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1571/2017

Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Pastor-Kastenholz-Weg einschließlich Stichstraße (Flurstück 1375) von Hildengasse bis Ausbauende in Köln-Merkenich

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 02.06.2017

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Anlage 4 - Satzungstext

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 3 - Detaillageplan

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Anlage 1 - Übersichtslageplan

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Anlage 2 - Plan Erschließungsanlage

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Anlage 4 - Satzungstext

1275 Zeichen

Anlage 4 
 
 
 
 
 
Satzung über die abweichende Herstellung der Erschl ießungsanlage Pastor-
Kastenholz-Weg einschließlich Stichstraße (Flurstüc k 1375) von Hildengasse 
bis Ausbauende in Köln-Merkenich 
 
 
vom 
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am          auf Grund des § 132 Ziffer 4 
des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Beka nntmachung vom 
23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in Verbindung mit den §§ 7 und 77 Absatz 1 der Ge- 
meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in d er Fassung der Bekanntma- 
chung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) –  jeweils in der bei Erlass 
dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: 
 
 
§ 1 
 
Die Erschließungsanlage Pastor-Kastenholz-Weg einsc hließlich Stichstraße (Flur- 
stück 1375) in Köln-Merkenich von Hildengasse bis A usbauende ist abweichend von 
§ 9 Absatz 1 Buchstabe a) der Satzung der Stadt Köl n über die Erhebung eines Er- 
schließungsbeitrages – Erschließungsbeitragssatzung  – vom 29.Juni 2001 (ABl. 
Stadt Köln 2001, S. 289) – in der bei Erlass dieser  Satzung geltenden Fassung – oh- 
ne die Bildung selbstständiger Straßenlandparzellen endgültig hergestellt. 
§ 2 
 
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachu ng im Amtsblatt der Stadt Köln 
in Kraft.

Beschlussvorlage Rat

3105 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/62/621/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 1571/2017 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Pastor-Kastenholz-Weg 
einschließlich Stichstraße (Flurstück 1375) von Hildengasse bis Ausbauende in Köln-
Merkenich 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
 
Der Rat beschließt den Erlass der Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsan-
lage Pastor-Kastenholz-Weg einschließlich Stichstraße (Flurstück 1375) von Hildengasse bis Aus-
bauende in Köln-Merkenich in der zu diesem Beschluss paraphierten Fassung. 
 
Alternative: 
 
Der Rat lehnt den Erlass der Abweichungssatzung ab. 
 
 
 
 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 06.07.2017 
Verkehrsausschuss 12.09.2017 
Rat 28.09.2017

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
 
Der Pastor-Kastenholz-Weg einschließlich Stichstraße (Flurstück 1375) von Hildengasse bis Ausbau-
ende unterliegt noch der Erschließungsbeitragspflicht.  
 
Die Anlage ist technisch fertiggestellt. 
 
Zum Grunderwerb regelt § 9 Abs. 1 Buchst. a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines 
Erschließungsbeitrages vom 29. Juni 2001 (EBS 2001), dass eine Erschließungsanlage erst dann 
endgültig hergestellt ist, wenn die Stadt Eigentümerin der Straßenlandflächen ist. 
 
Vorliegend stehen zwar alle als Straße ausgebauten Flächen in städtischem Eigentum. Nach der ein-
schlägigen Rechtsprechung bedingt das Merkmal „Grunderwerb“ jedoch zusätzlich, dass das Stra-
ßenland ausparzelliert ist. Grundstücke, die nur teilweise als Straßenland in Anspruch genommen 
werden, müssen daher entsprechend der Nutzung geteilt und als separate Flurstücke fortgeschrieben 
werden, damit die Beitragspflicht entstehen kann. 
 
Bei dem Pastor-Kastenholz-Weg gibt es auf der Ostseite des Einmündungsbereichs zur Hildengasse 
eine rd. 5 m² große Fläche, die zwar Bestandteil der Straßenlandparzelle ist, tatsächlich jedoch in die 
Nutzung des angrenzenden KiTa-Grundstücks einbezogen ist. Der entsprechende Bereich ist auf 
dem Detaillageplan in der Anlage 3 schraffiert dargestellt. Hier wäre, um das Herstellungsmerkmal 
„Grunderwerb“ zu erfüllen, eine zeit- und kostenaufwändige Vermessung und Fortschreibung der be-
troffenen Fläche erforderlich 
 
Aus Gründen der Zeit- und Kostenersparnis sollte auf eine aufwändige Teilung und Fortführung des 
betroffenen Flurstücks verzichtet werden.  
 
Um abweichend von § 9 Abs. 1 Buchst. a) der EBS 2001 die endgültige Herstellung der Erschlie-
ßungsanlage herbeizuführen und die Erschließungsbeitragspflicht entstehen zu lassen, ist eine ent-
sprechende Abweichungssatzung zu erlassen. 
 
Der Satzungsentwurf ist als Anlage 4 beigefügt. 
 
Alternative: 
 
Ohne den Erlass der Satzung verbleibt es bei den zuvor beschriebenen Anforderungen zur Erfüllung 
des Herstellungsmerkmals „Grunderwerb“, die dann entsprechend umzusetzen sind. 
 
 
Anlagen 
 
Anlage 1 – Übersichtslageplan 
Anlage 2 – Plan Erschließungsanlage 
Anlage 3 – Detailplan 
Anlage 4 – Satzungstext

Anlage 1 - Übersichtslageplan

456 Zeichen

E 32357349 
N 5655505 
E 32356499 N 5654305 
Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster 
Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. 
Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig. 
Auszug aus: Stadtplan (farbig), Flurstuecke,  Gebaeude u.a. 
Maßstab 1:5000   Datum: 18.5.2017 
KölnGIS 
100 m

Anlage 2 - Plan Erschließungsanlage

1467 Zeichen

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Anlage 2 -

Beratungsverlauf (3)

06.07.2017 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 9.2.6 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
05.09.2017 Verkehrsausschuss
TOP 5.5 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
28.09.2017 Rat
TOP 16.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1571/2017
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
02.06.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27