0424/2024
292. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen
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Anlage 1, 292. Satzung
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Anlage 1 Zweihundertzweiundneunzigste Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am aufgrund der §§ 2 und 8 Ab- satz 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712/SGV. NRW. 610) in Verbindung mit §§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. 1994, S. 666/SGV. NRW. 2023) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - und § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 (ABI. Stadt Köln 2005, S. 116, geändert siehe ABl. der Stadt Köln 2010, S. 450, 2014, S. 119 und 2020, S. 492) diese Satzung beschlossen: § 1 Für die in den nachstehend aufgeführten Straßen vorgesehenen bzw. durchgeführten stra- ßenbaulichen Maßnahmen werden gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhe- bung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 (Straßenbaubeitragssatzung) die Art der Straße und der Umfang der Maß- nahme wie folgt festgelegt: 1. Düppelstraße (Stadtbezirk 1) von Deutzer Freiheit bis Siegesstraße; Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 2. Karlstraße (Stadtbezirk 1) von Mindener Straße bis Düppelstraße; Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 3. Neuenahrer Straße (Stadtbezirk 2) von Kreuznacher Straße bis Marienhof; Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttragschicht und Schottertragschicht. Erneuerung und Verbesserung der Straßenentwässerung durch Erneuerung der Rinnen- führung sowie Ein- und Umbau von Straßenabläufen. Erneuerung der Gehwege durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schottertrag- schicht sowie Einbau von Bordsteinen. Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten unter Wei- terverwendung eines Beleuchtungsmastes sowie der LED-Leuchten. 2 4. Schillingsrotter Platz (Stadtbezirk 2) von Am Südpark bis Lindenallee; Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2; Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttragschicht und Schottertragschicht. Erneuerung und Verbesserung der Straßenentwässerung durch Erneuerung der Rinnen- führung sowie Ein- und Umbau von Straßenabläufen. Erneuerung der Gehwege durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schottertrag- schicht sowie Einbau von Bordsteinen. Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten unter Wei- terverwendung der LED-Leuchten. 5. Curtiusstraße - Ringstraße (entlang Hs.-Nr. 9a-9e) (Stadtbezirk 3) von Curtiusstraße - Hauptzug bis Curtiusstraße - Hauptzug; Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; Erneuerung der Straßenentwässerung durch Erneuerung des Mischwasserkanals sowie Ein- und Umbau von Straßenabläufen vom Hauptzug zwischen Hs.-Nr. 5 und 7 bis vor Hs.-Nr. 9b. § 2 Die 237. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28.02.2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 24.04.2014 (Amtsblatt der Stadt Köln 2014, S. 285, geändert siehe Amtsblatt der Stadt Köln 2015, S. 433 und Internetveröffentlichung vom 30.11.2023) wird wie folgt geändert: In § 1 Ziffer 3 Anton-Antweiler-Straße (Stadtbezirk 3) wird die Einstufung der Straße von „Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Zif- fer 2“ in „Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1“ geändert. § 3 Die 289. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln (vom 28.02.2005) über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG für stra- ßenbauliche Maßnahmen vom 16.11.2023 (Internetveröffentlichung vom 30.11.2023) wird wie folgt geändert: In § 1 Ziffer 14 Kasseler Straße (Stadtbezirk 4) wird der Maßnahmentext („Erneuerung der Straßenentwässerung durch Erneuerung des Mischwasserkanals sowie Ein- und Umbau von Straßenabläufen.“) um einen zweiten Satz „Verbesserung der Fahrbahn und der darauf gebotenen Parkmöglichkeiten durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttragschicht sowie Herstellung einer Rinnen- führung.“ ergänzt. § 4 § 1 Ziffern 1 und 2 treten rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft. § 1 Ziffer 5 tritt rückwirkend zum 01.05.2022 in Kraft. 3 § 1 Ziffern 3 und 4 treten am Tage nach der Bekanntmachung dieser Satzung in Kraft. § 2 tritt rückwirkend zum 01.04.2014 in Kraft. § 3 tritt rückwirkend zum 01.06.2023 in Kraft.
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle III/62/621/1 Vorlagen-Nummer 0424/2024 Freigabedatum 28.02.2024 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff 292. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt den Erlass der 292. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Sat- zung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen in der als Anlage 1 beigefügten Fas- sung. Der Verkehrsausschuss verzichtet auf die nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretungen Innenstadt, Rodenkirchen und Lindenthal keine Änderungswünsche äußern. Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 22.04.2024 Verkehrsausschuss 23.04.2024 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 25.04.2024 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 06.05.2024 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 06.05.2024 Verkehrsausschuss Rat 16.05.2024 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Nach § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitrags- satzung) sind für die Erhebung eines Beitrags durch Satzung unter anderem folgende Festle- gungen zu treffen: die Bildung von Abschnitten, die Zuordnung der einzelnen Straßen zu einer der in § 3 der Straßenbaubeitragssat- zung aufgeführten Straßenarten sowie der Umfang der einzelnen Maßnahmen. Die in § 1 des beigefügten Entwurfs der 292. Satzung (Anlage 1) aufgeführten Maßnahmen sind beitragsfähig gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW in Verbindung mit der Straßenbau- beitragssatzung der Stadt Köln. Die weiteren Einzelheiten der in § 1 des Satzungsentwurfs vorgesehenen Maßnahmen und der in den §§ 2 und 3 aufgeführten Satzungsänderungen sind in den beigefügten ergänzenden Erläuterungen (Anlagen 2 bis 8) dargestellt. Nach der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom 03.05.2022 werden die von den Bei- tragspflichtigen zu zahlenden Straßenausbaubeiträge für nach dem 01.01.2018 beschlossene Straßenbaumaßnahmen zu 100 Prozent vom Land NRW übernommen. Zwar sieht der aktuelle Gesetzesentwurf der Landesregierung NRW (Drucksache 18/6414) eine Abschaffung der Straßenausbaubeiträge für Maßnahmen vor, die ab dem 01.01.2024 be- schlossen wurden. Bei den im Entwurf der 292. KAG-Maßnahmensatzung aufgeführten Maß- nahmen wurde die Entscheidung zur Durchführung jedoch bereits vor diesem Stichtag getrof- fen, sodass hier die erforderlichen Festlegungen wie bisher in Satzungsform getroffen werden müssen. Dies ist Voraussetzung um die Landesförderung beantragen zu können. Anlagen Anlage 1 Entwurf der 292. KAG-Maßnahmensatzung Anlagen 2 bis 6 Einzeldarstellung zu der straßenbaulichen Maßnahme gemäß § 1 des Satzungsentwurfes Anlagen 7 und 8 Erläuterungen zur Änderung einer bestehenden Satzung in den §§ 2 und 3 des Satzungsentwurfs
Anlagen 2-8, Ergänzende Erläuterungen
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Anlage 2 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Düppelstraße von : Deutzer Freiheit bis : Siegesstraße Stadtteil : Deutz Stadtbezirk : 1 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die Beleuchtungsanlage besteht überwiegend aus Überspannungen mit Langfeldleuchten und ist über 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 6 m hohe Normmasten mit Aufsatz- leuchten vom Typ Sera LED ersetzt. Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 31.10.2023 bis 30.11.2023 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. Vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 32.200,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 22.600,00 EUR Die Düppelstraße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubeitrags- satzung einzustufen. Zwischen der Straße Deutzer Freiheit und der Karlstraße handelt es sich um eine Einbahnstraße in Richtung Siegesstraße. Die Düppelstraße ist Teil eines Ein- bahnstraßengeflechts innerhalb des Wohn- und Geschäftsquartiers rund um die Geschäfts- straße Deutzer Freiheit und als Tempo-30-Zone ausgewiesen. Sie dient neben der Erreich- barkeit der anliegenden Grundstücke zwar auch der Weiterleitung des Verkehrs, jedoch ist dies vorrangig der Verkehrsführung im Viertel geschuldet. Eine besondere Verteil- oder Ver- bindungsfunktion hat sie nicht, so dass die Düppelstraße als Anliegerstraße einzustufen ist. Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Erschließungsanlage Düppelstraße ist im Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 22.11.2022 be- schlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des An- liegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden. Mit den Arbeiten soll im 1. Quartal 2024 begonnen werden. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft. Anlage 3 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Karlstraße von : Mindener Straße bis : Düppelstraße Stadtteil : Deutz Stadtbezirk : 1 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die Beleuchtungsanlage besteht aus Überspannungen mit Langfeldleuchten und ist über 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die alte An- lage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 6 m hohe Normmasten mit Aufsatz- leuchten vom Typ Sera LED ersetzt. Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 31.10.2023 bis 30.11.2023 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. Vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 27.400,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 19.200,00 EUR Die Karlstraße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubeitragssat- zung einzustufen. Es handelt sich um eine Einbahnstraße in Richtung Mindener Straße. Sie ist Teil eines Einbahnstraßengeflechts innerhalb des Wohn- und Geschäftsquartiers rund um die Geschäftsstraße Deutzer Freiheit und als Tempo-30-Zone ausgewiesen. Sie dient neben der Erreichbarkeit der anliegenden Grundstücke zwar auch der Weiterleitung des Verkehrs, jedoch ist dies vorrangig der Verkehrsführung im Viertel geschuldet. Eine besondere Verteil- oder Verbindungsfunktion hat sie nicht. Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Erschließungsanlage Karlstraße ist im Stra- ßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 22.11.2022 beschlos- sen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministe- rium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des Anliegeran- teils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden. Mit den Arbeiten soll im 1. Quartal 2024 begonnen werden. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft. Anlage 4 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Neuenahrer Straße von : Kreuznacher Straße bis : Marienhof Stadtteil : Zollstock Stadtbezirk : 2 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtungen: Die Fahrbahn der Neuenahrer Straße ist mindestens 50 Jahre alt und weist durchgehend Flickstellen, Risse und Abplatzungen auf. Die Entwässerung erfolgt über eine Rinnenfüh- rung, die stellenweise noch aus altem Natursteinpflaster besteht, in alte Seiteneinläufe und Sinkkästen. Die Gehwege sind auf der Nordseite vollständig und auf der Südseite überwiegend in As- phalt hergestellt und mit alten Borden eingefasst. Es sind zahlreiche Flickstellen und Un- ebenheiten vorhanden. Die Verkehrsflächen sind somit insgesamt sanierungsbedürftig. Die Beleuchtungsanlage ist überwiegend über 50 Jahre alt und ebenso sanierungsbedürftig. Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen wurde in der Zeit vom 02.06.2023 bis zum 02.07.2023 durchgeführt. Die Anlieger*innen wurden mit einem Informationsschreiben über die bevorstehende Baumaßnahme informiert. Zusätzlich wurde ein Internetartikel über die Maßnahme veröffentlicht. Die Umsetzung der Maßnahme erfolgt aufgrund des Beschlusses vom 27.11.2023 der Be- zirksvertretung Rodenkirchen zur Generalsanierung der Neuenahrer Straße (Vorlagen-Nr. 2404/2023). Vorgesehene Maßnahmen: Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttragschicht und Schottertragschicht. Erneuerung und Verbesserung der Straßenentwässerung durch Erneuerung der Rinnenfüh- rung sowie Ein- und Umbau von Straßenabläufen. Erneuerung der Gehwege durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schottertragschicht so- wie Einbau von Bordsteinen. Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten unter Weiter- verwendung eines Beleuchtungsmastes sowie der LED-Leuchten. Kosten des Ausbaus (geschätzt): Fahrbahn 166.600,00 EUR davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der anrechenbaren Höchstbreiten 149.700,00 EUR Entwässerung 23.800,00 EUR Gehwege 107.200,00 EUR abzgl. des Aufwandes zur Erneuerung des Gehweges auf der nicht angebauten Nordseite - 53.600,00 EUR Kosten Gehweg 53.600,00 EUR Beleuchtung 7.140,00 EUR Geschätzter beitragsfähiger Aufwand 234.240,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 164.000,00 EUR Die Neuenahrer Straße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbau- beitragssatzung einzustufen. Sie dient lediglich der Erreichbarkeit der anliegenden Grundstü- cke. Eine darüber hinausgehende Verteilfunktion hat sie nicht. Die Verkehrsflächen der Neu- enahrer Straße sind zur angrenzenden Kreuznacher Straße hin abgepollert. Die Generalsanierung der Neuenahrer Straße ist im Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 22.11.2022 beschlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtli- nie sieht eine hundertprozentige Förderung des Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden. Anlage 5 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Schillingsrotter Platz von : Am Südpark bis : Lindenallee Stadtteil : Marienburg Stadtbezirk : 2 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtungen: Die Fahrbahn des Schillingsrotter Platzes ist mindestens 50 Jahre alt und weist durchgehend Flickstellen, Risse und Abplatzungen auf. Die Entwässerung erfolgt über eine Rinnenfüh- rung, die stellenweise noch aus altem Natursteinpflaster besteht, in alte Seiteneinläufe und Sinkkästen. Die Gehwege sind beidseitig mit Platten hergestellt und überwiegend mit alten Borden einge- fasst. Der Gehweg um die Mittelinsel ist asphaltiert. Es sind zahlreiche gebrochene Platten und Absenkungen vorhanden. Die Verkehrsflächen sind somit insgesamt sanierungsbedürf- tig. Die Beleuchtungsanlage ist über 50 Jahre alt und ebenso sanierungsbedürftig. Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen wurde mit Schreiben vom 06.06.2023 durch- geführt. Zusätzlich wurde ein Internetartikel über die Maßnahme veröffentlicht. Am 20.06.2023 wurde zudem eine Anliegerversammlung im Stadthaus Deutz angeboten. Die Umsetzung der Maßnahme erfolgt aufgrund des Beschlusses vom 25.09.2023 der Bezirksvertretung Rodenkirchen zur Generalsanierung der Straße Schillingsrotter Platz (Vorlagen-Nr. 2381/2023). Vorgesehene Maßnahmen: Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttragschicht und Schottertragschicht. Erneuerung und Verbesserung der Straßenentwässerung durch Erneuerung der Rinnenfüh- rung sowie Ein- und Umbau von Straßenabläufen. Erneuerung der Gehwege durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schottertragschicht so- wie Einbau von Bordsteinen. Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten unter Weiter- verwendung der LED-Leuchten. Kosten des Ausbaus (geschätzt): Fahrbahn 244.700,00 EUR Entwässerung 47.600,00 EUR Gehwege 91.000,00 EUR Beleuchtung 11.900,00 EUR Gesamtaufwand = 395.200,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Haupterschließungsstraße: Fahrbahn (50 % von 244.700,00 EUR) 122.350,00 EUR Entwässerung (50 % von 47.600,00 EUR) 23.800,00 EUR Gehwege (65 % von 91.000,00 EUR) 59.150,00 EUR Beleuchtung (50 % von 11.900,00 EUR) 5.950,00 EUR Gesamtanliegeranteil 211.250,00 EUR Der Schillingsrotter Platz ist als Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Die Verkehrsanlage nimmt den aus der Erschlie- ßungsanlage Am Südpark kommenden Verkehr auf und verteilt ihn nach Westen und Osten in die Haupterschließungsanlage Lindenallee oder leitet ihn weiter in Richtung der Hauptver- kehrsstraße Militärringstraße. Die Erneuerung/Sanierung der Fahrbahn, der Entwässerung, der Gehwege und der Straßen- beleuchtung in der Erschließungsanlage Schillingsrotter Platz sind im Straßen- und Wege- konzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 22.11.2022 beschlossen hat. Die Zu- schussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich er- füllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden.. Anlage 6 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Curtiusstraße - Ringstraße (entlang Hs.-Nr. 9a-9e) von : Curtiusstraße - Hauptzug bis : Curtiusstraße - Hauptzug Stadtteil : Sülz Stadtbezirk : 3 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Der Mischwasserkanal in der Curtiusstraße war mindestens 70 Jahre alt und aufgrund star- ker baulicher Schäden sanierungsbedürftig. Er wurde durch einen Steinzeugrohrkanal DN 300 ersetzt. Im Zuge der Kanalbauarbeiten mussten auch zwei Straßenabläufe inklusive Zuleitungen erneuert werden. Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 10.03.2022 bis 10.04.2022 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. Maßnahme: Erneuerung der Straßenentwässerung durch Erneuerung des Mischwasserkanals sowie Ein- und Umbau von Straßenabläufen vom Hauptzug zwischen Hs.-Nr. 5 und 7 bis vor Hs.-Nr. 9b. Kosten des Ausbaus (geschätzt, da die tatsächlichen Kosten noch nicht feststehen): Herstellung des Mischwasserkanals: 69.600,00 EUR Davon beitragsfähig unter Berücksichtigung des Kostenanteils der Straßenentwässerung von 46 % an den Kanalbaukosten: 32.000,00 EUR Zuzüglich Kosten für die Straßenabläufe: 17.700,00 EUR Kostenanteil der Straßenentwässerung: 49.700,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 34.800,00 EUR Die Curtiusstraße (entlang Hs.-Nr. 9a-9e) ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Sie zweigt vom Hauptzug der Curtiusstraße u- förmig ab und mündet wieder in diese. Sie dient als Einbahnstraße ausschließlich der Er- schließung der angrenzenden Grundstücke. Die Erneuerung der Straßenentwässerung in der Erschließungsanlage Curtiusstraße (ent- lang Hs.-Nr. 9a-9e) ist im Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsaus- schuss am 23.11.2021 beschlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Stra- ßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertpro- zentige Förderung des Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlen- den Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden. Die Maßnahme ist im Zeitraum vom 09.05.2022 bis zum 15.12.2022 durchgeführt worden. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.05.2022 in Kraft. Anlage 7 (zu § 2) Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Anton-Antweiler-Straße von : Sülzgürtel bis : Neuenhöfer Allee Stadtteil : Sülz Stadtbezirk : 3 Aufgrund eines Übertragungsfehlers wurde die Anton-Antweiler-Straße in § 1 Ziffer 3 der 237. KAG-Maßnahmensatzung (Vorlage 0841/2014) als Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 der Straßenbaubeitragssatzung eingestuft (Anlage 1 der Vorlage 0841/2014). Tatsächlich handelt es sich hier - wie auf Seite 3 und 4 in den ergänzenden Er- läuterungen zur Satzungsvorlage (Anlage 2 - 9 der Vorlage 0841/2014) dargestellt - um eine Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubeitragssatzung. Mit der rückwirkenden Änderung wird dieser Fehler in der 237. KAG-Maßnahmensatzung korrigiert. Etwa Dreiviertel der Straßenfläche der Anton-Antweiler-Straße wurde in den Jahren 2014/2015 ausgebaut. Der Restausbau verzögerte sich aufgrund von Hochbaumaßnahmen und einer notwendig gewordenen Umplanung der Straße und wurde schließlich im Jahr 2020 abgeschlossen. Damit ist die sachliche Beitragspflicht entstanden und die Festsetzungsfrist endet mit Ablauf des Jahres 2024. Die Beitragserhebung soll in Kürze erfolgen. Zu den tatsächlich entstandenen Kosten können aktuell noch keine Angaben gemacht wer- den, da die aufwändige Aufteilung der Rechnungen noch nicht abgeschlossen ist. Nach den Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministe- rium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden nur solche Maßnahmen gefördert, die nach dem 01.01.2018 beschlossen wurden. Der Beschluss über die Umgestaltung der Anton-Antweiler-Straße wurde von der Bezirksvertretung Lindenthal bereits im Jahr 2012 gefasst (Vorlage 0071/2012). Die Voraussetzungen der Förderrichtlinie werden daher nicht erfüllt, eine Förderung ist nicht möglich. Anlage 8 (zu § 3) Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Kasseler Straße von : Kalk-Mülheimer-Straße bis : Dortmunder Straße Stadtteil : Buchforst Stadtbezirk : 9 § 1 Ziffer 14 der 289. KAG-Maßnahmensatzung vom 16.11.2023 sieht für die Kasseler Straße lediglich die Erneuerung der Straßenentwässerung durch Erneuerung des Mischwas- serkanals und der Straßenabläufe vor. Im Zuge der Arbeiten sollte eine einlagige und damit straßenbaubeitragsfreie Erneuerung der Fahrbahndecke erfolgen. Nach Beginn der Arbeiten wurde unter der sichtbaren Asphaltdecke durchgehend Naturstein- großpflaster vorgefunden. Durch die Leitungsgräben kann das Gefüge der Pflasterschicht zerstört werden und bei einer lediglich einlagigen Erneuerung der Fahrbahndecke wären Risse in der Oberfläche zu befürchten gewesen. Daher war es aus fachtechnischer Sicht sinnvoll, die komplette Pflasterschicht auch außerhalb des Kanalgrabens zu entfernen und durch eine Ausgleichsschicht aus Schotter und eine Asphalttragschicht zu ersetzen. Beitragsrechtlich handelt es sich um eine Verbesserung der Fahrbahn, denn die auf der ge- samten Fahrbahnbreite eingebaute neue Asphalttragschicht entspricht nun erstmals der Richtlinie für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen. Anlass für die vollständige Fahrbahnerneuerung ist zwar die Kanalbaumaßnahme, die Ursa- che ist aber in dem nicht normgerechten Fahrbahnaufbau begründet. Daher sind die Kosten für die Fahrbahnerneuerung außerhalb des Kanalgrabens von der Stadt Köln und nicht von den Stadtentwässerungsbetrieben Köln AöR zu tragen. Mit der Satzungsänderung wird der Maßnahmentext um die durchgeführte Fahrbahnerneue- rung erweitert. Die Arbeiten wurden von Juni bis Oktober 2023 ausgeführt. Für die Fahrbahnerneuerung außerhalb des Kanalgrabens sind Kosten in Höhe von geschätzt 92.000,00 EUR entstanden. Nach den Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministe- rium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden Maßnahmen mit Beschlussdatum ab 01.01.2021 nur dann gefördert, wenn diese zum Zeitpunkt der Ent- scheidung über den Ausbau im gemeindlichen Straßen- und Wegekonzept stehen. Die Kasseler Straße ist nur mit der Erneuerung der Straßenentwässerung im Straßen- und Wegekonzept vom 22.11.2022 (Vorlagen-Nr. 2441/2022) enthalten, da eine beitragspflichtige mehrlagige Fahrbahnerneuerung ursprünglich nicht vorgesehen war und sich die Notwendig- keit erst im Zuge der Baumaßnahme ergab. Obwohl die Fahrbahnsanierung im Zusammenhang mit der Kanalbaumaßnahme erfolgt ist, sind die Zuschussbedingungen möglicherweise dennoch nicht erfüllt. Die Stadt wird aber vor dem Hintergrund der Unaufschiebbarkeit der durchgeführten Fahrbahnerneuerung und des Zusammenhangs mit der Kanalbaumaßnahme die Förderung des Anliegeranteils beim Land beantragen. Die Erfolgsaussichten sind jedoch ungewiss. Da die genauen Kosten noch nicht bekannt sind, konnte der Antrag noch nicht gestellt werden. Bei einer Ablehnung der Landesförderung würde sich für die Erneuerung der Fahrbahn fol- gende durchschnittliche Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche ergeben (ge- schätzt): 70 % Anliegeranteil von 92.000,00 EUR verteilt auf ca. 3.600 m² = rd. 18,00 EUR
Beratungsverlauf (6)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0424/2024
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 28.02.2024
- Erstellt
- 26.01.2024 10:28