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1857/2020

Sparkasse KölnBonn: Weisung an die durch den Rat der Stadt Köln entsandten Vertreter für Abstimmungen in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Sparkasse KölnBonn

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 30.11.2020

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Beschlussvorlage Rat

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Beschlussvorlage Rat

19053 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
II/II/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 1857/2020 
Freigabedatum 
30.11.2020  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Sparkasse KölnBonn: Weisung an die durch den Rat der Stadt Köln entsandten Vertreter für 
Abstimmungen in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Sparkasse KölnBonn 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
 
Der Rat der Stadt Köln weist sämtliche von ihm in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes 
Sparkasse KölnBonn entsandten Vertreterinnen und Vertreter an, in der Verbandsversammlung des 
Zweckverbandes Sparkasse KölnBonn wie folgt zu votieren. 
 
 
1.  Wahl der/des Vorsitzenden der Verbandsversammlung  
Wahl von  
  ______________________________________ 
zur oder zum Vorsitzenden der Verbandsversammlung für die Dauer der Wahlperiode 2020 bis 
2025 auf Vorschlag der Stadt* __________________________ .  
*Hinweis: Nach dem Fusionsvertrag ist zwischen der Stadt Köln und der Bundesstadt Bonn eine 
Einigung über das Vorschlagsrecht herbeizuführen (s. Begründung). 
 
 
2.  Wahl der Stellvertreterin/des Stellvertreters der/des Vorsitzenden der Verbandsversamm-
lung  
Wahl von  
  ______________________________________ 
zur Stellvertreterin/ zum Stellvertreter der oder des Vorsitzenden der Verbandsversammlung für 
die Dauer der Wahlperiode 2020 bis 2025 auf Vorschlag der Stadt* __________.  
*Hinweis: Nach dem Fusionsvertrag ist zwischen der Stadt Köln und der Bundesstadt Bonn eine 
Einigung über das Vorschlagsrecht herbeizuführen (s. Begründung). 
 
 
3.  Wahl der Verbandsvorsteherin/des Verbandsvorstehers 
Wahl von  
  Oberbürgermeisterin Henriette Reker 
zur Verbandsvorsteherin/ zum Verbandsvorsteher der Verbandsversammlung für die Dauer der 
Wahlperiode 2020 bis 2025 auf Vorschlag der Stadt* Köln.  
*Hinweis: Nach dem Fusionsvertrag ist zwischen der Stadt Köln und der Bundesstadt Bonn eine 
Rat 10.12.2020

2 
Einigung über das Vorschlagsrecht herbeizuführen (s. Begründung). 
 
 
4.  Wahl der Stellvertreterin/des Stellvertreters der Verbandsvorsteherin/des Verbandsvorste-
hers  
Wahl von 
  Oberbürgermeisterin Katja Dörner 
zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers 
für die Dauer der Wahlperiode 2020 bis 2025 auf Vorschlag der Stadt* Bonn.  
*Hinweis: Nach dem Fusionsvertrag ist zwischen der Stadt Köln und der Bundesstadt Bonn eine 
Einigung über das Vorschlagsrecht herbeizuführen (s. Begründung). 
 
 
5. Wahl der /des Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Sparkasse KölnBonn gemäß § 11 
Abs. 1 SpkG NRW 
Wahl von 
  ______________________________________ 
zur oder zum Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Sparkasse KölnBonn auf Vorschlag der 
Stadt* __________.  
*Hinweis: Nach dem Fusionsvertrag ist zwischen der Stadt Köln und der Bundesstadt Bonn eine 
Einigung über das Vorschlagsrecht herbeizuführen (s. Begründung). 
 
 
6. Wahl der sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates und der Dienstkräfte im Verwal-
tungsrat der Sparkasse KölnBonn nach § 10 Abs. 2 Buchstaben b und c SpkG NRW sowie 
deren Stellvertreter*innen gemäß § 12 SpkG NRW  
 
a) Wahlvorschlag für die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie deren Stellvertretung 
Zu wählendes ordentliches Mitglied 
des Verwaltungsrates 
als Verhinderungsvertretung für das 
ordentliche Mitglied des Verwaltungsrates 
1)  
2)  
3)  
4)  
5)  
6)  
7)  
Sofern der/die Vorsitzende des Verwaltungsrates nicht auf Vorschlag der Stadt Köln ge-
wählt wird, sind 8 Wahlvorschläge zu machen.

3 
8)  
 
 
b) Wahlvorschlag für die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie deren Stellvertretung aus 
dem Wahlvorschlag der Personalvertretung (Dienstkräfte)  
Zu wählendes ordentliches Mitglied 
des Verwaltungsrates 
als Verhinderungsvertretung für das 
ordentliche Mitglied des Verwaltungsrates 
1)  
2)  
3)  
4)  
 
 
 
7. Wahl der ersten und zweiten Stellvertreterin/des ersten und zweiten Stellvertreters der/des 
Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Sparkasse KölnBonn 
 
a) Wahl von  
  ______________________________________ 
zur ersten Stellvertreterin/zum ersten Stellvertreter der/ des Vorsitzenden des Verwaltungsrates 
der Sparkasse KölnBonn auf Vorschlag der Stadt* __________.  
*Hinweis: Nach dem Fusionsvertrag ist zwischen der Stadt Köln und der Bundesstadt Bonn eine 
Einigung über das Vorschlagsrecht herbeizuführen (s. Begründung). 
 
b) Wahl von  
  ______________________________________ 
zur ersten Stellvertreterin/zum zweiten Stellvertreter der/ des Vorsitzenden des Verwaltungsrates 
der Sparkasse KölnBonn auf Vorschlag der Stadt* __________.  
*Hinweis: Nach dem Fusionsvertrag ist zwischen der Stadt Köln und der Bundesstadt Bonn eine 
Einigung über das Vorschlagsrecht herbeizuführen (s. Begründung). 
 
 
 
8. Wahl der Hauptverwaltungsbeamtin/des Hauptverwaltungsbeamten nach § 11 Abs. 3 SpkG 
NRW sowie Feststellung der Hauptverwaltungsbeamtin/des Hauptverwaltungsbeamten 
gemäß § 10 Abs. 4 SpkG NRW  
 
Wahl von  
  Oberbürgermeisterin Katja Dörner 
Zur Hauptverwaltungsbeamtin/zum Hauptverwaltungsbeamten nach § 11 Abs. 3 SpkG NRW.  
 
Feststellung der Teilnahme von  
      Oberbürgermeisterin Henriette Reker 
an den Sitzungen des Verwaltungsrates nach § 10 Abs. 4 SpkG NRW

4 
 
 
9. Wahl der Vertreterin bzw. des Vertreters, der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters aus 
den Reihen der Hauptverwaltungsbeamten der Träger zur Entsendung in die Verbandsver-
sammlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes (RSGV) gem. § 5 Abs. 2 
Buchst. b) i.V.m. Abs. 3 der Satzung des RSGV  
 
 
a. Wahl von 
  Oberbürgermeisterin Katja Dörner zur Entsendung als Vertreter/in in die Verbands-
versammlung des RSGV auf Vorschlag der Stadt* Bonn.  
*Hinweis: Nach dem Fusionsvertrag ist zwischen der Stadt Köln und der Bundesstadt Bonn eine 
Einigung über das Vorschlagsrecht herbeizuführen (s. Begründung). 
 
b. Wahl von 
  Oberbürgermeisterin Henriette Reker zur Entsendung als Stellvertreter/in in die Ver-
bandsversammlung des RSGV auf Vorschlag der Stadt* Köln.  
*Hinweis: Nach dem Fusionsvertrag ist zwischen der Stadt Köln und der Bundesstadt Bonn eine 
Einigung über das Vorschlagsrecht herbeizuführen (s. Begründung). 
 
 
10. Entscheidung über  
1. die Entsendung der/des Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder  
2. die Entsendung eines ordentlichen Mitgliedes des Verwaltungsrates  
als Vertreter/in in die Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und Girover-
bandes (RSGV) sowie Wahl des ordentlichen Mitgliedes des Verwaltungsrates nebst Wahl 
einer Stellvertreterin/eines Stellvertreters zur Entsendung in die Verbandsversammlung 
des RSGV gem. § 5 Abs. 2 Buchst. a) i.V.m. Abs. 3 der Satzung des RSGV 
 Zu 1. 
Entsendung der/des Vorsitzenden des Verwaltungsrates als Vertreter/in in die Verbandsver-
sammlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes (RSGV).  
(Die Vertretung erfolgt in diesem Fall durch die Vertretung im Amt.) 
 
oder 
 
Zu 2. (Alternative):  Entsendung eines ordentlichen Mitgliedes des Verwaltungsrates, als Vertre-
ter/in in die Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes (RSGV) 
das heißt: 
a. Wahl des ordentlichen Mitgliedes  
       ______________________________________ zur  
Entsendung als Vertreter/in in die Verbandsversammlung des RSGV auf Vorschlag der Stadt* 
_______.  
*Hinweis: Nach dem Fusionsvertrag ist zwischen der Stadt Köln und der Bundesstadt Bonn eine 
Einigung über das Vorschlagsrecht herbeizuführen (s. Begründung). 
 
b. Wahl von  
     ______________________________________ zur  
zur Entsendung als Stellvertreter/in des ordentlichen Mitglieds in die Verbandsversammlung des 
RSGV auf Vorschlag der Stadt* _______.  
*Hinweis: Nach dem Fusionsvertrag ist zwischen der Stadt Köln und der Bundesstadt Bonn eine 
Einigung über das Vorschlagsrecht herbeizuführen (s. Begründung).

5 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
Am 28.Juni 2004 haben die Stadt Köln und die Bundesstadt Bonn sowie die Stadtsparkasse Köln und 
die Sparkasse Bonn einen öffentlich-rechtlichen Fusionsvertrag über die Bildung eines gemeinsamen 
Zweckverbandes als Gewährträger/Träger für die Sparkasse KölnBonn mit Wirkung zum 1.Januar 
2005 geschlossen.  
Gemäß §§ 8 Abs. 1, 15 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG NRW) i.V.m. §§ 
63 Abs. 2, 113 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) kann der Rat der Stadt Köln seine Vertre-
terinnen und Vertreter in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Sparkasse KölnBonn an-
weisen, bei der Beschlussfassung der Verbandsversammlung nach den Vorgaben des Rates abzu-
stimmen.  
 
Die nächste Verbandsversammlung des Zweckverbandes Sparkasse KölnBonn trifft Abstimmungen 
über die Besetzung von Positionen sowie Organen des Zweckverbandes und der Sparkasse Köln-
Bonn. Hierbei sind die Vorgaben des öffentlich-rechtlichen Fusions- und Zweckverbandsvertrages 
vom 28. Juni 2004 in der Fassung der Änderungsverträge von Dezember 2009 und Dezember 2010 
sowie die Vorgaben des Sparkassengesetzes für Nordrhein-Westfalen (SpkG NRW) zu beachten. 
 
 
Im Einzelnen:  
 
1. Wahl der Vorsitzenden/des Vorsitzenden der Verbandsversammlung  
 
Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 der Satzung des Zweckverbandes wählt die Verbandsversammlung aus ihrer 
Mitte für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungen der Verbandsmitglieder die Vorsitzende oder den 
Vorsitzenden der Verbandsversammlung und deren/dessen Stellvertreter/in. 
 
Gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 des öffentlich-rechtlichen Fusions- und Zweckverbandsvertrages (Fusionsver-
trag) bzw. § 9 Abs. 1 S. 2 der Satzung des Zweckverbandes werden die Vorsitzende oder der Vorsit-
zende der Verbandsversammlung und die/der Verbandsvorsteher/in nicht von demselben Verbands-
mitglied gestellt.  
 
 
2. Wahl der Stellvertreterin/des Stellvertreters der/des Vorsitzenden der Verbandsversamm-
lung  
 
Gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 Fusionsvertrag bzw. § 6 Abs. 1 S. 2 der Satzung des Zweckverbandes wird 
die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der/des Vorsitzenden der Verbandsversammlung nicht von 
demselben Verbandsmitglied gestellt wie die/der Vorsitzende der Verbandsversammlung.  
 
 
3. Wahl der Verbandsvorsteherin/des Verbandsvorstehers  
 
Gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 Fusionsvertrag bzw. § 9 Abs. 1 S. 3 der Satzung des Zweckverbandes wer-

6 
den die Verbandsvorsteherin bzw. der Verbandsvorsteher und die/der Vorsitzende der Verbandsver-
sammlung nicht von demselben Verbandsmitglied gestellt. Gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 der Satzung des 
Zweckverbandes sowie nach § 16 Abs. 1 S. 1 GkG NRW werden die/der Verbandsvorsteher/in und 
deren/dessen Stellvertreter/in von der Verbandsversammlung aus dem Kreis der Hauptverwaltungs-
beamten oder mit Zustimmung ihrer/ihres Dienstvorgesetzten aus dem Kreis der allgemeinen Vertre-
ter oder der leitenden Bediensteten der Verbandsmitglieder für die Dauer der Wahlzeit der Vertretun-
gen der Verbandsmitglieder gewählt.  
 
 
4. Wahl der Stellvertreterin/des Stellvertreters der Verbandsvorsteherin/des Verbandsvorste-
hers  
 
siehe Hinweis zu 2.  
 
Gleiches gilt gemäß § 4 Abs. 2 S. 3 Fusionsvertrag sinngemäß für die/den Stellvertreter/in der/des 
Verbandsvorstehers/in.  
 
siehe weiter Hinweis zu 3. 
 
 
5. Wahl der Vorsitzenden/des Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Sparkasse KölnBonn 
gemäß § 11 Abs. 1 und Abs. 2 SpkG NRW 
 
Die Vertretung des Trägers – hier die Verbandsversammlung als Vertretung des Zweckverbandes - 
wählt eines ihrer Mitglieder oder die/den Hauptverwaltungsbeamtin/en eines Verbandsmitgliedes zum 
vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrates. 
 
Gemäß § 11 Abs. 2 SpkG NRW wählt die Vertretung des Trägers aus den Mitgliedern des Verwal-
tungsrates zudem eine erste und zweite Stellvertreterin/einen ersten und zweiten Stellvertreter des 
vorsitzenden Mitgliedes. 
 
Für die Besetzung der Position des vorsitzenden Mitgliedes des Verwaltungsrates ist gemäß § 7 Abs. 
2 Fusionsvertrag zu beachten, dass die Bundesstadt Bonn mindestens in einem der drei Sparkas-
senorgane (Verwaltungsrat, alt: Kreditausschuss, (neu: Risikoausschuss als Ausschuss des Verwal-
tungsrates), Vorstand) die/den Vorsitzenden, in mindestens einem der anderen Sparkassenorgane 
die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n bzw. die/den ersten stellvertretende/n Vorsitzende/n stellt. 
Wenn die Bundesstadt Bonn nicht die/den Vorsitzende/n des Verwaltungsrates stellt, stellt sie in je-
dem Fall eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n des Verwaltungsrates.  
 
6. Wahl der sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates und der Dienstkräfte im Verwal-
tungsrat der Sparkasse KölnBonn nach § 10 Abs. 2 Buchstaben b und c SpkG NRW in Ver-
bindung mit § 12 SpkG NRW sowie Wahl der Stellvertreter gemäß § 12 Abs. 4 S. 2 SpkG 
NRW 
 
§ 8 Abs. 2 Fusionsvertrag in der Fassung des Änderungsvertrages von Dezember 2009 regelt fol-
gende Vorschlagsrechte:   
 
 8 Mitglieder von der Stadt Köln  
 4 Mitglieder von der Bundesstadt Bonn  
 6 Dienstkräfte  
 
wobei die/der Vorsitzende des Verwaltungsrates auf das Kontingent der ihn vorschlagenden Ver-
tragspartei angerechnet wird. Entsprechendes gilt für die/den Stellvertreter/in.  
 
Aus dem Wahlvorschlag der Personalversammlung wurden die Arbeitnehmervertreter bis zum Ablauf 
der Legislaturperiode 2020-2025 auf Empfehlung von Vertretern, die von der Stadt Köln in den 
Zweckverband entsandt wurden und auf Empfehlung von Vertretern, die von der Bundesstadt Bonn in

7 
die Verbandsversammlung entsandt wurden, durch die Verbandsversammlung im Verhältnis 2:1 ge-
wählt. 
 
§ 8 Abs. 3 Fusionsvertrag in der Fassung des Änderungsvertrages von Dezember 2009 regelt, dass 
die von den Städten Köln und Bonn vorzuschlagenden Mitglieder des Verwaltungsrates jeweils die 
Mehrheitsverhältnisse in den Stadträten Köln und Bonn zu Beginn einer jeden Wahlperiode nach 
Maßgabe von § 50 Abs. 3 GO NRW widerspiegeln.  
 
Wählbar als sachkundige Mitglieder im Sinne des § 10 Abs. 2 Buchstabe b SpkG NRW sind sach-
kundige Bürgerinnen und Bürger, die der Vertretung des Trägers, bei Zweckverbandssparkassen den 
Vertretungen der Verbandsmitglieder, angehören können (§ 12 Abs. 1 S. 2 SpkG NRW).  
 
Zu den Mitgliedern des Verwaltungsrates können neben den sachkundigen Bürgerinnen und Bürgern, 
die den Vertretungen der Verbandsmitglieder angehören, gewählt werden: 
 
- die Hauptverwaltungsbeamten der Verbandsmitglieder 
und 
- Dienstkräfte aller im Zweckverband zusammengeschlossenen Gemeinden und Gemeindever-
bände, sofern die Dienstkräfte ihre Hauptwohnung im Trägergebiet haben.  
 
Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates sind die Ausschließungsgründe gemäß § 13 SpkG 
NRW zu berücksichtigen.  
 
Zudem sind bei der Wahl der Verwaltungsratsmitglieder gemäß § 12 Abs. 3 SpkG NRW die grundle-
genden Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes zu beachten. Nach § 12 Abs. 1 Landes-
gleichstellungsgesetz NRW soll insbesondere der Verwaltungsrat geschlechtsparitätisch besetzt wer-
den. 
 
Eine Wahlvorschlagsliste für die Dienstkräfte in den Verwaltungsrat ist als Anlage beigefügt. 
 
7. Wahl der ersten und zweiten Stellvertreterin/des ersten und zweiten Stellvertreters der/des 
Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Sparkasse KölnBonn  
 
Als erste und zweite Stellvertreterin/erster und zweiter Stellvertreter des Vorsitzenden des Verwal-
tungsrates im Sinne des § 11 Abs. 2 SpkG NRW sind lediglich die sachkundigen Mitglieder des Ver-
waltungsrates nach § 10 Abs. 2 Buchstabe b SpkG NRW (also keine Dienstkräfte) wählbar.  
Im Übrigen wird auf den Hinweis unter Punkt 5 verwiesen.  
 
 
8. Wahl der Hauptverwaltungsbeamtin/des Hauptverwaltungsbeamten nach § 11 Abs. 3 SpkG 
NRW sowie Feststellung der Hauptverwaltungsbeamtin/des Hauptverwaltungsbeamten 
nach § 10 Abs. 4 SpkG NRW  
 
Nach § 11 Abs. 3 SpkG NRW ist eine Hauptverwaltungsbeamtin/ein Hauptverwaltungsbeamter als 
"Beanstandungsbeamter" für den Fall zu wählen, dass eine Sitzung nicht von einem Hauptverwal-
tungsbeamten geleitet wird. Sofern ein Hauptverwaltungsbeamter zum Vorsitzenden des Verwal-
tungsrates gewählt wurde, übt dieser in Personalunion die Funktion des "Beanstandungsbeamten" 
aus.  
 
§ 10 Abs. 4 SpkG NRW sieht von Gesetzes wegen vor, dass bei Zweckverbandssparkassen die 
Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten der Verbandsmitglieder, die weder 
vorsitzendes Mitglieder des Verwaltungsrates sind noch nach § 11 Abs. 3 SpkG NRW an den Sitzun-
gen des Verwaltungsrates teilnehmen, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsra-
tes teilnehmen.  
 
 
9. Wahl der Vertreterin oder des Vertreters, der Stellvertreterin oder des Stellvertreters aus 
den Reihen der Hauptverwaltungsbeamten der Träger zur Entsendung in die Verbandsver-

8 
sammlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes (RSGV) gem. § 5 Abs. 2 
Buchst. b) i.V.m. Abs. 3 der Satzung des RSGV  
 
Gemäß § 5 Abs. 2 Buchst. b) der Satzung des RSGV entsendet jede Sparkasse in die Verbandsver-
sammlung die Hauptverwaltungsbeamtin/ den Hauptverwaltungsbeamten des kommunalen Trägers, 
bei Zweckverbands-Sparkassen die Hauptverwaltungsbeamtin/ den Hauptverwaltungsbeamten eines 
Verbandsmitgliedes. Gemäß § 5 Abs. 3 S. 3 der Satzung des RSGV bestimmt die Vertretung des 
kommunalen Trägers aus dem Kreise der Hauptverwaltungsbeamten der Verbandsmitglieder eine 
Vertreterin/ einen Vertreter sowie die/den jeweilige/n Vertreter/in im Amt. 
 
 
10. Entscheidung über  
1.) die Entsendung der/des Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder  
2.) die Entsendung eines ordentlichen Mitgliedes des Verwaltungsrates  
als Vertreter/in in die Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und Girover-
bandes (RSGV) sowie - ausschließlich im Fall der 2. Alternative - 
Wahl des ordentlichen Mitgliedes des Verwaltungsrates nebst Wahl einer Stellvertrete-
rin/eines Stellvertreters in die Verbandsversammlung des RSGV gem. § 5 Abs. 2 Buchst. a) 
i.V.m. Abs. 3 der Satzung des RSGV 
 
Gemäß § 5 Abs. 2 Buchst. a) der Satzung des RSGV entsendet jede Sparkasse in die Verbandsver-
sammlung die Vorsitzende/ den Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder ein ordentliches Mitglied 
des Verwaltungsrates. Wird die/der Vorsitzende des Verwaltungsrates in die Verbandsversammlung 
des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes entsandt, wird sie/er von seiner Stellvertretung im 
Amt vertreten. Wird ein ordentliches Mitglied des Verwaltungsrates in die Verbandsversammlung des 
Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes entsandt, entsendet die Vertretung des kommunalen 
Trägers aus dem Kreise der ordentlichen Mitglieder des Verwaltungsrates eine Stellvertreterin oder 
einen  Stellvertreter. 
 
 
Hinweis: 
Bei Kandidaturen für Wahlgremien soll der Anteil der Frauen mindestens 40 Prozent betragen,  
§ 12 Abs. 4 Landesgleichstellungsgesetz (LGG). Im Übrigen sollen Gremien geschlechtsparitätisch 
besetzt werden, § 12 Abs. 7 LGG. 
 
Anlage: Wahlvorschlagsliste für die Dienstkräfte in den Verwaltungsrat der Sparkasse KölnBonn

Beratungsverlauf (1)

10.12.2020 Rat
TOP 2.1.6 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1857/2020
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
30.11.2020
Erstellt
17.06.2020 15:53