3273/2016
Soziale Stadt Köln-Chorweiler Hier: Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds Chorweiler-Mitte
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Anlage 2_Antrag Verfügungsfonds
1708 Zeichen
Seite 1 von 2
Stadt Köln
Die Oberbürgermeisterin
Amt für Stadtentwicklung und Statistik
152/1
Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln
Anlage 2
Soziale Stadt Köln-Chorweiler
Verfügungsfonds Chorweiler-Mitte
Telefon 0221 / 221-27017
Telefax 0221 / 221-28493
E-Mail
chorweiler-mitte@stadt-koeln.de
Antrag auf Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds
Antragstellerin oder Antragsteller (Gruppe, Verein, Einrichtung, Person)
i
Ziele der beantragten Maßnahme
Name des Ansprechpartners
Vorname des Ansprechpartners
Straße und Hausnummer
Postleitzahl Wohnort
Telefonnummer Telefaxnummer
E-Mail-Adresse
Projektbezeichnung
Projektbeginn Projektende
Beschreibung der Maßnahme
(Für eine ausführliche Projektbeschreibung bitte Anlage beifügen.)
Seite 2 von 2
Zielgruppe
Nutzen der beantragten Maßnahme
Auswirkungen auf das Gebiet und Nachhaltigkeit der Maßnahme
Gesamtkosten _____________________ Euro
Die Darstellung der Gesamtkosten hat über eine detaillierte Aufstellung
im Rahmen eines gesonderten Finanzplanes zu erfolgen.
Die Antragstellerin oder der Antragsteller versichert mit der Unterschrift, dass die
beantragte Maßnahme bedarfsgerecht und sinnvoll ist und keine
Finanzierungsmöglichkeiten aus anderen Quellen, zum Beispiel bezirks- oder
sozialräumliche Mittel oder anderer Fördermittelgeber herangezogen werden. Weiterhin
wird mit der Unterschrift bestätigt, dass die in diesem Antrag einschließlich seiner
Anlagen gemachten Angaben vollständig und richtig sind.
_______________ ____________________________
Ort und Datum Unterschrift der Antragstellerin oder
des Antragstellers
XX Anlage 3_160926_Richtlinie Verfügungsfond Chorweiler (alte Version)
18235 Zeichen
1 Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds Soziale Stadt Chorweiler-Mitte 1. Allgemeines Für den Stadtteilbereich Chorweiler-Mitte wird ein Integriertes Handlungskonzept erarbeitet, das unter anderem die Verbesserung der Lebensqualität vorsieht. Zur Umsetzung dieses Ziels wird im Rahmen des Förderprogramms „Soziale Stadt“ aus Mitteln der Städtebauförderung ein Verfügungsfonds bereit gestellt, der zur Förderung von kleinteiligen Projekten und Aktivitäten eingesetzt werden kann. Alle im Stadtteilbereich Chorweiler-Mitte tätigen Einrichtungen, Vereine, Bewohnergruppen, einzelne engagierte Bewohnerinnen und Bewohner und sonstige Institutionen des Stadtteils haben die Möglichkeit, mit ihren Ideen, Aktionen und Projekten an der Verbesserung im Stadtteil bzw. an der Umsetzung des Integrierten Handlungskonzeptes aktiv mitzuwirken und Fördermittel aus dem Verfügungsfonds zu beantragen. Der Verfügungsfonds darf nicht die Regelförderung bzw. -finanzierung von Projekten ersetzen, sondern soll helfen, neue und zusätzliche Ideen aus dem Programmgebiet zu realisieren. Über die Vergabe der Fördermittel aus dem Verfügungsfonds ist aufgrund der Förderrichtlinien Stadterneuerung (Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein Westfalen vom 22.10.2008 – VS -40.01) auf der Grundlage einer kommunalen Richtlinie zu entscheiden. Die Einzelheiten sind in Teil IV - Förderbestimmungen für die Soziale Stadt, Ziffer 17 „Aktive Mitwirkung der Beteiligten“ der Förderrichtlinie Stadterneuerung 2008 geregelt. 2. Förderungsgegenstand Gefördert werden Maßnahmen und Projekte im Geltungsbereich Chorweiler-Mitte innerhalb des Gebietes Soziale Stadt Köln-Chorweiler, für das auf der Grundlage der Förderrichtlinie Stadterneuerung 2008 des Landes Nordrhein-Westfalen Fördermittel des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen bewilligt wurden. Der Geltungsbereich Chorweiler - Mitte (das Bezirkszentrum Chorweilers, eingefasst vom Athener Ring, dem Olof-Palme-Park, der Merianstraße und der Willi-Suth-Allee) ist in Anlage 1 dargestellt und Teil dieser Richtlinie. 2 Zuwendungen werden nur zur Deckung von Ausgaben der Antragstellerin oder des Antragstellers für einzelne abgegrenzte Vorhaben (Projektförderung) gewährt. Eine institutionelle Förderung der Antragstellerin oder des Antragstellers ist ausgeschlossen. Die bewilligten Mittel sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. 3. Förderfähige Maßnahmen Es können Zuwendungen für folgende förderfähige Maßnahmen gewährt werden: - die Durchführung von Workshops zu Aufgabenstellungen im Stadtteil - Mitmachaktionen im Stadtteil - Wettbewerbe zu Themenstellungen im Stadtteil - Imagekampagnen und andere geeignete Maßnahmen zur Aktivierung der Beteiligten im Stadtteil. Förderfähig sind die für diese Maßnahmen entstehenden Sach- und Honorarkosten. Gegebenenfalls ist unter Beachtung der Vergabebestimmungen (Ziffer 11) ein Honorarvertrag für selbständige Tätigkeiten abzuschließen. Für die Antragstellerin oder den Antragsteller kann maximal eine Aufwandsentschädigung für die eigentliche Projektdurchführung in Höhe von 15 Euro pro Stunde anerkannt werden. Im Rahmen des Verwendungsnachweises ist eine entsprechende Stunden-Tätigkeitsdokumentation vorzulegen. 4. Zielsetzungen und Fördervoraussetzungen der Maßnahmen a) Zu den allgemeinen Zielsetzungen gehören, dass die beantragten Maßnahmen die folgenden Kriterien erfüllen: - Aktivierung von Bewohnerengagement - Stärkung der Gemeinschaft bzw. der Nachbarschaft - Stärkung von Eigenverantwortung und Selbsthilfe - Stärkung des Images und der Identität. b) Zu den allgemeinen Fördervoraussetzungen gehören, dass die Maßnahmen - ausschließlich dem Gebiet und seiner Bewohnerschaft zu Gute kommen, - ausschließlich im Gebiet durchgeführt werden, - alle für die Maßnahme erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen vorliegen, - mit der beantragten Maßnahme vor Bewilligung noch nicht begonnen wurde. 3 5. Förderausschluss Folgende Maßnahmen bzw. Kosten können nicht gefördert werden: - Maßnahmen, für die Fördermittel anderer Finanzierungsträger vorrangig einzusetzen sind - Maßnahmen, deren Durchführung auch ohne Förderung nach diesen Richtlinien sichergestellt ist - Maßnahmen, die der Gewinnerzielung dienen - laufende Betriebs- und Sachkosten der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers - reguläre Personalkosten sowie laufende Betriebs- und Sachkosten der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers - Kostenanteile in der Höhe, in der die Empfängerin beziehungsweise der Empfänger der Zuwendung die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz hat. In diesem Fall dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) gefördert werden. - unbefristete Maßnahmen. 6. Art und Umfang der Mittel - Die Finanzierung des Verfügungsfonds erfolgt mit den vom Land Nordrhein- Westfalen bewilligten Fördermitteln und mit Mitteln der Stadt Köln. - Die für den Verfügungsfonds bewilligten Fördermittel werden anteilig auf die Jahre 2016 bis 2018 verteilt. - Die maximale Zuwendungshöhe pro Projektantrag an den Verfügungsfonds wird auf 2.499 Euro begrenzt. - Die Zuwendung wird zweckgebunden für die im Antrag dargestellten Kosten bewilligt. - Der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller wird gestattet, innerhalb der geförderten Maßnahme Mehrausgaben einzelner Kostenpositionen durch Minderausgaben bei anderen Kostenpositionen bis zu einer Höhe von 20 Prozent ohne Zustimmung der Stadt Köln auszugleichen. 7. Antragsteller und Zuwendungsempfänger Antragstellerin und Antragsteller, Zuwendungsempfängerin und Zuwendungsempfänger können im Stadtteil tätige juristische und natürliche Personen sein. 4 8. Rechtsanspruch Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die zur Verfügung stehenden Mittel sind freiwillige Leistungen der Stadt Köln. Eine Förderung durch den Verfügungsfonds erfolgt nur vorbehaltlich der bewilligten Fördermittel und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. 9. Antragstellung Ein Antrag auf Gewährung einer Zuwendung aus dem Verfügungsfonds Chorweiler – Mitte ist schriftlich anhand des Formulars (Anlage 2) an die Stadt Köln, Amt für Stadtentwicklung und Statistik zu richten. Das Formular ist im Internet abrufbar unter www.stadt-koeln.de/chorweiler-mitte. Es gelten die nachfolgenden Abgabefristen, zu denen die Anträge spätestens eingereicht werden müssen, für die Antragszeiträume der jeweiligen Jahre: - Im Jahr 2016: Antragstellung jeweils bis 13.07., 12.10. - Im Jahr 2017: Antragstellung jeweils bis 18.01., 12.04., 12.07., 18.10. - Im Jahr 2018: Antragstellung jeweils bis 17.01., 18.04., Der Antrag muss Angaben zur Antragstellerin beziehungsweise zum Antragsteller beinhalten, Zeitpunkt oder Zeitraum der Maßnahme sowie Ziele und Inhalte benennen, Nutzen und Auswirkungen für das Gebiet definieren. Er ist mit dem Ausstellungsdatum und der rechtsverbindlichen Unterschrift der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers zu versehen. Die Einnahmen und Ausgaben der Maßnahme sind in einem Finanzierungsplan detailliert darzustellen. Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter, Beiträge und Spenden) sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller versichert im Antrag, dass die Angaben vollständig und richtig sind und dass die beantragte Maßnahme bedarfsgerecht und sinnvoll ist und keine Finanzierungsmöglichkeiten aus anderen Quellen (zum Beispiel bezirks- oder sozialräumliche Mittel beziehungsweise Mittel anderer Fördergeber) herangezogen werden. 5 10. Entscheidungs- und Bewilligungsverfahren Die Anträge werden durch das Amt für Stadtentwicklung und Statistik der Stadt Köln auf ihre grundsätzliche Förderfähigkeit vorgeprüft. Eine Nichteinhaltung der Förderbedingungen gemäß der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds führt zum Ausschluss. Die Antragstellerin / der Antragsteller erhält hierüber eine schriftliche Mitteilung. Die förderfähigen Anträge werden durch ein Gremium, das aus der Bezirksjugendpflege, der Leitung des Bezirksjugendamts Chorweiler sowie je einer Vertreterin/eines Vertreters des Interkulturellen Dienstes, des Amtes für Stadtentwicklung und Statistik der Stadt Köln und des Bürgeramtes Chorweiler gebildet wird sowie durch zuständige städtische Dienststellen vorgeprüft. Die auf Basis dieser Vorprüfung erstellten Stellungnahmen werden den Mitgliedern der Bezirksvertretung Chorweiler vor Entscheidung als Hilfestellung zur Verfügung gestellt. Über die Gewährung einer Zuwendung im Rahmen des jährlich zur Verfügung stehenden Fördermittelbudgets entscheidet die Bezirksvertretung Chorweiler. Das im jeweiligen Jahr zur Verfügung stehende Budget wird gleichmäßig auf die Antragszeiträume des jeweiligen Jahres aufgeteilt: Werden diese Teilbudgets nicht vollständig ausgeschöpft, wird geprüft, ob die überschüssigen Mittel unter Berücksichtigung der Fördermittelbewilligung in den nächsten Antragszeitraum übertragen werden können. Mittel, die nach der letzten Antragsrunde verbleiben, verfallen. Die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller wird schriftlich über die Entscheidung der Bezirksvertretung informiert. Bei positiver Entscheidung über den Antrag erhält sie / er von der Stadt Köln einen schriftlichen Bewilligungsbescheid. Dieser enthält die Höhe der Zuwendung, den Zuwendungszweck, erforderliche Auflagen und die zu beachtenden Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G)sowie den Rückforderungsvorbehalt bei nicht dem Antrag entsprechender Mittelverwendung bzw. Nichteinhaltung der 2017 2018 2019 Gesamt 01.05.2017 bis 31.10.2017 01.11.2017 bis 31.10.2018 01.11.2018 bis 30.04.2019 15.000 € 34.000 € 14.230 € 63.230€ 6 Zweckbindungsfrist und die Verpflichtung auf einen zu erstellenden Verwendungsnachweis sowie einen Sachbericht. Die „Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds Chorweiler - Mitte“ sowie der eingereichte Projektantrag sind Bestandteil der Bewilligung. Im Falle einer Antragsablehnung durch die Bezirksvertretung erhält die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller eine schriftliche Mitteilung mit einer Begründung der Entscheidung. Die Anträge können in einem späteren Antragszeitraum erneut gestellt werden. 11. Einholen von Angeboten Die Fördermittel sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Bei Anschaffungen und Beauftragungen, die zur Durchführung des Projektes getätigt werden, sind vom Zuwendungsempfänger Preisvergleiche vorzunehmen. Dabei sind die Vergaberichtlinien der Stadt Köln einzuhalten. Dies bedeutet bei Auftragswerten mit einem Finanzvolumen von: - unter 250 Euro (netto) sind keine Vergleichsangebote erforderlich. - unter 1.250 Euro (netto) sind mindestens 3 Angebote mündlich oder fernmündlich einzuholen. Das Verfahren ist schriftlich zu dokumentieren. - unter 2.500 Euro (netto) sind mindestens 3 Angebote zeitgleich schriftlich unter Beifügung einer hinreichenden Leistungsbeschreibung anzufordern, die von den Bietern ebenfalls schriftlich abzugeben sind. Bis zum Ablauf der Angebotsfrist sind Gespräche mit den Bietern über Preise unzulässig. Das Verfahren ist schriftlich zu dokumentieren. 12. Zweckbindungsfrist Für Ersteinrichtungen und bewegliche Gegenstände, die im Rahmen der Maßnahme beschafft werden, ist eine Zweckbindungsfrist von mindestens 5 Jahren ab dem Anschaffungsdatum vom Zuwendungsempfänger einzuhalten und sicherzustellen. Dies beinhaltet die zweckentsprechende Nutzung sowie die Instandhaltung und Ersatzbeschaffung bei Verlust. Erst nach Ablauf der zeitlichen Bindung kann über die erworbenen oder hergestellten Gegenstände frei verfügt werden. Sofern diese Frist 7 unterschritten wird, muss vom Zuwendungsempfänger der Zuschuss anteilig für die nicht erfüllte Zweckbindungszeit erstattet werden. Sofern der Anschaffungs- oder Herstellungswert beschaffter Gegenstände 410,00 Euro netto übersteigt, sind diese zu inventarisieren. 13. Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle inhaltlichen und abrechnungsrelevanten Änderungen der Projekte unverzüglich dem Amt für Stadtentwicklung und Statistik schriftlich mitzuteilen. 14. Nachweis der Verwendung und Auszahlungsmodalitäten Für die Auszahlung der Zuwendung gilt das Erstattungsprinzip, d.h. der Zuwendungsempfänger tritt finanziell in Vorleistung. Die Zuwendung wird nachträglich auf Vorlage des Verwendungsnachweises ausgezahlt. Die zu verwendenden Formulare sind im Internet abrufbar unter www.stadt-koeln.de/chorweiler Mitte Der Verwendungsnachweis ist spätestens 4 Wochen nach Beendigung der Maßnahme an das Amt für Stadtentwicklung und Statistik in schriftlicher und digitaler Form zu senden. Mit dem Nachweis müssen alle Vergabe-, Vertrags-, Auftrags-, Rechnungs- und Einnahmeunterlagen sowie Zahlungsnachweise (Kontoauszüge, Quittungen) im Original zur Archivierung bei der Stadt Köln, Amt für Stadtentwicklung und Statistik eingereicht werden. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Sofern der Antragsteller eine Aufwandsentschädigung beantragt hat, ist für die geleistete Projektarbeitszeit ein Stunden-Tätigkeitsbericht vorzulegen. Weiterhin ist die Einhaltung der Publizitätsvorschriften gem. Ziffer 17.1 dieser Richtlinie durch entsprechende Vorlage der Veröffentlichungen bzw. durch Fotos nachzuweisen. In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen und zwei bis drei aussagekräftige Fotos des Projektes beizufügen. In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzplanes auszuweisen. 8 Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben enthalten. Aus dem Nachweis müssen Tag, Empfänger, Einzahler, Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Soweit die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach §15 Umsatzsteuergesetz besteht, dürfen nur die Entgelte (Nettopreise zzgl. Umsatzsteuer abzgl. Vorsteuer) berücksichtigt werden. Sind die nachgewiesenen Kosten geringer als die mit dem Bewilligungsbescheid anerkannten Kosten oder erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, reduziert sich die Zuwendung entsprechend. Eine nachträgliche Erhöhung der Zuwendung bei Überschreitung der veranschlagten Kosten ist ausgeschlossen. Nach Überprüfung der Kosten- und Einnahmebelege und der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel des Verfügungsfonds wird der sich daraus ergebende Zuschuss ausgezahlt. Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die in den Belegen enthaltenen Angaben richtig sind, die Ausgaben notwendig waren und wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist. 15. Prüfung der Verwendung Die Bewilligungsbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen ist berechtigt, die Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in die Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen örtlich zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. In diesem Fall muss durch den Zuwendungsempfänger Akteneinsicht gewährt und die Erteilung von Auskünften sichergestellt werden. 16. Erstattung der Zuwendung und Verzinsung Die Zuwendung ist unverzüglich zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49 VwVfG NRW) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird. Der Erstattungsanspruch wird insbesondere festgestellt und geltend gemacht, wenn - eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z.B. nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung), - die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist, - die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird, 9 - Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt worden sind, insbesondere der vorgeschriebene Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt wurde sowie die Mitteilungspflicht nach Ziffer 13 nicht rechtzeitig ausgeübt wurde. Zurückgeforderte Beträge sind vom Zeitpunkt der Auszahlung an bis zum Zeitpunkt der Erstattung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen (§ 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW). Weitere Einzelheiten sind in den Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung unter Ziffer 8 geregelt. 17. Besondere Nebenbestimmungen 17.1 Publizitätsvorschriften Bei der Erstellung von Medien zur Publizität (Internet, Broschüren, Faltblätter, Postkarten, Postern, Plakaten, Präsentationen, Hinweisschildern und ähnliches) im Rahmen von Maßnahmen, die mit Mitteln des Verfügungsfonds im Geltungsbereich des Gebietes Chorweiler - Mitte gefördert werden sind die Logos des „Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit“, der Städtebauförderung des „Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr“ des Landes Nordrhein-Westfalen und der Stadt Köln auf den öffentlichkeitswirksamen Materialien zu platzieren. Die Vorlagen für die zu verwendenden Logos werden von der Stadt Köln als Muster zur Verfügung gestellt. 18. Geschlechtergerechtigkeit Alle Maßnahmen sind dem Ziel der Verwirklichung der Geschlechtergerechtigkeit verpflichtet. Sie sollen daher so optimiert werden, dass sie sowohl die unterschiedlichen Ausgangsbedingungen von Frauen und Männern als auch die unterschiedlichen Auswirkungen von Maßnahmen der Förderung auf beide Geschlechter in der Art berücksichtigen, dass Ungleichbehandlungen aufgedeckt und abgebaut werden. 19. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit Beschlussfassung durch die Bezirksvertretung Chorweiler in Kraft. Anlage 1 Geltungsbereich des Gebiets der Sozialen Stadt Köln- Chorweiler – Mitte
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/15/152 152/1 Vorlagen-Nummer 3273/2016 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Soziale Stadt Köln-Chorweiler hier: Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds Chorweiler-Mitte Beschlussorgan Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) Gremium Datum Beschluss: Die Bezirksvertretung Chorweiler beschließt die Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds Chorweiler Mitte und wird Entscheidungsgremium für die Anträge. Die Bezirksvertretung beschließt die Umsetzung des Verfügungsfonds ab 01.02.2017. Alternative: Die Bezirksvertretung Chorweiler lehnt die Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Ver- fügungsfonds Chorweiler Mitte ab. Die mit Zuwendungsbescheid Nr.: 05/25/15 vom 07.12.2015 bewil- ligten Fördermittel für Maßnahmen zur aktiven Mitwirkung der Bewohnerinnen, Bewohner und Akteu- re aus Chorweiler Mitte kann nicht umgesetzt werden. Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 27.10.2016 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 26.01.2017 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme 63.230,- € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja 50.584,- 80 % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Begründung: Auftrag der BV aus der Sitzung der Bezirksvertretung vom 27.10.2016 In ihrer Sitzung vom 27.10.2016 hat die Bezirksvertretung Chorweiler beschlossen, die Be- schlussvorlage 3273/2016 „Soziale Stadt Köln-Chorweiler: Richtlinie zur Gewährung von Zuwen- dungen aus dem Verfügungsfonds Chorweiler-Mitte“ zur Überarbeitung in die Verwaltung zurück- zugeben. Die Anmerkungen aus der Sitzung sollten überprüft und in die Beschlussvorlage aufge- nommen werden. Die Stellungnahme der Verwaltung ist dieser Beschlussvorlage als Anlage 4 beigelegt. Die Richtlinie wurde aktualisiert. Das Projekt „Stadtteil-Verfügungsfonds“ sieht eine Förderung von kleinteiligen Projekten und Aktivitä- ten vor. Alle im Stadtteil Chorweiler-Mitte tätigen Einrichtungen, Vereine, Bewohnergruppen, einzelne engagierte Bewohnerinnen und Bewohner und sonstige Institutionen in Chorweiler-Mitte haben die Möglichkeit, mit ihren Ideen, Aktionen und Projekten Fördermittel aus dem Verfügungsfonds zu bean- tragen. Über die Vergabe der Fördermittel aus dem Verfügungsfonds ist aufgrund der Förderrichtlinien Stadt- erneuerung (Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein Westfalen vom 22.10.2008 – VS -40.01) auf der Grundlage einer kommunalen Richtlinie zu entscheiden. Über die Gewährung einer Zuwendung im Rahmen des jährlich zur Verfügung stehenden Fördermit- telbudgets entscheidet die Bezirksvertretung Chorweiler nach einer Vorprüfung der Anträge durch ein Gremium, das aus der Bezirksjugendpflege, der Leitung des Bezirksjugendamtes Chorweiler sowie je einer Vertreterin/eines Vertreters des interkulturellen Dienstes, des Amtes für Stadtentwicklung und Statistik und des Bürgeramtes Chorweiler gebildet wird. Die auf Basis dieser Vorprüfung erstellten Stellungnahmen werden den Mitgliedern der Bezirksvertretung Chorweiler vor Entscheidung als Hilfe- stellung zur Verfügung gestellt. 3 Mittelbereitstellung Zum Haushaltsplan 2016-2017 inklusive mittelfristiger Finanzplanung bis 2019 wurden im Teilplan 0902 – Stadtentwicklung konsumtive Mittel von insgesamt 63.230,00 Euro angemeldet. Die Mittel sind auf die Haushaltsjahre aufgeteilt: 2017 2018 2019 Gesamt 01.05.2017 bis 31.10.2017 01.11.2017 bis 31.10.2018 01.11.2018 bis 30.04.2019 15.000 € 34.000 € 14.230 € 63.230€ Für das Projekt wurden vom Fördermittelgeber Gesamtkosten für einen Umsetzungszeitraum von 5 Jahren in Höhe von 63.230,00 Euro anerkannt. Es liegt ein Bewilligungsbescheid Nr. 05/25/15 mit bewilligten Kosten von 63.230,00 Euro und einem Zuschuss von 50.584,00 Euro vor. Anlagen Anlage 1 Planunterlage Gebietsabgrenzung Anlage 2 Antragsformular Anlage 3 Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds Chorweiler- Mitte Anlage 4 Stellungnahme der Verwaltung zu den Anmerkungen der BV aus der Sitzung vom 27.10.2016
Anlage 1_Chorweiler_Gebietsabgrenzung
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° 0 50 100 Meter Stand: 2015 gez.: 15/SJ Startermaßnahmen 2015 Abgrenzung des Bereichs Chorweiler-Mitte Soziale Stadt | Chorweiler-Mitte Anlage zur Elektronischen Begleitinformation zum Förderantrag für die Startermaßnahmen 2015
Anlage 4_Stellungnahme der Verwaltung zu Änderung durch BV6
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/ 2 Anlage 4 Verfügungsfonds Chorweiler Hier: Stellungnahme zu den Anmerkungen der Bezirksvertreterinnen und Bezirksver- treter anlässlich der Vorlage der Richtlinie zum Beschluss durch die Bezirksvertretung zur Sitzung am 25.01.2017 I. Am 27.10.2016 wurde der BV 6 in ihrer Sitzung die Richtlinie zum Beschluss vorgelegt. II. Geänderter Beschluss: Die Bezirksvertretung Chorweiler beschließt die Beschlussvorlage in die Ver- waltung zur Überarbeitung zurückzugeben. Die Anmerkungen aus der Sitzung sollen überprüft und in die Beschlussvorla- ge aufgenommen werden. Die überarbeitete Beschlussvorlage soll dann in der Sitzung der Bezirksvertre- tung am 15.12.2016 von der Verwaltung neu eingebracht werden. III. Anmerkungen aus der Sitzung der Bezirksvertretung 1. Bezirksvertreter Herr Gökpinar möchte die Richtlinie unter Punkt 10. Ent- scheidungs- und Bewilligungsverfahren dahingehend ergänzen, dass in dem unter Absatz 2 genannten Gremium auch die Bezirksvertretung Chorweiler vertreten ist. a. Bezirksvertreter Herr Kleinjans kann diese Ergänzung nicht nachvoll- ziehen, da laut der Richtlinie die Bezirksvertretung entsprechend infor- miert werden muss, und auch die Entscheidung treffen muss. b. Bezirksvertreterin Frau Danke wiederholt nochmals die Forderung von Herrn Gökpinar, dass die Richtlinie unter Punkt 10. Entscheidungs- und Bewilligungsverfahren dahingehend ergänzt wird, dass in dem unter Absatz 2 genannten Gremium auch die Bezirksvertretung Chorweiler vertreten ist, und dass die Bezirksvertretung auch die abgelehnten An- träge und somit alle Unterlagen zur Kenntnis erhält. c. Da laut Herrn Kleinjans aus den Erfahrungen in Lindweiler nur Anträge abgelehnt werden die nicht der Richtlinie entsprechen, müssen diese seines Erachtens nicht nochmals der Bezirksvertretung vorgelegt wer- den. d. Bezirksvertreter Herr Ottenberg fordert ebenfalls nochmals, dass die Bezirksvertretung in dem unter Punkt 10. Entscheidungs- und Bewilli- gungsverfahren, Absatz 2 genannten Gremium vertreten ist, sowie die Bezirksvertretung ja auch in Lindweiler im Veedelsbeirat vertreten ist. e. Herr Büscher berichtigt, dass auch in Lindweiler in diesem unter Punkt 10. Entscheidungs- und Bewilligungsverfahren, Absatz 2 genannten Gremium die Bezirksvertretung nicht vertreten ist, es handelt sich hier nicht um ein Gremium vergleichbar mit dem Veedelsbeirat Lindweiler. - 2 - / 3 f. Bezirksbürgermeister Herr Zöllner erläutert auch nochmals die Un- terschiede sowie die Parallelen zwischen Lindweiler und dem nun kommenden Verfahren für Chorweiler-Mitte. g. Laut Frau Danke spricht doch nichts dagegen wenn die Bezirksvertre- tung bereits in diesem Gremium vertreten ist, solange es noch keinen Veedelsbeirat gibt, der Beschluss fällt selbstverständlich erst in der Sit- zung der Bezirksvertretung. 2. Herr Gökpinar: Zudem sollen der Bezirksvertretung vier Wochen vor der Sit- zung, in der die Bezirksvertretung entscheiden soll, alle Antragsunterlagen (Anm. der Verwaltung: auch die abgelehnten Anträge) vorgelegt werden. a. Bezirksvertreterin Frau Danke: Zudem sollen diese Unterlagen der Be- zirksvertretung dann vier Wochen vor der Sitzung, in der die Bezirks- vertretung entscheiden soll, vorgelegt werden. b. Herr Büscher: Von der von Frau Danke geforderten 4-Wochen-Frist würde er jedoch Abstand nehmen, da es bereits gesetzlich vorgegeben Fristen für die Einreichung von Vorlagen für die Sitzung der Bezirksver- tretung gibt. Im Bedarfsfall sollte dann eher von der Möglichkeit des Schiebens in die nächste Sitzung Gebrauch gemacht werden, wenn die Unterlagen bis zur Sitzung nicht ausreichend geprüft werden konnten. c. Herr Urmetzer: Zudem sollen diese Unterlagen der Bezirksvertretung dann vier Wochen vor der Sitzung, in der die Bezirksvertretung ent- scheiden soll, vorgelegt werden. 3. Herr Kleinjans: Zur Richtlinie unter Punkt 6. Art und Umgang der Mittel sollte die max. Zuwendungshöhe von 2.499 Euro nochmals überdacht werden, da es aus den Erfahrungen in Lindweiler immer schwierig ist, dass überhaupt Maßnahmen beantragt werden, hier sollten nicht unnötige Hürden aufgestellt werden. 4. Bezirksvertreter Herr Neumann möchte wissen wie die Interessenten infor- miert werden sollen, da der auf der Grundlage des Integrierten Handlungskon- zeptes vorgesehene Beirat ja noch nicht gegründet ist, und die Interessenten somit noch nicht in diesem Gremium zusammengefasst sind. 5. Herr Neumann: In der Richtlinie unter Punkt 9. Antragstellung sind die Jahre sowie die Abgabefristendargestellt, danach wären für das Jahr 2016 die bei- den Antragsfristen bereits abgelaufen, hier muss ein Fehler vorliegen. - 3 - / 4 a. Bezirksvertreter Herr Roth: sowie die Korrektur der Jahre im zweiten Absatz unter Punkt 9. Antragstellung vorzunehmen. 6. Bezirksvertreter Herr Urmetzer bittet darum, dass man die Richtlinie unter Punkt 10. Entscheidungs- und Bewilligungsverfahren dahingehend ändert, dass der 4. Absatz geändert wird in „Werden diese Teilbudgets nicht vollstän- dig ausgeschöpft, werden die überschüssigen Mittel in den nächsten Antrags- zeitraum übertragen.“ b. Bezirksvertreter Herr Roth begrüßt die Vorlage grundsätzlich und sie sollte daher auch beschlossen werden, einzig wären die Änderung von Herrn Urmetzer aufzunehmen, c. Herr Kleinjans unterstützt die Aussage von Herrn Roth. 7. Für Herrn Neumann wäre von Interesse, ob die vorlegte Richtlinie überhaupt von der Bezirksvertretung abgeändert werden darf. d. Laut Bürgeramtsleiter Herrn Büscher ist die Bezirksvertretung hier Be- schlussorgan, und darf die Richtlinie daher grundsätzlich natürlich ab- ändern, es sei denn das Land hat als Fördermittelgeber bestimmte An- forderungen an die Richtlinie gestellt. e. Bezirksvertreter Herr Kerpen möchte aufgrund der Aussagen im letz- ten Absatz der Richtlinie unter Punkt 1. Allgemeines zunächst erst ein- mal wissen was überhaupt in der Richtlinie abgeändert werden darf und was vorgegeben ist. IV. Prüfung der Anmerkungen aus der Sitzung der Bezirksvertretung Zu 1. Verwaltungsinternes Prüfgremium Bei Eingang der Anträge für den Verfügungsfonds Chorweiler-Mitte prüft die zuständi- ge Stelle im Amt für Stadtentwicklung und Statistik der Stadt Köln die grundsätzliche Förderfähigkeit der vorgestellten Maßnahme. Anträge, die nicht den Förderrichtlinien entsprechen, werden mit dem Hinweis auf Nachbesserung zurückgewiesen. Die An- tragsteller werden darüber schriftlich informiert. Alle als förderfähig anerkannten Anträge werden durch, in ein Prüfgremium einberufe- ne, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachdienststellen geprüft und hinsichtlich ihrer Wirkung für Chorweiler-Mitte bewertet. Dazu gehören die Bezirksjugendpflege, die Lei- tung des Bezirksjugendamts Chorweiler sowie die Vertreterin/der Vertreter des Inter- kulturellen Dienstes, des Amtes für Stadtentwicklung und Statistik der Stadt Köln und des Bürgeramtes Chorweiler. Auf Basis dieser Prüfung werden Stellungnahmen zu den förderfähigen Anträgen erarbeitet. - 4 - / 5 Prüfung und Erarbeitung der Stellungnahmen durch die Fachdienststellen ist ein Ge- schäft der laufenden Verwaltung. Vertreterinnen oder Vertreter der Politik sind daran nicht beteiligt. In den Fällen, in denen im Planungsgebiet ein Veedelsbeirat eingerich- tet wurde, ist der Veedelsbeirat als beratendes Gremium für die Bezirksvertretung mit Vertreterinnen und Vertretern der Bezirkspolitik besetzt. Dort würden die Stellungnah- men der Verwaltung bewertet und mit einer Empfehlung aus dem Veedelsbeirat in die Sitzung der Bezirksvertretung weitergeleitet. Die Besetzung und die Aufgabe des ver- waltungsinternen Prüfungsgremiums sind nicht zu verwechseln mit der Besetzung und der Aufgabe des Veedelsbeirates. In diesem Fall, der Einzelmaßnahme Verfügungsfonds Chorweiler-Mitte, ist kein bera- tendes Zwischengremium wie ein Veedelsbeirat eingerichtet. Daher wird jeder förder- fähige Antrag mit einer Stellungnahme der Verwaltung der Bezirksvertretung Chorwei- ler direkt zur Entscheidung vorgelegt. Zu 2. Frist zur Vorlage der Sitzungsunterlagen Die Verwaltung schlägt vor, bei dem üblichen Verfahren zu bleiben und die gesetzliche Frist von 11 Arbeitstagen zur Vorlage der Anträge in der Sitzung der Bezirksvertretung einzuhalten. Bei einer Vorlagefrist von 20 Arbeitstagen würde sich die Vorlauf- und Bear- beitungszeit eines Antrages deutlich verlängern. Zu 3. Maximale Zuwendungshöhe für eine Maßnahme Mit der Veröffentlichung der geänderten städtischen Richtlinie zu den Wertgrenzen für die Wahl der Verfahrensart für Lieferungen und Leistungen zum 01.09.2016 wurde die Wertgrenze zur Angebotsbeiziehung durch eine schriftliche Aufforderung von mindes- tens 3 Bietern von unter 2.500 € auf unter 5.000 € angehoben. Unter 2.500 € wird nur eine mündliche Aufforderung von mindestens 3 Bietern gefor- dert. Für das Jahr 2017 stehen im Rahmen des Fonds 15.000 € zur Verfügung. Dieser Betrag soll dazu genutzt werden, die Förderung einer Vielzahl kleinteiliger Projekte zu gewähr- leisten. Daher soll die maximale Zuwendungshöhe der bewilligten Fördermittel 2.499 € nicht überschreiten. In 2017 könnten mindestens 6 Projekte gefördert werden. Die bisher gemachten Erfahrungen in Lindweiler zeigen, dass ein Ansatz von 2.499 € ein deutlicher Anreiz ist, kleinteilige Projekte zu initiieren und umzusetzen. Zu 4. Information der Bürgerschaft über die Einrichtung des Verfügungsfonds Eine Information der Bürgerinnen und Bürger vor Ort erfolgt über die Tagespresse. Dazu werden Flyer verteilt und ausgelegt. Ebenso sind Aushänge und Hausverteilun- gen von Infoblättern geplant. Auf der Internetseite der Stadt Köln sind alle Informatio- nen sowie das Antragsformular abrufbar. - 5 - Zu 5. Antragsfristen für das Jahr 2016 Der Fehler wurde behoben. Im Jahr 2016 standen keine Mittel zur Verfügung. Anträge auf Fördermittel können ab Veröffentlichung und Verteilung der Information gestellt werden. Die ersten Auszahlungen erfolgen nach dem 01.05.2017. Zu 6. Übertragung überschüssiger Mittel in den nächsten Antragszeitraum Es ist zwischen der Betrachtung der Fördermittel und der Haushaltsmittel zu unter- scheiden. Nicht abgerufene Zuschussmittel verfallen grundsätzlich zum Jahresende. Ein aus- nahmsweiser Abruf im Folgejahr kann durch den Zuschussgeber zugelassen werden. Die Verwaltung wird dies grundsätzlich immer beantragen, um die Verfügbarkeit der Mittel in geplantem Umfang zu erreichen. Die Übertragung der städtischen Haushaltsmittel in das Folgejahr wird zu Beginn des Folgejahres durch den Rat beschlossen. Die Verwaltung wird die Übertragung eventu- eller Restmittel des Vorjahres in das Folgejahr vorschlagen, um die Umsetzung der Maßnahme „Verfügungsfonds“ im geplanten Volumen zu ermöglichen. Zu 7. Darf die Richtlinie von der Bezirksvertretung geändert werden Die Richtlinie ist nach Nr. 17 III, Teil IV der Förderrichtlinien Stadterneuerung 2008 (Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrheinwestfalen vom 22.10.2008 – U.5. – 40.01.) als gemeindliche Richtlinie Rechtsgrundlage für den Ver- fügungsfonds. Die Bezirksvertretung kann Anregungen zum Inhalt des Verfügungsfonds äußern. Änderungen der Regelungen dürfen jedoch nur im Rahmen der gesetzlichen Vor- schriften vorgenommen werden. Beispielsweise ist eine Mittelübertragung nur im Rahmen der Förderrichtlinie möglich (siehe Punkt 6 Abschnitt 2). Es muss also jeweils eine Prü- fung im Einzelfall erfolgen.
Anlage 3_Richtlinie Verfügungsfond Chorweiler barrierefrei
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1 Anlage 3 1 Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds Soziale Stadt Chorweiler-Mitte 1. Allgemeines Für den Stadtteilbereich Chorweiler-Mitte wird ein Integriertes Handlungskonzept erarbeitet, das unter anderem die Verbesserung der Lebensqualität vorsieht. Zur Umsetzung dieses Ziels wird im Rahmen des Förderprogramms „Soziale Stadt“ aus Mitteln der Städtebauförderung ein Verfügungsfonds bereit gestellt, der zur Förderung von kleinteiligen Projekten und Aktivitäten eingesetzt werden kann. Alle im Stadtteilbereich Chorweiler-Mitte tätigen Einrichtungen, Vereine, Bewohnergruppen, einzelne engagierte Bewohnerinnen und Bewohner und sonstige Institutionen des Stadtteils haben die Möglichkeit, mit ihren Ideen, Aktionen und Projekten an der Verbesserung im Stadtteil bzw. an der Umsetzung des Integrierten Handlungskonzeptes aktiv mitzuwirken und Fördermittel aus dem Verfügungsfonds zu beantragen. Der Verfügungsfonds darf nicht die Regelförderung bzw. -finanzierung von Projekten ersetzen, sondern soll helfen, neue und zusätzliche Ideen aus dem Programmgebiet zu realisieren. Über die Vergabe der Fördermittel aus dem Verfügungsfonds ist aufgrund der Förderrichtlinien Stadterneuerung (Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein Westfalen vom 22.10.2008 – VS -40.01) auf der Grundlage einer kommunalen Richtlinie zu entscheiden. Die Einzelheiten sind in Teil IV - Förderbestimmungen für die Soziale Stadt, Ziffer 17 „Aktive Mitwirkung der Beteiligten“ der Förderrichtlinie Stadterneuerung 2008 geregelt. 2. Förderungsgegenstand Gefördert werden Maßnahmen und Projekte im Geltungsbereich Chorweiler-Mitte innerhalb des Gebietes Soziale Stadt Köln-Chorweiler, für das auf der Grundlage der Förderrichtlinie Stadterneuerung 2008 des Landes Nordrhein-Westfalen Fördermittel des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen bewilligt wurden. Der Geltungsbereich Chorweiler - Mitte (das Bezirkszentrum Chorweilers, eingefasst vom Athener Ring, dem Olof-Palme-Park, der Merianstraße und der Willi-Suth-Allee) ist in Anlage 1 dargestellt und Teil dieser Richtlinie. 2 Anlage 3 2 Zuwendungen werden nur zur Deckung von Ausgaben der Antragstellerin oder des Antragstellers für einzelne abgegrenzte Vorhaben (Projektförderung) gewährt. Eine institutionelle Förderung der Antragstellerin oder des Antragstellers ist ausgeschlossen. Die bewilligten Mittel sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. 3. Förderfähige Maßnahmen Es können Zuwendungen für folgende förderfähige Maßnahmen gewährt werden: - die Durchführung von Workshops zu Aufgabenstellungen im Stadtteil - Mitmachaktionen im Stadtteil - Wettbewerbe zu Themenstellungen im Stadtteil - Imagekampagnen und andere geeignete Maßnahmen zur Aktivierung der Beteiligten im Stadtteil. Förderfähig sind die für diese Maßnahmen entstehenden Sach- und Honorarkosten. Gegebenenfalls ist unter Beachtung der Vergabebestimmungen (Ziffer 11) ein Honorarvertrag für selbständige Tätigkeiten abzuschließen. Für die Antragstellerin oder den Antragsteller kann maximal eine Aufwandsentschädigung für die eigentliche Projektdurchführung in Höhe von 15 Euro pro Stunde anerkannt werden. Im Rahmen des Verwendungsnachweises ist eine entsprechende Stunden-Tätigkeitsdokumentation vorzulegen. 4. Zielsetzungen und Fördervoraussetzungen der Maßnahmen a) Zu den allgemeinen Zielsetzungen gehören, dass die beantragten Maßnahmen die folgenden Kriterien erfüllen: - Aktivierung von Bewohnerengagement - Stärkung der Gemeinschaft beziehungsweise. der Nachbarschaft - Stärkung von Eigenverantwortung und Selbsthilfe - Stärkung des Images und der Identität. b) Zu den allgemeinen Fördervoraussetzungen gehören, dass die Maßnahmen - ausschließlich dem Gebiet und seiner Bewohnerschaft zu Gute kommen, - ausschließlich im Gebiet durchgeführt werden, - alle erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen erhalten haben, - vor Bewilligung noch nicht begonnen wurden. 3 Anlage 3 3 5. Förderausschluss Folgende Maßnahmen bzw. Kosten können nicht gefördert werden: - Maßnahmen, für die Fördermittel anderer Finanzierungsträger vorrangig einzusetzen sind; - Maßnahmen, deren Durchführung auch ohne Förderung nach diesen Richtlinien sichergestellt ist; - Maßnahmen, die der Gewinnerzielung dienen; - reguläre Personalkosten sowie laufende Betriebs- und Sachkosten der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers; - Kostenanteile in der Höhe, in der die Empfängerin beziehungsweise der Empfänger der Zuwendung die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz hat. In diesem Fall dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) gefördert werden; - unbefristete Maßnahmen. 6. Art und Umfang der Mittel - Die Finanzierung des Verfügungsfonds erfolgt mit den vom Land Nordrhein- Westfalen bewilligten Fördermitteln und mit Mitteln der Stadt Köln. - Die für den Verfügungsfonds bewilligten Fördermittel werden anteilig auf die Jahre 2017 bis 2019 verteilt. - Die maximale Zuwendungshöhe pro Projektantrag an den Verfügungsfonds wird auf 2.499,00 Euro begrenzt. - Die Zuwendung wird zweckgebunden für die im Antrag dargestellten Kosten bewilligt. - Der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller wird gestattet, innerhalb der geförderten Maßnahme Mehrausgaben einzelner Kostenpositionen durch Minderausgaben bei anderen Kostenpositionen bis zu einer Höhe von 20 Prozent ohne Zustimmung der Stadt Köln auszugleichen. 7. Antragsteller und Zuwendungsempfänger Antragstellerin und Antragsteller, Zuwendungsempfängerin und Zuwendungsempfänger können im Stadtteil tätige juristische und natürliche Personen sein. 4 Anlage 3 4 8. Rechtsanspruch Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die zur Verfügung stehenden Mittel sind freiwillige Leistungen der Stadt Köln. Eine Förderung durch den Verfügungsfonds erfolgt nur vorbehaltlich der bewilligten Fördermittel und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. 9. Antragstellung Ein Antrag auf Gewährung einer Zuwendung aus dem Verfügungsfonds Chorweiler – Mitte ist schriftlich anhand des Formulars (Anlage 2) an die Stadt Köln, Amt für Stadtentwicklung und Statistik zu richten. Das Formular ist im Internet abrufbar unter www.stadt-koeln.de/chorweiler-mitte. Es gelten die nachfolgenden Abgabefristen, zu denen die Anträge spätestens eingereicht werden müssen, für die Antragszeiträume der jeweiligen Jahre: - Im Jahr 2017: Antragstellung jeweils bis 12.04., 13.07., 12.10. - Im Jahr 2018: Antragstellung jeweils bis 18.01., 12.07., 18.10. - Im Jahr 2019: Antragstellung jeweils bis 17.01., 18.04., Der Antrag muss Angaben zur Antragstellerin beziehungsweise zum Antragsteller beinhalten, Zeitpunkt oder Zeitraum der Maßnahme sowie Ziele und Inhalte benennen, Nutzen und Auswirkungen für das Gebiet definieren. Er ist mit dem Ausstellungsdatum und der rechtsverbindlichen Unterschrift der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers zu versehen. Die Einnahmen und Ausgaben der Maßnahme sind in einem Finanzierungsplan detailliert darzustellen. Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter, Beiträge und Spenden) sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller versichert im Antrag, dass die Angaben vollständig und richtig sind und dass die beantragte Maßnahme bedarfsgerecht und sinnvoll ist und keine Finanzierungsmöglichkeiten aus anderen Quellen (zum Beispiel bezirks- oder sozialräumliche Mittel beziehungsweise Mittel anderer Fördergeber) herangezogen werden. 5 Anlage 3 5 10. Entscheidungs- und Bewilligungsverfahren Die Anträge werden durch das Amt für Stadtentwicklung und Statistik der Stadt Köln auf ihre grundsätzliche Förderfähigkeit vorgeprüft. Eine Nichteinhaltung der Förderbedingungen gemäß der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds führt zum Ausschluss. Die Antragstellerin / der Antragsteller erhält hierüber eine schriftliche Mitteilung. Die förderfähigen Anträge werden durch ein Gremium, das aus der Bezirksjugendpflege, der Leitung des Bezirksjugendamts Chorweiler sowie je einer Vertreterin/eines Vertreters des Interkulturellen Dienstes, des Amtes für Stadtentwicklung und Statistik der Stadt Köln und des Bürgeramtes Chorweiler gebildet wird sowie durch zuständige städtische Dienststellen vorgeprüft. Die auf Basis dieser Vorprüfung erstellten Stellungnahmen werden den Mitgliedern der Bezirksvertretung Chorweiler vor Entscheidung als Hilfestellung zur Verfügung gestellt. Über die Gewährung einer Zuwendung im Rahmen des jährlich zur Verfügung stehenden Fördermittelbudgets entscheidet die Bezirksvertretung Chorweiler. Das im jeweiligen Jahr zur Verfügung stehende Budget wird gleichmäßig auf die Antragszeiträume des jeweiligen Jahres aufgeteilt: Werden diese Teilbudgets nicht vollständig ausgeschöpft, wird geprüft, ob die überschüssigen Mittel unter Berücksichtigung der Fördermittelbewilligung in den nächsten Antragszeitraum übertragen werden können. Mittel, die nach der letzten Antragsrunde verbleiben, verfallen. Die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller wird schriftlich über die Entscheidung der Bezirksvertretung informiert. Bei positiver Entscheidung über den Antrag erhält sie / er von der Stadt Köln einen schriftlichen Bewilligungsbescheid. Dieser enthält die Höhe der Zuwendung, den Zuwendungszweck, erforderliche Auflagen und die zu beachtenden Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G)sowie den Rückforderungsvorbehalt bei nicht dem Antrag entsprechender Mittelverwendung bzw. Nichteinhaltung der 2017 2018 2019 Gesamt 01.05.2017 bis 31.10.2017 01.11.2017 bis 31.10.2018 01.11.2018 bis 30.04.2019 15.000 € 34.000 € 14.230 € 63.230€ 6 Anlage 3 6 Zweckbindungsfrist und die Verpflichtung auf einen zu erstellenden Verwendungsnachweis sowie einen Sachbericht. Die „Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds Chorweiler - Mitte“ sowie der eingereichte Projektantrag sind Bestandteil der Bewilligung. Im Falle einer Antragsablehnung durch die Bezirksvertretung erhält die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller eine schriftliche Mitteilung mit einer Begründung der Entscheidung. Die Anträge können in einem späteren Antragszeitraum erneut gestellt werden. 11. Einholen von Angeboten Die Fördermittel sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Bei Anschaffungen und Beauftragungen, die zur Durchführung des Projektes getätigt werden, sind vom Zuwendungsempfänger Preisvergleiche vorzunehmen. Dabei sind die Vergaberichtlinien der Stadt Köln einzuhalten. Dies bedeutet bei Auftragswerten mit einem Finanzvolumen von: - unter 500 Euro (netto) sind keine Vergleichsangebote erforderlich. - unter 2.500 Euro (netto) sind mindestens 3 Angebote mündlich oder fernmündlich einzuholen. Das Verfahren ist schriftlich zu dokumentieren. 12. Zweckbindungsfrist Für Ersteinrichtungen und bewegliche Gegenstände, die im Rahmen der Maßnahme beschafft werden, ist eine Zweckbindungsfrist von mindestens 5 Jahren ab dem Anschaffungsdatum vom Zuwendungsempfänger einzuhalten und sicherzustellen. Dies beinhaltet die zweckentsprechende Nutzung sowie die Instandhaltung und Ersatzbeschaffung bei Verlust. Erst nach Ablauf der zeitlichen Bindung kann über die erworbenen oder hergestellten Gegenstände frei verfügt werden. Sofern diese Frist unterschritten wird, muss vom Zuwendungsempfänger der Zuschuss anteilig für die nicht erfüllte Zweckbindungszeit erstattet werden. Sofern der Anschaffungs- oder Herstellungswert beschaffter Gegenstände 410,00 Euro netto übersteigt, sind diese zu inventarisieren. 7 Anlage 3 7 13. Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle inhaltlichen und abrechnungsrelevanten Änderungen der Projekte unverzüglich dem Amt für Stadtentwicklung und Statistik schriftlich mitzuteilen. 14. Nachweis der Verwendung und Auszahlungsmodalitäten Für die Auszahlung der Zuwendung gilt das Erstattungsprinzip, d.h. der Zuwendungsempfänger tritt finanziell in Vorleistung. Die Zuwendung wird nachträglich auf Vorlage des Verwendungsnachweises ausgezahlt. Die zu verwendenden Formulare sind im Internet abrufbar unter www.stadt-koeln.de/chorweiler mitte Der Verwendungsnachweis ist spätestens 4 Wochen nach Beendigung der Maßnahme an das Amt für Stadtentwicklung und Statistik in schriftlicher und digitaler Form zu senden. Mit dem Nachweis müssen alle Vergabe-, Vertrags-, Auftrags-, Rechnungs- und Einnahmeunterlagen sowie Zahlungsnachweise (Kontoauszüge, Quittungen) im Original zur Archivierung bei der Stadt Köln, Amt für Stadtentwicklung und Statistik eingereicht werden. Im Rahmen der Nutzung des online-banking muss als Zahlungsnachweis ein Kontoauszug im Original beigebracht werden. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Sofern der Antragsteller eine Aufwandsentschädigung beantragt hat, ist für die geleistete Projektarbeitszeit ein Stunden-Tätigkeitsbericht vorzulegen. Weiterhin ist die Einhaltung der Publizitätsvorschriften gem. Ziffer 17.1 dieser Richtlinie durch entsprechende Vorlage der Veröffentlichungen bzw. durch Fotos nachzuweisen. In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen und zwei bis drei aussagekräftige Fotos des Projektes beizufügen. In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzplanes auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben enthalten. Aus dem Nachweis müssen Tag, Empfänger, Einzahler, Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Soweit die Möglichkeit zum 8 Anlage 3 8 Vorsteuerabzug nach §15 Umsatzsteuergesetz besteht, dürfen nur die Entgelte (Nettopreise zzgl. Umsatzsteuer abzgl. Vorsteuer) berücksichtigt werden. Sind die nachgewiesenen Kosten geringer als die mit dem Bewilligungsbescheid anerkannten Kosten oder erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, reduziert sich die Zuwendung entsprechend. Eine nachträgliche Erhöhung der Zuwendung bei Überschreitung der veranschlagten Kosten ist ausgeschlossen. Nach Überprüfung der Kosten- und Einnahmebelege und der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel des Verfügungsfonds wird der sich daraus ergebende Zuschuss ausgezahlt. Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die in den Belegen enthaltenen Angaben richtig sind, die Ausgaben notwendig waren und wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist. 15. Prüfung der Verwendung Die Bewilligungsbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen ist berechtigt, die Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in die Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen örtlich zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. In diesem Fall muss durch den Zuwendungsempfänger Akteneinsicht gewährt und die Erteilung von Auskünften sichergestellt werden. 16. Erstattung der Zuwendung und Verzinsung Die Zuwendung ist unverzüglich zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49 VwVfG NRW) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird. Der Erstattungsanspruch wird insbesondere festgestellt und geltend gemacht, wenn - eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z.B. nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung), - die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist, - die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird, - Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt worden sind, insbesondere der vorgeschriebene Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt wurde sowie die Mitteilungspflicht nach Ziffer 13 nicht rechtzeitig ausgeübt wurde. 9 Anlage 3 9 Zurückgeforderte Beträge sind vom Zeitpunkt der Auszahlung an bis zum Zeitpunkt der Erstattung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen (§ 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW). Weitere Einzelheiten sind in den Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung unter Ziffer 8 geregelt. 17. Besondere Nebenbestimmungen 17.1 Publizitätsvorschriften Bei der Erstellung von Medien zur Publizität (Internet, Broschüren, Faltblätter, Postkarten, Postern, Plakaten, Präsentationen, Hinweisschildern und ähnliches) im Rahmen von Maßnahmen, die mit Mitteln des Verfügungsfonds im Geltungsbereich des Gebietes Chorweiler - Mitte gefördert werden sind die Logos des „Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit“, der Städtebauförderung des „Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr“ des Landes Nordrhein-Westfalen und der Stadt Köln auf den öffentlichkeitswirksamen Materialien zu platzieren. Die Vorlagen für die zu verwendenden Logos werden von der Stadt Köln als Muster zur Verfügung gestellt. 18. Geschlechtergerechtigkeit Alle Maßnahmen sind dem Ziel der Verwirklichung der Geschlechtergerechtigkeit verpflichtet. Sie sollen daher so optimiert werden, dass sie sowohl die unterschiedlichen Ausgangsbedingungen von Frauen und Männern als auch die unterschiedlichen Auswirkungen von Maßnahmen der Förderung auf beide Geschlechter in der Art berücksichtigen, dass Ungleichbehandlungen aufgedeckt und abgebaut werden. 19. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit Beschlussfassung durch die Bezirksvertretung Chorweiler in Kraft. Anlage 1 Geltungsbereich des Gebiets der Sozialen Stadt Köln- Chorweiler – Mitte
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3273/2016
- Typ
- Beschlussvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 13.01.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27