1956/2020
Kölner Gesellschaft für Arbeits- und Berufsförderung mbH (KGAB)
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Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/II/2 Vorlagen-Nummer 1956/2020 Freigabedatum 30.11.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Kölner Gesellschaft für Arbeits- und Berufsförderung mbH (KGAB): Entsendung in den Aufsichtsrat Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: I. Der Rat der Stadt Köln entsendet in den Aufsichtsrat der Kölner Gesellschaft für Arbeits- und Berufsförderung mbH (KGAB): 1) Frau Dr Katja Robinson, Amtsleiterin des Amtes für Soziales, Arbeit und Senioren (Oberbürgermeisterin bzw. Oberbürgermeister oder von ihr/ihm vorgeschlagene/r Bedienste- te/r der Stadt Köln, § 113 Abs. 2 GO NRW). 2)……………………………………….. 3)……………………………………….. 4)……………………………………….. 5)……………………………………….. 6)……………………………………….. 7)……………………………………….. 8)……………………………………….. II. Die Entsendung gilt für die Wahlzeit des Rates, verlängert sich jedoch bis zu der Ratssitzung nach der Neuwahl, in der die Mitglieder des Aufsichtsgremiums gewählt werden. Sie endet in jedem Fall mit dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt oder Or- gan vor Ablauf der Wahlzeit des Rates. Bei der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürger- meister bzw. der/dem von ihr/ihm vorgeschlagenen Bediensteten der Stadt Köln ist dies das Dienstverhältnis zur Stadt Köln, bei den anderen entsandten Aufsichtsratsmitgliedern ist dies die Mitgliedschaft im Rat der Stadt Köln oder in einem seiner Ausschüsse, sofern zum Zeit- punkt der Entsendung eine Mitgliedschaft in einem dieser Gremien bestanden hat. III. Der Rat weist die von ihm entsandten bzw. auf seine Veranlassung gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien an, den Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. Rat 10.12.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Die Stadt Köln ist alleinige Gesellschafterin der Kölner Gesellschaft für Arbeits- und Berufsförderung mbH (KGAB). In § 9 des Gesellschaftsvertrages der KGAB ist die Zusammensetzung des Aufsichtsrates wie folgt ge- regelt: (1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsra t. Dieser besteht aus zwölf Mitgliedern. Ihm gehören der bzw. die für Soziales zuständige Beigeordnete der Stadt Köln kraft Amtes, die Oberbürgermeiste- rin bzw. der Oberbürgermeister oder eine von ihr bzw. ihm vorgeschlagene, vom Rat der Stadt Köln zu entse ndende Dienstkraft der Stadt Köln, weitere 7 vom Rat der Stadt Köln entsandte Mitglieder und drei Arbeitnehmervertreter/innen an. Die Arbeitnehmervertreter/innen werden nach Maßgabe der Bestimmungen des § 108 a GO NRW vom Rat der Stadt Köln aus einer von den Beschäftigten der Gesellschaft gemäß der Wahlverordnung für Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter in fakultativen Aufsichtsräten (AvArWahlVO) gewählten Vorschlagslis- te bestellt. Gemäß § 113 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist. Sofern wei- tere Vertreterinnen bzw. Vertreter zu benennen sind, muss die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbür- germeister oder die/der von ihr/ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen. An der KGAB waren bis Ende 2009 neben der Stadt Köln auch der Evangelische Kirchenverband Köln sowie der Caritasverband für die Stadt Köln mit jeweils 12,5 % beteiligt. Beide kirchlichen Verbände hat- ten kraft Gesellschaftsvertrag das Recht, jeweils ein Mitglied in den Aufsichtsrat zu entsenden. Zur Herstellung der Inhouse-Fähigkeit der KGAB erklärten sich beide Verbände im Jahr 2009 bereit, ihre Anteile an die Stadt Köln zu veräußern. Dabei knüpfte die Caritas ihre Zustimmung an die Forderung, auch nach Übertragung ihrer Gesellschafteranteile ein Vorschlagsrecht für ein Mitglied des Aufsichtsra- tes weiter ausüben zu können. Die vom Rat in seiner Sitzung am 10.09.2009 beschlossene Vorlage zum Anteilsverkauf führte aus: „Der Stadt Köln sollen gemäß der anliegenden Neufassung des Gesellschaftsvertrags neun Aufsichtsratssitze zustehen. Zwei dieser Sitze sind seitens des Rates mit jeweils einem Vertreter der kirchlichen Verbände zu besetzen; dies ist beim Aufstellen der Wahlvorschläge zu berücksichtigen.“ Während der Evangelische Kirchenverband Köln auf eine Mitwirkung im Aufsichtsrat verzichtete, ent- sandte der Rat für die Amtsperiode 2009 bis 2014 acht Mitglieder in den Aufsichtsrat, unter ihnen das Vorstandsmitglied der Caritas, Herrn Peter Krücker. Für die Aufsichtsratsperiode 2014 bis 2019 hatte die Caritas keinen Personalvorschlag unterbreitet. Für die anstehende Neubesetzung bittet sie, Herrn Ale- xander Letzel, Referent des Vorstands der Caritas, zu berücksichtigen. Die Bestellung der gemeindlichen Vertreterinnen und Vertreter ist gemäß § 50 Abs. 4 GO NRW i. V. m. § 50 Abs. 3 GO NRW durch den Rat vorzunehmen. Der Sitz der Oberbürgermeisterin bzw. des Ober- 3 bürgermeisters oder der/des von ihr/ihm vorgeschlagenen Bediensteten ist nicht auf die Liste einer Par- tei anzurechnen. Das für die Besetzung der Aufsichtsratssitze einzusetzende Hare-Niemeyer-Verfahren findet insoweit nur auf die verbleibenden Sitze Anwendung. Sofern der Rat dem Personalvorschlag der Caritas folgt, ist das vg. Verfahren auf die verbleibenden 6 Sitze, andernfalls auf 7 Sitze anzuwenden. Die Bestellung der Arbeitnehmervertreterinnen bzw. der Arbeitnehmervertreter erfolgt mittels geson- derter Beschlussvorlage. Der Ältestenrat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 10. Mai 2019 einstimmig angeregt, die Ver- treterinnen und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien künftig bei ihrer Wahl anzuweisen, den Public Corporate Governance Kodex zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. Dieser Emp- fehlung ist der Rat mit Beschluss vom 9. Juli 2019 gefolgt (Vorlage 2136/2019, TOP 10.37). Sofern sich das Beteiligungsunternehmen andere, vergleichbare Regelwerke guter Unternehmensführung gegeben hat, bezieht sich die Weisung auf dieses Regelwerk. Hinweis: Bei Kandidaturen für Wahlgremien soll der Anteil der Frauen mindestens 40 Prozent betragen, § 12 Abs. 4 Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG). Im Übrigen sollen Gremien geschlechtsparitätisch besetz werden, § 12 Abs. 7 LGG.
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 1956/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 30.11.2020
- Erstellt
- 29.06.2020 22:24