Mandari Insight

2011/0262

Bebauungsplan W 3.2 - Steubenplatz / Rheinstraße - (Satzungsbeschluss)

Magistratsvorlage 14.07.2011

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

2011/0262

18.7 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 1

1.8 MB · application/pdf

Ansehen

anlage 3

4.7 MB · application/pdf

Ansehen

anlage 4

233.7 KB

Ansehen

anlage 5

3.3 MB · application/pdf

Ansehen

2011/0262

5335 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
21.07.2011 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat III  an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Stadtplanungsamt 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2011/0262 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Bebauungsplan W 3.2 - Steubenplatz / Rheinstraße - (Satzungsbeschluss) 
 
Vorlage vom: 14.07.2011 
 
Beschlussvorschlag: 
 
1. Zum offen gelegten Entwurf des Bebauungsplans W 3.2 - Steubenplatz / Rheinstraße - gingen im 
Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) 
BauGB die in Anlage 1 zusammengefassten Stellungnahmen ein. 
Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage 1) 
entschieden. 
 
2. Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB zu diesem 
Bebauungsplanentwurf gingen die in Anlage 2 zusammengefassten Stellungnahmen ein. 
Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage 2 
Datenschutzrelevante Anlage) entschieden. 
 
3. Der vorliegende Bebauungsplan W 3.2 - Steubenplatz / Rheinstraße - für das Gebiet des östlichen 
Teils des Blockes Rheinstraße/Steubenplatz/Mornewegstraße/Feldbergstraße, wird mit seiner 
Begründung (Anlage 3) und den in den Bebauungsplan aufgenommenen Satzungen über die 
Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von 
Niederschlagswasser zur Satzung beschlossen. 
Der Flächennutzungsplan ist gemäß § 13a (2) Nr. 2 BauGB zu berichtigen (Anlage 4).

2 
... 
 
 
Anlagen: Anlage 1: Prüfung der Stellungnahmen der TÖB 
Anlage 2: Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit (datenschutzrel. Anlage) 
Anlage 3: Begründung zum Bebauungsplan W 3.2 
Anlage 4: Anpassung des Flächennutzungsplans (Berichtigung) 
Bebauungsplan W 3.2 (wird zu den Sitzungen aufgehängt/ausgelegt) 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Beschluss des Magistrats vom

3 
... 
 
Begründung zur Magistratsvorlage 2011/0262 vom 14.07.2011: 
 
Ziel des Bebauungsplans ist es, für den Block Rheinstraße/Steubenplatz/Mornewegstraße/ 
Feldbergstraße die Nutzung der Flächen für den Gemeinbedarf aufzuheben und innerhalb der 
bestehenden überbaubaren Grundstücksflächen kerngebietstypische Nutzungen zu ermöglichen. 
Dabei soll das stadträumlich qualitätsvolle Erscheinungsbild des Planungsgebietes bewahrt werden. 
Aufgrund der hohen Nachfrage soll bei der Neuentwicklung dieses Bereichs ein bestimmter Anteil von 
Wohnnutzung zugelassen werden. 
Das Bebauungsplanverfahren wird nach § 13a BauGB weitergeführt, da die Voraussetz ungen erfüllt 
sind. Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem 
Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten 
umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach 
§ 10 Abs. 4 BauGB abgesehen. 
Nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 15.02.2011 fand die öffentliche Auslegung 
des Entwurfs mit der zugehörigen Begründung in der Zeit vom 01.03.2011 bis einschließlich 
01.04.2011 statt. 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, sowie die Abstimmung mit 
den Nachbargemeinden, wurden mit Schreiben vom 16.02.2011 durchgeführt. 
 
 
Zu 1:
 
In Anlage 1 wurden die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher 
Belange gemäß § 4 (2) BauGB eingegangenen Stellungnahmen zum Bebauungsplanentwurf W 3.2 
zusammengefasst und entsprechend geprüft. 
 
 
Zu 2:
 
Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB gingen die in Anlage 2 
zusammengefassten und geprüften Stellungnahmen ein. 
 
 
Zu 3:
 
Der aufgrund der Stellungnahmen überarbeitete Bebauungsplan W 3.2 - Steubenplatz / Rheinstraße - 
ist mit seiner Begründung (Anlage 3) und den im Plan enthaltenen Satzungen über die Gestaltung 
baulicher Anlagen und zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von 
Niederschlagswasser gemäß § 10 BauGB als Satzung zu beschließen.  
Der Bebauungsplan wird anschließend durch öffentliche Bekanntmachung in Kraft gesetzt.

4 
... 
 
Der Flächennutzungsplan ist gem. § 13a (2) Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung anzupassen. 
Daher wird der seit 01.04.2006 wirksame Flächennutzungsplan Teilbereich 5, der das Plangebiet als 
„Gemeinbedarfsfläche – öffentliche Verwaltung – ausweist in „Gemischte Baufläche“ (Anlage 4) 
berichtigt.  
Ein sonst notwendiges Änderungsverfahren des Flächennutzungsplans entfällt bei Anwendung des § 
13a BauGB. Bei der Berichtigung des Flächennutzungsplans als rein redaktioneller Vorgang finden 
die Vorschriften über die Aufstellung und Änderung von Bauleitplänen keine Anwendung.  
 
Die Dezernentin III: 
 
 
 
 
 
Brigitte Lindscheid 
Stadträtin 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Vorab werden übersandt:
 
• 11 Exemplare des Bebauungsplans W 3.2 für die Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung 
• Akten z. Hd. des Berichterstatters 
 
Darmstadt, den   14.07.2011 
III/61.2 ha NSt. 2112

anlage 1

22239 Zeichen

Bebauungsplan W 3.2  – Steubenplatz / Rheinstraße – 
Stand: 22.06.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 1 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: 
 Prüfung der Stellungnahme: 
1.1 Landesamt für Denkmalpflege Hessen, Schloss/Glockenbau, 64283 
Darmstadt (Schreiben vom 23.02.2011): 
  
  
Zur Sicherung von Bodendenkmälern ist ein Hinweis auf § 20 HDSchG 
wie folgt aufzunehmen: 
„Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler bekannt werden, so ist dies 
dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen, Abteilung Archäologische 
Denkmalpflege, oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich 
anzuzeigen.“ 
 
  
Der Anregung ist bereits gefolgt. 
Ein entsprechender Hinweis wurde bereits in die textlichen Fest- 
setzungen des Bebauungsplanes unter Ziffer IV. 3 aufgenommen. 
1.2 Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH , Technische Infrastruktur 
Niederlassung Mitte, Eschollbrücker Straße 12, 64283 Darmstadt 
(Schreiben vom 07.03.2011): 
  
  
Wir weisen auf Folgendes hin:  
 
Im Gehwegbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der Deut- 
schen Telekom AG. Diese sind vor Beginn der Tiefbauarbeiten zu schüt- 
zen, aufzunehmen oder umzulegen. 
 
Bei Aufgrabungen ist darauf zu achten, dass Beschädigungen hieran 
vermieden werden. Es ist deshalb erforderlich, dass sich die Bauausfüh- 
renden über die vorhandenen Anlagen bei der TI NL Mitte, PTI 12, E- 
schollbrückerstr.12, 64307 Darmstadt über die Lage informieren, und 
die Kabelschutzanweisung beachten. 
 
Bei der Durchführung von Baumpflanzungen ist darauf zu achten, dass 
die Bäume in mindestens 2,5 m Entfernung von den Anlagen der Deut- 
schen Telekom AG gepflanzt werden. Sollte dieser Abstand unterschrit- 
ten werden, sind Schutzmaßnahmen erforderlich, um die Baumwurzeln 
von den Telekommunikationsanlagen fernzuhalten. 
Die Kosten der Schutzmaßnahmen sind vom Veranlasser zu tragen. 
Um die Erschließung zu koordinieren wird um Information 3 Monate vor 
Baubeginn gebeten. 
  
 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
Nördlich der Mornewegstraße ist in der Planzeichnung des Bebau- 
ungsplanes ein Leitungsrecht zu Gunsten der Deutschen Telekom 
AG eingetragen. 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
Hinweise zu Leitungsschutzmaßnahmen wurden bereits unter Zif- 
fer IV. 6 in den Bebauungsplan aufgenommen. 
Anlage 1

Bebauungsplan W 3.2  – Steubenplatz / Rheinstraße – 
Stand: 22.06.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 2 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: 
 Prüfung der Stellungnahme: 
1.3 HSE Technik  GmbH & CO. KG, Postfach 10 11 42, 64211 Darmstadt 
(Schreiben vom 08.03.2011): 
  
  
In Darmstadt ist die HSE Netzbetreiber der Sparten Strom, Gas, Wasser 
und Fernwärme. Gegen die vorliegende Planung bestehen keine Beden- 
ken. 
 
Bei der weiteren Planung ist Folgendes zu beachten: 
 
Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich Betriebsmittel des VNB 
bzw. der HSE AG. Bei einer Entwidmung der Wegeparzellen sind die 
Betriebsmittel im Grundbuch dinglich zu sichern. Notwendige Leitungs- 
umlegungen gehen zu Lasten des Veranlassers bzw. werden nach gel- 
tenden Verträgen geregelt und sind rechtzeitig mit uns abzusprechen. 
Hinsichtlich der geplanten Anpflanzungsmaßnahmen im Bereich der 
Leitungstrasse ist zu beachten, dass tief wurzelnde Bäume lt. DIN 
18920 und den technischen Richtlinien GW 125 einen Mindestabstand 
von 2,5 m zu den Versorgungsleitungen aufweisen müssen. Wird dieser 
Abstand unterschritten, so sind die Leitungen gegen Wurzeleinwirkun- 
gen zu sichern, oder die Standorte der Bäume dementsprechend zu 
verschieben. Pflanzmaßnahmen im Nahbereich der Betriebsmittel sind 
deshalb vorher mit der HSE abzustimmen. Es wird beantragt, Leitungs- 
und Baumschutzmaßnahmen in die planungsrechtlichen Festsetzungen 
zum Bebauungsplan aufzunehmen. 
 
Bei erhöhtem Leistungsbedarf einzelner Gewerbeansiedlungen kann der 
Bau zusätzlicher Transformatorenstationen erforderlich werden. 
Die Gasversorgung des Planungsbereiches ist durch die vorhandene 
Gasstraßenleitung gesichert. 
Die Löschwasserversorgung des Planungsbereiches ist abhängig von der 
zukünftigen Nutzung nach den Vorgaben der örtlichen Feuerwehr. 
 
 
  
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
 
Nördlich der Mornewegstraße ist in der Planzeichnung des Bebau- 
ungsplanes ein Leitungsrecht zu Gunsten der HSE AG eingetragen. 
Hinweise zu Leitungsschutzmaßnahmen wurden bereits unter Zif- 
fer IV. 6 in den Bebauungsplan aufgenommen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Bebauungsplan W 3.2  – Steubenplatz / Rheinstraße – 
Stand: 22.06.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 3 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: 
 Prüfung der Stellungnahme: 
1.4 HEAG Mobilo , Klappacher Straße 172, 64285 Darmstadt (Schreiben 
vom 10.03.2011): 
  
  
Am Gebäude Rheinstraße 65-67 befinden sich 3 Wandanker der Fahrlei- 
tung. Diese sollen im Rahmen der derzeit laufenden wärmeschutztech- 
nischen Gebäudesanierung kurzfristig durch Fahrleitungsmaste ersetzt 
werden, die in dem im Bebauungsplan ausgewiesenen Verkehrsraum 
platziert werden. 
Sollten im Rahmen späterer Baumaßnahmen Arbeiten in der Nähe der 
Fahrleitungsanlagen durchgeführt werden, so wird vorsorglich auf die 
Berücksichtigung der Dienstanweisung der HEAG Mobilo verwiesen. Dies 
betrifft unter anderem auch Ladevorgänge mit Kränen und sonstigen 
Förderanlagen bei denen das Gerät in den Sicherheitsraum der Fahrlei- 
tungsanlagen schwenken kann. 
 
  
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
1.5 Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV) , Postfach 10 24 07, 64024 
Kassel (Schreiben vom 15.03.2011): 
  
  
Eine Grünfläche vor dem Verwaltungsgebäude der Regionalverwaltung in 
Darmstadt ist in dem vorgelegten Bebauungsplanentwurf als private 
Grünfläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen festgesetzt. Auf dem Gelände der Regionalverwaltung in 
Darmstadt besteht jedoch schon seit Jahren ein Mangel an Parkplätzen, 
vor allem für Besucher, die schon jetzt auf den öffentlichen Parkraum 
verwiesen werden. Auch führt der Parkplatzmangel am Verwaltungsge- 
bäude dazu, dass Flächen für die Einsatzkräfte (Feuerwehr, Krankenwa- 
gen, u.ä.) zugeparkt werden. 
Da es sich bei den Besuchern des LWV Hessen hauptsächlich um Men- 
schen handelt, die teilweise schwerstbehindert sind, ist es erforderlich 
auch behindertengerechte Parkplätze auf dem Grundstück in unmittel- 
barer Nähe des Verwaltungsgebäudes auszuweisen bzw. neu zu bauen. 
Entsprechende Planungen und Überlegungen laufen innerhalb des LWV 
Hessen zur Zeit. 
  
Der Anregung wird nicht gefolgt. 
Die private Grünfläche an der Mornewegstraße soll erhalten wer- 
den, da sie aufgrund ihrer Lage den Straßenraum prägt und der 
Grünbestand im gesamten Plangebiet – soweit möglich – auch zu- 
künftig erhalten bleiben soll. Dies entspricht im Übrigen auch den 
Anregungen, die von den Naturschutzverbänden zum Plangebiet 
vorgebracht wurden. 
Für die Schaffung von Stellplätzen – auch von Behindertenstell- 
plätzen – stehen auf dem Grundstück ausreichende Flächen zur 
Verfügung.

Bebauungsplan W 3.2  – Steubenplatz / Rheinstraße – 
Stand: 22.06.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 4 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: 
 Prüfung der Stellungnahme: 
Es wird darum gebeten, den als Grünfläche ausgewiesenen Bereich als 
Parkplätze auszuweisen und den Bebauungsplanentwurf entsprechend 
zu ändern. 
1.6 5 Naturschutzverbände, gemeinsam vertreten durch Herrn Konrad 
Heinrich Leißler , Wingertstraße 36, 64380 Roßdorf, (Schreiben vom 
18.03.2011): 
  
  
Da die Planung davon geleitet ist, die städtebauliche Struktur zu bewah- 
ren und dem entsprechende Festsetzungen enthält, ist sie wohl auch in 
der Lage, Eingriffe in die bestehende Vegetation weitgehend auszu- 
schließen. So wird denn auch unter 11.3 die Bedeutung der Bäume und 
Gärten festgestellt. Seitens der Naturschutzverbände ist besonders zu 
befürworten 12.2 Abs. 5, wenn man das „soweit wie möglich“ wie „wei- 
testgehend“ lesen darf. Aus der Absicht, das Erscheinungsbild der vor- 
handenen Bebauung zu bewahren, ergibt sich, dass keine oder nur mi- 
nimale Eingriffe in die Vegetation zu erwarten sind. Unter dieser Vor- 
raussetzung kann der Planung zugestimmt werden, sonst nicht. 
 
Ebenso zu befürworten sind 13, 14,15,16, wobei jedoch unter 15 der „ 
sehr geringe Umfang“ der „Grünflächen und Gehölzbestände“ der Be- 
deutung widerspricht, die der Text anderswo dem Grün zuweist, und die 
besonders den Baumreihen eigen ist. 
 
 
Der Bestandskarte (S. 16) folgt keine Karte „Planung“. Es wird damit 
gerechnet, dass, wie der Text zu erwarten erlaubt, die Vegetation unan- 
getastet bleibt und insoweit fort gilt, was die Bestandskarte aussagt. 
 
  
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
Zwar ist der Umfang des Grünbestandes nicht sehr hoch, dennoch 
ist er für das städtebauliche Erscheinungsbild des Plangebietes 
von Bedeutung. Daher wird er durch die Festsetzungen des Bebau- 
ungsplanes gesichert. 
 
Der Aussage wird nicht gefolgt. 
Eine Karte „Planung“ kann für den Angebotsbebauungsplan nicht 
erstellt werden, da kein konkretes Vorhaben im Geltungsbereich 
verwirklicht werden soll. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes 
definieren den Rahmen, innerhalb dessen Vorhaben zugelassen 
werden können und definieren damit auch einen Mindeststandard 
für die Begrünung der Baugrundstücke. Dadurch wird nur in eini- 
gen Bereichen (nördliche Grünfläche) sichergestellt, dass die Be- 
grünung in der vorhandenen Form erhalten bleibt.

Bebauungsplan W 3.2  – Steubenplatz / Rheinstraße – 
Stand: 22.06.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 5 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: 
 Prüfung der Stellungnahme: 
1.7 Untere Naturschutzbehörde beim Umweltamt der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt,  Bessunger Straße 125, 64295 Darmstadt  und Stellung- 
nahme des Naturschutzbeirates (Schreiben vom 29.03.2011):  
  
  
Aus naturschutzrechtlicher und naturschutzfachlicher Sicht bestehen zu 
dem Verfahren aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde keine Beden- 
ken. 
Im Bebauungsplangebiet gibt es nach Kenntnis der unteren Natur- 
schutzbehörde keine Hinweise für ein Vorkommen geschützter Arten. 
 
Stellungnahme des Naturschutzbeirats: 
 
 
Zwei wichtige miteinander konkurrierende Belange bei der Aufstellung 
des Bebauungsplanes sind die Stadtgestaltung und der aufgrund der 
hohen Verkehrsbelastung erforderliche Schallschutz: Die Bewahrung der 
stadtgestalterischen Prinzipien als Dokument des Wiederaufbaus in den 
50er Jahren (Ensembleschutz) und der Lärmschutz zur Gesundheitsvor- 
sorge der Wohnbevölkerung an der Feldbergstraße und im Blockinnen- 
bereich. 
 
Nach § 3 BauGB ist die Öffentlichkeit „ über sich wesentlich unterschei- 
dende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Ge- 
bietes in Betracht kommen zu unterrichten“. In der vorliegenden Be- 
gründung ist zwar eine Studie zum Lärmschutz enthalten und die ent- 
sprechenden Schallschutzfestlegungen wurden in den Entwurf des Pla- 
nes übernommen, etwaige Überlegungen zur Veränderung der Baustruk- 
tur im Sinne einer Blockrandschließung wurden aber gar nicht ange- 
stellt. Hier hätte man zumindest die Diskussion über die Variante eines 
geschlossenen Blockrandes entlang dem Steubenplatz erwarten können. 
 
 
Dass die Gebäudeabfolge des ehemaligen Landratsamtes mit seiner 
prägenden Wirkung und der torartigen Eckbetonung nicht angetastet 
wird ist nachvollziehbar und zu begrüßen. Anders stellt sich aber die 
Abfolge der Gebäude entlang der westlichen Steubenplatzbebauung dar. 
  
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
Der Anregung wird nicht entsprochen. 
Die Errichtung einer geschlossenen Blockrandbebauung aus Lärm- 
schutzgründen käme hier nur an der Westseite des Steubenplatzes 
in Frage. Der Gedanke, hier eine geschlossene Blockrandbebauung 
zu entwickeln bzw. zuzulassen, wurde aus folgenden Gründen we- 
der in die städtebauliche Konzeption noch in die Lärmschutzbe- 
trachtungen einbezogen: 
 
Die Bebauung am Westrand des Steubenplatzes wird markant ge- 
prägt durch eine Abfolge von einzelnen Gebäuden mit deutlichen 
Unterbrechungen. Diese Abfolge der Gebäude entlang des Steu- 
benplatzes zusammen mit dem Haus der Handwerkskammer und 
dem Gewerkschaftshaus bilden im Darmstädter Stadtraum ein 
städtebauliches Ensemble von hohem Rang.  
 
Wesentliches Merkmal dabei ist, dass hier keine geschlossene 
Platzwand gebildet wird, sondern eine Abfolge von längsgerichte- 
ten Solitären. Das stadträumliche Konzept bestand gerade darin, 
dass im Gefüge der Rheinstraße der Wechsel von geschlossenen 
Raumkanten zu „offenen Raumkanten“, gebildet durch Solitäre, 
hier am Steubenplatz vorgesehen war. Dieses Entwurfsprinzip ist 
im städtebaulichen Entwurf von Peter Grund zur Oberen Rhein-

Bebauungsplan W 3.2  – Steubenplatz / Rheinstraße – 
Stand: 22.06.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 6 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: 
 Prüfung der Stellungnahme: 
Würde man die beiden Gebäudeabstände zum ehemaligen Zollamt zu- 
gunsten einer geschlossenen Bebauung aufgeben, wäre dies mit erheb- 
lichen Vorteilen für den Blockinnenbereich und die Wohnungen an der 
Feldbergstraße verbunden und das Schallgutachten käme zu viel güns- 
tigeren Ergebnissen. Auch zukünftig andere denkbare Kernnutzungen 
(Hotel, Büroflächen…) würden von einer Schließung der Baulücken pro- 
fitieren. Diese schallschutztechnischen Vorteile müssten mit der 
Schutzwürdigkeit der Gebäudestruktur sachgerecht abgewogen werden. 
Eine echte Konfliktbewältigung kann nicht dadurch vorgenommen wer- 
den, dass eine denkbare Blockrandschließung gar nicht in Erwägung 
gezogen wird und die heutige Stellung der Gebäude alternativlos mit 
den Argumenten des Ensembleschutzes festgeschrieben wird. 
 
straße deutlich erkennbar. 
Die Blockrandbebauung mit deutlichen Zwischenabständen ist 
daher unverzichtbarer Bestandteil der Bebauungsstruktur des 
Plangebietes als Bestandteil des städtebaulichen Gesamtkonzep- 
tes für die Hauptachse der Rheinstraße. Eine Schließung der Ab- 
stände zwischen den Gebäuden kommt daher nicht in Frage. 
 
Da dem stadtgestalterischen Belang bei diesem Bebauungsplan 
ein hoher Stellenwert zugeordnet wurde, wurde die Möglichkeit, 
zur Verbesserung des Lärmschutzes für den Blockinnenbereich 
einen geschlossenen Blockrand zu ermöglichen, von vorn herein 
ausgeschlossen. Diese Verkürzung des Abwägungsvorgangs ist 
auch zulässig, da sie aus den geschilderten Gründen sachlich ge-

Bebauungsplan W 3.2  – Steubenplatz / Rheinstraße – 
Stand: 22.06.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 7 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: 
 Prüfung der Stellungnahme: 
rechtfertigt ist. Es liegt auf der Hand, dass ein geschlossener 
Blockrand für den Blockinnenbereich einen optimalen Lärmschutz 
darstellt. Dieser für den Blockinnenbereich optimierte Lärmschutz 
brauchte aber nicht näher betrachtet zu werden, da eine Realisie- 
rung aus Gründen der Stadtbildbelange ausgeschlossen war.  
Das Anliegen, den Lärmschutz für den Blockinnenbereich zu opti- 
mieren, konnte auch gegenüber den Stadtbildbelangen zurückge- 
stellt werden, da durch den Gutachter nachgewiesen wurde, dass 
auch bei einem unterbrochenen Blockrand ein ausreichender 
Schallschutz ermöglicht wird. 
 
1.8 Regierungspräsidium Darmstadt, Dez. III 31.2,  Wilhelminenstraße 1-3, 
64283 Darmstadt (Schreiben vom 18.03.2011): 
  
  
Aus regionalplanerischer  wie auch aus Sicht der Abteilung Arbeits- 
schutz und Umwelt Darmstadt  bestehen gegen die Bauleitplanung keine 
grundsätzlichen Bedenken. 
 
Von Seiten des Kampfmittelräumdienstes wird ausgeführt, dass die 
Auswertung der beim Kampfmittelräumdienst vorliegenden Kriegsluft- 
bilder ergeben hat, dass sich das im Lageplan näher bezeichnete Ge- 
lände in einem Bombenabwurfgebiet befindet. 
Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Flächen muss grund- 
sätzlich ausgegangen werden. 
In den Bereichen, in denen durch Nachkriegsbebauungen bereits bo- 
deneingreifende Baumaßnahmen bis zu einer Tiefe von mind. 4 Metern 
durchgeführt wurden sowie bei Abbrucharbeiten sind keine Kampfmit- 
telräummaßnahmen notwendig. Bei allen anderen Flächen ist eine sys- 
tematische Überprüfung (Sondieren auf Kampfmittel, ggf. nach Abtrag 
des Oberbodens) vor Beginn der geplanten Bauarbeiten auf den Grund- 
stücksflächen erforderlich, auf denen bodeneingreifende Maßnahmen 
stattfinden. Hierbei soll grundsätzlich eine EDV-gestützte Datenaufnah- 
me erfolgen. 
  
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
In den Bebauungsplan wird ein Hinweis unter Ziffer IV. 7 zur mög- 
lichen Kampfmittelbelastung und -räumung aufgenommen. 
Es ist voraussichtlich keine Kampfmittelräummaßnahme notwen- 
dig, da es sich bei den Gebäuden im Geltungsbereich um eine 
Nachkriegsbebauung handelt, vermutlich also schon bei der Be- 
bauung Kampfmittel entfernt wurden.

Bebauungsplan W 3.2  – Steubenplatz / Rheinstraße – 
Stand: 22.06.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 8 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: 
 Prüfung der Stellungnahme: 
Sofern die Fläche nicht sondierfähig sein sollte (z.B. wg. Auffüllungen, 
Versiegelungen oder sonstigen magnetischen Anomalien), sind aus Si- 
cherheitsgründen weitere Kampfmittelräummaßnahmen vor bodenein- 
greifenden Bauarbeiten erforderlich.  
Es ist dann notwendig, einen evtl. vorgesehenen Baugrubenverbau 
(Spundwand, Berliner Verbau usw.) durch Sondierungsbohrungen in der 
Verbauachse abzusichern. Sofern eine sondierfähige Messebene vor- 
liegt, sollen die Erdaushubarbeiten mit einer Flächensondierung beglei- 
tet werden. 
Zur eigenen Sicherheit sollte sich der Vorhabenträger bescheinigen las- 
sen, dass die Kampfmittelräumungsarbeiten nach dem neuesten Stand 
der Technik durchgeführt wurden. Der Bescheinigung ist ein Lageplan 
beizufügen, auf dem die untersuchten Flächen dokumentiert sind. Wei- 
terhin ist das verwendete Detektionsverfahren anzugeben.  
Für die Dokumentation der Räumdaten beim Kampfmittelräumdienst 
des Landes Hessen wurde das Datenmodul KMIS-R entwickelt. Wir bit- 
ten bei der Beauftragung des Dienstleisters auf die Verwendung des 
Datenmoduls KMIS-R hinzuweisen. 
Hierfür ist es erforderlich, dass die überprüften und geräumten Flächen 
örtlich mit den Gauß/Krüger Koordinaten eingemessen werden. Wir 
bitten nach Abschluss der Arbeiten um Übersendung des Lageplans und 
der KMIS-R-Datei. Das Datenmodul KMIS-R kann kostenlos von der 
nachstehenden Internetseite des Kampfmittelräumdienstes herunterge- 
laden werden: 
http://www.rp-darmstadt.hessen.de (Sicherheit und Ordnung, Gefah- 
renabwehr, KMRD) 
Die Kosten für die Kampfmittelräumung (Aufsuchen, Bergen, Zwischen- 
lagern) sind vom Antragsteller/Antragstellerin, Interessen- 
ten/Interessentin oder sonstigen Berechtigten (z.B. Eigentü- 
mer/Eigentümerin, Investor/Investorin zu tragen. Die genannten Arbei- 
ten sind daher von diesen selbst bei einer Fachfirma in Auftrag zu geben 
und zu bezahlen. 
Für die Dokumentation der durchgeführten Kampfmittelräumung wer- 
den die örtlichen Gauß/Krüger-Koordinaten benötigt.

Bebauungsplan W 3.2  – Steubenplatz / Rheinstraße – 
Stand: 22.06.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 9 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: 
 Prüfung der Stellungnahme: 
Bei der Angebotseinholung oder der Beauftragung einer Fachfirma wird 
gebeten, immer das Aktenzeichen I 18 KMD – 6b 06/05-DA 739-2011 
anzugeben und eine Kopie dieser Stellungnahme beizufügen. 
 
Da die Kampfmittelräumarbeiten im Voraus schwer zu berechnen sind, 
wird die Abrechnung der Leistungen nach tatsächlichem Aufwand für 
unumgänglich gehalten. Dies ist in jedem Falle Voraussetzung für eine 
positive Rechnungsprüfung zum Zwecke der Kostenerstattung durch 
den Bund gemäß Nr. 3 der Allgemeinen Bestimmungen für die Kampf- 
mittelräumung. 
Es wird gebeten eine Kopie des Auftrages dem Regierungspräsidium zu 
Kenntnisnahme zuzusenden. 
Den Abtransport – ggf. auch die Entschärfung - und die Vernichtung der 
gefundenen Kampfmittel wird das Land Hessen - Kampfmittelräum- 
dienst – weiterhin auf eigene Kosten übernehmen. 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Stellungnahme die fachlichen 
Anregungen der Dezernate, deren Aufgabengebiet durch die Planung 
berührt wird, beinhaltet. 
 
1.9 Bundesnetzagentur, Außenstelle Eschborn DLZ8,  Auf der Ludwigshöhe 
204, 64285 Darmstadt (Schreiben vom 31.03.2011): 
  
  
Sollten im Planungsgebiet zukünftig neue ortsfeste Funkanlagen (Richt- 
funk, Mobilfunk, Rundfunk usw.) errichtet werden, besteht die Möglich- 
keit einer elektromagnetischen Störung der empfindlichen Empfangs- 
und Messeinrichtungen (die hiervor gesetzlich geschützt sind). 
 
Bei Bauwerken mit mehr als 20 m Höhe wird eine Beeinflussung mit 
vorhandenen oder bereits in Planung befindlichen Richtfunkstrecken von 
der zuständigen Dienststelle der BNetzA in Berlin geprüft. (Vgl. Stel- 
lungnahme zu 1.7). Dies ist für das vorliegende Planungsgebiet nicht 
der Fall. 
 
  
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Bebauungsplan W 3.2  – Steubenplatz / Rheinstraße – 
Stand: 22.06.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 10 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: 
 Prüfung der Stellungnahme: 
Sollten Kenntnisse von der Planung/Errichtung ortsfester Sendefunkan- 
lagen oder Bauwerkshöhen mit mehr als 20 m Höhe vorliegen, wird um 
frühzeitige Information gebeten. 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

anlage 3

80362 Zeichen

W 3.2_Begründung_S 
Wissenschaftsstadt Darmstadt  
 
 
Bebauungsplan W 3.2 
– Steubenplatz / Rheinstraße – 
zur tlw. Änderung des Bebauungsplanes W 3 
Mit Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von Anla- 
gen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser 
Begründung  
(§ 9 Abs. 8 BauGB) 
 
 
14. Juli 2011 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Bearbeitung: 
Dipl.-Ing. Ulf Begher  
Dipl.-Ing. Wolfgang Schulz 
 
  
PLANUNGSGRUPPE DARMSTADT  
Begher - Begher - Lenz - Raabe   
Stadtplaner und Architekten  
Alicenstraße 23  
64293 Darmstadt  
Tel.: (0 61 51) 99 50-0  
Fax: (0 61 51) 99 50 22  
mail@planungsgruppeDA.de 
 
www.planungsgruppeDA.de   
Anlage 3

Inhalt  Seite 1 
W 3.2_Begründung_S   
INHALT 
 
1. 
 Erfordernis und Ziel der Planaufstellung .............................................................. ........ 4 
2.  Rechtsgrundlagen................................... ................................................... ..................... 4 
3.  Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB ............................................................. . 5 
4. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich ............................................ 6 
5.  Planungsrechtliche Situation....................... ................................................... ............... 7 
5.1  Regionalplan Südhessen 2000 und Regionalplan Südhessen 2010 (Vorlage zur 
Genehmigung) .......................................................................................... ........................ 7 
5.2  Flächennutzungsplan ................................................................................... ..................... 7 
5.2.1  Rechtswirksamer Flächennutzungsplan ................................................................... ......... 7 
5.2.2  Anpassung des Flächennutzungsplanes im Wege der Berichtigung ................................. 7 
5.3  Rechtskräftiger Bebauungsplan und angestrebte Änderungen ......................................... 7 
6.  Schutzausweisungen................................. ................................................... .................. 9 
7.  Grundwasserbewirtschaftungsplan „Hessisches Ried“.............................................. 9 
8.  Städtebauliche Situation und gegenwärtiger Bestand................................................. 9  
8.1  Bebauung und Nutzungen............................. ................................................... ................. 9 
8.2  Stadtbild.......................................... ................................................... ............................. 10  
9.  Immissionsschutz................................... ................................................... ................... 12  
9.1  Lärmeinwirkungen auf das Plangebiet ................................................................... ......... 12  
9.2  Schallschutzmaßnahmen ................................................................................. ............... 12  
9.3  Unfallrisiko durch Emissionen ......................................................................... ................ 13  
10.  Wasserwirtschaftliche Belange ......................................................................... .......... 14  
10.1  Wasserversorgung................................... ................................................... .................... 14  
10.2  Schutz- und Sicherungsgebiete nach dem Hessischen Wassergesetz ........................... 14  
10.3  Zisternensatzung................................... ................................................... ....................... 14  
10.4  Bodenversiegelung und Niederschlagswasserversickerung............................................ 14  
10.5  Abwasser .............................................................................................. .......................... 15  
10.6  Oberirdische Gewässer.............................. ................................................... .................. 15  
10.7  Altlasten ............................................................................................. ............................. 15  
11.  Kampfmittel ........................................................................................... ........................ 15  
12.  Bestand und Bewertung der Naturraumpotenziale .................................................... 15  
12.1  Geologie und Boden .................................................................................... ................... 15  
12.2  Wasser............................................. ................................................... ............................ 16  
12.3  Klima und Luft ........................................................................................ ......................... 16  
12.4  Vegetation und Fauna............................... ................................................... ................... 16

Inhalt  Seite 2 
W 3.2_Begründung_S   
12.5 Landschaft, Freizeit und Erholung.................. ................................................... .............. 17  
13.  Städtebauliches Konzept............................ ................................................... ............... 19  
13.1  Nutzungskonzept ....................................................................................... ..................... 19  
13.2  Stadträumliches Konzept ............................................................................... ................. 19  
14.  Inhalt und Begründung der planungsrechtlichen Festsetzungen............................. 20  
14.1  Art der baulichen Nutzung.......................... ................................................... .................. 20  
14.2  Maß der baulichen Nutzung ............................................................................. ............... 20  
14.2.1  Grundflächenzahl................................... ................................................... ...................... 20  
14.2.2  Zulässige Grundfläche gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO ...................................................... 20  
14.2.3  Geschossflächenzahl ................................................................................... ................... 21  
14.2.4  Hinzurechnung von unterirdischen Garagen .............................................................. ..... 21  
14.2.5  Zahl der Vollgeschosse und Höhe baulicher Anlagen ..................................................... 22  
14.3  Höhenlage baulicher Anlagen ........................................................................... .............. 23  
14.4  Überbaubare Grundstücksflächen..................... ................................................... ........... 23  
14.5  Überschreitung der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen ............................ 24  
14.6  Arkade ............................................. ................................................... ............................ 24  
14.7  Bauweise ........................................... ................................................... .......................... 24  
14.8  Stellung baulicher Anlagen......................... ................................................... .................. 24  
14.9  Nebenanlagen....................................... ................................................... ....................... 24  
14.10  Stellplätze und Garagen............................ ................................................... ................... 25  
14.11  Verkehrsflächen ....................................................................................... ....................... 25  
14.12  Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ........................................................................ .............. 25  
14.13  Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen ................................................................. .... 25  
14.14  Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und 
Landschaft ......................................... ................................................... .......................... 26  
14.14.1  Oberflächengestaltung ................................................................................. ................... 26  
14.14.2  Niederschlagswasserversickerung ....................................................................... ........... 26  
14.15  Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen .............................. 26  
14.16  Erhaltung von Bäumen............................... ................................................... .................. 26  
15.  Inhalt und Begründung der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen ...................... 26  
15.1  Dächer ............................................. ................................................... ............................ 26  
15.2  Technische Aufbauten ............................... ................................................... .................. 27  
15.3  Dachüberstände..................................... ................................................... ...................... 27  
15.4  Staffelgeschosse................................... ................................................... ....................... 27  
15.5  Fassadengestaltung................................. ................................................... .................... 27  
15.6  Aufschüttungen und Abgrabungen..................... ................................................... .......... 28  
15.7  Werbeanlagen....................................... ................................................... ....................... 28  
16.  Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von 
Niederschlagswasser ................................ ................................................... ................ 29

Inhalt  Seite 3 
W 3.2_Begründung_S   
17.  Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung .................................................................. ...... 29  
18.  Planungsstatistik ..................................................................................... ..................... 29

Begründung  Seite 4 
 
W 3.2_Begründung_S   
1. Erfordernis und Ziel der Planaufstellung 
Das Plangebiet ist Teil des Bebauungsplans W 3 – Un tere Rheinstraße Nord. Es liegt an 
der das Stadtbild Darmstadts wesentlich prägenden S traßenachse der Rheinstraße sowie 
am Steubenplatz. Der Planbereich liegt somit an pro minenter Stelle im Stadtgefüge und 
prägt das Stadtbild in besonderer Weise.  
Die Bebauung entlang der Rheinstraße ist das Ergebnis der Wiederaufbauphase nach dem 
2. Weltkrieg. Der Rheinstraße galt die besondere Au fmerksamkeit des damaligen leitenden 
Oberbaudirektors Peter Grund. Er nahm bei seinen Pl anungen die alten Plätze entlang der 
Rheinstraße wieder auf und formte sie neu. Der Steu benplatz mit seiner Randbebauung ist 
Teil dieses systematisch gestalteten Raumgefüges. 
Im Zuge des Wiederaufbaus hatten sich zwischen Rhei nstraße und Mornewegstraße über- 
örtliche Institutionen angesiedelt. Am Steubenplatz  16 ist die Regionalverwaltung Darm- 
stadt des Landeswohlfahrtsverbandes untergebracht. Bei dem Gebäude Steubenplatz 17 
handelt es sich um das ehemalige Hauptzollamt Darms tadt. Im Gebäude Rheinstraße 65 
war bis vor wenigen Jahren das Landratsamt des Land kreises Darmstadt-Dieburg unterge- 
bracht. Jenseits der Rheinstraße befindet sich das Haus der Handwerkskammer Rhein-
Main - Hauptverwaltung Darmstadt. Gegenüber steht d as Gewerkschaftshaus des DGB. 
Das Nutzungsgefüge der prominenten regionalen Einri chtungen wird abgerundet durch die 
Kunsthalle am Steubenplatz.  
Einige der genannten Gebäude sind hervorragende Bei spiele der Baukunst der späten 
1950-er Jahre. Im Plangebiet des Bebauungsplanes stellt die Abfolge der Gebäude entlang 
des Steubenplatzes zusammen mit dem Haus der Handwe rkskammer und dem Gewerk- 
schaftshaus ein städtebauliches Ensemble dar. In de r Achse der Rheinstraße bilden das 
Gegenüber von ehemaligem Landratsamt und Handwerksk ammer ein das Stadtbild Darm- 
stadt in besonderem Maße prägendendes stadträumliches Tor.  
Zwei der genannten Nutzungen sind inzwischen aus de m Plangebiet ausgelagert worden. 
Sowohl das Gebäude des Hauptzollamtes als auch das Landratsamt werden nicht mehr für 
die ursprüngliche Nutzung verwendet und stehen z.T. leer. Durch die Aufgabe der Nutzung 
als Verwaltungsgebäude auf den südlichen beiden Gru ndstücken besteht nun das Erfor- 
dernis, die Gebäude und die Flächen neuen Nutzungen zuzuführen.  
Ziel der Planänderung ist es daher, für den Block M ornewegstraße / Rheinstraße / Steu- 
benplatz innerhalb der bestehenden überbaubaren Gru ndstückflächen, anstelle der bisher 
ausgewiesenen Fläche für Gemeinbedarf, kerngebietst ypische Nutzungen zu ermöglichen. 
Dabei soll aber das stadträumliche, qualitätsvolle Erscheinungsbild des Planungsgebietes 
bewahrt werden. 
2. Rechtsgrundlagen  
− Baugesetzbuch (BauGB)  i. d. F. vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletz t geändert 
durch Art. 4 des Gesetzes vom 12.04.2011 (BGBl. I, S. 619) 
− Baunutzungsverordnung  (BauNVO)  i. d. F. vom 23.01.1990 (BGBl. I, S. 132), zuletzt  
geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I, S. 466) 
− Planzeichenverordnung  (PlanzV 90)  vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991, S. 58) 
− Hessische Bauordnung  (HBO)  i. d. F. vom 15.01.2011 (GVBl. I, S. 46) 
− Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches  i. d. F. vom 17.04.2007 (GVBl. 
I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.06.2010 (GVBl. I S. 233) 
− Hess. Gemeindeordnung (HGO)  i. d. F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt ge- 
ändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 24.03.2010 (GVBl. I S. 119) 
− Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege  (Bundesnaturschutzgesetz – 
BNatSchG)  i. d. F. vom 29.07.2009 (BGBl. I, S. 2542) 
− Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzg esetzt (HAGBNatSchG)  
i. d. F. vom 20.12.2010 (GVBl. I S. 629)

Begründung  Seite 5 
 
W 3.2_Begründung_S   
− Wasserhaushaltsgesetz (WHG)  i. d. F. vom 31.07.2009 (BGBl. I, S. 2585) 
− Hessisches Wassergesetz  (HWG)  i. d. F. vom 14.12.2010 (GVBl. I, S. 584) 
− Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)  i. d. F. vom 26.09.2002 (BGBl. I, 
S. 3830), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 01.03.2011 (BGBl. I, S. 282) 
− Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG )  i. d. F vom 24.02.2010 
(BGBl. I, S. 94), zuletzt geändert durch Art. 3 des  Gesetzes vom 18.05.2011 (BGBl. I, S. 
892) 
− Hessisches Denkmalschutzgesetz (DSchG)  i. d. F. vom 05.09.1986 (GVBl. I, S. 262, 
270), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.06.2011 (GVBl. I, S. 291) 
3. Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB 
Da die Bebauungsplanänderung als Bebauungsplan der Innenentwicklung bewertet wer- 
den kann, kann das beschleunigte Verfahren nach § 1 3a BauGB angewandt werden. Die 
durch die Bebauungsplanänderung zulässige Grundfläc he gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO 
liegt unterhalb des Grenzwertes von 20.000 m², der für ein beschleunigtes Verfahren ohne 
Vorprüfung des Einzelfalls nach Anlage 2 des BauGB vorgegeben ist. 
Die Bebauungsplanänderung dient der Nachverdichtung  im Rahmen der Innenentwicklung 
und trägt dem Bedarf zur Versorgung der Bevölkerung  mit Wohnraum und dem Bedarf an 
Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffun g von Arbeitsplätzen in angemessener 
Weise gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 3 BauGB Rechnung. 
 
Wesentliche Merkmale des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB sind:  
• Es kann das Aufstellungsverfahren nach § 13 BauGB (vereinfachtes Verfahren) 
angewandt werden. 
• Es kann von der Umweltprüfung und vom Umweltberich t abgesehen werden. 
• Es müssen Eingriffe nach dem Bundesnaturschutzgese tz nicht ausgeglichen wer- 
den. 
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist gemäß Anlage  1 zum Gesetz über die Umweltver- 
träglichkeitsprüfung (UVPG) nicht erforderlich.  
Negative Auswirkungen auf die Erhaltungsziele und S chutzzwecke der Gebiete von ge- 
meinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vog elschutzgebiete im Sinne des Bun- 
desnaturschutzgesetzes sind durch die vorliegende Planung nicht zu befürchten. 
 
§ 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB sieht vor, dass bei der Er mittlung der o.g. maßgeblichen Grund- 
fläche von 20.000 m² die Grundflächen mehrerer Beba uungspläne, die in einem engen 
sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen 
sind. Zwar wird in unmittelbarer Nachbarschaft mit dem vorhabenbezogenen Bebauungs- 
plan W 3.1 „Rheinstraße 75“ zeitgleich ein Bebauungsplan ebenfalls nach § 13a BauGB im 
beschleunigten Verfahren aufgestellt. Dieser vorhab enbezogene Bebauungsplan steht  
aber mit dem Bebauungsplan W 3.2 „Steubenplatz / Rh einstraße“ in keinem sachlichen 
Zusammenhang: 
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 3.1 „Rhei nstraße 75“ wird bezweckt, auf 
dem Grundstück des Deutschen Rechenzentrums für das  Fraunhoferinstitut ein zusätzli- 
ches Institutsgebäude zu ermöglichen. Während mit d em Bebauungsplan W 3.2 eine Nut- 
zungsänderung angestrebt wird, um anstelle der bish er ausgewiesenen Fläche für Ge- 
meinbedarf nun kerngebietstypische Nutzungen zu erm öglichen, soll mit dem vorhabenbe- 
zogenen Bebauungsplan W 3.1 für die bereits vorhand ene Nutzung eine bauliche Erweite- 
rungsmöglichkeit geschaffen werden. Für diese spezi elle Nutzung wird das bestehende 
MK-Gebiet durch die Ausweisung eines Sondergebietes  für Wissenschaft und Forschung 
ersetzt.

Begründung  Seite 6 
 
W 3.2_Begründung_S   
4. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsber eich 
Das Plangebiet umfasst den östlichen Bereich des Bl ockes Rheinstraße / Steubenplatz / 
Mornewegstraße / Feldbergstraße. 
Der Geltungsbereich liegt im Osten des Bebauungspla nes „W 3 – Untere Rheinstraße 
Nord -“ und umfasst folgende Parzellen: 
 Flur 16: 16/1, 16/3, 16/ 5, 16/21, 16/22, 16/23, 16 /24, 17/3, 17/6 (tlw.) und 17/8 und 
271/5 (tlw.), 288/2 (tlw.), 
 Flur 17: 66 (tlw.), 78/1 (tlw.), 79 (tlw.). 
 
 
Abb. 1: Geltungsbereich des Bebauungsplanes W 3.2 (unmaßstäblich)

Begründung  Seite 7 
 
W 3.2_Begründung_S   
5. Planungsrechtliche Situation 
5.1 Regionalplan Südhessen 2000 und Regionalplan Sü dhessen 2010 (Vorlage zur Ge- 
nehmigung) 
Im Regionalplan Südhessen 2000, neu bekannt gemacht  am 13.09.2004 (St. Anz. 37/04), 
und im Regionalplan Südhessen 2010 (Vorlage zur Gen ehmigung) ist das Plangebiet als 
„Siedlungsbereich Bestand“ dargestellt.  
Durch die Darstellung als „Siedlungsbereich Bestand “ ist der Bebauungsplan an die Ziele 
der Raumordnung angepasst, entspricht also dem Erfordernis des § 1 Abs. 4 BauGB. 
5.2 Flächennutzungsplan  
5.2.1 Rechtswirksamer Flächennutzungsplan 
Der seit dem 01.04.2006 wirksame Flächennutzungspla n der Wissenschaftsstadt Darm- 
stadt weist das Plangebiet als „Gemeinbedarfsfläche – öffentliche Verwaltung –“ aus.  
Die Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan gemäß §  8 Abs. 2 BauGB ist somit nicht 
gewährleistet. 
5.2.2 Anpassung des Flächennutzungsplanes im Wege d er Berichtigung 
Im beschleunigten Verfahren kann ein Bebauungsplan,  der von den Darstellungen des Flä- 
chennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ge- 
ändert oder ergänzt ist. Der Flächennutzungsplan is t gem. § 13a Abs. 2 im Wege der Be- 
richtigung anzupassen. Daher wird der Flächennutzun gsplan, der das Plangebiet als „Ge- 
meinbedarfsfläche – öffentliche Verwaltung –“ darst ellt, in „Gemischte Baufläche“ im Rah- 
men der Berichtigung geändert. Dies erfolgt zum Sat zungsbeschluss des Bebauungsplans 
W 3.2. 
5.3 Rechtskräftiger Bebauungsplan und angestrebte Ä nderungen 
Für den Geltungsbereich der Änderung des Bebauungsp lanes besteht der Bebauungsplan 
„W 3 – Untere Rheinstraße Nord -“, rechtskräftig seit dem 8. Mai 1981.  
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes W 3.2 w aren im rechtskräftigen Bebau- 
ungsplan W 3 im Wesentlichen folgende Festsetzungen getroffen: 
– Der östliche Teil des Plangebietes ist als Fläche  für Gemeinbedarf festgesetzt. Insbe- 
sondere diese Festsetzung soll geändert werden, um kerngebietstypische Nutzungen zu 
ermöglichen. 
– Zum Steubenplatz und zur Rheinstraße ist eine vie r- bzw. fünfgeschossige Blockrand- 
bebauung festgesetzt. Das Prinzip der Blockrandbeba uung soll beibehalten werden. Sie 
soll jedoch nun durch zwingende Festsetzungen gereg elt werden, um so die den Stadt- 
raum des Steubenplatzes prägende vier- bzw. fünfges chossige Bebauungsstruktur zu 
sichern. 
– Zur Rheinstraße hin ist ebenfalls eine durchgängi ge fünfgeschossige Bebauung zuläs- 
sig. Die jetzt vorhandene Zäsur der dreigeschossige n Bebauung zwischen den fünf- 
bzw. siebengeschossigen Randgebäuden stellt sich je doch als stadträumlich sehr posi- 
tiv dar. Daher soll das Zwischenglied hier unter de r Höhe der Randgebäude bleiben, je- 
doch soll hier ein viertes Geschoss in Form eines Staffelgeschosses ermöglicht werden. 
– Im Blockinnenbereich sind bis zu sieben Vollgesch osse vorgesehen. Darüber hinaus 
sind hier bis zu neun Vollgeschosse zulässig, wenn das 8. und 9. Geschoss jeweils 
nach oben gestaffelt wird. Das Konzept der Hochhäus er im Blockinnenbereich wird auf- 
gegeben. Statt dessen soll hier die Bebauung nun au f die Höhe der Blockrandbebauung 
begrenzt werden.

Begründung  Seite 8 
 
W 3.2_Begründung_S   
– Die zulässige GRZ ist auf 0,4 begrenzt. Diese sol l nun auf ein kerngebietstypisches 
Dichtemaß angehoben werden. Als zulässige GFZ ist 1,5 festgesetzt. Auch dieses Dich- 
temaß soll zum einen auf die bestehende Bebauungsdi chte, zum andern auf ein kern- 
gebietstypisches Maß angehoben werden. 
– Für die Wohnbebauung an der Feldbergstraße westli ch des Plangebietes ist eine 
Mischgebietsnutzung festgesetzt. Zulässig sind bis zu vier Vollgeschosse sowie eine 
GRZ von 0,4 und eine GFZ von 1,0. Dieser Bereich li egt außerhalb des Änderungsbe- 
reiches. Die hier getroffenen Festsetzungen gelten unverändert weiter. Es besteht auch 
keine Notwendigkeit, hier Änderungen vorzunehmen. 
 
 
Abb. 2: Ausschnitt aus dem Bebauungsplan „W 3 – Untere Rheinstraße Nord“ – (unmaßstäblich)

Begründung  Seite 9 
 
W 3.2_Begründung_S   
 
Die außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungspla nes W 3.2 getroffenen zeichneri- 
schen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes W 3 gelten unverändert weiter. 
6. Schutzausweisungen 
Landschaftsschutz und Naturschutz 
Naturschutzgebiete, Vogelschutzgebiete und FFH-Gebi ete werden von der Planung nicht 
tangiert. 
Baumschutzsatzung 
In Darmstadt sind alle Bäume innerhalb der im Zusam menhang bebauten Ortsteile und im 
Geltungsbereich von Bebauungsplänen durch eine Baum schutzsatzung geschützt. Ge- 
schützt sind Bäume, die – gemessen in einem Meter H öhe – bei Laubbäumen einen 
Stammumfang von mehr als 60 cm haben, bei Nadelbäumen von mehr als 90 cm. 
7. Grundwasserbewirtschaftungsplan „Hessisches Ried “ 
Das Planungsgebiet liegt im Geltungsbereich des Gru ndwasserbewirtschaftungsplanes 
„Hessisches Ried“ (StAnz für das Land Hessen 21/199 9, S. 1659 und 31/2006, S. 1704). 
Dieser ist als Bewirtschaftungsplan i.S.d. § 6 WHG ein Instrument der wasserwirtschaftli- 
chen Fachplanung zur raumübergreifenden Steuerung w asserrechtlicher Entscheidungen. 
Er ist die Grundlage einer ökologisch orientierten Grundwasserbewirtschaftung und bildet 
damit die Voraussetzung für eine langfristig gesich erte Wasserversorgung im Ballungs- 
raum Rhein-Main. 
Im Rahmen der Umsetzung dieser wasserwirtschaftlichen Fachplanung sind teilweise groß-
flächige Grundwasserspiegelanhebungen beabsichtigt, die im Rahmen einer künftigen Be- 
bauung zu beachten sind.  
Für den Planungsbereich wurden von dem Wasserversor gungsunternehmen Bemes- 
sungsgrundwasserstände erarbeitet und der Kommune z ur Verfügung gestellt. Diese Be- 
messungsgrundwasserstände sind im Rahmen der Planun g zu berücksichtigen, um Ver- 
nässungsschäden zu vermeiden.  
8. Städtebauliche Situation und gegenwärtiger Besta nd 
8.1 Bebauung und Nutzungen 
Das nördliche Grundstück (Nr. 16/24) wird vom Lande swohlfahrtsverband (LWV) genutzt. 
Hier ist der Sitz der Regionalverwaltung Darmstadt des Landeswohlfahrtsverbandes. Die 
Nutzung ist in einem L-förmigen viergeschossigen Ge bäude untergebracht. Die Zufahrt zu 
den rückwärtigen Stellplätzen und Garagen erfolgt ü ber die Mornewegstraße und die Aus- 
fahrt über den Steubenplatz. An der westlichen Grun dstücksgrenze ist eine überdachte 
Abstellfläche für Fahrräder vorhanden. 
Das ehemalige Hauptzollamt auf dem Grundstück Nr. 16/5, mit einem am Steubenplatz ge- 
legenen viergeschossigen Gebäude und einem rückwärt igen eingeschossigen Gebäude- 
teil, steht zur Zeit leer. Im südlichen Teil des vi ergeschossigen Gebäudes befinden sich 
Wohnungen. Im rückwärtigen Bereich des Grundstücks wird ein eingeschossiges Gebäude 
durch einen gewerblichen Betrieb (z.Zt. Bodenbeläge, etc.) genutzt. 
Im hinteren Bereich dieses Grundstücks befinden sic h Stellplätze und eine Garagenzeile; 
die Ein- und Ausfahrt ist am Steubenplatz. Die Stel lplätze werden teilweise vom östlich des 
Plangebietes gelegenen Hotel „Prinz Heinrich“ genutzt. 
An der Ecke Rheinstraße / Steubenplatz (Grundstück Nr. 17/8) befindet sich der drei- bis 
siebengeschossige Bürokomplex des ehemaligen Landra tsamtes des Landkreises Darm-

Begründung  Seite 10  
 
W 3.2_Begründung_S   
stadt-Dieburg. Die Bürogebäude werden momentan vom Institut für Wohnen und Umwelt 
(IWU), von der Sophia Hessen GmbH (Büro für soziale  Personenbetreuung), der Techni- 
schen Universität Darmstadt (Competence Center Hess ischer Hochschulen) und der Frei- 
willigen-Agentur der Wissenschaftsstadt Darmstadt u nd des Landkreises Darmstadt-
Dieburg genutzt. An der Ecke Rheinstraße / Steubenp latz verläuft der öffentliche Gehweg 
durch eine Arkade des fünfgeschossigen Gebäudeteils. 
Westlich an der Feldbergstraße und im rückwärtigen Teil des Grundstücks befinden sich 
ein eingeschossiges Nebengebäude und die überwiegen de Anzahl der Stellplätze. Die Zu- 
fahrt zum Grundstück erfolgt von der Feldbergstraße  und die Ausfahrt auf den Steu- 
benplatz. Weitere Stellplätze befinden sich direkt an der Rheinstraße. 
Das Plangebiet wird über die Mornewegstraße, den St eubenplatz und die Rheinstraße er- 
schlossen. An der südlichen Mornewegstraße und entl ang des Steubenplatzes befinden 
sich öffentliche Parkplätze. 
8.2 Stadtbild 
Das Plangebiet mit dem Steubenplatz ist Bestandteil  des Raumgefüges der Rheinstraße, 
welche das Stadtbild Darmstadts in besonderem Maße prägt. Das heutige Erscheinungs- 
bild ist das Ergebnis eines sorgfältig geplanten un d systematisch entwickelten Konzeptes 
für diese zentrale Stadtachse. Beim Wiederaufbau ga lt der Rheinstraße die besondere 
Aufmerksamkeit des damaligen leitenden Oberbaudirek tors Peter Grund. Er nahm bei sei- 
nen Planungen die alten Plätze entlang der Rheinstraße wieder auf und formte sie neu. 
Neben dem wiederhergestellten Luisenplatz und der N euplanung des Platzes an der Kreu- 
zung Rheinstraße / Neckarstraße ist der Steubenplat z der dritte Platz in der konzipierten 
Platzfolge entlang der Rheinstraße.  
 
Abb. 3: Obere Rheinstraße, städtebaulicher Entwurf von Peter Grund 1950 
Im städtebaulichen Entwurf aus dem Jahr 1950 ist zu  erkennen, dass es sich bei der Pla- 
nung für den Steubenplatz um eine systematisch gepl ante Anlage handelt, wodurch dem 
Platz eine neue Form gegeben wurde.  
Einige der Gebäude um den Steubenplatz sind hervorr agende Beispiele der Baukunst der 
späten 1950-er Jahre. Im Plangebiet des Bebauungsplanes bildet die Abfolge der Gebäude 
entlang des Steubenplatzes zusammen mit dem Haus de r Handwerkskammer und dem 
Gewerkschaftshaus ein städtebauliches Ensemble.

Begründung  Seite 11  
 
W 3.2_Begründung_S   
 
Abb. 4: Städtebauliches Ensemble Westseite Steubenplatz 
In der Achse der Rheinstraße bildet das Gegenüber v on ehemaligem Landratsamt und 
Handwerkskammer eine das Stadtbild Darmstadts ebenf alls in besonderem Maße prägen- 
de stadträumliche Torsituation.  
 
 
Abb. 5: Torwirkung an der Westseite des Steubenplatzes mit prägenden Dachüberständen 
Außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans t ragen weitere Gebäude zum städ- 
tebaulichen Erscheinungsbild des Steubenplatzes bei. Teil des Ensembles ist die von Theo 
Pabst gebaute neue Kunsthalle, das Gewerkschaftshau s gegenüber der Kunsthalle sowie 
die Wohnbebauung der stadteinwärts gerichteten Seit e des Steubenplatzes. Hier engt das 
Gegenüber von zwei Torbauten die Fahrbahn optisch e in und wirkt so städtebaulich eben- 
falls wie ein Tor.  
Die Wiederholung der beiden Torsituationen in der R heinstraße sowohl an der Ostseite als 
auch der Westseite des Steubenplatz stellen eine st ädtebauliche Besonderheit in Darm- 
stadt dar.

Begründung  Seite 12  
 
W 3.2_Begründung_S   
9. Immissionsschutz 
Das Gebiet des Bebauungsplanes ist durch Straßen- u nd Schienenverkehrsgeräusche der 
angrenzenden Straßen belastet.  
Im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung zum Bauleitplanverfahren (Fritz GmbH 
Beratende Ingenieure VBI, Einhausen, 20.07.2010) wu rden die Geräuschimmissionen für 
das Planungsgebiet berechnet und Lärmschutzmaßnahmen festgelegt. 
9.1 Lärmeinwirkungen auf das Plangebiet 
Beurteilung 
An der südlichen Gebäudefassade des Gebäudes am Ste ubenplatz sind entlang der 
Rheinstraße Beurteilungspegel von bis zu L 
r = 72,7 dB(A) zu verzeichnen. An der Ostfas- 
sade dieses Gebäudes ist mit bis zu L r = 62,7 dB(A) zu rechnen. Die nördliche Fassade mit 
Beurteilungspegel von bis zu L r = 54,1 dB(A) und die westliche Fassade mit bis zu L r = 43,4 
dB(A) weisen deutlich geringere Werte auf.  
Für die südliche Gebäudefassade des Gebäudes parall el zur Rheinstraße wurden Beurtei- 
lungspegel von bis zu L 
r = 70,5 dB(A) und für die nördliche Fassade von bis  zu L r = 50,5 
dB(A) ermittelt. 
Vergleicht man die Beurteilungspegel unmittelbar mi t den schalltechnischen Orientie- 
rungswerten der DIN 18005 für die städtebauliche Pl anung von Kerngebieten von tags 65 
dB(A) sind an den straßenzugewandten Fassaden deutl iche Überschreitungen zu ver- 
zeichnen. Straßenabgewandt werden die Orientierungswerte dagegen unterschritten. 
Ergebnis 
Als Ergebnis der Untersuchungen bleibt festzuhalten , dass zur Minderung der Geräusch-
einwirkungen Schallschutzmaßnahmen erforderlich werden. 
9.2 Schallschutzmaßnahmen 
Da die ermittelten Beurteilungspegel die Orientieru ngswerte der DIN 18005 überschreiten, 
ist der Schallschutz über geeignete passive Schallschutzmaßnahmen zu realisieren.  
Passive Schallschutzmaßnahmen 
Im Plangebiet sind bei Neu-, Um und Erweiterungsbau ten auf Grund der durch den Ver- 
kehr hervorgerufenen Lärmimmissionen für Räume, die  dem nicht nur vorübergehenden 
Aufenthalt dienen, bauliche Vorkehrungen zur Lärmminderung zu treffen. 
Zum Schutz von Aufenthaltsräumen gegen Außenlärm ist nachzuweisen, dass die Anforde- 
rungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile g emäß Ziffer 5, Tabelle 8 und 9 der 
DIN 4109 erfüllt werden. 
In der nachfolgenden Abbildung sind die Lärmpegelbe reiche gemäß DIN 4109 für die Im- 
missionshöhe 2. Obergeschoss dargestellt. Hiernach liegen die Gebäude im Plangebiet in 
den Lärmpegelbereichen I bzw. IV bis VI. 
In Fassadenbereichen, die dem Lärmpegelbereich IV u nd höher zugeordnet werden, sind 
für Schlafräume schallgedämmte Lüftungseinrichtunge n vorzusehen. Für alle anderen 
Raumnutzungen werden schallgedämmte Lüftungen empfohlen.

Begründung  Seite 13  
 
W 3.2_Begründung_S   
 
Abb. 6: Lärmpegelbereiche zum Bebauungsplan W 3.2 – (unmaßstäblich) 
9.3 Unfallrisiko durch Emissionen 
Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes sind Unfallgefahren zu berücksichtigen, die auf 
das Gebiet einwirken können. Hierbei sind die Richt linien 2003/105/EG des Europäischen 
Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Beherrschung der Gefahren bei 
schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso- II-Richtlinie) und ihre Umsetzung 
durch § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) z u berücksichtigen. Danach sind 
bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die fü r eine bestimmte Nutzung vor- 
gesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schä dliche Umweltauswirkungen und 
schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG auf die ausschließlich 
oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie  auf sonstige schutzbedürftige

Begründung  Seite 14  
 
W 3.2_Begründung_S   
Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete 
und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes beson ders wertvolle oder besonders 
empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäud e, soweit wie möglich vermieden wer- 
den. Dabei sind alle möglichen im Bundesimmissionsschutzgesetz genannten Immissionen 
wie Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterunge n, Licht, Wärme, Strahlen und ähnli- 
che Umwelteinwirkungen zu berücksichtigen. Dies ist  durch eine Abstufung zwischen Ge- 
bieten unterschiedlicher Nutzung und durch ausreich ende Abstände zwischen sich gegen- 
seitig beeinträchtigenden Bauflächen oder, wenn das  nicht möglich ist, durch Festsetzung 
von Ersatzmaßnahmen zu erreichen. 
Störfallbetriebe in Umfeld des Plangebietes 
Eine oder mehrere für das Plangebiet zu berücksicht igende Störfallanlagen nach dem 
BImSchG und der 12. Verordnung zum BImSchG (12. Blm SchV, Störfallverordnung) befin- 
den sich auf dem Betriebsgelände der Fa. Merck ca. 3.000 m vom Plangebiet entfernt. Auf 
Grundlage des Gutachtens des TÜV Nord vom Juni 2006  wurde für den Betriebsbereich 
der Fa. Merck der zu beachtende Achtungsabstand erm ittelt. Das Plangebiet liegt außer- 
halb dieses Achtungsabstandes.  
10. Wasserwirtschaftliche Belange 
10.1 Wasserversorgung 
Die Versorgung des Plangebiets mit Trink- und Lösch wasser erfolgt durch die HEAG Süd- 
hessische Energie AG.  
Die Trinkwasserversorgung ist technisch und rechtli ch durch die bestehenden Wasserver- 
sorgungsanlagen gewährleistet. 
Die erforderliche Menge ist durch bestehende wasser rechtliche Genehmigungen abge- 
deckt und wasserrechtlich und wasserwirtschaftlich ohne Probleme und ohne nachteilige 
Auswirkungen auf Natur und Landschaft nachweislich bereitstellbar. 
10.2 Schutz- und Sicherungsgebiete nach dem Hessisc hen Wassergesetz 
Das Plangebiet liegt in keinem Schutz- oder Sicheru ngsgebiet nach dem Hessischen Was- 
sergesetz. 
10.3 Zisternensatzung 
Als vorgesehene Sparmaßnahme und zur Entlastung der  Kanäle wird eine Nutzung des 
Niederschlagswassers als Brauchwasser durch eine „S atzung zur Schaffung von Anlagen 
zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser“  aufgrund § 37 Abs. 4 Hessi- 
sches Wassergesetz festgesetzt. 
10.4 Bodenversiegelung und Niederschlagswasserversi ckerung 
Regelungen zum Maß der Bodenversiegelung und zur Ve rsickerung von Niederschlagwas- 
ser werden in den textlichen Festsetzungen wie folgt getroffen: 
„Befestigte, nicht überdachte Flächen und private S tellplätze sind, so weit wasserwirt- 
schaftliche und gesundheitliche Belange nicht entge gen stehen, als teilversiegelte Flächen 
anzulegen.“ 
Nicht als Brauchwasser genutztes Niederschlagswasse r soll, soweit wasserwirtschaftliche 
und gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen, a uf den Baugrundstücken versickert 
werden.“

Begründung  Seite 15  
 
W 3.2_Begründung_S   
10.5 Abwasser 
Das Plangebiet ist an vorhandene Abwasseranlagen (K anal und Kläranlage) angeschlos- 
sen. 
10.6 Oberirdische Gewässer 
Oberirdische Gewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. 
10.7 Altlasten 
Im Bereich des Bebauungsplanes befinden sich keine schädlichen Bodenveränderungen, 
Altlasten oder Grundwasserschäden. 
Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf sensorische Auffäl- 
ligkeiten zu achten. Werden solche Auffälligkeiten des Untergrundes festgestellt, die auf 
das Vorhandensein von schädlichen Bodenveränderunge n hinweisen, ist umgehend das 
Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitssch utz und Umwelt Darmstadt, Dez. 
IV/Da 41.5 zu informieren. 
11. Kampfmittel 
Von Seiten des Kampfmittelräumdienstes wird darauf hingewiesen, dass die Auswertung 
der beim Kampfmittelräumdienst vorliegenden Kriegsl uftbilder ergeben hat, dass sich das 
im Lageplan näher bezeichnete Gelände in einem Bombenabwurfgebiet befindet. 
Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Fläc hen muss grundsätzlich ausgegan- 
gen werden. 
Der Kampfmittelräumdienst weist in diesem Zusammenhang auf folgendes hin: 
In den Bereichen, in denen durch Nachkriegsbebauung en bereits bodeneingreifende Bau- 
maßnahmen bis zu einer Tiefe von mind. 4 Metern dur chgeführt wurden sowie bei Ab- 
brucharbeiten sind keine Kampfmittelräummaßnahmen notwendig. 
Bei allen anderen Flächen ist eine systematische Üb erprüfung (Sondieren auf Kampfmittel, 
ggfs. nach Abtrag des Oberbodens) vor Beginn der ge planten Bauarbeiten auf den Grund- 
stücksflächen erforderlich, auf denen bodeneingreif ende Maßnahmen stattfinden. Hierbei 
soll grundsätzlich eine EDV-gestützte Datenaufnahme erfolgen. 
Sofern die Fläche nicht sondierfähig sein sollte (z .B. wg. Auffüllungen, Versiegelungen o- 
der sonstigen magnetischen Anomalien), sind aus Sicherheitsgründen weitere Kampfmittel- 
räummaßnahmen vor bodeneingreifenden Bauarbeiten erforderlich. 
Es ist dann notwendig, einen evtl. vorgesehenen Bau grubenverbau (Spundwand, Berliner 
Verbau usw.) durch Sondierungsbohrungen in der Verb auachse abzusichern. Sofern eine 
sondierfähige Messebene vorliegt, sollen die Erdaus hubarbeiten mit einer Flächensondie- 
rung begleitet werden. 
12. Bestand und Bewertung der Naturraumpotenziale 
12.1 Geologie und Boden  
Die Böden im Plangebiet sind als Böden der Siedlung sbereiche anzusprechen. Für besie- 
delte Gebiete sind in der Bodenkarte keine Bodentyp en ausgewiesen. Böden in diesen Be- 
reichen sind durch Versiegelungen, Aufschüttungen, Abgrabungen, Umlagerungen und 
Bodenverbesserungsmaßnahmen stark anthropogen überformt. 
Die noch unversiegelten Bereiche des Plangebietes i n Form der vorhandenen Grün- und 
Gartenflächen übernehmen vielfältige Funktionen für  den Naturhaushalt. Sie haben eine 
Bedeutung als Lebensraum für Tiere und Pflanzen, al s Speicher von Niederschlagswasser 
und als Filter von Schadstoffen.

Begründung  Seite 16  
 
W 3.2_Begründung_S   
Zusammengefasst kann davon ausgegangen werden, dass  im Plangebiet keine natürli- 
chen bzw. naturnahen Bodenbereiche vorhanden sind u nd das Bodenpotenzial als vorbe- 
lastet einzustufen ist. 
12.2 Wasser 
Das Plangebiet liegt im Bereich der Kernstadt von D armstadt. Hier ist generell mit anthro- 
pogen beeinträchtigter Grundwasserbeschaffenheit un d gestörten Grundwasserverhältnis- 
sen zu rechnen. 
Die unversiegelten, als Gartenflächen genutzten Ber eiche des Plangebietes haben eine 
Bedeutung zur Grundwasserrückhaltung und -neubildung. 
Im Plangebiet sind keine Oberflächengewässer vorhanden. 
12.3 Klima und Luft  
Das Plangebiet liegt im Übergangsbereich zwischen d er warmen, trockenen Rheinebene 
und dem kühleren, niederschlagsreicheren Odenwald. Das Klima in diesem Bereich ist re- 
lativ niederschlagsarm mit milden Wintern und warmen Sommern. 
Das Plangebiet besitzt aufgrund seiner Ausprägung k eine besondere Bedeutung für die 
Kalt- und Frischluftentstehung. Die im Plangebiet v orhandenen Gartenflächen sowie der 
Gehölz- und Einzelbaumbestand tragen zur Verbesseru ng der kleinklimatischen Situation 
bei. Die versiegelten Bereiche des Plangebietes tra gen durch erhöhte Wärmespeicherung 
zum Aufheizen der Luft bei. 
12.4 Vegetation und Fauna  
Bei dem Plangebiet handelt es sich um drei bebaute Grundstücke umgeben von viel befah- 
renen Straßen.  
Auf dem nördlichen Grundstück sind die notwendigen Stellplätze durch Grünflächen ge- 
gliedert und mit mittelgroßen Bäumen (Robinien, Aho rn) überstellt. Das Grundstück ist im 
Norden, Osten und Westen durch Laubhecken, teilweis e mit Laub- und Nadelbäumen, ein- 
gegrünt. Direkt an der Mornewegstraße befindet sich  eine Wiesenfläche mit Bäumen (A- 
horn, Kirsche, Robinie) und niedrigen Sträuchern. 
An den Gebäuderändern sind ringsherum schmale Pflan zflächen mit Ziergehölzen und Bo- 
dendeckern zu finden. In Abgrenzung zum südlich ang renzenden Grundstück ist eine mit- 
telhohe Hecke gepflanzt worden. 
Das mittlere Grundstück ist zum Steubenplatz hin du rch eine schmale niedrige ruderalisier- 
te Strauchhecke eingegrünt. Im rückwärtigen Bereich  befindet sich eine kleine Wiesenflä- 
che mit zwei Linden. Ebenfalls zwei Linden befinden  sich im südlich des viergeschossigen 
Gebäudes gelegenen Einfahrtsbereich zu den rückwärt igen Stellplätzen. Die Stellplätze 
selbst sind nicht durch Bäume gegliedert. 
Nördlich des eingeschossigen Gebäudes und am nördli chen Rand des Grundstückes lie- 
gen kleine ruderalisierte Grünflächen. Der im hinte ren Bereich befindliche Gewerbebetrieb 
wird im Westen zu den Nachbargrundstücken durch ein e Baum-Strauch-Hecke abge- 
grenzt. Südlich des Gebäudes stehen zwei Linden. 
Das südliche Grundstück weist fast keine Grünfläche n auf. Lediglich die Stellplätze werden 
durch Ahorn, Robinie, Eberesche und eine Birke untergliedert. Entlang der Rheinstraße be- 
finden sich entlang der Hausfassade kleine Pflanzflächen. 
Alle Gebäudefassaden des Gebäudes am Steubenplatz sind mit Kletterpflanzen berankt.  
Zusammengefasst dargestellt, besitzen die bebauten und versiegelten Teilbereiche des 
Plangebietes keine Bedeutung für den Arten- und Bio topschutz. Den im nördlichen und

Begründung  Seite 17  
 
W 3.2_Begründung_S   
mittleren Teil vorhandenen Grünflächen kann eine mi ttlere Bedeutung für den Naturhaus- 
halt zugesprochen werden. 
Infolge der vorhandenen Bebauung mit den Gartenfläc hen ist im Plangebiet von einer an 
den Lebensraum Siedlung angepassten Artenzusammensetzung der Fauna auszugehen.  
Es bestehen keine Hinweise auf das Vorkommen streng geschützter Tier- oder Pflanzenar- 
ten im Plangebiet. 
12.5 Landschaft, Freizeit und Erholung  
Das Plangebiet liegt im Stadtbereich von Darmstadt und ist geprägt durch überwiegend 
bebaute und versiegelte Bereiche.  
Das Plangebiet ist geprägt durch die Bürogebäude an  der Rheinstraße und am Steu- 
benplatz sowie durch die Nebengebäude und Stellplat zflächen. Auf dem nördlichen Grund- 
stück sind die nicht als Parkplätze genutzten Fläch en begrünt und mit Bäumen und Sträu- 
chern bewachsen. Die im rückwärtigen Bereich des mi ttleren Grundstücks befindliche Gar- 
tenfläche hat nur eine geringe Bedeutung als hausna he Frei- und Erholungsfläche für An- 
wohner. 
Das südliche Grundstück weist fast keine Grünfläche n auf. Lediglich die Stellplätze werden 
durch kleine Pflanzflächen untergliedert.

Begründung  Seite 18  
 
W 3.2_Begründung_S   
 
Abb. 7: Landschaftsplanerische Bestandsaufnahme (unmaßstäblich) 
Bebauungsplan W 3.2 
-Steubenplatz / Rheinstraße-

Begründung  Seite 19  
 
W 3.2_Begründung_S   
13. Städtebauliches Konzept  
13.1 Nutzungskonzept 
Das Plangebiet war nach dem Krieg als Standort für regionale und überregionale Verwal- 
tungen konzipiert. Bedingt durch höhere Flächenbeda rfe dieser Verwaltungen und Um- 
strukturierungen sind zwei Verwaltungen inzwischen aus dem Plangebiet ausgelagert wor- 
den. Sowohl das Gebäude des Hauptzollamtes als auch  das Landratsamt werden nicht 
mehr für die ursprüngliche Nutzung verwendet und st ehen z.T. leer. Durch die Aufgabe der 
Nutzung als Verwaltungsgebäude auf den südlichen beiden Gründstücken besteht nun das 
Erfordernis, die Gebäude und die Flächen neuen Nutzungen zuzuführen.  
Ziel der Planänderung ist es daher, für den Block M ornewegstraße / Rheinstraße / Steu- 
benplatz innerhalb der bestehenden überbaubaren Gru ndstückflächen, anstelle der bisher 
ausgewiesenen Fläche für Gemeinbedarf kerngebietsty pische Nutzungen zu ermöglichen. 
Dabei soll aber das stadträumliche, qualitätsvolle Erscheinungsbild des Planungsgebietes 
bewahrt werden. 
Anstelle einer reinen Verwaltungsnutzung soll im Pl angebiet eine differenzierte Nutzungs- 
mischung aus Büro, Verwaltung, Gewerbe und einem be grenzten Anteil von Wohnen ent- 
sprechend einer Innenstadtnutzung entstehen. Daher wird die Festsetzung eines Kernge- 
bietes MK angestrebt. 
13.2 Stadträumliches Konzept 
Die Bebauung des Gebietes ist geprägt vom Leitgedan ken einer Blockrandbebauung, die 
durch vier- und fünfgeschossige Einzelgebäude mit d eutlichen Zwischenabständen gebil- 
det wird. Wie in Kap. 8.2 dargestellt, ist diese Be bauungsstruktur Bestandteil eines städte- 
baulichen Gesamtkonzeptes für die Hauptachse der Rheinstraße mit dem Steubenplatz. 
Ziel des stadträumlichen Konzeptes ist es vorrangig , die stadtgestalterischen Qualitäten 
des Ensembles um den Steubenplatz zu bewahren. Das Prinzip der Blockrandbebauung 
soll daher beibehalten werden. Die Gebäudehöhen sol len durch zwingende Festsetzungen 
geregelt werden, um so die den Stadtraum des Steube nplatzes prägende vier- bzw. fünf- 
geschossige Bebauungsstruktur zu sichern. Die die P latzwand des Steubenplatzes prä- 
genden Abstände zwischen den Blockrandgebäuden soll en ebenfalls durch Baugrenzen 
gesichert werden.  
Ferner soll das stadtgestalterische Erscheinungsbil d der einzelnen Gebäude weitgehend 
erhalten werden, da nicht nur die Bebauungsstruktur , sondern auch die Architektur der 
Gebäude Bestandteil des städtebaulichen Gesamtkonze ptes der Wiederaufbauzeit ist. 
Durch bauordnungsrechtliche Festsetzungen sollen da her die Grundmerkmale der das 
Stadtbild prägenden Architekturelemente der Straßenrandbebauung gesichert werden.  
Das ursprüngliche städtebauliche Leitbild des Bebau ungsplanes W 3, in einem angemes- 
senen Abstand zur Rheinstraße bzw. zum Steubenplatz  in den Blockinnenbereichen bis zu 
sieben bzw. neun Vollgeschosse zuzulassen, wird auf gegeben. In den rückwärtigen 
Grundstücksbereichen ist nun eine Bebauung von maxi mal vier Vollgeschossen vorgese- 
hen. Die zulässige Geschossfläche wird jedoch beibe halten bzw. etwas erhöht, sodass 
durch die Reduzierung der zulässigen Vollgeschosse die bauliche Ausnutzung nicht einge- 
schränkt wird. 
Die vorhandenen Grünelemente sollen soweit wie mögl ich beibehalten werden. Vor allem 
die das Stadtbild prägenden Bäume im öffentlichen S traßenraum und die am Blockrand 
liegenden Grünflächen, welche vom Straßenraum sicht bar sind, sollen erhalten werden. 
Auf dem südlichen Grundstück sollen zur Gliederung der Stellplatzflächen zusätzliche 
hochstämmige Bäume gepflanzt werden; dies sah schon  der bisher gültige Bebauungsplan 
vor. Der Blockinnenbereich ist in angemessenen Umfang zu begrünen. 
Die Erschließung der Grundstücke über die angrenzen den Straßen und die Zufahrten zu 
den Grundstücken wird unverändert beibehalten.

Begründung  Seite 20  
 
W 3.2_Begründung_S   
14. Inhalt und Begründung der planungsrechtlichen F estsetzungen  
14.1 Art der baulichen Nutzung 
Um die im Bau- und Nutzungskonzept vorgestellte Pla nung in der geplanten Dichte und 
Nutzungsmischung planungsrechtlich zu ermöglichen, wird die Art der baulichen Nutzung 
im Geltungsbereich des Bebauungsplanes als Kerngebi et mit Nutzungseinschränkungen 
nach § 7 BauNVO festgesetzt.  
Um zum einen den in diesem Bereich vorhandenen Bedarf an Wohnungen zu decken, zum 
anderen aber der Zweckbestimmung eines Kerngebietes  nicht zu widersprechen, wird der 
Anteil der zulässigen Wohnungen je Grundstück auf 4 0 % der zulässigen Geschossfläche 
begrenzt. Damit wird § 7 Abs. 1 Nr. 7 BauNVO konkretisiert. 
Einzelhandelsbetriebe werden ausgeschlossen, da auf  Grundlage des Einzelhandelskon- 
zeptes der Wissenschaftsstadt Darmstadt von 1997 (a ktualisiert durch Beschluss der 
Stadtverordnetenversammlung vom 28.04.2009) in dies em Bereich keine Einzelhan- 
delseinrichtungen vorgesehen sind. 
Vergnügungsstätten, sonstige Betriebe und Nutzungen, die der gewerblichen sexuellen Be- 
tätigung bzw. Schaustellung dienen werden ausgeschl ossen, da diese den angestrebten 
hochwertigen Nutzungen widersprechen.  
Die sonst im Kerngebiet zulässigen Nutzungen „Tanks tellen im Zusammenhang mit Park- 
häusern und Großgaragen“ und ausnahmsweise zulässig en Tankstellen werden ausge- 
schlossen, da sie dem geplanten Nutzungskonzept wid ersprechen würden. Die Blockrand- 
bebauung ist aus stadtgestalterischen Gründen zu er halten, daher kämen Tankstellen nur 
im Blockinnenbereich in Frage. Dies würde eine erhe bliche Beeinträchtigung für die vor- 
handenen Wohnungen an der Feldbergstraße sowie die geplanten Wohnungen im Plange- 
biet bedeuten. Eine Tankstelle befindet sich außerd em unmittelbar westlich des Gebietes, 
sodass davon auszugehen ist, dass für eine weitere Tankstelle kein Bedarf besteht.  
Die allgemeine Zweckbestimmung des Kerngebietes ble ibt trotz der Nutzungseinschrän- 
kungen erhalten. Insgesamt werden jedoch den Charak ter der geplanten Nutzungen stö- 
rende Nutzungen ausgeschlossen, wodurch die Qualitäten der besonderen städtebaulichen 
Lage am Rande der Stadtmitte gesichert werden. 
14.2 Maß der baulichen Nutzung 
14.2.1 Grundflächenzahl  
Gegenüber dem bisher geltenden Bebauungsplan wird d ie GRZ von bisher 0,4 auf 0,6 an- 
gehoben. Damit wird der Änderung der Art der Nutzun g zum Kerngebiet Rechnung getra- 
gen und ein höheres Maß der Überbauung ermöglicht. Die Ausnutzungsziffer bleibt jedoch 
deutlich unter der für Kerngebiete zulässigen Oberg renze von 1,0. Dies ist in Anbetracht 
der auf den Nachbargrundstücken vorhandenen Wohnbeb auung mit einer GRZ von 0,4 ei- 
ne angemessene Dichteabstufung. 
14.2.2 Zulässige Grundfläche gemäß § 19 Abs. 4 BauN VO 
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO darf die zulässige Grundfläche durch die Grundflä- 
chen für Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrte n, Nebenanlagen im Sinne des § 14 
BauNVO sowie bauliche Anlagen unterhalb der Gelände oberfläche, durch die das Bau- 
grundstück lediglich unterbaut wird, bis zu 50 %, h öchstens jedoch bis zu einer Grundflä- 
chenzahl von 0,8 überschritten werden.  
Durch die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) vo n 0,6 für das gesamte Plangebiet 
ergibt sich nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO zunächst , dass die sog. Kappungsgrenze bei 
der Grundflächenzahl von 0,8 eingehalten werden mus s und somit 20 % der Grundstücks- 
flächen unversiegelt bleiben müssen. Die Freifläche n auf dem Grundstück Nr. 17/8 werden

Begründung  Seite 21  
 
W 3.2_Begründung_S   
jedoch heute zu 100 % für Stellplätze benötigt und auch so genutzt. Der nachträgliche Bau 
einer Tiefgarage ist auf diesem Grundstück nicht mö glich. Daher ist es für dieses Grund- 
stück erforderlich, für Stellplätze mit ihren Zufah rten und Nebenanlagen eine Grundflä- 
chenzahl nach § 19 Abs. 4 von 1,0 zuzulassen. Entsp rechend wird für den mit MK 1 ge- 
kennzeichneten Bereich festgesetzt, dass die zuläss ige Grundfläche durch die Grundflä- 
chen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO genannten Anl agen bis zu einer Grundflächenzahl 
von 1,0 überschritten werden darf. Da es sich um ei n Kerngebiet handelt, ist diese Nut- 
zungsziffer zulässig. Dieses Grundstück ist bereits  bebaut und nahezu versiegelt, daher 
sind durch die Bebauungsplanänderung nachteilige Au swirkungen auf die Umwelt nicht zu 
erwarten. 
Zur Klarstellung wird für den übrigen mit MK 2 geke nnzeichneten Planbereich festgesetzt, 
dass die zulässige Grundfläche durch die Grundfläch en der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 
genannten Anlagen nur bis zu einer Grundflächenzahl  von 0,8 überschritten werden darf. 
Die Sicherung eines unversiegelten Anteils von 20 %  für diese beiden nördlichen 
Grundstücke ist in Anbetracht der unmittelbar westl ich angrenzenden Wohnbebauung im 
Sinne einer angemessenen Dichteabstufung städtebaul ich geboten. Für das benachbarte 
Gebiet außerhalb des Geltungsbereiches ergibt sich gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO 
eine Kappungsgrenze von 0,6. 
14.2.3 Geschossflächenzahl 
Gegenüber dem bisher geltenden Bebauungsplan wird f ür die beiden nördlichen Grundstü- 
cke, im Plan als MK 2 gekennzeichnet, die GFZ von b isher 1,5 auf nun 1,6 angehoben. 
Auch damit wird der Änderung der Art der Nutzung zu m Kerngebiet Rechnung getragen 
und eine höhere bauliche Ausnutzung ermöglicht. Die Ausnutzungsziffer bleibt jedoch auch 
hier deutlich unter der für Kerngebiete zulässigen Obergrenze von 3,0. Auch dies stellt in 
Anbetracht der auf den Nachbargrundstücken vorhande nen Wohnbebauung mit einer GFZ 
von 1,0 eine angemessene Dichteabstufung dar. Die d erzeit bestehende Bebauungsdichte 
dieser beiden Grundstücke liegt deutlich unter den nun zulässigen Dichtewerten. Die er- 
reichte GRZ liegt bei ca. 0,3, die realisierte GFZ bei ca. 0,6, sodass neben den bestehen- 
den Gebäuden Anbauten und Erweiterungen in erheblichem Umfang ermöglicht werden. 
Für das südliche Grundstück Nr. 17/8 wird eine höhe re GFZ von 2,3 zugelassen. Diese 
Ausnutzungsziffer entspricht annähernd der vorhande nen Bebauungsdichte. Durch die 
Festsetzung einer GFZ von 2,3 sind lediglich Erweit erungen durch ein viertes Geschoss 
auf dem Zwischenbau an der Rheinstraße möglich. Alt ernativ kommt ein untergeordneter 
Anbau auf der Hofseite in Frage.  
Eine Differenzierung der zulässigen baulichen Ausnu tzung zwischen dem südlichen 
Grundstück an der Rheinstraße und den Grundstücken am Steubenplatz ist städtebaulich 
durch die unterschiedlichen stadträumlichen Lagen u nd die direkte Nachbarschaft zur 
westlich angrenzenden Wohnbebauung an der Feldbergstraße gerechtfertigt.  
14.2.4 Hinzurechnung von unterirdischen Garagen 
Mit dem Bebauungsplan wurde für ein Teilgebiet von der Möglichkeit nach § 21a Abs. 5 
BauNVO Gebrauch gemacht: Im Kerngebiet MK 2 kann di e zulässige Geschossfläche um 
die Flächen notwendiger Garagen, die unter der Gelä ndeoberfläche hergestellt werden, bis 
zu einer GFZ von 2,0 erhöht werden. Mit dieser Fest setzung wurde eine Festsetzung aus 
dem bisherigen Bebauungsplan übernommen.  
Durch die Möglichkeit zur Erhöhung der zulässigen G eschossfläche durch die Flächen von 
unterirdischen Garagen soll diese aus städtebaulich en Gründen wünschenswerte Unter- 
bringung der Garagen gefördert werden. Dieser sogen annte „Tiefgaragenbonus“ ist jedoch 
nur auf diejenigen unterirdischen Garagen beschränk t, die der Bauherr in Erfüllung der ihm 
obliegenden Stellplatzpflicht errichtet hat (BVerwG -Urteil vom 27.02.1992). Sie gilt ferner 
nur für den mit MK 2 festgesetzten Plangebietsteil.  Hier wurde die zulässige GFZ auf 1,6 
begrenzt. Beim Bau einer Tiefgarage sind zusätzlich e Geschossflächen zulässig bis zu ei-

Begründung  Seite 22  
 
W 3.2_Begründung_S   
ner GFZ von 2,0. Die Ausnutzungsziffer bleibt auch bei Anwendung dieser Bonusregelung 
deutlich unter der für Kerngebiete zulässigen Obergrenze von 3,0. 
Die Teilfläche MK 1 wurde von dieser Festsetzung au sgenommen, da zum einen hier 
schon eine GFZ von 2,3 zulässig ist und eine höhere  Bebauungsdichte städtebaulich nicht 
zu vertreten wäre. Außerdem ist die Errichtung eine r Tiefgarage auf diesem Grundstück 
nicht durchführbar. 
14.2.5 Zahl der Vollgeschosse und Höhe baulicher An lagen 
Zahl der Vollgeschosse  
Die Zahl der Vollgeschosse wird wie bisher für die einzelnen überbaubaren Grundstücks- 
flächen unterschiedlich wie folgt geregelt: 
Entlang des Steubenplatzes werden entsprechend der bestehenden Bebauung vier Vollge- 
schosse zwingend festgesetzt. An der Ecke Steubenpl atz / Rheinstraße wird zur Betonung 
der markanten Ecksituation und zur Sicherung der To rbildung mit dem ebenfalls fünfge- 
schossigen räumlichen Pendant der Handwerkskammer ( siehe Abbildung 5) entsprechend 
dem Bestand eine zwingend fünfgeschossige Bebauung festgesetzt. Für den unmittelbar 
an der Rheinstraße angrenzenden Zwischenbau wird ei ne mindestens drei- und maximal 
viergeschossige Bebauung vorgegeben. Zum Abschluss des südlichen Gebäudekomple- 
xes in Richtung Feldbergstraße wird der bestehende Gebäudeteil entsprechend dem Be- 
stand mit bis zu sieben Vollgeschossen festgesetzt.  
Auf den hinteren Grundstücksteilen ist eine maximal  viergeschossige Bebauung möglich. 
Damit wird das ursprüngliche städtebauliche Leitbil d des Bebauungsplanes W 3, in einem 
angemessenen Abstand zur Rheinstraße bzw. zum Steub enplatz in den Blockinnenberei- 
chen bis zu sieben bzw. neun Vollgeschosse zuzulass en, aufgegeben. In den hinteren Be- 
reichen ist nun eine Bebauung zulässig, die die Blo ckränder nicht überragt. Die zulässige 
Geschossfläche wird jedoch beibehalten bzw. etwas erhöht, sodass durch die Reduzierung 
der zulässigen Vollgeschosse die bauliche Ausnutzung nicht reduziert wird. 
Höhe baulicher Anlagen  
Für die Gebäude werden Höhenbeschränkungen in Form von maximal zulässigen Gebäu- 
dehöhen festgesetzt, da allein durch die Festsetzun g der zulässigen Zahl der Vollgeschos- 
se die Höhenentwicklung der Gebäude nicht ausreichend gesteuert werden kann.  
Die Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe von 25,00  m für sieben Vollgeschosse, 
17,50 m für fünf Vollgeschosse und 13,50 m für vier  Vollgeschosse ermöglicht folgende 
Geschosshöhen: im Erdgeschoss ca. 5,00 m und in den  übrigen Geschossen ca. 3,00 m. 
Diese Höhen entsprechen den vorhandenen Gebäudestru kturen. Durch diese Höhen-
Festsetzungen sind bei Erhalt der Bestandsgebäude z usätzliche Geschosse in Form von 
Dach- oder Staffelgeschossen ausgeschlossen. 
Damit wird dem städtebaulichen Ziel Rechnung getrag en, die den Stadtraum des Steu- 
benplatzes prägende Bebauungsstruktur und damit die  stadtgestalterischen Qualitäten des 
Ensembles zu sichern: Die Bebauung unmittelbar am Steubenplatz und an der Rheinstraße 
ist in ihrem Erscheinungsbild dadurch geprägt, dass  das oberste Geschoss jeweils ein 
Vollgeschoss ist und damit über alle Geschosse als durchgehender Baukörper ausgebildet 
ist. Vom Baukörper abgesetzte Staffelgeschosse und Dachgeschosse sind hier im öffentli- 
chen Straßenraum nicht stadtbildprägend.  
Um sicherzustellen, dass auch bei einem Gebäudeabri ss und Neubau unmittelbar an der 
Rheinstraße und an der Platzwand des Steubenplatzes  dieses städtebauliche Erschei- 
nungsbild der geschlossenen Baukörper beibehalten w ird, werden Staffelgeschosse in den 
unmittelbar vom Straßenraum sichtbaren Teilen das P langebietes ausgeschlossen. Staf- 
felgeschosse sind nur in den rückwärtigen Grundstüc ksteilen zulässig. Auch bei Ausbil- 
dung des obersten Geschosses als Staffelgeschoss si nd hierbei die maximal zulässigen 
Gebäudehöhen einzuhalten.

Begründung  Seite 23  
 
W 3.2_Begründung_S   
Technische Aufbauten wie Antennen, Solaranlagen, Au fzüge, Lüftungsanlagen dürfen die 
gebäudebezogen festgesetzte maximal zulässige Gebäu dehöhe um bis zu 3,00 m über- 
steigen; sie werden jedoch auf maximal 15 % der Dachfläche begrenzt.  
Als bauordnungsrechtliche Festsetzung wurde für die  technischen Aufbauten festgesetzt, 
dass diese Aufbauten von der verlängerten Vorderkan te der Außenwand einen Mindestab- 
stand von 2,00 m - horizontal gemessen – einzuhalte n haben. Hierzu wird auf Kap. 15.2 
der Begründung verwiesen. 
Höhenbezugspunkte 
Die Lage der Höhenbezugspunkte ist jeweils grundstü cks- bzw. gebäudebezogen in der 
Planzeichnung festgesetzt. Die exakten Höhenlagen d er Höhenbezugspunkte sind jeweils 
vor Ort zu ermitteln. 
14.3 Höhenlage baulicher Anlagen 
Um die Sockelhöhe der Gebäude zu begrenzen, darf di e Oberkante des Erdgeschossfuß- 
bodens nicht höher als 0,50 m über den öffentlichen  Erschließungsanlagen (Gehweghin- 
terkante) liegen. Dies entspricht auch den Höhen der Bestandsgebäude. 
14.4 Überbaubare Grundstücksflächen 
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden aus dem bisher gültigen Bebauungsplan 
W 3 im Wesentlichen in der Größe unverändert überno mmen. Bisher waren die überbau- 
baren Grundstücksflächen insgesamt durch Baugrenzen  bestimmt. Mit der Änderung wer- 
den die bisher festgesetzten Baugrenzen unmittelbar  an Rheinstraße und Steubenplatz in 
Baulinien umgewandelt, um hier die vorhandenen und städtebaulich notwendigen Gebäu- 
dekanten zu definieren. Diese Festsetzung dient neb en den zwingenden Festsetzungen 
zur Zahl der Vollgeschosse am Steubenplatz dem Ziel , die stadträumlichen Qualitäten 
rechtlich zu sichern.  
Mit diesem Ziel werden auch die Abstände zwischen d en einzelnen Gebäuden am Steu- 
benplatz durch Baugrenzen festgesetzt. Bestandteil des stadträumlichen Prinzips war es, 
dass kein geschlossener Blockrand errichtet wurde, sondern der Blockrand durch eine Ab- 
folge von längsgerichteten Einzelgebäuden mit deutl ichen Zwischenabständen hergestellt 
wurde. Im bisher geltenden Bebauungsplan war dieser Abstand zwischen den beiden nörd- 
lichen Gebäuden bereits festgesetzt. Durch die Beba uungsplanänderung wird nun auch 
der Zwischenraum zwischen dem ehemaligen Hauptzolla mt und dem ehemaligen Land- 
ratsamt verbindlich vorgegeben. Da die rückwärtigen  Grundstücksteile mit bis zu vier Voll- 
geschossen überbaut werden können, kann trotz diese r Festsetzung die zulässige Ge- 
schossfläche realisiert werden.  
Die Baugrenzen und Baulinien können im Erdgeschoss durch Vordächer um bis zu 5,00 m  
überschritten werden. Diese Regelung ist erforderli ch, da alle Gebäude mit Vordächern 
ausgestattet sind. 
Um eine Höhenstaffelung auf dem Zwischenglied zwisc hen Eckgebäude und westlichem 
Randgebäude an der Rheinstraße zu erreichen, wird e ine zurückgesetzte Baugrenze im 3. 
Obergeschoss festgelegt. Dadurch ist auf diesem Zwi schenbau im vierten Geschoss ein 
nach hinten gestaffeltes Geschoss (Staffelgeschoss)  vorgegeben, welches jedoch als Voll- 
geschoss errichtet werden kann. 
Baulinien entlang der Nachbargrenzen 
Entlang der nördlichen Grenze des Gebäudes Ecke Rhe instraße / Steubenplatz wird ent- 
sprechend dem vorhandenen Gebäudebestand eine Bauli nie festgesetzt. Damit wird die 
bestehende Grenzbebauung planungsrechtlich gesichert.

Begründung  Seite 24  
 
W 3.2_Begründung_S   
Um einen bis zu siebengeschossigen Gebäudeteil an d er Nachbargrenze zum Grundstück 
Feldbergstraße Nr. 5 und 7 auch weiterhin zu ermögl ichen, wird im Abstand von 6 m eben- 
falls eine Baulinie festgesetzt. 
Eine Unterschreitung der nach der Hessischen Bauord nung (HBO) notwendigen Abstands- 
flächen ist in diesem Fall zulässig, da nach § 6 Ab s. 11 HBO Festsetzungen eines Bebau- 
ungsplanes, die die Tiefe der Abstandsflächen binde nd bestimmen, Vorrang vor den lan- 
desrechtlichen Abstandsregeln haben. Hierbei sind j edoch die allgemeinen Anforderungen 
an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Si cherheit der Wohn- und Arbeitsbe- 
völkerung entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB, d.h.  insbesondere eine ausreichende Be- 
lichtung und Belüftung sowie Belange des Brandschut zes zu berücksichtigen. Die Anforde- 
rungen des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB werden berücksich tigt und es entstehen keine erhebli- 
chen Beeinträchtigungen bezüglich der Belichtung, B elüftung und des Brandschutzes, da 
sich unmittelbar an der Grundstücksgrenze des o.g. Grundstückes keine Gebäude befin- 
den und somit ein ausreichender Abstand gegeben ist. 
14.5 Überschreitung der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen 
Die Gebäude am Steubenplatz und an der Rheinstraße sind jeweils mit einem weit auskra- 
genden Vordach über dem Gebäudeeingang versehen, al s typisches Gestaltungselement 
der 1950-er Jahre für einen repräsentativen Eingang . Diese Vordächer sollen weiterhin zu- 
lässig sein. Daher wurde die Festsetzung getroffen,  dass als Ausnahme im Erdgeschoss 
eine Überschreitung der Baugrenzen und Baulinien du rch Vordächer bis zu 5,00 m Tiefe 
und 5,00 m Breite zulässig ist. Da jedes der Gebäud e zum öffentlichen Straßenraum hin 
nur mit einem solchen repräsentativen Eingang verse hen war, wurde festgesetzt, dass pro 
Gebäude an den zu den öffentlichen Verkehrsflächen ausgerichteten Gebäudeseiten nur 
ein Vordach zulässig ist. 
14.6 Arkade 
Um einen durchgehend benutzbaren Gehweg entlang der  Rheinstraße auch weiterhin si- 
cherzustellen, muss die Arkade eine lichte Höhe von mindestens 3,00 m aufweisen. 
14.7 Bauweise 
Im gesamten Plangebiet wird eine abweichende Bauwei se festgesetzt. Zulässig sind Ein-
zelgebäude und Gebäudegruppen im Sinne der Regelung en zur offenen Bebauung. Damit 
haben Einzelgebäude und Gebäudegruppen jeweils die nach HBO notwendigen Ab-
standsflächen zu den Nachbargrenzen einzuhalten. 
In Abweichung von den Regelungen zu § 22 Abs. 2 Bau NVO, wird jedoch die Längenbe-
schränkung der Gebäude von 50 m nicht Bestandteil d er Festsetzung, d.h. es sind längere 
und breitere Gebäude möglich. Damit wird den Erfordernissen von Gewerbe- und Bürobau- 
ten im Kerngebiet  Rechnung getragen. 
14.8 Stellung baulicher Anlagen 
Um eine homogene Dach- und Gebäudestruktur entsprec hend der Umgebung zu gewähr- 
leisten wird festgesetzt, dass die Baukörper parall el bzw. rechtwinklig zu den Baugrenzen 
und Baulinien zu errichten sind. Damit soll die Bei behaltung der bestehenden Bebauungs- 
struktur im Sinne der Sicherung der stadträumlichen  Qualitäten des Planbereichs gewähr- 
leistet werden. 
14.9 Nebenanlagen 
Die Zulässigkeit von Nebenanlagen wird dahingehend eingeschränkt, dass Nebenanlagen 
nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sowie innerhalb der als „Flächen für 
Nebenanlagen“ festgesetzten Grundstücksflächen zulässig sind. Damit wird bezweckt, die

Begründung  Seite 25  
 
W 3.2_Begründung_S   
nicht bebaubaren Grundstücksrandbereiche zum öffentlichen Straßenraum hin von Neben- 
anlagen freizuhalten. 
Diese Randbereiche werden als Bestandteil des öffen tlichen Straßenraumes wahrgenom- 
men und prägen damit auch das Erscheinungsbild des qualitätsvollen Stadtraumes. Ne- 
benanlagen würden in diesen Flächen das Stadtbild s tören. Auf den rückwärtigen Grund- 
stücksflächen sind Nebenanlagen zulässig, auch in d en nicht überbaubaren Flächen am 
Westrand des Plangebietes, sodass die erforderliche n Einrichtungen hier errichtet werden 
können. 
14.10 Stellplätze und Garagen 
Die Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen wird mit der Zielsetzung eingeschränkt, die 
nicht bebaubaren Randbereiche zum öffentlichen Straßenraum hin von Stellplätzen und 
Garagen weitgehend freizuhalten. Lediglich die schon vorhandenen Stellplätze an der 
Rheinstraße sind weiterhin zulässig. 
Diese Randbereiche werden als Bestandteil des öffentlichen Straßenraumes wahrgenom- 
men, prägen damit auch das Erscheinungsbild des qualitätsvollen Stadtraumes und bedür- 
fen daher einer differenzierten Regelung.  
Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und in den als „Flä- 
chen für Stellplätze“ sowie den als „Flächen für Garagen“ festgesetzten Grundstücksflä- 
chen zulässig. Damit werden Stellplätze an der Platzseite des Steubenplatzes ausge- 
schlossen. Hier befinden sich bereits im öffentlichen Straßenraum Parkmöglichkeiten. Im 
Blockinnenbereich sind Stellplätze ohne Einschränkung zulässig. Die schon entlang der 
Rheinstraße vorhandenen Stellplätze sind weiterhin zulässig, allerdings nur in Form von 
ebenerdigen, offenen und nicht überdachten Stellplätzen. Damit wird das Erscheinungsbild 
des Straßenraumes vor Einbauten z.B. in Form von Carports geschützt. 
Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sowie in den als Flä- 
chen für Garagen festgesetzten Grundstücksflächen zulässig. Garagen sind damit in den 
nicht bebaubaren Randbereichen zum öffentlichen Straßenraum hin nicht zulässig, da Ga- 
ragen hier das städtebauliche Erscheinungsbild stören würden. 
Garagen sind wie Nebenanlagen auf den rückwärtigen Grundstücksflächen zulässig, auch 
in den nicht überbaubaren Flächen am Westrand des Plangebietes. 
14.11 Verkehrsflächen 
Die Mornewegstraße, der Steubenplatz und die Rheins traße, ebenso wie die öffentlichen 
Parkplätze werden unverändert aus dem Bebauungsplan W 3 übernommen. 
Die innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen darg estellten Teileinrichtungen (Fahrbahn, 
Gehwege, etc.) sind mit Ausnahme der Parkplatzfläch en unverbindliche Eintragungen des 
Ausbauvorschlags. Sie dienen nur zur Erläuterung de r Planung und sind nicht Bestandteil 
des Bebauungsplanes. 
14.12 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
Das Leitungsrecht entlang der Mornewegstraße ist fü r die HSE AG und die Deutsche Tele- 
kom AG gesichert. Dadurch ist sichergestellt, dass eine Beeinträchtigung der dort vorhan- 
denen Leitungen ausgeschlossen ist. 
14.13 Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen 
Die Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen wird auf der Grundlage der schalltechni- 
schen Untersuchung getroffen. 
Siehe hierzu Kapitel 9.2.

Begründung  Seite 26  
 
W 3.2_Begründung_S   
14.14 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entw icklung von Boden, Natur und 
Landschaft 
14.14.1 Oberflächengestaltung 
Vollständige Versiegelung führt zum Aufheizen der F lächen im Sommer, Erwärmung der 
Umgebung durch Rückstrahlung, erhöhtem Staubanfall und schnellem Abfluss des Nieder- 
schlagswassers. Um den Anteil an versiegelten Fläch en möglichst gering zu halten, wer- 
den Vorgaben zur Oberflächenbefestigung gemacht. 
Danach sind befestigte, nicht überdachte Flächen de r Baugrundstücke wasserdurchlässig 
anzulegen. 
14.14.2 Niederschlagswasserversickerung 
Die dezentrale Versickerung von Regenwasser dient d er Anreicherung des Grundwassers 
und der Vermeidung eines beschleunigten Oberflächen abflusses mit damit verbundenen 
Abflussspitzen in Vorflutern nach Niederschlägen von befestigten und überbauten Flächen. 
Der mit der Bebauung und der Versiegelung einhergeh ende Eingriff in den Grund- und 
Oberflächenwasserhaushalt wird so zumindest teilweise wieder ausgeglichen. 
14.15 Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstig en Bepflanzungen 
Die im nördlichen Grundstück vorhandene Grünanlage an der Mornewegstraße wird als 
private Grundstücksfläche zum Anpflanzen von Bäumen , Sträuchern und sonstigen Be- 
pflanzungen festgesetzt. 
Die zusammen mit der festgesetzten Grundstücksbepfl anzung vorgegebenen Begrü- 
nungsmaßnahmen gewährleisten eine Durchgrünung der Privatgrundstücke und wirken 
sich positiv auf das Boden-, Wasser-, Klima- und da s biotische Potenzial sowie für das 
Ortsbild aus. Die festgesetzte Durchgrünung belässt  den Grundstücksbesitzern genügend 
eigenen Gestaltungsspielraum. 
14.16 Erhaltung von Bäumen 
Die zu erhaltenden Bäume dienen als gliedernde und eingrünende Elemente. Durch den 
Erhalt der Bepflanzung wird der Lebensraum für Flora und Fauna sichergestellt. 
15. Inhalt und Begründung der bauordnungsrechtliche n Festsetzungen 
Wie in Kap. 8 dargelegt, sind einige der Gebäude im  Plangebiet hervorragende Beispiele 
der Baukunst der späten 1950-er Jahre. Im Plangebie t des Bebauungsplanes stellt die Ab- 
folge der Gebäude entlang des Steubenplatzes zusamm en mit dem Haus der Handwerks- 
kammer und dem Gewerkschaftshaus ein städtebauliche s Ensemble dar. In der Achse der 
Rheinstraße bildet das Gegenüber von ehemaligem Lan dratsamt und Handwerkskammer 
eine das Stadtbild Darmstadts in besonderem Maße pr ägendende stadträumliche Torsitua- 
tion.  
Zur Sicherung des stadträumlich qualitätsvollen Erscheinungsbildes des Planungsgebietes 
sind neben den planungsrechtlichen Festsetzungen zur Bebauungsstruktur auch einige 
bauordnungsrechtliche Regelungen notwendig. Diese beziehen sich auf einige wesentliche 
Gestaltungsmerkmale, die das geschlossene Erscheinungsbild des Gebäudeensembles 
prägen. 
15.1 Dächer 
Entsprechend dem vorhandenen Gebäudebestand sind al s Dachformen nur Flachdächer 
und flach geneigte Dächer bis 5°  zulässig. Diese Da chform ist eines der prägenden Be- 
standteile des Ensembles.

Begründung  Seite 27  
 
W 3.2_Begründung_S   
15.2 Technische Aufbauten 
Technische Anlagen z.B. Aufzugstürme sowie Anlagen der Kommunikationstechnik und 
der Energiegewinnung sind vor allem bei Bürogebäuden notwendig. Technische Aufbauten 
wie Antennen, Solaranlagen, Aufzüge, Lüftungsanlagen dürfen daher die gebäudebezogen 
festgesetzte maximal zulässige Gebäudehöhe um bis z u 3,00 m übersteigen; sie werden 
jedoch auf maximal 15 % der Dachfläche begrenzt. Hi erzu wird auf Kapitel 14.2.5 verwie- 
sen. 
Technische Aufbauten sollten allerdings in Einklang  mit dem Stadtbild gebracht werden. 
Daher wird als bauordnungsrechtliche Festsetzung fe stgesetzt, dass technische Aufbauten 
von der verlängerten Vorderkante der Außenwand eine n Mindestabstand von 2,00 m - ho- 
rizontal gemessen - einhalten müssen. Damit soll si chergestellt werden, dass die Dachrän- 
der, deren Ausgestaltung in besonderem Maße die Geb äude am Steubenplatz prägen, frei 
von technischen Aufbauten bleiben. 
15.3 Dachüberstände 
Ein weiteres prägendes Bestandteil der städtebaulic hen Gesamtsituation sind die markan- 
ten Dachüberstände von ca. 0,60 m bis 0,90 m. Mit d iesem städtebaulichen Gestaltungs- 
element sind die Mehrzahl der Gebäude rund um den S teubenplatz versehen. Lediglich 
das Gebäude des ehemaligen Hauptzollamtes erhielt n ur einen relativ schmalen Dach- 
überstand; dies stellt aber eher eine Fehlentwicklung im Gesamtgefüge dar. 
Um diese prägenden Dachüberstände zu sichern, ist a n den vom Straßenraum aus sicht- 
baren Gebäudeseiten, die in der Planzeichnung entsp rechend gekennzeichnet sind, ein 
Dachüberstand einschließlich Dachrinne von mindeste ns 0,60 m und maximal 0,90 m her- 
zustellen. Der Gesamtaufbau des Dachüberstandes (Hö he) muss mindestens 0,10 m und 
darf maximal 0,25 m betragen. 
15.4 Staffelgeschosse 
Die Zulässigkeit von Staffelgeschossen wird dahingehend eingeschränkt, dass Staffelge- 
schosse nach § 2 Abs. 4 Satz 4 HBO nur in den mit „S“ gekennzeichneten rückwärtig gele- 
genen überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sind. Diese Festsetzung wird aus stadt- 
gestalterischen Gründen getroffen. Es wird damit ausgeschlossen, dass Gebäude, welche 
unmittelbar an der Platzfläche des Steubenplatzes und der Rheinstraße liegen, mit einem 
Staffelgeschoss errichtet werden.  
Ziel dieser Festsetzung ist es, die den Stadtraum des Steubenplatzes prägende Bebau- 
ungsstruktur und damit die stadtgestalterischen Qualitäten des Ensembles zu sichern: Die 
Bebauung unmittelbar am Steubenplatz und an der Rheinstraße ist in ihrem Erscheinungs- 
bild dadurch geprägt, dass das oberste Geschoss jeweils ein Vollgeschoss ist und damit 
über alle Geschosse als durchgehender Baukörper ausgebildet ist. Vom Baukörper abge- 
setzte Staffelgeschosse und Dachgeschosse sind hier im öffentlichen Straßenraum nicht 
stadtbildprägend. Zwar wird schon durch die Festsetzung der Gebäudehöhen bezweckt, 
dass die Zahl der Vollgeschosse den festgesetzten Gebäudehöhen entspricht, um damit 
indirekt bei Gebäudeerhalt ein Staffelgeschoss ausgeschlossen ist. Um sicherzustellen, 
dass auch bei einem Gebäudeabriss und Neubau unmittelbar an der Rheinstraße oder an 
der Platzwand des Steubenplatzes dieses städtebauliche Erscheinungsbild der geschlos- 
senen Baukörper beibehalten wird, werden Staffelgeschosse in den unmittelbar vom Stra- 
ßenraum sichtbaren Teilen das Plangebietes ausgeschlossen. Auf Kapitel 14.2.5 wird ver- 
wiesen. 
15.5 Fassadengestaltung 
Die Fassaden mit ihren Wandflächen und Öffnungen si nd neben der Dachlandschaft ein 
weiteres prägendes Element des Stadtbildes. Deshalb  ist hier besondere Sorgfalt bei der 
Planung und Ausführung notwendig.

Begründung  Seite 28  
 
W 3.2_Begründung_S   
Die vorhandenen Gebäude im Plangebiet wurden mit einer flächigen Lochfassade errichtet. 
Dieses Gestaltungsprinzip prägt ebenfalls in besond erem Maße das städtebauliche En- 
semble. Daher wird festgesetzt, dass an den in der Planzeichnung gesondert gekenn- 
zeichneten Gebäudeseiten, also die Gebäudeseiten, d ie den Straßenraum einfassen, die 
Fassaden als flächige Lochfassaden auszubilden sind. 
Da eine Lochfassade zunächst kein rechtlich eindeut iger Begriff ist, besteht die Notwen- 
digkeit, die baulichen Anforderungen zu definieren.  Ein Wesensmerkmal der Lochfassade 
ist der hohe Anteil der geschlossenen Wandfläche in  Relation zu den Öffnungen. Daher 
wird festgesetzt, dass der Anteil der Öffnungen 40 % der einzelnen Fassadenseiten nicht 
übersteigen darf. 
Ein weiteres Gestaltungsprinzip der Lochfassade ist  das Fehlen von deutlichen Vor- und 
Rücksprüngen in der Fassade. Somit wird geregelt, d ass hervortretende oder eingeschnit- 
tene Einzelbauteile wie Erker, Veranden, Loggien, B alkone oder Ähnliches nicht errichtet 
werden dürfen.  
Hiervon ausgenommen sind im Erdgeschoss Überdachung en von Eingängen, da alle Ge- 
bäude mit weit auskragenden Vordächern ausgestattet  sind. Daher wird festgesetzt, dass 
Vordächer bis zu 5,00 m Tiefe und 5,00 m Breite zul ässig sind. Pro Gebäude ist an den zu 
den öffentlichen Verkehrsflächen ausgerichteten Geb äudeseiten jedoch nur ein Vordach 
zulässig. Auf Kapitel 14.5 wird hierzu verwiesen. 
Da die Ecken der Gebäude geschlossen sind, wird fes tgesetzt, dass die Ecken der in der 
Planzeichnung gekennzeichneten Gebäudefassaden nich t durch Fenster oder sonstige 
Öffnungen unterbrochen werden sollen. 
15.6 Aufschüttungen und Abgrabungen 
Die Festsetzung, dass Abgrabungen und Aufschüttungen nur bis maximal 0,50 m, bezogen 
auf das natürliche Gelände, zulässig sind, wurde un verändert aus dem Bebauungsplan 
W 3 übernommen. 
15.7 Werbeanlagen 
Da sich die Nutzung des Gebietes ändert, werden Reg elungen zu den Werbeanlagen ge- 
troffen. Da Werbeanlagen wesentlich zum Erscheinung sbild eines Gebietes beitragen, 
werden aus gestalterischen Gründen die Werbeanlagen wie folgt beschränkt: 
Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zu lässig. Sich bewegende Werbeele- 
mente, Lichtprojektionen und Bildschirmwerbungen so wie akustische Werbeanlagen sind 
nicht zulässig. Mit dieser Festsetzung wird Werbung  zunächst generell eingeschränkt. 
Fremdwerbung ist hier ausgeschlossen. 
Im Sinne des Gestaltungsprinzips der Lochfassade wi rd festgesetzt, dass als adäquate 
Form von Werbung an diesen Gebäuden nur die Flachwe rbung in Frage kommt. Da auch 
dieser Begriff kein eigenständiger rechtlicher Begr iff ist, wird er durch technische Angaben 
zur Dimensionierung konkretisiert: 
Werbeanlagen sind nur als parallel zur Gebäudefassa de angeordnete Werbeanlagen 
(Flachwerbung) zulässig. Der Abstand aller Teile ei ner Flachwerbung zur Fassade darf 
nicht größer als 0,40 m sein. Senkrecht zur Gebäude fassade angeordnete Werbeanlagen 
(Ausleger) sind nicht zulässig. 
Die Werbeanlagen sollen sich deutlich der Gebäudear chitektur unterordnen,. Daher wird 
die maximal zulässige Größe der Werbeanlagen bestim mt: Die Gesamtfläche jeder Wer- 
beanlage pro Gebäudeseite ist auf 4,00 m², die Gesa mtlänge auf 6,00 m und die maximale 
Höhe auf 0,70 m begrenzt.

Begründung  Seite 29  
 
W 3.2_Begründung_S   
16. Satzung  zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwend en von Nie- 
derschlagswasser 
Durch die Verwendung von Niederschlagswasser als Br auchwasser werden die Trinkwas- 
serressourcen geschont, der Eingriff in den Wasserh aushalt gemindert und die Kläranla- 
gen entlastet.  
17. Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung 
Verbal-argumentative Einordnung 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befinden sic h größtenteils bebaute und versie- 
gelte Flächen. Grünflächen und Gehölzbestände sind nur in einem sehr geringen Umfang 
vorhanden. Somit besteht für das Plangebiet eine ho he Vorbeeinträchtigung in Bezug auf 
die Naturraumpotenziale. 
Die Planung ermöglicht durch die Ausweisung eines K erngebietes eine ebensolche Über- 
bauung und Versiegelung des Plangebietes, die auch bereits vorhanden ist. Durch Fest- 
setzungen im Bebauungsplan wird sichergestellt, das s bis auf das südliche Grundstück 
20 % der Grundstücksflächen begrünt werden. 
Ausgleich 
Bei Bauleitplänen für die Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 
Satz 2 Nr. 1 BauGB gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplanes 
zu erwarten sind, im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 B auGB als vor der planerischen Ent- 
scheidung erfolgt oder zulässig. 
Ein naturschutzrechtlicher Ausgleich ist somit für den vorliegenden Bebauungsplan nicht 
erforderlich. 
18. Planungsstatistik 
Geltungsbereich Bebauungsplan 
 20.101 m²  
Kerngebiet   12.929 m²  
 davon MK 1  3.760 m²  
 davon MK 2  9.169 m²  
Verkehrsfläche   6.896 m²  
Fläche für Leitungsrecht   276 m²  
 
 
 
Die Dezernentin III: 
 
 
 
 
 
Brigitte Lindscheid 
Stadträtin

anlage 4

461 Zeichen

Anlage 4 
 
Wissenschaftsstadt Darmstadt      Darmstadt, den 14.07.2011 
Der Magistrat 
 
Anpassung des Flächennutzungsplans 
im Wege der Berichtigung 
gem. § 13a (2) Baugesetzbuch 
 
 
Bereich Steubenplatz/Rheinstraße (Bebauungsplan W 3.2 ) 
 
 
Ausschnitt aus der Stadtkarte zur Übersicht 
 
 
Anpassung des Flächennutzungsplans, Bereich Steubenplatz/Rheinstraße, M: 1: 10 000  
 
Es gilt die Legende des Flächennutzungsplanes der Wissenschaftsstadt Darmstadt

anlage 5

19241 Zeichen

Stand Plangrundlage: 6/2010
Maßstab 1:500

{}

5

10

19
13

25

\ |

287
4

Kunsthalle

Wissenschaftsstadt Darmstadt
Gemarkung Darmstadt Flur 16 und 17 Maßstab 1:500

Bebauungsplan W 3.2
- Steubenplatz / Rheinstraße -

zur tlw. Änderung des Bebauungsplanes W 3

mit Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von Anlagen zum
Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser

Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB)

Aufgrund des $ 9 BauGB i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. | 2004, S. 2414) i.V.m. der Baunutzungs-
verordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) und der Planzeichenverordnung
(PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 | S. 58) werden festgesetzt:

3.1

3.2

3.3
3.3.1

3.3.2

3.4

3.5

3.6

3.7

3.8

6.1

6.2

6.3

6.4

6.5

Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes
($ 9 Abs. 7 BauGB)

Art der baulichen Nutzung ($ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)

Kerngebiet ($ 7 BauNVO i.V.m. $ 1 Abs. 5 ff. BauNVO)

Im räumlichen Geltungsbereich sind gemäß $ 9 Abs. 1 BauGB i.V.m. $ 1 Abs. 5 ff.
BauNVO nicht zulässig:

— Einzelhandelsbetriebe,

— Vergnügungsstätten,

— Sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, die der gewerblichen sexuellen
Betätigung bzw. Schaustellung dienen,

— Tankstellen nach $ 7 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 Nr. 1 BauNVO.

Der Anteil der zulässigen Wohnungen nach $ 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO wird je Grundstück
auf 40 % der zulässigen Geschossfläche begrenzt.

Maß der baulichen Nutzung ($ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. 88 16 ff. BauNVO)

Grundflächenzahl ($ 19 BauNVO)

MK

GRZ 0,6

Geschossflächenzahl ($ 19 BauNVO) z.B.GFZ

Zulässige Grundfläche ($ 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO)

Im Kerngebiet MK 1 darf die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen der in $ 19
Abs. 4 Satz 1 BauNVO genannten Anlagen bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 über-
schritten werden.

Im Kerngebiet MK 2 darf die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen der in $ 19
Abs. 4 Satz 1 BauNVO genannten Anlagen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 über-
schritten werden.

Hinzurechnung von unterirdischen Garagen ($ 21a Abs. 5 BauNVO)

Im Kerngebiet MK 2 kann die zulässige Geschossfläche um die Flächen notwendiger Ga-
ragen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt werden, bis zu einer GFZ von 2,0 er-
höht werden.

Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß
(8 16 i.V.m. $ 20 Abs. 1 BauNVO)

Zahl der Vollgeschosse als Mindest- und Höchstmaß
($ 16 i.V.m. $ 20 Abs. 1 BauNVO)

Zahl der Vollgeschosse als zwingende Festsetzung
($ 16 i.V.m. $ 20 Abs. 1 BauNVO)

Höhe baulicher Anlagen (8 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO)

Maximale Gebäudehöhe
Die maximal zulässigen Gebäudehöhen sind durch Planeinschrieb GHmax festgesetzt.

Als maximal zulässige Gebäudehöhe gilt das Maß vom Höhenbezugspunkt bis zum
höchsten Punkt des Gebäudes. Die Lage des Höhenbezugspunktes ist jeweils grund-
stücks- bzw. gebäudebezogen in der Planzeichnung festgesetzt.

Technische Aufbauten

Technische Aufbauten wie Antennen, Solaranlagen, Aufzüge, Lüftungsanlagen dürfen die
gebäudebezogen festgesetzte maximal zulässige Gebäudehöhe um bis zu 3,00 m über-
steigen; sie dürfen maximal 15 % der Dachfläche überdecken.

Auf Festsetzung II Nr. 1.2 wird hingewiesen.

Grundstücks- bzw. gebäudebezogener Höhenbezugspunkt

Die Höhen der Höhenbezugspunkte sind vor Ort zu ermitteln; hierbei ist die Oberkante
der Straßenverkehrsfläche maßgeblich.

Abgrenzung des unterschiedlichen Maßes der baulichen Nutzung

Höhenlage baulicher Anlagen ($ 9 Abs. 3 BauGB)

Die Oberkante des Erdgeschossfußbodens darf nicht höher als 0,50 m über den öffentli-
chen Erschließungsanlagen (Gehweghinterkante) liegen.

Bauweise ($ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. & 22 BauNVO)
Abweichende Bauweise ($ 22 Abs. 4 BauNVO)

Im Plangebiet sind Gebäude im Sinne der offenen Bauweise nach $ 22 Abs. 2 BauNVO
zulässig; die Gebäudelänge kann jedoch 50 m überschreiten.

Überbaubare Grundstücksflächen
($ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. $ 23 BauNVO)

Baulinie ($ 23 Abs. 1 und 2 BauNVO)
Baugrenze ($ 23 Abs. 1 und 3 BauNVO)

Geschossweise unterschiedliche Festsetzung der Baugrenze bzw. Baulinie
($ 23 Abs. 1 i.V.m. & 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO)

Überschreitung der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen
($ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. $ 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO)

Ausnahmsweise ist im Erdgeschoss eine Überschreitung der Baugrenzen und Baulinien
durch Vordächer bis zu 5,00 m Tiefe und 5,00 m Breite zulässig. Pro Gebäude ist an den
zu den öffentlichen Verkehrsflächen ausgerichteten Gebäudeseiten nur ein Vordach zu-
lässig.

Arkade

Die festgesetzte Arkade entlang der Rheinstraße muss eine lichte Höhe von mindestens
3,00 m aufweisen.

Stellung der baulichen Anlagen ($ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)

Die Baukörper sind parallel bzw. rechtwinklig zu den Baugrenzen und Baulinien zu errich-
ten.

Nebenanlagen (8 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)

Nebenanlagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sowie innerhalb
der als „Flächen für Nebenanlagen“ festgesetzten Grundstücksflächen zulässig.

Stellplätze und Garagen ($ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)

Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und in den als „Flä-
chen für Stellplätze“ sowie den als „Flächen für Garagen“ festgesetzten Grundstücksflä-
chen zulässig. In den als „Flächen für Stellplätze“ festgesetzten Grundstücksflächen sind
Stellplätze nur als ebenerdige, offene, nicht überdachte Stellplätze zulässig.

Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sowie in den als „Flä-
chen für Garagen“ festgesetzten Grundstücksflächen zulässig.

z.B. IV

z.B. III-V

z. B.M

GHmax

z.B. =

[)

N

/
\

ro

st

L---

ra
1 Ga ı

L---J

10. Verkehrsflächen (8 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
10.1 Öffentliche Straßenverkehrsfläche

10.2 Öffentliche Parkplatzfläche

11. Leitungsrecht zugunsten der HEAG Südhessischen Energie AG
und der Deutschen Telekom AG ($ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)

12. Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur Vermeidung oder Minderung

von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundesimmissionsschutzgesetzes
($ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)

Für das Plangebiet wurden nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau — Anforderungen
und Nachweise, Ausgabe 1989) Lärmpegelbereiche ermittelt (siehe Hinweis IV Nr. 1).

Im Geltungsbereich sind bei Neu-, Um und Erweiterungsbauten auf Grund der durch den
Straßenverkehr hervorgerufenen Lärmimmissionen für Räume, die dem nicht nur vorü-
bergehenden Aufenthalt dienen, bauliche Vorkehrungen zur Lärmminderung zu treffen.

Zum Schutz von Aufenthaltsräumen gegen Außenlärm ist nachzuweisen, dass die Anfor-
derungen an die Luftschalldämmung dar Außenbauteile gemäß Ziffer 5, Tabelle 8 und 9
der DIN 4109 erfüllt werden.

In Fassadenbereichen, die dem Lärmpegelbereich IV und höher zugeordnet werden, sind
nach VDI 2719 („Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen", August
1987) für Schlafräume schallgedämmte Lüftungseinrichtungen vorzusehen. Für alle ande-
ren Raumnutzungen werden schallgedämmte Lüftungen empfohlen.

Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften können beim Bauaufsichtsamt der Wis-
senschaftsstadt Darmstadt eingesehen werden.

13. Anpflanzen und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
(8 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB)

13.1 Grundstücksbepflanzung

Die nicht überbauten oder nicht als Stellplätze, Zufahrten oder Zugänge genutzten Flä-
chen der Baugrundstücke sind zu begrünen.

Pro angefangener 100 m? Grundstücksfläche ist mindestens 1 hochstämmiger Baum zu
pflanzen. Vorhandene Bäume sind hierbei anzurechnen.

Vorhandene und zu pflanzende Bäume sind auf die nach der Stellplatzsatzung der Wis-
senschaftsstadt Darmstadt nachzuweisenden Baumpflanzungen anzurechnen.

13.2 Private Grundstücksfläche zum Anpflanzen

Die als „Private Grundstücksfläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonsti-
gen Bepflanzungen‘ festgesetzte Fläche ist zu 100 % gärtnerisch wie folgt anzulegen und
zu unterhalten:

Die Fläche ist als Rasenfläche einzusäen und dauerhaft zu unterhalten. 10 % der Fläche
sind mit heimischen, standortgerechten Sträuchern oder Bäumen zu bepflanzen.

13.3 Anpflanzen von hochstämmigen Bäumen

An den in der Planzeichnung festgesetzten Standorten sind hochstämmige Bäume mit ei-
nem Mindest-Stammumfang von 18 bis 20 cm zu pflanzen. Von den festgesetzten
Pflanzstandorten kann ausnahmsweise bei Überlagerung mit Ver- und Entsorgungslei-
tungen, Masten, Straßenlampen bzw. Grundstückszufahrten um maximal 5,00 m abgewi-
chen werden.

13.4 Erhaltung von Bäumen

Die vorhandenen und gekennzeichneten Bäume sind zu erhalten und während der Bau-
zeit zu schützen.

14. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft ($ 9 Abs. 1 Nr. 20 i.V.m. Nr. 14 BauGB)

14.1 Oberflächenbefestigung

Befestigte, nicht überdachte Flächen der Baugrundstücke und private Stellplätze sind, so
weit wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Belange nicht entgegen stehen, als teil-
versiegelte Flächen anzulegen.

14.2 Niederschlagswasserversickerung

Nicht als Brauchwasser genutztes Niederschlagswasser soll, soweit wasserwirtschaftliche
und gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen, auf den Baugrundstücken versickert
werden.

ll. Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen

Aufgrund $ 81 Hessische Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. | S. 46) wird festge-
setzt:

1. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen ($ 81 Abs. 1 Nr. 1 HBO)

1.1 Dachform

Als Dachform sind nur Flachdächer und flach geneigte Dächer bis 5° Neigung zulässig.

1.2 Technische Aufbauten

Technische Aufbauten müssen von der verlängerten \V/orderkante der Außenwand einen
Mindestabstand von 2,00 m - horizontal gemessen - einhalten.

1.3 Dachüberstand

Bei den in der Planzeichnung gesondert gekennzeichneten Gebäudeseiten ist ein Dach-
überstand einschließlich Dachrinne von mindestens 0,60 m und maximal 0,90 m herzu-
stellen. Der Gesamtaufbau des Dachüberstandes (Höhe) muss mindestens 0,10 m und
darf maximal 0,25 m betragen.

14 Staffelgeschosse

Staffelgeschosse nach $ 2 Abs. 4 Satz 4 HBO sind nur innerhalb der mit „S“ gekenn-
zeichneten überbaubaren Grundstücksflächen zulässig

1.5 Fassadengestaltung

Für die in der Planzeichnung gesondert gekennzeichneten Gebäudeseiten gelten folgen-
de Gestaltungsvorschriften:

- Die Fassaden sind als flächige Lochfassaden auszubilden.
- Der Anteil der Öffnungen darf 40 % der einzelnen Fassadenseiten nicht übersteigen.
- Die Ecken dürfen nicht durch Fenster oder sonstige Öffnungen unterbrochen werden.

- Hervortretende oder eingeschnittene Einzelbauteile wie Erker, Veranden, Loggien,
Balkone oder Ähnliches sind nicht zulässig. Hiervon ausgenommen sind im Erdge-
schoss Überdachungen von Eingängen (siehe Festsetzung | Nr. 6.4).

2. Gestaltung von Grundstücksfreiflächen ($ 81 Abs. 1 Nr. 5 HBO)

Abgrabungen und Aufschüttungen sind bis maximal 0,50 m, bezogen auf das natürliche
Gelände, zulässig.

3. Werbeanlagen (8 81 Abs. 1 Nr. 7 HBO)
Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig.

Sich bewegende Werbeelemente, Lichtprojektionen und Bildschirmwerbungen sowie
akustische Werbeanlagen sind nicht zulässig.

Werbeanlagen sind nur als parallel zur Gebäudefassade angeordnete Werbeanlagen
(Flachwerbung) zulässig. Der Abstand aller Teile einer Flachwerbung zur Fassade darf
nicht größer als 0,40 m sein. Senkrecht zur Gebäudefassade angeordnete Werbeanlagen
(Ausleger) sind nicht zulässig.

Die Gesamtfläche jeder Werbeanlage pro Gebäudeseite ist auf 4,00 m?, die Gesamtlänge
auf 6,00 m, die maximale Höhe auf 0,70 m begrenzt.

I. Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von
Niederschlagswasser

Aufgrund $ 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. | S. 548)
i.V.m. $ 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt:

Zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes sind auf den Grundstücken Zisternen
zu errichten. Sie sollen zur Aufnahme von Niederschlagswasser dienen, das auf den
Dachflächen anfällt. Das Fassungsvermögen der Zisternen muss mindestens 25 l/m? ho-
rizontal projizierte unbegrünte Dachfläche betragen. Das Zisternenwasser soll als
Brauchwasser (z.B. für Gartenbewässerung, WC-Spülung etc.) genutzt werden.

Hinweise

Lärmschutz

Aufgrund der Verkehrslärmimmissionen werden im Plangebiet die Orientierungswerte der
DIN 18005 überschritten.

Für das Plangebiet wurden nach DIN 4109 die in der nachfolgenden Abbildung dargestell-
ten Lärmpegelbereiche ermittelt (Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan,
Fritz GmbH Beratende Ingenieure VBl, Einhausen, 20.07.2010).

Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften können beim Bauaufsichtsamt der Wis-
senschaftsstadt Darmstadt eingesehen werden.

Lärmpegelbereiche
"Maßgeblicher Außenlärmpegel"
gemäß DIN 4109
Beurteilungspegel für den Tag
‚gemäß DIN 18005-1 zzgl. 3 db(A)

W Lärmpegelbereich IV

Y Lärmpegelbereich V

w Lärmpegelbereich VI

Wissenschaftsstadt Darmstadt

Bebauungsplan W 3.2
"Steubenplatz / Rheinstraße"

Lärmpegelbereiche
Quelle: FRITZ GmbH
Bericht Nr. 10165 - VSS-1
Immissionshöhe 2. 0G, Tag

unaoto

PLANUNGSGRUPPE @ DARMSTADT
194209 Damstact
Teefon (0615100800 Teetox (061511005022

Öffentliche Verkehrsflächen

Die innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dargestellten Teileinrichtungen (Fahrbahn,
Gehwege, etc.) sind mit Ausnahme der in den Ziffern I. 13.4 genannten Bindungen für die
Bepflanzung unverbindliche Eintragungen des Ausbauvorschlags. Sie dienen nur zur Er-
läuterung der Planung und sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.

Bodendenkmale

Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmale bekannt werden, so ist dies dem Landesamt für
Denkmalpflege (Archäologische Denkmalpflege) oder der Unteren Denkmalschutzbehör-
de unverzüglich anzuzeigen.

Wasserwirtschaft

Das Plangebiet liegt im Einflussbereich des Grundwasserbewirtschaftungsplans Hessi-
sches Ried. Im Rahmen der Umsetzung sind großflächige Grundwasseraufspiegelungen
möglich, die bei einer künftigen Bebauung zu berücksichtigen sind. Im Einzelnen sind die
Vorgaben des „Grundwasserbewirtschaftungsplans Hessisches Ried“, festgestellt mit Da-
tum vom 9. April 1999 (Staatsanzeiger für das Land Hessen 21/1999, S. 1659 und
31/2006, S. 1704), zu beachten.

Bodenveränderungen

Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf sensorische Auf-
fälligkeiten zu achten. Werden solche Auffälligkeiten des Untergrundes festgestellt, die
auf das Vorhandensein von schädlichen Bodenveränderungen hinweisen, ist umgehend
das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt,
Dez. IV/DA 41.5 zu informieren.

Leitungsschutzmaßnahmen

Tiefwurzelnde Bäume müssen It. DIN 18920 und den technischen Richtlinien GW 125 ei-
nen Mindestabstand von 2,5 m zu Versorgungsleitungen aufweisen. Wird dieser Abstand
unterschritten, so sind die Ver- und Entsorgungsleitungen gegen Wurzeleinwirkungen zu
sichern oder die Standorte der Bäume entsprechend zu verschieben.

Pflanzmaßnahmen im Nahbereich zu Versorgungsleitungen sind mit dem Versorgungs-
träger abzustimmen.

Die genannte Vorschrift kann beim Grünflächenamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt
eingesehen werden.

Kampfmittelbelastung und -räumung

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in einem Bombenabwurfgebiet und es
muss grundsätzlich vom Vorhandensein von Kampfmitteln ausgegangen werden. Bei al-
len Flächen, bei denen bodeneingreifende Maßnahmen (über 4 m Tiefe) stattfinden, sind
systematische Überprüfungen (Sondierungen auf Kampfmittel) vor Beginn der geplanten
Bauarbeiten erforderlich. Die „Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im
Lande Hessen“ sind zu beachten.

Beschleunigtes Verfahren nach $& 13a BauGB:

Aufstellungsbeschluss:

Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 15.02.2011.

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. $ 2 (1) und nach $ 13a BauGB im
„Darmstädter Echo‘ am 21.02.2011.

Öffentliche Auslegung:

Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 15.02.2011.

Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo‘ am 21.02.2011.
Öffertliche Auslegung des Entwurfs dieses Bebauungsplanes mit Begründung gem. $ 3 (2)
BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 01.03.2011 bis einschließlich
01.04.2011.

Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gem. & 4 (2) BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. 8 2 (2) BauGB mit
Schreiben vom 16.02.2011.

Satzungsbeschluss:

Dieser Bebauungsplan wurde mit den textlichen Festsetzungen, dem zeichnerischen Teil
und den im Plan enthaltenen Satzungen gem. $ 10 (1) BauGB von der Stadtverordnetenver-
sammlung zur Satzung beschlossen am

Diese Ausfertigung stimmt mit dem zur Satzung beschlossenen Plan überein.
Ausgefertigt: Darmstadt, den
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Die Dezernentin

Bekanntmachung:

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes gem. $ 10 (3) BauGB
und der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am .

Öffentliche Auslegung dieses Bebauungsplanes mit Begründung gem. $ 7 Hess. Gemeinde-
ordnung (HGO) i.V.m. $ 7 (3) der Hauptsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Tech-
nischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom bis einschließlich

Inkrafttreten:

Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes am

Darmstadt, den

Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Die Dezernentin

Rechtsgrundlagen:
Baugesetzbuch (BauGB) i.d. F. vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert
durch Art. 4 des Gesetzes vom 12.04.2011 (BGBl. |, S. 619)

Baunutzungsverordnung (BauNVO). i.d.F vom 23.01.1990 (BGBl. | S.132), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. | S. 466)

Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 | S. 58)
Hessische Bauordnung (HBO) i. d. F. vom 15.01.2011 (GVBi. I, S. 46)

Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i. d. F. vom 17.04.2007 (GVBl. |
S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28.06.2010 (GVBl. | S. 233)

Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. | S. 142), zuletzt
geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 24.03.2010 (GVBl. IS. 119)

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i. d. F. vam 29.07.2009 (BGBl. I, S. 2542)

Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG)
vom 20.12.2010 (GVBl. I, S. 629)

Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.d.F. vom 31.07.2009 (BGBl. I, S. 2585), zuletzt
geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 11.08.2010 (BGBl. I, S. 1163)

Hessisches Wassergesetz (HWG) i. d. F. vom 14.12.2010 (GVBl. I, S. 584)

Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i. d. F. vom 26.09.2002 (BGBl. |, S. 3830),
zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 01.03.2011 (BGBl. I, S. 282)

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. d. F vom 24.02.2010 (BGBl.
I, S. 94), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 18.05.2011 (BGBl. |, S. 892)

Hessisches Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d. F. vom 05.09.1986 (GVBl. I, S. 262,
270), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.06.2011 (GVBl. I, S. 291)

Wissenschaftsstadt Darmstadt

Gemarkung Darmstadt Flur 16 und 17 Maßstab 1:500

Bebauungsplan W 3.2
- Steubenplatz / Rheinstraße -

zur tlwv. Änderung des Bebauungsplanes W 3

mit Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von
Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser

PLANUNGSGRUPPE @ DARMSTADT

Alicenstraße 23 64293 Darmstadt
Telefon (06151)9950-0 Telefax (06151)995022

Beratungsverlauf (5)

TOP 11
TOP 6
TOP 366
TOP 29
TOP 8

Orte (12)

  • Rheinstraße 75
  • Eschollbrücker Straße 12
  • Klappacher Straße 172
  • Mornewegstraße
  • Bessunger Straße 125
  • Feldbergstraße
  • Wilhelminenstraße 1
  • Alicenstraße 23
  • Neckarstraße
  • Steubenplatz 16
  • Luisenplatz
  • Auf der Ludwigshöhe 204

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2011/0262
Typ
Magistratsvorlage
Datum
14.07.2011
Erstellt
29.09.2026 00:00