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Leerstand des Wohnhauses Niehler Str. 301

Beantwortung einer Anfrage (BV) 1585/2022 vom 13.05.2022

Stand: Am 09.06.2022 in der Bezirksvertretung 5 (Nippes) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/63 632-Koord. Vorlagen-Nummer 1585/2022 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 5 (Nippes) 09.06.2022 Leerstand des Wohnhauses Niehler Str. 301 Es wurde durch die SPD-Fraktion zur Sitzung am 28.04.2022 unter TOP 7.2.5 eine Anfrage gestellt. Frage 1: Welche bauaufsichtsrechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Maßnahmen kommen aus Sicht der Verwaltung in Betracht, das Grundstück wieder einer Nutzung zuzuführen? Antwort der Verwaltung: Aus Art. 14 des Grundgesetzes (GG) ergibt sich die vom Staat unabhängige Dispositionsbefugnis von Grundstückseigentümern. Sie besitzen darüber u. a. das Privileg selbst zu bestimmen, ob und in wel- cher Geschwindigkeit die Ausführung von Arbeiten im Rahmen einer Baugenehmigung erfolgt. Nach dem öffentl. Baurecht gibt es keine Ermächtigungsgrundlage für die Bauaufsichtsbehörde, überhaupt eine Bauverpflichtung, geschweige denn eine Baubeschleunigungsverpflichtung oder eine Baufertig- stellungsverpflichtung auszusprechen. Frage 2: Hat die Verwaltung in den vergangenen Jahren Kontakt zum Eigentümer aufgenommen und versucht, die Sachlage aufzuklären? Wenn nicht, warum ist dies nicht geschehen? Antwort der Verwaltung: Da es sich seit Jahren um die Rechtsausgangslage der Ausführung einer Baugenehmigung handelt, wird im Rahmen des öffentl. Baurechts in Abständen Kontakt zur Bauherrnschaft von der Verwaltung hergestellt. Nach den darüber erhalten Erkenntnissen werden in schleppender Form, aber weiterhin, einzelne Arbeitsschritte durchgeführt. Die persönliche Motivationslage ist der Verwaltung nicht be- kannt und darf mangels gesetzlicher Rechtsgrundlage nicht ausgeforscht werden. Frage 3: Was hat die Verwaltung unternommen, um das Grundstück wieder einer Nutzung zuzuführen? Antwort der Verwaltung: Wie schon in der Antwort zu Frage 1 angeführt, bestand keine gesetzliche Einwirkungsgrundlage zu der bestehenden Sachlage. 2 Frage 4: Hat sich die Genehmigungssituation seit 2020 geändert? Antwort der Verwaltung: Nein

Beratungsverlauf

  1. 09.06.2022

    Bezirksvertretung 5 (Nippes)

    Entscheidung. Ergebnis: Kenntnis genommen

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