Beantwortung einer Anfrage zur 'Anmelde- und Auskunftspflicht für Ausländervereine und ausländische Vereine‘
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 1267/2020 vom 14.05.2020
Stand: Am 26.05.2020 im Integrationsrat beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
Die KI fasst die Dokumente zusammen. Das dauert bis zu drei Minuten.
Dokumente
-
Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
PDF
Automatisch aus dem PDF ausgelesen, Lesefehler sind möglich.
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle OB/16/162/1 Vorlagen-Nummer 14.05.2020 1267/2020 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Si tzung öffentlicher Teil Gremium Datum Integrationsrat 26.05.2020 Beantwortung einer Anfrage zur 'Anmelde- und Auskunftspflicht für Ausländervereine und ausländische Vereine‘ Herr Litvinov informiert in der Sitzung des Integrationsrates am 3.3.2020 darüber, dass viele Migran- tenorganisationen und Vereine ein Schreiben des Polizeipräsidiums zu ‚Anmelde- und Auskunfts- pflicht für Ausländervereine und ausländische Vereine‘ erhielten mit der irritierenden Aufforderung, sich anzumelden und Nachweis über ihre Tätigkeit zu führen. Herr Litvinov möchte wissen, ob dies rechtmäßig ist und ob die Überprüfungsmaßnahmen nicht be- reits bei der Eintragung in das Vereinsregister vorgenommen worden seien. Die Verwaltung hat diese Anfrage an das Polizeipräsidium Köln weitergeleitet. Das Polizeipräsidium Köln beantwortet die Anfrage wie folgt: „Die Rechtmäßigkeit einer schriftlichen Anfrage, ob es sich um einen Ausländerverein handelt, ergibt sich aus den §§ 19-23 der Durchführungsverordnung zum Vereinsgesetz vom 28.07.1966 (Anmelde- und Auskunftspflicht für Ausländervereine und ausländische Vereine). Die Prüfung, ob es sich bei einem Verein um einen Ausländerverein handelt, erfolgt nach Auf- forderung des Amtsgerichts ausschließlich durch die zuständige Polizeibehörde. Das Amtsgericht ist für die Eintragung eines Vereins in das dortige Vereinsregister zuständig. Nach Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister entscheidet das Amtsgericht Köln, ob eine Mitteilung an die Polizeibehörde erfolgt. Die Mitteilung erfolgt durch die Übersendung der Vereinsregisterakte. Dies geschieht jedoch nur in den Fällen, in denen das Amtsgericht davon ausgeht, dass es sich um einen Ausländerverein handeln könnte (ausländischer Vereinsname oder ausländische Namen der Vorstandsmitglieder). Ist danach nicht auszuschließen, dass es sich tatsächlich um einen Ausländerverein im Sinne der o. g. Norm handelt und liegen der Po- lizei Köln keine weiteren Informationen zu dem Verein vor, erfolgt üblicherweise ein Anschrei- ben seitens der Polizei Köln (ZA 12) an ein (möglichst postalisch erreichbares) Vorstandsmit- glied, um hier Klarheit herzustellen.“ Gez. Reker
Beratungsverlauf
Zur Rückmeldung speichern wir nur Ihre Antwort, die Seite und den Tag. Eine IP-Adresse speichern wir dazu nicht, und wir setzen kein Cookie. Mehr zum Datenschutz