2007/0369
Spielapparatesteuer Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte in der Wissenschaftsstadt Darmstadt ab 01.07.2007 (Neufassung)
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2007/0369
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 14.06.2007 Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat II Amt: Rechtsamt an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Tagesordnung: I II Verteiler: Vorlage-Nr. 2007/0369 Magistratsbeschluss-Nr. 398 Betreff: Spielapparatesteuer Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte in der Wissenschaftsstadt Darmstadt ab 01.07.2007 (Neufassung) Vorlage vom: 14. 6.2007 Beschlussvorschlag: Der Magistrat nimmt Kenntnis von der be iliegenden Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte in der Wissenschaftsstadt Darmstadt, die gemäß Magistratsbeschluss vom 13.06.2007 überarbeitet und der Stadtverordnetenversammlung zur Zustimmung zugeleitet worden ist. Anlagen: Spielapparatesteuer (Neufassung) Beschluss des Magistrats vom 27.06.2007 Der Magistrat nimmt von der Satzung Kenntnis. 2 ... Begründungsseite: Der Magistrat hat der mit Magistratsvorlage vom 29.05.2007 vorgelegten neuen Spielapparatesteuersatzung zugestimmt mit der Maßgabe, dass bei der Veranlagung nach dem Festbetrag gemäß § 4 die bisher geltenden Steuersätze eingefügt werden sollen. Die Verwaltung wurde beauftragt, die neue Satzung entsprechend zu überarbeiten und die überarbeitete Fassung unmittelbar der Stadtverordnetenversammlung zuzuleiten. Das ist geschehen. Die der Stadtverordnetenversammlung nunmehr zur Beschlussfassung vorliegende Satzung liegt zur Kenntnisnahme bei. Darmstadt, den 14.06.2007 Wolfgang Glenz Bürgermeister Anlage: Spielapparatesteuersatzung (Neufassung)
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Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Sp ielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte in der Wi ssenschaftsstadt Darmstadt vom 27.06.2007 Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2006 (GVBl. I S. 666,669), der §§ 1, 2, 3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54), wird gemäß Be- schluss der Stadtverordnetenversammlung de r Wissenschaftsstadt Da rmstadt vom 26.06.2007 folgende Satzung erlassen: § 1 Steuererhebung, Funktionsbezeichnungen (1) Die Stadt erhebt eine Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte als örtliche Aufwandsteuer nach Maßgabe der in § 2 im Einzelnen aufgeführten Besteue- rungstatbestände. (2) Die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werd en in weiblicher oder männlicher Form ge- führt. § 2 Steuergegenstand, Best euerungstatbestände Gegenstand der Steuer sind der Aufwand für a) die Benutzung von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten sowie Spieleinrichtungen ähnlicher Art (z. B. Personalcomputer, an denen auch Sp iele durchgeführt werden können oder die den Zugang zu Spielen im Internet eröffnen), soweit sie allgemein zugänglich sind, und, auch ne- beneinander, b) das Spielen in Spielclubs, Sp ielcasinos und ähnlichen Einrichtungen um Geld oder Sachwer- te. § 3 Bemessungsgrundlagen Bemessungsgrundlagen sind a) zu § 2 a): die elektronisch gezählte Bruttokasse. Bruttokasse ist die elektronisch gezählte Kasse zu- züglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld. b) zu § 2 b): die Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume. Hierzu gehören neben den unmit- telbar dem Spielbetrieb dienenden Flächen auch die Nebenflächen wie Eingangsflure, Ränge, Logen und Galerien, Wandelgäng e, Erfrischungs- und ähnliche Nebenräume mit Ausnahme der Kleiderablagen, der Toilettenanlagen und der dazu führenden Treppen. 2 § 4 Steuersätze (1) Die Steuer beträgt a) zu § 2 a): 1. Für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen 12 v.H. der Bruttokasse oder ein Festbetrag von 150,00 €, in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten 12 v.H. der Bruttokasse oder ein Festbetrag von 75,00 € je Kalendermonat und Gerät. 2. Für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen 5 v.H. der Bruttokasse oder ein Festbetrag von 40,00 €, in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten 5 v.H. der Bruttokasse oder ein Festbetrag von 20,00 € je Kalendermonat und Gerät. 3. Für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben, 30 v.H. der Bruttokasse oder ein Festbetrag von 200,00 € je Kalendermonat und Gerät. b) zu § 2 b): 25,00 € je angefangenem Quadratmeter der in § 3 b) aufgeführten Fläche und Kalen- dermonat. (2) Angefangene Kalendermonate sind voll zu berechnen. (3) In den Fällen, in denen die Bruttokasse nach § 3 a) nicht nachgewiesen wird, gelten die in Abs. 1 genannten Festbeträge. § 5 Verfahren bei der Besteuerung (1) Die Besteuerung nach der Bruttokasse ist nu r dann zulässig, wenn der Kasseninhalt für alle im Gebiet der Stadt vom Steuer pflichtigen betriebenen Appara te mit Gewinnmöglichkeit ma- nipulations- und revisionssicher durch elektronische Zählwerkausdrucke festgestellt und nachgewiesen werden kann. Das Gleiche g ilt für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit. (2) Der Steuerschuldner kann anstelle der Best euerung nach der Bruttokasse eine Besteuerung nach den in § 4 Abs. 1 genannten Festbeträgen verlangen. 3 (3) Der Antrag auf abweichende Besteuerung nach Abs. 2 ist bis zum 15. Tag nach Ablauf des ersten in einem Kalenderjahr zur Besteuerung anfallenden Kalendervierteljahres für die Zeit vom Beginn dieses Kalendervi erteljahres an zu stellen. (4) Die abweichende Besteuerung nach Abs. 2 hat so lange Gültigkeit, bis sie schriftlich gegen- über der Stadt widerrufen wird. Eine Rückkehr zur Regelbesteuerung sowie erneute Wechsel zur abweichenden Besteuerung sind jeweils nur zum Beginn eines Kalenderjahres zulässig. (5) Werden im Gebiet der Stadt vom Steuerpflicht igen mehrere Apparate mit Gewinnmöglichkeit betrieben, so kann die abweichende Besteuerun g nach Abs. 2 nur für alle Apparate mit Ge- winnmöglichkeit einheitlich bean tragt werden. Das Gleiche gilt für Apparate ohne Gewinn- möglichkeit. § 6 Steuerschuldner Steuerschuldner ist der Veranstalter. In den Fällen des § 2 a) gilt der Halter (Eigentümer bzw. derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen ist) als Veranstalter. § 7 Anzeigepflicht Der Veranstalter ist verpflichtet, a) im Falle des § 2 a) das Aufstellen, den Austausch, die Außerbetriebnahme von Apparaten sowie alle sonstigen den Spielbetrieb betreffende Änderungen von Apparaten, b) im Falle des § 2 b) den Beginn des Spielbetriebs und die Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume unverzüglich der Stadt mitzuteilen. § 8 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit (1) Der Steueranspruch entsteht mit der Verwir klichung des Besteuerungstatbestandes. Besteu- erungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. (2) Der Steuerschuldner ist verpf lichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist der St adt eine Steueranmeldun g nach amtlich vorge- schriebenem Vordruck einzureichen und die erre chnete Steuer an die Stadtkasse zu entrich- ten. Die unbeanstandete Entgegennahme der St eueranmeldung gilt al s Steuerfestsetzung. (3) Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen , wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der An meldung festzusetzen ist. In die- sem Fall ist die Steuer innerhalb von 14 Tage n nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. (4) Bei der Besteuerung nach der Bruttokasse sind den Steueranmeldungen nach Abs. 2 Zähl- werkausdrucke für den jeweiligen Besteuerun gszeitraum beizufügen, die als Angaben min- destens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer , die fortlaufende Nummer des Zählwerkaus- drucks, die Spieleinsätze, die Gewinne und den Kasseninhalt enthalten müssen. 4 (5) Kommt der Steuerschuldner den Mitwirkungsp flichten gemäß den §§ 7 und 8 nicht nach, wird die Steuer geschätzt. § 9 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften Die Stadt ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steuererklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten, Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerkausdrucke zu verlangen. § 10 Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelt en die Vorschriften der §§ 4 bis 6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in ihrer jeweiligen Fassung. § 11 Bußgeldvorschriften Ordnungswidrig handelt, (1) wer als Steuerschuldner gemäß § 6 oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerschuldners vorsätzlich oder leichtfertig gegenüber der Stadt über Tatsachen, die für die Erhebung oder Bemessung der Steuerschuld erforderlich sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder die Stadt pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebli- che Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerecht- fertigte Steuervorteile erlangt, (2) Zählwerkausdrucke ausstellt und vorlegt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder (3) seiner Anzeigepflicht nach § 7 dieser Satzung zuwiderhandelt und es dadurch er- möglicht, Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu er- langen. Ordnungswidrigkeiten nach diesen Bestimmungen können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden. § 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.07.2007 in Kraft. 5 § 13 Überleitungsvorschriften Die Vorschriften dieser Satzung gelten erstmals für Steuern, di e nach dem Inkrafttreten dieser Satzung entstehen. Sie gelten er stmals für sonstige Verwaltungsakte, deren zugrunde liegende Tatbestände nach dem Inkrafttreten der Satzung verwirklicht werden. Darmstadt, den 27.06.2007 Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Wolfgang Glenz Bürgermeister
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2007/0369
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 14.06.2007
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00