V/0038/2007
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Münster, Änderung Zuständigkeitsordnung
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Anlage 3 - Auszug Schulgestz
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Anlage 3 zur Vorlage V/0038/2007 Auszug aus dem Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG) Vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) § 61 Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters (1) Die obere Schulaufsichtsbehörde schreibt die Stelle der Schulleiterin oder des Schullei- ters mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers aus und prüft die einge- gangenen Bewerbungen. Aus den Bewerbungen werden der Schulkonferenz die geeig- neten Personen benannt (§ 7 Landesbeamtengesetz); dabei sind unter Beachtung des im Ausschreibungsverfahren erstellten schulspezifischen Anforderungsprofils möglichst mindestens zwei geeignete Personen zur Wahl vorzuschlagen. Lehrerinnen und Lehrer der betroffenen Schule können benannt werden, wenn sie vor ihrer Tätigkeit an dieser Schule in mindestens einer anderen Schule oder in der Schulaufsicht gearbeitet und da- mit ihre Verwendungsbreite nachgewiesen haben. Die oder der Vorsitzende der Schul- konferenz oder eine benannte Vertreterin oder ein benannter Vertreter hat das Recht zur Einsichtnahme in die Personal- und Verwaltungsvorgänge, die der Benennung gemäß Satz 2 zugrunde liegen; § 102 Landesbeamtengesetz bleibt unberührt. (2) Die Schulkonferenz wählt in geheimer Wahl aus den von der oberen Schulaufsichtsbe- hörde benannten Personen die Schulleiterin oder den Schulleiter. Hierfür wird die Schul- konferenz um ein stimmberechtigtes Mitglied erweitert, das der Schulträger entsendet. Bis zu drei weitere Vertreterinnen oder Vertreter des Schulträgers können beratend teil- nehmen. Die Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers dürfen nicht der Schule an- gehören. Die Mitwirkung von Mitgliedern der Schulkonferenz, die sich an der Schule be- worben haben, ist ausgeschlossen. Gleichfalls dürfen Schülerinnen und Schüler, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, an dem Wahlverfahren nicht teilnehmen. Der Schülerrat benennt, soweit erforderlich, geeignete Vertreterinnen und Vertreter. (3) Gewählt und damit vorgeschlagen ist, wer die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Stim- men erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer in dieser Stichwahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit erlischt das Wahlrecht. § 66 Abs. 6 Satz 3 findet keine Anwendung. Das Wahlrecht er- lischt ferner, wenn die Schulkonferenz nicht innerhalb von acht Wochen nach Aufforde- rung durch die Schulaufsichtsbehörde einen Vorschlag vorlegt. Die Frist kann in beson- deren Ausnahmefällen verlängert werden. Die Ernennung erfolgt durch die obere Schul- aufsichtsbehörde. Die dienstrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. (4) Die obere Schulaufsichtsbehörde holt die Zustimmung des Schulträgers zu der gewähl- ten Bewerberin oder dem gewählten Bewerber ein. Der Schulträger kann die Zustim- mung nur binnen acht Wochen mit einer Zweidrittelmehrheit des nach der Hauptsatzung zuständigen Gremiums verweigern. Nach Verweigerung der Zustimmung kann die Schul- konferenz innerhalb von vier Wochen einen zweiten Vorschlag aus den vorliegenden Bewerbungen vorlegen. Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann nicht noch einmal vor- geschlagen werden, wenn der Schulträger seine Zustimmung verweigert hat. (5) Die obere Schulaufsichtsbehörde ernennt die gewählte Bewerberin oder den gewählten Bewerber, sofern der Schulträger seine Zustimmung nicht gemäß Absatz 3 verweigert hat. Wird die Zustimmung auch zu einem zweiten Vorschlag verweigert, trifft die obere Schulaufsichtsbehörde die Auswahlentscheidung. (6) Zur Schulleiterin oder zum Schulleiter kann nur bestellt werden 1. an Schulen mit Ausnahmen von Förderschulen, wer a) die Befähigung zum Lehramt für eine der in dem betreffenden Schulsystem vorhandenen Schulstufen besitzt oder b) die Befähigung zu einem Lehramt einer bestimmten Schulform besitzt und auf- grund dieser Befähigung in Jahrgangsstufen, die in dem betreffenden Schul- system vorhanden sind, verwendet werden kann; 2. an Förderschulen, wer a) die Befähigung zum Lehramt für Sonderpädagogik oder b) die Befähigung zum Lehramt an Sonderschulen besitzt; 3. an Schulen für Kranke, wer eine Befähigung nach Nummer 1 oder 2 besitzt. Darüber hinaus müssen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden, die für die Leitung einer Schule erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere Fähigkeiten zur Füh- rung, Organisation und Weiterentwicklung einer Schule und zur pädagogischen Beurtei- lung von Unterricht und Erziehung, Team- und Konfliktfähigkeit sowie die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit schulischen und außerschulischen Einrichtungen. Das Ministerium kann im Rahmen der Laufbahnverordnung zum Landesbeamtengesetz im Einzelfall von dem Erfordernis der Befähigung gemäß Satz 1 Ausnahmen zulassen. (7) Die Wiederwahl der Schulleiterin oder des Schulleiters für eine zweite Amtsperiode von fünf Jahren oder auf Lebenszeit gemäß § 25 b Landesbeamtengesetz erfolgt durch die Schulkonferenz; eine Stellenausschreibung findet in diesen Fällen nicht statt. Die Absät- ze 2 bis 4 sind entsprechend anzuwenden. § 25 Abs. 2 bis 4 Landesbeamtengesetz fin- det keine Anwendung. (8) Diese Regelungen gelten für Lehrerinnen und Lehrer im Angestelltenverhältnis entspre- chend.
Beschlussvorlage
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V/0038/2007 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt des Rates und des Oberbürgermeisters Betrifft Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Münster Änderung der Zuständigkeitsordnung Beratungsfolge 08.03.2007 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 08.03.2007 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 13.03.2007 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 13.03.2007 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 13.03.2007 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 15.03.2007 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 20.03.2007 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 22.03.2007 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 28.03.2007 Hauptausschuss Vorberatung 28.03.2007 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die anliegende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Münster (Anlage 1) wird beschlossen. 2. Die anliegende Änderung der Zuständigkeitsordnung (Anlage 2) wird beschlossen. 3. Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Oberbürgermeister das stimmberechtigte Mit- glied zur Wahl von Schulleitungen in den Sitzungen der Schulkonferenzen der städtischen Schulen entsendet. II. Kosten/Folgekosten Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Kosten entstehen. Vorlagen-Nr.: V/0038/2007 Auskunft erteilt: Herr Kupferschmidt Ruf: 492 60 40 E-Mail: Kupferschmidt@stadt-muenster.de Datum: 26.02.2007 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0038/2007 Begründung: 1. Der Rat hat in seiner Sitzung am 08.11.2006 beschlossen, die Zahl der Beigeordneten von 6 auf 5 zu reduzieren. Nach § 71 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NW) wird die Zahl der Beigeordneten in der Hauptsatzung festgelegt. Die- ser Vorschrift entsprechend hatte der Rat die Verwaltung beauftragt, eine Satzung zur Än- derung der Hauptsatzung vorzulegen. 2. Im Jahr 2003 ist die Busso-Peus-Straße als Verbindungsstraße zwischen Von-Esmarch- Straße/Roxeler Straße und Gievenbecker Weg/Mendelstraße fertig gestellt worden. Sie ist Bestandteil der geplanten Netzverbindung zwischen Steinfurter Straße und Roxeler Straße. Mit der Netzverbindung sollen die regionalen Verkehrsbeziehungen aus dem nordwestli- chen Münsterland nach Münster und die städtische Verkehrsbeziehungen (Erreichbarkeit der Wohngebiete Wasserweg/Horstmarer Lanweg, Erschließung Stadtteil Gievenbeck, Tangentialverbindung zwischen den Stadtteilen Kinderhaus und Gievenbeck, kurze Wege zwischen Technologiehof und Technologiepark) verbessert werden. Bereits jetzt hat die Busso-Peus-Straße auch ohne den Netzschluss zum Horstmarer Landweg / zur Auster- mannstraße eine gesamtstädtische und damit überbezirkliche Bedeutung, die es formal er- forderlich macht, sie in die Gemeindestraßen mit überbezirklicher Bedeutung gemäß Anla- ge 1 der Hauptsatzung aufzunehmen. 3. Mit Inkrafttreten des novellierten Schulgesetzes am 01.08.2006 ist das Verfahren zur Be- setzung von Schulleitungen in § 61 SchulG (Anlage 3) vollständig neu geregelt worden. An die Stelle des bisherigen kommunalen Vorschlagsrechtes des Schulträgers ist die Wahl durch die Schulkonferenz der jeweiligen Schule getreten. Mit dieser Änderung geht der Gesetzgeber konsequent den Weg zur Umsetzung des Kon- zeptes „Selbstständige Schule“ weiter. Nach § 61 SchulG wählt die Schulkonferenz in ge- heimer Wahl aus den von der oberen Schulaufsichtsbehörde benannten Personen die Schulleiterin oder den Schulleiter. Hierfür wird die Schulkonferenz um ein stimmberechtig- tes Mitglied erweitert, das der Schulträger entsendet. Bis zu drei weitere Vertreterinnen o- der Vertreter des Schulträgers können beratend teilnehmen. Die Vertreterinnen und Vertre- ter des Schulträgers dürfen nicht der Schule angehören. Die Mitwirkung von Mitgliedern der Schulkonferenz, die sich an der Schule beworben haben, ist ausgeschlossen. Gleichfalls dürfen Schülerinnen und Schüler, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, an dem Wahlverfahren nicht teilnehmen. Der Schülerrat benennt, soweit erforderlich, geeigne- te Vertreterinnen und Vertreter. 4. Durch die Teilnahme eines Vertreters des Schulträgers an Beratung und Abstimmung sol- len die fachlichen Belange des Schulträgers in die Entscheidung der Schulkonferenz ein- fließen, ohne dass sie dadurch ein wirklich bedeutendes Gewicht bekämen. Da es sich bei der Entsendung des Vertreters des Schulträgers in die jeweiligen Schulkonferenzen um ei- ne wiederkehrende, nach festen Regeln zu gestaltende Angelegenheit handelt, fällt diese nach § 41 Abs. 3 GO NW in die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters. Darüber hinaus ist in § 61 Abs. 2 SchulG vorgesehen, dass weitere 3 Mitglieder des Schul- trägers mit beratender Stimme an der jeweiligen Sitzung der Schulkonferenz teilnehmen. Die Verwaltung schlägt vor, dass diese Mitglieder von dem Organ entsandt werden, dass in der Folge auch mit der Entscheidung der Schulkonferenz befasst wird. Daher sollten die Bezirksvertretungen jeweils 3 Mitglieder aus ihrer Mitte für die Schulen des Stadtbezirks, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht, mit beratender Stimme in die jeweiligen Schulkonferenzen entsenden. Für die übrigen Schulen von gesamtstädti- scher Bedeutung werden 3 Mitglieder des Ausschusses für Schule und Weiterbildung ent- sandt. Durch diese Einbeziehung wird zum einen sichergestellt, dass die Stadt Münster als Schulträger bedingt Einfluss auf die Wahlentscheidung der einzelnen Schulkonferenzen - 3 - V/0038/2007 nehmen kann und zum anderen Vertreter/innen der Organe des Schulträgers die Schulkon- ferenzen bei ihrer Wahlentscheidung unterstützend beraten können. Darüber hinaus ist auch sichergestellt, dass die anschließend in den politischen Gremien zu erteilende Zu- stimmung zur Wahlentscheidung der Schulkonferenz, die ohne Vorstellung von Bewerbern erfolgt, gleichwohl aufgrund hinreichender Kenntnisse über die vorgeschlagene Person ge- troffen werden kann. gez. Dr. Tillmann Anlagen: Anlage 1: Satzung zur Änderung der Hauptsatzung Anlage 2: Änderung der Zuständigkeitsordnung Anlage 3: Auszug aus dem Schulgesetz
Anlage 1 - Änderung Hauptsatzung
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Anlage 1 zur Vorlage V/0038/2007 Satzung zur Änderung der H a u p t s a t z u n g der Stadt Münster Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV.NW , S. 498 ff) hat der Rat der Stadt Münster ) hat der Rat der Stadt M ünster am ______ folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Münster beschlossen Artikel I § 14 Abs. 1 der Hauptsatzung erhält folgende Fassung: § 14 Beigeordnete (1) Die Zahl der Beigeordneten wird auf 5 festgesetzt. Artikel II § 20 der Hauptsatzung wird wie folgt geändert: § 20 Zuständigkeit und Aufgaben der Bezirksvertretungen (1) Die Bezirksvertretungen entscheiden gemäß § 37 Abs. 1 GO NW in allen Angele- genheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht, un- ter Beachtung der Belange der gesamten Stadt im Rahmen der vom Rat bereitge- stellten Haushaltsmittel, soweit nicht der Rat nach § 41 Abs. 1 GO NW aus- schließlich zuständig ist, es sich nicht um die Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen (z. B. behördlicher Anordnungen und Auflagen, Verkehrssicherungspflicht, Ver- tragspflichten) und es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung gemäß § 41 Abs. 3 GO NW handelt. Zu den Entscheidungsrechten gehören insbesondere: . . . 13. Bei der Besetzung von Schulleitungsstellen an Anlage 1 zur Vorlage V/0038/2007 a) städtischen Grundschulen, b) städtischen weiterführ enden Schulen und Sonderschulen, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. Dazu zählen die Schulen, deren Schüler/innen zu mindestens 60 % ihren Wohnsitz im jeweiligen Stadtbezirk haben. Bei Schulen mit mehreren Lernorten ist die Herkunft der Schüler/innen am jeweiligen Lernort entscheidend. De r Schüler/innenanteil wird zu Beginn einer Ratsperiode mit Stic htag vom 15.10. des Vorjahres festgestellt 13.1 Entsendung von beratenden Vertrete rn/innen des Schulträgers in die Sitzungen der Schulkonferenzen nach § 61 Abs. 2 Satz 3 Schulgesetz 13.2 Zustimmung des Schulträgers zu m/zur von der Schulkonferenz gewählten Bewerber/Bewerberin nach § 61 Abs. 4 Schulgesetz. 13.3 Zustimmung des Schulträger s zur Wiederwahl durch die Schulkonferenz nach § 61 Abs. 7 Schulgesetz. . . . (2) Zu den Angelegenheiten, zu denen die Bezirksvertretung gemäß § 37 Abs. 4 und 5 GO NW, und zwar in der Regel vor Beschlussfassung durch die Fachausschüsse, zu hören ist, zählen insbesondere folgende bezirksbezogene Maßnahmen: . . . 14. Anhörung bei der Ausübung des Vorschlagsrechts nach § 21a Schulverwal- tungsgesetz bei der Ernennung von Leitern/innen und stellvertretenden Lei- tern/innen städtischer weiterführender Schulen, Sonderschulen und Berufs- kollegs, deren Bedeutung wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. 14. Maßnahmenprogramm aus den Bere ichen Tiefbau und Grünflächen/ Um- weltschutz, das alle in den nächsten anderthalb Jahren im Stadtbezirk vor- gesehenen Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 10.000 € beinhal- tet, deren Bedeutung über den Stadtbezirk hinausgeht 15. Baumaßnahmen im Stadtbezirk mit Baukosten von mehr als 40.000 € aus den Bereichen Tiefbau und Grünflächen/ Umweltschutz, die eine bauliche und funktionale Veränderung vorsehen, deren Bedeutung über den Stadtbe- zirk hinausgeht 16. Baumaßnahmen im Stadtbezirk mit B aukosten von mehr als 250.000 € aus den Bereichen Tiefbau und Grünfläc hen/ Umweltschutz, deren Be- deutung über den Stadtbezirk hinausgeht Anlage 1 zur Vorlage V/0038/2007 Artikel III Die Anlage 1 der Hauptsatzung (Gemeind estraßen mit überbezirklicher Bedeu- tung) wird wie folgt ergänzt: Stadtbezirk Straße Begründung Abschnitt (von/bis) Münster-West Busso-Peus-Straße b/c/d Artikel IV Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Erläuterung zu Artikel III, Spalte B egründung (nicht Gegenstand der Satzungsände- rung) Begründung: a= besondere Erschließungs-/oder Verbindungsfunktion für oberzentrale Einrichtungen (z.B. Zoo/Planetarium: Sentruper Str., Hbf Münster: Einbahnsystem) b= Erschließungs- u. Verbindungsfunktion zu Park häusern/Parkplätzen und zu Gewerbe- u. Industrieflächen von gesamtstädtischer Bedeutung (z.B. Aegidiistr., Universitätsstr., Industrieweg, Loddenheide) c= Straßenverbindungen zwischen verschiedenen Stadtteilen, die über die Stadtbezirksgrenzen hinausgehen (z.B. Boeselagerstr.) d= Verbindungsstraßen/Umgehungsstraßen, die langfristig als klassifizier te Straßen aufgestuft werden sollen (z.B. Hansestraße)
Anlage 2 - Änderung Zuständigkeitsordnung
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Anlage 2 zur Vorlage V/0038/2007 Änderung der Zuständigkeitsordnung Ziffer 6 der Zuständigkeitsordnung erhält folgende Fassung 6. Ausschuss für Sc hule und Weiterbildung . . . 6.2 Entscheidungszuständigkeiten 6.2.1. Bei der Besetzung von Schulle itungsstellen an städtischen weiterfüh- renden Schulen, Sonderschulen und Berufskollegs, deren Bedeutung wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht 6.2.1.1 Entsendung von beratenden Vertretern/innen des Schulträgers in die Sitzungen der Schulkonferenzen nach § 61 Abs. 2 Satz 3 Schulgesetz 6.2.1.2 Zustimmung des Sc hulträgers zum/zur von der Schulkonferenz gewähl- ten Bewerber/Bewerberin nach § 61 Abs. 4 Schulgesetz. 6.2.1.3 Zustimmung des Schulträgers zu r Wiederwahl durch die Schulkonfe- renz nach § 61 Abs. 7 Schulgesetz. . . .
Beratungsverlauf (10)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich abgelehnt
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungOrte (16)
- Busso-Peus-Straße
- Sentruper Straße
- Aegidiistraße
- Universitätsstraße
- Boeselagerstraße
- Hansestraße
- Horstmarer Landweg
- Industrieweg
- Von-Esmarch-Straße
- Gievenbecker Weg
- Steinfurter Straße
- Roxeler Straße
- Mendelstraße
- Loddenheide
- Wasserweg
- Kinderhaus
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0038/2007
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 10.01.2007
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37