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V/0038/2007

Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Münster, Änderung Zuständigkeitsordnung

Vorlagen 10.01.2007

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 28.03.2007, TOP 24

Anlage 3 - Auszug Schulgestz

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Beschlussvorlage

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Anlage 1 - Änderung Hauptsatzung

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Anlage 2 - Änderung Zuständigkeitsordnung

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Anlage 3 - Auszug Schulgestz

5463 Zeichen

Anlage 3 zur Vorlage V/0038/2007 
 
 
Auszug aus dem Schulgesetz 
für das Land Nordrhein-Westfalen 
(Schulgesetz NRW – SchulG) 
Vom 15. Februar 2005 
(GV. NRW. S. 102) 
zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2006 
(GV. NRW. S. 278) 
 
 
§ 61 
Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters 
 
(1) Die obere Schulaufsichtsbehörde schreibt die Stelle der Schulleiterin oder des Schullei-
ters mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers aus und prüft die einge-
gangenen Bewerbungen. Aus den Bewerbungen werden der Schulkonferenz die geeig-
neten Personen benannt (§ 7 Landesbeamtengesetz); dabei sind unter Beachtung des 
im Ausschreibungsverfahren erstellten schulspezifischen Anforderungsprofils möglichst 
mindestens zwei geeignete Personen zur Wahl vorzuschlagen. Lehrerinnen und Lehrer 
der betroffenen Schule können benannt werden, wenn sie vor ihrer Tätigkeit an dieser 
Schule in mindestens einer anderen Schule oder in der Schulaufsicht gearbeitet und da-
mit ihre Verwendungsbreite nachgewiesen haben. Die oder der Vorsitzende der Schul-
konferenz oder eine benannte Vertreterin oder ein benannter Vertreter hat das Recht zur 
Einsichtnahme in die Personal- und Verwaltungsvorgänge, die der Benennung gemäß 
Satz 2 zugrunde liegen; § 102 Landesbeamtengesetz bleibt unberührt. 
 
(2)  Die Schulkonferenz wählt in geheimer Wahl aus den von der oberen Schulaufsichtsbe-
hörde benannten Personen die Schulleiterin oder den Schulleiter. Hierfür wird die Schul-
konferenz um ein stimmberechtigtes Mitglied erweitert, das der Schulträger entsendet. 
Bis zu drei weitere Vertreterinnen oder Vertreter des Schulträgers können beratend teil-
nehmen. Die Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers dürfen nicht der Schule an-
gehören. Die Mitwirkung von Mitgliedern der Schulkonferenz, die sich an der Schule be-
worben haben, ist ausgeschlossen. Gleichfalls dürfen Schülerinnen und Schüler, die das 
16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, an dem Wahlverfahren nicht teilnehmen. Der 
Schülerrat benennt, soweit erforderlich, geeignete Vertreterinnen und Vertreter.  
 
(3)  Gewählt und damit vorgeschlagen ist, wer die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Stim-
men erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet zwischen den Personen, welche 
die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist, 
wer in dieser Stichwahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit 
erlischt das Wahlrecht. § 66 Abs. 6 Satz 3 findet keine Anwendung. Das Wahlrecht er-
lischt ferner, wenn die Schulkonferenz nicht innerhalb von acht Wochen nach Aufforde-
rung durch die Schulaufsichtsbehörde einen Vorschlag vorlegt. Die Frist kann in beson-
deren Ausnahmefällen verlängert werden. Die Ernennung erfolgt durch die obere Schul-
aufsichtsbehörde. Die dienstrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.  
 
(4)  Die obere Schulaufsichtsbehörde holt die Zustimmung des Schulträgers zu der gewähl-
ten Bewerberin oder dem gewählten Bewerber ein. Der Schulträger kann die Zustim-
mung nur binnen acht Wochen mit einer Zweidrittelmehrheit des nach der Hauptsatzung 
zuständigen Gremiums verweigern. Nach Verweigerung der Zustimmung kann die Schul-
konferenz innerhalb von vier Wochen einen zweiten Vorschlag aus den vorliegenden

Bewerbungen vorlegen. Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann nicht noch einmal vor-
geschlagen werden, wenn der Schulträger seine Zustimmung verweigert hat. 
 
(5)  Die obere Schulaufsichtsbehörde ernennt die gewählte Bewerberin oder den gewählten 
Bewerber, sofern der Schulträger seine Zustimmung nicht gemäß Absatz 3 verweigert 
hat. Wird die Zustimmung auch zu einem zweiten Vorschlag verweigert, trifft die obere 
Schulaufsichtsbehörde die Auswahlentscheidung. 
 
(6)  Zur Schulleiterin oder zum Schulleiter kann nur bestellt werden  
 
 1. an Schulen mit Ausnahmen von Förderschulen, wer 
a) die Befähigung zum Lehramt für eine der in dem betreffenden Schulsystem 
vorhandenen Schulstufen besitzt oder 
b) die Befähigung zu einem Lehramt einer bestimmten Schulform besitzt und auf-
grund dieser Befähigung in Jahrgangsstufen, die in dem betreffenden Schul-
system vorhanden sind, verwendet werden kann; 
2.  an Förderschulen, wer 
a) die Befähigung zum Lehramt für Sonderpädagogik oder 
b) die Befähigung zum Lehramt an Sonderschulen besitzt; 
3.  an Schulen für Kranke, wer eine Befähigung nach Nummer 1 oder 2 besitzt. 
 
Darüber hinaus müssen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden, die für die 
Leitung einer Schule erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere Fähigkeiten zur Füh-
rung, Organisation und Weiterentwicklung einer Schule und zur pädagogischen Beurtei-
lung von Unterricht und Erziehung, Team- und Konfliktfähigkeit sowie die Bereitschaft zur 
Zusammenarbeit mit schulischen und außerschulischen Einrichtungen. Das Ministerium 
kann im Rahmen der Laufbahnverordnung zum Landesbeamtengesetz im Einzelfall von 
dem Erfordernis der Befähigung gemäß Satz 1 Ausnahmen zulassen. 
 
(7) Die Wiederwahl der Schulleiterin oder des Schulleiters für eine zweite Amtsperiode von 
fünf Jahren oder auf Lebenszeit gemäß § 25 b Landesbeamtengesetz erfolgt durch die 
Schulkonferenz; eine Stellenausschreibung findet in diesen Fällen nicht statt. Die Absät-
ze 2 bis 4 sind entsprechend anzuwenden. § 25 Abs. 2 bis 4 Landesbeamtengesetz fin-
det keine Anwendung. 
 
(8)  Diese Regelungen gelten für Lehrerinnen und Lehrer im Angestelltenverhältnis entspre-
chend.

Beschlussvorlage

6196 Zeichen

V/0038/2007 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt des Rates und des Oberbürgermeisters 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Münster 
Änderung der Zuständigkeitsordnung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
08.03.2007 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 
08.03.2007 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
13.03.2007 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
13.03.2007 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 
13.03.2007 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 
15.03.2007 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 
20.03.2007 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 
22.03.2007 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 
28.03.2007 Hauptausschuss Vorberatung 
28.03.2007 Rat Entscheidung
 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Die anliegende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Münster (Anlage 1) wird 
beschlossen. 
 
2. Die anliegende Änderung der Zuständigkeitsordnung (Anlage 2) wird beschlossen. 
 
3. Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Oberbürgermeister das stimmberechtigte Mit-
glied zur Wahl von Schulleitungen in den Sitzungen der Schulkonferenzen der städtischen 
Schulen entsendet. 
 
 
II. Kosten/Folgekosten 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Kosten entstehen.  
 
Vorlagen-Nr.: 
V/0038/2007 
Auskunft erteilt: 
Herr  Kupferschmidt 
Ruf: 
492 60 40 
E-Mail: 
Kupferschmidt@stadt-muenster.de  
Datum: 
26.02.2007 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0038/2007 
 
Begründung: 
 
1. Der Rat hat in seiner Sitzung am 08.11.2006 beschlossen, die Zahl der Beigeordneten von 
6 auf 5 zu reduzieren. Nach § 71 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen (GO NW) wird die Zahl der Beigeordneten in der Hauptsatzung festgelegt. Die-
ser Vorschrift entsprechend hatte der Rat die Verwaltung beauftragt, eine Satzung zur Än-
derung der Hauptsatzung vorzulegen. 
 
2. Im Jahr 2003 ist die Busso-Peus-Straße als Verbindungsstraße zwischen Von-Esmarch-
Straße/Roxeler Straße und Gievenbecker Weg/Mendelstraße fertig gestellt worden. Sie ist 
Bestandteil der geplanten Netzverbindung zwischen Steinfurter Straße und Roxeler Straße. 
Mit der Netzverbindung sollen die regionalen Verkehrsbeziehungen aus dem nordwestli-
chen Münsterland nach Münster und die städtische Verkehrsbeziehungen (Erreichbarkeit 
der Wohngebiete Wasserweg/Horstmarer Lanweg, Erschließung Stadtteil Gievenbeck, 
Tangentialverbindung zwischen den Stadtteilen Kinderhaus und Gievenbeck, kurze Wege 
zwischen Technologiehof und Technologiepark) verbessert werden. Bereits jetzt hat die 
Busso-Peus-Straße auch ohne den Netzschluss zum Horstmarer Landweg / zur Auster-
mannstraße eine gesamtstädtische und damit überbezirkliche Bedeutung, die es formal er-
forderlich macht, sie in die Gemeindestraßen mit überbezirklicher Bedeutung gemäß Anla-
ge 1 der Hauptsatzung aufzunehmen. 
 
3. Mit Inkrafttreten des novellierten Schulgesetzes am 01.08.2006 ist das Verfahren zur Be-
setzung von Schulleitungen in § 61 SchulG (Anlage 3) vollständig neu geregelt worden. An 
die Stelle des bisherigen kommunalen Vorschlagsrechtes des Schulträgers ist die Wahl 
durch die Schulkonferenz der jeweiligen Schule getreten. 
 
 Mit dieser Änderung geht der Gesetzgeber konsequent den Weg zur Umsetzung des Kon-
zeptes „Selbstständige Schule“ weiter. Nach § 61 SchulG wählt die Schulkonferenz in ge-
heimer Wahl aus den von der oberen Schulaufsichtsbehörde benannten Personen die 
Schulleiterin oder den Schulleiter. Hierfür wird die Schulkonferenz um ein stimmberechtig-
tes Mitglied erweitert, das der Schulträger entsendet. Bis zu drei weitere Vertreterinnen o-
der Vertreter des Schulträgers können beratend teilnehmen. Die Vertreterinnen und Vertre-
ter des Schulträgers dürfen nicht der Schule angehören. Die Mitwirkung von Mitgliedern der 
Schulkonferenz, die sich an der Schule beworben haben, ist ausgeschlossen. Gleichfalls 
dürfen Schülerinnen und Schüler, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, an 
dem Wahlverfahren nicht teilnehmen. Der Schülerrat benennt, soweit erforderlich, geeigne-
te Vertreterinnen und Vertreter.  
 
4. Durch die Teilnahme eines Vertreters des Schulträgers an Beratung und Abstimmung sol-
len die fachlichen Belange des Schulträgers in die Entscheidung der Schulkonferenz ein-
fließen, ohne dass sie dadurch ein wirklich bedeutendes Gewicht bekämen. Da es sich bei 
der Entsendung des Vertreters des Schulträgers in die jeweiligen Schulkonferenzen um ei-
ne wiederkehrende, nach festen Regeln zu gestaltende Angelegenheit handelt, fällt diese 
nach § 41 Abs. 3 GO NW in die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters. 
 
 Darüber hinaus ist in § 61 Abs. 2 SchulG vorgesehen, dass weitere 3 Mitglieder des Schul-
trägers mit beratender Stimme an der jeweiligen Sitzung der Schulkonferenz teilnehmen. 
Die Verwaltung schlägt vor, dass diese Mitglieder von dem Organ entsandt werden, dass in 
der Folge auch mit der Entscheidung der Schulkonferenz befasst wird. Daher sollten die 
Bezirksvertretungen jeweils 3 Mitglieder aus ihrer Mitte für die Schulen des Stadtbezirks, 
deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht, mit beratender Stimme 
in die jeweiligen Schulkonferenzen entsenden. Für die übrigen Schulen von gesamtstädti-
scher Bedeutung werden 3 Mitglieder des Ausschusses für Schule und Weiterbildung ent-
sandt. Durch diese Einbeziehung wird zum einen sichergestellt, dass die Stadt Münster als 
Schulträger bedingt Einfluss auf die Wahlentscheidung der einzelnen Schulkonferenzen

- 3 - 
V/0038/2007 
nehmen kann und zum anderen Vertreter/innen der Organe des Schulträgers die Schulkon-
ferenzen bei ihrer Wahlentscheidung unterstützend beraten können. Darüber hinaus ist 
auch sichergestellt, dass die anschließend in den politischen Gremien zu erteilende Zu-
stimmung zur Wahlentscheidung der Schulkonferenz, die ohne Vorstellung von Bewerbern 
erfolgt, gleichwohl aufgrund hinreichender Kenntnisse über die vorgeschlagene Person ge-
troffen werden kann.   
 
 
 
 
gez. 
Dr. Tillmann 
 
Anlagen: 
 
Anlage 1: Satzung zur Änderung der Hauptsatzung 
Anlage 2: Änderung der Zuständigkeitsordnung 
Anlage 3:  Auszug aus dem Schulgesetz

Anlage 1 - Änderung Hauptsatzung

4744 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage V/0038/2007 
 
 
 
 
Satzung zur Änderung  der H a u p t s a t z u n g 
 
der Stadt Münster 
 
 
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in 
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW, S. 666), zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV.NW , S. 498 ff) hat der Rat der Stadt 
Münster ) hat der Rat der Stadt M ünster am ______ folgende Satzung zur Änderung 
der  Hauptsatzung der Stadt  Münster beschlossen  
 
 
 
Artikel I 
 
 
§ 14 Abs. 1 der Hauptsatzung erhält folgende Fassung:  
 
§ 14 
 
Beigeordnete 
 
(1) Die Zahl der Beigeordneten wird auf 5 festgesetzt. 
 
 
 
Artikel II 
 
 
§ 20 der Hauptsatzung wird wie folgt geändert: 
 
§ 20 
 
Zuständigkeit und Aufgaben der Bezirksvertretungen 
 
(1) Die Bezirksvertretungen entscheiden gemäß § 37 Abs. 1 GO NW in allen Angele-
genheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht, un-
ter Beachtung der Belange der gesamten Stadt im Rahmen der vom Rat bereitge-
stellten Haushaltsmittel, soweit nicht der Rat nach § 41 Abs. 1 GO NW  aus-
schließlich zuständig ist, es sich nicht um die Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen 
(z. B. behördlicher Anordnungen und Auflagen,  Verkehrssicherungspflicht, Ver-
tragspflichten) und es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung gemäß § 
41 Abs. 3 GO NW handelt. Zu den Entscheidungsrechten gehören insbesondere: 
 
 . . . 
 
 13. Bei der Besetzung von Schulleitungsstellen an

Anlage 1 zur Vorlage V/0038/2007 
 
  a) städtischen Grundschulen,  
  b) städtischen weiterführ enden Schulen und Sonderschulen, deren 
Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. 
Dazu zählen die Schulen, deren Schüler/innen zu mindestens 60 
% ihren Wohnsitz im jeweiligen Stadtbezirk haben. Bei Schulen 
mit mehreren Lernorten ist die Herkunft der Schüler/innen am 
jeweiligen Lernort entscheidend. De r Schüler/innenanteil wird zu 
Beginn einer Ratsperiode mit Stic htag vom 15.10. des Vorjahres 
festgestellt 
 
13.1 Entsendung von beratenden Vertrete rn/innen des Schulträgers in die 
Sitzungen der Schulkonferenzen nach § 61 Abs. 2 Satz 3 Schulgesetz  
 
13.2 Zustimmung des Schulträgers zu m/zur von der Schulkonferenz 
gewählten Bewerber/Bewerberin nach § 61 Abs. 4 Schulgesetz. 
 
13.3 Zustimmung des Schulträger s zur Wiederwahl durch die 
Schulkonferenz nach § 61 Abs. 7 Schulgesetz. 
 
. . . 
 
(2) Zu den Angelegenheiten, zu denen die Bezirksvertretung gemäß § 37 Abs. 4 und 5 
GO NW, und zwar in der Regel vor Beschlussfassung durch die Fachausschüsse, 
zu hören ist, zählen insbesondere folgende bezirksbezogene Maßnahmen: 
 
 . . . 
 
14. Anhörung bei der Ausübung des Vorschlagsrechts nach § 21a Schulverwal-
tungsgesetz bei der Ernennung von Leitern/innen und stellvertretenden Lei-
tern/innen städtischer weiterführender Schulen, Sonderschulen und Berufs-
kollegs, deren Bedeutung wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. 
 
14. Maßnahmenprogramm aus den Bere ichen Tiefbau und Grünflächen/ Um-
weltschutz, das alle in den nächsten anderthalb Jahren im Stadtbezirk vor-
gesehenen Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 10.000 € beinhal-
tet, deren Bedeutung über den Stadtbezirk hinausgeht 
 
15. Baumaßnahmen im Stadtbezirk mit Baukosten von mehr  als 40.000 € aus 
den Bereichen Tiefbau und Grünflächen/ Umweltschutz, die eine bauliche 
und funktionale Veränderung vorsehen, deren Bedeutung über den Stadtbe-
zirk hinausgeht 
 
16. Baumaßnahmen im Stadtbezirk mit B aukosten von mehr als 250.000 € 
aus den Bereichen Tiefbau und Grünfläc hen/ Umweltschutz,   deren Be-
deutung über den Stadtbezirk hinausgeht

Anlage 1 zur Vorlage V/0038/2007 
 
 
Artikel III 
 
 
Die Anlage 1 der Hauptsatzung (Gemeind estraßen mit überbezirklicher Bedeu-
tung) wird wie folgt ergänzt: 
 
Stadtbezirk Straße Begründung Abschnitt (von/bis) 
Münster-West Busso-Peus-Straße b/c/d  
 
 
Artikel IV 
 
Inkrafttreten 
 
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 
 
 
 
 
Erläuterung zu Artikel III, Spalte B egründung (nicht Gegenstand der Satzungsände-
rung) 
 
Begründung: a= 
  
besondere Erschließungs-/oder Verbindungsfunktion für oberzentrale Einrichtungen 
(z.B. Zoo/Planetarium: Sentruper Str., Hbf Münster: Einbahnsystem) 
 b= 
  
  
Erschließungs- u. Verbindungsfunktion zu Park häusern/Parkplätzen und zu Gewerbe- u. 
Industrieflächen von gesamtstädtischer Bedeutung 
(z.B. Aegidiistr., Universitätsstr., Industrieweg, Loddenheide) 
 c= 
  
Straßenverbindungen zwischen verschiedenen Stadtteilen, die über die Stadtbezirksgrenzen 
hinausgehen (z.B. Boeselagerstr.) 
 d= Verbindungsstraßen/Umgehungsstraßen, die langfristig als klassifizier te Straßen aufgestuft 
werden sollen (z.B. Hansestraße)

Anlage 2 - Änderung Zuständigkeitsordnung

834 Zeichen

Anlage 2 zur Vorlage V/0038/2007 
 
 
 
Änderung der Zuständigkeitsordnung 
 
 
Ziffer 6 der Zuständigkeitsordnung erhält folgende Fassung  
 
   
  6. Ausschuss für Sc hule und Weiterbildung 
 
  . . . 
 
  6.2 Entscheidungszuständigkeiten 
 
 6.2.1. Bei der Besetzung von Schulle itungsstellen an städtischen weiterfüh-
renden Schulen, Sonderschulen und Berufskollegs, deren Bedeutung 
wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht 
 
 6.2.1.1 Entsendung von beratenden Vertretern/innen des  Schulträgers in die 
Sitzungen der Schulkonferenzen nach § 61 Abs. 2 Satz 3 Schulgesetz  
 
6.2.1.2 Zustimmung des Sc hulträgers zum/zur von der Schulkonferenz gewähl-
ten Bewerber/Bewerberin nach § 61 Abs. 4 Schulgesetz. 
 
6.2.1.3 Zustimmung des Schulträgers zu r Wiederwahl durch die Schulkonfe-
renz nach § 61 Abs. 7 Schulgesetz. 
 
 . . .

Beratungsverlauf (10)

08.03.2007 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 5.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
08.03.2007 Bezirksvertretung Münster-Ost
TOP 2.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
13.03.2007 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 3.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
13.03.2007 Bezirksvertretung Münster-Nord
TOP 3.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
13.03.2007 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 6.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich abgelehnt

Zur Sitzung
15.03.2007 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup
TOP 6.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
20.03.2007 Ausschuss für Schule und Weiterbildung
TOP 12 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
22.03.2007 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 8.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
28.03.2007 Hauptausschuss
TOP 3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
28.03.2007 Rat
TOP 24 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Orte (16)

  • Busso-Peus-Straße
  • Sentruper Straße
  • Aegidiistraße
  • Universitätsstraße
  • Boeselagerstraße
  • Hansestraße
  • Horstmarer Landweg
  • Industrieweg
  • Von-Esmarch-Straße
  • Gievenbecker Weg
  • Steinfurter Straße
  • Roxeler Straße
  • Mendelstraße
  • Loddenheide
  • Wasserweg
  • Kinderhaus

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0038/2007
Typ
Vorlagen
Datum
10.01.2007
Erstellt
06.10.2020 14:37