Mandari Insight

3392/2017

Gewerbegebiet Langel in Köln-Fühlingen/Merkenich, 7. Änderung; B-Plan-Entwurf 6456/06; Offenlage

Mitteilung Ausschuss 30.04.2018

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 6 (Chorweiler), Sitzung am 17.05.2018, TOP 10.2.6

Mitteilung Ausschuss

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Ansehen

Anlage 4 Änd. textl. Festsetzungen

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Ansehen

zu Anlage 3 ---Urkunde---

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Ansehen

Anlage 3 Begründung

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Ansehen

Anlage 1 Geltungsbereich

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Ansehen

Anlage 2 Ausschnitt B-Plan

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Ansehen

Mitteilung Ausschuss

6213 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/61/1 
612 wirt ma 
Vorlagen-Nummer 30.04.2018 
 3392/2017 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 17.05.2018 
Stadtentwicklungsausschuss 17.05.2018 
 
Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
Bebauungsplan-Entwurf 6456/06, 7. Änderung 
Arbeitstitel: Gewerbegebiet Langel in Köln-Fühlingen/Merkenich, 7. Änderung 
Das Plangebiet wird aus dem südlichen für Industrie- und Gewerbenutzung festgesetzten Bereich des 
Bebauungsplanes 6456/06, 5. Änderung und Ergänzung, gebildet. Wegen des Erfordernisses der 
Änderung des Verlaufs eines bereits rechtskräftig festgesetzten Fuß- und Radweges, der von der 
Wendeanlage der östlich verlaufenden Planstraße in Richtung Robert-Bosch-Straße verläuft (mit 
Überquerung des Mohlenweges), beinhaltet das Plangebiet ebenfalls diesen länglichen nach Osten 
verlaufenden Geltungsbereichsausläufer. Der räumliche Geltungsbereich ist insgesamt 13,85 ha 
groß. Ungeachtet dessen, dass der rechtsverbindliche Bebauungsplan Flächenfestsetzungen getrof-
fen hat, ist die aktuelle konkrete Nutzung des Plangebietes und der umgebenden Fläche eine inten-
siv-landwirtschaftliche Ackernutzung. Außer Ackernutzung ist in der Umgebung unmittelbar nördlich 
das benachbarte neue REWE-Bestandslager mit seinen Freianlagen realisiert. Im näheren Umfeld 
befindet sich zudem das nordöstlich gelegene ältere REWE-Bestandslager mit seinen vorgelagerten 
Pkw-Stellplatzanlagen sowie die Zu- und Ausfahrtsstraße des neuen REWE-Lagers. Im Plangebiet ist 
bis auf einen kleinen Abschnitt des Rad- und Fußweg "Mohlenweg" derzeit keinerlei Fläche versie-
gelt. Der Mohlenweg verläuft in nordöstlicher bis südwestliche Richtung. 
 
Die TransGourmet Deutschland GmbH & Co OHG plant einen Logistikstandort im Bereich des 
rechtsverbindlichen Bebauungsplans 6456/06 "Gewerbegebiet Langel", 5. Änderung und Ergänzung. 
Dieser ist im westlichen Teil vorgesehen. Dort ist zudem beabsichtigt, eine Betriebskindertagesstätte 
einzurichten. TransGourmet ist ein Großverbraucher-Belieferungsservice des Lebensmittelhandels, 
der Gastronomie und Großküchen mit Lebensmitteln und sonstigem Bedarf versorgt und über einen 
eigenen Fuhrpark verfügt. In dem umgebenden Gebiet siedeln bereits zwei Logistikzentren und ein 
nennenswerter gewerblicher Bestand. 
 
Gemäß dem städtebaulichen Planungskonzept werden die vorhandenen bislang unbebauten Indust-
rie- und Gewerbeflächen im Süden des Bebauungsplanes 6456/06 "Gewerbegebiet Langel", 5. Ände-
rung und Ergänzung in Anspruch genommen. Die Erschließung wird entsprechend der logistischen 
Erfordernisse jedoch nicht wie bereits im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzt durch kreuzför-
mig angeordnete Planstraßen erfolgen, sondern durch eine rechtwinkelig verlaufende Planstraße. 
Ebenso stimmen die Baufenster nicht mit den Erfordernissen (insbesondere der Großflächigkeit) 
überein.  
 
Der im rechtskräftigen Bebauungsplan 6456/06 "Gewerbegebiet Langel", 5. Änderung und Ergän-
zung, festgesetzte Fuß- und Radweg vom Wendekreis der westlichen Planstraße zur Robert-Bosch-
Straße muss zudem im Einmündungsbereich zur öffentlichen Straßenverkehrsfläche an die Richtung 
Norden verlaufende Zu- und Abfahrt zu den REWE-Bestandslagern in diesem Bereich kreuzungsfrei 
angepasst werden. Dies dient der Vermeidung möglicher Konflikte.

2 
 
 
Die Genehmigungsfähigkeit der beabsichtigen Logistikansiedlung ist somit auf der Grundlage des 
rechtsverbindlichen Bebauungsplanes nicht gewährleistet. Dadurch wird die 7. Änderung des Bebau-
ungsplanes erforderlich. Zweck der Änderung des Bebauungsplanes ist es daher, den gewerblichen 
und industriellen Bestand und dessen Entwicklung planungsrechtlich durch Anpassung frei von Nut-
zungskonflikten zu halten, abzusichern und sinnvoll zu gliedern. Für die Teilfläche im Nordwesten ist 
eine Nutzung durch die REWE als Erweiterungsfläche für eine derzeit noch nicht exakt bestimmbare 
gewerbliche Nutzung beabsichtigt. Das neuere Bestandslager der REWE grenzt unmittelbar im Sü-
den an. Für die nordöstliche Gewerbefläche ist derzeit keine konkrete Nutzung vorgesehen.  
 
 
Verfahrensverlauf 
 
Aus dem vorgenannten Anlass hat die Stadt Köln die Einleitung des Satzungsverfahrens zur Ände-
rung des Bebauungsplanes veranlasst. Am 28.01.2016 wurde die Einleitung der Bebauungsplanän-
derung durch den Stadtentwicklungsausschuss (StEA) beschlossen.  
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB 
erfolgte in der Zeit vom 08.03.bis einschließlich 13.04.2016. Da die vorgenannte Beteiligung der Be-
hörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vor dem Stichtag des Inkrafttretens der Baupla-
nungsrechtsnovelle 2017 (13. Mai 2017) erfolgte, wird von der Überleitungsvorschrift des § 245c Ab-
satz 1 Satz 1 BauGB Gebrauch gemacht, das heißt das Bebauungsplanverfahren wird nach den vor 
dem 13. Mai 2017 geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt und abgeschlossen. 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum städtebauliche Planungskonzept gemäß § 3 Ab-
satz 1 BauGB wurde in der Zeit vom 16.06. bis einschließlich 30.06.2016 im Bezirksrathaus Chorwei-
ler durchgeführt. Hierbei stand das städtebauliche Planungskonzept zur Einsichtnahme zur Verfü-
gung. Schriftliche Stellungnahmen konnten einschließlich bis zum 07.07.2016 eingebracht werden. Im 
Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit ist eine fristverspätete Stellungnahme einge-
gangen. 
 
Nach Erstellung der Unterlagen unter Berücksichtigung von Fachplanungen erfolgte anschließend in 
der Zeit vom 04.08. bis einschließlich 05.09.2017 die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger 
öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB. 
 
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB des Bebauungsplan-Entwurfs mit gestalteri-
schen Festsetzungen wird im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht. Die öffentliche Auslegung 
des Bebauungsplan-Entwurfs mit Begründung erfolgt in Kürze.  
 
 
Anlagen 
1 Geltungsbereich des Bebauungsplans 
2 Ausschnitt Bebauungsplanentwurf Nummer 6456/06, 7. Änderung 
3 Begründung nach § 3 Absatz 2 BauGB  
4 Textliche Festsetzungen 
 
 
Gez. Blome

Anlage 4 Änd. textl. Festsetzungen

17901 Zeichen

/ 2 
 
A N L A G E  4  
Textliche Festsetzungen 
 
zum Bebauungsplan-Entwurf Nummer 6456/06, 7. Änderung 
Arbeitstitel: Gewerbegebiet Langel in Köln-Fühlingen/Merkenich, 7. Änderung 
 
  
A. Textliche Festsetzungen 
1. Art der baulichen Nutzung 
1.1  Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind im Gewerbegebiet die nach § 8 Abs. 3 Bau N-
VO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Nr.1 Wohnungen für Aufsichts - und Be-
reitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, Nr. 2 Anlagen für 
kirchliche, kulturelle und gesundheitliche Zwecke und Nr. 3 Vergnügungsstätten nicht 
Bestandteil des Bebauungsplanes und damit nicht zulässig.  
  
 Im GE 2 sind darüber hinaus die nach § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässi-
gen Anlagen für soziale Zwecke nicht zulässig. 
 
1.2 Gemäß § 1 Absatz 5 BauNVO in Verbindung mit Abs.  9 BauNVO sind im Gewerbe-
gebiet Bordelle und bordellartige Betriebe nicht zulässig. 
 
1.3 Gemäß § 1 Absatz 5 BauNVO sind im Gewerbegebiet Tankstellen und Anlagen für 
sportliche Zwecke nicht zulässig, Betriebstankstellen sind jedoch zulässig. 
 
1.4 Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO in Verbindung mit Abs.  9 BauNVO sind im Gewerbeg e-
biet Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig. 
 
1.5 Zulässig sind - abweichend von Punkt 1.4 - Verkaufsstellen, die in unmittelbarem 
betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks - und produzierenden Betrieben stehen 
und baulich untergeordnet sind. 
  Die Stadt Köln geht davon aus, dass eine baulich untergeordnete Verkaufsstelle nicht 
mehr als 15 % der genehmigten Geschossfläche ausmachen kann, jedoch nur bis zu 
einer maximalen Verkaufsfläche von 100 m². 
 
1.6  Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind im Industriegebiet (GI) die nach § 9 Abs. 3 
BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Nr.1 Wohnungen für Aufsichts - und 
Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter und Nr. 2 Anlagen 
für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke nicht B e-
standteil des Bebauungsplanes und damit nicht zulässig.  
 
1.7 Gemäß § 1 Absatz 5 BauNVO in Verbindung mit Abs.  9 BauNVO sind im Industri e-
gebiet Bordelle und bordellartige Betriebe nicht zulässig.

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/ 3 
1.8 Gemäß § 1 Absatz 5 BauNVO sind im Industriegebiet Tankstellen nicht zulässig, Be-
triebstankstellen sind jedoch zulässig. 
 
1.9 Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO in Verbindung mit Abs.  9 BauNVO sind im Industrieg e-
biet Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig. 
 
1.10 Zulässig sind - abweichend von Punkt 1.9 - Verkaufsstellen, die in unmittelbarem 
betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks - und produzierenden Betrieben stehen 
und baulich untergeordnet sind. 
 Die Stadt Köln geht davon aus, dass eine baulich untergeordnete Verkaufsstelle nicht 
mehr als 15 % der genehmigten Geschossfläche ausmachen kann, jedoch nur bis zu 
einer maximalen Verkaufsfläche von 100 m². 
 
1.11 Gliederung des Gewerbe- und Industriegebietes (GE/GI)  
  Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO wird das GE/GI -Gebiet auf der Grundlage 
der Abstandsliste zum Abstandserlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, 
Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom 06.06.2007(SMBl. NW. 283) wie 
folgt gegliedert:  
 
   In Zone 1 sind Betriebsarten der Abstandsklassen I - V unzulässig. 
   In Zone 2 sind Betriebsarten der Abstandsklassen I - IV unzulässig. 
   In Zone 3 sind Betriebsarten der Abstandsklassen I - III unzulässig. 
 
 In den Zonen 1 - 3 sind auch Betriebsarten und Anlagen der jeweils nächst höheren 
Abstandsklasse (höheres Abstandserfordernis) sowie im Emissionsverhalten ve r-
gleichbare Betriebe und Anlagen zulässig, wenn das festgesetzte Lärmemission s-
kontingent L/ EK nach DIN 45691 (Geräuschkontingentierung/Ausgabe  Dezember 
2006) eingehalten wird und im Einzelfall nachgewiesen wird, dass durch besondere 
technische Maßnahmen oder durch Betriebsbeschränkungen die Emissionen der An-
lagen soweit begrenzt werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen in schutzb e-
dürftigen Gebieten vermieden werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist a n-
hand der im Einzelfall vorzulegenden Antragsunterlagen zu prüfen. 
 
1.12  Nebenanlagen 
 Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 und 2 BauNVO sind nur innerhalb der übe r-
baubaren Grundstücksflächen zulässig; ausgenommen hiervon sind Anlagen zum 
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Lärmschutzwände). 
2 Maß der baulichen Nutzung   
2.1 Höhen für Gebäude und bauliche Anlagen  
 Die festgesetzte Gebäudehöhe bezieht sich auf die Oberkante des Gebäudes.  
 
 Gemäß § 16 Abs. 6 i. V. m. § 18 BauNVO dürfen die festgesetzten Gebäudehöhen 
der baulichen Anlagen durch untergeordnete Bauteile bzw. bauliche Anlagen (z. B. 
Antennen, Aufzugsüber fahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter usw.) 
überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 2,5  m 
in der Höhe; der Flächenanteil der Überschreitungen darf insgesamt 20  % der jewei-
ligen Dachfläche nicht übersteigen. Die vorgenannten Bauteile und Anlagen müssen

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/ 4 
vom Rand der baulich zugeordneten Dachfläche mindestens so weit zurücktreten, 
wie sie selbst hoch sind. Photovoltaikanlagen sind davon ausgeschlossen. 
3 Bauweise 
 Gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO müssen Gebäude wie in d er offenen Bauweise seitl i-
chen Grenzabstand halten, dürfen jedoch mit einer Länge mehr als 50 m errichtet 
werden. 
4 Schutzmaßnahmen vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
4.1 Gewerbelärm 
 Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO sind in den Teilflächen des GE/GI-Gebietes 
nur Betriebe und Anlagen zulässig, deren Geräusche die festgesetzten Emission s-
kontingente L/ EK  nach DIN 45691 (Geräuschkontingentierung/Ausgabe Dezember 
2006) weder tags (06:00 bis 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 bis 06:00 Uhr) übe r-
schreiten. Die äußere Flächenabgrenzung ergibt sich entsprechend der überbaub a-
ren Grundstücksfläche (Baugrenzen). 
 
 Bezogen auf die Immissionsorte, die sich in den Sektoren A - F befinden, erhöhen 
sich die Emissionskontingente L/ EK um die festgesetzten Zusatzkontingente. Die Prü-
fung der Einhaltung er folgt nach DIN 45691(Geräuschkontingentierung/Ausgabe D e-
zember 2006, Abschnitt 5 und Anhang A2). Für die in der nebenstehenden Pla n-
zeichnung dargestellten Richtungssektoren A - F liegenden Immissionsorte darf die 
Gleichung (6) und (7) der DIN 45691 das Emissionskontingent L/ EK der einzelnen 
Teilflächen durch L/EK+  L/EK, zus ersetzt werden. 
 
 Die Sektoren A - F beziehen sich dabei auf einen Bezugspunkt mit dem Rechtswert 
353424 und dem Hochwert 5656578 in UTM/ERTS89 -Koordinaten. Der Sektor A e r-
streckt sich dabei von 60° bis 105°, der Sektor B von 105° bis 124° und der Sektor C 
von 124° bis 292°, der Sektor D von 292° bis 335°, der Sektor E von 335° bis 30°, 
der Sektor F von 30° bis 60° jeweils bezogen auf 0° = 360° für die Nordrichtung im 
Uhrzeigersinn. 
 
 Ein Vorhaben ist zulässig, wenn der Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche der 
Anlage oder des Betriebes (beurteilt nach TA Lärm unter Berücksichtigung der Schal-
lausbreitungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Genehmigung) des nach DIN 45691, 
Abschnitt 5 für das Betriebsgrundstück berechnete Immissionskontingent oder einen 
Wert von 15 dB unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert (Nr. 6.1 der TA Lärm) 
am maßgeblichen Immissionsort im Einwirkungsbereich (Nr. 2.2 und 2.3 der TA 
Lärm) nicht überschreitet.

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/ 5 
4.2 Lärmpegelbereiche  
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind innerhalb der GI-Gebiete 1 - 4 und der Gewer-
begebiete 1 und 2 passive Schallschutzmaßnahmen von den Außenbauteilen von 
Aufenthaltsräumen nach DIN 4109:1989 zu treffen. Die Lärmpegelbereiche entspre-
chen den in der folgenden Übersicht zusammengestellten Anforderungen an die 
Luftschalldämmung:  
 
Lärmpegelbereich nach DIN 4109 Erforderliches bewertetes Schalldämmmaß 
der Außenbauteile R’w, res dB(A) 
V Wohnräume 
45 
Büroräume 
40 
 
 Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist zulä ssig, wenn im 
Baugenehmigungsverfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein nie d-
rigerer Lärmpegelbereich an einzelnen Gebäudeteilen oder Geschossebenen nac h-
gewiesen wird.  
 
4.3 Lärmschutzwände 
 Lärmschutzwände zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen sind gemäß 
der festgesetzten Höhe von mindestens 7,00 Metern über dem Niveau der befesti g-
ten Oberflächen zu realisieren.  
 
 Ausnahmen von der Lage und Höhe der durch Planzeiche n Lärmschutzwände kö n-
nen zugelassen werden, wenn durch einen Sachverständigen nachgewiesen wird, 
dass geringere Höhen bzw. alter native Lagen einen gleichwertigen Lärmschutz g e-
währleisten.        
5 Ein- und Ausfahrten  
 Für das GE 1 und GI 3 - Gebiet wird die Summe der Breite der Ein - und Ausfahrten  
pro Grundstück innerhalb der Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern  
und sonstigen Bepflanzungen auf 30,00 m und für die übrigen GI / GE - Grundstücke  
auf 10,00 m begrenzt. Für doppelt erschlos sene Grundstücke gilt die v. g. Festset-
zung an beiden Zufahrtsmöglichkeiten.   
 Entlang der Industriestraße sind keine Ein- und Ausfahrten zulässig.  
6 Entwässerung   
Das anfallende Niederschlagswasser der Dachflächen ist  innerhalb des Geltungsbe-
reichs über die belebte Bodenzone zu versickern.  
  
7  Bepflanzungen und Begrünung   
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB  
 
Sämtliche Pflanzungen und sonstige Begrünungsmaßnahmen sind dauerhaft zu er-
halten und bei Abgang zu ersetzen. Innerhalb der festgesetzten Pflanzflächen ist die 
Errichtung von be grünten Lärmschutzwänden zulässig.  Ausnahmsweise kann eine 
geringfügige Bebauung der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und

- 5 - 
/ 6 
sonstigen Bepflanzungen zugelassen werden, sofern Ersatz durch gleichwertige und 
gleichgroße Flächen an anderer Stelle im Plangebiet geschaffen wird.  
  
7.1 Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen  
Bepflanzungen  
  
 Pflanzfläche PF1:   
Sicker- und Landschaftsrasen mit Ziergehölzen (20 %): EA 31 (LW 41112), BB 1 (GH 
411)  
  
 Pflanzfläche PF2:   
Gehölzstreifen an Straßen und an den Gebietsrändern, geringes Baumholz,  einhei-
misch und standortgerecht: BD 71 (BR 133131)  
  
 Pflanzfläche PF3:   
Scherrasen mit Ziergehölzen (20%): EA 31 (LW 41112), BB1 (GH 411)  
  
7.2 Stellplatzbegrünung  
 Je angefangene 5 Stellplätze ist ein standorttypischer Baum BF 31 (GH 741) zu 
pflanzen. Die Baumscheiben dürfen eine Mindestgröße von 6 m² nicht unterschrei-
ten. Die Bäume sind auf der Stellplatzanlage gleichmäßig zu verteilen.  
  
7.3 Fassadenbegrünung  
 Fensterlose Fassadenteile mit einer Breite von mehr als 10 m sind mit Ausnahme 
von Anlieferungsbereichen, bauordnungsrechtlich erforderlicher Fluchtwege und 
Fluchttreppenhäuser sowie Werbeanlagen und Lüftungseinrichtungen mit mindes-
tens einer geeigneten Kletterpflanze (Selbstklimmer bzw. Rank- und Schlingpflanzen) 
- falls erforderlich mit entsprechender Kletterhilfe - pro angefangene 5 m Fassaden-
breite dauerhaft zu begrünen.   
  
7.4 Begrünung der Schallschutzwände  
 Die festgesetzten freistehenden Schallschutzwände sind mit mindestens einer ge-
eigneten Kletterpflanze (Selbstklimmer bzw. Rank- und Schlingpflanzen) – falls erfor-
derlich mit entsprechender Klet terhilfe - pro angefangene 5 m Schallschutzwand 
dauerhaft zu begrünen.   
  
7.5 Begrünung der öffentlichen Verkehrsfläche  
 Innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche sind min destens 7 Bäume BF 41 (GH 742) 
bzw. BF 31 (GH 741) zu pflanzen. Die Baumscheibe n dürfen eine Mindestgröße von 
6 m² nicht unterschreiten. 
8. Ausgleichsmaßnahmen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB werden innerhalb der öffentlichen Grünflächen folgende 
Ausgleichsmaßnahmen aus der 5. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 
6456/06 übernommen und festgesetzt: 
 
Ausgleich M4/3 – M4/6: Langgraswiese (70%) mit Baumreihe, Gehölzpflanzung (30 %) : 
EA 1, BF 31, BD 51

- 6 - 
/ 7 
Ausgleich M9: Langgraswiese (70 %) mit Baumreihe, Gehölzpflanzung (30 %): EA 1, BF 
31, BD 51 
 
9. Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen   
  
Gemäß § 9 Abs. 1a BauGB werden die im Rahmen der 5. Änderung und Ergänzung 
des Bebauungsplans Nr. 6456/06 festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen M1 und M4  
(M4/1 - M4/6) bis M8  sowie die externe Ausgleichsfläche auf dem städtischen Flu r-
stück 37 in Flur 60 der Gemarkung Worringen sowie die in diesem Bebauungsplan 
festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen M4/3 – M4/6 den Flächen zugeordnet, auf d e-
nen ein Eingriff innerhalb des Änderungs - und Ergänzungsgebietes der 5. Änderung 
sowie der 7. Änderung ermöglicht wird: 
 
 dem Eingriff durch GE- / GI-Gebiet wird je m² überbaubarer Grundstücksfläche 
eine Ausgleichsfläche von 0,53 m² zugeordnet, 
 
 dem Eingriff durch die innere Erschließung wird je m² Grundstücksfläche eine 
Ausgleichsfläche von 0,29 m² zugeordnet. 
 
 
B. Gestalterische Festsetzungen:  
 Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V. mit § 86 Abs. 1 u nd 4 BauO NRW wird folgende ge-
stalterische Festsetzung für das GE/GI-Gebiet getroffen:  
  
 Innerhalb der Flächen für das Anpfla nzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen sind Einfriedungen entlang der Grun dstücksgrenzen nur in Form von 
transparenten Zäunen (z. B. Maschendraht- oder Stahlgitterzäune) zulässig.  
 
 
C. Nachrichtliche Übernahmen: 
 Wasserschutz  
 Die auf der Grundlage des § 19 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch Verordnung 
festgesetzte  Wasserschutzzone III B des Wasserwerkes Weiler für das gesamte 
Plangebiet. 
 
 Denkmalschutz  
 Das nach § 2 Abs. 1 und 5 Denkmalschutzgesetz NW (DSchG NW) unter Schutz ge-
stellte Bodendenkmal Nr. 483 am Mohlenweg. 
 
D. Hinweise:  
Rechtsgrundlagen  
1. Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl I S. 2414) in der 
Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722)  
  
2. Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekann t-
machung vom 21.11.2017 (BGBl. I  S. 3786)

- 7 - 
/ 8 
3. Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl 1991 I 
S. 58)  
  
4. Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein -Westfalen - Landesbauord-
nung - (BauO NRW) vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256).  
  
5. Für die Hinweise 2 bis 4 gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende 
Fassung.  
  
6. Für die Pflanzmaßnahmen gilt die Anlage der Satzung der Stadt Köln zur E r-
hebung von Kostenerstattungsbeträgen vom 15. Dezember 2011 und den dort 
formulierten Gestaltungsgrund sätzen und Biotopkürzeln (Am tsblatt der Stadt 
Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). 
 
7. Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des preu-
ßischen Fluchtlinien gesetzes, des Aufbaugesetztes NW, des Bundesbaug e-
setzes oder des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses 
Bebauungsplanes außer Kraft. 
 
Einsichtnahme Unterlagen 
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der B ebauungsplanur-
kunde verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fa s-
sung Anwendung. Sie werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kata s-
ter der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus, Willy -Brandt Platz 2, 
50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 
 
Hochwasser 
Das Plangebiet liegt im Hochwasser Risikogebiet des Rheines. Das Plangebiet ist bis 
11,90 Kölner Pegel gegen Hochwasser vom Rhein durch baulichen Hochwasse r-
schutz geschützt. Bei einem Hochwasserereignis, das ein 200 -jährliches Hochwas-
serereignis (11,90 m Kölner Pegel) überst eigt, kann es zu Überflutungen kommen. 
Bei der Planung von technischen Vors orgeeinrichtungen sind die Aus wirkungen von 
aufsteigendem Grundwasser sowie einer Überflutung zu berücksichtigen.  
 
Starkregenereignis 
Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereign is gemäß der „Starkregen Gefahre n-
karte“ der der Stadtentwässerungsbetriebe eine Überflutungsgefährdung vor. Ba u-
maßnahmen im Plangebiet sind mit den Stadtentwässerungsbetrieben abzustimmen. 
 
Artenschutz 
Laut artenschutzrechtlicher Prüfung  Stufe 2  vom 09.06. 2017 (D. Liebert, Büro für 
Freiraumplanung, „ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG ABSCHLUSSB E-
RICHT - B-Plan Nr. 6456/06 „Gewerbegebiet Langel“ 7. Änderung“, Alsdorf) ergeben 
sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz 
(BNatSchG). bzw. keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 
BNatSchG. 
 
Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen sind folgende Maßnahmen zu treffen:

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 Die Beseitigung von Vegetation muss außerhalb der Brut - und Aufzuchtzeit 
wildlebender Vogelarten stattfinden, d.h. außerhalb des Zeitraums 1. März bis 
31. Oktober. Im Rahmen der avifaunistischen Untersuchung konnte einzig die 
Feldlerche als planungsrelevante Arte nachgewiesen werden. 
 Falls die Beseitigung von Vegetation innerhalb des Zeitraumes 1. März bis 31. 
Oktober stattfinden soll, ist vorab eine ökologische Baubegleitung einzuric h-
ten, die sicherstellt, dass Individuen sowie Fortpflanzungs - und Ruhestätten 
von wildlebenden Vogelarten rechtzeitig identifiziert und geschützt werden 
können. 
 Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatschG werden bei Umsetzung der Pl a-
nung nicht verletzt, sofern die genannten Vermeidungsmaßnahmen Berüc k-
sichtigung finden. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 44 
Abs. 5 BNatSchG sind nicht erforderlich. 
 
Artenschutzrechtliche Regelungen erfolgen im Baugenehmigungsverfahren. 
 
Boden 
Die Bestimmungen des Bundes -Bodenschutzgesetzes, der Bundes -
Bodenschutzverordnung und Altlasten verordnung und des Landesbodenschutzg e-
setzes NRW sind zu beachten. 
 
Denkmalschutz 
Bei Erdeingriffen sind die §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) - die 
Meldepflicht und das Verhalten bei der Entdeckung von archäologischen Bodenfu n-
den - zu beachten. 
 
Niederschlagswasser 
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG NRW) ist das anfallende Niederschlag s-
wasser vor Ort zu versickern. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Unte-
re Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten.

zu Anlage 3 ---Urkunde---

202283 Zeichen

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Begründung nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
 
zur Änderung des Bebauungsplanes 6456/06, 7. Änderung 
Arbeitstitel: Gewerbegebiet Langel in Köln-Fühlingen/Merkenich,  
    7. Änderung 
 
  
1 Anlass und Ziel der Planung  
Die Transgourmet Deutschland GmbH & Co OHG plant ei nen Logistikstandort im Bereich 
des rechtsverbindlichen Bebauungsplans 6456/06 „Gew erbegebiet Langel“, 5. Änderung 
und Ergänzung. Dieser ist im westlichen Teil vorges ehen. Dort ist zudem beabsichtigt, ei- 
ne Betriebskindertagesstätte einzurichten. 
 
TransGourmet ist ein Großverbraucher-Belieferungsservice des Lebensmittelhandels, der 
Gastronomie und Großküchen mit Lebensmitteln und sonstigem Bedarf versorgt und über 
einen eigenen Fuhrpark verfügt. In dem umgebenden G ebiet siedeln bereits zwei Lo- 
gistikzentren und ein nennenswerter gewerblicher Bestand. 
  
Gemäß dem städtebaulichen Planungskonzept werden di e vorhandenen bislang unbe- 
bauten Industrie- und Gewerbeflächen im Süden des B ebauungsplanes 6456/06 „Gewer- 
begebiet Langel“, 5. Änderung und Ergänzung in Anspruch genommen. Die Erschließung 
wird entsprechend der logistischen Erfordernisse je doch nicht wie bereits im rechtskräfti- 
gen Bebauungsplan festgesetzt durch kreuzförmig ang eordnete Planstraßen erfolgen, 
sondern durch eine rechtwinkelig verlaufende Planst raße. Ebenso stimmen die Baufens- 
ter nicht mit den Erfordernissen (insbesondere der Großflächigkeit) überein.  
 
Der im rechtskräftigen Bebauungsplan 6456/06 „Gewerbegebiet Langel“, 5. Änderung und 
Ergänzung, festgesetzte Fuß- und Radweg vom Wendekr eis der westlichen Planstraße 
zur Robert-Bosch-Straße muss zudem im Einmündungsbe reich zur öffentlichen Straßen- 
verkehrsfläche an die Richtung Norden verlaufende Z u- und Abfahrt zu den REWE-
Bestandslagern in diesem Bereich kreuzungsfrei ange passt werden. Dies dient der Ver- 
meidung möglicher Konflikte.  
 
Die Genehmigungsfähigkeit der beabsichtigen Logistikansiedlung ist somit auf der Grund- 
lage des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes nicht gewährleistet. Dadurch wird die 7. 
Änderung des Bebauungsplanes erforderlich. Zweck der Änderung des Bebauungsplanes 
ist es daher, den gewerblichen und industriellen Be stand und dessen Entwicklung pla- 
nungsrechtlich durch Anpassung frei von Nutzungskon flikten zu halten, abzusichern und 
sinnvoll zu gliedern. Für die Teilfläche im Nordwes ten ist eine Nutzung durch die REWE 
als Erweiterungsfläche für eine derzeit noch nicht exakt bestimmbare gewerbliche Nut- 
zung beabsichtigt. Das neuere Bestandslager der REWE grenzt unmittelbar im Süden an. 
Für die nordöstliche Gewerbefläche ist derzeit keine konkrete Nutzung vorgesehen.

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2 Erläuterungen zum Plangebiet 
2.1  Lage und Abgrenzung des Plangebietes 
Das Plangebiet wird aus dem südlichen für Industrie - und Gewerbenutzung festgesetzten 
Bereich des Bebauungsplanes 6456/06, 5. Änderung un d Ergänzung, gebildet. Wegen 
des Erfordernisses der Änderung des Verlaufs eines bereits rechtskräftig festgesetzten 
Fuß- und Radweges, der von der Wendeanlage der östl ich verlaufenden Planstraße in 
Richtung Robert-Bosch-Straße verläuft (mit Überquer ung des Mohlenweges), beinhaltet 
das Plangebiet ebenfalls diesen länglichen nach Ost en verlaufenden Geltungsbereichs- 
ausläufer. Der Ausläufer umfasst zudem ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht. 
 
2.2  Vorhandene Struktur 
Der räumliche Geltungsbereich ist insgesamt 13,85 h a groß. Ungeachtet dessen, dass 
der rechtsverbindliche (Angebots-) Bebauungsplan Fl ächenfestsetzungen getroffen hat, 
ist die aktuelle konkrete Nutzung des Plangebietes und der umgebenden Fläche eine in- 
tensiv-landwirtschaftliche Ackernutzung.  
 
Außer Ackernutzung ist in der Umgebung unmittelbar nördlich das benachbarte neue 
REWE-Bestandslager mit seinen Freianlagen realisier t. Im näheren Umfeld befindet sich 
zudem das nordöstlich gelegene ältere REWE-Bestands lager mit seinen vorgelagerten 
Pkw-Stellplatzanlagen sowie die Zu- und Ausfahrtsstraße des neuen REWE-Lagers.  
 
Im Plangebiet ist bis auf einen kleinen Abschnitt d es Rad- und Fußwegs „Mohlenweg“ 
derzeit keinerlei Fläche versiegelt. Der Mohlenweg verläuft in nordöstlicher bis südwestli- 
cher Richtung. 
 
2.3  Erschließung 
2.3.1  Äußere Verkehrserschließung 
Das Plangebiet wird über den Kreisverkehrsplatz (KV P) in der Industriestraße ange- 
schlossen. Dieser ist gemäß der verkehrlichen Stell ungnahme des Büros RK GmbH (Ja- 
nuar 2018) ausreichend dimensioniert, dass er den V erkehr aufnehmen kann. Ein Leis- 
tungsfähigkeitsnachweis wurde bereits in der Vergan genheit vom Büro PTV (Nov. 2008) 
geführt. Im Ergebnis ist eine gute Verkehrsqualität  zu erwarten. Durch die geplanten Nut- 
zungsänderungen und die veränderte Anbindung des La gers REWE 2 über die Robert-
Bosch-Straße (anstatt über die Industriestraße und die verlängerte Planstraße) verringern 
sich die prognostizierten Verkehrsmengen in allen Z ufahrten des KVPs. Insofern ist auch 
weiterhin von einer möglichen leistungsfähigen Erschließung auszugehen.

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2.3.2  Wasser- und Energieversorgung 
Das Plangebiet wird neu erschlossen. Dazu werden Le itungen an die vorhandenen Lei- 
tungen in der Robert-Bosch-Str. angebunden. Die Leitungen führen parallel des geplanten 
Rad- und Fußwegs im östlichen Geltungsbereichsauslä ufer in die Planstraße bis zur 
rechtwinkligen Abzweigung. 
 
2.3.3  Abwasserentsorgung  
Das Abwasser wird dem öffentlichen Kanal in der Rob ert-Bosch-Str. zugeführt. Der Kanal 
ist bereits vorhanden. Der Kanal folgt dem o. g. Ve rlauf. Das Plangebiet liegt im Einzugs- 
gebiet des Klärwerks Köln-Langel. 
 
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III B des Wasserwerkes Weiler.  
 
2.3.4  Bodensituation  
Die aktuelle Bodennutzung ist intensiv-landwirtschaftlich. Durch Urbarmachung und Bear- 
beitung ist der Boden anthropogen beeinflusst, durc h den Einsatz von Landmaschinen ist 
er kompaktiert und weist einen Pflughorizont auf. F ür ausführlichere Informationen wird 
auf den Abschnitt 6.5 im Umweltbericht verwiesen. I m süd-östlichen Bereich des Plange- 
biets erstreckt sich das eingetragene Bodendenkmal Nr. 483.  
 
2.4  Naturraum und Klima  
Nach der Systematik der naturräumlichen Gliederung Deutschlands liegt das Plangebiet 
innerhalb der naturräumlichen Großlandschaft „Niede rrheinische Bucht, Köln-Bonner 
Rheinebene“ im Bereich der „Rheinaue“. Die naturräumlichen Einheiten werden aus den 
abiotischen Faktoren Klima, Relief, Boden, Wasserha ushalt und geologischer Bau sowie 
mit den biotischen Faktoren Flora und Fauna gebilde t. Diese Landschaft steht allgemein 
für Auwald-Gebiete und Flusslandschaften entlang de s Rheins. Die Geländehöhe beträgt 
ungefähr 39,3 m bis 40,0 m ü NN.  
 
Der Rhein zwischen Köln und Leverkusen wird beidseitig von stark besiedelten Niederter- 
rassenebenen begleitet. Durch den sich ausdehnenden  Verdichtungsraum Kölns und Le- 
verkusens ist der Frei- und Agrarraum der Niederter rasse mittlerweile zu Inselflächen un- 
terschiedlicher Ausdehnung aufgelöst worden. Die Ni ederterrassen der Köln-Bonner 
Rheinebene sind eine Ballungsrandzone mit starkem S iedlungsdruck auf verbliebene 
Freiflächen. Das Plangebiet zeigt eine artenarme Ku lturlandschaft. Die konventionell-
intensivlandwirtschaftliche Bewirtschaftung hat zur  Minderung der Artenausstattung ge- 
führt. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen sind artenarm. Es befinden sich keine Gehölze 
im Plangebiet. 
Beim Plangebiet handelt es sich um ein Freiflächenk limatop mit weitestgehend ungestör- 
tem Tagesgang der Temperaturen und Feuchte, das zur  Frisch- und Kaltluftproduktion in

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gemäßigter Form beiträgt. Großklimatisch betrachtet  unterliegt Köln-Fühlingen maritim-
gemäßigten Bedingungen mit mittleren jährlichen Nie derschlagsmengen von etwa 800 
mm. Lokalklimatisch ist der nahegelegene Rhein ein beeinflussender Faktor. 
2.5  Schallimmissionen  
Die Lärmsituation im Plangebiet ist geprägt von den  Geräuschquellen Straßen- und Ge- 
werbelärm der umliegenden Verkehrsflächen und Betri ebe. Die Lärmsituation bezüglich 
der gewerblichen Vorbelastung wird bestimmt durch Geräuschvorbelastung durch das be- 
stehende REWE-Frischelager in Köln-Langel und Geräu schvorbelastung durch die im 
Nahbereich vorhandenen sonstigen Industrie- und Gew erbebetriebe, Kläranlage, Verpa- 
ckungsbetrieb, Kfz-Werkstatt, Brauerei, Kompressorenwerk, Logistikbetrieb, usw. (s. ADU  
COLOGNE , 02/2009).  
 
2.6  Alternativstandorte 
Der Standort wurde gewählt, da der derzeitige Stand ort des Investors im REWE-
Bestandslager 1 demnächst ausläuft und nicht verlän gert wird. Als einzige Alternative in- 
nerhalb der Stadt Köln wurde der Standort im Plange biet ausgemacht. Dieser Standort 
erscheint aufgrund seiner Lage in der Nähe der Kund en gut geeignet und ist aus Umwelt- 
gründen eines sich möglicherweise in der Zukunft er gebenden weiter entfernt liegenden 
Standortes außerhalb der Stadt vorzuziehen. 
 
2.7  Planungsrechtliche Situation 
Es wird eine Bebauungsplanänderung gemäß § 30 BauGB  durchgeführt. Der räumliche 
Geltungsbereich überplant den rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 6456/06, 5. Ände- 
rung und Ergänzung. Dabei werden die bestehenden Fe stsetzungen jedoch nach Mög- 
lichkeit mit diesem Bebauungsplan übernommen. Die B auleitplanung wird insofern ledig- 
lich an die geänderte Planung angepasst. 
 
Im Rahmen der 5. Änderung und Ergänzung des Bebauun gsplans Nr. 6456/06 “Gewer- 
begebiet Langel in Köln-Fühlingen/Merkenich“ wurde aufgrund der veränderten Trassen- 
führung des örtlichen Straßenverkehrsnetzes der Gel tungsbereich des Bebauungsplans 
ergänzt und das Gewerbegebiet Langel innerhalb sein er nordwestlichen, landwirtschaft- 
lich genutzten Gebietshälfte neu geordnet. In das P lanverfahren einbezogen wurde die 
Erweiterung eines Gewerbegrundstücks an der Robert-Bosch Straße innerhalb der bereits 
besiedelten Osthälfte des Plangebietes (Teilbereich  2) für den Bau zusätzlicher LKW-
Stellplätze. 
 
Die zum damaligen Zeitpunkt überholten Darstellunge n des Flächennutzungsplanes wur- 
den durch dessen Änderung im Parallelverfahren ents prechend aktualisiert. Grundlage 
und städtebauliches Ziel der Planung im Interesse v on Wirtschaft und Arbeit war die Ent-

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wicklung eines bedarfsgerechten und durchgrünten Ge werbestandortes. Der erste Ände- 
rungsbereich der 5. Änderung und Ergänzung liegt in  der Nordwesthälfte des Gewerbe- 
gebietes Langel, dort kam es zu einer Neuordnung de r festgesetzten Gewerbe- und In- 
dustriegebiete, zur inneren Erschließung war eine d reiarmige Stichstraße mit Wendeanla- 
gen geplant. Durch diese Umplanung erhöhte sich das  Angebot an Gewerbefläche, die 
zulässigen Gebäudehöhen wurden auf 17,50 m begrenzt . Eine betriebseigene Tankstelle 
wurde zugelassen. Der zweite Änderungsbereich (Teil bereich 2) liegt in der bereits er- 
schlossenen bzw. besiedelten Hälfte des Gewerbegebiets Langel, in dessen Bereich eine 
1.500 m² große GI-Fläche in das festgesetzte Indust riegebiet einbezogen wurde. Der 
randliche Pflanzstreifen des Industriegebiets und d ie schmale Ausgleichsfläche wurden 
zugunsten der geänderten Zielsetzung überplant. 
 
Die vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 456/06, 6. Änderung, sieht den 
Ausschluss betriebsbezogener Wohnungen sowie Beherb ergungsbetriebe zur betriebli- 
chen Standortsicherung und Standortentwicklung im I nteresse von Wirtschaft und Arbeit 
vor, da durch den nächtlichen Schutzanspruch derart iger Nutzungen Betriebe in der 
Nachbarschaft stark eingeschränkt, bzw. zu aufwändi gen Lärmvorkehrungen genötigt 
würden. 
 
3 Planungsvorgaben 
3.1  Regionalplan  
Im Regionalplan (ehemals GEP – Gebietsentwicklungsp lan) für den Regierungsbezirk 
Köln, Teilabschnitt Köln (vom 21.05.2001) ist das P langebiet als Bereich für gewerbliche 
und industrielle Nutzung (GIB) dargestellt. Die aus gewiesenen Bereiche für gewerbliche 
und industrielle Nutzungen dienen der Ansiedlung, d em Ausbau und der Bestandssiche- 
rung solcher gewerblicher Betriebe, die wegen ihres  großen Flächenbedarfs, ihrer Emis- 
sionen oder ihrer besonderen Standortanforderungen nicht in einen Allgemeinen Sied- 
lungsbereich (ASB) integriert werden können. Gemäß Ziel 1, Abschnitt B, Unterpunkt 
B.3.1 des Regionalplans ist in Bereichen für die GI B die Ansiedlung oder wesentliche Er- 
weiterung von Handelsbetrieben im Sinne des § 11 Ab s. 3 BauNVO bauleitplanerisch 
auszuschließen. 
 
Zum Thema Verkehr wird ausgeführt, dass die Verkehr sinfrastruktur generell innerregio- 
nal die Aufgabe hat, die Mobilitätsbedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft in der 
Region bedarfsgerecht zu erfüllen und die Erreichba rkeit der Daseinsgrundfunktionen 
(Wohnen, Arbeiten, Versorgung, Freizeit, Erholung u sw.) in einem angemessenen Zeit- 
aufwand zu ermöglichen. Überregional soll sie mit dazu beitragen, die Position der Region 
Rhein-Ruhr im europäischen Wettbewerb der Metropolr egionen zu stärken und die dafür 
notwendige Qualität der Verkehrsbeziehungen zu den anderen deutschen und europäi- 
schen Wirtschaftsräumen zu sichern. Neben einem gez ielten Ausbau der Verkehrsinfra- 
struktur ist es notwendig, die Funktionsfähigkeit, eine gleichmäßige Auslastung aller Ver- 
kehrsträger sowie die Umweltverträglichkeit zu gewä hrleisten. Die verlängerte Industrie-

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straße (Ortsumgehung Fühlingen) ist als „sonstige r egionalplanerisch bedeutsame Stra- 
ße“ dargestellt. Südlich davon schließt eine als Freiraum- und Agrarbereich gekennzeich- 
nete Fläche an, die zusätzlich die Funktion eines regionalen Grünzugs innehat. 
 
3.2   Flächennutzungsplan (FNP) 
Im rechtsgültigen Flächennutzungsplan der Stadt Köl n ist der Großteil der Flächen des 
Geltungsbereiches als Industriefläche dargestellt. Sie erstreckt sich Richtung Süden bis 
zur Nutzungsänderung der mittig gelegenen Äcker bzw . der Flurstücksgrenze zwischen 
Flurstück 155 und den zu einer Nutzung zusammengesc hlossenen Flurstücken 154,153 
und 152. 
 
Südlich der vorgenannten Grenzziehung befindet sich  in einem relativ schmalen Streifen 
eine Gewerbefläche neben einer Darstellung als Fläc he für Hauptverkehrswege. Südlich 
der Verkehrsfläche ist eine Grünfläche mit teilweiser landwirtschaftlicher Nutzung (Bereich 
Heinrichshof) sowie eine größere Wohnbaufläche („Fühlingen“) dargestellt.  
 
Der Mohlenweg und seine Randbereiche, die als „Grünflächen“ dargestellt sind, bilden ei- 
nen grünen Korridor innerhalb der Industrie- und Gewerbeflächen. Im Westen angrenzend 
findet sich eine Darstellung für „Flächen für die Landwirtschaft“.  
 
Im Norden – außerhalb der Geltungsbereichs - verlau fen bandartig entlang der Gewerbe- 
gebiete Flächen für Bahnanlagen (alle Flächen, die für die Abwicklung oder Sicherung 
des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene zweckbestimmt sind) und Flächen für Ver- 
und Entsorgung (Flächen, die der Abfallentsorgung u nd –ablagerung, der Abwasserablei- 
tung oder der Gewinnung von Strom und Wärme aus erneuerbaren Energien dienen). 
 
Gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB sind die Bebauungspläne  aus dem Flächennutzungsplan 
zu entwickeln (Entwicklungsgebot).  
 
Die Abweichung einer Gebietsfestsetzung der 7. Ände rung des Bebauungsplans vom 
Flächennutzungsplan umfasst einen kleinen nördliche n Anteil des Gewerbegebietes GE 
2. In diesem Bereich ist im FNP Industriegebiet dar gestellt. Des Weiteren gibt es eine ge- 
ringe Abweichung im südlichen Bereich des GI 3. In diesem Bereich ist im FNP ein Ge- 
werbegebiet dargestellt. Diese geringen Abweichungen sind durch den Begriff des „Entwi- 
ckelns“ im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB gedeck t. Aufgrund seiner geringen Detail- 
schärfe lässt der FNP Gestaltungsspielräume offen, die auf der Ebene der gemeindlichen 
Bauleitplanung ausgefüllt werden dürfen. Der verhäl tnismäßig kleine Anteil an Über- 
schneidungen - bezogen auf die FNP-Darstellungen fü r Industrie- und Gewerbegebiete 
widerspricht nicht der Grundkonzeption des Flächennutzungsplans. 
 
Die Notwendigkeit der Änderung des Flächennutzungsplanes besteht somit nicht.

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3.3  Landschaftsplan 
Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans. 
 
4 Städtebauliches Konzept 
In der aktuellen Konzeptstudie ist ein ungefähr rec hteckiges Logistikgebäude mit einer 
Grundfläche von ca. 28.750 m² auf einer Grundstücks größe von rd. 78.290 m² vorgese- 
hen (287,5 x 100 m große Halle). Es wird von einer internen Ringstraße erschlossen und 
verfügt vor den Längsseiten des Wareneingangs (im N orden) und des Warenausgangs 
(im Süden) über die erforderlichen Rangierflächen f ür die Lkw. Es sind Überladebrücken 
vorgesehen. Die Fläche wird randlich eingegrünt. Ei ne breitere Vegetationsfläche ist vor 
allem Richtung Westen zur freien Landschaft vorhand en. Die Planungen sehen im vorge- 
nannten Bereich ein ungefähr in Ost-West-Richtung a usgerichtetes Gebäude mit vorgela- 
gerten großzügigen Rangierflächen parallel zum nordöstlichen REWE-Lager vor.  
 
Im südwestlich gelegenen Gewerbegebiet soll nach de rzeitigem Planungsstand eine 
kombinierte Stellplatzanlage für ca. 9 Lkw im Norde n und im Süden eine Parkpalette für 
ca. 270 Pkw als Mitarbeiterstellplätze entstehen, e ine Fläche zur optionalen Stellplatzer- 
weiterung für die 2. Ebene ist möglich. Der Bedarf hängt mit der betrieblichen Entwicklung 
zusammen. Die Stellplatzanlagen werden randlich und  untereinander großzügig einge- 
grünt. Von den Stellplatzanlagen führen Gehwege Richtung Norden zum Logistikzentrum. 
Am nördlichen Rand dieses Gewerbegebietes findet si ch in einer Fläche zum Anpflanzen 
von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen – Pflanzfläche PF 1 – (Sicker- 
und Landschaftsrasen mit Ziergehölzen) auf ca. 2.24 0 m² ein Versickerungsbecken zur 
Aufnahme des Niederschlagswassers der Dachflächen. 
 
Am nordwestlichen Rand ist der Bau einer Betriebski ndertagesstätte vorgesehen. Diese 
soll bei einer L-förmigen Kubatur eine Grundfläche von 400 m² haben. Zu der Einrichtung 
gehört eine Außenfläche von 300 – 500 m², eine Pkw-Stellplatzfläche für 5 Fahrzeuge und 
eine interne Straßenanbindung mit Wendemöglichkeit (Wenderadius 11,50 m).  
 
Randlich umlaufend sowie in den Restflächen erfolge n ansprechende naturnahe bzw. 
gärtnerisch gestaltete Begrünungen in den Industrie- und Gewerbegebietsflächen. Im öst- 
lichen Geltungsbereichsausläufer werden die bestehe nden Maßnahmenflächen der 5. 
Änderung und Ergänzung dieses Bebauungsplanes weitg ehend übernommen. Eine Aus- 
nahme bildet der geplante Geh- und Fußweg zur Rober t-Bosch-Straße, der Maßnahmen- 
flächen überplant. Diese wurde jedoch gegenüber dem  Planstand der 5. Änderung und 
Ergänzung lediglich räumlich verschoben. 
 
Eine größere im Nordosten gelegene Fläche, die an die REWE-Bestandsanlage angrenzt, 
soll der unmittelbar benachbarten REWE als Erweiter ungsfläche für eine derzeit noch 
nicht exakt bestimmbare gewerbliche Nutzung dienen. Auch dieses Areal ist als GI-Gebiet

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mit der Übernahme der bereits im rechtskräftigen Be bauungsplan der 5. Änderung und 
Ergänzung bestehenden Festsetzungen geplant. Zum ve rbindlichen, dauerhaften Schutz 
der Nachbarschaft vor Lärmbelastung werden das Indu striegebiet (GI-Gebiet) und das 
Gewerbegebiet (GE-Gebiet) in Teilflächen (TF) unter teilt. In diesen TF werden die maxi- 
mal zulässigen Emissionskontingente tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) und nachts (22.00 
Uhr bis 6.00 Uhr) auf der Grundlage der DIN 45691/1 2.06 sowie unter Berücksichtigung 
der Vorbelastung durch Schallimmissionen von besteh enden Betrieben in der Nachbar- 
schaft rechnerisch ermittelt und festgelegt. Durch die Emissionskontingente werden ins- 
besondere die schutzbedürftigen Nutzungen der Umgeb ung Richtung Süden und Westen 
und ferner Richtung Osten geschützt. Aufgrund der s ensiblen Nutzungen in der Nachbar- 
schaft sowie innerhalb des Plangebietes (Außenberei ch KiTa) wird festgesetzt, dass zu- 
sätzlich Lärmschutzwände von mindestens 7,00 m Höhe  zu errichten sind. In Richtung 
Nordwesten vor dem geplanten KiTa-Standort sind in Richtung Logistikzentrum zwei 
Lärmschutzwände hintereinander vorgesehen.  
 
Für die Gewerbegebietsfläche im Südosten ist derzei t die Nutzung durch eine Bäckerei 
vorgesehen.   
 
5 Begründung der Planinhalte 
5.1  Art der baulichen Nutzung  
5.1.1  Industriegebiet (GI) 
Der überwiegende Teil des Plangebietes wird als Ind ustriegebiet gemäß § 9 BauNVO 
festgesetzt. Das GI-Gebiet wird in vier Teilflächen (GI 1 – GI 4) untergliedert.  
 
In den GI-Gebieten sollen die Errichtung und die an gemessene Erweiterung des vorgese- 
henen Gebäudebestandes sichergestellt werden. Entsp rechend sind Gewerbetriebe aller 
Art, Lagerhäuser und öffentliche Betriebe gemäß § 9 Absatz 2 Nr. 1 BauNVO zulässig.  
 
Betriebstankstellen gemäß § 9 Absatz 2 Nr. 2 BauNVO sind – im Gegensatz zu allgemein 
Tankstellen – ebenfalls zulässig. Demgegenüber sind  die gem. § 9 Absatz 3 Nr. 1 und 2 
BauNVO ausnahmsweise zulässigen Wohnungen für Aufsi chts- und Bereitschaftsperso- 
nal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter un d Anlagen für kirchliche, kulturelle, so- 
ziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke nicht zugelassen, da dies nicht mit dem Ge- 
bietscharakter und jenem der Umgebung übereinstimmt . Die vorgenannten Anlagen wür- 
den durch die Nutzung – insbesondere durch die Emis sionen – beeinträchtigt werden, so 
dass ein unangemessener Aufwand bzw. starke Einschr änkungen entstehen würden, 
wollte man sie in den GI-Gebieten realisieren.  
 
Für die Industriegebietsteile GI 1, GI 2, GI 3 und GI 4 ist gemäß der textlichen Festset- 
zung Nr. 1.11 auf der Grundlage der Abstandsliste z um Abstandserlass des Ministeriums 
für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verb raucherschutz NRW vom 
06.06.2007 Zone 2 (in GI 1, GI 2 und GI 3) bzw. Zon e 3 (GI 4) festgesetzt. In Zone 2 sind

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Betriebsarten der Abstandsklassen I - IV unzulässig  und in Zone 3 sind Betriebsarten der 
Abstandsklassen I – III unzulässig. Zudem sind in d en Zonen 2 und 3 auch Betriebsarten 
und Anlagen der jeweils nächst höheren Abstandsklas se (höheres Abstandserfordernis) 
sowie im Emissionsverhalten vergleichbare Betriebe und Anlagen zulässig, wenn das 
festgesetzte Lärmemissionskontingent L 
EK  nach DIN 45691 (Geräuschkontingentie- 
rung/Ausgabe Dezember 2006) eingehalten wird und im  Einzelfall nachgewiesen wird, 
dass durch besondere technische Maßnahmen oder durc h Betriebsbeschränkungen die 
Emissionen der Anlagen soweit begrenzt werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen in 
schutzbedürftigen Gebieten vermieden werden. Das Vo rliegen dieser Voraussetzung ist 
anhand der im Einzelfall vorzulegenden Antragsunterlagen zu prüfen. 
 
Diese Feinsteuerung nach Abstandsliste 2007 dient d em Schutz der Anwohner und der 
Bevölkerung vor vermeidbaren emissionsbedingten Beeinträchtigungen und Belastungen.  
 
Das GI 3 liegt zwischen dem GE 1 und dem GI 1. Am n ördlichen Rand dieses Industrie- 
gebietes ist innerhalb der festgesetzten Pflanzfläc he ein Versickerungsbecken mit einer 
Fläche von ca. 2.240 m² vorgesehen.  
 
Das räumlich separat liegende GI 4 dient als Erweit erung des bestehenden GI-Gebietes 
infolge der Umverlegung des Fuß- und Radweges. 
 
Die im Nordosten gelegene Teilfläche GI 2, die an d ie REWE-Bestandslage angrenzt, soll 
der unmittelbar benachbarten REWE als Erweiterungsf läche für eine derzeit noch nicht 
exakt bestimmbare gewerbliche Nutzung dienen. Für d ieses Areal wurden die Festset- 
zungen des rechtskräftigen Bebauungsplans übernommen. 
 
Unabhängig von der konkreten Nutzung sind selbstver ständlich alternative industrielle 
Nutzungen möglich. Diese müssen die festgesetzten s tädtebaulichen Kennwerte einhal- 
ten, zu denen auch die immissionsschutzrechtlichen Angaben zählen. Somit sind im In- 
dustriegebiet alle Vorhaben zulässig, die aufgrund der getroffenen Festsetzungen möglich 
sind.  
 
Durch Emissionskontingente wird die Umgebung vor un erwünschter Schallemission ge- 
schützt. Die auf Basis der durchgeführten Schalluntersuchung erforderlichen Maßnahmen 
zum Schallschutz (Emissionskontingente und Lärmpege lbereiche) werden unter Punkt 
5.8.3.1 sowie in Abschnitt 5.8.2 detailliert dargestellt. 
 
5.1.2  Gewerbegebiet (GE) 
Der südliche Bereich des Plangebietes wird als Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO festge- 
setzt und aus Immissionsschutzgründen in zwei Teilflächen unterteilt. 
 
In den GE-Gebieten sollen die Errichtung und die an gemessene Erweiterung des vorge- 
sehenen Gebäudebestandes sichergestellt werden. Ent sprechend sind Gewerbetriebe al- 
ler Art, Lagerhäuser und öffentliche Betriebe sowie  Geschäfts-, Büro- und Verwaltungs-

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gebäude gemäß § 8 Absatz 2 Nr. 1 und Nr. 2 BauNVO z ulässig. Betriebstankstellen ge- 
mäß § 8 Absatz 2 Nr. 3 BauNVO sind – im Gegensatz z u allgemeinen Tankstellen- eben- 
falls zulässig. Demgegenüber sind die gemäß § 8 Abs atz 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmswei- 
se zulässigen Wohnungen für Aufsichts- und Bereitsc haftspersonal sowie für Betriebsin- 
haber und Betriebsleiter, Nr. 2 Anlagen für kirchli che, kulturelle und gesundheitliche Zwe- 
cke und Nr. 3 Vergnügungsstätten nicht Bestandteil des Bebauungsplans und damit nicht 
zulässig, da dies nicht mit dem Gebietscharakter un d jenem der Umgebung überein- 
stimmt.  
 
Im GE 2 sind darüber hinaus die nach § 8 Abs. 3 Nr.  2 BauNVO ausnahmsweise zulässi- 
gen Anlagen für soziale Zwecke nicht zulässig. Die vorgenannten Anlagen würden durch 
die Nutzung – insbesondere durch die Emissionen aus dem GI 2 und GI 3 – beeinträchtigt 
werden, so dass ein unangemessener Aufwand bzw. sta rke Einschränkungen entstehen 
würden, wollte man sie in den GE-Gebieten realisieren.  
 
Im GE 1 sind die nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausna hmsweise zulässigen Anlagen für 
soziale Zwecke nicht ausgeschlossen, da der geplant e Standort einer Kita für diesen Be- 
reich im GE 1 von Industrielärm der GI 1 und 3 durc h die im Planteil dargestellten aktiven 
Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwand von mind. 7,00 m Höhe) geschützt ist. 
 
Für die Gewerbegebietsteile GE 1 und GE 2 ist gemäß  der textlichen Festsetzung Nr. 
1.11 auf der Grundlage der Abstandsliste zum Abstan dserlass des Ministeriums für Um- 
welt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom 06.06.2007 Zone 
1 festgesetzt. In Zone 1 sind Betriebsarten der Abs tandsklassen I - V unzulässig. Zudem 
sind in Zone 1 auch Betriebsarten und Anlagen der j eweils nächst höheren Abstandsklas- 
se (höheres Abstandserfordernis) sowie im Emissions verhalten vergleichbare Betriebe 
und Anlagen zulässig, wenn das festgesetzte Lärmemi ssionskontingent L 
EK  nach DIN 
45691 (Geräuschkontingentierung/Ausgabe Dezember 20 06) eingehalten und im Einzel- 
fall nachgewiesen wird, dass durch besondere techni sche Maßnahmen oder durch Be- 
triebsbeschränkungen die Emissionen der Anlagen sow eit begrenzt werden, dass schäd- 
liche Umwelteinwirkungen in schutzbedürftigen Gebie ten vermieden werden. Das Vorlie- 
gen dieser Voraussetzung ist anhand der im Einzelfa ll vorzulegenden Antragsunterlagen 
zu prüfen. 
 
Diese auch für das Gewerbegebiet festgesetzte Feins teuerung nach Abstandsliste 2007 
dient dem Schutz der Anwohner und der Bevölkerung vor vermeidbaren emissionsbeding- 
ten Beeinträchtigungen und Belastungen.  
 
Aufgrund konkreter Planungen liegen für einen Logistikbetrieb konkrete Daten vor:  
Im GE 1 soll nach derzeitigem Planungsstand eine St ellplatzanlage für ca. 270 Pkw ent- 
stehen. Zudem gibt es eine Option für eine zweite E bene bei der Pkw-Stellplatzanlage. 
Die Stellplatzanlagen werden randlich großzügig ein gegrünt. Von den Stellplatzanlagen 
führen Gehwege Richtung Norden zum Logistikzentrum.

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Zusätzlich ist geplant, ganz im Westen eine betrieb liche Kindertagesstätte zu errichten 
und zu betreiben. Zur Realisierung dieser Einrichtu ng müssen insbesondere erhöhte An- 
forderungen an die Lärmbelastung eingehalten werden . Um dies zu erreichen, wurde der 
Lärmpegelbereich V für Schlaf- und Kinderzimmer mit  fensterunabhängiger Belüftung bei 
geschlossenen Türen und Fenstern gem. der textlichen Festsetzungsziffer 4.2 festgesetzt.  
 
Für die Teilfläche GE 2 im Süden des Geltungsbereic hs liegt derzeit keine konkrete Pla- 
nung vor. Um jedoch auch eine kleinteilige Gewerben utzung zu ermöglichen, wird eine 
entsprechende verkehrliche Erschließung festgesetzt. 
 
Unabhängig von der konkreten Nutzung sind selbstver ständlich alternative gewerbliche 
Nutzungen möglich. Diese müssen die festgesetzten s tädtebaulichen Kennwerte einhal- 
ten, zu denen auch die immissionsschutzrechtlichen Angaben zählen. Somit sind im Ge- 
werbegebiet alle Vorhaben zulässig, die aufgrund de r getroffenen Festsetzungen möglich 
sind.  
 
5.2  Maß der baulichen Nutzung 
5.2.1  Gebäudehöhe 
Für den Bereich der flächenmäßig größten Teilfläche des Industriegebietes im Norden (GI 
1) wird eine Gebäudehöhe von 58,00 m ü NN festgeset zt - das entspricht ca. 18,50 m 
über Geländehöhe. Dort soll das eigentliche Logistikzentrum entstehen.  
 
In der Teilfläche GI 2 ist eine max. Gebäudehöhe von 57,10 m ü NN festgesetzt - das ent- 
spricht ca. 17,5 m über Geländehöhe. Für die Teilfl äche GI 3 ist hingegen eine Gebäude- 
höhe von 51,80 m ü NN festgesetzt - das entspricht ca. 12,5 m über Geländehöhe. Für 
die Teilfläche GI 3 ist keine Gebäudehöhe NN festgesetzt, da hier keine bauliche Nutzung 
vorgesehen ist.  
 
Für die Teilfläche GE 1 ist eine Gebäudehöhe von 51 ,80 m ü NN festgesetzt - das ent- 
spricht ca. 12,5 m über Geländehöhe. Für die Teilfl äche GE 2 ist hingegen eine Gebäu- 
dehöhe von 52,30 m ü NN festgesetzt - das entspricht ca. 12,5 m über Geländehöhe. 
 
Ausnahmen von den festgesetzten Gebäudehöhen sind n ur durch untergeordnete techni- 
sche Aufbauten, wie Antennen, Kamine, Kühlgeräte, Aufzugsüberfahrten bis zu 5 m Höhe 
auf max. 5 % der Dachfläche zulässig. Photovoltaika nlagen sind davon ausgenommen. 
Sie sind in jedem Fall zulässig. 
 
Höhenmäßig findet somit eine Abstufung von einer zu lässigen max. Gebäudehöhe von 
umgerechnet ca. 51,80 m ü NN – das entspricht ca. 1 2,50 m über Geländehöhe - in GE 1 
und GI 3, von 58,0 m ü NN (= ca. 18,50 m über Gelände) im GI 1, von 57,10 m in GI2 und 
von 52,30 m in GE 2 statt. Bei den städtebaulichen Kennzahlen handelt es sich größten- 
teils um Übernahmen aus dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan (5.Änderung).

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5.2.2  Grundflächen- und Baumassenzahl 
In den Industrie- und Gewerbegebieten bleibt als Ma ß der baulichen Nutzung neben der 
GI-üblichen GRZ von maximal 0,8 die Baumassenzahl von 10 festgesetzt.  
 
Im GI 4-Gebiet bleibt als Maß der baulichen Nutzung  eine Grundflächenzahl von 0,8, als 
Übernahme aus früheren Bebauungsplanänderungen, fes tgesetzt. Da kein Baufenster 
durch Planzeichen festgesetzt wurde, erübrigt sich die Festsetzung von Gebäudehöhen, 
Baumassenzahl, etc.. Für das süd-östliche Gewerbege biet GE 2 werden wie bisher eine 
Grundflächenzahl von 0,8 und eine Baumassenzahl von 10 festgesetzt. 
 
5.3  Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche 
Für die Teilflächen GI 1 - 3 (Ausnahme: das GI 4-Ge biet im östlichen Geltungsbereichs- 
ausläufer) gilt die abweichende Bauweise gem. § 22 Absatz 4 BauNVO als festgesetzt. 
Die Festsetzung ist notwendig, da in der offenen Ba uweise Gebäude mit seitlichem 
Grenzabstand nur eine Länge von max. 50 m haben dür fen und das geplante Gebäude 
diese Länge überschreiten wird. Dies gilt ebenso für das Gewerbegebiet. 
 
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Ba ugrenzen abgegrenzt. Die Bau- 
grenzen haben den Zweck, Abstände zu den Straßenrän dern und damit zur umgebenden 
Bebauung und zum Grünraum zu definieren. 
 
5.4  Erschließung 
5.4.1  Öffentliche Verkehrsflächen 
Die festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche (Planst raße, synonym: Erschließungsstraße) 
führt vom Knotenpunkt an der Industriestraße ca. 12 5 m Richtung Nordosten, knickt dann 
rechtwinkelig Richtung Südosten ab und endet nach ca. 120 m in einem Wendeplatz. Von 
diesem führt ein Fuß- und Radweg in Richtung Südost en über den Mohlenweg mit Anbin- 
dung an die Robert-Bosch-Straße. Der festgesetzte ö ffentliche Fuß- und Radweg dient 
der Erschließung des Plangebietes. Dieser hat eine Länge von ca. 140 m. 
 
Nach den bisherigen Planungen soll es für den nordö stlich ausgerichteten Abschnitt der 
Erschließungsstraße zwei Grundstückszufahrten zum G I-Gebiet geben – je eine für Zu- 
und Abfahrt. Laut dem städtebaulichen Konzept schli eßt dort die Lkw-Stellplatzanlage an, 
die über Fahrgassen mit der südlichen Pkw-Stellplatzanlage und über eine weitere Wege- 
verbindung im Westen mit der internen Ringerschließ ung um das geplante Logistikzent- 
rum verbunden ist.  
 
Der Geltungsbereich weist einen Ausläufer Richtung Osten auf. Dieser ist mittig als Be- 
reich für den öffentlichen Geh- und Radweg vom Wend ebereich der Erschließungsstraße 
in Richtung Robert-Bosch-Straße festgesetzt. Bei de r Einmündung in die Robert-Bosch-

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Straße knickt der Geh- und Radweg Richtung Süden ab  und schließt an die öffentlichen 
Verkehrsflächen der Planstraße an. Gleichzeitig ist  vorgesehen, den bisherigen Einmün- 
dungstrichter Robert-Bosch-Straße und ein kleines Stück der Erschließungsstraße zu den 
Bestandslagern REWE dort auch planungsrechtlich zu sichern und damit das bestehende 
Industriegebiet zu arrondieren. 
 
5.4.2  Straßenführung 
Die private Zu- und Abfahrt zum neuen REWE-Lager 2 im Nordwesten mit dessen Ein- 
mündung in die Robert-Bosch-Straße im östlichen sch malen Geltungsbereichsausläufer 
des Geltungsbereichs der 7. Änderung des Bebauungsplanes wurde bislang als provisori- 
sche Erschließungsstraße genutzt. Durch die planerisch neue Situation der Gewerbe- und 
Industriegebietserschließung von der Industriestraß e aus, wird diese Interimslösung nun 
zur regulären privaten Zu- und Abfahrt festgelegt. Eine direkte Anbindung des REWE-
Lagers 2 ist von der Industriestraße aus nicht mehr  möglich, die Erschließung folgt somit 
über die Teilfläche GI 4.  
 
Im Osten befindet sich der Ausläufer des Geltungsbe reichs Richtung Osten mit den ge- 
planten Einmündungen eines kombinierten Geh- und Ra dweges sowie der bestehenden 
Ein- und Ausfahrt für die REWE-Bestandslager an die  Robert-Bosch-Straße. Diese Wege 
werden konfliktfrei angebunden. Die Einmündung zur Zufahrtsstraße REWE wird dem be- 
stehenden und künftigen GI 4-Gebiet zugeschlagen.  
 
Festgesetzt wurden zudem die Geh-, Fahr- und Leitun gsrechte parallel zum Fuß- und 
Radweg im östlichen Geltungsbereichsausläufer. Dies ist in diesem Bereich ebenfalls eine 
Übernahme aus dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan. 
 
Die verkehrliche Situation wurde bislang im Zuge de r 5. Änderung dieses Bebauungspla- 
nes behandelt, die eine leistungsfähige Abwicklung der Prognoseverkehre beinhaltete. Mit 
der hier vorliegenden 7. Änderung (Entwurf) wurde e ine verkehrliche Stellungnahme (Bü- 
ro RK GmbH, Jan. 2018) vorgelegt. Darin wird darauf  eingegangen, dass die Industrie- 
straße mittlerweile fertiggestellt ist. In der verk ehrlichen Stellungnahme wird auf die der- 
zeit konkrete Planung der Ansiedlung eines Logistikbetriebs Bezug genommen.  
 
Mit der Fertigstellung der Industriestraße kann dort auf aktuelle Verkehrsbelastungszahlen 
aus Verkehrserhebungen zurückgegriffen werden. Der Prognose-Planfall aus dem Gut- 
achten zur 5. Änderung des Bebauungsplans wird hier  als Vergleichsfall für die Bewer- 
tung der zu erwartenden Verkehrsabläufe herangezoge n. In dem damaligen Prognose-
Planfall waren für das Plangebiet noch Neuverkehre aus einer Erweiterung des REWE-
Verteilzentrums enthalten. Diese Erweiterung ist mi ttlerweile ebenfalls in Betrieb genom- 
men worden und über eine Zufahrt an die Robert-Bosc h-Straße angebunden. Insofern 
sind diese Verkehre bereits in den aktuellen Verkeh rserhebungen enthalten, werden aber 
nicht über die Planstraße des Untersuchungsgebietes  abgewickelt. Die zu erwartenden 
Neuverkehre aus dem verbleibenden Plangebiet reduzieren sich entsprechend.

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Die aktuellen Erhebungen des Knotenpunktes Robert-B osch-Straße / Industriestraße zei- 
gen für die Industriestraße nördlich der Robert-Bos ch-Straße eine DTV (DTV = Durch- 
schnittliche tägliche Verkehrsstärke) von ca. 9.600  Kfz und für die Zufahrt Robert-Bosch-
Straße eine DTV von ca. 3.000 Kfz. 
 
Durch die angesetzten Nutzungen für das nun kleiner e Plangebiet ergeben sich zukünftig 
zu erwartende Neuverkehre aus diesem Gebiet auf der Planstraße von ca. 3.700 Kfz/d. In 
der Überlagerung mit den Analyseverkehrsmengen aus 2017 ergeben sich für die Indust- 
riestraße nördlich der Planstraße Prognoseverkehre von ca. 10.500 Kfz/d und südlich der 
Planstraße ca. 12.400 Kfz/d. Die nun neu prognostiz ierten Verkehrszahlen liegen somit 
unter den im Verkehrsgutachten für die 5. Änderung des Bebauungsplanes prognostizier- 
ten Zahlen des Vergleichsfalles. In diesem Gutachte n wurden für die, mittlerweile umge- 
setzten, Knotenpunkte der Industriestraße leistungs fähige Abwicklungen mit mindestens 
ausreichenden Verkehrsqualitäten nachgewiesen. Inso fern kann davon ausgegangen 
werden, dass auch die nun prognostizierten Verkehrs mengen leistungsfähig über das 
vorhandene Verkehrssystem abwickelt werden können.  
 
5.4.3  Stellplätze 
In den Gewerbe- und Industriegebieten sind planungs rechtsrechtlich keine Stellplatzanla- 
gen festgesetzt, die nachgestehenden Angaben dienen  lediglich der nachrichtlichen Dar- 
stellung der derzeitigen, konkreten Planungen: 
 
Die Größe des GE 1, GI 3 und GI 1 –Gebietes erlaubt den Nachweis einer ausreichenden 
Anzahl von Pkw- und Lkw- Stellplätzen. Konkret sind  derzeit ca. 270 Pkw-Stellplätze für 
die Mitarbeiter und 9 Lkw-Stellplätze vorgesehen. Z udem besteht die Option einer Stell- 
platzerweiterung für 2 Ebenen.  
 
Entlang der Planstraße sollen zusätzliche Haltebuchten verwirklicht werden. 
 
5.4.4  Ver- und Entsorgung/technische Infrastruktur 
Die technische Infrastruktur ist für das Plangebiet ausreichend dimensioniert. 
 
5.5  Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
Die Festsetzung von Flächen mit Geh-, Fahr- und Lei tungsrechten dient der Sicherung 
der Erschließung für Grundstücke und Gebäudebestand . Im Geltungsbereich wurde als 
Übernahme aus dem derzeit rechtsverbindlichen Bebau ungsplan eine Fläche mit Geh-, 
Fahr- und Leitungsrechten im Bereich des östlichen Geltungsbereichsausläufers aufge- 
nommen. Die Rechte gelten zugunsten der Versorger.

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5.6  Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und s ons- 
tigen Bepflanzungen (Pflanzfläche PF 1 – PF 3) 
Randlich entlang der großflächigen Industrie- und G ewerbegebiete sind Flächen zum An- 
pflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepfl anzungen festgesetzt (Pflanzflä- 
chen PF 1 – PF 3). Ferner findet sich eine kleine P flanzfläche im östlichen Geltungsbe- 
reichsausläufer. Es handelt sich dabei im Wesentlic hen um eine Übernahme aus dem 
derzeit rechtsverbindlichen Bebauungsplan. Ausnahms weise kann eine geringfügige Be- 
bauung der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträu chern und sonstigen Bepflan- 
zungen zugelassen werden, sofern Ersatz durch gleic hwertige und gleichgroße Flächen 
an anderer Stelle im Plangebiet geschaffen wird. 
 
Innerhalb der Pflanzfläche befinden sich beidseitig  begrünte Lärmschutzwände, die mit 
ca. 750 m Länge und mind. 7 m Höhe ebenfalls ein be achtenswertes Element der Grün- 
planung bilden. 
 
Im Einzelnen finden sich folgende Pflanzflächen: 
 
Pflanzfläche PF 1:  
Sicker- und Landschaftsrasen mit Ziergehölzen (20%)  analog zu den Biotoptypen 
(Methode „Ludwig“) „artenarme Intensiv-Feuchtwiese“ bzw. „artenarme Intensiv-
Fettwiese, mäßig trocken bis frisch“ (EA 31) und „ü berwiegend standorttypische 
Gebüsche und Einzelsträucher“ (BB1). Diese Flächenfestsetzung findet sich nur im 
Bereich des geplanten Sickerbeckens im nördlichen G I 3 – Gebiet. Die Gestaltung 
des künftigen Gebietes muss standörtlich passend erfolgen. 
 
Pflanzfläche PF 2:  
Gehölzstreifen an Straßen und an den Gebietsrändern analog zum Biotoptyp BD 71 
(BR 133131) (einheimische und standortgerechte baum heckenartige Gehölzstreifen 
an Straßen, geringes Baumholz). Diese Flächenfestse tzung findet sich im Randbe- 
reich des großflächigen GI- und des GE-Gebietes sow ie kleinflächig westlich im GI 
3-Gebiet. Innerhalb dieser Pflanzflächen ist längen mäßig der größte Anteil der be- 
grünten Lärmschutzwand festgesetzt. 
 
Pflanzfläche PF 3:  
Scherrasen mit Ziergehölzen (20%) analog zum Biotop typ, „artenarme Intensiv-
Fettwiesen, mäßig trocken bis frisch“ EA 31 (LW41112) und „überwiegend standort- 
typische Gebüsche und Einzelsträucher“ BB1 (GH 411). Die Pflanzfläche findet sich 
lediglich kleinflächig im Bereich des Geh-, Fahr- u nd Leistungsrechtes südwestlich 
des festgesetzten Geh- und Radweges, um dort keine Konflikte mit den künftigen 
Leitungen hervorzurufen.

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Stellplatzbegrünung:  
Pro angefangene 5 Stellplätze ist ein großkroniger, standorttypischer Laubbaum (BF 
31) zu pflanzen und in den Anlagen gleichmäßig zu v erteilen. Die Baumscheiben 
dürfen eine Mindestgröße von 6 m² nicht unterschreiten.  
 
Fassadenbegrünung:  
Fensterlose Fassadenteile mit einer Breite von mehr  als 10 m sind mit Ausnahme 
von Anlieferungsbereichen, bauordnungsrechtlich erf orderlicher Fluchtwege und 
Fluchttreppenhäuser sowie Werbeanlagen und Lüftungs einrichtungen mit mindes- 
tens einer geeigneten Kletterpflanze - falls erforderlich mit entsprechender Kletterhil- 
fe - pro angefangene 5 m Fassadenbreite dauerhaft zu begrünen. 
 
Straßenbäume:  
Innerhalb der Planstraße sind mindestens 7 einheimi sche, standortgerechte Stra- 
ßenbäume zu pflanzen. Biotoptyp wie bei den Bäumen der Stellplatzbegrünung. 
 
Die umfangreichen grünordnerischen Maßnahmen dienen der visuellen, lokalklimatischen 
und luftqualitätsbezogenen Aufwertung. Dies ist ang ezeigt, da hier infolge des Verkehrs 
Luftschadstoffe ausgestoßen werden und eine Erwärmu ng und eine technogene Umge- 
staltung der Landschaft stattfinden.  
 
5.7  Öffentliche Grünfläche; Maßnahmen des Naturschutzes  und 
der Landschaftspflege 
Die grünordnerische Konzeption des Bebauungsplans w ird der aktuellen städtebaulichen 
Entwicklung angepasst. Im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 6456/06 "Gewerbege- 
biet Langel", 5. Änderung sind östlich der großfläc higen GI und GE Gebiete entlang des 
Mohlenwegs sowie beidseitig entlang des Fuß- und Radweges öffentliche Grünflächen mit 
konkreten grünordnerischen Festsetzungen als Ausgle ichsmaßnahmen festgesetzt wor- 
den. Diese Festsetzungen werden in die 7. Änderung übernommen und im Zuge der ge- 
änderten Verkehrsführung des Fuß- und Radwegs leich t versetzt festgesetzt (siehe textli- 
che Festsetzung Nr. 8): 
 
- Ausgleich M4/3 - M4/6:  Langgraswiese (70 %) mit Baumreihe, Gehölzpflanzung (30 
%): EA 1, BF  31, BD 51  
 
- Ausgleich M9: Langgraswiese (70 %) mit Baumreihe,  Gehölzpflanzung (30 %): EA 1, 
BF 31, BD 51 
 
Der rechtskräftige Bebauungsplan sieht für die durc h die Planung verursachten Eingriffe 
in Natur und Landschaft ein umfangreiches Ausgleich skonzept vor mit dem Ergebnis, 
dass alle Eingriffe durch die internen und externen  Kompensationsmaßnahmen im vollen 
Umfang ausgeglichen sind.

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Im Rahmen der 7. Änderung haben sich die Eingriffe im Geltungsbereich der 7. Änderung 
hinsichtlich ihrer Schwere und Flächengröße leicht geändert. Die Gewerbe- und Industrie- 
flächen werden um 6.304 m² erweitert auf insgesamt 128.060 m². Im Umfang von 6.181 
m² reduzieren sich die Flächen der inneren Erschlie ßung auf 6.529 m². Die öffentliche 
Grünfläche M4 reduziert sich um 123 m². Darüber hin aus werden im Vergleich zur 5. Än- 
derung mit der geänderten Planung andere Minderungs - bzw. Vermeidungsmaßnahmen 
(Pflanzmaßnahmen) festgesetzt. 
Im Falle der Überplanung eines nicht ausgenutzten B ebauungsplans hat die Gemeinde 
nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerich ts sowohl die Eingriffe, die im 
Falle der Verwirklichung auf den von der ursprüngli chen Planung erfassten Grundstücken 
eingetreten wären, als auch die Eingriffe, die aufgrund des neuen Bebauungsplans eintre- 
ten, zu ermitteln und nach ihrer ökologischen Wertigkeit zu bewerten. Bei der Gegenüber- 
stellung sind alle Grundstücke in den Blick zu nehm en, die von der alten und der neuen 
Planung erfasst sind. Dabei erlaubt § 1a Absatz 3 S atz 6 BauGB eine Verrechnung, bei 
der sowohl eine Abnahme als auch eine Zunahme der E ingriffstiefe im Verhältnis zum 
neuen Bebauungsplan berücksichtigt werden dürfen. 
Eine entsprechende Gegenüberstellung der Eingriffe (siehe Umweltbericht Kapitel 6.5.1.3) 
zeigt, dass aufgrund der geänderten Planung keine z usätzlichen ausgleichspflichtigen 
Eingriffe erfolgen. Die entsprechende Bilanzierung weist einen Überschuss an Bio- 
topwertpunkten in Höhe von 17.258 BWP nach. 
Um die Realisierung und die Refinanzierung der Ausg leichsmaßnahmen planungsrecht- 
lich zu sichern, erfolgte im rechtskräftigen Bebauu ngsplan der 5. Änderung eine Zuord- 
nung der betreffenden Ausgleichsmaßnahmen zu den je weiligen Eingriffen gemäß § 9 
Absatz 1a Satz 2 BauGB. Da sich die Eingriffe im Ge ltungsbereich der 7. Änderung hin- 
sichtlich ihrer Schwere und ihrer Flächengröße geän dert haben durch die Vergrößerung 
der GE- und GI-Flächen und die entsprechende Abnahm e der Flächen für die innere Er- 
schließung, ist eine Neuberechnung der Zuordnungsza hlen erforderlich geworden. Der 
Grund für dieses Erfordernis besteht insbesondere d arin, dass bei der betreffenden Zu- 
ordnungsfestsetzung alle Eingriffe mit den jeweilig  anteiligen Zuordnungsgrößen im ge- 
samten Geltungsbereich der 5. Änderung allen Ausgle ichsmaßnahmen zugeordnet wur- 
den. Diese Zuordnungsanteile haben sich nun geänder t. Der Nachweis der Änderung ist 
in einer Ergänzung des Landschaftspflegerischen Fac hbeitrags zur 5. Änderung des Be- 
bauungsplanes Nr. 6456/06 im Rahmen der 7. Änderung  (Stand 10.04.2018) erfolgt. Da- 
bei erfolgte sowohl hinsichtlich der Eingriffs- Aus gleichsbilanz als auch hinsichtlich der 
Zuordnungsfestsetzung eine Betrachtung für den Geltungsbereich der 5. Änderung. Denn 
dadurch, dass sich die Eingriffs- und Ausgleichsgrö ßen im Geltungsbereich der 7. Ände- 
rung geändert haben, ändert sich auch die Bilanz, d ie seiner Zeit für den Geltungsbereich 
der 5. Änderung erstellt worden ist. Im Ergebnis müssen daher sämtliche Ausgleichsmaß- 
nahmen zugeordnet werden, die auch im Rahmen der 5, Änderung zugeordnet wurden.

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Das betrifft die Flächen M1 und M4 bis M8 sowie die  externe Ausgleichsfläche; nicht aber 
die Fläche M9, die im Rahmen der 5. Änderung den Ei ngriffen aus dem sonstigen Gel- 
tungsbereich des Bebauungsplans Nr. 6456/06 (Verfah ren vor der 5. Änderung) zugeord- 
net worden war und dies auch weiterhin ist. Die Erg ebnisse der Ergänzung des Fachbei- 
trags werden im Umweltbericht, Kapitel 6.5.1.3 beschrieben.  
Gemäß § 9 Absatz 1a Satz 2 BauGB werden die in dies em Bebauungsplan sowie die im 
Geltungsbereich der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6456/06 festgesetzten  Aus- 
gleichsmaßnahmen M1 und M4 (M4/1 - M4/6) bis M8 sow ie die externe Ausgleichsfläche 
auf dem städtischen Flurstück 37 in Flur 60 der Gem arkung Worringen den Flächen zu- 
geordnet, auf denen ein Eingriff innerhalb des Änderungs- und Ergänzungsgebietes der 5. 
Änderung sowie der 7. Änderung ermöglicht wird:  
 
− dem Eingriff durch GE- / GI – Gebiete wird je m² ü berbaubarer Grundstücksfläche ei- 
ne Ausgleichsfläche von 0,53 m² zugeordnet, 
 
− dem Eingriff durch die innere Erschließung wird je  m² Grundstücksfläche eine Aus- 
gleichsfläche von 0,29 m² zugeordnet. 
 
Dieser Sachverhalt wird in der textlichen Festsetzungsziffer 9 geregelt.  
 
Der Zuordnungsfaktor für die Eingriffe für GE / GI verringert sich marginal auf 0,53 m², 
während sich der Zuordnungsfaktor für die innere Er schließung von 0,37 m² auf 0,29 m² 
verringert hat. 
 
5.8  Immissionsschutzbezogene Festsetzungen 
Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind sicherzu stellen. Es wurde eine Schalltech- 
nische Untersuchung vom PLANUNGSBÜRO FÜR LÄRMSCHUTZ  GMBH, 10/2017 
durchgeführt. Weiterhin wurde das Industrie- und Ge werbegebiet auf Grundlage der Ab- 
standsliste zum Abstandserlass gegliedert. 
5.8.1  Verkehrslärm 
Die maximal zu erwartenden Beurteilungspegel im Ein wirkungsbereich der Erschlie- 
ßungsstraße (Planstraße) bzw. der Industriestraße (Umgehungsstraße Fühlingen) wurden 
mit 
 
≤ 68 dB(A) tags ≤ 62 dB(A) nachts 
 
an der zum Verkehrsweg (Planstraße) nächstgelegenen  Baugrenze, als äußere Abgren- 
zung der im Bebauungsplan festgesetzten Baufenster,  ermittelt. Im Verlauf der Industrie- 
straße fallen die Verkehrslärmbelastungen etwas geringer aus.

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Der Orientierungswert der DIN 18005 für Gewerbegebi ete mit 65 dB(A) tags bzw. 55 
dB(A) nachts wird bis zu einer Tiefe von rd. 10 m i m Baufenster überschritten, der für In- 
dustriegebiete tags und nachts eingehalten 
1. Aufgrund konkreter Planungen liegen für ei- 
nen Logistikbetrieb konkrete Verkehrszahlen vor. Mö gliche andere Planungen müssten 
ebenfalls die festgesetzten und geltenden schalltechnischen Vorgaben erfüllen, was durch 
das Vorlegen von separaten Gutachten / Nachweisen zu erbringen ist. 
 
Die Ermittlungen der konkret zu erwartenden Verkehr slärmbelastungen berücksichtigen 
die Aktualisierung der Analyseverkehre (entsprechen d dem aktuellen Verkehrsaufkom- 
men) auf der Grundlage aktueller Verkehrserhebungen aus dem Jahr 2017, Ermittlung der 
zu erwartenden Neuverkehre, Überlagerung der Analyseverkehre und Neuverkehre zu ei- 
nem Prognose-Planfall 2020. Der Prognose-Planfall 2 020 (Analyse 2017 + Neuverkehr) 
stellt für das Plangebiet der aktuellen 7. Änderung den maßgeblichen Belastungsfall dar.  
 
Der Orientierungswert der DIN 18005 für Gewerbegebi ete mit 65 dB(A) tags bzw. 55 
dB(A) nachts wird bis zu 2 dB(A) tags und 7 dB(A) n achts im Baufenster überschritten, 
der für Industriegebiete (GI) tags und nachts einge halten. Die Ermittlungen der zu erwar- 
tenden Verkehrslärmbelastungen berücksichtigen den Neubau der Planstraße und den 
Ausbauzustand der bereits hergestellten Industriest raße im Kreuzungsbereich sowie die 
Verkehrsbelastung entsprechend dem Prognose-Planfal l 2020 (Analyse mit den vorha- 
benbezogenen Neuverkehren aus dem Plangebiet). Die Überschreitung des Orientie- 
rungswertes tags ist im Baufenster nur in einer Tiefe von 10 m festzustellen. Die maßgeb- 
liche Lärmbelastung geht dabei von der Planstraße a us, d. h. entlang der Industriestraße 
wird der Orientierungswert tags eingehalten. 
5.8.2  Lärmpegelbereiche  
Auf der Grundlage der berechneten Immissionsbelastu ngen (Beurteilungspegel) an den 
geplanten Bauflächen (Baugrenzen) innerhalb des Pla ngebietes sind bei Überschreitung 
der maßgebenden Orientierungswerte gemäß der DIN 18 005 Vorschläge für planungs- 
rechtliche Festsetzungen zum passiven Lärmschutz zu erarbeiten. 
 
Eine Ausweisung der Lärmpegelbereiche gemäß DIN 410 9/11-89 erfolgt grundsätzlich 
dann, wenn der Orientierungswert durch die Geräusch emissionen des Verkehrslärms 
überschritten wird in Bereichen in denen der Verkeh rslärm dominierend ist. Dies ist im 
vorliegenden Fall nur im GE bis zu einer Tiefe von rd. 10 m im Baufenster zu erwarten. 
 
                                                
 
 
 
1 Für Industriegebiete gibt die DIN 18005/07.02 keine konkreten Orientierungswerte vor. Unter Be- 
achtung der Vorgaben der TA Lärm wurde der Orientierungswert für das Industriegebiet (GI) mit 70 
dB(A) tags und nachts entsprechend den Richtwerten der TA Lärm/08.98 berücksichtigt.

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Der “maßgebliche Außenlärmpegel“ nach DIN 4109/11-8 9 Tabelle 8 ergibt sich für den 
Tag aus dem zugehörigen Beurteilungspegel (06.00 Uhr bis 22.00 Uhr). Die gem. § 9 Ab- 
satz 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Wohnungen si nd durch die textliche Festset- 
zung Nrn. 1.1 und 1.6 ausgeschlossen.
 
 
Der „maßgebliche Außenlärmpegel“ errechnet sich aus der Summe aller Beurteilungspe- 
gel tags, die auf das Plangebiet einwirken. Im vorl iegenden Fall sind dies der Lärm aus 
dem öffentlichen Straßenverkehr, aus Industrie und Gewerbe sowie aus dem Flugverkehr. 
Der Flugverkehr kann vernachlässigt werden, da er h inter den übrigen Lärmarten zurück- 
tritt. 
 
Im Regelfall wird beim Gewerbelärm als maßgeblicher  Außenlärmpegel der nach der TA 
Lärm im Bebauungsplan für die jeweilige Gebietskate gorie angegebene Tag-
Immissionsrichtwert eingesetzt, wobei zu dem Richtw ert 3 dB(A) zu addieren sind (DIN 
4109-2/11-89). 
 
Damit wird vorausgesetzt, dass die Einhaltung des Orientierungswertes unter Berücksich- 
tigung einer Vorbelastung gewährleistet ist. Die zu  erwartende Lärmbelastung durch den 
Gewerbelärm wird mit der Beurteilung dem maßgebende n schalltechnischen Orientie- 
rungswert der jeweiligen Gebietskategorie als maximaler Beurteilungspegel gleichgesetzt. 
 
Die Lärmpegelbereiche sind Grundlage für die Festle gung der Außenbauteildämmung 
nach DIN 4109/11-89 und dienen allgemein einer einp rägsamen Kennzeichnung der äu- 
ßeren Lärmbelastung. 
 
Aufgrund des Verkehrslärms innerhalb des GE-Gebiete s würden sich für Teilbereiche die 
Anforderungen an die Luftschalldämmung aus dem Lärm pegelbereich V ergeben. Daher 
sollte auch für das GE die Anforderung an die Lufts challdämmung von Außenbauteilen 
entsprechend der Vorgabe für das GI erfolgen. 
 
Für die Industriegebiete GI 1 – 3 und die Gewerbege biete GE 1 - 2 wird als Mindestanfor- 
derung der Lärmlärmpegelbereich V festgesetzt. 
 
Insgesamt ist bzgl. der Immissionsproblematik festg esetzt, dass die Minderung der zu 
treffenden Schallschutzmaßnahmen zulässig ist, wenn  im Baugenehmigungsverfahren 
anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein nie drigerer Lärmpegelbereich an ein- 
zelnen Gebäudeteilen oder Geschossebenen nachgewies en wird. Diese Festsetzung er- 
möglicht eine Flexibilität, wenn aufgrund derzeit nicht absehbarer Umstände die konkreten 
Planungen eine andere Situation ergeben als die von  der oben genannten schalltechni- 
schen Untersuchung prognostizierten Umstände.

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5.8.3  Gewerbelärm  
Letztendlich bleibt beim Themenkomplex Lärm festzuh alten, dass es sich bei der Schall- 
technischen Untersuchung (PLANUNGSBÜRO FÜR LÄRMSCHU TZ ALTENBERGE 
GMBH SITZ SENDEN, Oktober 2017) für ein Logistiklag er auch um ein realistisches 
worst-case-Szenario für alle möglichen im GE/GI-Geb iet genehmigungsfähigen Nutzun- 
gen handelt. Entsprechend sind bis auf die nachfolg end beschriebenen Regelungen zur 
Emissionskontingentierung und zu den Lärmschutzwänd en keine weiteren Regelungen 
auf der Ebene des Bebauungsplanes erforderlich. Die  – wie dargestellt – Veränderungen 
der örtlichen Lärmsituation ist rechtlich zulässig und mit Blick auf die für die Stadt Köln 
wichtige Bereitstellung von Bauflächen für kleintei lige Gewerbe- und Industrieflächen er- 
forderlich und hinzunehmen. 
 Emissionskontingentierung 
5.8.3.1 
Gemäß § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz sind bei r aumbedeutsamen Planungen ei- 
nige Grundsätze zu beachten. Demnach sind schallemi ttierende Nutzungen und schüt- 
zenswerte Bauflächen so anzuordnen, dass Schallimmi ssionen auf das geringstmögliche 
Maß reduziert werden (Trennungsgrundsatz). 
 
Diesem Trennungsgrundsatz kann hier nicht Genüge geleistet werden. Die beschriebenen 
geräuschemittierenden Industrie- oder Gewerbegebiet e werden in der Nähe von Allge- 
meinen Wohngebieten, Außenbereichs-Wohnen und ander en schutzwürdigen Nutzungen 
ausgewiesen, so dass es nicht möglich ist, ausreich ende Schutzabstände einzuhalten. 
Dann besteht die Möglichkeit, über Einschränkungen der Schallemissionen der Industrie- 
oder Gewerbegebiete eine Verträglichkeit herzustell en. Diese Einschränkungen erfolgen 
einerseits mittels Emissionskontingenten (andererse its: Lärmschutzwände). Der auf den 
Quadratmeter Grundstücksfläche bezogene mögliche Sc hallleistungspegel wird nach 
oben begrenzt.  
 
Somit wird in der Planzeichnung und in der textlich en Festsetzungsziffer 4.1 festgesetzt, 
welche Lärmkontingente (L 
EK ) für die Flächen festzusetzen sind, die eine Einha ltung der 
zulässigen Lärmbelastung zuzüglich einer Vorbelastung an der schutzwürdigen Bebauung 
im Einwirkungsbereich des Bebauungsplanes weiterhin gewährleisten.  
 
Zur planungsrechtlichen Absicherung zukünftiger beb auungsplankonformer Nutzungen 
wurde im Rahmen der Fertigung der  schalltechnische n Untersuchung unter Beachtung 
der Schutzwürdigkeit der angrenzenden Gebiete sowie  der Vorbelastung eine Geräusch- 
kontingentierung gemäß DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5 für das Plangebiet durchgeführt 
und im Bebauungsplan Emissionskontingente festgeset zt. Dazu wurden das Industriege- 
biet und das Gewerbegebiet in Teilflächen geglieder t, für die einzelne Geräuschkontin- 
gente bestimmt wurden (Bestimmtheitsgebot). In der Planzeichnung wurden die Teilflä- 
chen TF1 bis TF 5 festgesetzt. Die äußere Flächenab grenzung ergibt sich entsprechend 
der überbaubaren Fläche – Baugrenze.

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Für die Berechnung der Emissionskontingente wurden die bereits mit der schalltechni- 
schen Untersuchung zur 5. Änderung des Bebauungspla nes Nr. 6456/06 „Gewerbegebiet 
Langel“ in Abstimmung mit der Stadt Köln festgelegt en Immissionsorte außerhalb des 
Plangebietes gewählt (Übersicht der ausgewählten Im missionsorte im Umweltbericht Ab- 
schn. 6.5.6 
TABELLE 8). Dadurch sind bei Einhaltung der Planwerte an die sen Orten auch 
im übrigen Einwirkungsbereich keine Überschreitungen von Planwerten zu erwarten.  
 
Der Planwert an den ausgewählten Immissionsorten wu rde unter Berücksichtigung einer 
plangegebenen Vorbelastung aus vorhandenen Gewerbegebieten ermittelt. Die Vorbelas- 
tung wurde berücksichtigt, so dass die Planwerte fü r die Geräuschkontingentierung zu- 
grunde gelegt wurden. 
 
Das Industrie- und Gewerbegebiet wurde in fünf Teilflächen (TF) aufgeteilt. Die Aufteilung 
entspricht folgender Zuordnung: 
 
GI3 =  TF1 
GI1  =  TF2 
GI2  =  TF3 
GE1  =  TF4 
GE2  =  TF5 
 
Für diese wurden einzelne Emissionskontingente bestimmt.  
 
Für die Beurteilung ist in der Regel tags der Zeitr aum von 06.00 - 22.00 Uhr und nachts 
der Zeitraum von 22.00 - 06.00 Uhr zugrunde zu lege n. Die TF wurden in der Planzeich- 
nung festgesetzt. Diese sagen aus, dass Vorhaben (B etriebe und Anlagen) zulässig sind, 
deren Geräusche, die in der 
TABELLE 1 angegebenen Emissionskontingente (L EK ) nach DIN 
45691 weder tags (06.00h bis 22.00h) noch nachts (2 2.00 bis 06.00h) überschreiten. Die 
Prüfung der Einhaltung erfolgt nach der vorgenannte n DIN 45961:2006-12, Abschnitt 5. 
Aus den Berechnungen ergeben sich die folgenden Emissionskontingente für die fünf TF: 
 
TABELLE 1: EMISSIONSKONTINGENTE TAGS UND NACHTS IN D B(A) 
Teilfläche LEK , T LEK , N 
TF 1 67 45 
TF 2 67 46 
TF 3 68 45 
TF 4 67 45 
TF 5 60 35 
QUELLE : SCHALLTECHNISCHE UNTERSUCHUNG PLANUNGSBÜRO  FÜR  LÄRMSCHUTZ  GMBH,  
10/2017 
 
In der Planzeichnung sind die Grenzen der Teilfläch en festgesetzt. In der Planzeichnung 
sind die Emissionskontingente entsprechend der T
ABELLE  1 eingetragen.

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Ein Vorhaben ist zulässig, wenn der Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche der Anlage 
oder des Betriebes (beurteilt nach TA Lärm unter Be rücksichtigung der Schallausbrei- 
tungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Genehmigung) de s nach DIN 45691, Abschnitt 5 für 
das Betriebsgrundstück berechnete Immissionskonting ent oder einen Wert von 15 dB 
(Relevanzgrenze) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert (Nr. 6.1 der TA Lärm) am 
maßgeblichen Immissionsort im Einwirkungsbereich (N r. 2.2 und 2.3 der TA Lärm) nicht 
überschreitet. 
 
Der Teilbereich GE 2 kann mit einem festgesetzten E missionskontingent von 60 dB(A) 
tags/35 dB(A) nachts (= TF 5) von nicht erheblich s törenden Betrieben (siehe Betriebsar- 
ten des Abstandserlasses, Abschn. 4.1.1) genutzt we rden, deren Betriebszeiten schwer- 
punktmäßig den Tageszeitraum umfassen. Auch eine nächtliche Betriebsausübung ist un- 
ter Einhaltung der mit L 
EK  35 dB(A) nachts bei entsprechenden baulichen Vorke hrungen 
möglich.  
 
Der Hintergrund für das festgesetzte nächtliche Emi ssionskontingent von 35 dB(A) und 
das relativ niedrige Emissionskontingent tags von 6 0 dB(A) ist, dass das GE-Gebiet zu 
den maßgeblichen Immissionsorten des allgemeinen Wo hngebietes (WA) das Nächstge- 
legene ist. 
 
Bezogen auf die Immissionsorte, die sich in den Ric htungssektoren A – F befinden, erhö- 
hen sich die Emissionskontingente um die festgesetzten Zusatzkontingente (s. 
TABELLE 2). 
 
Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691/12.06, Abschnitt 5. 
 
Für die in der Planzeichnung dargestellten Richtung ssektoren A-F mit dem gemeinsamen 
Referenzpunkt Rechtswert 353424 und dem Hochwert 56 56578 in UTM/ETRS89-
Koordinaten, erhöhen sich die Emissionskontingente L 
EK  um folgende Zusatzkontingente. 
Die Abgrenzung der Sektoren ist der Planzeichnung zu entnehmen. 
 
TABELLE 2: RICHTUNGSABHÄNGIGE ZUSATZKONTINGENTE , TAGS UND NACHTS  
Sektor EK, zus, 
tags 
EK, zus, 
nachts 
A 6 2 
B 16 10 
C 0 0 
D 5 3 
E 6 2 
F 10 5 
QUELLE : SCHALLTECHNISCHE UNTERSUCHUNG PLANUNGSBÜRO  FÜR  LÄRMSCHUTZ  GMBH,  
10/2017

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Die Ausschöpfung der Emissionskontingente L 
EK  in der festgesetzten Höhe setzt die Re- 
duzierung der Vorbelastung durch Schallminderungsmaßnahmen auf dem Baugrundstück 
der REWE an der Robert-Bosch-Straße in Köln-Langel außerhalb des Änderungs- und 
Ergänzungsgebietes, da dies auch in die Ermittlung der Vorbelastung aus dem REWE-
Frischelager eingeflossen ist, voraus. Diese Schall minderungsmaßnahmen (Lärmschutz- 
wand in Höhe von 5 m, Erneuerung der Kältetechnik i n dem älteren REWE-
Frischezentrum) wurden zwischenzeitlich durchgeführt.  
 Zusatzbelastung - Voreinschätzung geplantes Logistikzent- 5.8.3.2 
rum 
Die zukünftig zu erwartende Lärmbelastung an der im  Einwirkungsbereich des geplanten 
Logistikzentrums vorhandenen Nutzungen (u. a. WA-Ge biet) unter Berücksichtigung der 
von dem Bauvorhaben (Konzeptstudie) ausgehenden Emi ssionen wurde als maximal zu 
erwartende Lärmbelastung auf der Grundlage einer Im missionsprognose (IP) nach TA 
Lärm/08.98 wie folgt ermittelt: 
 
32 dB(A) tags 34 dB(A) nachts Am Kutzpfädchen 12 (WA) 
 
bzw. 
 
38 dB(A) tags 41 dB(A) nachts Mennweg 137 (MI) 
 
Eine Überschreitung der Immissionskontingente (LIK)  ist somit mit Ausnahme der nördli- 
chen Richtung im gesamten Einwirkungsbereich des Lo gistikzentrums durch den nächtli- 
chen Warenumschlag des geplanten Logistikzentrums im Beurteilungszeitraum Nacht ge- 
geben. Am Tage (06.00 – 22.00 Uhr) werden die zulässigen Immissionskontingente an al- 
len maßgeblichen Immissionsorten der Geräuschkontin gentierung deutlich unterschritten. 
Die zu erwartende Lärmbelastung liegt unterhalb der  Relevanzgrenze, d. h. mehr als 15 
dB(A) unter dem Richtwert der jeweiligen Gebietsein stufung. Um die zulässigen Immissi- 
onskontingente in der Nacht einhalten zu können, is t die Anordnung eines aktiven Lärm- 
schutzes im Verlauf der geplanten Umfahrung bzw. der projektierten Betriebszufahrt west- 
lich, südlich und östlich des GE 1, GI 3 und des GI  1  in der Ausführung als Lärmschutz- 
wand mit einer Höhe von 7,0 m über dem Niveau der Umfahrung bzw. der Betriebszufahrt 
erforderlich. 
 
Für eine ausreichende Prognosesicherheit wurde der prognostizierte Maximalbetrieb mit 
82 Lkw/Tag im Wareneingang (WE) sowie 95 Lkw/Tag im Warenausgang (WA) jeweils im 
Ziel- und Quellverkehr den Berechnungen zugrunde ge legt. Kurzzeitige Geräuschspitzen 
(Spitzenpegel) sollen zudem den oben genannten Rich twert nach Nummer 6.1 der TA 
Lärm/08.98 am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und i n der Nacht um nicht mehr als 20 
dB(A) überschreiten. Ein Spitzenwert von 85 dB(A) t ags und 60 dB(A) nachts für WA-
Gebiete gilt demnach noch als zumutbar. Als Anhalts wert kann hier auf die notwendigen 
Mindestabstände von Stellplätzen, die in der Parkpl atzlärmstudie 2007 dokumentiert sind, 
zurückgegriffen werden. Im Beurteilungszeitraum Nac ht wird für den Pkw-Stellplatz ein 
Mindestabstand von 34 m und für den Lkw-Stellplatz,  der hier repräsentativ für die Be-

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triebszufahrt zugrunde gelegt werden kann, von 80 m  vorgegeben. Diese Mindestabstän- 
de werden eingehalten. Für andere mögliche gewerbliche und industrielle Nutzungen sind 
die baulichen und betriebsorganisatorischen Vorgabe n der schalltechnisch begründeten 
Festsetzungen und Vorschriften zu berücksichtigen. 
 Lärmschutzwände 
5.8.3.3 
Weitere Lärmschutzmaßnahmen stellen die beiden Lärm schutzwände (Höhe: min. 7 m) 
dar, die durch Planzeichen auf der Planzeichnung zu  diesem Bebauungsplan festgesetzt 
wurden. Gem. der textlichen Festsetzung Nr. 4.3 kön nen Ausnahmen von der Lage und 
Höhe des Schallschutzes zugelassen werden, wenn dur ch einen Sachverständigen nach- 
gewiesen wird, dass geringere Höhen bzw. eine alter native Lage ausreichend sind. Dies 
spielt insbesondere dann eine Rolle, wenn sich ande re mögliche gewerbliche und indust- 
rielle Nutzungen ergeben. Durch die flexible Handha bung ergibt sich eine gute Handha- 
bung dieses Erfordernisses.  
 
5.9  Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 
Im Bebauungsplanentwurf werden örtliche Bauvorschri ften (gestalterische Festsetzungen 
gemäß § 86 BauO NRW) getroffen. Diese dienen dazu, eine einheitliche Gestaltung im 
Plangebiet zu erreichen. Es werden Regelungen zu Ei nfriedungen entlang der Grund- 
stücksgrenzen innerhalb der Flächen für das Anpflan zen von Bäumen, Sträuchern und 
sonstigen Bepflanzungen getroffen. Diese sind nur i n Form von transparenten Zäunen (z. 
B. Maschendraht- oder Stahlgitterzäunen) zulässig. 
 
Bodendenkmal 
Angaben zum Bodendenkmal finden sich im nachfolgenden Umweltberichtsteil, v. a. im 
Abschn. 6.5.7.

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6 Umweltbericht nach § 2 a Abs. 4 BauGB i. V. m. der Anlage 1 
zum BauGB 
Einleitung  
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüf ung gemäß § 2 Absatz 4 Bauge- 
setzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durch- 
geführt. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt. 
 
6.1  Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Zie le des  
Bauleitplanes 
6.1.1  Beschreibung des Bestandes (Ist-Zustand) 
Das Plangebiet wird aus dem südlichen für Industrie - und Gewerbenutzung festgesetzten 
Bereich des Bebauungsplanes 6456/06, 5. Änderung un d Ergänzung, gebildet. Es wird 
ergänzt um den Fuß- und Radweg, der das Gewerbe- un d Industriegebiet mit der Robert-
Bosch Straße verbindet. 
 
Der räumliche Geltungsbereich ist insgesamt 13,85 h a groß. Ungeachtet dessen, dass 
der rechtsverbindliche Bebauungsplan Flächenfestsetzungen getroffen hat, ist die aktuelle 
konkrete Nutzung des Plangebietes eine intensiv-lan dwirtschaftliche Ackernutzung und 
landwirtschaftliche Wege. 
 
Unmittelbar nördlich des Plangebiets ist das benach barte neue REWE-Bestandslager mit 
seinen Freianlagen realisiert. Im näheren Umfeld be findet sich zudem das nordöstlich ge- 
legene ältere REWE-Bestandslager mit seinen vorgela gerten Pkw-Stellplatzanlagen so- 
wie die separate Zu- und Ausfahrtsstraße des neuen REWE-Lagers. Südlich grenzt die 
neu ausgebaute Industriestraße an und zwischen dies er, dem Mennweg und dem 
Planänderungsgebiet liegt ein Reiterhof mit umgeben den Flächen. Dieser Bereich ist ver- 
gleichsweise ungestört ohne erkennbare Zerschneidun g zu angrenzenden Lebensräu- 
men. Im Plangebiet ist bis auf den kleinen Abschnit t des Rad- und Fußwegs Mohlenweg 
derzeit keinerlei Fläche versiegelt. Das Plangebiet liegt im Kölner Norden. 
 
6.1.2  Beschreibung Nullvariante (potentieller Zustand akt uelle bau- 
rechtliche Situation = Prognose Nullfall) 
Das Plangebiet liegt innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 6456/06, 5. Ände- 
rung und hier innerhalb von festgesetzten Gewerbe- und Industriegebietsflächen. Der Be- 
bauungsplan wurde für diesen Bereich noch nicht realisiert.  
 
Die 5. Änderung setzt für das Plangebiet eine abwei chende Bauweise nach § 22 Abs. 4 
BauNVO, eine GRZ von 0,8, jeweils die Gebäudehöhen für GE 1 von 51,80 müNN, GE 2 
von 39,80 müNN, GI 2 von 57,00 müNN und für das GI 3 von 57,10 müNN fest. Die aktu- 
elle baurechtliche Situation sieht eine kreuzförmig  angeordnete Planstraße vor und ent- 
lang derer verlaufende Pflanzflächen. Vom Wendekrei s der westlichen Planstraße zur

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Robert-Bosch-Straße ist ein Fuß- und Radweg festgesetzt, der im Norden und Süden von 
einer Fläche gesäumt wird, die mit Geh- Fahr- und L eitungsrecht belastet ist. Die Gewer- 
be- und Industrieflächen werden auch an den der Ers chließung abgewandten Seiten 
durch Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuch ern auf den nicht überbaubaren 
Teilen der Grundstücke gesäumt.  
 
Ganz im Süden befindet sich ein eingetragenes Bodendenkmal. 
 
Aufgrund der Vorbelastung und zur Einhaltung der Im missionsrichtwerte der TA Lärm in 
der Umgebung des Plangebietes sind für die Gewerbe-  und Industrieflächen Schallemis- 
sionskontingente und Zusatzkontingente festgesetzt worden. Der Bebauungsplan enthält 
weiterhin die Festsetzung von Lärmpegelbereichen sowie eine Zonierung nach Abstands- 
erlass. 
 
6.1.3  Beschreibung Planung (Zustand neuer Bebauungsplan – Progno- 
se Planung) 
Mit der Aufstellung der 7. Änderung und Ergänzung d es Bebauungsplans 6456/06 plant 
die Transgourmet Deutschland GmbH & Co OHG  einen Logistikstandort im bislang unbe- 
bauten Bereich des rechtsverbindlichen Bebauungspla nes 6456/06, 5. Änderung und Er- 
gänzung – zwischen der Industriestraße und dem REWE  Bestandslager 2. Während im 
Nordwesten (GI 1) ein Logistikzentrum vorgesehen ist, sollen im Südwesten (GE 1 und GI 
3) eine kombinierte Stellplatzanlage für ca. 9 Lkw im Norden und im Süden eine Parkpa- 
lette für ca. 270 Pkw als Mitarbeiterstellplätze en tstehen, eine Fläche zur optionalen Stell- 
platzerweiterung für die 2. Ebene ist angedacht. Am  südwestlichen Rand soll überdies ei- 
ne betriebliche Kindertagesstätte entstehen. In der  nordöstlichen Teilfläche (GI 2) ist eine 
Nutzung durch die REWE als Erweiterungsfläche vorge sehen. Für die Gewerbegebiets- 
fläche im Südosten ist derzeit die Nutzung durch eine Bäckerei vorgesehen. 
 
Die Erschließung wird entsprechend der logistischen  Erfordernisse jedoch nicht durch 
kreuzförmig angeordnete Planstraßen wie bisher vorg esehen erfolgen, sondern durch ei- 
ne rechtwinkelig verlaufende Planstraße. Als Gebäud ehöhe über Normalhöhennull sollen 
im GI 1 58,00 m, im GE1 und GI 3 51,80 m, im GE 2 52,30 m und im GI 2 57,10 m festge- 
setzt werden. Hierbei handelt es sich größtenteils um eine Übernahme aus der 5. Ände- 
rung des Bebauungsplans.  
 
Der im rechtskräftigen Bebauungsplan 6456/06 „Gewerbegebiet Langel“, 5. Änderung und 
Ergänzung festgesetzte Fuß- und Radweg vom Wendekre is der westlichen Planstraße 
zur Robert-Bosch-Straße muss zudem im Einmündungsbe reich zur öffentlichen Straßen- 
verkehrsfläche an die Richtung Norden verlaufende Z u- und Abfahrt zu den REWE-
Bestandslagern in diesem Bereich zur Vermeidung mög licher Konflikte angepasst wer- 
den. Die ursprüngliche Verkehrsfläche im Einmündung sbereich auf die Robert-Bosch 
Straße wird durch eine Gewerbegebietsfestsetzung er setzt (GI4, GRZ 0,8).  
Die Festsetzung des Geh- Fahr – und Leitungsrechtes  nördlich des Fuß- und Radweges, 
das für die Stadtentwässerungsbetriebe Köln vorgehalten wurde, entfällt.

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Die Darstellung des Bodendenkmals Nr. 483 hat sich im Vergleich zur 5. Änderung in 
Größe und Lage verändert, das Bodendenkmal liegt nun innerhalb des südlichen Bereichs 
der GE Fläche. 
 
Angaben zur Art des Vorhabens: 
Die verkehrliche Haupterschließung erfolgt über den  Kreisverkehrsplatz auf der Industrie- 
straße im Süden. Hier wird eine öffentliche Erschli eßungsstraße in das Gebiet führen, die 
etwa in der Mitte des Plangebietes rechtwinklig nach Osten knickt.  
 
Der Bebauungsplan setzt weiterhin Flächen für das A npflanzen von Bäumen, Sträuchern 
und sonstigen Bepflanzungen entlang der Gewerbe- un d Industrieflächen sowie eine Flä- 
che für eine Versickerungsmulde fest. Des Weiteren wird aus der 5.Änderung des Bebau- 
ungsplans die öffentliche Grünfläche entlang des ve rschobenen Fuß- und Radweges mit 
den entsprechend festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen in die 7. Änderung als Festset- 
zung übernommen. 
 
6.2  Bedarf an Grund und Boden 
Der folgenden Tabelle 3 sind Angaben zur Festsetzung gem. der 5. Änderung und Ergän- 
zung und in der zur Rede stehenden 7. Änderung (Planung) in Hektar zu entnehmen: 
 
TABELLE 3: BEDARF AN GRUND UND BODEN IN  M2 
Nutzungsart 5. Änderung 7. Änderung  Bestand  
Industriegebiete  &  
Gewerbegebiete 121.756  128.060   
davon Flächen zum Anpflan- 
zen von Bäumen, Sträuchern 
und sonstigen Bepflanzungen 
in GI & GE (PF 1 – PF 3) 
 
(28.533) (28.260)  
Verkehrsflächen  12.710  6.529   
öffentl. Grünfläche 3.998  3.875   
Landwirtschaftliche Nut z- 
flächen einschl. Wirt- 
schaftsweg 
  134.464  
Geltungsbereich 138.464  138.464   
    
6.3  Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägig en Gesetze, Rechtsverordnungen, 
Erlasse, Verwaltungsvorschriften und "Technischen A nleitungen" zugrunde gelegt, die für 
die jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele 
finden sich im Wesentlichen umgesetzt im Bundesimmi ssionsschutzgesetz (BImSchG, 
Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Ver ordnungen, dem Bundesnatur-

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schutzgesetz (BNatschG – Arten-, Landschafts- und B iotopschutz) und Bundesboden- 
schutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor bz w. Umgang mit schädlichen Bo- 
denveränderungen) und seiner Verordnung sowie dem D enkmalschutzgesetz (DSchG). 
Auf Landesebene greifen weitere Regelungen wie die Geruchsimmission-Richtlinie Nord- 
rhein Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerüchen), das Landeswassergesetz Nordrhein 
Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grundwasserdargebot es) sowie Verordnungen auf 
Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen- Verordnungen und der Luftrein- 
halteplan. Auf kommunaler Ebene werden die Baumschu tzsatzung und der Landschafts- 
plan der Stadt Köln berücksichtigt. Die Ziele des U mweltschutzes werden bei der Be- 
schreibung und Bewertung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. 
 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplän en oder Flächennutzungsplan-
Änderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem  Abstand zu Landesgrenzen nicht 
zu erwarten. Raumbedeutsame Planungen werden mit de n angrenzenden Gemeinden 
abgestimmt. 
 
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 
6.4  Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange 
Als Schutzgüter, die nicht von der Planung betroffen werden, sind zu nennen: 
 
Schutzgut Mensch 
 
o Altlasten 
Nicht betroffen ist unter dem Schutzgut „Mensch“ de r Unterpunkt Altlasten. Altlastenver- 
dächtige Flächen gem. § 2 Abs. 6 BBodSchG sind Alta blagerungen und Altstandorte, bei 
denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen o der sonstiger Gefahren für den 
Einzelnen oder für die Allgemeinheit besteht. 
 
Im städtischen Altlastenkataster liegen keine Erken ntnisse über Bodenbelastungen vor. 
Es wird darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen d es BBodSchG und der BBodSchV 
zu beachten sind. 
 
o Gefahrenschutz: Störfallrisiko 
Hier ist der Belang der Störfallvorsorge im Sinne d er Richtlinie 2012/18/EU (Seveso-III-
Richtlinie) sowie die diesbezügliche nationale Gese tzgebung zu nennen. Das Plangebiet 
befindet sich nicht im angemessenen Sicherheitsabst and/Achtungsabstand von Störfall- 
anlagen. Der vorgenannte Teilbereich bezüglich Gefahrenschutz ist somit nicht betroffen.

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Schutzgut Natur und Landschaft 
 
o Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäisc he Vogelschutzgebiete 
Bezüglich des Schutzgutes Natur und Landschaft ist zu konstatieren, dass Gebiete von 
gemeinschaftlicher Bedeutung / europäische Vogelsch utzgebiete (Natura 2000-Gebiete), 
Naturschutzgebiete nicht betroffen sind.  
 
o Landschaftsplan 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g BauGB) 
Die Darstellungen des Landschaftsplanes stehen den Festsetzungen des Bebauungspla- 
nes nicht entgegen. Der rechtskräftige Bebauungsplan überplant bereits rechtsverbindlich 
als Gewerbegebiet, Industriegebiet oder Straßenverkehrsfläche festgesetzte Bereiche. 
 
Schutzgut Wasser 
 
o Oberflächenwasser 
Im Bereich des Plangebiets sind keine Fließ- oder S tillgewässer vorhanden, so dass 
durch die Planung Oberflächengewässer nicht beeinträchtigt werden. 
 
6.5  Durch die Planung betroffene Umweltbelange 
6.5.1  Natur und Landschaft 
 Pflanzen  6.5.1.1 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes:  
BauGB, BNatSchG, Baumschutzsatzung Stadt Köln 
 
Bestand: 
Das Plangebiet zeigt eine artenarme Kulturlandschaft. Die landwirtschaftliche Bewirtschaf- 
tung hat zur Minderung der Artenausstattung geführt. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen 
sind artenarm. Es handelt sich um speziell an den L ebensraum „Offenland“ angepasste 
Arten, die große Raumansprüche haben, was zu einer geringen Artendichte führt, die 
auch auf den umliegenden Ackerflächen zu finden sei n wird. Es befinden sich keine Ge- 
hölze oder andere Vegetationsstrukturen im Plangebiet. 
 
Prognose Nullfall 
Die Planumsetzung des rechtskräftigen Bebauungsplan s 5. Änderung im Änderungsbe- 
reich der 7.Änderung hat wegen der ausschließlichen  Betroffenheit von Ackerflächen für 
die Flora nur geringe Bedeutung. Die Vielfalt an vo rkommenden Pflanzenarten auf den 
durch Bepflanzung aufzuwertenden Flächen gemäß den Festsetzungen wird erheblich 
erweitert.

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Prognose Planung: 
Bei der Bestandsvegetation handelt es sich in der W achstumsperiode um Ackerfrüchte 
sowie um Ackerrandvegetation. Die festgesetzten Flä chen für das Anpflanzen von Bäu- 
men, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sorgen für eine größere Fülle an vorkom- 
menden Pflanzenarten. 
 
Bewertung 
Insgesamt wird die Fläche eine Aufwertung der Veget ationsvielfalt gegenüber dem Be- 
stand erfahren. Der potentielle Lebensraum verringe rt sich durch die neue Bebauung. 
Durch die gärtnerisch gestalteten Bereiche und Grünflächen im Rahmen der festgesetzten 
Pflanzflächen und Maßnahmenflächen, wird die Pflanz envielfalt erhöht. Gegenüber dem 
Nullfall ergibt sich nur eine geringfügige Veränderung. 
 
 Tiere 6.5.1.2 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes:  
BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landesnaturschutzgesetz NRW 
 
Bestand: 
Aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Bodenn utzung ist der Lebensraum stark 
durch anthropogene Nutzungen vorbelastet. Zur 5. Än derung wurde das Plangebiet der 
7.Änderung im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (D r. Skibbe Juni 2009) mit erfasst. Im 
Ergebnis konnten im Bereich des Plangebietes der 7. Änderung v. a. Feldlerche und Kie- 
bitz als relevante Brutvögel festgestellt werden. Es wurde ein Ausgleich für den Revierver- 
lust auf einer in der Nähe liegenden externen Ausgl eichsfläche festgesetzt, bisher jedoch 
noch nicht umgesetzt. 
 
In der vom BÜRO FÜR FREIRAUMPLANUNG D. LIEBERT im J uni 2017 fertiggestellten 
Artenschutzrechtlichen Prüfung - Abschlussbericht ( ASP 2017) wurden die Ergebnisse 
der Erhebungen wie folgt dargestellt: 
 
• Rebhuhn:  
Es erfolgte eine Erfassung rufender Hähne an 2 Term inen im Zeitraum Anfang 
März bis Mitte April (kein Nachweis). Die Erfassung en fanden in der Abenddäm- 
merung ab Sonnenuntergang bis zur völligen Dunkelhe it (i. d. R. zwischen 18 und 
19.30 Uhr MEZ) in möglichst warmen, windarmen, troc kenen Nächten statt. Ein- 
malig wurde zusätzlich eine Klangattrappe eingesetz t. Ein Nachweis über die Ge- 
sperre durch Laufspuren, Schneehöhlen und Scharrste llen im Schnee war auf- 
grund mangelnder Schneedecke im Erfassungszeitraum nicht möglich.

- 32 - 
 
/ 33 
 
 
 
 
• Horste:  
Ein in 2009 besetzter Horst eines Mäusebussards im Bereich der Bebauung am 
Mennweg war in 2017 nicht besetzt. Es konnte jedoch  eine gerupfte Taube nahe 
des Reiterhofes nachgewiesen worden. Dieser Fund lä sst auf einen Wechselhorst 
in naher Umgebung schließen. 
  
• Allerweltsvogelarten:  
Brutvorkommen dieser Arten finden sich in der angep flanzten Böschung vor der 
Lärmschutzwand zum REWE 2 Bestandslager nördlich de s Geltungsbereichs der 
Änderung. 
 
• Kiebitz / Feldlerche:  
Zu den durchgeführten Begehungen konnte einmalig eine Feldlerche bei der Nah- 
rungssuche nachgewiesen werden. 
 
Durch die Bebauung des REWE Lagers 2 nördlich des Ä nderungsbereichs ist nahezu die 
Hälfte des Lebensraums für Offenlandarten auf den A ckerflächen verloren gegangen. Für 
die oben beschriebenen Arten hat sich dadurch berei ts eine veränderte Besiedlung und 
ein verändertes Vorkommen eingestellt. 
 
Prognose Nullfall: 
Durch die Planung der 5. Änderung und Ergänzung erf olgt bei ihrer Umsetzung eine Ver- 
treibung der Bodenbrüter und Allerweltsarten. Ebens o werden die Nahrungsgäste vertrie- 
ben. Nach dem Heranwachsen der Pflanzflächen werden wiederum einige Flächen für Al- 
lerweltsarten interessant und eine Besiedlung wahrscheinlich. 
 
Der Zustand des Änderungsbereichs entspricht der de s Bestandes (mit gewissen 
Schwankungen), da die Planumsetzung des rechtskräft igen Bebauungsplans für den Be- 
reich der 7. Änderung nur kleinteilig stattgefunden hat.  
 
Für die Offenlandarten Kiebitz und Feldlerche, für die durch die 5. Änderung von einer 
Verdrängung auszugehen ist, ist extern nördlich des  Plan- und Eingriffsgebiets auf dem 
Flurstück 37 in der Flur 60 der Gemarkung Worringen , eine ca. 2,4 ha große Brachfläche 
festgesetzt, da diese offenes Gelände ohne Aufwuchs  benötigen und sich auf extensiv 
bewirtschafteten Flächen mehr Brutpaare ansiedeln. Dies wurde bislang noch nicht um- 
gesetzt. 
 
Auf der Ostseite der Industriestraße ist südlich de s kreuzenden Geh- und Radweges in 
südlicher Verlängerung des Lärmschutzwalles für Fledermäuse eine rund 50 m lange He- 
ckenstruktur festgesetzt, um das Kollisionsrisiko d er niedrig fliegenden Zwergfledermaus 
zu verhindern. 
 
Zur Populationserhaltung des Steinkauzes am Standor t sind 5 Nistkästen in den nördlich 
bzw. östlich an das Plangebiet grenzenden Gehölzstrukturen platziert.  
Diese Maßnahmen wurden umgesetzt.

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/ 34 
 
 
 
 
Mit der Planumsetzung des Bestandsbebauungsplans is t nicht von einer verringerten bio- 
logischen Vielfalt oder Artenvielfalt auszugehen. I nsbesondere solche Beeinträchtigun- 
gen, die zu Zugriffsverboten gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG bei den festgestellten relevanten 
Arten führen, sind für den Planungsnullfall nicht f estgestellt worden und sind nicht zu er- 
warten. 
 
Prognose Planung 
Durch die Realisierung des REWE Lagers 2 ist der Le bensraum der Offenlandarten be- 
reits erheblich reduziert, sodass sich die Artenzus ammensetzung eingestellt hat, wie sie 
unter dem Bestand beschrieben wurde. Im Untersuchungsgebiet konnten keine planungs- 
relevanten Arten festgestellt werden. Im Zuge der K artierungen 2017 konnten ebenfalls 
keine neuen Vorkommen zu planungsrelevanten Arten n achgewiesen werden. Auf Basis 
der Datenlage der Untersuchung von 2009 sind folgen de Erfassungen der Arten vorge- 
nommen worden:  
 
• 5 Begehungen wurden zwischen 03.04.2017 und 01.06.  2017 zur Erfassung der 
Brutvögel vorgenommen.  
• 2 Begehungen im Monat März sind zur Erfassung der Rebhuhnvorkommen und 
zur Erfassung des Greifvogelvorkommens  
• 3 Begehungen im Zeitraum April/Mai zur Erfassung d er Freilandarten und Gebäu- 
debrüter (insbesondere zum Nachweis von Kiebitz und Feldlerche, die 2009 mit 11 
Revieren im Untersuchungsraum der 5. Änd. nachgewiesen wurden) 
 
Da die Wetterbedingungen im Erfassungszeitraum nich t optimal waren, wurde die Zahl 
der Begehungen der Brutvögel auf insgesamt 5 zwisch en 03.04.2017 und 01.06.2017 
ausgedehnt. Der Untersuchungsraum für die 7. Änderu ng Gewerbegebiet Langel wurde 
größer gewählt als der Planänderungsbereich und wir d begrenzt durch das Grundstück 
des REWE Lagers 2 und die Industriestraße im Westen  und Süden und reicht im Osten 
bis zur Robert-Bosch Straße bzw. REWE Lager 2 Zufah rt und im Westen bis zum Menn- 
weg und zur Bebauung am Mennweg.Die Ergebnisse der Untersuchung sind unter „Be- 
stand“ dargestellt.  
 
Der Nachweis der Feldlerche belegt eine Nutzung als  Teil-Nahrungshabitat. Der Aspekt 
wurde bereits im Rahmen der ASP 2009 behandelt. Da insbesondere Kiebitze jedoch 
sehr schnell geeignete Lebensräume besiedeln und di e Größe der Fläche, unter Berück- 
sichtigung von Fluchtdistanzen der Art in Ballungsr äumen, grundsätzlich das entspre- 
chende Potential aufweist, erfolgt eine Festsetzung  zur Installation von Vergrämungs- 
maßnahmen. Ferner wird die Durchführung einer ökologischen Baubegleitung empfohlen. 
Diese soll Auswirkungen der Baumaßname auf Brutvork ommen in den Gehölzen zur 
Reitanlage im Westen sowie in der Gehölzhecke zum R EWE Logistikzentrum im Norden 
überwachen und falls erforderlich entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung anordnen. 
Insgesamt sind die Auswirkungen wegen des geringen Bestandes niedrig.

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Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: 
Vorsorglich werden zusätzliche, aktive Vergrämungsm aßnahmen ergriffen, damit die Bo- 
denbrüter den Bereich der Bauflächen während der Ba umaßnahmen als Brutreviere nicht 
besiedeln. Im Rahmen der aktiven Vergrämung zur Ver hinderung des Brutgeschäftes 
werden ca. 2 m hohe Stangen (über Geländeoberfläche ) mit daran befestigten (und im 
Wind flatternden) Absperrbändern (ca. 1,5 m lang) a n den eingriffsrelevanten Stellen er- 
richtet. Die Stangen werden dabei als Raster über d ie gesamte Eingriffsfläche installiert. 
Störfaktoren im Umfeld (Straßen – häufig genutzte W egeverbindungen – REWE Logistik- 
zentrum) können bei der Positionierung berücksichti gt werden. Der regelmäßige Abstand 
der Stangen zueinander beträgt max. 25m. Als Ersatz  für den Habitatverlust der relevan- 
ten Vogelarten ist die vorgenannte externe Ausgleic hsmaßnahme umzusetzen. Eine öko- 
logische Baubegleitung wird für den Fall festgelegt , dass Vegetation innerhalb des Zeit- 
raums zwischen dem 01.03.2018 und 31.10.2018 beseitigt werden soll. 
 
Bewertung: 
Durch die Planung – ebenso durch den Vollzug des rechtskräftigen Bebauungsplans – er- 
folgt eine Vertreibung der Bodenbrüter und Allerwel tsarten. Ebenso werden die Nah- 
rungsgäste vertrieben. Nach dem Heranwachsen der Pf lanzfläche werden wiederum eini- 
ge Flächen für Allerweltsarten interessant, eine Be siedlung erscheint wahrscheinlich. Die 
Artenzusammensetzung hat sich im Vergleich zur Unte rsuchung von 2009 soweit verän- 
dert, dass Offenlandarten durch die Inanspruchnahme  ihres Lebensraumes durch das 
REWE Lager 2 bereits weitgehend verdrängt wurden. Vorkommen des Rebhuhns konnten 
nicht nachgewiesen werden, der Kiebitz wurde ebenfalls nicht mehr nachgewiesen.  
 
Aufgrund der oben genannten Einschätzungen der Best ands- und der Planungssituation, 
ist nicht von einer verringerten biologischen Vielf alt und Artenvielfalt auszugehen. Insbe- 
sondere Beeinträchtigungen, die zu Zugriffsverboten gemäß § 44 Abs.1 BNatSchG führen 
könnten, sind für die Bebauungsplanänderung nicht zu erwarten. 
 Eingriff/Ausgleich 
6.5.1.3 
Die Beurteilung des auszugleichenden Eingriffs bedarf eines objektiven Ermittlungs- und 
Bewertungsverfahrens. Auf der Grundlage des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages 
zum Bebauungsplan Nr. 6456/06 „Gewerbegebiet Langel“, 5. Änderung vom 09. März 
2010, sowie dem Umweltbericht und der Begründung zu dem Bebauungsplan wurden 
neue Berechnungen durchgeführt, um die Fläche auf ihren Biotopwert zu überprüfen und 
eine Prognose für den Planungsfall für die 7. Änderung zu erstellen. Dazu wurde für die 7. 
Änderung des Bebauungsplans die bereits erfolgte Behandlung der naturschutzrechtli- 
chen Eingriffsregelung zur 5. Änderung als Grundlage für die Behandlung der natur- 
schutzrechtlichen Eingriffsregelung erstellt und in einer Ergänzung des Landschaftspfle- 
gerischen Fachbeitrags zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6456/06 im Rahmen 
der 7. Änderung (PLANUNGSGRUPPE SKRIBBE-JANSEN, 10.04.2018) dargestellt.

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Bestand 
Als Grundlage der Eingriff-Ausgleichsbilanzierung d ient die Bewertung des Bestandes in- 
nerhalb des räumlichen Geltungsbereichs mit seiner Flächengröße von 138.464 m². Wie 
aus Tab. 4 hervorgeht, handelt es sich im Bestand u m Flächen für die Landwirtschaft und 
entweder versiegelte oder unversiegelte Feld- und F ahrwege. Ausgedrückt als Biotoptyp 
liegt derzeit folgender Sachverhalt vor: 
 
TABELLE 4: AUSGANGSLAGE BIOTOPTYPEN  
Bereich/Bezeichnung  Wertfaktor  Fläche in m² Bioptopwertsumme  
Fläche für die Land- 
wirtschaft HAO 
6
 135.392  812.352  
Feld und Fahrwege 
versiegelt HY1 
0
 120  0 
Feld und Fahrwege 
unversiegelt HY2 
3
 2.952  8.856  
Summe  138.464  821.208  
 
Im Ergebnis hat das Plangebiet eine naturschutzfach liche Wertigkeit von 821.208 Bio- 
topwertpunkten.  
 
Prognose: Planungsnullfall 
Der räumliche Geltungsbereich der 7.Änderung wurde durch die 5. Änderung und Ergän- 
zung des Bebauungsplanes rechtsverbindlich überplan t. Bezogen auf das derzeit gültige 
Planungsrecht stellt sich die Eingriffs- und Ausgle ichsbilanz für den Geltungsbereich fol- 
gendermaßen dar (gerundet auf volle 10.er): 
 
 
 TABELLE 5: PLANUNG BIOTOPTYPEN LT. 5.Ä NDERUNG  
Industrie- und Gewerbegebiete 
Industrie- und Gewerbegebiete / industriell gewerbliche Bebauung (HNO)  
Fläche/Maßnahme  Flächen- 
größe 
[m²] 
Bestand 
Köln-Code 
Sporbeck 
Wert- 
be- 
stand 
ges. 
pro 
m² 
Wert Be- 
stand ge- 
samt 
Ziel- 
wert 
pro 
m² 
Zielwert 
gesamt 
Wert Ein- 
griff Aus- 
gleich 
 
Flächen für die 
Landwirtschaft 
91.758 LW 1 
HA0 
6 550.548 0 0 -550.548 
 
Feld- und Fahrwege, 
unversiegelt 
1.465 VF212 
HY2 
3 4.395 0 0 -4.395 
 
Industrie- und Gewerbegebiete / Pflanzgebotsflächen / PF1  
Flächen für die 
Landwirtschaft 
14.014 LW 1 
HA0 
6 84.084 7 98.098 14.014 
 
Feld- und Fahrwege, 
unversiegelt 
499 VF212 
HY2 
3 1.497 7 3.493 1.996

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Industrie- und Gewerbegebiete / Pflanzgebotsflächen / PF2 
Flächen für die 
Landwirtschaft 
13.147 LW 1 
HA0 
6 78.882 9 118.323 39.441 
 
Feld- und Fahrwege, 
unversiegelt 
873 VF212 
HY2 
3 2.619 9 7.857 5.238 
 
Zwischenbilanz 
Industrie und 
Gewerbegebiete 
121.756 
   722.025   227.771  -494.254  
Innere Erschließung 
Fläche für die Land- 
wirtschaft 
12371 LW 1 
HA0 
6 74226 0 0 -74226 
 
Feld- und Fahrwege, 
versiegelt 
96 VF211 
HY1 
0 0 0 0 0
 
Feld- und Fahrwege, 
unversiegelt 
243 VF212 
HY2 
3 729 0 0 -729 
 
Zwischenbilanz 
innere Erschlie- 
ßung 
12710 
   74.955   0  -74.955  
Ausgleichsmaßnahme M4  
Ausgleichsmaßnahme M4 Langgraswiese, Baumreihe, Gehölzpflanzung (Abstand 20 m zum 
Verbindungsweg)  
Fläche für die Land- 
wirtschaft 
 LW 1 
HA0 
6  10  
 
Ausgleichsmaßnahme M4 Langgraswiese, Baumreihe, Gehölzpflanzung  
Fläche für die Land- 
wirtschaft 
3762 LW 1 
HA0 
6 22.572 17 63.954 41.382 
 
Zwischenbilanz 
Ausgleichsmaß- 
nahme M4  
3.762 
   22.572   63.954  41.382  
Ausgleichsmaßnahme M9 Langgraswiese, Baumreihe, Gehölzpflanzung 
Fläche für die Land- 
wirtschaft 
236 LW 1 
HA0 
6 1416 17 4.012 2.596 
 
Zwischenbilanz 
Ausgleichsmaß- 
nahmen M9 
236 
   1416   4.012  2.596  
Zwischenbilanz der betroffenen Eingriffe und Ausgleichsmaßnahmen im Geltungsbereich 
der 7. Änderung, die mit der 7. Änderung überplant werden 
Gesamt: 138.464    820.968   295.737  -525.231  
 
 
Gemäß der vollumfänglichen Planung zur 5. Änderung und Ergänzung wurde der Eingriff 
und Ausgleich bereits bilanziert Das seinerzeit verbleibende Eingriffsdefizit wurde über in- 
terne und externe Ausgleichsflächen ausgeglichen. U m die Realisierung und Refinanzie- 
rung der Ausgleichsmaßnahmen planungsrechtlich zu s ichern, erfolgte im rechtskräftigen 
Bebauungsplan der 5. Änderung eine Zuordnung der be treffenden Ausgleichmaßnahmen

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/ 38 
 
 
 
 
zu den jeweiligen Eingriffen gemäß §9 Absatz 1a Sat z 2 BauGB (s. städtebaulicher Teil 
der Begründung unter 5.7). Die Regelungen der Zuordnungsfestsetzung gelten weiterhin.  
 
Innerhalb des Änderungsbereichs sind Flächen für da s Anpflanzen von Bäumen, Sträu- 
chern und sonstigen Bepflanzungen, Stellplatzbegrün ung, Fassadenbegrünung, Straßen- 
bäume und am östlichen Geltungsbereichsausläufer Ausgleichsflächen festgesetzt, die zu 
70% Langgraswiese mit Baumreihe und Gehölzpflanzung  vorsehen, diese sind gleichzei- 
tig öffentlich Grünfläche. 
 
Prognose Planung: 
Die heutige Bestandsbegrünung verschwindet zugunste n von großflächigen Logistikhal- 
len, Stellplatzanlagen und Gewerbebetrieben sowie d er Planstraße). Bei der Bestandsve- 
getation handelt es sich allerdings nur um Ackerrandvegetation, in der Wachstumsperiode 
um Ackerfrüchte in Monokultur.  
 
Bezogen auf das künftige Planungsrecht stellt sich die Eingriffs- und Ausgleichsbilanz für 
den naturschutzrechtlichen Ausgleich folgendermaßen dar: 
 
 
TABELLE 6: PLANUNG BIOTOPTYPEN LT. 7.  ÄNDERUNG  
Industrie- und Gewerbegebiete 
Industrie- und Gewerbegebiete / industriell gewerbliche Bebauung (HNO)  
Fläche/Maßnahme  Flächen- 
größe 
[m²] 
Bestand 
Köln-Code 
Sporbeck 
Wert- 
be- 
stand 
ges. 
pro 
m² 
Wert Be- 
stand ge- 
samt² 
Ziel- 
wert 
pro 
m² 
Zielwert 
gesamt 
Wert Ein- 
griff Aus- 
gleich 
 
Flächen für die 
Landwirtschaft 
97.347 LW 1 
HA0 
6 584.082 0 0 - 584.082 
 
Feld- und Fahrwege, 
unversiegelt 
2.453 VF212 
HY2 
3 7.359 0 0 - 7.359 
 
Industrie- und Gewerbegebiete / Pflanzgebotsflächen / PF1 
Flächen für die 
Landwirtschaft 
3.060 LW 1 
HA0 
6 18.360 7 21.420 3.060 
 
Industrie- und Gewerbegebiete / Pflanzgebotsflächen / PF2  
Flächen für die 
Landwirtschaft 
 
24.341 LW 1 
HA0 
6 146.046 9 219.069 73.023  
Feld- und Fahrwege, 
unversiegelt 
 
429 VF212 
HY2 
3 1.287 9 3.861 2.574  
Industrie- und Gewerbegebiete / Pflanzgebotsflächen / PF3  
Flächen für die 
Landwirtschaft 
430 LW 1 
HA0 
6 2.580 7 3.010 430 
 
Zwischenbilanz 
Industrie und 
Gewerbegebiete 
128.060 
   759.714   247.360  -512.354

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Innere Erschließung 
Fläche für die Land- 
wirtschaft 
6339 LW 1 
HA0 
6 38.034 0 0 -38.034 
 
Feld- und Fahrwege, 
versiegelt 
120 VF211 
HY1 
0 0 0 0 0
 
Feld- und Fahrwege, 
unversiegelt 
70 VF212 
HY2 
3 210 0 0 - 210 
 
Zwischenbilanz 
innere Erschlie- 
ßung 
6.529 
   38.244    - 38.244  
Ausgleichsmaßnahme M4  
Ausgleichsmaßnahme M4 Langgraswiese, Baumreihe, Gehölzpflanzung 
Fläche für die Land- 
wirtschaft 
3.639 LW 1 
HA0 
6 21.834 17 61.863 40.029 
 
Zwischenbilanz 
Ausgleichs-
maßnahme M4  
3.639 
   21.834   61.863  40.029  
Ausgleichsmaßnahme M9 Langgraswiese, Baumreihe, Gehölzpflanzung 
Fläche für die Land- 
wirtschaft 
236 LW 1 
HA0 
6 1.416 17 4.012 2.596 
 
Zwischenbilanz 
Ausgleichsmaß- 
nahmen M9 
236 
   1.416   4.012  2.596  
Zwischenbilanz der betroffenen Eingriffe und Ausgleichsmaßnahmen im Geltungsbereich 
der 7. Änderung, die mit der 7. Änderung überplant werden 
Gesamt: 138.464    821.208   313.235  -507.973  
 
Bei der Gegenüberstellung der Konzeptionen und Fläc hendimensionierungen mit Einbe- 
ziehung der Pflanzflächen der 5. gegenüber der 7. Ä nderung lässt sich der Umstand fest- 
stellen, dass in der 7. Änderung 17.258 BWP mehr als in der 5. Änderung und Ergänzung 
erzielt werden. 
 
Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: 
Durch den zum Zeitpunkt der Aufstellung dieses Beba uungsplanes rechtskräftigen Be- 
bauungsplan Nr. 6456/06, 5. Änderung und Ergänzung,  wurden auch im Bereich der ak- 
tuellen 7. Änderung bestimmte Faktoren bzgl. der Ei ngriffsschwere für die Art der bauli- 
chen Nutzung ermittelt. Diese wurden aufgrund der g eänderten Flächenverteilungen (ge- 
ringerer Anteil interne Erschließung mit Planstraße  und Fuß- und Radweg und höherer 
Anteil GI- und GE-Gebiet, geringfügiger Verlust in den öffentlichen Maßnahmenflächen 
M4/5 und M 4/6) im räumlichen Geltungsbereich der 7 . Änderung für das Gesamtgebiet 
der 5. Änderung neu berechnet. Im Ergebnis erfolgt folgende Zuordnungsfestsetzung. 
Gemäß § 9 Abs. 1a BauGB werden die im Rahmen der 5.  Änderung und Ergänzung 
des Bebauungsplans Nr. 6456/06 festgesetzten Ausgle ichsmaßnahmen M1 und M4 
(M4/1 - M4/6) bis M8 sowie die externe Ausgleichsfl äche auf dem städtischen Flur-

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stück 37 in Flur 60 der Gemarkung Worringen sowie d ie in diesem Bebauungsplan 
festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen M4/3 – M4/6 den F lächen zugeordnet, auf de- 
nen ein Eingriff innerhalb des Änderungs- und Ergän zungsgebietes der 5. Änderung 
sowie der 7. Änderung ermöglicht wird: 
 
  ·dem Eingriff durch GE- / GI-Gebiet wird je m² üb erbaubarer Grundstücksfläche 
eine Ausgleichsfläche von 0,53 m² zugeordnet, 
 
  ·dem Eingriff durch die innere Erschließung wird je m² Grundstücksfläche eine 
Ausgleichsfläche von 0,29 m² zugeordnet. 
 
Minimierungsmaßnahmen: 
Da eine Vermeidung des Eingriffs nicht möglich ist,  werden folgende Minimierungsmaß- 
nahmen vorgenommen: 
 
• Pflanzfläche PF 1 – 3 (s. textliche Festsetzungszi ffer 7.1) 
• Baumpflanzungen (s. textliche Festsetzungsziffer 7 .2 und 7.5) 
 
Ergebnis:  
Bei der naturschutzfachlichen Gegenüberstellung incl. der Nennung der zutreffenden Bio- 
toptypen gem. LÖLF-Schlüssel und der Bewertung (= W ertfaktor) gem. des Biotoptypen- 
schlüssels von LUDWIG (FRÖLICH & SPORBECK 1991) der aufgrund der rechtsverbind- 
lichen 5. Änderung und Ergänzung festgesetzten Pfla nzfläche und der durch die 7. Ände- 
rung geplanten Pflanzflächenfestsetzungen lässt sic h zuerst ein geringes quantitatives 
Defizit von 273 m²  konstatieren. Allerdings ist im Bereich des geplan ten Versickerungs- 
beckens Sicker- und Landschaftsrasen festgesetzt, w as insgesamt eine größere Auswahl 
an Biotoptypen ergibt. Dies drückt sich in der qual itativen Gegenüberstellung als Über- 
schuss von 17.258 Biotopwertpunkten  aus. Nicht zuletzt ist außerdem ausdrücklich auf 
die beidseitig begrünten Lärmschutzwände innerhalb der Pflanzfläche hinzuweisen, die 
mit ca. 750 m Länge und mind. 7 m Höhe ein sehr bea chtenswertes Element der Grün- 
planung bilden. Es kann somit konstatiert werden, d ass ein Defizit lediglich quantitativer 
Natur ist und aufgrund qualitativer Verbesserungen eine ganz deutliche Aufwertung statt- 
findet. Ferner ist die Pflanzung von Stellplatz- un d Straßenbäumen festgesetzt. Mit Au- 
genmerk auf die 7 m hohen beidseitig durchgängig berankten Lärmschutzwände ist dieser 
Belang jedoch erfüllt. 
 
Bewertung: 
Zur Kompensation gibt die Ergänzung des Landschafts pflegerischen Fachbeitrags zur 5. 
Änderung im Rahmen der 7. Änderung (PLANUNGSGRUPPE SKRIBBE-JANSEN, 
10.04.2018) Auskunft. Die Umweltauswirkungen, die s ich durch die 7. Planänderung im 
Verhältnis zur 5. Änderung ergeben, verursachen in allen Umweltbelangen nur geringe 
Veränderungen in den Auswirkungen. Dies geht damit einher, dass die mit Gewerbe- und 
Industrieflächen und der Erschließung beplante Fläc he nahezu identisch ist und sich nur 
innerhalb dieses Bereiches sowie den öffentlichen M aßnahmenflächen M4/5 und M4/6 
geringfügige Veränderungen ergeben.

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/ 41 
 
 
 
 
Zur Kompensation der Auswirkungen auf die Umweltbel ange im Plangebiet der 7. Ände- 
rung ist der gesamte Bereich der 5. Änderung mit al len dort verankerten Maßnahmen 
(insbesondere Ausgleichsmaßnahmen) mit heranzuziehen. 
 
 Biologische Vielfalt 
6.5.1.4 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes:  
BauGB, BNatSchG 
 
Bestand: 
Die Biodiversität ist weder innerhalb der Arten noc h zwischen den Arten als vielfältig an- 
zusehen. Der Eingriff in das Ökosystem hat schon in  der Vergangenheit durch die Urbar- 
machung und die ackerbauliche Bewirtschaftung begon nen und die Landschaft anthropo- 
gen überprägt, so dass eine artenarme Kulturlandsch aft entstanden ist. Durch weitere 
Eingriffe in Form der teilweisen Umsetzung des Plan vorhabens gemäß 5. Änderung Ge- 
werbegebiet Langel werden sowohl negative als auch positive Effekte hervorgebracht. 
Das Versiegeln des Plangebietes ist trotz der geringen biologischen Vielfalt als eher nega- 
tiv anzusehen, weil es zu einem Lebensraumverlust kommt.  
 
Da der Großteil des Plangebietes landwirtschaftlich  genutzt wird, zeichnet sich die reale 
Vegetation durch großflächigen Intensivacker aus. Bei der Bestandsvegetation handelt es 
sich in der Wachstumsperiode um Ackerfrüchte in Mon okultur und um Ackerrandvegetati- 
on. 
 
Prognose Nullfall und Planung (incl. mit Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung):  
Durch die im Rahmen der 5. Änderung geplanten Ausgl eichsmaßnahmen ist der Eingriff 
in den Biotopbestand vollständig kompensiert. Die M aßnahmen führen zur Anlage von 
Flächen mit unterschiedlichem Bewuchs und verschied enen Pflanzengesellschaften. Die 
landwirtschaftliche Fläche verschwindet zugunsten v on großflächigen Logistikhallen, 
Stellplatzanlagen und Gewerbebetrieben sowie der Pl anstraße. Durch die Minderungs- 
maßnahmen an den Baufeldern wird die Artenvielfalt der Flora erhöht werden und verän- 
derte Lebensräume für andere, an den Standort angep asste Arten, geschaffen. Im Zuge 
der erfolgten Bebauung REWE Lager 2 wurden dadurch Brutvorkommen von Allerwelts- 
vogelarten erreicht. Die Umsetzung des rechtskräfti gen Bebauungsplanes 5. Änderung 
Gewerbegebiet Langel als auch die Auswirkungen der 7. Änderung des Gewerbegebietes 
Langel führen zu gleichen Auswirkungen auf die Biologische Vielfalt.  
 
Bewertung:  
Da die Ausgangssituation eine artenarme Monokultur darstellt, wird die biologische Vielfalt 
mithilfe der Pflanzungen erhöht. Die Schaffung neuer, naturnaher Strukturen und Lebens- 
räume in Form von Grünpflanzungen - sowohl im Rahme n des Bestandsbebauungsplans 
als auch durch die aktuelle Vorhabenumsetzung im Ra hmen der 7. Änderung – bildet die 
Grundlage für die lokale Flora und Fauna, um ein gä nzlich anderes, vielfältigeres Ökosys-

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tem zu entwickeln. Es werden im Gewerbegebiet ca. 2 0% der Flächen als gärtnerisch an- 
gelegte Kompensation (u. a. Pflanzflächen) sowie fü r Baumpflanzungen vorgesehen. Der 
rechtskräftige Bebauungsplan 5. Änderung Gewerbegeb iet Langel führt im Vergleich zur 
7. Änderung des Gewerbegebietes Langel zu gleichen Auswirkungen auf die Biologische 
Vielfalt. 
6.5.2  Landschaft 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes:  
BauGB, BNatSchG, DSchG, LG NRW 
 
Bestand: 
Das Landschaftsbild wird dominiert von ausgedehnten  Ackerflächen weitgehend ohne 
landschaftsgliedernde Elemente. Mithin liegt somit eine wenig ansprechende „ausgeräum- 
te Landschaft“ vor. Es handelt sich um einen historisch gewachsenen Kulturraum, dessen 
Landschaftsbild vom Zusammenwirken von Agrarnutzung  und Siedlungsentwicklung ge- 
prägt ist. Fast immer besteht Blickkontakt zu Siedl ungselementen. Gehölze beschränken 
sich auf Anpflanzungen an Ortsrändern und Gehöften.  Südlich des Plangebietes steht ei- 
ne Pappelreihe und bietet einen Sichtschutz für die  Wohnbebauung am Heinrichshofweg. 
Hier findet sich zudem die erst seit einigen Jahren  gebaute und verlängerte Industriestra- 
ße mit den begrünten Lärmschutzwällen als starke Zäsur, die die ursprüngliche Weite des 
landwirtschaftlichen Raumes begrenzt. Östlich vom B earbeitungsgebiet liegen großflächi- 
ge Industrie- und Gewerbegebiete, die als Vorbelast ung für das Schutzgut „Landschafts- 
bild“ angesehen werden können. Unmittelbar benachba rt im Nordwesten und im Norden 
finden sich die zwei großflächigen REWE-Logistikzen tren, die von begrünten Lärm- 
schutzwällen und Lärmwänden umgeben sind. Landschaf tsbildwirksame Elemente fehlen 
fast vollständig. 
 
Prognose Nullfall: 
Die als grünes Band angelegten Lärmschutzwälle entl ang der Industriestraße bilden eine 
visuelle Begrenzung zwischen der Ortslage Fühlingen  und dem Plangebiet. Durch deren 
Höhe und Bepflanzung tritt die Wahrnehmbarkeit der Bebauung in den Hintergrund. Diese 
füllt im Planzustand die zwischen den Lärmschutzwäl len der Straße und der realisierten 
Bebauung der REWE Lager verbleibende landwirtschaft lich geprägte Insel mit baulichen 
Strukturen auf. Für das REWE Lager ist eine Lärmsch utzwand realisiert worden. Die be- 
grünte Lärmschutzwand, die heute die Begrenzung zur verbleibenden landwirtschaftlichen 
Fläche darstellt, wird nach Umsetzung der weiteren zulässigen Bebauung als Land- 
schaftsbildeindruck wegfallen.  
 
Prognose Planung 
Mit der Planung werden zwei Lärmschutzwände von 7m Meter Höhe festgesetzt, die sich 
in der Hauptsache im Inneren des Plangebietes befin den und durch die Bebauung nur ei- 
ne geringe Auswirkungen auf den Landschaftsbildeind ruck des gesamten bebauten Ge- 
bietes in die Landschaft aufweisen. Der Teil der Lärmschutzwand, der sich am nordwestli-

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chen Rand der Bauflächen befindet, hat jedoch eine Wirkung auf das Landschaftsbild 
aufgrund seiner Höhe. Gleichzeitig entspricht hier die Lage der Lärmschutzwand der deut- 
lich höheren zulässigen Gebäudehöhe, sodass auch di e Änderung gegenüber dem Null- 
fall mit nahezu gleichen Gebäudehöhen hier nur marginal ist. 
 
Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: 
Minimiert werden die Eingriffe durch eine standortg erechte Eingrünung der neuen Bebau- 
ung. Die Lärmschutzwände werden ebenfalls begrünt. Durch die strukturierte Bepflanzung 
der neuen Gewerbeflächen wird ein landschaftsgerech ter, neuer Übergang zur Land- 
schaft hergestellt. Durch den Lärmschutzwall an der Industriestraße (außerhalb des räum- 
lichen Geltungsbereichs der 7. Änderung) wird eine räumliche Kante, an die sich Bebau- 
ungsstrukturen angliedern, bereits vorgegeben. Bäum en kann generell eine wesentliche 
Bedeutung als visuell wahrnehmbare Sichtschutzpflan zung zugesprochen werden. Nach 
Nordwesten wird ein Übergang zwischen freier Landsc haft und Bebauung mit vorgesetz- 
ter Lärmschutzwand durch die Lärmschutzwandbegrünun g und die Pflanzfläche geschaf- 
fen.   
 
Bewertung: 
Die Planung weicht insofern von den Festsetzungen d es rechtskräftigen Bebauungsplans 
ab, als sie im Änderungsbereich zwei sieben Meter h ohe Lärmschutzwände festsetzt. Die 
Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind insofern identisch als die dahinterliegende 
höhere Bebauung den Landschaftsbildeindruck maßgebl ich beeinflusst. Diese ist weitge- 
hend identisch mit dem bereits rechtskräftigen Zust and. Durch den geplanten hohen 
Durchgrünungsgrad ist davon auszugehen, dass das Ge biet in ca. 10 Jahren – nachdem 
ein längerer Gehölzaufwuchs stattgefunden hat, der die harten Kanten der Architektur 
verdeckt und auflöst – ansprechend aussieht. 
 
6.5.3  Boden 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes:  
§ 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW 
 Sparsamer Umgang mit Grund und Boden 6.5.3.1 
Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sp arsam und schonend umgegan- 
gen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzl ichen Inanspruchnahme von Flächen 
für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwic klung der Gemeinden und Städte 
insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen , Nachverdichtung und andere 
Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bode nversiegelungen auf das not- 
wendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als W ald oder für Wohnzwecke genutzte 
Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Diese Grundsätze sind 
nach § 1 Abs. 7 in der Abwägung zu berücksichtigen.

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Bestand: 
Im Plangebiet stehen meist sehr schutzwürdige bis s chutzwürdige Böden (Geologischer 
Dienst, Bodenkarte 1:50.000) an, die wie die sonsti gen Böden im Hinblick auf ihre Funkti- 
onen und die zunehmende Flächenversiegelung möglich st in ihrer jeweiligen Ausprägung 
und Gestalt zu erhalten sind. Es handelt sich um üb erwiegend fluviatil geprägte Böden. 
Das Areal liegt auf einer altholozänen Auenterrasse . Die Böden erfüllen nach dem Bun- 
desbodenschutzgesetz (BBodSchG) Bodenteilfunktionen als Lebensraumfunktion und ei- 
ne hohe natürliche Bodenfruchtbarkeit sowie Regelun gs- und Pufferfunktion. Bei den im 
räumlichen Geltungsbereich anstehenden Böden handel t es sich laut Bodenübersichts- 
karte CC 5502 vorherrschend um den Flussauenboden V egen aus sedimentierten brau- 
nen Ausgangsmaterial, gering verbreitet Gley-Vegen aus schluffigem Auenmergel und 
Auenschluff, vorherrschend über sehr tiefem Auen- u nd Terrassensand, selten Vegen 
über Gley-Parabraunerde aus Auenmergel über Auenleh m oder Parabraunerde aus Au- 
enschluff. Die rechts- und linksrheinischen Niederterrassenebenen werden aus bis zu 2 m 
mächtigen (überwiegend schluffigen, örtlich auch sa ndigen) Hochflutablagerungen gebil- 
det, die über Terrassenschottern und -sanden liegen . Im Rahmen der Bodenbildung sind 
überwiegend Braunerden entstanden: im Bereich der H ochflutlehme sind ertragreiche 
schluffige Lehmböden mit hoher Sorptionsfähigkeit u nd mittlerer bis hoher nutzbarer 
Wasserkapazität vorherrschend, Niederterrassenfläch en mit (lehmigen) Hochflutsanden 
weisen überwiegend lehmige Sandböden mittlerer (bis  hoher) Ertragsfähigkeit auf. Die 
Braunerden werden ergänzt durch Parabraunerden, Pse udogley-Parabraunerden und 
Gley-Braunerden. Die ertragsstarken Böden des Natur raumes werden intensiv ackerbau- 
lich genutzt. Auf den großflächigen Ackerfluren dom inieren Intensivkulturen aus Weizen, 
Gerste und Zuckerrüben. Wald tritt stark zurück bzw . fehlt weitgehend. Als Merkmal einer 
ackerwirtschaftlichen Bearbeitung steht am Standort  ein sogenannter Pflughorizont an. 
Das bedeutet auch, dass es sich um einen anthropoge n beeinflussten Boden handelt, 
welcher vermutlich in seiner Bodenbildung bereits eingeschränkt ist. Darüber hinaus dient 
der Boden als Archiv für die Menschheits- und Landschaftsgeschichte. 
 
Auffüllungen 
Mit der Kleinbohrung RKS 44, die sich etwa von der Mitte der abknickenden Planstraße 
40 m nördlich befindet, wurde künstliche Auffüllung  in einer Schichtstärke von 0,4 m auf- 
geschlossen. Die Auffüllung besteht aus einem mit B auschuttresten durchsetzten, ge- 
mischtkörnigen Boden, der als stark schluffiger, sandiger Kies klassifiziert wurde. Das Ma- 
terial ist durch die ackerbauliche Nutzung humos entwickelt und weist diesbezüglich einen 
oberbodenartigen Charakter auf. In allen übrigen Au fschlüssen wurden keine künstlichen 
Auffüllungen notiert. 
 
Oberboden 
Der 0,2 bis 0.4 mächtige, dunkelbraune Oberboden setzt sich nach der feldmäßigen Klas- 
sifikation aus einem schwach tonigen, feinsandigen Schluff mit nur geringem Humusgeh- 
alt zusammen.

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Decklehm 
Unterhalb der Oberbodenauflage und lokal festgestel lter Auffüllungen folgt im Plangebiet 
quartärer Decklehm. Aufgrund der Zuordnung zu den f einkörnigen Bodenarten ist die Be-
nennung Schluff, tonig, stark sandig zu wählen (Zustandsform: steifplastisches Spektrum). 
Der Decklehm besitzt Schichtstärken im Halbmeter ‐ bis Meterbereich. Die Schichtunter- 
kante verläuft mit Flurabständen zwischen etwa 0,7 m und 1,6 m. Selten fehlt der Deck- 
lehm und es setzen unmittelbar die Terrassensande ein. 
 
Eine Ausnahme von diesem recht einheitlichen Baugru ndaufbau erbrachte die Kleinboh- 
rung RKS 40. Unterhalb der braun gefärbten Decklehm auflage setzt sich der feinkörnige 
Boden in hellgrauer bis graubrauner Färbung fort un d erreicht hier eine deutlich größere 
Mächtigkeit. Die Schichtbasis wurde erst 3,6 m unte r der Geländeoberkante festgestellt. 
Vermutlich handelt es sich um eine ausplombierte Er osionsrinne, welche allerdings nur 
singulär mit den Bodenaufschlüssen erfasst wurde. D ie Rinne wird sich jedoch im Gelän- 
de mit bislang unbekanntem Verlauf fortsetzen.  
 
Z. T. schluffiger Sand 
Als nächstes Schichtglied wurde am Projektstandort der Terrassensand erbohrt. Boden- 
mechanisch ist er in zwei Teilbereiche zu untergliedern.  
 
Der Topbereich besteht aus einem schluffigen Sand. Der Schluffgehalt variiert in diesem 
Profilabschnitt zwischen etwa 10 % und 25 %. Die Sc hichtbasis der schluffig ausgebilde- 
ten Terrassensande verläuft zwischen etwa 1,2 m und  2,9 m unterhalb der Geländeober- 
kante. Überwiegend wurde die Schichtunterkante der schluffigen Sande etwa 2 m unter 
Geländeoberkante festgestellt. 
 
Unterhalb dieses verlehmten Topbereichs, der stelle nweise auch fehlt, setzen dann 
schluffarme, eng gestufte Sande ein, welche bis zur maximalen Erkundungstiefe nachver-
folgt wurden. 
 
Die Terrassensande sind grundwasserführend. 
 
Prognose Nullfall und Planung: 
Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 6456/06, 7 . Änderung (geplante Baumaß- 
nahme) bedeuten keine Änderung der Nutzungsfunktion  und keinen Eingriff in den Bo- 
denhaushalt für das Schutzgut Boden gegenüber der bisherigen planungsrechtlichen Vor- 
gaben des Bebauungsplans Nr. 6456/06, 5. Änderung u nd Ergänzung. Ein sparsamer 
Umgang mit diesem Schutzgut ist schon allein desweg en von höchstem Interesse, weil 
Böden weitgehend nicht erneuerbar sind. Nach § 2 BB odSchG können dem Boden drei 
unterschiedliche Funktionen zugeordnet werden, die in Konkurrenz zueinander stehen. Es 
handelt sich erstens um die natürliche Bodenfunktion, zweitens um die Funktion als Archiv 
der Natur- und Kulturgeschichte und drittens um die  Erfüllung von Nutzungsfunktionen im 
Sinne gesellschaftlicher, (land-) wirtschaftlicher und verkehrlicher Belange. Bei Realisie- 
rung des Vorhabens werden bis zu 80% der Fläche ver siegelt. Die flächenmäßige Versi- 
ckerung, das verzögerte Eintreffen des Wassers im G rundwasseraquifer, das Nutzen der

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hohen Sorptionsfähigkeit, der mittleren bis hohen W asserkapazität sowie der hohen 
Fruchtbarkeit gehen ungenutzt verloren, der Landwirtschaft gehen diese Flächen z. B. zur 
Nahrungsmittelproduktion verloren. 
 
Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: 
Der zulässige Versiegelungsgrad verändert sich gege nüber dem aktuellen Planungsrecht 
nicht. Auf ca. 20% der Flächen ist innerhalb der Pf lanzflächen und der Grünfläche ist eine 
Bodenbildung ohne Eintrag von Dünger, Pflanzenschutzmitteln etc. weiter möglich.  
 
Bewertung: 
Das Schutzgut Boden wird durch Bodenabtrag sowie be sonders durch Versiegelung be- 
einträchtigt. Grundsätzlich gehen bei der Bebauung oder flächenhaften Versiegelung alle 
Bodenfunktionen verloren. Dies bedeutet einen erheblichen Eingriff. Durch die jahrzehnte- 
lange agrarische Bewirtschaftung handelt es sich um  einen Kulturboden, welcher bereits 
anthropogen überprägt ist, was bereits zu einer Stö rung der Bodenbildung und Unterbin- 
dung von Bodenbildungsprozessen geführt hat. Durch das Vorhaben werden ca. 13,85 ha 
Fläche beansprucht. Davon werden ca. 20% der Fläche n nicht versiegelt und bleiben für 
die Bodenbildung erhalten. Die Überplanung war bere its mit der 5. Änderung des Bebau- 
ungsplans Nr. 6456/06 zulässig. 
 
6.5.4  Wasser 
(§ 1 Absatz 6 Nr.7 Buchstabe a BauGB) 
 Hochwasser 
6.5.4.1 
(Gemäß § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe d BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: 
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Siche rheit der Wohn- und Arbeitsbevöl- 
kerung (§ 1 Absatz 5 Nummer 1 BauGB) und je nach Be lang: Hochwasserschutzkonzept; 
BImSchG, 26. BImSchV, Abstandserlass;, 12. BImSchV, KAS 18. 
 
Bestand:  
Das Plangebiet liegt vollständig im Hochwasser Risikogebiet des Rheines gemäß § 9 Abs. 
6a BauGB.  
Das Plangebiet liegt etwa 1,2 km vom Rheinufer entfernt und auf Flächen, die in einer Alt- 
armrinne in relativer Tieflage liegen. Das Plangebi et liegt in einem 100-jährlichen – (Köl- 
ner Pegel 11,30 m) und 200-jährlichen Hochwasserere ignis (Kölner Pegel 11,90 m) in ei- 
nem hochwassergefährdeten Bereich.  
Im Falle eines Versagens der Hochwasserschutzanlage n kann das Plangebiet zusätzlich 
betroffen sein können, da grundsätzlich ein Versage n der Hochwasserschutzanlagen auf- 
grund einer Beschädigung, eines Bruchs oder durch Ü berströmung nicht auszuschließen 
ist. Der Grundwasserflurabstand liegt beim Kölner Pegel von 11,30 m bei weniger als 1 m.

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Ein Rheinwasserstand am Kölner Pegel von 11,30 m wi rd als mittleres Ereignis bezeich- 
net. Der aktuelle Schutz ist bis 11,90 m gewährleistet. 
Prognose Nullfall und Planung: 
Bei der Umsetzung der Planung als auch bei der Real isierung des rechtskräftigen Bebau- 
ungsplans können durch Hochwasser mögliche Gefährdu ngen von Mensch, Umwelt oder 
Sachwerten eintreten. Bei einem Hochwasserereignis,  das ein 200-jährliches Hochwas- 
serereignis (11,90m Kölner Pegel) übersteigt, kann es zu Überflutungen kommen. Bei der 
Planung von technischen Vorsorgeeinrichtungen sind die Auswirkungen von aufsteigen- 
dem Grundwasser, hoher Grundwasserstände sowie eine r Überflutung zu berücksichti- 
gen.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: 
Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor Hochwassergefahren und zur Schadensminderung 
sind zu treffen. Hierzu gehört es bauliche Maßnahmen zu ergreifen wie bspw. die Vermei- 
dung von Tieflagen, Bauen mit Weißer Wanne um Hochw asserereignissen eine geringe 
Angriffsfläche zu bieten.  
 
Bewertung: 
In ihrer Auswirkung auf den Hochwasserschutz und die potentielle Gefährdung durch Ver- 
sagen von Hochwasserschutzeinrichtungen als auch du rch aufsteigendes Grundwasser 
kommt es im Planfall gegenüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan nicht zu geänderten 
Auswirkungen. Vorsorge kann durch bauliche Anpassungen getroffen werden. 
 
 Grundwasser  6.5.4.2 
Ziele des Umweltschutzes:  
WHG, LWG NRW, ggf. Wasserschutzzonen-Verordnung 
 
Bestand: 
Das Gebiet befindet sich in der Schutzzone III B "w eiteres Schutzgebiet". Die Schutzzone 
soll vor langfristigen Verunreinigungen oder schwer abbaubaren Verschmutzungen schüt- 
zen. Die Niederrheinische Bucht ist die wichtigste Grundwasserlandschaft von Nordrhein-
Westfalen. Im Rahmen der Untersuchungen zum geotech nischen Bericht wurden Grund- 
wasserflurabstände von 4 m ermittelt, dabei sind di e Terrassensande die quartären 
Grundwasserleiter. Die Auswertung der Grundwasserfl urabstände ergab, dass die re- 
gistrierten Wasserstände auf einem recht einheitlic hen Niveau liegen. Eine Grundwasser- 
fließrichtung lässt sich aus den Sondierergebnissen  nicht ableiten, jedoch ein ungefährer 
Grundwasserspiegel für den Erkundungszeitraum von 35,3 m NN.

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Der Grundwasserspiegel wird von Hochwasserereigniss en des etwa 1,5 km entfernt im 
Nordosten verlaufenden Rheins beeinflusst. Aufgrund  der Heranziehung repräsentativer 
Messergebnisse bzgl. des höchsten und niedrigsten G rundwasserstandes sowie der Be- 
rücksichtigung eines angemessenen Sicherheitszuschl ags können folgende standortspe- 
zifische Bemessungswasserstände angegeben werden: 
 
• GW 
max  = 38,50 m NN 
• GW min  = 32,00 m NN 
 
Prognose Nullfall: 
Die entsprechenden Maßgaben zur Versickerung gelten  für die Nullvariante ebenso wie 
für die Planvariante. Im Rahmen der 5. Änderung des  Bebauungsplans wurde östlich der 
Standortes REWE II bereits ein Versickerungsbecken umgesetzt, bei Planungsumsetzung 
im zum Gespräch stehenden Änderungsbereich wären au ch dort Maßnahmen zur Ent- 
wässerung umgesetzt worden. Gemäß § 44 LWG ist Nied erschlagswasser von Grundstü- 
cken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Ka- 
nalisation angeschlossen werden vor Ort zu verriese ln, versickern oder ortsnah in ein 
Gewässer einzuleiten, soweit dies ohne Beeinträchtigung des Allgemeinwohls möglich ist. 
Das Niederschlagswasser kann durch Anreicherung mit  Schadstoffen aus der Atmosphä- 
re oder Abschwemmen von belasteten Oberflächen veru nreinigt sein. Zum Schutz des 
Grundwassers vor diesen Verunreinigungen ist gering  belastetes Niederschlagswasser 
der Industrie- und Gewerbeflächen, zum Beispiel von Dachflächen gem. § 44 Abs. 1 LWG 
unter Ausnutzung der natürlichen Reinigungsleistung  der belebten Bodenzone im Rah- 
men des rechtskräftigen Bebauungsplanes zu versickern.  
 
Prognose Planung: 
Im Rahmen der 7. Änderung wird die Entwässerung des  anfallenden Niederschlagswas- 
sers der Dachflächen innerhalb des Geltungsbereichs  über die belebte Bodenzone fest- 
gesetzt. Weiterhin stehen die Pflanzflächen innerha lb der Bauflächen und die Maßnah- 
menflächen für die Grundwasserneubildung zur Verfüg ung. Dies sind innerhalb der Bau- 
flächen 28.260 m² Pflanzflächen. 
 
Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: 
Die Planung sieht im Nutzungsänderungsbereich versc hiedene Freiflächen vor, in denen 
auch weiterhin Niederschlagswasser versickern kann und dem Grundwasser zugeführt 
wird. Um der Verminderung der Grundwasserneubildung  entgegenzuwirken ist geplant, 
unbelastetes Oberflächenwasser einer Muldenversicke rung zuzuführen. Dazu wird ein 
etwa 2.240 m² großes Becken landschaftsgerecht gestaltet und angelegt.  
 
Bewertung: 
Da sich der Anteil der potentiell versiegelten Fläche (Gewerbe- und Verkehrsflächen, GRZ 
0,8) zwischen der 5. und 7. Änderung nicht erhöht w ird die Grundwasserneubildungsrate 
nicht weiter verringert. Im Unterschied zum rechtsk räftigen Bebauungsplan ist ein Sicker-
becken geplant und mit entsprechenden Pflanzfestset zungen belegt. Die Auswirkungen 
der Planänderung sind gering.

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 Starkregenereignisse 
6.5.4.3 
Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis ge mäß der „Starkregengefahrenkarte“ 
der Stadtentwässerungsbetriebe eine Überflutungsgef ährdung vor. Teile des Vorhaben- 
gebietes sind besonders betroffen von klimatischen Risikoereignissen wie beispielsweise 
Starkregen. Großflächige Umweltauswirkungen und mäß ige Vorhersagbarkeit eines sol- 
chen Ereignisses erfordern Maßnahmen zur ihrer Verm eidung. Bei einem 100-jährlichen 
als auch bei 30-jährlichen Starkregenereignissen gibt es im Plangebiet kleine Bereiche mit 
potentieller Einstauhöhe (mittlere: 30 – 50 cm; ger ingere: 10 – 30 cm). Im Rahmen der 
baulichen Planung ist dies zu berücksichtigen. Bei Umsetzung der Ausgleichflächen ist 
dies ebenfalls zu berücksichtigen. Zum Schutz von M ensch, Umwelt oder Sachwerten 
sind Schadensminderungsmaßnahmen durch Sensibilisie rung der Mitarbeiter und bauli- 
che Risikovorsorgemaßnahmen wie bei Gewerbebetriebe n üblich, bspw. die Anlage der 
OKF in 1,25 m über Geländeniveau, womit ausreichend er Rückstau auf dem Gelände 
nachgewiesen werden kann und außerdem ist ein 2.240  m² großes Versickerungsbecken 
vorgesehen. Baumaßnahmen im Plangebiet sind mit den  Stadtentwässerungsbetrieben 
abzustimmen. Es erfolgt ein Hinweis im Bebauungsplan (s. unten „Hinweis“) 
 Abwasser  6.5.4.4 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe e BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes:  
LWG NRW, WHG, Wasserschutzzonen-Verordnung 
 
Das Plangebiet wird neu erschlossen. Dazu werden Ve rzweigungen von den vorhande- 
nen Leitungen in der Robert-Bosch-Str. in das Plang ebiet verlegt. Die Leitungen führen 
parallel des geplanten Rad- und Fußwegs im östliche n Geltungsbereichsausläufer in die 
Planstraße bis zur rechtwinkligen Abzweigung. Das A bwasser wird dem öffentlichen Ka- 
nal in der Robert-Bosch-Str. (DN 1.900/ 2.110) zugeführt. Der Kanal ist bereits vorhanden. 
Der Kanal folgt dem o. g. Verlauf. 
 
Um dem § 44 Landeswassergesetz Rechnung zu tragen, wird das Niederschlagewasser 
im Plangebiet über belegte Bodenzonen versickert. H ierzu ist die Anlage eines Sickerbe- 
ckens im Bereich der Pflanzfestsetzung PF1 (Sicker-  und Landschaftsrasen) geplant. Die 
Festsetzung 6 zur Entwässerung im Bebauungsplan sch reibt die Versickerung des Nie- 
derschlagswassers der Dachflächen innerhalb des Geltungsbereiches vor.  
 
6.5.5  Klima und Luft 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
 Klima, Kaltluft/Ventilation  
6.5.5.1 
Ziele des Umweltschutzes:  
BauGB, Vermeidung der Ausdehnung bioklimatisch bela steter Gebiete, Umgang mit Kli- 
mawandelfolgen

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Bestand: 
Entscheidend für die klimatischen Verhältnisse im P langebiet sind neben makroklimati- 
schen Bedingungen vor allem die Vegetationsstruktur  und –dichte sowie die Geländerau- 
igkeit. Im Bereich der bewachsenen Ackerflächen kom mt es bei starker Sonneneinstrah- 
lung zu einer geringeren Erwärmung bodennaher Lufts chichten als in benachbarten ver- 
siegelten Gebieten (bebaute Flächen, REWE Lager, St ellplatzanlage), die besonders 
nördlich des Plangebiets liegen. Bodennahe Ausgleic hsströmungen sind die Folge. Die 
Rauigkeit des Geländes und der umgebenden Bereiche ist maßgeblich für den Luftaus- 
tausch. Beim Plangebiet handelt es sich um ein Frei flächenklimatop mit weitestgehend 
ungestörtem Tagesgang der Temperaturen und Feuchte,  das zur Frisch- und Kaltluftpro- 
duktion in gemäßigter Form beiträgt. Der Klimawande l in NRW ist an der Erwärmung der 
Lufttemperatur und an den von Jahr zu Jahr steigenden Regenniederschlägen abzulesen. 
Die Niederschläge in NRW haben im Laufe der letzten  100 Jahre um rund 15 Prozent zu- 
genommen – von rund 790 Millimetern pro Jahr auf üb er 900 Millimeter. Flora und Fauna 
reagieren bereits darauf. Durch die höheren Tempera turen im Winterhalbjahr blühen be- 
stimmte Pflanzen wesentlich früher als vor 50 Jahren – bis zu 20 Tage sind es bei einigen 
Straucharten. Auch an der Population einiger Vogelarten lässt sich der Klimawandel able- 
sen. Durch das Ausbleiben strenger Winter können de utlich mehr Vögel die kalte Jahres- 
zeit in Nordrhein-Westfalen überstehen. 
 
Prognose Nullfall und Planung: 
Mit mikroklimatischen Auswirkungen ist bei Nutzungs veränderungen immer zu rechnen, 
da das Mikroklima von vielen verschiedenen Faktoren  und deren Kombination abhängig 
ist. Jede Bebauung beeinflusst die verschiedenen Kl imaelemente. Die Umgestaltung der 
Physiognomie der Geländeoberfläche (bspw. durch Ver siegelung, Neuanlage von Bau- 
körpern, Neu- und/oder Umstrukturierung von Grünflä chen etc.) führt zu kleinräumigen 
meteorologischen Prozessen, die abweichend mit der Umgebung wechselwirken können. 
Dadurch kann es in diesem sehr komplexen Gefüge zu Modifikationen hinsichtlich der Pa- 
rameter Luftfeuchte, Temperatur, Windstäke und –ric htung, Verdunstung, Luftaustausch 
etc. kommen. Gegenüber der freien Landschaft (Besta ndszustand des Plangebietes) ist 
die Energiebilanz innerhalb einer urbanen Bebauung (Planzustand) stark verändert. 
Durch die Oberflächenversiegelung und dem damit ver bundenen geringeren Grünflä- 
chenanteil ist die Verdunstung reduziert, was eine Temperaturerhöhung zur Folge hat. Die 
Wärmespeicherung der Baumassen und die anthropogen verursachte Wärmeerzeugung 
vermindern oder verzögern die nächtliche Kaltluftentstehung.  
 
Die im Rahmen der 5. Änderung festgesetzten GRZ von  0,8 entspricht mit ihrer Flächen- 
versiegelung der der 7. Änderung und löst somit die  gleichen Auswirkungen auf das 
Schutzgut aus. 
 
Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: 
Der Kalt- und Frischluftaustausch zwischen den Fläc hen und der Umgebung verändert 
sich. Die Transpirationskühlung der anzupflanzenden Bäume mildert negative Effekte ab.

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Den Erfordernissen des Klimaschutzes gem. § 1a Absa tz 5 BauGB wird mit den Festset- 
zungen des Bebauungsplanes insofern Rechnung getrag en, als Maßnahmen, die dem 
Klimawandel entgegenwirken, festgesetzt sind. Die G rünflächen im Plangebiet mit Ge- 
hölz- und Rasenflächen, das festgesetzte Stellplatz grün und die Randbegrünung tragen 
zur Angleichung der Temperaturverhältnisse bei. 
 
Ferner sieht die Planung zur 7. Änderung die Anlage  eines begrünten Sickerbeckens zur 
Niederschlagsversickerung vor, sodass sich in diese m feuchten tieferliegenden Bereich 
kühlere Luft sammeln kann und den Aufheizungseffekt en entlang der Lärmschutzwand 
entgegenwirkt. 
 
Bewertung: 
Die Nullvariante (= Zustand 5. Änderung) entspricht  mit gewissen Schwankungen der 
Planvariante, da der Bestandsbebauungsplan bereits Gewerbe- und Industrieflächen mit 
potentiellen Luftbarrieren und Versiegelungsflächen festlegt.  
Durch die Planung wird die unversiegelte Fläche insgesamt reduziert und der kleinflächige 
Freilandklimatop in einen Gewerbeklimatop umgewande lt, was in dem betreffenden Be- 
reich eine wesentliche Beeinträchtigung von Tempera tur, Feuchte, Wind sowie des loka- 
len Windsystems darstellt.  
 
Die größere Oberfläche und Rauigkeit der Bebauung bewirkt eine Verringerung der Wind- 
geschwindigkeit, was auch zu einer Verminderung des Luftaustausches führen kann. 
 
Durch die Überplanung des Ackers durch großflächige  Gebäude und die Anlage von 
Stellplatzflächen wird das Klimatop von einem Freilandklima in Richtung einer städtischen 
Wärmeinsel hin verschoben. Das Gebiet wird zukünfti g keine vergleichbaren, stadtklima- 
relevanten Mengen an Frisch- oder Kaltluft produzie ren. Durch die Begrünung, die unter 
anderem auch zur Beschattung von Flächen führt und die Schaffung einer Entwässe- 
rungsmulde wird dieser Effekt abgemildert. Insgesam t sind mit dieser Verschiebung des 
Klimatops eine Erhöhung der Temperatur und eine Ver minderung der Luftfeuchtigkeit 
verbunden. 
 
Neuanpflanzungen von Bäumen sind als Maßnahme zum t hermischen Ausgleich gut ge- 
eignet. Im Vergleich zur 5. Änderung des Bebauungsp lanes ergibt sich keine Verschlech- 
terung des Schutzgutes Klima, Kaltluft / Ventilation. 
 Luftschadstoffe  
6.5.5.2 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes:  
BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NW

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Bestand: 
Die Immission eines Schadstoffes im Nahbereich von Straßen setzt sich aus der groß- 
räumig vorhandenen regionalen Hintergrundbelastung und der straßenverkehrsbedingten 
Zusatzbelastung zusammen. Die regionale Hintergrund belastung entsteht durch Überla- 
gerung von Immissionen aus Industrie, Hausbrand, ni cht detailliert betrachtetem Neben- 
straßenverkehr und weiter entfernt fließendem Verke hr sowie überregionalem Ferntrans- 
port von Schadstoffen. Es ist die Schadstoffbelastu ng, die im Untersuchungsgebiet ohne 
Verkehr auf den explizit in die Untersuchung einbezogenen Straßen vorliegen würde. 
 
Die nächstgelegene Luftmessstation ist Köln-Chorwei ler, die ca. 3 km südwestlich vom 
Plangebiet entfernt und repräsentativ für die Konze ntration am Stadtrand steht. In den 
letzten drei Jahren wurden NO 
2-Jahresmittelwerte von 26 µg/m³ im Jahr 2014 und 25 
µg/m³ in den letzten beiden Jahren sowie PM10-Jahres mittelwerten zwischen 18 µg/m³ 
und 20 µg/m³ gemessen (LANUV). Die Beurteilungswerte für Lu ftschadstoffimmissionen 
nach 39. BImSchV liegen im Jahresmittel sowohl beim  PM10 als auch beim NO 2 bei 40 
µg/m³. Diese werden deutlich nicht erreicht und nicht überschritten. 
 
Gemäß den fachgutachterlichen Luftschadstoffbetrach tungen des I
NGENIEURBÜROS 
LOHMEYER  (Okt. 2017) zu dieser Änderung des Bebauungsplans werden an den Untersu- 
chungspunkten P1 im Bereich Mennweg 145, P2 trassen nah südöstlich des Kreisver- 
kehrs, P3 im Bereich Robert- Bosch Str. 57, P4 und P5 Am Kutzfädchen (an den Rücksei- 
ten der Gewerbegebäude, die zur Industriestraße ausgerichtet sind.), s. hierzu die TABELLE 
7, für den Bestand (Verkehr Bestand;, Bezugsjahr Emi ssionsdaten: 2019) NO 2-
Jahresmittelwerte unter 29 µg/m³ prognostiziert. Der NO 2-Grenzwert von 40 µg/m³ im Jah- 
resmittel wird dort deutlich nicht erreicht und nicht überschritten. 
 
Für PM 10 werden an den Untersuchungspunkten im Bes tand Jahresmittelwerte unter 21 
µg/m³ ermittelt. Der PM10-Grenzwert von 40 µg/m³ im Jahresmittel wird dort deutlich nicht 
erreicht und nicht überschritten. Berechnet wurden diese Werte unter Berücksichtigung 
der Werte des Handbuch für Emissionsfaktoren des St raßenverkehrs (HBEFA 3.3 2017) 
des Umweltbundesamtes und für ein Bezugsjahr 2019 f ür die berücksichtigen Emissions- 
daten. Diese Grundlage gilt gleichermaßen für die B erechnung der unter Prognose Plan- 
fall dargestellten Immissionswerte. 
 
Der Bestand entspricht dem derzeitigen Verkehrsaufk ommen bei einem nur teilweise be- 
siedelten GE / GI – Gebiet und liegt somit unter de m Verkehrsaufkommen, das für den 
Planfall der 5. Änderung als auch dem Planfall der 7.Änderung prognostiziert wurde. 
 
Prognose Nullfall 
Für die 5. Änderung ist ein Grobscreening gemäß RLU S 02 von 2005 für das Bezugsjahr 
2012 erfolgt. Die Bewertung erfolgt nach der 22. BI mSchV und auf der Emissionsdaten- 
basis des Handbuchs Emissionsfaktoren des Straßenve rkehrs, Umweltbundesamt (HBE- 
FA 2.1, 2004). Im Ergebnis waren für den Planungsan satz der 5. Änderung an den Im- 
missionsorten an der Trasse der Industriestraße Werte ermittelt worden, die unterhalb des 
gesetzlichen Grenzwertes lagen.

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Prognose Planung 
Die für Luftschadstoffbelastungen relevante 39. BIm SchV liegt ebenfalls den Luftschad- 
stoffbetrachtungen des INGENIEURBÜROS LOHMEYER  aus dem Oktober 2017 für den Plan- 
fall der 7. Änderung zugrunde. Die vorliegende Unte rsuchung konzentriert sich unter Be- 
rücksichtigung der o.g. Grenzwerte und der derzeitigen Konzentrationsniveaus auf die v.a. 
vom Straßenverkehr erzeugten Schadstoffe Stickoxide  und Feinstaubpartikel (PM10) in 
Form einer Leitkomponentenbetrachtung. Im Zusammenh ang mit Beiträgen durch den 
Kfz-Verkehr sind die Schadstoffe Benzol, Blei, Schw efeldioxid SO 2 und Kohlenmonoxid 
CO von untergeordneter Bedeutung. Für Stickstoffmon oxid NO gibt es keine Beurtei- 
lungswerte.  
 
Die prognostizierte Verkehrsbelastung für den Planfall (7. Änderung) ist im Vergleich zum 
Planungsnullfall (= 5. Änderung) etwas niedriger, der Lkw-Anteil jedoch etwas höher.  
 
TABELLE 7: BERECHNETE JAHRESMITTELWERTE AN DEN FÜNF UNTERSUCHUNGSPUNKTEN FÜR 
DEN „N ULLFALL “ = VERKEHRSZAHLEN DES BESTANDES UND DEN PLANFALL SOWIE NENNUNG 
DER JAHRESMITTELGRENZWERTE UND DES PM10-SCHWELLENWERTES  
 
 
 
Die Immissionspunkte sind wie folgt gewählt: P1 im Bereich Mennweg 145, P2 trassennah 
südöstlich des Kreisverkehrs, P3 im Bereich Robert-  Bosch Str. 57, P4 und P5 Am Kutz- 
fädchen (an den Rückseiten der Gewerbegebäude, die zur Industriestraße ausgerichtet 
sind.) 
 
Mit dem zusätzlichen Kfz-Verkehr durch die geplante  Nutzung im Bebauungsplangebiet 
erhöhen sich die PM10 und NO 
2-Jahresmittelwerte an den Untersuchungspunkten bis um 
maximal 1 µg/m³. An den Untersuchungspunkten werden im Planfall unter 31 µg/m³ prog- 
nostiziert. Der NO 2-Grenzwert von 40 µg/m³ im Jahresmittel wird dort deutlich nicht er- 
reicht und nicht überschritten. Für PM10 werden an den Untersuchungspunkten für den 
Planfall Jahresmittelwerte bis 22 µg/m³ prognostiziert. Der PM10-Grenzwert von 40 µg/m³ 
im Jahresmittel wird dort deutlich nicht erreicht u nd nicht überschritten. Auch der PM10-
Schwellenwert von 29 µg/m³ im Jahresmittel zur Ableitung des PM10-
Kurzzeitbeurteilungswertes (35 Überschreitungen ein es Tagesmittelwertes von 50 µg/m³) 
wird dort deutlich nicht erreicht und nicht überschritten.

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Aus lufthygienischer Sicht führt der zusätzliche Kfz-Verkehr durch die geplante Nutzung 
im Bebauungsplangebiet Nr. 6456/06 in Köln-Langel an umliegenden Gebäuden nicht zu 
wesentlichen Erhöhungen der Immissionen und nicht zu Konflikten mit den Grenzwerten 
der 39. BImSchV. 
Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: 
Ein Erreichen oder gar Überschreiten der gesetzlich en Grenzwerte für Stickoxide und 
Feinstaub ist ausgeschlossen.  
 
Folgende Maßnahmen wirken sich zusätzlich positiv a us: Die Neubepflanzung des Plan- 
gebietes mit Bäumen, Gehölzen und flächigen Grünstr ukturen (großflächige Pflanzfläche 
PF 1) wird positive Auswirkungen auf das Schutzgut Luft haben. Durch Filterung von 
Staub und gasförmigen Luftverunreinigungen und die Fixierung von CO 
2 sorgen die Bäu- 
me für eine Steigerung der Luftqualität. Zur Vermin derung der Beeinträchtigungen durch 
das Vorhaben sind Pflanzungen im Plangebiet geeignet. 
 
Bewertung: 
Die Planung hat nur geringe Auswirkungen auf das Sc hutzgut Luft. Aus lufthygienischer 
Sicht führt der zusätzliche Kfz-Verkehr durch die g eplante Nutzung im Bebauungsplange- 
biet Nr. 6456/06 in Köln-Langel an umliegenden Gebä uden nicht zu wesentlichen Erhö- 
hungen der Immissionen und nicht zu Konflikten mit den Grenzwerten der 39. BImSchV. 
 
 Erneuerbare Energien/ Energieeffizienz  6.5.5.3 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe f BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: 
Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG,2 016); EnergieeinsparVO 10/2015, 
Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses Köln aus  6/2000 zur solar-energetischen 
Optimierung, DIN 5034 (Tageslicht in Innenräumen) a nzuwenden. Diese Teilschutzgüter 
werden auf der kleinmaßstäblichen Ebene der Ausführ ungs- und Genehmigungsplanung 
abgearbeitet. Die bestehenden Verordnungen, Gesetze und Anweisungen werden beach- 
tet.  
 Erhaltung der Luftqualität  6.5.5.4 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe h BauGB) 
 
Siehe hierzu Kapitel Klima und Luft unter 6.5.5.2  Luftschadstoffe.

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 Vermeidung von Emissionen (nicht Lärm/Luft, insbesondere 
6.5.5.5 
Licht, Gerüche), sachgerechter Umgang mit Abfällen und 
Abwässern (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe e BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  
BImSchG, Lichterlass NRW, Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL), LWG NRW, WHG 
 
Bestand 
Dieser Fall tritt erst nach Umsetzung der Planung e in, da vorher keine Abfälle, Gerüche, 
Abwässer oder Lichtemissionen erzeugt werden. 
 
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen 
Licht 
Zur Bewertung des Lichtimmissionsschutzes hat das I NSTITUT FÜR IMMISSIONS -SCHUTZ 
GMB H (ADU  COLOGNE ) IM MÄRZ  2009 zur 5. Änderung und Ergänzung des Bebauungs- 
planes Nr. 6456/06, der auch das Teilgebiet der 7. Änderung umfasste, eine gutachterli- 
che Stellungnahme gefertigt. Die Gutachter gehen da von aus, dass bei Umsetzung der 
Vorgaben des gültigen ministeriellen Runderlasses “Lichtimmissionen, Messung, Beurtei- 
lung und Verminderung“ aus dem Jahr 2000 die Einhaltung der Lichtimmissionsrichtwerte 
erreichbar ist, da der kürzeste Abstand der gewerbl ichen Nutzung zur Wohnnutzung über 
200 m beträgt. Diese Einschätzung besitzt für die 7 .Änderung des Bebauungsplanes wei- 
terhin ihre Gültigkeit. 
 
Für den zur Rede stehenden Geltungsbereich der 7. Ä nderung gilt überdies für den mit 
konkreten Planungen belegten Bereich der großflächi gen GI-Gebiete und GE-Gebiete, 
dass dort zwei 7 m hohe Lärmschutzwände zu errichte n sind. Diese langen Mauern 
schirmen neben dem Lärm einen großen Teil der Licht emissionen der Fahrzeuge, der 
Gebäude und Lagerbeleuchtung ab. Ein weiterer Teil, hauptsächlich der Bereich der Pkw-
Stellplatzanlage in GE1 wird durch die aufwachsenden Gehölzpflanzungen verdeckt. Bzgl. 
des geplanten Logistikzentrums, das bis 58,00 m ü N N (entspricht ungefähr 18,50m bei 
einer derzeitigen mittleren Geländehöhe von 39,50m)  ist anzumerken, dass das Großge- 
bäude im oberen Teil wenig bis keine Beleuchtung au fweist. Fenster sind nicht vorhan- 
den, da der Raum als Stauraum für Lagerzwecke genutzt wird.  
 
Abfälle 
Sämtliche entstehenden Abfälle sind ordnungsgemäß z u entsorgen. Über die üblichen zu 
erwartenden Abfälle hinausgehend sind derzeit keine  aus der künftigen Nutzung entste- 
henden Sonderabfallformen absehbar. Das Niederschla gswasser des Plangebietes ist 
nach geeigneter Vorbehandlung (soweit erforderlich)  im Plangebiet selbst zu versickern, 
soweit nicht auf Grund der Belastung eine Ableitung  in das Kanalisationsnetz der Stadt 
Köln erfolgen muss. Ein ca. 2.240 m² großes zentral es Becken auf der Pflanzfläche PF 1 
für GI 1, GI 3 & GE 1 bildet die Versickerungsmulde. Das anfallende Niederschlagswasser 
der Dachflächen ist innerhalb des Geltungsbereichs durch geeignete technische Maß- 
nahmen über der belebten Bodenzone zu versickern.

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Abwässer 
s. unter Kap. 6.5.4.4. 
 
Bewertung 
Durch die Planumsetzung werden keine unüblichen Emi ssionen erzeugt. Geeignete Maß- 
nahmen können im Rahmen der Bauausführung umgesetzt werden. 
 
6.5.6  Mensch, Gesundheit, Bevölkerung 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe c BauGB) 
 
Für den Menschen sind wohnumfeldabhängige Faktoren wie die Wohn- und Lebensquali- 
tät, der Erholungs- und Freizeitwert, aber auch Aspekte des Immissionsschutzes und wirt- 
schaftlich-infrastrukturelle Funktionen von Bedeutung. 
  Lärm 
6.5.6.1 
Ziele des Umweltschutzes: 
DIN 4109 1989, DIN 18005, DIN 45691, BImSchG, 16. B ImSchV, TA Lärm, BauGB (ge- 
sunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) 
 
Beschreibung der Ausgangssituation 
Der rechtskräftige Bebauungsplan der 5. Änderung be inhaltet im Änderungsbereich fest- 
gesetzte Gewerbe- und Industrieflächen, für die ein e „Geräuschkontingentierung“ nach 
DIN 45691 für die Baufelder als auch ein Zusatzkont ingentierung in drei nach Norden ge- 
richteten Sektoren festgesetzt ist. Dadurch werden die Gewerbelärmemissionen aus den 
geplanten Baufeldern reglementiert, um unter Beacht ung von Vorbelastungen an der um- 
liegenden Nutzungen und insbesondere der Wohnbebauu ng gewährleisten zu können, 
dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalt en werden können. Weiter sind 
Lärmpegelbereiche für die gewerblichen Baufelder fe stgesetzt, um nach DIN 4109 
„Schallschutz im Hochbau“ die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbau- 
teilen für zu schützende Räume gegenüber Emissionen aus dem öffentlichen Straßenver- 
kehr, Industrie und Gewerbe und dem Flugverkehr zu sichern.  
 
Für die 7. Änderung werden die Baufelder, der Zusch nitt der Gewerbe- und Industrieflä- 
chen als auch die Planstraße, verändert, sodass die  Schallemissionskontingentierung 
nach DIN 45691 als auch die Lärmpegelbereiche nach DIN 4109 neu berechnet werden 
müssen. Die Industriestraße ist gemäß Bebauungsplan  5.Änderung ausgebaut. Es ist zu 
prüfen, ob sich, ausgelöst durch die Planänderung e ine Veränderung der Immissionen 
aus dem Verkehrslärm für die Anwohner ergibt. Die g eplante Neubaustraße wird nach 
Verkehrslärmschutzverordnung (16.BImschV) auf die E inhaltung der Grenzwerte über- 
prüft.

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1. Bestand: 
Zurzeit ist der Planänderungsbereich unbebaut. Es wird von Lärm aus den bestehenden 
REWE Lagern, Gewerbegebieten, Betrieben usw. sowie der Industriestr./Robert-Bosch 
Str./ Mennweg immittiert. 
 
− Verkehrslärm:  
Die Erschließung des Planungsbereiches erfolgt über  die zwischenzeitlich fertig gestellte 
und dem Verkehr übergebene Industriestraße (die im Süden am Plangebietsrand ver- 
läuft). Die Anbindung der Planstraße an das damit w eiterführende öffentliche Verkehrs- 
netz wird als plangleiche Einmündung (Kreisverkehrs platz) ausgeführt. Hauptimmissions- 
quelle für das Plangebiet ist der am Plangebietsran d verlaufende Verkehrsweg (Industrie- 
straße außerhalb des Geltungsbereichs). Die Lärmsch utzmaßnahmen aus der 
5.Änderung des Bebauungsplans, die Lärmschutzwälle entlang der Industriestraße von 4 
m Höhe und die Lärmschutzwand am Mennweg von ebenfa lls 4 m Höhe wurden umge- 
setzt. 
 
− Gewerbelärm 
Direkt angrenzend nordöstlich an den Planänderungsbereich sind das REWE Lager 1 und 
nordwestlich das REWE Lager 2 realisiert worden. An  beiden Lagern sind zur Abschir- 
mung des erzeugten Gewerbelärms gegenüber der Ortsl age Fühlingen und der Siedlung 
Mennweg Lärmschutzwände errichtet worden. Diese akt iven Maßnahmen wurden erfor- 
derlich, um die im Rahmen der Schallemissionskontin gentierung unter Berücksichtigung 
der plangebenden Vorbelastung ermittelten Planwerte  an den Immissionsorten einzuhal- 
ten. 
 
2. Planungsnullfall: 
Hier wird die rechtssetzende Situation für den Lärm  bezogen auf den Planungstand 5. 
Änderung GE Langel skizziert. 
 
− 16.BImSchV- Verkehrslärmschutzverordnung 
Im Rahmen der 5. Änderung ist die Industriestraße g emäß 16.BImSchV beurteilt und mit 
aktiven Schallschutzmaßnahmen versehen worden. Dies e liegt außerhalb des Planände- 
rungsbereichs der 7. Änderung. Zur Einhaltung der G renzwerte gem. der Sechzehnten 
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionssc hutzgesetzes (16. BImSchV) im 
Bereich der Siedlung Mennweg sind zum Schutz der An wohner nördlich und östlich der 
Industriestraße aktive Lärmschutzmaßnahmen im Rahme n der 5. Änderung des Bebau- 
ungsplans festgesetzt worden. Auf der Ostseite der Industriestraße wurde auf aktiven 
Lärmschutz verzichtet, die Grenzwerte der 16. BImSc hV für Gewerbegebiete werden ein- 
gehalten. Für die Ortslage Fühlingen sowie zum Schutz der Grün- und Erholungsbereiche 
zwischen Ortslage und Industriestraße ist durchgäng ig ein 4,00 m hoher Lärmschutzwall 
auf der Westseite der Trasse angelegt, mit dem Erge bnis, dass die Grenzwerte der 16. 
BImSchV eingehalten bzw. unterschritten werden.

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- DIN 18005 Schallschutz im Städtebau 
Innerhalb des Gewerbegebiets werden die städtebauli chen Orientierungswerte nach DIN 
18005 von 65/55 dB(A) tags/nachts um bis zu 5 dB(A) überschritten.  
 
- DIN 4109 Schallschutz im Hochbau -Lärmpegelbereiche 
Lärmpegelbereiche IV und V wurden im Rahmen der 5. Änderung für den Änderungsbe- 
reich ermittelt. Berücksichtigt wurden die Lärmarte n Straßenverkehr, Industrie und Ge- 
werbe und Fluglärm (dieser konnte bei der Bildung d es Außenlärmpegels vernachlässigt 
werden). Der Bebauungsplan zur 5. Änderung enthält eine entsprechende Festsetzung 
der Lärmpegelbereich als passiven Schallschutz. 
 
- DIN 45691 Geräuschkontingentierung 
Neben der Zonierung des Gewerbe- und Industriegebie tes nach der Art der Betriebe und 
Anlagen gem. Abstandserlass NRW sind in den Teilflä chen des Gebietes nur Betriebe 
und Anlagen zulässig, deren Geräusche die festgeset zten Emissionskontingente weder 
tags noch nachts überschreiten. Bezogen auf die Imm issionsorte, die außerhalb des 
Plangebiets liegen, können sich die Emissionskontin gente L EK  gem. DIN 45691 (Ge- 
räuschkontingentierung) um die angegebenen Zusatzkontingente erhöhen. 
 
Für die betroffene Wohnbebauung in den umliegenden Ortslagen werden die Immissions- 
richtwerte durch Geräuschkontingentierung eingehalten. Im heutigen Planungstand könn- 
ten im Bereich der bisher nicht in Anspruch genomme n Gewerbeflächen Nutzungen im 
Rahmen der Schallemissionskontingentierung ausgeschöpft werden. 
 
3. Planfall: 
Für die 7. Änderung sind die im Rahmen der 5. Änder ung relevanten Lärmbetrachtungen 
(s. unter Planungsnullfall) unter den Vorgaben des Bebauungsplanes der 7. Änderung 
neu zu berechnen und zu bewerten. Hierzu kommt die Betrachtung des planbedingten 
Mehrverkehrs verursacht durch die Änderung und seine Bewertung. 
 
Geräuschkontingentierung nach DIN 45691 
 
Gewerbelärm  Vorbelastung:  
Im vorliegenden Fall der 7. Planänderung wird eine planerische Vorbelastung durch den 
Betrieb vorhandener Gewerbebetriebe angenommen. 
Die Lärmsituation bezüglich der gewerblichen Vorbelastung wird bestimmt durch 
 
o Geräuschvorbelastung durch die bestehenden REWE-Fr ischelager in Köln-Langel 
o Geräuschvorbelastung durch die im Nahbereich vorha ndenen sonstigen Gewer- 
bebetriebe (teilweise mit festgesetzter Kontingentierung) 
 
Für die Beurteilung des bestehenden REWE-Frischelag ers lag eine Lärmuntersuchung 
vor. Zur Geräuschvorbelastung aus den im Nahbereich  vorhandenen Betrieben wurden 
durch ADU 
 COLOGNE (F EBRUAR 2009)  mit der Aufstellung der schalltechnischen Untersu- 
chung zur 5. Änderung und Ergänzung des Bebauungspl anes Nr. 6456/06 orientierende

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Immissionsmessungen im Nachtzeitraum zugrunde geleg t. Diese hatten ergeben, dass 
das bestehende REWE-Frischelager nachts die vorherr schende gewerbliche Geräusch- 
quelle darstellt und nur umsetzbar ist, wenn südwestlich des REWE-Lagers eine 4 m hohe 
Lärmschatzwand errichtet wird. Dies ist bei Erricht ung des Lagers umgesetzt worden. Für 
die übrigen bestehenden Betriebe in den Gebieten Fe ldkassel-Langel sowie für Betriebe 
in Fühlingen im Bereich der Straße “Am Kutzpfädchen “ sind im oben zitierten Gutachten 
ebenfalls Emissionsdaten ermittelt worden. Die Ansä tze für die „sonstige Vorbelastung“ 
sowie der Vorbelastung aus dem bestehenden REWE-Fri schelager wurden unverändert 
aus der schalltechnischen Untersuchung zur 5. Änder ung des Bebauungsplanes Nr. 
6456/06 mit Stand vom Februar 2009 übernommen (ADU 
 COLOGNE , 2009). Das gilt für al- 
le Immissionsorte und deren Gebietskategorie nach B auNVO sowie die sich daraus erge- 
benden Immissionsrichtwerte nach TA-Lärm, die an de n Immissionsorten einzuhalten 
sind. Das Ersatzemissionsmodell für „sonstige Vorbe lastungen“ wurde durch ADU  CO- 
LOGNE  als flächenbezogene Schallleistungspegel (Lw) mit 
 
• 65/50 dB(A) im Bereich der Robert-Bosch-Straße 
• 65/--- dB(A) im Bereich der Straße Am Kutzpfädchen 
 
definiert und mit vorliegender schalltechnischer Un tersuchung zur 7. Änderung unverän- 
dert übernommen. Damit ergeben sich als Grundlage f ür die Geräuschkontingentierung 
im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6456/06 in der 7. Änderung und Ergänzung 
nachfolgende Vorbelastungen bei konservativer Abschätzung: 
 
TABELLE 8: IMMISSIONSORTE DER GERÄUSCHKONTINGENTIERUNG /V ORBELASTUNG ; ABK .:  
GE  – GEWERBEGEBIET , WA  – ALLGEMEINES WOHNGEBIET , MI  - MISCHGEBIET  
IO-
Nr. 
Adresse Gebietskategorie  Richtwert in 
dB(A) 
tags/nachts 
Vorbelastung 
in dB(A) 
tags/nachts 
01 Morsestraße 1  GE 65 / 50 62,1 / 49,1 
02 Alte Römerstraße 151  WA 55 / 40 53,2 / 39,0 
03 Cohnenhofstraße 13  WA 55 / 40 52,3 / 38,2 
04 Am Kutzpfädchen 12  WA 55 / 40 53,2 / 38,2 
05 Mennweg 137  
(Außenbereich Wohnen) 
MI 60 / 45 50,1 / 35,2 
06 Hitdorfer Fährweg 84  
(Außenbereich Wohnen) 
MI 60 / 45 49,2 / 35,0 
07 Am Königsweg 31  
(Flächen für die Landwirt- 
schaft / Wohnen) 
MI 60 / 45 48,2 / 34,8 
08 Langelner Kreuzweg 121  WA 55 / 40 48,2 / 34,0 
09 Mennweg 40-42  MI 60 / 45 48,2 / 35,6 
10 Am Feldschlößchen 32  
(Flächen für die Landwirt- 
schaft / Wohnen) 
MI 60 / 45 50,4 / 38,5 
11 Mohlenweg 14 (Flächen für 
die Landwirtschaft / Wohnen) 
MI 60 /45 51,3 / 38,6 
QUELLE : ADU  COLOGNE , STAND : FEBRUAR 2009  – TABELLE 7-4:  TEILBEURTEILUNGSPEGEL LVR DER 
VORBELASTUNG BEI KONSERVATIVER ABSCHÄTZUNG

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Die aufgezeigte Vorbelastung wurde nachrichtlich au s der schalltechnischen Untersu- 
chung übernommen und stellt die energetische Additi on der Immissionskontingente des 
bestehenden REWE-Frischelagers und der sonstigen Vo rbelastung dar (ADU 
 COLOGNE , 
01 und 02/2009). Die Immissionsrichtwerte der TA Lä rm sind in nachfolgender TABELLE 9 
dargestellt: 
 
TABELLE 9: IMMISSIONSRICHTWERTE DER TA  LÄRM IN D B(A) 
 Gebietseinstufung tags nachts 
A Industriegebiete 70 70 
B Gewerbegebiete 65 50 
C Kerngebiete, Dorf- und Mischgebiete 60 45 
D Allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete 55 40 
E Reine Wohngebiete 50 35 
F Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten 45 35 
TAG : 06:00  – 22:00 UHR , NACHT 22.00  – 06:00  UHR . QUELLE : ADU  COLOGNE , STAND : FEBRUAR 2009 
 
Zusatzbelastung – Geräuschkontingentierung:  
In der Regel muss ein Industrie- oder Gewerbegebiet  zur Geräuschkontingentierung ge- 
gliedert und es müssen Teilflächen festgesetzt werden, für die dann Geräuschkontingente 
bestimmt werden. Die Teilflächen sind zu bezeichnen  (z.B. TF 1, TF 2, TF 3 usw.). Für 
Flächen, für die eine gewerbliche Nutzung ausgeschl ossen ist (z. B. öffentliche Verkehrs- 
flächen, Grünflächen), werden keine Kontingente fes tgesetzt. Für die Berechnung der 
Emissionskontingente wurden die bisherigen Immissio nsorte (IO) im Einwirkungsbereich 
des Plangebietes der 7. Änderung entsprechend der G eräuschkontingentierung zur 5. 
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6456/06 übernommen , so dass bei Einhaltung der 
Planwerte an diesen Immissionsorten auch im übrigen  Einwirkungsbereich keine Über- 
schreitungen von Planwerten zu erwarten sind. Die E missionskontingente wurden für alle 
Teilflächen in ganze Dezibel festgelegt, so dass an  keinem der untersuchten Immission- 
sorte der Planwert durch die energetische Summe der  Immissionskontingente aller Teil- 
flächen auch unter Einbeziehung einer Vorbelastung überschritten wird. Eine im vorlie- 
genden Fall plangegebene Vorbelastung aus den umlie genden bereits genehmigten Ge- 
werbebetrieben wurde berücksichtigt, so dass sich der Planwert wie folgt ergibt: 
 
T
ABELLE 10: PLANWERTE IN D B(A)  
IO-Nr. Adresse Richtwert in dB(A) 
tags/nachts 
Planwert in dB(A) 
tags / nachts 
01 Morsestraße 1 65 / 50 61 / 42 
02 Alte Römerstraße 151 55 / 40 50 / 33 
03 Cohnenhofstraße 13 55 / 40 51 / 35 
04 Am Kutzpfädchen 12 55 / 40 50 / 35 
05 Mennweg 137 60 / 45 59 / 44 
06 Hitdorfer Fährweg 84 60 / 45 59 / 44 
07 Am Königsweg 31 60 / 45 59 / 44 
08 Langelner Kreuzweg 121 55 / 40 54 / 38 
09 Mennweg 40-42 60 / 45 59 / 44 
10 Am Feldschlößchen 32 60 / 45 59 / 43 
11 Mohlenweg 14 60 /45 59 / 43 
QUELLE : ADU  COLOGNE , STAND : FEBRUAR 2009

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Gewerbelärm:  
Im Sinne einer Konfliktvermeidung durch gewerbliche  Geräuschimmissionen in der 
schutzwürdigen Nachbarschaft sind Emissionskontinge nte nach DIN 45691 festgesetzt 
um die betriebliche Lärmentwicklung zu begrenzen un d die Allgemeinheit innerhalb der 
benachbarten Siedlungsgebiete vor schädlichen Umwel teinwirkungen zu schützen. Bei 
der Kontingentierung wurde die Geräuschvorbelastung berücksichtigt. Zur Beurteilung von 
Arbeitslärm wird die TA Lärm, die Technische Anleit ung zum Schutz gegen Lärm, heran- 
gezogen, welche Richtwerte für den Beurteilungszeit raum während des Tages (16 Stun- 
den) und während der Nacht (8 Stunden) angeben. Für  die Ermittlung des Pegels im 
Nachtzeitraum wird in der Regel der Mittelungspegel  der lautesten vollen Nachtstunde zu 
Grunde gelegt. Tags werden drei Beurteilungszeiträume betrachtet.  
 
Zusatzbelastung – Voreinschätzung Logistikzentrum (7. Änd.):  
Für eine mögliche Ansiedlung im Rahmen der Bauleitp lanung wurde auf Grundlage einer 
Konzeptstudie ein worst case Szenario zugrunde gelegt. Eine Beurteilung der ungünstigs- 
ten Nachtstunde (Nummer 6.4 TA Lärm/08.98) ist für das Bauvorhaben insoweit erforder- 
lich, da der Warenumschlag des Logistikzentrums ab 02.00 Uhr beabsichtigt ist. Damit 
wird eine An- und Abfahrt der Lkw vor 06.00 Uhr erf olgen. Die An- und Abfahrt der Mitar- 
beiter-Pkw findet korrespondierend mit rd. 1 Stunde  Vorlauf ebenfalls in den Nachtstun- 
den statt. Zusätzlich wurden die Schallquellen „Par kplatz“, „LKW auf dem Betriebsgelän- 
de“ (aufzuteilen in Fahrgeräusche der LKW, besondere Fahrzustände und Einzelereignis- 
se) und „Be- und Entladung“ berücksichtigt und dere n Geräuschemissionen prognosti- 
ziert. 
 
Die heranzuziehenden Richtwerte für die maßgebliche n Immissionsorte ergeben sich im 
Allgemeinen aus den Bebauungsplänen bzw. der tatsäc hlichen Nutzung. Die genannten 
Werte sind immissionsortbezogen und gelten für die gesamten auf den jeweiligen Immis- 
sionsort einwirkenden gewerblichen Geräusche.  
 
TABELLE 11: MAßGEBLICHE IMMISSIONSORTE  
Immissionsort Ge- 
samtimmissi- 
onswert L(GI)  
in dB(A) t/n 
Geräusch- 
vorbelastung 
L(vor) 
tags/nachts 
Planwert 
L(Pl) 
(in ganzen 
Zahlen) 
tags/nachts 
Immissi- 
onskontin- 
gent L(IK) 
t/n 
Unter- 
schreitung 
 
tags/nacht 
s 
 Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5 
IO01  
Morsestraße 1 65 / 50 62,1 / 49,1 61 / 42 45,5 / 32,4 16,3 / 10,3  
IO02  
Alte Römerstra- 
ße 151 
55 / 40 53,2 / 39,0 50 / 33 42,8 / 30,2 7,5 / 2,9 
IO03  
Cohnenhofstra- 
ße 13 
55 / 40 52,3 / 38,2 51 / 35 44,9 / 33 6,8 / 2,3 
IO04  
Am Kutzpfäd- 
chen 12 
55 / 40 53,2 / 38,2 50 / 35 50,3 / 35,3 0,0 / 0,0

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IO05  
Mennweg 137 60 / 45 50,1 / 35,2 59 / 44 54,5 / 41 5,0 / 3,5 
IO06 
Hitdorfer Fähr- 
weg 84 
60 / 45 49,2 / 35,0 59 / 44 51,8 / 42,1 7,9 / 2,4 
IO07  
Am Königsweg 
31 
60 / 45 48,2 / 34,8 59 / 44 48,5 / 37,9 11,2 / 6,7 
IO08  
Langelner 
Kreuzweg 121 
55 / 40 48,2 / 34,0 54 / 38 47,4 / 36,6 6,6 / 2,2 
IO09  
Mennweg 40-42 60 / 45 48,2 / 35,6 59 / 44 48 / 37,2 11,7 / 7,2 
IO10  
Am Feld- 
schlösschen 32 
60 / 45 50,4 / 38,5 59 / 43 49,4 / 38,8 10,1 / 5,1 
IO11  
Mohlenweg 14 60 / 45 51,3 / 38,6 59 / 43 47,6 / 36,5 11,8 / 7,4 
Quelle: schalltechnische Untersuchung, BÜRO  FÜR  LÄRMSCHUTZ  ALTENBERGE;  OKTOBER 
2017 
 
T
ABELLE 11  zeigt die 11 relevanten Immissionsorte. Der Schutz  der schädlichen Umwelt- 
einwirkungen ist sichergestellt, wenn die Summe all er Geräusche von allen Anlagen, für 
die die TA Lärm zuständig ist, am Immissionsort die  Immissionsrichtwerte nicht über- 
schreitet. Das Plangebiet und seine Umgebung sind d urch den Lärm des Gewerbebe- 
standes tags und nachts vorbelastet, wie in Spalte 2 erkenntlich. Für die betroffene 
Wohnbebauung in den umliegenden Ortslagen können di e Immissionsrichtwerte durch 
Geräuschkontingentierung eingehalten werden.  
 
Geräuschkontingentierung:  
Zur planungsrechtlichen Absicherung zukünftiger beb auungsplankonformer Nutzungen 
wurde eine Geräuschkontingentierung gemäß DIN 45691:2006-12 im Rahmen der Schall- 
technische Untersuchung PLANUNGSBÜRO FÜR LÄRMSCHUTZ GMBH (Oktober 2017) 
für das Plangebiet durchgeführt. Bei der Kontingent ierung wird zunächst davon ausge- 
gangen, dass die Geräuschemissionen der ausgewiesen en GI- bzw. GE-Flächen gleich- 
mäßig über die gesamte Fläche verteilt sind. Das Ge werbe- und Industriegebiet wurde in 
Teilflächen gegliedert, für die einzelne Geräuschko ntingente bestimmt wurden, die dann 
im Bebauungsplan mit den Teilflächen TF1 bis TF 5 f estgesetzt wurden. Die äußere Flä- 
chenabgrenzung ergibt sich entsprechend der überbaubaren Fläche – Baugrenze. Für die 
Berechnung der Emissionskontingente wurden die bere its mit der schalltechnischen Un- 
tersuchung zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6456/06 „Gewerbegebiet Langel“ 
in Abstimmung mit der Stadt Köln festgelegten Immis sionsorte außerhalb des Plangebie- 
tes gewählt, so dass bei Einhaltung der Planwerte a n diesen Orten auch im übrigen Ein- 
wirkungsbereich keine Überschreitungen von Planwerten zu erwarten sind.

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Der Planwert an den ausgewählten Immissionsorten wu rde unter Berücksichtigung einer 
plangegebenen Vorbelastung aus vorhandenen Gewerbegebieten ermittelt. Die Vorbelas- 
tung wurde entsprechend berücksichtigt, so dass die  Planwerte für die Geräuschkontin- 
gentierung zugrunde gelegt wurden. 
 
Ein Vorhaben ist zulässig, wenn der Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche der Anlage 
oder des Betriebes (beurteilt nach TA Lärm unter Be rücksichtigung der Schallausbrei- 
tungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Genehmigung) de s nach DIN 45691, Abschnitt 5 für 
das Betriebsgrundstück berechnete Immissionskonting ent oder einen Wert von 15 dB 
(Relevanzgrenze) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert (Nr. 6.1 der TA Lärm) am 
maßgeblichen Immissionsort im Einwirkungsbereich (N r. 2.2 und 2.3 der TA Lärm) nicht 
überschreitet. Die zukünftig zu erwartende Lärmbela stung an der im Einwirkungsbereich 
des geplanten Logistikzentrums vorhandenen Nutzunge n (u.a. WA-Gebiet) unter Berück- 
sichtigung der von dem Bauvorhaben ( Konzeptstudie ) ausgehenden Emissionen wurde 
als maximal zu erwartende Lärmbelastung auf der Gru ndlage einer Immissionsprognose 
(IP) nach TA Lärm/08.98 wie folgt ermittelt: 
 
   32 dB(A) tags  34 dB(A) nachts  Am Kutzpfädchen 12 (WA) 
bzw. 
38 dB(A) tags  41 dB(A) nachts  Mennweg 137 (MI ) 
 
Eine Überschreitung der Immissionskontingente (L 
EK ) ist somit mit Ausnahme der nördli- 
chen Richtung im gesamten Einwirkungsbereich des Lo gistikzentrums durch den nächtli- 
chen Warenumschlag des Logistikzentrums im Beurteil ungszeitraum Nacht gegeben. Am 
Tage (06.00 – 22.00 Uhr) werden die zulässigen Immissionskontingente an allen maßgeb- 
lichen Immissionsorten der Geräuschkontingentierung  deutlich unterschritten. Die zu er- 
wartende Lärmbelastung liegt unterhalb der Relevanz grenze, d. h. mehr als 15 dB(A) un- 
ter dem Richtwert der jeweiligen Gebietseinstufung.  Um die zulässigen Immissionskontin- 
gente in der Nacht einhalten zu können, ist die Anordnung eines aktiven Lärmschutzes im 
Verlauf der Umfahrung bzw. der Betriebszufahrt westlich, südlich und östlich des Logistik- 
zentrums in der Ausführung als Lärmschutzwand mit e iner Höhe von 7,0 m  über dem Ni- 
veau der Umfahrung bzw. der Betriebszufahrt erforde rlich. Für eine ausreichende Prog- 
nosesicherheit  wurde der prognostizierte Maximalbetrieb mit 82 Lkw /Tag  im Warenein- 
gang (WE) sowie 95 Lkw/Tag  im Warenausgang (WA) jeweils im Ziel- und Quellverk ehr 
den Berechnungen zugrunde gelegt, ebenso eine volle  Auslastung der Ladefläche aller 
Lkw des Warenumschlags mit 20 Paletten bzw. 25 Rollcontainer je Lkw. 
 
Kurzzeitige Geräuschspitzen (Spitzenpegel) sollen zudem den oben genannten Richtwert 
nach Nummer 6.1 der TA Lärm/08.98 am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der 
Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Ein  Spitzenwert von 85 dB(A) tags und 
60 dB(A) nachts für WA-Gebiete gilt demnach noch al s zumutbar. Als Anhaltswert kann 
hier auf die notwendigen Mindestabstände von Stellplätzen, die in der Parkplatzlärmstudie 
2007 dokumentiert sind, zurückgegriffen werden. Im Beurteilungszeitraum Nacht wird für 
den Pkw-Stellplatz ein Mindestabstand von 34 m und für den Lkw-Stellplatz, der hier re- 
präsentativ für die Betriebszufahrt zugrunde gelegt  werden kann, von 80 m vorgegeben.

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Diese Mindestabstände werden eingehalten. Die zugru ndeliegende worst-case-
Betrachtung liegt in dieser Darstellung auf die Bet rachtung dem konkret geplanten Logis- 
tikbetrieb.  
 
Um die zulässigen Immissionskontingente an den maßgeblichen Immissionsorten bei der 
Realisierung des hier betrachteten Logistikzentrums  einhalten zu können, ist die Errich- 
tung von Lärmschutzwänden erforderlich. 
 
Die Lärmschutzwände wurden mit einer Höhe von 7.0 m über dem Niveau der Umfahrung 
bzw. der befestigten Oberflächen dimensioniert. Ohn e Errichtung der Lärmschutzwände 
ist die Einhaltung der Kontingente entsprechend der  Geräuschkontingentierung bzw. der 
Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 6456/06 nicht möglich. 
 
Für die fünf gewählten Teilflächen (TF) ergeben sic h damit folgende Emissionskontingen- 
te: 
 
T
ABELLE 12: EMISSIONSKONTINGENTE TAGS UND NACHTS D B(A) 
Teilfläche/Art 
der baul. 
Nutzg. 
LEK, T  LEK, N  
TF 1 /  GI3 67 45 
TF 2 / GI 1 67 46 
TF 3 / GI 2 68 45 
TF 4 / GE1 67 45 
TF 5 / GE 2 60 35 
QUELLE :  PLANUNGSBÜRO  FÜR  LÄRMSCHUTZ  GMBH,  10/2017 
 
Bezogen auf die Immissionsorte die sich in den Sekt oren A-F befinden, erhöhen sich die 
Emissionskontingente um die festgesetzten Zusatzkon tingente. Die Prüfung der Einhal- 
tung erfolgt nach der vorgenannten DIN 45691/12.06, Abschnitt 5. 
 
TABELLE 13: SEKTOREN MIT ZUSATZKONTINGENTEN (T-TAGS ; N – NACHTS ) & REFERENZPUNKT  
 
QUELLE :  PLANUNGSBÜRO  FÜR  LÄRMSCHUTZ  GMBH,  10/2017

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Die Ausschöpfung der Emissionskontingente L 
EK in der festgesetzten Höhe setzt die Re- 
duzierung der Vorbelastung durch Schallminderungsmaßnahmen auf dem Baugrundstück 
der REWE an der Robert-Bosch-Straße in Köln-Langel außerhalb des Änderungs- und 
Ergänzungsgebietes, da dies in die Ermittlung der V orbelastung aus dem REWE-
Frischlager eingeflossen und Bestandteil des Bebauu ngsplanverfahrens 5. Änderung ist, 
voraus. Diese Schallminderungsmaßnahmen wurden zwischenzeitlich durchgeführt. 
 
DIN 4109 Schallschutz im Hochbau (Lärmpegelbereiche): 
Auf der Grundlage der berechneten Immissionsbelastu ngen (Beurteilungspegel) an den 
geplanten Bauflächen (Baugrenzen) innerhalb des Pla ngebietes sind bei Überschreitung 
der maßgebenden Orientierungswerte gemäß der DIN 18 005/07.02 Vorschläge für pla- 
nungsrechtliche Festsetzungen zum passiven Lärmschutz zu erarbeiten. 
 
Eine Ausweisung der Lärmpegelbereiche gemäß DIN 410 9-1/11-89 erfolgt grundsätzlich 
dann, wenn der Orientierungswert durch Geräuschemis sionen überschritten wird. Dies ist 
im vorliegenden Fall im GE bis zu einer Tiefe von rd. 10 m im Baufenster zu erwarten ver- 
ursacht durch den Verkehrslärm. Der maßgebliche Auß enlärmpegel errechnet sich aus 
der Summe aller Beurteilungspegel, die auf das Plan gebiet einwirken. Dies sind im Fall 
der 7. Änderung der öffentliche Straßenverkehr, Ind ustrie und Gewerbe und der Flugver- 
kehr, der jedoch vernachlässigt werden kann, da er hinter den Immissionen der anderen 
Lärmarten zurücktritt.  
 
Unter Beachtung der Vorgaben der TA Lärm wurde der Immissionsrichtwert für das In- 
dustriegebiet (GI) mit 70 dB(A) tags und nachts ent sprechend den Richtwerten der TA 
Lärm/08.98 berücksichtigt. Im Regelfall wird beim Gewerbelärm als maßgeblicher Außen- 
lärmpegel der nach der TA Lärm im Bebauungsplan für die jeweilige Gebietskategorie an- 
gegebene Tag-Immissionsrichtwert eingesetzt. Aufgru nd des dominierenden Verkehrs- 
lärms innerhalb des GE-Gebiets ergibt sich für Teil bereiche ebenfalls die Anforderung an 
die Luftschalldämmung aus dem Lärmpegelbereich V. D ie Lärmpegelbereiche sind 
Grundlage für die Festlegung der Außenbauteildämmun g nach DIN 4109/11-89 und die- 
nen allgemein einer einprägsamen Kennzeichnung der äußeren Lärmbelastung. Für die 
GI-Gebiete und die Gewerbegebiete werden als maßgeb licher Außenlärmpegel der 
Lärmpegelbereich V zugeordnet. Damit wird der Schutz der menschlichen Gesundheit vor 
zu hohen Lärmbelastungen und damit gesunden Arbeits bedingungen Rechnung getra- 
gen. Es wird festgesetzt, dass innerhalb der Gewerb e- und Industriegebiete bei der Er- 
richtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderu ng von Gebäuden in den nicht nur 
zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen vorgese henen Räumen die Anforderun- 
gen an das resultierende Schalldämm-Maß gemäß den e rmittelten und ausgewiesenen 
Lärmpegelbereichen nach DIN 4109-1/11-89 – Schallsc hutz im Hochbau – Tabelle 8 zu 
erfüllen sind. Nach außen abschließende Umfassungsb auteile sind so auszuführen, dass 
sie entsprechend den Lärmpegelbereichen folgende Schalldämm-Maße aufweisen:

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TABELLE 14: SCHALLDÄMM -MAß  
Lärmpegelbereich 
nach DIN 4109 
Maßgeblicher 
Außenlärmpegel 
La [dB(A)] 
Erforderliches bewertetes Schalldämm-Maß der 
Außenbauteile erf. R’w,res. [dB(A)] 
 
  * Büroräume und Ähnliches 
 
V 71 - 75  45                                          40  
QUELLE : PLANUNGSBÜRO  FÜR  LÄRMSCHUTZ  GMBH,  10/2017  
*Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unter- 
richtsräume und Ähnliches 
Verkehrslärm 
Beurteilung nach 16. BImSchV (Neubau Planstraße)  
Mit dem Neubau der Planstraße, die der Erschließung  der GE- und GI-Flächen im Gel- 
tungsbereich der 7. Änderung und Ergänzung des Beba uungsplanes Nr. 6456/06 “Ge- 
werbegebiet Langel“ dient und gegenüber der 5. Ände rung in ihrer Lage verändert ist, ist 
die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 16. BIm SchV an der umliegenden Wohnbe- 
bauung zu prüfen. Hierzu werden ausschließlich die Planstraße und der auf dieser im 
Planfall vorkommenden Verkehr gemäß Verkehrslärmschutzverordnung ’97 beurteilt. Dies 
geschieht anhand der durchschnittlichen täglichen V erkehrsmenge gemittelt auf das Jahr 
(DTV-Wert). In TABELLE 15  sind die für die Berechnung relevanten DTV- Zahlen genannt. 
 
TABELLE 15: EINGANGS - UND EMISSIONSDATEN PLANFALL 2020 
Planstraße DTV  
[Kfz/24h]  
MTag 
[Kfz/h]  
pTag 
[%]  
MNacht 
[Kfz/h]  
pNacht 
[%]  
L, m, E, T 
[dB(A)] 
L, m, E, N 
[dB(A)] 
Planfall 2020 3.700 206 37 50 44 63,5 58,0 
        
 
Als Immissionsorte für die Emissionen aus der Planstraße sind zwei Punkte mit Wohnnut- 
zung in räumlicher Nähe zur Planstraße gewählt bzw.  analog zu den im Rahmen der 5. 
Änderung bereits gewählten Immissionsorten übernommen worden. Am Mennweg 145 (1. 
OG) betragen die maximalen Lärmbelastungen 36,9 dB( A) tags bzw. 31,5 dB(A) nachts 
und am Gebäude Arenzhofstraße 29a (1. OG) 39,3 dB(A ) tags bzw. 33,8 dB(A) nachts. 
Die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte (Mischgebiet)  der 16. BImSchV mit 64 dB(A) 
tags bzw. 54 dB(A) nachts am Gebäude Mennweg 145 so wie die Immissionsgrenzwerte 
nach der 16. BImSchV (Allgemeines Wohngebiet) 59 dB(A) tags bzw. 49 dB(A) nachts am 
Gebäude Arenzhofstraße 29a werden nicht überschritt en. Am Mennweg ergibt sich eine 
Unterschreitung der Immissionsgrenzwerte um 27,1 dB(A) tags und 22,5 dB(A) nachts, an 
der Arenzhofstraße eine Unterschreitung von 19,7 dB(A) tags und 15,2 dB(A) nachts. 
 
In Verbindung mit dem Neubau der Planstraße ist wei terhin kein Anspruch auf Durchfüh- 
rung von Lärmschutzmaßnahmen gegeben, da die Immiss ionsgrenzwerte an der Wohn- 
bebauung deutlich unterschritten werden.

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Beurteilung der planbedingten Verkehrsveränderung – Lärmwirkungen: 
Der Neubau der verlängerten Industriestraße inklusi ve des erforderlichen aktiven Lärm- 
schutzes (Wälle mit 4 m Höhe, Wand mit 4 m Höhe) wu rde zwischenzeitlich durchgeführt 
und die Verkehrsfreigabe ist erfolgt. Es ist die pl anbedingte verkehrliche Veränderung im 
Vergleich des Nullfall (Planfall 1, 2012, PTV-Gutac hten) und des aktuellen Planfall 2020 
gegenüberzustellen, um nachzuweisen, ob sich ausgelöst durch die 7. Planänderung eine 
maßgebliche Veränderung der Verkehrsimmission ergibt. 
 
Mit der “Verkehrlichen Stellungnahme zur 7. Änderung des B-Plan 6456/06 in Köln Langel 
(aufgestellt: RK GmbH) vom Januar 2018 wurde nachge wiesen, dass sich auch im Zuge 
der Industriestraße mit dem Planfall 2020 verändert e Verkehrsmengen ergeben, die im 
DTV deutlich geringer, im Lkw-Anteil teilweise höher ausfallen. 
 
Für die baulichen Anlagen Mennweg 145 und 154, Arenzhofstraße 29a, Am Kutzpfädchen 
11 sowie Robert-Bosch-Straße 57 sind die zu erwarte nden Lärmbelastungen aus dem 
Planfall 2020 ermittelt und mit dem Nullfall verglichen worden, um daraus die Änderungen 
der Lärmbelastungen aus der planbedingten verkehrli chen Veränderung aufzuzeigen und 
zu beurteilen. 
 
Der Vergleich kann sich auf die vorgenannten baulic hen Anlagen beschränken, da diese 
im direkten Einwirkungsbereich der Straßenabschnitt e befinden, auf denen die planbe- 
dingten verkehrlichen Veränderungen nachgewiesen wurden. 
 
Im Ergebnis ist festzustellen, dass die planbedingt en verkehrlichen Veränderungen des 
aktuellen Prognose-Planfall 2020 gegenüber dem Nullfall südlich der Planstraße zu gerin- 
geren Lärmbelastungen führen. Nördlich der Planstra ße ergibt sich für den Tag eine un- 
veränderte Lärmbelastung durch den Verkehrslärm, in  der Nacht erhöhen sich die zu er- 
wartenden Lärmbelastungen mit dem Prognose-Planfall  2020 gegenüber dem Nullfall um 
1,7dB(A) [= 53,4 dB(A)]. 
 
TABELLE 16: EINGANGS - UND EMISSIONSDATEN NULLFALL 2012  UND  PLANFALL 2020 
Planstraße DTV  
[Kfz/24h] 
MTag 
[Kfz/h]  
pTag 
[%]  
MNacht 
[Kfz/h]  
pNacht 
[%]  
L, m, E, T 
[dB(A)] 
L, m, E, N 
[dB(A)] 
Nullfall 2012 NORD  15.200 881 10 138 20 65,2 57,2 
        
MITTE  19.100 1.100 15 188 20 67,5 60,8 
        
SÜD  18.800 1.081 15 188 20 67,4 60,8 
        
Planfall 2020 NORD  10.500 600 17 112 22 65,2 58,9 
        
MITTE  12.400 706 20 138 27 66,5 60,5 
        
SÜD  12.800 731 19 138 27 66,5 60,5

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Aus schalltechnischer Sicht sind diese Veränderunge n unbedenklich. Südlich der Plan- 
straße ist eine Reduzierung der Beurteilungspegel n achzuweisen und nördlich der Plan- 
straße ist die Lärmerhöhung nicht erheblich. 
 
Des Weiteren werden die Immissionsgrenzwerte der 16 . BImSchV eines Mischgebietes 
von 64 dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht mit e iner Unterschreitung von 4 dB(A) 
am Tag und 0,6 dB(A) in der Nacht am Mennweg 154 un d 7,9 dB(A) am Tag und 4,1 
dB(A) in der Nacht am Mennweg 145 deutlich unterschritten. 
 
DIN 18005 Schallschutz im Städtebau 
Die maximal zu erwartenden Beurteilungspegel im Ein wirkungsbereich der Erschlie- 
ßungsstraße ( Planstraße ) bzw. der Industriestraße (Umgehungsstraße Fühlingen ) wurden 
mit 
 
≤ 68 dB(A) tags   ≤ 62 dB(A) nachts 
 
an der zum Verkehrsweg ( Planstraße ) nächstgelegenen Baugrenze, als äußere Abgren- 
zung der im Bebauungsplan festgesetzten Baufenster ermittelt. Im Verlauf der Industrie- 
straße fallen die Verkehrslärmbelastungen etwas ger inger aus. Der Orientierungswert der 
DIN 18005 für Gewerbegebiete mit 65 dB(A) tags bzw.  55 dB(A) nachts wird bis zu 2 
dB(A) tags und 7 dB(A) nachts im Baufenster übersch ritten, der für Industriegebiete tags 
und nachts eingehalten.  
 
Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
In den Teilflächen des GE/GI-Gebietes sind nur Betriebe und Anlagen zulässig, deren Ge- 
räusche die festgesetzten Emissionskontingente (L EK , s . TABELLE 12 ) weder tags noch 
nachts überschreiten. Bezogen auf die Immissionsorte, die sich in den Sektoren A – F be- 
finden (s. Planzeichnung), erhöhen sich die Emissio nskontingente jeweils um die festge- 
setzten Zusatzkontingente (s. TABELLE 13 ). 
 
Um die zulässigen Immissionskontingente in der Nach t einhalten zu können, ist die An- 
ordnung eines aktiven Lärmschutzes im Verlauf der U mfahrung bzw. der Betriebszufahrt 
westlich, südlich und östlich des Logistikzentrums in der Ausführung als Lärmschutzwand 
mit einer Höhe von mindestens 7,0 m über dem Niveau der Umfahrung bzw. der Betriebs- 
zufahrt erforderlich. 
 
Innerhalb der GI- und der Gewerbegebiete sind passi ve Schallschutzmaßnahmen von 
den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen nach DIN 4 109:1989 zu treffen. Die Lärmpe- 
gelbereiche entsprechen den in 
TABELLE 14  zusammengestellten Anforderungen an die 
Luftschalldämmung.   
 
Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurtei lungspegel über 45 dB(A) im Nacht- 
zeitraum eine fensterunabhängige Belüftung durch sc hallgedämmte Lüftungseinrichtun- 
gen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu 
stellen.

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Bewertung 
Durch aktive Lärmschutzmaßnahmen können die Lärmkonflikte nutzungsverträglich gelöst 
werden. Dies erfolgt v. a. mittels textlicher Festsetzungen.  
Durch diese kann gewährleitet werden, dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im 
Einflussbereich der Planänderung in den angrenzenden Ortslagen als auch innerhalb des 
Plangebietes gewährleitet werden. 
Die Planstraße als auch der planbedingte Mehrverkeh r führen nicht zu zusätzlichen nicht 
verträglichen Lärmbelastungen. Die Grenzwerte der 16. BImschV werden eingehalten. 
 Seismische Aktivitäten  
6.5.6.2 
Die Niederrheinische Bucht gehört mit zu den seismi sch aktivsten Gebieten Mitteleuropas 
und zeigt eine leichte bis moderate seismische Akti vität. Der Ort Köln befindet sich mit 
seinem Ortsmittelpunkt in der Erdbebenzone 1 Unterk lasse T. Die Erdbebenzone 1 um- 
fasst Gebiete, denen gemäß des zugrunde gelegten Ge fährdungsniveaus ein Intensitäts- 
intervall von 6,5 bis < 7,0 zugeordnet ist. Der zug ehörige Bemessungswert der Bodenbe- 
schleunigung ag  beträgt in dieser Erdbebenzone 0,4 m/s2. Für den S chutz der Bevölke- 
rung und die erdbebensichere Auslegung von Gebäuden  sind innerhalb der Erdbebenzo- 
nen 0 – 3 die Regelungen der DIN 4149:2005-4 "Baute n in deutschen Erdbebengebieten" 
zu berücksichtigen. Die Gefährdung innerhalb jeder Erdbebenzone wird als einheitlich an- 
genommen, abgesehen von Variationen, die sich durch  unterschiedliche Untergrundbe- 
dingungen ergeben. Dazu wird zwischen den geologischen Untergrundklassen R - Fels, S 
- weicher Untergrund und T - Untergrund vom Übergan gstyp unterschieden. Die Unter- 
grundklasse T umfasst Übergangsgebiete zwischen Geb ieten der Untergrundklasse R 
und der Untergrundklasse S sowie Gebiete relativ flachgründiger Sedimentbecken. 
 Kampfmittel 6.5.6.3 
Eine Luftbildauswertung der Fläche hat mit Datum vo m 21.08.2017, Aktenzeichen 22.5-3-
5315000-521/17, bereits stattgefunden. Diese empfie hlt die Überprüfung der zu überbau-
enden Fläche am Westrand entlang des Geltungsbereichs, im süd-östlichen Teil des Flur- 
stücks 425 und auf der Überschneidungsfläche des Mo hlenwegs. Der Großteil des Ände- 
rungsbereichs wird als ‘geräumte Fläche‘ dargestellt. Dies bedeutet, dass durch die Luft- 
bildauswertung festgestellte Blindgänger geräumt un d die Gesamtfläche nach ferromag- 
netischer Sondierung freigegeben worden sind. Nicht sondiert werden konnten die Fläche 
des Mohlenwegs sowie die Fläche des Wirtschaftswegs  am Westrand des untersuchten 
Grundstücks. Der Wirtschaftsweg gehört nicht zum Ba ugrundstück. Sofern gravierende 
Eingriffe in den Untergrund vorgenommen werden, wie  bspw. Pfahlgründungen oder Ver- 
bau, sind für diesen Bereich Kampfmittelsondierunge n durchzuführen. Die Kampfmittel- 
sondierbohrungen müssen vom Grundstückseigentümer a n eine zugelassene Firma be- 
auftragt werden. Die Freimessung dieser Bohrungen e rfolgt dann durch das Amt für öf- 
fentliche Ordnung.

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6.5.7  Kultur- und sonstige Sachgüter 
(Gemäß § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe d BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes:  
BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz 
 
Bestand: 
Siedlungs- und kulturhistorisch handelt es sich bei m Gebiet der Niederrheinischen Bucht 
um früh ausgebauten Raum, sog. Altsiedelland, welches aufgrund der fruchtbaren Böden, 
der Lage am Rhein und der klimatischen Gunst früh d urch den Menschen erschlossen 
wurde. Zeugnisse dessen in Form archäologischer Den kmäler sind in diesem Terrain 
nicht auszuschließen. Im Bereich der Industriestraß e ist eine Fläche, die dem Boden- 
denkmalschutz unterliegt, gekennzeichnet und betrif ft teilweise den südlichen Teil des 
Plangebiets mit dem nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG NW) unter Schutz gestellten 
Bodendenkmal Nr. 483 „römischer Ziegelbetrieb und m etallzeitliche Siedlung“. Es gelten 
die Bestimmungen des DSchG NW. 
 
Prognose Nullfall: 
Zur Bewertung von Kulturgütern müssen Werte- und Fu nktionselemente mit kultureller 
Bedeutung, die von Menschenhand geschaffen wurden, erfasst werden. Sachgüter sind 
im Plangebiet nicht vorhanden. Zu den Kulturgütern zählen Bodendenkmale. Zu bewerten 
sind nur Fundplätze im eigentlichen Bebauungsplange biet. Kultur- und Sachgüter können 
durch anlagebedingte Wirkungen betroffen sein. Das Plangebiet überschneidet im Süden 
das eingetragene Bodendenkmal 483 „Röm. Ziegelbetrieb“. 
 
Der Bestandsbebauungsplan weist bereits eine kleine  Fläche im Süden als Bodendenk- 
mal Nr. 483 aus, die archäologische Prospektion hat  sich zum damaligen Zeitpunkt noch 
im Prozess befunden, das Plangebiet wurde flächende ckend auf archäologische Boden- 
funde untersucht.  
 
Prognose Planung: 
Die Grabungen wurden mittlerweile durchgeführt mit dem Ergebnis, dass die Nullvariante 
ergänzt werden musste, so dass sich die Fläche des eingetragenen Bodendenkmals in 
der Planzeichnung zur 7. Änderung größer darstellt als in der 5. Änderung. 
 
Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: 
Als Vermeidungsmaßnahme ergibt sich, dass das Boden denkmal im Boden verbleibt und 
lediglich überbaut wird. Sollten im Rahmen der Erda rbeiten Hinweise auf Bodendenkmale 
auftreten, ist umgehend die dafür zuständige Behörd e zu informieren. Funde und Fund- 
stellen sind in unverändertem Zustand zu erhalten u nd in geeigneter Weise bis zu einer 
Entscheidung zu schützen.

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Bewertung: 
Eine Einschränkung der Baugrenzen ergibt sich nach Abstimmung mit der Bodendenk- 
malpflege nicht, sofern das Bodendenkmal im Boden verbleibt und lediglich überbaut wird. 
Erhebliche Beeinträchtigungen sind nicht erkennbar. 
 
6.5.8  Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen  
(Gemäß § 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB) 
 
Bestand: 
Die einzelnen Schutzgüter wurden für sich genommen bereits bewertet. Die nach den 
Vorgaben des BauGB zu betrachtenden Schutzgüter bee influssen sich gegenseitig in un- 
terschiedlichem Maße. Diese Wechselwirkungen aufgru nd von Verlagerungseffekten und 
komplexen Wirkungszusammenhängen sind zu thematisieren.  
 
Prognose (Plan/Nullvariante): Der Beeinträchtigung durch Umsetzung der Planung für die 
Schutzgüter Boden, Wasser, Klima, Mensch sowie Stad tbild kommt es in dieser Reihen- 
folge der Wirkintensität zu Beeinträchtigungen. Die se Beeinträchtigungen sind durch die 
Überplanung des Raumes, d. h. durch Flächenentzug, miteinander verkettet. So bedingt 
eine Störung bzw. Überplanung des Bodens und des Wa sserhaushaltes eine Beeinträch- 
tigung Klimas sowie des Stadtbildes.  
 
Durch die Planung im Rahmen der 5. Änderung des Beb auungsplans hat sich ergeben, 
dass eine erhebliche Verstärkung der Umweltauswirku ngen infolge sich negativ verstär- 
kender Wechselwirkungen nicht zu erwarten sind. 
 
Unter Voraussetzung des Planungsrechts der 5. Änderung weisen die Schutzgüter bereits 
vor Umsetzung der Planung eine gestörte bzw. mehr o der weniger beeinträchtigte Ausbil- 
dung auf, welche sich nach Umsetzung der Planung nicht relevant verschlechtert. 
 
Bewertung:  
Erhebliche Umweltauswirkungen in Folge sich negativ  verstärkender Wechselwirkungen 
sind durch die Planung im Vergleich zur 5. Änderung nicht zu erwarten. 
 
6.5.9  In Betracht kommende anderweitige Planungsalternativen 
Im Rahmen der Erstellung des Bebauungsplanes wurden  unterschiedliche Erschlie- 
ßungsvarianten hinsichtlich der Straßenführung und anderer Aspekte untersucht. Von den 
untersuchten Varianten wurde die eingriffsärmste Au sführung ausgewählt und nochmals 
modifiziert. Unter anderem wurde die Führung der Pl anstraße stark verändert. Die Er- 
schließung wird entsprechend den logistischen Erfor dernissen nicht durch kreuzförmig 
angeordnete Planstraßen erfolgen, wie es die ursprü ngliche Planung vorgesehen hat, 
sondern durch eine rechtwinkelig verlaufende Planstraße.

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Hinsichtlich der Umweltbelange und des Eingriffes in die Schutzgüter Landschaftsbild und 
Boden überzeugt diese Variante durch minimierte Bee inträchtigungen gegenüber allen 
anderen Varianten. Diese Fassung ist den örtlichen Erfordernissen angepasst. Mit der 
vorliegenden Planung kann ein insgesamt gut durchgr üntes und in den Ortsrand einge- 
bundenes Gewerbegebiet verwirklicht werden. Die Umw eltauswirkungen sind gegenüber 
den vorhergehenden Planungen minimiert. 
 
6.6  Zusätzliche Angaben 
6.6.1  Verwendete Fachgutachten 
- PLANUNGSBÜRO FÜR LÄRMSCHUTZ ALTENBERGE GMBH SITZ SENDEN 
(Oktober 2017): Schalltechnische Untersuchung 70 10 0/13 – gemäß DIN 
18005/07.02 Schallschutz im Städtebau- zur 7. Änder ung des Bebauungsplans 
6456/06 
 
- RK GMBH (18.01.2018): Verkehrliche Stellungnahme zur 7.Änderung des B-Plans 
6456/06 in Köln-Langel, Wülfrath 
 
- BÜRO FÜR FREIRAUMPLANUNG D. LIEBERT (09.06.2017):  Artenschutzrechtli- 
che Prüfung – Abschlussbericht „B-Plan Nr. 6456/06 „Gewerbegebiet Langel“, 7. 
Änderung, Alsdorf  
 
- IMA COLOGNE GMBH (Februar 2009): Gutachterliche S tellungnahme zu der Kfz-
bedingten Luftschadstoffbelastung im Bereich der Pl anung GE Langel auf der 
Grundlage eines Grobscreening-Modells, Köln 
 
- ADU COLOGNE; INSTITUT FÜR IMMISSIONSSCHUTZ GMBH ( Januar 2009): 
Schalltechnische Untersuchung zu den Schallemission en und –immissionen zum 
Bestand (Kataster) des REWE-Frischezentrums in Köln-Langel, Köln 
 
- ADU COLOGNE; INSTITUT FÜR IMMISSIONSSCHUTZ GMBH ( Februar 2009): 
Schalltechnische Untersuchung zur 5. Änderung des B ebauungsplanes Nr. 
6456/06 in Köln-Langel, Köln 
 
- ADU COLOGNE; INSTITUT FÜR IMMISSIONSSCHUTZ GMBH ( März 2009): 
Stellungnahme zum vorzusehenden Lichtimmissionsschu tz zur 5. Änderung des 
Bebauungsplanes Nr. 6456/06 in Köln-Langel, Köln 
 
- INGENIEURBÜRO LOHMEYER GMBH UND CO. KG (Oktober 2 017): 7. Ände- 
rung des Bebauungsplans Nr. 6456/06 in Köln-Langel – Luftschadstoffbetrachtun- 
gen- 
 
- PTV AG, (November 2008): Köln-Langel – Verkehrsun tersuchung Erweiterung 
REWE-Verteilzentrum, Düsseldorf

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 Fachbeiträge 
6.6.1.1 
- PLANUNGSGRUPPE SKRIBBE-JANSEN GMBH (09.03.2010): Landschaftspfle- 
gerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 6456/06  „Gewerbegebiet Langel“, 
5. Änderung und Ergänzung der Stadt Köln, Münster 
 
- PLANUNGSGRUPPE SKRIBBE-JANSEN (10.04.2018): Ergän zung des Land- 
schaftspflegerischen Fachbeitrags zur 5. Änderung d es Bebauungsplanes Nr. 
6456/06 im Rahmen der 7. Änderung, Münster 
 
6.6.2  Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswir- 
kungen (Monitoring) 
Planmäßig sind derzeit keine Maßnahmen vorgesehen. Sollte im Zuge der Plankonkreti- 
sierung das Erfordernis zur Festlegung von Monitori ng-Maßnahmen erkennbar werden, 
sind diese entsprechend zu definieren. 
 
6.6.3  Allgemeinverständliche Zusammenfassung 
Das Plangebiet wird aus dem südwestlichen für Indus trie- und Gewerbenutzung festge- 
setzten Bereich einschließlich der Verkehrsfläche zur Erschließung des Bebauungsplanes 
Nummer 6456/06, 5. Änderung und Ergänzung, gebildet . Es wird ergänzt durch einen 
Fuß- und Radweg, der das Gewerbe- und Industriegebi et mit der Robert-Bosch-Straße 
verbindet. Durch die vorliegende Bebauungsplanänder ung wird die planungsrechtliche 
Voraussetzung geschaffen um auf einer Gesamtfläche von 138.464 m², welche größten- 
teils eine intensiv-landwirtschaftliche Vornutzung aufweist, ein Gebiet für Industrie und 
Gewerbe zu entwickeln. Mit der 7. Änderung des Beba uungsplans 6456/06 wird der Flä- 
chenzuschnitt der Gewerbe- und Industrieflächen als  auch die Erschließung verändert. 
Wie in Kap. 6.2 Bedarf an Grund und Boden erkennbar  ist, ändert sich der Flächenbedarf 
nicht. Es gibt im Vergleich zwischen der 5. Und 7. Änderung lediglich Verschiebungen in- 
nerhalb der einzelnen ausgewiesenen Bereiche Indust riegebiete, Gewerbegebiete, Flä- 
chen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und in s onstigen Bepflanzungen in GI & 
GE sowie Verkehrsflächen und öffentlichen Grünfläch en. Der momentane Bestand setzt 
sich zu 100% aus Landwirtschaftlicher Nutzflächen e inschließlich Wirtschaftswegen zu- 
sammen.  
 
Die einzelnen Auswirkungen auf die Umwelt und die Schutzgüter wurden beschrieben und 
bewertet. Hierfür wurde auch der Landschaftspfleger ische Fachbeitrag zur 5. Änderung 
des Bebauungsplanes Nummer 6456/06 ergänzt.

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Folgende Umweltbelange werden im Umweltbericht als nicht betroffen eingestuft: 
 
Schutzgut Mensch 
• Altlasten: Es liegt kein Verdacht auf Altlasten un d Ablagerungen vor. 
 
• Störfallvorsorge (Gefahrenschutz): Das Plangebiet befindet sich nicht im ange- 
messenen Sicherheitsabstand/Achtungsabstand von Stö rfallanlagen und ist somit 
nicht betroffen. 
Schutzgut Natur und Landschaft 
• Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäisc he Vogelschutzgebiete: Be- 
züglich des Schutzgutes Natur und Landschaft ist zu  konstatieren, dass Gebiete 
von gemeinschaftlicher Bedeutung / europäische Voge lschutzgebiete (Natura 
2000-Gebiete), Naturschutzgebiete nicht betroffen sind. 
 
• Landschaftsplan: Die Darstellungen des Landschafts planes stehen den Festset- 
zungen des Bebauungsplanes nicht entgegen. Der rechtskräftige Bebauungsplan 
überplant bereits rechtsverbindlich als Gewerbegebiet, Industriegebiet oder Stra- 
ßenverkehrsfläche festgesetzte Bereiche. 
 
Schutzgut Wasser 
• Oberflächengewässer: Im Bereich des Plangebiets si nd keine Fließ- oder Stillge- 
wässer vorhanden, so dass durch die Planung Oberflä chengewässer nicht beein- 
trächtigt werden. 
 
 
Folgende Umweltbelange werden im Umweltbericht als betroffen eingestuft: 
 
Natur und Landschaft 
• Pflanzen: Bei der Vegetation verbessert sich die A rtenvielfalt erheblich, ausgehend 
von einer ausschließlich betroffenen Ackerfläche.  
 
• Tiere: Durch die Planung – ebenso durch den Vollzu g des rechtskräftigen Bebau- 
ungsplans – erfolgt eine Vertreibung der Bodenbrüte r und Allerweltsarten. Ebenso 
werden die Nahrungsgäste vertrieben. Nach dem Heran wachsen der Pflanzfläche 
werden wiederum einige Flächen für Allerweltsarten interessant, eine Besiedlung 
erscheint wahrscheinlich. Mit Umsetzung der im Beba uungsplanänderungsbereich 
sowie im Geltungsbereich der 5. Änderung festgesetz ten Maßnahmen sind keine 
Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetzt zu erwarten.  
 
• Eingriff/Ausgleich:  Bei der naturschutzfachlichen  Gegenüberstellung der aufgrund 
der rechtsverbindlichen 5. Änderung und Ergänzung f estgesetzten Pflanzfläche 
und der durch die 7. Änderung geplanten Pflanzfläch enfestsetzungen lässt sich 
zuerst ein geringes quantitatives Defizit von 273 m ² konstatieren. Allerdings ist im 
Bereich des geplanten Versickerungsbeckens Sicker- und Landschaftsrasen fest- 
gesetzt, was insgesamt eine größere Auswahl an Biot optypen ergibt. Bei der Ge-

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genüberstellung der Konzeptionen und Flächendimensi onierungen mit Einbezie- 
hung der Pflanzflächen der 5. gegenüber der 7. Ände rung lässt sich der Umstand 
feststellen, dass in der 7. Änderung 17.258 BWP meh r als in der 5. Änderung und 
Ergänzung erzielt werden können. 
 
• Biologische Vielfalt: Aufgrund der oben genannten Einschätzungen der Bestands- 
und der Planungssituation, ist nicht von einer verringerten biologischen Vielfalt und 
Artenvielfalt auszugehen. Da die Ausgangssituation eine artenarme Monokultur 
darstellt, wird die biologische Vielfalt mithilfe der Pflanzungen erhöht. 
 
Landschaft 
• Die Planung weicht unwesentlich von den Festsetzun gen des rechtskräftigen Be- 
bauungsplans ab. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind identisch. Durch 
die geplante Durchgrünung, die insbesondere in den Randbereichen des Ände- 
rungsbereiches ortsbildrelevant ist, ist davon auszugehen, dass das Gebiet in spä- 
testens 5 - 10 Jahren – nachdem ein längerer Gehölz aufwuchs stattgefunden hat, 
der die harten Kanten der Architektur verdeckt und auflöst – ansprechend aus- 
sieht. 
Die Planung weicht insofern von den Festsetzungen d es rechtskräftigen Bebau- 
ungsplans ab, als sie im Änderungsbereich zwei sieb en Meter hohe Lärmschutz- 
wände festsetzt. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind insofern identisch 
als die dahinterliegende höhere Bebauung den Landsc haftsbildeindruck maßgeb- 
lich beeinflusst. Diese ist weitgehend identisch mi t dem bereits rechtskräftigen Zu- 
stand. Durch den geplanten hohen Durchgrünungsgrad ist davon auszugehen, 
dass das Gebiet in ca. 10 Jahren – nachdem ein läng erer Gehölzaufwuchs statt- 
gefunden hat, der die harten Kanten der Architektur  verdeckt und auflöst – an- 
sprechend aussieht. 
 
Boden 
• Sparsamer Umgang mit Boden: Das Schutzgut Boden wi rd durch Bodenabtrag 
sowie besonders durch Versiegelung beeinträchtigt. Grundsätzlich gehen bei der 
Bebauung oder flächenhaften Versiegelung alle Boden funktionen verloren. Dies 
bedeutet einen erheblichen Eingriff. Durch die jahr zehntelange agrarische Bewirt- 
schaftung handelt es sich um einen Kulturboden, wel cher bereits anthropogen 
überprägt ist, was bereits zu einer Störung der Bod enbildung und Unterbindung 
von Bodenbildungsprozessen geführt hat. Durch das V orhaben werden ca. 13,85 
ha Fläche beansprucht. Davon werden ca. 20% der Flä chen nicht versiegelt und 
bleiben für die Bodenbildung erhalten. Die Überplanung ist bereits mit der 5. Ände- 
rung des Bebauungsplans Nr. 6456/06 zulässig.  
 
Wasser 
• Hochwasser: In ihrer Auswirkung auf den Hochwasser schutz und die potentielle 
Gefährdung durch Versagen von Hochwasserschutzeinri chtungen als auch durch 
aufsteigendes Grundwasser kommt es im Planfall gege nüber dem rechtskräftigen 
Bebauungsplan nicht zu geänderten Auswirkungen. Vorsorge kann durch bauliche 
Anpassungen getroffen werden.

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• Grundwasser: Da sich der Anteil der potentiell ver siegelten Fläche (Gewerbe- und 
Verkehrsflächen, GRZ 0,8) zwischen der 5. und 7. Än derung nicht erhöht, wird die 
Grundwasserneubildungsrate nicht weiter verringert.  Im Unterschied zum rechts- 
kräftigen Bebauungsplan ist ein Sickerbecken geplan t und mit entsprechenden 
Pflanzfestsetzungen belegt. Die Auswirkungen der Pl anänderung sind gering, wir- 
ken sich auf die Grundwasserneubildung aber positiv aus. 
 
• Starkregenereignisse: Im Plangebiet liegt bei eine m Starkregenereignis gemäß der 
„Starkregengefahrenkarte“ der Stadtentwässerungsbetriebe eine Überflutungsge- 
fährdung vor. 
 Im Rahmen der Planung und Bebauung ist dies zu ber ücksichtigen und durch 
bauliche Maßnahmen Rechnung zu tragen.  
 
• Abwasser: Das Plangebiet wird neu erschlossen. Die  Entsorgung des Abwassers 
über einen Anschluss an den vorhandenen Kanal in de r Robert-Bosch-Str. ist ge- 
währleistet. Das Niederschlagswasser wird in dem ge planten Sickerbecken über 
belegte Bodenschichten versickert. Die Versickerung  des Niederschlagswassers 
der Dachflächen innerhalb des Geltungsbereiches übe r belebte Bodenschichten 
ist festgesetzt. 
 
Klima und Luft 
• Klima, Kaltluft/Ventilation 
Durch die Überplanung des Ackers durch großflächige  Gebäude und die Anlage 
von Stellplatzflächen wird das Klimatop von einem F reilandklima in Richtung einer 
städtischen Wärmeinsel hin verschoben. Das Gebiet w ird zukünftig keine ver- 
gleichbaren, stadtklimarelevanten Mengen an Frisch-  oder Kaltluft produzieren. 
Durch die Begrünung, die unter anderem auch zur Bes chattung von Flächen führt 
und die Schaffung einer Entwässerungsmulde wird die ser Effekt abgemildert. Die 
Nullvariante (= Zustand 5. Änderung) entspricht mit  gewissen Schwankungen der 
Planvariante, da der rechtsverbindliche Bebauungspl an bereits Gewerbe- und In- 
dustrieflächen mit potentiellen Luftbarrieren und Versiegelungsflächen festsetzt. 
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung 
• Luftschadstoffe: Die Planung hat nur geringe Auswi rkungen auf das Schutzgut 
Luft. Aus lufthygienischer Sicht führt der prognost izierte Kfz-Verkehr durch die ge- 
plante Nutzung im Bebauungsplangebiet Nr. 6456/06 i n Köln-Langel an umliegen- 
den Gebäuden nicht zu wesentlichen Erhöhungen der I mmissionen und nicht zu 
Konflikten mit den Grenzwerten der 39. BImSchV. 
 
• Erneuerbare Energien/Energieeffizienz:. Diese Teil schutzgüter werden auf der 
kleinmaßstäblichen Ebene der Ausführungs- und Geneh migungsplanung abgear- 
beitet. Die bestehenden Verordnungen, Gesetze und Anweisungen werden beach- 
tet.

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• Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht/Gerü che), sachgerechter Um- 
gang mit Abfällen und Abwässern: Durch die Planumsetzung werden keine unübli- 
chen Emissionen erzeugt. Geeignete Maßnahmen können  im Rahmen der Bau- 
ausführung umgesetzt werden. 
 
• Lärm: Durch aktive und passive Lärmschutzmaßnahmen  können die Lärmkonflikte 
nutzungsverträglich gelöst werden. Dies erfolgt v. a. mittels textlicher Festsetzun- 
gen sowie Nachweisen im Lärmgutachten. Festgesetzt wurde eine Geräuschkon- 
tingentierung sowie Zusatzkontingente, Lärmschutzwände innerhalb der Gewerbe- 
und Industrieflächen und Lärmpegelbereiche.  
Durch diese kann gewährleitet werden, dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhält- 
nisse sowohl im Einflussbereich der Planänderung in den angrenzenden Ortslagen 
als auch innerhalb des Plangebietes gewährleitet werden. 
Die Planstraße sowie der planbedingte Mehrverkehr f ühren nicht zu zusätzlichen 
nicht verträglichen Lärmbelastungen. Die Grenzwerte  der 16. BImschV werden 
eingehalten.  
 
Kultur- und sonstige Sachgüter  
Eine Einschränkung der Baugrenzen ergibt sich nach Abstimmung mit der Boden- 
denkmalpflege nicht, sofern das Bodendenkmal im Bod en verbleibt und lediglich 
überbaut wird. Erhebliche Beeinträchtigungen sind nicht erkennbar.  
 
o Bodendenkmäler:  Das Bodendenkmal ist im Bebauungs plan dargestellt. 
 
 
Die Umweltauswirkungen, die sich durch die 7. Planä nderung im Verhältnis zur 5. Ände- 
rung ergeben, verursachen in allen Umweltbelangen n ur geringe Veränderungen in den 
Auswirkungen. Dies geht damit einher, dass die mit Gewerbe- und Industrieflächen und 
der Erschließung beplante Fläche identisch ist und sich nur innerhalb dieses Bereiches 
geringfügige Veränderungen ergeben. Zur Kompensatio n der Auswirkungen auf die Um- 
weltbelange im Plangebiet der 7. Änderung ist der g esamte Bereich der 5. Änderung mit 
allen dort verankerten Maßnahmen (insbesondere Ausg leichsmaßnahmen) mit heranzu- 
ziehen.

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7 Nachrichtliche Übernahme, § 9 Abs. 6 BauGB 
Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden folgende Festsetzungen nachrichtlich in das Plangebiet 
übernommen: 
 
1. Die auf der Grundlage des § 19 Wasserhaushaltsge setz (WHG) durch Verord- 
nung festgesetzte Wasserschutzzone III B des Wasser werkes Weiler für das 
gesamte Plangebiet. 
  
2. Das nach § 2 Abs. 1 und 5 Denkmalschutzgesetz NW  (DSchG NW) unter 
Schutz gestellte Bodendenkmal Nr. 483 am Mohlenweg. 
8 Planverwirklichung 
Die Umsetzung der Nutzungen im Bebauungsplanbereich ist kurz- bis mittelfristig geplant. 
Ein Bodenordnungsverfahren ist nicht erforderlich. 
8.1  Hinweise und Kennzeichnungen 
Bodendenkmalpflege  
Im Süden des Plangebiets liegt das eingetragene Bodendenkmal Nr. 483 „Römischer Zie- 
geleibetrieb und metallzeitliche Siedlung“. Jede Be bauung ist mit dem Römischen-
Germanischen Museum/ Archäologische Bodendenkmalpfl ege der Stadt Köln abzustim- 
men. Im städtebaulichen Planungskonzept wurde die A usdehnung des Bodendenkmals 
„Römische Ziegelei“ entsprechend der jüngsten Erken ntnisse der Bodendenkmalpflege 
übernommen. Die ursprüngliche Darstellung des Boden denkmals im Bebauungsplan ist 
somit als obsolet anzusehen. Da nicht ausgeschlosse n werden kann, dass sich Boden- 
denkmäler im Plangebiet befinden, müssen die zuständigen Stellen eingeschaltet werden, 
sollten Anzeichen für Bodendenkmäler bekannt werden. 
 
Einsichtnahme Unterlagen 
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, a uf die in der Bebauungsplanur- 
kunde verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erl ass dieser Satzung geltenden Fas- 
sung Anwendung. Sie werden beim Amt für Liegenschaf ten, Vermessung und Katas- 
ter der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Sta dthaus, Willy-Brandt Platz 2, 
50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 
 
Hochwasser 
Das Plangebiet liegt im Hochwasser Risikogebiet des  Rheines. Das Plangebiet ist bis 
11,90 m Kölner Pegel gegen Hochwasser vom Rhein dur ch baulichen Hochwasser- 
schutz geschützt. Bei einem Hochwasserereignis, das  ein 200-jährliches Hochwas- 
serereignis (11,90 m Kölner Pegel) übersteigt, kann es zu Überflutungen kommen. Bei 
der Planung von technischen Vorsorgeeinrichtungen s ind die Auswirkungen von auf- 
steigendem Grundwasser sowie einer Überflutung zu berücksichtigen.

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Starkregenereignis 
Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis ge mäß der „Starkregen Gefahren- 
karte“ der der Stadtentwässerungsbetriebe eine Über flutungsgefährdung vor. Bau- 
maßnahmen im Plangebiet sind mit den Stadtentwässerungsbetrieben abzustimmen. 
 
Artenschutz 
Laut artenschutzrechtlicher Prüfung Stufe 2 vom 09.06.2017 (D. Liebert, Büro für Frei- 
raumplanung, „ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG ABSCHLU SSBERICHT - 
B-Plan Nr. 6456/06 „Gewerbegebiet Langel“ 7. Änderung“, Alsdorf) ergeben sich kei- 
ne Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnatur schutzgesetz (BNatSchG). 
bzw. keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG. 
 
Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen sind folgende Maßnahmen zu treffen: 
 
• Die Beseitigung von Vegetation muss außerhalb der Brut- und Auf- 
zuchtzeit wildlebender Vogelarten stattfinden, d.h.  außerhalb des Zeit- 
raums 1. März bis 31. Oktober. Im Rahmen der avifau nistischen Unter- 
suchung konnte einzig die Feldlerche als planungsre levante Arte nach- 
gewiesen werden. 
• Falls die Beseitigung von Vegetation innerhalb des  Zeitraumes 1. März 
bis 31. Oktober stattfinden soll, ist vorab eine ök ologische Baubeglei- 
tung einzurichten, die sicherstellt, dass Individue n sowie Fortpflan- 
zungs- und Ruhestätten von wildlebenden Vogelarten rechtzeitig identi- 
fiziert und geschützt werden können. 
• Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatschG werden bei Umsetzung der 
Planung nicht verletzt, sofern die genannten Vermei dungsmaßnahmen 
Berücksichtigung finden. Vorgezogene Ausgleichsmaßn ahmen im Sin- 
ne des § 44 Abs. 5 BNatSchG sind nicht erforderlich. 
 
Artenschutzrechtliche Regelungen erfolgen im Baugenehmigungsverfahren. 
 
Boden 
Die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes, de r Bundes-
Bodenschutzverordnung  und Altlastenverordnung und des Landesbodenschutzg eset- 
zes NRW sind zu beachten. 
 
Denkmalschutz 
Bei Erdeingriffen sind die §§ 15 und 16 Denkmalschu tzgesetz (DSchG NRW) - die 
Meldepflicht und das Verhalten bei der Entdeckung v on archäologischen Bodenfun- 
den - zu beachten.

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Niederschlagswasser 
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG NRW) ist das anf allende Niederschlagswas- 
ser vor Ort zu versickern. Bezüglich der wasserrech tlichen Erlaubnis ist die Untere 
Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten. 
 
8.2  Städtebaulicher Vertrag 
Die Umsetzung der gestalterischen Vorgaben zur Frei raumgestaltung sowie die Umset- 
zung der Lärmschutzeinrichtung werden in einem städtebaulichen Vertrag gesichert. 
 
8.3  Kosten  
Die entstehenden Kosten der Stadt Köln für die Plan straßen reduzieren sich durch die 
vorliegende 7. Änderung gegenüber der 5. Änderung und Ergänzung. Der Ausbau der Er- 
schließungsstraße und der Entwässerung soll im Auftrag der Stadt Köln durch StEB erfol- 
gen. Dabei soll die Planung der Entwässerung wie au ch die Ausführung ebenfalls durch 
die StEB erfolgen. Die Planung der Verkehrsflächen bis einschließlich Phase 5 gem. § 47 
HOAI wird durch TransGourmet durchgeführt. Die weit erführende Planungsleistung soll 
durch das Amt für Straßen und Verkehrstechnik der Stadt Köln erfolgen. 
 
 
 
 
 
Der Bebauungsplan-Entwurf 6456/06, 7. Änderung wird gemäß § 3  
Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) mit dieser Begründung öffentlich 
ausgelegt. 
 
Köln, den 
 
 
 
Beigeordnete

Anlage 3 Begründung

201019 Zeichen

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A N L A G E  3  
 
Begründung nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
 
zur Änderung des Bebauungsplanes 6456/06, 7. Änderung 
Arbeitstitel: Gewerbegebiet Langel in Köln-Fühlingen/Merkenich,  
    7. Änderung 
 
  
1 Anlass und Ziel der Planung  
Die Transgourmet Deutschland GmbH & Co OHG  plant einen Logistikstandort im Bereich 
des rechtsverbindlichen Bebauungsplans 6456/06 „Gewerbegebiet Langel“, 5.  Änderung 
und Ergänzung. Dieser ist im westlichen Teil vorgesehen. Dort ist zudem beabsichtigt, e i-
ne Betriebskindertagesstätte einzurichten. 
 
TransGourmet ist ein Großverbraucher -Belieferungsservice des Lebensmittelhandels, der 
Gastronomie und Großküchen mit Lebensmitteln und sonstigem Bedarf versorgt und über 
einen eigenen Fuhrpark verfügt.  In dem umgebenden Gebiet siedeln bereits zwei L o-
gistikzentren und ein nennenswerter gewerblicher Bestand. 
  
Gemäß dem städtebaulichen Planungskonzept  werden die vorhandenen bislang unb e-
bauten Industrie- und Gewerbeflächen im Süden des Bebauungsplanes 6456/06 „Gewe r-
begebiet Langel“, 5. Änderung und Ergänzung in Anspruch genommen. Die Erschließung 
wird entsprechend der logistischen Erfordernisse jedoch nicht wie bereits im rechtskräft i-
gen Bebauungsplan festgesetzt durch kreuzförmig angeordnete Planstraßen erfolgen, 
sondern durch eine rechtwinkelig verlaufende Planstraße. Ebenso stimmen die Baufens-
ter nicht mit den Erfordernissen (insbesondere der Großflächigkeit) überein.  
 
Der im rechtskräftigen Bebauungsplan 6456/06 „Gewerbegebiet Langel“, 5. Änderung und 
Ergänzung, festgesetzte Fuß - und Radweg vom Wendekreis der westlichen Planstraße 
zur Robert-Bosch-Straße muss zudem im Einmündungsbereich zur öffentlichen Straße n-
verkehrsfläche an die Richtung Norden v erlaufende Zu - und Abfahrt zu den REWE -
Bestandslagern in diesem Bereich kreuzungsfrei angepasst werden. Dies dient der Ve r-
meidung möglicher Konflikte.  
 
Die Genehmigungsfähigkeit der beabsichtigen Logistikansiedlung ist somit auf der Grun d-
lage des rechtsve rbindlichen Bebauungsplanes nicht gewährleistet. Dadurch wird die 7. 
Änderung des Bebauungsplanes erforderlich. Zweck der Änderung des Bebauungsplanes 
ist es daher , den gewerblichen und industriellen Bestand und dessen Entwicklung pl a-
nungsrechtlich durch A npassung frei von Nutzungskonflikten zu halten, abzusichern und  
sinnvoll zu gliedern. Für die Teilfläche im Nordwesten ist eine Nutzung durch die REWE 
als Erweiterungsfläche  für eine derzeit noch nicht exakt bestimmbare gewerbliche Nu t-
zung beabsichtigt. Das neuere Bestandslager der REWE grenzt unmittelbar im Süden an. 
Für die nordöstliche Gewerbefläche ist derzeit keine konkrete Nutzung vorgesehen.

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2 Erläuterungen zum Plangebiet 
2.1 Lage und Abgrenzung des Plangebietes 
Das Plangebiet wird aus dem südlichen für Industrie - und Gewerbenutzung festgesetzten 
Bereich des Bebauungsplanes 6456/06, 5. Änderung und Ergänzung, gebildet. Wegen 
des Erfordernisses der Änderung des Verlaufs eines bereits rechtskräftig festgesetzten 
Fuß- und Radweges, der von der Wendeanlage der östlich verlaufenden Planstraße in 
Richtung Robert -Bosch-Straße verläuft (mit Überquerung des Mohlenweges), beinhaltet 
das Plangebiet ebenfalls diesen länglichen nach Osten verlaufenden Geltungsbereich s-
ausläufer. Der Ausläufer umfasst zudem ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht. 
 
2.2 Vorhandene Struktur 
Der räumliche Geltungsbereich ist insgesamt 13,85 ha groß. Ungeachtet dessen, dass 
der rechtsverbindliche (Angebots -) Bebauungsplan Flächenfestsetzungen getroffen hat, 
ist die aktuelle konkrete Nutzung des Plangebietes und der umgebenden Fläche eine i n-
tensiv-landwirtschaftliche Ackernutzung.  
 
Außer Ackernutzung ist in der Umgebung unmittelbar nördlich das benachbarte neue 
REWE-Bestandslager mit seinen Freianlagen realisiert. Im näheren Umfeld befindet sich 
zudem das nordöstlich gelegene ältere REWE -Bestandslager mit seinen vorgelagerten 
Pkw-Stellplatzanlagen sowie die Zu- und Ausfahrtsstraße des neuen REWE-Lagers.  
 
Im Plangebiet ist bis auf einen kleinen Abschnitt des  Rad- und Fußweg s „Mohlenweg“ 
derzeit keinerlei Fläche versiegelt.  Der Mohlenweg verläuft in nordöstlicher bis südwestl i-
cher Richtung. 
 
2.3 Erschließung 
2.3.1 Äußere Verkehrserschließung 
Das Plangebiet wird über den Kreisverkehrspla tz (KVP)  in der Industriestraße ang e-
schlossen. Dieser ist gemäß der verkehrlichen Stellungnahme des Büros RK GmbH ( Ja-
nuar 2018 ) ausreichend dimensioniert, dass er den Verkehr aufnehmen kann.  Ein Leis-
tungsfähigkeitsnachweis wurde bereits in der Vergangenheit vom Büro PTV (Nov. 2008) 
geführt. Im Ergebnis ist eine gute Verkehrsqualität zu erwarten. Durch die geplanten Nu t-
zungsänderungen und die veränderte Anbindung des Lagers REWE 2 über die Robert -
Bosch-Straße (anstatt über die Industriestraße und die verlängerte Planstraße) verringern 
sich die prognostizierten Verkehrsmengen in allen Zufahrten des  KVPs. Insofern ist auch 
weiterhin von einer möglichen leistungsfähigen Erschließung auszugehen.

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2.3.2 Wasser- und Energieversorgung 
Das Plangebiet wird neu erschlossen. Dazu werden Leitungen an die vorhandenen Lei-
tungen in der Robert-Bosch-Str. angebunden. Die Leitungen führen parallel des geplanten 
Rad- und Fußweg s im östlichen Geltungsbereichsausläufer in die Planstraße bis zur 
rechtwinkligen Abzweigung. 
 
2.3.3 Abwasserentsorgung  
Das Abwasser wird dem öffentlichen Kanal in der Robert-Bosch-Str. zugeführt. Der Kanal 
ist bereits vorhanden. Der Kanal folgt dem o. g. Verlauf. Das Plangebiet liegt im Einzug s-
gebiet des Klärwerks Köln-Langel. 
 
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III B des Wasserwerkes Weiler.  
 
2.3.4 Bodensituation  
Die aktuelle Bodennutzung ist intensiv -landwirtschaftlich. Durch Urbarmachung und Bear-
beitung ist der Boden anthropogen beeinflusst, durch den Einsatz von Landmaschinen ist 
er kompaktiert und weist einen Pflughorizont auf.  Für ausführlichere Informationen wird 
auf den Abschnitt 6.5 im Umweltbericht verwiesen. Im süd-östlichen Bereich de s Plange-
biets erstreckt sich das eingetragene Bodendenkmal Nr. 483.  
 
2.4 Naturraum und Klima  
Nach der Systematik der naturräumlichen Gliederung Deutschlands liegt das Plange biet 
innerhalb der naturräumlichen Großlandschaft „Niederrheinische Bucht, Köln -Bonner 
Rheinebene“ im Bereich der „Rheinaue“ . Die naturräumli chen Einheiten werden aus den 
abiotischen Faktoren Klima, Relief, Boden, Wasserhaushalt und geologischer Bau sowie 
mit den biotischen Faktoren Flora und Fauna gebildet. Diese Landschaft steht allgemei n 
für Auwald-Gebiete und Flusslandschaften entlang des Rheins. Die Geländehöhe beträgt 
ungefähr 39,3 m bis 40,0 m ü NN.  
 
Der Rhein zwischen Köln und Leverkusen wird beidseitig von stark besiedelten Niederte r-
rassenebenen begleitet. Durch den sich ausdehnen den Verdichtungsraum Kölns und L e-
verkusens ist der Frei - und Agrarraum der Niederterrasse mitt lerweile zu Inselflächen u n-
terschiedlicher Ausdehnung aufgelöst worden.  Die Niederterrassen der Köln -Bonner 
Rheinebene sind eine Ballungsrandzone mit starkem Sied lungsdruck auf verbliebene 
Freiflächen. Das Plangebiet zeigt eine artenarme Kulturlandschaft. Die konventionell -
intensivlandwirtschaftliche Bewirtschaftung hat  zur Minderung der Artenausstat tung g e-
führt. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen sind artenarm.  Es befinden sich keine Ge hölze 
im Plangebiet. 
Beim Plangebiet handelt es sich um ein Freiflächenklimatop mit weitestgehend ungestö r-
tem Tagesgang der Temperaturen und Feuchte, das zur Frisch - und Kaltluftproduktion in

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gemäßigter Form beiträgt. Großklimatisch betrachtet unterliegt Köln -Fühlingen maritim -
gemäßigten Bedingungen mit mittleren jährlichen Niederschlagsmengen von etwa 800 
mm. Lokalklimatisch ist der nahegelegene Rhein ein beeinflussender Faktor. 
2.5 Schallimmissionen  
Die Lärmsituation im Plangebiet ist geprägt von den Geräuschquellen Straßen - und Ge-
werbelärm der umliegenden Verkehrsflächen und Betriebe. Die Lärmsituation bezüglich 
der gewerblichen Vorbelastung wird bestimmt durch Geräuschvorbelastung durch das b e-
stehende REWE -Frischelager in Köln -Langel und Geräuschvorbelastung durch die im 
Nahbereich vorhandene n sonstigen Industrie- und Gewerbebetriebe, Kläranlage,  Verpa-
ckungsbetrieb, Kfz-Werkstatt, Brauerei, Kompressorenwerk, Logistikbetrieb, usw. (s. ADU 
COLOGNE, 02/2009).  
 
2.6 Alternativstandorte 
Der Standort wurde gewählt, da der derzeitige Standort des Investors im REWE -
Bestandslager 1 demnächst ausläuft und nicht verlängert wird. Als einzige Alternativ e in-
nerhalb der Stadt Köln wurde der Standort im Plangebiet ausgemacht. Dieser Standort 
erscheint aufgrund seiner Lage in der Nähe der Kunden gut geeignet und ist aus Umwel t-
gründen eines sich möglicherweise in der Zukunft ergebenden weiter entfernt liegenden 
Standortes außerhalb der Stadt vorzuziehen. 
 
2.7 Planungsrechtliche Situation 
Es wird ei ne Bebauungsplanänderung gemäß § 30 BauGB durchgeführt.  Der räumliche 
Geltungsbereich überplant den rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 6456/06, 5. Änd e-
rung und Ergänzung. Dabei werden die bestehenden Festsetzungen jedoch nach Mö g-
lichkeit mit diesem Beba uungsplan übernommen. Die Bauleitplanung wird insofern ledi g-
lich an die geänderte Planung angepasst. 
 
Im Rahmen der 5. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 6456/06  “Gewer-
begebiet Langel in Köln -Fühlingen/Merkenich“ wurde aufgrund der veränderten T rassen-
führung des örtlichen Straßenverkehrsnetzes der Geltungsbereich des Bebauungsplans 
ergänzt und das Gewerbegebiet Langel innerhalb seiner nordwestlichen, landwirtschaf t-
lich genutzten Gebietshälfte neu geordnet. In das Planverfahren einbezogen wurde di e 
Erweiterung eines Gewerbegrundstücks an der Robert-Bosch Straße innerhalb der bereits 
besiedelten Osthälfte des Plangebietes (Teilbereich 2) für den Bau zusätzlicher LKW -
Stellplätze. 
 
Die zum damaligen Zeitpunkt überholten Darstellungen des Flächennutzungsplanes wur-
den durch dessen Änderung im Parallelverfahren entsprechend aktualisiert. Grundlage 
und städtebauliches Ziel der Planung im Interesse von Wirtschaft und Arbeit war die Ent-

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wicklung eines bedarfsgerechten und durchgrünten Gewerbestan dortes. Der erste Änd e-
rungsbereich der 5. Änderung und Ergänzung liegt in der Nordwesthälfte des Gewerb e-
gebietes Langel, dort kam es zu einer Neuordnung der festgesetzten Gewerbe - und In-
dustriegebiete, zur inneren Erschließung war eine dreiarmige Stichstra ße mit Wendeanla-
gen geplant. Durch diese Umplanung erhöhte sich das Angebot an Gewerbefläche, die 
zulässigen Gebäudehöhen wurden auf 17,50 m begrenzt. Eine betriebseigene Tankstelle 
wurde zugelassen. Der zweite Änderungsbereich (Teilbereich 2) liegt in der  bereits e r-
schlossenen bzw. besiedelten Hälfte des Gewerbegebiets  Langel, in dessen Bereich eine 
1.500 m² große GI -Fläche in das festgesetzte Industriegebiet einbezogen wurde.  Der 
randliche Pflanzstreifen des Industriegebiets und die schmale Ausgleichsfläc he wurden 
zugunsten der geänderten Zielsetzung überplant. 
 
Die vereinfachte Änder ung des Bebauungsplanes Nr. 6456/06, 6. Änderung , sieht den 
Ausschluss betriebsbezogener Wohnungen sowie Beherbergungsbetriebe zur betriebl i-
chen Standortsicherung und Standort entwicklung im Interesse von Wirtschaft und Arbeit 
vor, da durch den nächtlichen Schutzanspruch derartiger Nutzungen Betriebe in der 
Nachbarschaft stark eingeschränkt, bzw. zu aufwändigen Lärmvorkehrungen genötigt 
würden. 
 
3 Planungsvorgaben 
3.1 Regionalplan  
Im Regionalplan (ehemals GEP – Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk 
Köln, Teilabschnitt Köln (vom 21.05.2001) ist das Plangebiet als Bereich für gewerbliche 
und industrielle Nutzung (GIB) dargestellt. Die ausgewiesenen Bereiche für gewerbliche 
und industrielle Nutzungen dienen der Ansiedlung, dem Ausbau und der Bestandssich e-
rung solcher gewerblicher Betriebe, die wegen ihres großen Flächenbedarfs, ihrer Emi s-
sionen oder ihrer besonderen Standortanforderungen nicht in einen Allgemeinen Sie d-
lungsbereich (ASB) integriert werden können. Gemäß Ziel 1, Abschnitt B, Unterpunkt 
B.3.1 des Regionalplans ist in Bereichen für die GIB die Ansiedlung oder wesentliche E r-
weiterung von Handelsbetrieben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO bauleitplanerisch 
auszuschließen. 
 
Zum Thema Verkehr wird ausgeführt, dass die Verkehrsinfrastruktur generell innerregi o-
nal die Aufgabe hat, die Mobilitätsbedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft in der 
Region bedarfsgerecht zu erfüllen und die Erreichbarkeit der Daseinsgrundfunkt ionen 
(Wohnen, Arbeiten, Versorgung, Freizeit, Erholung usw.) in einem angemessenen Zei t-
aufwand zu ermöglichen. Überregional soll sie mit dazu beitragen, die Position der Region 
Rhein-Ruhr im europäischen Wettbewerb der Metropolregionen zu stärken und die dafür 
notwendige Qualität der Verkehrsbeziehungen zu den anderen deutschen und europä i-
schen Wirtschaftsräumen zu sichern. Neben einem gezielten Ausbau der Verkehrsinfr a-
struktur ist es notwendig, die Funktionsfähigkeit, eine gleichmäßige Auslastung aller Ve r-
kehrsträger sowie die Umweltverträglichkeit zu gewährleisten. Die verlängerte Industri e-

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straße (Ortsumgehung Fühlingen) ist als „sonstige regionalplanerisch bedeutsame Str a-
ße“ dargestellt. Südlich davon schließt eine als Freiraum - und Agrarbereich gekennzeich-
nete Fläche an, die zusätzlich die Funktion eines regionalen Grünzugs innehat. 
 
3.2  Flächennutzungsplan (FNP) 
Im rechtsgültigen Flächennutzungsplan der Stadt Köln ist der Großteil der Flächen des 
Geltungsbereiches als Industriefläche dargestellt. Sie erstreckt sich Richtung Süden bis 
zur Nutzungsänderung der mittig gelegenen Äcker bzw. der Flurstücksgrenze zwischen 
Flurstück 155 und den zu einer Nutzung zusammengeschlossenen Flurstücken 154,153 
und 152. 
 
Südlich der vorgenannten Grenzziehung befindet sich in einem relativ schmalen Streifen 
eine Gewerbefläche neben einer Darstellung als Fläche für Hauptverkehrswege. Südlich 
der Verkehrsfläche ist eine Grünfläche mit teilweiser landwirtschaftlicher Nutzung (Bereich 
Heinrichshof) sowie eine größere Wohnbaufläche („Fühlingen“) dargestellt.  
 
Der Mohlenweg und seine Randbereiche, die als „Grünflächen“ dargestellt sind, bilden e i-
nen grünen Korridor innerhalb der Industrie- und Gewerbeflächen. Im Westen angrenzend 
findet sich eine Darstellung für „Flächen für die Landwirtschaft“.  
 
Im Norden – außerhalb der Geltungsbereichs - verlaufen bandartig entlang der Ge werbe-
gebiete Flächen für Bahnan lagen (alle Flächen, die für die Abwicklung od er Sicherung 
des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene zweckbestimmt sind) und Flächen für Ver- 
und Entsorgung (Flächen, die der Abfallentsorgung und –ablagerung, der Abwasserablei-
tung oder der Gewinnung von Strom und Wärme aus erneuerbaren Energien dienen). 
 
Gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB si nd die Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan 
zu entwickeln (Entwicklungsgebot).  
 
Die Abweichung einer Gebietsfestsetzung der 7.  Änderung des Bebauungsplans vom 
Flächennutzungsplan umfasst einen kleinen nördlichen Anteil des Gewerbegebietes GE 
2. In diesem Bereich ist im FNP Industriegebiet dargestellt. Des Weiteren gibt es eine ge-
ringe Abweichung im südlichen Bereich des GI 3. In diesem Bereich ist im FNP ein G e-
werbegebiet dargestellt. Diese geringen Abweichungen sind durch den Begriff des „Entw i-
ckelns“ im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB gedeckt. Aufgrund seiner geringen Detai l-
schärfe lässt der FNP Gestaltungsspielräume offen, die auf der Ebene der gemeindlichen 
Bauleitplanung ausgefüllt werden dürfen.  Der verhältnismäßig kleine Anteil an Übe r-
schneidungen - bezogen auf die FNP -Darstellungen für  Industrie- und Gewerbegebiet e 
widerspricht nicht der Grundkonzeption des Flächennutzungsplans. 
 
Die Notwendigkeit der Änderung des Flächennutzungsplanes besteht somit nicht.

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3.3 Landschaftsplan 
Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans. 
 
4 Städtebauliches Konzept 
In der aktuellen Konzeptstudie ist ein ungefähr rechteckiges Logistikgebäude mit einer 
Grundfläche von ca. 28.750 m² auf einer Grundstücksgröße von rd. 78.290 m² vorges e-
hen (287,5 x 100 m große Halle). Es wird von einer internen Ringstraße erschlossen und 
verfügt vor den Längsseiten des Wareneingangs (im Norden) und des Warenausgangs 
(im Süden) über die erforderlichen Rangierflächen für die Lkw. Es sind Überladebrücken 
vorgesehen. Die Fläche wird randlich eingegrünt. Eine breitere Vegetationsfläche ist vor 
allem Richtung Westen zur freien Landschaft vorhanden. Die Planungen sehen im vorg e-
nannten Bereich ein ungefähr in Ost -West-Richtung ausgerichtetes Gebäude mit vorgel a-
gerten großzügigen Rangierflächen parallel zum nordöstlichen REWE-Lager vor.  
 
Im südwestlich gelegenen Gewerbegebiet soll nach derzeitigem Planungsstand eine 
kombinierte Stellplatzanlage für ca. 9 Lkw im Norden und im Süden eine P arkpalette für 
ca. 270 Pkw als Mitarbeiterstellplätze entstehen, eine Fläche zur optionalen Stellplatze r-
weiterung für die 2. Ebene ist möglich. Der Bedarf hängt mit der betrieblichen Entwicklung 
zusammen. Die Stellplatzanlagen werden randlich und untereinander  großzügig eing e-
grünt. Von den Stellplatzanlagen führen Gehwege Richtung Norden zum Logistikzentrum. 
Am nördlichen Rand dieses Gewerbegebietes findet sich in einer Fläche zum Anpflanzen 
von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen – Pflanzfläche PF 1  – (Sicker- 
und Landschaftsrasen mit Ziergehölzen ) auf ca. 2.240 m² ein Versickerungsbecken zur 
Aufnahme des Niederschlagswassers der Dachflächen. 
 
Am nordwestlichen Rand ist der Bau einer Betriebskindertagesstätte vorgesehen. Diese 
soll bei einer L-förmigen Kubatur eine Grundfläche von 400 m² haben. Zu der Einrichtung 
gehört eine Außenfläche von 300 – 500 m², eine Pkw-Stellplatzfläche für 5 Fahrzeuge und 
eine interne Straßenanbindung mit Wendemöglichkeit (Wenderadius 11,50 m).  
 
Randlich umlaufend sowie in den Restflächen  erfolgen ansprechende naturnahe bzw. 
gärtnerisch gestaltete Begrünungen in den Industrie- und Gewerbegebietsflächen. Im öst-
lichen Geltungsbereichsausläufer werden die bestehenden Maßnahmenflächen der 5. 
Änderung und Ergänzung dieses Bebauungsplanes weitge hend übernommen. Eine Aus-
nahme bildet der geplante Geh- und Fußweg zur Robert-Bosch-Straße, der Maßnahmen-
flächen überplant. Dies e wurde jedoch gegenüber dem Planstand der 5. Änderung und 
Ergänzung lediglich räumlich verschoben. 
 
Eine größere im Nordosten gelegene Fläche, die an die REWE-Bestandsanlage angrenzt, 
soll der unmittelbar benachbarten REWE als Erweiterungsfläche für eine derzeit noch 
nicht exakt bestimmbare gewerbliche Nutzung dienen. Auch dieses Areal ist als GI -Gebiet

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mit der Übernahme der berei ts im rechtskräftigen Bebauungsplan der 5. Änderung und 
Ergänzung bestehenden Festsetzungen geplant. Zum verbindlichen, dauerhaften Schutz 
der Nachbarschaft vor Lärmbelastung w erden das Industriegebiet (GI -Gebiet) und das 
Gewerbegebiet (GE-Gebiet) in Teilf lächen (TF) unterteilt. In d iesen TF werden die max i-
mal zulässigen Emissionskontingente tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) und nachts (22.00 
Uhr bis 6.00 Uhr) auf der Grundlage der DIN 45691 /12.06 sowie unter Berücksichtigung 
der Vorbelastung durch Schallimmissionen von bestehenden Betrieben in der Nachba r-
schaft rechnerisch ermittelt und festgelegt. Durch die Emissionskontingente werden in s-
besondere die schutzbedürftigen Nutzungen der Umgebung Richtung Süden und Westen 
und ferner Richtung Osten geschützt.  Aufgrund der sensiblen Nutzungen in der Nachba r-
schaft sowie innerhalb des Plangebietes ( Außenbereich KiTa) wird festgesetzt, dass zu-
sätzlich Lärmschutzwände von mindestens 7,00 m Höhe zu errichten  sind. In Richtung 
Nordwesten vor dem geplanten KiTa -Standort sind in Richtung Logistikzentrum zwei 
Lärmschutzwände hintereinander vorgesehen.  
 
Für die Gewerbegebietsfläche im Südosten ist derzeit die Nutzung durch eine Bäckerei 
vorgesehen.   
 
5 Begründung der Planinhalte 
5.1 Art der baulichen Nutzung  
5.1.1 Industriegebiet (GI) 
Der überwiegende Teil des Plangebietes wird als  Industriegebiet gemäß § 9 BauNVO 
festgesetzt. Das GI-Gebiet wird in vier Teilflächen (GI 1 – GI 4) untergliedert.  
 
In den GI-Gebieten sollen die Errichtung und die angemessene Erweiterung des vorgese-
henen Gebäudebestandes sichergestellt werden. Entsprechend sind Gewerbetriebe aller 
Art, Lagerhäuser und öffentliche Betriebe gemäß § 9 Absatz 2 Nr. 1 BauNVO zulässig.  
 
Betriebstankstellen gemäß § 9 Absatz 2 Nr. 2 BauNVO sind – im Gegensatz zu allgemein 
Tankstellen – ebenfalls zulässig. Demgegenüber sind die gem. § 9 Absatz 3 Nr. 1 und 2 
BauNVO ausnahmsweise zulässigen Wohnungen für Aufsichts - und Bereitschaftspers o-
nal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter und Anlagen für kirchliche, kulturelle, so-
ziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke nicht zugelassen, da dies nicht mit dem G e-
bietscharakter und jenem der Umgebung übereinstimmt. Die vorgenannten Anlagen wü r-
den durch die Nutzung – insbesondere durch die Emissionen – beeinträchtigt werden, so 
dass ein unangemessener Aufwand bzw. starke Einschränkungen entstehen würden, 
wollte man sie in den GI-Gebieten realisieren.  
 
Für die Industriegebietsteile GI 1, GI 2, GI 3 und GI 4  ist gemäß der textlichen Festse t-
zung Nr. 1.11 auf der Grundlage der Abstandsliste zum Abstandserlass des Ministeriums 
für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom 
06.06.2007 Zone 2 (in GI 1, GI 2 und GI 3) bzw. Zone 3 (GI 4) festgesetzt. In Zone 2 sind

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Betriebsarten der Abstandsklassen I - IV unzulässig und in Zone 3 sind Betriebsarten der 
Abstandsklassen I – III unzulässig. Zudem sind in  den Zonen 2 und 3  auch Betriebsarten 
und Anlagen der jeweils nächst höheren Abstandsklasse (höheres Abstandserfordernis) 
sowie im Emissionsverhalten vergleichba re Betriebe und Anlagen zulässig , wenn das 
festgesetzte Lärmemissionskontingent L EK nach DIN 45691 (Geräuschkontingenti e-
rung/Ausgabe Dezember 2006) eingehalten wird und im Einzelfall nachgewiesen wird, 
dass durch besondere technische Maßnahmen oder durch B etriebsbeschränkungen die 
Emissionen der Anlagen soweit begrenzt werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen in 
schutzbedürftigen Gebieten vermieden werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist 
anhand der im Einzelfall vorzulegenden Antragsunterlagen zu prüfen. 
 
Diese Feinsteuerung nach Abstandsliste 2007 dient dem Schutz der Anwohner und der 
Bevölkerung vor vermeidbaren emissionsbedingten Beeinträchtigungen und Belastungen.  
 
Das GI 3 liegt zwischen dem GE 1 und dem GI 1. Am nördlichen Rand dieses Industr ie-
gebietes ist innerhalb de r festgesetzten Pflanzfläche ein Versickerungsbecke n mit einer 
Fläche von ca. 2.240 m² vorgesehen.  
 
Das räumlich separat liegende GI 4 dient als Erweiterung des bestehenden GI -Gebietes 
infolge der Umverlegung des Fuß- und Radweges. 
 
Die im Nordosten gelegene Teilfläche GI 2, die an die REWE-Bestandslage angrenzt, soll 
der unmittelbar benachbarten REWE als Erweiterungsfläche für eine derzeit noch nicht 
exakt bestimmbare gewerbliche Nutzung dienen. Für d ieses Areal wurden die Fests et-
zungen des rechtskräftigen Bebauungsplans übernommen. 
 
Unabhängig von der konkreten Nutzung sind selbstverständlich alternative industrielle 
Nutzungen möglich. Diese müssen die festgesetzten städtebaulichen Kennwerte einha l-
ten, zu denen auch die immissionsschutzrechtlichen Angaben zählen. Somit sind im I n-
dustriegebiet alle Vorhaben zulässig, die aufgrund der getroffenen Festsetzungen möglich 
sind.  
 
Durch Emissionskontingente wird die Umgebung vor unerwünschter Schallemission g e-
schützt. Die auf Basis der durchgeführten Schalluntersuchung erforderlichen Maßnahmen 
zum Schallschutz  (Emissionskontingente und Lärmpegelbereiche) werden unter Punkt 
5.8.3.1 sowie in Abschnitt 5.8.2 detailliert dargestellt. 
 
5.1.2 Gewerbegebiet (GE) 
Der südliche Bereich des Plangebietes wird als Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO festg e-
setzt und aus Immissionsschutzgründen in zwei Teilflächen unterteilt. 
 
In den G E-Gebieten sollen die Errichtung und die angemessene Erweiterung des vorge-
sehenen Gebäudebestandes sichergestellt werden. Entsprechend sind Gewerbetriebe a l-
ler Art, Lagerhäuser und öffentliche Betriebe  sowie Geschäfts -, Büro- und Verwaltung s-

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gebäude gemäß § 8 Absatz 2 Nr. 1 und Nr. 2  BauNVO zulässig. Betriebstankstellen ge-
mäß § 8 Absatz 2 Nr. 3 BauNVO sind – im Gegensatz zu allgemeinen Tankstellen- eben-
falls zulässig. Demgegenüber sind die gemäß § 8 Absatz 3  Nr. 1 BauNVO ausnahmswei-
se zulässigen Wohnungen für Aufsichts - und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsi n-
haber und Betriebsleiter, Nr. 2 Anlagen für kirchliche, kulture lle und gesundheitliche Zw e-
cke und Nr. 3  Vergnügungsstätten nicht Bestandteil des Bebauungsplans und damit nicht 
zulässig, da dies nicht mit dem Gebietscharakter und jenem der Umgebung überei n-
stimmt.  
 
Im GE 2 sind darüber hinaus die nach § 8 Abs. 3  Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässi-
gen Anlagen für soziale Zwecke nicht zulässig . Die vorgenannten Anlagen würden durch 
die Nutzung – insbesondere durch die Emissionen aus dem GI 2 und GI 3 – beeinträchtigt 
werden, so dass ein unangemessener Aufwand bzw. starke E inschränkungen entstehen 
würden, wollte man sie in den GE-Gebieten realisieren.  
 
Im GE 1 sind die nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Anlagen für 
soziale Zwecke nicht ausgeschlossen, da der geplante Standort einer Kita für diesen B e-
reich im GE 1 von Industrielärm der GI 1 und 3 durch die im Planteil dargestellte n aktiven 
Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwand von mind. 7,00 m Höhe) geschützt ist. 
 
Für die Gewerbegebietsteil e GE 1 und GE 2 ist gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 
1.11 auf der Grundlage der Abstandsliste zum Abstandserlass des Ministeriums für U m-
welt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom 06.06.2007  Zone 
1 festgesetzt. In Zone 1 sind Betriebsarten der Abstandsklassen I - V unzulässig. Zudem 
sind in Zone 1 auch Betriebsarten und Anlagen der jeweils nächst höheren Abstandskla s-
se (höheres Abstandserfordernis) sowie im Emissionsverhalten vergleichbare Betriebe 
und Anlagen zulässig , wenn  das festgesetzte Lärmemissionskontingent L EK nach DIN 
45691 (Geräuschkontingentierung/Ausgabe Dezember 2006) eingehalten und im Einzel-
fall nach gewiesen wird, dass durch besondere technische Maßnahmen oder durch B e-
triebsbeschränkungen die Emissionen der Anlagen soweit begrenzt werden, dass schä d-
liche Umwelteinwirkungen in schut zbedürftigen Gebieten vermieden werden. Das Vorli e-
gen dieser Voraussetzung ist anhand der im Einzelfall vorzulegenden Antragsunterlagen 
zu prüfen. 
 
Diese auch für das Gewerbegebiet festgesetzte Feinsteuerung nach Abstandsliste 2007 
dient dem Schutz der Anwohner und der Bevölkerung vor vermeidbaren emissionsbeding-
ten Beeinträchtigungen und Belastungen.  
 
Aufgrund konkreter Planungen liegen für einen Logistikbetrieb konkrete Daten vor:  
Im GE 1 soll nach derzeitigem Planungsstand eine Stellplatzanlage für ca.  270 Pkw en t-
stehen. Zudem gibt es eine Option für eine zweite Ebene bei der Pkw -Stellplatzanlage. 
Die Stellplatzanlagen werden randlich großzügig eingegrünt. Von den Stellplatzanlagen 
führen Gehwege Richtung Norden zum Logistikzentrum.

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Zusätzlich ist ge plant, ganz im Westen eine betriebliche Kindertagesstätte zu errichten 
und zu betreiben. Zur Realisierung dieser Einrichtung müssen insbesondere erhöhte A n-
forderungen an die Lärmbelastung eingehalten werden. Um dies zu erreichen, wurde der 
Lärmpegelbereich V für Schlaf- und Kinderzimmer mit fensterunabhä ngiger Belüftung bei 
geschlossenen Türen und Fenstern gem. der textlichen Festsetzungsziffer 4.2 festgesetzt.  
 
Für die Teilfläche GE 2  im Süden des Geltungsbereichs liegt derzeit keine konkrete Pl a-
nung vor . Um jedoch auch eine kleinteilige Gewerbenutzung zu ermöglichen, wird eine 
entsprechende verkehrliche Erschließung festgesetzt. 
 
Unabhängig von der konkreten Nutzung sind selbstverständlich alternative gewerbliche 
Nutzungen möglich. Diese müssen die festge setzten städtebaulichen Kennwerte einha l-
ten, zu denen auch die immissionsschutzrechtlichen Angaben zählen.  Somit sind im G e-
werbegebiet alle Vorhaben zulässig, die aufgrund der getroffenen Festsetzungen möglich 
sind.  
 
5.2 Maß der baulichen Nutzung 
5.2.1 Gebäudehöhe 
Für den Bereich der flächenmäßig größten Teilfläche des Industriegebietes im Norden (GI 
1) wird eine Gebäudehöhe von 58,0 0 m ü NN festgesetzt - das entspricht ca. 18,50 m 
über Geländehöhe. Dort soll das eigentliche Logistikzentrum entstehen.  
 
In der Teilfläche GI 2 ist eine max. Gebäudehöhe von 57,10 m ü NN festgesetzt - das ent-
spricht ca. 17,5 m über Geländehöhe. Für die Teilfläche GI 3 ist hingegen eine Gebäude-
höhe von 51,80 m ü NN  festgesetzt - das entspricht ca. 12,5 m über Geländehöhe. Für 
die Teilfläche GI 3 ist keine Gebäudehöhe NN festgesetzt, da hier keine bauliche Nutzung 
vorgesehen ist.  
 
Für die Teilfläche GE 1 ist eine Gebäudehöhe von 51,80 m ü NN  festgesetzt - das ent-
spricht ca. 12,5 m über Geländehöhe. Für die Teilfläche GE 2 ist hingegen eine Gebäu-
dehöhe von 52,30 m ü NN festgesetzt - das entspricht ca. 12,5 m über Geländehöhe. 
 
Ausnahmen von den festgesetzten Gebäudehöhen sind nur durch untergeordnete techn i-
sche Aufbauten, wie Antennen, Kamine, Kühlge räte, Aufzugsüberfahrten bis zu 5 m Höhe 
auf max. 5 % der Dachfläche zulässig. Photovoltaikanlagen sind davon ausgenommen. 
Sie sind in jedem Fall zulässig. 
 
Höhenmäßig findet somit eine Abstufung von einer zulässigen max. Gebäudehöhe von 
umgerechnet ca. 51,80 m ü NN – das entspricht ca. 12,50 m über Geländehöhe - in GE 1 
und GI 3, von 58,0 m ü NN (= ca. 18,50 m über Gelände) im GI 1, von 57,10 m in GI2 und 
von 52,30 m in GE 2 statt . Bei den städtebaulichen Kennzahlen handelt es sich größten-
teils um Übernahmen aus dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan (5.Änderung).

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5.2.2 Grundflächen- und Baumassenzahl 
In den Industrie- und Gewerbegebieten bleibt als Maß der baulichen Nutzung neben der 
GI-üblichen GRZ von maximal 0,8 die Baumassenzahl von 10 festgesetzt.  
 
Im GI 4 -Gebiet bleibt als Maß der baulichen Nutzung eine Grundflächenzahl von 0,8, als 
Übernahme aus früheren Bebauungsplanänderungen, festgesetzt. Da kein Baufenster 
durch Planzeichen festgesetzt wurde, erübrigt sich die Festsetzung von Gebäudehöhen, 
Baumassenzahl, etc.. Für das süd-östliche Gewerbegebiet GE 2 werden wie bisher eine 
Grundflächenzahl von 0,8 und eine Baumassenzahl von 10 festgesetzt. 
 
5.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche 
Für die Teilflächen GI 1 - 3 (Ausnahme: das GI 4-Gebiet im östlichen Geltu ngsbereichs-
ausläufer) gilt die abweichende Bauweise gem. § 22 Absatz 4 BauNVO als festgesetzt. 
Die Festsetzung ist notwendig, da in der offenen Bauweise Gebäude mit seitlichem 
Grenzabstand nur eine Länge von max. 50 m haben dürfen und das geplante Gebäude 
diese Länge überschreiten wird. Dies gilt ebenso für das Gewerbegebiet. 
 
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen abgegrenzt. Die Ba u-
grenzen haben den Zweck, Abstände zu den Straßenrändern und damit zur umgebenden 
Bebauung und zum Grünraum zu definieren. 
 
5.4 Erschließung 
5.4.1 Öffentliche Verkehrsflächen 
Die festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche  (Planstraße, synonym: Erschließungsstraße) 
führt vom Knotenpunkt an der Industriestraße ca. 125 m Richtung Nordosten, knickt dann 
rechtwinkelig Richtung Südosten ab und endet nach ca. 120 m in einem Wendeplatz. Von 
diesem führt ein Fuß- und Radweg in Richtung Südosten über den Mohlenweg mit Anbi n-
dung an die Robert -Bosch-Straße. Der festgesetzte öffentliche Fuß- und Radweg dient 
der Erschließung des Plangebietes. Dieser hat eine Länge von ca. 140 m. 
 
Nach den bisherigen Planungen s oll es für den nordöstlich ausgerichteten Abschnitt der 
Erschließungsstraße zwei Grundstückszufahrten zum GI-Gebiet geben – je eine für Zu - 
und Abfahrt. Laut dem städtebaulichen Konzept schließt dort die Lkw -Stellplatzanlage an, 
die über Fahrgassen mit der südlichen Pkw-Stellplatzanlage und über eine weitere Weg e-
verbindung im Westen mit der internen Ringerschließung um das geplante Logistikzen t-
rum verbunden ist.  
 
Der Geltungsbereich weist einen Ausläuf er Richtung Osten auf. Dieser ist mittig  als Be-
reich für den öffentlichen Geh- und Radweg vom Wendebereich der Erschließungsstraße 
in Richtung Robert-Bosch-Straße festgesetzt. Bei der Einmündung in die Robert -Bosch-

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Straße knickt der  Geh- und Radweg Richtung Süden ab  und schließt an die öffentlichen 
Verkehrsflächen der Planstraße an . Gleichzeitig ist vorgesehen, den bisherigen Einmün-
dungstrichter Robert-Bosch-Straße und ein kleines Stück der Erschließungsstraße zu den 
Bestandslagern REWE dort auch planungsrechtlich zu sichern  und damit das bestehende 
Industriegebiet zu arrondieren. 
 
5.4.2 Straßenführung 
Die private Zu - und Abfahrt zu m neuen REWE -Lager 2 im Nordwesten  mit dessen Ein-
mündung in die Robert -Bosch-Straße im östlichen schmalen Geltungsbereichsausläufer 
des Geltungsbereichs der 7. Änderung des Bebauungsplanes wurde bislang als provisori-
sche Erschließungsstraße genutzt. Durch die planerisch neue Situation der Gewerbe- und 
Industriegebietserschließung von der Industriestraße aus, wird diese  Interimslösung nun 
zur regulären privaten Zu - und Abfahrt festge legt. E ine direkte Anbindung des REWE -
Lagers 2 ist von der Industriestraße aus nicht mehr möglich , die Erschließung folgt somit 
über die Teilfläche GI 4.  
 
Im Osten befindet sich der  Ausläufer des Geltungsbereichs Richtung Osten mit den  ge-
planten Einmündungen eines kombinierten Geh- und Radweges sowie der beste henden 
Ein- und Ausfahrt für die REWE -Bestandslager an die Robert -Bosch-Straße. Diese Wege 
werden konfliktfrei angebunden. Die Einmündung zur Zufahrtsstraße REWE wird dem b e-
stehenden und künftigen GI 4-Gebiet zugeschlagen.  
 
Festgesetzt wurden zudem die Geh -, Fahr - und Leitungsrechte parallel zum Fuß - und 
Radweg im östlichen Geltungsbereichsausläufer. Dies ist in diesem Bereich ebenfalls eine 
Übernahme aus dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan. 
 
Die verkehrliche Situation wurde bislang im Zuge der 5.  Änderung dieses Bebauungspl a-
nes behandelt, die eine leistungsfähige Abwicklung der Prognoseverkehre beinhaltete. Mit 
der hier vorliegenden 7.  Änderung (Entwurf) wurde eine verkehrliche Stellungnahme (B ü-
ro RK GmbH , Jan. 2018 ) vorgelegt. Darin wird darauf eingegangen, dass die Industri e-
straße mittlerweile fertiggestellt ist. In der verkehrliche n Stellungnahme wird auf die de r-
zeit konkrete Planung der Ansiedlung eines Logistikbetriebs Bezug genommen.  
 
Mit der Fertigstellung der Industriestraße kann dort auf aktuelle Verkehrsbelastungszahlen 
aus Verkehrserhebungen zurückgegriffen werden. Der Prognose -Planfall aus dem Gu t-
achten zur 5. Änderung des Bebauungsplans wird hier als Vergleichsfall für die Bewe r-
tung der zu erwa rtenden Verkehrsabläufe herangezogen. In dem damaligen Prognose -
Planfall waren für das Plangebiet noch Neuverkehre aus einer Erweiterung des REWE -
Verteilzentrums enthalten. Diese Erweiterung ist mittlerweile ebenfalls in Betrieb geno m-
men worden und über ei ne Zufahrt an die Robert -Bosch-Straße angebunden. Insofern 
sind diese Verkehre bereits in den aktuellen Verkehrserhebungen enthalten, werden aber 
nicht über die Planstraße des Untersuchungsgebietes abgewickelt. Die zu erwartenden 
Neuverkehre aus dem verbleibenden Plangebiet reduzieren sich entsprechend.

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Die aktuellen Erhebungen des Knotenpunktes Robert -Bosch-Straße / Industriestraße ze i-
gen für die Industriestraße nördlich der Robert -Bosch-Straße eine DTV (DTV = Durc h-
schnittliche tägliche Verkehrsstärke) von ca. 9.600 Kfz und für die Zufahrt Robert -Bosch-
Straße eine DTV von ca. 3.000 Kfz. 
 
Durch die angesetzten Nutzungen für das nun kleinere Plangebiet ergeben sich zukünftig 
zu erwartende Neuverkehre aus diesem Gebiet auf der Planstraße von ca. 3.700 Kfz/d. In 
der Überlagerung mit den Analyseverkehrsmengen aus 2017 ergeben sich für die Indus t-
riestraße nördlich der Planstraße Prognoseverkehre von ca. 10.500 Kfz/d und südlich der 
Planstraße ca. 12.400 Kfz/d. Die nun neu prognostizierten Verkehrszahlen liegen so mit 
unter den im Verkehrsgutachten für die 5.  Änderung des Bebauungsplanes prognostizie r-
ten Zahlen des Vergleichsfalles. In diesem Gutachten wurden für die, mittlerweile umg e-
setzten, Knotenpunkte der Industriestraße leistungsfähige Abwicklungen mit mindest ens 
ausreichenden Verkehrsqualitäten nachgewiesen. Insofern kann davon ausgegangen 
werden, dass auch die nun prognostizierten Verkehrsmengen leistungsfähig über das 
vorhandene Verkehrssystem abwickelt werden können.  
 
5.4.3 Stellplätze 
In den Gewerbe- und Industriegebieten sind planungsrechtsrechtlich keine Stellplatzanl a-
gen festgesetzt, die nachgestehenden Angaben dienen lediglich der nachrichtlichen Da r-
stellung der derzeitigen, konkreten Planungen: 
 
Die Größe des GE 1, GI 3 und GI 1 –Gebietes erlaubt den Nachweis einer ausreichenden 
Anzahl von Pkw - und Lkw- Stellplätzen. Konkret sind derzeit ca. 270 Pkw -Stellplätze für 
die Mitarbeiter und 9 Lkw -Stellplätze vorgesehen. Zudem besteht die Option einer Stel l-
platzerweiterung für 2 Ebenen.  
 
Entlang der Planstraße sollen zusätzliche Haltebuchten verwirklicht werden. 
 
5.4.4 Ver- und Entsorgung/technische Infrastruktur 
Die technische Infrastruktur ist für das Plangebiet ausreichend dimensioniert. 
 
5.5 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
Die Festsetzung von Flächen mit Geh -, Fahr - und Leitungsrechten dien t der Sicherung 
der Erschließung für Grundstücke und Gebäudebestand.  Im Geltungsbereich wurde als 
Übernahme aus dem derzeit rechtsverbindlichen Bebauungsplan eine Fläche mit Geh -, 
Fahr- und Leitungsrechten im Bereich des östlichen Geltungsbereichsausläufers aufg e-
nommen. Die Rechte gelten zugunsten der Versorger.

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5.6 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und son s-
tigen Bepflanzungen (Pflanzfläche PF 1 – PF 3) 
Randlich entlang der großflächigen Industrie - und Gewerbegebiete sind Flächen zum An-
pflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt (Pflanzfl ä-
chen PF 1 – PF 3). Ferner findet sich ein e kleine Pflanzfläche im östlichen Geltungsb e-
reichsausläufer. Es handelt sich dabei  im Wesentlichen  um eine Übernahme aus dem 
derzeit rechtsverbindlichen Bebauungsplan.  Ausnahmsweise kann eine geringfügige B e-
bauung der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepfla n-
zungen zugelassen werden, sofern Ersatz durch gleichwertige und gleichgroße Flächen 
an anderer Stelle im Plangebiet geschaffen wird. 
 
Innerhalb der Pflanzfläche befinden sich beidseitig begrünte Lärmschutzwände, die mit 
ca. 750 m Länge und mind. 7 m Höhe ebenfalls ein beachtenswertes Element der Grü n-
planung bilden. 
 
Im Einzelnen finden sich folgende Pflanzflächen: 
 
Pflanzfläche PF 1:  
Sicker- und Landschaftsrasen mit Ziergehölzen (20%) analog zu den Biotoptypen 
(Methode „Ludwig“) „artenarme Intensiv -Feuchtwiese“ bzw. „artenarme Intensiv -
Fettwiese, mäßig trocken bis frisch“ (EA 31) und „überwiegend standorttypische 
Gebüsche und Einzelsträucher“ (BB1). Diese Flächenfestsetzung findet sich nur im 
Bereich des geplanten Sickerbeckens im nördlichen GI 3 – Gebiet. Die Gestaltung 
des künftigen Gebietes muss standörtlich passend erfolgen. 
 
Pflanzfläche PF 2:  
Gehölzstreifen an Straßen und an den Gebietsrändern analog zum Biotoptyp BD 71 
(BR 133131) (einheimische und standortgerechte baumheckenartige Gehölzstreifen 
an Straßen, geringes Baumholz). Diese Flächenfestsetzung findet sich im Randb e-
reich des großflächigen GI - und des GE -Gebietes sowie kleinflächig westlich im GI 
3-Gebiet. Innerhalb dieser Pflanzflächen ist längenmäßig der größte Anteil der b e-
grünten Lärmschutzwand festgesetzt. 
 
Pflanzfläche PF 3:  
Scherrasen mit Ziergehölzen (20%) analog zum Biotoptyp , „artenarme Intensiv -
Fettwiesen, mäßig trocken bis frisch“ EA 31  (LW41112) und „überwiegend standort-
typische Gebüsche und Einzelsträucher“ BB1  (GH 411). Die Pflanzfläche findet sich 
lediglich kleinflächig im Bereich des Geh -, Fahr- und Leistungsrechtes südwestlich 
des festgesetzten Geh - und Radweges, um dort keine Konflikte mit den künftigen 
Leitungen hervorzurufen.

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Stellplatzbegrünung:  
Pro angefangene 5 Stellplätze ist ein großkroniger, standorttypischer Laubbaum (BF 
31) zu pflanzen und in den Anlagen gleichmäßig zu verteilen. Die Baumscheiben 
dürfen eine Mindestgröße von 6 m² nicht unterschreiten.  
 
Fassadenbegrünung:  
Fensterlose Fassadenteile mit einer Breite von me hr als 10 m sind mit Ausnahme 
von Anlieferungsbereichen, bauordnungsrechtlich erford erlicher Fluchtwege und 
Fluchttreppenhäuser sowie Werbeanlagen und Lüftungseinrichtungen mit minde s-
tens einer geeigneten Kletterpflanze - falls erforderlich mit entsprechender Kletterhil-
fe - pro angefangene 5 m Fassadenbreite dauerhaft zu begrünen. 
 
Straßenbäume:  
Innerhalb der Planstraße sind mindestens  7 einheimische, standortgerechte Str a-
ßenbäume zu pflanzen. Biotoptyp wie bei den Bäumen der Stellplatzbegrünung. 
 
Die umfangreichen grünordnerischen Maßnahmen dienen der visuellen, lokalklimatischen 
und luftqualitätsbezogenen Aufwertung. Dies ist angezeigt, da hier infolge des Verkehrs 
Luftschadstoffe ausgestoßen werden und eine Erwärmung und eine technogene Umg e-
staltung der Landschaft stattfinden.  
 
5.7 Öffentliche Grünfläche; Maßnahmen des Naturschutzes und 
der Landschaftspflege 
Die grünordnerische Konzeption des Bebauungsplans wird der aktuellen städtebaulichen 
Entwicklung angepasst. Im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 645 6/06 "Gewerbege-
biet Langel", 5. Änderung sind östlich der großflächigen GI und GE Gebiete entlang des 
Mohlenwegs sowie beidseitig entlang des Fuß- und Radweges öffentliche Grünflächen mit 
konkreten grünordnerischen Festsetzungen als Ausg leichsmaßnahmen fes tgesetzt wo r-
den. Diese Festsetzungen werden in die 7.  Änderung übernommen und im Zuge der ge-
änderten Verkehrsführung des Fuß - und Radwegs leicht versetzt festgesetzt (siehe  textli-
che Festsetzung Nr. 8): 
 
- Ausgleich M4/3 - M4/6:  Langgraswiese (70 %) mit B aumreihe, Gehölzpflanzung (30 
%): EA 1, BF  31, BD 51  
 
- Ausgleich M9: Langgraswiese (70 %) mit Baumreihe, Gehölzpflanzung (30 %): EA 1, 
BF 31, BD 51 
 
Der rechtskräftige Bebauungsplan sieht für die durch die Planung verursachten Eingriffe 
in Natur und Landschaft ein umfangreiches Ausgleichskonzept vor mit dem Ergebnis, 
dass alle Eingriffe durch die internen und externen Kompensationsmaßnahmen im vollen 
Umfang ausgeglichen sind.

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Im Rahmen der 7. Änderung haben sich die Eingriffe im Geltungsbereich der 7 . Änderung 
hinsichtlich ihrer Schwere und Flächengröße leicht geändert. Die Gewerbe - und Industrie-
flächen werden um  6.304 m² erweitert auf insgesamt 128.060 m². Im Umfang von 6.181 
m² reduzieren sich die Flächen der inne ren Erschließung auf 6.529 m². Die öffentliche 
Grünfläche M4 reduziert sich um 123  m². Darüber hinaus werden im Vergleich zur 5. Ä n-
derung mit der geänderten Planung andere Minderungs - bzw. Vermeidungsmaßnahmen 
(Pflanzmaßnahmen) festgesetzt. 
Im Falle der Überplanung eines nicht ausgenutzten Bebauungsplans hat die Gemeinde 
nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowohl die Eingriffe, die im 
Falle der Verwirklichung auf den von der ursprünglichen Planung erfassten Grundstücken 
eingetreten wären, als auch die Eingriffe, die aufgrun d des neuen Bebauungsplans eintre-
ten, zu ermitteln und nach ihrer ökologischen Wertigkeit zu bewerten.  Bei der Gegenüber-
stellung sind alle Grundstücke in den Blick zu nehmen, die von der alten und der neuen 
Planung erfasst sind. Dabei erlaubt § 1a Absatz 3  Satz 6 BauGB eine Verrechnung, bei 
der sowohl eine Abnahme als auch eine Zunahme der Eingriffstiefe im Verhältnis zum 
neuen Bebauungsplan berücksichtigt werden dürfen. 
Eine entsprechende Gegenüberstellung der Eingriffe (siehe Umweltbericht Kapitel 6.5.1.3) 
zeigt, dass aufgrund der geänderten Planung keine zusätzlichen ausgleichspflichtigen 
Eingriffe erfolgen. Die entsprechende Bilanzierung weist einen Überschuss an Bio-
topwertpunkten in Höhe von 17.258 BWP nach. 
Um die Realisierung und die Refinanzierung der Ausgleichsmaßnahmen planungsrech t-
lich zu sichern, erfolgte im rechtskräftigen Bebauungsplan der 5. Änderung eine Zuor d-
nung der betreffenden Ausgleichsmaßnahmen zu  den jeweiligen Eingriffen gemäß § 9 
Absatz 1a Satz 2 BauGB. Da sich die Eingriffe im Geltungsbereich der 7. Änderung hi n-
sichtlich ihrer Schwere und ihrer Flächengröße geändert haben durch die Vergrößerung 
der GE- und GI-Flächen und die entsprechende Abnah me der Flächen für die innere E r-
schließung, ist eine Neuberechnung der Zuordnung szahlen erforderlich geworden.  Der 
Grund für dieses Erfordernis besteht insbesondere darin, dass bei der betreffenden Z u-
ordnungsfestsetzung alle Eingriffe mit den jeweilig ante iligen Zuordnungsgrößen im g e-
samten Geltungsbereich der 5 . Änderung allen Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet wu r-
den. Diese Zuordnungsanteile haben sich nun geändert. Der Nachweis der Änderung ist 
in einer Ergänzung des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags zur  5. Änderung des B e-
bauungsplanes Nr. 6456/06 im Rahmen der 7. Änderung (Stand  10.04.2018) erfolgt. Da-
bei erfolgte sowohl hinsichtlich der Eingriffs - Ausgleichsbilanz als auch hinsichtlich der 
Zuordnungsfestsetzung eine Betrachtung für den Geltungsbereich d er 5. Änderung. Denn 
dadurch, dass sich die Eingriffs - und Ausgleichsgrößen im Geltungsbereich der 7. Änd e-
rung geändert haben, ändert sich au ch die Bilanz, die seiner Zeit für den Geltungsbereich 
der 5. Änderung erstellt worden ist. Im Ergebnis müssen dahe r sämtliche Ausgleichsmaß-
nahmen zugeordnet werden, die auch im Rahmen der 5, Änderung zugeordnet wurden.

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Das betrifft die Flächen M1 und M4 bis M8 sowie die externe Aus gleichsfläche; nicht aber 
die Fläche M9, die im Rahmen der 5. Änderung den Eingriffen aus dem sonstigen Ge l-
tungsbereich des Bebauungsplans Nr. 6456/06 (Verfahren vor der 5. Änderung) zugeor d-
net worden war und dies auch weiterhin ist. Die Ergebnisse der Ergänzung des Fachbe i-
trags werden im Umweltbericht, Kapitel 6.5.1.3 beschrieben.  
Gemäß § 9 Absatz 1a Satz 2 BauGB werden die in diesem Bebauungsplan sowie die im 
Geltungsbereich der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6456/06 festgesetzten   Aus-
gleichsmaßnahmen M1 und M4 (M4/1 - M4/6) bis M8 sowie die externe Ausgleichsfläche 
auf dem städtischen Flurstück 37 in Flur 60 der Gemarkung Worringen den Flächen z u-
geordnet, auf denen ein Eingriff innerhalb des Änderungs- und Ergänzungsgebietes der 5. 
Änderung sowie der 7. Änderung ermöglicht wird:  
 
 dem Eingriff durch GE- / GI – Gebiete wird je m² überbaubarer Grundstücksfläche e i-
ne Ausgleichsfläche von 0,53 m² zugeordnet, 
 
 dem Eingriff durch die innere Erschließung wird je m² Grundstücksfläche eine Au s-
gleichsfläche von 0,29 m² zugeordnet. 
 
Dieser Sachverhalt wird in der textlichen Festsetzungsziffer 9 geregelt.  
 
Der Zuordnun gsfaktor für die Eingriffe für GE / GI verringert sich marginal auf 0,53 m², 
während sich der Zuordnungsfaktor für die innere Erschließung von 0,37 m² auf 0,29 m² 
verringert hat. 
 
5.8 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen 
Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind sicherzustellen. Es wurde eine Schalltec h-
nische Untersuchung vom PLANUNGSBÜRO FÜR LÄRMSCHUTZ GMBH, 10/2017  
durchgeführt. Weiterhin wurde das Industrie - und Gewerbegebiet auf Grundlage der A b-
standsliste zum Abstandserlass gegliedert. 
5.8.1 Verkehrslärm 
Die maximal zu erwartenden Beurteilungspegel im Einwirkungsbereich der Erschli e-
ßungsstraße (Planstraße) bzw. der Industriestraße ( Umgehungsstraße Fühlingen) wurden 
mit 
 
≤ 68 dB(A) tags ≤ 62 dB(A) nachts 
 
an der zum Verkehrsweg (Planstraße) nächstgelegenen Baugrenze, als äußere Abgre n-
zung der im Bebauungsplan festgesetzten Baufenster , ermittelt. Im Verlauf der Industri e-
straße fallen die Verkehrslärmbelastungen etwas geringer aus.

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Der Orientierungswert der DIN 18005 für Gewerbegebiete mit 65 dB(A) tags bzw. 55 
dB(A) nachts wird bis zu einer Tiefe von rd. 10 m im Baufenster überschritten, der für I n-
dustriegebiete tags u nd nachts eingehalten 1. Aufgrund konkreter Planungen liegen für e i-
nen Logistikbetrieb konkrete Verkehrszahlen vor. Mögliche andere Planungen müssten 
ebenfalls die festgesetzten und geltenden schalltechnischen Vorgaben erfüllen, was durch 
das Vorlegen von separaten Gutachten / Nachweisen zu erbringen ist. 
 
Die Ermittlungen der konkret zu erwartenden Verkehrslärmbelastungen berücksichtigen 
die Aktualisierung der Analyseverkehre (entsprechend dem aktuellen Verkehrsaufko m-
men) auf der Grundlage aktueller Verkehrserhebungen aus dem Jahr 2017, Ermittlung der 
zu erwartenden Neuverkehre, Überlagerung der Analyseverkehre und Neuverkehre zu e i-
nem Prognose -Planfall 2020. Der Prognose -Planfall 2020 (Analyse 2017 + Neuverkehr) 
stellt für das Plangebiet der aktuellen 7. Änderung den maßgeblichen Belastungsfall dar.  
 
Der Orientierungswert der DIN 18005 für Gewerbegebiete mit 65 dB(A) tags bzw. 55 
dB(A) nachts wird bis zu 2 dB(A) tags und 7 dB(A) nachts im Baufenster überschritten, 
der für Industriegebiete (GI) tags und nach ts eingehalten. Die Ermittlungen der zu erwa r-
tenden Verkehrslärmbelastungen berücksichtigen den Neubau der Planstraße und den 
Ausbauzustand der bereits hergestellten Industriestraße im Kreuzungsbereich sowie die 
Verkehrsbelastung entsprechend dem Prognose -Planfall 2020 (Analyse mit den vorh a-
benbezogenen Neuverkehren aus dem Plangebiet). Die Überschreitung des Orienti e-
rungswertes tags ist im Baufenster nur in einer Tiefe von 10 m festzustellen. Die maßge b-
liche Lärmbelastung geht dabei von der Planstraße aus,  d. h. entlang der Industriestraße 
wird der Orientierungswert tags eingehalten. 
5.8.2 Lärmpegelbereiche  
Auf der Grundlage der berechneten Immissionsbelastungen (Beurteilungspegel) an den 
geplanten Bauflächen (Baugrenzen) innerhalb des Plangebietes sind bei Über schreitung 
der maßgebenden Orientierungswerte gemäß der DIN 18005  Vorschläge für planung s-
rechtliche Festsetzungen zum passiven Lärmschutz zu erarbeiten. 
 
Eine Ausweisung der Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109/11 -89 erfolgt grundsätzlich 
dann, wenn der Orient ierungswert durch die Geräuschemissionen des Verkehrslärms 
überschritten wird  in Bereichen in denen der Verkehrslärm dominierend ist . Dies ist im 
vorliegenden Fall nur im GE bis zu einer Tiefe von rd. 10 m im Baufenster zu erwarten. 
 
                                                 
 
 
 
1 Für Industriegebiete gibt die DIN 18005/07.02 keine konkreten Orientierungswerte vor. Unter Be-
achtung der Vorgaben der TA Lärm wurde der Orientierungswert für das Industriegebiet (GI) mit 70 
dB(A) tags und nachts entsprechend den Richtwerten der TA Lärm/08.98 berücksichtigt.

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Der “ maßgebliche Außenlärmpegel“ nach DIN 4109/11 -89 Tabelle 8 ergibt sich für den 
Tag aus dem zugehörigen Beurteilungspegel (06.00 Uhr bis 22.00 Uhr). Die gem. § 9 A b-
satz 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Wohnungen sind durch die textliche Festse t-
zung Nrn. 1.1 und 1.6 ausgeschlossen. 
 
Der „maßgebliche Außenlärmpegel“ errechnet sich aus der Summe aller Beurteilungsp e-
gel tags, die auf das Plangebiet einw irken. Im vorliegenden Fall sind  dies der Lärm aus 
dem öffentlichen Straßenverkehr, aus Industrie und Gewerbe sowie aus dem Flugverkehr. 
Der Flugverkehr kann vernachlässigt werden, da er hinter den übrigen Lärmarten zurüc k-
tritt. 
 
Im Regelfall wird beim Gewerbelärm als maßgeblicher Außenlärmpegel der nach der TA 
Lärm im Bebauungsplan für die jeweilige Gebietskategorie angegeben e Tag -
Immissionsrichtwert eingesetzt, wobei zu dem Richtwert 3 dB(A) zu addieren sind (DIN 
4109-2/11-89). 
 
Damit wird vorausgesetzt, dass die Einhaltung des Orientierungswertes unter Berücksic h-
tigung einer Vorbelastung gewährleistet ist. Die zu erwartende Lärmbelastung durch den 
Gewerbelärm wird mit der Beurteilung dem maßgebenden schalltechnischen Orienti e-
rungswert der jeweiligen Gebietskategorie als maximaler Beurteilungspegel gleichgesetzt. 
 
Die Lärmpegelbereiche sind Grundlage für die Festlegung der Außenbauteildämmung 
nach DIN 4109/11 -89 und dienen allgemein einer einprägsamen Kennzeichnung der ä u-
ßeren Lärmbelastung. 
 
Aufgrund des Verkehrslärms innerhalb des GE -Gebietes würden sich für Teilbereiche die 
Anforderungen an die Luftschalldämmung aus dem Lärmpegelbereich V ergeben. Daher 
sollte auch für das GE die Anforderung an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen 
entsprechend der Vorgabe für das GI erfolgen. 
 
Für die Industriegebiete GI 1 – 3 und die Gewerbegebiete GE 1 - 2 wird als Mindestanfor-
derung der Lärmlärmpegelbereich V festgesetzt. 
 
Insgesamt ist bzgl. der Immissionsproblematik festgesetzt, dass die Minderung der zu 
treffenden Schallschutzmaßnahmen zulässig ist, wenn im Baugenehmigung sverfahren 
anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich an ei n-
zelnen Gebäudeteilen oder Geschossebenen nachgewiesen wird. Diese Festsetzung e r-
möglicht eine Flexibilität, wenn aufgrund derzeit nicht absehbarer Umstände die konkreten 
Planungen eine andere Situation ergeben als die von der oben genannten schalltechn i-
schen Untersuchung prognostizierten Umstände.

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5.8.3 Gewerbelärm  
Letztendlich bleibt beim Themenkomplex Lärm festzuhalten, dass es sich bei der Schal l-
technischen Untersu chung (PLANUNGSBÜRO FÜR LÄRMSCHUTZ ALTENBERGE 
GMBH SITZ SENDEN , Oktober 2017)  für ein Logistiklager auch um ein realistisches 
worst-case-Szenario für alle möglichen im GE/GI-Gebiet genehmigungsfähigen Nutzu n-
gen handelt. Entsprechend sind bis auf die nachfolgend beschriebenen Regelungen zur 
Emissionskontingentierung und zu den Lärmschutzwänden  keine weiteren Regelungen 
auf der Ebene des Bebauungsplanes erforderlich. Die – wie dargestellt – Veränderungen 
der örtlichen Lärmsituation ist r echtlich zulässig und mit Blick auf die für die Stadt Köln 
wichtige Bereitstellung von Bauflächen für kleinteilige Gewerbe- und Industrieflächen er-
forderlich und hinzunehmen. 
 Emissionskontingentierung 5.8.3.1
Gemäß § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz sind bei raumbedeutsamen Planungen ei-
nige Grundsätze zu beachten. Demnach sind schallemittierende Nutzungen und schü t-
zenswerte Bauflächen so anzuordnen, dass Schallimmissionen auf das geringstmögliche 
Maß reduziert werden (Trennungsgrundsatz). 
 
Diesem Trennungsgrundsatz kann hier nicht Genüge geleistet werden. Die beschriebenen 
geräuschemittierenden Industrie- oder Gewerbegebiete werden in der Nähe von Allg e-
meinen Wohngebieten, Außenbereichs -Wohnen und anderen schutzwürdigen Nutzungen  
ausgewiesen, so dass es nicht möglich  ist, ausreichende Sc hutzabstände einzuhalten. 
Dann besteht die Möglichkeit, über Einschränkungen der Schallemissionen der Industrie - 
oder Gewerbegebiete eine Verträglichkeit herzustellen. Diese Einschränkungen erfolgen 
einerseits mittels Emissionskontingenten  (andererseits: L ärmschutzwände). Der auf den 
Quadratmeter Grundstücksfläche bezogene mögliche Schallleistungspegel wird nach 
oben begrenzt.  
 
Somit wird in der Planzeichnung und in der textlichen Festsetzungsziffer 4.1 festgesetzt , 
welche Lärmkontingente (L EK) für die Flächen festzusetzen sind, die eine Einhaltung der 
zulässigen Lärmbelastung zuzüglich einer Vorbelastung an der schutzwürdigen Bebauung 
im Einwirkungsbereich des Bebauungsplanes weiterhin gewährleisten.  
 
Zur planungsrechtlichen Absicherung zukünftiger bebauungsplankonformer Nutzungen 
wurde im Rahmen der Fertigung der  schalltechnischen Untersuchung unter Beachtung 
der Schutzwürdigkeit der angrenzenden Gebiete sowie der Vorbelastung eine Geräusc h-
kontingentierung gemäß DIN 45691:2006 -12, Abschnitt 5 für d as Plangebiet durchgeführt 
und im Bebauungsplan Emissionskontingente festgesetzt.  Dazu wurden d as Industriege-
biet und das Gewerbegebiet in Teilflächen gegliedert, für die einzelne Geräuschkonti n-
gente bestimmt wurden (Bestimmtheitsgebot). In der Planzeichnu ng wurden die Teilfl ä-
chen TF1 bis TF 5 festgesetzt. Die äußere Flächenabgrenzung ergibt sich entsprechend 
der überbaubaren Fläche – Baugrenze.

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Für die Berechnung der Emissionskontingente wurden die bereits mit der schalltechn i-
schen Untersuchung zur 5. Än derung des Bebauungsplanes Nr. 6456/06 „Gewerbegebiet 
Langel“ in Abstimmung mit der Stadt Köln festgelegten Immissionsorte außerhalb des 
Plangebietes gewählt (Übersicht der ausgewählten Immissionsorte im Umweltbericht A b-
schn. 6.5.6 TABELLE 8). Dadurch sind bei Einhaltung der Planwerte an diesen Orten auch 
im übrigen Einwirkungsbereich keine Überschreitungen von Planwerten zu erwarten.  
 
Der Planwert an den ausgewählten Immissionsorten wurde unter Berücksichtigung einer 
plangegebenen Vorbelastung aus vorhandenen Gewerbegebieten ermittelt. Die Vorbela s-
tung wurde berücksichtigt, so  dass die Planwerte für die Geräuschkontingentierung z u-
grunde gelegt wurden. 
 
Das Industrie- und Gewerbegebiet wurde in fünf Teilflächen (TF) aufgeteilt. Die Aufteilung 
entspricht folgender Zuordnung: 
 
GI3 =  TF1 
GI1  =  TF2 
GI2  =  TF3 
GE1  =  TF4 
GE2  =  TF5 
 
Für diese wurden einzelne Emissionskontingente bestimmt.  
 
Für die Beurteilung ist in der Regel tags der Zeitraum von 06.00 - 22.00 Uhr und nachts 
der Zeitraum von 22.00 - 06.00 Uhr zugrunde zu legen.  Die TF wurden in der Planzeic h-
nung festgesetzt. Diese sagen aus, dass Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig sind, 
deren Geräusche, die in der TABELLE 1 angegebenen Emissionskontingente (LEK) nach DIN 
45691 weder tags (06.00h bis 22.00h) noch nachts (22.00 bis 06.00h) überschreiten. Die 
Prüfung der Einhaltung erfolgt nach der vorgenannten DIN 45961:2006 -12, Abschnitt 5. 
Aus den Berechnungen ergeben sich die folgenden Emissionskontingente für die fünf TF: 
 
TABELLE 1: EMISSIONSKONTINGENTE TAGS UND NACHTS IN DB(A) 
Teilfläche LEK, T LEK, N 
TF 1 67 45 
TF 2 67 46 
TF 3 68 45 
TF 4 67 45 
TF 5 60 35 
QUELLE: SCHALLTECHNISCHE UNTERSUCHUNG PLANUNGSBÜRO FÜR LÄRMSCHUTZ GMBH, 
10/2017 
 
In der Planzeichnung sind die Grenzen der Teilflächen festgesetzt. In der Planzeichnung 
sind die Emissionskontingente entsprechend der TABELLE 1 eingetragen.

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Ein Vorhaben ist zulässig, wenn der Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche der Anlage 
oder des  Betriebes (beurteilt nach TA Lärm unter Berücksichtigung der Schallausbre i-
tungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Genehmigung) des nach DIN 45691, Abschnitt 5 für 
das Betriebsgrundstück berechnete Immissionskontingent oder einen Wert von 15 dB 
(Relevanzgrenze) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert (Nr. 6.1 der TA Lärm) am 
maßgeblichen Immissionsort im Einwirkungsbereich (Nr. 2.2 und 2.3 der TA Lärm) nicht 
überschreitet. 
 
Der Teilbereich GE 2  kann mit einem festgesetzten Emissionskontingent von  60 dB(A) 
tags/35 dB(A) nachts (= TF 5) von nicht erheblich störenden Betrieben (siehe Betriebsa r-
ten des Abstandserlasses , Abschn. 4.1.1 ) genutzt werden, deren Betriebszeiten schwe r-
punktmäßig den Tageszeitraum umfassen. Auch eine nächtliche Betriebsausübung ist u n-
ter Einhaltung der mit L EK 35 dB(A) nachts bei entsprechenden baulichen Vorkehrungen 
möglich.  
 
Der Hintergrund für das festgesetzte nächtliche Emissionskontingent von 35 dB(A) und 
das relativ niedrige Emissionskontingent tags von 60 dB(A) ist, dass das GE -Gebiet zu 
den maßgeblichen Immissionsorten des allgemeinen Wohngebietes (WA) das Nächstg e-
legene ist. 
 
Bezogen auf die Immissionsorte, die sich in den Richtungssektoren A – F befinden, erhö-
hen sich die Emissionskontingente um die festgesetzten Zusatzkontingente (s. TABELLE 2). 
 
Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691/12.06, Abschnitt 5. 
 
Für die in der Planzeichnung dargestellten Richtungssektoren A -F mit dem gemeinsamen 
Referenzpunkt Rechtswert 353424 und dem Hochwert 5656578 in UTM/ETRS89 -
Koordinaten, erhöhen sich die Emissionskontingente L EK um folgende Zusatzkontingente. 
Die Abgrenzung der Sektoren ist der Planzeichnung zu entnehmen. 
 
TABELLE 2: RICHTUNGSABHÄNGIGE ZUSATZKONTINGENTE, TAGS UND NACHTS 
Sektor EK, zus, 
tags 
EK, zus, 
nachts 
A 6 2 
B 16 10 
C 0 0 
D 5 3 
E 6 2 
F 10 5 
QUELLE: SCHALLTECHNISCHE UNTERSUCHUNG PLANUNGSBÜRO FÜR LÄRMSCHUTZ GMBH, 
10/2017

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Die Ausschöpfung der Emissionskontingente L EK in der festgesetzten Höhe setzt die R e-
duzierung der Vorbelastung durch Schallminderungsmaßnahmen auf dem Baugrundstück 
der REWE an der Robert -Bosch-Straße in Köln -Langel außerhalb des Änderungs - und 
Ergänzungsgebietes, da dies auch in die Ermittlung der Vorbelastung aus dem REWE -
Frischelager eingeflossen ist, voraus. Diese Schallminderungsmaßnahmen (Lärmschutz-
wand in Höhe von 5 m, Erneuerung der Kältetechn ik in dem älteren REWE -
Frischezentrum) wurden zwischenzeitlich durchgeführt.  
 Zusatzbelastung - Voreinschätzung geplantes Logistikzent-5.8.3.2
rum 
Die zukünftig zu erwartende Lärmbelastung an der im Einwirkungsbereich des geplanten  
Logistikzentrums vorhandenen Nutz ungen (u. a. WA-Gebiet) unter Berücksichtigung der 
von dem Bauvorhaben ( Konzeptstudie) ausgehenden Emissionen wurde als maximal zu 
erwartende Lärmbelastung auf der Grundlage einer Immissionsprognose (IP) nach TA 
Lärm/08.98 wie folgt ermittelt: 
 
32 dB(A) tags 34 dB(A) nachts Am Kutzpfädchen 12 (WA) 
 
bzw. 
 
38 dB(A) tags 41 dB(A) nachts Mennweg 137 (MI) 
 
Eine Überschreitung der Immissionskontingente (LIK) ist somit mit Ausnahme der nördl i-
chen Richtung im gesamten Einwirkungsbereich des Logistikzentr ums durch den nächtl i-
chen Warenumschlag des geplanten Logistikzentrums im Beurteilungszeitraum Nacht g e-
geben. Am Tage (06.00 – 22.00 Uhr) werden die zulässigen Immissionskontingente an a l-
len maßgeblichen Immissionsorten der Geräuschkontingentierung deutlic h unterschritten. 
Die zu erwartende Lärmbelastung liegt unterhalb der Relevanzgrenze, d. h. mehr als 15 
dB(A) unter dem Richtwert der jeweiligen Gebietseinstufung.  Um die zulässigen Immiss i-
onskontingente in der Nacht einhalten zu können, ist die Anordnung  eines aktiven Lär m-
schutzes im Verlauf der geplanten Umfahrung bzw. der projektierten Betriebszufahrt west-
lich, südlich und östlich des GE 1, GI 3 und des GI 1  in der Ausführung als Lärmschutz-
wand mit einer Höhe von 7,0 m über dem Niveau der Umfahrung bzw. der Betriebszufahrt 
erforderlich. 
 
Für eine ausreichende Prognosesicherheit wurde der prognostizierte Maximalbetrieb mit 
82 Lkw/Tag im Wareneingang (WE) sowie 95 Lkw/Tag  im Warenausgang (WA) jeweils im 
Ziel- und Quellverkehr den Berechnungen zugrunde gele gt. Kurzzeitige Geräuschspitzen 
(Spitzenpegel) sollen zudem den oben genannten Richtwert nach  Nummer 6.1 der TA 
Lärm/08.98 am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht  mehr als 20 
dB(A) überschreiten. Ein Spitzenwert von 85 dB(A) tags und 6 0 dB(A) nachts für  WA-
Gebiete gilt demnach noch als zumutbar.  Als Anhaltswert kann hier auf die notwendigen 
Mindestabstände von Stellplätzen, die in der  Parkplatzlärmstudie 2007 dokumentiert sind, 
zurückgegriffen werden. Im Beurteilungszeitraum  Nacht wird für den Pkw -Stellplatz ein 
Mindestabstand von 34 m und für den Lkw -Stellplatz, der  hier repräsentativ für die B e-

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triebszufahrt zugrunde gelegt werden kann, von 80 m vorgegeben.  Diese Mindestabstän-
de werden eingehalten. Für andere mögliche gewerbliche und in dustrielle Nutzungen sind 
die baulichen und betriebsorganisatorischen Vorgaben der schalltechnisch begründeten 
Festsetzungen und Vorschriften zu berücksichtigen. 
 Lärmschutzwände 5.8.3.3
Weitere Lärmschutzmaßnahmen stellen die beiden Lärmschutzwände (Höhe: min. 7  m) 
dar, die durch Planzeichen auf der Planzeichnung zu diesem Bebauungsplan festgesetzt 
wurden. Gem. der textlichen Festsetzung Nr. 4.3 können Ausnahmen von der Lage und 
Höhe des Schallschutzes zugelassen werden, wenn durch einen Sachverständigen nac h-
gewiesen wird, dass geringere Höhen bzw. eine alternative Lage ausreichend sind. Dies 
spielt insbesondere dann eine Rolle, wenn sich andere mögliche gewerbliche und indus t-
rielle Nutzungen ergeben. Durch die flexible Handhabung ergibt sich eine gute Handh a-
bung dieses Erfordernisses.  
 
5.9 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 
Im Bebauungsplanentwurf werden örtliche Bauvorschriften (gestalterische Fes tsetzungen 
gemäß § 86 BauO NRW) getroffen. Diese dienen dazu, eine einheitli che Gestaltung im 
Plangebiet zu erreichen. Es  werden Regelungen zu Einfrie dungen entlang der Grun d-
stücksgrenzen innerhalb der Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und 
sonstigen Bepflanzungen getroffen. Diese sind nur in Form von transparenten Zäunen (z. 
B. Maschendraht- oder Stahlgitterzäunen) zulässig. 
 
Bodendenkmal 
Angaben zum Bodendenkmal finden sich im nachfolgenden Umweltberichtsteil, v. a. im 
Abschn. 6.5.7.

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6 Umweltbericht nach § 2 a Abs. 4 BauGB i. V. m. der Anlage 1 
zum BauGB 
Einleitung 
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz  4 Bauge-
setzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz  6 Nummer 7 und § 1a BauGB durch-
geführt. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt. 
 
6.1 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigs ten Ziele des   
Bauleitplanes 
6.1.1 Beschreibung des Bestandes (Ist-Zustand) 
Das Plangebiet wird aus dem südlichen für Industrie - und Gewerbenutzung festgesetzten 
Bereich des Bebauungsplanes 6456/06, 5. Änderung und Ergänzung, gebildet. Es wird 
ergänzt um den Fuß- und Radweg, der das Gewerbe - und Industriegebiet mit der Robert -
Bosch Straße verbindet. 
 
Der räumliche Geltungsbereich ist insgesamt 13,85 ha groß. Ungeachtet dessen, dass 
der rechtsverbindliche Bebauungsplan Flächenfestsetzungen getroffen hat, ist die aktuelle 
konkrete Nutzung des Plangebietes eine intensiv -landwirtschaftliche Ackernutzung  und 
landwirtschaftliche Wege. 
 
Unmittelbar nördlich des Plangebiets ist das benachbarte neue REWE-Bestandslager mit 
seinen Freianlagen realisiert. Im näheren Umfeld befindet sich zudem das nordöstlich g e-
legene ältere REWE -Bestandslager mit seinen vorgelagerten Pkw -Stellplatzanlagen s o-
wie die separate Zu - und Ausfahrtsstraße des neuen REWE -Lagers. Südlich grenzt die 
neu ausgebaute Industriestraße an und zwischen dieser, dem  Mennweg und dem 
Planänderungsgebiet liegt ein Reiterhof mit umgebenden Flächen . Dieser Bereich ist ver-
gleichsweise ungestört ohne erkennbare Zerschneidung zu angrenzende n Lebensrä u-
men. Im Plangebiet ist bis auf den kleinen Abschnitt des Rad- und Fußwegs Mohlenweg 
derzeit keinerlei Fläche versiegelt. Das Plangebiet liegt im Kölner Norden. 
 
6.1.2 Beschreibung Nullvariante  (potentieller Zustand aktuelle ba u-
rechtliche Situation = Prognose Nullfall) 
Das Plangebiet liegt innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 6456/06, 5. Änd e-
rung und hier innerhalb von festgesetzten Gewerbe- und Industriegebietsflächen. Der Be-
bauungsplan wurde für diesen Bereich noch nicht realisiert.  
 
Die 5. Änderung setzt für das Plangebiet eine abweichende Bauweise nach § 22 Abs. 4 
BauNVO, eine GRZ von 0,8, jeweils die Gebäudehöhen für GE 1 von 51,80 müNN, GE 2 
von 39,80 müNN, GI 2 von 57,00 müNN und für das GI 3 von 57,10 müNN fest. Die akt u-
elle baurecht liche Situation sieht eine kreuzförmig angeordnete Planstraße vor und en t-
lang derer verlaufende Pflanzflächen. Vom Wendekreis der westlichen Planstraße zur

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Robert-Bosch-Straße ist ein Fuß- und Radweg festgesetzt, der im Norden und Süden von 
einer Fläche gesäumt wird, die mit Geh - Fahr- und Leitungsrecht belastet ist. Die Gewe r-
be- und Industrieflächen werden auch an den der Erschließung abgewandten Seiten 
durch Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern auf den nicht überbaubaren 
Teilen der Grundstücke gesäumt.  
 
Ganz im Süden befindet sich ein eingetragenes Bodendenkmal. 
 
Aufgrund der Vorbelastung und zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm in 
der Umgebung des Plangebietes sind für die Gewerbe - und Industrieflächen Schallemi s-
sionskontingente und Zusatzkontingente festgesetzt worden. Der Bebauungsplan enthält 
weiterhin die Festsetzung von Lärmpegelbereichen sowie eine Zonierung nach Abstand s-
erlass. 
 
6.1.3 Beschreibung Planung (Zustand neuer Bebauungsplan – Progno-
se Planung) 
Mit der A ufstellung der 7. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans 6456/06 plant 
die Transgourmet Deutschland GmbH & Co OHG  einen Logistikstandort im bislang unbe-
bauten Bereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes 6456/06, 5. Änderung und E r-
gänzung – zwischen der Industriestraße und dem REWE Bestandslager 2 . Während im 
Nordwesten (GI 1) ein Logistikzentrum vorgesehen ist, sollen im Südwesten (GE 1 und GI 
3) eine kombinierte Stellplatzanlage für ca. 9 Lkw im Norden und im Süden eine Parkp a-
lette für ca. 270 Pkw a ls Mitarbeiterstellplätze entstehen, eine Fläche zur optionalen Stel l-
platzerweiterung für die 2. Ebene ist angedacht.  Am südwestlichen Rand soll überdies e i-
ne betriebliche Kindertagesstätte entstehen. In der nordöstlichen  Teilfläche (GI 2) ist eine 
Nutzung durch die REWE als Erweiterungsfläche vorgesehen. Für die Gewerbegebiet s-
fläche im Südosten ist derzeit die Nutzung durch eine Bäckerei vorgesehen. 
 
Die Erschließung wird entsprechend der logistischen Erfordernisse jedoch nicht durch 
kreuzförmig angeordnete Planstraßen wie bisher vorgesehen erfolgen, sondern durch e i-
ne rechtwinkelig verlaufende Planstraße. Als Gebäudehöhe über Normalhöhennull sollen 
im GI 1 58,00 m, im GE1 und GI 3 51,80 m, im GE 2 52,30 m und im GI 2 57,10 m festg e-
setzt werden. Hierbei handelt es sich größtenteils um eine Übernahme aus der 5. Änd e-
rung des Bebauungsplans.  
 
Der im rechtskräftigen Bebauungsplan 6456/06 „Gewerbegebiet Langel“, 5. Änderung und 
Ergänzung festgesetzte Fuß - und Radweg vom Wendekreis der westlichen Plans traße 
zur Robert-Bosch-Straße muss zudem im Einmündungsbereich zur öffentlichen Straße n-
verkehrsfläche an die Richtung Norden verlaufende Zu - und Abfahrt zu den REWE -
Bestandslagern in diesem Be reich zur Vermeidung möglicher Konflikte angepasst we r-
den. Die u rsprüngliche Verkehrsfläche im Einmündungsbereich auf die Robert -Bosch 
Straße wird durch eine Gewerbegebiet sfestsetzung ersetzt (GI4, GRZ 0,8).  
Die Festsetzung des Geh- Fahr – und Leitungsrechtes nördlich des Fuß- und Radweges, 
das für die Stadtentwässerungsbetriebe Köln vorgehalten wurde, entfällt.

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Die Darstellung des Bodendenkmals Nr. 483 hat sich im Vergleich zur 5. Änderung in 
Größe und Lage verändert, das Bodendenkmal liegt nun innerhalb des südlichen Bereichs 
der GE Fläche. 
 
Angaben zur Art des Vorhabens: 
Die verkehrliche Haupterschließung erfolgt über den Kreisverkehr splatz auf der Industrie-
straße im Süden. Hier wird eine öffentliche Erschließungsstraße in das Gebiet führen, die 
etwa in der Mitte des Plangebietes rechtwinklig nach Osten knickt.  
 
Der Bebauungsplan setzt weiterhin Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern 
und sonstigen Bepflanzungen entlang der Gewerbe- und Industrieflächen sowie eine Flä-
che für eine Versickerungsmulde fest. Des Weiteren wird aus der 5.Änderung des Beba u-
ungsplans die öffentliche Grünfläche entlang des verschobenen Fuß - und Radweges mit 
den entsprechend festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen in die 7.  Änderung als Festse t-
zung übernommen. 
 
6.2 Bedarf an Grund und Boden 
Der folgenden Tabelle 3 sind Angaben zur Festsetzung gem. der 5. Änderung und Ergä n-
zung und in der zur Rede stehenden 7. Änderung (Planung) in Hektar zu entnehmen: 
 
TABELLE 3: BEDARF AN GRUND UND BODEN IN  M2 
Nutzungsart 5. Änderung 7. Änderung Bestand 
Industriegebiete &  
Gewerbegebiete 121.756 128.060  
davon Flächen zum Anpfla n-
zen von Bäumen, Sträuchern 
und sonstigen Bepflanzungen 
in GI & GE (PF 1 – PF 3) 
(28.533) (28.260)  
Verkehrsflächen  12.710 6.529  
öffentl. Grünfläche 3.998 3.875  
Landwirtschaftliche Nutz-
flächen einschl. Wirt-
schaftsweg 
  134.464 
Geltungsbereich 138.464 138.464  
    
6.3 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, 
Erlasse, Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für 
die jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele 
finden sich im Wesentliche n umgesetzt im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, 
Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnatu r-

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schutzgesetz (BNatschG – Arten-, Landschafts - und Biotopschutz) und Bundesbode n-
schutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, Schutz v or bzw. Umgang mit schädlichen B o-
denveränderungen) und seiner Verordnung sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). 
Auf Landesebene greifen weitere Regelungen wie die Geruchs immission-Richtlinie Nord-
rhein Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerüchen), das Landes wassergesetz Nordrhein 
Westfalen ( LWG NRW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf 
Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen -Verordnungen und der Luftrei n-
halteplan. Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landsc hafts-
plan der Stadt Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der B e-
schreibung und Bewertung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. 
 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan -
Änderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht 
zu erwarten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden 
abgestimmt. 
 
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 
6.4 Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange 
Als Schutzgüter, die nicht von der Planung betroffen werden, sind zu nennen: 
 
Schutzgut Mensch 
 
o Altlasten 
Nicht betroffen ist unter dem Schutzgut „Mensch“ der Unterpunkt Altlasten. Altlastenver-
dächtige Flächen gem. § 2 Abs. 6 BBodSchG sind Altablagerungen und Altstandorte, bei 
denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den 
Einzelnen oder für die Allgemeinheit besteht. 
 
Im städtischen  Altlastenkataster liegen keine Erkenntnisse über Bodenbelastungen vor. 
Es wird darauf hingewie sen, dass die Bestimmungen des BBodSchG und der BBodSchV 
zu beachten sind. 
 
o Gefahrenschutz: Störfallrisiko 
Hier ist der Belang der Störfallvorsorge im Sinne der Richtlinie 2012/18/EU (Seveso -III-
Richtlinie) sowie die diesbezügliche nationale Gesetzgebung z u nennen. Das Plangebiet 
befindet sich nicht im angemessenen Sicherheitsabstand/Achtungsabstand  von Störfal l-
anlagen. Der vorgenannte Teilbereich bezüglich Gefahrenschutz ist somit nicht betroffen.

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Schutzgut Natur und Landschaft 
 
o Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete 
Bezüglich des Schutzgutes Natur und Landschaft  ist zu konstatieren, dass Gebiete von 
gemeinschaftlicher Bedeutung  / europäische Vogelschutzgebiete (Natura 2000 -Gebiete), 
Naturschutzgebiete nicht betroffen sind.  
 
o Landschaftsplan 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g BauGB) 
Die Darstellungen des Landschaftsplanes stehen den Festsetzungen des Bebauungspl a-
nes nicht entgegen. Der rechtskräftige Bebauungsplan überplant bereits rechtsverbindlich 
als Gewerbegebiet, Industriegebiet oder Straßenverkehrsfläche festgesetzte Bereiche. 
 
Schutzgut Wasser 
 
o Oberflächenwasser 
Im Bereich des Plangebiets sind keine Fließ - oder Stillgewässer vorhanden, so dass 
durch die Planung Oberflächengewässer nicht beeinträchtigt werden. 
 
6.5 Durch die Planung betroffene Umweltbelange 
6.5.1 Natur und Landschaft 
 Pflanzen  6.5.1.1
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes:  
BauGB, BNatSchG, Baumschutzsatzung Stadt Köln 
 
Bestand: 
Das Plangebiet zeigt eine artenarme Kulturlandschaft. Die landwirtschaftliche Bewirtschaf-
tung hat zur Minderung der Artenausstattung geführt. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen 
sind artenarm. Es handelt sich um speziell an den Lebensraum „Offenland“ angepasste 
Arten, die große Raumansprüch e haben, was zu einer geringen Artendichte führt, die 
auch auf den umliegenden Ackerflächen zu finden sein wird.  Es befinden sich keine Ge-
hölze oder andere Vegetationsstrukturen im Plangebiet. 
 
Prognose Nullfall 
Die Planumsetzung des rechtskräftigen Bebauungsplans 5. Änderung  im Änderungsb e-
reich der 7.Änderun g hat wegen der ausschließlichen Betroffenheit von Ackerflächen für 
die Flor a nur geringe Bedeutung . Die Vielfalt an vorkommenden Pflanzenarten auf den 
durch Bepflanzung aufzuwertenden Flächen gemäß den  Festsetzungen wird erheblich 
erweitert.

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Prognose Planung: 
Bei der Bestandsvegetation handelt es sich  in der Wachstumsperiode um Ackerfrüchte 
sowie um Ackerrandvegetation . Die festgesetzten Flächen für das Anpflanzen von Bä u-
men, Sträuchern und sonstigen B epflanzungen sorgen für eine größere Fülle an vorko m-
menden Pflanzenarten. 
 
Bewertung 
Insgesamt wird die Fläche eine Aufwertung de r Vegetationsvielfalt gegenüber dem B e-
stand erfahren. Der potentielle Lebensraum verringert sich durch die neue Bebauung . 
Durch die gärtnerisch gestalteten Bereiche und Grünflächen im Rahmen der festgesetzten 
Pflanzflächen und Maßnahmenflächen , wird die Pflanzenvielfalt erhöht. Gegenüber dem 
Nullfall ergibt sich nur eine geringfügige Veränderung. 
 
 Tiere 6.5.1.2
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes:  
BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landesnaturschutzgesetz NRW 
 
Bestand: 
Aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Bodennutzung ist der Lebensraum stark 
durch anthropogene Nutzungen vorbelastet. Zur 5. Änderung wurde das Plangebiet der 
7.Änderung im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (Dr. Skibbe Juni 2009) mit erfasst. Im 
Ergebnis konnten im Bereich des Plangebietes der 7.Änderung v. a. Feldlerche und Ki e-
bitz als relevante Brutvögel festgestellt werden. Es wurde ein Ausgleich für den Revierver-
lust auf einer in der Nähe liegenden externen Ausgleichsfläche festgesetzt, bisher jedoch 
noch nicht umgesetzt. 
 
In der vom BÜRO FÜR FREIRAUMPLANUNG D. LIEBERT im Juni 2017 fertiggestellten 
Artenschutzrechtlichen Prüfung - Abschlussbericht (ASP 2017) wurden die Ergebnisse 
der Erhebungen wie folgt dargestellt: 
 
 Rebhuhn:  
Es erfolgte eine Erfassung rufender Hähne an 2 Terminen im Zeitraum Anfang 
März bis Mitte April (kein Nachweis). Die Erfassungen fanden in der Abenddä m-
merung ab Sonnenuntergang bis zur völligen Dunkelheit (i. d. R. zwischen 18 und 
19.30 Uhr MEZ) in möglichst warmen, windarmen, trockenen Nächten statt. Ei n-
malig wurde zusätzlich eine Klangattrappe eingesetzt. Ein Nachweis über die G e-
sperre durch Laufspuren, Schn eehöhlen und Scharrstellen im Schnee war au f-
grund mangelnder Schneedecke im Erfassungszeitraum nicht möglich.

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 Horste:  
Ein in 2009 besetzter Horst eines Mäusebussards im Bereich der Bebauung am 
Mennweg war in 2017 nicht besetzt.  Es konnte jedoch eine g erupfte Taube nahe 
des Reiterhofes nachgewiesen worden. Dieser Fund lässt auf einen Wechselhorst 
in naher Umgebung schließen. 
  
 Allerweltsvogelarten:  
Brutvorkommen dieser Arten finden sich in der angepflanzten Böschung vor der 
Lärmschutzwand zum REWE 2 Best andslager nördlich des Geltungsbereichs der 
Änderung. 
 
 Kiebitz / Feldlerche:  
Zu den durchgeführten Begehungen konnte einmalig eine Feldlerche bei der Nah-
rungssuche nachgewiesen werden. 
 
Durch die Bebauung des REWE Lagers 2 nördlich des Änderungsbereichs ist nahezu die 
Hälfte des Lebensraums für Offenlandarten auf den Ackerflächen verloren gegangen. Für 
die oben beschriebene n Arten hat sich dadurch bereits eine veränderte Besiedlung und 
ein verändertes Vorkommen eingestellt. 
 
Prognose Nullfall: 
Durch die Planung der 5. Änderung und Ergänzung erfolgt bei ihrer Umsetzung eine Ver-
treibung der Bodenbrüter und Allerweltsarten. Ebenso werden die Nahrungsgäste vertri e-
ben. Nach dem Heranwachsen der Pflanzflächen werden wiederum einige Flächen für A l-
lerweltsarten interessant und eine Besiedlung wahrscheinlich. 
 
Der Zustand des Änderungsbereichs entspricht der des Bestandes (mit gewissen 
Schwankungen), da die Planumsetzung des rechtskräftigen Bebauungsplans für den B e-
reich der 7. Änderung nur kleinteilig stattgefunden hat.  
 
Für die Offenlandarten Kiebitz und Feldlerche , für die durch die 5. Änderung von einer 
Verdrängung auszugehen ist,  ist extern nördlich des Plan - und Eingriffsgebiets auf dem 
Flurstück 37 in der Flur 60 der Gemarkung Worringen, eine ca. 2,4 ha gr oße Brachfläche 
festgesetzt, da  diese offenes Gelände ohne Aufwuchs  benötigen und sich auf extensiv 
bewirtschafteten Flächen mehr Brutpaare ansiedeln.  Dies wurde bislang noch nicht um-
gesetzt. 
 
Auf der Ostseite der Industriestraße ist südlich des kreuzenden  Geh- und Radweges in 
südlicher Verlängerung des Lärmschutzwalles für Fledermäuse eine rund 50 m lange H e-
ckenstruktur festgesetzt, um das Kollisionsrisiko der niedrig fliegenden Zwergfledermaus 
zu verhindern. 
 
Zur Populationserhaltung des Steinkauzes am St andort sind 5 Nistkästen in den nördlich 
bzw. östlich an das Plangebiet grenzenden Gehölzstrukturen platziert.  
Diese Maßnahmen wurden umgesetzt.

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Mit der Planumsetzung des Bestandsbebauungsplans ist nicht von einer verringerten bi o-
logischen Vielfalt oder A rtenvielfalt auszugehen. Insbesondere solche Beeinträchtigu n-
gen, die zu Zugriffsverboten gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG bei den festgestellten relevanten 
Arten führen, sind für den Planungsnullfall nicht festgestellt worden und sind nicht zu e r-
warten. 
 
Prognose Planung 
Durch die Realisierung des REWE Lagers 2 ist der Lebensraum der Offenlandarten b e-
reits erheblich reduziert, sodass sich die Artenzusammensetzung eingestellt hat, wie sie 
unter dem Bestand beschrieben wurde. Im Untersuchungsgebiet konnten keine pla nungs-
relevanten Arten festgestellt werden. Im Zuge der Kartierungen 2017 konnten ebenfalls 
keine neuen Vorkommen zu planungsrelevanten Arten nachgewiesen werden. Auf Basis 
der Datenlage der Untersuchung von 2009 sind folgende Erfassungen der Arten vorg e-
nommen worden:  
 
 5 Begehungen wurden zwischen 03.04.2017 und 01.06. 2017 zur Erfassung der 
Brutvögel vorgenommen.  
 2 Begehungen im Monat März sind zur Erfassung der Rebhuhnvorkommen und 
zur Erfassung des Greifvogelvorkommens  
 3 Begehungen im Zeitraum April/Ma i zur Erfassung der Freilandarten und Gebä u-
debrüter (insbesondere zum Nachweis von Kiebitz und Feldlerche, die 2009 mit 11 
Revieren im Untersuchungsraum der 5. Änd. nachgewiesen wurden) 
 
Da die Wetterb edingungen im Erfassungszeitraum nicht optimal waren, w urde die Zahl 
der Begehungen der Brutvögel auf insgesamt 5 zwischen 03.04.2017 und 01.06.2017 
ausgedehnt. Der Untersuchungsraum für die 7. Änderung Gewerbegebiet Langel  wurde 
größer gewählt als der Planänderungsbereich und wird begrenzt durch das Grundstück 
des REWE Lagers 2 und die Industriestraße im Westen und Süden und reicht im Osten 
bis zur Robert-Bosch Straße bzw. REWE Lager 2 Zufahrt und im Westen bis zum Men n-
weg und zur Bebauung am Mennweg.Die Ergebnisse der Untersuchung sind unter „B e-
stand“ dargestellt.  
 
Der Nachweis der Feldlerche belegt eine Nutzung als Teil -Nahrungshabitat. Der Aspekt 
wurde bereits im Rahmen der ASP 2009 behandelt. Da insbesondere Kiebitze je doch 
sehr schnell geeignete Lebensräume besiedeln und die Größe der Fläche, unter Berüc k-
sichtigung von Fluchtdistanzen der Art in Ballungsräumen, grundsätzlich das entspr e-
chende Potential aufweist, erfolgt eine Festsetzung zur Installation von Vergrämung s-
maßnahmen. Ferner wird die Durchführung einer ökologischen Baubegleitung empfohlen. 
Diese soll Auswirkungen der Baumaßname auf Brutvorkommen in den Gehölzen zur 
Reitanlage im Westen sowie in der Gehölzhecke zum REWE Logistikzentrum im Norden 
überwachen und falls erforderlich entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung anordnen. 
Insgesamt sind die Auswirkungen wegen des geringen Bestandes niedrig.

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Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: 
Vorsorglich werden zusätzliche, aktive Vergrämungsmaßnahmen er griffen, damit die B o-
denbrüter den Bereich der Bauflächen während der Baumaßnahmen als Brutreviere nicht 
besiedeln. Im Rahmen der aktiven Vergrämung zur Verhinderung des Brutgeschäftes 
werden ca. 2 m hohe Stangen (über Geländeoberfläche) mit daran befestig ten (und im 
Wind flatternden) Absperrbändern (ca. 1,5 m lang) an den eingriffsrelevanten Stellen e r-
richtet. Die Stangen werden dabei als Raster über die gesamte Eingriffsfläche installiert. 
Störfaktoren im Umfeld (Straßen – häufig genutzte Wegeverbindungen – REWE Logistik-
zentrum) können bei der Positionierung berücksichtigt werden. Der regelmäßige Abstand 
der Stangen zueinander beträgt max. 25m.  Als Ersatz für den Habitatverlust der relevan-
ten Vogelarten ist die vorgenannte externe Ausgleich smaßnahme umzusetzen. Eine öko-
logische Baubegleitung wird für den Fall festgelegt, dass Vegetation innerhalb des Zei t-
raums zwischen dem 01.03.2018 und 31.10.2018 beseitigt werden soll. 
 
Bewertung: 
Durch die Planung – ebenso durch den Vollzug des rechtskräftigen Bebauungsp lans – er-
folgt eine Vertreibung der Bodenbrüter und Allerweltsarten. Ebenso werden die Na h-
rungsgäste vertrieben. Nach dem Heranwachsen der Pflanzfläche werden wiederum ein i-
ge Flächen für Allerweltsarten interessant, eine Besiedlung erscheint wahrscheinlich . Die 
Artenzusammensetzung hat sich im Vergleich zur Untersuchung von 2009 soweit verä n-
dert, dass Offenlandarten durch die Inanspruchnahme ihres Lebensraumes durch das 
REWE Lager 2 bereits weitgehend verdrängt wurden. Vorkommen des Rebhuhns konnten 
nicht nachgewiesen werden, der Kiebitz wurde ebenfalls nicht mehr nachgewiesen.  
 
Aufgrund der oben genannten Einschätzungen der Bestands - und der Planungssituation, 
ist nicht von einer verringerten biologischen Vielfalt und Artenvielfalt auszugehen. Insbe-
sondere Beeinträchtigungen, die zu Zugriffsverboten gemäß § 44 Abs.1 BNatSchG führen 
könnten, sind für die Bebauungsplanänderung nicht zu erwarten. 
 Eingriff/Ausgleich 6.5.1.3
Die Beurteilung des auszugleichenden Eingriffs bedarf eines objektiven Ermittlungs- und 
Bewertungsverfahrens. Auf der Grundlage des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages 
zum Bebauungsplan Nr. 6456/06 „Gewerbegebiet Langel“, 5. Änderung vom 09. März 
2010, sowie dem Umweltbericht und der Begründung zu dem Bebauungsplan wurden 
neue Berechnungen durchgeführt, um die Fläche auf ihren Biotopwert zu überprüfen und 
eine Prognose für den Planungsfall für die 7. Änderung zu erstellen. Dazu wurde für die 7. 
Änderung des Bebauungsplans die bereits erfolgte Behandlung der naturschutzrechtli-
chen Eingriffsregelung zur 5. Änderung als Grundlage für die Behandlung der natur-
schutzrechtlichen Eingriffsregelung erstellt und in einer Ergänzung des Landschaftspfle-
gerischen Fachbeitrags zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6456/06 im Rahmen 
der 7. Änderung (PLANUNGSGRUPPE SKRIBBE-JANSEN, 10.04.2018) dargestellt.

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Bestand 
Als Grundlage der Eingriff -Ausgleichsbilanzierung dient die  Bewertung des Bestandes  in-
nerhalb des räumlichen Geltungsbereichs mit seiner Flächengröße von 138.464 m². Wie 
aus Tab. 4 hervorgeht, handelt es sich im Bestand um Fläche n für die Landwirtschaft und 
entweder versiegelte oder unversiegelte Feld - und Fahrwege. Ausgedrückt als Biotoptyp 
liegt derzeit folgender Sachverhalt vor: 
 
TABELLE 4: AUSGANGSLAGE BIOTOPTYPEN 
Bereich/Bezeichnung Wertfaktor Fläche in m² Bioptopwertsumme 
Fläche für die Land-
wirtschaft HAO 
6 135.392 812.352 
Feld und Fahrwege 
versiegelt HY1 
0 120 0 
Feld und Fahrwege 
unversiegelt HY2 
3 2.952 8.856 
Summe  138.464 821.208 
 
Im Ergebnis hat das Plangebiet eine naturschutzfachliche Wertigkeit von 821.208 Bio-
topwertpunkten.  
 
Prognose: Planungsnullfall 
Der räumliche Geltungsbereich der 7.Änderung wurde durch die 5. Änderung und Ergä n-
zung des Bebauungsplanes rechtsverbindlich überplant. Bezogen auf das derzeit gültige 
Planungsrecht stellt sich die Eingriffs - und Ausgleichsbilanz für den Geltungsbereich fo l-
gendermaßen dar (gerundet auf volle 10.er): 
 
 
 TABELLE 5: PLANUNG BIOTOPTYPEN LT. 5.ÄNDERUNG 
Industrie- und Gewerbegebiete 
Industrie- und Gewerbegebiete / industriell gewerbliche Bebauung (HNO)  
Fläche/Maßnahme Flächen-
größe 
[m²] 
Bestand 
Köln-Code 
Sporbeck 
Wert-
be-
stand 
ges. 
pro 
m² 
Wert Be-
stand ge-
samt 
Ziel-
wert 
pro 
m² 
Zielwert 
gesamt 
Wert Ein-
griff Aus-
gleich 
Flächen für die 
Landwirtschaft 
91.758 LW 1 
HA0 
6 550.548 0 0 -550.548 
Feld- und Fahrwege, 
unversiegelt 
1.465 VF212 
HY2 
3 4.395 0 0 -4.395 
Industrie- und Gewerbegebiete / Pflanzgebotsflächen / PF1  
Flächen für die 
Landwirtschaft 
14.014 LW 1 
HA0 
6 84.084 7 98.098 14.014 
Feld- und Fahrwege, 
unversiegelt 
499 VF212 
HY2 
3 1.497 7 3.493 1.996

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Industrie- und Gewerbegebiete / Pflanzgebotsflächen / PF2 
Flächen für die 
Landwirtschaft 
13.147 LW 1 
HA0 
6 78.882 9 118.323 39.441 
Feld- und Fahrwege, 
unversiegelt 
873 VF212 
HY2 
3 2.619 9 7.857 5.238 
Zwischenbilanz 
Industrie und 
Gewerbegebiete 
121.756   722.025  227.771 -494.254 
Innere Erschließung 
Fläche für die Land-
wirtschaft 
12371 LW 1 
HA0 
6 74226 0 0 -74226 
Feld- und Fahrwege, 
versiegelt 
96 VF211 
HY1 
0 0 0 0 0 
Feld- und Fahrwege, 
unversiegelt 
243 VF212 
HY2 
3 729 0 0 -729 
Zwischenbilanz 
innere Erschlie-
ßung 
12710   74.955  0 -74.955 
Ausgleichsmaßnahme M4  
Ausgleichsmaßnahme M4 Langgraswiese, Baumreihe, Gehölzpflanzung (Abstand 20 m zum 
Verbindungsweg) 
Fläche für die Land-
wirtschaft 
 LW 1 
HA0 
6  10   
Ausgleichsmaßnahme M4 Langgraswiese, Baumreihe, Gehölzpflanzung  
Fläche für die Land-
wirtschaft 
3762 LW 1 
HA0 
6 22.572 17 63.954 41.382 
Zwischenbilanz 
Ausgleichsmaß-
nahme M4 
3.762   22.572  63.954 41.382 
Ausgleichsmaßnahme M9 Langgraswiese, Baumreihe, Gehölzpflanzung 
Fläche für die Land-
wirtschaft 
236 LW 1 
HA0 
6 1416 17 4.012 2.596 
Zwischenbilanz 
Ausgleichsmaß-
nahmen M9 
236   1416  4.012 2.596 
Zwischenbilanz der betroffenen Eingriffe und Ausgleichsmaßnahmen im Geltungsbereich 
der 7. Änderung, die mit der 7. Änderung überplant werden 
Gesamt: 138.464   820.968  295.737 -525.231 
 
 
Gemäß der vollumfänglichen Planung zur 5.  Änderung und Ergänzung wurde der Eingriff 
und Ausgleich bereits bilanziert Das seinerzeit verbleibende Eingriffsdefizit wurde über i n-
terne und externe Ausgleichsflächen ausgeglichen. Um die Realisierung und Refinanzi e-
rung der Ausgleichsmaßnahmen planungsrechtlich zu sichern, erfolgte im rechtskräftigen 
Bebauungsplan der 5. Änderung eine Zuordnung der betreffen den Ausgleichmaßnahmen

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zu den jeweiligen Eingriffen gemäß §9 Absatz 1a Satz 2 BauGB (s. städtebaulicher Teil 
der Begründung unter 5.7). Die Regelungen der Zuordnungsfestsetzung gelten weiterhin.  
 
Innerhalb des Änderungsbereichs sind Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Strä u-
chern und sonstigen Bepflanzungen, Stellplatzbegrünung, Fassadenbegrünung, Straße n-
bäume und am östlichen Geltungsbereichsausläufer Ausgleichsflächen festgesetzt, die zu 
70% Langgraswiese mit Baumreihe und Gehölzpflanzung vorsehen, diese sind gleichze i-
tig öffentlich Grünfläche. 
 
Prognose Planung: 
Die heutige Bestandsbegrünung verschwindet zugunsten von großflächigen Logistikha l-
len, Stellplatzanlagen und Gewerbebetrieben sowie der Planstraße).  Bei der Bestandsve-
getation handelt es sich allerdings nur um Ackerrandvegetation, in der Wachstumsperiode 
um Ackerfrüchte in Monokultur.  
 
Bezogen auf das künftige Planungsrecht stellt sich die Eingriffs - und Ausgleichsbilanz für 
den naturschutzrechtlichen Ausgleich folgendermaßen dar: 
 
 
TABELLE 6: PLANUNG BIOTOPTYPEN LT. 7. ÄNDERUNG 
Industrie- und Gewerbegebiete 
Industrie- und Gewerbegebiete / industriell gewerbliche Bebauung (HNO)  
Fläche/Maßnahme Flächen-
größe 
[m²] 
Bestand 
Köln-Code 
Sporbeck 
Wert-
be-
stand 
ges. 
pro 
m² 
Wert Be-
stand ge-
samt² 
Ziel-
wert 
pro 
m² 
Zielwert 
gesamt 
Wert Ein-
griff Aus-
gleich  
Flächen für die 
Landwirtschaft 
97.347 LW 1 
HA0 
6 584.082 0 0 - 584.082 
Feld- und Fahrwege, 
unversiegelt 
2.453 VF212 
HY2 
3 7.359 0 0 - 7.359 
Industrie- und Gewerbegebiete / Pflanzgebotsflächen / PF1 
Flächen für die 
Landwirtschaft 
3.060 LW 1 
HA0 
6 18.360 7 21.420 3.060 
Industrie- und Gewerbegebiete / Pflanzgebotsflächen / PF2  
Flächen für die 
Landwirtschaft 
24.341 LW 1 
HA0 
6 146.046 9 219.069 73.023 
Feld- und Fahrwege, 
unversiegelt 
429 VF212 
HY2 
3 1.287 9 3.861 2.574 
Industrie- und Gewerbegebiete / Pflanzgebotsflächen / PF3  
Flächen für die 
Landwirtschaft 
430 LW 1 
HA0 
6 2.580 7 3.010 430 
Zwischenbilanz 
Industrie und 
Gewerbegebiete 
128.060   759.714  247.360 -512.354

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Innere Erschließung 
Fläche für die Land-
wirtschaft 
6339 LW 1 
HA0 
6 38.034 0 0 -38.034 
Feld- und Fahrwege, 
versiegelt 
120 VF211 
HY1 
0 0 0 0 0 
Feld- und Fahrwege, 
unversiegelt 
70 VF212 
HY2 
3 210 0 0 - 210 
Zwischenbilanz 
innere Erschlie-
ßung 
6.529   38.244   - 38.244 
Ausgleichsmaßnahme M4  
Ausgleichsmaßnahme M4 Langgraswiese, Baumreihe, Gehölzpflanzung 
Fläche für die Land-
wirtschaft 
3.639 LW 1 
HA0 
6 21.834 17 61.863 40.029 
Zwischenbilanz 
Ausgleichs-
maßnahme M4 
3.639   21.834  61.863 40.029 
Ausgleichsmaßnahme M9 Langgraswiese, Baumreihe, Gehölzpflanzung 
Fläche für die Land-
wirtschaft 
236 LW 1 
HA0 
6 1.416 17 4.012 2.596 
Zwischenbilanz 
Ausgleichsmaß-
nahmen M9 
236   1.416  4.012 2.596 
Zwischenbilanz der betroffenen Eingriffe und Ausgleichsmaßnahmen im Geltungsbereich 
der 7. Änderung, die mit der 7. Änderung überplant werden 
Gesamt: 138.464   821.208  313.235 -507.973 
 
Bei der Gegenüberstellung der Konzeptionen und Flächendimensionierungen mit Einbe-
ziehung der Pflanzflächen der 5. gegenüber der 7. Änderung lässt sich der Umstand fes t-
stellen, dass in der 7. Änderung 17.258 BWP mehr als in der 5. Änderung und Erg änzung 
erzielt werden. 
 
Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: 
Durch den zum Zeitpunkt der Aufstellung dieses Bebauungsplanes rechtskräftigen B e-
bauungsplan Nr. 6456/06, 5.  Änderung und Ergänzung, wurden auch im Bereich der a k-
tuellen 7. Änderung bestimmte Faktoren bzgl. der Eingriffsschwere für die Art der baul i-
chen Nutzung ermittelt. Diese wurden aufgrund der geänderten Flächenverteilungen (g e-
ringerer Anteil interne Erschließung mit Planstraße und Fuß - und Radweg und höherer 
Anteil GI - und GE -Gebiet, geringfügiger Verlust in den öffentlichen Maßnahmenflächen 
M4/5 und M 4/6 ) im räumlichen Geltungsbereich der 7.  Änderung für das Gesamtgebiet 
der 5.  Änderung neu berechnet. Im Ergebnis erfolgt folgende Zuordnungsfestsetzung.  
Gemäß § 9 Abs. 1a BauGB we rden die im Rahmen der 5. Änderung und Ergänzung 
des Bebauungsplans Nr. 6456/06 festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen M1 und M4  
(M4/1 - M4/6) bis M8  sowie die externe Ausgleichsfläche auf dem städtischen Flu r-

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stück 37 in Flur 60 der Gemarkung Worringen sowie di e in diesem Bebauungsplan 
festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen M4/3 – M4/6 den Flächen zugeordnet, auf d e-
nen ein Eingriff innerhalb des Änderungs - und Ergänzungsgebietes der 5. Änderung 
sowie der 7. Änderung ermöglicht wird: 
 
  ·dem Eingriff durch GE- / GI-Gebiet wird je m² überbaubarer Grundstücksfläche 
eine Ausgleichsfläche von 0,53 m² zugeordnet, 
 
  ·dem Eingriff durch die innere Erschließung wird je m² Grundstücksfläche eine 
Ausgleichsfläche von 0,29 m² zugeordnet. 
 
Minimierungsmaßnahmen: 
Da eine Vermeidun g des Eingriffs nicht möglich ist, werden folgende Minimierungsma ß-
nahmen vorgenommen: 
 
 Pflanzfläche PF 1 – 3 (s. textliche Festsetzungsziffer 7.1) 
 Baumpflanzungen (s. textliche Festsetzungsziffer 7.2 und 7.5) 
 
Ergebnis:  
Bei der naturschutzfachlichen Gegenüberstellung incl. der Nennung der zutreffenden Bi o-
toptypen gem. LÖLF -Schlüssel und der Bewertung (= Wertfaktor) gem. des Biotoptype n-
schlüssels von LUDWIG (FRÖLICH & SPORBECK 1991) der aufgrund der rechtsverbin d-
lichen 5. Änderung und Ergänzung festges etzten Pflanzfläche und der durch die 7. Änd e-
rung geplanten Pflanzflächenfestsetzungen lässt sich zuerst ein geringes quantitatives 
Defizit von 273 m² konstatieren. Allerdings ist im Bereich des geplanten Versickerung s-
beckens Sicker- und Landschaftsrasen festgesetzt, was insgesamt eine größere Auswahl 
an Biotoptypen ergibt . Dies drückt sich in der qualitativen Gegenüberstellung als Über-
schuss von 17.258 Biotopwertpunkten aus. Nicht zuletzt ist außerdem ausdrücklich auf 
die beidseitig begrünten Lärmschutzwän de innerhalb der Pflanzfläche hinzuweisen, die 
mit ca. 750 m Länge und mind. 7  m Höhe ein sehr beachtenswertes Element der Grü n-
planung bilden. Es kann somit konstatiert werden, dass ein Defizit lediglich quantitativer 
Natur ist und aufgrund qualitativer Verbesserungen eine ganz deutliche Aufwertung stat t-
findet. Ferner ist die Pflanzung von Stellplatz - und Straßenbäumen festgesetzt. Mit A u-
genmerk auf die 7 m hohen beidseitig durchgängig berankten Lärmschutzwände ist dieser 
Belang jedoch erfüllt. 
 
Bewertung: 
Zur Kompensation gibt die Ergänzung des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags zur 5. 
Änderung im Rahmen der 7. Änderung (PLANUNGSGRUPPE SKRIBBE -JANSEN, 
10.04.2018) Auskunft. Die Umweltauswirkungen, die sich durch die 7. Planänderung im 
Verhältnis zur 5. Änderung ergeben, verursachen in allen Umweltbelangen nur geringe 
Veränderungen in den Auswirkungen. Dies geht damit einher, dass die mit Gewerbe - und 
Industrieflächen und der Erschließung beplante Fläche  nahezu identisch ist und sich nur 
innerhalb dieses Bereiches  sowie den öffentlichen Maßnahmenflächen M4/5 und M4/6  
geringfügige Veränderungen ergeben.

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/ 41 
 
 
 
 
Zur Kompensation der Auswirkungen auf die Umweltbelange im Plangebiet der 7. Änd e-
rung ist der gesamte Bereich der 5. Änderung mit allen dort vera nkerten Maßnahmen 
(insbesondere Ausgleichsmaßnahmen) mit heranzuziehen. 
 
 Biologische Vielfalt 6.5.1.4
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes:  
BauGB, BNatSchG 
 
Bestand: 
Die Biodiversität ist weder innerhalb der Arten noch zwischen den Arten als vielfältig a n-
zusehen. Der Eingriff in das Ökosystem hat schon in der Vergangenheit durch die Urba r-
machung und die ackerbauliche Bewirtschaftung begonnen und die Landschaft anthrop o-
gen überprägt, so dass eine artenarme Kulturlandschaft entstanden ist. Durch weitere 
Eingriffe in Form der teilweisen Umsetzung des Planvorhabens gemäß 5. Änderung G e-
werbegebiet Langel  werden sowohl negative als auch positive Effekte hervorgebracht. 
Das Versiegeln des Plangebietes ist trotz der geringen biologischen Vielfalt als eher nega-
tiv anzusehen, weil es zu einem Lebensraumverlust kommt.  
 
Da der Großteil des Plangebietes landwirtschaftlich genutzt wird, zeichnet sich die reale 
Vegetation durch großflächigen Intensivacker aus. Bei der Bestandsvegetation handelt es 
sich in der Wachstumsperiode um Ackerfrüchte in Monokultur  und um Ackerrandvegetati-
on. 
 
Prognose Nullfall und Planung (incl. mit Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung):  
Durch die im Rahmen der 5. Änderung geplanten Ausgleichsmaßnahmen ist der Eingriff 
in den Biotopbestand vollständig kompensiert. Die Maßnahmen führen zur Anlage von 
Flächen mit unterschiedlichem Bewuchs und verschiedenen Pflanzengesellschaften. Die 
landwirtschaftliche Fläche  verschwindet zugunsten von großflächigen Logistikhallen, 
Stellplatzanlagen und Gewerbebetrieben sowie der Planstraße. Durch die Minderung s-
maßnahmen an den Baufeldern wird die Artenvielfalt der Flora erhöht werden und verä n-
derte Lebensräume für andere , an den Standort angepasste Arten , geschaffen. Im Zuge 
der erfolgten Bebauung REWE Lager 2 wurde n dadurch Brutvorkommen von Allerwelt s-
vogelarten erreicht. Die Umsetzung des rechtskräftigen Bebauungsplanes 5. Änderung 
Gewerbegebiet Langel als auch die Auswirkungen der 7. Änderung des Gewerbegebietes 
Langel führen zu gleichen Auswirkungen auf die Biologische Vielfalt.  
 
Bewertung:  
Da die Ausgangssituation eine artenarme Monokultur darstellt, wird die biologische Vielfalt 
mithilfe der Pflanzungen erhöht. Die Schaffung neuer, naturnaher Strukturen  und Lebens-
räume in Form von Grünpflanzungen - sowohl im Rahmen des Bestandsbebauungsplans 
als auch durch die aktuelle Vorhabenumsetzung im Rahmen der 7. Änderung – bildet die 
Grundlage für die lokale Flora und Fauna, um ein gänzlich anderes, vielfältigeres Ökosys-

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tem zu entwickeln. Es werden im Gewerbegebiet ca. 20% der Flächen als gärtnerisch a n-
gelegte Kompensation (u. a. Pflanzflächen) sowie für Baumpflanzungen vorgesehen.  Der 
rechtskräftige Bebauungsplan 5. Änderung Gewerbegebiet Langel führt im Vergleich zur 
7. Änderung des Gewerbegebietes Langel zu gleichen Auswirkungen auf die Biologische 
Vielfalt. 
6.5.2 Landschaft 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes:  
BauGB, BNatSchG, DSchG, LG NRW 
 
Bestand: 
Das Landschaftsbild wird dominiert von ausgedehnten Ackerflächen weitgehend ohne 
landschaftsgliedernde Elemente. Mithin liegt somit eine wenig ansprechende „ausgeräu m-
te Landschaft“ vor. Es handelt sich um einen historisch gewachsenen Kul turraum, dessen 
Landschaftsbild vom Zusammenwirken von Agrarnutzung und Siedlungsentwicklung g e-
prägt ist. Fast immer besteht Blickkontakt zu Siedlungselementen. Gehölze beschränken 
sich auf Anpflanzungen an Ortsrändern und Gehöften. Südlich des Plangebietes steht ei-
ne Pappelreihe und bietet einen Sichtschutz für die Wohnbebauung am Heinrichshofweg . 
Hier findet sich zudem die erst seit einigen Jahren gebaute und verlängerte Industriestr a-
ße mit den begrünten Lärmschutzwällen als starke Zäsur, die die ursprüngliche Weite des 
landwirtschaftlichen Raumes begrenzt. Östlich vom Bearbeitungsgebiet liegen großfläch i-
ge Industrie- und Gewerbegebiete, die als Vorbelastung für das Schutzgut „Landschaft s-
bild“ angesehen werden können.  Unmittelbar benachbart im Nordwesten u nd im Norden 
finden sich die zwei großflächigen REWE -Logistikzentren, die von begrünten Lär m-
schutzwällen und Lärmwänden umgeben sind. Landschaftsbildwirksame Elemente fehlen 
fast vollständig. 
 
Prognose Nullfall: 
Die als grünes Band angelegten Lärmschutzwäl le entlang der Industriestraße bilden eine 
visuelle Begrenzung zwischen der Ortslage Fühlingen und dem Plangebiet. Durch deren 
Höhe und Bepflanzung tritt die Wahrnehmbarkeit der Bebauung in den Hintergrund. Diese 
füllt im Planzustand die zwischen den Lärms chutzwällen der Straße und der realisierten 
Bebauung der REWE Lager verbleibende landwirtschaftlich geprägte Insel mit baulichen 
Strukturen auf. Für das REWE Lager ist eine Lärmschutzwand realisiert worden. Die be-
grünte Lärmschutzwand, die heute die Begrenzung zur verbleibenden landwirtschaftlichen 
Fläche darstellt, wird nach Umsetzung der weitere n zulässigen Bebauung als Lan d-
schaftsbildeindruck wegfallen.  
 
Prognose Planung 
Mit der Planung werden zwei Lärmschutzwände von 7m Meter Höhe festgesetzt, die sich  
in der Hauptsache im Inneren des Plangebietes befinden und durch die Bebauung nur e i-
ne geringe Auswirkungen auf den Landschaftsbildeindruck des gesamten bebauten G e-
bietes in die Landschaft aufweisen. Der Teil der Lärmschutzwand, d er sich am nordwestli-

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chen Rand der Bauflächen befindet, hat jedoch eine Wirkung auf das Landschaftsbild 
aufgrund seiner Höhe. Gleichzeitig entspricht hier die Lage der Lärmschutzwand der deut-
lich höheren zulässigen Gebäudehöhe, sodass auch die Änderung gegenüber dem Nul l-
fall mit nahezu gleichen Gebäudehöhen hier nur marginal ist. 
 
Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: 
Minimiert werden die Eingriffe durch eine standortgerechte Eingrünung der neuen Beba u-
ung. Die Lärmschutzwände werden ebenfalls begrünt. Durch die strukturierte Bepflanzung 
der neuen Gewerbeflächen wird ein landschaftsgerechter, neuer Übergang zur Lan d-
schaft hergestellt. Durch den Lärmschutzwall an der Industriestraße (außerhalb des räum-
lichen Geltungsbereichs der 7.  Änderung) wird eine räumliche Kan te, an die sich Beba u-
ungsstrukturen angliedern, bereits vorgegeben. Bäumen kann generell eine wesentliche 
Bedeutung als visuell wahrnehmbare Sichtschutzpflanzung zugesprochen werden.  Nach 
Nordwesten wird ein Übergang zwischen freier Landschaft und Bebauung  mit vorgesetz-
ter Lärmschutzwand durch die Lärmschutzwandbegrünung und die Pflanzfläche geschaf-
fen.   
 
Bewertung: 
Die Planung weicht insofern von den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans 
ab, als sie im Änderungsbereich zwei sieben Meter hohe Lä rmschutzwände festsetzt. Die 
Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind insofern identisch als die dahinterliegende 
höhere Bebauung den Landschaftsbildeindruck maßgeblich beeinflusst . Diese ist weitg e-
hend identisch mit dem bereits rechtskräftigen Zustand.  Durch den geplanten hohen 
Durchgrünungsgrad ist davon auszugehen, dass das Gebiet in ca. 10 Jahren – nachdem 
ein längerer Gehölzaufwuchs stattgefunden hat, der die harten Kanten der Architektur 
verdeckt und auflöst – ansprechend aussieht. 
 
6.5.3 Boden 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes:  
§ 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW 
 Sparsamer Umgang mit Grund und Boden 6.5.3.1
Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgega n-
gen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen 
für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinden und Städte 
insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung un d andere 
Maßnahmen zur Innenent wicklung zu nu tzen sowie Bodenversiegelungen auf das no t-
wendige Maß zu begrenzen. Land wirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte 
Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Diese Grundsätze sind 
nach § 1 Abs. 7 in der Abwägung zu berücksichtigen.

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Bestand: 
Im Plangebiet stehen meist sehr schutzwürdige bis schutzwürdige Böden  (Geologischer 
Dienst, Bodenkarte 1:50.000) an, die wie die sonstigen Böden im Hinblick auf ihre Funkt i-
onen und die zunehmende Flächenversiegelung möglichst in ihrer jeweil igen Ausprägung 
und Gestalt zu erhalten sind. Es handelt sich um überwiegend fluviatil geprägte Böden. 
Das Areal liegt auf einer altholozänen Auenterrasse. Die Böden erfüllen nach dem Bu n-
desbodenschutzgesetz (BBodSchG) Bodenteilfunktionen als Lebensraumfun ktion und e i-
ne hohe natürliche Bodenfruchtbarkeit sowie Regelungs - und Pufferfunktion. Bei den im 
räumlichen Geltungsbereich anstehenden Böden handelt es sich laut Bodenübersicht s-
karte CC 5502 vorherrschend um den Flussauenboden Vegen aus sedimentierten br au-
nen Ausgangsmaterial, gering verbreitet Gley -Vegen aus schluffigem Auenmergel und 
Auenschluff, vorherrschend über sehr tiefem Auen - und Terrassensand, selten Vegen 
über Gley-Parabraunerde aus Auenmergel über Auenlehm oder Parabraunerde aus A u-
enschluff. Die rechts- und linksrheinischen Niederterrassenebenen werden aus bis zu 2 m 
mächtigen (überwiegend schluffigen, örtlich auch sandigen) Hochflutablagerungen gebi l-
det, die über Terrassenschottern und -sanden liegen. Im Rahmen der Bodenbildung sind 
überwiegend Braunerden entstanden: im Bereich der Hochflutlehme sind ertragreiche 
schluffige Lehmböden mit hoher Sorptionsfähigkeit und mittlerer bis hoher nutzbarer 
Wasserkapazität vorherrschend, Niederterrassenflächen mit (lehmigen) Hochflutsanden 
weisen überwiege nd lehmige Sandböden mittlerer (bis hoher) Ertragsfähigkeit auf. Die 
Braunerden werden ergänzt durch Parabraunerden, Pseudogley -Parabraunerden und 
Gley-Braunerden. Die ertragsstarken Böden des Naturraumes werden intensiv ackerba u-
lich genutzt. Auf den großf lächigen Ackerfluren dominieren Intensivkulturen aus Weizen, 
Gerste und Zuckerrüben. Wald tritt stark zurück bzw. fehlt weitgehend. Als Merkmal einer 
ackerwirtschaftlichen Bearbeitung steht am Standort ein sogenannter Pflughorizont an. 
Das bedeutet auch, d ass es sich um einen anthropogen beeinflussten Boden handelt, 
welcher vermutlich in seiner Bodenbildung bereits eingeschränkt ist. Darüber hinaus dient 
der Boden als Archiv für die Menschheits- und Landschaftsgeschichte. 
 
Auffüllungen 
Mit der Kleinbohrung RKS 44, die sich etwa von der Mitte der abknickenden Planstraße 
40 m nördlich befindet, wurde künstliche Auffüllung in einer Schichtstärke von 0,4 m au f-
geschlossen. Die Auffüllung besteht aus einem mit Bauschuttresten durchsetzten, g e-
mischtkörnigen Boden, der als stark schluffiger, sandiger Kies klassifiziert wurde. Das Ma-
terial ist durch die ackerbauliche Nutzung humos entwickelt und weist diesbezüglich einen 
oberbodenartigen Charakter auf. In allen übrigen Aufschlüssen wurden keine künstlichen 
Auffüllungen notiert. 
 
Oberboden 
Der 0,2 bis 0.4 mächtige, dunkelbraune Oberboden setzt sich nach der feldmäßigen Kla s-
sifikation aus einem schwach tonigen, feinsandigen Schluff mit nur geringem Humusge h-
alt zusammen.

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Decklehm 
Unterhalb der Oberbodenauflage und loka l festgestellter Auffüllungen folgt im Plangebiet 
quartärer Decklehm. Aufgrund der Zuordnung zu den feinkörnigen Bodenarten ist die Be -
nennung Schluff, tonig, stark sandig zu wählen (Zustandsform: steifplastisches Spektrum). 
Der Decklehm besitzt Schichtstä rken im Halbmeter ‐ bis Meterbereich. Die Schichtunte r-
kante verläuft mit Flurabst änden zwischen etwa 0,7 m und 1,6 m. Selten fehlt der Dec k-
lehm und es setzen unmittelbar die Terrassensande ein. 
 
Eine Ausnahme von diesem recht einheitlichen Baugrundaufbau er brachte die Kleinbo h-
rung RKS 40. Unterhalb der braun gefärbten Decklehmauflage setzt sich der feinkörnige 
Boden in hellgrauer bis graubrauner Färbung fort und erreicht hier eine deutlich größere 
Mächtigkeit. Die Schichtbasis wurde erst 3,6 m unter der Gelä ndeoberkante festgestellt. 
Vermutlich handelt es sich um eine ausplombierte Erosionsrinne, welche allerdings nur 
singulär mit den Bodenaufschlüssen erfasst wurde. Die Rinne wird sich jedoch im Gelä n-
de mit bislang unbekanntem Verlauf fortsetzen.  
 
Z. T. schluffiger Sand 
Als nächstes Schichtglied wurde am Projektstandort der Terrassensand erbohrt. Bode n-
mechanisch ist er in zwei Teilbereiche zu untergliedern.  
 
Der Topbereich besteht aus einem schluffigen Sand. Der Schluffgehalt variiert in diesem 
Profilabschnitt zwischen etwa 10 % und 25 %. Die Schichtbasis der schluffig ausgebild e-
ten Terrassensande verläuft zwischen etwa 1,2 m und 2,9 m unterhalb der Geländeobe r-
kante. Überwiegend wurde die Schichtunterkante der schluffigen Sande etwa 2 m unter 
Geländeoberkante festgestellt. 
 
Unterhalb dieses verlehmten Topbereichs, der stellenweise auch fehlt, setzen dann 
schluffarme, eng gestufte Sande ein, welche bis zur maximalen Erkundungstiefe nachver -
folgt wurden. 
 
Die Terrassensande sind grundwasserführend. 
 
Prognose Nullfall und Planung: 
Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 6456/06, 7. Änderung (geplante Bauma ß-
nahme) bedeuten keine Änderung der Nutzungsfunktion und keinen Eingriff in den B o-
denhaushalt für das Schutzgut Boden gegenüber der bisherigen planungsrechtlichen Vor-
gaben des Bebauungsplans Nr. 6456/06, 5. Änderung und Ergänzung. Ein sparsamer 
Umgang mit diesem Schutzgut ist schon allein deswegen von höchstem Interesse, weil 
Böden weitgehend nicht erneuerbar sind. Nach § 2 BBodSchG können dem Bo den drei 
unterschiedliche Funktionen zugeordnet werden, die in Konkurrenz zueinander stehen. Es 
handelt sich erstens um die natürliche Bodenfunktion, zweitens um die Funktion als Archiv 
der Natur- und Kulturgeschichte und drittens um die Erfüllung von Nutz ungsfunktionen im 
Sinne gesellschaftlicher, (land -) wirtschaftlicher und verkehrlicher Belange. Bei Realisi e-
rung des Vorhabens werden bis zu 80% der Fläche versiegelt. Die flächenmäßige Vers i-
ckerung, das verzögerte Eintreffen des Wassers im Grundwasseraqui fer, das Nutzen der

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hohen Sorptionsfähigkeit, der mittleren bis hohen Wasserkapazität sowie der hohen 
Fruchtbarkeit gehen ungenutzt verloren, der Landwirtschaft gehen diese Flächen z. B. zur 
Nahrungsmittelproduktion verloren. 
 
Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: 
Der zulässige Versiegelungsgrad verändert sich gegenüber dem aktuellen Planungsrecht 
nicht. Auf ca. 20% der Flächen ist innerhalb der Pflanzflächen und der Grünfläche ist eine 
Bodenbildung ohne Eintrag von Dünger, Pflanzenschutzmitteln etc. weiter möglich.  
 
Bewertung: 
Das Schutzgut Boden wird durch Bodenabtrag sowie besonders durch Versiegelung b e-
einträchtigt. Grundsätzlich gehen bei der Bebauung oder flächenhaften Versiegelung alle 
Bodenfunktionen verloren. Dies bedeutet einen erheblichen Eingriff. Durch die jahrzehnte-
lange agrarische Bewirtschaftung handelt es sich um einen Kulturboden, welcher bereits 
anthropogen überprägt ist, was bereits zu einer Störung der Bodenbildung und Unterbin-
dung von Bodenbildungsprozessen geführt hat. Durch das Vorhaben werden ca. 13,85 ha 
Fläche beansprucht. Davon werden ca. 20% der Flächen nicht versiegelt und bleiben für 
die Bodenbildung erhalten. Die Überplanung war bereits mit der 5. Änderung des Beba u-
ungsplans Nr. 6456/06 zulässig. 
 
6.5.4 Wasser 
(§ 1 Absatz 6 Nr.7 Buchstabe a BauGB) 
 Hochwasser 6.5.4.1
(Gemäß § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe d BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: 
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn - und Arbeitsbevöl-
kerung (§ 1 Absatz 5 Nummer 1 BauGB) und je nach Belang:  Hochwasserschutzkonzept; 
BImSchG, 26. BImSchV, Abstandserlass;, 12. BImSchV, KAS 18. 
 
Bestand:  
Das Plangebiet liegt vollständig im Hochwasser Risikogebiet des Rheines gemäß § 9 Abs. 
6a BauGB.  
Das Plangebiet liegt etwa 1,2 km vom Rheinufer entfernt und auf Flächen, die in einer Alt-
armrinne in relativer Tieflage liegen. Das Plangebiet liegt in einem 100 -jährlichen – (Köl-
ner Pegel 11,30 m) und 200 -jährlichen Hochwasserereignis (Kölner Pegel 11,90 m) in ei-
nem hochwassergefährdeten Bereich.  
Im Falle eines V ersagens der Hochwasserschutzanlagen kann das Plangebiet zusätzlich 
betroffen sein können, da grundsätzlich ein Versagen der Hochwasserschutzanlagen au f-
grund einer Beschädigung, eines Bruchs oder durch Überströmung nicht auszuschließen 
ist. Der Grundwasserflurabstand liegt beim Kölner Pegel von 11,30 m bei weniger als 1 m.

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Ein Rheinwasserstand am Kölner Pegel von 11,30 m wird als mittleres Ereignis bezeic h-
net. Der aktuelle Schutz ist bis 11,90 m gewährleistet. 
Prognose Nullfall und Planung: 
Bei der Umsetzung der Planung als auch bei der Realisierung des rechtskräftigen Beba u-
ungsplans können durch Hochwasser mögliche Gefährdungen von Mensch, Umwelt oder 
Sachwerten eintreten. Bei einem Hochwasserereignis, das ein 200 -jährliches Hochwa s-
serereignis (11,90m Kölner Pegel) übersteigt, kann es zu Überflutungen kommen. Bei der 
Planung von technischen Vorsorgeeinrichtungen sind die Auswirkungen von aufsteige n-
dem Grundwasser , hoher Grundwasserstände  sowie einer Überflutung zu berücksicht i-
gen.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: 
Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor Hochwassergefahren und zur Schadensminderung 
sind zu treffen. Hierzu gehört es bauliche Maßnahmen zu ergreifen wie bspw. die Vermei-
dung von Tieflagen, Bauen mit Weißer Wanne um Hochwasserereignissen eine geringe 
Angriffsfläche zu bieten.  
 
Bewertung: 
In ihrer Auswirkung auf den Hochwasserschutz und die potentielle Gefährdung durch Ve r-
sagen von Hochwasserschutzeinrichtungen als auch durch aufsteigendes Grundwasser 
kommt es im Planfall gegenübe r dem rechtskräftigen Bebauungsplan nicht zu geänderten 
Auswirkungen. Vorsorge kann durch bauliche Anpassungen getroffen werden. 
 
 Grundwasser 6.5.4.2
Ziele des Umweltschutzes:  
WHG, LWG NRW, ggf. Wasserschutzzonen-Verordnung 
 
Bestand: 
Das Gebiet befindet sich in der Schutzzone III B "weiteres Schutzgebiet". Die Schutzzone 
soll vor langfristigen Verunreinigungen oder schwer abbaubaren Verschmutzungen schü t-
zen. Die Niederrheinische Bucht ist die wichtigste Grundwasserlandschaft von Nordrhein -
Westfalen. Im Rahmen der  Untersuchungen zum geotechnischen Bericht wurden Grun d-
wasserflurabstände von 4 m ermittelt, dabei sind die Terrassensande die quartären 
Grundwasserleiter. Die Auswertung der Grundwasserflurabstände ergab, dass die r e-
gistrierten Wasserstände auf einem rech t einheitlichen Niveau liegen. Eine Grundwasse r-
fließrichtung lässt sich aus den Sondierergebnissen nicht ableiten, jedoch ein ungefährer 
Grundwasserspiegel für den Erkundungszeitraum von 35,3 m NN.

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Der Grundwasserspiegel wird von Hochwasserereignissen de s etwa 1,5 km entfernt im 
Nordosten verlaufenden Rheins beeinflusst. Aufgrund der Heranziehung repräsentativer 
Messergebnisse bzgl. des höchsten und niedrigsten Grundwasserstandes sowie der B e-
rücksichtigung eines angemessenen Sicherheitszuschlags können fo lgende standortspe-
zifische Bemessungswasserstände angegeben werden: 
 
• GWmax = 38,50 m NN 
• GWmin = 32,00 m NN 
 
Prognose Nullfall: 
Die entsprechenden Maßgaben zur Versickerung gelten für die Nullvariante ebenso wie 
für die Planvariante. Im Rahmen der 5. Änderung des Bebauungsplans wurde östlich der 
Standortes REWE II bereits ein Versickerungsbecken umgesetzt, bei Planungsumsetzung 
im zum Gespräch stehenden Änderungsbereich wären auch dort Maßnahmen zur En t-
wässerung umgesetzt worden. Gemäß § 44 LWG ist Nie derschlagswasser von Grundstü-
cken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche K a-
nalisation angeschlossen werden vor Ort zu verrieseln, versickern oder ortsnah in ein 
Gewässer einzuleiten, soweit dies ohne Beeinträchtigun g des Allgemeinwohls möglich ist. 
Das Niederschlagswasser kann durch Anreicherung mit Schadstoffen aus der Atmosph ä-
re oder Abschwemmen von belasteten Oberflächen verunreinigt sein. Zum Schutz des 
Grundwassers vor diesen Verunreinigungen ist gering belastet es Niederschlagswasser 
der Industrie- und Gewerbeflächen, zum Beispiel von Dachflächen gem. § 44 Abs. 1 LWG 
unter Ausnutzung der natürlichen Reinigungsleistung der belebten Bodenzone im Ra h-
men des rechtskräftigen Bebauungsplanes zu versickern.  
 
Prognose Planung: 
Im Rahmen der 7. Änderung wird die Entwässerung des anfallenden Niederschlagswa s-
sers der Dachflächen innerhalb des Geltungsbereichs über die belebte Bodenzone fes t-
gesetzt. Weiterhin stehen die Pflanzflächen innerhalb der Bauflächen und die Maßna h-
menflächen für die Grundwasserneubildung zur Verfügung.  Dies sind innerhalb der Ba u-
flächen 28.260 m² Pflanzflächen. 
 
Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: 
Die Planung sieht im Nutzungsänderungsbereich verschiedene Freiflächen vor, in denen 
auch weiterhin Niederschlagswasser versickern kann und dem Grundwasser zugeführt 
wird. Um der Verminderung der Grundwasserneubildung entgegenzuwirken ist geplant, 
unbelastetes Oberflächenwasser einer Muldenversickerung zuzuführen. Dazu wird ein 
etwa 2.240 m² großes Becken landschaftsgerecht gestaltet und angelegt.  
 
Bewertung: 
Da sich der Anteil der potentiell versiegelten Fläche (Gewerbe- und Verkehrsflächen, GRZ 
0,8) zwischen der 5. und  7. Änderung nicht erhöht wird die Grundwasserneubildungsrate 
nicht weiter verringert. Im Unterschied zum rechtskräftigen Bebauungsplan ist ein Sicker -
becken geplant und mit entsprechenden Pflanzfestsetzungen belegt. Die Auswirkungen 
der Planänderung sind gering.

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 Starkregenereignisse 6.5.4.3
Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der „Starkregen gefahrenkarte“ 
der Stadtentwässerungsbetriebe eine Überflutungsgefährdung vor.  Teile des Vorhaben-
gebietes sind besonders betroffen von klimati schen Risikoereignissen wie beispielsweise 
Starkregen. Großflächige Umweltauswirkungen und mäßige Vorhersagbarkeit eines so l-
chen Ereignisses erfordern Maßnahmen zur ihrer Vermeidung. Bei einem 100 -jährlichen 
als auch bei 30-jährlichen Starkregenereignissen gibt es im Plangebiet kleine Bereiche mit 
potentieller Einstauhöhe (mittlere: 30 – 50 cm; geringere: 10 – 30 cm). Im Rahmen der 
baulichen Planung ist dies zu berücksichtigen . Bei Umsetzung der Ausgleichflächen ist 
dies ebenfalls zu berücksichtigen. Zum Sc hutz von Mensch , Umwelt oder Sachwerten  
sind Schadensminderungsmaßnahmen durch Sensibilisierung der Mitarbeiter und baul i-
che Risikovorsorgemaßnahmen wie bei Gewerbebetrieben üblich, bspw. die Anlage der 
OKF in 1, 25 m über Geländeniveau, womit ausreichender Rückstau auf dem Gelände 
nachgewiesen werden kann und außerdem ist ein 2.240 m² großes Versickerungsbecken 
vorgesehen. Baumaßnahmen im Plangebiet sind mit den Stadtentwässerungsbetrieben 
abzustimmen. Es erfolgt ein Hinweis im Bebauungsplan (s. unten „Hinweis“) 
 Abwasser 6.5.4.4
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe e BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes:  
LWG NRW, WHG, Wasserschutzzonen-Verordnung 
 
Das Plangebiet wird neu erschlossen. Dazu werden Verzweigungen von den vorhand e-
nen Le itungen in der Robert -Bosch-Str. in das Plangebiet verlegt. Die Leitungen führen 
parallel des geplante n Rad- und Fußwegs im östlichen Geltungsbereichsausläufer in die 
Planstraße bis zur rechtwinkligen Abzweigung.  Das Abwasser wird dem öffentlichen K a-
nal in der Robert-Bosch-Str. (DN 1.900/ 2.110) zugeführt. Der Kanal ist bereits vorhanden. 
Der Kanal folgt dem o. g. Verlauf. 
 
Um dem § 44 Landeswassergesetz Rechnung zu tragen, wird das Niederschlagewasser 
im Plangebiet über belegte Bodenzonen versickert. Hierz u ist die Anlage eines Sickerb e-
ckens im Bereich der Pflanzfestsetzung PF1 (Sicker - und Landschaftsrasen) geplant. Die 
Festsetzung 6 zur Entwässerung im Bebauungsplan schreibt die Versickerung des Ni e-
derschlagswassers der Dachflächen innerhalb des Geltungsbereiches vor.  
 
6.5.5 Klima und Luft 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
 Klima, Kaltluft/Ventilation 6.5.5.1
Ziele des Umweltschutzes:  
BauGB, Vermeidung der Ausdehnung bioklimatisch belasteter Gebiete, Umgang mit Kl i-
mawandelfolgen

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Bestand: 
Entscheidend für die klimatischen Verhältnisse im Plangebiet sind neben makroklimat i-
schen Bedingungen vor allem die Vegetationsstruktur und –dichte sowie die Geländera u-
igkeit. Im Bereich der bewachsenen Ackerflächen kommt es bei starker Sonneneinstra h-
lung zu einer geringeren E rwärmung bodennaher Luftschichten als in benachbarten ve r-
siegelten Gebieten  (bebaute Flächen, REWE Lager, Stellplatzanlage ), die besonders 
nördlich des Plangebiets liegen. Bodennahe Ausgleichsströmungen sind die Folge. Die 
Rauigkeit des Geländes und der umgebenden Bereiche ist maßgeblich für den Luftau s-
tausch. Beim Plangebiet handelt es sich um ein Freiflächenklimatop mit weitestgehend 
ungestörtem Tagesgang der Temperaturen und Feuchte, das zur Frisch - und Kaltluftpro-
duktion in gemäßigter Form beiträgt. Der Klimawandel in NRW ist an der Erwärmung der 
Lufttemperatur und an den von Jahr zu Jahr steigenden Regenniederschlägen abzulesen. 
Die Niederschläge in NRW haben im Laufe der letzten 100 Jahre um rund 15 Prozent z u-
genommen – von rund 790 Millimetern pro J ahr auf über 900 Millimeter. Flora und Fauna 
reagieren bereits darauf. Durch die höheren Temperaturen im Winterhalbjahr blühen b e-
stimmte Pflanzen wesentlich früher als vor 50 Jahren – bis zu 20 Tage sind es bei einigen 
Straucharten. Auch an der Population einiger Vogelarten lässt sich der Klimawandel abl e-
sen. Durch das Ausbleiben strenger Winter können deutlich mehr Vögel die kalte Jahre s-
zeit in Nordrhein-Westfalen überstehen. 
 
Prognose Nullfall und Planung: 
Mit mikroklimatischen Auswirkungen ist bei Nutzun gsveränderungen immer zu rechnen, 
da das Mikroklima von vielen verschiedenen Faktoren und deren Kombination abhängig 
ist. Jede Bebauung beeinflusst die verschiedenen Klimaelemente. Die Umgestaltung der 
Physiognomie der Geländeoberfläche (bspw. durch Versie gelung, Neuanlage von Ba u-
körpern, Neu - und/oder Umstrukturierung von Grünflächen etc.) führt zu kleinräumigen 
meteorologischen Prozessen, die abweichend mit der Umgebung wechselwirken können. 
Dadurch kann es in diesem sehr komplexen Gefüge zu Modifikatione n hinsichtlich der Pa-
rameter Luftfeuchte, Temperatur, Windstäke und –richtung, Verdunstung, Luftaustausch 
etc. kommen. Gegenüber der freien Landschaft (Bestandszustand des Plangebietes) ist 
die Energiebilanz innerhalb einer urbanen Bebauung (Planzustand) s tark verändert. 
Durch die Oberflächenversiegelung und dem damit verbundenen geringeren Grünfl ä-
chenanteil ist die Verdunstung reduziert, was eine Temperaturerhöhung zur Folge hat. Die 
Wärmespeicherung der Baumassen und die anthropogen verursachte Wärmeerzeu gung 
vermindern oder verzögern die nächtliche Kaltluftentstehung.  
 
Die im Rahmen der 5. Änderung festgesetzten GRZ von 0,8 entspricht mit ihrer Fläche n-
versiegelung der der 7. Änderung und löst somit die gleichen Auswirkungen auf das 
Schutzgut aus. 
 
Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: 
Der Kalt - und Frischluftaustausch zwischen den Flächen und der Umgebung verändert 
sich. Die Transpirationskühlung der anzupflanzenden Bäume mildert negative Effekte ab.

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Den Erfordernissen des Klimaschutzes gem. § 1a Absatz 5 BauGB wird mit den Festse t-
zungen des Bebauungsplanes insofern Rechnung getragen, als Maßnahmen, die dem 
Klimawandel entgegenwirken, festgesetzt sind. Die Grünflächen im Plangebiet mit G e-
hölz- und Rasenflächen, das festgesetzte Stellplatz grün und die Randbegrünung tragen 
zur Angleichung der Temperaturverhältnisse bei. 
 
Ferner sieht die Planung zur 7.  Änderung die Anlage eines begrünten Sickerbeckens zur 
Niederschlagsversickerung vor , sodass sich in diesem feuchten tieferliegenden Bereich 
kühlere Luft sammeln kann und den Aufheizungseffekten entlang der Lärmschutzwand 
entgegenwirkt. 
 
Bewertung: 
Die Nullvariante (= Zustand 5.  Änderung) entspricht mit gewissen Schwankungen der 
Planvariante, da der Bestandsbebauungsplan bereits Gewerbe - und Industrieflächen mit 
potentiellen Luftbarrieren und Versiegelungsflächen festlegt.  
Durch die Planung wird die unversiegelte Fläche insgesamt reduziert und der kleinflächige 
Freilandklimatop in einen Gewerbeklimatop umgewandelt, was in dem betreffenden B e-
reich eine wesentliche Beeinträchtigung von Temperatur, Feuchte, Wind sowie des lok a-
len Windsystems darstellt.  
 
Die größere Oberfläche und Rauigkeit der Bebauung bewirkt eine Verringerung der Win d-
geschwindigkeit, was auch zu einer Verminderung des Luftaustausches führen kann. 
 
Durch die Überplanung des Ackers durch großflächige Gebäude  und die Anlage von 
Stellplatzflächen wird das Klimatop von einem Freilandklima in Richtung einer städtischen 
Wärmeinsel hin verschoben. Das Gebiet wird zukünftig keine vergle ichbaren, stadtklima-
relevanten Mengen an Frisch - oder Kaltluft produzieren. Durch die Begrünung, die unter 
anderem auch zur Beschattung von Flächen führt und die Schaffung einer Entwäss e-
rungsmulde wird dieser Effekt abgemildert. Insgesamt sind mit dieser V erschiebung des 
Klimatops eine Erhöhung der Temperatur und eine Verminderung der Luftfeuchtigkeit 
verbunden. 
 
Neuanpflanzungen von Bäumen sind als Maßnahme zum thermischen Ausgleich gut g e-
eignet. Im Vergleich zur 5. Änderung des Bebauungsplanes ergibt sich  keine Verschlech-
terung des Schutzgutes Klima, Kaltluft / Ventilation. 
 Luftschadstoffe 6.5.5.2
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes:  
BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NW

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Bestand: 
Die Immission eines Schadstoffes im Nah bereich von Straßen setzt sich aus der gro ß-
räumig vorhandenen regionalen Hintergrundbelastung und der straßenverkehrsbedingten 
Zusatzbelastung zusammen. Die regionale Hintergrundbelastung entsteht durch Überl a-
gerung von Immissionen aus Industrie, Hausbrand , nicht detailliert betrachtetem Nebe n-
straßenverkehr und weiter entfernt fließendem Verkehr sowie überregionalem Ferntran s-
port von Schadstoffen. Es ist die Schadstoffbelastung, die im Untersuchungsgebiet ohne 
Verkehr auf den explizit in die Untersuchung einbezogenen Straßen vorliegen würde. 
 
Die nächstgelegene Luftmessstation ist Köln -Chorweiler, die ca. 3 km südwestlich vom 
Plangebiet entfernt und repräsentativ für die Konzentration am Stadtrand  steht. In den 
letzten drei Jahren wurden NO 2-Jahresmittelwerte von 26 μg/m³ im Jahr 2014 und 25 
μg/m³ in den letzten beiden Jahren sowie PM10 -Jahresmittelwerten zwischen 18 μg/m³ 
und 20 μg/m³ gemessen (LANUV). Die Beurteilungswerte für Luftschadstoffimmissionen 
nach 39. BImSchV liegen im Jahresmittel sowohl beim PM1 0 als auch beim NO 2 bei 40 
µg/m³. Diese werden deutlich nicht erreicht und nicht überschritten. 
 
Gemäß den fachgutachterlichen Luftschadstoffbetrachtungen des INGENIEURBÜROS 
LOHMEYER (Okt. 2017) zu dieser Änderung des Bebauungsplans  werden an den Untersu-
chungspunkten P1 im Bereich Mennweg 145, P2 trassennah südöstlich des Kreisve r-
kehrs, P3 im Bereich Robert- Bosch Str. 57, P4 und P5 Am Kutzfädchen (an den Rückse i-
ten der Gewerbegebäude, die zur Industriestraße ausgerichtet sind.), s. hierzu die TABELLE 
7, für den Bestand  (Verkehr Bestand;, Bezugsjahr  Emissionsdaten: 2019) NO2-
Jahresmittelwerte unter 29 μg/m³ prognostiziert. Der NO2-Grenzwert von 40 μg/m³ im Jah-
resmittel wird dort deutlich nicht erreicht und nicht überschritten. 
 
Für PM 10 werden an den Untersuchungspunkten im Bestand  Jahresmittelwerte unter 21 
μg/m³ ermittelt. Der PM10-Grenzwert von 40 μg/m³ im Jahresmittel wird dort deutlich nicht 
erreicht und nicht üb erschritten. Berechnet wurden diese Werte unter Berücksichtigung 
der Werte des Handbuch für Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs  (HBEFA 3.3 2017) 
des Umweltbundesamtes und für ein Bezugsjahr 2019 für die berücksichtigen Emission s-
daten. Diese Grundlage gilt gleichermaßen für die Berechnung  der unter Prognose Pla n-
fall dargestellten Immissionswerte. 
 
Der Bestand entspricht dem derzeitigen Verkehrsaufkommen bei einem  nur teilweise be-
siedelten GE / GI – Gebiet und liegt somit unter dem Verkehrsaufkommen, das  für den 
Planfall der 5. Änderung als auch dem Planfall der 7.Änderung prognostiziert wurde. 
 
Prognose Nullfall 
Für die 5. Änderung ist ein Grobscreening gemäß RLUS 02 von 2005 für das Bezugsjahr 
2012 erfolgt. Die Bewertung erfolgt nach der 22.  BImSchV und auf der Emissionsdate n-
basis des Handbuchs Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs, Umweltbundesamt (HB E-
FA 2.1, 2004).  Im Ergebnis waren für den Planungsansatz der 5. Änderung an den I m-
missionsorten an der Trasse der Industriestraße Werte ermittelt worden, die unterhalb des 
gesetzlichen Grenzwertes lagen.

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Prognose Planung 
Die für Luftschadstoffbelastungen relevante 39. BImSchV liegt ebenfalls den Luftscha d-
stoffbetrachtungen des INGENIEURBÜROS LOHMEYER aus dem Oktober 2017  für den Plan-
fall der 7. Änderung  zugrunde. Die vorliegende Untersuchung konzentriert sich unter B e-
rücksichtigung der o.g. Grenzwerte und der derzeitigen Konzentrationsniveaus auf die v.a. 
vom Straßenverkehr erzeugten Schadstoffe Stickoxide und Feinstaubpartikel ( PM10) in 
Form einer Leitkompon entenbetrachtung. Im Zusammenhang mit Beiträgen durch den 
Kfz-Verkehr sind die Schadstoffe Benzol, Blei, Schwefeldioxid SO 2 und Kohlenmonoxid 
CO von untergeordneter Bedeutung. Für Stickstoffmonoxid NO gibt es keine Beurte i-
lungswerte.  
 
Die prognostizierte Verkehrsbelastung für den Planfall (7. Änderung)  ist im Vergleich zum 
Planungsnullfall (= 5. Änderung) etwas niedriger, der Lkw-Anteil jedoch etwas höher.  
 
TABELLE 7: BERECHNETE JAHRESMITTELWERTE AN DEN FÜNF UNTERSUCHUNGSPUNKTEN FÜR 
DEN „NULLFALL“ = VERKEHRSZAHLEN DES BESTANDES UND DEN PLANFALL SOWIE NENNUNG 
DER JAHRESMITTELGRENZWERTE UND DES PM10-SCHWELLENWERTES 
 
 
 
Die Immissionspunkte sind wie folgt gewählt: P1 im Bereich Mennweg 145, P2 trassennah 
südöstlich des Kreisverkehrs,  P3 im Bereich Robert - Bosch Str. 57, P4 und P5 Am Kut z-
fädchen (an den Rückseiten der Gewerbegebäude, die zur Industriestraße ausgerichtet 
sind.) 
 
Mit dem zusätzlichen Kfz -Verkehr durch die geplante Nutzung im Bebauungsplangebiet 
erhöhen sich die PM10 und NO2-Jahresmittelwerte an den Untersuchungspunkten bis um 
maximal 1 μg/m³. An den Untersuchungspunkten werden im Planfall unter 31 μg/m³ pro g-
nostiziert. Der NO 2-Grenzwert von 40 μg/m³ im Jahresmittel wird dort deutlich nicht e r-
reicht und nicht überschritten. Für PM10 werden an den Untersuchungspunkten für den 
Planfall Jahresmittelwerte bis 22 μg/m³ prognostiziert. Der PM10 -Grenzwert von 40 μg/m³ 
im Jahresmittel wird dort deutlich nicht erreicht und nicht überschritten. Auch der PM10 -
Schwellenwert von 29 μg/m³ im Jahresmittel zur Ableitung des PM10 -
Kurzzeitbeurteilungswertes (35 Überschreitungen eines Tagesmittelwertes von 50 μg/m³) 
wird dort deutlich nicht erreicht und nicht überschritten.

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Aus lufthygienischer Sicht führt der zusätzliche Kfz-Verkehr durch die geplante Nutzung 
im Bebauungsplangebiet Nr. 6456/06 in Köln-Langel an umliegenden Gebäuden nicht zu 
wesentlichen Erhöhungen der Immissionen und nicht zu Konflikten mit den Grenzwerten 
der 39. BImSchV. 
Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: 
Ein Erreichen oder gar Überschreiten der gesetzlichen Grenzwerte für Stickoxide und 
Feinstaub ist ausgeschlossen.  
 
Folgende Maßnahmen wirken sich zusätzlich positiv aus: Die Neubepflanzung des Pla n-
gebietes mit Bäumen, Gehölzen und flächigen Grünstrukturen (großflächige Pflanzfläche 
PF 1) wird positive Auswirkungen auf das Schutzgut Luft haben. Durch Filterung von 
Staub und gasförmigen Luftverunreinigungen und die Fixierung von CO 2 sorgen die Bäu-
me für eine Steigerung der Luftqualität. Zur Ver minderung der Beeinträchtigungen durch 
das Vorhaben sind Pflanzungen im Plangebiet geeignet. 
 
Bewertung: 
Die Planung hat nur geringe Auswirkungen auf das Schutzgut Luft. Aus lufthygienischer 
Sicht führt der zusätzliche Kfz -Verkehr durch die geplante Nutzun g im Bebauungsplange-
biet Nr. 6456/06 in Köln -Langel an umliegenden Gebäuden nicht zu wesentlichen Erh ö-
hungen der Immissionen und nicht zu Konflikten mit den Grenzwerten der 39. BImSchV. 
 
 Erneuerbare Energien/ Energieeffizienz  6.5.5.3
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe f BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: 
Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG,2016); EnergieeinsparVO 10/2015, 
Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses Köln aus 6/2000 zur solar -energetischen 
Optimierung, DIN 5034 (Tageslicht in Innenrä umen) anzuwenden. Diese Teilschutzgüter 
werden auf der kleinmaßstäblichen Ebene der Ausführungs - und Genehmigungsplanung 
abgearbeitet. Die bestehenden Verordnungen, Gesetze und Anweisungen werden beac h-
tet.  
 Erhaltung der Luftqualität 6.5.5.4
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe h BauGB) 
 
Siehe hierzu Kapitel Klima und Luft unter 6.5.5.2 Luftschadstoffe.

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 Vermeidung von Emissionen (nicht Lärm/Luft, insbesondere 6.5.5.5
Licht, Gerüche), sachgerechter Umgang mit Abfällen und 
Abwässern (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe e BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  
BImSchG, Lichterlass NRW, Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL), LWG NRW, WHG 
 
Bestand 
Dieser Fall tritt erst nach Umsetzung der Planung ein,  da vorher keine Abfälle, Gerüche, 
Abwässer oder Lichtemissionen erzeugt werden. 
 
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen 
Licht 
Zur Bewertung des Lichtimmissionsschutzes hat das INSTITUT FÜR IMMISSIONS-SCHUTZ 
GMBH (ADU COLOGNE) IM MÄRZ 2009 zur 5. Änderung und Ergänzung des Bebauung s-
planes Nr. 6456/06, der auch das Teilgebiet der 7.  Änderung umfasste, eine gutachterl i-
che Stellungnahme gefertigt. Die Gutachter gehen davon aus, dass bei Umsetzung der 
Vorgaben des gültigen ministeriellen R underlasses “Lichtimmissionen, Messung, Beurte i-
lung und Verminderung“ aus dem Jahr 2000 die Einhaltung der Lichtimmissionsrichtwerte 
erreichbar ist, da der kürzeste Abstand der gewerblichen Nutzung zur Wohnnutzung über 
200 m beträgt. Diese Einschätzung bes itzt für die 7.Änderung des Bebauungsplanes we i-
terhin ihre Gültigkeit. 
 
Für den zur Rede stehenden Geltungsbereich der 7. Änderung gilt überdies für den mit 
konkreten Planungen belegten Bereich der großflächigen GI -Gebiete und GE -Gebiete, 
dass dort zwei 7 m hohe Lärmschutzwände zu errichten sind. Diese langen Mauern 
schirmen neben dem Lärm einen großen Teil der Lichtemissionen der Fahrzeuge, der 
Gebäude und Lagerbeleuchtung ab. Ein weiterer Teil, hauptsächlich der Bereich der Pkw -
Stellplatzanlage in GE1 wird durch die aufwachsenden Gehölzpflanzungen verdeckt. Bzgl. 
des geplanten Logistikzentrums, das bis 58,00 m ü NN (entspricht ungefähr 18,50m bei 
einer derzeitigen mittleren Geländehöhe von 39,50m) ist anzumerken, dass das Großg e-
bäude im oberen Teil wenig b is keine Beleuchtung aufweist. Fenster sind nicht vorha n-
den, da der Raum als Stauraum für Lagerzwecke genutzt wird.  
 
Abfälle 
Sämtliche entstehenden Abfälle sind ordnungsgemäß zu entsorgen. Über die üblichen zu 
erwartenden Abfälle hinausgehend sind derzeit  keine aus der künftigen Nutzung entst e-
henden Sonderabfallformen absehbar. Das Niederschlagswasser des Plangebietes ist 
nach geeigneter Vorbehandlung (soweit erforderlich) im Plangebiet selbst zu versickern, 
soweit nicht auf Grund der Belastung eine Ableit ung in das Kanalisationsnetz der Stadt 
Köln erfolgen muss. Ein ca. 2. 240 m² großes zentrales Becken auf der Pflanzfläche PF 1 
für GI 1, GI 3 & GE 1 bildet die Versickerungsmulde. Das anfallende Niederschlagswasser 
der Dachflächen ist innerhalb des Geltungs bereichs durch geeignete technische Ma ß-
nahmen über der belebten Bodenzone zu versickern.

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Abwässer 
s. unter Kap. 6.5.4.4. 
 
Bewertung 
Durch die Planumsetzung werden keine unüblichen Emissionen erzeugt. Geeignete Maß-
nahmen können im Rahmen der Bauausführung umgesetzt werden. 
 
6.5.6 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe c BauGB) 
 
Für den Menschen sind wohnumfeldabhängige Faktoren wie die Wohn - und Lebensquali-
tät, der Erholungs- und Freizeitwert, aber auch Aspekte des Immissionsschutzes und wir t-
schaftlich-infrastrukturelle Funktionen von Bedeutung. 
  Lärm 6.5.6.1
Ziele des Umweltschutzes: 
DIN 4109 1989, DIN 18005, DIN 45691, BImSchG, 16. BImSchV,  TA Lärm, BauGB (ge-
sunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) 
 
Beschreibung der Ausgangssituation 
Der rechtskräftige Bebauungsplan der 5. Änderung beinhaltet im Änderu ngsbereich fest-
gesetzte Gewerbe - und Industrieflächen, für die eine „Geräuschkontingentierung“ nach 
DIN 45691 für die Baufelder als auch ein Zusatzkontingentierung in drei nach Norden g e-
richteten Sektoren festgesetzt ist. Dadurch werden die Gewerbelärmemis sionen aus den 
geplanten Baufeldern reglementiert, um unter Beachtung von Vorbelastungen an der u m-
liegenden Nutzungen und insbesondere der Wohnbebauung gewährleisten zu können, 
dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten werden können. Weiter sin d 
Lärmpegelbereiche für die gewerblichen Baufelder festgesetzt, um nach DIN 4109 
„Schallschutz im Hochbau“ die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenba u-
teilen für zu schützende Räume gegenüber Emissionen aus dem öffentlichen Straßenve r-
kehr, Industrie und Gewerbe und dem Flugverkehr zu sichern.  
 
Für die 7. Änderung werden die Baufelder, der Zuschnitt der Gewerbe - und Industrieflä-
chen als auch die Planstraße, verändert, sodass die Schallemissionskontingentierung 
nach DIN 45691 als auch die Lärmpege lbereiche nach DIN 4109 neu berechnet werden 
müssen. Die Industriestraße ist gemäß Bebauungsplan 5.Änderung ausgebaut. Es ist zu 
prüfen, ob sich, ausgelöst durch die Planänderung eine Veränderung der Immissionen 
aus dem Verkehrslärm für die Anwohner ergibt . Die geplante Neubaustraße wird nach 
Verkehrslärmschutzverordnung (16.BImschV) auf die Einhaltung der Grenzwerte übe r-
prüft.

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1. Bestand: 
Zurzeit ist der Planänderungsbereich unbebaut. Es wird von Lärm aus den bestehenden 
REWE Lagern, Gewerbegebieten, Betrieben usw. sowie der Industriestr./Robert-Bosch 
Str./ Mennweg immittiert. 
 
 Verkehrslärm:  
Die Erschließung des Planungsbereiches erfolgt über die zwischenzeitlich fertig gestellte 
und dem Verkehr übergebene Industriestraße (die im Süden am Plangebietsrand ve r-
läuft). Die Anbindung der Planstraße an das damit weiterführende öffentliche Verkehr s-
netz wird als plangleiche Einmündung (Kreisverkehrsplatz) ausgeführt. Hauptimmission s-
quelle für das Plangebiet ist der am Plangebietsrand verlaufende Ve rkehrsweg (Industrie-
straße außerhalb des Geltungsbereichs). Die Lärmschutzmaßnahmen aus der 
5.Änderung des Bebauungsplans, die Lärmschutzwälle entlang der Industriestraße von 4 
m Höhe und die Lärmschutzwand am Mennweg von ebenfalls 4 m Höhe wurden umg e-
setzt. 
 
 Gewerbelärm 
Direkt angrenzend nordöstlich an den Planänderungsbereich sind das REWE Lager 1 und 
nordwestlich das REWE Lager 2 realisiert worden. An beiden Lagern sind zur Abschi r-
mung des erzeugten Gewerbel ärms gegenüber der Ortslage Füh lingen und der S iedlung 
Mennweg Lärmschutzwände errichtet worden. Diese aktiven Maßnahmen wurden erfo r-
derlich, um die im Rahmen der Schallemissionskontingentierung unter Berücksichtigung 
der plangebenden Vorbelastung ermittelten Planwerte an den Immission sorten einzuhal-
ten. 
 
2. Planungsnullfall: 
Hier wird die rechtssetzende Situation für den Lärm bezogen auf den Planungstand 5. 
Änderung GE Langel skizziert. 
 
 16.BImSchV- Verkehrslärmschutzverordnung 
Im Rahmen der 5. Änderung ist die Industriestraße gemäß 16.BImSchV beurteilt und mit 
aktiven Schallschutzmaßnahmen versehen worden. Diese liegt außerhalb des Planänd e-
rungsbereichs der 7. Änderung . Zur Einhaltung der Grenzwerte gem. der Sechzehnten 
Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (16. BImSchV) im 
Bereich der Siedlung Mennweg sind zum Schutz der Anwohner nördlich und östlich der 
Industriestraße aktive Lärmschutzmaßnahmen im Rahmen der 5. Änderung des Beba u-
ungsplans festgesetzt worden . Auf der Ostseite der Industriestraße wurde auf aktiven 
Lärmschutz verzichtet, die Grenzwerte der 16. BImSchV für Gewerbegebiete werden ein-
gehalten. Für die Ortslage Fühlingen sowie zum Schutz der Grün - und Erholungsbereiche 
zwischen Ortslage und Industriestraße ist durchgängig ein 4,00 m hoher Lärmschutzwall 
auf der Westsei te der Trasse angelegt, mit dem Ergebnis, dass die Grenzwerte der 16. 
BImSchV eingehalten bzw. unterschritten werden.

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- DIN 18005 Schallschutz im Städtebau 
Innerhalb des Gewerbegebiets werden die städtebaulichen Orientierungswerte nach DIN 
18005 von 65/55 dB(A) tags/nachts um bis zu 5 dB(A) überschritten.  
 
- DIN 4109 Schallschutz im Hochbau -Lärmpegelbereiche 
Lärmpegelbereiche IV und V wurden im Rahmen der 5. Änderung für den Änderungsb e-
reich ermittelt. Berücksichtigt wurden die Lärmarten Straßenverkehr, In dustrie und G e-
werbe und Fluglärm (dieser konnte bei der Bildung des Außenlärmpegels vernachlässigt 
werden). Der Bebauungsplan zur 5. Änderung en thält eine entsprechende Festsetzung 
der Lärmpegelbereich als passiven Schallschutz. 
 
- DIN 45691 Geräuschkontingentierung 
Neben der Zonierung des Gewerbe - und Industriegebietes nach der Art der Betriebe und 
Anlagen gem. Abstandserlass NRW sind in den Teilflächen des Gebietes nur Betriebe 
und Anlagen zulässig, deren Geräusche die festgesetzten Emission skontingente weder 
tags noch nachts überschreiten. Bezogen auf die Immissionsorte, die außerhalb des 
Plangebiets liegen,  können sich die Emissionskontingente L EK gem. DIN 45691 (G e-
räuschkontingentierung) um die angegebenen Zusatzkontingente erhöhen. 
 
Für die betroffene Wohnbebauung in den umliegenden Ortslagen werden die Immission s-
richtwerte durch Geräuschkontingentierung eingehalten.  Im heutigen Planungstand kön n-
ten im Bereich der bisher nicht in Anspruch genommen Gewerbeflächen Nutzungen im 
Rahmen der Schallemissionskontingentierung ausgeschöpft werden. 
 
3. Planfall: 
Für die 7. Änderung sind die im Rahmen der 5. Änderung relevanten Lärmbetrachtungen 
(s. unter Planungsnullfall) unter den Vorgaben des Bebauungsplanes der 7. Änderung 
neu zu berechnen und zu bew erten. Hierzu kommt die Betrachtung des planbedingten 
Mehrverkehrs verursacht durch die Änderung und seine Bewertung. 
 
Geräuschkontingentierung nach DIN 45691 
 
Gewerbelärm  Vorbelastung:  
Im vorliegenden Fall der 7. Planänderung wird eine planerische Vorbe lastung durch den 
Betrieb vorhandener Gewerbebetriebe angenommen. 
Die Lärmsituation bezüglich der gewerblichen Vorbelastung wird bestimmt durch 
 
o Geräuschvorbelastung durch die bestehenden REWE-Frischelager in Köln-Langel 
o Geräuschvorbelastung durch die im Nahbereich vorhandenen sonstigen Gewe r-
bebetriebe (teilweise mit festgesetzter Kontingentierung) 
 
Für die Beurteilung des bestehenden REWE -Frischelagers lag eine Lärmuntersuchung 
vor. Zur Geräuschvorbelastung aus den im Nahbereich vorhan denen Betrieben wurd en 
durch ADU COLOGNE (FEBRUAR 2009) mit der Aufstellung der schalltechnischen Unters u-
chung zur 5. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 6456/0 6 orientierende

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Immissionsmessungen im Nachtzeitraum zugrunde gelegt. Diese hatten ergeben, dass 
das best ehende REWE -Frischelager nachts die vorherrschende gewerbliche Geräusc h-
quelle darstellt und nur umsetzbar ist, wenn südwestlich des REWE-Lagers eine 4 m hohe 
Lärmschatzwand errichtet wird. Dies ist bei Errichtung des Lagers umgesetzt worden . Für 
die übrigen bestehenden Betriebe  in den Gebieten Feldkassel -Langel sowie für Betriebe 
in Fühlingen im Bereich der Straße “Am Kutzpfädchen“ sind im oben zitierten Gutachten 
ebenfalls Em issionsdaten ermittelt worden. Die Ansätze für die „sonstige Vorbelastung“ 
sowie d er Vorbelastung aus dem bestehenden REWE -Frischelager wurden unverändert 
aus der schalltechnischen Untersuchung zur 5. Änderung  des Bebauungsplanes Nr. 
6456/06 mit Stand vom Februar 2009 übernommen (ADU COLOGNE, 2009). Das gilt für al-
le Immissionsorte und deren Gebietskategorie nach BauNVO sowie die sich daraus erg e-
benden Immissionsrichtwerte nach TA -Lärm, die an den Immissionsorten einzuhalten 
sind. Das Ersatzemissionsmodell für „sonstig e Vorbelastungen“ wurde durch  ADU CO-
LOGNE als flächenbezogene Schallleistungspegel (Lw) mit 
 
 65/50 dB(A) im Bereich der Robert-Bosch-Straße 
 65/--- dB(A) im Bereich der Straße Am Kutzpfädchen 
 
definiert und mit vorliegender schalltechnischer Untersuchung zur 7. Änderung unverä n-
dert übernommen. Damit ergeben sich als Grundlage  für die Geräuschkontingentierung 
im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6456/06 in der 7. Änderung und Ergänzung 
nachfolgende Vorbelastungen bei konservativer Abschätzung: 
 
TABELLE 8: IMMISSIONSORTE DER GERÄUSCHKONTINGENTIERUNG/VORBELASTUNG; ABK.: 
GE – GEWERBEGEBIET, WA – ALLGEMEINES WOHNGEBIET, MI - MISCHGEBIET 
IO-
Nr. 
Adresse Gebietskategorie Richtwert in 
dB(A) 
tags/nachts 
Vorbelastung 
in dB(A)  
tags/nachts 
01 Morsestraße 1  GE 65 / 50 62,1 / 49,1 
02 Alte Römerstraße 151  WA 55 / 40 53,2 / 39,0 
03 Cohnenhofstraße 13  WA 55 / 40 52,3 / 38,2 
04 Am Kutzpfädchen 12  WA 55 / 40 53,2 / 38,2 
05 Mennweg 137  
(Außenbereich Wohnen) 
MI 60 / 45 50,1 / 35,2 
06 Hitdorfer Fährweg 84  
(Außenbereich Wohnen) 
MI 60 / 45 49,2 / 35,0 
07 Am Königsweg 31  
(Flächen für die Landwir t-
schaft / Wohnen) 
MI 60 / 45 48,2 / 34,8 
08 Langelner Kreuzweg 121  WA 55 / 40 48,2 / 34,0 
09 Mennweg 40-42  MI 60 / 45 48,2 / 35,6 
10 Am Feldschlößchen 32  
(Flächen für die Landwir t-
schaft / Wohnen) 
MI 60 / 45 50,4 / 38,5 
11 Mohlenweg 14  (Flächen für 
die Landwirtschaft / Wohnen) 
MI 60 /45 51,3 / 38,6 
QUELLE: ADU COLOGNE, STAND: FEBRUAR 2009 – TABELLE 7-4: TEILBEURTEILUNGSPEGEL LVR DER 
VORBELASTUNG BEI KONSERVATIVER ABSCHÄTZUNG

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Die aufgezeigte Vorbelastung wurde nac hrichtlich aus der schalltechnischen Unters u-
chung übernommen und stellt die energetische Addition der Immissionskontingente des 
bestehenden REWE -Frischelagers und der sonstigen Vorbelastung dar ( ADU COLOGNE, 
01 und 02/2009). Die Immissionsrichtwerte der TA  Lärm sind in nachfolgender  TABELLE 9 
dargestellt: 
 
TABELLE 9: IMMISSIONSRICHTWERTE DER TA LÄRM IN DB(A) 
 Gebietseinstufung tags nachts 
A Industriegebiete 70 70 
B Gewerbegebiete 65 50 
C Kerngebiete, Dorf- und Mischgebiete 60 45 
D Allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete 55 40 
E Reine Wohngebiete 50 35 
F Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten 45 35 
TAG: 06:00 – 22:00 UHR, NACHT 22.00 – 06:00 UHR. QUELLE: ADU COLOGNE, STAND: FEBRUAR 2009 
 
Zusatzbelastung – Geräuschkontingentierung:  
In der Regel muss ein Industrie - oder Gewerbegebiet zur Geräuschkontingentierung g e-
gliedert und es müssen Teilflächen festgesetzt werden,  für die dann Geräuschkontingente 
bestimmt werden. Die Teilflächen sind zu bezeichnen (z.B. TF 1, TF 2, TF 3 usw.). Für 
Flächen, für die eine gewerbliche Nutzung ausgeschlossen ist (z. B. öffentliche Verkehr s-
flächen, Grünflächen), werden keine Kontingente festgesetzt. Für die Berechnung der 
Emissionskontingente wurden die bisherigen Immissionsorte (IO) im Einwirkungsbereich 
des Plangebietes der 7. Änderung entsprechend der Geräuschkontingentierung zur 5. 
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6456/06 übernommen, so dass bei Einhaltung der 
Planwerte an diesen Immissionsorten auch im übrigen Einwirkungsbereich keine Übe r-
schreitungen von Planwerten zu erwarten sind. Die Emissionskontingente wurden für alle 
Teilflächen in ganze Dezibel festgelegt, so dass an keinem de r untersuchten Immissio n-
sorte der Planwert durch die energetische Summe der Immissionskontingente aller Tei l-
flächen auch unter Einbeziehung einer Vorbelastung überschritten wird. Eine im vorli e-
genden Fall plangegebene Vorbelastung aus den umliegenden berei ts genehmigten G e-
werbebetrieben wurde berücksichtigt, so dass sich der Planwert wie folgt ergibt: 
 
TABELLE 10: PLANWERTE IN DB(A) 
IO-Nr. Adresse Richtwert in dB(A) 
tags/nachts 
Planwert in dB(A) 
tags / nachts 
01 Morsestraße 1 65 / 50 61 / 42 
02 Alte Römerstraße 151 55 / 40 50 / 33 
03 Cohnenhofstraße 13 55 / 40 51 / 35 
04 Am Kutzpfädchen 12 55 / 40 50 / 35 
05 Mennweg 137 60 / 45 59 / 44 
06 Hitdorfer Fährweg 84 60 / 45 59 / 44 
07 Am Königsweg 31 60 / 45 59 / 44 
08 Langelner Kreuzweg 121 55 / 40 54 / 38 
09 Mennweg 40-42 60 / 45 59 / 44 
10 Am Feldschlößchen 32 60 / 45 59 / 43 
11 Mohlenweg 14 60 /45 59 / 43 
QUELLE: ADU COLOGNE, STAND: FEBRUAR 2009

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Gewerbelärm:  
Im Sinne einer Konfliktvermeidung durch gewerbliche Geräuschimmissionen in der 
schutzwürdigen Nachbarschaft sind Emissionskontingente nach DIN 45691 festgesetzt 
um die betriebliche Lärmentwicklung zu begrenzen und die Allgemeinheit innerhalb der 
benachbarten Siedlungsgebiete vor schädlichen Umwelteinwirkung en zu schützen. Bei 
der Kontingentierung wurde die Geräuschvorbelastung berücksichtigt. Zur Beurteilung von 
Arbeitslärm wird die TA Lärm, die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, hera n-
gezogen, welche Richtwerte für den Beurteilungszeitraum während d es Tages (16 Stu n-
den) und während der Nacht (8 Stunden) angeben. Für die Ermittlung des Pegels im 
Nachtzeitraum wird in der Regel der Mittelungspegel der lautesten vollen Nachtstunde zu 
Grunde gelegt. Tags werden drei Beurteilungszeiträume betrachtet.  
 
Zusatzbelastung – Voreinschätzung Logistikzentrum (7. Änd.):  
Für eine mögliche Ansiedlung im Rahmen der Bauleitplanung wurde auf Grundlage einer 
Konzeptstudie ein worst case Szenario zugrunde gelegt. Eine Beurteilung der ungünstig s-
ten Nachtstunde (Nummer 6. 4 TA Lärm/08.98) ist für das Bauvorhaben insoweit erforde r-
lich, da der Warenumschlag des Logistikzentrums ab 02.00 Uhr beabsichtigt ist. Damit 
wird eine An- und Abfahrt der Lkw vor 06.00 Uhr erfolgen. Die An - und Abfahrt der Mita r-
beiter-Pkw findet korrespo ndierend mit rd. 1 Stunde Vorlauf ebenfalls in den Nachtstu n-
den statt. Zusätzlich wurden die Schallquellen „Parkplatz“, „LKW auf dem Betriebsgelä n-
de“ (aufzuteilen in Fahrgeräusche der LKW, besondere Fahrzustände und Einzelereigni s-
se) und „Be - und Entladung“ berücksichtigt und deren Geräuschemissionen prognost i-
ziert. 
 
Die heranzuziehenden Richtwerte für die maßgeblichen Immissionsorte ergeben sich im 
Allgemeinen aus den Bebauungsplänen bzw. der tatsächlichen Nutzung. Die genannten 
Werte sind immissi onsortbezogen und gelten für die gesamten auf den jeweiligen Immi s-
sionsort einwirkenden gewerblichen Geräusche.  
 
TABELLE 11: MAßGEBLICHE IMMISSIONSORTE 
Immissionsort Ge-
samtimmissi-
onswert L(GI) 
in dB(A) t/n 
Geräusch-
vorbelastung 
L(vor) 
tags/nachts 
Planwert 
L(Pl) 
(in ganzen 
Zahlen) 
tags/nachts 
Immissi-
onskontin-
gent L(IK) 
t/n 
Unter-
schreitung 
 
tags/nacht
s 
 Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5 
IO01  
Morsestraße 1 65 / 50 62,1 / 49,1 61 / 42 45,5 / 32,4 16,3 / 10,3 
IO02  
Alte Römerstra-
ße 151 
55 / 40 53,2 / 39,0 50 / 33 42,8 / 30,2 7,5 / 2,9 
IO03  
Cohnenhofstra-
ße 13 
55 / 40 52,3 / 38,2 51 / 35 44,9 / 33 6,8 / 2,3 
IO04  
Am Kutzpfä d-
chen 12 
55 / 40 53,2 / 38,2 50 / 35 50,3 / 35,3 0,0 / 0,0

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IO05  
Mennweg 137 60 / 45 50,1 / 35,2 59 / 44 54,5 / 41 5,0 / 3,5 
IO06 
Hitdorfer Fäh r-
weg 84 
60 / 45 49,2 / 35,0 59 / 44 51,8 / 42,1 7,9 / 2,4 
IO07  
Am Königsweg 
31 
60 / 45 48,2 / 34,8 59 / 44 48,5 / 37,9 11,2 / 6,7 
IO08  
Langelner 
Kreuzweg 121 
55 / 40 48,2 / 34,0 54 / 38 47,4 / 36,6 6,6 / 2,2 
IO09  
Mennweg 40-42 60 / 45 48,2 / 35,6 59 / 44 48 / 37,2 11,7 / 7,2 
IO10  
Am Fel d-
schlösschen 32 
60 / 45 50,4 / 38,5 59 / 43 49,4 / 38,8 10,1 / 5,1 
IO11  
Mohlenweg 14 60 / 45 51,3 / 38,6 59 / 43 47,6 / 36,5 11,8 / 7,4 
Quelle: schalltechnische Untersuchung , BÜRO FÜR LÄRMSCHUTZ ALTENBERGE; OKTOBER 
2017 
 
TABELLE 11 zeigt die 11 relevanten Immissionsorte. Der Schutz der schädlichen Umwel t-
einwirkungen ist sichergestellt, wenn die Summe aller Geräusche von allen Anlagen, für 
die die TA Lärm zuständig ist, am Immissionsort die Immissionsricht werte nicht übe r-
schreitet. Das Plangebiet und seine Umgebung sind durch den Lärm des Gewerbeb e-
standes tags und nachts vorbelastet, wie in Spalte 2 erkenntlich. Für die betroffene 
Wohnbebauung in den umliegenden Ortslagen können die Immissionsrichtwerte dur ch 
Geräuschkontingentierung eingehalten werden.  
 
Geräuschkontingentierung:  
Zur planungsrechtlichen Absicherung zukünftiger bebauungsplankonformer Nutzungen 
wurde eine Geräuschkontingentierung gemäß DIN 45691:2006 -12 im Rahmen der Schall-
technische Untersuchung PLANUNGSBÜRO FÜR LÄRMSCHUTZ GMBH  (Oktober 2017) 
für das Plangebiet durchgeführt. Bei der Kontingentierung wird zunächst davon ausg e-
gangen, dass die Geräuschemissionen der ausgewiesenen GI - bzw. GE-Flächen gleich-
mäßig über die gesamte Fläche ve rteilt sind. Das Gewerbe- und Industriegebiet wurde in 
Teilflächen gegliedert, für die einzelne Geräuschkontingente bestimmt wurden, die dann 
im Bebauungsplan mit den Teilflächen TF1 bis TF 5 festgesetzt wurden. Die äußere Fl ä-
chenabgrenzung ergibt sich entsprechend der überbaubaren Fläche – Baugrenze. Für die 
Berechnung der Emissionskontingente wurden die bereits mit der schalltechnischen U n-
tersuchung zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6456/06 „Gewerbegebiet Langel“ 
in Abstimmung mit der Stadt Köln fes tgelegten Immissionsorte außerhalb des Plangebi e-
tes gewählt, so dass bei Einhaltung der Planwerte an diesen Orten auch im übrigen Ei n-
wirkungsbereich keine Überschreitungen von Planwerten zu erwarten sind.

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Der Planwert an den ausgewählten Immissionsorten wurde unter Berücksichtigung einer 
plangegebenen Vorbelastung aus vorhandenen Gewerbegebieten ermittelt. Die Vorbela s-
tung wurde entsprechend berücksichtigt, so dass die Planwerte für die Geräuschkonti n-
gentierung zugrunde gelegt wurden. 
 
Ein Vorhaben ist zulässig, wenn der Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche der Anlage 
oder des Betriebes (beurteilt nach TA Lärm unter Berücksichtigung der Schallausbre i-
tungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Genehmigung) des nach DIN 45691, Abschnitt 5 für 
das Betriebsgrundstü ck berechnete Immissionskontingent oder einen Wert von 15 dB 
(Relevanzgrenze) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert (Nr. 6.1 der TA Lärm) am 
maßgeblichen Immissionsort im Einwirkungsbereich (Nr. 2.2 und 2.3 der TA Lärm) nicht 
überschreitet. Die zukünf tig zu erwartende Lärmbelastung an der im Einwirkungsbereich 
des geplanten Logistikzentrums vorhandenen Nutzungen (u.a. WA-Gebiet) unter Berüc k-
sichtigung der von dem Bauvorhaben ( Konzeptstudie) ausgehenden Emissionen wurde 
als maximal zu erwartende Lärmbel astung auf der Grundlage einer Immissionsprognose 
(IP) nach TA Lärm/08.98 wie folgt ermittelt: 
 
   32 dB(A) tags  34 dB(A) nachts  Am Kutzpfädchen 12 (WA) 
bzw. 
38 dB(A) tags  41 dB(A) nachts  Mennweg 137 (MI) 
 
Eine Überschreitung der Immissionskontingente (LEK) ist somit mit Ausnahme der nördl i-
chen Richtung im gesamten Einwirkungsbereich des Logistikzentrums durch den nächtl i-
chen Warenumschlag des Logistikzentrums im Beurteilungszeitraum Nacht gegeben. Am 
Tage (06.00 – 22.00 Uhr) werden die zulässigen Immissionskontingente an allen maßgeb-
lichen Immissionsorten der Geräuschkontingentierung deutlich unterschritten. Die zu e r-
wartende Lärmbelastung liegt unterhalb der Relevanzgrenze, d. h. mehr als 15 dB(A) u n-
ter dem Richtwert der jeweiligen Gebietseinstufung. U m die zulässigen Immissionskonti n-
gente in der Nacht einhalten zu können, ist die Anordnung eines aktiven Lärmschutzes im 
Verlauf der Umfahrung bzw. der Betriebszufahrt westlich, südlich und östlich des Logisti k-
zentrums in der Ausführung als Lärmschutzwand mit einer Höhe von 7,0 m  über dem Ni-
veau der Umfahrung bzw. der Betriebszufahrt erforderlich. Für eine ausreichende Pro g-
nosesicherheit wurde der prognostizierte Maximalbetrieb mit 82 Lkw/Tag  im Warenei n-
gang (WE) sowie 95 Lkw/Tag  im Warenausgang (WA) jeweil s im Ziel - und Quellverkehr 
den Berechnungen zugrunde gelegt, ebenso eine volle Auslastung der Ladefläche aller 
Lkw des Warenumschlags mit 20 Paletten bzw. 25 Rollcontainer je Lkw. 
 
Kurzzeitige Geräuschspitzen (Spitzenpegel) sollen zudem den oben genannten  Richtwert 
nach Nummer 6.1 der TA Lärm/08.98 am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der 
Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Ein Spitzenwert von 85 dB(A) tags und 
60 dB(A) nachts für WA -Gebiete gilt demnach noch als zumutbar. Als Anhaltswert kann 
hier auf die notwendigen Mindestabstände von Stellplätzen, die in der Parkplatzlärmstudie 
2007 dokumentiert sind, zurückgegriffen werden. Im Beurteilungszeitraum Nacht wird für 
den Pkw-Stellplatz ein Mindestabstand von 34 m und für den Lkw -Stellplatz, der hier r e-
präsentativ für die Betriebszufahrt zugrunde gelegt werden kann, von 80 m vorgegeben.

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Diese Mindestab stände werden eingehalten. Die zugrundeliegende worst -case-
Betrachtung liegt in dieser Darstellung auf die Betrachtung dem konkret geplanten Lo gis-
tikbetrieb.  
 
Um die zulässigen Immissionskontingente an den maßgeblichen Immissionsorten bei der 
Realisierung des hier betrachteten Logistikzentrums einhalten zu können, ist die Erric h-
tung von Lärmschutzwänden erforderlich. 
 
Die Lärmschutzwände wurden mit einer Höhe von 7.0 m über dem Niveau der Umfahrung 
bzw. der befestigten Oberflächen dimensioniert. Ohne Errichtung der Lärmschutzwände 
ist die Einhaltung der Kontingente entsprechend der Geräuschkontingentierung bzw. der 
Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 6456/06 nicht möglich. 
 
Für die fünf gewählten Teilflächen (TF) ergeben sich damit folgende Emissionskontinge n-
te: 
 
TABELLE 12: EMISSIONSKONTINGENTE TAGS UND NACHTS DB(A) 
Teilfläche/Art 
der baul. 
Nutzg. 
LEK, T LEK, N 
TF 1 /  GI3 67 45 
TF 2 / GI 1 67 46 
TF 3 / GI 2 68 45 
TF 4 / GE1 67 45 
TF 5 / GE 2 60 35 
QUELLE:  PLANUNGSBÜRO FÜR LÄRMSCHUTZ GMBH, 10/2017 
 
Bezogen auf die Immissionsorte die sich in den Sektoren A -F befinden, erhöhen sich die 
Emissionskontingente um die festgesetzten Zusatzkontingente. Die Prüfung der Einha l-
tung erfolgt nach der vorgenannten DIN 45691/12.06, Abschnitt 5. 
 
TABELLE 13: SEKTOREN MIT ZUSATZKONTINGENTEN (T-TAGS; N – NACHTS) & REFERENZPUNKT 
 
QUELLE:  PLANUNGSBÜRO FÜR LÄRMSCHUTZ GMBH, 10/2017

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Die Ausschöpfung der Emissionskontingente L EK in der festgesetzten Höhe setzt die R e-
duzierung der Vorbelastung durch Schallminderungsmaßnahmen auf dem Baugrundstück 
der REWE an der Robert -Bosch-Straße in Köln -Langel außerhalb des Ä nderungs- und 
Ergänzungsgebietes, da dies in die Ermittlung der Vorbelastung aus dem REWE -
Frischlager eingeflossen und Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens 5. Änderung  ist, 
voraus. Diese Schallminderungsmaßnahmen wurden zwischenzeitlich durchgeführt. 
 
DIN 4109 Schallschutz im Hochbau (Lärmpegelbereiche): 
Auf der Grundlage der berechneten Immissionsbelastungen (Beurteilungspegel) an den 
geplanten Bauflächen (Baugrenzen) innerhalb des Plangebietes sind bei Überschreitung 
der maßgebenden Orientierungswerte gemäß der DIN 18005/07.02 Vorschläge für pl a-
nungsrechtliche Festsetzungen zum passiven Lärmschutz zu erarbeiten. 
 
Eine Ausweisung der Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 -1/11-89 erfolgt grundsätzlich 
dann, wenn der Orientierungswert durch Geräuschemissionen ü berschritten wird. Dies ist 
im vorliegenden Fall im GE bis zu einer Tiefe von rd. 10  m im Baufenster zu erwarten ver-
ursacht durch den Verkehrslärm . Der maßgebliche Außenlärmpegel errechnet sich aus 
der Summe aller Beurteilungspegel, die auf das Plangebiet einwirken. Dies sind im Fall 
der 7. Änderung der öffentliche Straßenverkehr, Industrie und Gewerbe und der Flugve r-
kehr, der jedoch vernachlässigt werden kann, da er hinter den Immissionen der anderen 
Lärmarten zurücktritt.  
 
Unter Beachtung der Vorgaben der TA Lärm wurde der Immissionsrichtwert für das I n-
dustriegebiet (GI) mit 70 dB(A) tags und nachts entsprechend den Richtwerten der TA 
Lärm/08.98 berücksichtigt. Im Regelfall wird beim Gewerbelärm als maßgeblicher Außen-
lärmpegel der nach der TA Lärm im Bebauungsplan für die jeweilige Gebietskategorie a n-
gegebene Tag -Immissionsrichtwert eingesetzt . Aufgrund des dominierenden Verkehr s-
lärms innerhalb des GE -Gebiets ergibt sich für Teilbereiche ebenfalls die Anforderung an 
die Lufts challdämmung aus dem Lärmpegelbereich V.  Die Lärmpegelbereiche sind 
Grundlage für die Festlegung der Außenbauteildämmung nach DIN 4109/11 -89 und di e-
nen allgemein einer einprägsamen Kennzeichnung der äußeren Lärmbelastung. Für die 
GI-Gebiete und die Gewerbe gebiete werden als maßgeblicher Außenlärmpegel der 
Lärmpegelbereich V zugeordnet. Damit wird der Schutz der menschlichen Gesundheit vor 
zu hohen Lärmbelastungen und damit gesunden Arbeitsbedingungen Rechnung getr a-
gen. Es wird festgesetzt, dass innerhalb de r Gewerbe - und Industriegebiete bei der E r-
richtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden in den nicht nur 
zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen die Anforderu n-
gen an das resultierende Schalldämm -Maß gemäß den er mittelten und ausgewiesenen 
Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 -1/11-89 – Schallschutz im Hochbau – Tabelle 8 zu 
erfüllen sind. Nach außen abschließende Umfassungsbauteile sind so auszuführen, dass 
sie entsprechend den Lärmpegelbereichen folgende Schalldämm-Maße aufweisen:

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TABELLE 14: SCHALLDÄMM-MAß 
Lärmpegelbereich 
nach DIN 4109 
Maßgeblicher 
Außenlärmpegel 
La [dB(A)] 
Erforderliches bewertetes Schalldämm -Maß der 
Außenbauteile erf. R’w,res. [dB(A)] 
 
  * Büroräume und Ähnliches 
 
V 71 - 75 45                                          40 
QUELLE: PLANUNGSBÜRO FÜR LÄRMSCHUTZ GMBH, 10/2017 
*Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unter-
richtsräume und Ähnliches 
Verkehrslärm 
Beurteilung nach 16. BImSchV (Neubau Planstraße)  
Mit dem Neubau der Planstraße, die der Erschließung der GE - und GI-Flächen im Ge l-
tungsbereich der 7. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 6456/06 “G e-
werbegebiet Langel“ dient  und gegenüber der 5. Änderung in ihrer Lage verän dert ist, ist 
die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV an der umliegenden Wohnb e-
bauung zu prüfen.  Hierzu werden ausschließlich die Planstraße und d er auf dieser im 
Planfall vorkommenden Verkehr gemäß Verkehrslärmschutzverordnung ’97 beurteil t. Dies 
geschieht anhand der durchschnittlichen täglichen Verkehrsmenge gemittelt auf das Jahr 
(DTV-Wert). In TABELLE 15 sind die für die Berechnung relevanten DTV- Zahlen genannt. 
 
TABELLE 15: EINGANGS- UND EMISSIONSDATEN PLANFALL 2020 
Planstraße DTV  
[Kfz/24h] 
MTag 
[Kfz/h] 
pTag 
[%] 
MNacht 
[Kfz/h] 
pNacht 
[%] 
L, m, E,T 
[dB(A)] 
L, m, E,N 
[dB(A)] 
Planfall 2020 3.700 206 37 50 44 63,5 58,0 
        
 
Als Immissionsorte für die Emissionen aus der Planstraße sind zwei Punkte mit Wohnnu t-
zung in räumlicher Nähe zur Planstraße gewählt bzw. analog zu den im Rahmen der 5. 
Änderung bereits gewählten Immissionsorten übernommen worden. Am Mennweg 145 (1. 
OG) betragen die maximalen Lärmbelastungen 36,9 dB(A) tags bzw.  31,5 dB(A) nachts 
und am Gebäude Arenzhofstraße 29a (1. OG) 39,3 dB(A) tags bzw.  33,8 dB(A) nachts. 
Die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte (Mischgebiet) der 16. BImSchV mit 64 dB(A)  
tags bzw. 54 dB(A) nachts am Gebäude Mennweg 145 sowie die Immissionsgrenzwerte 
nach der 16. BImSchV (Allgemeines Wohngebiet) 59 dB(A) tags bzw. 49 dB(A) nachts am 
Gebäude Arenzhofstraße 29a werden nicht überschritten.  Am Mennweg ergibt sich eine 
Unterschreitung der Immissionsgrenzwerte um 27,1 dB(A) tags und 22,5 dB(A) nachts, an 
der Arenzhofstraße eine Unterschreitung von 19,7 dB(A) tags und 15,2 dB(A) nachts. 
 
In Verbindung mit dem Neubau der Planstraße ist weiterhin kein Anspruch auf Durchfü h-
rung von Lärmschutzmaßnahmen gegeben, da die Immissionsgrenzwerte an der Woh n-
bebauung deutlich unterschritten werden.

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Beurteilung der planbedingten Verkehrsveränderung – Lärmwirkungen: 
Der Neubau der verlängerten Industriestraße inklusive des erforderlichen a ktiven Lär m-
schutzes (Wälle mit 4 m Höhe, Wand mit 4 m Höhe) wurde zwischenzeitlich durchgeführt 
und die Verkehrsfreigabe ist erfolgt. Es ist die planbedingte verkehrliche Veränderung im 
Vergleich des Nullfall (Planfall 1, 2012, PTV-Gutachten) und des aktue llen Planfall 2020 
gegenüberzustellen, um nachzuweisen, ob sich ausgelöst durch die 7. Planänderung eine 
maßgebliche Veränderung der Verkehrsimmission ergibt. 
 
Mit der “Verkehrlichen Stellungnahme zur 7. Änderung des B -Plan 6456/06 in Köln Langel 
(aufgestellt: RK GmbH) vom Januar 2018 wurde nachgewiesen, dass sich auch im Zuge 
der Industriestraße mit dem Planfall 2020 veränderte Verkehrsmengen ergeben, die im 
DTV deutlich geringer, im Lkw-Anteil teilweise höher ausfallen. 
 
Für die baulichen Anlagen Mennweg 145 und 154, Arenzhofstraße 29a, Am Kutzpfädchen 
11 sowie  Robert-Bosch-Straße 57 sind die zu erwartenden Lärmbelastungen aus dem 
Planfall 2020 ermittelt und mit dem Nullfall verglichen worden, um daraus die Änderungen 
der Lärmbelastungen aus der planbedingten verkehrlichen Veränderung aufzuzeigen und 
zu beurteilen. 
 
Der Vergleich kann sich auf die vorgenannten baulichen Anlagen beschränken, da diese 
im direkten Einwirkungsbereich der Straßenabschnitte befinden, auf denen die planb e-
dingten verkehrlichen Veränderungen nachgewiesen wurden. 
 
Im Ergebnis ist festzustellen, dass die planbedingten verkehrlichen Veränderungen des 
aktuellen Prognose-Planfall 2020 gegenüber dem Nullfall südlich der Planstraße zu geri n-
geren Lärmbelastungen führen. Nördlich de r Planstraße ergibt sich für den Tag eine u n-
veränderte Lärmbelastung durch den Verkehrslärm, in der Nacht erhöhen sich die zu e r-
wartenden Lärmbelastungen mit dem Prognose -Planfall 2020 gegenüber dem Nullfall um 
1,7dB(A) [= 53,4 dB(A)]. 
 
TABELLE 16: EINGANGS- UND EMISSIONSDATEN NULLFALL 2012 UND  PLANFALL 2020 
Planstraße DTV  
[Kfz/24h] 
MTag 
[Kfz/h] 
pTag 
[%] 
MNacht 
[Kfz/h] 
pNacht 
[%] 
L, m, E,T 
[dB(A)] 
L, m, E,N 
[dB(A)] 
Nullfall 2012 NORD 15.200 881 10 138 20 65,2 57,2 
        
MITTE 19.100 1.100 15 188 20 67,5 60,8 
        
SÜD 18.800 1.081 15 188 20 67,4 60,8 
        
Planfall 2020 NORD 10.500 600 17 112 22 65,2 58,9 
        
MITTE 12.400 706 20 138 27 66,5 60,5 
        
SÜD 12.800 731 19 138 27 66,5 60,5

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Aus schalltechnischer Sicht sind diese Veränderungen unbedenklich. Südlich der Pla n-
straße ist eine Reduzierung der Beurteilungspegel nachzuweisen und nördlich der Pla n-
straße ist die Lärmerhöhung nicht erheblich. 
 
Des Weiteren werden die Immissionsgrenzwerte de r 16. BImSchV eines Mischgebietes 
von 64 dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht mit einer Unterschreitung von 4 dB(A) 
am Tag und 0,6 dB(A) in der Nacht am Mennweg 154 und 7,9 dB(A) am Tag und 4,1 
dB(A) in der Nacht am Mennweg 145 deutlich unterschritten. 
 
DIN 18005 Schallschutz im Städtebau 
Die maximal zu erwartenden Beurteilungspegel im Einwirkungsbereich der Erschli e-
ßungsstraße (Planstraße) bzw. der Industriestraße (Umgehungsstraße Fühlingen) wurden 
mit 
 
≤ 68 dB(A) tags   ≤ 62 dB(A) nachts 
 
an der zum Verkehrsweg (Planstraße) nächstgelegenen Baugrenze, als äußere Abgre n-
zung der im Bebauungsplan festgesetzten Baufenster ermittelt. Im Verlauf der Industri e-
straße fallen die Verkehrslärmbelastungen etwas geringer aus. Der Orientierungswert der 
DIN 18005 für  Gewerbegebiete mit 65 dB(A) tags bzw. 55 dB(A) nachts wird bis zu 2 
dB(A) tags und 7 dB(A) nachts im Baufenster überschritten, der für Industriegebiete tags 
und nachts eingehalten.  
 
Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
In den Teilflächen des GE/GI-Gebietes sind nur Betriebe und Anlagen zulässig, deren Ge-
räusche die festgesetzten Emissionskontingente (L EK, s. TABELLE 12) weder tags noch 
nachts überschreiten. Bezogen auf die Immissionsorte, die sich in den Sektoren A – F be-
finden (s. Planzeichnung), erhöhen sich die Emissionskontingente jeweils um die festg e-
setzten Zusatzkontingente (s. TABELLE 13). 
 
Um die zulässigen Immissionskontingente in der Nacht einhalten zu können, ist die A n-
ordnung eines aktiven Lärmschutzes im Verlauf der Umfahrung bzw. der Betriebszufahrt 
westlich, südlich und östlich des Logistikzentrums in der Ausführung als Lärmschutzwand 
mit einer Höhe von mindestens 7,0 m über dem Niveau der Umfahrung bzw. der Betrieb s-
zufahrt erforderlich. 
 
Innerhalb der GI - und der Gewerbegebiete sind passive Schallschutzmaßnahmen von 
den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen nach DIN 4109:1989 zu treffen. Die Lärmp e-
gelbereiche entsprechen den in  TABELLE 14 zusammengestellten Anforderungen an die 
Luftschalldämmung.  
 
Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel über 45 dB(A) im Nach t-
zeitraum eine fensterunabhängige Belüftung durch s challgedämmte Lüftungseinrichtu n-
gen oder gleichwerti ge Maßnahmen bei geschlossenen F enstern und Türen sicher zu 
stellen.

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Bewertung 
Durch aktive Lärmschutzmaßnahmen können die Lärmkonflikte nutzungsverträglich gelöst 
werden. Dies erfolgt v. a. mittels textlicher Festsetzungen.  
Durch diese kann gewährleitet werden, dass gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse im 
Einflussbereich der Planänderung in den angrenzenden Ortslagen als auch innerhalb des 
Plangebietes gewährleitet werden. 
Die Planstraße als auch der p lanbedingte Mehrverkehr führen nicht zu zusätzlichen nicht 
verträglichen Lärmbelastungen. Die Grenzwerte der 16. BImschV werden eingehalten. 
 Seismische Aktivitäten 6.5.6.2
Die Niederrheinische Bucht gehört mit zu den seismisch aktivsten Gebieten Mitteleuropas 
und zeigt eine leichte bis moderate seismische Aktivität. Der Ort Köln befindet sich mit 
seinem Ortsmittelpunkt in der Erdbebenzone 1 Unterklasse T. Die Erdbebenzone 1 u m-
fasst Gebiete, denen gemäß des zugrunde gelegten Gefährdungsniveaus ein Intensität s-
intervall von 6,5 bis < 7,0 zugeordnet ist. Der zugehörige Bemessungswert der Bodenb e-
schleunigung ag beträgt in dieser Erdbebenzone 0,4 m/s2. Für den Schutz der Bevölk e-
rung und die erdbebensichere Au slegung von Gebäuden sind inner halb der Erdbebenzo-
nen 0 – 3 die Regelungen der DIN 4149:2005-4 "Bauten in deutschen Erdbebengebieten" 
zu berücksichtigen. Die Gefährdung innerhalb jeder Erdbebenzone wird als einheitlich a n-
genommen, abgesehen von Variationen, die sich durch unterschiedliche Untergrundb e-
dingungen ergeben. Dazu wird zwischen den geologischen Untergrundklassen R - Fels, S 
- weicher Untergrund und T - Untergrund vom Übergangstyp unterschieden. Die Unte r-
grundklasse T umfasst Übergangsgebiete zwischen Gebieten der Untergrundklasse R 
und der Untergrundklasse S sowie Gebiete relativ flachgründiger Sedimentbecken. 
 Kampfmittel 6.5.6.3
Eine Luftbildauswertung der Fläche hat mit Datum vom 21.08.2017, Aktenzeichen 22.5 -3-
5315000-521/17, bereits stattgefunden. Diese empfiehlt die Überprüfung der zu überbau -
enden Fläche am Westrand entlang des Geltungsbereichs, im süd -östlichen Teil des Flur-
stücks 425 und auf der Überschneidungsfläche des Mohlenwegs . Der Großteil des Änd e-
rungsbereichs wird als ‘geräumte Fläche‘ dargestellt. Dies bedeutet, dass durch die Luf t-
bildauswertung festgestellte Blindgänger geräumt und die Gesamtfläche nach ferroma g-
netischer Sondierung freigegeben worden sind. Nicht sondiert werden konnte n die Fläche 
des Mohlenwegs sowie die Fläche des Wirtschaftswegs am Westrand des untersuchten 
Grundstücks. Der Wirts chaftsweg gehört nicht zum Baugrundstück . Sofern gravierende 
Eingriffe in den Untergrund vorgenommen werden, wie bspw. Pfahlgründungen oder Ve r-
bau, sind für diesen Bereich Kampfmittelsondierungen durchzuführen. Die Kampfmitte l-
sondierbohrungen müssen vom Gr undstückseigentümer an eine zugelassene Firma b e-
auftragt werden. Die Freimessung dieser Bohrungen erfolgt dann durch das Amt für ö f-
fentliche Ordnung.

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6.5.7 Kultur- und sonstige Sachgüter 
(Gemäß § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe d BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes:  
BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz 
 
Bestand: 
Siedlungs- und kulturhistorisch handelt es sich beim Gebiet der Niederrheinischen Bucht 
um früh ausgebauten Raum, sog. Altsiedelland, welches aufgrund der fruchtbaren Böden, 
der Lage  am Rhein und der klimatischen Gunst früh durch den Menschen erschlossen 
wurde. Zeugnisse dessen in Form archäologischer Denkmäler sind in diesem Terrain 
nicht auszuschließen. Im Bereich der Industriestraße ist eine Fläche, die dem Bode n-
denkmalschutz unter liegt, gekennzeichnet und betrifft teilweise den südlichen Teil des 
Plangebiets mit dem nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG NW) unter Schutz gestellten 
Bodendenkmal Nr. 483 „römischer Ziegelbetrieb und metallzeitliche Siedlung“. Es gelten 
die Bestimmungen des DSchG NW. 
 
Prognose Nullfall: 
Zur Bewertung von Kulturgütern müssen Werte - und Funktionselemente mit kultureller 
Bedeutung, die von Menschenhand geschaffen wurden, erfasst werden. Sachgüter sind 
im Plangebiet nicht vorhanden. Zu den Kulturgütern zählen  Bodendenkmale. Zu bewerten 
sind nur Fundplätze im eigentlichen Bebauungsplangebiet. Kultur - und Sachgüter können 
durch anlagebedingte Wirkungen betroffen sein. Das Plangebiet überschneidet im Süden 
das eingetragene Bodendenkmal 483 „Röm. Ziegelbetrieb“. 
 
Der Bestandsbebauungsplan weist bereits eine kleine Fläche im Süden als Bodenden k-
mal Nr. 483 aus, die archäologische Prospektion hat sich zum damaligen Zeitpunkt noch 
im Prozess befunden, das Plangebiet wurde flächendeckend auf archäologische Bode n-
funde untersucht.  
 
Prognose Planung: 
Die Grabungen wurden mittlerweile durchgeführt mit dem Ergebnis, dass die Nullvariante 
ergänzt werden musste, so dass sich die Fläche des eingetragenen Bodendenkmals  in 
der Planzeichnung zur 7. Änderung größer darstellt als in der 5. Änderung. 
 
Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: 
Als Vermeidungsmaßnahme ergibt sich, dass das Bodendenkmal im Boden verbleibt und 
lediglich überbaut wird. Sollten im Rahmen der Erdarbeiten Hinweise auf Bodendenkmale 
auftreten, ist umgehend die dafür zuständige Behörde zu informieren. Funde und Fun d-
stellen sind in unverändertem Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise bis zu einer 
Entscheidung zu schützen.

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Bewertung: 
Eine Einschränkung der Baugrenzen ergibt sich nach Abstimmung mit der Bodenden k-
malpflege nicht, sofern das Bodendenkmal im Boden verbleibt und lediglich überbaut wird. 
Erhebliche Beeinträchtigungen sind nicht erkennbar. 
 
6.5.8 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen  
(Gemäß § 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB) 
 
Bestand: 
Die einzelnen Schutzgüter wurden für sich genommen bereits bewertet. Die nach den 
Vorgaben des BauGB zu betrachtenden Schutzgüter beeinflussen sich gegenseitig in u n-
terschiedlichem Maße. Diese Wechselwirkungen aufgrund von Verlagerungseffekten und 
komplexen Wirkungszusammenhängen sind zu thematisieren.  
 
Prognose (Plan/Nullvariante): Der Beeinträchtigung durch Umsetzung der Planung für die 
Schutzgüter Boden, Wasser, Klima, Mensch sowie Stadtbild kommt es in dieser Reihe n-
folge der Wirkintensität zu Beeinträchtig ungen. Diese Beeinträchtigungen sind durch die 
Überplanung des Raumes, d. h. durch Flächenentzug, miteinander verkettet. So bedingt 
eine Störung bzw. Überplanung des Bodens und des Wasserhaushaltes eine Beeinträc h-
tigung Klimas sowie des Stadtbildes.  
 
Durch die Planung im Rahmen der 5. Änderung des Bebauungsplans hat sich ergeben, 
dass eine erhebliche Verstärkung der Umweltauswirkungen infolge sich negativ verstä r-
kender Wechselwirkungen nicht zu erwarten sind. 
 
Unter Voraussetzung des Planungsrechts der 5. Änderung weisen die Schutzgüter bereits 
vor Umsetzung der Planung eine gestörte bzw. mehr oder weniger beeinträchtigte Ausbi l-
dung auf, welche sich nach Umsetzung der Planung nicht relevant verschlechtert. 
 
Bewertung:  
Erhebliche Umweltauswirkungen in Folge  sich negativ verstärkender Wechselwirkungen 
sind durch die Planung im Vergleich zur 5. Änderung nicht zu erwarten. 
 
6.5.9 In Betracht kommende anderweitige Planungsalternativen 
Im Rahmen der Erstellung des Bebauungsplanes wurden unterschiedliche Erschli e-
ßungsvarianten hinsichtlich der Straßenführung und anderer Aspekte untersucht. Von den 
untersuchten Varianten wurde die eingriffsärmste Ausführung ausgewählt und nochmals 
modifiziert. Unter anderem wurde die Führung der Planstraße stark verändert. Die E r-
schließung wird entsprechend den logistischen Erfordernissen nicht durch kreuzförmig 
angeordnete Planstraßen erfolgen, wie es die ursprüngliche Planung vorgesehen hat, 
sondern durch eine rechtwinkelig verlaufende Planstraße.

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/ 72 
 
 
 
 
Hinsichtlich der Umweltbelange und de s Eingriffes in die Schutzgüter Landschaftsbild und 
Boden überzeugt diese Variante durch minimierte Beeinträchtigungen gegenüber allen 
anderen Varianten. Diese Fassung ist den örtlichen Erfordernissen angepasst. Mit der 
vorliegenden Planung kann ein insges amt gut durchgrüntes und in den Ortsrand eing e-
bundenes Gewerbegebiet verwirklicht werden. Die Umweltauswirkungen sind gegenüber 
den vorhergehenden Planungen minimiert. 
 
6.6 Zusätzliche Angaben 
6.6.1 Verwendete Fachgutachten 
- PLANUNGSBÜRO FÜR LÄRMSCHUTZ ALTENBERGE GMBH SITZ SENDEN 
(Oktober 2017): Schalltechnische Untersuchung 70 100/13 – gemäß DIN 
18005/07.02 Schallschutz im Städtebau - zur 7. Änderung des Bebauungsplans 
6456/06 
 
- RK GMBH (18.01.2018): Verkehrliche Stellungnahme zur 7.Änderung des B -Plans 
6456/06 in Köln-Langel, Wülfrath 
 
- BÜRO FÜR FREIRAUMPLANUNG D. LIEBERT (09.06.2017): Artenschutzrechtl i-
che Prüfung – Abschlussbericht „B -Plan Nr. 6456/06 „Gewerbegebiet Langel“, 7. 
Änderung, Alsdorf  
 
- IMA COLOGNE GMBH (Februar 2009): Gutachterliche Stellungnahme zu der  Kfz-
bedingten Luftschadstoffbelastung im Bereich der Planung GE Langel auf der 
Grundlage eines Grobscreening-Modells, Köln 
 
- ADU COLOGNE; INSTITUT FÜR IMMISSIONSSCHUTZ GMBH ( Januar 2009): 
Schalltechnische Untersuchung zu den Schallemissionen und –immissionen zum 
Bestand (Kataster) des REWE-Frischezentrums in Köln-Langel, Köln 
 
- ADU COLOGNE; INSTITUT FÜR IMMISSIONSSCHUTZ GMBH ( Februar 2009): 
Schalltechnische Untersuchung zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 
6456/06 in Köln-Langel, Köln 
 
- ADU COLOGNE;  INSTITUT FÜR IMMISSIONSSCHUTZ GMBH ( März 2009): 
Stellungnahme zum vorzu sehenden Lichtimmissionsschutz zur 5. Änderung des 
Bebauungsplanes Nr. 6456/06 in Köln-Langel, Köln 
 
- INGENIEURBÜRO LOHMEYER GMBH UND CO. KG (Oktober 2017): 7. Änd e-
rung des Bebauungsplans Nr. 6456/06 in Köln -Langel – Luftschadstoffbetrachtun-
gen- 
 
- PTV AG, (November 2008): Köln -Langel – Verkehrsuntersuchung Erweiterung 
REWE-Verteilzentrum, Düsseldorf

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 Fachbeiträge 6.6.1.1
- PLANUNGSGRUPPE SKRIBBE -JANSEN GMBH (09.03.2010): Landschaftspfl e-
gerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 6456/06 „Gewerbegebiet Langel“, 
5. Änderung und Ergänzung der Stadt Köln, Münster 
 
- PLANUNGSGRUPPE SKRIBBE -JANSEN ( 10.04.2018): Ergänzung des Lan d-
schaftspflegerischen Fachbeitrags zur 5. Änderung des Bebauungsplan es Nr. 
6456/06 im Rahmen der 7. Änderung, Münster 
 
6.6.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswi r-
kungen (Monitoring) 
Planmäßig sind derzeit keine Maßnahmen vorgesehen. Sollte im Zuge der Plankonkret i-
sierung das Erfordernis zur Festlegung von Mon itoring-Maßnahmen erkennbar werden, 
sind diese entsprechend zu definieren. 
 
6.6.3 Allgemeinverständliche Zusammenfassung 
Das Plangebiet wird aus dem südwestlichen für Industrie - und Gewerbenutzung festg e-
setzten Bereich einschließlich der Verkehrsfläche zur Erschließung des Bebauungsplanes 
Nummer 6456/06, 5. Änderung und Ergänzung, gebildet. Es wird ergänzt durch einen 
Fuß- und Radweg, der das Gewerbe - und Industriegebiet mit der Robert -Bosch-Straße 
verbindet. Durch d ie vorliegende Bebauungsplanänderung wird die p lanungsrechtliche 
Voraussetzung geschaffen um auf einer Gesamtfläche von 138.464 m², welche größte n-
teils eine intensiv -landwirtschaftliche Vornutzung aufweist, ein Gebiet für Industrie und 
Gewerbe zu entwickeln. Mit der 7. Änderung des Bebauungsplans 6456/ 06 wird der Fl ä-
chenzuschnitt der Gewerbe - und Industrieflächen als auch die Erschließung verändert. 
Wie in Kap. 6.2 Bedarf an Grund und Boden  erkennbar ist, ändert sich der Flächenbedarf 
nicht. Es gibt im Vergleich zwischen der 5. Und 7. Änderung lediglich Verschiebungen i n-
nerhalb der einzelnen ausgewiesen en Bereiche Industriegebiete, Gewerbegebiete, Fl ä-
chen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und in sonstigen Bepflanzungen in GI & 
GE sowie Verkehrsflächen und öffentlichen Grünflächen. Der momentane Bestand setzt 
sich zu 100% aus Landwirtschaftlicher Nutz flächen einschließlich Wirtschaftswegen z u-
sammen.  
 
Die einzelnen Auswirkungen auf die Umwelt und die Schutzgüter wurden beschrieben und 
bewertet. Hierfür wurde auch der Landschaftspflegerische Fachbeitrag zur 5. Änderung 
des Bebauungsplanes Nummer 6456/06 ergänzt.

- 73 - 
 
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Folgende Umweltbelange werden im Umweltbericht als nicht betroffen eingestuft: 
 
Schutzgut Mensch 
 Altlasten: Es liegt kein Verdacht auf Altlasten und Ablagerungen vor. 
 
 Störfallvorsorge (Gefahrenschutz):  Das Plangebiet befindet sich nicht im ange-
messenen Sicherheitsabstand/Achtungsabstand von Störfallanlagen und ist somit 
nicht betroffen. 
Schutzgut Natur und Landschaft 
 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete:  Be-
züglich des Schutzgutes Natur und Landschaft ist zu  konstatieren, dass Gebiete 
von gemeinschaftlicher Bedeutung / europäische Vogelschutzgebiete (Natura 
2000-Gebiete), Naturschutzgebiete nicht betroffen sind. 
 
 Landschaftsplan: Die Darstellungen des Landschaftsplanes stehen den Festset-
zungen des Bebauungsplanes nicht entgegen. Der rechtskräftige Bebauungsplan 
überplant bereits rechtsverbindlich als Gewerbegebiet, Industriegebiet oder Stra-
ßenverkehrsfläche festgesetzte Bereiche. 
 
Schutzgut Wasser 
 Oberflächengewässer: Im Bereich des Plangebiets sind keine Flie ß- oder Stillge-
wässer vorhanden, so dass durch die Planung Oberflächengewässer nicht beei n-
trächtigt werden. 
 
 
Folgende Umweltbelange werden im Umweltbericht als betroffen eingestuft: 
 
Natur und Landschaft 
 Pflanzen: Bei der Vegetation verbessert sich die Artenvielfalt erheblich, ausgehend 
von einer ausschließlich betroffenen Ackerfläche.  
 
 Tiere: Durch die Planung – ebenso durch den Vollzug des rechtskräftigen Beba u-
ungsplans – erfolgt eine Vertreibung der Bodenbrüter  und Allerweltsarten. Ebenso 
werden die Nahrungsgäste vertrieben. Nach dem Heranwachsen der Pflanzfläche 
werden wiederum einige Flächen für Allerweltsarten interessant, eine Besiedlung 
erscheint wahrscheinlich. Mit Umsetzung der im Bebauungsplanänderungsbe reich 
sowie im Geltungsbereich der 5. Änderung festgesetzten Maßnahmen sind keine 
Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetzt zu erwarten.  
 
 Eingriff/Ausgleich:  Bei der naturschutzfachlichen Gegenüberstellung der aufgrund 
der rechtsverbindlichen 5. Änderung und Ergänzung festgesetzten Pflanzfläche 
und der durch die 7. Änderung geplanten Pflanz flächenfestsetzungen lässt sich 
zuerst ein geringes quantitatives Defizit von 273 m² konstatieren. Allerdings ist im 
Bereich des geplanten Versickerungsbeckens Sicker - und Landschaftsrasen fes t-
gesetzt, was insgesamt eine größere Auswahl an Biotoptypen ergibt . Bei der G e-

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/ 75 
 
 
 
 
genüberstellung der Konzeptionen und Flächendimensionierun gen mit Einbezi e-
hung der Pflanzflächen der 5. gegenüber der 7. Änderung lässt sich der Umstand 
feststellen, dass in der 7.  Änderung 17.258 BWP mehr als in der 5. Änderung und 
Ergänzung erzielt werden können. 
 
 Biologische Vielfalt: Aufgrund der oben genannt en Einschätzungen der Bestands - 
und der Planungssituation, ist nicht von einer verringerten biologischen Vielfalt und 
Artenvielfalt auszugehen.  Da die Ausgangssituation eine artenarme Monokultur 
darstellt, wird die biologische Vielfalt mithilfe der Pflanzungen erhöht. 
 
Landschaft 
 Die Planung weicht unwesentlich von den Festsetzungen des rechtskräftigen B e-
bauungsplans ab. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind identisch . Durch 
die geplante Durchgrünung , die insbesondere in den Randbereichen des Änd e-
rungsbereiches ortsbildrelevant ist, ist davon auszugehen, dass das Gebiet in spä-
testens 5 - 10 Jahren – nachdem ein längerer Gehölzaufwuchs stattgefunden hat, 
der die harten Kanten der Archi tektur verdeckt und auflöst – ansprechend au s-
sieht. 
Die Planung wei cht insofern von den Festsetzungen des rechtskräftigen Beba u-
ungsplans ab, als sie im Änderungsbereich zwei sieben Meter hohe Lärmschut z-
wände festsetzt. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind insofern identisch 
als die dahinterliegende höhere Bebauun g den Landschaftsbildeindruck maßge b-
lich beeinflusst. Diese ist weitgehend identisch mit dem bereits rechtskräftigen Z u-
stand. Durch den geplanten hohen Durchgrünungsgrad ist davon auszugehen, 
dass das Gebiet in ca. 10 Jahren – nachdem ein längerer Gehölzau fwuchs statt-
gefunden hat, der die harten Kanten der Architektur verdeckt und auflöst – an-
sprechend aussieht. 
 
Boden 
 Sparsamer Umgang mit Boden: Das Schutzgut Boden wird durch Bodenabtrag 
sowie besonders durch Versiegelung beeint rächtigt. Grundsätzlich gehen bei der 
Bebauung oder flä chenhaften Versiegelung alle Bo denfunktionen verloren. Dies 
bedeutet einen erheblichen Eingriff. Durch die jahrzehntelange agrarische Bewir t-
schaftung handelt es sich um einen Kulturboden, welcher bereits anthropogen 
überprägt ist, was bereits zu einer Störung der Bodenbildung und Unterbindung 
von Bodenbildungsprozessen geführt hat. Durch das Vorhaben werden ca. 13,85 
ha Fläche beansprucht . Davon werden c a. 20% der Flächen nicht versie gelt und 
bleiben für die Bodenbildung erhalten. Die Überplanung ist bereits mit der 5. Ände-
rung des Bebauungsplans Nr. 6456/06 zulässig.  
 
Wasser 
 Hochwasser: In ihrer Auswirkung auf den Hochwasserschutz und die po tentielle 
Gefährdung durch Ver sagen von Hochwasserschutzeinrichtungen als auch durch 
aufsteigendes Grundwasser kommt es im Planfall gegenüber dem rechtskräftigen 
Bebauungsplan nicht zu geänderten Auswirkungen. Vorsorge kann durch bauliche 
Anpassungen getroffen werden.

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 Grundwasser: Da sich der Anteil der potentiell versiegelten Fläche (Gewerbe - und 
Verkehrsflächen, GRZ 0,8) zwischen der 5. und 7. Änderung nicht erhöht , wird die 
Grundwasserneubildungsrate nicht weiter verringert. Im Unterschied zum recht s-
kräftigen Bebauungsplan ist ein S ickerbecken geplant und mit entsprechenden 
Pflanzfestsetzungen belegt. Die Auswirkungen der Planänderung sind gering , wir-
ken sich auf die Grundwasserneubildung aber positiv aus. 
 
 Starkregenereignisse: Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der 
„Starkregengefahrenkarte“ der Stadtentwässerungsbetriebe eine Überflutungsg e-
fährdung vor. 
 Im Rahmen der Planung  und Bebauung  ist dies zu berücksichtigen  und durch 
bauliche Maßnahmen Rechnung zu tragen.  
 
 Abwasser: Das Plangebiet wird neu erschlossen. Die Entsorgung des Abwassers 
über einen Anschluss an den vorhandenen Kanal in der Robert -Bosch-Str. ist g e-
währleistet. Das Niederschlagswasser wird in dem geplanten Sickerbecken über 
belegte Bodenschichten versickert. Die Versickerung des Niederschlagswass ers 
der Dachflächen innerhalb des Geltungsbereiches über belebte Bodenschichten 
ist festgesetzt. 
 
Klima und Luft 
 Klima, Kaltluft/Ventilation 
Durch die Überplanung des Ackers durch großflächige Gebäude  und die Anlage 
von Stellplatzflächen wird das Klimatop von einem Freilandklima in Richtung einer 
städtischen Wärmeinsel hin verschoben. Das Gebiet wird zukünftig keine ve r-
gleichbaren, stadtklimarelevanten Mengen an Frisch - oder Kaltluft produzieren. 
Durch die Begrünung, die unter anderem auch zur Beschattung v on Flächen führt 
und die Schaffung einer Entwässerungsmulde wird dieser Effekt abgemildert.  Die 
Nullvariante (= Zustand 5. Änderung) entspricht mit gewissen Schwankungen der 
Planvariante, da der rechtsverbindliche Bebauungsplan bereits Gewerbe - und In-
dustrieflächen mit potentiellen Luftbarrieren und Versiegelungsflächen festsetzt. 
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung 
 Luftschadstoffe: Die Planung hat nur geringe Auswirkungen auf das Schutzgut 
Luft. Aus lufthygienischer Sicht führt der prognostizierte Kfz-Verkehr durch die ge-
plante Nutzung im Bebauungsplangebiet Nr. 6456/06 in Köln -Langel an umliegen-
den Gebäuden nicht zu we sentlichen Erhöhungen der Immissionen und nicht zu 
Konflikten mit den Grenzwerten der 39. BImSchV. 
 
 Erneuerbare Energien/Energieeffizienz: . Diese Teilschutzgüter werden auf der 
kleinmaßstäblichen Ebene der Ausführungs - und Genehmigungsplanung abgea r-
beitet. Die bestehenden Verordnungen, Gesetze und Anweisungen werden beac h-
tet.

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/ 77 
 
 
 
 
 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht/Gerüche), sachgerech ter U m-
gang mit Abfällen und Abwässern:  Durch die Planumsetzung werden keine unübl i-
chen Emissionen erzeugt. Geeignete Maßnahmen können im Rahmen der Ba u-
ausführung umgesetzt werden. 
 
 Lärm: Durch aktive und passive Lärmschutzmaßnahmen können die Lärmkonflikte 
nutzungsverträglich gelöst werden. Dies erfolgt v. a. mittels textlicher Festsetzu n-
gen sowie Nachweisen im Lärmgutachten . Festgesetzt wurde eine Geräuschko n-
tingentierung sowie Zusatzkontingente, Lärmschutzwände innerhalb der Gewerbe- 
und Industrieflächen und Lärmpegelbereiche.  
Durch diese kann gewährleitet werden, dass gesunde Wohn - und Arbeitsverhält-
nisse sowohl im Einflussbereich der Planänderung in den angrenzenden Ortslagen 
als auch innerhalb des Plangebietes gewährleitet werden. 
Die Planstraße sowie der planbedingte Mehrverkehr führen nicht zu zusätzlichen 
nicht verträglichen Lärmbelastungen. Die Grenzwerte der 16. BImschV werden 
eingehalten.  
 
Kultur- und sonstige Sachgüter  
Eine Einschränkung der Baugrenz en ergibt sich na ch Abstimmung mit der Bode n-
denkmalpflege nicht, sofern das Bodendenkmal im Boden verbleibt und lediglich 
überbaut wird. Erhebliche Beeinträchtigungen sind nicht erkennbar.  
 
o Bodendenkmäler:  Das Bodendenkmal ist im Bebauungsplan dargestellt. 
 
 
Die Umweltauswirkungen, die sich durch die 7. Planänderung im Verhältnis zur 5. Änd e-
rung ergeben, verursachen in allen Umweltbelangen nur geringe Veränderungen in den 
Auswirkungen. Dies geht damit einher, dass die mit Gewerbe - und Industrieflächen und 
der Erschließung beplante Fläche identisch ist und sich nur innerhalb dieses Bereiches 
geringfügige Veränderungen ergeben. Zur Kompensation der Auswirkungen auf die U m-
weltbelange im Plangebiet der  7. Änderung ist der gesamte Bereich der 5. Änderung mit 
allen dort verankerten Maßnahmen (insbesondere Ausgleichsmaßnahmen) mit heranz u-
ziehen.

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7 Nachrichtliche Übernahme, § 9 Abs. 6 BauGB 
Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden folgende Festsetzungen nachrichtlich in das Plangebiet 
übernommen: 
 
1. Die auf der Grundlage des § 19 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch Veror d-
nung festgesetzte Wasserschutzzone III B des  Wasserwerkes Weiler für das 
gesamte Plangebiet. 
  
2. Das nach § 2 Abs. 1 und 5 Denkmalschutzgesetz NW (DSchG NW) unter 
Schutz gestellte Bodendenkmal Nr. 483 am Mohlenweg. 
8 Planverwirklichung 
Die Umsetzung der Nutzungen im Bebauungsplanbereich ist kurz - bis mittelfristig geplant. 
Ein Bodenordnungsverfahren ist nicht erforderlich. 
8.1 Hinweise und Kennzeichnungen 
Bodendenkmalpflege 
Im Süden des Plangebiets liegt das eingetragene Bodendenkmal Nr. 483 „Römischer Zi e-
geleibetrieb und metallzeitliche Siedlung“. Jede Beba uung ist mit dem Römischen -
Germanischen Museum/ Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln abzusti m-
men. Im städtebaulichen Planungskonzept wurde die Ausdehnung des Bodendenkmals 
„Römische Ziegelei“ entsprechend der jüngsten Erkenntnisse der Bodendenk malpflege 
übernommen. Die ursprüngliche Darstellung des Bodendenkmals im Bebauungsplan ist 
somit als obsolet anzusehen. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich Bode n-
denkmäler im Plangebiet befinden, müssen die zuständigen Stellen eingeschaltet werde n, 
sollten Anzeichen für Bodendenkmäler bekannt werden. 
 
Einsichtnahme Unterlagen 
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der Bebauungsplanu r-
kunde verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fa s-
sung Anwendung. Sie werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kata s-
ter der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus, Willy -Brandt Platz 2, 
50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 
 
Hochwasser 
Das Plangebiet liegt im Hochwasser Risikogebiet des Rheines. Das Plangebiet ist bis 
11,90 m Kölner Pegel gegen Hochwasser vom Rhein durch baulichen Hochwasse r-
schutz geschützt. Bei einem Hochwasserereignis, das ein 200 -jährliches Hochwa s-
serereignis (11,90 m Kölner Pegel) übersteigt, kann es zu Überflutungen kommen. Bei 
der Planung von technischen Vorsorgeeinrichtungen sind die Auswirkungen von au f-
steigendem Grundwasser sowie einer Überflutung zu berücksichtigen.

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Starkregenereignis 
Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der „Starkregen Gefahre n-
karte“ der der Stadtentwässerungsbetriebe eine Überflutungsgefährdung vor. Ba u-
maßnahmen im Plangebiet sind mit den Stadtentwässerungsbetrieben abzustimmen. 
 
Artenschutz 
Laut artenschutzrechtlicher Prüfung Stufe 2 vom 09.06.2017 (D. Liebert, Büro für Frei-
raumplanung, „ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG ABSCHLUSSBERICHT - 
B-Plan Nr. 6456/06 „Gewerbegebiet Langel“ 7. Änderung“, Alsdorf) ergeben sich ke i-
ne Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). 
bzw. keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG. 
 
Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen sind folgende Maßnahmen zu treffen: 
 
 Die Beseitigung von Vegetation muss außerhalb der Brut - und Au f-
zuchtzeit wildlebender Vogelarten stattfinden, d.h. au ßerhalb des Zei t-
raums 1. März bis 31. Oktober. Im Rahmen der avifaunistischen Unte r-
suchung konnte einzig die Feldlerche als planungsrelevante Arte nac h-
gewiesen werden. 
 Falls die Beseitigung von Vegetation innerhalb des Zeitraumes 1. März 
bis 31. Oktober st attfinden soll, ist vorab eine ökologische Baubegle i-
tung einzurichten, die sicherstellt, dass Individuen sowie Fortpfla n-
zungs- und Ruhestätten von wildlebenden Vogelarten rechtzeitig ident i-
fiziert und geschützt werden können. 
 Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatschG werden bei Umsetzung der 
Planung nicht verletzt, sofern die genannten Vermeidungsmaßnahmen 
Berücksichtigung finden. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen im Si n-
ne des § 44 Abs. 5 BNatSchG sind nicht erforderlich. 
 
Artenschutzrechtliche Regelungen erfolgen im Baugenehmigungsverfahren. 
 
Boden 
Die Bestimmungen des Bundes -Bodenschutzgesetzes, der Bundes -
Bodenschutzverordnung und Altlastenverordnung und des Landesbodenschutzgese t-
zes NRW sind zu beachten. 
 
Denkmalschutz 
Bei Erdeingriffen sind die §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) - die 
Meldepflicht und das Verhalten bei der Entdeckung von archäologischen Bodenfu n-
den - zu beachten.

- 79 - 
 
 
 
 
 
 
Niederschlagswasser 
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG NRW) ist das anfallende Niederschlagswa s-
ser vor Ort zu versickern. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere 
Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten. 
 
8.2 Städtebaulicher Vertrag 
Die Umsetzung der gestalterischen Vorgaben zur Freiraumgestaltung sowie die Umse t-
zung der Lärmschutzeinrichtung werden in einem städtebaulichen Vertrag gesichert. 
 
8.3 Kosten  
Die entstehenden Kosten der Stadt Köln für die Planstraßen reduzieren sich durch die 
vorliegende 7. Änderung gegenüber der 5. Änderung und Ergänzung. Der Ausbau der E r-
schließungsstraße und der Entwässerung soll im Auftrag der Stadt Köln durch StEB erfo l-
gen. Dabei soll die Planung der Entwässerung wie auch die Ausführung ebenfalls durch 
die StEB erfolgen. Die Planung der Verkehrsflächen bis einschließlich Phase 5 gem. § 47 
HOAI wird durch TransGourmet durchgeführt. Die weiterführende Planungsleistung soll 
durch das Amt für Straßen und Verkehrstechnik der Stadt Köln erfolgen.

Anlage 1 Geltungsbereich

432 Zeichen

Geltungsbereich der 
7. Bebauungsplan-
änderung
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHU
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
GLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ
Anlage 1
N
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nummer 6456/06 
Gewerbegebiet Langel in Köln-Fühlingen/Merkenich, 7. Änderung
0D‰VWDE
0 200100 400 600 Meter

Anlage 2 Ausschnitt B-Plan

4320 Zeichen

Robert-Bosch-Straße
Mohlenweg
P
(2)
(12)
44
II
I
F
F
I
I F
F
[50]
5 m Leitungsrecht zugunsten
der Versorgungsträger
(1)
Lagerplatz
(13)
(12) (11)
(9)
(7)
(6)
(8)
(5)
(10)
P
P
P
P
P
P
I
I
I
I
I
I
I
I
I
P
P
B
D
M4/3M4/5
M9
M4/6
M4/5
FRFR
FR
FR
FR
FR
FR
FR
FR
FR
FR
FR
FR
FR
FR
FRFR
FR
FR
Mennweg L43
Hitdorfer
Fährweg L43
Heinrichshofweg
Am Kutzpfädchen
GE     Zone 2
GI 1   Zone 2
I F
Dipl. Ing. Arch. Amtsleiterin
Köln, den
A. Textliche Festsetzungen
Zusatzkontingente des Sektors
+7 / +2 dB(A)   -    tags / nachts
Sektor A
+7/+2 dB(A)
Verkehrsflächen
öffentliche Grünfläche, zugleich Aus-
Fuß- und RadwegFR
gleichsflächen der 5. B.-Planänd. mit
Fläche zum Anpflanzen von
Mit Geh-, Fahr- und Leitungs-rechten zu belastende Flächen
Bäumen, Sträuchern  und  sonstigen
Umgrenzung von Flächen, die dem
Bodendenkmalschutz unterliegen
(nachrichtliche Darstellung)
Emissionskontingente L
z. B. Teilfläche 1
tags / nachts
(vgl textl. Festsetzung Ziff. 4.1)
TF 1
LEK 66/44 dB(A)
D Schutz gegen schädliche Umweltein-
Flächen für besondere Anlagen zum
Lärmschutzwand H: mindestens 7,00m
Erhalt von Bäumen
N
Bebauungsplan-Entwurf
Nr. 6456/06
Maßstab 1:1 000
Arbeitstitel: Gewerbegebiet Langel
in Köln-Fühlingen/Merkenich, 7. Änderung
Offenlageexemplar
Zeichenerklärung
Bestand
0 50 100 Meter
Lärmpegelbereich nach
DIN 4109
    V
erforderliches bewertetes
Schalldämmmaß der
Außenbauteile R`w, res dB(A)
Wohnräume Büroräume
45                  40
Es wird bescheinigt, dass diese Planunterlage
den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Plan ZV
entspricht.            (Stand: 09.Mai 2017)
sead Vermessung
Bayernstraße 65
50678 Köln
öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/in
Köln, den
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die
Planaufstellung am 28.01.2016 nach § 2 Abs.
1 BauGB beschlossen. Der Beschluss wurde
am 02.03.2016 ortsüblich bekannt gemacht.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung hat in
der Zeit vom 16.06.2016 bis 30.06.2016 nach
§ 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden.
Bezirksbürgermeister/in
Köln, den
Der Planentwurf hat in der Zeit
vom                          bis
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
öffentlich ausgelegen.
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Planentwurf ist nach § 4 Abs. 3 BauGB
durch Beschluss des Rates am
geändert worden.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Rat hat diesen Bebauungsplan in seiner
Sitzung am                nach § 10 Abs. 1 BauGB
als Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8
BauGB beschlossen.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans
durch den Rat einschließlich des Hinweises
nach § 10 Abs. 3 BauGB wurde am
ortsüblich bekannt gemacht.
Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungs-
plan in Kraft.
Für den Planentwurf
Beigeordneter
Köln, den
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Stadtentwicklung, Planen und
Bauen
topografische Begrenzung
Flurstücksgrenze mit Grenzpunkten
Dachformen
Zahl der Vollgeschosse
vorhandene Gebäude
Geländehöhe
I,III
S, W, P, B
Geh- und Radweg
Hausnummern(9) 25 a
P Stellplatzanlage
Frei- und Verkehrsanlagen
Flurstücksnummer
Laubgehölzbestand
Grenze des räumlichen Geltungs-
bereiches des Bebauungsplanes
Planung
Grundflächenzahl
Baumassenzahl
abweichende Bauweise
Gewerbegebiet
Industriegebiet
Baugrenze
Grenze zwischen Nutzungsarten
Gebäudehöhe
10
0,8
a
GI
GH
GE
auch gegenüber Verkehrsflächen
besonderer Zweckbestimmung
Straßenbegrenzungslinie
EK
Bereich ohne Ein- und Ausfahrt
GH 57,10
müNN
GI 2   Zone 2
0,8 10
a
TF 3 LEK =
68/45 dB(A)
GE 1   Zone 1
0,8 10
a GH 51,80
müNN
TF 4 LEK =
67/45 dB(A)
GE 2    Zone 1
0,8 10
a GH 52,30
müNN
TF 5 LEK =
60/35 dB(A)
GH 58,00
müNN
GI 1   Zone 2
0,8 10
a
TF 2 LEK =
67/46 dB(A)
GI 4   Zone 3
0,8
Sektor A
+6/+2 dB(A)
Sektor F
+10/+5 dB(A)
Sektor E
+6/+2 dB(A)
Sektor D
+5/+3 dB(A)
Sektor C
0/0 dB(A)
Sektor B
+16/+10 dB(A)
GH 51,80
müNN
GI 3   Zone 2
0,8 10
a
TF 1 LEK =
67/45 dB(A)
Bepflanzungen
Maßnahmenbezeichnungen (siehe:
C. Nachrichtliche Übernahmen)
Immissionsschutzgesetzes
einwirkungen im Sinne des Bundes-
Ausgleichsflächen der 1.-4. B-Plan-
änderung (Ausgleich für Eingriffe 
außerhalb des Geltungsbereiches der 
5. Änderung)
Maßstab 1:5.000
Anlage 2
Arbeitstitel: Gewerbegebiet Langel in Köln-Fühlingen/Merkenich, 
       7. Änderung
Bebauungsplan-Entwurf Nummer 6456/06, 7. Änderung
ohne Maßstab

Beratungsverlauf (2)

17.05.2018 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 17.4 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
17.05.2018 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 10.2.6 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3392/2017
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
30.04.2018
Erstellt
07.11.2017 08:24