3307/2017
Planfeststellungsverfahren für den Umbau des Autobahnkreuzes Köln-Nord (BAB 1 / BAB 57) einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an Verkehrswegen und Anlagen Dritter auf dem Gebiet der Stadt Köln
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Anlage 4 - Beschluss der Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) vom 18.04.2016
4278 Zeichen
Fraktion in der Bezirksvertretung 4 – Ehrenfeld Bezirksrathaus Ehrenfeld Venloer Str. 419-421, 50825 Köln Tel: 0221 / 221-94317 Fax: 0221 / 22194320 Eingang beim Bezirksbürgermeister: 04.04.2016 AN/0550/2016 Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 18.04.2016, TOP 8.3 Wohnen mit Parkblick – Lärmschutzdeckel aus Wohnbauten über der A57 Sehr geehrter Bezirksbürgermeister, sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, wir bitten Sie, folgenden Antrag in die Tagesordnung der Sitzung der Bezirksvertretung Ehrenfeld am 18.04.2016 aufzunehmen: Wohnraum in Köln ist bereits Mangelware und wird immer knapper. Als Lösungsmöglichkeiten werden dabei Living Bridges über den Rhein oder auch ein Hochhausring um die Innenstadt diskutiert. Auch die Stadtverwaltung hat auf Grundlage einer Bedarfsrechnung von Wohnraum bis 2029 weitere Flächenentwicklungspotentiale identifiziert. Die von der Verwaltung ausgearbeitete konkrete Umsetzung des Stadtentwicklungskonzeptes Wohnen (STEK Wohnen, hier: Neue Flächen für den Wohnungsbau) ( Ds. Nr. 1028/2015 ) geht von einer Deckungslücke von 17.000 Herrn Bezirksbürgermeister Josef Wirges Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker - 2 - Wohnungen bis 2029 aus. Im Stadtbezirk Ehrenfeld sollen deshalb neue Flächen mit 290 Wohneinheiten ausgewiesen werden. Das ist zu wenig! Bei einer gleichbleibenden Haushaltsgröße von 1,81 Personen je Haushalt kann so lediglich Wohnraum für 525 Personen geschaffen werden. Doch bereits jetzt geht die Verwaltung von einer unterdrückten Nachfrage nach 8.000 Wohnungen bis 2019 aufgrund von unfreiwilliger Untermietverhältnisse wegen der zu hohen Mieten aus. Zudem sagt der Bericht zur Kleinräumigen Bevölkerungsprognose für Köln 2015 bis 2040 ( Ds. Nr. 0857/2016 ) eine Bevölkerungszunahme im Stadtbezirk Ehrenfeld um 9.300 zwischen 2014 und 2025 auf 114.200 voraus. Nach den „ Kölner Stadtteilinformationen – Einwohnerzahlen 2015 “ betrug die Zahl der Einwohner*innen im Stadtbezirk Ende 2015 bereits mehr als 107.000. D.h. ein knappes Drittel des prognostizierten Bevölkerungswachstums bis 2025 fand bereits in dem einen Jahr von 2014 nach 2015 statt! Das bedeutet, dass dringend mehr Wohnraum gebraucht wird und die vorhandenen und vorgeschlagenen Flächen zukünftig kaum ausreichen werden. - 3 - Beschluss: Die Verwaltung wird beauftragt, eine Überbauung der BAB 57 mit Wohnbauten zu prüfen, vorrangig im Bereich zwischen Ossendorfer Straße und Wöhlerstraße. Dabei ist sicherzustellen, dass mindestens 30 Prozent sozial geförderter Wohnungsbau sind. Zu prüfen wäre auch, wie eine Überbauung für einen Fahrradschnellweg zu nutzen wäre. Wir bitten insbesondere darzustellen unter Berücksichtigung der Flächenpotentiale: 1) Anzahl der möglichen Wohneinheiten 2) Eine grobe Kostenschätzung der Überbauung 3) Mögliche Finanzierungsmöglichkeiten (EU, Bund, Land) Begründung: Die Wohnungsnot in Köln ist groß und wird weiter zunehmen. Das bedarf auch unkonventioneller Lösungen! Die Überbauung der BAB 57 mit Wohnbauten würde dazu beitragen, die Wohnungsnot zu lindern und könnte mehrere positive Nebeneffekte erzielen. Eine Überbauung bestehender Verkehrsflächen verhindert weiteren Flächenfraß. Dies trägt zudem dazu bei, Grünflächen und Kaltluftschneisen zu erhalten, die helfen, den Klimawandel in der Großstadt halbwegs verträglich zu gestalten. Zudem erfüllt die Überbauung der BAB 57 das Ziel des Handlungsfeldes Innenentwicklung des Stadtentwicklungskonzeptes Wohnen . Aufgrund seiner Lage stellt die Überbauung der Autobahn eine Innenverdichtung dar, deren Wohnbauten zum großen Teil auch sehr gut an den ÖPNV angeschlossen sind. - 4 - Ferner könnte eine Überbauung der BAB 57 positiv die Ziele der Lärmaktionsplanung ( Ds. Nr. 2422/2015 ) aufgreifen und dem mehrfach geäußerten Interesse der Anwohner*innen Rechnung tragen (Ds. Nrn. AN/0584/2013 , 2576/2014 und 4039/2015 ). Als weiterer positiver Nebeneffekt könnten zudem die Brücken für Fußgänger*innen und Fahrradfahrer*innen über die Autobahn barrierefrei umgebaut werden. Mit freundlichen Grüßen gez. Berndt Petri Christoph Besser (Fraktionsvorsitzender) (Bezirksvertreter)
Anlage 3 - Erläuterungsbericht
212623 Zeichen
Bundesrepublik Deutschland Unterlage 1
- Bundesstraßenverwaltung -
Land Nordrhein-Westfalen
Projis-Nr.: 5171006120 30 NW
Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen Projekt-Nr.: 46-7004
Regionalniederlassung Rhein-Berg
Feststellungsentwurf für den Umbau des Autobahnkreuzes Köln-Nord,
BAB 1 / BAB 57
BAB 1: von Bau-km 119+200 bis Bau-km 120+500
BAB 57: von Bau-km 118+860 bis Bau-km 120+430
in den Gemarkungen Longerich und Esch
kreisfreie Stadt Köln
Regierungsbezirk Köln
Erläuterungsbericht Aufgestellt:
Köln, den 12.05.2017
Regionalniederlassung Rhein-Berg
Projektgruppe Kölner Ring
Im Auftrag
gez. Raithel
…………………………………………….
Satzungsgemäß ausgelegen
in der Zeit vom _______________________
bis _________________(einschließlich)
in der Stadt / Gemeinde __________________
Zeit und Ort der Auslegung sind rechtzeitig
vor Beginn der Auslegung ortsüblich be-
kannt gemacht worden.
Stadt / Gemeinde: _____________________
(Unterschrift)
(Dienstsiegel)
Straßen . NRW. Planfeststellung
Regionalniederlassung Rhein-Berg Umbau AK Köln-No rd, BAB 1 / 57
Außenstelle Köln Unterlage 1
Erläuterungsbericht II
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis ...................................................................................................................... IV
Abbildungsverzeichnis ....................................................................................................................... VI
Tabellenverzeichnis ........................................................................................................................... VII
1 Allgemeines zur Baumaßnahme ..................................................................................... 1
1.1 Planerische Beschreibung und Planungsgrundlagen .................................................. 1
1.1.1 Lage im Straßennetz ........................................................................................... 1
1.1.2 Planfeststellungsabschnitte: ............................................................................... 2
1.1.3 Netzfunktion, Straßenkategorie und Entwurfsklasse der BAB 1 / 57: ................ 2
1.1.4 Bundesverkehrswegeplan (BVWP) .................................................................... 3
1.1.5 Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ............................................................. 4
1.2 Straßenbauliche Beschreibung ....................................................................................... 4
1.3 Raumordnerische Entwicklungsziele ............................................................................. 6
1.4 Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung .................................................................... 9
2. Planerische Zielsetzung und Bedarf ............................................................................. 10
2.1 Vorgeschichte der Planung mit Hinweisen auf vorangegangene Untersuchungen
und Verfahren .................................................................................................................. 10
2.2 Darstellung der unzureichenden Verkehrsverhältnisse ............................................. 11
2.2.1 Ermittlung der Verkehrsbelastungen ................................................................. 12
2.2.2 Rechnerische Leistungsfähigkeitsnachweise .................................................... 15
2.3 Beschreibung des Planungsgebietes ........................................................................... 17
2.4 Beschreibung der Varianten .......................................................................................... 19
2.4.0 Nullvariante ....................................................................................................... 20
2.4.1 Varianten der Verkehrsführung Euskirchen-Neuss ........................................... 21
2.4.1.1 Variante I .......................................................................................................... 21
2.4.1.2 Variante II .......................................................................................................... 22
2.4.1.3 Variante III ......................................................................................................... 23
2.4.2 Varianten der Verkehrsführung Dortmund - Köln .............................................. 24
2.4.2.1 Variante 1 ......................................................................................................... 25
2.4.2.2 Variante 2 ......................................................................................................... 26
2.4.2.3 Variante 3 ......................................................................................................... 27
2.4.2.4 Variante 4 ......................................................................................................... 28
2.4.2.5 Variante 5 ......................................................................................................... 29
2.4.2.6 Variante 6 ......................................................................................................... 30
2.5 Beurteilung der einzelnen Varianten ............................................................................ 31
2.5.1 Verkehrsführung Euskirchen – Neuss .............................................................. 31
2.5.2 Verkehrsführung Dortmund-Köln ....................................................................... 33
2.6 Begründung der Vorschlagslinie .................................................................................. 36
2.7 Auflistung der Gutachten ............................................................................................... 37
3 Zweck und Rechtsgrundlage der Planfeststellung ..................................................... 37
4 Einzelheiten der Baumaßnahme ................................................................................... 39
4.1 Streckencharakteristik ................................................................................................... 39
4.1.1 BAB 1 ................................................................................................................ 39
4.1.2 BAB 57 .............................................................................................................. 42
4.1.3 Verbindungsrampen des AK Köln-Nord ....................................................................... 44
4.2 Querschnitt ...................................................................................................................... 49
4.2.1 Querschnittsbemessung .................................................................................... 49
4.2.2 Befestigung der Fahrbahnen ............................................................................. 51
4.3 Auswirkungen auf das vorhandene Verkehrswegenetz ............................................. 51
4.3.1 BAB 1 ................................................................................................................ 52
4.3.2 BAB 57 .............................................................................................................. 52
4.3.3 Rampen ............................................................................................................ 52
4.3.4 Kreuzende Verkehrswege ................................................................................. 53
4.4 Bodenmassen und Abfallbeseitigung .......................................................................... 55
4.4 Straßenentwässerung .................................................................................................... 55
4.6 Ingenieurbauwerke ......................................................................................................... 59
4.6.1 Brücken ............................................................................................................. 59
4.6.2 Stützwände ........................................................................................................ 66
4.6.3 Lärmschutzanlagen ........................................................................................... 67
4.7 Straßenausstattung ........................................................................................................ 70
4.8 Rast- und Nebenanlagen, Versorgungsleitungen ....................................................... 70
Straßen . NRW. Planfeststellung
Regionalniederlassung Rhein-Berg Umbau AK Köln-No rd, BAB 1 / 57
Außenstelle Köln Unterlage 1
Erläuterungsbericht III
4.9 Anlagen für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ...................................... 70
5 Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt ............................................................ 71
5.1 Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit .......................................... 71
5.1.1 Flächeninanspruchnahme ................................................................................ 72
5.1.2 Zerschneidungseffekte ..................................................................................... 72
5.1.3 Visuelle Wirkungen ........................................................................................... 73
5.1.4 Lärmimmissionen ............................................................................................. 73
5.1.5 Schadstoffimmissionen .................................................................................... 74
5.1.6 Erschütterungen ............................................................................................... 75
5.1.7 Erholungs- und Freizeitfunktion ........................................................................ 75
5.2 Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt (Fauna und Flora) ................................. 76
5.3 Boden ............................................................................................................................... 77
5.3.1 Beeinträchtigungen ........................................................................................ 77
5.3.2 Flächenbedarf .................................................................................................. 77
5.4 Wasser (Grund- und Oberflächenwasser) .................................................................... 78
5.4.1 Oberflächenwasser............................................................................................ 78
5.4.2 Grundwasser ..................................................................................................... 78
5.5 Luft und Klima ................................................................................................................. 80
5.5.1 Lufthygienische Situation .................................................................................. 80
5.5.2 Klima .................................................................................................................. 81
5.6 Landschaftsbild .............................................................................................................. 82
5.7 Kultur- und sonstige Sachgüter .................................................................................... 83
5.7.1 Baudenkmäler .................................................................................................. 83
5.7.2 Bodendenkmäler ............................................................................................... 84
5.8 Schutzgebiete .................................................................................................................. 85
5.9 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern ......................................................... 86
6 Maßnahmen zum Schutz der Umwelt ........................................................................... 88
6.1 Menschen ........................................................................................................................ 88
6.1.1 Lärmschutzmaßnahmen ....................................................................................... 88
6.1.2 Schadstoffbelastungen .................................................................................. 89
6.1.3 Erholungs- und Naturerlebnis ....................................................................... 89
6.2 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt ....................................................................... 89
6.2.1 Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen ............................................... 89
6.2.2 Schutz- und Sicherungsmaßnahmen ........................................................... 90
6.2.3 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ............................................................ 90
6.2.4 Maßnahmen des Artenschutzes ................................................................... 91
6.2.5 Gestaltungsmaßnahmen ............................................................................... 92
6.3 Boden .............................................................................................................................. 92
6.4 Wasser ............................................................................................................................ 93
6.5 Luft und Klima ................................................................................................................ 93
6.6 Natur und Landschaft (Landschaftsbild)..................................................................... 93
7 Kosten .............................................................................................................................. 94
8 Durchführung der Baumaßnahme ................................................................................ 94
8.1 Träger der Baumaßnahme ............................................................................................ 94
8.2 Zeitliche Abwicklung ..................................................................................................... 94
8.3 Grunderwerb und Entschädigung ................................................................................ 95
Straßen . NRW. Planfeststellung
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Erläuterungsbericht IV
Abkürzungsverzeichnis
A
A Autobahn (z. B. A 1)
Abb. Abbildung
Abs. Absatz
AD Autobahndreieck
Art. Artikel
AK Autobahnkreuz
AS Anschlussstelle
B
B Bundesstraße (z. B. B 9)
BAB Bundesautobahn
BArtSchV Bundesartenschutzverordnung
Bau-km Bau-Kilometer
BBodSchG Bundes-Bodenschutzgesetz
Betr.-km Betriebskilometer
BImSchG Bundesimmissionsschutzgesetz
39. BImSchV: Neununddreißigste Verordnung zur Dur chführung des Bundesimmissions-
schutzgesetzes; Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissions-
höchstmengen
BVWP Bundesverkehrswegeplan
BW Bauwerk
D
dB(A) Dezibel (A-bewertet)
DB Deutsche Bahn
DIN DIN ‐Norm (Deutsches Institut für Normung)
DN Nenndurchmesser
D StrO (Lärm-)Korrekturfaktor für unterschiedlic he Straßenoberflächen in dB(A)
DTV Durchschnittlicher täglicher Verkehr in Kfz /24h
E
EKrG Eisenbahnkreuzungsgesetz
F
FFH-RL Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie
FGSV Forschungsgesellschaft für Straßen- und Ver kehrswesen e. V., Köln
FR Fahrtrichtung
FstrAusbauG Fernstraßenausbaugesetz
FStrG Bundesfernstraßengesetz
G
GV Grunderwerbsverzeichnis
GW Grundwasser
H
HBS Handbuch für die Bemessung von Straßenverke hrsanlagen, Forschungs-
gesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV)
HLB Höhere Landschaftsbehörde
HW Hochwasser
K
Kfz/24h Kraftfahrzeuge pro 24 Stunden
Kr.< Kreuzungswinkel
KrW- /AbfG Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset z
L
LBP Landschaftspflegerischer Begleitplan
LH Lichte Höhe
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Erläuterungsbericht V
LW Lichte Weite
LS Lärmschutz
M
Mio. Million
MLuS 02 Merkblatt über Luftverunreinigungen an S traßen ohne oder mit
lockerer Randbebauung
MLC Militär-Last-Klassen
N
NBr. Nutzbreite
NOX, NO2 Stickoxide, Stickstoffdioxid
O
OK Oberkante
P
PM10 Feinpartikel mit einem aerodynamischen Korn durchmesser bis 10 µm
P
RAA Richtlinien für die Anlage von Autobahnen
RABT Richtlinien für die Ausstattung und den Bet rieb von Straßentunneln
RF Richtungsfahrbahn
RiStWag Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in
Wassergewinnungsgebieten, Ausgabe 2016
RPS Richtlinien für passive Schutzeinrichtungen an Straßen
RQ Regelquerschnitt
RStO Richtlinien für die Standardisierung des O berbaues von Verkehrsflächen
S
SV Schwerverkehr
T
Tab. Tabelle
U
ü. NN über Normal- Null (Meeresniveau)
UIG Umweltinformationsgesetz
ULB Untere Landschaftsbehörde
UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfu ng
UVP-Richtlinie Richtlinie des Rates über die Umwe ltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten
öffentlichen und privaten Projekten
UVP- Änderungs-Richtlinie Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 03.03.1997 zur Änderung der
Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei
bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP- Richtlinie)
V
VB Vordringlicher Bedarf
VB ‐E Vordringlicher Bedarf – Engpassbeseitigung
VFB Verteilerfahrbahn
VLärmSchR Richtlinien für d. Verkehrslärmschutz a n Bundesfernstraßen in der Baulast
des Bundes
VSB Versickerungsbecken
VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz
W
WB Weiterer Bedarf
WB* Weiterer Bedarf mit Planungsrecht
WHG Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Was serhaushaltsgesetz)
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Erläuterungsbericht VI
Abbildungsverzeichnis
Seite
1 Abb. 1: Karte Kölner Ring
13 Abb. 2: Verkehrsbelastungen Analyse 2010 – ( DTV in Kfz/24h)
14 Abb. 3: Verkehrsbelastungen Prognose 2025 – (DTV in Kfz/24h)
21 Abb. 4 Variante I zur Verkehrsführung Euskirch en – Neuss
22 Abb. 5 Variante II zur Verkehrsführung Euskirc hen – Neuss
23 Abb. 6 Variante III zur Verkehrsführung Euskir chen – Neuss
25 Abb. 7 Variante 1 der Verkehrsführung Dortmund – Köln
26 Abb. 8 Variante 2 der Verkehrsführung Dortmund - Köln
27 Abb. 9 Variante 3 der Verkehrsführung Dortmund – Köln
28 Abb. 10 Variante 4 der Verkehrsführung Dortmund – Köln
29 Abb. 11 Variante 5 der Verkehrsführung Dortmund – Köln
30 Abb. 12 Variante 6 der Verkehrsführung Dortmund - Köln
40 Abb. 13 Ausfahrt Typ A 3 nach RAA
40 Abb. 14 Einfahrt Typ E 4 nach RAA
41 Abb. 15 Einfahrt Typ E 1 nach RAA
43 Abb. 16 Einfahrt Typ AR 4 nach RAA
43 Abb. 17 Einfahrt Typ E 3 nach RAA
44 Abb. 18 Einfahrt Typ ER 2 nach RAA
45 Abb. 19 Rampenquerschnitt Typ Q 1 nach RAA
45 Abb. 20 Rampenquerschnitt Typ Q 3 nach RAA
46 Abb. 21 Rampenquerschnitt Typ Q 2 nach RAA
47 Abb. 22 Ausfahrten Typ A 7 und AR 2 nach RAA
48 Abb. 23 Ausfahrt Typ AR 1 nach RAA
49 Abb. 24: RQ 36, Querschnittsaufteilung
49 Abb. 25: Querschnitt BAB 1
50 Abb. 26: Querschnitt BAB 57
50 Abb. 27: Querschnitt Rampe Do-Ne
Straßen . NRW. Planfeststellung
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Erläuterungsbericht VII
Tabellenverzeichnis
Seite
15 Tab. 1: Verkehrsbelastung 2010 / Prognose 2025
58 Tab. 2: Größe der Einzugsgebiete
62-63 Tab. 3: Maßnahmen an Brücken
64 Tab. 4: Brücken ohne Maßnahmen innerhalb der Planfe ststellungsabschnitte A1/A57
65 Tab. 5: Brücken ohne Maßnahmen außerhalb der Planfe ststellungsabschnitte A1/A57
66 Tab. 6: Stützwände
67-69 Tab. 7: Beschreibung der Lärmschutzanlagen
87 Tab. 8: Schutzgutbezogene Zusammenstellung der Wech selbeziehungen
88 Tab. 9: Lärmschutzmaßnahmen
Straßen . NRW. Planfeststellung
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Erläuterungsbericht Seite 1 von 95
1 Allgemeines zur Baumaßnahme
1.1 Planerische Beschreibung und Planungsgrundlagen
1.1.1 Lage im Straßennetz
Der vorliegende Feststellungsentwurf umfasst den Um bau des Autobahnkreuzes
Köln-Nord (kurz: AK Köln-Nord). Das AK Köln-Nord be findet sich bei Betriebs-km
413,169 (Bau-km 120+000) der Bundesautobahn 1, hier wird die Bundesautobahn 57
bei Betriebs-km 111,031 (Bau-km 120+000) überführt. Das Autobahnkreuz Köln-Nord
ist Teil des Kölner Autobahnringes, auch kurz “Köln er Ring“ genannt und liegt auf
dem Gebiet der Stadt Köln, inmitten der Metropolreg ion Rhein-Ruhr im Bundesland
Nordrhein-Westfalen.
Abb. 1: Karte Kölner Ring
Straßen . NRW. Planfeststellung
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Erläuterungsbericht Seite 2 von 95
Die Bundesautobahn 1 (BAB 1) – Kurzform: Autobahn 1 (A 1) – führt von Heiligenha-
fen an der Ostsee nach Saarbrücken und verläuft durch die Bundesländer Schleswig-
Holstein, Hamburg, Niedersachen, Bremen, Nordrhein- Westfalen, Rheinland-Pfalz
und Saarland. Im Rheinland trifft die A 1 auf den Kölner Autobahnring. Hier bildet die
A1 Autobahnkreuze mit der A 3 (AK Leverkusen), mit der A 59 nach Düsseldorf (AK
Leverkusen West), der A 57 nach Krefeld / Köln (AK Köln-Nord) und der A 4 Aachen–
Olpe (AK Köln-West). Der Kölner Autobahnring umschl ießt das Kölner Stadtgebiet
mit den Autobahn-Abschnitten von der A 1, der A 3 s owie der A 4 und gehört heute
zu den höchst belasteten und stauanfälligsten Verke hrsverbindungen im Bundesge-
biet, die Notwendigkeit zum weiteren Ausbau ist unumstritten.
Die Bundesautobahn 57 ( BAB 57) – Kurzform: Autobahn 57 (A 57) – verläuft von der
niederländischen Grenze bei Goch in Weiterführung der A 77 (niederländische Auto-
bahn) über den linken Niederrhein, Krefeld und Neuss nach Köln. Sie ist Teil der Eu-
ropastraße 31 (Rotterdam – Hockenheim). Mit dem Haf en Rotterdam als einen der
größten Seehäfen und Tiefseehäfen der Welt hat die A 57 eine hohe Bedeutung für
Wirtschaft und Verkehr und man kann sie daher als Trans-Niederrhein-Magistrale be-
zeichnen.
Die Bundesautobahn 57 verläuft durch das Bundesland Nordrhein-Westfalen und en-
det nach der Anschlussstelle Köln-Ehrenfeld; von do rt verläuft sie in Troglage und
teilweise im Tunnel als sechsstreifige Schnellstraß e (K 4) weiter in Richtung Stadt-
zentrum Köln bis zur Inneren Kanalstraße (L 100).
1.1.2 Planfeststellungsabschnitte:
Die Länge der Planfeststellungsabschnitte beträgt auf der Bundesautobahn 1 ca. 1,3
km von Bau-km 119+200 bis 120+500 und auf der Bunde sautobahn 57 ca. 1,6 km
von Bau-km 118+860 bis 120+430.
1.1.3 Netzfunktion, Straßenkategorie und Entwurfsk lasse der BAB 1 / 57:
Die RAA “Richtlinien für die Anlage von Autobahnen (RAA 2008)“ bilden die Grund-
lage für den Entwurf von sicher befahrbaren und funktionsgerechten Autobahnen. Um
die Einheitlichkeit von Autobahnen mit vergleichbar er Netzfunktion und Verkehrsbe-
deutung zu gewährleisten, werden sie in den RAA nac h Entwurfsklassen EKA (Ent-
wurfsklasse für Autobahnen) unterschieden und entworfen. Maßgebliche Größen zur
Bestimmung der Entwurfsklasse sind die Straßenkateg orie, die Lage zu bebauten
Straßen . NRW. Planfeststellung
Regionalniederlassung Rhein-Berg Umbau AK Köln-No rd, BAB 1 / 57
Außenstelle Köln Unterlage 1
Erläuterungsbericht Seite 3 von 95
Gebieten und die Widmung. Damit werden die raumordnerische und die verkehrliche
Bedeutung der Autobahn sowie die Ansprüche aus dem Umfeld berücksichtigt.
Die BAB 1 ist entsprechend “der Richtlinien für die integrierte Netzgestaltung“ (RIN)
in die Kategorie AS 0 (Autobahnen mit kontinentaler Verbindung) und nach den
“Richtlinien für die Anlage von Autobahnen (RAA 200 8)“ in die Entwurfsklasse EKA
1A (Fernautobahn) einzustufen. Die A 57 ist in die Kategorie AS 0 (kontinentale Ver-
bindung) und in die Entwurfsklasse EKA 1A einzustufen.
Da es sich bei der vorliegenden Planung nicht um einen Neubau, sondern um einen
innerstädtischen Ausbau bzw. Umbau handelt, sind di e vorhandenen, städtebauli-
chen Gegebenheiten – wie kreuzende Straßen und die kreuzenden DB-Strecken so-
wie die vorhandene Bebauung der angrenzenden Wohngebiete - zu berücksichtigen,
so dass die Vorgaben der RAA nur mit Einschränkung umsetzbar sind (siehe hierzu
Nr. 4.1 Streckencharakteristik).
1.1.4 Bundesverkehrswegeplan (BVWP)
Der Bundesverkehrswegeplan (BVWP) ist ein wichtiges Instrument der Verkehrsinf-
rastrukturplanung für die drei Verkehrsträger Schiene, Straße und Wasserstraße und
dient als Grundlage für die Erhaltung, Entwicklung und den Ausbau der Verkehrsinf-
rastruktur.
Die im neuen Bundesverkehrswegeplan 2030 bewerteten Vorhaben wurden einer
Nutzen-Kosten-Analyse unterzogen und zusätzlich umwelt- und naturschutzfachlich,
raumordnerisch und städtebaulich beurteilt. Der neu e BVWP 2030 wurde vom Bun-
desministerium für Verkehr und digitale Infrastrukt ur (BMVI) aufgestellt, am
03.08.2016 vom Bundeskabinett beschlossen und im An schluss veröffentlicht. Der
Deutsche Bundestag hat am 02.12.2016 mit den drei A usbaugesetzen Straße,
Schiene und Wasserstraße die Umsetzung des neuen Bu ndesverkehrswegeplans
beschlossen.
Die Vorhaben des BVWP 2030 wurden in verschiedene Dringlichkeitskategorien ge-
stuft. Zunächst wurden hierbei die Aus ‐ und Neubauvorhaben in laufende bzw. fest
disponierte (FD) und in neue Vorhaben aufgeteilt. Alle laufenden und fest disponierten
Projekte werden so schnell wie möglich fertiggestellt.
Für die neuen Vorhaben gibt es im BVWP 2030 die Dringlichkeitsstufen Vordringlicher
Bedarf (VB) bzw. Vordringlicher Bedarf mit Engpassbeseitigung (VB ‐E) und Weiterer
Bedarf (WB) bzw. Weiterer Bedarf mit Planungsrecht (WB*).
Vorhaben des VB/VB ‐E sollen im Geltungszeitraum des BVWP bis zum Jahr 2030
umgesetzt bzw. begonnen werden.
Straßen . NRW. Planfeststellung
Regionalniederlassung Rhein-Berg Umbau AK Köln-No rd, BAB 1 / 57
Außenstelle Köln Unterlage 1
Erläuterungsbericht Seite 4 von 95
Im aktuellen BVWP 2030 ist das vorliegende Projekt Umbau AK Köln-Nord der Dring-
lichkeit für bereits laufende und fest disponierte Projekte zugeordnet. Der Ausbau der
A 57 für den Abschnitt AK Köln-Nord bis AS Dormagen ist im BVWP 2030 als vor-
dringlicher Bedarf und von AS Bickendorf bis zum AK Köln-Nord als weiterer Bedarf
ausgewiesen. Der Ausbau der A 1 ist im BVWP 2030 vom AK Köln-Nord bis AS Köln-
Niehl als weiterer Bedarf aufgeführt.
1.1.5 Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen
Nach dem Grundgesetz ist die Bundesrepublik Deutsch land Eigentümerin von Bun-
desfernstraßen (Art. 90 GG). Die gesetzliche Grundlage für den Ausbau von Bunde-
sautobahnen ist das "Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen (Fernstraßen-
ausbaugesetz - FStrAbG)" in der Neufassung der Bekanntmachung vom 20.01.2005,
(BGBl. 2005, S. 201 ff.), zuletzt geändert durch den Artikel 1 vom 23.12.2016. Diesem
Gesetz ist der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als Anlage beigefügt.
Über die Aufnahme von Projekten aus dem Bundesverkehrswegeplan in die Bedarf-
spläne der Ausbaugesetze entscheidet der Deutsche B undestag. Erst damit gilt als
gesetzlich festgelegt, welche Verkehrsprojekte mit welcher Dringlichkeit geplant und
aus dem Bundeshaushalt finanziert werden sollen. Di e Bedarfspläne sind somit die
gesetzliche Grundlage für den Neu- und Ausbau von Bundesfernstraßen.
Die Feststellung des Bedarfs ist für die Linienbest immung nach § 16 FStrG und für
die Planfeststellung nach § 17 FStrG verbindlich.
Gemäß § 1 Abs. (2) des FStrAbG entspricht der geplante Umbau des Autobahnkreu-
zes Köln-Nord somit den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 des Bundesfernstraßengeset-
zes (FStrG).
1.2 Straßenbauliche Beschreibung
Eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Autobahnkreuzes Köln-Nord ist zwin-
gend erforderlich (siehe hierzu Nr. 2.1, Darstellung der unzureichenden Verkehrsver-
hältnisse) und kann mit der vorliegenden Planung er reicht werden. Dabei wird die
vorhandene Kleeblatt-Form baulich verändert. Es wer den zwei indirekte Rampen
(Schleifenrampen) durch zwei neue Halbdirektrampen – eine Rampe in Hoch- und
die andere Rampe in Tieflage - ersetzt, so dass die Verflechtungsstrecken, auf denen
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sich die Einfahr- und Ausfahrverkehre kreuzen, aufgelöst werden können. Damit ver-
bunden sind Anpassungen und Neubau von Ingenieurbau werken, Entwässerungs-
einrichtungen sowie umfangreiche Lärmschutzanlagen.
Im Autobahnkreuz Köln-Nord werden für die Fahrbezie hungen Euskirchen (A 1) -
Neuss (A 57) und Dortmund (A 1) - Köln (A 57) die vorhandenen indirekten Rampen
durch neue Halbdirektführungen ersetzt.
Die vorhandenen Rampen Köln (A 57) – Euskirchen (A1) sowie Neuss (A 57) – Dort-
mund (A1) sowie die vorhandenen vier Tangenten werden teilweise in Ihrer Lage ver-
ändert. Somit können die Verflechtungsstrecken auf den Verteilerfahrbahnen der A 1
und der A 57 aufgelöst werden.
Der Ausbau der Richtungsfahrbahnen der A 1 und der A 57 erfolgt in symmetrischer
Verbreiterung. Aufgrund der Zwangslagen der anschli eßenden Streckenabschnitte
und des Erfordernisses, die vorhandenen Brückenbauwerke in die Umbaumaßnahme
zu integrieren, sind andere Verbreiterungsmethoden nicht möglich.
Der Planfeststellungsabschnitt der BAB 1 erstreckt sich von Bau-km 119+200 bis
120+500. Die BAB 1 erhält mit dem Umbau eine durchgehende Sechsstreifigkeit. Der
vorliegende Ausbauabschnitt der A 1 stellt somit de n „Lückenschluss“ im Zuge des
sechsstreifigen Ausbaus zwischen dem bereits ausgeb auten östlichen Abschnitt AK
Köln-Nord bis AS Köln-Niehl und dem Abschnitt zwischen AK Köln-Nord und AS Köln-
Bocklemünd
(nördlich der AS Lövenich) dar.
Der Planfeststellungsabschnitt der BAB 57 verläuft von Bau-km 118+860 bis
120+430. Aus den planerischen Randbedingungen, wie der Anlage von neuen Lärm-
schutzanlagen, ergeben sich auf der BAB 57 unterschiedliche Planfeststellungsgren-
zen im Bereich der AS Köln-Chorweiler (siehe Unterl age 7, Lageplan 4 und 5). Für
die Richtungsfahrbahn Neuss ist die Planfeststellun gsgrenze bei Bau-km 118+860
und für die Richtungsfahrbahn Köln bei Bau-km 119+000.
Die BAB 57 erhält mit dem Umbau eine Sechsstreifigkeit von dem AK Köln-Nord bis
zur nördlichen Planfeststellungsgrenze im Bereich d er AS Köln-Chorweiler. Der ge-
plante sechsstreifige Ausbau der BAB 57 bis zum AD Neuss-S (A 46) kann somit an
die nördliche Planfeststellungsgrenze anschließen.
Für den Umbau des Autobahnkreuzes Köln-Nord ist der Neubau von zwei Brücken
erforderlich: eine Brücke zur Überführung der neuen Halbdirektrampen Euskirchen –
Neuss über die BAB 57 (BW-Nr. 1) und eine weitere B rücke zur Unterführung der
neuen Halbdirektrampen Dortmund – Köln unter die BA B 57 (BW-Nr. 14). Weiterhin
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wird für den Umbau des Autobahnkreuzes Köln-Nord sowie für den Ausbau der BAB
57 die Verbreiterung von drei Brücken notwendig. Dabei handelt es sich um die Brü-
cke Pescher Weg (K 10), Unterführung der BAB 57 (BW -Nr. 3) und um die Brücke
Chorweiler Zubringer, Unterführung der BAB 57 (BW-Nr. 4).
Das Kreuzungsbauwerk BAB 1 / BAB 57 (BW-Nr. 2) wird zurzeit aufgrund des
schlechten Bauwerkzustandes sowie der schlechten Ergebnisse einer Nachrechnung
für das Tragverhalten vorab erneuert und in der für den Umbau des AK Köln-Nord
erforderlichen neuen Breite mit zwei zusätzlichen T eilbauwerken erstellt. Aufgrund
der Nähe zum Baufeld für die Erneuerung der Brücke BAB 1 / BAB 57 werden schon
Teilgewerke des neuen Unterführungsbauwerkes für die Halbdirektrampe Dortmund
– Köln (BW-Nr. 14) als vorlaufende Maßnahme erstellt und in die Bauphasen zur Er-
richtung des neuen Kreuzungsbauwerkes integriert. M it dem Umbau des Autobahn-
kreuzes Köln-Nord erfolgt die Fertigstellung des Un terführungsbauwerkes für die
Rampe Dortmund-Köln.
Weiterhin wird das DB-Brückenbauwerk über der BAB 1, bestehend aus 9 Einzelbrü-
cken (Teilbauwerken), verändert. Auf der Westseite wird der Überbau des ersten Teil-
bauwerkes (BW-Nr. 19) abgebrochen. Der Kiesweg wird auf das verbleibende Teil-
bauwerk 2 verschwenkt, so dass die Zufahrt zur Lage rfläche wieder hergestellt wer-
den kann (siehe hierzu Punkt 4.3.4.1, Kreuzende Ver kehrswege der BAB 1 sowie
Punkt 4.6.1.2, Maßnahmen an vorhandenen Brücken und Neubau).
Die Teilbauwerke mit den Gleisanlagen der Deutschen Bahn AG (BW-Nr. 18) bleiben
von der Maßnahme unberührt.
Der vorliegende Bauabschnitt umfasst weiterhin den Bau von drei Stützwänden sowie
die Errichtung der erforderlichen Lärmschutzanlagen.
1.3 Raumordnerische Entwicklungsziele
Der Umbau des Autobahnkreuzes Köln-Nord war im vorh erigen Bedarfsplan mit als
Maßnahme mit vordinglicher Bedarf eingestuft. Im aktuellen BVWP 2030 ist der Um-
bau des Autobahnkreuzes Köln-Nord der Dringlichkeit für bereits laufende und fest
disponierte Projekte zugeordnet und sollten so schnell wie möglich fertiggestellt wer-
den. Der Ausbau ist erforderlich, um die Leistungsf ähigkeit des Verkehrsnetzes den
Verkehrsbelastungen anzupassen.
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Der Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) ist seit 1995 in Kraft,
der neue LEP NRW liegt derzeit nur als Entwurf vor. Der zurzeit geltende LEP NRW
stellt die A 1 als großräumige Achse von europäisch er Bedeutung und die A 57 als
großräumige, die Oberzentren verbindende Achse dar.
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln (Bezirks-
regierung Köln, Stand Juli 2006) weist die Bundesautobahn 1 als "Straße für den vor-
wiegend großräumigen Verkehr" aus, ebenso die A 57 ab der Anschlussstelle Köln-
Longerich in Richtung Neuss. Die außerhalb des Planfeststellungsbereiches parallel
der BAB 1 verlaufende Militärringstraße (L 34) kreu zt die BAB 57 südlich der Plan-
feststellungsgrenze und ist als "Straße für den vorwiegend überregionalen und regio-
nalen Verkehr" ausgewiesen. Die Flächen nördlich der A 1 sind überwiegend als All-
gemeine Siedlungsbereiche dargestellt. Ausgenommen ist lediglich das Umfeld der
Anschlussstelle Köln-Chorweiler (A 57), bei dem es sich um einen "Allgemeinen Frei-
raum- und Agrarbereich" mit den Freiraumfunktionen „Schutz der Landschaft und der
landschaftsorientierten Erholung“ und „Regionaler Grünzug“ handelt. Die Freiflächen
südlich der A 1 sind Teil eines walddominierten „Regionalen Grünzugs“. Für die west-
lich der A 57 angrenzenden Flächen ist zusätzlich d ie Freiraumfunktion "Schutz der
Landschaft und landschaftsorientierte Erholung" festgesetzt. Die in der Osthälfte des
Untersuchungsgebietes verlaufende Bahnlinie ist ein "Schienenweg für Hochge-
schwindigkeitsverkehr und sonstigen großräumigen Verkehr". Südlich der Anschluss-
stelle Köln-Longerich ist als „Bedarfsplanmaßnahme ohne räumliche Festlegung“ ein
in West-Ostrichtung verlaufender "Schienenweg für den überregionalen und regiona-
len Verkehr" dargestellt.
Der Umbau des Autobahnkreuzes Köln-Nord ist im Eink lang mit den raumordneri-
schen Zielen der Regionalplanung. Die bestehenden A utobahnen werden symmet-
risch ausgebaut, daher sind Änderungen in Bezug auf die vorhandene Linienführung
nicht vorgesehen. Der geplante Umbau des Autobahnkreuzes Köln-Nord führt zu ei-
nen Erhöhung der Verkehrsqualität und damit zu eine r Verbesserung der Rauman-
bindung, was sich weiterhin positiv auf den Wirtschaftsstandort Köln auswirken kann.
Der Flächennutzungsplan der Stadt Köln (Stand: Oktober 2015) stellt die Autobahnen
A 1 und A 57 mit dem Autobahnkreuz Köln-Nord und de n Anschlussstellen Köln-
Chorweiler und Köln-Longerich sowie die Militärring straße als Verkehrsflächen für
den überörtlichen und örtlichen Hauptverkehr dar. D ie daran angrenzenden Freiflä-
chen sind als Grünflächen ausgewiesen.
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Die nördlich der A 1 liegenden Siedlungsbereiche Kö ln-Pesch und Köln-Lindweiler
sind als Wohnbauflächen dargestellt. Südlich des Pe scher Weges befindet sich ein
kleineres Gewerbegebiet. Westlich der Anschlussstel le Köln-Chorweiler grenzt ein
weiteres großflächiges Gewerbegebiet an die Wohnbeb auung heran. Weiterhin be-
findet sich ein großes Gewerbegebiet mit Möbelmarkt an der Anschlussstelle Köln-
Longerich, südlich der Militärringstraße.
Der Planungsraum für den Umbau des Autobahnkreuzes Köln-Nord liegt im Geltungs-
bereich des Landschaftsplanes der Stadt Köln, der s eit 1991 bestandskräftig ist. Im
Planfeststellungsbereich für den Umbau des Autobahn kreuzes Köln-Nord befindes
sich folgende Landschaftsschutzgebiete:
• L 2 LSG „Pletschbachtal und Waldbereiche um das Wa sserwerk Weiler“
• L 5 LSG „Freiraum und Grünverbindungen um Blumenbe rg, Chorweiler und
Seeberg bis Esch“
• L 7 LSG „Erholungsgebiet Stöckheimer Hof und Freir aum Esch/Auweiler“
• L 8 LSG „Äußerer Grüngürtel am Bergheimer Hof und Grünverbindungen zum
Rhein und zum Inneren Grüngürtel“
• L 11 LSG „Äußerer Grüngürtel Nüssenberger Busch bi s Müngersdorf“
• Außerhalb des Planfeststellungsabschnittes in südl icher Richtung befindet
sich das Landschaftsschutzgebiet L 10 LSG „Erholung sgebiet Bürgerpark
Nord und angrenzende Grünverbindungen“
Naturschutzgebiete sind innerhalb des Untersuchungsraumes nicht ausgewiesen. In-
nerhalb des Untersuchungsraumes sowie in dessen näh eren Umfeld befinden sich
keine gesetzlich geschützten Biotope und kein Natura 2000-Gebiet.
Weitere Angaben zur Einteilung und Beschreibung der geschützten Flächen sowie
deren Abgrenzungen können der Unterlage 12 - Ergebnisse der landschaftspflegeri-
schen Begleitplanung - entnommen werden.
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1.4 Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung
Die Prüfung zur Ermittlung der UVP-Pflicht ergab, das für das für das Straßenbauvor-
haben Umbau AK Köln-Nord die Pflicht zur Umweltvert räglichkeitsprüfung besteht,
welche im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens durchgeführt wird.
Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) berücksicht igt nicht nur die Belange des
Naturschutzes und der Landschaftspflege, sondern da rüber hinausgehend die Be-
lange aller anderen Umweltfaktoren, die unter dem B egriff der Schutzgüter zusam-
mengefasst werden.
In der UVP werden folgende Schutzgüter nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungs-
gesetz (UVPG) abgeprüft:
- Menschen einschl. menschlicher Gesundheit
- Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt
- Wasser
- Boden
- Luft
- Klima
- Landschaft
- Kultur- und sonstige Sachgüter
- Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern.
Innerhalb des Landschaftspflegerischen Begleitplans (Unterlage 12) ist zu den natur-
schutzrechtlich relevanten Schutzgütern gem. § 2 UVPG eine qualifizierte Bewertung
auf Grundlage des Landschaftspflegerischen Begleitp lans möglich. In Ergänzung
zum Landschaftspflegerischen Begleitplan erfolgt mi t der separaten Unterlage 12.4
„Ergänzende Angaben zu den Schutzgütern „Menschen, einschließlich der mensch-
lichen Gesundheit“, „Kulturgüter und sonstige Sachg üter“ sowie die Wechselwirkun-
gen zwischen den Schutzgütern“ die Berücksichtigung aller Schutzgüter gem. § 2
UVPG.
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2. Planerische Zielsetzung und Bedarf
2.1 Vorgeschichte der Planung mit Hinweisen auf vor angegangene Un-
tersuchungen und Verfahren
Die Aufstellung der Entwurfsunterlagen zum Umbau de s AK Köln-Nord erfolgte im
Jahr 2003. Der Vorentwurf für die 1. Ausbaustufe (H albdirektführung Euskirchen –
Neuss) wurde 2006 von den Ministerien genehmigt.
Im Zusammenhang mit der Bearbeitung der 2. Ausbaust ufe (Auflösung des nördli-
chen Verflechtungsbereiches an der A 1 mittels eine r Halbdirektrampe Dortmund -
Köln) wurden Defizite im HBS-Nachweis für den Aus- und Einfädelungsbereich auf
der A 1 deutlich. Ein daraus resultierender richtli nienkonformer Ausbau hätte eine
Querschnittsaufweitung der A 1 mit einer kosteninte nsiven Änderung der DB-Bau-
werke, bestehend aus 9 Einzelbrücken, zur Folge. La ut einer damaligen Untersu-
chung zum richtlinienkonformen Ausbau der A 1 im Be reich der DB-Überführungen
über die A 1 würde die günstigste Variante für den Ausbau voraussichtlich mehr als
25 Mio. € kosten. Die hierdurch gewonnen Leistungsfähigkeitssteigerung würde den
Kostenaufwand nicht rechtfertigen. Die Ein- und Aus fahrbereiche der A1 wurden in
Anlehnung an die RAA optimiert. Der richtlinienkonf orme Ausbau soll erst erfolgen,
wenn die DB-Bauwerke erneuert werden. Entsprechende Informationen hierzu wur-
den von der DB bisher nicht zur Verfügung gestellt.
Nach der Genehmigung des Vorentwurfes im Jahr 2006 wurde wegen der Erweite-
rung des Gewerbegebietes Butzweiler Hof (Gewerbe- u nd Medienpark Ossendorf /
Ikea) festgelegt, dass auf Grund der Verflechtungsdefizite in der Parallelfahrbahn der
A1 nach Dortmund die 2. Ausbaustufe mit ins Planfeststellungsverfahren aufgenom-
men wird. Im Rahmen der 2. Ausbaustufe wird das Aut obahnkreuz Köln-Nord unter
Beibehaltung des DB-Bauwerks umgebaut.
Zur Festlegung des Lärmschutzkonzeptes wurde eine s challtechnische Berechnung
unter Berücksichtigung von Ausführungsvarianten mittels Wirtschaftlichkeits- und Be-
troffenheitsanalyse durchgeführt. Zur weiteren Reduzierung der aus der vorgestellten
Vorzugslösung verbleibenden Grenzwertüberschreitungen wurden dann die Lärmbe-
rechnungen zusätzlich mit einem -5 dB(A) Fahrbahnbe lag durchgeführt und in die
vorgestellte Vorzugslösung integriert. Weiterhin wu rde die Abdeckelung des südli-
chen Überbaus der DB-Überführungen über die A 1 beschlossen.
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Der schlechte Bauwerkszustand des alten Kreuzungsbauwerkes A1 / A 57 (BW 5007
747) erforderte eine umgehende Instandsetzung. Weiterhin erfolgte die Umarbeitung
der 2. Ausbaustufe von der Hochlage in die Tieflage sowie eine Abwägung, den Neu-
bau des Kreuzungsbauwerkes in den Umbau des AK Köln-Nord zu integrieren.
Aufgrund dieser umfangreichen Planungsänderungen - im Vergleich zum genehmig-
ten Vorentwurf von 2006 - und den daraus resultiere n Änderungen in der Kostenbe-
rechnung wurde ein neuer Vorentwurf aufgestellt und im Jahr 2016 genehmigt. Auf
diesen genehmigten Vorentwurf basiert der vorliegende Feststellungsentwurf.
2.2 Darstellung der unzureichenden Verkehrsverhältn isse
Im Autobahnkreuz Köln-Nord kommt es bereits heute aufgrund der hohen Verkehrs-
stärken auf den Richtungs- und Rampenfahrbahnen häufig zu Verkehrsstörungen in
Form von Behinderungen oder Staus. Verursachend sind hier insbesondere die Ver-
flechtungsvorgänge auf den Verteilerfahrbahnen. Aufgrund der Grundkonzeption des
Autobahnkreuzes als Kleeblatt wirken sich Verkehrsstörungen auf den Verflechtungs-
strecken weiter auf alle zufließenden Verkehrsströme aus.
Die Verflechtungsbereiche auf den Parallelfahrbahne n der A 1 und A 57 liegen bei
der heutigen Verkehrsbelastung an der Kapazitätsgrenze. Es treten ständige gegen-
seitige Behinderungen zwischen den Verkehrsteilnehm ern auf, der Verkehr bewegt
sich zwischen Stabilität und Instabilität.
Mit den für das Jahr 2025 prognostizierten Verkehrs mengen sind diese Parallelfahr-
bahnen nicht mehr leistungsfähig, so dass die Autob ahnen 1 und 57 in diesem Be-
reich ihrer verkehrlicher Funktion nicht mehr gerecht werden können. Durch den Aus-
bau kann die Stauhäufigkeit erheblich reduziert und die Verkehrssicherheit deutlich
erhöht werden.
Im Rahmen der Entwurfsplanung wurden von dem Fachbüro PTV Transport Consult
GmbH mehrere Verkehrsuntersuchungen zur Ermittlung der Verkehrsbelastung so-
wie der Prognosewerte für das Jahr 2025 erstellt.
Die bestehenden und geplanten Verkehrsanlagen wurde n nach dem „Handbuch für
die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen“ (HBS) für die Analyse und Prognose
bewertet. Anschließend wurden mit der Simulationssoftware VISSIM die Verkehrsab-
läufe im Netzzusammenhang simuliert und bewertet.
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2.2.1 Ermittlung der Verkehrsbelastungen
Zur Abbildung einer Prognoseentwicklung ist es erfo rderlich, die verkehrsrelevanten
Entwicklungen abzuschätzen. Als zentrale Grundlagen für eine Verkehrsprognose
dienen Änderungen im Verkehrsnetz durch Abbildung eines Prognosenetzes und Än-
derungen in der Verkehrsnachfrage (im Pkw- und im L kw-Verkehr), die durch eine
Prognosenachfrage beschrieben werden. Die Verkehrsprognose 2025 setzt sich da-
her zusammen aus Änderungen in der Straßeninfrastru ktur und den nachfrageseiti-
gen Entwicklungen.
Zum Untersuchungsgebiet gehören die Anschlussstelle n Köln-Chorweiler und Köln-
Longerich, das Autobahnkreuz Köln-Nord sowie die Zu laufstrecken. Es wurden alle
Verbindungsrampen und die Ent- bzw. Verflechtungsstrecken in das Netzmodell auf-
genommen, so dass die Simulation die zukünftige Ges taltung des Autobahnkreuzes
Köln-Nord detailgetreu nachbildet.
Bei diesen großräumig wirkenden Untersuchungen ist die überregionale Verkehrsent-
wicklung aus der Untersuchung „Verkehrsnetze und Tr ansitströme 2025“ des MBV
NRW abgeleitet worden. Diese Untersuchung beinhaltet die Fortschreibung des Ver-
kehrsaufkommens aus der Integrierten Gesamtverkehrs planung Nordrhein-Westfa-
len (IGVP NRW) mit Hilfe der Prognose der deutschlandweiten Verkehrsverflechtun-
gen, auf deren Basis die Bedarfsplanüberprüfung des Bundes stattgefunden hat. Die
Zoneneinteilung des IGVP-NRW verfügt über rd. 4.600 Verkehrsbezirke für NRW und
stellt somit eine sehr gute Grundlage dar, um die Verflechtung in der Region abzubil-
den. Durch die Verwendung der Grundlagen ist sichergestellt, dass die Prognose sich
in dem Rahmen einordnet, der aus Landes- und Bundes prognose aufgestellt wird.
Auf der Basis der 4.600 Verkehrsbezirke für NRW wurde die Verkehrsprognose 2025
auf das Analysemodell übertragen und somit eine Ver kehrsprognose 2025 für die
vorliegende Verkehrsuntersuchung erzeugt.
In Köln sind ergänzend verschiedene Ansiedelungen im Norden bzw. Westen bei der
Ermittlung des zukünftigen Verkehrsaufkommens berücksichtigt worden. Die ermittel-
ten Verkehrsbelastungen zeigen eine Zunahme des Verkehrsaufkommens insbeson-
dere auf den Bundesautobahnen 1 und 57. Dort sind V erkehrszunahmen zwischen
7.500 Kfz/24h und 28.100 Kfz/24h zu verzeichnen. Dies entspricht Zuwächsen in der
Größenordnung zwischen ca. 8 bis ca. 28%. Das hat z ur Folge, dass auch auf den
Rampen im AK Köln-Nord die Verkehrsbelastungen zunehmen. Hier sind Zunahmen
in der Größenordnung von bis zu 4.700 Kfz/24h zu verzeichnen.
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In den folgenden beiden Abbildungen sind die Verkehrsbelastungen von der Analyse
2010 sowie von der Prognose 2025 in Kfz/24h dargest ellt. Des Weiteren sind in der
folgenden Tabelle 1 die Veränderungen im Einzelnen aufgeführt und gegenüberge-
stellt.
Abb. 2: Verkehrsbelastungen Analyse 2010 – (DTV in Kfz/24h)
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Abb. 3: Verkehrsbelastungen Prognose 2025 – (DTV in Kfz/24h)
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In der nachfolgenden Tabelle 1 ist der in den Untersuchungen ermittelte Durchschnitt-
liche Tägliche Verkehr (DTV) in Kfz/24 h im Jahr 2010 und für das Prognosejahr 2025
aufgeführt.
Analyse
2010
(kfz/24h)
Planfall
2025
(kfz/24h)
Differenz
(kfz/24h)
Differenz
( % )
A 57 nördlich AS Chorweiler 73.800 90.300 16.500 22, 4
AS Chorweiler-westliche Rampe 11.900 14.100 2.200 18 ,5
AS Chorweiler - östliche Rampe 11.700 16.800 5.100 4 3.6
A 57 südlich AS Chorweiler 97.500 112.600 15.100 15, 5
AK Köln-Nord :
Rampe Nord-->West 12.500 15.900 3.400 27,2
Rampe Ost-->Süd 15.200 14.800 -400 -2,6
Rampe Nord-->Ost 7.900 9.800 1.900 24,1
Rampe West-->Süd 9.800 13.700 3.900 39,8
Rampe Ost-->Nord 7.600 10.800 3.200 42,1
Rampe Süd-->West 6.100 10.800 4.700 77,0
Rampe West-->Nord 15.800 18.500 2.700 17,1
Rampe Süd-->Ost 15.300 16.200 900 5,9
A 1 westlich AK Köln-Nord 99.700 127.800 28.100 28,2
A 1 östlich AK Köln-Nord 101.500 120.500 19.000 18,7
AS Longerich :
Rampe in Ri AK Köln-Nord 8.200 13.400 5.200 63, 4
Rampe A 57 aus Ri Köln-->Longerich 6.700 8.200 1.500 22,4
Rampe aus Ri AK Köln-Nord 10.000 13.800 3.800 38 ,0
Longerich -->A 57 in Ri Köln 5.800 7.800 2.000 34,5
A 57 südlich AS Longerich 94.500 102.000 7.500 7,9
Tab. 1: Verkehrsbelastung 2010 / Prognose 2025
2.2.2 Rechnerische Leistungsfähigkeitsnachweise
Für die rechnerische Bewertung der Verkehrsqualitäten wurden für den vorliegenden
Planungsabschnitt Leistungsfähigkeitsuntersuchungen nach der hierfür einschlägi-
gen Richtlinie „Handbuch für die Bemessung von Stra ßenverkehrsanlagen“ (HBS),
Straßen . NRW. Planfeststellung
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Ausgabe 2001, durchgeführt. Als Maß für die Qualitä t des Verkehrsablaufs wird im
HBS der Auslastungsgrad verwendet, dieser kennzeichnet die Bewegungsfreiheit der
Kraftfahrer im Verkehrsfluss. Die rechnerische Bewertung erfolgt auf Basis der ermit-
telten Analyse- und Prognoseverkehrsbelastungen.
Die ermittelten Verkehrsqualitäten lassen sich mit dem Schulnotenprinzip verglei-
chen, wobei eine Verkehrsqualität QSV = A der Note sehr gut (1) und QSV = F der
Note ungenügend (6) entspricht. Die Gesamtqualität der Knotenpunkte wird jeweils
durch den schlechtesten Strom bestimmt. Anzustreben ist mindestens eine Verkehrs-
qualität von QSV = D.
Die Ergebnisse der Analyse in Realität und Simulation der derzeitigen Verkehrsver-
hältnisse am nicht ausgebauten Autobahnkreuz Köln-Nord zeigen, dass bereits heute
einige Teilknotenpunkte nicht leistungsfähig sind.
In der Morgenspitze sind dies insbesondere die Verflechtungsbereiche der BAB 1 in
Fahrtrichtung Dortmund und der BAB 57 von Neuss in Richtung Köln. Diese sind
rechnerisch Ungenügend (QSV = F). Hinzu kommen die Ein- und Ausfahrt in und aus
Richtung Köln an der Anschlussstelle Longerich. Ebenfalls ungenügend sind die Ein-
fahrten an den Parallelfahrbahnen der BAB 1 in Richtung Dortmund und der BAB 57
in Richtung Neuss. Die übrigen Teilknotenpunkte err eichen rechnerisch mindestens
ausreichende Qualität.
In der Nachmittagsspitze sieht das Bild in weiten Zügen ähnlich aus. Die Verflechtung
an der BAB 57-Parallelfahrbahn in Richtung Köln ist unverändert ungenügend, eben-
falls die Ein- und Ausfahrt an der Anschlussstelle Longerich. An vielen anderen Teil-
knotenpunkten verbessert sich die Qualität häufig um eine Stufe. An der Einfahrt der
BAB 57 Richtung Neuss verschlechtert sich die Qualität hingegen um eine Stufe auf
mangelhaft (QSV=E).
Die Prognose zeigt, dass sich mit den für das Jahr 2025 prognos tizierten, deutlich
höheren Verkehrsmengen die Qualitäten der bereits h eute nicht mehr leistungsfähi-
gen Teilknotenpunkte nochmals verschlechtern würden . Diese Prognose begründet
die Dringlichkeit der vorliegenden Ausbauplanung des Autobahnkreuzes Köln-Nord.
Nach dem Ausbau zeigen die Ergebnisse der Morgenspitze trotz der deutlich erhöh-
ten Verkehrsmengen in der Prognose (vgl. Tabelle 1) unter Berücksichtigung des neu
geplanten Autobahnkreuzes fast durchgängig sehr gute bis befriedigende Verkehrs-
qualitäten (QSV=A bis QSV=C). Lediglich auf der BAB 1 werden an der Ausfahrt und
der Einfahrt der Richtungsfahrbahn Dortmund rechner isch nur mangelhafte Qualitä-
ten erreicht. Trotz des durchgängig dreistreifigen Ausbaus der Hauptfahrbahn A 1 und
einer jeweils zweistreifigen Aus- bzw. Einfahrt wir d die angestrebte Zielgröße
Straßen . NRW. Planfeststellung
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Erläuterungsbericht Seite 17 von 95
(QSV=D) in der Morgenspitze nicht erreicht. Die Sim ulation zeigt allerdings bei der
Einfahrt kaum Defizite. Eine Erweiterung der Ausfahrt ist vermutlich nur in Kombina-
tion mit einem vierstreifigen Ausbau der Hauptfahrbahn A 1 sinnvoll umzusetzen.
In der Nachmittagsspitze wird durch den Umbau des Kreuzes fast durchgehend sehr
gute bis befriedigende Verkehrsqualität (QSV=A bis QSV=C) erreicht. Ausnahme ist
die Einfahrt auf die A 1, Fahrtrichtung Dortmund, welche nachmittags mit ausreichen-
der Qualität (QSV=D) bewertet wird. Auch aus der Si mulation heraus zeigen die Er-
gebnisse der nachmittäglichen Spitzenstunde kaum Defizite. Alle anderen untersuch-
ten Teilknotenpunkte erreichen sehr gute bis befriedigende Verkehrsqualitäten. In der
Simulation sind keine maßgebenden Verlustzeiten gemessen worden.
2.3 Beschreibung des Planungsgebietes
Die geplante Umbaumaßnahme für das Autobahnkreuz Kö ln-Nord liegt im Regie-
rungsbezirk Köln, im Norden des Kölner Stadtgebietes, im Bereich der Stadtteile Pe-
sch, Lindweiler und Longerich.
Der Planungsraum ist maßgeblich geprägt von dem Aut obahnkreuz Köln-Nord mit
seinen anschließenden Autobahnabschnitten der BAB 1 und der BAB 57 sowie den
Anschlussstellen Köln-Longerich und Köln-Chorweiler . Die Verkehrsinfrastruktur ist
weiterhin geprägt durch die Militärringstraße (L 34) für den vorwiegend überregiona-
len und regionalen Verkehr, den Lindweiler Weg, der im weiteren Verlauf in den Pe-
scher Weg (K 10) übergeht und die Bahnanlage als Überführung über die BAB 1 mit
dem S-Bahnhof Köln-Longerich.
Innerhalb des Untersuchungsgebietes bestehen Vorbel astungen durch die starke
anthropogene Überformung der Landschaft infolge der vorhandenen Verkehrsinfra-
struktur (Zerschneidungswirkungen, Lärm- und Schads toffbelastungen), der fort-
schreitenden Freiflächenverluste durch die Ausweitu ng von Siedlungsgebieten und
der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung. Da es sich bei der vorliegenden Planung
um ein Umbauvorhaben eines bestehenden Autobahnkreu zes handelt, sind durch
das Vorhaben keine wesentlichen zusätzlichen Zerschneidungswirkungen zu erwar-
ten.
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Beidseits der Autobahnen befinden sich vornehmlich wohnbaulich genutzte Sied-
lungsbereiche, vereinzelte Gewerbegebiete sowie Gehölz- und Freiflächen. Von be-
sonderer Bedeutung sind die zum äußeren Grüngürtel gehörenden Flächen des ehe-
mals als Truppenübungsgelände genutzten Nüssenberge r Buschs sowie die hieran
anschließenden Waldbestände des äußeren Grüngürtels.
Von dem südöstlich des Autobahnkreuzes Köln-Nord ge legenen Stadtteil Longerich
befinden sich die nächstgelegenen ausgewiesenen Woh nsiedlungsflächen in einem
Abstand von ca. 300 m südlich der Autobahn BAB A 1 bzw. östlich der BAB A 57.
Innerhalb des Untersuchungsraumes existieren im Umf eld des S-Bahnhofes Köln-
Longerich am Volkhovener Weg neben dem P+R-Platz au ch einzelne Gewerbebe-
triebe (Kfz-Werkstatt, Fuhrunternehmen). Auch der Kiesweg unmittelbar westlich der
Bahnstrecke wird neben den Gewerbebetrieben (u.a. S chreinerei, Gerüstbau) auch
durch Wohngebäude im Außenwohnbereich und Gartenanlagen geprägt.
Südwestlich des Autobahnkreuzes befindet sich das Gewerbegebiet von Köln-Ossen-
dorf in einem Abstand von ca. 590 m zur BAB A 1 bzw . ca. 160 m zur BAB A 57.
Diese Siedlungsflächen befinden sich außerhalb des Untersuchungsraumes.
Nördlich der Autobahn BAB A 1 liegen die Ortsteile Pesch (westlich des Autobahn-
kreuzes) sowie Lindweiler (östlich der BAB A 57). B eide befinden sich zum Teil in
unmittelbarer Nähe zu den Autobahnen. Der nordwestlich des Autobahnkreuzes ge-
legene Stadtteil Pesch wird von lockerer Wohnbebauu ng mit angrenzenden Gärten
geprägt.
Westlich des Chorweiler Zubringers sind zudem Gewer beflächen ausgewiesen. Bei
den an die BAB A 57 angrenzenden Siedlungsflächen v on Pesch handelt es sich
ebenfalls vorwiegend um Wohnbauflächen. Innerhalb d es Untersuchungsraumes
wird das ausgewiesene Wohngebiet überwiegend von Ei nfamilienhäusern mit an-
grenzenden Gärten gekennzeichnet
Insbesondere parallel der BAB A 1 befindet sich der Untersuchungsraum innerhalb
des Äußeren Grüngürtels der Stadt Köln. Seit der Eröffnung des Äußeren Grüngürtels
1929 erstreckt sich die Grünfläche entlang der Mili tärringstraße, hier entstand ein
Grünbereich mit Wald und Wiesengebieten. Diese Lage im Bereich des Äußeren
Grüngürtels ist insbesondere an den Waldflächen zwi schen der Autobahn BAB A 1
und der südlich verlaufenden Militärringstraße (L 34) erkennbar. Der Grüngürtel wird
von Grünland- und Waldflächen mit begleitenden Fuß- und Radwegen geprägt.
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Nördlich der BAB 1 befindet sich zwischen den DB-Überführungen und der Überfüh-
rung des Volkhovener Weges die Kleingartenanlage Pingenforst eV.
Das Untersuchungsgebiet ist naturräumlich der "Köln -Bonner Rheinebene" mit dem
Zentralbereich der "Niederrheinische Bucht" zuzuordnen.
Die schutzgutbezogene Beschreibung und Bewertung de r aktuellen Bestandssitua-
tion ist der Unterlage 12 (Landschaftspflegerischer Begleitplan) zu entnehmen.
2.4 Beschreibung der Varianten
Wie schon beschrieben umfasst die geplante Baumaßna hme den Umbau des Auto-
bahnkreuzes Köln-Nord mit durchgehender Sechsstreif igkeit der BAB A 1 und den
sechsstreifigen Ausbau der BAB A 57 zwischen dem AK Köln-Nord und der AS Köln-
Chorweiler. Das Autobahnkreuz Köln-Nord befindet si ch bei Betriebs-km 413,169
(Bau-km 120+000) der Bundesautobahn 1, hier wird die Bundesautobahn 57 bei Be-
triebs-km 111,031 (Bau-km 120+000) überführt.
Die Linienführungen der beiden Autobahnen A 1 und A 57 sind im Planfeststellungs-
abschnitt durch ihre bestehende Lage sowie die angr enzende Flächennutzung vor-
gegeben. Aufgrund der vorhandenen Zwangspunkte wie die anschließenden Stre-
ckenabschnitte, kreuzende Straßen und Bahnlinien, vorhandene Lärmschutzanlagen
sowie anliegende Bebauung kann der Ausbau der A 1 s owie der A 57 nur symmet-
risch erfolgen.
Verursachend für die Behinderungen oder Staus im AK Köln-Nord sind insbesondere
die Verflechtungsvorgänge auf den Verteilerfahrbahnen.
Die Verflechtungsbereiche auf den Parallelfahrbahne n der A 1 und A 57 liegen bei
der heutigen Verkehrsbelastung an der Kapazitätsgrenze (siehe lfd. Nr. 2.2, Darstel-
lung der unzureichenden Verkehrsverhältnisse). Daher wurde ein planerisches Kon-
zept mit zwei neuen halbdirekten Rampen Euskirchen-Neuss und Dortmund-Köln er-
arbeitet. Mittels der neuen halbdirekten Rampen kön nen die Verflechtungsstrecken
auf den Verteilerfahrbahn der A 1 und der A 57 aufgelöst werden.
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Der Variantenvergleich für den Umbau des Autobahnkreuzes Köln-Nord bezieht sich
daher nur auf die beiden Rampen mit den Fahrbeziehu ngen Dortmund – Köln und
Euskirchen – Neuss, welche zur Zeit als indirekte R ampen vorhanden sind und mit
dem Umbau als neue Halbdirektrampen ausgebildet werden.
2.4.0 Nullvariante
Bei der Nullvariante wird der derzeitige Zustand beibehalten.
Vorteil:
- Die Eingriffe in Natur und Landschaft in Zusammen hang mit dem Umbau des Au-
tobahnkreuzes Köln-Nord können vermieden werden.
Nachteile:
- Die erforderliche Leistungsfähigkeit für den Ist- Zustand und für die künftigen An-
forderungen aus dem Verkehrsaufkommen wird nicht er reicht. Mit den für das
Jahr 2025 prognostizierten Verkehrsmengen sind die Parallelfahrbahnen nicht
mehr leistungsfähig, so dass die Autobahnen 1 und 5 7 in diesem Bereich ihrer
verkehrlicher Funktion nicht mehr gerecht werden können.
- Durch die Erhöhung der Stauhäufigkeit vermindert sich die Verkehrssicherheit.
- Durch den 6-streifigen Ausbau der Bundesautobahn 1 östlich und westlich des
Planfeststellungsabschnittes ist keine durchgängige Streckencharakteristik vor-
handen.
- Ein Teil des Fahrbahnwasser der A 57 fließt weite rhin ungereinigt über vorhan-
dene Sickerschächte in das Grundwasser
- Die geplanten Lärmschutzmaßnahmen werden nicht um gesetzt, welche zu einer
deutlichen Verbesserung der Lärmsituation gegenüber der Situation vor dem Um-
bau führen.
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2.4.1 Varianten der Verkehrsführung Euskirchen-Neus s
Im Rahmen des Konzeptentwurfes für den Umbau des Au tobahnkreuzes Köln-Nord
wurden drei unterschiedliche Varianten für die Verbesserung der Fahrbeziehung Eus-
kirchen - Neuss untersucht.
2.4.1.1 Variante I
Die Variante I führt den Verkehr der Fahrtrichtung Euskirchen - Neuss über die be-
stehende Schleifenrampe, deren Querschnitt von der vorhandenen Breite von 7,50 m
auf den neuen Querschnitt Q3 für 2 Fahrstreifen mit einer Breite von 9,50 m geändert
wird. Die südliche Verteilerfahrbahn der A 1 wird d reistreifig ausgebildet. Der Ver-
kehrsstrom von Köln/Longerich nach Neuss und Euskir chen wird planfrei über die
Schleifenrampe Euskirchen - Neuss und die A 1 gefüh rt. Hierzu werden zwei neue
Brückenbauwerke erforderlich.
Abb. 4 Variante I zur Verkehrsführung Euskirchen – Neuss
Die östliche Parallelfahrbahn der A 57 zwischen der Rampe Köln -Dortmund und der
Rampe Euskirchen - Neuss kann zurückgebaut werden. Der östliche Verflechtungs-
bereich der Parallelfahrbahn der A 57 entfällt. Auf grund der sich durch die Überfüh-
rung der Rampe Köln - Euskirchen über die indirekte Rampe Euskirchen - Neuss er-
gebenden Böschungen muss die Rampe Köln - Dortmund in der Lage verändert wer-
den.
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2.4.1.2 Variante II
Die Variante II stellt eine halbdirekte Führung der Rampe Euskirchen - Neuss als
Überführung über die A 57 dar. Bei dieser großzügig geführten Lage der halbdirekten
Rampe wird die Leitungstrasse diverser Produktenlei tungen südlich parallel zur A 1
mehrfach gekreuzt.
Abb. 5 Variante II zur Verkehrsführung Euskirchen - Neuss
Die Rampe Euskirchen - Köln wird außen an der halbd irekten Rampe vorbei geführt
und an die bestehende Parallelfahrbahn der A 57 angeschlossen Die Rampe Köln -
Neuss/Euskirchen verläuft wie schon bei der Variante I über ein neues Bauwerk über
die A 1. Bei dieser Lösung entfällt sowohl der südliche Verflechtungsbereich der A 1
als auch der östliche Verflechtungsbereich der A 57.
Die gesamte südliche Parallelfahrbahn der A 1 kann zurück gebaut werden, die
Rampe Neuss - Dortmund wird an die Richtungsfahrbah n Dortmund der A 1 ange-
schlossen. Auch die östliche Parallelfahrbahn der A 57 zwischen der Rampe Köln -
Dortmund und der Rampe Euskirchen - Neuss kann zurück gebaut werden, ebenfalls
die indirekte Rampe Euskirchen - Neuss.
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2.4.1.3 Variante III
Abb.: 6 Variante III zur Verkehrsführung Euskirchen - Neuss
Die Variante III stellt eine optimierte Lösung der Variante II für die Halbdirektrampe
Euskirchen - Neuss dar. Bei der Trassenfindung wurde von folgenden Zwangspunk-
ten ausgegangen:
• Der Eingriff in das im südwestlichen Quadranten de s AK Köln-Nord vorhandene
Landschaftsschutzgebiet des Nüssenberger Busches so ll auf ein Mindestmaß
beschränkt bleiben.
• Der Eingriff in die im südöstlichen Quadranten des AK vorhandene Altlastver-
dachtsfläche ist zu vermeiden.
• Ca. 250 m südlich der A 1 quert eine Leitungstrass e mit mehreren Produkten-
leitungen die A 57. Aufgrund der Schutzanweisung der Leitungsträger sind bau-
liche Anlagen im Schutzstreifen der Leitungen nicht zulässig. Aufwendige Lei-
tungsverlegungen sind aus Kostengründen zu vermeiden.
• Die östliche Parallelfahrbahnbrücke über die A 1 s oll in vorhandener Lage in die
Halbdirektrampenführung integriert werden.
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• Das AK ist unter voller Aufrechterhaltung des Verk ehrs umzubauen. Gleichzei-
tig ist die Beeinträchtigung des Verkehrsablaufes a uf ein Mindestmaß zu be-
schränken.
Die Rampe Euskirchen - Köln zweigt links von der Rampe Euskirchen - Neuss ab und
unterführt diese mit Anschluss an die vorhandene Parallelfahrbahn der A 57.
Sowohl der südliche Verflechtungsbereich der A 1 al s auch der östliche Verflech-
tungsbereich der A 57 entfällt.
Die gesamte südliche Parallelfahrbahn der A 1 kann zurück gebaut werden, die
Rampe Neuss - Dortmund wird an die Richtungsfahrbah n Dortmund der A 1 ange-
schlossen.
Die östliche Parallelfahrbahn der A 57 zwischen der Rampe Köln - Dortmund und der
Rampe Euskirchen - Neuss kann zurück gebaut werden, ebenfalls die indirekte
Rampe Euskirchen - Neuss.
Für die Variante III wurde als Untervariante eine T ieflage untersucht. Aufgrund der
geringen Entwicklungslänge zwischen den Zwangspunkt en „Leitungstrasse“ (meh-
rere Gasfern- und Mineralölfernleitungen) und „BAB 1“ können keine ausreichend
großen Kuppenhalbmesser trassiert werden, die den S ichtanforderungen genügen.
Deshalb wird die Tieflage nicht weiter betrachtet.
2.4.2 Varianten der Verkehrsführung Dortmund - Köln
Da auch die Verteilerfahrbahnen der A 57 und der A 1 mit den Verflechtungsberei-
chen für die Fahrbeziehung Dortmund - Köln an ihre Kapazitätsgrenzen stoßen, wur-
den sechs Trassenvarianten für eine alternative Führung zur Auflösung der Verflech-
tungsbereiche untersucht.
Zwangspunkte für die Trassierung waren die Lärmschu tzwall-/Wandkombination an
der Rampe Neuss - Euskirchen, die vorhandene Bebauung südlich des Pescher We-
ges im Bereich der Rampe Dortmund - Neuss und das Ü berführungsbauwerk Lind-
weiler Weg an der A1 bei Bau-km 119+578.
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2.4.2.1 Variante 1
Bei der Variante 1 wird die Fahrtrichtung Dortmund - Köln zunächst über die Rampe
Dortmund - Neuss heraus geführt. Die Weiterführung erfolgt in einem engen Radius
nach links in Richtung A 1, dabei wird die indirekt e Rampe Köln - Euskirchen unter-
führt, dann parallel zur A 1 und weiter über die vo rhandene indirekte Rampe Dort-
mund – Köln.
Abb. 7 Variante 1 der Verkehrsführung Dortmund - Köln
Durch die Überbrückung der Höhendifferenzen an dem neuen Überführungsbauwerk
erhalten beide Rampen eine neue Lage. Sie rücken deutlich von den heutigen Tras-
sen ab und bis auf ca. 60 m an das vorhandene Gewerbegebiet des Pescher Weges
heran.
Durch diese Verkehrsführung entfällt die nördliche Verflechtungsstrecke der A 1, die
Rampe Köln - Euskirchen wird direkt an die Richtung sfahrbahn Euskirchen der A 1
angeschlossen. Die nördliche Verteilerfahrbahn der A1 zwischen der Rampe Dort-
mund - Neuss und Köln - Euskirchen kann zurück gebaut werden.
Die Trassierung erfolgt unter Nutzung der zulässige n Mindesttrassierungselemente
in Lage und Höhe, wodurch sich enge Rampengeometrien mit starken Längsneigun-
gen ergeben.
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2.4.2.2 Variante 2
Bei der Variante 2 wird die indirekte Rampe Köln - Euskirchen zur Auflösung des
nördlichen Verflechtungsbereichs der A 1 überführt. Dafür wird die indirekte Rampe
Köln - Euskirchen abgesenkt, um die Überführung der Rampe Dortmund - Köln auf
dieser kurzen Entwicklungslänge zu ermöglichen. Die Rampe Dortmund - Neuss rückt
bis auf 80 m an das vorhandene Gewerbegebiet des Pescher Weges heran.
Abb. 8 Variante 2 der Verkehrsführung Dortmund - Köln
Zur Trassierung der Rampe Dortmund - Köln wurden die zulässigen Mindestelemente
in Lage und Höhe verwendet. Durch diese Verkehrsführung entfällt die nördliche Ver-
flechtungsstrecke der A 1, die Rampe Köln - Euskirchen wird direkt an die Richtungs-
fahrbahn Euskirchen der A 1 angeschlossen. Die nördliche Verteilerfahrbahn der A1
zwischen der Rampe Dortmund - Neuss und Köln - Eusk irchen kann zurück gebaut
werden.
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2.4.2.3 Variante 3
Die Führung der Rampe Köln - Euskirchen erfolgt mit 2 Bauwerken über die Rampe
Dortmund - Neuss. Die Rampe Dortmund - Köln wird wi e bei den Varianten 1 und 2
aus der Rampe Dortmund - Neuss links herausgeführt. Die indirekte Rampe Köln -
Euskirchen rückt im Bogen bis auf 80 m an das vorhandene Gewerbegebiet des Pe-
scher Weges heran.
Abb. 9 Variante 3 der Verkehrsführung Dortmund - Köln
Da für diese Lösung 2 Bauwerke erforderlich sind un d sich gegenüber den ersten
beiden Varianten keine Vorteile ergeben, wurde diese Variante in der Höhe nicht wei-
ter untersucht. Auch hier ist die Führung der Rampen mit großzügigen Trassierungs-
elementen nicht möglich.
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2.4.2.4 Variante 4
Bei der Variante 4 wurde eine Lösung untersucht, bei der die Rampe Dortmund - Köln
mit einem Ausfahrtstreifen nach rechts aus der Rampe Dortmund - Neuss herausge-
führt werden kann. Bei den ersten drei Varianten wurde die Rampe jeweils nach links
abgezweigt. Bei dieser Lösung sind ebenfalls 2 neue Bauwerke erforderlich. Die
Rampe Dortmund - Köln führt unter den Rampen Dormun d - Neuss und Köln - Eus-
kirchen durch, eine zügige Trassierung mit Radien > 50 m ist hier nicht möglich.
Abb. 10 Variante 4 der Verkehrsführung Dortmund - Köln
Die Rampe Dortmund - Köln rückt im Bogen bis auf 40 m an das vorhandene Gewer-
begebiet des Pescher Weges heran.
Zur Herstellung der Unterführungen müssen die überführenden Rampen angehoben
werden, um das Abführen des Oberflächenwassers auf der Rampe Dortmund - Köln
im Freispiegelgefälle zu ermöglichen. Durch diese Verkehrsführung entfällt die nörd-
liche Verflechtungsstrecke der A 1, die Rampe Köln - Euskirchen wird direkt an die
Richtungsfahrbahn Euskirchen der A 1 angeschlossen.
Die nördliche Verteilerfahrbahn der A1 zwischen der Rampe Dortmund - Neuss und
Köln - Euskirchen kann zurück gebaut werden.
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2.4.2.5 Variante 5
Die Variante 5 stellt eine großzügige, halbdirekte Führung der Rampe Dortmund -
Köln dar, analog zu den Varianten II und III der Verkehrsführung Euskirchen - Neuss.
Sie wird über einen Ausfahrstreifen nach rechts aus der Rampe Dortmund - Neuss
heraus über die A 57 geführt und an das Bauwerk der westlichen Parallelfahrbahn
der A 57 über die A 1 angeschlossen. Die geplante Rampe Dortmund - Neuss verläuft
auf der Trasse der bestehenden Rampe.
Abb. 11 Variante 5 der Verkehrsführung Dortmund - Köln
Die Rampe Dortmund - Köln rückt im Bogen bis auf 25 m an das vorhandene Gewer-
begebiet des Pescher Weges heran.
Die Rampe Neuss - Dortmund wird an der halbdirekten Rampe vorbei über ein neues
Bauwerk über die A 1 geführt und über eine indirekte Rampe an die A 1 angeschlos-
sen. Die nördliche Verteilerfahrbahn der A1 zwischen der Rampe Dortmund - Neuss
und Köln - Euskirchen kann zurück gebaut werden, eb enfalls die indirekte Rampe
Dortmund - Köln.
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2.4.2.6 Variante 6
Die Variante 6 entspricht in der Lage der Variante 5 und unterscheidet sich in der
Gradientenführung.
Die halbdirekte Rampe von Dortmund in Richtung Köln unterführt die A 57, was zu
einer geringen visuellen Beeinträchtigung führt. Di e Rampe verläuft im Bereich des
angrenzenden Gewerbegebietes im Norden in Gleichlag e. Das Bauwerk unter der
A 57 erhält einen aufgeweiteten Querschnitt zur Einhaltung der erforderlichen Halte-
sichtweite.
Abb. 12 Variante 6 der Verkehrsführung Dortmund - Köln
Die Länge der Unterführung unter der A 57 beträgt ca. 74 m und liegt damit unter der
definierten Länge von 80 m für Tunnelbauwerke nach RABT (Richtlinien für die Aus-
stattung und den Betrieb von Straßentunneln).
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2.5 Beurteilung der einzelnen Varianten
Die Bewertung der vorab beschriebenen Varianten erf olgte im Rahmen einer Ge-
samtabwägung aller abwägungsrelevanten öffentlichen und privaten Belange u. a.
nach den Kriterien Städtebau, Verkehrsverhältnisse, straßenbauliche Infrastruktur,
Umweltverträglichkeit sowie Wirtschaftlichkeit.
2.5.1 Verkehrsführung Euskirchen – Neuss
2.5.1.1 Städtebau
Keine der Umbauvarianten greift unmittelbar in bebaute Gebiete ein. Der Abstand der
Verkehrsanlage zur Bebauung ist größer als 80 m. St ädtebauliche Aspekte sind bei
der Gestaltung der Lärmschutzanlagen zu beachten. Die Lärmschutzanlagen sind je-
doch bei allen Varianten gleich, so dass diese ohne Gewicht bei der Variantenbe-
trachtung sind.
2.5.1.2 Verkehrsverhältnisse
Bei der Variante I wird nur der östliche Verflechtu ngsbereich an der A 57 aufgelöst.
Die Ergänzung der südlichen Verteilerfahrbahn an de r A 1 um einen zusätzlichen
Fahrstreifen bietet keine wesentlichen Reserven für die Verkehrsentwicklung, so dass
sie wahrscheinlich nach ihrer Herstellung bereits a n der Leistungsfähigkeitsgrenze
liegen wird. Die Verflechtung über 3 Fahrstreifen a uf der zur Verfügung stehenden
Verflechtungslänge stellt zudem ein erhöhtes Verkehrssicherheitsrisiko dar.
Bei den Varianten II und III werden sowohl die östl ichen als auch die südlichen Ver-
flechtungsstrecken aufgelöst, so dass diese beiden Varianten einen eindeutigen ver-
kehrlichen Vorteil gegenüber der Variante I aufweisen.
2.5.1.3 Straßenbauliche Infrastruktur
Da die Variante III eine Optimierung der Variante II darstellt, werden im Weiteren die
Varianten I und III gegenüber gestellt.
Im Gegensatz zu Variante I stellt sich die Verkehrs führung in der Variante III besser
erkennbar und begreifbar dar. Die Verflechtung in e iner dreistreifigen Verteilerfahr-
bahn für die Verkehre Euskirchen - Neuss und Neuss - Dortmund entfällt.
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Zusätzlich zu dem neu anfallenden und abzuführenden Oberflächenwasser der Vari-
ante I und III muss bei der Variante I die vorhande ne Entwässerung des südlich der
A 1 gelegenen Teils der A 57 verändert werden. Durch die Verschiebung der Rampe
Köln - Dortmund bei der Variante 1 kann die vorhandene Böschungssituation und da-
mit auch der vorhandene Sickergraben, der einen Tei l des Oberflächenwassers der
A 57 aufnimmt, nicht bestehen bleiben. Ein zusätzliches Versickerbecken würde so-
mit erforderlich.
2.5.1.4 Umweltverträglichkeit
Als Ergebnis der technischen Variantenbewertung ergibt sich, dass nur die Hochlage
der Variante III die an die Verkehrsanlage gestellten Anforderungen hinsichtlich Leis-
tungsfähigkeit und Verkehrssicherheit erfüllt. Daher wurde eine Variantenbetrachtung
hinsichtlich der Umweltverträglichkeit nicht durchgeführt.
2.5.1.5 Aussagen Dritter zu den Varianten
Mit Schreiben vom 14.05.2001 (Aktenzeichen VI A2-41-04/11-942/2000) schlägt das
Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nord-
rhein-Westfalen vor, der weiteren Planung die Varia nte III in Hochlage zugrunde zu
legen.
2.5.1.6 Wirtschaftlichkeit der Varianten
Die Variante I weist geringere Baukosten auf als Variante III.
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2.5.2 Verkehrsführung Dortmund-Köln
2.5.2.1 Städtebau
Die Varianten 1 bis 4 rücken bis max. 70 m näher an die vorhandene Bebauung des
Pescher Weges heran. Städtebauliche Aspekte sind be i der Gestaltung der Lärm-
schutzanlagen entlang der Rampe Dortmund - Neuss zu beachten. Die Höhe der
Lärmschutzeinrichtungen in Form von Lärmschutzwänden oder Wall-/Wandkombina-
tionen richtet sich nach den Lärmberechnungen zur Einhaltung der Immissionsgrenz-
werte.
Die Rampe Dortmund - Köln der Variante 5 rückt im Bogen bis auf 25 m an das vor-
handene Gewerbegebiet des Pescher Weges heran. Für die Überführung der Rampe
Dortmund - Köln über die A 57 ist ein bis zu 13 m hoher Dammkörper und zusätzlich
eine 5,0 m hohe Lärmschutzwand erforderlich. Die si ch daraus ergebene max. Ge-
samthöhe von bis zu 18 m führt zu einer starken visuelle Dominanz.
Die Rampe Dortmund-Köln der Variante 6 hat den selben Abstand zur Bebauung wie
die Variante 5, jedoch passt sich die Trasse durch die Führung unter der A 57 und
der geländegleichen Lage im Bereich des Gewerbegebi etes besser in das Umfeld
ein.
2.5.2.2 Verkehrsverhältnisse
Die Varianten 1 bis 4 stellen Lösungen mit kleinen Trassierungselementen dar, wel-
che eine geringere Verkehrsqualität zur Folge haben. Es wird lediglich der nördliche
Verflechtungsbereich der A 1 aufgelöst. Zudem können die kurzen Entwicklungslän-
gen der Rampen zu Problemen hinsichtlich Eindeutigkeit und Begreifbarkeit der Weg-
weisung führen.
Bei den Varianten 5 und 6 wird sowohl der nördliche Verflechtungsbereich der A 1 als
auch der westliche Verflechtungsbereich der A 57 aufgelöst, so dass diese einen ein-
deutigen verkehrlichen Vorteil gegenüber den Variante 1 bis 4 aufweisen.
Die Verkehrsbeziehung Dortmund - Köln erhält durch die großzügige Trassierung der
halbdirekten Rampe bei den beiden Varianten 5 und 6 einen wesentlichen Vorteil ge-
genüber den engen Führungen der Varianten 1 bis 4. Die Achsen der Variante 5
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(Hochlage) und der Variante 6 (Tieflage) unterscheiden sich nur geringfügig. Der Kur-
venradius beträgt bei beiden Varianten R= 107,50 m, das entspricht nach RAA einer
Rampengeschwindigkeit von 50 bis 60 km/h.
2.5.2.3 Straßenbauliche Infrastruktur
Die Varianten 1 bis 3 stellen Lösungen mit kleinen Trassierungselementen dar, wel-
che die Reisegeschwindigkeit herabsetzen. Die Ausfahrt der Rampe Dortmund - Köln
erfolgt in einem engen Bogen in Linksausfädelung. A ufgrund der unterschiedlichen
Radiengrößen der Rampen im Ausfädelungsbereich sind Geschwindigkeitsdifferen-
zen zwischen den Verkehrsströmen zu erwarten. Da di e niedrigere Geschwindigkeit
sich - abweichend von der Regel - auf dem linken Fa hrstreifen einstellt, kann sich
hieraus ein Verkehrssicherheitsdefizit ergeben.
Bei der Variante 4 wird die Rampe Dortmund - Köln als Ausfahrttyp A1 nach RAA aus
der zweistreifigen Direktrampe Dortmund - Neuss nach rechts ausgefädelt. Dies be-
deutet eine deutliche Erhöhung der Verkehrssicherhe it gegenüber den Varianten 1
bis 3. Die Höhendifferenzen der neuen Rampen der Varianten 1 bis 4 gegenüber dem
Bestand sowie das Kreuzen der bestehenden Rampen er fordern umfangreiche pro-
visorische Verkehrsführungen während der Bauzeit.
Die Varianten 5 und 6 ermöglichen eine zügige Linienführung und die Auflösung des
nördlichen Verflechtungsbereichs der A 1 sowie auch des westlichen Verflechtungs-
bereichs der A 57. Sie garantieren einen flüssigen Verkehrsablauf der einzelnen Ver-
kehrsströme. Bei der Variante 6 kommt es im Bereich der Unterführung der A 57 zu
Beeinträchtigungen der Haltesicht. Zur Einhaltung d er Erforderlichen Haltsichtweite
ist die Aufweitung des Querschnitts erforderlich. Die Aufweitung entfällt bei der Vari-
ante 5.
2.5.2.4 Umweltverträglichkeit
Als Ergebnis der technischen Variantenbewertung ergibt sich, dass nur die Varianten
5 und 6 die an die Verkehrsanlage gestellten Anforderungen hinsichtlich Leistungsfä-
higkeit und Verkehrssicherheit erfüllten.
Die Variante 5 (Hochlage) erfordert eine hohe Fläch eninanspruchnahme durch die
Neuanlage eines bis zu 13 m hohen Dammbauwerks für die Überführung der A 1. Es
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ergeben sich hohe Verluste in den angrenzenden Waldbereichen (Schutzgüter Pflan-
zen, Tiere, Klima/Luft, Erholung) und Funktionsbeeinträchtigungen der Bodenstand-
orte.
Im Vergleich zur Variante 5 führt die Variante 6 (Tieflage), bedingt durch eine geringe
Flächeninanspruchnahme, zu geringeren Waldverlusten mit entsprechend günstige-
ren Ergebnissen bei den Schutzgüter Pflanzen, Tiere , Klima/Luft, Erholung) und bei
den Funktionsbeeinträchtigungen der Bodenstandorte.
2.5.2.5 Aussagen Dritter zu den Varianten
Nach Erläuterung der Vor- und Nachteile der Variant en 1 bis 5 bei einem Abstim-
mungsgespräch im Ministerium für Wirtschaft und Mit telstand, Energie und Verkehr
in Düsseldorf am 30.09.2002 wurde festgelegt, den V erkehrsstrom von Dortmund
nach Köln über eine halbdirekte Rampe über die A 57 zu führen und ein zusätzliches
Brückenbauwerk für den Verkehrsstrom von Neuss nach Dortmund vorzusehen.
In der IV. Quartalsbesprechung am 08.12.2006 von Bu nd, Land und Straßen.NRW
wurde beschlossen, die halbdirekte Führung der Rampe Dortmund - Köln in die Ge-
nehmigungsunterlagen zu übernehmen. Im Anschluss an diese Festlegung wurde die
Variante 6 als weitere Variante zur Variante 5 untersucht.
2.5.2.6 Wirtschaftlichkeit der Varianten
Von den 6 Varianten ist die Variante 5 ist mit den beiden langen Bauwerken und dem
umfangreichen Erdbau die teuerste Variante.
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2.6 Begründung der Vorschlagslinie
Bei der Abwägung der unterschiedlichen Belange wurd e nicht nur die Linienführung
im Grundriss, sondern auch die im Aufriss (Gradiente) in die Überlegungen einbezo-
gen. Bei den vorab beschriebenen Untersuchungen hab en sich die Variante III für
den Verkehrsstrom Euskirchen - Neuss und die Variante 6 für den Verkehrsstrom
Dortmund - Köln als die zweckmäßigste Lösung erwiesen.
Variante III, Rampe Eu - Ne:
Als Ergebnis der technischen Variantenbewertung ergab sich, dass nur die Hochlage
der Variante III die an die Verkehrsanlage gestellten Anforderungen hinsichtlich Leis-
tungsfähigkeit und Verkehrssicherheit erfüllt.
Variante 6, Rampe Do - K:
Das Ergebnis der technischen Variantenbewertung erg ab, dass nur die Varianten 5
(Hochlage) und 6 (Tieflage) die an die Verkehrsanlage gestellten Anforderungen hin-
sichtlich Leistungsfähigkeit und Verkehrssicherheit erfüllen.
Gewählt wurde die Variante 6 (Tieflage), da diese d urch die deutlich geringere Flä-
cheninanspruchnahme auch günstiger hinsichtlich der Auswirkungen auf die Schutz-
güter Pflanzen/Tiere, Boden, Klima/Luft sowie auf d as Landschaftsbild/ städtebauli-
che Erscheinungsbild beurteilt werden kann. Während die Variante 6 in geländeglei-
cher Lage kaum Änderungen des Landschafts/Ortsbilde s hervorrufen würde, verur-
sacht der Bau der Hochlage eine starke technische Ü berprägung des Raumes. Der
13 m hohe Dammkörper zzgl. einer 5 m hohen Lärmschu tzwand würde für die nahe
angrenzende Bebauung eine erhebliche Überprägung de r Ortsbildsituation verursa-
chen.
Durch das Gesamtkonzept des Ausbauentwurfs wird auf grund der Verbesserungen
hinsichtlich verkehrlicher und straßenbautechnische r Belange die Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs erhöht.
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2.7 Auflistung der Gutachten
Folgende Gutachten wurden im Rahmen der Maßnahme erstellt:
• Verkehrsuntersuchungen von PTV Transport Consult G mbH:
2007: Verkehrsbelastung Analyse 2006 und Verkehrsprognose 2020 sowie
Simulation der Verkehrsabläufe am AK Köln-Nord
2010: Verkehrsbelastung Analyse 2009 und Aktualisierung der Prognose-
werte auf das Jahr 2025 sowie Ableitung der Kenngrößen für die Lärmbe-
rechnung
2014: Ergänzung der Verkehrsuntersuchung um die AS Chorweiler, Simula-
tion der Verkehrsabläufe
• Schalltechnische Untersuchung, von ISU-Plan, Stand Juli 2013
• Luftschadstoffprognose zu den Kfz-bedingten Immiss ionen, iMA cologne
GmbH, Stand Dezember 2012
• Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, von Pöyry Deut schland GmbH, Stand
Februar 2016 (siehe Unterlage 12.3)
• Baugrunduntersuchungen:
- Baugrunduntersuchung Stand 1989, von Büro Coesfel d für den Ausbau der
A1 zwischen Bau-km 120+000 und 123+650
- Baugrundgutachten, Stand 2015, für den Bereich de r Versickerungsbecken
von der Ingenieurgesellschaft für Geotechnik Wupper tal mbH – Pulsfort,
Waldhoff und Partner
- Baugrundgutachten für die vorgezogene Baumaßnahme “Erneuerung Zent-
ralbauwerk“, Stand 2015, der Ingenieurgesellschaft für Geotechnik Wupper-
tal mbH – Pulsfort, Waldhoff und Partner.
3 Zweck und Rechtsgrundlage der Planfeststellung
Für den Aus- und Neubau von Straßen ist grundsätzlich ein Baurechtsverfahren not-
wendig, welches in Form von Planfeststellung bzw. P langenehmigung durchgeführt
wird. In Fällen von unwesentlicher Bedeutung können Planfeststellung oder Plange-
nehmigung entfallen. Für die hier vorliegende Umbau baumaßnahme des Autobahn-
kreuzes Köln-Nord, welche umweltverträglichkeitspfl ichtig ist, wird ein Planfeststel-
lungsverfahren durchgeführt. Gegenstand der Planfes tstellung ist der sogenannte
“Plan“, welcher aus den vorliegenden Zeichnungen un d Erläuterungen besteht und
der erkennen lässt, wie das Autobahn Kreuz Köln-Nor d umgebaut werden soll und
welche Maßnahmen zum Schutz der Umwelt durchgeführt werden.
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Erläuterungsbericht Seite 38 von 95
Die Rechtsgrundlage der Planfeststellung für die Bu ndesfernstraßen ergibt sich aus
den §§ 17 bis 17e des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) und den §§ 72 bis 78 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen (VwVfG.NRW).
Das Planfeststellungsverfahren beginnt mit dem Antr ag des Vorhabenträgers, der
Bundesrepublik Deutschland, in dem vorliegenden Fall vertreten durch den Landes-
betrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, an die zuständige Anhörungs-/Planfeststel-
lungsbehörde Bezirksregierung Köln.
Im Anhörungsverfahren werden im Rahmen der Offenlag e die für das beabsichtigte
Bauvorhaben erstellten Pläne für einen Monat der Öf fentlichkeit zur Kenntnis gege-
ben. Bis zum Ablauf der Einwendungsfrist (in NRW Fachgesetz 2 Wochen nach Ende
der Offenlage) kann jeder, der seine Belange von der beabsichtigten Maßnahme be-
troffen sieht, Einwendungen erheben. Verspätet eing egangene Einwendungen sind
grundsätzlich per Gesetz ausgeschlossen (§73 Absatz 4 Satz 3 VwVfG).
Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststell ungsverfahren oder von dem
Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzuse-
hen, tritt nach § 9a FStrG die Veränderungssperre oder das Vorverkaufsrecht in Kraft.
Alle Einwendungen und Stellungnahmen werden dem Vor habenträger zur Prüfung
und Gegenäußerung übergeben.
Sobald diese Gegenäußerungen der Anhörungsbehörde v orliegen, werden die Ein-
wendungen und Stellungnahmen in einem Erörterungste rmin unter der Leitung der
Bezirksregierung zwischen dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen er-
hoben bzw. Stellungnahmen abgegeben haben, diskutie rt und besprochen. Nach
dem Abschluss des Anhörungsverfahrens entscheidet d ie Planfeststellungsbehörde
nach den einschlägigen Fachgesetzen unter Berücksic htigung aller vorgetragenen
Einwendungen und Stellungnahmen sowie Rechtsprechun g in einem Planfeststel-
lungsbeschluss über die Zulässigkeit des Vorhabens. Dieser Planfeststellungsbe-
schluss umfasst alle erforderlichen behördlichen En tscheidungen, die für das ge-
plante Projekt erforderlich sind (Konzentrationswirkung).
Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfest stellungsbeschlusses kann
schriftlich Klage erhoben werden. Für Bundesstraßen liegt die erstinstanzliche Zu-
ständigkeit beim Oberverwaltungsgericht (OVG).
Bestandskraft des "Plans" liegt vor, wenn der Planfeststellungsbeschluss unanfecht-
bar ist. Mit dem bestandskräftigen Beschluss erhält die Straßenbauverwaltungsbe-
hörde die Zulassungsentscheidung für das Bauvorhaben.
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Erläuterungsbericht Seite 39 von 95
4 Einzelheiten der Baumaßnahme
4.1 Streckencharakteristik
4.1.1 BAB 1
Der Planfeststellungsabschnitt der Bundesautobahn 1 beginnt bei Bau-km 119+200
und endet bei Bau-km 120+500 und hat somit eine Länge von 1,300 km.
Die Achse der BAB 1 bleibt wie im Bestand erhalten. Der sechsstreifige Ausbau der
BAB 1 des vorliegenden Planfeststellungsabschnittes erfolgt symmetrisch zu dieser
Achse. Der Mittelstreifen erhält eine durchgehende Breite von 4,00 m ab dem DB-
Bauwerk.
Am Planfeststellungsbeginn bei Bau-km 119+200 weist die BAB 1 in Stationierungs-
richtung eine Rechtskurve mit R=3.500 m auf. Bei Bau-km 119+890,980 beginnt der
Übergangsbogen A=1.004,04 m, der bei Bau-km 120+179,011 in eine Gerade (R=oo)
übergeht. Am Planfeststellungsende bei Bau-km 120+5 00 schließt die vorliegende
Planung an den 6-streifigen Ausbau der A1 von AK Kö ln-Nord bis AS Bocklemünd
an, der in 2016 fertig gestellt wurde.
Die Gradienten wurden für beide Fahrtrichtungen get rennt berechnet. Sie liegen je-
weils zwischen dem äußeren und mittleren Fahrstreifen in einem Abstand von 9,75 m
zur Mittelachse der A1. Die Gradiente der Richtungs fahrbahn Euskirchen orientiert
sich am Bestand. Als Zwangspunkt der Gradientenkons truktion gilt dabei der tiefer-
liegende Fahrbahnrand der bestehenden Richtungsfahrbahn.
Die Gradiente der Richtungsfahrbahn Dortmund orient iert sich zwar auch am Be-
stand, jedoch ergeben sich zusätzliche Zwangspunkte durch Anforderungen an die
Verwindungsbereiche. Zur Erzeugung der notwendigen Längsneigungen muss die
Fahrbahn im Bereich des Bauwerks unter der A 57 abgesenkt werden. Im Bereich der
Absenkung ist dann bereichsweise ein Vollausbau erforderlich.
Die A1 erhält von Bau-km 119+402 bis 121+781 - also über das Ende der Planfest-
stellung bei Bau-km 120+500,000 hinaus - einen lärm armen Fahrbahnbelag (siehe
Unterlage 11.2.4 Übersichtslageplan mit aktivem Lärmschutz).
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4.1.1.1 Ausfahrt der Richtungsfahrbahn (RF) Euskir chen in Richtung Neuss /
Köln
Die Ausfahrt der RF Euskirchen in Richtung Neuss / Köln wird nach RAA in Anlehnung
an den Ausfahrttyp A3 ausgebildet, da die Anzahl de r durchgehenden Fahrstreifen
der A1 nicht verändert wird und mit diesem Ausfahrt typ ein zweistreifiger Rampen-
querschnitt Q3 (zweistreifig mit Seitenstreifen) angeschlossen werden kann.
Abb. 13 Ausfahrt Typ A 3 nach RAA
Die nach RAA erforderliche Länge des äußeren Fahrstreifens der Ausfahrt mit 500 m
ist nicht umsetzbar, da die vorhandenen Brückenbauw erke Volkhovener Weg (BW
Nr. 16), die ÜF-Bauwerke der Deutschen Bahn (BW Nr. 18) und die ÜF des Kieswe-
ges (BW Nr. 19) dies nicht zulassen. Erst mit einem Neubau der Brücken wäre eine
regelgerechte Ausbildung der Ausfahrt nach RAA möglich.
Der Anpassungsbereich beginnt bei Bau-km 119+100, der Baubeginn ist bei Bau-km
119+200 (Planfeststellungsgrenze).
4.1.1.2 Einfahrt Richtungsfahrbahn (RF) Dortmund au s Richtung Köln
Die Einfahrt aus Richtung Köln in die A 1 wird nach RAA als Typ E 4 ausgebildet. Hier
schließt der zweistreifige Rampenquerschnitt Q3 der Rampe Köln-Dortmund an die
RF Dortmund an.
Abb. 14 Einfahrt Typ E 4 nach RAA
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Wegen der verbleibenden Widerlager des Bauwerkes Kiesweg (BW Nr. 19) sowie der
ÜF-Bauwerke der Deutschen Bahn (BW Nr. 18) erfolgt der Einzug des ersten Fahr-
streifens der Rampe schon nach 300 m, anstatt nach 500 m, wie nach RAA erforder-
lich wären. Der zweite Fahrstreifen der Rampe wird weitergeführt und endet regelge-
recht nach 500 m. Die heute im Anschluss an den Sta ndstreifen vorhandene Stütz-
wand wird zum Widerlager verschoben, Arbeiten im Widerlagerbereich sind erforder-
lich.
Um die Durchfahrtshöhe am Bauwerk Lindweiler Weg (B W Nr. 5) zu gewährleisten,
sind die Fahrstreifen der Einfahrt zur Kurvenaußenseite geneigt, es entsteht ein Grat
zwischen den durchgehenden Fahrstreifen und den Einfahrstreifen. Nach dem Einzug
des äußeren Einfahrstreifens wird der noch verbleibende Einfahrstreifen nördlich des
Bauwerks Lindweiler Weg verwunden.
Nach RAA beträgt der Mindestradius für die Anlage e iner zur Kurvenaußenseite ge-
richteten Querneigung bei der Entwurfsklasse EKA 1 ohne Beschränkung der zuläs-
sigen Höchstgeschwindigkeit (zul. V) R = 4.000 m. I m Bereich der Zufahrt weist die
Trassierung der A 1 einen Radius von R = 3.500 m au f, der einer Geschwindigkeit
von zul.V = 120 km/h entspricht. Da es sich bei den zur Kurvenaußenseite geneigten
Fahrstreifen nicht um durchgehende Fahrstreifen han delt, wird dieser Wert als aus-
reichend betrachtet, Verkehrssicherheitsrisiken bes tehen nicht. So wird ein großflä-
chiger Vollausbau der A 1 zur Gewährleistung der Durchfahrhöhen am Bauwerk Lind-
weiler Weg bei Neigung des gesamten Querschnitts zur Kurveninnenseite vermieden.
4.1.1.3 Parallelfahrbahn Richtungsfahrbahn (RF) Eus kirchen
Durch den Bau der Halbdirektrampe Dortmund – Köln entfällt die vorhandene Paral-
lelfahrbahn an der A 1. Die Rampe Köln – Euskirchen wird als Einfahrt Typ E1 (RAA)
an die A 1 angebunden. Entlang der Einfahrt wird ei n 2,50 m breiter Standstreifen
vorgesehen.
Abb. 15 Einfahrt Typ E 1 nach RAA
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4.1.1.4 Parallelfahrbahn Richtungsfahrbahn (RF) Dor tmund
Durch den Bau der Halbdirektrampe Euskirchen – Neuss entfällt die vorhandene Pa-
rallelfahrbahn an der A 1. Die Rampe Neuss – Dortmu nd wird als Einfahrt Typ E1
(RAA) an die A 1 angebunden. Entlang der Einfahrt w ird ein 2,50 m breiter Stand-
streifen vorgesehen.
4.1.1.5 Ausfahrt Richtungsfahrbahn (RF) Dortmund (A 1) in Richtung Neuss / Köln
Die Ausfahrt der RF Dortmund nach Köln / Neuss beginnt in dem bereits fertiggestell-
ten Bauabschnitt für den 6-streifigen Ausbaus der A 1 –Abschnitt AK Köln Nord bis
AS Bocklemünd- welcher außerhalb der Planfeststellungsgrenzen liegt. Die Ausfahrt
wird als Ausfahrttyp A3 nach den Richtlinien für di e Anlage von Autobahnen (RAA)
mit einer Länge von 500 m ausgebildet. Nach der Tre nninselspitze bei Bau-km
120+420 verläuft die Ausfahrt mit einem Rampenquerschnitt Q3 (zweistreifig mit Sei-
tenstreifen) nach RAA weiter bis zur Trennung der V erkehrsströme Euskirchen –
Neuss und Euskirchen – Köln.
4.1.2 BAB 57
Der Planfeststellungsabschnitt der BAB 57 beginnt b ei Bau-km 118+860 und endet
bei Bau-km 120+430 und hat somit eine Länge von 1,570 km. Aus den planerischen
Randbedingungen, wie der Anlage von neuen Lärmschutzanlagen, ergeben sich auf
der Bundesautobahn 57 unterschiedliche Stationierungen für den Planfeststellungs-
beginn im Bereich der AS Köln-Chorweiler (siehe Unterlage 7, Lageplan 4 und 5). Für
die Fahrtrichtung Neuss ist der Planfeststellungsbeginn bei Bau-km 118+860 und für
die Fahrtrichtung Köln bei Bau-km 119+000.
Die Achse der A 57 ist im Planungsabschnitt eine Ge rade, sie wird nicht geändert.
Aus Gründen der verbesserten Bestandsanpassung wurden für beide Richtungsfahr-
bahnen getrennte Gradienten entwickelt. Die Gradienten liegen jeweils zwischen dem
äußeren und mittleren Fahrstreifen. Am Planfeststellungsanfang bei Bau-km 118+860
(Richtungsfahrbahn Neuss) bzw. bei Bau-km 119+000 ( Richtungsfahrbahn Köln)
schließen die Gradienten an die Planung des sechsst reifigen Ausbaus der A 57 von
der AS Köln-Chorweiler bis AD Neuss an.
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4.1.2.1 Zufahrt zur Parallelfahrbahn RF Köln
Die heutige Zufahrt von der A 57 auf die Parallelfahrbahn in Richtung Dortmund ent-
fällt. Die Ausfahrt der A 57 von Neuss in Richtung Dortmund bzw. Euskirchen erfolgt
3-streifig.
Die Verkehrsbeziehung Neuss – Dortmund / Köln-Longe rich erfolgt als Ausfahrt im
Rampensystem als Typ AR 4 nach RAA aus der Rampe Neuss – Euskirchen heraus.
Abb. 16 Ausfahrt Typ AR 4 nach RAA
4.1.2.2 Einfahrt der Rampe Dortmund – Köln Zentrum, südlich des BW Nr. 2
A 1 / A 57
Die Führung des Verkehrs von Dortmund in Richtung K öln-Zentrum auf die A 57 er-
folgt durch Trennung der Fahrbeziehung Dortmund – Köln-Zentrum und Dortmund –
Köln-Longerich. Die Zufahrt auf die A 57 erfolgt in Fahrstreifenaddition als Einfahrt
Typ E3.
Abb. 17 Einfahrt Typ E 3 nach RAA
Der vorhandene Querschnitt erhält durch Ummarkierung 3 Fahrstreifen ohne Stand-
streifen. Eine Ertüchtigung des vorhandenen Standst reifens ist bereits erfolgt. Das
Bauende für die A 57 in Richtung Köln befindet sich nördlich des Bauwerkes Nr. 6,
UF Militärringstraße (L 34), bei Station 120+430.
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4.1.2.3 Ausfahrt der BAB 57 Richtungsfahrbahn (RF) Neuss, in Richtung Eus-
kirchen
Um die Verkehre in Richtung Euskirchen von Köln-Zentrum und der AS Köln-Longe-
rich zu trennen, wird auf der RF Neuss zwischen der Ausfahrt Köln-Longerich und der
Überführung der neuen halbdirekten Rampe Euskirchen - Neuss eine zusätzliche
Ausfahrt auf die Rampe Köln-Euskirchen vorgesehen. Sie wird mit einem Querschnitt
Q1(einstreifig) in Fahrstreifenaddition als Einfahr t Typ ER 2 (RAA) auf die Rampe
Köln-Euskirchen geführt.
Abb. 18 Einfahrt Typ ER 2 nach RAA
Der zu ertüchtigende Standstreifen des vorhandenen Querschnitts der A 57 wird
durch Ummarkierung für den neuen Ausfahrstreifen ge nutzt. Diese Ummarkierung
der RF Neuss der A 57, als Beginn der Ausfahrt mit regelgerechter Ausfahrtslänge
nach RAA von 250 m, liegt bei Station 120+530.
4.1.3 Verbindungsrampen des AK Köln-Nord
Im Rahmen des Umbaus des Autobahnkreuzes Köln-Nord werden die Rampen zum
Teil neu trassiert. Die Geometrie der Rampen wird d urch die folgenden Randbedin-
gungen bestimmt:
o Anpassung der Rampenachsen an die neue Querschnitt sgeometrie der A 1
und der A 57
o Wegfall der indirekten Rampen Euskirchen - Neuss u nd Dortmund - Köln
und der damit verbundene Wegfall der Parallelfahrba hnen der A 1 und der
Wegfall der Verflechtungsbereiche auf der A 1 und der A 57
o Halbdirekte Führung der Rampen Euskirchen - Neuss und Dortmund - Köln
mit neuen Querungen über bzw. unter die A 57
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4.1.3.1 Direktrampe Dortmund – Neuss
Nach den Verkehrsmodellrechnungen ist ein einstreifiger Rampenquerschnitt Q1 aus-
reichend. Die Rampe Do-Ne zweigt mit dem Ausfahrtty p AR4 nach RAA von der
Halbdirektrampe Do-K ab und verläuft mit einstreifigem Querschnitt Typ Q1 nach RAA
weiter auf die Parallelfahrbahn der A 57 in Richtung Neuss.
Abb. 19 Rampenquerschnitt Typ Q 1 nach RAA
Durch den gewählten Rampenquerschnitt mit Standstre ifen, dem anschließenden
Bankett und der Mulde hat der geplante Lärmschutzwall im Kurvenbereich einen aus-
reichenden Abstand zur Gewährleistung der Haltesichtweite von 75 m.
4.1.3.2 Halbdirektrampe Dortmund – Köln
Diese Rampe ersetzt die vorhandene indirekte Rampe Dortmund – Köln im nordwest-
lichen Quadranten und unterführt die A 57. Dadurch entfällt der Verflechtungsbereich
entlang der A 1 mit der Rampe Köln-Euskirchen und s omit die Parallelfahrbahn der
Richtungsfahrbahn Euskirchen.
Der Kurvenradius der halbdirekten Rampe beträgt 107,50 m und der Kurveninnenra-
dius 100,00 m und liegt gemäß RAA zwischen den Bere chnungsgeschwindigkeiten
50 km/h und 60 km/h. Die Rampe erhält gemäß RAA ein en Querschnitt Q3 mit Sei-
tenstreifen und eine Aufweitung im Kurvenbereich zur Kurveninnenseite zur Gewähr-
leistung der 2-streifigen Befahrbarkeit sowie zur Einhaltung der erforderlichen Halte-
sichtweite. Sie verläuft weiter mit Q3 und Seitenst reifen über das Bauwerk Nr. 2 der
A 57 in Richtung Köln.
Abb.20 Rampenquerschnitt Typ Q 3 nach RAA
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4.1.3.3 Direktrampe Köln – Dortmund
Diese Rampe erhält einen Querschnitt Q3 mit Seitens treifen. Die Anbindung an die
A 1 erfolgt mit einem Radius R=130 m als E-Typ 4. Die Rampengeschwindigkeit be-
trägt 60 km/h. Die nach RAA geforderten 2 Le = 500 m können wegen des vorhande-
nen DB-Bauwerkes nicht eingehalten werden. Da laut einer Untersuchung die güns-
tigste Variante für einen richtlinienkonformen Ausb au der A 1 im Bereich der Gleis-
querungen (BW Nr. 18) mehr als 25 Mio. € kostet, wurden die Ein- und Ausfahrberei-
che der A1 in Anlehnung an die RAA optimiert. Ein erhöhtes Verkehrssicherheitsrisiko
kann hier nicht erkannt werden. Der richtlinienkonf orme Ausbau soll erst erfolgen,
wenn die DB-Bauwerke (Baujahr 1964) erneuert werden. Entsprechende Informatio-
nen hierzu wurden von der Deutschen Bahn bisher nicht zur Verfügung gestellt.
4.1.3.4 Indirekte Rampe Köln – Euskirchen
Die Parallelfahrbahn Köln-Neuss erhält den Querschnitt Q1 mit Seitenstreifen, dann
addiert sich im weiteren Verlauf über den Einfahrtt yp ER2 der Abzweig der Rampe
Köln-Euskirchen dazu, so dass der Querschnitt Q2 vorliegt.
Abb.21 Rampenquerschnitt Typ Q 2 nach RAA
Die Verflechtungslänge bis zur Trenninselspitze - A usfahrttyp AR2 - der Rampe in
Richtung Euskirchen und der Parallelfahrbahn in Richtung Neuss beträgt mindestens
180 m. Die indirekte Rampe in Richtung Euskirchen erhält die nach RAA von 5,50 m
auf 6,00 m vergrößerte Breite des veränderten Querschnitts Q1. Aufgrund der vorlie-
genden Zwangspunkte wird die Ausfahrt mit einem Radius von 45 m trassiert, so dass
sich hier eine Rampengeschwindigkeit nach RAA von 3 0 km/h ergibt. Der Einfahr-
radius auf die A 1 wird mit R=50 m ausgebildet.
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4.1.3.5 Halbdirekte Rampe Euskirchen – Neuss
Die Trennung der beiden Verkehrsströme Euskirchen - Köln und Euskirchen - Neuss
erfolgt über einen kombinierten Ausfahrttyp A7 / AR 2.
Abb. 22 Ausfahrten Typ A 7 und AR 2 nach RAA
Die Weiterführung des Verkehrsstromes Euskirchen – Köln erfolgt mit dem Quer-
schnitt Q 1 und der des Verkehrsstromes Euskirchen – Neuss mit Q3. Für die Rampe
Euskirchen – Neuss mit einem Radius von R=107,50 m ergibt sich nach RAA eine
Rampengeschwindigkeit von 50 km/h.
4.1.3.6 Direkte Rampe Euskirchen – Köln
Die direkte Rampe Euskirchen – Köln erhält eine Querschnittsbreite von 6,00 m
(= Typ Q1 nach RAA). Für diese Rampe mit einem Radi us von R=130 m ergibt sich
nach RAA eine Rampengeschwindigkeit von 60 km/h.
4.1.3.7 Indirekte Rampe Neuss – Dortmund
Die Verkehrszahlen rechtfertigen keinen Q2-Querschn itt, daher erhält die indirekte
Rampe eine Querschnittsbreite von 6,00 m (= Typ Q1 nach RAA). Um die Ausfahrt-
situation begreifbar zu machen, wird an der Rampe Neuss - Euskirchen ein Ausfahrt-
typ in Anlehnung an Typ AR 4 (RAA) gewählt.
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Die Abstände der Einfahrten auf die BAB 1 geben die Trassierung für die Rampe
Neuss-Dortmund im Einfahrtsbereich vor. Der Einfahr radius in die A 1 von R=40 m
kann weiterhin nicht vergrößert werden, da sich direkt im Anschluss des Übergangs-
bogens der Rampe in die Parallellage zur A 1 der Ve rwindungsbereich auf der A 1
befindet. Vergrößert man den Radius, dann verläuft die Verwindung im Übergangs-
bogenbereich der Rampe. Ein Grat zwischen dem Einfahrstreifen und der Hauptfahr-
bahn der A 1 mit späterer Verwindung ist wegen der zu geringen Längsneigung der
BAB 1 nicht möglich.
Die Verkehrsbeziehung Neuss - Dortmund und Neuss - Köln-Longerich erfolgt zwei-
streifig über das Bauwerk Nr. 2, A 1 / A 57, weiter erfolgt dann der Abzweig auf die
Parallelfahrbahn der A 57 in Richtung Köln-Longerich als Ausfahrt Typ AR 1.
Abb.23 Ausfahrt Typ AR 1 nach RAA
Durch die Abhängigkeiten der Gradienten der bestehenden Parallelfahrbahn der A 57
und der Rampe wurde die Gradiente der Rampe entsprechend ausgearbeitet, um den
Anschluss an die Parallelfahrbahn zu gewährleisten.
4.1.3.8 Direkte Rampe Neuss – Euskirchen
Aus Richtung Neuss wird der 3. Fahrstreifen an der Rampe Neuss - Euskirchen durch
Fahrstreifensubtraktion in die Parallelfahrbahn Neu ss - Köln geführt. Die Rampe
Neuss - Euskirchen verläuft 2-streifig mit Standstr eifen weiter und schließt mit der
bereits ausgebauten Rampe (6-streifiger Ausbaus der A 1, AK Köln-Nord bis AS
Bocklemünd) an die A 1 an.
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4.2 Querschnitt
4.2.1 Querschnittsbemessung
Die Bemessungen der Querschnitte für die BAB 1 und die BAB 57 sowie für die Ram-
pen wurden auf der Grundlage der „Richtlinien für die Anlage von Autobahnen, RAA“
durchgeführt. Der 6-streifige Ausbau der Autobahnen erfolgt einheitlich mit dem Re-
gelquerschnitt (RQ) 36 der RAA. Daraus ergibt sich folgende Querschnittseinteilung:
Abb. 24: RQ 36, Querschnittsaufteilung
Durch den Wegfall der nördlichen Parallelfahrbahn auf der BAB 1 ist die vorhandene
Einengung des Mittelstreifens hier nicht mehr erforderlich. Die neue Breite des Mittel-
streifens beträgt 4,00 m.
Nur im Bereich der Widerlager der vorhandenen DB-Br ücken erfolgt zwangsweise
eine Einengung des Mittelstreifens. In Anlehnung an den Tunnelquerschnitt RQ 36 T
wird im Bereich der Mittelstreifeneinengung der A1 (siehe Unterlage 7, LP 3, Schnitt
E-E oder Unterlage 6, Blatt 3) durch Ummarkierung d er geplanten Randstreifen von
0,75 m auf 0,50 m reduziert, damit ein Notgehweg mi t einer Breite von ca. 1,00 m
gewonnen werden kann. Erst nach dem Neubau der DB-B rücken kann hier eine re-
gelgerechte Ausbildung der Mittelstreifen- und der Randstreifenbreite erfolgen.
Abb. 25: Querschnitt BAB 1
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Die Mittelstreifenbreite der BAB 57 kann durchgehend mit 4,00 m ausgebildet werden.
Abb. 26: Querschnitt BAB 57
Im Bereich des vorhandenen Unterführungsbauwerkes M ilitärringstraße (BW-Nr. 6)
muss bei der A 57 auf einen Standstreifen verzichte t werden, da der vorhandene
Querschnitt (2 Fahrstreifen mit Standstreifen) durc h Ummarkierung 3 Fahrstreifen
ohne Standstreifen erhält.
Die Rampen werden entsprechend den RAA mit ein- bzw. zwei-streifigem Querschnitt
ausgebildet. Einige Rampen mit 2-streifigen Quersch nitt erhalten aufgrund der Ver-
kehrsbelastung zusätzlich einen Seitenstreifen und werden mit dem Rampenquer-
schnitt Typ Q3 ausgebildet.
Die Rampenquerschnitte des Typs Q1 werden gem. RAA mit 6,00 m Breite ausgebil-
det. Die Rampenquerschnitte des Typs Q3 der beiden neuen Halbdirektrampen Eus-
kirchen – Neuss und Dortmund – Köln erhalten gem. R AA eine Fahrbahnauweitung
zur Kurveninnenseite zur Gewährleistung der 2-strei figen Befahrbarkeit sowie zur
Einhaltung der erforderlichen Haltesichtweite.
Auf eine mögliche Reduzierung der Bankettbreite vor Wällen auf 1,00 m wurde im
Hinblick auf notwendige Schutzeinrichtungen (Bauwerke usw.) verzichtet.
Abb. 27: Querschnitt Rampe Do-Ne
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Die Querschnittsgestaltung im Bereich der geplanten Lärmschutzanlagen erfolgt ge-
mäß den “Richtzeichnungen für Ingenieurbauten“ (RIZ-ING).
Die Damm- und Einschnittsböschungen im Ausbauabschnitt werden mit einer Regel-
böschungsneigung von 1:1,5 hergestellt und nach lan dschaftspflegerischen Grund-
sätzen begrünt.
Hindernisse in den Seitenräumen wie Schilderbrücken, Notrufsäulen etc. werden mit
entsprechenden Fahrzeug-Rückhaltesystemen abgesichert.
Die Ausbauquerschnitte sind in der Unterlage 6 der Planfeststellungsunterlagen dar-
gestellt.
4.2.2 Befestigung der Fahrbahnen
Die Befestigung der Fahrbahn wird entsprechend der Verkehrsbelastung dimensio-
niert, wobei der Schwerverkehr von herausragender B edeutung ist. Auf Grundlage
der Verkehrsprognose wurden die Belastungsklassen ( früher Bauklassen) gemäß
den “Richtlinien für die Standardisierung des Oberb aues von Verkehrsflächen, Aus-
gabe 2012“ (RStO 12) ermittelt.
Die prognostizierte Verkehrsbelastung erfordert für die Fahrbahnen der Bundesau-
tobahnen 1 und 57 sowie für alle Rampen, außer der Rampe Do - K eine Ausführung
in der sog. Belastungsklasse (Bk) 100 und eine Mindestdicke des frostsicheren Ober-
baues von 75 cm gemäß RStO 12. Für die Rampe Do-K genügt ein Ausbau nach Bk
32 bei einer Mindeststärke des Oberbaues von 75 cm.
Entsprechend der Unterlage 11.2.4 (Übersichtslageplan Planfall BAB A 1 / A 57 mit
resultierendem LS) kommt auf der BAB 1 sowie auf de r BAB 57 ein Fahrbahnbelag
mit einer lärmreduzierenden Wirkung bzw. einem Lärmkorrekturwert DStrO von min-
destens - 5 dB(A) zum Einsatz.
4.3 Auswirkungen auf das vorhandene Verkehrswegenet z
Das vorhandene Straßen- und Schienennetz im unmittelbaren Bereich der BAB 1 und
BAB 57 bleibt erhalten. Durch den Umbau des AK Köln -Nord kommen keine neuen
Verkehrsbeziehungen hinzu.
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Bedingt durch den erforderlichen Neubau von Lärmsch utzwällen werden östlich der
BAB A 57 zwei parallel der Fahrbahn verlaufende Wegeverbindungen dauerhaft über-
baut. Es handelt sich hierbei um kleinere Wege für die Kurzzeiterholung und nicht um
ausgewiesene Wanderwege.
4.3.1 BAB 1
Mit der Umsetzung des geplanten 6-streifigen Ausbaus der BAB 1 erfolgt ein „Lücken-
schluss“ im Zuge des sechsstreifigen Ausbaus zwisch en dem bereits ausgebauten
östlichen Abschnitt AK Köln-Nord bis AS Köln-Niehl und dem im Jahr 2016 fertigge-
stellten Abschnitt zwischen dem AK Köln-Nord und de r DB-Brücke (nördlich der AS
Lövenich).
4.3.2 BAB 57
An der nördlichen Planungsgrenze wird die geplante Sechssteifigkeit des Nachbarab-
schnittes der A 57 aufgenommen.
In Fahrtrichtung Köln wird der 3. Fahrstreifen an der Rampe Neuss - Euskirchen durch
Fahrstreifensubtraktion in die Rampe geführt. Nach der Ausfahrt Neuss – Euskirchen
verläuft die A 57 2-streifig und wird über die A 1 geführt.
In Fahrtrichtung Neuss beginnen die 3 durchgehenden Fahrstreifen an der Einfahrt
der Rampe Euskirchen - Neuss bei Bau-km 119+840
.
4.3.3 Rampen
Die vorhandenen Verkehrsbeziehungen werden durch di e neue Rampenanordnung
in der Lage und in ihrer Form verändert. Die vorhandenen Verflechtungsstrecken auf
den Verteilerfahrbahnen der A 1 und der A 57 können aufgelöst werden, so dass die
Verkehre möglichst leistungsfähig von der BAB 57 auf die BAB 1 und umgekehrt flie-
ßen können.
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4.3.4 Kreuzende Verkehrswege
Alle die Autobahnen kreuzende Verkehrswege werden aufrechterhalten.
4.3.4.1 Kreuzende Verkehrswege der BAB 1
- Kreuzung mit der Überführung Volkhovener Weg, (BW Nr. 16)
(hier nur nachrichtlich)
Bei Bau-km 119+160 kreuzt der Volkhovener Weg die B AB 1, hier werden
neue Lärmschutzwände errichtet. Der Volkhovener Weg (K 8) verbindet den
Stadtteil Longerich mit den Stadtteilen Heimersdorf, Volkhoven und Chorwei-
ler. Die Überführung wird nicht verändert.
- Kreuzung mit der Überführung der Deutschen Bahn, (BW-Nr. 18 bei Bau-km
119+348 und BW-Nr. 19 bei Bau-km 119+387
Das Gesamtbrückenbauwerk der DB - Bahnhof Longerich über die A1 besteht
aus 9 Einzelbrücken (Teilbauwerken) mit einer Gesamtlänge von ca. 92 m.
Die Teilbauwerke 3-9 (BW-Nr. 18) sind für die Überf ührung der DB-Strecken
erforderlich. Die Teilbauwerke 1-2 (BW-Nr. 19) dien en mit der Straßenüber-
führung Kiesweg (Sackgasse) als Zufahrt von der Mil itärringstraße zum ehe-
maligen Güterbahnhof Köln-Longerich sowie als Lagerfläche.
Zur Reduzierung der Gesamtlänge auf unter 80 m wird auf der südlichen Seite
von dem Brückenüberbau ein ca. 15,50 m breiter Stre ifen der Brückenfläche
abgebrochen. Die vorhandenen Widerlagerwände bleibe n zur Sicherung der
Seitenflächen erhalten. Der Kiesweg wird in östlicher Richtung auf die verblei-
bende Brückenfläche verschwenkt.
- Kreuzung mit der Überführung Lindweilerweg, (BW-N r. 5)
Bei Bau-km 119+577 kreuzt der Lindweilerweg die BAB 1. Der Der Lindwei-
lerweg (K 10) verbindet den Stadtteil Longerich mit dem Stadtteil Lindweiler.
Die Überführung wird nicht verändert.
- Autobahnkreuz Köln-Nord, Überführung der A 57 übe r die A 1, (BW-Nr. 2,
Bau-km 120+000,000)
Das neue Brückenbauwerk im Kreuzungspunkt der Bundesautobahnen 1 und
57 wird zurzeit aufgrund des schlechten Bauwerkzust andes erneuert. Hier
werden die A 57 und die Rampen mit den Verkehrsströmen Köln-Euskirchen,
Euskirchen-Neuss, Dortmund-Köln und Neuss-Köln über führt. Das Knoten-
punktsystem Kleeblatt des Autobahnkreuzes Köln-Nord wird aufgelöst und die
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neue Verkehrsführung entsprechend des vorliegenden Feststellungsentwur-
fes umgesetzt.
- Kreuzung mit der Unterführung Johannesstraße , (B W- Nr. 25, Bau-km
120+781)
(hier nur nachrichtlich)
Die Johannesstraße (L 93) kreuzt die BAB 1 bei Bau-km 120+781. Die Unter-
führung wird nicht verändert. Beidseitig der UF Johannesstraße erhält die A 1
einen lärmmindernden Fahrbahnbelag.
4.3.4.2 Kreuzende Verkehrswege der BAB 57
- Kreuzung mit der Unterführung Militärringstraße, (BW-Nr.6, bei Bau-km
120+458)
(hier nur nachrichtlich)
Die Militärringstraße (L 34) ist eine Ringstraße, d ie halbkreisförmig um die
linksrheinischen Stadtteile von Köln verläuft. Die Unterführung wird nicht ver-
ändert.
- Autobahnkreuz Köln-Nord, Überführung der A 57 übe r die A1 (s.o.)
- Kreuzung mit der Unterführung Pescher Weg, (BW-Nr . 3, Bau-km 119+571)
Der Pescher Weg verbindet die Stadtteile Lindweiler und Pesch. Die Unter-
führung wird nicht verändert. Die Brücke der A 57 über den Pescher Weg wird
beidseitig verbreitert.
- Kreuzung mit der Unterführung Chorweiler Zubringe r / ehem. Stallagsweg,
(BW-Nr. 4, Bau-km: 118+889 )
Der Chorweiler Zubringer verbindet die Stadtteile Pesch und Chorweiler und
wird nicht verändert. Die Brücke der A 57 über den Chorweiler Zubringer
wird einseitig verbreitert.
- Kreuzung mit der Unterführung Chorweiler Zubringe r, (BW-Nr. 26, Bau-km
118+440) (hier nur nachrichtlich)
Im Bereich der AS Köln-Chorweiler werden neue Lärmschutzanlagen errich-
tet. Die Unterführung Chorweiler Zubringer in der AS Köln-Chorweiler wird
nicht verändert.
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4.4 Bodenmassen und Abfallbeseitigung
Die innerhalb der Baustrecke gelösten Bodenmassen r eichen nicht für den Bau der
Rampenkörper und Lärmschutzwälle aus. Daher ist eine Zulieferung von Bodenmas-
sen notwendig.
Bei der Verwendung von aufbereiteten Altbaustoffen (Recycling-Baustoffen) werden
die entsprechenden Vorgaben beachtet:
- die Gemeinsamen Runderlasse des Ministeriums für Umwelt und Natur-
schutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW - IV-3 –953-26308-V-
1573-30052-
und des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand , Energie und Verkehr
NRW – VI – A 3-32-40-45 – vom 9.10.2001 bzw. 14.9. 2004 “Anforderungen
und Einsatz von mineralischen Stoffen im Straßen- und Erdbau“ sowie §§ 32
(2)
- 48 (2) des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushal ts (Wasserhaushaltsge-
setz – WHG)
4.4 Straßenentwässerung
Das anfallende Niederschlagswasser im Planungsbereich wird gemäß den Anforde-
rungen der Wasserschutzzone III B in Abhängigkeit v on der Grundwasserüberde-
ckung (nach RiStWag 2016) möglichst breitflächig üb er die bewachsenen Böschun-
gen ablaufen und versickern bzw. in straßeneigenen Mulden und Rohrleitungen ge-
sammelt und in geplante und vorhandene Becken einge leitet. Die Mächtigkeit des
bewachsenen Bodens im Versickerungsbereich sollte a uch hier mindestens 20 cm
betragen, um eine ausreichende Durchwurzelung zu gewährleisten
Die bestehenden Versickerungsanlagen VSB 2 (A 1, Vo lkhovener Weg), VSB 5 (A
57, Behringweg) und VSG 6 (A 57, Militärring) werde n beim Umbau des Autobahn-
kreuzes Köln-Nord in das Gesamtentwässerungskonzept integriert. Die Festlegung
der Einzugsgebiete und die Dimensionierung der zugehörigen Kanalnetze erfolgt so,
dass diese bestehenden Versickerungsanlagen nicht umgebaut werden müssen.
Die bestehende Versickerungsanlage VSB 1 (Johannesstraße) bei Bau-km 120+500
(A 1) wurde im Rahmen des Planungsabschnittes “6-st reifiger Ausbaus der BAB 1
von AK Köln-Nord bis DB-Bauwerk“ mit einer Wasserme nge von Q zu = 390 l/s und
Qab = 28,4 l/s im Oktober 2003 festgestellt.
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Die Versickerungseinrichtung besteht aus einem Vert eilerbecken als Erdbecken mit
Folienabdichtung und Betonpflaster, einem Absetzbecken mit schwimmender Tauch-
wand als Ölabscheider nach RiSt-Wag-2016 und einem Versickerbecken mit belebter
Bodenzone.
Die Versickerungsfläche wird erweitert und berücksi chtigt die anfallenden Wasser-
mengen resultierend aus dem Umbau des Autobahnkreuzes Köln-Nord mit Q
zu = 499
l/s und Q ab = 50 l/s.
Durch den Ausbau des AK Köln-Nord würde die Zuflußw assermenge für die Versi-
ckerungsanlage VSB 2 (Volkhovener Weg) erhöht. Eine Vergrößerung und Erweite-
rung der bestehenden Beckenanlage würde einen erheb lichen Eingriff in die Rand-
nutzungen und den vorhandenen aktiven Lärmschutz darstellen.
Daher ist zur Entlastung eine neue Beckenanlage (VSB 3) mit Q
zu = 393 l/s und Q ab =
17 l/s im nordöstlichen Quadranten des Autobahnkreu zes geplant, an die Teile des
bisherigen Einzugsgebietes des VSB 2 angeschlossen werden. Die neue Beckenan-
lage (VSB 3) wird 3-stufig ausgebildet, sie wird aus einem RiStWag-Leichtflüssigkeits-
abscheider, einem Bodenfilterbecken und einem Versi ckerbecken bestehen. Dem
Becken (VSB 2) am Volkhovener Weg wird somit zukünf tig eine geringere Wasser-
menge als heute zugeleitet. Durch diese Entlastung, resultierend aus der Reduzie-
rung der angeschlossenen Fläche, wird die Möglichkeit geschaffen, in einer späteren
Baustufe der Autobahn 1 diese entstehende Reserve zu nutzen.
Die Fahrbahn der A 57, im Bereich zwischen der Brücke UF Militärringstrasse (L 34)
und der Brücke ÜF A 57 über die A 1, wird zurzeit noch über Sickerschächte entwäs-
sert. Die Straßenentwässerung diese Fahrbahnfläche kann im Zuge des Ausbaus an
die neue Beckenanlage VSB 3 angeschlossen werden.
Für die Entwässerung des Pescher Weges im Bereich d er A 57 ist ein neues Versi-
ckerbecken (VSB 4) mit Q zu = 31 l/s und Q ab = 10 l/s erforderlich. Der Pescher Weg
und die Brücke der A 57 entwässern zurzeit in jewei ls westlich und östlich am Bö-
schungsfuß der A57 gelegene Versickerschächte. Die Anlagen werden vom geplan-
ten Lärmschutzwall überschüttet und somit stillgelegt.
Zur Entwässerung der Unterführung Pescher Weg wird ein zentrales Versickerbecken
errichtet. Aufgrund der sehr geringen Verkehrsbelas tung des Pescher Weges wird
auf eine Reinigungseinrichtung (Abscheider / Absetz becken) verzichtet. Die Höhen-
lagen des Pescher Weges einschließlich der vorhandenen Ver- und Entsorgungslei-
tungen erfordern den Einbau eines Dükers für die neue Kanalquerung.
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Die Beckenanlage am Behringweg (VSB 5) in Köln-Pesch bleibt unverändert. Sie be-
steht aus einem Versickerungsbecken, dem ein Absetz - und Ölabscheiderbecken
vorgeschaltet ist. Zur Abscheidung von Leichtflüssigkeiten wurde seinerzeit auf eine
Betontauchwand verzichtet, um einer landschaftsgere chten Ausbildung zu entspre-
chen. Die Ölrückhaltefunktion wurde hier durch ein auf der Beckensohle liegendes
Betonrohr (=Zulauf unter Wasserspiegel) und einem nachfolgendem Schacht, dessen
Ablauf höher liegt, bewirkt.
Am östlichen Dammfuß der A 57, nördlich des Militärrings befindet sich der Versicker-
graben 6. Da sich die Zuflusswassermengen aufgrund der Verkleinerung des Ein-
zugsgebietes verringern, wird der Versickergraben nicht verändert.
Das im Bereich der geplanten Lärmschutzwälle an der AS Köln-Chorweiler anfallende
Oberflächenwasser wird über Versickermulden (VSM 7-10) in den Untergrund einge-
leitet.
Die hydraulischen Berechnungen für die Entwässerung des AK Köln-Nord wurden
nach den “Richtlinien für die Anlagen von Straßen, Teil Entwässerung“ (RAS-Ew,
Ausgabe 2005) und gemäß DWA A118 (Ausgabe 2006) „Hy draulische Bemessung
und Nachweis von Entwässerungssystemen“ durchgeführt. Die Berechnung der Ver-
sickerungsbecken erfolgte gemäß Arbeitsblättern A 1 17 (Ausgabe 2006) und A 138
(Ausgabe 2005). Die Absetzbecken und Ölabscheider w urden nach den Richtlinien
für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag, Aus-
gabe 2016) bemessen.
Im Einzelnen wird auf die Darstellung in den Planun terlagen, auf die wassertechni-
schen Unterlagen (Unterlage 13) und auf das Regelun gsverzeichnis (Unterlage 5)
verwiesen.
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Die geplante Entwässerung gliedert sich in 10 Einzu gsgebiete, bei denen die beste-
henden Entwässerungsleitungen teilweise weiter verwendet werden.
Einzugsgebiet Größe A u [ha] Zufluss zu Bemerkung
1 4,85
VSB 1
A 1,
Johannesstraße
Kanalnetz 1
2 7,35
VSB 2
A 1,
Volkhovener Weg
Kanalnetz 2b
Die A 1 östlich der Planungs-
grenze ist entsprechend hyd-
raulischer Berechnung vom
12.04.84 berücksichtigt
3 3,82
VSB 3
A 1,
nördl. Quadrant
Kanalnetz 2a
Kanalnetz 5
4 0,31
VSB 4
A 57
Pescher Weg
Kanalnetz 4
5 1,19
VSB 5
A 57
Behringweg
Kanalnetz 3
6 0,41
VSG 6
A57
Militärringstraße
bestehender Versickergraben,
Anlage wird nicht verändert
7 0,58
VSM 7
A 57
RF Köln
8 0,30
VSM 8
A 57
RF Neuss
9 0,30
VSM 9
A 57
RF Neuss
10 0,20
VSM 10
A 57
AS K.-Chorweiler
Tab. 2: Größe der Einzugsgebiete
Die geplanten Einzugsgebiete sind im Übersichtslageplan der Entwässerung (Anlage
13.2) dargestellt.
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4.6 Ingenieurbauwerke
Der vorliegende Bauabschnitt umfasst den Neubau sowie die Verbreiterung von Brü-
ckenbauwerken, die Fertigstellung eines Unterführungsbauwerkes, den Abbruch von
einem Überbau eines Teilbauwerks der DB-Überführung, den Bau von drei Stützwän-
den sowie die Errichtung der erforderlichen Lärmschutzanlagen.
4.6.1 Brücken
4.6.1.1 Erläuterung zu den beiden vorgezogenen Baum aßnahmen
Neubau der Brücke Überführung der A 57 über die A1 (BW Nr. 2) und Neubau
des Unterführungsbauwerkes der Rampe Dortmund-Köln / A 57 (BW Nr. 14)
Neubau der Brücke Überführung der A 57 über die A1, (BW Nr. 2)
- Bestandsbauwerk (Brücke BW 5007 747):
Das ca. 50 Jahre alte Bestandsbauwerk (BW 5007 747), in Bau-km 120+000 A1/57,
wurde als Zweifeldbrücke mit längsvorgespannten Hoh lkörperplatten errichtet. Die
insgesamt 4 Teilbauwerke bilden zusammen die 59,50 m breite Überführung mit 2
inneren Hauptfahrbahnen der A 57 und mit jeweils 2 außenliegende Verflechtungs-
spuren. Die Konstruktionshöhe beträgt 1,13 m.
Die Brücke befindet sich in einem schlechten Bauwer kszustand. Zusätzlich ergab
eine Nachrechnung Anfang 2014 Defizite im Tragverhalten für alle Teilbauwerke. Bei
Nachweisen für BK 60 zeigten sich Überlastungen infolge Schubbeanspruchung der
Randträger. Hieraus resultierten umgehende Maßnahme n zur Vermeidung von Be-
lastungen durch LKW-Verkehr mittels LKW-Überholverb ot, LKW-Abstandgebot und
die Anordnung von Stahlgleitwänden vor den Schrammb orden. Diese Maßnahmen
sind bis zum Abbruch der Teilbauwerke aufrecht zu erhalten.
Beides, der schlechte Bauwerkszustand und das Nachr echnungsergebnis bedingen
einen Ersatz des vorhandenen Bauwerks bis 2024.
In diesen Zeitraum fällt auch der Neubau der Leverkusener Rheinbrücke, deren Um-
setzung aufgrund erheblicher Mängel besondere Prior ität besitzt. Eine Überschnei-
dung der beiden Baumaßnahmen hätte zur Folge, dass Umleitungen auf die A 57 zur
Entlastung der A1 während des Baus der Leverkusener Brücke das AK Köln-Nord
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verkehrstechnisch zusätzlich belasten würden. Der E rsatzneubau des Zentralbau-
werks im AK Köln-Nord wird daher vorgezogen und vor aussichtlich bis Anfang 2019
fertig gestellt.
- Das neue Bauwerk (Brücke BW 5007 695):
Der Kreuzungspunkt des neuen Bauwerkes liegt im Bau-km 120+000 A 1 / 57. Durch
die Verwendung von Fertigteilen kann die Sperrzeit der A1 minimiert werden. Das
neue Brückenbauwerk (Brücke BW 5007 695) wird somit - mit der wirtschaftlich und
technisch günstigsten Lösung - als 2-feldrige Spann betonbrücke unter Verwendung
von Ortbetonergänzungen hergestellt. Es besteht aus insgesamt 6 Teilbauwerken.
Das neue Kreuzungsbauwerk mit den zwei zusätzlichen Rampenbauwerken kann so-
mit die beiden Hauptfahrbahnen der A 57 und die Verkehrsströme der neuen Rampen
über die A1 führen. Die Querneigung beträgt auf all en Teilbauwerken über die ge-
samte Brückenlänge einheitlich 2,5%.
Die neue lichte Weite des Bauwerkes A1 / A 57 konnte gegenüber der des Bestandes
beidseitig um jeweils ca. 2,00 m verringert werden. Sie beträgt 55,50 m und berück-
sichtigt einen möglichen 8-streifigen Ausbau der A1. Die Gesamtbreite zwischen den
Geländern (nutzbare Breite) beträgt 78,30 m.
Alle Verkehrsbeziehungen im AK Köln-Nord werden während des Ersatzneubaus auf-
recht zu erhalten. Der Baubeginn erfolgte im I. Quartal 2017, das Bauende wird im III.
Quartal 2019 erwartet.
Neubau des Unterführungsbauwerkes A 57 für die Rampe Do-K, (BW Nr. 14)
An der A 57, ca. 270 m weiter in Fahrtrichtung Neus s, ist der Neubau des Unterfüh-
rungsbauwerkes (BW Nr. 14) für die neue Halbdirektrampe Dortmund - Köln erforder-
lich. Aufgrund der Nähe zum Baufeld für die Erneuerung des Kreuzungsbauwerkes A
1/ 57 wird schon ein Teil des Unterführungsbauwerks im Bereich der A 57 errichtet
und in die Bauphasen zur Errichtung des neuen Kreuzungsbauwerkes integriert.
Der Kreuzungspunkt zwischen der A 57 und der Rampe befindet sich in Bau-km
119+726 (A 57). Der Kreuzungswinkel beträgt 60,672 gon. Das neue Brückenbau-
werk (BW 5007 691) ist als überschüttete Einfeldbrü cke konzipiert. Die lichte Weite
senkrecht zwischen den Widerlagern beträgt 18,00 m, die kleinste lichte Durchfahrts-
höhe mind. 4,70 m. Die Konstruktionshöhe des Überba us beträgt im Scheitelpunkt
1,50 m und an den Auflagern 1,32 m.
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Die Herstellung des überschütteten Brückenbauwerkes wird in zwei Bauphasen un-
terteilt und in die Bauphasen für die Erneuerung des Kreuzungsbauwerkes A 1 / 57 -
innerhalb der entsprechenden Verkehrsführungen - integriert.
Für den Überbau werden bodengestützte Traggerüste eingesetzt, diese verbleiben -
einschließlich der Überbauschalung - im Bauwerk, bi s der Gesamtumbau des AK
Köln-Nord umgesetzt wird. Die Bauzeit dieser Baumaß nahme wird etwa 12 Monate
betragen.
Die Fertigstellung des Unterführungsbereiches erfol gt erst nach Vorliegen des Bau-
rechtes für die Gesamtumbaumaßnahme des Autobahnkre uzes Köln-Nord. Hierzu
gehört neben dem eigentlichen Bau der neuen Rampe Dortmund-Köln
• das Ausräumen und Ausbauen der Brücke innen (Entf ernung der Traggerüste
und Überbauschalung, Aushub, Herstellung der Ortbeton-Vorsatzschale, Her-
stellung der Fahrbahn einschließlich der Entwässerung, Schutzeinrichtungen,
etc.).
• Fertigstellung der Lärmschutzwand auf der Nordseit e der Brücke (BW 11)
• Herstellung der Stützwand (BW 15) auf der Südseite der Brücke
Baurecht für die beiden o.g. vorgezogenen Baumaßnahmen:
Gemäß § 17b Abs. (1) Nr. 4 FSTrG i.V. m. § 74 Abs.7 VwVfG NRW kann auf eine
Planfeststellung zur Baurechtserlangung für die vor gezogene Bauwerkserneuerung
des Zentralbauwerkes A1 / A 57 mit neuer Breite sowie der Errichtung des Unterfüh-
rungsbauwerkes der A 57 für die Rampe Do-K verzicht et werden, da es sich dabei
um einen Fall unwesentlicher Bedeutung handelt.
Folgende, nach gesetzlicher Grundlage erforderliche Voraussetzungen lagen vor:
- für das Vorhaben ist keine Umweltverträglichkeits prüfung nach dem UVPG NRW
durchzuführen
- Rechte anderer werden nicht beeinflusst
- andere öffentliche Belange werden nicht berührt
Umbau des AK Köln-Nord:
Das vorhandene Autobahnkreuz Köln-Nord bleibt auch nach den beiden oben be-
schriebenen vorgezogenen Baumaßnahmen wie bisher als Kleeblatt in Funktion, bis
das Baurecht für den vorliegenden Feststellungsentwurf vorliegt. Erst dann wird das
Kleeblatt aufgelöst und der Gesamtumbau umgesetzt, einschließlich der neuen Ent-
wässerungseinrichtungen und der umfangreichen Lärmschutzanlagen.
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4.6.1.2 Maßnahmen an vorhandenen Brücken und Neubau
Im jeweiligen Planfeststellungsabschnitt der BAB 1 bzw. der BAB 57 müssen folgende
Brückenbauwerke an die neuen Verhältnisse angepasst oder als Neubau erstellt wer-
den:
BW
-Nr.
Brücken-Nr. /
Bauwerksbezeich-
nung
Bau-km
Betriebs-km Bestand Planung Maß-
nahme
1
5007-690
ÜF Halbdirekt-
rampe Eu-Ne
über die BAB 57
120,203
111,234
(A 57)
0,587
(Eu-Ne)
-
LW = 116,00 m
Kreuz.
∢: 144,930 g
LH = ≥ 4,70 m
Br.zw.Gel.= 18,05 m
MLC R | K: 50/50 - 100
Neubau
2
5007-747 alt
5007-695 neu
ÜF der BAB 57
über die BAB 1
120,000
(A 1), (A 57)
111,030
(A 57)
413,169
(A 1)
4 Teilbauwerke
(TB’e), Zweifeldbrü-
cke, Plattenbrücke
mit Spannbetonhohl-
körperplatten
LW = 59,50 m
Kreuz.
∢: 86,30 g
LH = ≥ 4,70 m
Br.zw.Gel.= 56,47 m
MLC R | K: 120/50
120/60
6 TB’e, 2-feldrige Plat-
tenbalkenbrücke unter
Verwendung von
Spannbetonfertigteilen
mit Ortbetonergänzung
LW = 55,50 m
Kreuz.
∢: 86,33 g
LH = ≥ 4,70 m
Br.zw.Gel.= 78,30 m
Lastmodell LM1 nach
DIN EN 1991-2 mit
1991-2/NA
MLC R | K: 50/50 -
100
z.Zt. im
Bau
3
4907- 645
UF Pescher Weg
(K 10)
unter die BAB 57
119,571
110,602
(A 57)
4 TB‘e, Plattenbrücke
mit Stahlbetonplatte
über ein Feld
LW = 12,00 m
Kreuz.
∢: 128,53 g
LH = 4,59 m
Br.zw.Gel.= 56,47 m
50,89 m (
⊾A 57)
MLC R | K: 100/50
|100/50
4 TB’e Plattenbrücke
mit Stahlbetonplatte
über ein Feld
LW = 12,00 m
Kreuz.
∢: 128,53 g
LH = 4,59 m
Br.zw.Gel.= 65,02 m
58,60 m (
⊾A 57)
MLC R | K: 50/50 - 100
beidsei-
tige Ver-
breite-
rung
Straßen . NRW. Planfeststellung
Regionalniederlassung Rhein-Berg Umbau AK Köln-No rd, BAB 1 / 57
Außenstelle Köln Unterlage 1
Erläuterungsbericht Seite 63 von 95
Tab. 3: Maßnahmen an Brücken
BW
-Nr.
Brücken-Nr. /
Bauwerksbezeich-
nung
Bau-km
Betriebs-km Bestand Planung Maß-
nahme
4
4907-643
UF Chorweiler Zu-
bringer
(früher Stallagweg)
unter die BAB 57
118,889
109,920
(A 57)
3 TB‘e, Plattenbrücke
mit Stahlbetonplatte
über ein Feld
LW = 17,00 m
Kreuz.
∢: 90,33 g
LH = 4,57 m
Br.zw.Gel.= 52,75 m
MLC R | K: 100/50 |
100/50
3 TB’e, Plattenbrücke
mit Stahlbetonplatte
über ein Feld
LW = 17,00 m
Kreuz.
∢: 90,33 g
LH = 4,57 m
Br.zw.Gel.= 56,30 m
MLC R | K: 100/50 |
100/
einseitige
Ver-
breite-
rung
14
5007-691
UF Halbdirekt-
rampe Do-K
unter die BAB 57
119,726
110,750
(A 57)
-
Überschüttete Platten-
brücke
LW = 18,00 m
Kreuz.
∢: 60,67 g
LH = ≥ 4,70 m
Br. = 74,00 m
MLC R | K: 50/50 -
100
Fertig-
stellung
19
4907-613, 1
ÜF Kiesweg
über die BAB 1
119,387
412,556
(A 1)
hier: TB 1-2
LW = 34,00 m
LW = 16,53 m für
jede Fahrtrichtung
(Mittelwand = 0,95 m)
Kreuz. ∢: 98,40 g
LH = 4,70 m
Br.zw.Gel.= 32,00 m
(für Bw 18+19 =
92,00 m)
MLC R | K: 150/60 |
150/60
Überbau 1.TB entfällt
Kiesweg/ ehemalige
Ladestraße wird auf
das TB 2
verschwenkt
Teilabb-
ruch
Straßen . NRW. Planfeststellung
Regionalniederlassung Rhein-Berg Umbau AK Köln-No rd, BAB 1 / 57
Außenstelle Köln Unterlage 1
Erläuterungsbericht Seite 64 von 95
4.6.1.2 Brücken ohne Maßnahmen
Im jeweiligen Planfeststellungsabschnitt der BAB 1 bzw. der BAB 57 bleiben folgende
Brückenbauwerke unverändert:
BW
-Nr.
Brücken-Nr. /
Bauwerks-be-
zeichnung
Bau-km
Betriebs-km Bestand Planung Maßnahme
5
4907-614
ÜF Lindweiler Weg
über die BAB 1
119,577
412,746
(A 1)
Trägerrostbrücke mit
Spannbetonplattenbalken
LW = 62,05 m
Kreuz.
∢: 99,98 g
LH = ≥ 4,70 m
Br.zw.Gel.= 12,00 m
MLC R | K: 40/30 | 40/30
wie vorhanden
keine Maß-
nahme erfor-
derlich
18
4907-613, 2-9
Eisenbahnüberfüh-
rungen
(BF Longerich)
119,348
412,517
(A 1)
hier: 3.-9.TB
Eisenbahnüberführung
BF Longerich,
Brücken mit balkenarti-
gem oder plattenartigem
Tragwerk,
LW = 34,00 m
LW = 16,53 m für jede
Fahrtrichtung (Mittelwand
= 0,95 m)
Kreuz.
∢: 98,40 g
LH = 4,70 m
Br.zw.Gel.= 60,00 m
(für Bw 18+19 = 92,00 m)
wie vorhanden
keine Maß-
nahme
erforderlich
Tab. 4: Brücken ohne Maßnahmen innerhalb des Planfes tstellungsabschnittes
Straßen . NRW. Planfeststellung
Regionalniederlassung Rhein-Berg Umbau AK Köln-No rd, BAB 1 / 57
Außenstelle Köln Unterlage 1
Erläuterungsbericht Seite 65 von 95
4.6.1.3 Brücken außerhalb der Planfeststellungsabschnitte
Der Vollständigkeitshalber sind auch die Brücken aufgeführt, welche an die jeweiligen
Planfeststellungsabschnitte der BAB 1 und der BAB 5 7 grenzen. Diese Bauwerke
bleiben unverändert.
BW
-Nr.
Brücken-Nr. /
Bauwerks-be-
zeichnung
Bau-km
Betriebs-km Bestand Planung Maßnahme
6
5007-749
UF Militärringstraße
(L 34)
unter BAB 57
120,458
111+489
(A 57)
2 TB’e, Trägerrostbrücke
mit Spannbetonplatten-
balken über ein Feld
LW = 32,00 m
Kreuz.
∢: 90,88 g
LH = 4,58 m
Br.zw.Gel.= 50,30 m
MLC R | K: 100/50 |
100/50
wie vorhanden
keine Maß-
nahme
16
4907-611
ÜF Volkhovener
Weg
über die BAB 1
119,160
412,329
(A 1)
Trägerrostbrücke, Plat-
tenbalken über zwei Fel-
der
LW = 44,10 m
Kreuz.
∢: 78,34 g
LH = 4,61 m
Br.zw.Gel.= 19,00 m
MLC R | K: 120/50 |
120/50
wie vorhanden
keine Maß-
nahme
25
5007-861
UF Johannesstraße
(L 93)
unter die BAB 1
120,781
413,950
(A 1)
Plattenbalkenbrücke,
Trägerrostbrücke,
LW = 14,50 m
Kreuz.
∢: 95,70 g
LH = 4,52 m
Br. = 52,10 m
MLC R | K: - | -
wie vorhanden
keine Maß-
nahme
26
4907-642
UF AS Köln-Chor-
weiler
unter die A 57
118,440
109,472
(A 57)
2 TB’e, Plattenbrücke,
Spannbetonplatte über
ein Feld,
LW = 16,00 m
Kreuz.
∢: 81,56 g
LH = 4,50 m
Br.zw.Gel.: 28,50 m
MLC R | K: 100/50 |
100/50
wie vorhanden
keine Maß-
nahme
Tab. 5: Brücken ohne Maßnahmen außerhalb der Planfes tstellungsabschnitte
Straßen . NRW. Planfeststellung
Regionalniederlassung Rhein-Berg Umbau AK Köln-No rd, BAB 1 / 57
Außenstelle Köln Unterlage 1
Erläuterungsbericht Seite 66 von 95
4.6.2 Stützwände
Für die Umsetzung der Baumaßnahme werden folgende Stützwände erforderlich:
BW
-Nr.
Bauwerks-
bezeichnung Bau-km Funktion Maßnahme
13
Stützwand
an der Böschung der
neuen halbdirekten
Rampe Euskirchen –
Neuss
Station
0+455 –
0+530
Rampe
Eu-Ne
Die geplante Stützwand öst-
lich der Rampe Eu - Ne dient
zur Sicherung der vorhande-
nen Leitungstrassen
(siehe Leitungsplan 14.2).
Höhe ca. 2,00 m bis 8,00 m,
Länge = 75,00 m,
Ansichtsfläche ca. 375 m
2
Neubau
15
Stützwand
im Zuge der neuen
halbdirekten Rampe
Dortmund – Köln
Station
0+540 –
0+630
Rampe
Do-K
Die geplante Stützwand wird
als Bohrpfahlwand ausgebil-
det und dient zur Sicherung
der Auffahrt - im Anschluss
an das Unterführungsbau-
werk Nr. 14 (A 57) der
Rampe Do - K und der dane-
ben liegenden Rampe Ne –
Do / K (Höhenversatz).
Höhe ca. 2,30 m bis 4,85 m,
Länge = 90,00 m,
Ansichtsfläche ca. 325 m
2
Neubau
17
Stützwand
mit aufgesetzter
Lärmschutzwand
Station
119+417 –
119+568
entlang der
BAB 1,
Fahrtrichtung
Euskirchen
Die geplante Stützwand an
der BAB 1 dient der Wieder-
herstellung der vorhandenen
Lärmschutzwand, welche
durch die Verbreiterung der
A 1 in der Lage versetzt wer-
den muss.
Höhe ca. 1,70 m bis 2,00 m,
Länge = 151,00 m,
Ansichtsfläche ca. 280 m 2
Neubau
Tab. 6: Stützwände
Straßen . NRW. Planfeststellung
Regionalniederlassung Rhein-Berg Umbau AK Köln-No rd, BAB 1 / 57
Außenstelle Köln Unterlage 1
Erläuterungsbericht Seite 67 von 95
4.6.3 Lärmschutzanlagen
Folgende autobahnseitig hochabsorbierende Lärmschutzanlagen sind vorgesehen:
Lfd.
Nr.:
BW-
Nr.
Lärmschutz-
anlage
Höhe
ü.
Grad.
(m)
Lage
(BAB / Rampe/ Brücke)
1 22
Lärmschutz-
wand 10,00
BAB 1 (FR Euskirchen)
km 119+147 bis km 119+300
Auf der Nordseite der BAB 1 wird, zwischen den Brücke n
ÜF Volkhovener Weg und ÜF der DB-Strecken, von Bau-
km 119+152 bis km 119+300, eine neue Lärmschutzwand
errichtet. Die Lärmschutzwand verläuft zu Beginn ca. 40,0
m entlang der Westseite des Volkhovener Weges und er -
hält dort eine Höhe 4,00 m über der Straße Volkhoven er
Weg. Im weiteren Verlauf wird die Lärmschutzwand ab
Bau-km 119+162 bis Bau-km 119+300 entlang der BAB 1
mit einer Höhe von 5,60 m bis 7,70 m auf der vorhandenen
Einschnittsböschung errichtet, so dass sich ein Lärm -
schutz von 10,00 m über Gradiente ergibt.
Die Lärmschutzwand entlang der BAB 1 wird beidseitig
hochabsorbierend ausgebildet. Bei der Lärmschutzwand
entlang des Volkhovener Weges wird die östliche Wan d-
seite, also zum Volkhovener Weg hin, hochabsorbieren d
ausgebildet.
2 8
Lärmschutz-
wand 10,00
BAB 1 (FR Euskirchen)
km 119+408 bis km 119+569
An der BAB 1 wird auf der Nordseite, von Bau-km 119+408
bis km 119+569, eine neue Lärmschutzwand mit errichtet.
Die Lärmschutzwand wird mit einer Höhe von 8,00 m a uf
der vorhandenen Einschnittsböschung errichtet, so d ass
sich ein Lärmschutz von 10,00 m über Gradiente ergibt.
3 11
Lärmschutz-
wall/ -wand-
kombination 10,00
BAB 1 (FR Euskirchen)
km 119+584 bis km 120+067
Auf der Nordseite der BAB 1, beginnend bei Bau-km
119+584 an der Brücke ÜF Lindweiler Weg, wird entlan g
der Rampe Dortmund-Köln und weiter entlang der Rampe
Dortmund Neuss bis einschließlich der Brücke UF Pescher
Weg, eine Lärmschutzwall/ -wandkombination errichtet.
Der Lärmschutzwall erhält eine Höhe von 4,00 m und die
Wand eine Höhe von 6,00 m, so dass sich insgesamt e in
Lärmschutz von 10,00 m über der jeweiligen Gradiente der
angrenzenden Rampenfahrbahn ergibt.
Baulich bedingt wird im Bereich der Brücken eine 8,00 m
hohe Wand gebaut.
Straßen . NRW. Planfeststellung
Regionalniederlassung Rhein-Berg Umbau AK Köln-No rd, BAB 1 / 57
Außenstelle Köln Unterlage 1
Erläuterungsbericht Seite 68 von 95
Lfd.
Nr.:
BW-
Nr.
Lärmschutz-
anlage
Höhe
ü.
Grad.
(m)
Lage
(BAB / Rampe/ Brücke)
4 9
Lärmschutz-
wall/ -wand-
kombination 10,00
BAB 57 (FR Neuss)
km 119+558 bis km 118+546
Der Lärmschutzwall erhält eine Höhe von 3,00 m und die
Wand eine Höhe von 7,00 m, so dass sich insgesamt e in
Lärmschutz von 10,00 m über Gradiente ergibt.
Baulich bedingt wird im Bereich der Brücke eine 8,00 m
hohe Wand gebaut. In der AS Köln-Chorweiler wird die
Lärmschutzwand entlang der Ausfahrt zum Ende hin auf
2,00 m abgestuft.
5 21
Lärmschutz-
wall 4,00
BAB 57 (FR Neuss)
km 118+610 bis km 118+455
An der BAB 57 wird auf der Ostseite, von Bau-km 118+610
bis km 118+455, ein Lärmschutzwall mit einer Länge von
155,00 m errichtet. Der Lärmschutzwall erhält eine Höhe
von 4,00 m über Gradiente.
6 20
Lärmschutz-
wall/ -wand-
kombination 9,00
BAB 57 (FR Köln)
km 118+470 bis km 118+840
An der BAB 57 wird auf der Westseite, von Bau-km
118+470 bis km 118+840, eine Lärmschutzwall/ -wand-
kombination mit einer Länge von 370,00 m errichtet. Der
Lärmschutzwall erhält eine Höhe von 3,00 m und die Lärm-
schutzwand eine Höhe von 6,00 m, sodass sich insgesamt
ein Lärmschutz von 9,00 m über Gradiente ergibt. Am Be-
ginn des Planfeststellungsbereiches in der AS Köln-Cho r-
weiler wird die Lärmschutzwand von 6,00 auf 2,00 m ab-
gestuft
7 10
Lärmschutz-
wall/ -wand-
kombination
7,00
bis
10,00
BAB 57 (FR Köln)
km 118+867 bis km 119+576
Auf der Westseite der BAB 57, zwischen der UF Chorwei-
ler Zubringer und über die UF Pescher Weg hinaus, wi rd
eine Lärmschutzwall/ -wandkombination errichtet. Die Ge-
samthöhe der Lärmschutzanlage beträgt 10,00 m über
Gradiente.
An der Straße Chorweiler Zubringer beträgt die gepla nte
Lärmschutzhöhe 7,00 m bis 10,00 m über Gradiente. Hier
wird die neu zu errichtende Lärmschutzwand anfangs mit
einer Höhe von 2,00 m ausgebildet, um an die vorhandene
Wand anschließen zu können und dann im weiteren Ver-
lauf auf 7,00 m erhöht. Der ca. 3,00 m bis 6,00 m h ohe
vorhandenen Wall entlang der Straße Chorweiler Zubri n-
ger wird für die Aufnahme der neuen Lärmschutzwand an-
gepasst.
Entlang der BAB 57 wird entsprechend der Ausbaupla-
nung eine neue Lärmschutzwall/-wandkombination mit ei-
ner Wallhöhe von 3,00 m und einer Wandhöhe von 7,00 m
errichtet. Die neue Lärmschutzwand wird im weiteren Ver-
lauf mit einer Höhe von 7,00 m über die Brücke Pesche r
Weg geführt und schließt dann an die vorhandene Lär m-
schutzwand an.
Straßen . NRW. Planfeststellung
Regionalniederlassung Rhein-Berg Umbau AK Köln-No rd, BAB 1 / 57
Außenstelle Köln Unterlage 1
Erläuterungsbericht Seite 69 von 95
Lfd.
Nr.:
BW-
Nr.
Lärmschutz-
anlage
Höhe
ü.
Grad.
(m)
Lage
(BAB / Rampe/ Brücke)
8 7
Lärmschutz-
wand 8,00
Rampe Köln-Dortmund
von BAB 57 km 120+430
bis BAB 1 km 119+584
Entlang der Rampe Köln-Dortmund, von der Unterführung
Militärringstraße (BAB 57) bis zur Überführung des L ind-
weiler Weges (BAB 1), wird eine Lärmschutzwand erric h-
tet. Die geplante Lärmschutzhöhe beträgt ca. 8,00 m über
Gradiente der Rampe Köln-Dortmund.
Zu Beginn steigt die neue Lärmschutzwand an der Brücke
Unterführung Militärringstraße mit einer Anfangshöhe von
2,00 m auf 8,00 m Höhe über Gradiente der Rampe Köln-
Dortmund. Im weiteren Verlauf entlang der Rampe Köln-
Dortmund in Richtung BAB 1 bis zur Überführung des
Lindweiler Weges wird entsprechend des Geländeverla u-
fes die geplante Lärmschutzwand auf der Oberkante d er
vorhandenen Einschnittsböschung mit 6,00 m bis 7,00 m
über Gelände errichtet.
9 12
Lärmschutz-
wand 8,00
BAB 1 (FR Dortmund)
km 119+400 bis km 119+571
An der Südseite der BAB 1 wird zwischen den Brücken ÜF
Kiesweg und ÜF Lindweiler Weg, von Bau-km 119+400 bis
km 119+571, eine neue Lärmschutzwand mit errichtet.
Die Lärmschutzwand wird mit einer Höhe von 6,00 m a uf
der vorhandenen Einschnittsböschung errichtet, so da ss
sich ein Lärmschutz von 8,00 m über Gradiente ergibt
10 23
Lärmschutz-
wand 8,00
BAB 1 (FR Dortmund)
km 119+184 bis km 119+304
An der Südseite der BAB 1 wird zwischen den Brücken ÜF
Volkhovener Weg und ÜF der DB-Strecken, von Bau-km
119+184 bis km 119+304, eine neue Lärmschutzwand er-
richtet.
Die Lärmschutzwand wird mit einer Höhe von 3,00 m b is
5,00 m auf der vorhandenen Einschnittsböschung erric h-
tet, so dass sich ein Lärmschutz von ca. 8,00 m über Gra-
diente ergibt.
Tab. 7: Beschreibung der Lärmschutzanlagen
Da an der neuen Rampe Dortmund-Köln im Bereich Lind weiler rechnerisch kein
Lärmschutz erforderlich ist, sollte hier deutlich d ie ungefähr geländegleich verlau-
fende Rampe DO-K des Autobahnkreuzes Köln-Nord vom restlichen Gelände (Ge-
werbegebiet /Wohnbebauung) abgegrenzt werden. Es ha ndelt sich dabei um eine
optische Grenze in Form eines Walles (BW-Nr. 24) , der aus Gründen der Verkehrs-
sicherheit zu befürwortet wurde.
Straßen . NRW. Planfeststellung
Regionalniederlassung Rhein-Berg Umbau AK Köln-No rd, BAB 1 / 57
Außenstelle Köln Unterlage 1
Erläuterungsbericht Seite 70 von 95
4.7 Straßenausstattung
Die Bundesautobahnen erhalten eine Grundausstattung mit Markierung, Leiteinrich-
tungen und Beschilderung entsprechend den einschläg igen Richtlinien. Die Aufstel-
lung und Anbringung von amtlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ge-
mäß Straßenverkehrsordnung (StVO) wird außerhalb de s Planfeststellungsverfah-
rens vor Verkehrsfreigabe mit den nach der StVO zuständigen Stellen geregelt.
4.8 Rast- und Nebenanlagen, Versorgungsleitungen
Es werden weder Rast- noch Nebenanlagen erforderlich.
In den Leitungsplänen (Unterlage 14) sind die Versorgungsleitungen (Telekommuni-
kationslinien, Strom, Gas, Wasser, Kanalisation usw.) insoweit dargestellt worden, als
deren Verlauf dem Landesbetrieb aufgezeigt wurde.
Sofern Versorgungsleitungen zu verlegen, anzupassen, zu sichern oder zu beseitigen
sind, sind entsprechende Angaben im Regelungsverzei chnis (Unterlage 5) aufge-
führt.
4.9 Anlagen für den öffentlichen Personennahverkeh r (ÖPNV)
Im vorliegenden Planungsabschnitt sind öffentlichen Verkehrsanlagen vorhanden. Es
handelt sich dabei um die Strecken der Deutschen Bahn, welche in Köln-Lindweiler /
Köln-Longerich über die BAB 1 geführt werden und de m S-Bahnhof Köln-Longerich
(RE 7 und S 11).
Weiterhin befinden sich mehrere Buslinien der KVB im untergeordneten Straßennetz
Köln-Longerich, Pesch und Lindweiler (Linie 121, 122, 125, 127 und 139) .
Im Zuge der Baumaßnahme werden keine neuen Anlagen für den öffentlichen Per-
sonennahverkehr hergestellt bzw. keine bestehenden Anlagen des öffentlichen Per-
sonennahverkehrs verändert.
Straßen . NRW. Planfeststellung
Regionalniederlassung Rhein-Berg Umbau AK Köln-No rd, BAB 1 / 57
Außenstelle Köln Unterlage 1
Erläuterungsbericht Seite 71 von 95
5 Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt
In Ergänzung zum Landschaftspflegerischen Begleitplan sind Aussagen zur Umwelt-
verträglichkeit des Bauvorhabens erforderlich. Zu d en naturschutzrechtlich relevan-
ten Schutzgütern gem. § 2 UVPG ist eine qualifizierte Bewertung auf Grundlage des
Landschaftspflegerischen Begleitplans (Unterlage 12) möglich.
Für die nach § 2 der UVPG genannten Schutzgüter Men schen, einschließlich der
menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die bi ologische Vielfalt, Wasser, Bo-
den, Luft, Klima, Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter sowie Wechselwirkun-
gen zwischen den vorgenannten Schutzgütern ist eine Bestandsbeschreibung und
-bewertung wie auch eine Bewertung der projektbedingten Betroffenheiten in der Un-
terlage 12.4 zusammengestellt.
Bezüglich der untersuchten Vorhabenalternativen wir d auf die Ausführungen zu lfd.
Nr. 2.4 „Beschreibung der Varianten” sowie zu lfd. Nr. 2.5 „Beurteilung der einzelnen
Varianten“ verwiesen.
Zusammenfassend lässt sich aus den Ergebnissen des Landschaftspflegerischen Be-
gleitplans (Unterlage 12.0) und den Schutzgütern „ Menschen, einschließlich der
menschlichen Gesundheit“, Kulturgüter und sonstige Sachgüter“ sowie die Wechsel-
wirkungen zwischen den Schutzgütern (Unterlage 12.4) feststellen, dass die Umwelt-
verträglichkeit des Vorhabens „Umbau des Autobahnkreuzes Köln-Nord (A 1/ A 57)“
gegeben ist.
5.1 Menschen, einschließlich der menschlichen Gesun dheit
Mit der Projektrealisierung werden die zu erwartenden Wirkungen nach Art, Intensität
und räumlicher Reichweite ermittelt und bewertet (s iehe hierzu Unterlage 12.4). Un-
terschieden wird zwischen bau-, anlage- und betrieb sbedingten Wirkungen auf die
Schutzgüter „Menschen, einschließlich der menschlic hen Gesundheit, Tiere, Pflan-
zen und die biologische Vielfalt, Wasser, Boden, Luft, Klima, Landschaft, Kultur- und
sonstige Sachgüter“ sowie Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutz-
gütern.
Baubedingte Wirkungen sind zeitlich begrenzte Auswi rkungen auf die Schutzgüter,
die während der Bauphase verursacht werden. Unter a nlagebedingten Wirkungen
Straßen . NRW. Planfeststellung
Regionalniederlassung Rhein-Berg Umbau AK Köln-No rd, BAB 1 / 57
Außenstelle Köln Unterlage 1
Erläuterungsbericht Seite 72 von 95
werden die dauerhaften, von den baulichen Anlagen v erursachten Beeinträchtigun-
gen der Umwelt verstanden. Hierzu zählen insbesondere der dauerhafte Flächenbe-
darf für bauliche Anlagen (Fahrbahn, Brücken, Stütz wände, Straßenböschungen,
Lärmschutzwälle und -wände).
Unter den betriebsbedingten Wirkungen sind die mit Betrieb und Unterhaltung der
Autobahn verbundenen Wirkungen zusammengefasst. Wesentliche Wirkungen stel-
len Lärm, visuelle Störungen und Stoffausträge dar, wobei die bestehenden Wirkun-
gen als Vorbelastungen zu berücksichtigen sind.
Im Zusammenhang mit dem geplanten Umbau des Autobahnkreuzes Köln-
Nord werden folgende Wirkfaktoren betrachtet:
• Flächeninanspruchnahme (bau- und anlagebedingt)
• Zerschneidungseffekte (bau- und anlagebedingt)
• Visuelle Wirkungen (bau- und anlagebedingt)
• Lärmimmissionen (bau- und betriebsbedingt)
• Schadstoffimmissionen (bau- und betriebsbedingt)
5.1.1 Flächeninanspruchnahme
Aufgrund der teilweise großen Nähe der vorhandenen Bebauung zu den Autobahnen
lässt sich eine Inanspruchnahme von Siedlungsfläche n nicht vollständig vermeiden.
Obwohl Wohngebäude sowie Gebäude mit Arbeitsstättenfunktion durch die Baumaß-
nahme nicht in Anspruch genommen werden, kommt es vereinzelt zu einer randlichen
Inanspruchnahme von Grundstücksflächen. Darüber hinaus werden weitere Garten-
flächen während der Bauzeit temporär in Anspruch genommen.
5.1.2 Zerschneidungseffekte
Die vorhandenen Autobahnen sowie das Autobahnkreuz verursachen derzeit schon
erhebliche Trennwirkungen sowohl zwischen den einzelnen Ortsteilen als auch in der
freien Landschaft. Trassenübergreifende Funktionsbe ziehungen werden aktuell
durch zahlreiche Unter- bzw. Überführungen sichergestellt. Diese Situation wird sich
durch den geplanten Umbau des Autobahnkreuzes nicht ändern.
Während der Bauphase ist mit zeitweiligen Behinderungen einzelner Wegebeziehun-
gen z.B. durch Baustellenampeln zu rechnen. Dies führt zu einer temporären Verstär-
kung der Zerschneidungswirkung. Nach erfolgtem Auto bahnausbau stehen die vor-
handenen Wegeverbindungen wieder zur Verfügung.
Straßen . NRW. Planfeststellung
Regionalniederlassung Rhein-Berg Umbau AK Köln-No rd, BAB 1 / 57
Außenstelle Köln Unterlage 1
Erläuterungsbericht Seite 73 von 95
5.1.3 Visuelle Wirkungen
Im Zuge der Baumaßnahme werden Gehölzbestände (Wald , Kleingehölze) mit be-
sonderer Funktion für die Gliederung und Strukturierung des Raumes bzw. der visu-
ellen Abschirmung der Autobahnen gerodet. Die Neuan lage von Lärmschutzwällen
wird temporär durch die Überformung der Oberflächengestalt für die unmittelbar an-
grenzenden Wohnsiedlungsbereiche erhebliche visuell e Störungen hervorrufen.
Nach Entwicklung eines geschlossenen Gehölzbestandes auf den Lärmschutzwällen
(Gestaltungsmaßnahme) wird sich infolge der geringe ren Lärmimmissionen in Ver-
bindung mit dem positiven Rahmeneffekt der Gehölze die Situation gegenüber dem
Bestand sogar verbessern.
5.1.4 Lärmimmissionen
Für die vorliegende Baumaßnahme sind nach den Vorschriften der Sechzehnten Ver-
ordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschut zgesetzes (Verkehrslärm-
schutzverordnung - 16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 ( BGBl. 1990, S. 1036) unter
Berücksichtigung der „Richtlinien für den Lärmschut z an Straßen - Ausgabe 1990“ -
RLS-90 - (Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr. 8 /1990 und Nr. 17/1992 des
Bundesministers für Verkehr - VkBl. 1990, S. 258 un d 1992, S. 208) lärmtechnische
Untersuchungen unter Einbeziehung der Außenwohnbereiche durchgeführt worden.
Das Ergebnis zeigt, dass es nach den Umbaumaßnahmen im AK Köln-Nord trotz der
baulichen Erweiterung der Hauptfahrbahnen der BAB A1 / A 57 und des Umbaus des
Autobahnkreuzes mit dem neuen Rampensystem aufgrund der geplanten umfangrei-
chen Lärmschutzmaßnahmen zu einer deutlichen Verbes serung der Lärmsituation
gegenüber der Situation vor dem Umbau kommt.
Bezogen auf das Schutzgut „Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit“
können mit den gewählten Lärmschutzmaßnahmen die Immissionsgrenzwerte in vie-
len Fällen eingehalten bzw. deutlich unterschritten werden. In jedem Fall werden die
Beurteilungspegel der schutzwürdigen Bebauung deutlich reduziert, somit wird es mit
den neuen Lärmschutzanlagen und dem geplanten lärmarmen Fahrbahnbelag (Kor-
rekturwert -5 dB(A)) auf der BAB 1 und 57 zu einer deutlichen Verbesserung der
Lärmsituation gegenüber der Ist-Situation kommen.
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Während der Bauzeit wird es durch den Baustellenbetrieb und Baustellenverkehr im
Umfeld der Baumaßnahme zu bauzeitlichen Lärmimmissionen kommen. Grundsätz-
lich wird zur Vermeidung schädlicher Umweltwirkungen (Gefahren, erhebliche Beläs-
tigungen und Beeinträchtigungen) die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz
gegen Baulärm – Geräuschimmissionen (AVV Baulärm) beachtet.
Der Siedlungsbereich Pesch am nord-westlichen Quadr anten ist heute bereits teil-
weise durch die in der endgültigen Höhe hergestellte Wall-/Wandkombination entlang
der Rampe Neuss - Euskirchen geschützt. Durch die f rühzeitige Herstellung der ge-
planten Lärmschutzanlagen kann der Baulärm im Trass enbereich der A 1 und A 57
auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
Im Einzelnen wird auf die lärmtechnischen Unterlage n (Unterlage 11) sowie auf die
Planunterlagen (Unterlage 7, Lagepläne) und auf die Auflistung der Lärmschutzanla-
gen unter der lfd. Nr. 6.1.1 der vorliegenden Unterlage 1 verwiesen.
5.1.5 Schadstoffimmissionen
Luftschadstoffimmissionen treten durch den Betrieb der Autobahnen bereits derzeit
auf. Durch die Verlagerung der Verkehrswege (Verbin dungsrampen) können sich
hierbei Änderungen ergeben. Daher wurde für den Bereich der angrenzenden Bebau-
ung ein Gutachten in Form einer Luftschadstoffprogn ose zu den Kfz-bedingten Im-
missionen gemäß 39. BImSchV erstellt (iMA cologne GmbH 2012).
Diese Luftschadstoffprognose, Stand Dezember 2012, berücksichtigt die geplanten
Lärmschutzabmessungen der schalltechnischen Untersu chung, welche erst später,
im Juli 2013, in ihrer endgültigen Fassung fertiggestellt wurde.
Hinsichtlich der Kfz-bedingten Luftschadstoffimmissionen wirkt sich die mit der Bau-
maßnahme verbundene Verbesserung des Verkehrsflusses und die geringere Stau-
anfälligkeit positiv auf. Zudem tragen die durchgeh enden, umfangreichen Lärm-
schutzanlagen (bis zu 10 m über Gradiente) dazu bei, dass sich die Schadstoffe nicht
ungehindert in die Wohnsiedlungsbereiche ausbreiten können. Das Ergebnis der Luft-
schadstoffprognose zeigt, dass für das Prognosejahr 2025 die höchsten Luftschad-
stoffimmissionen erwartungsgemäß im Bereich der Fah rspuren der Autobahnab-
schnitte auftreten. Bei allen beurteilungsrelevanten Hausfassaden im Untersuchungs-
raum werden die Grenzwerte der 39 BImSchV von den relevanten Luftschadstoffkom-
ponenten NO2, PM10, Benzol und PM2,5 sowohl im Prognose- Null-Fall als auch im
Prognose-Planfall 2025 eingehalten.
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Während der Bauzeit ist durch Abrissarbeiten (Bauwe rke, Fahrbahnen) und Boden-
bewegungen (Bodenauf- und Abtrag) mit Beeinträchtigungen der unmittelbar an das
Bauvorhaben angrenzenden Siedlungsflächen insbesondere durch Stäube zu rech-
nen. Insbesondere durch die Entfernung der Vegetation im Baufeld erhöht sich grund-
sätzlich das Risiko, dass es – insbesondere bei tro cken-warmen Wetterlagen – zur
Aufwirbelung von Staub und zu Einträgen in die angr enzenden Siedlungsflächen
kommt. Hierdurch kann es zu räumlich und zeitlich eng begrenzten Beeinträchtigun-
gen der Wohnfunktionen kommen.
5.1.6 Erschütterungen
Weder durch die Bauarbeiten noch durch den Betrieb des Autobahnkreuzes ergeben
sich Erschütterungseinwirkungen auf Nachbargrundstü cke, die deren Benutzung
über das ortsübliche Maß hinaus beeinflussen. Dies gilt, obwohl bisher gesetzliche
Vorschriften für den Erschütterungs-Immissionsschutz fehlen. Denn zum einen sind
die Bauarbeiten unter Berücksichtigung der anerkann ten Regeln der Baukunst aus-
zuführen und zum anderen befinden sich keine erschütterungsempfindlichen Anlagen
und Gebäude in der Nähe des Autobahnkreuzes. Die DIN 4150 „Erschütterungen im
Bauwesen“ ist im Rahmen der Bauausführung zu beachten.
5.1.7 Erholungs- und Freizeitfunktion
Der Ausbau des Autobahnkreuzes findet vorwiegend durch Fahrbahnverlegungen in-
nerhalb der Ausdehnung des Autobahnkreuzes statt. N eue Fahrbahnen werden nur
vereinzelt außerhalb der bisherigen Kleeblattform d es Autobahnkreuzes neu ange-
legt, so dass es hierdurch nur in geringem Umfang z ur Inanspruchnahme von erho-
lungsrelevanten Freiräumen kommt. Da es sich bei diesen betroffenen Bereichen zu-
dem um stark beeinträchtigte Erholungsflächen im unmittelbaren Nahbereich der Au-
tobahnen handelt, sind diese Flächenverluste als nicht erheblich zu beurteilen.
Weitere Flächenverluste werden durch die Neuanlage von Lärmschutzwänden her-
vorgerufen. Andererseits bewirken diese höheren Lärmschutzwände durch die Redu-
zierung der Lärmimmissionen auch eine Verbesserung der Erholungssituation. Zu-
sammenfassend wird diesbezüglich die Inanspruchnahme von Erholungsflächen als
nicht erheblich beurteilt.
Durch den Neubau von Lärmschutzwällen werden östlich der BAB A 57 zwei parallel
der Fahrbahn verlaufende Wegeverbindungen dauerhaft überbaut. Auch wenn es
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sich nicht um ausgewiesene Wanderwege handelt, stellen alle im Raum vorhandenen
Wegeverbindungen wichtige Nutzungsstrukturen insbesondere für die Kurzzeiterho-
lung dar. Der ausgewiesene Wanderweg „Mein Grüngürtel Rundweg“ wird anlagebe-
dingt nicht in Anspruch genommen.
Lärm- und Erschütterungsimmissionen betreffen auch die für die landschafts- und na-
turbezogene Erholung bedeutsamen Bereiche, die auße rhalb der Siedlungsflächen
teilweise bis an die Autobahnen heranreichen. Ein g esetzlicher Schutzanspruch be-
steht für diese Bereiche im Unterschied zu den Siedlungsgebieten nicht.
Der Neubau von Lärmschutzwänden entlang des Autobah nkreuzes Köln-Nord be-
wirkt eine betriebsbedingte Reduzierung der Lärmimmissionen in den angrenzenden
Freiräumen, so dass teilweise auch eine Verbesserun g der Erholungssituation er-
reicht werden kann.
Mit Beeinträchtigungen von Erholungsräumen durch Sc hadstoffe / Stäube ist insbe-
sondere während der Bauzeit zu rechnen. Hierdurch kann es zu räumlich und zeitlich
eng begrenzten Beeinträchtigungen der Erholungsfunktionen kommen.
5.2 Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt (F auna und Flora)
Die Umbaumaßnahme ist mit Gehölzverlust durch Neuve rsiegelung und Flächenin-
anspruchnahme verbunden. Die Neuversiegelung hat einen vollständigen und dauer-
haften Verlust aller Lebensraumfunktionen zur Folge . Auch die Flächeninanspruch-
nahmen durch erdbauliche Maßnahmen sowie die bauzei tlichen Biotopflächenver-
luste führen zunächst zu einem vollständigen Verlus t aller Lebensraumfunktionen,
nach Abschluss der Baumaßnahme sowie der anschließe nden Rekultivierung und
Begrünung der Flächen werden aber wieder Teilfunkti onen erfüllt (Wiederherstel-
lungs- und Gestaltungsmaßnahmen). Auch bei den durch die neuen Rampen entste-
henden Restflächen ist von einer erheblichen Einschränkung der Lebensraumfunkti-
onen auszugehen.
Im Zusammenhang mit den Lebensraumverlusten ist ein e unmittelbare Schädigung
von hier lebenden Tieren und Pflanzen unvermeidbar. Zu rechnen ist vornehmlich mit
wenig anspruchsvollen und häufigen Arten. Hinweise auf eine Betroffenheit seltener
und gefährdeter Arten liegen nicht vor.
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Sowohl die bauzeitlichen als auch die betriebsbedingten Störungen betreffen Lebens-
raumstrukturen, die sich bereits heute im Nahbereich der beiden vielbefahrenen Au-
tobahnen befinden und deren Lebensraumeignung infol gedessen eingeschränkt ist.
Störungen treten insbesondere während der Bauzeit sowie betriebsbedingt im Umfeld
der neuen Rampen auf. Ansonsten werden die dauerhaf ten betriebsbedingten Stö-
rungen in den an die Autobahnen angrenzenden Flächen durch die geplanten Lärm-
schutzeinrichtungen gegenüber dem Status quo abnehmen.
5.3 Boden
5.3.1 Beeinträchtigungen
Bezüglich des Bodens stellen die Neuversiegelung und der damit verbundene dauer-
hafte Verlust aller Bodenfunktionen die stärkste Beeinträchtigung dar.
Die Überbauung von Böden durch Erdbauwerke, die Neu modellierung von Flächen
und die bauzeitlichen Flächeninanspruchnahmen führe n zunächst zu einem weitge-
henden Verlust der vorhandenen Bodenfunktionen, nac h Abschluss der Baumaß-
nahme, der Begrünung bzw. der Rekultivierung der Flächen können von diesen Flä-
chen die Bodenfunktionen zumindest teilweise wieder erfüllt werden.
5.3.2 Flächenbedarf
Im Zuge der Baumaßnahmen für den Umbau des AK Köln- Nord werden Böden in
einem Umfang von ca. 7,07 ha versiegelt (Fahrbahnen , Lärmschutzwand etc.; ca.
4,75 ha) bzw. teilversiegelt (Bankette, Weg zum RRB etc.: 2,32 ha). Erforderliche
Neuanlagen bzw. Anpassungen von Böschungsflächen, d ie Errichtung von Lärm-
schutzwällen, die Anlage von Entwässerungseinrichtungen und sonstige erdbauliche
Maßnahmen haben insgesamt einen Umfang von etwa 8,75 ha.
Die durch Versiegelung bzw. Überbauung betroffenen Flächen werden im Bereich der
vorhandenen Straßennebenflächen von anthropogenen Böden und in den hieran an-
schließenden Straßennahbereichen von stark vorbelasteten Böden geprägt.
Neben den dauerhaften Bodenverlusten kommt es bauze itlich insbesondere durch
Arbeitsstreifen, Arbeits- und Lagerflächen zu Bodenbeeinträchtigungen in einem Um-
fang von ca. 13,78 ha.
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5.4 Wasser (Grund- und Oberflächenwasser)
Der gesamte Ausbaubereich liegt vollständig innerha lb der Wasserschutzzone III B
des Wasserschutzgebietes “Weiler“. Die Grundwasservorkommen des Raumes wer-
den zur Trinkwassergewinnung genutzt (Trinkwasserfö rderung durch GEW Rhein
Energie AG). Trinkwasserbrunnen sind innerhalb des Untersuchungsgebietes nicht
vorhanden.
Die Unterlagen zum geplanten Entwässerungssystem so wie die Erläuterungen zu
den wasserrechtlichen Erlaubnissen der bestehenden Becken sind in der Unterlage
13 enthalten.
5.4.1 Oberflächenwasser
Natürliche und bewertungsrelevante Oberflächengewäs ser sind im Untersuchungs-
gebiet nicht vorhanden.
5.4.2 Grundwasser
Der Untersuchungsraum gehört zu einem Gebiet mit se hr ergiebigen Grundwasser-
vorkommen und hat auch unter Berücksichtigung seine r Zugehörigkeit zur Wasser-
schutzzone III B eine hohe Bedeutung hinsichtlich d er Grundwasserdargebotsfunk-
tion. Ausgenommen sind von dieser Bewertung die Siedlungsbereiche und Verkehrs-
flächen, denen aufgrund vorhandener Versiegelung bzw. Verdichtung eine nachran-
gige Bedeutung hinsichtlich der Grundwasserdargebotsfunktion beigemessen wird.
Gegen den Eintrag von Verschmutzungen ist das Grund wasser im Raum aufgrund
der guten Filtereigenschaften des Grundwasserleiters relativ gut geschützt. Die hyd-
rogeologischen Verhältnisse innerhalb des Untersuchungsgebietes sind durch mäch-
tige und ergiebige Porengrundwasserleiter hoher bis sehr hoher Durchlässigkeit ge-
prägt.
Bezüglich des Wasserhaushaltes stellt die Neuversiegelung die stärkste Beeinträch-
tigung dar. Die Versiegelung bislang versickerungsfähiger Flächen hat eine Verringe-
rung der Grundwasserneubildung zugunsten eines erhö hten Oberflächenabflusses
zur Folge. Insgesamt kommt es im Zusammenhang mit d er Baumaßnahme zu einer
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Versiegelung bislang unversiegelter Flächen in einem Umfang von ca. 7,07 ha (davon
ca. 2,32 ha teilversiegelt mit eingeschränkter Versickerungsfähigkeit).
Bauzeitlich besteht ein erhöhtes Risiko für Grundwasserverunreinigungen. Insbeson-
dere durch den bauzeitlichen Bodenabtrag und die da mit verbundene Entfernung
bzw. Verringerung der filterwirksamen Deckschichten erhöht sich die Gefahr, dass
Verschmutzungen leichter in das Grundwasser gelangen können.
Das Risiko betriebsbedingter Grundwasserverunreinigungen wird sich im Zusammen-
hang mit der geplanten Baumaßnahme gegenüber den aktuellen Verhältnissen nicht
bewertungsrelevant ändern.
Grundwasserströme und Grundwasserhorizonte werden d urch die Baumaßnahme
nicht beeinträchtigt.
Nach den Richtlinien für die Anlagen von Straßen, Teil Entwässerung (RAS-EW, Aus-
gabe 2005) ist die Grundwasserüberdeckung der Versi ckersohle im Becken 2 nicht
ausreichend.
Das bestehende Versickerbecken 2 (VSB 2) liegt an der BAB 1 bei Bau-km 119+120
am Volkhovener Weg. Die Beckenanlage wurde im Zuge des sechsstreifigen Aus-
baus der A1 von der Rheinbrücke bis zum AK Köln-Nor d erstellt (Planfeststellungs-
beschluss 15.11.1983, Deckblatt genehmigt 17.01.1985). Das VSB 2 besteht aus ei-
nem Leichtflüssigkeitsabscheider in Betonbauweise und einem Versickerbecken. Die
Sickerbeckensohle liegt ca. 1,00 m über dem MHGW (m ittlerer höchster Grundwas-
serstand). Aufgrund der Wasserschutzzone III B und der starken Verkehrsbelastung
im Autobahnkreuz Köln-Nord wäre nach RAS-EW eine Gr undwasserüberdeckung
von mind. 5 m über MHGW erforderlich, diese wird ni cht erreicht. Da dem Versi-
ckerbecken jedoch eine RiStWag-Anlage vorgeschaltet ist, genügt auch in der WSZ
III B ein Abstand zur Sickerbeckensohle von 1,00 m (siehe Arbeitsblatt DWA_A 138).
Durch die Anlage eines zusätzlichen Versickerbeckens (VSB 3) mit vorgeschaltetem
Filterbecken im nordöstlichen Quadranten (indirekte Rampe Köln-Euskirchen) des
Autobahnkreuzes Köln-Nord wird das VSB 2 - resultierend aus der Reduzierung der
angeschlossenen Fläche von 11,38 ha auf 7,35 ha - entlastet.
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5.5 Luft und Klima
5.5.1 Lufthygienische Situation
Das Untersuchungsgebiet liegt im südlichen Teil der niederrheinischen Bucht (Kölner
Bucht) und vermittelt zwischen dem ozeanisch gepräg ten Klima des nordwestlichen
Tieflandes und dem stärker kontinental geprägtem Klima des südlich anschließenden
Mittelrheingebietes.
Es wird maßgeblich von zwei Faktoren bestimmt:
• die ausgesprochene Buchtlage wirkt als Windschutz, so dass das Un-
tersuchungsgebiet im Winter zu den wärmsten Regionen Deutschlands
zählt
• der dominierende Atlantikeinfluss bedingt geringe Temperaturgegen-
sätze zwischen Sommer und Winter.
Lufthygienisch und bioklimatisch führt die zeitweil ig schlechte horizontale Durchlüf-
tung in Kombination mit den entstehenden Luftverunreinigungen des Großraumes zu
häufigen Belastungssituationen. Vorhandene Freiräum e besitzen innerhalb des
Großraumes daher eine besondere Bedeutung für die F rischluftzufuhr, die Bindung
von Luftverunreinigungen, den Luftaustausch sowie für die Milderung von Tempera-
turextremen.
Der gesamte Untersuchungsraum besitzt aufgrund der hohen Hintergrundbelastung
innerhalb der Großstadt Köln hinsichtlich der Luftschadstoffe eine hohe Vorbelastung.
Von erhöhten Schadstoffbelastungen ist insbesondere auch im Umfeld der BAB A 1
und der BAB A 57 auszugehen.
Eine hervorgehobene Bedeutung für die Frischluftproduktion haben vor allem Wälder
aber auch sonstige Gehölzbestände (u.a. Bindung von Luftschadstoffen, Sauerstoff-
produktion). Innerhalb des Untersuchungsgebietes kommt den Wald- und Gehölzbe-
ständen zwischen den Autobahnabschnitten und dem Si edlungsbereich eine - aller-
dings nur kleinräumig wirksame - lufthygienische Ausgleichsfunktion zu.
Während der Bauphase wird es im Umfeld des Baufelds sowie entlang der Baustra-
ßen zu Luftbelastungen durch Staub- und Abgasimmissionen kommen. Aufgrund der
engen zeitlichen und räumlichen Beschränkung der Belastungen sind umwelterhebli-
che Beeinträchtigungen nicht zu erwarten. Die bauzeitlichen Luftbelastungen stellen
keinen Eingriff i.S. des § 14 BNatSchG dar.
Die betriebsbedingten Schadstoffeinträge werden sic h infolge der Baumaßnahme
nicht wesentlich ändern. Auch die lufthygienischen Verhältnisse werden sich infolge
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der Baumaßnahme nicht wesentlich ändern. So ist der Verlust filterwirksamer Vege-
tationsbestände relativ gering.
Eine Schutzfunktion vor verkehrsbedingten Schadstof feinträgen lassen die Lärm-
schutzvorrichtungen erwarten. Ein besserer Verkehrsfluss und die abschirmende Wir-
kung der am Autobahnkreuz und den anschließenden Streckenabschnitten vorgese-
henen Lärmschutzanlagen lassen in den hinter den bi s zu 10 m hohen Wall-Wand-
systemen befindlichen Flächen eine Verbesserung der lufthygienischen Verhältnisse
erwarten.
5.5.2 Klima
Das Untersuchungsgebiet ist durch ein subatlantisch es Klima geprägt und aufgrund
sommerlicher Wärmebelastungen bioklimatisch als Bel astungsraum einzustufen.
Eine klimatische Ausgleichsfunktion kommt insbesond ere den landwirtschaftlich ge-
nutzten Flächen zu. Die Wald- und Gehölzflächen ent lang der BAB A 1 und BAB A
57 tragen lokal zur Verbesserung der lufthygienischen Situation bei.
Mit dem Vegetationsflächenverlust und Versiegelung offener Bodenstandorte ist
grundsätzlich eine Veränderung des Mikroklimas verbunden. U. a. nehmen die tages-
zeitlichen Temperaturunterschiede im Bereich der ve rsiegelten bzw. teilversiegelten
Flächen und in deren unmittelbaren Umfeld zu. Die b is zu 10 m hohen Lärmschutz-
einrichtungen stellen grundsätzlich eine Barriere f ür die lokalen Luftströme dar. Die
anzunehmenden Auswirkungen auf die Durchlüftungsverhältnisse in den angrenzen-
den Siedlungsflächen sind unter Berücksichtigung der bestehenden Bebauung sowie
der entlang der Autobahnen vorhandenen Gehölzbestände allerdings gering.
Die projektbedingten Auswirkungen auf die klimatisc hen und lufthygienischen Ver-
hältnisse im Raum sind relativ gering. Die Neuversiegelung hat zwar einen dauerhaf-
ten Verlust klimatisch und auch lufthygienisch akti ver Flächen zur Folge, aufgrund
deren relativ geringen Größe bleiben die zu erwartenden Auswirkungen aber auf die
Fläche selbst und deren unmittelbares Umfeld beschränkt. Die Funktionen der durch
Erdbaumaßnahmen und bauzeitliche Flächeninanspruchn ahmen betroffenen Vege-
tationsbestände können durch Wiederbegrünung der Flächen teils vollständig und bei
älteren Gehölzbeständen zumindest teilweise wiederhergestellt werden.
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5.6 Landschaftsbild
Das Untersuchungsgebiet ist maßgeblich durch die be iden vielbefahrenen Autobah-
nen 1 und 57, dem Autobahnkreuz Köln-Nord sowie den Siedlungsflächen der Stadt-
teile Pesch und Lindweiler geprägt.
Aus landschaftlicher Sicht bedeutsame Freiflächen s ind insbesondere entlang der
BAB A 1 vorhanden. Es handelt sich um Teile des Äußeren Grüngürtels, die aufgrund
ihrer Siedlungsnähe und einer relativ guten Erschli eßung ungeachtet der bestehen-
den verkehrsbedingten Belastungen regelmäßig für die wohnungsnahe Kurzzeiterho-
lung genutzt werden. Den Flächen kommt insgesamt eine mittlere (Offenlandbereich
Nüssenberger Busch) bis hohe (Waldbestände) Bedeutu ng für das Landschaftsbild
und die landschaftsbezogene Erholung zu.
Der ehemals militärisch genutzte Nüssenberger Busch ist durch große extensiv ge-
nutzte, teils auch brach liegende und gut strukturi erte Grünlandbereiche charakteri-
siert. Sie werden vor allem südlich des Untersuchun gsraumes durch Waldbestände
begrenzt. Waldbestände schließen zudem östlich an d en Nüssenberger Busch an
und nehmen hier einen etwa 300 m breiten Streifen z wischen der BAB A 1 und den
Siedlungsflächen des Stadtteils Longerich ein.
Schmale Grünstreifen sind darüber hinaus zwischen d en Siedlungsflächen Peschs
bzw. Lindweilers und den beiden Autobahnen erhalten geblieben. Die entlang der
beiden Autobahnen vorhandenen Wald- und Gehölzbestä nde bewirken hier insbe-
sondere eine effektive visuelle Abschirmung der Verkehrsanlagen.
Bezogen auf das Untersuchungsgebiet lassen sich mit den Waldbereichen und den
offenen Wiesenbereichen bzw. Ruderalflächen südwest lich des Autobahnkreuzes
zwei unterschiedliche ästhetische Raumeinheiten abg renzen. Die vorhandenen
Wald- und Gehölzbestände dienen der landschaftlichen Einbindung der Verkehrsan-
lagen .
Die wesentlichsten mit der Umbaumaßnahme verbundenen Beeinträchtigungen des
Landschaftsbildes stellen die Verluste der abschirm enden Gehölzbestände dar,
wodurch es insbesondere im Nahbereich zu visuellen Störungen und zu einer Ver-
kehrshervorhebung kommen wird. Der größte Teil der Gehölzverluste geht durch die
Anlage der Lärmschutzwälle sowie der erforderlichen Arbeitsstreifen und Arbeitsflä-
chen verloren. Betroffen sind ausschließlich Gehölzbestände, die unmittelbar an das
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AK Köln-Nord und die anzupassenden Autobahnabschnitte angrenzen bzw. die sich
innerhalb des Autobahnkreuzes befinden.
Zur Aufhebung der Verflechtungsbereiche innerhalb d es Autobahnkreuzes werden
neue Rampen angeordnet. In diesem Zusammenhang wird der Neubau von zusätzli-
chen Dammbauwerken sowie Überführungs- und Unterführungsbauwerken erforder-
lich. Durch den umfangreichen Verlust abschirmender Gehölzbestände wird diese
Überformung der Oberflächengestalt zu einer stärker en Dominanz der Verkehrsflä-
che führen.
Im Zuge des Bauvorhabens werden innerhalb der Landschaftsschutzgebiete Flächen
dauerhaft und temporär überbaut. Es kommt zusätzlich zu einer geringen Verstärkung
der Zerschneidungswirkung und zu Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes im
Nahbereich des Autobahnkreuzes durch die zusätzlich en Rampen und Dammbau-
werke. Des Weiteren kommt es während der Bauphase zu temporären Beeinträchti-
gungen für die Erholungsnutzung im Nüssenberger Busch.
Durch die Anpflanzung von Gehölzen auf den Straßenb öschungen im Straßenrand-
bereich (Gestaltungsmaßnahmen) und auf den Lärmschutzwällen sowie der Wieder-
herstellung bzw. Pflanzung von Wald (Ausgleichsmaßnahmen) im trassennahen Be-
reich kann eine dem „Ist-Zustand“ entsprechende Eingliederung des umgebauten Au-
tobahnkreuzes erreicht werden.
5.7 Kultur- und sonstige Sachgüter
5.7.1 Baudenkmäler
Nach Angaben des Amtes für Denkmalschutz der Stadt Köln stehen im trassennahen
Umfeld des Autobahnkreuzes Köln-Nord folgende Gebäu de und Bereiche unter
Denkmalschutz:
• Nr. 2754 Ehemaliger Bahnhof von Longerich
Der um 1855 erbaute ehemalige Bahnhof von Longerich (Pingenweg 1) steht als Bei-
spiel der frühen klassizistischen preußischen Bahnhofsbauten als Baudenkmal unter
Schutz.
• Nr. 9679 Äußerer Grüngürtel
Der Äußere Grüngürtel steht als Gründenkmal unter Schutz .
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Mit dem Umbau des Autobahnkreuzes Köln-Nord sind au ch Baumaßnahmen in der
Nähe des Baudenkmals „Ehemaliger Bahnhof Longerich“ verbunden. Zum Schutz vor
Lärmimmissionen wird in einem Abstand von ca. 20 m zum Baudenkmal eine 5,60 m
bis 7,70 m hohe Lärmschutzwand errichtet. Da Auswir kungen auf den Umgebungs-
schutz des Denkmals nicht ausgeschlossen werden können, ist die Denkmalbehörde
zu beteiligen.
Des Weiteren finden die Umbauarbeiten vielfach inne rhalb des eingetragen Grün-
denkmals „Äußerer Grüngürtel“ statt. Diese Inanspruchnahme eines Denkmals ist als
hoher Konflikt zu beurteilen und erfordert eine entsprechende Beteiligung und Begut-
achtung der zuständigen Denkmalbehörde.
5.7.2 Bodendenkmäler
Bodendenkmäler sind nach § 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denk-
mäler im Landes NRW (Denkmalschutzgesetz – DSchG) „bewegliche oder unbeweg-
liche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder be fanden. Als Bodendenkmäler
gelten auch Zeugnisse tierischen und pflanzlichen L ebens aus erdgeschichtlicher
Zeit, ferner Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffen-
heit, die durch nicht mehr selbständig erkennbare B odendenkmäler hervorgerufen
worden sind“.
Alle gesetzlich geschützten sowie für eine Schutzau sweisung vorgesehenen Kultur-
und Bodendenkmale haben grundsätzlich eine hohe kul turhistorische Bedeutung.
Nach Auskunft des Römisch-Germanischen-Museums/Arch äologische Bodendenk-
malpflege und –denkmalschutz liegt das Planungsgebiet auf der Niederterrasse des
Rheins, die seit der mittleren Jungsteinzeit (Rösse n-Kultur) besiedelt war. Eine grö-
ßere Zahl von Oberflächenfunden weist auf die Anwes enheit des Menschen in der
Stein- und Eisenzeit hin, ohne dass sich beim derze itigen Kenntnisstand Siedlungs-
flächen genauer lokalisieren lassen.
Südwestlich des Autobahnkreuzes Köln-Nord, zwischen der Militärringstraße und der
BAB 1, ist zudem die Fundstelle eines römischen Gutshofes bekannt, von dem in den
Jahren 1930 – 1932 Ausschnitte, u.a. eine Badeanlage und eine spätantike Kleinbe-
festigung, ausgegraben wurden. Es ist davon auszuge hen, dass sich weitere zum
Gutshofensemble gehörige Bau- und Grabbefunde unmittelbar am Ort erhalten haben
(siehe Unterlage 12.4, Abbildung 20).
Diese Fundstelle befindet sich außerhalb des Planfe ststellungsbereiches und bleibt
somit von der Umbaumaßnahme unberührt. Eine Beeintr ächtigung des bekannten
Bodendenkmals ist somit nicht zu erwarten.
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5.8 Schutzgebiete
Naturschutzgebiete
Naturschutzgebiete (gemäß § 23 BNatSchG) sind inner halb des Untersuchungsrau-
mes nicht ausgewiesen.
Landschaftsschutzgebiete
Im Landschaftsplan der Stadt Köln (von 1991, Stand August 2008) sind für den Un-
tersuchungsraum die folgenden Landschaftsschutzgebiete (gemäß § 26 BNatSchG)
ausgewiesen:
LSG 2: "Pletschbachtal und Waldbereiche um das Wasserwerk Weiler"
LSG 5 "Freiraum und Grünverbindungen um Blumenberg, Chorweiler und
Seeberg bis Esch"
LSG 7 "Erholungsgebiet Stöckheimer Hof und Freiraum Esch/Auweiler"
LSG 8 "Äußerer Grüngürtel am Bergheimer Hof und Grünverbindungen zum
Rhein und zum Inneren Grüngürtel"
LSG 10 "Erholungsgebiet Bürgerpark Nord und angrenzende Grünverbindungen"
LSG 11 "Äußerer Grüngürtel Nüssenberger Busch bis Müngersdorf"
Naturdenkmale
Innerhalb des Untersuchungsraumes sind keine Naturd enkmale (gemäß § 28
BNatSchG) ausgewiesen.
Geschützte Landschaftsbestandteile
Gemäß Landschaftsplan der Stadt Köln kommen im Unte rsuchungsraum folgende
geschützte Landschaftsbestandteile (gemäß § 29 BNatSchG) vor:
Nördlich der Straßenkreuzung Unnauer Weg/Pescher Weg
• LB 6.24: "Lindweiler Hof"
Zwei weitere geschützte Landschaftsbestandteile befinden sich südlich des Untersu-
chungsraumes in einem Abstand von weniger als 50 m zur Untersuchungsraum-
grenze.
• LB 6.28: "Senkenbereiche Am Ruppenbüschensweg, Pes ch" " (Teilfläche des
Nüssenberger Buschs; s. u.)
• LB 6.32: "Kleingewässer nordwestlich Johannesstraß e, Pesch" (Teilfläche
des Nüssenberger Buschs; s. u.)
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Gesetzlich geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG)
Innerhalb des Untersuchungsraumes befinden sich keine gesetzlich geschützten
Biotope gem. § 30 BNatSchG bzw. § 62 LG NW (Abfrage LANUV 2013).
Natura 2000-Gebiete (§ 32 BNatSchG)
Innerhalb des Untersuchungsraumes und dessen näheren Umfeld befindet sich kein
Natura 2000-Gebiet. Das dem Raum nächst gelegene FFH-Gebiet ist der etwa 5 km
entfernt liegende "Worringer Bruch".
Schutzwürdige Biotope gem. Biotopkataster NRW
Gemäß Biotopkataster NRW (Abfrage LANUV 2013) sind im Untersuchungsraum die
folgenden schutzwürdigen Biotope erfasst:
• "Nüssenberger Busch" zwischen A 1 und Militärrings traße
• "Lindweiler Hof nördlich Pescher Weg, Köln-Lindwei ler"
Detaillierte Angaben zu den Schutzgebieten befinden sich in der Unterlage 12.0.
5.9 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Im Naturhaushalt besteht ein dichtes Wirkungsgefüge zwischen den einzelnen
Schutzgütern Menschen, einschließlich der menschlic hen Gesundheit, Tiere, Pflan-
zen und die biologische Vielfalt, Wasser, Boden, Luft, Klima, Landschaft, Kultur- und
sonstige Sachgüter. Die Auswirkungen auf dieses Wirkungsgefüge (Wechselwirkun-
gen) werden direkt oder indirekt über die Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter
erfasst.
Gemäß § 2 (1) UVPG umfasst die Umweltverträglichkei tsprüfung neben der Ermitt-
lung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen
eines Vorhabens auf die Schutzgüter auch die Wechse lwirkungen zwischen densel-
ben. Wechselwirkungen beschreiben die wechselseitig en, umweltrelevanten Bezie-
hungen zwischen den einzelnen Umwelt-Schutzgütern.
Die wesentlichen und regelmäßig auftretenden Wechse lwirkungen sind bereits über
die Auswahl der schutzgutbezogenen Erfassungs- und Bewertungsparameter bei der
Beschreibung und Beurteilung der einzelnen Schutzgüter berücksichtigt worden.
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Erläuterungsbericht Seite 87 von 95
Eine detaillierte Zusammenstellung der schutzbezogenen Wechselbeziehungen ist in
folgender Tabelle aufgeführt:
Schutzgut Wechselwirkungen zu anderen Schutzgütern
Tiere
Lebensraumfunktion
Abhängigkeit der Tierwelt von der biotischen und abiotischen Lebensraumaus-
stattung (Vegetation/Biotopstruktur, Biotopvernetzung, Lebensraumgröße, Bo-
den, Geländeklima, Wasserhaushalt)
Spezifische Tierarten/Tierartengruppen als Indikator für die Lebensraumfunktion
von Biotopen/ Biotopkomplexen
Pflanzen
Biotopfunktion
Abhängigkeit der Vegetation von abiotischen Standorteigenschaften (Bodenform,
Geländeklima, Grundwasserflurabstand, Oberflächengewässer)
Boden
Lebensraumfunktion
Speicher- und Reglerfunk-
tion
Natürliche Ertragsfunktion
Archivfunktion
Abhängigkeit der ökologischen Bodeneigenschaften von den geologischen, geo-
morphologischen, wasserhaushaltlichen und klimatischen Verhältnissen
Boden als Lebensraum für Tiere und Pflanzen
Boden in seiner Bedeutung für den Landschaftswasserhaushalt (Grundwasser-
neubildung, Retentionsfunktion, Grundwasserschutz)
Boden als Schadstoffsenke und Schadstofftransportmedium
Abhängigkeit der Erosionsgefährdung des Bodens von Vegetation und Relief
Grundwasser
Grundwasserdargebots-
funktion
Grundwasserschutzfunk-
tion
Abhängigkeit der Grundwasserergiebigkeit von den hydrogeologischen Verhält-
nissen und der Grundwasserneubildung
Abhängigkeit der Grundwasserneubildung von klimatischen, boden- und vegetati-
onskundlichen sowie nutzungsbezogenen Faktoren
Abhängigkeit der Grundwasserschutzfunktion von Grundwasserneubildung sowie
Speicher- und Reglerfunktion des Bodens
Oberflächennahes Grundwasser als Faktor bei Bodenbildung sowie als Standort-
faktor
für Biotope und Tierlebensgemeinschaften
Grundwasserdynamik und seine Bedeutung für den Wasserhaushalt von Oberflä-
chengewässern
Grundwasser als Schadstofftransportmedium im Hinblick auf die Wirkpfade
Grundwasser-Mensch
Oberflächengewässer
Lebensraumfunktion
Funktion im Landschafts-
wasserhaushalt
Abhängigkeit des ökologischen Zustands der Auenbereiche (Morphologie, Vege-
tation, Tiere, Boden) von der Gewässerdynamik
Abhängigkeit der Selbstreinigungskraft vom ökologischen Zustand eines Gewäs-
sers
Gewässer als Lebensraum für Tiere und Pflanzen
Abhängigkeit der Gewässerdynamik von Relief, Klima, Boden, Vegetation sowie
vom Grundwasserfluss im Einzugsgebiet des Oberflächengewässers
Luft
Lufthygiene
Lufthygienische Situation für Menschen
Bedeutung von Vegetationsflächen für die lufthygienische Ausgleichsfunktion
Abhängigkeit der lufthygienischen Belastungssituation von geländeklimatischen
Besonderheiten (u.a. Frischluftschneisen, lokale Windsysteme)
Luft als Schadstofftransportmedium im Hinblick auf die Wirkpfade Luft-Pflanze,
Luft-Menschen
Klima
Klimatische Ausgleichs-
funktion
Geländeklima als Standortfaktor für Vegetation und Lebensgemeinschaften
Abhängigkeit des Geländeklimas von der klimatischen Ausgleichsfunktion (Kalt-
luftabfluss u.a.) von Relief, Vegetation und größeren Wasserflächen
Bedeutung von Waldflächen für den regionalen Klimaausgleich
Landschaft
Landschaftsbildfunktion
Natürliche Erholungsfunk-
tion
Abhängigkeit des Landschaftsbildes von den Landschaftsfaktoren Relief, Vegeta-
tion / Nutzung und Oberflächengewässer
Leit- und Orientierungsfunktion für Tiere
Tab. 8: Schutzgutbezogene Zusammenstellung der Wechs elbeziehungen
(Froelich & Sporbeck 2000)
Darüber hinaus gehende bewertungsrelevante Wechselb eziehungen sind innerhalb
des überwiegend anthropogen überprägten Raumes nicht vorhanden.
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6 Maßnahmen zum Schutz der Umwelt
6.1 Menschen
6.1.1 Lärmschutzmaßnahmen
Folgende autobahnseitig hochabsorbierende Lärmschutzanlagen sind vorgesehen:
Lfd.
Nr.:
BW-
Nr.
Lärmschutzanlage
Höhe über
Gradiente
(m)
Lage
(BAB / Rampe/ Brücke)
1 22 Lärmschutzwand 10,00
BAB 1 (FR Euskirchen)
km 119+147 bis km 119+300
2 8 Lärmschutzwand 10,00
BAB 1 (FR Euskirchen)
km 119+408 bis km 119+569
3 11
Lärmschutzwall/ -wand-
kombination 10,00
BAB 1 (FR Euskirchen)
km 119+584 bis km 120+067
4 9
Lärmschutzwall/ -wand-
kombination 10,00
BAB 57 (FR Neuss)
km 119+558 bis km 118+546
5 21 Lärmschutzwall 4,00
BAB 57 (FR Neuss)
km 118+610 bis km 118+455
6 20
Lärmschutzwall/ -wand-
kombination 9,00
BAB 57 (FR Köln)
km 118+470 bis km 118+840
7 10
Lärmschutzwall/ -wand-
kombination 7,00 bis 10,00
BAB 57 (FR Köln)
km 118+867 bis km 119+576
8 7 Lärmschutzwand 8,00
Rampe Köln-Dortmund
von BAB 57 km 120+430
bis BAB 1 km 119+584
9 12 Lärmschutzwand 8,00
BAB 1 (FR Dortmund)
km 119+400 bis km 119+571
10 23 Lärmschutzwand 8,00
BAB 1 (FR Dortmund)
km 119+184 bis km 119+304
Tab. 9: Lärmschutzmaßnahmen
Lärmmindernde Fahrbahnbeläge
Zusätzlich zu den in Tabelle Nr. 9 aufgeführten Lärmschutzmaßnahmen wird ein lärm-
mindernder Fahrbahnbelag eingebaut. Auf der BAB 1 wird von Bau-km 119+402 bis
Bau-km 121+781 und auf der BAB 57 von Bau-km 118+46 4 bis Bau-km 120+430
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Erläuterungsbericht Seite 89 von 95
gemäß der Unterlage 11.2.4 in beiden Fahrtrichtungen ein lärmarmer Fahrbahnbelag
als aktive Lärmschutzmaßnahme eingebaut. Der Korrekturwert DStrO des einzubau-
enden lärmarmen Fahrbahnbelages beträgt -5dB(A). Au f den Brückenbauwerken
wird aus technischen Gründen ein lärmarmer Fahrbahnbelag mit einem Korrekturwert
DStrO = -2 dB(A) vorgesehen.
Die Einzelheiten zum Lärmschutzkonzept und die Erge bnisse der lärmtechnischen
Untersuchungen sind Unterlage 11 zu entnehmen.
6.1.2 Schadstoffbelastungen
Verringerungen bestehender Umweltbeeinträchtigungen werden durch die Verbesse-
rung des Verkehrsflusses und geringere Stauanfälligkeit erreicht. Weiterhin tragen die
durchgehenden, umfangreichen Lärmschutzanlagen dazu bei, dass sich die Schad-
stoffe nicht ungehindert in die Umgebung ausbreiten können, die durchgeführte Luft-
schadstoffuntersuchung hat keine Überschreitung der geltenden Grenzwerte der 16.
BImSchV ergeben (siehe Unterlage 11.4, Zusammenfass ung der Luftschadstoffun-
tersuchung).
6.1.3 Erholungs- und Naturerlebnis
Durch die Anpflanzung von Gehölzen auf den Straßenb öschungen im Straßenrand-
bereich und auf den Lärmschutzwällen sowie der Wied erherstellung bzw. Pflanzung
von Wald im trassennahen Bereich kann eine dem „Ist-Zustand“ entsprechende Ein-
gliederung des umgebauten Autobahnkreuzes erreicht werden.
Die am Autobahnkreuz Köln-Nord und dem anschließend en Streckenabschnitt vor-
gesehenen Lärmschutzmaßnahmen lassen in den hinter den Lärmschutz-Wall-/
Wandsystemen befindlichen Flächen eine Verbesserung erwarten.
6.2 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
6.2.1 Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen
Gemäß § 15 Abs. 1 BNatSchG hat der Verursacher eine s Eingriffs vermeidbare Be-
einträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Nachfolgend werden die
Maßnahmen aufgeführt, die der Vermeidung bzw. Verminderung projektbedingter Be-
einträchtigungen sowie dem Schutz von Natur und Lan dschaft dienen. Vordringlich
sind aus artenschutzrechtlicher Sicht Vermeidungsmaßnahmen erforderlich, die aus
der Artenschutzrechtlichen Prüfung (Unterlage 12.4) übernommen wurden.
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• V1 Abstimmung der Baufeldräumung auf die Brutaktiv itäten der Vögel
• V2 Ordnungsgemäßer Umgang mit umweltgefährdenden S toffen
• V3 Erhaltung fruchtbaren und kulturfähigen Bodens
6.2.2 Schutz- und Sicherungsmaßnahmen
• S 1: Schutzmaßnahmen gemäß DIN 18.950 (Schutz von Bäumen, Pflanzbe-
ständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen) un d RAS-LP 4 (Land-
schaftsgestaltung – Schutz von Bäumen, Vegetationsb eständen und Tieren
bei Baumaßnahmen) an Vegetationsflächen, Einzelbäumen und Gehölzgrup-
pen (Anlage von Schutzzäunen)
Zum Schutz der an das Baufeld angrenzenden Einzelbä ume, Gehölze und Vegeta-
tionsflächen sind die genannten Biotopstrukturen gemäß der Darstellung in den Maß-
nahmenplänen durch geeignete Zäune bereits vor Baubeginn einzufrieden.
6.2.3 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Bei der Entwicklung von Kompensationsmaßnahmen gemä ß den Zielen und den
Grundsätzen der Eingriffsregelung gilt es, die zu e rwartenden Risiken und konkret
prognostizierten Beeinträchtigungen soweit wie möglich zu minimieren. Dabei hat die
Vermeidung von Beeinträchtigungen generell Vorrang vor einem Ausgleich und Er-
satz. Vorrangiges Ziel des Kompensationskonzeptes ist es, die unvermeidbaren Be-
einträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes möglichst eingriffs-
nah wiederherzustellen.
Nicht mehr benötigte Fahrbahnabschnitte im Bereich des Autobahnkreuzes Köln-
Nord werden zurückgebaut, die Flächen rekultiviert und begrünt. Gleichermaßen wer-
den auch bauzeitlich benötigte Flächen nach Abschlu ss der Baumaßnahme ord-
nungsgemäß rekultiviert und anschließend begrünt. Die aus Lärmschutzgründen vor-
gesehenen Dammbauwerke mit aufgesetzten Lärmschutzwänden werden durch Gra-
sansaaten und Gehölzpflanzungen in die Landschaft eingebunden.
Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Art und des Um-
fangs der Eingriffe durch das Bauvorhaben - in erst er Linie durch Versiegelung und
Gehölzverluste - sind folgende trassennahe Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vor-
gesehen:
• A 1: Pflanzung von Laubwald
• A 2: Rückbau von versiegelten Flächen
• E 1: Erwerb von Ökopunkten des Ökokontos „Rückbau der ehemaligen
Kaserne Camp Altenrath in Troisdorf“
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Erläuterungsbericht Seite 91 von 95
Bei der Festlegung der Ausgleichsmaßnahme wurden neben dem funktionalen Bezug
zum Eingriff auch die landschaftsplanerischen Ziele und Leitbilder berücksichtigt. Ne-
ben den Gehölzpflanzungen (A 1) werden Entsiegelung smaßnahmen (A 2) im Stra-
ßenumbaubereich des AK Köln-Nord vorgenommen sowie
Da die Eingriffe durch das Bauvorhaben nicht vollst ändig vor Ort ausgeglichen wer-
den können, soll das verbleibende Defizit durch den Erwerb von Ökopunkten des
Ökokontos „Rückbau der ehemaligen Kaserne Camp Alte nrath in Troisdorf“ als Er-
satzmaßnahme E1 kompensiert werden.
6.2.4 Maßnahmen des Artenschutzes
Bei den im Zuge der Baumaßnahme verloren gehenden L ebensräumen handelt es
sich ausschließlich um unmittelbar an die Bundesautobahnen A 57 und A 1 bzw. das
Autobahnkreuz Köln-Nord angrenzende Strukturen, der en Lebensraumeignung in-
folge der Vorbelastungen deutlich eingeschränkt ist . Unter Berücksichtigung der
strukturellen Ausstattung des Untersuchungsraumes ist davon auszugehen, dass die
ökologische Funktion der von dem Bauvorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ru-
hestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Die Durchführung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen i st nicht erforderlich. Bau-
oder betriebsbedingte Störungen, die eine Verschlechterung des Erhaltungszustands
der lokalen Population zur Folge haben, sind bei ke iner der im Raum nachgewiese-
nen Vogelart bzw. streng geschützten Art abzuleiten. Auch wird durch das Bauvorha-
ben keine über das allgemeine Lebensrisiko hinausge hende Unfallgefährdung aus-
gelöst.
Um das Risiko einer bauzeitlichen Verletzung / Tötung von Tieren bzw. einer Beschä-
digung von Entwicklungsformen auszuschließen, wird eine auf die Fortpflanzungszei-
ten der im geplanten Baufeld nachgewiesenen bzw. de r hier potenziell vorkommen-
den Brutvögel abgestimmte Baufeldräumung (Fäll- und Rodungsarbeiten) vorgese-
hen.
• V 1ART Abstimmung der Baufeldräumung auf die Brut aktivitäten der Vögel
Um eine Schädigung besetzter Nester, Gelege oder Ju ngvögel auszuschließen, er-
folgt die Baufeldräumung außerhalb der Nist-, Brut- und Aufzuchtzeiten zwischen Ok-
tober und Februar.
Detaillierte Angaben hierzu sind dem Landschaftspfl egerischen Begleitplan (siehe
Unterlage 12.0) zu entnehmen.
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Erläuterungsbericht Seite 92 von 95
6.2.5 Gestaltungsmaßnahmen
Die Gestaltungsmaßnahmen dienen in erster Linie der landschaftlichen Einbindung
der Verkehrstrassen, der Lärmschutzeinrichtungen, d er Rückhaltebecken und der
Straßenböschungen sowie der Wiederherstellung bzw. Neugestaltung des Land-
schaftsbildes. Sie haben darüber hinaus die Aufgabe der Böschungssicherung, wir-
ken bei erhöhtem Gehölzanteil auch als Sicht- und Immissionsschutz (u.a. Stäube).
Grundsätzlich ist die Wiederherstellung des beanspruchten Verkehrsbegleitgrüns (mit
und ohne Gehölzbestand) innerhalb des Straßenkörpers als Gestaltungsmaßnahme
zu definieren. Als Leitbild orientiert sich die Planung der Gestaltungsmaßnahmen an
den landschaftsraumtypischen Vegetationsstrukturen (Gehölz- und Saumstrukturen).
Innerhalb des Autobahnkreuzes wird das baubedingt i n Anspruch genommene Ver-
kehrsbegleitgrün ebenfalls als Gestaltungsmaßnahme wiederhergestellt.
Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:
G 1: Ansaat von Schotterrasen
G 2: Ansaat von Landschaftsrasen
G 3: Gehölzpflanzung (Bäume und Sträucher)
G 4: Gehölzpflanzung (Sträucher)
G 5: Begrünung von Lärmschutzwänden mit Kletterpflanzen
Detaillierte Angaben zu den Maßnahmen sind den Maßn ahmenblättern im Land-
schaftspflegerischen Begleitplan (siehe Unterlage 12.0) zu entnehmen.
6.3 Boden
Durch die Sicherstellung eines sachgerechten Umgang s mit umweltgefährdenden
Stoffen sind die Verschmutzungsrisiken zu minimieren. Zum Schutz des Oberbodens
sowie des kulturfähigen Unterbodens ist der Oberbod en abzutragen und gesondert
außerhalb des Baufeldes zu lagern. Bauzeitlich benötigte Flächen werden wiederher-
gestellt und erdbaulich neu erstellte Flächen begrünt und vor Erosion geschützt.
Durch den vollständigen Rückbau nicht mehr benötigt er Verkehrsflächen innerhalb
des Autobahnkreuzes Köln-Nord können die Eingriffe teilweise ausgeglichen werden.
Zur vollständigen Kompensation aller Eingriffe ist der Erwerb von Ökopunkten des
Ökokontos „Rückbau der ehemaligen Kaserne Camp Altenrath“ in Troisdorf (Ersatz-
maßnahme E1) vorgesehen.
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6.4 Wasser
Durch die Sicherstellung eines sachgerechten Umgang s mit wassergefährdenden
Stoffen einschließlich einer ordnungsgemäßen bauzeitlichen Entwässerung sind die
Verschmutzungsrisiken zu minimieren. Die Vorgaben d er Wasserschutzgebietsver-
ordnung des Wasserschutzgebietes Weiler sind zu beachten.
Das anfallende Oberflächenwasser der Verkehrsanlage wird über Bord- und Mulden-
entwässerung gesammelt und in bestehende und geplan te Versickereinrichtungen
eingeleitet. Entwässerungsmulden und Rückhaltevorrichtungen fördern die Versicke-
rung der Straßenwässer und tragen zur Verminderung und Verzögerung eines Ober-
flächenabflusses der Niederschlagswasser bei.
Ein annähernd vollständiger Ausgleich für die mit den Neuversiegelungen verbunde-
nen Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes gelingt durch Entsiegelung und Re-
kultivierung nicht mehr benötigter Fahrbahnflächen und durch den Erwerb von Öko-
punkten des Ökokontos „Rückbau der ehemaligen Kaserne Camp Altenrath“ in Trois-
dorf“ (E1).
6.5 Luft und Klima
Die bau- und anlagebedingten Gehölzverluste können durch Rekultivierung bauzeit-
lich benötigter Flächen sowie durch Bepflanzung der Straßennebenflächen und Lärm-
schutzwälle z.T. am Ort des Eingriffs wiederhergestellt werden (Wiederherstellungs-
und Gestaltungsmaßnahmen). Darüber hinaus erfolgen umfangreiche Pflanzungen
von Laubwald (Ausgleichsmaßnahme A 1).
Detaillierte Angaben zu den Maßnahmen sind den Maßn ahmenblättern im Land-
schaftspflegerischen Begleitplan (siehe Unterlage 12.0) zu entnehmen.
6.6 Natur und Landschaft (Landschaftsbild)
Eine landschaftsgerechte Einbindung der neuen Rampenbauwerke, Dammböschun-
gen, Lärmschutzwände und –wälle erfolgt im Rahmen d er Wiederherstellungsmaß-
nahmen, der Gestaltungsmaßnahmen sowie der Ausgleichsmaßnahmen.
Durch diese Anpflanzung von Gehölzen auf den Straße nböschungen im Straßen-
randbereich (Gestaltungsmaßnahmen) und auf den Lärmschutzwällen sowie der Wie-
derherstellung bzw. Pflanzung von Wald im trassenna hen Bereich (Ausgleichsmaß-
nahme A 1) kann eine dem „Ist-Zustand“ entsprechende Eingliederung des umgebau-
ten Autobahnkreuzes erreicht werden.
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Erläuterungsbericht Seite 94 von 95
7 Kosten
Die im Rahmen des Vorentwurfes ermittelten Kosten für den Gesamtumbau betragen
68,966 Mio. €.
Unter Zugrundelegung des Bundesfernstraßengesetzes trägt die Bundesrepublik
Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) die Kosten.
8 Durchführung der Baumaßnahme
8.1 Träger der Baumaßnahme
Die Baumaßnahme wird für die Bundesrepublik Deutsch land (Bund) in Auftragsver-
waltung durch das Land Nordrhein-Westfalen vom Land esbetrieb Straßenbau NRW
(Straßenbauverwaltung) durchgeführt.
Soweit Anpassungsmaßnahmen an den Versorgungsanlage n vorzunehmen sind,
wird angestrebt, diese im Rahmen bestehender Verträ ge bzw. in Anwendung des
bürgerlichen Rechts vom jeweiligen Eigentümer vornehmen zu lassen.
Die Baumaßnahmen am DB-Brückenbauwerk werden, wie im Einzelnen noch in der
nach dem EKrG abzuschließenden Vereinbarung zu regeln sein wird, für die Bundes-
republik Deutschland in Auftragsverwaltung durch da s Land Nordrhein-Westfalen
vom Landesbetrieb Straßenbau (Straßenbauverwaltung) durchgeführt.
8.2 Zeitliche Abwicklung
Der Gesamtumbau des Autobahnkreuzes Köln-Nord soll nach Vorliegen der bau-
rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen durchgeführt werden.
Zum jetzigen Zeitpunkt gibt es noch keinen Bauablaufplan für die Umsetzung der Ge-
samtumbaumaßnahme. Die Bauzeit wird geschätzt auf 3 ,5 Jahre. Es kommt durch
die Vielzahl der einzelnen Bauabläufe (Änderung der bestehenden Rampen, neue
Brücke für die Rampe Eu-Ne, Verbreiterungen bestehe nder Brücken, neue Becken-
und umfangreiche Lärmschutzanlagen, etc. zu verschi edenen provisorischen Ver-
kehrsführungen.
Bei der Durchführung der Baumaßnahme wird sich eine Beeinträchtigung des Ver-
kehrs auf dem vorhandenen Straßen- und Wegenetz nic ht vermeiden lassen. Über
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Außenstelle Köln Unterlage 1
Erläuterungsbericht Seite 95 von 95
die zur Lenkung des Verkehrs notwendigen Maßnahmen werden rechtzeitig mit den
zuständigen Stellen Abstimmungen herbeigeführt.
Einzelheiten der Baumaßnahme werden im Rahmen der A usführungsplanung - so-
weit erforderlich - rechtzeitig vor Baubeginn mit d en jeweils betroffenen Baulastträ-
gern bzw. Eigentümern von Versorgungsanlagen noch abgestimmt.
Zu den Vorgaben zur zeitlichen Durchführung der Landschaftspflegerischen Maßnah-
men zählt, dass die Rodungsmaßnahmen und die Arbeit en zur Baufeldfreimachung
ausschließlich in der Zeit zwischen dem 01. Oktober und 28.Februar durchzuführen
sind. Des Weiteren ist vor Baubeginn die Schutzmaßnahme S 1 (siehe lfd. Nr. 6.2) in
Abstimmung mit der Forstbehörde und Unteren Landsch aftsbehörde umzusetzen.
Die weiteren Wiederherstellungs-, Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen werden
unmittelbar im Anschluss an die Baumaßnahme durchgeführt. Sie sind innerhalb der
ersten Pflanzperiode nach Beendigung der Bauarbeite n umzusetzen. Pflanzausfälle
sind in Abstimmung mit der zuständigen Unteren Land schaftsbehörde in der unmit-
telbar folgenden Pflanzperiode durch Neupflanzungen zu ersetzen. Entsprechend ist
im Bauablaufplan der Zeitraum für die Erstellung und die Fristen zur Vorlage und Prü-
fung des Landschaftspflegerischen Ausführungsplans bei der Unteren Landschafts-
behörde der Stadt Köln zu berücksichtigen.
8.3 Grunderwerb und Entschädigung
In den Grunderwerbsunterlagen sind die Flächen im G runderwerbsverzeichnis (Un-
terlage 9) als "zu erwerben", als "vorübergehend in Anspruch zu nehmen" bzw. als
"dauernd zu beschränken" ausgewiesen und in den Grunderwerbsplänen (Unterlage
10) durch entsprechende Farben / Signaturen gekennzeichnet bzw. dargestellt.
Mit den Betroffenen werden außerhalb des Planfestst ellungsverfahrens Grunder-
werbs- und Entschädigungsverhandlungen geführt.
Anlage 2 - Übersichtslageplan (Ausschnittsvergrößerung Knotenpunkt)
2233 Zeichen
118+600.000
119+600.000
119+200.000
119+
60 60 60 60 60
0. 0. 0. 0. 0. 00 00 00 00 00
00000
11 11 11 11 11
8+
60 60 60 60 60
0. 0. 0. 0. 0. 00 00 00 00 00
00000
11 11 11 11 11 9+ 9+ 9+ 9+ 9+ 20 0. 00 00 00 00 00 00000
PFG
A1
L93
L93
K 10
K 21
K10
L34 A57
K 4
L 34
A1
Euskirchen
Dortmund
Euskirchen
BW 13
Stützwand
BW 06
Brücke
BW 01
Rampe
BW 16
Brücke
BW 18
Brücke
BW 19
Brücke
BW 03
Brücke
BW 08
LS-Wand
BW 22
LS-Wand
BW 23
LS-Wand
BW 12
LS-Wand
BW 07
LS-Wand
BW 09
LS-Wall/Wand
BW 09
LS-Wall/Wand
BW 10
LS-Wall/Wand
Anschluss an vorh.
LS-Wand
Anschluss
an vorh. LS-Wand
PFG
PFG
Bundesautobahn A 1
BW 11 LS-Wall/Wand
VSM 09
VSG 06
A=800m
²A=340m
²
VSB1
VSB4
VSB3
VSB2
VSB5
PFG
PFG
119+100.000
119+200.000
119+400.000
119+500.000
120+400.000
120+300.000
120+600.000
120+700.000
120+800.000
120+900.000
121+000.000
121+100.000
121+200.000
121+300.000
121+400.000
119+800.000
119+700.000
119+900.000
120+100.000
119+700.000
120+200.000
119+900.000
120+100.000
120+000.000
120+300.000
120+400.000
120+500.000
120+000.000
119+800.000
119+400.000
119+500.000
119+100.000
119+000.000
118+900.000
118+800.000
118+700.000
119+300.000
119+000.000
118+900.000
118+800.000
118+700.000
120+500.000
119+600.000
120+200.000
Ende der Planfeststellung A1
Bau-km 120+500
Betr.-km 413+669
Ende der Planfeststellung A57
Bau-km 120+430
Betr.-km 111+463
PFG K 10
BW 05
Brücke
Beginn der Planfeststellung A1
Bau-km 119+200
Betr.-km 412+369
BW 10
LS-Wall/Wand
Beginn der Planfeststellung A57
Bau-km 119+000
Betr.-km 110+033
Lärmarmer Fahrbahnbelag
von Bau-km 118+464
bis Bau-km 120+430
BW 20
LS-Wall/Wand
Beginn der Planfeststellung A57
Bau-km 118+860
Betr.-km 109+893
BW 04
Brücke
BW 15
Stützwand
BW 02
Brücke
BW 14
Rampe BW 24 Schutzwall
LP2
LP4
BW 17
Stützwand
BW 25
Brücke
BW 11 LS-Wall/Wand
PFG
Chorweiler Zubringer
Militärringstraße
Kiesweg
Pescher Weg
Pescher Weg
Johannesstraße L93
Lindweiler Weg
Volkhovener Weg
119+300.000
Anlage 6 - Stellungnahme an die Bezirksregierung Köln
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/ 2 Die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung finden Sie unter www.stadt-koeln.de. Fragen zu den Dienstleistungen der Stadt Köln beant- wortet Ihnen montags - freitags von 7 - 18 Uhr das Bürgertelefon unter der einheitlichen Behördenrufnummer 115 oder 0221/221-0 Bauverwaltungsamt Stadthaus Deutz - Westgebäude Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln Auskunft Herr Weiler, Zimmer 14 C 46 Telefon 0221 221-22733, Telefax 0221 221-23639 E-Mail bauverwaltungsamt@stadt-koeln.de Internet www.stadt-koeln.de Sprechzeiten Mo. u. Do. 08.00 - 16.00 Uhr Di. 08.00 - 18.00 Uhr Fr. 08.00 - 12.00 Uhr und nach besonderer Vereinbarung KVB Stadtbahn Linien 1, 3, 4, 9 Bus Linien 150, 153, 156 S-Bahn Linien S6, S11, S12, S13, S19 sowie RE-/RB- und Fernverkehr Haltestelle Bf. Deutz/Messe LANXESS arena 62 Stadt Köln - Bauverwaltungsamt Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln Bezirksregierung Köln - Dezernat 25 - z. Hd. Frau Bennink Zeughausstraße 2-10 50667 Köln Ihr Schreiben Mein Zeichen Datum Az. 25.3.3.2 -1/17 62/621/2-62.10.02 13.10.2017 Planfeststellungsverfahren für den Umbau des Autoba hnkreuzes Köln-Nord; BAB 1: von Bau-km 119+200 bis Bau-km 120+500; BAB 57: von Bau-km 118+860 bis Bau-km 120+430; einschließlich der notwendigen Folgemaßnah men an Verkehrswegen und Anlagen Dritter auf dem Gebiet der Stadt Köln Sehr geehrte Frau Bennink, Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 29.08.2017 teile ich Ihnen folgendes mit: Die Stadt Köln begrüßt das hier zur Rede stehende Planfeststellungsverfahren als Verbesse- rung der Verkehrsinfrastruktur. Bei Berücksichtigun g der nachfolgend aufgeführten Belange bestehen gegen das Vorhaben keine Bedenken. Brandschutz Seitens der Berufsfeuerwehr Köln bestehen aus brand schutztechnischer Sicht gegen den geplanten Umbau des Autobahnkreuzes Köln-Nord keine Bedenken. Sofern es während der geplanten Baumaßnahme jedoch zu temporären Sperrung en bzw. zu einer Nichtbefahrbar- keit von Straßenbereichen kommt, ist dies zeitnah d er Berufsfeuerwehr Köln, Abteilung Ein- satzplanung, Scheibenstraße 13, 50737 Köln sowohl f ernmündlich als auch schriftlich anzu- zeigen bzw. mitzuteilen. Ansprechpartner ist Herr P eters (Telefon: 0221-9748-1100; E-Mail: frank.peters@stadt-koeln.de). Archäologische Bodendenkmalpflege / Bodendenkmalschutz Auf dem Gebiet der Stadt Köln nimmt das Römisch-Ger manische Museum die Belange von Bodendenkmalpflege und Bodendenkmalschutz hoheitlic h wahr. Im Erläuterungsbericht und den ergänzenden Angaben zu den Schutzgütern wird de r Kenntnisstand zu archäologischen Fundstellen und Bodendenkmälern im Bereich des Auto bahnkreuzes Köln-Nord vollständig wiedergegeben. Es liegen Hinweise auf eine steinzei tliche und eisenzeitliche Besiedlung Seite 2 / 3 anhand von Oberflächenfunden vor. Zudem wurden südw estlich des Autobahnkreuzes Köln- Nord in den 1930er Jahren Ausschnitte eines römischen Gutshofes untersucht. Nicht zutreffend ist hingegen die Aussage, dass kei ne Beeinträchtigung der bekannten römi- schen Fundstelle im Rahmen der geplanten Baumaßnahme zu erwarten ist. Vollständig aus- gegrabene römische Gutshöfe der Region zeigen, dass ein weitläufiges mit einem Bestand aus mehreren Wohn- und Wirtschaftsgebäuden besetzte s Hofareal mit einer oder mehreren zugehörigen Privatnekropolen – dies sind baulich ge staltete Begräbnis- und Weihestätten – zu erwarten ist. Nach den bekannten Flächengrößen d ieser Anlagen ist eine Ausdehnung des römischen Fundplatzes bis in das Autobahnkreuz Köln-Nord hinein wahrscheinlich. Der Vorhabenträger hat Maßnahmen des Denkmalschutze s zu gewährleisten, die nach Art und Umfang geeignet sind, eine durch den Trassenbau verursachte Zerstörung von Boden- denkmälern im öffentlichen Interesse zu vermeiden, bzw. soweit zu minimieren, wie dies un- ter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigke it möglich ist. Die Maßnahmen des Denkmalschutzes werden durch die Baumaßnahme ausgel öst, so dass für Durchführung und Kostentragung das Verursacherprinzip anzuwenden ist. In allen Bereichen außerhalb der Bestandstrassen, die im Zusammenhang mit der geplanten Baumaßnahme durch Bodeneingriffe in Anspruch genommen werden, ist daher eine bauvor- greifende archäologische Untersuchung durch eine archäologische Fachfirma erforderlich. Die archäologische Untersuchung setzt dabei mit dem flächenhaft vorzunehmenden lage- weisen Abziehen der obersten Bodenschichten ein. Be i Feststellung archäologischer Befun- de oder Funde, ist deren fachgerechte archäologisch e Untersuchung, Dokumentation und Bergung zu gewährleisten. Für die Arbeiten ist auf der Grundlage eines vom Römisch- Germanischen Museum / Archäologische Bodendenkmalpf lege der Stadt Köln genehmigten fachlichen Konzeptes eine Erlaubnis nach § 13 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG) einzuholen. Ansprechpartner im Römisch-Germanischen Museum / Archäologische Bodendenkmalpflege und Bodendenkmalschutz, Roncalliplatz 4, 50667 Köln ist Herr Wagner (Telefon: 0221-221- 24585; E-Mail: gregor.wagner@stadt-koeln.de). Landschafts- und Artenschutz Zuständig in diesem Fall ist die Bezirksregierung K öln als genehmigende Behörde. Seitens des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes, - Untere Na turschutzbehörde - erfolgte nur eine überschlägige Bearbeitung der Unterlagen. Folgende Punkte sind dennoch zu beachten: Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans der Stadt Köln Die Baumaßnahme tangiert die Landschaftsschutzgebie te L2, L5, L6, L7, L8, L10 und L11 sowie den geschützten Landschaftsbestandteil 6.24. Somit ist für die Baumaßnahme eine Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans erforderlich. Wird die Genehmigung innerhalb eines konzentrierend en Verfahrens mit Zuständigkeit der Bezirksregierung Köln geführt, prüft das Umwelt- und Verbraucherschutzamt, - Untere Natur- schutzbehörde - das Vorliegen der materiellen Befreiungsvoraussetzungen. Gemäß § 70 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz der Nat ur in Nordrhein-Westfalen (Lan- desnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) ist vor allen wichtigen Entscheidungen und Maß- nahmen der Unteren Naturschutzbehörde der Naturschutzbeirat zu hören. Die hier zur Rede stehende Baumaßnahme ist nach Art und Umfang als wi chtig zu werten. Die Untere Natur- schutzbehörde wird diese Stellungnahme dem Beirat v orlegen und dem Beirat darüber hin- Seite 3 / 4 aus die Möglichkeit geben, eine Stellungnahme abzug eben. Diese Stellungnahme ist auch aus diesem Grund als vorläufig anzusehen, da Änderu ngen und Ergänzungen aufgrund der Anmerkungen des Beirates bei der Unteren Naturschutzbehörde möglich sind. Die Baumaßnahme sollte in einem der nächsten Sitzun gstermine durch den Vorhabenträger vorgestellt werden. Für die Sitzung wäre es hilfrei ch, als Unterlage auch eine um die Ersatz- fläche der Baumaßnahme ergänzte Flächenbilanzierung für das Ökokonto „Camp Altenrath“ vorgelegt zu bekommen. Freilandartenschutz Nach Auffassung der Unteren Naturschutzbehörde sind im Zuge der artenschutzrechtlichen Prüfung auch die Arten vertiefend zu prüfen, die einen Gefährdungsstatus auf der Roten Lis- te der gefährdeten Tiere im Naturraum Niederrheinische Bucht innehaben und damit als lokal bedeutsam anzusehen sind. Dies wird daher mindestens für die Klappergrasmücke als notwendig erachtet, zumal bei dieser Art massive Bestandseinbußen festzustellen s ind. Analoges gilt auch für den gefähr- deten Fitis. Dieser wird zwar allgemein in der Bewe rtung berücksichtigt, der Schlussfolge- rung des Antragstellers (kein Eintritt der Verbotst atbestände) kann so allerdings nicht gefolgt werden. Diesbezüglich wird auch auf den nachfolgenden Absatz verwiesen. Erhalt der betroffenen ökologischen Funktion der Fo rtpflanzungs- und Ruhestätte im räumli- chen Zusammenhang Der Aussage, dass dies für Fitis und Star unter Ber ücksichtigung der verbleibenden Biotop- strukturen gilt, wird nicht gefolgt. Die verbleibenden Strukturen innerhalb des Baufelde s, seiner unmittelbaren Umgebung und in „Reichweite“ der verlorengehenden Fortpflanzungs- und Ruhestätte sind nur sehr bedingt geeignet, die Anforderungen der Arten zu erfüllen. Das betrifft sowohl das Vorhandensein geeigneter St rukturen (z.B. Höhlenbäume für den Star – hier ist beispielsweise auf die Ergebnisse d er Nachsuche nach Quartierbäumen für Fledermäuse hinzuweisen) als auch die erforderliche Besiedelbarkeit von Räumen (freie Re- viere). Es ist in der Regel davon auszugehen, dass für die jeweilige Art geeignete Bereiche bereits besetzt sind und keine weitere Besiedlung zulassen. Es kommt damit zum Verlust der Fort- pflanzungs- und Ruhestätte und zum Eintritt des Ver botstatbestandes. Analoges wird auch für die Klappergrasmücke unterstellt. Nach Auffassung der Unteren Naturschutzbehörde sind damit weitere artenschutzrechtliche Maßnahmen erforderlich. Vermeidungsmaßnahmen Die Erfahrung (zuletzt mit dem vorgezogenen Zentralbauwerk für den Umbau des Autobahn- kreuzes Köln-Nord) zeigt, dass die Vorgabe von Ausschlusszeiten für die Baufeldberäumung oftmals nicht realisierbar ist, bzw. der Umfang der Maßnahmen im Verlauf der Planung und Bauausführung nach oben korrigiert werden muss. Es erscheint daher geboten, in jedem Fall eine arte nschutzrechtlich vertretbare alternative Vorgehensweise festzusetzen, falls der Regelfall aus zwingenden Gründen nicht zum Tragen kommt. Hierzu wird zwingend der Einsatz einer ökolo gischen Baubegleitung mit regelmäßi- ger Berichtspflicht gegenüber der Genehmigungsbehörde für die Baumaßnahme gefordert. Seite 4 / 5 Ebenso wird dringend empfohlen, die gängige Nebenbe stimmung zu Bautabuzonen durch Bauzäune einzubringen, da auch hier im Zuge der vor gezogenen Baumaßnahme „Zentral- bauwerk für den Umbau des Autobahnkreuzes Köln-Nord“ Mängel erkennbar wurden. Hinweis Insgesamt ist die Bewertung der Biotopstrukturen im Hinblick auf ihre Eignung als (potenziel- le) Fortpflanzungs- und Ruhestätte für die maßgebli chen Arten erschwert, da ihre Codierung nur einzelne Biotop-Parameter berücksichtigt und au ch aus der textlichen Beschreibung nur sehr eingeschränkt hervorgeht, ob bzw. wo diese vorhanden sind. Zur Bewertung der (möglichen) Betroffenheit besonde rs geschützter Arten ist aber die Ge- samt-Strukturierung des Wirkraumes bzw. der Bereich e im räumlichen Zusammenhang er- forderlich. Diese Beschreibung ist nach Auffassung der Unteren Naturschutzbehörde in den Unterlagen zu ergänzen. Ansprechpartnerin für die Belange der Unteren Natur schutzbehörde im Umwelt- und Ver- braucherschutzamt, Willy-Brandt-Platz-2, 50679 Köln ist Frau von Schweinitz (Telefon: 0221- 221-21326; E-Mail: julia.vonschweinitz@stadt-koeln.de). Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens sind aus wasserrechtlicher Sicht die nachfol- gend aufgelisteten Tatbestände: a) Einleitung von gefasstem Niederschlagswasser übe r eine Abwasseranlage, ausgelegt nach den Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebie- ten (RiStWag) in den Untergrund durch Versickerung. Es wird hierzu auf die §§ 8, 9, 11 und 12 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) hingewiesen. b) Bau und Betrieb von Abwasseranlagen bzw. Änderun g einer Abwasseranlage, ausgelegt nach den Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebie- ten (RiStWag) zur Behandlung von gefasstem Niederschlagswasser vor der Einleitung in den Untergrund. Es wird hierzu auf den § 57 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG) hingewiesen. c) Das (erlaubnisfreie) Versickern von unbelastetem Oberflächenwasser (der verkehrsab- gewandten Böschungen) über Versickerungsmulden. Es wird hierzu auf die §§ 25 bzw. 46 WHG hingewiesen. d) Das wesentliche Ändern der bestehenden Bundesaut obahnen als Genehmigungstatbe- stand nach § 3 Abs. 1 Ziffer 9 der Ordnungsbehördli chen Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzug sgebiet der Wassergewinnungs- anlagen Weiler und Worringen der Gas-, Elektrizitäts- und Wasserwerke Köln AG (WSZ- VO Weiler). Gegen die Baumaßnahme bestehen keine grundsätzliche n Bedenken. Folgende Nebenbe- stimmungen sind in den Planfeststellungsbescheid jedoch mit aufzunehmen: 1. Bei wesentlichen Änderungen der vorgestellten Pl anunterlagen ist ein Planänderungs- verfahren oder ein Deckblattverfahren bei der zustä ndigen planfeststellenden Behörde Seite 5 / 6 einzuleiten. (Hinweis: Sofern immissionsschutz-, wa sser- oder abfallrechtliche Sachver- halte im Zuständigkeitsbereich der Stadt Köln betro ffen sind, ist das Umwelt- und Ver- braucherschutzamt, Abteilung „Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft“ zu be- teiligen.) 2. Der von der Stadt Köln, Umwelt- und Verbrauchers chutzamt, Abteilung „Immissions- schutz, Wasser- und Abfallwirtschaft“ herausgegebene und als Anlage beigefügte Maß- nahmenkatalog für Bauarbeiten in Wasserschutzgebiet en mit anhängendem Alarmplan ist zu berücksichtigen. Der Katalog ist allen ausführenden Firmen zur Kenntnis zu geben und zu beachten. 3. Das in Baugruben / Rohrgräben zufließende Tagwas ser darf erlaubnisfrei auf angren- zenden Flächen oberflächig versickert werden, wenn dies im Sinne der §§ 25 bzw. 46 WHG schadlos erfolgt. Durch den Baubetrieb verunrei nigtes Tagwasser darf nicht oder nur nach Vorbehandlung eingeleitet werden. 4. Es dürfen nur chromatarme Zemente in den Grundwa sserschwankungsbereich einge- bracht werden, deren Gehalt an wasserlöslichem Chro m (VI) 2 ppm (=0,0002%) nicht übersteigt. Die Sicherheitsdatenblätter sämtlicher in den Grundwasserschwankungsbe- reich einzubringenden Stoffe sind auf der Baustelle zur Einsichtnahme bereitzuhalten. 5. Das Verwenden von Recyclingbaustoffen ist nur zu lässig, wenn es sich um Material der besten Qualität handelt, das Material unter einer d auerhaft wasserdichten Decke (As- phalt, Bitumen oder Beton) eingebaut wird und der A bstand zum höchsten bekannten Grundwasserstand mindestens 1,50 m beträgt. 6. Die in § 3 Abs. 1 der WSZ-VO Weiler aufgeführten , genehmigungsbedürftigen Handlun- gen dürfen nur ausgeführt werden, wenn sie in den planfestgestellten Antragsunterlagen aufgeführt sind. 7. Die in § 3 Abs. 2 der WSZ-VO Weiler aufgeführten , verbotenen Handlungen dürfen nicht ausgeführt werden. Hinweis Das Einvernehmen wird hier nur für die wasserwirtsc haftlichen Belange erteilt, soweit die Stadt Köln örtlich und nach Entscheidung der Bezirk sregierung Köln als Untere Wasserbe- hörde nach der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) zuständig ist. Nach § 4 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) muss der L andesbetrieb Straßenbau Nordrhein- Westfalen (Straßen NRW) als Vorhabenträger und als Träger der Straßenbaulast dafür ein- stehen, dass die Bauten einschließlich Bau und Betr ieb der Nebenanlagen allen Anforderun- gen der Sicherheit und Ordnung genügen. Behördliche r Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen durch andere als die der Straßenbaubehörde n bedarf es nicht. Aus diesem Grund erfolgt von hier in dem Planfeststellungsverf ahren nach § 17 FStrG keine Detailprü- fung der Antragsunterlagen, insbesondere erfolgt ke ine Überprüfung, ob bei der Auslegung der Anlagen die anerkannten und eingeführten Regeln der Technik vollumfassend beachtet werden. Ansprechpartnerin für die Belange Immissionsschutz- Wasser- und Abfallwirtschaft im Um- welt- und Verbraucherschutzamt, Willy-Brandt-Platz-2, 50679 Köln ist Frau Husemann (Tele- fon: 0221-221-25380; E-Mail: beate.husemann@stadt-koeln.de). Seite 6 / 7 Boden- und Grundwasserschutz Im Plangebiet befinden sich mehrere Flächen, die im Kataster der Altlasten und altlastver- dächtigen Flächen gemäß § 2 des Bundes-Bodenschutzg esetzes (BBodSchG) erfasst sind und unterschiedliches Gefahrenpotential bergen. Diese sind nachfolgend aufgelistet: Altstandort Nr. 406 20_017, Bezeichnung „Butzweiler Straße, K 3917“ Im Kataster der Altlasten und altlastverdächtige Fl ächen gemäß § 2 BBodSchG ist diese Teilfläche des Altstandortes „Butzweiler Hof“ als Verdachtsfläche / altlastverdächtige Fläche erfasst. Gemäß dem Fachinformationssystem „Altlaste n und schädliche Bodenveränderun- gen“ (FisAlBo) ist der Risikostatus 3 zugewiesen. Auf der Fläche sind im Luftbild von 1945 Aufbauten und Flugzeugunterstände erkennbar. Diese waren laut Zeitzeugenbericht Teil eines Feldf lugplatzes. Eine Gefährdung von Schutz- gütern kann hier nicht ausgeschlossen werden. Eine Gefahrenermittlung ist daher erforder- lich. Bezüglich einer eventuell geplanten sensiblen Folgenutzung wird eine orientierende Boden-/ Bodenluftuntersuchung empfohlen. Altablagerung Nr. 506 11, Bezeichnung „Longerich, Lindweiler Weg“ Bei dieser im Altlastenkataster mittlerweile ledigl ich nachrichtlich geführten Fläche – es ist der FisAlBo-Risikostatus 4 zugewiesen – handelt es sich sowohl um eine Altablagerung als auch um eine Rüstungsaltlast. Es handelt sich hierb ei um eine Festungsanlage (Zwischen- werk) auf Trümmer- bzw. Ablagerungsmaterial. Zurzeit befinden sich ein Sport-/ Fußballplatz sowi e Wald auf dieser Fläche. Diese wird im Flächennutzungsplan (FNP) als Grünfläche aufgeführt. Stoffliche Bodenveränderung Nr. 606 101, Bezeichnung „BAB 1“ Der Boden des Straßenbegleitgrüns zwischen der Auto bahn und dem Regenrückhaltebe- cken wurde in Folge eines Verkehrsunfalls mit Diese lkraftstoff verunreinigt. Dank des durch- geführten Bodenaustausches kann die Fläche aus guta chterlicher Sicht aus der weiteren Überwachung entlassen werden. Eine Gefährdung des G rundwassers durch verbliebene Mineralölkohlenwasserstoffe (Restbelastung) ist all erdings bei allen künftigen (Bau-) Maß- nahmen auszuschließen. Altablagerung Nr. 605 03, Bezeichnung „BAB-Kreuz-Nord/ Militärringstraße“ Die Fläche liegt zurzeit brach bzw. wird als Wald g enutzt. Im Jahre 1994 wurde die Altabla- gerung erstmalig orientierend bewertet. Als Ergebni s formulierte seinerzeit der Gutachter, dass Schutzgüter auf dieser Fläche bei unveränderte r, planungsrechtlich festgelegter Nut- zung nicht gefährdet sind. Bei einer Nutzungsänderu ng und einem Bodeneingriff muss die Fläche jedoch nutzungsorientiert neu bewertet werde n. Es ist der FisAlBo-Risikostatus 2 zugewiesen. Fazit Die erforderlichen Bodeneingriffe sind überall dort von einem Fachgutachter zu begleiten, wo der Altlastverdacht noch nicht (gänzlich) ausgeräum t wurde, d.h. im Bereich der Flächen Nr. 406 20_017, Nr. 606 101 und Nr. 605 03. Seite 7 / 8 Sollte im Rahmen der Bauarbeiten optisch oder geruc hlich verunreinigtes Bodenmaterial angetroffen werden, so ist der Antragsteller nach § 2 des Landesbodenschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbodenschutzgese tz – LbodSchG) verpflichtet, dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Untere Bodenschut zbehörde und Grundwasserschutz, unverzüglich den Sachverhalt mitzuteilen. Es ist ein Gutachter zu benennen, der die notwen- digen Untersuchungen durchführt und die Risiken beurteilt. Es wird in diesem Zusammenhang auf die Stellungnahm en vom Mai 2013 (AZ 574/ 61- 23182-2013) und vom Mai 2015 (AZ 573/ 1-26921-2015) hingewiesen, in denen die relevan- ten Sachverhalte bereits beschrieben wurden. Ansprechpartner für die Belange des Boden- und Grun dwasserschutzes im Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Willy-Brandt-Platz-2, 50679 K öln sind Herr Gerhold (Telefon 0221- 221-23737; E-Mail: karl-michael.gerhold@stadt-koeln .de) und Frau Hoppe (Telefon 0221- 221-24857; E-Mail: isabell.hoppe@stadt-koeln.de). Umweltplanung / Umweltvorsorge Die Prüfung nach der Sechzehnten Verordnung zur Dur chführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordn ung – 16. BImSchV) zum Thema Verkehrslärm fällt in die Zuständigkeit der Genehmigungsbehörde. Ich bitte hierbei jedoch unbedingt zu berücksichtig en, dass insbesondere für die angrenzen- de Wohnbebauung die Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte gesichert wird. Stadtplanung Seitens des Stadtplanungsamtes bestehen gegen den g eplanten Umbau des Autobahnkreu- zes Köln-Nord keine Bedenken. Es wird jedoch auf die folgenden Belange hingewiesen: Lärm / Lärmschutzmaßnahmen Lärmminderung durch lärmmindernde Fahrbahnbeläge sind mit einer Veränderung der Emissionen von -5dB(A) bereits Bestandteil des Vorhabens. Es ist jedoch bekannt, dass die Wirkung von lärmmindernden Belägen mit der Zeit abnimmt. Die Lärmminderung ist aber dauerhaft zu gewährleisten. Es ist deshalb ein Monitoring der lärmmindernden Wirkung des Fahrbahnbelages in der Planfeststellung vorzuschreiben. Al- ternativ kann auch eine Erneuerung des Belages nach einem definierten Zeitraum planfest- gestellt werden, um hierdurch die lärmmindernde Wirkung zu garantieren. Stadtentwicklungskonzept Wohnen der Stadt Köln (StEK Wohnen) In dem vom Rat der Stadt Köln im Dezember 2016 beschlossenen Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) ist in der Fassung der Flächensteckbriefe vom 15.05.2017 im Stadtbezirk Chorweiler die Fläche 6.06 südlich der Ortslage Pesch als potentielle Wohnbau- fläche enthalten. Zwar ergibt sich aus den vorliegenden Planfeststellungsunterlagen kein Konflikt mit dieser potentiellen Wohnbaufläche, jedoch ist die Flächenvormerkung im Rah- men des Umbaus des Autobahnkreuzes Köln-Nord zu berücksichtigen. Seite 8 / 9 Gestaltung Lärmschutzanlagen Zur Gestaltung und städtebaulichen Einbindung der Lärmschutzanlagen, die durch ihre Höhe von bis zu 10,00 m erhebliche Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild haben, ist in den Planfeststellungsunterlagen keine Aussage getroffen worden. Es wird eine qualifizierte gestalterische Planung durch einen Architekten und / oder Landschaftsarchitekten gefordert. Die weitere Zustimmung steht unter der Maßgabe der Gestaltung und dem Nachweis städte- baulicher Eignung. Als Ansprechpartner im Stadtplanungsamt, Willy-Brandt-Platz-2, 50679 Köln stehen Ihnen die folgenden Kolleginnen und Kollegen zur Verfügung. Zu Fragen zum Stadtentwicklungs- konzept Wohnen der Stadt Köln (StEK Wohnen) ist dies Frau Hüser (Telefon 0221-221- 26206; E-Mail: martina.hueser@stadt-koeln.de) und für Fragen zur Gestaltung der Lärm- schutzanlagen ist dies Herr Flucht (Telefon 0221-221-24909; E-Mail: armin.flucht@stadt- koeln.de). Straßenrecht Gemäß Abschnitt 4.3.4 – Kreuzende Verkehrswege – de s Erläuterungsberichtes ergeben sich für die gewidmeten städtischen Straßen Volkhov ener Weg, Lindweiler Weg, Johannes- straße, Pescher Weg und den Zubringer Chorweiler keine Veränderungen. Jedoch ist die Verschwenkung des Kiesweges erforder lich. Eigentümer des Kiesweges ist allerdings die DB Netz AG. Daher sind Belange der S tadt Köln nicht betroffen, sodass keine straßenrechtlichen Bedenken gegen die Baumaßnahme bestehen. Ansprechpartnerin für die Belange des Straßenrechte s im Bauverwaltungsamt, Willy-Brandt- Platz 2, 50679 Köln ist Frau Oberbusch (Telefon: 02 21-221-30147; E-Mail: karin.oberbusch@stadt-koeln.de). Verkehr Seitens des Amtes für Straßen und Verkehrstechnik bestehen gegen den geplanten Umbau des Autobahnkreuzes Köln-Nord keine grundsätzlichen Bedenken. An den Brücken- und Unterführungsbauwerken der vorhandenen Stadtstraßen werden ledig- lich an der Unterführung Pescher Weg eine einseitig e Verbreiterung und an der Überführung Kiesweg ein Teilabbruch mit Verschwenkung einer Ladestraße vorgenommen. Der Umbau des Autobahnkreuzes Köln-Nord darf jedoch den geplanten Umbau der nördlich gelegenen Anschlussstelle Köln-Chorweiler nicht ausschließen, d. h. er ist in den Planungen zu berücksichtigen. Gegebenenfalls sind notwendige Vorsorgemaßnahmen in die Planfest- stellung zu übernehmen. Es wird zudem auf die folgenden Belange hingewiesen: Weitere Entwurfs- und Ausführungsplanung Die Entwurfs- und Ausführungsplanung, insbesondere im Bereich der kreuzenden Stadtstra- ßen, ist rechtzeitig mit dem Amt für Straßen und Ve rkehrstechnik, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln (E-Mail: strassen-verkehrstechnik@stadt-koeln.de) abzustimmen. Hier sind u. a. die Ausführungsdetails für die Stadtstraßen festzulegen. Seite 9 / 10 Verkehrseinschränkungen während der Bauzeit, Bauste lleneinrichtungsflächen und Baustel- lenabwicklung Aufgrund der Lage, des Umfangs und der Bedeutsamkei t der Baumaßnahme ist bereits im Zuge der Ausführungsplanung die Baustelleneinrichtu ng und Baustellenabwicklung mit dem Amt für Straßen und Verkehrstechnik abzustimmen. Ba uzeitliche Verkehrsführungen, Umlei- tungsstrecken und sonstige verkehrliche Beeinträcht igungen sind frühzeitig mit dem Amt für Straßen und Verkehrstechnik, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln (E-Mail: strassen- verkehrstechnik@stadt-koeln.de) abzustimmen. Aufgrund der in den nächsten Jahren erheb- lichen Bauaktivitäten im Infrastrukturnetz im Kölne r Raum ist hier eine zeitliche Abstimmung mit anderen Großbaumaßnahmen zwingend erforderlich. Die Baustellenbeschickung sollte über die Bundesaut obahnen erfolgen, um das städtische Straßennetz nicht unnötig zu belasten. Bei einem Eingriff ins öffentliche Straßenland ist die Maßnahme mindestens drei Wochen vor Baubeginn anzuzeigen, gegebenenfalls ist gemeinsam mit dem Amt für Straßen und Ver- kehrstechnik, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln (E-M ail: strassen-verkehrstechnik@stadt- koeln.de) ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen. Die Genehmigung der Baustelleneinrichtungsfläche er folgt über einen Verkehrszeichenplan, der rechtzeitig, das heißt mindestens sechs Wochen vor Baubeginn einzureichen ist. An- sprechpartner für StVO-Anordnungen, Baustellengeneh migungen und Ordnungsangelegen- heiten im Amt für Straßen und Verkehrstechnik, Will y-Brandt-Platz 2, 50679 Köln ist Frau Felden (Telefon: 0221-221-27194; E-Mail: gudrun.felden@stadt-koeln.de). Landschaftspflege und Grünflächen Durch die Baumaßnahme gehen laut Landschaftspfleger ischem Begleitplan (LPB) – Unterlage 12.0 – 8,6 ha Wald verloren. Es handelt sich um städtischen Wald entlang der Autobahn in unmittelbarer Nähe zu Siedlungen. Diese r Waldbestand hat herausgehobene Schutzfunktionen als Sicht- und Immissionsschutzwald. Im Bestandsplan (Unterlage 12.5) werden nicht alle städtischen Forstflächen als solche dar- gestellt, die Flächen im Anschluss Chorweiler sind nicht als Wald in der vorgenannten Unter- lage eingezeichnet worden. Eingriffe in alle städti schen Waldflächen sind in der Ausgleichs- bilanzierung als Waldumwandlung zu bewerten und ent sprechend auszugleichen. Die im Rahmen des LPB vorgenommene Bilanzierung muss fläch enmäßig und inhaltlich überprüft und überarbeitet werden. Die im LPB geplanten Aufforstungen (Maßnahme A1) un d Gehölzpflanzungen (Maßnahme G3) können den durch die Baumaßnahme entstehenden W aldverlust nicht ausgleichen. Bei sämtlichen geplanten Maßnahmen handelt es sich ledi glich um Wiederbegrünungen von Flächen, die durch die Baumaßnahme in Anspruch genommen werden. Der Ausgleich für die Waldflächenverluste muss durch die Erstaufforstung bisher nicht forstlich genutzter Fläche im Bereich des Eingriffs erfolgen. Ein geeigneter Suchraum für mögliche Aufforstungsflächen ist das Gebiet um die Bergheimer Höfe. Der Ausgleich der Waldverluste auf dem Gebiet der Stadt Köln durch Öko-Punkte im Bereich des ehemaligen „Camp Altenrath“ in Troisdorf wird d aher seitens des Amtes für Land- schaftspflege und Grünflächen abgelehnt. Durch die Baumaßnahme werden Flächen der städtische n Kleingartenanlage „Pingen- forst e.V.“ in Anspruch genommen, ohne dass aus den vorgelegten Unterlagen der flächen- mäßige Umfang dieser Inanspruchnahme genau ersichtlich wird. Die von der Baumaßnahme Seite 10 / 11 betroffenen Kleingartenflächen sind im Detail darzu stellen und gesondert in der Bilanzierung auszuweisen. Für diese Flächen ist im weiteren Verfahren eine einvernehmliche Lösung zur Wiederherstel- lung oder Entschädigung mit den jeweiligen Pächtern vorzusehen. Durch den Neubau von Lärmschutzwällen – deren Erric htung grundsätzlich begrüßenswert ist – werden östlich der BAB 57 zwei Wegeverbindung en mit hoher Bedeutung für die Kurz- zeiterholung dauerhaft überbaut. In den ergänzenden Angaben zu den Schutzgütern (Unter- lage 12.4) wird dies als ein hoher Konflikt für die Erholungssuchenden thematisiert, ohne im Rahmen des LPB Lösungsvorschläge für diesen Konflik t anzubieten. Aus der Sicht des Am- tes für Landschaftspflege und Grünflächen ist die Planung diesbezüglich zu überarbeiten. Mittels einer ökologischen Baubegleitung ist sicher zu stellen, dass die Schutz- und Vermei- dungsmaßnahmen (Maßnahmenblätter S1, V1, V2 und V3) sachgerecht und in einem aus- reichenden Umfang umgesetzt werden. Sämtliche Veget ationsflächen sind vor Befahrung und Verdichtung zu schützen. Insbesondere das Gründ enkmal „Äußerer Grüngürtel“ ist vor jeglichen Beeinträchtigungen zu schützen. Die Grünstrukturen im Bereich des Autobahnkreuzes Köln-Nord sind umgehend nach Fertig- stellung des Umbaus (wieder-) herzustellen (Maßnahm enblätter G1, G2, G3, G4, G5, W1, W2, W3, W4, W5 und W6), so dass die landschaftliche Einbindung des Bauwerkes / die Wiederherstellung des Landschaftsbildes, bzw. die k limaverbessernde und emissionspuf- fernde Wirkung der Pflanzungen baldmöglichst wirksam werden kann. Ansprechpartnerin im Amt für Landschaftspflege und Grünflächen, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln ist Frau Weber (Telefon: 0221-221-26188; E-Mail: frauke.weber@stadt- koeln.de). Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau Im Bereich der Baumaßnahme befinden sich keine Bauwerke in der Unterhaltung des Amtes für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau. Es wird jedoch folgendes angemerkt: Gemäß dem Erläuterungsbericht (Unterlage 1) wird au f den Seiten 59-72, 73-74 und 88-89 vermerkt, dass mehrere Ingenieurbauwerke, wie Brück en, Stützwände und Lärmschutzwän- de / Lärmschutzwälle durch die Vorhabenträgerin errichtet werden. Eine Unterhaltung dieser Anlagen oder eine spätere Übernahme wird vorsorglich abgelehnt. Ansprechpartner im Amt für Brücken, Tunnel und Stad tbahnbau, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln ist Herr Seel (Telefon: 0221-221-25239; E-Mail: evgenij.seel@stadt-koeln.de). Wirtschaftsförderung Auf Grund der umfangreichen Baumaßnahmen wird seite ns des Amtes für Wirtschaftsförde- rung eine umfassende und frühzeitige Information de r umliegenden Gewerbebetriebe, hier insbesondere die Ford Werke AG, angeregt. Ansprechpartner im Amt für Wirtschaftsförderung, Wi lly-Brandt-Platz 2, 50679 Köln ist Herr Friedrichsen (Telefon: 0221-221-24939; E-Mail: michael.friedrichsen@stadt-koeln.de). Seite 11 Abschließend weise ich noch auf einen Beschluss der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk Ehrenfeld (BV 4) vom 18.04.2016 hin. Hier wurde sei nerzeit für die BAB 57 einen Lärm- schutzdeckel mit Wohnbauten – vorrangig im Bereich zwischen der Ossendorfer Straße und der Wöhlerstraße – gefordert. Ich gehe davon aus, d ass die räumliche Entfernung der ge- planten Baumaßnahme einer solchen Maßnahme nicht entgegensteht, anderenfalls bitte ich, diesen Beschluss in der weiteren Planung zu berücksichtigen. Gemäß § 21 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln ist dem Stadtentwicklungsausschuss die Entscheidungsbefugnis für Stellungnahmen im Rah men von Planfeststellungsverfahren übertragen worden. Die mit diesem Schreiben fristwa hrend abgegebene Stellungnahme steht daher unter dem Vorbehalt der abschließenden Entscheidung des Stadtentwicklungs- ausschusses, der sich erst nach Anhörung der Bezirk svertretungen für die Stadtbezirke Eh- renfeld, Nippes und Chorweiler mit der Angelegenheit befassen kann. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Cornelia Müller Anlagen • Ergebnis der Wohnbauflächensuche für den Stadtbezirk Chorweiler • Maßnahmenkatalog für Bauarbeiten in Wasserschutzge bieten
Beschlussvorlage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/62/621/2 Vorlagen-Nummer 3307/2017 Freigabedatum 14.11.2017 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Planfeststellungsverfahren für den Umbau des Autobahnkreuzes Köln-Nord (BAB 1 / BAB 57) einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an Verkehrswegen und Anlagen Dritter auf dem Gebiet der Stadt Köln Beschlussorgan Stadtentwicklungsausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt, im Planfeststellungsverfahren für den Umbau des Auto- bahnkreuzes Köln-Nord (BAB 1 / BAB 57) einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an Ver- kehrswegen und Anlagen Dritter auf dem Gebiet der Stadt Köln, die in Anlage 6 beigefügte Stellung- nahme abzugeben. Alternative: Keine. Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 04.12.2017 Bezirksvertretung 5 (Nippes) 07.12.2017 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 14.12.2017 Stadtentwicklungsausschuss 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: Vorhaben Das Autobahnkreuz (AK) Köln -Nord ist Teil des Kölner Autobahnringes, auch kurz “Kölner Ring“ g e- nannt und liegt auf dem Gebiet der Stadtteile Ossendorf (Stadtbezirk 4 – Ehrenfeld), Longerich (Stadtbezirk 5 – Nippes), Heimersdorf, Lindweiler und Pesch (jeweils Stadtbezirk 6 – Chorweiler). Dieser “Kölner Ring“ umschließt das Kölner Stadtgebiet mit Abschnitten der Bundesautobahn (BAB) 1, der BAB 3 sowie der BAB 4 und gehört heut e gemäß den Aussagen des Landesbetriebes Str a- ßenbau Nordrhein -Westfalen (Straßen NRW) zu den höchst belasteten und stauanfälligsten Ve r- kehrsverbindungen im Bundesgebiet. Eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit des AK Köln-Nord ist aufgrund der aktuellen sowie der wei- ter zunehmenden Verkehrsbelastung daher zwingend erforderlich. Dabei wird gemäß den Planungen von Straßen NRW die vorhandene Kleeblatt-Form baulich verändert. Konkret werden im AK Köln-Nord für die Fahrbeziehungen Euskirchen (BAB 1) – Neuss (BAB 57) und Dortmund (BAB 1) – Köln (BAB 57) die vorhandenen indirekten Rampen (Schleifenrampen) durch neue Halbdirektführungen ersetzt. Die vorhandenen Rampen Köln (BAB 57) – Euskirchen (BAB 1) sowie Neuss (BAB 57) – Dortmund (BAB 1) sowie die vorhandenen vier Tangenten werden teilweise in Ihrer Lage verändert. Somit können die Verflechtungsstrecken auf den Verteilerfahrbahnen der BAB 1 und der BAB 57, auf denen sich die Einfahr - und Ausfahrverkehre derzeit noch kreuzen, au f- gelöst werden. Damit verbunden sind Anpassungen und Neubauten von Ingenieurbauwerken, Entwässerungsei n- richtungen sowie umfangreichen Lärmschutzanlagen. Der Planfeststellungsabschnitt der BAB 1 erstreckt sich von Bau -km 119+200 bis 120+500 über eine Distanz von etwa 1,3 km. Die BAB 1 wird durch den Umbau durchgehend 6 -streifig. Der vorliegende Ausbauabschnitt der BAB 1 stellt somit den “Lückenschluss“ im Zuge des 6 -streifigen Ausbaus zw i- schen dem bereits ausgebauten östlichen Abschnitt des AK Köln -Nord bis zur Anschlussstelle (AS) Köln-Niehl und dem Abschnitt zwischen dem AK Köln-Nord und der AS Köln-Bocklemünd dar. Der Planfeststellungsabschnitt der BAB 57 verläuft von Bau -km 118+860 bis 120+430 über eine Di s- tanz von etwa 1,6 km. Die BAB 57 wird mit dem Umbau von dem AK Köln -Nord bis zur nördlichen Planfeststellungsgrenze im Bereich der AS Köln-Chorweiler 6-streifig. Für den Umbau des AK Köln -Nord ist der Neubau von zwei Brücken, die Verbreiterung von drei Br ü- cken, der Bau von drei Stützwänden sowie die Errichtung von Lärmschutzanlage n notwendig. Auch werden für die Baumaßnahme einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs - und Ersat z- maßnahmen Grundstücke auf dem Gebiet der Stadt Köln beansprucht. Zu dem hier zur Rede stehenden Vorhaben von Straßen NRW sind die städtischen Fa chämter gehört worden, deren Belange betroffen sein könnten. Aus den eingegangenen Beiträgen der Fachämter ergibt sich, dass grundsätzliche Bedenken gegen die Planfeststellung nicht bestehen. 3 Seitens des Bürgeramtes Ehrenfeld wurde auf einen Beschluss de r Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) vom 18.04.2016 hingewiesen. Es wurde seinerzeit bezogen auf die BAB 57 folgendes beschlossen: 8.3 Wohnen mit Parkblick – Lärmschutzdeckel aus Wohnbauten über der BAB 57 AN/0550/2016 Die Verwaltung wird beauftragt, eine Überbauung der BAB 57 mit Wohnbauten zu prüfen, vor- rangig im Bereich zwischen Ossendorfer Straße und Wöhlerstraße. Dabei ist sicherzustellen, dass mindestens 30 Prozent der Wohnbauten sozial geförderter Wohnungsbau sind. Zu prüfen wäre auch, wie eine Überbauung für einen Fahrradschnellweg zu nutzen wäre. Wir bitten insbesondere darzustellen unter Berücksichtigung der Flächenpotentiale: 1. Anzahl der möglichen Wohneinheiten 2. Eine grobe Kostenschätzung der Überbauung 3. Mögliche Finanzierungsmöglichkeiten (EU, Bund, Land) Der präferierte Bereich liegt deutlich von der Baumaßnahme entfernt. Die generelle Forderung nach einem Lärmschutzdeckel aus Wohnbauten über der BAB 57 – vorrangig im Bereich zwischen der Ossendorfer Straße und der Wöhlerstraße – ist jedoch als Hinweis im Rahmen der Stellungnahme an die Bezirksregierung Köln aufgenommen worden. Genehmigungsverfahren Für das hier zur Rede stehende Vorhaben hat Straßen NRW bei der Bezirksregierung Köln die Pla n- feststellung beantragt. Von der Bezirksregierung Köln, die das Planfeststellungsverfahren gemäß § 17a des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) i. V. m. § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) durchführt, wurden die Antragsunterlagen mit der Aufforderung übersandt, diese öffentlich auszulegen und zu d em Vorhaben bis spätestens 16.10.2017 (Ende der Einwendungsfrist) Stellung zu nehmen. Damit die von der Stadt zu vertretenden Belange im Verfahren Berücksichtigung finden, musste eine diese Frist wahrende Stellungnahme abgegeben werden. Eine vorherige Besc hlussfas- sung durch den Stadtentwicklungsausschuss war aufgrund der gegebenen Sitzungstermine nicht möglich. Die öffentliche Auslegung der Unterlagen zu dem o. g. Planfeststellungsverfahren hat in der Zeit vom 30.08.2017 bis 29.09.2017 beim Bauverwaltungsamt stattgefunden. Stellungnahme Das Bundesverwaltungsgericht hat z. B. in seinem Beschluss vom 28.02.2013, Aktenzeichen 7 VR 13.12, festgestellt, dass Gemeinden bei Planfeststellungsverfahren in zweifacher Weise beteiligt sind: Als Betroffene und als Tr äger öffentlicher Belange. Nur soweit Gemeinden in eigenen Rechten betroffen sind, können sie im Verfahren durchsetzbare Forderungen geltend machen. Als eigene Rechte kommen primär Eigentumsrechte und die gemeindliche Planungshoheit in Betracht. Au s- drücklich nicht darunter fallen Rechte der Gemeindemitglieder (beispielsweise Belange der durch ein Vorhaben betroffenen Wohnbevölkerung) oder Anforderungen, die die Rechtsordnung allgemein an Vorhaben stellt, beispielsweise solche aus dem Bereich des Natur- und Umweltschutzes – hierzu wird auch auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.10.2003, Aktenzeichen 9 VR 6.03 verwiesen. 4 Begründung für die fehlende Alternative Es handelt sich um keine städtische Planung. Das Vorhaben wird von Straßen NRW geplant und durchgeführt. Die Zuständigkeit für die Genehmigung liegt bei der Bezirksregierung Köln. Die dabei aus städtischer Sicht zu berücksichtigen Belange sind in der Stellungnahme zu den geplanten Ma ß- nahmen im Einzelnen aufgeführt. Würde keine Stellu ngnahme abgegeben, könnten diese Belange unberücksichtigt bleiben. Eine Alternative kann daher nicht angeboten werden. Anlagen Anlage 1 – Übersichtslageplan (Gesamt) Anlage 2 – Übersichtslageplan (Ausschnittsvergrößerung Knotenpunkt) Anlage 3 – Erläuterungsbericht Anlage 4 – Beschluss der Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) vom 18.04.2016 Anlage 5 – Auszug aus dem Stadtplan (Lage Lärmschutzdeckel / Lage AK Köln-Nord) Anlage 6 – Stellungnahme an die Bezirksregierung Köln Anlage 7 – Anlage 1 zur Stellungnahme an die Bezirksregierung Köln Anlage 8 – Anlage 2 zur Stellungnahme an die Bezirksregierung Köln
Anlage 8 - Anlage 2 zur Stellungnahme an die Bezirksregierung Köln (Maßnahmenkatalog für Bauarbeiten in Wasserschutzgebieten)
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Maßnahmenkatalog für Bauarbeiten in Wasserschutzgebieten in der örtlichen Zuständigkeit der Stadt Köln, Die Oberbürgermeisterin, Umwelt- und Verbraueherschutzamt - Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft (IWA) - Wasserschutzgebiete dienen dem besonderen Schutz der Trinkwasserversorgung. Deshalb ist bei Bauarbeiten in Wasserschutzgebieten eine besondere Sorgfalt aller am Bauvorhaben Beteiligten zum Schutze von Boden, Grundwasser erforderlich. Zu diesem Zweck ist in den Wasserschutzgebieten für die Zeit der Bauausführung - entsprechend den Regelungen der geltenden Wasserschutzgebietsverordnungen und den gesetzlichen und allgemeinen Anforderungen zum Boden und Grundwasserschutz - Folgendes besonders zu beachten: Allgemeines Gefährdungshaftung: Für Schäden die durch die Baumaßnahme an Grundwasser, Gewässern oder Boden entstehen, haftet - unabhängig von einer Widerrechtlichkeit der Handlung oder einem Verschulden - der Verursacher (Gefährdungshaftung gem. § 89 Wasserhaushaltsgesetz) Verantwortlicher: Für die Baumaßnahme ist ein Verantwortlicher für alle im Sinne des Gewässerschutzes erforderlichen Sicherungs- und Vorsorgemaßnahmen zu benennen und auf dem Alarmplan (siehe Anlage) aufzunehmen. Belehrung: Die Mitarbeiter und Verantwortlichen der eingesetzten Firmen sind vom verantwortlichen Bauleiter über die besonderen Anforderungen für Baumaßnahmen in Wasserschutzgebieten zu belehren. Über die Belehrung ist eine Niederschrift anzufertigen. Alarmplan: Es ist ein Alarmplan (siehe Anlage) auszuhängen, über den alle am Bau Beschäftigten zu unterrichten sind. Der Alarmplan muss an gut sichtbarer und dauernd zugänglicher Stelle auf der Baustelle angebracht sein. Meldung: Sollte trotz aller Vorsorge eine Verunreinigung des Untergrundes oder eines Gewässers eintreten, so muss unverzüglich eine Meldung nach dem Alarmplan erfolgen. Mögliche Gegenmaßnahmen zum Schutze des Grundwassers, der oberirdischen Gewässer, des Bodens, der öffentlichen Kanalisation müssen sofort eingeleitet werden. Eine Entsorgung von eventuell verunreinigtem Boden hat im Einvernehmen mit der IWA zu erfolgen. Zustimmung: Sollte es nicht möglich sein, bestimmte dem Gewässer-, Boden- und Grundwasserschutz dienende Anforderungen einzuhalten, so ist vor Baubeginn die Zustimmung der IWA einzuholen. Umgang mit wassergefährdenden Stoffe Lagerung: Wassergefährdende Stoffe sind so zu lagern und zu sichern (z. B. in dichter Wanne aus geeignetem Material), dass eine Verunreinigung des Bodens nicht zu erwarten ist. Stationäre Verbrennungsmotoren und Aggregate sind vorzugsweise auf befestigtem und dichtem Untergrund oder mit entsprechenden Schutzvorrichtungen (z. B. Wannen) aufzustellen. Hilfsmittel für den Notfall: Hilfsmittel zur Aufnahme und zum Auffangen von ausgelaufenem Ölen, Treibstoffen oder Ähnlichem sind bereitzuhalten (z. B. Ölbindemittel). Seite 1 von 3 Stand 10/2016 Das Betanken, Reparieren und Abschmieren von Maschinen und Fahrzeugen im Bereich von Baugruben ist nicht gestattet. Es dürfen nur Maschinen eingesetzt werden, bei denen mit Ölverlusten nicht zu rechnen ist und deren Hydrauliksystem vorzugsweise mit biologisch abbaubarem Öl befüllt ist. Kontrolle: Baumaschinen sind vor ihrem erstmaligen Gebrauch und während des Betriebes täglich durch einen Verantwortlichen auf Dichtigkeit hinsichtlich Schmier- und Treibstoffverlusten zu prüfen. Das Fahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist auf das zur Baudurchführung notwendige Maß zü beschränken. Fahrzeuge sind vorzugsweise auf wasserundurchlässiger und an das Kanalnetz angeschlossenen Flächen abzustellen. Fahrzeugwäschen im Baustellenbereich, auf unbefestigten Flächen und auf Straßen sind nicht zulässig. Toilettenanlagen dürfen nur außerhalb der Baugruben aufgestellt werden. Mit der Entsorgung der Sammelbehälter ist ein zugelassenes Unternehmen zu beauftragen oder ein Kanalanschluss zu beantragen. Der Standort der Toilettenanlage ist in größtmöglicher Entfernung zur Baumaßnahme/Baugrube und zu vorhandenen Gewässern zu wählen. Bauarbeiten/Baustoffe Baustoffe: Es dürfen bei Baumaßnahmen keine Stoffe verwendet werden, von denen bei oder nach deren Verwendung eine nachteilige Beeinträchtigung des Untergrundes oder der Gewässer zu erwarten ist (Schalungsöle, Betonzusatzmittel, Vergussmassen usw.). Verfüllmaterialien: Zur Wiederverfüllung der Baugrube ist vorzugsweise das ausgehobene Material wieder zu verwenden, sofern keine Verunreinigung vorliegt. Im Übrigen darf nur unbelasteter Erdaushub oder unbelastetes Naturmaterial (z. B. Schotter, Kies) verwendet werden. Zustimmung: Sollten Zweifel über die Unschädlichkeit für Boden und Grundwasser bei der Verwendung bestimmter (Bau-) Stoffe oder Verfüllmaterialien bestehen, so ist zunächst eine Verwendung von nachweislich unschädlichen Stoffen vorzusehen. Sollte dies nicht möglich sein, dürfen entsprechende (Bau-)Stoffe nur nach Zustimmung durch die IWA verwendet werden. Recyclingmaterialien: Die Verwendung von Recyclingmaterialien (z. B. aufbereiteter Bauschutt (RCL), Schlacken, Hüttensanden) ist in den Wasserschutzzonen I, II, III und IIIA verboten. In Wasserschutzzonen IIIB sowie außerhalb von Wasserschutzgebieten ist eine wasserrechtliche Erlaubnis der IWA erforderlich. Betonreste: Überschüssiger Beton ist schadlos (z. B. in einem flüssigkeitsdichten Container) zu entsorgen. Oberflächenwasser (Regenwasser) von angrenzenden Geländeflächen ist von den Baugruben fernzuhalten. Schutz des gewachsenen Bodens: Bei den Bauarbeiten ist besonders daraufzu achten, dass die gewachsenen Deckschichten nicht mehr als unbedingt notwendig beseitigt werden, weil diese einen besonderen Schutz des Grundwassers gewährleisten. Winterbetrieb: Bei Schnee- und Eisglätte sind Splitt oder ähnliche Materialien als Streugut zu verwenden (kein aufbereiteter Bauschutt). Die Verwendung von Streusalz oder anderen auftauenden Stoffen ist nur an besonderen Gefahrenstellen auf befestigten Flächen zulässig. Seite 2 von 3 Stand 10/2016 Alarmplan Unfälle beim Umgang mit Mineralölen und sonstigen wassergefährdenden Stoffen (kurz Öl- und Giftunfälle), können zu erheblichen Umweltschäden und Gefahren für die Allgem einheit führen. Zum Schutze des Grundwassers, der oberirdischen Gewässer, des Bodens, der öffentlichen Kanalisation und Abwehr sonstiger Gefahren für die Allgemeinheit, müssen bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen unverzüglich Gegenmaßnahmen getroffen werden. Öl- und Giftunfälle sind gemäß § 122 Absatz 3 des Landeswassergesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (LWG) unverzüglich der zuständigen Umweltschutzbehörde, der Polizei oder der Feuerwehr anzuzeigen. Feuerw ehr 0221 / 9748-0 Notruf .............................................112 Polizei ............... 0221 / 229-1 Notruf ..............................................110 Stadt Köln, Umwelt - und Verbraucherschutzamt Immissionsschutz, W asser- und Abfallwirtschaft (IWA) W illy-Brandt-Platz 2; 50679 Köln FAX 0221 / 221 -24686 0221 / 221-24935 0221 / 221-23558 0221 / 221-26664 RheinEnergie A G ..........................0221 /178-0 ..........................0221 /178-4749 außerhalb der Dienstzeit: über die B erufsfeuerw ehr ..........0221 / 9748-0 Notruf ...................... .112 Verantwortlicher für alle im Sinne des Gewässerschutzes erforderlichen Sicherungs- und Vorsorgemaßnahmen für diese Baumaßnahme: Name, Vorname, Telefon Dieser Alarmplan muss an gut sichtbarer und dauernd zugänglicher Stelle auf der Baustelle angebracht werden. __________ Flerr Schmitz Flerr P a u l..... Amtsleitung.. Seite 3 von 3 Stand 10/2016
Anlage 5 - Auszug aus dem Stadtplan (Lage Lärmschutzdeckel ' Lage AK Köln-Nord)
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E 32356030 N 5652700 E 32350830 N 5645500 Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig. Auszug aus: Stadtplan (farbig), Flurstuecke, Gebaeude u.a. Maßstab 1:20000 Datum: 02.11.2017 KölnGIS 1 km
Anlage 7 - Anlage 1 zur Stellungnahme an die Bezirksregierung Köln (Ergebnis der Wohnbauflächensuche für den Stadtbezirk Chorweiler)
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Ergebnisse der Wohnbauflächensuche er EEEREETN Stadtbezirk: Chorweiler Stadtteil: Pesch akobusstraße EAN laser 6.06 Fonmegehar Sta Z Realisierung (Prognose), Se OÖ) kurz-/mittelfristig (bis 2020) ‘Ö langfristig (abimach 2020) ausgewählte Infrastruktur Zentraler Versorgungsbereich Grundschule | weiterfuehrende Schule & Berufskolleg \ [0) Jugendangebote ® Kindertageseinrichtung Senioren-und 4 N a Pflegeeinrichtung j ER |Fläche (ha) 7,9 | Eigentümer Privat Vorhandene Nutzung:über-isgenüe] Ackerland | |Planungsrecht t A erforderlich | Planerfordernis FNP ja r Realisierung (Prognose) kurz-/mittelfristig (bis 2020) Gebäudetyp Einfamilienhaus/Geschosswohnungsbau Wohneinheiten : 240 Berechnungsgrundlage: Anteilig andere Nutzung berücksichtigt (Schule, Spielfläche, Jugendangebot) sehr hohe Lärmbelastung (Straße); Voruntersuchung empfohlen Lärmschutz Autobahn erforderlich Archäologische Bestandserhebung erforderlich Landschaftsschutzgebiet Ergänzende Hinweise Datum: 25.11.2015
Anlage 1 - Übersichtslageplan (Gesamt)
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118+600.000 119+600.000 119+200.000 Lärmarmer Fahrbahnbelagvon Bau-km 119+402bis Bau-km 121+781 A1 L 93 PFG A1 L93 L93K 10 K 21K10 L34A57 K 4 L 34 A1 A57 Euskirchen Dortmund DortmundEuskirchen KölnNeuss Neuss BW 13Stützwand BW 06Brücke BW 01Rampe BW 16Brücke BW 18BrückeBW 19BrückeBW 03Brücke BW 08LS-Wand BW 22LS-WandBW 23LS-Wand BW 12LS-WandBW 07LS-Wand BW 09LS-Wall/Wand BW 09LS-Wall/Wand BW 21LS-Wall BW 10LS-Wall/Wand Anschlussan vorh.LS-Wand Anschlussan vorh.LS-Wand PFG PFG Bundesautobahn A 1 Bundesautobahn A 1 Bundesautobahn A 57 Bundesautobahn A 57 BW 11LS-Wall/Wand VSM 08 VSM 10VSM 07 VSM 09 VSG 06 A=800m² A=340m² VSB1 VSB4 VSB3 VSB2VSB5 PFG PFG 119+100.000119+200.000 119+400.000119+500.000 120+400.000120+300.000 120+600.000120+700.000 120+800.000120+900.000121+000.000121+100.000121+200.000121+300.000121+400.000121+500.000121+600.000121+700.000121+800.000121+781.000 119+800.000 119+700.000 119+900.000120+100.000 119+700.000 120+200.000119+900.000 120+100.000120+000.000 120+300.000120+400.000 120+600.000120+500.000 120+000.000119+800.000 119+400.000119+500.000 119+100.000119+000.000118+900.000118+800.000118+700.000 119+300.000 119+000.000118+900.000 118+800.000118+700.000 118+500.000118+400.000118+300.000 120+500.000 119+600.000 120+200.000 Ende der Planfeststellung A1Bau-km 120+500Betr.-km 413+669 Ende der Planfeststellung A57 Bau-km 120+430 Betr.-km 111+463 PFG K 10BW 05Brücke Beginn der Planfeststellung A1Bau-km 119+200Betr.-km 412+369 BW 10LS-Wall/Wand Beginn der Planfeststellung A57 Bau-km 119+000 Betr.-km 110+033 Lärmarmer Fahrbahnbelagvon Bau-km 118+464bis Bau-km 120+430 BW 26Brücke BW 20LS-Wall/WandBeginn der Planfeststellung A57Bau-km 118+860Betr.-km 109+893BW 04Brücke BW 15Stützwand BW 02Brücke Köln PFGPFG BW 14RampeBW 24Schutzwall LP1 LP3 LP2 LP4 LP5 BW 17Stützwand BW 25Brücke BW 11LS-Wall/Wand PFG Chorweiler Zubringer Militärringstraße Kiesweg Pescher WegPescher Weg Johannesstraße L93 Lindweiler Weg Volkhovener Weg PFG 119+300.000 Bauwerk Nr.25Unterführung Johannesstraße L93(Brücken-NR.5007-861)km 120+781,000 (A1)Kreuzungs. 95,70gL.W. = wie vorh. (14,50) mL.H. = wie vorh. ( 4,52) mK.H. = wie vorh. ( 1,08) mBr.zw.Gel. = wie vorh. (52,10) mBestand, keine Maßnahme VSB Nr.1VersickerungsanlageA1 - Johannesstraßekm 120+500 (A1)Qzu= 499 l/sQab= 50 l/sErweiterung der vorh.Beckenanlage Bauwerk Nr.1Überführung Halbdirektrampe Eu-Ne(Brücken-NR.5007-690)km 120+203,000 (A57)Kreuzungs. 144,93gL.W. = 116,00 mL.H = ≥4,70 mK.H. = 1,70 mBr.zw.Gel. = 18,05 mNeubauBauwerk Nr.2 nachrichtlichÜberführung der A57(Brücken-NR.5007-695)km 120+000,000 (A1/A57)Kreuzungs. 86,33gL.W. = 55,50 mL.H. = ≥4,70 mK.H. = 1,30 mBr.zw.Gel. = 78,30 mzur Zeit im BauBauwerk Nr.3Unterführung Pescher Weg (K10)(Brücken-NR.4907-645)km 119+571,000 (A57)Kreuzungs. 128,53gL.W.= 12,00 m (12,00) mL.H.= 4,59 m (4,59) mK.H.= 0,90 m (0,90) mBr.zw.Gel.= 65,02 m (56,47) mbeidseitige Verbreiterung Bauwerk Nr.6Unterführung Militärringstraße (L34)(Brücken-NR.5007-749)km 120+458,000 (A57 AS Longerich)Kreuzungs. 90,88gL.W. = wie vorh. (32,00) mL.H. = wie vorh. ( 4,58) mK.H. = wie vorh. ( 1,85) mBr.zw.Gel. = wie vorh. (50,30) mBestand, keine Maßnahme Bauwerk Nr.13Stützwandzur Sicherung von Leitungstrassenkm 0+455 - 0+530(Rampe Eu-Ne)Hca. 2,00 m bis 8,00 mL= 75 mAnsichtsfläche: 375m²NeubauBauwerk Nr.14Unterführung Halbdirektrampe Do-K(Brücken-NR.5007-691)km 119+726,000 (A57)Kreuzungs. 60,67gL.W. = 18,00 mL.H = ≥4,70 mK.H. = 1,50 mBr. = 74,00 mFertigstellungBauwerk Nr.15Stützwandim Anschluss an das Bauwerk Nr.14km 0+540 - 0+630(Rampe Do-K)Hca. 2,30 m bis 4,85 mL= 90 mAnsichtsfläche: 325m²Neubau VSG Nr.6VersickerungsgrabenA57 - östlicher Dammfußkm 0+160 - 0+307 (Rampe K-Do)Qzu= 86 l/sQab= 12 l/sBestand, keine Maßnahme VSB Nr.2VersickerungsbeckenA1 - Volkhovener Wegkm 119+050 (A1)Qzu= 784 l/sQab= 57,3 l/sBestand, keine Maßnahme Bauwerk Nr.18Eisenbahnüberführungen(Brücken-NR.4907-613, 2-9)km 119+348,000 (A1)Kreuzungs. 98,40gL.W. = wie vorh.(34,00) mL.H. = wie vorh. (4,70) mK.H. = wie vorh. (1,80) mBr.zw.Gel. = wie vorh.(60,00) mBestand, keine Maßnahme Bauwerk Nr.16Überführung Volkhovener Weg(Brücken-NR.4907-611)km 119+160,000 (A1)Kreuzungs. 78,34gL.W. = wie vorh.(44,10) mL.H. = wie vorh. (4,61) mK.H. = wie vorh. (1,65) mBr.zw.Gel. = wie vorh.(19,00) mBestand, keine MaßnahmeBauwerk Nr.5Überführung Lindweiler Weg(Brücken-NR.4907-614)km 119+577,000 (A1)Kreuzungs. 99,98gL.W. = wie vorh.(62,05) mL.H. = wie vorh. (4,70) mK.H. = wie vorh. (1,65) mBr.zw.Gel. = wie vorh.(12,00) mBestand, keine Maßnahme VSB Nr.5VersickerungsanlageA57 - Behringwegkm 119+060 (A57)Qzu= 122 l/sQab= 20 l/sBestand, keine Maßnahme Bauwerk Nr.26Unterführung AS Köln-Chorweiler(Brücken-NR.4907-642)km 118+440,000 (A57)Kreuzungs. 81,56gL.W.= 16,00 mL.H.= 4,50 mK.H.=Br.zw.Gel.= 28,50 mBestand, keine Maßnahme VSM Nr.10VersickerungsmuldeA57 - Rampe AS Köln-Chorweilerkm 118+532 - 118+678 (A57)Qzu= 21 l/sQab= 18 l/sNeubau VSM Nr.9VersickerungsmuldeA57 - RF Neusskm 118+678 - 118+875 (A57)Qzu= 31 l/sQab= 18 l/sNeubau VSM Nr.8VersickerungsmuldeA57 - RF Neusskm 118+443 - 118+655 (A57)Qzu= 31 l/sQab= 22 l/sNeubau VSM Nr.7VersickerungsmuldeA57 - RF Kölnkm 118+464 - 118+855 (A57)Qzu= 60 l/sQab= 44 l/sNeubau VSB Nr.4VersickerungsbeckenA57 - Pescher Wegkm 119+640 (A57)Qzu= 31 l/sQab= 10 l/sNeubau Bauwerk Nr.4Unterführung Chorweiler Zubringer(Brücken-NR.4907-643)km 118+889,000 (A57)Kreuzungs. 90,33gL.W.= 17,00 m (17,00) mL.H.= 4,57 m (4,57) mK.H.= 1,30 m (1,30) mBr.zw.Gel.= 56,30 m (52,75) meinseitige VerbreiterungBauwerk Nr.17Stützwandmit aufgesetzter Lärmschutzwandkm 119+417 - 119+568 (A1)Hca. 1,70 m bis 2,00 mL= 151 mAnsichtsfläche: 280m²Neubau Bauwerk Nr.19Überführung Kiesweg(Brücken-NR.4907-613, 1)km 119+387,000 (A1)Kreuzungs. 98,40gL.W.= 34,00mL.H.= 4,70mK.H.= 1,80mBr.= 32,00mTeilabbruch VSB Nr.3VersickerungsanlageNordöstliches Ohr des AK Köln-Nordkm 119+920 (A1)Qzu= 393 l/sQab= 17 l/sNeubau Bauwerk Nr.7LärmschutzwandRampe K-Dokm 120+430 (A57) - 119+584 (A1)LS-Höhe = 8,00 m ü. GradienteWandhöhe = 2,00 m bis 8,00 mNeubauBauwerk Nr.8LärmschutzwandA1 (FR Euskirchen)km 119+408 - 119+569LS-Höhe = 10,00 m ü. GradienteWandhöhe = 8,00 mNeubauBauwerk Nr.9Lärmschutzwall/-wandkombinationA57 (FR Neuss)km 119+558 - 118+546LS-Höhe = 10,00 m ü. GradienteWallhöhe = 3,00 mWandhöhe = 2,00 m bis 8,00 mNeubauBauwerk Nr.10Lärmschutzwall/-wandkombinationA57 (FR Köln)km 118+867 - 119+576LS-Höhe = 7,00 m bis 10,00 m ü. GradienteWallhöhe = 3,00 m bis 6,00 mWandhöhe = 2,00 m bis 7,00 mNeubauBauwerk Nr.11Lärmschutzwall/-wandkombinationA1 (FR Euskirchen)km 119+584 - 120+067LS-Höhe = 10,00 m ü. GradienteWallhöhe = 4,00 mWandhöhe = 6,00 m bis 8,00 mNeubauBauwerk Nr.12LärmschutzwandA1 (FR Dortmund)km 119+400 - 119+571LS-Höhe = 8,00 m ü. GradienteWandhöhe = 6,00 mNeubau Bauwerk Nr.20Lärmschutzwall/-wandkombinationA57 (FR Köln)km 118+470 - 118+840LS-Höhe = 9,00 m ü. GradienteWallhöhe = 3,00 mWandhöhe = 2,00 m bis 6,00 mNeubauBauwerk Nr.21LärmschutzwallA57 (FR Neuss)km 118+610 - 118+455LS-Höhe = 4,00 m ü. GradienteWallhöhe = 4,00 mNeubauBauwerk Nr.22LärmschutzwandA1 (FR Euskirchen)km 119+147 - 119+300LS-Höhe = 10,00 m ü. GradienteWandhöhe = 4,00 m bis 7,70 mNeubauBauwerk Nr.23LärmschutzwandA1 (FR Dortmund)km 119+184 - 119+304LS-Höhe = 8,00 m ü. GradienteWandhöhe = 3,00 m bis 5,00 mNeubauBauwerk Nr.24SchutzwallRampe Do - Kkm 0+230 - 0+450Wallhöhe = 2,50 m ü. GradienteNeubau Einschnittböschung HochpunktTiefpunkt BankettMulde mit FließrichtungMittelstreifen, AchseDammböschungFahrbahnFahrbahnBankett Zeichenerklärung Stützwand Planung ImmissionsschutzLärmarmer Fahrbahnbelag LärmschutzwallLärmschutzwand Gebiete und FlächenWohnbauflächeGemischte BauflächeGewerbegebiet GemeinbedarfSonderbaufläche WMGSNatur, Landschaft, WasserGrünfläche Wasserschutzzone IIIAWasser / Fließgewässer StraßennetzBundesautobahn Landesstraße/StaatsstraßeBundesstraße Kreisstraße B 99A 27 L 2151K 33 W III A StraßenbaumaßnahmeVersickerungsbecken Fläche für Bahnanlagen HINWEISBetr.-km 413+169 = Bau-km 120+000Betr.-km 111+031 = Bau-km 120+000A1A57 VSB VerwaltungFlurgrenzeFlurstücksgrenzeSonstigesRückbauflächeBauzeitliche InanspruchnahmePlanfeststellungsgrenzePFG Übersichtslageplan1:5000 Umbau des AK Köln-Nord Rhein-BergRegionalniederlassungLandesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen Maßstab Projekt-Nr.Blatt Nr.UnterlageStraßevon NK / Abschnittnach NK / AbschnittStationbereich Ersatz fürErsetzt durch AufgestelltPlanfeststellungA 1: Bau-km 119+200 bis 120+500, A 57: Bau-km 118+860 bis 120+430 PROJIS-Nr.: 5 171 006 120 30 NW außerhalb der PFG W III A W III B Köln, den 12.05.2017....................Regionalniederlassung Rhein-BergProjektgruppe Kölner RingIm Auftraggez. Raithel
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3307/2017
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 14.11.2017
- Erstellt
- 26.10.2017 09:14