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3273/2016

Soziale Stadt Köln-Chorweiler Hier: Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds Chorweiler-Mitte

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 13.01.2017

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 6 (Chorweiler), Sitzung am 26.01.2017, TOP 9.1.1

Anlage 2_Antrag Verfügungsfonds

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Ansehen

XX Anlage 3_160926_Richtlinie Verfügungsfond Chorweiler (alte Version)

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Ansehen

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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Ansehen

Anlage 1_Chorweiler_Gebietsabgrenzung

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Ansehen

Anlage 4_Stellungnahme der Verwaltung zu Änderung durch BV6

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Ansehen

Anlage 3_Richtlinie Verfügungsfond Chorweiler barrierefrei

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Anlage 2_Antrag Verfügungsfonds

1708 Zeichen

Seite 1 von 2 
 
 
 
Stadt Köln 
Die Oberbürgermeisterin 
Amt für Stadtentwicklung und Statistik 
152/1 
Willy-Brandt-Platz 2 
50679 Köln 
 
Anlage 2 
Soziale Stadt Köln-Chorweiler 
Verfügungsfonds Chorweiler-Mitte 
 
Telefon 0221 / 221-27017 
Telefax 0221 / 221-28493 
E-Mail 
chorweiler-mitte@stadt-koeln.de  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Antrag auf Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds 
Antragstellerin oder Antragsteller (Gruppe, Verein, Einrichtung, Person) 
 
i 
Ziele der beantragten Maßnahme 
 
  
Name des Ansprechpartners 
 
Vorname des Ansprechpartners 
 
Straße und Hausnummer 
 
Postleitzahl Wohnort 
 
Telefonnummer Telefaxnummer 
 
E-Mail-Adresse 
 
Projektbezeichnung 
 
Projektbeginn Projektende 
 
 
Beschreibung der Maßnahme  
 
 
(Für eine ausführliche Projektbeschreibung bitte Anlage beifügen.)

Seite 2 von 2 
 
Zielgruppe 
Nutzen der beantragten Maßnahme 
Auswirkungen auf das Gebiet und Nachhaltigkeit der Maßnahme 
Gesamtkosten  _____________________ Euro 
Die Darstellung der Gesamtkosten hat über eine detaillierte Aufstellung 
im Rahmen eines gesonderten Finanzplanes zu erfolgen. 
Die Antragstellerin oder der Antragsteller versichert mit der Unterschrift, dass die 
beantragte Maßnahme bedarfsgerecht und sinnvoll ist und keine 
Finanzierungsmöglichkeiten aus anderen Quellen, zum Beispiel bezirks- oder 
sozialräumliche Mittel oder anderer Fördermittelgeber herangezogen werden. Weiterhin 
wird mit der Unterschrift bestätigt, dass die in diesem Antrag einschließlich seiner 
Anlagen gemachten Angaben vollständig und richtig sind. 
_______________    ____________________________ 
 
Ort und Datum     Unterschrift der Antragstellerin oder 
       des Antragstellers

XX Anlage 3_160926_Richtlinie Verfügungsfond Chorweiler (alte Version)

18235 Zeichen

1 
 
Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem 
Verfügungsfonds Soziale Stadt Chorweiler-Mitte 
1.  Allgemeines 
Für den Stadtteilbereich Chorweiler-Mitte wird ein Integriertes Handlungskonzept 
erarbeitet, das unter anderem die Verbesserung der Lebensqualität vorsieht. Zur 
Umsetzung dieses Ziels wird im Rahmen des Förderprogramms „Soziale Stadt“ aus 
Mitteln der Städtebauförderung ein Verfügungsfonds bereit gestellt, der zur Förderung 
von kleinteiligen Projekten und Aktivitäten eingesetzt werden kann. Alle im 
Stadtteilbereich Chorweiler-Mitte tätigen Einrichtungen, Vereine, Bewohnergruppen, 
einzelne engagierte Bewohnerinnen und Bewohner und sonstige Institutionen des 
Stadtteils haben die Möglichkeit, mit ihren Ideen, Aktionen und Projekten an der 
Verbesserung im Stadtteil bzw. an der Umsetzung des Integrierten Handlungskonzeptes 
aktiv mitzuwirken und Fördermittel aus dem Verfügungsfonds zu beantragen. 
Der Verfügungsfonds darf nicht die Regelförderung bzw. -finanzierung von Projekten 
ersetzen, sondern soll helfen, neue und zusätzliche Ideen aus dem Programmgebiet zu 
realisieren. 
Über die Vergabe der Fördermittel aus dem Verfügungsfonds ist aufgrund der 
Förderrichtlinien Stadterneuerung (Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr 
des Landes Nordrhein Westfalen vom 22.10.2008 – VS -40.01) auf der Grundlage einer 
kommunalen Richtlinie zu entscheiden. Die Einzelheiten sind in Teil IV - 
Förderbestimmungen für die Soziale Stadt, Ziffer 17 „Aktive Mitwirkung der Beteiligten“ 
der Förderrichtlinie Stadterneuerung 2008 geregelt. 
2.  Förderungsgegenstand 
Gefördert werden Maßnahmen und Projekte im Geltungsbereich Chorweiler-Mitte 
innerhalb des Gebietes Soziale Stadt Köln-Chorweiler, für das auf der Grundlage der 
Förderrichtlinie Stadterneuerung 2008 des Landes Nordrhein-Westfalen Fördermittel des 
Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen bewilligt wurden. Der Geltungsbereich 
Chorweiler - Mitte (das Bezirkszentrum Chorweilers, eingefasst vom Athener Ring, dem 
Olof-Palme-Park, der Merianstraße und der Willi-Suth-Allee) ist in Anlage 1 dargestellt 
und Teil dieser Richtlinie.

2 
 
Zuwendungen werden nur zur Deckung von Ausgaben der Antragstellerin oder des 
Antragstellers für einzelne abgegrenzte Vorhaben (Projektförderung) gewährt. Eine 
institutionelle Förderung der Antragstellerin oder des Antragstellers ist ausgeschlossen. 
Die bewilligten Mittel sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. 
3. Förderfähige Maßnahmen 
Es können Zuwendungen für folgende förderfähige Maßnahmen gewährt werden: 
- die Durchführung von Workshops zu Aufgabenstellungen im Stadtteil 
- Mitmachaktionen im Stadtteil 
- Wettbewerbe zu Themenstellungen im Stadtteil 
- Imagekampagnen und andere geeignete Maßnahmen zur Aktivierung der 
Beteiligten im Stadtteil. 
Förderfähig sind die für diese Maßnahmen entstehenden Sach- und Honorarkosten. 
Gegebenenfalls ist unter Beachtung der Vergabebestimmungen (Ziffer 11) ein 
Honorarvertrag für selbständige Tätigkeiten abzuschließen. Für die Antragstellerin oder 
den Antragsteller kann maximal eine Aufwandsentschädigung für die eigentliche 
Projektdurchführung in Höhe von 15 Euro pro Stunde anerkannt werden. Im Rahmen des 
Verwendungsnachweises ist eine entsprechende Stunden-Tätigkeitsdokumentation 
vorzulegen. 
4. Zielsetzungen und Fördervoraussetzungen der Maßnahmen 
a) Zu den allgemeinen Zielsetzungen gehören, dass die beantragten Maßnahmen 
 die folgenden Kriterien erfüllen: 
- Aktivierung von Bewohnerengagement 
- Stärkung der Gemeinschaft bzw. der Nachbarschaft 
- Stärkung von Eigenverantwortung und Selbsthilfe 
- Stärkung des Images und der Identität. 
b) Zu den allgemeinen Fördervoraussetzungen gehören, dass die Maßnahmen 
- ausschließlich dem Gebiet und seiner Bewohnerschaft zu Gute kommen, 
- ausschließlich im Gebiet durchgeführt werden, 
- alle für die Maßnahme erforderlichen öffentlich-rechtlichen 
Genehmigungen vorliegen, 
- mit der beantragten Maßnahme vor Bewilligung noch nicht begonnen wurde.

3 
 
5. Förderausschluss 
Folgende Maßnahmen bzw. Kosten können nicht gefördert werden: 
- Maßnahmen, für die Fördermittel anderer Finanzierungsträger vorrangig 
einzusetzen sind 
- Maßnahmen, deren Durchführung auch ohne Förderung nach diesen Richtlinien 
sichergestellt ist 
- Maßnahmen, die der Gewinnerzielung dienen 
- laufende Betriebs- und Sachkosten der Antragstellerin beziehungsweise des 
Antragstellers 
- reguläre Personalkosten sowie laufende Betriebs- und Sachkosten der 
Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers 
- Kostenanteile in der Höhe, in der die Empfängerin beziehungsweise der 
Empfänger der Zuwendung die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 
Umsatzsteuergesetz hat. In diesem Fall dürfen nur die Entgelte (Preise ohne 
Umsatzsteuer) gefördert werden. 
- unbefristete Maßnahmen. 
6.  Art und Umfang der Mittel 
- Die Finanzierung des Verfügungsfonds erfolgt mit den vom Land Nordrhein- 
Westfalen bewilligten Fördermitteln und mit Mitteln der Stadt Köln. 
- Die für den Verfügungsfonds bewilligten Fördermittel werden anteilig auf die Jahre 
2016 bis 2018 verteilt. 
- Die maximale Zuwendungshöhe pro Projektantrag an den Verfügungsfonds wird 
auf 2.499 Euro begrenzt. 
- Die Zuwendung wird zweckgebunden für die im Antrag dargestellten Kosten 
bewilligt. 
- Der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller wird gestattet, innerhalb 
der geförderten Maßnahme Mehrausgaben einzelner Kostenpositionen durch 
Minderausgaben bei anderen Kostenpositionen bis zu einer Höhe von 20 Prozent 
ohne Zustimmung der Stadt Köln auszugleichen. 
7.  Antragsteller und Zuwendungsempfänger 
Antragstellerin und Antragsteller, Zuwendungsempfängerin und Zuwendungsempfänger 
können im Stadtteil tätige juristische und natürliche Personen sein.

4 
 
8.  Rechtsanspruch 
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die zur Verfügung 
stehenden Mittel sind freiwillige Leistungen der Stadt Köln. Eine Förderung durch den 
Verfügungsfonds erfolgt nur vorbehaltlich der bewilligten Fördermittel und der zur 
Verfügung stehenden Haushaltsmittel. 
9.  Antragstellung 
Ein Antrag auf Gewährung einer Zuwendung aus dem Verfügungsfonds Chorweiler – 
Mitte ist schriftlich anhand des Formulars (Anlage 2) an die Stadt Köln, Amt für 
Stadtentwicklung und Statistik zu richten. Das Formular ist im Internet abrufbar unter 
www.stadt-koeln.de/chorweiler-mitte. 
Es gelten die nachfolgenden Abgabefristen, zu denen die Anträge spätestens eingereicht 
werden müssen, für die Antragszeiträume der jeweiligen Jahre: 
- Im Jahr 2016: Antragstellung jeweils bis 13.07., 12.10. 
- Im Jahr 2017: Antragstellung jeweils bis 18.01., 12.04., 12.07., 18.10. 
- Im Jahr 2018: Antragstellung jeweils bis 17.01., 18.04.,  
 
Der Antrag muss Angaben zur Antragstellerin beziehungsweise zum Antragsteller 
beinhalten, Zeitpunkt oder Zeitraum der Maßnahme sowie Ziele und Inhalte benennen, 
Nutzen und Auswirkungen für das Gebiet definieren. Er ist mit dem Ausstellungsdatum 
und der rechtsverbindlichen Unterschrift der Antragstellerin beziehungsweise des 
Antragstellers zu versehen. 
Die Einnahmen und Ausgaben der Maßnahme sind in einem Finanzierungsplan detailliert 
darzustellen. Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen 
(insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter, Beiträge und Spenden) sind als 
Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben 
einzusetzen. 
Die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller versichert im Antrag, dass die 
Angaben vollständig und richtig sind und dass die beantragte Maßnahme bedarfsgerecht 
und sinnvoll ist und keine Finanzierungsmöglichkeiten aus anderen Quellen (zum Beispiel 
bezirks- oder sozialräumliche Mittel beziehungsweise Mittel anderer Fördergeber) 
herangezogen werden.

5 
 
10.  Entscheidungs- und Bewilligungsverfahren 
Die Anträge werden durch das Amt für Stadtentwicklung und Statistik der Stadt Köln auf 
ihre grundsätzliche Förderfähigkeit vorgeprüft. Eine Nichteinhaltung der 
Förderbedingungen gemäß der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem 
Verfügungsfonds führt zum Ausschluss. Die Antragstellerin / der Antragsteller erhält 
hierüber eine schriftliche Mitteilung. 
Die förderfähigen Anträge werden durch ein Gremium, das aus der Bezirksjugendpflege, 
der Leitung des Bezirksjugendamts Chorweiler sowie je einer Vertreterin/eines 
Vertreters des Interkulturellen Dienstes, des Amtes für Stadtentwicklung und Statistik der 
Stadt Köln und des Bürgeramtes Chorweiler gebildet wird sowie durch zuständige 
städtische Dienststellen vorgeprüft. Die auf Basis dieser Vorprüfung erstellten 
Stellungnahmen werden den Mitgliedern der Bezirksvertretung Chorweiler vor 
Entscheidung als Hilfestellung zur Verfügung gestellt. 
Über die Gewährung einer Zuwendung im Rahmen des jährlich zur Verfügung 
stehenden Fördermittelbudgets entscheidet die Bezirksvertretung Chorweiler. Das im 
jeweiligen Jahr zur Verfügung stehende Budget wird gleichmäßig auf die 
Antragszeiträume des jeweiligen Jahres aufgeteilt: 
 
Werden diese Teilbudgets nicht vollständig ausgeschöpft, wird geprüft, ob die 
überschüssigen Mittel unter Berücksichtigung der Fördermittelbewilligung in den 
nächsten Antragszeitraum übertragen werden können. Mittel, die nach der letzten 
Antragsrunde verbleiben, verfallen. 
Die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller wird schriftlich über die 
Entscheidung der Bezirksvertretung informiert. Bei positiver Entscheidung über den 
Antrag erhält sie / er von der Stadt Köln einen schriftlichen Bewilligungsbescheid. Dieser 
enthält die Höhe der Zuwendung, den Zuwendungszweck, erforderliche Auflagen und 
die zu beachtenden Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur 
Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G)sowie den Rückforderungsvorbehalt bei 
nicht dem Antrag entsprechender Mittelverwendung bzw. Nichteinhaltung der 
2017 2018 2019 Gesamt 
01.05.2017 bis 31.10.2017  01.11.2017 bis 31.10.2018 01.11.2018 bis 30.04.2019 
 15.000 € 34.000 € 14.230 € 63.230€

6 
 
Zweckbindungsfrist und die Verpflichtung auf einen zu erstellenden 
Verwendungsnachweis sowie einen Sachbericht. 
 Die „Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds Chorweiler 
- Mitte“ sowie der eingereichte Projektantrag sind Bestandteil der Bewilligung. 
Im Falle einer Antragsablehnung durch die Bezirksvertretung erhält die Antragstellerin 
beziehungsweise der Antragsteller eine schriftliche Mitteilung mit einer Begründung der 
Entscheidung. Die Anträge können in einem späteren Antragszeitraum erneut gestellt 
werden. 
11. Einholen von Angeboten 
Die Fördermittel sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Bei Anschaffungen und 
Beauftragungen, die zur Durchführung des Projektes getätigt werden, sind vom 
Zuwendungsempfänger Preisvergleiche vorzunehmen. Dabei sind die Vergaberichtlinien 
der Stadt Köln einzuhalten. Dies bedeutet bei Auftragswerten mit einem Finanzvolumen 
von: 
 
- unter 250 Euro (netto) sind keine Vergleichsangebote erforderlich. 
 
- unter 1.250 Euro (netto) sind mindestens 3 Angebote mündlich oder 
fernmündlich einzuholen. Das Verfahren ist schriftlich zu dokumentieren. 
 
- unter 2.500 Euro (netto) sind mindestens 3 Angebote zeitgleich schriftlich unter 
Beifügung einer hinreichenden Leistungsbeschreibung anzufordern, die von 
den Bietern ebenfalls schriftlich abzugeben sind. Bis zum Ablauf der 
Angebotsfrist sind Gespräche mit den Bietern über Preise unzulässig. Das 
Verfahren ist schriftlich zu dokumentieren. 
12.  Zweckbindungsfrist  
Für Ersteinrichtungen und bewegliche Gegenstände, die im Rahmen der Maßnahme 
beschafft werden, ist eine Zweckbindungsfrist von mindestens 5 Jahren ab dem 
Anschaffungsdatum vom Zuwendungsempfänger einzuhalten und sicherzustellen. 
Dies beinhaltet die zweckentsprechende Nutzung sowie die Instandhaltung und 
Ersatzbeschaffung bei Verlust. Erst nach Ablauf der zeitlichen Bindung kann über die 
erworbenen oder hergestellten Gegenstände frei verfügt werden. Sofern diese Frist

7 
 
unterschritten wird, muss vom Zuwendungsempfänger der Zuschuss anteilig für die 
nicht erfüllte Zweckbindungszeit erstattet werden. 
Sofern der Anschaffungs- oder Herstellungswert beschaffter Gegenstände 410,00 Euro 
netto übersteigt, sind diese zu inventarisieren. 
13.  Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers 
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle 
inhaltlichen und abrechnungsrelevanten Änderungen der Projekte unverzüglich dem Amt 
für Stadtentwicklung und Statistik schriftlich mitzuteilen. 
14. Nachweis der Verwendung und Auszahlungsmodalitäten 
Für die Auszahlung der Zuwendung gilt das Erstattungsprinzip, d.h. der 
Zuwendungsempfänger tritt finanziell in Vorleistung. Die Zuwendung wird nachträglich 
auf Vorlage des Verwendungsnachweises ausgezahlt. 
Die zu verwendenden Formulare sind im Internet abrufbar unter 
www.stadt-koeln.de/chorweiler Mitte 
Der Verwendungsnachweis ist spätestens 4 Wochen nach Beendigung der Maßnahme 
an das Amt für Stadtentwicklung und Statistik in schriftlicher und digitaler Form zu 
senden. Mit dem Nachweis müssen alle Vergabe-, Vertrags-, Auftrags-, Rechnungs- und 
Einnahmeunterlagen sowie Zahlungsnachweise (Kontoauszüge, Quittungen) im 
Original zur Archivierung bei der Stadt Köln, Amt für Stadtentwicklung und Statistik 
eingereicht werden. 
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem 
zahlenmäßigen Nachweis. Sofern der Antragsteller eine Aufwandsentschädigung 
beantragt hat, ist für die geleistete Projektarbeitszeit ein Stunden-Tätigkeitsbericht 
vorzulegen. Weiterhin ist die Einhaltung der Publizitätsvorschriften gem. Ziffer 17.1 
dieser Richtlinie durch entsprechende Vorlage der Veröffentlichungen bzw. durch 
Fotos nachzuweisen. 
In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis 
im Einzelnen darzustellen und zwei bis drei aussagekräftige Fotos des Projektes 
beizufügen. 
In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge 
und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzplanes auszuweisen.

8 
 
Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen 
und Ausgaben enthalten. Aus dem Nachweis müssen Tag, Empfänger, Einzahler, Grund 
und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Soweit die Möglichkeit zum 
Vorsteuerabzug nach §15 Umsatzsteuergesetz besteht, dürfen nur die Entgelte 
(Nettopreise zzgl. Umsatzsteuer abzgl. Vorsteuer) berücksichtigt werden. 
Sind die nachgewiesenen Kosten geringer als die mit dem Bewilligungsbescheid 
anerkannten Kosten oder erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue 
Deckungsmittel hinzu, reduziert sich die Zuwendung entsprechend. Eine nachträgliche 
Erhöhung der Zuwendung bei Überschreitung der veranschlagten Kosten ist 
ausgeschlossen. 
Nach Überprüfung der Kosten- und Einnahmebelege und der zweckentsprechenden 
Verwendung der Mittel des Verfügungsfonds wird der sich daraus ergebende 
Zuschuss ausgezahlt. Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die in den 
Belegen enthaltenen Angaben richtig sind, die Ausgaben notwendig waren und 
wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist. 
15. Prüfung der Verwendung 
Die Bewilligungsbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen ist berechtigt, die 
Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in die Bücher, Belege und sonstigen 
Geschäftsunterlagen örtlich zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. In 
diesem Fall muss durch den Zuwendungsempfänger Akteneinsicht gewährt und die 
Erteilung von Auskünften sichergestellt werden. 
16. Erstattung der Zuwendung und Verzinsung 
Die Zuwendung ist unverzüglich zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach 
Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49 VwVfG NRW) oder anderen 
Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder 
widerrufen oder sonst unwirksam wird. 
Der Erstattungsanspruch wird insbesondere festgestellt und geltend gemacht, wenn 
- eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z.B. nachträgliche Ermäßigung der 
Ausgaben oder Änderung der Finanzierung), 
- die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist, 
- die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird,

9 
 
- Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt worden sind, 
insbesondere der vorgeschriebene Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig 
vorlegt wurde sowie die Mitteilungspflicht nach Ziffer 13 nicht rechtzeitig 
ausgeübt wurde. 
Zurückgeforderte Beträge sind vom Zeitpunkt der Auszahlung an bis zum Zeitpunkt der 
Erstattung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen (§ 49a Abs. 
3 Satz 1 VwVfG NRW). Weitere Einzelheiten sind in den Allgemeinen 
Nebenbestimmungen zur Projektförderung unter Ziffer 8 geregelt. 
17. Besondere Nebenbestimmungen 
17.1 Publizitätsvorschriften 
Bei der Erstellung von Medien zur Publizität (Internet, Broschüren, Faltblätter, Postkarten, 
Postern, Plakaten, Präsentationen, Hinweisschildern und ähnliches) im Rahmen von 
Maßnahmen, die mit Mitteln des Verfügungsfonds im Geltungsbereich des Gebietes 
Chorweiler - Mitte gefördert werden sind die Logos des „Bundesministeriums für Umwelt, 
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit“, der Städtebauförderung des „Ministeriums für 
Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr“ des Landes Nordrhein-Westfalen und 
der Stadt Köln auf den öffentlichkeitswirksamen Materialien zu platzieren. Die Vorlagen 
für die zu verwendenden Logos werden von der Stadt Köln als Muster zur Verfügung 
gestellt. 
18. Geschlechtergerechtigkeit 
Alle Maßnahmen sind dem Ziel der Verwirklichung der Geschlechtergerechtigkeit 
verpflichtet. Sie sollen daher so optimiert werden, dass sie sowohl die unterschiedlichen 
Ausgangsbedingungen von Frauen und Männern als auch die unterschiedlichen 
Auswirkungen von Maßnahmen der Förderung auf beide Geschlechter in der Art 
berücksichtigen, dass Ungleichbehandlungen aufgedeckt und abgebaut werden. 
19. Inkrafttreten 
Diese Richtlinie tritt mit Beschlussfassung durch die Bezirksvertretung Chorweiler in Kraft.  
 
 
Anlage 1  
Geltungsbereich des Gebiets der Sozialen Stadt Köln- Chorweiler – Mitte

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

4711 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/15/152 
152/1 
Vorlagen-Nummer 
 3273/2016 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Soziale Stadt Köln-Chorweiler hier: Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem 
Verfügungsfonds Chorweiler-Mitte 
Beschlussorgan 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Chorweiler beschließt die Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus 
dem Verfügungsfonds Chorweiler Mitte und wird Entscheidungsgremium für die Anträge.  
Die Bezirksvertretung beschließt die Umsetzung des Verfügungsfonds ab 01.02.2017. 
 
Alternative: 
Die Bezirksvertretung Chorweiler lehnt die Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Ver-
fügungsfonds Chorweiler Mitte ab. Die mit Zuwendungsbescheid Nr.: 05/25/15 vom 07.12.2015 bewil-
ligten Fördermittel für Maßnahmen zur aktiven Mitwirkung der Bewohnerinnen, Bewohner und Akteu-
re aus Chorweiler Mitte kann nicht umgesetzt werden. 
 
 
 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 27.10.2016 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 26.01.2017

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  63.230,- € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja 50.584,-  80 % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
 
Begründung: 
Auftrag der BV aus der Sitzung der Bezirksvertretung vom 27.10.2016 
In ihrer Sitzung vom 27.10.2016 hat die Bezirksvertretung Chorweiler beschlossen, die Be-
schlussvorlage 3273/2016 „Soziale Stadt Köln-Chorweiler: Richtlinie zur Gewährung von Zuwen-
dungen aus dem Verfügungsfonds Chorweiler-Mitte“ zur Überarbeitung in die Verwaltung zurück-
zugeben. Die Anmerkungen aus der Sitzung sollten überprüft und in die Beschlussvorlage aufge-
nommen werden. Die Stellungnahme der Verwaltung ist dieser Beschlussvorlage als Anlage 4 
beigelegt. Die Richtlinie wurde aktualisiert. 
 
Das Projekt „Stadtteil-Verfügungsfonds“ sieht eine Förderung von kleinteiligen Projekten und Aktivitä-
ten vor. Alle im Stadtteil Chorweiler-Mitte tätigen Einrichtungen, Vereine, Bewohnergruppen, einzelne 
engagierte Bewohnerinnen und Bewohner und sonstige Institutionen in Chorweiler-Mitte haben die 
Möglichkeit, mit ihren Ideen, Aktionen und Projekten Fördermittel aus dem Verfügungsfonds zu bean-
tragen.  
Über die Vergabe der Fördermittel aus dem Verfügungsfonds ist aufgrund der Förderrichtlinien Stadt-
erneuerung (Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein Westfalen 
vom 22.10.2008 – VS -40.01) auf der Grundlage einer kommunalen Richtlinie zu entscheiden. 
Über die Gewährung einer Zuwendung im Rahmen des jährlich zur Verfügung stehenden Fördermit-
telbudgets entscheidet die Bezirksvertretung Chorweiler nach einer Vorprüfung der Anträge durch ein 
Gremium, das aus der Bezirksjugendpflege, der Leitung des Bezirksjugendamtes Chorweiler sowie je 
einer Vertreterin/eines Vertreters des interkulturellen Dienstes, des Amtes für Stadtentwicklung und 
Statistik und des Bürgeramtes Chorweiler gebildet wird. Die auf Basis dieser Vorprüfung erstellten 
Stellungnahmen werden den Mitgliedern der Bezirksvertretung Chorweiler vor Entscheidung als Hilfe-
stellung zur Verfügung gestellt.

3 
Mittelbereitstellung  
Zum Haushaltsplan 2016-2017 inklusive mittelfristiger Finanzplanung bis 2019 wurden im Teilplan 
0902 – Stadtentwicklung konsumtive Mittel von insgesamt 63.230,00 Euro angemeldet. 
 
Die Mittel sind auf die Haushaltsjahre aufgeteilt: 
2017 2018 2019 Gesamt 
01.05.2017 bis 31.10.2017  01.11.2017 bis 31.10.2018 01.11.2018 bis 30.04.2019 
 15.000 € 34.000 € 14.230 € 63.230€ 
 
Für das Projekt wurden vom Fördermittelgeber Gesamtkosten für einen Umsetzungszeitraum von 5 
Jahren in Höhe von 63.230,00 Euro anerkannt. Es liegt ein Bewilligungsbescheid Nr. 05/25/15 mit 
bewilligten Kosten von 63.230,00 Euro und einem Zuschuss von 50.584,00 Euro vor.  
 
Anlagen 
Anlage 1 Planunterlage Gebietsabgrenzung 
Anlage 2 Antragsformular 
Anlage 3 Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds Chorweiler-
Mitte 
Anlage 4 Stellungnahme der Verwaltung zu den Anmerkungen der BV aus der Sitzung vom 
   27.10.2016

Anlage 1_Chorweiler_Gebietsabgrenzung

228 Zeichen

°
0 50 100
Meter
Stand: 2015
gez.: 15/SJ
Startermaßnahmen 2015
Abgrenzung des Bereichs Chorweiler-Mitte
Soziale Stadt | Chorweiler-Mitte
Anlage zur Elektronischen Begleitinformation zum Förderantrag
für die Startermaßnahmen 2015

Anlage 4_Stellungnahme der Verwaltung zu Änderung durch BV6

11582 Zeichen

/ 2 
Anlage 4 
Verfügungsfonds Chorweiler 
Hier: Stellungnahme zu den Anmerkungen der Bezirksvertreterinnen und Bezirksver-
treter anlässlich der Vorlage der Richtlinie zum Beschluss durch die Bezirksvertretung 
zur Sitzung am 25.01.2017 
I. Am 27.10.2016 wurde der BV 6 in ihrer Sitzung die Richtlinie zum Beschluss 
vorgelegt. 
 
II. Geänderter Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Chorweiler beschließt die Beschlussvorlage in die Ver-
waltung zur Überarbeitung zurückzugeben. 
Die Anmerkungen aus der Sitzung sollen überprüft und in die Beschlussvorla-
ge aufgenommen werden. 
Die überarbeitete Beschlussvorlage soll dann in der Sitzung der Bezirksvertre-
tung am 15.12.2016 von der Verwaltung neu eingebracht werden. 
III. Anmerkungen aus der Sitzung der Bezirksvertretung 
1. Bezirksvertreter Herr Gökpinar möchte die Richtlinie unter Punkt 10. Ent-
scheidungs- und Bewilligungsverfahren dahingehend ergänzen, dass in dem 
unter Absatz 2 genannten Gremium auch die Bezirksvertretung Chorweiler 
vertreten ist. 
 
a. Bezirksvertreter Herr Kleinjans kann diese Ergänzung nicht nachvoll-
ziehen, da laut der Richtlinie die Bezirksvertretung entsprechend infor-
miert werden muss, und auch die Entscheidung treffen muss. 
 
b. Bezirksvertreterin Frau Danke wiederholt nochmals die Forderung von 
Herrn Gökpinar, dass die Richtlinie unter Punkt 10. Entscheidungs- und 
Bewilligungsverfahren dahingehend ergänzt wird, dass in dem unter 
Absatz 2 genannten Gremium auch die Bezirksvertretung Chorweiler 
vertreten ist, und dass die Bezirksvertretung auch die abgelehnten An-
träge und somit alle Unterlagen zur Kenntnis erhält. 
 
c. Da laut Herrn Kleinjans aus den Erfahrungen in Lindweiler nur Anträge 
abgelehnt werden die nicht der Richtlinie entsprechen, müssen diese 
seines Erachtens nicht nochmals der Bezirksvertretung vorgelegt wer-
den. 
 
d. Bezirksvertreter Herr Ottenberg fordert ebenfalls nochmals, dass die 
Bezirksvertretung in dem unter Punkt 10. Entscheidungs- und Bewilli-
gungsverfahren, Absatz 2 genannten Gremium vertreten ist, sowie die 
Bezirksvertretung ja auch in Lindweiler im Veedelsbeirat vertreten ist. 
 
e. Herr Büscher berichtigt, dass auch in Lindweiler in diesem unter Punkt 
10. Entscheidungs- und Bewilligungsverfahren, Absatz 2 genannten 
Gremium die Bezirksvertretung nicht vertreten ist, es handelt sich hier 
nicht um ein Gremium vergleichbar mit dem Veedelsbeirat Lindweiler.

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/ 3 
f. Bezirksbürgermeister Herr Zöllner erläutert auch nochmals die Un-
terschiede sowie die Parallelen zwischen Lindweiler und dem nun 
kommenden Verfahren für Chorweiler-Mitte. 
 
g. Laut Frau Danke spricht doch nichts dagegen wenn die Bezirksvertre-
tung bereits in diesem Gremium vertreten ist, solange es noch keinen 
Veedelsbeirat gibt, der Beschluss fällt selbstverständlich erst in der Sit-
zung der Bezirksvertretung. 
 
 
 
2. Herr Gökpinar: Zudem sollen der Bezirksvertretung vier Wochen vor der Sit-
zung, in der die Bezirksvertretung entscheiden soll, alle Antragsunterlagen 
(Anm. der Verwaltung: auch die abgelehnten Anträge) vorgelegt werden. 
 
a. Bezirksvertreterin Frau Danke: Zudem sollen diese Unterlagen der Be-
zirksvertretung dann vier Wochen vor der Sitzung, in der die Bezirks-
vertretung entscheiden soll, vorgelegt werden. 
 
b. Herr Büscher: Von der von Frau Danke geforderten 4-Wochen-Frist 
würde er jedoch Abstand nehmen, da es bereits gesetzlich vorgegeben 
Fristen für die Einreichung von Vorlagen für die Sitzung der Bezirksver-
tretung gibt. Im Bedarfsfall sollte dann eher von der Möglichkeit des 
Schiebens in die nächste Sitzung Gebrauch gemacht werden, wenn die 
Unterlagen bis zur Sitzung nicht ausreichend geprüft werden konnten. 
 
c. Herr Urmetzer: Zudem sollen diese Unterlagen der Bezirksvertretung 
dann vier Wochen vor der Sitzung, in der die Bezirksvertretung ent-
scheiden soll, vorgelegt werden. 
 
 
 
3. Herr Kleinjans: Zur Richtlinie unter Punkt 6. Art und Umgang der Mittel sollte 
die max. Zuwendungshöhe von 2.499 Euro nochmals überdacht werden, da 
es aus den Erfahrungen in Lindweiler immer schwierig ist, dass überhaupt 
Maßnahmen beantragt werden, hier sollten nicht unnötige Hürden aufgestellt 
werden. 
 
 
 
4. Bezirksvertreter Herr Neumann möchte wissen wie die Interessenten infor-
miert werden sollen, da der auf der Grundlage des Integrierten Handlungskon-
zeptes vorgesehene Beirat ja noch nicht gegründet ist, und die Interessenten 
somit noch nicht in diesem Gremium zusammengefasst sind. 
 
 
 
5. Herr Neumann: In der Richtlinie unter Punkt 9. Antragstellung sind die Jahre 
sowie die Abgabefristendargestellt, danach wären für das Jahr 2016 die bei-
den Antragsfristen bereits abgelaufen, hier muss ein Fehler vorliegen.

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/ 4 
a. Bezirksvertreter Herr Roth:  sowie die Korrektur der Jahre im zweiten 
Absatz unter Punkt 9. Antragstellung vorzunehmen. 
 
 
 
6. Bezirksvertreter Herr Urmetzer bittet darum, dass man die Richtlinie unter 
Punkt 10. Entscheidungs- und Bewilligungsverfahren dahingehend ändert, 
dass der 4. Absatz geändert wird in „Werden diese Teilbudgets nicht vollstän-
dig ausgeschöpft, werden die überschüssigen Mittel in den nächsten Antrags-
zeitraum übertragen.“ 
 
b. Bezirksvertreter Herr Roth begrüßt die Vorlage grundsätzlich und sie 
sollte daher auch beschlossen werden, einzig wären die Änderung von 
Herrn Urmetzer aufzunehmen,  
 
c. Herr Kleinjans unterstützt die Aussage von Herrn Roth. 
 
 
 
7. Für Herrn Neumann wäre von Interesse, ob die vorlegte Richtlinie überhaupt 
von der Bezirksvertretung abgeändert werden darf. 
 
d. Laut Bürgeramtsleiter Herrn Büscher ist die Bezirksvertretung hier Be-
schlussorgan, und darf die Richtlinie daher grundsätzlich natürlich ab-
ändern, es sei denn das Land hat als Fördermittelgeber bestimmte An-
forderungen an die Richtlinie gestellt.  
 
e. Bezirksvertreter Herr Kerpen möchte aufgrund der Aussagen im letz-
ten Absatz der Richtlinie unter Punkt 1. Allgemeines zunächst erst ein-
mal wissen was überhaupt in der Richtlinie abgeändert werden darf und 
was vorgegeben ist. 
 
 
IV. Prüfung der Anmerkungen aus der Sitzung der Bezirksvertretung 
Zu 1. Verwaltungsinternes Prüfgremium 
Bei Eingang der Anträge für den Verfügungsfonds Chorweiler-Mitte prüft die zuständi-
ge Stelle im Amt für Stadtentwicklung und Statistik der Stadt Köln die grundsätzliche 
Förderfähigkeit der vorgestellten Maßnahme. Anträge, die nicht den Förderrichtlinien 
entsprechen, werden mit dem Hinweis auf Nachbesserung zurückgewiesen. Die An-
tragsteller werden darüber schriftlich informiert. 
Alle als förderfähig anerkannten Anträge werden durch, in ein Prüfgremium einberufe-
ne, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachdienststellen geprüft und hinsichtlich ihrer 
Wirkung für Chorweiler-Mitte bewertet. Dazu gehören die Bezirksjugendpflege, die Lei-
tung des Bezirksjugendamts Chorweiler sowie die Vertreterin/der Vertreter des Inter-
kulturellen Dienstes, des Amtes für Stadtentwicklung und Statistik der Stadt Köln und 
des Bürgeramtes Chorweiler. Auf Basis dieser Prüfung werden Stellungnahmen zu 
den förderfähigen Anträgen erarbeitet.

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/ 5 
Prüfung und Erarbeitung der Stellungnahmen durch die Fachdienststellen ist ein Ge-
schäft der laufenden Verwaltung. Vertreterinnen oder Vertreter der Politik sind daran 
nicht beteiligt. In den Fällen, in denen im Planungsgebiet ein Veedelsbeirat eingerich-
tet wurde, ist der Veedelsbeirat als beratendes Gremium für die Bezirksvertretung mit 
Vertreterinnen und Vertretern der Bezirkspolitik besetzt. Dort würden die Stellungnah-
men der Verwaltung bewertet und mit einer Empfehlung aus dem Veedelsbeirat in die 
Sitzung der Bezirksvertretung weitergeleitet. Die Besetzung und die Aufgabe des ver-
waltungsinternen Prüfungsgremiums sind nicht zu verwechseln mit der Besetzung und 
der Aufgabe des Veedelsbeirates.  
In diesem Fall, der Einzelmaßnahme Verfügungsfonds Chorweiler-Mitte, ist kein bera-
tendes Zwischengremium wie ein Veedelsbeirat eingerichtet. Daher wird jeder förder-
fähige Antrag mit einer Stellungnahme der Verwaltung der Bezirksvertretung Chorwei-
ler direkt zur Entscheidung vorgelegt. 
Zu 2. Frist zur Vorlage der Sitzungsunterlagen 
Die Verwaltung schlägt vor, bei dem üblichen Verfahren zu bleiben und die gesetzliche 
Frist von 11 Arbeitstagen zur Vorlage der Anträge in der Sitzung der Bezirksvertretung 
einzuhalten. Bei einer Vorlagefrist von 20 Arbeitstagen würde sich die Vorlauf- und Bear-
beitungszeit eines Antrages deutlich verlängern. 
Zu 3. Maximale Zuwendungshöhe für eine Maßnahme 
Mit der Veröffentlichung der geänderten städtischen Richtlinie zu den Wertgrenzen für 
die Wahl der Verfahrensart für Lieferungen und Leistungen zum 01.09.2016 wurde die 
Wertgrenze zur Angebotsbeiziehung durch eine schriftliche Aufforderung von mindes-
tens 3 Bietern von unter 2.500 € auf unter 5.000 € angehoben.  
Unter 2.500 € wird nur eine mündliche Aufforderung von mindestens 3 Bietern gefor-
dert. 
Für das Jahr 2017 stehen im Rahmen des Fonds 15.000 € zur Verfügung. Dieser Betrag 
soll dazu genutzt werden, die Förderung einer Vielzahl kleinteiliger Projekte zu gewähr-
leisten. Daher soll die maximale Zuwendungshöhe der bewilligten Fördermittel 2.499 € 
nicht überschreiten. In 2017 könnten mindestens 6 Projekte gefördert werden. Die bisher 
gemachten Erfahrungen in Lindweiler zeigen, dass ein Ansatz von 2.499 € ein deutlicher 
Anreiz ist, kleinteilige Projekte zu initiieren und umzusetzen. 
Zu 4. Information der Bürgerschaft über die Einrichtung des Verfügungsfonds 
Eine Information der Bürgerinnen und Bürger vor Ort erfolgt über die Tagespresse. 
Dazu werden Flyer verteilt und ausgelegt. Ebenso sind Aushänge und Hausverteilun-
gen von Infoblättern geplant. Auf der Internetseite der Stadt Köln sind alle Informatio-
nen sowie das Antragsformular abrufbar.

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Zu 5. Antragsfristen für das Jahr 2016 
Der Fehler wurde behoben. Im Jahr 2016 standen keine Mittel zur Verfügung. Anträge 
auf Fördermittel können ab Veröffentlichung und Verteilung der Information gestellt 
werden. Die ersten Auszahlungen erfolgen nach dem 01.05.2017. 
Zu 6. Übertragung überschüssiger Mittel in den nächsten Antragszeitraum 
Es ist zwischen der Betrachtung der Fördermittel und der Haushaltsmittel zu unter-
scheiden. 
Nicht abgerufene Zuschussmittel verfallen grundsätzlich zum Jahresende. Ein aus-
nahmsweiser Abruf im Folgejahr kann durch den Zuschussgeber zugelassen werden. 
Die Verwaltung wird dies grundsätzlich immer beantragen, um die Verfügbarkeit der 
Mittel in geplantem Umfang zu erreichen. 
Die Übertragung der städtischen Haushaltsmittel in das Folgejahr wird zu Beginn des 
Folgejahres durch den Rat beschlossen. Die Verwaltung wird die Übertragung eventu-
eller Restmittel des Vorjahres in das Folgejahr vorschlagen, um die Umsetzung der 
Maßnahme „Verfügungsfonds“ im geplanten Volumen zu ermöglichen. 
Zu 7. Darf die Richtlinie von der Bezirksvertretung geändert werden 
Die Richtlinie ist nach Nr. 17 III, Teil IV der Förderrichtlinien Stadterneuerung 2008 
(Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrheinwestfalen 
vom 22.10.2008 – U.5. – 40.01.) als gemeindliche Richtlinie Rechtsgrundlage für den Ver-
fügungsfonds. Die Bezirksvertretung kann Anregungen zum Inhalt des Verfügungsfonds 
äußern. Änderungen der Regelungen dürfen jedoch nur im Rahmen der gesetzlichen Vor-
schriften vorgenommen werden. Beispielsweise ist eine Mittelübertragung nur im Rahmen 
der Förderrichtlinie möglich (siehe Punkt 6 Abschnitt 2). Es muss also jeweils eine Prü-
fung im Einzelfall erfolgen.

Anlage 3_Richtlinie Verfügungsfond Chorweiler barrierefrei

18032 Zeichen

1      Anlage 3 1 
 
Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem 
Verfügungsfonds Soziale Stadt Chorweiler-Mitte 
1.  Allgemeines 
Für den Stadtteilbereich Chorweiler-Mitte wird ein Integriertes Handlungskonzept 
erarbeitet, das unter anderem die Verbesserung der Lebensqualität vorsieht. Zur 
Umsetzung dieses Ziels wird im Rahmen des Förderprogramms „Soziale Stadt“ aus 
Mitteln der Städtebauförderung ein Verfügungsfonds bereit gestellt, der zur Förderung 
von kleinteiligen Projekten und Aktivitäten eingesetzt werden kann. Alle im 
Stadtteilbereich Chorweiler-Mitte tätigen Einrichtungen, Vereine, Bewohnergruppen, 
einzelne engagierte Bewohnerinnen und Bewohner und sonstige Institutionen des 
Stadtteils haben die Möglichkeit, mit ihren Ideen, Aktionen und Projekten an der 
Verbesserung im Stadtteil bzw. an der Umsetzung des Integrierten Handlungskonzeptes 
aktiv mitzuwirken und Fördermittel aus dem Verfügungsfonds zu beantragen. 
Der Verfügungsfonds darf nicht die Regelförderung bzw. -finanzierung von Projekten 
ersetzen, sondern soll helfen, neue und zusätzliche Ideen aus dem Programmgebiet zu 
realisieren. 
Über die Vergabe der Fördermittel aus dem Verfügungsfonds ist aufgrund der 
Förderrichtlinien Stadterneuerung (Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr 
des Landes Nordrhein Westfalen vom 22.10.2008 – VS -40.01) auf der Grundlage einer 
kommunalen Richtlinie zu entscheiden. Die Einzelheiten sind in Teil IV - 
Förderbestimmungen für die Soziale Stadt, Ziffer 17 „Aktive Mitwirkung der Beteiligten“ 
der Förderrichtlinie Stadterneuerung 2008 geregelt. 
2.  Förderungsgegenstand 
Gefördert werden Maßnahmen und Projekte im Geltungsbereich Chorweiler-Mitte 
innerhalb des Gebietes Soziale Stadt Köln-Chorweiler, für das auf der Grundlage der 
Förderrichtlinie Stadterneuerung 2008 des Landes Nordrhein-Westfalen Fördermittel des 
Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen bewilligt wurden. Der Geltungsbereich 
Chorweiler - Mitte (das Bezirkszentrum Chorweilers, eingefasst vom Athener Ring, dem 
Olof-Palme-Park, der Merianstraße und der Willi-Suth-Allee) ist in Anlage 1 dargestellt 
und Teil dieser Richtlinie.

2      Anlage 3 2 
 
Zuwendungen werden nur zur Deckung von Ausgaben der Antragstellerin oder des 
Antragstellers für einzelne abgegrenzte Vorhaben (Projektförderung) gewährt. Eine 
institutionelle Förderung der Antragstellerin oder des Antragstellers ist ausgeschlossen. 
Die bewilligten Mittel sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. 
3. Förderfähige Maßnahmen 
Es können Zuwendungen für folgende förderfähige Maßnahmen gewährt werden: 
- die Durchführung von Workshops zu Aufgabenstellungen im Stadtteil 
- Mitmachaktionen im Stadtteil 
- Wettbewerbe zu Themenstellungen im Stadtteil 
- Imagekampagnen und andere geeignete Maßnahmen zur Aktivierung der 
Beteiligten im Stadtteil. 
Förderfähig sind die für diese Maßnahmen entstehenden Sach- und Honorarkosten. 
Gegebenenfalls ist unter Beachtung der Vergabebestimmungen (Ziffer 11) ein 
Honorarvertrag für selbständige Tätigkeiten abzuschließen. Für die Antragstellerin oder 
den Antragsteller kann maximal eine Aufwandsentschädigung für die eigentliche 
Projektdurchführung in Höhe von 15 Euro pro Stunde anerkannt werden. Im Rahmen des 
Verwendungsnachweises ist eine entsprechende Stunden-Tätigkeitsdokumentation 
vorzulegen. 
4. Zielsetzungen und Fördervoraussetzungen der Maßnahmen 
a) Zu den allgemeinen Zielsetzungen gehören, dass die beantragten Maßnahmen 
 die folgenden Kriterien erfüllen: 
- Aktivierung von Bewohnerengagement 
- Stärkung der Gemeinschaft beziehungsweise. der Nachbarschaft 
- Stärkung von Eigenverantwortung und Selbsthilfe 
- Stärkung des Images und der Identität. 
b) Zu den allgemeinen Fördervoraussetzungen gehören, dass die Maßnahmen 
- ausschließlich dem Gebiet und seiner Bewohnerschaft zu Gute kommen, 
- ausschließlich im Gebiet durchgeführt werden, 
- alle erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen erhalten haben, 
- vor Bewilligung noch nicht begonnen wurden.

3      Anlage 3 3 
 
5. Förderausschluss 
Folgende Maßnahmen bzw. Kosten können nicht gefördert werden: 
- Maßnahmen, für die Fördermittel anderer Finanzierungsträger vorrangig 
einzusetzen sind; 
- Maßnahmen, deren Durchführung auch ohne Förderung nach diesen Richtlinien 
sichergestellt ist; 
- Maßnahmen, die der Gewinnerzielung dienen; 
- reguläre Personalkosten sowie laufende Betriebs- und Sachkosten der 
Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers; 
- Kostenanteile in der Höhe, in der die Empfängerin beziehungsweise der 
Empfänger der Zuwendung die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 
Umsatzsteuergesetz hat. In diesem Fall dürfen nur die Entgelte (Preise ohne 
Umsatzsteuer) gefördert werden; 
- unbefristete Maßnahmen. 
6.  Art und Umfang der Mittel 
- Die Finanzierung des Verfügungsfonds erfolgt mit den vom Land Nordrhein- 
Westfalen bewilligten Fördermitteln und mit Mitteln der Stadt Köln. 
- Die für den Verfügungsfonds bewilligten Fördermittel werden anteilig auf die Jahre 
2017 bis 2019 verteilt. 
- Die maximale Zuwendungshöhe pro Projektantrag an den Verfügungsfonds wird 
auf 2.499,00 Euro begrenzt. 
- Die Zuwendung wird zweckgebunden für die im Antrag dargestellten Kosten 
bewilligt. 
- Der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller wird gestattet, innerhalb 
der geförderten Maßnahme Mehrausgaben einzelner Kostenpositionen durch 
Minderausgaben bei anderen Kostenpositionen bis zu einer Höhe von 20 Prozent 
ohne Zustimmung der Stadt Köln auszugleichen. 
7.  Antragsteller und Zuwendungsempfänger 
Antragstellerin und Antragsteller, Zuwendungsempfängerin und Zuwendungsempfänger 
können im Stadtteil tätige juristische und natürliche Personen sein.

4      Anlage 3 4 
 
8.  Rechtsanspruch 
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die zur Verfügung 
stehenden Mittel sind freiwillige Leistungen der Stadt Köln. Eine Förderung durch den 
Verfügungsfonds erfolgt nur vorbehaltlich der bewilligten Fördermittel und der zur 
Verfügung stehenden Haushaltsmittel. 
9.  Antragstellung 
Ein Antrag auf Gewährung einer Zuwendung aus dem Verfügungsfonds Chorweiler – 
Mitte ist schriftlich anhand des Formulars (Anlage 2) an die Stadt Köln, Amt für 
Stadtentwicklung und Statistik zu richten. Das Formular ist im Internet abrufbar unter 
www.stadt-koeln.de/chorweiler-mitte. 
Es gelten die nachfolgenden Abgabefristen, zu denen die Anträge spätestens eingereicht 
werden müssen, für die Antragszeiträume der jeweiligen Jahre: 
- Im Jahr 2017: Antragstellung jeweils bis 12.04., 13.07., 12.10. 
- Im Jahr 2018: Antragstellung jeweils bis 18.01., 12.07., 18.10. 
- Im Jahr 2019: Antragstellung jeweils bis 17.01., 18.04., 
 
Der Antrag muss Angaben zur Antragstellerin beziehungsweise zum Antragsteller 
beinhalten, Zeitpunkt oder Zeitraum der Maßnahme sowie Ziele und Inhalte benennen, 
Nutzen und Auswirkungen für das Gebiet definieren. Er ist mit dem Ausstellungsdatum 
und der rechtsverbindlichen Unterschrift der Antragstellerin beziehungsweise des 
Antragstellers zu versehen. 
Die Einnahmen und Ausgaben der Maßnahme sind in einem Finanzierungsplan detailliert 
darzustellen. Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen 
(insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter, Beiträge und Spenden) sind als 
Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben 
einzusetzen. 
Die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller versichert im Antrag, dass die 
Angaben vollständig und richtig sind und dass die beantragte Maßnahme bedarfsgerecht 
und sinnvoll ist und keine Finanzierungsmöglichkeiten aus anderen Quellen (zum Beispiel 
bezirks- oder sozialräumliche Mittel beziehungsweise Mittel anderer Fördergeber) 
herangezogen werden.

5      Anlage 3 5 
 
10.  Entscheidungs- und Bewilligungsverfahren 
Die Anträge werden durch das Amt für Stadtentwicklung und Statistik der Stadt Köln auf 
ihre grundsätzliche Förderfähigkeit vorgeprüft. Eine Nichteinhaltung der 
Förderbedingungen gemäß der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem 
Verfügungsfonds führt zum Ausschluss. Die Antragstellerin / der Antragsteller erhält 
hierüber eine schriftliche Mitteilung. 
Die förderfähigen Anträge werden durch ein Gremium, das aus der Bezirksjugendpflege, 
der Leitung des Bezirksjugendamts Chorweiler sowie je einer Vertreterin/eines 
Vertreters des Interkulturellen Dienstes, des Amtes für Stadtentwicklung und Statistik der 
Stadt Köln und des Bürgeramtes Chorweiler gebildet wird sowie durch zuständige 
städtische Dienststellen vorgeprüft. Die auf Basis dieser Vorprüfung erstellten 
Stellungnahmen werden den Mitgliedern der Bezirksvertretung Chorweiler vor 
Entscheidung als Hilfestellung zur Verfügung gestellt. 
Über die Gewährung einer Zuwendung im Rahmen des jährlich zur Verfügung 
stehenden Fördermittelbudgets entscheidet die Bezirksvertretung Chorweiler. Das im 
jeweiligen Jahr zur Verfügung stehende Budget wird gleichmäßig auf die 
Antragszeiträume des jeweiligen Jahres aufgeteilt: 
 
Werden diese Teilbudgets nicht vollständig ausgeschöpft, wird geprüft, ob die 
überschüssigen Mittel unter Berücksichtigung der Fördermittelbewilligung in den 
nächsten Antragszeitraum übertragen werden können. Mittel, die nach der letzten 
Antragsrunde verbleiben, verfallen. 
Die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller wird schriftlich über die 
Entscheidung der Bezirksvertretung informiert. Bei positiver Entscheidung über den 
Antrag erhält sie / er von der Stadt Köln einen schriftlichen Bewilligungsbescheid. Dieser 
enthält die Höhe der Zuwendung, den Zuwendungszweck, erforderliche Auflagen und 
die zu beachtenden Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur 
Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G)sowie den Rückforderungsvorbehalt bei 
nicht dem Antrag entsprechender Mittelverwendung bzw. Nichteinhaltung der 
2017 2018 2019 Gesamt 
01.05.2017 bis 31.10.2017  01.11.2017 bis 31.10.2018 01.11.2018 bis 30.04.2019 
 15.000 € 34.000 € 14.230 € 63.230€

6      Anlage 3 6 
 
Zweckbindungsfrist und die Verpflichtung auf einen zu erstellenden 
Verwendungsnachweis sowie einen Sachbericht. 
 Die „Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds Chorweiler 
- Mitte“ sowie der eingereichte Projektantrag sind Bestandteil der Bewilligung. 
Im Falle einer Antragsablehnung durch die Bezirksvertretung erhält die Antragstellerin 
beziehungsweise der Antragsteller eine schriftliche Mitteilung mit einer Begründung der 
Entscheidung. Die Anträge können in einem späteren Antragszeitraum erneut gestellt 
werden. 
11. Einholen von Angeboten 
Die Fördermittel sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Bei Anschaffungen und 
Beauftragungen, die zur Durchführung des Projektes getätigt werden, sind vom 
Zuwendungsempfänger Preisvergleiche vorzunehmen. Dabei sind die Vergaberichtlinien 
der Stadt Köln einzuhalten. Dies bedeutet bei Auftragswerten mit einem Finanzvolumen 
von: 
 
- unter 500 Euro (netto) sind keine Vergleichsangebote erforderlich. 
 
- unter 2.500 Euro (netto) sind mindestens 3 Angebote mündlich oder 
fernmündlich einzuholen. Das Verfahren ist schriftlich zu dokumentieren. 
 
12.  Zweckbindungsfrist  
Für Ersteinrichtungen und bewegliche Gegenstände, die im Rahmen der Maßnahme 
beschafft werden, ist eine Zweckbindungsfrist von mindestens 5 Jahren ab dem 
Anschaffungsdatum vom Zuwendungsempfänger einzuhalten und sicherzustellen. 
Dies beinhaltet die zweckentsprechende Nutzung sowie die Instandhaltung und 
Ersatzbeschaffung bei Verlust. Erst nach Ablauf der zeitlichen Bindung kann über die 
erworbenen oder hergestellten Gegenstände frei verfügt werden. Sofern diese Frist 
unterschritten wird, muss vom Zuwendungsempfänger der Zuschuss anteilig für die 
nicht erfüllte Zweckbindungszeit erstattet werden. 
Sofern der Anschaffungs- oder Herstellungswert beschaffter Gegenstände 410,00 Euro 
netto übersteigt, sind diese zu inventarisieren.

7      Anlage 3 7 
 
13.  Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers 
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle 
inhaltlichen und abrechnungsrelevanten Änderungen der Projekte unverzüglich dem Amt 
für Stadtentwicklung und Statistik schriftlich mitzuteilen. 
14. Nachweis der Verwendung und Auszahlungsmodalitäten 
Für die Auszahlung der Zuwendung gilt das Erstattungsprinzip, d.h. der 
Zuwendungsempfänger tritt finanziell in Vorleistung. Die Zuwendung wird nachträglich 
auf Vorlage des Verwendungsnachweises ausgezahlt. 
Die zu verwendenden Formulare sind im Internet abrufbar unter 
www.stadt-koeln.de/chorweiler mitte 
Der Verwendungsnachweis ist spätestens 4 Wochen nach Beendigung der 
Maßnahme an das Amt für Stadtentwicklung und Statistik in schriftlicher und digitaler 
Form zu senden. Mit dem Nachweis müssen alle Vergabe-, Vertrags-, Auftrags-, 
Rechnungs- und Einnahmeunterlagen sowie Zahlungsnachweise (Kontoauszüge, 
Quittungen) im Original zur Archivierung bei der Stadt Köln, Amt für Stadtentwicklung 
und Statistik eingereicht werden. Im Rahmen der Nutzung des online-banking muss 
als Zahlungsnachweis ein Kontoauszug im Original beigebracht werden. 
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem 
zahlenmäßigen Nachweis. Sofern der Antragsteller eine Aufwandsentschädigung 
beantragt hat, ist für die geleistete Projektarbeitszeit ein Stunden-Tätigkeitsbericht 
vorzulegen. Weiterhin ist die Einhaltung der Publizitätsvorschriften gem. Ziffer 17.1 
dieser Richtlinie durch entsprechende Vorlage der Veröffentlichungen bzw. durch 
Fotos nachzuweisen. 
In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis 
im Einzelnen darzustellen und zwei bis drei aussagekräftige Fotos des Projektes 
beizufügen. 
In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge 
und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzplanes auszuweisen. 
Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen 
und Ausgaben enthalten. Aus dem Nachweis müssen Tag, Empfänger, Einzahler, Grund 
und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Soweit die Möglichkeit zum

8      Anlage 3 8 
 
Vorsteuerabzug nach §15 Umsatzsteuergesetz besteht, dürfen nur die Entgelte 
(Nettopreise zzgl. Umsatzsteuer abzgl. Vorsteuer) berücksichtigt werden. 
Sind die nachgewiesenen Kosten geringer als die mit dem Bewilligungsbescheid 
anerkannten Kosten oder erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue 
Deckungsmittel hinzu, reduziert sich die Zuwendung entsprechend. Eine nachträgliche 
Erhöhung der Zuwendung bei Überschreitung der veranschlagten Kosten ist 
ausgeschlossen. 
Nach Überprüfung der Kosten- und Einnahmebelege und der zweckentsprechenden 
Verwendung der Mittel des Verfügungsfonds wird der sich daraus ergebende 
Zuschuss ausgezahlt. Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die in den 
Belegen enthaltenen Angaben richtig sind, die Ausgaben notwendig waren und 
wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist. 
15. Prüfung der Verwendung 
Die Bewilligungsbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen ist berechtigt, die 
Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in die Bücher, Belege und sonstigen 
Geschäftsunterlagen örtlich zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. In 
diesem Fall muss durch den Zuwendungsempfänger Akteneinsicht gewährt und die 
Erteilung von Auskünften sichergestellt werden. 
16. Erstattung der Zuwendung und Verzinsung 
Die Zuwendung ist unverzüglich zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach 
Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49 VwVfG NRW) oder anderen 
Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder 
widerrufen oder sonst unwirksam wird. 
Der Erstattungsanspruch wird insbesondere festgestellt und geltend gemacht, wenn 
- eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z.B. nachträgliche Ermäßigung der 
Ausgaben oder Änderung der Finanzierung), 
- die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist, 
- die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird, 
- Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt worden sind, 
insbesondere der vorgeschriebene Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig 
vorlegt wurde sowie die Mitteilungspflicht nach Ziffer 13 nicht rechtzeitig 
ausgeübt wurde.

9      Anlage 3 9 
 
Zurückgeforderte Beträge sind vom Zeitpunkt der Auszahlung an bis zum Zeitpunkt der 
Erstattung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen (§ 49a Abs. 
3 Satz 1 VwVfG NRW). Weitere Einzelheiten sind in den Allgemeinen 
Nebenbestimmungen zur Projektförderung unter Ziffer 8 geregelt. 
17. Besondere Nebenbestimmungen 
17.1 Publizitätsvorschriften 
Bei der Erstellung von Medien zur Publizität (Internet, Broschüren, Faltblätter, Postkarten, 
Postern, Plakaten, Präsentationen, Hinweisschildern und ähnliches) im Rahmen von 
Maßnahmen, die mit Mitteln des Verfügungsfonds im Geltungsbereich des Gebietes 
Chorweiler - Mitte gefördert werden sind die Logos des „Bundesministeriums für Umwelt, 
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit“, der Städtebauförderung des „Ministeriums für 
Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr“ des Landes Nordrhein-Westfalen und 
der Stadt Köln auf den öffentlichkeitswirksamen Materialien zu platzieren. Die Vorlagen 
für die zu verwendenden Logos werden von der Stadt Köln als Muster zur Verfügung 
gestellt. 
18. Geschlechtergerechtigkeit 
Alle Maßnahmen sind dem Ziel der Verwirklichung der Geschlechtergerechtigkeit 
verpflichtet. Sie sollen daher so optimiert werden, dass sie sowohl die unterschiedlichen 
Ausgangsbedingungen von Frauen und Männern als auch die unterschiedlichen 
Auswirkungen von Maßnahmen der Förderung auf beide Geschlechter in der Art 
berücksichtigen, dass Ungleichbehandlungen aufgedeckt und abgebaut werden. 
19. Inkrafttreten 
Diese Richtlinie tritt mit Beschlussfassung durch die Bezirksvertretung Chorweiler in Kraft.  
 
 
Anlage 1  
Geltungsbereich des Gebiets der Sozialen Stadt Köln- Chorweiler – Mitte

Beratungsverlauf (1)

26.01.2017 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 9.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3273/2016
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
13.01.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27