4065/2022
Auswertung Beschwerden über die Arbeit des ASD, des PKD, des GSD und im Bereich BE
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Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle IV/51 Vorlagen-Nummer 28.11.2022 4065/2022 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Jugendhilfeausschuss 29.11.2022 Auswertung Beschwerden über die Arbeit des ASD, des PKD, des GSD und im Bereich BE Bearbeitung von Beschwerden über die Arbeit des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD), des Pflegekinderdienstes (PKD), des Gefährdungsmeldungs-Sofort-Dienstes (GSD) und des Berei- ches Beistandschaft (BE) Wie bereits in den vergangenen Jahren wird dem Jugendhilfeausschuss auch für das Jahr 2021 ein Überblick über die Bearbeitung von Beschwerden und Petitionen gegeben, denen nicht im Vorfeld in den Bezirksjugendämtern abgeholfen werden konnte. Gez. Voigtsberger 2 I. Auswertung der Beschwerden ASD/GSD/PKD 2021 2019 2020 2021 Bearbeitete Fälle im Allgemeinen Sozialen Dienst und Gefährdungsmeldungssofortdienst (inkl. Pflegeverhältnisse) 11.922 12.649 12.339 Eingegangene Beschwerden davon Dienstaufsichtsbeschwerden Sachbeschwerden Petitionen/Eingaben 39 3 29 7 79 7 67 5 66* 21 44 1 Thematische Schwerpunkte Sorgerecht, Umgangsregelung (u.a. mit Vorwurf der Parteilichkeit der M itarbei- ter/innen) Umgang mit § 8a SGB VIII Inobhutnahme EGH gem. § 35a SGB VIII Nicht adäquate Hilfegewährung Sonstige 19 6 1 7 6 46 8 7 3 12 3 22 14 8 6 11 11 Antworttenor Beschwerde abgewiesen Beschwerde abgeholfen Beschwerde teilw. abgeholfen/abgewiesen 31 8 n. erhob. 72 7 n. erhob. 53 3 10** * In der angegebenen Gesamtzahl sind 26 Folgebeschwerden enthalten (2020: 14, 2019: 4) ** erstmals für 2021 erhoben Einleitend wird mitgeteilt, dass die Verwaltung die statistische Auswertung, beginnend mit der Aus- wertung des Jahres 2021, differenzierter vornimmt. Ziel soll sein, mit Hilfe der gewonnenen Daten genauere Rückschlüsse ziehen zu können. Dies dient der Qualitätssicherung. Eine solche differen- zierte Betrachtung erlaubt einerseits, eine genauere Analyse des Beschwerdeverhaltens der Bür- ger*innen, zum anderen aber auch einen genaueren Einblick in die Arbeit des ASD und seiner Spezi- aldienste. Neu eingeführt wurde die Erhebung der Beschwerden, denen teilweise abgeholfen werden konnte und die teilweise abgewiesen wurden. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass ein Teilaspekt einer Beschwerde durchaus berechtigt sein kann. Ebenfalls neu hinzugekommen ist die Differenzierung, ob in einem Beschwerdefall gleichzeitig auch ein familiengerichtliches und/oder verwaltungsgerichtliches Verfahren durchgeführt wurde. In Fällen, in denen das Jugendamt in die elterliche Sorge eingreifen muss, besitzt das Jugendamt lediglich eine vorläufige Entscheidungskompetenz, um das Kindeswohl unverzüglich sichern zu können. Langfristi- ge Entscheidungen, die in den grundgesetzlich garantierten Erziehungsvorrang der Eltern eingreifen, müssen vom Familiengericht beschlossen werden. Hier kommt es häufig zu Übertragungen: das Ju- gendamt wird im Nachhinein für familiengerichtliche Entscheidungen verantwortlich gemacht, teilwei- se auch, weil Eltern den Konflikt mit dem Gericht scheuen. 3 Abschließend sei noch erwähnt, dass ab der Auswertung für das Jahr 2021 nun auch Mehrfachnen- nungen bei den Beschwerdeinhalten möglich sind. Die Addition der Einzelwerte ergibt folgerichtig eine höhere Zahl als die Zahl der gesamten Beschwerden. Gleiches gilt auch für den Adressaten der Beschwerde, da sich aufgrund der Kooperation zwischen dem ASD und seinen Spezialdiensten eine Beschwerde auch auf unterschiedliche Personen in unterschiedlichen Diensten beziehen kann. Für das Jahr 2021 kann festgestellt werden, dass die Zahl der Beschwerden im Vergleich zum unge- wöhnlich hohen Wert im Vorjahr wieder etwas gesunken ist. In Relation zur Zahl der insgesamt bear- beiteten Fälle beträgt der Wert 0,53 Prozent. 60 der insgesamt 66 Beschwerden betrafen den Arbeitsbereich des ASD, 12 Beschwerden den Ar- beitsbereich des GSD. Zum Bereich PKD gab es keine Beschwerde. In 24 Fällen war ein familienge- richtliches Verfahren anhängig, in einem Fall ein verwaltungsgerichtliches Verfahren. Von den insgesamt 66 Beschwerden konnten 80,3 Prozent der Beschwerden abgewiesen, und im- merhin weitere 15,1 Prozent teilweise abgewiesen werden. In lediglich 4,5 Prozent der Fälle hat sich die Beschwerde als vollständig begründet herausgestellt. Im vergangenen Jahr lag dieser Wert noch bei 8,9 Prozent. Im Kontext der begründeten bzw. teilweise begründeten Beschwerden wurden insgesamt 31 Hinwei- se zur weiteren Fallbearbeitung herausgegeben (Rolle der nachgehenden Fachaufsicht). Auffällig in 2021 ist die hohe Zahl an Folgebeschwerden. Dies könnte auf den allgemein sichtbaren Trend hindeuten, dass Bürger*innen gegenüber Behörden ein größeres Misstrauen entwickelt haben. In 6 Fällen (3 und mehr Folgebeschwerden zum gleichen Sachverhalt) waren die Beschwerdefüh- rer*innen für die Ergebnisse der Beschwerdeprüfung nicht zugänglich, so dass beschlossen wurde, keine weitere Beantwortung mehr vorzunehmen. Abschließend ist festzustellen, dass im vergangenen Jahr ein Großteil der zentral bearbeiteten Be- schwerden als nicht berechtigt abgewiesen wurde. Das deutet darauf hin, dass die Mitarbeitenden des ASD, GSD und PKD ihre komplexen Aufgaben auch 2021 auf einem fachlich hohen Niveau erfüllt haben. Um dies auch in Zukunft sicherzustellen, ist es vor allem unerlässlich, die Fachkräfte für sich verän- dernde Anforderungen ausreichend zu qualifizieren und, falls erforderlich, die Arbeitsprozesse ent- sprechend anzupassen. 4 II. Auswertung der Beschwerden Beistandschaft 2021 (Bearbeitung durch 511/15) BE* Vorjahr Fallbestand (Stichtag 31.12.2021) 3.999 4.377 Eingegangene Beschwerden (davon Folgebeschwerden) Dienstaufsichtsbeschwerden Sachbeschwerden Petitionen/Eingaben 7 (5) 1 6 0 5 (0) 1 4 0 Thematische Schwerpunkte M inderjährigen-Unterhalt Volljährigen-Unterhalt Betreuungsunterhalt (§1615l BGB) Weiterleitung von Unterhaltszahlungen Sonstige 6 1 3 2 Antworttenor Beschwerde begründet Beschwerde teilweise begründet Beschwerde unbegründet 0 2 5 0 2 3 *BE = Fachdienst Beistandschaft (511/4x12) Die Tatsache, dass fünf der insgesamt sieben zentral bearbeiteten Beschwerden als nicht berechtigt bzw. nachvollziehbar abgewiesen wurden, deutet darauf hin, dass die M itarbeitenden im Fachdienst Beistandschaft ihre Arbeitsaufträge auf einem fachlich hohen Niveau erledigen. Im Hinblick auf die teilweise berechtigten Beschwerden, und sich möglicherweise aus dieser Auswertung für die Zukunft ergebende Schlussfolgerungen, sind dennoch einige Aspekte hervorzuheben. Im Bereich der Beistandschaft führen komplexe Bewertungen zu der Feststellung des Unter- haltsanspruchs eines Kindes. Die Stärkung der dafür erforderlichen Fähigkeiten können mit Hilfe der nachfolgend benannten Punkte unterstützt werden: - Fachliche Qualifizierung über Fortbildungen - kollegialer Austausch im jeweiligen Team (Ehrfahrungsaustausch) - bei Bedarf: Rückkopplung mit dem Bereich 511/15 – insbesondere in vorprozessualen An- gelegenheiten - konsequente Dokumentation aller Kommunikations- und Entscheidungsprozesse Abschließend muss betont werden, dass die Häufigkeit von Beschwerden im Vergleich zur Gesamt- zahl der in 2021 bearbeiteten Fälle (Stichtag 31.12.2021) sehr niedrig ist (0,18 %). Der Anteil der nachvollziehbaren bzw. berechtigten Beschwerden lag sogar bei lediglich 0,05.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 4065/2022
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 28.11.2022
- Erstellt
- 25.11.2022 08:29