2362/2025
Entsendung von Ratsmitgliedern in den Umlegungsausschuss der Stadt Köln
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Anlage - Geschäftsordnung des Umlegungsausschusses
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- 1 - Geschäftsordnung des Umlegungsausschusses der Stadt Köln Gemäß §§ 3 ff der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches vom 07.07.1987 (GV NW 1987, S. 220) in der derzeit gültigen Fassung wird die Verteilung der Geschäfte für den Umlegungsausschuss der Stadt Köln durch folgende Ge- schäftsordnung geregelt: 1. Aufgabe des Umlegungsausschusses Der Umlegungsausschuss hat gemäß § 46 Absatz 2 und § 80 Absatz 5 des Bauge- setzbuches (BauGB) in Verbindung mit §§ 3 bis 13 der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (NRW) die selbständige, an keine Weisung gebundene Ent- scheidungsbefugnis für die Durchführung der Umlegung sowie der vereinfachten Um- legung. Insbesondere obliegen ihm die Entscheidungen 1.1. gemäß Baugesetzbuch vom 20.07.2004, bekannt gemacht am 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der derzeit gültigen Fassung § 47 Umlegungsbeschluss § 51 Verfügungs- und Veränderungssperre § 52 Änderungen des Umlegungsgebietes § 66 Aufstellung und Inhalt des Umlegungsplanes § 70 Abs. 2 Änderung des Umlegungsplanes vor Rechts kraft § 71 Inkraftsetzen des Umlegungsplanes § 73 Änderung des Umlegungsplanes nach Rechtskraft § 76 Vorwegnahme der Entscheidung § 77 Vorzeitige Besitzeinweisung § 82 Beschluss über die vereinfachte Umlegung § 208 Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld § 210 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 213 Abs. 2 Festsetzung von Geldbußen für Ordnungswidrigkeiten § 217 Abhilfe bei Anträgen auf gerichtliche Entsche idung - 2 - 1.2. gemäß Verwaltungsgerichtsordnung vom 19.03.1991 in der derzeit gülti- gen Fassung § 68 Abs. 2 Ablehnung des Antrages auf Vornahme eines Verwaltungsaktes § 80 Abs. 2 Ziffer 4 Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes 1.3. gemäß Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein- Westfalen vom 19.02.2003 (GV NRW S. 156) in der derzeit gültigen Fas- sung § 63 Androhung der Zwangsmittel § 64 Festsetzung der Zwangsmittel § 65 Anwendung der Zwangsmittel Die entsprechenden Entscheidungen obliegen dem Umlegungsausschuss auch bei der Abwicklung der nach dem NRW-Aufbaugesetz eingeleiteten Umlegungs- verfahren. 2. Aufgabe des Vorsitzenden/der Vorsitzenden Der Vorsitzende/die Vorsitzende bestimmt Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzun- gen des Umlegungsausschusses und leitet diese. Er/Sie entscheidet, welche wei- teren Personen mit beratender Stimme und welche sonstigen Personen zugezo- gen werden können. Er/Sie muss den Umlegungsausschuss einberufen, wenn mindestens 2 Mitglieder oder ihre Stellvertreter dies schriftlich unter Benennung der zu behandelnden Fragen und Angabe von Gründen beantragen. Er/Sie kann die Vorbereitung einzelner Angelegenheiten einzelnen Mitgliedern des Ausschus- ses übertragen und Berichterstatter bestellen. Der Vorsitzende/die Vorsitzende kann die Genehmigung nach § 51 Absatz 1 BauGB erteilen. Dem Umlegungsausschuss ist in halbjährlichen Abständen, je- weils in der Ausschusssitzung nach dem 01. April und 01. Oktober, hiervon Kenntnis zu geben. Der Vorsitzende/die Vorsitzende kann bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 BauGB das Rechtsamt der Stadt Köln beauftragen, das Gerichtsver- fahren durchzuführen und die Vertretung der Interessen des Umlegungsaus- schusses vor dem Landgericht Köln an einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin zu übertragen. - 3 - 3. Aufgabe der Geschäftsführung Dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin obliegt die laufende Sachbearbeitung. Er/Sie führt die Verhandlungen mit den Beteiligten, erledigt den laufenden Schrift- verkehr mit den Beteiligten und den Dienststellen der Stadt und anderen Behör- den, bereitet die Entscheidungen des Umlegungsausschusses vor und führt sie durch. In Fällen von besonderer Bedeutung unterrichtet er/sie den Vorsitzenden/die Vor- sitzende. Dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin wird die Entscheidungsbefugnis über Vorgänge nach § 51 BauGB in unbedenklichen Fällen übertragen. Unbedenkliche Fälle sind solche, bei denen kein erkennbarer Grund zu der Annahme besteht, dass sie die Durchführung der Umlegung unmöglich machen oder erschweren könnten. Genehmigungen nach § 51 Abs. 4 BauGB gelten nicht als unbedenkliche Fälle. Dem Umlegungsausschuss ist in der jeweils folgenden Sitzung von den erteilten Genehmigungen listenmäßig Kenntnis zu geben. Der Umlegungsausschuss ermächtigt den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin des Umlegungsausschusses, die Unanfechtbarkeit der Beschlüsse des Umle- gungsausschusses festzustellen und gemäß § 71 bzw. § 83 BauGB ortsüblich be- kannt zu machen. Der Umlegungsausschuss ist über die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit von Umlegungsplänen jeweils in der darauffolgenden Sitzung zu unterrichten. Der Umlegungsausschuss ermächtigt den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin über die Gewährung von Miet-, Pacht- und sonstigen Entschädigungen sowie von sonstigen Kosten bis zur Höhe von 1.000,- Euro zu entscheiden. Über die Gewäh- rung von Entschädigungen und Kosten, die den Betrag von 100,- Euro überschrei- ten, ist der Umlegungsausschuss jeweils in der darauffolgenden Sitzung zu unter- richten. Bei Verhinderung des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin obliegt dem Stell- vertreter/der Stellvertreterin die Geschäftsführung. 4. Aufgabe der Geschäftsstelle Die Geschäftsstelle unterstützt den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin bei der Durchführung der ihm/ihr obliegenden Aufgaben. - 4 - 5. Einladung der Mitglieder des Umlegungsausschusse s Die Einladung zu den Sitzungen des Umlegungsausschusses soll den Mitgliedern und ihren Stellvertretern unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 3 Tage vorher, die Aufforderung zur Erledigung von Angelegenheiten und zur Übernahme von Berichterstattungen mindestens eine Woche vorher zugehen. Den Stellvertretern steht es frei, an den Sitzungen teilzunehmen. Sofern ein Mitglied an der Sitzung nicht teilnehmen kann, ist es zur rechtzeitigen Mitteilung der Verhinderung an die Geschäftsstelle verpflichtet; möglichst sind auch die Stellvertreter unmittelbar über die Verhinderung zu unterrichten und um Übernahme der Vertretung zu bitten. Die Stellvertreter sind stets von der Geschäftsstelle über die Verhinderung eines Mitgliedes zu unterrichten und zur Teilnahme an der Sitzung zu laden. 6. Sitzungsordnung Der Umlegungsausschuss berät und beschließt in nicht öffentlicher Sitzung. In den Sitzungen sind die Punkte der Tagesordnung in der vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden zu bestimmenden Reihenfolge zu erledigen. Der Umlegungsausschuss entscheidet nach seiner freien, aus den gesamten Ver- handlungen und Ermittlungen gewonnenen Überzeugung. Der Umlegungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden/der Vorsitzenden den Aus- schlag. 7. Niederschrift Über jede Sitzung des Umlegungsausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss enthalten: 7.1. Ort und Tag der Sitzung sowie den Zeitpunkt ihres Beginns und ihres Endes, 7.2. die Namen der anwesenden Mitglieder des Umlegungsausschusses, ihrer Vertreter, des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin, der Protokollführung, der übrigen Angehörigen der Geschäftsstelle und sonstiger zugezogener Per- sonen, - 5 - 7.3. den allgemeinen Verlauf und die wesentlichen Ergebnisse der Sitzung, insbe- sondere die vom Umlegungsausschuss getroffenen Entscheidungen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden und der Proto- kollführung zu unterzeichnen. Den Mitgliedern ist eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. 8. Urkunden, Schriftverkehr Die Urkunden über die nach dem Gesetz erforderlichen Entscheidungen des Um- legungsausschusses sind mit dem Dienstsiegel der Stadt zu versehen. Sie werden vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden ohne weiteren Zusatz unterschrieben. Schreiben des Vorsitzenden/der Vorsitzenden erhalten den Zusatz: „Der Vorsitzende/Die Vorsitzende“. Der Beifügung eines Dienstsiegels bedarf es nicht. Schreiben des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin erhalten den Zusatz: „Der Geschäftsführer/Die Geschäftsführerin“. Der Beifügung des Dienstsiegels bedarf es nicht, soweit es sich nicht um Beschei- nigungen, Beglaubigungen, Eintragungsersuchen an das Grundbuchamt und der- gleichen handelt. 9. Vorstehende Geschäftsordnung tritt an die Stelle der Geschäftsordnung vom 10.01.1961, zuletzt geändert durch die Beschlüsse des Umlegungsausschusses vom 23.06.1993 und 30.05.2001. K ö l n , 03. Februar 2010 …………………………………. (Muschkiet)
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle VIII/234/1 Vorlagen-Nummer 2362/2025 Freigabedatum 11.11.2025 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Entsendung von Ratsmitgliedern in den Umlegungsausschuss der Stadt Köln Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: I. Der Rat entsendet in den Umlegungsausschuss der Stadt Köln: Mitglied Stellvertretung 1.____________________ __________________ 2.____________________ __________________ II. Die Entsendung gilt für die Wahlzeit des Rates, verlängert sich jedoch bis zu der Rats- sitzung nach der Neuwahl, in der die Mitglieder des Umlegungsausschusses gewählt werden. Sie endet in jedem Fall mit dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt oder Organ vor Ablauf der Wahlzeit des Rates. Dies ist die Mit- gliedschaft im Rat der Stadt Köln. Rat 20.11.2025 2 Begründung: Nach § 4 der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches vom 07.07.1987 besteht der Umlegungsausschuss insgesamt aus fünf Mitgliedern einschließlich der oder des Vorsit- zenden. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu bestellen. Die oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt besitzen. Ein Mitglied muss die Befähigung zum höheren vermessungstechnischen Dienst haben oder ein/e öffentlich be- stellte/r Vermessungsingenieur bzw. -ingenieurin sein. Ein Mitglied muss Sachverständige o- der Sachverständiger für die Ermittlung von Grundstückswerten sein. Diese Personen dürfen nicht Mitglied des Rates der Gemeinde sein oder in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit der Gemeinde stehen. Die beiden übrigen Mitglieder müssen dem Rat der Gemeinde angehören. Der Rat wählt mit Beschluss zu dieser Vorlage somit zwei Ratsmitglieder sowie deren Stell- vertretungen als Mitglieder bzw. stellvertretende Mitglieder in den Umlegungsausschuss (§§ 4, 5 Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches vom 07.07.1987). Die Entsendung der übrigen Mitglieder des Umlegungsausschusses durch den Rat erfolgt mittels einer separaten Beschlussvorlage. Zum Hintergrund: Der Umlegungsausschuss ist für Beschlussfassungen nach den Vorschriften über die Umle- gung gemäß §§ 45 ff des Baugesetzbuchs zuständig. Die Umlegung ist ein Bodenordnungsverfahren, deren Notwendigkeit sich daraus ergibt, dass die Strukturen und Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht mit den tatsächlichen Eigen- tumsverhältnissen im Plangebiet übereinstimmen. Der Zuschnitt der Grundstücke und die an dem Grundstück bestehenden Rechtsverhältnisse werden nach Erörterung mit den Beteiligten und dem Abschluss des Umlegungsverfahrens so gestaltet, dass die Grundstücke entspre- chend des Bebauungsplans genutzt werden können. Veränderungen an den Grundstücken werden wertmäßig ausgeglichen, so dass die Eigentümerinnen und Eigentümer entweder den Mehrwert an dem Grundstück zu erstatten haben oder für den Minderwert entschädigt wer- den. Möglich ist auch der Tausch von Grundstücken. In bestimmten Fällen kann eine Umle- gung auch im unbeplanten Innenbereich erfolgen. Daneben werden Umlegungsbeschlüsse vielfach zur Arrondierung von Grundstücken gefasst oder bei Grundstückssituationen, bei de- nen die tatsächliche Nutzung vor Ort nicht mit den Eigentumsverhältnissen gemäß dem Grundbuch übereinstimmt und bereinigt werden muss. Der Umlegungsausschuss berät und beschließt in nicht öffentlicher Sitzung. Weitere Einzel- heiten sind in der Geschäftsordnung des Umlegungsausschusses der Stadt Köln geregelt. Hinweis: Bei Kandidaturen für Wahlgremien soll der Anteil der Frauen mindestens 40 Prozent betragen (§ 12 Absatz 4 Landesgleichstellungsgesetz NRW/LGG). Im Übrigen sollen Gremien ge- schlechtsparitätisch besetzt werden (§ 12 Absatz 7 LGG). Anlage - Geschäftsordnung des Umlegungsausschusses der Stadt Köln
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 2362/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 11.11.2025
- Erstellt
- 24.07.2025 12:17