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3162/2021

Satzung über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Porz-Urbach Arbeitstitel: Kaiserstraße Nummer 95-99 in Köln-Porz-Urbach

Dringlichkeitsvorlage Rat 03.09.2021

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Anlage 1 Geltungsbereich

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Anlage 2 Satzung

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Anlage 2 zur Satzung

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Dringlichkeitsvorlage Rat

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Anlage 1 Geltungsbereich

388 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 1
Maßstab  1 : 5 000
N
Stadtplanungsamt
Satzung der Stadt Köln über eine Veränderungssperre
in Köln - Porz 
Arbeitstitel: Kaiserstraße 95 - 99
0 10050 200 300 Meter

Anlage 2 Satzung

2995 Zeichen

/ 2 
A N L A G E  2  
61/1 Kl 
 
 
S a t z u n g 
 
über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Porz-Urbach 
– Arbeitstitel: Kaiserstraße Nummer 95-99 in Köln-Porz-Urbach– 
 
vom ........ 
 
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat durch Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Absatz 1 Satz 2 
Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom ___. September 2021 aufgrund der §§ 
14, 16 und 17 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) – in der 
bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für 
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) – 
in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: 
 
 
 
 
§ 1 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat durch Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Absatz 2 Satz 
1 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) am 20.04.2020 einen Beschluss über die 
Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich südlich angrenzend an die Kaiserstraße auf 
der Höhe der Hausnummern 95 bis 99, begrenzt im Osten durch eine angrenzende Grünfläche 
(Gemarkung Urbach, Flur 13, Flurstück 496), im Süden und Westen begrenzt durch das Gewerbe- 
und Industriegebiet des rechtskräftigen Bebauungsplanes mit der Nummer 75389/03 – Arbeitstitel: 
Kaiserstraße Nummer 95-99 – in Köln-Porz-Urbach gefasst. 
 
Zur Sicherung der Planung wird für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre angeordnet. 
 
 
 
§ 2 
Geltungsbereich 
 
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem mit schwarz 
gestrichelter Linie umrandeten Teil der Karte, die als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist. 
 
 
 
§ 3 
Rechtswirkung der Veränderungssperre 
 
In dem der Veränderungssperre unterliegenden Planbereich dürfen 
 
a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt 
werden. 
Hierzu zählen insbesondere Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder 
Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen 
Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt 
werden müssen.

- 2 - 
 
 
 
 
 
b) erhebliche oder wesentlich Wert steigernde Veränderungen von Grundstücken und 
baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder 
anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. 
 
 
 
§ 4 
Ausnahmen 
 
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre 
eine Ausnahme zugelassen werden.  
 
Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Oberbürgermeisterin (Bauaufsichtsamt). 
 
 
 
§ 5 
Inkrafttreten  
 
Die Veränderungssperre tritt mit dem Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 
 
Sie tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich 
abgeschlossen ist, spätestens jedoch gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 BauGB nach Ablauf von zwei 
Jahren, gerechnet ab dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung.

Anlage 2 zur Satzung

389 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Maßstab  1 : 5 000
N
Stadtplanungsamt
Anlage zur Satzung der Stadt Köln über eine Veränderungssperre
in Köln - Porz
Arbeitstitel: Kaiserstraße 95 – 99
0 10050 200 300 Meter

Dringlichkeitsvorlage Rat

8453 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
613 Klei Az 
Vorlage-Nummer 
 3162/2021 
Freigabedatum 
 03.09.2021 
Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Entscheidung durch die Oberbürgermeisterin und ein Ratsmitglied gemäß § 60 Absatz 1, Satz 2 GO 
NRW und Genehmigung durch den Rat. 
Betreff 
Satzung über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Porz-Urbach 
Arbeitstitel: Kaiserstraße Nummer 95-99 in Köln-Porz-Urbach 
Gremium Datum 
Rat 16.09.2021 
 
Begründung für die Dringlichkeit: 
Ein an der Kaiserstraße 95 ansässiger Discounter hat eine Voranfrage zur Klärung des Planungs-
rechts (Bebauungsgenehmigung) für einen großflächigen Einzelhandel - hier: Erweiterung der 
Verkaufsfläche von 799,97 m² auf insgesamt 936,48 m² durch Umnutzung einer Lagerfläche – einge-
reicht. (Aktenzeichen 63/V27/0154/2020). Das Vorhaben widerspricht den Zielsetzungen des Einzel-
handels- und Zentrenkonzepts. Das Konzept dient dem Schutz und der Entwicklung der zentralen 
Versorgungsbereiche vor einem Kaufkraftabfluss durch dezentrale Einzelhandelsansiedlungen. Konk-
ret ist zu erwarten, dass von dem Vorhaben negative Auswirkungen auf die beiden fußläufig nahgele-
genen zentralen Versorgungsbereiche "Bezirkszentrum Porz" und "Stadtteilzentrum Urbach, Kaiser-
straße/ Frankfurter Straße" ausgehen. In diesem Zusammenhang wurde am 20.04.2020 die Aufstel-
lung eines Bebauungsplanes per Dringlichkeitsentscheidung mit dem Arbeitstitel: Kaiserstraße 95-99 
in Köln-Porz-Urbach beschlossen. Die Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt am 20.05.2020. Ziel 
des Bebauungsplans ist es großflächige Einzelhandelsnutzungen für zentrenrelevante Kernsortimen-
te auszuschließen. Der bestehende Einzelhandelsbetrieb genießt weiterhin Bestandsschutz. 
 
Die seitens des Vorhabenträgers eingereichte Bauvoranfrage wurde gemäß § 15 Abs. 1 Baugesetz-
buch bis zum 08.09.2021 zurückgestellt, da diese den Festsetzungen des zukünftigen Bebauungs-
planes widerspricht. Vor Ablauf dieser Frist muss der Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan 
erreicht werden, da andernfalls der Bauvoranfrage zur Erweiterung des Einzelhandelsmarktes zuge-
stimmt werden müsste.  
Das parallel laufende Bebauungsplanverfahren befindet sich kurz vor Fertigstellung. Die Beschluss-
vorlage für den Satzungsbeschluss soll dem Rat der Stadt Köln im November 2021 vorgelegt werden. 
Da jedoch die Zurückstellungsfrist für die Bauvoranfrage bereits am 08.09.2021 ausläuft, ist für eine 
kurze Übergangszeit eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB erforderlich. Nur durch den kurzfris-
tigen Erlass einer Veränderungssperre können die angestrebten Planungsziele gesichert werden. 
Alternativ müsste die Bauvoranfrage mit Ablauf der Zurückstellungsfrist positiv beschieden werden, 
was zur Folge hätte, dass städtebauliche Fehlentwicklungen nicht vermieden werden könnten. 
 
 
 
Beschluss: 
Gemäß § 60 Absatz 1 Satz 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wird folgender Be-
schluss gefasst: 
 
Der Rat beschließt die Satzung über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in 
Köln-Porz-Urbach –Arbeitstitel: Kaiserstraße Nummer 95-99 in Köln-Porz-Urbach – für den Bereich süd-
lich angrenzend an die Kaiserstraße auf der Höhe der Hausnummern 95 bis 99, begrenzt im Osten 
durch eine angrenzende Grünfläche (Gemarkung Urbach, Flur 13, Flurstück 496), im Süden und Westen

2 
 
begrenzt durch das Gewerbe- und Industriegebiet des rechtskräftigen Bebauungsplanes mit der Num-
mer 75389/03 in der zu diesem Beschluss als Anlage beigefügten Fassung. 
 
Datum  Abstimmungsergebnis 
 
 Unterschrift  Unterschrift 
03.09.2021    gez. Reker  gez. Hammer

3 
 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
 
Problemstellung 
 
Verhinderung einer städtebaulichen Fehlentwicklung 
 
 
Begründung 
 
Ein an der Kaiserstraße 95 ansässiger Discounter hat eine Voranfrage zur Klärung des Planungs-
rechts (Bebauungsgenehmigung) für einen großflächigen Einzelhandel - hier: Erweiterung der 
Verkaufsfläche von 799,97 m² auf insgesamt 936,48 m² durch Umnutzung einer Lagerfläche – einge-
reicht. (Aktenzeichen 63/V27/0154/2020) Diese Erweiterung ist aus Gründen des Zentrenschutzes 
unbedingt zu vermeiden. Das erklärte Ziel des vom Rat der Stadt Köln am 17.12.2013 beschlossenen 
Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (EHZK) ist, die Versorgungsfunktion und Funktionsfähigkeit der 
zentralen Versorgungsbereiche zu sichern, zu stärken und weiter zu entwickeln. Standorte außerhalb 
zentraler Versorgungsbereiche, wie hier an der Kaiserstraße, entfalten kritische Auswirkungen auf 
zentrale Versorgungsbereiche, da sie Kaufkraft von diesen abziehen. 
 
Diese Erweiterung der Verkaufsfläche mit einem nahversorgungs- und zentrenrelevantem Angebot 
widerspricht den Zielsetzungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Stadt Köln (EHZK), da 
negative Auswirkungen auf die Entwicklung der beiden fußläufig nahegelegenen zentralen Versor-
gungsbereiche "Bezirkszentrum Porz" und "Stadtteilzentrum Urbach, Kaiserstraße/ Frankfurter Stra-
ße" zu erwarten sind. 
 
Aus diesem Grund wurde am 20.04.2020 die Dringlichkeitsentscheidung getroffen, einen einfachen 
Bebauungsplan nach § 9 Absatz 2a Baugesetzbuch (BauGB) für den Bereich Kaiserstraße 95-99 
aufzustellen mit dem Ziel, den Ausschluss von Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevan-
ten Sortimenten im Geltungsbereich des Bebauungsplans festzusetzen und am 20.05.2020 öffentlich 
bekannt gemacht. Als Festsetzung ist vorgesehen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungs-
planes künftig nur bestimmte Arten der gemäß § 34 Absatz 1 und Absatz 2 BauGB zulässigen bauli-
chen Nutzungen zuzulassen, nicht zuzulassen oder ausnahmsweise zuzulassen. Weitere Festset-
zungsmöglichkeiten gemäß BauGB oder Baunutzungsverordnung (BauNVO) kommen bei der An-
wendung des § 9 Absatz 2a BauGB nicht in Betracht. Darüber hinaus ist es möglich, kleinflächigen 
Einzelhandel festzusetzen bzw. großflächigen Einzelhandel auszuschließen.  
 
Ziel der Planung ist es mitunter die Versorgungsfunktion und die Funktionsfähigkeit der benachbarten 
Bezirks- und Stadteilzentren ("Bezirkszentrum Porz" und "Stadtteilzentrum Urbach, Kaiserstraße/ 
Frankfurter Straße") dauerhaft zu schützen. Um dies zu erreichen, ist es erforderlich eine Erweiterung 
der Verkaufsflächen durch den Ausschluss von großflächigen Einzelhandel im Geltungs- und Pla-
nungsbereich des Bebauungsplanentwurfes auszuschließen. 
 
Mit der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschluss erfolgte die Zurückstellung des Antrags zur Klä-

4 
 
rung des Planungsrechts für die Erweiterung der Verkaufsfläche des ansässigen Discounters. Die 
Zurückstellung ist gültig bis zum 08.09.2021. 
 
Das parallel laufende Bebauungsplanverfahren befindet sich kurz vor Fertigstellung. Die Offenlage 
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB hat im Zeitraum vom 17. September bis zum 30. Oktober 2020 stattgefun-
den. Die Bekanntmachung erfolgte am 09.09.2020 im Amtsblatt. Die Beschlussvorlage für den Sat-
zungsbeschluss soll dem Rat der Stadt Köln im November 2021 vorgelegt werden. Da jedoch die 
Zurückstellungsfrist für die Bauvoranfrage bereits im September 2021 ausläuft, ist für eine kurze 
Übergangszeit eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB erforderlich. Andernfalls müsste die Vor-
anfrage mit Ablauf der Zurückstellungsfrist positiv beschieden werden. Dies hätte zur Folge, dass 
städtebauliche Fehlentwicklungen nicht vermieden werden könnten, wodurch das gesamte Bebau-
ungsplanverfahren konterkariert werden würde. 
 
 
 
Auswirkungen 
 
In dem der Veränderungssperre unterliegenden Planbereich dürfen  
 
a) Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht be-
seitigt werden. Hierzu zählen insbesondere Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nut-
zungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Ge-
nehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden 
müssen.  
 
b) erhebliche oder wesentlich Wert steigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen 
Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, 
nicht vorgenommen werden.  
 
 
Anlagen 
Anlage 1 Geltungsbereich der Veränderungssperre 
Anlage 2 Satzung

Beratungsverlauf (1)

16.09.2021 Rat
TOP 18.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (3)

  • Kaiserstraße 95
  • Frankfurter Straße
  • Auf der Höhe

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Details

Aktenzeichen
3162/2021
Typ
Dringlichkeitsvorlage Rat
Datum
03.09.2021
Erstellt
01.09.2021 11:00