1857/2020
Sparkasse KölnBonn: Weisung an die durch den Rat der Stadt Köln entsandten Vertreter für Abstimmungen in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Sparkasse KölnBonn
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Beschlussvorlage Rat
19053 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin
Dezernat, Dienststelle
II/II/2
Vorlagen-Nummer
1857/2020
Freigabedatum
30.11.2020
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung
Betreff
Sparkasse KölnBonn: Weisung an die durch den Rat der Stadt Köln entsandten Vertreter für
Abstimmungen in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Sparkasse KölnBonn
Beschlussorgan
Rat
Gremium Datum
Beschluss:
Der Rat der Stadt Köln weist sämtliche von ihm in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes
Sparkasse KölnBonn entsandten Vertreterinnen und Vertreter an, in der Verbandsversammlung des
Zweckverbandes Sparkasse KölnBonn wie folgt zu votieren.
1. Wahl der/des Vorsitzenden der Verbandsversammlung
Wahl von
______________________________________
zur oder zum Vorsitzenden der Verbandsversammlung für die Dauer der Wahlperiode 2020 bis
2025 auf Vorschlag der Stadt* __________________________ .
*Hinweis: Nach dem Fusionsvertrag ist zwischen der Stadt Köln und der Bundesstadt Bonn eine
Einigung über das Vorschlagsrecht herbeizuführen (s. Begründung).
2. Wahl der Stellvertreterin/des Stellvertreters der/des Vorsitzenden der Verbandsversamm-
lung
Wahl von
______________________________________
zur Stellvertreterin/ zum Stellvertreter der oder des Vorsitzenden der Verbandsversammlung für
die Dauer der Wahlperiode 2020 bis 2025 auf Vorschlag der Stadt* __________.
*Hinweis: Nach dem Fusionsvertrag ist zwischen der Stadt Köln und der Bundesstadt Bonn eine
Einigung über das Vorschlagsrecht herbeizuführen (s. Begründung).
3. Wahl der Verbandsvorsteherin/des Verbandsvorstehers
Wahl von
Oberbürgermeisterin Henriette Reker
zur Verbandsvorsteherin/ zum Verbandsvorsteher der Verbandsversammlung für die Dauer der
Wahlperiode 2020 bis 2025 auf Vorschlag der Stadt* Köln.
*Hinweis: Nach dem Fusionsvertrag ist zwischen der Stadt Köln und der Bundesstadt Bonn eine
Rat 10.12.2020
2
Einigung über das Vorschlagsrecht herbeizuführen (s. Begründung).
4. Wahl der Stellvertreterin/des Stellvertreters der Verbandsvorsteherin/des Verbandsvorste-
hers
Wahl von
Oberbürgermeisterin Katja Dörner
zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers
für die Dauer der Wahlperiode 2020 bis 2025 auf Vorschlag der Stadt* Bonn.
*Hinweis: Nach dem Fusionsvertrag ist zwischen der Stadt Köln und der Bundesstadt Bonn eine
Einigung über das Vorschlagsrecht herbeizuführen (s. Begründung).
5. Wahl der /des Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Sparkasse KölnBonn gemäß § 11
Abs. 1 SpkG NRW
Wahl von
______________________________________
zur oder zum Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Sparkasse KölnBonn auf Vorschlag der
Stadt* __________.
*Hinweis: Nach dem Fusionsvertrag ist zwischen der Stadt Köln und der Bundesstadt Bonn eine
Einigung über das Vorschlagsrecht herbeizuführen (s. Begründung).
6. Wahl der sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates und der Dienstkräfte im Verwal-
tungsrat der Sparkasse KölnBonn nach § 10 Abs. 2 Buchstaben b und c SpkG NRW sowie
deren Stellvertreter*innen gemäß § 12 SpkG NRW
a) Wahlvorschlag für die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie deren Stellvertretung
Zu wählendes ordentliches Mitglied
des Verwaltungsrates
als Verhinderungsvertretung für das
ordentliche Mitglied des Verwaltungsrates
1)
2)
3)
4)
5)
6)
7)
Sofern der/die Vorsitzende des Verwaltungsrates nicht auf Vorschlag der Stadt Köln ge-
wählt wird, sind 8 Wahlvorschläge zu machen.
3
8)
b) Wahlvorschlag für die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie deren Stellvertretung aus
dem Wahlvorschlag der Personalvertretung (Dienstkräfte)
Zu wählendes ordentliches Mitglied
des Verwaltungsrates
als Verhinderungsvertretung für das
ordentliche Mitglied des Verwaltungsrates
1)
2)
3)
4)
7. Wahl der ersten und zweiten Stellvertreterin/des ersten und zweiten Stellvertreters der/des
Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Sparkasse KölnBonn
a) Wahl von
______________________________________
zur ersten Stellvertreterin/zum ersten Stellvertreter der/ des Vorsitzenden des Verwaltungsrates
der Sparkasse KölnBonn auf Vorschlag der Stadt* __________.
*Hinweis: Nach dem Fusionsvertrag ist zwischen der Stadt Köln und der Bundesstadt Bonn eine
Einigung über das Vorschlagsrecht herbeizuführen (s. Begründung).
b) Wahl von
______________________________________
zur ersten Stellvertreterin/zum zweiten Stellvertreter der/ des Vorsitzenden des Verwaltungsrates
der Sparkasse KölnBonn auf Vorschlag der Stadt* __________.
*Hinweis: Nach dem Fusionsvertrag ist zwischen der Stadt Köln und der Bundesstadt Bonn eine
Einigung über das Vorschlagsrecht herbeizuführen (s. Begründung).
8. Wahl der Hauptverwaltungsbeamtin/des Hauptverwaltungsbeamten nach § 11 Abs. 3 SpkG
NRW sowie Feststellung der Hauptverwaltungsbeamtin/des Hauptverwaltungsbeamten
gemäß § 10 Abs. 4 SpkG NRW
Wahl von
Oberbürgermeisterin Katja Dörner
Zur Hauptverwaltungsbeamtin/zum Hauptverwaltungsbeamten nach § 11 Abs. 3 SpkG NRW.
Feststellung der Teilnahme von
Oberbürgermeisterin Henriette Reker
an den Sitzungen des Verwaltungsrates nach § 10 Abs. 4 SpkG NRW
4
9. Wahl der Vertreterin bzw. des Vertreters, der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters aus
den Reihen der Hauptverwaltungsbeamten der Träger zur Entsendung in die Verbandsver-
sammlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes (RSGV) gem. § 5 Abs. 2
Buchst. b) i.V.m. Abs. 3 der Satzung des RSGV
a. Wahl von
Oberbürgermeisterin Katja Dörner zur Entsendung als Vertreter/in in die Verbands-
versammlung des RSGV auf Vorschlag der Stadt* Bonn.
*Hinweis: Nach dem Fusionsvertrag ist zwischen der Stadt Köln und der Bundesstadt Bonn eine
Einigung über das Vorschlagsrecht herbeizuführen (s. Begründung).
b. Wahl von
Oberbürgermeisterin Henriette Reker zur Entsendung als Stellvertreter/in in die Ver-
bandsversammlung des RSGV auf Vorschlag der Stadt* Köln.
*Hinweis: Nach dem Fusionsvertrag ist zwischen der Stadt Köln und der Bundesstadt Bonn eine
Einigung über das Vorschlagsrecht herbeizuführen (s. Begründung).
10. Entscheidung über
1. die Entsendung der/des Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder
2. die Entsendung eines ordentlichen Mitgliedes des Verwaltungsrates
als Vertreter/in in die Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und Girover-
bandes (RSGV) sowie Wahl des ordentlichen Mitgliedes des Verwaltungsrates nebst Wahl
einer Stellvertreterin/eines Stellvertreters zur Entsendung in die Verbandsversammlung
des RSGV gem. § 5 Abs. 2 Buchst. a) i.V.m. Abs. 3 der Satzung des RSGV
Zu 1.
Entsendung der/des Vorsitzenden des Verwaltungsrates als Vertreter/in in die Verbandsver-
sammlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes (RSGV).
(Die Vertretung erfolgt in diesem Fall durch die Vertretung im Amt.)
oder
Zu 2. (Alternative): Entsendung eines ordentlichen Mitgliedes des Verwaltungsrates, als Vertre-
ter/in in die Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes (RSGV)
das heißt:
a. Wahl des ordentlichen Mitgliedes
______________________________________ zur
Entsendung als Vertreter/in in die Verbandsversammlung des RSGV auf Vorschlag der Stadt*
_______.
*Hinweis: Nach dem Fusionsvertrag ist zwischen der Stadt Köln und der Bundesstadt Bonn eine
Einigung über das Vorschlagsrecht herbeizuführen (s. Begründung).
b. Wahl von
______________________________________ zur
zur Entsendung als Stellvertreter/in des ordentlichen Mitglieds in die Verbandsversammlung des
RSGV auf Vorschlag der Stadt* _______.
*Hinweis: Nach dem Fusionsvertrag ist zwischen der Stadt Köln und der Bundesstadt Bonn eine
Einigung über das Vorschlagsrecht herbeizuführen (s. Begründung).
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Haushaltsmäßige Auswirkungen
Nein
Auswirkungen auf den Klimaschutz
Nein
Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)
Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)
Begründung
Am 28.Juni 2004 haben die Stadt Köln und die Bundesstadt Bonn sowie die Stadtsparkasse Köln und
die Sparkasse Bonn einen öffentlich-rechtlichen Fusionsvertrag über die Bildung eines gemeinsamen
Zweckverbandes als Gewährträger/Träger für die Sparkasse KölnBonn mit Wirkung zum 1.Januar
2005 geschlossen.
Gemäß §§ 8 Abs. 1, 15 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG NRW) i.V.m. §§
63 Abs. 2, 113 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) kann der Rat der Stadt Köln seine Vertre-
terinnen und Vertreter in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Sparkasse KölnBonn an-
weisen, bei der Beschlussfassung der Verbandsversammlung nach den Vorgaben des Rates abzu-
stimmen.
Die nächste Verbandsversammlung des Zweckverbandes Sparkasse KölnBonn trifft Abstimmungen
über die Besetzung von Positionen sowie Organen des Zweckverbandes und der Sparkasse Köln-
Bonn. Hierbei sind die Vorgaben des öffentlich-rechtlichen Fusions- und Zweckverbandsvertrages
vom 28. Juni 2004 in der Fassung der Änderungsverträge von Dezember 2009 und Dezember 2010
sowie die Vorgaben des Sparkassengesetzes für Nordrhein-Westfalen (SpkG NRW) zu beachten.
Im Einzelnen:
1. Wahl der Vorsitzenden/des Vorsitzenden der Verbandsversammlung
Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 der Satzung des Zweckverbandes wählt die Verbandsversammlung aus ihrer
Mitte für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungen der Verbandsmitglieder die Vorsitzende oder den
Vorsitzenden der Verbandsversammlung und deren/dessen Stellvertreter/in.
Gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 des öffentlich-rechtlichen Fusions- und Zweckverbandsvertrages (Fusionsver-
trag) bzw. § 9 Abs. 1 S. 2 der Satzung des Zweckverbandes werden die Vorsitzende oder der Vorsit-
zende der Verbandsversammlung und die/der Verbandsvorsteher/in nicht von demselben Verbands-
mitglied gestellt.
2. Wahl der Stellvertreterin/des Stellvertreters der/des Vorsitzenden der Verbandsversamm-
lung
Gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 Fusionsvertrag bzw. § 6 Abs. 1 S. 2 der Satzung des Zweckverbandes wird
die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der/des Vorsitzenden der Verbandsversammlung nicht von
demselben Verbandsmitglied gestellt wie die/der Vorsitzende der Verbandsversammlung.
3. Wahl der Verbandsvorsteherin/des Verbandsvorstehers
Gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 Fusionsvertrag bzw. § 9 Abs. 1 S. 3 der Satzung des Zweckverbandes wer-
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den die Verbandsvorsteherin bzw. der Verbandsvorsteher und die/der Vorsitzende der Verbandsver-
sammlung nicht von demselben Verbandsmitglied gestellt. Gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 der Satzung des
Zweckverbandes sowie nach § 16 Abs. 1 S. 1 GkG NRW werden die/der Verbandsvorsteher/in und
deren/dessen Stellvertreter/in von der Verbandsversammlung aus dem Kreis der Hauptverwaltungs-
beamten oder mit Zustimmung ihrer/ihres Dienstvorgesetzten aus dem Kreis der allgemeinen Vertre-
ter oder der leitenden Bediensteten der Verbandsmitglieder für die Dauer der Wahlzeit der Vertretun-
gen der Verbandsmitglieder gewählt.
4. Wahl der Stellvertreterin/des Stellvertreters der Verbandsvorsteherin/des Verbandsvorste-
hers
siehe Hinweis zu 2.
Gleiches gilt gemäß § 4 Abs. 2 S. 3 Fusionsvertrag sinngemäß für die/den Stellvertreter/in der/des
Verbandsvorstehers/in.
siehe weiter Hinweis zu 3.
5. Wahl der Vorsitzenden/des Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Sparkasse KölnBonn
gemäß § 11 Abs. 1 und Abs. 2 SpkG NRW
Die Vertretung des Trägers – hier die Verbandsversammlung als Vertretung des Zweckverbandes -
wählt eines ihrer Mitglieder oder die/den Hauptverwaltungsbeamtin/en eines Verbandsmitgliedes zum
vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrates.
Gemäß § 11 Abs. 2 SpkG NRW wählt die Vertretung des Trägers aus den Mitgliedern des Verwal-
tungsrates zudem eine erste und zweite Stellvertreterin/einen ersten und zweiten Stellvertreter des
vorsitzenden Mitgliedes.
Für die Besetzung der Position des vorsitzenden Mitgliedes des Verwaltungsrates ist gemäß § 7 Abs.
2 Fusionsvertrag zu beachten, dass die Bundesstadt Bonn mindestens in einem der drei Sparkas-
senorgane (Verwaltungsrat, alt: Kreditausschuss, (neu: Risikoausschuss als Ausschuss des Verwal-
tungsrates), Vorstand) die/den Vorsitzenden, in mindestens einem der anderen Sparkassenorgane
die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n bzw. die/den ersten stellvertretende/n Vorsitzende/n stellt.
Wenn die Bundesstadt Bonn nicht die/den Vorsitzende/n des Verwaltungsrates stellt, stellt sie in je-
dem Fall eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n des Verwaltungsrates.
6. Wahl der sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates und der Dienstkräfte im Verwal-
tungsrat der Sparkasse KölnBonn nach § 10 Abs. 2 Buchstaben b und c SpkG NRW in Ver-
bindung mit § 12 SpkG NRW sowie Wahl der Stellvertreter gemäß § 12 Abs. 4 S. 2 SpkG
NRW
§ 8 Abs. 2 Fusionsvertrag in der Fassung des Änderungsvertrages von Dezember 2009 regelt fol-
gende Vorschlagsrechte:
8 Mitglieder von der Stadt Köln
4 Mitglieder von der Bundesstadt Bonn
6 Dienstkräfte
wobei die/der Vorsitzende des Verwaltungsrates auf das Kontingent der ihn vorschlagenden Ver-
tragspartei angerechnet wird. Entsprechendes gilt für die/den Stellvertreter/in.
Aus dem Wahlvorschlag der Personalversammlung wurden die Arbeitnehmervertreter bis zum Ablauf
der Legislaturperiode 2020-2025 auf Empfehlung von Vertretern, die von der Stadt Köln in den
Zweckverband entsandt wurden und auf Empfehlung von Vertretern, die von der Bundesstadt Bonn in
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die Verbandsversammlung entsandt wurden, durch die Verbandsversammlung im Verhältnis 2:1 ge-
wählt.
§ 8 Abs. 3 Fusionsvertrag in der Fassung des Änderungsvertrages von Dezember 2009 regelt, dass
die von den Städten Köln und Bonn vorzuschlagenden Mitglieder des Verwaltungsrates jeweils die
Mehrheitsverhältnisse in den Stadträten Köln und Bonn zu Beginn einer jeden Wahlperiode nach
Maßgabe von § 50 Abs. 3 GO NRW widerspiegeln.
Wählbar als sachkundige Mitglieder im Sinne des § 10 Abs. 2 Buchstabe b SpkG NRW sind sach-
kundige Bürgerinnen und Bürger, die der Vertretung des Trägers, bei Zweckverbandssparkassen den
Vertretungen der Verbandsmitglieder, angehören können (§ 12 Abs. 1 S. 2 SpkG NRW).
Zu den Mitgliedern des Verwaltungsrates können neben den sachkundigen Bürgerinnen und Bürgern,
die den Vertretungen der Verbandsmitglieder angehören, gewählt werden:
- die Hauptverwaltungsbeamten der Verbandsmitglieder
und
- Dienstkräfte aller im Zweckverband zusammengeschlossenen Gemeinden und Gemeindever-
bände, sofern die Dienstkräfte ihre Hauptwohnung im Trägergebiet haben.
Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates sind die Ausschließungsgründe gemäß § 13 SpkG
NRW zu berücksichtigen.
Zudem sind bei der Wahl der Verwaltungsratsmitglieder gemäß § 12 Abs. 3 SpkG NRW die grundle-
genden Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes zu beachten. Nach § 12 Abs. 1 Landes-
gleichstellungsgesetz NRW soll insbesondere der Verwaltungsrat geschlechtsparitätisch besetzt wer-
den.
Eine Wahlvorschlagsliste für die Dienstkräfte in den Verwaltungsrat ist als Anlage beigefügt.
7. Wahl der ersten und zweiten Stellvertreterin/des ersten und zweiten Stellvertreters der/des
Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Sparkasse KölnBonn
Als erste und zweite Stellvertreterin/erster und zweiter Stellvertreter des Vorsitzenden des Verwal-
tungsrates im Sinne des § 11 Abs. 2 SpkG NRW sind lediglich die sachkundigen Mitglieder des Ver-
waltungsrates nach § 10 Abs. 2 Buchstabe b SpkG NRW (also keine Dienstkräfte) wählbar.
Im Übrigen wird auf den Hinweis unter Punkt 5 verwiesen.
8. Wahl der Hauptverwaltungsbeamtin/des Hauptverwaltungsbeamten nach § 11 Abs. 3 SpkG
NRW sowie Feststellung der Hauptverwaltungsbeamtin/des Hauptverwaltungsbeamten
nach § 10 Abs. 4 SpkG NRW
Nach § 11 Abs. 3 SpkG NRW ist eine Hauptverwaltungsbeamtin/ein Hauptverwaltungsbeamter als
"Beanstandungsbeamter" für den Fall zu wählen, dass eine Sitzung nicht von einem Hauptverwal-
tungsbeamten geleitet wird. Sofern ein Hauptverwaltungsbeamter zum Vorsitzenden des Verwal-
tungsrates gewählt wurde, übt dieser in Personalunion die Funktion des "Beanstandungsbeamten"
aus.
§ 10 Abs. 4 SpkG NRW sieht von Gesetzes wegen vor, dass bei Zweckverbandssparkassen die
Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten der Verbandsmitglieder, die weder
vorsitzendes Mitglieder des Verwaltungsrates sind noch nach § 11 Abs. 3 SpkG NRW an den Sitzun-
gen des Verwaltungsrates teilnehmen, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsra-
tes teilnehmen.
9. Wahl der Vertreterin oder des Vertreters, der Stellvertreterin oder des Stellvertreters aus
den Reihen der Hauptverwaltungsbeamten der Träger zur Entsendung in die Verbandsver-
8
sammlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes (RSGV) gem. § 5 Abs. 2
Buchst. b) i.V.m. Abs. 3 der Satzung des RSGV
Gemäß § 5 Abs. 2 Buchst. b) der Satzung des RSGV entsendet jede Sparkasse in die Verbandsver-
sammlung die Hauptverwaltungsbeamtin/ den Hauptverwaltungsbeamten des kommunalen Trägers,
bei Zweckverbands-Sparkassen die Hauptverwaltungsbeamtin/ den Hauptverwaltungsbeamten eines
Verbandsmitgliedes. Gemäß § 5 Abs. 3 S. 3 der Satzung des RSGV bestimmt die Vertretung des
kommunalen Trägers aus dem Kreise der Hauptverwaltungsbeamten der Verbandsmitglieder eine
Vertreterin/ einen Vertreter sowie die/den jeweilige/n Vertreter/in im Amt.
10. Entscheidung über
1.) die Entsendung der/des Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder
2.) die Entsendung eines ordentlichen Mitgliedes des Verwaltungsrates
als Vertreter/in in die Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und Girover-
bandes (RSGV) sowie - ausschließlich im Fall der 2. Alternative -
Wahl des ordentlichen Mitgliedes des Verwaltungsrates nebst Wahl einer Stellvertrete-
rin/eines Stellvertreters in die Verbandsversammlung des RSGV gem. § 5 Abs. 2 Buchst. a)
i.V.m. Abs. 3 der Satzung des RSGV
Gemäß § 5 Abs. 2 Buchst. a) der Satzung des RSGV entsendet jede Sparkasse in die Verbandsver-
sammlung die Vorsitzende/ den Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder ein ordentliches Mitglied
des Verwaltungsrates. Wird die/der Vorsitzende des Verwaltungsrates in die Verbandsversammlung
des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes entsandt, wird sie/er von seiner Stellvertretung im
Amt vertreten. Wird ein ordentliches Mitglied des Verwaltungsrates in die Verbandsversammlung des
Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes entsandt, entsendet die Vertretung des kommunalen
Trägers aus dem Kreise der ordentlichen Mitglieder des Verwaltungsrates eine Stellvertreterin oder
einen Stellvertreter.
Hinweis:
Bei Kandidaturen für Wahlgremien soll der Anteil der Frauen mindestens 40 Prozent betragen,
§ 12 Abs. 4 Landesgleichstellungsgesetz (LGG). Im Übrigen sollen Gremien geschlechtsparitätisch
besetzt werden, § 12 Abs. 7 LGG.
Anlage: Wahlvorschlagsliste für die Dienstkräfte in den Verwaltungsrat der Sparkasse KölnBonn
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 1857/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 30.11.2020
- Erstellt
- 17.06.2020 15:53