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Behindertenparkplätze in Köln-Sürth

Mitteilung BV 2745/2018 vom 05.09.2018

Stand: Am 17.09.2018 in der Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/66/662/1 Vorlagen-Nummer 2745/2018 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 17.09.2018 Behindertenparkplätze in Köln-Sürth hier: Beschluss aus der Sitzung der Bezirksvertretung Rodenkirchen vom 09.07.2018, TOP 8.1.9.1 Beschluss: „Die Verwaltung wird beauftragt, in Sürth am Marktplatz einen zusätzlichen, ausgewiesenen Behin- dertenparkplatz einzurichten“. Mitteilung der Verwaltung: Bei der Einrichtung, Verlegung oder Auflösung eines allgemeinen Behindertenparkplatzes handelt es sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung. Der oben genannte Beschluss der Bezirksvertretung Rodenkirchen wurde von der Verwaltung als Prüfauftrag gewertet und die Möglichkeit der Einrichtung eines weiteren allgemeinen Behinderten- parkplatzes – insbesondere zu den Marktzeiten - am Marktplatz in Sürth im Rahmen eines Ortster- mins, sowie in Abstimmung mit den anderen verkehrslenkenden Dienststellen, geprüft. Der Wochenmarkt in Sürth findet immer freitags auf der Parkplatzfläche an der Sürther Hauptstra- ße/Frohnhofstraße statt. Die Zufahrtsmöglichkeit zur Parkplatz-/Wochenmarktfläche befindet sich auf der Frohnhofstraße, kurz vor der Einmündung Alte Kirchgasse. 2 Die Parkplatzfläche bietet außerhalb der Marktzeiten Platz für ca. 70-80 Fahrzeuge. Parkraummangel ist dort außerhalb der Markttage nicht vorhanden. Die vorgenannten Parkmöglichkeiten entfallen je- doch zu den Wochenmarktzeiten freitags von 6.00 Uhr (Aufbau) bis 14.00 Uhr (Abbau). Bis in Höhe Alte Kirchgasse (ca. 60 m) wird rechts und links der Frohnhofstraße geparkt. Danach steht sie als Parkraum jedoch nicht mehr zur Verfügung, da sie zu schmal dafür ist. In umgekehrter Richtung ist auf der linken Seite von der Alten Kirchgasse bis Sürther Hauptstraße zuerst die Zufahrt zur Parkplatz-/Wochenmarktfläche. Anschließend ein baulich gestalteter gepflaster- ter Parkstreifen mit insgesamt sieben räumlich begrenzten 6,00 m langen gepflasterten Längspark- plätzen. Auf dem ersten Längsparkplatz hinter der Zufahrt wurden drei Wertstoffsammelcontainer aufgestellt, fünf der anschließenden Längsparkplätze stehen der Allgemeinheit zur Verfügung. Der Letzte ist als zeitlich unbefristeter allgemeiner Behindertenparkplatz ausgewiesen und steht aus- schließlich schwerbehinderten Personen, die im Besitz eines allgemeinen Behindertenparkausweises sind, als Parkmöglichkeit zur Verfügung. In unmittelbarer Nähe zu dem allgemeinen Behinderten- parkplatz befindet sich eine Zugangsmöglichkeit zum Parkplatz/Wochenmarkt und zu einem Fußgän- gerüberweg auf der Sürther Hauptstraße mit dem diese verkehrssicher überquert werden kann. In Höhe Sürther Hauptstraße ist gegenüber der Parkplatz-/Marktplatzfläche Sürth auf einer Länge von ca. 100 m ein eingeschränktes Haltverbot (VZ 286 StVO) angeordnet. In diesem Bereich können Schwerbehinderte, die im Besitz eines allgemeinen Behindertenparkausweises sind, bereits jetzt un- ter Auslage eines gültigen allgemeinen Behindertenparkausweises parken. Benötigt eine schwerbe- hinderte Personen mehr als die 6,00 m lange Parkmöglichkeit entlang der Frohnhofstraße, kann sie dort ausreichend langen Parkraum finden und verkehrssicher auf dem Fußgängerüberweg die Sürther Hauptstraße überqueren. Allen anderen Verkehrsteilnehmenden verbietet das eingeschränkte Haltverbot das Halten auf der Fahrbahn über drei Minuten, ausgenommen zum Be- oder Entladen. Der Bereich des eingeschränkten Haltverbotes wird nach den Erkenntnissen der Verkehrsüberwa- chung des Amtes für öffentliche Ordnung – auch freitags zu Marktzeiten – zwar teilweise von ent- sprechend behinderten Personen angefahren, jedoch ist die Ladezone nicht ausgelastet. Hierdurch wird deutlich, dass insbesondere an Markttagen kein zusätzlicher Bedarf für einen allgemeinen Be- hindertenparkplatz besteht. § 45, IX, Ziff. 2 a) der Straßenverkehrsordnung schreibt vor, dass Parkplätze für bestimmte Schwer- behinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde eine Prüfung voraussetzen, ob ein Parksonderrecht vertretbar ist. Das ist z. B. nicht der Fall, wenn Parkraummangel nicht besteht oder ein zeitlich beschränktes Parksonderrecht genügt. Im unmittelbaren Bereich am Marktplatz Sürth besteht gerade an den Markttagen für die Allgemein- heit Parkraummangel, jedoch nicht für schwerbehinderte Personen mit einem allgemeinen Schwer- behindertenausweis. Diese dürfen an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist, bis zu drei Stunden parken. Daher kann nach § 45, IX, Ziff. 2 a) der StVO kein weiterer allgemeiner Behindertenparkplatz zur Ver- fügung gestellt werden.

Beratungsverlauf

  1. 17.09.2018

    Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)

    TOP 10.2.10, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

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