 14 1.7 Schutzgebiete 15 1.7.1 Landschaftsschutzgebiete 15 1.7.2 Trinkwasserschutzgebiete 16 1.7.3 Geschützte Biotope 18 2. Darstellung der biotischen und abiotischen Bestandteile 19 2.1 Biotische Bestandteile von Natur und Landschaft 19 2.1.1 Flora 19 2.1.2 Fauna 19 2.2 Abiotische Bestandteile von Natur und Landschaft 20 2.2.1 Böden / Altlasten 20 2.2.2 Grund- und Oberflächenwasser 21 2.2.3 Luft / Klima 22 2.2.4 Landschaftsbild 22 3. Konfliktbeschreibung 22 3.1 Verlegung innerhalb der Waldbereiche 22 3.1.1 Verlegung im Bereich der Brunnenleitung 22 3.1.2 Verlegung im Bereich der weiteren Waldflächen 25 3.2 Verlegung im Bereich des Weißer Bogens 42 3.3 Verlegung im Bereich des Wasserwerks Hochkirchen 51 4. Beschreibung und Darstellung der Auswirkungen der Eingriffe 62 4.1 Flora / Fauna 62 4.2 Böden / Altlasten 63 4.3 Grund- und Oberflächenwasser 63 4.4 Luft / Klima 63 4.5 Landschaftsbild 64 5. Vermeidung, Minderung und Schutzmaßnahmen 64 6. Bewertungsgrundlagen und Eingriffsbilanzierung 66 7. Zusammenfassung 67 RheinEnergie AG, WR Projekt: Rohwasserleitung WB - HK Seite 3 1. GRUNDLAGEN 1.1 ANLASS UND GEGENSTAND DER PLANUNG Die RheinEnergie AG betreibt im Kölner Süden seit ca. 1905 das Wasserwerk Hochkirchen und seit den 1950er Jahren die daran angeschlossene Brunnengalerie Weißer Bogen. Die seinerzeit aus Stahlrohren erstellte und nunmehr ca. 60 Jahre alte Brunnenleitung DN 1300 St von der Brunnengalerie Weißer Bogen zum Wasserwerk Hochkirchen ist in der nahen Vergangenheit mehrfach havariert und musste zur Reparatur jeweils außer Betrieb genommen werden. Als Schadensursache wurde hauptsächlich Korrosion des jeweiligen Rohres festgestellt. Es ist daher geplant, die Transportleitung und die Sammelleitung im Bereich der Brunnengalerie kurz - bis mittelfristig zu sanieren, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten und die Instandhaltungskosten deutlich zu reduzieren. Die Länge der zu sanierenden Leitung beträgt insgesamt rd. 6.711 m. Die Länge der geplanten Leitung beträgt aufgrund von Abweichungen zur Bestandstrasse rd. 7.386 m. Die Rohwasserentnahme im Weißer Bogen ist aufgrund der benötigten Wassermengen und der dort vorhandenen Wasserqualität unerlässlich. 1.2 RECHTLICHE GRUNDLAGEN Die Leitungstrasse verläuft im baulichen Außenbereich. Ist d as Verlegen ober - und unterirdischer Leitungen im Außenbereich mit Eingriffen in Natur und Landschaft gemäß § 4 BNatSchG in Verbindung mit § 30 LNatSchG NRW verbunden, so sind vermeidbare Eingriffsfolgen gemäß § 15 (1 und 2) BNatSchG zu unterlassen und unvermeidbare Beeinträchtigungen auszugleichen. Eine naturschutzrechtliche Befreiung kann gemäß § 67 (1) BNatSchG in Verbindung mit § 75 LNatSchG NRW erteilt werden, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegend öffentlichen Interesses , einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder 2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Von den Verboten des Landschaftsplanes kann außerdem eine Ausnahmegenehmigung gem. § 26 (2) BNatSchG in Verbindung mit § 23 (1) LNatSchG NRW erteilt werden. Die Vorhabenwirkungen müssen darüber hinaus dahingehend geprüft werden, ob Artenschutzbelange betroffen sind. RheinEnergie AG, WR Projekt: Rohwasserleitung WB - HK Seite 4 Europarechtliche Grundlagen für den Artenschutz sind die Flora -Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und die Vogelschutz -Richtlinie (V -RL). Die beiden Richtlinien gehören zu den wichtigsten Regelungen zum Erhalt der biologischen Vielfalt. Auf dieser Grundlage stellen die Regelungen zum Artenschutz ein eigenständiges Instrument für den Erhalt der Arten dar. Die Notwendigkeit zur Durchführung einer Artenschutzprüfung (ASP) im Rahmen von Planungsverfahren oder bei der Zulassung von Vorhaben ergibt sich aus den unmittelbar geltenden Regelungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 44 Abs. 5 und 6 und § 45 Abs. 7 BNatSchG. Damit sind die entsprechenden Artenschutzbestimmungen der FFH-RL (Art. 12, 13 und 16) und der V-RL (Art. 5, 9 und 13) in nationales Recht umgesetzt worden. Die Maßstäbe für die Prüfung der Artenschutzbelange ergeben sich aus den in § 44 Abs. 1 BNatSchG formulierten Zugriffsverboten. In Bezug auf die europäischen geschützten FFH - Anhang-IV-Arten und die europäischen Vogelarten ist es verboten: Verbot Nr. 1: wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Verbot Nr. 2: wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs -, Aufzucht -, Mauser -, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören. Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Verbot Nr. 3: Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wildlebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Verbot Nr. 4: wildlebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. RheinEnergie AG, WR Projekt: Rohwasserleitung WB - HK Seite 5 1.3 METHODIK Dieser Landschaftspflegerische Begleitplan enthält die Angaben, die zur Beurteilung der Eingriffe in Natur und Landschaft erforderlich sind. Er beschreibt und bewertet zunächst ökologische und landschaftliche Gegebenheiten im Umfeld der Baumaßnahme. Weiterhin stellt er Art, Umfang und zeitlichen Ablauf der Eingriffe dar und zeigt anschließend Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich der Eingriffsfolgen auf. In Gesprächen mit der Unteren Naturschutzbehörde erfolgten Vorabstimmungen zum Trassenverlauf der Rohwasser-Netzleitung DN 1.200 sowie zu den erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung der Eingriffe in Natur und Landschaft. Die Einteilung in einzelne Konflikte ermöglicht die Abgrenzung bestehender Biotoptypen und damit eine numerische Bewertung. Zur Bewertung der vom Eingriff betroffenen Biotope wurde die „Methode zur ökologischen Bewertung der Biotopfunktion von Biotoptypen“ nach DANKWART LUDWIG (1991) herangezogen. Der Eingriff im Baubereich kann nicht vollständig ausgeglichen werden, so dass das Ökokonto der RheinEnergie AG in Anspruch genommen werden soll. 1.4 BAUABLAUF Aufgrund der Länge der Leitung wird die Baumaßnahme in vier Bauabschnitte unterteilt, in denen teilweise zeitgleich gearbeitet wird. 1. Bauabschnitt Wasserwerk Hochkirchen bis einschl. Querung A4 2. A4 bis Abgang von der Industriestraße 3. Abgang Industriestraße bis Kläranlage Rodenkirchen 4. Kläranlage Rodenkirchen bis Brunnengalerie Die Verlegung der Rohwasserleitung DN 1.200 erfolgt in offener Bauweise. Nur im Bereich von Straßen -, Autobahn - und Schienenquerungen werden die bereits vorhandenen Schutzrohre verwendet und die Leitung dort eingezogen. Als Material werden Stahl - und Gussrohre mit Zementauskleidung verwendet. Die Gesamtbauzeit dieser Baumaßnahme beträgt ca. 2 Jahre und soll im Juni 2025 an den Förderbrunnen 6-12 und am Wasserwerk Hochkirchen beginnen. Im Bereich der festgelegten Überschwemmungsgebiete werden Gussrohre anstelle von Stahlrohren verwendet. Dadurch werden die Erdarbeiten erheblich reduziert, da die Gussrohre nicht in einem Sandbett verlegt werden müssen. Hier kann der vorhandene Boden wieder eingebaut werden und d ie notwendigen Transporte werden dadurch verringert. Durch die kurzen Rohrlängen werden dort Baugruben von max. 20 m erstellt, so dass dort ein kurzfristiger Verschluss der Baugrube und Sicherung des Rohres gegen Hochwasser und gegen Eintrag von Niederschlagwasser möglich ist. Aus Gründen der Eingriffsverminderung wurde festgelegt, die Gussrohre nicht nur in den Überschwemmungsgebieten zu verlegen, sondern auch , trotz der wesentlich höheren Materialkosten, innerhalb der zusammenhängenden Waldgebiete bis zur Weißer Straße. RheinEnergie AG, WR Projekt: Rohwasserleitung WB - HK Seite 6 Abb. 1: Bauablaufplan 1.5 BESCHREIBUNG DER LEITUNGSTRASSE Die geplante Leitungstrasse orientiert sich an de r bestehenden Rohwasserleitung DN 1.300 aus dem Jahr 1965. Die Verlegung erfolgt überwiegend innerhalb des Schutzstreifens der Leitung. Die Beschreibung der Leitungstrasse weicht etwas von den geplanten Bauabschnitten ab. Innerhalb der zusammenhängenden Waldgebiete im Weißer Bogen werden Gussrohre verlegt. Ab der Weißer Straße erfolgt die Verlegung von Stahlrohren. Eine weitere Verlegung in Guss ist hier nur mit großem Aufwand möglich, da die Gussrohre aufgrund ihres größeren Durchmessers nicht durch die vorhandenen Schutzrohre eingezogen werden können. RheinEnergie AG, WR Projekt: Rohwasserleitung WB - HK Seite 7 1.5.1 BRUNNENLEITUNG Die Brunnenleitung verbindet die bestehenden 12 Förderbrunnen mit der geplanten Rohwasserleitung DN 1.200. Dabei handelt es sich um einen eingezäunten Bereich innerhalb des Waldes. Die Länge der Brunnentrasse ist ca. 1.150 m, bei einer Breite von ca. 10 - 12 m. Die bestehende Brunnenleitung verläuft innerhalb eines unbefestigten Weges, der auch für Schwerlastverkehr geeignet ist. I m Bereich zwischen den Brunnen und der bestehenden Brunnenleitung besteht die Oberfläche aus einer Ruderalfläche, die regelmäßig gemäht wird. Für die Verlegung der neuen Brunnenleitung muss ein zusätzlicher W aldstreifen von durchschnittlich 4,0 m - 5,0 m Breite gerodet werden . Durch die Verschiebung des Schutzstreifens, kann auf der anderen Seite wieder aufgeforstet werden, so dass die Rodungsflächen an Ort und Stelle wieder nahezu ausgeglichen werden. Zusätzlich zur Brunnenleitung werden auch neue Strom kabel mitverlegt. Die Kabeltrasse beginnt an der Trafostation südlich der Brunnengalerie und im weiteren Verlauf parallel zur Brunnenleitung. Abb. 2: Brunnenleitung im Weißer Bogen RheinEnergie AG, WR Projekt: Rohwasserleitung WB - HK Seite 8 1.5.2 BRUNNENLEITUNG BIS INDUSTRIESTRAßE Die Leitungstrasse führt von der Brunnenleitung bis an die Industriestraße über eine Länge von ca. 2 .700 m durch den Weißer Bogen. Sie verläuft durch Waldbereiche und landwirtschaftliche Nutzflächen sowie befestige und unbefestigte Wege und Straßen. Für die Straßenquerungen und die Querung der HGK -Gleise werden überwiegend die bereits vorhandenen Schutzrohre genutzt. Im Bereich der Waldflächen erfolgt die Verlegung innerhalb der bestehenden Schutzstreifen der alten Rohwasserleitung DN 1.300, die Breite n von 10 m aufweisen. Für die Verlegung der Leitungstrasse muss im Bereich der Waldabschnitte ein zusätzlicher Streifen von 2,0 - 3,0 m Breite gerodet werden. Auch hier werden die Bereiche der alten Schutzsteifen wieder aufgeforstet. Abb. 3: Leitungstrasse von Brunnentrasse bis Industriestraße RheinEnergie AG, WR Projekt: Rohwasserleitung WB - HK Seite 9 1.5.3 INDUSTRIESTRAßE / ZUM FORSTBOTANISCHEN GARTEN Im Bereich der Industriestraße und Zum Forstbotanischen Garten erfolgt die Verlegung der neuen Rohwasserleitung DN 1.200 innerhalb der asphaltierten Oberfläche der Straße auf einer Länge von 2.110 m bis zur Militärringstraße. Hier weicht die Leitungstrasse zum Teil von der bestehenden alten Leitungstrasse ab, die auf der gegenüberliegenden Straßenseite innerhalb des vorhandenen Geh- und Radweges verlegt ist. Nördlich der Autobahn A4 verläuft die alte Leitungstrasse über einen Golfplatz. Abb. 4: Leitungstrasse Industriestraße / Zum Forstbotanischen Garten RheinEnergie AG, WR Projekt: Rohwasserleitung WB - HK Seite 10 1.5.4 ZUM FORSTBOTANISCHEN GARTEN BIS WASSERWERK HOCHKIRCHEN Von der Straße Zum Forstbotanischen Garten erfolgt die Verlegung überwiegend im Bereich der vorhandenen Geh- und Radwege entlang der Militärringstraße auf einer Länge von 770 m bis zur Unterführung der Autobahn A 555. Die Unterquerung der Autobahn A 555 erfolgt im vorhandenen Schutzrohr. Von der Unterführung bis zur Straße Im Wasserwerkswäldchen erfolgt die weitere Verlegung innerhalb des unbefestigten Geh- und Radweges auf einer Länge von 115 m. Nach der Querung der Straße Im Wasserwerkswäldchen erfolgt die Verlegung innerhalb des Schutzstreifens einer bestehenden Trinkwasserleitung DN 800 bis auf das Wasserwerksgelände auf einer Länge von 94 m . In einigen Abschnitten müssen zusätzliche Rodungsarbeiten für den notwendigen Arbeitsbereich durchgeführt werden. Abb. 5: Leitungstrasse von Zum Forstbotanischen Garten bis Wasserwerk Hochkirchen RheinEnergie AG, WR Projekt: Rohwasserleitung WB - HK Seite 11 1.6 VARIANTENPRÜFUNG Im Zuge der Vorplanung sind verschiedene Teil-Alternativen der Leitungstasse geprüft worden, um die erforderlichen Eingriffe in die Waldbereiche zu minimieren. Durch die Variantenprüfung werden die Eingriffe der beiden jeweiligen Alternativen gegenübergestellt und bilanziert. 1.6.1 ALTERNATIVTRASSE 1 ENSENER WEG Die Planung sieht eine Verlegung der neuen Rohwasserleitung DN 1.200 parallel zur vorhandenen Rohwasserleitung DN 1.300 vor. Auf einer Länge von 98,0 m führt die Leitungstrasse durch eine Streuobstwiese mit Heckenstrukturen. Ansch ließend wird ein Reitweg, 8,0 m und ein Waldstück über eine Länge von 175,0 m gequert. Weitere 8,0 m führt die Leitungstrasse durch eine landwirtschaftliche Nutzfläche bis zur möglichen Einbindestelle der Alternativleitung. Die Gesamtlänge dieses Abschnittes beträgt somit 289,0 m. Bei der alternativen Leitungstrasse erfolgt die Verlegung über eine Länge von 150,0 m durch die Streuobstwiese mit Heckenstrukturen. Anschließend innerhalb eines vorhandenen Reitweges über eine Länge von 42,0 m. Nach der Querung einer asphaltierten Fahrbahn , 8,0 m, führt die Leitungstrasse über eine Länge von 50 ,0 m innerhalb eines Waldstückes und weitere 103,0 m innerhalb einer landwirtschaftlichen Nutzfläche. Nach einer weiteren Querung einer asphaltierten Fahrbahn von 8,0 m, trifft die Alternativtrasse nach 5,0 m innerhalb einer landwirtschaftlichen Nutzfläche wieder auf die geplante Leitungstrasse. Die Gesamtlänge der Alternative 1 beträgt somit ca. 366 m und ist demnach fast 80 m länger als die geplante Leitungstrasse parallel zur vorhandenen Rohwasserleitung DN 1.300. Die Streuobstwiese stellt eine Ausgleichsmaßnahme der Rhein Energie AG dar, die ins Ökokonto zwischen der Stadt Köln und der RheinEnergie AG aufgenommen wurde. Weitere Eingriffe in diese Ausgleichsflächen sind generell nicht möglich. Durch die Verlegung der Rohwasserleitung DN 1.200 innerhalb des vorhandenen Schutzstreifens der bestehenden Rohwasserleitung DN 1.300 werden die Eingriffe auf ein Minimum beschränkt. Die Eingriffsbilanzierung ergibt für die Alternativtrasse 1 außerdem einen größeren Eingriff von 7.427 Biotopwertpunkten im Vergleich zur geplanten Variante. RheinEnergie AG, WR Projekt: Rohwasserleitung WB - HK Seite 12 Abb. 6: Alternativtrasse 1 Ensener Weg RheinEnergie AG, WR Projekt: Rohwasserleitung WB - HK Seite 13 1.6.2 ALTERNATIVTRASSE 2 FUCHSKUHLE Die Planung sieht eine Verlegung der neuen Rohwasserleitung DN 1.200 in einem Waldstück parallel zur vorhandenen Rohwasserleitung DN 1.300 über eine Länge 445 m innerhalb des vorhandenen Schutzstreifens vor. Hierbei handelt es sich überwiegend um ein e Ausgleichsfläche, die vor etwa 15 Jahren aufgeforstet wurde. Die alternative Leitungstrasse führt entlang eines unbefestigten Waldweges bis zur Weißer Straße über eine Länge von ca. 505 m und ist demnach 60 m länger. Für die Verlegung muss ein ca. 10 m breiter Bereich entlang der Leitungstrasse zusätzlich gerodet werden. Dieser Waldabschnitt stellt eine Ausgleichsfläche dar, in der keine weiteren Eingriffe erlaubt sind, so dass auch hier nur eine Verlegung innerhalb des Schutzstreifens der Bestandsleitung möglich ist. Die Eingriffsbilanzierung ergibt bei der Alternativtrasse 2 einen um 7.394 Biotopwertpunkte größeren Eingriff als bei der beplanten Variante. Abb. 7: Alternativtrasse 2 Fuchskuhle RheinEnergie AG, WR Projekt: Rohwasserleitung WB - HK Seite 14 1.6.3 ALTERNATIVTRASSE 3 INDUSTRIESTRAßE Die Planung sieht eine Verlegung der neuen Rohwasserleitung DN 1.200 in einem Waldstück parallel zur vorhandenen Rohwasserleitung DN 1.300 über eine Länge von 148 m innerhalb des vorhandenen Schutzstreifens vor. Die Alternativtrasse führt erst über eine Länge von 7,0 m parallel zur HGK -Trasse innerhalb der Ruderalfläche des Schutzstreifens. Über weitere 24,0 m führt die Leitungstrasse durch ein Waldstück das zusätzlich gerodet werden müsste und anschließend durch eine Ausgleichsfläche bis zur Industriestraße über eine Länge von ca. 151 m. Diese Alternative ist demnach 33 m länger als die Vorzugsvariante. Auch hier würde die Alternativtrasse durch eine Ausgleichsfläche innerhalb der Grünfläche führen und ist demnach nicht ausführbar. Auch die Alternativtrasse 3 erzeugt einen größeren Eingriff von 8.172 Biotopwertpunkten als die geplante Variante. Abb. 8: Alternativtrasse 3 Industriestraße RheinEnergie AG, WR Projekt: Rohwasserleitung WB - HK Seite 15 1.7 SCHUTZGEBIETSAUSWEISUNGEN 1.7.1 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE Die geplante Verlegung der Rohwasserleitung DN 1.200 erfolgt vollständig im Außenbereich innerhalb von drei verschiedenen Landschaftsschutzgebieten. Im Bereich des Weißer Bogens befindet sich das Landschaftsschutzgebiet L 20 „Rhein, Rheinauen und Uferbereiche von Rodenkirchen bis Langel rrh.“ Bis zur Autobahn A4 befindet sich das Landschaftsschutzgebiet L 19 „Friedenswald, Forstbotanischer Garten und Grünverbindungen um Hahnwald“. Nördlich der Autobahn A4 befindet sich das Landschaftsschutzgebiet L 17 „Äußerer Grüngürtel Müngersdorf bis Marienburg und verbindende Grünzüge“. Abb. 9: Schutzgebiete im Untersuchungsgebiet RheinEnergie AG, WR Projekt: Rohwasserleitung WB - HK Seite 16 1.7.2 TRINKWASSERSCHUTZGEBIETE Die geplante Leitungstrasse verläuft im Bereich des Weißer Bogen innerhalb der Trinkwasserschutzzonen I, II und III. Im Anschluss verläuft die Leitungstrasse innerhalb der Trinkwasserschutzzonen II und III des Wasserwerkes Hochkirchen. Zone I Der Fassungsbereich, Zone I, dient dem Schutz der unmittelbaren Umgebung der Fassungsanlage vor jeglicher Verunreinigung. Die Zone I ist, außer bei Talsperren, i.d.R. sehr klein und nur dem Betreiber der Gewinnungsanlage zugänglich. Außer der Aufrechterhaltung der Gewinnung ist praktisch jede Nutzung verboten. Bei Trinkwassertalsperren umfasst die Zone I i.A. den gesamten Wasserkörper mit einem Uferrandstreifen. Zone II Die engere Schutzzone, Zone II, soll den Schutz vor Verunreinigungen durch pathogene Mikroorganismen sowie sonstige Beeinträchtigungen gewährleisten, die bei geringer Fließdauer und -strecke zur Gewinnungsanlage vorkommen k önnen. So ist z.B. Intensivbeweidung in der Zone II regelmäßig verboten. Bei Grundwasserschutzgebieten entspricht die Grenze der Zone II der so genannten 50 -Tage-Linie. Von dieser Linie benötigt das Grundwasser 50 Tage bis zum Eintreffen in der Fassungsanl age. Diese Mindestverweildauer gewährleistet, dass pathogene Keime weitgehend eliminiert werden. Bei Talsperren wird die Zone II entlang der oberirdischen Zuflüsse ausgewiesen. Zone III Die weitere Schutzzone, Zone III, soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen besonders durch nicht oder nur schwer abbaubare chemische oder radioaktive Verunreinigungen gewährleisten. Ebenso gelten differenzierte Vorschriften für unbehandeltes oder behandeltes Niederschlagswasser. Die Zone III umfasst nach Möglichkeit das gesamte Wassereinzugsgebiet. Sehr große Schutzzonen können in die Teilzonen III A und III B unterteilt werden. RheinEnergie AG, WR Projekt: Rohwasserleitung WB - HK Seite 17 Abb. 10: Wasserschutzgebiete im Untersuchungsgebiet RheinEnergie AG, WR Projekt: Rohwasserleitung WB - HK Seite 18 1.7.3 Geschützte Biotope Gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG sind im Untersuchungsgebiet nicht vorhanden. Gemäß dem Kataster schutzwürdiger Biotope befindet sich nördlich der Brunnenfassung das Biotop BK -K-00021 „Auenwälder und Grünland des Weißer Bogens “. Das Gebiet umfasst die ufernahen Auwälder und Grünländer des Weißer Rheinbogens, die durch die geplante Baumaßnahme nicht tangiert werden. An der Straße zum Forstbotanischen Karten liegt westlich des Ortsrandes von Rodenkirchen eine brachgefallene Baumschule Finkes Garten BK-5107-054. Auch diese Fläche wird durch die Baumaßnahme nicht tangiert. Abb 11: Geschützte Biotope im Untersuchungsgebiet RheinEnergie AG, WR Projekt: Rohwasserleitung WB - HK Seite 19 2. DARSTELLUNG DER BIOTISCHEN UND ABIOTISCHEN BESTANDTEILE Der Naturhaushalt ist zentraler Schutzgegenstand des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 7 (1) Satz 2). Er definiert sich aus dem Zusammenwirken seiner Bestandteile und zwar die Naturgüter Boden, Wasser, Luft/Klima und Landschaftsbild sowie der Tier- und Pflanzenwelt, zwischen denen vielfältige Wechselbeziehungen bestehen. Der Begriff des Naturhaushaltes zielt damit auf die biotischen und abiotischen Schutzgüter von Natur und Landschaft hin. Im Folgenden wird der gegenwärtige Zustand dieser Schutzgüter dargestellt. 2.1 BIOTISCHE BESTANTEILE VON NATUR UND LANDSCHAFT Das Untersuchungsgebiet gehört zur naturräumlichen Haupteinheit Niederrheinische Bucht im Bereich der Untereinheit 551.3 Linksrheinische Niederterrasse. Die gesamte Flusslandschaft des Niederrheins ist durch die eiszeitlichen Wechsel von Auflandungs- und Erosionsprozessen geprägt, die schließlich die Ausbildung der heute mehr oder weniger flachen Terrassenlandschaften bewirkt haben. Die linksrheinische Niederterrasse ist aufgrund der jüngeren Rheinstromverlagerungen unterschiedlich breit erhalten. Die überw iegend ebene Terrassenfläche wird von zahlreichen, heute teilweise trockenen holozänen Stromrinnen durchzogen. Durch intensive anthropogene Nutzung und Siedlungstätigkeit (Wohn-, Gewerbe- und Industriebauten) hat der Naturraum der Niederterrassenlandschaft starke Veränderungen erfahren. 2.1.1 FLORA Die flächig vorherrschende potenzielle natürliche Vegetation im Bereich des Weißer Bogens ist der Eichen-Ulmenwald-Hartholz-Auenwald, dem stromseitig ein weidenreicher Weichholz- Auenwald vorgelagert ist. Die Freiflächen der Köln -Bonner-Rheinaue unterliegen einem intensiven Nutzungsdruck durch Siedlungsentwicklung, Verkehr, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Freizeitnutzung und Wasserwirtschaft. Waldflächen beschränken sich zumeist auf Laubmischwälder, Acker- und Grünlandflächen werden intensiv genutzt. 2.1.2 FAUNA Gemäß der durchgeführten ASP 1 werden im Untersuchungsgebiet insgesamt 39 planungsrelevante Vogelarten, sowie weitere ubiquitäre Arten, wie Kohlmeise und Amsel aufgelistet. Weiterhin werden vier relevante Fledermausarten , sowie die Haselmaus und der Gartenschläfer bei den Säugetieren gelistet. Bei den Reptilien und Amphibien werden die Wechselkröte und die Zauneidechse aufgeführt. Für planungsrelevante Wirbellose und Pflanzenarten sind keine geeigneten Lebensräume vorhanden. RheinEnergie AG, WR Projekt: Rohwasserleitung WB - HK Seite 20 2.2 ABIOTISCHE BESTANDTEILE VON NATUR UND LANDSCHAFT 2.2.1 BÖDEN / ALTLASTEN Für die Erfassung und Bewertung der Auswirkungen auf den Boden wird das Bundesbodenschutzgesetz zugrunde gelegt. Der Boden stellt aufgrund seiner Regelungsfunktion im Naturhaushalt (Träger der Bodenfruchtbarkeit, Lebensraum für Bodenorganismen, höhere Pfla nzen und Tiere, Wasserspeicher und Filter) ein generell zu erhaltendes Gut dar. Alle nicht überbauten bzw. versiegelten Flächen sind deshalb grundsätzlich von Bedeutung für den Naturhaushalt und hoch empfindlichen gegenüber Verdichtung und Versiegelung. Laut Bodenkarte NRW (1:50.000) befindet sich im Untersuchungsgebiet sandig -lehmige Parabraunerden und Braunerden, die als fruchtbarer Boden zu den schutzwürdigen Böden (Regelungs- und Pufferfunktion) gehören. Im Bereich des Weißer Bogens finden sich überwiegend braune Auenböden Abb. 12: Böden im Untersuchungsgebiet RheinEnergie AG, WR Projekt: Rohwasserleitung WB - HK Seite 21 Laut Altlastenkataster der Stadt Köln befinden sich zwei Altablagerungen im Untersuchungsgebiet. Bei den Altablagerungen 20404 und 20601 handelt es sich um die Bereiche der ehemaligen Auskiesungen am Galgenbergsee und Groß Rott. Abb. 13: Altlasten im Untersuchungsgebiet 2.2.2 GRUND- UND OBERFLÄCHENWASSER Im Untersuchungsgebiet befinden sich außer dem Rhein keine Oberflächengewässer. Im Untergrund stehen Sande und Kiese der Niederterrasse mit einer Mächtigkeit von ca. 30 – 40 m an, die das oberste und wasserwirtschaftlich wichtigste Grundwasserstockwerk bilden. Die Sande und Kiese der Niederterrasse erreichen Durchlässigkeitsbeiwerte von 1x10 -3 bis 6x10-3 m/s. Im Liegenden der quartären Ablagerungen finden sich bis zu 300 m mächtige tertiäre Schichten, die von feinen Sanden, Schluffen und Tonlagen sowie einzelnen Braunkohlflözen aufgebaut werden. Geringe Grundwasserflurabstände sind im Untersuchungsgebiet bei mittleren Rheinwasserständen nicht zu erwarten, obwohl sie durch die starken Niederschläge im Jahr 2024 deutlich angestiegen sind. Da die Rheinwasserstände jedoch sehr stark mit den Grundwasserständen korre lieren, ist bei stark wechselnden Rheinwasserständen mit entsprechenden Grundwasserschwankungen zu rechnen. RheinEnergie AG, WR Projekt: Rohwasserleitung WB - HK Seite 22 2.2.3 LUFT / KLIMA Das milde Tieflandklima der Niederrheinischen Bucht wird gekennzeichnet durch mittlere Jahresniederschläge zwischen 750 und 800 mm und einem mittleren Tagesmittel der Lufttemperatur zwischen 10 und 10,5°C. Das Klima im Raum Köln ist mild und allgemein warm und gemäßigt. Die Kaltluftabflüsse sind nach Westen/Nordwesten gerichtet. 2.2.4 LANDSCHAFTSBILD Das Rheintal wird heute insbesondere im Verdichtungsraum von Köln von Industrie - und Siedlungsflächen eingerahmt. Erhalten gebliebene stromnahe Freiflächen werden häufig von Fettweiden und Ackerflächen geprägt. Im Bereich des Weißer Bogens überwiegen Laubmischwälder. 3. KONFLIKTBESCHREIBUNG Die möglichen Konflikte entstehen durch die Verlegung der Rohwasserleitung DN 1.200 entlang der Leitungstrasse. Es entstehen Eingriffe in und auf den vorhandenen B öden sowie in der Vegetation entlang der Baumaßnahme. Die Eingriffsbreiten entlang der Leitungstrasse werden laut Bauplanung auf ein Minimum reduziert. Trotzdem ist es erforderlich, entlang der vorhandenen Schutzstreifen in den Waldflächen zusätzliche Baumrodungen durchzuführen. Da für die Eingriffe in den Wald auch ein Antrag auf Waldumwandlung beantragt werden muss, werden die Waldbereiche gesondert betrachtet. 3.1 VERLEGUNG INNERHALB DER WALDBEREICHE / WALDUMWANDLUNG 3.1.1 VERLEGUNG IM BEREICH DER BRUNNENLEITUNG Bei der Brunnentrasse handelt es sich um einen eingezäunten Bereich entlang der 12 Förderbrunnen mit einer Länge von 1.150 m und einer Breite von durchschnittlich 10 m. Am Brunnen 12 beginnt die Verlegung der Gussleitung mit einem Durchmesser von DN 600 und erweitert sich bis zum Ende der Brunnentrasse auf DN 1.200. Der Leitungsgraben wird parallel zur bestehenden Rohrleitung mit einem Abstand von 2 ,0 m zu r bestehenden Rohr leitung ausgehoben. Die durchgeführte Einmessung der bestehenden Brunnenleitung hat gezeigt, dass sie zum überwiegenden Teil innerhalb des Weges , aber auch teilweise innerhalb der Waldfläche verlegt ist. Durch den Leitungsgraben und den notwendigen neuen Schutzstreifen für die neue Rohrleitung muss entlang der Brunnentrasse der Wald im Vorfeld gerodet werden. Die notwendige Breite der Rodung richtet sich nach der Lage der bestehenden Roh rleitung und schwankt zwischen 3,0 m und maximal 6,0 m. Durch die Materialwahl für Guss entfällt in diesem Bereich die Einsandung der Rohrleitung und damit die zusätzliche Materialanlieferung und der Abtransport des Erdaushubes . Der Leitungsgraben wird in Abschnitten von max. 20 m Länge ausgehoben und der verbleibende Aushub seitlich neben der Leitungstrasse auf der Ruderalfläche zwischengelagert. Dafür stehen zwischen den Brunnen Bereiche von insgesamt 5.490 m2 zur Verfügung. RheinEnergie AG, WR Projekt: Rohwasserleitung WB - HK Seite 23 Der durch die Rohrleitung verdrängte Aushub wird soweit möglich an Ort und Stelle wieder eingebracht. Nur die Restmengen müssen abgefahren werden. Nach der Verlegung kann der Rohrgraben sofort wieder mit dem seitlich zwischengelagerten Aushub verfüllt werden. Die Baustraße wird oberhalb der bestehenden Brunnenleitung e rrichtet, der Leitungsgraben wird überwiegend innerhalb der gerodeten Waldfläche erstellt. Für die Eingriffsbilanzierung wird eine zu rodende Breite von durchschnittlich 5 m über die gesamte Länge der Brunnentrasse angenommen , so dass im Bereich der Brunnentrasse 5.750 m2 Wald gerodet werden müssen. Zur Bilanzierung wird von einer durchschnittlichen Grabenbreite von 2,0 m ausgegangen, so dass der Leitungsgraben eine Fläche von 2.300 m2 (BL 01 -1) innerhalb der gerodeten Waldfläche aufweist. Weiterhin wird ein 3,0 m breiter Streifen neben dem Leitungsgraben als Zwischenlager für den abzuschiebenden Mutterboden ausgewiesen, so dass hier eine Fläche von 3.450 m2 (BL 01 -2) innerhalb der gerodeten Waldfläche benötigt werden. Die Baustraße wird mit einer Breite von 3,0 m mit einer Fläche von 3.450 m2 (BL 01-3) auf dem vorhandenen Weg hergerichtet. Der Bereich zwischen den Brunnen wird eine Fläche von 5.490.m 2 (BL 01 -4) als Zwischenlager für den Erdaushub verwendet. Nach Fertigstellung der Brunnentrasse wird dieser Bereich wieder aufgeforstet werden, so dass hier 5.490 m2 Wald neu entstehen können. Zusätzlich wird eine Stromanschlussleitung von einer Stromstation über eine Länge von ca. 140 m und einer Breite von 0,3 m entlang eines unbefestigten Geh - und Radweges bis zur Brunnentrasse verlegt. Daraus ergibt sich eine Fläche von ca. 42 m 2 für den Leitungsgraben und ca. 420 m2 für den Arbeitsbereich. Abb. 14: Konflikte Brunnenleitung RheinEnergie AG, WR Projekt: Rohwasserleitung WB - HK Seite 24 Bild 1: Verlegung der Brunnenleitung neben der b estehenden Leitungstrasse der Brunnenleitung (blaue Pflöcke). Bild 2: Vorhandene Ruderalfläche zwischen den Brunnen, Fläche wird aufgeforstet. RheinEnergie AG, WR Projekt: Rohwasserleitung WB - HK Seite 25 3.1.2 VERLEGUNG IM BEREICH DER WEITEREN WALDFLÄCHEN In den weiteren Waldbereichen im Weißer Bogen erfolgt die Verlegung der Rohwasserleitung DN 1.200 innerhalb des bestehenden Schutzstreifen s von 10 m Breite der vorhandenen Rohwasserleitung DN 1.300. Für den notwendigen Arbeitsbereich und die Verlagerung des neuen Schutzstreifens, muss in den Waldbereichen ein jeweils bis zu 3,0 m breiter Streifen Wald vor Beginn der Baumaßnahme gerodet werden. Der Oberboden wird abgeschoben und seitlich des neuen Leitungsgrabens zwischengelagert. Der wieder einzufüllende Erdaushub wird seitlich im Bereich des Schutzstreifens der bestehenden Rohrleitung DN 1.300 zwischengelagert. Die Baustraße wird oberhalb der Rohwasserleitung DN 1.300 eingerichtet. Die Regelgrabenbreite des Leitungsgrabens bei Dielenverbau beträgt ca. 2,20 m. Der notwendige Arbeitsbereich beträgt daher 10,80 m. Durch die Reduzierung des neuen Schutzstreifens auf 6 ,0 m, kann nach Fertigstellung der Baumaßnahme ein 7,0 m breiter Streifen wieder aufgeforstet werden. RheinEnergie AG, WR Projekt: Rohwasserleitung WB - HK Seite 26 Konflikt: W 01 Verlegung der Rohwasserleitung DN 1.200 innerhalb eines Waldes am Ensener Weg . Auf einer Länge von ca. 17 5 m verläuft die Leitungstrasse innerhalb der Ruderalfläche des Schutzstreifens im Wald . Hier muss ein 3,0 m breiter Streifen Wald für den neuen Schutzstreifen gerodet werden, daraus ergibt sich eine Fläche von 525 m 2 (W 01-1). Daraus ergibt sich eine Fläche von 385 m 2 (W 01-2) für den Leitungsgraben und eine Fläche von 1.365 m2 (W 01-3) als Arbeitsbereich innerhalb dieses Waldabschnittes. Durch die Reduzierung des neuen Schutzstreifens auf 6,0 m, werden allerdings 1.064 m2 Wald (W 01-4) wieder aufgeforstet. Abb. 15: Konflikt W 01 RheinEnergie AG, WR Projekt: Rohwasserleitung WB - HK Seite 27 Bild 3: Verlegung der Rohwasserleitung DN 1.200 innerhalb des bestehenden Schutzstreifens (W 01) RheinEnergie AG, WR Projekt: Rohwasserleitung WB - HK Seite 28 Konflikt: W 02 Die Verlegung erfolgt im Bereich eines 17 m breiten Waldstreifens innerhalb der Ruderalfläche des Schutzstreifens. Zusätzlich werden 51 m 2 (W 02-1) Wald für den neuen Schutzstreifen gerodet. Hier ist keine Wiederaufforstung möglich. Daraus ergibt sich für den Leitungsgraben eine Fläche von 37 m2 (W 02-2) Für den Arbeitsstreifen wird eine Fläche von 133 m2 benötigt, wovon 68 m2 (W 02-3) auf die Ruderalfläche und 65 m2 (W 02-4) auf den unbefestigten Weg entfallen. Konflikt: W 03 Zusätzlich werden 294 m 2 (W 03-1) Wald für den neuen Schutzstreifen gerodet. Hier erfolgt die Verlegung innerhalb der Ruderalfläche des Schutzstreifens auf einer Länge von 98 m. Daraus ergibt sich eine Fläche für den Leitungsgraben von 216 m2 (W 03 -2). Für den Arbeitsbereich wird eine Fläche von 764 m2 benötigt, wovon 392 m 2 (W 03 -3) auf die Ruderalfläche und 372 m2 (W 03-4) auf den unbefestigten Weg entfallen. Auch hier ist keine Wiederaufforstung möglich. Abb. 16: Konflikte W 02 und W 03 RheinEnergie AG, WR Projekt: Rohwasserleitung WB - HK Seite 29 Bild 4: Verlegung der Rohwasserleitung DN 1.200 innerhalb des bestehenden Schutzstreifens (W 02 und W 03) RheinEnergie AG, WR Projekt: Rohwasserleitung WB - HK Seite 30 Konflikt: W 04: Vom Unterer Weißer Weg bis zur Weißer Straße verläuft die Leitungstrasse innerhalb der Ruderalfläche des Schutzstreifens in einer Waldfläche auf einer Länge von 7 45 m, wobei im Bereich der Straße „Unterer Weißer Weg“ 40 m auf unbefestigte Wege entfallen. Innerhalb der Waldfläche führt die Leitungstrasse auf einer Länge von 445 m durch eine bestehende Ausgleichsfläche. Hier wurde der Wald vor ca. 15 Jahren wieder aufgeforstet. Daher wird für die Eingriffsbilanzierung innerhalb der Ausgleichsfläche zusätzlich der Faktor 1 belegt. Für den neuen Schutzstreifen entfallen 780 m2 (W 04-1) auf den bestehenden Wald. Innerhalb der Ausgleichsfläche entfallen 1.335 m 2 (W 04 -2) auf den neuen Schutzstreifen. Auf den Leitungsgraben entfallen 88 m 2 (W 04 -3) auf die unbefestigten Wege. I nnerhalb der Ruderalfläche ergibt sich eine Fläche 572 m2 (W 04-4) für den Leitungsgraben und eine Fläche von 979 m 2 (W 04 -5) innerhalb der Ausgleichsfläche. Für den notwendiger Arbeitsbereich entfallen 2.340 m 2 (W 04 -6) auf die Ruderalfläche und 3.471 m 2 (W 04 -7) auf die Ausgleichsfläche. Für die Wiederaufforstung stehen anschließend 4.725 m2 (W04-8) zur Verfügung. Konflikt: W 05 Hinter der Weißer Straße wird ein 56 m breiter Waldabschnitt gequert. Für den neuen Schutzstreifen werden weitere 168 m2 (W 05-1) benötigt und 392 m2 (05-4) werden wieder neu aufgeforstet Daraus ergibt sich für den Leitungsgraben eine Fläche von 123 m2 (W 05-2) und für den Arbeitsbereich eine Fläche von 437 m2 (W05-4) innerhalb der Ruderalfläche. Abb. 17: Konflikte W 04 und W 05 RheinEnergie AG, WR Projekt: Rohwasserleitung WB - HK Seite 31 Bild 5: Verlegung der Rohwasserleitung DN 1.200 innerhalb des bestehenden Schutzstreifens (W 04) Bild 6: Verlegung der Rohwasserleitung DN 1.200 innerhalb des bestehenden Schutzstreifens in der Ausgleichsfläche (W 04) RheinEnergie AG, WR Projekt: Rohwasserleitung WB - HK Seite 32 Bild 7: Verlegung der Rohwasserleitung DN 1.200 innerhalb des bestehenden Schutzstreifens (W 05) RheinEnergie AG, WR Projekt: Rohwasserleitung WB - HK Seite 33 Konflikt: W 06 Beiderseits der Sürther Straße befinden sich Waldabschnitte mit Breiten von 60 m bzw. 65 m. Für den neuen Schutzstreifen wird eine Fläche von 375 m 2 (W 06 -1) zusätzlich benötigt. Daraus ergibt sich für den Leitungsgraben eine Fläche von insgesamt 275 m 2 (W 06-2) und für den Arbeitsbereich eine Fläche von 975 m 2 (W 06 -3). Eine Wiederaufforstung kann in diesen Abschnitten nicht durchgeführt werden, da sich die alten Schutzstreifen im Bereich der Straßen und Wege befinden. Abb. 18: Konflikt W 06 RheinEnergie AG, WR Projekt: Rohwasserleitung WB - HK Seite 34 Bild 8: Verlegung der Rohwasserleitung DN 1.200 innerhalb des bestehenden Schutzstreifens Ostseite (W 06) Bild 9: Verlegung der Rohwasserleitung DN 1.200 innerhalb des bestehenden Schutzstreifens Westseite (W 06) RheinEnergie AG, WR Projekt: Rohwasserleitung WB - HK Seite 35 Konflikt: W 07 Zwischen den HGK-Gleisen und der Industriestraße führt die Leitungstrasse über eine Länge von 148 m durch einen weiteren Waldabschnitt. Für den neuen Schutzstreifen werden 444 m2 (W 07 -1) benötigt, eine Fläche von 1.036 m 2 (W 07 -4) wird wieder aufgeforstet. . Für die Leitungstrasse wird innerhalb des Schutzstreifens eine Fläche von 326 m2 (W 07-2) benötigt, auf den Arbeitsbereich entfallen 1.154 m2 (W 07-3). Abb. 19: Konflikt W 07 RheinEnergie AG, WR Projekt: Rohwasserleitung WB - HK Seite 36 Bild 10: Verlegung der Rohwasserleitung DN 1.200 innerhalb des bestehenden Schutzstreifens (W 07). RheinEnergie AG, WR Projekt: Rohwasserleitung WB - HK Seite 37 Konflikt: W 08 Die alte Rohwasserleitung DN 1.300 quert die Industriestraße und verläuft dann weiter durch den anstehenden Wald, um dann auf die Industriestraße zu führen . Die neue Leitungstrasse verläuft innerhalb der Industriestraße, so dass die Fläche über der alten Leitungstrasse wieder aufgeforstet werden kann. Im Bereich des Waldes kann demnach eine Fläche von 3.600 m2 (W 08-1) wieder aufgeforstet werden. Entlang der Industriestraße stehen weitere 561 m2 (W 08-2) zur Verfügung, auf denen Sträucher und Gehölze als Waldrand angepflanzt werden können. Abb. 20: Konflikt W 08 RheinEnergie AG, WR Projekt: Rohwasserleitung WB - HK Seite 38 Bild 11: Bereich der alten Leitungstrasse kann vollständig aufgeforstet werden (W 08) Bild 12: Bereich der alten Leitungstrasse kann vollständig aufgeforstet werden (W 08) RheinEnergie AG, WR Projekt: Rohwasserleitung WB - HK Seite 39 Konflikt: W 09 Von der Unterquerung der A 555 bis zur Straße „Im Wasserwerkswäldchen“ verläuft die neue Leitungstrasse neben einem unbefestigten Weg über eine Länge von 115 m. Hier ist kein Schutzstreifen vorhanden. Für den notwendigen Arbeitsbereich und den neuen Schutzstreifen müssen beiderseits des Weges die anstehenden Sträucher und Gehölze auf einer Breite von 4,0 m, bzw. 5,0 m gerodet werden, so dass hier insgesamt 1.035 m2 Waldrand beiderseits des Weges gerodet werden müssen. Für die Leitungstrasse wird eine Fläche von 253 m 2 (W 09 -1) innerhalb des Waldrandes benötigt. Weitere 207 m 2 (W 09 -2) werden für den neuen Schutzsteifen benötigt. Auf den notwendigen Arbeitsstreifen entfallen 575 m 2 (W09-3) auf den gerodeten Waldrand und 460 m2 (W 09 -4) auf den unbefestigten Geh - und Radweg. Nach Abschluss der Arbeiten können entlang des Weges wieder 575 m2 Sträucher und Gehölze als Waldrand angepflanzt werden. Konflikt: W 10 Nach der Querung der Straße Im Wasserwerkswäldchen verläuft die Leitungstrasse auf einer Länge von 15 m innerhalb eines unbefestigten Geh- und Radweges, so dass 33 m2 (W 10-1) auf den Leitungsgraben entfallen . Abschließend verläuft die Leitungstrasse auf einer Länge von 68 m innerhalb einer Ruderalfläche eines bestehenden 6 m breiten Schutzstreifens, bevor die Leitungstrasse auf das Gelände des Wasserwerkes führt. Zusätzlich muss hier noch der Schutzstreifen entlang des unbefestigten Weges und der Ruderalfl äche um weitere 7 m erweitert werden, da der vorhandene Platz für die Leitungsverlegung nicht ausreicht, so dass hier 581 m2 Waldrand gerodet werden müssen. Auf den Leitungsgraben entfallen 150 m 2 (W 10-2) innerhalb der Ruderalfläche des Schutzstreifens. Auf den notwendigen Arbeitsbereich entfallen ca. 258 m2 (W 10-3) auf die Ruderalfläche und 581 m2 (W 10-4) auf den Waldrand. Dieser Bereich kann nach Fertigstellung der Baumaßnahme wieder aufgeforstet werden. RheinEnergie AG, WR Projekt: Rohwasserleitung WB - HK Seite 40 Abb. 21: Konflikt W 09 / W 10 Bild 13: Verlegung der Rohwasserleitung DN 1.200 innerhalb des Waldrandes (W 09) RheinEnergie AG, WR Projekt: Rohwasserleitung WB - HK Seite 41 Bild 14: Verlegung der Rohwasserleitung DN 1.200 innerhalb des bestehenden Schutzstreifens (W 10) Für die geplante Baumaßnahme müssen 11.338 m2 Wald entlang der bestehenden Schutzstreifen zusätzlich gefällt werden. Durch die Verlegung und Verringerung der notwendigen Schutzstreifen, sowie die Änderung der Leitungstrasse im Bereich der Industriestraße können insgesamt 18.024 m2 Wald wieder neu aufgeforstet werden. Somit werden durch die Baumaßnahme im Weißer Bogen insgesamt 6.686 m2 Wald zusätzlich neu aufgeforstet. Durch die Baumaßnahme fallen trotz aller Vermeidungs - und Verminderungsmaßnahmen innerhalb der Waldbereiche 130.237 Biotopwertpunkte an. RheinEnergie AG, WR Projekt: Rohwasserleitung WB - HK Seite 42 3.2 VERLEGUNG IM BEREICH DES WEIßER BOGENS Im Bereich des Weißer Bogen s erfolgt die Verlegung der Rohwasserleitung DN 1.200 zwischen den Waldabschnitten innerhalb von landwirtschaftlichen Nutzflächen, Grünflächen und einer Streuobstwiese. Die Arbeitsbreiten betragen jeweils bis zu 13 m. Konflikt: WB 01 Von der Brunnentrasse erfolgt die weitere Verlegung durch eine vorhandene Streuobstwiese. Die Obstbäume wurden im Verlauf der 1990 Jahre gepflanzt und durch breite Hecken in verschiedene Abschnitte unterteilt. Da hier eine Ausgleichsfläche gemäß Kompensationskataster besteht, werden die Eingriffe zusätzlich mit dem Faktor 1 belegt. Im Bereich der Hecken wurde ein Schutzstreifen für die bestehende Rohwasserleitung mit einer Breite von 10 m angelegt. Da die Freistellung erst 2023 erfolgte, wird in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde „Hecke (BB 1)“ und nicht Ruderalfläche als Ausgangsbiotop angenommen. Durch die Verschiebung der Leitungstrasse muss ein bis zu 3 m breiter Streifen der Hecke gerodet werden, so dass weitere 150 m2 Hecke (WB 01-1) gerodet werden müssen Die Verlegung innerhalb der Streuobstwiese erfolgt über eine Gesamtlänge von 98 m, wobei 34 m auf die Wiesenflächen und 64 m auf die Heck en entfallen. Dadurch ergibt sich eine Fläche für den Leitungsgraben von 141 m2 (WB 01-2) für die Hecke und 75 m2 (WB 01-3) für die Wiesenfläche . Für den notwendigen Arbeitsbereich werden 338 m 2 (WB 01 -4) Wiesenfläche und 642 m2 (WB 01-5) Hecke benötigt. Allerdings können auch wieder 363 m 2 (WB 01-6) Hecke neu gepflanzt werden. Anschließend wird ein neu ausgebauter Reitweg über eine Länge von 8 m schräg gequert. Für die Leitungstrasse werden 18 m 2 (WB 01-7) und für den notwendigen Arbeitsraum 62 m2 (WB 01-8) benötigt. RheinEnergie AG, WR Projekt: Rohwasserleitung WB - HK Seite 43 Abb. 22: Konflikt WB 01 Bild 15: Verlegung der Rohwasserleitung DN 1.200 im Bereich der Streuobstwiesen (WB 01) RheinEnergie AG, WR Projekt: Rohwasserleitung WB - HK Seite 44 Konflikt: WB 02 Hier erfolgt die Verlegung innerhalb der landwirtschaftlichen Nutzflächen neben der Fahrbahn des Ensener Weges über eine Gesamtlänge von insgesamt 445 m. Daraus ergibt sich für den Leitungsgraben eine Fläche von 979 m2 (WB 02-1) Für den benötigten Arbeitsbereich werden zusätzlich zur Fahrbahn 3.471 m2 (WB 02-2) der landwirtschaftlichen Nutzflächen benötigt. Es werden dabei auch ein Gehöl zstreifen von 10 m und eine Weide von 44 m Länge gequert. Hierdurch ergeben sich für den Leitungsgraben eine Fläche von 22 m 2 (WB 02-3) innerhalb des Gehölzstreifens und 97 m2 (WB 02-5) innerhalb der Weide. Als Arbeitsbereich fallen 78 m2 (WB 02 -4) innerhalb des Gehölzstreifens und 343 m2 (WB 02 -6) innerhalb de r Weide an zusätzlich zur Fahrbahn an. Abb. 23: Konflikt WB 02 RheinEnergie AG, WR Projekt: Rohwasserleitung WB - HK Seite 45 Bild 16: Verlegung der Rohwasserleitung DN 1.200 im Bereich von landwirtschaftlichen Nutzflächen (WB 02) Bild 17: Verlegung der Rohwasserleitung DN 1.200 im Bereich von landwirtschaftlichen Nutzflächen (WB 02) RheinEnergie AG, WR Projekt: Rohwasserleitung WB - HK Seite 46 Konflikt: WB 03 Hier erfolgt die Leit ungslegung innerhalb einer Grünfläche zwischen der Weißer Straße und der Sürther Straße über eine Länge von insgesamt 340 m. Im ersten Abschnitt wurde eine Obstwiese als Ausgleichsfläche angelegt, so dass hier die Eingriffe über eine Länge von 155 m ebenfalls mit dem Faktor 1 belegt wurden. Innerhalb der Ausgleichsfläche ergibt sich eine Fläche für den Leitungsgraben von 341 m2 (WB 03-1) und für den Arbeitsbereich von 1.209 m2 (WB 03-2). Weitere 510 m2 Arbeitsfläche (WB 03-3) werden innerhalb des unbefestigten Geh - und Radweges benötigt. Im weiteren Verlauf werden 407 m 2 (WB 03 -4) für den Leitungsgraben und 1.443 m 2 (WB 03 -5) als Arbeitsbereich innerhalb einer Grünfläche benötigt. Abb. 24: Konflikt WB 03 RheinEnergie AG, WR Projekt: Rohwasserleitung WB - HK Seite 47 Bild 18: Verlegung der Rohwasserleitung DN 1.200 im Bereich einer Ausgleichsfläche (WB 03) Bild 19: Verlegung der Rohwasserleitung DN 1.200 im Bereich von Grünflächen (WB 03) RheinEnergie AG, WR Projekt: Rohwasserleitung WB - HK Seite 48 Konflikt: WB 04 Hier erfolgt die Verlegung der Leitungstrasse innerhalb einer landwirtschaftlichen Nutzfläche über eine Länge von 245 m. Daraus ergibt sich für den Leitungsgraben eine Fläche von 539 m2 (WB 04 -1) und 1. 911 m2 (WB 04 -2) für den Arbeitsbereich. Weitere 735 m 2 (WB 04 -3) Arbeitsfläche werden innerhalb des unbefestigten Geh- und Radweges benötigt. Abb. 25: Konflikt WB 04 RheinEnergie AG, WR Projekt: Rohwasserleitung WB - HK Seite 49 Bild 20: Verlegung der Rohwasserleitung DN 1.200 im Bereich einer landwirtschaftlichen Nutzfläche (WB 04) Konflikt: WB 05 Auf einer landwirtschaftlichen Nutzfläche außerhalb der Trinkwasserschutzzone II wird eine temporäre Lagerfläche von ca. 3.000 m 2 für d ie Baucontainer und d ie Lagerung der Trinkwasserrohre eingerichtet. Hierfür wird der Mutterboden abgeschoben und ein Geotextil verlegt. Auf diesem wird eine Schotterfläche aufgebracht. Nach Abschluss der Baumaßnahme im Weißer Bogen wird die Fläche wieder vollständig zurückgebaut, tiefgründig aufgelockert und der Mutterboden wieder aufgebracht. RheinEnergie AG, WR Projekt: Rohwasserleitung WB - HK Seite 50 Abb. 26: Konflikt WB 05 Bild 21: Fläche für Baustelleneinrichtung RheinEnergie AG, WR Projekt: Rohwasserleitung WB - HK Seite 51 3.3 VERLEGUNG IM BEREICH DES WASSERWERKES HOCHKIRCHEN Die Verlegung der Leitungstrasse erfolgt überwiegend im Bereich der vorhandenen Geh- und Radwege, die sehr unterschiedlich gestaltet sind. Im ersten Abschnitt finden sich zwei getrennte asphaltierte Geh- und Radwege mit einer Breite von jeweils 1,75 m, die durch einen Grünstreifen von 1 ,5 m Breite getrennt sind. In einem weiteren Bereich befinde n sich ein asphaltierter Radweg und ein breiterer unbefestigter Gehweg, die ebenfalls durch einen 1,5 m breiten Grünstreifen getrennt sind. Die dritte Variante zeigt nur einen breiten asphaltierten Geh- und Radweg und die vierte Variante einen breiten unbefestigten Geh- und Radweg. Für die Verlegung der Rohwasserleitung wird ein Arbeitsbereich von insgesamt 12 m breite benötigt. Aufgrund des schlechten Zustandes der bestehenden Geh - und Radwege entlang der Militärringstraße, beabsichtigt die Stadt Köln gemeinsam mit Straßen NRW die Sanierung der Geh- und Radwege in diesem Abschnitt. In Absprache mit der Stadt Köln, werden die Geh - und Radwege daher einheitlich wiederhergestellt. Es wird nur ein asphaltierter Geh - und Radweg mit einer Breite von 3,5 m wiederhergestellt. Auf dem Gelände des Wasserwerkes Hochkirchen wird auf einer Grünfläche eine temporäre Lagerfläche für Baucontainer und Parkplätze eingerichtet. Auf einer Grünfläche an der Straße „Im Wasserwerkswäldchen “ wird eine zusätzliche Lagerfläche für die Lagerung der Trinkwasserrohre eingerichtet. RheinEnergie AG, WR Projekt: Rohwasserleitung WB - HK Seite 52 Konflikt: HK 01 Auf einer Länge von 125 m verläuft die Leitungstrasse unter einem der asphaltierten Geh- und Radwege. Für den Leitungsgraben wird zusätzlich ein Streifen von 0,45 m Breite und somit eine Fläche von 56 m 2 (HK 01-1) von dem Grünstreifen zwischen den Geh - und Radwegen benötigt. Als Arbeitsbereich steht der restliche Grünstreifen von 1,05 m, der zweite asphaltierte Geh- und Radweg, sowie ein insgesamt 8,0 m breiter Streifen der angrenzenden Grünfläche zur Verfügung , so dass insgesamt 950 m2 (HK 01 -2) als Arbeitsbereich innerhalb der Grünfläche anfallen. Innerhalb des Grünstreifens befindet sich eine Baumgruppe über eine Länge von ca. 20 m, so dass auf einer Fläche von 181 m2 (HK 01-3) Bäume gefällt werden müssen. Nach Beendigung der Baumaßnahme werden die wieder neue Bäume gepflanzt. Die Wiederherstellung des neuen Geh - und Radweges entspricht in der Fläche den beiden vorhandenen getrennten Wegen. Abb. 27: Konflikt HK 01 RheinEnergie AG, WR Projekt: Rohwasserleitung WB - HK Seite 53 Bild 22: Verlegung der Rohwasserleitung DN 1.200 im Bereich der Geh - und Radwege (HK 01) Bild 23: Verlegung der Rohwasserleitung DN 1.200 im Bereich der Geh - und Radwege (HK 01) RheinEnergie AG, WR Projekt: Rohwasserleitung WB - HK Seite 54 Konflikt: HK 02 Auf einer Länge von 340 m verläuft die Leitungstrasse innerhalb eines 3,0 m breiten unbefestigten Geh- und Radweges, die Fläche des Leitungsgrabens beträgt 748 m 2 (HK 02- 1). Weitere 272 m 2 (HK 02-2) des unbefestigten Weges werden als Arbeitsbereich benötigt. Zusätzlich zum asphaltierten Geh - und Radweg wird der Grünstreifen zwischen den Wegen mit einer Fläche von 510 m 2 (HK 02-3) als Arbeitsbereich verwendet. Auf beiden Seiten der Radwege wird ein zusätzlicher Arbeitsbereich benötigt. In der nördlichen Grünfläche wurde eine Baumreihe gepflanzt. Hierbei handelt es sich ebenfalls um eine Ausgleichsmaßnahme, so dass der Ein griff mit dem Faktor 1 belegt wird. Hier werden 550 m 2 (HK 02 -4) als Arbeitsbereich benötigt. Südlich der Radwege wird eine Fläche von 800 m 2 (HK 02-5) als Arbeitsbereich innerhalb der Grünfläche benötigt. Im weiteren Verlauf wird die Leitungstrasse beidseitig von Sträuchern begrenzt. Hier verengt sich der Arbeitsbereich auf 10 m. Daher müssen hier über eine Länge von ca. 140 m auf beiden Seiten Rodungsarbeiten durchgeführt werden, so dass 525 m2 (HK 02-6) Sträucher entfernt werden müssen. Für die Wiederherstellung des neuen Geh - und Radweges wird zusätzlich zum bestehenden asphaltierten Radweg der Grünstreifen zwischen den beiden Wegen und ein 0,25 m breiter Streifen des vorhandenen unbefestigten Gehweges benötigt. Abb. 28: Konflikt HK 02 RheinEnergie AG, WR Projekt: Rohwasserleitung WB - HK Seite 55 Bild 24: Verlegung der Rohwasserleitung DN 1.200 innerhalb eines unbefestigten Geh- und Radweges (HK 02) Bild 25: Verlegung der Rohwasserleitung DN 1.200 innerhalb eines unbefestigten Geh- und Radweges (HK 02) RheinEnergie AG, WR Projekt: Rohwasserleitung WB - HK Seite 56 Konflikt: HK 03 Von der Weggabelung bis zur Unterführung der A 555 erfolgt die weitere Verlegung innerhalb eines asphaltierten Geh- und Radweges über eine Länge von 305 m. Im ersten Abschnitt, über eine Länge von 175 m, befindet sich der Arbeitsbereich innerhalb einer Grünfläche mit einer Breite von 9,5 m, so dass eine Fläche von 1.663 m2 (HK 03-1) benötigt wird. Im weiteren Verlauf wird der asphaltierte Geh - und Radweg über eine Länge von 130 m beidseitig, von mit Bäumen und Sträuchern bewachsenen Böschungen, begrenzt. Hier können die Verlegearbeiten nur „Vor Kopf“ durchgeführt werden. Um einen ausreichenden Arbeitsbereich zu erhalten, müssen hier 780 m2 (HK 03-2) der Böschungen gerodet werden. Hier stehen zum Teil auch sehr große Pappeln am Wegesrand, deren Wurzeln auch unter dem Geh - und Radweg vorhanden sind. Hier muss in Abstimmung mit dem Amt für Landschaftspflege und Grünflächen abgestimmt werden welche Schutzmaßnahmen ergriffen werden oder ob die Bäume gefällt werden müssen. Für die Wiederherstellung des neuen Geh- und Radweges wird der vorhandene Geh- und Radweg verwendet. Abb. 29: Konflikt HK 03 RheinEnergie AG, WR Projekt: Rohwasserleitung WB - HK Seite 57 Bild 26: Verlegung der Rohwasserleitung DN 1.200 innerhalb eines unbefestigten Geh- und Radweges (HK 03) Bild 27: Verlegung der Rohwasserleitung DN 1.200 innerhalb eines unbefestigten Geh- und Radweges (HK 03) RheinEnergie AG, WR Projekt: Rohwasserleitung WB - HK Seite 58 Konflikt: HK 04 Auf dem Gelände des Wasserwerkes Hochkirchen wird auf einer Grünfläche eine Baustelleneinrichtungsfläche von 500 m 2 eingerichtet. Hier wird der Mutterboden vorab abgeschoben und zwischengelagert. Die Fläche wird anschließend asphaltiert. Zusätzlich müssen in diesem Bereich zwei Laubbäume, die sich in der Mitte der Fläche befinden, gefällt werden. Nach Abschluss der Baumaßnahme wird die Fläche wieder vollständig zurückgebaut und eine Raseneinsaat vorgenommen. Zusätzlich werden auch wieder drei Bäume gepflanzt werden. Abb.: 30 Konflikt HK 04 RheinEnergie AG, WR Projekt: Rohwasserleitung WB - HK Seite 59 Bild 28: Errichtung einer Baustelleneinrichtungsfläche auf einer Grünfläche im Wasserwerk Hochkirchen (HK 04). RheinEnergie AG, WR Projekt: Rohwasserleitung WB - HK Seite 60 Konflikt: HK 05 Auf einer Grünfläche parallel zur Militäringstraße wird eine temporäre Lagerfläche von ca. 2.500 m2 für die Lagerung der Trinkwasserrohre eingerichtet. Hierfür wird der Mutterboden abgeschoben und ein Geotextil verlegt. Auf diesem wird eine Schotterfläche aufgebracht. Nach Abschluss der Baumaßnahme in Hochkirchen wird die Fläche wieder vollständig zurückgebaut, tiefgründig aufgelockert und der Mutterboden wieder aufgebracht. Abb. 31: Konflikt HK 05 RheinEnergie AG, WR Projekt: Rohwasserleitung WB - HK Seite 61 Bild 29: Einrichtung einer Lagerfläche für die Trinkwasserrohre auf einer Grünfläche (HK 05) RheinEnergie AG, WR Projekt: Rohwasserleitung WB - HK Seite 62 4. BESCHREIBUNG UND DARSTELLUNG DER AUSWIRKUNGEN DES EINGRIFFS Die wesentlichen Beeinträchtigungen bei der Verlegung der Rohwasserleitung sind überwiegend bauzeitbedingt; relevante anlagebedingte und betriebsbedingte Beeinträchtigungen sind nicht zu erwarten. Der nähere Untersuchungsraum erstreckt sich dem Charakter des Bauvorhabens entsprechend, als schmales Band entlang der Leitungstrasse. 4.1 FLORA / FAUNA Die Eingriffswirkungen sind weitgehend begrenzt auf Beeinträchtigungen durch den Bau der Leitung während der Bauphase. Die vom Eingriff betroffenen Biotoptypen sind durch Überlagerung mit der technischen Planung ermittelt worden. Baubedingte Auswirkungen entstehen durch die temporäre Nutzung der Wald - und landwirtschaftlichen Nutzflächen. Im Bereich der Brunnenleitung und in den weiteren Waldbereichen muss zusätzlich ein mehrere Meter breiter Streifen Wald neben der Leitungstrasse gerodet werden, insgesamt 11.338 m2. Nach Abschluss der Baumaßnahme verschiebt sich der einzuhaltende Schutzstreifen in Richtung der neuen Leitung. Dadurch kann dort wieder Wald im Bereich der alten Leitung aufgeforstet werden. Durch die geplante Verringerung des Schutzstreifens auf 6 m und d er Veränderung der Leitungstrasse im Bereich der Industriestraße können allerdings 18.024 m2 neu aufgeforstet werden, so dass insgesamt 6.686 m2 Wald mehr aufgeforstet als gerodet werden. Eine Auswirkung auf die Vernetzungs - und Verbundfunktion ist nicht zu erwarten. Die Beseitigung von Vegetationsstrukturen, in denen sich Nester oder Lebensstätten von Fledermäusen befinden, kann zu einer unmittelbaren Gefährdung dieser Tiere führen. Auch baubedingte Störwirkungen sind nicht auszuschließen. Durch die geringen Geschwindigkeiten der Fahrzeuge während der Baumaßnahme sind direkte Kollisionen für flugfähige Tiere nicht zu erwarten. Ein erhöhtes Risiko durch Baustellenfahrzeuge besteht daher nicht. Demnach erfolgen die Rodungsarbeiten außerhalb der Brut - und Aufzuchtzeit wildlebender Vogelarten. Hierdurch werden Individuenverluste sowie die unmittelbare Beschädigung oder Zerstörung von Nestern und Eiern brütender Vögel vermieden. RheinEnergie AG, WR Projekt: Rohwasserleitung WB - HK Seite 63 4.2 BÖDEN / ALTLASTEN Eingriffe in den Boden führen zu Beeinträchtigungen seines Leistungspotentials im Naturhaushalt. Das geplante Vorhaben kann den Boden bzw. die Bodenstruktur durch folgende Punkte beeinträchtigen: • Durchmischung der gewachsenen Horizontabfolge durch das Aufgraben des Leitungsgrabens. • Veränderung der Bodenkörnung durch eine Rohrummantelung mit sandig -kiesigem Material. • Bodenverdichtung durch das Befahren mit Baumaschinen und LKW. Unabhängig von der Bodenart sind nasse Böden verdichtungsempfindlicher als trockene, so dass die Gefahr von Verdichtungen auch von der Witterung vor und während der Bauphase abhängt. Eine Eutrophierung bzw. Nährstoffanreicherung der Böden finden durch den Bau und Betrieb der Leitungen nicht statt. Es ist daher nur mit geringfügigen Eingriffen in den Boden zu rechnen. 4.3 GRUND- UND OBERFLÄCHENWASSER Baubedingt besteht ein Risiko stofflicher Beeinträchtigung des Grund - und Oberflächenwassers durch das Austreten von Betriebsstoffen wie Treib-, und Schmierstoffen im Arbeitsbereich. Durch Verwendung schadstofffreier bzw. -armer Baustoffe und Biokraftstoffe und Bioschmiermittel wird das Risiko einer Verschmutzung minimiert. Die Betankung, Wartung und Reparatur von Baumaschinen und -Fahrzeugen dürfen grundsätzlich nur auf versiegelten Flächen außerhalb der Trinkwasserschutzzone II oder innerhalb von speziellen Containern stattfinden. Es kommt zu keinen negativen Auswirkungen auf die Speicherung und Ableitung des Oberflächenwassers (Niederschlagswasser). Je nach Bodenart kann der sandig -kiesige Füllboden, der das Leerrohr umgibt, in seiner Längserstreckung drainierend wirken. Zusätzliche erheblich negative Auswirkungen auf den lokalen Wasserhaushalt durch die Baumaßnahme sind nicht erkennbar. 4.4 LUFT / KLIMA Während der Bauphase werden Lärm, Abgase und Staubemissionen durch den Baustellenbetrieb verursacht. Geringfügige mikroklimatische Veränderungen beschränken sich auf die Bauzeit und der sich möglicherweise anschließenden Vegetationsruhephasen, bis die Eingriffsflächen wieder von krautiger Vegetation besiedelt sind. Diese mikroklimatischen Auswirkungen sind weder erheblich noch nachhaltig. Durch den späteren Betrieb der Leitungen werden keine klimatischen Wirkungen verursacht. Da keine Neuversie gelung stattfindet, sind keine erheblichen negativen anlagebedingten Auswirkungen auf Klima und Luft zu erwarten. RheinEnergie AG, WR Projekt: Rohwasserleitung WB - HK Seite 64 4.5 RELIEF UND LANDSCHAFT Die Maßnahme hat lediglich einen temporären Einfluss auf das Landschaftsbild, der durch die Baumaschinen im Baubetrieb entsteht. Diese Auswirkungen sind temporär und nicht vermeidbar. Nach der Baumaßnahme werden die Flächen wieder ihrer ursprünglichen Nutzung zugeführt, so dass der Eingriff landschaftsästhetisch nur noch für eine kurze Zeit wahrgenommen wird. Die Veränderung der Landschaft erfolgt nur in geringem Umfang und ist daher ni cht als erhebliche negative Auswirkung zu bewerten. Im Bereich der Waldflächen wird durch die Verringerung der Schutzstreifen sogar mehr Wald wieder aufgeforstet als für die Baumaßnahme gerodet werden müssen. 5. VERMEIDUNG, MINDERUNG UND SCHUTZMAßNAHMEN Nach § 13 BNatSchG sind Verursacher von Eingriffen zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen auszugleichen. Das Vermeidungsgebot hat Priorität. Das Gebot der Vermeidung gilt dabei sowohl fü r die planerische Ebene als auch für die Vermeidung oder Minderung von Einzelbeeinträchtigungen. Es sind Vermeidungsmaßnahmen zu nennen, durch die Beeinträchtigungen von vornherein ausgeschlossen werden können, technische Detaillösungen durch die Eingriffe erheblich reduziert werden sowie aktive Schutzvorkehrungen während der Bauausführung. Bereits im Vorfeld wurde bei der Trassenplanung darauf geachtet, dass Eingriffe in Natur und Landschaft weitestgehend vermieden werden oder auf das absolut notwendige Maß reduziert werden. Trotzdem kommt es an verschiedenen Stellen zu Konflikten. Im Folgen den wird dargestellt, wie die Auswirkungen der Eingriffe ausgeglichen oder gemindert werden sollen: • Im Bereich der Brunnentrasse und im weiteren Verlauf bis zur Weißer Straße wird ein Materialwechsel vorgenommen. Statt wie geplant eine Stahlleitung zu verlegen, wird in diesem Bereich die Rohwasserleitung in Guss verlegt. Durch die kürzeren Rohrlängen, 6 m statt 12 m , wird die jeweils notwendige offene Baugrube reduziert . Die Gussleitungen werden durch Steckmuffen miteinander verbunden, so dass auch keine Schweißarbeiten notwendig sind. Die Gussleitungen müssen nicht extra eingesandet werden, so dass auch der zusätzliche Materialtransport entfällt. Der anfallende Aushub wird seitlich neben dem Leitungsgraben zwischengelagert und sofort für den Einbau wiederverwendet. Lediglich der durch die Rohrleitung verdrängte Aushub muss abgefahren werden, was eine deutliche Reduzie rung der LKW - Transporte zur Folge hat. • Für die Lagerung der Baumaterialien und die notwendigen Baucontainer erfolgt auf einer landwirtschaftlichen Nutzfläche am Fuchskaulenweg eine temporäre Baustelleneinrichtung für ca. 2 Jahre. Hier wird im Vorfeld der Oberboden auf einer Fläche von ca. 3.000 m 2 abgeschoben und auf der Fläche zwischengelagert. Nach Beendigung der Baumaßnahme wird der Boden wieder tiefgründig aufgelockert und der Oberboden aufgebracht. RheinEnergie AG, WR Projekt: Rohwasserleitung WB - HK Seite 65 • Zwei weitere Flächen werden im Bereich des Wasserwerkes Hochkirchen für temporäre Baustelleneinrichtungen verwendet. Auf einer Grünfläche innerhalb des Wasserwerksgeländes wird eine Fläche von 500 m 2 asphaltiert, um die notwendigen Baucontainer und Parkplätze zu erstellen. Auf einer Grünfläche wird eine Fläche von 2.500 m 2 für die Lagerung der Trinkwasserrohre hergestellt. Nach Beendigung der Baumaßnahme wird der Boden unter beiden Flächen wieder tiefgründig gelockert und der Mutterboden aufgebracht. • Die notwendigen Fäll - und Rodungsarbeiten werden ausschließlich in den Wintermonaten Januar/Februar 2025 durchgeführt. • Vermeidung von baubedingten Schäden an angrenzenden Bäumen und Gehölzen durch Anwendung geeigneter Schutzmaßnahmen. In den Waldbereichen werden die notwendigen Arbeitsbereiche durch Absperrungen eingezäunt. So dass eine Befahrung der Waldflächen ausgeschlossen werden kann. • Zur Vermeidung von unnötigen Lärm - und Schadstoffemissionen werden Baumaschinen und -fahrzeuge eingesetzt, die dem Stand der Technik entsprechen. • Bei der Durchführung der Bauarbeiten und des Baustellenverkehrs werden die gesetzlichen Ruhezeiten eingehalten. Arbeiten in der Nachtzeit sowie an Sonn - und Feiertagen werden nicht durchgeführt. Die vorgeschriebenen Grenzwerte der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm werden eingehalten. • Schutz des Grund - und Oberflächenwassers durch Einsatz von Biotreib - und Bioschmierstoffen, Vorhalten von Ölbindemitteln, Kontrolle der eingesetzten Baumaschinen und Fahrzeuge zur Vermeidung von Gefährdungen der Lebewesen im Oberflächen- und Grundwasser. Die Betankung der Baumaschinen und Fahrzeuge wird in einem gesonderten Bereich ausgeführt, der technisch eine Verunreinigung des Bodens mit Treibstoffen verhindert. Im Schadensfall sind Sofortmaßnahmen zum Schutz des Bodens notwendig. Hierfür ist die Vorhaltung von Ölbindemittel auf den Maschinen/Fahrzeuge vorzusehen. Die geltenden Verbote der Trinkwasserschutzzone II des Wasserwerkes Hochkirchen sind zu beachten. • Während der gesamten Baumaßnahme ist eine ökologische Baubegleitung erforderlich. RheinEnergie AG, WR Projekt: Rohwasserleitung WB - HK Seite 66 6. BEWERTUNGSGRUNDLAGEN UND EINGRIFFSBILANZIERUNG Zur Bewertung des Biotopwertes der im Untersuchungsraum kartierten Biotoptypen wurde die „Methode zur ökologischen Bewertung der Biotopfunktion von Biotoptypen“ von DANKWART LUDWIG herangezogen. Für die ökologische Bewertung der Biotoptypen wurden die Bewertungskriterien Natürlichkeit (N), Wiederherstellbarkeit (W), Gefährdungsgrad (G), Maturität (M), Struktur - und Artenvielfalt (SAV), Häufigkeit (H) und Vollkommenheit (V) herangezogen. Aufgrund der Naturraumabhängigkeit des Biotopwertes wurden als Bewertungskriterien die Einteilung in Naturraumgruppen entsprechend der Biotopkartierung der Landesanstalt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV 2010) herangezogen, die auf den Naturraumgruppen der Geographischen Landesaufnahme basiert. Danach ist das Untersuchungsgebiet der Naturraumgruppe 3 (Lößböden) zuzuordnen. Um bei oberflächlich wiederhergestellten Flächen der langfristigen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und der Bodenfunktion im von Eingriffen Rechnung zu tragen, werden die nachstehenden Standardbewertungsfaktoren festgelegt. a. Wird der natürliche Boden dauerhaft versiegelt, beträgt der Faktor 1 b. Wird der natürliche Boden nachhaltig gestört, beträgt der Faktor 0,3. Dies ist insbesondere der Fall bei der Neuanlage von Leitungen und Suchschächten im Außenbereich. c. Bei Leitungslegung im bereits gestörten Böden und den notwendigen Arbeitsbereichen beträgt der Faktor 0,1 d. Bei Biotopen, die stark anthropogen überprägt sind (Straßen, Straßenbegleitgrün, geschotterte Wege), entfällt der Standardbewertungsfaktor ganz. e. Bei Maßnahmen in Naturschutzgebieten werden die vorgesehenen Standardbewertungen um den Faktor 2 erhöht. f. Bei Maßnahmen innerhalb von festgelegten Ausgleichsgebieten beträgt der Faktor zusätzlich 1. Durch die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung ergeben sich folgende Biotopwertpunkte für die Eingriffe: • Waldbereiche: 130.237 Biotopwertpunkte • Weißer Bogen: 70.248 Biotopwertpunkte • Hochkirchen: 17.196 Biotopwertpunkte • Insgesamt: 217.681 Biotopwertpunkte RheinEnergie AG, WR Projekt: Rohwasserleitung WB - HK Seite 67 7. ZUSAMMENFASSUNG Die RheinEnergie AG betreibt im Kölner Süden seit ca. 1905 das Wasserwerk Hochkirchen und seit den 1950er Jahren die daran angeschlossene Brunnengalerie Weißer Bogen. Die seinerzeit aus Stahlrohren erstellte und nunmehr ca. 60 Jahre alte Brunnenleitung DN 1300 St von der Brunnengalerie Weißer Bogen zum Wasserwerk Hochkirchen ist in der nahen Vergangenheit mehrfach havariert und musste zur Reparatur jeweils außer Betrieb genommen werden. Es ist daher geplant, die Transportleitung und die Sammelleitung im Bereich der Brunnengalerie kurz - bis mittelfristig zu sanieren, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten und die Instandhaltungskosten deutlich zu reduzieren. Dazu wird eine Rohwasserleitung DN 1.200 in offener Bauweise verlegt. Die Länge der zu sanierenden Leitung beträgt insgesamt rd. 6.711 m. Die Länge der geplanten Leitung beträgt aufgrund von Abweichungen zur Bestandstrasse rd. 7.386 m. Als Material werden Stahl - und Gussrohre mit Zementauskleidung verwendet. Die Gesamtbauzeit dieser Maßnahme beträgt ca. 2 Jahre und soll im April 2025 beginnen. Die gesamte Baumaßnahme wird in vier Bauabschnitte unterteilt, in denen zeitgleich gearbeitet werden kann. 1. Bauabschnitt Wasserwerk Hochkirchen bis einschl. Querung A4 2. A4 bis Abgang von der Industriestraße 3. Abgang Industriestraße bis Kläranlage Rodenkirchen 4. Kläranlage Rodenkirchen bis Brunnengalerie Innerhalb der Waldflächen im Weißer Bogen und am Wasserwerk Hochkirchen erfolgt die Verlegung der Rohwasserleitung DN 1.200 überwiegend innerhalb de r vorhandenen Schutzstreifen. Für die Bauausführung muss zusätzlich ein 2 – 3 m breiter Streifen entlang der Schutzstreifen gerodet werden. Im Bereich der Brunnengalerie muss ein 4 – 5 m breiter Streifen Wald gerodet werden, so dass insgesamt 11.338 m 2 Wald entlang der bestehenden Leitungstrasse gerodet werden müssen. Durch die Verlegung und Verringerung der neuen Schutzstreifen können aber insgesamt 18.024 m 2 Wald entlang der Leitungstrasse wieder aufgeforstet werden. Somit werden insgesamt 6.686 m2 Wald zusätzlich neu aufgeforstet. Durch die Baumaßnahme fallen innerhalb der Waldbereiche 130.237 Biotopwertpunkte an. Im Bereich des Weißer Bogens fallen weitere 70.248 Biotopwertpunkte und im Bereich des Wasserwerkes Hochkirchen weitere 17.196 Biotopwertpunkte, so dass insgesamt 217.681 Biotopwertpunkte durch die geplante Baumaßnahme anfallen, die dem Ökokonto der RheinEnergie AG entnommen werden.
  • Anlage 14 - Bilanzierung W 07

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    Waldumwandlung - W 07 Datum 15.11.2024 Berechnung der Eingriffserheblichkeit ... in Anlehnung an Dankwart Ludwig (Bilanz) Konflikt / Eingriff Größe Kompensation / Ausgleich Größe Kürzel Abschnitt (m²) N W G MSAVH V S Faktor Summe Kürzel (m²) N W G MSAVH V S AX 11 W 07-1 Anlage eines Schutzstreifens für die Rohwasserleitung DN 1.200 [L x B = 148,0 m x 3,0 m] 444 3 2 3 3 2 3 0 16 0,1 7.814 HP 8 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird die Oberfläche wieder hergestellt 444 2 1 2 2 3 1 0 11 4.884 HP 8 W 07-2 Erstellung eines Leitungsgrabens für die Rohwasserleitung DN 1.200 [L x B = 148,0 m x 2,20 m ] 326 2 1 2 2 3 1 0 11 0,3 4.662 HP 8 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird die Oberfläche wieder hergestellt 326 2 1 2 2 3 1 0 11 3.586 HP 8 W 07-3 Notwendiger Arbeitsbereich zur Erstellung des Leitungsgrabens [L x B = 148,0 m x 7,80 m 1.154 2 1 2 2 3 1 0 11 0,1 13.963 HP 8 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird die Oberfläche wieder hergestellt 1.154 2 1 2 2 3 1 0 11 12.694 HP 8 W 07-4 Wiederaufforstung in Teilbereichen des ehmaligen Schutzstreifens [L x B = 148,0 m x 7,0 m] 1.036 2 1 2 2 3 1 0 11 0 11.396 AX 11 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird die Fläche wieder aufgeforstet 1.036 3 2 3 3 2 3 0 16 16.576 Waldumwandlung 444 Neuaufforstung 1.036 2.960 37.836 2960 37.740 Biotopwertpunkte -96 Summe
  • Anlage 06 - Bilanzierung HK 04

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    Hochkirchen HK 04 Datum 09.10.2024 Berechnung der Eingriffserheblichkeit ... in Anlehnung an Dankwart Ludwig (Bilanz) Konflikt / Eingriff Größe Kompensation / Ausgleich Größe Kürzel Abschnitt (m²) N W G MSAVH V S Faktor Summe Kürzel (m²) N W G MSAVH V S HM 51 HK 04 Fläche für Baustelleneinrichtung auf einer intensiv gepflegten Grünfläche auf dem Gelände des Wasserwerkes Hochklirchen [500 m2] 500 1 1 1 1 1 1 0 6 0,1 3.300 HM 51 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird die Oberfläche wieder hergestellt 500 1 1 1 1 1 1 0 6 3.000 BF 32 HK 04 Fällen von zwei Laubbäumen auf der Grünfläche [50 m2] 50 2 3 3 3 2 2 0 15 0,1 825 BF 32 Nach Beendigung der Baumaßnahme werden drei neue Bäume auf der Grünfläche gepflanzt 50 2 3 3 3 2 2 0 15 750 550 4.125 550 3.750 Biotopwertpunkte -375 Summe
  • Anlage 08 - Bilanzierung W 01

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    Waldumwandlung - W 01 Datum 15.11.2024 Berechnung der Eingriffserheblichkeit ... in Anlehnung an Dankwart Ludwig (Bilanz) Konflikt / Eingriff Größe Kompensation / Ausgleich Größe Kürzel Abschnitt (m²) N W G MSAVH V S Faktor Summe Kürzel (m²) N W G MSAVH V S AX 12 W 01-1 Anlage eines Schutzstreifens für die Rohwasserleitung DN 1.200 [L x B = 175,0 m x 3,0 m] 525 3 3 3 3 3 4 0 19 0,1 10.973 HP 8 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird die Oberfläche wieder hergestellt 525 2 1 2 2 3 1 0 11 5.775 HP 8 W 01-2 Erstellung eines Leitungsgrabens für die Rohwasserleitung DN 1.200 [L x B = 175,0 m x 2,20 m ] 385 2 1 2 2 3 1 0 11 0,3 5.506 HP 8 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird die Oberfläche wieder hergestellt 385 2 1 2 2 3 1 0 11 4.235 HP 8 W 01-3 Notwendiger Arbeitsbereich zur Erstellung des Leitungsgrabens [L x B = 175,0 m x 7,80 m 1.365 2 1 2 2 3 1 0 11 0,1 16.517 HP 8 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird die Oberfläche wieder hergestellt 1.365 2 1 2 2 3 1 0 11 15.015 HP 8 W 01-4 Wiederaufforstung in Teilbereichen des ehmaligen Schutzstreifens [L x B = 152,0 m x 7,0 m] 1.064 2 1 2 2 3 1 0 11 0 11.704 AX 11 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird die Fläche wieder aufgeforstet 1.064 3 2 3 3 2 3 0 16 17.024 Waldumwandlung 525 Neuaufforstung 1.064 3.339 44.699 3.339 42.049 Biotopwertpunkte -2.650 Summe
  • Anlage 09 - Bilanzierung W 02

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    Waldumwandlung - W 02 Datum 15.11.2024 Berechnung der Eingriffserheblichkeit ... in Anlehnung an Dankwart Ludwig (Bilanz) Konflikt / Eingriff Größe Kompensation / Ausgleich Größe Summe Kürzel Abschnitt (m²) N W G MSAVH V S Faktor Summe Kürzel (m²) N W G MSAVH V S AX 12 W 02-1 Anlage eines Schutzstreifens für die Rohwasserleitung DN 1.200 [L x B = 17,0 m x 3,0 m] 51 3 3 3 3 3 4 0 19 0,1 1.066 HP 8 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird die Oberfläche wieder hergestellt 51 2 1 2 2 3 1 0 11 561 HP 8 W 02-2 Erstellung eines Leitungsgrabens für die Rohwasserleitung DN 1.200 [L x B = 17,0 m x 2,20 m ] 37 2 1 2 2 3 1 0 11 0,3 529 HP 8 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird die Oberfläche wieder hergestellt 37 2 1 2 2 3 1 0 11 407 HP 8 W 02-3 Notwendiger Arbeitsbereich zur Erstellung des Leitungsgrabens [L x B = 17,0 m x 4,0 m 68 2 1 2 2 3 1 0 11 0,1 823 HP 8 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird die Oberfläche wieder hergestellt 68 2 1 2 2 3 1 0 11 748 HY 2 W 02-4 Notwendiger Arbeitsbereich zur Erstellung des Leitungsgrabens [L x B = 17,0 m x 3,8 m 65 1 0 0 0 1 1 0 3 0,1 215 HY 2 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird die Oberfläche wieder hergestellt 65 1 0 0 0 1 1 0 3 195 Waldumwandlung 51 Neuaufforstung 0 221 2.632 221 1.911 Biotopwertpunkte -721
  • Anlage 16 - Bilanzierung W 09

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    Waldumwandlung - W 09 Datum 18.11.2024 Berechnung der Eingriffserheblichkeit ... in Anlehnung an Dankwart Ludwig (Bilanz) Konflikt / Eingriff Größe Kompensation / Ausgleich Größe Kürzel Abschnitt (m²) N W G MSAVH V S Faktor Summe Kürzel (m²) N W G MSAVH V S BB 1 W 09-1 Erstellung eines Leitungsgrabens für die Rohwasserleitung DN 1.200 [L x B = 115,0 m x 2,20 m ] 253 3 2 3 3 3 3 0 17 0,3 5.591 HP 8 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird die Oberfläche wieder hergestellt 253 2 1 2 2 3 1 0 11 2.783 BB 1 W 09-2 Notwendiger Arbeitsbereich zur Erstellung des Leitungsgrabens [L x B = 115,0 m x 1,80 m 207 3 2 3 3 3 3 0 17 0,1 3.871 HP 8 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird die Oberfläche wieder hergestellt 207 2 1 2 2 3 1 0 11 2.277 BB1 W 09-3 Notwendiger Arbeitsbereich zur Erstellung des Leitungsgrabens [L x B = 115,0 m x 5,0 m 575 3 2 3 3 3 3 0 17 0,1 10.753 BB 1 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird die Fläche wieder aufgeforstet 575 3 2 3 3 3 3 0 17 9.775 HY 2 W 09-4 Notwendiger Arbeitsbereich zur Erstellung des Leitungsgrabens [L x B = 115,0 m x 4,0 m 460 1 0 0 0 1 1 0 3 0,1 1.518 HY 2 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird die Oberfläche wieder hergestellt 460 1 0 0 0 1 1 0 3 1.380 Waldumwandlung 1.035 Neuaufforstung 575 1.495 21.733 1495 16.215 Biotopwertpunkte -5.518 Summe
  • Anlage 11 - Bilanzierung W 04

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    Waldumwandlung - W 04 Datum 15.11.2024 Berechnung der Eingriffserheblichkeit ... in Anlehnung an Dankwart Ludwig (Bilanz) Konflikt / Eingriff Größe Kompensation / Ausgleich Größe Kürzel Abschnitt (m²) N W G MSAVH V S Faktor Summe Kürzel (m²) N W G MSAVH V S AX 12 W 04-1 Anlage eines Schutzstreifens für die Rohwasserleitung DN 1.200 [L x B = 260,0 m x 3,0 m] 780 3 3 3 3 3 4 0 19 0,1 16.302 HP 8 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird die Oberfläche wieder hergestellt 780 2 1 2 2 3 1 0 11 8.580 AX 12 W 04-2 Anlage eines Schutzstreifens für die Rohwasserleitung innerhalb der Ausgleichsfläche DN 1.200 [L x B = 445,0 m x 3,0 m] 1.335 3 3 3 3 3 4 0 19 1,1 53.267 HP 8 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird die Oberfläche wieder hergestellt 1.335 2 1 2 2 3 1 0 11 14.685 HY 2 W 04-3 Erstellung eines Leitungsgrabens für die Rohwasserleitung DN 1.200 [L x B = 40 m x 2,20 m ] 88 1 0 0 0 1 1 0 3 0,3 343 HY 2 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird die Oberfläche wieder hergestellt 88 1 0 0 0 1 1 0 3 264 HP 8 W 04-4 Erstellung eines Leitungsgrabens für die Rohwasserleitung DN 1.200 [L x B = 260,0 m x 2,20 m ] 572 2 1 2 2 3 1 0 11 0,3 8.180 HP 8 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird die Oberfläche wieder hergestellt 572 2 1 2 2 3 1 0 11 6.292 HP 8 W 04-5 Erstellung eines Leitungsgrabens für die Rohwasserleitung innerhalb der Ausgleichsfläche DN 1.200 [L x B = 445,0 m x 2,20 m ] 979 2 1 2 2 3 1 0 11 1,3 24.769 HP 8 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird die Oberfläche wieder hergestellt 979 2 1 2 2 3 1 0 11 10.769 HP 8 W 04-6 Notwendiger Arbeitsbereich zur Erstellung des Leitungsgrabens [L x B = 300,0 m x 7,80 m 2.340 2 1 2 2 3 1 0 11 0,1 28.314 HP 8 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird die Oberfläche wieder hergestellt 2.340 2 1 2 2 3 1 0 11 25.740 HP 8 W 04-7 Notwendiger Arbeitsbereich innerhalb der Ausgleichsfläche zur Erstellung des Leitungsgrabens [L x B = 445,0 m x 7,80 m 3.471 2 1 2 2 3 1 0 11 1,1 80.180 HP 8 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird die Oberfläche wieder hergestellt 3.471 2 1 2 2 3 1 0 11 38.181 HP 8 W 04-8 Wiederaufforstung in Teilbereichen des ehmaligen Schutzstreifens [L x B = 675,0 m x 7,0 m] 4.725 2 1 2 2 3 1 0 11 0 51.975 AX 11 Nach Beendigung der Baumaßnahme wird die Fläche wieder aufgeforstet 4.725 3 2 3 3 2 3 0 16 75.600 Waldumwandlung 2.115 Neuaufforstung 4.725 9.565 263.329 9.565 180.111 Biotopwertpunkte -83.218 Summe

Beratungsverlauf

  1. 27.01.2025

    Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde

    TOP 3.1, Entscheidung. Ergebnis: ungeändert beschlossen

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