1950/2025
Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII - Anpassung der Finanzierung
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Anlage 3 Berechnung Mehrbedarfe
2883 Zeichen
Anlage 3
Differenzbetrag Durchschnittliche
Anzahl Kinder
Anzahl Betreuungsstunden
Anzahl Wochen pro Monat
Anzahl Monate
Mehrkostenaufwand pro
Kindertagespflegeperson
Häusliche
Kindertages-
pflege
0,24 Euro x 4,3 x 38,5 x 4,333 x 12
2.065,91 Euro
Kindertages-
pflege in
angemieteten
Räumen
0,44 Euro x 4,3 x 38,5 x 4,333 x 12
3.787,49 Euro
Mehraufwand
pro
Kindertagespfle
geperson
Anzahl
Kindertagespflegepe rsonen
zum Stichtag 01.08.2025
Summe Mehrbedarf (gesamt)
Häusliche
Kindertages-
pflege
2.065,91 Euro x 328 677.616,86 Euro
Kindertages-
pflege in
angemieteten
Räumen
3.787,49 Euro x 472
1.787.696,52 Euro
Summe 2.465.313,39 Euro
1 Inklusive Mietkostenzuschuss (1 Euro je Kind und Stunde)
2 Inklusive Mietkostenzuschuss (1,20 Euro je Kind und Stunde)
Sachkostenerstattung
(ist)
Sachkostenerstattung
(neu ab 01.08.2025)
Differenzbetrag (ist
und neu)
Häusliche
Kindertages-
pflege
1,73 Euro 1,97 Euro 0,24 Euro
Kindertages-
pflege in
angemieteten
Räumen
2,73 Euro1
3,17 Euro2 0,44 Euro
Berechnung Mehrbedarf Sachkosten inklusive Mietkostenzuschuss ab 01.08.2025
3 Inklusive 2%iger Dynamisierung
Monatlicher Mehraufwand Anzahl
der
Monate
Summen Mehrbedarf
Mehraufwand
Sachkosten
08-12/2025
205.442,78 Euro x 5 1.027.213,91 Euro
Mehrbedarf für 2025 1.027.213,91 Euro
Mehraufwand
Sachkosten
01-07/2026
205.442,78 Euro x 7 1.438.099,48 Euro
Mehraufwand
Sachkosten
08-12/2026
209.551,64 Euro3 x 5 1.047.758,19 Euro
Mehrbedarf für 2026 2.485.857,67 Euro
Berechnung Mehrbedarf Förderleistung ab dem 01.08.2025
Förderleistung
pro Stunde und
pro Kind (ist)
Förderleistung nach
regulärer Dynamisierung
(ab 01.08.2025)
Förderleistung
neu
(ab 01.08.2025)
Differenz pro Stunde und pro
Kind
3,68 Euro 3,76 Euro 4,06 Euro 0,30 Euro
Differenzbetrag Durchschnittliche Anzahl Kinder
Anzahl Betreuungsstunden
Anzahl Wochen pro Monat
Anzahl Monate
Mehraufwand pro
Kindertagespflegeperson (pro
Jahr)
0,30 Euro x 4,3 x 39,54 x 4,333 x 12 2.649,46 Euro
Mehraufwand
pro Kindertages-
pflegeperson
Anzahl Kindertagespflegepe rsonen zum
Stichtag 01.08.2025
Summe Mehrbedarf (gesamt)
2.649,46 Euro x 800 2.119.564,94 Euro
4 Inklusive zusätzlich finanzierter Verfügungsstunde für mittelbare Bildungsarbeit
5 Inklusive 2%iger D ynamisierung
Monatlicher Mehraufwand Anzahl
der
Monate
Summen Mehrbedarf
Mehraufwand
Förderleistung
08-12/2025
129.528,97 Euro x 5 647.644,85 Euro
Mehrbedarf für 2025 647.644,85 Euro
Mehraufwand
Förderleistung
01-07/2026
129.528,97 Euro x 7 906.702,78 Euro
Mehraufwand
Förderleistung
08-12/2026
132.119,55 Euro5 x 5 660.597,74 Euro
Mehrbedarf für 2026 1.567.300,52 Euro
Anlage 1 Kalkulation Springer
1694 Zeichen
wir für pänz wir für pänz e.V. | Hansaring 84-86 | 50670 Köln 1 wir für pänz e.V. Amt für Kinder Jugend und Familie Beratung] Hilfen | Prävention H ing 84-86 513 /14 Herr Betz en Ottmar-Pohl-Platz 1 tel: 0221 / 37 99 69 0 51103 Köln fax: 0221 / 37 99 69 19 Z.Hd. Frau Niederlein info@wir-fuer-paenz.de www.wir-fuer-paenz.de Finanzamt Köln-Mitte Steuer Nr. 215 / 5870 / 0702 Köln, 13.06.2025 Antrag auf Finanzierung des Modellprojekts „Vertretungsmodell links und rechtsrheinisch für Springer in der Kindertagespflege durch den Träger wir für pänz e.V. für 2025 Sehr geehrte Frau Niederlein, hiermit stellen wir den Antrag auf die Übernahme der Kosten für das Vertretungsmodell 4 Springer:innen in der Kindertagespflege von wir für pänz e.V. für das Jahr 2025 mit einer Gesamtveranlagung in Höhe von 220.644,64€ und Pro Springer:in von 55161,52£€. Berechnung Springer Gesamt 2025 Personalkosten für einen Springer:in 46.538,85 € Leitungs- und Koordinationskosten 2.712,51 € Overhaed 12% 5.910,16 € Gesamt eine Springerkraft 55.161,52€ Gesamt für 4 Springerkräfte 220.646,64€ Gemäß dem Konzept linksrheinisch mit der Kontaktstelle und rechtsrheinisch wir für pänz, werden erstmal 4 Springerkräfte eingestellt. (Kosten für eine Springerin siehe oben) Wir bitten um einen Vertrag, entsprechenden Finanzierungsbescheid, sowie jährliche Anpassung aufgrund von Tarifsteigerungen und Kostensteigerungen. en jederzeit zur Verfügung. Geschäftskonto: Spendenkonto: Spendenkonto: Bank für Sozialwirtschaft * Bank für Sozialwirtschaft Sparkasse KölnBonn IBAN: DE89370205000007171001 IBAN: DE19370205000007171000 IBAN: DE58370501981900411149 BIC: BFSWDE33XXX BIC: BFSWDE33XXX BIC: COLSDE33XXX
Beschlussvorlage Rat
18493 Zeichen
Dezernat, Dienststelle IV/51 Vorlagen-Nummer 1950/2025 Freigabedatum 11.08.2025 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII - Anpassung der Finanzierung Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die nachfolgenden Änderungen und Anpassungen in der Kindertagespflege. Die bisherigen Ratsbeschlüsse zur Förderung in Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII vom 01.10.2013 VN 2600/2013, vom 16.12.2014 VN 2301/2014 in Verbindung mit der VN 0493/2015 vom 17.03.2015 sowie Ziffer 1 des Beschlusses vom 24.06.2021 VN 0502/2021 werden aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ab dem 01.08.2025 ersetzt. Die Ratsbeschlüsse vom 08.04.2014 VN 0178/2014 und vom 19.12.2017 VN 2750/2017 werden wie folgt modifiziert fortgeschrieben: 1.Anpassung der Finanzierung der Vertretungsstützpunkte zur Sicherstellung des Betrie- bes in der Kindertagespflege nach § 23 Abs. 4 SGB VIII rückwirkend ab dem 01.01.2025 Das pädagogische Personal in den Vertretungsstützpunkten wird im Sinne der in Vorlagen- Nummer 2750/2017 beschlossenen auskömmlichen Finanzierung und vorrangigen Sicherung einer ausreichenden personellen Ausstattung statt nach SuE 3 nach SuE 4, Stufe 4 TVöD fi- nanziert. Als Basiswerte werden die bewilligten Personalkosten von 2024 aus der Ratsvorlage Vorlagen-Nummer 2349/2024 vom 06.12.2024 zugrunde gelegt und weiterhin mit der seiner- zeit beschlossenen Dynamisierung von 2% ab dem 01.01.2025 fortgeschrieben. Die in 2024 für 2024 beschlossene Finanzierung der Vertretungsstützpunkte wird in 2025 somit fortge- setzt. 2.Erweiterung der Vertretungsstützpunkte um mobile Springerkräfte An die jeweiligen Vertretungsstützpunkte werden zusätzliche mobile Springerkräfte angebun- den, die die Kindertagespflegepersonen in angemieteten Räumlichkeiten vor Ort in Ausfallzei- ten vertreten sollen. Die Maßnahme zur bedarfsgerechten Erweiterung des gesetzlich geforderten Vertretungsan- gebotes in der Kindertagespflege wird mit insgesamt sechs Springerkräften im Rahmen eines Modellprojektes für 2025/2026 erprobt. Jugendhilfeausschuss 26.08.2025 Finanzausschuss 01.09.2025 Rat 04.09.2025 2 3.Anpassung der laufenden Geldleistung ab dem 01.08.2025 Der durch den Beschluss vom 24.06.2021 (Vorlagen-Nummer 0502/2021) festgelegte Betrag zur Anerkennung der Förderleistung in einer Höhe von 3,47 Euro pro Kind und Stunde mit ei- ner jährlichen Dynamisierung um 2% wird ab dem 01.08.2025 auf 4,06 Euro pro Kind und Stunde erhöht. Analog wird der im vorgenannten Beschluss festgelegte Betrag zur Anerkennung der Förder- leistung in Höhe von 12,15 Euro pro Kind und Stunde mit einer jährlichen Dynamisierung um 2% für Kinder mit anerkanntem Förderbedarf wird ab dem 01.08.2025 auf 13,93 Euro pro Kind und Stunde erhöht. Die Auszahlung der angepassten laufenden Geldleistung erfolgt im Laufe des 2. Halbjahres 2025. Ab dem 01.08.2026 erfolgt weiterhin eine jährliche Dynamisierung der Beträge zur Anerken- nung der Förderleistung um 2% auf zwei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet. Der durch den Beschluss vom 01.10.2013 (Vorlagen-Nummer 2600/2013) festgelegte Betrag zur Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand in einer Höhe von 1,73 Euro wird ab dem 01.08.2025 auf 1,97 Euro pro Kind und Stunde erhöht. Der durch den Beschluss vom 16.12.2024 (Vorlagen-Nummer 2301/2014) festgelegte Miet- kostenzuschuss für angemietete Räumlichkeiten, die ausschließlich für die Kindertagespflege genutzt werden, in einer Höhe von 1,00 Euro pro Kind und Stunde wird zum 01.08.2025 auf 1,20 Euro pro Kind und Stunde erhöht. Ab dem 01.08.2026 erfolgt eine jährliche Dynamisierung des Betrages zur Erstattung ange- messener Kosten für den Sachaufwand inklusive des Mietkostenzuschusses um 2% auf zwei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet. 3 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme 2.115.015,91 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2026 a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. 5.162.993,71 € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die Kindertagespflege hat sich in Köln als ein probates und bedarfsgerechtes Betreuungsan- gebot bewährt. Mit ca. 3.500 Betreuungsplätzen und rund 800 Kindertagespflegepersonen si- chert die Kindertagespflege in Köln ca. 30% des Gesamtangebotes der U3 Betreuung in Köln. Somit stellt die Kindertagespflege als Ganzes nach wie vor einen unverzichtbaren Baustein in der Kindertagesbetreuung als gesetzliche Pflichtaufgabe dar. Die finanzielle Auskömmlichkeit für die in Köln tätigen Kindertagespflegepersonen ist aktuell jedoch nicht mehr gewährleistet. Die Zahl der in Köln tätigen Kindertagespflegepersonen ist auch hierauf zurückführend rückläufig, sodass ein dringender Handlungsbedarf hinsichtlich der Verbesserung der finanziellen Rahmenbedingungen besteht, um das vorhandene Ange- bot - u.a. zur Sicherung der Betreuungsplätze bzw. des Rechtsanspruches und zur Sicherstel- 4 lung des Wunsch- und Wahlrechts für Eltern aufrecht erhalten zu können. Daher ist eine Ent- scheidung des Rates in der Sitzung am 04.09.2025 zur Verbesserung der finanziellen Rah- menbedingungen erforderlich. Zur Sicherstellung der Gleichrangigkeit des Betreuungsangebotes der Kindertagespflege zur Kita nach § 24 Absatz 2 SGB VIII ist eine verlässliche Vertretungsregelung für Eltern mehr denn je eine entscheidende Voraussetzung. Zudem ist die Förderung des Landes NRW für die Kindertagespflege nach § 24 Absatz 3 Kin- derbildungsgesetz NRW (KiBiz) an die Umsetzung von gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Finanzierung und der Sicherstellung eines transparenten Vertretungsangebotes bei Ausfallzei- ten der Kindertagespflegeperson gebunden. So setzt der Landeszuschuss nach § 24 Absatz 3 Spiegelstrich 5 KiBiz voraus, dass u.a. für Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson eine gleichermaßen geeignete Betreuung durch transparente Regelung des Jugendamtes sicher- gestellt wird. Der Rat hat mit Beschluss vom 19.12.2017 (VN 2750/2017) das Vertretungsangebot in der Kindertagespflege den Trägern der freien Jugendhilfe mit Erfahrung in der Kindertagesbetreu- ung übertragen. Diese Aufgabe wird durch den Betrieb von zentralen Vertretungsstützpunkten unter der Trägerschaft von wir für pänz e.V. erfüllt. Die Vertretungsstützpunkte haben in den vergangenen Jahren dem gesetzlichen Anspruch auf Vertretung in der Kindertagespflege nach § 23 Abs. 4 SGB VIII in qualitativer Hinsicht voll- umfänglich Rechnung getragen. Zur finanziellen Sicherstellung und zum Ausbau dieses Vertretungsangebotes ist ebenfalls ein Beschluss des Rates am 04.09.2025 erforderlich. Zu Beschlusspunkt 1: Anpassung der Finanzierung des pädagogischen Personals in den Vertretungsstützpunkten Gemäß Beschluss aus 2017 wurden für einen Vertretungsstützpunkt 148.714 Euro jährlich kalkuliert und bewilligt und ein Ausbau auf insgesamt acht Stützpunkte avisiert. Die Personalkosten wurden seinerzeit an den TvöD SuE-Tarif (SuE 3) angelehnt und mit einer pauschalen jährlichen Dynamisierung von 2% fortgeschrieben. Durch diese jährliche 2%ige Personalkostensteigerung ergibt sich dynamisiert berechnet ein Betrag i.H.v. 179.208,06 Euro pro Stützpunkt für das Jahr 2025. Im Regelbetrieb zeigt sich jedoch, dass die kalkulatorischen Mittel zum dauerhaften wirtschaft- lichen Betrieb der Vertretungsstützpunkte nicht auskömmlich sind. Insbesondere in den Jahren 2023/24 sind aufgrund von entsprechenden Tarifsteigerungen signifikant höhere Personalkosten über die 2% hinaus entstanden, die vom Träger nicht mehr aus eigenen Mitteln kompensiert werden konnten. Der Träger kalkuliert für das Jahr 2025 tat- sächlich mit Kosten von 218.878,56 Euro pro Stützpunkt. Neben den vorgenannten tarifbedingten Kostensteigerungen ist in die Kalkulation zudem eine Höhergruppierung des pädagogischen Personals von derzeit TVöD SuE 3 nach TVöD SuE 4 eingeflossen. Die Anpassung der Finanzmittel an die Höhergruppierung begründet sich damit, dass aufgrund der anspruchsvollen pädagogischen Komplexität der Vertretung in der Kinder- tagespflege zum einen eine leistungsgerechte Vergütung des Personals angemessen ist und zum anderen kein adäquates Fachpersonal (Fachkräftemangel) unterhalb dieses Tarifmerk- mals zu gewinnen ist. 5 Die Fachkräftegewinnungsproblematik ist auch ursächlich verantwortlich für den verzögerten, aber weiterhin dringend erforderlichen Ausbau auf weiterhin acht Stützpunkte. In diesem Kontext wurde mit Ratsbeschluss vom 06.12.2024 (VN 2349/2024) eine einmalige Ergänzungsfinanzierung verabschiedet sowie im gleichen Zuge der erforderlichen Höhergrup- pierung des Personals zugestimmt. Ohne diese strukturelle Anpassung der entsprechenden finanziellen Ausstattung kann der Träger den bisherigen Bestand von vier Stützpunkten sowie den geplanten Ausbau auf fünf Stützpunkte in 2026 gemäß vorgenanntem Ratsbeschluss aus dem Jahr 2017 nicht sicherstel- len. Aus diesem Grund ist die Beschlussfassung dringend angezeigt und bereits im Haushalt berücksichtigt worden. Zu Beschlusspunkt 2: Erweiterung der Vertretungsstützpunkte um Springerkräfte Der Rat hat mit Beschluss vom 24.06.2021 (VN 0502/2021) eine konzeptionelle Erweiterung des Vertretungsangebotes um mobile Vertretungskindertagespflegepersonen (Springerkräfte), die an die Vertretungsstützpunkte angebunden sind, festgelegt. Eine Springerkraft übernimmt im Vertretungsfall die Betreuung der Kinder vor Ort in den Räumlichkeiten der regulären Kin- dertagespflegeperson, so dass die Kinder in der Vertretungszeit – anders als im Vertretungs- stützpunkt - in ihrer gewohnten Umgebung betreut werden können. Ein Konzept zur Umset- zung dieses Modellprojektes, erarbeitet von dem Träger „wir für pänz e.V.“ in Zusammenarbeit mit der Kontaktstelle Kindertagespflege, liegt der Fachverwaltung vor. Geplant ist ein Einsatz von zwei Springerkräften in 2025 und ein Ausbau auf insgesamt sechs Springerkräfte in 2026. Die Kosten für eine Springerkraft belaufen sich auf 55.161,52 Euro jährlich (siehe Anlage 1). Die Personalkosten werden ebenfalls jährlich um 2% inklusive der Sachkosten dynamisiert. Zu Beschlusspunkt 3: Anpassung der laufenden Geldleistung gem. § 23 SGB VIII Die Kommune ist gem. § 23 SGB VIII zur Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kin- dertagespflegeperson verpflichtet. Die laufende Geldleistung umfasst u.a. die Erstattung an- gemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen sowie einen Betrag zur Anerkennung der Förderleistung. Betrag zur Anerkennung der Förderleistung Der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung wurde auf Grundlage des Ratsbeschlusses VN 0502/2021 vom 01.08.2021 um 2% pro Jahr dynamisiert. Er stieg demnach von seinerzeit 3,47 Euro pro Stunde und Kind auf aktuell 3,68 Euro. Zum 01.08.2025 sollte dieser im Rah- men der Dynamisierung ursprünglich auf 3,76 Euro angehoben werden. Trotz der seit 2021 beschlossenen jährlichen Dynamisierung von 2% der Förderleistung ist dieser Betrag im Hinblick auf die allgemeinen Lohnsteigerungen nicht mehr auskömmlich und somit im Sinne des Gesetzes nicht mehr angemessen. Aus diesem Grund ist eine einmalige Anhebung der Förderleistung auf 4,06 Euro zum 01.08.2025 geboten und in der Folge ab dem 01.08.2026 weiterhin um 2% pro Jahr zu dynamisieren. Die angepasste laufende Geldleistung wird im Laufe des zweiten Halbjahres 2025 ausgezahlt. Die leistungsgerechte Vergütung nach § 23 Abs. 2a SGB VIII soll dem Grunde nach an den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes für den Sozial- und Erziehungsdienst (TVöD-SUE) an- gelehnt werden. Für die außerplanmäßige Erhöhung des Betrages zur Anerkennung der Förderleistung wurde der TVöD SuE-3/ Stufe 4 zu Grunde gelegt (siehe Anlage 2). In der Entgeltgruppe SuE 3 sind Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung, staatlicher Prüfung oder 6 eine derartig vergleichende Tätigkeit mit entsprechendem Erfahrungsnachweis eingestellt. Betreut eine Kindertagespflegeperson bspw. 5 Kinder mit einem Betreuungsumfang von 39 Stunden wöchentlich, so erhält sie künftig eine monatliche Förderleistung in einer Höhe von 3.518,40 Euro statt wie bisher 3.258,42 Euro. Diese analoge Eingruppierung wird auch von anderen Großstadtjugendämtern (u.a. Düssel- dorf) so praktiziert. Kosten für den Sachaufwand und Mietkostenzuschuss Gemäß § 23 Absatz 2 Nr. 1 SGB VIII sind einer Kindertagespflegeperson die angemessenen Kosten zu erstatten, die ihr für den Sachaufwand entstehen. Diese orientieren sich an einem marktüblichen Standard und werden von der Kindertagepflegeperson wirtschaftlich getragen. Die Sachkosten wurden in 2013 auf eine Höhe von 1,73 Euro je Kind und Betreuungsstunde festgelegt und seitdem nicht mehr angepasst. Zusätzlich erhalten Kindertagespflegepersonen, die in angemieteten Räumen tätig sind und diese nicht für andere Zwecke untervermieten seit 2015 einen Mietkostenzuschuss in einer Höhe von 1,- Euro je Kind und Betreuungsstunde. Vor dem Hintergrund der Kostenentwick- lung der vergangenen Jahre sind die Sachkosten und der Mietkostenzuschuss dementspre- chend anzupassen. Die Pauschale für den Sachaufwand wird zum 01.08.2025 auf 1,97 Euro je Kind und Betreu- ungsstunde erhöht. Für die Ermittlung der in der Kindertagespflege anfallenden Sachosten, die von den Kinderta- gespflegepersonen getragen werden, wurde in 2023 durch die Fachverwaltung ein Gremium – bestehend aus verschiedenen Vertreter*innen der einzelnen Interessensvertretungen der Kin- dertagespflegepersonen, der Expert*innenrunde, der Kontaktstelle Kindertagespflege sowie der Fachverwaltung selbst – gebildet. Die Ergebnisse dieses Gremiums sind unter Berück- sichtigung der Expertise von Herrn Prof. Dr. jur. Johannes Münder zur Erarbeitung einer Kal- kulationsgrundlage für die Berechnung des Sachkostenaufwandes, der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur laufenden Geldleistung nach § 23 Absatz 2 SGB VIII vom 24.11.2022 – Az.: 5 C 1/21, 5 C 9/21 sowie 5 C 3/21 sowie der Stichprobenberechnungen des Sachkostenaufwandes aus dem Stärkungspakt NRW (VN 2970/2023) in die neue Sachkos- tenberechnung eingeflossen. Der Mietkostenzuschuss wurde letztmalig in 2015 auf 1,- Euro je Kind und Betreuungsstunde erhöht und wird ab dem 01.08.2025 auf 1,20 Euro je Kind und Betreuungsstunde angepasst. Die Erhöhung des Mietkostenzuschusses orientiert sich an dem Mietkostenzuschuss für die Kitas, der aktuell in einer Höhe von 18,87 Euro/ qm gewährt wird. Die städtischen Rahmenbedingungen bspw. für Großtagespflegestellen sehen Betreuungs- räumlichkeiten für 9 Kinder in einer Größe von ca. 100qm vor. Der durch die Stadt gewährte Mietkostenzuschuss für 9 Kinder in der Großtagespflege mit einer Betreuungszeit von 39 Stunden beläuft sich auf 1.825,06 Euro. Eine Vergleichbarkeit zum städtischen Mietkostenzu- schuss für Kitas (100qm = 1.887,- Euro) ist somit sichergestellt. Dynamisierung der Sachkosten und des Mietkostenzuschusses Mit Ratsbeschluss vom 24.06.2021 (VN 0502/ 2021) wird der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung jährlich zum 01.08. um 2% dynamisiert wird. Der Landeszuschuss nach § 24 Absatz 2 Satz 1 KiBiz ist an eine jährliche Dynamisierung der laufenden Geldleistung gebunden. Vor diesem Hintergrund werden sowohl die Sachkosten als auch der Mietkostenzuschuss analog zur Förderleistung um 2% ab dem 01.08.2026 einmal jährlich mit Stichtag zum 01.08. dynamisiert. 7 Die Auszahlung der höheren Beträge erfolgt nach Ratsbeschluss im Laufe des 2. Halbjahres 2025. Die Mehrbedarfskalkulation für die Förderleistung, den Sachkostenaufwand sowie den Miet- kostenzuschuss ist in Anlage 3 dargestellt. Finanzwirtschaftliche Auswirkungen: Durch die Umsetzung dieser Vorlage entstehen aufgrund geänderter Regelungen in den Be- schlusspunkten 1 bis 3 folgende zusätzliche Haushaltsbelastungen gegenüber den bisherigen Festlegungen: Resultierender Mehrbedarf Haushaltsjahre 2025 2026 Beschlusspunkt 1 Anpassung der Finanzierung der Vertretungsstütz- punkte 158.682,00 € 202.319,55 € Beschlusspunkt 2 Erweiterung der Vertretungsstütz- punkte um Sprin- gerkräfte 45.967,93 € 337.588,50 € Beschlusspunkt 3 Anpassung der laufenden Geld- leistung 1.910.365,97 € 4.623.085,65 € Summe 2.115.015,91 € 5.162.993,71 € Die zur Finanzierung der Maßnahme benötigte Aufwandsermächtigung steht im Teiler- gebnisplan des Amtes für Kinder, Jugend und Familie in der Produktgruppe 0603, Kin- dertagesbetreuung, in der Teilplanzeile 15, Transferaufwendungen im Haushaltsjahr 2025 und 2026 im Haushaltsplan 2025/2026 zur Verfügung. Das Dezernat für Bildung, Jugend und Sport wird im Rahmen des Haushaltsplanaufstellungs- prozesses 2027 fortfolgend innerhalb des dann zugewiesenen Budgets die erforderlichen kon- sumtiven Aufwendungen, ggfs. durch Umschichtungen, vorsehen. Gemäß den Vorgaben der Kommunalaufsicht sind alle Haushaltspositionen laufend hinsicht- lich ihrer rechtlichen und zeitlichen Notwendigkeit zu überprüfen. Darüber hinaus ist auch bei rechtlich verpflichtenden Aufgaben zu prüfen, ob Standards gesenkt werden können. Zudem ist zu prüfen, ob freiwillige Leistungen kurz- oder mittelfristig aufgegeben werden können. 8 Die rechtliche und zeitliche Umsetzung ist erforderlich aufgrund des politischen Auftrags zur Schaffung von Kindertagesplätzen und dem gesetzlich verankerten Rechtsanspruch auf Kin- derbetreuung. Die Sicherstellung der Kindertagesbetreuung stellt eine Pflichtaufgabe gemäß §24 Abs. 2 und 3 SGB VIII dar. Im Zuge einer Prüfung, ob die Standards gesenkt werden können, schlägt die Verwaltung vor, den ursprünglich für 2025 geplanten 5. Stützpunkt erst in 2026 zu schaffen. Anlagen 1- 3
Anlage 2 Entgelttabelle TVöD
8 Zeichen
Anlage 2
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1950/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 11.08.2025
- Erstellt
- 13.06.2025 08:25