1942/2022
Schallschutzmauer Vogelsanger Str. 406, auf dem Schrotty-Gelände
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/63 632-Koord. Vorlagen-Nummer 1942/2022 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 20.06.2022 Schallschutzmauer Vogelsanger Str. 406, auf dem Schrotty-Gelände Es wurde durch die CDU-Fraktion zur Sitzung am 16.05.2022 unter TOP 7.4 die nachfolgende Anfra- ge gestellt. Ist sichergestellt, dass die Schallimmissionen aus dem EVENTLOCATION KÖLN - OFF - Location Schrotty vermieden bzw. auf das zulässige Maß reduziert ist. Insbesondere fragen wir: Frage 1: Gewährleistet die Schallschutzmauer, die zurzeit errichtet wird, dass das hinter der Eisenbahntrasse angrenzende Köln-Vogelsang frei von Beeinträchtigungen durch Schallimmissionen von dem oben genannten Gelände wird? Antwort der Verwaltung: Entgegen der örtlichen Beschreibung in der Präambel der Anfrage („…wird zurzeit entlang der hinter diesem Grundstück verlaufenden Eisenbahntrasse eine sehr hohe Wand errichtet.“) wird im Ab- stand von ca. 14 m zur Grenze des Eisenbahngeländes eine Wand auf die bestehenden Gebäu- de errichtet. Diese Wand ist in einer Höhe von ca. 4,5 auf die vorhandene Dachebene der Be- standsgebäude aufzusetzen und in ei ner Länge von ca. 56 m (parallel im Abstand von ca. 14 m zum Eisenbahngelände) zu führen. Eine aktuelle Ortsbesichtigung ergab, dass Lage und Aus- maße dieser Wanderrichtung mit der Baugenehmigung übereinstimmen. Nach dem im laufenden Bauantragsverfahren ei ngereichten Gutachten eines Büros für Schall- schutz ist diese Wanderrichtung eine notwendige Lärmminderungsmaßnahme. Gemäß der gut- achterlichen Unterlage werden dann bei ordnungsgemäßer Ausnutzung der Baugenehmigung zur Vergnügungsstätte die zulässigen Immis sionsgrenzen in Köln -Vogelsang nicht überschritten. Frage 2: Ist sichergestellt, dass es durch die neue Wand nicht zu einer Reflexion der Fahrgeräusche der Ei- senbahn in das Wohngebiet in besonders starkem Maße kommt? Antwort der Verwaltung: Von der oben genannten Grundstücksgrenze des Eisenbahngeländes bis zum nächstgelegenen Bahngleis beträgt die Entfernung ca. 25 m. Damit liegt insgesamt zwischen der neu errichteten Wand und der ersten Bahntrasse ein Abstand von ca. 39 m. Die Fragestellung aus Frage 2 war nicht Prüf- 2 gegenstand im geschilderten Bauantragsverfahren. Daher kann hierzu keine inhaltliche Antwort ge- geben werden. Frage 3: Gibt es zu den erwarteten Schallimmissionen aus dem EVENTLOCATION KÖLN - OFF - Location Schrotty und den Auswirkungen der Wand auf die Geräuschentwicklung ein Schallschutzgutachten? Antwort der Verwaltung: Wie schon in Antwort zu Frage 1 benannt, wurde ein Gutachten zur Lärmprognose zu den über Bauantrag dargelegten Betriebsvorgängen einer Nutzung als sozialkultureller Begegnungsraum eingereicht. Aus der Antwort zu Frage 2 ergibt sich, dass zu den „Auswirkungen“ der neu zu errich- tenden Lärmschutzwand (außer dass sie Lärm aus Nutzung der Vergnügungsstätte mindert) kein Schallschutzgutachten vorliegt. Frage 4: Gibt es bauliche Auflagen wie der Schallschutz in dem Bereich EVENTLOCATION KÖLN - OFF - Location Schrotty gewährleistet werden muss? Antwort der Verwaltung: Das schon erwähnte Gutachten zur Lärmprognose enthält -neben nutzungsbetrieblichen Maßnah- men- auch schon bauliche Vorgaben, die zur Immissionswerteinhaltung geboten sind. Dieses Gutach- ten wurde im Bauantragsverfahren durch das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz geprüft und begleitend noch mit eigenen Auflagenempfehlungen versehen. Mit Ausstellung der Baugenehmigung ist dann das v. g. Gutachten ausdrücklich zum Bestandteil die- ser Genehmigung gemacht worden. Weiterhin wurde in einer Auflage der Baugenehmigung die Um- setzung der im Gutachten beschriebenen erforderlichen Maßnahmen -bis spätestens zur Nutzungs- aufnahme- amtlich vorgegeben sowie noch weitere ergänzende Auflagen (Übernahme der Empfeh- lungen des Amtes für Umwelt- und Verbraucherschutz) vorgenommen. Frage 5: Ist es möglich, der BV IV Köln Ehrenfeld diese Gutachten zur Verfügung zu stellen? Antwort der Verwaltung: Bei einem Bauantragsverfahren und der dazu geführten Akte handelt es sich um ein vertrauensge- schütztes Verwaltungsrechtsverfahren. Dieses ist von seiner Rechtsnatur her nicht zur Veröffentli- chung bestimmt. Schon von daher ist eine Überlassung dieser Unterlage (gleich in welcher Form) an die Bezirksvertretung Ehrenfeld nicht möglich. Das gilt auch für eine Vorlage nur im nicht öffentlichen Teil einer Sitzung. Denn in jedem Fall wäre die in Frage 5 angesprochene Zurverfügungstellung einer Unterlage aus der Akte rechtlich eine Form der Akteneinsicht durch die Bezirksvertretung. Diese Rechtsausübung durch Gremien bzw. Gremienangehörige der Stadt Köln ist in der GO NRW sowie ergänzend in der Ge- schäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln geregelt. Bekanntlich erfüllt die Anfrage aus TOP 7.4 der Sitzung vom 16.05.2022 schon nicht die gesetzlichen Ausgangsvorausset- zungen zum Gremienakteneinsichtsrecht. Aber selbst wenn es zu solch einer formgerechten Akten- einsicht käme, schließt gemäß § 40 der städt. Geschäftsordnung dieses Akteneinsichtsrecht das Recht zur Vervielfältigung nicht ein. Da schon bei einer gesetzlichen Gremienakteneinsicht keine Kopie erstellt werden darf, kann erst 3 Recht nicht im sonstigen Umgang mit der Bezirksvertretung dieser ein Teil aus der Verwaltungsakte herausgegeben bzw. eine Ablichtung dessen übermittelt werden.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1942/2022
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 15.06.2022
- Erstellt
- 07.06.2022 15:45