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2487/2023

Beantwortung einer Anfrage eines sachkundigen Einwohners betreffend "Baulandmobilisierungsgesetz" (AN/1284/2023)

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 04.08.2023

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Nächste Beratung: Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales, Sitzung am 28.08.2023

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

4559 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/VI/3 
 
Vorlagen-Nummer   04.08.2023 
 2487/2023 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In-
ternationales 28.08.2023 
 
Beantwortung einer Anfrage eines sachkundigen Einwohners betreffend 
"Baulandmobilisierungsgesetz" (AN/1284/2023) 
 
Die Verwaltung beantwortet die Fragen wie folgt:  
 
1. Ich frage die Verwaltung, ob die Möglichkeit des Baulandmobilisierungsgesetzes 
vom 07.05.2021 in Köln bereits zu konkreten Maßnahmen geführt haben?  
 
Die Verwaltung hat sich bereits intensiv mit den Änderungen im Rahmen des Baulandmo-
bilisierungsgesetzes beschäftigt. Erst seit Inkrafttreten der begleitenden Rechtsverordnung 
des Landes NRW (BaulandmobilisierungsVO NRW) am 07.01.2023 sind alle Bestandteile 
anwendbar. Dies betrifft insbesondere die Erweiterung des Vorkaufsrechts, die Erleichte-
rung der Erteilung von Befreiungen von Festsetzungen eines Bebauungsplanes sowie die 
Verhängung von gemeindlichen Baugeboten. 
 
Beispielsweise wurde in den vergangenen Monaten verwaltungsseitig intensiv geprüft, wel-
che Vorhaben mithilfe der nun erleichterten Befreiungsmöglichkeit gemäß § 31 Abs. 3 
BauGB zulässig werden, selbst wenn die Grundzüge der Planung betroffen sind. Eine 
Reihe von Wohnungsbauprojekten werden mit der Novellierung nun mittels Erteilung von 
Befreiungen umsetzungsfähig. Davon hat die Verwaltung schon Gebrauch gemacht und 
solche weitergehenden Befreiungen erteilt bzw. wird dies vornehmen. 
 
2. Wird überlegt, das kommunale Verkaufsrecht öfter durchzusetzen und ist dies be-
reits seit der Geltung des Gesetzes genutzt worden?  
 
Seit mehreren Jahren macht die Stadt Köln wieder von der in den §§ 24 ff BauGB angeleg-
ten gesetzlichen Vorkaufsrechten Gebrauch. Hierdurch konnten zum einen Flächen für den 
Gemeingebrauch erworben, aber insbesondere im Rahmen von sogenannten Abwen-
dungsvereinbarungen Bauverpflichtungen begründet werden. Diese stellen sicher, dass 
Wohnbaugrundstücke nicht bloß zu Spekulationszwecken gehandelt, sondern tatsächlich 
mit Wohngebäuden bebaut werden. 
 
Gerade für Grundstücke mit städtebaulichen Missständen sowie sogenannten „Schrottim-
mobilien“ eröffnet das Baulandmobilisierungsgesetz neue Handlungsmöglichkeiten. Jedoch 
setzt dies voraus, dass es überhaupt zu einem Verkauf kommt und dieser Verkauf kein 
„share deal“ (Anteilskauf) ist. Gerade bei den Problemimmobilien kommt es jedoch in der 
Regel zu einem share deal. In der Praxis kommt den erweiterten Vorkaufsrechtstatbestän-
den zumindest in Köln keine merkliche Wirkung zu.

2 
 
 
 
3. Gibt es für bestimmte Grundstücke oder Bauten bereits die Erweiterung von Bauge-
boten für bisher nicht genutzte Objekte?  
 
Voraussetzung für die Anwendung des Baugebotes nach §176 BauGB ist die wirtschaftli-
che Zumutbarkeit, die Notwendigkeit der Durchführung der Maßnahme aus städtebauli-
chen Gründen und auch die Bereitschaft der Kommune zur Übernahme des Grundstücks 
und Durchführung der Maßnahme. Aktuell wird das Baugebot nicht angewendet. Aus Sicht 
der Verwaltung ist die Nutzung dieses Instruments ein letztes Mittel bei der Hebung von 
Baupotenzialen, wenn die Aktivierung auf andere Weise nicht gelingt. 
 
4. Gibt es bereits Erweiterungen des Umwandlungsgebotes von Mietwohnungen in Ei-
gentumswohnungen?  
 
Mit Inkrafttreten der BaulandmobilisierungsVO NRW ist Köln als Gebiet mit einem ange-
spannten Wohnungsmarkt ausgewiesen worden. Dadurch stehen der Kommunen nun ver-
schiedene Handlungsinstrumente zur Verfügung. Hierbei nicht inbegriffen ist die Anwen-
dung des § 250 BauGB (Bildung von Wohnungseigentum) in Gebieten mit angespannten 
Wohnungsmärkten. Erforderlich für die Anwendung des § 250 BauGB wäre eine eigene 
Verordnung. Somit besteht keine Rechtsgrundlage für einen Genehmigungsvorbehalt von 
Miet- in Eigentumswohnungen in Köln. 
 
5. Ist daran gedacht, die neuen Regelungen dieses Gesetzes in den zurzeit in Arbeit be-
findlichen Bebauungsplänen Parkstadt-Süd, Deutzer Hafen und Kreuzfeld anzuwen-
den?  
 
Für die genannten Projekte wird aktuell und in den kommenden Jahren neues Planungs-
recht zur Umsetzung der großen Wohnungsbauvorhaben geschaffen. Sofern sich Vorteile 
aus der Anwendung des Baulandmobilisierungsgesetzes ergeben, wird dies verwaltungs-
seitig geprüft. Das Baulandmobilisierungsgesetz ist (zunächst) befristet bis zum 
31.12.2024. Hier geht es somit vor allem um kurzfristige Impulse zur Belebung des Woh-
nungsbaus. 
 
 
 
Gez. Greitemann

Beratungsverlauf (1)

28.08.2023 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2487/2023
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
04.08.2023
Erstellt
03.08.2023 11:19