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3307/2017

Planfeststellungsverfahren für den Umbau des Autobahnkreuzes Köln-Nord (BAB 1 / BAB 57) einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an Verkehrswegen und Anlagen Dritter auf dem Gebiet der Stadt Köln

Beschlussvorlage Ausschuss 14.11.2017

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 6 (Chorweiler), Sitzung am 14.12.2017, TOP 9.2.1

Anlage 4 - Beschluss der Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) vom 18.04.2016

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Anlage 3 - Erläuterungsbericht

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Anlage 2 - Übersichtslageplan (Ausschnittsvergrößerung Knotenpunkt)

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Anlage 6 - Stellungnahme an die Bezirksregierung Köln

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Beschlussvorlage Ausschuss

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Anlage 8 - Anlage 2 zur Stellungnahme an die Bezirksregierung Köln (Maßnahmenkatalog für Bauarbeiten in Wasserschutzgebieten)

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Anlage 5 - Auszug aus dem Stadtplan (Lage Lärmschutzdeckel ' Lage AK Köln-Nord)

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Anlage 7 - Anlage 1 zur Stellungnahme an die Bezirksregierung Köln (Ergebnis der Wohnbauflächensuche für den Stadtbezirk Chorweiler)

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Anlage 1 - Übersichtslageplan (Gesamt)

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Anlage 4 - Beschluss der Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) vom 18.04.2016

4278 Zeichen

Fraktion in der Bezirksvertretung 4 – Ehrenfeld 
 
Bezirksrathaus Ehrenfeld 
Venloer Str. 419-421, 50825 Köln 
Tel: 0221 / 221-94317 
Fax: 0221 / 22194320 
Eingang beim Bezirksbürgermeister: 04.04.2016 
AN/0550/2016 
Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 18.04.2016, TOP 8.3 
 
Wohnen mit Parkblick – Lärmschutzdeckel aus Wohnbauten über der A57 
 
Sehr geehrter Bezirksbürgermeister, sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, 
wir bitten Sie, folgenden Antrag in die Tagesordnung der Sitzung der 
Bezirksvertretung Ehrenfeld am 18.04.2016 aufzunehmen: 
 
Wohnraum in Köln ist bereits Mangelware und wird immer knapper. Als 
Lösungsmöglichkeiten werden dabei 
Living Bridges  über den Rhein oder auch ein 
Hochhausring  um die Innenstadt diskutiert. 
 
Auch die Stadtverwaltung hat auf Grundlage einer Bedarfsrechnung von 
Wohnraum bis 2029 weitere Flächenentwicklungspotentiale identifiziert. Die von 
der Verwaltung ausgearbeitete konkrete Umsetzung des 
Stadtentwicklungskonzeptes Wohnen (STEK Wohnen, hier: Neue Flächen für den 
Wohnungsbau) ( 
Ds. Nr. 1028/2015 ) geht von einer Deckungslücke von 17.000 
 
Herrn Bezirksbürgermeister  
Josef Wirges  
Frau  Oberbürgermeisterin 
Henriette Reker

- 2 - 
Wohnungen bis 2029 aus. Im Stadtbezirk Ehrenfeld sollen deshalb neue Flächen 
mit 290 Wohneinheiten ausgewiesen werden. Das ist zu wenig! 
Bei einer gleichbleibenden Haushaltsgröße von 1,81 Personen je Haushalt kann so 
lediglich Wohnraum für 525 Personen geschaffen werden. 
Doch bereits jetzt geht die Verwaltung von einer unterdrückten Nachfrage nach 
8.000 Wohnungen bis 2019 aufgrund von unfreiwilliger Untermietverhältnisse 
wegen der zu hohen Mieten aus. 
Zudem sagt der Bericht zur Kleinräumigen Bevölkerungsprognose für Köln 2015 
bis 2040 ( 
Ds. Nr. 0857/2016 ) eine Bevölkerungszunahme im Stadtbezirk Ehrenfeld 
um 9.300 zwischen 2014 und 2025 auf 114.200 voraus. 
Nach den „ 
Kölner Stadtteilinformationen – Einwohnerzahlen 2015 “ betrug die 
Zahl der Einwohner*innen im Stadtbezirk Ende 2015 bereits mehr als 107.000. 
D.h. ein knappes Drittel des prognostizierten Bevölkerungswachstums bis 2025 
fand bereits in dem einen Jahr von 2014 nach 2015 statt!  
Das bedeutet, dass dringend mehr Wohnraum gebraucht wird und die 
vorhandenen und vorgeschlagenen Flächen zukünftig kaum ausreichen werden.

- 3 - 
Beschluss: 
Die Verwaltung wird beauftragt, 
eine Überbauung der BAB 57 mit Wohnbauten zu prüfen, vorrangig im Bereich 
zwischen Ossendorfer Straße und Wöhlerstraße. Dabei ist sicherzustellen, dass 
mindestens 30 Prozent sozial geförderter Wohnungsbau sind. 
Zu prüfen wäre auch, wie eine Überbauung für einen Fahrradschnellweg zu nutzen 
wäre. 
Wir bitten insbesondere darzustellen unter Berücksichtigung der 
Flächenpotentiale: 
1)  Anzahl der möglichen Wohneinheiten 
2)  Eine grobe Kostenschätzung der Überbauung 
3)  Mögliche Finanzierungsmöglichkeiten (EU, Bund, Land) 
  
Begründung: 
Die Wohnungsnot in Köln ist groß und wird weiter zunehmen. Das bedarf auch 
unkonventioneller Lösungen! 
Die Überbauung der BAB 57 mit Wohnbauten würde dazu beitragen, die 
Wohnungsnot zu lindern und könnte mehrere positive Nebeneffekte erzielen. 
Eine Überbauung bestehender Verkehrsflächen verhindert weiteren Flächenfraß. 
Dies trägt zudem dazu bei, Grünflächen und Kaltluftschneisen zu erhalten, die 
helfen, den Klimawandel in der Großstadt halbwegs verträglich zu gestalten. 
Zudem erfüllt die Überbauung der BAB 57 das Ziel des Handlungsfeldes 
Innenentwicklung des 
Stadtentwicklungskonzeptes Wohnen . Aufgrund seiner Lage 
stellt die Überbauung der Autobahn eine Innenverdichtung dar, deren 
Wohnbauten zum großen Teil auch sehr gut an den ÖPNV angeschlossen sind.

- 4 - 
Ferner könnte eine Überbauung der BAB 57 positiv die Ziele der 
Lärmaktionsplanung ( 
Ds. Nr. 2422/2015 ) aufgreifen und dem mehrfach 
geäußerten Interesse der Anwohner*innen Rechnung tragen (Ds. Nrn. 
AN/0584/2013 , 2576/2014  und 4039/2015 ). 
Als weiterer positiver Nebeneffekt könnten zudem die Brücken für 
Fußgänger*innen und Fahrradfahrer*innen über die Autobahn barrierefrei 
umgebaut werden. 
  
Mit freundlichen Grüßen 
gez.  
  
Berndt Petri Christoph Besser 
(Fraktionsvorsitzender)  (Bezirksvertreter)

Anlage 3 - Erläuterungsbericht

212623 Zeichen

Bundesrepublik Deutschland                                                                                  Unterlage 1 
- Bundesstraßenverwaltung -  
Land Nordrhein-Westfalen         
                                   Projis-Nr.: 5171006120 30 NW  
Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen                             Projekt-Nr.: 46-7004 
Regionalniederlassung Rhein-Berg 
 
 
Feststellungsentwurf für den Umbau des Autobahnkreuzes Köln-Nord,  
BAB 1 / BAB 57 
 
BAB   1: von Bau-km 119+200 bis Bau-km 120+500 
BAB 57: von Bau-km 118+860 bis Bau-km 120+430 
 
in den Gemarkungen Longerich und Esch 
 
kreisfreie Stadt Köln 
Regierungsbezirk Köln 
 
 
 
Erläuterungsbericht      Aufgestellt: 
                                                                           Köln, den 12.05.2017 
 
        Regionalniederlassung Rhein-Berg 
        Projektgruppe Kölner Ring 
        Im Auftrag 
 
           
        gez. Raithel 
        ……………………………………………. 
                 
 
                                                                                              
  
Satzungsgemäß ausgelegen 
in der Zeit vom   _______________________      
                bis   _________________(einschließlich)  
in der Stadt / Gemeinde  __________________ 
 
 
 
 
Zeit und Ort der Auslegung sind rechtzeitig 
vor Beginn der Auslegung ortsüblich be- 
kannt gemacht worden. 
 
Stadt / Gemeinde:   _____________________ 
 
 
 
(Unterschrift) 
 
 
 
(Dienstsiegel)

Straßen . NRW.    Planfeststellung 
Regionalniederlassung Rhein-Berg   Umbau AK Köln-No rd, BAB 1 / 57 
Außenstelle Köln   Unterlage 1  
 
 
Erläuterungsbericht  II 
Inhaltsverzeichnis 
 
Abkürzungsverzeichnis ...................................................................................................................... IV 
 
Abbildungsverzeichnis ....................................................................................................................... VI  
Tabellenverzeichnis ........................................................................................................................... VII  
1 Allgemeines zur Baumaßnahme ..................................................................................... 1 
1.1  Planerische Beschreibung und Planungsgrundlagen .................................................. 1 
1.1.1  Lage im Straßennetz ........................................................................................... 1 
1.1.2   Planfeststellungsabschnitte: ............................................................................... 2 
1.1.3   Netzfunktion, Straßenkategorie und Entwurfsklasse der BAB 1 / 57: ................ 2 
1.1.4   Bundesverkehrswegeplan (BVWP) .................................................................... 3 
1.1.5   Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ............................................................. 4 
1.2  Straßenbauliche Beschreibung ....................................................................................... 4 
1.3  Raumordnerische Entwicklungsziele ............................................................................. 6 
1.4  Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung .................................................................... 9 
2.  Planerische Zielsetzung und Bedarf ............................................................................. 10  
2.1  Vorgeschichte der Planung mit Hinweisen auf vorangegangene Untersuchungen 
und Verfahren .................................................................................................................. 10  
2.2  Darstellung der unzureichenden Verkehrsverhältnisse ............................................. 11  
2.2.1  Ermittlung der Verkehrsbelastungen ................................................................. 12  
2.2.2  Rechnerische Leistungsfähigkeitsnachweise .................................................... 15  
2.3  Beschreibung des Planungsgebietes ........................................................................... 17  
2.4  Beschreibung der Varianten .......................................................................................... 19  
2.4.0   Nullvariante ....................................................................................................... 20  
2.4.1  Varianten der Verkehrsführung Euskirchen-Neuss ........................................... 21  
2.4.1.1   Variante I .......................................................................................................... 21  
2.4.1.2  Variante II .......................................................................................................... 22  
2.4.1.3  Variante III ......................................................................................................... 23  
2.4.2  Varianten der Verkehrsführung Dortmund - Köln .............................................. 24  
2.4.2.1   Variante 1 ......................................................................................................... 25  
2.4.2.2   Variante 2 ......................................................................................................... 26  
2.4.2.3   Variante 3 ......................................................................................................... 27  
2.4.2.4   Variante 4 ......................................................................................................... 28  
2.4.2.5   Variante 5 ......................................................................................................... 29  
2.4.2.6   Variante 6 ......................................................................................................... 30  
2.5  Beurteilung der einzelnen Varianten ............................................................................ 31  
2.5.1   Verkehrsführung Euskirchen – Neuss .............................................................. 31  
2.5.2  Verkehrsführung Dortmund-Köln ....................................................................... 33  
2.6  Begründung der Vorschlagslinie .................................................................................. 36  
2.7  Auflistung der Gutachten ............................................................................................... 37  
3 Zweck und Rechtsgrundlage der Planfeststellung ..................................................... 37  
4 Einzelheiten der Baumaßnahme ................................................................................... 39  
4.1  Streckencharakteristik ................................................................................................... 39  
4.1.1  BAB 1 ................................................................................................................ 39  
4.1.2  BAB 57 .............................................................................................................. 42  
4.1.3  Verbindungsrampen des AK Köln-Nord ....................................................................... 44  
4.2  Querschnitt ...................................................................................................................... 49  
4.2.1  Querschnittsbemessung .................................................................................... 49  
4.2.2  Befestigung der Fahrbahnen ............................................................................. 51  
4.3  Auswirkungen auf das vorhandene Verkehrswegenetz ............................................. 51  
4.3.1  BAB 1 ................................................................................................................ 52  
4.3.2  BAB 57 .............................................................................................................. 52  
4.3.3   Rampen ............................................................................................................ 52  
4.3.4  Kreuzende Verkehrswege ................................................................................. 53  
4.4  Bodenmassen und Abfallbeseitigung .......................................................................... 55  
4.4  Straßenentwässerung .................................................................................................... 55  
4.6  Ingenieurbauwerke ......................................................................................................... 59  
4.6.1  Brücken ............................................................................................................. 59  
4.6.2  Stützwände ........................................................................................................ 66  
4.6.3  Lärmschutzanlagen ........................................................................................... 67  
4.7  Straßenausstattung ........................................................................................................ 70  
4.8  Rast- und Nebenanlagen, Versorgungsleitungen ....................................................... 70

Straßen . NRW.    Planfeststellung 
Regionalniederlassung Rhein-Berg   Umbau AK Köln-No rd, BAB 1 / 57 
Außenstelle Köln   Unterlage 1  
 
 
Erläuterungsbericht  III 
4.9  Anlagen für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ...................................... 70  
5 Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt ............................................................ 71  
5.1  Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit .......................................... 71  
5.1.1   Flächeninanspruchnahme ................................................................................ 72  
5.1.2   Zerschneidungseffekte ..................................................................................... 72  
5.1.3   Visuelle Wirkungen ........................................................................................... 73  
5.1.4   Lärmimmissionen ............................................................................................. 73  
5.1.5   Schadstoffimmissionen .................................................................................... 74  
5.1.6   Erschütterungen ............................................................................................... 75 
5.1.7   Erholungs- und Freizeitfunktion ........................................................................ 75  
5.2  Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt (Fauna und Flora) ................................. 76  
5.3  Boden ............................................................................................................................... 77  
5.3.1   Beeinträchtigungen  ........................................................................................ 77  
5.3.2  Flächenbedarf  .................................................................................................. 77 
5.4  Wasser (Grund- und Oberflächenwasser) .................................................................... 78  
5.4.1  Oberflächenwasser............................................................................................ 78  
5.4.2  Grundwasser ..................................................................................................... 78  
5.5  Luft und Klima ................................................................................................................. 80  
5.5.1  Lufthygienische Situation .................................................................................. 80  
5.5.2  Klima .................................................................................................................. 81  
5.6  Landschaftsbild .............................................................................................................. 82  
5.7  Kultur- und sonstige Sachgüter .................................................................................... 83  
5.7.1   Baudenkmäler .................................................................................................. 83  
5.7.2  Bodendenkmäler ............................................................................................... 84  
5.8  Schutzgebiete .................................................................................................................. 85  
5.9  Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern ......................................................... 86  
6 Maßnahmen zum Schutz der Umwelt ........................................................................... 88  
6.1  Menschen ........................................................................................................................ 88  
6.1.1 Lärmschutzmaßnahmen  ....................................................................................... 88  
6.1.2   Schadstoffbelastungen  .................................................................................. 89  
6.1.3   Erholungs- und Naturerlebnis  ....................................................................... 89  
6.2  Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt ....................................................................... 89  
6.2.1   Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen  ............................................... 89 
6.2.2   Schutz- und Sicherungsmaßnahmen  ........................................................... 90  
6.2.3   Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen  ............................................................ 90  
6.2.4   Maßnahmen des Artenschutzes  ................................................................... 91  
6.2.5   Gestaltungsmaßnahmen  ............................................................................... 92  
6.3   Boden .............................................................................................................................. 92  
6.4   Wasser ............................................................................................................................ 93  
6.5   Luft und Klima ................................................................................................................ 93  
6.6   Natur und Landschaft (Landschaftsbild)..................................................................... 93  
7 Kosten .............................................................................................................................. 94  
8 Durchführung der Baumaßnahme ................................................................................ 94  
8.1   Träger der Baumaßnahme ............................................................................................ 94  
8.2   Zeitliche Abwicklung ..................................................................................................... 94  
8.3   Grunderwerb und Entschädigung ................................................................................ 95

Straßen . NRW.    Planfeststellung 
Regionalniederlassung Rhein-Berg   Umbau AK Köln-No rd, BAB 1 / 57 
Außenstelle Köln   Unterlage 1  
 
 
Erläuterungsbericht  IV 
Abkürzungsverzeichnis   
 
A 
A     Autobahn (z. B. A 1) 
Abb.     Abbildung 
Abs.     Absatz 
AD     Autobahndreieck 
Art.    Artikel 
AK     Autobahnkreuz 
AS     Anschlussstelle 
 
B 
B     Bundesstraße (z. B. B 9) 
BAB     Bundesautobahn 
BArtSchV    Bundesartenschutzverordnung 
Bau-km    Bau-Kilometer 
BBodSchG    Bundes-Bodenschutzgesetz 
Betr.-km    Betriebskilometer 
BImSchG    Bundesimmissionsschutzgesetz 
39. BImSchV:   Neununddreißigste Verordnung zur Dur chführung des Bundesimmissions- 
schutzgesetzes; Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissions-
höchstmengen  
BVWP    Bundesverkehrswegeplan 
BW     Bauwerk 
 
D 
dB(A)    Dezibel (A-bewertet) 
DB     Deutsche Bahn 
DIN     DIN ‐Norm (Deutsches Institut für Normung) 
DN     Nenndurchmesser 
D StrO    (Lärm-)Korrekturfaktor für unterschiedlic he Straßenoberflächen in dB(A) 
DTV     Durchschnittlicher täglicher Verkehr in Kfz /24h 
 
E 
EKrG     Eisenbahnkreuzungsgesetz 
 
F 
FFH-RL    Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie 
FGSV    Forschungsgesellschaft für Straßen- und Ver kehrswesen e. V., Köln 
FR     Fahrtrichtung 
FstrAusbauG   Fernstraßenausbaugesetz 
FStrG    Bundesfernstraßengesetz 
 
G 
GV     Grunderwerbsverzeichnis 
GW     Grundwasser 
 
H 
HBS     Handbuch für die Bemessung von Straßenverke hrsanlagen, Forschungs- 
gesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) 
HLB     Höhere Landschaftsbehörde 
HW     Hochwasser 
 
K 
Kfz/24h    Kraftfahrzeuge pro 24 Stunden 
Kr.<    Kreuzungswinkel 
KrW- /AbfG    Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset z 
L 
LBP     Landschaftspflegerischer Begleitplan  
LH     Lichte Höhe

Straßen . NRW.    Planfeststellung 
Regionalniederlassung Rhein-Berg   Umbau AK Köln-No rd, BAB 1 / 57 
Außenstelle Köln   Unterlage 1  
 
 
Erläuterungsbericht  V 
LW     Lichte Weite 
LS     Lärmschutz 
 
M 
Mio.     Million 
MLuS 02    Merkblatt über Luftverunreinigungen an S traßen ohne oder mit  
lockerer Randbebauung 
MLC     Militär-Last-Klassen 
 
N 
NBr.    Nutzbreite 
NOX, NO2    Stickoxide, Stickstoffdioxid 
 
O 
OK     Oberkante 
 
P 
PM10    Feinpartikel mit einem aerodynamischen Korn durchmesser bis 10 µm  
 
P 
RAA     Richtlinien für die Anlage von Autobahnen 
RABT    Richtlinien für die Ausstattung und den Bet rieb von Straßentunneln 
RF     Richtungsfahrbahn 
RiStWag    Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in  
Wassergewinnungsgebieten, Ausgabe 2016 
RPS     Richtlinien für passive Schutzeinrichtungen  an Straßen 
RQ     Regelquerschnitt 
RStO     Richtlinien für die Standardisierung des O berbaues von Verkehrsflächen 
 
S 
SV     Schwerverkehr 
 
T 
Tab.     Tabelle 
 
U 
ü. NN    über Normal- Null (Meeresniveau) 
UIG     Umweltinformationsgesetz 
ULB     Untere Landschaftsbehörde 
UVPG    Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfu ng 
UVP-Richtlinie   Richtlinie des Rates über die Umwe ltverträglichkeitsprüfung bei  bestimmten 
öffentlichen und privaten Projekten 
UVP- Änderungs-Richtlinie  Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 03.03.1997 zur Änderung der  
Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei  
bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP- Richtlinie) 
V 
VB     Vordringlicher Bedarf 
VB ‐E     Vordringlicher Bedarf – Engpassbeseitigung 
VFB     Verteilerfahrbahn 
VLärmSchR   Richtlinien für d. Verkehrslärmschutz a n Bundesfernstraßen in der Baulast 
des Bundes 
VSB Versickerungsbecken 
VwVfG    Verwaltungsverfahrensgesetz 
 
W 
WB      Weiterer Bedarf 
WB*      Weiterer Bedarf mit Planungsrecht 
WHG     Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Was serhaushaltsgesetz)

Straßen . NRW.    Planfeststellung 
Regionalniederlassung Rhein-Berg   Umbau AK Köln-No rd, BAB 1 / 57 
Außenstelle Köln   Unterlage 1  
 
 
Erläuterungsbericht  VI 
Abbildungsverzeichnis         
 
 
Seite 
 
1 Abb. 1:   Karte Kölner Ring 
13 Abb. 2:   Verkehrsbelastungen  Analyse 2010 –  ( DTV in Kfz/24h) 
14 Abb. 3:   Verkehrsbelastungen  Prognose 2025 –  (DTV in Kfz/24h) 
21 Abb. 4   Variante I zur Verkehrsführung Euskirch en – Neuss 
22 Abb. 5   Variante II zur Verkehrsführung Euskirc hen – Neuss 
23 Abb. 6   Variante III zur Verkehrsführung Euskir chen – Neuss 
25 Abb. 7   Variante 1 der Verkehrsführung Dortmund  – Köln 
26 Abb. 8   Variante 2 der Verkehrsführung Dortmund  - Köln 
27 Abb. 9   Variante 3 der Verkehrsführung Dortmund  – Köln 
28 Abb. 10  Variante 4 der Verkehrsführung Dortmund  – Köln 
29 Abb. 11  Variante 5 der Verkehrsführung Dortmund  – Köln 
30 Abb. 12  Variante 6 der Verkehrsführung Dortmund  - Köln 
40 Abb. 13  Ausfahrt Typ A 3  nach RAA 
40 Abb. 14  Einfahrt Typ E 4  nach RAA  
41 Abb. 15  Einfahrt Typ E 1  nach RAA  
43 Abb. 16  Einfahrt Typ AR 4  nach RAA  
43 Abb. 17  Einfahrt Typ E 3  nach RAA  
44 Abb. 18  Einfahrt Typ ER 2 nach RAA  
45 Abb. 19  Rampenquerschnitt Typ Q 1 nach RAA  
45 Abb. 20  Rampenquerschnitt Typ Q 3  nach RAA  
46 Abb. 21  Rampenquerschnitt Typ Q 2  nach RAA  
47 Abb. 22  Ausfahrten Typ A 7 und AR 2  nach RAA 
48 Abb. 23  Ausfahrt Typ AR 1  nach RAA 
49 Abb. 24:  RQ 36, Querschnittsaufteilung 
49 Abb. 25:  Querschnitt BAB 1 
50 Abb. 26:  Querschnitt BAB 57 
50 Abb. 27: Querschnitt Rampe Do-Ne

Straßen . NRW.    Planfeststellung 
Regionalniederlassung Rhein-Berg   Umbau AK Köln-No rd, BAB 1 / 57 
Außenstelle Köln   Unterlage 1  
 
 
Erläuterungsbericht  VII 
 
 
Tabellenverzeichnis 
 
 
 
Seite 
 
15 Tab. 1: Verkehrsbelastung 2010 / Prognose 2025 
58 Tab. 2: Größe der Einzugsgebiete  
62-63 Tab. 3: Maßnahmen an Brücken  
64 Tab. 4: Brücken ohne Maßnahmen innerhalb der Planfe ststellungsabschnitte A1/A57  
65 Tab. 5: Brücken ohne Maßnahmen außerhalb der Planfe ststellungsabschnitte A1/A57  
66 Tab. 6: Stützwände  
67-69 Tab. 7: Beschreibung der Lärmschutzanlagen  
87 Tab. 8: Schutzgutbezogene Zusammenstellung der Wech selbeziehungen    
88 Tab. 9: Lärmschutzmaßnahmen

Straßen . NRW.    Planfeststellung 
Regionalniederlassung Rhein-Berg   Umbau AK Köln-No rd, BAB 1 / 57 
Außenstelle Köln   Unterlage 1  
 
 
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1 Allgemeines zur Baumaßnahme 
 
1.1 Planerische Beschreibung und Planungsgrundlagen  
 
1.1.1 Lage im Straßennetz 
  
Der vorliegende Feststellungsentwurf umfasst den Um bau des Autobahnkreuzes 
Köln-Nord (kurz: AK Köln-Nord). Das AK Köln-Nord be findet sich bei Betriebs-km 
413,169 (Bau-km 120+000) der Bundesautobahn 1, hier wird die Bundesautobahn 57 
bei Betriebs-km 111,031 (Bau-km 120+000) überführt. Das Autobahnkreuz Köln-Nord 
ist Teil des Kölner Autobahnringes, auch kurz “Köln er Ring“ genannt und liegt auf 
dem Gebiet der Stadt Köln, inmitten der Metropolreg ion Rhein-Ruhr im Bundesland 
Nordrhein-Westfalen. 
 
 
Abb. 1:  Karte Kölner Ring

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Regionalniederlassung Rhein-Berg   Umbau AK Köln-No rd, BAB 1 / 57 
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Die Bundesautobahn 1 (BAB 1) – Kurzform: Autobahn 1 (A 1) – führt von Heiligenha- 
fen an der Ostsee nach Saarbrücken und verläuft durch die Bundesländer Schleswig-
Holstein, Hamburg, Niedersachen, Bremen, Nordrhein- Westfalen, Rheinland-Pfalz 
und Saarland. Im Rheinland trifft die A 1 auf den Kölner Autobahnring. Hier bildet die 
A1 Autobahnkreuze mit der A 3 (AK Leverkusen), mit der A 59 nach Düsseldorf (AK 
Leverkusen West), der A 57 nach Krefeld / Köln (AK Köln-Nord) und der A 4 Aachen–
Olpe (AK Köln-West). Der Kölner Autobahnring umschl ießt das Kölner Stadtgebiet 
mit den Autobahn-Abschnitten von der A 1, der A 3 s owie der A 4 und gehört heute 
zu den höchst belasteten und stauanfälligsten Verke hrsverbindungen im Bundesge- 
biet, die Notwendigkeit zum weiteren Ausbau ist unumstritten.  
 
Die Bundesautobahn 57 ( BAB 57) – Kurzform: Autobahn 57 (A 57) – verläuft von der 
niederländischen Grenze bei Goch in Weiterführung der A 77 (niederländische Auto- 
bahn) über den linken Niederrhein, Krefeld und Neuss nach Köln. Sie ist Teil der Eu- 
ropastraße 31 (Rotterdam – Hockenheim). Mit dem Haf en Rotterdam als einen der 
größten Seehäfen und Tiefseehäfen der Welt hat die A 57 eine hohe Bedeutung für 
Wirtschaft und Verkehr und man kann sie daher als Trans-Niederrhein-Magistrale be- 
zeichnen.  
Die Bundesautobahn 57 verläuft durch das Bundesland Nordrhein-Westfalen und en- 
det nach der Anschlussstelle Köln-Ehrenfeld; von do rt verläuft sie in Troglage und 
teilweise im Tunnel als sechsstreifige Schnellstraß e (K 4) weiter in Richtung Stadt- 
zentrum Köln bis zur Inneren Kanalstraße (L 100). 
 
 
1.1.2  Planfeststellungsabschnitte: 
 
Die Länge der Planfeststellungsabschnitte beträgt auf der Bundesautobahn 1 ca. 1,3 
km von Bau-km 119+200 bis 120+500 und auf der Bunde sautobahn 57 ca. 1,6 km 
von Bau-km 118+860 bis 120+430.  
 
 
1.1.3  Netzfunktion, Straßenkategorie und Entwurfsk lasse der BAB 1 / 57: 
 
Die RAA “Richtlinien für die Anlage von Autobahnen (RAA 2008)“ bilden die Grund- 
lage für den Entwurf von sicher befahrbaren und funktionsgerechten Autobahnen. Um 
die Einheitlichkeit von Autobahnen mit vergleichbar er Netzfunktion und Verkehrsbe- 
deutung zu gewährleisten, werden sie in den RAA nac h Entwurfsklassen EKA (Ent- 
wurfsklasse für Autobahnen) unterschieden und entworfen. Maßgebliche Größen zur 
Bestimmung der Entwurfsklasse sind die Straßenkateg orie, die Lage zu bebauten

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Regionalniederlassung Rhein-Berg   Umbau AK Köln-No rd, BAB 1 / 57 
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Erläuterungsbericht   Seite 3 von 95 
 
Gebieten und die Widmung. Damit werden die raumordnerische und die verkehrliche 
Bedeutung der Autobahn sowie die Ansprüche aus dem Umfeld berücksichtigt. 
Die BAB 1 ist entsprechend “der Richtlinien für die  integrierte Netzgestaltung“ (RIN) 
in die Kategorie AS 0 (Autobahnen mit kontinentaler  Verbindung) und nach den 
“Richtlinien für die Anlage von Autobahnen (RAA 200 8)“ in die Entwurfsklasse EKA 
1A (Fernautobahn) einzustufen. Die A 57 ist in die Kategorie AS 0 (kontinentale Ver- 
bindung) und in die Entwurfsklasse EKA 1A einzustufen. 
Da es sich bei der vorliegenden Planung nicht um einen Neubau, sondern um einen 
innerstädtischen Ausbau bzw. Umbau handelt, sind di e vorhandenen, städtebauli- 
chen Gegebenheiten – wie kreuzende Straßen und die kreuzenden DB-Strecken so- 
wie die vorhandene Bebauung der angrenzenden Wohngebiete - zu berücksichtigen, 
so dass die Vorgaben der RAA nur mit Einschränkung umsetzbar sind (siehe hierzu 
Nr. 4.1 Streckencharakteristik). 
 
 
 
1.1.4  Bundesverkehrswegeplan (BVWP) 
 
Der Bundesverkehrswegeplan (BVWP) ist ein wichtiges  Instrument der Verkehrsinf- 
rastrukturplanung für die drei Verkehrsträger Schiene, Straße und Wasserstraße und 
dient als Grundlage für die Erhaltung, Entwicklung und den Ausbau der Verkehrsinf- 
rastruktur. 
Die im neuen Bundesverkehrswegeplan 2030 bewerteten  Vorhaben wurden einer 
Nutzen-Kosten-Analyse unterzogen und zusätzlich umwelt- und naturschutzfachlich, 
raumordnerisch und städtebaulich beurteilt. Der neu e BVWP 2030 wurde vom Bun- 
desministerium für Verkehr und digitale Infrastrukt ur (BMVI) aufgestellt, am 
03.08.2016 vom Bundeskabinett beschlossen und im An schluss veröffentlicht. Der 
Deutsche Bundestag hat am 02.12.2016 mit den drei A usbaugesetzen Straße, 
Schiene und Wasserstraße die Umsetzung des neuen Bu ndesverkehrswegeplans 
beschlossen. 
Die Vorhaben des BVWP 2030 wurden in verschiedene Dringlichkeitskategorien ge- 
stuft. Zunächst wurden hierbei die Aus ‐ und Neubauvorhaben in laufende bzw. fest 
disponierte (FD) und in neue Vorhaben aufgeteilt. Alle laufenden und fest disponierten 
Projekte werden so schnell wie möglich fertiggestellt.  
Für die neuen Vorhaben gibt es im BVWP 2030 die Dringlichkeitsstufen Vordringlicher 
Bedarf (VB) bzw. Vordringlicher Bedarf mit Engpassbeseitigung (VB ‐E) und Weiterer 
Bedarf (WB) bzw. Weiterer Bedarf mit Planungsrecht (WB*).  
Vorhaben des VB/VB ‐E sollen im Geltungszeitraum des BVWP bis zum Jahr 2030 
umgesetzt bzw. begonnen werden.

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Im aktuellen BVWP 2030 ist das vorliegende Projekt Umbau AK Köln-Nord der Dring- 
lichkeit für bereits laufende und fest disponierte Projekte zugeordnet. Der Ausbau der 
A 57 für den Abschnitt AK Köln-Nord bis AS Dormagen  ist im BVWP 2030 als vor- 
dringlicher Bedarf und von AS Bickendorf bis zum AK  Köln-Nord als weiterer Bedarf 
ausgewiesen. Der Ausbau der A 1 ist im BVWP 2030 vom AK Köln-Nord bis AS Köln-
Niehl als weiterer Bedarf aufgeführt.  
 
 
 
1.1.5  Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen 
 
Nach dem Grundgesetz ist die Bundesrepublik Deutsch land Eigentümerin von Bun- 
desfernstraßen (Art. 90 GG). Die gesetzliche Grundlage für den Ausbau von Bunde- 
sautobahnen ist das "Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen (Fernstraßen- 
ausbaugesetz - FStrAbG)" in der Neufassung der Bekanntmachung vom 20.01.2005, 
(BGBl. 2005, S. 201 ff.), zuletzt geändert durch den Artikel 1 vom 23.12.2016. Diesem 
Gesetz ist der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als Anlage beigefügt. 
Über die Aufnahme von Projekten aus dem Bundesverkehrswegeplan in die Bedarf- 
spläne der Ausbaugesetze entscheidet der Deutsche B undestag. Erst damit gilt als 
gesetzlich festgelegt, welche Verkehrsprojekte mit welcher Dringlichkeit geplant und 
aus dem Bundeshaushalt finanziert werden sollen. Di e Bedarfspläne sind somit die 
gesetzliche Grundlage für den Neu- und Ausbau von Bundesfernstraßen.  
Die Feststellung des Bedarfs ist für die Linienbest immung nach § 16 FStrG und für 
die Planfeststellung nach § 17 FStrG verbindlich. 
 
Gemäß § 1 Abs. (2) des FStrAbG entspricht der geplante Umbau des Autobahnkreu- 
zes Köln-Nord somit den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 des Bundesfernstraßengeset- 
zes (FStrG).  
 
 
 
1.2 Straßenbauliche Beschreibung 
  
Eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Autobahnkreuzes Köln-Nord ist zwin- 
gend erforderlich (siehe hierzu Nr. 2.1, Darstellung der unzureichenden Verkehrsver- 
hältnisse) und kann mit der vorliegenden Planung er reicht werden. Dabei wird die 
vorhandene Kleeblatt-Form baulich verändert. Es wer den zwei indirekte Rampen 
(Schleifenrampen) durch zwei neue Halbdirektrampen – eine Rampe in Hoch- und 
die andere Rampe in Tieflage - ersetzt, so dass die Verflechtungsstrecken, auf denen

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Erläuterungsbericht   Seite 5 von 95 
 
sich die Einfahr- und Ausfahrverkehre kreuzen, aufgelöst werden können. Damit ver- 
bunden sind Anpassungen und Neubau von Ingenieurbau werken, Entwässerungs- 
einrichtungen sowie umfangreiche Lärmschutzanlagen. 
 
Im Autobahnkreuz Köln-Nord werden für die Fahrbezie hungen Euskirchen (A 1) - 
Neuss (A 57) und Dortmund (A 1) - Köln (A 57) die vorhandenen indirekten Rampen 
durch neue Halbdirektführungen ersetzt.  
Die vorhandenen Rampen Köln (A 57) – Euskirchen (A1) sowie Neuss (A 57) – Dort- 
mund (A1) sowie die vorhandenen vier Tangenten werden teilweise in Ihrer Lage ver- 
ändert. Somit können die Verflechtungsstrecken auf den Verteilerfahrbahnen der A 1 
und der A 57 aufgelöst werden. 
 
Der Ausbau der Richtungsfahrbahnen der A 1 und der A 57 erfolgt in symmetrischer 
Verbreiterung. Aufgrund der Zwangslagen der anschli eßenden Streckenabschnitte 
und des Erfordernisses, die vorhandenen Brückenbauwerke in die Umbaumaßnahme 
zu integrieren, sind andere Verbreiterungsmethoden nicht möglich.  
 
Der Planfeststellungsabschnitt der BAB 1 erstreckt sich von Bau-km 119+200 bis 
120+500. Die BAB 1 erhält mit dem Umbau eine durchgehende Sechsstreifigkeit. Der 
vorliegende Ausbauabschnitt der A 1 stellt somit de n „Lückenschluss“ im Zuge des 
sechsstreifigen Ausbaus zwischen dem bereits ausgeb auten östlichen Abschnitt AK 
Köln-Nord bis AS Köln-Niehl und dem Abschnitt zwischen AK Köln-Nord und AS Köln-
Bocklemünd 
 (nördlich der AS Lövenich) dar.  
 
Der Planfeststellungsabschnitt der BAB 57 verläuft von Bau-km 118+860 bis 
120+430. Aus den planerischen Randbedingungen, wie der Anlage von neuen Lärm- 
schutzanlagen, ergeben sich auf der BAB 57 unterschiedliche Planfeststellungsgren- 
zen im Bereich der AS Köln-Chorweiler (siehe Unterl age 7, Lageplan 4 und 5). Für 
die Richtungsfahrbahn Neuss ist die Planfeststellun gsgrenze bei Bau-km 118+860 
und für die Richtungsfahrbahn Köln bei Bau-km 119+000.  
Die BAB 57 erhält mit dem Umbau eine Sechsstreifigkeit von dem AK Köln-Nord bis 
zur nördlichen Planfeststellungsgrenze im Bereich d er AS Köln-Chorweiler. Der ge- 
plante sechsstreifige Ausbau der BAB 57 bis zum AD Neuss-S (A 46) kann somit an 
die nördliche Planfeststellungsgrenze anschließen. 
 
Für den Umbau des Autobahnkreuzes Köln-Nord ist der  Neubau von zwei Brücken 
erforderlich:  eine Brücke zur Überführung der neuen Halbdirektrampen Euskirchen – 
Neuss über die BAB 57 (BW-Nr. 1) und eine weitere B rücke zur Unterführung der 
neuen Halbdirektrampen Dortmund – Köln unter die BA B 57 (BW-Nr. 14). Weiterhin

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wird für den Umbau des Autobahnkreuzes Köln-Nord sowie für den Ausbau der BAB 
57 die Verbreiterung von drei Brücken notwendig. Dabei handelt es sich um die Brü- 
cke Pescher Weg (K 10), Unterführung der BAB 57 (BW -Nr. 3) und um die Brücke 
Chorweiler Zubringer, Unterführung der BAB 57 (BW-Nr. 4).  
 
Das Kreuzungsbauwerk BAB 1 / BAB 57 (BW-Nr. 2) wird  zurzeit aufgrund des 
schlechten Bauwerkzustandes sowie der schlechten Ergebnisse einer Nachrechnung 
für das Tragverhalten vorab erneuert und in der für  den Umbau des AK Köln-Nord 
erforderlichen neuen Breite mit zwei zusätzlichen T eilbauwerken erstellt. Aufgrund 
der Nähe zum Baufeld für die Erneuerung der Brücke BAB 1 / BAB 57 werden schon 
Teilgewerke des neuen Unterführungsbauwerkes für die Halbdirektrampe Dortmund 
– Köln (BW-Nr. 14) als vorlaufende Maßnahme erstellt und in die Bauphasen zur Er- 
richtung des neuen Kreuzungsbauwerkes integriert. M it dem Umbau des Autobahn- 
kreuzes Köln-Nord erfolgt die Fertigstellung des Un terführungsbauwerkes für die 
Rampe Dortmund-Köln.  
 
Weiterhin wird das DB-Brückenbauwerk über der BAB 1, bestehend aus 9 Einzelbrü- 
cken (Teilbauwerken), verändert. Auf der Westseite wird der Überbau des ersten Teil- 
bauwerkes (BW-Nr. 19) abgebrochen. Der Kiesweg wird  auf das verbleibende Teil- 
bauwerk 2 verschwenkt, so dass die Zufahrt zur Lage rfläche wieder hergestellt wer- 
den kann (siehe hierzu Punkt 4.3.4.1, Kreuzende Ver kehrswege der BAB 1 sowie 
Punkt 4.6.1.2, Maßnahmen an vorhandenen Brücken und Neubau).  
Die Teilbauwerke mit den Gleisanlagen der Deutschen Bahn AG (BW-Nr. 18) bleiben 
von der Maßnahme unberührt. 
 
Der vorliegende Bauabschnitt umfasst weiterhin den Bau von drei Stützwänden sowie 
die Errichtung der erforderlichen Lärmschutzanlagen.  
 
 
 
1.3 Raumordnerische Entwicklungsziele  
 
Der Umbau des Autobahnkreuzes Köln-Nord war im vorh erigen Bedarfsplan mit als 
Maßnahme mit vordinglicher Bedarf eingestuft. Im aktuellen BVWP 2030 ist der Um- 
bau des Autobahnkreuzes Köln-Nord der Dringlichkeit  für bereits laufende und fest 
disponierte Projekte zugeordnet und sollten so schnell wie möglich fertiggestellt wer- 
den. Der Ausbau ist erforderlich, um die Leistungsf ähigkeit des Verkehrsnetzes den 
Verkehrsbelastungen anzupassen.

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Der Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) ist seit 1995 in Kraft, 
der neue LEP NRW liegt derzeit nur als Entwurf vor. Der zurzeit geltende LEP NRW 
stellt die A 1 als großräumige Achse von europäisch er Bedeutung und die A 57 als 
großräumige, die Oberzentren verbindende Achse dar.  
 
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln (Bezirks- 
regierung Köln, Stand Juli 2006) weist die Bundesautobahn 1 als "Straße für den vor- 
wiegend großräumigen Verkehr" aus, ebenso die A 57 ab der Anschlussstelle Köln-
Longerich in Richtung Neuss. Die außerhalb des Planfeststellungsbereiches parallel 
der BAB 1 verlaufende Militärringstraße (L 34) kreu zt die BAB 57 südlich der Plan- 
feststellungsgrenze und ist als "Straße für den vorwiegend überregionalen und regio- 
nalen Verkehr" ausgewiesen. Die Flächen nördlich der A 1 sind überwiegend als All- 
gemeine Siedlungsbereiche dargestellt. Ausgenommen ist lediglich das Umfeld der 
Anschlussstelle Köln-Chorweiler (A 57), bei dem es sich um einen "Allgemeinen Frei- 
raum- und Agrarbereich" mit den Freiraumfunktionen „Schutz der Landschaft und der 
landschaftsorientierten Erholung“ und „Regionaler Grünzug“ handelt. Die Freiflächen 
südlich der A 1 sind Teil eines walddominierten „Regionalen Grünzugs“. Für die west- 
lich der A 57 angrenzenden Flächen ist zusätzlich d ie Freiraumfunktion "Schutz der 
Landschaft und landschaftsorientierte Erholung" festgesetzt. Die in der Osthälfte des 
Untersuchungsgebietes verlaufende Bahnlinie ist ein  "Schienenweg für Hochge- 
schwindigkeitsverkehr und sonstigen großräumigen Verkehr". Südlich der Anschluss- 
stelle Köln-Longerich ist als „Bedarfsplanmaßnahme ohne räumliche Festlegung“ ein 
in West-Ostrichtung verlaufender "Schienenweg für den überregionalen und regiona- 
len Verkehr" dargestellt. 
 
Der Umbau des Autobahnkreuzes Köln-Nord ist im Eink lang mit den raumordneri- 
schen Zielen der Regionalplanung. Die bestehenden A utobahnen werden symmet- 
risch ausgebaut, daher sind Änderungen in Bezug auf die vorhandene Linienführung 
nicht vorgesehen. Der geplante Umbau des Autobahnkreuzes Köln-Nord führt zu ei- 
nen Erhöhung der Verkehrsqualität und damit zu eine r Verbesserung der Rauman- 
bindung, was sich weiterhin positiv auf den Wirtschaftsstandort Köln auswirken kann. 
 
 
Der Flächennutzungsplan der Stadt Köln (Stand: Oktober 2015) stellt die Autobahnen 
A 1 und A 57 mit dem Autobahnkreuz Köln-Nord und de n Anschlussstellen Köln-
Chorweiler und Köln-Longerich sowie die Militärring straße als Verkehrsflächen für 
den überörtlichen und örtlichen Hauptverkehr dar. D ie daran angrenzenden Freiflä- 
chen sind als Grünflächen ausgewiesen.

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Erläuterungsbericht   Seite 8 von 95 
 
Die nördlich der A 1 liegenden Siedlungsbereiche Kö ln-Pesch und Köln-Lindweiler 
sind als Wohnbauflächen dargestellt. Südlich des Pe scher Weges befindet sich ein 
kleineres Gewerbegebiet. Westlich der Anschlussstel le Köln-Chorweiler grenzt ein 
weiteres großflächiges Gewerbegebiet an die Wohnbeb auung heran. Weiterhin be- 
findet sich ein großes Gewerbegebiet mit Möbelmarkt  an der Anschlussstelle Köln-
Longerich, südlich der Militärringstraße. 
 
 
Der Planungsraum für den Umbau des Autobahnkreuzes Köln-Nord liegt im Geltungs- 
bereich des Landschaftsplanes der Stadt Köln, der s eit 1991 bestandskräftig ist. Im 
Planfeststellungsbereich für den Umbau des Autobahn kreuzes Köln-Nord befindes 
sich folgende Landschaftsschutzgebiete: 
• L 2 LSG „Pletschbachtal und Waldbereiche um das Wa sserwerk Weiler“ 
• L 5 LSG „Freiraum und Grünverbindungen um Blumenbe rg, Chorweiler und 
Seeberg bis Esch“  
• L 7 LSG „Erholungsgebiet Stöckheimer Hof und Freir aum Esch/Auweiler“  
• L 8 LSG „Äußerer Grüngürtel am Bergheimer Hof und Grünverbindungen zum 
Rhein und zum Inneren Grüngürtel“  
• L 11 LSG „Äußerer Grüngürtel Nüssenberger Busch bi s Müngersdorf“  
• Außerhalb des Planfeststellungsabschnittes in südl icher Richtung befindet 
sich das Landschaftsschutzgebiet L 10 LSG „Erholung sgebiet Bürgerpark 
Nord und angrenzende Grünverbindungen“ 
 
Naturschutzgebiete sind innerhalb des Untersuchungsraumes nicht ausgewiesen. In- 
nerhalb des Untersuchungsraumes sowie in dessen näh eren Umfeld befinden sich 
keine gesetzlich geschützten Biotope und kein Natura 2000-Gebiet.  
 
Weitere Angaben zur Einteilung und Beschreibung der  geschützten Flächen sowie 
deren Abgrenzungen können der Unterlage 12 - Ergebnisse der landschaftspflegeri- 
schen Begleitplanung - entnommen werden.

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Erläuterungsbericht   Seite 9 von 95 
 
 
1.4 Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung 
 
Die Prüfung zur Ermittlung der UVP-Pflicht ergab, das für das für das Straßenbauvor- 
haben Umbau AK Köln-Nord die Pflicht zur Umweltvert räglichkeitsprüfung besteht, 
welche im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens durchgeführt wird.  
 
Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) berücksicht igt nicht nur die Belange des 
Naturschutzes und der Landschaftspflege, sondern da rüber hinausgehend die Be- 
lange aller anderen Umweltfaktoren, die unter dem B egriff der Schutzgüter zusam- 
mengefasst werden.  
 
In der UVP werden folgende Schutzgüter nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungs- 
gesetz (UVPG) abgeprüft: 
- Menschen einschl. menschlicher Gesundheit 
- Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt 
- Wasser 
- Boden 
- Luft 
- Klima 
- Landschaft 
- Kultur- und sonstige Sachgüter 
- Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern. 
 
Innerhalb des Landschaftspflegerischen Begleitplans (Unterlage 12) ist zu den natur- 
schutzrechtlich relevanten Schutzgütern gem. § 2 UVPG eine qualifizierte Bewertung 
auf Grundlage des Landschaftspflegerischen Begleitp lans möglich. In Ergänzung 
zum Landschaftspflegerischen Begleitplan erfolgt mi t der separaten Unterlage 12.4 
„Ergänzende Angaben zu den Schutzgütern „Menschen, einschließlich der mensch- 
lichen Gesundheit“, „Kulturgüter und sonstige Sachg üter“ sowie die Wechselwirkun- 
gen zwischen den Schutzgütern“ die Berücksichtigung  aller Schutzgüter gem. § 2 
UVPG.

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Erläuterungsbericht   Seite 10 von 95 
 
 
2. Planerische Zielsetzung und Bedarf  
 
 
2.1 Vorgeschichte der Planung mit Hinweisen auf vor angegangene Un- 
tersuchungen und Verfahren 
 
Die Aufstellung der Entwurfsunterlagen zum Umbau de s AK Köln-Nord erfolgte im 
Jahr 2003. Der Vorentwurf für die 1. Ausbaustufe (H albdirektführung Euskirchen – 
Neuss) wurde 2006 von den Ministerien genehmigt.  
Im Zusammenhang mit der Bearbeitung der 2. Ausbaust ufe (Auflösung des nördli- 
chen Verflechtungsbereiches an der A 1 mittels eine r Halbdirektrampe Dortmund - 
Köln) wurden Defizite im HBS-Nachweis für den Aus- und Einfädelungsbereich auf 
der A 1 deutlich. Ein daraus resultierender richtli nienkonformer Ausbau hätte eine 
Querschnittsaufweitung der A 1 mit einer kosteninte nsiven Änderung der DB-Bau- 
werke, bestehend aus 9 Einzelbrücken, zur Folge. La ut einer damaligen Untersu- 
chung zum richtlinienkonformen Ausbau der A 1 im Be reich der DB-Überführungen 
über die A 1 würde die günstigste Variante für den Ausbau voraussichtlich mehr als 
25 Mio. € kosten. Die hierdurch gewonnen Leistungsfähigkeitssteigerung würde den 
Kostenaufwand nicht rechtfertigen. Die Ein- und Aus fahrbereiche der A1 wurden in 
Anlehnung an die RAA optimiert. Der richtlinienkonf orme Ausbau soll erst erfolgen, 
wenn die DB-Bauwerke erneuert werden. Entsprechende  Informationen hierzu wur- 
den von der DB bisher nicht zur Verfügung gestellt. 
 
Nach der Genehmigung des Vorentwurfes im Jahr 2006 wurde wegen der Erweite- 
rung des Gewerbegebietes Butzweiler Hof (Gewerbe- u nd Medienpark Ossendorf / 
Ikea) festgelegt, dass auf Grund der Verflechtungsdefizite in der Parallelfahrbahn der 
A1 nach Dortmund die 2. Ausbaustufe mit ins Planfeststellungsverfahren aufgenom- 
men wird. Im Rahmen der 2. Ausbaustufe wird das Aut obahnkreuz Köln-Nord unter 
Beibehaltung des DB-Bauwerks umgebaut.  
 
Zur Festlegung des Lärmschutzkonzeptes wurde eine s challtechnische Berechnung 
unter Berücksichtigung von Ausführungsvarianten mittels Wirtschaftlichkeits- und Be- 
troffenheitsanalyse durchgeführt. Zur weiteren Reduzierung der aus der vorgestellten 
Vorzugslösung verbleibenden Grenzwertüberschreitungen wurden dann die Lärmbe- 
rechnungen zusätzlich mit einem -5 dB(A) Fahrbahnbe lag durchgeführt und in die 
vorgestellte Vorzugslösung integriert. Weiterhin wu rde die Abdeckelung des südli- 
chen Überbaus der DB-Überführungen über die A 1 beschlossen.

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Der schlechte Bauwerkszustand des alten Kreuzungsbauwerkes A1 / A 57 (BW 5007 
747) erforderte eine umgehende Instandsetzung. Weiterhin erfolgte die Umarbeitung 
der 2. Ausbaustufe von der Hochlage in die Tieflage sowie eine Abwägung, den Neu- 
bau des Kreuzungsbauwerkes in den Umbau des AK Köln-Nord zu integrieren.  
 
Aufgrund dieser umfangreichen Planungsänderungen - im Vergleich zum genehmig- 
ten Vorentwurf von 2006 - und den daraus resultiere n Änderungen in der Kostenbe- 
rechnung wurde ein neuer Vorentwurf aufgestellt und  im Jahr 2016 genehmigt. Auf 
diesen genehmigten Vorentwurf basiert der vorliegende Feststellungsentwurf. 
 
 
 
2.2 Darstellung der unzureichenden Verkehrsverhältn isse  
 
Im Autobahnkreuz Köln-Nord kommt es bereits heute aufgrund der hohen Verkehrs- 
stärken auf den Richtungs- und Rampenfahrbahnen häufig zu Verkehrsstörungen in 
Form von Behinderungen oder Staus. Verursachend sind hier insbesondere die Ver- 
flechtungsvorgänge auf den Verteilerfahrbahnen. Aufgrund der Grundkonzeption des 
Autobahnkreuzes als Kleeblatt wirken sich Verkehrsstörungen auf den Verflechtungs- 
strecken weiter auf alle zufließenden Verkehrsströme aus.  
 
Die Verflechtungsbereiche auf den Parallelfahrbahne n der A 1 und A 57 liegen bei 
der heutigen Verkehrsbelastung an der Kapazitätsgrenze. Es treten ständige gegen- 
seitige Behinderungen zwischen den Verkehrsteilnehm ern auf, der Verkehr bewegt 
sich zwischen Stabilität und Instabilität.  
 
Mit den für das Jahr 2025 prognostizierten Verkehrs mengen sind diese Parallelfahr- 
bahnen nicht mehr leistungsfähig, so dass die Autob ahnen 1 und 57 in diesem Be- 
reich ihrer verkehrlicher Funktion nicht mehr gerecht werden können. Durch den Aus- 
bau kann die Stauhäufigkeit erheblich reduziert und  die Verkehrssicherheit deutlich 
erhöht werden. 
 
Im Rahmen der Entwurfsplanung wurden von dem Fachbüro PTV Transport Consult 
GmbH mehrere Verkehrsuntersuchungen zur Ermittlung der Verkehrsbelastung so- 
wie der Prognosewerte für das Jahr 2025 erstellt.  
Die bestehenden und geplanten Verkehrsanlagen wurde n nach dem „Handbuch für 
die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen“ (HBS) für  die Analyse und Prognose 
bewertet. Anschließend wurden mit der Simulationssoftware VISSIM die Verkehrsab- 
läufe im Netzzusammenhang simuliert und bewertet.

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2.2.1 Ermittlung der Verkehrsbelastungen 
 
Zur Abbildung einer Prognoseentwicklung ist es erfo rderlich, die verkehrsrelevanten 
Entwicklungen abzuschätzen. Als zentrale Grundlagen  für eine Verkehrsprognose 
dienen Änderungen im Verkehrsnetz durch Abbildung eines Prognosenetzes und Än- 
derungen in der Verkehrsnachfrage (im Pkw- und im L kw-Verkehr), die durch eine 
Prognosenachfrage beschrieben werden. Die Verkehrsprognose 2025 setzt sich da- 
her zusammen aus Änderungen in der Straßeninfrastru ktur und den nachfrageseiti- 
gen Entwicklungen. 
 
Zum Untersuchungsgebiet gehören die Anschlussstelle n Köln-Chorweiler und Köln-
Longerich, das Autobahnkreuz Köln-Nord sowie die Zu laufstrecken. Es wurden alle 
Verbindungsrampen und die Ent- bzw. Verflechtungsstrecken in das Netzmodell auf- 
genommen, so dass die Simulation die zukünftige Ges taltung des Autobahnkreuzes 
Köln-Nord detailgetreu nachbildet.  
 
Bei diesen großräumig wirkenden Untersuchungen ist die überregionale Verkehrsent- 
wicklung aus der Untersuchung „Verkehrsnetze und Tr ansitströme 2025“ des MBV 
NRW abgeleitet worden. Diese Untersuchung beinhaltet die Fortschreibung des Ver- 
kehrsaufkommens aus der Integrierten Gesamtverkehrs planung Nordrhein-Westfa- 
len (IGVP NRW) mit Hilfe der Prognose der deutschlandweiten Verkehrsverflechtun- 
gen, auf deren Basis die Bedarfsplanüberprüfung des Bundes stattgefunden hat. Die 
Zoneneinteilung des IGVP-NRW verfügt über rd. 4.600 Verkehrsbezirke für NRW und 
stellt somit eine sehr gute Grundlage dar, um die Verflechtung in der Region abzubil- 
den. Durch die Verwendung der Grundlagen ist sichergestellt, dass die Prognose sich 
in dem Rahmen einordnet, der aus Landes- und Bundes prognose aufgestellt wird. 
Auf der Basis der 4.600 Verkehrsbezirke für NRW wurde die Verkehrsprognose 2025 
auf das Analysemodell übertragen und somit eine Ver kehrsprognose 2025 für die 
vorliegende Verkehrsuntersuchung erzeugt.  
 
In Köln sind ergänzend verschiedene Ansiedelungen im Norden bzw. Westen bei der 
Ermittlung des zukünftigen Verkehrsaufkommens berücksichtigt worden. Die ermittel- 
ten Verkehrsbelastungen zeigen eine Zunahme des Verkehrsaufkommens insbeson- 
dere auf den Bundesautobahnen 1 und 57. Dort sind V erkehrszunahmen zwischen 
7.500 Kfz/24h und 28.100 Kfz/24h zu verzeichnen. Dies entspricht Zuwächsen in der 
Größenordnung zwischen ca. 8 bis ca. 28%. Das hat z ur Folge, dass auch auf den 
Rampen im AK Köln-Nord die Verkehrsbelastungen zunehmen. Hier sind Zunahmen 
in der Größenordnung von bis zu 4.700 Kfz/24h zu verzeichnen.

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Erläuterungsbericht   Seite 13 von 95 
 
In den folgenden beiden Abbildungen sind die Verkehrsbelastungen von der Analyse 
2010 sowie von der Prognose 2025 in Kfz/24h dargest ellt. Des Weiteren sind in der 
folgenden Tabelle 1 die Veränderungen im Einzelnen aufgeführt und gegenüberge- 
stellt.  
 
 
 
 
Abb. 2:  Verkehrsbelastungen  Analyse 2010 –  (DTV in Kfz/24h)

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Erläuterungsbericht   Seite 14 von 95 
 
 
 
 
 
 
 
Abb. 3:  Verkehrsbelastungen  Prognose 2025 –  (DTV in Kfz/24h)

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Erläuterungsbericht   Seite 15 von 95 
 
 
In der nachfolgenden Tabelle 1 ist der in den Untersuchungen ermittelte Durchschnitt- 
liche Tägliche Verkehr (DTV) in Kfz/24 h im Jahr 2010 und für das Prognosejahr 2025 
aufgeführt.   
 
Analyse 
2010 
 (kfz/24h) 
Planfall 
2025 
(kfz/24h) 
Differenz 
(kfz/24h) 
Differenz 
( % )  
A 57 nördlich AS Chorweiler 73.800 90.300 16.500 22, 4 
AS Chorweiler-westliche Rampe 11.900 14.100 2.200 18 ,5 
AS Chorweiler - östliche Rampe 11.700 16.800 5.100 4 3.6 
A 57 südlich AS Chorweiler 97.500 112.600 15.100 15, 5 
AK Köln-Nord :     
     Rampe Nord-->West 12.500 15.900 3.400 27,2 
     Rampe Ost-->Süd 15.200 14.800 -400 -2,6 
     Rampe Nord-->Ost 7.900 9.800 1.900 24,1 
     Rampe West-->Süd 9.800 13.700 3.900 39,8 
     Rampe Ost-->Nord 7.600 10.800 3.200 42,1 
     Rampe Süd-->West 6.100 10.800 4.700 77,0 
     Rampe West-->Nord 15.800 18.500 2.700 17,1 
     Rampe Süd-->Ost 15.300 16.200 900 5,9 
A 1 westlich AK Köln-Nord 99.700 127.800 28.100 28,2 
A 1 östlich AK Köln-Nord 101.500 120.500 19.000 18,7 
AS Longerich :     
     Rampe in Ri AK Köln-Nord 8.200 13.400 5.200 63, 4 
     Rampe A 57 aus Ri Köln-->Longerich 6.700 8.200 1.500 22,4 
     Rampe aus Ri AK Köln-Nord 10.000 13.800 3.800 38 ,0 
     Longerich -->A 57 in Ri Köln 5.800 7.800 2.000 34,5 
A 57 südlich AS Longerich 94.500 102.000 7.500 7,9 
Tab. 1: Verkehrsbelastung 2010 / Prognose 2025 
 
 
2.2.2 Rechnerische Leistungsfähigkeitsnachweise 
 
Für die rechnerische Bewertung der Verkehrsqualitäten wurden für den vorliegenden  
Planungsabschnitt Leistungsfähigkeitsuntersuchungen nach der hierfür einschlägi- 
gen Richtlinie „Handbuch für die Bemessung von Stra ßenverkehrsanlagen“ (HBS),

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Erläuterungsbericht   Seite 16 von 95 
 
Ausgabe 2001, durchgeführt. Als Maß für die Qualitä t des Verkehrsablaufs wird im 
HBS der Auslastungsgrad verwendet, dieser kennzeichnet die Bewegungsfreiheit der 
Kraftfahrer im Verkehrsfluss. Die rechnerische Bewertung erfolgt auf Basis der ermit- 
telten Analyse- und Prognoseverkehrsbelastungen.  
Die ermittelten Verkehrsqualitäten lassen sich mit dem Schulnotenprinzip verglei- 
chen, wobei eine Verkehrsqualität QSV = A der Note sehr gut (1) und QSV = F der 
Note ungenügend (6) entspricht. Die Gesamtqualität der Knotenpunkte wird jeweils 
durch den schlechtesten Strom bestimmt. Anzustreben ist mindestens eine Verkehrs- 
qualität von QSV = D.  
 
Die Ergebnisse der Analyse  in Realität und Simulation der derzeitigen Verkehrsver- 
hältnisse am nicht ausgebauten Autobahnkreuz Köln-Nord zeigen, dass bereits heute 
einige Teilknotenpunkte nicht leistungsfähig sind.  
In der Morgenspitze sind dies insbesondere die Verflechtungsbereiche der BAB 1 in 
Fahrtrichtung Dortmund und der BAB 57 von Neuss in Richtung Köln. Diese sind 
rechnerisch Ungenügend (QSV = F). Hinzu kommen die Ein- und Ausfahrt in und aus 
Richtung Köln an der Anschlussstelle Longerich. Ebenfalls ungenügend sind die Ein- 
fahrten an den Parallelfahrbahnen der BAB 1 in Richtung Dortmund und der BAB 57 
in Richtung Neuss. Die übrigen Teilknotenpunkte err eichen rechnerisch mindestens 
ausreichende Qualität.  
In der Nachmittagsspitze sieht das Bild in weiten Zügen ähnlich aus. Die Verflechtung 
an der BAB 57-Parallelfahrbahn in Richtung Köln ist unverändert ungenügend, eben- 
falls die Ein- und Ausfahrt an der Anschlussstelle Longerich. An vielen anderen Teil- 
knotenpunkten verbessert sich die Qualität häufig um eine Stufe. An der Einfahrt der 
BAB 57 Richtung Neuss verschlechtert sich die Qualität hingegen um eine Stufe auf 
mangelhaft (QSV=E). 
 
Die Prognose  zeigt, dass sich mit den für das Jahr 2025 prognos tizierten, deutlich 
höheren Verkehrsmengen die Qualitäten der bereits h eute nicht mehr leistungsfähi- 
gen Teilknotenpunkte nochmals verschlechtern würden . Diese Prognose begründet 
die Dringlichkeit der vorliegenden Ausbauplanung des Autobahnkreuzes Köln-Nord. 
 
Nach dem Ausbau zeigen die Ergebnisse der Morgenspitze trotz der deutlich erhöh- 
ten Verkehrsmengen in der Prognose (vgl. Tabelle 1) unter Berücksichtigung des neu 
geplanten Autobahnkreuzes fast durchgängig sehr gute bis befriedigende Verkehrs- 
qualitäten (QSV=A bis QSV=C). Lediglich auf der BAB 1 werden an der Ausfahrt und 
der Einfahrt der Richtungsfahrbahn Dortmund rechner isch nur mangelhafte Qualitä- 
ten erreicht. Trotz des durchgängig dreistreifigen Ausbaus der Hauptfahrbahn A 1 und 
einer jeweils zweistreifigen Aus- bzw. Einfahrt wir d die angestrebte Zielgröße

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Erläuterungsbericht   Seite 17 von 95 
 
(QSV=D) in der Morgenspitze nicht erreicht. Die Sim ulation zeigt allerdings bei der 
Einfahrt kaum Defizite. Eine Erweiterung der Ausfahrt ist vermutlich nur in Kombina- 
tion mit einem vierstreifigen Ausbau der Hauptfahrbahn A 1 sinnvoll umzusetzen. 
 
In der Nachmittagsspitze wird durch den Umbau des Kreuzes fast durchgehend sehr 
gute bis befriedigende Verkehrsqualität (QSV=A bis QSV=C) erreicht. Ausnahme ist 
die Einfahrt auf die A 1, Fahrtrichtung Dortmund, welche nachmittags mit ausreichen- 
der Qualität (QSV=D) bewertet wird. Auch aus der Si mulation heraus zeigen die Er- 
gebnisse der nachmittäglichen Spitzenstunde kaum Defizite. Alle anderen untersuch- 
ten Teilknotenpunkte erreichen sehr gute bis befriedigende Verkehrsqualitäten. In der 
Simulation sind keine maßgebenden Verlustzeiten gemessen worden. 
 
 
 
 
2.3 Beschreibung des Planungsgebietes 
 
Die geplante Umbaumaßnahme für das Autobahnkreuz Kö ln-Nord liegt im Regie- 
rungsbezirk Köln, im Norden des Kölner Stadtgebietes, im Bereich der Stadtteile Pe- 
sch, Lindweiler und Longerich.  
 
Der Planungsraum ist maßgeblich geprägt von dem Aut obahnkreuz Köln-Nord mit 
seinen anschließenden Autobahnabschnitten der BAB 1 und der BAB 57 sowie den 
Anschlussstellen Köln-Longerich und Köln-Chorweiler . Die Verkehrsinfrastruktur ist 
weiterhin geprägt durch die Militärringstraße (L 34) für den vorwiegend überregiona- 
len und regionalen Verkehr, den Lindweiler Weg, der im weiteren Verlauf in den Pe- 
scher Weg (K 10) übergeht und die Bahnanlage als Überführung über die BAB 1 mit 
dem S-Bahnhof Köln-Longerich.  
 
Innerhalb des Untersuchungsgebietes bestehen Vorbel astungen durch die starke 
anthropogene Überformung der Landschaft infolge der  vorhandenen Verkehrsinfra- 
struktur (Zerschneidungswirkungen, Lärm- und Schads toffbelastungen), der fort- 
schreitenden Freiflächenverluste durch die Ausweitu ng von Siedlungsgebieten und 
der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung. Da es sich bei der vorliegenden Planung 
um ein Umbauvorhaben eines bestehenden Autobahnkreu zes handelt, sind durch 
das Vorhaben keine wesentlichen zusätzlichen Zerschneidungswirkungen zu erwar- 
ten.

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Erläuterungsbericht   Seite 18 von 95 
 
Beidseits der Autobahnen befinden sich vornehmlich wohnbaulich genutzte Sied- 
lungsbereiche, vereinzelte Gewerbegebiete sowie Gehölz- und Freiflächen. Von be- 
sonderer Bedeutung sind die zum äußeren Grüngürtel gehörenden Flächen des ehe- 
mals als Truppenübungsgelände genutzten Nüssenberge r Buschs sowie die hieran 
anschließenden Waldbestände des äußeren Grüngürtels. 
 
Von dem südöstlich des Autobahnkreuzes Köln-Nord ge legenen Stadtteil Longerich 
befinden sich die nächstgelegenen ausgewiesenen Woh nsiedlungsflächen in einem 
Abstand von ca. 300 m südlich der Autobahn BAB A 1 bzw. östlich der BAB A 57.  
 
Innerhalb des Untersuchungsraumes existieren im Umf eld des S-Bahnhofes Köln-
Longerich am Volkhovener Weg neben dem P+R-Platz au ch einzelne Gewerbebe- 
triebe (Kfz-Werkstatt, Fuhrunternehmen). Auch der Kiesweg unmittelbar westlich der 
Bahnstrecke wird neben den Gewerbebetrieben (u.a. S chreinerei, Gerüstbau) auch 
durch Wohngebäude im Außenwohnbereich und Gartenanlagen geprägt. 
 
Südwestlich des Autobahnkreuzes befindet sich das Gewerbegebiet von Köln-Ossen- 
dorf in einem Abstand von ca. 590 m zur BAB A 1 bzw . ca. 160 m zur BAB A 57. 
Diese Siedlungsflächen befinden sich außerhalb des Untersuchungsraumes.  
 
Nördlich der Autobahn BAB A 1 liegen die Ortsteile Pesch (westlich des Autobahn- 
kreuzes) sowie Lindweiler (östlich der BAB A 57). B eide befinden sich zum Teil in 
unmittelbarer Nähe zu den Autobahnen. Der nordwestlich des Autobahnkreuzes ge- 
legene Stadtteil Pesch wird von lockerer Wohnbebauu ng mit angrenzenden Gärten 
geprägt.  
 
Westlich des Chorweiler Zubringers sind zudem Gewer beflächen ausgewiesen. Bei 
den an die BAB A 57 angrenzenden Siedlungsflächen v on Pesch handelt es sich 
ebenfalls vorwiegend um Wohnbauflächen. Innerhalb d es Untersuchungsraumes 
wird das ausgewiesene Wohngebiet überwiegend von Ei nfamilienhäusern mit an- 
grenzenden Gärten gekennzeichnet  
 
Insbesondere parallel der BAB A 1 befindet sich der  Untersuchungsraum innerhalb 
des Äußeren Grüngürtels der Stadt Köln. Seit der Eröffnung des Äußeren Grüngürtels 
1929 erstreckt sich die Grünfläche entlang der Mili tärringstraße, hier entstand ein 
Grünbereich mit Wald und Wiesengebieten. Diese Lage  im Bereich des Äußeren 
Grüngürtels ist insbesondere an den Waldflächen zwi schen der Autobahn BAB A 1 
und der südlich verlaufenden Militärringstraße (L 34) erkennbar. Der Grüngürtel wird 
von Grünland- und Waldflächen mit begleitenden Fuß- und Radwegen geprägt.

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Erläuterungsbericht   Seite 19 von 95 
 
 
Nördlich der BAB 1 befindet sich zwischen den DB-Überführungen und der Überfüh- 
rung des Volkhovener Weges die Kleingartenanlage Pingenforst eV. 
 
Das Untersuchungsgebiet ist naturräumlich der "Köln -Bonner Rheinebene" mit dem 
Zentralbereich der "Niederrheinische Bucht" zuzuordnen.  
 
Die schutzgutbezogene Beschreibung und Bewertung de r aktuellen Bestandssitua- 
tion ist der Unterlage 12 (Landschaftspflegerischer Begleitplan) zu entnehmen. 
 
 
 
 
2.4 Beschreibung der Varianten 
 
Wie schon beschrieben umfasst die geplante Baumaßna hme den Umbau des Auto- 
bahnkreuzes Köln-Nord mit durchgehender Sechsstreif igkeit der BAB A 1 und den 
sechsstreifigen Ausbau der BAB A 57 zwischen dem AK Köln-Nord und der AS Köln-
Chorweiler. Das Autobahnkreuz Köln-Nord befindet si ch bei Betriebs-km 413,169 
(Bau-km 120+000) der Bundesautobahn 1, hier wird die Bundesautobahn 57 bei Be- 
triebs-km 111,031 (Bau-km 120+000) überführt. 
 
Die Linienführungen der beiden Autobahnen A 1 und A 57 sind im Planfeststellungs- 
abschnitt durch ihre bestehende Lage sowie die angr enzende Flächennutzung vor- 
gegeben. Aufgrund der vorhandenen Zwangspunkte wie die anschließenden Stre- 
ckenabschnitte, kreuzende Straßen und Bahnlinien, vorhandene Lärmschutzanlagen 
sowie anliegende Bebauung kann der Ausbau der A 1 s owie der A 57 nur symmet- 
risch erfolgen.  
 
Verursachend für die Behinderungen oder Staus im AK Köln-Nord sind insbesondere 
die Verflechtungsvorgänge auf den Verteilerfahrbahnen.  
Die Verflechtungsbereiche auf den Parallelfahrbahne n der A 1 und A 57 liegen bei 
der heutigen Verkehrsbelastung an der Kapazitätsgrenze (siehe lfd. Nr. 2.2, Darstel- 
lung der unzureichenden Verkehrsverhältnisse). Daher wurde ein planerisches Kon- 
zept mit zwei neuen halbdirekten Rampen Euskirchen-Neuss und Dortmund-Köln er- 
arbeitet. Mittels der neuen halbdirekten Rampen kön nen die Verflechtungsstrecken 
auf den Verteilerfahrbahn der A 1 und der A 57 aufgelöst werden.

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Erläuterungsbericht   Seite 20 von 95 
 
 
Der Variantenvergleich für den Umbau des Autobahnkreuzes Köln-Nord bezieht sich 
daher nur auf die beiden Rampen mit den Fahrbeziehu ngen Dortmund – Köln und 
Euskirchen – Neuss, welche zur Zeit als indirekte R ampen vorhanden sind und mit 
dem Umbau als neue Halbdirektrampen ausgebildet werden. 
 
 
 
2.4.0  Nullvariante 
 
Bei der Nullvariante wird der derzeitige Zustand beibehalten.  
Vorteil:  
- Die Eingriffe in Natur und Landschaft in Zusammen hang mit dem Umbau des Au- 
tobahnkreuzes Köln-Nord können vermieden werden. 
Nachteile:  
- Die erforderliche Leistungsfähigkeit für den Ist- Zustand und für die künftigen An- 
forderungen aus dem Verkehrsaufkommen wird nicht er reicht. Mit den für das 
Jahr 2025 prognostizierten Verkehrsmengen sind die Parallelfahrbahnen nicht 
mehr leistungsfähig, so dass die Autobahnen 1 und 5 7 in diesem Bereich ihrer 
verkehrlicher Funktion nicht mehr gerecht werden können.  
- Durch die Erhöhung der Stauhäufigkeit vermindert sich die Verkehrssicherheit. 
- Durch den 6-streifigen Ausbau der Bundesautobahn 1 östlich und westlich des 
Planfeststellungsabschnittes ist keine durchgängige  Streckencharakteristik vor- 
handen. 
- Ein Teil des Fahrbahnwasser der A 57 fließt weite rhin ungereinigt über vorhan- 
dene Sickerschächte in das Grundwasser 
- Die geplanten Lärmschutzmaßnahmen werden nicht um gesetzt, welche zu einer 
deutlichen Verbesserung der Lärmsituation gegenüber der Situation vor dem Um- 
bau führen.

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2.4.1 Varianten der Verkehrsführung Euskirchen-Neus s 
 
Im Rahmen des Konzeptentwurfes für den Umbau des Au tobahnkreuzes Köln-Nord 
wurden drei unterschiedliche Varianten für die Verbesserung der Fahrbeziehung Eus- 
kirchen - Neuss untersucht.   
 
2.4.1.1  Variante I 
Die Variante I führt den Verkehr der Fahrtrichtung Euskirchen - Neuss über die be- 
stehende Schleifenrampe, deren Querschnitt von der vorhandenen Breite von 7,50 m 
auf den neuen Querschnitt Q3 für 2 Fahrstreifen mit einer Breite von 9,50 m geändert 
wird. Die südliche Verteilerfahrbahn der A 1 wird d reistreifig ausgebildet. Der Ver- 
kehrsstrom von Köln/Longerich nach Neuss und Euskir chen wird planfrei über die 
Schleifenrampe Euskirchen - Neuss und die A 1 gefüh rt. Hierzu werden zwei neue 
Brückenbauwerke erforderlich. 
Abb. 4   Variante I zur Verkehrsführung Euskirchen – Neuss 
Die östliche Parallelfahrbahn der A 57 zwischen der Rampe Köln -Dortmund und der 
Rampe Euskirchen - Neuss kann zurückgebaut werden. Der östliche Verflechtungs- 
bereich der Parallelfahrbahn der A 57 entfällt. Auf grund der sich durch die Überfüh- 
rung der Rampe Köln - Euskirchen über die indirekte Rampe Euskirchen - Neuss er- 
gebenden Böschungen muss die Rampe Köln - Dortmund in der Lage verändert wer- 
den.  
 
A1 
A57

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2.4.1.2 Variante II 
 
Die Variante II stellt eine halbdirekte Führung der  Rampe Euskirchen - Neuss als 
Überführung über die A 57 dar. Bei dieser großzügig geführten Lage der halbdirekten 
Rampe wird die Leitungstrasse diverser Produktenlei tungen südlich parallel zur A 1 
mehrfach gekreuzt. 
Abb. 5  Variante II zur Verkehrsführung Euskirchen - Neuss 
 
Die Rampe Euskirchen - Köln wird außen an der halbd irekten Rampe vorbei geführt 
und an die bestehende Parallelfahrbahn der A 57 angeschlossen  Die Rampe Köln - 
Neuss/Euskirchen verläuft wie schon bei der Variante I über ein neues Bauwerk über 
die A 1. Bei dieser Lösung entfällt sowohl der südliche Verflechtungsbereich der A 1 
als auch der östliche Verflechtungsbereich der A 57. 
Die gesamte südliche Parallelfahrbahn der A 1 kann zurück gebaut werden, die 
Rampe Neuss - Dortmund wird an die Richtungsfahrbah n Dortmund der A 1 ange- 
schlossen. Auch die östliche Parallelfahrbahn der A  57 zwischen der Rampe Köln - 
Dortmund und der Rampe Euskirchen - Neuss kann zurück gebaut werden, ebenfalls 
die indirekte Rampe Euskirchen - Neuss. 
  
 
A1 
A57

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2.4.1.3 Variante III 
 
Abb.: 6  Variante III zur Verkehrsführung Euskirchen - Neuss  
 
Die Variante III stellt eine optimierte Lösung der Variante II für die Halbdirektrampe 
Euskirchen - Neuss dar. Bei der Trassenfindung wurde von folgenden Zwangspunk- 
ten ausgegangen: 
• Der Eingriff in das im südwestlichen Quadranten de s AK Köln-Nord vorhandene 
Landschaftsschutzgebiet des Nüssenberger Busches so ll auf ein Mindestmaß 
beschränkt bleiben. 
• Der Eingriff in die im südöstlichen Quadranten des  AK vorhandene Altlastver- 
dachtsfläche ist zu vermeiden. 
• Ca. 250 m südlich der A 1 quert eine Leitungstrass e mit mehreren Produkten- 
leitungen die A 57. Aufgrund der Schutzanweisung der Leitungsträger sind bau- 
liche Anlagen im Schutzstreifen der Leitungen nicht  zulässig. Aufwendige Lei- 
tungsverlegungen sind aus Kostengründen zu vermeiden. 
• Die östliche Parallelfahrbahnbrücke über die A 1 s oll in vorhandener Lage in die 
Halbdirektrampenführung integriert werden.  
 
A1 
A57

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• Das AK ist unter voller Aufrechterhaltung des Verk ehrs umzubauen. Gleichzei- 
tig ist die Beeinträchtigung des Verkehrsablaufes a uf ein Mindestmaß zu be- 
schränken. 
 
Die Rampe Euskirchen - Köln zweigt links von der Rampe Euskirchen - Neuss ab und 
unterführt diese mit Anschluss an die vorhandene Parallelfahrbahn der A 57.  
 
Sowohl der südliche Verflechtungsbereich der A 1 al s auch der östliche Verflech- 
tungsbereich der A 57 entfällt.  
 
Die gesamte südliche Parallelfahrbahn der A 1 kann zurück gebaut werden, die 
Rampe Neuss - Dortmund wird an die Richtungsfahrbah n Dortmund der A 1 ange- 
schlossen. 
 
Die östliche Parallelfahrbahn der A 57 zwischen der Rampe Köln - Dortmund und der 
Rampe Euskirchen - Neuss kann zurück gebaut werden,  ebenfalls die indirekte 
Rampe Euskirchen - Neuss. 
 
Für die Variante III wurde als Untervariante eine T ieflage untersucht. Aufgrund der 
geringen Entwicklungslänge zwischen den Zwangspunkt en „Leitungstrasse“ (meh- 
rere Gasfern- und Mineralölfernleitungen) und „BAB 1“ können keine ausreichend 
großen Kuppenhalbmesser trassiert werden, die den S ichtanforderungen genügen. 
Deshalb wird die Tieflage nicht weiter betrachtet. 
 
 
 
 
 
2.4.2 Varianten der Verkehrsführung Dortmund - Köln   
 
Da auch die Verteilerfahrbahnen der A 57 und der A 1 mit den Verflechtungsberei- 
chen für die Fahrbeziehung Dortmund - Köln an ihre Kapazitätsgrenzen stoßen, wur- 
den sechs Trassenvarianten für eine alternative Führung zur Auflösung der Verflech- 
tungsbereiche untersucht.  
Zwangspunkte für die Trassierung waren die Lärmschu tzwall-/Wandkombination an 
der Rampe Neuss - Euskirchen, die vorhandene Bebauung südlich des Pescher We- 
ges im Bereich der Rampe Dortmund - Neuss und das Ü berführungsbauwerk Lind- 
weiler Weg an der A1 bei Bau-km 119+578.

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2.4.2.1  Variante 1 
 
Bei der Variante 1 wird die Fahrtrichtung Dortmund - Köln zunächst über die Rampe 
Dortmund - Neuss heraus geführt. Die Weiterführung erfolgt in einem engen Radius 
nach links in Richtung A 1, dabei wird die indirekt e Rampe Köln - Euskirchen unter- 
führt, dann parallel zur A 1 und weiter über die vo rhandene indirekte Rampe Dort- 
mund – Köln. 
 
Abb. 7  Variante 1 der Verkehrsführung Dortmund - Köln 
 
Durch die Überbrückung der Höhendifferenzen an dem neuen Überführungsbauwerk 
erhalten beide Rampen eine neue Lage. Sie rücken deutlich von den heutigen Tras- 
sen ab und bis auf ca. 60 m an das vorhandene Gewerbegebiet des Pescher Weges 
heran. 
Durch diese Verkehrsführung entfällt die nördliche Verflechtungsstrecke der A 1, die 
Rampe Köln - Euskirchen wird direkt an die Richtung sfahrbahn Euskirchen der A 1 
angeschlossen. Die nördliche Verteilerfahrbahn der A1 zwischen der Rampe Dort- 
mund - Neuss und Köln - Euskirchen kann zurück gebaut werden. 
 
Die Trassierung erfolgt unter Nutzung der zulässige n Mindesttrassierungselemente 
in Lage und Höhe, wodurch sich enge Rampengeometrien mit starken Längsneigun- 
gen ergeben.  
 
A1  
A57  
X X

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2.4.2.2  Variante 2 
  
Bei der Variante 2 wird die indirekte Rampe Köln - Euskirchen zur Auflösung des 
nördlichen Verflechtungsbereichs der A 1 überführt.  Dafür wird die indirekte Rampe 
Köln - Euskirchen abgesenkt, um die Überführung der  Rampe Dortmund - Köln auf 
dieser kurzen Entwicklungslänge zu ermöglichen. Die Rampe Dortmund - Neuss rückt 
bis auf 80 m an das vorhandene Gewerbegebiet des Pescher Weges heran. 
 
Abb. 8  Variante 2 der Verkehrsführung Dortmund - Köln 
 
Zur Trassierung der Rampe Dortmund - Köln wurden die zulässigen Mindestelemente 
in Lage und Höhe verwendet. Durch diese Verkehrsführung entfällt die nördliche Ver- 
flechtungsstrecke der A 1, die Rampe Köln - Euskirchen wird direkt an die Richtungs- 
fahrbahn Euskirchen der A 1 angeschlossen. Die nördliche Verteilerfahrbahn der A1 
zwischen der Rampe Dortmund - Neuss und Köln - Eusk irchen kann zurück gebaut 
werden. 
 
 
 
 
 
  
 
A1  
A57

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2.4.2.3  Variante 3 
 
Die Führung der Rampe Köln - Euskirchen erfolgt mit  2 Bauwerken über die Rampe 
Dortmund - Neuss. Die Rampe Dortmund - Köln wird wi e bei den Varianten 1 und 2 
aus der Rampe Dortmund - Neuss links herausgeführt.  Die indirekte Rampe Köln - 
Euskirchen rückt im Bogen bis auf 80 m an das vorhandene Gewerbegebiet des Pe- 
scher Weges heran. 
 
Abb. 9  Variante 3 der Verkehrsführung Dortmund - Köln 
 
Da für diese Lösung 2 Bauwerke erforderlich sind un d sich gegenüber den ersten 
beiden Varianten keine Vorteile ergeben, wurde diese Variante in der Höhe nicht wei- 
ter untersucht. Auch hier ist die Führung der Rampen mit großzügigen Trassierungs- 
elementen nicht möglich. 
 
 
 
 
 
 
 
  
 
A1  
A57

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2.4.2.4  Variante 4 
 
Bei der Variante 4 wurde eine Lösung untersucht, bei der die Rampe Dortmund - Köln 
mit einem Ausfahrtstreifen nach rechts aus der Rampe Dortmund - Neuss herausge- 
führt werden kann. Bei den ersten drei Varianten wurde die Rampe jeweils nach links 
abgezweigt. Bei dieser Lösung sind ebenfalls 2 neue  Bauwerke erforderlich. Die 
Rampe Dortmund - Köln führt unter den Rampen Dormun d - Neuss und Köln - Eus- 
kirchen durch, eine zügige Trassierung  mit Radien > 50 m ist hier nicht möglich.  
 
Abb. 10  Variante 4 der Verkehrsführung Dortmund - Köln 
 
Die Rampe Dortmund - Köln rückt im Bogen bis auf 40 m an das vorhandene Gewer- 
begebiet des Pescher Weges heran. 
Zur Herstellung der Unterführungen müssen die überführenden Rampen angehoben 
werden, um das Abführen des Oberflächenwassers auf der Rampe Dortmund - Köln 
im Freispiegelgefälle zu ermöglichen. Durch diese Verkehrsführung entfällt die nörd- 
liche Verflechtungsstrecke der A 1, die Rampe Köln - Euskirchen wird direkt an die 
Richtungsfahrbahn Euskirchen der A 1 angeschlossen. 
Die nördliche Verteilerfahrbahn der A1 zwischen der  Rampe Dortmund - Neuss und 
Köln - Euskirchen kann zurück gebaut werden. 
  
 
A1  
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2.4.2.5  Variante 5 
 
Die Variante 5 stellt eine großzügige, halbdirekte Führung der Rampe Dortmund - 
Köln dar, analog zu den Varianten II und III der Verkehrsführung Euskirchen - Neuss. 
Sie wird über einen Ausfahrstreifen nach rechts aus  der Rampe Dortmund - Neuss 
heraus über die A 57 geführt und an das Bauwerk der  westlichen Parallelfahrbahn 
der A 57 über die A 1 angeschlossen. Die geplante Rampe Dortmund - Neuss verläuft 
auf der Trasse der bestehenden Rampe. 
 
Abb. 11   Variante 5 der Verkehrsführung Dortmund -  Köln 
 
Die Rampe Dortmund - Köln rückt im Bogen bis auf 25 m an das vorhandene Gewer- 
begebiet des Pescher Weges heran. 
 
Die Rampe Neuss - Dortmund wird an der halbdirekten Rampe vorbei über ein neues 
Bauwerk über die A 1 geführt und über eine indirekte Rampe an die A 1 angeschlos- 
sen. Die nördliche Verteilerfahrbahn der A1 zwischen der Rampe Dortmund - Neuss 
und Köln - Euskirchen kann zurück gebaut werden, eb enfalls die indirekte Rampe 
Dortmund - Köln. 
 
 
  
 
A1  
A57  
X 
X 
X

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2.4.2.6  Variante 6 
 
Die Variante 6 entspricht in der Lage der Variante 5 und unterscheidet sich in der 
Gradientenführung.  
Die halbdirekte Rampe von Dortmund in Richtung Köln  unterführt die A 57, was zu 
einer geringen visuellen Beeinträchtigung führt. Di e Rampe verläuft im Bereich des 
angrenzenden Gewerbegebietes im Norden in Gleichlag e. Das Bauwerk unter der 
A 57 erhält einen aufgeweiteten Querschnitt zur Einhaltung der erforderlichen Halte- 
sichtweite. 
 
Abb. 12   Variante 6 der Verkehrsführung Dortmund -  Köln 
 
Die Länge der Unterführung unter der A 57 beträgt ca. 74 m und liegt damit unter der 
definierten Länge von 80 m für Tunnelbauwerke nach RABT (Richtlinien für die Aus- 
stattung und den Betrieb von Straßentunneln).

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Erläuterungsbericht   Seite 31 von 95 
 
 
2.5 Beurteilung der einzelnen Varianten 
 
Die Bewertung der vorab beschriebenen Varianten erf olgte im Rahmen einer Ge- 
samtabwägung aller abwägungsrelevanten öffentlichen  und privaten Belange u. a. 
nach den Kriterien Städtebau, Verkehrsverhältnisse,  straßenbauliche Infrastruktur, 
Umweltverträglichkeit sowie Wirtschaftlichkeit. 
 
 
2.5.1  Verkehrsführung Euskirchen – Neuss  
 
 
2.5.1.1  Städtebau 
 
Keine der Umbauvarianten greift unmittelbar in bebaute Gebiete ein. Der Abstand der 
Verkehrsanlage zur Bebauung ist größer als 80 m. St ädtebauliche Aspekte sind bei 
der Gestaltung der Lärmschutzanlagen zu beachten. Die Lärmschutzanlagen sind je- 
doch bei allen Varianten gleich, so dass diese ohne  Gewicht bei der Variantenbe- 
trachtung sind. 
 
2.5.1.2  Verkehrsverhältnisse 
 
Bei der Variante I wird nur der östliche Verflechtu ngsbereich an der A 57 aufgelöst. 
Die Ergänzung der südlichen Verteilerfahrbahn an de r A 1 um einen zusätzlichen 
Fahrstreifen bietet keine wesentlichen Reserven für die Verkehrsentwicklung, so dass 
sie wahrscheinlich nach ihrer Herstellung bereits a n der Leistungsfähigkeitsgrenze 
liegen wird. Die Verflechtung über 3 Fahrstreifen a uf der zur Verfügung stehenden 
Verflechtungslänge stellt zudem ein erhöhtes Verkehrssicherheitsrisiko dar. 
 
Bei den Varianten II und III werden sowohl die östl ichen als auch die südlichen Ver- 
flechtungsstrecken aufgelöst, so dass diese beiden Varianten einen eindeutigen ver- 
kehrlichen Vorteil gegenüber der Variante I aufweisen. 
 
 
2.5.1.3 Straßenbauliche Infrastruktur 
 
Da die Variante III eine Optimierung der Variante II darstellt, werden im Weiteren die 
Varianten I und III gegenüber gestellt. 
 
Im Gegensatz zu Variante I stellt sich die Verkehrs führung in der Variante III besser 
erkennbar und begreifbar dar. Die Verflechtung in e iner dreistreifigen Verteilerfahr- 
bahn für die Verkehre Euskirchen - Neuss und Neuss - Dortmund entfällt.

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Zusätzlich zu dem neu anfallenden und abzuführenden Oberflächenwasser der Vari- 
ante I und III muss bei der Variante I die vorhande ne Entwässerung des südlich der 
A 1 gelegenen Teils der A 57 verändert werden. Durch die Verschiebung der Rampe 
Köln - Dortmund bei der Variante 1 kann die vorhandene Böschungssituation und da- 
mit auch der vorhandene Sickergraben, der einen Tei l des Oberflächenwassers der 
A 57 aufnimmt, nicht bestehen bleiben. Ein zusätzliches Versickerbecken würde so- 
mit erforderlich. 
 
 
2.5.1.4 Umweltverträglichkeit 
 
Als Ergebnis der technischen Variantenbewertung ergibt sich, dass nur die Hochlage 
der Variante III die an die Verkehrsanlage gestellten Anforderungen hinsichtlich Leis- 
tungsfähigkeit und Verkehrssicherheit erfüllt. Daher wurde eine Variantenbetrachtung 
hinsichtlich der Umweltverträglichkeit nicht durchgeführt. 
 
 
2.5.1.5 Aussagen Dritter zu den Varianten 
 
Mit Schreiben vom 14.05.2001 (Aktenzeichen VI A2-41-04/11-942/2000) schlägt das 
Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie  und Verkehr des Landes Nord- 
rhein-Westfalen vor, der weiteren Planung die Varia nte III in Hochlage zugrunde zu 
legen. 
 
 
2.5.1.6 Wirtschaftlichkeit der Varianten 
 
Die Variante I weist geringere Baukosten auf als Variante III.

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2.5.2 Verkehrsführung Dortmund-Köln 
 
 
2.5.2.1 Städtebau 
 
Die Varianten 1 bis 4 rücken bis max. 70 m näher an die vorhandene Bebauung des 
Pescher Weges heran. Städtebauliche Aspekte sind be i der Gestaltung der Lärm- 
schutzanlagen entlang der Rampe Dortmund - Neuss zu  beachten. Die Höhe der 
Lärmschutzeinrichtungen in Form von Lärmschutzwänden oder Wall-/Wandkombina- 
tionen richtet sich nach den Lärmberechnungen zur Einhaltung der Immissionsgrenz- 
werte. 
 
Die Rampe Dortmund - Köln der Variante 5 rückt im Bogen bis auf 25 m an das vor- 
handene Gewerbegebiet des Pescher Weges heran. Für die Überführung der Rampe 
Dortmund - Köln über die A 57 ist ein bis zu 13 m hoher Dammkörper und zusätzlich 
eine 5,0 m hohe Lärmschutzwand erforderlich. Die si ch daraus ergebene max. Ge- 
samthöhe von bis zu 18 m führt zu einer starken visuelle Dominanz. 
 
Die Rampe Dortmund-Köln der Variante 6 hat den selben Abstand zur Bebauung wie 
die Variante 5, jedoch passt sich die Trasse durch die Führung unter der A 57 und 
der geländegleichen Lage im Bereich des Gewerbegebi etes besser in das Umfeld 
ein. 
 
 
2.5.2.2   Verkehrsverhältnisse 
 
Die Varianten 1 bis 4 stellen Lösungen mit kleinen Trassierungselementen dar, wel- 
che eine geringere Verkehrsqualität zur Folge haben. Es wird lediglich der nördliche 
Verflechtungsbereich der A 1 aufgelöst. Zudem können die kurzen Entwicklungslän- 
gen der Rampen zu Problemen hinsichtlich Eindeutigkeit und Begreifbarkeit der Weg- 
weisung führen. 
 
Bei den Varianten 5 und 6 wird sowohl der nördliche Verflechtungsbereich der A 1 als 
auch der westliche Verflechtungsbereich der A 57 aufgelöst, so dass diese einen ein- 
deutigen verkehrlichen Vorteil gegenüber den Variante 1 bis 4 aufweisen.  
 
Die Verkehrsbeziehung Dortmund - Köln erhält durch die großzügige Trassierung der 
halbdirekten Rampe bei den beiden Varianten 5 und 6 einen wesentlichen Vorteil ge- 
genüber den engen Führungen der Varianten 1 bis 4. Die Achsen der Variante 5

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(Hochlage) und der Variante 6 (Tieflage) unterscheiden sich nur geringfügig. Der Kur- 
venradius beträgt bei beiden Varianten R= 107,50 m, das entspricht nach RAA einer 
Rampengeschwindigkeit von 50 bis 60 km/h.  
 
  
2.5.2.3   Straßenbauliche Infrastruktur 
 
Die Varianten 1 bis 3 stellen Lösungen mit kleinen Trassierungselementen dar, wel- 
che die Reisegeschwindigkeit herabsetzen. Die Ausfahrt der Rampe Dortmund - Köln 
erfolgt in einem engen Bogen in Linksausfädelung. A ufgrund der unterschiedlichen 
Radiengrößen der Rampen im Ausfädelungsbereich sind  Geschwindigkeitsdifferen- 
zen zwischen den Verkehrsströmen zu erwarten. Da di e niedrigere Geschwindigkeit 
sich - abweichend von der Regel - auf dem linken Fa hrstreifen einstellt, kann sich 
hieraus ein Verkehrssicherheitsdefizit ergeben. 
 
Bei der Variante 4 wird die Rampe Dortmund - Köln als Ausfahrttyp A1 nach RAA aus 
der zweistreifigen Direktrampe Dortmund - Neuss nach rechts ausgefädelt. Dies be- 
deutet eine deutliche Erhöhung der Verkehrssicherhe it gegenüber den Varianten 1 
bis 3. Die Höhendifferenzen der neuen Rampen der Varianten 1 bis 4 gegenüber dem 
Bestand sowie das Kreuzen der bestehenden Rampen er fordern umfangreiche pro- 
visorische Verkehrsführungen während der Bauzeit. 
 
Die Varianten 5 und 6 ermöglichen eine zügige Linienführung und die Auflösung des 
nördlichen Verflechtungsbereichs der A 1 sowie auch des westlichen Verflechtungs- 
bereichs der A 57. Sie garantieren einen flüssigen Verkehrsablauf der einzelnen Ver- 
kehrsströme. Bei der Variante 6 kommt es im Bereich  der Unterführung der A 57 zu 
Beeinträchtigungen der Haltesicht. Zur Einhaltung d er Erforderlichen Haltsichtweite 
ist die Aufweitung des Querschnitts erforderlich. Die Aufweitung entfällt bei der Vari- 
ante 5. 
 
 
2.5.2.4   Umweltverträglichkeit 
 
Als Ergebnis der technischen Variantenbewertung ergibt sich, dass nur die Varianten 
5 und 6 die an die Verkehrsanlage gestellten Anforderungen hinsichtlich Leistungsfä- 
higkeit und Verkehrssicherheit erfüllten.  
Die Variante 5 (Hochlage) erfordert eine hohe Fläch eninanspruchnahme durch die 
Neuanlage eines bis zu 13 m hohen Dammbauwerks für die Überführung der A 1. Es

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Erläuterungsbericht   Seite 35 von 95 
 
ergeben sich hohe Verluste in den angrenzenden Waldbereichen (Schutzgüter Pflan- 
zen, Tiere, Klima/Luft, Erholung) und Funktionsbeeinträchtigungen der Bodenstand- 
orte.  
Im Vergleich zur Variante 5 führt die Variante 6 (Tieflage), bedingt durch eine geringe 
Flächeninanspruchnahme, zu geringeren Waldverlusten mit entsprechend günstige- 
ren Ergebnissen bei den Schutzgüter Pflanzen, Tiere , Klima/Luft, Erholung) und bei 
den Funktionsbeeinträchtigungen der Bodenstandorte. 
 
 
2.5.2.5   Aussagen Dritter zu den Varianten 
 
Nach Erläuterung der Vor- und Nachteile der Variant en 1 bis 5 bei einem Abstim- 
mungsgespräch im Ministerium für Wirtschaft und Mit telstand, Energie und Verkehr 
in Düsseldorf am 30.09.2002 wurde festgelegt, den V erkehrsstrom von Dortmund 
nach Köln über eine halbdirekte Rampe über die A 57 zu führen und ein zusätzliches 
Brückenbauwerk für den Verkehrsstrom von Neuss nach Dortmund vorzusehen.  
In der IV. Quartalsbesprechung am 08.12.2006 von Bu nd, Land und Straßen.NRW 
wurde beschlossen, die halbdirekte Führung der Rampe Dortmund - Köln in die Ge- 
nehmigungsunterlagen zu übernehmen. Im Anschluss an diese Festlegung wurde die 
Variante 6 als weitere Variante zur Variante 5 untersucht. 
 
 
2.5.2.6   Wirtschaftlichkeit der Varianten 
 
Von den 6 Varianten ist die Variante 5 ist mit den beiden langen Bauwerken und dem 
umfangreichen Erdbau die teuerste Variante.

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2.6  Begründung der Vorschlagslinie 
 
 
Bei der Abwägung der unterschiedlichen Belange wurd e nicht nur die Linienführung 
im Grundriss, sondern auch die im Aufriss (Gradiente) in die Überlegungen einbezo- 
gen. Bei den vorab beschriebenen Untersuchungen hab en sich die Variante III  für 
den Verkehrsstrom Euskirchen - Neuss und die Variante 6  für den Verkehrsstrom 
Dortmund - Köln als die zweckmäßigste Lösung erwiesen.   
 
 
 
Variante III, Rampe Eu - Ne: 
Als Ergebnis der technischen Variantenbewertung ergab sich, dass nur die Hochlage 
der Variante III die an die Verkehrsanlage gestellten Anforderungen hinsichtlich Leis- 
tungsfähigkeit und Verkehrssicherheit erfüllt.  
 
 
Variante 6, Rampe Do - K:  
Das Ergebnis der technischen Variantenbewertung erg ab, dass nur die Varianten 5 
(Hochlage) und 6 (Tieflage) die an die Verkehrsanlage gestellten Anforderungen hin- 
sichtlich Leistungsfähigkeit und Verkehrssicherheit erfüllen.  
Gewählt wurde die Variante 6 (Tieflage), da diese d urch die deutlich geringere Flä- 
cheninanspruchnahme auch günstiger hinsichtlich der Auswirkungen auf die Schutz- 
güter Pflanzen/Tiere, Boden, Klima/Luft sowie auf d as Landschaftsbild/ städtebauli- 
che Erscheinungsbild beurteilt werden kann. Während die Variante 6 in geländeglei- 
cher Lage kaum Änderungen des Landschafts/Ortsbilde s hervorrufen würde, verur- 
sacht der Bau der Hochlage eine starke technische Ü berprägung des Raumes. Der 
13 m hohe Dammkörper zzgl. einer 5 m hohen Lärmschu tzwand würde für die nahe 
angrenzende Bebauung eine erhebliche Überprägung de r Ortsbildsituation verursa- 
chen. 
 
Durch das Gesamtkonzept des Ausbauentwurfs wird auf grund der Verbesserungen 
hinsichtlich verkehrlicher und straßenbautechnische r Belange die Sicherheit und 
Leichtigkeit des Verkehrs erhöht.

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2.7 Auflistung der Gutachten  
Folgende Gutachten wurden im Rahmen der Maßnahme erstellt: 
• Verkehrsuntersuchungen von PTV Transport Consult G mbH: 
2007: Verkehrsbelastung Analyse 2006 und Verkehrsprognose 2020 sowie 
Simulation der Verkehrsabläufe am AK Köln-Nord 
2010: Verkehrsbelastung Analyse 2009 und Aktualisierung der Prognose- 
werte auf das Jahr 2025 sowie Ableitung der Kenngrößen für die Lärmbe- 
rechnung 
2014: Ergänzung der Verkehrsuntersuchung um die AS Chorweiler, Simula- 
tion der Verkehrsabläufe  
• Schalltechnische Untersuchung, von ISU-Plan, Stand  Juli 2013 
• Luftschadstoffprognose zu den Kfz-bedingten Immiss ionen, iMA cologne 
GmbH, Stand Dezember 2012 
• Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, von Pöyry Deut schland GmbH, Stand  
Februar 2016 (siehe Unterlage 12.3) 
• Baugrunduntersuchungen: 
- Baugrunduntersuchung Stand 1989, von Büro Coesfel d für den Ausbau der 
A1 zwischen Bau-km 120+000 und 123+650  
- Baugrundgutachten, Stand 2015, für den Bereich de r Versickerungsbecken 
von der Ingenieurgesellschaft für Geotechnik Wupper tal mbH – Pulsfort, 
Waldhoff und Partner  
- Baugrundgutachten für die vorgezogene Baumaßnahme  “Erneuerung Zent- 
ralbauwerk“, Stand 2015, der Ingenieurgesellschaft für Geotechnik Wupper- 
tal mbH – Pulsfort, Waldhoff und Partner. 
 
 
 
3 Zweck und Rechtsgrundlage der Planfeststellung 
 
Für den Aus- und Neubau von Straßen ist grundsätzlich ein Baurechtsverfahren not- 
wendig, welches in Form von Planfeststellung bzw. P langenehmigung durchgeführt 
wird. In Fällen von unwesentlicher Bedeutung können Planfeststellung oder Plange- 
nehmigung entfallen. Für die hier vorliegende Umbau baumaßnahme des Autobahn- 
kreuzes Köln-Nord, welche umweltverträglichkeitspfl ichtig ist, wird ein Planfeststel- 
lungsverfahren durchgeführt. Gegenstand der Planfes tstellung ist der sogenannte 
“Plan“, welcher aus den vorliegenden Zeichnungen un d Erläuterungen besteht und 
der erkennen lässt, wie das Autobahn Kreuz Köln-Nor d umgebaut werden soll und 
welche Maßnahmen zum Schutz der Umwelt durchgeführt werden.

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Erläuterungsbericht   Seite 38 von 95 
 
 
Die Rechtsgrundlage der Planfeststellung für die Bu ndesfernstraßen ergibt sich aus 
den §§ 17 bis 17e des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) und den §§ 72 bis 78 des 
Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen (VwVfG.NRW).  
 
Das Planfeststellungsverfahren beginnt mit dem Antr ag des Vorhabenträgers, der 
Bundesrepublik Deutschland, in dem vorliegenden Fall vertreten durch den Landes- 
betrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, an die zuständige Anhörungs-/Planfeststel- 
lungsbehörde Bezirksregierung Köln.  
Im Anhörungsverfahren werden im Rahmen der Offenlag e die für das beabsichtigte 
Bauvorhaben erstellten Pläne für einen Monat der Öf fentlichkeit zur Kenntnis gege- 
ben. Bis zum Ablauf der Einwendungsfrist (in NRW Fachgesetz 2 Wochen nach Ende 
der Offenlage) kann jeder, der seine Belange von der beabsichtigten Maßnahme be- 
troffen sieht, Einwendungen erheben. Verspätet eing egangene Einwendungen sind 
grundsätzlich per Gesetz ausgeschlossen (§73 Absatz 4 Satz 3 VwVfG).  
Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststell ungsverfahren oder von dem 
Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzuse- 
hen, tritt nach § 9a FStrG die Veränderungssperre oder das Vorverkaufsrecht in Kraft.  
Alle Einwendungen und Stellungnahmen werden dem Vor habenträger zur Prüfung 
und Gegenäußerung übergeben.  
Sobald diese Gegenäußerungen der Anhörungsbehörde v orliegen, werden die Ein- 
wendungen und Stellungnahmen in einem Erörterungste rmin unter der Leitung der 
Bezirksregierung zwischen dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen er- 
hoben bzw. Stellungnahmen abgegeben haben, diskutie rt und besprochen. Nach 
dem Abschluss des Anhörungsverfahrens entscheidet d ie Planfeststellungsbehörde 
nach den einschlägigen Fachgesetzen unter Berücksic htigung aller vorgetragenen 
Einwendungen und Stellungnahmen sowie Rechtsprechun g in einem Planfeststel- 
lungsbeschluss über die Zulässigkeit des Vorhabens.  Dieser Planfeststellungsbe- 
schluss umfasst alle erforderlichen behördlichen En tscheidungen, die für das ge- 
plante Projekt erforderlich sind (Konzentrationswirkung). 
 
Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfest stellungsbeschlusses kann 
schriftlich Klage erhoben werden. Für Bundesstraßen  liegt die erstinstanzliche Zu- 
ständigkeit beim Oberverwaltungsgericht (OVG).  
 
Bestandskraft des "Plans" liegt vor, wenn der Planfeststellungsbeschluss unanfecht- 
bar ist. Mit dem bestandskräftigen Beschluss erhält  die Straßenbauverwaltungsbe- 
hörde die Zulassungsentscheidung für das Bauvorhaben.

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Erläuterungsbericht   Seite 39 von 95 
 
 
4 Einzelheiten der Baumaßnahme 
 
 
4.1 Streckencharakteristik 
4.1.1 BAB 1 
 
Der Planfeststellungsabschnitt der Bundesautobahn 1  beginnt bei Bau-km 119+200 
und endet bei Bau-km 120+500 und hat somit eine Länge von 1,300 km. 
Die Achse der BAB 1 bleibt wie im Bestand erhalten.  Der sechsstreifige Ausbau der 
BAB 1 des vorliegenden Planfeststellungsabschnittes  erfolgt symmetrisch zu dieser 
Achse. Der Mittelstreifen erhält eine durchgehende Breite von 4,00 m ab dem DB-
Bauwerk. 
 
Am Planfeststellungsbeginn bei Bau-km 119+200 weist die BAB 1 in Stationierungs- 
richtung eine Rechtskurve mit R=3.500 m auf. Bei Bau-km 119+890,980 beginnt der 
Übergangsbogen A=1.004,04 m, der bei Bau-km 120+179,011 in eine Gerade (R=oo) 
übergeht. Am Planfeststellungsende bei Bau-km 120+5 00 schließt die vorliegende 
Planung an den 6-streifigen Ausbau der A1 von AK Kö ln-Nord bis AS Bocklemünd 
an, der in 2016 fertig gestellt wurde. 
 
Die Gradienten wurden für beide Fahrtrichtungen get rennt berechnet. Sie liegen je- 
weils zwischen dem äußeren und mittleren Fahrstreifen in einem Abstand von 9,75 m 
zur Mittelachse der A1. Die Gradiente der Richtungs fahrbahn Euskirchen orientiert 
sich am Bestand. Als Zwangspunkt der Gradientenkons truktion gilt dabei der tiefer- 
liegende Fahrbahnrand der bestehenden Richtungsfahrbahn.  
Die Gradiente der Richtungsfahrbahn Dortmund orient iert sich zwar auch am Be- 
stand, jedoch ergeben sich zusätzliche Zwangspunkte  durch Anforderungen an die 
Verwindungsbereiche. Zur Erzeugung der notwendigen Längsneigungen muss die 
Fahrbahn im Bereich des Bauwerks unter der A 57 abgesenkt werden. Im Bereich der 
Absenkung ist dann bereichsweise ein Vollausbau erforderlich. 
 
Die A1 erhält von Bau-km 119+402 bis 121+781 - also  über das Ende der Planfest- 
stellung bei Bau-km 120+500,000 hinaus - einen lärm armen Fahrbahnbelag (siehe 
Unterlage 11.2.4  Übersichtslageplan mit aktivem Lärmschutz).

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Erläuterungsbericht   Seite 40 von 95 
 
4.1.1.1 Ausfahrt der Richtungsfahrbahn (RF)  Euskir chen in Richtung Neuss / 
Köln  
 
Die Ausfahrt der RF Euskirchen in Richtung Neuss / Köln wird nach RAA in Anlehnung 
an den Ausfahrttyp A3 ausgebildet, da die Anzahl de r durchgehenden Fahrstreifen 
der A1 nicht verändert wird und mit diesem Ausfahrt typ ein zweistreifiger Rampen- 
querschnitt Q3 (zweistreifig mit Seitenstreifen) angeschlossen werden kann.  
 
 
Abb. 13    Ausfahrt Typ A 3  nach RAA  
 
Die nach RAA erforderliche Länge des äußeren Fahrstreifens der Ausfahrt mit 500 m 
ist nicht umsetzbar, da die vorhandenen Brückenbauw erke Volkhovener Weg (BW 
Nr. 16), die ÜF-Bauwerke der Deutschen Bahn (BW Nr. 18) und die ÜF des Kieswe- 
ges (BW Nr. 19) dies nicht zulassen. Erst mit einem  Neubau der Brücken wäre eine 
regelgerechte Ausbildung der Ausfahrt nach RAA möglich.  
Der Anpassungsbereich beginnt bei Bau-km 119+100, der Baubeginn ist bei Bau-km 
119+200 (Planfeststellungsgrenze).  
 
 
 
 
4.1.1.2 Einfahrt Richtungsfahrbahn (RF) Dortmund au s Richtung Köln 
 
Die Einfahrt aus Richtung Köln in die A 1 wird nach RAA als Typ E 4 ausgebildet. Hier 
schließt der zweistreifige Rampenquerschnitt Q3 der  Rampe Köln-Dortmund an die 
RF Dortmund an.  
 
 
Abb. 14   Einfahrt Typ E 4  nach RAA

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Erläuterungsbericht   Seite 41 von 95 
 
Wegen der verbleibenden Widerlager des Bauwerkes Kiesweg (BW Nr. 19) sowie der 
ÜF-Bauwerke der Deutschen Bahn (BW Nr. 18) erfolgt der Einzug des ersten Fahr- 
streifens der Rampe schon nach 300 m, anstatt nach 500 m, wie nach RAA erforder- 
lich wären. Der zweite Fahrstreifen der Rampe wird weitergeführt und endet regelge- 
recht nach 500 m. Die heute im Anschluss an den Sta ndstreifen vorhandene Stütz- 
wand wird zum Widerlager verschoben, Arbeiten im Widerlagerbereich sind erforder- 
lich.  
Um die Durchfahrtshöhe am Bauwerk Lindweiler Weg (B W Nr. 5) zu gewährleisten, 
sind die Fahrstreifen der Einfahrt zur Kurvenaußenseite geneigt, es entsteht ein Grat 
zwischen den durchgehenden Fahrstreifen und den Einfahrstreifen. Nach dem Einzug 
des äußeren Einfahrstreifens wird der noch verbleibende Einfahrstreifen nördlich des 
Bauwerks Lindweiler Weg verwunden. 
Nach RAA beträgt der Mindestradius für die Anlage e iner zur Kurvenaußenseite ge- 
richteten Querneigung bei der Entwurfsklasse EKA 1 ohne Beschränkung der zuläs- 
sigen Höchstgeschwindigkeit (zul. V) R = 4.000 m. I m Bereich der Zufahrt weist die 
Trassierung der A 1 einen Radius von R = 3.500 m au f, der einer Geschwindigkeit 
von zul.V = 120 km/h entspricht. Da es sich bei den zur Kurvenaußenseite geneigten 
Fahrstreifen nicht um durchgehende Fahrstreifen han delt, wird dieser Wert als aus- 
reichend betrachtet, Verkehrssicherheitsrisiken bes tehen nicht. So wird ein großflä- 
chiger Vollausbau der A 1 zur Gewährleistung der Durchfahrhöhen am Bauwerk Lind- 
weiler Weg bei Neigung des gesamten Querschnitts zur Kurveninnenseite vermieden. 
 
 
 
4.1.1.3 Parallelfahrbahn Richtungsfahrbahn (RF) Eus kirchen 
 
Durch den Bau der Halbdirektrampe Dortmund – Köln entfällt die vorhandene Paral- 
lelfahrbahn an der A 1. Die Rampe Köln – Euskirchen wird als Einfahrt Typ E1 (RAA) 
an die A 1 angebunden. Entlang der Einfahrt wird ei n 2,50 m breiter Standstreifen 
vorgesehen. 
 
 
Abb. 15   Einfahrt Typ E 1  nach RAA

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4.1.1.4 Parallelfahrbahn Richtungsfahrbahn (RF) Dor tmund 
 
Durch den Bau der Halbdirektrampe Euskirchen – Neuss entfällt die vorhandene Pa- 
rallelfahrbahn an der A 1. Die Rampe Neuss – Dortmu nd wird als Einfahrt Typ E1 
(RAA) an die A 1 angebunden. Entlang der Einfahrt w ird ein 2,50 m breiter Stand- 
streifen vorgesehen. 
 
 
 
4.1.1.5 Ausfahrt Richtungsfahrbahn (RF) Dortmund (A 1) in Richtung Neuss / Köln 
 
Die Ausfahrt der RF Dortmund nach Köln / Neuss beginnt in dem bereits fertiggestell- 
ten Bauabschnitt für den 6-streifigen Ausbaus der A  1 –Abschnitt AK Köln Nord bis 
AS Bocklemünd- welcher außerhalb der Planfeststellungsgrenzen liegt. Die Ausfahrt 
wird als Ausfahrttyp A3 nach den Richtlinien für di e Anlage von Autobahnen (RAA) 
mit einer Länge von 500 m ausgebildet. Nach der Tre nninselspitze bei Bau-km 
120+420 verläuft die Ausfahrt mit einem Rampenquerschnitt Q3 (zweistreifig mit Sei- 
tenstreifen) nach RAA weiter bis zur Trennung der V erkehrsströme Euskirchen – 
Neuss und Euskirchen – Köln.  
 
 
 
4.1.2 BAB 57 
 
Der Planfeststellungsabschnitt der BAB 57 beginnt b ei Bau-km 118+860 und endet 
bei Bau-km 120+430 und hat somit eine Länge von 1,570 km. Aus den planerischen 
Randbedingungen, wie der Anlage von neuen Lärmschutzanlagen, ergeben sich auf 
der Bundesautobahn 57 unterschiedliche Stationierungen für den Planfeststellungs- 
beginn im Bereich der AS Köln-Chorweiler (siehe Unterlage 7, Lageplan 4 und 5). Für 
die Fahrtrichtung Neuss ist der Planfeststellungsbeginn bei Bau-km 118+860 und für 
die Fahrtrichtung Köln bei Bau-km 119+000. 
 
Die Achse der A 57 ist im Planungsabschnitt eine Ge rade, sie wird nicht geändert. 
Aus Gründen der verbesserten Bestandsanpassung wurden für beide Richtungsfahr- 
bahnen getrennte Gradienten entwickelt. Die Gradienten liegen jeweils zwischen dem 
äußeren und mittleren Fahrstreifen. Am Planfeststellungsanfang bei Bau-km 118+860 
(Richtungsfahrbahn Neuss) bzw. bei Bau-km 119+000 ( Richtungsfahrbahn Köln) 
schließen die Gradienten an die Planung des sechsst reifigen Ausbaus der A 57 von 
der AS Köln-Chorweiler bis AD Neuss an.

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Erläuterungsbericht   Seite 43 von 95 
 
 
 
4.1.2.1 Zufahrt zur Parallelfahrbahn RF Köln 
 
Die heutige Zufahrt von der A 57 auf die Parallelfahrbahn in Richtung Dortmund ent- 
fällt. Die Ausfahrt der A 57 von Neuss in Richtung Dortmund bzw. Euskirchen erfolgt 
3-streifig.  
Die Verkehrsbeziehung Neuss – Dortmund / Köln-Longe rich erfolgt als Ausfahrt im 
Rampensystem als Typ AR 4 nach RAA aus der Rampe Neuss – Euskirchen heraus.  
 
Abb. 16   Ausfahrt Typ AR 4  nach RAA  
 
 
 
 
4.1.2.2 Einfahrt der Rampe Dortmund – Köln Zentrum,  südlich des BW Nr. 2 
A 1 / A 57 
 
Die Führung des Verkehrs von Dortmund in Richtung K öln-Zentrum auf die A 57 er- 
folgt durch Trennung der Fahrbeziehung Dortmund – Köln-Zentrum und Dortmund – 
Köln-Longerich. Die Zufahrt auf die A 57 erfolgt in  Fahrstreifenaddition als Einfahrt 
Typ E3.  
 
 
Abb. 17   Einfahrt Typ E 3  nach RAA  
 
Der vorhandene Querschnitt erhält durch Ummarkierung 3 Fahrstreifen ohne Stand- 
streifen. Eine Ertüchtigung des vorhandenen Standst reifens ist bereits erfolgt. Das 
Bauende für die A 57 in Richtung Köln befindet sich  nördlich des Bauwerkes Nr. 6, 
UF Militärringstraße (L 34), bei Station 120+430.

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Erläuterungsbericht   Seite 44 von 95 
 
 
 
4.1.2.3 Ausfahrt der BAB 57 Richtungsfahrbahn (RF) Neuss, in Richtung Eus- 
kirchen 
 
Um die Verkehre in Richtung Euskirchen von Köln-Zentrum und der AS Köln-Longe- 
rich zu trennen, wird auf der RF Neuss zwischen der Ausfahrt Köln-Longerich und der 
Überführung der neuen halbdirekten Rampe Euskirchen  - Neuss eine zusätzliche 
Ausfahrt auf die Rampe Köln-Euskirchen vorgesehen. Sie wird mit einem Querschnitt 
Q1(einstreifig) in Fahrstreifenaddition als Einfahr t Typ ER 2 (RAA) auf die Rampe 
Köln-Euskirchen geführt.  
 
 
Abb. 18   Einfahrt Typ ER 2 nach RAA  
 
Der zu ertüchtigende Standstreifen des vorhandenen Querschnitts der A 57 wird 
durch Ummarkierung für den neuen Ausfahrstreifen ge nutzt. Diese Ummarkierung 
der RF Neuss der A 57, als Beginn der Ausfahrt mit regelgerechter Ausfahrtslänge 
nach RAA von 250 m, liegt bei Station 120+530. 
 
 
 
4.1.3 Verbindungsrampen des AK Köln-Nord 
 
Im Rahmen des Umbaus des Autobahnkreuzes Köln-Nord werden die Rampen zum 
Teil neu trassiert. Die Geometrie der Rampen wird d urch die folgenden Randbedin- 
gungen bestimmt: 
o Anpassung der Rampenachsen an die neue Querschnitt sgeometrie der A 1 
und der A 57 
o Wegfall der indirekten Rampen Euskirchen - Neuss u nd Dortmund - Köln 
und der damit verbundene Wegfall der Parallelfahrba hnen der A 1 und der 
Wegfall der Verflechtungsbereiche auf der A 1 und der A 57 
o Halbdirekte Führung der Rampen Euskirchen - Neuss und Dortmund - Köln 
mit neuen Querungen über bzw. unter die A 57

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4.1.3.1 Direktrampe Dortmund – Neuss 
 
Nach den Verkehrsmodellrechnungen ist ein einstreifiger Rampenquerschnitt Q1 aus- 
reichend. Die Rampe Do-Ne zweigt mit dem Ausfahrtty p AR4 nach RAA von der 
Halbdirektrampe Do-K ab und verläuft mit einstreifigem Querschnitt Typ Q1 nach RAA  
weiter auf die Parallelfahrbahn der A 57 in Richtung Neuss. 
 
 
Abb. 19   Rampenquerschnitt Typ Q 1 nach RAA  
 
Durch den gewählten Rampenquerschnitt mit Standstre ifen, dem anschließenden 
Bankett und der Mulde hat der geplante Lärmschutzwall im Kurvenbereich einen aus- 
reichenden Abstand zur Gewährleistung der Haltesichtweite von 75 m. 
 
 
4.1.3.2 Halbdirektrampe Dortmund – Köln 
 
Diese Rampe ersetzt die vorhandene indirekte Rampe Dortmund – Köln im nordwest- 
lichen Quadranten und unterführt die A 57. Dadurch entfällt der Verflechtungsbereich 
entlang der A 1 mit der Rampe Köln-Euskirchen und s omit die Parallelfahrbahn der 
Richtungsfahrbahn Euskirchen.  
Der Kurvenradius der halbdirekten Rampe beträgt 107,50 m und der Kurveninnenra- 
dius 100,00 m und liegt gemäß RAA zwischen den Bere chnungsgeschwindigkeiten 
50 km/h und 60 km/h. Die Rampe erhält gemäß RAA ein en Querschnitt Q3 mit Sei- 
tenstreifen und eine Aufweitung im Kurvenbereich zur Kurveninnenseite zur Gewähr- 
leistung der 2-streifigen Befahrbarkeit sowie zur Einhaltung der erforderlichen Halte- 
sichtweite. Sie verläuft weiter mit Q3 und Seitenst reifen über das Bauwerk Nr. 2 der 
A 57 in Richtung Köln.  
 
 
Abb.20   Rampenquerschnitt Typ Q 3  nach RAA

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Erläuterungsbericht   Seite 46 von 95 
 
 
 
4.1.3.3 Direktrampe Köln – Dortmund 
 
Diese Rampe erhält einen Querschnitt Q3 mit Seitens treifen. Die Anbindung an die  
A 1 erfolgt mit einem Radius R=130 m als E-Typ 4. Die Rampengeschwindigkeit be- 
trägt 60 km/h. Die nach RAA geforderten 2 Le = 500 m können wegen des vorhande- 
nen DB-Bauwerkes nicht eingehalten werden. Da laut einer Untersuchung die güns- 
tigste Variante für einen richtlinienkonformen Ausb au der A 1 im Bereich der Gleis- 
querungen (BW Nr. 18) mehr als 25 Mio. € kostet, wurden die Ein- und Ausfahrberei- 
che der A1 in Anlehnung an die RAA optimiert. Ein erhöhtes Verkehrssicherheitsrisiko 
kann hier nicht erkannt werden. Der richtlinienkonf orme Ausbau soll erst erfolgen, 
wenn die DB-Bauwerke (Baujahr 1964) erneuert werden. Entsprechende Informatio- 
nen hierzu wurden von der Deutschen Bahn bisher nicht zur Verfügung gestellt. 
 
 
 
4.1.3.4 Indirekte Rampe Köln – Euskirchen 
 
Die Parallelfahrbahn Köln-Neuss erhält den Querschnitt Q1 mit Seitenstreifen, dann 
addiert sich im weiteren Verlauf über den Einfahrtt yp ER2 der Abzweig der Rampe 
Köln-Euskirchen dazu, so dass der Querschnitt Q2 vorliegt.  
 
Abb.21   Rampenquerschnitt Typ Q 2  nach RAA  
 
Die Verflechtungslänge bis zur Trenninselspitze - A usfahrttyp AR2 - der Rampe in 
Richtung Euskirchen und der Parallelfahrbahn in Richtung Neuss beträgt mindestens 
180 m. Die indirekte Rampe in Richtung Euskirchen erhält die nach RAA von 5,50 m 
auf 6,00 m vergrößerte Breite des veränderten Querschnitts Q1. Aufgrund der vorlie- 
genden Zwangspunkte wird die Ausfahrt mit einem Radius von 45 m trassiert, so dass 
sich hier eine Rampengeschwindigkeit nach RAA von 3 0 km/h ergibt. Der Einfahr-
radius auf die A 1 wird mit R=50 m ausgebildet.

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4.1.3.5 Halbdirekte Rampe Euskirchen – Neuss 
 
Die Trennung der beiden Verkehrsströme Euskirchen - Köln und Euskirchen - Neuss 
erfolgt über einen kombinierten Ausfahrttyp A7 / AR 2. 
Abb. 22   Ausfahrten Typ A 7 und AR 2  nach RAA  
 
Die Weiterführung des Verkehrsstromes Euskirchen – Köln erfolgt mit dem Quer- 
schnitt Q 1 und der des Verkehrsstromes Euskirchen – Neuss mit Q3. Für die Rampe 
Euskirchen – Neuss mit einem Radius von R=107,50 m ergibt sich nach RAA eine 
Rampengeschwindigkeit von 50 km/h.  
 
 
 
4.1.3.6 Direkte Rampe Euskirchen – Köln  
 
Die direkte Rampe Euskirchen – Köln erhält eine Querschnittsbreite von 6,00 m  
(= Typ Q1 nach RAA). Für diese Rampe mit einem Radi us von R=130 m ergibt sich 
nach RAA eine Rampengeschwindigkeit von 60 km/h. 
 
 
 
4.1.3.7 Indirekte Rampe Neuss – Dortmund  
 
Die Verkehrszahlen rechtfertigen keinen Q2-Querschn itt, daher erhält die indirekte 
Rampe eine Querschnittsbreite von 6,00 m (= Typ Q1 nach RAA). Um die Ausfahrt- 
situation begreifbar zu machen, wird an der Rampe Neuss - Euskirchen ein Ausfahrt- 
typ in Anlehnung an Typ AR 4 (RAA) gewählt.

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Erläuterungsbericht   Seite 48 von 95 
 
Die Abstände der Einfahrten auf die BAB 1 geben die  Trassierung für die Rampe 
Neuss-Dortmund im Einfahrtsbereich vor. Der Einfahr radius in die A 1 von R=40 m 
kann weiterhin nicht vergrößert werden, da sich direkt im Anschluss des Übergangs- 
bogens der Rampe in die Parallellage zur A 1 der Ve rwindungsbereich auf der A 1 
befindet. Vergrößert man den Radius, dann verläuft die Verwindung im Übergangs- 
bogenbereich der Rampe. Ein Grat zwischen dem Einfahrstreifen und der Hauptfahr- 
bahn der A 1 mit späterer Verwindung ist wegen der zu geringen Längsneigung der 
BAB 1 nicht möglich.  
 
Die Verkehrsbeziehung Neuss - Dortmund und Neuss - Köln-Longerich erfolgt zwei- 
streifig über das Bauwerk Nr. 2, A 1 / A 57, weiter  erfolgt dann der Abzweig auf die 
Parallelfahrbahn der A 57 in Richtung Köln-Longerich als Ausfahrt Typ AR 1.  
 
 
Abb.23   Ausfahrt Typ AR 1  nach RAA  
 
Durch die Abhängigkeiten der Gradienten der bestehenden Parallelfahrbahn der A 57 
und der Rampe wurde die Gradiente der Rampe entsprechend ausgearbeitet, um den 
Anschluss an die Parallelfahrbahn zu gewährleisten.  
 
 
  
 
4.1.3.8 Direkte Rampe Neuss – Euskirchen  
 
Aus Richtung Neuss wird der 3. Fahrstreifen an der Rampe Neuss - Euskirchen durch 
Fahrstreifensubtraktion in die Parallelfahrbahn Neu ss - Köln geführt. Die Rampe 
Neuss - Euskirchen verläuft 2-streifig mit Standstr eifen weiter und schließt mit der 
bereits ausgebauten Rampe (6-streifiger Ausbaus der  A 1, AK Köln-Nord bis AS 
Bocklemünd) an die A 1 an.

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4.2 Querschnitt 
 
4.2.1 Querschnittsbemessung 
 
Die Bemessungen der Querschnitte für die BAB 1 und die BAB 57 sowie für die Ram- 
pen wurden auf der Grundlage der „Richtlinien für die Anlage von Autobahnen, RAA“ 
durchgeführt. Der 6-streifige Ausbau der Autobahnen erfolgt einheitlich mit dem Re- 
gelquerschnitt (RQ) 36 der RAA. Daraus ergibt sich folgende Querschnittseinteilung: 
 
 
Abb. 24:    RQ 36, Querschnittsaufteilung 
 
Durch den Wegfall der nördlichen Parallelfahrbahn auf der BAB 1 ist die vorhandene 
Einengung des Mittelstreifens hier nicht mehr erforderlich. Die neue Breite des Mittel- 
streifens beträgt 4,00 m.  
Nur im Bereich der Widerlager der vorhandenen DB-Br ücken erfolgt zwangsweise 
eine Einengung des Mittelstreifens. In Anlehnung an den Tunnelquerschnitt RQ 36 T 
wird im Bereich der Mittelstreifeneinengung der A1 (siehe Unterlage 7, LP 3, Schnitt 
E-E oder Unterlage 6, Blatt 3) durch Ummarkierung d er geplanten Randstreifen von 
0,75 m auf 0,50 m reduziert, damit ein Notgehweg mi t einer Breite von ca. 1,00 m 
gewonnen werden kann. Erst nach dem Neubau der DB-B rücken kann hier eine re- 
gelgerechte Ausbildung der Mittelstreifen- und der Randstreifenbreite erfolgen. 
 
Abb. 25:  Querschnitt BAB 1

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Erläuterungsbericht   Seite 50 von 95 
 
Die Mittelstreifenbreite der BAB 57 kann durchgehend mit 4,00 m ausgebildet werden.  
 
 
Abb. 26:  Querschnitt BAB 57 
 
Im Bereich des vorhandenen Unterführungsbauwerkes M ilitärringstraße (BW-Nr. 6) 
muss bei der A 57 auf einen Standstreifen verzichte t werden, da der vorhandene 
Querschnitt (2 Fahrstreifen mit Standstreifen) durc h Ummarkierung 3 Fahrstreifen 
ohne Standstreifen erhält. 
 
 
Die Rampen werden entsprechend den RAA mit ein- bzw. zwei-streifigem Querschnitt 
ausgebildet. Einige Rampen mit 2-streifigen Quersch nitt erhalten aufgrund der Ver- 
kehrsbelastung zusätzlich einen Seitenstreifen und werden mit dem Rampenquer- 
schnitt Typ Q3 ausgebildet.  
Die Rampenquerschnitte des Typs Q1 werden gem. RAA mit 6,00 m Breite ausgebil- 
det. Die Rampenquerschnitte des Typs Q3 der beiden neuen Halbdirektrampen Eus- 
kirchen – Neuss und Dortmund – Köln erhalten gem. R AA eine Fahrbahnauweitung 
zur Kurveninnenseite zur Gewährleistung der 2-strei figen Befahrbarkeit sowie zur 
Einhaltung der erforderlichen Haltesichtweite. 
 
Auf eine mögliche Reduzierung der Bankettbreite vor  Wällen auf 1,00 m wurde im 
Hinblick auf notwendige Schutzeinrichtungen (Bauwerke usw.) verzichtet. 
 
 
Abb. 27:   Querschnitt Rampe Do-Ne

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Erläuterungsbericht   Seite 51 von 95 
 
Die Querschnittsgestaltung im Bereich der geplanten Lärmschutzanlagen erfolgt ge- 
mäß den “Richtzeichnungen für Ingenieurbauten“ (RIZ-ING). 
 
Die Damm- und Einschnittsböschungen im Ausbauabschnitt werden mit einer Regel- 
böschungsneigung von 1:1,5 hergestellt und nach lan dschaftspflegerischen Grund-
sätzen begrünt. 
Hindernisse in den Seitenräumen wie Schilderbrücken, Notrufsäulen etc. werden mit 
entsprechenden Fahrzeug-Rückhaltesystemen abgesichert. 
 
Die Ausbauquerschnitte sind in der Unterlage 6 der Planfeststellungsunterlagen dar- 
gestellt. 
 
 
4.2.2 Befestigung der Fahrbahnen 
 
Die Befestigung der Fahrbahn wird entsprechend der Verkehrsbelastung dimensio- 
niert, wobei der Schwerverkehr von herausragender B edeutung ist. Auf Grundlage 
der Verkehrsprognose wurden die Belastungsklassen ( früher Bauklassen) gemäß 
den “Richtlinien für die Standardisierung des Oberb aues von Verkehrsflächen, Aus- 
gabe 2012“ (RStO 12) ermittelt.  
Die prognostizierte Verkehrsbelastung erfordert für  die Fahrbahnen der Bundesau- 
tobahnen 1 und 57 sowie für alle Rampen, außer der Rampe Do - K eine Ausführung 
in der sog. Belastungsklasse (Bk) 100 und eine Mindestdicke des frostsicheren Ober- 
baues von 75 cm gemäß RStO 12. Für die Rampe Do-K genügt ein Ausbau nach Bk 
32 bei einer Mindeststärke des Oberbaues von 75 cm. 
 
Entsprechend der Unterlage 11.2.4 (Übersichtslageplan Planfall BAB A 1 / A 57 mit 
resultierendem LS) kommt auf der BAB 1 sowie auf de r BAB 57 ein Fahrbahnbelag 
mit einer lärmreduzierenden Wirkung bzw. einem Lärmkorrekturwert DStrO von min- 
destens - 5 dB(A) zum Einsatz.  
 
 
 
 
4.3 Auswirkungen auf das vorhandene Verkehrswegenet z 
 
Das vorhandene Straßen- und Schienennetz im unmittelbaren Bereich der BAB 1 und 
BAB 57 bleibt erhalten. Durch den Umbau des AK Köln -Nord kommen keine neuen 
Verkehrsbeziehungen hinzu.

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Bedingt durch den erforderlichen Neubau von Lärmsch utzwällen werden östlich der 
BAB A 57 zwei parallel der Fahrbahn verlaufende Wegeverbindungen dauerhaft über- 
baut. Es handelt sich hierbei um kleinere Wege für die Kurzzeiterholung und nicht um 
ausgewiesene Wanderwege. 
 
 
4.3.1 BAB 1 
 
Mit der Umsetzung des geplanten 6-streifigen Ausbaus der BAB 1 erfolgt ein „Lücken- 
schluss“ im Zuge des sechsstreifigen Ausbaus zwisch en dem bereits ausgebauten 
östlichen Abschnitt AK Köln-Nord bis AS Köln-Niehl und dem im Jahr 2016 fertigge- 
stellten Abschnitt zwischen dem AK Köln-Nord und de r DB-Brücke (nördlich der AS 
Lövenich). 
 
 
4.3.2 BAB 57 
 
An der nördlichen Planungsgrenze wird die geplante Sechssteifigkeit des Nachbarab- 
schnittes der A 57 aufgenommen.  
In Fahrtrichtung Köln wird der 3. Fahrstreifen an der Rampe Neuss - Euskirchen durch 
Fahrstreifensubtraktion in die Rampe geführt. Nach der Ausfahrt Neuss – Euskirchen 
verläuft die A 57 2-streifig und wird über die A 1 geführt.  
In Fahrtrichtung Neuss beginnen die 3 durchgehenden  Fahrstreifen an der Einfahrt 
der Rampe Euskirchen - Neuss bei Bau-km 119+840 
. 
 
 
 
4.3.3  Rampen 
 
Die vorhandenen Verkehrsbeziehungen werden durch di e neue Rampenanordnung 
in der Lage und in ihrer Form verändert. Die vorhandenen Verflechtungsstrecken auf 
den Verteilerfahrbahnen der A 1 und der A 57 können aufgelöst werden, so dass die 
Verkehre möglichst leistungsfähig von der BAB 57 auf die BAB 1 und umgekehrt flie- 
ßen können.

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4.3.4 Kreuzende Verkehrswege 
 
Alle die Autobahnen kreuzende Verkehrswege werden aufrechterhalten. 
 
4.3.4.1 Kreuzende Verkehrswege der BAB 1 
 
- Kreuzung mit der Überführung Volkhovener Weg, (BW  Nr. 16)          
(hier nur nachrichtlich) 
Bei Bau-km 119+160 kreuzt der Volkhovener Weg die B AB 1, hier werden 
neue Lärmschutzwände errichtet. Der Volkhovener Weg  (K 8) verbindet den 
Stadtteil Longerich mit den Stadtteilen Heimersdorf, Volkhoven und Chorwei- 
ler. Die Überführung wird nicht verändert.  
 
- Kreuzung mit der Überführung der Deutschen Bahn, (BW-Nr. 18 bei Bau-km 
119+348 und BW-Nr. 19 bei Bau-km 119+387  
Das Gesamtbrückenbauwerk der DB - Bahnhof Longerich über die A1 besteht 
aus 9 Einzelbrücken (Teilbauwerken) mit einer Gesamtlänge von ca. 92 m.  
Die Teilbauwerke 3-9 (BW-Nr. 18) sind für die Überf ührung der DB-Strecken 
erforderlich. Die Teilbauwerke 1-2 (BW-Nr. 19) dien en mit der Straßenüber- 
führung Kiesweg (Sackgasse) als Zufahrt von der Mil itärringstraße zum ehe- 
maligen Güterbahnhof Köln-Longerich sowie als Lagerfläche.  
Zur Reduzierung der Gesamtlänge auf unter 80 m wird auf der südlichen Seite 
von dem Brückenüberbau ein ca. 15,50 m breiter Stre ifen der Brückenfläche 
abgebrochen. Die vorhandenen Widerlagerwände bleibe n zur Sicherung der 
Seitenflächen erhalten. Der Kiesweg wird in östlicher Richtung auf die verblei- 
bende Brückenfläche verschwenkt. 
 
- Kreuzung mit der Überführung Lindweilerweg, (BW-N r. 5) 
Bei Bau-km 119+577 kreuzt der Lindweilerweg die BAB  1. Der Der Lindwei- 
lerweg (K 10) verbindet den Stadtteil Longerich mit  dem Stadtteil Lindweiler. 
Die Überführung wird nicht verändert. 
 
- Autobahnkreuz Köln-Nord, Überführung der A 57 übe r die A 1, (BW-Nr. 2, 
Bau-km 120+000,000) 
Das neue Brückenbauwerk im Kreuzungspunkt der Bundesautobahnen 1 und 
57 wird zurzeit aufgrund des schlechten Bauwerkzust andes erneuert. Hier 
werden die A 57 und die Rampen mit den Verkehrsströmen Köln-Euskirchen, 
Euskirchen-Neuss, Dortmund-Köln und Neuss-Köln über führt. Das Knoten- 
punktsystem Kleeblatt des Autobahnkreuzes Köln-Nord wird aufgelöst und die

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Erläuterungsbericht   Seite 54 von 95 
 
neue Verkehrsführung entsprechend des vorliegenden Feststellungsentwur- 
fes umgesetzt. 
 
- Kreuzung mit der Unterführung Johannesstraße , (B W- Nr. 25, Bau-km 
120+781)  
(hier nur nachrichtlich) 
Die Johannesstraße (L 93) kreuzt die BAB 1 bei Bau-km 120+781. Die Unter- 
führung wird nicht verändert. Beidseitig der UF Johannesstraße erhält die A 1 
einen lärmmindernden Fahrbahnbelag. 
 
 
 
4.3.4.2 Kreuzende Verkehrswege der BAB 57 
 
- Kreuzung mit der Unterführung Militärringstraße, (BW-Nr.6, bei Bau-km 
120+458)   
(hier nur nachrichtlich) 
Die Militärringstraße (L 34) ist eine Ringstraße, d ie halbkreisförmig um die 
linksrheinischen Stadtteile von Köln verläuft. Die Unterführung wird nicht ver- 
ändert. 
 
- Autobahnkreuz Köln-Nord, Überführung der A 57 übe r die A1  (s.o.) 
 
- Kreuzung mit der Unterführung Pescher Weg, (BW-Nr . 3, Bau-km 119+571)   
Der Pescher Weg verbindet die Stadtteile Lindweiler  und Pesch. Die Unter- 
führung wird nicht verändert. Die Brücke der A 57 über den Pescher Weg wird 
beidseitig verbreitert. 
 
- Kreuzung mit der Unterführung Chorweiler Zubringe r / ehem. Stallagsweg, 
(BW-Nr. 4, Bau-km: 118+889 ) 
Der Chorweiler Zubringer verbindet die Stadtteile Pesch und Chorweiler und 
wird nicht verändert. Die Brücke der A 57 über den Chorweiler Zubringer 
wird einseitig verbreitert.  
 
- Kreuzung mit der Unterführung Chorweiler Zubringe r, (BW-Nr. 26, Bau-km 
118+440) (hier nur nachrichtlich) 
Im Bereich der AS Köln-Chorweiler werden neue Lärmschutzanlagen errich- 
tet. Die Unterführung Chorweiler Zubringer in der AS Köln-Chorweiler wird 
nicht verändert.

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Regionalniederlassung Rhein-Berg   Umbau AK Köln-No rd, BAB 1 / 57 
Außenstelle Köln   Unterlage 1  
 
 
Erläuterungsbericht   Seite 55 von 95 
 
4.4 Bodenmassen und Abfallbeseitigung  
 
Die innerhalb der Baustrecke gelösten Bodenmassen r eichen nicht für den Bau der 
Rampenkörper und Lärmschutzwälle aus. Daher ist eine Zulieferung von Bodenmas- 
sen notwendig.  
Bei der Verwendung von aufbereiteten Altbaustoffen (Recycling-Baustoffen) werden 
die entsprechenden Vorgaben beachtet: 
 
- die Gemeinsamen Runderlasse des  Ministeriums für  Umwelt und Natur- 
schutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW - IV-3 –953-26308-V-
1573-30052-  
und des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand , Energie und Verkehr 
NRW – VI – A 3-32-40-45 – vom 9.10.2001  bzw. 14.9. 2004 “Anforderungen 
und Einsatz von mineralischen Stoffen im Straßen- und Erdbau“ sowie §§ 32 
(2)  
- 48 (2) des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushal ts (Wasserhaushaltsge- 
setz – WHG) 
 
 
4.4 Straßenentwässerung 
Das anfallende Niederschlagswasser im Planungsbereich wird gemäß den Anforde- 
rungen der Wasserschutzzone III B in Abhängigkeit v on der Grundwasserüberde- 
ckung (nach RiStWag 2016) möglichst breitflächig üb er die bewachsenen Böschun- 
gen ablaufen und versickern bzw. in straßeneigenen Mulden und Rohrleitungen ge- 
sammelt und in geplante und vorhandene Becken einge leitet. Die Mächtigkeit des 
bewachsenen Bodens im Versickerungsbereich sollte a uch hier mindestens 20 cm 
betragen, um eine ausreichende Durchwurzelung zu gewährleisten 
 
Die bestehenden Versickerungsanlagen VSB 2 (A 1, Vo lkhovener Weg), VSB 5 (A 
57, Behringweg) und VSG 6 (A 57, Militärring) werde n beim Umbau des Autobahn- 
kreuzes Köln-Nord in das Gesamtentwässerungskonzept  integriert. Die Festlegung 
der Einzugsgebiete und die Dimensionierung der zugehörigen Kanalnetze erfolgt so, 
dass diese bestehenden Versickerungsanlagen nicht umgebaut werden müssen. 
 
Die bestehende Versickerungsanlage VSB 1 (Johannesstraße) bei Bau-km 120+500 
(A 1) wurde im Rahmen des Planungsabschnittes “6-st reifiger Ausbaus der BAB 1 
von AK Köln-Nord bis DB-Bauwerk“ mit einer Wasserme nge von Q zu = 390 l/s und 
Qab = 28,4 l/s im Oktober 2003 festgestellt.

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Erläuterungsbericht   Seite 56 von 95 
 
Die Versickerungseinrichtung besteht aus einem Vert eilerbecken als Erdbecken mit 
Folienabdichtung und Betonpflaster, einem Absetzbecken mit schwimmender Tauch- 
wand als Ölabscheider nach RiSt-Wag-2016 und einem Versickerbecken mit belebter 
Bodenzone. 
Die Versickerungsfläche wird erweitert und berücksi chtigt die anfallenden Wasser- 
mengen resultierend aus dem Umbau des Autobahnkreuzes Köln-Nord mit Q 
zu = 499 
l/s und Q ab = 50 l/s. 
 
Durch den Ausbau des AK Köln-Nord würde die Zuflußw assermenge für die Versi- 
ckerungsanlage VSB 2 (Volkhovener Weg) erhöht. Eine  Vergrößerung und Erweite- 
rung der bestehenden Beckenanlage würde einen erheb lichen Eingriff in die Rand- 
nutzungen und den vorhandenen aktiven Lärmschutz darstellen.  
 
Daher ist zur Entlastung eine neue Beckenanlage (VSB 3) mit Q 
zu = 393 l/s und Q ab = 
17 l/s im nordöstlichen Quadranten des Autobahnkreu zes geplant, an die Teile des 
bisherigen Einzugsgebietes des VSB 2 angeschlossen werden. Die neue Beckenan- 
lage (VSB 3) wird 3-stufig ausgebildet, sie wird aus einem RiStWag-Leichtflüssigkeits- 
abscheider, einem Bodenfilterbecken und einem Versi ckerbecken bestehen. Dem 
Becken (VSB 2) am Volkhovener Weg wird somit zukünf tig eine geringere Wasser- 
menge als heute zugeleitet. Durch diese Entlastung,  resultierend aus der Reduzie- 
rung der angeschlossenen Fläche, wird die Möglichkeit geschaffen, in einer späteren 
Baustufe der Autobahn 1 diese entstehende Reserve zu nutzen.  
 
Die Fahrbahn der A 57, im Bereich zwischen der Brücke UF Militärringstrasse (L 34) 
und der Brücke ÜF A 57 über die A 1, wird zurzeit noch über Sickerschächte entwäs- 
sert. Die Straßenentwässerung diese Fahrbahnfläche kann im Zuge des Ausbaus an 
die neue Beckenanlage VSB 3 angeschlossen werden. 
 
Für die Entwässerung des Pescher Weges im Bereich d er A 57 ist ein neues Versi- 
ckerbecken (VSB 4) mit Q zu = 31 l/s und Q ab = 10 l/s erforderlich. Der Pescher Weg 
und die Brücke der A 57 entwässern zurzeit in jewei ls westlich und östlich am Bö- 
schungsfuß der A57 gelegene Versickerschächte. Die Anlagen werden vom geplan- 
ten Lärmschutzwall überschüttet und somit stillgelegt.  
Zur Entwässerung der Unterführung Pescher Weg wird ein zentrales Versickerbecken 
errichtet. Aufgrund der sehr geringen Verkehrsbelas tung des Pescher Weges wird 
auf eine Reinigungseinrichtung (Abscheider / Absetz becken) verzichtet. Die Höhen- 
lagen des Pescher Weges einschließlich der vorhandenen Ver- und Entsorgungslei- 
tungen erfordern den Einbau eines Dükers für die neue Kanalquerung.

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Erläuterungsbericht   Seite 57 von 95 
 
Die Beckenanlage am Behringweg (VSB 5) in Köln-Pesch bleibt unverändert. Sie be- 
steht aus einem Versickerungsbecken, dem ein Absetz - und Ölabscheiderbecken 
vorgeschaltet ist. Zur Abscheidung von Leichtflüssigkeiten wurde seinerzeit auf eine 
Betontauchwand verzichtet, um einer landschaftsgere chten Ausbildung zu entspre- 
chen. Die Ölrückhaltefunktion wurde hier durch ein auf der Beckensohle liegendes 
Betonrohr (=Zulauf unter Wasserspiegel) und einem nachfolgendem Schacht, dessen 
Ablauf höher liegt, bewirkt. 
 
Am östlichen Dammfuß der A 57, nördlich des Militärrings befindet sich der Versicker- 
graben 6. Da sich die Zuflusswassermengen aufgrund der Verkleinerung des Ein- 
zugsgebietes verringern, wird der Versickergraben nicht verändert. 
 
Das im Bereich der geplanten Lärmschutzwälle an der AS Köln-Chorweiler anfallende 
Oberflächenwasser wird über Versickermulden (VSM 7-10) in den Untergrund einge- 
leitet.  
 
Die hydraulischen Berechnungen für die Entwässerung  des AK Köln-Nord wurden 
nach den “Richtlinien für die Anlagen von Straßen, Teil Entwässerung“ (RAS-Ew, 
Ausgabe 2005) und gemäß DWA A118 (Ausgabe 2006) „Hy draulische Bemessung 
und Nachweis von Entwässerungssystemen“ durchgeführt. Die Berechnung der Ver- 
sickerungsbecken erfolgte gemäß Arbeitsblättern A 1 17 (Ausgabe 2006) und A 138 
(Ausgabe 2005). Die Absetzbecken und Ölabscheider w urden nach den Richtlinien 
für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag, Aus- 
gabe 2016) bemessen. 
Im Einzelnen wird auf die Darstellung in den Planun terlagen, auf die wassertechni- 
schen Unterlagen (Unterlage 13) und auf das Regelun gsverzeichnis (Unterlage 5) 
verwiesen.

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Erläuterungsbericht   Seite 58 von 95 
 
Die geplante Entwässerung gliedert sich in 10 Einzu gsgebiete, bei denen die beste- 
henden Entwässerungsleitungen teilweise weiter verwendet werden.  
 
 
Einzugsgebiet Größe A u [ha] Zufluss zu Bemerkung 
1 4,85 
VSB 1  
A 1,  
Johannesstraße 
Kanalnetz 1 
2 7,35 
VSB 2 
 A 1,  
Volkhovener Weg 
 
Kanalnetz 2b 
 
Die A 1 östlich der Planungs- 
grenze ist entsprechend hyd- 
raulischer Berechnung vom 
12.04.84 berücksichtigt 
3 3,82 
VSB 3  
A 1,  
nördl. Quadrant 
Kanalnetz 2a 
Kanalnetz 5 
4 0,31 
VSB 4 
A 57  
Pescher Weg 
Kanalnetz 4 
5 1,19 
VSB 5  
A 57 
Behringweg 
Kanalnetz 3 
6 0,41 
VSG 6  
A57  
Militärringstraße 
bestehender Versickergraben, 
Anlage wird nicht verändert 
7 0,58 
VSM 7 
A 57  
RF Köln 
 
8 0,30 
VSM 8 
A 57 
RF Neuss 
 
9 0,30 
VSM 9 
A 57 
RF Neuss 
 
10 0,20 
VSM 10 
A 57 
 AS K.-Chorweiler 
 
Tab. 2: Größe der Einzugsgebiete 
Die geplanten Einzugsgebiete sind im Übersichtslageplan der Entwässerung (Anlage 
13.2) dargestellt.

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Erläuterungsbericht   Seite 59 von 95 
 
 
4.6 Ingenieurbauwerke  
 
Der vorliegende Bauabschnitt umfasst den Neubau sowie die Verbreiterung von  Brü- 
ckenbauwerken, die Fertigstellung eines Unterführungsbauwerkes, den Abbruch von 
einem Überbau eines Teilbauwerks der DB-Überführung, den Bau von drei Stützwän- 
den sowie die Errichtung der erforderlichen Lärmschutzanlagen.  
 
 
4.6.1 Brücken 
 
 
4.6.1.1 Erläuterung zu den beiden vorgezogenen Baum aßnahmen  
 
Neubau der Brücke Überführung der A 57 über die A1 (BW Nr. 2) und Neubau 
des Unterführungsbauwerkes der Rampe Dortmund-Köln / A 57 (BW Nr. 14) 
 
Neubau der Brücke Überführung der A 57 über die A1, (BW Nr. 2) 
 
- Bestandsbauwerk (Brücke BW 5007 747): 
Das ca. 50 Jahre alte Bestandsbauwerk (BW 5007 747), in Bau-km 120+000 A1/57, 
wurde als Zweifeldbrücke mit längsvorgespannten Hoh lkörperplatten errichtet. Die 
insgesamt 4 Teilbauwerke bilden zusammen die 59,50 m breite Überführung mit 2 
inneren Hauptfahrbahnen der A 57 und mit jeweils 2 außenliegende Verflechtungs- 
spuren. Die Konstruktionshöhe beträgt 1,13 m.  
Die Brücke befindet sich in einem schlechten Bauwer kszustand. Zusätzlich ergab 
eine Nachrechnung Anfang 2014 Defizite im Tragverhalten für alle Teilbauwerke. Bei 
Nachweisen für BK 60 zeigten sich Überlastungen infolge Schubbeanspruchung der 
Randträger. Hieraus resultierten umgehende Maßnahme n zur Vermeidung von Be- 
lastungen durch LKW-Verkehr mittels LKW-Überholverb ot, LKW-Abstandgebot und 
die Anordnung von Stahlgleitwänden vor den Schrammb orden. Diese Maßnahmen 
sind bis zum Abbruch der Teilbauwerke aufrecht zu erhalten.  
Beides, der schlechte Bauwerkszustand und das Nachr echnungsergebnis bedingen 
einen Ersatz des vorhandenen Bauwerks bis 2024. 
 
In diesen Zeitraum fällt auch der Neubau der Leverkusener Rheinbrücke, deren Um- 
setzung aufgrund erheblicher Mängel besondere Prior ität besitzt. Eine Überschnei- 
dung der beiden Baumaßnahmen hätte zur Folge, dass Umleitungen auf die A 57 zur 
Entlastung der A1 während des Baus der Leverkusener  Brücke das AK Köln-Nord

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Erläuterungsbericht   Seite 60 von 95 
 
verkehrstechnisch zusätzlich belasten würden. Der E rsatzneubau des Zentralbau- 
werks im AK Köln-Nord wird daher vorgezogen und vor aussichtlich bis Anfang 2019 
fertig gestellt.  
 
- Das neue Bauwerk (Brücke BW 5007 695): 
Der Kreuzungspunkt des neuen Bauwerkes liegt im Bau-km 120+000 A 1 / 57. Durch 
die Verwendung von Fertigteilen kann die Sperrzeit der A1 minimiert werden. Das 
neue Brückenbauwerk (Brücke BW 5007 695) wird somit  - mit der wirtschaftlich und 
technisch günstigsten Lösung - als 2-feldrige Spann betonbrücke unter Verwendung 
von Ortbetonergänzungen hergestellt. Es besteht aus  insgesamt 6 Teilbauwerken. 
Das neue Kreuzungsbauwerk mit den zwei zusätzlichen Rampenbauwerken kann so- 
mit die beiden Hauptfahrbahnen der A 57 und die Verkehrsströme der neuen Rampen 
über die A1 führen. Die Querneigung beträgt auf all en Teilbauwerken über die ge- 
samte Brückenlänge einheitlich 2,5%. 
 
Die neue lichte Weite des Bauwerkes A1 / A 57 konnte gegenüber der des Bestandes 
beidseitig um jeweils ca. 2,00 m verringert werden. Sie beträgt 55,50 m und berück- 
sichtigt einen möglichen 8-streifigen Ausbau der A1. Die Gesamtbreite zwischen den 
Geländern (nutzbare Breite) beträgt 78,30 m.  
 
Alle Verkehrsbeziehungen im AK Köln-Nord werden während des Ersatzneubaus auf- 
recht zu erhalten. Der Baubeginn erfolgte im I. Quartal 2017, das Bauende wird im III. 
Quartal 2019 erwartet. 
 
 
Neubau des Unterführungsbauwerkes A 57 für die Rampe Do-K, (BW Nr. 14) 
An der A 57, ca. 270 m weiter in Fahrtrichtung Neus s, ist der Neubau des Unterfüh- 
rungsbauwerkes (BW Nr. 14) für die neue Halbdirektrampe Dortmund - Köln erforder- 
lich. Aufgrund der Nähe zum Baufeld für die Erneuerung des Kreuzungsbauwerkes A 
1/ 57 wird schon ein Teil des Unterführungsbauwerks  im Bereich der A 57 errichtet 
und in die Bauphasen zur Errichtung des neuen Kreuzungsbauwerkes integriert. 
 
Der Kreuzungspunkt zwischen der A 57 und der Rampe befindet sich in Bau-km 
119+726 (A 57). Der Kreuzungswinkel beträgt 60,672 gon. Das neue Brückenbau- 
werk (BW 5007 691) ist als überschüttete Einfeldbrü cke konzipiert. Die lichte Weite 
senkrecht zwischen den Widerlagern beträgt 18,00 m, die kleinste lichte Durchfahrts- 
höhe mind. 4,70 m. Die Konstruktionshöhe des Überba us beträgt im Scheitelpunkt 
1,50 m und an den Auflagern 1,32 m.

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Erläuterungsbericht   Seite 61 von 95 
 
Die Herstellung des überschütteten Brückenbauwerkes wird in zwei Bauphasen un- 
terteilt und in die Bauphasen für die Erneuerung des Kreuzungsbauwerkes A 1 / 57 - 
innerhalb der entsprechenden Verkehrsführungen - integriert. 
Für den Überbau werden bodengestützte Traggerüste eingesetzt, diese verbleiben - 
einschließlich der Überbauschalung - im Bauwerk, bi s der Gesamtumbau des AK 
Köln-Nord umgesetzt wird. Die Bauzeit dieser Baumaß nahme wird etwa 12 Monate 
betragen.  
 
Die Fertigstellung des Unterführungsbereiches erfol gt erst nach Vorliegen des Bau- 
rechtes für die Gesamtumbaumaßnahme des Autobahnkre uzes Köln-Nord. Hierzu 
gehört neben dem eigentlichen Bau der neuen Rampe Dortmund-Köln  
• das  Ausräumen und Ausbauen der Brücke innen (Entf ernung der Traggerüste 
und Überbauschalung, Aushub, Herstellung der Ortbeton-Vorsatzschale, Her- 
stellung der Fahrbahn einschließlich der Entwässerung, Schutzeinrichtungen, 
etc.). 
• Fertigstellung der Lärmschutzwand auf der Nordseit e der Brücke (BW 11) 
• Herstellung der Stützwand (BW 15) auf der Südseite  der Brücke 
 
Baurecht für die beiden o.g. vorgezogenen Baumaßnahmen:   
Gemäß § 17b Abs. (1) Nr. 4 FSTrG i.V. m. § 74 Abs.7  VwVfG NRW kann auf eine 
Planfeststellung zur Baurechtserlangung für die vor gezogene Bauwerkserneuerung 
des Zentralbauwerkes A1 / A 57 mit neuer Breite sowie der Errichtung des Unterfüh- 
rungsbauwerkes der A 57 für die Rampe Do-K verzicht et werden, da es sich dabei 
um einen Fall unwesentlicher Bedeutung handelt.  
Folgende, nach gesetzlicher Grundlage erforderliche Voraussetzungen lagen vor: 
- für das Vorhaben ist keine Umweltverträglichkeits prüfung nach dem UVPG NRW 
durchzuführen  
- Rechte anderer werden nicht beeinflusst  
- andere öffentliche Belange werden nicht berührt  
 
 
Umbau des AK Köln-Nord: 
Das vorhandene Autobahnkreuz Köln-Nord bleibt auch nach den beiden oben be- 
schriebenen vorgezogenen Baumaßnahmen wie bisher als Kleeblatt in Funktion, bis 
das Baurecht für den vorliegenden Feststellungsentwurf vorliegt. Erst dann wird das 
Kleeblatt aufgelöst und der Gesamtumbau umgesetzt, einschließlich der neuen Ent- 
wässerungseinrichtungen und der umfangreichen Lärmschutzanlagen.

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Erläuterungsbericht   Seite 62 von 95 
 
 
4.6.1.2 Maßnahmen an vorhandenen Brücken und Neubau   
 
Im jeweiligen Planfeststellungsabschnitt der BAB 1 bzw. der BAB 57 müssen folgende 
Brückenbauwerke an die neuen Verhältnisse angepasst oder als Neubau erstellt wer- 
den: 
 
BW 
-Nr. 
Brücken-Nr.  / 
Bauwerksbezeich- 
nung 
Bau-km 
Betriebs-km Bestand  Planung Maß- 
nahme 
1 
 
 
 
5007-690 
 
ÜF Halbdirekt- 
rampe Eu-Ne  
über die BAB 57 
 
 
120,203  
111,234 
(A 57) 
 
0,587  
(Eu-Ne) 
 
 
- 
LW = 116,00 m 
Kreuz. 
∢: 144,930 g 
LH = ≥ 4,70 m 
Br.zw.Gel.= 18,05 m 
MLC R | K: 50/50 - 100 
 
 
 
Neubau 
 
2 
 
 
 
5007-747  alt 
5007-695 neu 
 
ÜF der BAB 57  
über die BAB 1 
 
 
 
 
120,000 
(A 1), (A 57) 
 
111,030  
(A 57) 
413,169  
(A 1) 
 
 
4 Teilbauwerke 
(TB’e), Zweifeldbrü- 
cke, Plattenbrücke 
mit Spannbetonhohl- 
körperplatten 
 
LW = 59,50 m 
Kreuz. 
∢:  86,30  g 
LH = ≥ 4,70 m 
Br.zw.Gel.= 56,47 m 
MLC R | K: 120/50 
120/60 
6 TB’e, 2-feldrige Plat- 
tenbalkenbrücke unter 
Verwendung von 
Spannbetonfertigteilen 
mit Ortbetonergänzung 
 
LW = 55,50 m 
Kreuz. 
∢:  86,33 g 
LH = ≥ 4,70 m 
Br.zw.Gel.= 78,30 m  
Lastmodell LM1 nach 
DIN EN 1991-2 mit 
1991-2/NA 
MLC R | K:  50/50 - 
100 
 
 
 
 
 
z.Zt. im 
Bau 
 
3 
 
 
 
4907- 645 
 
UF Pescher Weg  
(K 10) 
unter die BAB 57 
 
 
 
119,571 
110,602 
(A 57) 
4 TB‘e, Plattenbrücke 
mit Stahlbetonplatte 
über ein Feld 
 
LW = 12,00 m 
Kreuz. 
∢: 128,53 g 
LH = 4,59 m 
Br.zw.Gel.= 56,47 m 
50,89 m ( 
⊾A 57) 
MLC R | K: 100/50 
|100/50 
 
4 TB’e Plattenbrücke 
mit Stahlbetonplatte 
über ein Feld 
 
LW = 12,00 m 
Kreuz. 
∢: 128,53 g 
LH = 4,59 m 
Br.zw.Gel.= 65,02 m 
58,60 m ( 
⊾A 57) 
MLC R | K: 50/50 - 100  
 
 
 
beidsei- 
tige Ver- 
breite- 
rung

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Erläuterungsbericht   Seite 63 von 95 
 
Tab. 3: Maßnahmen an Brücken 
 
  
BW 
-Nr.  
Brücken-Nr.  / 
Bauwerksbezeich- 
nung  
Bau-km 
Betriebs-km  Bestand  Planung  Maß- 
nahme 
4 
 
 
 
4907-643 
 
UF Chorweiler Zu-
bringer  
(früher Stallagweg) 
unter die BAB 57 
 
 
 
 
118,889 
109,920 
(A 57) 
3 TB‘e, Plattenbrücke 
mit Stahlbetonplatte 
über ein Feld 
 
LW = 17,00 m 
Kreuz. 
∢: 90,33 g  
LH =  4,57 m 
Br.zw.Gel.= 52,75 m 
MLC R | K:  100/50 | 
100/50 
 
3 TB’e, Plattenbrücke 
mit Stahlbetonplatte 
über ein Feld 
 
LW = 17,00 m 
Kreuz. 
∢: 90,33 g  
LH =  4,57 m 
Br.zw.Gel.= 56,30 m 
MLC R | K:  100/50 | 
100/ 
 
 
einseitige 
Ver- 
breite- 
rung 
 
14 
 
 
 
5007-691 
 
UF Halbdirekt- 
rampe Do-K  
unter die BAB 57 
 
 
119,726 
110,750 
(A 57) 
- 
 
Überschüttete Platten- 
brücke 
 
LW = 18,00 m 
Kreuz. 
∢: 60,67  g 
LH = ≥ 4,70 m 
Br. =  74,00 m 
MLC R | K:  50/50 - 
100 
 
 
Fertig-
stellung 
 
 
19 
 
 
 
4907-613, 1 
 
ÜF Kiesweg 
über die BAB 1 
 
 
 
 
119,387 
412,556 
(A 1) 
 
 
 
hier: TB 1-2 
 
LW = 34,00 m 
LW = 16,53 m für 
jede Fahrtrichtung 
(Mittelwand = 0,95 m) 
 
Kreuz. ∢: 98,40  g 
LH = 4,70 m 
Br.zw.Gel.= 32,00 m  
(für Bw 18+19 = 
92,00 m) 
MLC R | K: 150/60 | 
150/60 
 
 
Überbau 1.TB entfällt 
 
Kiesweg/ ehemalige 
Ladestraße wird auf 
das TB 2  
verschwenkt  
 
 
 
 
 
Teilabb- 
ruch

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4.6.1.2 Brücken ohne Maßnahmen 
 
Im jeweiligen Planfeststellungsabschnitt der BAB 1 bzw. der BAB 57 bleiben folgende 
Brückenbauwerke unverändert: 
 
 
BW 
-Nr. 
Brücken-Nr.  / 
Bauwerks-be- 
zeichnung 
Bau-km 
Betriebs-km Bestand  Planung Maßnahme 
5 
 
 
 
4907-614 
 
ÜF Lindweiler Weg  
über die BAB 1 
 
 
 
  119,577 
  412,746  
(A 1) 
  
Trägerrostbrücke mit 
Spannbetonplattenbalken 
 
LW = 62,05 m 
Kreuz. 
∢: 99,98  g 
LH = ≥ 4,70 m 
Br.zw.Gel.= 12,00 m 
MLC R | K: 40/30  | 40/30 
 
 
 
wie vorhanden 
 
 
keine Maß- 
nahme erfor- 
derlich  
18 
 
4907-613, 2-9 
 
Eisenbahnüberfüh- 
rungen  
(BF Longerich)  
119,348 
412,517 
(A 1) 
hier: 3.-9.TB  
Eisenbahnüberführung 
BF Longerich, 
Brücken mit balkenarti- 
gem oder plattenartigem 
Tragwerk, 
 
LW = 34,00 m 
LW = 16,53 m für jede 
Fahrtrichtung (Mittelwand 
= 0,95 m)  
Kreuz. 
∢: 98,40  g 
LH = 4,70 m 
Br.zw.Gel.= 60,00 m  
(für Bw 18+19 = 92,00 m) 
 
 
 
wie vorhanden 
 
 
keine Maß- 
nahme 
erforderlich 
Tab. 4: Brücken ohne Maßnahmen innerhalb des Planfes tstellungsabschnittes

Straßen . NRW.    Planfeststellung 
Regionalniederlassung Rhein-Berg   Umbau AK Köln-No rd, BAB 1 / 57 
Außenstelle Köln   Unterlage 1  
 
 
Erläuterungsbericht   Seite 65 von 95 
 
 
4.6.1.3 Brücken außerhalb der Planfeststellungsabschnitte 
 
Der Vollständigkeitshalber sind auch die Brücken aufgeführt, welche an die jeweiligen 
Planfeststellungsabschnitte der BAB 1 und der BAB 5 7 grenzen. Diese Bauwerke 
bleiben unverändert.  
 
BW 
-Nr. 
Brücken-Nr.  / 
Bauwerks-be- 
zeichnung 
Bau-km 
Betriebs-km Bestand  Planung Maßnahme 
6 
 
 
5007-749 
 
UF Militärringstraße 
 
(L 34) 
unter BAB 57 
 
 
 
120,458 
111+489  
(A 57) 
2 TB’e, Trägerrostbrücke 
mit Spannbetonplatten- 
balken über ein Feld  
 
LW = 32,00 m 
Kreuz. 
∢: 90,88  g 
LH = 4,58 m 
Br.zw.Gel.= 50,30 m 
MLC R | K: 100/50 | 
100/50 
 
 
 
 
wie vorhanden 
 
 
 
 
 
keine Maß- 
nahme  
16 
 
 
 
4907-611 
 
ÜF Volkhovener 
Weg  
über die BAB 1 
 
119,160 
412,329  
(A 1) 
Trägerrostbrücke, Plat- 
tenbalken über zwei Fel- 
der 
 
LW = 44,10 m 
Kreuz. 
∢: 78,34  g 
LH = 4,61 m 
Br.zw.Gel.= 19,00 m 
MLC R | K: 120/50 | 
120/50 
 
 
 
wie vorhanden 
 
 
 
keine Maß- 
nahme 
25 
 
 
5007-861 
 
UF Johannesstraße  
(L 93) 
unter die BAB 1 
 
 
120,781 
413,950 
(A 1) 
Plattenbalkenbrücke, 
Trägerrostbrücke, 
 
LW = 14,50 m 
Kreuz. 
∢: 95,70  g 
LH = 4,52 m 
Br. = 52,10 m 
MLC R | K: - | - 
 
 
wie vorhanden 
 
 
keine Maß- 
nahme  
26 
 
 
4907-642 
 
UF AS Köln-Chor- 
weiler 
unter die A 57 
 
118,440 
109,472 
(A 57) 
2 TB’e, Plattenbrücke, 
Spannbetonplatte über 
ein Feld, 
LW = 16,00 m 
Kreuz. 
∢: 81,56 g 
LH = 4,50 m 
Br.zw.Gel.: 28,50 m 
MLC R | K: 100/50 | 
100/50 
 
 
wie vorhanden 
 
 
keine Maß- 
nahme  
 
Tab. 5: Brücken ohne Maßnahmen außerhalb der Planfes tstellungsabschnitte

Straßen . NRW.    Planfeststellung 
Regionalniederlassung Rhein-Berg   Umbau AK Köln-No rd, BAB 1 / 57 
Außenstelle Köln   Unterlage 1  
 
 
Erläuterungsbericht   Seite 66 von 95 
 
 
4.6.2 Stützwände 
 
Für die Umsetzung der Baumaßnahme werden folgende Stützwände erforderlich: 
 
 
BW 
-Nr. 
Bauwerks- 
bezeichnung Bau-km Funktion Maßnahme 
 
 
13 
 
Stützwand 
an der Böschung der 
neuen halbdirekten 
Rampe Euskirchen – 
Neuss 
 
 
 
Station 
0+455 – 
0+530 
 
Rampe 
Eu-Ne 
 
 
 
Die geplante Stützwand öst- 
lich der Rampe Eu - Ne dient 
zur Sicherung der vorhande- 
nen Leitungstrassen  
(siehe Leitungsplan 14.2). 
 
Höhe ca. 2,00 m bis 8,00 m, 
Länge = 75,00 m, 
Ansichtsfläche ca. 375 m 
2 
 
 
 
 
Neubau 
 
 
15 
 
Stützwand 
im Zuge der neuen 
halbdirekten Rampe 
Dortmund – Köln 
 
 
 
Station 
0+540 – 
0+630 
 
Rampe 
Do-K 
 
Die geplante Stützwand wird 
als Bohrpfahlwand ausgebil- 
det und dient zur Sicherung 
der Auffahrt - im Anschluss 
an das Unterführungsbau- 
werk Nr. 14 (A 57) der 
Rampe Do - K und der dane- 
ben liegenden Rampe Ne – 
Do / K (Höhenversatz). 
 
Höhe ca. 2,30 m bis 4,85 m, 
Länge = 90,00 m, 
Ansichtsfläche ca. 325 m
2 
 
 
 
 
Neubau 
 
 
17 
 
Stützwand 
mit aufgesetzter 
Lärmschutzwand 
 
 
Station 
119+417 – 
119+568 
 
entlang der 
BAB 1,  
Fahrtrichtung 
Euskirchen 
 
 
Die geplante Stützwand an 
der BAB 1 dient der Wieder- 
herstellung der vorhandenen 
Lärmschutzwand, welche 
durch die Verbreiterung der 
A 1 in der Lage versetzt wer- 
den muss. 
 
Höhe ca. 1,70 m bis 2,00 m, 
Länge = 151,00 m, 
Ansichtsfläche ca. 280 m 2 
 
 
 
 
Neubau 
Tab. 6: Stützwände

Straßen . NRW.    Planfeststellung 
Regionalniederlassung Rhein-Berg   Umbau AK Köln-No rd, BAB 1 / 57 
Außenstelle Köln   Unterlage 1  
 
 
Erläuterungsbericht   Seite 67 von 95 
 
 
4.6.3 Lärmschutzanlagen 
 
Folgende autobahnseitig hochabsorbierende Lärmschutzanlagen sind vorgesehen: 
 
Lfd. 
Nr.: 
BW-
Nr. 
Lärmschutz- 
anlage 
Höhe  
ü. 
Grad.  
(m) 
Lage 
(BAB / Rampe/ Brücke) 
1 22 
Lärmschutz- 
wand 10,00  
 
BAB 1 (FR Euskirchen) 
km 119+147 bis km 119+300 
 
Auf der Nordseite der BAB 1 wird, zwischen den Brücke n 
ÜF Volkhovener Weg und ÜF der DB-Strecken,  von Bau-
km 119+152 bis km 119+300, eine neue Lärmschutzwand 
errichtet. Die Lärmschutzwand verläuft zu Beginn ca. 40,0 
m entlang der Westseite des Volkhovener Weges und er - 
hält dort eine Höhe 4,00 m über der Straße Volkhoven er 
Weg. Im weiteren Verlauf wird die Lärmschutzwand ab 
Bau-km 119+162 bis Bau-km 119+300 entlang der BAB 1 
mit einer Höhe von 5,60 m bis 7,70 m auf der vorhandenen 
Einschnittsböschung errichtet, so dass sich ein Lärm - 
schutz von 10,00 m über Gradiente ergibt. 
Die Lärmschutzwand entlang der BAB 1 wird beidseitig  
hochabsorbierend ausgebildet. Bei der Lärmschutzwand  
entlang des Volkhovener Weges wird die östliche Wan d- 
seite, also zum Volkhovener Weg hin, hochabsorbieren d 
ausgebildet. 
 
2 8 
Lärmschutz- 
wand 10,00  
 
BAB 1 (FR Euskirchen) 
km 119+408 bis km 119+569 
 
An der BAB 1 wird auf der Nordseite, von Bau-km 119+408 
bis km 119+569, eine neue Lärmschutzwand mit errichtet. 
 
Die Lärmschutzwand wird mit einer Höhe von 8,00 m a uf 
der vorhandenen Einschnittsböschung errichtet, so d ass 
sich ein Lärmschutz von 10,00 m über Gradiente ergibt. 
 
3 11 
Lärmschutz- 
wall/ -wand- 
kombination 10,00  
 
BAB 1 (FR Euskirchen) 
km 119+584 bis km 120+067 
 
Auf der Nordseite der BAB 1, beginnend bei Bau-km 
119+584 an der Brücke ÜF Lindweiler Weg, wird entlan g 
der Rampe Dortmund-Köln und weiter entlang der Rampe 
Dortmund Neuss bis einschließlich der Brücke UF Pescher 
Weg, eine Lärmschutzwall/ -wandkombination errichtet.  
Der Lärmschutzwall erhält eine Höhe von 4,00 m und die 
Wand eine Höhe von 6,00 m, so dass sich insgesamt e in 
Lärmschutz von 10,00 m über der jeweiligen Gradiente der 
angrenzenden Rampenfahrbahn ergibt.  
Baulich bedingt wird im Bereich der Brücken eine 8,00 m 
hohe Wand gebaut.

Straßen . NRW.    Planfeststellung 
Regionalniederlassung Rhein-Berg   Umbau AK Köln-No rd, BAB 1 / 57 
Außenstelle Köln   Unterlage 1  
 
 
Erläuterungsbericht   Seite 68 von 95 
 
Lfd. 
Nr.:  
BW-
Nr.  
Lärmschutz- 
anlage  
Höhe  
ü. 
Grad. 
(m)  
Lage 
(BAB / Rampe/ Brücke) 
4 9 
Lärmschutz- 
wall/ -wand- 
kombination 10,00 
 
BAB 57 (FR Neuss) 
km 119+558 bis km 118+546 
 
Der Lärmschutzwall erhält eine Höhe von 3,00 m und die 
Wand eine Höhe von 7,00 m, so dass sich insgesamt e in 
Lärmschutz von 10,00 m über Gradiente ergibt.  
Baulich bedingt wird im Bereich der Brücke eine 8,00 m  
hohe Wand gebaut. In der AS Köln-Chorweiler wird die 
Lärmschutzwand entlang der Ausfahrt zum Ende hin auf  
2,00 m abgestuft. 
 
5 21 
Lärmschutz- 
wall 4,00 
 
BAB 57 (FR Neuss) 
km 118+610 bis km 118+455 
 
An der BAB 57 wird auf der Ostseite, von Bau-km 118+610 
bis km 118+455, ein Lärmschutzwall mit einer Länge von 
155,00 m errichtet. Der Lärmschutzwall erhält eine Höhe 
von 4,00 m über Gradiente.  
 
6 20 
Lärmschutz- 
wall/ -wand- 
kombination 9,00 
 
BAB 57 (FR Köln) 
km 118+470 bis km 118+840 
 
An der BAB 57 wird auf der Westseite, von Bau-km 
118+470 bis km 118+840, eine Lärmschutzwall/ -wand-
kombination mit einer Länge von 370,00 m errichtet.  Der 
Lärmschutzwall erhält eine Höhe von 3,00 m und die Lärm- 
schutzwand eine Höhe von 6,00 m, sodass sich insgesamt 
ein Lärmschutz von 9,00 m über Gradiente ergibt. Am Be- 
ginn des Planfeststellungsbereiches in der AS Köln-Cho r- 
weiler wird die Lärmschutzwand von 6,00 auf 2,00 m ab- 
gestuft 
 
7 10 
Lärmschutz- 
wall/ -wand- 
kombination 
7,00 
bis 
10,00 
 
BAB 57 (FR Köln)  
km 118+867 bis km 119+576 
 
Auf der Westseite der BAB 57, zwischen der UF Chorwei- 
ler Zubringer und über die UF Pescher Weg hinaus, wi rd 
eine Lärmschutzwall/ -wandkombination errichtet. Die Ge- 
samthöhe der Lärmschutzanlage beträgt 10,00 m über 
Gradiente.  
An der Straße Chorweiler Zubringer beträgt die gepla nte 
Lärmschutzhöhe 7,00 m bis 10,00 m über Gradiente. Hier 
wird die neu zu errichtende Lärmschutzwand anfangs mit 
einer Höhe von 2,00 m ausgebildet, um an die vorhandene 
Wand anschließen zu können und dann im weiteren Ver-
lauf auf 7,00 m erhöht. Der ca. 3,00 m bis 6,00 m h ohe 
vorhandenen Wall entlang der Straße Chorweiler Zubri n- 
ger wird für die Aufnahme der neuen Lärmschutzwand an- 
gepasst.  
Entlang der BAB 57 wird entsprechend der Ausbaupla- 
nung eine neue Lärmschutzwall/-wandkombination mit ei- 
ner Wallhöhe von 3,00 m und einer Wandhöhe von 7,00 m 
errichtet. Die neue Lärmschutzwand wird im weiteren Ver- 
lauf mit einer Höhe von 7,00 m über die Brücke Pesche r 
Weg geführt und schließt dann an die vorhandene Lär m- 
schutzwand an.

Straßen . NRW.    Planfeststellung 
Regionalniederlassung Rhein-Berg   Umbau AK Köln-No rd, BAB 1 / 57 
Außenstelle Köln   Unterlage 1  
 
 
Erläuterungsbericht   Seite 69 von 95 
 
Lfd. 
Nr.:  
BW-
Nr.  
Lärmschutz- 
anlage  
Höhe  
ü. 
Grad. 
(m)  
Lage 
(BAB / Rampe/ Brücke) 
8 7 
Lärmschutz- 
wand 8,00 
 
Rampe Köln-Dortmund 
von BAB 57 km 120+430  
bis BAB 1 km 119+584 
 
Entlang der Rampe Köln-Dortmund, von der Unterführung 
Militärringstraße (BAB 57) bis zur Überführung des L ind- 
weiler Weges (BAB 1), wird eine Lärmschutzwand erric h- 
tet. Die geplante Lärmschutzhöhe beträgt ca. 8,00 m über 
Gradiente der Rampe Köln-Dortmund.  
Zu Beginn steigt die neue Lärmschutzwand an der Brücke 
Unterführung Militärringstraße mit einer Anfangshöhe von 
2,00 m auf 8,00 m Höhe über Gradiente der Rampe Köln-
Dortmund. Im weiteren Verlauf entlang der Rampe Köln-
Dortmund in Richtung BAB 1 bis zur Überführung des 
Lindweiler Weges wird entsprechend des Geländeverla u- 
fes die geplante Lärmschutzwand auf der Oberkante d er 
vorhandenen Einschnittsböschung mit 6,00 m bis 7,00  m 
über Gelände errichtet. 
 
9 12 
Lärmschutz- 
wand 8,00 
 
BAB 1 (FR Dortmund) 
km 119+400 bis km 119+571 
 
An der Südseite der BAB 1 wird zwischen den Brücken ÜF 
Kiesweg und ÜF Lindweiler Weg, von Bau-km 119+400 bis 
km 119+571, eine neue Lärmschutzwand mit errichtet.  
  
Die Lärmschutzwand wird mit einer Höhe von 6,00 m a uf 
der vorhandenen Einschnittsböschung errichtet, so da ss 
sich ein Lärmschutz von 8,00 m über Gradiente ergibt 
 
10 23 
Lärmschutz- 
wand 8,00 
 
BAB 1 (FR Dortmund) 
km 119+184 bis km 119+304 
 
An der Südseite der BAB 1 wird zwischen den Brücken  ÜF 
Volkhovener Weg und ÜF der DB-Strecken, von Bau-km 
119+184 bis km 119+304, eine neue Lärmschutzwand er- 
richtet.  
Die Lärmschutzwand wird mit einer Höhe von 3,00 m b is 
5,00 m auf der vorhandenen Einschnittsböschung erric h- 
tet, so dass sich ein Lärmschutz von ca. 8,00 m über Gra- 
diente ergibt. 
 
 
Tab. 7: Beschreibung der Lärmschutzanlagen 
Da an der neuen Rampe Dortmund-Köln im Bereich Lind weiler rechnerisch kein 
Lärmschutz erforderlich ist, sollte hier deutlich d ie ungefähr geländegleich verlau- 
fende Rampe DO-K des Autobahnkreuzes Köln-Nord vom restlichen Gelände (Ge- 
werbegebiet /Wohnbebauung) abgegrenzt werden. Es ha ndelt sich dabei um eine 
optische Grenze in Form eines Walles (BW-Nr. 24) , der aus Gründen der Verkehrs- 
sicherheit zu befürwortet wurde.

Straßen . NRW.    Planfeststellung 
Regionalniederlassung Rhein-Berg   Umbau AK Köln-No rd, BAB 1 / 57 
Außenstelle Köln   Unterlage 1  
 
 
Erläuterungsbericht   Seite 70 von 95 
 
4.7 Straßenausstattung  
  
Die Bundesautobahnen erhalten eine Grundausstattung mit Markierung, Leiteinrich- 
tungen und Beschilderung entsprechend den einschläg igen Richtlinien. Die Aufstel- 
lung und Anbringung von amtlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ge- 
mäß Straßenverkehrsordnung (StVO) wird außerhalb de s Planfeststellungsverfah- 
rens vor Verkehrsfreigabe mit den nach der StVO zuständigen Stellen geregelt. 
 
 
4.8 Rast- und Nebenanlagen, Versorgungsleitungen 
 
Es werden weder Rast- noch Nebenanlagen erforderlich.  
 
In den Leitungsplänen (Unterlage 14) sind die Versorgungsleitungen (Telekommuni- 
kationslinien, Strom, Gas, Wasser, Kanalisation usw.) insoweit dargestellt worden, als 
deren Verlauf dem Landesbetrieb aufgezeigt wurde.  
Sofern Versorgungsleitungen zu verlegen, anzupassen, zu sichern oder zu beseitigen 
sind, sind entsprechende Angaben im Regelungsverzei chnis (Unterlage 5) aufge- 
führt. 
 
 
 
4.9  Anlagen für den öffentlichen Personennahverkeh r (ÖPNV) 
 
Im vorliegenden Planungsabschnitt sind öffentlichen Verkehrsanlagen vorhanden. Es 
handelt sich dabei um die Strecken der Deutschen Bahn, welche in Köln-Lindweiler / 
Köln-Longerich über die BAB 1 geführt werden und de m S-Bahnhof Köln-Longerich 
(RE 7 und S 11).  
 
Weiterhin befinden sich mehrere Buslinien der KVB im untergeordneten Straßennetz 
Köln-Longerich, Pesch und Lindweiler (Linie 121, 122, 125, 127 und 139) .  
 
Im Zuge der Baumaßnahme werden keine neuen Anlagen für den öffentlichen Per- 
sonennahverkehr hergestellt bzw. keine bestehenden Anlagen des öffentlichen Per- 
sonennahverkehrs verändert.

Straßen . NRW.    Planfeststellung 
Regionalniederlassung Rhein-Berg   Umbau AK Köln-No rd, BAB 1 / 57 
Außenstelle Köln   Unterlage 1  
 
 
Erläuterungsbericht   Seite 71 von 95 
 
 
5 Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt 
 
In Ergänzung zum Landschaftspflegerischen Begleitplan sind Aussagen zur Umwelt- 
verträglichkeit des Bauvorhabens erforderlich. Zu d en naturschutzrechtlich relevan- 
ten Schutzgütern gem. § 2 UVPG ist eine qualifizierte Bewertung auf Grundlage des 
Landschaftspflegerischen Begleitplans (Unterlage 12) möglich.  
 
Für die nach § 2 der UVPG genannten Schutzgüter Men schen, einschließlich der 
menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die bi ologische Vielfalt, Wasser, Bo- 
den, Luft, Klima, Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter sowie Wechselwirkun- 
gen zwischen den vorgenannten Schutzgütern ist eine  Bestandsbeschreibung und  
-bewertung wie auch eine Bewertung der projektbedingten Betroffenheiten in der Un- 
terlage 12.4 zusammengestellt.  
Bezüglich der untersuchten Vorhabenalternativen wir d auf die Ausführungen zu lfd. 
Nr. 2.4 „Beschreibung der Varianten” sowie zu lfd. Nr. 2.5 „Beurteilung der einzelnen 
Varianten“ verwiesen. 
 
Zusammenfassend lässt sich aus den Ergebnissen des Landschaftspflegerischen Be- 
gleitplans (Unterlage 12.0) und  den Schutzgütern „ Menschen, einschließlich der 
menschlichen Gesundheit“, Kulturgüter und sonstige Sachgüter“ sowie die Wechsel- 
wirkungen zwischen den Schutzgütern (Unterlage 12.4) feststellen, dass die Umwelt- 
verträglichkeit des Vorhabens „Umbau des Autobahnkreuzes Köln-Nord (A 1/ A 57)“ 
gegeben ist. 
 
 
 
5.1 Menschen, einschließlich der menschlichen Gesun dheit 
 
Mit der Projektrealisierung werden die zu erwartenden Wirkungen nach Art, Intensität 
und räumlicher Reichweite ermittelt und bewertet (s iehe hierzu Unterlage 12.4). Un- 
terschieden wird zwischen bau-, anlage- und betrieb sbedingten Wirkungen auf die 
Schutzgüter „Menschen, einschließlich der menschlic hen Gesundheit, Tiere, Pflan- 
zen und die biologische Vielfalt, Wasser, Boden, Luft, Klima, Landschaft, Kultur- und 
sonstige Sachgüter“ sowie Wechselwirkungen zwischen  den vorgenannten Schutz- 
gütern. 
 
Baubedingte Wirkungen sind zeitlich begrenzte Auswi rkungen auf die Schutzgüter, 
die während der Bauphase verursacht werden. Unter a nlagebedingten Wirkungen

Straßen . NRW.    Planfeststellung 
Regionalniederlassung Rhein-Berg   Umbau AK Köln-No rd, BAB 1 / 57 
Außenstelle Köln   Unterlage 1  
 
 
Erläuterungsbericht   Seite 72 von 95 
 
werden die dauerhaften, von den baulichen Anlagen v erursachten Beeinträchtigun- 
gen der Umwelt verstanden. Hierzu zählen insbesondere der dauerhafte Flächenbe- 
darf für bauliche Anlagen (Fahrbahn, Brücken, Stütz wände, Straßenböschungen, 
Lärmschutzwälle und -wände).  
Unter den betriebsbedingten Wirkungen sind die mit Betrieb und Unterhaltung der 
Autobahn verbundenen Wirkungen zusammengefasst. Wesentliche Wirkungen stel- 
len Lärm, visuelle Störungen und Stoffausträge dar, wobei die bestehenden Wirkun- 
gen als Vorbelastungen zu berücksichtigen sind. 
 
Im Zusammenhang mit dem geplanten Umbau des Autobahnkreuzes Köln- 
Nord werden folgende Wirkfaktoren betrachtet: 
• Flächeninanspruchnahme (bau- und anlagebedingt) 
• Zerschneidungseffekte (bau- und anlagebedingt) 
• Visuelle Wirkungen (bau- und anlagebedingt) 
• Lärmimmissionen (bau- und betriebsbedingt) 
• Schadstoffimmissionen (bau- und betriebsbedingt) 
 
 
5.1.1  Flächeninanspruchnahme 
 
Aufgrund der teilweise großen Nähe der vorhandenen Bebauung zu den Autobahnen 
lässt sich eine Inanspruchnahme von Siedlungsfläche n nicht vollständig vermeiden. 
Obwohl Wohngebäude sowie Gebäude mit Arbeitsstättenfunktion durch die Baumaß- 
nahme nicht in Anspruch genommen werden, kommt es vereinzelt zu einer randlichen 
Inanspruchnahme von Grundstücksflächen. Darüber hinaus werden weitere Garten- 
flächen während der Bauzeit temporär in Anspruch genommen. 
 
 
5.1.2  Zerschneidungseffekte 
 
Die vorhandenen Autobahnen sowie das Autobahnkreuz verursachen derzeit schon 
erhebliche Trennwirkungen sowohl zwischen den einzelnen Ortsteilen als auch in der 
freien Landschaft. Trassenübergreifende Funktionsbe ziehungen werden aktuell 
durch zahlreiche Unter- bzw. Überführungen sichergestellt. Diese Situation wird sich 
durch den geplanten Umbau des Autobahnkreuzes nicht ändern.  
Während der Bauphase ist mit zeitweiligen Behinderungen einzelner Wegebeziehun- 
gen z.B. durch Baustellenampeln zu rechnen. Dies führt zu einer temporären Verstär- 
kung der Zerschneidungswirkung. Nach erfolgtem Auto bahnausbau stehen die vor- 
handenen Wegeverbindungen wieder zur Verfügung.

Straßen . NRW.    Planfeststellung 
Regionalniederlassung Rhein-Berg   Umbau AK Köln-No rd, BAB 1 / 57 
Außenstelle Köln   Unterlage 1  
 
 
Erläuterungsbericht   Seite 73 von 95 
 
    
5.1.3  Visuelle Wirkungen  
 
Im Zuge der Baumaßnahme werden Gehölzbestände (Wald , Kleingehölze) mit be- 
sonderer Funktion für die Gliederung und Strukturierung des Raumes bzw. der visu- 
ellen Abschirmung der Autobahnen gerodet. Die Neuan lage von Lärmschutzwällen 
wird temporär durch die Überformung der Oberflächengestalt für die unmittelbar an- 
grenzenden Wohnsiedlungsbereiche erhebliche visuell e Störungen hervorrufen. 
Nach Entwicklung eines geschlossenen Gehölzbestandes auf den Lärmschutzwällen 
(Gestaltungsmaßnahme) wird sich infolge der geringe ren Lärmimmissionen in Ver- 
bindung mit dem positiven Rahmeneffekt der Gehölze die Situation gegenüber dem 
Bestand sogar verbessern. 
 
 
5.1.4  Lärmimmissionen 
 
Für die vorliegende Baumaßnahme sind nach den Vorschriften der Sechzehnten Ver- 
ordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschut zgesetzes (Verkehrslärm- 
schutzverordnung - 16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 ( BGBl. 1990, S. 1036) unter 
Berücksichtigung der „Richtlinien für den Lärmschut z an Straßen - Ausgabe 1990“ - 
RLS-90 - (Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr. 8 /1990 und Nr. 17/1992 des 
Bundesministers für Verkehr - VkBl. 1990, S. 258 un d 1992, S. 208) lärmtechnische 
Untersuchungen unter Einbeziehung der Außenwohnbereiche durchgeführt worden.  
 
Das Ergebnis zeigt, dass es nach den Umbaumaßnahmen im AK Köln-Nord trotz der 
baulichen Erweiterung der Hauptfahrbahnen der BAB A1 / A 57 und des Umbaus des 
Autobahnkreuzes mit dem neuen Rampensystem aufgrund der geplanten umfangrei- 
chen Lärmschutzmaßnahmen zu einer deutlichen Verbes serung der Lärmsituation 
gegenüber der Situation vor dem Umbau kommt. 
 
Bezogen auf das Schutzgut „Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit“ 
können mit den gewählten Lärmschutzmaßnahmen die Immissionsgrenzwerte in vie- 
len Fällen eingehalten bzw. deutlich unterschritten werden. In jedem Fall werden die 
Beurteilungspegel der schutzwürdigen Bebauung deutlich reduziert, somit wird es mit 
den neuen Lärmschutzanlagen und dem geplanten lärmarmen Fahrbahnbelag (Kor- 
rekturwert -5 dB(A)) auf der BAB 1 und 57 zu einer deutlichen Verbesserung der 
Lärmsituation gegenüber der Ist-Situation kommen.

Straßen . NRW.    Planfeststellung 
Regionalniederlassung Rhein-Berg   Umbau AK Köln-No rd, BAB 1 / 57 
Außenstelle Köln   Unterlage 1  
 
 
Erläuterungsbericht   Seite 74 von 95 
 
Während der Bauzeit wird es durch den Baustellenbetrieb und Baustellenverkehr im 
Umfeld der Baumaßnahme zu bauzeitlichen Lärmimmissionen kommen. Grundsätz- 
lich wird zur Vermeidung schädlicher Umweltwirkungen (Gefahren, erhebliche Beläs- 
tigungen und Beeinträchtigungen) die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz 
gegen Baulärm – Geräuschimmissionen (AVV Baulärm) beachtet. 
Der Siedlungsbereich Pesch am nord-westlichen Quadr anten ist heute bereits teil- 
weise durch die in der endgültigen Höhe hergestellte Wall-/Wandkombination entlang 
der Rampe Neuss - Euskirchen geschützt. Durch die f rühzeitige Herstellung der ge- 
planten Lärmschutzanlagen kann der Baulärm im Trass enbereich der A 1 und A 57 
auf ein Mindestmaß beschränkt werden. 
 
Im Einzelnen wird auf die lärmtechnischen Unterlage n (Unterlage 11) sowie auf die 
Planunterlagen (Unterlage 7, Lagepläne) und auf die Auflistung der Lärmschutzanla- 
gen unter der lfd. Nr. 6.1.1 der vorliegenden Unterlage 1 verwiesen. 
 
 
 
5.1.5  Schadstoffimmissionen 
 
Luftschadstoffimmissionen treten durch den Betrieb der Autobahnen bereits derzeit 
auf. Durch die Verlagerung der Verkehrswege (Verbin dungsrampen) können sich 
hierbei Änderungen ergeben. Daher wurde für den Bereich der angrenzenden Bebau- 
ung ein Gutachten in Form einer Luftschadstoffprogn ose zu den Kfz-bedingten Im- 
missionen gemäß 39. BImSchV erstellt (iMA cologne GmbH 2012). 
Diese Luftschadstoffprognose, Stand Dezember 2012, berücksichtigt die geplanten 
Lärmschutzabmessungen der schalltechnischen Untersu chung, welche erst später, 
im Juli 2013, in ihrer endgültigen Fassung fertiggestellt wurde.  
 
Hinsichtlich der Kfz-bedingten Luftschadstoffimmissionen wirkt sich die mit der Bau- 
maßnahme verbundene Verbesserung des Verkehrsflusses und die geringere Stau- 
anfälligkeit positiv auf. Zudem tragen die durchgeh enden, umfangreichen Lärm- 
schutzanlagen (bis zu 10 m über Gradiente) dazu bei, dass sich die Schadstoffe nicht 
ungehindert in die Wohnsiedlungsbereiche ausbreiten können. Das Ergebnis der Luft- 
schadstoffprognose zeigt, dass für das Prognosejahr  2025 die höchsten Luftschad- 
stoffimmissionen erwartungsgemäß im Bereich der Fah rspuren der Autobahnab- 
schnitte auftreten. Bei allen beurteilungsrelevanten Hausfassaden im Untersuchungs- 
raum werden die Grenzwerte der 39 BImSchV von den relevanten Luftschadstoffkom- 
ponenten NO2, PM10, Benzol und PM2,5 sowohl im Prognose- Null-Fall als auch im 
Prognose-Planfall 2025 eingehalten.

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Während der Bauzeit ist durch Abrissarbeiten (Bauwe rke, Fahrbahnen) und Boden- 
bewegungen (Bodenauf- und Abtrag) mit Beeinträchtigungen der unmittelbar an das 
Bauvorhaben angrenzenden Siedlungsflächen insbesondere durch Stäube zu rech- 
nen. Insbesondere durch die Entfernung der Vegetation im Baufeld erhöht sich grund- 
sätzlich das Risiko, dass es – insbesondere bei tro cken-warmen Wetterlagen – zur 
Aufwirbelung von Staub und zu Einträgen in die angr enzenden Siedlungsflächen 
kommt. Hierdurch kann es zu räumlich und zeitlich eng begrenzten Beeinträchtigun- 
gen der Wohnfunktionen kommen. 
 
 
5.1.6  Erschütterungen 
 
Weder durch die Bauarbeiten noch durch den Betrieb des Autobahnkreuzes ergeben 
sich Erschütterungseinwirkungen auf Nachbargrundstü cke, die deren Benutzung 
über das ortsübliche Maß hinaus beeinflussen. Dies gilt, obwohl bisher gesetzliche 
Vorschriften für den Erschütterungs-Immissionsschutz fehlen. Denn zum einen sind 
die Bauarbeiten unter Berücksichtigung der anerkann ten Regeln der Baukunst aus- 
zuführen und zum anderen befinden sich keine erschütterungsempfindlichen Anlagen 
und Gebäude in der Nähe des Autobahnkreuzes. Die DIN 4150 „Erschütterungen im 
Bauwesen“ ist im Rahmen der Bauausführung zu beachten. 
 
 
5.1.7  Erholungs- und Freizeitfunktion 
 
Der Ausbau des Autobahnkreuzes findet vorwiegend durch Fahrbahnverlegungen in- 
nerhalb der Ausdehnung des Autobahnkreuzes statt. N eue Fahrbahnen werden nur 
vereinzelt außerhalb der bisherigen Kleeblattform d es Autobahnkreuzes neu ange- 
legt, so dass es hierdurch nur in geringem Umfang z ur Inanspruchnahme von erho- 
lungsrelevanten Freiräumen kommt. Da es sich bei diesen betroffenen Bereichen zu- 
dem um stark beeinträchtigte Erholungsflächen im unmittelbaren Nahbereich der Au- 
tobahnen handelt, sind diese Flächenverluste als nicht erheblich zu beurteilen.  
Weitere Flächenverluste werden durch die Neuanlage von Lärmschutzwänden her- 
vorgerufen. Andererseits bewirken diese höheren Lärmschutzwände durch die Redu- 
zierung der Lärmimmissionen auch eine Verbesserung der Erholungssituation. Zu- 
sammenfassend wird diesbezüglich die Inanspruchnahme von Erholungsflächen als 
nicht erheblich beurteilt. 
 
Durch den Neubau von Lärmschutzwällen werden östlich der BAB A 57 zwei parallel 
der Fahrbahn verlaufende Wegeverbindungen dauerhaft  überbaut. Auch wenn es

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Erläuterungsbericht   Seite 76 von 95 
 
sich nicht um ausgewiesene Wanderwege handelt, stellen alle im Raum vorhandenen 
Wegeverbindungen wichtige Nutzungsstrukturen insbesondere für die Kurzzeiterho- 
lung dar. Der ausgewiesene Wanderweg „Mein Grüngürtel Rundweg“ wird anlagebe- 
dingt nicht in Anspruch genommen. 
 
Lärm- und Erschütterungsimmissionen betreffen auch die für die landschafts- und na- 
turbezogene Erholung bedeutsamen Bereiche, die auße rhalb der Siedlungsflächen 
teilweise bis an die Autobahnen heranreichen. Ein g esetzlicher Schutzanspruch be- 
steht für diese Bereiche im Unterschied zu den Siedlungsgebieten nicht.  
Der Neubau von Lärmschutzwänden entlang des Autobah nkreuzes Köln-Nord be- 
wirkt eine betriebsbedingte Reduzierung der Lärmimmissionen in den angrenzenden 
Freiräumen, so dass teilweise auch eine Verbesserun g der Erholungssituation er- 
reicht werden kann. 
 
Mit Beeinträchtigungen von Erholungsräumen durch Sc hadstoffe / Stäube ist insbe- 
sondere während der Bauzeit zu rechnen. Hierdurch kann es zu räumlich und zeitlich 
eng begrenzten Beeinträchtigungen der Erholungsfunktionen kommen. 
 
 
5.2 Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt (F auna und Flora) 
 
Die Umbaumaßnahme ist mit Gehölzverlust durch Neuve rsiegelung und Flächenin- 
anspruchnahme verbunden. Die Neuversiegelung hat einen vollständigen und dauer- 
haften Verlust aller Lebensraumfunktionen zur Folge . Auch die Flächeninanspruch- 
nahmen durch erdbauliche Maßnahmen sowie die bauzei tlichen Biotopflächenver- 
luste führen zunächst zu einem vollständigen Verlus t aller Lebensraumfunktionen, 
nach Abschluss der Baumaßnahme sowie der anschließe nden Rekultivierung und 
Begrünung der Flächen werden aber wieder Teilfunkti onen erfüllt (Wiederherstel- 
lungs- und Gestaltungsmaßnahmen). Auch bei den durch die neuen Rampen entste- 
henden Restflächen ist von einer erheblichen Einschränkung der Lebensraumfunkti- 
onen auszugehen. 
 
Im Zusammenhang mit den Lebensraumverlusten ist ein e unmittelbare Schädigung 
von hier lebenden Tieren und Pflanzen unvermeidbar. Zu rechnen ist vornehmlich mit 
wenig anspruchsvollen und häufigen Arten. Hinweise auf eine Betroffenheit seltener 
und gefährdeter Arten liegen nicht vor.

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Sowohl die bauzeitlichen als auch die betriebsbedingten Störungen betreffen Lebens- 
raumstrukturen, die sich bereits heute im Nahbereich der beiden vielbefahrenen Au- 
tobahnen befinden und deren Lebensraumeignung infol gedessen eingeschränkt ist. 
Störungen treten insbesondere während der Bauzeit sowie betriebsbedingt im Umfeld 
der neuen Rampen auf. Ansonsten werden die dauerhaf ten betriebsbedingten Stö- 
rungen in den an die Autobahnen angrenzenden Flächen durch die geplanten Lärm- 
schutzeinrichtungen gegenüber dem Status quo abnehmen. 
 
 
 
5.3 Boden  
  
 
5.3.1  Beeinträchtigungen  
Bezüglich des Bodens stellen die Neuversiegelung und der damit verbundene dauer- 
hafte Verlust aller Bodenfunktionen die stärkste Beeinträchtigung dar.  
 
Die Überbauung von Böden durch Erdbauwerke, die Neu modellierung von Flächen 
und die bauzeitlichen Flächeninanspruchnahmen führe n zunächst zu einem weitge- 
henden Verlust der vorhandenen Bodenfunktionen, nac h Abschluss der Baumaß- 
nahme, der Begrünung bzw. der Rekultivierung der Flächen können von diesen Flä- 
chen die Bodenfunktionen zumindest teilweise wieder erfüllt werden. 
 
 
5.3.2   Flächenbedarf 
  
Im Zuge der Baumaßnahmen für den Umbau des AK Köln- Nord werden Böden in 
einem Umfang von ca. 7,07 ha versiegelt (Fahrbahnen , Lärmschutzwand etc.; ca. 
4,75 ha) bzw. teilversiegelt (Bankette, Weg zum RRB  etc.: 2,32 ha). Erforderliche 
Neuanlagen bzw. Anpassungen von Böschungsflächen, d ie Errichtung von Lärm- 
schutzwällen, die Anlage von Entwässerungseinrichtungen und sonstige erdbauliche 
Maßnahmen haben insgesamt einen Umfang von etwa 8,75 ha.  
 
Die durch Versiegelung bzw. Überbauung betroffenen Flächen werden im Bereich der 
vorhandenen Straßennebenflächen von anthropogenen Böden und in den hieran an- 
schließenden Straßennahbereichen von stark vorbelasteten Böden geprägt. 
Neben den dauerhaften Bodenverlusten kommt es bauze itlich insbesondere durch 
Arbeitsstreifen, Arbeits- und Lagerflächen zu Bodenbeeinträchtigungen in einem Um- 
fang von ca. 13,78 ha.

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Erläuterungsbericht   Seite 78 von 95 
 
 
5.4  Wasser (Grund- und Oberflächenwasser) 
Der gesamte Ausbaubereich liegt vollständig innerha lb der Wasserschutzzone III B 
des Wasserschutzgebietes “Weiler“. Die Grundwasservorkommen des Raumes wer- 
den zur Trinkwassergewinnung genutzt (Trinkwasserfö rderung durch GEW Rhein 
Energie AG). Trinkwasserbrunnen sind innerhalb des Untersuchungsgebietes nicht 
vorhanden. 
 
Die Unterlagen zum geplanten Entwässerungssystem so wie die Erläuterungen zu 
den wasserrechtlichen Erlaubnissen der bestehenden Becken sind in der Unterlage 
13 enthalten. 
 
 
5.4.1 Oberflächenwasser 
Natürliche und bewertungsrelevante Oberflächengewäs ser sind im Untersuchungs- 
gebiet nicht vorhanden.  
 
 
5.4.2 Grundwasser 
Der Untersuchungsraum gehört zu einem Gebiet mit se hr ergiebigen Grundwasser- 
vorkommen und hat auch unter Berücksichtigung seine r Zugehörigkeit zur Wasser- 
schutzzone III B eine hohe Bedeutung hinsichtlich d er Grundwasserdargebotsfunk- 
tion. Ausgenommen sind von dieser Bewertung die Siedlungsbereiche und Verkehrs- 
flächen, denen aufgrund vorhandener Versiegelung bzw. Verdichtung eine nachran- 
gige Bedeutung hinsichtlich der Grundwasserdargebotsfunktion beigemessen wird. 
 
Gegen den Eintrag von Verschmutzungen ist das Grund wasser im Raum aufgrund 
der guten Filtereigenschaften des Grundwasserleiters relativ gut geschützt. Die hyd- 
rogeologischen Verhältnisse innerhalb des Untersuchungsgebietes sind durch mäch- 
tige und ergiebige Porengrundwasserleiter hoher bis sehr hoher Durchlässigkeit ge- 
prägt.  
 
Bezüglich des Wasserhaushaltes stellt die Neuversiegelung die stärkste Beeinträch- 
tigung dar. Die Versiegelung bislang versickerungsfähiger Flächen hat eine Verringe- 
rung der Grundwasserneubildung zugunsten eines erhö hten Oberflächenabflusses 
zur Folge. Insgesamt kommt es im Zusammenhang mit d er Baumaßnahme zu einer

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Erläuterungsbericht   Seite 79 von 95 
 
Versiegelung bislang unversiegelter Flächen in einem Umfang von ca. 7,07 ha (davon 
ca. 2,32 ha teilversiegelt mit eingeschränkter Versickerungsfähigkeit). 
 
Bauzeitlich besteht ein erhöhtes Risiko für Grundwasserverunreinigungen. Insbeson- 
dere durch den bauzeitlichen Bodenabtrag und die da mit verbundene Entfernung 
bzw. Verringerung der filterwirksamen Deckschichten  erhöht sich die Gefahr, dass 
Verschmutzungen leichter in das Grundwasser gelangen können. 
 
Das Risiko betriebsbedingter Grundwasserverunreinigungen wird sich im Zusammen- 
hang mit der geplanten Baumaßnahme gegenüber den aktuellen Verhältnissen nicht 
bewertungsrelevant ändern. 
 
Grundwasserströme und Grundwasserhorizonte werden d urch die Baumaßnahme 
nicht beeinträchtigt.  
 
Nach den Richtlinien für die Anlagen von Straßen, Teil Entwässerung (RAS-EW, Aus- 
gabe 2005) ist die Grundwasserüberdeckung der Versi ckersohle im Becken 2 nicht 
ausreichend.  
Das bestehende Versickerbecken 2 (VSB 2) liegt an der BAB 1 bei Bau-km 119+120 
am Volkhovener Weg. Die Beckenanlage wurde im Zuge des sechsstreifigen Aus- 
baus der A1 von der Rheinbrücke bis zum AK Köln-Nor d erstellt (Planfeststellungs- 
beschluss 15.11.1983, Deckblatt genehmigt 17.01.1985). Das VSB 2 besteht aus ei- 
nem Leichtflüssigkeitsabscheider in Betonbauweise und einem Versickerbecken. Die 
Sickerbeckensohle liegt ca. 1,00 m über dem MHGW (m ittlerer höchster Grundwas- 
serstand). Aufgrund der Wasserschutzzone III B und der starken Verkehrsbelastung 
im Autobahnkreuz Köln-Nord wäre nach RAS-EW eine Gr undwasserüberdeckung 
von mind. 5 m über MHGW erforderlich, diese wird ni cht erreicht. Da dem Versi- 
ckerbecken jedoch eine RiStWag-Anlage vorgeschaltet ist, genügt auch in der WSZ 
III B ein Abstand zur Sickerbeckensohle von 1,00 m (siehe Arbeitsblatt DWA_A 138). 
Durch die Anlage eines zusätzlichen Versickerbeckens (VSB 3) mit vorgeschaltetem 
Filterbecken im nordöstlichen Quadranten (indirekte  Rampe Köln-Euskirchen) des 
Autobahnkreuzes Köln-Nord wird das VSB 2 - resultierend aus der Reduzierung der 
angeschlossenen Fläche von 11,38 ha auf 7,35 ha - entlastet.

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Erläuterungsbericht   Seite 80 von 95 
 
5.5 Luft und Klima 
5.5.1 Lufthygienische Situation 
Das Untersuchungsgebiet liegt im südlichen Teil der niederrheinischen Bucht (Kölner 
Bucht) und vermittelt zwischen dem ozeanisch gepräg ten Klima des nordwestlichen 
Tieflandes und dem stärker kontinental geprägtem Klima des südlich anschließenden 
Mittelrheingebietes.  
 
Es wird maßgeblich von zwei Faktoren bestimmt:  
• die ausgesprochene Buchtlage wirkt als Windschutz,  so dass das Un- 
tersuchungsgebiet im Winter zu den wärmsten Regionen Deutschlands 
zählt  
• der dominierende Atlantikeinfluss bedingt geringe Temperaturgegen-
sätze zwischen Sommer und Winter.  
 
Lufthygienisch und bioklimatisch führt die zeitweil ig schlechte horizontale Durchlüf- 
tung in Kombination mit den entstehenden Luftverunreinigungen des Großraumes zu 
häufigen Belastungssituationen. Vorhandene Freiräum e besitzen innerhalb des 
Großraumes daher eine besondere Bedeutung für die F rischluftzufuhr, die Bindung 
von Luftverunreinigungen, den Luftaustausch sowie für die Milderung von Tempera- 
turextremen. 
Der gesamte Untersuchungsraum besitzt aufgrund der hohen Hintergrundbelastung 
innerhalb der Großstadt Köln hinsichtlich der Luftschadstoffe eine hohe Vorbelastung. 
Von erhöhten Schadstoffbelastungen ist insbesondere auch im Umfeld der BAB A 1 
und der BAB A 57 auszugehen. 
Eine hervorgehobene Bedeutung für die Frischluftproduktion haben vor allem Wälder 
aber auch sonstige Gehölzbestände (u.a. Bindung von Luftschadstoffen, Sauerstoff- 
produktion). Innerhalb des Untersuchungsgebietes kommt den Wald- und Gehölzbe- 
ständen zwischen den Autobahnabschnitten und dem Si edlungsbereich eine - aller- 
dings nur kleinräumig wirksame - lufthygienische Ausgleichsfunktion zu.  
 
Während der Bauphase wird es im Umfeld des Baufelds  sowie entlang der Baustra- 
ßen zu Luftbelastungen durch Staub- und Abgasimmissionen kommen. Aufgrund der 
engen zeitlichen und räumlichen Beschränkung der Belastungen sind umwelterhebli- 
che Beeinträchtigungen nicht zu erwarten. Die bauzeitlichen Luftbelastungen stellen 
keinen Eingriff i.S. des § 14 BNatSchG dar.  
 
Die betriebsbedingten Schadstoffeinträge werden sic h infolge der Baumaßnahme 
nicht wesentlich ändern. Auch die lufthygienischen Verhältnisse werden sich infolge

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Erläuterungsbericht   Seite 81 von 95 
 
der Baumaßnahme nicht wesentlich ändern. So ist der Verlust filterwirksamer Vege- 
tationsbestände relativ gering.  
Eine Schutzfunktion vor verkehrsbedingten Schadstof feinträgen lassen die Lärm- 
schutzvorrichtungen erwarten. Ein besserer Verkehrsfluss und die abschirmende Wir- 
kung der am Autobahnkreuz und den anschließenden Streckenabschnitten vorgese- 
henen Lärmschutzanlagen lassen in den hinter den bi s zu 10 m hohen Wall-Wand- 
systemen befindlichen Flächen eine Verbesserung der lufthygienischen Verhältnisse 
erwarten. 
 
 
5.5.2 Klima 
Das Untersuchungsgebiet ist durch ein subatlantisch es Klima geprägt und aufgrund 
sommerlicher Wärmebelastungen bioklimatisch als Bel astungsraum einzustufen. 
Eine klimatische Ausgleichsfunktion kommt insbesond ere den landwirtschaftlich ge- 
nutzten Flächen zu. Die Wald- und Gehölzflächen ent lang der BAB A 1 und BAB A 
57 tragen lokal zur Verbesserung der lufthygienischen Situation bei. 
 
Mit dem Vegetationsflächenverlust und Versiegelung offener Bodenstandorte ist 
grundsätzlich eine Veränderung des Mikroklimas verbunden. U. a. nehmen die tages- 
zeitlichen Temperaturunterschiede im Bereich der ve rsiegelten bzw. teilversiegelten 
Flächen und in deren unmittelbaren Umfeld zu. Die b is zu 10 m hohen Lärmschutz- 
einrichtungen stellen grundsätzlich eine Barriere f ür die lokalen Luftströme dar. Die 
anzunehmenden Auswirkungen auf die Durchlüftungsverhältnisse in den angrenzen- 
den Siedlungsflächen sind unter Berücksichtigung der bestehenden Bebauung sowie 
der entlang der Autobahnen vorhandenen Gehölzbestände allerdings gering. 
 
Die projektbedingten Auswirkungen auf die klimatisc hen und lufthygienischen Ver- 
hältnisse im Raum sind relativ gering. Die Neuversiegelung hat zwar einen dauerhaf- 
ten Verlust klimatisch und auch lufthygienisch akti ver Flächen zur Folge, aufgrund 
deren relativ geringen Größe bleiben die zu erwartenden Auswirkungen aber auf die 
Fläche selbst und deren unmittelbares Umfeld beschränkt. Die Funktionen der durch 
Erdbaumaßnahmen und bauzeitliche Flächeninanspruchn ahmen betroffenen Vege- 
tationsbestände können durch Wiederbegrünung der Flächen teils vollständig und bei 
älteren Gehölzbeständen zumindest teilweise wiederhergestellt werden.

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5.6 Landschaftsbild 
 
Das Untersuchungsgebiet ist maßgeblich durch die be iden vielbefahrenen Autobah- 
nen 1 und 57, dem Autobahnkreuz Köln-Nord sowie den Siedlungsflächen der Stadt- 
teile Pesch und Lindweiler geprägt.  
 
Aus landschaftlicher Sicht bedeutsame Freiflächen s ind insbesondere entlang der 
BAB A 1 vorhanden. Es handelt sich um Teile des Äußeren Grüngürtels, die aufgrund 
ihrer Siedlungsnähe und einer relativ guten Erschli eßung ungeachtet der bestehen- 
den verkehrsbedingten Belastungen regelmäßig für die wohnungsnahe Kurzzeiterho- 
lung genutzt werden. Den Flächen kommt insgesamt eine mittlere (Offenlandbereich 
Nüssenberger Busch) bis hohe (Waldbestände) Bedeutu ng für das Landschaftsbild 
und die landschaftsbezogene Erholung zu. 
 
Der ehemals militärisch genutzte Nüssenberger Busch  ist durch große extensiv ge- 
nutzte, teils auch brach liegende und gut strukturi erte Grünlandbereiche charakteri- 
siert. Sie werden vor allem südlich des Untersuchun gsraumes durch Waldbestände 
begrenzt. Waldbestände schließen zudem östlich an d en Nüssenberger Busch an 
und nehmen hier einen etwa 300 m breiten Streifen z wischen der BAB A 1 und den 
Siedlungsflächen des Stadtteils Longerich ein.  
 
Schmale Grünstreifen sind darüber hinaus zwischen d en Siedlungsflächen Peschs 
bzw. Lindweilers und den beiden Autobahnen erhalten  geblieben. Die entlang der 
beiden Autobahnen vorhandenen Wald- und Gehölzbestä nde bewirken hier insbe- 
sondere eine effektive visuelle Abschirmung der Verkehrsanlagen.  
 
Bezogen auf das Untersuchungsgebiet lassen sich mit  den Waldbereichen und den 
offenen Wiesenbereichen bzw. Ruderalflächen südwest lich des Autobahnkreuzes 
zwei unterschiedliche ästhetische Raumeinheiten abg renzen. Die vorhandenen 
Wald- und Gehölzbestände dienen der landschaftlichen Einbindung der Verkehrsan- 
lagen . 
 
Die wesentlichsten mit der Umbaumaßnahme verbundenen Beeinträchtigungen des 
Landschaftsbildes stellen die Verluste der abschirm enden Gehölzbestände dar, 
wodurch es insbesondere im Nahbereich zu visuellen Störungen und zu einer Ver- 
kehrshervorhebung kommen wird. Der größte Teil der Gehölzverluste geht durch die 
Anlage der Lärmschutzwälle sowie der erforderlichen  Arbeitsstreifen und Arbeitsflä- 
chen verloren. Betroffen sind ausschließlich Gehölzbestände, die unmittelbar an das

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Erläuterungsbericht   Seite 83 von 95 
 
AK Köln-Nord und die anzupassenden Autobahnabschnitte angrenzen bzw. die sich 
innerhalb des Autobahnkreuzes befinden.  
 
Zur Aufhebung der Verflechtungsbereiche innerhalb d es Autobahnkreuzes werden 
neue Rampen angeordnet. In diesem Zusammenhang wird der Neubau von zusätzli- 
chen Dammbauwerken sowie Überführungs- und Unterführungsbauwerken erforder- 
lich. Durch den umfangreichen Verlust abschirmender  Gehölzbestände wird diese 
Überformung der Oberflächengestalt zu einer stärker en Dominanz der Verkehrsflä- 
che führen. 
 
Im Zuge des Bauvorhabens werden innerhalb der Landschaftsschutzgebiete Flächen 
dauerhaft und temporär überbaut. Es kommt zusätzlich zu einer geringen Verstärkung 
der Zerschneidungswirkung und zu Beeinträchtigungen  des Landschaftsbildes im 
Nahbereich des Autobahnkreuzes durch die zusätzlich en Rampen und Dammbau- 
werke. Des Weiteren kommt es während der Bauphase zu temporären Beeinträchti- 
gungen für die Erholungsnutzung im Nüssenberger Busch.  
 
Durch die Anpflanzung von Gehölzen auf den Straßenb öschungen im Straßenrand- 
bereich (Gestaltungsmaßnahmen) und auf den Lärmschutzwällen sowie der Wieder- 
herstellung bzw. Pflanzung von Wald (Ausgleichsmaßnahmen) im trassennahen Be- 
reich kann eine dem „Ist-Zustand“ entsprechende Eingliederung des umgebauten Au- 
tobahnkreuzes erreicht werden. 
 
 
 
5.7 Kultur- und sonstige Sachgüter 
 
5.7.1  Baudenkmäler 
 
Nach Angaben des Amtes für Denkmalschutz der Stadt Köln stehen im trassennahen 
Umfeld des Autobahnkreuzes Köln-Nord folgende Gebäu de und Bereiche unter 
Denkmalschutz: 
• Nr. 2754    Ehemaliger Bahnhof von Longerich 
Der um 1855 erbaute ehemalige Bahnhof von Longerich (Pingenweg 1) steht als Bei- 
spiel der frühen klassizistischen preußischen Bahnhofsbauten als Baudenkmal unter 
Schutz. 
• Nr. 9679    Äußerer Grüngürtel 
Der Äußere Grüngürtel steht als Gründenkmal unter Schutz .

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Mit dem Umbau des Autobahnkreuzes Köln-Nord sind au ch Baumaßnahmen in der 
Nähe des Baudenkmals „Ehemaliger Bahnhof Longerich“ verbunden. Zum Schutz vor 
Lärmimmissionen wird in einem Abstand von ca. 20 m zum Baudenkmal eine 5,60 m 
bis 7,70 m hohe Lärmschutzwand errichtet. Da Auswir kungen auf den Umgebungs- 
schutz des Denkmals nicht ausgeschlossen werden können, ist die Denkmalbehörde 
zu beteiligen.  
Des Weiteren finden die Umbauarbeiten vielfach inne rhalb des eingetragen Grün- 
denkmals „Äußerer Grüngürtel“ statt. Diese Inanspruchnahme eines Denkmals ist als 
hoher Konflikt zu beurteilen und erfordert eine entsprechende Beteiligung und Begut- 
achtung der zuständigen Denkmalbehörde. 
 
 
5.7.2 Bodendenkmäler 
 
Bodendenkmäler sind nach § 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denk- 
mäler im Landes NRW (Denkmalschutzgesetz – DSchG) „bewegliche oder unbeweg- 
liche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder be fanden. Als Bodendenkmäler 
gelten auch Zeugnisse tierischen und pflanzlichen L ebens aus erdgeschichtlicher 
Zeit, ferner Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffen- 
heit, die durch nicht mehr selbständig erkennbare B odendenkmäler hervorgerufen 
worden sind“. 
Alle gesetzlich geschützten sowie für eine Schutzau sweisung vorgesehenen Kultur- 
und Bodendenkmale haben grundsätzlich eine hohe kul turhistorische Bedeutung. 
Nach Auskunft des Römisch-Germanischen-Museums/Arch äologische Bodendenk- 
malpflege und –denkmalschutz liegt das Planungsgebiet auf der Niederterrasse des 
Rheins, die seit der mittleren Jungsteinzeit (Rösse n-Kultur) besiedelt war. Eine grö- 
ßere Zahl von Oberflächenfunden weist auf die Anwes enheit des Menschen in der 
Stein- und Eisenzeit hin, ohne dass sich beim derze itigen Kenntnisstand Siedlungs- 
flächen genauer lokalisieren lassen.  
Südwestlich des Autobahnkreuzes Köln-Nord, zwischen der Militärringstraße und der 
BAB 1, ist zudem die Fundstelle eines römischen Gutshofes bekannt, von dem in den 
Jahren 1930 – 1932 Ausschnitte, u.a. eine Badeanlage und eine spätantike Kleinbe- 
festigung, ausgegraben wurden. Es ist davon auszuge hen, dass sich weitere zum 
Gutshofensemble gehörige Bau- und Grabbefunde unmittelbar am Ort erhalten haben 
(siehe Unterlage 12.4, Abbildung 20).  
Diese Fundstelle befindet sich außerhalb des Planfe ststellungsbereiches und bleibt 
somit von der Umbaumaßnahme unberührt. Eine Beeintr ächtigung des bekannten 
Bodendenkmals ist somit nicht zu erwarten.

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5.8 Schutzgebiete 
 
Naturschutzgebiete 
Naturschutzgebiete (gemäß § 23 BNatSchG) sind inner halb des Untersuchungsrau- 
mes nicht ausgewiesen. 
 
Landschaftsschutzgebiete 
Im Landschaftsplan der Stadt Köln (von 1991, Stand August 2008) sind für den Un- 
tersuchungsraum die folgenden Landschaftsschutzgebiete (gemäß § 26 BNatSchG) 
ausgewiesen: 
LSG 2: "Pletschbachtal und Waldbereiche um das Wasserwerk Weiler" 
LSG 5 "Freiraum und Grünverbindungen um Blumenberg, Chorweiler und 
Seeberg bis Esch" 
LSG 7 "Erholungsgebiet Stöckheimer Hof und Freiraum Esch/Auweiler" 
LSG 8 "Äußerer Grüngürtel am Bergheimer Hof und Grünverbindungen zum 
Rhein und zum Inneren Grüngürtel" 
LSG 10 "Erholungsgebiet Bürgerpark Nord und angrenzende Grünverbindungen" 
LSG 11 "Äußerer Grüngürtel Nüssenberger Busch bis Müngersdorf" 
 
Naturdenkmale 
Innerhalb des Untersuchungsraumes sind keine Naturd enkmale (gemäß § 28 
BNatSchG) ausgewiesen. 
 
Geschützte Landschaftsbestandteile  
Gemäß Landschaftsplan der Stadt Köln kommen im Unte rsuchungsraum folgende 
geschützte Landschaftsbestandteile (gemäß § 29 BNatSchG) vor: 
 
Nördlich der Straßenkreuzung Unnauer Weg/Pescher Weg  
• LB 6.24: "Lindweiler Hof" 
 
Zwei weitere geschützte Landschaftsbestandteile befinden sich südlich des Untersu- 
chungsraumes in einem Abstand von weniger als 50 m zur Untersuchungsraum- 
grenze. 
• LB 6.28: "Senkenbereiche Am Ruppenbüschensweg, Pes ch" " (Teilfläche des 
Nüssenberger Buschs; s. u.) 
• LB 6.32: "Kleingewässer nordwestlich Johannesstraß e, Pesch" (Teilfläche 
des Nüssenberger Buschs; s. u.)

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Erläuterungsbericht   Seite 86 von 95 
 
Gesetzlich geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG) 
Innerhalb des Untersuchungsraumes befinden sich keine gesetzlich geschützten 
Biotope gem. § 30 BNatSchG bzw. § 62 LG NW (Abfrage LANUV 2013). 
 
Natura 2000-Gebiete (§ 32 BNatSchG) 
Innerhalb des Untersuchungsraumes und dessen näheren Umfeld befindet sich kein 
Natura 2000-Gebiet. Das dem Raum nächst gelegene FFH-Gebiet ist der etwa 5 km 
entfernt liegende "Worringer Bruch". 
 
Schutzwürdige Biotope gem. Biotopkataster NRW 
Gemäß Biotopkataster NRW (Abfrage LANUV 2013) sind im Untersuchungsraum die 
folgenden schutzwürdigen Biotope erfasst: 
• "Nüssenberger Busch" zwischen A 1 und Militärrings traße 
• "Lindweiler Hof nördlich Pescher Weg, Köln-Lindwei ler" 
Detaillierte Angaben zu den Schutzgebieten befinden sich in der Unterlage 12.0. 
 
 
 
 
5.9 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern 
 
Im Naturhaushalt besteht ein dichtes Wirkungsgefüge  zwischen den einzelnen 
Schutzgütern Menschen, einschließlich der menschlic hen Gesundheit, Tiere, Pflan- 
zen und die biologische Vielfalt, Wasser, Boden, Luft, Klima, Landschaft, Kultur- und 
sonstige Sachgüter. Die Auswirkungen auf dieses Wirkungsgefüge (Wechselwirkun- 
gen) werden direkt oder indirekt über die Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter 
erfasst.  
 
Gemäß § 2 (1) UVPG umfasst die Umweltverträglichkei tsprüfung neben der Ermitt- 
lung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen 
eines Vorhabens auf die Schutzgüter auch die Wechse lwirkungen zwischen densel- 
ben. Wechselwirkungen beschreiben die wechselseitig en, umweltrelevanten Bezie- 
hungen zwischen den einzelnen Umwelt-Schutzgütern.  
 
Die wesentlichen und regelmäßig auftretenden Wechse lwirkungen sind bereits über 
die Auswahl der schutzgutbezogenen Erfassungs- und Bewertungsparameter bei der 
Beschreibung und Beurteilung der einzelnen Schutzgüter berücksichtigt worden.

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Erläuterungsbericht   Seite 87 von 95 
 
Eine detaillierte Zusammenstellung der schutzbezogenen Wechselbeziehungen ist in 
folgender Tabelle aufgeführt:  
 
Schutzgut Wechselwirkungen zu anderen Schutzgütern  
Tiere 
Lebensraumfunktion 
Abhängigkeit der Tierwelt von der biotischen und abiotischen Lebensraumaus- 
stattung (Vegetation/Biotopstruktur, Biotopvernetzung, Lebensraumgröße, Bo- 
den, Geländeklima, Wasserhaushalt) 
 
Spezifische Tierarten/Tierartengruppen als Indikator für die Lebensraumfunktion 
von Biotopen/ Biotopkomplexen 
Pflanzen 
Biotopfunktion 
Abhängigkeit der Vegetation von abiotischen Standorteigenschaften (Bodenform, 
Geländeklima, Grundwasserflurabstand, Oberflächengewässer) 
Boden 
Lebensraumfunktion 
Speicher- und Reglerfunk- 
tion 
Natürliche Ertragsfunktion 
Archivfunktion 
 
Abhängigkeit der ökologischen Bodeneigenschaften von den geologischen, geo- 
morphologischen, wasserhaushaltlichen und klimatischen Verhältnissen 
Boden als Lebensraum für Tiere und Pflanzen 
Boden in seiner Bedeutung für den Landschaftswasserhaushalt (Grundwasser- 
neubildung, Retentionsfunktion, Grundwasserschutz) 
Boden als Schadstoffsenke und Schadstofftransportmedium 
Abhängigkeit der Erosionsgefährdung des Bodens von Vegetation und Relief 
Grundwasser 
Grundwasserdargebots-
funktion 
Grundwasserschutzfunk- 
tion 
 
Abhängigkeit der Grundwasserergiebigkeit von den hydrogeologischen Verhält- 
nissen und der Grundwasserneubildung 
Abhängigkeit der Grundwasserneubildung von klimatischen, boden- und vegetati- 
onskundlichen sowie nutzungsbezogenen Faktoren  
Abhängigkeit der Grundwasserschutzfunktion von Grundwasserneubildung sowie  
Speicher- und Reglerfunktion des Bodens 
Oberflächennahes Grundwasser als Faktor bei Bodenbildung sowie als Standort- 
faktor  
für Biotope und Tierlebensgemeinschaften 
Grundwasserdynamik und seine Bedeutung für den Wasserhaushalt von Oberflä- 
chengewässern 
Grundwasser als Schadstofftransportmedium im Hinblick auf die Wirkpfade 
Grundwasser-Mensch 
Oberflächengewässer 
Lebensraumfunktion 
Funktion im Landschafts-
wasserhaushalt 
Abhängigkeit des ökologischen Zustands der Auenbereiche (Morphologie, Vege- 
tation, Tiere, Boden) von der Gewässerdynamik 
Abhängigkeit der Selbstreinigungskraft vom ökologischen Zustand eines Gewäs- 
sers  
Gewässer als Lebensraum für Tiere und Pflanzen 
Abhängigkeit der Gewässerdynamik von Relief, Klima, Boden, Vegetation sowie 
vom Grundwasserfluss im Einzugsgebiet des Oberflächengewässers 
Luft 
Lufthygiene 
Lufthygienische Situation für Menschen 
Bedeutung von Vegetationsflächen für die lufthygienische Ausgleichsfunktion 
Abhängigkeit der lufthygienischen Belastungssituation von geländeklimatischen 
Besonderheiten (u.a. Frischluftschneisen, lokale Windsysteme) 
Luft als Schadstofftransportmedium im Hinblick auf die Wirkpfade Luft-Pflanze, 
Luft-Menschen 
Klima 
Klimatische Ausgleichs- 
funktion 
 
Geländeklima als Standortfaktor für Vegetation und Lebensgemeinschaften 
Abhängigkeit des Geländeklimas von der klimatischen Ausgleichsfunktion (Kalt- 
luftabfluss u.a.) von Relief, Vegetation und größeren Wasserflächen 
Bedeutung von Waldflächen für den regionalen Klimaausgleich 
Landschaft 
Landschaftsbildfunktion 
Natürliche Erholungsfunk- 
tion 
Abhängigkeit des Landschaftsbildes von den Landschaftsfaktoren Relief, Vegeta- 
tion / Nutzung und Oberflächengewässer 
Leit- und Orientierungsfunktion für Tiere 
Tab. 8: Schutzgutbezogene Zusammenstellung der Wechs elbeziehungen   
(Froelich & Sporbeck 2000)  
Darüber hinaus gehende bewertungsrelevante Wechselb eziehungen sind innerhalb 
des überwiegend anthropogen überprägten Raumes nicht vorhanden.

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Erläuterungsbericht   Seite 88 von 95 
 
6 Maßnahmen zum Schutz der Umwelt 
 
6.1 Menschen 
6.1.1 Lärmschutzmaßnahmen 
Folgende autobahnseitig hochabsorbierende Lärmschutzanlagen sind vorgesehen: 
 
Lfd. 
Nr.: 
BW-
Nr. 
Lärmschutzanlage 
Höhe über 
Gradiente  
(m) 
Lage 
(BAB / Rampe/ Brücke) 
1 22 Lärmschutzwand 10,00  
 
BAB 1 (FR Euskirchen) 
km 119+147 bis km 119+300 
 
2 8 Lärmschutzwand 10,00  
 
BAB 1 (FR Euskirchen) 
km 119+408 bis km 119+569 
 
3 11 
Lärmschutzwall/ -wand- 
kombination 10,00  
 
BAB 1 (FR Euskirchen) 
km 119+584 bis km 120+067 
 
4 9 
Lärmschutzwall/ -wand- 
kombination 10,00 
 
BAB 57 (FR Neuss) 
km 119+558 bis km 118+546 
 
5 21 Lärmschutzwall 4,00 
 
BAB 57 (FR Neuss) 
km 118+610 bis km 118+455 
 
6 20 
Lärmschutzwall/ -wand- 
kombination 9,00 
 
BAB 57 (FR Köln) 
km 118+470 bis km 118+840 
 
7 10 
Lärmschutzwall/ -wand- 
kombination 7,00 bis 10,00 
 
BAB 57 (FR Köln)  
km 118+867 bis km 119+576 
 
8 7 Lärmschutzwand 8,00 
 
Rampe Köln-Dortmund 
von BAB 57 km 120+430  
bis BAB 1 km 119+584 
 
9 12 Lärmschutzwand 8,00 
 
BAB 1 (FR Dortmund) 
km 119+400 bis km 119+571 
 
10 23 Lärmschutzwand 8,00 
 
BAB 1 (FR Dortmund) 
km 119+184 bis km 119+304 
 
Tab. 9: Lärmschutzmaßnahmen  
Lärmmindernde Fahrbahnbeläge 
Zusätzlich zu den in Tabelle Nr. 9 aufgeführten Lärmschutzmaßnahmen wird ein lärm- 
mindernder Fahrbahnbelag eingebaut. Auf der BAB 1 wird von Bau-km 119+402 bis 
Bau-km 121+781 und auf der BAB 57 von Bau-km 118+46 4 bis Bau-km 120+430

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Erläuterungsbericht   Seite 89 von 95 
 
gemäß der Unterlage 11.2.4 in beiden Fahrtrichtungen ein lärmarmer Fahrbahnbelag 
als aktive Lärmschutzmaßnahme eingebaut. Der Korrekturwert DStrO des einzubau- 
enden lärmarmen Fahrbahnbelages beträgt -5dB(A). Au f den Brückenbauwerken 
wird aus technischen Gründen ein lärmarmer Fahrbahnbelag mit einem Korrekturwert 
DStrO = -2 dB(A) vorgesehen. 
Die Einzelheiten zum Lärmschutzkonzept und die Erge bnisse der lärmtechnischen 
Untersuchungen sind Unterlage 11 zu entnehmen. 
 
 
6.1.2   Schadstoffbelastungen 
Verringerungen bestehender Umweltbeeinträchtigungen werden durch die Verbesse- 
rung des Verkehrsflusses und geringere Stauanfälligkeit erreicht. Weiterhin tragen die 
durchgehenden, umfangreichen Lärmschutzanlagen dazu bei, dass sich die Schad- 
stoffe nicht ungehindert in die Umgebung ausbreiten können, die durchgeführte Luft- 
schadstoffuntersuchung hat keine Überschreitung der geltenden Grenzwerte der 16. 
BImSchV ergeben (siehe Unterlage 11.4, Zusammenfass ung der Luftschadstoffun- 
tersuchung).  
 
 
6.1.3   Erholungs- und Naturerlebnis 
Durch die Anpflanzung von Gehölzen auf den Straßenb öschungen im Straßenrand- 
bereich und auf den Lärmschutzwällen sowie der Wied erherstellung bzw. Pflanzung 
von Wald im trassennahen Bereich kann eine dem „Ist-Zustand“ entsprechende Ein- 
gliederung des umgebauten Autobahnkreuzes erreicht werden.  
Die am Autobahnkreuz Köln-Nord und dem anschließend en Streckenabschnitt vor- 
gesehenen Lärmschutzmaßnahmen lassen in den hinter den Lärmschutz-Wall-/ 
Wandsystemen befindlichen Flächen eine Verbesserung erwarten. 
 
 
 
6.2  Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt 
 
6.2.1  Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen  
Gemäß § 15 Abs. 1 BNatSchG hat der Verursacher eine s Eingriffs vermeidbare Be- 
einträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Nachfolgend werden die 
Maßnahmen aufgeführt, die der Vermeidung bzw. Verminderung projektbedingter Be- 
einträchtigungen sowie dem Schutz von Natur und Lan dschaft dienen. Vordringlich 
sind aus artenschutzrechtlicher Sicht Vermeidungsmaßnahmen erforderlich, die aus 
der Artenschutzrechtlichen Prüfung (Unterlage 12.4) übernommen wurden.

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• V1 Abstimmung der Baufeldräumung auf die Brutaktiv itäten der Vögel 
• V2 Ordnungsgemäßer Umgang mit umweltgefährdenden S toffen 
• V3 Erhaltung fruchtbaren und kulturfähigen Bodens 
 
6.2.2  Schutz- und Sicherungsmaßnahmen 
• S 1: Schutzmaßnahmen gemäß DIN 18.950 (Schutz von Bäumen, Pflanzbe- 
ständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen) un d RAS-LP 4 (Land- 
schaftsgestaltung – Schutz von Bäumen, Vegetationsb eständen und Tieren 
bei Baumaßnahmen) an Vegetationsflächen, Einzelbäumen und Gehölzgrup- 
pen (Anlage von Schutzzäunen) 
Zum Schutz der an das Baufeld angrenzenden Einzelbä ume, Gehölze und Vegeta- 
tionsflächen sind die genannten Biotopstrukturen gemäß der Darstellung in den Maß- 
nahmenplänen durch geeignete Zäune bereits vor Baubeginn einzufrieden.  
 
6.2.3  Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen 
Bei der Entwicklung von Kompensationsmaßnahmen gemä ß den Zielen und den 
Grundsätzen der Eingriffsregelung gilt es, die zu e rwartenden Risiken und konkret 
prognostizierten Beeinträchtigungen soweit wie möglich zu minimieren. Dabei hat die 
Vermeidung von Beeinträchtigungen generell Vorrang vor einem Ausgleich und Er- 
satz. Vorrangiges Ziel des Kompensationskonzeptes ist es, die unvermeidbaren Be- 
einträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes möglichst eingriffs- 
nah wiederherzustellen.  
Nicht mehr benötigte Fahrbahnabschnitte im Bereich des Autobahnkreuzes Köln-
Nord werden zurückgebaut, die Flächen rekultiviert und begrünt. Gleichermaßen wer- 
den auch bauzeitlich benötigte Flächen nach Abschlu ss der Baumaßnahme ord- 
nungsgemäß rekultiviert und anschließend begrünt. Die aus Lärmschutzgründen vor- 
gesehenen Dammbauwerke mit aufgesetzten Lärmschutzwänden werden durch Gra- 
sansaaten und Gehölzpflanzungen in die Landschaft eingebunden. 
 
Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Art und des Um- 
fangs der Eingriffe durch das Bauvorhaben - in erst er Linie durch Versiegelung und 
Gehölzverluste - sind folgende trassennahe Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vor- 
gesehen: 
• A 1: Pflanzung von Laubwald 
• A 2: Rückbau von versiegelten Flächen 
• E 1: Erwerb von Ökopunkten des Ökokontos „Rückbau der ehemaligen  
       Kaserne Camp Altenrath in Troisdorf“

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Bei der Festlegung der Ausgleichsmaßnahme wurden neben dem funktionalen Bezug 
zum Eingriff auch die landschaftsplanerischen Ziele und Leitbilder berücksichtigt. Ne- 
ben den Gehölzpflanzungen (A 1) werden Entsiegelung smaßnahmen (A 2) im Stra- 
ßenumbaubereich des AK Köln-Nord vorgenommen sowie  
Da die Eingriffe durch das Bauvorhaben nicht vollst ändig vor Ort ausgeglichen wer- 
den können, soll das verbleibende Defizit durch den  Erwerb von Ökopunkten des 
Ökokontos „Rückbau der ehemaligen Kaserne Camp Alte nrath in Troisdorf“ als Er- 
satzmaßnahme E1 kompensiert werden.   
 
 
6.2.4   Maßnahmen des Artenschutzes 
Bei den im Zuge der Baumaßnahme verloren gehenden L ebensräumen handelt es 
sich ausschließlich um unmittelbar an die Bundesautobahnen A 57 und A 1 bzw. das 
Autobahnkreuz Köln-Nord angrenzende Strukturen, der en Lebensraumeignung in- 
folge der Vorbelastungen deutlich eingeschränkt ist . Unter Berücksichtigung der 
strukturellen Ausstattung des Untersuchungsraumes ist davon auszugehen, dass die 
ökologische Funktion der von dem Bauvorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ru- 
hestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.  
Die Durchführung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen i st nicht erforderlich. Bau- 
oder betriebsbedingte Störungen, die eine Verschlechterung des Erhaltungszustands 
der lokalen Population zur Folge haben, sind bei ke iner der im Raum nachgewiese- 
nen Vogelart bzw. streng geschützten Art abzuleiten. Auch wird durch das Bauvorha- 
ben keine über das allgemeine Lebensrisiko hinausge hende Unfallgefährdung aus- 
gelöst.  
Um das Risiko einer bauzeitlichen Verletzung / Tötung von Tieren bzw. einer Beschä- 
digung von Entwicklungsformen auszuschließen, wird eine auf die Fortpflanzungszei- 
ten der im geplanten Baufeld nachgewiesenen bzw. de r hier potenziell vorkommen- 
den Brutvögel abgestimmte Baufeldräumung (Fäll- und  Rodungsarbeiten) vorgese- 
hen.  
• V 1ART  Abstimmung der Baufeldräumung auf die Brut aktivitäten der Vögel 
Um eine Schädigung besetzter Nester, Gelege oder Ju ngvögel auszuschließen, er- 
folgt die Baufeldräumung außerhalb der Nist-, Brut- und Aufzuchtzeiten zwischen Ok- 
tober und Februar. 
 
Detaillierte Angaben hierzu sind dem Landschaftspfl egerischen Begleitplan (siehe 
Unterlage 12.0) zu entnehmen.

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6.2.5  Gestaltungsmaßnahmen 
Die Gestaltungsmaßnahmen dienen in erster Linie der  landschaftlichen Einbindung 
der Verkehrstrassen, der Lärmschutzeinrichtungen, d er Rückhaltebecken und der 
Straßenböschungen sowie der Wiederherstellung bzw. Neugestaltung des Land- 
schaftsbildes. Sie haben darüber hinaus die Aufgabe  der Böschungssicherung, wir- 
ken bei erhöhtem Gehölzanteil auch als Sicht- und Immissionsschutz (u.a. Stäube).  
 
Grundsätzlich ist die Wiederherstellung des beanspruchten Verkehrsbegleitgrüns (mit 
und ohne Gehölzbestand) innerhalb des Straßenkörpers als Gestaltungsmaßnahme 
zu definieren. Als Leitbild orientiert sich die Planung der Gestaltungsmaßnahmen an 
den landschaftsraumtypischen Vegetationsstrukturen (Gehölz- und Saumstrukturen). 
Innerhalb des Autobahnkreuzes wird das baubedingt i n Anspruch genommene Ver- 
kehrsbegleitgrün ebenfalls als Gestaltungsmaßnahme wiederhergestellt. 
 
Folgende Maßnahmen sind vorgesehen: 
G 1: Ansaat von Schotterrasen 
G 2: Ansaat von Landschaftsrasen 
G 3: Gehölzpflanzung (Bäume und Sträucher) 
G 4: Gehölzpflanzung (Sträucher) 
G 5: Begrünung von Lärmschutzwänden mit Kletterpflanzen 
 
Detaillierte Angaben zu den Maßnahmen sind den Maßn ahmenblättern im Land- 
schaftspflegerischen Begleitplan (siehe Unterlage 12.0) zu entnehmen. 
 
 
 
6.3   Boden 
 
Durch die Sicherstellung eines sachgerechten Umgang s mit umweltgefährdenden 
Stoffen sind die Verschmutzungsrisiken zu minimieren. Zum Schutz des Oberbodens 
sowie des kulturfähigen Unterbodens ist der Oberbod en abzutragen und gesondert 
außerhalb des Baufeldes zu lagern. Bauzeitlich benötigte Flächen werden wiederher- 
gestellt und erdbaulich neu erstellte Flächen begrünt und vor Erosion geschützt.  
 
Durch den vollständigen Rückbau nicht mehr benötigt er Verkehrsflächen innerhalb 
des Autobahnkreuzes Köln-Nord können die Eingriffe teilweise ausgeglichen werden. 
Zur vollständigen Kompensation aller Eingriffe ist der Erwerb von Ökopunkten des 
Ökokontos „Rückbau der ehemaligen Kaserne Camp Altenrath“ in Troisdorf (Ersatz- 
maßnahme E1) vorgesehen.

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Erläuterungsbericht   Seite 93 von 95 
 
6.4   Wasser 
 
Durch die Sicherstellung eines sachgerechten Umgang s mit wassergefährdenden 
Stoffen einschließlich einer ordnungsgemäßen bauzeitlichen Entwässerung sind die 
Verschmutzungsrisiken zu minimieren. Die Vorgaben d er Wasserschutzgebietsver- 
ordnung des Wasserschutzgebietes Weiler sind zu beachten. 
Das anfallende Oberflächenwasser der Verkehrsanlage wird über Bord- und Mulden- 
entwässerung gesammelt und in bestehende und geplan te Versickereinrichtungen 
eingeleitet. Entwässerungsmulden und Rückhaltevorrichtungen fördern die Versicke- 
rung der Straßenwässer und tragen zur Verminderung und Verzögerung eines Ober- 
flächenabflusses der Niederschlagswasser bei. 
Ein annähernd vollständiger Ausgleich für die mit den Neuversiegelungen verbunde- 
nen Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes gelingt  durch Entsiegelung und Re- 
kultivierung nicht mehr benötigter Fahrbahnflächen und durch den Erwerb von Öko- 
punkten des Ökokontos „Rückbau der ehemaligen Kaserne Camp Altenrath“ in Trois- 
dorf“ (E1). 
 
 
6.5   Luft und Klima 
 
Die bau- und anlagebedingten Gehölzverluste können durch Rekultivierung bauzeit- 
lich benötigter Flächen sowie durch Bepflanzung der Straßennebenflächen und Lärm- 
schutzwälle z.T. am Ort des Eingriffs wiederhergestellt werden (Wiederherstellungs- 
und Gestaltungsmaßnahmen). Darüber hinaus erfolgen umfangreiche Pflanzungen 
von Laubwald (Ausgleichsmaßnahme A 1). 
Detaillierte Angaben zu den Maßnahmen sind den Maßn ahmenblättern im Land- 
schaftspflegerischen Begleitplan (siehe Unterlage 12.0) zu entnehmen. 
 
 
6.6   Natur und Landschaft (Landschaftsbild) 
 
Eine landschaftsgerechte Einbindung der neuen Rampenbauwerke, Dammböschun- 
gen, Lärmschutzwände und –wälle erfolgt im Rahmen d er Wiederherstellungsmaß- 
nahmen, der Gestaltungsmaßnahmen sowie der Ausgleichsmaßnahmen. 
Durch diese Anpflanzung von Gehölzen auf den Straße nböschungen im Straßen- 
randbereich (Gestaltungsmaßnahmen) und auf den Lärmschutzwällen sowie der Wie- 
derherstellung bzw. Pflanzung von Wald im trassenna hen Bereich (Ausgleichsmaß- 
nahme A 1) kann eine dem „Ist-Zustand“ entsprechende Eingliederung des umgebau- 
ten Autobahnkreuzes erreicht werden.

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7 Kosten 
 
Die im Rahmen des Vorentwurfes ermittelten Kosten für den Gesamtumbau betragen 
68,966 Mio. €.  
Unter Zugrundelegung des Bundesfernstraßengesetzes trägt die Bundesrepublik 
Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) die Kosten. 
 
 
 
8 Durchführung der Baumaßnahme 
 
8.1  Träger der Baumaßnahme 
Die Baumaßnahme wird für die Bundesrepublik Deutsch land (Bund) in Auftragsver- 
waltung durch das Land Nordrhein-Westfalen vom Land esbetrieb Straßenbau NRW 
(Straßenbauverwaltung) durchgeführt.  
 
Soweit Anpassungsmaßnahmen an den Versorgungsanlage n vorzunehmen sind, 
wird angestrebt, diese im Rahmen bestehender Verträ ge bzw. in Anwendung des 
bürgerlichen Rechts vom jeweiligen Eigentümer vornehmen zu lassen. 
 
Die Baumaßnahmen am DB-Brückenbauwerk werden, wie im Einzelnen noch in der 
nach dem EKrG abzuschließenden Vereinbarung zu regeln sein wird, für die Bundes- 
republik Deutschland in Auftragsverwaltung durch da s Land Nordrhein-Westfalen 
vom Landesbetrieb Straßenbau (Straßenbauverwaltung) durchgeführt. 
 
 
8.2  Zeitliche Abwicklung 
Der Gesamtumbau des Autobahnkreuzes Köln-Nord soll nach Vorliegen der bau- 
rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen durchgeführt werden.  
Zum jetzigen Zeitpunkt gibt es noch keinen Bauablaufplan für die Umsetzung der Ge- 
samtumbaumaßnahme. Die Bauzeit wird geschätzt auf 3 ,5 Jahre. Es kommt durch 
die Vielzahl der einzelnen Bauabläufe (Änderung der  bestehenden Rampen, neue 
Brücke für die Rampe Eu-Ne, Verbreiterungen bestehe nder Brücken, neue Becken- 
und umfangreiche Lärmschutzanlagen, etc. zu verschi edenen provisorischen Ver- 
kehrsführungen. 
 
Bei der Durchführung der Baumaßnahme wird sich eine  Beeinträchtigung des Ver- 
kehrs auf dem vorhandenen Straßen- und Wegenetz nic ht vermeiden lassen. Über

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Erläuterungsbericht   Seite 95 von 95 
 
die zur Lenkung des Verkehrs notwendigen Maßnahmen werden rechtzeitig mit den 
zuständigen Stellen Abstimmungen herbeigeführt.  
 
Einzelheiten der Baumaßnahme werden im Rahmen der A usführungsplanung - so- 
weit erforderlich - rechtzeitig vor Baubeginn mit d en jeweils betroffenen Baulastträ- 
gern bzw. Eigentümern von Versorgungsanlagen noch abgestimmt. 
 
Zu den Vorgaben zur zeitlichen Durchführung der Landschaftspflegerischen Maßnah- 
men zählt, dass die Rodungsmaßnahmen und die Arbeit en zur Baufeldfreimachung 
ausschließlich in der Zeit zwischen dem 01. Oktober  und 28.Februar durchzuführen 
sind. Des Weiteren ist vor Baubeginn die Schutzmaßnahme S 1 (siehe lfd. Nr. 6.2) in 
Abstimmung mit der Forstbehörde und Unteren Landsch aftsbehörde umzusetzen. 
Die weiteren Wiederherstellungs-, Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen werden 
unmittelbar im Anschluss an die Baumaßnahme durchgeführt. Sie sind innerhalb der 
ersten Pflanzperiode nach Beendigung der Bauarbeite n umzusetzen. Pflanzausfälle 
sind in Abstimmung mit der zuständigen Unteren Land schaftsbehörde in der unmit- 
telbar folgenden Pflanzperiode durch Neupflanzungen zu ersetzen. Entsprechend ist 
im Bauablaufplan der Zeitraum für die Erstellung und die Fristen zur Vorlage und Prü- 
fung des Landschaftspflegerischen Ausführungsplans bei der Unteren Landschafts- 
behörde der Stadt Köln zu berücksichtigen. 
 
 
8.3  Grunderwerb und Entschädigung     
In den Grunderwerbsunterlagen sind die Flächen im G runderwerbsverzeichnis (Un- 
terlage 9) als "zu erwerben", als "vorübergehend in  Anspruch zu nehmen" bzw. als 
"dauernd zu beschränken" ausgewiesen und in den Grunderwerbsplänen (Unterlage 
10) durch entsprechende Farben / Signaturen gekennzeichnet bzw. dargestellt. 
 
Mit den Betroffenen werden außerhalb des Planfestst ellungsverfahrens Grunder- 
werbs- und Entschädigungsverhandlungen geführt.

Anlage 2 - Übersichtslageplan (Ausschnittsvergrößerung Knotenpunkt)

2233 Zeichen

118+600.000 
119+600.000 
119+200.000 
119+ 
60 60 60 60 60 
0. 0. 0. 0. 0. 00 00 00 00 00 
00000
11 11 11 11 11 
8+ 
60 60 60 60 60 
0. 0. 0. 0. 0. 00 00 00 00 00 
00000
11 11 11 11 11 9+ 9+ 9+ 9+ 9+ 20 0. 00 00 00 00 00 00000
PFG 
A1 
L93 
L93 
K 10 
K 21 
K10 
L34 A57 
K 4 
L 34 
A1 
Euskirchen 
Dortmund 
Euskirchen 
BW 13 
Stützwand 
BW 06 
Brücke
BW 01 
Rampe 
BW 16 
Brücke 
BW 18 
Brücke
BW 19 
Brücke
BW 03 
Brücke
BW 08 
LS-Wand 
BW 22 
LS-Wand 
BW 23 
LS-Wand 
BW 12 
LS-Wand 
BW 07 
LS-Wand 
BW 09 
LS-Wall/Wand 
BW 09 
LS-Wall/Wand 
BW 10 
LS-Wall/Wand 
Anschluss an vorh. 
LS-Wand 
Anschluss 
an vorh. LS-Wand 
PFG 
PFG 
Bundesautobahn A 1 
BW 11 LS-Wall/Wand 
VSM 09 
VSG 06 
A=800m 
²A=340m 
²
VSB1 
VSB4 
VSB3 
VSB2 
VSB5 
PFG 
PFG 
119+100.000 
119+200.000 
119+400.000 
119+500.000 
120+400.000 
120+300.000 
120+600.000 
120+700.000 
120+800.000 
120+900.000 
121+000.000 
121+100.000 
121+200.000 
121+300.000 
121+400.000 
119+800.000 
119+700.000 
119+900.000 
120+100.000 
119+700.000 
120+200.000 
119+900.000 
120+100.000 
120+000.000 
120+300.000 
120+400.000 
120+500.000 
120+000.000 
119+800.000 
119+400.000 
119+500.000 
119+100.000 
119+000.000 
118+900.000 
118+800.000 
118+700.000 
119+300.000 
119+000.000 
118+900.000 
118+800.000 
118+700.000 
120+500.000 
119+600.000 
120+200.000 
Ende der Planfeststellung A1 
Bau-km  120+500 
Betr.-km 413+669 
Ende der Planfeststellung A57 
                                      Bau-km  120+430 
                                      Betr.-km 111+463 
PFG K 10 
BW 05 
Brücke
Beginn der Planfeststellung A1 
Bau-km  119+200 
Betr.-km 412+369 
BW 10 
LS-Wall/Wand 
Beginn der Planfeststellung A57 
                                          Bau-km  119+000 
                                          Betr.-km 110+033 
Lärmarmer Fahrbahnbelag 
von Bau-km 118+464 
bis  Bau-km 120+430 
BW 20 
LS-Wall/Wand 
Beginn der Planfeststellung A57 
Bau-km  118+860 
Betr.-km 109+893 
BW 04 
Brücke
BW 15 
Stützwand 
BW 02 
Brücke
BW 14 
Rampe BW 24 Schutzwall 
LP2 
LP4 
BW 17 
Stützwand 
BW 25 
Brücke
BW 11 LS-Wall/Wand 
PFG 
Chorweiler Zubringer 
Militärringstraße 
Kiesweg 
Pescher Weg 
Pescher Weg 
Johannesstraße L93 
Lindweiler Weg 
Volkhovener Weg 
119+300.000

Anlage 6 - Stellungnahme an die Bezirksregierung Köln

32159 Zeichen

/ 2  
Die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung finden Sie unter www.stadt-koeln.de. Fragen zu den Dienstleistungen der Stadt Köln beant- 
wortet Ihnen montags - freitags von 7 - 18 Uhr das Bürgertelefon unter der einheitlichen Behördenrufnummer 115 oder 0221/221-0  
 
 
  Bauverwaltungsamt 
Stadthaus Deutz - Westgebäude 
Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln 
Auskunft Herr Weiler, Zimmer 14 C 46 
Telefon 0221 221-22733, Telefax 0221 221-23639 
E-Mail bauverwaltungsamt@stadt-koeln.de 
Internet www.stadt-koeln.de 
 
Sprechzeiten 
Mo. u. Do. 08.00 - 16.00 Uhr 
Di. 08.00 - 18.00 Uhr 
Fr. 08.00 - 12.00 Uhr 
und nach besonderer Vereinbarung 
 
KVB Stadtbahn Linien 1, 3, 4, 9 
Bus Linien 150, 153, 156 
S-Bahn Linien S6, S11, S12, S13, S19 sowie RE-/RB- und 
Fernverkehr 
Haltestelle Bf. Deutz/Messe LANXESS arena 
 
62 
Stadt Köln - Bauverwaltungsamt 
Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln 
 
Bezirksregierung Köln 
- Dezernat 25 - 
z. Hd. Frau Bennink 
Zeughausstraße 2-10 
50667 Köln 
 
 
Ihr Schreiben Mein Zeichen   Datum 
Az. 25.3.3.2 -1/17 62/621/2-62.10.02  13.10.2017 
 
Planfeststellungsverfahren für den Umbau des Autoba hnkreuzes Köln-Nord; BAB 1: 
von Bau-km 119+200 bis Bau-km 120+500; BAB 57: von Bau-km 118+860 bis Bau-km 
120+430; einschließlich der notwendigen Folgemaßnah men an Verkehrswegen und 
Anlagen Dritter auf dem Gebiet der Stadt Köln 
 
Sehr geehrte Frau Bennink, 
Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 29.08.2017 teile ich Ihnen folgendes mit: 
Die Stadt Köln begrüßt das hier zur Rede stehende Planfeststellungsverfahren als Verbesse- 
rung der Verkehrsinfrastruktur. Bei Berücksichtigun g der nachfolgend aufgeführten Belange 
bestehen gegen das Vorhaben keine Bedenken. 
 
Brandschutz  
Seitens der Berufsfeuerwehr Köln bestehen aus brand schutztechnischer Sicht gegen den 
geplanten Umbau des Autobahnkreuzes Köln-Nord keine  Bedenken. Sofern es während der 
geplanten Baumaßnahme jedoch zu temporären Sperrung en bzw. zu einer Nichtbefahrbar- 
keit von Straßenbereichen kommt, ist dies zeitnah d er Berufsfeuerwehr Köln, Abteilung Ein- 
satzplanung, Scheibenstraße 13, 50737 Köln sowohl f ernmündlich als auch schriftlich anzu- 
zeigen bzw. mitzuteilen. Ansprechpartner ist Herr P eters (Telefon: 0221-9748-1100; E-Mail: 
frank.peters@stadt-koeln.de). 
 
 
Archäologische Bodendenkmalpflege / Bodendenkmalschutz 
Auf dem Gebiet der Stadt Köln nimmt das Römisch-Ger manische Museum die Belange von 
Bodendenkmalpflege und Bodendenkmalschutz hoheitlic h wahr. Im Erläuterungsbericht und 
den ergänzenden Angaben zu den Schutzgütern wird de r Kenntnisstand zu archäologischen 
Fundstellen und Bodendenkmälern im Bereich des Auto bahnkreuzes Köln-Nord vollständig 
wiedergegeben. Es liegen Hinweise auf eine steinzei tliche und eisenzeitliche Besiedlung

Seite 2 
 
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anhand von Oberflächenfunden vor. Zudem wurden südw estlich des Autobahnkreuzes Köln-
Nord in den 1930er Jahren Ausschnitte eines römischen Gutshofes untersucht. 
Nicht zutreffend ist hingegen die Aussage, dass kei ne Beeinträchtigung der bekannten römi-
schen Fundstelle im Rahmen der geplanten Baumaßnahme zu erwarten ist. Vollständig aus- 
gegrabene römische Gutshöfe der Region zeigen, dass  ein weitläufiges mit einem Bestand 
aus mehreren Wohn- und Wirtschaftsgebäuden besetzte s Hofareal mit einer oder mehreren 
zugehörigen Privatnekropolen – dies sind baulich ge staltete Begräbnis- und Weihestätten – 
zu erwarten ist. Nach den bekannten Flächengrößen d ieser Anlagen ist eine Ausdehnung 
des römischen Fundplatzes bis in das Autobahnkreuz Köln-Nord hinein wahrscheinlich. 
Der Vorhabenträger hat Maßnahmen des Denkmalschutze s zu gewährleisten, die nach Art 
und Umfang geeignet sind, eine durch den Trassenbau  verursachte Zerstörung von Boden-
denkmälern im öffentlichen Interesse zu vermeiden, bzw. soweit zu minimieren, wie dies un-
ter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigke it möglich ist. Die Maßnahmen des 
Denkmalschutzes werden durch die Baumaßnahme ausgel öst, so dass für Durchführung 
und Kostentragung das Verursacherprinzip anzuwenden ist. 
In allen Bereichen außerhalb der Bestandstrassen, die im Zusammenhang mit der geplanten 
Baumaßnahme durch Bodeneingriffe in Anspruch genommen werden, ist daher eine bauvor- 
greifende archäologische Untersuchung durch eine archäologische Fachfirma erforderlich. 
Die archäologische Untersuchung setzt dabei mit dem  flächenhaft vorzunehmenden lage-
weisen Abziehen der obersten Bodenschichten ein. Be i Feststellung archäologischer Befun-
de oder Funde, ist deren fachgerechte archäologisch e Untersuchung, Dokumentation und 
Bergung zu gewährleisten. Für die Arbeiten ist auf der Grundlage eines vom Römisch-
Germanischen Museum / Archäologische Bodendenkmalpf lege der Stadt Köln genehmigten 
fachlichen Konzeptes eine Erlaubnis nach § 13 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der 
Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG) einzuholen. 
Ansprechpartner im Römisch-Germanischen Museum / Archäologische Bodendenkmalpflege 
und Bodendenkmalschutz, Roncalliplatz 4, 50667 Köln  ist Herr Wagner (Telefon: 0221-221-
24585; E-Mail: gregor.wagner@stadt-koeln.de). 
 
 
Landschafts- und Artenschutz 
Zuständig in diesem Fall ist die Bezirksregierung K öln als genehmigende Behörde. Seitens 
des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes, - Untere Na turschutzbehörde - erfolgte nur eine 
überschlägige Bearbeitung der Unterlagen. Folgende Punkte sind dennoch zu beachten: 
 
Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans der Stadt Köln 
Die Baumaßnahme tangiert die Landschaftsschutzgebie te L2, L5, L6, L7, L8, L10 und L11 
sowie den geschützten Landschaftsbestandteil 6.24. Somit ist für die Baumaßnahme eine 
Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans erforderlich. 
Wird die Genehmigung innerhalb eines konzentrierend en Verfahrens mit Zuständigkeit der 
Bezirksregierung Köln geführt, prüft das Umwelt- und Verbraucherschutzamt, - Untere Natur- 
schutzbehörde - das Vorliegen der materiellen Befreiungsvoraussetzungen. 
Gemäß § 70 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz der Nat ur in Nordrhein-Westfalen (Lan- 
desnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) ist vor allen wichtigen Entscheidungen und Maß- 
nahmen der Unteren Naturschutzbehörde der Naturschutzbeirat zu hören. Die hier zur Rede 
stehende Baumaßnahme ist nach Art und Umfang als wi chtig zu werten. Die Untere Natur- 
schutzbehörde wird diese Stellungnahme dem Beirat v orlegen und dem Beirat darüber hin-

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/ 4  
 
 
aus die Möglichkeit geben, eine Stellungnahme abzug eben. Diese Stellungnahme ist auch 
aus diesem Grund als vorläufig anzusehen, da Änderu ngen und Ergänzungen aufgrund der 
Anmerkungen des Beirates bei der Unteren Naturschutzbehörde möglich sind. 
Die Baumaßnahme sollte in einem der nächsten Sitzun gstermine durch den Vorhabenträger 
vorgestellt werden. Für die Sitzung wäre es hilfrei ch, als Unterlage auch eine um die Ersatz- 
fläche der Baumaßnahme ergänzte Flächenbilanzierung  für das Ökokonto „Camp Altenrath“ 
vorgelegt zu bekommen. 
 
Freilandartenschutz 
Nach Auffassung der Unteren Naturschutzbehörde sind  im Zuge der artenschutzrechtlichen 
Prüfung auch die Arten vertiefend zu prüfen, die einen Gefährdungsstatus auf der Roten Lis- 
te der gefährdeten Tiere im Naturraum Niederrheinische Bucht innehaben und damit als lokal 
bedeutsam anzusehen sind. 
Dies wird daher mindestens für die Klappergrasmücke  als notwendig erachtet, zumal bei 
dieser Art massive Bestandseinbußen festzustellen s ind. Analoges gilt auch für den gefähr- 
deten Fitis. Dieser wird zwar allgemein in der Bewe rtung berücksichtigt, der Schlussfolge- 
rung des Antragstellers (kein Eintritt der Verbotst atbestände) kann so allerdings nicht gefolgt 
werden. Diesbezüglich wird auch auf den nachfolgenden Absatz verwiesen. 
 
Erhalt der betroffenen ökologischen Funktion der Fo rtpflanzungs- und Ruhestätte im räumli- 
chen Zusammenhang 
Der Aussage, dass dies für Fitis und Star unter Ber ücksichtigung der verbleibenden Biotop- 
strukturen gilt, wird nicht gefolgt. 
Die verbleibenden Strukturen innerhalb des Baufelde s, seiner unmittelbaren Umgebung und 
in „Reichweite“ der verlorengehenden Fortpflanzungs- und Ruhestätte sind nur sehr bedingt 
geeignet, die Anforderungen der Arten zu erfüllen. 
Das betrifft sowohl das Vorhandensein geeigneter St rukturen (z.B. Höhlenbäume für den 
Star – hier ist beispielsweise auf die Ergebnisse d er Nachsuche nach Quartierbäumen für 
Fledermäuse hinzuweisen) als auch die erforderliche Besiedelbarkeit von Räumen (freie Re- 
viere). 
Es ist in der Regel davon auszugehen, dass für die jeweilige Art geeignete Bereiche bereits 
besetzt sind und keine weitere Besiedlung zulassen.  Es kommt damit zum Verlust der Fort- 
pflanzungs- und Ruhestätte und zum Eintritt des Ver botstatbestandes. Analoges wird auch 
für die Klappergrasmücke unterstellt. 
Nach Auffassung der Unteren Naturschutzbehörde sind  damit weitere artenschutzrechtliche 
Maßnahmen erforderlich. 
 
Vermeidungsmaßnahmen 
Die Erfahrung (zuletzt mit dem vorgezogenen Zentralbauwerk für den Umbau des Autobahn- 
kreuzes Köln-Nord) zeigt, dass die Vorgabe von Ausschlusszeiten für die Baufeldberäumung 
oftmals nicht realisierbar ist, bzw. der Umfang der  Maßnahmen im Verlauf der Planung und 
Bauausführung nach oben korrigiert werden muss. 
Es erscheint daher geboten, in jedem Fall eine arte nschutzrechtlich vertretbare alternative 
Vorgehensweise festzusetzen, falls der Regelfall aus zwingenden Gründen nicht zum Tragen 
kommt. Hierzu wird zwingend der Einsatz einer ökolo gischen Baubegleitung mit regelmäßi- 
ger Berichtspflicht gegenüber der Genehmigungsbehörde für die Baumaßnahme gefordert.

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Ebenso wird dringend empfohlen, die gängige Nebenbe stimmung zu Bautabuzonen durch 
Bauzäune einzubringen, da auch hier im Zuge der vor gezogenen Baumaßnahme „Zentral- 
bauwerk für den Umbau des Autobahnkreuzes Köln-Nord“ Mängel erkennbar wurden. 
 
Hinweis 
Insgesamt ist die Bewertung der Biotopstrukturen im Hinblick auf ihre Eignung als (potenziel- 
le) Fortpflanzungs- und Ruhestätte für die maßgebli chen Arten erschwert, da ihre Codierung 
nur einzelne Biotop-Parameter berücksichtigt und au ch aus der textlichen Beschreibung nur 
sehr eingeschränkt hervorgeht, ob bzw. wo diese vorhanden sind. 
Zur Bewertung der (möglichen) Betroffenheit besonde rs geschützter Arten ist aber die Ge- 
samt-Strukturierung des Wirkraumes bzw. der Bereich e im räumlichen Zusammenhang er- 
forderlich. Diese Beschreibung ist nach Auffassung der Unteren Naturschutzbehörde in den 
Unterlagen zu ergänzen. 
 
Ansprechpartnerin für die Belange der Unteren Natur schutzbehörde im Umwelt- und Ver- 
braucherschutzamt, Willy-Brandt-Platz-2, 50679 Köln ist Frau von Schweinitz (Telefon: 0221-
221-21326; E-Mail: julia.vonschweinitz@stadt-koeln.de). 
 
 
Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft 
Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens sind aus  wasserrechtlicher Sicht die nachfol- 
gend aufgelisteten Tatbestände: 
a) Einleitung von gefasstem Niederschlagswasser übe r eine Abwasseranlage, ausgelegt 
nach den Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an  Straßen in Wasserschutzgebie- 
ten (RiStWag) in den Untergrund durch Versickerung.  Es wird hierzu auf die §§ 8, 9, 11 
und 12 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts  (Wasserhaushaltsgesetz – 
WHG) hingewiesen. 
b) Bau und Betrieb von Abwasseranlagen bzw. Änderun g einer 
 Abwasseranlage, ausgelegt 
nach den Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an  Straßen in Wasserschutzgebie- 
ten (RiStWag) zur Behandlung von gefasstem Niederschlagswasser vor der Einleitung in 
den Untergrund. Es wird hierzu auf den § 57 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land 
Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG) hingewiesen. 
c) Das (erlaubnisfreie) Versickern von unbelastetem  Oberflächenwasser (der verkehrsab- 
gewandten Böschungen) über Versickerungsmulden. Es wird hierzu auf die §§ 25 bzw. 
46 WHG hingewiesen. 
d) Das wesentliche Ändern der bestehenden Bundesaut obahnen als Genehmigungstatbe- 
stand nach § 3 Abs. 1 Ziffer 9 der Ordnungsbehördli chen Verordnung zur Festsetzung 
des Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzug sgebiet der Wassergewinnungs- 
anlagen Weiler und Worringen der Gas-, Elektrizitäts- und Wasserwerke Köln AG (WSZ-
VO Weiler). 
 
Gegen die Baumaßnahme bestehen keine grundsätzliche n Bedenken. Folgende Nebenbe- 
stimmungen sind in den Planfeststellungsbescheid jedoch mit aufzunehmen: 
1. Bei wesentlichen Änderungen der vorgestellten Pl anunterlagen ist ein Planänderungs- 
verfahren oder ein Deckblattverfahren bei der zustä ndigen planfeststellenden Behörde

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einzuleiten. (Hinweis: Sofern immissionsschutz-, wa sser- oder abfallrechtliche Sachver- 
halte im Zuständigkeitsbereich der Stadt Köln betro ffen sind, ist das Umwelt- und Ver- 
braucherschutzamt, Abteilung „Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft“ zu be- 
teiligen.) 
2. Der von der Stadt Köln, Umwelt- und Verbrauchers chutzamt, Abteilung „Immissions- 
schutz, Wasser- und Abfallwirtschaft“ herausgegebene und als Anlage beigefügte Maß- 
nahmenkatalog für Bauarbeiten in Wasserschutzgebiet en mit anhängendem Alarmplan 
ist zu berücksichtigen. Der Katalog ist allen ausführenden Firmen zur Kenntnis zu geben 
und zu beachten. 
3. Das in Baugruben / Rohrgräben zufließende Tagwas ser darf erlaubnisfrei auf angren- 
zenden Flächen oberflächig versickert werden, wenn dies im Sinne der §§ 25 bzw. 46 
WHG schadlos erfolgt. Durch den Baubetrieb verunrei nigtes Tagwasser darf nicht oder 
nur nach Vorbehandlung eingeleitet werden. 
4. Es dürfen nur chromatarme Zemente in den Grundwa sserschwankungsbereich einge- 
bracht werden, deren Gehalt an wasserlöslichem Chro m (VI) 2 ppm (=0,0002%) nicht 
übersteigt. Die Sicherheitsdatenblätter sämtlicher in den Grundwasserschwankungsbe- 
reich einzubringenden Stoffe sind auf der Baustelle zur Einsichtnahme bereitzuhalten. 
5. Das Verwenden von Recyclingbaustoffen ist nur zu lässig, wenn es sich um Material der 
besten Qualität handelt, das Material unter einer d auerhaft wasserdichten Decke (As- 
phalt, Bitumen oder Beton) eingebaut wird und der A bstand zum höchsten bekannten 
Grundwasserstand mindestens 1,50 m beträgt. 
6. Die in § 3 Abs. 1 der WSZ-VO Weiler aufgeführten , genehmigungsbedürftigen Handlun- 
gen dürfen nur ausgeführt werden, wenn sie in den planfestgestellten Antragsunterlagen 
aufgeführt sind. 
7. Die in § 3 Abs. 2 der WSZ-VO Weiler aufgeführten , verbotenen Handlungen dürfen nicht 
ausgeführt werden. 
 
Hinweis 
Das Einvernehmen wird hier nur für die wasserwirtsc haftlichen Belange erteilt, soweit die 
Stadt Köln örtlich und nach Entscheidung der Bezirk sregierung Köln als Untere Wasserbe- 
hörde nach der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) zuständig ist. 
Nach § 4 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) muss der L andesbetrieb Straßenbau Nordrhein-
Westfalen (Straßen NRW) als Vorhabenträger und als Träger der Straßenbaulast dafür ein- 
stehen, dass die Bauten einschließlich Bau und Betr ieb der Nebenanlagen allen Anforderun- 
gen der Sicherheit und Ordnung genügen. Behördliche r Genehmigungen, Erlaubnisse und 
Abnahmen durch andere als die der Straßenbaubehörde n bedarf es nicht. Aus diesem 
Grund erfolgt von hier in dem Planfeststellungsverf ahren nach § 17 FStrG keine Detailprü- 
fung der Antragsunterlagen, insbesondere erfolgt ke ine Überprüfung, ob bei der Auslegung 
der Anlagen die anerkannten und eingeführten Regeln  der Technik vollumfassend beachtet 
werden. 
Ansprechpartnerin für die Belange Immissionsschutz-  Wasser- und Abfallwirtschaft im Um- 
welt- und Verbraucherschutzamt, Willy-Brandt-Platz-2, 50679 Köln ist Frau Husemann (Tele- 
fon: 0221-221-25380; E-Mail: beate.husemann@stadt-koeln.de).

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Boden- und Grundwasserschutz  
Im Plangebiet befinden sich mehrere Flächen, die im  Kataster der Altlasten und altlastver- 
dächtigen Flächen gemäß § 2 des Bundes-Bodenschutzg esetzes (BBodSchG) erfasst sind 
und unterschiedliches Gefahrenpotential bergen. Diese sind nachfolgend aufgelistet: 
 
Altstandort Nr. 406 20_017, Bezeichnung „Butzweiler Straße, K 3917“ 
Im Kataster der Altlasten und altlastverdächtige Fl ächen gemäß § 2 BBodSchG ist diese 
Teilfläche des Altstandortes „Butzweiler Hof“ als Verdachtsfläche / altlastverdächtige Fläche 
erfasst. Gemäß dem Fachinformationssystem „Altlaste n und schädliche Bodenveränderun- 
gen“ (FisAlBo) ist der Risikostatus 3 zugewiesen. 
Auf der Fläche sind im Luftbild von 1945 Aufbauten und Flugzeugunterstände erkennbar. 
Diese waren laut Zeitzeugenbericht Teil eines Feldf lugplatzes. Eine Gefährdung von Schutz- 
gütern kann hier nicht ausgeschlossen werden. Eine Gefahrenermittlung ist daher erforder- 
lich. Bezüglich einer eventuell geplanten sensiblen  Folgenutzung wird eine orientierende 
Boden-/ Bodenluftuntersuchung empfohlen. 
 
Altablagerung Nr. 506 11, Bezeichnung „Longerich, Lindweiler Weg“ 
Bei dieser im Altlastenkataster mittlerweile ledigl ich nachrichtlich geführten Fläche – es ist 
der FisAlBo-Risikostatus 4 zugewiesen – handelt es sich sowohl um eine Altablagerung als 
auch um eine Rüstungsaltlast. Es handelt sich hierb ei um eine Festungsanlage (Zwischen- 
werk) auf Trümmer- bzw. Ablagerungsmaterial. 
Zurzeit befinden sich ein Sport-/ Fußballplatz sowi e Wald auf dieser Fläche. Diese wird im 
Flächennutzungsplan (FNP) als Grünfläche aufgeführt. 
 
Stoffliche Bodenveränderung Nr. 606 101, Bezeichnung „BAB 1“ 
Der Boden des Straßenbegleitgrüns zwischen der Auto bahn und dem Regenrückhaltebe- 
cken wurde in Folge eines Verkehrsunfalls mit Diese lkraftstoff verunreinigt. Dank des durch- 
geführten Bodenaustausches kann die Fläche aus guta chterlicher Sicht aus der weiteren 
Überwachung entlassen werden. Eine Gefährdung des G rundwassers durch verbliebene 
Mineralölkohlenwasserstoffe (Restbelastung) ist all erdings bei allen künftigen (Bau-) Maß- 
nahmen auszuschließen. 
 
Altablagerung Nr. 605 03, Bezeichnung „BAB-Kreuz-Nord/ Militärringstraße“ 
Die Fläche liegt zurzeit brach bzw. wird als Wald g enutzt. Im Jahre 1994 wurde die Altabla- 
gerung erstmalig orientierend bewertet. Als Ergebni s formulierte seinerzeit der Gutachter, 
dass Schutzgüter auf dieser Fläche bei unveränderte r, planungsrechtlich festgelegter Nut- 
zung nicht gefährdet sind. Bei einer Nutzungsänderu ng und einem Bodeneingriff muss die 
Fläche jedoch nutzungsorientiert neu bewertet werde n. Es ist der FisAlBo-Risikostatus 2 
zugewiesen. 
 
Fazit 
Die erforderlichen Bodeneingriffe sind überall dort von einem Fachgutachter zu begleiten, wo 
der Altlastverdacht noch nicht (gänzlich) ausgeräum t wurde, d.h. im Bereich der Flächen Nr. 
406 20_017, Nr. 606 101 und Nr. 605 03.

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Sollte im Rahmen der Bauarbeiten optisch oder geruc hlich verunreinigtes Bodenmaterial 
angetroffen werden, so ist der Antragsteller nach §  2 des Landesbodenschutzgesetzes für 
das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbodenschutzgese tz – LbodSchG) verpflichtet, dem 
Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Untere Bodenschut zbehörde und Grundwasserschutz, 
unverzüglich den Sachverhalt mitzuteilen. Es ist ein Gutachter zu benennen, der die notwen- 
digen Untersuchungen durchführt und die Risiken beurteilt. 
Es wird in diesem Zusammenhang auf die Stellungnahm en vom Mai 2013 (AZ 574/ 61-
23182-2013) und vom Mai 2015 (AZ 573/ 1-26921-2015)  hingewiesen, in denen die relevan- 
ten Sachverhalte bereits beschrieben wurden. 
Ansprechpartner für die Belange des Boden- und Grun dwasserschutzes im Umwelt- und 
Verbraucherschutzamt, Willy-Brandt-Platz-2, 50679 K öln sind Herr Gerhold (Telefon 0221-
221-23737; E-Mail: karl-michael.gerhold@stadt-koeln .de) und Frau Hoppe (Telefon 0221-
221-24857; E-Mail: isabell.hoppe@stadt-koeln.de). 
 
 
Umweltplanung / Umweltvorsorge 
Die Prüfung nach der Sechzehnten Verordnung zur Dur chführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordn ung – 16. BImSchV) zum Thema 
Verkehrslärm fällt in die Zuständigkeit der Genehmigungsbehörde. 
Ich bitte hierbei jedoch unbedingt zu berücksichtig en, dass insbesondere für die angrenzen- 
de Wohnbebauung die Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte gesichert wird. 
 
 
Stadtplanung 
Seitens des Stadtplanungsamtes bestehen gegen den g eplanten Umbau des Autobahnkreu- 
zes Köln-Nord keine Bedenken. Es wird jedoch auf die folgenden Belange hingewiesen: 
 
Lärm / Lärmschutzmaßnahmen 
Lärmminderung durch lärmmindernde Fahrbahnbeläge sind mit einer Veränderung der 
Emissionen von -5dB(A) bereits Bestandteil des Vorhabens.  
Es ist jedoch bekannt, dass die Wirkung von lärmmindernden Belägen mit der Zeit abnimmt. 
Die Lärmminderung ist aber dauerhaft zu gewährleisten. Es ist deshalb ein Monitoring der 
lärmmindernden Wirkung des Fahrbahnbelages in der Planfeststellung vorzuschreiben. Al- 
ternativ kann auch eine Erneuerung des Belages nach einem definierten Zeitraum planfest- 
gestellt werden, um hierdurch die lärmmindernde Wirkung zu garantieren. 
 
 
Stadtentwicklungskonzept Wohnen der Stadt Köln (StEK Wohnen) 
In dem vom Rat der Stadt Köln im Dezember 2016 beschlossenen Stadtentwicklungskonzept 
Wohnen (StEK Wohnen) ist in der Fassung der Flächensteckbriefe vom 15.05.2017 im 
Stadtbezirk Chorweiler die Fläche 6.06 südlich der Ortslage Pesch als potentielle Wohnbau- 
fläche enthalten. Zwar ergibt sich aus den vorliegenden Planfeststellungsunterlagen kein 
Konflikt mit dieser potentiellen Wohnbaufläche, jedoch ist die Flächenvormerkung im Rah- 
men des Umbaus des Autobahnkreuzes Köln-Nord zu berücksichtigen.

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Gestaltung Lärmschutzanlagen 
Zur Gestaltung und städtebaulichen Einbindung der Lärmschutzanlagen, die durch ihre Höhe 
von bis zu 10,00 m erhebliche Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild haben, ist in 
den Planfeststellungsunterlagen keine Aussage getroffen worden. Es wird eine qualifizierte 
gestalterische Planung durch einen Architekten und / oder Landschaftsarchitekten gefordert. 
Die weitere Zustimmung steht unter der Maßgabe der Gestaltung und dem Nachweis städte-
baulicher Eignung.  
 
Als Ansprechpartner im Stadtplanungsamt, Willy-Brandt-Platz-2, 50679 Köln stehen Ihnen 
die folgenden Kolleginnen und Kollegen zur Verfügung. Zu Fragen zum Stadtentwicklungs- 
konzept Wohnen der Stadt Köln (StEK Wohnen) ist dies Frau Hüser (Telefon 0221-221-
26206; E-Mail: martina.hueser@stadt-koeln.de) und für Fragen zur Gestaltung der Lärm- 
schutzanlagen ist dies Herr Flucht (Telefon 0221-221-24909; E-Mail: armin.flucht@stadt-
koeln.de). 
 
 
Straßenrecht 
Gemäß Abschnitt 4.3.4 – Kreuzende Verkehrswege – de s Erläuterungsberichtes ergeben 
sich für die gewidmeten städtischen Straßen Volkhov ener Weg, Lindweiler Weg, Johannes- 
straße, Pescher Weg und den Zubringer Chorweiler keine Veränderungen. 
Jedoch ist die Verschwenkung des Kiesweges erforder lich. Eigentümer des Kiesweges ist 
allerdings die DB Netz AG. Daher sind Belange der S tadt Köln nicht betroffen, sodass keine 
straßenrechtlichen Bedenken gegen die Baumaßnahme bestehen. 
Ansprechpartnerin für die Belange des Straßenrechte s im Bauverwaltungsamt, Willy-Brandt-
Platz 2, 50679 Köln ist Frau Oberbusch (Telefon: 02 21-221-30147; E-Mail: 
karin.oberbusch@stadt-koeln.de). 
 
 
Verkehr 
Seitens des Amtes für Straßen und Verkehrstechnik bestehen gegen den geplanten Umbau 
des Autobahnkreuzes Köln-Nord keine grundsätzlichen Bedenken. 
An den Brücken- und Unterführungsbauwerken der vorhandenen Stadtstraßen werden ledig- 
lich an der Unterführung Pescher Weg eine einseitig e Verbreiterung und an der Überführung 
Kiesweg ein Teilabbruch mit Verschwenkung einer Ladestraße vorgenommen. 
Der Umbau des Autobahnkreuzes Köln-Nord darf jedoch den geplanten Umbau der nördlich 
gelegenen Anschlussstelle Köln-Chorweiler nicht ausschließen, d. h. er ist in den Planungen 
zu berücksichtigen. Gegebenenfalls sind notwendige Vorsorgemaßnahmen in die Planfest- 
stellung zu übernehmen. Es wird zudem auf die folgenden Belange hingewiesen: 
 
Weitere Entwurfs- und Ausführungsplanung 
Die Entwurfs- und Ausführungsplanung, insbesondere im Bereich der kreuzenden Stadtstra- 
ßen, ist rechtzeitig mit dem Amt für Straßen und Ve rkehrstechnik, Willy-Brandt-Platz 2, 
50679 Köln (E-Mail: strassen-verkehrstechnik@stadt-koeln.de) abzustimmen. Hier sind u. a. 
die Ausführungsdetails für die Stadtstraßen festzulegen.

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/ 10  
 
 
Verkehrseinschränkungen während der Bauzeit, Bauste lleneinrichtungsflächen und Baustel- 
lenabwicklung 
Aufgrund der Lage, des Umfangs und der Bedeutsamkei t der Baumaßnahme ist bereits im 
Zuge der Ausführungsplanung die Baustelleneinrichtu ng und Baustellenabwicklung mit dem 
Amt für Straßen und Verkehrstechnik abzustimmen. Ba uzeitliche Verkehrsführungen, Umlei- 
tungsstrecken und sonstige verkehrliche Beeinträcht igungen sind frühzeitig mit dem Amt für 
Straßen und Verkehrstechnik, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln (E-Mail: strassen-
verkehrstechnik@stadt-koeln.de) abzustimmen. Aufgrund der in den nächsten Jahren erheb- 
lichen Bauaktivitäten im Infrastrukturnetz im Kölne r Raum ist hier eine zeitliche Abstimmung 
mit anderen Großbaumaßnahmen zwingend erforderlich. 
Die Baustellenbeschickung sollte über die Bundesaut obahnen erfolgen, um das städtische 
Straßennetz nicht unnötig zu belasten. 
Bei einem Eingriff ins öffentliche Straßenland ist die Maßnahme mindestens drei Wochen vor 
Baubeginn anzuzeigen, gegebenenfalls ist gemeinsam mit dem Amt für Straßen und Ver- 
kehrstechnik, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln (E-M ail: strassen-verkehrstechnik@stadt-
koeln.de) ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen. 
Die Genehmigung der Baustelleneinrichtungsfläche er folgt über einen Verkehrszeichenplan, 
der rechtzeitig, das heißt mindestens sechs Wochen vor Baubeginn einzureichen ist. An- 
sprechpartner für StVO-Anordnungen, Baustellengeneh migungen und Ordnungsangelegen- 
heiten im Amt für Straßen und Verkehrstechnik, Will y-Brandt-Platz 2, 50679 Köln ist Frau 
Felden (Telefon: 0221-221-27194; E-Mail: gudrun.felden@stadt-koeln.de). 
 
 
Landschaftspflege und Grünflächen 
Durch die Baumaßnahme gehen laut Landschaftspfleger ischem Begleitplan (LPB) 
– Unterlage 12.0 – 8,6 ha Wald verloren. Es handelt  sich um städtischen Wald entlang der 
Autobahn in unmittelbarer Nähe zu Siedlungen. Diese r Waldbestand hat herausgehobene 
Schutzfunktionen als Sicht- und Immissionsschutzwald. 
Im Bestandsplan (Unterlage 12.5) werden nicht alle städtischen Forstflächen als solche dar- 
gestellt, die Flächen im Anschluss Chorweiler sind nicht als Wald in der vorgenannten Unter- 
lage eingezeichnet worden. Eingriffe in alle städti schen Waldflächen sind in der Ausgleichs- 
bilanzierung als Waldumwandlung zu bewerten und ent sprechend auszugleichen. Die im 
Rahmen des LPB vorgenommene Bilanzierung muss fläch enmäßig und inhaltlich überprüft 
und überarbeitet werden. 
Die im LPB geplanten Aufforstungen (Maßnahme A1) un d Gehölzpflanzungen (Maßnahme 
G3) können den durch die Baumaßnahme entstehenden W aldverlust nicht ausgleichen. Bei 
sämtlichen geplanten Maßnahmen handelt es sich ledi glich um Wiederbegrünungen von 
Flächen, die durch die Baumaßnahme in Anspruch genommen werden. Der Ausgleich für die 
Waldflächenverluste muss durch die Erstaufforstung bisher nicht forstlich genutzter Fläche 
im Bereich des Eingriffs erfolgen. Ein geeigneter Suchraum für mögliche Aufforstungsflächen 
ist das Gebiet um die Bergheimer Höfe. 
Der Ausgleich der Waldverluste auf dem Gebiet der Stadt Köln durch Öko-Punkte im Bereich 
des ehemaligen „Camp Altenrath“ in Troisdorf wird d aher seitens des Amtes für Land- 
schaftspflege und Grünflächen abgelehnt. 
Durch die Baumaßnahme werden Flächen der städtische n Kleingartenanlage „Pingen- 
forst e.V.“ in Anspruch genommen, ohne dass aus den  vorgelegten Unterlagen der flächen-
mäßige Umfang dieser Inanspruchnahme genau ersichtlich wird. Die von der Baumaßnahme

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betroffenen Kleingartenflächen sind im Detail darzu stellen und gesondert in der Bilanzierung 
auszuweisen. 
Für diese Flächen ist im weiteren Verfahren eine einvernehmliche Lösung zur Wiederherstel- 
lung oder Entschädigung mit den jeweiligen Pächtern vorzusehen. 
Durch den Neubau von Lärmschutzwällen – deren Erric htung grundsätzlich begrüßenswert 
ist – werden östlich der BAB 57 zwei Wegeverbindung en mit hoher Bedeutung für die Kurz- 
zeiterholung dauerhaft überbaut. In den ergänzenden  Angaben zu den Schutzgütern (Unter- 
lage 12.4) wird dies als ein hoher Konflikt für die  Erholungssuchenden thematisiert, ohne im 
Rahmen des LPB Lösungsvorschläge für diesen Konflik t anzubieten. Aus der Sicht des Am- 
tes für Landschaftspflege und Grünflächen ist die Planung diesbezüglich zu überarbeiten. 
Mittels einer ökologischen Baubegleitung ist sicher  zu stellen, dass die Schutz- und Vermei- 
dungsmaßnahmen (Maßnahmenblätter S1, V1, V2 und V3)  sachgerecht und in einem aus- 
reichenden Umfang umgesetzt werden. Sämtliche Veget ationsflächen sind vor Befahrung 
und Verdichtung zu schützen. Insbesondere das Gründ enkmal „Äußerer Grüngürtel“ ist vor 
jeglichen Beeinträchtigungen zu schützen. 
Die Grünstrukturen im Bereich des Autobahnkreuzes Köln-Nord sind umgehend nach Fertig- 
stellung des Umbaus (wieder-) herzustellen (Maßnahm enblätter G1, G2, G3, G4, G5, W1, 
W2, W3, W4, W5 und W6), so dass die landschaftliche  Einbindung des Bauwerkes / die 
Wiederherstellung des Landschaftsbildes, bzw. die k limaverbessernde und emissionspuf- 
fernde Wirkung der Pflanzungen baldmöglichst wirksam werden kann. 
Ansprechpartnerin im Amt für Landschaftspflege und Grünflächen, Willy-Brandt-Platz 2, 
50679 Köln ist Frau Weber (Telefon: 0221-221-26188;  E-Mail: frauke.weber@stadt-
koeln.de). 
 
 
Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau 
Im Bereich der Baumaßnahme befinden sich keine Bauwerke in der Unterhaltung des Amtes 
für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau. Es wird jedoch folgendes angemerkt: 
Gemäß dem Erläuterungsbericht (Unterlage 1) wird au f den Seiten 59-72, 73-74 und 88-89 
vermerkt, dass mehrere Ingenieurbauwerke, wie Brück en, Stützwände und Lärmschutzwän- 
de / Lärmschutzwälle durch die Vorhabenträgerin errichtet werden. 
Eine Unterhaltung dieser Anlagen oder eine spätere Übernahme wird vorsorglich abgelehnt. 
Ansprechpartner im Amt für Brücken, Tunnel und Stad tbahnbau, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 
Köln ist Herr Seel (Telefon: 0221-221-25239; E-Mail: evgenij.seel@stadt-koeln.de). 
 
 
Wirtschaftsförderung 
Auf Grund der umfangreichen Baumaßnahmen wird seite ns des Amtes für Wirtschaftsförde- 
rung eine umfassende und frühzeitige Information de r umliegenden Gewerbebetriebe, hier 
insbesondere die Ford Werke AG, angeregt. 
Ansprechpartner im Amt für Wirtschaftsförderung, Wi lly-Brandt-Platz 2, 50679 Köln ist Herr 
Friedrichsen (Telefon: 0221-221-24939; E-Mail: michael.friedrichsen@stadt-koeln.de).

Seite 11 
 
  
 
 
Abschließend weise ich noch auf einen Beschluss der  Bezirksvertretung für den Stadtbezirk 
Ehrenfeld (BV 4) vom 18.04.2016 hin. Hier wurde sei nerzeit für die BAB 57 einen Lärm- 
schutzdeckel mit Wohnbauten – vorrangig im Bereich zwischen der Ossendorfer Straße und 
der Wöhlerstraße – gefordert. Ich gehe davon aus, d ass die räumliche Entfernung der ge- 
planten Baumaßnahme einer solchen Maßnahme nicht entgegensteht, anderenfalls bitte ich, 
diesen Beschluss in der weiteren Planung zu berücksichtigen. 
 
 
Gemäß § 21 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln  ist dem Stadtentwicklungsausschuss 
die Entscheidungsbefugnis für Stellungnahmen im Rah men von Planfeststellungsverfahren 
übertragen worden. Die mit diesem Schreiben fristwa hrend abgegebene Stellungnahme 
steht daher unter dem Vorbehalt der abschließenden Entscheidung des Stadtentwicklungs- 
ausschusses, der sich erst nach Anhörung der Bezirk svertretungen für die Stadtbezirke Eh- 
renfeld, Nippes und Chorweiler mit der Angelegenheit befassen kann. 
 
Mit freundlichen Grüßen 
Im Auftrag 
 
 
Cornelia Müller 
 
 
Anlagen 
• Ergebnis der Wohnbauflächensuche für den Stadtbezirk Chorweiler  
• Maßnahmenkatalog für Bauarbeiten in Wasserschutzge bieten

Beschlussvorlage Ausschuss

8118 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/62/621/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 3307/2017 
Freigabedatum  14.11.2017 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Planfeststellungsverfahren für den Umbau des Autobahnkreuzes Köln-Nord (BAB 1 / BAB 57) 
einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an Verkehrswegen und Anlagen Dritter auf 
dem Gebiet der Stadt Köln 
Beschlussorgan 
Stadtentwicklungsausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt, im Planfeststellungsverfahren für den Umbau des Auto-
bahnkreuzes Köln-Nord (BAB 1 / BAB 57) einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an Ver-
kehrswegen und Anlagen Dritter auf dem Gebiet der Stadt Köln, die in Anlage 6 beigefügte Stellung-
nahme abzugeben. 
 
 
Alternative: 
Keine. 
 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 04.12.2017 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 07.12.2017 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 14.12.2017 
Stadtentwicklungsausschuss

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung: 
 
Vorhaben 
 
Das Autobahnkreuz (AK) Köln -Nord ist Teil des Kölner Autobahnringes, auch kurz “Kölner Ring“ g e-
nannt und liegt auf dem Gebiet der Stadtteile Ossendorf (Stadtbezirk 4 – Ehrenfeld), Longerich 
(Stadtbezirk 5 – Nippes), Heimersdorf, Lindweiler und Pesch (jeweils Stadtbezirk 6 – Chorweiler). 
 
Dieser “Kölner Ring“ umschließt das Kölner Stadtgebiet mit Abschnitten der Bundesautobahn (BAB) 
1, der BAB 3 sowie der BAB 4 und gehört heut e gemäß den Aussagen des Landesbetriebes Str a-
ßenbau Nordrhein -Westfalen (Straßen NRW) zu den höchst belasteten und stauanfälligsten Ve r-
kehrsverbindungen im Bundesgebiet. 
 
Eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit des AK Köln-Nord ist aufgrund der aktuellen sowie der wei-
ter zunehmenden Verkehrsbelastung daher zwingend erforderlich. Dabei wird gemäß den Planungen 
von Straßen NRW die vorhandene Kleeblatt-Form baulich verändert. 
 
Konkret werden im AK Köln-Nord für die Fahrbeziehungen Euskirchen (BAB 1) – Neuss (BAB 57) und 
Dortmund (BAB 1) – Köln (BAB 57) die vorhandenen indirekten Rampen (Schleifenrampen) durch 
neue Halbdirektführungen ersetzt. Die vorhandenen Rampen Köln (BAB 57) – Euskirchen (BAB 1) 
sowie Neuss (BAB 57) – Dortmund (BAB 1) sowie die vorhandenen  vier Tangenten werden teilweise 
in Ihrer Lage verändert. Somit können die Verflechtungsstrecken auf den Verteilerfahrbahnen der 
BAB 1 und der BAB 57, auf denen sich die Einfahr - und Ausfahrverkehre derzeit noch kreuzen, au f-
gelöst werden. 
 
Damit verbunden sind Anpassungen und Neubauten von Ingenieurbauwerken, Entwässerungsei n-
richtungen sowie umfangreichen Lärmschutzanlagen. 
 
Der Planfeststellungsabschnitt der BAB 1 erstreckt sich von Bau -km 119+200 bis 120+500 über eine 
Distanz von etwa 1,3 km. Die BAB 1 wird durch den Umbau durchgehend 6 -streifig. Der vorliegende 
Ausbauabschnitt der BAB 1 stellt somit den “Lückenschluss“ im Zuge des 6 -streifigen Ausbaus zw i-
schen dem bereits ausgebauten östlichen Abschnitt des AK Köln -Nord bis zur Anschlussstelle (AS) 
Köln-Niehl und dem Abschnitt zwischen dem AK Köln-Nord und der AS Köln-Bocklemünd dar. 
 
Der Planfeststellungsabschnitt der BAB 57 verläuft von Bau -km 118+860 bis 120+430 über eine Di s-
tanz von etwa 1,6 km. Die BAB 57 wird mit dem Umbau von dem AK Köln -Nord bis zur nördlichen 
Planfeststellungsgrenze im Bereich der AS Köln-Chorweiler 6-streifig. 
 
Für den Umbau des AK Köln -Nord ist der Neubau von zwei Brücken, die Verbreiterung von drei Br ü-
cken, der Bau von drei Stützwänden sowie die Errichtung von Lärmschutzanlage n notwendig. Auch 
werden für die Baumaßnahme einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs - und Ersat z-
maßnahmen Grundstücke auf dem Gebiet der Stadt Köln beansprucht. 
 
Zu dem hier zur Rede stehenden Vorhaben von Straßen NRW sind die städtischen Fa chämter gehört 
worden, deren Belange betroffen sein könnten. Aus den eingegangenen Beiträgen der Fachämter 
ergibt sich, dass grundsätzliche Bedenken gegen die Planfeststellung nicht bestehen.

3 
 
Seitens des Bürgeramtes Ehrenfeld  wurde auf einen Beschluss de r Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 
vom 18.04.2016 hingewiesen. Es wurde seinerzeit bezogen auf die BAB 57 folgendes beschlossen: 
 
8.3 Wohnen mit Parkblick – Lärmschutzdeckel aus Wohnbauten über der BAB 57 AN/0550/2016 
 
Die Verwaltung wird beauftragt, eine Überbauung der BAB 57 mit Wohnbauten zu prüfen, vor-
rangig im Bereich zwischen Ossendorfer Straße und Wöhlerstraße. Dabei ist sicherzustellen, 
dass mindestens 30 Prozent der Wohnbauten sozial geförderter Wohnungsbau sind. 
 
Zu prüfen wäre auch, wie eine Überbauung für einen Fahrradschnellweg zu nutzen wäre. 
 
Wir bitten insbesondere darzustellen unter Berücksichtigung der Flächenpotentiale: 
 
1. Anzahl der möglichen Wohneinheiten 
2. Eine grobe Kostenschätzung der Überbauung 
3. Mögliche Finanzierungsmöglichkeiten (EU, Bund, Land) 
 
Der präferierte Bereich liegt deutlich von der Baumaßnahme entfernt. Die generelle Forderung nach 
einem Lärmschutzdeckel aus Wohnbauten über der BAB 57 – vorrangig im Bereich zwischen der 
Ossendorfer Straße und der Wöhlerstraße – ist jedoch als Hinweis im Rahmen der Stellungnahme an 
die Bezirksregierung Köln aufgenommen worden. 
 
 
Genehmigungsverfahren 
 
Für das hier zur Rede stehende Vorhaben hat Straßen NRW bei der Bezirksregierung Köln die Pla n-
feststellung beantragt. Von der Bezirksregierung Köln, die das Planfeststellungsverfahren gemäß 
§ 17a des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) i.  V. m. § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes 
(VwVfG) durchführt, wurden die Antragsunterlagen mit der Aufforderung übersandt, diese öffentlich 
auszulegen und zu d em Vorhaben bis spätestens 16.10.2017 (Ende der Einwendungsfrist) Stellung 
zu nehmen. Damit die von der Stadt zu vertretenden Belange im Verfahren Berücksichtigung finden, 
musste eine diese Frist wahrende Stellungnahme abgegeben werden. Eine vorherige Besc hlussfas-
sung durch den Stadtentwicklungsausschuss war aufgrund der gegebenen Sitzungstermine nicht 
möglich. 
 
Die öffentliche Auslegung der Unterlagen zu dem o. g. Planfeststellungsverfahren hat in der Zeit vom 
30.08.2017 bis 29.09.2017 beim Bauverwaltungsamt stattgefunden. 
 
 
Stellungnahme 
 
Das Bundesverwaltungsgericht hat z. B. in seinem Beschluss vom 28.02.2013, Aktenzeichen 
7 VR 13.12, festgestellt, dass Gemeinden bei Planfeststellungsverfahren in zweifacher Weise beteiligt 
sind: Als Betroffene und als Tr äger öffentlicher Belange. Nur soweit Gemeinden in eigenen Rechten 
betroffen sind, können sie im Verfahren durchsetzbare Forderungen geltend machen. Als eigene 
Rechte kommen primär Eigentumsrechte und die gemeindliche Planungshoheit in Betracht. Au s-
drücklich nicht darunter fallen Rechte der Gemeindemitglieder (beispielsweise Belange der durch ein 
Vorhaben betroffenen Wohnbevölkerung) oder Anforderungen, die die Rechtsordnung allgemein an 
Vorhaben stellt, beispielsweise solche aus dem Bereich des Natur- und Umweltschutzes – hierzu wird 
auch auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.10.2003, Aktenzeichen 9 VR 6.03 
verwiesen.

4 
Begründung für die fehlende Alternative 
 
Es handelt sich um keine städtische Planung. Das Vorhaben wird von Straßen NRW geplant und 
durchgeführt. Die Zuständigkeit für die Genehmigung liegt bei der Bezirksregierung Köln. Die dabei 
aus städtischer Sicht zu berücksichtigen Belange sind in der Stellungnahme zu den geplanten Ma ß-
nahmen im Einzelnen aufgeführt. Würde keine Stellu ngnahme abgegeben, könnten diese Belange 
unberücksichtigt bleiben. Eine Alternative kann daher nicht angeboten werden. 
 
 
Anlagen 
 
Anlage 1 – Übersichtslageplan (Gesamt) 
Anlage 2 – Übersichtslageplan (Ausschnittsvergrößerung Knotenpunkt) 
Anlage 3 – Erläuterungsbericht 
Anlage 4 – Beschluss der Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) vom 18.04.2016 
Anlage 5 – Auszug aus dem Stadtplan (Lage Lärmschutzdeckel / Lage AK Köln-Nord) 
Anlage 6 – Stellungnahme an die Bezirksregierung Köln 
Anlage 7 – Anlage 1 zur Stellungnahme an die Bezirksregierung Köln 
Anlage 8 – Anlage 2 zur Stellungnahme an die Bezirksregierung Köln

Anlage 8 - Anlage 2 zur Stellungnahme an die Bezirksregierung Köln (Maßnahmenkatalog für Bauarbeiten in Wasserschutzgebieten)

7643 Zeichen

Maßnahmenkatalog für Bauarbeiten in Wasserschutzgebieten
in der örtlichen Zuständigkeit der Stadt Köln, Die Oberbürgermeisterin,
Umwelt- und Verbraueherschutzamt 
- Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft (IWA) -
Wasserschutzgebiete dienen dem besonderen Schutz der Trinkwasserversorgung. Deshalb ist 
bei Bauarbeiten in Wasserschutzgebieten eine besondere Sorgfalt aller am Bauvorhaben 
Beteiligten zum Schutze von Boden, Grundwasser erforderlich.
Zu diesem Zweck ist in den Wasserschutzgebieten für die Zeit der Bauausführung - entsprechend 
den Regelungen der geltenden Wasserschutzgebietsverordnungen und den gesetzlichen und 
allgemeinen Anforderungen zum Boden und Grundwasserschutz - Folgendes besonders zu 
beachten:
Allgemeines
Gefährdungshaftung: Für Schäden die durch die Baumaßnahme an Grundwasser, Gewässern 
oder Boden entstehen, haftet -  unabhängig von einer Widerrechtlichkeit der Handlung oder 
einem Verschulden -  der Verursacher (Gefährdungshaftung gem. § 89 Wasserhaushaltsgesetz)
Verantwortlicher: Für die Baumaßnahme ist ein Verantwortlicher für alle im Sinne des 
Gewässerschutzes erforderlichen Sicherungs- und Vorsorgemaßnahmen zu benennen und auf 
dem Alarmplan (siehe Anlage) aufzunehmen.
Belehrung: Die Mitarbeiter und Verantwortlichen der eingesetzten Firmen sind vom 
verantwortlichen Bauleiter über die besonderen Anforderungen für Baumaßnahmen in 
Wasserschutzgebieten zu belehren. Über die Belehrung ist eine Niederschrift anzufertigen.
Alarmplan: Es ist ein Alarmplan (siehe Anlage) auszuhängen, über den alle am Bau 
Beschäftigten zu unterrichten sind. Der Alarmplan muss an gut sichtbarer und dauernd 
zugänglicher Stelle auf der Baustelle angebracht sein.
Meldung: Sollte trotz aller Vorsorge eine Verunreinigung des Untergrundes oder eines 
Gewässers eintreten, so muss unverzüglich eine Meldung nach dem Alarmplan erfolgen.
Mögliche Gegenmaßnahmen zum Schutze des Grundwassers, der oberirdischen Gewässer, des 
Bodens, der öffentlichen Kanalisation müssen sofort eingeleitet werden.
Eine Entsorgung von eventuell verunreinigtem Boden hat im Einvernehmen mit der IWA zu 
erfolgen.
Zustimmung: Sollte es nicht möglich sein, bestimmte dem Gewässer-, Boden- und 
Grundwasserschutz dienende Anforderungen einzuhalten, so ist vor Baubeginn die Zustimmung 
der IWA einzuholen.
Umgang mit wassergefährdenden Stoffe
Lagerung: Wassergefährdende Stoffe sind so zu lagern und zu sichern (z. B. in dichter Wanne 
aus geeignetem Material), dass eine Verunreinigung des Bodens nicht zu erwarten ist.
Stationäre Verbrennungsmotoren und Aggregate sind vorzugsweise auf befestigtem und 
dichtem Untergrund oder mit entsprechenden Schutzvorrichtungen (z. B. Wannen) aufzustellen.
Hilfsmittel für den Notfall: Hilfsmittel zur Aufnahme und zum Auffangen von ausgelaufenem 
Ölen, Treibstoffen oder Ähnlichem sind bereitzuhalten (z. B. Ölbindemittel).
Seite 1  von 3 Stand 10/2016

Das Betanken, Reparieren und Abschmieren von Maschinen und Fahrzeugen im Bereich von 
Baugruben ist nicht gestattet. Es dürfen nur Maschinen eingesetzt werden, bei denen mit 
Ölverlusten nicht zu rechnen ist und deren Hydrauliksystem vorzugsweise mit biologisch 
abbaubarem Öl befüllt ist.
Kontrolle: Baumaschinen sind vor ihrem erstmaligen Gebrauch und während des Betriebes 
täglich durch einen Verantwortlichen auf Dichtigkeit hinsichtlich Schmier- und Treibstoffverlusten 
zu prüfen.
Das Fahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist auf das zur 
Baudurchführung notwendige Maß zü beschränken. Fahrzeuge sind vorzugsweise auf 
wasserundurchlässiger und an das Kanalnetz angeschlossenen Flächen abzustellen.
Fahrzeugwäschen im Baustellenbereich, auf unbefestigten Flächen und auf Straßen sind nicht 
zulässig.
Toilettenanlagen dürfen nur außerhalb der Baugruben aufgestellt werden. Mit der Entsorgung 
der Sammelbehälter ist ein zugelassenes Unternehmen zu beauftragen oder ein Kanalanschluss 
zu beantragen. Der Standort der Toilettenanlage ist in größtmöglicher Entfernung zur 
Baumaßnahme/Baugrube und zu vorhandenen Gewässern zu wählen.
Bauarbeiten/Baustoffe
Baustoffe: Es dürfen bei Baumaßnahmen keine Stoffe verwendet werden, von denen bei oder 
nach deren Verwendung eine nachteilige Beeinträchtigung des Untergrundes oder der Gewässer 
zu erwarten ist (Schalungsöle, Betonzusatzmittel, Vergussmassen usw.).
Verfüllmaterialien: Zur Wiederverfüllung der Baugrube ist vorzugsweise das ausgehobene 
Material wieder zu verwenden, sofern keine Verunreinigung vorliegt. Im Übrigen darf nur 
unbelasteter Erdaushub oder unbelastetes Naturmaterial (z. B. Schotter, Kies) verwendet werden.
Zustimmung: Sollten Zweifel über die Unschädlichkeit für Boden und Grundwasser bei der 
Verwendung bestimmter (Bau-) Stoffe oder Verfüllmaterialien bestehen, so ist zunächst eine 
Verwendung von nachweislich unschädlichen Stoffen vorzusehen. Sollte dies nicht möglich sein, 
dürfen entsprechende (Bau-)Stoffe nur nach Zustimmung durch die IWA verwendet werden.
Recyclingmaterialien: Die Verwendung von Recyclingmaterialien (z. B. aufbereiteter Bauschutt 
(RCL), Schlacken, Hüttensanden) ist in den Wasserschutzzonen I, II, III und IIIA verboten.
In Wasserschutzzonen IIIB sowie außerhalb von Wasserschutzgebieten ist eine wasserrechtliche 
Erlaubnis der IWA erforderlich.
Betonreste: Überschüssiger Beton ist schadlos (z. B. in einem flüssigkeitsdichten Container) zu 
entsorgen.
Oberflächenwasser (Regenwasser) von angrenzenden Geländeflächen ist von den Baugruben 
fernzuhalten.
Schutz des gewachsenen Bodens: Bei den Bauarbeiten ist besonders daraufzu achten, dass 
die gewachsenen Deckschichten nicht mehr als unbedingt notwendig beseitigt werden, weil diese 
einen besonderen Schutz des Grundwassers gewährleisten.
Winterbetrieb: Bei Schnee- und Eisglätte sind Splitt oder ähnliche Materialien als Streugut zu 
verwenden (kein aufbereiteter Bauschutt).
Die Verwendung von Streusalz oder anderen auftauenden Stoffen ist nur an besonderen 
Gefahrenstellen auf befestigten Flächen zulässig.
Seite 2 von 3 Stand 10/2016

Alarmplan
Unfälle beim Umgang mit Mineralölen und sonstigen wassergefährdenden Stoffen 
(kurz Öl- und Giftunfälle), können zu erheblichen Umweltschäden und Gefahren für 
die Allgem einheit führen.
Zum Schutze des Grundwassers, der oberirdischen Gewässer, des Bodens, der 
öffentlichen Kanalisation und Abwehr sonstiger Gefahren für die Allgemeinheit, 
müssen bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen unverzüglich 
Gegenmaßnahmen getroffen werden.
Öl- und Giftunfälle sind gemäß § 122 Absatz 3 des Landeswassergesetzes des 
Landes Nordrhein-Westfalen (LWG) unverzüglich der zuständigen 
Umweltschutzbehörde, der Polizei oder der Feuerwehr anzuzeigen.
Feuerw ehr  0221 / 9748-0
Notruf
.............................................112
Polizei ...............   0221 / 229-1
Notruf ..............................................110
Stadt Köln, Umwelt - und Verbraucherschutzamt 
Immissionsschutz, W asser- und Abfallwirtschaft (IWA)  
W illy-Brandt-Platz 2; 50679 Köln 
FAX 0221 / 221 -24686
0221 / 221-24935 
0221 / 221-23558 
0221 / 221-26664
RheinEnergie A G ..........................0221 /178-0
..........................0221 /178-4749
außerhalb der Dienstzeit:
über die B erufsfeuerw ehr ..........0221 / 9748-0
Notruf ......................  .112
Verantwortlicher für alle im Sinne des Gewässerschutzes erforderlichen Sicherungs- und 
Vorsorgemaßnahmen für diese Baumaßnahme:
Name, Vorname, Telefon
Dieser Alarmplan muss an gut sichtbarer und dauernd 
zugänglicher Stelle auf der Baustelle angebracht werden. __________
Flerr Schmitz
Flerr P a u l.....
Amtsleitung..
Seite 3 von 3 Stand 10/2016

Anlage 5 - Auszug aus dem Stadtplan (Lage Lärmschutzdeckel ' Lage AK Köln-Nord)

456 Zeichen

E 32356030 
N 5652700 
E 32350830 N 5645500 
Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster 
Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig. 
Auszug aus: Stadtplan (farbig), Flurstuecke,  Gebaeude u.a. 
Maßstab 1:20000   Datum: 02.11.2017 
KölnGIS 
1 km

Anlage 7 - Anlage 1 zur Stellungnahme an die Bezirksregierung Köln (Ergebnis der Wohnbauflächensuche für den Stadtbezirk Chorweiler)

1005 Zeichen

Ergebnisse der Wohnbauflächensuche er EEEREETN
Stadtbezirk: Chorweiler Stadtteil: Pesch
akobusstraße

EAN laser

6.06

Fonmegehar Sta

Z Realisierung (Prognose),

Se

OÖ) kurz-/mittelfristig (bis 2020)
‘Ö langfristig (abimach 2020)

ausgewählte Infrastruktur

Zentraler

Versorgungsbereich
Grundschule |

weiterfuehrende Schule

& Berufskolleg \

[0) Jugendangebote

® Kindertageseinrichtung
Senioren-und 4

N a Pflegeeinrichtung j ER

|Fläche (ha) 7,9
| Eigentümer Privat

Vorhandene Nutzung:über-isgenüe] Ackerland |
|Planungsrecht t A erforderlich |
Planerfordernis FNP ja r

Realisierung (Prognose) kurz-/mittelfristig (bis 2020)

Gebäudetyp Einfamilienhaus/Geschosswohnungsbau

Wohneinheiten : 240 Berechnungsgrundlage:

Anteilig andere Nutzung berücksichtigt (Schule, Spielfläche, Jugendangebot)

sehr hohe Lärmbelastung (Straße); Voruntersuchung empfohlen
Lärmschutz Autobahn erforderlich

Archäologische Bestandserhebung erforderlich
Landschaftsschutzgebiet

Ergänzende Hinweise

Datum: 25.11.2015

Anlage 1 - Übersichtslageplan (Gesamt)

9073 Zeichen

118+600.000
119+600.000
119+200.000
Lärmarmer Fahrbahnbelagvon Bau-km  119+402bis  Bau-km 121+781
A1
L 93
PFG
A1
L93
L93K 10 K 21K10
L34A57 K 4
L 34
A1
A57
Euskirchen
Dortmund
DortmundEuskirchen
KölnNeuss
Neuss
BW 13Stützwand
BW 06Brücke
BW 01Rampe
BW 16Brücke
BW 18BrückeBW 19BrückeBW 03Brücke BW 08LS-Wand
BW 22LS-WandBW 23LS-Wand
BW 12LS-WandBW 07LS-Wand
BW 09LS-Wall/Wand
BW 09LS-Wall/Wand
BW 21LS-Wall
BW 10LS-Wall/Wand
Anschlussan vorh.LS-Wand
Anschlussan vorh.LS-Wand
PFG
PFG
Bundesautobahn A 1
Bundesautobahn A 1
Bundesautobahn A 57
Bundesautobahn A 57
BW 11LS-Wall/Wand
VSM 08
VSM 10VSM 07
VSM 09
VSG 06
A=800m²
A=340m²
VSB1
VSB4
VSB3
VSB2VSB5
PFG
PFG
119+100.000119+200.000
119+400.000119+500.000
120+400.000120+300.000
120+600.000120+700.000
120+800.000120+900.000121+000.000121+100.000121+200.000121+300.000121+400.000121+500.000121+600.000121+700.000121+800.000121+781.000
119+800.000
119+700.000
119+900.000120+100.000
119+700.000
120+200.000119+900.000
120+100.000120+000.000
120+300.000120+400.000
120+600.000120+500.000
120+000.000119+800.000
119+400.000119+500.000
119+100.000119+000.000118+900.000118+800.000118+700.000
119+300.000
119+000.000118+900.000
118+800.000118+700.000
118+500.000118+400.000118+300.000
120+500.000
119+600.000
120+200.000
Ende der Planfeststellung A1Bau-km  120+500Betr.-km 413+669
Ende der Planfeststellung A57                                      Bau-km  120+430                                      Betr.-km 111+463
PFG
K 10BW 05Brücke Beginn der Planfeststellung A1Bau-km  119+200Betr.-km 412+369
BW 10LS-Wall/Wand
Beginn der Planfeststellung A57                                          Bau-km  119+000                                          Betr.-km 110+033
Lärmarmer Fahrbahnbelagvon Bau-km 118+464bis  Bau-km 120+430
BW 26Brücke
BW 20LS-Wall/WandBeginn der Planfeststellung A57Bau-km  118+860Betr.-km 109+893BW 04Brücke
BW 15Stützwand
BW 02Brücke
Köln
PFGPFG
BW 14RampeBW 24Schutzwall
LP1
LP3
LP2
LP4
LP5
BW 17Stützwand
BW 25Brücke
BW 11LS-Wall/Wand
PFG
Chorweiler Zubringer
Militärringstraße
Kiesweg
Pescher WegPescher Weg
Johannesstraße L93
Lindweiler Weg
Volkhovener Weg
PFG
119+300.000
Bauwerk Nr.25Unterführung Johannesstraße L93(Brücken-NR.5007-861)km 120+781,000 (A1)Kreuzungs.       95,70gL.W. = wie vorh.    (14,50) mL.H. = wie vorh.    ( 4,52) mK.H. = wie vorh.    ( 1,08) mBr.zw.Gel. = wie vorh.    (52,10) mBestand, keine Maßnahme
VSB Nr.1VersickerungsanlageA1 - Johannesstraßekm 120+500 (A1)Qzu= 499 l/sQab= 50 l/sErweiterung der vorh.Beckenanlage
Bauwerk Nr.1Überführung Halbdirektrampe Eu-Ne(Brücken-NR.5007-690)km 120+203,000 (A57)Kreuzungs.       144,93gL.W. = 116,00 mL.H = ≥4,70 mK.H. =  1,70 mBr.zw.Gel. = 18,05 mNeubauBauwerk Nr.2 nachrichtlichÜberführung der A57(Brücken-NR.5007-695)km 120+000,000 (A1/A57)Kreuzungs.       86,33gL.W. = 55,50 mL.H. = ≥4,70 mK.H. =  1,30 mBr.zw.Gel. = 78,30 mzur Zeit im BauBauwerk Nr.3Unterführung Pescher Weg (K10)(Brücken-NR.4907-645)km 119+571,000 (A57)Kreuzungs.       128,53gL.W.= 12,00 m      (12,00) mL.H.=  4,59 m      (4,59) mK.H.=  0,90 m      (0,90) mBr.zw.Gel.= 65,02 m     (56,47) mbeidseitige Verbreiterung
Bauwerk Nr.6Unterführung Militärringstraße (L34)(Brücken-NR.5007-749)km 120+458,000 (A57 AS Longerich)Kreuzungs.       90,88gL.W. = wie vorh.    (32,00) mL.H. = wie vorh.    ( 4,58) mK.H. = wie vorh.    ( 1,85) mBr.zw.Gel. = wie vorh.    (50,30) mBestand, keine Maßnahme
Bauwerk Nr.13Stützwandzur Sicherung von Leitungstrassenkm 0+455 - 0+530(Rampe Eu-Ne)Hca. 2,00 m bis 8,00 mL= 75 mAnsichtsfläche: 375m²NeubauBauwerk Nr.14Unterführung Halbdirektrampe Do-K(Brücken-NR.5007-691)km 119+726,000 (A57)Kreuzungs.       60,67gL.W. = 18,00 mL.H = ≥4,70 mK.H. =   1,50 mBr. = 74,00 mFertigstellungBauwerk Nr.15Stützwandim Anschluss an das Bauwerk Nr.14km 0+540 - 0+630(Rampe Do-K)Hca. 2,30 m bis 4,85 mL= 90 mAnsichtsfläche: 325m²Neubau
VSG Nr.6VersickerungsgrabenA57 - östlicher Dammfußkm 0+160 - 0+307 (Rampe K-Do)Qzu= 86 l/sQab= 12 l/sBestand, keine Maßnahme
VSB Nr.2VersickerungsbeckenA1 - Volkhovener Wegkm 119+050 (A1)Qzu= 784  l/sQab= 57,3  l/sBestand, keine Maßnahme
Bauwerk Nr.18Eisenbahnüberführungen(Brücken-NR.4907-613, 2-9)km 119+348,000 (A1)Kreuzungs.       98,40gL.W. = wie vorh.(34,00) mL.H. = wie vorh. (4,70) mK.H. = wie vorh. (1,80) mBr.zw.Gel. = wie vorh.(60,00) mBestand, keine Maßnahme
Bauwerk Nr.16Überführung Volkhovener Weg(Brücken-NR.4907-611)km 119+160,000 (A1)Kreuzungs.       78,34gL.W. = wie vorh.(44,10) mL.H. = wie vorh. (4,61) mK.H. = wie vorh. (1,65) mBr.zw.Gel. = wie vorh.(19,00) mBestand, keine MaßnahmeBauwerk Nr.5Überführung Lindweiler Weg(Brücken-NR.4907-614)km 119+577,000 (A1)Kreuzungs.       99,98gL.W. = wie vorh.(62,05) mL.H. = wie vorh. (4,70) mK.H. = wie vorh. (1,65) mBr.zw.Gel. = wie vorh.(12,00) mBestand, keine Maßnahme
VSB Nr.5VersickerungsanlageA57 - Behringwegkm 119+060 (A57)Qzu= 122 l/sQab= 20 l/sBestand, keine Maßnahme
Bauwerk Nr.26Unterführung AS Köln-Chorweiler(Brücken-NR.4907-642)km 118+440,000 (A57)Kreuzungs.       81,56gL.W.= 16,00 mL.H.=  4,50 mK.H.=Br.zw.Gel.= 28,50 mBestand, keine Maßnahme
VSM Nr.10VersickerungsmuldeA57 - Rampe AS Köln-Chorweilerkm 118+532 - 118+678 (A57)Qzu= 21 l/sQab= 18 l/sNeubau
VSM Nr.9VersickerungsmuldeA57 - RF Neusskm 118+678 - 118+875 (A57)Qzu= 31 l/sQab= 18 l/sNeubau
VSM Nr.8VersickerungsmuldeA57 - RF Neusskm 118+443 - 118+655 (A57)Qzu= 31 l/sQab= 22 l/sNeubau
VSM Nr.7VersickerungsmuldeA57 - RF Kölnkm 118+464 - 118+855 (A57)Qzu= 60 l/sQab= 44 l/sNeubau
VSB Nr.4VersickerungsbeckenA57 - Pescher Wegkm 119+640 (A57)Qzu= 31 l/sQab= 10 l/sNeubau
Bauwerk Nr.4Unterführung Chorweiler Zubringer(Brücken-NR.4907-643)km 118+889,000 (A57)Kreuzungs.       90,33gL.W.= 17,00 m      (17,00) mL.H.=  4,57 m      (4,57) mK.H.=  1,30 m      (1,30) mBr.zw.Gel.= 56,30 m     (52,75) meinseitige VerbreiterungBauwerk Nr.17Stützwandmit aufgesetzter Lärmschutzwandkm 119+417 - 119+568 (A1)Hca. 1,70 m bis 2,00 mL= 151 mAnsichtsfläche: 280m²Neubau
Bauwerk Nr.19Überführung Kiesweg(Brücken-NR.4907-613, 1)km 119+387,000 (A1)Kreuzungs.       98,40gL.W.= 34,00mL.H.=  4,70mK.H.=  1,80mBr.= 32,00mTeilabbruch
VSB Nr.3VersickerungsanlageNordöstliches Ohr des AK Köln-Nordkm 119+920 (A1)Qzu= 393 l/sQab= 17 l/sNeubau
Bauwerk Nr.7LärmschutzwandRampe K-Dokm 120+430 (A57) - 119+584 (A1)LS-Höhe    = 8,00 m ü. GradienteWandhöhe   = 2,00 m bis 8,00 mNeubauBauwerk Nr.8LärmschutzwandA1 (FR Euskirchen)km 119+408 - 119+569LS-Höhe    = 10,00 m ü. GradienteWandhöhe   = 8,00 mNeubauBauwerk Nr.9Lärmschutzwall/-wandkombinationA57 (FR Neuss)km 119+558 - 118+546LS-Höhe    = 10,00 m ü. GradienteWallhöhe    = 3,00 mWandhöhe   = 2,00 m bis 8,00 mNeubauBauwerk Nr.10Lärmschutzwall/-wandkombinationA57 (FR Köln)km 118+867 - 119+576LS-Höhe    = 7,00 m bis 10,00 m              ü. GradienteWallhöhe    = 3,00 m bis 6,00 mWandhöhe   = 2,00 m bis 7,00 mNeubauBauwerk Nr.11Lärmschutzwall/-wandkombinationA1 (FR Euskirchen)km 119+584 - 120+067LS-Höhe    = 10,00 m ü. GradienteWallhöhe    = 4,00 mWandhöhe   = 6,00 m bis 8,00 mNeubauBauwerk Nr.12LärmschutzwandA1 (FR Dortmund)km 119+400 - 119+571LS-Höhe    = 8,00 m ü. GradienteWandhöhe   = 6,00 mNeubau
Bauwerk Nr.20Lärmschutzwall/-wandkombinationA57 (FR Köln)km 118+470 - 118+840LS-Höhe    = 9,00 m ü. GradienteWallhöhe    = 3,00 mWandhöhe   = 2,00 m bis 6,00 mNeubauBauwerk Nr.21LärmschutzwallA57 (FR Neuss)km 118+610 - 118+455LS-Höhe    = 4,00 m ü. GradienteWallhöhe    = 4,00 mNeubauBauwerk Nr.22LärmschutzwandA1 (FR Euskirchen)km 119+147 - 119+300LS-Höhe    = 10,00 m ü. GradienteWandhöhe   = 4,00 m bis 7,70 mNeubauBauwerk Nr.23LärmschutzwandA1 (FR Dortmund)km 119+184 - 119+304LS-Höhe    = 8,00 m ü. GradienteWandhöhe   = 3,00 m bis 5,00 mNeubauBauwerk Nr.24SchutzwallRampe Do - Kkm 0+230 - 0+450Wallhöhe    = 2,50 m ü. GradienteNeubau
Einschnittböschung
HochpunktTiefpunkt
BankettMulde mit FließrichtungMittelstreifen, AchseDammböschungFahrbahnFahrbahnBankett
Zeichenerklärung
Stützwand 
Planung
ImmissionsschutzLärmarmer Fahrbahnbelag
LärmschutzwallLärmschutzwand 
Gebiete und FlächenWohnbauflächeGemischte BauflächeGewerbegebiet
GemeinbedarfSonderbaufläche
WMGSNatur, Landschaft, WasserGrünfläche
Wasserschutzzone IIIAWasser / Fließgewässer
StraßennetzBundesautobahn
Landesstraße/StaatsstraßeBundesstraße
Kreisstraße
B 99A 27
L 2151K 33
W III A
StraßenbaumaßnahmeVersickerungsbecken 
Fläche für Bahnanlagen
HINWEISBetr.-km 413+169 = Bau-km 120+000Betr.-km 111+031 = Bau-km 120+000A1A57
VSB
VerwaltungFlurgrenzeFlurstücksgrenzeSonstigesRückbauflächeBauzeitliche InanspruchnahmePlanfeststellungsgrenzePFG
Übersichtslageplan1:5000
Umbau des AK Köln-Nord
 Rhein-BergRegionalniederlassungLandesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen
Maßstab
Projekt-Nr.Blatt Nr.UnterlageStraßevon NK / Abschnittnach NK / AbschnittStationbereich
Ersatz fürErsetzt durch
AufgestelltPlanfeststellungA 1:   Bau-km 119+200 bis 120+500,    A 57:  Bau-km 118+860 bis 120+430
PROJIS-Nr.:   5 171 006 120  30 NW 
außerhalb der PFG
W III A
W III B
Köln, den 12.05.2017....................Regionalniederlassung Rhein-BergProjektgruppe Kölner RingIm Auftraggez. Raithel

Beratungsverlauf (4)

04.12.2017 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 10.10 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
07.12.2017 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 9.2.4 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
14.12.2017 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 5.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
14.12.2017 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 9.2.1 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3307/2017
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
14.11.2017
Erstellt
26.10.2017 09:14