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0145/2017

Errichtung einer Mega-Light-Anlage vor dem Grundstück Brühler Straße - Hitzeler Straße 13

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 13.01.2017

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen), Sitzung am 23.01.2017, TOP 9.1.2

Anlage 3

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Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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Anlage 2

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Anlage 1

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Anlage 3

498 Zeichen

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Auszug aus: Hintergrundfarbe (Nutzung), Flurstuecke, Gebaeude u.a. IE Stadt Köln
Maßstab 1:1000 Datum: 11.1.2017

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Beschlussvorlage Bezirksvertretung

2463 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/62/620/2 
620/2 
Vorlagen-Nummer 
 0145/2017 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Errichtung einer Mega-Light-Anlage vor dem Grundstück Brühler Straße - Hitzeler Straße 13 
Beschlussorgan 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Rodenkirchen beschließt die Errichtung einer Mega-Light-Werbeanlage im Be-
reich des öffentlichen Straßenlandes vor dem Grundstück Brühler Straße – Hitzeler Straße 13, wie in 
den Anlagen 1-3 dargestellt. 
 
 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung: 
Der vom Rat beschlossene und seit dem 01.01.2015 gültige Werbenutzungsvertrag sieht die Aufstel-
lung von insgesamt 200 hinterleuchteten bzw. digitalen Großflächenwerbeanlagen (Mega-Light-
Werbeanlagen) vor. Ein Großteil der genehmigungsfähigen Anlagen wird an bereits bestehenden 
Standorten realisiert. 
 
Bei dem o.a. Standort handelt es sich um einen Neustandort, für dessen Festlegung die Bezirksver-
tretung gemäß I. Allgemeines § 2 Abs. 1 Nr. 6.10 Zuständigkeitsordnung (Werbeträger ab einer Grö-
ße der Plakatanschlagtafel im 18/1 Format, ca. 9 qm) zuständig ist.  
 
Zur Aufstellung einer Werbeanlage im öffentlichen Straßenland sind eine Sondernutzungserlaubnis 
und eine Baugenehmigung erforderlich. Da es sich um öffentlich-rechtliche Erlaubnisse handelt, kön-
nen die beantragten Standorte nur dann abgelehnt werden, wenn sie gegen öffentlich-rechtliche Vor-
gaben, hier des Baurechts oder des Straßenrechts, verstoßen. In den Genehmigungsverfahren wer-
den bauordnungsrechtliche, bauplanungsrechtliche, verkehrliche und stadtgestalterische Gesichts-
punkte, Denkmalschutz, der Schutz von Grün und eventuell störende Häufungen von Werbeanlagen 
entsprechend der hierzu gültigen Gesetze, Satzungen und der hierzu vorhandenen Rechtsprechung 
geprüft und berücksichtigt. Auch die Regelungen des Werbenutzungsvertrages sind bei der Ermes-
sensausübung über die Erteilung der Sondernutzungserlaubnisse zu beachten. Das bloße Empfin-
den, dass eine Anlage an einem bestimmten Standort stört, kann nicht zur Ablehnung führen. 
 
Der o.g. Standort wurde vom Stadtplanungsamt, dem Amt für Straßen und Verkehrstechnik, dem Amt 
für Landschaftspflege und Grünflächen und dem Amt für Denkmalschutz- und Denkmalpflege positiv 
vorgeprüft. Es bestehen von dort keine Bedenken. 
 
Anlagen

Anlage 1

170 Zeichen

Anklage

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Beratungsverlauf (1)

23.01.2017 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.1.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Alternative beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0145/2017
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
13.01.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27