2377/2021
E-Scooter – ein R(h)einfall? hier: Anfrage der SPD-Fraktion zur Sitzung des Rates am 24.06.2021, TOP 4.4
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Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HauptA)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/66/661/4 Vorlagen-Nummer 24.06.2021 2377/2021 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Rat 24.06.2021 E-Scooter – ein R(h)einfall? hier: Anfrage der SPD-Fraktion zur Sitzung des Rates am 24.06.2021, TOP 4.4 Die SPD-Fraktion bittet um die Beantwortung folgender Fragen: „1. Welche Erfahrungen wurden seit Zulassung der Verleihung von E-Scootern in Köln gemacht, und erfüllen die Vorgaben der Stadt für die Verleihung von E-Scootern ihren Zweck? 2. Wurden die Verleiher von der Stadtverwaltung verpflichtet, illegal im Rhein, in Seen und in Grünan- lagen bzw. Wäldern entsorgte E-Scooter zu melden, und wenn nein: Warum nicht? 3. Können die Verleiher verpflichtet werden, die illegal abgestellten, zerstörten oder in Gewässer oder Grünanlagen bzw. Wälder geworfenen Geräte zu bergen und zu entsorgen? 4. Können Verstöße z.B. durch die Erhöhung von Bußgeldern wirksamer geahndet werden? 5. Können Abstellverbotszonen für E-Scooter entlang des Rheins und auf den Brücken eingerichtet werden, um es zu erschweren, dass diese in unseren Rhein geworfen werden?“ Antwort der Verwaltung: Zu 1: Die Elektrokleinstfahrzeugeverordnung ist 2019 in Kraft getreten und somit sind die E-Scooter ein deutschlandweit zugelassenes Verkehrsmittel. Die Verwaltung steht in ständigem Kontakt mit den Anbietenden, um diesen neuen Baustein in die Nahmobilität zu integrieren. Verleihsysteme sind ein wichtiger Bestandteil städtischer Mobilität und werden täglich von einer Vielzahl an Bürgerinnen und Bürgern genutzt. Die Aufgabe der Stadt Köln ist es, diesen dynamischen Prozess zum einen fachlich und planerisch zu begleiten und zum anderen sinnvoll mit anderen Verkehrsmitteln des Umweltverbund zu verknüpfen. Hierzu hat die Stadt Köln eine Vereinbarung inklusive Ausbringungsplan aufgestellt (Vorlagen-Nr. 2048/2019). Die bisher aufgestellten Vorgaben für die Ausbringung der E-Scooter werden größtenteils eingehal- ten, Verstöße hiergegen werden den Anbietenden direkt mitgeteilt und eine Behebung binnen kürzes- ter Zeit eingefordert. Das Verhalten der Kund*innen können diese Vorgaben allerdings nicht regeln. Zu 2 und 3: Eine explizite Meldung ist nicht Bestandteil der Vereinbarung. Da es sich weiterhin um Eigentum des jeweiligen Anbietenden handelt, liegt auch die Bergung/Entsorgung allein beim Anbie- tenden. Es bestehen die allgemeinen Pflichten aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) bezüglich „Abfall“ und aus dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG), um Beeinträchtigungen vom Gewässer zu vermeiden oder zu beseitigen. 2 Zur Sicherstellung dieser Pflichten haben die Anbietenden dafür Sorge zu tragen, dass die Nutzenden mit den E-Scootern entsprechend ordnungsgemäß umgehen. Die Anbietenden müssen auch dafür Sorge tragen, dass bei Vandalismus ihre abfallrechtlichen Pflichten eingehalten werden. Zu 4: Gemäß § 11 Abs. 5 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) gelten für das Abstellen von Elektrokleinstfahrzeugen die für Fahrräder geltenden Parkvorschriften. Entsprechend § 2 Abs. 4 Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) sollen Verwarnungsgelder bei Radfah- renden in der Regel 15 Euro betragen. Der noch nicht in Kraft getretene, neue Bußgeldkatalog könnte hier zu einer deutlichen Erhöhung führen. Nach der Versendung des Verwarnungsgeldangebotes an die jeweilige Verleihfirma wird in der Regel von dieser auch das Verwarnungsgeld beglichen oder es kommt nach Ablauf der Verfolgungsverjäh- rung zu einem Kostenbescheid gemäß § 25a StVG gegen die Anbietenden. Ob die Nutzenden der E-Scooter durch höhere Bußgelder weniger Verkehrsverstöße begehen wer- den und eine mögliche Erhöhung daher eine wirksamere Ahndung mit sich bringen kann, lässt sich nicht vorhersagen. Zusätzlich könnten die Anbietenden bei höheren Verwarnungsgeldern dazu übergehen, nur noch die entsprechenden Kostenbescheide abzuwarten und zu begleichen, da der Gesamtbetrag hier nach den gesetzlichen Vorgaben 23,50 Euro (20,00 Euro Kosten + 3,50 Euro Auslagen) beträgt. Insbeson- dere diese Tatsache würde eine Erhöhung der Verwarnungsgelder möglicherweise wirkungslos ma- chen. Zu 5: Die Verwaltung hat bereits eine Abstellverbotszone entlang des Rheins festgelegt. Dies betrifft den Abschnitt zwischen Schokoladenmuseum und Bastei. Hierbei handelt es sich um eine Fußgän- gerzone, sodass dieser Bereich auch im Abstellverbotsplan festgehalten ist. Darüber hinaus werden im laufenden Betrieb permanent Weiterentwicklungen der Vorgaben geprüft, sodass anhand der ge- wonnenen Erfahrungen Anpassungen vorgenommen werden können. Aufgrund der aktuellen Ent- wicklung wird eine Verbotszone auf den Rheinbrücken vorbereitet. gez. Reker
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 2377/2021
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HA)
- Datum
- 24.06.2021
- Erstellt
- 22.06.2021 07:02