V/0984/2013
Baumaßnahmen von Münsteraner Sportvereinen
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Beschlussvorlage
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V/0984/2013 DER OBERBÜRGERMEISTER Sportamt Betrifft Baumaßnahmen von Münsteraner Sportvereinen hier: förderungsunschädlicher vorzeitiger Baubeginn Beratungsfolge 23.01.2014 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 20.02.2014 Sportausschuss Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die Stadt Münster genehmigt dem folgenden Sportverein nach der Sportförderrichtl inie für die geplanten Baumaßnahmen auf der Vereinssportanlage wie folgt den beantragten „förde- rungsunschädlichen vorzeitigen Baubeginn“: Verein BV Maßnahme Antrag vom ca. Au f- Auf- wand Zuschuss bis zu Schwimmvereini- gung Münster von 1891 e. V. Ost Sanierung der Sanitä r- anlagen / Sanitärtechnik im Freibad Sudmühle 28.11.2013 9.200 € 4.600 € Schwimmvereini- gung Münster von 1891 e. V. Ost Sanierung der Platti e- rung vor den Umkleiden einschließlich der Z u- wegungen im Freibad Sudmühle 03.12.2013 14.000 € 7.000 € Summe 23.200 € 11.600 € 2. Die Stadt Münster genehmigt den „förderungsunschädlichen vorzeitigen Baubeginn“ nach Beschlusspunkt 1. unter den folgenden Vorbehalten: 2.1 Die Genehmigung der Stadt Münster nach der Sportförderrichtlinie lässt ihre parlamentari- sche Beratung und Beschlussfassung über die von dem Sportverein beantragten Baukos- tenzuschüsse vollständig unbeeinflusst. Vorlagen-Nr.: V/0984/2013 Auskunft erteilt: Frau Schwienheer Ruf: 492-5215 E-Mail: SchwienheerRa@stadt-muenster.de Datum: 13.01.2014 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0984/2013 2.2 Der Sportverein bemüht sich eigenverantwortlich und sachbezogen darum, die an and erer Stelle möglichen Förderungen für die Baumaßnahmen zu erhalten. 2.3 Der Sportverein hält bei der sachgem äßen Durchführung der Baumaßnahme n die ei n- schlägigen Standards und Vorschriften ein und stimm t sich über Abweichungen davon so rechtzeitig mit der Stadt Münster ab, dass ein fachbezogener Austausch problemlos mö g- lich ist. 3. Die Stadt Münster verbindet mit ihrer Genehmigung zum „förderungsunschädlichen vorzei- tigen Baubeginn“ dem Sportverein gegenüber keinerlei Hinweis darauf, wie sie mögliche Förderanträge bewertet. 4. Wann und mit welchem Ergebnis die Stadt Münster über die vo n dem Sportverein bean- tragte Sportförderung entscheiden wird, ist unabhängig von der Entscheidung zum „förde- rungsunschädlichen vorzeitigen Baubeginn“. 5. Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Münster durch de n Beschluss nach den Beschlussvorschlägen Ziffer 1. und Ziffer 2. zum „förderungsunschädlichen vorzeitigen Baubeginn“ weder unmittelbare noch mittelbare Kosten entstehen werden. Begründung: 1. Die Baumaßnahmen Der Sportverein Schwimmvereinigung Münster von 1891 e. V. beantragte am 28.11.2013 einen städtischen Bauko stenzuschuss zu seinem Aufwand für die Sanierung der Sanitäranl a- gen/Sanitärtechnik im Freibad Sudmüle, da er die geplante Baumaßnahme nur teilweise mit Eigen- bzw. Kreditmitteln finanzieren kann. Die Schwimmvereinigung Münster von 1891 e. V. muss kur z- fristig die vorgenannte notwendige Baumaßnahme vornehmen. Bei einem Besichtigungstermin der Sportanlage und der sanitären Anlagen durch das Amt für G e- sundheit, Veterinär- und Lebensmittelangelegenheiten am 28.06.2013 wurde festgestellt, dass im Bereich der Hausinstallation (zentraler Temperaturreduzierer, Leitungssystem) technische Mä ngel vorliegen, die u. a. zu einer schlechten, gesundheitsgefährdenden Wasserqualität führen können. Um diese Gefahr zu beseitigen, muss der Verein die bestehende Sanitärtechnik san ieren und er- weitern. Diese Maßnahmen müssen vor Beginn der Saison 2014 durchgeführt und abg eschlossen sein, da die Sporteinrichtung ansonsten nicht genutzt bzw. betrieben werden kann. Der Sportverein Schwimmvereinigung Münster von 1891 e. V. beantragte am 03.12.2013 einen städtischen Baukostenzuschuss zu seinem Aufwand für die Sanierung der Plattierung vor den Um- kleiden einschließlich Zuwegung und Grünflächen im Freibad Sudmühle, da er die geplante Bau- maßnahme nur teilweise mit Eigen- bzw. Kreditmitteln finanzieren kann. Die Schwimmvereinigung Münster von 1891 e. V. muss kurzfristig die vorgenannte notwendige Baumaßnahme vornehmen. Die Plattierung vor den Umkleiden und auf den Zuwegen ist stark beschädigt und abgängig. Durch die kaputten und zum Teil hoch stehenden Platten besteht eine Gefahr für die Nutzer. Um den ver- kehrssicheren Zustand der Sportanlage und die gefahrlose Nutzung der Umkleiden wiederherz u- stellen ist eine Durchführung der Maßnahme vor Beginn der Saison 2014 dringend notwendig. Mit öffentlicher Beschlussvorlage V/0204/2013 wurde der Schwimmvereinigung Münster von 1891 e. V. für Pflasterarbeiten vor den Umkleiden aufgrund des Vereinsantrags vom 20.01.2012 ein Baukostenzuschuss in Höhe von 8.500 € gewährt. Der aktuelle Antrag vom 03.12.2013 ist eine Ergänzung des ersten Antrages vom 20.01.2012. Wie der Verein erläutert hat, müssen aus den vorgenannten Gründen entgegen der ersten Einschätzung und Planung des Vereins nicht nur die Pflasterflächen direkt vor den Umkleiden sondern auch die Zuwegungen saniert werden. Durch die Erneuerung der Plattierungen müssen in Teilbereichen auch die Grünflächen angepasst werden. 2. Die städtische Sportförderung Die Sp ortvereine können grundsätzlich zu ihrem Aufwand für die Baumaßnahmen einen städt i- schen Baukostenzuschuss nach der Sportfö rderrichtlinie der Stadt Münster erhalten. Beantragen - 3 - V/0984/2013 die Sportvereine einen städtischen Baukostenzuschuss, dürfen sie mit ihren gepla nten Baumaß- nahmen erst beginnen, wenn der Sportausschuss über die Sportförderung entschieden hat. Für die Schwimmvereinigung Münster von 1891 e. V. ist frühe stens 201 5 eine Entscheidung der Stadt Münster über die beantragten Sportförderungen möglich. Bis dahin müssen die Vereine grundsätz- lich mit der Durchführung der Baumaßnahmen warten. Die Stadt Münster kann eine Ausnahme von der Beziehung zwischen Z uschussentscheidung und Baubeginn zulassen, in dem sie den so genannten „förderungsunschädlichen vorzeiti gen Baube- ginn“ genehmigt. Mit der Genehmigung des „förderungsunschädlichen vorzeitigen Baubeginns“ durch den Sportausschuss dürfen die Sportvereine die geplanten Baumaßnahmen vor der Z u- schussentscheidung beginnen. 3. Das Anliegen der Sportvereine Mit dem Wissen um die Abhängigkeiten nach der Sportförderrichtlinie hat die Schwimmvereinigung Münster von 1891 e. V. für die vorgenannten geplanten Baumaßnahmen einen Baukostenzu- schuss beantragt und bislang damit nicht begonnen. Der Sportverein Schwimmvereinigung Münster von 1891 e. V. muss die Baumaßnahmen aus den o. g. Sachgründen kurzfristig durchführen, ohne auf die Zuschussentsche idung warten zu können. Aus diesem Grunde beantragte sie zeitgleich mit ihren Baukostenzuschussanträgen die Genehmi- gung zum „förderungsunschädlichen vorzeitigen Baubeginn“. 4. Bewertung/Folgen Die Verwaltung unterstützt die Vereinsanträge zum „förderungsunschädlichen vorzeitigen Baube- ginn“, weil die Schwimmvereinigung Münster von 1891 e. V. damit in die Lage versetzt wird, nach ihren Zeitplänen, unabhängig vom Beratungsgang für die beantragten Baukostenzuschüsse, aktiv zu werden. Für die Stadt Münster ist damit keine Verpflichtung verbunden. Sie wird d ie Vereinsanträge später bezüglich der Förderung prüfen und den zuständigen G remien zur Entscheidung vorlegen. Es gibt keine Abhängigkeiten zwischen dem „förderungsunschädlichen vorzeitigen Baubeginn “ und der späteren Entscheidung zum beantragten städtischen Zuschuss. Dies erklärte die Sportverwa ltung dem Sportverein ausdrücklich. Auch zur Finanzierung der Baumaßnahmen und zum Förderverfahren der Stadt Mün ster erhielt der Sportverein von der Sportverwaltung umfassende Hinweise, die ih m bei der Maßnahmenpl a- nung und Maßnahmenausführung helfen. Der Sportverein weiß , dass über den Zuschussantrag erst ab 2015 entschieden wird und er den Finanzaufwand allein vorfinanzieren muss. Sofern der Schwimmvereinigung Münster von 1891 e. V. der „förderungsunschädliche vorzeitige Baubeginn“ nicht oder in einer späteren Ausschusssitzung genehmigt wird, entstehen Zeitverluste, die sich unter anderem negativ auf den jeweiligen Vereinsbetrieb auswirken. Spricht sich der Sportausschuss für den „förderungsunschädlichen vorzeitigen Baubeginn “ aus, darf die Schwimmvereinigung Münster von 1891 e. V. die geplanten Baumaßnahmen vor der Z u- schussentscheidung beginnen. Der Sportverein muss in diesem Fall schriftlich bestätigen, dass er die v. g. Bedingungen und die separaten Verfahren zu Baubeginn und Fö rderung zur Kenntnis genommen hat. i. V. gez. Dr. Andrea Hanke Stadträtin - 4 - V/0984/2013
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0984/2013
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 20.12.2013
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37