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Beantwortung einer mündlichen Nachfrage zur Beantwortung (1623/2023) einer Anfrage der SPD-Fraktion (AN/0762/2023) aus der Sitzung vom 01.06.2023 betreffend "Verwendung von Ablösebeträgen aus dem Kooperativen Baulandmodell"

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 2054/2023 vom 10.07.2023

Stand: Am 31.08.2023 im Stadtentwicklungsausschuss beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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  • Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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    Dezernat, Dienststelle VI/611/1 Vorlagen-Nummer 10.07.2023 2054/2023 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Stadtentwicklungsausschuss 31.08.2023 Beantwortung einer mündlichen Nachfrage zur Beantwortung (1623/2023) einer Anfrage der SPD-Fraktion (AN/0762/2023) aus der Sitzung vom 01.06.2023 betreffend "Verwen- dung von Ablösebeträgen aus dem Kooperativen Baulandmodell" Im Entwurf der Niederschrift der 20. Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 01.06.2023 werden folgende mündliche Fragen gestellt, die durch die Verwaltung schriftlich beantwortet werden sollen: (1) „Bezugnehmend auf die Ziffer 4 der Beantwortung der Verwaltung erkundigt sich SB Frenzel (SPD), wie die Formulierung „in der Regel“ zu verstehen sei und möchte wis- sen, ob es Ausnahmen dazu gebe und wie diese Ausnahmen dann begründet wür- den.“ (2) „Zudem fragt er, wie es sich mit den Ablösebeträgen bei den rechtsrheinischen Bezir- ken verhält.“ Beantwortung der Verwaltung: Zu (1) Die Beantwortung der Anfrage (AN/0762/2023) zu Ziffer vier lautete: „Entfällt nachträglich der Kausalzusammenhang zwischen in Zweckbestimmung festgelegter städtebaulicher Maßnahme und Vorhaben vollständig oder teilweise, sind die erhaltenen Ablö- sezahlungen in aller Regel zu erstatten.“ Die Formulierung „in aller Regel“ ist folgendermaßen zu verstehen: Grundsätzlich ist der Vorhabenträger oder die Vorhabenträgerin berechtigt, die geleistete Ab- lösesumme erstattet zu bekommen, wenn die damit zusammenhängende Maßnahme nicht umgesetzt wurde. Der Geschäftsstelle Kooperatives Baulandmodell liegt bisher kein Fall vor, in dem eine Ablösesumme zurückgezahlt werden musste. Sollte der Fall eintreten, dass eine Ablösesumme aufgrund des Wegfalls der eigentlichen Zweckbestimmung erstattet werden müsste, würde die Stadt auf den Vorhabenträger oder die Vorhabenträgerin zugehen. Es könnte im Interesse des Vorhabenträgers oder der Vorhaben- trägerin sein, das Geld einer anderen Maßnahme zuzuführen, die ebenso in der Nähe des Vorhabens liegt und zu einer entsprechenden Wohnumfeldverbesserung führt. Dies wäre dann eine Ausnahme der Regel und würde ggf. zu einer Vertragserweiterung oder Vertragsänderung führen. 2 Zu (2) Die Ablösebeträge der rechtsrheinischen Bezirke fließen in den Ausbau des Äußeren Grün- gürtels, der einen wichtigen Bestandteil auch im rechtsrheinischen Teil der Stadt Köln dar- stellt. Dies ist auch im „Grundsatzbeschluss zur Umsetzung des im Rahmen des Kooperativen Baulandmodells zu erbringenden Grünflächenanteils (0991/2021)“ gut dargestellt. Gez. Greitemann

Beratungsverlauf

  1. 31.08.2023

    Stadtentwicklungsausschuss

    TOP 2.4.2, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

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