Bewachung von Flüchtlingswohnheim durch Rockergruppen
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 1058/2018 vom 13.04.2018
Stand: Am 23.04.2018 im Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/562/5 Vorlagen-Nummer 13.04.2018 1058/2018 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 23.04.2018 Bewachung von Flüchtlingswohnheim durch Rockergruppen Beantwortung der Anfrage AN/0448/2018 Die Fraktion der Alternative für Deutschland bittet nach einem Presseartikel vom 24.03.2018 um Aus- kunft, ob in städtischen Flüchtlingsunterkünften Mitglieder von rockerähnlichen bzw. Rocker-Gruppen mittelbar oder unmittelbar eingesetzt werden: 1. Wo werden Mitglieder von rockerähnlichen bzw. Rocker-Gruppen z.B. den Osmanen, den Hells Angels, den Bandidos, den Bahoz, den United Tribuns, dem Gremium MC, den Black Jackets und deren Unterstützervereinigungen in Flüchtlings- bzw. Migrantenwohnheimen in Köln mittelbar oder unmittelbar eingesetzt? 2. Welche städtischen Mittel sind an diese Gruppierungen und deren Mitglieder geflossen? 3. Wie war das Vertragsverhältnis mit den Rockern ausgestaltet? (Direkt mit der Stadtverwaltung oder als Teil einer Subunternehmerkette) 4. Wie hat die Stadt Köln auf mögliche Erkenntnisse über den Einsatz der Mitglieder von Rocker- Gruppierungen in Köln reagiert bzw. welche Reaktion ist vorgesehen? 5. Wie hat die Stadt Köln auf die jüngsten Presseberichte aus Südbaden reagiert? Hat z. B. eine Sonder-Überprüfung der eingesetzten Sicherheitsunternehmen insbesondere der Subunter- nehmer stattgefunden? Die Verwaltung nimmt zu den Fragen wie folgt Stellung: zu 1.: Es werden keine Mitglieder oben genannter oder ähnlicher Gruppierungen in städtischen Un- terkünften zur Flüchtlings- und Obdachloseneinrichtungen eingesetzt. zu 2.: Es sind keine städtischen Mittel an diese oder ähnliche Gruppierungen geflossen. zu 3.: Ein Vertragsverhältnis mit Mitgliedern dieser Gruppierungen existiert nicht. zu 4.: Durch konsequente Kontrollmaßnahmen bei der Einstellung von Mitarbeitern durch die bishe- rigen Vertragspartner sowie durch Überprüfung im Rahmen des Genehmigungsverfahren nach § 34a Gewerbeordnung ist sichergestellt, dass Mitglieder krimineller Vereinigungen nicht als Sicherheitsmitarbeiter in städtischen Unterkünften zur Flüchtlings- und Obdachlosenunter- bringung eingesetzt werden. 2 zu 5.: Anlassbezogen werden bei Medienberichten aus zuverlässigen Quellen, bei denen eine kon- krete Verknüpfung zur Bewachung von Kölner Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünften vor- liegt, zusätzliche Kontrollen eingeleitet. Zudem finden turnusmäßige Kontrollen durch städti- sche Dienststellen statt. Gez. Dr. Rau
Beratungsverlauf
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23.04.2018
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
Antrag / Anfrage. Ergebnis: Kenntnis genommen
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