Mandari Insight

2007/0369

Spielapparatesteuer Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte in der Wissenschaftsstadt Darmstadt ab 01.07.2007 (Neufassung)

Magistratsvorlage 14.06.2007

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

2007/0369

12.6 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 1

66.2 KB · application/pdf

Ansehen

2007/0369

1938 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
14.06.2007 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat II  
 
Amt: Rechtsamt  
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
   
Tagesordnung:  I  II 
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2007/0369 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
398  
 
 
Betreff: Spielapparatesteuer 
Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um 
Geld oder Sachwerte in der Wissenschaftsstadt Darmstadt ab 01.07.2007 (Neufassung) 
 
Vorlage vom: 14. 6.2007 
 
Beschlussvorschlag: 
Der Magistrat nimmt Kenntnis von der be iliegenden Satzung über die Erhebung einer Steuer auf 
Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte in der Wissenschaftsstadt Darmstadt, die 
gemäß Magistratsbeschluss vom 13.06.2007 überarbeitet und der Stadtverordnetenversammlung zur 
Zustimmung zugeleitet worden ist.  
 
 
 
Anlagen: Spielapparatesteuer (Neufassung) 
 
Beschluss des Magistrats vom 27.06.2007 
 
Der Magistrat nimmt von der Satzung Kenntnis.

2 
... 
 
Begründungsseite: 
 
Der Magistrat hat der mit Magistratsvorlage vom 29.05.2007 vorgelegten neuen 
Spielapparatesteuersatzung zugestimmt mit der Maßgabe, dass bei der Veranlagung nach dem 
Festbetrag gemäß § 4 die bisher geltenden Steuersätze eingefügt werden sollen. Die Verwaltung 
wurde beauftragt, die neue Satzung entsprechend zu überarbeiten und die überarbeitete Fassung 
unmittelbar der Stadtverordnetenversammlung zuzuleiten. 
 
Das ist geschehen. Die der Stadtverordnetenversammlung nunmehr zur Beschlussfassung 
vorliegende Satzung liegt zur Kenntnisnahme bei. 
 
 
Darmstadt, den 14.06.2007 
 
 
 
Wolfgang Glenz 
Bürgermeister 
 
 
 
Anlage: Spielapparatesteuersatzung (Neufassung)

anlage 1

8177 Zeichen

Satzung
über die Erhebung einer Steuer auf Sp ielapparate und auf das Spielen um Geld
oder Sachwerte in der Wi ssenschaftsstadt Darmstadt
vom 27.06.2007
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2006 (GVBl. I S.
666,669), der §§ 1, 2, 3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970
(GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54), wird gemäß Be-
schluss der Stadtverordnetenversammlung de r Wissenschaftsstadt Da rmstadt vom 26.06.2007
folgende Satzung erlassen:
§ 1
Steuererhebung, Funktionsbezeichnungen
(1) Die Stadt erhebt eine Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte
als örtliche Aufwandsteuer nach Maßgabe der in § 2 im Einzelnen aufgeführten Besteue-
rungstatbestände.
(2) Die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werd en in weiblicher oder  männlicher Form ge-
führt.
§ 2
Steuergegenstand, Best euerungstatbestände
Gegenstand der Steuer sind der Aufwand für 
a) die Benutzung von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten sowie Spieleinrichtungen ähnlicher
Art (z. B. Personalcomputer, an denen auch Sp iele durchgeführt werden können oder die den
Zugang zu Spielen im Internet eröffnen), soweit sie allgemein zugänglich sind, und, auch ne-
beneinander, 
b) das Spielen in Spielclubs, Sp ielcasinos und ähnlichen Einrichtungen um Geld oder Sachwer-
te.
§ 3
Bemessungsgrundlagen
Bemessungsgrundlagen sind 
a) zu § 2 a): 
die elektronisch gezählte Bruttokasse. Bruttokasse ist die elektronisch gezählte Kasse zu-
züglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld.
b) zu § 2 b): 
die Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume. Hierzu gehören neben den unmit-
telbar dem Spielbetrieb dienenden Flächen auch  die Nebenflächen wie Eingangsflure, Ränge,
Logen und Galerien, Wandelgäng e, Erfrischungs- und ähnliche Nebenräume mit Ausnahme
der Kleiderablagen, der Toilettenanlagen und der dazu führenden Treppen.

2
§ 4
Steuersätze
(1) Die Steuer beträgt 
a) zu § 2 a):
1. Für Apparate mit Gewinnmöglichkeit
in Spielhallen 12 v.H. der Bruttokasse oder ein 
Festbetrag von 150,00 €,
in Gaststätten und an sonstigen
Aufstellorten 12 v.H. der Bruttokasse oder ein
Festbetrag von 75,00 €
je Kalendermonat und Gerät.
2. Für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit
in Spielhallen 5 v.H. der Bruttokasse oder ein
Festbetrag von 40,00 €,
in Gaststätten und an sonstigen
Aufstellorten 5 v.H. der Bruttokasse oder ein
Festbetrag von 20,00 €
je Kalendermonat und Gerät.
3. Für Apparate, mit denen sexuelle 
Handlungen oder Gewalttätigkeiten 
dargestellt werden oder die eine 
Verherrlichung oder Verharmlosung 
des Krieges zum Gegenstand haben, 30 v.H. der Bruttokasse oder ein
Festbetrag von 200,00 €
je Kalendermonat und Gerät.
b) zu § 2 b):
25,00 € je angefangenem Quadratmeter der in § 3 b) aufgeführten Fläche und Kalen-
dermonat.
(2) Angefangene Kalendermonate sind voll zu berechnen.
(3) In den Fällen, in denen die Bruttokasse nach § 3 a) nicht nachgewiesen wird, gelten die in
Abs. 1 genannten Festbeträge.
§ 5
Verfahren bei der Besteuerung
(1) Die Besteuerung nach der Bruttokasse ist nu r dann zulässig, wenn der Kasseninhalt für alle
im Gebiet der Stadt vom Steuer pflichtigen betriebenen Appara te mit Gewinnmöglichkeit ma-
nipulations- und revisionssicher durch elektronische Zählwerkausdrucke festgestellt und
nachgewiesen werden kann. Das Gleiche g ilt für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit.
(2) Der Steuerschuldner kann anstelle der Best euerung nach der Bruttokasse eine Besteuerung
nach den in § 4 Abs. 1 genannten Festbeträgen verlangen.

3
(3) Der Antrag auf abweichende Besteuerung nach Abs. 2 ist bis zum 15. Tag nach Ablauf des
ersten in einem Kalenderjahr zur Besteuerung anfallenden Kalendervierteljahres für die Zeit
vom Beginn dieses Kalendervi erteljahres an zu stellen.
(4) Die abweichende Besteuerung nach Abs. 2 hat so lange Gültigkeit, bis sie schriftlich gegen-
über der Stadt widerrufen wird. Eine Rückkehr  zur Regelbesteuerung sowie erneute Wechsel
zur abweichenden Besteuerung sind jeweils nur zum Beginn eines Kalenderjahres zulässig. 
(5) Werden im Gebiet der Stadt vom Steuerpflicht igen mehrere Apparate mit Gewinnmöglichkeit
betrieben, so kann die abweichende Besteuerun g nach Abs. 2 nur für alle Apparate mit Ge-
winnmöglichkeit einheitlich bean tragt werden. Das Gleiche gilt für Apparate ohne Gewinn-
möglichkeit.
§ 6
Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der Veranstalter. In den Fällen des § 2 a) gilt der Halter (Eigentümer bzw.
derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen ist) als Veranstalter.
§ 7
Anzeigepflicht
Der Veranstalter ist verpflichtet,
a) im Falle des § 2 a) das Aufstellen, den Austausch, die Außerbetriebnahme von Apparaten
sowie alle sonstigen den Spielbetrieb betreffende Änderungen von Apparaten,
b) im Falle des § 2 b) den Beginn des Spielbetriebs und die Gesamtfläche der dem Spielbetrieb
dienenden Räume
unverzüglich der Stadt mitzuteilen.
§ 8
Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit
(1) Der Steueranspruch entsteht mit der Verwir klichung des Besteuerungstatbestandes. Besteu-
erungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.
(2) Der Steuerschuldner ist verpf lichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach
Ablauf eines Kalendervierteljahres ist der St adt eine Steueranmeldun g nach amtlich vorge-
schriebenem Vordruck einzureichen und die erre chnete Steuer an die Stadtkasse zu entrich-
ten. Die unbeanstandete Entgegennahme der St eueranmeldung gilt al s Steuerfestsetzung. 
(3) Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen , wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung
nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der An meldung festzusetzen ist. In die-
sem Fall ist die Steuer innerhalb von 14 Tage n nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu
entrichten.
(4) Bei der Besteuerung nach der Bruttokasse sind den Steueranmeldungen nach Abs. 2 Zähl-
werkausdrucke für den jeweiligen Besteuerun gszeitraum beizufügen, die als Angaben min-
destens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer , die fortlaufende Nummer des Zählwerkaus-
drucks, die Spieleinsätze, die Gewinne und den Kasseninhalt enthalten müssen.

4
(5) Kommt der Steuerschuldner den Mitwirkungsp flichten gemäß den §§ 7 und 8 nicht nach,
wird die Steuer geschätzt.
§ 9
Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften
Die Stadt ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steuererklärungen und zur Feststellung von
Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten, Geschäftsunterlagen einzusehen und die
Vorlage aktueller Zählwerkausdrucke zu verlangen.
§ 10
Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben
Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelt en die Vorschriften der §§ 4 bis 6 des Gesetzes
über kommunale Abgaben (KAG) in ihrer jeweiligen Fassung. 
§ 11
Bußgeldvorschriften
Ordnungswidrig handelt,
(1) wer als Steuerschuldner gemäß § 6 oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten 
eines Steuerschuldners vorsätzlich oder leichtfertig gegenüber der Stadt über Tatsachen,
die für die Erhebung oder Bemessung der Steuerschuld erforderlich sind, unrichtige oder
unvollständige Angaben macht oder die Stadt pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebli-
che Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerecht-
fertigte Steuervorteile erlangt,
(2) Zählwerkausdrucke ausstellt und vorlegt,  die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig 
sind, oder
(3) seiner Anzeigepflicht nach § 7 dieser Satzung zuwiderhandelt und es dadurch er-
möglicht, Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu er-
langen.
Ordnungswidrigkeiten nach diesen Bestimmungen können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 €
geahndet werden.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.07.2007 in Kraft.

5
§ 13
Überleitungsvorschriften
Die Vorschriften dieser Satzung gelten erstmals für Steuern, di e nach dem Inkrafttreten dieser
Satzung entstehen. Sie gelten er stmals für sonstige Verwaltungsakte, deren zugrunde liegende
Tatbestände nach dem Inkrafttreten der Satzung verwirklicht werden.
Darmstadt, den 27.06.2007 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Wolfgang Glenz
Bürgermeister

Beratungsverlauf (1)

TOP 398 zur Kenntnis

Details

Vorlagen-Nr.
2007/0369
Typ
Magistratsvorlage
Datum
14.06.2007
Erstellt
29.09.2026 00:00