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0424/2024

292. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 28.02.2024

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Anlage 1, 292. Satzung

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Beschlussvorlage Rat

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Anlagen 2-8, Ergänzende Erläuterungen

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Anlage 1, 292. Satzung

4904 Zeichen

Anlage 1 
Zweihundertzweiundneunzigste Satzung über die Festlegungen 
gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 
über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG 
NRW für straßenbauliche Maßnahmen 
vom 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am                    aufgrund der §§ 2 und 8 Ab-
satz 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG 
NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712/SGV. NRW. 610) in Verbindung mit 
§§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 
1994 (GV. NRW. 1994, S. 666/SGV. NRW. 2023) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung 
geltenden Fassung - und § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen 
nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 (ABI. 
Stadt Köln 2005, S. 116, geändert siehe ABl. der Stadt Köln 2010, S. 450, 2014, S. 119 und 
2020, S. 492) diese Satzung beschlossen: 
§ 1 
Für die in den nachstehend aufgeführten Straßen vorgesehenen bzw. durchgeführten stra-
ßenbaulichen Maßnahmen werden gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhe-
bung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen 
vom 28.02.2005 (Straßenbaubeitragssatzung) die Art der Straße und der Umfang der Maß-
nahme wie folgt festgelegt: 
1. Düppelstraße (Stadtbezirk 1) 
von Deutzer Freiheit bis Siegesstraße; 
Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
2. Karlstraße (Stadtbezirk 1) 
von Mindener Straße bis Düppelstraße; 
Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
3. Neuenahrer Straße (Stadtbezirk 2) 
von Kreuznacher Straße bis Marienhof; 
Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; 
Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttragschicht 
und Schottertragschicht. 
Erneuerung und Verbesserung der Straßenentwässerung durch Erneuerung der Rinnen-
führung sowie Ein- und Umbau von Straßenabläufen. 
Erneuerung der Gehwege durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schottertrag-
schicht sowie Einbau von Bordsteinen. 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten unter Wei-
terverwendung eines Beleuchtungsmastes sowie der LED-Leuchten.

2 
 
 
4. Schillingsrotter Platz (Stadtbezirk 2) 
von Am Südpark bis Lindenallee; 
Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2; 
Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttragschicht 
und Schottertragschicht. 
Erneuerung und Verbesserung der Straßenentwässerung durch Erneuerung der Rinnen-
führung sowie Ein- und Umbau von Straßenabläufen. 
Erneuerung der Gehwege durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schottertrag-
schicht sowie Einbau von Bordsteinen. 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten unter Wei-
terverwendung der LED-Leuchten. 
5. Curtiusstraße - Ringstraße (entlang Hs.-Nr. 9a-9e) (Stadtbezirk 3) 
von Curtiusstraße - Hauptzug bis Curtiusstraße - Hauptzug; 
Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; 
Erneuerung der Straßenentwässerung durch Erneuerung des Mischwasserkanals sowie 
Ein- und Umbau von Straßenabläufen vom Hauptzug zwischen Hs.-Nr. 5 und 7 bis vor 
Hs.-Nr. 9b. 
§ 2 
Die 237. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 
28.02.2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für 
straßenbauliche Maßnahmen vom 24.04.2014 (Amtsblatt der Stadt Köln 2014, S. 285, 
geändert siehe Amtsblatt der Stadt Köln 2015, S. 433 und Internetveröffentlichung vom 
30.11.2023) wird wie folgt geändert: 
In § 1 Ziffer 3 
Anton-Antweiler-Straße (Stadtbezirk 3) 
wird die Einstufung der Straße von „Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Zif-
fer 2“ in „Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1“ geändert. 
§ 3 
Die 289. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln (vom 
28.02.2005) über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG für stra-
ßenbauliche Maßnahmen vom 16.11.2023 (Internetveröffentlichung vom 30.11.2023) 
wird wie folgt geändert: 
In § 1 Ziffer 14 
Kasseler Straße (Stadtbezirk 4) 
wird der Maßnahmentext („Erneuerung der Straßenentwässerung durch Erneuerung des 
Mischwasserkanals sowie Ein- und Umbau von Straßenabläufen.“) um einen zweiten 
Satz „Verbesserung der Fahrbahn und der darauf gebotenen Parkmöglichkeiten durch 
Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttragschicht sowie Herstellung einer Rinnen-
führung.“ ergänzt. 
§ 4 
§ 1 Ziffern 1 und 2 treten rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft. 
§ 1 Ziffer 5 tritt rückwirkend zum 01.05.2022 in Kraft.

3 
 
 
§ 1 Ziffern 3 und 4 treten am Tage nach der Bekanntmachung dieser Satzung in Kraft. 
§ 2 tritt rückwirkend zum 01.04.2014 in Kraft. 
§ 3 tritt rückwirkend zum 01.06.2023 in Kraft.

Beschlussvorlage Rat

3228 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
III/62/621/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 0424/2024 
Freigabedatum 
28.02.2024  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
292. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. 
Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für 
straßenbauliche Maßnahmen  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt den Erlass der 292. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Sat-
zung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 
1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen in der als Anlage 1 beigefügten Fas-
sung. 
 
Der Verkehrsausschuss verzichtet auf die nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretungen 
Innenstadt, Rodenkirchen und Lindenthal keine Änderungswünsche äußern. 
 
 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 22.04.2024 
Verkehrsausschuss 23.04.2024 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 25.04.2024 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 06.05.2024 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 06.05.2024 
Verkehrsausschuss  
Rat 16.05.2024

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Nach § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen 
nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitrags-
satzung) sind für die Erhebung eines Beitrags durch Satzung unter anderem folgende Festle-
gungen zu treffen: 
 die Bildung von Abschnitten, 
 die Zuordnung der einzelnen Straßen zu einer der in § 3 der Straßenbaubeitragssat-
zung aufgeführten Straßenarten sowie 
 der Umfang der einzelnen Maßnahmen. 
 
Die in § 1 des beigefügten Entwurfs der 292. Satzung (Anlage 1) aufgeführten Maßnahmen 
sind beitragsfähig gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW in Verbindung mit der Straßenbau-
beitragssatzung der Stadt Köln. Die weiteren Einzelheiten der in § 1 des Satzungsentwurfs 
vorgesehenen Maßnahmen und der in den §§ 2 und 3 aufgeführten Satzungsänderungen sind 
in den beigefügten ergänzenden Erläuterungen (Anlagen 2 bis 8) dargestellt. 
Nach der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom 03.05.2022 werden die von den Bei-
tragspflichtigen zu zahlenden Straßenausbaubeiträge für nach dem 01.01.2018 beschlossene 
Straßenbaumaßnahmen zu 100 Prozent vom Land NRW übernommen.  
Zwar sieht der aktuelle Gesetzesentwurf der Landesregierung NRW (Drucksache 18/6414) 
eine Abschaffung der Straßenausbaubeiträge für Maßnahmen vor, die ab dem 01.01.2024 be-
schlossen wurden. Bei den im Entwurf der 292. KAG-Maßnahmensatzung aufgeführten Maß-
nahmen wurde die Entscheidung zur Durchführung jedoch bereits vor diesem Stichtag getrof-
fen, sodass hier die erforderlichen Festlegungen wie bisher in Satzungsform getroffen werden 
müssen. Dies ist Voraussetzung um die Landesförderung beantragen zu können.  
 
Anlagen 
Anlage 1 Entwurf der 292. KAG-Maßnahmensatzung 
Anlagen 2 bis 6 Einzeldarstellung zu der straßenbaulichen Maßnahme gemäß § 1 des 
Satzungsentwurfes 
Anlagen 7 und 8  Erläuterungen zur Änderung einer bestehenden Satzung in den §§ 2 und 
3 des Satzungsentwurfs

Anlagen 2-8, Ergänzende Erläuterungen

19193 Zeichen

Anlage 2 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Düppelstraße 
von : Deutzer Freiheit 
bis : Siegesstraße 
Stadtteil : Deutz 
Stadtbezirk : 1 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die Beleuchtungsanlage besteht überwiegend aus Überspannungen mit Langfeldleuchten 
und ist über 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hinaus 
ist die Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. 
Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 6 m hohe Normmasten mit Aufsatz-
leuchten vom Typ Sera LED ersetzt. 
Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 31.10.2023 bis 
30.11.2023 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. 
  
Vorgesehene Maßnahme: 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt): 32.200,00 EUR 
  
Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart 
Anliegerstraße (70 %): 22.600,00 EUR 
Die Düppelstraße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubeitrags-
satzung einzustufen. Zwischen der Straße Deutzer Freiheit und der Karlstraße handelt es 
sich um eine Einbahnstraße in Richtung Siegesstraße. Die Düppelstraße ist Teil eines Ein-
bahnstraßengeflechts innerhalb des Wohn- und Geschäftsquartiers rund um die Geschäfts-
straße Deutzer Freiheit und als Tempo-30-Zone ausgewiesen. Sie dient neben der Erreich-
barkeit der anliegenden Grundstücke zwar auch der Weiterleitung des Verkehrs, jedoch ist 
dies vorrangig der Verkehrsführung im Viertel geschuldet. Eine besondere Verteil- oder Ver-
bindungsfunktion hat sie nicht, so dass die Düppelstraße als Anliegerstraße einzustufen ist. 
  
Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Erschließungsanlage Düppelstraße ist im 
Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 22.11.2022 be-
schlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom 
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit 
soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des An-
liegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb 
auf 0 Euro festgesetzt werden. 
Mit den Arbeiten soll im 1. Quartal 2024 begonnen werden. Daher tritt die Satzung bezogen 
auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.

Anlage 3 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Karlstraße 
von : Mindener Straße 
bis : Düppelstraße 
Stadtteil : Deutz 
Stadtbezirk : 1 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die Beleuchtungsanlage besteht aus Überspannungen mit Langfeldleuchten und ist über 50 
Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die alte An-
lage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. 
Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 6 m hohe Normmasten mit Aufsatz-
leuchten vom Typ Sera LED ersetzt.  
Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 31.10.2023 bis 
30.11.2023 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. 
  
Vorgesehene Maßnahme: 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt): 27.400,00 EUR 
  
Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart 
Anliegerstraße (70 %): 19.200,00 EUR 
Die Karlstraße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubeitragssat-
zung einzustufen. Es handelt sich um eine Einbahnstraße in Richtung Mindener Straße. Sie 
ist Teil eines Einbahnstraßengeflechts innerhalb des Wohn- und Geschäftsquartiers rund um 
die Geschäftsstraße Deutzer Freiheit und als Tempo-30-Zone ausgewiesen. Sie dient neben 
der Erreichbarkeit der anliegenden Grundstücke zwar auch der Weiterleitung des Verkehrs, 
jedoch ist dies vorrangig der Verkehrsführung im Viertel geschuldet. Eine besondere Verteil- 
oder Verbindungsfunktion hat sie nicht. 
  
Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Erschließungsanlage Karlstraße ist im Stra-
ßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 22.11.2022 beschlos-
sen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministe-
rium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit 
ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des Anliegeran-
teils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro 
festgesetzt werden. 
Mit den Arbeiten soll im 1. Quartal 2024 begonnen werden. Daher tritt die Satzung bezogen 
auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.

Anlage 4 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Neuenahrer Straße 
von : Kreuznacher Straße 
bis : Marienhof 
Stadtteil : Zollstock 
Stadtbezirk : 2 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtungen: 
Die Fahrbahn der Neuenahrer Straße ist mindestens 50 Jahre alt und weist durchgehend 
Flickstellen, Risse und Abplatzungen auf. Die Entwässerung erfolgt über eine Rinnenfüh-
rung, die stellenweise noch aus altem Natursteinpflaster besteht, in alte Seiteneinläufe und 
Sinkkästen. 
Die Gehwege sind auf der Nordseite vollständig und auf der Südseite überwiegend in As-
phalt hergestellt und mit alten Borden eingefasst. Es sind zahlreiche Flickstellen und Un-
ebenheiten vorhanden. Die Verkehrsflächen sind somit insgesamt sanierungsbedürftig.  
Die Beleuchtungsanlage ist überwiegend über 50 Jahre alt und ebenso sanierungsbedürftig. 
Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen wurde in der Zeit vom 02.06.2023 bis zum 
02.07.2023 durchgeführt. Die Anlieger*innen wurden mit einem Informationsschreiben über 
die bevorstehende Baumaßnahme informiert. Zusätzlich wurde ein Internetartikel über die 
Maßnahme veröffentlicht. 
Die Umsetzung der Maßnahme erfolgt aufgrund des Beschlusses vom 27.11.2023 der Be-
zirksvertretung Rodenkirchen zur Generalsanierung der Neuenahrer Straße (Vorlagen-Nr. 
2404/2023). 
  
Vorgesehene Maßnahmen: 
Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttragschicht und 
Schottertragschicht. 
Erneuerung und Verbesserung der Straßenentwässerung durch Erneuerung der Rinnenfüh-
rung sowie Ein- und Umbau von Straßenabläufen. 
Erneuerung der Gehwege durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schottertragschicht so-
wie Einbau von Bordsteinen. 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten unter Weiter-
verwendung eines Beleuchtungsmastes sowie der LED-Leuchten. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt): 
Fahrbahn  166.600,00 EUR 
davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der 
anrechenbaren Höchstbreiten 149.700,00 EUR 
Entwässerung 23.800,00 EUR 
Gehwege 107.200,00 EUR 
abzgl. des Aufwandes zur Erneuerung des Gehweges 
auf der nicht angebauten Nordseite - 53.600,00 EUR 
Kosten Gehweg 53.600,00 EUR 
Beleuchtung     7.140,00 EUR 
Geschätzter beitragsfähiger Aufwand 234.240,00 EUR

Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart 
Anliegerstraße (70 %): 164.000,00 EUR 
Die Neuenahrer Straße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbau-
beitragssatzung einzustufen. Sie dient lediglich der Erreichbarkeit der anliegenden Grundstü-
cke. Eine darüber hinausgehende Verteilfunktion hat sie nicht. Die Verkehrsflächen der Neu-
enahrer Straße sind zur angrenzenden Kreuznacher Straße hin abgepollert.  
  
Die Generalsanierung der Neuenahrer Straße ist im Straßen- und Wegekonzept enthalten, 
welches der Verkehrsausschuss am 22.11.2022 beschlossen hat. Die Zuschussbedingungen 
der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau 
und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtli-
nie sieht eine hundertprozentige Förderung des Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den 
Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden.

Anlage 5 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Schillingsrotter Platz 
von : Am Südpark 
bis : Lindenallee 
Stadtteil : Marienburg 
Stadtbezirk : 2 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtungen: 
Die Fahrbahn des Schillingsrotter Platzes ist mindestens 50 Jahre alt und weist durchgehend 
Flickstellen, Risse und Abplatzungen auf. Die Entwässerung erfolgt über eine Rinnenfüh-
rung, die stellenweise noch aus altem Natursteinpflaster besteht, in alte Seiteneinläufe und 
Sinkkästen. 
Die Gehwege sind beidseitig mit Platten hergestellt und überwiegend mit alten Borden einge-
fasst. Der Gehweg um die Mittelinsel ist asphaltiert. Es sind zahlreiche gebrochene Platten 
und Absenkungen vorhanden. Die Verkehrsflächen sind somit insgesamt sanierungsbedürf-
tig. 
Die Beleuchtungsanlage ist über 50 Jahre alt und ebenso sanierungsbedürftig. 
Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen wurde mit Schreiben vom 06.06.2023 durch-
geführt. Zusätzlich wurde ein Internetartikel über die Maßnahme veröffentlicht. Am 
20.06.2023 wurde zudem eine Anliegerversammlung im Stadthaus Deutz angeboten. 
Die Umsetzung der Maßnahme erfolgt aufgrund des Beschlusses vom 25.09.2023 der 
Bezirksvertretung Rodenkirchen zur Generalsanierung der Straße Schillingsrotter Platz 
(Vorlagen-Nr. 2381/2023). 
  
Vorgesehene Maßnahmen: 
Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttragschicht und 
Schottertragschicht. 
Erneuerung und Verbesserung der Straßenentwässerung durch Erneuerung der Rinnenfüh-
rung sowie Ein- und Umbau von Straßenabläufen. 
Erneuerung der Gehwege durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schottertragschicht so-
wie Einbau von Bordsteinen. 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten unter Weiter-
verwendung der LED-Leuchten. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt): 
Fahrbahn  244.700,00 EUR  
Entwässerung  47.600,00 EUR  
Gehwege  91.000,00 EUR  
Beleuchtung   11.900,00 EUR  
Gesamtaufwand = 395.200,00 EUR 
  
Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart 
Haupterschließungsstraße: 
Fahrbahn (50 % von 244.700,00 EUR) 122.350,00 EUR

Entwässerung (50 % von 47.600,00 EUR) 23.800,00 EUR 
Gehwege (65 % von 91.000,00 EUR) 59.150,00 EUR 
Beleuchtung (50 % von 11.900,00 EUR)     5.950,00 EUR 
Gesamtanliegeranteil 211.250,00 EUR 
Der Schillingsrotter Platz ist als Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 der 
Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Die Verkehrsanlage nimmt den aus der Erschlie-
ßungsanlage Am Südpark kommenden Verkehr auf und verteilt ihn nach Westen und Osten 
in die Haupterschließungsanlage Lindenallee oder leitet ihn weiter in Richtung der Hauptver-
kehrsstraße Militärringstraße. 
  
Die Erneuerung/Sanierung der Fahrbahn, der Entwässerung, der Gehwege und der Straßen-
beleuchtung in der Erschließungsanlage Schillingsrotter Platz sind im Straßen- und Wege-
konzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 22.11.2022 beschlossen hat. Die Zu-
schussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, 
Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich er-
füllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des Anliegeranteils vor. Die 
Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt 
werden..

Anlage 6 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Curtiusstraße - Ringstraße (entlang Hs.-Nr. 9a-9e) 
von : Curtiusstraße - Hauptzug 
bis : Curtiusstraße - Hauptzug 
Stadtteil : Sülz 
Stadtbezirk : 3 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Der Mischwasserkanal in der Curtiusstraße war mindestens 70 Jahre alt und aufgrund star-
ker baulicher Schäden sanierungsbedürftig.  
Er wurde durch einen Steinzeugrohrkanal DN 300 ersetzt. Im Zuge der Kanalbauarbeiten 
mussten auch zwei Straßenabläufe inklusive Zuleitungen erneuert werden. 
Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 10.03.2022 bis 
10.04.2022 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. 
  
Maßnahme: 
Erneuerung der Straßenentwässerung durch Erneuerung des Mischwasserkanals sowie Ein- 
und Umbau von Straßenabläufen vom Hauptzug zwischen Hs.-Nr. 5 und 7 bis vor Hs.-Nr. 
9b. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt, da die tatsächlichen Kosten noch nicht feststehen): 
Herstellung des Mischwasserkanals: 69.600,00 EUR 
Davon beitragsfähig unter Berücksichtigung des Kostenanteils der 
Straßenentwässerung von 46 % an den Kanalbaukosten: 32.000,00 EUR 
Zuzüglich Kosten für die Straßenabläufe: 17.700,00 EUR 
Kostenanteil der Straßenentwässerung: 49.700,00 EUR 
  
Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart 
Anliegerstraße (70 %): 34.800,00 EUR 
Die Curtiusstraße (entlang Hs.-Nr. 9a-9e) ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 
der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Sie zweigt vom Hauptzug der Curtiusstraße u-
förmig ab und mündet wieder in diese. Sie dient als Einbahnstraße ausschließlich der Er-
schließung der angrenzenden Grundstücke. 
  
Die Erneuerung der Straßenentwässerung in der Erschließungsanlage Curtiusstraße (ent-
lang Hs.-Nr. 9a-9e) ist im Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsaus-
schuss am 23.11.2021 beschlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Stra-
ßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 
03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertpro-
zentige Förderung des Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlen-
den Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden.  
Die Maßnahme ist im Zeitraum vom 09.05.2022 bis zum 15.12.2022 durchgeführt worden. 
Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.05.2022 in Kraft.

Anlage 7 (zu § 2) 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Anton-Antweiler-Straße 
von : Sülzgürtel 
bis : Neuenhöfer Allee 
Stadtteil : Sülz 
Stadtbezirk : 3 
  
Aufgrund eines Übertragungsfehlers wurde die Anton-Antweiler-Straße in § 1 Ziffer 3 der 
237. KAG-Maßnahmensatzung (Vorlage 0841/2014) als Haupterschließungsstraße gemäß 
§ 3 Absatz 2 Ziffer 2 der Straßenbaubeitragssatzung eingestuft (Anlage 1 der Vorlage 
0841/2014). Tatsächlich handelt es sich hier - wie auf Seite 3 und 4 in den ergänzenden Er-
läuterungen zur Satzungsvorlage (Anlage 2 - 9 der Vorlage 0841/2014) dargestellt - um eine 
Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubeitragssatzung. 
Mit der rückwirkenden Änderung wird dieser Fehler in der 237. KAG-Maßnahmensatzung 
korrigiert. 
Etwa Dreiviertel der Straßenfläche der Anton-Antweiler-Straße wurde in den Jahren 
2014/2015 ausgebaut. Der Restausbau verzögerte sich aufgrund von Hochbaumaßnahmen 
und einer notwendig gewordenen Umplanung der Straße und wurde schließlich im Jahr 2020 
abgeschlossen. Damit ist die sachliche Beitragspflicht entstanden und die Festsetzungsfrist 
endet mit Ablauf des Jahres 2024. Die Beitragserhebung soll in Kürze erfolgen. 
Zu den tatsächlich entstandenen Kosten können aktuell noch keine Angaben gemacht wer-
den, da die aufwändige Aufteilung der Rechnungen noch nicht abgeschlossen ist. 
Nach den Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministe-
rium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden nur solche 
Maßnahmen gefördert, die nach dem 01.01.2018 beschlossen wurden. Der Beschluss über 
die Umgestaltung der Anton-Antweiler-Straße wurde von der Bezirksvertretung Lindenthal 
bereits im Jahr 2012 gefasst (Vorlage 0071/2012). Die Voraussetzungen der Förderrichtlinie 
werden daher nicht erfüllt, eine Förderung ist nicht möglich.

Anlage 8 (zu § 3) 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Kasseler Straße 
von : Kalk-Mülheimer-Straße 
bis : Dortmunder Straße 
Stadtteil : Buchforst 
Stadtbezirk : 9 
  
§ 1 Ziffer 14 der 289. KAG-Maßnahmensatzung vom 16.11.2023 sieht für die Kasseler 
Straße lediglich die Erneuerung der Straßenentwässerung durch Erneuerung des Mischwas-
serkanals und der Straßenabläufe vor. Im Zuge der Arbeiten sollte eine einlagige und damit 
straßenbaubeitragsfreie Erneuerung der Fahrbahndecke erfolgen. 
Nach Beginn der Arbeiten wurde unter der sichtbaren Asphaltdecke durchgehend Naturstein-
großpflaster vorgefunden. Durch die Leitungsgräben kann das Gefüge der Pflasterschicht 
zerstört werden und bei einer lediglich einlagigen Erneuerung der Fahrbahndecke wären 
Risse in der Oberfläche zu befürchten gewesen. Daher war es aus fachtechnischer Sicht 
sinnvoll, die komplette Pflasterschicht auch außerhalb des Kanalgrabens zu entfernen und 
durch eine Ausgleichsschicht aus Schotter und eine Asphalttragschicht zu ersetzen. 
Beitragsrechtlich handelt es sich um eine Verbesserung der Fahrbahn, denn die auf der ge-
samten Fahrbahnbreite eingebaute neue Asphalttragschicht entspricht nun erstmals der 
Richtlinie für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen. 
Anlass für die vollständige Fahrbahnerneuerung ist zwar die Kanalbaumaßnahme, die Ursa-
che ist aber in dem nicht normgerechten Fahrbahnaufbau begründet. Daher sind die Kosten 
für die Fahrbahnerneuerung außerhalb des Kanalgrabens von der Stadt Köln und nicht von 
den Stadtentwässerungsbetrieben Köln AöR zu tragen. 
Mit der Satzungsänderung wird der Maßnahmentext um die durchgeführte Fahrbahnerneue-
rung erweitert. Die Arbeiten wurden von Juni bis Oktober 2023 ausgeführt. Für die  
Fahrbahnerneuerung außerhalb des Kanalgrabens sind Kosten in Höhe von geschätzt 
92.000,00 EUR entstanden. 
Nach den Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministe-
rium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden Maßnahmen 
mit Beschlussdatum ab 01.01.2021 nur dann gefördert, wenn diese zum Zeitpunkt der Ent-
scheidung über den Ausbau im gemeindlichen Straßen- und Wegekonzept stehen. 
Die Kasseler Straße ist nur mit der Erneuerung der Straßenentwässerung im Straßen- und 
Wegekonzept vom 22.11.2022 (Vorlagen-Nr. 2441/2022) enthalten, da eine beitragspflichtige 
mehrlagige Fahrbahnerneuerung ursprünglich nicht vorgesehen war und sich die Notwendig-
keit erst im Zuge der Baumaßnahme ergab. 
Obwohl die Fahrbahnsanierung im Zusammenhang mit der Kanalbaumaßnahme erfolgt ist, 
sind die Zuschussbedingungen möglicherweise dennoch nicht erfüllt. Die Stadt wird aber vor 
dem Hintergrund der Unaufschiebbarkeit der durchgeführten Fahrbahnerneuerung und des 
Zusammenhangs mit der Kanalbaumaßnahme die Förderung des Anliegeranteils beim Land 
beantragen. Die Erfolgsaussichten sind jedoch ungewiss. Da die genauen Kosten noch nicht 
bekannt sind, konnte der Antrag noch nicht gestellt werden. 
Bei einer Ablehnung der Landesförderung würde sich für die Erneuerung der Fahrbahn fol-
gende durchschnittliche Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche ergeben (ge-
schätzt): 
70 % Anliegeranteil von 92.000,00 EUR verteilt auf ca. 3.600 m² = rd. 18,00 EUR

Beratungsverlauf (6)

22.04.2024 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 9.2.1 Anhörung (BV)

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
23.04.2024 Verkehrsausschuss
TOP 4.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
25.04.2024 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.4 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
06.05.2024 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 9.2.1 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
06.05.2024 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.2.3 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
16.05.2024 Rat
TOP 16.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0424/2024
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
28.02.2024
Erstellt
26.01.2024 10:28