0145/2017
Errichtung einer Mega-Light-Anlage vor dem Grundstück Brühler Straße - Hitzeler Straße 13
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Anlage 3
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r KölnGIS ne wi Auszug aus: Hintergrundfarbe (Nutzung), Flurstuecke, Gebaeude u.a. IE Stadt Köln Maßstab 1:1000 Datum: 11.1.2017 E 32356360 fl 6ZLLBOSN Fiitzelerstraße L D & on N 5640889 ST ‚Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig.
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/62/620/2 620/2 Vorlagen-Nummer 0145/2017 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Errichtung einer Mega-Light-Anlage vor dem Grundstück Brühler Straße - Hitzeler Straße 13 Beschlussorgan Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) Gremium Datum Beschluss: Die Bezirksvertretung Rodenkirchen beschließt die Errichtung einer Mega-Light-Werbeanlage im Be- reich des öffentlichen Straßenlandes vor dem Grundstück Brühler Straße – Hitzeler Straße 13, wie in den Anlagen 1-3 dargestellt. Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: Der vom Rat beschlossene und seit dem 01.01.2015 gültige Werbenutzungsvertrag sieht die Aufstel- lung von insgesamt 200 hinterleuchteten bzw. digitalen Großflächenwerbeanlagen (Mega-Light- Werbeanlagen) vor. Ein Großteil der genehmigungsfähigen Anlagen wird an bereits bestehenden Standorten realisiert. Bei dem o.a. Standort handelt es sich um einen Neustandort, für dessen Festlegung die Bezirksver- tretung gemäß I. Allgemeines § 2 Abs. 1 Nr. 6.10 Zuständigkeitsordnung (Werbeträger ab einer Grö- ße der Plakatanschlagtafel im 18/1 Format, ca. 9 qm) zuständig ist. Zur Aufstellung einer Werbeanlage im öffentlichen Straßenland sind eine Sondernutzungserlaubnis und eine Baugenehmigung erforderlich. Da es sich um öffentlich-rechtliche Erlaubnisse handelt, kön- nen die beantragten Standorte nur dann abgelehnt werden, wenn sie gegen öffentlich-rechtliche Vor- gaben, hier des Baurechts oder des Straßenrechts, verstoßen. In den Genehmigungsverfahren wer- den bauordnungsrechtliche, bauplanungsrechtliche, verkehrliche und stadtgestalterische Gesichts- punkte, Denkmalschutz, der Schutz von Grün und eventuell störende Häufungen von Werbeanlagen entsprechend der hierzu gültigen Gesetze, Satzungen und der hierzu vorhandenen Rechtsprechung geprüft und berücksichtigt. Auch die Regelungen des Werbenutzungsvertrages sind bei der Ermes- sensausübung über die Erteilung der Sondernutzungserlaubnisse zu beachten. Das bloße Empfin- den, dass eine Anlage an einem bestimmten Standort stört, kann nicht zur Ablehnung führen. Der o.g. Standort wurde vom Stadtplanungsamt, dem Amt für Straßen und Verkehrstechnik, dem Amt für Landschaftspflege und Grünflächen und dem Amt für Denkmalschutz- und Denkmalpflege positiv vorgeprüft. Es bestehen von dort keine Bedenken. Anlagen
Anlage 1
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Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Alternative beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0145/2017
- Typ
- Beschlussvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 13.01.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27