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0885/2025

Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss des Bebauungsplanentwurfs Nummer 69430/06, Arbeitstitel: "Erweiterung TÜV" in Köln-Poll

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 20.05.2025

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 03.07.2025, TOP 12.1

Anlage 6.1: Bebauungsplan Blatt 1

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Anlage 8: Begründung

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Anlage 2: Geltungsbereich

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Anlage 5: Abwägung der Stellungnahmen aus der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB

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Anlage 1: Öffentlichkeitsbeteiligung

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Anlage 4: Abwägung der Stellungnahmen der TÖB-Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 3: Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen der TÖB-Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB

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Anlage 7: Textliche Festsetzungen

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Anlage 10: Städtebaulicher Vertrag

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Anlage 9: Entwurf des städtebaulichen Vertrags

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Anlage 6.2: Bebauungsplan Blatt 2

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Anlage 8: Begründung

189686 Zeichen

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A N L A G E 8
Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) zum Be-
bauungsplan 69430/06 
Arbeitstitel: Erweiterung TÜV in Köln-Poll
1
 Anlass und Ziel der Planung 
Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Poll des Stadtbezirkes Porz und umfasst den Bereich zwi-
schen der Hauptverwaltung des TÜV Rheinland im Norden und der Güterbahntrasse Köln-Trois-
dorf im Süden, zwischen dem Deutzer Friedhof im Westen und den Teilen des Standortes "Gewer-
bepark Poll" im Osten. 
1.1 Anlass der Planung 
Im gewachsenen Gewerbegebiet beabsichtigt der TÜV Rheinland an seinem langjährigen Haupt-
standort „Am Grauen Stein“ Erweiterungsoptionen auf dem südlich benachbarten Areal zu verwirk-
lichen. Dabei handelt es sich um einen bisher temporär genutzten zusätzlichen Messeparkplatz. 
Diese Mindernutzung in Nachbarschaft zum weiträumigen Gewerbegebiet Poll wird zugunsten ei-
ner intensiveren gewerblichen Nutzung aufgegeben. Im Zusammenhang mit der Schaffung von ge-
werblich nutzbaren Erweiterungsflächen stand die städtebauliche Neuordnung eines Teilbereichs 
des vorhandenen Büro- und Verwaltungsstandortes „Am Grauen Stein“. Planungsrechtlich wird ei-
nerseits eine Fläche für den Gemeinbedarf (Verwaltungsbauten) zukünftig als Gewerbegebiet und 
andererseits die vorhandene zentrale Grünanlage mit dem Charakter einer Parkanlage gesichert. 
Die städtebauliche Neuordnung und die Erweiterung des Gewerbegebietes in südlicher Richtung 
erforderten die Aufstellung eines Bebauungsplanes. 
1.2 Ziel der Planung 
Die Ziele der Planung sind die Sicherung der vorhandenen Gewerbeflächen mit dem Erhalt der pri-
vaten Grünanlage im nördlichen Teilbereich des Plangebietes sowie die Erweiterung der gewerbli-
chen Nutzungen mit einer vier- bis sechsgeschossigen Bebauung für gewerbliche Zwecke im südli-
chen Teilbereich des Plangebietes. Die Wiedernutzbarmachung einer untergenutzten Stellplatzflä-
che (kleiner Messeparkplatz) zum Zwecke einer städtebaulichen Nachverdichtung entspricht 
grundsätzlich dem Ziel einer nachhaltigen Stadtentwicklung. Die vorhandene städtebauliche Struk-
tur einer Agglomeration von Solitärgebäudekomplexen wird in Richtung Süden bei Erhalt der um-
laufenden Gehölzstruktur fortgesetzt. Dabei findet im Plangebiet eine Abstufung der Gebäudehö-
hen von Norden nach Süden und Westen (Milchmädchensiedlung) Berücksichtigung statt. 
2 Erläuterungen zum Plangebiet  
2.1 Lage im Stadtgebiet/ Abgrenzung des Plangebietes 
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Stadtteils Poll im Nordwesten des Stadtbezirkes Porz 
und schließt südlich der Hauptverwaltung der TÜV Rheinland AG und östlich der Straße „Am 
Grauen Stein“ an. 
Das Plangebiet wird im Norden durch die Konstantin-Wille-Straße und ihre Verlängerung als Pri-
vatstraße begrenzt. Im Osten liegen die Stellplatzflächen des TÜV Rheinland und des ehemaligen 
Verkehrsübungsplatzes. Im Süd-Westen schließen Kleingärten und eine landwirtschaftlich ge-
nutzte Fläche an. Die Straße „Am Grauen Stein“ stellt die westliche Grenze dar. 
Der Geltungsbereich des Plangebietes erstreckt sich über mehrere Flurstücke in der Flur 38 der 
Gemarkung Poll. Die Abgrenzung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans ergibt sich aus der 
Planzeichnung. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von circa 6,4 ha.

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2.2 Bestandssituation/ vorhandene Struktur  
Das Plangebiet ist Teil eines Standortes für Büro- und Verwaltungsgebäude, der von individuellen 
Solitärbauten im Grünen geprägt und vom 114 m hohen Hochhaus des TÜV Rheinland überragt 
wird. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes setzt sich aus zwei Teilbereichen zusammen: ei- 
nem bereits überwiegend bebauten nördlichen Bereich – Teilbereich A – und einen bisher nicht be- 
bauten südlichen Bereich, den gewerblichen Erweiterungsbereich – Teilbereich B. In der Plan- 
zeichnung ist dazu keine entsprechende Eintragung gemacht worden; die Unterscheidung der Teil- 
bereiche erfolgt hier in der Begründung:  
 
Der nördliche Teilbereich des Plangebietes – Teilbereich A – umfasst die Flächen westlich und öst- 
lich der bestehenden privaten Grünfläche einschließlich der Konstantin-Wille-Straße. Bei der inner- 
halb dieses Teilbereich A bestehenden Bebauung handelt es sich um einen Verwaltungsgebäude- 
komplex mit bis zu zwölf Geschossen, der für das Rheinische Autobahnamt errichtet wurde und 
derzeit vom TÜV Rheinland genutzt wird, zu Dienstleistungszwecken genutzte ehemalige Wohnge- 
bäude sowie Werkstätten, Tankstelle und Lager des TÜV Rheinland. Zwischen der privaten Grün- 
anlage mit Teich und Baumbestand und den Werkstattgebäuden wurde 2014 ein sechsgeschossi- 
ges Bürogebäude zuzüglich Nicht-Vollgeschoss errichtet. Die derzeitige Bebauung wird über die 
Straßen Am Grauen Stein, Konstantin-Wille-Straße und Max-Glomsda-Straße erschlossen. Bis auf 
die Grünanlage stellen sich die Flächen weitgehend versiegelt dar. 
 
Der südliche Bereich des Plangebietes – Teilbereich B – umfasst die bisher unbebauten Flächen, 
den sogenannten kleinen Messeparkplatz, der temporär als Stellplatzfläche für Messebesucher ge- 
nutzt wurde, wenn zusätzlich zum angrenzenden Verkehrsübungsplatz (P 30) weitere Stellplätze 
benötigt wurden. Mittelfristig ist die Aufgabe dieser zusätzlichen Stellplatzfläche zugunsten einer 
Standorterweiterungen des TÜV Rheinland vorgesehen. Zwischenzeitlich wurde auch ein großes 
Parkhaus am Messekreisel in Betrieb genommen; die temporäre Nutzung kann aufgegeben wer- 
den. Die Stellplatzfläche ist teilversiegelt; es handelt sich um Schotterflächen mit Schuttwällen und 
Ruderalvegetation mit mehreren, teilweise in Reihen angeordneten Einzelbäumen. Zu den angren- 
zenden Kleingärten besteht eine breite Gehölzstruktur; dabei verdichten sich die vorhandenen 
Strauch- und Baumbestände in südlicher Richtung. 
 
Im östlichen Randbereich des südlichen Plangebietes – Teilbereiches B – befinden sich Einrichtun- 
gen zur Entwässerung und Entgasung (Gasfackel) für die östlich des Plangebietes liegende Altde- 
ponie Colonia (AL 70111). Zudem befindet sich südlich der Entgasungsstation ein Regenrückhalte- 
becken, das der Entwässerung von Niederschlagswasser aus dem Bereich des östlich angrenzen- 
den Verkehrsübungsplatzes dient. 
 
Das Gelände des Plangebietes ist eben und bewegt sich um die 48,0 m über Normalhöhennull 
(NHN). 
 
Östlich des Plangebietes schließt sich der „Gewerbepark Poll“ an und im Südwesten Kleingärten. 
Die nächstgelegenen Wohnbebauungen befinden sich am Rolshover Kirchweg und südlich der 
Bahntrasse (Milchmädchensiedlung).   
 
2.3 Bestehende Erschließung 
Der Stadtteil Poll ist insgesamt gut verkehrlich erschlossen. Aufgrund der Randlage des TÜV-
Standortes gilt dies jedoch in unterschiedlichem Maße für die verschiedenen Verkehrsteilnehmer.  
 
Über die Straßen Am Grauen Stein und Konstantin-Wille-Straße ist das Plangebiet an das örtliche 
und überörtliche Straßenverkehrsnetz sehr gut angebunden. Die Konstantin-Wille-Straße ist nur 
zum Teil eine öffentliche Straße, zum größten Teil handelt es sich um eine Privatstraße. 
 
Die Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr ist über verschiedene Haltestellen mit verschiede- 
nen Buslinien oder einer Stadtbahnhaltestelle in guter Taktfolge gegeben. Eine der Buslinien ver- 
kehrt jedoch eingeschränkt zu speziellen Zeiten und mit einer großen Lücke nur werktags. Die 
nächst gelegenen Haltestellen befinden sich ab einer Entfernung von 500 m zum Plangebiet bzw.

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bis zu einer Entfernung von 1.700 m. Die Erreichbarkeit des Plangebietes durch den öffentlichen 
Personennahverkehr ist gesichert, jedoch aufgrund mancher Gehweglängen zeitintensiv.  
 
Das Plangebiet liegt nicht unmittelbar am überörtlichen Radverkehrsnetz NRW. Anschlüsse an die- 
ses Radverkehrsnetz bestehen nordöstlich des Plangebietes in einer Entfernung von 600 m für die 
Hauptrichtungen Deutz, Heumar, Rösrath, Buchheim/Merheim und südwestlich des Plangebietes 
in einer Entfernung von 1.200 m an den Rheinradweg für die Hauptrichtungen Deutz, Altstadt, 
Wesseling. 
 
Die Straße „Am Grauen Stein“ ist in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet einseitig mit einem Rad- 
weg ausgestattet; in der Weiterführung der Straße in Richtung Norden endet der Radweg. Im wei- 
teren Umfeld des Plangebietes dominiert die Mitbenutzung des Straßennetzes durch den Radver- 
kehr (beispielsweise Rolshover Kirchweg und Max-Glomsda-Straße). Die Durchgängigkeit des 
Radnetzes und die verkehrssichere Führung des Radverkehrs sind nur bedingt gegeben. Das An- 
gebot des Fahrradverleihsystems „KVB-Rad“ steht im gesamten Plangebiet zur Verfügung. 
 
Die Straßen „Am Grauen Stein“ und Konstantin-Wille-Straße werden zu beiden Straßenseiten von 
Gehwegen begleitet. Im Stadtteilzentrum Poll an der Siegburger Straße sind zudem Angebote der 
Gastronomie und des Einzelhandels in einer Entfernung von 1.100 m fußläufig erreichbar. Den 
Gehwegbeziehungen zu Haltestellen des Öffentlichen Personennahverkehrs und zu Zielen im Um- 
feld des Plangebietes mangelt es an einer klaren und durchgängigen, teilweise auch einer ver- 
kehrssicheren Wegeführung. 
 
2.4 Naturraum und Klima 
2.4.1 Baumbestand 
Im Teilbereich B des Bebauungsplanes wurde der vorhandene Bestand von Einzelbäumen und 
Baumgruppen – mit Ausnahme des zu erhaltenden 15 m breiten Gehölzstreifens an der südwestli- 
chen und der südöstlichen Plangebietsgrenze – erfasst.  
 
2.4.2 Boden 
Im Plangebiet liegt ein stark anthropogen überprägter Boden vor. Große Bereiche des Plangebiets 
sind versiegelt oder asphaltiert; ein Großteil der heute mit Vegetation bestanden Flächen zeigen 
Schutt und Schotter im Untergrund und weisen keine natürlichen Bodenverhältnisse auf. Innerhalb 
des Plangebiets liegen auf dem Flurstück 610 (bebaut, nördlicher Teil) der Altstandort 701120 und 
im gesamten südlichen Teilbereich B der Altlaststandort 701138. Das Plangebiet liegt zudem im 
Nahbereich der Altablagerung 70111 (Altdeponie Colonia). 
 
2.4.3 Klima 
Nach der Planungshinweiskarte Hitze der Stadt Köln ist der Teilbereich A den belasteten Sied- 
lungsflächen (Klasse 3) zuzuordnen. Der Teilbereich B stellt als teilversiegelte Parkplatzfläche eine 
klimaaktive Fläche (Klasse 4) dar (Details siehe Ziffer 4.10.3, Klima und Luft).  
 
 
2.4.4 Starkregen 
In der Starkregengefahrenkarte der StEB Köln finden sich nur wenige Bereiche um die vorhande- 
nen Gebäude des Plangebietes mit mäßiger Starkregengefährdung bei einem mittleren (statistisch 
30-jährlichen) Starkregenereignis. Innerhalb des Plangebietes sind vereinzelt kleinflächige Berei- 
che mit einer Überflutungsgefährdung vorhanden. 
 
2.5 Alternativstandorte  
Da die vorliegende Planung eine Erweiterung für den TÜV-Rheinland an dem bestehenden lang- 
jährigen Hauptstandort Köln-Poll darstellt, wurde auf alternative Planungen verzichtet.

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3. Planungsvorgaben  
3.1 Regionalplan  
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, legt das gesamte 
Plangebiet als „Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen“ (GIB) fest. Diese Bereiche die- 
nen der Ansiedlung, dem Ausbau und der Bestandssicherung von gewerblichen Betrieben, die we- 
gen ihres großen Flächenbedarfs, ihrer Emissionen oder ihrer besonderen Standortanforderungen 
nicht in den „Allgemeinen Siedlungsbereich“ (ASB) integriert werden können. 
 
Der in Aufstellung befindliche Regionalplan Köln, für den die Auslegung vom 07.02. bis 31.08.2022 
erfolgte, legt das Plangebiet unverändert als „Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen“- 
(GIB) fest. Im Herbst 2024 fand eine erneute Auslegung statt. Die Ziele für das Plangebiet als GIB 
gelten weiterhin; die vorliegende Planung befindet sich mit der Regionalplanung im Einklang. 
  
3.2 Flächennutzungsplan 
Der Flächennutzungsplan der Stadt Köln stellt für das Plangebiet „Gewerbefläche“ (GE) mit der er- 
gänzenden Zeicheneintragung „Verwaltung" im nördlichen Teil des Geltungsbereichs dar. Gemäß 
§ 8 Absatz 2 BauGB ist der Bebauungsplan „Erweiterung TÜV“ in Köln-Poll aus dem Flächennut- 
zungsplan entwickelt. 
 
3.3 Landschaftsplan  
Der nördliche Teil des Plangebietes, der planungsrechtlich dem beplanten Innenbereich gemäß 
§ 30 BauGB zuzuordnen ist, liegt außerhalb des Geltungsbereiches eines Landschaftsplanes. 
 
Der südliche Teil des Plangebietes liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Köln, der hier 
das Landschaftsschutzgebiet L 24 „Deutzer Friedhof und Umgebung“ festsetzt, das den Deutzer 
Friedhof am Rolshover Kirchweg sowie die nördlich und südlich angrenzenden Freiräume vom 
Deutzer Stadtgarten bis zum Rolshover Hof umfasst. Für die Teilfläche des Plangebietes gilt die 
Schutzfestsetzung entsprechend dem Entwicklungsziel 8 nur bis zur Realisierung der Bauleitpla- 
nung. Mit der Rechtskraft des vorliegenden Bebauungsplanes treten widersprechende Darstellun- 
gen und Festsetzungen des Landschaftsplanes gemäß § 20 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG 
NRW) außer Kraft. 
 
3.4 Planungsrechtliche Situation 
Der nördliche Teil des Plangebietes – Teilbereich A – liegt innerhalb des Geltungsbereiches des 
Bebauungsplanes 69439/03 aus dem Jahr 1972. Dieser Bebauungsplan setzt eine Fläche für den 
Gemeinbedarf (Verwaltungsbauten) sowie ein Gewerbegebiet mit der ausschließlichen Zulässig- 
keit von Verwaltungs-, Büro-, Sozial-, Labor-, Lagergebäuden und Lehrausbildungsstätten und 
eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 2,4 fest. Durch die Festsetzung von Baugrenzen ist das Ge- 
werbegebiet mit Ausnahme eines Streifens zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern zu den 
öffentlichen Straßen und zur Gemeinbedarfsfläche vollständig überbaubar. Es gilt die Baunut- 
zungsverordnung (BauNVO) von 1968. Die Festsetzungen (zum Beispiel Fläche für den Gemein- 
bedarf) entsprechen nicht mehr der heutigen Situation vor Ort und wurden an die neuen Gegeben- 
heiten angepasst. Mit der Rechtskraft des Bebauungsplanes 69430/06 –Arbeitstitel: „Erweiterung 
TÜV“ in Köln-Poll– wird der Bebauungsplan 69439/03, soweit dieser im Geltungsbereich des 
neuen Bebauungsplanes liegt, überlagert. 
 
Die planungsrechtliche Situation für den südlichen Teilbereich des Plangebietes –Teilbereich B – 
beurteilt sich bis zur Rechtskraft des vorliegenden Bebauungsplanes nach § 35 BauGB (Bauen im 
Außenbereich). 
 
Angrenzend an das Plangebiet befinden sich: 
- Teile des v.g. Durchführungsplanes Nr. 69439/03 v on 1972 
- der Bebauungsplan Nr. 70439/08 mit dem Arbeitstit el „Gewerbepark Poll – Teilbereich Ge- 
werbepark Poll Nord“, rechtskräftig seit 02/2018 mit dem städtebaulichen Ziel, die Bebauung

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und Nutzung der ehemaligen Deponie Colonia mit Gewerbeflächen unter Ausschluss von 
Einzelhandel und Vergnügungsstätten zu ermöglichen. Zudem beinhaltet dieser ein Sonder- 
gebiet mit der Zweckbestimmung Baumarkt und Gartencenter. 
- der Bebauungsplan-Entwurf Nr. 70430/05 mit dem Ar beitstitel „Gewerbepark Poll-Süd“. Auch 
hier ist beabsichtigt, Gewerbeflächen unter Ausschluss von Einzelhandel und Vergnügungs- 
stätten festzusetzen. 
 
Der Bebauungsplan „Erweiterung TÜV“ überplant jeweils einen Teil des vorgenannten Bebauungs- 
planes aus dem Jahr 1972 und dem Bebauungsplan-Entwurf "Gewerbepark Poll Süd". 
 
4. Begründung der Planinhalte  
Das städtebauliche Konzept zielt darauf, im Teilbereich A bestehende gewerbliche Nutzungen zu 
ordnen, vorhandene Grünstrukturen zu erhalten und im Teilbereich B neue gewerblich nutzbare 
Flächen zu erschließen. 
 
Die Planung sieht im Teilbereich A die Sicherung der Bestandsbebauung westlich und östlich der 
Grünfläche vor. Das bedeutet auch, dass der bestehende Hochpunkt mit zwölf Geschossen erhal- 
ten wird. In weiteren Teilen des Teilbereichs A wird eine sechsgeschossige Bebauung den Über- 
gang zur umgebenden Bebauung bilden und bauliche Erweiterungen zugelassen. Im Teilbereich B 
sind auf bisher unbebauten Flächen Baukörper mit einer Geschossigkeit von vier bis fünf Vollge- 
schossen entwickelt worden. Bestandsbebauung und die geplante Erweiterung werden nach dem 
der Planung zugrunde gelegten städtebaulichen Konzept zu einem Büro- und Gewerbestandort 
zusammenwachsen. 
 
Die Gewerbeflächenerweiterung im Teilbereich B dient in erster Linie der Sicherung und Erweite- 
rung des Standortes des TÜV Rheinland. Bestehende und vorgesehene Nutzungen sind u.a. Bü- 
ronutzungen und Seminarräume für Schulungen, Prüfhallen, Werkstätten, betriebstechnische Anla- 
gen, Lagerflächen, Kantine, Betriebskindergarten. 
 
Den vorgenannten Planungszielen folgend bestehen die Grundzüge der Planung in 
− der Festsetzung der Art und des Maßes der bauliche n Nutzung, 
− der Festsetzung geeigneter Immissionsschutzmaßnahm en und 
− der Festsetzung von Maßnahmen des Naturschutzes un d der Landschaftspflege. 
 
4.1 Art der baulichen Nutzung 
Das Plangebiet wird mit Ausnahme der bestehenden privaten Grünfläche in den Teilbereichen A 
und B ausschließlich einer Gewerbenutzung zugeführt. Als Art der baulichen Nutzung wird ein Ge- 
werbegebiet gemäß § 8 BauNVO festgesetzt. Gemäß ihrer Zweckbestimmung dienen Gewerbege- 
biete vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. 
 
Innerhalb des Gewerbegebietes werden die in einem Gewerbegebiet allgemein zulässigen Einzel- 
handelsbetriebe mit Verkauf an Endverbraucher ausgeschlossen, um die Funktionsfähigkeit zent- 
raler Versorgungsbereiche nicht zu schwächen. Unselbständige und untergeordnete Verkaufsstel- 
len, die dem Betrieb und dem Betriebskonzept dienen, können zulässig sein. Damit sind z. B. Ki- 
oske neben der Betriebskantine o.ä. gemeint. Das Plangebiet liegt außerhalb der zentralen Versor- 
gungsbereiche des Kölner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes von 2023. Die in Gewerbegebie- 
ten ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle und gesundheitliche Zwecke wer- 
den ebenfalls ausgeschlossen. Sie entsprechen nicht dem gewünschten Gebietscharakter und 
dem anvisierten Nutzungskonzept des TÜV Rheinland. Eine Ausnahme werden soziale Anlagen 
nach § 8 Abs. 3 Ziffer 2 BauNVO bilden, die im Plangebiet zulässig sind. Dieses Angebot gilt nur 
für Betriebskindergärten des TÜV/ der dort ansässigen Gewerbebetriebe. Ein Betriebskindergarten 
des TÜV ist vorhanden. Wenn der TÜV seine Erweiterungspotentiale nutzt, besteht die Möglichkeit 
weiterer Betriebskindergärten. Dies wird Arbeitsnehmern und Arbeitnehmerinnen des TÜV entge- 
genkommen.

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Zudem sind die ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten zur Vermeidung negativer Kon- 
zentrationen problematischer Nutzungen im Plangebiet unzulässig. Dem gleichen Ziel dient der 
Ausschluss von Bordellen und bordellartigen Einrichtungen. Insgesamt stehen für die in den Ge- 
werbegebieten des Plangebietes ausgeschlossenen Nutzungen ausreichend Flächen innerhalb 
des verbleibenden Stadtgebietes zur Verfügung. 
 
In den Gewerbegebieten GE 1 und GE 2 können gemäß § 8 Absatz 3 Nr. 1 BauNVO Wohnungen 
für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Ge- 
werbegebiet zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, 
zugelassen werden. Der Zweckbestimmung des Gewerbegebietes entsprechend sind Wohnge- 
bäude nicht allgemein zulässig. Die Errichtung eines Boardinghouse im Gewerbegebiet ist in Ver- 
bindung mit dem Akademiebetrieb ausschließlich als unselbstständiger Beherbergungsbetrieb zu- 
lässig. In der Abgrenzung zur Wohnnutzung wäre die Zulässigkeit nur für Übernachtungsmöglich- 
keiten für wechselnde Gäste gegeben, deren Aufenthalt vorübergehend ist und die keine Möglich- 
keit haben, ihren häuslichen Wirkungskreis selbst zu gestalten. Letzteres übernimmt der Service 
des Beherbergungsbetriebs.   
 
Zum Schutz der benachbarten Kleingartenanlagen und der südwestlich der vorhandenen Straße 
bzw. südlich der Güterbahntrasse gelegenen Wohngebiete wurde das Gewerbegebiet bezüglich 
des Störgrades der zulässigen Betriebe und Anlagen auf der Grundlage der Abstandsliste zum Ab- 
standserlass Nordrhein-Westfalen in die beiden Teilbereiche GE 1 und GE 2 gegliedert. Die Ab- 
standsliste stellt auf der Ebene der Bauleitplanung ein geeignetes Instrument zur Vermeidung 
schädlicher Umwelteinwirkungen und durch diese hervorgerufenen Auswirkungen auf schutzbe- 
dürftige Nutzungen wie Wohnbereiche dar. Die Abstandsliste basiert auf der Zuordnung von Ab- 
standsbestimmungen (im Sinne von Richtwerten) in Bezug auf das Emissionsverhalten von ge- 
werbe- und industriegebietstypischen, dem Stand der Technik entsprechenden Betriebsarten. Zu 
den abstandsbestimmenden Emissionen zählen insbesondere Geräusche, Luftverunreinigungen, 
Erschütterungen und Gerüche. Die Anwendung der Abstandsliste gewährleistet ausreichende Ab- 
stände zwischen den Gewerbegebieten GE 1 und GE 2 sowie den vorhandenen Wohngebieten, 
an die die gewerblichen Nutzungen heranrücken werden. 
 
Innerhalb des Gewerbegebietes GE 1 – im nördlichen und nordöstlich Plangebietsbereich gelegen 
– sind Betriebe der Abstandsklasse VII zulässig. Das sind die Betriebe, die mit einem Abstand von 
100 m zu sensiblen Nutzungen keine störenden Auswirkungen erwarten lassen. Durch die Zonie- 
rung der gewerblichen Nutzungen werden dadurch ausreichend Abstände zu den vorhandenen 
Kleingärten und den nächstgelegenen Wohnbereichen der Milchmädchensiedlung eingehalten. 
Eine ergänzende Ausnahmeregelung ermöglicht, dass Betriebe und Anlagen der nächst höheren 
Abstandsklasse VI – das heißt mit einem höheren Abstandserfordernis von 200 m zu schutzbe- 
dürftigen Nutzungen – sowie im Emissionsverhalten vergleichbare Betriebe und Anlagen zugelas- 
sen werden können, wenn im Einzelfall vom Antragsteller nachgewiesen wird, dass nach Art und 
Betriebsweise von vornherein keine Störungen zu befürchten sind und damit die Gebietsverträg- 
lichkeit dauerhaft und zuverlässig sichergestellt ist. 
 
Im Gewerbegebiet GE 2 sind nur Anlagen- und Betriebsarten nach § 8 BauNVO zulässig, die nicht 
unter die Abstandsliste zum Abstandserlass NRW fallen und nicht aufgrund ihres Störgrades einen 
Mindestabstand von 100 zu schutzbedürftigen Nutzungen erfordern. 
 
Darüber hinaus sind im GE 1 und GE 2 Gewerbebetriebe im Sinne des § 6 BauNVO zulässig, die 
das Wohnen nicht wesentlich stören. 
 
Bedingte Festsetzung 
Im Teilbereich B liegt eine Teilfläche eines vorhandenen Regenrückhaltbeckens. Das Regenrück- 
haltebecken dient der Oberflächen-Entwässerung des östlich angrenzenden Verkehrsübungsplat- 
zes. Eine Verlagerung des Beckens ist vorgesehen; zukünftig kann es mit einer gewerblichen Nut- 
zung überplant werden. Allerdings wird das Regenrückhaltebecken noch eine Zeitlang in Betrieb

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bleiben. Aus diesem Grund konnte nur eine bedingte Festsetzung getroffen werden. Diese regelt, 
dass innerhalb der im Bebauungsplan ausgewiesenen Umgrenzung mit der Bezeichnung „Regen- 
rückhaltebecken“ die geplante gewerbliche Nutzung und Überbauung bis zur vollständigen Verla- 
gerung des Regenrückhaltebeckens unzulässig sein soll. Die Befristung kann bis zu 10 Jahren 
nach Beurkundung des Kaufvertrages für den südlichen Planbereich umfassen. Falls der TÜV den 
Grundstücksteil mit dem Regenrückhaltebecken früher nutzen/ überbauen möchte, ist eine Abstim- 
mung mit den Fachämtern der Stadt Köln für den Neubau einer Rigole aus dem benachbarten 
Grundstück (ehemaliger Verkehrsübungsplatz) notwendig.   
 
4.2 Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung wurde über die Grundflächenzahl (GRZ), die Geschossflächen- 
zahl (GFZ), die Anzahl der Vollgeschosse sowie die Höhe der baulichen Anlagen jeweils als 
Höchstmaß festgesetzt. Im Einklang mit den umliegenden Gewerbegebieten orientieren sich daher 
die Festsetzungen zur Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) an den Ober- 
grenzen der BauNVO.  
 
Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl 
Für die Gewerbegebiete GE 1 und GE 2 wurden eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 und eine 
Geschossflächenzahl (GFZ) von 2,4 festgesetzt. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nut- 
zung entsprechen dem Flächenbedarf und der städtebaulichen Dichte von Gewerbegebieten – un- 
ter Einhaltung der Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung ge- 
mäß § 17 der Baunutzungsverordnung (BauNVO). 
 
Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Arbeitsverhältnisse werden durch die Auswirkungen 
der festgesetzten GRZ von 0,8 und der GFZ von 2,4 nicht beeinträchtigt. 
 
Zahl der Vollgeschosse 
Im Teilbereich A des Plangebietes wird mit der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse – VI – ma- 
ximal eine siebengeschossige Bebauung mit sechs Vollgeschossen zuzüglich eines Nicht-Vollge- 
schosses erzielt und dem städtebaulichen Ziel einer maßvollen Nachverdichtung entsprochen. Das 
bedeutet für den nördlichen Planbereich, dass die Bestandsbebauung zu beiden Seiten der festge- 
setzten „Privaten Grünfläche“ eine weitere bauliche Entwicklung erfahren kann. Ausgenommen 
von der einheitlichen Festsetzung einer maximalen Siebengeschossigkeit ist das bestehende 
zwölfgeschossige Hochhaus des Verwaltungsgebäudekomplexes (ehemaliges Rheinisches Auto- 
bahnamt). Das Hochhaus wird bestandswahrend mit XII als Zahl der Vollgeschosse gesichert. 
 
Im Teilbereich B des Plangebietes wurde gegenüber dem nördlichen Plangebiet (Teilbereich A) 
eine niedrigere und abgestufte Höhenentwicklung festgesetzt. Im Zentralbereich der Erweiterungs- 
fläche ist mit der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse – V – maximal eine sechsgeschossige 
Bebauung mit fünf Vollgeschossen zuzüglich eines Nicht-Vollgeschosses und zu den Randberei- 
chen zu den Kleingärten in Richtung Westen, in Richtung Osten zum Verkehrsübungsplatz und 
nach Süden in Richtung Gehölzbestand ist jeweils eine maximal viergeschossige Bebauung zu- 
züglich eines Nicht-Vollgeschosses maximal zulässig. 
 
Gebäudehöhen 
Für die Gewerbebauten sind die maximalen Gebäudehöhen in Metern über Normalhöhennull fest- 
gesetzt. Mit den baufeldbezogenen Höhenbeschränkungen wurden planungsrechtlich die Zulässig- 
keit von weiteren Nicht-Vollgeschossen (oberhalb eines zulässigen Nicht-Vollgeschosses) ausge- 
schlossen und damit die in den Teilbereichen A und B des Plangebietes beabsichtigte städtebauli- 
che Höhenabstufung gesichert. 
Die Gebäudehöhenfestsetzungen orientieren sich an einer mittleren Geländehöhe von 48,5 m im 
Plangebiet, gehen von Regelgeschosshöhen von 3,5 m und von der Zulässigkeit jeweils eines 
Nicht-Vollgeschosses aus. Zudem wird jeweils ein Gebäudehöhenpuffer unterhalb eines Vollge-

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schosses (beispielsweise für höhere Raumhöhen des Erdgeschosses für Sondernutzungen, Ab- 
weichungen von der mittleren Geländehöhe, baukonstruktive Erfordernisse wie Deckenhöhen, hö- 
here Dachaufbauten) berücksichtigt. 
 
Technische Dachaufbauten 
Gebäudedächer in Gewerbegebieten dienen auch der Unterbringung einer Vielzahl von techni- 
schen Anlagen wie beispielsweise Lüftungs- und Kühlanlagen, Antennen, Aufzugsüberfahrten, Ka- 
mine, Oberlichter, Anlagen zur Nutzung von Solarenergie und/oder Photovoltaik. Diese Anlagen 
sind grundsätzlich innerhalb der Gewerbegebiete GE 1 und GE 2 zulässig, ohne das städtebauli- 
che Erscheinungsbild nachhaltig zu stören. Daher ist festgesetzt, dass diese Anlagen die maximal 
zulässigen Gebäudehöhen bis zu einer Höhe von 2,0 m überschreiten dürfen. Der Flächenanteil 
der Überschreitungen ist auf 10 % der Dachflächen begrenzt. Die Dachaufbauten müssen dabei 
mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante zurücktreten. 
 
Ausgenommen von den Begrenzungen hinsichtlich der Fläche wurden Photovoltaikanlagen in Ver- 
bindung mit extensiver Dachbegrünung. Dies erfolgte im Sinne des Klimaschutzes und der Förde- 
rung erneuerbarer Energien. 
 
4.3 Überbaubare Grundstücksflächen  
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind in den Teilbereichen A und B des Plangebietes durch 
die Festsetzung von Baugrenzen definiert. Den Anforderungen eines Gewerbegebietes entspre- 
chend lässt die großzügige Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen größtmögliche 
Spielräume für die spätere Ausgestaltung durch bauliche Nutzungen. 
 
Die Baufelder lassen im nördlichen Plangebiet Entwicklungsmöglichkeiten und Flexibilität im Be- 
stand zu, setzen andererseits auch in diesen Bereichen Akzente neu. Gegenüber der festgesetz- 
ten „Privaten Grünfläche“ wurden die überbaubaren Grundstücksflächen zum Schutz dieser Grün- 
fläche zurückgenommen. 
 
Dadurch wurden gleichzeitig im Baufeld Am Grauen Stein/ Konstantin-Wille Straße bestehende 
Nutzungen überplant. Alle bestehenden, genehmigten Nutzungen, die zukünftig den Festsetzun- 
gen des Bebauungsplanes widersprechen würden, genießen passiven Bestandsschutz. Die Über- 
planung bezieht sich darauf, dass sich die Gebäude zukünftig teilweise außerhalb des Baufeldes 
befinden. 
 
Die Baufelder im Teilbereich B wurden großzügig gefasst; hier handelt es sich um bisher unbe- 
baute Flächen auf denen größere Spielräume möglich sein werden. Die Baugrenzen verlaufen mit 
einem Abstand von 3 m zur Plangebietsgrenze und zum Gehölzstreifen, der das Plangebiet in 
Richtung Südwesten und Südosten abschließt. 
 
4.4 Erschließung  
Über die Straßen Am Grauen Stein und Konstantin-Wille-Straße ist das Plangebiet an das örtliche 
und überörtliche Straßenverkehrsnetz sehr gut angebunden. 
 
Die ins Plangebiet einbezogene Konstantin-Wille-Straße wurde in dem Teil, in sie heute schon öf- 
fentlich ist, als Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Die östlich anschließende private Straßenfläche 
wurde als nicht überbaubare Grundstücksfläche des Gewerbegebietes GE 1 festgesetzt und mit 
Geh-, Fahr- und Leitungsrechten (GFL 1) überlagert. Für das Plangebiet wurde keine über die Be- 
standssituation hinausgehende öffentliche innere Erschließung festgesetzt; die innere verkehrliche 
Erschließung kann durch die Grundstückseigentümerin hergestellt werden – sowohl für den nördli- 
chen Teil des Plangebietes mit seiner bestehenden Bebauung (Teilbereich A) als auch für den Er- 
weiterungsbereich im südlichen Teil des Plangebietes (Teilbereich B). Von der privaten Erschlie- 
ßungsstraße an der nördlichen Plangebietsgrenze wird eine zentrale Erschließungsachse in Rich- 
tung Süden geführt und über die Festsetzung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts (GFL 1) gesi- 
chert werden.

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Am Standort des TÜV Rheinlands befinden sich sowohl innerhalb des Plangebietes als auch auf 
den im Norden und Osten angrenzenden gewerblich genutzten Nachbarflächen 11 Stellplatzflä- 
chen mit gut 1.500 Kfz-Stellplätzen, über die Mitarbeiter und Kunden verfügen können. Aus der im 
November 2018 durchgeführten Auslastungserhebung der Stellplätze konnte eine Auslastung von 
nahezu 100 % an Werktagen (Montag bis Freitag) festgestellt werden. Für die vorgesehene Unter- 
nehmenserweiterung existieren demnach keine Stellplatzreserven. Wie im Betrieblichen Mobilitäts- 
konzept (siehe unter 4.4.2) ausgeführt, ist eine Erweiterung des Stellplatzangebots in gestaffelter 
Form denkbar – durch den Bau eines modular erweiterbaren Parkhauses. In der Planzeichnung 
wurde auf die Ausweisung von Flächen für Stellplatzanlagen verzichtet; somit ist ein Spielraum ge- 
geben. 
 
Die Grundlage für die Stellplatzermittlung bilden die Vorgaben der Stellplatzsatzung der Stadt Köln 
vom Mai 2022, auf die ein Faktor von 0,2 angewendet wird. Damit wurde von der dort vorgesehe- 
nen Möglichkeit der Reduktion der Stellplätze Gebrauch gemacht, jedoch nicht im vollen Umfang. 
Der gewählte Faktor von 0,2 setzt sich aus der Gewichtung von verschiedenen Minderungsfakto- 
ren aus der Stellplatzsatzung und denen aus dem Mobilitätskonzept zusammen. Entsprechend der 
textlichen Festsetzung sind über die dann ermittelte Anzahl von Stellplätzen keine weiteren Stell- 
plätze möglich. Ebenfalls kommen auch nicht weitere Abminderungsfaktoren in Ansatz. Vor dem 
Hintergrund des abgestimmten Mobilitätskonzeptes (siehe Ziffer 4.4.2, betriebliches Mobilitätskon- 
zept) wird hiermit ein starker Anreiz an den Grundstückseigentümer gegeben, die Maßnahmen aus 
dem Mobilitätskonzeptes umzusetzen.  
 
4.4.1 Verkehrsuntersuchung 
Für eine Bewertung der verkehrlichen Auswirkungen der geplanten Gewerbeflächenerweiterung 
wurden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Verkehrsuntersuchungen durchgeführt. Die 
erste Verkehrsuntersuchung betrachtete das zu erwartende Verkehrsaufkommen des vorliegenden 
Plangebietes „Erweiterung TÜV“ gemeinsam mit dem östlich benachbarten Plangebiet des Bebau- 
ungsplanes „Gewerbepark Poll-Süd“ (Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mbh, Köln, 28.11.2017). 
Diese Verkehrsuntersuchung wurde auf Grundlage aktueller Erhebungsdaten sowie für den Prog- 
nosehorizont 2030 aktualisiert (siehe Ziffer 4.4.3, aktualisierte Verkehrsuntersuchung). 
 
Vor dem Hintergrund der mit „Köln mobil 2025“ gesetzten Leitziele der Verkehrsentwicklung wur- 
den im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Maßnahmen eines Mobilitätskonzeptes nachgefor- 
dert, um den durch die Gewerbeflächenerweiterung im Teilbereich B induzierten Kfz-Neuverkehr 
zu begrenzen. Die Anforderungen des Klimaschutzes sowie des Lärmschutzes und der Luftreinhal- 
tung sind zudem Faktoren, die ein geändertes Mobilitätsverhalten erfordern. 
 
4.4.2 Betriebliches Mobilitätskonzept 
Dem Betrieblichen Mobilitätskonzept (Fischer Teamplan Ingenieurbüro, Erftstadt, 21.05.2021) liegt 
eine Entwicklung von bis zu 1.500 zusätzlichen Arbeitsplätzen innerhalb des Plangebietes „Erwei- 
terung TÜV“ zugrunde. Den entwickelten Mobilitätsmaßnahmen wurden eine Analyse der verkehr- 
lichen Situation des Standorts (einschließlich Stellplatzauslastung) und der bestehenden Mobili- 
tätsangebote sowie eine Mitarbeiterbefragung vorangestellt. Aus den Befragungsergebnissen zur 
Verkehrsmittelwahl ließ sich der Modal Split der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des TÜV Rhein- 
land ermitteln. 
 
Der Fokus des Mobilitätskonzepts liegt auf der Konzeptentwicklung, Handlungsempfehlungen und 
Maßnahmen zur Förderung der Verkehrsmittel des Umweltverbundes. Die Maßnahmen des Mobili- 
tätskonzeptes zielen auf die Nutzung alternativer Verkehrsmittel. Die entwickelten Maßnahmen 
umfassen die Handlungsfelder Mobilitätsmanagement/ Kommunikation, Stärkung nichtmotorisierter 
Verkehrsmittel, Stärkung öffentlicher Verkehrsmittel und Kfz-Verkehr. Diese wurden einem Zeitho- 
rizont (kurzfristig, mittelfristig und langfristig) und einem Akteur (TÜV Rheinland, Stadt Köln) zuge-

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ordnet. Der verfolgte Ansatz, breit gefächerte Maßnahmen umzusetzen, wird ihre Wirksamkeit er- 
höhen und das Mobilitätsverhalten der Stammbelegschaft sowie der zukünftigen Mitarbeiterinnen 
und Mitarbeiter nachhaltig beeinflussen. 
 
Der Wandel im Verkehrsmittelnutzungsverhalten soll durch die frühzeitige Umsetzung gezielter 
Maßnahmen erreicht werden, wie beispielsweise: 
− eine Parkraumbewirtschaftung (sowohl auf privaten Stellplatzflächen als auch im öffentli- 
chen Raum),  
− die Förderung von ÖPNV-Tickets, Verbesserungen des  ÖPNV-Angebots (Taktverdichtung, 
Optimierung Umsteigebeziehungen etc.), 
− qualitative Verbesserung der Radinfrastruktur zur Durchgängigkeit und Verkehrssicherheit 
− Radleihstationen, Abstellanlagen mit Lademöglichke it, Duschen etc. sowie starke finanzi- 
elle Anreize bei der Anschaffung von (E-) Fahrrädern, 
− Zuwachs an Zufußgehenden durch Siedlungserweiterun g für rund 7.000 Einwohnerinnen 
und Einwohner in fußläufiger Entfernung (Deutzer Hafen), Nutzung von Streetscootern. 
 
Das Mobilitätskonzept befasste sich zudem mit der verkehrsreduzierenden Wirksamkeit von 
„Homeoffice“. Über alle Verkehrsmittel hinweg reduziert es die Anzahl der Wege. Bei konsequenter 
und verbindlicher Umsetzung können u.a. die Auslastung der Stellplätze und der Stellplatzbedarf 
am Standort verringert werden. In diesem Zusammenhang ist u.a. eine entsprechende textliche 
Festsetzung zur Stellplatzreduktion zu sehen (siehe Ziffer 4.4, Erschließung). 
 
Die Hauptakteure Stadt und TÜV werden jeweils die in ihren Wirkungsbereich fallenden Maßnah- 
men des Mobilitätskonzeptes umsetzen. Hierbei wurden weitere obligatorisch verpflichtende und 
freiwillig verpflichtende Regelungen in einem städtebaulichen Vertrag aufgenommen. Dies dient 
der Erreichung der strategischen Ziele zur Stärkung des Umweltverbundes in der Stadt Köln und 
erfüllt den dringenden Handlungsauftrag im Hinblick auf den vom Rat ausgerufenen Klimanotstand 
(2019).   
 
4.4.3 Aktualisierte Verkehrsuntersuchung  
Auf der Grundlage des Betrieblichen Mobilitätskonzepts wurde die Verkehrsuntersuchung zu den 
Auswirkungen der geplanten Gewerbeflächenerweiterung – ausschließlich des Plangebietes „Er- 
weiterung TÜV“ für den Prognosehorizont 2030 aktualisiert (Bernard Gruppe ZT GmbH, Stand 
17.08.2021). Dabei wurden die Verkehrsprognosedaten der Rudolf Keller (RK) Verkehrsingenieure 
GmbH aus der aktuellen Verkehrsuntersuchung für die Entwicklung des ehemaligen Industrieha- 
fens Deutzer Hafen (Entwicklungspotential von etwa 3.000 Wohnungen und etwa 6.000 Arbeits- 
plätzen, Stand 2021) herangezogen und auf aktuelle Verkehrserhebungen der Stadt Köln im Jahr 
2019 an den für das Plangebiet relevanten Knotenpunkten zurückgegriffen. Zusätzlich wurde der 
Neuverkehr am Knotenpunkt Siegburger Straße/ Auf dem Sandberg betrachtet (Bernard Gruppe 
ZT GmbH, Stand 12/2021). 
 
Auf der Basis von 1.500 zusätzlichen Beschäftigten sind mit der geplanten Standorterweiterung 
insgesamt 732 Kfz-Fahrten je Werktag (Summe aus Quell- und Zielverkehr) zu erwarten. Dies ent- 
spricht 86 Kfz-Fahrten in der Spitzenstunde morgens (7.30 – 8.30 Uhr) und 54 Kfz-Fahrten in der 
Spitzenstunde abends (15.30 – 16.30 Uhr). 
 
Die räumliche Verteilung des planbedingten Neuverkehrs beruht auf Abschätzungen auf Basis der 
Verkehrserhebungen sowie auf den Mitarbeiterbefragungen des Betrieblichen Mobilitätskonzepts. 
Der größte Neuverkehrsanteil orientiert sich ausgehend vom Plangebiet zu 35 % in Richtung In- 
nenstadt/A57. Weitere 30 % des Verkehrs verteilen sich in Richtung Leverkusen/A3/A4/A59 über 
die östliche Zubringerstraße und 25 % in Richtung A4/Aachen über die Siegburger Straße. Ein ge- 
ringer Anteil von jeweils 5 % verteilt sich in Richtung Köln-Kalk über die Rolshover Straße und über 
Am Grauen Stein in Richtung Süden. Für die Verteilung des Schwerverkehrs wird angenommen, 
dass nur die östliche Zubringerstraße genutzt wird, um Ziele außerhalb Kölns schnell erreichen zu 
können.

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Zur Bewertung der plangebietsbedingten Auswirkungen auf den Verkehr wurden im Rahmen der 
Leistungsfähigkeitsnachweise die drei Szenarien Bestand (zum Zeitpunkt der Verkehrserhebungen 
2019), Prognose-Nullfall (Prognosehorizont 2030 ohne Berücksichtigung der Entwicklungen des 
Plangebietes) und Prognose-Planfall (Prognose-Nullfall mit Berücksichtigung der Entwicklungen 
des Plangebietes) betrachtet. 
 
 
Auf den zum Plangebiet führenden Hauptstraßen, Rolshover Straße und Am Grauen Stein, steigt 
das Verkehrsaufkommen gegenüber dem Prognose-Nullfall um ca. 1 bis 3 %. Der durch das Plan- 
gebiet entstehende Mehrverkehr im Prognose-Planfall ist daher als gering zu bewerten. Die daraus 
resultierenden Zunahmen der Belastungen an den Querschnitten im Umfeld sind ebenfalls gering 
und bewegen sich innerhalb der wochentäglichen Schwankungsbreiten. Der planbedingte Mehr- 
verkehr kann somit vom vorhandenen Straßennetz aufgenommen werden. 
 
Für die Knotenpunkte im unmittelbaren Umfeld des Plangebietes wurde die verkehrliche Leistungs- 
fähigkeit mittels HBS 2015 für Bestand, Prognose-Nullfall 2030 und Prognoseplanfall 2030 in den 
relevanten Zeitbereichen der morgendlichen und abendlichen Spitzenstunde mit HBS-
Qualitätsstufen ermittelt. Während der Hauptverkehrszeiten kann die Qualitätsstufe D jeweils als 
ausreichend leistungsfähig angesehen werden. Der Verkehrszustand ist noch stabil, es ist jedoch 
mit Wartezeiten zu rechnen. 
 
Aus der Untersuchung der Leistungsfähigkeit der Kreuzungsbereiche folgt, dass bei einer Erweite- 
rung der Gewerbeflächen mit bis zu 1.500 zusätzlichen Arbeitsplätzen und Umsetzung der Maß- 
nahmen aus dem Betrieblichen Mobilitätskonzept fünf der sieben untersuchten Knotenpunkte in 
allen betrachteten Analysefällen sowohl in der Morgen- als auch der Abendspitze leistungsfähig 
sind. Die Knotenpunkte Rolshover Straße/ Östlicher Zubringer und Siegburger Straße/ Auf dem 
Sandberg zeigen deutliche Schwächen in der Leistungsfähigkeit. Diese können jedoch beim erst 
genannten Knotenpunkt durch die Umsetzung von signaltechnischen Maßnahmen wie der Ver- 
schiebung der Freigabezeiten und im Fall des zweitgenannten Knotenpunktes durch eine ange- 
passte Knotengeometrie als auch einem Zusatzsignal verbessert werden. Die Umsetzung obliegt 
dem Fachamt. 
 
Als Fazit aus der aktualisierten Verkehrsuntersuchung war festzuhalten, dass insgesamt keine 
Verschlechterung des Verkehrsablaufes im Prognose Planfall festzustellen ist. Durch die empfoh- 
lenen signaltechnischen Maßnahmen bzw. Anpassung der Knotengeometrie kann der motorisierte 
Verkehr leistungsfähig abgewickelt werden. 
 
4.5 Technische Infrastruktur 
4.5.1 Versorgung 
Die Erschließung des Plangebietes ist bezüglich Strom, Gas und Wasser über die bestehenden 
Leitungen im Bereich der Straße „Am Grauen Stein“ und der „Konstatin-Wille-Straße“ grundsätzlich 
gesichert. Zur ausreichenden Stromversorgung des Plangebietes wird eine Leistung von 3 MVA 
(Megavoltampere = Megawatt) benötigt. Über die Bestandsanschlüsse kann diese Leistung nicht 
erbracht werden, daher ist ein separater neuer Anschluss zum Umspannwerk (Mittelspannungs- 
netz) erforderlich, entweder über die Max-Glomsda-Straße oder die Erneuerung der Bestandslei- 
tung über den östlichen Zubringer. Für die Stromversorgung des Plangebietes kann die beste- 
hende TÜV-Ringleitung genutzt werden. Zur Erschließung des Teilbereiches B wird im nordwestli- 
chen Teil des Plangebietes eine neue Übergabestation für Wasser und Gas benötigt. Die Gas- und 
Wasserleitungen können entlang der Plangebietsgrenze bis zum Erweiterungsbereich (Teilbe- 
reich B) geführt werden. 
 
4.5.2 Entsorgung Schmutzwasser 
Das Plangebiet liegt im Einzugsgebiet der Kläranlage Stammheim. Der nördliche Teilbereich mit 
der Bestandsbebauung ist an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen. Die Entwässerung erfolgt

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im Mischsystem. Der südliche Teilbereich mit dem Erweiterungsbereich kann an einen bestehen- 
den Schacht in der Konstantin-Wille-Straße angeschlossen werden. Im Straßenzug „Am Grauen 
Stein“ liegt ein Entwässerungskanal (OB 800/1200), der das Schmutz- und klärpflichtige Nieder- 
schlagswasser aufnehmen kann, jedoch durch die Vielzahl an versiegelten und abflusswirksamen 
Flächen hydraulisch fast ausgelastet ist. Das anfallende nicht klärpflichtige Niederschlagswasser 
des Plangebietes ist daher vor Ort zu versickern. 
 
4.5.3  Niederschlagswasser 
Das Niederschlagswasser des nördlichen Plangebietes wird dem Mischwasserkanal in der Kon- 
stantin-Wille-Straße zugeführt. Im Rahmen von Umbaumaßnahmen an Gebäuden können im Bau- 
genehmigungsverfahren ggfls. weitere Maßnahmen zur Entwässerung erforderlich werden.    
 
Für die Ableitung des Niederschlagswassers aus dem südlichen Plangebiet –Teilbereich B – wur- 
den zwei grundsätzliche Entwässerungsvarianten geprüft und einer dezentralen Versickerung über 
Dachflächen, Mulden und eine Rigole der Vorzug gegeben. Die entsprechenden Festsetzungen 
und Hinweise wurden in der Planzeichnung aufgenommen (zu Starkregenereignissen siehe außer- 
dem Ziffer 4.10.2). 
 
4.5.4 Brandschutz 
Der 19 m breite Erschließungsbereich, der von der Konstantin-Wille-Straße und der daran an- 
schließenden Privatstraße im Norden über das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht GFL 1 
nach Süden in das Erweiterungsgebiet führt, war zur Sicherstellung der Personenrettung und wirk- 
samer Löscharbeiten gemäß § 14 BauO NRW erforderlich. Er bedarf innerhalb des südlichen Plan- 
gebietes (Erweiterungsbereich) von der Erschließungsachse weiterer Feuerwehrzufahrten in östli- 
cher und westlicher Richtung (Stellungnahme IB Jürgen Esch, Sachverständiger für die Prüfung 
des Brandschutzes, Bonn, Stand 04/2020). Der Umsetzung des Bebauungsplanes stehen unter 
diesen Voraussetzungen keine grundsätzlichen brandschutztechnischen Belange entgegen. 
 
Im Plangebiet ist zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung eine Wassermenge von 
1600 l/min (96 m³/h) über einen Zeitraum von mindestens 2 Stunden im Umkreis von 300 m erfor- 
derlich. Ein entsprechender Hinweis ist im Bebauungsplan aufgenommen worden. Die Löschwas- 
serversorgung basiert auf der öffentlichen Trinkwasserversorgung der Straße „Am Grauen Stein“. 
Für die Erstbrandbekämpfung müssen Hydranten (DN80) in einer Entfernung von weniger als 
100 m zum Gebäudezugang erreichbar sein. Die Anordnung von weiteren Hydranten (Objekt- 
schutz) im Plangebiet ist daher entlang der befahrbaren Flächen für die Feuerwehr erforderlich. 
Details müssen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geklärt werden. 
 
4.5.5 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
Innerhalb der Gewerbegebiete GE 1 und GE 2 wurden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte gemäß 
§ 9 Absatz 1 Nr. 21 BauGB festgesetzt. 
 
GFL 1 – Die mit GFL 1 bezeichnete Fläche wurde mit einem Fahr- und Leitungsrecht zugunsten 
der Ver- und Entsorgungsträger sowie einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Feuerwehr und 
der Rettungsdienste belastet. Die Rechte werden die Erschließung der Gewerbestandorterweite- 
rung im südlichen Teil des Plangebietes gewährleisten.   
 
GFL 2 – An der östlichen Grenze des Plangebietes im Teilbereich B befindet sich eine Einrichtung 
zur Entgasung (Gasfackel) für die östlich des Plangebietes liegende Altdeponie Colonia. Als Zu- 
gang zur Gasfackel wurde die mit GFL 2 bezeichnete Fläche mit einem Geh-, Fahr- und Leitungs- 
recht zugunsten notwendiger Nutzer der Gasfackel wie Betreiber und Aufsteller belastet. Die Er- 
reichbarkeit der Gasfackel von der außerhalb des Plangebietes liegenden Max-Glomsda-Straße 
kann somit sichergestellt werden. 
 
4.5.6 Abfallentsorgung

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Die Abfallentsorgung erfolgt wie bisher über die öffentlichen Straßen bzw. den zugänglichen Pri- 
vatstraßenanteil als Umfahrt.  
  
4.6 Soziale Infrastruktur 
Im nördlichen Teil des Plangebietes befindet sich ein Betriebskindergarten („TÜVtel-Kids“ im See- 
haus, Konstantin-Wille-Straße 6). Weitere Betriebskindergärten sind ebenfalls möglich und werden 
grundsätzlich zugelassen. Hierdurch kann die Vereinbarkeit von Arbeit und Familie gefördert wer- 
den. 
 
4.7 Grünflächen, Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet 
Zur Sicherung freiraumplanerischer Qualitäten wurden im Plangebiet durch Vermeidungs- sowie 
Minderungsmaßnahmen die Eingriffswirkungen in Natur und Landschaft minimiert und durch Aus- 
gleichsmaßnahmen mögliche Auswirkungen auf den Naturhaushalt so gering wie möglich gestal- 
tet. 
 
Die im nördlichen Teilbereich A bestehende Grünanlage mit künstlichem angelegtem Teich und 
Baumbestand – überwiegend Stieleichen und Birken – wurde als bisherige überbaubare Grund- 
stücksfläche (Gewerbegebiet) einer Bebauung entzogen und dauerhaft als private Grünfläche ge- 
sichert. Die etwa 7.966 m² große Grünfläche wurde als „Private Grünfläche“ mit der Zweckbestim- 
mung „Park“ festgesetzt. 
 
Im Teilbereichs B des Bebauungsplanes wurde der vorhandene Bestand von Einzelbäumen und 
Baumgruppen – mit Ausnahme des zu erhaltenden 15 m breiten Gehölzstreifens an der südwestli- 
chen und der südöstlichen Plangebietsgrenze – erfasst. Die Gehölze wurden örtlich eingemessen, 
nach Stammumfang und Kronendurchmesser aufgenommen sowie die nach Baumschutzsatzung 
der Stadt Köln geschützten Bäume im Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages, IB 
Rietmann, 2022 bzw. im dortigen Anhang 2017, ermittelt. Grundlage war die Baumschutzsatzung 
der Stadt Köln in der Fassung von 2011. Ohne den v.g. Gehölzstreifen wurde ein Baumbestand 
von insgesamt 31 Laubbäumen erfasst, weit überwiegend Spitz-Ahorn sowie Pappel, Weide und 
Birke. Von diesen Bäumen fielen 28 unter die Baumschutzsatzung aus 2011, da sie entweder als 
Einzelbaum gelten oder die Kriterien für Baumreihen beziehungsweise Baumgruppen erfüllten. Die 
Vitalität des satzungsgeschützten Baumbestandes variierte zwischen gutem und mangelhaftem 
Zustand. Mit Ausnahme der zum Erhalt festgesetzten Einzelbäume im Nahbereich der Gasfackel 
muss der übrige Baumbestand zur Realisierung der städtebaulichen Planung gerodet werden. Der 
Verlust der überplanten Einzelgehölze wurde im Rahmen der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung be- 
ziehungsweise nach Baumschutzsatzung berücksichtigt. Soweit Bäume gerodet werden, die au- 
ßerhalb des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches stehen, sind diese gemäß der aktuellen 
Baumschutzsatzung aus 2023 zu bewerten und gegebenenfalls auszugleichen. 
 
Innerhalb des Teilbereichs B befinden sich im Nahbereich der Gasfackel vier satzungsgeschützte 
Spitz-Ahornbäume, die als zu erhalten festgesetzt wurden. Die Bäume befinden sich an der östli- 
chen Plangebietsgrenze entlang der Zufahrt zur bestehenden Gasfackel. 
 
Der 15 m breite Gehölzstreifen im Teilbereich B verläuft an der südwestlichen Plangebietsgrenze 
zu den Kleingärten und entlang der südöstlichen Plangebietsgrenze zu den landwirtschaftlich ge- 
nutzten Flächen. Die Gehölzflächen dienen weiterhin als trennendes Element zwischen dem Ge- 
werbegebiet und den Freilandnutzungen. Zudem sollte der Lebensraum der dort vorhandenen 
Tier- und Pflanzenarten gesichert werden. Er wurde zum dauerhaften Erhalt von Bäumen und 
Sträuchern festgesetzt. 
 
Als Pflanzmaßnahmen werden im Teilbereich B mindestens 10 mittelkronige Laubbäume 
 gepflanzt 
und dauerhaft erhalten werden. Die Maßnahme dient der räumlichen Gestaltung und Durchgrü- 
nung des Freiraums im südlichen Plangebiet. Die Pflanzung von Einzelbäumen trägt zudem zur 
Verbesserung des Kleinklimas bei. Die Baumscheiben werden eine Mindestgröße von 6 m² haben.

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Aus Gesichtspunkten des Wasserhaushalts und des Klimaschutzes wurde festgesetzt, die Dach- 
flächen des obersten Nicht-Vollgeschosses der Gebäude in größtmöglichem Flächenumfang ex- 
tensiv zu begrünen. Die Dachbegrünungen wirken sich positiv auf das Umgebungsklima und die 
Rückhaltung von Niederschlagswassern aus. Eine Ausnahme bildet das vorhandene zwölfstöckige 
Gebäude Am Grauen Stein 33. 
Als weitere Begrünungsmaßnahme wurde für das im Gewerbegebiet zulässige Parkhausgebäude 
eine bodengebundene Fassadenbegrünung mit Rank- oder Schlingpflanzen textlich festgesetzt. 
Wie die Dachbegrünung kann die Fassadenbegrünung einen Beitrag zur Reduzierung der Auswir- 
kungen des Klimawandels leisten. Bei flächigem Bewuchs verbessert die Fassadenbegrünung 
durch Verschattung und Verdunstung das bodennahe Kleinklima am Bürostandort. 
 
Nicht überbaute Grundstücksflächen werden mit einer Mindestbegrünung als Scherrasenfläche an- 
gelegt, soweit diese Freiflächen nicht mit Wegen, Aufenthaltsbereichen und sonstigen Nebenanla- 
gen überbaut werden. Dies beugt sogenannten unerwünschten Schottergärten vor. Der Boden 
bleibt versickerungsfähig. 
 
4.8 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschafts pflege 
4.8.1 Artenschutz 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens waren die Belange des Artenschutzes zu berücksichti- 
gen und zu bewerten. Aufgrund der gegebenen Strukturen innerhalb des Plangebietes – gewerb- 
lich genutzte Gebäude und Parkplatzflächen – wurde geprüft, ob artenschutzrechtliche Verbotstat- 
bestände nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu erwarten sind. Die artenschutz- 
rechtlichen Vorschriften stellen den fachgesetzlichen Maßstab für die Bewertung der Folgen der 
vorliegenden Planung für Natur und Landschaft dar. Hierfür erfolgte eine artenschutzrechtliche 
Prüfung der Stufe II durch das Kölner Büro für Faunistik, Köln, Stand 12/2019. 
 
Im Untersuchungsraum konnte das Vorkommen von 27 Vogelarten nachgewiesen werden, davon 
9 Brutvogelarten und 18 Gastvogelarten. Überwiegend handelt es sich um Nahrungsgäste. Unter 
den nachgewiesenen Vogelarten befindet sich der Graureiher als „planungsrelevante Art“; die spo- 
radisch auftretenden Vögel überflogen das Untersuchungsgebiet. In keinem Fall konnten Nach- 
weise planungsrelevanter Brutvogelarten erbracht werden, auch nicht regional gefährdeter Brutvo- 
gelarten oder von Koloniebrütern.  
 
Als planungsrelevante Art nach Anhang IV der FFH-Richtlinie konnte die Zwergfledermaus im 
Plangebiet nachgewiesen werden – regelmäßig mit geringer Aktivität im Bereich der Grünanlage 
im Teilbereich A und im südlichen Plangebiet. Hinweise auf populationsrelevante Nutzungen, etwa 
als Wochenstuben- oder Winterquartiere, konnten im Plangebiet nicht festgestellt werden. Inner- 
halb des naturschutzrechtlichen Eingriffsbereichs wurden Nachkartierungen im Hinblick auf Fleder- 
mausruhestätten wie Spalten- und Höhlenbäume durchgeführt (Kölner Büro für Faunistik, 
03/2022). Dabei konnten insgesamt 3 Bäume identifiziert werden, die Quartierpotential für Fleder- 
mäuse aufweisen. Um das Quartierangebot und die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und 
Ruhestätten nach § 44 Absatz 1 Nr. 3 BNatSchG und § 44 Absatz 5 BNatSchG sicherzustellen, 
sind für den Verlust von 3 Lebensstätten als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF1) 15 Fle- 
dermausspaltenkästen an geeigneten Standorten im Plangebiet als Ersatzhabitate für die Zwerg- 
fledermaus vorzusehen. Die Kompensationsmaßnahmen können im Bereich der verbleibenden 
Gehölze oder an den weiterhin bestehenden Gebäuden umgesetzt werden. Ein entsprechender 
Hinweis wurde aufgenommen. 
 
Aufgrund von Einzelfunden in den Jahren 2011 und 2013 im südlichen Teilbereich des Plangebie- 
tes war die Wechselkröte als im Plangebiet potentiell vorkommend einzustufen. Nachweise konn- 
ten im Untersuchungsjahr 2019 nicht erbracht werden. Für die Wechselkröte kann nicht ausge- 
schlossen werden, dass nach ausgiebigen Regenfällen einzelne Exemplare in das südliche Plan- 
gebiet einwandern und entstandene größere Pfützen zur Laichablage nutzen.

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Für die betroffenen verbreiteten Brutvogelarten, die Zwergfledermaus und die Wechselkröte wur- 
den geeignete Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen vorgeschlagen, mit denen arten- 
schutzrechtliche Betroffenheiten vermieden werden können. Zur Vermeidung eines Verstoßes ge- 
gen das Tötungsverbot nach § 44 Absatz 1 Nr. 1 BNatSchG werden zum Schutz von Brutvögeln 
und Fledermäusen sämtliche Rodungs- und Fällarbeiten ausschließlich außerhalb der Vogelbrut- 
zeit sowie der Aktivitätsphase von Fledermäusen zulässig sein. Sollten diese Arbeiten zwingend in 
die Vogelbrutzeit oder die Aktivitätsphase der Fledermäuse fallen, ist eine ökologische Baubeglei- 
tung erforderlich. Zudem wird der mögliche Vogelschlag an Gebäuden durch die Vermeidung groß- 
flächiger Glasbauteile, die Verwendung von Glas mit einem Außenreflexionsgrad von maximal 
15 % zur Reduktion der Spiegelwirkung, die Verwendung von halbtransparentem Glas, das Anbrin- 
gen entsprechender Markierungen (z. B. von Streifen- oder Punktraster, keine Greifvogelsilhouet- 
ten) auf Glasflächen, die Installation von Sonnenschutzsystemen an den Außenseiten gemindert. 
 
Um eine Tötung von Wechselkröten zu vermeiden, ist eine ökologische Baubegleitung erforderlich, 
um vor Baufeldräumung des Teilbereichs B sowie während der Bauphase die Überprüfung des 
Eingriffsgebiets auf das Vorkommen der Wechselkröte sicherzustellen. 
 
Die Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen wurden als artenschutzrechtlicher Hinweis auf 
der Planurkunde aufgenommen. Durch die vorgeschlagenen Maßnahmen kann insbesondere das 
Eintreten der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Absatz 1 Nr. 1 BNatSchG (un- 
mittelbare Gefährdung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien) im Plangebiet vermieden 
werden. Eine von vier vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahmen, in der Artenschutzprüfung mit 
V3 benannt, betrifft die Begrenzung der baubedingten Flächeninanspruchnahme. Diese Maß- 
nahme wurde nicht in den Hinweisen aufgenommen, da die Flächeninanspruchnahme innerhalb 
der festgesetzten Baufelder mit einer GRZ und GFZ reguliert werden und weitere Eingriffe über die 
kenntlich gemachte eigentliche Eingriffszone nicht vorgesehen sind. Die verbleibenden Vermei- 
dungsmaßnahmen „Rodung von Gehölzen in bestimmten Zeiten“, „Vorkommen der Wechselkröte“ 
und „Maßnahmen gegen Vogelschlag“ wurden inhaltlich übernommen. 
 
Darüber hinaus werden insbesondere zum Schutz von Insekten die Beleuchtungen an Straßen 
und Wegen, Außenbeleuchtungen baulicher Anlagen und Grundstücke sowie beleuchtete oder 
lichtemittierende Werbeanlagen technisch und konstruktiv so angebracht, mit Leuchtmitteln verse- 
hen und so betrieben, dass Tiere und Pflanzen wildlebender Arten vor nachteiligen Auswirkungen 
durch Lichtimmissionen geschützt sind (vgl. § 41a BNatSchG). 
4.8.2 Eingriff/ Ausgleich 
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens war eine Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung der zu erwarten- 
den Eingriffe in Natur und Landschaft und die Festsetzung von notwendigen Kompensationsmaß- 
nahmen erforderlich, da der südliche Teil des Plangebietes als Außenbereich gemäß § 35 BauGB 
zu beurteilen war. 
 
Für den in der Planzeichnung dargestellten ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich innerhalb des 
Teilbereichs B des Plangebietes wurde in der Eingriffsberechnung teilflächenbezogen der Bio- 
toptyp-Bestandswert mit der Wertigkeit nach der Planung in Bezug gesetzt (vgl. Landschaftspfle- 
gerischer Fachbeitrag IB Rietmann, 2022). Die durch die Planung zu erwartenden Eingriffe können 
innerhalb des Plangebietes in Teilen ausgeglichen, ein vollständiger Ausgleich für Eingriffe in das 
Biotoppotenzial konnte jedoch nicht erreicht werden. Es verblieb ein Kompensationsdefizit von 
122.143 Biotopwertpunkten. 
 
Die unvermeidbaren Eingriffe in Natur und Landschaft, die mit der Umsetzung des Bebauungs- 
plans Nr. 69430/06 „Erweiterung TÜV“ einhergehen, werden durch naturschutzfachlich geeignete 
landschaftspflegerische Maßnahmen außerhalb des B-Plangebietes im Flächenpool des Ökokon- 
tos Köln-Brück ausgeglichen werden.  
 
Die erforderlichen externen Ausgleichsmaßnahmen umfassen zum einen die Umwandlung einer 
3.140 m² großen Ackerfläche in eine Gehölzstruktur/ ein Feldgehölz (Zielbiotop BA 11/GH 631) 
und die Aussaat einer Fettwiese (Zielbiotop EA 1/LW 41111) auf einer Fläche von 4.310 m² als

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Maßnahme eA1 und zum Zweiten die Umwandlung einer 4.730 m² großen Ackerfläche in eine 
Fettwiese (Zielbiotop EA 1/LW 41111) als Maßnahme eA2. Den Ausgleichsmaßnahmen außerhalb 
des Plangebietes kommt ein Ausgleichswert von 122.180 Biotopwertpunkten zu. Die Lage der ex- 
ternen Ausgleichsmaßnahmen wurde durch eine Übersichtsdarstellung auf der Planurkunde ver- 
deutlicht. Entsprechende Regelungen zur Durchführung, Herstellung und Kostentragung wurden in 
den städtebaulichen Vertrag aufgenommen. 
 
Der mit den Festsetzungen des vorliegenden Bebauungsplanes verbundene Eingriff in Natur und 
Landschaft konnten somit als vollständig ausgeglichen betrachtet werden. 
 
4.9 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen 
Das Plangebiet ist durch Lärm vorbelastet, einerseits durch Verkehrslärmimmissionen des Stra- 
ßen- und Schienenverkehrs, anderseits durch Gewerbelärmimmissionen. Lärmimmissionen aus 
dem Flugverkehr liegen nicht vor; ebenso sind weder Sport- und Freizeitlärm vorhanden noch vor- 
gesehen. 
Zum Bebauungsplan „Erweiterung TÜV“ wurde eine schalltechnische Untersuchung zu den 
Lärmemissionen und -immissionen (ACCON Köln GmbH, Stand 08.02.2022) durchgeführt. Als 
maßgebliche Emittentenarten waren Verkehrslärmimmissionen des Straßen- und Schienenver- 
kehrs und Gewerbelärmimmissionen zu berücksichtigen. Die Untersuchung schloss die Auswirkun- 
gen der vorliegenden Planung auf die Umgebung ein. 
    
Eine Umstellung der schalltechnischen Untersuchung auf die „neue“ DIN18005:2023 wurde im Be- 
bauungsplan-Verfahren nicht vorgenommen. Es hätte einen unverhältnismäßig hohen Aufwand im 
Gegenzug zu einem nicht erwartbaren neuen Erkenntnisgewinn bedeutet.  
 
Maßgebliche Beurteilungsgrundlage für den auf die Planung einwirkenden Verkehrslärm stellen die 
schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung der DIN 18005 „Schallschutz 
im Städtebau“ dar. Die Einhaltung der Orientierungswerte ist anzustreben. Bei Gewerbelärm wurde 
unabhängig von der tatsächlichen Situation in Ergänzung zur DIN 18005 die „Technische Anleitung 
zum Schutz gegen Lärm“ (TA Lärm) als fachlich fundierte Erkenntnisquelle zur Bewertung heran- 
gezogen. Dies galt auch für Lärmereignisse bezüglich der Nachbarschaft.  
Lärmart Regelwerk tags in dB(A) 
6.00 bis 22.00 Uhr 
nachts in dB(A) 
22.00 bis 6.00 Uhr 
Verkehrslärm DIN 18005 65 55 
Gewerbelärm TA Lärm 65 50 
 
Die geplanten, nach der Abstandsliste zum Abstandserlass Nordrhein-Westfalen zonierten Gewer- 
begebiete werden im Bestand und Erweiterungsbereich im Wesentlichen die Funktion eines Büro- 
standortes erfüllen, jedoch auch gewerbegebietstypische Nutzungen zulassen. Für die Beschäftig- 
ten sind gesunde Arbeitsbedingungen anzustreben; dabei lösen reine Bürotätigkeiten im Nachtzeit- 
raum keinen höheren Schutzbedarf als im Tagzeitraum aus. In den Gewerbegebieten GE 1 und 
GE 2 wird privilegiertes Wohnen nach § 8 Absatz 3 Nr. 1 BauNVO zulässig sein. Für diese aus- 
nahmsweise zulässige Nutzung wurden keine immissionsschutzbezogenen Festsetzungen auf der 
Ebene des Bebauungsplanes getroffen, diese sind im Baugenehmigungsverfahren zu bestimmen.  
Für den konkreten Einzelfall mit bekannter Lage der betriebsbezogenen Wohnung innerhalb des 
Gewerbegebietes können dann passgenaue fachgutachterliche Immissionsschutzmaßnahmen vor- 
geschlagen werden. Darüber hinaus ergab sich im Plangebiet über den Bestand von zwei Be- 
triebswohnungen hinaus aus der Art der eingeschränkten gewerblichen Nutzung kein „zwingendes 
Erfordernis“ weiteren Wohnraum für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, Betriebsinhaber oder -
leiter zu schaffen.

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Die Beurteilung der Verkehrslärmimmissionen des Straßen- und Schienenverkehrs (Güterzugstre- 
cke 2656) erfolgte bei freier Schallausbreitung für die Höhen 5, 10 und 15 m über Gelände, ge- 
trennt für den Tagzeitraum (6.00 bis 22.00 Uhr) und den Nachtzeitraum (22.00 bis 6.00 Uhr) für 
den Plan-Fall.  
Innerhalb des Plangebietes werden durch Straßenverkehrslärm die Orientierungswerte der 
DIN 18005 für Gewerbegebiete von 65 dB(A) im Tagzeitraum erreicht und in einem schmalen 
Streifen entlang Am Grauen Stein überschritten. Nachts werden hier die Orientierungswerte von 55 
dB(A) in einem etwas größeren Bereich überschritten. Wesentliche Schallquellen sind die Straße 
„Am Grauen Stein“ im Westen und die Rolshover Straße östlich des Plangebietes. 
Durch Schienenverkehrslärm ergaben sich Beurteilungspegel von bis zu 65 dB(A) sowohl tags als 
auch nachts im Bereich der überbaubaren Grundstücksflächen des südlichen Plangebietes. Die 
Orientierungswerte der DIN 18005 für Gewerbegebiete werden im Tagzeitraum eingehalten und im 
Nachzeitraum überschritten. 
Im Vergleich zur freien Schallausbreitung konnte bei Berücksichtigung des städtebaulichen Pla- 
nungskonzepts anhand von Gebäudelärmkarten für den Straßen- und Schienenverkehrslärm (Ge- 
samtverkehrslärm) bei geschossweiser Betrachtung nachgewiesen werden, dass maximal Beurtei- 
lungspegel von 70 dB(A) im Bereich der Straße „Am Grauen Stein“ und am südlichsten geplanten 
Gebäude im Tagzeitraum bis 65 dB(A) erzielt werden. Somit wird der Orientierungswert der 
DIN 18005 für Gewerbegebiete im Tagzeitraum weitestgehend eingehalten. Die Überschreitung 
des Orientierungswertes durch den nächtlichen Schienenverkehr stellte keinen Immissionsschutz- 
konflikt dar, da aufgrund der geplanten überwiegenden Büronutzung des eingeschränkten Gewer- 
begebietes nachts kein vom Tageszeitraum abweichender Schutzbedarf besteht.  
Aufgrund der relativ hohen Immissionspegel im Plangebiet sind erhöhte Anforderungen an die Au- 
ßenbauteile von Räumen zum dauernden Aufenthalt im Tagzeitraum, wie Büro- und Seminar- 
räume) gestellt worden. Zur empfohlenen Festlegung von passiven Lärmschutzmaßnahmen nach 
DIN 4109 waren die „maßgeblichen Außenlärmpegel“ aus der energetischen Addition von Straßen- 
und Schienenverkehrslärm sowie Gewerbelärm heranzuziehen. Der Gewerbelärm wurde dabei un- 
abhängig von der tatsächlichen Gewerbelärmsituation durch den Immissionsrichtwert der TA Lärm 
von 65 dB(A) tags und einem Zuschlag von 3 dB(A) berücksichtigt. 
Im gesamten Plangebiet ergaben sich maßgebliche Außenlärmpegel zwischen 69 und 70 dB(A) für 
die jeweils ungünstigste Höhenbetrachtung. Den maßgeblichen Außenlärmpegeln wurden Lärmpe- 
gelbereiche zugeordnet, die im Bebauungsplan festgesetzt wurden. Die Darstellung der Lärmpe- 
gelbereiche erfolgte bei freier Schallausbreitung. Zur Sicherung des ausreichenden Lärmschutzes 
wurden passive Schallschutzmaßnahmen ergriffen. Für das gesamte Plangebiet gilt damit für die 
Baufenster der Lärmpegelbereich (LPB) IV. Eine Darstellung in der Planzeichnung erfolgt nicht, ist 
jedoch unter den textlichen Festsetzungen zu finden. Aus dem LPB IV ergeben sich jeweils die 
Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen (Fenster, Wände, Dächer) 
für den erforderlichen Nachweis im Baugenehmigungsverfahren. Die Anforderungen des Lärmpe- 
gelbereiches IV werden laut Gutachter für Büronutzungen in der Regel bereits durch die Vorschrif- 
ten zur Energieeinsparung erfüllt. Mit einer Öffnungsklausel zu der v.g. Festsetzung kann durch die 
Vorlage von entsprechenden Nachweisen im Baugenehmigungsverfahren der LPB IV unterschrit- 
ten werden. Bei der Wertung des LPB IV in der Planzeichnung ist zu beachten, dass es so einge- 
tragen wurde, als wären die zukünftigen Gebäude noch nicht errichtet. Der dargestellte LPB IV ent- 
spricht also einer freien Schallausbreitung über den geplanten Bereich und damit dem als ungüns- 
tigsten anzunehmenden Fall (worst case). Ohne konkrete Planung mit Grundrissen kann aus dem 
LPB nicht ohne weiteres auf das erforderliche Bauschalldämmmaß für einzelne Außenbauteile von 
Gebäuden und demzufolge auch nicht auf Schallschutzklassen für Fenster geschlossen werden. 
Hierfür bedarf es der Kenntnis der jeweiligen Raumnutzung, Raumgröße sowie der Fassadenge- 
staltung, die üblicherweise erst im Baugenehmigungsverfahren bekannt werden. Die  Festsetzun- 
gen passiver Schallschutzmaßnahmen stellen sicher, dass den schallimmissionsschutzrechtlichen 
Anforderungen an die geplante Bürostandorterweiterung zur Erzielung gesunder Arbeitsverhält- 
nisse im maßgeblichen Tagzeitraum Rechnung getragen werden kann.  
Die schalltechnische Untersuchung betrachtete ebenfalls die Veränderung der Verkehrsgeräusch- 
situation auf öffentlichen Straßen in der Umgebung des Plangebietes infolge des planbedingten

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Mehrverkehrs. Zur Beurteilung wurden Einzelpunktberechnungen an den untersuchten öffentlichen 
Straßen durchgeführt, an denen Wohnhäuser liegen. Die nächst gelegene Wohnbebauung waren 
Wohnhäuser am Rolshover Kirchweg südlich der Bahntrasse in einer Entfernung von gut 100m.  
An den betrachteten maßgeblichen Immissionsorten im Umfeld der Planung wurden die Immissi- 
onsgrenzwerte der 16. BImSchV von 59 dB(A) im Tagzeitraum und 49 dB(A) im Nachtzeitraum be- 
reits im Prognose-Null-Fall überwiegend überschritten. Dabei waren in erster Linie die Straßenfron- 
ten betroffen. An der vorwiegenden Zahl mit verkehrsbelasteten Immissionsorten wird bereits im 
Prognose-Null-Fall die Schwelle für den Bereich gesundheitsgefährdender Lärmbelastungen von 
70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht überschritten. Die Überschreitungen lagen bereits im 
Bestand vor.   
Die Zunahme des Verkehrslärms im Prognose-Planfall gegenüber dem Prognose-Null-Fall beträgt 
an den maßgeblichen Immissionsorten maximal bis zu jeweils 0,9 dB(A) im Tagzeitraum und 
Nachtzeitraum. Eine erhebliche Verkehrslärmzunahme würde bei einem Anstieg der Emissionspe- 
gel um mindestens 3 dB(A) vorliegen. Bei der vergleichenden Betrachtung von Prognose-Null-Fall 
und Prognose-Planfall wird die Schwelle für den Bereich gesundheitsgefährdender Lärmbelastun- 
gen von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht infolge des planbedingten Mehrverkehrs nicht 
erstmalig überschritten. Sie bestand bereits im Bestand. Die verkehrsbelasteten Immissionsorte, 
an denen bereits im Prognose-Null-Fall die Schwelle für den Bereich gesundheitsgefährdender 
Lärmbelastungen erreicht ist, werden jedoch zusätzlich belastet. Am ungünstigsten Wohnhaus 
Rolshover Straße 529 (EG) erhöht sich der Pegel von 71,8 dB(A) tags auf 72,6 dB(A) und der 
Nachtpegel von 61,6 dB(A) auf 62,4 dB(A).  
Trotz des Anstiegs der Verkehrsbelastung war insgesamt keine erhebliche Veränderung der Ver- 
kehrsgeräuschsituation im Umfeld der Planung zu erwarten 
. Die hohen Pegel an verschiedenen 
bestehenden Wohnhäusern wurden hingenommen und als nicht wesentlich eingestuft, da die Er- 
höhung sich in einem zumutbaren Bereich weit unterhalb von 3 dB(A)befindet. Sie liegen unterhalb 
der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Ohres.  
Der bestehende Betriebskindergarten befindet sich im nördlichen Planbereich östlich der privaten 
Grünfläche. Auch hier gilt der flächendeckende LBP IV bei freier Schallausbreitung. Da sich die 
Gesamtlärmsituation außerhalb der Plangebiete durch die Entwicklung des Standortes des TÜVs 
nur wenig verschlechtert und das Gebäude, in dem die Kindertagesstätte untergebracht ist, das 
Baugenehmigungsverfahren durchlaufen hat, wird davon ausgegangen, dass der Lärmschutz aus- 
reichend betrachtet worden ist.   
Durch die verpflichtende Umsetzung von Empfehlungen aus dem betrieblichen Mobilitätskonzept 
wird zudem ein Wandel im Verkehrsmittelbenutzungsverhalten angestoßen werden. 
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass mit den getroffenen Lärmschutzmaßnahmen gesunde Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse zu erzielen sind. 
 
  
4.10 Weitere Umweltbelange 
4.10.1 Altlastennahbereich/ Deponieentgasung/ Altst andorte/ Bodenuntersuchungen 
Das Plangebiet grenzt an die ehemalige Colonia-Deponie mit der Altlast Nummer 70111. Dabei 
handelt es sich um eine noch nicht stillgelegte Deponie. Aufgrund der unmittelbaren Nähe des 
Plangebietes zur ehemaligen Colonia-Deponie ist im südlichen Teil des Plangebietes an der östli- 
chen Plangebietsgrenze die Entgasung der benachbarten Deponie durch den Betrieb einer Gasfa- 
ckel sicherzustellen. Derzeit kann nicht abgesehen werden, wie lange die Deponieentgasung erfor- 
derlich sein wird. In unmittelbarer Umgebung dieser Fackel sind aus Sicherheitsgründen Nutzungs- 
einschränkungen erforderlich, die aus einer Baulasteintragung (Baulastenblatt Nr. 361/2008, siehe 
Ziffer 6.5) hervorgehen 
. Es wurde daher eine Schutzfläche festgesetzt, die von Bebauung freizu- 
halten ist. Ein entsprechender zusätzlicher Hinweis macht auf mehrere erforderliche Einschränkun- 
gen aufmerksam. Die Entgasungsstation ist über eine Stichstraße der außerhalb des Plangebietes 
liegenden Max-Glomsda-Straße und mittels eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes (GFL 2) inner- 
halb des Plangebietes zu erreichen.

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Im Plangebiet gibt es zwei Altstandorte. Im nordöstlichen Teil des Flurstücks 610 befindet sich ein 
Altstandort, der im Altlastenkataster unter der Nr. 701120 und der Bezeichnung "Am Grauen Stein 
33" gelistet ist. Des Weiteren ist der Altstandort 701138 eingetragen; er überdeckt den gesamten 
südlichen Bereich, d.h. südlich der Parkanlage und der bestehenden Bebauung. Aus gutachterli- 
cher Sicht war keine Schutzgutgefährdung gegeben und gewerbliche Nutzungen sind zulässig.  
Aus der „Orientierenden Gefährdungsabschätzung“ (Tillmanns & Partner/Mull &Partner, Köln, 
01/2016), der „Bewertung der mit Schwermetallen belasteten Auffüllungsböden“ (Dr. Tillmanns & 
Partner, 03/2017) und der ergänzenden Untersuchungen durch Dr. Tillmanns & Partner von 
12/2018 ging hervor, dass im südlichen Plangebiet (Teilbereich B) leicht erhöhte, an Schlackenbei- 
mengungen gebundene Bleikonzentrationen vorliegen. Entsprechend ihres Schadstoffgehaltes ist 
das im zentralen Bereich angetroffene auffällige Auffüllungsmaterial der Entsorgungsqualität Depo- 
nieklasse I nach Deponieverordnung zuzuordnen. Im Zuge der Baumaßnahme sind daher die an- 
fallenden Aushubmassen aus den Auffüllungsböden mehrheitlich einer Entsorgung auf einer Depo- 
nie zuzuführen. Bei einer Realisierung der Bauvorhaben in Teilbauabschnitten, war aus gutachter- 
licher Sicht hinsichtlich der zunächst verbleibenden Auffüllungen keine Schutzgutgefährdung gege- 
ben. 
 
Auf der Planzeichnung wurde der Hinweis zu Altlasten aufgenommen, dass die anfallenden Aus- 
hubmassen des südlichen Plangebietes einer Beseitigung auf einer Deponie zugeführt werden 
müssen. 
 
Im Bereich der zum Erhalt festgesetzten Gehölzstreifen konnten ebenfalls Auffüllungen – vorwie- 
gend aus Bodenaushub mit Schlacke und Bauschutt – nachgewiesen werden (Tillmanns und Part- 
ner, Ergänzende Bodenuntersuchung Grünstreifen, 12/2018). Die Untersuchungen ergaben, dass 
für die geplante Nutzung keine Schutzgutgefährdung erkennbar war – einschließlich des Schutzgu- 
tes Grundwasser.  
Eine weitere Kurzstellungnahme mit dem Mindestabstand einer Rigole zum angrenzenden Depo- 
niekörper, 04/2016, benennt einen Mindestabstand für eine Rigole zum Deponiekörper; dieser   
wird eingehalten. Die bisherige Entwässerung der befestigten Zufahrt zur Gasfackel „über die 
Schulter“ ist über eine Mulde vorgesehen. 
 
 
4.10.2 Starkregenbetrachtung - Überflutungsnachweis  - Hochwasser 
Starkregen 
Zur Darstellung der Gefährdung durch Starkregenereignisse siehe auch Punkt 5.2.8.2 Starkregen 
im Umweltbericht. 
 
In der Stellungnahme eines Fachgutachters (Dr. Tillmanns & Partner, Orientierende Berechnung 
zu Versickerungsanlagen im Bereich des B-Planes „TÜV Erweiterung“, Bergheim, 03/2017) wur- 
den erste Berechnungen von versiegelten Flächen und deren Versickerungsmöglichkeiten vorge- 
nommen. Für die Starkregenbetrachtung wurde ein Gutachten zur Überflutungsprüfung durch ein 
Fachbüro erbracht (Ingenieurbüro Ennenbach, Erläuterung zur Variante 2: Konzeptionierung bzw. 
Überflutungsprüfung und Vorbereitung des Überflutungsnachweises für eine örtlich-dezentrale Ver- 
sickerung, Lohmar 06/2021, aktualisiert 02.05.2022). Dieses Gutachten befasste sich u.a. mit dem 
Nachweis einer schadlosen Überflutung für die Differenz aus dem 30 jährlichen Regenereignis und 
dem 2 jährlichen Regenereignis gemäß DIN 1986-100. 
 
Zudem wurde untersucht, ob der Boden grundsätzlich für eine Versickerung geeignet ist. Hierzu 
wurde ein Fachgutachten und eine ergänzende Stellungnahme herangezogen (Dr. Tillmanns Mull 
& Partner, Orientierende Gefährdungsabschätzung – Boden und Bodenluft – Köln, 01/2016 und 
Kurzstellungnahme zu durchgeführten Versickerungsversuchen und Entwurfsdimensionierung ei- 
ner Versickerungsanlage, Köln, 02/2016). Daraus ließ sich ableiten, dass der südliche Bereich 
durch die anstehenden Sande und Kiese als durchlässig und als versickerungsfähig zu bewerten 
ist.

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Die allgemeine Niederschlagsentwässerung im südlichen Plangebiet wird wie folgt erfolgen: die 
Flachdächer werden als Retentionsdächer in Kombination mit einer extensiven Dachbegrünung mit 
einem Rückhaltevolumen für Niederschlagswasser von mindestens 30 l/m² bzw. 3 cm Einstauhöhe 
hergestellt. So kann der Regenabfluss minimiert und das Niederschlagswasser zurückgehalten 
werden. Des Weiteren sind im südlichen Plangebiet zusätzlich zwei Versickerungsmulden für die 
befestigten Wege und Verkehrsflächen notwendig, eine Rigole dient der Versickerung des Dachflä- 
chenwassers. Die erste Versickerungsmulde wird bisher innerhalb des Bereiches des GFL 1-Rech- 
tes einschließlich einer darunterliegenden Rigole und die zweite Versickerungsmulde neben dem 
GFL-2-Recht zur Gasfackel verortet. Details werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens 
erarbeitet. 
 
Zur Überflutungsvorsorge bei Starkregenereignissen werden die Empfehlungen und Berechnun- 
gen des v.g. Gutachtens umgesetzt. Laut Gutachten beträgt die zurückzuhaltende Regenwasser- 
menge aufgerundet 506 m³ bei dezentraler Niederschlagswasserversickerung im südlichen Plan- 
gebiet (Teilbereich B). Zugrunde gelegt wurde, dass sich das Niederschlagswasser auf den Dach- 
flächen und Versickerungsanlagen einstauen kann. Die Einstauhöhe auf den Dachflächen wurde 
mit 3 cm und die zusätzlichen Volumina der Mulden, zwischen dem Anstau von 30 cm und dem 
maximal möglichen Anstau von 45 cm, für den Nachweis berücksichtigt. Das sich so ergebende 
Nachweisvolumen von abgerundet 519 m³ übersteigt das für den Überflutungsnachweis notwen- 
dige Volumen – auch unter Berücksichtigung von möglichen Dachaufbauten auf maximal 10 % der 
Dachflächen.  
 
Um die geplanten Gebäude auch für ein Regenereignis über einer Jährlichkeit von 30 vor Überflu- 
tung zu schützen, werden die Gefälle der Straßen- und Wegeflächen zwischen den Baufeldern so 
angelegt, dass eine Notentlastung in Richtung bestehende private Grünfläche und in Richtung be- 
stehender Gehölzstreifen erfolgen kann. 
 
Ein Hinweis auf die Versickerung von Niederschlagswasser und entsprechende textliche Festset- 
zungen wurden auf der Planzeichnung aufgenommen. 
 
Hochwasser 
Das Plangebiet ist bis 11,90 Kölner Pegel (KP) gegen Hochwasser geschützt. Das entspricht ei- 
nem seltenen Ereignis bzw. 200-jährlichem Hochwasser. Ein entsprechender Hinweis wurde auf- 
genommen. Bei einem extremen Ereignis, ein Hochwasser mit 12,90 m KP, sind Teile des Plange- 
bietes geringmächtig überflutet.  
 
Die vorgesehenen Versickerungsflächen liegen außerhalb der gesetzlich festgelegten Über- 
schwemmungsgebiete des Rheins gemäß § 76 Wasserhaushaltsgesetzt (WHG) bzw. außerhalb 
von hochwassergefährdeten Bereichen für ein seltenes Hochwasser bei einem 11,90 m hohen Köl- 
ner Pegel. 
 
Das Plangebiet befindet sich zu einem kleinen Teil (Fläche um Bebauung Am Grauen Stein) in ei- 
nem festgesetzten Risikogebiet nach § 78b Wasserhaushaltsgesetz.  
 
4.10.3 Klima und Luft  
Im nördlichen Planbereich – Teilbereich A – hält das städtebauliche Konzept an der aufgelockerten 
Bebauung mit Solitärbaukörpern fest und erhält dadurch die mäßige Windoffenheit der klimatisch 
belasteten Siedlungsfläche (Klasse 3). Zudem wurde hier eine bisher bebaubare Fläche als private 
Grünanlage langfristig gesichert und einer gewerblichen Nutzung dauerhaft entzogen. Der südliche 
Teil des Plangebietes – Teilbereich B – stellt dagegen eine klimaaktive Fläche (Klasse 4) dar 
(siehe auch Umweltbericht, Ziffer 5.2.6.1) Sie weist eine starke Frisch- und Kaltluftproduktion auf. 
Grundsätzlich sollten diese Flächen erhalten bleiben. 
 
Der Teilbereich B wird als bisher teilversiegelte öffentliche Parkplatzfläche einer maximal fünfge- 
schossigen Bebauung zugeführt. Damit handelt es sich um eine Brachflächenrevitalisierung und

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keine Neu-Inanspruchnahme. Durch den Verlust von Vegetationsflächen und durch die Wärme- 
rückstrahlung von Gebäuden und der befestigten Erschließungsflächen ist lokal mit einer leichten 
Erhöhung der Durchschnittstemperatur zu rechnen. Die für die Realisierung der Gewerbestandor- 
terweiterung vorgesehene Rodung des Baumbestandes im festgesetzten Eingriffsbereich lässt 
kleinklimatisch wirksame Strukturen für die Sauerstoffproduktion, Verschattung (Temperaturredu- 
zierung) und Luftbefeuchtung entfallen. 
 
Es wurde keine stadtklimatische Untersuchung zur Bilanzierung negativer Auswirkungen auf das 
Mikroklima durchgeführt, weil die geplante gewerbliche Nutzung im Umfeld bestehender gewerbli- 
cher Nutzungen liegt. Diese sind gegenüber Veränderungen durch Klimawandelfolgen weniger 
sensibel. Bei der Frischluftschneise handelt es sich um eine isolierte Kaltluftinsel. 
 
Es sind jedoch Maßnahmen zur Minderung negativer Auswirkungen aufgenommen worden. Dabei 
handelt es sich um die Festsetzung einer privaten Grünfläche, den Erhalt von Gehölzflächen an 
den Plangebietsgrenzen, die Neupflanzungen von Bäumen, Retentionsdächer mit extensiver Be- 
grünung sowie Fassadenbegrünung. Zudem wird im südlichen Plangebiet (Teilbereich B) das Nie- 
derschlagswasser der Dachflächen über Rigolen und das Niederschlagswasser der befestigten 
Flächen über Mulden zur Versickerung gebracht. Diese Maßnahmen können einer intensiven Auf- 
heizung und mangelnden nächtlichen Abkühlung entgegenwirken und zur leichten Verbesserung 
des Mikroklimas beitragen. 
 
4.10.4 Klimaschutz und Klimaanpassung 
Der Rat der Stadt Köln hat 2019 den Klimanotstand erklärt und 2021 mit dem Beschluss, bis 2035 
klimaneutral zu werden, bekräftigt. Zudem wurden 2022 die Klimaleitlinien beschlossen. Die Leitli- 
nien enthalten u.a. verbindliche Anforderungen von Standards für KFW-Effizienzgebäude und den 
Einsatz von Photovoltaik-Anlagen (PV) sowie Empfehlungen für den Schutz vor sommerlicher 
Überhitzung, Einsatz von Dach- und Fassadenbegrünungen oder die Förderung alternativer For- 
men klimaneutraler Mobilität. Die Klimaschutzleitlinien werden in allen neuen Bebauungsplanver- 
fahren Anwendung finden, in denen die förmlichen Beteiligungen nach § 4 Abs. 2 BauGB zum Zeit- 
punkt des Ratsbeschlusses noch nicht eingeleitet worden sind. Auch wenn der gewählte Stichtag 
für diese Regelungen im Verfahren "Erweiterung TÜV“ nicht zutrifft, fand bereits im Vorfeld eine 
Auseinandersetzung mit den Themen statt. 
 
Die Gebäude im Plangebiet sind bzw. werden in kompakter Bauweise ausgeführt. Vor dem Hinter- 
grund der sparsamen und effizienten Nutzung von Energie soll die wärmeabgebende Oberfläche 
der geplanten Gebäude im Verhältnis zum umschlossenen Volumen möglichst niedrig sein. Das 
A/V-Verhältnis beschreibt die Oberfläche der thermischen Gebäudehülle dividiert durch beheiztes 
Volumen. Das heißt, die Wärmeverluste über die Gebäudehülle fallen umso geringer aus, je niedri- 
ger das erzielte A/V-Verhältnis ist. Bei überschlägig berechneten Werten werden für die neuen Bü- 
roriegel voraussichtlich A/V-Verhältnisse von 0,17 bis 0,22 1/m erreicht werden können. Es ist da- 
von auszugehen, dass mit den geplanten kompakten Baukörpern städtebaulich gute Vorausset- 
zungen für eine hohe wärmeseitige Energieeffizienz geschaffen werden können. 
 
Zur Senkung des Endenergieverbrauchs und der Treibhausgasemissionen soll der Einsatz von 
Energie in Gebäuden möglichst sparsam sein und zunehmend erneuerbare Energien zur Erzeu- 
gung von Wärme, Kälte und Strom für den Gebäudebetrieb genutzt werden (vgl. Gebäudeenergie- 
gesetz GEG). Im Plangebiet werden Gebäude mindestens nach dem KfW-Effizienzgebäudestan- 
dard 40 EE errichtet, das heißt im Vergleich zum Referenzgebäude (Effizienzgebäude 100) 40 % 
des Primärenergieverbrauchs (für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung) aufwei- 
sen. Der KfW-Effizienzgebäudestandard 40 EE wurde über Regelungen im städtebaulichen Ver- 
trag als Mindestanforderung für Neubauten gesichert. 
 
Die Nutzung erneuerbarer Energien wird mit der Verpflichtung, Neubauten mindestens nach dem 
KfW-Effizienzgebäudestandard 40 EE zu errichten, erzielt. Das Erreichen des Erneuerbare-Ener- 
gien-Standards EE der KfW bedeutet, dass ein Mindestanteil des Wärme- und Kältebedarfs aus 
erneuerbaren Energien gedeckt wird, beispielsweise mit Anlagen und Systemen wie Solarthermie

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für Heizung/Wasser, PV, Luft-, Erde- oder Wasser-Wasser-Wärmepumpen, Nah- oder Fernwärme- 
nutzung mit 55 Prozent Erneuerbaren Energien. Mindestens 50 % der nutzbaren Dachflächen kön- 
nen im südlichen Plangebiet (unbebauter Teil/ sogenannter kleiner Messeparkplatz) mit PV-
Anlagen zur Nutzung der einfallenden solaren Strahlungsenergie ausgestattet werden. PV-
Anlagen, die in Verbindung mit der festgesetzten Dachbegrünung auf den Dachflächen errichtet 
werden, sind als Dachaufbauten hinsichtlich der Fläche von den Begrenzungen anderer Dachauf- 
bauten wie Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen ausgenommen. Hierzu 
erfolgten entsprechende Festsetzungen. 
 
Zudem werden die Maßnahmen aus dem Betrieblichen Mobilitätskonzept den durch die Gewerbe- 
flächenerweiterung induzierten Kfz-Neuverkehr begrenzen und ein Mobilitätsverhalten fördern, 
dass zum Klima- und Lärmschutz und der Luftreinhaltung beiträgt. Die Maßnahmen sind in den 
städtebaulichen Vertrag einflossen.   
 
4.10.5 Archäologische Bodendenkmalpflege 
Für das Plangebiet liegen keine Hinweise auf Bodendenkmäler oder archäologische Fundstellen 
vor. Für den Umgang mit archäologischen Zufallsfunden, die aufgrund fehlender archäologischer 
Voruntersuchungen im Plangebiet nicht ausgeschlossen werden können, wurde ein Hinweis auf 
der Planurkunde mit dem Verweis auf die Pflichten nach §§ 16 und 17 Denkmalschutzgesetz 
(DSchG) NW aufgenommen. 
 
4.10.6 Kampfmittel 
Luftbilder aus den Jahren 1939–1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf ver- 
mehrte Bodenkampfhandlungen und Bombenabwürfe im Plangebiet. Ein konkreter Verdacht be- 
steht im Bereich der östlichen Plangebietsgrenze auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. 
Weltkrieges (Bombenblindgänger, Laufgraben, Schützenloch und militärische Anlage), daher wird 
 
eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel empfohlen. Vor Aufnahme von 
Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40 (allge- 
meine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-
209/18 sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Ein entsprechender Hinweis wurde auf 
der Planzeichnung aufgenommen. 
 
4.10.7 Belichtung und Besonnung 
 
Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen gewährleisten in der Regel eine ausreichende Be- 
lichtung und Besonnung. Wo konkret Aufenthaltsräume in Betrieben z. B. Sozialräume entstehen 
werden, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bekannt. Gegebenenfalls wird im Rahmen des Bau- 
genehmigungsverfahrens die Vorlage entsprechender Dokumente erforderlich werden.  
  
 
4.11 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 
Örtliche Bauvorschriften, das heißt gestalterische Festsetzungen gemäß § 89 BauO NRW wurden 
getroffen, um eine einheitliche Gestaltung der geplanten Erweiterung des Bürostandortes hinsicht- 
lich Dachform, Einfriedung und Werbeanlagen zu erreichen. 
 
Analog zu den vorhandenen Dächern werden weiterhin Flachdächer das Plangebiet prägen. Des 
Weiteren verbergen Sichtschutzwände, die zur Fassadengestaltung passen, diverse Dachaufbau- 
ten und erzielen eine äußerlich ruhige Dachlandschaft. Zudem wurde eine extensive Dachbegrü- 
nung festgesetzt; diese benötigt flache Dachneigungen.  
 
Bei Einfriedungen in Form von Zäunen und Mauern werden diese in Kombination mit Laubholz- 
schnitthecken hergestellt. Einfriedungen stellen wichtige raumbildende Elemente dar, die unmittel- 
bar vom Straßenraum aus wahrgenommen werden.

- 23 - 
 
 
/ 24 
 
Werbeanlagen beeinflussen in starkem Maße das Erscheinungsbild eines Gewerbegebietes. Aus 
stadtgestalterischen Gründen wurden einschränkende Festsetzungen getroffen. Werbeanlagen 
sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Einem zurückhaltenden Einsatz von Werbeanlagen 
dienen zudem die ergänzenden Festsetzungen zur Art, zu den Maximalmaßen und der Beleuch- 
tung der Werbeanlage. 
 
5 Umweltbericht  
  
5.1 Einleitung 
Für das Bebauungsplanverfahren wurde eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch 
(BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergeb- 
nisse wurden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt. 
 
5.1.1 Inhalt und wichtigste Ziele des Bebauungsplanes 
Der sogenannte „kleine Messeparkplatz“ wird sporadisch als „Überlaufparkplatz“ der Kölnmesse 
genutzt. Diese mindergenutzte Fläche wird für eine gewerbliche Nutzung erschlossen. Nähere Er- 
läuterungen siehe Ziffer 1, Anlass und Ziel der Planung, im städtebaulichen Teil der Begründung. 
 
Beschreibung Bestand (Basisszenario) 
Das Plangebiet umfasst einen ca. 6,4 ha großen Bereich in Köln-Poll, südlich der Konstantin-Wille-
Straße. Nähere Erläuterungen siehe Ziffer 2, Erläuterungen zum Plangebiet 2, im städtebaulichen 
Teil der Begründung. 
 
Beschreibung Nullvariante 
Für den nördlichen Planbereich existiert zudem der rechtskräftige B-Plan 69439/03. Er setzt eine 
GFZ von 2,4 fest. Nach diesem Plan ist aktuell eine 100-%-ige Versiegelung der Flächen mit Aus- 
nahme einer schmalen Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern zulässig. 
 
Der südliche Planbereich war eine Außenbereichsfläche und gemäß § 35 BauGB zu bewerten. 
Hier wären ohne den Bebauungsplan eine Verfestigung bzw. ein Ausbau des vorhandenen Park- 
platzes möglich. Dadurch wären theoretisch auch Eingriffe in den Naturhaushalthalt durch Versie- 
gelung, Rücknahme von Vegetation oder Baumfällungen möglich. 
 
Beschreibung Planung 
Als Art der baulichen Nutzung wurden im Bebauungsplan Gewerbegebietsflächen mit einer GRZ 
von 0,8 sowie Verkehrsflächen, eine Private Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage 
und Flächen für die Pflanzung und den Erhalt von Bäumen und Sträuchern sowie der dauerhafte 
Erhalt von vier Einzelbäumen festgesetzt.  
 
Gemäß Bebauungsplan sind im südlichen Teilbereich mehrere Gebäude geplant, mit vier bis maxi- 
mal fünf Geschossen Die Erschließung erfolgt über eine Verlängerung der vorhandenen Erschlie- 
ßungsfläche Richtung Süden. Die Planung sieht im nördlichen Bereich die Sicherung der Be- 
standsbebauung vor. Das bedeutet auch, dass der bestehende Hochpunkt mit zwölf Geschossen 
bestehen bleiben soll. Im Anschluss daran wird eine sechsgeschossige Bebauung den Übergang 
zur umgebenden Bebauung bilden und Erweiterungen zulassen. 
 
5.1.2 Bedarf an Grund und Boden 
Die Größe des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes beträgt insgesamt 64.494 m².

- 24 - 
 
 
/ 25 
 
Bestandsnutzung  in m²  Planung  in m²  
Verkehrsfläche (gem. B. Plan 
69439/03) 
1.043 Öffentliche Verkehrsfläche 1.384 
Gewerbegebiet (gem. B. Plan 
69439/03) 
22.701 Gewerbegebiet 55.144 
Davon Pflanzfläche innerhalb 
GE 
1.117 Davon Gehölzfläche (Erhalt)  5.080 
Fläche für den Gemeindebedarf 
(gem. B. Plan 69439/03) 
12.954 Private Grünfläche  7.966 
Vegetationsfläche (Scherrasen, 
Ruderalflur, Gehölze) 
18.374   
Versiegelt (Parkplatz) 2.262   
Semiversiegelt (Parkplatz) 6.504   
Regenrückhaltebecken 656   
Summe  64.494 m²  Planung  64.49 4 m²  
 
5.1.3 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes wurden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, 
Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen 
Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im We- 
sentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhaltepla- 
nung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG – 
Arten-, Landschafts- und Biotopschutz), dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Boden- 
schutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung, 
dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landeseben 
greifen weitere Regelungen wie die Geruchsrichtlinie Nordrhein-Westfalen (GIRL – Beurteilung von 
Gerüchen), das Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grundwas- 
serdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-
Verordnungen und der Luftreinhalteplan. 
 
Auf kommunaler Ebene wurden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln 
berücksichtigt. 
 
Tabelle 1 : Ziele des Umweltschutzes 
Umweltbelang  Fachgesetz / Vorschrift  Ziel des Umweltschutzes  
Gebiete von gemeinschaft- 
licher Bedeutung / europäi- 
sche Vogelschutzgebiete 
BNatSchG, FFH-RL Schutz prioritärer Arten, Beachtun g 
der Schutzziele 
Landschaft  
Landschaftsplan 
BauGB, BNatSchG, 
DSchG; LNatSchG NRW  
Schutzziele der LP-
Schutzausweisung, Entwicklungsziele 
umsetzen; 
Schutz, Pflege und Entwicklung der 
Vielfalt, Eigenart, Schönheit und Erho- 
lungswert von Natur und Landschaft 
Pflanzen  BNatSchG, LNatSchG 
NRW Baumschutzsatzung 
Stadt Köln 
Schutz, Erhalt und Weiterentwicklung 
geschützter Biotope und Naturbe- 
stände, Vermeidung von Eingriffen;  
Tiere  BauGB, BNatSchG, FFH-
RL, VRL, LNatSchG NRW 
Vermeidung Verschlechterung Erhal- 
tungszustand; Schutz wild-lebender

- 25 - 
 
 
/ 26 
 
Tiere und Lebensgemeinschaften, 
Vermeidung Tötung (Tötungsverbot)  
Biologische Vielfalt  BauGB, BNatSchG, FFH-
RL, VRL, LNatSchG NRW 
Erhalt wildlebender Tier- und Pflan- 
zenarten, Erhalt von Lebensräumen, 
Stärkung der Biotopvernetzung, Ent- 
wicklung und Wiederherstellung der 
Tier- und Pflanzenwelt z.B. bei Ein- 
griffe; Schutz der natürlichen Lebens- 
grundlagen 
Eingriff/Ausgleich  Baugesetzbuch, 
LNatSchG 
Ausgleich von Eingriffen in den Natur- 
haushalt ; Ausgleich bzw. Ersatzmaß- 
nahmen nachhaltig und standortge- 
recht 
Fläche  BauGB  schonender Umgang mit Boden, Flä- 
chenrecycling 
Landschaft/Ortsbild  Baugesetzbuch, 
LNatSchG 
Ausgleich von Eingriffen in das Land- 
schaftsbild; Wahrung und Entwicklung 
der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und 
dem Erholungswert von Landschaft- 
und Ortsbild; Wahrung des Charak- 
ters der Kulturlandschaft 
Boden  BauGB; BBoSchG, 
BBoSchV, LBoSchG NRW 
sparsamer Umgang mit Grund und 
Boden, Innenentwicklung; 
Entsiegelung; Sicherung und Entwick- 
lung von Bodenfunktionen, Abwen- 
dung schädlicher Bodenveränderun- 
gen und Einträge, 
Oberflächenwasser  WHG, Wasserrahmen- 
richtlinie, HWRM-RL 
naturnahe Gestaltung von Fließge- 
wässern; Reinhaltung, Schutz und 
Pflege von Gewässern; Deckung 
Wasserbedarf; Vermeidung negativer 
Veränderungen; Sanierung; naturna- 
her Aus- bzw. Rückbau 
Grundwasser  WHG, Landeswasserge- 
setz NW, Wasserschutz- 
zonen-Verordnung 
Versickerung von Niederschlagswas- 
ser, Berücksichtigung der Ge- und 
Verbote; Vermeidung von Einträgen; 
Grundwasserneubildung erhalten und 
verbessern 
Klima, Kaltluft/Ventilation  Klimaschutzgesetz NRW, 
Klimaschutzkonzept Köln 
BNatSchG, LNatSchG, 
BWaldG, LFoG NRW 
Vermeidung bioklimatisch belasteter 
Wohngebiete, Erhalt bioklimatischer 
Entlastungsbereiche und Bereiche mit 
Kaltluftentstehung; Erhalt und Pla- 
nung von Frischluftzufuhr durch Grün- 
flächen; Verbesserung des Mikrokli- 
mas durch Baumpflanzungen und 
Grünflächen; Maßnahmen zur Klima- 
wandelanpassung 
Luftschadstoffe – Emissio- 
nen/Immissionen 
Bundesimmissionsschutz- 
gesetz; BauGB, 39. BIm- 
SchV, TA Luft; Zielwerte 
der LAI 
Schaffung und Erhalt gesunder Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse; Vermeiden 
von Emissionen und Konflikten; Erhalt 
und Verbesserung der Luftgüte; Ein- 
haltung Grenzwerte der 39. BImSchV 
Erhaltung der bestmögli- 
chen Luftqualität in Gebie- 
ten, in denen die durch 
Rechtsverordnung zur Er-
BauGB; Bundesimmissi- 
onsschutz-gesetz; Luft- 
reinhalteplan Köln 2021 
Einhaltung Grenzwerte der 39. BIm- 
SchV

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/ 27 
 
füllung von bindenden Be- 
schlüssen der Europäi- 
schen Gemeinschaft fest- 
gelegten Immissionsgrenz- 
werte nicht überschritten 
werden 
Vermeidung von Emissio- 
nen (nicht Lärm/Luft, insbe- 
sondere Licht, Gerüche), 
sachgerechter Umgang mit 
Abfällen und Abwässern 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Lichterlass NW; 
LAI Hinweise; GIRL; LWG 
NRW;  
Vermeidung von Emissionen; Konflikt- 
bewältigung; Sicherstellung der sach- 
und fachgerechten Entsorgung 
Erneuerbare Ener- 
gien/Energieeffizienz 
BauGB; Beschluss Stadt- 
entwicklungsausschuss 
zur solaren Optimierung; 
EEG, DIN 5034; Energie- 
einsparVO, Beschluss des 
Rates der Stadt Köln zur 
Klimaneutralität bis 2035 
(06/2021), Leitlinien Klima- 
schutz der Stadt Köln 
Energieeffizient Planen, Verringerung 
/ Vermeidung von Klimagas-Emissio- 
nen, energetisch optimierte Baustan- 
dards 
Lärm  Bundesimmissionsschutz-
gesetz; TA Lärm; DIN 
4109; DIN 18005; DIN 
45691; 16. BImSchV; Frei- 
zeitlärmerlass; 18. BIm- 
SchV, BauGB; Lärmakti- 
onsplan Stufe III 
Einhaltung der Orientierungs-, Richt- 
und Grenzwerte; Konfliktvermeidung 
durch Planung; Trennungsgrundsatz; 
 
Einhalt und Sicherung gesunder 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse 
Altlasten  BauGB; BBoSchG, 
BBoSchV, LBoSchG 
NRW, LAWA-Richtlinie, 
LAGA Anforderungen 
Vermeidung von Gefährdung durch 
die Wirkpfade Boden-Mensch, Boden-
Luft, Boden-Grundwasser; Sanierung; 
 
Erschütterungen  Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Abstandserlass; 
DIN 4150 Teil 1 und 2 
Einhaltung der Werte der DIN 4150 
Teil 2; Konfliktvermeidung 
Gefahrenschutz : 
 
- Hochwasserschutz 
 
 
 
- Störfallrecht 
 
 
 
- Magnetfeldbelastung 
 
 
 
- Starkregenvorsorge 
 
 
WHG, LWG NRW, 
HWRW-RL; Hochwasser- 
schutzG II 
 
Seveso-III-Richtlinie; KAS-
18, BImSchG; 12. BIm- 
SchV 
 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz, Abstandserlass 
NW, städtischer Vorsorge- 
wert 
WHG 
 
Hochwassersichere Baugebiete, Hin- 
weis auf Hochwasserrisikogebiete; 
Hochwasserrisikoprophylaxe 
 
Einhaltung von Achtungs- und ange- 
messenen Sicherheitsabständen 
 
 
Einhaltung ausreichender Abstände 
zu sensiblen Nutzungen 
 
 
Hinweis auf Starkregenbetroffenheit; 
Ableitung von Niederschlagswasser; 
Verhindern von Starkregengefahren 
Besonnung / Belichtung  Positionspapier „Versor- 
gung mit Tageslicht / Be- 
sonnung“ im Stadtpla- 
nungsamt Köln, 10/2021 
Sicherung gesunder Wohnverhält- 
nisse 
Kultur - und sonstige Sach- 
güter 
BauGB, Denkmalschutz- 
gesetz; BNatSchG 
Vermeidung der Beeinträchtigung von 
Bau,- Klein und Bodendenkmälern;

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/ 28 
 
Naturdenkmalen, Resten historischer 
Kulturlandschaften oder deren Be- 
standteilen 
 
5.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkung en 
 
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientierte sich in Übereinstimmung mit der Formulie- 
rung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Erweiterung TÜV“. 
Geprüft wurde, welche erheblichen Auswirkungen durch die Umsetzung des Bebauungsplanes auf 
die Umweltbelange entstehen können und welche Einwirkungen auf die geplanten Nutzungen im 
Geltungsbereich aus der Umgebung erheblich einwirken können. Hierzu wurden vernünftigerweise 
regelmäßig bzw. dauerhaft erhebliche anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außerge- 
wöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse. 
 
Da konkretisierbare Vorhaben noch nicht bekannt sind, beinhaltete diese Prüfung nicht die Unter- 
suchung von Auswirkungen der Bauphase. 
 
Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und verwen- 
det, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden. 
 
Weiterhin sollten bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe kumulierende Umweltaus- 
wirkungen beschrieben werden. Im vorliegenden Fall lag für die Überplanung des an das Plange- 
biet angrenzenden Verkehrsübungsplatzes noch kein Planungskonzept vor. Entsprechend konnten 
kumulierende Aussagen hier nicht getroffen werden. 
 
A) Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange  
 
- Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete:  Es be- 
finden sich keine Natura 2000 Schutzgebiete innerhalb oder im Umfeld des Plangebiets. 
- Biologische Vielfalt:  Aufgrund der starken anthropogenen Überformung des Plangebiets 
ist die Artenvielfalt kaum ausgeprägt. 
- Oberflächenwasser:  Im Plangebiet sind Oberflächengewässer lediglich in Form eines 
künstlich angelegten Teiches im nördlichen Teilbereich des B-Plangebiets vorhanden. Das 
Gewässer liegt im neu aufzustellenden B-Plan innerhalb der festgesetzten "Privaten Grün- 
fläche". Er wird durch die Planung nicht verändert. 
- Abwasser:  Schmutzwasser wird ordnungsgemäß an den Bestandkanal angeschlossen. 
Anfallendes Niederschlagswasser wird vor Ort versickert. Dies wird unter dem Punkt 
Grundwasser vertiefend betrachtet. Der nördliche Teil des B-Plangebiets ist bereits an das 
bestehende Kanalnetz angeschlossen. 
- Erschütterungen:  Innerhalb des B-Plangebiets sind keine erschütterungssensiblen oder 
Erschütterung produzierenden Nutzungen vorgesehen. 
- Gefahrenschutz (Explosionsgefahr):  Laut Beurteilung einer zur Überprüfung der Unter- 
grundverhältnisse durchgeführten orientierenden Gefährdungsabschätzung (Stand Januar 
2016) beschränkt sich die Gasmigration der angrenzenden Deponie auf den südöstlich des 
Plangebiets gelegenen Randbereich der Deponie (Geltungsbereich des angrenzenden B-
Plan-Entwurfes Nr. 70430/05 (in Bearbeitung)). Das hier detektierte Methan-Luftgemisch 
liegt mit einer Methankonzentration von 19,9 Vol.-% außerhalb des Explosionsbereichs. Bei 
unterirdischen Bauwerken in diesem Bereich sind entsprechende Sicherungsmaßnahmen 
vorzuhalten, um eine mögliche Gasmigration und –Anreicherung in Bauwerken zu unterbin- 
den. Es bestehen aus Sicht des Gutachters daher keine Bedenken gegenüber z. B. einer 
Errichtung von Rigolenbauwerken im Plangebiet. 
- Erneuerbare Energien/Energieeffizienz:  Das Plangebiet hat heute keine erkennbare Rolle 
für den Gewinn erneuerbarer Energien bzw. die Einsp arung von Energie. Die Planung fällt 
nicht unter den Anwendungsfall der Kölner Leitlinien zum Klimaschutz. Der B-Plan setzt die

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/ 29 
 
Verwendung von Photovoltaikanlagen auf den Flachdäc hern fest. Im Städtebaulichen Ver- 
trag wird sich der TÜV Rheinland zur Errichtung der  Gebäude mindestens nach dem KfW-
Effizienzgebäudestandard 40 EE verpflichten. 
- Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immis- 
sionsschutzrechtes:  Das Plangebiet liegt außerhalb der im Luftreinhalteplan Köln darge- 
stellten Umweltzone. Eine Darstellung als Wasserschutzzone liegt für das Plangebiet eben- 
falls nicht vor. 
- Vermeidung von Emissionen (nicht Lärm/Luft, insbesondere Licht, Gerüche), sach- 
gerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern:  Eine fachgerechte Planung der Ver- 
und Entsorgungsinfrastruktur des Plangebiets wird den sachgerechten Umgang mit Abfäl- 
len und Abwässern sichern. Emissionen, die über eine Normalnutzung von Gewerbegebie- 
ten hinausgehen, sind durch die Umsetzung des B-Planes nicht zu erwarten.  
- Kultur- und sonstige Sachgüter:  Es gibt keine denkmalgeschützten Gebäude im Plange- 
biet. Hinweise auf Bodendenkmäler liegen nicht vor. 
 
B) Durch die Planung betroffene Umweltbelange  
5.2.1  Natur und Landschaft  
5.2.1.1 Landschaftsplan 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g BauGB) 
Der Landschaftsplan der Stadt Köln setzt den südlichen Teil des Plangebiets als Landschafts- 
schutzgebiet L24 „Deutzer Friedhof und Umgebung“ fest. Als Entwicklungsziel wird EZ 8 "die zeitli- 
che Erhaltung bis zur Realisierung der Bauleitplanung" formuliert. Dieses EZ signalisiert eine ge- 
wisse Bedeutung der Fläche durch die geforderte Freihaltung der Fläche bis zur Umsetzung der 
Festsetzungen eines Bebauungsplanes. Nach Rechtskraft des Bebauungsplans treten die Schutz- 
ausweisungen des Landschaftsplanes hinter die Festsetzungen des Bebauungsplanes zurück.  
 
5.2.1.2 Pflanzen 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
Bestand: Der nördliche Bereich des B-Plangebiets wurde im bisher dort rechtskräftigen B-Plan Nr. 
69439/03 als Gewerbegebiet dargestellt. Überwiegend werden die Flächen hier durch mehrstö- 
ckige Bürogebäude und Verkehrswege geprägt. Eine ca. 7.966 m² große Fläche stellt sich aktuell 
als recht artenarme Rasenfläche mit großem Baumbestand und einem künstlich angelegten Teich 
dar. Die Gehölze setzen sich überwiegend aus Stieleichen und Birken mit mittlerem Baumholz zu- 
sammen. 
 
Der südliche Teil des Plangebiets, der sogenannte kleine Messeparkplatz, wird größtenteils von 
zeitweise als Pkw-Stellfläche genutzten versiegelten und semiversiegelten Bereichen gebildet, die 
stellenweise auch als Lager- oder Containerstellplatz genutzt werden. Mehrere ca. 1m hohe 
Schuttwälle unterteilen die Fläche in einzelne Bereiche. Die Wälle sind großflächig mit schwarzem 
Nachtschatten bewachsen. Nach Norden, Westen und Süden wird die Fläche des kleinen Messe- 
parkplatzes durch einen Gehölzstreifen aus verschiedenen Baumarten (u. a. Spitz-Ahorn , Feld-
Ahorn , Pappel, Birke) mit überwiegend mittlerem Baumholz eingefasst.  
 
Der zentrale Bereich des kleinen Messeparkplatzes w ird insbesondere im Westen von grasdomi- 
nierten Ruderalflächen geprägt. In West-Ost-Ausrichtung verlaufen hier zwei prägnante Baumreihen 
aus Spitz-Ahorn, Sal-Weiden und Birken.  
 
Im Osten der Fläche dominieren befestigte Flächen sowie ein bewachsenes, eingezäuntes Regen- 
rückhaltebecken mit ruderaler Artenzusammensetzung die Vegetation. 
 
Der südöstliche und südwestliche Randbereich des südlichen Plangebietes sind mit Vorwald aus 
überwiegend Sal-Weide und Birke bestanden. 
 
Der Gehölzstreifen (Vorwald) sowie die Einzelbäume weisen eine mittlere Biotopwertigkeit auf, 
während der zentrale teil- bzw. versiegelte Bereich eine nur geringe Biotopwertigkeit aufweist. Eine

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/ 30 
 
Biotopvernetzung besteht vom Deutzer Friedhof und den angrenzenden Kleingärten im Westen 
über das Plangebiet nach Süden zum Rolshover Hof und hofnahe Weiden (geschützter Land- 
schaftsbestandteil LB 7.08) und Osten bis zum Gremberger Wäldchen. 
 
Prognose (Plan/Nullvariante):  Bei Nichtdurchführung der vorliegenden Planung könnte im südli- 
chen Teil eine Verfestigung der Parkplatznutzung zu einer Überprägung vorhandener Biotope füh- 
ren. Die bestehende Nutzung des nördlichen Teilbereichs würde weiterhin bestehen bleiben. Bei 
Beibehaltung des Status Quo wäre zudem eine Bebauung der vorhandenen Parkfläche mit Zier- 
teich im nördlichen Plangebiet ebenfalls zulässig. 
 
Bei Durchführung der vorliegenden Planung wird die aktuelle Nutzung der nördlichen Teilflächen 
weiterhin bestehen bleiben. Die bestehende Grünfläche (ursprüngliche Festsetzung als GE-
Fläche) wurde hier in ihrem Bestand gesichert, als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung 
Parkfläche festgesetzt und damit wurde ihr Erhalt gesichert. 
 
Die Vegetationsstrukturen im südlichen Plangebiet werden mit Umsetzung des Bebauungsplans im 
wesentlichen Teilen überprägt. Die Gehölzbestände entlang der westlichen und südlichen Plange- 
bietsgrenze des kleinen Messeparkplatzes wurden auf einer Breite von 15 m zum Erhalt festge- 
setzt. Ebenso wurden vier Bestandsbäume im nordöstlichen Bereich des Kleinen Messeparkplat- 
zes zum Erhalt festgesetzt. Zudem erfolgt die Pflanzung von mindestens 10 Einzelbäumen inner- 
halb des südlichen Plangebiets. Die nicht überbauten Bereiche innerhalb der Gewerbegebietsflä- 
chen werden als Rasen- oder Gartenflächen hergerichtet und gepflegt. Die Flachdächer der neu zu 
errichtenden Gebäude werden außerdem zu 90 % mit einer extensiven Begrünung gestaltet. Über 
dieser sind Photovoltaikanlagen zulässig. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Ein Großteil des bestehenden Gehölz-
streifens, sowie vier Einzelgehölze im südlichen Plangebiet und die im nördlichen Plangebiet gele- 
gene Parkfläche wurden durch die Festsetzungen des B-Planes in ihrem Bestand gesichert. Die 
Festsetzung von extensiver Dachbegrünung auf den Flachdächern der neuen Bebauung sowie die 
Festsetzung von Einzelbaumpflanzungen schaffen zudem neue Grünstrukturen im städtischen 
Raum und stellen neuen Lebensraum dar. Zum vollständigen Ausgleich des Kompensationsdefi- 
zits erfolgen auf Ackerflächen in Köln-Brück die Anpflanzung eines 3.140 m² großen Feldgehölzes 
(Maßnahme eA1) sowie zweier extensiver Fettwiesen, Maßnahme eA1 = 4.310 m² und Maßnahme 
eA2 = 4.730 m². Damit werden insgesamt mit beiden externen Maßnahmen 12.180 m² externe 
Pflanzfläche angelegt. 
 
Bewertung: Die vorgesehenen planungsrechtlichen Änderungen des B-Planes bedeuten eine Ver- 
änderung der aktuellen Vegetationsbestände im Plangebiet. Es kommt zu einer Zerstörung und 
Überprägung stark anthropogen beeinträchtigter Biotope im Süden des Plangebiets sowie zu einer 
planungsrechtlichen Sicherung vorhandener Grünflächen. 
 
Die Umsetzung der vorliegenden Planung bedeutet eine Veränderung des Vegetationszustandes 
gegenüber der heute gültigen baurechtlichen Situation, insbesondere im südlichen, heute nicht be- 
bauten Plangebiet. Mit den künftigen B-Plan-Festsetzungen wird aus floristischer Sicht insgesamt 
eine Verschlechterung im Plangebiet gegenüber dem heutigen Ist-Zustand zu verzeichnen sein. 
Der vorhandene Vegetationsbestand im Bereich der Parkanlage im nördlichen Teil des Plange- 
biets bleibt zwar vollständig erhalten. Im südlichen Teil des Plangebietes gehen jedoch große Teile 
des gewachsenen Vegetationsbestandes (Einzelbäume, Gehölzfläche, Ruderalvegetation) verlo- 
ren. Betroffen sind ausschließlich stark anthropogen beeinträchtigte Lebensräume. Mit der Festset- 
zung zur Begrünung der neuen Dachflächen, den Festsetzungen einer Fläche zum Erhalt von Bäu- 
men und Sträucher und von Gehölzpflanzung sowie der Festsetzung der Parkfläche als Private 
Grünfläche wurde der Eingriff im Plangebiet teilweise vor Ort kompensiert. Der verbleibende Kom- 
pensationsbedarf aus dem Biotopflächenverlust wird auf Flächen südlich von Brück ausgeglichen 
werden.

- 30 - 
 
 
/ 31 
 
5.2.1.3 Tiere 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
 
Bestand:  Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Untersuchungen wurden mehrere faunistische 
Erhebungen im Plangebiet durchgeführt, die jedoch teilweise abweichende Planbereiche betrach- 
teten und zudem nun veraltet sind. 2019 wurde für das Bauleitplanverfahren eine Artenschutzprü- 
fung (Stufe 2) erstellt, die auf Kartierungen der Artengruppen Vögel und Fledermäuse sowie der 
Wechselkröte beruhte. Des Weiteren erfolgte im März 2022 eine Geländebegehung der südlichen 
Teilflächen, zur Erfassung geeigneter Strukturen für eine Quartiernutzung durch Fledermäuse. In 
den folgenden Tabellen sind die Ergebnisse der faunistischen Erhebungen zusammenfassend für 
die einzelnen Tiergruppen aufgeführt.  
 
Vogelarten 
 
Tabelle 2: Liste der im Jahr 2019 nachgewiesene Vogelarten im Untersuchungsgebiet (Eingriffsfläche und 
unmittelbare Umgebung) und Beschreibung des Vorkomm ens. Status im Untersuchungsgebiet: B = Brutvo- 
gel (Brut- oder Reviernachweis), (B) = Brutverdacht; D = Durchzügler, NG = Nahrungsgast, Ü = das Untersu- 
chungsgebiet überfliegend. RL D : Rote Liste-Status in Deutschland nach G RÜNEBERG et al. (2015), RL NW 
bzw. RL NB : Rote Liste-Status in Nordrhein-Westfalen bzw. im Naturraum „Niederrheinische Bucht“ nach 
GRÜNEBERG et al. (2016): 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = zurückgehend 
(Vorwarnliste), * = ungefährdet, D = Gefährdung anzunehmen, aber Daten defizitär, S = von Schutzmaßnah- 
men abhängig, k.E. = keine Einstufung, da Neozoe. Schutz : Schutzstatus nach § 7 Abs. 2 Nrn. 13 und 14 
BNatSchG: § = besonders geschützt, §§ = besonders und streng geschützt. Planungsrelevante Arten nach 
KIEL (2005) und dem MKUNLV (2016) sind fett  hervorgehoben.

- 31 - 
 
 
/ 32 
 
Tabelle 2 (Fortsetzung)

- 32 - 
 
 
/ 33 
 
Tabelle 2 (Fortsetzung) 
 
 
Im Untersuchungsgebiet wurden im Rahmen der Kartierungen 2019 9 Brutvogelarten sowie 18 
Gastvogelarten nachgewiesen. Brutvogelarten, die als regional gefährdet gelten oder Koloniebrüter 
sind, wurden im Plangebiet nicht erfasst. Als einzige "planungsrelevante Art" wurde der Graureiher 
sporadisch beim Überflug nachgewiesen.  
 
Säugetiere 
 
Tabelle 3: Im Untersuchungsraum nachgewiesene Fledermausarten und ihre relativen Häufigkeiten im Jahr 
2019. Es bedeuten: Status : Q = Art mit Quartier im Untersuchungsraum; Qv = Art mit Quartierverdacht im 
Untersuchungsraum, (Q) = Art mit Quartier im näheren Umfeld des Untersuchungsraums, (Qv) = Art mit 
Quartierverdacht im näheren Umfeld des Untersuchungsraums, NG = Nahrungsgast, (NG) = Nahrungsgast 
im Umfeld des Untersuchungsraums. RL D : Angabe der bundesweiten Gefährdung nach M EINIG et al. 
(2009). RL NRW : Angaben zur landesweiten Gefährdung nach M EINIG et al. (2011): 1 = vom Aussterben be- 
droht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = zurückgehend (Vorwarnliste), D = Daten unzureichend, G = 
Gefährdung unbekannten Ausmaßes, R = durch extreme Seltenheit (potentiell) gefährdet, I = gefährdete 
wandernde Art, * = ungefährdet, k.A. = keine Angabe, k.E. = keine Einstufung, da nicht bestimmbar. Schutz: 
Schutz-status nach BNatSchG: § = besonders geschützt, §§ = besonders und streng geschützt; II, IV = Art 
des Anhangs II bzw. des Anhangs IV der FFH-Richtlinie.  
 
 
Die "planungsrelevante" Zwergfledermaus wurde in allen Kartiernächten regelmäßig aber in gerin- 
ger Anzahl in der Nähe von Gehölzbereichen nachgewiesen. Die Gehölzrandbereiche stellen somit 
ein Nahrungshabitat für die Art dar. Die Nutzung von Quartieren im Plangebiet konnte bezüglich 
der Zwergfledermaus nicht beobachtet werden. Bei der Strukturerfassung 2022 wurden aber drei 
Bäume identifiziert, die Quartierpotential für Fledermäuse aufweisen: Bäume Nr. 14, Nr. 32 und Nr. 
33.  
 
Amphibien 
 
Bei den Erhebungen in 2019 wurde die Wechselkröte nicht nachgewiesen. Als Pionierart tritt die 
Wechselkröte nach starken Niederschlägen in Erscheinung und nutzt sonnenexponierte und vege- 
tationsarme Wasseransammlungen als Laichplatz. Da aus den Jahren 2011 und 2013 Nachweise 
der Wechselkröte innerhalb bzw. in direkter Umgebung vorliegen, wird die Wechselkröte im Plan- 
gebiet vorsorglich als potentiell vorkommend eingestuft.

- 33 - 
 
 
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Tabelle 4 : Im Untersuchungsraum potentiell vorhandene artenschutzrechtlich relevante Amphibienarten 
und Beschreibung der Vorkommen. Status: R = Art mit Reproduktion im Untersuchungsraum, (R) = Repro- 
duktion nicht auszuschließen, kR = keine Reproduktion (z. B. wandernder Tiere). RL D : Rote Liste-Status in 
Deutschland nach K ÜHNEL et al. (2009), RL NRW bzw. RL NB : Rote Liste-Status in Nordrhein-Westfalen 
bzw. im Naturraum „Niederrheinische Bucht“ nach S CHLÜPMANN et al. (2011): 1 = vom Aussterben bedroht, 2 
= stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = zurückgehend (Vorwarnliste), * = ungefährdet, D = Daten unzureichend, 
G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes, n.n. = nicht nachgewiesen, S = von Schutzmaßnahmen abhängig, 
k.A. = keine Angabe. Schutz : Schutzstatus nach § 7 Abs. 2 Nrn. 13 und 14 BNatSchG: § = besonders ge- 
schützt, §§ = besonders und streng geschützt; II, IV = Art des Anhangs II bzw. des Anhangs IV der FFH-
Richtlinie.  
 
Reptilien 
Trotz potenziell geeigneter Habitatbedingungen im südlichen Plangebiet konnten im gesamten 
Plangebiet bei keiner der Erhebungen Zauneidechsen nachgewiesen werden. 
 
National besonders geschützte Arten 
 
Neben den im faunistischen Gutachten betrachteten planungsrelevanten Arten sind hier auch die 
national besonders geschützten Arten anzusprechen. Das Plangebiet hat auch für nicht arten-
schutzrechtlich relevante Arten eine geringe Wertigkeit, was durch die Nutzung als Parkplatz und 
das Fehlen von Sonderstrukturen, wie Totholzhaufen, Altholz, Gewässer oder Trockenbiotope so- 
wie das hohe Störungspotential durch die umliegend stark befahrenen Straßen deutlich wird. Im 
Plangebiet sind keine Trockenmauern, -rasen oder sonstige mager ausgeprägte natürliche Le- 
bensräume vorhanden. Die Rasenflächen im Plangebiet besitzen eine nur sehr geringe Blüten- 
dichte. Nektarpflanzen fehlen weitestgehend, was die Wertigkeit für blütenbesuchende Insekten, 
wie z.B. Schmetterlinge, Schwebfliegen und Bockkäfer etc. sehr gering darstellt. Das Vorkommen 
von Kleinsäugern wie Eichhörnchen oder Igel im Plangebiet, wie im städtischen Gebiet typisch, 
kann grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. 
 
Prognose (Plan/Nullvariante):  Durch die überwiegend recht intensive Nutzung innerhalb des Plan-
gebiets und in den angrenzenden Bereichen stellen die Flächen auch bei Beibehaltung des Status 
Quo eine nur geringe Bedeutung als Lebensraum für einheimische Tierarten dar. Eine Verände- 
rung der Nutzungsintensität und damit der Biotopausstattung wäre auch längerfristig nicht anzu- 
nehmen, so dass es nicht zur Entwicklung von anderen bzw. besser geeigneten Lebensstätten 
kommen würde. 
 
Der vorliegende Bebauungsplan sieht die Umnutzung und großflächige Inanspruchnahme des 
Plangebiets vor, wodurch es zur Rodung von Bäumen und gewachsenen Gehölzstrukturen kom- 
men wird. Die Strukturen stellen teilweise Lebensraum von Tieren dar. Für die nicht planungsrele- 
vanten, nachgewiesenen Brutvogelarten können populationsrelevante Beeinträchtigungen oder

- 34 - 
 
 
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Beeinträchtigungen der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten aufgrund ihrer landesweit häufi- 
gen Verbreitung ausgeschlossen werden. Sie erfahren durch die Überprägung des Plangebietes 
keine Beeinträchtigung, da sie in das weitere städtische Umfeld ausweichen können und dort adä- 
quaten Lebensraum finden. Der artenschutzrechtliche Tötungsbestand kann aber dennoch eintre- 
ten, wenn es zu vermeidbaren Tötungen kommt, etwa bei Eingriffen in Brutstandorte während der 
Brutzeit. Für die planungsrelevante Vogelart Graureiher ist nicht von der Erfüllung artenschutz- 
rechtlicher Verbotstatbestände auszugehen, da die Art lediglich vereinzelt beim Überflug nachge- 
wiesen wurde.  
 
Die festgestellte planungsrelevante Art Zwergfledermaus ist möglicherweise im Zuge von Gebäu- 
derückbaumaßnahmen im nördlichen Teil des Plangebietes gefährdet. Das Tötungsrisiko ist durch 
geeignete Maßnahmen zu mindern bzw. zu vermeiden (Ausschlusszeiten). Vorhabenbedingt ist 
weiterhin eine Überbauung von Freiflächen und Säumen zu erwarten, die als Nahrungsräume für 
Zwergfledermäuse fungieren sowie von drei Bäumen mit Quartierpotential. Durch geeignete Maß- 
nahmen kann die ökologische Funktion der potentiellen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räum- 
lichen Zusammenhang sichergestellt werden (CEF1). 
 
Für die Wechselkröte kann die Tötung von Individuen sowie die Störung oder Schädigung der Lo- 
kalpopulation gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG durch die geplanten Baumaßnahmen und den ge- 
werblichen Betrieb nicht vollständig ausgeschlossen werden. Eine temporäre Besiedelung des 
Plangebiets kann jedoch nicht ausgeschlossen werden. Eine Kontrolle auf Vorkommen der Wech- 
selkröte (Vermeidungsmaßnahme V2) ist daher im Sommer vor der Umsetzung der TÜV-
Erweiterung sowie während der Bauphase erneut durchzuführen. Das Eintreten eines Verbotstat- 
bestandes wird dadurch wirksam vermieden. 
 
Mit der Herstellung von Dachbegrünung auf den neuen Gebäudekomplexen wird sowohl für Vögel 
als auch Insektenarten (thermophile Arten oder blütenbesuchende Insekten) sowie indirekt für Fle- 
dermäuse zusätzliches Nahrungshabitat geschaffen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
CEF-Maßnahmen: durch die Umsetzung der Planung gehen drei Bäume verloren, die Quartierpo- 
tential für Fledermäuse aufweisen. Um das Quartierangebot und damit die ökologische Funktion 
der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang entsprechend der Vorgaben 
von § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG sicherzustellen, wird für den potentiellen Verlust von Lebensstät- 
ten innerhalb des Plangebiets nachfolgende vorgezogene Ausgleichsmaßnahme umgesetzt.  
CEF1: Installation von Fledermauskästen: Bei einem Verlust von bis zu 3 Quartiermöglichkeiten im 
betroffenen Baumbestand sollen zur Sicherstellung des Quartierangebots für die Zwergfle- 
dermaus insgesamt 15 Fledermausspaltenkästen installiert werden (Verhältnis Verlust: 
Kompensation = 1:5).  
Die Kompensationsmaßnahmen sind in der näheren Umgebung der Vorhabenfläche wie 
z.B. im Bereich der verbleibenden Gehölze oder an den weiterhin bestehenden Gebäuden, 
zu realisieren. Geeignete Flachkästen sind u.a. der Typ FSPK der Firma Hasselfeldt oder 
Typ FFK1 der Firma Nistkastenshop 
. 
 
Zur Vermeidung von artenschutzrelevanten Beeinträchtigungen und um ein Auslösen von Verbots- 
tatbeständen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG zu verhindern, sind folgende Maßnahmen durchzufüh- 
ren: 
V1: Zeitliche Beschränkungen für die Inanspruchnahme von Gehölzen und Vegetationsflächen o- 
der alternativ Kontrollen im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung: Maßnahmen zur 
Beseitigung der Baum-, Strauch- und Krautschicht sowie baubedingte Flächennutzungen 
(z.B. Anlage von Lagerplätzen, Aufschüttungen, Befahren von Vegetationsflächen) von Ge- 
hölzen und Vegetationsflächen sind außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit wildlebender Vo- 
gelarten (Zeitraum für Revierbesetzung, Balz und Brut bis zum Ausfliegen der Jungtiere, 1. 
März bis 30. September) durchzuführen.  
Sollte eine Flächeninanspruchnahme innerhalb der Brutzeit wildlebender Vogelarten statt- 
finden, sind entweder vorher Maßnahmen zur Vermeidung einer Brutansiedlung zu treffen

- 35 - 
 
 
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(etwa durch Verminderung der Attraktivität von Flächen) oder es ist eine ökologische Bau- 
begleitung einzurichten, die sicherstellt, dass Brutvorkommen vorab rechtzeitig identifiziert 
und geschützt werden können. Dies gilt insbesondere auch für eventuell vorhandene und 
zur Fällung vorgesehene Höhlenbäume, die vor einer Fällung (ggf. mittels Endoskopka- 
mera) auf Tierbesatz zu kontrollieren sind. Sollten Tiere festgestellt werden, sind weiterge- 
hende Schutzmaßnahmen zu treffen, z.B. ein Aufschieben der Maßnahme bis nach Auf- 
gabe des Quartiers/der Brutstätte oder eine Bergung und Versorgung der Tiere.  
V2: Einrichtung einer ökologischen Baubegleitung zur Kontrolle auf Vorkommen der Wechselkröte: 
Der Vorhabenbereich (insbesondere der kleine Messeparkplatz im Süden des Vorhabenbe- 
reichs) ist vor Inanspruchnahme im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung auf Vor- 
kommen der Wechselkröte zu überprüfen. Hierzu sind die Flächen nach adulten bzw. sub- 
adulten Individuen und deren Reproduktionsstadien (Laich und Kaulquappen) abzusuchen. 
Um eine möglichst hohe Auffindewahrscheinlichkeit bzw. Fangquote zu erzielen, sollte 
diese Maßnahme mit mehreren Durchgängen unmittelbar nach bzw. bei geeigneter Witte- 
rung (starke Regenfälle) innerhalb des Aktivitäts- und Reproduktionszeitraums der Wech- 
selkröte (je nach Witterung ab März/April bis Oktober) vor der Baufeldfreimachung (d.h. vor 
Beseitigung von Gehölzen, Vegetationsschicht, Ablagerungen und Oberboden) sowie wäh- 
rend der Bauphase durchgeführt werden. Sollten wider Erwarten Tiere oder deren Repro- 
duktionsstadien gefunden werden, ist mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln 
abzustimmen, wie mit den Funden verfahren werden soll.  
V3: Begrenzung der baubedingten Flächeninanspruchnahmen: Die Flächeninanspruchnahme ist 
so zu begrenzen, dass ein zusätzlicher Flächenverbrauch, der über die eigentliche Ein- 
griffsfläche bzw. die festgesetzten Baufelder hinausgeht, soweit wie möglich vermieden 
wird. Dies gilt in besonderem Maße für die Inanspruchnahme von Gehölzen. Diese stellen 
einen Brutlebensraum für verbreitete Vogelarten dar. Daher sollten die Inanspruchnahmen 
dieser Bereiche auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden.  
V4: Absicherung der Fassadenbereiche gegen Vogelschlag: Die Transparenz von Glasflächen 
kann dazu führen, dass Vögel die dahinterliegenden Bereiche als Lebensraum wahrneh- 
men und diese direkt ansteuern wollen. Je großflächiger und je transparenter eine Glasflä- 
che ist, desto höher ist das Risiko einer Kollision. Spiegelnde Flächen können einen ähnli- 
chen Effekt hervorrufen wie transparente, wenn die Spiegelung für Vögel attraktive Lebens- 
räume vortäuscht. Hier spielen das Maß der Spiegelung, die Beleuchtung, das Gebäudein- 
nere und die Umgebung eine Rolle. Insbesondere sich spiegelnde Bäume oder Gebüsche 
werden von Vögeln direkt angesteuert und führen daher zu einem erhöhten Kollisionsrisiko. 
Um zu vermeiden, dass es hier zu signifikant erhöhten Kollisionen von Vögeln mit Glas- 
scheiben kommt, sollten folgende Empfehlungen beachtet werden: Die Etablierung großflä- 
chiger durchgehender und spiegelnder Glasflächen sollte, soweit möglich, vermieden wer- 
den (hiermit sind keine für eine Wohn- oder Bürobebauung üblichen Einzelfenster gemeint). 
Zu diesem Zweck sollte sichergestellt werden, dass alle Glaselemente der Außenfassaden 
einen Außenreflexionsgsrad von ≤ 15 % aufweisen.  
 
Bewertung:  Aufgrund der vor Ort vorhandenen Strukturen bietet das Plangebiet heute einge- 
schränkt wildlebenden Tieren Lebensraum. Die großflächige Überprägung des Plangebietes verur- 
sacht Betroffenheiten für diese Arten in geringem Maße. Mit dem Erhalt des Gehölzstreifens im 
südlichen Plangebiet bleibt bereichsweise gehölzreicher Lebensraum erhalten. Bei Umsetzung der 
genannten Ausgleichsmaßnahme (CEF1) und bei Einhaltung der genannten Vermeidung- und 
Minderungsmaßnahmen (V1 bis V4) sind keine signifikanten Konflikte in Bezug auf die Tötung und 
Störung geschützter Tierarten oder die Zerstörung derer Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu er- 
warten.

- 36 - 
 
 
/ 37 
 
5.2.1.4 Eingriff/Ausgleich 
(§ 1a Satz 3 BauGB) 
 
Im Rahmen der Aufstellung des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags erfolgte für den aus- 
gleichspflichtigen Eingriffsbereich eine Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung. Dieser Eingriffsbereich 
umfasste den überwiegenden Teil des südlichen Teilbereichs des Bebauungsplangebiets. 
 
Bestandswert gesamter Planbereich - zur Information  
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  
Köln 
Code 
Biotopwert 
[P/m²] 
Fläche 
[m²] 
Gesamtwert 
[P] 
Überbaubare, ver- 
siegelte Fläche nach 
B-Plan Nr. 
694539/03 
 
 
  
HY1 
 
  
VF221 0 35.581  0 
Pflanzfläche nach B-
Plan Nr. 694539/03 HM1 PA112 7 1.117 7.819 
Baumhecke, stand- 
orttypisch, mittleres 
Baumholz BD52 GH4421 18 
 
  
8.855 159.390 
Versiegelt HY1 VF221  0  2.262 0 
Semiversiegelt HY2 VF2231  3  6.326 18.978 
Ruderalflur HP7 BR3117   13  1.429 18.577 
Vorwald AV2 GH3421   17  3.240 55.080 
Baumreihe BF32   15  1.434 21.510 
Einzelbäume  
(überständig) BF32   15     370   5.550 
Regenrückhaltebe- 
cken FF3 GW3222 
  8     656   5.248 
Scherrasen HM51 PA122  6 3.224 19.344 
Summe       64.494  311.496  
 
Planwert gesamter Planbereich - zur Information  
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  
Köln 
Code 
Biotopwert 
[P/m²] Fläche[m²] Gesamtwert [P] 
Verkehrsfläche HY1 VF221 0 1.384 0 
Gewerbegebiet  HN4 SB211  1 49.762 49.762 
Gehölzfläche 
Erhalt in GE 2 BD52 GH4421 18  5.080 91.440 
Private Grünflä- 
che  
HM1/ 
HY2/ 
FD4 
PA112/ 
VF212/ 
GW3214 8 7.966 63.728 
Einzelbäume 
(Erhalt) in GE 1 BF32 GH731 15 242 3.630 
Einzelbäume 
(Pflanzung) in 
GE2 BF32 GH731 12 60  720 
Summe       64.494 
   
209.280

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/ 38 
 
 
 
a) Bestandswert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen  
 
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  
Köln 
Code 
Biotopwert 
[P/m²] 
Fläche 
[m²] 
Gesamtwert 
[P] 
Baumhecke, standort- 
typisch, mittleres 
Baumholz  BD52 GH4421 18 4.528 81.504 
Versiegelt  HY1 VF221  0  2.262 0 
Semiversiegelt  HY2 VF2231  3  6.504 19.512 
Ruderalflur  HP7 BR3117   13 1.429 18.577 
Vorwald  AV2 GH3421   17  3.240 55.080 
Regenrückhaltebecken   FF3 GW3222   8 656 5.248 
Scherrasen  HM51 PA122  6 3.224 19.344 
Baumreihe  BF32 GH731 15 1.434 21.510 
Einzelbäume   BF32 GH731  15 370 55.080 
Summe       23.469  225.791  
 
b) Planwert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen  
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  
Köln 
Code 
Biotopwert 
[P/m²] Fläche[m²] 
 
Gesamtwert 
[P] 
Gewerbegebiet HN4 SB211 1 23.469 -- 
 -davon mit Dachbe- 
grünung (60% der Ge- 
bäude) DC 1  NB 6243 
  4 5.526 22.104 
 -davon ohne Dachbe- 
grünung HN 4  SB 211  1  17.641 17.641 
Einzelbäume - Erhalt  BF32 GH731  15 242 3.630 
Einzelbäume - Pflan- 
zung BF32 GH731 12 60 720 
Summe       23.469  44.095  
      
Eingriffswert (a -b):  -181.696     
 
Vermeidungsmaßnahmen: Durch die Festsetzung der Privaten Grünfläche im nördlichen Teil des 
Bebauungsplangebiets wurde eine bestehende Grünfläche planungsrechtlich gesichert. Da auf der 
Fläche nach derzeit gültigem Planungsrecht, neben einem 5 m breiten Pflanzstreifen, eine voll- 
ständige Bebauung zulässig ist, ergibt sich durch die Festsetzung eine Aufwertung der Fläche, die 
als Ausgleich in die Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung einfließt.

- 38 - 
 
 
/ 39 
 
 
c) Vermeidungsmaßnahmen innerhalb des Plangebiets , außerhalb Eingriffsbereich  
Bestand gemäß vorh. Planrecht Zielbiotop gemäß Plan ung 
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  
Köln 
Code 
  Wert 
[P/m²] 
Biotop- 
typ 
Ludwig 
Code  
Köln 
Code 
Wert 
[P/m²] 
 
Diffe-
renz 
[P/m²] 
Fläche 
 
[m²] 
Ge- 
samt- 
wert[P] 
 
Gewerbe-
gebiet 
          
davon  
versiegelt HY1 SB211 
 0 
Mischbio- 
top  
Grünfläche 
 
HM1/ 
HY2/ 
FD4 
PA112/ 
VF212/ 
GW3214 
 8 8 7.361  58.888  
davon 
Pflanz-flä- 
che HM1 PA112 
 7 
Mischbio- 
top Grün- 
fläche 
HM1/ 
HY2/ 
FD4 
PA112/ 
VF212/ 
GW3214 
 8 1 665  665  
Summe               8.026  59.553  
 
Ausgleichsmaßnahmen: Innerhalb des Plangebiets konnte der durch das Vorhaben resultierende 
Eingriff nicht vollständig ausgeglichen werden . Es verblieb ein Kompensationsbedarf von 122.143 
Biotopwertpunkten.   
Auf zwei externen Ausgleichsflächen in Köln-Brück wird der Ausgleich des verbleibenden Kompen- 
sationsdefizits erfolgen. Die Flächen befinden sich in der Gemarkung Langenbrück, Flur 74. Fläche 
1, mit einer Gesamtgröße von 7.450 m², umfasst die Flurstücke 100/5 und 249/105 (teilweise). Flä- 
che 2 befindet sich auf einer Größe von 4.730 m²,  innerhalb des Flurstücks 758 (teilweise). Vorge- 
sehen sind die Anlage von Feldgehölzen und extensiven Fettwiesen auf Flächen südlich von 
Brück.   
 
d) Ausgleichsflächen außerhalb des Plangebiets 
Bestand Zielbiotop 
Bio- 
toptyp 
Ludwig 
Code  
Köln 
Code 
 
Wert 
[P/m²] 
 
Biotop- 
typ 
Ludwig 
Code  
Köln 
Code 
Wert 
[P/m²] 
 
Diffe- 
renz 
[P/m²] 
Fläche 
[m²] 
Gesamt-
 
wert[P] 
Fläche1 
Acker HA0 LW1 6  Feldgehölz BA11 GH631 19  10  3.140  40.820  
Acker HA0 LW1 6  Fettwiese  EA1 LW41111  15  9 4.310  38.790  
Fläche 2 
Acker HA0 LW1 6  Fettwiese  EA1 LW41111  15  9 4.730  42.570  
Summ 
e               
 12.180  122.180  
        
Ausgleichswert (c+d): 181.733       
 
 
        
Bilanz   
(Eingriff/Aus- 
gleich) : +37 
 
 
 
Bewertung:  Durch die vorgesehenen internen und externen Ausgleichsmaßnahmen kann der Ein- 
griff in vorhandene Biotopstrukturen zum kleineren Teil innerhalb des B-Plan-Gebietes sowie zum 
größeren Teil über externe Ausgleichsmaßnahmen in Köln-Brück vollständig ausgeglichen werden. 
 
 
5.2.2 Landschaft/Ortsbild  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)

- 39 - 
 
 
/ 40 
 
Bestand:  Aktuell wird das Landschaftsbild vor Ort durch stark anthropogen beeinflusste und versie- 
gelte Flächen sowie die im nördlichen Teil des Plangebiets und daran angrenzende bestehende, 
bis zu etwas mehr als 100 m hohe Bebauung geprägt. In Richtung Süden und Südwesten wird das 
Plangebiet durch einen dichten Gehölzstreifen eingerahmt. Einzelne Gehölze im Bereich des klei- 
nen Messeparkplatzes strukturieren zwar die Fläche selbst, haben darüber hinaus jedoch keine 
landschaftsbildprägende Wirkung, da sie durch die randlichen, dichten Gehölzstrukturen sichtver- 
schattet werden. Die im nördlichen Plangebiet befindliche Parkfläche, Einzelgehölze sowie die Ge- 
hölzflächen im Süden des Plangebiets tragen zu einer Durchgrünung der Flächen bei. 
Prognose (Plan/Nullvariante):  Die geplante Bebauung wird räumlich und funktional den angrenzen- 
den Gebäuden des bestehenden Gewerbegebiets zuzuordnen sein. In der maximalen Bauhöhe 
werden sich die Gebäude an den Bestand anpassen. Im Bereich der südlichen Erweiterung des 
Gewerbegebiets ist eine maximal 6-stöckige Bebauung zulässig, die in den Randbereichen auf 
maximal 5 Stockwerke reduziert wird. Durch den Erhalt der randlichen Grünstrukturen wird sich 
eine Fernwirkung der Gebäude nur bedingt ergeben. Auch bei einer Nichtdurchführung der vorlie- 
genden Planung ist aufgrund der zukünftigen Flächennutzungsplandarstellung der Flächen als Ge- 
werbegebiet mit einer städtebaulichen Entwicklung der Flächen zu rechnen.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  Ein Teil der vorhandenen Gehölzflächen 
im südlichen Plangebiet wurde zum Erhalt festgesetzt und mindert damit erheblich die Beeinträch- 
tigungen des Landschaftsbilds der umliegenden Flächen. Mit der zusätzlichen Festsetzung der 
Grünfläche im Norden des Plangebiets und der Festsetzung von Gehölzpflanzungen erfolgte eine 
Durchgrünung der zukünftig bebauten Flächen. Bauliche Einfriedungen in Form von Zäunen oder 
Mauern sind ausschließlich in Kombination mit Hecken aus standortheimischen Gehölzen zulässig. 
Zudem werden die maximal zulässigen Gebäudehöhen nach Süden zu den Randgebieten hin ver- 
ringert (Milchmädchensiedlung). 
Bewertung: Insgesamt erfährt das örtliche Landschaftsbild durch die geplante Erweiterung des Ge- 
werbegebiets im südlichen Plangebiet eine negative Beeinträchtigung. Durch die starke Vorbelas- 
tung des gesamten Plangebiets und durch die Minderung der negativen Auswirkungen durch grün- 
planerische Festsetzungen wurden die negativen Auswirkungen verringert und sind insgesamt als 
gering zu bewerten. 
 
5.2.3 Boden 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
Insgesamt wurden im Rahmen von Bodenuntersuchungen im südlichen Teilgebiet Proben aus 18 
Rammkernsondierungen (RKS) genommen und chemisch auf die Parameter gemäß LAGA Boden 
(2004) untersucht. Außerdem erfolgte die Beprobung des Oberbodens gemäß BBodSchG § 8 für 
den Wirkungspfad Boden-Mensch sowohl im südlichen Teilgebiet als auch in der bestehenden 
Parkfläche des nördlichen Teilgebiets. In den Randbereichen der ehemaligen Colonia-Deponie 
(Verkehrsübungsplatz) wurde ergänzend die Bodenluft beprobt. 
Bestand: Gemäß Bodenkarte 1:50.000 NRW liegt im Plangebiet Braunerde vor mit einer mittleren 
nutzbaren Feldkapazität und einer hohen Wertzahl der Bodenschätzung. Der Boden im Plangebiet 
ist anthropogen stark überprägt. Die Ergebnisse der erfolgten Untersuchungen zeigen für den süd- 
lichen Teilbereich einen dreiteiligen Profilaufbau, bestehend aus einem Auffüllungshorizont, der 
unterlagert wird von quartären Hochflutsedimenten und Trassenablagerungen des Rheins. Der 
Auffüllungshorizont weist Mächtigkeiten von 0,2-1,3 m auf und variierende Anteile Fremdbeimen- 
gungen wie Bauschutt, Schotter oder Straßensplitt. Abgesehen von diesen anthropogenen Bei- 
mengungen wurden keine weiteren organoleptischen Auffälligkeiten festgestellt.  
 
Prognose (Plan/Nullvariante):  Bei Nichtdurchführung der Planung verbleiben die belasteten Böden 
im südlichen Teilgebiet des B-Plans zunächst vor Ort. Eine Versiegelung der offenen Bodenstruk- 
turen im nördlichen Teilgebiet bleibt nach geltendem Planungsrecht zulässig.

- 40 - 
 
 
/ 41 
 
Der vorliegende Bebauungsplan sieht eine großflächige Versiegelung der offenen Bodenstrukturen 
im südlichen Teilgebiet vor. Die Grundflächenzahl wird mit 0,8 festgesetzt, sodass eine 80 % Ver- 
siegelung der Flächen ermöglicht wird. Anfallender Bodenaushub wird fach- und sachgerecht ent- 
sorgt. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  Bei Umsetzung der Planung anfallendes 
belastetes Bodenmaterial wird fachgerecht entsorgt.  
 
Bewertung:   Der Untergrund des Plangebietes wurde fachgutachterlich untersucht. Es liegen Auf- 
füllungen mit bodenfremden Anteilen vor sowie erhöhte Schwermetallgehalte. Das weitere Vorge- 
hen wurde mit dem Fachamt abgestimmt. Eine grundsätzliche Eignung der Fläche für die geplante 
gewerbliche Nutzung ist gegeben. 
 
5.2.4  Mensch, Gesundheit, Bevölkerung, hier: Altlastenverdacht   
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
 
Bestand: Für den Bereich des Plangebiets sind im städtischen Altlastenkataster die Altstandorte 
701120 (im nördlichen Teil des Plangebietes) und 701138 (gesamter südlicher Bereich) eingetra- 
gen. Außerdem liegt das Plangebiet mit der östlichen Grenze im Nahbereich der Altablagerung 
70111 (Altdeponie Colonia). 
 
Im Rahmen vertiefender Bodenuntersuchungen wurden im Jahr 2017 Mischproben des anstehen- 
den Oberbodens der südlichen Teilfläche auf die Schwermetalle Arsen, Blei, Cadmium, Chrom, 
Kupfer, Nickel, Quecksilber und Zink untersucht. Demnach weisen alle Proben, außer im nordöstli- 
chen Bereich der Teilfläche, Überschreitungen des LAGA-Zuordnungswertes Boden auf. Die er- 
höhten Schwermetallgehalte der Mischproben machen die Beseitigung des anfallenden Bodenaus- 
hubs auf einer Deponie der Deponieklasse 1 (DK1) erforderlich. 
Die vorliegende Altlastuntersuchung zeigt, dass in weiten Teilen des Plangebietes keine natürliche 
Oberbodenschicht mehr vorliegt. Die untersuchten Mischproben zeigen keine Überschreitungen 
nach BBodSchV für Park- und Freizeitflächen bzw. Gewerbeflächen bezüglich des Wirkungspfa- 
des Boden-Mensch, sodass eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit sowohl aktuell als 
auch bei geplanter gewerblicher Nutzung der Flächen auszuschließen ist. Eine Gefährdung des 
Grundwassers über den Wirkungspfad Boden-Sickerwasser-Grundwasser konnte ebenfalls, an- 
hand der Eluat-Untersuchungen, nicht abgeleitet werden. Die Mischprobe des nördlichen Bereichs 
der südlichen Teilfläche des Bebauungsplans zeigte eine leicht erhöhte Blei-Konzentration. Auf- 
grund der im Plangebiet ausgebildeten grundwasserstauenden Hochflutensedimente, mit einem 
hohen Rückhaltevermögen, wurden die Werte jedoch als unbedenklich eingestuft.  
 
Im Nahbereich (100 m) der Altdeponie Colonia waren Gasmigrationen nicht vollständig auszu- 
schließen. Eine Bodenluftprobe im Randbereich der ehemaligen Deponie "Colonia" (knapp außer- 
halb der östlichen Plangebietsgrenze des südlichen Planbereichs) wies erhöhte Methan- und Koh- 
lendioxidkonzentrationen in Kombination mit einem reduzierten Sauerstoffgehalt auf. Die gemes- 
sene Methan-Konzentration lag außerhalb des Explosionsbereichs von Methan-Luftgemischen.  
 
Prognose (Plan/Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung verbleiben die belasteten Böden 
im südlichen Teilgebiet des B-Plans zunächst vor Ort.  
 
Im Zuge der Baumaßnahme sind die anfallenden Aushubmassen aus den Auffüllungsböden mehr- 
heitlich einer Entsorgung auf einer Deponie zuzuführen. Auf der Planzeichnung wurde der Hinweis 
zu Altlasten aufgenommen, dass die anfallenden Aushubmassen des südlichen Plangebietes einer 
Beseitigung auf einer Deponie zugeführt werden müssen. 
 
Im südlichen Teil des Plangebietes an der östlichen Plangebietsgrenze wird die Entgasung der be- 
nachbarten ehemaligen Colonia-Deponie durch den Betrieb einer Gasfackel sichergestellt.

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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Aufgrund der unmittelbaren Nähe des 
Plangebietes zur ehemaligen Colonia-Deponie ist im südlichen Teil des Plangebietes an der östli- 
chen Plangebietsgrenze die Entgasung der benachbarten Deponie durch den Betrieb einer Gasfa- 
ckel sicherzustellen. Auf der Planzeichnung wurde zudem ein Hinweis zu Altlasten aufgenommen, 
dass die anfallenden Aushubmassen des südlichen Plangebietes einer Beseitigung auf einer De- 
ponie zugeführt werden müssen. 
 
Bewertung: 
Auf der Planzeichnung wurde der Hinweis zu Altlasten aufgenommen, dass die anfallenden Aus- 
hubmassen des südlichen Plangebietes einer Beseitigung auf einer Deponie zugeführt werden 
müssen. Bei einer Realisierung der Bauvorhaben in Teilbauabschnitten, war aus gutachterlicher 
Sicht hinsichtlich der Auffüllungen keine Schutzgutgefährdung gegeben. 
 
5.2.5 Wasser  
(§ 1 Absatz 6 Nr.7 Buchstabe a BauGB) 
 
5.2.5.1 Grundwasser 
Bestand: Das Plangebiet liegt im Bereich des sehr ergiebigen Poren-Grundwasserleiters Niede- 
rung des Rheins (27_25). Der mengenmäßige Zustand des Grundwasserleiters wird als gut be- 
zeichnet. Der chemische Zustand ist aufgrund erhöhter Konzentration an Pflanzenschutzmitteln 
und Tri- und Tetrachlorethene jedoch als schlecht zu bewerten. (MKULNV 2015). 
 
Ein Stau- oder Grundwasserhorizont wurde im Rahmen der durchgeführten Bodenuntersuchungen 
bis zur Endteufe von 5,0 m nicht angeroffen. Gemäß Aussagen des Gutachtens liegt der Grund- 
wasserflurabstand in einer ca. 400 m nordöstlich des Plangebiets liegenden Grundwassermess- 
stelle in den letzten 12 Jahren bei 5-8 m unter Geländeoberkante.  
 
Das Plangebiet liegt weder in einem ausgewiesenen noch in einem geplanten Wasserschutzge- 
biet. 
Prognose (Plan/Nullvariante):  Der Versiegelungsgrad der Flächen innerhalb des Plangebiets und 
den angrenzenden Flächen ist bereits relativ hoch, sodass auch bei Nichtdurchführung der Pla- 
nung eine Beeinträchtigung der Grundwasserneubildung besteht.  
 
Bei Durchführung der Planung wird der Versiegelungsgrad innerhalb des Plangebiets weiter er- 
höht. Die Versickerung des anfallenden Niederschlagwassers ist für den südlichen Teil des Plan- 
gebiets über ein (Mulden-) Rigolensystem innerhalb des B-Plangebiets vorgesehen. Versicke- 
rungsversuche und Berechnungen zu den benötigten Ausmaßen von Versickerungsanlagen zeig- 
ten, dass eine Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers innerhalb des B-Plangebiets, 
außerhalb der Fläche zum Erhalt des Grünstreifens, in den anstehenden Sanden und Kiesen 
grundsätzlich möglich ist (ermittelter Durchlässigkeitsbeiwert kf: 1,5-2,1 x 10 
-4 m/s). Die Berech- 
nung zur Dimensionierung der Versickerungsanlagen erfolgte unter Annahme einer Bebauung ent- 
sprechend des dem Bebauungsplan zugrundeliegenden städtebaulichen Planungskonzepts. Für 
die angeschlossenen Verkehrsflächen ergab sich eine Muldensohle mit einem Speichervolumen 
von 45 m³. Darunter ergab sich für die angeschlossenen Dachflächen eine Rigole mit einem Spei- 
chervolumen von 146 m³.  Eine weitere Versickerungsmulde wird für die Entwässerung der Zufahrt 
zur Gasfackel vorgesehen. Deren Speichervolumen beträgt 9 m³. Die Muldensohle wird ca. 30 m² 
betragen. 
Das im nördlichen Plangebiet anfallende Niederschlagswasser wird im Bestand und im Planfall 
dem bestehenden Mischwasserkanal der Konstantin-Wille-Straße zugeführt. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die auf den neuen Gebäuden vorgese- 
hene Dachbegrünung verzögert den Abfluss und verringert damit den Abflussbeiwert. Durch die 
Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone wird eine nega- 
tive Beeinträchtigung der Grundwasserneubildungsrate erheblich vermindert. Eine Auswaschung

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von Schadstoffen aus der Bodenschicht in das Grundwasser wird durch den Austausch belasteter 
Bodenschichten vermieden. 
Bewertung:   durch die Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen ist eine Beeinträchtigung des 
Grundwassers durch die vorliegende Planung als sehr gering einzustufen. 
 
5.2.6 Klima und Luft  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
 
5.2.6.1 Klima, Kaltluft/Ventilation  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
Bestand:  Teile des Plangebiets sind bereits heute versiegelt bzw. bebaut und damit nicht klima- 
wirksam aktiv. Positiv auf das lokale Kleinklima wirkten sich insbesondere die Grünfläche im nördli- 
chen Plangebiet sowie die Gehölzflächen im südlichen Plangebiet aus. 
 
Die zukünftige Wärmebelastung des nordwestlichen Teils des B-Plangebiets wurde im Rahmen 
des Projekts "Klimagerechte Metropole Köln" entsprechend der Klasse 3 zugeordnet und gilt damit 
als "(wärme)belastete Siedlungsfläche". Dieser Klimatoptyp ist gekennzeichnet durch eine leichte 
Veränderung aller Klimaelemente des Freilandklimas, eine leichte Störung lokaler Windsysteme 
und einer Tendenz zur Wärmeinselbildung. Die übrige Fläche wird als "klimaaktiv" (Klasse 4) be- 
zeichnet.
 Diese Fläche ist Teil einer lokalen Kaltluftentstehungsfläche, die auch den Verkehrs- 
übungsplatz und die Grünfläche südlich der Bahntrasse umfasst. Dieser Klimatoptyp ist gekenn- 
zeichnet durch einen weitgehend ungestörten, ausgeprägten Tagesgang von Temperatur und 
Feuchte, Windoffenheit und Frisch-/ Kaltluftproduktion. 
 
Prognose (Plan/Nullvariante):  Bei Nichtdurchführung der Planung wäre möglicherweise von einer 
Verfestigung der vorhandenen Parkplatznutzung auszugehen, die zu einer kleinräumigen Beein- 
trächtigung der Kaltluftentstehung führen könnte. Ob damit eine Einordnung in eine andere Wär- 
meklasse einhergehen würde, ließ sich nicht abschätzen. 
 
Die Umsetzung der geplanten Gewerbenutzung wird im Plangebiet durch die Versiegelung und 
Bebauung zu einer Aufgabe der Kaltluftentstehung führen. Das Plangebiet wird zukünftig in die 
Wärmeklasse 3 – belastete Siedlungsfläche – einzuordnen sein. Das heute im Plangebiet und sei- 
nem Umfeld lokal vorhandene Kaltluftentstehungsgebiet wird verkleinert. Im Zusammengehen mit 
einer möglichen östlich benachbarten Beplanung des Verkehrsübungsplatzes mit gewerblicher 
Nutzung wird die Reduzierung noch deutlicher ausfallen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  Die klimaaktive Grünfläche im nördlichen 
Plangebiet (welche nach bisher geltendem Planungsrecht vollständig bebaut werden konnte) 
wurde in ihrem Bestand festgesetzt. Ebenso wurde ein Gehölzstreifen im südlichen Plangebiet 
zum Erhalt festgesetzt sowie die Pflanzung von 10 Einzelgehölzen. Weiterhin sind die Flachdächer 
der neu zu errichtenden Gebäude mit einer extensiven Dachbegrünung zu versehen. Diese Maß- 
nahmen dienen der Verminderung der vorbeschriebenen Einschränkung der Kaltluftproduktion im 
Plangebiet.  
 
Bewertung:  Die Auswirkungen auf die klimatische Bestandssituation durch die Versiegelung und 
Bebauung im Plangebiet sind als negativ zu bewerten, da die heute vorhandene Kaltluftentstehung 
weitgehend aufgehoben wird. Durch die Anlage einer Dachbegrünung und die Festsetzung von 
Grünflächen (Erhalt, Neuanlage) und Baumpflanzungen wird die Aufhebung der Kaltluftentstehung 
gemindert.  
 
5.2.6.2 Luftschadstoffe 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
Immissionen 
Bestand: Das Plangebiet liegt außerhalb der Umweltzone der Stadt Köln. Gemäß der Luftgüteun- 
tersuchung aus den Jahren 2001 bis 2003 liegt das Plangebiet in einer Zone mittlerer Luftgüte

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(Zone II) mit einem Luftgüteindex von 1,3 (Übergangsbereich zu einer geringen Luftgüte). Stand- 
orte mit Werten des Luftindex von 1,3 werden für Wohnbebauung als unproblematisch eingeord- 
net. Es sind jedoch immissionsökologische Aspekte bei der Bebauung zu beachten (Immissions- 
schutzpflanzungen, Erhalt des Grünanteils und klima- und immissionsökologische Ausgleichsfunk- 
tion der Freiflächen).  
 
Prognose (Plan/Nullvariante): Auch im Nullfall ist mit einer gewerblichen Weiterentwicklung der 
umliegenden Flächen und damit einer Zunahme des Kfz-Verkehrs zu rechnen. Durch die Umset- 
zung der Planung ist mit einer Zunahme des Verkehrs um ca. 732 Kfz-Fahrten aus dem Quell- und 
Zielverkehr zu rechnen. Damit wird sich entsprechend die Emission von Luftschadstoffen erhöhen 
und auch die Immission innerhalb des Plangebiets. Betroffen sind Gebiete mit einer mittleren Luft- 
güte, im Übergang zu geringer Luftgüte. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  Der Erhalt eines das Plangebiet umge- 
benden Gehölzstreifens, der Erhalt der Parkfläche durch die Festsetzung als Private Grünfläche, 
die Durchgrünung des Plangebiets mit Gehölzpflanzungen und eine teilweise Begrünung der 
Dachflächen wirken einer Verschlechterung der Immissionssituation entgegen. 
 
Bewertung:   In einem Bereich mit geringer bis mittlerer Luftgüte wird die Erweiterung des bestehen- 
den Gewerbegebiets ermöglicht. Dies führt durch ein erhöhtes Verkehrsaufkommen zu einer ge- 
ringfügigen Zunahme der Immission von Luftschadstoffen. Im direkten Umfeld des Plangebiets 
existieren keine besonders schutzwürdigen Nutzungen. Immissionsmindernde Maßnahmen (Dach- 
begrünung, Durchgrünung, Erhalt von Vegetationsflächen) tragen zur Reduzierung der Auswirkun- 
gen bei. Es ist weiterhin von einer mittleren Luftgüte innerhalb des Plangebiets auszugehen. 
 
Emissionen 
Bestand: Die bestehende Bebauung und Nutzung innerhalb des Plangebiets bedingt durch den 
anfallenden Verkehr und die Gebäudeheizungen eine gewisse Emission von Luftschadstoffen. 
 
Prognose (Plan/Nullvariante):  Auch im Nullfall ist mit einer gewerblichen Weiterentwicklung der 
umliegenden Flächen und damit einer Zunahme des Kfz-Verkehrs zu rechnen. Durch die Umset- 
zung der Planung kommt es zu einer Zunahme von Emissionen aus zusätzlichen Gebäudeheizun- 
gen. Zudem ist mit einer Zunahme des Verkehrs um ca. 732 Kfz-Fahrten aus dem Quell- und Ziel- 
verkehr zu rechnen. Damit wird sich entsprechend die Emission von Luftschadstoffen erhöhen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Zur Minderung der verkehrsbedingten 
Luftschadstoff-Emissionen wurde vom TÜV ein Mobilitätskonzept erarbeitet. 
 
 
Bewertung:   Die Erweiterung des bestehenden Gewerbegebiets führt durch ein erhöhtes Verkehrs- 
aufkommen und zusätzliche Gebäudeheizungen zu einer geringfügigen Zunahme der Emission 
von Luftschadstoffen. Im direkten Umfeld des Plangebiets existieren keine besonders schutzwürdi- 
gen Nutzungen. Bei Bauausführung sind dann die vertraglich vereinbarten Standards zur Energie- 
einsparung und Emissionsminderung zu berücksichtigen. 
 
5.2.7 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung   
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe c BauGB) 
 
5.2.7.1 Lärm   
Für die Aufstellung des Bebauungsplans "Erweiterung TÜV" wurde zur Ermittlung von Lärmemissi- 
onen und –immissionen ein Lärmgutachten erstellt (Stand 08.02.2022). 
 
Orientierungswerte, Immissionsgrenzwerte, Immissionsrichtwerte: 
Grundlage für die Beurteilung von Schallimmissionen im Städtebau ist die DIN 18005 (Schall- 
schutz im Städtebau Teil 1). Die Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte ist anzustre- 
ben. Die Beurteilung von gewerblichem Lärm aus der Nachbarschaft, der auf das Plangebiet ein- 
wirkt, sowie gewerblichem Lärm, der im Plangebiet erzeugt und auf die Nachbarschaft wirkt, wird

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in der TA Lärm geregelt. Die Werte beziehen sich auf 16 Stunden am Tag (06:00-22:00 Uhr) und 8 
Stunden in der Nacht (22:00-06.00 Uhr). 
 
Lärmart  Regelwerk  Tag in dB(A)  
6.00 - 22.00 Uh r 
Nacht in  dB(A)  
22.00 - 6.00 Uhr 
Verkehrslärm DIN 18005 65 55 
Gewerbelärm TA Lärm 65 50 
 
 
Bestand: Sport- und Freizeitlärm sind im Plangebiet weder vorhanden noch vorgesehen und wer- 
den deshalb im Folgenden nicht weiter betrachtet. 
Fluglärm: Laut dem Schallimmissionsplänen Verkehr der Stadt Köln 2016 ist das Plangebiet nicht 
von Fluglärm betroffen. 
Folgende gerundete Verkehrszahlen für den Planfall (durchschnittlicher täglicher Verkehr über 24h 
- DTV) wurden dem Verkehrsgutachten entnommen:  
 
 
 
Die nachfolgenden Daten zum Verkehrslärm wurden dem vorliegenden Lärmgutachten entnom- 
men. 
Berechnet wurden die Verkehrslärm-Immissionen für drei Immissionshöhen (5 m, 10 m und 15 m) 
sowohl für den Tag- und den Nachtzeitraum.  
 
Straßenverkehrslärm: Die Lärmsituation im Plangebiet wird durch den Verkehr auf den folgenden 
Straßen beeinflusst: BAB 559 (Östliche Zubringerstraße), Rolshover Straße, Auf dem Sandberg, 
Am Grauen Stein, Max-Glomsda-Straße, Poll-Vingster-Straße, Verkehrsübungsplatz und Poller 
Holzweg. Durch die Immissionspegel wird der Orientierungswert am Tag für Gewerbegebiete (65 
dB(A) entlang der Straße Am Grauen Stein, nordwestliches Plangebiet, erreicht. Im südlichen 
Plangebiet werden die Immissionen durch den Schienenverkehr dominiert. Nachts wird der Orien- 
tierungswert von 55 dB(A) innerhalb des Plangebiets überwiegend eingehalten. 
Schienenverkehrslärm: Die Lärmimmissionen aus dem Schienenverkehr, welche auf das Plange- 
biet einwirken, werden durch die südlich des Plangebiets verlaufende Bahn-Strecke 2656 be- 
stimmt, auf der ausschließlich Güterzüge verkehren. Im äußersten Süden des Plangebiets werden 
dadurch sowohl tagsüber als auch nachts Lärmimmissionen bis 60-65 dB(A) verursacht und damit 
der nächtlichen Orientierungswert von 55 dB(A) überschritten. In Richtung Norden nimmt der 
Lärmpegel entsprechend ab und beträgt im überwiegenden Bereich des nördlichen Plangebiets 
tagsüber bis zu 50-55 dB(A).  
Gesamtverkehr: Insgesamt werden im überwiegenden Bereich des Plangebiets durch den beste- 
henden Verkehr Lärmpegel von 55-60 dB(A) erreicht. Sowohl tagsüber als auch nachts liegen die

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Werte im äußersten Süden des Plangebiets bei 60-65 dB(A). Im Norden, entlang der Straße "Am 
Grauen Stein" werden tagsüber 65-70 dB(A) erreicht. 
Außerhalb des Plangebiets liegen im Bestandsfall an den untersuchten Immissionspunkten insge- 
samt deutliche Überschreitungen der Orientierungswerte durch den bestehenden Straßenverkehr 
vor. Insbesondere entlang der Straße Auf dem Sandberg (ca. 800 m südlich des Plangebiets) und 
der südlichen Rolshover Straße (ca. 500 m südlich des Plangebiets). Hier liegen die Werte auf der 
der Straße zugewandten Gebäudeseiten tagsüber bei maximal 72,6 dB(A) und nachts bei 
62,4 dB(A). Nördlich des Plangebiets liegen ebenfalls Überschreitungen der Orientierungswerte 
vor. Die hier höchsten Werte mit 70,2 dB(A) tagsüber und 62,4 dB(A) nachts wurden an der der 
Straße zugewandten Gebäudeseite der Sauerlandstraße (ca. 500 m nördlich des Plangebiets) er- 
fasst. 
Prognose (Plan/Nullvariante):  
Bei der Betrachtung der Nullvariante für den Prognosehorizont 2030 ist von weiteren Aufsiedlun- 
gen in der Umgebung des Plangebietes auszugehen, die zu einer Erhöhung des Verkehrslärms 
führen werden. An 16 einzelnen Messpunkten werden auf den der Straße zugewandten Gebäude- 
seiten die gesundheitlich bedenklichen Werte von 70 dB(A) tagsüber bzw. 60 dB(A) nachts bereits 
im Prognose-Nullfall durch den Straßenverkehrslärm überschritten. Betroffen hiervon sind die Ge- 
bäude Auf dem Sandberg  90, 92, 96, 98, 104, 110, 112, 114, 116, 116a, 118 und 134, Rolshover 
Straße  527 und 529 sowie Sauerlandstraße  3 und 7.  
Auswirkungen der Planung 
Straßenverkehrslärm: Durch das geplante Bauvorhaben "Erweiterung TÜV" nimmt der öffentliche 
Straßenverkehr insbesondere zu den Spitzenstunden morgens (07:45-08:45 Uhr) und abends 
(16:30-17:30 Uhr) an folgenden Verkehrsströmungen zu: 
• Linkseinbieger von der BAB 559 aus Richtung Osten auf die Rolshover Straße nach Süden 
• Rolshover Straße Richtung Süden (zwischen der BAB 559 und dem Plangebiet) 
• Rolshover Straße Richtung Norden (zwischen dem Pla ngebiet und der BAB 559)  
Im Einzelnen ist nach Angaben des Verkehrsgutachtens von einer Zunahme des öffentlichen Stra- 
ßenverkehrs um ca. 732 Kfz-Fahrten an durchschnittlichen Werktagen auszugehen. 
 
Durch das Lärmgutachten wurden aufgrund des zu erwartenden erhöhten Verkehrsaufkommens 
durch die Entwicklung des Plangebietes Emissions-Pegelzunahmen um bis zu 0,5 dB für die das 
Plangebiet der Erweiterung-TÜV direkt umgebenden Straßen prognostiziert.  
Der Immissionspegel an den Wohnhäusern außerhalb des Plangebiets wird maßgeblich durch den 
Verkehr der jeweiligen Straßen bestimmt. Außerhalb des Plangebietes sind die insgesamt zu er- 
wartenden Pegelzunahmen an Wohnhäusern durch das erhöhte Verkehrsaufkommen mit einer Zu- 
nahme von 0,0 bis 0,9 dB(A) nur sehr gering. An 16 einzelnen Messpunkten werden auf den der 
Straße zugewandten Gebäudeseiten die gesundheitlich bedenklichen Werte von 70 dB(A) tags- 
über bzw. 60 dB(A) nachts überschritten. Betroffen hiervon sind die Gebäude Auf dem Sandberg  
90, 92, 96, 98, 104, 110, 112, 114, 116, 116a, 118 und 134, Rolshover Straße  527 und 529 sowie 
Sauerlandstraße  3 und 7. Die Überschreitung der gesundheitlich bedenklichen Werte liegt bereits 
im Bestand vor. Die planbedingte Erhöhung liegt an den betroffenen Punkten bei 0,0-0,9 dB. 
Schienenverkehrslärm: Die Entwicklung des Plangebietes hatte keinen Einfluss auf die Lärm-Emis- 
sionen des Schienengüterverkehrs. Gegebenenfalls ergeben sich durch Abschirmungen der Ge- 
bäude Pegelminderungen. Dies kann bei Bedarf im Rahmen einer konkreten Planung von einem 
Sachverständigen geprüft werden.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Gesamtverkehrslärm: Die Orientierungswerte für die maximal zulässigen Lärmpegel für Gewerbe- 
gebiete liegen bei 65 dB(A) tags. Da für die Beschäftigten gesunde Arbeitsbedingungen geschaf- 
fen werden sollen, haben die Orientierungswerte in erster Linie Bedeutung für mögliche Büro- oder 
Verwaltungsgebäude. Die Orientierungswerte werden im Plangebiet lediglich im bereits bebauten 
Bereich entlang der Straße "Am Grauen Stein" um nicht mehr als 5 dB(A) überschritten. Für das 
Plangebiet werden für den erforderlichen passiven, baulichen Lärmschutz Lärmpegelbereiche 
nach DIN 4109, 2018 dargestellt; das bedeutet für das gesamte Plangebiet den Lärmpegelbereich

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IV (66-70 dB(A)). Festgesetzt wurde, dass gemäß den Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 ent- 
sprechende Innenschallpegel zu erreichen sind.  
Gegebenenfalls können jedoch auch weniger strenge Anforderungen ausreichend sein, wenn 
durch Abschirmungen zusätzliche Pegelminderungen auftreten. Eine entsprechende Öffnungsklau- 
sel wurde in den textlichen Festsetzungen zum Immissionsschutz aufgenommen. 
 
Der Wandel im Verkehrsmittelnutzungsverhalten soll durch die frühzeitige Umsetzung gezielter 
Maßnahmen aus dem betrieblichen Mobilitätskonzept erreicht werden (siehe Kapitel 4.4.2 Betrieb- 
liches Mobilitätskonzept). Maßnahmen zur Minderung der minimalen Zunahme der Verkehrslärm- 
pegel an straßenzugewandten Fassadenbereichen von Wohngebäuden im Umfeld des Plangebie- 
tes sind nicht erforderlich, da die Zunahme des Verkehrslärms unterhalb der Wahrnehmbarkeits- 
schwelle des menschlichen Gehörs liegen wird. 
Gewerbelärm: Der Schutz vorhandener sensibler Nutzungen (z.B. Wohnnutzung, Kleingärten) vor 
schädlichen Geräuschen erfolgte zudem durch eine Zonierung der Gewerbegebiete. Innerhalb des 
Gewerbegebietes GE 1 – im nördlichen und nordöstlich Plangebietsbereich gelegen – werden 
demnach Betriebe der Abstandsklasse VII zulässig sein. Das sind die Betriebe, die mit einem Ab- 
stand von 100 m zu sensiblen Nutzungen keine störenden Auswirkungen erwarten lassen (vgl. 
hierzu auch Kap. 4.1 Art der baulichen Nutzung der städtebaulichen Begründung). 
 
Bewertung: Der Orientierungswert für ein Gewerbegebiet wird innerhalb des Plangebiets tagsüber, 
bis auf den bereits bebauten Bereich entlang der Straße "Am Grauen Stein", eingehalten. Nachts 
liegt eine großflächige Überschreitung des Orientierungswertes vor. Da innerhalb des Plangebiets 
aber keine Wohnnutzung vorgesehen ist, liegt für die Nachtstunden kein Konfliktpotential vor. Eine 
Bauausführung nach dem im Bebauungsplan dargestellten Lärmpegelbereich IV erzielt den erfor- 
derlichen passiven Lärmschutz in den Plangebäuden.  
Für die Umgebung des Plangebietes kann zusammenfassend festgestellt werden, dass hier, ins- 
besondere an den der Straße zugewandten Gebäudeseiten, bereits sehr hohe Verkehrslärmpegel 
existieren. Die Gesamtlärmsituation durch die Aufsiedlung des Plangebietes und dem daraus re- 
sultierenden zusätzlichen Verkehrsaufkommen erhöht sich aber in nur sehr geringem Maße (klei- 
ner 1 dB(A)).  
 
5.2.8 Gefahrenschutz  
5.2.8.1 Kampfmittel: 
Bestand/Nullvariante : Es bestanden aufgrund von Luftbildauswertungen vermehrte Hinweise auf 
Kampfhandlungen im Bereich des Plangebietes. Insbesondere existierte ein konkreter Verdacht 
auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Bombenblindgänger). 
Prognose (Planung):  Das Vorhandensein von Bombenblindgängern/Kampfmitteln im Plangebiet 
kann, aufgrund von Hinweisen auf Kampfhandlungen und dem konkreten Verdacht auf Kampfmit- 
tel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges, nicht ausgeschlossen werden.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Es wurde eine Überprüfung auf Kampf- 
mittel des konkreten Verdachts sowie der zu überbauenden Fläche von der Bezirksregierung Düs- 
seldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst, empfohlen. Bei Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen 
Belastungen (z.B. Rammarbeiten, Pfahlgründungen, etc.) wurde außerdem eine Sicherheitsdetek- 
tion empfohlen. In den Bebauungsplan wurde ein entsprechender Hinweis aufgenommen. 
Bewertung:  Im Vorfeld der Baumaßnahmen ist der Kampfmittelräumdienst zu beteiligen, um Ge- 
fahren, z. B. durch Bombenblindgänger, zu vermeiden. 
 
5.2.8.2 Starkregen:  
Bestand/Nullvariante : Gemäß Starkregengefahrenkarte der Stadtentwässerungsbetriebe Köln wer- 
den bei 30-jählichen Ereignissen in den westlichen Randbereichen des Plangebiets befindliche 
kleinere Teilflächen und das bestehende Regenrückhaltebecken im südlichen Plangebiet als mä-

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/ 48 
 
ßig gefährdet durch Starkregen bewertet. Bei einem 100-jährlichen Ereignis werden in den westli- 
chen Randbereichen des Plangebiets Flächen als mäßig gefährdet, sehr kleinflächig werden Flä- 
chen als hoch und sehr hoch gefährdet bewertet. Der Teich innerhalb der Grünfläche im nördlichen 
Teilbereich des Plangebiets wird teilweise als sehr hoch gefährdet eingestuft.  
Prognose (Planung): durch die Veränderung der Oberfläche und Nivellierung des Geländes ändert 
sich die Situation des südlichen Plangebiets bei Starkregen. Grundsätzlich führt eine zusätzliche 
Versiegelung von offenen Bodenflächen und damit eine Verminderung von Versickerungsfläche zu 
einer Verschlechterung der Situation bei Starkregenereignissen. Anfallendes Niederschlagswasser 
der südlichen Teilflächen wird im Plangebiet auf den Dachflächen (Retentionsdächer) und in zwei 
Mulden zurückgehalten, so dass eine besondere Gefährdung der beplanten Bereiche nicht gege- 
ben ist.  
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die auf den neuen Gebäuden vorgese- 
hene Dachbegrünung verzögert den Abfluss des Niederschlagwassers und verringert damit den 
Abflussbeiwert. Die Dächer werden als Retentionsdächer mit einem Rückhalt von mindestens 
30 l/m² hergestellt werden. Die Versickerung des anfallenden Niederschlagwassers ist über ein 
(Mulden-)Rigolensystem innerhalb des B-Plangebiets vorgesehen. Zum Schutz der geplanten Ge- 
bäude bei Starkregenereignissen ist es vorgesehen, das Gefälle aller Straßen- und Wegeflächen 
zwischen den Baufeldern so anzulegen, dass ein (Not-) Ablauf in Richtung der privaten Grünfläche 
erfolgen kann. 
Bewertung  Ein Rückhalt des Niederschlagswassers im Starkregenfall wurde für die Erweiterungs- 
flächen bestätigt. Durch die vorgesehenen Maßnahmen zur Abflussvermeidung und dem geplan- 
ten Rückhalt übersteigt das zur Verfügung stehende Rückhaltevolumen das für den Überflutungs- 
nachweis zu erbringende Volumen von aufgerundet 506 m³. 
   
Zum Thema Hochwasser siehe Punkt 4.10.2 Starkregenbetrachtung – Überflutungsnachweis -  
Hochwasser  
 
5.2.8.3 Explosionsgefahr  
Bestand: Östlich an das Plangebiet grenzt die ehemalige Colonia-Deponie.  Laut Beurteilung einer 
zur Überprüfung der Untergrundverhältnisse durchgeführten orientierenden Gefährdungsabschät- 
zung (Stand Januar 2016) beschränkt sich die Gasmigration der angrenzenden Deponie auf den 
südöstlich des Plangebiets gelegenen Randbereich der Deponie (Geltungsbereich des angrenzen- 
den B-Plan-Entwurfes Nr. 70430/05 (in Bearbeitung)). Das hier detektierte Methan-Luftgemisch 
liegt mit einer Methankonzentration von 19,9 Vol.-% außerhalb des Explosionsbereichs.  
Zur Entgasung der ehemaligen Deponie befindet sich am östlichen Rand des Plangebiets eine 
Gasfackel. 
Prognose (Plan/Nullvariante): Laut Beurteilung einer zur Überprüfung der Untergrundverhältnisse 
durchgeführten orientierenden Gefährdungsabschätzung (Stand Januar 2016) beschränkte sich 
die Gasmigration der angrenzenden Deponie auf den südöstlich des Plangebiets gelegenen Rand- 
bereich der Deponie (Geltungsbereich des angrenzenden B-Plan-Entwurfes Nr. 70430/05). Es be- 
standen aus Sicht des Gutachters keine Bedenken gegenüber z. B. einer Errichtung von Rigolen- 
bauwerken im Plangebiet. Bei unterirdischen Bauwerken in diesem Bereich sind entsprechende 
Sicherungsmaßnahmen vorzuhalten, um eine mögliche Gasmigration und –Anreicherung in Bau- 
werken zu unterbinden.  
Der im Plangebiet vorhandene Standort der Gasfackel zur Entgasung der ehemaligen Deponie 
wurde planungsrechtlich gesichert. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Der Betrieb der im Plangebiet vorhande- 
nen Gasfackel, zur Entgasung der angrenzenden ehemaligen Deponie, wurde sichergestellt. Die 
Entgasungsstation ist über eine Stichstraße der außerhalb des Plangebietes liegenden Max-
Glomsda-Straße und mittels eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes (GFL 2) innerhalb des Plange- 
bietes zu erreichen. Es wurde ein Mindestabstand zwischen Fackel und Personen, Gebäuden und 
Kraftfahrzeugen von 5 m durch eine umzäunte Fläche gesichert. Fahrzeuge mit flüssigen oder 
gasförmigen Brennstoffen oder Materialien mit erhöhtem Gefährdungspotential müssen einen Ab- 
stand von 10 m um die Fackel einhalten.

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Bewertung: Die Gasmigration der angrenzenden Deponie beschränkte sich auf den südöstlich des 
Plangebiets gelegenen Randbereich der ehemaligen Colonia-Deponie. Das hier detektierte Me- 
than-Luftgemisch liegt außerhalb des Explosionsbereichs. Durch die genannten Vermeidungsmaß- 
nahmen wurde eine erhöhte Explosionsgefahr unterbunden. 
 
5.2.9 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen 
...zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d 
(Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, Kultur- 
und Sachgüter) (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe i BauGB) 
Bestand:  Infolge der starken anthropogenen Beeinträchtigung des Plangebiets ergeben sich 
Wechselbeziehungen zwischen verschiedenen Schutzgütern. Die bereits erfolgten verschiedenen 
Nutzungen als Gewerbegebiet bzw. temporäre Parkplatzflächen bedingen eine starke Beeinträchti- 
gung der Bodenfunktionen. Mit dem Verlust der offenen Bodenstrukturen ist gleichzeitig ein Verlust 
der vorhandenen natürlichen Vegetation und der Biotopfunktion verbunden. Darüber hinaus beste- 
hen aufgrund der Verdichtung und Veränderung des Bodens Auswirkungen auf den Wasserhaus- 
halt durch die Verringerung der Grundwasserneubildung sowie auf das Klima durch den Verlust 
der Kaltluftproduktionsfunktion. Gleichzeitig ist die Fläche in ihren Randbereichen als Habitat für 
störungstolerante, gehölzbrütende Arten potentiell geeignet. 
 
Prognose (Plan/Nullvariante):  Es werden zukünftig maximal 80 % des gesamten Plangebiets ver- 
siegelt. Dies hat negative Auswirkungen insbesondere auf das Schutzgut Boden, Wasser und Ve- 
getation. Die Planung sieht Gewerbenutzung, aber auch circa 20 % Vegetationsfläche mit einem 
hohen Anteil an Gehölzen zum Erhalt vor. Durch die Dachbegrünung und die Durchgrünung des 
Plangebiets mit Gehölzpflanzungen kommt es zu positiven Auswirkungen für das Stadtbild, die 
Flora, der Fauna und das Klima. Das anfallende Niederschlagswasser im südlichen Teilbereich 
muss vor Ort versickert werden.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  Um negative Auswirkungen auf die 
Wechselwirkungen zu vermeiden, werden die zu den einzelnen Umweltbelangen genannten Min- 
derungs- und Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt.  
Bewertung:   Das Planvorhaben bewirkt Veränderungen der bestehenden Wechselwirkungen. Die 
Art und die Schwere der Veränderungen sind bei den jeweiligen Umweltbelangen beschrieben und 
bewertet. Über die jeweils zu den einzelnen Umweltbelangen beschriebenen Wirkungsgefüge hin- 
aus sind keine Wechselwirkungen und Wirkungsgefüge bekannt. 
5.2.10 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer U nfälle und Katastrophen auf die Be- 
lange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - 
Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 
2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter, Wechselwir- 
kungen 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  Das Stadtgebiet Köln liegt in der Erdbebenzone 1 gemäß DIN 
EN 1998-1/NA (2011). Dort werden vier Zonen - 0 bis  4 - zur Erdbebengefährdung ausgewiesen. 
Demnach können in Köln leichte Erdbeben auftreten mit der Folge von leichten Beschädigungen an 
Gebäuden.  
Sonstige schwere Unfälle oder (Natur-)Katastrophen sind für das Plangebiet als sehr unwahrschein- 
lich anzunehmen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  Der überwiegende Teil der Gebäude im 
Plangebiet wird neu errichtet unter Beachtung der H inweise DIN EN 1998-1/NA (2011). Der Anteil 
an sensiblen Nutzungen wird im Plangebiet nicht erhöht. Die Anforderungen an Rettungswege und 
Zugänglichkeit von Gebäuden für Rettungskräfte werden berücksichtigt. Insofern erhöht sich die ge- 
ringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unf älle oder Katastrophen nicht. Dies gilt auch für

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die Umweltbelange Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, W asser, Luft, Klima, Landschaft, biologische 
Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Kultur- und Sachgüter sowie Wechselwirkungen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- 
gen:  Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung:  Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwe re Unfälle oder Katastrophen für 
das Plangebiet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Planung erhöht sich 
die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. 
 
5.2.11 In Betracht kommende anderweitige Planungsmö glichkeiten (Alternativen) 
Da die vorliegende Planung eine Erweiterung für den TÜV-Rheinland an dem bestehenden Stand- 
ort Köln-Poll darstellt, ergeben sich keine Standortalternativen. 
 
5.3 Zusätzliche Angaben 
5.3.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf Schwie- 
rigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben  
Die umweltbezogenen und für das Vorhaben relevanten Informationen erlauben eine Einschätzung 
der zu erwartenden Umweltfolgen. Neben den unten aufgeführten Gutachten beruhen die Ein- 
schätzungen im Umweltbericht teilweise auf Erfahrungswerten und Abschätzungen.  
 
In der Umweltprüfung wurden folgende, für das Plangebiet relevante Gutachten ausgewertet: 
− Fischer Teamplan Ingenieurbüro GmbH: Betriebliches Mobilitätskonzept, Erftstadt, 05/2021  
− Bernard Gruppe ZT GmbH: Prüfung geometrische Anpassung am Knoten Siegburger 
Straße/ Auf dem Sandberg, Köln, 05/2021  
− Bernard Gruppe ZT GmbH: Neuverkehr der Standorterw eiterung der TÜV Rheinland Immo- 
bilien GmbH am Knotenpunkt Siegburger Straße/Auf dem Sandberg, Köln, 12/2021 
− Bernard Gruppe ZT GmbH: Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan „Erweiterung 
TÜV“. Aktualisierung der Verkehrsuntersuchung Prognosehorizont 2023, Köln, 08/2021  
− Accon: Schalltechnisches Fachgutachten zum Bebauun gsplan "Erweiterung TÜV" (Arbeits- 
titel) in Köln-Poll, Köln, Stand 02/2022 
− Dr. Tillmanns & Partner GmbH; M&P Ingenieurgesells chaft: Orientierende Gefährdungsab- 
schätzung (Boden und Bodenluft) für den Bebauungsplan "Erweiterung TÜV" in 51105 
Köln, Köln und Bergheim, Stand 01/2016 
− Dr. Tillmanns & Partner GmbH, M&P Ingenieurgesells chaft: wie vor, hier: Kurzstellung- 
nahme zu durchgeführten Versickerungsversuchen und Entwurfsdimensionierung einer 
Versickerungsanlage, Köln und Bergheim, Stand 02/2016 
− Mull und Partner Ingenieurgesellschaft: wie vor: h ier: Kurzstellungnahme zum Mindestab- 
stand der geplanten Versickerungsanlage zum angrenzenden Deponiekörper, Köln, Stand 
04/2016  
− Dr. Tillmanns & Partner GmbH: Bewertung der mit Sc hwermetallen belasteten Auffüllungs- 
böden im Bereich des B-Plans "TÜV-Erweiterung", Bergheim, Stand 03/2017 
− Dr. Tillmanns & Partner GmbH: Orientierende Berech nung zu Versickerungsanlagen im Be- 
reich des B-Plans "TÜV-Erweiterung", Bergheim, Stand 03/2017 
− Dr. Tillmanns & Partner GmbH: Ergänzende Bodenunte rsuchungen im Bereich des randli- 
chen Grünstreifens im Rahmen des städtebaulichen Planungskonzeptes „Erweiterung 
TÜV“, Bergheim, Stand 12/2018  
− Ingenieurbüro Ennenbach: Variante 2, Konzeptionier ung bzw. Überflutungsprüfung und 
Vorbereitung des Überflutungsnachweises für eine örtlich-dezentrale Versickerung, Bebau- 
ungsplan 69430/06 „Erweiterung TÜV in Köln-Poll“, Lohmar, Stand 05/2022 
− Kölner Büro für Faunistik: Artenschutzprüfung (Stu fe II), Aufstellung eines neuen Bebau- 
ungsplans zur „Erweiterung TÜV“ in Köln-Poll, Köln, Stand 12/2019 
− Kölner Büro für Faunistik, Aufnahme der auf dem Gr undstück stockenden Gehölze im Hin- 
blick auf Quartierpotential für Fledermäuse, Köln, Stand 03/2022

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− Ingenieurbüro für Freiraum und Landschaftsplanung I. Rietmann, Landschaftspflegerischer 
Fachbeitrag zum Bebauungsplan Verfahren "Erweiterung TÜV", Königswinter, Stand 
08/2022 
− Bezirksregierung Köln: Luftreinhalteplan für das S tadtgebiet Köln, dritte Fortschreibung 
2021, https://www.bezreg-koeln.nrw.de/themen/umweltschutz/immissionsschutz/aufstel- 
lung-von-luftreinhalteplaenen 
− Labor Dr. Rabe Hygiene Consult: Auszug aus der Kar te „Luftgüte in Köln“ aus: Ermittlung 
der Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioindikatoren, Essen, Stand 12 /2003 
− Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln mi t LANUV und DWD: Klimawandelge- 
rechte Metropole Köln21 – Auszug Planungshinweiskarte zukünftige Wärmebelastung, 
Stand 2013  
− Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR: Überflutung shöhen bei verschiedenen Starkre- 
genereignissen, 03/2023 
− Geologischer Dienst NRW: Bodenkarte 1:50.000, Köln ,03/2023 
− Stadt Köln: Auszug Altlastenkataster, Köln, 09/202 2 
 
5.3.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring) 
Planseitig sind derzeit keine Maßnahmen vorgesehen. Die getroffenen Prognosen über die Auswir- 
kungen der Planung sind hinreichend bestimmt. Entsprechend ist die Formulierung von Überwa- 
chungsmaßnahmen nicht notwendig. 
 
5.3.3 Zusammenfassung 
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes "Erweiterung TÜV" in Köln-Poll werden die planungs- 
rechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung des TÜV Rheinland an seinem bisherigen Stand- 
ort geschaffen.  
 
Die Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter "Flora und Fauna", "Landschaft/Ortsbild", "Boden", 
"Wasser", "Klima und Luft", "Mensch, Gesundheit, Bevölkerung" und "Kultur und sonstige Sachgü- 
ter" wurden beschrieben und bewertet. Dazu erfolgte eine Bestandsaufnahme. Durch die beste- 
henden Nutzungen innerhalb des Plangebietes sowie die Nutzungen im direkten Umfeld waren 
deutliche Vorbelastungen der zu betrachtenden Schutzgüter gegeben.  
 
Folgende Belange wurden im Umweltbericht als nicht betroffen eingestuft: 
− Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/ europäis che Vogelschutzgebiete:   
Es befinden sich keine Natura 2000 Schutzgebiete innerhalb oder im Umfeld des Plange- 
biets. 
− Biologische Vielfalt: Aufgrund der starken anthrop ogenen Überformung des Plangebiets 
ist die Artenvielfalt kaum ausgeprägt. 
− Oberflächenwasser: Im Plangebiet sind Oberflächeng ewässer lediglich in Form eines 
künstlich angelegten Teiches im nördlichen Teilbereich des B-Plangebiets vorhanden. 
Das Gewässer liegt im innerhalb der festgesetzten "Privaten Grünfläche". Er wird durch 
die Planung nicht verändert. 
− Abwasser: Schmutzwasser wird ordnungsgemäß an den Bestandkanal angeschlossen. 
Anfallendes Niederschlagswasser im südlichen Planbereich wird vor Ort versickert und 
unter Punkt "Grundwasser" vertiefend betrachtet. Der nördliche Teil des B-Plangebiets ist 
bereits an das bestehende Kanalnetz angeschlossen. 
− Erschütterungen: Innerhalb des B-Plangebiets sind keine erschütterungssensiblen oder 
Erschütterung produzierenden Nutzungen vorgesehen.

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− Gefahrenschutz (Explosionsgefahr): Laut Beurteilun g einer zur Überprüfung der Unter- 
grundverhältnisse durchgeführten orientierenden Gefährdungsabschätzung (Stand Ja- 
nuar 2016) beschränkt sich die Gasmigration der angrenzenden Deponie auf Flächen au- 
ßerhalb des Plangebiets. 
- Erneuerbare Energien/Energieeffizienz: Die Planung  fällt nicht unter die Kölner Leitlinien 
zum Klimaschutz. Der B-Plan trifft daraus keine Regelungen zur Verwendung erneuerbarer 
Energien. In den textlichen Festsetzungen gibt es dennoch eine Regelung zur Ausstattung 
der Dachflächen mit Photovoltaik. Im Städtebaulichen Vertrag wird sich der TÜV Rheinland 
zur Errichtung der Gebäude mindestens nach dem KfW- Effizienzgebäudestandard 40 EE 
und verpflichten. 
− Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesonde re des Wasser-, Abfall-, Immissi- 
onsschutzrechtes: Das Plangebiet liegt außerhalb der im Luftreinhalteplan Köln darge- 
stellten Umweltzone. Eine Darstellung als Wasserschutzzone liegt für das Plangebiet 
ebenfalls nicht vor. 
− Vermeidung von Emissionen (nicht Lärm/Luft, insbes ondere Licht, Gerüche), sachge- 
rechter Umgang mit Abfällen und Abwässern: Eine fachgerechte Planung der Ver- und 
Entsorgungsinfrastruktur des Plangebiets wird den sachgerechten Umgang mit Abfällen 
und Abwässern sichern. Emissionen, die über eine Normalnutzung von Gewerbegebieten 
hinausgehen, sind durch die Umsetzung des B-Plans nicht zu erwarten.  
− Kultur- und sonstige Sachgüter: Es gibt keine denk malgeschützten Gebäude im Plange- 
biet. Hinweise auf Bodendenkmäler liegen nicht vor. 
 
Folgende Belange wurden im Umweltbericht als betroffen eingestuft: 
− Landschaftsplan: Der Landschaftsplan der Stadt Köl n setzt den Bereich "Kleiner Messe- 
parkplatz"/ südliches Teilgebiet als Landschaftsschutzgebiet (L24) fest. Als Entwicklungs- 
ziel wird "die zeitliche Erhaltung bis zur Realisierung der Bauleitplanung" formuliert.  
− Pflanzen: Das Plangebiet weist auf einem Großteil der Fläche keinen oder spärlichen Be- 
wuchs auf. Insbesondere im südlichen Teilbereich befinden sich Gehölzbestände, welche 
überplant werden. Die randlichen Gehölzstreifen im südlichen Teilgebiet wurden größten- 
teils für den Erhalt vorgesehen. Eine nach derzeit gültigem Planungsrecht überbaubare 
Grünfläche mit altem Baumbestand im nördlichen Teilgebiet wurde im Rahmen der B-
Planaufstellung als private Grünfläche festgesetzt. 
− Tiere: Aufgrund der vor Ort vorhandenen Strukturen  bietet das Plangebiet heute einge- 
schränkt wildlebenden Tieren Lebensraum. Die großflächige Überprägung des Plangebie- 
tes verursacht Betroffenheiten für diese Arten in geringem Maße. Mit dem Erhalt des Ge- 
hölzstreifens im südlichen Teilgebiet und der Grünfläche im nördlichen Teilgebiet bleibt ge- 
hölzreicher Lebensraum erhalten. Es werden Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichs- 
maßnahmen genannt. Bei Einhaltung dieser Maßnahmen sind keine signifikanten Konflikte 
in Bezug auf die Tötung und Störung geschützter Tierarten oder die Zerstörung derer Fort- 
pflanzungs- und Ruhestätten zu erwarten. Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG wer- 
den somit bei Umsetzung der Planung nicht verletzt, sofern die entsprechenden Vermei- 
dungs- und Ausgleichsmaßnahmen Berücksichtigung finden. 
− Eingriff/ Ausgleich: eine Eingriffs-/ Ausgleichsbi lanzierung erfolgt für das südliche Teilge- 
biet. Die übrigen Flächen liegen innerhalb des rechtsgültigen Bebauungsplans Nr. 
69439/03 und eine Bebauung ist hier planungsrechtlich zulässig. Die hier liegende und 
ebenfalls überbaubare Grünfläche wird nun als "private Grünfläche" gemäß 
§ 9 Nr. 15 BauGB festgesetzt und als interne Minderungsfläche im Sinne der Eingriffsrege- 
lung herangezogen. Der Eingriff kann vor Ort nicht vollständig ausgeglichen werden und 
wird zusätzlich über externe Ausgleichsmaßnahmen kompensiert. 
− Landschaft/ Ortsbild: Das Ortsbild wird sich aufgr und der neuen Nutzung insbesondere für 
das südliche Teilgebiet erheblich verändern. Durch grünplanerische Festsetzungen im Be- 
bauungsplan wurden die negativen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes abgemildert.

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- Boden: Der Boden im Plangebiet ist bereits stark a nthropogen überprägt und zu großen 
Teilen versiegelt. Im Bereich "Kleiner Messeparkplatz" liegt ein Auffüllungshorizont (Mäch- 
tigkeit 0,2 – 1,3 m) vor, welcher größtenteils erhöhte Schwermetallgehalte aufweist und auf 
einer Deponie DK1 zu entsorgen ist. Die Bodenproben zeigen keine Überschreitungen 
nach BBodSchV für Park- und Freizeitflächen bzw. Gewerbeflächen bezüglich des Wir- 
kungspfades Boden-Mensch, sodass eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit so- 
wohl aktuell als auch bei geplanter gewerblicher Nutzung der Flächen auszuschließen ist. 
Es kommt bei Durchführung der Planung zu einer Versiegelung offener Bodenfläche, wel- 
che grundsätzlich negativ zu bewerten ist. Betroffen sind ausschließlich stark anthropogen 
beeinträchtigte Böden. Die negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden sind damit 
als gering einzustufen.  
 
− Altlasten:  Für den Bereich des Plangebiets sind im städtischen Altlastenkataster zwei Alt- 
standorte, 701120 und 701138, eingetragen. Außerdem liegt das Plangebiet im Nahbereich 
der Altablagerung 70111 (Altdeponie Colonia). Erhöhte Schwermetallgehalte machen die 
Beseitigung des anfallenden Bodenaushubs im Zuge der Baumaßnahmen erforderlich; sie 
sind mehrheitlich einer Entsorgung auf einer Deponie zuzuführen. Auf der Planzeichnung 
wurde der Hinweis zu Altlasten aufgenommen. Im südlichen Teil des Plangebietes an der 
östlichen Plangebietsgrenze wurde die Entgasung der benachbarten ehemaligen Colonia-
Deponie durch den Betrieb einer Gasfackel sichergestellt.  
− Grundwasser: Das Plangebiet liegt weder in einem a usgewiesenen noch in einem geplan- 
ten Wasserschutzgebiet. Eine Gefährdung des Grundwassers über den Wirkungspfad Bo- 
den-Sickerwasser-Grundwasser wurde nicht abgeleitet. Die Werte der Bodenuntersuchun- 
gen wurden für das Schutzgut Grundwasser als unbedenklich eingestuft. Das anfallende 
Niederschlagswasser wird innerhalb des südlichen Plangebiets über ein Mulden-Rigolen-
System versickert. Zudem wird der Abfluss durch eine vorgesehene Dachbegrünung verrin- 
gert. Eine Beeinträchtigung des Grundwassers durch die vorliegende Planung wurde als 
sehr gering eingestuft. 
− Klima, Kaltluft, Ventilation: Große Teile des Plan gebiets sind bereits heute versiegelt, bzw. 
bebaut. Die zukünftige Wärmebelastung des Plangebiets wird im Rahmen des Projekts "Kli- 
magerechte Metropole Köln21" im Nordwesten als "belastete Siedlungsfläche" und im Rest 
des Plangebietes als "klimaaktiv" bewertet. Die Auswirkungen auf die klimatische Be- 
standssituation durch die zusätzliche Versiegelung und Bebauung im Plangebiet waren 
zwar negativ zu bewerten, wurden durch die Anlage einer Dachbegrünung und die Festset- 
zung von Grünflächen (Erhalt, Neuanlage) und Pflanzungen aber abgemildert. 
− Luftschadstoffe, Emissionen/ Immissionen: Das Plan gebiet liegt außerhalb der Umweltzone 
der Stadt Köln. Gemäß der Luftgüteuntersuchung aus den Jahren 2001 bis 2003 (Labor Dr. 
Rabe) liegt das Plangebiet in einer Zone mittlere Luftgüte. Durch die geplante Erweiterung 
des bestehenden Gewerbegebiets kommt es zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen (ca. 
732 Kfz-Fahrten) und damit zu einer geringfügigen Zunahme der Immission von Luftschad- 
stoffen. Im direkten Umfeld des Plangebiets existieren keine besonders schutzwürdigen 
Nutzungen. Immissionsmindernde Maßnahmen (Dachbegrünung, Durchgrünung, Erhalt 
von Vegetationsflächen) tragen zur Reduzierung der Auswirkungen bei. Es ist weiterhin von 
einer mittleren Luftgüte innerhalb des Plangebiets auszugehen. 
− Lärm: Der Orientierungswert für ein Gewerbegebiet wird innerhalb des Plangebiets tags- 
über, bis auf den bereits bebauten Bereich entlang der Straße "Am Grauen Stein", einge- 
halten. Nachts liegt eine großflächige Überschreitung des Orientierungswertes vor. Da in- 
nerhalb des Plangebiets aber keine Wohnnutzung vorgesehen wurde, lag für die Nacht- 
stunden kein Konfliktpotential vor. Eine Bauausführung nach dem im Bebauungsplan dar- 
gestellten Lärmpegelbereich IV erzielt den erforderlichen passiven Lärmschutz in den Plan- 
gebäuden. Für die Umgebung des Plangebietes kann zusammenfassend festgestellt wer- 
den, dass hier, insbesondere an den der Straße zugewandten Gebäudeseiten, bereits sehr 
hohe Verkehrslärmpegel existieren. Die Gesamtlärmsituation durch die Aufsiedlung des 
Plangebietes und dem daraus resultierenden zusätzlichen Verkehrsaufkommen erhöht sich

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aber in nur sehr geringem Maße (kleiner 1 dB(A)). Maßnahmen zur Minderung der minima- 
len Zunahme der Verkehrslärmpegel an straßenzugewandten Fassadenbereichen von 
Wohngebäuden im Umfeld des Plangebietes waren nicht erforderlich, da die Zunahme des 
Verkehrslärmes unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle des menschlichen Gehörs liegen 
wird. 
− Kampfmittel: Es bestanden aufgrund von Luftbildaus wertungen vermehrte Hinweise auf 
Kampfhandlungen im Bereich des Plangebietes. Insbesondere existiert ein konkreter Ver- 
dacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Bombenblindgänger). 
Es wurde eine Überprüfung des konkreten Verdachts auf Kampfmittel sowie der zu über- 
bauenden Fläche von der Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst, 
empfohlen. Bei Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen (z.B. Rammarbei- 
ten, Pfahlgründungen, etc.) wurde von der Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbesei- 
tigungsdienst, außerdem eine Sicherheitsdetektion empfohlen. 
− Starkregen: Kleinflächig besteht für das Plangebie t eine mäßig bis sehr hohe Gefährdung 
durch Starkregen. Anfallendes Niederschlagswasser aus Bemessungsregen der südlichen 
Erweiterungsflächen wird zukünftig im Plangebiet auf den Dachflächen (Retentionsdächer) 
und in zwei Mulden bzw. eine Rigole abgeführt und versickert. Niederschläge aus Starkre- 
genereignissen werden durch eine entsprechende Neigung der Freiflächen im südlichen 
Erweiterungsbereich in die verbleibende Gehölzfläche abgeleitet, so dass eine Überflu- 
tungsgefährdung der beplanten Bereiche nicht gegeben ist.  
− Explosionsgefahr : Zur Entgasung der ehemaligen Deponie-Colonia befindet sich am östli- 
chen Rand des Plangebiets eine Gasfackel. Die Gasmigration der angrenzenden Deponie 
beschränkt sich auf den südöstlich des Plangebiets gelegenen Randbereich der Deponie 
Die im Plangebiet vorhandene Gasfackel sowie deren Betrieb zur Entgasung der ehemali- 
gen Deponie wurden sichergestellt. Eine erhöhte Explosionsgefahr wurde damit unterbun- 
den. 
− Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen: Infolge der s tarken anthropogenen Beeinträchti- 
gung des Plangebiets ergeben sich Wechselbeziehungen zwischen den einzelnen Schutz- 
gütern. Die geplante Veränderung des Plangebiets hat negative Auswirkungen insbeson- 
dere auf die Schutzgüter Boden, Wasser und Vegetation. Vermeidungs- und Minderungs- 
maßnahmen bewirken positive Auswirkungen für das Stadtbild, die Flora, die Fauna und 
das Klima. Über die jeweils zu den einzelnen Umweltbelangen beschriebenen Auswirkun- 
gen hinaus sind keine Wechselwirkungen und Wirkungsgefüge bekannt. 
 
 
6 Planverwirklichung 
6.1 Hinweise auf Fachplanungen 
Im Bebauungsplan wurden Hinweise zu Rechtsgrundlagen, Straßenprofil, Lärmimmissionen, Alt- 
lasten, der Deponieentgasung, Boden, Kampfmitteln, Löschwasser, der archäologischen Boden- 
denkmalpflege, dem Artenschutz, der Versickerung von Niederschlagswasser, dem Hochwasser- 
schutz,
 der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen, maßgeblichen DIN-
Vorschriften und sonstigen Regelwerken, der Baumschutzsatzung sowie dem städtebaulichen Ver- 
trag aufgenommen. 
 
6.2 Städtebaulicher Vertrag 
Zwischen der Stadt und dem TÜV wurde ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen. Darin wurden 
zusätzliche Regelungen zur Verwirklichung des Bebauungsplanes getroffen. Regelungsinhalte wa- 
ren insbesondere: 
- Empfehlungen des betrieblichen Mobilitätskonzepte s, 
- Umsetzung der externen Ausgleichsmaßnahmen auf st ädtischen Grundstücken im Flächen- 
pool des Ökokontos Köln-Brück, 
- Errichtung der Gebäude mindestens nach dem KfW-Ef fizienzgebäudestandard 40 EE.

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6.3 Kosten für die Stadt Köln 
Mit dem TÜV Rheinland wurde eine Planungsvereinbarung geschlossen, die im Kern darauf ab- 
zielt, bestimmte Unterlagen und Gutachten auf dessen Kosten extern erstellen lassen zu können. 
Der TÜV Rheinland trägt alle Kosten, so dass der Stadt Köln durch die Verwirklichung des Bebau- 
ungsplanes keine Kosten entstehen. Es ist eine kurz- bis mittelfristige Umsetzung der Planung vor- 
gesehen. 
 
Ein Bodenordnungsverfahren ist nicht erforderlich. 
 
6.4 Erschließungskostenbeiträge 
Die Erschließung des gesamten Plangebietes erfolgt über die Erschließungsanlagen „Am Grauen 
Stein“ und „Konstantin-Wille-Straße“; für diese werden keine Erschließungsbeiträge gemäß § 127ff 
BauGB mehr erhoben. Bei der „Konstantin-Wille-Straße“ handelt es sich nur im westlichen Teil um 
eine städtische Erschließungsanlage (Flurstück 609, Flur 38, Gemarkung Poll), die im nahtlosen 
Anschluss in eine private Erschließungsanlage im Eigentum des TÜV Rheinland (Flurstücke 838, 
1358 und 1359, Flur 38, Gemarkung Poll) übergeht. 
 
Im Plangebiet sind keine straßenbaulichen Maßnahmen geplant, die eine Beitragspflicht nach § 8 
Kommunalabgabengesetz (KAG NRW) auslösen würden. 
 
6.5 Baulasten 
Im südlichen Plangebiet ist im Bereich der Gasfackel eine Baulast im Baulastenblatt 361/2008 ein- 
getragen. Diese trifft u.a. Aussagen zu einer Zaunanlage, zu Schutzabständen für KFZ (Tankfahr- 
zeuge) oder Maschinen mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen oder Betretungsverboten für 
unbefugte Personen. Ein entsprechender Hinweis wurde bei der Information über Altstandorte/ Alt- 
lastennahbereich/ Deponieentgasung aufgenommen. Er macht auf die erforderlichen Einschrän- 
kungen aufmerksam.   
 
7 Städtebauliche Kenndaten 
 
Größe des Plangebiets  64.494 m²  
Gewerbegebiet  55.144 m² 
davon Gehölzfläche (Erhalt)  5.080 m² 
Private  Grünfläche   7.966 m² 
Öffentliche Verkehrsfläche   1.390 m²

Anlage 5: Abwägung der Stellungnahmen aus der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB

9082 Zeichen

BP-Abwägung B32  
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                       Anlage 5 
 
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren 
 
 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 69430/06  – Arbeitstitel: Erweiterung TÜV in Köln-Poll – eingegangenen Stel- 
lungnahmen aus der Offenlage 
 
Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 27.09.2023 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im 
Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 05.10.2023 bis zum 06.11.2023 durchgeführt. Zusätzlich wurden die Unterlagen in diesem Zeit- 
raum im Internet bereitgestellt. 
 
Im Zeitraum der Offenlage sind 8 Stellungnahmen eingegangen. 
 
Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend wer- 
den in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat darge- 
stellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen.  
 
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt.  
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  aus der Öffentlichkeit  Entscheidung 
durch den Rat  
Begründung  
1 Erhöhung des festgesetzten Gebäudehöhen  
Vom realisierten Bürogebäude „Seehaus“ ausgehend, ist 
mit der Erhöhung der maximalen Gebäudehöhen um 
1,5 m der Wunsch nach einem geringfügigen Spielraum 
für die Hochbauplanung verknüpft und der Option, gege- 
benenfalls die Raumhöhe für Sondernutzungen des Erd- 
geschosses oder die Raumhöhen für Regelgeschosse er- 
höhen zu können. Die Änderung der festgesetzten Ge-
bäudehöhen sollte im gesamten Plangebiet einheitlich er- 
folgen, da die gestiegenen baukonstruktiven Anforderun- 
gen an Dachaufbau und Gebäudedämmung alle Gebäude 
betreffen. 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Der Anregung wird gefolgt, in den Gewerbegebieten GE 1 und 
GE 2 die bisher festgesetzten Gebäudehöhen jeweils um 1,5 m 
zu erhöhen. Weiterhin wird am städtebaulichen Ziel festgehalten, 
im nördlichen und südlichen Teilbereich des Plangebietes die 
beabsichtigte städtebauliche Höhenabstufung zu sichern. Im 
nördlichen Plangebiet sollen unverändert überwiegend VI Vollge- 
schosse zuzüglich eines weiteren Nicht-Vollgeschosses und im 
südlichen Plangebiet Gebäude mit maximal V und IV Vollge- 
schossen (zuzüglich eines weiteren Nicht-Vollgeschosses) fest- 
gesetzt werden. Im Ergebnis verringern sich somit im Plangebiet 
die maximal zulässigen Gebäudehöhen von Norden nach Süden 
in Richtung der Milchmädchensiedlung.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 69430/06  während der Offenlage  eingegangenen Stellungnahmen  
/ 3 
 
  
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahm e/n von Behörden und sonstigen Trä- 
gern öffentlicher Belange 
Entscheidung 
durch den Rat  
Begründung  
1 Bezirksregierung Köln, Dezernat 53  
Keine Anregungen, keine Bedenken 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Eine Kenntnisnahme reicht aus. Keine Auswirkung auf das Bau- 
leitplanverfahren. 
2 Industrie - und Handelskammer zu Köln  
Keine Anregungen, keine Bedenken 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt.  
Eine Kenntnisnahme reicht aus. Keine Auswirkung auf das Bau- 
leitplanverfahren. 
3 
3.1 
Landesbetrieb Straßenbau NRW  
Durch die Planung ist das übergeordnete Straßennetz des 
Landesbetriebs mittelbar durch ein erhöhtes Verkehrsauf- 
kommen betroffen. 
Am Knotenpunkt 1 wird eine signaltechnische Anpassung 
vorgenommen. Der Signalgruppe 5 wird eine Sekunde ge- 
geben und der Signalgruppe 2 eine Sekunde entzogen. 
An dieser Stelle ist sicherzustellen, dass sich keine Ver- 
schlechterung für die L124 ergibt. 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Die Bedenken werden nicht geteilt. Beim Knotenpunkt 1 handelt 
es sich um die Kreuzung Rolshover Straße/Östliche Zubringer- 
straße (L 124). Da Defizite im Verkehrsablauf bereits im Bestand 
festgestellt werden könnten, sind diese nicht auf den planbeding- 
ten Mehrverkehr zurückzuführen. Die Umsetzung der beschrie- 
benen signaltechnischen Anpassungen wird seitens der Ver- 
kehrsgutachter bereits im Prognose-Nullfall empfohlen. Bei Um- 
setzung der signaltechnischen Anpassung kann die „Qualitäts- 
stufe des Verkehrsablaufs“ in der Morgenspitze von F auf D und 
in der Abendspitze von E auf D verbessert werden. Damit lassen 
sich alle Verkehrsströme leistungsfähig abwickeln – einschließ- 
lich der Verkehrsströme der L 124. Die Umsetzung obliegt, los- 
gelöst vom eigentlichen Bebauungsplanverfahren, dem zuständi- 
gen städtischen Fachamt. 
3.2 Am Knotenpunkt 5 werden Anpassungen an der Knot en- 
geometrie vorgenommen. Hier sind weitere Maßnahmen 
zu treffen, die verhindern, dass sich die Verkehrsqualität 
weiter verschlechtert. Die Baumaßnahme darf keine Aus- 
wirkung auf den Verkehrsfluss der L82 haben. 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Die Bedenken werden nicht geteilt. Beim Knotenpunkt 5 handelt 
es sich um die Kreuzung Siegburger Straße (L 82)/Auf dem 
Sandberg. Im Bestand wird nach der Berechnung an diesem sig- 
nalisierten Knotenpunkt sowohl in der morgendlichen als auch 
abendlichen Spitzenstunde F als „Qualitätsstufe des Verkehrs- 
ablaufs“ erreicht. Sowohl die Anpassung der Knotengeometrie 
als auch die vorgesehene Änderung der signaltechnischen Steu- 
erung haben zum Ziel, die „Qualitätsstufe des Verkehrsablaufs“ 
von F auf D zu verbessern und eine ausreichende Leistungsfä- 
higkeit zu gewährleisten, gerade auch der Siegburger Straße 
(L 82). Die Umsetzung obliegt dem zuständigen städtischen 
Fachamt.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 69430/06  während der Offenlage  eingegangenen Stellungnahmen  
/ 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahm e/n von Behörden und sonstigen Trä- 
gern öffentlicher Belange 
Entscheidung 
durch den Rat  
Begründung  
3.3 Am Knotenpunkt 7 sinkt die Leistungsfähigkeit a uf das Ni- 
veau C. Hier sind Maßnahmen zu treffen, die für einen 
flüssigeren Verkehrsfluss sorgen. 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Der Anregung wird nicht gefolgt. Grundsätzlich ist zu Hauptver- 
kehrszeiten (= Morgenspitze und Abendspitze) in einer Groß- 
stadt wie Köln die Qualitätsstufe D als ausreichend leistungsfä- 
hig anzusehen. Das bedeutet, dass in der jeweiligen Hauptbe- 
lastungsstunde der Verkehrszustand noch stabil ist, jedoch mit 
Wartezeiten zu rechnen ist. 
Beim Knotenpunkt 7 handelt es sich um die Kreuzung Am 
Grauen Stein/Östliche Zubringerstraße. Richtig ist, dass sich die 
Leistungsfähigkeit im Planfall von der Qualitätsstufe B auf die 
Qualitätsstufe C verschlechtert – dies jedoch ausschließlich in 
der abendlichen Spitzenstunde. Im Prognose-Planfall wird der 
Knotenpunkt in der morgendlichen Spitzenstunde weiterhin mit 
der Qualitätsstufe B bewertet. 
3.4 Hinweis, dass Kosten für die zu treffenden baul ichen Ver- 
änderungen von der Stadt Köln zu tragen sind. Darüber 
wird darauf hingewiesen, dass aus dem B-Plan heraus 
gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen 
Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz gel- 
tend gemacht werden können, auch künftig nicht. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Die Vorbelastung durch Lärm aus dem Straßenverkehr (Bestand 
und Planung) ist bekannt und wurde bei der Festlegung der er- 
forderlichen Lärmschutzmaßnahmen mitberücksichtigt. 
4 PLEdoc GmbH  
Keine Betroffenheit 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
  
Eine Kenntnisnahme reicht aus. Keine Auswirkung auf das Bau- 
leitplanverfahren. 
5 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR  
Keine Anregungen, keine Bedenken 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt.  
Eine Kenntnisnahme reicht aus. Keine Auswirkung auf das Bau- 
leitplanverfahren. 
6 
6.1 
Stadtwerke Köln GmbH  
RheinEnergie AG / Rheinische NETZGesellschaft mbH 
Keine Bedenken. Die Ausführungen in der Begründung 
zum Bebauungsplan sind grundsätzlich richtig. Sie beru- 
hen jedoch auf Abstimmungen aus den vergangenen Jah- 
ren, die nie in einer konkreten Beauftragung einer An- 
schlussänderung mündeten. Für interne Planungs- und 
Bestellprozesse sollen frühzeitig Gespräche wiederaufge- 
nommen werden.  
Der Stellungnahme 
wird gefolgt.  
Eine Kenntnisnahme reicht aus. Keine Auswirkung auf das Bau- 
leitplanverfahren.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 69430/06  während der Offenlage  eingegangenen Stellungnahmen  
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahm e/n von Behörden und sonstigen Trä- 
gern öffentlicher Belange 
Entscheidung 
durch den Rat  
Begründung  
6.2 Kölner Verkehrs-Betriebe AG 
Keine Bedenken. Hingewiesen wird darauf , dass die Bus- 
linie 196 auf der Straße „Konstatin-Wille-Straße“ verkehrt 
und diese weiterhin für den Linienverkehr befahrbar blei- 
ben muss, um den Betrieb aufrecht zu halten. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt 
Die Aufstellung des B-Plans „Erweiterung TÜV“ hat keine pla- 
nungsrechtliche Änderung für die Konstatin-Wille-Straße zur 
Folge. Die Buslinie kann wie bisher verkehren. 
7 Thyssengas GmbH  
Keine Anregungen, keine Bedenken 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt.  
Eine Kenntnisnahme reicht aus. Keine Auswirkung auf das Bau- 
leitplanverfahren. 
 
Stand 22.11.2023

Anlage 1: Öffentlichkeitsbeteiligung

1322 Zeichen

Anlage 1 
 
Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung  
 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gre- 
mien, auf die die Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreu- 
zen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben 
dazu. 
 
 
Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben.  
 
Gibt es gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung?  
 
- Ja, es gibt gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung .  
 
Wenn ja: Welche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung sind gesetzlich vorge- 
schrieben?  
 
Im in Rede stehenden Bauleitplanverfahren wurden die nach dem Baugesetzbuch (BauGB) vor- 
geschriebenen Öffentlichkeitsbeteiligungen bereits durchgeführt: Die frühzeitige Beteiligung der 
Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB fand vom 20.08 bis 03.09.2015 statt (siehe auch Session-
Vorlage 
0104/2015 ); die Offenlage  nach § 3 Abs. 2 BauGB wurde vom 05.10. bis 06.11.2023 
durchgeführt (siehe auch Session-Vorlage 2759/2023 ).  
 
Kontakt  
OB/2 Referat für Strategische Steuerung  
Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung  
Brückenstraße 5-11  
50667 Köln  
Telefon: 0221 – 221 25044  
E-Mail: 
oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de  
Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung

Anlage 4: Abwägung der Stellungnahmen der TÖB-Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB

5124 Zeichen

/ 2 
 
                        Anlage 4 
 
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren 
 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 69430/06 –Arbeitstitel: Erweiterung TÜV in Köln- Poll – eingegangenen Stel- 
lungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange  
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 26.03. bis 
zum 30.04.2018 durchgeführt.  
Im Zeitraum der Beteiligung sind 9 Stellungnahmen eingegangen.  
Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden 
in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei 
inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen. 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat  
Begründung  
1. Bezirksregierung  Köln (04.04.2018):  
Keine Bedenken bezgl. landes- bzw. bundeseigener 
Denkmäler. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. 
2.  
 
Bezirksregierung Düsseldorf – Kampfmittelbeseiti- 
gungsdienst (KBD) / Luftbildauswertung (17.04.2018):  
Bestehender konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. 
Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Bombenblind- 
gänger, Laufgraben, Schützenloch und militärische An- 
lage); Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf 
Kampfmittel im ausgewiesenen Bereich einer beigefügten 
Karte wird empfohlen. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
 
Ein Hinweis auf Kampfmittel wurde auf der Planzeichnung aufge- 
nommen. 
3.  Deutsche Bahn AG DB Immobilien Region West 
(30.04.2018): 
Keine Bedenken  
Der Stellungnahme 
wird gefolgt 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. 
4.  Finanzamt Köln -Porz (19.04.2018):  
Keine Bedenken 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend.

- 2 - 
 
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat  
Begründung  
5.  Industrie - und Handelskammer Köln (16.04.2018):  
keine Bedenken; ein Ausschluss großflächigen Einzel- 
handels wird begrüßt. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. 
  
6.  Polizeipräsidium Köln, Führungsstelle Verkehr 
(29.03.2018): 
Keine Bedenken 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. 
7.  PLEdoc GmbH (26.02.2018):  
keine Betroffenheit; Auskünfte zu Anlagen sonstiger 
Netzbetreiber sind bei den jeweiligen Versorgungsunter- 
nehmen bzw. Konzerngesellschaften einzuholen 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. 
8.  
8.1 
Stadtentwässerungsbetriebe Köln (18.04.2018):  
keine Bedenken 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. 
8.2 Bitte um Ergänzung des Kapitels „Starkregenvors orge“  Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Ein Überflutungsnachweis nach DIN 1986-100 wurde erbracht 
und abgestimmt. Bei dezentraler Niederschlagswasserversicke- 
rung im südlichen Plangebiet beträgt die zurückzuhaltende Re- 
genwassermenge 505,5 m³; die Flachdächer werden als Retenti- 
onsdächer mit einem Rückhaltevolumen von mindestens 30 l/m² 
für Niederschlagswasser hergestellt. Die Begründung wurde zum 
schadlosen Abfluss von Niederschlagswasser bei Starkregener- 
eignissen ergänzt. 
9.  
9.1 
Stadtwerke Köln GmbH (26.04.2018):  
Stellungnahme wird gleichzeitig für die Konzerngesell- 
schaften abgegeben: 
es besteht weiterhin Klärungsbedarf seitens der Rhein 
Energie AG/Rheinische NETZGesellschaft mbH zum 
Löschwasserbedarf.   
Der Stellungnahme 
wird gefolgt.  
Zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung ist eine Wasser- 
menge von mindestens 1600 l/min (96 m³/h) in einem Umkreis 
von 300 m über einen Zeitraum von mindestens 2 Stunden nach- 
zuweisen; ein entsprechender Hinweis wurde aufgenommen 
9.2 Unklar ist, ob die technische Erschließung seit ens des 
Vorhabenträgers konzipiert wird oder netzseitig erfolgen 
soll. Sobald die offenen Punkte geklärt sind, kann seitens 
der Rheinischen NETZGesellschaft mbH eine Versor- 
gungsplanung erstellt werden, auf deren Grundlage auch 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Eine neue Übergabestation für Wasser und Gas ist am Gebäude 
Am Grauen Stein 33 möglich; die Gas- und Wasserleitungen kön- 
nen entlang der südlichen Grundstücksgrenze bis zum Erweite- 
rungsgrundstück geführt werden.

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat  
Begründung  
eine Anzahl von ggf. im Gebiet benötigten Versorgungs- 
anlagen genannt werden kann. Frage, wer technische Er- 
schließung konzipiert. 
Zur ausreichenden Stromversorgung wird eine Leistung von 
3 MVA (Megavoltampere = Megawatt) benötigt; ein separater zu- 
sätzlicher Anschluss zum Umspannwerk (Mittelspannungsnetz) 
ist erforderlich (über die Max-Glomsda-Straße oder die Erneue- 
rung der Bestandsleitung über den östlichen Zubringer).  
Die Planung der Versorgung des Erweiterungsgebiets soll nach 
Konkretisierung des Projektes von der RheinEnergie durchge- 
führt werden. 
Stand: 04.05.2022

Anlage 9: Entwurf des städtebaulichen Vertrags

25681 Zeichen

/
 2 
VI, 
61, 
613-1 Stand: 11.04.2025 
Entwurf 
Städtebaulicher Vertrag
z
um Bebauungsplan Nummer 69430/06   
Arbeitstitel: „Erweiterung TÜV“ in Köln-Poll 
Die Stadt Köln, vertreten durch die Oberbürgermeisterin, Dezernat Planen und Bauen, 
Stadtplanungsamt, Stadthaus, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, 
– nachfolgend „Stadt“ genannt –
und 
der TÜV Rheinland Pension Fund GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Kay 
Jürgen Busse und Herrn Philipp Kortüm, beide unter Am Grauen Stein, 51105 Köln, 
–
nachfolgend „Investorin“ genannt –
– Stadt und Investorin zusammen auch „Vertragsparteien“ genannt – 
schließen folgenden Vertrag: 
Teil I – Allgemeine Bestimmungen 
§ 1 Gegenstand des Vertrages
§ 2 Bestandteile des Vertrages
Teil II – Erschließung 
§ 3 Stellplätze/ Mobilitätskonzept
§ 4 Geh-, Fahr- und Leitungsrechtechte
Teil III – Regelungen zu Natur, Energie, Umwelt und 
 Nachhaltigkeit 
§ 5 Energie/ Klimaschutz
§ 6 Eingriff/ Ausgleich
§ 7 Artenschutz/ CEF-Maßnahme
§
8 Pflanz- und Begrünungsmaßnahmen
§ 9 Entwässerung/ Starkregenereignisse
§ 10 Regenrückhaltebecken
§ 11 Gasfackel/ Baulast
Anlage 9

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/ 3 
 
Teil IV – Sicherung und Vertragsstrafen 
§ 12 Vertragsstrafe      
§ 13 Inkraftsetzen Bebauungsplan 
 
§ 14 Rechtnachfolge 
 
Teil V – Sonstiges 
§ 15 XPlanung 
 
Teil V – Schlussbestimmungen 
§ 16 Kostentragung 
§ 17 Haftungsausschluss 
§ 18 Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung  
§ 19 Vertragsänderungen, Unwirksamkeit von Vertrags bestimmungen 
§ 20 Geltungsdauer  
 
Präambel 
Die Investorin beabsichtigt, auf der Grundlage des Bebauungsplan Nummer 69430/06 – 
Arbeitstitel: „Erweiterung TÜV“ in Köln-Poll –, nachfolgend lediglich „Bebauungsplan“ ge- 
nannt, auf einer circa 6,3 ha großen Grundstücksfläche 
 die Sicherung der vorhandenen 
Gewerbeflächen mit dem Erhalt der privaten Grünanlage im nördlichen Teilbereich des 
Plangebietes sowie die Erweiterung der gewerblichen Nutzungen mit einer vier- bis sechs- 
geschossigen Bebauung für gewerbliche Zwecke im südlichen Teilbereich des Plangebie- 
tes zu realisieren. 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans – nachfolgend lediglich „Plangebiet“ genannt – 
ist auf dem als Anlage 2 beigefügten Plan mit einer schwarzen Blocklinie umrandet. Das 
Plangebiet liegt im Kölner Stadtbezirk Porz im Stadtteil Poll und liegt zwischen der Kon- 
stantin-Wille-Straße, der westlichen Grenze der TÜV-Parkplätze, des sogenannten kleinen 
Messeparkplatzes und der Straße Am Grauen Stein.   
  
In seiner Sitzung vom 19.03.2015 hat der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der 
Stadt die Aufstellung eines Bebauungsplans mit dem Arbeitstitel: „Erweiterung TÜV“ in 
Köln-Poll beschlossen.  
 
Die Investorin ist bereit und in der Lage, die in diesem Vertrag aufgezählten Regelungen 
innerhalb der vereinbarten Fristen durchzuführen. Insbesondere haben die Vertragspar- 
teien mit Kaufvertrag vom 06.11.2024, UVZ-NR. 2124/2024 H die Veräußerung des noch 
nicht im Eigentum der Investorin befindlichen Flurstücks 1425 vereinbart. Der Kaufvertrag 
enthält eine aufschiebende Bedingung in der Form, dass er mit Ausnahme unter anderem 
der Kaufpreisfälligkeit für eine Teilfläche sowie der Auflassungs- und Grundbucherklärun- 
gungen erst wirksam wird, wenn ein städtebaulicher Vertrag zustande gekommen ist, der

- 3 - 
 
 
 
/ 4 
 
Bebauungsplan durch die Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft getreten und unanfecht- 
bar sei. Dieser Zeitpunkt tritt ein Jahr nach der Bekanntmachung ein. Die Investorin ist be- 
reits Eigentümerin der übrigen Flurstücke im Vertragsgebiet.  
 
Teil I – Allgemeine Bestimmungen  
§ 1 – Gegenstand des Vertrags 
(1) Gegenstand des Vertrags sind Regelungen zur Ums etzung und Verwirklichung des 
stadtplanerischen Konzeptes aus dem Bebauungsplan (Anlagen 1 und 2). Durch die 
städtebauliche Neuordnung wird im nördlichen Teilbereich des Plangebietes der Be- 
stand gesichert und weiterentwickelt, im südlichen Teilbereich können neue gewerbli- 
che Nutzungen erfolgen. 
(2) Das Vertragsgebiet ist kleiner als das Plangebi et und umfasst die in Anlage 3 um- 
grenzten Grundstücke. 
 
§ 2 – Bestandteile des Vertrags  
(1) Bestandteile des Vertrags sind: 
Anlage 1: Entwurf des Bebauungsplans Nummer  69430/06 – Arbeitstitel: „Erweite- 
rung TÜV“ in Köln-Poll 
Anlage 2: Geltungsbereich des Bebauungsplans Nummer  69430/06 
Anlage 3 Karte mit Umgrenzung des Vertragsgebietes 
Anlage 4: Landschaftspflegerischer Fachbeitrag 2022  
Anlage 5: Entwässerungsgutachten 2022, „Erläuterung  zur Variante 2: Konzeptio- 
nierung bzw. Überflutungsprüfung und Vorbereitung des Überflutungs- 
nachweises für eine örtlich-dezentrale Versickerung“ 
Anlage 6: Mobilitätskonzept 
 2021, „Betriebliches Mobilitätskonzept, Erläuterungs- 
bericht, Fortschreibung“ 
 
(2) Die Vertragsparteien bestätigen, dass ihnen die  in Abs. 1 genannten Anlagen voll- 
ständig vorliegen und sie hiervon Kenntnis genommen haben. 
(3) Der Investor legt eine XPlan GML Datei vor. 
Teil II – Erschließung  
§ 3 – Stellplätze/ Mobilitätskonzept 
Das Mobilitätskonzept (Fischer Teamplan Ingenieurbüro, Erftstadt, 2021, Anlage 6) geht 
von einer Entwicklung von bis zu 1500 zusätzlichen Arbeitsplätzen durch die bauliche Er- 
weiterung des TÜV innerhalb des Plangebietes aus. Auch wenn der TÜV gegenwärtig 
nicht abschätzen kann, wann diese Entwicklung eintritt, ist sie der Planfall, der dem Be- 
bauungsplan zugrunde liegt und somit in diesem Vertrag zu regeln ist.

- 4 - 
 
 
 
/ 5 
 
Das Mobilitätskonzept ist in verschiedene Handlungsfelder unterteilt, die auf die Nutzung 
alternativer Verkehrsmittel zielen und den Wandel im Nutzungsverhalten unterstützen wer- 
den. Die Umsetzung der obligatorischen und freiwillig übernommenen Maßnahmen aus 
dem Mobilitätskonzept sind Voraussetzung für eine tragfähige Erschließung .  
 
(1) Die Investorin verpflichtet sich, ab dem Zeitpu nkt der Stellung des ersten Bauantrags 
im Vertragsgebiet insgesamt 8
 Stellplätze für Carsharing- und/ oder Poolfahrzeuge für 
Mitarbeitende des TÜVs und seiner Konzern- und Tochtergesellschaften nebst E-La- 
desäulen zu errichten und dauerhaft zu unterhalten. Die näheren Einzelheiten zu Aus- 
gestaltung, Lage, Planung, Herstellung und Abnahme der Carsharing- und/ oder Pool-
Parkplätze sind eng mit der Stadt – Amt für nachhaltige Mobilitätsentwicklung – abzu- 
stimmen. Sofern die Investorin dieser Verpflichtung nicht nachkommt, ist sie weiterhin 
verpflichtet, anstelle der Errichtung der Stellplätze die nach der Stellplatzsatzung zu 
berechnende Ablösesumme (derzeit 59.360 Euro) zu entrichten. 
(2) Darüber hinaus verpflichtet sich die Investorin  zur Umsetzung der folgenden überobli- 
gatorischen Maßnahmen: 
 
- Sie wird im Handlungsfeld des KFZ-Verkehrs die Er weiterung der Stellplätze jeweils 
nur in gestaffelter Form entsprechend dem mit den jeweiligen Baumaßnahmen zu- 
sätzlich erzeugten Bedarf vornehmen und in einer späteren Realisierungsphase der 
Bauvorhaben eine Parkraumbewirtschaftung prüfen und vornehmen.   
 
- Sie wird im Handlungsfeld zur Stärkung öffentlich er Verkehrsmittel eine Förderung 
von ÖPNV-Tickets (Jobtickets /Deutschlandtickets durch Zuzahlung oder Über- 
nahme der Kosten prüfen. Ständige Mitarbeiter von Fremdfirmen im Vertragsgebiet 
(Mieter der Investorin) sind ebenfalls auf die entsprechenden Angebote der Ver- 
kehrsverbünde hinzuweisen.   
 
- Die Investorin verpflichtet sich, zur Förderung d es Radverkehrs für die Mitarbeiten- 
den in angemessenem Umfang überdachte Fahrradabstellplätze mit Lademöglich- 
keiten für E-Bikes im Vertragsgebiet herzustellen bzw. vorhandene Fahrradabstell- 
plätze zu ertüchtigen. Die Stadt Köln – Amt für nachhaltige Mobilitätsentwicklung – 
unterstützt die Investorin bei der Auswahl und Ausgestaltung der Maßnahmen. 
 
- Die Investorin verpflichtet sich, unverzüglich na ch Inkrafttreten des Bebauungsplans 
einen Mobilitätsbeauftragten einzusetzen, der ein betriebliches Mobilitätskonzept 
erarbeiten und umsetzen wird. Ziel des betrieblichen Mobilitätskonzeptes soll eine 
nachhaltige Reduzierung des MIV Ziel- und Quellverkehrs bezüglich des Vertrags- 
gebiets sein.

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/ 6 
 
- Die Investorin verpflichtet sich, ein Monitoringk onzept zum Mobilitätskonzept vorzule- 
gen und ein dazugehöriges Monitoring durchzuführen. Das erste Konzept wird drei 
Jahre, ein weiteres fünf Jahre nach Bekanntmachung des Bebauungsplanes erstellt. 
 
(3) Die Partien sind sich einig, dass die seitens d er Investorin auf der Grundlage dieser 
Vereinbarung umgesetzten bzw. umzusetzenden Maßnahmen des Mobilitätskonzep- 
tes bei zukünftigen Baugenehmigungsverfahren berücksichtigt werden, soweit dies 
nach den dann jeweils gültigen öffentlich - rechtlichen Vorschriften zulässig ist.   
§ 4 – Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
Die Investorin verpflichtet sich, die gemäß textlicher Festsetzung Nr. 3 des Bebauungspla- 
nes geregelten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte in der hierfür rechtlich gebotenen Form 
durch Bewilligung entsprechender beschränkt persönlicher Dienstbarkeiten im Grundbuch 
zu Gunsten der dort genannten Leitungsträger dinglich zu sichern. Die Eintragung der 
Dienstbarkeiten ist durch die Investorin zu bewilligen . In den Text der ansonsten unbeding- 
ten Bewilligungen wird die Formulierung aufgenommen, dass die Eintragung erst vollzo- 
gen wird, wenn die Eigentumsumschreibung erfolgt ist. Die Bewilligungserklärungen sind 
innerhalb eines Monates nach Satzungsbeschluss in notarieller Form zu erteilen und der 
Stadt – Stadtplanungsamt – vorzulegen. Die hiermit verbundenen Kosten trägt die Investo- 
rin.  
 
Zusätzlich sind entsprechende Baulasten zu beantragen und eintragen zu lassen. 
 
Teil III – Regelungen zu Natur, Energie, Umwelt und Nachhaltigkeit  
§ 5 – Energie/ Klimaschutz 
Die Investorin verpflichtet sich, mindestens den KfW-Effizienzgebäudestandard 40 EE für 
dauerhafte vorgesehene Neubauten im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. Die 
Parteien sind sich einig, dass als Alternative zur EE-Klasse auch eine Errichtung der dau- 
erhaft vorgesehenen Neubauten als KfW-Effizienzgebäude 40 mit Anschluss an das Fern- 
wärmenetz nach näherer Maßgabe des notariellen Grundstückskaufvertrages zur UVZ-NR 
2124/2024 H des Notars Dr. Heinze vom 06.11.2024 möglich sein soll. Sofern auch ein 
Anschluss an das Fernwärmenetz nicht möglich ist, kann das Gebäude mindestens als 
Energieeffizienzgebäude 40 zu errichten wobei die U - Werte der Gebäudehülle bei opa- 
ken Bauteilen (Außenwand, Dach, Kellerdecke und Bodenplatte) < 0,15 W(m 2k) und bei 
transparenten und transluzenten Bauteilen (insbesondere Fenster, Oberlichter) < 0,8 
W(m 2k) sein muss. 
§ 6 – Eingriff/ Ausgleich  
Die Investorin verpflichtet sich im Rahmen der Eingriffs-/ Ausgleichsregelung die Kosten 
für externe Ausgleichsmaßnahmen gemäß des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages

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/ 7 
 
(LFB) vom Ingenieurbüro für Freiraum und Landschaftsplanung Ingrid Rietmann, Königs- 
winter, 2022 (Anlage 4) zu übernehmen. Die eigentliche Herstellung der Maßnahmen er- 
folgt durch bzw. auf Veranlassung der Stadt.  
 
Es handelt sich im Einzelnen um die folgenden Maßnahmen:  
 
• Auf den städtischen Grundstücken in der Gemarkung Langenbrück, Flur 74, Flur- 
stücke 100/5 und 249/105 (jeweils teilweise) wird folgende externe Ausgleichsmaß- 
nahme eA1 für die Eingriffe in das Baugebiet hergestellt:  
- Maßnahme eA1: Umwandlung einer 3.140 m² großen Ac kerfläche in eine 
Gehölzstruktur/ ein Feldgehölz (Zielbiotop BA 11/GH 631) und die Aussaat 
einer Fettwiese (Zielbiotop EA 1/LW 41111) auf einer Fläche von 4.310 m². 
• Auf dem städtischen Grundstück in der Gemarkung La ngenbrück, Flur 74, Flurstück 
758 (teilweise) wird folgende externe Ausgleichsmaßnahme eA2 für die Eingriffe in 
das Baugebiet hergestellt:  
- Maßnahme eA2: die Umwandlung einer 4.730 m² große n Ackerfläche in eine 
Fettwiese (Zielbiotop EA 1/LW 41111). 
Der TÜV verpflichtet sich, die hiermit verbundenen Kosten für die externen Ausgleichmaß- 
nahmen für die Flächenbereitstellung, Herstellung und Pflege über die Zahlung von Ablö- 
sebeiträgen zu tragen.  
 
Für die Flächenbereitstellung ist vom TÜV ein Betrag von xxxxx Euro (in Worten: xxx )  auf 
das Girokonto der Stadtkasse Nummer IBAN DE89 3705 0198 0093 1329 75 bei der Spar- 
kasse KölnBonn mit dem Vermerk "zugunsten PK-Nr. xxxx“ zu überweisen. 
 
Für die Herstellung und Pflege ist vom TÜV ein Betrag von 131.290 Euro (in Worten: ein- 
hunderteinunddreißigtaussendzweihundertneuzig  Euro) auf das Girokonto der Stadtkasse 
Nummer IBAN DE89 3705 0198 0093 1329 75 bei der Sparkasse KölnBonn mit dem Ver- 
merk "zugunsten PK-Nr. xxxxx" zu überweisen. 
Die über den vereinbarten Zeitraum von 10 Jahren hinausgehenden Kosten für die dauer- 
hafte Pflege der externen Ausgleichsmaßnahmen übernimmt die Stadt – Amt für Land- 
schaftspflege und Grünflächen. Die Ablösesummen sind innerhalb von vier Wochen nach 
Satzungsbeschluss fällig und zahlbar an die Stadt auf o.g. Kontoverbindungen. 
 
§ 7 – Artenschutz/ CEF-Maßnahme 
 
Die Investorin verpflichtet sich in - Absprache mit der mit der Unteren Naturschutzbehörde 
der Stadt Köln - zu der Installation von 15 Fledermausspaltenkästen an geeigneten Stand- 
orten im Plangebiet als Ersatzhabitate für die Zwergfledermaus im Bereich der verbleiben- 
den Gehölze oder an weiterhin bestehenden Gebäuden. Die hiermit verbundenen Kosten

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trägt die Investorin. Die Fledermauskästen sind vor der ersten neu aufgenommenen bauli- 
chen Nutzung zu installieren. 
 
§ 8 – Pflanz- und Begrünungsmaßnahmen 
 
Die Investorin verpflichtet sich auf den Flächen im ausgleichspflichtigen Bereich (im südli- 
chen Bereich des Bebauungsplanes) mindestens 10 Laubbäume (BF31/GH741) zu pflan- 
zen. Je Baum sind eine offene Baumscheibe von 6 m² und eine durchwurzelbare Pflanz- 
grube mit mindestens 25 m³ zu sichern. Die Baumpflanzungen sind bereits in der nächsten 
Pflanzperiode nach Fertigstellung des ersten Bauvorhabens im südlichen Planbereich zu 
verorten und zu pflanzen.   
Die Kosten für die Baumpflanzungen werden mit Stand von Mai 2024 auf 22.530 Euro ge- 
schätzt und sind von der Investorin zu tragen. 
Die Parteien sind sich einig, dass mit Umsetzung der Pflanz- und Begrünungsmaßnahmen 
in Bezug auf die bei Umsetzung des Bebauungsplanes entfallenden Einzelbäume die inso- 
weit nach der Baumschutzsatzung der Stadt Köln vom 18.07.2023 im Rahmen einer Fäll- 
genehmigung im Regelfall zu verlangenden Ersatzplanzungen und/oder Ausgleichszahlun- 
gen nicht mehr verlangt werden können, sofern es sich um Bäume handelt, die bereits im 
Rahmen der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung berücksichtigt wurden. Soweit Bäume gero- 
det werden, die außerhalb des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs stehen, sind diese 
gemäß der aktuellen Baumschutzsatzung aus 2023 zu bewerten und ggf. auszugleichen. 
 
§ 9 – Entwässerung/ Starkregenereignisse  
Die Investorin verpflichtet sich im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens die in der 
textlichen Festsetzung Nr. 7 des Bebauungsplans genannten, auf dem Fachgutachten „Er- 
läuterung zur Variante 2: Konzeptionierung bzw. Überflutungsprüfung und Vorbereitung 
des Überflutungsnachweises für eine örtlich-dezentrale Versickerung“, Ingenieurbüro En- 
nenbach, Lohmar, 2022 (Anlage 5) beruhenden Maßnahmen zur Verringerung von Stark- 
regen- und Hochwasserschäden umzusetzen.  
§ 10 – Regenrückhaltebecken  
Die Investorin verpflichtet sich, die innerhalb der ausgewiesenen Umgrenzung „Regen- 
rückhaltebecken“ festgesetzte gewerbliche Nutzung erst nach vollständiger Verlagerung 
des überplanten Regenrückhaltebeckens aufzunehmen (vgl. textliche Festsetzung Nr. 
1.3). Die Stadt ist berechtigt, das Becken längstens bis zu 11 Jahren nach Bekanntma- 
chung des Bebauungsplans zu nutzen.  
§ 11 – Gasfackel/ Baulast 
Auf dem östlich angrenzenden städtischen Grundstück befindet sich bis auf weiteres der 
Standort einer Gasfackel zur Entgasung der ebenfalls östlich liegenden Altdeponie Colo- 
nia. Dazu erfolgt ein Hinweis Nr. 5 (Altstandorte/ Altlastennahbereich/ Deponieentgasung)

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auf der Planzeichnung des Bebauungsplanes. Die Gasfackel selbst befindet sich außer- 
halb des Vertragsgebietes, jedoch sind in unmittelbaren Umgebung aus Sicherheitsgrün- 
den Nutzungseinschränkungen erforderlich, die aus einer Baulasteintragung (Baulasten- 
blatt Nr. 361/2008, siehe Ziffer 6.5) hervorgehen. Diese betreffen u.a. Aussagen zu 
Schutzabständen für KFZ (Tankfahrzeuge) oder Maschinen mit flüssigen und gasförmigen 
Brennstoffen. Die Flächen der Baulast, die sich in dem 10 m Radius um die Gasfackel be- 
finden und die in das Vertragsgebiet hineinreichen, sind zu beachten.  
Teil IV – Sicherung und Vertragsstrafen  
§ 12 – Vertragsstrafe    
 
(1) Die Investorin ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, soweit sie infolge des 
Ablaufs einer der Fristen für die Erfüllung der Verpflichtung der Begrünungsmaßnah- 
men sowie der Verpflichtungen aus dem Mobilitätskonzept, die in den Paragraphen ge- 
regelt sind, auf die in § 12 Abs. 2, 3, 4 und 5 verwiesen wird, im Verzug ist. Die Inves- 
torin kommt nicht in Verzug, solange die Pflichterfüllung infolge eines Umstands unter- 
bleibt, den sie nicht zu vertreten hat.  Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt je vollen Mo- 
nat des Verzugs 5 % der in § 12 Abs. 2, 3, bzw. 4 geregelten Höchstbeträge, bis der 
jeweilige Höchstbetrag erreicht ist. 
 
(2) Die Höhe der maximalen Vertragsstrafe ist für den Verzug der Erfüllung der Verpflich- 
tung von Begrünungsmaßnahmen auf die nachfolgenden Höchstbeträge begrenzt  
- auf 1.300 EUR  für die in § 8 geregelte Herstellung von Pflanz- und Begrünungs- 
maßnahmen. 
(3) Die Höhe der maximalen Vertragsstrafe ist für den Verzug der Erfüllung der Verpflich- 
tungen aus dem Mobilitätskonzept auf die nachfolgenden Höchstbeträge begrenzt  
- auf 1.500 EUR  für die in § 3 geregelte Herstellung von Car/ Bikesharing-Plätzen 
zusätzlich der Errichtung von E-Ladesäulen.  
(4) Wenn die Investorin gegenüber der Stadt geringere netto (exklusive Umsatzsteuer) 
Planungs- und/oder Herstellungskosten nachweist, kann sie die entsprechende Anpas- 
sung der jeweiligen Höchstbeträge mit Wirkung für sämtliche Regelungen dieses § 12 
verlangen. Dies gilt auch für eine bereits verwirkte, festgesetzte und/oder geleistete 
Vertragsstrafe. Der Anpassungsanspruch unterliegt der ordentlichen Verjährung. 
(5) Etwaige Fristverlängerungen durch die Stadt sind bei der Annahme eines Verzuges zu 
berücksichtigen. Gerät die Investorin mit dem neuen Termin in Verzug, ist also dessen 
Nichteinhaltung vertragsstrafenbewehrt, ohne dass es bei der Verschiebung oder Neu- 
festlegung der Bauantrags-, Baubeginns- bzw. Fertigstellungsfrist einer besonderen 
Vereinbarung bedarf. Im Falle einer Rechtsnachfolge im Sinne des § 14 ist das Vertre- 
tenmüssen eines/ einer Rechtsvorgängers/in dem/ der Rechtsnachfolger/in anzurech- 
nen.

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(6) Es steht im Ermessen der Stadt, eine geringere Vertragsstrafe festzusetzen, wobei ins- 
besondere die Schwere des Vertragsverstoßes, das Maß der Beeinträchtigung des öf- 
fentlichen Interesses und die durch den Vertragsverstoß erzielten Vorteile zu berück- 
sichtigen sind. Die Vertragsstrafe wird mit schriftlicher Anzeige der Fristüberschreitung 
durch die Stadt beim TÜV fällig. 
(7) Die Zahlung der Vertragsstrafe entbindet die Investorin nicht von der Erfüllung der in 
Abs. 1 genannten Begrünungs-und CEF-Maßnahmen sowie der Verpflichtungen zur 
Umsetzung des Mobilitätskonzeptes nach Maßgabe dieser Vereinbarung. Die Ver- 
tragsstrafe kann so oft festgesetzt werden bis der jeweilige Höchstbetrag nach entspre- 
chenden Absätzen dieses Paragraphen erreicht ist. Stellt die Investorin einen Vorha- 
benteil fristgemäß fertig, entfällt eine insoweit zuvor verwirkte Vertragsstrafe für den 
Verzug mit der Erfüllung der entsprechenden Verpflichtung. Eine bereits für den Ver- 
zug mit der Erfüllung der Begrünungs-und CEF-Maßnahmen sowie der Verpflichtungen 
zur Umsetzung des Mobilitätskonzeptes nach Maßgabe dieser Vereinbarung aus dem 
Mobilitätskonzept geleistete Vertragsstrafe ist nach schriftlicher Aufforderung durch 
den TÜV innerhalb von 1 Monat nach Zugang der Aufforderung auf das in der Auffor- 
derung zu benennende Konto unverzinst zurückzuzahlen. 
 
(10) Die Vertragsstrafe lässt etwaige weitergehende  Schadensersatzansprüche der 
Stadt unberührt, wird jedoch auf einen Verzugsschaden angerechnet. Die Vorschrift 
des § 348 HGB wird abbedungen mit der Folge, dass die Vorschrift des § 343 BGB an- 
wendbar bleibt. Danach kann auf Antrag des Schuldners durch Urteil eine verwirkte 
Strafe, die unverhältnismäßig hoch ist, auf den angemessenen Betrag herabgesetzt 
werden. 
 
§ 13 – Inkraftsetzung Bebauungsplan  
(1)  Die Stadt wird den Bebauungsplan erst in Kraft  setzen oder eine Baugenehmigung 
nach § 33 BauGB erteilen, wenn die Investorin  
 
- die notariellen Nachweise zur Eintragung/ Bewilli gungserklärung der in § 4 gere- 
gelten Grunddienstbarkeiten der Stadt – Stadtplanungsamt – vorgelegt worden 
sind,   
- die dazugehörigen Baulasten unwiderruflich beantr agt worden sind,  
 - wenn die Ablösebeiträge nach § 6 für die externe n Ausgleichsmaßnahmen bei 
der Stadt – Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster,  
- bzw. Amt für Landschaftspflege und Grünflächen be stätigt eingegangen sind, 
- eine XPlanung in Form einer GML Datei (vgl. § 15)  übergeben hat und deren 
inhaltliche und technische Richtigkeit vom Qualitätsmanagement der Stadt –
Stadtplanungsamt – überprüft wurde.

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§ 14 – Rechtsnachfolge 
(1) Ein Wechsel der Investorin/ des Investors ist n ur mit Zustimmung der Stadt zulässig. 
Eine Versagung der Zustimmung bedarf eines wichtigen Grundes. Ein wichtiger 
Grund liegt vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung 
des Vorhabens innerhalb der vereinbarten Frist gefährdet ist. 
 
(2) Für den Fall der Veräußerung eines Grundstücks( -teils) oder mehrerer Grundstücke 
im Vertragsgebiet verpflichtet sich die Investorin, sämtliche Rechte und Pflichten aus 
diesem Vertrag, soweit diese noch nicht erbracht wurden, mit einer Weitergabever- 
pflichtung auf den bzw. die neuen Eigentümer zu übertragen und diese für den Fall 
einer Weiterübertragung entsprechend zu verpflichten. Dies gilt auch für die Übertra- 
gung eines Erbbaurechts. 
 
(3) Die Investorin haftet der Stadt als Gesamtschul dnerin für die Erfüllung des Vertrags 
neben einem/einer etwaigen Rechtsnachfolger/in im Sinne des Abs. 1 oder Abs. 2, 
soweit die Stadt sie nicht ausdrücklich schriftlich aus dieser Haftung entlässt. Die 
Stadt wird die Investorin aus dieser Haftung entlassen, wenn die Durchführung des in 
§ 1 Abs. 1 bestimmten Vorhabens nicht gefährdet ist. Dies ist erst der Fall, wenn ge- 
genüber der Stadt die verbindliche Übernahme der jeweiligen Pflichten aus diesem 
Vertrag durch den/die etwaige/n Rechtsnachfolger/in nachgewiesen wurde und etwa- 
ige Sicherheiten Zug um Zug ausgetauscht wurden. 
 
Teil V – Sonstiges 
 
§ 15 – XPlanung 
Die Investorin wird der Stadt eine zeichnerische Ausarbeitung des Bebauungsplans nach 
den Vorgaben des Pflichtenheftes der Stadt Köln zur XPlanung (Anforderungsprofil zur Er- 
stellung von XPlanung- konformen Bebauungsplänen, abrufbar unter folgendem Link 
https://www.stadt-koeln.de/artikel/70386/index.html) vorlegen.  
 
Teil VI – Schlussbestimmungen  
§ 16 – Kostentragung 
Die Investorin trägt die Kosten dieses Vertrags und die Kosten seiner Durchführung. 
§ 17 – Haftungsausschluss 
Aus diesem Vertrag entsteht der Stadt keine Verpflichtung zur Aufstellung des Bebau- 
ungsplans (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Eine Haftung der Stadt für etwaige Aufwendungen 
der Investorin, die diese im Hinblick auf die Aufstellung des Bebauungsplans tätigt, ist aus- 
geschlossen.

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Für den Fall der Aufhebung des Bebauungsplans können keine Ansprüche gegen die 
Stadt geltend gemacht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Unwirksamkeit 
des Bebauungsplans im Verlauf eines gerichtlichen Streitverfahrens herausstellt, es sei 
denn, die Unwirksamkeit ist auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Rechtsverstöße der 
Stadt zurückzuführen.  
 
§ 18 – Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung 
Die Investorin unterwirft sich gemäß § 61 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land 
Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) der sofortigen Vollstreckung aus diesem Vertrag. 
 
§ 19 – Vertragsänderungen, Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen 
(1) Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen z u ihrer Rechtswirksamkeit der 
Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag ist zweifach ausgefertigt. Die 
Stadt als auch die Investorin erhalten jeweils eine Ausfertigung. 
(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berühr t die Wirksamkeit der übrigen Re- 
gelungen dieses Vertrags nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame 
Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrags 
rechtlich und wirtschaftlich entsprechen. Dies gilt entsprechend für Regelungslücken. 
 
§ 20 – Geltungsdauer 
Der Vertrag tritt außer Kraft, wenn bis 31.12.2026 weder der Bebauungsplan Nummer 
69430/06 in Kraft getreten noch eine Baugenehmigung nach § 33 BauGB erteilt worden 
ist.  
 
  
 
 
Köln, den 
 
Stadt Köln  
Die Oberbürgermeisterin 
 
    
In Vertretung 
 
 
__________________ 
Markus Greitemann 
 Im Auftrag 
 
 
__________________ 
 
Eva Herr 
 Als Volljurist/Volljuristin im 
öffentlichen Dienst 
 
__________________

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Köln, den 
 
# Name/Firma Investor  
 
    
vertreten durch 
 
__________________ 
#Name  
    
 
 
Anlagen

Anlage 6.2: Bebauungsplan Blatt 2

24305 Zeichen

Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des
§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand Mai 2023)
Siegel
Der Planentwurf hat in der Zeit vom
05.10.2023 bis 06.11.2023 nach § 3 Abs.
2 BauGB mit Begründung öffentlich
ausgelegen.
Für den Planentwurf
Stadtplanungsamt
gez. Greitemann
Beigeordneter
Köln, den 05.09.2023
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen
gez. Krieger
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Köln, den 29.08.2023
gez. S. Längle
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den 09.11.2023
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die
Planaufstellung am 19.03.2015 nach
§ 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Der Beschluss wurde am 27.04.2015
ortsüblich bekannt gemacht.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Planentwurf ist nach § 4 Abs. 3 BauGB
durch Beschluss des Rates am
geändert worden.
Der Rat hat diesen Bebauungsplan in
seiner Sitzung am  nach
§ 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit
Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB
beschlossen.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Die ortsübliche Bekanntmachung über den
Beschluss des Bebauungsplans durch den
Rat einschließlich des Hinweises nach
§ 10 Abs. 3 BauGB ist am                 erfolgt.
gez. Stiller
Bezirksbürgermeisterin
Köln, den 21.11.2023
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Erweiterung TÜV
in Köln-Poll
Blatt 2 von 2
Maßstab 1:1000
Bebauungsplan
69430/06
0 50 100 Meter
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom 20.08.2015 bis
03.09.2015 nach § 3 Abs. 1 BauGB
stattgefunden.
gez. Eva Herr
Amtsleiterin
Köln, den 01.09.2023
I. Textliche Festsetzungen
1. Art der baulichen Nutzung
1.1. Gewerbegebiet GE
Gemäß § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) wird ein Gewerbegebiet (GE 1 und
GE 2) festgesetzt.
Gemäß § 1 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 9 BauNVO sind im Gewerbegebiet
(GE 1 und GE 2) Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig.
Gemäß § 1 Absatz 6 Nr. 1 BauNVO sind die im Gewerbegebiet (GE 1 und GE 2)
-
ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle und gesundheitliche
Zwecke nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 BauNVO und
- ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten nach § 8 Absatz 3 Nummer 3
BauNVO einschließlich Bordelle und bordellartige Betrieben
nicht Bestandteil des Bebauungsplans.
Gemäß § 1 Absatz 6 Nr. 2 BauNVO sind die im Gewerbegebiet (GE 1 und GE 2)
ausnahmsweise zulässigen Anlagen für soziale Zwecke (Betriebskindergärten)
allgemein zulässig.
1.2. Gliederung des Gewerbegebietes
Gemäß § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 BauNVO wird das Gewerbegebiet auf der
Grundlage der Anlage 1 –Abstandsliste– zum Abstandserlass des Ministeriums für
Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom 06. Juni
2007 (MBL. NRW 2007 S. 659) wie folgt gegliedert:
Im GE 1 sind Anlagen-/Betriebsarten der Abstandsklasse VII zulässig; Betriebe der
Abstandsklassen VI bis I sind nicht zulässig. Ausnahmsweise zulässig sind die mit
einem * gekennzeichneten Betriebe der Abstandsklasse VI, wenn deren Emissionen
nachweislich durch besondere technische Maßnahmen oder Beschränkungen soweit
begrenzt beziehungsweise gestaltet werden, dass schädliche Umweltauswirkungen im
Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) in den schutzbedürftigen
Gebieten vermieden werden. Des Weiteren sind im GE 1 Anlagen-/Betriebsarten mit
vergleichbarem Emissionsverhalten zulässig.
Im GE 2 sind nur Anlagen-/Betriebsarten zulässig, die nicht unter die Abstandsliste
fallen.
Darüber hinaus sind im GE 1 und GE 2 Gewerbebetriebe im Sinne des § 6 BauNVO
zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
1.3. Bedingte Festsetzung
Gemäß § 9 Absatz 2 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) wird festgesetzt, dass innerhalb
der ausgewiesenen Umgrenzung „Regenrückhaltebecken“ die festgesetzte
gewerbliche Nutzung erst nach vollständiger Verlagerung des überplanten
Regenrückhaltebeckens zulässig ist.
2. Maß der baulichen Nutzung
2.1. Gebäudehöhe
Gemäß § 16 Absatz 2 Nr. 4 BauNVO werden die festgesetzten Gebäudehöhen als
Höchstgrenze festgesetzt. Die maximale Höhe an der Oberkante eines Gebäudes
berücksichtigt bereits ein mögliches Nicht-Vollgeschoss.
Als Oberer Bezugspunkt gilt die Oberkante der Attika oder wenn keine Attika
hergestellt wird die Oberkante des Gebäudes.
2.2. Dachaufbauten
Gemäß § 16 Absatz 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durch
untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen – z.B. Antennen, Aufzugsüberfahrten,
Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter, Anlagen zur Nutzung von Solarenergie
und/ oder Photovoltaik – auf den baulich zugeordneten Dachflächen überschritten
werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 2,0 m in der Höhe.
Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 10 % nicht
übersteigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der
Gebäudeaußenkante des jeweiligen zugeordneten Geschosses zurücktreten.
Ausgenommen von den Begrenzungen hinsichtlich der vorgenannten Fläche sind
Photovoltaikanlagen in Verbindung mit extensiver Dachbegrünung.
3. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 21 BauGB werden die folgenden Geh-, Fahr- und
Leitungsrechte festgesetzt:
- Die mit GFL 1 bezeichnete Fläche ist mit einem Fahr- und Leitungsrecht zugunsten
der Ver- und Entsorgungsträger sowie einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der
Feuerwehr und der Rettungsdienste zu belasten.
- Die mit GFL 2 bezeichnete Fläche ist als Zugang zur Gasfackel mit einem Geh-,
Fahr- und Leitungsrecht zugunsten notwendiger Nutzer der Gasfackel, wie Betreiber,
Aufsteller etc. zu belasten.
4. Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus
erneuerbaren Energien
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 23 b BauGB sind im südlichen Plangebiet (unbebauter Teil/
sogenannter kleiner Messeparkplatz) die nutzbaren Dachflächen der Gebäude zu
mindestens 50 % mit Photovoltaik zur Nutzung der einfallenden solaren
Strahlungsenergie auszustatten.
5. Schutzmaßnahmen vor schädlichen Umwelteinwirkungen
5.1. Schutzfläche der Gasabsaugstation
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB sind innerhalb der von der Bebauung
freizuhaltenden Schutzfläche nur Gebäude und Anlagen für den Betrieb der
Entgasungsanlage zulässig. Weitere Einschränkungen aus der eingetragenen Baulast
zu dieser Fläche siehe auch Hinweis Nr. 5, Altstandorte/ Altlastnahbereich/
Deponieentgasung.
5.2. Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen
entsprechend dem Lärmpegelbereich (LPB) IV an den Außenbauteilen von
schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen
Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 –
Beuth Verlag GmbH, Berlin).
Im gesamten Planbereich wird der Lärmpegelbereich IV festgesetzt.
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den
maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
   Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel La in dB
I 55
II 60
III 65
IV 70
V 75
VI 80
VII > 80*
*Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen
aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte.
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig,
wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen
Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich an den Außenbauteilen von
schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird.
6. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und
Landschaft und zur Anpflanzung oder Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und
sonstiger Bepflanzung
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25 a) BauGB sind folgende Begrünungsmaßnahmen
durchzuführen und dauerhaft zu erhalten:
6.1.
Begrünungsmaßnahmen
- die Bepflanzung der privaten Grundstücksflächen, soweit sie nicht mit Gebäuden,
Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, mindestens mit
Scherrasen ohne Baumbestand (HM 51)
Zur Erläuterung des v.g. Kürzels siehe Hinweis Nr. 4.
- die Begrünung des oberen Abschlusses der Tiefgaragen (TGa) und / oder der
unterirdischen Gebäudeteile, soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen und sonstigen
Nebenanlagen überbaut werden. Die Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens
60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich einer Filter- und Drainschicht
auszubilden. Bei Baumpflanzungen ist die Stärke der Bodensubstratschicht mit
mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Der
Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen.
6.2. Dachbegrünung
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25 a) BauGB sind die Flachdächer der Gebäude in den
festgesetzten Gewerbegebieten (GE 1 und GE 2) mit einer extensiven Dachbegrünung
DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer
Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen.
Ausgenommen hiervon sind technische Aufbauten, die auf maximal 10 % der
jeweiligen Dachfläche zulässig sind.
Ausgenommen von der extensiven Dachbegrünung sind die Dachflächen des
Hochhauses (max. XII Geschosse) im Bereich Am Grauen Stein/
Konstantin-Wille-Straße.
Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig.
6.3. Baumpflanzungen
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25 a) BauGB sind auf den Flächen im ausgleichspflichtigen
Eingriffsbereich mindestens 10 Laubbäume (BF31/GH741) zu pflanzen. Je Baum sind
eine offene Baumscheibe von 6 m² und eine durchwurzelbare Pflanzgrube mit
mindestens 25 m³ zu sichern.
6.4. Erhaltung von Bäumen
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25 b) BauGB sind im Gewerbegebiet GE 1 die vier
Spitz-Ahornbäume südlich des Schutzbereichs der Fackel dauerhaft zu erhalten und
bei Verlust zu ersetzen.
6.5. Fassadenbegrünung Parkhaus
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25 a) BauGB sind die Wandflächen von Parkhausgebäuden
innerhalb der festgesetzten Gewerbegebiete (GE 1 und GE 2) mit Ausnahme von
Fenstern, Türen und Lüftungseinrichtungen mit einer Kletterpflanze je 2 laufenden
Metern Wand zu begrünen. Bei Rank- und Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe
vorzusehen.
7. Vermeidung und Verringerung von Starkregen- und Hochwasserschäden
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 14 BauGB wird festgesetzt:
- In den Gewerbegebieten GE 1 und GE 2 im südlichen Planbereich (unbebaute
Flächen südlich der Parkanlage und der Bestandsbebauung) sind die Flachdächer
als Retentionsdächer mit einem Rückhaltevolumen für Niederschlagswasser von
mindestens 30 l/m² (Einstauhöhe 3 cm) herzustellen.
- Innerhalb des südlichen Plangebietes (unbebaute Flächen südlich der Parkanlage
und der Bestandsbebauung) ist ein Stauvolumen von mindestens 505,5 m³ für
Niederschläge bei Starkregenereignissen zu schaffen.
8. Stellplätze
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 Abs. 2 BauO NW wird festgesetzt, dass bei der
Errichtung, der Änderung oder der Nutzungsänderung von baulichen Anlagen die Zahl
der notwendigen Pkw-Stellplätze nach § 3 der Stellplatzsatzung der Stadt Köln vom
31.05.2022 berechnet und um den Faktor 0,2 reduziert wird. Die
Abminderungsfaktoren nach § 4 i.V.m. Anlage 2 und 3 der Stellplatzsatzung der Stadt
Köln vom 31.05.2022 finden keine Anwendung.
II. Gestalterische Festsetzungen
Gemäß § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Absatz 1 und 2 BauO NRW 2018
werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen:
1. Dachform
Im Plangebiet sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Dächer mit einer Neigung bis
maximal 5 Grad gelten als Flachdächer.
Überschreiten Dachaufbauten, wie unter der textlichen Festsetzung 2.2 genannt, die
festgesetzte Gebäudehöhe, sind die Dachaufbauten mit umlaufenden, der Fassade
angepassten Sichtschutzelementen zu versehen.
2.
Einfriedung
Grundstückseinfriedungen sind ausschließlich als Hecken BD4 (GH 422) und als
Draht- und Stabgitterzäune in Kombination mit hinterpflanzten Hecken bis zu einer
Höhe von jeweils 2,0 m über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Absatz 4 BauO NRW
2018 zulässig.
Davon ausgenommen ist die Einfriedung der Schutzfläche der Gasabsaugstation.
3. Werbeanlagen
Werbeanlagen sind nur an Gebäuden an der Stätte der Leistung zulässig.
Werbeanlagen auf Dachflächen sowie an Pylonen sind nicht zulässig.
Die jeweilige Werbeanlage ist nur in Form eines Schriftzuges aus Einzelbuchstaben
oder als Signet mit einer maximalen Höhe von 1 m und einer zusammenhängenden
Länge von maximal 10 m je Gebäudeseite zulässig. Ein Überschreiten der
tatsächlichen Wandhöhe durch die Oberkante der Werbeanlage ist nicht zulässig.
Die Werbeanlagen dürfen maximal 0,3 m von der Wandfläche, einschließlich
Befestigungen und Beleuchtungen, hervortreten. Werbeanlagen mit im Tagesverlauf
wechselnden oder mit bewegten Sichtflächen sowie akustisch unterstützte
beziehungsweise ausschließlich akustische Werbeanlagen sind nicht zulässig.
Werbeanlagen, die unter Verwendung der Leuchtdioden (LED)-Technik oder
selbstleuchtend hergestellt werden, sind nicht zulässig. Werbeanlagen dürfen nur
hinterleuchtet sein. Siehe auch Hinweis Nr. 8 zu insektenfreundlicher Beleuchtung.
III. Hinweise
1. Rechtsfolgen
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen
Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetztes NW, des Bundesbaugesetzes oder des
Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer
Kraft.
2. Rechtsgrundlagen
1.
Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in
der Fassung des Änderungsgesetztes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722). Von
der Überleitungsvorschrift des § 245 c BauGB wird Gebrauch gemacht.
2. Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November2017 (BGBl. I S. 3786).
3. Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I
S. 58).
4.
Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung
2018 – (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. 2018 S. 421).
5. Die unter 2. – 4. genannten Rechtsgrundlagen gelten jeweils in der bei Erlass dieser
Satzung geltenden Fassung.
3. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke auf die in der
Bebauungsplanurkunde verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung
geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften,
Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus
Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur
Einsichtnahme bereitgehalten.
4.
Satzung zur Erhebung von Kostenbeiträgen
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die
Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen
gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln
Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln
allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln
formuliert.
5. Altstandorte/ Altlastennahbereich/ Deponieentgasung
Im nordöstlichen Teil des Flurstücks 610 befindet sich ein Altstandort, der im
Altlastenkataster unter der Nr. 701120 und der Bezeichnung "Am Grauen Stein 33"
gelistet ist. Des Weiteren ist der Altstandort 701138 eingetragen; er überdeckt den
gesamten südlichen Bereich. Gewerbliche Nutzungen sind zulässig.
Im südlichen Planbereich befinden sich Auffüllungsböden. Anfallende Aushubmassen
müssen wegen ihrer Schwermetallbelastung einer Beseitigung auf einer Deponie
zugeführt werden.
Das Plangebiet befindet sich zudem im Nahbereich zum Altlast 70111, der
ehemaligen, noch nicht stillgelegten Deponie "Colonia". Im
Baugenehmigungsverfahren ist die Bezirksregierung Köln, Dezernat 52,
Abfallwirtschaft und anlagenbezogener Umweltschutz, zu beteiligen. Trägern von
Baumaßnahmen wird empfohlen, frühzeitig Kontakt mit der Bezirksregierung
aufzunehmen und abfallrechtliche Genehmigungserfordernisse zu klären.
Im südöstlichen Plangebiet befindet sich eine Gasabsaugstation mit
Baulasteneintragungen gemäß Baulastenblatt Nr. 361/2008. Es besteht ein
Betretungsverbot für unbefugte Personen. Zwischen Fackel und Personen, Gebäuden
und Kraftfahrzeugen ist ein Mindestabstand von 5 m durch eine umzäunte Fläche zu
sichern. Ebenfalls müssen Fahrzeuge mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen
oder Materialien mit erhöhtem Gefährdungspotential einen Abstand mit dem Radius
von 10 m um die Fackel einhalten. Im Baugenehmigungsverfahren ist die Stadt Köln,
Umwelt- und Verbraucherschutzamt zu beteiligen. Bei Tiefbauarbeiten sind ab 1,50 m
Tiefe spezifische Arbeitsschutzmaßnahmen hinsichtlich der Deponiegasmigration zu
berücksichtigen.
Die Fackel und ihre Zufahrt zur Infrastruktur befinden sind in der abfallrechtlichen
Stilllegungsphase der Colonia-Deponie. Bei den aus dem Bebauungsplan
möglicherweise hervorgehenden Änderungen (Änderung der Befestigung der Zufahrt/
Änderung der Entwässerung) handelt es sich abfallrechtlich um unwesentliche
Änderungen der Fackel bzw. der Deponie. Vor Inangriffnahme sind Änderungen
jedoch der Bezirksregierung Köln, Dezernat 52, Abfallwirtschaft und
anlagenbezogener Umweltschutz, anzuzeigen.
6. Boden
Die Vorschriften des § 12 der Bodenschutz-Verordnung (BBodSchV) sind zu beachten.
7. Archäologische Bodendenkmalpflege
Innerhalb des Plangebietes sind archäologische Bodenfunde nicht ausgeschlossen.
Werden bei Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde entdeckt, ist dies gemäß
§§ 16 und 17 Nordrhein-westfälisches Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW)
unverzüglich dem Römisch-Germanischen Museum/ Archäologische Bodendenkmal-
pflege der Stadt Köln (RGM), Tel. 0221/221-22304, Fax 0221/221-24030, anzuzeigen
und die Bodenfunde sind dem RGM vorrübergehend zu überlassen. Das entdeckte
Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte sind bis zum Ablauf von einer Woche nach
der Anzeige in unverändertem Zustand zu belassen
8. Artenschutz
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF1)  – Installation von Fledermauskästen
Laut Artenschutzprüfung (Stufe II) vom Kölner Büro für Faunistik, Köln, Stand 12/2019,
konnte im Plangebiet das Vorkommen der Zwergfledermaus als planungsrelevante Art
nachgewiesen werden. Eine Nachkartierung von 03/2022 ergab drei potentielle
Höhlenbäume. Um das Quartierangebot und die ökologische Funktion der
Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach § 44 Absatz 1 Nr. 3 BNatSchG und § 44
Absatz 5 BNatSchG sicherzustellen, sind für den Verlust von 3 Lebensstätten als
vorgezogene Ausgleichsmaßnahme 15 Fledermausspaltenkästen an geeigneten
Standorten im Plangebiet als Ersatzhabitate für die Zwergfledermaus im Bereich der
verbleibenden Gehölze oder an weiterhin bestehenden Gebäuden in Absprache mit
der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln vorzusehen (CEF1).
Rodungen von Gehölzen
Gemäß § 39 Absatz 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und
30. September eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere
Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind
schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen
oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. (Maßnahme V1).
Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren
Aufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch
einen Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen
und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen. (Maßnahme V1).
Vorkommen der Wechselkröte
Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot nach § 44 Absatz 1 Nr. 1
BNatSchG ist das südliche, unbebaute Plangebiet (ehemaliger kleiner Messeparkplatz)
vor der Baufeldräumung (d.h. vor Beseitigung von Gehölzen, Vegetationsschicht,
Ablagerungen und Oberboden) sowie während der Bauphase in Absprache mit der
Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln im Rahmen einer ökologischen
Baubegleitung auf das Vorkommen der Wechselkröte zu überprüfen. (Maßnahme V2)
Absicherung der Fassadenbereiche gegen Vogelschlag
Der mögliche Vogelschlag an Gebäuden kann gemindert werden durch: die
Vermeidung von großflächigen Glasbauteilen, die Verwendung von Glas mit einem
Außenreflexionsgrad von maximal 15 % zur Reduktion der Spiegelwirkung, die
Verwendung von halbtransparentem Glas, das Anbringen entsprechender
Markierungen (z.B. Streifen- oder Punktraster, keine Greifvogelsilhouetten), die
Installation von Sonnenschutzsystemen an den Außenseiten. (Maßnahme V4)
Insektenschutz
Für die zukünftige Außenbeleuchtung an Straßen, Außenbeleuchtungen baulicher
Anlagen und Grundstücke sind für eine tierfreundliche Beleuchtung Leuchtmittel mit
möglichst geringer Wärmeentwicklung und mit einem möglichst geringen Ultraviolett-
und Blauanteil zu verwenden. Darüber hinaus sind sowohl der Abstrahlwinkel als auch
das Beleuchtungsniveau sowie Anzahl und Höhe der Leuchten zu optimieren.
9. Baumschutz und Ersatzpflanzungen für die Fällung satzungsgeschützter Bäume
Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der
Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18. Juli 2023 (Amtsblatt Nr. 29 vom
02.
August 2023).
Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im
Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18. Juli 2023 (Amtsblatt Nr.
29 vom 2. August 2023) sind Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im
Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten, soweit
diese Bäume nicht bereits im Bebauungsplan-Verfahren bei der Bewertung und
Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18
Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 1a Abs. § 3 BauGB berücksichtigt
wurden.
10. Kampfmittelbeseitigungsdienst
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme
von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung,
Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung
des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-209/18 sowie der Bebauungsplan-Nummer
einzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail erfolgen an:
kampfmittel@stadt-koeln.de
11.
Straßenprofil
Das Straßenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche ist nur zur Information
dargestellt.
12. Lärmimmissionen
Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen des Straßen- und Schienenverkehrs
sowie mit Gewerbelärmimmissionen vorbelastet.
13. Versickerung von Niederschlagswasser
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Absatz 2
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser des südlichen
Plangebietes (unbebauter Teil/ sogenannter kleiner Messeparkplatz) vor Ort zu
versickern. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde
bei der Stadt Köln einzuschalten.
14. Löschwasserversorgung
Zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung ist eine Wassermenge von mindestens
1600 l/min (96 m³/h) in einem Umkreis von 300 m über einen Zeitraum von mindestens
2 Stunden nachzuweisen.
15. Hochwasserschutz
Das Plangebiet ist bis 11,90 m Kölner Pegel (200-jährliches Hochwasser) gegen
Hochwasser geschützt.
16. Städtebaulicher Vertrag
In einem städtebaulichen Vertrag werden Regelungen zur Verwirklichung des
Bebauungsplanes festgehalten. Dabei handelt es sich zum Beispiel um die
Durchführung und Kostentragung von externen Ausgleichsmaßnahmen.
Auf den städtischen Grundstücken in der Gemarkung Langenbrück, Flur 74, Flurstücke
100/5 und 249/105 (jeweils teilweise) wird folgende externe Ausgleichsmaßnahme eA1
für die Eingriffe in das Baugebiet hergestellt:
Maßnahme eA1: Umwandlung einer 3.140 m² großen Ackerfläche in eine
Gehölzstruktur/ ein Feldgehölz (Zielbiotop BA 11/GH 631) und die Aussaat einer
Fettwiese (Zielbiotop EA 1/LW 41111) auf einer Fläche von 4.310 m².
Auf dem städtischen Grundstück in der Gemarkung Langenbrück, Flur 74, Flurstück
758 (teilweise) wird folgende externe Ausgleichsmaßnahme eA2 für die Eingriffe in das
Baugebiet hergestellt:
Maßnahme eA2: die Umwandlung einer 4.730 m² großen Ackerfläche in eine
Fettwiese (Zielbiotop EA 1/LW 41111).
Die Lage der externen Ausgleichsmaßnahmen ergibt sich aus der nebenstehenden
Übersicht.
Am Grauen Stein
Östliche ZubringerstraßeDeutzer Friedhof
Rolshover Straße
Max-Glomsda-Straße
Max-Glomsda-Straße
Rolshover Kirchweg
An den Maien
Rolshover
Kirchweg
Am Grauen Stein
Am Grauen
Stein
Verkehrsübungsplatz
holzweg
Tauben
Im Mittelfeld
Christtannenweg
Anlage 6.2

Beratungsverlauf (4)

05.06.2025 Wirtschaftsausschuss
TOP 1.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
26.06.2025 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 12.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum behandelt

Zur Sitzung
26.06.2025 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 7.7 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: vertagt

Zur Sitzung
03.07.2025 Rat
TOP 12.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: unter Vorbehalt beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0885/2025
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
20.05.2025
Erstellt
20.03.2025 09:42