4267/2019
Richtlinie der Bezirksvertretung Rodenkirchen für die Vergabe bezirksorientierter Haushaltsmittel gemäß § 37 Abs. 3 GO NW im Stadtbezirk Köln-Rodenkirchen
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Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/02/02-2 Vorlagen-Nummer 4267/2019 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Richtlinie der Bezirksvertretung Rodenkirchen für die Vergabe bezirksorientierter Haushaltsmittel gemäß § 37 Abs. 3 GO NW im Stadtbezirk Köln-Rodenkirchen Beschlussorgan Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) Gremium Datum Beschluss: Die Bezirksvertretung Rodenkirchen beschließt die Richtlinie für die Vergabe ihrer bezirksorientierten Haushaltsmittel gemäß § 37 Abs. 3 GO NW im Stadtbezirk Köln-Rodenkirchen in der als Anlage pa- raphierten Fassung. Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 09.12.2019 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Begründung: Mittels einer Neugestaltung der Fördermittelvergabe soll der Einsatz städtischer Mittel noch planvol- ler, transparenter und nachhaltiger als bisher erfolgen. Dazu ist es notwendig, dass sich die Vergabe an weitestgehend einheitlichen und rechtssicheren Standards orientiert und für alle nachvollziehbar ist. Der Einsatz der bezirksorientierten Mittel dient insoweit der Zielsetzung, die strategischen Ziele der Bezirksvertretungen zu verfolgen. Dabei bleibt die Entscheidungs- und Verfügungshoheit der Bezirksvertretung über ihre bezirksorien- tierten Mittel gemäß § 37 Abs.3 Gemeindeordnung NRW vollumfänglich gewahrt. Die Richtlinie orientiert sich an übergeordneten Zielen, Handlungsfeldern, Zielgruppen und/oder räumlichen Handlungsschwerpunkten auf Basis festgestellter Bedarfslagen. Die Verwaltung hat die als Anlage 1 beigefügte Richtlinie zusammen mit Mitgliedern der Bezirksver- tretung Rodenkirchen erarbeitet und legt diese ihr nunmehr zur Beschlussfassung vor. Anlage
Richtlinie BOM BV 2 09-12-2019
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Stadt Köln Stadtbezirk Rodenkirchen Richtlinie der Bezirksvertretung Rodenkirchen für die Vergabe bezirksorientierter Haushaltsmittel gemäß § 37 Abs. 3 GO NW im Stadtbezirk Köln-Rodenkirchen (gem. Beschluss der BV 2, Sitzung 09.12.2019) 1. Rechtsgrundlage Die Bezirksvertretung Rodenkirchen hat in ihrer Sitzung vom 09.12.2019 diese Richtlinie beschlossen. Die Zuschussvergabe soll unter Beachtung der nachstehenden Grundsätze erfolgen. Die Verwendung der Mittel nach dieser Richtlinie dient der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 37 Abs. 1 GO NW. 2. Ziele der Förderung Der Stadtbezirk Rodenkirchen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie insbesondere: - Zuschüsse zu Maßnahmen und Veranstaltungen der Kinder- und Jugendarbeit, - Zuschüsse zu Maßnahmen und Veranstaltungen des Sports, - Zuschüsse zu Maßnahmen und Veranstaltungen der Sozial-, Integrations- und Seniorenpolitik, - Zuschüsse zu Beschaffungen der Fördervereine beziehungsweise Elternpflegschaften an Schulen sowie der Fördervereine beziehungsweise Elternräte von Kindertagesstätten und der Fördervereine von Jugendzentren, - Zuschüsse zu Maßnahmen und Veranstaltungen für die Umwelt und zur Stadtgestaltung - Zuschüsse zu Maßnahmen und Veranstaltungen der Kultur sowie der Heimat- und Brauchtumspflege Zuschüsse dürfen nur für solche Maßnahmen, Veranstaltungen oder Beschaffungen gewährt werden, die einen örtlichen Bezug zum Stadtbezirk Rodenkirchen haben. 3. Finanzvolumen Das jährliche Finanzvolumen der bezirksorientierten Mittel wird durch Ratsentscheidung festgelegt. 4. Verfahren 4.1 Antragsberechtigung Alle natürlichen und juristischen Personen sind antragsberechtigt. Bei juristischen Personen soll ein gemeinnütziger oder mildtätiger Zweck im Vordergrund stehen. (Förderrichtlinie Stadt Köln (v. 06.11.2018), A. 14., S. 7) Ein Anspruch auf einen Zuschuss besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bezirksvertretung Rodenkirchen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 4.2 Antrag Ein Antrag auf Vergabe der bezirksorientierten Mittel sollte schriftlich bis zum 31. Mai des jeweiligen Jahres beim Bürgeramt Rodenkirchen eingereicht werden. Sofern Restmittel noch zur Verfügung stehen, können auch später eingereichte Anträge berücksichtigt werden. Der Antrag soll die Antragstellerin oder den Antragsteller sowie eine verantwortliche Ansprechpartnerin oder einen verantwortlichen Ansprechpartner nennen und die zu fördernde Maßnahme, Veranstaltung oder Beschaffung detailliert beschreiben. Weiterhin soll der Antrag den Kostenrahmen, das heißt die voraussichtlichen Gesamtkosten, vorhandene Eigen- und Fremdmittel, sowie die Deckungslücke enthalten. Zusätzlich sind klare Aussagen über den erwarteten Zuschuss erforderlich. Auf Verlangen sind die Angaben durch geeignete Unterlagen zu belegen. Fachlich versierte Stellen und Personen können zu den geplanten Maßnahmen, Veranstaltungen oder Beschaffungen um Stellungnahme gebeten werden. 4.3 Prüfung der Förderfähigkeit Im Rahmen der Förderung sollte mit der Maßnahme nicht begonnen werden, bevor eine Bewilligung der Zuschüsse vorliegt. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn kann zum Förderungsausschluss und gegebenenfalls zur Rückforderung von Zuwendungen führen. Nicht zuschussfähig sind Maßnahmen für private Zwecke sowie gewinnorientierte oder gewerbliche Maßnahmen. Weitere nicht zuwendungsfähige Posten sind: - Zuführungen an Rücklagen aus der städtischen Förderung - Nicht zahlungswirksame Aufwendungen und Kosten (z.B. Abschreibungen, Bildung von Rückstellungen, kalkulatorische Zinsen) - Spenden an Dritte - Kosten, die durch Versäumnisse oder Fehlverhalten des Zuwendungsempfängers entstanden sind (z.B. Versäumnisgebühren, Bußgelder) (Förderrichtlinie Stadt Köln (v. 06.11.2018), unter A. 17., S.8) 4.4 Entscheidung über die Vergabe der Mittel Die Entscheidung über den Einsatz von Bezirksorientierten Mitteln erfolgt auf Antrag Dritter oder nach vorheriger Beratung in der Fraktionsvorsitzendenbesprechung auf Initiative aus der Bezirksvertretung Rodenkirchen. Bewilligungsbehörde ist die Stadt Köln, Bürgeramt Rodenkirchen. Alle Anträge werden nach Vorprüfung durch die Verwaltung in der Fraktionsvorsitzendenbesprechung erörtert. Die Verwaltung erstellt die Vorlagen für die Bezirksvertretung Rodenkirchen, der die Entscheidung über die Anträge obliegt. 4.5 Finanzierung Die Vergabe der Mittel erfolgt in der Regel als Teilfinanzierung in Form eines Festbetrages. 4.6 Auszahlung Die Zuschüsse werden in der Regel unmittelbar nach Zugang des Bewilligungsbescheides ausgezahlt, sofern dies haushaltsrechtlich zulässig ist. Bei der Projektförderung langfristiger Vorhaben werden nur Teilbeträge ausgezahlt und die Auszahlung wird in der Regel davon abhängig gemacht, dass die Verwendung der bereits ausgezahlten Teilbeträge in summarischer Form bestätigt wird. 5. Mitteilungspflichten Der/die Mittelempfänger/in ist verpflichtet, elektronisch oder schriftlich mindestens mitzuteilen, wenn: - das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem geforderten Zeitrahmen verwirklicht wird - der Förderzweck bzw. die geförderte Maßnahme entgegen des Antrages geändert wird, - der/die Mittelempfänger/in seine Tätigkeit einstellt/seine Rechtsform ändert oder sich Beteiligungsverhältnisse ändern, - die bewilligten Mittel nicht verbraucht werden oder die Finanzierung sich ändert. (Förderrichtlinie Stadt Köln (v. 06.11.2018), A. 20., S.9) 6. Verwendungsnachweise Der Verwendungsnachweis erfolgt grundsätzlich in der Weise, dass die Zuschussempfängerin oder der Zuschussempfänger zunächst rechtsverbindlich binnen drei Monaten nach Verwendung der Mittel erklärt, dass die Zuschussmittel ordnungsgemäß verwendet wurden. Die Bezirksvertretung Rodenkirchen behält sich vor, mit dem Bewilligungsbescheid zusätzlich binnen 6 Monaten nach Abschluss der Maßnahme anzufordern: - einen Sachbericht, in dem der Vollzug der Maßnahme und die Verwendung der Förderung dargestellt werden und ob und in welchem Umfang das Ziel der Förderung - gemäß des Förderantrags und -bescheids – erreicht worden ist. - einen zahlenmäßigen Nachweis über die Ausgaben und Einnahmen sowie die Personal- und Sachkosten in getrennter Darstellung. (Förderrichtlinie Stadt Köln (v. 06.11.2018), C.1., S.14) Das Bürgeramt Rodenkirchen ist berechtigt, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung des Zuschusses durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Zuschussempfängerin oder der Zuschussempfänger hat die erforderlichen Unterlagen noch 3 Jahre nach Abschluss der Maßnahme, Veranstaltung oder Beschaffung bereit zu halten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. 7. Eigenanteil Die Bezirksvertretung Rodenkirchen fördert Maßnahmen grundsätzlich nur insoweit, dass von dem/der Mittelempfänger/in ein angemessener Eigenanteil erbracht wird. Der Eigenanteil bezieht sich auf die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben und steht dem Förderanteil gegenüber. Die Anerkennung des Umfangs und der Ausgestaltung des Eigenanteiles werden im Hinblick auf die Ziele, die Inhalte und die Höhe der Förderung von der Bezirksvertretung festgelegt. (Förderrichtlinie der Stadt Köln (v. 06.11.2018), A. 8., S.4) Ehrenamtliche Eigenleistungen können in Form von persönlicher Arbeitsleistung anerkannt werden. 8. Rückzahlung Der Zuschuss ist ohne Aufforderung der Bewilligungsbehörde zu erstatten, wenn die bezuschusste Maßnahme, Veranstaltung oder Beschaffung nicht durchgeführt wurde. Der/die Mittelempfänger/in ist verpflichtet, nicht verbrauchte Mittel zurückzuzahlen. (Förderrichtlinie Stadt Köln (v. 06.11.2018), A. 7., S.4) Weiterhin werden Zuwendungen zurückgefordert, wenn die gewährten Mittel nicht gemäß dem Förderzweck eingesetzt wurden oder der/die Mittelempfänger/in die Voraussetzung für eine Förderung nachträglich nicht erfüllt und/oder entsprechend falsche Angaben dazu gemacht hat. (Förderrichtlinie Stadt Köln (v. 06.11.2018), B. 8., S.12) 9. Keine Überfinanzierung durch Doppelförderung Die Bezirksvertretung Rodenkirchen fördert keine Maßnahmen, die auch von anderen/mehreren Mittelgebern bzw. Dienststellen der Stadt Köln gefördert wird, wenn die Zuwendungen insgesamt die Kosten der Maßnahme übersteigen. Nicht ausgeschlossen ist, dass mehrere Mittelgeber oder Förderprogramme der Stadt Köln ein Vorhaben unterstützen, wenn sichergestellt wird, dass insgesamt keine Überfinanzierung eintritt und eine Übereinkunft zwischen den benachteiligten Mittelgebern besteht. (Förderrichtlinie Stadt Köln (v. 06.11.2018), A. 7., S.4) 10. Publizität In den Bewilligungsbescheid wird grundsätzlich aufgenommen, dass der/die Mittelempfänger/in auf die Bezuschussung der Maßnahme, Veranstaltung oder Beschaffung durch die Bezirksvertretung Rodenkirchen hinweist. Die Bezirksvertretung kann die Art und den Umfang des Hinweises näher bestimmen. 11. Schlussbestimmungen Die Richtlinie tritt am Tag nach der Beschlussfassung in Kraft.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: abgelehnt (in der Vorberatung)
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 4267/2019
- Typ
- Beschlussvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 09.12.2019
- Erstellt
- 05.12.2019 18:05