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SV-2010/0027

Antrag der Fraktion Die Linke. vom 22.03.2010 betr. Sanktionen gegen ALG II-Berechtigte

Antrag 25.03.2010

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SV-2010/0027

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SV-2010/0027

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Vorlage-Nr. SV-2010/0027 
 
 
Antrag der Fraktion Die Linke. vom 
22.03.2010 betr. Sanktionen gegen ALG II-
Berechtigte 
 
 
 
 
 
 
 
22.03.2010 
 
 
Antrag 
 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt wird beauftragt, in den Beirat der ARGE Darmstadt 
die Forderung einzubringen, bis zu einer Neuregelung des SGB II auf Sanktionen gegen ALG II-
Berechtigte zu verzichten. 
Die Stadt Darmstadt wird diese Forderung in dem Beirat mit Nachdruck vertreten und für nicht 
verhandelbar erklären. 
Die Stadt Darmstadt, vertreten durch Sozialdezernent Jochen Partsch, wird das Sanktionsmoratorium 
unter http://www.sanktionsmoratorium.de/ unverzüglich mit unterzeichnen. 
 
Begründung: 
Bekanntlich hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am 09.02.2010 die jetzige Berechnung der 
Regelleistungen im SGB II für verfassungswidrig erklärt. Gleichzeitig hat es aber auch festgestellt, 
dass jedem Menschen ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen 
Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG zusteht. Dieses Recht 
aus dem „Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG […] erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, jedem 
ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern“ (Urteil des BVerfG vom 09.02.2010 Rdnr.133). 
Gleichzeitig erklärt „Art. 1 Abs. 1 GG […] die Würde des Menschen für unantastbar und verpflichtet 
alle staatliche Gewalt, sie zu achten und zu schützen Als Grundrecht ist die Norm nicht nur 
Abwehrrecht gegen Eingriffe des Staates. Der Staat muss die Menschenwürde auch positiv schützen“ 
(BVerfG a.a.O. Rdnr.134). Das Grundrecht sei „dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst 
werden“, so das BVerfG, Rdnr.133. 
Auch betont das BVerfG, dass „der gesetzliche Leistungsanspruch … so ausgestaltet sein [muss], 
dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers 
deckt“ (BVerfG a.a.O. Rdnr137). An anderer Stelle stellt das BVerfG fest, „Art. 1 Abs. 1 GG, der die 
Menschenwürde jedes einzelnen Individuums ohne Ausnahme schützt, [verlange], dass das 
Existenzminimum in jedem Einzelfall sichergestellt wird“ (BVerfG a.a.O. Rdnr.205). 
Bis zu einer Neuberechnung des Existenzminimums, für die der Gesetzgeber bis Ende des Jahres 
Zeit hat, gelten weiterhin die jetzigen Regelleistungen in ihrer jeweiligen Höhe. Nach den 
Feststellungen des BVerfG ist aber davon auszugehen, dass eine Unterschreitung der jetzigen 
Regelleistungen verfassungswidrig ist, Sanktionen damit in grundrechtlich geschützte Positionen der 
Betroffenen eingreifen. Wenn weiter ausgeführt wird, das Existenzminimum sei stets sicher zu stellen, 
erscheinen Sanktionen, d.h. Kürzungen der Regelleistung bis hin zu Streichungen der 
Unterkunftskosten, egal in welcher Höhe und egal für welchen Zeitraum denknotwendig 
ausgeschlossen. Argumente, die Kürzungen rechtfertigen könnten, sind unter Geltung eines 
Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum schlicht nicht zu finden. 
Doch selbst wenn solche Argumente gefunden werden könnten, gebieten die jetzigen Regelungen im 
SGB II über die Sanktionen eine Aussetzung derselben. Sanktionen sind nach den geltenden 
Gesetzen ausgeschlossen, wenn der Betroffene „einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist“ 
(vgl. § 31 Abs. 1 SGB II). Das bedeutet, dass der Betroffene die Beweislast für das Nichtvorliegen der 
Voraussetzungen von Sanktionen hat. Dies ist unter Geltung eines Grundrechts auf ein 
menschenwürdiges Existenzminimum so nicht verfassungskonform. Jede Sanktion ist, so sie denn 
überhaupt rechtfertigungsfähig erscheint, ein Eingriff in eine grundrechtlich geschützte Position des 
Betroffenen. Diesen Eingriff bzw. die Voraussetzungen für diesen Eingriff hat aber dann auch der 
Staat oder besser seine Verwaltung zu beweisen und nicht umgekehrt. 
Der Respekt vor unserem Grundgesetz und dem Bundesverfassungsgericht gebietet es, auf 
Sanktionen bis zu einer Neuregelung zu verzichten. Allen Beschäftigten der ARGE Darmstadt würde

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ansonsten ein verfassungswidriges Verhalten abverlangt, wenn (formal) die Voraussetzungen für eine 
Sanktion vorliegen. 
Einwänden, die ARGE Darmstadt sei an bestehende Gesetze gebunden, muss entgegen gehalten 
werden, dass selbstverständlich Grundrechte einfachgesetzlichen Vorschriften vorgehen. 
Verfassungswidriges Verhalten kann jedenfalls nicht verlangt werden. Alternativ könnte zu Ziffer 1 
unseres Antrages die ARGE Darmstadt jedem Sanktionierten erläutern (z.B. durch einen Handzettel), 
dass sie aufgrund der Gesetze zu den Sanktionen verpflichtet sei, sie aber dringend zur Klage rate. 
Auch ein Verweis auf Dritte, z.B. Wohlfahrtseinrichtungen oder Tafeln, zur Sicherung des 
Existenzminimums muss fehlgehen, da ausschließlich der Staat zur Gewährung des 
Existenzminimums verpflichtet ist. Das Bundesverfassungsgericht dazu: „Ein Hilfebedürftiger darf nicht 
auf freiwillige Leistungen des Staates oder Dritter verwiesen werden, deren Erbringung nicht durch ein 
subjektives Recht des Hilfebedürftigen gewährleistet ist (BverfG a.a.O. Rdnr.136). 
Die Unterzeichnung des Sanktionsmoratoriums würde die Position der Stadt Darmstadt stärken und 
betonen. Zu den Erstunterzeichnern des Moratoriums gehören zahlreiche Persönlichkeiten aus Politik, 
Kirchen, Wohlfahrtsverbänden, Gewerkschaften und Gesellschaft.  
Aus der Begründung: „Um es klarzustellen: Es geht hier nicht um Leistungsmissbrauch, sondern um 
Menschen, die auf die niedrigen Hartz-IV-Leistungen angewiesen sind und denen man irgendein 
Fehlverhalten vorwirft. In den wenigsten Fällen ist dies die Ablehnung einer als zumutbar geltenden 
Arbeit. Die meisten Sanktionen werden verhängt wegen Konflikten um Meldetermine, um die Anzahl 
von Bewerbungen, um Ein-Euro-‚Jobs’ und andere Maßnahmen wie z.B. Bewerbungstrainings und 
Praktika.“ 
Und: „Es fehlen Existenz sichernde Arbeitsplätze. Dieses Grundproblem, das durch die 
Wirtschaftskrise verschärft wird, kann mit Sanktionen nicht gelöst werden. Mit dem Sanktionsregime 
wird jedoch so getan, als hätten die Erwerbslosen ihre Lage verursacht und müssten zur Arbeit 
getrieben werden. Dabei zwingt das Sanktionsregime nicht nur Alg II-Beziehende, Arbeit um jeden 
Preis und zu jedem Preis anzunehmen, es wirkt auch als Drohkulisse für die Noch-Erwerbstätigen und 
ihre Interessenvertretungen.“ 
Die Begründung zum Aufruf und die Liste der Erstunterzeichner ist hier 
http://www.sanktionsmoratorium.de/html/themen/themen_text_2.php?zid=174 zu finden. 
 
 
 
Karl-Heinz Böck                Verena Hoppe 
Fraktionsvorsitzender               Stadtverordnete

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Details

Vorlagen-Nr.
SV-2010/0027
Typ
Antrag
Datum
25.03.2010
Erstellt
29.09.2026 00:00