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AN/0095/2025

Verpackungssteuer für ein sauberes Kölle

Gem. Antrag nach § 3 (Linke) 21.01.2025

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 13.02.2025, TOP 3.1.3

Gem. Antrag nach § 3 (Linke)

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Gem. Antrag nach § 3 (Linke)

5415 Zeichen

Die Linke Fraktion im Rat der Stadt Köln 
Ratsgruppe Klima Freunde & GUT im Rat der Stadt Köln 
 
 
An die Oberbürgermeisterin 
Frau Henriette Reker 
 
 
 
 
 
Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 21.01.2025 
 
AN/0095/2025 
 
Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Rat 13.02.2025 
 
Verpackungssteuer für ein sauberes Kölle 
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, 
 
Die Antragstellerinnen bitten Sie, den anhängenden Antrag auf die Tagesordnung 
der nächsten Sitzung des Rates am 13.02.2025 zu setzen. 
 
 
 
Beschluss: 
 
1. Die Verwaltung erstellt aufgrund §7 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) in 
Verbindung der §§ 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land 
Nordrhein-Westfalen (KAG), in der derzeit gültigen Fassung und unter Berück-
sichtigung der §§ 163; 222 und 227 der Abgabenordnung (AO) eine Satzung 
über die Erhebung einer Verpackungssteuer (Verpackungssteuersatzung) im 
an Köln angepassten Wortlaut der Verpackungssteuersatzung der Universi-
tätsstadt Tübingen. 
https://www.tuebingen.de/verwaltung/uploads/satzung_verpackungssteuer.pdf  
 
2. Für Betriebe wird die Stadt Köln umfangreiche Info-Materialien zur Verfügung 
stellen. 
 
3. Die Verwaltung legt den entsprechenden Gremien der Stadt Köln eine Be-
schlussvorlage vor, dass die erstellte Kölner Satzung baldmöglichst nach dem 
Urteil des Bundesverfassungsgerichtes über die Erhebung einer Verpa-
ckungssteuer (Verpackungssteuersatzung) in der Universitätsstadt Tübingen 
in Kraft treten kann. 
 
4. Die Verwaltung wird der oben genannten Beschlussvorlage eine Einnahme-
schätzung und eine Schätzung der Kostenreduzierung über die Entsorgung

- 2 - 
 
öffentlichen Mülls beifügen oder nachreichen. 
 
5. Der Verkauf von Speisen und Getränken in Mehrwegverpackungen für Ge-
tränke oder Speisen wird analog zu Tübingen finanziell und beratend geför-
dert. 
 
 
 
Begründung:  
Wir verfolgen mit Interesse seit drei Jahren die Einführung der Tübinger Verpa-
ckungssteuer und die juristische Auseinandersetzung. In diesem Jahr wird das 
BVerfG in Karlsruhe ein Urteil fällen. Um keine Zeit zu verlieren ist es sinnvoll bereits 
vorzuarbeiten und eine entsprechende Satzung für Köln angepasst vorzubereiten. 
In Tübingen gilt seit dem 1. Januar 2022 eine Verpackungssteuer. Zahlen müssen 
sie die Verkaufsstellen von Einwegverpackungen, -geschirr und -besteck, die darin 
Speisen und Getränke für den sofortigen Verzehr oder zum Mitnehmen ausgeben. 
Dass die Verpackungssteuer im Wesentlichen rechtmäßig ist, hatte das Bundesver-
waltungsgericht in Leipzig bereits im Mai 2023 entschieden. 
 
Der dortige Steuerbetrag beträgt: 
 
 0,50 Euro (netto) für Einwegverpackungen wie zum Beispiel Kaffeebecher 
 0,50 Euro (netto) für Einweggeschirr wie zum Beispiel Frittenschalen 
 0,20 Euro (netto) für Einwegbesteck und andere Hilfsmittel wie zum Beispiel 
Trinkhalm oder Eislöffel 
 
Auf Mehrweg-Verpackungen fällt keine Verpackungssteuer an! Deshalb lohnt es sich 
für Betriebe, auf Mehrweg umzusteigen.  
 
Unter Punkt 1 werden unter Bezugnahme auf das Kommunalabgabengesetz für das 
Land Nordrhein-Westfalen (KAG) und die Abgabenordnung Härtefall- und Ausnah-
memöglichkeiten eröffnet. 
 
Da es sich um eine Lenkungsabgabe handelt deren Hauptzweck es ist, das Verhal-
ten der Abgabepflichtigen in eine bestimmte, vom Gesetzgeber gewünschte Richtung 
zu lenken, ist die Erzielung von Einnahmen demgegenüber Nebenzweck. Dennoch 
können diese langfristig sinkenden Einnahmen zur Deckung freiwilliger Leistungen, 
wie der oben unter 5. Genannten Förderung beim Umstieg auf Mehrwegverpackun-
gen im Stadthaushalt herangezogen werden. 
 
Von jedem Euro einer vor Ort verzehrten Mahlzeit sind rund 16 Cent Mehrwertsteuer 
(19 Prozent) abzuführen. Bei Gerichten zum Mitnehmen oder auch im Lieferservice 
fällt allerdings lediglich der reduzierte Steuersatz von 7 Prozent also 6 Cent an. Der 
günstigere Mitnahmepreis wird nicht an die Verbraucherinnen weitergegeben und 
kann zukünftig teilweise zur Deckung der Verpackungssteuer eingesetzt werden, 
ohne die Betriebe zusätzlich zu belasten.

- 3 - 
 
Speisen und Getränke in Einwegverpackungen sorgen für volle Mülleimer und unnö-
tige Verschwendung von Ressourcen. In den letzten 20 Jahren hat sich in Deutsch-
land das Abfallaufkommen aus Einwegverpackungen für Speisen und Getränke deut-
lich erhöht: 
Viele der benutzten Verpackungen lassen sich schlecht oder gar nicht wiederverwer-
ten und landen daher in der Müllverbrennung. Hinzu kommen hohe Kosten für die 
Entsorgung des Mülls aus der Öffentlichkeit. 
 
Die zunehmende Vermüllung des Stadtbilds durch weggeworfene so genannte „to-
go“ und „take-away“-Verpackungen ist in den letzten Jahren zu einem unschönen 
und die Umwelt belastenden Problem geworden. Die Stadt Köln muss erhebliche 
Kosten für die Müllentsorgung des öffentlichen Raums finanzieren. Dies sind Mittel, 
die an anderer Stelle fehlen. Erklärte Ziele der Verpackungssteuer sind:  
1. Einnahmen für den städtischen Haushalt zu erzielen, um die Kosten der 
Müllentsorgung zumindest teilweise durch die Verursacher*innen begleichen 
zu lassen.  
2. Die deutliche Reduzierung des Ressourcenverbrauchs und der zu entsorgen-
den Müllberge. Die Verpackungssteuer soll einen Anreiz zur Verwendung von 
Mehrwegsystemen setzen.  
 
gez. gez. 
Michael Weisenstein Karina Syndicus 
Fraktionsgeschäftsführer Die Linke Ratsgruppenvorsitzende

Beratungsverlauf (1)

13.02.2025 Rat
TOP 3.1.3 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: endgültig abgelehnt

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Details

Aktenzeichen
AN/0095/2025
Typ
Gem. Antrag nach § 3 (Linke)
Datum
21.01.2025
Erstellt
21.01.2025 14:28