2741/2021
Beantwortung der Anfrage der SPD Liste/ SPD Fraktion im Integrationsrat zu "Lange Wartezeiten bei der Ausländerbehörde"
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/33 Vorlagen-Nummer 23.08.2021 2741/2021 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Integrationsrat 24.08.2021 Beantwortung der Anfrage der SPD Liste/ SPD Fraktion im Integrationsrat zu "Lange Wartezeiten bei der Ausländerbehörde" Zu den Anfragen der SPD Liste /SPD Fraktion im Integrationsrat in Bezug auf Presseberichte und Beschwerden von in Köln lebenden Migrant*innen antwortet die Verwaltung wie folgt: 1) Wie lange müssen Menschen, die ein Anliegen bei der Ausländerbehörde haben, warten, bis sie vorsprechen können? (Welche Wartezeiten bestehen für welche Anliegen?) Die Wartezeiten hängen zum einen von der Dringlichkeit des Anliegens und zum anderen da- von ab, wann ein Anliegen entscheidungsreif ist. So wird z.B. an eine/einen Antragsteller*in, deren/dessen Aufenthaltstitel erst im September ausläuft, auch erst im September vor Ablauf des Aufenthaltstitels ein Termin vergeben, sofern alle notwendigen Unte rlagen vorliegen. Eine Person, die wegen Arbeitgeberwechsel eine neue Arbeitsauflage benötigt, erhält hingegen innerhalb weniger Tage die Möglichkeit zur Vor- sprache. Verfahren, die vollständig schriftlich abgewickelt werden können, werden ohne Terminvergabe rein im schriftlichen Verfahren erledigt. Diese Verfahrensweise gilt sowohl für die Bearbeitung in der Zentrale, also auch in den Be- zirksgruppen. Vorsprachen ohne Termine erfolgen aus verfahrensrechtlichen Gründen nur im Bereich der Erstregistrierung von unerlaubt Eingereisten. 2) Für wie lange werden Fiktionsbescheinigungen bei Erstausstellung, Verlängerung, Umwand- lung und Übertragung von Aufenthaltserlaubnissen erstellt? Welche Nachteile entstehen den Betroffenen außer der Einschränkung des Grundrechtes der Reisefreiheit? Besteht die Mög- lichkeit Fiktionsbescheinigungen ohne den Sperrvermerk „Wiedereinreisen nicht gestattet“ zu erstellen? Wenn ja, unter welchen Umständen wird diese Möglichkeit angewandt? Fiktionsbescheinigungen erhalten Personen, solange sie sich in einem laufenden Verfahren zu Klärung Ihres Aufenthaltsstatus befinden. Es wird dadurch bescheinigt, dass sich der bis- her erworbene Rechtsstatus fortsetzt, bis eine abschließende Entscheidung getroffen werden konnte. Rechte werden dadurch nicht eingeschränkt. Der überwiegende Teil (mindestens 80 %) aller durch das Ausländeramt ausgestellten Fiktio- nen, sind Fiktionen nach § 81 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), die ausgestellt werden, wenn ein Verlängerungsantrag zu einem gültigen Aufenthaltstitel noch nicht abschließend be- 2 Gez. Blome schieden werden kann. Diese Bescheinigung verlängert den bestehenden Aufenthaltstitel mit all seinen Rechten, auch mit dem Recht zu reisen bzw. nach Deutschland wieder einzureisen. Weniger als 20 % der Fiktionsbescheinigungen werden nach § 81 Abs. 3 AufenthG ausgestellt und bedeuten, dass erstmalig in Deutschland ein Antrag auf Aufenthalt gestellt wurde, der noch nicht abschließend beschieden ist. In diesen Fällen legalisiert die Fiktion einen bisher bereits legalen Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel bis zur abschließenden Entscheidung. Da bis- her keine weiteren Rechte in Deutschland erworben wurden, kann diese Bescheinigung auch keine Rechte einschränken oder zusätzlich verleihen. Mit dieser Fiktion ist daher auch das Reisen bzw. die Wiedereinreise nach Deutschland nicht möglich. Fiktionsbescheinigungen werden für wenige Wochen bis maximal 6 Monate ausgestellt, je nach dem, wann mit dem Abschluss des Verfahrens zu rechnen ist. 3) Wie gehen die Zentralbehörden und die Bezirksausländerämter mit eilbedürftigen Anliegen um? Eilbedürftige Anliegen werden sowohl in der Zentrale als auch in den Bezirken innerhalb weni- ger Tage erledigt. Eilbedürftig sind vorrangig Anliegen, die bei nicht Bearbeitung, zum Verlust des Arbeitsplatzes ode r der Wohnung führen können oder den Zugang zu öffentlichen Leis- tungen betreffen. Meistens kann das Anliegen durch schriftliche oder telefonische Kontaktauf- nahme erledigt und die Eilbedürftigkeit beseitigt werden, z.B. weil einem Arbeitgeber schriftlich die Verlängerung der Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit bestätigt wird. Auch mit dem Jobcenter gibt es für eilbedürftige Anliegen ein abgestimmtes schriftliches Verfahren. Sollte eine Vor- sprache notwendig sein, wird diese in der Regel innerhalb von wenigen Tagen ermöglicht, bei Überlastung einer Bezirksgruppe erfolgt die Übernahme durch einen anderen Bezirk oder die Zentrale. 4) Welche Möglichkeiten sieht die Verwaltung diese Engpässe zu beheben? Welche Maßnah- men wurden bisher ergriffen? Seit mehreren Monaten werden diverse Maßnahmen zur Entlastung der Bezirksgruppen um- gesetzt, bei den sich größere Rückstände gebildet haben. So wurden einige Aufgaben, wie der Versand bzw. die Aushändigung von Aufenthaltstiteln oder die Bearbeitung von sogenann- ten „Überträgen“ von Niederlassungserlaubnissen in die Zentrale verlegt. Rückstandsfälle wurden vollständig aus den Bezirken herausgetrennt und werden zentral von einer „Rück- standsgruppe“ bearbeitet. Die telefonische Erreichbarkeit wird durch zusätzliches Personal in der Zentrale erweitert. Hierbei handelt es sich um zeitlich befristete Maßnahmen. Zeitgleich hat die Verwaltung damit begonnen, die Verfahren in den Bezirksgruppen zu über- prüfen und zu optimieren. So wird z.B. seit August 2021 jede/r Ausländer*in aus einem Dritt- staat, der/dem ein Aufenthaltstitel oder eine Fiktion ausläuft, von der jeweils zuständigen Be- zirksgruppe rechtzeitig schriftlich kontaktiert und auf die Möglichkeit der Antragstellung hinge- wiesen. Nach vollständiger Antragstellung auf Verlängerung, wird durch das Ausländeramt ein Termin vergeben. Die Antragstellung ist ab sofort auch Online möglich. Sofern notwendig, wird von Amts wegen eine Fiktion ausgestellt und schriftlich übersandt. Wartezeiten im Sinne von Zeiten ohne verbindliche aufenthaltsrechtliche Regelung können mit dieser Vorgehensweise vollständig ausgeschlossen werden. Erstanträge, Anträge wegen Arbeitgeberwechsel oder andere Anliegen, können ebenso schriftlich eingereicht werden. Sofern das Anliegen nach Prüfung durch die zuständige Be- zirksausländergruppe nicht im schriftlichen Verfahren erledigt werden kann, wird der anfra- genden Person ein Termin zu Vorsprache übermittelt. Die vollständige Umstellung auf die neue Arbeitsweise wird noch einige Monate in Anspruch nehmen.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2741/2021
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 23.08.2021
- Erstellt
- 03.08.2021 08:29