Vertretung der Stadt Köln in Haupt- und Gesellschafterversammlungen
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 1753/2018 vom 30.05.2018
Stand: Am 07.06.2018 im Rat ungeändert beschlossen.
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Au luga 2 Hogan Lovells Rechtmäßigkeit der Beschlussvorlage 1753/2018 zur Vertretung der Stadt Köln in Haupt- und Gesellschafterversammlungen "von Prof. Dr. Thomas Dünchheim Dr. Sebastian Gräler Hogan Lovells International LLP Düsseldorf, den 6. Juni 2018 DUSLIBO1/DUSTD/915665:1 Hogan Lovells ‘F SACHVERHALT UND FRAGESTELLUNG Der Rat der Stadt Köln soll in seiner Sitzung am 7. Juni 2018 über die Entsendung der Vertreter in Gesellschafter- und Hauptversammlungen von unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen der Stadt Köln entscheiden (Beschlussvorlage Nr. 1753/2018, nachfolgend nur "Beschlussvorlage"). Bislang ist die Bestellung von Vertretern durch Beschlüsse aus den Jahren 1960 und 1994 geregelt. Nach diesen Beschlüssen nimmt die Vertretung grundsätzlich der Stadt- kämmerer und bei seiner Verhinderung der Amtsleiter der Kämmerei bzw. dessen Vertre- ter wahr. Der vorgelegte Beschluss enthält unter den Ziffern 1. - 3. folgende Anträge: "1, Der Rat der Stadt Köln bestellt — in Abänderung seines Beschlusses vom 03.05.1994 (Nr. 5518 des Beschlussbuches) in Verbindung mit seinem Beschluss vom 29.09.1960 (Nr. 832 des Beschlussbuches) — die Oberbürgermeisterin und die Stadtkämmerin zu den Vertreterinnen für die Haupt- und Gesellschafterver- sammlungen sämtlicher Gesellschaften, bei denen die Stadt Köln unmittelbar o- : der mittelbar beteiligt ist. Soweit sich die Oberbürgermeisterin die Vertretung nicht im konkreten Einzelfall selbst vorbehält, wird die Vertretung von der Stadtkämme- rin wahrgenommen. 2. Als Stellvertreterinnen oder Stellvertreter bestellt der Rat der Stadt Köln die je- weils von der Stacttkämmerin zu benennenden Bediensteten des Büros der Stadt- kämmerin, der Leitung der Kämmerei sowie Bediensteten der Abteilung Zentrale Finanzwirtschaft — Beteiligungsverwaltung und Steuerberatung, soweit sich die Oberbürgermeisterin oder die Stadtkämmerin sich die Vertretung nicht im konkre- ten Einzelfall selbst vorbehalten. 3. Dieser Beschluss gilt auch für die Haupt- und Gesellschafterversammlungen neu hinzukommende Eigengesellschaften und Beteiligungsunternehmen der Stadt Köln und ersetzt alle diesbezüglichen bisherigen Beschlüsse." Die Neufassung soll den zwischenzeitlichen Änderungen der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ("GO NRW") Rechnung tragen und die älteren Beschlüsse in- soweit abändern. Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass die Oberbürgermeiste- rin als direkt gewählte Hauptverwaltungsbeamitin sich in den für die Stadt Köln entschei- denden Fragen der wirtschaftlichen Beteiligungen im konkreten Fall selbst die Vertretung vorbehält (vgl. Seite 2 der Beschlussvorlage) In der Sitzung des Finanzausschusses wurden verschiedene Fragen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Beschlussvorschlags erörtert und seitens des Ausschusses der Wunsch geäußert, die Vorlage juristisch zu überprüfen. Vor diesem Hintergrund sind wir gebeten worden, zu prüfen, ob der Beschlussvorschlag mit den Vorgaben des Kommunal- und Gesellschaftsrechts in Einklang steht. DUSLIBOT/DUSTD/915665.1 Hogan Lovells 2,1 2.2 2.3 2.4 2.5 ale ZUSAMMENFASSUNG DER RECHTLICHEN WÜRDIGUNG ‚Die Beschlussvorlage steht mit den Vorgaben der GO NRW in Einklang und begegnet auch gesellschaftsrechtlich keinen Bedenken. Die in Ziffer 1. der Beschlussvorlage enthaltene generell-abstrakte Entsendung der Ober- bürgermeisterin bzw. der Stadikämmerin ist rechtmäßig. $ 113 Abs. 2 GO NRW verlangt keinen konkret-individuellen Entsendungsbeschluss für jede einzelne Gesellschaft. Eine solche Forderung lässt sich dem Wortlaut der Regelung des $ 113 Abs. 2 GO NRW nicht entnehmen und wäre reine Förmelei. Die gleichzeitige Abstimmung über die Entsendung ist auch mit dem in $ 50 GO NRW näher konkretisierten Wahlverfahren vereinbar. Die unter Ziffer 2. der Beschlussvorlage enthaltene Regelung, wonach der Rat die jeweils von der Stadtkämmerin zu benennenden Bediensteten bestellt, ist ebenfalls zulässig. Die Gemeindeordnung enthält keine Vorgaben für die Entsendung von Stellvertretern. Man- gels ausdrücklicher Regelung ist eine abstrakt-generelle Benennung von Stellvertretern möglich und praxisgerecht. Der unter Ziffer 3. der Beschlussvorlage enthaltene Vorratsbeschluss ist ebenfalls recht- mäßig. Die Fassung von Vorratsbeschlüssen ist allgemein üblich und anerkannt. Aus gesellschaftsrechtlicher Sicht begegnet die Beschlussvorlage keinen Bedenken. Die Vertretung einer Stadt in Gesellschaften wird durch das Gemeindewirtschaftsrecht be- stimmt. Es steht der Stadt Köln als Gesellschafterin nach Maßgabe der 88 63 Abs. 2, 113 Abs. 2 GO NRW frei, wen sie als Vertreter für die Gesellschafts- bzw. Hauptversammlun- “ gen bestimmt. DUSLIBO1/DUSTD/915665.1 Hogan Lovells 3.1 RECHTLICHE WÜRDIGUNG Zulässigkeit von Ziffer 1. der Beschlussvorlage (Bestellung von Oberbürgermeiste- rin bzw. Stadtkämmerin als Vertreterin der Stadt) (a) Zulässigkeit der abstrakt-generellen Entsendung Nach $ 63 Abs. 1 GO NRW ist die Oberbürgermeisterin gesetzliche Vertreterin der Stadt, sodass es eigentlich nahe läge, dass diese auch ohne Ratsbeschluss zur Vertretung in den Gesellschaften befugt ist. Allerdings sieht $ 63 Abs. 2 GO NRW folgende, hiervon abweichende Regelung vor: "Für die Vertretung der Gemeinde in Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen gilt $ 113." 8 63 Abs. 2 GO NRW verdrängt die allgemeine Vertretungsregelung des $& 63 Abs. 1 GO NRW, vgl. dazu OLG Hamm RNotZ 2007, 617 ff.; Flüshöh, in: Kleer- baum/Palmen, Gemeindeordnung NRW, 3. Aufl. 2018, & 113 Ziff. |. & 113 Abs. 2 GO NRW lautet wie folgt: "Bei unmittelbaren Beteiligungen vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in den in Absatz 1 genannten Gremien. Sofern weitere Ver- treter zu benennen sind, muss der Bürgermeister oder der von ihm vorge- schlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen. Die Sätze 1 und 2 gel- ten für mittelbare Beteiligungen entsprechend, sofern nicht ähnlich wirk- same Vorkehrungen zur Sicherung hinreichender gemeindlicher Einfluss- und Steuerungsmöglichkeiten getroffen werden." Es bleibt der Entscheidungsfreiheit des Rates überlassen, wen er zur Vertretung der Gemeinde bestimmt. Sofern es zwei Vertreter der Gemeinde in der Gesell- schafterversammlung gibt, muss allerdings der Bürgermeister bzw. der von die- sem vorgeschlagene Bedienstete vom Rat benannt werden, vgl. Rehn/Cronauge/von Lennep/Hirsch, Gemeindeordnung NRW, Dezember 2017, 8 113 unter Ziff. V. Dem Erfordernis einer Bestellung durch den Rat im Sinne von $ 113 Abs. 2 GO NRW wird auch ein Grundsatzbeschluss, der für alle Gesellschaften gilt, gerecht. 8 113 GO NRW kann nicht entnommen werden, dass eine Vielzahl an Einzelbe- schlüssen für die jeweilige Gesellschaft nötig sind. Der Sinn und Zweck der Rege- lung, eine Beteiligung des Rates sicherzustellen, genügt auch ein solcher allge- meiner Beschluss, der für alle Gesellschaften gelten soll. Allein mit Blick auf $ 113 Abs. 2 GO NRW wäre es unnötige Förmelei, auf einer Vielzahl an Einzelbe- schlüssen zu bestehen. Nach einer älteren, noch zur Vorgängerregelung ergangenen Rechtsprechung des OVG Münsters, vgl. NVwZ 1990, 188 ff.; Held/Winkel/Wannsleben, Kommunalverfas- sungsrecht Nordrhein-Westfalen, Dezember 2015, & 113 unter Ziff. 6.1, DUSLIBO1/DUSTD/915665.1 Hogan Lovells handelt es sich bei der Zuweisung an den Rat um eine ausschließliche und nicht übertragbare Kompetenz des Rates. So hat das OVG Münster die Übertragung der Bestellung auf den Hauptausschuss für unzulässig erklärt. In dem Urteil vom 26. April 1989 (Az.: 15 A 650/87) heißt es wörtlich: "Der Hilfsantrag ist begründet. Die Wahl der Mitglieder der Stadt M. im Aufsichtsrat der Beigel. zu 1 ist vom Bekl. selbst und in der Weise durch- zuführen, daß die Kl..nach $ 35 Ill NRWGO zu behandelnde Wahlvor- schläge einbringen kann. Nach $ 55 IH 1 NRWGO werden die Vertreter der Gemeinde, die deren Mitgliedschaftsrechte in Organen, Beiträ- gen oder Ausschüssen einer juristischen Person wahrnehmen, vom Rat bestellt oder vorgeschlagen. Das gilt nach $ 55 III NRWGO ent- sprechend, wenn der Gemeinde - wie hier - das Recht eingeräumt ist, Mitglieder des Aufsichtsrates einer juristischen Person zu bestellen oder vorzuschlagen. Der Senat hat zu $ 55 Il, $ 55 Ill NRWGO a. F. ent- schieden, daß mit diesen Bestimmungen eine gemeindeinterne Zu- ständigkeit_des Rates festgelegt wird, die den Katalog der in $ 28 Absatz | 2 NRWGO aufgezählten, nicht übertragbaren Ratskompe- tenzen ergänzt (vgl. Urt. v. 28. 10. 1983, OVGE 37, OVGE Band 37 Seite 41). Daran ist auch für die derzeit gültige, im hier interessierenden Punkt nicht geänderte Fassung der Vorschriften festzuhalten. L...] Die vom VG außerdem angezogene Regelung in $ 55 II 4 NRWGO führt zu keinem anderen Ergebnis. Ihr kann insbesondere nicht entnommen werden, daß der Rat die Wahl der Gemeindevertreter in den Organen ei- ner juristischen Person nach $ 28 Il 1 NRWGO einem Ausschuß oder dem Gemeindedirektor überlassen darf." (Hervorhebung durch den Verfasser) Vor diesem Hintergrund ließe sich gegen die Rechtmäßigkeit der Beschlussvorla- ge zwar argumentieren, dass diese offen lässt, ob die Vertretung in der jeweiligen Gesellschaft von der Oberbürgermeisterin oder der Stadtkämmerin wahrgenom- men wird. Man könnte annehmen, dass die Letztentscheidung über die Entsen- dung des Gemeindevertreters von der Oberbürgermeisterin getroffen wird. Etwai- ge insoweit geäußerte theoretische Zweifel könnten dadurch vermieden werden, dass ein klar bezeichneter Vertreter benannt wird, der in sämtlichen Gesellschaf- ten agiert. Die Entscheidung des OVG NRW ist jedoch nicht auf die hiesige Konstellation zu übertragen. So lag der Entscheidung des Senats ein Sachverhalt zugrunde, bei dem die "Bestellungs-/Entsendungskompetenz" vollständig und für sämtliche Ge- sellschaften auf den Hauptausschuss übertragen wurde. Nach dem Beschluss- vorschlag trifft der Rat hingegen selbst die abstrakt-generelle Entscheidung über die Bestellung und verzichtet damit gerade nicht auf die ihm allein zugewiesene Kompetenz. Eine solche Konstellation könnte de facto auch erreicht werden, wenn der Rat le- diglich die Oberbürgermeisterin als Vertreterin bestellt und diese in Einzelfällen verhindert ist. In diesem Fall würde die Vertretung durch ihren allgemeinen Ver- treter (8 68 Abs. 1 GO NRW) wahrgenommen. Auch in einer solchen - allgemein für zulässig gehaltenen - Variante, obläge die Letztentscheidung über die Wahr- DUSLIBO1/DUSTD/915665.1 Hogan Lovells nehmung der Vertretungsrechte in einzelnen Gesellschaften der Oberbürgermeis- terin. (b) Zulässigkeit eines gemeinsamen Beschlusses Bedenken bestehen auch nicht mit Blick auf $ 50 GO NRW und die Mitwirkungs- rechte der Fraktionen. $ 50 Abs. 4 GO NRW lautet wörtlich: "Hat der Rat zwei oder mehr Vertreter oder Mitglieder im Sinne der $$ 63 Abs. 2 und 113 zu bestellen oder vorzuschlagen, die nicht hauptberuflich tätig sind, ist das Verfahren nach Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Dies gilt ebenso, wenn zwei oder mehr Personen vorzeitig aus dem Gre- mium ausgeschieden sind, für das sie bestellt oder vorgeschlagen worden waren und für diese mehrere Nachfolger zu wählen sind. Scheidet eine Person vorzeitig aus dem Gremium aus, für das sie bestellt oder vorge- schlagen worden war, wählt der Rat den Nachfolger für die restliche Zeit nach Absatz 2." 8 50 Abs. 3 GO NRW sieht vor, dass für Ausschussbesetzungen ein einheitlicher Wahlvorschlag oder die Grundsätze der Verhältniswahl gelten. Im vorliegenden Fall geht es jedoch lediglich um die Bestellung eines Gesellschaftervertreters. Bei der Bestellung bloß eines Gesellschaftervertreters handelt es sich als Perso- nalauswahlentscheidung um einen Wahlvorgang nach 8 50 Abs. 2 GO NRW, vgl. Held/Winkel/Wannsleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein- Westfalen, Dezember 2015, $ 50 unter Ziff. 7.2.; Rehn/Cronauge/von Lennep/Hirsch, Gemeindeordnung NRW, Dezember 2017, $ 113 unter Ziff. V. 5., so auch $ 50 Abs. 4 Satz 3 GO NRW für die Nachwahl eines Mitglieds. Bei Personalauswahlentscheidungen ist es möglich, diese in einem Wahlgang zu- sammenzufassen. Es handelt sich um eine sog. verbundene Einzelwahl. Bei der verbundenen Einzelwahl werden — wie hier — verschiedene nach Mehrheitswahl erfolgende Einzelwahlen für gleichrangige Funktionen in einem Wahlgang zu- sammengefasst. Den Mitwirkungsrechten der Fraktionen wird insoweit Genüge getan, dass es diesen freisteht, den Vorschlag abzulehnen oder alternative Vor- . schläge zu benennen. (c) Zulässige Abberufung der bisherigen Gesellschaftervertreter Sofern mit der Beschlussvorlage zu Ziffer 1. gleichzeitig eine Abberufung der bis- herigen Gesellschaftervertreter einhergehen sollte, wäre dies ebenfalls zulässig. Zwar ist nach zum Teil vertretener Ansicht die Abberufung nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes möglich (Missbrauchs- bzw. Willkürkontrolle), so VG Düsseldorf, 17. September 2004 - 1 K 5749/02; offen gelassen bei VG Köln, Urteil v. 10. Dezember 2014 - 4 K 948/14, Rz. 62 nach juris. Im vorliegenden Fall ist für eine abstrakt-generelle Benennung der Oberbürger- meisterin als Gesellschaftervertreterin ein sachlicher Grund darin zu sehen, dass eine Repräsentation der Stadt Köln durch die höchste Verwaltungsbeamte und die damit verbundene Autorität im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung der Un- ternehmensbeteiligungen geboten ist ("Prinzipallösung"). DUSLIBO1/DUSTD/915665.1 Hogan Lovells 3.2 3.3 3.4 -6- (d) Erfassung von mittelbaren Beteiligungen Die im Beschluss zu Ziffer 1. erwähnte Erfassung von mittelbaren Beteiligungen entspricht 8 113 Abs. 2 Satz 3 GO NRW. Danach gilt $ 113 Abs. 2 Satz 1 und 2 GO NRW für mittelbare Beteiligungen entsprechend, sofern nicht ähnlich wirksa- me Vorkehrungen zur Sicherung hinreichender gemeindlicher Einfluss- und Steu- erungsmöglichkeiten getroffen werden. Zwar obliegt die Vertretung in der Gesellschafterversammlung einer mittelbaren Beteiligung grundsätzlich den Geschäftsführern bzw. Vorständen der jeweiligen Muttergesellschaft (vgl. 88 35, 37 GmbHG bzw. 88 76, 78 AktG). Doch besteht die Möglichkeit, abweichende Regelungen hierzu zu treffen und sog. Entsenderechte zu vereinbaren. Für diesen Fall ist die getroffene Regelung von Relevanz. Zulässigkeit von Ziffer 2. der Beschlussvorlage (Benennung von Stellvertretern durch die Stadtkämmerin) Auch die unter Ziffer 2. der Beschlussvorlage enthaltene Regelung, wonach der Rat die jeweils von der Stadtkämmerin zu benennenden Bediensteten bestellt, ist zulässig. Die GO NRW enthält keine ausdrückliche Regelung zur Benennung von Stellvertretern. In der Literatur wird zwar zum Teil angenommen, dass der Rat auch die Stellvertreter be- nennen muss, vgl. Rehn/Cronauge/von Lennep/Hirsch, Gemeindeordnung NRW, Dezember 2017, 8 113 unter Ziff, V. 7. Dies lässt sich dem Wortlaut des $ 113 Abs. 2 Satz 1 GO NRW jedoch nicht entnehmen. In der Vorschrift ist lediglich von dem "vom Rat bestellten Vertreter", nicht aber von Stell- vertreter die Rede. Mangels ausdrücklicher Regelung ist eine abstrakt-generelle Benen- nung von Stellvertretern möglich und praxisgerecht. Zulässigkeit von Ziffer 3. der Beschlussvorlage (Erstreckung des Beschlusses auf neu hinzukommende Gesellschaften Die unter Ziffer 3. vorgesehene Beschlussfassung, wonach der Beschluss auch für neu hinzukommende Gesellschaften gilt, ist als sog. "Vorratsbeschluss" zulässig, vgl. zur Zulässigkeit von Vorratsbeschlüssen Rehn/Cronauge/von Lennep/Hirsch, Gemeindeordnung NRW, Dezember 2017, 8 50 unter Ziff. |. Gesellschaftsrechtliche Zulässigkeit der Beschlussvorlage Auch aus gesellschaftsrechtlicher Sicht begegnet die Beschlussvorlage keinen Bedenken. Die Vertretung einer Stadt in Gesellschaften wird durch das Gemeindewirtschaftsrecht bestimmt. Es steht der Stadt Köln als Gesellschafterin nach Maßgabe der $$ 63 Abs. 2, 113 Abs. 2 GO NRW frei, wen sie als Vertreter für die Gesellschafts- bzw. Hauptver- sammlungen bestimmt, vgl. dazu OLG Hamm, RNotZ 2007, 617 ff. DUSLIBO1/DUSTD/915665.1 Hogan Lovells Düsseldorf, den 6. Juni 2018 Gez. Dr. 5. due Gräler Prof. Dr. Thomas Dünchheim Rechtsanwalt Rechtsanwalt / Partner DUSLIBOYV/DUSTD/915665.1 Hogan Lovells -
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle OB/OB Vorlagen-Nummer 1753/2018 Freigabedatum 30.05.2018 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Vertretung der Stadt Köln in Haupt- und Gesellschafterversammlungen Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: 1. Der Rat der Stadt Köln bestellt – in Abänderung seines Beschlusses vom 03.05.1994 (Nr. 5518 des Beschlussbuches) in Verbindung mit seinem Beschluss vom 29.09.1960 (Nr. 832 des Be- schlussbuches) – die Oberbürgermeisterin und die Stadtkämmerin zu den Vertreterinnen für die Haupt- und Gesellschafterversammlungen sämtlicher Gesellschaften, bei denen die Stadt Köln unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. Soweit sich die Oberbürgermeisterin die Vertretung nicht im konkreten Einzelfall selbst vorbehält, wird die Vertretung von der Stadtkämmerin wahrge- nommen. 2. Als Stellvertreterinnen oder Stellvertreter bestellt der Rat der Stadt Köln die jeweils von der Stadtkämmerin zu benennenden Bediensteten des Büros der Stadtkämmerin, der Leitung der Kämmerei sowie Bediensteten der Abteilung Zentrale Finanzwirtschaft – Beteiligungsverwaltung und Steuerberatung, soweit sich die Oberbürgermeisterin oder die Stadtkämmerin sich die Ver- tretung nicht im konkreten Einzelfall selbst vorbehalten. 3. Dieser Beschluss gilt auch für die Haupt- und Gesellschafterversammlungen neu hinzukommen- de Eigengesellschaften und Beteiligungsunternehmen der Stadt Köln und ersetzt alle diesbezüg- lichen bisherigen Beschlüsse. Finanzausschuss 04.06.2018 Rat 07.06.2018 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Gemäß § 113 Gemeindeordnung Nordrhein – Westfalen (GO NRW) entscheidet der Rat über die Entsendung gemeindlicher Vertreter in Beiräte, Ausschüsse, Gesellschafterversammlungen, Auf- sichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen, an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss die Oberbürgermeisterin oder ein von ihr vorgeschlagener Bediensteter dazuzählen. Die Vertreterinnen und Vertreter u.a. der zu besetzenden Aufsichtsräte werden vom Rat der Stadt Köln nach erfolgter Konstituierung gewählt. Die bisherige Praxis der Entsendung der Vertreterin oder des Vertreters in die Haupt- und Gesellschafterversammlungen der Beteiligungsgesellschaften der Stadt Köln fußt dagegen auf Beschlüssen des Rates der Stadt Köln vom 29.09.1960 (Nr. 832 des Beschlussbuches) bzw. vom 03.05.1994 (Ds-Nr. 0531/094). Durch die seit dem erfolgten Novellierun- gen des Kommunalverfassungsrechtes Nordrhein-Westfalens ist die bisherige Beschlusslage des Rates jedoch anzupassen und zu konkretisieren, um der nunmehr geltenden Gesetzeslage eindeutig erkennbar Rechnung zu tragen. Die Regelung des § 113 GO NRW, wonach bei mehreren Vertretern zwingend die Oberbürgermeiste- rin oder ein von ihr vorgeschlagener Bediensteter zu den Vertretern zählen muss, verpflichtet den Rat, die Oberbürgermeisterin bzw. die von ihr vorgeschlagenen Bediensteten zu benennen. Auch bei der Entsendung nur einer Kapitalvertreterin oder eines Kapitalvertreters entspricht es der gesetzlichen Stellung des Amtes der Oberbürgermeisterin als direkt gewählte Hauptverwaltungsbe- amtin, sich in für die Stadt Köln entscheidenden Fragen der wirtschaftlichen Beteiligungen im konkre- ten Einzelfall die Vertretung selbst vorzubehalten. Die Stadtkämmerin als für das Beteiligungsma- nagement zuständige Dezernentin nimmt -von diesem Vorbehaltsrecht abgesehen- die grundsätzli- che Vertretung in den entsprechenden Gremien wahr oder delegiert diese Vertretung bei einem ihrer- seits bestehenden Eingriffsrechtes im konkreten Einzelfall. Die zu beschließenden Vertretungsregelungen entsprechen sowohl der Zuständigkeitsverteilung der GO NRW in ihrer veränderten Form seit 1994 und bilden die praktikable Basis, die Wahrung der Inte- ressen der Stadt Köln auch bei in den Gremien der vielfältigen wirtschaftlichen Beteiligung zu gewähr- leisten. Wahrnehmung der Vertretung als Gesellschaftervertreterin in der Gesellschafterversammlung der Kliniken der Stadt Köln durch die Oberbürgermeisterin Die Kliniken der Stadt Köln gGmbH (Kliniken Köln) befinden sich derzeit in einer ausgeprägten wirt- schaftlichen Krise und verfügt zudem seit dem 13.04.2018 über keinen Geschäftsführer. Vor dem Hintergrund der herausgehobenen Bedeutung der Situation der Kliniken Köln und zur Stär- kung der Prozesse im Rahmen der Sanierung der Gesellschaft sowie der Prüfung eines möglichen Klinikverbundes wird die Oberbürgermeisterin bis auf weiteres die Vertretung als Gesellschafterver- treterin in der Gesellschafterversammlung der Kliniken Köln wahrnehmen. Die Entsendung gilt für die Wahlzeit des Rates der Stadt Köln, verlängert sich jedoch bis zu der Rats- sitzung nach der erfolgten Wahl, in der der Rat die Vertreter in die Gremien neu entsendet. 3 Begründung der Dringlichkeit Um eine sofortige direkte Einbindung der Oberbürgermeisterin in die Vorgänge und Gremien der Kli- niken Köln zu ermöglichen, ist ein Beschluss des Rates in seiner Sitzung am 07.06.2018 erforderlich. -
Anlage 1 Vorabauszug Niederschrift Finanzausschuss 04.06.2018
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Anlage 1 Geschäftsführung Finanzausschuss Herr Müller Telefon: (0221) 221-24649 Fax : (0221) 221-23902 E-Mail: Michael.Mueller6@stadt-koeln.de Datum: 06.06.2018 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung des Finanzausschusses vom 04.06.2018 öffentlich 13.19 Vertretung der Stadt Köln in Haupt- und Gesellschafterversammlungen 1753/2018 Der Ausschussvorsitzende hält die Vorlage für rechtlich fragwürdig und nicht be- schlussreif. Ziffer 1 entspreche nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz. Es bestehen Zweifel, ob diese Regelung auch für mittelbare Beteiligungen anwendbar sei. Auch die in Ziffer 2 getroffene Regelung zur Stellvertretung sei nicht bestimmt genug. Er halte eine externe juristische Prüfung für sinnvoll. Herr Stadtdirektor Dr. Keller sagt, die Regelung in Ziffer 1 sei durch den zweiten Satz klar und eindeutig. Die Regelung zur Stellvertretung sei unverändert, da auch bisher die Kämmerin ihre Bediensteten in die Gremien entsende. Der Ausschussvorsitzende bemängelt die Ungenauigkeit der gewählten Formulie- rungen. Diese sei in der alten Fassung eindeutiger gefasst. RM Detjen sagt, dass bisherige Verfahren habe sich bewährt. Diese Vorlage sei die Schlussfolgerung aus dem Konflikt über die städtischen Kliniken. Die neue Regelung sei aus Gründen des Umfangs und der Komplexität der Beteiligungen nicht hilfreich. Seine Fraktion werde der Vorlage nicht zustimmen. Herr Stadtdirektor Dr. Keller weist darauf hin, dass die Oberbürgermeisterin nicht be- absichtige, künftig in allen städtischen Beteiligungsgesellschaften die Rolle der Ge- sellschaftervertretung zu übernehmen – insbesondere nicht in denen, deren Auf- sichtsratsmitglied sie sei. Als Leiterin der Verwaltung stehe der Oberbürgermeisterin ein Zugriffsrecht zu. In der Praxis werde sich durch die neue Regelung nicht viel än- dern, weil weiterhin die Möglichkeit zur Delegation bestehe. Frau Stadtkämmerin Klug schließt sich diesen Argumenten an. Sie weist jedoch da- rauf hin, dass es sich bei der Gesellschaftervertretung um einen anderen Rechts- kreis, nämlich den gesellschaftsrechtlichen, handelt, für den der Stadtrat bisher die Steuerung unmittelbar über die/den Kämmerer/in und somit institutionell die direkte Ebene des Finanzverantwortlichen der Verwaltung wahrgenommen hat. Hierbei wur- de bei gesellschaftsrechtlichen Entscheidungen der Finanzausschuss stets vorab über die geplanten Beschlüsse der Gesellschaftervertreter/in informiert. Dies laufe regelkonform über das Büro der Oberbürgermeisterin, so dass auch die Hauptver- waltungsbeamtin eingebunden sei. Sie regt an zu prüfen, ob im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz bereits zum Zeitpunkt der Ratsentscheidung geklärt sein muss, wer gesellschaftsrechtlich zur Wahrnehmung der Vertretungsbefugnis in Gesellschafterversammlungen berechtigt sei. Nach ihrer Auffassung wird diese Klarheit in die Sphäre der Verwaltung verla- gert. Zudem weist sie darauf hin, dass sie durch die direkte Anbindung an den unmittelbar gewählten Rat auch die politische Dimension in der Wahrnehmung der Eigentümer- rechte als vollumfänglich gewahrt sieht. RM Frank bittet um Mitteilung, welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Vertretung in den verschiedenen Gremien wahrnehmen. Er sehe kein Problem, die Grundstruk- tur heute zu beschließen. RM Petelkau bittet um eine Stellungnahme zu den aufgeworfenen rechtlichen Fra- gen, die zur Ratssitzung vorliegen solle, um Zweifel auszuräumen. Herr Stadtdirektor Dr. Keller sagt dies zu. Beschluss: Ohne Votum in den Rat verwiesen Eine Stellungnahme zu den aufgeworfenen Fragen wird zur Ratssitzung vorgelegt.
Beratungsverlauf
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04.06.2018
TOP 13.19, Vorberatung (Fachausschuss). Ergebnis: ohne Votum in nachfolgende Gremien
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