3181/2024
Mitteilung über die Veröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) der 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP), Arbeitstitel: ''Am Bilderstöckchen'' in Köln-Bilderstöckchen
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Anlage 4 - Begruendung mit Umweltbericht
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Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 1 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 5, Köln-Nippes Arbeitstitel: „Am Bilderstöckchen“ in Köln- Bilderstöckchen Begründung Stand: Veröffentlichung des Entwurfs (§ 3 Absatz 2 BauGB) und Behördenbeteiligung (§ 4 Absatz 2 BauGB) Lage des Änderungsbereiches (ohne Maßstab) Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 2 Herausgeberin Dezernat für Planen und Bauen Stadtplanungsamt Vorbereitende Bauleitplanung (614/5) Willy-Brand-Platz 2 50679 Köln Tel. 0221 221 26927 Fax 0221 221 22450 E-Mail fnp@stadt-koeln.de www.stadt-koeln.de Datum: 11.12.2024 Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 3 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 5, Köln-Nippes – Arbeitstitel: „Am Bilderstöckchen“ in Köln-Bilderstöckchen Begründung zur Veröffentlichung des Entwurfs nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) und zur Beteiligung nach § 4 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 2a BauGB hier: Umwandlung von Grünfläche in Wohnbaufläche Die FNP-Änderung erfolgt im Parallelverfahren nach § 8 Absatz 3 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan- Entwurf Nummer 64492/01 – Arbeitstitel: „Am Bilderstöckchen“ in Köln INHALT BEGRÜNDUNG .................................................................................................................... 5 1. Lage und Größe des Änderungsbereiches .................................................................. 5 2. Anlass und Ziel der Planung ....................................................................................... 5 3. Verfahren .................................................................................................................... 6 3.1. Verfahrensverlauf ....................................................................................................... 6 3.1.1. Frühzeitige Verfahrensschritte .................................................................................... 6 3.2. Verfahrensschritte ab Vorgabenbeschluss .................................................................. 7 3.3. Übersicht der politischen Beratungen und Beschlüsse................................................ 8 4. Erläuterungen zum Änderungsbereich und dessen Umgebung .................................. 8 4.1. Bestehende Bebauung und Nutzungsstruktur ............................................................. 8 4.2. Grün- und Freiraum .................................................................................................... 9 4.3. Verkehrsinfrastruktur................................................................................................... 9 4.4. Technische Infrastruktur ............................................................................................ 12 4.5. Soziale Infrastruktur ...................................................................................................12 4.6. Nahversorgung ..........................................................................................................13 4.7. Bodensituation ...........................................................................................................14 5. Planungsvorgaben .....................................................................................................15 5.1. Landes- und Regionalplanung ...................................................................................15 5.1.1. Vorgaben des Landesentwicklungsplanes NRW (LEP NRW) und des Regionalplanes . ..................................................................................................................................15 5.1.2. Neuaufstellung des Regionalplanes – Entwurf Oktober 2024 .....................................18 5.1.3. Vereinbarkeit der 248. Änderung des Flächennutzungsplanes mit den Zielen der Landes- und Regionalplanung ..............................................................................................19 5.2. Planungsrechtliche Situation ......................................................................................20 Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 4 5.3. Landschaftsplan Köln................................................................................................. 21 5.4. Wasser- und Hochwasserschutz ................................................................................22 5.5. Denkmalschutz ..........................................................................................................24 5.6. Sonstige Fachplanungen ...........................................................................................24 5.7. Städtebauliche Entwicklungskonzepte und Richtlinien ...............................................24 6. Änderung des Flächennutzungsplanes ......................................................................28 6.1. Bisherige Darstellung im Flächennutzungsplan..........................................................28 6.2. Beabsichtigte Änderungen / Planungen .....................................................................28 6.2.1. Städtebauliches Planungskonzept .............................................................................28 6.2.2. Beabsichtigte Änderung der Darstellung im Flächennutzungsplan .............................29 6.3. Städtebauliche Auswirkungen der Planänderung .......................................................29 6.4. Alternativstandorte .....................................................................................................30 7. UMWELTBERICHT ...................................................................................................31 A Einleitung ...................................................................................................................31 7.1. Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele der FNP-Änderung ...............................31 7.2. Bedarf an Grund und Boden ......................................................................................31 7.3. Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzten und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes ............................................................................................................31 KlAnG NRW; BNatSchG, LNatSchG, BWaldG, LFoG NRW .............................................33 B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen ........................37 7.4. Grundlagen ................................................................................................................37 7.4.1. Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) .........................................37 7.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) ................................................................................................................38 7.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung 40 7.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB .............41 7.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben .................................................82 7.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring) ......................................................................................................................82 7.8 Zusammenfassung ................................................................................................. 82 7.9 Referenzliste der Quellen .......................................................................................88 Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 5 BEGRÜNDUNG 1. Lage und Größe des Änderungsbereiches Der Änderungsbereich der 248. Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst eine Größe von ca. 0,9 Hektar und liegt im Stadtteil Bilderstöckchen des Stadtbezirkes Nippes. Der Stadtteil Bilderstöckchen befindet sich westlich im Stadtbezirk Nippes und wird umschlossen vom Gewerbegebiet Longerich im Norden, Bahngleisen und dem stillgelegten Rangierbahnhof Köln-Nippes im Osten, der Inneren Kanalstraße, Parkgürtel und dem Blücherpark im Süden und der Bundesautobahn A 57 im Westen. Der Änderungsbereich befindet sich am nordwestlichen Randbereich der Wohnsiedlung von Bilderstöckchen und stellt den Übergang zu den nördlich gelegenen Freiflächen dar. Er wird im Norden durch den „Klimapark“ und dessen neuen Fuß- und Radweg, im Osten durch die Bestandsbebauung entlang der Vogesenstraße, im Süden durch die Bestandsbebauung entlang Am Bilderstöckchen und im Westen durch die Escher Straße und den Knotenpunkt Äußere Kanalstraße / Robert-Perthel-Straße begrenzt. Hierüber besteht Anbindung an die Bundesautobahn A 57. 2. Anlass und Ziel der Planung Vor dem Hintergrund des prognostizierten Bevölkerungswachstums mit einem Anstieg der Einwohnerzahl, der Zahl der Haushalte und damit einhergehend einer erhöhten zusätzlichen Nachfrage nach Wohnraum, soll durch das neue Quartier ein Beitrag zur Deckung des aktuellen Wohnraumbedarfs innerhalb der Stadt Köln geleistet werden. Ziel der Planung ist die Arrondierung der bestehenden Bebauungsstrukturen am nördlichen Rand von Bilderstöckchen mit Mehrfamilienhäusern und die Errichtung von ca. 109 Wohneinheiten. Hierbei kommt das Kooperative Baulandmodell zur Anwendung, sodass unter anderem geförderte Wohnungen entstehen. Die Fläche ist Teil des Stadtentwicklungskonzeptes Wohnen (StEK Wohnen). Das StEK Wohnen zeigt Optionen zur Flächenaktivierung, so genannte „Flächenreserven“, auf, um zur Deckung des Wohnraumbedarfs in der weiter wachsenden Stadt beizutragen. Im StEK Wohnen wurde auch ermittelt, welche Wohnbaureserveflächen im Stadtgebiet, für die noch keine Baureife, das heißt Planungsrecht und gesicherte Erschließung, vorliegt, als Ressourcen vorhanden sind. Im Stadtbezirk Nippes wurden mehrere Potentialflächen erkannt. Dieser Planbereich nördlich der Straße Am Bilderstöckchen, angrenzend an die öffentliche Grünfläche, ist eine dieser Potentialflächen (Nr. 5.08), die kurz- bis mittelfristig für Wohnzwecke entwickelt werden sollte. Weitere Informationen zum StEK Wohnen können dem Kapitel „Städtebauliche Entwicklungskonzepte und Richtlinien“ entnommen werden. Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 6 Zur Realisierung des Vorhabens bedarf es der Schaffung planungsrechtlicher Voraussetzungen auf den Ebenen der vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplanung. Daher soll ein neuer vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt werden, womit diese Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich wird. Die Grundstücke befinden sich sowohl im Eigentum der Grund und Boden GmbH (Grubo GmbH, Tochterunternehmen der GAG) als auch in städtischem Besitz. Sie werden derzeit nicht baulich genutzt. Das Grundstücksgeschäft zwischen der Stadt Köln und der Vorhabenträgerin, der GAG Immobilien AG, wurde Dezember 2022 vollzogen. 3. Verfahren 3.1. Verfahrensverlauf Die 248. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Parallelverfahren gemäß §°8 Absatz 3 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit gleichnamigem Arbeitstitel „Am Bilderstöckchen“ in Köln-Bilderstöckchen. 3.1.1. Frühzeitige Verfahrensschritte Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 27.10.2022 (Beschlussvorlage 3166/2022 ) sowie am 01.12.2022 mit einer inhaltlich ergänzten Vorlage (Beschlussvorlage 3166/2022/1) die Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Am Bilderstöckchen“ in Köln-Bilderstöckchen nach § 12 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 13b BauGB beschlossen. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Städtebaulichen Planungskonzept gemäß § 4 Absatz 1 BauGB erfolgte zuvor in der Zeit vom 17.09.2019 bis einschließlich 19.12.2019. Die Öffentlichkeit konnte sich gemäß § 3 Absatz 1 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen des Städtebaulichen Planungskonzeptes beim Stadtplanungsamt unterrichten und sich in der Zeit vom 02.01.2023 bis einschließlich 20.01.2023 zur Planung äußern. Es gingen keine Stellungnahmen ein. Aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig vom 18. Juli 2023, dass Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereiches einer Gemeinde nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB ohne Umweltprüfung überplant werden dürfen, da dies gegen europäisches Umweltrecht verstößt, wurde das Bebauungsplanverfahren auf ein Normalverfahren umgestellt. Damit verbunden wurde auch die Durchführung eines Flächennutzungsplan- Änderungsverfahrens erforderlich. Daher wird der Flächennutzungsplan nun im Parallelverfahren gemäß § 8 Absatz 3 BauGB geändert. Um der Öffentlichkeit und den Behörden sowie sonstigen Trägern öffentlicher Belange diese geänderte Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 7 Vorgehensweise mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Stellungnahme unmittelbar zur Änderung des Flächennutzungsplanes zu bieten, wurden die frühzeitigen Beteiligungsschritte gemäß § 3 Absatz 1 BauGB (Öffentlichkeit) und gemäß § 4 Absatz 1 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange) auch zum Flächennutzungsplan-Änderungsverfahrens durchgeführt. Auf dieser Grundlage wurden auch die städtischen Dienststellen intern einbezogen. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB wurde bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Köln am 12.06.2024 und wurde digital durchgeführt vom 12.06.2024 bis einschließlich 15.07.2024 sowie zusätzlich als Aushang im Bezirksrathaus Nippes und im Stadtplanungsamt im Stadthaus Deutz vom 20.06.2024 bis einschließlich 15.07.2024. Es gingen keine Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit ein. Daher ergaben sich keine Änderungen der Planungsziele zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 BauGB wurde durchgeführt vom 05.07.2024 bis einschließlich 07.08.2024. Es gingen 15 Stellungnahmen ein. Auf Grundlage der eingegangenen Stellungnahmen ergab sich keine Änderung der Planungsziele zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes. Lediglich textliche Ergänzungen und Korrekturen im Begründungstext wurden nachfolgend eingearbeitet. Alle vorgebrachten Stellungnahmen wurden in einer Abwägungstabelle dokumentiert und bewertet und den politischen Gremien anschließend vorgelegt. Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 07.11.2024 den Beschluss über die Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligungen und den Vorgabenbeschluss ungeändert gefasst (Vorlage 2167/2024 ). Die Bezirksvertretung Mülheim hat über die Vorlage ebenfalls am 07.11.2024 beraten und diese ungeändert empfohlen. 3.2. Verfahrensschritte ab Vorgabenbeschluss Diese Begründung mit Umweltbericht ist Gegenstand der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 BauGB sowie der Veröffentlichung des Entwurfs zur Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 2 BauGB zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der weitere Verfahrensverlauf und eine Zusammenfassung der wesentlichen im Verfahren vorgetragenen Belange werden an dieser Stelle bis zum Verfahrensabschluss ergänzt. Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 8 3.3. Übersicht der politischen Beratungen und Beschlüsse (3166/2022) Beschluss über die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens (vorhabenbezogener Bebauungsplan) gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13b BauGB Stadtentwicklungsausschuss 27.10.2022 TOP 10.5 geändert beschlossen Bezirksvertretung 5, Nippes 03.11.2022 TOP 9.2.1 geändert beschlossen (3166/2022/1) (Ergänzter) Beschluss über die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens (vorhabenbezogener Bebauungsplan) gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13b BauGB Stadtentwicklungsausschuss 01.12.2022 TOP 10.2 ungeändert beschlossen (2167/2024) Anhörung der Bezirksvertretung 5 (Nippes) zu den Ergebnissen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und Beschluss über die Vorgaben zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes, Arbeitstitel: "Am Bilderstöckchen" in Köln- Bilderstöckchen Bezirksvertretung 5, Nippes 07.11.2024 TOP 9.2.2 ungeändert empfohlen Stadtentwicklungsausschuss 07.11.2024 TOP 9.3 ungeändert beschlossen 4. Erläuterungen zum Änderungsbereich und dessen Umgebung 4.1. Bestehende Bebauung und Nutzungsstruktur Der Stadtteil Köln-Bilderstöckchen unterteilt sich hinsichtlich der Nutzung in drei Teilbereiche. Der nördliche Bereich rund um die Robert-Perthel-Straße ist durch das Gewerbegebiet (GE) Bilderstöckchen mit großen Hallenstrukturen geprägt. Während der zentrale Bereich zwischen der Straße Am Bilderstöckchen und der Straße Parkgürtel überwiegend aus Wohnnutzung besteht, stellt sich der Bereich südlich der Nievenheimer Straße wiederum als gemischtes Gebiet mit Wohngebäuden, Gewerbestrukturen und ansässigen Dienstleistungsunternehmen dar. Der Änderungsbereich selbst liegt in einem homogenen Umfeld zwischen Geschosswohnungsbauten und angrenzenden Grünflächen. Das direkte bauliche Umfeld südlich des Änderungsbereiches ist geprägt von einer offenen Bauweise und drei- bis achtgeschossigen Wohngebäuden mit Flachdächern. Der nordöstlich angrenzende Bereich sowie das erweiterte Umfeld ist von drei- bis viergeschossigen Zeilenbauten mit überwiegendem Satteldach geprägt. Vereinzelt befinden sich zwei- bis dreigeschossige Reihenhäuser in der Umgebung. Bei dem Änderungsbereich selbst handelt es sich zum überwiegenden Teil um eine Freifläche für die Naherholung und zu einem kleinen Teil um eine bestehende Parkplatzfläche. Im nordwestlichen Bereich gibt es einen größeren Bestand an Bäumen und Sträuchern. Eine bestehende Bebauung gibt es an dieser Stelle nicht. Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 9 4.2. Grün- und Freiraum Der Stadtbezirk Nippes im nördlichen Köln am linken Rheinufer zeichnet sich durch die Rheinaue und einer Vielzahl an verschiedenen Grünflächen aus, die für ein zusammenhängendes Netz an Grünflächen sorgen. Die Grünflächen des Stadtteils befinden sich überwiegend entlang der Bundesautobahn A 57. Hier und in der näheren Umgebung liegen der Blücherpark, der Bürgerpark Nord, der Klimapark, mehrere Kleingartenanlagen und weitere Grünflächen, die zusammen das Landschaftsschutzgebiet LSG L 10 „Erholungsgebiet Bürgerpark Nord und angrenzende Grünverbindungen“ bilden. Des Weiteren gibt es Sport- und Erholungsflächen. Der Änderungsbereich verfügt aufgrund der direkt angrenzenden Parks über einen hohen Anteil an Grünfläche und Baumbestand. 4.3. Verkehrsinfrastruktur Motorisierter Individualverkehr (MIV) In unmittelbarer Nähe zum Änderungsbereich liegen die Äußere Kanalstraße/Robert- Perthel-Straße, die Escher Straße und die Longericher Straße. Während die Äußere Kanalstraße und Escher Straße eine Verbindung in die Kölner Stadtteile Ehrenfeld und Nippes darstellen, führen die Robert-Perthel-Straße und Longericher Straße in nördlicher Richtung nach Köln-Longerich und weiter bis nach Köln-Chorweiler. Über den Anschlusspunkt 29 Köln-Bickendorf, der ca. 300 m vom Änderungsbereich entfernt liegt, ist die Bundesautobahn A 57 in Richtung Neuss / Düsseldorf und der Bundesautobahn A 1 zu erreichen. Die Robert-Perthel-Straße dient maßgeblich der Erschließung des nördlich des Änderungsbereiches gelegenen Gewerbegebietes. Eine direkte Anbindung des künftigen Kfz-Verkehrs an diese Knotenpunkte ist nicht beabsichtigt, sondern soll über die Straße Am Bilderstöckchen erfolgen. Bundesautobahn Gemäß § 9 Abs. 2 Bundesfernstraßengesetzt (FStrG) bedürfen bauliche Anlagen der Zustimmung des Fernstraßenbundesamtes (FBA), wenn sie längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 Meter, gemessen vom äußeren befestigten Rand der Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden. Dies bedeutet, dass konkrete Bauvorhaben (auch baurechtlich verfahrensfreie Vorhaben) in den Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszonen der Genehmigung bzw. Zustimmung durch das FBA bedürfen. Jegliche Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sind unzulässig, selbst eine abstrakte Gefährdung, z.B. durch Werbeanlagen oder (Blendung durch) Beleuchtungsanlagen oder Errichtungen wie Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen. Dies bezieht sich auch auf die Bauphase. Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 10 Ein kleiner Teil im Westen des Änderungsbereiches liegt innerhalb der Anbaubeschränkungszone an der Bundesautobahn 57. Eine nachrichtliche Übernahme von Anbauverbot- bzw. –Beschränkungszonen ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Köln bislang grundsätzlich nicht vorgesehen. Die fachrechtlichen Vorgaben sind jedoch unabhängig von der Darstellung im Flächennutzungsplan fachlich zu beachten und die Information an die nachfolgenden Planungsebenen weiterzugeben. Der Bebauungsplanung liegen die Hinweise ebenfalls vor. Die Grenze der Anbaubeschränkungszone gem. § 9 FStrG ist in der Planzeichnung des Bebauungsplanes nachrichtlich dargestellt. Bei der hiervon betroffenen Fläche handelt es sich um die westliche Teilfläche der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz. Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) Die dem Änderungsbereich nächstgelegene ÖPNV Anbindung der Buslinien 121 (Langel Fähre bis Neusser Str. / Gürtel), 127 (Longericher Str. bis Ebertplatz), 140 (Aachener Str. / Gürtel bis Ebertplatz) und 147 (Am Bilderstöckchen bis Niehl Nord) ist die Haltestelle Am Bilderstöckchen auf der gleichnamigen Straße und liegt nur 2 Gehminuten vom Änderungsbereich entfernt. Über die genannten Buslinien können die S-Bahnhaltestellen Köln-Nippes, Geldernstr./Parkgürtel sowie die Stadtbahnhaltestelle Geldernstr./Parkgürtel und Neusser Str./Gürtel in max. 11 Fahrminuten erreicht werden. An der S- Bahnhaltestelle Geldernstr./Parkgürtel halten die S-Bahnlinien S 11 (Düsseldorf/Neuss bis Bergisch Gladbach) sowie S-Bahnlinie S 6 (Köln-Nippes bis Leverkusen Chemiepark). Auch an der S-Bahnhaltestelle Köln-Nippes halten beide genannten S-Bahnlinien S 6 und S 11. Mit beiden S-Bahnlinien, die über die Haltestellen Köln-Nippes und Köln-Hansaring den Kölner Hauptbahnhof erreichen, ist der Anschluss an die Kölner Innenstadt innerhalb von 5-8 Fahrminuten gewährleistet. Über den Kölner Hauptbahnhof besteht folgend Anschluss an den Regional- und Fernverkehr. An den Stadtbahnhaltestellen Geldernstr./Parkgürtel und Neusser Str./Gürtel besteht die Anschlussmöglichkeit an die Linie 13 (Sülzgürtel bis Thielenbruch), Linie 12 (Zollstock Südfriedhof bis Merkenich/Niehl Nord) und Linie 15 (Ubierring bis Chorweiler). Die dem Änderungsbereich nächstgelegene Stadtbahnhaltestelle Escher Straße liegt ca. 1,2 km (ca. 16 Gehminuten) entfernt. Hier verläuft die bereits erwähnte Linie 13. Die Anbindung des Stadtteils an den öffentlichen Personennahverkehr ist insgesamt als mindestens durchschnitt bis gut zu bewerten. Carsharing Das grundsätzliche Carsharing-Angebot unterteilt sich in zwei Arten: das flexible und das stationsgebundene Carsharing. Während beim stationären Carsharing, das auch Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 11 als stationsbasiertes Carsharing bezeichnet wird, die Autos über eine Stadt oder einen Ort verteilt sind und auf festen Stellplätzen, oft an Mietstationen, stehen, können Autos beim flexiblen Carsharing überall im Stadtgebiet abgeholt und abgestellt werden, wodurch eine höhere Flexibilität vorhanden ist. Zudem gibt es beim flexiblen Carsharing keine zeitliche Begrenzung für die Nutzung der Fahrzeuge. Im Stadtbezirk Nippes gibt es insgesamt drei Stationen des Anbieters Cambio. Die nächstegelegene Station liegt ca. 30 Gehminuten vom Änderungsbereich entfernt in der Kempener Straße. Der Änderungsbereich liegt zudem innerhalb des Geschäftsgebiets des flexiblen Anbieters ShareNow, sodass Nutzerinnen und Nutzer die Autos, welche sich rund um den Änderungsbereich befinden, jederzeit spontan und flexibel anmieten und im gesamten Geschäftsgebiet wieder abstellen können. Die Abwicklung des Vorgangs (Anmieten, Abrechnung und Abstellen) erfolgt über eine digitale App. Fuß- und Radverkehr Im Änderungsbereich gibt es keine bestehenden Fußwegeverbindungen. In der öffentlichen Grünfläche nördlich und östlich des Änderungsbereiches bestehen Fußwegeverbindungen, welche die Verbindung in die umliegenden Quartiere und Freiraumstrukturen sicherstellen. Diese Verbindungen sollen von der Planung unberührt bleiben und in künftige Konzepte integriert werden. Die Straßen, welche in der näheren Umgebung des Änderungsbereiches liegen, verfügen über beidseitige Gehwege, sodass eine Trennung zwischen den Verkehrsteilnehmern besteht. Lichtsignalanlagen und Fußgängerüberwege ermöglichen zudem eine sichere Überquerung der Straßen. Die RegioGrün Erlebnisroute Nord des Radverkehrsnetzes NRW führt in unmittelbarer Nähe zum Änderungsbereich, westlich der Escher Straße vorbei. Westlich der Escher Straße, in den Grünflächen um den Interimsstandort des Dreikönigsgymnasiums liegt die dazugehörige Wegmarkierung Nr. 18144335 „Weg durch Park / Abzweig südl. Überführung“. Die Route führt vom Startpunkt „Mediapark, Köln“ durch den Stadtteil Köln-Bilderstöckchen, vorbei an Pulheim und Sinnersdorf, durch das nationale Waldgebiet Chorbusch bis zum Endpunkt „Kloster Knechtsteden, Dormagen-Knechtsteden“. Darüber hinaus gibt es das Radverkehrskonzept Nippes (Vorlage 1210/2022), welches sich mit dem Alltagsradverkehr befasst. Dieses ist in den nachfolgenden Planungen zu berücksichtigen, damit vor allem das Netz der Radpendlerrouten Beachtung finden kann. Der Flächennutzungsplan selbst besitzt hierzu keine Aussagen oder Steuerungsfunktionen. Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 12 4.4. Technische Infrastruktur Wasser-/ Energieversorgung Die Energieversorgung der im Umfeld vorhandene Bestandsbebauung erfolgt über Gas-Brennwertthermen. Über die in der Straße Am Bilderstöckchen gelegenen Wasserleitungen wird die Bestandsbebauung mit Frischwasser versorgt. Eine Trafostation befindet sich außerhalb des Änderungsbereiches parallel der Zuwegung des Bestandsgebäudes Am Bilderstöckchen 60 und ist hinsichtlich der erforderlichen Leistung und Verortung im Rahmen des Bebauungsplanes mit dem Versorgungsträger abgestimmt worden. Abwasserentsorgung Der Planbereich liegt im Einzugsbereich des Großklärwerks Köln-Stammheim. Das häusliche Schmutzwasser kann problemlos vom Schmutzwasserkanal in der Straße Am Bilderstöckchen und der umliegenden Kanalisation aufgenommen werden. Versorgungsleitungen Nach Aussagen der Leitungsträger PLEdoc GmbH und Gascade Gastransport GmbH sind keine der von Ihnen vertretenen Anlagen von der Planung betroffen. Weitere mögliche Betroffenheiten sind nicht bekannt. Beide Träger öffentlicher Belange weisen darauf hin, dass bei Ausgleichsmaßnahmen sicherzustellen ist, dass auch auf externen Flächen keine Leitungen betroffen sind. Der Flächennutzungsplan selbst sieht im Rahmen dieses Änderungsverfahrens keine Neudarstellung von Ausgleichsmaßnahmen vor. 4.5. Soziale Infrastruktur Im Umfeld des Änderungsbereiches findet sich eine Vielzahl an sozialen Einrichtungen, da der Änderungsbereich am Rand des gewachsenen Stadtteils Köln- Bilderstöckchen liegt. Kindereinrichtungen In direkter Nachbarschaft des Änderungsbereiches befindet sich eine Kindertagesstätte (Am Bilderstöckchen 60c), die ein anerkanntes Familienzentrum der Stadt Köln ist. Südöstlich des Änderungsbereiches gibt es mit der Katholischen Kindertagesstätte St. Franziskus eine weitere Wohnfolgeeinrichtung in der näheren Umgebung (ca. 500 m Entfernung). Im Stadtteil Köln-Bilderstöckchen gibt es zudem drei weitere Kitas an der Stuttgarter Straße sowie der Escher Straße. Das zuständige Fachamt der Stadt Köln bestätigte, dass sich durch die Planung rechnerisch kein ursächlicher Mehrbedarf an Betreuungsplätzen ergibt, sodass die Bedarfe gedeckt werden können. Schulen Die dem Änderungsbereich nächstgelegenen Schulen sind die Gemeinschaftsgrundschule GGS Alzeyer-Straße und die Katholische Grundschule Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 13 KGS Alzeyer Straße. Diese verfügen über ausreichende Kapazitäten, um den durch die Planung entstehenden Bedarf an neuen Schulplätzen aufzunehmen. Darüber hinaus gibt es im Stadtteil mit den beiden Städtischen Katholischen Grundschulen Janusz-Korczak-Schule an der Longericher Straße und der KGS Osterather Straße weitere Schulstandorte. Nahegelegene Schulen in den Stadtteilen Köln-Neuehrenfeld bzw. Köln-Ossendorf sind zudem die Städtische. Katholische Grundschule an der Hadersleber Straße sowie die Montesori Grundschule Am Pistorhof. Das zuständige Fachamt der Stadt Köln bestätigte, dass der durch die Planung entstehende Bedarf an Grundschulplätzen durch das vorhandene Schulangebot voraussichtlich gedeckt werden kann. Sonstige Einrichtungen Im direkten Umfeld des Änderungsbereiches gibt es einige freizeitliche Einrichtungen. Die bestehende Jugendeinrichtung OT Luckys Haus (Am Bilderstöckchen 58a), welche vom Träger SKM Köln e.V. betrieben wird, bietet Kindern, Jugendlichen und Familien aus Köln-Bilderstöckchen ein großes Angebot an Begegnungsmöglichkeiten (u.a. ein Jugendcafé). In ca. 1 km Entfernung an der Longericher Straße befindet sich ein Standort des Netzwerk e.V., der ein vielfältiges Angebot zur Pädagogik und Bildung im Kindes- und Jugendalter anbietet. Eine weitere Jugendeinrichtung, die OT Take Five, befindet sich im südlich gelegenen Bilderstöckchen. Durch die beiden Jugendeinrichtungen ist der derzeitige Bedarf an offener Kinder- und Jugendarbeit gedeckt. 4.6. Nahversorgung Seit 2008 weist der Stadtbezirk Nippes eine rückläufige Verkaufsflächenentwicklung auf. Im Vergleich zu den Bezirken 2 bis 9 (alle Bezirke außer Innenstadt) ist damit der stärkste Verkaufsflächenrückgang festzustellen. Der Angebotsschwerpunkt im Bezirk Nippes liegt im kurzfristigen Bedarfsbereich. Im Vergleich zum Durchschnitt der Stadtbezirke 2 bis 9 nimmt er einen leicht unterdurchschnittlichen Verkaufsflächenanteil (ca. 55 %) ein. Die Verkaufsflächenanteile des mittel- und langfristigen Bedarfs (ca. 10 % bzw. ca. 35 %) liegen im Vergleich der Stadtbezirke ebenfalls im leicht unterdurchschnittlichen Bereich. Mit insgesamt acht zentralen Versorgungsbereichen, davon jeweils ein Bezirks- und ein Stadtteilzentrum, verfügt der Stadtbezirk Nippes über ein leicht unterdurchschnittlich ausgebildetes Zentrensystem. Die vorhandenen Zentren sind historisch im Laufe der Siedlungsentwicklung gewachsen und haben sich entlang der Verkehrsachsen herausgebildet. Neben dem Bezirkszentrum Nippes und dem Stadtteilzentrum Niehl befinden sich insgesamt sechs Nahversorgungszentren in den Stadtteilen Longerich, Weidenpesch, Nippes, Riehl und Niehl. Dementsprechend verfügen die Stadtteile Bilderstöckchen und Mauenheim über keinen zentralen Versorgungsbereich. Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 14 Das dem Änderungsbereich nächstgelegene Nahversorgungszentrum (NVZ) liegt ca. 3,2 km entfernt und ist das NVZ Weidenpesch an der Ecke Neusser Straße / Kapuzinerstraße. Das NVZ Nippes an der Sechzigstraße liegt etwa 3,5 km vom Änderungsbereich entfernt. In der näheren Umgebung (max. 900 m Entfernung zum Änderungsbereich) befindet sich ein Discounter sowie ein Drogeriemarkt und die Nahversorgungslage (NVL) Bilderstöckchen am Schiefersburger Weg / West. Im direkten Umfeld des Änderungsbereiches (max. 300 m Entfernung) gibt es einen Supermarkt zur Versorgung mit Lebensmitteln und Produkten des täglichen Bedarfs. 4.7. Bodensituation Der Änderungsbereich befindet sich innerhalb einer wiederverfüllten, ehemaligen Auskiesung bzw. Sand- und Kiesabgrabung, die bis zum Grundwasser erfolgte. Zudem liegt die Fläche im Bereich der Altablagerung Nr. 50702 und nahe einer nördlich gelegenen Deponie. Die baurelevante Fläche diente ursprünglich der Kiesabgrabung, die bis zum Grundwasser reichte. Ein historischer Kartenstand aus dem Jahr 1958 zeigt, dass das Gelände nach der Abgrabung mit über 10 Metern Material aufgefüllt wurde. Auf dem östlich angrenzenden Flurstück 547 wurde der Verdachtspunkt 90 identifiziert, der ein Gefährdungsband von 15 Metern umfasst und bei der Planung einer Bebauung entsprechend berücksichtigt werden muss. Gemäß schriftlicher Auskunft des Amtes für öffentliche Ordnung (Amt 322/44) sind keine weiteren Maßnahmen, wie etwa eine Oberflächendetektion, erforderlich. Dies begründet sich dadurch, dass die geplante Wohnbebauung in einem Abstand von über 20 Metern zum Verdachtspunkt realisiert werden soll. Auf einem Kartenauszug der Bezirksregierung Düsseldorf aus dem Jahr 2023 ist der Verdachtspunkt 89 nicht mehr existent. Laut 322/44 gilt grundsätzlich auch hier das Gefährdungsband von 15m um den Verdachtspunkt 89. Der Verdachtspunkt 89 liegt außerhalb des Änderungsbereiches und die Plangebäude sind >15m vom Verdachtspunkt entfernt. Laut Gutachterbüro Dr. Hemling & Gräfe gilt der Verdachtspunkt 89 bereits als ausgeräumt, da dieser im Zuge des durchgeführten Bauvorhabens Bilderstöckchen 60 durch den KBD frei gegeben wurde. Die Koordinaten des Punktes befinden sich auf einer Gebäudeecke (Bilderstöckchen 60), das 2009 gebaut wurde. Gemäß der nutzungsorientierten Gefährdungsabschätzung des Ingenieurbüros Dr. Hemling & Gräfe (2024), die im Zuge des Bebauungsplanverfahrens erstellt wurde, liegen für die Altablagerung Erkenntnisse über die Bildung von Deponiegas mit deutlich erhöhten Gehalten an Kohlendioxid und Methan sowie lokalen Spurengasen (LCKW und BTEX-Aromaten) vor. Wegen der vorhandenen Deponie ist auch eine Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 15 Versickerung des Niederschlagswassers nicht zulässig. Zur Realisierung der Wohnbebauung ist ein flächiger Bodenaustausch sowie ein geeignetes, prüffähiges Gassicherungskonzept erforderlich. Der anfallende Bodenaushub ist fachgerecht zu entsorgen.Die konkreten Anforderungen erfolgen im Rahmen eines nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren. Der Bebauungsplan übernimmt die Altlast nachrichtlich. Der Flächennutzungsplan selbst löst keine Baumaßnahmen aus und damit keine Gefährdung. Er bereitet jedoch die Realisierung des Bebauungsplanes vor. Um das grundsätzliche Vorkommen aufzuzeigen, wird eine Kennzeichnung von „Boden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet“ im Flächennutzungsplan vorgenommen. 5. Planungsvorgaben 5.1. Landes- und Regionalplanung 5.1.1. Vorgaben des Landesentwicklungsplanes NRW (LEP NRW) und des Regionalplanes Die Bauleitpläne der Kommunen sind gemäß §1 Absatz 4 BauGB an die Ziele der Raumordnung anzupassen. Im Folgenden wird dargelegt, dass und auf welcher Beurteilungsgrundlage die 248. Änderung des Flächennutzungsplanes als an die Ziele der Landesplanung und Regionalplanung angepasst erachtet werden kann. Der LEP stellt für die Ortslage Bilderstöckchen und für den Änderungsbereich im östlichen Teilbereich einen Siedlungsraum und im westlichen Teilbereich einen Freiraum dar. Im Änderungsbereich befinden sich keine weiteren Überlagerungen oder Festlegungen. Die Umgebung westlich des Änderungsbereiches angrenzend wird als „Grünzüge“ festgelegt. Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 16 Der gültige Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln (Teilbereich Region Köln, kurz: Regionalplan Köln) legt im östlichen Teil des Änderungsbereiches einen Allgemeinen Siedlungsbereiches (ASB) sowie im westlichen Teil einen Waldbereich, überwiegend mit der Überlagerung „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ fest. Auch die bereits bestehenden Wohngebäude an der Straße Am Bilderstöckchen liegen zum großen Teil außerhalb des ASB. Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) – Textliche Ziele Aufgrund des Urteiles des Oberverwaltungsgerichts (OVG NRW) vom 21.03.2024 sind wesentliche Festlegungen des 1. Änderungsverfahrens des LEP für unwirksam erklärt worden. Betroffen ist hierdurch auch das Ziel 2-3 „Siedlungsraum und Freiraum“ sowie die in diesem Ziel definierten Ausnahmetatbestände für eine Bauflächendarstellung im Freiraum. Gemäß den bisher geltenden Regelungen konnte die beabsichtigte Darstellung einer Wohnbaufläche vor allem durch den unter dem 1. Spiegelstrich des Zieles 2-3 definierten Ausnahmetatbestand begründet werden. Hier war bestimmt, dass im regionalplanerischen Freiraum ausnahmsweise Bauflächen und -Gebiete dargestellt und festgesetzt werden können, wenn diese unmittelbar an den Siedlungsraum anschließen und die Festlegung des Siedlungsraums nicht auf einer deutlich erkennbaren Grenze beruht. Bei den Zielen des LEP, die durch das OVG Urteil vom 21.03.2024 für unwirksam erklärt worden sind, treten wieder die Festlegungen des LEP mit Stand vom 08.02.2017 in Kraft. Abbildung 1: Ausschnitt aus dem gültigen Regionalplan Köln Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 17 Insofern kommen für die vorliegende Planung vorrangig die nachfolgenden Ziele und Grundsätze der Landes- und Regionalplanung in Betracht. LEP NRW - Ziel 2-3: Siedlungsraum und Freiraum (LEP 2017): „(…) Die Siedlungsentwicklung der Gemeinden vollzieht sich innerhalb der regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche.“ LEP NRW – Ziel 7.3-1 – Walderhaltung und Waldinanspruchnahme (LEP 2017): „(…) Ausnahmsweise dürfen Waldbereiche für entgegenstehende Planungen und Maßnahmen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn für die angestrebten Nutzungen ein Bedarf nachgewiesen ist, dieser nicht außerhalb des Waldes realisierbar ist und die Waldumwandlung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. (…).“ Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln – Textliche Ziele Der Regionalplan Köln formuliert vor allem in den Kapiteln B.1 „Generelle Entwicklung des Siedlungsraumes“, Kapitel B.1, D.1.3 und D.3.3 die für die 248. Änderung des Flächennutzungsplanes wesentlichen Ziele. Kapitel B.1 – Generelle Entwicklung des Siedlungsraumes: Gemäß dem Ziel 1 soll sich im Sinne einer nachhaltigen Raumentwicklung die Siedlungsentwicklung der Gemeinden auf den Flächen vollziehen, die im Regionalplan als Siedlungsbereiche dargestellt sind. Kapitel D.1.3 – Waldbereiche: Gemäß dem Regionalplan Köln, Kapitel D.1.3 Ziel 2 dürfen Walgebiete nur für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind und der Eingriff in den Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Funktionsverluste müssen ersetzt werden. Kapitel D.3.3 – Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung (BSLE): In Ziel 1 des Kapitel D.3.3 wird ausgeführt, dass in den BSLE die Bodennutzungen und ihre Verteilungen auf eine nachhaltige Erhaltung und Wiederherstellung der natürlichen Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes sowie der Erholungseignung auszurichten sind. Im Weiteren werden einzelne Belange aufgeführt, die der Sicherung bzw. Wiederherstellung dienen sollen. Es werden hier u.a. genannt: das Landschaftsbild, die landschaftsgebundene Erholung sowie landschaftstypische Lebensräume und der Aufbau eines Biotopverbundsystems. Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 18 5.1.2. Neuaufstellung des Regionalplanes – Entwurf Oktober 2024 In seiner Sitzung am 10.12.2021 hat der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln den Aufstellungsbeschluss für die Neuaufstellung des Regionalplanes gefasst und damit auch den Planentwurf des neuen Regionalplanes für das weitere Verfahren beschlossen. Der Entwurf zur Regionalplan-Neuaufstellung aus 2021 legte für den Änderungsbereich, welcher unmittelbar an die Bestandssiedlung Bilderstöckchen angrenzt, künftig einen ASB fest. Lediglich die westliche Spitze des Änderungsbereiches verbleibt optisch als Abrundung im Entwurf (Stand Dezember 2021) als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich (AFAB). Dies wird als Unschärfe der Überlagerung des Änderungsbereiches und des aktuellen Entwurfs des neuaufgestellten Regionalplanes im Planausschnitt ermessen. Auch der 2. Entwurf des neuen Regionalplanes, der am 11.10.24 durch den Regionalrat beschlossen worden ist, übernimmt dieselben Ziele der Raumordnung wie der 1. Entwurf. Damit bestätigen sowohl der überholte 1. Entwurf als auch der aktuelle 2. Entwurf zur Regionalplan-Fortschreibung die Einschätzung, dass die Flächen durch die Regionalplanungsbehörde als grundsätzlich geeignet für eine ASB-Festlegung angesehen wird. Die Festlegungen des Entwurfes sind als in Aufstellung befindliche Ziele bei der Bauleitplanung in der Abwägung zu berücksichtigen. Abbildung 2: Ausschnitt aus dem 2. Entwurf Regionalplan -Neuaufstellung (2024 ) Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 19 5.1.3. Vereinbarkeit der 248. Änderung des Flächennutzungsplanes mit den Zielen der Landes- und Regionalplanung Siedlungsraum und Freiraum Durch die 248. Änderung des Flächennutzungsplanes ist beabsichtigt einen bislang als Grünfläche dargestellten Bereich künftig als Wohnbaufläche (W) darzustellen. Der Änderungsbereich umfasst insgesamt eine Fläche von 0,9 Hektar. Somit bewegt man sich hier deutlich unterhalb der Darstellungsschwelle des Regionalplanes (von ca. 10 Hektar) und innerhalb des Interpretationsspielraums, der sich aufgrund der maßstäblichen Unschärfe des Planwerks ergibt (ca. 100-150 Meter). Bei dem Vorhaben handelt es sich um die Weiterentwicklung einer bestehenden Wohnbebauung. Es ist kein planerisch begründeter bzw. örtlich erkennbarer Grenzverlauf des ASB zu erkennen, da bereits die heutige Bestandsbebauung diese ASB-Ausweisung deutlich überschreitet und somit innerhalb des regionalplanerischen Freiraums liegt. Die Siedlungskante wird mit der Neuplanung in Richtung Norden fortgeführt und begradigt, sodass letztlich mit der Planung eine klare Siedlungskante zum Freiraum geschaffen wird. Da durch die vorgesehene Bebauung der vorhandene Siedlungsraum abgerundet wird, entsteht auch keine Splittersiedlung. Walderhaltung und Waldinanspruchnahme Die Zielausnahme zum LEP-Ziel 7.3-1 beschreibt, dass eine angestrebte Nutzung nicht innerhalb eines regionalplanerisch festgelegten Walbereiches realisiert werden darf, wenn für den mit der Planung oder der Maßnahme verfolgten Zweck außerhalb von Walbereichen eine zumutbare Alternative besteht. Der Begriff der Zumutbarkeit setzt diesbezüglich voraus, dass der Mehraufwand in einem vertretbaren Verhältnis zur konkreten Beeinträchtigung des Waldes steht. Ein Teilbereich der bislang als Waldbereich festgelegten Fläche wird bereits gegenwärtig als Wohnbaufläche genutzt. Daher ist festzuhalten, dass auf etwa der Hälfte des festgelegten Waldbereiches faktisch keine Inanspruchnahme von Waldflächen erfolgt. Hier fehlt daher bereits konkret die Möglichkeit einer solchen Waldbeeinträchtigung. Die andere Hälfte der als Waldbereiche festgelegten Fläche verfügt über einen hohen Anteil an Grünflächen und Baumbestand. Das nachfolgende Bebauungsplanverfahren reagiert auf die vorhandenen Grünflächenstrukturen und sieht Maßnahmen vor, um alle gemäß der Baumschutzsatzung der Stadt Köln als schützenswert anzusehenden Bäume, die aufgrund der Planung nicht erhalten bleiben könnten, innerhalb des Änderungsbereiches adäquat zu ersetzen. Es sollen also alle entfallenden Flächen ortsnah ausgeglichen werden. Dem LEP-Ziel 7.3-1 wird damit insgesamt grundsätzlich entsprochen. Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 20 Entwurf zur Regionalplan-Neuaufstellung Zur Beurteilung, ob die beabsichtigten Darstellungen der 248. Änderung des Flächennutzungsplanes mit den Zielen der Raumordnung vereinbar sind, ist der derzeit gültige Regionalplan zugrunde zu legen. Es soll aber auch eine Betrachtung des Entwurfes der Regionalplan-Neuaufstellung erfolgen, um zu prüfen, ob die Planung zusätzlich den voraussichtlich zukünftigen Zielen der Raumordnung an dieser Stelle entspricht. Im Entwurf der Regionalplan-Neuaufstellung (mit Stand der Veröffentlichung, ehemals Offenlage, von Dezember 2021) ist der Bereich künftig als ASB vorgesehen. Diese beabsichtigte Festlegung ist als ein in Aufstellung befindliches Ziel in der Abwägung zu berücksichtigen. Die Festlegung dieses Bereiches als ASB im Entwurf des Regionalplanes bestätigt somit die Einschätzung, dass dieser Bereich aus Sicht der Regionalplanung für eine Siedlungsentwicklung geeignet ist. Fazit Durch die obigen Ausführungen ist dargelegt worden, dass die beabsichtigte 248. Änderung des Flächennutzungsplanes mit den derzeit wirksamen Zielen der Landes- und Regionalplanung vereinbar ist. Am 03.07.2024 wurde auf Grundlage der Unterlagen zur frühzeitigen Beteiligung nach § 4 Absatz 1 BauGB eine landesplanerische Anfrage nach § 34 Landesplanungsgesetz (LPlG) an die Bezirksregierung Köln gestellt, um abzufragen, ob die Planung aus Sicht der Regionalplanungsbehörde den Zielen der Raumordnung entspricht. Mit Schreiben vom 16.07.2024 bestätigte die Bezirksregierung Köln, dass gegen die Planung keine raumordnerischen Bedenken erhoben werden und auf Grundlage des vorgelegten Planungsstandes eine Anpassung an die rechtswirksamen Ziele der Raumordnung bestätigt werden. 5.2. Planungsrechtliche Situation Derzeit besteht kein rechtskräftiger Bebauungsplan für den Änderungsbereich. Die Grundstücke befinden sich sowohl im Eigentum der GAG als auch in städtischem Besitz und werden derzeit nicht baulich genutzt. Der nördliche Teil des Änderungsbereiches, der sich derzeit als öffentlich zugängliche Grünfläche darstellt, liegt im unbeplanten Außenbereich und ist derzeit nach § 35 BauGB "Bauen im Außenbereich" zu beurteilen. Es handelt sich um eine Grünfläche mit Scherrasen und Gehölzbestand. Der bereits bebaute südliche Teilbereich ist dem Innenbereich nach § 34 BauGB „Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile" zuzuordnen. Zur Umsetzung und Konkretisierung der geplanten Wohnbebauung besteht daher das Erfordernis, neues Baurecht zu schaffen und einen Bebauungsplan aufzustellen. Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 21 Der Änderungsbereich grenzt an die drei bestehenden Bebauungspläne Nr. 65490/03 „Gebiet zwischen der geplanten Äußeren Kanalstraße, Longericher Straße, Am Bilderstöckchen“, Nr. 65489/02 „Am Bilderstöckchen, Escher Str., Schiefersburger Weg, Altleinigenweg, Wilensteinweg und Eschenbachstr.“ und Nr. 6449/03-3 „Parkgürtel, Butzweiler Str., Escher Str., Militärringstr., Lindweiler Weg, östl.Heckhofweg, Heckweg, Escher Str.“. 5.3. Landschaftsplan Köln Die Festsetzungen des Landschaftsplanes sollen gemäß § 5 Absatz 4 BauGB in den Flächennutzungsplan nachrichtlich übernommen werden. Der Nachweispflicht der nachrichtlichen Übernahme von geschützten Teilen von Natur und Landschaft (FFH- Gebiete, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Geschützte Landschaftsbestandteile) im Rahmen des Flächennutzungsplanes gemäß § 5 Absatz 4 BauGB wird mit dem folgenden Planausschnitt in dieser Begründung nachgegangen. Die fachrechtlichen Vorgaben sind unabhängig von der Darstellungsweise in der Planurkunde zum Flächennutzungsplan zu berücksichtigen. Der Änderungsbereich ist Teil des Landschaftsschutzgebietes LSG L 10 "Erholungsgebiet Bürgerpark Nord und angrenzende Grünverbindungen". Der Landschaftsplan stellt den Änderungsbereich zudem mit den Entwicklungszielen EZ 4 (Anreicherung der Landschaft mit natürlichen Landschaftselementen unter Berücksichtigung bauleitplanerischer Vorgaben) und EZ 6 (Ausstattung der Landschaft für Zwecke des Immissionsschutzes oder zur Verbesserung des Klimas) Abbildung 3: Ausschnitt aus dem Landschaftsplan Köln (Festsetzungskarte) Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 22 sowie in Teilbereichen EZ 8 (Zeitlich begrenzte Erhaltung bis zur Realisierung der Bauleitplanung) dar. Die widersprechenden Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans in den Teilbereichen treten mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes zurück, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren zur Flächennutzungsplan- Änderung diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. Mit Stellungnahme vom 19.07.2024 hat der Träger der Landschaftsplanung förmlich bestätigt, dass kein Widerspruch nach § 20 Absatz 3 LNatSchG NRW gegenüber der Planung erhoben wird. 5.4. Wasser- und Hochwasserschutz Die Wasserschutzgebiete und die Hochwasserrisikogebiete sollen gemäß § 5 Absatz 4 BauGB in den Flächennutzungsplan nachrichtlich übernommen werden. Da der Flächennutzungsplan der Stadt Köln diese Übernahme derzeit nicht vornimmt, soll durch die folgenden Abbildungen auf die Lage dieser Gebiete entsprechend § 5 Absatz 4 BauGB hingewiesen werden. Die fachrechtlichen Vorgaben sind unabhängig von der Darstellungsweise im Flächennutzungsplans zu berücksichtigen bzw. zu beachten. Wasserschutzgebiet Der Änderungsbereich liegt außerhalb von (nach § 51 WHG) festgesetzten sowie (nach § 51 WHG) vorgesehenen Wasserschutzgebieten. Abbildung 4: Ausschnitt aus der Karte der Trinkwasserschutzgebiete Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 23 Hochwasserrisikogebiet Der Änderungsbereich liegt außerhalb von Hochwasserrisikogebieten (Extremhochwasser für HQ500) und des gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes des Rheins. Da der Änderungsbereich der Flächennutzungsplan-Änderung weder in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet noch in einem Hochwasserrisikogebiet liegt, besteht für den Änderungsbereich heute und zukünftig keine Hochwassergefahr aus einem Extremhochwasser des Rheins, so dass die Festlegungen der Verordnung über die Raumordnung im Bund für einen länderübergreifenden Hochwasserschutz (BRPHV) vom 01. September 2021 hier keine Anwendung finden. Starkregen und Niederschlagsversickerung Die Änderung des Flächennutzungsplanes bereitet die Realisierung der verbindlichen Bauleitplanung vor, welche zu einer erhöhten Flächenversiegelung und damit zu einem höheren Abfluss von Niederschlagswasser führen kann. Durch diesen kann es auf Teilflächen des Gebietes durch Versiegelungen und Unterbauung zu Eingriffen in die Versickerungsfähigkeit von derzeit unversiegelten Grünflächen führen. Da eine Versickerung aufgrund einer vorhandenen Deponie nicht erlaubt ist, muss das anfallende Regenwasser durch entsprechende Maßnahmen zurückgehalten oder über Abwasserkanäle abgeleitet werden. Diese Maßnahmen können im Detail erst im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens und eines nachfolgenden Baugenehmigungsverfahrens festgesetzt werden. Abbildung 5: Ausschnitt aus der Hochwassergefahrenkarte Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 24 Für den Änderungsbereich wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens daher ein Überflutungsnachweis erstellt (Helmertz & Bongartz GmbH, Gesellschaft für Ingenieurplanung, Tiefbau und Umwelt, April 2024). Für die Rückhaltung des bei Starkregen anfallenden Niederschlagswassers ist eine Kombination verschiedener Maßnahmen vorgesehen. In Teilbereichen ist die Rückhaltung als Aufstau in den Freianlagen vorgesehen, durch die Außenanlagenplanung wurden hierfür Geländemulden vorgesehen. In Bereichen, die von einer Tiefgarage unterbaut sind, sind Wasserretentionsboxen auf der Tiefgaragendecke vorgesehen, die bei Starkregen Wasser zwischen speichern können. In Einzelbereichen ist darüber hinaus die Schaffung von unterirdischen Rückhalteräumen erforderlich. Das auf den Dachflächen anfallende Niederschlagswasser wird auf den Dachflächen zurückgehalten und über Drosselabläufe zeitverzögert der Kanalisation zugeführt. Unter Berücksichtigung der beschriebenen Maßnahmen weist das Gutachten nach, dass die anfallenden Wassermengen schadlos auf dem Grundstück zurückgehalten werden können. 5.5. Denkmalschutz Im Änderungsbereich der 248. Änderung des Flächennutzungsplanes ist bislang kein Vorkommen von Bau- oder Bodendenkmälern bekannt. Die städtische Dienststelle des Amtes für Denkmalschutz und Denkmalpflege bestätigte diese Aussage. Es wurde keine widersprechende Aussage des Römisch-Germanischen Museums bezüglich Bodendenkmäler eingereicht. 5.6. Sonstige Fachplanungen Bauleitplanverfahren sind allgemein eng verzahnt mit anderen Fachplanungen. Auf die für die Planung bedeutendsten Fachplanungen wird im Folgenden hingewiesen. Wohnraumbedarfsprognose 2018 - 2040 Die Wohnraumbedarfsprognose stützt sich auf Daten der städtischen Einwohnerprognose bis 2040 und belegt die bereits 2016 im STEK Wohnen festgestellte Unterdeckung des Wohnraumbedarfs trotz sinkender Leerstandquote (unter 1 %) und einer durchgängig hohen Bautätigkeit. Köln verzeichnet mit einem wachsenden Arbeitsmarkt ein steigendes Einpendlersaldo sowie ein ungebrochenes Wachstum durch Zuwanderung und Geburtenüberschuss. 5.7. Städtebauliche Entwicklungskonzepte und Richtlinien Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) Das StEK Wohnen zeigt Optionen zur weiteren Flächenaktivierung auf, u. a. durch Nutzung von Baulücken, Innenentwicklung im Bestand, ÖPNV-Netzerweiterung, Generationenwechsel im Bestand, interkommunale Kooperation und Regionalplanüberarbeitung, um zur Deckung des Wohnraumbedarfs in der weiter wachsenden Stadt entgegen zu wirken. Im StEK Wohnen wurde auch ermittelt, welche Wohnbaureserveflächen im Stadtgebiet, für die noch keine Baureife, das Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 25 heißt Planungsrecht und gesicherte Erschließung, vorliegt, als Ressourcen vorhanden sind. Der Rat der Stadt Köln hat am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) beschlossen (Vorlage 3443/2013). Der im StEK Wohnen ermittelte Wohnungsgesamtbedarf 2010-2029 in Höhe von rund 52.000 Wohnungen basiert auf der städtischen Bevölkerungsprognose 2011. In der Bevölkerungsprognose mit Stand Mai 2015 wird Ende 2029 von rund 1.161.000 Einwohnern und 609.900 Haushalten ausgegangen. Der Gesamtwohnungsbedarf beläuft sich danach auf rund 66.000 Wohnungen. Diese Zahlen sind der Beschlussvorlage „Umsetzung StEK Wohnen“ – Ratsbeschluss vom 20.12.2016 – zu entnehmen (Vorlage 1028/2015). Aufgrund gutachterlicher Betrachtung aus dem Jahr 2020 wird der zusätzliche Wohnungsbedarf bis zum Jahr 2040 zwischen 44.000 und 64.000 Wohneinheiten gesehen (Mitteilungsvorlage 3435/2020) und auch die aktuelle Bevölkerungsprognose geht in der Basisvariante bis zum Jahr 2050 weiterhin von einem Bevölkerungszuwachs und einem Zuwachs der Haushaltszahlen aus (Mitteilungsvorlage 3926/2022). Köln ist somit weiterhin eine wachsende Stadt mit hohen Flächenbedarfen. Die Stadt Köln hat sich gemäß StEK Wohnen neben der Schaffung von ausreichend Wohnungen zum Ziel gesetzt, auch den qualitativen Ansprüchen an den Wohnraum gerecht zu werden. Zudem wird für Haushalte, die auf mietpreisgünstige Wohnungen angewiesen sind, der Bau von jährlich 1.000 öffentlich geförderten Wohnungen angestrebt. Des Weiteren sollen bei der Inanspruchnahme von Flächen die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum in Einklang mit seinen ökologischen Funktionen gebracht werden. Durch die vorgesehene Entwicklung dieser Fläche wird ein wesentlicher Beitrag zur Deckung des Wohnraumbedarfes der Stadt Köln geleistet und den Zielen des StEK Wohnen entsprochen. Köln-Katalog Der „Köln-Katalog: Typologien für kompakte, nachhaltige und lebenswerte Quartiere“ wurde am 23.03.2023 vom Rat beschlossen. Als Schlüsselprojekt der Stadtstrategie „Kölner Perspektiven 2030+“ vertieft und konkretisiert der Köln-Katalog deren Leitsätze und Ziele. Er entwickelt anschauliche und flächensparende Quartierstypologien für die Zieldichten, die in der Stadtstrategie für neue Quartiere vorgesehen sind. Der Köln-Katalog empfiehlt dabei bestimmte, auf die unterschiedlichen Lagequalitäten der Innenstadt, inneren und äußeren Stadt bezogene Dichtetypologien für künftige Quartiersentwicklungen. Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 26 Da der Flächennutzungsplan der Stadt Köln keine Darstellungen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung enthält, findet der Köln-Katalog hier keine Anwendung. Als Städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Absatz 6 Nr. 11 Baugesetzbuch (BauGB) wird der Köln-Katalog auf Ebene der Bebauungspläne mit anderen Belangen gemäß § 1 Absatz 7 BauGB abgeglichen. Bei dieser Abwägung sind die Vorgaben und Hinweise des Köln-Katalogs zu städtebaulichen Zieldichten und Qualitäten zu berücksichtigen. So entfaltet der Köln-Katalog eine steuernde Wirkung innerhalb und außerhalb der Verwaltung. Die Planung liegt in einem Bereich, der als „Wohnbaupotenzial inklusive Mischnutzung“ ausgewiesen ist. Daher setzt die Planung dieses Ziel um. Kooperatives Baulandmodell Mit Datum vom 24.02.2014 wurde das vom Rat der Stadt Köln beschlossene „Kooperative Baulandmodell“ (KoopBLM) Köln als Richtlinie zur Förderung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus und zur Beteiligung der Planbegünstigten an den Folgekosten erstmalig bekanntgemacht. Die Bekanntmachung der Fortschreibung und damit aktuellen Fassung der Richtlinie des KoopBLM erfolgte am 10.05.2017 im Amtsblatt der Stadt Köln. Neben der Richtlinie beschreibt eine Umsetzungsanweisung, welche zuletzt mit Ratsbeschluss vom 05.05.2022 angepasst wurde, die einzelnen Verpflichtungen. Die Regelungen des Kooperativen Baulandmodells werden in der verbindlichen Bauleitplanung Anwendung finden. Demnach werden mindestens 30% der Geschossfläche Wohnen im öffentlich geförderten Segment zu realisieren sein. Neben der Verpflichtung zur Errichtung öffentlich geförderter Wohnungen werden zudem alle weiteren Verpflichtungen gemäß Nr. 3 Absatz 1 KoopBLM von der Planbegünstigten zu übernehmen sein. Nähere Angaben zu diesen sowie dazu, welche Umsetzungsanweisung im vorliegenden Verfahren Anwendung findet, erfolgen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens. Die Anwendungszustimmung des Vorhabenträgers/der Vorhabenträgerin zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells liegt vor. Masterplan Stadtgrün Der Rat der Stadt Köln hat am 23.03.2023 den Masterplan Stadtgrün beschlossen. Durch den Masterplan Stadtgrün soll gewährleistet werden, dass die grün-und freiraumplanerischen Belange unter anderem im Rahmen der Bauleitplanung ausreichend Berücksichtigung finden und eine nachhaltige Entwicklung der Stadt gewährleisten. Die durch die 248. Änderung des Flächennutzungsplanes zusätzlich in Anspruch genommenen Freiräume sind im Masterplan Grün als „Immergrün“ gekennzeichnet, im Entwurf der Regionalplan-Neuaufstellung jedoch bereits als Siedlungsbereiche Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 27 vorgesehen. Dieser Zielkonflikt war bei der Erstellung des Masterplans bekannt und wird in der Anlage 10 zum Masterplan auch grafisch dargestellt. Um den fachlich-inhaltlichen Belangen des „Masterplans Stadtgrün“ soweit wie möglich Geltung zu verschaffen und die Freiraumbelange ausreichend zu berücksichtigen, findet in den Bauleitplanverfahren eine enge Abstimmung mit dem Träger der Landschaftsplanung statt. Klimaschutzleitlinien Um den Klimaschutz frühzeitig in den verschiedenen Verfahren der Umsetzung nicht- städtischer Neubauvorhaben in Köln zu berücksichtigen, wurden vom Rat der Stadt Köln am 17.03.2022 die Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht städtischer Neubauvorhaben in Köln beschlossen. Ziel der Leitlinien ist die maximale Reduzierung der CO2-Emissionen im gesamten Gebäudebereich. Um dieses Ziel auch unter Einbeziehung der teilweise erhöhten Emissionen im Gebäudebestand zu erreichen, müssen Neubauten idealerweise eine positive Energiebilanz aufweisen. Das bedeutet, Gebäude sind so zu planen, dass ein möglichst geringer Energiebedarf entsteht, der zu möglichst hohen Anteilen durch erneuerbare Energien gedeckt wird, oder dass diese sogar Energieüberschüsse erzielen. Die Leitlinien geben daher verbindliche Vorgaben und Empfehlungen zum energetischen Klimaschutz bei der Neuaufstellung von Bebauungsplänen sowie bei der Veräußerung und Erbbaurechtsbestellung kommunaler Flächen vor. Sie werden im gleichnamigen/nachfolgenden Bebauungsplanverfahren sowie in einem Städtebaulichen Vertrag/Durchführungsvertrag Anwendung finden. Der Bebauungsplan Nr. 64492/01 – Arbeitstitel: „Am Bilderstöckchen“ in Köln- Bilderstöckchen unterliegt den Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht- städtischer Neubauvorhaben in Köln. Die Vorhabenträgerin hat die Anwendungszustimmung zur Anwendung der Klimaschutzleitlinien Köln am 12.10.2022 unterzeichnet. Einzelhandels- und Zentrenkonzept (EHZK) Der Rat der Stadt Köln hat das Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln 2010 (EHZK) am 17.12.2013 beschlossen. Mit dem EHZK verfügt die Stadt Köln über Steuerungs- und Ansiedlungsregularien hinsichtlich der Einzelhandelsentwicklung im Stadtgebiet. Das EHZK stellt die zentralen Versorgungsbereiche dar und enthält ein detailliertes Prüfverfahren für relevante Ansiedlungsfälle innerhalb und außerhalb der Zentralen Versorgungsbereiche. In seiner Sitzung am 09.02.2023 hat der Rat der Stadt Köln die Fortschreibung des EHZK beschlossen (Vorlage 1538/1/2020/1). Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 28 Durch die Fortschreibung des EHZK ist die Ausweisung und Abgrenzung der zentralen Versorgungsbereiche überprüft und den Anforderungen der Gesetzgebung und der einschlägigen Rechtsprechung angepasst worden. Mit der Fortschreibung werden auch die Vorgaben, die sich aus der Neufassung des LEP NRW für den großflächigen Einzelhandel ergeben, berücksichtigt. Mit der Planung entstehen keine für das EHZK relevanten Nutzungen. Die gegenwärtige Untersuchung des Änderungsbereiches im Stadtbezirk Nippes wurden im Kapitel „4.6 Nahversorgung“ zusammengefasst. 6. Änderung des Flächennutzungsplanes 6.1. Bisherige Darstellung im Flächennutzungsplan Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt Köln stellt einen Teilbereich der 248. Änderung des Flächennutzungsplanes als "Wohnbaufläche" (W) dar, den nordwestlichen Teilbereich als "Grünfläche". 6.2. Beabsichtigte Änderungen / Planungen 6.2.1. Städtebauliches Planungskonzept Das Städtebauliche Planungskonzept zielt darauf ab Wohnungsbau zu schaffen. Es sind ca. 109 Wohneinheiten in drei Gebäudekomplexen mit maximal sechs Geschossen geplant. Die Neubauten orientieren sich an den bestehenden südlich angrenzenden achtgeschossigen Wohngebäuden. Die Gebäude sollen ein Flachdach erhalten, um klimaaktive Maßnahmen wie extensive Begrünung und Photovoltaikanlagen zu ermöglichen. Zudem sind Fassadenbegrünungen vorgesehen. Bei der Planung wurde das nördlich angrenzende Gewerbegebiet und dessen Emissionen und Immissionen berücksichtigt. Gutachterliche Untersuchungen ergaben, dass die Wohnbaufläche mit den ansässigen Gewerbebetrieben verträglich ist. Weiteres hierzu ist dem Umweltbericht zu entnehmen. Die Planung umfasst neben dem öffentlich geförderten Wohnungsbau die Errichtung einer öffentlichen Spielfläche für Kinder sowie einer Tiefgarage, die auch den Großteil der oberirdischen Bestands-Pkw-Stellplätze aufnehmen soll. Mit der Erweiterung der Bestandssiedlung werden die Außenanlagen einschließlich der Kinderspielplätze, der Grünflächen und der inneren Erschließung überarbeitet und geeignet umstrukturiert. Die Flächennutzungsplan-Änderung überplant eine eher kleine Fläche und dient der Erweiterung einer bestehenden Wohnbaufläche. Die Darstellung einer Wohnbaufläche steht der Realisierung eines Spielplatzes in keiner Weise entgegen oder schränkt dessen Möglichkeiten ein. An dieser Stelle wird textlich auf die Planungsabsicht zur Errichtung eines Spielplatzes hingewiesen. Eine ergänzende zeichnerische Darstellung zur konkreten Verortung ist im Rahmen des Flächennutzungsplanes nicht erforderlich. Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 29 Durch die Neubebauung und damit die einzuhaltenden Mindestabstände zur neuen Wohnnutzung wird der vorhandene Bolzplatz innerhalb des Klimapark, der nördlich an den Änderungsbereich angrenzt, weiter nach Norden hin verschoben. Der Wegebau einer neuen Fuß- und Radwegeverbindung innerhalb der Grünfläche wurde zwischenzeitlich so durchgeführt, dass sowohl die mögliche Verlegung des Bolzplatzes sichergestellt wird als auch umfangreiche Rodungsarbeiten vermieden werden können. Da der Bolzplatz außerhalb des Änderungsbereiches liegt und auch bislang nicht im wirksamen Flächennutzungsplan dargestellt wurde, ist die Darstellung eines Signets „Sportplatz“ nicht erforderlich oder möglich. Das freiraumplanerische Konzept sieht vor, die Bestandbebauung mit der Neubebauung und dem nördlich angrenzenden Klimapark zu vernetzen und attraktive Freiräume für die künftige Bewohnerschaft und die Öffentlichkeit zu schaffen. Zentrales Element ist eine in Ost-West-Richtung verlaufende Wegeverbindung, die im Osten an den direkt angrenzenden Klimapark und im Westen an die neue öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz anschließt. Der Spielplatz bildet mit seinen Zugängen vom Änderungsbereich und vom Klimapark einen weiteren Vernetzungspunkt zwischen dem neuen Wohnquartier und dem Klimapark. Zudem sind ein Quartiersplatz, ein Pocketpark, drei Kleinkindspielplätze, eine begleitende Baumreihe samt Sitzmöglichkeiten und Fahrradabstellanlagen geplant. Die vorhandene angrenzende Spielfläche für Kinder im Bestand soll bei der Planung berücksichtigt werden. 6.2.2. Beabsichtigte Änderung der Darstellung im Flächennutzungsplan Mit der 248. Änderung des Flächennutzungsplanes soll die Erweiterung der bestehenden Wohnbebauung entlang der Straße Am Bilderstöckchen ermöglicht werden. Daher wird beabsichtigt, künftig den gesamten Änderungsbereich als „Wohnbaufläche“ (W) darzustellen. Die beabsichtigte Wohnbaufläche wird künftig also von 0,6 ha auf die gesamte Flächengröße von 0,9 ha ausgedehnt. 6.3. Städtebauliche Auswirkungen der Planänderung Flächenbilanzierung Es ergeben sich aufgrund der beabsichtigten Änderung folgende flächenmäßige Veränderungen in der Darstellung des Flächennutzungsplanes: Art der Darstellung bisherige FNP- Darstellung künftige FNP- Darstellung ha % ha % Wohnbaufläche (W) 0,6 67 0,9 100 Grünfläche 0,3 33 0 0 Kennzeichnung „Boden erheblich mit umweltbelastenden Stoffen belastet“ - 1 GESAMT 0,9 100 0,9 100 Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 30 6.4. Alternativstandorte Bei der Planung handelt es sich überwiegend um die Umwandlung einer Grünfläche mit Baumbestand in Wohnbaufläche. Die Grünfläche wurde in der Umsetzung des Stadtentwicklungskonzeptes Wohnen (StEK Wohnen) als Potentialfläche für eine bauliche Entwicklung erkannt. Durch das Planvorhaben soll die Arrondierung der bestehenden Bebauungsstrukturen, bei denen es sich überwiegend um Bestände der GAG handelt, vorgenommen und ein Beitrag zur Deckung des aktuellen Wohnraumbedarfs innerhalb der Stadt Köln geleistet werden. Die geplanten Wohnungen werden ausschließlich im öffentlich-geförderten Segment errichtet. Da die vorhandenen Wohnungsbau-Reserven auf dem Kölner Stadtgebiet den Bedarf an Wohnraum nicht decken können, kann auf eine Entwicklung geeigneter Flächen, die im Zusammenhang mit bestehendem Siedlungsraum stehen, nicht verzichtet werden. Aus diesen Gründen wird dem Änderungsbereich eine hohe Priorität bei der Flächenentwicklung eingeräumt und die Fläche für eine zeitnah zu errichtende Wohnbebauung herangezogen. Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 31 7. UMWELTBERICHT A Einleitung Für das Verfahren zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB dargestellt. 7.1. Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele der FNP-Änderung Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 64492/01 „Am Bilderstöckchen“ in Köln-Bilderstöckchen erfordert die 248. Änderung des FNP. Ziel der Änderung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Schaffung von Wohnraum zu sichern. Die Planung hat zum Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die wohnbauliche Arrondierung der vorhandenen Bebauungsstrukturen am nördlichen Ortsrand von Bilderstöckchen mit Mehrfamilienhäusern zu ermöglichen und circa 109 Wohneinheiten zu errichten. Zu diesem Zweck erfolgt eine Änderung der im Flächennutzungsplan dargestellten Grünfläche zur Wohnbaufläche. 7.2. Bedarf an Grund und Boden Der Änderungsbereich der Flächennutzungsplanänderung umfasst eine Größe von circa 0,9 ha und ist wie folgt gegliedert: Tabelle 1: Flächennutzung Bestandsnutzung in ha geplante Vorhaben in ha Grünfläche 0,3 Wohnbaufläche 0,9 Wohnbaufläche 0,6 Summe 0,9 Summe 0,9 7.3. Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzten und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan- Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im Wesentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG – Arten-, Landschafts- und Biotopschutz), dem Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 32 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung, dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landeseben greifen weitere Regelungen wie das Landeswassergesetz Nordrhein- Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen und der Luftreinhalteplan. Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln berücksichtigt. Im Einzelnen siehe dazu die folgende Tabelle 2. Tabelle 2: Ziele des Umweltschutzes Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes Tiere BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, LNatSchG NRW Vermeidung Verschlechterung Erhaltungszustand; Schutz wildlebender Tiere und Lebensgemeinschaften, Vermeidung Tötung (Tötungsverbot) Pflanzen BauGB, BNatSchG, LNatSchG NRW, Baumschutzsatzung Stadt Köln Schutz, Erhalt und Weiterentwicklung geschützter Biotope und Naturbestände, Vermeidung von Eingriffen Fläche BauGB Schonender Umgang mit Boden, Innenentwicklung vor Außenentwicklung, Revitalisierung von vorgenutzten Flächen Boden und Altlasten Boden BauGB; BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW sparsamer Umgang mit Grund und Boden, Innenentwicklung; Entsiegelung; Sicherung und Entwicklung von Bodenfunktionen, Abwendung schädlicher Bodenveränderungen und Einträge Altlasten BauGB; BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW, LAWA-Richtlinie, LAGA Anforderungen Vermeidung von Gefährdung durch die Wirkpfade Boden-Mensch, Boden- Luft, Boden-Grundwasser; Sanierung Wasser Oberflächenwasser WHG, LWG NRW, WRRL, HWRM-RL, HWSGII naturnahe Gestaltung von Fließgewässern; Reinhaltung, Schutz und Pflege von Gewässern; Deckung Wasserbedarf; Vermeidung negativer Veränderungen; Sanierung; naturnaher Aus- bzw. Rückbau Grundwasser WHG, LWG NRW, Wasserschutzzonen- Grundwasserneubildung erhalten und verbessern, Berücksichtigung der Ge- Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 33 Verordnung der jeweiligen Wassergewinnungsanlagen und Verbote; Vermeidung von Einträgen Umgang mit Niederschlagswasser und Starkregenvorsorge WHG, LWG NRW Versickerung von Niederschlagswasser, Hinweis auf Starkregenbetroffenheit; Ableitung von Niederschlagswasser; Verhindern von Starkregengefahren Hochwasserbelange WHG, LWG NRW, HWRW-RL; HWSG II, BRPHV Hochwassersichere Baugebiete, Hinweis auf Hochwasserrisikogebiete; Hochwasserrisikoprophylaxe Luft Luftschadstoffe – Emissionen/Immissionen BImSchG; BauGB, 39. BImSchV, TA Luft; Zielwerte der LAI Schaffung und Erhalt gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse; Vermeiden von Emissionen und Konflikten; Erhalt und Verbesserung der Luftgüte; Einhaltung Grenzwerte der 39. BImSchV Klima Kaltluft/ Ventilation KlAnG NRW; BNatSchG, LNatSchG, BWaldG, LFoG NRW Vermeidung bioklimatisch belasteter Wohngebiete, Erhalt bioklimatischer Entlastungsbereiche und Bereiche mit Kaltluftentstehung; Erhalt und Planung von Frischluftzufuhr durch Grünflächen; Verbesserung des Mikroklimas durch Baumpflanzungen und Grünflächen; Maßnahmen zur Klimawandelanpassung Landschaft/ Ortsbild BauGB, LNatSchG Ausgleich von Eingriffen in das Landschaftsbild; Wahrung und Entwicklung der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und dem Erholungswert von Landschaft- und Ortsbild; Wahrung des Charakters der Kulturlandschaft Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, LNatSchG NRW Erhalt wildlebender Tier- und Pflanzenarten, Erhalt von Lebensräumen, Stärkung der Biotopvernetzung, Entwicklung und Wiederherstellung der Tier- und Pflanzenwelt z.B. bei Eingriffen; Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung / europäische Vogelschutzgebiete BNatSchG, FFH-RL; VRL Schutz prioritärer Arten, Beachtung der Schutzziele Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 34 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung Lärm BImSchG; TA Lärm; DIN 4109; DIN 18005; DIN 45691; 16. BImSchV; Freizeitlärmerlass; 18. BImSchV, BauGB; Lärmaktionsplan Stufe III und IV Einhaltung der Orientierungs-, Richt- und Grenzwerte; Konfliktvermeidung durch Planung; Trennungsgrundsatz; Einhalt und Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse Erschütterungen BImSchG; Abstandserlass; DIN 4150 Teil 1 und 2 Einhaltung der Werte der DIN 4150 Teil 2; Konfliktvermeidung sonstige Gesundheitsbelange / Risiken - Störfallrecht - Magnetfeldbelast ung Seveso-III-Richtlinie; KAS-18, BImSchG; 12. BImSchV Bundesimmissionsschutz- gesetz, Abstandserlass NW, städtischer Vorsorgewert Einhaltung von Achtungs- und angemessenen Sicherheitsabständen Einhaltung ausreichender Abstände zu sensiblen Nutzungen Besonnung/ Belichtung BauGB, BauO NW, DIN 5034:2011 Positionspapier „Versorgung mit Tageslicht / Besonnung“ im Stadtplanungsamt Köln, 10/2021 Sicherung gesunder Wohnverhältnisse Kultur- und sonstige Sachgüter BauGB, Denkmalschutzgesetz; BNatSchG Vermeidung der Beeinträchtigung von Bau,- Klein und Bodendenkmälern; Naturdenkmalen, Resten historischer Kulturlandschaften oder deren Bestandteilen Vermeidung von Emissionen (, insbesondere Licht, Gerüche), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern Bundesimmissionsschutz- gesetz; Lichterlass NW; LAI Hinweise; TA-Luft, Anhang 7, LWG NRW; Vermeidung von Emissionen; Konfliktbewältigung; Sicherstellung der sach- und fachgerechten Entsorgung Nutzung erneuerbare Energien/ sparsame und effiziente Nutzung von Energie KSG; KSG NRW BauGB; EEG, GEG 2023, EnergieeinsparVO, Beschluss des Rates der Stadt Köln zur Klimaneutralität bis 2035 (06/2021), Leitlinien Klimaschutz der Stadt Köln (03/2022) Energieeffizient Planen, Verringerung / Vermeidung von Klimagas- Emissionen, energetisch optimierte Baustandards Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 35 Darstellung von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser- Abfall-, Immissions- schutzrecht BauGB, BNatSchG, DSchG; LNatSchG NRW, Wasserschutzzonen- Verordnung der jeweiligen Wassergewinnungsanlagen, Luftreinhalteplan Köln 2021 Schutzziele der LP- Schutzausweisung, Entwicklungsziele umsetzen; Schutz, Pflege und Entwicklung der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und Erholungswert von Natur und Landschaft Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Er-füllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden BauGB; Bundesimmissionsschutz- gesetz; Luftreinhalteplan Köln 2021 Einhaltung Grenzwerte der 39. BImSchV Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkungen BauGB Vermeidung von Planungen mit einer hohen Anfälligkeit für die Auswirkungen von Katastrophen oder schweren Unfällen Eingriff/Ausgleich BauGB, BNatSchG, LNatSchG Ausgleich von Eingriffen in den Naturhaushalt; Ausgleich bzw. Ersatzmaßnahmen nachhaltig und standortgerecht Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 36 Abkürzungen: FFH-RL = Flora-Fauna-Habitat-Richtline, VRL = Vogelschutzrichtlinie, LNatSchG NRW = Landesnaturschutzgesetz Nordrhein Westfalen, BBodSchV = Bundesbodenschutzverordnung, LAWA = Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Wasser, LAGA = Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall, WRRL = Wasserrahmenrichtlinie, HWRM-RL = Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie, HWSG II = Hochwasserschutzgesetz 2, TA Luft = Technische Anleitung Lärm, LAI = Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz, KlAnG NRW = Klimaanpassungsgesetz Nordrhein Westfalen, BWaldG = Bundeswaldgesetz, LFoG NRW = Landesforstgesetz Nordrhein Westfalen, TA Lärm = Technische Anleitung Lärm, KAS-18 = Kommission für Anlagensicherheit, Leitfaden 18, BauO NW = Bauordnung Nordrhein Westfalen, KSG = .Bundesklimaschutz, KSG NRW = Klimaschutzgesetz Nordrhein Westfalen, EEG = Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien, GEG = Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz) Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan-Änderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwarten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 37 B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen 7.4. Grundlagen Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formulierung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Darstellungen der FNP- Änderung „Am Bilderstöckchen“. Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkungen durch die Umsetzung der FNP-Änderung auf diesen Standort auftreten und welche Einwirkungen aus der Umgebung auf diesen Standort einwirken. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. dauerhaft erhebliche anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse. Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe kumulierende Umweltauswirkungen beschrieben. 7.4.1. Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) Der FNP-Änderungsbereich liegt im Stadtteil Bilderstöckchen unmittelbar an der Kreuzung Robert-Perthel-Straße/Escher Straße in der Flur 6 der Gemarkung Longerich, Flurstück 604. Bei dem Änderungsbereich handelt es sich einerseits um eine öffentlich zugängliche Grünfläche, die im Bestand ausschließlich aus Gebüsch- und Rasenflächen besteht sowie Innenhofflächen der bestehenden Wohnbebauung Am Bilderstöckchen 60-70, die sich aus Parkplatz, sowie kleineren Scherrasen- und Spiel- und Wegeflächen zusammensetzt. Der Änderungsbereich wird im Norden durch die verbleibende Grünfläche begrenzt. Östlich grenzt der Änderungsbereich an einen Fußgängerweg an, der sich in der öffentlichen Grünfläche befindet. Im Süden grenzt der Änderungsbereich an die Wohnbebauung der Straße Am Bilderstöckchen an, während er im Westen an die Robert-Perthel-Straße angrenzt. Erschlossen wird das Gebiet über die umgebenden Wegeflächen der öffentlichen Grünfläche im sowie über die Bebauung im südlichen Teil des Änderungsbereiches über die Straße Am Bilderstöckchen. Der Teil des Änderungsbereiches der eine öffentlich zugänglichen Grünfläche, besteht im Bestand hauptsächlich aus Gebüsch- und Rasenflächen und ist gemäß Landschaftsplan der Stadt Köln (2024) Teil des Landschaftsschutzgebiets (LSG) L 10 „Erholungsgebiet Bürgerpark Nord und angrenzende Grünverbindungen“. Für das LSG L10 "Erholungsgebiet Bürgerpark-Nord und angrenzende Grünverbindungen" werden als Schutzzwecke festgesetzt: • Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere durch Sicherung wichtiger stadtklimatischer Ausgleichsräume Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 38 und Durchlüftungszonen sowie durch Erhaltung vielgestaltiger Lebensräume für Pflanzen und Tiere. • Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes im Bereich der historischen Grünanlage Blücherpark und der durch ländlichen Charakter geprägten Umgebung des Heckhofes. • besondere Bedeutung für die Erholung. Für die Vorhabenfläche gibt der Landschaftsplan als Entwicklungsziele vor • EZ 4: Anreicherung der Landschaft mit natürlichen Landschaftselementen unter Berücksichtigung bauleitplanerischer Vorhaben • EZ 6: Ausstattung der Landschaft für Zwecke des Immissionsschutzes oder zur Verbesserung des Klimas • EZ 8: Zeitlich begrenzte Erhaltung bis zur Realisierung der Bauleitplanung Gemäß § 20 Absatz 4 LNatSchG NRW treten Festsetzungen des Landschaftsplanes, die den Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprechen, außer Kraft, wenn der Träger des Landschaftsplanes der FNP-Änderung im zugrundeliegenden Änderungsverfahren nicht widersprochen hat. Mit Stellungnahme vom 19.07.2024 hat der Träger der Landschaftsplanung förmlich bestätigt, dass kein Widerspruch nach § 20 Absatz 3 LNatSchG NRW gegenüber der Planung erhoben wird. Für den Änderungsbereich besteht derzeit kein rechtskräftiger Bebauungsplan. 7.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) Bei Nichtdurchführung der Planung stellt der Flächennutzungsplan den nordwestlichen Teil des Änderungsbereiches weiterhin als Grünfläche dar, die sich nach Westen und Norden hinaus erstreckt. Die bestehenden Flächen würden in ihrer derzeitigen Ausstattung und Zusammensetzung erhalten bleiben und weiterhin zur Erholung und der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Die Strauchvegetation und extensiven Rasenflächen stünden der Fauna weiterhin zur Verfügung. Die Vegetation der Grünfläche entwickelt sich weiterhin gemäß der Entwicklungsziele des Landschaftsplans und des Schutzzwecks des LSG L 10. Die bestehende Wohnbaufläche würde in ihrem Bestand unverändert bleiben. Für einen Teilbereich der Grünfläche wird gemäß des Landschaftsplans das Entwicklungsziel „EZ 8 Zeitlich begrenzte Erhaltung bis zur Realisierung der Bauleitplanung“ dargestellt, während für die restliche Grünfläche das Entwicklungsziel „EZ 4 Anreicherung der Landschaft mit natürlichen Landschaftselementen unter Berücksichtigung bauleitplanerischer Vorhaben“ dargestellt wird. Gebietsübergreifend wird das Entwicklungsziel „EZ 6 Ausstattung Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 39 der Landschaft für Zwecke des Immissionsschutzes oder zur Verbesserung des Klimas“ dargestellt. Verbindliche Bauleitplanung und Baugenehmigungen Für den Planbereich besteht kein rechtskräftiger Bebauungsplan. Die Flächen im Geltungsbereich können unter Berücksichtigung des Flächennutzungsplans der Stadt Köln sowie der planungsrechtlichen Beurteilung grob in drei Bereiche unterteilt werden: (1) Der nordwestliche Teil des Änderungsbereiches, der sich derzeit als öffentlich zugängliche Grünfläche darstellt, liegt im unbeplanten Außenbereich und ist derzeit nach § 35 BauGB "Bauen im Außenbereich" zu beurteilen. Es handelt sich um eine Grünfläche mit Scherrasen und Gehölzbestand. Für diese Flächen ist im Landschaftsplan das Entwicklungsziel 4 dargestellt. Dieses Entwicklungsziel umfasst Landschaftsräume, die überwiegend landwirtschaftlich genutzt werden, sich in ihrem Erscheinungsbild ausgeräumt und stark vernachlässigt darstellen, jedoch zukünftig unter Berücksichtigung von Bauleitplanungen nachhaltig verändert werden sollen. In der Nullvariante würde die Grünflächen in ihrem Bestand erhalten bleiben. Die Vegetation würde sich weiterhin gemäß der Entwicklungsziele des Landschaftsplans entwickeln. Eine Bebauung nach § 34 BauGB wäre nicht möglich, da diese Fläche des Änderungsbereiches planungsrechtlich dem Außenbereich § 35 BauGB zuzuordnen ist. Eine Bebauung durch im Außenbereich privilegierte Vorhaben ist auf Grund der Größe und Lage der Fläche unwahrscheinlich. (2) Für den östlichen Teilbereich der Grünfläche ist im Landschaftsplan das „EZ 8 Zeitlich begrenzte Erhaltung bis zur Realisierung der Bauleitplanung“ dargestellt. Die potentiellen Bauflächen sind gemäß § 16 LG als Flächen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (tatsächlicher Außenbereich) einzustufen und somit auch Geltungsbereich des Landschaftsplanes. Die Schutzausweisung dieser Flächen gilt nur zeitlich befristet bis zur Realisierung der Bauleitplanung und tritt danach in den Verbindlichkeitsgrad einer Empfehlung (Abwägungsbelang) zurück. Die Flächen sind im Rahmen der Eingriffs-/ und Ausgleichsbilanzierung nach § 35 BauGB "Bauen im Außenbereich" zu beurteilen. In der Nullvariante würden die Grünflächen in ihrer derzeitigen Ausprägung erhalten bleiben. Die bestehende Schutzausweisung dieser Flächen bliebe bis zur Realisierung einer weiteren Bauleitplanung bestehen. Eine Bebauung nach § 34 BauGB wäre nicht möglich, da diese Fläche des Änderungsbereiches planungsrechtlich dem Außenbereich § 35 BauGB zuzuordnen ist. Eine Prognose über die möglichen Auswirkungen auf den zwei Teilflächen ist nur an einem konkreten Vorhaben möglich und wäre im Rahmen eines entsprechenden Genehmigungsverfahrens zu überprüfen. Auf eine schutzgutbezogene Prognose Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 40 über die Entwicklung des Umweltzustandes durch privilegierte Vorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird daher für die einzelnen Umweltbelange verzichtet. (3) Der südliche Teil des Geltungsbereiches kann durch die charakteristischen Innenhofbereiche der bestehenden Wohnbebauung stark von der Grünfläche abgegrenzt werden. Er besteht überwiegend aus Stellplatz- und Wegeflächen sowie zu geringen Anteilen aus Scherrasen- und Kinderspielflächen und wird als Innenbereich nach § 34 BauGB „Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ beurteilt. Die Innenhofflächen sind der angrenzenden Wohnbebauung zuzuordnen, für die in den 1970er Jahren Baugenehmigungen mit einer GRZ von 0,17 erteilt wurden. In der Nullvariante würden die Innenhofflächen der bestehenden Bebauung und damit deren Stellplatz-, Wege- und Spielflächen in ihrer heutigen Dimensionierung erhalten bleiben. Eine weitere Verdichtung ist als unwahrscheinlich einzustufen. Die Nullvariante entspricht daher weitestgehend dem Basisszenario. 7.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung Bei der Grünfläche des Änderungsbereiches handelt es sich um eine Teilfläche des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, welche in eine Wohnbaufläche umgewandelt werden soll. Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Köln ist für den Bereich der bestehenden Wohnbebauung bzw. der zugehörigen Innenhofflächen bereits eine Wohnbaufläche dargestellt. Mit den geplanten Darstellungen im Flächennutzungsplan sind vorerst keine direkten Veränderungen des derzeitigen Umweltzustandes verbunden. Die Flächennutzungsplanänderung ist erforderlich, um für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen. Das städtebauliche Konzept des Bebauungsplanverfahrens fügt sich inhaltlich und gestalterisch in die vorhandene Bebauung ein und schließt die offene Blockbebauung in Richtung des angrenzenden Landschaftsschutzgebietes. Im Ergebnis entstehen damit im nördlichen Bereich des Bebauungsplans eine offene Zeilenbebauung, während im südlichen Bereich die Blockbebauung bestehen bleibt. Lediglich die bestehenden Innenhofbereiche mit Parkplatz, Wege- und Spielflächen werden umgestaltet. Die privaten Grünflächen werden als Rasenflächen mit geschnittenen Laubgehölzhecken eingefasst. Die gemeinschaftlichen Grünflächen sind überwiegend als Pflanzflächen geplant. Hier ist eine Bepflanzung mit einer extensiven Staudenmischpflanzung vorgesehen, die neben ihrem Artenreichtum förderlich für den Erhalt der biologischen Vielfalt ist. Ergänzend werden an geeigneten Stellen kleinere und mittelgroße Solitärgehölze gepflanzt. An geeigneten Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 41 Stellen sind Baumpflanzungen vorgesehen, die durch Festsetzungen langfristig gesichert werden. An der Tiefgaragenrampe sowie den Giebel- und Nordseiten des Allgemeinen Wohngebietes (WA) des Bebauungsplanes ist an geeigneten Stellen zusätzlich eine flächige, bodengleiche Fassadenbegrünung vorgesehen. Hierzu werden Kletterpflanzen an Stahlseilen geführt, die wiederum mit geeigneten Mitteln an der Fassade befestigt werden. Die Dächer des WA sowie der Fahrradunterstände erhalten eine extensive Dachbegrünung, die auf Teilflächen der Wohngebäude mit Photovoltaikanlagen kombiniert wird. Durch die Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen wird ein Mindestmaß an Vegetationsstrukturen qualitativ und langfristig gesichert. 7.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB 7.5.1 Tiere (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Jahr 2023 wurde von April bis September eine faunistische Erhebung im Änderungsbereich durchgeführt, deren Ergebnisse in Tabelle 3 dargestellt sind. Zur Fauna des Bebauungsplangebietes Nr. 64492/01 „Am Bilderstöckchen“ liegen die Ergebnisse einer artenschutzrechtlichen Prüfung Stufe 2 (ASP II) durch das Büro für Faunistik aus dem Jahr 2023 vor. Hierzu wurden Bestandserfassungen der wildlebenden Vogelarten, Fledermäuse sowie der Haselmaus durchgeführt. Vorkommen von artenschutzrechtlich relevanten Arten der Schmetterlinge, Libellen, Reptilien sowie Amphibienarten konnten aufgrund fehlender Habitateignung im Vorfeld ausgeschlossen werden. Im Rahmen der Erhebungen wurden die Bestandsbäume auf potenzielle Quartiere kontrolliert. Avifauna: Die Erfassungsmethodik der Bestandsaufnahme orientierte sich an den Vorgaben von Südbeck et al. (2005) und es erfolgte eine flächendeckende Erfassung der Brutvögel im Untersuchungsgebiet. Zur Erfassung der Vögel wurden 6 Begehungen im Zeitraum von Anfang April bis Ende Juni 2023 durchgeführt und 2024 überarbeitet. Im Untersuchungsgebiet konnten insgesamt 19 Vogelarten nachgewiesen werden, von denen 12 als Brutvögel im Untersuchungsgebiet erfasst wurden. Die übrigen 7 Vogelarten sind als Nahrungsgäste oder Durchzügler einzustufen. Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 42 Im unmittelbaren Vorhabenbereich sind Reviere der Arten Amsel (4 Reviere), Kohlmeise (4 Reviere), Mönchsgrasmücke (2 Reviere), Ringeltaube (2 Reviere) und Rotkehlchen (2 Reviere) betroffen. Von den im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen Vogelarten ist keine Art als „planungsrelevant“ im Sinne von Kiel (2005) bzw. MKUNLV (2016) einzustufen. Mit den Arten Fitis und Sumpfrohrsänger wurden jedoch zwei Brutvogelarten nachgewiesen, die für die Großlandschaft „Niederrheinische Bucht“ als regional gefährdet gelten. Ersterer trat Anfang Mai als Durchzügler auf, während letzterer am Rande des Untersuchungsgebietes außerhalb der vorhabenbedingt beanspruchten Flächen brütet. Als Koloniebrüter ist noch der Haussperling im Kölner Stadtgebiet als planungsrelevante Art zu berücksichtigen, der im Untersuchungsgebiet jedoch nur als Nahrungsgast auftritt. Kartierte Tierarten: Es bedeuten: + = planungsrelevant (besonders und streng geschützt) und – = besonders geschützte Arten, FFH = Art des Anhangs der Flora Fauna Habitat Richtlinie, VS-RL = Art des Anhangs/ Artikel Vogelschutz-Richtlinie, RL NRW = Rote Liste NRW, Regionalisierung RL NB/ RL TL/ RL NRBU, (= Niederrheinische Bucht/ Tiefland bzw. Kölner Bucht und Niederrheinische Bucht) (Rote Listen jeweils aus 2016 für Vögel und aus 2010 für alle anderen Klassen): 0 = ausgestorben/ verschollen, 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, R = extrem selten, G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes, V = Vorwarnliste, * = ungefährdet, D = Daten unzureichend. Die Bewertung der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW des Landesamtes für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW. Tabelle 3: Kartierte Vogelarten Art Status planungs- relevant VS-RL RL NRW RL NB Amsel Brutvogel - * * * Blaumeise Brutvogel - * * * Buchfink Brutvogel - * * * Dorngrasmücke Nahrungsgast - * * * Elster Nahrungsgast - * * * Fitis Durchzügler - * V 3 Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 43 Gartengrasmücke Brutvogel - * * * Grünfink Nahrungsgast - * * * Haussperling Nahrungsgast - * V V Heckenbraunelle Brutvogel - * * * Kohlmeise Brutvogel - * * * Mönchsgrasmücke Brutvogel - * * * Rabenkrähe Nahrungsgast - * * * Ringeltaube Brutvogel - * * * Rotkehlchen Brutvogel - * * * Singdrossel Brutvogel - * * * Stieglitz Durchzügler - * * * Sumpfrohrsänger Brutvogel - * V 3 Zilpzalp Brutvogel - * * * Haselmaus Zur Erfassung der Haselmaus wurden insgesamt 10 künstliche Niströhren für die Haselmaus in als Lebensraum geeigneten Gehölzbeständen im Geltungsbereich und im umliegenden Untersuchungsgebiet ausgebracht und regelmäßig auf Besatz kontrolliert. Ein Vorkommen konnte nicht bestätigt werden. Fledermäuse Der von der Planung des Bebauungsplangebiets voraussichtlich betroffene Baumbestand wurde im Rahmen der Erhebungen auf mögliche Höhlen und Spaltenquartiere untersucht, die höhlenbrütenden Vogelarten als Brutplatz oder Fledermäusen als Tages-, Wochenstuben- oder Winterquartier dienen könnten. Potentielle Quartiere konnten zwar an zwei Salweiden festgestellt werden, diese liegen jedoch außerhalb des Änderungsbereiches und werden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Die vorgefundenen Höhlen und Spalten wurden mit optischen Geräten (Endoskopkamera) auf aktuelle Besiedlung sowie auf Spuren einer früheren Besiedlung (Kotspuren, Nahrungsreste, Federn, Eierschalen, sonstige Hinweise) kontrolliert. Die Kontrollen erfolgten mehrfach parallel zu den Begehungen zur Untersuchung der anderen Tiergruppen. Ein Besatz konnte hierbei ausgeschlossen werden. Innerhalb der beanspruchten Gehölzbestände wurden keine Baumhöhlen Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 44 gefunden, es wurde daher auf eine weitergehende Untersuchung der Fledermäuse verzichtet. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Beibehaltung der derzeitigen Darstellung des Änderungsbereiches als Grünfläche sind keine Beeinträchtigungen von Lebens- oder Fortpflanzungsstätten wildlebender Arten zu erwarten. Im Rahmen der Umsetzung eines genehmigungspflichtigen Vorhabens im Außenbereich (§ 35 BauGB) wäre im Vorfeld eine artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der FNP-Änderung erfolgt die planerische Vorbereitung zur Realisierung einer Bebauung. Bei Umsetzung der verbindlichen Bauleitplanung kommt es zu einer Nutzungsänderung im Änderungsbereich, die mit dem Verlust von Gehölzflächen und offenen Rasenflächen und somit zu einem Entfall von potentiellen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten für einzelne Arten. Teilflächen werden durch Umwandlung in Gartenareale weiterhin intensiv bis mäßig intensiv weitergenutzt (Nutzgartenbeete, Zierrasen, Staudenbeete). Sie erfüllen für störungsunempfindliche, allgemein häufige Arten Lebensraumfunktionen. Im Bereich der vorgesehenen randlichen Anlage von Gehölzen ist die Besiedlung durch gehölzbewohnende Vogelarten der halboffenen Siedlungen sowie eine Nutzung der Gehölzstrukturen als Nahrungshabitat und Leitstruktur für einheimische Fledermausarten zu erwarten. Darüber hinaus ist aufgrund der Teilinanspruchnahme der Grünfläche sowie der verbleibenden Vegetationsstrukturen in Verbindung mit der Errichtung bodentiefer Fenster in den Gebäuden von einem Vogelschlagrisiko auszugehen. Entsprechende Maßnahmen zur Verhinderung von Vogelschlag werden im Bebauungsplanverfahren geregelt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Auf Ebene des Flächennutzungsplanes sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich. Das Eintreten artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG kann durch Maßnahme auf Ebene des Bebauungsplanes sicher ausgeschlossen werden (Festlegung der Bauzeiten, vogelschlagsicheren Maßnahmen, Erhalt und die Neuanlage von Grünstrukturen). Bewertung: Die vorhandenen Biotope, insbesondere die gewachsenen Gehölzbestände, stellen Lebensraum und Brutstätten für wildlebende Tiere dar. Die FNP-Änderung und der parallel aufzustellende Bebauungsplan ermöglichen eine Bebauung, die Eingriffe in diese Lebensräume zur Folge hat, von denen insbesondere Vogelarten betroffen sind. Regelungen zur Vermeidung und Minderung werden im Bebauungsplan Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 45 festgelegt. Unter Berücksichtigung dieser Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sind keine artenschutzrechtlichen Konflikte zu erwarten. 7.5.2 Pflanzen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Auf dem Gelände des Änderungsbereiches wurde im Juni und September 2023 im Rahmen des Grünordnungsplans durch das Landschaftsarchitekturbüro studio grüngrau (2024) für das Bebauungsplanverfahren eine Bestandsaufnahme und Beurteilung der Bäume sowie weiterer Biotoptypen durchgeführt. Die erfassten Daten umfassen Baumart, ungefähres Alter in Jahren, Vitalitätsstufe, Stammumfang, Schutzstatus gemäß der Baumschutzsatzung der Stadt Köln, Kronendurchmesser und eine Einordnung des Standortes. Insgesamt wurden auf dem und unmittelbar angrenzend an das Bebauungsplangebiet 92 Gehölze kartiert und dokumentiert, von denen etwa 24 gemäß der Baumschutzsatzung der Stadt Köln geschützt sind. Die vorgefundenen Arten sind in den Anlagen 1 und 5 des landschaftspflegerischen Fachbeitrags (LFB) dargestellt. Die derzeitigen Grünflächen bestehen aus Scherrasenflächen und Gebüschstrukturen aus heimischen Gehölzen mit einzelnen größeren Bäumen. Die Vegetation der Innenhofbereiche hingegen zeichnet sich durch Scherrasen, einzelne Staudenbeete und einen entsprechend geringen Artenreichtum aus. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Sofern keine Änderung des FNP erfolgt, ist die Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht möglich. In diesem Fall würde sich der Umweltzustand voraussichtlich nicht gegenüber dem aktuellen Stand ändern. Die Flora und Fauna würden weiterhin dem im LFB beschriebenen Arteninventar entsprechen. Die vorhandenen Gehölzflächen blieben erhalten und könnten sich weiterentwickeln. Die bestehende Schutzausweisung dieser Flächen bliebe gemäß dem Entwicklungsziel 8 „Zeitl. Begrenzte Erhaltung bis zur Realisierung der BLP“ bis zur Realisierung einer weiteren Bauleitplanung bestehen. Insgesamt würde die Prognose bei Nichtdurchführung der Planung dem gegenwärtigen Bestand entsprechen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die FNP-Änderung hat keine direkten Auswirkungen auf die Betroffenheit des Pflanzenbestands. Im Zuge der Realisierung des Bebauungsplans greift die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie dem Landesnaturschutzgesetz NRW. Im Falle der Wohnbauarrondierung müssen die vorhandenen Gehölzbestände (Bäume, Sträucher etc.) vollständig entfernt werden. Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 46 Der durch den Bebauungsplan zulässige Eingriff wurde im Rahmen des LFB ermittelt und bilanziert. Verbleibende negative Auswirkungen werden auf der Ebene des Bebauungsplans durch die Umsetzung der externen Ausgleichsmaßnahme A3.6 im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 66389/03; Arbeitstitel: "Rondorf Nord- West" in Köln-Rondorf kompensiert. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen: Auf Ebene des Flächennutzungsplanes sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich. Maßnahmen zur Minderung und zum Ausgleich des Eingriffs erfolgen auf Ebene des Bebauungsplans Nr. 64492/01 „Am Bilderstöckchen“ in Köln-Bilderstöckchen. Bewertung: Durch die vorliegende FNP-Änderung entstehen keine direkten negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen. Im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens kommt es zu einem Eingriff in die bestehenden Biotopstrukturen, welcher zu einem Verlust der Bestandsvegetation (insbesondere Grünfläche) führt und für den Umweltbelang Pflanze negativ zu bewerten ist. Unter Berücksichtigung von geeigneten Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen kann der Eingriff kompensiert werden und neue wertgebende Biotopstrukturen in die Landschaft eingebracht werden. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung werden über die Eingriffsregelung die Grünmaßnahmen gesichert. Gefährdete Arten sind nicht betroffen. 7.5.3 Fläche (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der zu ändernde Bereich des FNP besteht aus folgender Flächenverteilung: Die Grünfläche umfasst etwa 5.368 m², was circa 57 % des Änderungsbereichs ausmacht. Im Bereich der bestehenden Blockbebauung sind circa 2.250 m² (etwa 24 %) durch Parkplätze, Wege und Müllstellplätze versiegelt. Weitere circa 1.599 m² (circa 17 %) bestehen aus unversiegeltem Scherrasen, Baumscheiben oder Beeten, während etwa 224 m² (circa 2 %) aus Traufstreifen und Sandspielflächen bestehen, die teilversiegelt sind. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei der Nullvariante bleibt die nördliche, unversiegelte Fläche als öffentlich genutzte Grün- und Freifläche mit den entsprechenden Funktionen für den Naturhaushalt und die Umwelt erhalten. Die Flächennutzung und der Versiegelungsgrad der Flächen bei Nichtdurchführung der Planung entsprechen dem Bestand. Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 47 Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die Änderung des FNP wird für den Bebauungsplan Nr. 64492/01 „Am Bilderstöckchen“ in Köln-Bilderstöckchen Planrecht geschaffen. Der geänderte FNP wird die Fläche als Wohnbaufläche ausweisen und die Durchführung des Bebauungsplans ermöglichen. Bei Umsetzung des Bebauungsplans kommt es zu einer großflächigen Versiegelung, so dass es zu einem Versiegelungsgrad von circa 68 % kommt. Dies entspricht einer Zunahme von 42 % gegenüber dem derzeitigen Versiegelungsgrad. Im Gegenzug werden bereits bebaute Flächen durch Festsetzungen langfristig begrünt und aufgewertet. Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Auf Ebene des Flächennutzungsplanes sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich. Im Bebauungsplan Nr. 64492/01 „Am Bilderstöckchen“ in Köln-Bilderstöckchen werden eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 sowie Grünfestsetzungen zur langfristigen Sicherung der Grünmaßnahmen und zur Vermeidung und Minderung von Flächenversiegelung festgelegt. Bewertung: Durch die Änderung des FNP wird eine Fläche, die bisher als „Grünfläche“ dargestellt wurde, nun als „Wohnbaufläche“ dargestellt. Diese Änderung ermöglicht die Bebauung durch den Bebauungsplan Nr. 64492/01 „Am Bilderstöckchen“ in Köln- Bilderstöckchen, was zu einer Zunahme der Flächenversiegelung führt. Um den Grad der Versiegelung zu mindern, enthält der Bebauungsplan entsprechende grünordnerische Festsetzungen. Durch den auf der nachfolgenden Planungsebene der verbindlichen Bauleitplanung zu erwartenden Flächenverlust sind die Auswirkungen auf das Umweltgut Fläche sind als negativ zu bewerten. 7.5.4 Boden und Altlasten (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 7.5.4.1 Boden Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Gemäß der digitalen Bodenkarte (1:50.000) des geologischen Dienstes NRW wird für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes der Bodentyp Auftrags-Regosol angegeben. Aufgrund der vorherigen Nutzung als Kiesabbau ist jedoch davon auszugehen, dass im Änderungsbereich keine natürlichen Böden mehr vorhanden sind. Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 48 Im Rahmen der Bodensuchschürfungen wurden im Änderungsbereich acht Suchschürfe angelegt, bei denen bis zu einer Tiefe von 4 m kein gewachsener Boden angetroffen wurde. Im Zuge einer Gefährdungsabschätzung des Ingenieurteam Dr. Hemling und Gräfe, die im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans erstellt wurde, wurde für den Bodenbestand des Plangebiets festgestellt, dass die natürlichen Bodenverhältnisse im Änderungsbereich durch die Vornutzung als Kiesgrube bereits nachhaltig gestört sind und durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt werden. Es ist daher davon auszugehen, dass sich keine schutzwürdigen Böden im Plangebiet oder dessen Umgebung befinden. Über die Bodenluft Verhältnisse konnte herausgefunden werden, dass in 6 von 10 im Jahr 2019 gemessen Bodenluftpegeln Methangehalte größer 10 Vol.-% bis max. 37 Vol.-% vorliegen, welche in Zusammenhang mit den ebenfalls vorliegenden geringen Sauerstoffgehalten von kleiner 2 Vol.-% stehen. Um aufsteigendes Gas sicher abzuleiten und gesundheitliche Beeinträchtigungen auszuschließen, ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ein Gassicherungskonzept mit den darin enthaltenen Maßnahmen umzusetzen (siehe 7.5.4.2 Altlasten). Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der FNP-Änderung sind unmittelbar keine Auswirkungen auf das Schutzgut Boden zu erwarten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die Festsetzung von Wohnbauflächen im FNP und die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 64492/01 „Am Bilderstöckchen“ in Köln-Bilderstöckchen werden Bodeneingriffe und Versiegelungen durch die Bebauung ermöglicht, was zu einer nachhaltigen Veränderung des Bodens führt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Es sind keine Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen im Flächennutzungsplan erforderlich. Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich werden im Rahmen des Bebauungsplans festgelegt. Dazu gehören eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 sowie Festlegungen zur Begrünung. Bewertung: Durch die FNP-Änderung kommt es bei einer zukünftigen Realisierung von Bebauung nach Aufstellung eines Bebauungsplanverfahrens zu einem höheren Versiegelungsgrad sowie Verlust von Böden. Aufgrund der tiefgreifenden Bodeneingriffe im Zuge des Kiesabbaus in der Vergangenheit ist im Planungsgebiet von einem tiefgründig gestörten Bodenaufbau auszugehen. Dennoch besitzen die Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 49 anstehenden Böden wichtige Funktionen für die natürlichen Kreisläufe von Wasser, Luft, organischen und mineralischen Stoffen sowie Sorptionsfunktionen. Die zu erwartenden Beeinträchtigungen des Bodenpotenzials wurden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens untersucht und bewertet. Durch geeignete Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen werden erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigungen soweit möglich vermieden und Ausgleichsmaßnahmen gesichert. Für den Wirkungspfad Bodenluft -Mensch liegt durch die Methankonzentration bei Beachtung der Sicherheitsmaßnahmen keine akute Gefahr vor, allerdings sollte die brennbare bzw. explosive Eigenschaft von höheren Methangehalten berücksichtigt werden. Dazu ist ein Gassicherungskonzept zu erstellen. Durch den auf der nachfolgenden Planungsebene der verbindlichen Bauleitplanung zu erwartenden höheren Versiegelungsgrad und den damit einhergehenden Verlust von Böden ist die Beeinträchtigung des Umweltguts Boden als negativ zu beurteilen. Es erfolgt keine Inanspruchnahme schutzwürdiger Böden. 7.5.4.2 Altlasten Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Kataster über altlastverdächtige Flächen und Altlasten der Stadt Köln weist für das Planareal Altablagerung Nr. 50702 aus. Gemäß der nutzungsorientierten Gefährdungsabschätzung des Ingenieurbüros Dr. Hemling & Gräfe (2024), die im Zuge des Bebauungsplanverfahrens erstellt wurde, liegen für die Altablagerung Erkenntnisse über die Bildung von Deponiegas mit deutlich erhöhten Gehalten an Kohlendioxid und Methan (bis zu 37 Vol.-%) sowie lokalen Spurengasen (LCKW und BTEX-Aromaten) vor. Methan ist für den Menschen in üblichen Konzentrationen ungiftig und weitgehend unschädlich. Bei höheren Konzentrationen verdrängt Methan jedoch Sauerstoff, was die Atmung beeinträchtigen kann. Aufgrund der damaligen Nutzung wurde die Grube nach 1945 im Zuge des Kiesabbaus ausgehoben und nach Einstellung des Abbaus wieder verfüllt. Es ist daher davon auszugehen, dass sich in diesem Bereich keine Kampfmittel befinden. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der FNP-Änderung sind unmittelbar keine Auswirkungen hinsichtlich potentieller Altlasten zu erwarten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der FNP-Änderung erfolgt die planerische Vorbereitung zur Realisierung einer Bebauung. Bei Umsetzung der verbindlichen Bauleitplanung kommt es zu einer Nutzungsänderung im Änderungsbereich. Zur Realisierung der Wohnbebauung ist Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 50 ein flächiger Bodenaustausch sowie ein geeignetes, prüffähiges Gassicherungskonzept erforderlich. Der anfallende Bodenaushub ist fachgerecht zu entsorgen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Es sind keine Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen im Flächennutzungsplan erforderlich. Aufgrund der bekannten Methangaskonzentrationen im Deponiekörper wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ein entsprechendes Gassicherungskonzept erstellt und umgesetzt. Wegen des vorhandenen Deponiekörpers ist eine Versickerung des Niederschlagswassers nicht zulässig. Bewertung: Auf Grund des vorhandenen Deponiekörpers ist eine Versickerung nicht zulässig. Durch die Planung von Vermeidungsmaßnahmen im Bebauungsplanverfahren entstehen keine zusätzlichen negativen Umweltauswirkungen. Die über den Wirkungspfad Boden-Bodenluft-Mensch bestehende, potentielle Gesundheitsgefährdung durch Methananreicherung in der Raumluft (Keller- oder Tiefgaragengeschosse) ist durch geeignete, bauliche Maßnahmen (fugenlose, gasdichte Bodenplatte im KG/TG, gasdichte Wand- und Bodendurchlässe, Horizontaldrainage unterhalb der Bodenplatte KG/TG sowie Vertikaldrainage an den Außenwänden bis an die Geländeoberfläche) und geeignete Lüftungsmaßnahmen zu minimieren. Hierzu ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ein geeignetes, prüffähiges Gassicherungskonzept zu erstellen. Um das grundsätzliche Vorkommen aufzuzeigen, wird eine Kennzeichnung von „Boden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet“ im Flächennutzungsplan vorgenommen. Bei der baurelevanten Fläche handelt es sich um eine ehemalige Auskiesung bzw. Kiesabgrabung, die bis zum Grundwasser erfolgte. Ein aus dem Jahre 1958 stammender Kartenstand belegt eine Auffüllungsmächtigkeit von größer 10 Metern. Aufgrund der ehemaligen Auskiesung sind auf dem Gelände keine Kampfmittel mehr zu erwarten. Der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf (KBD) verzichtet im Vorgang unter dem Aktenzeichen 353/08 aufgrund der örtlichen Gegebenheiten auf weitere Kampfmitteluntersuchungen. 7.5.5 Wasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 7.5.5.1 Oberflächenwasser Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Plangebiet sind keine Oberflächengewässer vorhanden. Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 51 Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Es sind weiterhin keine Oberflächengewässer vorhanden. Bei der Nullvariante wird die Grünfläche mit der derzeitigen Versickerung des Oberflächenwassers erhalten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Schaffung von Oberflächengewässern im Zuge der FNP-Änderung sowie im Rahmen des Bebauungsplans nicht vorgesehen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Da keine Oberflächengewässer vorhanden sind oder geplant werden, sind Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen nicht erforderlich. Bewertung: Das Schutzgut Oberflächenwasser ist nicht betroffen, da im Plangebiet weder bestehende noch geplante Oberflächengewässer vorhanden sind. Auf Grund des vorhandenen Deponiekörpers ist eine Versickerung von Niederschlagswasser nicht zulässig. 7.5.5.2 Grundwasser Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet liegt im hydrogeologischen Teilraum „Terrassenebenen von Rhein und Maas“. Grundwasserführende Schichten wurden im Plangebiet nicht festgestellt. Der Grundwasserkörper „Terrassen des Rheins“ (27_19) wird hinsichtlich des mengenmäßigen Zustands als schlecht und hinsichtlich des chemischen Zustands als unbefriedigend bewertet. Es handelt sich um einen Porengrundkörper in tertiären und quartären Sedimenten. Die Durchlässigkeit ist hoch. Daraus resultiert eine hohe Empfindlichkeit des Grundwassers gegenüber Schadstoffeinträgen. Eine Gefährdungsabschätzung durch das Ingenieurbüro Dr. Hemling & Gräfe (2024), die im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans erstellt wurde, hat ergeben, dass die in den Grundwasserproben ermittelten LHKW-Gehalte ausschließlich als Einzelparameter Tetrachlorethen-Gehalte von min. 18,3 µg/l bis max. 32,3 µg/l bestimmt werden konnten. Weitere LHKW-Einzelparameter (leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe) konnten nicht bestimmt werden. Im Rahmen der Beprobung konnte bei der Messung im Dezember ein Anstieg des Grundwasserspiegels um circa 20 cm festgestellt werden, der auf die hohen Niederschlagsmengen zurückgeführt werden kann. Insbesondere in der Dezember- Beprobung liegen die Per-Gehalte (Perchlorethylen) in den beiden Anstrom- Messtellen mit 30,6 bzw. 32,3 µg/l höher als in der Abstrom-Messstelle mit 22,2 µg/l. Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 52 Bisherige Grundwasseruntersuchungen belegen daher eine bekannte Verunreinigung des durchströmenden Grundwassers mit Tetrachlorethen. Aktuell liegen keine Hinweise vor, dass von den nachgewiesenen Schadstoffen im Untergrund des Plangebietes bei der derzeitigen Nutzung eine Schädigung des Grundwassers ausgeht. Als überregionale Grundwasserfließrichtung ist eine östliche bis nordöstliche Richtung zum Rhein hin ausgebildet. Das Plangebiet liegt außerhalb von ausgewiesenen Wasserschutzgebieten. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): In der Nullvariante bleiben die Grünflächen mit der damit verbundenen Versickerung von Oberflächenwasser und der Neubildung von Grundwasser erhalten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die FNP-Änderung ermöglicht im nachfolgenden Bebauungsplan- und Baugenehmigungsverfahren Eingriffe im Änderungsbereich durch Wohnbebauung, wodurch die derzeit vorhandenen Grünflächen versiegelt werden können. Dies führt zum Verlust von Versickerungsflächen und zu einer Verringerung der Grundwasserneubildungsrate. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen im Flächennutzungsplan erforderlich. Zur Minderung des erhöhten Niederschlagswasserabflusses werden im Bebauungsplanverfahren Maßnahmen und Festsetzungen gesichert, die zu einer Rückhaltung des Niederschlagswassers führen. Hierzu sind Retentionsboxen im Bereich der Tiefgaragen, Rückhaltungen in Form von Mulden in den Außenanlagen sowie Regenwasserzisternen vorgesehen. Das auf den Dachflächen anfallende Niederschlagswasser wird auf den Dachflächen zurückgehalten und über Drosselabläufe zeitverzögert an die Kanalisation abgegeben. Bewertung: Durch die FNP-Änderung entstehen keine direkten Auswirkungen auf das Grundwasser. Nach Durchführung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens kommt es zu einer Versiegelung von Freifläche und damit verbunden zu einem Verlust von natürlichen Niederschlagsversickerungsflächen, die eine Reduzierung der Grundwasserneubildungsrate bewirken. Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 53 7.5.5.3 Umgang mit Niederschlagswasser und Starkregenvorsorge Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Regenwasser kann ungehindert in der nördlichen Grünfläche versickern, während es im südlichen Plangebiet teils in den vorhandenen Grünflächen versickert und teils über Abläufe abgeleitet wird. Gemäß der online verfügbaren Starkregengefahrenkarte SRI 10 (200-jährlich) der Stadtentwässerungsbetriebe Köln Aör (StEB 2024) ist für einen Teilbereich des Plangebietes eine mäßige Starkregengefährdung ausgewiesen. Bei Betrachtung von 30- bis 300-jährlichen Starkregenereignissen (Starkregenindex 5-10) sind im Plangebiet keine besonders gefährdeten oder betroffenen Bereiche vorhanden. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Nullvariante belässt die versickerungsfähigen Flächen in ihrem aktuellen Zustand. Veränderungen sind nicht zu erwarten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Umsetzung der FNP-Änderung führt bei Realisierung der verbindlichen Bauleitplanung zu einer erhöhten Flächenversiegelung und damit zu einem höheren Abfluss von Niederschlagswasser. Da eine Versickerung aufgrund des Deponiekörpers nicht erlaubt ist, muss das anfallende Regenwasser durch entsprechende Maßnahmen zurückgehalten oder über Abwasserkanäle abgeleitet werden. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist der Umgang mit Starkregenereignissen zu thematisieren und ein Überflutungsnachweis vorzulegen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen nachteiliger Umweltauswirkungen auf der Ebene der FNP-Änderungsverfahrens erforderlich. Zur Minderung des erhöhten Niederschlagswasserabflusses werden im Bebauungsplanverfahren Maßnahmen und Festsetzungen berücksichtigt, die eine gezielte Rückhaltung und Verzögerung des Niederschlagswassers sicherstellen. Bewertung: Mit der geplanten Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan sind keine direkten nachteiligen Umweltauswirkungen in Bezug auf mögliche Starkregenereignisse zu erkennen. In der Bauleitplanung sind geeignete Konzepte als Maßnahme zu Risikovorsoge zu integrieren (zum Beispiel gezielte Ableitung von Starkregenereignissen über Grünflächen, Rückhaltung von Niederschlagswasser). Grundsätzlich kommt es auf Teilflächen des Gebietes durch Versiegelungen und Unterbauung zu erheblichen Eingriffen in die Versickerungsfähigkeit. Aufgrund des Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 54 vorhandenen Deponiekörpers ist eine Versickerung auf den Flächen des Plangebietes nicht zulässig. Auf der Ebene der Baugenehmigung sind Maßnahmen zur Starkregenbeseitigung auf Grundlage der anzuwendenden Regelwerke im Rahmen der Ausführungsplanung abschließend nachzuweisen. Mit Hilfe eines Überflutungsnachweises im parallellaufenden Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans konnte nachgewiesen werden, dass Starkregen schadlos auf dem eigenen Grundstück abgeleitet wird. 7.5.5.4 Hochwasserbelange Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Planareal befindet sich nicht in einem gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet. Bis zu einem 200-jährigen Hochwasser ist das Plangebiet weder direkt noch bei einem Versagen der Hochwasserschutzeinrichtungen indirekt betroffen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): In der Nullvariante würden sich keine Änderungen ergeben. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Der Belang Hochwasserrisiko ist auch nach Umsetzung der Planung nicht betroffen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Es sind keine Maßnahmen zu treffen. Bewertung: Das Plangebiet liegt nicht in einem gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet. Eine Betroffenheit kann daher ausgeschlossen werden. 7.5.6 Luft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 7.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Für die Stadt Köln besteht ein Luftreinhalteplan. Nach dem aktuellen Luftreinhalteplan Köln (Bezirksregierung Köln 2021) liegt das Änderungsgebiet innerhalb der Grenzen der Umweltzone. Die Flächen grenzen an den Äußeren Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 55 Grüngürtel der Stadt Köln. Von der Fläche selbst gehen im Bestand keine Emissionen in Form von Abgasen aus. Im Änderungsbereich und in der näheren Umgebung sind keine emittierenden Gewerbebetriebe vorhanden. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): In der Nullvariante wird die Grünfläche mit den entsprechenden Emissionen belassen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die geplante Änderung der Nutzung des Plangebiets führt nur zu einer marginalen Erhöhung des Verkehrsaufkommens. Auch die Emissionen aus der Wärmebereitstellung für die geplante Wohnbebauung werden aufgrund emissionsarmer Heiztechnik (Einhaltung der Standards der Energieeinsparverordnung) sehr gering sein. Somit führt die Umsetzung der Inhalte zu keiner messbaren oder wahrnehmbaren Veränderung der Luftqualität im und um den Änderungsbereich. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung werden Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen wie beispielsweise Gehölzpflanzungen, Fassadenbegrünungen und extensive Dachbegrünungen berücksichtigt. Bei der baulichen Umsetzung der Planung werden durch technische Maßnahmen an den Gebäuden relevante Luftschadstoffemissionen vermieden. Bewertung: Durch die Änderung der Flächennutzungsplanung entstehen keine direkten Auswirkungen. Durch die Arrondierung des Plangebietes nach Realisierung des Bebauungsplanverfahrens entstehen zusätzliche Luftschadstoffe aus Feuerungsanlagen (Heizung) und dem Kfz-Verkehr. Durch Begrünungs- und Durchgrünungsmaßnahmen an den Gebäuden können die negativen Auswirkungen teilweise kompensiert werden. Die Wärmeerzeugung erfolgt über Wärmepumpen. 7.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Als Informationsgrundlage dient eine Luftschadstoffprognose zu den verkehrsbedingten Immissionen der iMA cologne GmbH (2024), die im Zuge des Bebauungsplanverfahrens erstellt wurde. Das Plangebiet liegt innerhalb der seit 2021 zum dritten Mal erweiterten Umweltzone Köln. Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 56 Die Hintergrundbelastungen für das Kalenderjahr 2022 wurden aus Messwerten des LANUV NRW der Jahre 2018 – 2022 abgeschätzt. Die daraus ermittelten Werte wurden für NO2 konservativ um 2 µg/m³ beaufschlagt, um die lokalen Hintergrundwerte im Bereich des Plangebietes mit möglichen Zusatzbelastungen durch die Quellen der westlich verlaufenden Autobahn 57 und der östlich verlaufenden elektrifizierten Schienenstrecken zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich ein NO2 Jahresmittel von 22,5 µg/m3. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): In der Nullvariante wird die Grünfläche mit den bereits vorhandenen Immissionen aus den angrenzenden Straßenzügen sowie der Wohnbebauung belastet. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die FNP-Änderung ermöglicht die Bebauung des Plangebietes, was zu einer leichten Zunahme der Luftschadstoffemissionen durch die Heizungen der Wohngebäude und den zusätzlichen Verkehr führt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen sind im Bebauungsplanverfahren festgelegt und im Rahmen des FNP-Änderungsverfahrens nicht erforderlich. Verschiedene Grünfestsetzungen in Form von Flächen- und Baumpflanzungen werden zur Reduktion von Luftschadstoffen vorgesehen. Bewertung: Die geplante FNP-Änderung führt nicht zu einer direkten Zunahme von Luftschadstoffimmissionen im Plangebiet. Im Rahmen der Realisierung der verbindlichen Bauleitplanung (Wohnbebauung) ist mit einer leichten Zunahme der Luftschadstoff-Immissionen durch Gebäudeheizungen und den zusätzlichen Verkehr zu rechnen. Im Bebauungsplan sind Festsetzungen zur Begrünung vorgesehen, um diese Auswirkungen zu mindern. Erhebliche Belastungen durch Luftschadstoffe sind im Plangebiet nicht zu erwarten. Durch die Umsetzung des Mobilitätskonzeptes können die verkehrsbedingten Immissionen weiter gesenkt werden. 7.5.7 Klima (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Fläche der FNP-Änderung wird gemäß Klimaatlas NRW (LANUV 2024) aufgrund der bereits bestehenden Bebauung zwei Klimatopen zugewiesen. Demnach wird die südlich gelegene, bereits bebaute Fläche dem Klimatoptyp 6 „Stadtrandklima“ zugeordnet. Das Stadtrand-Klimatop wird durch dichter stehende, maximal Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 57 dreigeschossige Einzelgebäude, Reihenhäuser oder Blockbebauung mit Grünflächen oder durch maximal 5-geschossige freistehende Gebäude mit Grünflächen bestimmt. Die nächtliche Abkühlung ist stark eingeschränkt und im Wesentlichen von der Umgebung abhängig. Die lokalen Winde und Kaltluftströme werden behindert, während Regionalwinde stark gebremst werden. Die nördlich befindliche Grünfläche ist dagegen dem Klimatop 2 „Freilandklima“ zuzuordnen, das unter anderem für die Frischluftentstehung von Bedeutung ist und eine klimatische Entlastungsfunktion für die Siedlungsräume übernimmt. Es zeichnet sich durch einen ungestörten, ausgeprägten Tagesgang von Temperatur und Feuchte aus und stellt einen Übergang zwischen Freiland- und angrenzenden Stadtklimatopen dar. In der Planungshinweiskarte Hitze aus "Klimawandelgerechte Metropole Köln" (LANUV 2013) ist die Grünfläche als " Klasse 3 belastete Siedlungsfläche " definiert. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtumsetzung verbleibt die Fläche voraussichtlich in ihrer klimatischen Zuordnung. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Realisierung der verbindlichen Bauleitplanung (Wohnbebauung) würde voraussichtlich lokale Winde und Kaltluftströme beeinträchtigen, während regionale Winde stark abgeschwächt würden. Die nächtliche Abkühlung wäre stark eingeschränkt und weitgehend von der Umgebung abhängig. Dadurch würden sich die klimatischen Verhältnisse der Grünfläche voraussichtlich in das Klimatop 6 „Stadtrandklima“ verändern. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Im Rahmen des parallel befindlichen Bebauungsplanverfahren werden Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen festgesetzt. Dazu zählen beispielsweise Dach- und Fassadenbegrünungen, Baumpflanzungen und herzustellende Grünflächen. Bewertung: Mit der geplanten Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan ergeben sich keine direkten Auswirkungen auf das Umweltgut Klima. Erst durch die Umsetzung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens wird es zu negativen Auswirkungen durch den Verlust klimaaktiver Flächen im Plangebiet kommen. Insbesondere die Verringerung der Kaltluftproduktion innerhalb des Plangebietes sowie die zu erwartende Erwärmung in den Abend- und Nachtstunden aufgrund der Wärmeabgabe der neuen Gebäude führt mindestens zu kleinräumig negativen klimatischen Veränderungen (eingeschränkten Durchlüftung, einer Erhöhung des Wärmeinseleffektes und einer Verringerung der Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 58 Verdunstungskühlung). Durch die Formulierung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen im Bebauungsplanverfahren können die negativen Auswirkungen abgemildert werden. 7.5.8 Wirkungsgefüge zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet unterliegt derzeit einer gemischten Nutzung, da die Grünfläche im derzeitigen Zustand fast überwiegend aus unzugänglichen Gehölzflächen besteht und die Wohnbaufläche als solche genutzt wird. Die natürlichen Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen der naturraumbezogenen Schutzgüter Boden, Wasser, Klima, Pflanzen und Tiere sind im Bereich der Grünfläche daher in ihrer Wirkung kaum anthropogen überformt. Lediglich die Scherrasenflächen der Grünfläche unterliegen einer extensiven Pflege, in Form einer regelmäßigen Mahd im Jahr. Die Innenhofbereiche sind in ihren Wirkungsgefügen hingegen fast gänzlich anthropogen gesteuert. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): In der Nullvariante bleibt das bestehende Wirkungsgefüge im Grünzug erhalten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die FNP-Änderung führt nicht zu einer direkten Veränderung der Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft. Bei Umsetzung des Bebauungsplans werden die baulich beanspruchten und vollständig versiegelten Flächen hinsichtlich des Boden- und Wasserhaushaltes sowie der Vegetationseignung vollständig entwertet. Sie verlieren damit auch weitgehend ihre Funktion als Lebensraum für Tiere. Teile der neu entstehenden Strukturen wie z.B. Gebäudebegrünungen können aber auch neue Lebensräume für Tiere darstellen. Im Bereich der gärtnerisch genutzten Teilflächen der Wohngrundstücke verbleibt ein stark durch menschliche Nutzung geprägtes Wirkungsgefüge. Die verfahrensrelevanten Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern beziehen sich auf die einzelnen Schutzgüter Pflanzen/Tiere/Landschaft, Boden/Fläche, Wasser und Klima/Luft. Mit dem Verlust unversiegelter Bodenflächen ist gleichzeitig ein Verlust der vorhandenen Vegetation und der Biotopfunktion verbunden. Darüber hinaus ergeben sich durch die Bodenversiegelung Auswirkungen auf das Klima durch den weitgehenden Verlust der Kaltluftproduktionsfunktion. Durch die Arrondierung des Wohnstandortes Am Bilderstöckchen werden heute unversiegelte Bodenflächen Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 59 durch die geplante Bebauung versiegelt und stehen damit nicht mehr als Pflanzenstandort bzw. als Lebens- und Nahrungsraum insbesondere für Tierarten der Siedlungsrandbiotope zur Verfügung. In der Wechselwirkung zwischen Boden und Wasser ergibt sich durch die geplante Bebauung eine Beeinträchtigung dahingehend, dass zukünftig weniger belebte Bodenfläche für die Versickerung von Niederschlagswasser zur Verfügung steht. Des Weiteren ist der Umweltbelang Klima/Luft von der Vegetation und dem Boden abhängig. Offene Vegetationsflächen, insbesondere Offenlandflächen (Wiesen), dienen als klimatischer Austauschraum gegenüber dem bebauten Siedlungsraum, der sich aufgrund des höheren Versiegelungsgrades tagsüber schneller erwärmt und nachts langsamer abkühlt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen auf Ebene des Flächennutzungsplanes erforderlich. Die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan für die einzelnen Schutzgüter zu benennenden Maßnahmen dienen insgesamt auch der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Wirkungsgefüges und der Wechselwirkungen. Bewertung: Die FNP-Änderung führt nicht direkt zu einer negativen Änderung der Wirkungsgefüge. Durch die Umsetzung des Bebauungsplanes kommt es zu Veränderungen des Wirkungsgefüges, die sich negativ auf die Umweltbelange auswirken. Es verbleiben nachhaltige Beeinträchtigungen, die die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes im Plangebiet beeinträchtigen, denen jedoch durch Maßnahmen entgegengewirkt wird. 7.5.9 Landschaft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Bei dem Landschaftsraum handelt es sich um einen städtisch geprägten Stadtrandbereich von Köln, der von einigen Verkehrsbändern durchzogen ist. Grünflächen, Parks und Gärten sind im Umfeld des Plangebietes großflächig vorhanden und für die Kurzzeiterholung oder sportliche Aktivitäten nutzbar. Das Landschaftsbild des Planungsgebiets ist durch die Lage im Übergangsbereich zwischen bestehenden Siedlungsflächen und öffentlichen Grünflächen geprägt. Das Gebiet selbst ist Teil einer Grünfläche mit strukturreichen Gehölzsäumen im Anschluss an die Siedlungsflächen. Im Norden schließen weitere Grünflächen an. Südlich und östlich grenzt bestehende Wohnbebauung an. Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 60 Vorbelastungen bestehen durch die angrenzenden Siedlungs- und Freizeitnutzungen. Die vorhandenen Fußwege werden von Fußgängern stark frequentiert. Das Gelände weist kleinräumig Erhebungen von bis zu circa 1,8 m auf, während sich die Rasenflächen als eben darstellen. Die umliegenden Flächen sind durch Laubbäume und Gebüschstrukturen eingegrünt. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung würden die Grünflächen in ihrem jetzigen Zustand verbleiben, so dass sich das Landschaftsbild und die Sichtbeziehungen nicht verändern würden. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: In der Planvariante wird durch die geplante Wohnnutzung bei Realisierung des Bebauungsplans das Orts- und Landschaftsbild durch die technische Überformung der bisher vorhandenen Grünflächen vollständig und nachhaltig verändert. Der öffentlich genutzte Landschaftsraum wird durch die Gebäude und deren Zufahrten überprägt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen auf Ebene des Flächennutzungsplanes erforderlich. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag erstellt, der ein grünordnerisches Konzept sowie externe Maßnahmen zum Ausgleich der Eingriffe darstellt. Zur Durchgrünung des Wohngebietes werden im Bebauungsplan Festsetzungen zu Baum- und Heckenpflanzungen sowie zur Dachbegrünung im Bereich der Wohngrundstücke getroffen. Zur Einbindung der Siedlung in die Landschaft sind randliche Gehölzpflanzungen sowie Fassadenbegrünungen vorgesehen. Zur Wahrung eines ortsbildverträglichen Erscheinungsbildes werden im Rahmen des landschaftspflegerischen Fachbeitrages entsprechende Festsetzungen zur Einfassung bzw. Begrünung von Mülleinhausungen, der extensiven Dachbegrünung von Fahrradunterständen sowie der Fassadenbegrünung der Tiefgaragenrampe getroffen. Bewertung: Die Darstellung einer Wohnbaufläche im Bereich bisheriger Grünflächen stellt eine Ergänzung des bestehenden Siedlungsrandes dar. Mit der FNP-Änderung werden diese Veränderungen für das Landschaftsbild vorbereitet. Durch die Überformung der freien Landschaft bei Realisierung des Bebauungsplans kommt es zu einer erheblichen Veränderung des Landschaftsbildes durch eine Bebauung. Durch die Maßnahmen der inneren Durchgrünung und insbesondere durch die randliche Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 61 Anlage von Gehölzen wird eine Eingrünung des Siedlungsrandes und eine Einbindung in die Landschaft erreicht. Durch gestalterische Festsetzungen und Regelungen zur Gestaltung der Nebenanlagen wird im Bebauungsplanverfahren eine ortsbildverträgliche Gestaltung des Wohngebietes sichergestellt. 7.5.10 Biologische Vielfalt (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Plangebiet kommen keine nach § 30 BNatSchG bzw. § 62 LG NRW geschützten Biotope vor. Im Rahmen der Geländeerhebungen der Biotop- und Baumkartierungen die für die Erstellung des landschaftspflegerischen Fachbeitrags im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans durchgeführt wurden (studio grüngrau 2024), wurden keine in NRW gefährdeten Pflanzenarten nachgewiesen. Für die Fledermausfauna besitzt das Gebiet aufgrund der vorhandenen Biotopstrukturen (Gehölzbestände mit überwiegend heimischen Gehölzen sowie Rasenflächen) Potential als Teil-/ bzw. Nahrungshabitat. Insgesamt kommt dem Änderungsbereich aufgrund der Biotopstruktur und unter Berücksichtigung der Vorbelastungen im Naturraum eine Bedeutung für den regionalen Arten- und Biotopschutz zu. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): In der Nullvariante verbleibt die bestehende Grünfläche in seiner derzeitigen Nutzung mit Teil-/ Habitatfunktion für die örtliche Fauna. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die FNP-Änderung kommt es durch die Darstellung als Wohnbaufläche mit anschließender Bebauung des Plangebietes bei Realisierung des Bebauungsplans zum Verlust bzw. zur Umwandlung von Grünflächen. Es gehen dauerhafte, das Landschaftsbild prägende Vegetationsstrukturen (Gehölze) verloren. Im Bereich der geplanten randlichen Gehölzpflanzungen ist mit einer Besiedlung durch gehölzbewohnende Vogelarten der halboffenen Kulturlandschaft sowie einer Nutzung der Gehölzstrukturen als Nahrungshabitat und Leitstruktur für heimische Fledermausarten zu rechnen. Durch die Realisierung der Planung gehen Biotoptypen mit hoher ökologischer Wertigkeit (Gebüsche mit überwiegend standorttypischen Gehölzen GH51 / BB1) dauerhaft verloren. Sie befinden sich am Siedlungsrand und haben eine Funktion als Vernetzungsbiotope zwischen der Siedlung und dem angrenzenden Freiraum des Grünzuges. Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 62 Hinsichtlich der umliegenden Natura 2000-Gebiete sind vorhabenbedingt aufgrund der deutlichen Entfernung keine möglichen erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile der Gebiete zu erwarten. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Auf Ebene der FNP-Änderung sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich. Auswirkungen auf die biologische Vielfalt werden im Bebauungsplanverfahren soweit möglich vermieden bzw. durch artenschutzrechtliche Maßnahmen und Maßnahmen im Rahmen der Eingriffsregelung vollständig kompensiert. Bewertung: Durch die FNP-Änderung kommt es nicht zu unmittelbaren negativen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt. Mit der Aufstellung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans werden Grünflächen und damit potenzieller Lebensraum für die entsprechenden Arten verloren gehen. Es werden sich aufgrund der zukünftigen, urbanen Prägung des Plangebiets das Reservoir für die biologische Vielfalt verringern. Die negativen Auswirkungen werden durch geeignete Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung abgemildert, so dass keine unlösbaren Konflikte zu erwarten sind. 7.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Innerhalb des FNP-Änderungsbereichs sowie in dessen Umfeld befinden sich keine europäischen Schutzgebiete. Die nächstgelegenen Natura 2000-Gebiete befinden sich in einer Entfernung von jeweils circa 8 km nördlich (DE4907301 Worringer Bruch) und östlich (DE 4809301 Dhünn u. Eifgenbach) des Änderungsbereiches. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Ein europäisches Schutzgebiet ist weder direkt noch indirekt von der geplanten FNP- Änderung betroffen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Durchführung der FNP-Änderung führt zu keinen Beeinträchtigungen der Schutzgebiete. Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 63 Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Es sind keine Maßnahmen erforderlich. Bewertung: Der Umweltbelang wird durch die FNP-Änderung nicht beeinträchtigt. 7.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 7.5.12.1 Lärm Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Rahmen des parallel aufgestellten Bebauungsplans wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt (ADU cologne 2024). Die Ergebnisse der Untersuchung werden im Folgenden zusammenfassend dargestellt: Straßenverkehrslärm Die Lärmsituation im Untersuchungsgebiet wird vor allem durch den Straßenverkehr auf den umliegenden Verkehrsachsen geprägt. Zu den Hauptverursachern zählen die A57, die Äußere Kanalstraße, die Robert-Perthel-Straße, die Escher Straße und die Straße Am Bilderstöckchen. Diese stark frequentierten Straßen führen zu einer kontinuierlichen Lärmbelastung, insbesondere während der Hauptverkehrszeiten. Die A57 als Autobahn trägt maßgeblich zur Lärmemission bei, während die anderen Straßen durch den innerstädtischen Verkehr und lokale Verkehrsströme ebenfalls erhebliche Geräuschpegel verursachen. Schienenverkehrslärm Die Lärmsituation im Untersuchungsgebiet hinsichtlich des Verkehrslärms auf öffentlichen Schienenwegen wird durch die Strecken der Deutschen Bahn AG, hier die Strecke 2615, die Strecke 2620 sowie die Strecke 9604 geprägt. Diese liegen außerhalb des Plangebietes. Die beiden Strecken 2615 und 2620 verlaufen in einer Entfernung von circa 620 m nordöstlich des Plangebietes. Die Strecke 9604 verläuft in einer Entfernung von circa 1.430 m nordwestlich des Plangebietes. Fluglärm Die auf das Untersuchungsgebiet einwirkenden Schallimmissionen durch Fluglärm wurden im vorliegenden Fall nicht detailliert untersucht. Gewerbelärm Innerhalb des Änderungsbereichs und dessen direkter Umgebung sind keine Gewerbebetriebe vorhanden. Allerdings befindet sich etwa 350 Meter nördlich des Plangebietes ein Gewerbegebiet, in dem verschiedene Unternehmen ansässig sind. Zu den dortigen Betrieben zählen unter anderem ein Logistikhof, ein Elektrogroßhandel, eine Kfz-Prüfstelle, Büroflächen sowie weitere Unternehmen Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 64 unterschiedlicher Größe. Diese Betriebe könnten potenziell Einfluss auf das Plangebiet durch Verkehrs- oder Lärmemissionen haben, befinden sich jedoch außerhalb des direkten Einflussbereichs. Nördlich des Plangebietes befindet sich eine in Betrieb befindliche Kiesgrube/Deponie. Die Fläche des Änderungsbereiches rückt allerdings nicht erstmalig an diese Nutzung heran. Der geringste Abstand der bereits vorhandenen Wohnbaufläche zur Kiesgrube/Deponie beträgt ca. 320m. Die geplante Wohnbauflächenarrondierung hat einen Mindestabstand von 340m. Es sind davon auszugehen, dass die Lärmwerte bereits an der näher am Emissionsort liegenden Bestandsbebauung eingehalten werden. Sportlärm Innerhalb und unmittelbar angrenzend an den Geltungsbereich befinden sich keine ausgeschriebenen Sportanlagen. Allerdings befindet sich nördlich des Änderungsbereiches auf der öffentlich zugänglichen Grünfläche ein öffentlicher Bolzplatz. Als Lärmquellen sind demnach insbesondere das Rufen der Kinder und Jugendlichen beim Spiel sowie das Ballspielen selbst bei z. B. Torschüssen wahrnehmbar. Das Heranrücken der Wohnbebauung würde zu einer Überschreitung der Lärmbelastung durch den Bolzplatz für die Wohnbebauung führen. Um eine sichere Einhaltung der Immissionsrichtwerte zu gewährleisten, wird der Bolzplatz verfahrensbegleitend innerhalb der Grünfläche neu angeordnet. In den durchgeführten Berechnungen wurde die neue Lage des Bolzplatzes berücksichtigt. Kindertagesstätte Unmittelbar südöstlich an den Änderungsbereich angrenzend befindet sich gegenüber Haus 2 der geplanten Bebauung ein Familienzentrum mit Kindertagesstätte. Die Außenfläche der Kindertagesstätte wird auf circa 1.050 m² geschätzt und erstreckt sich auf circa 56 m entlang der südöstlichen Plangebietsgrenze. Kita-Parkplätze und technische Anlagen Die Stellplätze der Kindertagesstätte befinden sich südöstlich der Hausnummer 60b vor dem Eingangstor zum Außengelände der Kindertagesstätte. Hier ist davon auszugehen, dass die Wohnungen im Gebäude selbst bereits die Richtwerte der TA- Lärm einhalten. Die Plangebäude liegen um ein Vielfaches weiter entfernt als das Bestandsgebäude Am Bilderstöckchen 60b. In den Luftbildern sind keine technischen Anlagen oder Hinweise auf solche im Bereich der Kindertagesstätte zu erkennen Kindertagesstätten dieser Größe haben in der Regel keine lärmrelevante Haustechnik. Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 65 Jugendhaus „Lucky´s Haus“ Östlich der Kindertagesstätte befindet sich das Jugendhaus „Lucky's Haus", das mit seinen Flächen näher, maximal in gleicher Entfernung zum angrenzenden „Reinen Wohngebiet“ (WR) liegt als das nächstgelegene Plangebäude. Da diesem ein höherer Schutzstatus zugrunde liegt, ist davon auszugehen, dass mögliche Emissionen des Jugendhauses nicht zu Richtwertüberschreitungen an der Planbebauung führen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): In der Nullvariante bleibt das nördlich gelegene Bereich in seiner derzeitigen Nutzung als Grünfläche bestehen, einschließlich der durch Freizeitaktivitäten erzeugten Lärmbelastung. Die Lärmbelastung im südlich gelegenen Innenhofbereich der Wohnbebauung bleibt ebenfalls unverändert. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Im Rahmen des Vorhabens wurden die auf das Untersuchungsgebiet einwirkenden Geräuschimmissionen aus dem öffentlichen Straßen-, Schienen- und Luftverkehr, dem Gewerbe- und Sportlärm, die Auswirkungen der Planung auf die Umgebung, der Nachbarschaftslärm sowie der Lärm der Kindertagesstätte betrachtet und bewertet. In der Planvariante wird die neu zu nutzende Wohnbaufläche den genannten Immissionen ausgesetzt. Durch die höhere Einwohnerzahl kommt es zu einer Zunahme des Ziel- und Quellverkehrs mit zusätzlichen Immissionen im Randbereich des Änderungsbereiches sowie in der Umgebung. Gemäß künftigem Planungsrecht wird für den Planbereich der Schutzanspruch eines Allgemeinen Wohngebietes (WA) angenommen. Einwirkungen auf die Planung Straßenverkehrslärm Die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung zeigen, dass die Einwirkungen des Verkehrs auf öffentlichen Straßen am höchsten im Westen zur A57 und zur Kreuzung Robert-Perthel-Straße Ecke Escher Straße sind. Dort sind im 5. OG Pegel von bis zu 64 dB(A) tags (von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) und 57 dB(A) nachts (von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) zu erwarten sind. Die Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags bzw. 45 dB(A) nachts werden dort um bis zu 9 dB tags und 12 dB nachts überschritten. Messungen im EG ergaben, dass Pegel von bis zu 59 dB(A) tags und 51 dB(A) nachts zu erwarten sind. Aufgrund der größeren Entfernung und dem abschirmenden Gebäuderiegel fallen die Beurteilungspegel an weiter nordöstlich gelegenen Plangebäuden des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes wesentlich geringer aus. Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 66 Im Bereich der Spielflächen ist auf der westlichen Spielfläche, aufgrund der Nähe zur Escher Straße an der äußersten Spielplatzkante, ein Beurteilungspegel von bis zu 70 dB(A) aus dem öffentlichen Straßenverkehr zu erwarten. Im Bereich der Ostgrenze fällt der Pegel um bis zu 8 dB auf 62 dB(A) ab. Eine Lärmbetroffenheit in Wohngebieten ist erst bei einem Dauerschallpegel oberhalb von 70 dB(A) tags als kritisch zu bewerten. Für öffentliche Spielplätze selbst bestehen keine Lärmschutzanforderungen, verbindliche gesetzliche Regelungen sind nicht bekannt. Die Umsetzung aktiver Lärmschutzmaßnahmen auf Grund des Sport- und Verkehrslärms im Planbereich ist aus städtebaulichen Aspekten nicht realisierbar, da eine effektive Maßnahme eine der Gebäudehöhe entsprechende Höhe aufweisen müsste. Infolgedessen kann auf die Errichtung einer Lärmschutzwand verzichtet werden. Schienenverkehrslärm Die Beurteilungspegel für Immissionen des öffentlichen Schienenverkehrs liegen an den nordwestlichen Fassaden im EG tags bei bis zu 43 dB(A) und nachts bis zu 37 dB(A), während im 6.OG tagsüber bis zu 48 dB(A) und nachts bis zu 42 dB(A) zu erwarten sind. Die Pegel liegen somit mehr als 6 dB unterhalb der Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete. Nachts werden die Orientierungswerte, vor allem in den oberen Geschossen, ausgeschöpft, aber ebenfalls eingehalten. Fluglärm Die durch den Fluglärm auf das Untersuchungsgebiet einwirkenden Lärmimmissionen wurden aufgrund von geringen Ausmaßen nicht im Detail untersucht, es ergibt sich aus früheren Untersuchungen vom Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln ein Pegel von 35 dB (A) tags und nachts. Gesamtverkehr Die bei der Betrachtung des Gesamtverkehrs zu berücksichtigenden Geräuschimmissionen ergeben sich aus den Geräuschimmissionen der Emittenten, Straßenverkehr im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen und Schienenverkehr im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen für den Planfall. Die Beurteilungspegel entlang der Nordwestfassade betragen tags bis zu 64 dB(A), nachts sind bis zu 57 dB(A) zu erwarten. In dem Innenhofbereich des Plangebietes werden unter Berücksichtigung der Abschirmwirkung Beurteilungspegel von 54 - 57 dB(A) tags und 47 - 51 dB(A) nachts erreicht. Gewerbelärm Für die Beurteilung der Gewerbelärmeinwirkungen wurden die Richtwerte der TA Lärm für „Allgemeine Wohngebiete“ (WA) zugrunde gelegt. Der Gewerbelärm wird bei der Berechnung der maßgeblichen Außenlärmpegel nach den Richtwerten für Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 67 Allgemeine Wohngebiete für den Tagzeitraum bzw. für den Nachtzeitraum berücksichtigt. Die maximal zu erwartenden Beurteilungspegel der Gewerbelärmimmissionen für den Planfall betragen an den nordwestlichen Fassaden der geplanten Wohngebäude tags 44 dB(A) und nachts 27 dB(A). Im Innenhofbereich des Plangebietes werden unter Berücksichtigung der Abschirmwirkung Beurteilungspegel von 28 - 40 dB(A) tags und 12 - 24 dB(A) nachts erreicht. Damit werden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Gewerbelärm für Allgemeine Wohngebiete eingehalten. Eine Überschreitung des Kriteriums für einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen (Maximalpegel) der TA Lärm ist nicht zu erwarten. Sportlärm Da die geplante Bebauung an den Bolzplatz heranrückt, wurde dieser hinsichtlich seiner Lärmeinwirkungen auf die Plan- und Bestandsbebauung im Bestand und in einer geplanten Verlagerung untersucht. Gemäß § 25 der Kölner Stadtordnung ist die Nutzung von Bolzplätzen grundsätzlich auf die Zeit von 07:00 bis 22:00 Uhr beschränkt. Eine Nutzung im Nachtzeitraum ist somit ausgeschlossen, so dass keine Untersuchungen im Nachtzeitraum durchgeführt wurden. Die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung zeigen, dass bei der Variante „Bolzplatz vor Verlegung“ Beurteilungspegel von bis zu 57 dB(A) an der geplanten Bebauung zu erwarten sind. Damit würde der Immissionsrichtwert von 50 dB(A) innerhalb der morgendlichen Ruhezeit um 7 dB und der Immissionsrichtwert von 55 dB(A) außerhalb der morgendlichen Ruhezeit um 2 dB in allgemeinen Wohngebieten überschritten. An der benachbarten Wohnbebauung im Bestand (WR) sind Beurteilungspegel von bis zu 47 dB(A) zu erwarten. Dort wird der Immissionsrichtwert von 45 dB(A) außerhalb der morgendlichen Ruhezeit in reinen Wohngebieten um 2 dB überschritten. Die Ergebnisse zeigen bei der Betrachtung der Variante „Nach Verlegung des Bolzplatzes“, dass die Einwirkungen des Sport- und Freizeitlärms an den nordwestlichen Fassaden im Erdgeschoss die höchsten Pegel tags von bis zu 55 dB(A) erreichen. In den Obergeschossen sind tags Maximalpegel von bis zu 54 - 55 dB(A) zu erwarten. Die Sportlärmeinwirkungen werden durch die Verlagerung des Bolzplatzes auf die Immissionsrichtwerte reduziert. Zusätzlich wird der Ausschluss des Betriebs innerhalb der morgendlichen Ruhezeiten vorgesehen. Nach Verlegung des Bolzplatzes sind an den Plangebäuden Beurteilungspegel von bis zu 55 dB(A) zu erwarten. Der Immissionsrichtwert außerhalb morgendlicher Ruhezeiten von 55 dB(A) in Allgemeinen Wohngebieten können somit eingehalten werden. Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 68 Kita Im Rahmen des Gutachtens wurde ergänzend der Kinderlärm der südöstlich angrenzenden Kindertagesstätte bzw. deren Außenspielflächen ermittelt. Die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung zeigen, dass im Fassadenbereich des unmittelbar angrenzenden Wohngebäudes während der Betriebszeiten mit Pegeln von bis zu 54 dB(A) zu rechnen ist. Kinderlärm wird im Allgemeinen als sozialadäquat angesehen und wird somit nicht beurteilt. Jugendhaus „Lucky´s Haus“ Selbst für den Fall, dass das Jugendhaus nicht die Privilegierung nach § 22 Abs. 1 a BImSchG in Anspruch nehmen kann, führt die um 5 dB höhere Immissionsempfindlichkeit an den Bestandsgebäuden dazu, dass an den Plangebäuden keine Immissionskonflikte durch das Jugendhaus zu erwarten sind. Auswirkungen der Planung Die Umsetzung der geplanten Arrondierung der Wohnbebauung führt zu einer Erhöhung der Lärmimmissionen. Zu nennen ist hierbei zum einen die geplante Tiefgaragenzufahrt sowie die Wärmepumpen, die sich an zwei Stellen des Plangebiets befinden. Bei den Lärmimmissionen durch den hier zu betrachtenden Kfz-Verkehr infolge der geplanten Tiefgarage zur Wohnanlage und der oberirdischen Anwohnerstellplätze handelt es sich um Nachbarschaftslärm („Vorbereitung zur Teilnahme am Kfz- Verkehr auf öffentlichen Straßen“). Ebenfalls als Nachbarschaftslärm zu berücksichtigen, sind lärmrelevante Haustechnikanlagen wie Wärmepumpen. Nachbarschaftslärm (Tiefgarage / Wärmepumpen) Innerhalb des Plangebietes werden die vorhandenen Stellplätze im Bereich der geplanten mehrgeschossigen Bebauung in einer gemeinsamen Tiefgarage untergebracht. Die Tiefgarage wird von Süden über eine Tiefgaragenrampe erschlossen. Die umliegende Wohnbebauung im Bestand befindet sich gemäß gültigem Flächennutzungsplan der Stadt Köln in einer Wohnbaufläche. Hier sind die Immissionsrichtwerte für Allgemeine Wohngebiete analog TA Lärm von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts als Beurteilungsgrundlage heranzuziehen. Entlang der Nordwestfassade des Bestandsgebäudes Am Bilderstöckchen 60 ergeben sich Beurteilungspegel von bis zu 58 dB(A) tags und 47 dB(A) in der lautesten Nachtstunde. Die Immissionsrichtwerte würden dort tags um bis zu 3 dB und in der lautesten Nachtstunde um bis zu 7 dB überschritten. Da jedoch an der gesamten Giebelseite keine Fenster und damit keine Immissionsorte vorhanden sind, Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 69 liegt keine Überschreitung im Sinne der TA Lärm vor. Die Lärmeinwirkung auf die südwestliche Fassade des Hauses wird durch eine Loggia an der Nordwestecke des Gebäudes gemindert. Maßgeblicher Emittent ist hier der Pkw-Verkehr auf der Tiefgaragenrampe. Es wurde geprüft, dass an dem betroffenen Fassadenabschnitt keine Fenster und damit keine Immissionsorte im Sinne der TA Lärm vorhanden sind. Die einzigen Immissionsorte entlang der Rampe und der Fahrgasse sind die Fenster bzw. Fenstertüren der Loggien der Gebäude Am Bilderstöckchen 66 und 64. Die Immissionsorte auf den Loggien sind 0,5 m vor den geöffneten Fenstern/Fenstertüren gemäß TA Lärm gegenüber der Außenwand zurückgesetzt. Dadurch ergeben sich an den Fenstern und Fenstertüren der Loggien günstigere Beurteilungspegel, so dass der Immissionsrichtwert der TA Lärm eingehalten werden kann. Die Richtwerte der TA Lärm werden an allen Immissionsorten der Bestands- und Planbebauung durch die Emissionen der Tiefgarage und der Luft-Wasser- Wärmepumpen eingehalten. Mehrverkehr Bezüglich des durch das Planvorhaben bedingten Mehrverkehrs liegen die Beurteilungspegel an den Immissionsorten sowohl im Analysefall als auch im Prognose-Planfall unter den Werten von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts. In diesem Fall sind Erhöhungen der Beurteilungspegel bei weniger als 3 dB durch den planbedingten Zusatzverkehr auf öffentlichen Verkehrswegen als nicht wesentlich zu beurteilen. Die prognostizierten Erhöhungen des Straßenverkehrs auf öffentlichen Verkehrswegen liegen bei maximal 0,1 dB, so dass die Erhöhungen als nicht wesentlich einzustufen sind. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen im Flächennutzungsplan erforderlich. Im Bebauungsplan werden entsprechende passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. Bewertung: Der Änderungsbereich sowie angrenzende Flächen sind vor allem durch Straßenverkehrslärm, der auf der A57, der Äußere Kanalstraße, der Robert-Perthel- Straße und der Escher Straße entsteht, vorbelastet. Mit der geplanten FNP- Änderung sind keine direkten Veränderungen der Lärmimmissionen verbunden. Mit der Umsetzung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes wird sich die Lärmsituation im Plangebiet und seinem Umfeld verändern. Zum Schutz zukünftiger Bewohner im Änderungsbereich sind im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren passive Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen. Im Rahmen des Bebauungsplans ist ein Schallgutachten zur Beurteilung der Auswirkungen der Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 70 Schallemissionen auf das Plangebiet erstellt worden. Darin sind entsprechende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen, insbesondere passiver Schallschutz, formuliert, die im Bebauungsplan verbindlich festgesetzt werden. Die Festsetzungen von Schallschutzmaßnahmen stellen sicher, dass den schallimmissionsschutzrechtlichen Anforderungen an die geplante Wohnbebauung zur Erzielung gesunder Wohnverhältnisse sowohl im Tag- als auch Nachtzeitraum Rechnung getragen wird. 7.5.12.3 Erschütterungen Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Bei der Fläche der FNP-Änderung handelt es sich um eine Grün- sowie Wohnsiedlungsfläche. Bau- und betriebsbedingte Erschütterungen sind nicht vorhanden. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): In der Nullvariante bleibt die Grünfläche mit angrenzendem Siedlungsrand ohne Bebauung erhalten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der geplanten Darstellung einer Wohnbaufläche sind keine erschütterungsrelevanten Emissionsquellen verbunden. Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes kommt es im Zuge der Erschließung und baulichen Nutzung der Fläche zu baubedingten, temporären Erschütterungen durch Maschineneinsatz (Bodenabtrag und -auftrag, Verdichtung et cetera). Aufgrund der geplanten Darstellung als Wohnbaufläche sind keine erheblichen und/oder dauerhaften Erschütterungen durch zum Beispiel Produktionsmaschinen et cetera zu erwarten. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Gesonderte Maßnahmen sind nicht erforderlich. Bewertung: Keine relevante Betroffenheit. Es sind keine erheblichen Auswirkungen anzunehmen. 7.5.12.4 sonstige Gesundheitsbelange / Risiken zum Beispiel Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko Störfallbetriebe Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im FNP-Änderungsbereich oder unmittelbar angrenzend sind keine Störfallbetriebsbereiche bekannt, die unter die Vorgaben der 12. Verordnung des Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 71 Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung, 12. BImSchV) fallen. Der Änderungsbereich liegt außerhalb von Achtungsabständen oder angemessenen Sicherheitsabständen zu Betriebsbereichen gemäß Störfall-Verordnung (KABAS) /Seveso III-RL. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): In der Nullvariante würden sich keine Änderungen ergeben. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Der Belang Störfallbetriebe ist auch nach Umsetzung der Planung nicht betroffen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Es sind keine Maßnahmen zu treffen. Bewertung: Keine relevante Betroffenheit. Es sind keine Auswirkungen anzunehmen. Elektromagnetische Felder (EMF) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Unmittelbar im FNP-Änderungsbereich oder an diesen angrenzend sind derzeit keine Quellen elektromagnetischer Strahlung bekannt. In circa 200 m Entfernung befindet sich eine Mobilfunksendeantenne mit der Standortbeschreibungs-Nr.: 4913654. Durch die große Entfernung ist nicht mit einer Beeinträchtigung zu rechnen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): In der Nullvariante würden sich keine Änderungen ergeben. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Für die Energieversorgung der geplanten Wohnbauarrondierung wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens eine Trafostation vorgesehen. Diese wird in unmittelbarer Nähe, jedoch außerhalb des Geltungsbereichs neben dem Gebäude Am Bilderstöckchen 62, im Bestand untergebracht. Der Mindestabstand von 5 m zur Fassadenfläche des Bestandsgebäudes wird eingehalten. Die Belange hinsichtlich elektromagnetischer Felder werden durch die Trafostation auch nach Umsetzung der Planung nicht beeinträchtigt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Es sind keine Maßnahmen zu treffen. Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 72 Bewertung: Keine relevante Betroffenheit. Es sind keine Auswirkungen anzunehmen. 7.5.12.5 Besonnung/Belichtung Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der FNP-Änderungsbereich und dessen Umgebung sind in seiner derzeitigen Bestandssituation sonnenexponiert und werden allenfalls durch die vorhandenen Gehölzbestände auf und unmittelbar angrenzend an den Geltungsbereich teilweise verschattet. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): In der Nullvariante bleiben die Belichtungsverhältnisse identisch. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die mehrstöckige Wohnbebauung bei Realisierung des Bebauungsplans kann es zu einer veränderten Verschattung der angrenzenden Grünflächen und Bestandsgebäude kommen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Es sind keine Maßnahmen zu ergreifen. Bewertung: Die Beurteilung ausreichender Besonnung- und Belichtungsverhältnisse entfaltet für die Standortentscheidung auf FNP-Ebene keine Relevanz und wird auf Ebene des Bebauungsplanes übergeprüft. Nachteilige Umweltauswirkungen sind mit der geplanten FNP-Änderung nicht zu besorgen. 7.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter – (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Basierend auf einer Abfrage der Kölner Denkmalliste sind keine sich auf dem Plangebiet befindlichen Denkmäler eingetragen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): In der Nullvariante bleiben diese Belange unverändert. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Bei Durchführung der Planung sind keine Änderungen der Belange zu erwarten. Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 73 Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Es sind keine Maßnahmen zu ergreifen. Bewertung: Durch die FNP-Änderung und nachfolgender Realisierung der Wohnbebauung lässt sich keine erhebliche Veränderung hinsichtlich Kultur- und sonstiger Sachgüter herleiten. 7.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Änderungsbereich treten keine erheblichen Emissionen von Licht, Gerüchen, Strahlung oder Wärme auf. Abfälle und Abwässer entstehen nur in geringem Umfang in den bestehenden Innenhofbereichen. Nördlich des Änderungsbereiches befindet sich eine in Betrieb befindliche Kiesgrube/Deponie. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): In der Nullvariante bleiben diese Belange unverändert. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die FNP-Änderung führt zu keiner Veränderung der Emissionssituation. Die Fläche des Änderungsbereiches rückt nicht erstmalig an die nördlich gelegene Kiesgrube/Deponie heran. Der geringste Abstand der bereits vorhandenen Wohnbaufläche zur Kiesgrube/Deponie beträgt ca. 320 m. Die geplante Wohnbauflächenarrondierung hat einen Mindestabstand von 340 m. Für Beurteilung von Staub sind keine Mess- und Beurteilungswerte auf der Ebene der Bauleitplanung vorhanden. Es ist von keiner erheblichen Beeinträchtigung Staub im Planbereich auszugehen. Es entsteht keine Verschärfung eines möglichen Konfliktes. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Auswirkungen durch Lichtemissionen, Gerüche, Strahlung und/oder Wärme sind infolge der FNP-Änderung nicht zu erwarten, sodass keine Maßnahmen erforderlich sind. Bewertung: Eine Abstrahlung von erheblichen Wärme- oder Strahlungsemissionen (v. a. Lichtemissionen) bzw. Gerüche wird mit der Umsetzung der Planung nicht einhergehen. Im Rahmen des Bebauungsplans sind durch die geplante Verdichtung Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 74 Lichtemissionen zu erwarten. Eine Bewertung dieser Emissionen erfolgt im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens. Der sachgerechte Umgang mit entstehenden Abfällen und Abwässern ist durch Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften sichergestellt und es bedarf diesbezüglich keiner gesonderten Regelung im Rahmen der Bauleitplanung. 7.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Informationen über die Nutzung erneuerbarer Energien oder sparsamer und effizienter Nutzung von Energie liegen für den Bereich der FNP-Änderung nicht vor. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Änderungen der Belange zu erwarten. Neue Gebäude sind entsprechend der aktuellen energetischen Gesetze zu errichten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die FNP-Änderung beeinflusst die Nutzung erneuerbarer Energien nicht unmittelbar, schafft jedoch die Grundlage für eine Bebauung in Rahmen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans. Durch die Arrondierung des Wohngebietes Am Bilderstöckchen ist zukünftig mit einem erhöhten Energiebedarf zu rechnen. Im Bebauungsplan werden entsprechende Energiestandards festgelegt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung werden im Rahmen des parallel aufgestellten Bebauungsplans festgelegt. Bewertung: In der Regel sind Energiekonzepte für die Standortausweisung im FNP nicht relevant. Unter Einhaltung der Klimaschutzleitlinien der Stadt Köln des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans, wird dem Umweltbelang „Nutzung erneuerbarer Energien/ sparsame und effiziente Nutzung von Energie“ Rechnung getragen. Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 75 7.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der nördliche Teil des FNP-Änderungsbereichs, der sich als öffentlich zugängliche Grünfläche darstellt, liegt im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt Köln (siehe Blatt 6 des Planes). Für diesen Teil des Plangebiets ist im Landschaftsplan die Schutzfestsetzung L 10 Landschaftsschutzgebiet (§ 21 LG) festgesetzt. Der Landschaftsplan stellt für Teilflächen des Plangebietes folgende Entwicklungsziele fest (siehe Kapitel 5.4): • EZ 4 Anreicherung der Landschaft mit natürlichen Landschaftselementen unter Berücksichtigung bauleitplanerischer Vorhaben (nordwestlicher Teilbereich der Grünfläche) • EZ 6 Ausstattung der Landschaft für Zwecke des Immissionsschutzes oder zur Verbesserung des Klimas (gesamter Planbereich) • EZ 8 Zeitlich begrenzte Erhaltung bis zur Realisierung der Bauleitplanung (Nordöstlicher Teilbereich der Grünfläche) Im Planbereich selbst sind darüber hinaus keine Entwicklungsmaßnahmen festgesetzt worden. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): In der Nullvariante bleibt der Änderungsbereich in seiner Nutzung als Grünfläche und Wohnbaufläche erhalten. Die Darstellungen des Landschaftsplanes werden weiterhin eingehalten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Gemäß § 20 Landesnaturschutzgesetz NRW treten bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplanes im Geltungsbereich eines Landschaftsplanes widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Bebauungsplanes außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren des entsprechenden Bauleitplanänderungsverfahrens nicht widersprochen hat. Mit der geplanten FNP-Änderung wird der Planbereich künftig als Wohnbaufläche dargestellt. Die Darstellung einer Wohnbaufläche im FNP steht prinzipiell den Darstellungen des Landschaftsplanes entgegen. Mit Stellungnahme vom 19.07.2024 hat der Träger der Landschaftsplanung förmlich bestätigt, dass kein Widerspruch nach § 20 Absatz 3 LNatSchG NRW gegenüber der Planung erhoben wird. Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 76 Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich. Bewertung: Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes treten die widersprechenden Darstellungen des Landschaftsplans außer Kraft. Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt parallel zur FNP-Änderung. Die Überlagerung eines bestehenden Landschaftsschutzgebietes mit Wohnbauflächen stellt eine Beeinträchtigung dar. Der Landschaftsplan ist nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes entsprechend anzupassen. Aufgrund der geringen Flächenausdehnung, der Vorbelastung der Fläche und unter Berücksichtigung der im Landschaftsplan festgelegten Entwicklungsziele EZ 4 und EZ 8 wird diese als negativ aber nicht als erhebliche Umweltauswirkung bewertet. Mit Stellungnahme vom 19.07.2024 hat der Träger der Landschaftsplanung förmlich bestätigt, dass kein Widerspruch nach § 20 Absatz 3 LNatSchG NRW gegenüber der Planung erhoben wird, sodass diese Einschätzung bestätigt wurde. Darstellungen anderer Fachplanungen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts liegen für das Plangebiet nicht vor. 7.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Bereich der FNP-Änderung liegt innerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplans der Stadt Köln. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): In der Nullvariante bleibt das Gebiet in seiner derzeitigen Nutzung als Grün- und Wohnbaufläche ohne Veränderung der Luftqualität. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die Wohnbauarrondierung ergeben sich im Planfall zusätzliche Beeinträchtigungen der Luftqualität durch siedlungs- und verkehrstypische Emissionen. Durch die FNP-Änderung erfolgt die Darstellung von Wohnbauflächen. Durch die Schaffung von neuem Wohnraum kommt es entsprechend zur Zunahme des Kfz- Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 77 Verkehrs. Die FNP-Änderung erfolgt parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 64492/01. Der Bebauungsplan sieht die Schaffung von circa 109 Wohneinheiten vor. Gemäß dem Verkehrsgutachten (BERNARD Gruppe 2024) zum Bebauungsplan sind im Zusammenhang mit dem geplanten Vorhaben ein Neuverkehr von circa 184 Kfz- Fahrten je Werktag zu erwarten. Durch die Entwicklung von Wohnbauflächen kommt es auch zu einer Zunahme der Emissionen aus der Beheizung von Gebäuden. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen sind im Rahmen des parallel verlaufenden Bebauungsplanes zu regeln. Bewertung: Das Änderungsgebiet liegt innerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplans der Stadt Köln. Ziel des Luftreinhalteplanes ist die langfristige Reduzierung der verkehrsbedingten Luftschadstoffe Stickoxide und Feinstaub. Die Darstellung von Wohnbauflächen im FNP steht den Regelungen des Luftreinhalteplanes nicht entgegen. Die Darstellung von Wohnbauflächen führt nicht zu einer signifikanten Erhöhung der Immissionen durch Verkehr oder Gebäudeheizung/Hausbrand. Die Einhaltung der Unterschreitung der Werte der 39. BImSchV ist gewährleistet. 7.5.18 Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000- Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet liegt anteilig im Bereich eines Freiraumes, der von der Wohnbevölkerung zur Naherholung genutzt wird und dem Siedlungsdruck unterliegt. Die natürlichen Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen der naturraumbezogenen Schutzgüter Boden, Wasser, Klima, Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt einerseits und Mensch, Gesundheit andererseits sind daher in ihrer Ausprägung anthropogen bestimmt bzw. überformt. Die biologische Vielfalt des Gebietes ist nutzungsbedingt stark eingeschränkt, weist aber aufgrund des vorhandenen Gehölzbestandes einen hohen Wert für die heimische Tierwelt auf. Natura 2000-Gebiete sind im Änderungsbereich nicht vorhanden. Kultur- und Sachgüter sind auf der betroffenen Fläche nicht vorhanden. Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 78 Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): In der Nullvariante bleiben die durch den Grünzug geprägten Wechselwirkungen der genannten Faktoren erhalten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die geplante Darstellung einer Wohnbaufläche im FNP hat keine direkten Auswirkungen auf die Wechselbeziehungen zwischen den einzelnen Umweltgütern. Mit der Realisierung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes ergeben sich wesentliche Veränderungen für die einzelnen Umweltgüter und den dazu gehörigen Wechselwirkungen untereinander. Mit der Umsetzung der Wohnbauflächen werden Flächen versiegelt und Vegetationsbestände entnommen, dies verhindert eine ungestörte Wechselwirkung zwischen Pflanze/Tier und Pflanze/Boden, Boden/Wasser, Klima/Boden/Wasser. In der Planvariante werden die bei Umsetzung des Bebauungsplanverfahrens baulich beanspruchten und vollständig versiegelten Flächen hinsichtlich des Boden- und Wasserhaushaltes sowie der Vegetationseignung vollständig entwertet. Sie verlieren damit auch weitgehend ihre Funktion als Lebensraum für Tiere. Im Bereich der gärtnerisch genutzten Teilflächen der Wohngrundstücke verbleibt ein stark durch menschliche Nutzung geprägtes Wirkungsgefüge. Kultur- und Sachgüter sind von der Umsetzung der Planung nicht betroffen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich. Im parallel verlaufenden Bebauungsplanverfahren sind konkrete Minderungsmaßnahmen festzulegen. Bewertung: Die FNP-Änderung bewirkt keine direkte Veränderung der bestehenden Wechselwirkungen. Mit der Umsetzung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes ergeben sich auch im Plangebiet Veränderungen der Wechselwirkungen zwischen den genannten Faktoren, die sich teilweise negativ auswirken. Durch die Umsetzung von Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen auf Ebene des Bebauungsplans verbleiben keine nachhaltigen Beeinträchtigungen der Wechselwirkungen, die mit erheblich negativen Auswirkungen auf den Naturhaushalt verbunden sind. Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 79 7.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkungen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Stadtgebiet Köln liegt in der Erdbebenzone 1 gemäß DIN EN 1998-1/NA (2011). Dort werden vier Zonen - 0 bis 4 - zur Erdbebengefährdung ausgewiesen. Demnach können in Köln leichte Erdbeben auftreten mit der Folge von leichten Beschädigungen an Gebäuden. Sonstige schwere Unfälle oder (Natur-)Katastrophen sind für den Änderungsbereich als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Nullvariante entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die geplante FNP-Änderung bewirkt keine direkte Veränderung der Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle oder Katastrophen. Der überwiegende Teil der Gebäude im Änderungsbereich wird neu errichtet unter Beachtung der Hinweise DIN EN 1998-1/NA (2011). Der Anteil an sensibler Wohnnutzung wird im Änderungsbereich erhöht. Die Anforderungen an Rettungswege und Zugänglichkeit von Gebäuden für Rettungskräfte werden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens berücksichtigt. Insofern erhöht sich die geringe Anfälligkeit des Änderungsbereiches für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. Dies gilt auch für die Umweltbelange Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Kultur- und Sachgüter sowie Wechselwirkungen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-auswirkungen: Es sind keine Maßnahmen sind erforderlich. Bewertung: Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für den Änderungsbereich als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Planung erhöht sich die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 80 7.5.20 Eingriffsregelung (§ 1a Abs. 3 BauGB) Die Eingriffsregelung ist im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens anzuwenden. Ob und welche eingriffsrelevante Biotopbestände durch die FNP-Änderung betroffen sind, wurde im Rahmen des Bebauungsplanes entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des § 14 Bundnaturschutzgesetzes, des § 30 Landesnaturschutzgesetzes und des BauGB § 1a Abs. 3 ermittelt und bewertet. Etwa die Hälfte des derzeitigen Bestandes setzt sich aus bestehender Wohnbebauung zusammen, die dem Innenbereich nach §§ 30 und 34 BauGB zuzuordnen ist, während die ergänzende Wohnbebauung eine nach § 35 BauGB zu beurteilende Fläche überlagert, die im FNP als Grünfläche dargestellt ist. Nach Aussage des Bauaufsichtsamtes der Stadt Köln ist diese Teilfläche eindeutig dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen. Somit ist die gesetzliche Eingriffsregelung auf die derzeitige Nutzung als Grünfläche anzuwenden. Der ausgleichspflichtige Eingriffsbereich ist der Darstellung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan zu entnehmen. Der Bestandswert im ausgleichpflichtigen Eingriffsbereich beträgt 64.172 Biotopwertpunkte (BWP). Die im Rahmen des LFB durchgeführte Bilanzierung der Eingriffe und der zugehörigen Ausgleichsmaßnahmen für den ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich zeigt, dass unter Berücksichtigung der Minderungsmaßnahmen ein verbleibender Ausgleichsbedarf von insgesamt 35.056 BWP besteht. Im Rahmen des parallel aufgestellten Bebauungsplanverfahrens konnte durch eine Eingriffs-/Ausgleichbilanzierung nachgewiesen werden, dass der ausgleichpflichtige Eingriff im Planbereich kompensiert und in Kombination mit externen Ausgleichflächen umgesetzt werden kann. Die zur Kompensation erforderlichen Biotopwertpunkte können durch Umsetzung von externen Ausgleichsmaßnahmen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nummer 66389/03 „Rondorf-Nord-West“ in Köln-Rondorf abgelöst werden. Die externen Ausgleichsmaßnahmen erfolgen auf einer Teilfläche der Gemarkung Rondorf-Land, der Flur 7, des Flurstücks 308. Zur Kompensation der benötigten BWP würde eine Flächengröße von etwa 3.187 m² der Gesamtmaßnahme in Anspruch genommen werden. 7.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete (Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) Die FNP-Änderung erfolgt im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 64492/01. Darüber hinaus sind derzeit keine Vorhaben bekannt, die zu kumulativen Wirkungen führen könnten. Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 81 7.5.22 eingesetzte Stoffe und Techniken (Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) Bei der Umsetzung der durch die FNP-Änderung vorbereiteten Planung werden keine Techniken oder Stoffe eingesetzt, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen können. 7.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) und die Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl (Anlage 1 zum BauGB, 2. d) Alternative Planungsmöglichkeiten, die die eingangs genannten Planungsziele einer Siedlungserweiterung ermöglichen, bestehen nicht. Der Änderungsbereich schließt unmittelbar nördlich und westlich an bereits im gültigen FNP als Wohnbauflächen dargestellte Flächen an. Mit der Inanspruchnahme dieser Fläche kann dem Bedarf an zusätzlichen Wohnbauflächen entsprochen werden. Dabei wird die Grenze des Landschaftsschutzgebietes an den neuen Verlauf der Wohnbaufläche angepasst. Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 82 C Zusätzliche Angaben 7.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben Konkrete Schwierigkeiten bei der Ermittlung und Zusammenstellung der Daten sind nicht aufgetreten. Allerdings beruhen verschiedene Angaben auf allgemeinen Annahmen oder großräumigen Daten (z. B. Klimadaten) mit entsprechenden kleinräumigen Unschärfen. Für die Ermittlung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen der Planung in der vorliegenden Form stellen die zusammengestellten Daten jedoch eine ausreichende Grundlage dar. Im Rahmen der Bodensuchschürfungen die für das Bebauungsplanverfahren durchgeführt wurden, wurden im Änderungsbereich acht Suchschürfe angelegt, bei denen bis zu einer Tiefe von 4 m kein gewachsener Boden angetroffen wurde. 7.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring) Die Prognosen im Rahmen der Umweltprüfung zu den Auswirkungen der geplanten Bebauungsplan-Aufstellung sind ausreichend belastbar, sodass keine Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Auswirkungen erforderlich sind. 7.8 Zusammenfassung Die FNP-Änderung erfolgt parallel zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 64492/01 „Am Bilderstöckchen“ in Köln-Bilderstöckchen mit dem Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Arrondierung einer Wohnbebauung zu schaffen. Die FNP-Änderung ist Voraussetzung für die Umsetzung des Bebauungsplanes. Der gesamte Änderungsbereich umfasst eine Fläche von circa 0,9 ha. Davon soll die Darstellung im FNP von circa 0,3 ha Grünfläche in Wohnbaufläche geändert werden. Die Auswirkungen auf die Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB wurden beschrieben und bewertet. Hierzu wurde eine Bestandsaufnahme durchgeführt. Zusammenfassend werden folgende Umweltbelange im Umweltbericht erläutert: Tiere: Mit der FNP-Änderung erfolgt die planerische Vorbereitung zur Realisierung einer Bebauung. Durch die Nutzungsänderung im Änderungsbereich kommt es zum Verlust von Gehölzflächen und offenen Rasenflächen. Regelungen zu Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen werden im parallel aufgestellten Bebauungsplan getroffen. Hierzu wurde im Sommer 2023 im Plangebiet des vorhabenbezogenen Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 83 Bebauungsplanes und in der näheren Umgebung der Bestand der vorkommenden Avi- und Fledermausfauna erfasst. Im Rahmen der Untersuchung konnten keine in NRW planungsrelevanten Arten mit Brutrevier festgestellt werden. Im Rahmen der Untersuchung wurden keine Fledermausaktivitäten festgestellt. Mögliche Baumhöhlen, die als Quartier dienen könnten, wurden im Rahmen der Kartierungen innerhalb des Planbereiches nicht vorgefunden. Im Bereich der geplanten Grünflächen ist eine Besiedlung durch Vogelarten der Siedlungen und Halboffenlandschaften sowie eine Nutzung der Gehölzstrukturen als Nahrungshabitat und Leitstruktur für heimische Fledermausarten zu erwarten. Das Vorkommen der Haselmaus konnte durch die Ausbringung und Kontrolle von 10 künstlichen Niströhren nicht bestätigt werden. Pauschal geschützte Flächen nach § 30 BNatSchG oder § 62 LG NRW sind nicht vorhanden. Gemäß der Artenschutzprüfung Stufe II ist das Eintreten vorhabenbedingter Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG für die im Wirkraum relevanten besonders geschützten Arten bei Umsetzung des parallel aufgestellten Bebauungsplanes durch nachfolgende Bauvorhaben ausgeschlossen werden, sofern entsprechende Vermeidungsmaßnahmen umgesetzt werden. Pflanzen: Der Bereich der FNP-Änderung überlagert im nördlichen Bereich flächendeckend einen derzeit dichten Gehölzbestand sowie Rasenflächen. Insgesamt kommt der bestehenden Grünfläche aufgrund seiner Biotopstruktur und unter Berücksichtigung der Vorbelastungen im Naturraum eine aktuelle Bedeutung für den regionalen Arten- und Biotopschutz zu. Auf der Ebene der Bauleitplanung wird die Eingriffsregelung nach dem BNatSchG bzw. dem Landesnaturschutzgesetz NRW angewendet. Fläche: Durch die FNP-Änderung wird bei Realisierung des Bebauungsplans eine Bebauung des Gebietes und eine Zunahme der Versiegelung ermöglicht. Dies hat zur Folge, dass größere Teilflächen des Gebietes als Lebensraum für Tiere und Pflanzen beseitigt bzw. in Form von Überbauung und Versiegelung stark beeinträchtigt. Boden: Die natürlichen Bodenverhältnisse im Änderungsbereich sind durch die Vornutzung als Kiesgrube bereits anthropogen vollständig überformt und nachhaltig gestört. Durch die Darstellung einer Wohnbaufläche im FNP und die Aufstellung des Bebauungsplanes werden Eingriffe in den Boden und Versiegelungen durch eine Bebauung ermöglicht. Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 84 Altlasten: Für das Bauvorhaben sind ein entsprechendes Gassicherungskonzept der Gebäude sowie ein Konzept für den Bodenaustausch im Bereich der verbleibenden Freiflächen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu erstellen. Der Umweltbelang ist weiterhin nicht maßgebend betroffen. Wasser: Oberflächenwasser: Im Änderungsbereich sind keine natürlichen Oberflächengewässer vorhanden. Grundwasser: Durch die FNP-Änderung werden im Änderungsbereich Eingriffe in Form einer Wohnbebauung ermöglicht. Dadurch wird eine Versiegelung von Freiflächen und damit ein Verlust von Versickerungsflächen begünstigt. Die Versiegelung führt in der Folge zu einer Verringerung der Grundwasserneubildungsrate. Der Änderungsbereich liegt außerhalb von ausgewiesenen Wasserschutzgebieten. Hochwasserbelange Der Änderungsbereich liegt nicht in einem gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet. Eine Betroffenheit kann daher ausgeschlossen werden. Umgang mit Niederschlagswasser und Starkregenvorsorge In der Planvariante kommt es bei Realisierung des Bebauungsplans auf Teilflächen des Gebietes durch Versiegelungen und Unterbauung zu erheblichen Eingriffen in die Versickerungsfähigkeit von derzeit unversiegelten Grünflächen. Aufgrund des vorhandenen Deponiekörpers ist eine Versickerung auf den Flächen des Planbereiches nicht zulässig. Auf der Ebene der Baugenehmigung sind Maßnahmen zur Starkregenbeseitigung auf Grundlage der anzuwendenden Regelwerke im Rahmen der Ausführungsplanung abschließend nachzuweisen. Mit Hilfe eines Überflutungsnachweises konnte nachgewiesen werden, dass Starkregen schadlos auf dem eigenen Grundstück abgeleitet wird. Luft: Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase: Durch die FNP-Änderung wird eine Bebauung des Gebietes ermöglicht. Durch die Arrondierung des Änderungsbereiches entstehen zusätzliche Luftschadstoffe aus Feuerungsanlagen (Heizung) und dem Kfz-Verkehr. Es ist mit einer Zunahme des Kfz-Verkehrs und damit mit einer Erhöhung der Luftschadstoffbelastung zu rechnen. Es ist anzunehmen, dass eine Abstrahlung von erheblichen Wärme- oder Strahlungsemissionen (v. a. Lichtemissionen) bzw. Gerüche mit der Umsetzung der Planung nicht einhergehen wird. Da der Änderungsbereich über keine Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 85 weitreichenden Blickbeziehungen in sensible Landschaftsbereiche verfügt, sind Festsetzungen zur Vermeidung von Lichtemissionen nicht erforderlich. Der sachgerechte Umgang mit entstehenden Abfällen und Abwässern ist durch Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften sichergestellt und es bedarf diesbezüglich keiner gesonderten Regelung im Rahmen der Bauleitplanung. Luftschadstoffe – Immissionen: Erhebliche Belastungen durch Luftschadstoffeinträge sind im Änderungsbereich nicht zu erwarten. Bei Anwendung des Mobilitätskonzeptes werden die straßenverkehrsbedingten Immissionen weiter gesenkt. Klima: Insgesamt handelt es sich bei dem Änderungsbereich um eine klimaaktive Grünfläche, die zusammen mit den umliegenden Freiflächen eine hohe Bedeutung für die klimatische und lufthygienische Situation in Köln-Bilderstöckchen hat. Im Falle der FNP-Änderung und damit der Realisierung des Bebauungsplans gehen die derzeit unbebauten Flächen für die Kalt- und Frischluftproduktion verloren. Darüber hinaus belasten siedlungsbedingte Emissionen (Hausbrand und Kfz- Abgase) die Frischluft. Die im Bebauungsplanverfahren vorgesehene Durchgrünung der Wohnsiedlung mindert die Auswirkungen auf die stadtklimatischen Verhältnisse. Die stadtklimatische Funktion der verbleibenden Grünflächen sowie die lufthygienische Situation werden durch die Planung nicht erheblich beeinträchtigt. Wirkungsgefüge zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima: Der FNP-Änderungsbereich unterliegt einer extensiven anthropogenen Nutzung. Die natürlichen Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen der naturraumbezogenen Schutzgüter Boden, Wasser, Klima, Pflanzen und Tiere sind daher in ihrer Wirkung überformt. Die im Bebauungsplanverfahren für die einzelnen Schutzgüter zu erarbeitenden Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen dienen auch in der Planvariante insgesamt der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Wirkungsgefüges und der Wechselwirkungen. Es verbleiben keine nachhaltigen Beeinträchtigungen, die die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes im Planbereich gefährden. Landschaft: Der nördliche Teil des Änderungsbereiches ist derzeit eine als Grünfläche genutzte Fläche, bestehend aus Scherrasen und Gehölzflächen im Anschluss an Wohngebiete. Im Westen und Norden schließen sich weitere Grünflächen an, im Osten und Süden die bestehenden Wohngebiete. Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 86 Die Darstellung einer Wohnbaufläche stellt eine Hinterlandbebauung des bestehenden Siedlungsrandes dar. Die gehölzreichen Vegetationsflächen werden durch Gebäude und deren Zufahrten überprägt. Durch mindernde Maßnahmen der inneren Durch- und Randeingrünung wird eine naturnahe Einbindung in die Landschaft erreicht. Durch Festsetzungen und Regelungen zur Gestaltung der Nebenanlagen wird eine ortsbildverträgliche Gestaltung des Wohngebietes gewährleistet. Biologische Vielfalt: Durch die FNP-Änderung und damit Realisierung des Bebauungsplans gehen bei Umsetzung der Wohnbebauung Gehölzstrukturen mit Bedeutung für die lokale Artenausstattung verloren. Der Verlust dieser Flächen wird durch die im Bebauungsplan festgesetzten Vermeidungs-/Minderungsmaßnahmen und durch externe Maßnahmen im Rahmen der Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung kompensiert. Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete): Schutzgebiete von europäischer Bedeutung sind nicht betroffen. Mensch, Gesundheit, Bevölkerung Lärm: Aufgrund der bereits bestehenden angrenzenden Wohnbebauung entlang der östlichen sowie südlichen Änderungsbereichsgrenze sowie den umgebenden Verkehrsflächen ist nur mit einer geringen Zunahme der Lärmbelastung im Änderungsbereich zu rechnen. Die Auswirkungen der FNP-Änderung sind daher als gering einzustufen. Passive Schallschutzmaßnahmen sind auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung festzusetzen. Erschütterungen: Der Umweltbelang ist nicht betroffen. sonstige Gesundheitsbelange / Risiken: Der Umweltbelang ist nicht betroffen. Besonnung/Belichtung: Durch die Realisierung einer Wohnbebauung lässt sich keine erhebliche Verschlechterung der Belichtung herleiten. Kultur- und sonstige Sachgüter: Der Umweltbelang ist nicht betroffen. Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern: Die Umsetzung der FNP-Änderung ist nicht mit Emissionen verbunden, die einer besonderen Berücksichtigung im Rahmen der Bauleitplanung bedürfen. Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 87 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie: Auf der Ebene der FNP-Änderung werden keine Regelungen zu erneuerbaren Energien getroffen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens werden die neu zu errichtenden Gebäude in einem hohen energetischen Standard errichtet. Hierzu werden vertragliche Regelungen getroffen. Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes: Der nördliche Teil des Ändeurungsbereiches, der sich als öffentlich zugängliche Grünfläche darstellt, liegt im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt Köln, der hier die Schutzfestsetzung L 10 Landschaftsschutzgebiet (§ 21 LG) trifft. Bei FNP-Änderungen im Geltungsbereich des Landschaftsplans treten entgegenstehende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit Inkrafttreten des Bebauungsplans außer Kraft, sofern der Träger der Landschaftsplanung nicht widersprochen hat. Mit Stellungnahme vom 19.07.2024 hat der Träger der Landschaftsplanung förmlich bestätigt, dass kein Widerspruch nach § 20 Absatz 3 LNatSchG NRW gegenüber der Planung erhoben wird. Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden: Das FNP-Änderungsgebiet liegt innerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplans der Stadt Köln. Ziel des Luftreinhalteplanes ist es, die verkehrsbedingten Luftschadstoffe Stickoxide und Feinstaub langfristig zu reduzieren. Durch das neue Wohngebiet wird zusätzlicher Verkehr erzeugt. Minderungsmaßnahmen werden auf der Ebene des Bebauungsplanes geprüft. Die Beibehaltung der Unterschreitung der Werte der 39.BImSchV ist gewährleistet. Wechselwirkungen: Die Planung wirkt sich besonders im Teil der nördlich befindlichen Grünfläche deutlich auf die Wechselwirkung zwischen den Schutzbelangen aus. Zur Minderung der Auswirkungen werden entsprechende Maßnahmen für die jeweiligen Umweltbelange getroffen. Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen: Der Umweltbelang ist nicht betroffen. Eingriffsregelung: Auf der Ebene der FNP-Änderung erfolgt keine Berücksichtigung der Eingriffsregelung. Die Beschreibung und Begründung des Eingriffs in Natur und Landschaft, die Ableitung des daraus resultierenden Handlungsbedarfs und die Entwicklung konkreter Planungsinhalte in Form von Maßnahmen, Festsetzungen Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 88 oder Regelungen in einem städtebaulichen Vertrag etc. erfolgt im Rahmen eines Landschaftspflegerischen Fachbeitrags auf der Ebene des Bebauungsplans. Die entstehenden Eingriffe werden durch Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens im Plangebiet sowie auf externen Flächen kompensiert. Es verbleiben keine erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen. Der Eingriff wird vollständig kompensiert. Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete, eingesetzte Stoffe und Techniken, Alternativen, Monitoring: Es sind keine Kumulierungen zu erwarten. 7.9 Referenzliste der Quellen - ADU cologne (08.03.2024): Schalltechnische Untersuchung zum Lärmschutz an der geplanten öffentlichen Spielplatzfläche - ADU cologne (22.03.2024): Schalltechnische Untersuchung zum Nachbarschaftslärm - ADU cologne (31.05.2024): Schalltechnische Untersuchung zum VEP „Am Bilderstöckchen in Köln Bilderstöckchen“ aus dem Straßen-, Schienen- und Flugverkehr sowie Sport und den maßgeblichen Außenlärmpegeln gemäß DIN 4109 - BERNARD Gruppe (2024): Verkehrsuntersuchung, Mobilitätskonzept „BV Am Bilderstöckchen in Köln“ - Bezirksregierung Köln (2021): Luftreinhalteplan - https://www.bezreg- koeln.nrw.de/verfahren/luftreinhalteplaene [zuletzt zugegriffen am 21.10.2024] - BKG - Bundesamt für Kartographie und Geodäsie (2024): Geoportal.de. Abgerufen von https://www.geoportal.de/map.html?map=tk_04-hochwasser- risikokarten-nrw [zuletzt zugegriffen am 21.10.2024] - Dlubal Software (2024): Erdbebenzonen - https://www.dlubal.com/de/lastzonen/erdbeben-en-1998-1-din-en-1998- 1.html?srsltid=AfmBOooxnYGhnsTSnZWaBNir8pdz9STQ5rxHT8X2KLZZ0Sx 3dY1FOwxE#center=50.80142645563874,7.979901437796162&zoom=9&ma rker=52.521918,13.413215 [zuletzt zugegriffen am 21.10.2024] - Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1 : 50.000, Auszug, Krefeld, o. J.; - Helmert & Bongartz GmbH, Gesellschaft für Ingenieurplanung, Tiefbau und Umwelt (2024): Überflutungsprüfung - Hemling & Gräfe (2024): Nutzungsorientierte Gefährdungsabschätzung - iMA cologne GmbH (21.02.2024): Luftschadstoffprognose zu den verkehrsbedingten Immissionen gemäß 39. BImSchV im Bereich des Planvorhabens zum Bebauungsplan „Am Bilderstöckchen“ in Köln – Bilderstöckchen Anlage 4 Stadt Köln, 248. Änderung des Flächennutzungsplans _________________________________________________________________________________ 89 - Klimaatlas NRW (2024): abgerufen von https://www.klimaatlas.nrw.de/klima- nrw-karte?&itnrw_address=am%20bilderst%C3%B6ckchen [zuletzt zugegriffen am 21.10.2024] - Kölner Büro für Faunistik (2023, 2024): Artenschutzprüfung (ASP), Stufe II - Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) (2013): Klimawandelgerechte Metropole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen - Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) (2024): Abfrage von Klima NRW.Plus. Abgerufen von https://www.klimaatlas.nrw.de/klima-nrw- pluskarte?itnrw_layer=ANA_KLIMATOP [zuletzt zugegriffen am 22.02.2024] - Stadt Köln (2023): Suche im Flächennutzungsplan. Verfügbar unter https://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/planen-bauen/suche-im- flaechennutzungsplan [zuletzt zugegriffen am 21.10.2024] - Stadt Köln (2024): Landschaftsplan. Verfügbar unter: https://www.stadt- koeln.de/artikel/05242/index.html [zuletzt zugegriffen am 21.10.2024] - Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR (2024): Hochwassergefahrenkarte - https://www.hw- karten.de/index.html?Module=Starkregen [zuletzt zugegriffen am 21.10.2024] - studio grüngrau (2024). Grünordnungsplan zum Bebauungsplanverfahren „Am Bilderstöckchen in Köln-Bilderstöckchen“
Anlage 2 - Bisherige Darstellung FNP
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W GE GE W Anlage 2 - bisherige Darstellung - 0 100 20050 Meter 1:5.000M.: 248. Änderung des Flächennutzungsplanes: "Am Bilderstöckchen" in Köln-Bilderstöckchen W Legende Änderungsbereich Wohnbaufläche Gewerbefläche Gemeinbedarfsfläche Grünfläche Fläche für Hauptverkehrszüge Fläche für Bahnanlagen Jugendeinrichtung Kindereinrichtung Kirche Post Schule Spielplatz Sportplatz W GE
Anlage 1 - Lage des Aenderungsbereiches
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Anlage 1 Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. - Lage des Änderungsbereiches - Änderungsbereich 1:10.000M.: 248. Änderung des Flächennutzungsplanes: "Am Bilderstöckchen" in Köln-Bilderstöckchen
Anlage 3 - Beabsichtigte Darstellung FNP
562 Zeichen
W GE GE W Anlage 3 - beabsichtigte Darstellung - 0 50 100 15025 Meter 1:5.000M.: 248. Änderung des Flächennutzungsplanes: "Am Bilderstöckchen" in Köln-Bilderstöckchen W Legende Änderungsbereich Wohnbaufläche Gewerbefläche Gemeinbedarfsfläche Grünfläche Fläche für Hauptverkehrszüge Fläche für Bahnanlagen Böden, erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet Jugendeinrichtung Kindereinrichtung Kirche Post Schule Spielplatz Sporthalle/-anlage Sportplatz W GE
Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle VI/61/614-5 Vorlagen-Nummer 3181/2024 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Stadtentwicklungsausschuss 06.02.2025 Bezirksvertretung 5 (Nippes) 06.02.2025 Mitteilung über die Veröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) der 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP); Arbeitstitel: ''Am Bilderstöckchen'' in Köln-Bilderstöckchen Änderungsbereich, Anlass und Ziel der Planung: Der Änderungsbereich der 248. Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst eine Größe von ca. 0,9 Hektar und liegt im Stadtteil Bilderstöckchen des Stadtbezirkes Nippes. Die Fläche befindet sich am nordwestlichen Randbereich der Wohnsiedlung von Bilderstöck- chen und wird im Norden durch den „Klimapark“, im Osten durch die Bestandsbebauung ent- lang der Vogesenstraße, im Süden durch die Bestandsbebauung entlang Am Bilderstöckchen und im Westen durch die Escher Straße und den Knotenpunkt Äußere Kanalstraße / Robert- Perthel-Straße begrenzt. Ziel der Planung ist es, eine Wohnbaureservefläche aus dem Stadtentwicklungskonzept Woh- nen (StEK Wohnen) für Wohnzwecke zu entwickeln. Der im gültigen Flächennutzungsplan bislang als Grünfläche dargestellte Planbereich grenzt unmittelbar an eine bereits bestehende Wohnnutzung entlang der Straße Am Bilderstöckchen sowie der Wohnsiedlung des Stadtteils Bilderstöckchen an. Damit wird beabsichtigt, weiteren Wohnraum zu schaffen, welcher sich im engen räumlichen Zusammenhang bereits bebauter, bestehender Siedlungsstrukturen befin- det. Die 248. Änderung des Flächennutzungsplanes beabsichtigt die bislang dargestellte „Grünfläche“ künftig als „Wohnbaufläche“ darzustellen. Die 248. Änderung des Flächennutzungsplanes wird im Parallelverfahren zum Bebauungs- plan-Entwurf Nr. 64492/01 durchgeführt. Beide Bauleitplanverfahren laufen unter demselben Arbeitstitel: „Am Bilderstöckchen“ in Köln-Bilderstöckchen. Verfahrensstand: (3166/2022) Beschluss über die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens (vorhabenbezo- gener Bebauungsplan) gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13b BauGB Stadtentwicklungsausschuss27.10.2022 TOP 10.5 geändert beschlossen Bezirksvertretung 5, Nippes 03.11.2022 TOP 9.2.1 geändert beschlossen (3166/2022/1) (Ergänzter) Beschluss über die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens (vorhabenbezogener Bebauungsplan) gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13b BauGB Stadtentwicklungsausschuss01.12.2022 TOP 10.2 ungeändert beschlossen 2 (2167/2024) Anhörung der Bezirksvertretung 5 (Nippes) zu den Ergebnissen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und Beschluss über die Vorgaben zur 248. Änderung des Flächen- nutzungsplanes, Arbeitstitel: "Am Bilderstöckchen" in Köln-Bilderstöckchen Bezirksvertretung 5, Nippes 07.11.2024 TOP 9.2.2 ungeändert empfohlen Stadtentwicklungsausschuss07.11.2024 TOP 9.3 ungeändert beschlossen Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 27.10.2022 (Beschlussvorlage 3166/2022) sowie am 01.12.2022 mit einer inhaltlich ergänzten Vorlage (Beschlussvorlage 3166/2022/1) die Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Am Bilderstöckchen“ in Köln-Bilderstöckchen nach § 12 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 13b BauGB beschlos- sen. Aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig vom 18. Juli 2023, dass Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereiches einer Gemeinde nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB ohne Umweltprüfung überplant werden dürfen, da dies gegen europäisches Umweltrecht verstößt, wurde das Bebauungsplanverfahren auf ein Nor- malverfahren umgestellt. Damit verbunden wurde auch die Durchführung eines Flächennutzungsplan-Änderungsverfah- rens erforderlich. Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren gemäß § 8 Absatz 3 BauGB geändert. Die die frühzeitigen Beteiligungsschritte gemäß § 3 Absatz 1 BauGB (Öf- fentlichkeit) und gemäß § 4 Absatz 1 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Be- lange) wurden wegen der Verfahrensumstellung auch zur Flächennutzungsplan-Änderung durchgeführt. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB wurde digital durchgeführt vom 12.06.2024 bis einschließlich 15.07.2024. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 BauGB wurde durchgeführt vom 05.07.2024 bis einschließlich 07.08.2024. Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 07.11.2024 den Beschluss über die Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligungen und den Vorgabenbeschluss ungeändert gefasst (Beschlussvor- lage 2167/2024). Die Bezirksvertretung Mülheim hat über die Vorlage ebenfalls am 07.11.2024 beraten und diese ungeändert empfohlen. Darauf aufbauend wurden die Unterlagen zu den Beteiligungen der Behörden gemäß § 4 Ab- satz 2 BauGB sowie zur Veröffentlichung des Entwurfes gemäß § 3 Absatz 2 BauGB vorberei- tet. Die beiden Beteiligungsschritte sollen möglichst zeitgleich stattfinden. Die Planungsziele sind gegenüber denen des Beschlusses vom 07.11.2024 nur insofern ange- passt worden, als dass die beabsichtigte Darstellung (Anlage 3) um die Kennzeichnung „Boden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet“ ergänzt wurde. Zudem wurde die Begrün- dung (Anlage 4) inhaltlich sowie um einen Umweltbericht ergänzt. Regelungen zur Veröffentlichung des Entwurfes Die Veröffentlichung des Entwurfes gemäß § 3 Absatz 2 BauGB zur 248. Änderung des Flä- chennutzungsplanes erfolgt voraussichtlich Ende Januar 2025 bis Ende Februar 2025. Die entsprechende ortsübliche Bekanntmachung über Ort und den genauen Zeitraum der Veröf- fentlichung erfolgt zuvor im Amtsblatt der Stadt Köln. Darüber hinaus werden im Internet auf der Homepage der Stadt Köln gleichlautende Hinweise erfolgen und die öffentlich auszulegen- den Unterlagen digital verfügbar sein. Anlagen 1 Lage des Änderungsbereiches 2 Bisherige Darstellung FNP 3 Beabsichtigte Darstellung FNP 4 Begründung mit Umweltbericht
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3181/2024
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 02.01.2025
- Erstellt
- 15.10.2024 15:11