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2377/2021

E-Scooter – ein R(h)einfall? hier: Anfrage der SPD-Fraktion zur Sitzung des Rates am 24.06.2021, TOP 4.4

Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HA) 24.06.2021

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 24.06.2021

Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HauptA)

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Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HauptA)

4825 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
III/66/661/4 
 
Vorlagen-Nummer 24.06.2021 
 2377/2021 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Rat 24.06.2021 
 
E-Scooter – ein R(h)einfall?  
hier: Anfrage der SPD-Fraktion zur Sitzung des Rates am 24.06.2021, TOP 4.4 
Die SPD-Fraktion bittet um die Beantwortung folgender Fragen:  
 
„1. Welche Erfahrungen wurden seit Zulassung der Verleihung von E-Scootern in Köln gemacht, und 
erfüllen die Vorgaben der Stadt für die Verleihung von E-Scootern ihren Zweck? 
2. Wurden die Verleiher von der Stadtverwaltung verpflichtet, illegal im Rhein, in Seen und in Grünan-
lagen bzw. Wäldern entsorgte E-Scooter zu melden, und wenn nein: Warum nicht? 
3. Können die Verleiher verpflichtet werden, die illegal abgestellten, zerstörten oder in Gewässer oder 
Grünanlagen bzw. Wälder geworfenen Geräte zu bergen und zu entsorgen?  
4. Können Verstöße z.B. durch die Erhöhung von Bußgeldern wirksamer geahndet werden? 
5. Können Abstellverbotszonen für E-Scooter entlang des Rheins und auf den Brücken eingerichtet 
werden, um es zu erschweren, dass diese in unseren Rhein geworfen werden?“ 
 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Zu 1: Die Elektrokleinstfahrzeugeverordnung ist 2019 in Kraft getreten und somit sind die E-Scooter 
ein deutschlandweit zugelassenes Verkehrsmittel. Die Verwaltung steht in ständigem Kontakt mit den 
Anbietenden, um diesen neuen Baustein in die Nahmobilität zu integrieren. Verleihsysteme sind ein 
wichtiger Bestandteil städtischer Mobilität und werden täglich von einer Vielzahl an Bürgerinnen und 
Bürgern genutzt. 
Die Aufgabe der Stadt Köln ist es, diesen dynamischen Prozess zum einen fachlich und planerisch zu 
begleiten und zum anderen sinnvoll mit anderen Verkehrsmitteln des Umweltverbund zu verknüpfen. 
Hierzu hat die Stadt Köln eine Vereinbarung inklusive Ausbringungsplan aufgestellt (Vorlagen-Nr. 
2048/2019).  
Die bisher aufgestellten Vorgaben für die Ausbringung der E-Scooter werden größtenteils eingehal-
ten, Verstöße hiergegen werden den Anbietenden direkt mitgeteilt und eine Behebung binnen kürzes-
ter Zeit eingefordert. Das Verhalten der Kund*innen können diese Vorgaben allerdings nicht regeln. 
 
Zu 2 und 3: Eine explizite Meldung ist nicht Bestandteil der Vereinbarung. Da es sich weiterhin um 
Eigentum des jeweiligen Anbietenden handelt, liegt auch die Bergung/Entsorgung allein beim Anbie-
tenden.  
Es bestehen die allgemeinen Pflichten aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und dem Elektro- 
und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) bezüglich „Abfall“ und aus dem Wasserhaushaltsgesetz 
(WHG), um Beeinträchtigungen vom Gewässer zu vermeiden oder zu beseitigen.

2 
 
Zur Sicherstellung dieser Pflichten haben die Anbietenden dafür Sorge zu tragen, dass die Nutzenden 
mit den E-Scootern entsprechend ordnungsgemäß umgehen. Die Anbietenden müssen auch dafür 
Sorge tragen, dass bei Vandalismus ihre abfallrechtlichen Pflichten eingehalten werden. 
 
Zu 4: Gemäß § 11 Abs. 5 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) gelten für das Abstellen von 
Elektrokleinstfahrzeugen die für Fahrräder geltenden Parkvorschriften.  
Entsprechend § 2 Abs. 4 Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) sollen Verwarnungsgelder bei Radfah-
renden in der Regel 15 Euro betragen. Der noch nicht in Kraft getretene, neue Bußgeldkatalog könnte 
hier zu einer deutlichen Erhöhung führen. 
Nach der Versendung des Verwarnungsgeldangebotes an die jeweilige Verleihfirma wird in der Regel 
von dieser auch das Verwarnungsgeld beglichen oder es kommt nach Ablauf der Verfolgungsverjäh-
rung zu einem Kostenbescheid gemäß § 25a StVG gegen die Anbietenden. 
Ob die Nutzenden der E-Scooter durch höhere Bußgelder weniger Verkehrsverstöße begehen wer-
den und eine mögliche Erhöhung daher eine wirksamere Ahndung mit sich bringen kann, lässt sich 
nicht vorhersagen. 
Zusätzlich könnten die Anbietenden bei höheren Verwarnungsgeldern dazu übergehen, nur noch die 
entsprechenden Kostenbescheide abzuwarten und zu begleichen, da der Gesamtbetrag hier nach 
den gesetzlichen Vorgaben 23,50 Euro (20,00 Euro Kosten + 3,50 Euro Auslagen) beträgt. Insbeson-
dere diese Tatsache würde eine Erhöhung der Verwarnungsgelder möglicherweise wirkungslos ma-
chen. 
 
Zu 5: Die Verwaltung hat bereits eine Abstellverbotszone entlang des Rheins festgelegt. Dies betrifft 
den Abschnitt zwischen Schokoladenmuseum und Bastei. Hierbei handelt es sich um eine Fußgän-
gerzone, sodass dieser Bereich auch im Abstellverbotsplan festgehalten ist. Darüber hinaus werden 
im laufenden Betrieb permanent Weiterentwicklungen der Vorgaben geprüft, sodass anhand der ge-
wonnenen Erfahrungen Anpassungen vorgenommen werden können. Aufgrund der aktuellen Ent-
wicklung wird eine Verbotszone auf den Rheinbrücken vorbereitet. 
 
gez. Reker

Beratungsverlauf (1)

24.06.2021 Rat
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2377/2021
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HA)
Datum
24.06.2021
Erstellt
22.06.2021 07:02