0166/2019
Planfeststellungsverfahren gemäß § 68 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) für Hochwasserschutzmaßnahmen am Rhein auf dem Gebiet der Stadt Köln (Sanierung der Lindemauer in Köln-Sürth)
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Mitteilung Ausschuss
4094 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/62/621/2 Vorlagen-Nummer 24.01.2019 0166/2019 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 25.02.2019 Ausschuss für Umwelt und Grün 21.03.2019 Planfeststellungsverfahren gemäß § 68 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) für Hochwasserschutzmaßnahmen am Rhein auf dem Gebiet der Stadt Köln (Sanierung der Lindemauer in Köln-Sürth) Vorhaben Im Stadtteil Sürth verläuft auf einer Länge von etwa 300 m eine Hochwasserschutzwand, die als s o- genannte „Lindemauer“ bezeichnet wird. Diese liegt in der Baulast des Amtes für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau, die Unterhaltungspflicht obliegt jedoch den Stadtentwässerungsbetrieben Köln, AöR. Die Hochwasserschutzwand wurde in den Jahren 1973-1974 aus Stahlbeton hergestellt und ist sanierungsbedürftig, sodass sie daher nun einer umfassenden Ertüchtigung bedarf. Seitens der Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR, ist die Wiederherstellung der Standsiche rheit mittels einer Bohrpfahlsicherung (135 Bohrpfähle mit einem Durchmesser von 88 cm und einer Mindestlänge von 8,00 m) sowie verschiedener Betonsanierungsarbeiten geplant. Wasserseitig ist zudem die Aufbri n- gung einer vollflächigen Vorsatzschale vorgeseh en. Hierzu werden bis auf den Balkon in der Nähe des Restaurants „Sürther Rheinterrassen“ (Adresse: Am Rheinufer 24) alle Brüstungen rück- und im Zuge der Sanierungsarbeiten wieder aufgebaut. Weiterhin ist eine Erhöhung der Brüstungen von bis- lang 0,90 m au f 1,30 m, der Austausch des mobilen Hochwasserschutzes im Bereich der Rampe Carl-von-Linde-Straße auf das stadtweit einheitliche System sowie der Verschluss der südwestlich angrenzenden, nicht mehr verkehrssicheren Treppenanlage geplant. Die Ertüchtigung der Lindemau- er wurde vom Rat der Stadt Köln bereits am 05.02.2013 beschlossen (Vorlage 3847/2012/1). Genehmigungsverfahren Für ihr Vorhaben haben die Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR, bei der Bezirksregierung Köln ein Planfeststellungsverfahren gemäß § 68 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wa s- serhaushaltsgesetz – WHG) beantragt. Die Antragsunterlagen wurden von der Bezirksregierung Köln mit der Aufforderung übersandt, zu dem Vorhaben bis spätestens 19.12.2018 (Ausschlussfrist für die Geltendmachung eigener Rechte) Stellung zu nehmen. Die öffentliche Auslegung der Unterlagen zu dem Planfeststellungsverfahren hat in der Zeit vom 06.11.2018 bis zum 05.12.2018 (einschließlich) beim Bauverwaltungsamt stattgefunden. Die städtische Stellungnahme hie rzu erfolgte am 17.12.2018. Stellungnahme Die Stadt Köln wird in diesem Genehmigungsverfahren in zweifacher Weise beteiligt: Als Betroffene und als Trägerin öffentlicher Belange. Nur soweit Gemeinden in eigenen Rechten betroffen sind, kön- nen sie im Verfa hren durchsetzbare Forderungen geltend machen. Als eigene Rechte kommen pr i- mär Eigentumsrechte und die gemeindliche Planungshoheit in Betracht. Ausdrücklich nicht darunter fallen Rechte der Gemeindemitglieder (beispielsweise Belange der durch ein Vorhaben betroffenen Einwohnerinnen und Einwohner) oder Anforderungen, die die Rechtsordnung allgemein an Vorhaben 2 stellt, beispielsweise solche aus dem Bereich des Natur- und Umweltschutzes. Dies ist durch ständi- ge Rechtsprechung geklärt, z.B. Beschluss 7 VR 13.12 des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2013 und Beschluss 9 VR 6.03 des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2003. Die Prüfung des Vorhabens durch die städtischen Dienststellen hat keine grundsätzlichen Bedenken ergeben, es wurden verschiedene Bedingungen und Hinweise, insbesondere zur bauzeitlichen Verkehrsführung und zu den Umweltaspekten der Bauausführung formuliert. Anlagen Anlage 1 – Übersichtslageplan Anlage 2 – Stellungnahme an die Bezirksregierung Köln Anlage 3 – Anlage 1 zur Stellungnahme an die Bezirksregierung Köln Anlage 4 – Anlage 2 zur Stellungnahme an die Bezirksregierung Köln Anlage 5 – Anlage 3 zur Stellungnahme an die Bezirksregierung Köln Gez. Blome
Anlage 1 – Übersichtslageplan
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gez. U. Krath
April 2018
gez. Henning Werker gez. Hartmut Meier gez. Helga Thomas
2571000
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2572000
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5637000
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0 250 500 m
24.04.2018 Uhr: 15:25:39 bce_pa_20 1:5.000
P:\hws1432021\planung\03_GIS\mxd\digital\B-2_Übersichtslageplan.mxd
Zeichenerklärung
Untersuchungsgebiet
Sanierung der Lindemauer±
Stationierung Rhein
T. Riemke
C. Dellmann
P. BlaseGepr.:
Maßstab:
Plan-/ Anlage-Nr.:
Projekt-Nr.:
Bearb.:
GIS:
2014320.21
Ostmerheimer Straße 555
D-51109 Köln
Internet www.steb-koeln.de
Sanierung der "Hochwasserschutzwand Lindemauer"
Köln - Sürth
Rhein-km von 674,9 bis 675,2 lrh.
Am Rheinufer 15 bis Mühlengasse
Übersichtslageplan
1:5.000
Höhenreferenzsystem Lagebezugssystem
Maßstab:
Gezeichnet:
Dateiname:
Geprüft:
Projekt Nr.:
Datum:
Index-Nr.:
Plan-Nr.:
.............................................................................
Hauptabteilungsleiter - Hennung Werker
.............................................................................
Abteilungsleiter - Hartmut Meier
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Projektleiter - Helga Thomas
NHN/DHDN92 NN/DHHN12 UTM/ETRS89 Gauß-Krüger
Index Datum Name Änderung Genehmigt
B-2
D
1:5.000 -CO 18200009
B-2
B-2_Übersichtslageplan
D
Genehmigungsplanung
C. Dellmann P. Blase
Okt. 2017
Okt. 2017
Okt. 2017
WMS NW DTK25 (http://www.wms.nrw.de/geobasis/wms_nw_dtk25)
WMS NW DGK5(http://www.wms.nrw.de/geobasis/wms_nw_dgk5)
Datengrundlage:
Unterschrift + Stempel
Aufgestellt, im April 2018
Björnsen Beratende Ingenieure GmbH, Maria Trost 3, 56070 Koblenz
Telefon Nr.: 0261/8851-0, Fax Nr.: 0261/805725
Niederlassung Köln
.............................................
Anlage 2 – Stellungnahme an die Bezirksregierung Köln
16081 Zeichen
/ 2 Die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung finden Sie unter www.stadt-koeln.de. Fragen zu den Dienstleistungen der Stadt Köln beant- wortet Ihnen montags - freitags von 7 - 18 Uhr das Bürgertelefon unter der einheitlichen Behördenrufnummer 115 oder 0221/221-0 Bauverwaltungsamt Stadthaus Deutz - Westgebäude Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln Auskunft Herr Weiler, Zimmer 14 C 46 Telefon 0221 221-22733, Telefax 0221 221-23639 E-Mail bauverwaltungsamt@stadt-koeln.de Internet www.stadt-koeln.de Sprechzeiten Mo. u. Do. 08.00 - 16.00 Uhr Di. 08.00 - 18.00 Uhr Fr. 08.00 - 12.00 Uhr und nach besonderer Vereinbarung KVB Stadtbahn Linien 1, 3, 4, 9 Bus Linien 150, 153, 156 S-Bahn Linien S6, S11, S12, S13, S19 sowie RE-/RB- und Fernverkehr Haltestelle Bf. Deutz/Messe LANXESS arena 62 Stadt Köln - Bauverwaltungsamt Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln Bezirksregierung Köln - Dezernat 54 - z. Hd. Frau Horstkötter Zeughausstraße 2-10 50667 Köln Ihr Schreiben Mein Zeichen Datum Az. 54.1.16. 1-(11.0) ho 62/621/2-62.10.05 17.12.2018 Planfeststellungsverfahren gemäß § 68 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaus- halts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) für das Projekt „Sanierung der Lindemauer in Köln-Sürth“ Sehr geehrte Frau Horstkötter, ich erhebe gegen das oben näher bezeichnete Vorhabe n der Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR, keine Bedenken, wenn den nachfolgend im Einzelnen benannten Anforderungen jeweils durch eine entsprechende Nebenbestimmung in der Zulassungsentscheidung Rech- nung getragen wird. I. Kampfmittel Die von dem Vorhaben betroffene Fläche ist, falls n och nicht geschehen, auf deren Kampf- mittelbelastung zu überprüfen. Hierzu ist zunächst über das Amt für öffentliche Ordnung eine Luftbildauswertung beim Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) der Bezirksregierung Düssel- dorf zu beantragen. Ansprechpartner im Amt für öffentliche Ordnung, Ott mar-Pohl-Platz 1, 51103 Köln, ist Herr Kühlem (Telefon: 0221-221-26216; E-Mail: kampfmittel@stadt-koeln.de ). II. Brandschutz Seitens der Berufsfeuerwehr Köln gibt es keine Einw ände gegen das Vorhaben, wenn die Anfahrbarkeit sowie die notwendige Bewegungs- und A ufstellfläche zu den Bestandsgebäu- den jederzeit uneingeschränkt gegeben ist. Weiterhi n muss der Zugang zu den Anlegern im Bereich des Rheinufers und dem Rheinufer selbst jederzeit möglich sein. Ansprechpartner bei der Berufsfeuerwehr Köln, Bolte nsternstraße 10, 50735 Köln, ist Herr Gerresheim (Telefon: 0221-9748-1130; E-Mail: 37-ein satzplanung.feuerwehr@stadt- koeln.de). Seite 2 / 3 III. Archäologische Bodendenkmalpflege / Bodendenkm alschutz Für das Plangebiet liegen keine Hinweise auf Bodend enkmäler oder archäologische Fund- stellen vor. Die vorgesehenen Bodeneingriffe konzen trieren sich auf den rheinseitigen Be- reich am Mauerfuß. Dieser Bereich liegt im unteren Prallhang des Rheins, der bis zur Rheinstromregulierung im 19. Jahrhundert in verstärktem Maße der Flusserosion ausgesetzt war. Beim derzeitigen Kenntnisstand ist von eingesc hränkten Erhaltungsbedingungen für Bodendenkmäler oder archäologische Fundstellen auszugehen. Im Falle zufälliger archäologischer Bodenfunde ist gemäß der §§ 15 und 16 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande No rdrhein-Westfalen (Denkmalschutz- gesetz – DSchG) das Römisch-Germanische Museum / Ar chäologische Bodendenkmalpfle- ge und Bodendenkmalschutz unverzüglich zu benachric htigen und die Fundstelle in unver- ändertem Zustand zu belassen. Zudem ist eine Unters uchungsfrist von bis zu 3 Tagen nach Eingang der Meldung zu gewähren. Ansprechpartner im Römisch-Germanischen Museum / Archäologische Bodendenkmalpflege und Bodendenkmalschutz, Roncalliplatz 4, 50667 Köln , ist Herr Wagner (Telefon: 0221-221- 24585; E-Mail: gregor.wagner@stadt-koeln.de). IV. Stadtplanung Es wird darum gebeten, mit dem Stadtplanungsamt die Ausführungsplanung bezüglich der Wahl der zu verwendenden Materialien sowie deren Optik abzustimmen. Ansprechpartnerin im Stadtplanungsamt, Willy-Brandt -Platz-2, 50679 Köln, ist Frau Hüser (Telefon: 0221-221-26206; E-Mail: martina.hueser@stadt-koeln.de). V. Straßen und Verkehr 1. Bauzeitlicher Zustand: Die vorgesehene Breite der Baustraße ist nicht ausreichend. Die bauzeitliche Zuwegung ist in einer Mindestbreite von 2,20 m herzustellen, wobei diese Breite nicht durch Ein- bauten wie Verkehrsschilder / Schilderfüße eingesch ränkt werden darf. Darüber hinaus ist für die bauzeitliche Anlieferung und den Rettun gsweg zum Bootshaus eine Mindest- breite von 3,50 m zu gewährleisten. Es wird diesbez üglich auch auf die beigefügte Skiz- zierung der Baustellenzufahrt / Baustelleneinrichtung verwiesen. Da das Vorhaben zu verkehrlichen Einschränkungen (V ollsperrung, Sperrung von Fahr- spuren, Einengungen) führt, sind die Maßnahmen und die Umleitungskonzepte – insbe- sondere für die Fußgänger- und Radverkehrsführung – frühzeitig mit dem Amt für Ver- kehrsmanagement, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln ( E-Mail: verkehrsmanage- ment@stadt-koeln.de) abzustimmen. Die erforderlichen und von einer in Köln zugelassen en Fachfirma erstellten Verkehrszei- chenpläne mit allen zur Genehmigung benötigten Unte rlagen sind mindestens vier Wo- chen vor Baubeginn bei dem Amt für Verkehrsmanagement, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln (E-Mail: verkehrsmanagement@stadt-koeln.de) einzureichen. Im Genehmigungsverfahren sind neben der Berufsfeuerwehr Köln auch die verkehrslen- kenden Dienststellen der Polizei Köln und der Kölne r Verkehrs-Betriebe AG (KVB AG) zu beteiligen. 2. Baustelleneinrichtungsflächen: Die Zu- und Ausfahrten der Baustelleneinrichtungsfl ächen sind mit dem Amt für Ver- kehrsmanagement, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln ( E-Mail: verkehrsmanage- Seite 3 / 4 ment@stadt-koeln.de) abzustimmen. Es ist sicherzust ellen, dass der Baustellenverkehr keine Verunreinigungen auf öffentlichen Straßenflächen verursacht. Im Bereich der Aus- fahrten der Baustelleneinrichtungsflächen ist bei Bedarf eine regelmäßige Reinigung der Straßenflächen durchzuführen. Ansprechpartnerin im Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, ist Frau Weber (Telefon: 0221-221-28668; E-Mail: nikola.weber@stadt-koeln.de). VI. Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau Das hier in Rede stehende Vorhaben betrifft Bauwerk e des Amtes für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau. Dabei handelt es sich neben der eigen tlichen Lindemauer (Bauwerksnummer 6981040) – diese liegt in der Baulast des Amtes für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau, die Unterhaltungspflicht liegt jedoch bei den Stadtentwässerungsbetrieben Köln, AöR – auch um eine weitere Stützmauer (Bauwerksnummer 6981030A) s owie die dazugehörige Treppenan- lage (Bauwerksnummer 6981030A1). Diese beiden Bauwe rke liegen in der Unterhaltungs- pflicht des Amtes für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau. Durch das Vorhaben werden die o.g. Bauwerke verändert. Daher muss die Vorhabenträgerin frühzeitig gesonderte Abstimmungen mit dem Amt für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau führen. Vor der Übergabe des Bauwerks muss zudem eine Bauwerksprüfung nach DIN 1076 durchgeführt werden. Gemäß Anlage A-2, Bauwerksverzeichnis, wird die Tre ppenanlage im Zuge des Vorhabens mit Beton verfüllt, ohne hierfür einen Ersatzneubau herzustellen. Hierzu sind entsprechende Ablösebeträge abzustimmen und festzulegen. Der exak te Betrag ist erst mit dem Bekannt- werden des genauen Abrisszeitpunktes berechnungsfäh ig und wird später nachgereicht. Gegebenenfalls muss eine vertragliche Regelung getr offen werden. Einzelheiten sind mit dem Amt für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau, Sachg ebiet 693-5 (BgA Stadtbahn / Brü- cken und Ingenieurbauwerke), Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, abzustimmen. Ansprech- partner ist Herr Storch (Telefon: 0221-221-5112; E-Mail: rainer.storch@stadt-koeln.de). Der Vorhabenträgerin wird empfohlen, ein Beweissicherungsverfahren einschließlich Monito- ring vor und während des Vorhabens durchzuführen. D ie hierdurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten der Vorhabenträgerin. Des Weiteren ist die Vorhabenträgerin verpflichtet die Unterlagen für den Verbau vor Baubeginn einzure ichen und mit dem Amt für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau abzustimmen. Der Einfluss des Vorhabens auf die angrenzenden Bau werke ist nachzuweisen und zu do- kumentieren. Gegebenenfalls sind Standsicherheits- und Verformungsnachweise beizubrin- gen, die durch einen anerkannten Sachverständigen z u prüfen sind. Die hierdurch entste- henden Kosten gehen ebenfalls zu Lasten der Vorhabenträgerin. Ansprechpartner im Amt für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, ist Herr Grimsehl (Telefon: 0221-221-23458; E-Mail: uwe.grimsehl@stadt-koeln.de). VII. Natur- und Landschaftsschutz Für das hier in Rede stehende Vorhaben liegt die Zu ständigkeit für die Eingriffsregelung bei der Genehmigungsbehörde. Es wird jedoch darauf hing ewiesen, dass es aufgrund der Be- troffenheit der Belange des Landschaftsplanes der S tadt Köln einer Prüfung bedarf, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSc hG) von den Verbotsbestimmungen des Landschaftsplanes gegeben sind. Zudem ist der B eirat bei der Unteren Naturschutzbe- hörde anzuhören, da es sich bei dem Vorhaben nach h iesiger Sicht um eine wichtige Ent- Seite 4 / 5 scheidung und Maßnahme gemäß § 70 Abs. 2 des Gesetz es zum Schutz der Natur in Nord- rhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) handelt. Hier ist beabsichtigt, das Vorhaben in der Sitzung am 28.01.2018 zu behandeln. Ansprechpartnerin für die Belange des Natur- und La ndschaftsschutzes (Untere Natur- schutzbehörde) im Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, ist Frau Pick (Telefon: 0221-221-28744; E-Mail: cora.pick@stadt-koeln.de). VIII. Landschaftspflege und Grünflächen Gegen das hier in Rede stehende Vorhaben bestehen k eine grundsätzlichen Bedenken, so- fern die nachfolgenden Auflagen Bestandteil der Genehmigung werden: • Mittels einer ökologischen Baubegleitung ist siche rzustellen, dass die Schutz-, Ver- meidungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen des Lands chaftspflegerischen Be- gleitplans sachgerecht und in einem ausreichenden Umfang umgesetzt werden. • Beginn und Ende des Vorhabens sind dem Amt für Lan dschaftspflege und Grünflä- chen, Sachgebiet 671/4 (Stadtgrün), Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, mit einem Vor- lauf von mindestens 14 Tagen schriftlich mitzuteilen. • Beginn und Fertigstellung der externen Kompensatio nsmaßnahme sind dem Amt für Landschaftspflege und Grünflächen, Sachgebiet 671/1 (Grundlagen- und Fachpla- nung), Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, mit einem Vorlauf von mindestens 14 Tagen schriftlich mitzuteilen. • Die in unmittelbarer Nähe stehenden Bäume sind zu erhalten und vor Beginn und während des Vorhabens gemäß DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen), RAS-LP 4 (Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen und Sträu- chern im Bereich von Baustellen) und § 14 der Bauor dnung für das Land Nordrhein- Westfalen – Landesbauordnung (BauO NRW) – ab dem 01 .01.2019 ist diesbezüglich § 11 BauO NRW in der dann geltenden Form einschlägi g – vor jeglichen Beschädi- gungen und Verletzungen an ihren ober- und unterirdischen Teilen zu schützen sowie ausreichend zu bewässern. • Arbeiten im Wurzel- und Kronenbereich städtischer Bäume sind vor Baubeginn, zur Vermeidung von eventuellen Auseinandersetzungen übe r die Regulierung von Pflanzschäden, mit dem Amt für Landschaftspflege un d Grünflächen, Sachgebiet 671/4 (Stadtgrün), Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln , abzustimmen und von einer Fachfirma des Garten- und Landschaftsbaues durchführen zu lassen. • Stellen sich durch das Vorhaben oder durch unzurei chende Sicherungsmaßnahmen wider Erwarten Schäden an zu schützenden Bäumen ein , ist die Vorhabenträgerin verpflichtet, erforderliche Maßnahmen zum Erhalt de r Bäume mit dem Amt für Land- schaftspflege und Grünflächen, Sachgebiet 671/4 (St adtgrün), Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, abzustimmen. Sofern die Bäume irreparab le Schäden davon getragen haben, ist die Vorhabenträgerin verpflichtet einen Fällantrag beim Amt für Land- schaftspflege und Grünflächen einzureichen und die Bäume nach erfolgter Bewertung zu entschädigen. • Alle mit dem Vorhaben verbundenen Kosten, einschli eßlich etwaiger Folgekosten, gehen zu Lasten der Vorhabenträgerin. Ansprechpartnerin im Amt für Landschaftspflege und Grünflächen, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, ist Frau Weber (Telefon: 0221-221-26188 ; E-Mail: frauke.weber@stadt- koeln.de). Seite 5 / 6 IX. Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft Das hier in Rede stehende Vorhaben liegt in der Zone III des Wasserschutzgebietes „Weißer Bogen“. Der beigefügte Maßnahmenkatalog für Bauarbe iten in Wasserschutzgebieten mit anhängendem Alarmplan ist daher allen ausführenden Firmen zur Kenntnis zu geben und zu beachten. Das Vorhaben beinhaltet u. a. das Niederbringen von etwa 135 Bohrpfählen mit einem Durchmesser von 88 cm und einer Mindestlänge von 8, 00 m innerhalb des Grundwasser- schwankungsbereiches. Für das Einbringen von Stoffe n in den Grundwasserschwankungs- bereich (Bohrpfähle bzw. HD-Injektionen) ist – sofe rn dies nicht zum Bestandteil der Plan- feststellung erklärt wird – eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Die Umweltverträglichkeitsstudie (Heft 2) enthält u nter Punkt 4.2.1 eine immissionsschutz- rechtliche Bewertung für die Bauphase. Genaue Angab en sind in der Betrachtung leider nicht enthalten. Es ist zu erwarten, dass es währen d der Bauzeit, insbesondere während der für mehrere Monate angesetzten Bohrpfahlsicherung, zumindest für die benachbarte Wohn- bebauung zu erheblichen Belastungen durch Lärm, tie ffrequente Geräusche und Erschütte- rungen kommt. Ohne Vorlage einer gutachterlichen Be trachtung zu Lärm und Erschütterun- gen kann aus hiesiger Sicht nicht beurteilt werden, ob die Vorgaben der Allgemeinen Verwal- tungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm / Geräusch immissionen (AVV Baulärm) bzw. die Anhaltswerte der DIN 4150 „Erschütterungen im Bauwe sen, Einwirkungen auf bauliche An- lagen“ in diesem Bereich eingehalten werden. Eine a bschließende Stellungnahme auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen ist daher nic ht möglich. Die Zuständigkeit für die immissionsschutz-, wasser- und abfallrechtliche Prü fung des Vorhabens obliegt jedoch der Genehmigungsbehörde. Ansprechpartnerin für die Belange des Immissionssch utzes sowie der Wasser- und Abfall- wirtschaft im Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Wil ly-Brandt-Platz-2, 50679 Köln, ist Frau Husemann (Telefon 0221-221-25380; E-Mail: beate.husemann@stadt-koeln.de). X. Boden- und Grundwasserschutz Im städtischen Altlastenkataster liegen keine Erken ntnisse über Bodenbelastungen im Plan- bereich vor. Die Bestimmungen des Bundes-Bodenschut zgesetzes (BBodSchG) und der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sind jedoch zu beachten. Im Umfeld des Vorhabens sind lediglich wenige klein ere Altstandorte registriert, deren Lage auf der beigefügten Übersichtskarte erkennbar ist u nd nach den hier vorliegenden Informati- onen irrelevant für das Vorhaben ist. Ansprechpartnerin für die Belange des Boden- und Gr undwasserschutzes im Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Willy-Brandt-Platz-2, 50679 Köln, ist Frau Hoppe (Telefon 0221-221- 24857; E-Mail: isabell.hoppe@stadt-koeln.de). Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Rolf Stamm Seite 6 Anlage: • Skizzierung der Baustellenzufahrt / Baustelleneinr ichtung • Maßnahmenkatalog für Bauarbeiten in Wasserschutzge bieten mit anhängendem Alarm- plan • Übersichtskarte der Altstandorte im Umfeld des Vor habens
Anlage 3 – Anlage 1 zur Stellungnahme an die Bezirksregierung Köln
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I " $ A 1 j ^ N ^ r $ Ui— ^yQz 7™ p > ^ ™ v _ o n s»r: II Iiiiiiiifim J a J i ! ; I ri?1 1
Anlage 5 – Anlage 3 zur Stellungnahme an die Bezirksregierung Köln
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Übersichtskarte der Altstandorte im Umfeld des Vorhabens
Anlage 4 – Anlage 2 zur Stellungnahme an die Bezirksregierung Köln
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Maßnahmenkatalog für Bauarbeiten in Wasserschutzgebieten in der örtlichen Zuständigkeit der Stadt Köln, Die Oberbürgermeisterin, Umwelt- und Verbraucherschutzamt - Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft (IWA) - Wasserschutzgebiete dienen dem besonderen Schutz der Trinkwasserversorgung. Deshalb ist bei Bauarbeiten in Wasserschutzgebieten eine besondere Sorgfalt aller am Bauvorhaben Beteiligten zum Schutze von Boden, Grundwasser erforderlich. Zu diesem Zweck ist in den Wasserschutzgebieten für die Zeit der Bauausführung - entsprechend den Regelungen der geltenden Wasserschutzgebietsverordnungen und den gesetzlichen und allgemeinen Anforderungen zum Boden und Grundwasserschutz - Folgendes besonders zu beachten: Allgemeines Gefährdungshaftung: Für Schäden die durch die Baumaßnahme an Grundwasser, Gewässern oder Boden entstehen, haftet - unabhängig von einer Widerrechtlichkeit der Flandlung oder einem Verschulden - der Verursacher (Gefährdungshaftung gem. § 89 Wasserhaushaltsgesetz) Verantwortlicher: Für die Baumaßnahme ist ein Verantwortlicher für alle im Sinne des Gewässerschutzes erforderlichen Sicherungs- und Vorsorgemaßnahmen zu benennen und auf dem Alarmplan (siehe Anlage) aufzunehmen. Belehrung: Die Mitarbeiter und Verantwortlichen der eingesetzten Firmen sind vom verantwortlichen Bauleiter über die besonderen Anforderungen für Baumaßnahmen in Wasserschutzgebieten zu belehren. Über die Belehrung ist eine Niederschrift anzufertigen. Alarmplan: Es ist ein Alarmplan (siehe Anlage) auszuhängen, über den alle am Bau Beschäftigten zu unterrichten sind. Der Alarmplan muss an gut sichtbarer und dauernd zugänglicher Stelle auf der Baustelle angebracht sein. Meldung: Sollte trotz aller Vorsorge eine Verunreinigung des Untergrundes oder eines Gewässers eintreten, so muss unverzüglich eine Meldung nach dem Alarmplan erfolgen. Mögliche Gegenmaßnahmen zum Schutze des Grundwassers, der oberirdischen Gewässer, des Bodens, der öffentlichen Kanalisation müssen sofort eingeleitet werden. Eine Entsorgung von eventuell verunreinigtem Boden hat im Einvernehmen mit der IWA zu erfolgen. Zustimmung: Sollte es nicht möglich sein, bestimmte dem Gewässer-, Boden- und Grundwasserschutz dienende Anforderungen einzuhalten, so ist vor Baubeginn die Zustimmung der IWA einzuholen. Umgang mit wassergefährdenden Stoffe Lagerung: Wassergefährdende Stoffe sind so zu lagern und zu sichern (z. B. in dichter Wanne aus geeignetem Material), dass eine Verunreinigung des Bodens nicht zu erwarten ist. Stationäre Verbrennungsmotoren und Aggregate sind vorzugsweise auf befestigtem und dichtem Untergrund oder mit entsprechenden Schutzvorrichtungen (z. B. Wannen) aufzustellen. Hilfsmittel für den Notfall: Hilfsmittel zur Aufnahme und zum Auffangen von ausgelaufenem Ölen, Treibstoffen oder Ähnlichem sind bereitzuhalten (z. B. Ölbindemittel). Seite 1 von 3 Stand 10/2016 Das Betanken, Reparieren und Abschmieren von Maschinen und Fahrzeugen im Bereich von Baugruben ist nicht gestattet. Es dürfen nur Maschinen eingesetzt werden, bei denen mit Ölverlusten nicht zu rechnen ist und deren Hydrauliksystem vorzugsweise mit biologisch abbaubarem Öl befüllt ist. Kontrolle: Baumaschinen sind vor ihrem erstmaligen Gebrauch und während des Betriebes täglich durch einen Verantwortlichen auf Dichtigkeit hinsichtlich Schmier- und Treibstoffverlusten zu prüfen. Das Fahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist auf das zur Baudurchführung notwendige Maß zu beschränken. Fahrzeuge sind vorzugsweise auf wasserundurchlässiger und an das Kanalnetz angeschlossenen Flächen abzustellen. Fahrzeugwäschen im Baustellenbereich, auf unbefestigten Flächen und auf Straßen sind nicht zulässig. Toilettenanlagen dürfen nur außerhalb der Baugruben aufgestellt werden. Mit der Entsorgung der Sammelbehälter ist ein zugelassenes Unternehmen zu beauftragen oder ein Kanalanschluss zu beantragen. Der Standort der Toilettenanlage ist in größtmöglicher Entfernung zur Baumaßnahme/Baugrube und zu vorhandenen Gewässern zu wählen. Ba ua rbeite n/Ba ustoff e Baustoffe: Es dürfen bei Baumaßnahmen keine Stoffe verwendet werden, von denen bei oder nach deren Verwendung eine nachteilige Beeinträchtigung des Untergrundes oder der Gewässer zu erwarten ist (Schalungsöle, Betonzusatzmittel, Vergussmassen usw.). Verfüllmaterialien: Zur Wiederverfüllung der Baugrube ist vorzugsweise das ausgehobene Material wieder zu verwenden, sofern keine Verunreinigung vorliegt. Im Übrigen darf nur unbelasteter Erdaushub oder unbelastetes Naturmaterial (z. B. Schotter, Kies) verwendet werden. Zustimmung: Sollten Zweifel über die Unschädlichkeit für Boden und Grundwasser bei der Verwendung bestimmter (Bau-) Stoffe oder Verfüllmaterialien bestehen, so ist zunächst eine Verwendung von nachweislich unschädlichen Stoffen vorzusehen. Sollte dies nicht möglich sein, dürfen entsprechende (Bau-)Stoffe nur nach Zustimmung durch die IWA verwendet werden. Recyclingmaterialien: Die Verwendung von Recyclingmaterialien (z. B. aufbereiteter Bauschutt (RCL), Schlacken, Hüttensanden) ist in den Wasserschutzzonen I, II, M I und INA verboten. In Wasserschutzzonen IIIB sowie außerhalb von Wasserschutzgebieten ist eine wasserrechtliche Erlaubnis der IWA erforderlich. Betonreste: Überschüssiger Beton ist schadlos (z. B. in einem flüssigkeitsdichten Container) zu entsorgen. Oberflächenwasser (Regenwasser) von angrenzenden Geländeflächen ist von den Baugruben fernzuhalten. Schutz des gewachsenen Bodens: Bei den Bauarbeiten ist besonders daraufzu achten, dass die gewachsenen Deckschichten nicht mehr als unbedingt notwendig beseitigt werden, weil diese einen besonderen Schutz des Grundwassers gewährleisten. Winterbetrieb: Bei Schnee- und Eisglätte sind Splitt oder ähnliche Materialien als Streugut zu verwenden (kein aufbereiteter Bauschutt). Die Verwendung von Streusalz oder anderen auftauenden Stoffen ist nur an besonderen Gefahrenstellen auf befestigten Flächen zulässig. Seite 2 von 3 Stand 10/2016 Alarmplan Unfälle beim Umgang mit Mineralölen und sonstigen wassergefährdenden Stoffen (kurz Öl- und Giftunfälle), können zu erheblichen Umweltschäden und Gefahren für die Allgemeinheit führen. Zum Schutze des Grundwassers, der oberirdischen Gewässer, des Bodens, der öffentlichen Kanalisation und Abwehr sonstiger Gefahren für die Allgemeinheit, müssen bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen unverzüglich Gegenmaßnahmen getroffen werden. Öl- und Giftunfälle sind gemäß § 122 Absatz 3 des Landeswassergesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (LWG) unverzüglich der zuständigen Umweltschutzbehörde, der Polizei oder der Feuerwehr anzuzeigen. Feuerw ehr .....................................0221 / 9748-0 Notruf ..............................................112 P olizei.......................................:.... 0221 / 229-1 Notruf ..............................................110 Stadt Köln, Umwelt - und Verbraucherschutzamt Immissionsschutz, W asser- und Abfallwirtschaft (IWA) W illy-Brandt-Platz 2; 50679 Köln FAX 0221 / 221 -24686 Herr Schm itz 0221 / 221-24935 Herr P a u l 0221 / 221-23558 Am tsleitung ......................................0221 / 221-26664 RheinEnergie A G .. 0221 /178-0 0221 /178-4749 außerhalb der Dienstzeit: über die Berufsfeuerw ehr 0221 / 9748-0 Notruf .............................................112 Verantwortlicher für alle im Sinne des Gewässerschutzes erforderlichen Sicherungs- und Vorsorgemaßnahmen für diese Baumaßnahme: __________________ Name, Vorname, Telefon Dieser Alarmplan muss an gut sichtbarer und dauernd zugänglicher Stelle auf der Baustelle angebracht werden. Seite 3 von 3 Stand 10/2016
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0166/2019
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 24.01.2019
- Erstellt
- 15.01.2019 10:10