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1267/2020

Beantwortung einer Anfrage zur 'Anmelde- und Auskunftspflicht für Ausländervereine und ausländische Vereine‘

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 14.05.2020

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Nächste Beratung: Integrationsrat, Sitzung am 26.05.2020, TOP 3.7

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

2353 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
OB/16/162/1 
 
Vorlagen-Nummer 14.05.2020 
 1267/2020 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Si tzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Integrationsrat 26.05.2020 
 
Beantwortung einer Anfrage zur 'Anmelde- und Auskunftspflicht für Ausländervereine und 
ausländische Vereine‘ 
Herr Litvinov informiert in der Sitzung des Integrationsrates am 3.3.2020 darüber, dass viele Migran-
tenorganisationen und Vereine ein Schreiben des Polizeipräsidiums zu ‚Anmelde- und Auskunfts-
pflicht für Ausländervereine und ausländische Vereine‘ erhielten mit der irritierenden Aufforderung, 
sich anzumelden und Nachweis über ihre Tätigkeit zu führen.  
Herr Litvinov möchte wissen, ob dies rechtmäßig ist und ob die Überprüfungsmaßnahmen nicht be-
reits bei der Eintragung in das Vereinsregister vorgenommen worden seien.  
Die Verwaltung hat diese Anfrage an das Polizeipräsidium Köln weitergeleitet. Das Polizeipräsidium 
Köln beantwortet die Anfrage wie folgt: 
„Die Rechtmäßigkeit einer schriftlichen Anfrage, ob es sich um einen Ausländerverein handelt, 
ergibt sich aus den §§ 19-23 der Durchführungsverordnung zum Vereinsgesetz vom 
28.07.1966 (Anmelde- und Auskunftspflicht für Ausländervereine und ausländische Vereine). 
Die Prüfung, ob es sich bei einem Verein um einen Ausländerverein handelt, erfolgt nach Auf-
forderung des Amtsgerichts ausschließlich durch die zuständige Polizeibehörde.  
Das Amtsgericht ist für die Eintragung eines Vereins in das dortige Vereinsregister zuständig. 
Nach Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister entscheidet das Amtsgericht Köln, ob 
eine Mitteilung an die Polizeibehörde erfolgt. Die Mitteilung erfolgt durch die Übersendung der 
Vereinsregisterakte. Dies geschieht jedoch nur in den Fällen, in denen das Amtsgericht davon 
ausgeht, dass es sich um einen Ausländerverein handeln könnte (ausländischer Vereinsname 
oder ausländische Namen der Vorstandsmitglieder). Ist danach nicht auszuschließen, dass es 
sich tatsächlich um einen Ausländerverein im Sinne der o. g. Norm handelt und liegen der Po-
lizei Köln keine weiteren Informationen zu dem Verein vor, erfolgt üblicherweise ein Anschrei-
ben seitens der Polizei Köln (ZA 12) an ein (möglichst postalisch erreichbares) Vorstandsmit-
glied, um hier Klarheit herzustellen.“ 
 
Gez. Reker

Beratungsverlauf (1)

26.05.2020 Integrationsrat
TOP 3.7 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1267/2020
Typ
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
Datum
14.05.2020
Erstellt
29.04.2020 14:54