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1956/2020

Kölner Gesellschaft für Arbeits- und Berufsförderung mbH (KGAB)

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 30.11.2020

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Beschlussvorlage Rat

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Beschlussvorlage Rat

6482 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
II/II/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 1956/2020 
Freigabedatum 
30.11.2020  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Kölner Gesellschaft für Arbeits- und Berufsförderung mbH (KGAB): Entsendung in den 
Aufsichtsrat 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
Beschluss: 
I. Der Rat der Stadt Köln entsendet in den Aufsichtsrat der Kölner Gesellschaft für Arbeits- und 
Berufsförderung mbH (KGAB): 
 
1) Frau Dr Katja Robinson, Amtsleiterin des Amtes für Soziales, Arbeit und Senioren 
(Oberbürgermeisterin bzw. Oberbürgermeister oder von ihr/ihm vorgeschlagene/r Bedienste-
te/r der Stadt Köln, § 113 Abs. 2 GO NRW). 
 
2)………………………………………..   
 
3)………………………………………..   
 
4)………………………………………..   
 
5)………………………………………..   
 
6)………………………………………..   
 
7)………………………………………..   
 
8)………………………………………..   
 
 
II. Die Entsendung gilt für die Wahlzeit des Rates, verlängert sich jedoch bis zu der Ratssitzung 
nach der Neuwahl, in der die Mitglieder des Aufsichtsgremiums gewählt werden. Sie endet in 
jedem Fall mit dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt oder Or-
gan vor Ablauf der Wahlzeit des Rates. Bei der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürger-
meister bzw. der/dem von ihr/ihm vorgeschlagenen Bediensteten der Stadt Köln ist dies das 
Dienstverhältnis zur Stadt Köln, bei den anderen entsandten Aufsichtsratsmitgliedern ist dies 
die Mitgliedschaft im Rat der Stadt Köln oder in einem seiner Ausschüsse, sofern zum Zeit-
punkt der Entsendung eine Mitgliedschaft in einem dieser Gremien bestanden hat. 
 
III. Der Rat weist die von ihm entsandten bzw. auf seine Veranlassung gewählten Vertreterinnen 
und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien an, den Public Corporate Governance Kodex 
der Stadt Köln zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. 
Rat 10.12.2020

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
Die Stadt Köln ist alleinige Gesellschafterin der Kölner Gesellschaft für Arbeits- und  
Berufsförderung mbH (KGAB). 
 
In § 9 des Gesellschaftsvertrages der KGAB ist die Zusammensetzung des Aufsichtsrates wie folgt ge-
regelt:  
 
(1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsra t. Dieser besteht aus zwölf Mitgliedern. Ihm gehören der 
bzw. die für Soziales zuständige Beigeordnete der Stadt Köln kraft Amtes, die Oberbürgermeiste-
rin bzw. der Oberbürgermeister oder eine von ihr bzw. ihm vorgeschlagene, vom Rat der Stadt 
Köln zu entse ndende Dienstkraft der Stadt Köln, weitere 7 vom Rat der Stadt Köln entsandte 
Mitglieder und drei Arbeitnehmervertreter/innen an. Die Arbeitnehmervertreter/innen werden 
nach Maßgabe der Bestimmungen des § 108 a GO NRW vom Rat der Stadt Köln aus einer von 
den Beschäftigten der Gesellschaft gemäß der Wahlverordnung für Arbeitnehmervertreterinnen 
und Arbeitnehmervertreter in fakultativen Aufsichtsräten (AvArWahlVO) gewählten Vorschlagslis-
te bestellt.  
 
Gemäß § 113 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die 
Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist. Sofern wei-
tere Vertreterinnen bzw. Vertreter zu benennen sind, muss die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbür-
germeister oder die/der von ihr/ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen. 
 
An der KGAB waren bis Ende 2009 neben der Stadt Köln auch der Evangelische Kirchenverband Köln 
sowie der Caritasverband für die Stadt Köln mit jeweils 12,5 % beteiligt. Beide kirchlichen Verbände hat-
ten kraft Gesellschaftsvertrag das Recht, jeweils ein Mitglied in den Aufsichtsrat zu entsenden.  
Zur Herstellung der Inhouse-Fähigkeit der KGAB erklärten sich beide Verbände im Jahr 2009 bereit, ihre 
Anteile an die Stadt Köln zu veräußern. Dabei knüpfte die Caritas ihre Zustimmung an die Forderung, 
auch nach Übertragung ihrer Gesellschafteranteile ein Vorschlagsrecht für ein Mitglied des Aufsichtsra-
tes weiter ausüben zu können.  
 
Die vom Rat in seiner Sitzung am 10.09.2009 beschlossene Vorlage zum Anteilsverkauf führte aus: „Der 
Stadt Köln sollen gemäß der anliegenden Neufassung des Gesellschaftsvertrags neun Aufsichtsratssitze 
zustehen. Zwei dieser Sitze sind seitens des Rates mit jeweils einem Vertreter der kirchlichen Verbände 
zu besetzen; dies ist beim Aufstellen der Wahlvorschläge zu berücksichtigen.“ 
 
Während der Evangelische Kirchenverband Köln auf eine Mitwirkung im Aufsichtsrat verzichtete, ent-
sandte der Rat für die Amtsperiode 2009 bis 2014 acht Mitglieder in den Aufsichtsrat, unter ihnen das 
Vorstandsmitglied der Caritas, Herrn Peter Krücker. Für die Aufsichtsratsperiode 2014 bis 2019 hatte die 
Caritas keinen Personalvorschlag unterbreitet. Für die anstehende Neubesetzung bittet sie, Herrn Ale-
xander Letzel, Referent des Vorstands der Caritas, zu berücksichtigen. 
 
Die Bestellung der gemeindlichen Vertreterinnen und Vertreter ist gemäß § 50 Abs. 4 GO NRW i. V. m. 
§ 50 Abs. 3 GO NRW durch den Rat vorzunehmen. Der Sitz der Oberbürgermeisterin bzw. des Ober-

3 
bürgermeisters oder der/des von ihr/ihm vorgeschlagenen Bediensteten ist nicht auf die Liste einer Par-
tei anzurechnen. Das für die Besetzung der Aufsichtsratssitze einzusetzende Hare-Niemeyer-Verfahren 
findet insoweit nur auf die verbleibenden Sitze Anwendung. Sofern der Rat dem Personalvorschlag der 
Caritas folgt, ist das vg. Verfahren auf die verbleibenden 6 Sitze, andernfalls auf 7 Sitze anzuwenden. 
 
Die Bestellung der Arbeitnehmervertreterinnen bzw. der Arbeitnehmervertreter erfolgt mittels geson-
derter Beschlussvorlage. 
Der Ältestenrat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 10.  Mai 2019 einstimmig angeregt, die Ver-
treterinnen und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien künftig bei ihrer Wahl anzuweisen, den 
Public Corporate Governance Kodex zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. Dieser Emp-
fehlung ist der Rat mit Beschluss vom 9. Juli 2019 gefolgt (Vorlage 2136/2019, TOP 10.37). Sofern 
sich das Beteiligungsunternehmen andere, vergleichbare Regelwerke guter Unternehmensführung 
gegeben hat, bezieht sich die Weisung auf dieses Regelwerk.  
 
Hinweis: 
Bei Kandidaturen für Wahlgremien soll der Anteil der Frauen mindestens 40 Prozent betragen, § 12 
Abs. 4 Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG). Im Übrigen sollen Gremien geschlechtsparitätisch 
besetz werden, § 12 Abs. 7 LGG.

Beratungsverlauf (1)

23.03.2021 Rat
TOP 17.4 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

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Details

Aktenzeichen
1956/2020
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
30.11.2020
Erstellt
29.06.2020 22:24