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V/0468/2009

Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342: Mecklenbeck

Vorlagen 24.07.2009

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Nächste Beratung: Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft, Sitzung am 24.09.2009, TOP 6.3

V-0468-2009-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

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Ansehen

V-0468-2009-Anlage-4-Planverkleinerung

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Ansehen

V-0468-2009-Anlage-1-Niederschrift-zur-Buergeranhoerung

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Ansehen

Berichtsvorlage

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Ansehen

V-0468-2009-Anlage-2-Begruendung

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Ansehen

V-0468-2009-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

7189 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 3 
zur Vorlage Nr. V/0468/2009 
 
Textliche Festsetzungen  
zum Entwurf der vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342: 
Mecklenbeck - Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) /  
Bahnstrecke Wanne-Eickel - Bremen / Heroldstraße 
1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 
1.1 Art des Vorhabens  
Vorhaben, die den festgesetzten Nutzungen im Geltungsbereich des Vorhaben- und Er-
schließungsplans entsprechen, sind nur dann zulässig, wenn es sich um Vorhaben han-
delt, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag vom 
_________ verpflichtet hat (§ 12 (3a) BauGB). 
In den Sondergebieten 1 und 2 „Stadtbereichszentrum“ sind insgesamt zulässig: 
Einzelhandel mit einer Gesamtverkaufsfläche von maximal 7.250 qm und jeweils ein 
oder mehrere Betriebe mit den Sortimenten: 
- Bekleidung mit maximal 2750 qm Verkaufsfläche (maximal 1 Laden mit weniger als 
500 qm Verkaufsfläche), 
- Schuhe mit maximal 1850 qm Verkaufsfläche, (maximal 1 Laden mit weniger als 
500 qm Verkaufsfläche), 
- Sportartikel einschließlich Sportbekleidung  mit maximal 1200 qm Verkaufsflä-
che, 
- Computer und Zubehör mit maximal 650 qm Verkaufsfläche, 
- Bürosortiment mit maximal 1500 qm Verkaufsfläche, 
- Betten, Zubehör, Heimtextilien mit maximal 1300 qm Verkaufsfläche, 
- Teppiche, Bodenbeläge mit maximal 1000 qm Verkaufsfläche, 
- Möbel mit maximal 1500 qm Verkaufsfläche und 
- Spielwaren mit maximal600 qm Verkaufsfläche. 
Die beschriebenen Sortimente bezeichnen jeweils das Kernsortiment.  
Ergänzende Randsortimente  - mit Ausschluss der in der Münsteraner Sortimentsliste 
aufgeführten zentrenrelevanten Sortimente der Nah- und Grundversorgung - sind zulässig 
auf maximal jeweils 10 % der für die Nutzung zulässigen Verkaufsfläche.  
Als sonstige Nutzungen sind zulässig: 
- Fitnesseinrichtungen mit maximal 1400 qm Nutzfläche, zusätzlich sind max. 600 
qm Nutzfläche auf angrenzenden Dachterrassen zulässig, 
- Gastronomieeinrichtungen mit maximal 300 qm Nutzfläche und 
- sonstige Dienstleistungseinrichtungen. 
In dem Sondergebiet 2 „Stadtbereichszentrum“ ist ausnahmsweise zusätzlich auf einer 
Verkaufsfläche von max. 50 qm der Einzelhandel mit Nah- und Grundversorgung  gemäß 
Münsteraner Sortimentsliste zulässig. 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 1 von 3

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 342 – 2. Änderung 
Mecklenbeck –Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) / 
Bahnstrecke Wanne-Eickel - Bremen / Heroldstraße 
1.2 Höhe der baulichen Anlagen 
Bezugspunkt für die Höhenangaben ist jeweils die Oberkante der fertig gestellten Grund-
stücksfläche, die zur unmittelbaren Erschließung dient, gemessen in der Mitte der Fassa-
denlänge des jeweiligen Gebäudes bzw. Gebäudeteils (§ 16 (2) 4 i. V. m. § 18 (1) BauN-
VO). 
1.3 Ruhender Verkehr 
Stellplätze sind nur innerhalb der festgesetzten Flächen für Stellplätze zulässig. Garagen 
und überdachte Stellplatzanlagen sind außerhalb überbaubarer Flächen unzulässig (§ 12 
(6) BauNVO).  
1.4 Begrünung 
Die nicht überbaubaren
 Flächen der Grundstücke sind zu begrünen und mit standortge-
rechten Laubgehölzen zu bepflanzen, soweit sie nicht für notwendige Zuwegungen und 
Stellplätzen benötigt werden (§ 9 (1) 25a und b BauGB).  
Innerhalb ebenerdiger Stellplatzanlagen ist je angefangener 6 Stellplätze ein hochstäm-
miger, großkroniger Laubbaum (Spitzahorn oder Esche) mit einem Stammumfang von 
mindestens 18-20 cm fachgerecht zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Je Baum ist ei-
ne offene Vegetationsfläche von mindestens 6 qm bei einer Mindestbreite von 1,5 m vor-
zusehen (§ 9 (1) 25 a und b BauGB). 
Innerhalb der Fläche zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Be-
pflanzungen ist eine geschnittene Hecke aus heimischen Laubgehölzen wie z. B. 
Hainbuche (Carpinus betulus), Buche (Fagus  sylvatica) zu pflanzen, zu pflegen 
und dauerhaft zu erhalten. Durch Schnitt- und Pflegemaßnahmen ist zu gewähr-
leisten, dass die Hecke durchgehend eine Höhe von 1,80 m aufweist. (§ 9 (1) 25 a 
und b BauGB).“ 
1.5 Nebenanlagen 
Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und andere in den Abstands-flächen zulässige 
bauliche Anlagen sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen unzulässig. Aus-
nahmsweise zulässig sind notwendige Einkaufswagenüberdachungen und Überdachun-
gen von Fahrradabstellplätzen (§ 23 (5) BauNVO).  
1.6 Immissionsschutz 
Entlang der gekennzeichneten Baugrenzen müssen bei Errichtung, Änderung oder Nut-
zungsänderung der Gebäude in den nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Men-
schen vorgesehenen Räumen die Anforderungen an das resultierende Schalldämm-Maß 
gemäß den ermittelten und ausgewiesenen Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 erfüllt 
werden. 
Bei Büroräumen oder Aufenthalts-/Sozialräumen, die nur Fenster zu Fassaden mit den 
Lärmpegelbereichen V-VII besitzen, ist für eine ausreichende Belüftung (d.h. 1- bis 2- fa-
cher Luftwechsel/Stunde) bei geschlossenen 
Fenstern und Türen zu sorgen. Dabei ist zu gewährleisten, dass die durch die Schall-
schutzmaßnahmen erzielte Lärmdämmung nicht beeinträchtigt wird. 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 2 von 3

Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 3 von 3 
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 342 – 2. Änderung 
Mecklenbeck –Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) / 
Bahnstrecke Wanne-Eickel - Bremen / Heroldstraße 
2. Textliche Festsetzungen gemäß § 86 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) 
2.1 Freiflächen 
Alle Freiflächen sind auf der Grundlage eines Freiflächengestaltungsplanes zu gestalten 
und dauerhaft zu erhalten. 
2.2 Werbeanlagen 
Werbeanlagen sind nur zulässig an der Stätte der Leistung. Ausnahmen können gestattet 
werden für einheitlich gestaltete, in Sammelanlagen zusammengefasste Hinweisschilder. 
Werbeanlagen dürfen maximal 1,0 m hoch und 8,0 m lang sein und nicht mehr als 0,5 m 
vor die Außenwand hervortreten. Der Abstand zwischen zwei Werbeanlagen muss min-
destens 5,0 m betragen.
 
Unzulässig sind Werbeanlagen oberhalb der Traufe, an Schornsteinen und anderen hoch-
ragenden Bauteilen sowie Werbeanlagen in beweglicher, veränderlicher oder reflektieren-
der Form. 
3. Hinweise 
3.1 Zur Realisierung dieses Bebauungsplans werden ergänzende, öffentlich-rechtliche Ver-
einbarungen zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger abgeschlossen 
(Durchführungsvertrag). Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes sind nur sol-
che Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchfüh-
rungsvertrag verpflichtet hat (§ 9 (2) BauGB). 
3.2 Um Gefahren für den Eisenbahnbetrieb ausschließen zu können, ist bei baulichen Verän-
derungen in der Nähe der DB-Grenze rechtzeitig durch detaillierte und aussagekräftige 
Unterlagen in Form von Bauanträgen die DB Services Immobilien GmbH gesondert zu 
beteiligen.  
3.3 Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen - Bauen - 
Umwelt“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden.

V-0468-2009-Anlage-4-Planverkleinerung

567 Zeichen

EÖ
GFL 
St Parkdeck
II
BH=10,50m
I BH=5,00 m
I
BH=5,00 m
L
H =
4,50 -
5,00 m
"Stadtbereichszentrum"
St
SO
0,6
"Stadtbereichszentrum"
SO
1,0
1
2 I
BH=5,00 m
E
L 
H 
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P
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B 51
   W
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 Straße
11
12
13
I
109
14
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257
110
258
645
643
II
9
647
7 8
10
169
172
174
I
171
225
254
255
256
165
240
649
I
252
253
251
651
203
390
I
239
361
362
391
392 653a
I
I
653
360
393
Weg
59
Anlage 4  
zur Vorlage Nr. V/0468/2009
2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
 Planverkleinerung - Maßstab 1:1000STADT M TÜNS ER

V-0468-2009-Anlage-1-Niederschrift-zur-Buergeranhoerung

18515 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 1 
zur Vorlage Nr. V/0468/2009 
 
Niederschrift  
über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) Baugesetzbuch  
zur Vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342:  
Mecklenbeck - Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) /  
Bahnstrecke Wanne-Eickel - Bremen / Heroldstraße 
Stadtbezirk: Münster - West  
Anlass: Entwurf zur Vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebau-
ungsplans Nr. 342 “Mecklenbeck –Weseler Stra-
ße/Autobahnzubringer (B 51)/Bahnstrecke Wanne-Eickel – 
Bremen/Heroldstraße“ und der 29. Änderung des Flächen-
nutzungsplans “Mecklenbeck: zwischen Weseler Straße und 
geplantem Bahnhaltepunkt“ 
Zeit: Donnerstag, den 20.11.2008, um 19.00 Uhr, 
Ort: Aula der Peter–Wust–Schule,  
Dingbängerweg 80, 48163 Münster 
Teilnehmer: ca. 90 Bürgerinnen und Bürger 
Leitung der Bürgeranhörung: Frau Westrup, Bezirksbürgermeisterin,  
Vertretung der Verwaltung: Herr Kurz, Herr Schröder, Amt für Stadtentwicklung, Stadt-
planung, Verkehrsplanung 
Vertreter des Vorhabenträgers: Herr Maas 
Eröffnung 
Die Bezirksbürgermeisterin, Frau Westrup, eröffnet um 19:00 Uhr die Bürgeranhörung, begrüßt 
die Bürgerinnen und Bürger, stellt die Vertreter der Verwaltung und des Vorhabenträgers vor 
und informiert über den geplanten Ablauf der Veranstaltung, wonach in dieser Bürgeranhörung  
- der Projektentwurf des Vorhabenträgers, 
- der Entwurf der Vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 342 Mecklen-
beck – zwischen Weseler Straße und Haltepunkt Mecklenbeck / westlich der verlegten 
Heroldstraße und 
- die damit verbundene parallele Änderung des Flächennutzungsplans 
vorgestellt werden, erläutert die Bedeutung und den rechtlichen Hintergrund für die frühzeitige 
Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger in der Bauleitplanung und übergibt Herrn Kurz und 
Herrn Maas das Wort für die Vorstellung des Entwurfes.  
Vorstellung der Planungen 
Herr Kurz stellt mittels einer PowerPoint-Präsentation die städtebauliche Zielsetzung für den 
Bereich vor.  
Die Entwicklung zum Stadtbereichszentrum wird von der Stadt seit langem verfolgt. Sowohl das 
Zentrenkonzept zum Raumfunktionalen Konzept, als auch die Fortschreibung des Flächennut-
Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 1 von 6

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 342 – 2. Änderung  
Mecklenbeck – Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51) / 
Bahnstrecke Wanne-Eickel – Bremen / Heroldstraße 
zungsplanes und das Einzelhandelskonzept weisen den Standort als Zentralen Versorgungsbe-
reich aus.  
Nach mehrfachen Änderungen liegt nunmehr ein städtebauliches Nutzungskonzept vor, das 
nach den Ergebnissen eines Gutachtens auch den Anforderungen des neugefassten Gesetzes 
zur Landesentwicklung (LEPro) entspricht. 
Herr Kurz beschreibt das Plangebiet, welches einen Teil des im Süden des Stadtteils Mecklen-
beck an der Weseler Straße gelegenen, langgezogenen Gewerbebandes darstellt und über die 
Weseler Straße erschlossen wird. 
Nachdem ein bislang vorhandener Baumarkt geschlossen wurde, befinden sich derzeit im 
Plangebiet neben Stellplätzen und ungenutzten Gebäudeteilen, 2 Schuhgeschäfte, ein Garten-
möbelgeschäft und ein Bekleidungsgeschäft. Die Gesamtverkaufsfläche betrug hier ca.  
6.400 m². 
Anlass für die Planaufstellung ist die Absicht des Vorhabenträgers und Grundstückseigentü-
mers, auf dieser Fläche in Übereinstimmung mit dem Einzelhandelskonzept der Stadt Münster 
den Bau eines Stadtbereichszentrums mit multifunktionalen Nutzungen und stadtteilübergrei-
fender Bedeutung zu realisieren. Das Einzelhandelskonzept weist dem Stadtbereichszentrum 
im Unterschied zum Stadtteilzentrum an der Sankt Anna Kirche andere Versorgungsfunktionen 
zu. Demnach besteht die Arbeitsteilung der beiden Zentren darin, dass am Dingbänger Weg die 
tägliche Versorgung entwickelt werden soll, während südlich der Weseler Straße periodische 
Versorgungsangebote – derentwegen man sonst in die City fahren müsste – für den Stadtbezirk 
West, also auch für Albachten und Roxel, ausgebaut werden sollen. 
Herr Maas stellt die konkreten Planungsabsichten vor: 
Das Gelände soll mit ein- und zweigeschossigen Gebäuden mit einer klaren und wieder er-
kennbaren Architektur neu bebaut werden und neue Parkplatzflächen erhalten.  
Es wird von der Weseler Straße über eine vorhandene öffentliche Zufahrtsstraße und eine wei-
tere private Zufahrt erschlossen. Dieses Erschließungskonzept dient nicht nur dem geplanten 
Stadtbereichszentrum, sondern ebenfalls der Erreichbarkeit des geplanten Bahnhaltepunktes 
Mecklenbeck. 
Das Nutzungskonzept umfasst Einzelhandelsverkaufsflächen bis zu 7.250 m² mit den Sortimen-
ten: Bekleidung, Schuhe, Sportartikel, Computer, Büroartikel, Betten, Heimtextilien, Teppiche, 
Bodenbeläge, Möbel und Spielwaren. Darüber hinaus sind Einrichtungen für Fitness und Gast-
ronomie sowie eine Disco geplant. 
Abschließend beschreibt Herr Kurz den voraussichtlichen, weiteren, zeitlichen Ablauf der Pla-
nung: 
Nach der frühzeitigen Bürgeranhörung wird im nächsten Jahr - wahrscheinlich noch vor Ostern - 
die Offenlegung des Bebauungsplans erfolgen, zu der die Bürger auch die Möglichkeit bekom-
men, Anregungen zur Planung zu stellen. Die Umsetzung des Planes erfolgt nach Erlangung 
der Rechtskraft auf der Grundlage eines entsprechenden Durchführungsvertrages zwischen 
dem Vorhabenträger und der Stadt Münster. Das kann durchaus bereits in 2009 beginnen. 
Fragen der Bürgerinnen und Bürger 
Im Anschluss an die Vorstellung der Planung bittet Frau Westrup die Bürger, Fragen zu stellen 
und ihre Meinung zu äußern. Die Fragen werden von Herrn Kurz und Herrn Maas beantwortet. 
• Die geplante Architektur und die meisten beabsichtigten Nutzungen sind positiv zu bewer-
ten, aber die geplante Disco wird nachts die Ruhe in dem nördlich angrenzenden Wohnge-
biet stören. 
 Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 2 von 6

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 342 – 2. Änderung  
Mecklenbeck – Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51) / 
Bahnstrecke Wanne-Eickel – Bremen / Heroldstraße 
• Autobahn, Weseler Straße, Bahnstrecke und die zukünftige Lage der Heroldstraße sind 
Lärmerzeuger, die die Wohngebiete nördlich und südlich der Weseler Straße in Mecklen-
beck schon sehr stark beeinträchtigen. Eine Disco, deren Parkverkehr in die Wohngebiete 
einwirken wird, ist nicht mehr verträglich. 
• Die Disco wird ein erhebliches Problem für die Bewohner der Meyerbeerstraße darstellen. 
Baurechtlich sind zu wenige Stellplätze für die geplanten Nutzungen ausgewiesen. 
• Es ist mit jugendlichen Schlägern und Trinkern zu rechnen, die Lärm und Unrat verursa-
chen. 
• Gastronomische Einrichtungen wie geplant, sind städtebaulich an diesem Ort höchst zwei-
felhaft.  
► Die Disco-Nutzung und die Fitnesseinrichtung sind als Nutzungsalternativen für das 
Obergeschoss des Zentrums gedacht. Für beide Einrichtungen zusammen reicht die 
Fläche nicht aus. Für den Investor erklärt Herr Maas, dass aus heutiger Sicht die Disco 
als künftige Nutzung ausgeschlossen wird. 
► Die notwendige bzw. erforderliche Anzahl der Stellplätze wird im Baugenehmigungs-
verfahren abschließend geregelt bzw. muss baurechtlich ausreichend nachgewiesen 
werden. 
• Es scheint hier nicht nur keine ausreichende Stellplatzzahl nachgewiesen zu sein, auch 
besitzt die Stellplatzanlage kein Flair, bzw. erscheint der Aufenthalt auf diesen Flächen 
nicht sehr angenehm. 
• Es fehlen auch ca. 200 Fahrradstellplätze. 
• Können auch Bahnreisende den ganzen Tag dort parken? 
► Mit dem Publikumsverkehr ist durch das Fitnessstudio auf dem Parkdeck eine gute so-
ziale Kontrolle möglich. 
► Die Fahrradstellplätze auf dem Grundstück sind noch nicht im Plan definiert und wer-
den spätestens im Bauantrag nachzuweisen sein. 
► Für die Bahnreisenden sind 10 Autoabstellplätze im Bebauungsplan “Verlegte Herold-
straße“ festgesetzt. Darüber hinaus hat der Investor auf seinem Grundstück für den 
Nachweis zu sorgen. 
• Ein Lebensmittelmarkt sollte zulässig sein. Für die Bewohner im Süden von Mecklenbeck 
ist der Aldimarkt der einzige Lebensmittelmarkt in erreichbarer Nähe. Was ist wenn Aldi 
zumacht? 
• Wenn nur das Zentrum um die Sankt Anna Kirche der Nahversorgung dienen soll, dürfen 
Aldi und das Futtermittelgeschäft am Stadtbereichszentrum nicht bleiben. Der Ausschluss 
der Nahversorgung muss für die gesamte Fläche erfolgen! 
► Aldi liegt nicht innerhalb des Plangebiets, hat aber Bestandsschutz und sollte tatsäch-
lich diese Nutzung aufgegeben werden, könnte erneut ein Lebensmittelmarkt dort ein-
ziehen, sofern damit keine Nutzungsänderung verbunden wäre. 
• Das eigentliche Zentrum Mecklenbeck an der Sankt Anna Kirche ist vor 20 Jahren konzi-
piert worden und die gesamte Entwicklung darum, bis hin zum Hesselmannschen Hof war 
positiv für die Bewohner Mecklenbecks. Dieses neue Zentrum konterkariert diese Entwick-
lung. Auch gibt es bereits ein solches Stadtbereichszentrum in der Nähe: nämlich der Be-
reich an der Mersmannsstiege, mit Baumarkt, Lebensmittelmarkt und vielen anderen Ge-
schäften. Das neue Zentrum ist überflüssig wie ein Kropf. Gebt Mecklenbeck Ruhe. 
• Es handelt sich um eine gute Planung, denn Konkurrenz belebt das Geschäft, nur der zu 
erwartende Verkehr auf der Weseler Straße wird zu hoch sein. 
 Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 3 von 6

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 342 – 2. Änderung  
Mecklenbeck – Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51) / 
Bahnstrecke Wanne-Eickel – Bremen / Heroldstraße 
• Noch mehr Verkehr mit Lärm und Schadstoffen schafft nur Probleme und widerspricht dem 
menschlichen Empfinden. Der beabsichtigte Kommerz ist übertrieben und nicht notwendig 
für Mecklenbeck, sondern nur für anreisende Fremde. 
• Die zentrenrelevanten Nutzungen gehören ins Zentrum von Münster. Warum nun noch ein 
weiteres Zentrum? 
• Es ist doch eine gute Sache, so wie das ganze geplant ist. Auch Kommerz ist eine wichtige 
und notwendige Angelegenheit. Es sollten aber nur solche Nutzungen ins neue Zentrum, 
die dort hineinpassen.  
• Die Entwicklung des Sankt Anna Zentrums war eine positive Sache. Nun sollte die weitere 
Entwicklung Mecklenbecks deutlich ruhiger verlaufen. 
• Es können 10 % zusätzliche zentrenrelevante Randsortimente entstehen; das sind 725 qm 
Ladenfläche. 
• Durch die zulässigen kleinteiligen Läden ist ebenfalls Konkurrenz zum Sankt Anna Zentrum 
vorgeprägt. 
• Die geplante Aufwertung durch das neue Stadtbereichszentrum und auch dessen Lage 
wird begrüßt. Es sollten aber nur das Sankt Anna Zentrum ergänzende Nutzungen und 
keine alternativen Nutzungen zugelassen werden. 
• Die ansprechende Architektur des Projekts wird gelobt.  
► Es wird weder konkurrierende Nutzungen zum Zentrum an der Sankt Anna Kirche noch 
Sortimentsüberschneidungen geben. Im Stadtteilzentrum am Dingbängeweg werden 
die Nahversorgungsangebote (Lebensmittel, Drogerie) entwickelt, während an der We-
seler Straße der weitergehende Versorgungsbedarf angeboten wird. 
► Das Nebeneinander beider Zentren wird damit so gestaltet, dass beide lebensfähig 
sein werden. 
► Auch der geplante Bahnhaltepunkt stellt eine Bereicherung dar, so dass die öffentli-
chen und privaten Belange sehr gut zusammen passen. 
► Die Konkurrenz zur Innenstadt ist durchaus beabsichtigt, nicht aber eine Konkurrenz 
zum Stadtteilzentrum Mecklenbeck. 
► Das Einzelhandelskonzept der Stadt Münster ermöglicht am Standort die beschriebe-
nen Nutzungen und der Bebauungsplan regelt abschließend, was zulässig ist. 
► Dimension und Größenordnung der Verkaufsflächen und auch die konkreten Nut-
zungsabsichten sind mittels eines Gutachtens untersucht und bewertet worden. Der 
Ausschuss für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Verkehrsplanung der Stadt Münster 
hat die beabsichtigte Entwicklung vom Grundsatz her freigegeben.  
► Es ist sicherlich ein schwieriger Spagat zwei arbeitsteilige, nahe beieinander liegende 
Zentren zu schaffen und zu erhalten. Das geht nur, wenn in dem einen der tägliche 
Bedarf und in dem anderen der periodische Bedarf gedeckt wird. Dies wird mit der vor-
liegenden Planung etabliert. 
► Die außerhalb des Planes vorhandenen Einzelhandelsnutzungen unterliegen dem Be-
standsschutz; ein planerisches Einschreiten ist hier nicht möglich. 
► Die im Bebauungsplan zulässigen 10 %- Randsortimente können nicht in einem gro-
ßen Geschäft abgedeckt werden, sondern beziehen sich jeweils, zusammengefasst 
auf den einzelnen Laden; z. B. Schnürsenkel im Schuhgeschäft. 
• Wo kann man den Entwurf erhalten? 
 Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 4 von 6

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 342 – 2. Änderung  
Mecklenbeck – Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51) / 
Bahnstrecke Wanne-Eickel – Bremen / Heroldstraße 
• Die Anhörung ist eine Farce! Es handelt sich nicht um eine möglichst frühzeitige Beteili-
gung der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung mit unter-
schiedlichen Lösungen, sondern die Lösung liegt bereits vor, bzw. wird hier vorgestellt. 
► Zurzeit wird auch die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchge-
führt, die sehr wahrscheinlich zu Änderungen der Planung führen wird. Daher ist es 
nicht sinnvoll, den derzeitigen Planentwurf an die Öffentlichkeit zu verteilen. Das ist 
dann möglich, wenn die Planreife zur Offenlegung erreicht ist. Im Internet ist die Pla-
nung aber einsehbar. 
► Die frühzeitige Information über die allgemeinen Ziele der Planung erfolgte bereits im 
Zusammenhang mit der Erstellung des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Münster. 
Sowohl die vom Rat 2004 beschlossene Ursprungsplanung des Einzelhandelskonzep-
tes, als auch der aktuelle Entwurf für die Fortschreibung weisen den Bereich als künfti-
gen Standort für ein Stadtbereichszentrum aus. Zum Einzelhandelskonzept hat es 
2004 und 2008 öffentliche Hearings gegeben und die Planung ist öffentlich ausgelegt 
worden. 
► Die Freigabe für die Bürgerbeteiligung ist durch die Ratsgremien der Stadt Münster am 
18.09.2008, vor zwei Monaten erfolgt. Die Planung stellt, da es sich um einen konkre-
ten Projektentwurf des Vorhabenträgers handelt, zwangsläufig eine relativ klare, detail-
lierte Aussage dar. Der Bebauungsplanvorentwurf ist aber weder abgestimmt noch sei-
tens der politischen Gremien entschieden. Die Koordinierung geschieht in der Zeit 
nach der Bürgeranhörung und danach wird die Offenlegung der Planung vorbereitet. 
• Wenn die neue Heroldstraße fertig ist und die Autos dort im Stau stehen, wie kommt man 
dann von Mecklenbeck- Süd nach Mecklenbeck- Mitte?  
• Auch der Weg ins geplante Zentrum mit dem Fahrrad oder zu Fuß wird durch den Tunnel 
schwierig, umständlich und unsicher sein. 
• Schlimm ist, dass wir Südmecklenbecker durch die Verkehrsplanung abgehängt sind. 
• Der Verkehrslärm wird durch die Unterführung deutlich zunehmen. Die Weseler Straße 
wird noch häufiger zu sein, da noch mehr Verkehr angezogen wird. 
• Die Straßenplanung kann nicht losgelöst vom Stadtbereichszentrum erfolgen. Ganz wichtig 
sind die Wege für Fahrradfahrer und Fußgänger. Eine ebenerdige Querung für diese Ver-
kehrsteilnehmer in der jetzigen Lage der Heroldstraße muss für die Südmecklenbecker 
bleiben. 
• Die Verkehrsplanung ist eine Notlösung! 
• Die Troglage der zukünftigen Heroldstraße erhöht die Smogbelastung für die Verkehrsteil-
nehmer. 
• Nach Realisierung der hier vorgestellten Planung wird nicht nur der Verkehr auf der Wese-
ler Straße noch größer werden, sondern auf dem Dingbänger Weg wird der Verkehr zu-
sammenbrechen. Noch mehr Lärm, Emissionen und Staus sind die Folge. 
• Die Stadt hat kein Konzept. Mecklenbeck wird im Smog ersticken. 
► In Bezug auf das geplante Zentrum ist die Verkehrsplanung um den Haltepunkt eine 
gute und intelligente Lösung.  
► Die Unterführung stellt die zukünftige Verbindung dar. Die Heroldstraße bleibt, wie 
heute, einzige Fahrverbindung für den Autoverkehr aus dem Süden Mecklenbecks ins 
Zentrum. Fußgänger und Radfahrer werden auch durch die Unterführung fahren, brau-
chen aber auf Grund der höherliegenden, selbstständigen Spur bei Weitem nicht so tief 
herunterzufahren, wie der KFZ- Verkehr. Die Höhendifferenz zur Normalebene ist nicht 
sehr groß.  
 Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 5 von 6

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 342 – 2. Änderung  
Mecklenbeck – Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51) / 
Bahnstrecke Wanne-Eickel – Bremen / Heroldstraße 
 Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 6 von 6 
► Die Unterführung unter der Bahn ist kein Tunnel, so dass eine gute Durchlüftung ge-
währleistet sein dürfte. 
► Der Bebauungsplan für die Verlegung der Heroldstraße ist beschlossen und rechtsver-
bindlich. Dieser Plan ist nicht Gegenstand der Anhörung. 
► In den Spitzenstunden ist die Leistungsfähigkeit der Weseler Straße bereits heute er-
reicht. Nach der Verkehrsprognose 2020 wird es einen weiteren noch Anstieg geben. 
Aufgrund der Ausschöpfung der Kapazitätsreserven werden die Verkehrszunahmen 
vorrangig außerhalb der Spitzenstunden erfolgen müssen. 
• Kaum ist die Planung für die verlegte Heroldstraße rechtswirksam, kommt die Bürgeranhö-
rung für das Stadtbereichszentrum. Das ist doch kein Zufall! 
• Was kommt zuerst, die neue Heroldstraße oder das Stadtbereichszentrum? 
► Der zeitliche Ablauf des Baus der neuen Heroldstraße ist abhängig von der Zeitpla-
nung der Bahnbehörden. Das neue Stadtbereichszentrum ist sicherlich im baulichen 
Zusammenhang mit dem Neubau der Heroldstraße denkbar, aber kann auch unab-
hängig davon errichtet werden. 
• Wird die  Fortführung der GAD-Trasse für Entlastung des Dingbängeweges sorgen? 
► Der Durchgangsverkehr von und nach Roxel wird damit weitgehend aus dem Dingbän-
geweg herausgehalten. Der Bau der Entlastungsstraße Mecklenbeck (Fritz–Stricker–
Straße) kann wegen z. Z. nicht abgeschlossen Grunderwerbsverhandlungen noch 
nicht realisiert werden. 
Ende der Veranstaltung 
Nachdem keine weiteren Wortmeldungen mehr vorliegen, erklärt Frau Westrup, dass die Anre-
gungen protokolliert werden und im weiteren Entscheidungsprozess zum Bebauungsplanver-
fahren den parlamentarischen Gremien zur Kenntnis gegeben und mit abgewogen werden. 
Auch stehe die Verwaltung für weitere Informationen zur Verfügung. Sie schließt ca. um 20:50 
Uhr diese Bürgeranhörung. 
 
gez. 
Frau Westrup 
Bezirksbürgermeisterin 
gez. 
Herr Schröder 
Protokollführer

Berichtsvorlage

2534 Zeichen

V/0468/2009 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342: Mecklenbeck - Weseler Straße / 
Autobahnzubringer (B51a) / Bahnstrecke Wanne-Eickel - Bremen / Heroldstraße 
Kenntnisnahme des Entwurfes 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
03.09.2009 Bezirksvertretung Münster-West Bericht
24.09.2009 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Bericht 
 
 
Bericht: 
 
Die Verwaltung beabsichtigt den Entwurf der vorhabenbezogenen 2, Änderung des Be-
bauungsplanes Nr. 342 öffentlich auszulegen. 
 
 
Der Vorhabenträger beabsichtigt die Grundstücke Weseler Straße 645 – 649 neu zu nutzen.  
 
Der ca. 1,64 ha große Bereich ist  – zusammen mit benachbarten Flächen –  seit langem als Ein-
zelhandelsstandort etabliert. Er verfügte über einen Baumarkt, einen Gartenmöbelmarkt sowie 
teilweise als Zwischennutzung betriebene Schuh- und Bekleidungsmärkte mit zusammen ca. 
6.500 qm Verkaufsfläche. Ergänzt wird der Standort durch einen Lebensmittel-Discounter, einen 
Tierfuttermarkt sowie Kfz-orientierte Handelseinrichtungen.  
 
Die geplante Neubebauung sieht großflächige Fachmärkte für die Sortimente Bekleidung, Schu-
he, Sportartikel, Computer, Bürosortimente, Betten, Teppiche, Möbel, Spielwaren sowie Gastro-
nomie und zentrale Dienstleistungsangebote im Erdgeschoss und eine Fitnesseinrichtung, sowie 
Büros im Obergeschoss vor. Die Verkaufsfläche soll maximal 7.250 qm betragen. Ebenerdig und 
auf einem Parkdeck werden ca. 290 Stellplätze vorgesehen. Die Erschließung von der Weseler 
Straße wird leistungsfähiger ausgebaut. 
 
Um dieses Planungsziel realisieren zu können, ist die vorliegende vorhabenbezogene Be-
bauungsplanänderung notwendig. 
 
Nähere Einzelheiten zum Entwurf der Änderung des Bebauungsplanes können den Anlagen ent-
nommen werden. 
 
Vorlagen-Nr.: 
V/0468/2009 
Auskunft erteilt: 
Herr Schröder / Herr Hülk 
Ruf: 
492 6141 / 6190 
E-Mail: 
Huelk@stadt-muenster.de 
Datum: 
 
Öffentliche Berichtsvorlage

2 
V/0468/2009 
 
Der Vorhabenträger ist Träger des sich aus der vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungs-
planes ergebenden Erschließungsaufwandes. Für die Stadt Münster entstehen durch die weite-
ren Änderungen des Bebauungsplanes keine zusätzlichen Kosten. 
 
Die Offenlegung des Entwurfes soll im Oktober/November 2009 erfolgen.  
 
I.V. 
 
gez. 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
Anlagen: 
1. Bürgeranhörung 
2. Begründung 
3. textliche Festsetzungen 
4. Plan (verkleinert)

V-0468-2009-Anlage-2-Begruendung

76561 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 2 
zur Vorlage Nr. V/0468/2009 
 
Begründung 
 
zum Entwurf der vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342: 
- Mecklenbeck – Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) /  
Bahnstrecke Wanne-Eickel – Bremen / Heroldstraße 
Inhalt Seite 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen .................................................................................................2 
2. Geltungsbereich.....................................................................................................................................5 
3. Planungsrechtliche Situation .................................................................................................................5 
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan.............................................................................. 5 
3.2 Bestehendes Planungsrecht ......................................................................................................5 
4. Räumliche und strukturelle Situation .....................................................................................................6 
5. Planungsziele ........................................................................................................................................6 
6. Inhalte des Bebauungsplans .................................................................................................................7 
6.1 Grundzüge der Planung ............................................................................................................. 7 
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ........................................................................................ 7 
6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte .....................................................................................7 
6.2.2 Bebaubare Flächen, Bauhöhe, Bauweise und Bauform.................................................11 
6.2.3 Stellplätze und Anlieferung .............................................................................................11 
6.2.4 Freiflächen, Begrünung, Nebenanlagen .........................................................................12 
6.2.5 Werbeanlagen.................................................................................................................13 
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung ............................................................................................... 13 
6.4 Versorgung / technische Infrastruktur ...................................................................................... 14 
6.5 Ausgleichsflächen..................................................................................................................... 14 
6.6 Immissionsschutz ..................................................................................................................... 14 
6.7 Altlasten / Altstandorte.............................................................................................................. 15 
6.8 Denkmalschutz / Archäologie................................................................................................... 15 
7. Flächenbilanz.......................................................................................................................................15 
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB ..................................................15 
8.1 Rahmen der Umweltprüfung .................................................................................................... 15 
8.2 Kurzdarstellung der Planung ....................................................................................................15 
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes..................................................... 16 
8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ......................................... 16 
8.4.1 Mensch............................................................................................................................17 
8.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt .........................................................................18 
8.4.3 Boden ..............................................................................................................................18 
8.4.4 Landschaft.......................................................................................................................19 
8.4.5 Wechselwirkungen der Schutzgüter ...............................................................................19 
8.4.6 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen........................19 
8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante)....................................................... 20 
8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ...................................................................................... 20 
8.7 Überwachung (Monitoring) .......................................................................................................20 
8.8 Zusammenfassung................................................................................................................... 20 
9. Gesamtabwägung................................................................................................................................21 
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen .....................................................................21 
Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 22

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 342 – 2. Änderung: 
Mecklenbeck – Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) / 
Bahnstrecke Wanne-Eickel – Bremen / Heroldstraße 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen 
Der Vorhabenträger beabsichtigt sein Grundstück südlich der Weseler Straße komplett frei zu 
machen und neu zu nutzen. Das ca. 1,64 ha große Grundstück ist  – zusammen mit benachbar-
ten Flächen – seit langem als Einzelhandelsstandort etabliert. Zuletzt verfügte es über einen 
Baumarkt, einen Gartenmöbelmarkt sowie Schuh- und Bekleidungsmärkte mit zusammen ca. 
6.500 m² Verkaufsfläche. Ergänzt wird der Standort durch einen Lebensmittel-Discounter, einen 
Tierfuttermarkt sowie Kfz-orientierte Handelseinrichtungen. Das Auslaufen des Mietvertrages 
für den Baumarkt nimmt der Vorhabenträger zum Anlass den Standort insgesamt neu zu über-
planen. 
Der Vorhaben- und Erschließungsplan  (VEP) sieht eine II-geschossige Bebauung mit groß-
flächigen Fachmärkten für die Sortimente Bekleidung, Schuhe, Sportartikel, Computer, Bürosor-
timente, Betten, Teppiche, Möbel, Spielwaren sowie Gastronomie und zentrale Dienstleistungs-
angebote im Erdgeschoss und eine Fitnesseinrichtung, sowie Büros im Obergeschoss vor. Die 
Verkaufsfläche soll maximal 7.250 m² betragen. Ebenerdig und auf einem Parkdeck werden ca. 
290 Stellplätze vorgesehen. Die Erschließung von der Weseler Straße wird leistungsfähiger 
ausgebaut. 
Städtische Zielsetzungen / Planungsgrundlagen 
Das vom Rat der Stadt im Jahr 2004 beschlossene – und 2009 fortgeschriebene – Einzelhan-
dels- und Zentrenkonzept hat als zentrale Zielsetzung die Einzelhandelsentwicklung vorrangig 
auf die bestehenden Zentren auszurichten. Je nach Versorgungsfunktion wird zwischen der Ci-
ty, den Stadtbereichszentren und den Stadtteilzentren differenziert. Im Zusammenwirken mit 
anderen zentrenrelevanten Nutzungen sollen Angebotsvielfalt, Attraktivität und Funktionsfähig-
keit der Zentren gesichert und die verbrauchernahen Versorgungsstrukturen erhalten und wei-
terentwickelt werden. 
Die Ziele des Einzelhandelskonzeptes werden im Stadtteil Mecklenbeck aktuell umgesetzt 
durch: 
- den Ausbau des Stadtteilzentrums nach den Ergebnissen eines In-vestorenwettbewerbes,  
- die Vorbereitung für den Ausbau des Standortes südlich der Weseler Straße zum Stadt-
bereichszentrum und  
- durch die Änderung der Bebauungspläne für die Gewerbegebiete nördlich und südlich der 
Weseler Straße (An der Hansalinie, BP 268 und Harkortstraße, BP 312) mit dem Ziel ei-
ner restriktiven Regelung zu Einzelhandelsansiedlungen 
Die Entwicklung des Bereiches südlich der Weseler Straße zum Stadtbereichszentrum  wird 
von der Stadt bereits seit Anfang der 1990er Jahre verfolgt. Sowohl das Zentrenkonzept zum 
Raumfunktionalen Konzept (1996) als auch die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes 
(2004) und das Einzelhandelskonzept (2004) weisen den Standort als Zentralen Versorgungs-
bereich aus.  
Zusammen mit dem Stadtbereichszentrum an der Roxeler Straße in Gievenbeck übernimmt der 
Standort an der Weseler Straße übergeordnete Versorgungsfunktionen für den mit mehr als 
54.000 Einwohnern größten Aussenstadtbezirk Münsters. Beide Stadtbereichszentren werden 
durch deutliche Unterschiede in der Struktur ihrer Versorgungsangebote gekennzeichnet sein, 
so dass für den Stadtbezirk insgesamt keine redundanten Angebote sondern eine große Band-
breite an Sortimenten und Vertriebsformen bereitgestellt werden.  
Der Versorgungsstandort an der Roxeler Straße erfüllt sowohl die Funktion eines Stadtbe-
reichszentrums als auch die eines Grundversorgungszentrums für den Stadtteil Gievenbeck. 
Das Angebot umfasst ein SB-Warenhaus mit 5.000 m² VK, wovon 50% für Lebensmittelangebo-
Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 22

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 342 – 2. Änderung: 
Mecklenbeck – Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) / 
Bahnstrecke Wanne-Eickel – Bremen / Heroldstraße 
te genutzt werden, einen Bau- und Gartenmarkt mit ca. 7.000 m² VK sowie kleinteiligere Einzel-
handelsnutzungen mit Läden bis 400 m² VK für Bekleidung, Schuhe um das Forum. Das Forum 
weist eine II - IV-geschossige Bebauung mit einem markanten VII-geschossigen Turmgebäude 
auf. In den Obergeschossen befinden sich Büros und Dienstleister sowie eine Altenwohn- und –
Pflegeeinrichtung.  
Demgegenüber wird der Standort an der Weseler Straße  anders strukturiert. Er soll nur die 
Aufgaben der übergeordneten Versorgung eines Stadtbereichszentrums erfüllen, während die 
Grundversorgung durch das Stadtteilzentrum am Dingbängerweg wahrgenommen werden soll. 
Diese Arbeitsteilung zwischen den beiden Versorgungsstandorten basiert auf Entscheidungen 
vom Beginn der 1990er Jahre, den Bereich um die St. Anna Kirche, im Zusammenhang mit der 
Entwicklung des Bereiches Mecklenbeck-Mitte, zum Stadtteilmitte und zum soziokulturellen 
Zentrum auszubauen. Mit der Entwicklung des Wohngebietes wurden dort ein Lebensmittel-
Vollsortimenter und kleinteilige Angebote für die tägliche Versorgung geschaffen. Zentrale 
Dienstleistungen, Gastronomie, der Wochenmarkt und das Bürgerhaus Hesselmannscher Hof 
ergänzen das Angebot. Ab 2009 soll die Erweiterung des Stadtteilzentrums südlich der St. Anna 
Kirche mit einem Lebensmittel-Discounter und einem Drogeriefachmarkt sowie weiteren Läden 
und Wohnungen erfolgen.  
Die Aufgabenteilung mit dem Stadtteilzentrum am Dingbängerweg bedeutet für das Stadtbe-
reichszentrum konkret, dass hier - über den bestehenden Lebensmittel-Discounter hinaus – 
keine Nahversorgungsangebote entstehen werden (Ausnahme: Kiosk mit max. 50 m² Verkaufs-
fläche). Darüber hinaus wird durch die nahezu ausschließlich großflächigen Fachmarktangebo-
te mit entsprechend anderen Vertriebsformen eine andere Ausrichtung gegenüber dem kleintei-
ligeren Angebot im Zentrum Roxeler Straße gewährleistet. 
Abbildung 1: Entwicklungsziele 
Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 22

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 342 – 2. Änderung: 
Mecklenbeck – Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) / 
Bahnstrecke Wanne-Eickel – Bremen / Heroldstraße 
Zentraler Versorgungsbereich 
Das Einzelhandelskonzept begrenzt den Versorgungsbereich südlich der Weseler Straße durch 
die Weseler Straße im Norden, die Trasse der künftigen Heroldstraße im Osten, die Bahnanla-
ge im Süden und schließt im Westen den bestehenden Tierfuttermarkt und das Kfz-orientierte 
Gewerbes mit ein.  
Die für einen Zentralen Versorgungsbereich anzustrebende breite Nutzungsmischung ist inner-
halb dieser sehr engen Abgrenzung nur bedingt zu verwirklichen. Gleichwohl wird diese Nut-
zungsvielfalt bei Berücksichtigung der direkt angrenzenden Bereiche an das geplante Zentrum 
durchaus erreicht.  
Die Planung des Vorhabenträgers sieht eine dichte, II-geschossige ca. 10 m hohe Bebauung 
vor. Sie wird einen städtebaulich markanten Rahmen entlang der Weseler Straße und dem 
neuen Kreuzungsbereich mit der Heroldstraße schaffen. Die Einzelhandelsnutzungen im Erd-
geschoss und die Freizeitangebote (Fitnesseinrichtung) und Büros im Obergeschoss werden für 
eine starke Frequentierung des Zentrums sorgen. Das Zentrum wird eine Mitte mit Gastrono-
mie, kleinteiligen Shops und Dienstleistungen (Kiosk, Bankschalter, etc.) erhalten. In Verbin-
dung mit der Außengastronomie und den Wegen entlang der Läden bietet dies attraktive Auf-
enthaltsqualitäten sowohl für die Kunden, als auch für die Nutzer der Freizeitangebote wie für 
die Passanten, die auf dem Weg vom Haltepunkt zu den Wohngebieten das Zentrum durchque-
ren.  
Innerhalb des Zentrums ist keine Wohnnutzung vorgesehen. Die Rahmenbedingungen des 
Standortes zwischen Weseler Straße und Bahnanlage sind hierfür nicht prädestiniert. Aus den 
gleichen Gründen ist auch im Stadtbereichszentrum an der Roxeler Straße das Wohnen deut-
lich von dieser Straße abgerückt. Trotzdem spielt das Wohnen im direkten Umfeld des Zent-
rums eine wichtige Rolle. Während westlich und östlich weitere Gewerbebetriebe angrenzen, 
befinden sich sowohl auf der Nordseite als auch auf der Südseite große, weitgehend realisierte 
Wohngebiete. Der Bereich Mecklenbeck-Mitte mit ca. 800 Wohnungen, wovon 75% überwie-
gend im Einfamilienhausbau realisiert sind, grenzt an die Weseler Straße mit einem Kernge-
bietsstreifen für eine bis zu IV-geschossige Bürobebauung.  
Der zentrale Nord-Süd Grünzug bindet Mecklenbeck-Mitte geradlinig an das Stadtbereichszent-
rum und den geplanten Bahnhaltepunkt an. Die Verlegung der Heroldstraße schafft die direkte 
Anbindung des Wohngebietes Hafkhorst und Ripenhorst an das Zentrum. Das Wohngebiet soll 
in östlicher Richtung erweitert werden und bietet künftig Platz für weitere 120 Einfamilienhäuser. 
Das geplante Stadtbereichszentrum und das direkte Umfeld werden durch attraktive Wegever-
bindungen miteinander vernetzt, so dass trotz der trennenden Wirkung der Verkehrsachsen ein 
städtebaulicher Zusammenhang geschaffen wird.   
Die Stadt begrüßt die vorliegende Planung, weil  
- sie mit den städtischen Zielen der Einzelhandelsentwicklung übereinstimmt, 
- die geplante Angebotsstruktur stadtstrukturverträglich ist sowie 
- die Nutzungsvielfalt und die gestalterischen Qualitäten eine deutliche Aufwertung des 
Standortes erwarten lassen  
Vor diesem Hintergrund  soll der Bebauungsplan  Nr. 342 als Vorhabenbezogene 2. Änderung 
im Bereich zwischen Weseler Straße und Haltepunkt Mecklenbeck/ westlich der verlegten He-
roldstraße in der Weise geändert werden, dass teilweise bislang unzulässige zentrenorientierte 
Nutzungen (Dienstleistungs-, Freizeit- und Gastronomieangebote) und großflächige Einzelhan-
delsgeschäfte mit zentrenrelevanten Sortimenten in diesem Bereich zugelassen werden.  
Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 22

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 342 – 2. Änderung: 
Mecklenbeck – Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) / 
Bahnstrecke Wanne-Eickel – Bremen / Heroldstraße 
2. Geltungsbereich 
Der Geltungsbereich der 2. Änderung umfasst den Teil des Bebauungsplans Nr. 342 zwischen 
Weseler Straße und der Bahnlinie Wanne-Eickel – Hamburg.  
Innerhalb des Änderungsbereiches liegen die folgenden Grundstücke: 
Gemarkung Münster, 
Flur 220, Flurstücke 7 – 16, 138, 140, 165, 169, 171, 172, 174, 239, 240, 251, 252, 254 – 258, 
Teile der Flurstücke 109, 225, 253, 
Flur 223, Flurstücke 390, 392, 393. 
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind im Plan durch ei-
nen grauen Farbstreifen bezeichnet. Die Grenzen des Vorhaben- und Erschließungsplanes sind 
im Plan durch einen violetten, unterbrochenen Farbstreifen gekennzeichnet. 
3. Planungsrechtliche Situation 
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 
Durch die Änderung werden die Darstellungen des Flächennutzungsplanes betroffen. Das dar-
gestellte Gewerbegebiet wird zum Teil über die Abgrenzung des Änderungsbereichs hinaus in 
Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Stadtbereichszentrum“ (SO SBZ) parallel zum Be-
bauungsplanverfahren geändert. Der Bebauungsplan gilt damit als aus dem Flächennutzungs-
plan entwickelt.  
3.2 Bestehendes Planungsrecht  
Der Bebauungsplan Nr. 342 ist seit 1989 und mit der 1. Änderung seit 1998 rechtskräftig und 
wurde zur planungsrechtlichen Sicherung der Erschließung und baulichen Nutzung der 
Grundstücke in diesem Bereich aufgestellt.  
Aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans sind in dem von der 2. Änderung betroffenen 
GE- Gebiet der Einzelhandel mit Ausnahme von Baumärkten, Gartencenter sowie Handel mit 
Möbel und Autos ausgeschlossen (BauNVO 1977). Nach der 1. Änderung ist anstelle einer ent-
fallenen Festsetzung sonstiger Einzelhandel ausnahmsweise zulässig, als untergeordneter Be-
triebsteil eines Gewerbebetriebes, sofern die vertriebenen Waren in einem funktionalen Zu-
sammenhang mit der ausgeübten Produktion oder Dienstleistung stehen (§ 1 (9) BauNVO 
1990). 
Damit entspricht der Bebauungsplan nicht den im Weiteren dargestellten Zielen und bedarf ei-
ner Änderung. 
Des Weiteren ist die Verknüpfung dieses Vorhabens mit der Planungsmaßnahme im Umfeld 
(Schaffung des Bahnhaltepunktes Mecklenbeck, Verlegung der Heroldstraße) von besonderer 
Bedeutung (siehe Kapitel 1). Der hierfür vorgesehene Bebauungsplan Nr. 486 „Mecklenbeck – 
Verlegte Heroldstraße / Neuer DB-Haltepunkt“ schafft die Voraussetzung zur Beseitigung des 
höhengleichen Bahnübergangs an der Heroldstraße und die Voraussetzung zur Erschließung 
eines neuen DB-Haltepunktes Mecklenbeck an der Eisenbahnstrecke Münster – Coesfeld. 
Begründung zum Entwurf / Seite 5 von 22

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 342 – 2. Änderung: 
Mecklenbeck – Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) / 
Bahnstrecke Wanne-Eickel – Bremen / Heroldstraße 
4. Räumliche und strukturelle Situation 
Lage und Nutzungsstruktur im Gesamtkontext der näheren Umgebung 
Das Plangebiet liegt südlich der Weseler Straße im Stadtteil Mecklenbeck und grenzt direkt an 
die Bahnanlage an. Es ist Teil der sich entlang der Weseler Straße erstreckenden Gewerbenut-
zung, in der der Kfz-Handel und Kfz-bezogene Dienstleistungen dominieren. Das Plangebiet 
wird direkt von der Weseler Straße aus erschlossen und grenzt an den Kreuzungspunkt Wese-
ler Straße / Meyerbeerstraße / künftige Heroldstraße an. 
Nördlich der Weseler Straße befindet sich der Bereich Mecklenbeck–Mitte. Er wird geprägt 
durch das Wohngebiet mit künftig ca. 800 Wohneinheiten überwiegend im  Einfamilienhausbau, 
von denen ca. 75% realisiert sind, durch das Stadtteilzentrum um die St. Anna Kirche mit einem 
Lebensmittel-Vollsortimenter und ergänzenden Nahversorgungsangeboten, das 2009 um einen 
Lebensmittel-Discounter und einen Drogerie-Fachmarkt erweitert werden soll, sowie durch 
Kerngebietsflächen entlang der Weseler Straße, die für eine dichte bis zu viergeschossige Bü-
robebauung vorgesehen sind. 
Getrennt durch die Bahnanlage erstrecken sich südlich des Plangebietes die Wohngebiete ent-
lang der Straßen Hafkhorst und Ripenhorst mit ein- und zweigeschossigen Wohnhäusern. Öst-
lich angrenzend sind Wohnbauflächen für weitere ca. 120 Einfamilienhäuser vorgesehen, die 
nach der Verlegung der Heroldstraße erschlossen werden können. 
In westlicher Nachbarschaft zum Plangebiet befinden sich Kfz-orientierte Nutzungen (Handel 
und Dienstleistungen). Auf der Ostseite grenzt die neue Trasse für die Heroldstraße an, die 
künftig als Trogstrecke unter der Bahnanlage durchgeführt werden soll. Jenseits davon befin-
den sich verschiedene kleinteilige gewerbliche Nutzungen (Kfz-orientierten Handel, Handel mit 
Bettwaren, Bürogebäude, Möbelhaus). 
Nutzungsstruktur im Plangebiet  
Nachdem ehemals ca. 6.500 m² Verkaufsfläche (VKF) am Standort vorhanden waren und ein 
bislang vorhandener Baumarkt mit ca. 4.200 m² VKF geschlossen wurde, befinden sich derzeit 
im Plangebiet neben Stellplätzen und ungenutzten Gebäudeteilen, zwei Schuhgeschäfte, davon 
eines mit ca. 350 m² VKF und eines - mit befristet genehmigter Nutzung - mit 1.158 m² VKF, 
zwei Bekleidungsgeschäfte, davon eines mit ca. 400 m² VKF und eines – ebenfalls mit befristet 
genehmigter Nutzung – mit 1.139 m² VKF sowie ein Gartenmöbelmarkt mit ca. 1.500 m² VKF. 
Nur der ehemalige Baumarkt und der Gartenmöbel markt zählen zu nicht-zentrenrelevantem 
Einzelhandel. 
Am südwestlichen Rand bestehen ein Lebensmittel-Discounter mit Backshop mit ca. 940 m² 
VKF und ein Tiernahrungsmarkt mit ca. 650 m² VKF. Die Märkte haben Bestandsschutz.  
5. Planungsziele 
Die Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342 soll die Flächen im Plange-
biet für die Entwicklung eines Stadtbereichszentrums ohne Grundversorgung bereitstellen und 
damit die künftige städtebauliche Entwicklung, entsprechend den Zielen des Einzelhandelskon-
zeptes der Stadt Münster, ausrichten.  
Grundlage ist der seitens des Investors vorgelegte Vorhaben- und Erschließungsplan, der mit 
der Stadt Münster in Hinblick auf die Anforderungen des Stadtbereichszentrums abgestimmt 
wurde. Danach sollen folgende allgemeinen Ziele umgesetzt werden: 
- Errichtung eines multifunktionalen Stadtbereichszentrums in direkter Anbindung an den 
künftigen Bahnhaltepunkt Mecklenbeck 
Begründung zum Entwurf / Seite 6 von 22

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 342 – 2. Änderung: 
Mecklenbeck – Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) / 
Bahnstrecke Wanne-Eickel – Bremen / Heroldstraße 
- Bereitstellung eines vielfältigen Einzelhandelsangebotes in zeitgemäßen Vertriebsformen, 
dass der Versorgungsfunktion des Stadtbereichszentrums gerecht wird und dessen 
Stadtstrukturverträglichkeit durch die sortiments- und flächenbezogene Gliederung gesi-
chert wird. 
- Ergänzung der Versorgungsangebote durch publikumsintensive Freizeitangebote sowie 
durch Büro und Dienstleistungsflächen. 
- Schaffung eines öffentlichen Raumes mit gastronomischen Angeboten und zentralen 
Dienstleistungsangeboten 
- Einbindung des Zentrums in das öffentliche Wegenetz insbesondere zum Bereich 
Mecklenbeck–Mitte nördlich der Weseler Straße und über die künftig verlegte Heroldstra-
ße zu den Wohngebieten südlich der Bahnanlage. 
Diese Ziele werden durch den Vorhabenträger unterstützt und ihre Realisierung durch entspre-
chende Verpflichtungen im Durchführungsvertrag gemäß § 12 BauGB mit der Rechtskraft der 
Vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplanes bindend.  
6. Inhalte des Bebauungsplans 
6.1 Grundzüge der Planung 
Zur Sicherung der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung und Ordnung sind: 
• die Art der baulichen Nutzung,  
• das Maß der baulichen Nutzung, 
• die Einhaltung der Baugrenzen, 
• die Regelungen zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs sowie 
• die Sicherung der öffentlichen Zufahrt zum DB -Haltepunkt 
von substanzieller Bedeutung und stellen die Grundzüge der Planung dar. 
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung 
6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte 
Art der baulichen Nutzung 
Für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans wird – auf der Grundlage des § 12 (3a) 
BauGB – die bauliche und sonstige Nutzung als Sondergebiet „Stadtbereichszentrum“ festge-
setzt. Damit wird im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan lediglich der Rahmen künftiger Nut-
zungsmöglichten bestimmt, den das im Durchführungsvertrag nach Sortiment und Verkaufsflä-
chengröße detailliert zu definierende Vorhaben nicht überschreiten darf. Im Falle einer Ände-
rung des Vorhabens müsste nur der Durchführungsvertrag nicht aber der Vorhabenbezogene 
Bebauungsplan geändert werden. Das schafft Flexibilität für den Vorhabenträger und bietet 
zugleich für die Stadt die Gewähr, dass auch die geänderte Nutzung nicht zur Unverträglichkeit 
mit den bestehenden Versorgungsstrukturen führt.  
Durch die Textliche Festsetzung 1.1 wird sichergestellt, dass Vorhaben, die den festgesetzten 
Nutzungen im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans entsprechen, nur dann 
zulässig sind, wenn es sich um Vorhaben handelt, zu deren Durchführung sich der Vorha-
benträger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat. 
Begründung zum Entwurf / Seite 7 von 22

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 342 – 2. Änderung: 
Mecklenbeck – Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) / 
Bahnstrecke Wanne-Eickel – Bremen / Heroldstraße 
Danach besteht der Rahmen versorgungsstrukturell zulässiger Einzelhandels- und ergänzender 
Nutzungen, den das multifunktionalen Stadtbereichszentrum einzuhalten hat, in den Sonder-
gebieten (SO-1 und SO-2) „Stadtbereichszentrum“ aus Einzelhandel mit einer Gesamtver-
kaufsfläche von maximal 7.250 m² und jeweils ein oder mehrere Betriebe mit den Sortimenten: 
- Bekleidung mit maximal 2750 m² Verkaufsfläche (maximal 1 Laden mit weniger als  
500 m² Verkaufsfläche), 
- Schuhe mit maximal 1850 m² Verkaufsfläche, (maximal 1 Laden mit weniger als 500 m² 
Verkaufsfläche), 
- Sportartikel einschließlich Sportbekleidung mit maximal 1200 m² Verkaufsfläche, 
- Computer und Zubehör mit maximal 650 m² Verkaufsfläche, 
- Bürosortiment mit max. 1500 m² Verkaufsfläche, 
- Betten, Zubehör, Heimtextilien mit maximal 1300 m² Verkaufsfläche, 
- Teppiche, Bodenbeläge mit max. 1000 m² Verkaufsfläche, 
- Möbel mit max. 1500 m² Verkaufsfläche und 
- Spielwaren mit max. 600 m² Verkaufsfläche. 
Die festgesetzten Sortimente bezeichnen jeweils das Kernsortiment.  
Ergänzende Randsortimente - mit Ausschluss der in der Münsteraner Sortimentsliste aufge-
führten zentrenrelevanten Sortimente der Nah- und Grundversorgung - sind zulässig auf maxi-
mal jeweils 10 % der für die Nutzung zulässigen Verkaufsfläche.  
Als sonstige Nutzungen sind zulässig: 
- Fitnesseinrichtungen mit maximal 1400 m² Nutzfläche, zusätzlich sind max. 600 m² 
Nutzfläche auf angrenzenden Dachterrassen zulässig, 
- Gastronomieeinrichtungen mit maximal 300 m² Nutzfläche und 
- sonstige Dienstleistungseinrichtungen. 
In dem Sondergebiet (SO-2) „Stadtbereichszentrum“ ist ausnahmsweise zusätzlich auf einer 
Verkaufsfläche von max. 50 m² der Einzelhandel mit Nah- und Grundversorgung gemäß Müns-
teraner Sortimentsliste zulässig. 
Die Festsetzungen zu den Einzelhandelsnutzungen wurden seitens der Gesellschaft für Markt- 
und Absatzforschung in einem Gutachten „Verträglichkeitsstudie Münster - Mecklenbeck, 
Stadtbezirkszentrum südlich der Weseler Straße“ (GMA, Köln, Mai 2008) überprüft.  
Grundlage der Festsetzungen bildet die in mehreren Abstimmungsschritten mit der Industrie- 
und Handelskammer, der Handwerkskammer und der Bezirksregierung Münster nach Art und 
Größe definierten Einzelhandelsnutzungen. Das Gutachten kommt demnach zu dem Ergebnis, 
dass das Stadtbereichszentrum mit dem geplanten Einzelhandelsbesatz den Vorgaben des 
Gesetzes zur Landesentwicklung (LEPro) entspricht: 
Der Planstandort wird in der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Münster als 
Stadtbereichszentrum mit mittelzentraler Versorgungsfunktion und damit als zentraler Versor-
gungsbereich gemäß § 24a LEPro definiert. Die geplanten Fachmärkte sind als marktfähige Be-
triebstypen zu bewerten, die grundsätzlich geeignet sind, die Versorgungsfunktion des Ober-
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zentrums Münster zu festigen und zu ergänzen. Zur Analyse unterteilt das Gutachten das Ein-
zugsgebiet in 3 Zonen im engeren, mittleren und weiteren Bereich und untersucht die Konse-
quenzen aus der geplanten Ansiedlung. 
Aufgrund der Zuordnung des Planstandorts zum Stadtteil Mecklenbeck ist das Vorhaben grund-
sätzlich geeignet, die Versorgungsfunktionen für die Bevölkerung im westlichen Stadtgebiet zu 
verbessern. 
Negative versorgungsstrukturelle Auswirkungen auf die Nachbargemeinden können aufgrund 
der Höhe der initiierten Kaufkraftbewegungen ausgeschlossen werden.  
Als versorgungsstrukturell isolierter Standort sind auch keine Verbundeffekte zu bestehenden 
Versorgungszentren zu erwarten. 
Aufgrund der Höhe der prognostizierten Umverteilungseffekte können Existenzgefährdungen 
ansässiger Wettbewerber ausgeschlossen werden. 
Durch das Planvorhaben wird eine Kaufkraftumverteilung innerhalb der Stadt Münster eingelei-
tet. Aufgrund der Sortimentsfestsetzungen sind negative Auswirkungen auf die bestehenden 
Nahversorgungsstrukturen im Umfeld weitgehend auszuschließen. Auch unter Berücksichtigung 
von Agglomerationseffekten sind keine strukturgefährdende Auswirkungen auf innerstädtische 
und wohnungsnahe Versorgungsstandorte in Münster zu erwarten.  
Strukturverändernde Wirkungen auf benachbarte Einkaufsstädte in punkto Zentralitätsfunktio-
nen und Versorgungsstrukturen sind nicht zu prognostizieren. 
Im Fazit ist festzuhalten, dass die Rahmenbedingungen für die Ansiedlung positiv zu bewerten 
sind.  
• Mit max. 7250 m² Gesamtverkaufsfläche wird eine Obergrenze bestimmt, die unabhängig 
von der anteiligen Aufteilung der Verkaufsfläche auf die zulässigen Sortimente, abschlie-
ßend gilt. Unter Berücksichtigung der ansässigen SB- und Fachmärkte, für die Bestands-
schutz besteht, wird sich die Verkaufsfläche für Einzelhandelsnutzungen im weiteren Be-
reich des Stadtbereichszentrums auf ca. 8.186 m² belaufen.  
• Im Bekleidungssegment weist die Stadt Münster ein begrenztes Entwicklungspotenzial auf, 
so dass durch die Ansiedlung von Bekleidungsfachmärkten ca. 1 % der Kaufkraft aus der 
Stadt Münster und ca. 1 % aus dem Umland zusätzlich gebunden werden können. Vor 
dem Hintergrund der ausschnittweisen Angebotsstruktur in den Nachbarkommunen, kön-
nen damit negative Auswirkungen auf die Versorgungsstruktur im Umland ausgeschlossen 
werden. Für einen Bekleidungsfachmarkt mit max. ca. 2.750 m² Verkaufsfläche ist die 
Umverteilung bei den bestehenden Betrieben mit max. 9 % der derzeitigen Umsätze bei 
Wettbewerbern der Zone I zu veranschlagen. Aufgrund der zunehmenden Entfernung sind 
für die Wettbewerber der Zone II und Zone III deutlich geringere Umverteilungswirkungen 
zu prognostizieren. Bei Umverteilungen von unter 10 % des Umsatzes können grundsätz-
lich existenzgefährdende Auswirkungen auf die proj ektrelevanten Anbieter der Stadt Müns-
ter ausgeschlossen werden. Auch die Versorgungsstruktur und die Entwicklungsmöglich-
keit der Nachbarkommunen werden nicht wesentlich beeinträchtigt. 
• Die Umverteilung durch die projektierten Schuhfachmärkte  mit max. ca. 1850 m² wird sich 
insbesondere auf die im Naheinzugsbereich ansässigen Schuhanbieter, auf die innerstäd-
tischen Betriebe sowie auf sonstige Münsteraner Betriebe, die Schuhe als Randsortiment 
führen, beziehen. Dabei liegen die Umverteilungseffekte in Versorgungszentren der Zone I 
bei 8 – 9 % des derzeitigen Umsatzes, so dass versorgungsstrukturell und städtebaulich 
negative Auswirkungen auszuschließen sind. In den übrigen Zonen ist eine Vielzahl von 
Betrieben und Standorten betroffen, so dass eine Gefährdung einzelner Anbieter bzw. 
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städtebaulich integrierter Versorgungsstrukturen hier auszuschließen ist. Für die Entwick-
lungsfähigkeit insbesondere der Hauptgeschäftsbereiche von Münster und den im Ein-
zugsgebiet befindlichen Nachbarkommunen sind aufgrund der zu erwartenden Marktwir-
kungen keine Einschränkungen zu erwarten.  
• Für einen Sportfachmarkt mit max. ca. 1.200 m² Verkaufsfläche werden die Umvertei-
lungseffekte die 10 %- Grenze  für das Einzelhandelsangebot der Stadt Münster nicht 
überschreiten, so dass negative Auswirkungen auf die Versorgungsstruktur der Stadt 
Münster auszuschließen sind. Eine Einschränkung der Entwicklungsfähigkeit der Innen-
stadt ist aufgrund der Höhe der Marktwirkungen nicht zu erwarten. 
• Um strukturgefährdende Auswirkungen auf die Versorgungsstruktur der Zone I ausschlie-
ßen zu können, ist die Verkaufsfläche für einen projektierten Computermarkt - dem Gut-
achten gemäß – auf max. 650 m² begrenzt worden. Die Einschränkung der Entwicklungs-
fähigkeit der Innenstadt und der übrigen Versorgungslagen ist aufgrund der Dimensionie-
rung des geplanten Computerfachmarktes als unwesentlich zu bewerten. 
• Für einen Bürofachmarkt mit max. 1500 m² Verkaufsfläche werden für die Fachgeschäfte 
an städtebaulich integrierten Standorten Umverteilungseffekte im Maximum von 8 -10 % in 
der Zone I und von 7 -8 % in der Innenstadt erwartet. Damit beziehen sich die Wettbe-
werbswirkungen vor allem auf Betriebe der schutzwürdigen städtebaulich integrierten 
Strukturen, so dass negative Auswirkungen auf die Innenstadt und die wohnungsnahe Ver-
sorgung auszuschließen sind.Ebenso ist keine Beeinträchtigung der Zentralität benachbar-
ter Städte und Gemeinden zu erwarten. 
• Die Umverteilungswirkungen eines 1300 m² Verkaufsfläche großen Bettenmarktes  mit 
Zubehör werden sich vor allem auf die Betriebe der Zone I und die Innenstadt beziehen. 
Insgesamt wird der 10 %- Schwellenwert nicht überschritten, so dass negative Auswirkun-
gen auf die Versorgungsstruktur der Stadt Münster und der umliegenden Städte und Ge-
meinden nicht zu erwarten sind. 
• Infolge der Ansiedlung eines Teppichfachmarktes mit max. 1000 m² Verkaufsfläche wird 
nur eine geringe Steigerung der Kaufkraftbindung zu erwarten sein, so dass negative Aus-
wirkungen auf die Versorgungsstruktur der umliegenden Städte und Gemeinden auszu-
schließen sind. Für Betriebe der Zone I ist eine maximale Umsatzverteilung von ca. 5 % zu 
erwarten; in den übrigen Lagen niedriger. amit sind strukturgefährdende Auswirkungen auf 
die Versorgungsstruktur der Stadt Münster auszuschließen. Auch die Einschränkung der 
Entwicklungsfähigkeit der Innenstadt ist als unwesentlich zu bewerten. 
• Durch die Ansiedlung eines weiteren Fachmarktes im Warensegment Möbel mit max. 1500 
m² Verkaufsfläche sind die zu erwartenden Umsatzumverteilungseffekte in der Innenstadt 
von Münster mit ca. 5 % des derzeitigen Umsatzes am höchsten, bewegen sich jedoch 
deutlich unterhalb des Schwellenwertes von 10 %. Daher ist eine Einschränkung der Ent-
wicklungsmöglichkeit des Einzelhandels in der Stadt Münster aufgrund der Höhe der 
Marktwirkungen nicht zu erwarten. Für das Angebot eines Spielwarenfachmarktes mit ei-
ner Verkaufsfläche von max. 600 m² werden vor dem Hintergrund der Leistungsfähigkeit 
der Münsteraner Innenstadt keine negativen versorgungsstrukturellen Auswirkungen für die 
Innenstadt gesehen. Die vom Gutachter für vertretbar erachtete Größe von 900 m² Ver-
kaufsfläche hätte dagegen zu Umsatzverteilungen von bis zu 15 % geführt. 
Da neben dem Kernsortiment ergänzende Randsortimente auf maximal jeweils 10 % der für 
die Nutzung zulässigen Verkaufsfläche möglich sind, soll der Ausschluss der in der Münstera-
ner Sortimentsliste aufgeführten zentrenrel evanten Sortimente der Nah- und Grundversorgung 
dafür Sorge tragen, dass keine Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche oder der woh-
nungsnahen Versorgung gegeben ist.  
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Die weiteren Nutzungsfestsetzungen: Fitnesseinrichtungen, Gastronomieeinrichtungen und 
sonstige Dienstleistungseinrichtungen sind versorgungsstrukturell und städtebaulich verträglich 
und stellen eine sinnvolle Ergänzung des Angebotes im zukünftigen Stadtbereichszentrum dar. 
Die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten im Sinne von Bars, Spielhallen etc. ist damit ausge-
schlossen. 
Darüber hinaus ist das Sondergebiet 2 festgesetzt, um zentrale Angebote zur Stärkung der 
Aufenthaltsqualität zu bündeln. In Kioskform mit max. 50 m² Verkaufsfläche werden hier Nah- 
und Grundversorgungssortimente zugelassen. Eine Konkurrenz zum Stadtteilzentrum Mecklen-
beck ist durch die geringe Größe nicht gegeben. 
Die Festsetzungen stimmen mit dem Einzelhandelsk onzept der Stadt Münster überein, bzw. 
setzen dieses um und bilden damit die nutzungsstrukturellen Maßgaben für die städtebauliche 
Ordnung in diesem Bereich.  
Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl mit 0,6 im Sondergebiet 1 
und 1,0 im Sondergebiet 2 festgesetzt und ermöglic ht damit die Realisierung der beabsichtigten 
Baumaßnahmen. Darüber hinaus ergibt sich die bauliche Entwicklung aus den durch die fest-
gesetzten Baugrenzen bestimmten überbaubaren Grundstücksflächen, aus den festgesetzten 
Geschosszahlen zusammen mit den festgesetzten Bauhöhen und ermöglicht damit einerseits 
die Realisierung des in Größe und Vielfalt beabsichtigten Stadtbereichszentrums und ander-
seits die hierfür notwendigen Grün- und Frei- und Stellplatzflächen und die Zufahrt zum Halte-
punkt. Auf die Festsetzung einer Geschossflächenzahl kann daher verzichtet werden. 
6.2.2 Bebaubare Flächen, Bauhöhe, Bauweise und Bauform 
überbaubare Grundstücksflächen 
Die durch die festgesetzten Baugrenzen bestimmten überbaubaren Grundstücksflächen geben 
den Rahmen für die zukünftigen Gebäude des Stadtbereichszentrums und können vollständig 
ausgeschöpft werden.  
Zahl der Vollgeschosse und Bauhöhen, Dachform 
Die Zahl der Vollgeschosse ist zwingend mit ein und zwei Vollgeschossen festgesetzt, damit 
genau die beabsichtigte Gebäudestruktur entsteht. Ebenso ist die Bauhöhe entsprechend der 
beabsichtigten Baumaßnahme mit jeweils einem konkreten Maß und alle Gebäude als Flachdä-
cher festgesetzt. Bezugspunkt für die Höhenangaben ist jeweils die Oberkante der fertig gestell-
ten Grundstücksfläche, die zur unmittelbaren Erschließung dient, gemessen in der Mitte der 
Fassadenlänge des jeweiligen Gebäudes bzw. Gebäudeteils (TF 1.2). 
6.2.3 Stellplätze und Anlieferung 
Auf den Freiflächen und auf einer Dachfläche sind für die zukünftige Nutzung in ausreichender 
Zahl Stellplätze für PKW, teils in Schrägaufstellung, teils in Senkrechtaufstellung im Bebau-
ungsplan festgesetzt. Die Parkflächen werden über ein Einbahnstraßensystem im Bereich der 
schräg angeordneten Parkplätze erschlossen, um ein schnelles Ein- und Ausparken vor den 
Ladezonen zu ermöglichen. In den übrigen Parkbereichen, einschließlich der Stellplätze auf 
dem Parkdeck, erhalten die zugehörigen Fahrbahnen einen Zweirichtungsverkehr.  
Insgesamt werden 267 Stellplätze nachgewiesen, von denen sich ca. 110 auf dem Parkdeck im 
Obergeschoss befinden.  
Lage und Abmessung der Stellplätze werden durch die zeichnerischen Festsetzungen definiert: 
Damit dieses Konzept umgesetzt wird, ist textlich im Bebauungsplan festgesetzt, dass  Stell-
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plätze nur innerhalb der festgesetzten Flächen für Stellplätze zulässig und Garagen und über-
dachte Stellplatzanlagen außerhalb überbaubarer Flächen unzulässig sind (TF 1.3). Darüber 
hinaus ist auf den Freiflächen und auf dem Parkdeck ausreichend Platz für 138 erforderliche 
Fahrradstellplätze vorgesehen. 
Die Hauptanlieferungszone für das Vorhaben wird zentral von der Westseite der Bebauung pa-
rallel zur Erschließungsstraße organisiert. Der Anlieferungsbereich wird von der öffentlichen 
Verkehrsfläche durch eine 1,8 m hohe Hecke, soweit nicht für die Zufahrt freizuhalten, abge-
schirmt. Täglich beliefern nicht mehr als zwei LKWs das Stadtbereichszentrum. Vom Anliefe-
rungsbereich aus wird die Ware über das Obergeschoss zu den einzelnen dort vorhandenen 
Lagern der Läden verteilt. Die übrigen Läden werden auf der Ostseite des Geländes über den 
Parkplatz angeliefert, da sich dort die kleineren Läden befinden, bei denen die Anlieferung über 
Kleintransporter erfolgt. Die zweispurige Fahrbahn ermöglicht die Anlieferung ohne Behinde-
rung für den Parkplatzverkehr. 
Darüber hinaus muss der außerhalb des Bebauungsplans gelegene Aldi über die südlichen 
Parkplatzflächen mittels Sattelzüge angeliefert werden. Dafür ist im Einbahnstraßensystem des 
Parkplatzes durch entsprechende Schleppkurven ausreichend Bewegungsraum vorgesehen, so 
dass ein Einfahren, Beliefern und Ausfahren der Sattelzüge problemlos möglich ist. 
6.2.4 Freiflächen, Begrünung, Nebenanlagen 
Damit die Aufenthaltsqualität des zukünftigen Stadtbereichszentrums für die Öffentlichkeit ge-
währleistet wird, sind alle Freiflächen auf der Grundlage eines Freiflächengestaltungsplanes zu 
gestalten und dauerhaft zu erhalten (TF 2.1). Der Freiflächengestaltungsplan umfasst auch den 
außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplanes liegenden Bereich des Bahnhaltepunktes 
und wird als Anlage zum Durchführungsvertrag wirksam.  
Dabei ist aus stadtgestalterischen Gründen und aus Belangen des Umweltschutzes zu beach-
ten, dass die nicht überbaubaren Flächen der Grundstücke zu begrünen und mit standortge-
rechten Laubgehölzen zu bepflanzen sind, soweit sie nicht für notwendige Zuwegungen und 
Stellplätzen benötigt werden.  
Darüber hinaus wird festgesetzt, dass innerhalb ebenerdiger Stellplatzanlagen je angefangener 
6 Stellplätze ein hochstämmiger, großkroniger Laubbaum (Spitzahorn oder Esche) mit einem 
Stammumfang von mindestens 18-20 cm fachgerecht zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten ist. 
Je Baum ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 6 m² bei einer Mindestbreite von 1,5 
m vorzusehen. Und innerhalb der Fläche zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonsti-
gen Bepflanzungen ist im Bereich der Anlieferung eine geschnittene Hecke aus heimischen 
Laubgehölzen wie z. B. Hainbuche (Carpinus betulus), Buche (Fagus sylvatica) zu pflanzen, zu 
pflegen und dauerhaft zu erhalten. Durch Schnitt- und Pflegemaßnahmen ist zu gewährleisten, 
dass die Hecke durchgehend eine Höhe von 1,80 m aufweist (TF 1.4). 
Zwischen dem Anlieferungsbereich und dem Gehweg der öffentlichen Verkehrsfläche sowie 
zwischen den Stellplatzflächen und den angrenzenden Bahnanlagen sind Flächen zur Anpflan-
zung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt,  damit durch eine 1,8 
m hohe Hecke die öffentlichen Verkehrsflächen und die Bahnanlagen hier von den privaten 
Verkehrsflächen abgeschirmt sind. 
Ebenfalls aus stadtgestalterischen Gründen sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO 
und andere in den Abstandsflächen zulässige bauliche Anlagen auf den nicht überbaubaren 
Grundstücksflächen unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind notwendige Einkaufswagen-
überdachungen und Überdachungen von Fahrradabstellplätzen (TF 1.5). 
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6.2.5 Werbeanlagen 
Werbeanlagen sind nur zulässig an der Stätte der Leistung. Ausnahmen können gestattet wer-
den für einheitlich gestaltete, in Sammelanlagen zusammengefasste Hinweisschilder. 
Unzulässig sind Werbeanlagen oberhalb der Traufe, an Schornsteinen und anderen hochra-
genden Bauteilen sowie Werbeanlagen in beweglicher, veränderlicher oder reflektierender 
Form (TF 2.2). 
Diese Festsetzung trägt den verbindlichen Zielen dieses Planes Rechnung und ordnet die Aus-
stattung des Gebietes mit Werbeanlagen im Grundsatz in die des gesamten Bebauungsplans  
Nr. 342 ein und ergänzt sie. 
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung 
Für die Weseler Straße liegt eine Verkehrsprognose (Prognosejahr 2020) vom Mai 2008 vor. 
Sie berücksichtigt die Strukturen des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes von der Bösela-
gerstraße bis zur BAB A 1, inklusive der geplanten Versorgungsstrukturen (Stadtbereichszent-
rum, Erweiterung Stadtteilzentrum) sowie die Netzergänzungen durch die Verlegung der He-
roldstraße und der Verbindungsstraße zwischen der Weseler Straße und der Mecklenbecker 
Straße (Fritz-Stricker-Straße).  
Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die Verkehrsbelastung im Bereich des Stadt-
bereichszentrums zurzeit bei ca. 17.200 KFZ/ 24 h liegt (Analyse 2008). In den Spitzenstunden 
ist die Leistungsfähigkeit der Weseler Straße erreicht. Zukünftig ist für den gleichen Straßenab-
schnitt ein Anstieg auf ca. 22.900 KFZ/ 24h zu erwarten (Prognose 2020). Aufgrund der Aus-
schöpfung der Kapazitätsreserven werden die Verkehrszunahmen vorrangig außerhalb der 
Spitzenstunden erfolgen.  
Das Plangebiet wird von der Weseler Straße über eine vorhandene öffentliche Zufahrtsstraße 
und eine weitere private Zufahrt erschlossen. Dieses Erschließungskonzept dient einerseits 
dem geplanten Stadtbereichszentrum und anderseits ebenfalls der Erreichbarkeit des geplanten 
Haltepunktes. Folgende Maßnahmen sind zur Anbindung des Plangebietes vorgesehen: 
- Die auf der Weseler Straße vorhandene Linksabbiegerspur auf das Gelände entfällt, um 
den Verkehrsfluss durch mögliche Rückstaus in den Kreuzungsbereich Heroldstraße nicht 
zu behindern, so dass die direkt an die Weseler Straße grenzende Zufahrt nur über 
Rechtseinbiegen aus Mecklenbeck kommend und Rechtsausfahren Richtung Stadt ge-
nutzt werden kann.  
- Die Hauptzufahrt wird mittels Ampelanlage geregelt. Die öffentliche Verkehrsfläche erhält 
eine zusätzliche Linksabbiegerspur, damit der abfahrende Verkehr auch stadtauswärts 
ausreichend erfolgen kann. Die öffentliche Verkehrsfläche wird mit in den Bebauungsplan 
einbezogen.  
- Zur besseren Führung des Fußgängerverkehrs und zum schnelleren Abfluss des Ver-
kehrs wird der Überweg in der Weseler Straße auf die östliche Seite der Zufahrtsstraße 
verlegt. 
- Zur Erreichbarkeit des zukünftigen DB – Haltepunkts ist die erforderliche Fläche als mit 
Geh- Fahr- und Leitungsrechten für die Öffentlichkeit und den Erschließungsträger zu be-
lastende Fläche festgesetzt. 
Der eigentliche Zugangsbereich zum zukünftigen Haltepunkt wird zusätzlich als aufgepflasterte 
Verkehrsfläche festgesetzt, um hier eine der zukünftigen Nutzung entsprechende hochwertige 
Aufenthaltsqualität zu gewährleisten. Außerhalb des Plangebietes wird im Zuge der Verlegung 
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der Heroldstraße eine separate öffentliche Wegeverbindung von der Weseler Straße zum Hal-
tepunkt vor. Die direkte Verbindung zu den Bahnsteigen ist als Bahnanlage festgesetzt. 
Darüber hinaus wird in den textlichen Festsetzungen darauf hingewiesen, dass bei baulichen 
Veränderungen auf den Flächen in der Nähe der DB-Grenze rechzeitig durch detaillierte und 
aussagekräftige Unterlagen in Form von Bauanträgen die DB Services Immobilien GmbH ge-
sondert zu beteiligen ist, um Gefahren für den Eisenbahnbetrieb ausschließen zu können (Hin-
weis 3.2).  
Die festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen, die festgesetzte aufgepflasterte Verkehrsfläche 
und die festgesetzte Bahnanlage sind nicht Bestandteil des Vorhaben- und Erschließungsplans. 
Das neue Stadtbereichszentrum wird von den Stadtbuslinien 15 und 16 über die Haltestelle 
Meyerbeerstraße im 10`- Takt erschlossen. Mit der Realisierung des Haltepunktes und der Ver-
legung der Heroldstraße auf die westliche Seite des Stadtbereichszentrums wird die Haltestelle 
Meyerbeerstraße an den Kreuzungsbereich „verlegte Heroldstraße“ verschoben. Über den 
westlich des Stadtbereichszentrums gelegenen Fußweg wird dann der neue Haltepunkt erreicht 
und die Bus/Schiene-Verknüpfung für den Korridor Weseler Straße sichergestellt. 
6.4 Versorgung / technische Infrastruktur 
Für die zukünftige Stromversorgung des neuen Stadtbereichszentrums wird die südlich, außer-
halb des Bebauungsplans (am Aldi) gelegene Trafostation genutzt bzw. erweitert.  
Die Gas- und Wasserversorgung wird über die angrenzenden Erschließungsstraßen sicherge-
stellt.  
Innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplans befinden sich weitere Ver-
sorgungsleitungen (Gas, Wasser, Strom). Die Trassen werden durch entsprechende mit Lei-
tungsrechten für den Erschließungsträger zu belastende Flächen im Bebauungsplan festge-
setzt. 
6.5 Ausgleichsflächen 
Die im Zuge der geplanten 2. Änderung des Bebauungsplans vorgesehenen Festsetzungen 
führen aufgrund der bestehenden Festsetzungen als Gewerbegebiet bzw. Verkehrsfläche zu 
keinem weitergehenden Eingriff in Natur und Landschaft. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich. 
6.6 Immissionsschutz 
Für den Bebauungsplan liegt eine schalltechnische Untersuchung vor (Planungsbüro für Lärm-
schutz Altenberge 5/2008). Danach wirken auf das geplante Sondergebiet erhebliche Lärmim-
missionen von bis 79 dB(A) tags und 71 dB(A) nachts zur Weseler Straße bzw. 66 dB(A) tags 
und 67 dB(A) nachts zur DB-Strecke. Die Orientierungswerte für SO werden damit um 14 dB(A) 
tags und 16 dB(A) nachts überschritten. Ein aktiver Lärmschutz wurde bedingt durch die ge-
plante Nutzung und die Zufahrt von der Weseler Straße nicht untersucht. Es sind jedoch Lärm-
pegelbereiche bis hin zu Lärmpegelbereich VII erforderlich, die einschließlich textlicher Festset-
zungen im vorliegenden Bebauungsplan enthalten sind (TF 1.6).  Der Gutachter empfiehlt zu-
dem auf die Anordnung von Büroräumen oder Aufenthaltsräumen zur Weseler Straße hin zu 
verzichten.  
Aus diesem Grund ist festgesetzt (TF 1.6), dass bei Büroräumen oder Aufenthalts-
/Sozialräumen, die nur Fenster zu Fassaden mit den Lärmpegelbereichen V-VII besitzen, für ei-
ne ausreichende Belüftung (d.h. 1- bis 2- facher Luftwechsel/Stunde) bei geschlossenen Fens-
tern und Türen zu sorgen ist. Dabei ist zu gewährleisten, dass die durch die Schallschutzmaß-
nahmen erzielte Lärmdämmung nicht beeinträchtigt wird. 
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Hinsichtlich des zu erwartenden Gewerbelärms wird im Gutachten eine Aussage zu potenziel-
len Beeinträchtigungen in der Nachbarschaft (Wohngebiet südlich der Bahn, Wohngebiet östlich 
geplanter Heroldstraße, Wohnbebauung nördlich Weseler Straße) getroffen. An allen überprüf-
ten Immissionsorten in diesem Gebiet werden die Richtwerte um mind. 6 dB(A) unterschritten 
und sind damit absolut unbedenklich.  
6.7 Altlasten / Altstandorte 
Im Bereich der Planung befindet sich die im städtischen Altlast-/Verdachtsflächenkataster ge-
führte Fläche 30. Hierbei handelte es sich um Betriebe, bei denen mit Wasser gefährdenden 
Stoffen umgegangen worden ist.  
Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung wurden im Bereich einer Eigenverbrauchertank-
anlage durchgeführt, diese zeigten keine Verunreinigungen des Erdreichs.  
Eine Kennzeichnung der Altlast-/Verdachtsfläche im Bebauungsplan ist nicht erforderlich.  
6.8 Denkmalschutz / Archäologie 
Boden- und Baudenkmale sind im Änderungsbereich nicht vorhanden.  
7. Flächenbilanz 
Tabelle 1: Flächenbilanz 
Gesamtfläche 16.386 m² 1,64 ha 100,00 % 
Verkehrsfläche 1.421 m² 0,14 ha 8,67 % 
Bahnanlagen 64 m² 0,01 ha 0,39 % 
Öffentliche Zufahrt zum Halte-
punkt 1.474 m² 0,15 ha 8,98 % 
Sondergebiete 13.427 m² 1,34 ha 81,96 % 
Flächen des Vorhaben- und  
Erschließungsplanes 15.179 m² 1,52 ha 92,63 % 
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB 
8.1 Rahmen der Umweltprüfung 
Für die vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 342 wurde eine Umweltprü-
fung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Die für das Vorhaben aufgrund der vorgesehenen 
Geschossfläche im Einzelhandel von über 5.000 m² erforderliche Einzelfallprüfung zur Feststel-
lung einer UVP-Pflicht ist damit entbehrlich (vgl. § 17 UVPG i. V. m. Anlage 1 Nr. 18.8/18.6 
UVPG).  
Die in der Umweltprüfung ermittelten voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen werden 
in nachfolgendem Umweltbericht beschrieben und bewertet. Maßstab für die Bewertung der 
Umweltauswirkungen sind die im Baugesetzbuch sowie in den einschlägigen Fachgesetzen und 
Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes. 
8.2 Kurzdarstellung der Planung 
Im Gewerbegebiet Weseler Straße sollen die Voraussetzungen zur Ansiedlung von Einzelhan-
del geschaffen werden. Das bestehende Planungsrecht des Bebauungsplans lässt die ge-
wünschte bauliche Entwicklung jedoch nicht zu. 
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Mit der vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 342 auf einer Fläche von ca. 
1,64 ha und der damit verbundenen Festsetzung eines Stadtbereichszentrums sind insbeson-
dere folgende konkreten Festsetzungen verbunden: (vgl. Kap. 6): 
• Einzelhandelsnutzung mit einer Gesamtverkaufsfläche von maximal 7.250 m² einschließ-
lich Festlegung der jeweils zulässigen Teilverkaufsflächen und Sortimente, 
• Einrichtungen für Fitness (max. 1.400 m²) und Gastronomie (max. 300 m²),  
• Anlage von 267 Stellplätzen, davon ca. 110 auf dem Parkdeck im Obergeschoss, 
• Öffentliche Zufahrt zum geplanten DB-Haltepunkt Mecklenbeck. 
Die Erschließung erfolgt einerseits von der Westseite des Plangebietes über eine private Zu-
fahrt und andererseits von Norden über eine Zufahrt von der Weseler Straße. Die Anlieferung 
erfolgt von der Westseite des Gebietes. Für Fahrräder sind 138 erforderliche Stellplätze vorge-
sehen. 
Unversiegelte Freiflächen verbleiben in geringem Umfang vor der Fassade zur Weseler Straße. 
Durch Baumpflanzungen erfolgt eine Untergliederung der Stellplatzflächen. 
Im Kontext mit der Änderung des Bebauungsplanes (VBP) ist die Aufstellung des Bebauungs-
planes Nr. 486 (Mecklenbeck – Verlegte Heroldstraße / Neuer DB-Haltepunkt) zu berücksichti-
gen. Es ist beabsichtigt die verlegte Heroldstraße unmittelbar östlich des Plangebietes an die 
Weseler Straße anzubinden. Die Bahnlinie wird zu diesem Zweck untertunnelt. 
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
Für die Beurteilung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen sind neben den sich 
unmittelbar aus dem Baugesetzbuch ergebenden Umweltschutzzielen insbesondere folgende 
fachgesetzlichen Ziele und Vorgabe des Umweltschutzes
 zu berücksichtigen.  
Tabelle 2: Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
Schutzgut fachgesetzliche Ziele und Vorgaben  
des Umweltschutzes 
Menschen / Gesundheit 
- Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 50 BImSchG) 
- DIN 18005 (technische Regelwerke) 
- TA-Lärm 
- 22. BImSchV 
Pflanzen und Tiere /  
biologische Vielfalt 
Landschaft 
- Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den Re-
gelungen des BauGB) 
Boden - Bundesbodenschutzgesetz/-verordnung 
(BBodSchG/BBodSchV) 
Die Art und Weise, wie die fachgesetzlichen Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes im Rah-
men des Verfahrens berücksichtigt werden, wird jeweils bei den einzelnen Schutzgütern darge-
legt. 
8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose 
Für die zu prüfenden Schutzgüter erfolgt entsprechend der jeweiligen Relevanz für den Bebau-
ungsplan eine Darstellung und Bewertung der Bestandsituation, eine Prognose der zu erwar-
tenden Auswirkungen der Planung sowie die Vorstellung der vorgesehenen Maßnahmen zur 
Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen. Ausgangs-
punkt der Bewertung ist die planungsrechtlich zulässige Bestandssituation.  
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Erhebliche Umweltauswirkungen konnten für die Änderungsbereiche im Hinblick auf die 
Schutzgüter Wasser und Klima sowie für Kultur- und Sachgüter durch das bestehende Pla-
nungsrecht bzw. die gegenwärtige Nutzung weitgehend ausgeschlossen werden, so dass auf 
eine ausführlichere Darlegung verzichtet werden kann.  
8.4.1 Mensch 
Auf der Grundlage des Bebauungsplanes Nr. 342 haben sich südlich der Weseler Straße Ge-
werbebetriebe und Einzelhandel angesiedelt. Das Stadtbereichszentrum wird von Verkehrstras-
sen (Eisenbahnlinie Wanne-Eickel – Bremen / Weseler Straße) eingefasst. Die nächsten zu-
sammenhängenden Wohngebäude (Allgemeine Wohngebiete) liegen jenseits der Bahnlinie 
bzw. der Weseler Straße in rund 80 bzw. 100 m Entfernung. Ein kleineres Wohngebiet liegt zu-
dem östlich des Plangebietes in rund 80 m Entfernung. 
Vorbelastungen durch Immissionen:  
Die Weseler Straße ist durch das gegenwärtige Verkehrsaufkommen (Analyse 2008: 17.200 
Kfz/24 h) vorbelastet. Das Plangebiet ist dadurch erheblichen Lärmimmissionsbelastungen 
durch den Verkehr auf der Weseler Straße sowie zusätzlich durch die südlich verlaufende 
Bahnstrecke ausgesetzt. Darüber hinaus wird das Gebiet zurzeit durch internen gewerblichen 
Lärm belastet. 
Nach den Abschätzungen des „Aktionsprogramms Umwelt und Gesundheit NRW“ (APUG 2004) 
ist bei offener Bebauung und guter Durchlüftung bei einer Verkehrsbelastung von 16.000 
Kfz/Tag und mehr eine Überschreitung der Grenzwerte für Feinstaub bzw. NO
2 in Betracht zu 
ziehen. Eine klimaökologische Funktion kommt dem Raum nicht zu. 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Lärmimmissionen  
Zur Ermittlung der Lärmimmissionen liegt ein Schalltechnisches Gutachten vor (Planungsbüro 
für Lärmschutz Altenberge, 2008). Für den Straßenverkehr wird als Prognosehorizont das Jahr 
2020 angesetzt. Im betreffenden Abschnitt der Weseler Straße ergibt sich demnach eine Erhö-
hung des Verkehrsaufkommens auf 22.900 Kfz/24h. Die maximalen Beurteilungspegel im Nah-
bereich der Weseler Straße führen zu Lärmimmissionen von 79 dB(A) tags und 71 dB(A) 
nachts. Die für das Sondergebiet angesetzten Orientierungswerte der DIN 18005 für eine ge-
werbliche Nutzung von 65 dB(A) tags und 55 dB(A) tags werden mit 14 dB(A) tags und 16 
dB(A) nachts erheblich überschritten. Bezogen auf den Bahnverkehr liegen die Immissionen im 
Nahbereich mit 66 dB(A) tags und 67 dB(A) nachts vor allem nachts noch deutlich über den 
Orientierungswerten.  
Ein durchgängiger aktiver Lärmschutz zur Weseler Straße ist durch die Erschließungssituation 
nicht möglich. Zudem ergeben sich aus Sicht des Gutachters bei der gewerblichen Nutzung 
keine zwingenden Gründe zur Anordnung von aktivem Lärmschutz. Den Lärmimmissionen wird 
stattdessen durch passive Maßnahmen in Form von ausgewiesenen Lärmpegelbereichen be-
gegnet. Entlang der im Bebauungsplan gekennzeichneten Baugrenzen müssen bei Errichtung, 
Änderung oder Nutzungsänderung der Gebäude in den nicht nur zum vorübergehenden Auf-
enthalt von Menschen vorgesehenen Räumen die Anforderungen an das resultierende Schall-
dämm-Maß gemäß den ermittelten und ausgewiesenen Lärmpegelbereichen (LPB V-VII) nach 
DIN 4109 erfüllt werden. Bei Lärmpegelbereich VII ist bei Büronutzung gemäß DIN 4109 ein er-
forderliches Schalldämm-Maß (erf. R’
w,res) von 50 dB einzuhalten. Bedingt durch die hohen 
Lärmbelastungen entlang der Weseler Straße empfiehlt der Gutachter dort auf die Anlage von 
Büro- oder Sozialräumen von Mitarbeitern zu verzichten. Durch die Festsetzung einer ausrei-
chenden Belüftung bei geschlossenen Fenstern (d.h. 1- bis 2-facher Luftwechsel/Stunde) wird 
eine entsprechende Nutzung grundsätzlich ermöglicht. (TF 1.6) 
Begründung zum Entwurf / Seite 17 von 22

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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 342 – 2. Änderung: 
Mecklenbeck – Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) / 
Bahnstrecke Wanne-Eickel – Bremen / Heroldstraße 
Im Rahmen des schalltechnischen Gutachtens wurde weiterhin untersucht, ob es durch ge-
werblich verursachten Lärm (Parkverkehr, Anlieferung etc.) zu Beeinträchtigungen kommen 
kann. Im Änderungsbereich werden maximal 64 dB(A) tags erreicht, so dass der Orientie-
rungswert von 65 dB(A) nicht überschritten wird. Auch für die in der näheren Umgebung befind-
lichen Wohngebäude wurde tags eine deutliche Unterschreitung der zulässigen Richtwerte der 
TA-Lärm um mindestens 6 dB(A) ermittelt. Eine Nutzung zur Nachtzeit ist nicht vorgesehen. 
Luftschadstoffimmissionen 
Im Rahmen der Voruntersuchungen zum Luftqualitätsplan Münster wurden durch ein Scree-
ning-Verfahren die „Hotspots“ mit erhöhten Immissionsbelastungen bestimmt. Dabei stellte sich 
heraus, dass neben der Verkehrsbelastung vor allem die lokalen Ausbreitungsbedingungen er-
heblichen Einfluss auf die Immissionsbelastung haben. In weiter östlich gelegen Abschnitten 
der Weseler Straße mit vergleichbarer Randbebauung, d.h. ohne Straßenschluchtcharakter, 
wurden trotz hoher DTV-Werte und hohem LKW-Anteil keine Werte erreicht, die in die Nähe der 
Grenzwerte der 22.BImSchV reichen. Die einseitige, bis zu 10,5 m hohe Straßenrandbebauung 
im Änderungsbereich, führt vor dem Hintergrund der gegenüberliegenden Ausgleichsfläche 
nicht zu einer problematischen Straßenschlucht. Erhebliche Luftbelastungen sind durch die 
Planung daher insgesamt nicht zu befürchten.  
8.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt  
Für die Pflanzen- und Tierwelt liegen durch die intensive gewerbliche Nutzung und die fast voll-
ständige Versiegelung keine zusagenden Lebensbedingungen vor. Lediglich die Wiesenbrache 
im Osten des Gebietes ist als Lebensraum für Allerweltsarten anzusprechen.  
Im Umfeld des Plangebietes befindet sich jenseits der Weseler Straße eine mit Bäumen und 
Sträuchern bepflanzte Ausgleichsfläche der Stadt Münster. Im Süden grenzt das Gebiet an 
Bahngelände mit artenreichen Ruderalsäumen an, das im Biotopkataster der LÖBF als schutz-
würdiges Biotop geführt wird. 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Schutzgebiete von europäischer Bedeutung (FFH-Gebiete / Vogelschutzgebiete) sind in der 
Umgebung nicht vorhanden. Das Vorkommen streng geschützter Arten
 ist aufgrund der intensi-
ven Nutzung auszuschließen.  
Eingriffsregelung 
Für das Plangebiet liegt ein rechtskräftiger Bebauungsplan (Nr. 342) vor, der annähernd das 
gesamte Gebiet als Gewerbegebiet bzw. als Verkehrsfläche festsetzt. Eine rd. 560 m² große 
Fläche liegt außerhalb des Geltungsbereiches des bestehenden Bebauungsplanes. Diese Flä-
che wie auch die weiteren gewerblichen Flächen innerhalb des Bebauungsplanes sind nahezu 
vollflächig versiegelt, so dass hier kein Eingriff in Natur und Landschaft erfolgen kann. Die Ver-
siegelung der Wiesenbrache ist durch das bestehende Planungsrecht bereits zulässig, so dass 
aus dem Eingriff in die Fläche keine Verpflichtung zum Ausgleich erwächst. Die Durchführung 
von Ausgleichsmaßnahmen ist daher nicht erforderlich (§ 1a Abs. 3 BauGB). 
8.4.3 Boden 
Der überwiegende Teil des Änderungsbereiches stellt sich als versiegelte Fläche dar. Lediglich 
im östlichen Bereich wird ein Streifen einer heute unversiegelten Grünlandbrache in Anspruch 
genommen. Es handelt sich dabei nach Angaben der Bodenkarte 1:50.000 um einen Pseu-
dogley-Podsol. Schutzwürdige Böden werden nicht tangiert. 
Begründung zum Entwurf / Seite 18 von 22

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Verkehrsplanung
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Mecklenbeck – Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) / 
Bahnstrecke Wanne-Eickel – Bremen / Heroldstraße 
Im Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342 befindet sich eine im städti-
schen Altlasten-/Verdachtsflächenkataster geführte Fläche: 
Für die Altlasten-/Verdachtsfläche Nr. 30, eine ehemalige Eigenverbrauchertankstelle, ergaben 
zwischenzeitlich durchgeführte Untersuchungen keine Hinweise auf Kontaminationen des Erd-
reiches. 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Durch die Planung werden ca. 900 m² neu versiegelt. Die Versiegelung und damit verbunden 
auch die verringerte Grundwasserneubildung sind jedoch bereits über den bestehenden Be-
bauungsplan zulässig. 
Von der Altlastenverdachtsfläche geht nach derzeitigem Kenntnisstand keine Gefährdung von 
Schutzgütern aus. Von einer Kennzeichnung der Fläche im Bebauungsplan wird daher abgese-
hen. 
Durch die Wiedernutzbarmachung bzw. Nachverdichtung einer gewerblichen Fläche dient die 
Planung insgesamt der Innenentwicklung und leistet einen Beitrag zum sparsamen Umgang mit 
Grund und Boden (§1a Abs. 2 BauGB). 
8.4.4 Landschaft 
Das Plangebiet wird in gestalterischer Hinsicht durch die gewerbliche Nutzung der Fläche und 
des Umfeldes geprägt. Die freie Landschaft wird nicht tangiert. Das Gebiet wird eingefasst 
durch die raumbestimmenden Verkehrstrassen der Weseler Straße und der Bahnlinie Wanne-
Eickel – Bremen. In nördlicher Richtung grenzen jenseits der Weseler Straße Ausgleichsflächen 
mit Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern an das Plangebiet.  
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Mit der Änderung des Bebauungsplanes erfolgt eine bauliche Neuordnung des Gebietes. Das 
entlang der Weseler Straße geplante 10,50 m hohe Gebäude, das im Vergleich zum heutigen 
Gebäude rund 9,0 m näher an die Straße heranrückt, bewirkt die Ausbildung einer markanten 
Raumkante. Eine das Landschaftsbild wesentlich beeinträchtigende Wirkung ist durch die Än-
derung des Bebauungsplanes aufgrund der Vorprägung des Raumes und den geringen Bezug 
zur freien Landschaft nicht zu erwarten. Als positive Maßnahmen erfolgen auf den ebenerdig 
angelegten Stellplatzanlagen die Anpflanzung eines hochstämmigen Baumes je 6 Stellplätze 
sowie die Begrünung der nicht überbaubaren bzw. für Stellplätze und Zuwegungen benötigten 
Grundstücksflächen auf der Grundlage eines Freiflächengestaltungsplanes. Insgesamt sind 36 
Standorte für Baumpflanzungen vorgesehen. Zusätzlich erfolgt durch die Anpflanzung von He-
cken im Anlieferungsbereich und entlang der Bahnlinie eine wirksame gestalterische Abgren-
zung der Nutzungen.  
8.4.5 Wechselwirkungen der Schutzgüter 
Wechselwirkungen von erheblicher Relevanz sind nicht erkennbar.  
8.4.6 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen 
Als erheblich nachteilige Umweltauswirkungen sind solche Wirkungen zu verstehen, die auch 
unter Berücksichtigung von vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zur Minderung und 
zum Ausgleich die Umwelt beeinträchtigen. 
Als erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigung sind die auf das Plangebiet einwirkenden 
Lärmimmissionen zu berücksichtigen. Durch das enge Heranrücken der Baugrenzen an die 
Weseler Straße werden mit Belastungen von 79 dB(A) tags Werte erreicht, die nur in Verbin-
Begründung zum Entwurf / Seite 19 von 22

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Verkehrsplanung
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Mecklenbeck – Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) / 
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dung mit dem Verzicht auf Wohnnutzung und weit reichende passive Schutzvorkehrungen bei 
Büronutzung nicht als gesundheitsgefährlich einzustufen sind.  
8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) 
Bei Beibehaltung der gegenwärtigen Planung lässt sich das Planungsziel eines Stadtbereichs-
zentrum gemäß Einzelhandelskonzept nicht verwirklichen. Längerfristig wäre bei Verzicht auf 
die Planung die Ansiedlung von Gewerbebetrieben gemäß Bebauungsplan zu erwarten. 
Hinsichtlich der Umweltauswirkungen ist bei Beibehaltung der gegenwärtigen Planung entspre-
chend der Ausführungen des Kapitels 8.4 nicht von erheblichen Mehr- oder Minderbelastungen 
auszugehen.  
8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten 
Auf der Ebene des Bebauungsplanes wurden keine anderweitigen Planungsmöglichkeiten un-
tersucht. 
8.7 Überwachung (Monitoring) 
Die Gemeinden sind verpflichtet, die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der 
Durchführung der Bauleitpläne entstehen, zu überwachen. Sie werden damit in die Lage ver-
setzt, nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und ggf. geeignete Maßnahmen zur Ab-
hilfe zu ergreifen. 
Die Weseler Straße liegt im Bereich des Hauptverkehrsstraßennetzes der Stadt Münster, das 
im Zuge der Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie alle 5 Jahre auf seine Lärmsituation hin 
überprüft wird. Weitere erhebliche Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung des 
Bebauungsplanes zu überwachen wären, sind nicht abzusehen. Auf ein spezielles Monitoring 
der Umweltauswirkungen kann daher verzichtet werden. Darüber hinaus unterrichten die zu-
ständigen Behörden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflic ht die Stadt Münster, sofern sie im Zu-
sammenhang mit der Durchführung des Bebauungsplans Erkenntnisse über erheblich nachtei-
lige Umweltauswirkungen erlangt haben (§ 4 Abs. 3 BauGB).  
8.8 Zusammenfassung 
Die Stadt Münster beabsichtigt mit der vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplanes 
Nr. 342 die Entwicklung eines Stadtbereichszentrums mit Angeboten des Einzelhandels. 
Zugleich wird eine Anbindung an den geplanten DB-Haltepunkt Mecklenbeck vorbereitet.  
Der Umweltbericht fasst die geprüften Umweltauswirkungen der Planung zusammen und be-
wertet diese umweltfachlich.  
Im Änderungsbereich ist von erheblichen Lärmbelastungen auszugehen. Die Orientierungswer-
te der DIN 18005 werden im Nahbereich der Weseler Straße mit 14 dB(A) tags und 16 dB(A) 
nachts erheblich überschritten (Prognosejahr 2020). Auch der Bahnverkehr an der Südseite 
führt zu Überschreitungen der Orientierungswerte. Eine Wohnnutzung ist im Gebiet nicht vorge-
sehen. Da ein aktiver Schallschutz aus technischen und gestalterischen Gründen nicht vorge-
nommen wird, sind in Abhängigkeit von den festgesetzten Lärmpegelbereichen (V-VII) passive 
Maßnahmen am Gebäude vorzusehen.  
Aufgrund der insgesamt guten Durchlüftungssituation ist trotz hoher Verkehrsbelastung nicht 
von Luftschadstoffbelastungen im Bereich der Grenzwerte der 22.BImSchV auszugehen. 
Mit der Planung ist keine Neuversiegelung verbunden, die zu einem Eingriff in Natur und Land-
schaft führen könnte, da das Areal bereits heute nahezu vollständig versiegelt und als Gewer-
begebiet überplant ist. Von einer im Änderungsbereich befindlichen Altlastenverdachtsfläche 
Begründung zum Entwurf / Seite 20 von 22

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geht nach derzeitigem Kenntnisstand keine Gefährdung von Schutzgütern aus. Durch die Wie-
dernutzbarmachung bzw. Nachverdichtung einer gewerblichen Fläche dient die Planung insge-
samt der Innenentwicklung und leistet einen Beitrag zum sparsamen Umgang mit Grund und 
Boden. 
Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum 
Ausgleich verbleiben -abgesehen von den sehr hohen Lärmimmissionen im Plangebiet- somit 
keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen. 
9. Gesamtabwägung 
Die vorgetragenen Umweltbelange werden weitestgehend berücksichtigt, so dass erhebliche 
Belastungen -abgesehen von den sehr hohen Lärmimmissionen im Plangebiet- nicht auftreten. 
Durch die Planung erfolgen keine Eingriffe in Natur und Landschaft. Von der vorhandenen Alt-
lastenverdachtsfläche geht keine Gefährdung von Schutzgütern aus.  
Den auf das geplante Sondergebiet einwirkenden erheblichen Lärmimmissionen von bis 79 
dB(A) tags und 71 dB(A) nachts zur Weseler Straße bzw. 66 dB(A) tags und 67 dB(A) nachts 
zur DB-Strecke wird durch Festsetzungen von Lärmpegelbereichen bis hin zu Lärmpegelbe-
reich VII mit der Konsequenz von entsprechenden passiven Schallschutzmaßnahmen beim Bau 
der Gebäude ausreichend begegnet. Darüber hinaus wird festgesetzt, dass bei Büroräumen 
oder Aufenthalts-/Sozialräumen, die nur Fenster zu Fassaden mit den Lärmpegelbereichen V-
VII besitzen, für eine ausreichende Belüftung bei geschlossenen Fenstern und Türen zu sorgen 
ist. Dabei ist zu gewährleisten, dass die dur ch die Schallschutzmaßnahmen erzielte Lärmdäm-
mung nicht beeinträchtigt wird. Damit sind gesunde Arbeitsverhältnisse im ausreichenden Maße 
sichergestellt. 
Die Errichtung des multifunktionalen Stadtbereichszentrums mit vielfältigem Einzelhandelsan-
gebot und direkter Anbindung an den künftigen Bahnhaltepunkt stellt eine bedeutsame städte-
bauliche Maßnahme für die Weiterentwicklung der Stadt Münster und für die Versorgung der 
Bevölkerung dar. Sie ist stadtstrukturverträglich, dient der Innenentwicklung und leistet einen 
Beitrag zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden. 
In Abwägung zu den verbleibenden Umweltbelangen sollte den Zielen des Bebauungsplans in 
der vorliegenden Fassung gefolgt werden.  
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen 
Zur Durchführung des Bebauungsplanes sind keine Maßnahmen der öffentlichen Hand zur 
Ordnung des Grund und Bodens erforderlich. 
Die Verwirklichung des Bebauungsplanes berührt zwar die persönlichen Lebensumstände der 
im Plangebiet arbeitenden Menschen, nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher oder sozialer 
Hinsicht sind jedoch nicht zu erwarten. Ein Sozialplan ist daher nicht erforderlich.  
Zur Beurteilung der Auswirkungen der Planung auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der Be-
völkerung, -insbesondere auf die sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Bedürfnisse, die Be-
lange der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen sowie die unterschiedliche 
Auswirkungen auf Frauen und Männer- wurden die zuständigen Ämter, Behörden und sonsti-
gen Träger öffentlicher Belange beteiligt. Während dieser Behördenbeteiligungen sowie wäh-
rend der Beteiligungen der Bürgerinnen und Bürgern im Planverfahren wurden keine weiteren 
Anhaltspunkte ersichtlich die eine nicht berücksichtigte Betroffenheit der verschiedenen Bevöl-
kerungsgruppen erkennen lassen. 
Begründung zum Entwurf / Seite 21 von 22

Begründung zum Entwurf / Seite 22 von 22 
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Verkehrsplanung
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Mecklenbeck – Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) / 
Bahnstrecke Wanne-Eickel – Bremen / Heroldstraße 
Die Realisierung des Bebauungsplanes wird sich auf die persönlichen Lebensumstände der im 
Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen auswirken. Nachteilige Auswirkungen in sozia-
ler und wirtschaftlicher Sicht sind jedoch nicht erkennbar. Ein Sozialplan ist daher nicht erforder-
lich 
Zur Realisierung dieses Bebauungsplans werden ergänzende, öffentlich-rechtliche Vereinba-
rungen zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger abgeschlossen (Durchführungs-
vertrag). Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes sind nur solche Vorhaben zuläs-
sig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat (§ 
9 Abs. 2 BauGB) (Hinweis 3.1). 
Wesentliche Inhalte des Vertrags werden sein:  
- Die Einhaltung der in dieser Begründung aufgeführten städtebaulichen Ziele und der dar-
aus folgenden Festsetzungen des Bebauungsplans, insbesondere die konkreten Sorti-
mente und Ladengrößen, die den vorgegebenen Nutzungsrahmen des Vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplans nicht überschreiten dürfen, 
- die Beachtung der technischen und gestalterischen Anforderungen an die Bau-, Erschlie-
ßungs- und Infrastrukturmaßnahmen, 
- die Kostenübernahmeverpflichtungen in Bezug auf die maßnahmenbedingte Infrastruktur 
und  
- eine Realisierungsverpflichtung zu den konkreten Bau- und Erschließungsvorhaben. 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) BauGB als Anlage zum Entwurf 
der vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342: 
Mecklenbeck – Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) / Bahn-
strecke Wanne-Eickel – Bremen / Heroldstraße (tlw. mit Vorhaben- und 
Erschließungsplan). 
Münster,  
Der Oberbürgermeister  
I.V. 
Schultheiß  
Stadtdirektor

Beratungsverlauf (2)

03.09.2009 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 3.2 Bericht Entscheidung

Beschluss: von der Tagesordnung abgesetzt

Zur Sitzung
24.09.2009 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 6.3 Bericht Entscheidung

Beschluss: von der Tagesordnung abgesetzt

Zur Sitzung

Orte (13)

  • Bebauungsplan Nr. 342, 2. Änderung (amtlicher Umring) amtlich
  • Weseler Straße 645
  • Heroldstraße 1
  • Harkortstraße
  • Roxeler Straße
  • Meyerbeerstraße
  • Fritz-Stricker-Straße
  • Albersloher Weg 33
  • Dingbängerweg 80
  • An der Hansalinie
  • Mecklenbecker Straße
  • Mersmannsstiege
  • Ripenhorst

Bebauungsplan Nr. 342, 2. Änderung

Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Mecklenbeck - Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) / Bundesbahnstrecke Wanne-Eickel - Bremen / Heroldstraße

Planseite der Kommune

Quelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
V/0468/2009
Typ
Vorlagen
Datum
24.07.2009
Erstellt
06.10.2020 14:37