1395/2025
Anfrage der SPD-Fraktion vom 25.11.2024 "Fehlende Verkehrssicherheit auf der Honschaftsstr. (ab Nr. 294 bis zur Kreuzung Im Weidenbruch)" TOP 7.2.5 (AN/1667/2024)
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
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Dezernat, Dienststelle III/64/644 Vorlagen-Nummer 1395/2025 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 12.05.2025 Anfrage der SPD-Fraktion vom 25.11.2024 "Fehlende Verkehrssicherheit auf der Honschaftsstr. (ab Nr. 294 bis zur Kreuzung Im Weidenbruch)" TOP 7.2.5 (AN/1667/2024) Frage: 1. „Welche kurzfristigen und langfristigen Maßnahmen hat die Verwaltung seit der Anfrage der SPD-Fraktion vor drei Jahren (AN/2587/2021; TOP 7.2.9, BV-Sit- zung vom 6.12.2021) geplant und welche schon ergriffen, um die Verkehrssi- cherheit der nicht[1]motorisierten Verkehrsteilnehmer: innen an der o.g. Örtlich- keit herzustellen?“ 2. „Wie stellt die Verwaltung sicher, dass neben den Flächen die von PKW als Parkfläche genutzt werden (welche sind privat/ öffentlich?), die Gehweg-Fläche für Fußgängerinnen ausreichend groß und erkennbar ist (z.B. Markierungen auf dem Boden)?“ 3. „Inwieweit wurde bisher sichergestellt, dass die parkenden Fahrzeuge den für die Fußgängerinnen vorgesehenen Gehweg entsprechend freilassen bzw. wurde dies regelmäßig überprüft und Verstöße geahndet?“ 4. „Welche Unfälle haben sich seit der letzten Anfrage (AN/2587/2021) dort ereig- net?“ Antwort der Verwaltung: Zu 1: Die betreffende Örtlichkeit wurde erneut unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicher- heit durch die Verwaltung überprüft. Wie bereits in der Mitteilung vom 02.05.2022 ausgeführt, ist bei der Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen grundsätzlich § 45 Absatz 9 der Straßen- verkehrsordnung (StVO) zu beachten. Gemäß dieser Vorschrift dürfen Verkehrszei- chen und sonstige Verkehrseinrichtungen nur an solchen Stellen aufgestellt werden, an denen dies aufgrund besonderer Gegebenheiten zwingend erforderlich ist. Eine Verpflichtung der Straßenverkehrsbehörde, Fehlverhalten von Verkehrsteilnehmenden 2 durch bauliche Maßnahmen (z.B. Markierungen, Absperrpfosten oder Verkehrszei- chen) zu verhindern, besteht nicht. Nach eingehender Aktenprüfung und in Abstimmung mit der Polizei Köln kann festge- halten werden, dass die Verkehrssicherheit an der genannten Örtlichkeit weiterhin grundsätzlich für alle Verkehrsteilnehmenden gewährleistet ist. Wegen der oben angeführten Gründe sind seitens der Straßenverkehrsbehörde nach wie vor keine verkehrstechnischen Maßnahmen erforderlich. Zu 2: Die Straßenverkehrsbehörde ist nicht befugt, auf privaten Grundstücken Maßnahmen zu ergreifen oder anzuordnen, es sei denn, die Verkehrssicherheit ist gefährdet. In ei- nem solchen Fall kann die Straßenverkehrsbehörde den Grundstückseigentümer auf- fordern, die Verkehrssicherheit wiederherzustellen, beispielsweise durch die Anbrin- gung von Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen oder Markierungen. Nach eingehender Prüfung konnte jedoch keine verkehrssicherheitsrelevanten Mängel auf den privaten Grundstücken festgestellt werden. Der Gehweg ist aufgrund seiner baulichen Ausgestaltung grundsätzlich klar für Fußgänger erkennbar und in gestalteri- scher Hinsicht deutlich von der Fahrbahn abgesetzt. Zudem wird der öffentliche Be- reich vom privaten Bereich durch die anderweitige Pflasterung eindeutig abgegrenzt. Zu 3: Das Parken auf dem Gehweg ist gemäß den geltenden Vorschriften nicht zulässig und wird im Rahmen von Kontrollen entsprechend geahndet. Dies begründet sich auch da- rin, dass der Gehweg klar und eindeutig von den angrenzenden Privatflächen abge- grenzt ist. In unmittelbarer Nähe der Hausnummer 280 befindet sich ein öffentlicher Parkplatz, der kostenfrei genutzt werden kann. Aus diesem Grund ist der Bereich im Allgemeinen unauffällig. Der Parkplatz wird nicht bewirtschaftet, weshalb davon aus- zugehen ist, dass Langzeitparker das kurzzeitige Parken, beispielsweise für Einkäufe oder Erledigungen, blockieren. Eine Problematik ergibt sich möglicherweise auch dadurch, dass Fahrzeuge, die temporär in einem dort ansässigen Geschäft tätig sind, während dieser Zeit auf dem Gehweg abgestellt werden. Einsätze im Rahmen von Meldungen, etwa durch die zentrale Leitstelle, können nicht immer unverzüglich durchgeführt werden. Dies liegt daran, dass die Anfahrtszeiten je nach Einsatzort der zuständigen Kolleginnen und Kollegen so lang sein können, dass die kurzzeitig parkenden Fahrzeuge bereits wieder abgezogen sind, bevor die Ver- kehrsüberwachung vor Ort eingreifen kann. Die zuständige Abschnittsleitung wurde über die Anfrage informiert und wird verstärkt Kontrollen durchführen. Es ist jedoch zu beachten, dass eine tägliche und zeitlich un- terschiedliche Kontrolle des genannten Bereichs aufgrund des hohen Kontrollbedarfs im gesamten Bezirk nicht gewährleistet werden kann Zu 4: 3 Im genannten Zeitraum sind Unfälle aufgetreten, insbesondere im Kreuzungsbereich aufgrund fehlerhaften Abbiegevorgänge. Eine Vermeidung dieser Unfälle durch ver- kehrstechnische Maßnahmen erscheint zukünftig nicht möglich, da es sich um eine Nichtbeachtung der allgemeinen Verkehrsregeln handelt.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1395/2025
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 11.07.2025
- Erstellt
- 06.05.2025 13:50