2011/0262
Bebauungsplan W 3.2 - Steubenplatz / Rheinstraße - (Satzungsbeschluss)
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 21.07.2011 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Stadtplanungsamt Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2011/0262 Magistratsbeschluss-Nr. Betreff: Bebauungsplan W 3.2 - Steubenplatz / Rheinstraße - (Satzungsbeschluss) Vorlage vom: 14.07.2011 Beschlussvorschlag: 1. Zum offen gelegten Entwurf des Bebauungsplans W 3.2 - Steubenplatz / Rheinstraße - gingen im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB die in Anlage 1 zusammengefassten Stellungnahmen ein. Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage 1) entschieden. 2. Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB zu diesem Bebauungsplanentwurf gingen die in Anlage 2 zusammengefassten Stellungnahmen ein. Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage 2 Datenschutzrelevante Anlage) entschieden. 3. Der vorliegende Bebauungsplan W 3.2 - Steubenplatz / Rheinstraße - für das Gebiet des östlichen Teils des Blockes Rheinstraße/Steubenplatz/Mornewegstraße/Feldbergstraße, wird mit seiner Begründung (Anlage 3) und den in den Bebauungsplan aufgenommenen Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser zur Satzung beschlossen. Der Flächennutzungsplan ist gemäß § 13a (2) Nr. 2 BauGB zu berichtigen (Anlage 4). 2 ... Anlagen: Anlage 1: Prüfung der Stellungnahmen der TÖB Anlage 2: Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit (datenschutzrel. Anlage) Anlage 3: Begründung zum Bebauungsplan W 3.2 Anlage 4: Anpassung des Flächennutzungsplans (Berichtigung) Bebauungsplan W 3.2 (wird zu den Sitzungen aufgehängt/ausgelegt) Datenschutzrelevante Anlage: Beschluss des Magistrats vom 3 ... Begründung zur Magistratsvorlage 2011/0262 vom 14.07.2011: Ziel des Bebauungsplans ist es, für den Block Rheinstraße/Steubenplatz/Mornewegstraße/ Feldbergstraße die Nutzung der Flächen für den Gemeinbedarf aufzuheben und innerhalb der bestehenden überbaubaren Grundstücksflächen kerngebietstypische Nutzungen zu ermöglichen. Dabei soll das stadträumlich qualitätsvolle Erscheinungsbild des Planungsgebietes bewahrt werden. Aufgrund der hohen Nachfrage soll bei der Neuentwicklung dieses Bereichs ein bestimmter Anteil von Wohnnutzung zugelassen werden. Das Bebauungsplanverfahren wird nach § 13a BauGB weitergeführt, da die Voraussetz ungen erfüllt sind. Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen. Nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 15.02.2011 fand die öffentliche Auslegung des Entwurfs mit der zugehörigen Begründung in der Zeit vom 01.03.2011 bis einschließlich 01.04.2011 statt. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, sowie die Abstimmung mit den Nachbargemeinden, wurden mit Schreiben vom 16.02.2011 durchgeführt. Zu 1: In Anlage 1 wurden die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB eingegangenen Stellungnahmen zum Bebauungsplanentwurf W 3.2 zusammengefasst und entsprechend geprüft. Zu 2: Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB gingen die in Anlage 2 zusammengefassten und geprüften Stellungnahmen ein. Zu 3: Der aufgrund der Stellungnahmen überarbeitete Bebauungsplan W 3.2 - Steubenplatz / Rheinstraße - ist mit seiner Begründung (Anlage 3) und den im Plan enthaltenen Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser gemäß § 10 BauGB als Satzung zu beschließen. Der Bebauungsplan wird anschließend durch öffentliche Bekanntmachung in Kraft gesetzt. 4 ... Der Flächennutzungsplan ist gem. § 13a (2) Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung anzupassen. Daher wird der seit 01.04.2006 wirksame Flächennutzungsplan Teilbereich 5, der das Plangebiet als „Gemeinbedarfsfläche – öffentliche Verwaltung – ausweist in „Gemischte Baufläche“ (Anlage 4) berichtigt. Ein sonst notwendiges Änderungsverfahren des Flächennutzungsplans entfällt bei Anwendung des § 13a BauGB. Bei der Berichtigung des Flächennutzungsplans als rein redaktioneller Vorgang finden die Vorschriften über die Aufstellung und Änderung von Bauleitplänen keine Anwendung. Die Dezernentin III: Brigitte Lindscheid Stadträtin Vorab werden übersandt: • 11 Exemplare des Bebauungsplans W 3.2 für die Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung • Akten z. Hd. des Berichterstatters Darmstadt, den 14.07.2011 III/61.2 ha NSt. 2112
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Bebauungsplan W 3.2 – Steubenplatz / Rheinstraße – Stand: 22.06.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 1 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 1.1 Landesamt für Denkmalpflege Hessen, Schloss/Glockenbau, 64283 Darmstadt (Schreiben vom 23.02.2011): Zur Sicherung von Bodendenkmälern ist ein Hinweis auf § 20 HDSchG wie folgt aufzunehmen: „Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler bekannt werden, so ist dies dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen, Abteilung Archäologische Denkmalpflege, oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen.“ Der Anregung ist bereits gefolgt. Ein entsprechender Hinweis wurde bereits in die textlichen Fest- setzungen des Bebauungsplanes unter Ziffer IV. 3 aufgenommen. 1.2 Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH , Technische Infrastruktur Niederlassung Mitte, Eschollbrücker Straße 12, 64283 Darmstadt (Schreiben vom 07.03.2011): Wir weisen auf Folgendes hin: Im Gehwegbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der Deut- schen Telekom AG. Diese sind vor Beginn der Tiefbauarbeiten zu schüt- zen, aufzunehmen oder umzulegen. Bei Aufgrabungen ist darauf zu achten, dass Beschädigungen hieran vermieden werden. Es ist deshalb erforderlich, dass sich die Bauausfüh- renden über die vorhandenen Anlagen bei der TI NL Mitte, PTI 12, E- schollbrückerstr.12, 64307 Darmstadt über die Lage informieren, und die Kabelschutzanweisung beachten. Bei der Durchführung von Baumpflanzungen ist darauf zu achten, dass die Bäume in mindestens 2,5 m Entfernung von den Anlagen der Deut- schen Telekom AG gepflanzt werden. Sollte dieser Abstand unterschrit- ten werden, sind Schutzmaßnahmen erforderlich, um die Baumwurzeln von den Telekommunikationsanlagen fernzuhalten. Die Kosten der Schutzmaßnahmen sind vom Veranlasser zu tragen. Um die Erschließung zu koordinieren wird um Information 3 Monate vor Baubeginn gebeten. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Nördlich der Mornewegstraße ist in der Planzeichnung des Bebau- ungsplanes ein Leitungsrecht zu Gunsten der Deutschen Telekom AG eingetragen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Hinweise zu Leitungsschutzmaßnahmen wurden bereits unter Zif- fer IV. 6 in den Bebauungsplan aufgenommen. Anlage 1 Bebauungsplan W 3.2 – Steubenplatz / Rheinstraße – Stand: 22.06.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 2 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 1.3 HSE Technik GmbH & CO. KG, Postfach 10 11 42, 64211 Darmstadt (Schreiben vom 08.03.2011): In Darmstadt ist die HSE Netzbetreiber der Sparten Strom, Gas, Wasser und Fernwärme. Gegen die vorliegende Planung bestehen keine Beden- ken. Bei der weiteren Planung ist Folgendes zu beachten: Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich Betriebsmittel des VNB bzw. der HSE AG. Bei einer Entwidmung der Wegeparzellen sind die Betriebsmittel im Grundbuch dinglich zu sichern. Notwendige Leitungs- umlegungen gehen zu Lasten des Veranlassers bzw. werden nach gel- tenden Verträgen geregelt und sind rechtzeitig mit uns abzusprechen. Hinsichtlich der geplanten Anpflanzungsmaßnahmen im Bereich der Leitungstrasse ist zu beachten, dass tief wurzelnde Bäume lt. DIN 18920 und den technischen Richtlinien GW 125 einen Mindestabstand von 2,5 m zu den Versorgungsleitungen aufweisen müssen. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind die Leitungen gegen Wurzeleinwirkun- gen zu sichern, oder die Standorte der Bäume dementsprechend zu verschieben. Pflanzmaßnahmen im Nahbereich der Betriebsmittel sind deshalb vorher mit der HSE abzustimmen. Es wird beantragt, Leitungs- und Baumschutzmaßnahmen in die planungsrechtlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan aufzunehmen. Bei erhöhtem Leistungsbedarf einzelner Gewerbeansiedlungen kann der Bau zusätzlicher Transformatorenstationen erforderlich werden. Die Gasversorgung des Planungsbereiches ist durch die vorhandene Gasstraßenleitung gesichert. Die Löschwasserversorgung des Planungsbereiches ist abhängig von der zukünftigen Nutzung nach den Vorgaben der örtlichen Feuerwehr. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Nördlich der Mornewegstraße ist in der Planzeichnung des Bebau- ungsplanes ein Leitungsrecht zu Gunsten der HSE AG eingetragen. Hinweise zu Leitungsschutzmaßnahmen wurden bereits unter Zif- fer IV. 6 in den Bebauungsplan aufgenommen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Bebauungsplan W 3.2 – Steubenplatz / Rheinstraße – Stand: 22.06.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 3 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 1.4 HEAG Mobilo , Klappacher Straße 172, 64285 Darmstadt (Schreiben vom 10.03.2011): Am Gebäude Rheinstraße 65-67 befinden sich 3 Wandanker der Fahrlei- tung. Diese sollen im Rahmen der derzeit laufenden wärmeschutztech- nischen Gebäudesanierung kurzfristig durch Fahrleitungsmaste ersetzt werden, die in dem im Bebauungsplan ausgewiesenen Verkehrsraum platziert werden. Sollten im Rahmen späterer Baumaßnahmen Arbeiten in der Nähe der Fahrleitungsanlagen durchgeführt werden, so wird vorsorglich auf die Berücksichtigung der Dienstanweisung der HEAG Mobilo verwiesen. Dies betrifft unter anderem auch Ladevorgänge mit Kränen und sonstigen Förderanlagen bei denen das Gerät in den Sicherheitsraum der Fahrlei- tungsanlagen schwenken kann. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 1.5 Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV) , Postfach 10 24 07, 64024 Kassel (Schreiben vom 15.03.2011): Eine Grünfläche vor dem Verwaltungsgebäude der Regionalverwaltung in Darmstadt ist in dem vorgelegten Bebauungsplanentwurf als private Grünfläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Auf dem Gelände der Regionalverwaltung in Darmstadt besteht jedoch schon seit Jahren ein Mangel an Parkplätzen, vor allem für Besucher, die schon jetzt auf den öffentlichen Parkraum verwiesen werden. Auch führt der Parkplatzmangel am Verwaltungsge- bäude dazu, dass Flächen für die Einsatzkräfte (Feuerwehr, Krankenwa- gen, u.ä.) zugeparkt werden. Da es sich bei den Besuchern des LWV Hessen hauptsächlich um Men- schen handelt, die teilweise schwerstbehindert sind, ist es erforderlich auch behindertengerechte Parkplätze auf dem Grundstück in unmittel- barer Nähe des Verwaltungsgebäudes auszuweisen bzw. neu zu bauen. Entsprechende Planungen und Überlegungen laufen innerhalb des LWV Hessen zur Zeit. Der Anregung wird nicht gefolgt. Die private Grünfläche an der Mornewegstraße soll erhalten wer- den, da sie aufgrund ihrer Lage den Straßenraum prägt und der Grünbestand im gesamten Plangebiet – soweit möglich – auch zu- künftig erhalten bleiben soll. Dies entspricht im Übrigen auch den Anregungen, die von den Naturschutzverbänden zum Plangebiet vorgebracht wurden. Für die Schaffung von Stellplätzen – auch von Behindertenstell- plätzen – stehen auf dem Grundstück ausreichende Flächen zur Verfügung. Bebauungsplan W 3.2 – Steubenplatz / Rheinstraße – Stand: 22.06.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 4 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Es wird darum gebeten, den als Grünfläche ausgewiesenen Bereich als Parkplätze auszuweisen und den Bebauungsplanentwurf entsprechend zu ändern. 1.6 5 Naturschutzverbände, gemeinsam vertreten durch Herrn Konrad Heinrich Leißler , Wingertstraße 36, 64380 Roßdorf, (Schreiben vom 18.03.2011): Da die Planung davon geleitet ist, die städtebauliche Struktur zu bewah- ren und dem entsprechende Festsetzungen enthält, ist sie wohl auch in der Lage, Eingriffe in die bestehende Vegetation weitgehend auszu- schließen. So wird denn auch unter 11.3 die Bedeutung der Bäume und Gärten festgestellt. Seitens der Naturschutzverbände ist besonders zu befürworten 12.2 Abs. 5, wenn man das „soweit wie möglich“ wie „wei- testgehend“ lesen darf. Aus der Absicht, das Erscheinungsbild der vor- handenen Bebauung zu bewahren, ergibt sich, dass keine oder nur mi- nimale Eingriffe in die Vegetation zu erwarten sind. Unter dieser Vor- raussetzung kann der Planung zugestimmt werden, sonst nicht. Ebenso zu befürworten sind 13, 14,15,16, wobei jedoch unter 15 der „ sehr geringe Umfang“ der „Grünflächen und Gehölzbestände“ der Be- deutung widerspricht, die der Text anderswo dem Grün zuweist, und die besonders den Baumreihen eigen ist. Der Bestandskarte (S. 16) folgt keine Karte „Planung“. Es wird damit gerechnet, dass, wie der Text zu erwarten erlaubt, die Vegetation unan- getastet bleibt und insoweit fort gilt, was die Bestandskarte aussagt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Zwar ist der Umfang des Grünbestandes nicht sehr hoch, dennoch ist er für das städtebauliche Erscheinungsbild des Plangebietes von Bedeutung. Daher wird er durch die Festsetzungen des Bebau- ungsplanes gesichert. Der Aussage wird nicht gefolgt. Eine Karte „Planung“ kann für den Angebotsbebauungsplan nicht erstellt werden, da kein konkretes Vorhaben im Geltungsbereich verwirklicht werden soll. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes definieren den Rahmen, innerhalb dessen Vorhaben zugelassen werden können und definieren damit auch einen Mindeststandard für die Begrünung der Baugrundstücke. Dadurch wird nur in eini- gen Bereichen (nördliche Grünfläche) sichergestellt, dass die Be- grünung in der vorhandenen Form erhalten bleibt. Bebauungsplan W 3.2 – Steubenplatz / Rheinstraße – Stand: 22.06.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 5 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 1.7 Untere Naturschutzbehörde beim Umweltamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt, Bessunger Straße 125, 64295 Darmstadt und Stellung- nahme des Naturschutzbeirates (Schreiben vom 29.03.2011): Aus naturschutzrechtlicher und naturschutzfachlicher Sicht bestehen zu dem Verfahren aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde keine Beden- ken. Im Bebauungsplangebiet gibt es nach Kenntnis der unteren Natur- schutzbehörde keine Hinweise für ein Vorkommen geschützter Arten. Stellungnahme des Naturschutzbeirats: Zwei wichtige miteinander konkurrierende Belange bei der Aufstellung des Bebauungsplanes sind die Stadtgestaltung und der aufgrund der hohen Verkehrsbelastung erforderliche Schallschutz: Die Bewahrung der stadtgestalterischen Prinzipien als Dokument des Wiederaufbaus in den 50er Jahren (Ensembleschutz) und der Lärmschutz zur Gesundheitsvor- sorge der Wohnbevölkerung an der Feldbergstraße und im Blockinnen- bereich. Nach § 3 BauGB ist die Öffentlichkeit „ über sich wesentlich unterschei- dende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Ge- bietes in Betracht kommen zu unterrichten“. In der vorliegenden Be- gründung ist zwar eine Studie zum Lärmschutz enthalten und die ent- sprechenden Schallschutzfestlegungen wurden in den Entwurf des Pla- nes übernommen, etwaige Überlegungen zur Veränderung der Baustruk- tur im Sinne einer Blockrandschließung wurden aber gar nicht ange- stellt. Hier hätte man zumindest die Diskussion über die Variante eines geschlossenen Blockrandes entlang dem Steubenplatz erwarten können. Dass die Gebäudeabfolge des ehemaligen Landratsamtes mit seiner prägenden Wirkung und der torartigen Eckbetonung nicht angetastet wird ist nachvollziehbar und zu begrüßen. Anders stellt sich aber die Abfolge der Gebäude entlang der westlichen Steubenplatzbebauung dar. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Anregung wird nicht entsprochen. Die Errichtung einer geschlossenen Blockrandbebauung aus Lärm- schutzgründen käme hier nur an der Westseite des Steubenplatzes in Frage. Der Gedanke, hier eine geschlossene Blockrandbebauung zu entwickeln bzw. zuzulassen, wurde aus folgenden Gründen we- der in die städtebauliche Konzeption noch in die Lärmschutzbe- trachtungen einbezogen: Die Bebauung am Westrand des Steubenplatzes wird markant ge- prägt durch eine Abfolge von einzelnen Gebäuden mit deutlichen Unterbrechungen. Diese Abfolge der Gebäude entlang des Steu- benplatzes zusammen mit dem Haus der Handwerkskammer und dem Gewerkschaftshaus bilden im Darmstädter Stadtraum ein städtebauliches Ensemble von hohem Rang. Wesentliches Merkmal dabei ist, dass hier keine geschlossene Platzwand gebildet wird, sondern eine Abfolge von längsgerichte- ten Solitären. Das stadträumliche Konzept bestand gerade darin, dass im Gefüge der Rheinstraße der Wechsel von geschlossenen Raumkanten zu „offenen Raumkanten“, gebildet durch Solitäre, hier am Steubenplatz vorgesehen war. Dieses Entwurfsprinzip ist im städtebaulichen Entwurf von Peter Grund zur Oberen Rhein- Bebauungsplan W 3.2 – Steubenplatz / Rheinstraße – Stand: 22.06.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 6 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Würde man die beiden Gebäudeabstände zum ehemaligen Zollamt zu- gunsten einer geschlossenen Bebauung aufgeben, wäre dies mit erheb- lichen Vorteilen für den Blockinnenbereich und die Wohnungen an der Feldbergstraße verbunden und das Schallgutachten käme zu viel güns- tigeren Ergebnissen. Auch zukünftig andere denkbare Kernnutzungen (Hotel, Büroflächen…) würden von einer Schließung der Baulücken pro- fitieren. Diese schallschutztechnischen Vorteile müssten mit der Schutzwürdigkeit der Gebäudestruktur sachgerecht abgewogen werden. Eine echte Konfliktbewältigung kann nicht dadurch vorgenommen wer- den, dass eine denkbare Blockrandschließung gar nicht in Erwägung gezogen wird und die heutige Stellung der Gebäude alternativlos mit den Argumenten des Ensembleschutzes festgeschrieben wird. straße deutlich erkennbar. Die Blockrandbebauung mit deutlichen Zwischenabständen ist daher unverzichtbarer Bestandteil der Bebauungsstruktur des Plangebietes als Bestandteil des städtebaulichen Gesamtkonzep- tes für die Hauptachse der Rheinstraße. Eine Schließung der Ab- stände zwischen den Gebäuden kommt daher nicht in Frage. Da dem stadtgestalterischen Belang bei diesem Bebauungsplan ein hoher Stellenwert zugeordnet wurde, wurde die Möglichkeit, zur Verbesserung des Lärmschutzes für den Blockinnenbereich einen geschlossenen Blockrand zu ermöglichen, von vorn herein ausgeschlossen. Diese Verkürzung des Abwägungsvorgangs ist auch zulässig, da sie aus den geschilderten Gründen sachlich ge- Bebauungsplan W 3.2 – Steubenplatz / Rheinstraße – Stand: 22.06.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 7 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: rechtfertigt ist. Es liegt auf der Hand, dass ein geschlossener Blockrand für den Blockinnenbereich einen optimalen Lärmschutz darstellt. Dieser für den Blockinnenbereich optimierte Lärmschutz brauchte aber nicht näher betrachtet zu werden, da eine Realisie- rung aus Gründen der Stadtbildbelange ausgeschlossen war. Das Anliegen, den Lärmschutz für den Blockinnenbereich zu opti- mieren, konnte auch gegenüber den Stadtbildbelangen zurückge- stellt werden, da durch den Gutachter nachgewiesen wurde, dass auch bei einem unterbrochenen Blockrand ein ausreichender Schallschutz ermöglicht wird. 1.8 Regierungspräsidium Darmstadt, Dez. III 31.2, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darmstadt (Schreiben vom 18.03.2011): Aus regionalplanerischer wie auch aus Sicht der Abteilung Arbeits- schutz und Umwelt Darmstadt bestehen gegen die Bauleitplanung keine grundsätzlichen Bedenken. Von Seiten des Kampfmittelräumdienstes wird ausgeführt, dass die Auswertung der beim Kampfmittelräumdienst vorliegenden Kriegsluft- bilder ergeben hat, dass sich das im Lageplan näher bezeichnete Ge- lände in einem Bombenabwurfgebiet befindet. Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Flächen muss grund- sätzlich ausgegangen werden. In den Bereichen, in denen durch Nachkriegsbebauungen bereits bo- deneingreifende Baumaßnahmen bis zu einer Tiefe von mind. 4 Metern durchgeführt wurden sowie bei Abbrucharbeiten sind keine Kampfmit- telräummaßnahmen notwendig. Bei allen anderen Flächen ist eine sys- tematische Überprüfung (Sondieren auf Kampfmittel, ggf. nach Abtrag des Oberbodens) vor Beginn der geplanten Bauarbeiten auf den Grund- stücksflächen erforderlich, auf denen bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden. Hierbei soll grundsätzlich eine EDV-gestützte Datenaufnah- me erfolgen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. In den Bebauungsplan wird ein Hinweis unter Ziffer IV. 7 zur mög- lichen Kampfmittelbelastung und -räumung aufgenommen. Es ist voraussichtlich keine Kampfmittelräummaßnahme notwen- dig, da es sich bei den Gebäuden im Geltungsbereich um eine Nachkriegsbebauung handelt, vermutlich also schon bei der Be- bauung Kampfmittel entfernt wurden. Bebauungsplan W 3.2 – Steubenplatz / Rheinstraße – Stand: 22.06.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 8 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Sofern die Fläche nicht sondierfähig sein sollte (z.B. wg. Auffüllungen, Versiegelungen oder sonstigen magnetischen Anomalien), sind aus Si- cherheitsgründen weitere Kampfmittelräummaßnahmen vor bodenein- greifenden Bauarbeiten erforderlich. Es ist dann notwendig, einen evtl. vorgesehenen Baugrubenverbau (Spundwand, Berliner Verbau usw.) durch Sondierungsbohrungen in der Verbauachse abzusichern. Sofern eine sondierfähige Messebene vor- liegt, sollen die Erdaushubarbeiten mit einer Flächensondierung beglei- tet werden. Zur eigenen Sicherheit sollte sich der Vorhabenträger bescheinigen las- sen, dass die Kampfmittelräumungsarbeiten nach dem neuesten Stand der Technik durchgeführt wurden. Der Bescheinigung ist ein Lageplan beizufügen, auf dem die untersuchten Flächen dokumentiert sind. Wei- terhin ist das verwendete Detektionsverfahren anzugeben. Für die Dokumentation der Räumdaten beim Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen wurde das Datenmodul KMIS-R entwickelt. Wir bit- ten bei der Beauftragung des Dienstleisters auf die Verwendung des Datenmoduls KMIS-R hinzuweisen. Hierfür ist es erforderlich, dass die überprüften und geräumten Flächen örtlich mit den Gauß/Krüger Koordinaten eingemessen werden. Wir bitten nach Abschluss der Arbeiten um Übersendung des Lageplans und der KMIS-R-Datei. Das Datenmodul KMIS-R kann kostenlos von der nachstehenden Internetseite des Kampfmittelräumdienstes herunterge- laden werden: http://www.rp-darmstadt.hessen.de (Sicherheit und Ordnung, Gefah- renabwehr, KMRD) Die Kosten für die Kampfmittelräumung (Aufsuchen, Bergen, Zwischen- lagern) sind vom Antragsteller/Antragstellerin, Interessen- ten/Interessentin oder sonstigen Berechtigten (z.B. Eigentü- mer/Eigentümerin, Investor/Investorin zu tragen. Die genannten Arbei- ten sind daher von diesen selbst bei einer Fachfirma in Auftrag zu geben und zu bezahlen. Für die Dokumentation der durchgeführten Kampfmittelräumung wer- den die örtlichen Gauß/Krüger-Koordinaten benötigt. Bebauungsplan W 3.2 – Steubenplatz / Rheinstraße – Stand: 22.06.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 9 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Bei der Angebotseinholung oder der Beauftragung einer Fachfirma wird gebeten, immer das Aktenzeichen I 18 KMD – 6b 06/05-DA 739-2011 anzugeben und eine Kopie dieser Stellungnahme beizufügen. Da die Kampfmittelräumarbeiten im Voraus schwer zu berechnen sind, wird die Abrechnung der Leistungen nach tatsächlichem Aufwand für unumgänglich gehalten. Dies ist in jedem Falle Voraussetzung für eine positive Rechnungsprüfung zum Zwecke der Kostenerstattung durch den Bund gemäß Nr. 3 der Allgemeinen Bestimmungen für die Kampf- mittelräumung. Es wird gebeten eine Kopie des Auftrages dem Regierungspräsidium zu Kenntnisnahme zuzusenden. Den Abtransport – ggf. auch die Entschärfung - und die Vernichtung der gefundenen Kampfmittel wird das Land Hessen - Kampfmittelräum- dienst – weiterhin auf eigene Kosten übernehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Stellungnahme die fachlichen Anregungen der Dezernate, deren Aufgabengebiet durch die Planung berührt wird, beinhaltet. 1.9 Bundesnetzagentur, Außenstelle Eschborn DLZ8, Auf der Ludwigshöhe 204, 64285 Darmstadt (Schreiben vom 31.03.2011): Sollten im Planungsgebiet zukünftig neue ortsfeste Funkanlagen (Richt- funk, Mobilfunk, Rundfunk usw.) errichtet werden, besteht die Möglich- keit einer elektromagnetischen Störung der empfindlichen Empfangs- und Messeinrichtungen (die hiervor gesetzlich geschützt sind). Bei Bauwerken mit mehr als 20 m Höhe wird eine Beeinflussung mit vorhandenen oder bereits in Planung befindlichen Richtfunkstrecken von der zuständigen Dienststelle der BNetzA in Berlin geprüft. (Vgl. Stel- lungnahme zu 1.7). Dies ist für das vorliegende Planungsgebiet nicht der Fall. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Bebauungsplan W 3.2 – Steubenplatz / Rheinstraße – Stand: 22.06.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 10 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Sollten Kenntnisse von der Planung/Errichtung ortsfester Sendefunkan- lagen oder Bauwerkshöhen mit mehr als 20 m Höhe vorliegen, wird um frühzeitige Information gebeten. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
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W 3.2_Begründung_S Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan W 3.2 – Steubenplatz / Rheinstraße – zur tlw. Änderung des Bebauungsplanes W 3 Mit Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von Anla- gen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser Begründung (§ 9 Abs. 8 BauGB) 14. Juli 2011 Bearbeitung: Dipl.-Ing. Ulf Begher Dipl.-Ing. Wolfgang Schulz PLANUNGSGRUPPE DARMSTADT Begher - Begher - Lenz - Raabe Stadtplaner und Architekten Alicenstraße 23 64293 Darmstadt Tel.: (0 61 51) 99 50-0 Fax: (0 61 51) 99 50 22 mail@planungsgruppeDA.de www.planungsgruppeDA.de Anlage 3 Inhalt Seite 1 W 3.2_Begründung_S INHALT 1. Erfordernis und Ziel der Planaufstellung .............................................................. ........ 4 2. Rechtsgrundlagen................................... ................................................... ..................... 4 3. Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB ............................................................. . 5 4. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich ............................................ 6 5. Planungsrechtliche Situation....................... ................................................... ............... 7 5.1 Regionalplan Südhessen 2000 und Regionalplan Südhessen 2010 (Vorlage zur Genehmigung) .......................................................................................... ........................ 7 5.2 Flächennutzungsplan ................................................................................... ..................... 7 5.2.1 Rechtswirksamer Flächennutzungsplan ................................................................... ......... 7 5.2.2 Anpassung des Flächennutzungsplanes im Wege der Berichtigung ................................. 7 5.3 Rechtskräftiger Bebauungsplan und angestrebte Änderungen ......................................... 7 6. Schutzausweisungen................................. ................................................... .................. 9 7. Grundwasserbewirtschaftungsplan „Hessisches Ried“.............................................. 9 8. Städtebauliche Situation und gegenwärtiger Bestand................................................. 9 8.1 Bebauung und Nutzungen............................. ................................................... ................. 9 8.2 Stadtbild.......................................... ................................................... ............................. 10 9. Immissionsschutz................................... ................................................... ................... 12 9.1 Lärmeinwirkungen auf das Plangebiet ................................................................... ......... 12 9.2 Schallschutzmaßnahmen ................................................................................. ............... 12 9.3 Unfallrisiko durch Emissionen ......................................................................... ................ 13 10. Wasserwirtschaftliche Belange ......................................................................... .......... 14 10.1 Wasserversorgung................................... ................................................... .................... 14 10.2 Schutz- und Sicherungsgebiete nach dem Hessischen Wassergesetz ........................... 14 10.3 Zisternensatzung................................... ................................................... ....................... 14 10.4 Bodenversiegelung und Niederschlagswasserversickerung............................................ 14 10.5 Abwasser .............................................................................................. .......................... 15 10.6 Oberirdische Gewässer.............................. ................................................... .................. 15 10.7 Altlasten ............................................................................................. ............................. 15 11. Kampfmittel ........................................................................................... ........................ 15 12. Bestand und Bewertung der Naturraumpotenziale .................................................... 15 12.1 Geologie und Boden .................................................................................... ................... 15 12.2 Wasser............................................. ................................................... ............................ 16 12.3 Klima und Luft ........................................................................................ ......................... 16 12.4 Vegetation und Fauna............................... ................................................... ................... 16 Inhalt Seite 2 W 3.2_Begründung_S 12.5 Landschaft, Freizeit und Erholung.................. ................................................... .............. 17 13. Städtebauliches Konzept............................ ................................................... ............... 19 13.1 Nutzungskonzept ....................................................................................... ..................... 19 13.2 Stadträumliches Konzept ............................................................................... ................. 19 14. Inhalt und Begründung der planungsrechtlichen Festsetzungen............................. 20 14.1 Art der baulichen Nutzung.......................... ................................................... .................. 20 14.2 Maß der baulichen Nutzung ............................................................................. ............... 20 14.2.1 Grundflächenzahl................................... ................................................... ...................... 20 14.2.2 Zulässige Grundfläche gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO ...................................................... 20 14.2.3 Geschossflächenzahl ................................................................................... ................... 21 14.2.4 Hinzurechnung von unterirdischen Garagen .............................................................. ..... 21 14.2.5 Zahl der Vollgeschosse und Höhe baulicher Anlagen ..................................................... 22 14.3 Höhenlage baulicher Anlagen ........................................................................... .............. 23 14.4 Überbaubare Grundstücksflächen..................... ................................................... ........... 23 14.5 Überschreitung der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen ............................ 24 14.6 Arkade ............................................. ................................................... ............................ 24 14.7 Bauweise ........................................... ................................................... .......................... 24 14.8 Stellung baulicher Anlagen......................... ................................................... .................. 24 14.9 Nebenanlagen....................................... ................................................... ....................... 24 14.10 Stellplätze und Garagen............................ ................................................... ................... 25 14.11 Verkehrsflächen ....................................................................................... ....................... 25 14.12 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ........................................................................ .............. 25 14.13 Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen ................................................................. .... 25 14.14 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ......................................... ................................................... .......................... 26 14.14.1 Oberflächengestaltung ................................................................................. ................... 26 14.14.2 Niederschlagswasserversickerung ....................................................................... ........... 26 14.15 Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen .............................. 26 14.16 Erhaltung von Bäumen............................... ................................................... .................. 26 15. Inhalt und Begründung der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen ...................... 26 15.1 Dächer ............................................. ................................................... ............................ 26 15.2 Technische Aufbauten ............................... ................................................... .................. 27 15.3 Dachüberstände..................................... ................................................... ...................... 27 15.4 Staffelgeschosse................................... ................................................... ....................... 27 15.5 Fassadengestaltung................................. ................................................... .................... 27 15.6 Aufschüttungen und Abgrabungen..................... ................................................... .......... 28 15.7 Werbeanlagen....................................... ................................................... ....................... 28 16. Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser ................................ ................................................... ................ 29 Inhalt Seite 3 W 3.2_Begründung_S 17. Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung .................................................................. ...... 29 18. Planungsstatistik ..................................................................................... ..................... 29 Begründung Seite 4 W 3.2_Begründung_S 1. Erfordernis und Ziel der Planaufstellung Das Plangebiet ist Teil des Bebauungsplans W 3 – Un tere Rheinstraße Nord. Es liegt an der das Stadtbild Darmstadts wesentlich prägenden S traßenachse der Rheinstraße sowie am Steubenplatz. Der Planbereich liegt somit an pro minenter Stelle im Stadtgefüge und prägt das Stadtbild in besonderer Weise. Die Bebauung entlang der Rheinstraße ist das Ergebnis der Wiederaufbauphase nach dem 2. Weltkrieg. Der Rheinstraße galt die besondere Au fmerksamkeit des damaligen leitenden Oberbaudirektors Peter Grund. Er nahm bei seinen Pl anungen die alten Plätze entlang der Rheinstraße wieder auf und formte sie neu. Der Steu benplatz mit seiner Randbebauung ist Teil dieses systematisch gestalteten Raumgefüges. Im Zuge des Wiederaufbaus hatten sich zwischen Rhei nstraße und Mornewegstraße über- örtliche Institutionen angesiedelt. Am Steubenplatz 16 ist die Regionalverwaltung Darm- stadt des Landeswohlfahrtsverbandes untergebracht. Bei dem Gebäude Steubenplatz 17 handelt es sich um das ehemalige Hauptzollamt Darms tadt. Im Gebäude Rheinstraße 65 war bis vor wenigen Jahren das Landratsamt des Land kreises Darmstadt-Dieburg unterge- bracht. Jenseits der Rheinstraße befindet sich das Haus der Handwerkskammer Rhein- Main - Hauptverwaltung Darmstadt. Gegenüber steht d as Gewerkschaftshaus des DGB. Das Nutzungsgefüge der prominenten regionalen Einri chtungen wird abgerundet durch die Kunsthalle am Steubenplatz. Einige der genannten Gebäude sind hervorragende Bei spiele der Baukunst der späten 1950-er Jahre. Im Plangebiet des Bebauungsplanes stellt die Abfolge der Gebäude entlang des Steubenplatzes zusammen mit dem Haus der Handwe rkskammer und dem Gewerk- schaftshaus ein städtebauliches Ensemble dar. In de r Achse der Rheinstraße bilden das Gegenüber von ehemaligem Landratsamt und Handwerksk ammer ein das Stadtbild Darm- stadt in besonderem Maße prägendendes stadträumliches Tor. Zwei der genannten Nutzungen sind inzwischen aus de m Plangebiet ausgelagert worden. Sowohl das Gebäude des Hauptzollamtes als auch das Landratsamt werden nicht mehr für die ursprüngliche Nutzung verwendet und stehen z.T. leer. Durch die Aufgabe der Nutzung als Verwaltungsgebäude auf den südlichen beiden Gru ndstücken besteht nun das Erfor- dernis, die Gebäude und die Flächen neuen Nutzungen zuzuführen. Ziel der Planänderung ist es daher, für den Block M ornewegstraße / Rheinstraße / Steu- benplatz innerhalb der bestehenden überbaubaren Gru ndstückflächen, anstelle der bisher ausgewiesenen Fläche für Gemeinbedarf, kerngebietst ypische Nutzungen zu ermöglichen. Dabei soll aber das stadträumliche, qualitätsvolle Erscheinungsbild des Planungsgebietes bewahrt werden. 2. Rechtsgrundlagen − Baugesetzbuch (BauGB) i. d. F. vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletz t geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 12.04.2011 (BGBl. I, S. 619) − Baunutzungsverordnung (BauNVO) i. d. F. vom 23.01.1990 (BGBl. I, S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I, S. 466) − Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991, S. 58) − Hessische Bauordnung (HBO) i. d. F. vom 15.01.2011 (GVBl. I, S. 46) − Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i. d. F. vom 17.04.2007 (GVBl. I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.06.2010 (GVBl. I S. 233) − Hess. Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt ge- ändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 24.03.2010 (GVBl. I S. 119) − Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) i. d. F. vom 29.07.2009 (BGBl. I, S. 2542) − Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzg esetzt (HAGBNatSchG) i. d. F. vom 20.12.2010 (GVBl. I S. 629) Begründung Seite 5 W 3.2_Begründung_S − Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. d. F. vom 31.07.2009 (BGBl. I, S. 2585) − Hessisches Wassergesetz (HWG) i. d. F. vom 14.12.2010 (GVBl. I, S. 584) − Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i. d. F. vom 26.09.2002 (BGBl. I, S. 3830), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 01.03.2011 (BGBl. I, S. 282) − Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG ) i. d. F vom 24.02.2010 (BGBl. I, S. 94), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 18.05.2011 (BGBl. I, S. 892) − Hessisches Denkmalschutzgesetz (DSchG) i. d. F. vom 05.09.1986 (GVBl. I, S. 262, 270), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.06.2011 (GVBl. I, S. 291) 3. Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB Da die Bebauungsplanänderung als Bebauungsplan der Innenentwicklung bewertet wer- den kann, kann das beschleunigte Verfahren nach § 1 3a BauGB angewandt werden. Die durch die Bebauungsplanänderung zulässige Grundfläc he gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO liegt unterhalb des Grenzwertes von 20.000 m², der für ein beschleunigtes Verfahren ohne Vorprüfung des Einzelfalls nach Anlage 2 des BauGB vorgegeben ist. Die Bebauungsplanänderung dient der Nachverdichtung im Rahmen der Innenentwicklung und trägt dem Bedarf zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum und dem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffun g von Arbeitsplätzen in angemessener Weise gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 3 BauGB Rechnung. Wesentliche Merkmale des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB sind: • Es kann das Aufstellungsverfahren nach § 13 BauGB (vereinfachtes Verfahren) angewandt werden. • Es kann von der Umweltprüfung und vom Umweltberich t abgesehen werden. • Es müssen Eingriffe nach dem Bundesnaturschutzgese tz nicht ausgeglichen wer- den. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist gemäß Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltver- träglichkeitsprüfung (UVPG) nicht erforderlich. Negative Auswirkungen auf die Erhaltungsziele und S chutzzwecke der Gebiete von ge- meinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vog elschutzgebiete im Sinne des Bun- desnaturschutzgesetzes sind durch die vorliegende Planung nicht zu befürchten. § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB sieht vor, dass bei der Er mittlung der o.g. maßgeblichen Grund- fläche von 20.000 m² die Grundflächen mehrerer Beba uungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind. Zwar wird in unmittelbarer Nachbarschaft mit dem vorhabenbezogenen Bebauungs- plan W 3.1 „Rheinstraße 75“ zeitgleich ein Bebauungsplan ebenfalls nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Dieser vorhab enbezogene Bebauungsplan steht aber mit dem Bebauungsplan W 3.2 „Steubenplatz / Rh einstraße“ in keinem sachlichen Zusammenhang: Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 3.1 „Rhei nstraße 75“ wird bezweckt, auf dem Grundstück des Deutschen Rechenzentrums für das Fraunhoferinstitut ein zusätzli- ches Institutsgebäude zu ermöglichen. Während mit d em Bebauungsplan W 3.2 eine Nut- zungsänderung angestrebt wird, um anstelle der bish er ausgewiesenen Fläche für Ge- meinbedarf nun kerngebietstypische Nutzungen zu erm öglichen, soll mit dem vorhabenbe- zogenen Bebauungsplan W 3.1 für die bereits vorhand ene Nutzung eine bauliche Erweite- rungsmöglichkeit geschaffen werden. Für diese spezi elle Nutzung wird das bestehende MK-Gebiet durch die Ausweisung eines Sondergebietes für Wissenschaft und Forschung ersetzt. Begründung Seite 6 W 3.2_Begründung_S 4. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsber eich Das Plangebiet umfasst den östlichen Bereich des Bl ockes Rheinstraße / Steubenplatz / Mornewegstraße / Feldbergstraße. Der Geltungsbereich liegt im Osten des Bebauungspla nes „W 3 – Untere Rheinstraße Nord -“ und umfasst folgende Parzellen: Flur 16: 16/1, 16/3, 16/ 5, 16/21, 16/22, 16/23, 16 /24, 17/3, 17/6 (tlw.) und 17/8 und 271/5 (tlw.), 288/2 (tlw.), Flur 17: 66 (tlw.), 78/1 (tlw.), 79 (tlw.). Abb. 1: Geltungsbereich des Bebauungsplanes W 3.2 (unmaßstäblich) Begründung Seite 7 W 3.2_Begründung_S 5. Planungsrechtliche Situation 5.1 Regionalplan Südhessen 2000 und Regionalplan Sü dhessen 2010 (Vorlage zur Ge- nehmigung) Im Regionalplan Südhessen 2000, neu bekannt gemacht am 13.09.2004 (St. Anz. 37/04), und im Regionalplan Südhessen 2010 (Vorlage zur Gen ehmigung) ist das Plangebiet als „Siedlungsbereich Bestand“ dargestellt. Durch die Darstellung als „Siedlungsbereich Bestand “ ist der Bebauungsplan an die Ziele der Raumordnung angepasst, entspricht also dem Erfordernis des § 1 Abs. 4 BauGB. 5.2 Flächennutzungsplan 5.2.1 Rechtswirksamer Flächennutzungsplan Der seit dem 01.04.2006 wirksame Flächennutzungspla n der Wissenschaftsstadt Darm- stadt weist das Plangebiet als „Gemeinbedarfsfläche – öffentliche Verwaltung –“ aus. Die Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 BauGB ist somit nicht gewährleistet. 5.2.2 Anpassung des Flächennutzungsplanes im Wege d er Berichtigung Im beschleunigten Verfahren kann ein Bebauungsplan, der von den Darstellungen des Flä- chennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ge- ändert oder ergänzt ist. Der Flächennutzungsplan is t gem. § 13a Abs. 2 im Wege der Be- richtigung anzupassen. Daher wird der Flächennutzun gsplan, der das Plangebiet als „Ge- meinbedarfsfläche – öffentliche Verwaltung –“ darst ellt, in „Gemischte Baufläche“ im Rah- men der Berichtigung geändert. Dies erfolgt zum Sat zungsbeschluss des Bebauungsplans W 3.2. 5.3 Rechtskräftiger Bebauungsplan und angestrebte Ä nderungen Für den Geltungsbereich der Änderung des Bebauungsp lanes besteht der Bebauungsplan „W 3 – Untere Rheinstraße Nord -“, rechtskräftig seit dem 8. Mai 1981. Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes W 3.2 w aren im rechtskräftigen Bebau- ungsplan W 3 im Wesentlichen folgende Festsetzungen getroffen: – Der östliche Teil des Plangebietes ist als Fläche für Gemeinbedarf festgesetzt. Insbe- sondere diese Festsetzung soll geändert werden, um kerngebietstypische Nutzungen zu ermöglichen. – Zum Steubenplatz und zur Rheinstraße ist eine vie r- bzw. fünfgeschossige Blockrand- bebauung festgesetzt. Das Prinzip der Blockrandbeba uung soll beibehalten werden. Sie soll jedoch nun durch zwingende Festsetzungen gereg elt werden, um so die den Stadt- raum des Steubenplatzes prägende vier- bzw. fünfges chossige Bebauungsstruktur zu sichern. – Zur Rheinstraße hin ist ebenfalls eine durchgängi ge fünfgeschossige Bebauung zuläs- sig. Die jetzt vorhandene Zäsur der dreigeschossige n Bebauung zwischen den fünf- bzw. siebengeschossigen Randgebäuden stellt sich je doch als stadträumlich sehr posi- tiv dar. Daher soll das Zwischenglied hier unter de r Höhe der Randgebäude bleiben, je- doch soll hier ein viertes Geschoss in Form eines Staffelgeschosses ermöglicht werden. – Im Blockinnenbereich sind bis zu sieben Vollgesch osse vorgesehen. Darüber hinaus sind hier bis zu neun Vollgeschosse zulässig, wenn das 8. und 9. Geschoss jeweils nach oben gestaffelt wird. Das Konzept der Hochhäus er im Blockinnenbereich wird auf- gegeben. Statt dessen soll hier die Bebauung nun au f die Höhe der Blockrandbebauung begrenzt werden. Begründung Seite 8 W 3.2_Begründung_S – Die zulässige GRZ ist auf 0,4 begrenzt. Diese sol l nun auf ein kerngebietstypisches Dichtemaß angehoben werden. Als zulässige GFZ ist 1,5 festgesetzt. Auch dieses Dich- temaß soll zum einen auf die bestehende Bebauungsdi chte, zum andern auf ein kern- gebietstypisches Maß angehoben werden. – Für die Wohnbebauung an der Feldbergstraße westli ch des Plangebietes ist eine Mischgebietsnutzung festgesetzt. Zulässig sind bis zu vier Vollgeschosse sowie eine GRZ von 0,4 und eine GFZ von 1,0. Dieser Bereich li egt außerhalb des Änderungsbe- reiches. Die hier getroffenen Festsetzungen gelten unverändert weiter. Es besteht auch keine Notwendigkeit, hier Änderungen vorzunehmen. Abb. 2: Ausschnitt aus dem Bebauungsplan „W 3 – Untere Rheinstraße Nord“ – (unmaßstäblich) Begründung Seite 9 W 3.2_Begründung_S Die außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungspla nes W 3.2 getroffenen zeichneri- schen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes W 3 gelten unverändert weiter. 6. Schutzausweisungen Landschaftsschutz und Naturschutz Naturschutzgebiete, Vogelschutzgebiete und FFH-Gebi ete werden von der Planung nicht tangiert. Baumschutzsatzung In Darmstadt sind alle Bäume innerhalb der im Zusam menhang bebauten Ortsteile und im Geltungsbereich von Bebauungsplänen durch eine Baum schutzsatzung geschützt. Ge- schützt sind Bäume, die – gemessen in einem Meter H öhe – bei Laubbäumen einen Stammumfang von mehr als 60 cm haben, bei Nadelbäumen von mehr als 90 cm. 7. Grundwasserbewirtschaftungsplan „Hessisches Ried “ Das Planungsgebiet liegt im Geltungsbereich des Gru ndwasserbewirtschaftungsplanes „Hessisches Ried“ (StAnz für das Land Hessen 21/199 9, S. 1659 und 31/2006, S. 1704). Dieser ist als Bewirtschaftungsplan i.S.d. § 6 WHG ein Instrument der wasserwirtschaftli- chen Fachplanung zur raumübergreifenden Steuerung w asserrechtlicher Entscheidungen. Er ist die Grundlage einer ökologisch orientierten Grundwasserbewirtschaftung und bildet damit die Voraussetzung für eine langfristig gesich erte Wasserversorgung im Ballungs- raum Rhein-Main. Im Rahmen der Umsetzung dieser wasserwirtschaftlichen Fachplanung sind teilweise groß- flächige Grundwasserspiegelanhebungen beabsichtigt, die im Rahmen einer künftigen Be- bauung zu beachten sind. Für den Planungsbereich wurden von dem Wasserversor gungsunternehmen Bemes- sungsgrundwasserstände erarbeitet und der Kommune z ur Verfügung gestellt. Diese Be- messungsgrundwasserstände sind im Rahmen der Planun g zu berücksichtigen, um Ver- nässungsschäden zu vermeiden. 8. Städtebauliche Situation und gegenwärtiger Besta nd 8.1 Bebauung und Nutzungen Das nördliche Grundstück (Nr. 16/24) wird vom Lande swohlfahrtsverband (LWV) genutzt. Hier ist der Sitz der Regionalverwaltung Darmstadt des Landeswohlfahrtsverbandes. Die Nutzung ist in einem L-förmigen viergeschossigen Ge bäude untergebracht. Die Zufahrt zu den rückwärtigen Stellplätzen und Garagen erfolgt ü ber die Mornewegstraße und die Aus- fahrt über den Steubenplatz. An der westlichen Grun dstücksgrenze ist eine überdachte Abstellfläche für Fahrräder vorhanden. Das ehemalige Hauptzollamt auf dem Grundstück Nr. 16/5, mit einem am Steubenplatz ge- legenen viergeschossigen Gebäude und einem rückwärt igen eingeschossigen Gebäude- teil, steht zur Zeit leer. Im südlichen Teil des vi ergeschossigen Gebäudes befinden sich Wohnungen. Im rückwärtigen Bereich des Grundstücks wird ein eingeschossiges Gebäude durch einen gewerblichen Betrieb (z.Zt. Bodenbeläge, etc.) genutzt. Im hinteren Bereich dieses Grundstücks befinden sic h Stellplätze und eine Garagenzeile; die Ein- und Ausfahrt ist am Steubenplatz. Die Stel lplätze werden teilweise vom östlich des Plangebietes gelegenen Hotel „Prinz Heinrich“ genutzt. An der Ecke Rheinstraße / Steubenplatz (Grundstück Nr. 17/8) befindet sich der drei- bis siebengeschossige Bürokomplex des ehemaligen Landra tsamtes des Landkreises Darm- Begründung Seite 10 W 3.2_Begründung_S stadt-Dieburg. Die Bürogebäude werden momentan vom Institut für Wohnen und Umwelt (IWU), von der Sophia Hessen GmbH (Büro für soziale Personenbetreuung), der Techni- schen Universität Darmstadt (Competence Center Hess ischer Hochschulen) und der Frei- willigen-Agentur der Wissenschaftsstadt Darmstadt u nd des Landkreises Darmstadt- Dieburg genutzt. An der Ecke Rheinstraße / Steubenp latz verläuft der öffentliche Gehweg durch eine Arkade des fünfgeschossigen Gebäudeteils. Westlich an der Feldbergstraße und im rückwärtigen Teil des Grundstücks befinden sich ein eingeschossiges Nebengebäude und die überwiegen de Anzahl der Stellplätze. Die Zu- fahrt zum Grundstück erfolgt von der Feldbergstraße und die Ausfahrt auf den Steu- benplatz. Weitere Stellplätze befinden sich direkt an der Rheinstraße. Das Plangebiet wird über die Mornewegstraße, den St eubenplatz und die Rheinstraße er- schlossen. An der südlichen Mornewegstraße und entl ang des Steubenplatzes befinden sich öffentliche Parkplätze. 8.2 Stadtbild Das Plangebiet mit dem Steubenplatz ist Bestandteil des Raumgefüges der Rheinstraße, welche das Stadtbild Darmstadts in besonderem Maße prägt. Das heutige Erscheinungs- bild ist das Ergebnis eines sorgfältig geplanten un d systematisch entwickelten Konzeptes für diese zentrale Stadtachse. Beim Wiederaufbau ga lt der Rheinstraße die besondere Aufmerksamkeit des damaligen leitenden Oberbaudirek tors Peter Grund. Er nahm bei sei- nen Planungen die alten Plätze entlang der Rheinstraße wieder auf und formte sie neu. Neben dem wiederhergestellten Luisenplatz und der N euplanung des Platzes an der Kreu- zung Rheinstraße / Neckarstraße ist der Steubenplat z der dritte Platz in der konzipierten Platzfolge entlang der Rheinstraße. Abb. 3: Obere Rheinstraße, städtebaulicher Entwurf von Peter Grund 1950 Im städtebaulichen Entwurf aus dem Jahr 1950 ist zu erkennen, dass es sich bei der Pla- nung für den Steubenplatz um eine systematisch gepl ante Anlage handelt, wodurch dem Platz eine neue Form gegeben wurde. Einige der Gebäude um den Steubenplatz sind hervorr agende Beispiele der Baukunst der späten 1950-er Jahre. Im Plangebiet des Bebauungsplanes bildet die Abfolge der Gebäude entlang des Steubenplatzes zusammen mit dem Haus de r Handwerkskammer und dem Gewerkschaftshaus ein städtebauliches Ensemble. Begründung Seite 11 W 3.2_Begründung_S Abb. 4: Städtebauliches Ensemble Westseite Steubenplatz In der Achse der Rheinstraße bildet das Gegenüber v on ehemaligem Landratsamt und Handwerkskammer eine das Stadtbild Darmstadts ebenf alls in besonderem Maße prägen- de stadträumliche Torsituation. Abb. 5: Torwirkung an der Westseite des Steubenplatzes mit prägenden Dachüberständen Außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans t ragen weitere Gebäude zum städ- tebaulichen Erscheinungsbild des Steubenplatzes bei. Teil des Ensembles ist die von Theo Pabst gebaute neue Kunsthalle, das Gewerkschaftshau s gegenüber der Kunsthalle sowie die Wohnbebauung der stadteinwärts gerichteten Seit e des Steubenplatzes. Hier engt das Gegenüber von zwei Torbauten die Fahrbahn optisch e in und wirkt so städtebaulich eben- falls wie ein Tor. Die Wiederholung der beiden Torsituationen in der R heinstraße sowohl an der Ostseite als auch der Westseite des Steubenplatz stellen eine st ädtebauliche Besonderheit in Darm- stadt dar. Begründung Seite 12 W 3.2_Begründung_S 9. Immissionsschutz Das Gebiet des Bebauungsplanes ist durch Straßen- u nd Schienenverkehrsgeräusche der angrenzenden Straßen belastet. Im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung zum Bauleitplanverfahren (Fritz GmbH Beratende Ingenieure VBI, Einhausen, 20.07.2010) wu rden die Geräuschimmissionen für das Planungsgebiet berechnet und Lärmschutzmaßnahmen festgelegt. 9.1 Lärmeinwirkungen auf das Plangebiet Beurteilung An der südlichen Gebäudefassade des Gebäudes am Ste ubenplatz sind entlang der Rheinstraße Beurteilungspegel von bis zu L r = 72,7 dB(A) zu verzeichnen. An der Ostfas- sade dieses Gebäudes ist mit bis zu L r = 62,7 dB(A) zu rechnen. Die nördliche Fassade mit Beurteilungspegel von bis zu L r = 54,1 dB(A) und die westliche Fassade mit bis zu L r = 43,4 dB(A) weisen deutlich geringere Werte auf. Für die südliche Gebäudefassade des Gebäudes parall el zur Rheinstraße wurden Beurtei- lungspegel von bis zu L r = 70,5 dB(A) und für die nördliche Fassade von bis zu L r = 50,5 dB(A) ermittelt. Vergleicht man die Beurteilungspegel unmittelbar mi t den schalltechnischen Orientie- rungswerten der DIN 18005 für die städtebauliche Pl anung von Kerngebieten von tags 65 dB(A) sind an den straßenzugewandten Fassaden deutl iche Überschreitungen zu ver- zeichnen. Straßenabgewandt werden die Orientierungswerte dagegen unterschritten. Ergebnis Als Ergebnis der Untersuchungen bleibt festzuhalten , dass zur Minderung der Geräusch- einwirkungen Schallschutzmaßnahmen erforderlich werden. 9.2 Schallschutzmaßnahmen Da die ermittelten Beurteilungspegel die Orientieru ngswerte der DIN 18005 überschreiten, ist der Schallschutz über geeignete passive Schallschutzmaßnahmen zu realisieren. Passive Schallschutzmaßnahmen Im Plangebiet sind bei Neu-, Um und Erweiterungsbau ten auf Grund der durch den Ver- kehr hervorgerufenen Lärmimmissionen für Räume, die dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt dienen, bauliche Vorkehrungen zur Lärmminderung zu treffen. Zum Schutz von Aufenthaltsräumen gegen Außenlärm ist nachzuweisen, dass die Anforde- rungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile g emäß Ziffer 5, Tabelle 8 und 9 der DIN 4109 erfüllt werden. In der nachfolgenden Abbildung sind die Lärmpegelbe reiche gemäß DIN 4109 für die Im- missionshöhe 2. Obergeschoss dargestellt. Hiernach liegen die Gebäude im Plangebiet in den Lärmpegelbereichen I bzw. IV bis VI. In Fassadenbereichen, die dem Lärmpegelbereich IV u nd höher zugeordnet werden, sind für Schlafräume schallgedämmte Lüftungseinrichtunge n vorzusehen. Für alle anderen Raumnutzungen werden schallgedämmte Lüftungen empfohlen. Begründung Seite 13 W 3.2_Begründung_S Abb. 6: Lärmpegelbereiche zum Bebauungsplan W 3.2 – (unmaßstäblich) 9.3 Unfallrisiko durch Emissionen Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes sind Unfallgefahren zu berücksichtigen, die auf das Gebiet einwirken können. Hierbei sind die Richt linien 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso- II-Richtlinie) und ihre Umsetzung durch § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) z u berücksichtigen. Danach sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die fü r eine bestimmte Nutzung vor- gesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schä dliche Umweltauswirkungen und schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Begründung Seite 14 W 3.2_Begründung_S Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes beson ders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäud e, soweit wie möglich vermieden wer- den. Dabei sind alle möglichen im Bundesimmissionsschutzgesetz genannten Immissionen wie Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterunge n, Licht, Wärme, Strahlen und ähnli- che Umwelteinwirkungen zu berücksichtigen. Dies ist durch eine Abstufung zwischen Ge- bieten unterschiedlicher Nutzung und durch ausreich ende Abstände zwischen sich gegen- seitig beeinträchtigenden Bauflächen oder, wenn das nicht möglich ist, durch Festsetzung von Ersatzmaßnahmen zu erreichen. Störfallbetriebe in Umfeld des Plangebietes Eine oder mehrere für das Plangebiet zu berücksicht igende Störfallanlagen nach dem BImSchG und der 12. Verordnung zum BImSchG (12. Blm SchV, Störfallverordnung) befin- den sich auf dem Betriebsgelände der Fa. Merck ca. 3.000 m vom Plangebiet entfernt. Auf Grundlage des Gutachtens des TÜV Nord vom Juni 2006 wurde für den Betriebsbereich der Fa. Merck der zu beachtende Achtungsabstand erm ittelt. Das Plangebiet liegt außer- halb dieses Achtungsabstandes. 10. Wasserwirtschaftliche Belange 10.1 Wasserversorgung Die Versorgung des Plangebiets mit Trink- und Lösch wasser erfolgt durch die HEAG Süd- hessische Energie AG. Die Trinkwasserversorgung ist technisch und rechtli ch durch die bestehenden Wasserver- sorgungsanlagen gewährleistet. Die erforderliche Menge ist durch bestehende wasser rechtliche Genehmigungen abge- deckt und wasserrechtlich und wasserwirtschaftlich ohne Probleme und ohne nachteilige Auswirkungen auf Natur und Landschaft nachweislich bereitstellbar. 10.2 Schutz- und Sicherungsgebiete nach dem Hessisc hen Wassergesetz Das Plangebiet liegt in keinem Schutz- oder Sicheru ngsgebiet nach dem Hessischen Was- sergesetz. 10.3 Zisternensatzung Als vorgesehene Sparmaßnahme und zur Entlastung der Kanäle wird eine Nutzung des Niederschlagswassers als Brauchwasser durch eine „S atzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser“ aufgrund § 37 Abs. 4 Hessi- sches Wassergesetz festgesetzt. 10.4 Bodenversiegelung und Niederschlagswasserversi ckerung Regelungen zum Maß der Bodenversiegelung und zur Ve rsickerung von Niederschlagwas- ser werden in den textlichen Festsetzungen wie folgt getroffen: „Befestigte, nicht überdachte Flächen und private S tellplätze sind, so weit wasserwirt- schaftliche und gesundheitliche Belange nicht entge gen stehen, als teilversiegelte Flächen anzulegen.“ Nicht als Brauchwasser genutztes Niederschlagswasse r soll, soweit wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen, a uf den Baugrundstücken versickert werden.“ Begründung Seite 15 W 3.2_Begründung_S 10.5 Abwasser Das Plangebiet ist an vorhandene Abwasseranlagen (K anal und Kläranlage) angeschlos- sen. 10.6 Oberirdische Gewässer Oberirdische Gewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. 10.7 Altlasten Im Bereich des Bebauungsplanes befinden sich keine schädlichen Bodenveränderungen, Altlasten oder Grundwasserschäden. Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf sensorische Auffäl- ligkeiten zu achten. Werden solche Auffälligkeiten des Untergrundes festgestellt, die auf das Vorhandensein von schädlichen Bodenveränderunge n hinweisen, ist umgehend das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitssch utz und Umwelt Darmstadt, Dez. IV/Da 41.5 zu informieren. 11. Kampfmittel Von Seiten des Kampfmittelräumdienstes wird darauf hingewiesen, dass die Auswertung der beim Kampfmittelräumdienst vorliegenden Kriegsl uftbilder ergeben hat, dass sich das im Lageplan näher bezeichnete Gelände in einem Bombenabwurfgebiet befindet. Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Fläc hen muss grundsätzlich ausgegan- gen werden. Der Kampfmittelräumdienst weist in diesem Zusammenhang auf folgendes hin: In den Bereichen, in denen durch Nachkriegsbebauung en bereits bodeneingreifende Bau- maßnahmen bis zu einer Tiefe von mind. 4 Metern dur chgeführt wurden sowie bei Ab- brucharbeiten sind keine Kampfmittelräummaßnahmen notwendig. Bei allen anderen Flächen ist eine systematische Üb erprüfung (Sondieren auf Kampfmittel, ggfs. nach Abtrag des Oberbodens) vor Beginn der ge planten Bauarbeiten auf den Grund- stücksflächen erforderlich, auf denen bodeneingreif ende Maßnahmen stattfinden. Hierbei soll grundsätzlich eine EDV-gestützte Datenaufnahme erfolgen. Sofern die Fläche nicht sondierfähig sein sollte (z .B. wg. Auffüllungen, Versiegelungen o- der sonstigen magnetischen Anomalien), sind aus Sicherheitsgründen weitere Kampfmittel- räummaßnahmen vor bodeneingreifenden Bauarbeiten erforderlich. Es ist dann notwendig, einen evtl. vorgesehenen Bau grubenverbau (Spundwand, Berliner Verbau usw.) durch Sondierungsbohrungen in der Verb auachse abzusichern. Sofern eine sondierfähige Messebene vorliegt, sollen die Erdaus hubarbeiten mit einer Flächensondie- rung begleitet werden. 12. Bestand und Bewertung der Naturraumpotenziale 12.1 Geologie und Boden Die Böden im Plangebiet sind als Böden der Siedlung sbereiche anzusprechen. Für besie- delte Gebiete sind in der Bodenkarte keine Bodentyp en ausgewiesen. Böden in diesen Be- reichen sind durch Versiegelungen, Aufschüttungen, Abgrabungen, Umlagerungen und Bodenverbesserungsmaßnahmen stark anthropogen überformt. Die noch unversiegelten Bereiche des Plangebietes i n Form der vorhandenen Grün- und Gartenflächen übernehmen vielfältige Funktionen für den Naturhaushalt. Sie haben eine Bedeutung als Lebensraum für Tiere und Pflanzen, al s Speicher von Niederschlagswasser und als Filter von Schadstoffen. Begründung Seite 16 W 3.2_Begründung_S Zusammengefasst kann davon ausgegangen werden, dass im Plangebiet keine natürli- chen bzw. naturnahen Bodenbereiche vorhanden sind u nd das Bodenpotenzial als vorbe- lastet einzustufen ist. 12.2 Wasser Das Plangebiet liegt im Bereich der Kernstadt von D armstadt. Hier ist generell mit anthro- pogen beeinträchtigter Grundwasserbeschaffenheit un d gestörten Grundwasserverhältnis- sen zu rechnen. Die unversiegelten, als Gartenflächen genutzten Ber eiche des Plangebietes haben eine Bedeutung zur Grundwasserrückhaltung und -neubildung. Im Plangebiet sind keine Oberflächengewässer vorhanden. 12.3 Klima und Luft Das Plangebiet liegt im Übergangsbereich zwischen d er warmen, trockenen Rheinebene und dem kühleren, niederschlagsreicheren Odenwald. Das Klima in diesem Bereich ist re- lativ niederschlagsarm mit milden Wintern und warmen Sommern. Das Plangebiet besitzt aufgrund seiner Ausprägung k eine besondere Bedeutung für die Kalt- und Frischluftentstehung. Die im Plangebiet v orhandenen Gartenflächen sowie der Gehölz- und Einzelbaumbestand tragen zur Verbesseru ng der kleinklimatischen Situation bei. Die versiegelten Bereiche des Plangebietes tra gen durch erhöhte Wärmespeicherung zum Aufheizen der Luft bei. 12.4 Vegetation und Fauna Bei dem Plangebiet handelt es sich um drei bebaute Grundstücke umgeben von viel befah- renen Straßen. Auf dem nördlichen Grundstück sind die notwendigen Stellplätze durch Grünflächen ge- gliedert und mit mittelgroßen Bäumen (Robinien, Aho rn) überstellt. Das Grundstück ist im Norden, Osten und Westen durch Laubhecken, teilweis e mit Laub- und Nadelbäumen, ein- gegrünt. Direkt an der Mornewegstraße befindet sich eine Wiesenfläche mit Bäumen (A- horn, Kirsche, Robinie) und niedrigen Sträuchern. An den Gebäuderändern sind ringsherum schmale Pflan zflächen mit Ziergehölzen und Bo- dendeckern zu finden. In Abgrenzung zum südlich ang renzenden Grundstück ist eine mit- telhohe Hecke gepflanzt worden. Das mittlere Grundstück ist zum Steubenplatz hin du rch eine schmale niedrige ruderalisier- te Strauchhecke eingegrünt. Im rückwärtigen Bereich befindet sich eine kleine Wiesenflä- che mit zwei Linden. Ebenfalls zwei Linden befinden sich im südlich des viergeschossigen Gebäudes gelegenen Einfahrtsbereich zu den rückwärt igen Stellplätzen. Die Stellplätze selbst sind nicht durch Bäume gegliedert. Nördlich des eingeschossigen Gebäudes und am nördli chen Rand des Grundstückes lie- gen kleine ruderalisierte Grünflächen. Der im hinte ren Bereich befindliche Gewerbebetrieb wird im Westen zu den Nachbargrundstücken durch ein e Baum-Strauch-Hecke abge- grenzt. Südlich des Gebäudes stehen zwei Linden. Das südliche Grundstück weist fast keine Grünfläche n auf. Lediglich die Stellplätze werden durch Ahorn, Robinie, Eberesche und eine Birke untergliedert. Entlang der Rheinstraße be- finden sich entlang der Hausfassade kleine Pflanzflächen. Alle Gebäudefassaden des Gebäudes am Steubenplatz sind mit Kletterpflanzen berankt. Zusammengefasst dargestellt, besitzen die bebauten und versiegelten Teilbereiche des Plangebietes keine Bedeutung für den Arten- und Bio topschutz. Den im nördlichen und Begründung Seite 17 W 3.2_Begründung_S mittleren Teil vorhandenen Grünflächen kann eine mi ttlere Bedeutung für den Naturhaus- halt zugesprochen werden. Infolge der vorhandenen Bebauung mit den Gartenfläc hen ist im Plangebiet von einer an den Lebensraum Siedlung angepassten Artenzusammensetzung der Fauna auszugehen. Es bestehen keine Hinweise auf das Vorkommen streng geschützter Tier- oder Pflanzenar- ten im Plangebiet. 12.5 Landschaft, Freizeit und Erholung Das Plangebiet liegt im Stadtbereich von Darmstadt und ist geprägt durch überwiegend bebaute und versiegelte Bereiche. Das Plangebiet ist geprägt durch die Bürogebäude an der Rheinstraße und am Steu- benplatz sowie durch die Nebengebäude und Stellplat zflächen. Auf dem nördlichen Grund- stück sind die nicht als Parkplätze genutzten Fläch en begrünt und mit Bäumen und Sträu- chern bewachsen. Die im rückwärtigen Bereich des mi ttleren Grundstücks befindliche Gar- tenfläche hat nur eine geringe Bedeutung als hausna he Frei- und Erholungsfläche für An- wohner. Das südliche Grundstück weist fast keine Grünfläche n auf. Lediglich die Stellplätze werden durch kleine Pflanzflächen untergliedert. Begründung Seite 18 W 3.2_Begründung_S Abb. 7: Landschaftsplanerische Bestandsaufnahme (unmaßstäblich) Bebauungsplan W 3.2 -Steubenplatz / Rheinstraße- Begründung Seite 19 W 3.2_Begründung_S 13. Städtebauliches Konzept 13.1 Nutzungskonzept Das Plangebiet war nach dem Krieg als Standort für regionale und überregionale Verwal- tungen konzipiert. Bedingt durch höhere Flächenbeda rfe dieser Verwaltungen und Um- strukturierungen sind zwei Verwaltungen inzwischen aus dem Plangebiet ausgelagert wor- den. Sowohl das Gebäude des Hauptzollamtes als auch das Landratsamt werden nicht mehr für die ursprüngliche Nutzung verwendet und st ehen z.T. leer. Durch die Aufgabe der Nutzung als Verwaltungsgebäude auf den südlichen beiden Gründstücken besteht nun das Erfordernis, die Gebäude und die Flächen neuen Nutzungen zuzuführen. Ziel der Planänderung ist es daher, für den Block M ornewegstraße / Rheinstraße / Steu- benplatz innerhalb der bestehenden überbaubaren Gru ndstückflächen, anstelle der bisher ausgewiesenen Fläche für Gemeinbedarf kerngebietsty pische Nutzungen zu ermöglichen. Dabei soll aber das stadträumliche, qualitätsvolle Erscheinungsbild des Planungsgebietes bewahrt werden. Anstelle einer reinen Verwaltungsnutzung soll im Pl angebiet eine differenzierte Nutzungs- mischung aus Büro, Verwaltung, Gewerbe und einem be grenzten Anteil von Wohnen ent- sprechend einer Innenstadtnutzung entstehen. Daher wird die Festsetzung eines Kernge- bietes MK angestrebt. 13.2 Stadträumliches Konzept Die Bebauung des Gebietes ist geprägt vom Leitgedan ken einer Blockrandbebauung, die durch vier- und fünfgeschossige Einzelgebäude mit d eutlichen Zwischenabständen gebil- det wird. Wie in Kap. 8.2 dargestellt, ist diese Be bauungsstruktur Bestandteil eines städte- baulichen Gesamtkonzeptes für die Hauptachse der Rheinstraße mit dem Steubenplatz. Ziel des stadträumlichen Konzeptes ist es vorrangig , die stadtgestalterischen Qualitäten des Ensembles um den Steubenplatz zu bewahren. Das Prinzip der Blockrandbebauung soll daher beibehalten werden. Die Gebäudehöhen sol len durch zwingende Festsetzungen geregelt werden, um so die den Stadtraum des Steube nplatzes prägende vier- bzw. fünf- geschossige Bebauungsstruktur zu sichern. Die die P latzwand des Steubenplatzes prä- genden Abstände zwischen den Blockrandgebäuden soll en ebenfalls durch Baugrenzen gesichert werden. Ferner soll das stadtgestalterische Erscheinungsbil d der einzelnen Gebäude weitgehend erhalten werden, da nicht nur die Bebauungsstruktur , sondern auch die Architektur der Gebäude Bestandteil des städtebaulichen Gesamtkonze ptes der Wiederaufbauzeit ist. Durch bauordnungsrechtliche Festsetzungen sollen da her die Grundmerkmale der das Stadtbild prägenden Architekturelemente der Straßenrandbebauung gesichert werden. Das ursprüngliche städtebauliche Leitbild des Bebau ungsplanes W 3, in einem angemes- senen Abstand zur Rheinstraße bzw. zum Steubenplatz in den Blockinnenbereichen bis zu sieben bzw. neun Vollgeschosse zuzulassen, wird auf gegeben. In den rückwärtigen Grundstücksbereichen ist nun eine Bebauung von maxi mal vier Vollgeschossen vorgese- hen. Die zulässige Geschossfläche wird jedoch beibe halten bzw. etwas erhöht, sodass durch die Reduzierung der zulässigen Vollgeschosse die bauliche Ausnutzung nicht einge- schränkt wird. Die vorhandenen Grünelemente sollen soweit wie mögl ich beibehalten werden. Vor allem die das Stadtbild prägenden Bäume im öffentlichen S traßenraum und die am Blockrand liegenden Grünflächen, welche vom Straßenraum sicht bar sind, sollen erhalten werden. Auf dem südlichen Grundstück sollen zur Gliederung der Stellplatzflächen zusätzliche hochstämmige Bäume gepflanzt werden; dies sah schon der bisher gültige Bebauungsplan vor. Der Blockinnenbereich ist in angemessenen Umfang zu begrünen. Die Erschließung der Grundstücke über die angrenzen den Straßen und die Zufahrten zu den Grundstücken wird unverändert beibehalten. Begründung Seite 20 W 3.2_Begründung_S 14. Inhalt und Begründung der planungsrechtlichen F estsetzungen 14.1 Art der baulichen Nutzung Um die im Bau- und Nutzungskonzept vorgestellte Pla nung in der geplanten Dichte und Nutzungsmischung planungsrechtlich zu ermöglichen, wird die Art der baulichen Nutzung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes als Kerngebi et mit Nutzungseinschränkungen nach § 7 BauNVO festgesetzt. Um zum einen den in diesem Bereich vorhandenen Bedarf an Wohnungen zu decken, zum anderen aber der Zweckbestimmung eines Kerngebietes nicht zu widersprechen, wird der Anteil der zulässigen Wohnungen je Grundstück auf 4 0 % der zulässigen Geschossfläche begrenzt. Damit wird § 7 Abs. 1 Nr. 7 BauNVO konkretisiert. Einzelhandelsbetriebe werden ausgeschlossen, da auf Grundlage des Einzelhandelskon- zeptes der Wissenschaftsstadt Darmstadt von 1997 (a ktualisiert durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 28.04.2009) in dies em Bereich keine Einzelhan- delseinrichtungen vorgesehen sind. Vergnügungsstätten, sonstige Betriebe und Nutzungen, die der gewerblichen sexuellen Be- tätigung bzw. Schaustellung dienen werden ausgeschl ossen, da diese den angestrebten hochwertigen Nutzungen widersprechen. Die sonst im Kerngebiet zulässigen Nutzungen „Tanks tellen im Zusammenhang mit Park- häusern und Großgaragen“ und ausnahmsweise zulässig en Tankstellen werden ausge- schlossen, da sie dem geplanten Nutzungskonzept wid ersprechen würden. Die Blockrand- bebauung ist aus stadtgestalterischen Gründen zu er halten, daher kämen Tankstellen nur im Blockinnenbereich in Frage. Dies würde eine erhe bliche Beeinträchtigung für die vor- handenen Wohnungen an der Feldbergstraße sowie die geplanten Wohnungen im Plange- biet bedeuten. Eine Tankstelle befindet sich außerd em unmittelbar westlich des Gebietes, sodass davon auszugehen ist, dass für eine weitere Tankstelle kein Bedarf besteht. Die allgemeine Zweckbestimmung des Kerngebietes ble ibt trotz der Nutzungseinschrän- kungen erhalten. Insgesamt werden jedoch den Charak ter der geplanten Nutzungen stö- rende Nutzungen ausgeschlossen, wodurch die Qualitäten der besonderen städtebaulichen Lage am Rande der Stadtmitte gesichert werden. 14.2 Maß der baulichen Nutzung 14.2.1 Grundflächenzahl Gegenüber dem bisher geltenden Bebauungsplan wird d ie GRZ von bisher 0,4 auf 0,6 an- gehoben. Damit wird der Änderung der Art der Nutzun g zum Kerngebiet Rechnung getra- gen und ein höheres Maß der Überbauung ermöglicht. Die Ausnutzungsziffer bleibt jedoch deutlich unter der für Kerngebiete zulässigen Oberg renze von 1,0. Dies ist in Anbetracht der auf den Nachbargrundstücken vorhandenen Wohnbeb auung mit einer GRZ von 0,4 ei- ne angemessene Dichteabstufung. 14.2.2 Zulässige Grundfläche gemäß § 19 Abs. 4 BauN VO Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO darf die zulässige Grundfläche durch die Grundflä- chen für Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrte n, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie bauliche Anlagen unterhalb der Gelände oberfläche, durch die das Bau- grundstück lediglich unterbaut wird, bis zu 50 %, h öchstens jedoch bis zu einer Grundflä- chenzahl von 0,8 überschritten werden. Durch die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) vo n 0,6 für das gesamte Plangebiet ergibt sich nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO zunächst , dass die sog. Kappungsgrenze bei der Grundflächenzahl von 0,8 eingehalten werden mus s und somit 20 % der Grundstücks- flächen unversiegelt bleiben müssen. Die Freifläche n auf dem Grundstück Nr. 17/8 werden Begründung Seite 21 W 3.2_Begründung_S jedoch heute zu 100 % für Stellplätze benötigt und auch so genutzt. Der nachträgliche Bau einer Tiefgarage ist auf diesem Grundstück nicht mö glich. Daher ist es für dieses Grund- stück erforderlich, für Stellplätze mit ihren Zufah rten und Nebenanlagen eine Grundflä- chenzahl nach § 19 Abs. 4 von 1,0 zuzulassen. Entsp rechend wird für den mit MK 1 ge- kennzeichneten Bereich festgesetzt, dass die zuläss ige Grundfläche durch die Grundflä- chen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO genannten Anl agen bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 überschritten werden darf. Da es sich um ei n Kerngebiet handelt, ist diese Nut- zungsziffer zulässig. Dieses Grundstück ist bereits bebaut und nahezu versiegelt, daher sind durch die Bebauungsplanänderung nachteilige Au swirkungen auf die Umwelt nicht zu erwarten. Zur Klarstellung wird für den übrigen mit MK 2 geke nnzeichneten Planbereich festgesetzt, dass die zulässige Grundfläche durch die Grundfläch en der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO genannten Anlagen nur bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden darf. Die Sicherung eines unversiegelten Anteils von 20 % für diese beiden nördlichen Grundstücke ist in Anbetracht der unmittelbar westl ich angrenzenden Wohnbebauung im Sinne einer angemessenen Dichteabstufung städtebaul ich geboten. Für das benachbarte Gebiet außerhalb des Geltungsbereiches ergibt sich gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO eine Kappungsgrenze von 0,6. 14.2.3 Geschossflächenzahl Gegenüber dem bisher geltenden Bebauungsplan wird f ür die beiden nördlichen Grundstü- cke, im Plan als MK 2 gekennzeichnet, die GFZ von b isher 1,5 auf nun 1,6 angehoben. Auch damit wird der Änderung der Art der Nutzung zu m Kerngebiet Rechnung getragen und eine höhere bauliche Ausnutzung ermöglicht. Die Ausnutzungsziffer bleibt jedoch auch hier deutlich unter der für Kerngebiete zulässigen Obergrenze von 3,0. Auch dies stellt in Anbetracht der auf den Nachbargrundstücken vorhande nen Wohnbebauung mit einer GFZ von 1,0 eine angemessene Dichteabstufung dar. Die d erzeit bestehende Bebauungsdichte dieser beiden Grundstücke liegt deutlich unter den nun zulässigen Dichtewerten. Die er- reichte GRZ liegt bei ca. 0,3, die realisierte GFZ bei ca. 0,6, sodass neben den bestehen- den Gebäuden Anbauten und Erweiterungen in erheblichem Umfang ermöglicht werden. Für das südliche Grundstück Nr. 17/8 wird eine höhe re GFZ von 2,3 zugelassen. Diese Ausnutzungsziffer entspricht annähernd der vorhande nen Bebauungsdichte. Durch die Festsetzung einer GFZ von 2,3 sind lediglich Erweit erungen durch ein viertes Geschoss auf dem Zwischenbau an der Rheinstraße möglich. Alt ernativ kommt ein untergeordneter Anbau auf der Hofseite in Frage. Eine Differenzierung der zulässigen baulichen Ausnu tzung zwischen dem südlichen Grundstück an der Rheinstraße und den Grundstücken am Steubenplatz ist städtebaulich durch die unterschiedlichen stadträumlichen Lagen u nd die direkte Nachbarschaft zur westlich angrenzenden Wohnbebauung an der Feldbergstraße gerechtfertigt. 14.2.4 Hinzurechnung von unterirdischen Garagen Mit dem Bebauungsplan wurde für ein Teilgebiet von der Möglichkeit nach § 21a Abs. 5 BauNVO Gebrauch gemacht: Im Kerngebiet MK 2 kann di e zulässige Geschossfläche um die Flächen notwendiger Garagen, die unter der Gelä ndeoberfläche hergestellt werden, bis zu einer GFZ von 2,0 erhöht werden. Mit dieser Fest setzung wurde eine Festsetzung aus dem bisherigen Bebauungsplan übernommen. Durch die Möglichkeit zur Erhöhung der zulässigen G eschossfläche durch die Flächen von unterirdischen Garagen soll diese aus städtebaulich en Gründen wünschenswerte Unter- bringung der Garagen gefördert werden. Dieser sogen annte „Tiefgaragenbonus“ ist jedoch nur auf diejenigen unterirdischen Garagen beschränk t, die der Bauherr in Erfüllung der ihm obliegenden Stellplatzpflicht errichtet hat (BVerwG -Urteil vom 27.02.1992). Sie gilt ferner nur für den mit MK 2 festgesetzten Plangebietsteil. Hier wurde die zulässige GFZ auf 1,6 begrenzt. Beim Bau einer Tiefgarage sind zusätzlich e Geschossflächen zulässig bis zu ei- Begründung Seite 22 W 3.2_Begründung_S ner GFZ von 2,0. Die Ausnutzungsziffer bleibt auch bei Anwendung dieser Bonusregelung deutlich unter der für Kerngebiete zulässigen Obergrenze von 3,0. Die Teilfläche MK 1 wurde von dieser Festsetzung au sgenommen, da zum einen hier schon eine GFZ von 2,3 zulässig ist und eine höhere Bebauungsdichte städtebaulich nicht zu vertreten wäre. Außerdem ist die Errichtung eine r Tiefgarage auf diesem Grundstück nicht durchführbar. 14.2.5 Zahl der Vollgeschosse und Höhe baulicher An lagen Zahl der Vollgeschosse Die Zahl der Vollgeschosse wird wie bisher für die einzelnen überbaubaren Grundstücks- flächen unterschiedlich wie folgt geregelt: Entlang des Steubenplatzes werden entsprechend der bestehenden Bebauung vier Vollge- schosse zwingend festgesetzt. An der Ecke Steubenpl atz / Rheinstraße wird zur Betonung der markanten Ecksituation und zur Sicherung der To rbildung mit dem ebenfalls fünfge- schossigen räumlichen Pendant der Handwerkskammer ( siehe Abbildung 5) entsprechend dem Bestand eine zwingend fünfgeschossige Bebauung festgesetzt. Für den unmittelbar an der Rheinstraße angrenzenden Zwischenbau wird ei ne mindestens drei- und maximal viergeschossige Bebauung vorgegeben. Zum Abschluss des südlichen Gebäudekomple- xes in Richtung Feldbergstraße wird der bestehende Gebäudeteil entsprechend dem Be- stand mit bis zu sieben Vollgeschossen festgesetzt. Auf den hinteren Grundstücksteilen ist eine maximal viergeschossige Bebauung möglich. Damit wird das ursprüngliche städtebauliche Leitbil d des Bebauungsplanes W 3, in einem angemessenen Abstand zur Rheinstraße bzw. zum Steub enplatz in den Blockinnenberei- chen bis zu sieben bzw. neun Vollgeschosse zuzulass en, aufgegeben. In den hinteren Be- reichen ist nun eine Bebauung zulässig, die die Blo ckränder nicht überragt. Die zulässige Geschossfläche wird jedoch beibehalten bzw. etwas erhöht, sodass durch die Reduzierung der zulässigen Vollgeschosse die bauliche Ausnutzung nicht reduziert wird. Höhe baulicher Anlagen Für die Gebäude werden Höhenbeschränkungen in Form von maximal zulässigen Gebäu- dehöhen festgesetzt, da allein durch die Festsetzun g der zulässigen Zahl der Vollgeschos- se die Höhenentwicklung der Gebäude nicht ausreichend gesteuert werden kann. Die Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe von 25,00 m für sieben Vollgeschosse, 17,50 m für fünf Vollgeschosse und 13,50 m für vier Vollgeschosse ermöglicht folgende Geschosshöhen: im Erdgeschoss ca. 5,00 m und in den übrigen Geschossen ca. 3,00 m. Diese Höhen entsprechen den vorhandenen Gebäudestru kturen. Durch diese Höhen- Festsetzungen sind bei Erhalt der Bestandsgebäude z usätzliche Geschosse in Form von Dach- oder Staffelgeschossen ausgeschlossen. Damit wird dem städtebaulichen Ziel Rechnung getrag en, die den Stadtraum des Steu- benplatzes prägende Bebauungsstruktur und damit die stadtgestalterischen Qualitäten des Ensembles zu sichern: Die Bebauung unmittelbar am Steubenplatz und an der Rheinstraße ist in ihrem Erscheinungsbild dadurch geprägt, dass das oberste Geschoss jeweils ein Vollgeschoss ist und damit über alle Geschosse als durchgehender Baukörper ausgebildet ist. Vom Baukörper abgesetzte Staffelgeschosse und Dachgeschosse sind hier im öffentli- chen Straßenraum nicht stadtbildprägend. Um sicherzustellen, dass auch bei einem Gebäudeabri ss und Neubau unmittelbar an der Rheinstraße und an der Platzwand des Steubenplatzes dieses städtebauliche Erschei- nungsbild der geschlossenen Baukörper beibehalten w ird, werden Staffelgeschosse in den unmittelbar vom Straßenraum sichtbaren Teilen das P langebietes ausgeschlossen. Staf- felgeschosse sind nur in den rückwärtigen Grundstüc ksteilen zulässig. Auch bei Ausbil- dung des obersten Geschosses als Staffelgeschoss si nd hierbei die maximal zulässigen Gebäudehöhen einzuhalten. Begründung Seite 23 W 3.2_Begründung_S Technische Aufbauten wie Antennen, Solaranlagen, Au fzüge, Lüftungsanlagen dürfen die gebäudebezogen festgesetzte maximal zulässige Gebäu dehöhe um bis zu 3,00 m über- steigen; sie werden jedoch auf maximal 15 % der Dachfläche begrenzt. Als bauordnungsrechtliche Festsetzung wurde für die technischen Aufbauten festgesetzt, dass diese Aufbauten von der verlängerten Vorderkan te der Außenwand einen Mindestab- stand von 2,00 m - horizontal gemessen – einzuhalte n haben. Hierzu wird auf Kap. 15.2 der Begründung verwiesen. Höhenbezugspunkte Die Lage der Höhenbezugspunkte ist jeweils grundstü cks- bzw. gebäudebezogen in der Planzeichnung festgesetzt. Die exakten Höhenlagen d er Höhenbezugspunkte sind jeweils vor Ort zu ermitteln. 14.3 Höhenlage baulicher Anlagen Um die Sockelhöhe der Gebäude zu begrenzen, darf di e Oberkante des Erdgeschossfuß- bodens nicht höher als 0,50 m über den öffentlichen Erschließungsanlagen (Gehweghin- terkante) liegen. Dies entspricht auch den Höhen der Bestandsgebäude. 14.4 Überbaubare Grundstücksflächen Die überbaubaren Grundstücksflächen werden aus dem bisher gültigen Bebauungsplan W 3 im Wesentlichen in der Größe unverändert überno mmen. Bisher waren die überbau- baren Grundstücksflächen insgesamt durch Baugrenzen bestimmt. Mit der Änderung wer- den die bisher festgesetzten Baugrenzen unmittelbar an Rheinstraße und Steubenplatz in Baulinien umgewandelt, um hier die vorhandenen und städtebaulich notwendigen Gebäu- dekanten zu definieren. Diese Festsetzung dient neb en den zwingenden Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse am Steubenplatz dem Ziel , die stadträumlichen Qualitäten rechtlich zu sichern. Mit diesem Ziel werden auch die Abstände zwischen d en einzelnen Gebäuden am Steu- benplatz durch Baugrenzen festgesetzt. Bestandteil des stadträumlichen Prinzips war es, dass kein geschlossener Blockrand errichtet wurde, sondern der Blockrand durch eine Ab- folge von längsgerichteten Einzelgebäuden mit deutl ichen Zwischenabständen hergestellt wurde. Im bisher geltenden Bebauungsplan war dieser Abstand zwischen den beiden nörd- lichen Gebäuden bereits festgesetzt. Durch die Beba uungsplanänderung wird nun auch der Zwischenraum zwischen dem ehemaligen Hauptzolla mt und dem ehemaligen Land- ratsamt verbindlich vorgegeben. Da die rückwärtigen Grundstücksteile mit bis zu vier Voll- geschossen überbaut werden können, kann trotz diese r Festsetzung die zulässige Ge- schossfläche realisiert werden. Die Baugrenzen und Baulinien können im Erdgeschoss durch Vordächer um bis zu 5,00 m überschritten werden. Diese Regelung ist erforderli ch, da alle Gebäude mit Vordächern ausgestattet sind. Um eine Höhenstaffelung auf dem Zwischenglied zwisc hen Eckgebäude und westlichem Randgebäude an der Rheinstraße zu erreichen, wird e ine zurückgesetzte Baugrenze im 3. Obergeschoss festgelegt. Dadurch ist auf diesem Zwi schenbau im vierten Geschoss ein nach hinten gestaffeltes Geschoss (Staffelgeschoss) vorgegeben, welches jedoch als Voll- geschoss errichtet werden kann. Baulinien entlang der Nachbargrenzen Entlang der nördlichen Grenze des Gebäudes Ecke Rhe instraße / Steubenplatz wird ent- sprechend dem vorhandenen Gebäudebestand eine Bauli nie festgesetzt. Damit wird die bestehende Grenzbebauung planungsrechtlich gesichert. Begründung Seite 24 W 3.2_Begründung_S Um einen bis zu siebengeschossigen Gebäudeteil an d er Nachbargrenze zum Grundstück Feldbergstraße Nr. 5 und 7 auch weiterhin zu ermögl ichen, wird im Abstand von 6 m eben- falls eine Baulinie festgesetzt. Eine Unterschreitung der nach der Hessischen Bauord nung (HBO) notwendigen Abstands- flächen ist in diesem Fall zulässig, da nach § 6 Ab s. 11 HBO Festsetzungen eines Bebau- ungsplanes, die die Tiefe der Abstandsflächen binde nd bestimmen, Vorrang vor den lan- desrechtlichen Abstandsregeln haben. Hierbei sind j edoch die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Si cherheit der Wohn- und Arbeitsbe- völkerung entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB, d.h. insbesondere eine ausreichende Be- lichtung und Belüftung sowie Belange des Brandschut zes zu berücksichtigen. Die Anforde- rungen des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB werden berücksich tigt und es entstehen keine erhebli- chen Beeinträchtigungen bezüglich der Belichtung, B elüftung und des Brandschutzes, da sich unmittelbar an der Grundstücksgrenze des o.g. Grundstückes keine Gebäude befin- den und somit ein ausreichender Abstand gegeben ist. 14.5 Überschreitung der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen Die Gebäude am Steubenplatz und an der Rheinstraße sind jeweils mit einem weit auskra- genden Vordach über dem Gebäudeeingang versehen, al s typisches Gestaltungselement der 1950-er Jahre für einen repräsentativen Eingang . Diese Vordächer sollen weiterhin zu- lässig sein. Daher wurde die Festsetzung getroffen, dass als Ausnahme im Erdgeschoss eine Überschreitung der Baugrenzen und Baulinien du rch Vordächer bis zu 5,00 m Tiefe und 5,00 m Breite zulässig ist. Da jedes der Gebäud e zum öffentlichen Straßenraum hin nur mit einem solchen repräsentativen Eingang verse hen war, wurde festgesetzt, dass pro Gebäude an den zu den öffentlichen Verkehrsflächen ausgerichteten Gebäudeseiten nur ein Vordach zulässig ist. 14.6 Arkade Um einen durchgehend benutzbaren Gehweg entlang der Rheinstraße auch weiterhin si- cherzustellen, muss die Arkade eine lichte Höhe von mindestens 3,00 m aufweisen. 14.7 Bauweise Im gesamten Plangebiet wird eine abweichende Bauwei se festgesetzt. Zulässig sind Ein- zelgebäude und Gebäudegruppen im Sinne der Regelung en zur offenen Bebauung. Damit haben Einzelgebäude und Gebäudegruppen jeweils die nach HBO notwendigen Ab- standsflächen zu den Nachbargrenzen einzuhalten. In Abweichung von den Regelungen zu § 22 Abs. 2 Bau NVO, wird jedoch die Längenbe- schränkung der Gebäude von 50 m nicht Bestandteil d er Festsetzung, d.h. es sind längere und breitere Gebäude möglich. Damit wird den Erfordernissen von Gewerbe- und Bürobau- ten im Kerngebiet Rechnung getragen. 14.8 Stellung baulicher Anlagen Um eine homogene Dach- und Gebäudestruktur entsprec hend der Umgebung zu gewähr- leisten wird festgesetzt, dass die Baukörper parall el bzw. rechtwinklig zu den Baugrenzen und Baulinien zu errichten sind. Damit soll die Bei behaltung der bestehenden Bebauungs- struktur im Sinne der Sicherung der stadträumlichen Qualitäten des Planbereichs gewähr- leistet werden. 14.9 Nebenanlagen Die Zulässigkeit von Nebenanlagen wird dahingehend eingeschränkt, dass Nebenanlagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sowie innerhalb der als „Flächen für Nebenanlagen“ festgesetzten Grundstücksflächen zulässig sind. Damit wird bezweckt, die Begründung Seite 25 W 3.2_Begründung_S nicht bebaubaren Grundstücksrandbereiche zum öffentlichen Straßenraum hin von Neben- anlagen freizuhalten. Diese Randbereiche werden als Bestandteil des öffen tlichen Straßenraumes wahrgenom- men und prägen damit auch das Erscheinungsbild des qualitätsvollen Stadtraumes. Ne- benanlagen würden in diesen Flächen das Stadtbild s tören. Auf den rückwärtigen Grund- stücksflächen sind Nebenanlagen zulässig, auch in d en nicht überbaubaren Flächen am Westrand des Plangebietes, sodass die erforderliche n Einrichtungen hier errichtet werden können. 14.10 Stellplätze und Garagen Die Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen wird mit der Zielsetzung eingeschränkt, die nicht bebaubaren Randbereiche zum öffentlichen Straßenraum hin von Stellplätzen und Garagen weitgehend freizuhalten. Lediglich die schon vorhandenen Stellplätze an der Rheinstraße sind weiterhin zulässig. Diese Randbereiche werden als Bestandteil des öffentlichen Straßenraumes wahrgenom- men, prägen damit auch das Erscheinungsbild des qualitätsvollen Stadtraumes und bedür- fen daher einer differenzierten Regelung. Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und in den als „Flä- chen für Stellplätze“ sowie den als „Flächen für Garagen“ festgesetzten Grundstücksflä- chen zulässig. Damit werden Stellplätze an der Platzseite des Steubenplatzes ausge- schlossen. Hier befinden sich bereits im öffentlichen Straßenraum Parkmöglichkeiten. Im Blockinnenbereich sind Stellplätze ohne Einschränkung zulässig. Die schon entlang der Rheinstraße vorhandenen Stellplätze sind weiterhin zulässig, allerdings nur in Form von ebenerdigen, offenen und nicht überdachten Stellplätzen. Damit wird das Erscheinungsbild des Straßenraumes vor Einbauten z.B. in Form von Carports geschützt. Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sowie in den als Flä- chen für Garagen festgesetzten Grundstücksflächen zulässig. Garagen sind damit in den nicht bebaubaren Randbereichen zum öffentlichen Straßenraum hin nicht zulässig, da Ga- ragen hier das städtebauliche Erscheinungsbild stören würden. Garagen sind wie Nebenanlagen auf den rückwärtigen Grundstücksflächen zulässig, auch in den nicht überbaubaren Flächen am Westrand des Plangebietes. 14.11 Verkehrsflächen Die Mornewegstraße, der Steubenplatz und die Rheins traße, ebenso wie die öffentlichen Parkplätze werden unverändert aus dem Bebauungsplan W 3 übernommen. Die innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen darg estellten Teileinrichtungen (Fahrbahn, Gehwege, etc.) sind mit Ausnahme der Parkplatzfläch en unverbindliche Eintragungen des Ausbauvorschlags. Sie dienen nur zur Erläuterung de r Planung und sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. 14.12 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Das Leitungsrecht entlang der Mornewegstraße ist fü r die HSE AG und die Deutsche Tele- kom AG gesichert. Dadurch ist sichergestellt, dass eine Beeinträchtigung der dort vorhan- denen Leitungen ausgeschlossen ist. 14.13 Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen Die Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen wird auf der Grundlage der schalltechni- schen Untersuchung getroffen. Siehe hierzu Kapitel 9.2. Begründung Seite 26 W 3.2_Begründung_S 14.14 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entw icklung von Boden, Natur und Landschaft 14.14.1 Oberflächengestaltung Vollständige Versiegelung führt zum Aufheizen der F lächen im Sommer, Erwärmung der Umgebung durch Rückstrahlung, erhöhtem Staubanfall und schnellem Abfluss des Nieder- schlagswassers. Um den Anteil an versiegelten Fläch en möglichst gering zu halten, wer- den Vorgaben zur Oberflächenbefestigung gemacht. Danach sind befestigte, nicht überdachte Flächen de r Baugrundstücke wasserdurchlässig anzulegen. 14.14.2 Niederschlagswasserversickerung Die dezentrale Versickerung von Regenwasser dient d er Anreicherung des Grundwassers und der Vermeidung eines beschleunigten Oberflächen abflusses mit damit verbundenen Abflussspitzen in Vorflutern nach Niederschlägen von befestigten und überbauten Flächen. Der mit der Bebauung und der Versiegelung einhergeh ende Eingriff in den Grund- und Oberflächenwasserhaushalt wird so zumindest teilweise wieder ausgeglichen. 14.15 Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstig en Bepflanzungen Die im nördlichen Grundstück vorhandene Grünanlage an der Mornewegstraße wird als private Grundstücksfläche zum Anpflanzen von Bäumen , Sträuchern und sonstigen Be- pflanzungen festgesetzt. Die zusammen mit der festgesetzten Grundstücksbepfl anzung vorgegebenen Begrü- nungsmaßnahmen gewährleisten eine Durchgrünung der Privatgrundstücke und wirken sich positiv auf das Boden-, Wasser-, Klima- und da s biotische Potenzial sowie für das Ortsbild aus. Die festgesetzte Durchgrünung belässt den Grundstücksbesitzern genügend eigenen Gestaltungsspielraum. 14.16 Erhaltung von Bäumen Die zu erhaltenden Bäume dienen als gliedernde und eingrünende Elemente. Durch den Erhalt der Bepflanzung wird der Lebensraum für Flora und Fauna sichergestellt. 15. Inhalt und Begründung der bauordnungsrechtliche n Festsetzungen Wie in Kap. 8 dargelegt, sind einige der Gebäude im Plangebiet hervorragende Beispiele der Baukunst der späten 1950-er Jahre. Im Plangebie t des Bebauungsplanes stellt die Ab- folge der Gebäude entlang des Steubenplatzes zusamm en mit dem Haus der Handwerks- kammer und dem Gewerkschaftshaus ein städtebauliche s Ensemble dar. In der Achse der Rheinstraße bildet das Gegenüber von ehemaligem Lan dratsamt und Handwerkskammer eine das Stadtbild Darmstadts in besonderem Maße pr ägendende stadträumliche Torsitua- tion. Zur Sicherung des stadträumlich qualitätsvollen Erscheinungsbildes des Planungsgebietes sind neben den planungsrechtlichen Festsetzungen zur Bebauungsstruktur auch einige bauordnungsrechtliche Regelungen notwendig. Diese beziehen sich auf einige wesentliche Gestaltungsmerkmale, die das geschlossene Erscheinungsbild des Gebäudeensembles prägen. 15.1 Dächer Entsprechend dem vorhandenen Gebäudebestand sind al s Dachformen nur Flachdächer und flach geneigte Dächer bis 5° zulässig. Diese Da chform ist eines der prägenden Be- standteile des Ensembles. Begründung Seite 27 W 3.2_Begründung_S 15.2 Technische Aufbauten Technische Anlagen z.B. Aufzugstürme sowie Anlagen der Kommunikationstechnik und der Energiegewinnung sind vor allem bei Bürogebäuden notwendig. Technische Aufbauten wie Antennen, Solaranlagen, Aufzüge, Lüftungsanlagen dürfen daher die gebäudebezogen festgesetzte maximal zulässige Gebäudehöhe um bis z u 3,00 m übersteigen; sie werden jedoch auf maximal 15 % der Dachfläche begrenzt. Hi erzu wird auf Kapitel 14.2.5 verwie- sen. Technische Aufbauten sollten allerdings in Einklang mit dem Stadtbild gebracht werden. Daher wird als bauordnungsrechtliche Festsetzung fe stgesetzt, dass technische Aufbauten von der verlängerten Vorderkante der Außenwand eine n Mindestabstand von 2,00 m - ho- rizontal gemessen - einhalten müssen. Damit soll si chergestellt werden, dass die Dachrän- der, deren Ausgestaltung in besonderem Maße die Geb äude am Steubenplatz prägen, frei von technischen Aufbauten bleiben. 15.3 Dachüberstände Ein weiteres prägendes Bestandteil der städtebaulic hen Gesamtsituation sind die markan- ten Dachüberstände von ca. 0,60 m bis 0,90 m. Mit d iesem städtebaulichen Gestaltungs- element sind die Mehrzahl der Gebäude rund um den S teubenplatz versehen. Lediglich das Gebäude des ehemaligen Hauptzollamtes erhielt n ur einen relativ schmalen Dach- überstand; dies stellt aber eher eine Fehlentwicklung im Gesamtgefüge dar. Um diese prägenden Dachüberstände zu sichern, ist a n den vom Straßenraum aus sicht- baren Gebäudeseiten, die in der Planzeichnung entsp rechend gekennzeichnet sind, ein Dachüberstand einschließlich Dachrinne von mindeste ns 0,60 m und maximal 0,90 m her- zustellen. Der Gesamtaufbau des Dachüberstandes (Hö he) muss mindestens 0,10 m und darf maximal 0,25 m betragen. 15.4 Staffelgeschosse Die Zulässigkeit von Staffelgeschossen wird dahingehend eingeschränkt, dass Staffelge- schosse nach § 2 Abs. 4 Satz 4 HBO nur in den mit „S“ gekennzeichneten rückwärtig gele- genen überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sind. Diese Festsetzung wird aus stadt- gestalterischen Gründen getroffen. Es wird damit ausgeschlossen, dass Gebäude, welche unmittelbar an der Platzfläche des Steubenplatzes und der Rheinstraße liegen, mit einem Staffelgeschoss errichtet werden. Ziel dieser Festsetzung ist es, die den Stadtraum des Steubenplatzes prägende Bebau- ungsstruktur und damit die stadtgestalterischen Qualitäten des Ensembles zu sichern: Die Bebauung unmittelbar am Steubenplatz und an der Rheinstraße ist in ihrem Erscheinungs- bild dadurch geprägt, dass das oberste Geschoss jeweils ein Vollgeschoss ist und damit über alle Geschosse als durchgehender Baukörper ausgebildet ist. Vom Baukörper abge- setzte Staffelgeschosse und Dachgeschosse sind hier im öffentlichen Straßenraum nicht stadtbildprägend. Zwar wird schon durch die Festsetzung der Gebäudehöhen bezweckt, dass die Zahl der Vollgeschosse den festgesetzten Gebäudehöhen entspricht, um damit indirekt bei Gebäudeerhalt ein Staffelgeschoss ausgeschlossen ist. Um sicherzustellen, dass auch bei einem Gebäudeabriss und Neubau unmittelbar an der Rheinstraße oder an der Platzwand des Steubenplatzes dieses städtebauliche Erscheinungsbild der geschlos- senen Baukörper beibehalten wird, werden Staffelgeschosse in den unmittelbar vom Stra- ßenraum sichtbaren Teilen das Plangebietes ausgeschlossen. Auf Kapitel 14.2.5 wird ver- wiesen. 15.5 Fassadengestaltung Die Fassaden mit ihren Wandflächen und Öffnungen si nd neben der Dachlandschaft ein weiteres prägendes Element des Stadtbildes. Deshalb ist hier besondere Sorgfalt bei der Planung und Ausführung notwendig. Begründung Seite 28 W 3.2_Begründung_S Die vorhandenen Gebäude im Plangebiet wurden mit einer flächigen Lochfassade errichtet. Dieses Gestaltungsprinzip prägt ebenfalls in besond erem Maße das städtebauliche En- semble. Daher wird festgesetzt, dass an den in der Planzeichnung gesondert gekenn- zeichneten Gebäudeseiten, also die Gebäudeseiten, d ie den Straßenraum einfassen, die Fassaden als flächige Lochfassaden auszubilden sind. Da eine Lochfassade zunächst kein rechtlich eindeut iger Begriff ist, besteht die Notwen- digkeit, die baulichen Anforderungen zu definieren. Ein Wesensmerkmal der Lochfassade ist der hohe Anteil der geschlossenen Wandfläche in Relation zu den Öffnungen. Daher wird festgesetzt, dass der Anteil der Öffnungen 40 % der einzelnen Fassadenseiten nicht übersteigen darf. Ein weiteres Gestaltungsprinzip der Lochfassade ist das Fehlen von deutlichen Vor- und Rücksprüngen in der Fassade. Somit wird geregelt, d ass hervortretende oder eingeschnit- tene Einzelbauteile wie Erker, Veranden, Loggien, B alkone oder Ähnliches nicht errichtet werden dürfen. Hiervon ausgenommen sind im Erdgeschoss Überdachung en von Eingängen, da alle Ge- bäude mit weit auskragenden Vordächern ausgestattet sind. Daher wird festgesetzt, dass Vordächer bis zu 5,00 m Tiefe und 5,00 m Breite zul ässig sind. Pro Gebäude ist an den zu den öffentlichen Verkehrsflächen ausgerichteten Geb äudeseiten jedoch nur ein Vordach zulässig. Auf Kapitel 14.5 wird hierzu verwiesen. Da die Ecken der Gebäude geschlossen sind, wird fes tgesetzt, dass die Ecken der in der Planzeichnung gekennzeichneten Gebäudefassaden nich t durch Fenster oder sonstige Öffnungen unterbrochen werden sollen. 15.6 Aufschüttungen und Abgrabungen Die Festsetzung, dass Abgrabungen und Aufschüttungen nur bis maximal 0,50 m, bezogen auf das natürliche Gelände, zulässig sind, wurde un verändert aus dem Bebauungsplan W 3 übernommen. 15.7 Werbeanlagen Da sich die Nutzung des Gebietes ändert, werden Reg elungen zu den Werbeanlagen ge- troffen. Da Werbeanlagen wesentlich zum Erscheinung sbild eines Gebietes beitragen, werden aus gestalterischen Gründen die Werbeanlagen wie folgt beschränkt: Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zu lässig. Sich bewegende Werbeele- mente, Lichtprojektionen und Bildschirmwerbungen so wie akustische Werbeanlagen sind nicht zulässig. Mit dieser Festsetzung wird Werbung zunächst generell eingeschränkt. Fremdwerbung ist hier ausgeschlossen. Im Sinne des Gestaltungsprinzips der Lochfassade wi rd festgesetzt, dass als adäquate Form von Werbung an diesen Gebäuden nur die Flachwe rbung in Frage kommt. Da auch dieser Begriff kein eigenständiger rechtlicher Begr iff ist, wird er durch technische Angaben zur Dimensionierung konkretisiert: Werbeanlagen sind nur als parallel zur Gebäudefassa de angeordnete Werbeanlagen (Flachwerbung) zulässig. Der Abstand aller Teile ei ner Flachwerbung zur Fassade darf nicht größer als 0,40 m sein. Senkrecht zur Gebäude fassade angeordnete Werbeanlagen (Ausleger) sind nicht zulässig. Die Werbeanlagen sollen sich deutlich der Gebäudear chitektur unterordnen,. Daher wird die maximal zulässige Größe der Werbeanlagen bestim mt: Die Gesamtfläche jeder Wer- beanlage pro Gebäudeseite ist auf 4,00 m², die Gesa mtlänge auf 6,00 m und die maximale Höhe auf 0,70 m begrenzt. Begründung Seite 29 W 3.2_Begründung_S 16. Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwend en von Nie- derschlagswasser Durch die Verwendung von Niederschlagswasser als Br auchwasser werden die Trinkwas- serressourcen geschont, der Eingriff in den Wasserh aushalt gemindert und die Kläranla- gen entlastet. 17. Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung Verbal-argumentative Einordnung Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befinden sic h größtenteils bebaute und versie- gelte Flächen. Grünflächen und Gehölzbestände sind nur in einem sehr geringen Umfang vorhanden. Somit besteht für das Plangebiet eine ho he Vorbeeinträchtigung in Bezug auf die Naturraumpotenziale. Die Planung ermöglicht durch die Ausweisung eines K erngebietes eine ebensolche Über- bauung und Versiegelung des Plangebietes, die auch bereits vorhanden ist. Durch Fest- setzungen im Bebauungsplan wird sichergestellt, das s bis auf das südliche Grundstück 20 % der Grundstücksflächen begrünt werden. Ausgleich Bei Bauleitplänen für die Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 B auGB als vor der planerischen Ent- scheidung erfolgt oder zulässig. Ein naturschutzrechtlicher Ausgleich ist somit für den vorliegenden Bebauungsplan nicht erforderlich. 18. Planungsstatistik Geltungsbereich Bebauungsplan 20.101 m² Kerngebiet 12.929 m² davon MK 1 3.760 m² davon MK 2 9.169 m² Verkehrsfläche 6.896 m² Fläche für Leitungsrecht 276 m² Die Dezernentin III: Brigitte Lindscheid Stadträtin
anlage 4
461 Zeichen
Anlage 4 Wissenschaftsstadt Darmstadt Darmstadt, den 14.07.2011 Der Magistrat Anpassung des Flächennutzungsplans im Wege der Berichtigung gem. § 13a (2) Baugesetzbuch Bereich Steubenplatz/Rheinstraße (Bebauungsplan W 3.2 ) Ausschnitt aus der Stadtkarte zur Übersicht Anpassung des Flächennutzungsplans, Bereich Steubenplatz/Rheinstraße, M: 1: 10 000 Es gilt die Legende des Flächennutzungsplanes der Wissenschaftsstadt Darmstadt
anlage 5
19241 Zeichen
Stand Plangrundlage: 6/2010
Maßstab 1:500
{}
5
10
19
13
25
\ |
287
4
Kunsthalle
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Gemarkung Darmstadt Flur 16 und 17 Maßstab 1:500
Bebauungsplan W 3.2
- Steubenplatz / Rheinstraße -
zur tlw. Änderung des Bebauungsplanes W 3
mit Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von Anlagen zum
Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser
Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB)
Aufgrund des $ 9 BauGB i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. | 2004, S. 2414) i.V.m. der Baunutzungs-
verordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) und der Planzeichenverordnung
(PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 | S. 58) werden festgesetzt:
3.1
3.2
3.3
3.3.1
3.3.2
3.4
3.5
3.6
3.7
3.8
6.1
6.2
6.3
6.4
6.5
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes
($ 9 Abs. 7 BauGB)
Art der baulichen Nutzung ($ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Kerngebiet ($ 7 BauNVO i.V.m. $ 1 Abs. 5 ff. BauNVO)
Im räumlichen Geltungsbereich sind gemäß $ 9 Abs. 1 BauGB i.V.m. $ 1 Abs. 5 ff.
BauNVO nicht zulässig:
— Einzelhandelsbetriebe,
— Vergnügungsstätten,
— Sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, die der gewerblichen sexuellen
Betätigung bzw. Schaustellung dienen,
— Tankstellen nach $ 7 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 Nr. 1 BauNVO.
Der Anteil der zulässigen Wohnungen nach $ 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO wird je Grundstück
auf 40 % der zulässigen Geschossfläche begrenzt.
Maß der baulichen Nutzung ($ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. 88 16 ff. BauNVO)
Grundflächenzahl ($ 19 BauNVO)
MK
GRZ 0,6
Geschossflächenzahl ($ 19 BauNVO) z.B.GFZ
Zulässige Grundfläche ($ 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO)
Im Kerngebiet MK 1 darf die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen der in $ 19
Abs. 4 Satz 1 BauNVO genannten Anlagen bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 über-
schritten werden.
Im Kerngebiet MK 2 darf die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen der in $ 19
Abs. 4 Satz 1 BauNVO genannten Anlagen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 über-
schritten werden.
Hinzurechnung von unterirdischen Garagen ($ 21a Abs. 5 BauNVO)
Im Kerngebiet MK 2 kann die zulässige Geschossfläche um die Flächen notwendiger Ga-
ragen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt werden, bis zu einer GFZ von 2,0 er-
höht werden.
Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß
(8 16 i.V.m. $ 20 Abs. 1 BauNVO)
Zahl der Vollgeschosse als Mindest- und Höchstmaß
($ 16 i.V.m. $ 20 Abs. 1 BauNVO)
Zahl der Vollgeschosse als zwingende Festsetzung
($ 16 i.V.m. $ 20 Abs. 1 BauNVO)
Höhe baulicher Anlagen (8 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO)
Maximale Gebäudehöhe
Die maximal zulässigen Gebäudehöhen sind durch Planeinschrieb GHmax festgesetzt.
Als maximal zulässige Gebäudehöhe gilt das Maß vom Höhenbezugspunkt bis zum
höchsten Punkt des Gebäudes. Die Lage des Höhenbezugspunktes ist jeweils grund-
stücks- bzw. gebäudebezogen in der Planzeichnung festgesetzt.
Technische Aufbauten
Technische Aufbauten wie Antennen, Solaranlagen, Aufzüge, Lüftungsanlagen dürfen die
gebäudebezogen festgesetzte maximal zulässige Gebäudehöhe um bis zu 3,00 m über-
steigen; sie dürfen maximal 15 % der Dachfläche überdecken.
Auf Festsetzung II Nr. 1.2 wird hingewiesen.
Grundstücks- bzw. gebäudebezogener Höhenbezugspunkt
Die Höhen der Höhenbezugspunkte sind vor Ort zu ermitteln; hierbei ist die Oberkante
der Straßenverkehrsfläche maßgeblich.
Abgrenzung des unterschiedlichen Maßes der baulichen Nutzung
Höhenlage baulicher Anlagen ($ 9 Abs. 3 BauGB)
Die Oberkante des Erdgeschossfußbodens darf nicht höher als 0,50 m über den öffentli-
chen Erschließungsanlagen (Gehweghinterkante) liegen.
Bauweise ($ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. & 22 BauNVO)
Abweichende Bauweise ($ 22 Abs. 4 BauNVO)
Im Plangebiet sind Gebäude im Sinne der offenen Bauweise nach $ 22 Abs. 2 BauNVO
zulässig; die Gebäudelänge kann jedoch 50 m überschreiten.
Überbaubare Grundstücksflächen
($ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. $ 23 BauNVO)
Baulinie ($ 23 Abs. 1 und 2 BauNVO)
Baugrenze ($ 23 Abs. 1 und 3 BauNVO)
Geschossweise unterschiedliche Festsetzung der Baugrenze bzw. Baulinie
($ 23 Abs. 1 i.V.m. & 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO)
Überschreitung der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen
($ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. $ 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO)
Ausnahmsweise ist im Erdgeschoss eine Überschreitung der Baugrenzen und Baulinien
durch Vordächer bis zu 5,00 m Tiefe und 5,00 m Breite zulässig. Pro Gebäude ist an den
zu den öffentlichen Verkehrsflächen ausgerichteten Gebäudeseiten nur ein Vordach zu-
lässig.
Arkade
Die festgesetzte Arkade entlang der Rheinstraße muss eine lichte Höhe von mindestens
3,00 m aufweisen.
Stellung der baulichen Anlagen ($ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
Die Baukörper sind parallel bzw. rechtwinklig zu den Baugrenzen und Baulinien zu errich-
ten.
Nebenanlagen (8 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)
Nebenanlagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sowie innerhalb
der als „Flächen für Nebenanlagen“ festgesetzten Grundstücksflächen zulässig.
Stellplätze und Garagen ($ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)
Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und in den als „Flä-
chen für Stellplätze“ sowie den als „Flächen für Garagen“ festgesetzten Grundstücksflä-
chen zulässig. In den als „Flächen für Stellplätze“ festgesetzten Grundstücksflächen sind
Stellplätze nur als ebenerdige, offene, nicht überdachte Stellplätze zulässig.
Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sowie in den als „Flä-
chen für Garagen“ festgesetzten Grundstücksflächen zulässig.
z.B. IV
z.B. III-V
z. B.M
GHmax
z.B. =
[)
N
/
\
ro
st
L---
ra
1 Ga ı
L---J
10. Verkehrsflächen (8 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
10.1 Öffentliche Straßenverkehrsfläche
10.2 Öffentliche Parkplatzfläche
11. Leitungsrecht zugunsten der HEAG Südhessischen Energie AG
und der Deutschen Telekom AG ($ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
12. Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur Vermeidung oder Minderung
von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundesimmissionsschutzgesetzes
($ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Für das Plangebiet wurden nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau — Anforderungen
und Nachweise, Ausgabe 1989) Lärmpegelbereiche ermittelt (siehe Hinweis IV Nr. 1).
Im Geltungsbereich sind bei Neu-, Um und Erweiterungsbauten auf Grund der durch den
Straßenverkehr hervorgerufenen Lärmimmissionen für Räume, die dem nicht nur vorü-
bergehenden Aufenthalt dienen, bauliche Vorkehrungen zur Lärmminderung zu treffen.
Zum Schutz von Aufenthaltsräumen gegen Außenlärm ist nachzuweisen, dass die Anfor-
derungen an die Luftschalldämmung dar Außenbauteile gemäß Ziffer 5, Tabelle 8 und 9
der DIN 4109 erfüllt werden.
In Fassadenbereichen, die dem Lärmpegelbereich IV und höher zugeordnet werden, sind
nach VDI 2719 („Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen", August
1987) für Schlafräume schallgedämmte Lüftungseinrichtungen vorzusehen. Für alle ande-
ren Raumnutzungen werden schallgedämmte Lüftungen empfohlen.
Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften können beim Bauaufsichtsamt der Wis-
senschaftsstadt Darmstadt eingesehen werden.
13. Anpflanzen und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
(8 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB)
13.1 Grundstücksbepflanzung
Die nicht überbauten oder nicht als Stellplätze, Zufahrten oder Zugänge genutzten Flä-
chen der Baugrundstücke sind zu begrünen.
Pro angefangener 100 m? Grundstücksfläche ist mindestens 1 hochstämmiger Baum zu
pflanzen. Vorhandene Bäume sind hierbei anzurechnen.
Vorhandene und zu pflanzende Bäume sind auf die nach der Stellplatzsatzung der Wis-
senschaftsstadt Darmstadt nachzuweisenden Baumpflanzungen anzurechnen.
13.2 Private Grundstücksfläche zum Anpflanzen
Die als „Private Grundstücksfläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonsti-
gen Bepflanzungen‘ festgesetzte Fläche ist zu 100 % gärtnerisch wie folgt anzulegen und
zu unterhalten:
Die Fläche ist als Rasenfläche einzusäen und dauerhaft zu unterhalten. 10 % der Fläche
sind mit heimischen, standortgerechten Sträuchern oder Bäumen zu bepflanzen.
13.3 Anpflanzen von hochstämmigen Bäumen
An den in der Planzeichnung festgesetzten Standorten sind hochstämmige Bäume mit ei-
nem Mindest-Stammumfang von 18 bis 20 cm zu pflanzen. Von den festgesetzten
Pflanzstandorten kann ausnahmsweise bei Überlagerung mit Ver- und Entsorgungslei-
tungen, Masten, Straßenlampen bzw. Grundstückszufahrten um maximal 5,00 m abgewi-
chen werden.
13.4 Erhaltung von Bäumen
Die vorhandenen und gekennzeichneten Bäume sind zu erhalten und während der Bau-
zeit zu schützen.
14. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft ($ 9 Abs. 1 Nr. 20 i.V.m. Nr. 14 BauGB)
14.1 Oberflächenbefestigung
Befestigte, nicht überdachte Flächen der Baugrundstücke und private Stellplätze sind, so
weit wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Belange nicht entgegen stehen, als teil-
versiegelte Flächen anzulegen.
14.2 Niederschlagswasserversickerung
Nicht als Brauchwasser genutztes Niederschlagswasser soll, soweit wasserwirtschaftliche
und gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen, auf den Baugrundstücken versickert
werden.
ll. Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen
Aufgrund $ 81 Hessische Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. | S. 46) wird festge-
setzt:
1. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen ($ 81 Abs. 1 Nr. 1 HBO)
1.1 Dachform
Als Dachform sind nur Flachdächer und flach geneigte Dächer bis 5° Neigung zulässig.
1.2 Technische Aufbauten
Technische Aufbauten müssen von der verlängerten \V/orderkante der Außenwand einen
Mindestabstand von 2,00 m - horizontal gemessen - einhalten.
1.3 Dachüberstand
Bei den in der Planzeichnung gesondert gekennzeichneten Gebäudeseiten ist ein Dach-
überstand einschließlich Dachrinne von mindestens 0,60 m und maximal 0,90 m herzu-
stellen. Der Gesamtaufbau des Dachüberstandes (Höhe) muss mindestens 0,10 m und
darf maximal 0,25 m betragen.
14 Staffelgeschosse
Staffelgeschosse nach $ 2 Abs. 4 Satz 4 HBO sind nur innerhalb der mit „S“ gekenn-
zeichneten überbaubaren Grundstücksflächen zulässig
1.5 Fassadengestaltung
Für die in der Planzeichnung gesondert gekennzeichneten Gebäudeseiten gelten folgen-
de Gestaltungsvorschriften:
- Die Fassaden sind als flächige Lochfassaden auszubilden.
- Der Anteil der Öffnungen darf 40 % der einzelnen Fassadenseiten nicht übersteigen.
- Die Ecken dürfen nicht durch Fenster oder sonstige Öffnungen unterbrochen werden.
- Hervortretende oder eingeschnittene Einzelbauteile wie Erker, Veranden, Loggien,
Balkone oder Ähnliches sind nicht zulässig. Hiervon ausgenommen sind im Erdge-
schoss Überdachungen von Eingängen (siehe Festsetzung | Nr. 6.4).
2. Gestaltung von Grundstücksfreiflächen ($ 81 Abs. 1 Nr. 5 HBO)
Abgrabungen und Aufschüttungen sind bis maximal 0,50 m, bezogen auf das natürliche
Gelände, zulässig.
3. Werbeanlagen (8 81 Abs. 1 Nr. 7 HBO)
Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig.
Sich bewegende Werbeelemente, Lichtprojektionen und Bildschirmwerbungen sowie
akustische Werbeanlagen sind nicht zulässig.
Werbeanlagen sind nur als parallel zur Gebäudefassade angeordnete Werbeanlagen
(Flachwerbung) zulässig. Der Abstand aller Teile einer Flachwerbung zur Fassade darf
nicht größer als 0,40 m sein. Senkrecht zur Gebäudefassade angeordnete Werbeanlagen
(Ausleger) sind nicht zulässig.
Die Gesamtfläche jeder Werbeanlage pro Gebäudeseite ist auf 4,00 m?, die Gesamtlänge
auf 6,00 m, die maximale Höhe auf 0,70 m begrenzt.
I. Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von
Niederschlagswasser
Aufgrund $ 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. | S. 548)
i.V.m. $ 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt:
Zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes sind auf den Grundstücken Zisternen
zu errichten. Sie sollen zur Aufnahme von Niederschlagswasser dienen, das auf den
Dachflächen anfällt. Das Fassungsvermögen der Zisternen muss mindestens 25 l/m? ho-
rizontal projizierte unbegrünte Dachfläche betragen. Das Zisternenwasser soll als
Brauchwasser (z.B. für Gartenbewässerung, WC-Spülung etc.) genutzt werden.
Hinweise
Lärmschutz
Aufgrund der Verkehrslärmimmissionen werden im Plangebiet die Orientierungswerte der
DIN 18005 überschritten.
Für das Plangebiet wurden nach DIN 4109 die in der nachfolgenden Abbildung dargestell-
ten Lärmpegelbereiche ermittelt (Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan,
Fritz GmbH Beratende Ingenieure VBl, Einhausen, 20.07.2010).
Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften können beim Bauaufsichtsamt der Wis-
senschaftsstadt Darmstadt eingesehen werden.
Lärmpegelbereiche
"Maßgeblicher Außenlärmpegel"
gemäß DIN 4109
Beurteilungspegel für den Tag
‚gemäß DIN 18005-1 zzgl. 3 db(A)
W Lärmpegelbereich IV
Y Lärmpegelbereich V
w Lärmpegelbereich VI
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Bebauungsplan W 3.2
"Steubenplatz / Rheinstraße"
Lärmpegelbereiche
Quelle: FRITZ GmbH
Bericht Nr. 10165 - VSS-1
Immissionshöhe 2. 0G, Tag
unaoto
PLANUNGSGRUPPE @ DARMSTADT
194209 Damstact
Teefon (0615100800 Teetox (061511005022
Öffentliche Verkehrsflächen
Die innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dargestellten Teileinrichtungen (Fahrbahn,
Gehwege, etc.) sind mit Ausnahme der in den Ziffern I. 13.4 genannten Bindungen für die
Bepflanzung unverbindliche Eintragungen des Ausbauvorschlags. Sie dienen nur zur Er-
läuterung der Planung und sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
Bodendenkmale
Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmale bekannt werden, so ist dies dem Landesamt für
Denkmalpflege (Archäologische Denkmalpflege) oder der Unteren Denkmalschutzbehör-
de unverzüglich anzuzeigen.
Wasserwirtschaft
Das Plangebiet liegt im Einflussbereich des Grundwasserbewirtschaftungsplans Hessi-
sches Ried. Im Rahmen der Umsetzung sind großflächige Grundwasseraufspiegelungen
möglich, die bei einer künftigen Bebauung zu berücksichtigen sind. Im Einzelnen sind die
Vorgaben des „Grundwasserbewirtschaftungsplans Hessisches Ried“, festgestellt mit Da-
tum vom 9. April 1999 (Staatsanzeiger für das Land Hessen 21/1999, S. 1659 und
31/2006, S. 1704), zu beachten.
Bodenveränderungen
Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf sensorische Auf-
fälligkeiten zu achten. Werden solche Auffälligkeiten des Untergrundes festgestellt, die
auf das Vorhandensein von schädlichen Bodenveränderungen hinweisen, ist umgehend
das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt,
Dez. IV/DA 41.5 zu informieren.
Leitungsschutzmaßnahmen
Tiefwurzelnde Bäume müssen It. DIN 18920 und den technischen Richtlinien GW 125 ei-
nen Mindestabstand von 2,5 m zu Versorgungsleitungen aufweisen. Wird dieser Abstand
unterschritten, so sind die Ver- und Entsorgungsleitungen gegen Wurzeleinwirkungen zu
sichern oder die Standorte der Bäume entsprechend zu verschieben.
Pflanzmaßnahmen im Nahbereich zu Versorgungsleitungen sind mit dem Versorgungs-
träger abzustimmen.
Die genannte Vorschrift kann beim Grünflächenamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt
eingesehen werden.
Kampfmittelbelastung und -räumung
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in einem Bombenabwurfgebiet und es
muss grundsätzlich vom Vorhandensein von Kampfmitteln ausgegangen werden. Bei al-
len Flächen, bei denen bodeneingreifende Maßnahmen (über 4 m Tiefe) stattfinden, sind
systematische Überprüfungen (Sondierungen auf Kampfmittel) vor Beginn der geplanten
Bauarbeiten erforderlich. Die „Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im
Lande Hessen“ sind zu beachten.
Beschleunigtes Verfahren nach $& 13a BauGB:
Aufstellungsbeschluss:
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 15.02.2011.
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. $ 2 (1) und nach $ 13a BauGB im
„Darmstädter Echo‘ am 21.02.2011.
Öffentliche Auslegung:
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 15.02.2011.
Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo‘ am 21.02.2011.
Öffertliche Auslegung des Entwurfs dieses Bebauungsplanes mit Begründung gem. $ 3 (2)
BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 01.03.2011 bis einschließlich
01.04.2011.
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gem. & 4 (2) BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. 8 2 (2) BauGB mit
Schreiben vom 16.02.2011.
Satzungsbeschluss:
Dieser Bebauungsplan wurde mit den textlichen Festsetzungen, dem zeichnerischen Teil
und den im Plan enthaltenen Satzungen gem. $ 10 (1) BauGB von der Stadtverordnetenver-
sammlung zur Satzung beschlossen am
Diese Ausfertigung stimmt mit dem zur Satzung beschlossenen Plan überein.
Ausgefertigt: Darmstadt, den
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Die Dezernentin
Bekanntmachung:
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes gem. $ 10 (3) BauGB
und der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am .
Öffentliche Auslegung dieses Bebauungsplanes mit Begründung gem. $ 7 Hess. Gemeinde-
ordnung (HGO) i.V.m. $ 7 (3) der Hauptsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Tech-
nischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom bis einschließlich
Inkrafttreten:
Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes am
Darmstadt, den
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Die Dezernentin
Rechtsgrundlagen:
Baugesetzbuch (BauGB) i.d. F. vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert
durch Art. 4 des Gesetzes vom 12.04.2011 (BGBl. |, S. 619)
Baunutzungsverordnung (BauNVO). i.d.F vom 23.01.1990 (BGBl. | S.132), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. | S. 466)
Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 | S. 58)
Hessische Bauordnung (HBO) i. d. F. vom 15.01.2011 (GVBi. I, S. 46)
Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i. d. F. vom 17.04.2007 (GVBl. |
S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28.06.2010 (GVBl. | S. 233)
Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. | S. 142), zuletzt
geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 24.03.2010 (GVBl. IS. 119)
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i. d. F. vam 29.07.2009 (BGBl. I, S. 2542)
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG)
vom 20.12.2010 (GVBl. I, S. 629)
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.d.F. vom 31.07.2009 (BGBl. I, S. 2585), zuletzt
geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 11.08.2010 (BGBl. I, S. 1163)
Hessisches Wassergesetz (HWG) i. d. F. vom 14.12.2010 (GVBl. I, S. 584)
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i. d. F. vom 26.09.2002 (BGBl. |, S. 3830),
zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 01.03.2011 (BGBl. I, S. 282)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. d. F vom 24.02.2010 (BGBl.
I, S. 94), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 18.05.2011 (BGBl. |, S. 892)
Hessisches Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d. F. vom 05.09.1986 (GVBl. I, S. 262,
270), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.06.2011 (GVBl. I, S. 291)
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Gemarkung Darmstadt Flur 16 und 17 Maßstab 1:500
Bebauungsplan W 3.2
- Steubenplatz / Rheinstraße -
zur tlwv. Änderung des Bebauungsplanes W 3
mit Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von
Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser
PLANUNGSGRUPPE @ DARMSTADT
Alicenstraße 23 64293 Darmstadt
Telefon (06151)9950-0 Telefax (06151)995022
Beratungsverlauf (5)
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- Rheinstraße 75
- Eschollbrücker Straße 12
- Klappacher Straße 172
- Mornewegstraße
- Bessunger Straße 125
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- Wilhelminenstraße 1
- Alicenstraße 23
- Neckarstraße
- Steubenplatz 16
- Luisenplatz
- Auf der Ludwigshöhe 204
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2011/0262
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 14.07.2011
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00