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Sparkasse KölnBonn: Weisung an die durch den Rat der Stadt Köln entsandten Vertreter für Abstimmungen in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Sparkasse KölnBonn
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 1857/2020 vom 30.11.2020
Stand: Am 10.12.2020 im Rat ungeändert beschlossen.
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Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/II/2 Vorlagen-Nummer 1857/2020 Freigabedatum 30.11.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Sparkasse KölnBonn: Weisung an die durch den Rat der Stadt Köln entsandten Vertreter für Abstimmungen in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Sparkasse KölnBonn Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln weist sämtliche von ihm in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Sparkasse KölnBonn entsandten Vertreterinnen und Vertreter an, in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Sparkasse KölnBonn wie folgt zu votieren. 1. Wahl der/des Vorsitzenden der Verbandsversammlung Wahl von ______________________________________ zur oder zum Vorsitzenden der Verbandsversammlung für die Dauer der Wahlperiode 2020 bis 2025 auf Vorschlag der Stadt* __________________________ . *Hinweis: Nach dem Fusionsvertrag ist zwischen der Stadt Köln und der Bundesstadt Bonn eine Einigung über das Vorschlagsrecht herbeizuführen (s. Begründung). 2. Wahl der Stellvertreterin/des Stellvertreters der/des Vorsitzenden der Verbandsversamm- lung Wahl von ______________________________________ zur Stellvertreterin/ zum Stellvertreter der oder des Vorsitzenden der Verbandsversammlung für die Dauer der Wahlperiode 2020 bis 2025 auf Vorschlag der Stadt* __________. *Hinweis: Nach dem Fusionsvertrag ist zwischen der Stadt Köln und der Bundesstadt Bonn eine Einigung über das Vorschlagsrecht herbeizuführen (s. Begründung). 3. Wahl der Verbandsvorsteherin/des Verbandsvorstehers Wahl von Oberbürgermeisterin Henriette Reker zur Verbandsvorsteherin/ zum Verbandsvorsteher der Verbandsversammlung für die Dauer der Wahlperiode 2020 bis 2025 auf Vorschlag der Stadt* Köln. *Hinweis: Nach dem Fusionsvertrag ist zwischen der Stadt Köln und der Bundesstadt Bonn eine Rat 10.12.2020 2 Einigung über das Vorschlagsrecht herbeizuführen (s. Begründung). 4. Wahl der Stellvertreterin/des Stellvertreters der Verbandsvorsteherin/des Verbandsvorste- hers Wahl von Oberbürgermeisterin Katja Dörner zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers für die Dauer der Wahlperiode 2020 bis 2025 auf Vorschlag der Stadt* Bonn. *Hinweis: Nach dem Fusionsvertrag ist zwischen der Stadt Köln und der Bundesstadt Bonn eine Einigung über das Vorschlagsrecht herbeizuführen (s. Begründung). 5. Wahl der /des Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Sparkasse KölnBonn gemäß § 11 Abs. 1 SpkG NRW Wahl von ______________________________________ zur oder zum Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Sparkasse KölnBonn auf Vorschlag der Stadt* __________. *Hinweis: Nach dem Fusionsvertrag ist zwischen der Stadt Köln und der Bundesstadt Bonn eine Einigung über das Vorschlagsrecht herbeizuführen (s. Begründung). 6. Wahl der sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates und der Dienstkräfte im Verwal- tungsrat der Sparkasse KölnBonn nach § 10 Abs. 2 Buchstaben b und c SpkG NRW sowie deren Stellvertreter*innen gemäß § 12 SpkG NRW a) Wahlvorschlag für die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie deren Stellvertretung Zu wählendes ordentliches Mitglied des Verwaltungsrates als Verhinderungsvertretung für das ordentliche Mitglied des Verwaltungsrates 1) 2) 3) 4) 5) 6) 7) Sofern der/die Vorsitzende des Verwaltungsrates nicht auf Vorschlag der Stadt Köln ge- wählt wird, sind 8 Wahlvorschläge zu machen. 3 8) b) Wahlvorschlag für die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie deren Stellvertretung aus dem Wahlvorschlag der Personalvertretung (Dienstkräfte) Zu wählendes ordentliches Mitglied des Verwaltungsrates als Verhinderungsvertretung für das ordentliche Mitglied des Verwaltungsrates 1) 2) 3) 4) 7. Wahl der ersten und zweiten Stellvertreterin/des ersten und zweiten Stellvertreters der/des Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Sparkasse KölnBonn a) Wahl von ______________________________________ zur ersten Stellvertreterin/zum ersten Stellvertreter der/ des Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Sparkasse KölnBonn auf Vorschlag der Stadt* __________. *Hinweis: Nach dem Fusionsvertrag ist zwischen der Stadt Köln und der Bundesstadt Bonn eine Einigung über das Vorschlagsrecht herbeizuführen (s. Begründung). b) Wahl von ______________________________________ zur ersten Stellvertreterin/zum zweiten Stellvertreter der/ des Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Sparkasse KölnBonn auf Vorschlag der Stadt* __________. *Hinweis: Nach dem Fusionsvertrag ist zwischen der Stadt Köln und der Bundesstadt Bonn eine Einigung über das Vorschlagsrecht herbeizuführen (s. Begründung). 8. Wahl der Hauptverwaltungsbeamtin/des Hauptverwaltungsbeamten nach § 11 Abs. 3 SpkG NRW sowie Feststellung der Hauptverwaltungsbeamtin/des Hauptverwaltungsbeamten gemäß § 10 Abs. 4 SpkG NRW Wahl von Oberbürgermeisterin Katja Dörner Zur Hauptverwaltungsbeamtin/zum Hauptverwaltungsbeamten nach § 11 Abs. 3 SpkG NRW. Feststellung der Teilnahme von Oberbürgermeisterin Henriette Reker an den Sitzungen des Verwaltungsrates nach § 10 Abs. 4 SpkG NRW 4 9. Wahl der Vertreterin bzw. des Vertreters, der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters aus den Reihen der Hauptverwaltungsbeamten der Träger zur Entsendung in die Verbandsver- sammlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes (RSGV) gem. § 5 Abs. 2 Buchst. b) i.V.m. Abs. 3 der Satzung des RSGV a. Wahl von Oberbürgermeisterin Katja Dörner zur Entsendung als Vertreter/in in die Verbands- versammlung des RSGV auf Vorschlag der Stadt* Bonn. *Hinweis: Nach dem Fusionsvertrag ist zwischen der Stadt Köln und der Bundesstadt Bonn eine Einigung über das Vorschlagsrecht herbeizuführen (s. Begründung). b. Wahl von Oberbürgermeisterin Henriette Reker zur Entsendung als Stellvertreter/in in die Ver- bandsversammlung des RSGV auf Vorschlag der Stadt* Köln. *Hinweis: Nach dem Fusionsvertrag ist zwischen der Stadt Köln und der Bundesstadt Bonn eine Einigung über das Vorschlagsrecht herbeizuführen (s. Begründung). 10. Entscheidung über 1. die Entsendung der/des Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder 2. die Entsendung eines ordentlichen Mitgliedes des Verwaltungsrates als Vertreter/in in die Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und Girover- bandes (RSGV) sowie Wahl des ordentlichen Mitgliedes des Verwaltungsrates nebst Wahl einer Stellvertreterin/eines Stellvertreters zur Entsendung in die Verbandsversammlung des RSGV gem. § 5 Abs. 2 Buchst. a) i.V.m. Abs. 3 der Satzung des RSGV Zu 1. Entsendung der/des Vorsitzenden des Verwaltungsrates als Vertreter/in in die Verbandsver- sammlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes (RSGV). (Die Vertretung erfolgt in diesem Fall durch die Vertretung im Amt.) oder Zu 2. (Alternative): Entsendung eines ordentlichen Mitgliedes des Verwaltungsrates, als Vertre- ter/in in die Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes (RSGV) das heißt: a. Wahl des ordentlichen Mitgliedes ______________________________________ zur Entsendung als Vertreter/in in die Verbandsversammlung des RSGV auf Vorschlag der Stadt* _______. *Hinweis: Nach dem Fusionsvertrag ist zwischen der Stadt Köln und der Bundesstadt Bonn eine Einigung über das Vorschlagsrecht herbeizuführen (s. Begründung). b. Wahl von ______________________________________ zur zur Entsendung als Stellvertreter/in des ordentlichen Mitglieds in die Verbandsversammlung des RSGV auf Vorschlag der Stadt* _______. *Hinweis: Nach dem Fusionsvertrag ist zwischen der Stadt Köln und der Bundesstadt Bonn eine Einigung über das Vorschlagsrecht herbeizuführen (s. Begründung). 5 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Am 28.Juni 2004 haben die Stadt Köln und die Bundesstadt Bonn sowie die Stadtsparkasse Köln und die Sparkasse Bonn einen öffentlich-rechtlichen Fusionsvertrag über die Bildung eines gemeinsamen Zweckverbandes als Gewährträger/Träger für die Sparkasse KölnBonn mit Wirkung zum 1.Januar 2005 geschlossen. Gemäß §§ 8 Abs. 1, 15 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG NRW) i.V.m. §§ 63 Abs. 2, 113 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) kann der Rat der Stadt Köln seine Vertre- terinnen und Vertreter in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Sparkasse KölnBonn an- weisen, bei der Beschlussfassung der Verbandsversammlung nach den Vorgaben des Rates abzu- stimmen. Die nächste Verbandsversammlung des Zweckverbandes Sparkasse KölnBonn trifft Abstimmungen über die Besetzung von Positionen sowie Organen des Zweckverbandes und der Sparkasse Köln- Bonn. Hierbei sind die Vorgaben des öffentlich-rechtlichen Fusions- und Zweckverbandsvertrages vom 28. Juni 2004 in der Fassung der Änderungsverträge von Dezember 2009 und Dezember 2010 sowie die Vorgaben des Sparkassengesetzes für Nordrhein-Westfalen (SpkG NRW) zu beachten. Im Einzelnen: 1. Wahl der Vorsitzenden/des Vorsitzenden der Verbandsversammlung Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 der Satzung des Zweckverbandes wählt die Verbandsversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungen der Verbandsmitglieder die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Verbandsversammlung und deren/dessen Stellvertreter/in. Gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 des öffentlich-rechtlichen Fusions- und Zweckverbandsvertrages (Fusionsver- trag) bzw. § 9 Abs. 1 S. 2 der Satzung des Zweckverbandes werden die Vorsitzende oder der Vorsit- zende der Verbandsversammlung und die/der Verbandsvorsteher/in nicht von demselben Verbands- mitglied gestellt. 2. Wahl der Stellvertreterin/des Stellvertreters der/des Vorsitzenden der Verbandsversamm- lung Gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 Fusionsvertrag bzw. § 6 Abs. 1 S. 2 der Satzung des Zweckverbandes wird die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der/des Vorsitzenden der Verbandsversammlung nicht von demselben Verbandsmitglied gestellt wie die/der Vorsitzende der Verbandsversammlung. 3. Wahl der Verbandsvorsteherin/des Verbandsvorstehers Gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 Fusionsvertrag bzw. § 9 Abs. 1 S. 3 der Satzung des Zweckverbandes wer- 6 den die Verbandsvorsteherin bzw. der Verbandsvorsteher und die/der Vorsitzende der Verbandsver- sammlung nicht von demselben Verbandsmitglied gestellt. Gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 der Satzung des Zweckverbandes sowie nach § 16 Abs. 1 S. 1 GkG NRW werden die/der Verbandsvorsteher/in und deren/dessen Stellvertreter/in von der Verbandsversammlung aus dem Kreis der Hauptverwaltungs- beamten oder mit Zustimmung ihrer/ihres Dienstvorgesetzten aus dem Kreis der allgemeinen Vertre- ter oder der leitenden Bediensteten der Verbandsmitglieder für die Dauer der Wahlzeit der Vertretun- gen der Verbandsmitglieder gewählt. 4. Wahl der Stellvertreterin/des Stellvertreters der Verbandsvorsteherin/des Verbandsvorste- hers siehe Hinweis zu 2. Gleiches gilt gemäß § 4 Abs. 2 S. 3 Fusionsvertrag sinngemäß für die/den Stellvertreter/in der/des Verbandsvorstehers/in. siehe weiter Hinweis zu 3. 5. Wahl der Vorsitzenden/des Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Sparkasse KölnBonn gemäß § 11 Abs. 1 und Abs. 2 SpkG NRW Die Vertretung des Trägers – hier die Verbandsversammlung als Vertretung des Zweckverbandes - wählt eines ihrer Mitglieder oder die/den Hauptverwaltungsbeamtin/en eines Verbandsmitgliedes zum vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrates. Gemäß § 11 Abs. 2 SpkG NRW wählt die Vertretung des Trägers aus den Mitgliedern des Verwal- tungsrates zudem eine erste und zweite Stellvertreterin/einen ersten und zweiten Stellvertreter des vorsitzenden Mitgliedes. Für die Besetzung der Position des vorsitzenden Mitgliedes des Verwaltungsrates ist gemäß § 7 Abs. 2 Fusionsvertrag zu beachten, dass die Bundesstadt Bonn mindestens in einem der drei Sparkas- senorgane (Verwaltungsrat, alt: Kreditausschuss, (neu: Risikoausschuss als Ausschuss des Verwal- tungsrates), Vorstand) die/den Vorsitzenden, in mindestens einem der anderen Sparkassenorgane die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n bzw. die/den ersten stellvertretende/n Vorsitzende/n stellt. Wenn die Bundesstadt Bonn nicht die/den Vorsitzende/n des Verwaltungsrates stellt, stellt sie in je- dem Fall eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n des Verwaltungsrates. 6. Wahl der sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates und der Dienstkräfte im Verwal- tungsrat der Sparkasse KölnBonn nach § 10 Abs. 2 Buchstaben b und c SpkG NRW in Ver- bindung mit § 12 SpkG NRW sowie Wahl der Stellvertreter gemäß § 12 Abs. 4 S. 2 SpkG NRW § 8 Abs. 2 Fusionsvertrag in der Fassung des Änderungsvertrages von Dezember 2009 regelt fol- gende Vorschlagsrechte: 8 Mitglieder von der Stadt Köln 4 Mitglieder von der Bundesstadt Bonn 6 Dienstkräfte wobei die/der Vorsitzende des Verwaltungsrates auf das Kontingent der ihn vorschlagenden Ver- tragspartei angerechnet wird. Entsprechendes gilt für die/den Stellvertreter/in. Aus dem Wahlvorschlag der Personalversammlung wurden die Arbeitnehmervertreter bis zum Ablauf der Legislaturperiode 2020-2025 auf Empfehlung von Vertretern, die von der Stadt Köln in den Zweckverband entsandt wurden und auf Empfehlung von Vertretern, die von der Bundesstadt Bonn in 7 die Verbandsversammlung entsandt wurden, durch die Verbandsversammlung im Verhältnis 2:1 ge- wählt. § 8 Abs. 3 Fusionsvertrag in der Fassung des Änderungsvertrages von Dezember 2009 regelt, dass die von den Städten Köln und Bonn vorzuschlagenden Mitglieder des Verwaltungsrates jeweils die Mehrheitsverhältnisse in den Stadträten Köln und Bonn zu Beginn einer jeden Wahlperiode nach Maßgabe von § 50 Abs. 3 GO NRW widerspiegeln. Wählbar als sachkundige Mitglieder im Sinne des § 10 Abs. 2 Buchstabe b SpkG NRW sind sach- kundige Bürgerinnen und Bürger, die der Vertretung des Trägers, bei Zweckverbandssparkassen den Vertretungen der Verbandsmitglieder, angehören können (§ 12 Abs. 1 S. 2 SpkG NRW). Zu den Mitgliedern des Verwaltungsrates können neben den sachkundigen Bürgerinnen und Bürgern, die den Vertretungen der Verbandsmitglieder angehören, gewählt werden: - die Hauptverwaltungsbeamten der Verbandsmitglieder und - Dienstkräfte aller im Zweckverband zusammengeschlossenen Gemeinden und Gemeindever- bände, sofern die Dienstkräfte ihre Hauptwohnung im Trägergebiet haben. Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates sind die Ausschließungsgründe gemäß § 13 SpkG NRW zu berücksichtigen. Zudem sind bei der Wahl der Verwaltungsratsmitglieder gemäß § 12 Abs. 3 SpkG NRW die grundle- genden Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes zu beachten. Nach § 12 Abs. 1 Landes- gleichstellungsgesetz NRW soll insbesondere der Verwaltungsrat geschlechtsparitätisch besetzt wer- den. Eine Wahlvorschlagsliste für die Dienstkräfte in den Verwaltungsrat ist als Anlage beigefügt. 7. Wahl der ersten und zweiten Stellvertreterin/des ersten und zweiten Stellvertreters der/des Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Sparkasse KölnBonn Als erste und zweite Stellvertreterin/erster und zweiter Stellvertreter des Vorsitzenden des Verwal- tungsrates im Sinne des § 11 Abs. 2 SpkG NRW sind lediglich die sachkundigen Mitglieder des Ver- waltungsrates nach § 10 Abs. 2 Buchstabe b SpkG NRW (also keine Dienstkräfte) wählbar. Im Übrigen wird auf den Hinweis unter Punkt 5 verwiesen. 8. Wahl der Hauptverwaltungsbeamtin/des Hauptverwaltungsbeamten nach § 11 Abs. 3 SpkG NRW sowie Feststellung der Hauptverwaltungsbeamtin/des Hauptverwaltungsbeamten nach § 10 Abs. 4 SpkG NRW Nach § 11 Abs. 3 SpkG NRW ist eine Hauptverwaltungsbeamtin/ein Hauptverwaltungsbeamter als "Beanstandungsbeamter" für den Fall zu wählen, dass eine Sitzung nicht von einem Hauptverwal- tungsbeamten geleitet wird. Sofern ein Hauptverwaltungsbeamter zum Vorsitzenden des Verwal- tungsrates gewählt wurde, übt dieser in Personalunion die Funktion des "Beanstandungsbeamten" aus. § 10 Abs. 4 SpkG NRW sieht von Gesetzes wegen vor, dass bei Zweckverbandssparkassen die Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten der Verbandsmitglieder, die weder vorsitzendes Mitglieder des Verwaltungsrates sind noch nach § 11 Abs. 3 SpkG NRW an den Sitzun- gen des Verwaltungsrates teilnehmen, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsra- tes teilnehmen. 9. Wahl der Vertreterin oder des Vertreters, der Stellvertreterin oder des Stellvertreters aus den Reihen der Hauptverwaltungsbeamten der Träger zur Entsendung in die Verbandsver- 8 sammlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes (RSGV) gem. § 5 Abs. 2 Buchst. b) i.V.m. Abs. 3 der Satzung des RSGV Gemäß § 5 Abs. 2 Buchst. b) der Satzung des RSGV entsendet jede Sparkasse in die Verbandsver- sammlung die Hauptverwaltungsbeamtin/ den Hauptverwaltungsbeamten des kommunalen Trägers, bei Zweckverbands-Sparkassen die Hauptverwaltungsbeamtin/ den Hauptverwaltungsbeamten eines Verbandsmitgliedes. Gemäß § 5 Abs. 3 S. 3 der Satzung des RSGV bestimmt die Vertretung des kommunalen Trägers aus dem Kreise der Hauptverwaltungsbeamten der Verbandsmitglieder eine Vertreterin/ einen Vertreter sowie die/den jeweilige/n Vertreter/in im Amt. 10. Entscheidung über 1.) die Entsendung der/des Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder 2.) die Entsendung eines ordentlichen Mitgliedes des Verwaltungsrates als Vertreter/in in die Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und Girover- bandes (RSGV) sowie - ausschließlich im Fall der 2. Alternative - Wahl des ordentlichen Mitgliedes des Verwaltungsrates nebst Wahl einer Stellvertrete- rin/eines Stellvertreters in die Verbandsversammlung des RSGV gem. § 5 Abs. 2 Buchst. a) i.V.m. Abs. 3 der Satzung des RSGV Gemäß § 5 Abs. 2 Buchst. a) der Satzung des RSGV entsendet jede Sparkasse in die Verbandsver- sammlung die Vorsitzende/ den Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder ein ordentliches Mitglied des Verwaltungsrates. Wird die/der Vorsitzende des Verwaltungsrates in die Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes entsandt, wird sie/er von seiner Stellvertretung im Amt vertreten. Wird ein ordentliches Mitglied des Verwaltungsrates in die Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes entsandt, entsendet die Vertretung des kommunalen Trägers aus dem Kreise der ordentlichen Mitglieder des Verwaltungsrates eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Hinweis: Bei Kandidaturen für Wahlgremien soll der Anteil der Frauen mindestens 40 Prozent betragen, § 12 Abs. 4 Landesgleichstellungsgesetz (LGG). Im Übrigen sollen Gremien geschlechtsparitätisch besetzt werden, § 12 Abs. 7 LGG. Anlage: Wahlvorschlagsliste für die Dienstkräfte in den Verwaltungsrat der Sparkasse KölnBonn
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