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V/0717/2019

Bebauungsplan Nr. 576 - Kenntnisnahme des geänderten Entwurfs

Vorlagen 05.08.2019

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Nächste Beratung: Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen, Sitzung am 05.09.2019, TOP 7.2

V-0717-2019-Anlage-4-Planverkleinerung

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Berichtsvorlage

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V-0717-2019-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

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Anlage A

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V-0717-2019-Anlage-2-Begruendung

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V-0717-2019-Anlage-1-Niederschrift-Buergeranhoerung

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V-0717-2019-Anlage-4-Planverkleinerung

92 Zeichen

Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0717/2019
Planverkleinerung / Maßstab 1:2000Bebauungsplan Nr. 576

Berichtsvorlage

5478 Zeichen

V/0717/2019 
V/0717/2019 
 
 
Öffentliche Berichtsvorlage 
Betrifft 
 
Bebauungsplan Nr. 576: Sprakel - Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster - Rheine / Aldruper 
Straße [Wohnen]  
Kenntnisnahme des geänderten Entwurfs zur erneuten öffentlichen Auslegung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   03.09.2019 Bezirksvertretung Münster-Nord Bericht 
   05.09.2019 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h-
nen 
Bericht 
 
 
Die Verwaltung beabsichtigt den Entwurf des Bebauungsplans Nr.  576: „Sprakel – Sprakeler 
Straße / Bahnstrecke Münster - Rheine / Aldruper Straße“ erneut öffentlich auszulegen.  
Die Firma Holz GmbH beabsichtigt, auf der in Ihrem Eigentum befindlichen Fläche im Osten von 
Münster-Sprakel, ein Wohngebiet zu entwickeln. Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Müns-
ter ist das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt. Grundlage des Bebauungsplanent wurfs ist ein 
städtebauliches Konzept des Büros STADTRAUM Architektengruppe, Düsseldorf/Münster, das im 
Rahmen einer Mehrfachbeauftragung von einer Jury prämiert wurde. 
Das Rückgrat des städtebaulichen Entwurfs bildet eine an zwei Punkten an die Sprakeler Straße an-
knüpfende, in Nord-Süd-Richtung verlaufende Wohnstraße, von der aus insgesamt sechs Wohnhöfe 
erschlossen werden. Zentral im Plangebiet angeordnet ist ein Quartiersplatz mit Spielbereich, im süd-
lichen Teil ist eine Kindertagesstätte für insgesamt v ier Gruppen vorgesehen. Die festgesetzte max i-
male Gebäudehöhe variiert zwischen II - und III -Geschossen. Das städtebauliche Konzept umfasst 
insgesamt rd. 134 Wohneinheiten, die sich aus einen Mix an Gebäudetypologien zusammensetzen: 
Geplant sind ca. 88 Wohn einheiten in Mehrfamilienhäusern und rund 46 Wohneinheiten in Einfam i-
lien-, Doppel-, Reihen- und Kettenhäusern. 
Die Holz GmbH hat mit der Stadt Münster eine frühzeitige Rahmenvereinbarung abgeschlossen, in 
der sie sich verpflichtet hat, mit diesem Projekt die wohnungs- und sozialstrukturellen Ziele der Stadt 
für private Baulandentwicklungen (SoBoMü) umzusetzen. Darüber hinaus wird sie sich in einem s e-
parat abzuschließenden städtebaulichen Vertrag verpflichten, sämtliche maßnahmenbedingten Infr a-
strukturkosten zu tragen. 
Stadtplanungsamt 
 
22.08.2019 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Frau Sauer / Herr Geitel 
Telefon: 492 61 13 / 
492 61 93 
Sauer@stadt-muenster.de 
Geitel@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0717/2019 
Am 11.05.2015 fand die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB statt. Die 
Niederschrift ist in der Anlage 1 beigefügt. 
Die erste öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 576 fand vom 13.03.2017 bis zum 
13.04.2017 statt. Ausgehend von den hierzu eingegangenen Stellungnahmen ergaben sich Änderu n-
gen an der Planung, die eine erneute Offenlegung erforderlich machen.  
1. Entwässerungskonzept 
Im Ergebnis der Prüfung einer eingegangenen Stellungnahme war die Ausarbeitung des Entwäs-
serungskonzeptes erforderlich  (Thomas und Bökamp Ingenierugesellschafts mbH mit Ingenieu r-
büro Rummler und Hartmann GmbH: Fachbeitrag Entwässerung. Münster, Februar 2019), um 
insbesondere den konfliktfreien Abfluss des Oberflächenwassers sicher zu st ellen. Das Konzept 
wurde im Detail mit den Fachämtern abgestimmt. Im Ergebnis des Konzeptes waren die folge n-
den Anpassungen der Planung erforderlich, die teils aufeinander aufbauen und damit nur nachei-
nander erarbeitet werden konnten:  
 Anpassungen einzelner  Geländehöhen 
 Überarbeitung der lärmtechnischen Untersuchung (Richter & Hüls: Schalltechnisches Gutac h-
ten, Immissionsprognose. Bericht Nr. L-1606-02/8. Ahaus, 02. Juli 2019) 
 Umplanung der angrenzenden Lärmschutzeinrichtungen zur Bahntrasse und zur Aldrup er 
Straße 
 Abstimmung sämtlicher Unterlagen mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW 
2. Geltungsbereich des Bebauungsplans  
 Ausgehend von einer weiteren Stellungnahme ergab sich die Anpassung des Geltungsbere i-
ches des Bebauungsplans:  Anpassung des Geltungsbereiche s im Bereich des Flurstückes 
284 (südlich Gemeinbedarfsfläche) 
 Entfall der dort vorgesehenen privaten Erschließungsfläche (GFL-AE) 
 Festsetzung eines Wendehammers auf öffentlicher Straßenverkehrsfläche in direktem A n-
schluss an den Knotenpunkt bzw. die Abzwe igung der Erschließungsstraße zur Entzerrung 
der Hol- und Bringverkehre im Zusammenhang mit der Kita  
3. Umweltbericht 
Im Ergebnis der Offenlegung sowie der Änderungen unter 1. und 2. war der Umweltbericht anz u-
passen. 
Zusätzlich zu den Änderungen, die sich au fgrund der eingegangenen Stellungnahmen ergeben h a-
ben, wurden Anpassungen im Bereich der Kita, der Verkehrsflächen, der Baufelder sowie der privaten 
Stellplatzanlagen vorgenommen. Ergänzt wurde die Festsetzung einer zwingenden Dachbegrünung 
im Bereich der Mehrfamilienhäuser aufgenommen.

- 3 - 
V/0717/2019 
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans soll in den Monaten September / Oktober 2019 erfo l-
gen. Vorbehaltlich der Erkenntnisse und Befassung mit den Anregungen aus der erneuten Offenl e-
gung kann der Bebauungsplan im 1. Quartal 2020 in Kraft treten.  
Der Bebauungsplan Nr. 576 überlagert einzelne Bereiche des Bebauungsplans St. Mauritz Nr. 8 
„Sprakel“. Nach Rechtskraft des Bebauungsplans Nr. 576 treten die betroffenen Teile des Beba u-
ungsplans St. Mauritz Nr. 8 außer Kraft. 
 
i.V. 
 
gez. 
 
 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
Anlagen:  
1. Niederschrift der Bürgeranhörung 
2. Begründung   
3. Textliche Festsetzungen  
4. Planverkleinerung

V-0717-2019-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

19856 Zeichen

Textliche Festsetzungen zum geänderten Entwurf  /  Seite 1 von 7 
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0717/2019 
Textliche Festsetzungen
  
zum geänderten Entwurf des Bebauungsplans  
Nr. 576: Sprakel – Sprakeler Straße /  
Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 
1.1  Art der baulichen Nutzung 
1.1.1  In den als Allgemeine Wohngebiete (WA 1 bis WA8) festgesetzten Baugebieten werden 
die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht Bestandteil 
des Bebauungsplans (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr.1 BauNVO). 
1.1.2  In den Baugebieten WA1 und WA4 bis WA7 sind pro Hauseinheit maximal zwei Wohnein-
heiten zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB). 
1.2  Maß der baulichen Nutzung 
1.2.1  In allen Baugebieten (WA 1 bis WA 8) ist, bei der Ermittlung der zulässigen Grund-  und 
Geschossfläche, als Grundstücksfläche die Fläche des Baugrundstücks  maßgebend. Die 
festgesetzten privaten Erschließungsflächen (GFL- AE) sind nicht auf die Grundstücksfl ä-
che anzurechnen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 19 Abs. 3 BauNVO und § 20 Abs. 2 
BauNVO). 
1.2.2  In den Baugebieten WA2, WA3 und WA8 kann die festgesetzte Grundflächenzahl, für die 
unter § 19 Abs. 4 Nr. 1-3 BauNVO benannten Grundflächen von Garagen und Stellplätzen 
mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie baul ichen Anlagen 
unterhalb der Geländeoberfläche,  bis zu einer Grundflä chenzahl von 0,7 überschritten 
werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 19 Abs. 4 BauNVO). 
1.3  Höhe baulicher Anlagen 
1.3.1  In allen Baugebieten (WA1 bis WA8)  ist die zulässige Höhe baulicher Anlagen als max i-
male Bauhöhe (AH max. und FH max.) über Bezugspunkt festgesetzt. Als AH max. gilt 
der höchste Punkt der Oberkante Attika des Flachdachs bzw. die Oberkante der aufstei-
genden Außenwand des jeweiligen Geschosses und als FH max. die Firsthöhe bei G e-
bäuden mit Satteldach, gemessen in der Mitte der Fassadenlänge des jeweiligen Gebäu-
des. Doppelhäuser bilden eine Gebäudeeinheit, Hausgruppen können eine Gebäudeei n-
heit bilden. 
Als Bezugspunkt der festgesetzten Bauhöhen (AH max. und FH max.) ist jeweils die H ö-
henlage der fertig ausgebauten,  zur Erschließung dienende, Verkehrsfläche in der Mitte 
der gemeinsamen Grenze des Baugrundstückes mit der Verkehrsfläche maßgebend. Die 
Bezugshöhe ist für das jeweilige Grundstück durch lineare Interpolation aus den beiden 
benachbarten, in der Planzeichnung eingetragenen Höhenangabe in Meter über Normal-
höhennull (NHN) zu ermitteln (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 BauNVO und 
§ 18 Abs. 1 BauNVO).

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel - 
 Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
 
Textliche Festsetzungen zum geänderten Entwurf   /  Seite 2 von 7 
1.3.2  In allen Baugebieten (WA1 bis WA8) ist die Oberkante Erdgeschoss  Fertigfussboden 
mindestens 0,30 m über Bezugspunkt anzulegen. 
Als Bezugspunkt der festgesetzten Erdgeschossfussbodenhöhe ist jeweils die Höhenlage 
der fertig ausgebauten , zur Erschließung dienende,  Verkehrsfläche in der Mitte der g e-
meinsamen Grenze des Baugrundstückes mit der Verkehrsfläche maß gebend. Die B e-
zugshöhe ist für das jeweilige Grundstück durch lineare Interpolation aus den beiden be-
nachbarten, in der Planzeichnung eingetragenen Höhenangaben in Meter über Normal-
höhennull (NHN) zu ermitteln (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 BauGB i. V. m. § 18 Abs. 1 
BauNVO). 
1.4  Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen 
1.4.1  Für die Baugebiete WA1, WA5 und WA7 ist eine abweichende Bauweise "a" festgesetzt.  
Gebäude mit bereichsweiser Festsetzung Flachdach (FD) sind zweigeschossig einseitig 
ohne Grenzabstand an die Grundstücksgrenze heranzubauen. Zur gegenüberliegenden 
Grundstücksgrenze sind die Gebäude eingeschossig ohne Grenzabstand zu errichten. 
Für die darüber liegenden Vollgeschosse ist ein Grenzabstand von mindestens 3,00 m 
einzuhalten. Bei Endgrundstücken kann, zur gegenüberliegenden Grundstücksgrenze der 
anschließenden grenzständigen Bebauung,  einseitig von der festgesetzten Grenzbebau-
ung abgewichen werden. 
Gebäude mit bereichsweiser Festsetzung Satteldach (SD) sind ein-  bis zweigeschossig 
mit Satteldach, traufständig, einseitig ohne Grenzabstand an die Grundstücksgrenze her-
anzubauen. Zur gegenüberliegenden Grundstücksgrenze sind die Gebäude eingeschos-
sig mit Flachdach (Anbau) ohne Grenzabstand zu errichten. Für die darüber liegenden 
Vollgeschosse bzw. Dachkonstruktionen ist ein Grenzabstand von mindestens 3,00 m 
einzuhalten. Bei Endgrundstücken kann, zur gegenüberliegenden Grundstücksgrenze der 
anschließenden grenzständigen Bebauung,  einseitig von der festgesetzten Grenzbebau-
ung abgewichen werden. 
Entsprechend den in der Planzeichnung getroffenen Festsetzungen sind Gebäudezeilen 
mit mehr als 50 m zulässig (§ 9 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 22 Abs. 4 Bau NVO). 
1.5  Nebenanlagen, ruhender Verkehr 
1.5.1  In allen Baugebieten ist die Errichtung von Gem einschaftsstellplätzen (GSt) nur in Form 
von ebenerdigen Stellplätzen in den dafür festgesetzten Flächen und / oder innerhalb der 
überbaubaren Grundstücksflächen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 
BauNVO). 
1.5.2  In allen Baugebieten ist  die Errichtung von Stellplätzen, Garagen (Ga) und  Carports (Cp) 
nur in den dafür festgesetzten Flächen und  / oder innerhalb der überbaubaren Grund-
stücksflächen zulässig. 
Auf den Flächen für Garagen (Ga) sind ebenfalls überdachte Stellplätze (Carports) und 
ebenerdige Stellplätze sowie auf den Flächen für Carports (Cp) ebenfalls ebenerdige 
Stellplätze zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 
1.5.3  Die Errichtung von Tiefgaragen ist ausschließlich in den Baugebieten WA 2, WA 3 und 
WA8 zulässig. Sie sind einschließlich ihrer Zu-  und Abfahrt auch außerhalb der überbau-

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel - 
 Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
 
Textliche Festsetzungen zum geänderten Entwurf   /  Seite 3 von 7 
baren Grundstücksfläche zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB, § 23 Abs . 3 i. V. m. Abs. 2 
S. 3 BauNVO). 
1.5.4  In allen Baugebieten sind Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfl ä-
chen zulässig. Nebenanlagen sind mit einem Mindestabstand von 0,50 m zu öffentlichen 
Verkehrsflächen sowie privaten Erschließungsflächen (GFL -AE) hinter der Einfriedung 
des Grundstückes zu errichten. In den Baugebieten WA 1 und WA4 bis WA7 dürfen Ne-
benanlagen pro Gebäude eine Grundfläche von maximal 10 m² nicht überschreiten. 
In den Vorgartenbereichen (Definition siehe 2.1) sind Nebenanlagen mit Ausnahme von 
Müllsammelanlagen und / oder Fahrradabstellanlagen unzulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 
BauGB i. V. m. § 23 Abs. 5 BauNVO und § 14 Abs.1 BauNVO). 
1.6  Anpflanzungs- und Erhaltungsgebote   
1.6.1  In den Baugebieten WA2, WA3 und WA8 sind Flachdächer mit Ausnahme von  Dachter-
rassen und der Bereiche mit Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie, technische 
Anlagen sowie untergeordnete Bauteile mit mindestens 0,10 m Bodensubstrat zu bede-
cken und mit einer standortgerechten Vegetation extensiv zu begrünen und als be grünte 
Fläche zu unterhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB).  
1.6.2  Im Geltungsbereich ist die zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen B e-
pflanzungen festgesetzte Fläche, beidseitig der geplanten Lärmschutzwände L1, L1-2 und 
L2, mit einheimischen, standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen, dauer-
haft zu pflegen und zu erhalten. Ausfälle sind zu ersetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 
1.6.3  Für die festgesetzten Gemeinschaftsstellplatzanlagen (GST) ist je angefangener sechs 
Stellplätze ein hochstämmiger Laubbaum in unmittelbarer räumlicher Zuordnung zu den 
Stellplatzflächen oder in dem zugeordnetem Baugebiet fachgerecht zu pflanzen und dau-
erhaft zu erhalten, Aus fälle sind zu ersetzen. Für die Bäume ist eine Pflanzfläche von  
mindestens 2,00 m Breite und einer offenen Vegetationsfläche von 6,00 m² vorzusehen (§ 
9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB). 
1.6.4  Im Geltungsbereich sind, außerhalb der über Hochbauten und sonstigen baulichen Anl a-
gen überbauten Bereiche, die Decken von  Tiefgaragen vollständig mit einer Substra t-
schicht mit einer Aufbauhöhe von mindestens 0,50 m zu überdecken und dauerhaft zu 
begrünen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 
1.7  (aktiver und passiver) Schallschutz 
1.7.1  Im Plang ebiet ist die festgesetzte Lärmschutzeinrichtung , in Kombination aus Lär m-
schutzwänden und einem Lärmschutzwall (L1,  L1-2, L2), in einer Gesamtlänge von 
rd. 275 m in den zeichnerisch festgesetzten Höhen in Meter über Normalhöhenull (NHN)  
und Höhenabstaffelung mit einem Bauschalldämm-Maß (R'w) von mindestens 25 dB ohne 
Aufweisung von Öffnungen auszuführen. Die Lärmschutzwände sind mit einem Material 
von mindestens 10 kg / m² Flächengewicht zu befüllen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 
1.7.2  Innerhalb der  im Bebauungsplan durch Abgrenzung von Teilbereichen mit passivem 
Lärmschutz – LPB III =  maßgeblichen Außenlärmpegel 61  bis 65 dB(A) ; LPB IV = ma ß-
geblicher Außenlärmpegel 66 bis 70 dB(A) ; LPB V = maßgeblicher Außenlärmpegel 71 
bis 75 dB(A) –  gekennzeichneten Bereiche müssen bei Errichtung, Erweiterung, Ände-

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel - 
 Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
 
Textliche Festsetzungen zum geänderten Entwurf   /  Seite 4 von 7 
rung oder Nutzungsänderung von Gebäuden, in den nicht nur zum vorübergehenden Auf-
enthalt von Menschen vorgesehenen Räume –  Aufenthaltsräume im Sinne von 
§ 46 BauO NRW–, die Anforderungen an das resultierende Schalldämm -Maß R‘wres ge-
mäß den nach DIN 4109-2 – Schallschutz im Hochbau – erfüllt werden. Die resultierenden 
bewerteten Schalldämmmaße (R’wres) sind unter Berücksichtigung der im Schalltechni-
schen Gutachten (Ingenieurbüro Richter und Hüls, Bericht Nr. L- 1606-02/8) ermittelten 
und in der Planzeichnung dargestellten maßgeblichen Außenlärmpegel / Lärmpegelberei-
che zu erfüllen. 
Für Aufenthaltsräume, die nicht vorwiegend zum Schlafen genutzt werden, gelten vom 
Plan abweichende Lärmpegelbereiche. An den Baufenstern tritt am Tag ein maximaler 
maßgeblicher Außenlärmpegel von 61 bis 65 dB(A) –  LPB III –  auf. Außenbauteile von 
Aufenthaltsräumen die nicht vorwiegend zum Schlafen genutzt werden, können entspre-
chend dem resultierenden Schalldämm-Maß (R‘w
res) für den LBP III dimensioniert werden. 
1.7.3  In allen Baugebieten sind Vorrichtungen (z. B. schallgedämpfte Lüfter, Raumlüfter) vorzu-
sehen, die einen ausreichenden Luftwechsel in Schlafräumen bei geschlossenen Fens-
tern ermöglichen und die die Gesamts challdämmung der Außenbauteile nicht mindern (§ 
9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 
1.7.4  Ausnahmen von den Festsetzungen 1.7.1 -1.7.3 können gestattet werden, soweit durch 
einen anerkannten Sachverständigen im Rahmen eines Einzelfallnachweises nach DIN 
4109-2 nachgewiesen wird, dass geringere Maßnahmen als die festgesetzten ausreichen. 
Auch die in 1.7.2 genannten Lüftungen sind nicht erforderlich, wenn die Mittelungspeg el 
für die Nacht (22.00 bis 6.00 Uhr) nachweislich an Fenstern mit Schlafnutzung 50 dB(A) 
nicht überschritten werden. (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 
1.8  Nutzung bis zum Eintritt bestimmter Umstände 
1.8.1  Die in allen Baugebieten festgesetzte Nutzung bleibt solange unzulässig, bis die Lär m-
schutzanlagen zur Aldruper Straße und Bahntrasse,  L1 bis L3,  in ihrer lärmabschirmen-
den Wirkung durchgehend und in den festgesetzten Höhen baulich fertig gestellt sind. 
Bis zum Eintritt der Bedingungen nach Satz 1 bleibt die landwirtschaftliche Nutzung z u-
lässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 i. V. m. § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). 
2.  Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen 2018 (BauO NRW 2018) 
2.1  Vorgartenbereich 
Im Geltungsbereich ist als "Vorgartenbereich" die zwischen straßenseitiger vorderer Bau-
grenze und vorgelagerter Verkehrs -  /  Erschließungsfläche (GFL- AE) gelegene Fläche 
definiert. Vorgartenbereiche sind mit Ausnahme der notwendigen Zuwege, Zufahren, 
Stellplatzanlagen, Fahrradabstellanlagen und Müllsammelanlagen gärtnerisch anzulegen 
und dauerhaft zu erhalten.

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel - 
 Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
 
Textliche Festsetzungen zum geänderten Entwurf   /  Seite 5 von 7 
2.2  Anpflanzungen und Begrünungsmaßnahmen 
2.2.1  Grundstückseinfriedung 
In allen Baugebieten sind Grundstückseinfriedungen in "Vorgartenbereichen" ausschließ-
lich als Hecke aus einheimischen, standortgerechten Gehölzen zulässig. 
Im übrigen Grundstücksbereich sind Einfriedungen in blickdurchlässiger Form (z.B. M a-
schendrahtzaun, Stabmattenzäune) in Verbindung / Kombination mit einer Hecke oder als 
Hecke zulässig. Hecken sind aus ei nheimischen, standortgerechten Gehölzen zu pflan-
zen. Die zulässige Höhe der blickdurchlässigen Einfriedung ist auf eine maximale Höhe 
von 1,60 m begrenzt. 
Blickdichte, bauliche Sichtschutzanlagen in Form von Mauern, Gabionen und Sicht-
schutzzäunen sind ausschließlich zwischen Terrassenflächen mit einer Höhe von maximal 
2,00 m über Oberkante Erdgeschoss  Fertigfussboden und einer maximalen Länge von 
3,00 im direkten Anschluss an das Gebäude zulässig. 
2.2.2  Fassaden von Garagen und Nebenanlagen 
In allen Baugebieten sind Fassaden von Garagen und Nebenanlagen, deren Abstand zu 
öffentlichen Verkehrsflächen weniger als 1,00 m beträgt, zu begrünen. 
2.2.3  Anlagen für Abfallbehälter 
In allen Baugebieten sind Anlagen für Abfallbehälter in den Vorgartenbereichen (siehe  
2.1) von drei Seiten mit Sträuchern und / oder Hecken zu umpflanzen oder mit begrünten 
Holz-, Gabionen- oder Stahlkonstruktionen einzugrünen. Alternativ sind Mülltonnenboxen  
mit einer Metall-, Holz-, Beton- oder Steinverkleidung zulässig. 
2.3  Dachformen und Dachneigung 
In allen Baugebieten sind entsprechend der bereichsweisen Festsetzung für den Haupt-
baukörper ausschließlich Sattel - oder Flachdächer zulässig. Bei Garagen und Carports 
sind ausschließlich Flachdächer zulässig.  
Doppelhäuser und Hausgruppen sind jeweils mit gleichen Dachformen sowie Dachnei-
gungen bei gleicher Trauf- und Firsthöhe bzw. Attikahöhe auszubilden. 
2.4  Dachgauben und Dachaufbauten 
In allen Baugebieten sind Dachgauben und Dachaufbauten unzulässig. 
2.5  Fassadenmaterial und -farbe 
Im Geltungsbereich sind als Hauptmaterial für die Fassaden ausschließlich Klinker und 
Putz zulässig. Untergeordnet können auch Fassadenplatten, Holz - und / oder Aluminium-
paneele, Naturstein sowie Solarpaneele verwendet werden. 
3.  Hinweise 
3.1  Städtebaulicher Vertrag  
Zur Realisierung des Bebauungsplans werden ergänzende öffentlich- rechtliche vertragli-
che Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und dem Grundstückseigentümer abg e-
schlossen (Städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB).

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel - 
 Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
 
Textliche Festsetzungen zum geänderten Entwurf   /  Seite 6 von 7 
3.2  Der Planung zugrundeliegende Vorschriften 
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kunden-
zentrum `Planen - Bauen - Umwelt' im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 
33, eingesehen werden. 
3.3  Lärmschutzmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereich 
Die westlich des Fahrbahnverlaufs der Aldruper Straße (L 587  /  ehem. B 219) – außer-
halb des Geltungsbereiches  – nachrichtlich dargestellte und mit L3 bezeichnete Lär m-
schutzwand ist in einer Länge von rd. 150 m in der zeichnerisch aufgezeigten Höhe mit 
einem Bauschalldämm-Maß (R’wres) von mindestens 25 dB ohne Aufweisung von Öffnun-
gen zu errichten. Die Lärmschutzwand ist in Abstimmung mit dem Straßenbaulas tträger 
herzustellen. Die Lärmschutzwand ist insbesondere in Bezug auf die Gründung und Statik 
sowie Böschungsneigung und - gestaltung in Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger 
herzustellen. Der Verkehr auf der L 587 darf weder behindert noch gefährdet  werden, die 
Standsicherheit der Lärmschutzwand ist auf Dauer zu gewährleisten 
3.4  Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich – Externe Ausgleichsmaßnahmen 
Die Kompensationsmaßnahmen des Eingriffs in Boden, Natur und Landschaft über die 
Entwicklung der Ziele des Bebauungsplans Nr. 576 „Sprakel – Sprakeler Straße  /  Bahn-
strecke Münster-Rheine  /  Aldruper Straße“ mit insgesamt 33.955,25 Biotopwertepunkten 
sowie der direkte Ausgleich zur Kompensation der Beeinflussung der bestehenden Kom-
pensationsfläche mit insgesamt 3.732 Biotopwertepunkten erfolgt über nachstehende au-
ßerhalb des Geltungsbereiches liegende bereits umgesetzte Maßnahmen  aus dem Ök o-
konte der Holz Familien Gbr. 
*Bebauungsplan Nr. 569 „südlich Markweg“ 
Gemarkung Münster, Flur 123, Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 569 
Ausgleich von 33.955,25 Biotopwertepunkten 
Maßnahmen Konversion von Flächen für eine Erwerbsgärtnerei  mit einem kompensatori-
schen Überschuss von 37.496 Biotopwertepunkte.  Planungsrechtliche Sicherung a llge-
meiner Wohngebiete, öff entlicher Spiel - und Grün flächen, Baumbestandener Erschli e-
ßungs- und Stellplatzflächen und einer strukturieren Ortsrandeingrünung. 
*Kompensationsfläche Vennheideweg  
Kompensationsflächenkataster der Stadt Münster Nr. 21014 
Gemarkung Münster, Flur 192, Flurstück 112 und Gemarkung Hiltrup, Flur 001, Flurstück 
486 
Ausgleich von 3.732 Biotopwertepunkten 
Maßnahmen Entwicklung und Umsetzung von extensiv genutztem Feuchtgrünland, einer 
naturnahe Gestaltung des Grabens, der Anlage von Feuchtmulden, der Anlage von Ge-
hölzflächen und der Pflanzung von Einzelbäumen mit einem Überschuss von insgesamt 
19.507 Biotopwertepunkten. 
3.5  Bodendenkmale 
Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzel-
funde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) ist unverzüglich

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel - 
 Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
 
Textliche Festsetzungen zum geänderten Entwurf   /  Seite 7 von 7 
der Stadt Münster  / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westf a-
len-Lippe / LWL- Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die 
Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§16 DSchG).  
3.6  Kampfmittel 
Bei Auffinden von Bombenblindgängern / Kampfmitteln im Zuge von Erd- und Bauarbeiten 
sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und ist unverzüglich die Feu-
erwehr der Stadt Münster zu informieren. Etwaig erforderli che Ramm-, Bohr- und Grün-
dungsarbeiten sind als besonders gefährdend anzusehen und rechtzeitig im Planungssta-
dium zur Sicherheitsüberprüfung anzumelden. 
3.7  Artenschutz 
Laut der Gemeinsamen Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, 
Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Land-
wirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010 soll folgender Mustertext 
als Hinweis in Abriss- und Baugenehmigungen aufgenommen werden: 
Der Bauherr  / die Bauherrin darf nicht gegen die im Bundesnaturschutzgesetz 
(BNatSchG) geregelten Verbote zum Artenschutz verstoßen, die unter anderem für alle 
europäisch geschützten Arten gelten (z.B. für alle einheimischen Vogelarten, alle Fleder-
mausarten). Nach   § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es unter anderem verboten, Tiere dieser Ar-
ten zu verletzen oder zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs - und Ru-
hestätten zu beschädigen oder zu zerstören. Bei Zuwiderhandlungen drohen die Bußgeld- 
und Strafvorschriften der §§ 69 ff BNatSchG. Die zuständige untere Naturschutzbhörde  
kann unter Umständen eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG gewähren, sofern eine 
unzumutbare Belastung vorliegt.

Anlage A

1172 Zeichen

Anlage A zur V/0717/2019 
Kurzüberblick 
Der Entwurf des Bebauungsplans 576: Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster - Rhei-
ne / Aldruper Straße soll erneut öffentlich ausgelegt werden. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erschließung und Er-
richtung von ca. 134 Wohneinheiten in Form von Mehrfamilienhäusern sowie Einfamilien-, Dop-
pel-, Reihen- und Kettenhäusern schaffen. Zur Deckung der neuen und der allgemeinen Bedarfe 
im Stadtteil Sprakel ist im Plangebiet zudem eine Kita mit vier Gruppen vorgesehen. 
 
Finanzierung 
Durch die öffentlich Auslegung des Planentwurfs entstehen der Stadt Münster keine Kosten. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Die Aufgabe (Bauleitplanung) beruht rechtlich auf dem Baugesetzbuch (§ 1 Abs. 3 BauGB). 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Die Inhalte des Bebauungsplans bilden den Rahmen für die Umsetzung verschiedener Quer-
schnittsthemen.

V-0717-2019-Anlage-2-Begruendung

184830 Zeichen

Begründung zum geänderten Entwurf  /  Seite 1 von 56 
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0717/2019 
Begründung   
zum geänderten Entwurf des Bebauungsplans  
Nr. 576: Sprakel – Sprakeler Straße /  
Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Inhalt ___________________________________________________________________ Seite 
1.  Planungsanlass  /  Planungsgrundlagen ............................................................................................... 2 
1.1  Planungsanlass und Planverfahren ............................................................................................. 2 
1.2  Allgemeine Beschreibung des Planvorhabens ............................................................................ 3 
2.  Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 4 
3.  Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 5 
3.1  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 5 
3.2  Bestehendes Planungsrecht ........................................................................................................ 5 
3.3  Sonstige Satzungen, Verordnung ............................................................................................... 6 
4.  Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 6 
5.  Planungsziele ......................................................................................................................................... 6 
6.  Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................. 7 
6.1  Grundzüge der Planung .............................................................................................................. 7 
6.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung ......................................................................................... 7 
6.2.1  Nutzungsart(en), Nutzungsdichte ...................................................................................... 7 
6.2.2  Bebaubare Flächen, Bauhöhe .......................................................................................... 9 
6.2.3  Bauweise und Bauform ................................................................................................... 10 
6.2.4  Firstrichtung, Dachform ................................................................................................... 11 
6.2.5  Dachgauben, Dachaufbauten ......................................................................................... 12 
6.2.6  Material, Farbgebung ...................................................................................................... 12 
6.2.7  Stellplätze, Garagen, Tiefgaragen und Nebenanlagen ................................................... 12 
6.3  Verkehrsflächen   /   Erschließung............................................................................................. 14 
6.3.1  Verkehrliche Situation ..................................................................................................... 14 
6.3.2  ÖPNV-Anbindung ............................................................................................................ 14 
6.3.3  Verkehrsflächen .............................................................................................................. 15 
6.4  Ver- und Entsorgung   /   technische Infrastruktur ..................................................................... 16 
6.4.1  Ver- und Entsorgungssituation ........................................................................................ 16 
6.4.2  Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ...................................................................................... 17 
6.4.3  Flächen für Versorgungsanlagen .................................................................................... 18 
6.5  Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur ......................................................................................... 18 
6.6  Grünflächen   /   Begrünung ...................................................................................................... 19 
6.6.1  Öffentliche Grünflächen .................................................................................................. 19 
6.6.2  Private Grün- und Freiflächen ......................................................................................... 19 
6.6.3  Anpflanz- und Erhaltungsgebote ..................................................................................... 20 
6.6.4  Ausgleichsflächen ........................................................................................................... 21 
6.7  Immissionsschutz ...................................................................................................................... 22 
6.7.1  Auswirkungen aus Verkehrslärm .................................................................................... 22 
6.7.2  Auswirkungen aus Gewerbelärm .................................................................................... 25 
6.7.3  Luftschadstoffimmissionen .............................................................................................. 25 
6.8  Altlasten  /  Altstandorte ............................................................................................................. 26 
6.9  Denkmalschutz  /  Archäologie .................................................................................................. 26 
6.10  Artenschutz ................................................................................................................................ 26 
7.  Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 28 
8.  Auswirkungen auf die Umwelt  /  Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB ............................................... 28 
8.1  Rahmen der Umweltprüfung ...................................................................................................... 28 
8.2  Kurzdarstellung der Planung ..................................................................................................... 29

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – 
Sprakeler Straße  /  Bahnstrecke Münster-Rheine  /  Aldruper Straße 
Begründung zum geänderten Entwurf  /  Seite 2 von 56 
8.2.1  Planungsrechtliche Belange ............................................................................................ 29 
8.2.2  Beschreibung des Plankonzeptes ................................................................................... 30 
8.3  Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten und für den Plan relevanten   
Ziele des Umweltschutzes ......................................................................................................... 31 
8.4  Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes – Basisszenario .................................. 35 
8.4.1  Mensch und menschliche Gesundheit ............................................................................ 35 
8.4.2  Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt .......................................................................... 40 
8.4.3  Boden .............................................................................................................................. 47 
8.4.4  Wasser ............................................................................................................................ 49 
8.4.5  Klima / Luft ...................................................................................................................... 50 
8.4.6  Landschaft ....................................................................................................................... 51 
8.4.7  Kultur- und Sachgüter ..................................................................................................... 52 
8.4.8  Wechselwirkung der Schutzgüter .................................................................................... 52 
8.4.9  Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ........................ 52 
8.5  Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) ........................................................ 52 
8.6  Anderweitige Planungsmöglichkeiten ........................................................................................ 53 
8.7  Monitoring .................................................................................................................................. 53 
8.8  Zusammenfassen der Umweltauswirkungen ............................................................................ 53 
9.  Realisierung der Planung  /  Durchführungsmaßnahmen ................................................................... 55 
1.  Planungsanlass  /  Planungsgrundlagen 
1.1  Planungsanlass und Planverfahren 
Mit ihrem unverwechselbaren Stadtbild in einem Umfeld mit hohen Natur- und Freizeitqualitäten 
und aufgrund ihrer Bedeutung für Handel, Wirtschaft, Wissenschaft und Kultur ist die Stadt 
Münster ein attraktiver Lebensstandort, der im Vergleich zu anderen deutschen Städten eine 
überdurchschnittliche Nachfrage nach Wohnraum aufweist. Die Sicherung eines vielfältigen und 
attraktiven Wohnraumangebotes in der Durchmischung unterschiedlicher Wohnformen ist daher 
ein zentrales Ziel der Münsteraner Stadtentwicklung.  
Für die Wohnraumentwicklung sind insbesondere die Innenstadtlagen und z entrumsnahen 
Standorte von Bedeutung. Angesichts der äußert positiven Entwicklungsperspektiven der Stadt 
Münster ist langfristig von einer anhaltend hohen Wohnungsnachfrage auszugehen. Um Wo h-
nungsengpässe und knappheitsbedingte Preissteigerungen in Grenzen zu halten, wird eine 
jährliche Wohnungsneubauleistung von rd. 2.000 Wohneinheiten in Münster erforderlich, von 
denen etwa 1.250 Wohneinheiten in Neubaugebieten realisiert werden sollen. Mit Ausweisung 
von Reserveflächen für Wohnbauland über das Baulandprogramm 2014- 2020, welches mitt -
lerweile durch das Baulandprogramm 2019 - 2025/2030 aktualisiert wurde, sind die benannten 
Zielsetzungen in langfristiger Perspektive über die Stadt Münster ausgewiesen und im weiteren 
bereits über die vorbereitende Bauleitplanung in die formelle Planung übertra gen worden. Die 
innerhalb des Programms aufgeführten Flächen sind zudem in der Kategorie „Baureif“ in ent-
sprechende Zeiträume zusammengefasst. 
Das dem vorliegenden Bauleitplanverfahren zugrundeliegende Plangebiet wird innerhalb des 
Baulandprogramms 2019 - 2025/2030 unter der Kennziffer 681- 05 „Sprakel – östlich Sprakeler 
Straße  /  westlich DB“ in der Kategorie „Baureif 2020“ geführt und erfüllt somit in vollem U m-
fang die Maßgaben der Stadt Münster für eine langfristige gezielte und kontrollierte Entwicklung 
des Baulandangebotes in Münster. 
Die besondere Eignung des Plangebietes zu Wohnzwecken wurde über einen beschränkten 
städtebaulichen Wettbewerb im Jahr 2014 weitergehend fachgutachterlich bestätigt  und ein

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – 
Sprakeler Straße  /  Bahnstrecke Münster-Rheine  /  Aldruper Straße 
Begründung zum geänderten Entwurf  /  Seite 3 von 56 
städtebaulich architektonisches Gesamt konzept zur Entwicklung des Areals aufgezeigt. Der 
Grundstückseigentümer als Auslober des Wettbewerbs beauftragte den ersten Preisträger mit 
einer Konkretisierung des Entwurfes, der über das vorliegende Bauleitplanverfahren des B e-
bauungsplans Nr. 576 „Sprakel – Sprakeler Straße  /  Bahnstrecke Münster-Rheine  /  Aldruper 
Straße“ in die verbindliche Bauleitplanung übertragen wird. 
Die frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde in Form einer Informationsveranstaltung am 11.05.2015 
im Marienheim Sprakel, Marienstraße 12 in Münster durchgeführt , die Veranstaltung wurde 
ortsüblich bekanntgemacht . Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher 
Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (Bau GB) erfolgte vom 09.10.2015 bis einschließlich 
09.11.2015 und die öf fentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB vom 
13.03.2017 bis einschließlich dem 13.04.2017. Ort und Dauer  der Auslegung sowie Angaben 
dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind wurden ortsüblich im Amts-
blatt der Stadt Münster bekanntgemacht. 
Im Zuge der öffentlichen Auslegung wurden über Träger öffentlicher Belange und seitens der 
Öffentlichkeit Bedenken gegenüber der Entwässerungsplanung, dem Höhenprofil der zukünft i-
gen Straßen und den Lärmminderungsmaßnahmen im Geltungsbereich als auch in Bezug auf 
die notwendigen Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereiches vorgetragen. In Abwägung der  
Bedenken wurden die Fachplanungen zum Straßenausbau, zur Entwässerung und den lär m-
technischen Bewertungen in Teilen überarbeitet.  
1.2  Allgemeine Beschreibung des Planvorhabens  
Ziel der Planung ist die Errichtung von Wohnnutzungen mit ergänzenden untergeordneten In f-
rastruktureinrichtungen, die den Erfordernissen am Standort gerecht werden und gleichzeitig 
ein vielfältiges und attraktives Angebot an unterschiedlichen Wohn- und Bauformen bieten. 
In Arrondierung des Stadtrandes sollen nach derzeitigem Planungsstand rund 134 Wohneinhei-
ten im Quartier realisiert werden, davon rund 88 im Geschosswohnungsbau und rund 46 in Ein-
familien-, Doppel-, Reihen- und Kettenhäusern. Eine Mischung an unterschiedlichen Wohnfor-
men und Größen, altengerechtes Wohnen und auch experimentelle Wohnungsangebote sollen 
angeboten werden. Neben den Wohnnutzungen ist auch die Errichtung einer viergruppigen 
Kindertagesstätte geplant. 
Als Auftakt und Rahmung des Straßenraumes sind die Mehrfamilienhäuser an den Einmün-
dungsbereichen sowie entlang der Haupterschließungsachse orientiert. Besonders die bauliche 
Einfassung der potenziellen Erweiterungsflächen des Einzelhandelbetriebes an der Sprakeler 
Straße 35 wird mit Anordnung der Mehrfamilienhäuser gewährleistet. Die übrigen Wohnberei-
che sind dem Einfamilienhaussektor vorbehalten, die über die Aufnahme der Dachformen in 
den Randbereichen wiederum eine Verbindung mit dem Bes tand und den Übergang in das 
neue urbane Stadtquartier herstellen. 
Das in der umliegenden Bestandsbebauung vorherrschende Bild aus einer Mischung von Ei n-
familien- und Doppelhäusern, Hausgruppen und Mehrfamilienhäusern sowie  die Maßstäblich-
keit werden in dem neuen Wohnabschnitt unter der Maßgabe einer zeitgemäßen städtebaul i-
chen Dichte fortgeführt. 
Die Anbindung für PKW erfolgt über die Sprakeler Straße. Die innere Erschließung ist neben 
der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Haupterschließung aus einer Ringstraße und Wohnst i-

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – 
Sprakeler Straße  /  Bahnstrecke Münster-Rheine  /  Aldruper Straße 
Begründung zum geänderten Entwurf  /  Seite 4 von 56 
chen geplant. Ein Ausbau bestehender Verkehrswege ist mit Ausnahme der Anbindungsberei-
che an die Sprakeler Straße nicht geplant. 
Der private ruhende Verkehr einschließlich der Fahrradabstellplätze wird auf den privaten 
Grundstücksflächen in Garagen, Carports oder auf ebenerdigen Stellplatzanlagen unterg e-
bracht. Für Mehrfamilienhäuser sind alternativ Tiefgaragen möglich. Besucherstellplätze werden 
in den öffentlichen Verkehrsflächen gleichmäßig über das Wohngebiet verteilt angeordnet. 
Neben neuen Wohnraumangeboten ist die Stärkung des Einzelhandels in Sprakel ein überg e-
ordnetes städtisches Ziel. Angesichts der siedlungsstrukturell peripheren Lage und der geringen 
Einwohnerstärke Sprakels ist der Einzelhandel strukturell nur schwach ausgeprägt und liegt 
auch hinsichtlich der quantitativen Verkaufsflächenausstattung in der Grundversorgung mit Le-
bensmitteln (0,22 m² Verkaufsfläche je Einwohner) unter dem gesamtstädtischen Durchschnitt 
(0,38 m² Verkaufsfläche je Einwohner) . Der als einziger M agnet fungierende Edeka -Markt an 
der Sprakeler Straße 35 grenzt mit seiner Rückseite unmittelbar an das Plangebiet. Auf der 
Grundlage des Wettbewerbsergebnisses ist eine mögliche Erweiterungsfläche für den Einze l-
handelsbetrieb aus dem Geltungsbereich des B ebauungsplans ausgeklammert worden (nicht 
Bestandteil dieses Verfahrens). 
Mit der Umsetzung des städtebaulichen Plankonzeptes entsteht ein Wohnquartier, das die an-
grenzende Stadtstruktur arrondiert, den Stadtteil weiter belebt und zu einer positiven Gesam-
tententwicklung des Stadtteils beiträgt.  
2.  Geltungsbereich 
Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 576 „Sprakel – Sprakeler Straße  /  Bahnstrecke 
Münster-Rheine  /  Aldruper Straße“ umfasst die innerhalb des wirksamen Flächennutzung s-
plans dargestellten Wohnbauflächen östlich der Sprakeler Straße, zwischen Forstweg, Bahnan-
lage, Aldruper Straße (ehemalige B 219, neu L 587) und einen  Stichweg der Sprakeler Straße 
im Süden, in Münster Sprakel.  Entgegen der Planfassung zur ersten Offenlegung aus 2017 
wurde der Geltungsbereich um Teile des Flurstückes 284, aufgrund der nicht Erforderlichkeit 
einer privaten Erschließungsfläche, zurückgenommen. Veränderungen der Erschließungssitua-
tion für bestehenden Nutzungen und Grundstücke sind damit nicht verbunden. 
Das Plangebiet wird derzeit landwirtschaftlich genutzt und umfasst  eine rd. 3, 86 ha große Flä-
che. Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt: 
 Im Norden durch die südliche Ausbaugrenze der öffentlichen Verkehrsfläche „Forstweg“ 
auf den Flurstücken 234 und 242, 
 im Osten durch die westliche Ausbaugrenze der Bahnanlage Hamm Westf. – Emden Rbf 
auf dem Flurstück 302 und dem Böschungsfuß der Aldruper Straße auf dem Flurstück 
235, 
 im Süden durch eine Gehölzfläche auf dem Flurstück 229, die nördliche Flurstücksgrenze 
des Flurstücks 284 (im Bereich des Wirtschaftsweges) und die bestehende Bebauung auf 
dem Flurstück 280, 
 im Westen durch die östlichen Grundstücksgrenzen der vorhandenen Bebauung östlich 
der Sprakeler Straße. 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 576 umfasst die folgenden Flurstücke:

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – 
Sprakeler Straße  /  Bahnstrecke Münster-Rheine  /  Aldruper Straße 
Begründung zum geänderten Entwurf  /  Seite 5 von 56 
Gemarkung St. Mauritz; 
 Flur 5, Flurstücke 248, 
 Flur 44, Flurstücke 299, 301 sowie Teile der Flurstücke 234, 238, 242, 284, 300 und 302. 
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs ist im Plan durch einen grauen Farbstreifen ge-
kennzeichnet. 
3.  Planungsrechtliche Situation 
3.1  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 576 ist im wirksamen Flächennutzungsplan der 
Stadt Münster als Wohnbaufläche (W) innerhalb eines Siedlungsschwerpunktes (SSP) ausge-
wiesen. Die Darstellung dokumentiert die über die politischen Gremien der Stadt Münster be-
schlossen Maßgaben zur Gewinnung von ergänzenden Wohnbauflächen innerhalb des Stadt-
gefüges und überlagert die derzeitige landwirtschaftliche Nutzung mit dem neuen übergeordne-
ten städtischen Entwicklungsziel. 
Mit der Darstellung des Plangebietes als Wohnbaufläche auf der Ebene des Flächennutzung s-
plans und den Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung im vorliegenden Bebauungsplan 
wird den Vorgaben gemäß § 8 Abs. 2 BauGB zur Entwicklung des Bebauungsplans aus dem 
Flächennutzungsplan in vollem Umfang entsprochen. Eine Änderung des Flächennutzung s-
plans ist nicht erforderlich.  
Der FNP wird nach Satzungsbeschluss und Rechtskraft des Bebauungsplans Nr. 576 bei pas-
sender Gelegenheit nachrichtlich angepasst, in dem sowohl der Kita- Standort durch das en t-
sprechende Planzeichen als auch der geplante Lärmschutzwall westlich der Bahnstrecke ent-
sprechend im FNP dargestellt werden. 
3.2  Bestehendes Planungsrecht 
Der vorliegende Bebauungsplan Nr. 576 „Sprakel –  Sprakeler Straße  /  Bahnstrecke Münster-
Rheine  /  Aldruper Straße“ grenzt östlich an den Geltungsbereich des Bebauungsplans St. 
Mauritz Nr. 8 (STM 8) „Sprakel“ mit Rechtskraft vom 10.06.1969, inklusive Änderungen von 
Teilbereichen (11. Änderung vom 21.12.2007)  an. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 
STM 8 erst reckt sich von der Nienberger Straße, dem Baumschulenweg und dem Sprakeler 
Bahnhaltepunkt im Norden, entlang der Sprakeler Straße nach Süden bis an den Schlusenweg 
und nach Westen bis an die Straße Pluggenheide, in der Au sowie der Straße Im Draum. Der 
Bebauungsplan umfasst nahezu den gesamten zentralen Siedlungsbereich des Ortsteils Spr a-
kel und setzt vorwiegend Allgemeine und Reine Wohngebiete fest.  Östlich der Sprakeler Str a-
ße, westlich des Geltungsbereiches sowie südliche der Erschließungsachsen setzt der Bebau-
ungsplan Gewerbeflächen mit Einschränkungen nach § 8 Abs. 4 BauGB  fest. Angrenzend  an 
allgemeine Wohngebiete sind demnach ausschließlich nicht wesentlich störende Betriebe oder 
Betriebsteile zulässig. Westlich der Sprakeler Straße zwischen der Straße Dreilinden, Heimat-
frieden und Marienstraße wurden die Festsetzungen des Bebauungsplans über die Aufstellung 
des Bebauungsplans Nr. 458 „Sprakel-Mitte“ mit Rechtskraft vom 08.04.2004 unter Neuordnung 
von überbaubaren Grundstücksflächen innerhalb der Festsetzung von Allgemeinen Wohngebie-
ten aufgehoben.

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – 
Sprakeler Straße  /  Bahnstrecke Münster-Rheine  /  Aldruper Straße 
Begründung zum geänderten Entwurf  /  Seite 6 von 56 
Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 576 liegt ausschließlich im Bereich der Anbindungs-
punkte an die Sprakeler Straße innerhalb von Geltungsbereichen rechtskräftiger verbindlicher 
Bauleitpläne. Die Teilbereiche sind Flächen des Bebauungsplans STM 8. 
Nach Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 576 treten die überlagerten Teile des Bebauung s-
plans STM 8 außer Kraft. 
3.3  Sonstige Satzungen, Verordnung 
Sonstige Satzungen oder Verordnungen der Stadt Münster sind mi t der Aufstellung des Bebau-
ungsplans Nr. 576 nicht betroffen. 
4.  Räumliche und strukturelle Situation 
Der Geltungsbereich befindet sich am östlichen Stadtrand des Stadtteils Münster -Sprakel zwi-
schen den bestehenden Siedlungsstrukturen, der Bahnstrecke  Hamm (Westf.) – Emden Rbf 
sowie der Aldruper Straße L587 und wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Sprakel liegt als 
nördlichster Siedlungsbereich der Stadt Münster rd. 9 km vom Zentrum Münsters und ca. 7 km 
vom Zentrum der Nachbarstadt Greven entfernt. Mi t rd. 2.800 Einwohnern im gesamten Sied-
lungsbereich und rd. 1.800 Einwohnern im Ortskern ist der Charakter eines eigenständigen Dor-
fes und der für das Münsterland typischen Streusiedlungen und Gehöfte im Umfeld bis heute 
bewahrt. Das Plangebiet arrondiert die gewachsenen Strukturen, um den bestehenden Le-
bensmittelmarkt nach Osten, und schließt diese zu den östlich verlaufenden Verkehrsachsen 
Aldruper Straße und der Bahnstrecke hin ab. 
Mit der bestehenden Verkehrsinfrastruktur ist eine gute Anbindung des Stadtteils an die Innen-
stadt von Münster, die Innenstadt von Greven sowie das Umfeld über den Individualverkehr 
sowie den öffentlichen Personennahverkehr mit Bus und Bahn gewährleistet. 
Über bestehende Einrichtungen der Nah-  und Grundversorgung in direktem Anschluss an das 
Plangebiet entlang der Sprakeler Straße ist eine fußläufige Versorgungssituation im Plangebiet 
gewährleistet. Mit einem Kindergarten und einer Grundschule im Stadtteil sowie den Bildung s-
einrichtungen im nahgelegen Stadtkern von Münster ist die Versorgung mit unterschiedlichen 
Einrichtungen gewährleistet. 
Die Bebauung in Sprakel besteht vorwiegend aus ein - bis zweigeschossigen Einfamilienhäu-
sern unterschiedlichen Alters sowie vereinzelt zwei-  bis dreigeschossigen Mehrfamilienhäusern 
in offener Bauweise.  
5.  Planungsziele 
Mit dem Bebauungsplan Nr. 576 „Sprakel –  Sprakeler Straße  /  Bahnstrecke Münster -
Rheine  /  Aldruper Straße“ soll eine derzeit landwirtschaftlich genutzte Fläche einer Wohnnut-
zung, mit einem Angebot an unterschiedlichen Wohnf ormen und einer Kindertageseinrichtung, 
zugeführt werden (siehe auch Kapitel 1.1). 
Mit einer ausgewogenen Mischung aus Einfamilien-  und Mehrfamilienhäusern, in denen auch 
besondere Wohnformen – Wohngruppen, Mehrgenerations - sowie altengerechtes  Wohnen – 
realisiert werden können, soll ein umfangreiches Angebot an Wohnkonzepten gewährleistet 
werden.

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – 
Sprakeler Straße  /  Bahnstrecke Münster-Rheine  /  Aldruper Straße 
Begründung zum geänderten Entwurf  /  Seite 7 von 56 
Mit der Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 576 wird den politischen 
Zielsetzungen der Stadt Münster für eine Wohnbaulandentwicklung gemäß dem durch die 
Gremien der Stadt Münster beschlossenen Baulandprogramm 2019 - 2025/2030 in besonde-
rem Maße entsprochen. 
Der politische Beschluss der Stadt Münster zur sozialgerechten Bodennutzung und zur Schaf-
fung eines Wohnraumangebots nach sozialen Kriterien ist berücksichtigt. Es ist ein Anteil von 
30 % förderfähigen Wohnungen sowie 30 % geförderten Wohnungen entsprechend den För-
derbestimmungen des öffentlich geförderten Wohnungsbaus im Gebiet vorgesehen. 
Im Umfeld bereits bestehender überwiegender Wohnnutzung wird mit der Überplanung heutiger 
landwirtschaftlich genutzter Flächen zu Wohnzwecken eine geordnete städtebauliche Entwic k-
lung vollzogen. Als Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne des § 1 Abs. 5 BauGB wird eine 
Stärkung des Stadtteils erreicht. 
6.  Inhalte des Bebauungsplans 
6.1  Grundzüge der Planung 
Das dem Bebauungsplan zugrunde liegende städtebauliche Konzept ist aus dem Maßstab der 
angrenzenden Stadtstruktur entwickelt. Über die Anordnung der Gebäude und Gebäudegrup-
pen in offener und abweichender Bauweise soll eine zeitgemäße Bebauungsdichte am Standort 
erreicht werden. Mit dem zugrundeliegenden Konzept aus öffentlichen sowie privaten Erschli e-
ßungsflächen unter Anwendung der Regelbreiten für Wohnstraßen der Verkehrsplanung der 
Stadt Münster sowie der RASt 06 ist eine Erschließung der zukünftigen Grundstücke gegeben. 
Zur Sicherung der Entwicklungsziele werden die im Folgenden aufgezeigten Inhalte in Form 
von Festsetzungen und Hinweisen gemäß § 9 BauGB und § 8 9 Landesbauordnung 2018 
(BauO NRW 2018) in den Bebauungsplan aufgenommen.  
6.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung 
6.2.1  Nutzungsart(en), Nutzungsdichte 
Die Art der baulichen Nutzung wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB   für das Plangebiet – mit 
Ausnahme der südlichen Fläche für den Gemeinbedarf –  
 als allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festge-
setzt. Es erfolgt eine Gliederung in die Baugebiete WA1 bis WA8. 
In den Allgemeinen Wohngebieten sind die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zuläs-
sigen Nutzungen aufgrund ihrer Störwirkung insbesondere über die mit den Nutzungen verbun-
denen zusätzlichen Verkehrsaufkommen nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des 
Bebauungsplans. 
Mit den Festsetzungen wird das formulierte Entwicklungsziel einer vorwiegenden Wohnnutzung 
aufgenommen sowie alle Arten von störenden und abwertenden Nutzungen, die einer Aufwer-
tung des Standortes entgegenwirken , ausgeschlossen. Angesichts der bestehenden Nähe von 
Wohnnutzungen zu Gewerbebetrieben im westlichen Anschluss an den Geltungsbereich ist  mit 
den Planungszielen keine Beeinträchtigung von bestehenden Nutzungen gegeben. Das festge-
setzte allgemeine Wohngebiet hat mit dem bereits vorhandenen und über den Bebauungsplan

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – 
Sprakeler Straße  /  Bahnstrecke Münster-Rheine  /  Aldruper Straße 
Begründung zum geänderten Entwurf  /  Seite 8 von 56 
STM 8 planungsrechtlich gesicherten Nebeneinander von allgemeinen Wohnnutzungen und 
ausschließlich nicht störenden Gewerbebetrieben keine negativen Auswirkungen auf ansässige 
Betriebe im Sinne einer heranrückenden Wohnbebauung. 
Im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 576 werden zur Nutzungsdichte als 
Maß der baulichen Nutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB folgende Festsetzungen getroffen: 
Als maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ) wird 
 für die Baugebiete WA1 bis WA8 eine GRZ von 0,4 festgesetzt. 
In Bezug auf die Versiegelungsanteile von Stellplätzen und Fahrgassen, Tiefgaragen und N e-
benanlagen wird zusätzlich festgesetzt, dass  die Grundflächenzahl durch Garagen, Stellplätze 
mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie durch die Grundfläche 
von baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche (Tie fgaragen) in Anwendung des § 19 
Abs. 4 Satz 3 BauNVO, in den Baugebieten WA 2, WA3 und WA8 ausnahmsweise auf bis zu 
0,7 überschritten werden kann. 
Mit der Festsetzung wird die Bebaubarkeit des Plangebiets in den Zielsetzungen des städtebau-
lichen Konzeptes bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Belange zum ruhenden Verkehr g e-
währleistet. Aufgrund der teilweise knappen Grundstückszuschnitte im Bereich der Mehrfamil i-
enhäuser führt vor allem die Bereitstellung eines ausreichenden Angebots an Stellplatzflächen 
im Bereich der Mehrfamilienhäuser zu höheren Versiegelungsgraden abseits der Standardrege-
lungen gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO. Um den Nachweis des bauordnungsrechtlich notwendigen 
Stellplatzbedarfes auf den Grundstücken im Grundsatz zu gewährleisten und negative Einflüsse 
auf den öffentlichen Raum sowie die umliegenden Strukturen auszuschließen,  sind die städt e-
baulichen Gründe für eine geringfügige Überschreitung der Obergrenze nach § 17 und § 19 
BauNVO gegeben. 
Als maximal zulässige Geschossflächenzahl (GFZ) wird für die Baugebiete 
 WA5, WA6 und WA7 eine GFZ von 0,8 festgesetzt. 
Mit dieser Festsetzung wird die nach BauNVO zulässige Obergrenze von 1,2 um 0,4 unte r-
schritten. Sie findet Anwendung auf zeitgemäß verdichteten mittelgroßen Grundstücken, die für 
Einzelhäuser im Übergang zum Stadtrand vorgesehen sind. 
 WA1 und WA4 eine GFZ von 1,0 festgesetzt. 
Mit der Festsetzung wird die nach BauNVO zulässige Obergrenze von 1,2 um 0,2 unterschri t-
ten. Sie findet Anwendung auf zeitgemäß verdichteten großen Grundstücken, die für Hausgrup-
pen / Kettenhäuser vorgesehen sind. 
 WA2, WA3 und WA8 eine GFZ von 1,2 festgesetzt.  
Dieses entspricht der Obergrenze gemäß § 17 BauNVO und soll eine Bebaubarkeit mit einer 
zeitgemäß verdichteten Bebauung im Geschoßwohnungsbau ermöglichen. 
Neben der Festsetzung der zulässigen Grund - und Geschossflächenzahl in Abhängigkeit von 
den Baugebieten werden vor dem Hintergrund möglicher Grundstücksaufteilungen mit festg e-
setzten privaten Erschließungsflächen weitergehende Regelungen zur GRZ / GFZ i. S. d. § 19 
Abs. 3 und 4 BauNVO in Form von textlichen Festsetzungen getroffen. So ist  bei der Ermittlung 
der zulässigen Grund - und Geschossfläche als Grundstücksfläche die Fläche des Baugrund-

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stücks maßgebend. Die festgesetzten privaten Erschließungsflächen (GFL- AE) (vgl. Kapitel 
6.4.2) sind nicht auf die Grundstücksfläche anzurechnen. 
Insgesamt wird mit den Festsetzungen zur Grundflächen- und Geschoßflächenzahl als Maß der 
baulichen Nutzung eine Bebaubarkeit des Plangebietes entsprechend den Zielsetzungen des 
städtebaulichen Wettbewerbes planungsrechtlich gesichert und eine verträgliche Überbaubar-
keit der Grundstücke in Abwägung der Belange des Bodens und des Versiegelungsgrades g e-
währleistet. 
6.2.2  Bebaubare Flächen, Bauhöhe 
Abgeleitet aus dem städtebaulichen Konzept wird die Anordnung der geplanten Gebäude und 
baulichen Anlagen über die Festsetzung überbaubarer Grundstücksflächen in Form von 
Baugrenzen gemäß § 23 Abs. 1 BauNVO vorgegeben. Folgende Festsetzungen werden getro f-
fen:  
 In den Baugebieten WA1, WA4, WA5 und WA7 werden insgesamt zehn überbaubare 
Grundstücksflächen mit einer Regeltiefe von 14,00 m und einem Grenzabstand zur jewei-
ligen Erschießungsstraße bzw. privatem Erschließungsweg von 3,00 m bzw. 5,00 m fest-
gesetzt. 
 Im Baugebiet WA6 wird eine überbaubare Grundstücksflächen mit einer Tiefe von 
14,00 m und einem Grenzabstand zur Erschließungsstraße von min. 10,00 m festgesetzt. 
 In dem Baugebiet WA2 werden drei L-förmige sowie ein U-förmiges Baufenster mit einer 
Regeltiefe von 14,00 m und einen Abstand zur Erschließungsseite von mindestens 1,50 m 
festgesetzt. 
 In dem Baugebiet WA3 werden zwei überbaubare Grundstücksflächen in einer Regeltiefe 
von 14,00 m und einem Grenzabstand zur Erschließungsstraße von mindestens 1,50 m 
festgesetzt. 
 In dem Baugebiet WA8 werden zwei nahezu rechteckige Baufenster mit einer Regeltiefe 
von 16,00 m und Abstand zur Erschließungsseite von mindestens 3,00 m festgesetzt. 
 In der Gemeinbedarfsfläche mit Zweckbestimmung „Kindertagesstätte“ wird ein Baufens-
ter mit einem Grenzabstand von 3,00 m festgesetzt. 
Die festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen sind aus den Gebäudestellungen des 
städtebaulichen Konzeptes entwickelt und bieten über die Ausformung einen gewissen Entwick-
lungsspielraum für den späteren Bauherrn. Damit ist auch bei der zukünftigen Parzellierung der 
Grundstücke eine ausreichende Flexibilität innerhalb der Lage der Gebäude und der Grund-
stücksgröße gegeben. 
Die Höhe der baulichen Anlagen wird gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BauNVO über die Fes t-
setzung der Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß in Kombination mit maximalen Bauhöhen in 
Abhängigkeit der Dachform umgesetzt. Gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO ist als Bezugspunkt der 
festgesetzten Gebäudehöhen ( Attikahöhe – AH max. und Firsthöhe – FH max.) die fertig aus-
gebaute zugehörige Erschließungsfläche in der Mitte der gemeinsamen Grenze des Baugrund-
stückes mit der Verkehrsfläche maßgebend. Bei aneinander gebauten Bauformen –  Doppel-
häuser, Hausgruppen – bilden Doppelhäuser eine Gebäudeeinheit , Hausgruppen können eine 
Gebäudeeinheit bilden. Bei Doppelhäusern ist somit die Mitte der Gebäudeeinheit als Bezug s-

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punkt am Gebäude für die Höhenfestsetzungen anzunehmen. Die Bezugshöhe für das jeweilige 
Grundstück ist durch lineare Interpolation aus den beiden benachbarten, in der Planzeichnung 
eingetragenen, geplanten Höhenlagen der öffentlichen Verkehrsfläche bzw. privaten Erschli e-
ßungsfläche (GFL-AE-Fläche) in Metern über Normalhöhennull (m ü. NHN) zu ermitteln.  
Entsprechend der geplanten Höhendifferenzierung der Gebäude und baulichen Anlagen aus 
dem städtebaulichen Konzept  
 werden für die Baugebiete WA1 und WA4 bis WA7 maximal zwei Vollgeschosse in Kom-
bination mit einer maximalen Attikahöhe (AH max.) von 7,00 m, für Gebäude mit Flach-
dach, sowie maximalen Firsthöhe (FH max.) von 10,50 m, für Gebäude mit Satteldach, 
festgesetzt. 
 werden für die Baugebiete WA2, WA3 und WA8 drei Vollgeschosse mit einer maximalen 
Attikahöhe (AH max.) von 10,00 m festgesetzt. 
Die Gebäudehöhe ist definiert als die oberste Attikakante des Flachdaches bzw. die Ober kante 
der aufsteigenden Außenwand des jeweiligen Geschosses bei Gebäuden mit Flachdach (FD) 
und die Firsthöhe bei Gebäuden mit Satteldach (SD). 
Zur Sicherung des Erdgeschossbereiches vor Einflüssen über Starkregen oder Hochwasserer-
eignisse ist die Oberkant e Erdgeschoss Fertigfußboden mindestens 0,30 m über Bezugspunkt 
anzulegen. 
Die getroffenen Festsetzungen ermöglichen die planungsrechtliche Umsetzung der Entwic k-
lungsziele für den Standort hinsichtlich Anordnung, Lage und Kubatur der Gebäude entspr e-
chend dem städtebaulichen Konzept. Die gleichmäßige Höhenstaffelung bei Kombination aus 
Flachdach- und Satteldachgebäuden gewährleistet eine maßstäbliche und funktionale Einpas-
sung der Bebauung in die bestehende Stadtstruktur und entwickelt ein abwechslungsreiches 
und stimmungsvolles Gebäudeensemble im zukünftigen Wohngebiet. 
6.2.3  Bauweise und Bauform 
Im Geltungsbereich wird –  mit einem Wechsel von Einfamilien-  und Ketten- bzw. Reihenhaus-
zeilen – die Bauweise gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 22 BauNVO differenziert. 
 Für die Baugebiete WA1, WA5 und WA7 wird die abweichende Bauweise „a“ festgesetzt.  
Gebäude mit bereichsweiser Festsetzung Flachdach (FD) sind zweigeschossig einseitig ohne 
Grenzabstand an die Grundstücksgrenze heranzubauen. Zur gegenüberliegenden Grund-
stücksgrenze sind die Gebäude eingeschossig (Anbau) ohne Grenzabstand zu errichten. Für 
die darüber liegenden Vollgeschosse ist ein Grenzabstand von mindestens 3,00 m einzuhalten. 
Bei Endgrundstücken kann,  zur gegenüberliegenden Grundstücksgrenze der anschließenden 
grenzständigen Bebauung,  einseitig von der festgesetzten Grenzbebauung abgewichen wer-
den. 
Gebäude mit bereichsweiser Festsetzung Satteldach (SD) sind ein-  bzw. zweigeschossig mit 
Satteldach, traufständig, einseitig ohne G renzabstand an die Grundstücksgrenze heranzubau-
en. Zur gegenüberliegenden Grundstücksgrenze sind die Gebäude eingeschossig mit Flac h-
dach (Anbau) ohne Grenzabstand zu errichten. Für die darüber liegenden Vollgeschosse bzw. 
Dachkonstruktionen ist ein Grenzabstand von mindestens 3,00 m einzuhalten. Bei Endgrund-

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stücken kann, zur gegenüberliegenden Grundstücksgrenze der anschließenden grenzständigen 
Bebauung, einseitig von der festgesetzten Grenzbebauung abgewichen werden. 
Entsprechend den in der Planzeichnung g etroffenen Festsetzungen sind Gebäudezeilen mit 
mehr als 50,00 m zulässig. 
Über die Festsetzung der abweichenden Bauweise wird der über das städtebauliche Konzept 
dargestellten Kettenhausbebauung mit aneinander gebauten Einfamilienhäusern mit einseit i-
gem, eingeschossigem Anbau entsprochen. Die Bauweise sichert eine gegliederte Gebäu-
destruktur in Kombination mit einer zeitgemäßen Verdichtung im Übergang der heterogenen 
aus freistehenden Gebäuden bestehenden Bebauung entlang der Sprakeler Straße zum Ort s-
rand. 
 Für die Baugebiete WA4 und WA6 wird die offene Bauweise (o) festgesetzt. 
Die Festsetzung der offenen Bauweise sichert die Überbaubarkeit der Grundstücke mit freist e-
henden Gebäuden im seitlichen Grenzabstand gemäß dem städtebaulichen Konzept. 
 Für die Baugebiete WA2, WA3 und WA8 als Standort für eine Bebauung mit Geschoss-
wohnungsbau wird keine Bauweise festgesetzt. 
Ergänzend wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB die  höchstzulässige Zahl der Wohnungen für 
die vorwiegend für Einzel-, Doppel-, Reihen- und Kettenhäuser dienenden Baugebiete WA1 und 
WA4 bis WA7 auf maximal zwei Wohnungen pro Hauseinheit beschränkt. 
Mit den Festsetzungen zur Bauweise wird insgesamt den Entwicklungszielen für den Standort 
gemäß dem städtebaulichen Konzept und einer maßstäblichen Einbindung der Neubebauung in 
die Bestandsstruktur bei gleichzeitiger flexibler Ausnutzung der Baufelder über Einfamilien- , 
Doppel-, Reihen- oder Kettenhäuser und in Teilen Mehrfamilienhäusern entsprochen. Unmaß-
stäbliche Gebäudekomplexe, die eine gegenüber dem Bestand und für die städtebauliche Lage 
unangepasste Bebauungsdichte herstellen würden, werden ausgeschlossen. Eine marktorien-
tierte Vermarktbarkeit der Grundstücke und Bautypen ist gewährleistet. Über die weitergehende 
Festsetzung der höchstzulässigen Zahl der Wohnungen , in Abhängigkeit von der Wohnform , 
werden eine maßvolle Verdichtung und ein vertretbares Verhältnis der Flächen für den ruhen-
den Verkehr auf den Grundstücken und im Wohngebiet sichergestellt. 
6.2.4  Firstrichtung, Dachform 
Das Wohnquartier soll als ablesbares Gesamtensemble im Umfeld heterogener Wohnbebauun-
gen entwickelt werden. Vor dem Hintergrund sind gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs. 1 
und Abs. 4 BauO NRW als Dachform für die Baugebiete 
 WA1 und WA4 gemäß der bereichsweisen Festsetzung Satteldächer (SD) bis zu einer 
Neigung von max. 45° zulässig. 
 WA2, WA3, WA7 und WA8 gemäß der bereichsweisen Festsetzung Flachdächer (FD) zu-
lässig. Dächer gelten bis zu einer maximalen Neigung von 5° als Flachdach. 
 WA5 und WA6 gemäß der bereichsweisen Festsetzung Flachdächer (FD) bis max. 5° so-
wie Satteldächer (SD) bis max. 45° zulässig.

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Neben der Dachform ist die Firstrichtung für die mit Satteldach (SD) auszuführenden Einfami-
lien-, Doppel-, Reihen- und Kettenhäuser der Baugebiete WA1, WA5 und WA6 sowie Teile des 
Baugebietes WA4 gemäß der Planzeichnung festgesetzt. 
Neben den Belangen eines einheitlichen Erscheinungsbildes sowie einer ablesbaren Zonierung 
wird mit den festgesetzten Dachformen und Firstrichtungen dem Gestaltungsgrundsatz eines 
neuen urbanen Wohnquartiers entsprochen , darüber hinaus das grundlegend e Gestaltung s-
prinzip des Wettbewerbes umgesetzt . Für einen kleinen nördlichen Teilbereich des Baugebiets 
WA4 wird auf die Ausweisung einer Firstrichtung verzichtet, da diese Gebäude für die Gesamt-
wirkung des Ensembles keine Bedeutung haben. 
6.2.5  Dachgauben, Dachaufbauten 
Das städtebauliche Konzept sieht einen Wechsel bzw. ein Gegenüber von geneigten Dächern 
und Flachdächern vor, die in Teilen in gereihter Form als Kettenhaus geplant sind. Die genei g-
ten Dachformen sind hierbei jeweils g iebelständig zu den Flachdachgebäuden orientiert. Um 
das geplante Spiel zwischen den variierenden Dachneigungen nicht zu schwächen und das 
gewünschte Straßenbild zu erzielen, sind gemäß § 89 BauO NRW 
 in allen Baugebieten, Dachgauben und Dachaufbauten unzulässig. 
Die Nutzbarkeit der Dachräume ist  mit den getroffenen Festsetzungen zu Gebäudehöhe und 
Dachneigung auch ohne  Dachaufbauten uneingeschränkt möglich, da jeweils die Giebelwand-
flächen für eine Belichtung ausreichend sind. 
6.2.6  Material, Farbgebung 
Die Umsetzung der stadtgestalterischen Absichten hinsichtlich der äußeren Gestaltung von 
baulichen Anlagen sowie der zugehörigen Freiflächen wird durch textliche Festsetzungen auf 
Grundlage des § 89 BauO NRW 2018 gesteuert. 
Als Fassadenmaterial sind Klinker und Putz zulässig. Untergeordnet können auch Fassaden-
platten, Holz - und  /  oder Aluminiumpaneele, Naturstein sowie Solarpaneele verwendet wer-
den. Mit Integration von Solarpaneelen als Fassadenmaterial  ist beabsichtigt die Nutzung von 
Sonnenenergie bereits bei der Gestaltung und Planung der Fassaden zu berücksichtigen. 
Auf eine weitergehende Detailierung gestalterischer Festsetzungen wird verzichtet, um ein ho-
hes Maß an gestalterischer Freiheit für den einzelnen Bauherren zu bewahren.  
6.2.7  Stellplätze, Garagen, Tiefgaragen und Nebenanlagen 
Der ruhende Verkehr wird nach den Regelungen der BauO NRW  2018 ausschließlich auf den 
privaten Grundstücksflächen untergebracht. So werden in den a llgemeinen Wohng ebieten 
Festsetzungen zu Stellplätzen, Garagen, Tiefgaragen und Nebenanlagen wie folgt getroffen: 
 Im Geltungsbereich ist die Errichtung von Gemeinschaftsstellplätze (GSt), Garagen (Ga) 
und Carports (Cp) gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO nur inner-
halb der überbaubaren Grundstücksflächen und in den dafür gekennzeichneten Flächen 
zulässig.  
Zur Sicherung der gestalterischen Einbindung der ebenerdigen Stellplatzfl ächen wird zusätzlich 
festgesetzt, dass auf den mit „GSt“ festgesetzten Fl ächen ausschließ lich die Errichtung von

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ebenerdigen Stellpl ätzen, auf den mit „Ga“ gekennzeichneten Flächen neben Garagen auch 
überdachte Stellplätze (Carports) sowie ebenerdige Stellplätze und auf den mit „Cp“ gekenn-
zeichneten Flächen auch ebenerdige Stellplätze zulässig sind. 
 Zur Gliederung und Aufwertung von Gemeinschaftsstellplatzanlagen ist je angefangener 
sechs Stellplätze ein hochstämmiger Laubbaum in unmittelbarer räumlicher Zuordnung zu 
den Stellplatzflächen oder in dem zugeordnetem Baugebiet fachgerecht zu pflanzen und 
dauerhaft zu erhalten (siehe 6.6.3 Anpflanz- und Erhaltungsgebote). 
 Fassaden von Garagen, deren Abstand zu öffentlichen Verkehrsflächen weniger als 1,00 
m beträgt, sind zu begrünen. Die Bepflanzung ist dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. 
 Bei Mehrbedarf erforderlicher Stellplätze sowie zur ggf. wünschenswerten Optimierung 
der Gestaltung des wohnungsnahen Freiraums unter Verzicht auf ebenerdige Stellplatz-
flächen ist auch die Errichtung von Tiefgaragen in den Baugebieten WA2, WA3 und WA8 
zulässig. Innerhalb der benannten Baugebiete sind Tiefgaragen einschließlich ihrer Zu- 
und Abfahrt auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. 
Außerhalb der über Hochbauten und sonstigen baulichen Anlagen überbauten Bereiche sind 
die Decken von Tiefgaragen vollständig mit einer Substratschicht mit einer Aufbauhöhe von 
mindestens 0,50 m zu überdecken und dauerhaft zu begrünen. 
Innerhalb der getroffenen Festsetzungen zu Stellplätzen, Carports und (Tief -)Garagen werden 
vielfältige Möglichkeiten zur Anordnung und Ausgestaltung der Anlagen für den ruhenden Ver-
kehr entsprechend den jeweiligen Gebäudetypen und den unterschiedlichen Anforderungen im 
Quartier geschaffen. Über die Begrünung von an öffentliche Verkehrsflächen grenzenden  Ga-
ragenwänden sowie Baumpflanzungen in Verbindung mit Gemeinschaftsstellplatzanlagen wird 
eine grundlegende und qualitativ hochwertige Einbindung der baulichen Anlagen für den ruhen-
den Verkehr in den Stadtraum sichergestellt. Mit dem Ziel eines  gesunden Pflanzenwachstums 
und der damit einhergehenden Standsicherheit der B äume können Baumpflanzungen auch in 
dem jeweiligen Baugebiet vorgenommen werden, wenn eine gliedernde und beschattende An-
ordnung in unmittel barer Zuordnung zu der  jeweiligen Stellplatzfläche aufgrund von fehlenden 
Flächen nicht möglich ist. 
Neben der Ordnung und Regelung der privaten Stellplätze auf den privaten Grundstücksflächen 
werden Besucherstellplätze (30% der erforderlichen privaten Stellplätze) in Form von Längs - 
und Querparken in den öffentlichen Verkehrsflächen angeordnet. Diese können im Zuge der 
Ausbauplanung verträglich in die Gestaltung des öffentlichen Straßenraumes eingebunden  
werden. In jedem Abschnitt des Neubaugebietes steht eine ausreichende Anzahl an Besucher-
stellplätzen zur Verfügung. Die Anordnung der öffentlichen sowie privaten Stellplätze ist im Sin-
ne der Flexibilität für die Ausbauplanung und im Hinblick auf die noch ausstehenden abschli e-
ßenden Parzellierung der Grundstücke als Hinweis im Bebauungsplan dargestellt. 
Nebenanlagen, insbesondere im Übergangsbereich privater Vorgartenflächen zu angrenzen-
den Verkehrs - und Erschließungsflächen, bestimmen neben Stellplatzflächen in einem nicht 
unerheblichen Maße das Erscheinungsbild von Wohnquartieren. Der Vorgart enbereich ist def i-
niert als der zwischen straßenseitiger vorderer Baugrenze und vorgelagerter Verkehrsfl ä-
che  /  Erschließungsfläche gelegene Grundstücksbereich.

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Zur Sicherung einer grundlegenden Qualität der Vorgartenbereiche und privaten sowie öffentl i-
chen Freibereiche wird daher gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 14 BauNVO festgesetzt, 
dass  
 in allen Baugebieten Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen – 
mit Ausnahme der Vorgartenbereiche – zulässig sind. Nebenanlagen sind mit einem Min-
destabstand von 0,50 m zu öffentlichen Verkehrsflächen sowie privaten Erschließungsflä-
chen hinter der Einfriedung des Grundstückes zu errichten. In den Baugebieten WA1 und 
WA4 bis WA7 dürfen Nebenanlagen pro Gebäude eine Grundfläche von maximal 10 m² 
nicht überschreiten.  
In den Vorgartenbereichen sind Nebenanlagen mit Ausnahme von Müllsammelanlagen 
und  /  oder Fahrradabstellanlagen unzulässig.  
Mit der Festsetzung wird dem  Erfordernis nach den dem Baugebiet dienenden Nebenanlagen 
im Sinne des § 14 BauNVO entsprochen.  
6.3  Verkehrsflächen   /   Erschließung 
6.3.1  Verkehrliche Situation 
Die derzeitige landwirtschaftlich  genutzte Fläche ist über eine Zufahrt aus Norden vom Fors t-
weg an das öffentliche Straßenverkehrsnetz der Stadt Münster angebunden. Zwei Stichwege 
führen bereits heute von der Sprakeler Straße aus nach Osten. Von der landwirtschaftlichen 
Fläche sind sie über Grünstreifen abgetrennt.  
Mit Umsetzung des Bebauungsplans Nr. 576 wird die Hauptanbindung des Plangebietes für 
den motorisierten Individualverkehr zukünftig über die beiden westlichen Verbindungen von der 
Sprakeler Straße aus erfolgen. Eine verkehrliche Anbindung über den Forstweg bleibt aus-
schließlich für den Fuß- und Radverkehr sowie als Feuerwehrüberfahrt und mögliche Abfahrt für 
Entsorgungsfahrzeuge bestehen. Eine Ausweisung der Zuwegung als dritte Anbindung des 
Wohngebietes wird zur Vorbeugung von unerwünschten Durchfahrtsverkehren nicht getroffen. 
Mit dem Neubau der Ort sumgebung Aldruper Straße (B 219) ist  die Verkehrsbelastung der 
Sprakeler Straße gesunken. Sie liegt derzeit bei r und 4.000 Kfz  /  24h.
 1 Gleichwohl ist der be-
stehende Ausbau der Verkehrsfläche aus Kostengründen bis heute noch nicht an die neuen ge-
ringeren Anforderungen angepasst oder zurückgebaut worden. 
Der durch den Anschluss der rund 134 Wohneinheiten im Plangebiet entstehende Mehrverkehr 
kann verkehrssicher und leistungsfähig abgewickelt werden. Aus Sicht des Fachamtes stellt die 
geplante Erschließung keine Beeinträchtigung des Verkehrsflusses auf  der Sprakeler Straße 
dar. 
6.3.2  ÖPNV-Anbindung 
Das Plangebiet ist gut an  den Öffentlichen Personennahverkehr angebunden. Über den unmi t-
telbar nördlich an das Plangebiet angrenzenden Bahnhaltepunkt Sprakel besteht Anschluss an 
                                                
1  STADT MÜNSTER, Amt 61 Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung, Stadtverwal-
tung Münster: „Bebauungsplan Sprakel-Ost, Stellungnahme 61.4 zur verkehrlichen Erschlie-
ßung. Münster, April 2015

Bebauungsplan Nr. 576 
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die Bahnlinien RB 68 (Emsauen- Bahn: Münster -Rheine) und RB 65 (Ems -Bahn: Münster -
Rheine). 
Mit den Haltestellen „Sprakel Mitte“ westlich und „Sprakel Bahnhof“ nördlich des Plangebietes 
besteht zusätzlich Anschluss an die Stadtbuslinien 9 und 19. Die Haltestellen der Bahn-  sowie 
der Buslinien stellen mit einer maximalen Entfernung von rund 200 m eine sehr gute Erreic h-
barkeit des öffentlichen Personennahverkehrs sicher.  
6.3.3  Verkehrsflächen 
Die verkehrliche Anbindung des Planbereiches erf olgt über die benannten Anschlusspunkte 
(siehe Kapitel 6.3.1). Die innere neu zu errichtende Erschließung erfolgt unter Anwendung der 
Dimensionierung von Stadtstraßen nach RASt 06 sowie der Regelquerschnitt für Wohnstraßen 
der Stadt Münster 
 über die Verlängerung der vorhandenen Verkehrsflächen der Sprakeler Straße in das 
Plangebiet in einer Regelbreite von 7,50 m. 
 über die in Nord-Süd-Richtung verlaufende Erschließungsstraße in einer Regelbreite von 
7,50 m. 
 über eine Ringstraße im Osten in einer Regelbreite von 5,75 m (geplant Verkehrsberuhig-
ter Bereich – niveaugleicher Ausbau). 
 über private Erschließungsstiche mit einer Regelbreite von 4,75 m (geplant Verkehrsbe-
ruhigter Bereich – niveaugleicher Ausbau). 
Für einen uneingeschränkten Verkehrsablauf ist mit dem Verbot der Durchfahrt zum Forstweg 
sowie als ergänzendes Angebot für die Verkehrsteilnehmer im Bereich der geplanten Kindert a-
gesstätte ein Wendehammer für Fahrzeug e bis 10,00 m geplant. Von der zentralen Erschli e-
ßungsstraße sind alle Wohneinheiten direkt oder über  die östlich der Verkehrsfläche abzwe i-
gende Wohnstraße (Ringstraße) und Wohnwege erschlossen. 
Zur Sicherung der verkehrlichen Belange werden die Erschließungsstraße sowie die Wohnstra-
ße (Ringstraße) in den über das Verkehrskonzept aufgezeigten Grenzen als ö ffentliche Ver-
kehrsfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzt. Die Aufteilung der Verkehrsfläche ein-
schließlich der Baumstandorte und der Anlagen für den ruhenden Verkehr ist im Hinblick auf die 
spätere Ausführungsplanung und die noch ausstehende Parzellierung der Grundstücke flexibel 
und daher lediglich als Hinweis im Bebauungsplan dargestellt. 
Die in Ost -West Richtung verlaufenden privaten Wohnwege werden als private Erschließung s-
flächen festgesetzt (siehe Kapitel 6.4.2). Die für Bau- und Wartungsarbeiten von Kanälen erfor-
derliche Mindestbreite von 4,75 wird eingehalten.  
Neben den öffentlichen Verkehrsflächen für den motorisierten Verkehr werden zur Verknüpfung 
des Plangebietes mit dem angrenzenden Wohngebiet zum Forstweg eine Fuß- und Radwege-
verbindung und nördlich des Flurstückes 736 (Sprakeler Straße 29) zur Sprakeler Straße ein 
Fußweg als öffentliche Verkehrsfläche mit Zweckbestimmung „Fußweg“ bzw. „Fuß- und Rad-
weg“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzt. 
Eine funktionstüchtige Erschließung des neuen Wohnquartiers sowohl für den motorisierten 
Verkehrs als auch für Fußgänger und Radfahrer entsprechend der Entwicklungsziele ist dem-
nach gewährleistet.

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6.4  Ver- und Entsorgung   /   technische Infrastruktur 
6.4.1  Ver- und Entsorgungssituation 
Das Plangebiet ist heute ausschließlich über einen in Verlängerung des Flurstücks 248 ung e-
fähr mittig über den Geltungsbereich verlaufenden Mischwasserkanal erschlossen. Darüber 
hinaus verläuft entlang des Böschungsfußes der Aldruper Straße (L 587) auf dem Flurstück 235 
(außerhalb des Geltungsbereiches) nach Norden abknick end auf das Flurstück 301 (innerhalb 
des Geltungsbereiches) ein offener Entwässerungsgraben zur Ableitung des Oberflächenwas-
sers der Aldruper Straße L587. Das anfallende Oberflächenwasser wird in Höhe des Flurst ü-
ckes 291 über einen Durchlass DN 800 unter der Bahntrasse nach Osten  und weitergehend in 
die Aa abgeführt.  
Mit Umsetzung der Planung wird ein Eingriff in das Entwässerungssystem der Landesstraße er-
forderlich. Zukünftig werden die Oberflächenwässer über eine Mulde am Böschungsfuß der 
Landesstraße aufgenommen, über eine offene Mulde entlang der Böschungskante der Landes-
straße und des Lärmschutzwalls nach Norden geführt und kanalisiert unterhalb des zukünftigen 
Lärmschutzwalls in den vorhandenen Durchlass eingeleitet.  
Die Entsorgung der Wassermengen der L 587 wird  auch mit Umbau des Entwässerungssy s-
tems der Landesstraße als unkritisch bewertet . Ein 100-jähriges Regenereignis kann überstau-
frei abgeleitet werden.  Im übrigen Geltungsbereich verlaufen weder Ver- noch Entsorgungs-
leitungen. Für das neue Wohn gebiet wird das Versorgungsnetz für Wasser, Gas, Strom und 
Telekommunikation neu hergestellt. Die Anbindung erfolgt über die zwei Anbindungspunkte an 
das bestehende Netz innerhalb der Sprakeler Straße im Westen. Im Gebiet werden die Ver - 
und Entsorgungsleitungen in den öffentlichen sowie privaten Erschließungsflächen hergestellt.  
Eine zentrale Regenrückhaltung oder Niederschlagsversickerung ist im Gebiet aufgrund der 
vorherrschenden Bodenverhältnisse nicht möglich. Die anfallenden Oberflächenwässer sind 
neben privaten Rückhaltemaßnahmen zur Regewassernutzung und unabhängig von den Ober-
flächenwässern der Landesstraße über das Mischwasserkanalsystem abzuleiten. 
Aufgrund der „gefangenen“ Lage des Geltungsbereiches im westlichen Anschluss an zwei 
übergeordnete höher gelegene Verkehrswege (siehe auch Kapitel 1.2 und 6.7) und der damit 
erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen sowie im östlichen Anschluss an die bestehende Sied-
lungsstruktur ist eine gesonderte Betrachtung der Entwässerung
2 vorgenommen worden,  um 
eine schadlose Ableitung des anfallenden Mischwassers  der Wohnnutzungen und Oberfl ä-
chenwassers des Lärmschutzwalls nach den Regeln der Technik gewährleisten zu können. 
Im Ergebnis der Simulation von Regenereignissen (n=0,05; n=0,03;n=0,02) kann mit der im B e-
bauungsplan festgesetzten Erdgeschossfußbodenhöhe der zukünftigen Nutzungen (0,30 m 
über Bezugspunkt) in Kombination mit den Höhenlagen der öffentlichen und privaten Verkehr s-
flächen eine Gefährdung und Überflutung der Erdgeschossbereiche auch bei Sturzregenerei g-
nissen ausgeschlossen werden. Ausnahme hierbei ist die im Süden des Geltun gsbereiches ge-
plante Kindertagesstätte, für welche ein geringes Überflutungsrisiko gegeben ist. 
                                                
2  THOMAS UND BÖKAMP INGENIERUGESELLSCHAFTS MBH MIT INGENIEURBÜRO 
RUMMLER UND HARTMANN GMBH: Fachbeitrag Entwässerung. Münster, Februar 2019

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – 
Sprakeler Straße  /  Bahnstrecke Münster-Rheine  /  Aldruper Straße 
Begründung zum geänderten Entwurf  /  Seite 17 von 56 
Der Nachweis des schadlosen Abflusses innerhalb der Grenzen der anerkannten Regeln der 
Technik sowie das Aufzeigen der Wasserwege bei Sturzfluten bzw. Systemver sagen ist im De-
tail dem o. g. Fachbeitrag zur Entwässerung zu entnehmen. 
Die Abfallentsorgung im Quartier erfolgt über die öffentlichen Erschließungswege. Innerhalb 
des Quartiers ist am nördlichen Stichweg eine Wendemöglichkeiten für Fahrzeuge über 
10,00 m Länge vorgesehen. Eine Befahrbarkeit der privaten Wohnwege über die Entsorgung s-
betriebe ist nicht vorgesehen. Stattdessen sind i n den Einmündungsbereichen der privaten E r-
schließungsstraßen angrenzend an die nächsten  anfahrbaren Verkehrsflächen Ausbuchtungen 
als „Abstellflächen Abfallbehälter“ vorgesehen. Dort können Abfallbehälter von den Anwohnern 
ohne Verkehrsbehinderung gesammelt zur Entsorgung abgestellt werden. 
Belange der Ver - und Entsorgung stehen der Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebau-
ungsplans Nr. 576 nicht entgegen. 
6.4.2  Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
Die Erschließung der Wohneinheiten erfolgt in Teilen über private Erschließungsstiche (vgl. K a-
pitel 6.3.1). Als verkehrsberuhigter Bereich erfolgt der zukünftige Ausbau niveaugleich als 
Mischverkehrsfläche. Die privaten Erschließungswege, die Sicherung der bestehenden Kanal -
trasse und Entwässerungseinrichtung der Landesstraße sowie die zur Wartung der K analtras-
sen und Böschung der La ndesstraße erforderlichen Wege- und Leitungsrechte werden gemäß 
§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB als mit Geh- , Fahr- und Leitungsrechten belegte Flächen entspr e-
chend dem jeweiligen Nutzungserfordernis ausgewiesen. Folgende Festsetzung en werden g e-
troffen:  
 Die privaten Erschließungswege  /  Stichwege in den Baugebieten WA4 und WA5 werden 
als Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger und Erschließungsträ-
ger  /  Versorger (GFL-AE) festgesetzt. 
 Der bestehende Mischwasserkanal sowie die Entwässerungsanlage der Landesstraße 
werden mittels eines 6,00 m breiten Leitungsrechtes (L) zugunsten der Erschließungsträ-
ger  /  Versorger (E) festgesetzt. 
 Die zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und Unterhaltung der Entwässerungsanlage 
notwendigen Zuwege zu den Schachtbauwerken an der Geltungsbereichsgrenze in Ver-
längerung des Wohnweges 1 nach Osten wird als Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zuguns-
ten der Erschließungsträger (GFL-E) festgesetzt. 
 Der zur ordnungsgemäßen Unterhaltung der Böschung erforderliche Pflegeweg für den 
Unterhaltungsdienst in südlicher Verlängerung der Ringerschließung wird, entlang von 
Teilen der westlichen Grenze des Flurstückes 235, in einem Streifen von 3,00 m, ausge-
hend von der außenliegenden Böschungsoberkante der Entwässerungsmulde, als Geh- 
und Fahrrecht zugunsten des Straßenbaulastträgers festgesetzt. Mit Lage der Oberkante 
der Entwässerungsmulde auf dem Flurstück 235 (außerhalb des Geltungsbereiches) wer-
den die Flächen des Baugebietes WA7 nur über eine Tiefe von maximal 1,50 m mit einem 
Geh- und Fahrrecht zugunsten des Straßenbaulastträgers belegt, die übrigen 1,50 m lie-
gen außerhalb des Geltungsbereiches auf dem Flurstück 235. 
Die Festsetzungen sichern eine sachgerechte Erschließung der zukünftigen Wohnnutzung s o-
wie eine fachgerechte Ableitung und Unterhaltung der technischen Bauwerke des Straßenbau-

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Sprakel – 
Sprakeler Straße  /  Bahnstrecke Münster-Rheine  /  Aldruper Straße 
Begründung zum geänderten Entwurf  /  Seite 18 von 56 
lastträgers der angrenzenden Landesstraße. Die im Rahmen der ersten öffentlichen Auslegung 
aus 2017 südlich der Gemeinbedarfsfläche –  Kita – dargestellte private Erschließungsfläche 
wurde zugunsten eines Wendehammers auf öffentlicher Verkehrsfläche im unmittelbaren Kreu-
zungsbereich zurückgenommen.  
Zur Realisierung der vorliegenden Planungsziele ( Erschließung des Gebietes und der Gemein-
bedarfsfläche) ist die private Erschließungsfläche nicht erforderlich. Angrenzende Außenbe-
reichsflächen können über den unbefestigten Wirtschaftsweg auf städtischem Grundstück e r-
schlossen werden. Eine Veränderung oder Verschlechterung der Erschließungssituation im 
Vergleich der Ist -Situation zum Ausbauzustand wird nicht gesehen. Belange der übergeordn e-
ten Verkehrswege oder umliegenden Flurstücke werden nicht beeinträchtigt.  Weitergehende 
Regelungen zum Ausbau und zur Beschilderung der privaten Erschließungsflächen w erden im 
weiteren Umsetzungsprozess in Abstimmung mit den Fachbehörden getroffen. 
6.4.3  Flächen für Versorgungsanlagen 
Für die fachgerechte Versorgung des  Gebietes mit Elektrizität ist eine Ortsnetzstation im Ge l-
tungsbereich erforderlich. Diese wurde bereits entsprechend der Planinhalte der Offenlegung 
aus 2017 durch den Versorgungsträger auf dem Flurstück 299 errichtet und in Betrieb geno m-
men.  
Entsprechend der offengelegten Planinhalte und bereits bestehenden technischen Anlage wird 
das Flurstück Nr. 299, nordwestlichen des Baugebietes WA3, gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB  
 als Fläche für Versorgungsanlagen mit Zweckbestimmung Elektrizität festgesetzt. 
Die Festsetzung sichert den Standort der Ortsnetzstation. D ie Versorgung des zukünftigen 
Wohnquartiers mit Elektrizität wird uneingeschränkt gewährleistet. Der gewählte Standort ist j e-
derzeit über den Versorgungsbetrieb zu Wartungszwecken erreichbar.  
6.5  Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur 
Mit den zukünftigen Wohnnutzungen und bestehenden Bedarfen im Stadtteil ist mit der Umse t-
zung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 576 die Errichtung einer Vier -Gruppen-
Kindertagesstätte erforderlich. Entsprechend der Planungsziele wird südlich des Baugebietes 
WA8 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB  
 eine Fläche für den Gemeinbedarf mit Zweckbestimmung „Kindertagesstätte“  
festgesetzt. Mit der Lage im südlichen Geltungsbereich in unmittelbarem Anschluss an die süd-
liche Anbindung an die Sprakeler Straße als  Haupterschließung des Wohngebietes ist die Ki n-
dertagesstätte verkehrsgünstig gelegen. Die Randlage ermöglicht eine gezielte Anbindung und 
Abwicklung der künftigen Hol- und Bringverkehre. In Kombination mit der nördlichen Anbindung 
an die Sprakeler Straße ist über die Haupte rschließungsstraße eine Ringerschließung für die 
Kita gegeben.  
Darüber hinaus wird südlich der Gemeinbedarfsfläche ein Wendehammer angeordnet. Durch 
das Angebot mehrere Erschließungsvarianten für den Verkehrsteilnehmer können die Hol - und 
Bringverkehre entzerrt werden, Konflikte durch unerwünschte Wendemanöver oder Staubildun-
gen im Straßenraum werden so entgegengewirkt. Die Verkehre können zielgerichtet, verkehr s-
sicher und leistungsfähig abgewickelt werden.

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Begründung zum geänderten Entwurf  /  Seite 19 von 56 
Die Lage der Kindertagesstätte am südlichen Abschluss des Wohngebiets mit Anbindung nahe 
dem östlich gelegenen Waldstück ist ansprechend und funktionsgerecht. 
6.6  Grünflächen   /   Begrünung 
6.6.1  Öffentliche Grünflächen 
Mit Umsetzung der Entwicklungsziele ist im zentralen Geltungsbereich ein Quartiersplatz g e-
plant. Zur planungsrechtlichen Sicherung wird eine öffentliche Grünfläche südlich der nördlichen 
Erschließungsstraße und westlich des Wohngebietes WA 6 mit einer Fläche von rund 630 m² 
und der Zweckbestimmung Parkanlage / Spielplatz festgesetzt. Der zentrale öffentliche Platz im 
Entree des neuen Stadtquartiers formuliert einen attraktiven Auftakt in das Quartier und bietet 
einen zentralen Spielort und Treffpunkt für die zukünftigen Bewohner. 
Mit den getroffenen Festsetzungen wird den städtischen Zielsetzungen zur Spielraumentwic k-
lung und den im städtebaulichen Konzept aufgezeigten Qualitäten einer zielgerichteten Raum-
aufteilung sowie Anordnung eines öffentlichen Spiel- und Treffpunktes entsprochen. 
6.6.2  Private Grün- und Freiflächen 
Einfriedungen sind als den Straßenraum begleitende und bauliche Anlagen rahmende Gestal-
tungselemente für ein verträgliches Erscheinungsbild des öffentlichen Raumes von erheblicher 
Bedeutung. Vor diesem Hintergrund sind 
 Grundstückseinfriedungen in „Vorgartenbereichen“ (vgl. Kapitel 6.2.7) ausschließlich als 
Hecke aus einheimischen, standortgerechten Gehölzen zulässig. 
 im übrigen Grundstücksbereich Einfriedungen in blickdurchlässiger Form (z. B. Maschen-
drahtzaun, Stabmattenzäune) in Verbindung  /  Kombination mit einer Hecke oder als He-
cke zulässig. Hecken sind aus einheimischen, standortgerechten Gehölzen zu pflanzen. 
Die zulässige Höhe der blickdurchlässigen Einfriedung ist auf eine maximale Höhe von 
1,60 m begrenzt.  
 in allen Baugebieten Fassaden von Garagen und Nebenanlagen, deren Abstand zu öf-
fentlichen Verkehrsflächen weniger als 1,00 m beträgt, zu begrünen.  
 im Geltungsbereich Anlagen für Abfallbehälter in den Vorgartenbereichen mit Sträuchern 
und  /  oder Hecken zu umpflanzen, mit Kletterpflanzen einzugrünen oder mit einem bauli-
chen Abgrenzungselement so zu gestalten, dass die Abfallbehälter von der Straße nicht 
sichtbar sind. 
Um eine grundlegende Gestaltungsqualität auch für die rückwärtigen Flächen im Gebäudenah-
bereich zu gewährleiten sind  
 bauliche Sichtschutzanlagen (z. B. Mauern, Gabionen, Sichtschutzzäune) ausschließlich 
zwischen Terrassenflächen mit einer Höhe von maximal 2,00 m über Oberkante Erdge-
schoss Fertigfußboden und einer maximalen Länge von 3,00 im direkten Anschluss an 
das Gebäude zulässig. 
Über die Festsetzungen ist eine Ausgestaltung der Grundstücksfreibereiche in den grundlegen-
den Zielen des städtebaulichen Konzeptes sichergestellt, gleichzeitig bleibt ein angemessener 
Spielraum für ein vielfältiges Erscheinungsbild gewahrt.

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6.6.3  Anpflanz- und Erhaltungsgebote 
Das Plangebiet zeigt sich derzeit mit Ausnahme des rund 23 m breiten Gehöl zsaums zur 
Bahntrasse als offene, landwirtschaftlich genutzte Fläche. Mit Umsetzung der Entwicklungsziele 
des Bebauungsplans ist, neben dem Eingriff in den Saum zur Bahntrasse durch die Errichtung 
der Lärmschutzeinrichtungen, die Überplanung der bestehenden landwirtschaftlichen Flächen 
verbunden. 
Zur ortsnahen Kompensation der Eingriffe und Eingrünung der Lärmschutzeinrichtungen wird 
insbesondere die nördliche und östliche Seite der Lärmschutzeinrichtung zum Forstweg und zur 
Bahntrasse sowie ein rund 3 m breiter Streifen des Walls westlich der Lärmschutzwand und der 
südwestliche Abschnitt des Lärmschutzwalls zur öffentlichen Verkehrsfläche mit Bäumen und 
Sträuchern bepflanzt . Zur Sicherung der Bepflanzung wird die benannte Fläc he gemäß 
§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB gesichert. 
 Die zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzte 
Fläche, beidseitig der geplanten Lärmschutzwand L1 und L1-2 sowie des Lärmschutz-
walls L2, ist mit einheimischen, standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu bepflan-
zen, dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Ausfälle sind zu ersetzen. 
Mit Bezug zu den privaten Grundstücken südlich und westlich der Lärmschutz maßnahme und 
möglichen privaten Nutzung und Gestaltung wird auf einem rund 7,50 m breiten Streifen auf die 
Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB verzichtet.  Beeinträchtigungen der Bahnstrecke 
und sonstigen Bahnanlagen sind mit den Anpflanzfestsetzungen nicht gegebenen. Eine fachge-
rechte Pflege der Pflanzung sowie der Lärmschu tzeinrichtung, auch mit Großgeräten, ist ohne 
Betreten oder Beeinflussung der Bahnanlagen über einen Wirtschaftsweg östlich des Lär m-
schutzwalls möglich. 
Neben den Bepflanzungen der Lärmschutzeinrichtung ist entsprechend dem städtebaulichen 
Konzept eine angemessene Begrünung des Straßenraums und der privaten Stellplatzanlagen  
geplant. Bei der späteren Ausbauplanung für den öffentlichen Straßenraum sowie die privaten 
Stellplatzanlagen sollten Baumscheiben mit einem ausreichendem Innenmaß (mindestens 
2,00 m x 3,00 m) errichtet werden um ein gesundes Wachstum und damit einhergehende 
Standfestigkeit von Bäumen zu fördern . Um eine Flexibilität im späteren Ausbau der öffentl i-
chen Straßen sowie der privaten Stellplatzanlagen und Freiflächen zu gewährleisten, sind 
Baumpflanzungen lediglich informativ in der Planzeichnung dargestellt. Festsetzungen gemäß § 
9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB zu konkreten Baumstandorten werden nicht getroffen.  Gleichwohl wird 
zur Durchgrünung und Gestaltung der privaten Flächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB 
festgesetzt, dass 
 für Gemeinschaftsstellplatzanlagen je angefangener sechs Stellplätze ein hochstämmiger 
Laubbaum in unmittelbarer räumlicher Zuordnung zu den Stellplatzflächen oder in dem 
zugeordnetem Baugebiet fachgerecht zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten ist. Ausfälle 
sind zu ersetzen. Für die Bäume ist eine Pflanzfläche von mindestens 2,00 m Breite und 
einer offenen Vegetationsfläche von 6,00 m² vorzusehen.  
Mit dem Ziel der Umsetzung eines neuen urbanen Wohnquartiers in einer zeitgem äßen städte-
baulichen Dichte sind im Hinblick auf die zukunftsorientierte Ausrichtung der Planung besonde-
re Ansprüche an die Gestaltung von Flachdächern zu stellen. Zur Stärkung der ökologischen 
Diversität sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB

Bebauungsplan Nr. 576 
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Begründung zum geänderten Entwurf  /  Seite 21 von 56 
 in den Baugebieten WA2, WA3 und WA8 Flachdächer mit Ausnahme von Dachterrassen 
und der Bereiche mit Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie, technischer Anla-
gen sowie untergeordneter Bauteile mit mindestens 0,10 m Bodensubstrat zu bedecken 
und mit einer standortgerechten Vegetation extensiv zu begrünen und als begrünte Flä-
che zu unterhalten. 
Dachbegrünungen können im versiegelten Stadtkörper positive Wirkungseffekte auf das Klei n-
klima sowie die Regenrückhaltung bzw. Abflussdrosselung im Quartier erzielen. Neben den po-
sitiven ökologischen Effekten tragen die gestalteten Dachflächen –  insbesondere mit Blick aus 
den Obergeschossen auf die begrünten Flächen – zu einer Steigerung der Wohnqualität bei. 
6.6.4  Ausgleichsflächen 
Mit Umsetzung des Bebauungsplans sind Eingrif fe in Boden, Natur und Landschaft im Sinne 
des § 14 Abs. 1 BNatSchG gegeben. Als maßgeblicher Eingriff sind der Eingriff in den Gehöl z-
saum entlang der Bahntrasse und die Beanspruchung von Ackerflächen anzusehen.  
Die Bilanzierung des Eingriffs sowie die Darstellung von Vermeidungs -, Minderungs- und Aus-
gleichsmaßnahmen sind dem Umweltbericht3 sowie der Bilanzierung 4 als Anlage zum Umwel t-
bericht zu entnehmen.  
Der entsprechende Ausgleich erfolgt außerhalb des Plangebietes über den Biotopwerteüber-
schuss des Bebauungsplans Nr. 569 „Südlich Markweg“. Im Verfahren zu diesem Bebauung s-
plan hat sich mit Entwicklung eines zeitgemäß verdichteten Wohnquartiers in Konversion einer 
ehemaligen Fläche für eine Erwerbsgärtnerei  ein Kompensatorischer Überschuss an 37 .496 
Wertpunkten ergeben, der als Ausgleich für den Bebauungsplan Nr. 576 zur Verfügung steht. 
Bei einem Bedarf von 33.955,25 Wertpunkten kann dieser vollständig erbracht werden.  
Ein entsprechender Zuordnungshinweis ist in den Bebauungsplan aufgenommen. Aus der Ve r-
rechnung des notwendigen Bedarfs und den zur Verfügung stehenden Wertpunkten ergibt für 
den Bebauungsplan Nr. 576 kein weiterer Ausgleichsbedarf. Die verbleibenden Wertpunkte des 
Bebauungsplanes Markweg verfallen. 
Für den Bebauungsplan 576 ergibt sich ein ausgeglichenes Ergebnis.  
Zusätzlich ist die durch das Straßenbauamt angelegte Kompensationsfläche von 854 m ² durch 
einen direkten Ausgleich nachzuweisen. Hier stehen mit unter anderem der Entwicklung und 
Umsetzung von extensiv genutztem Feuchtgrünland,  einer naturnahe Gestaltung eines Gra-
bens, der Anlage von Feuchtmulden, der Anlage von Gehölzflächen und der Pflanzung von 
Einzelbäumen bereits hergestellte Kompensationsflächen am Vennheideweg in Münster Hiltrup 
in ausreichender Größe zur Verfügung. Die 854 m² werden mit einer Wertigkeit von 4,37 (ent-
sprechend der Bestandsgehölzbewertung im Plangebiet) angesetzt. Dadurch ergibt sich ein 
Bedarf von 3. 732 Wertpunkten. Die Realisierung  der Wertpunkte erfolgt über die  bestehende 
                                                
3  SCHULTEWOLTER LANDSCHAFTSARCHITEKTEN: Umweltbericht zum Bebauungsplan 
Nr. 576. Telgte, 25.07.2019 
4  SCHULTEWOLTER LANDSCHAFTSARCHITEKTEN: Bebauungsplan Nr. 576 Sprakel – 
Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Heide, Anlage zum Umweltbe-
richt, Bilanzierung und Ermittlung des Eingriffs Ermittlung der Flächenwerte vor und nach 
Realisierung der geplanten Maßnahmen. Telgte, 25.07.2019

Bebauungsplan Nr. 576 
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Begründung zum geänderten Entwurf  /  Seite 22 von 56 
Kompensationsfläche (Münster Hiltrup, Vennheideweg, Gemarkung Münster, Flur 192 Flurstück 
112 bzw. Gemarkung Hiltrup Flur 001, Flurstück 486)  aus dem Ökokonto der Firma Holz aus 
Emsdetten. Ein entsprechender Zuordnungshinweis ist in den Bebauungsplan aufgenommen. 
Die Fläche wird einschl ießlich der bereits genutzten Wertpunkte unter der Nummer 21014 im 
Kompensationsflächenkataster der Stadt Münster mit 11.035 verfügbaren Wertpunkten geführt. 
Nach Abzug des zum vorliegenden Verfahren erforderlichen Bedarfs von 3.732 Wertpunkten 
verbleiben 7.303 Wertepunkte für die Fläche Vennheideweg im Ökokonto der Firma Holz. 
Darüber hinaus werden die Kompensationsmaßnahmen durch eine vertragliche Vereinbarun g 
nach § 11 BauGB zwischen dem Grundstückseigentümer und der Stadt Münster abschließend 
geregelt. Eine Zuordnungsfestsetzung gemäß § 9 Abs. 1a S. 2 BauGB ist nicht erforderlich. 
6.7  Immissionsschutz 
Mit der Aufstellung von Bauleitplänen sind nach dem Baug esetzbuch (BauGB) die allgemeinen 
Anforderungen an gesunde Wohn-  und Arbeitsverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) und die 
Belange des Umweltschutzes, insbesondere umweltbezogene Auswirkungen auf den Men-
schen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt (§ 1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB) zu 
berücksichtigen. Planungsbedingte Auswirkungen auf das Gebiet selbst sowie auf Nutzungen 
außerhalb des Plangebietes sind zu prüfen und in eine Abwägung zu stellen. Zur Ermittlung und 
Bewertung der Immissionen, die auf das Plangebiet selbst einwirken sowie durch die Umset-
zung der Entwicklungsziele ausgelöst werden, wurde eine schalltechnische Untersuchung 5 er-
stellt. 
6.7.1  Auswirkungen aus Verkehrslärm 
Das Plangebiet liegt im Einwirkungsbereich der Bahntrasse Hamm (Westf. –  Emden Rbf und 
der hier in Hochlage zum Plangebiet verlaufenden Aldruper Straße L 587 (ehemals B 219).  
Datengrundlage für die Prognose und Bewertung der Schallimmissionen sind die Straßenver-
kehrszählung 20106, die Zähldaten v om 17.10.2013 im Knotenpunkt Al druper Straße   /   Spra-
keler Straße der Stadt Münster, die Prognose des Mehrverkehrs über das Plangebiet und die 
Schienenbelastungsdaten der DB AG für das Prognosejahr 2025.  
Auswirkungen auf das Plangebiet nach DIN 18005 
Entsprechend den Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung erfolgt die Beurteilung der 
Auswirkungen des Verkehrslärms auf die Nutzung in Anlehnung an die Orientierungswerten der 
DIN 18005 von 55  /  45 dB(A) tags  /  nachts und Grenzwerte der 16. BImSchV von 59  /  49 
dB(A) tags  /  nachts für allgemeine Wohngebiete.  Zur Reduzierung der Auswirkungen wurden 
eine rund 55 m lange Lärmschutzwand (L1) zum Forstweg , eine abgestufte rund 20 m lange 
Lärmschutzwand (L1-2) im Übergang zur Bahntrasse,  ein rund 200 m langer Lärmschutzwall 
mit aufgesetzter Lärmschutzwand (L2) zur Bahntrasse und eine rund 140 m lange Lärmschut z-
wand (L3), außerhalb des Geltungsbereiches, entlang der Aldruper Straße als Lärm mindernde 
                                                
5  RICHTER & HÜLS: Schalltechnisches Gutachten, Immissionsprognose, Aufstellung des Be-
bauungsplanes „Sprakel – östlich Sprakeler Straße  /  westlich DB“ der Stadt Münster, Un-
tersuchung der Geräuscheinwirkungen durch Gewerbelärm und Straßenverkehrslärm. Be-
richt Nr. L-1606-02/8. Ahaus, 02.07.2019 
6  STRAßEN NRW: Straßenverkehrszählung 2010. www.nwsib-online.nrw.de

Bebauungsplan Nr. 576 
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Begründung zum geänderten Entwurf  /  Seite 23 von 56 
Maßnahmen in der Beurteilung berücksichtigt. Im Ergebnis der freien Schallausbreitung für den 
Tageszeitraum von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr und den Nachtzeitraum von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr 
werden die Orientierungswerte der DIN 18005 zur 
 Tageszeit in den Erdgeschosslagen nur in einem kleinen Abschnitt im nördlichen Plange-
biet überschritten. 
 Tageszeit im Bereich des ersten und zweiten Obergeschosses in den nördlichen und öst-
lichen Bereichen des Plangebietes überschritten. 
 Nachtzeit flächendeckend im Plangebiet überschritten. 
Die Ergebnisse zeigen, dass die O rientierungswerte trotz der berücksichtigten Lärmminde-
rungsmaßnahmen aufgrund der zweiseitig anliegenden regional bedeutsamen Verkehrswege 
besonders im Nachtzeitraum überschritten werden.  Die sogenannte „Zumutbarkeitsschwelle“ 
von 70  /  60 dB(A) tags   /  nachts wird dabei in den Erdgeschossbereichen und Außenflächen 
sowie in einer Berechnungshöhe von 5,60 m flächendeckend unterschritten. Nur in einer B e-
rechnungshöhe von 8,40 m werden in einem kleinen Abschnitt im nördlichen Plangebiet die 
Werte im Nachtzeitraum rechnerisch geringfügig überschritten. Mit  der ausschließlichen nächt-
lichen Überschreitung und dem Umstand, dass im Bereich der Überschreitung keine überbau-
baren Grundstückflächen festgesetzt sind, sind keine Auswirkungen auf die Planung zu erwar-
ten. 
Um die einschlägigen Richtwerte einhalten zu können, wäre die Errichtung von unmaßstäblich 
hohen und städtebaulichen unverträglichen Schallschutzanlagen entlang der Bahntrasse und 
der Aldruper Straße erforderlich. Derartige Schutzmaßnahmen wären unvereinbar mit den städ-
tebaulichen Zielsetzungen der Planung und den über die technischen Anlagen entstehenden 
negativen Auswirkungen auf die zukünftigen Wohnnutzungen (Verschattung, optisch -
psychologische Wirkung, etc.). 
Vor diesem Hintergrund ist abwägend der A lternative der Vorzug gegeben, durch passive 
Schutzmaßnahmen einen hinreichenden Immissionsschutz sicher zu stellen. Mit Einhaltung der 
Orientierungswerte in den Außenbereichen / privaten Freibereichen und im Erdgeschoss sowie 
überwiegender Einhaltung in den Obergeschossen zur Tageszeit liegt der Fokus auf der Siche-
rung der Nachtruhe. Für die im Bebauungsplan mit einem maßgeblichen Außenlärmpegel von 
61 bis 65 dB(A) (LPB III), 66 bis 70 dB(A) (LPB IV) sowie 71 bis 75 dB(A) (LBP V) abgegrenz-
ten Teilbereiche, für die Berechnungshöhen von 2,80 m für die Erdgeschosszonen, 5,60 m für 
die ersten Obergeschosse und von 8,40 m  für die zweiten Obergeschosse, müssen bei Errich-
tung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden,  in den nicht nur zum v o-
rübergehenden Aufenthalt v on Menschen vorgesehenen Räume – Aufenthaltsräume im Sinne 
von § 46 BauO NRW –, die  
 Anforderungen an das resultierende Schalldämm-Maß R‘w
res gemäß den nach DIN 4109-
2 – Schallschutz im Hochbau – erfüllt werden. Die resultierenden bewerteten Schall-
dämmmaße sind unter Berücksichtigung der im Schalltechnischen Gutachten5 ermittelten 
und in der Planzeichnung dargestellten maßgeblichen Außenlärmpegeln / Lärmpegelbe-
reichen zu erfüllen. 
Mit Einhaltung der Orientierungswerte in den Außenbereichen / privaten Freibereichen und im 
Erdgeschoss sowie überwiegenden Einhaltung der Orientierungswerte in den Obergeschossen 
zur Tageszeit sind die Einflüsse am Tag gegenüber der Nacht deutlich geringer. Kein Baufens-

Bebauungsplan Nr. 576 
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Begründung zum geänderten Entwurf  /  Seite 24 von 56 
ter liegt nach den errechneten Werten am Tag im Lärmpegelbereich IV. Zur Sicherung gesun-
der Wohnverhältnisse und in Abwägung der für die Nacht festgesetzten baulichen Maßnahmen 
gegenüber den geringeren Restriktionen für den Tageszeitraum können 
 Außenbauteile von Aufenthaltsräumen die nicht vorwiegend zum Schlafen genutzt werden 
entsprechend dem resultierenden Schalldämm-Maß (R’wres) für den Lärmpegelbereich III 
dimensioniert werden. 
Neben der bautec hnischen Ausführung der Fassadenbauteile sind bei einem Außenlärmpegel 
von über 50 dB(A) nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB  Vorrichtungen (z. B. schallgedämmte Lüfter, 
Raumlüfter) vorzusehen, die einen ausreichenden Luftwechsel in Schlafräumen bei geschlos-
senen Fenstern ermöglichen und die die Gesamtschalldämmung der Außenbauteile nicht mi n-
dern. Durch den passiven Lärmschutz kann die Wohnbebauung vor zu hohen Schallpegeln g e-
schützt werden. Die festgesetzten Mindestanforderungen an die Schalldämmung von Außen-
bauteilen, insbesondere zur Sicherung der Nachtruhe, kann anhand der DIN 4109- 2 (2018) – 
Schallschutz im Hochbau – ermittelt werden. 
Mit den zum Nachweis von gesunden Wohn-  und Arbeitsverhältnisse erforderlichen Schallmin-
derungsmaßnahmen wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 i. V. m. § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB festgesetzt, 
dass  
 die in allen Baugebieten festgesetzte Nutzung solange unzulässig bleibt, bis die Lärm-
schutzanlage zur Aldruper Straße (ehem. B 219) und Bahntrasse L1 bis L3 in ihrer lärm-
abschirmenden Wirkung durchgehend und in den im Plan dargestellten Höhen baulich fer-
tig gestellt sind. 
Immissionen über den zusätzlichen Neuverkehr sind in Überlagerung mit dem bestehenden um-
liegenden Verkehrslärm im Plangebiet selbst als nicht relevant zu betrachten. 
Planbedingte Auswirkungen auf das Umfeld nach 16. BImSchV 
Zur Beurteilung der Auswirkungen der mit den Entwicklungsziele verbundenen Mehrverkehre 
auf die Bestandsbebauung entlang der zukünftigen Erschließungsachsen sowie an Gebäuden 
an der Sprakeler Straße wurden die K riterien der 16. BImSchV für eine wesentliche Änderung 
durch einen erheblichen baulichen Eingriff in öffentliche Verkehrsflächen angewendet. Danach 
ist eine durch eine Planung hervorgerufene Verkehrslärmerhöhung wesentlich, wenn die Beur-
teilungspegelerhöhung aufgerundet mindestens 3 dB beträgt (> 2,1 dB) oder der Beurteilung s-
pegel auf mindestens 70 / 60 dB(A) tags / nachts erhöht oder darüber hinaus weiter erhöht wird. 
Im Ergebnis sind m it der Entwicklung des Gebietes  ein erheblicher baulicher Eingriff in die ö f-
fentlichen Verkehrsflächen und rechnerisch im Umfeld verursachte Erhöhungen der Beurtei-
lungspegel verbunden. An den Gebäuden Sprakeler Straße 38, 38a, 38b, und 45 überschreiten 
die Beurteilungspegel entlang der Sprakeler  Straße und in Teilen in den Einmündungsberei-
chen der zukünftigen Anbindungen bereits im Bestand die Immissionsgrenzwerte der 16. BI m-
SchV für allgemeine Wohngebiete. Die Verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle in Wohn-
gebieten von 70 / 60 dB(A) tags / nachts wird nicht erreicht. 
An den Gebäuden bestehen Anspruchsvoraussetzungen für Lärmschutzmaßnahmen. Pl a-
nungsrechtliche Festsetzungen können für den Bereich außerhalb des Geltungsbereiches nicht 
getroffen werden. Im Sinne der Konfliktbewältigung, Gefahrenabwehr und Sicherung von g e-
sunden Wohnverhältnissen ist der Schutz der Wohnnutzungen über passive Lärmschutzmaß-

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – 
Sprakeler Straße  /  Bahnstrecke Münster-Rheine  /  Aldruper Straße 
Begründung zum geänderten Entwurf  /  Seite 25 von 56 
nahmen und Umsetzungssicherung über den städtebaulichen Vertrag abseits des Bauleitplan-
verfahrens erforderlich. 
Fazit 
Die auf den gutachterlichen Ergebnissen aufbauenden Maßnahmen sind in der Bauleitplanung 
festgesetzt und werden durch weitere öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen ergänzt. Eine ge-
ordnete städtebauliche Entwicklung gemäß § 1 BauGB ist gegeben. 
In Abwägung der gutachterlich geprüften Möglichkeiten von aktiven und passiven Schal l-
schutzmaßnahmen sind mit den Entwicklungszielen keine unzumutbaren Emissionen verbun-
den. Mit den Lärmschutzmaßnahmen und der zukünftig dem Bestand vorgelagerten  Bebauung 
wird eine Verbesserung der aktuellen Lär msituation, insbesondere gegenüber dem nächtlichen 
Schienenverkehrslärm, erzielt.  
6.7.2  Auswirkungen aus Gewerbelärm 
Mit der Entwicklung des neuen Wohngebietes in unmittelbarem östlichen Anschluss an den be-
stehenden Einzelhandelsbetrieb an der Sprakeler Straße Nr. 35 (siehe auch Kapitel 1.2) sind 
mögliche Auswirkungen durch den Betrieb des Einzelhandels auf die zukünftigen schützens-
werten Wohnnutzungen zu untersuchen.  Grundlage für die Ermittlung und Beurteilung ist die 
DIN 18005-1 in Verbindung mit der TA Lärm. 
Im Rückschluss auf die Öffnungszeiten des Einzelhandelsbetriebes werden die Emissionen von 
montags bis samstags für den Tageszeitraum von 6.00 bis 22.00 Uhr sowie für den Nachtzei t-
raum von 22.00 bis 6.00 Uhr und an Sonn - und Feiertagen von 7.00 bis 12.00 bewertet. Als 
maßgebliche Schallquellen sind die Anlieferung (Anlieferung Backwaren im Nachtzeitraum über 
einen Transporter) und die Kundenverkehre sowie die technischen Anlagen zu berücksichtigen. 
Im Ergebnis werden die Orientierungswerte der DIN 18005- 1 von 55 / 40 dB(A) tags  / nachts 
und die Richtwerte der TA Lärm von 55 / 40 dB(A) tags / nachts für allgemeine Wohngebiete in 
allen untersuchten Geschosshöhen fl ächendeckend eingehalten. Auswirkungen über den B e-
trieb des Einzelhandelsunternehmens auf die schützenswerten Wohnnutzungen im Geltungsbe-
reich sind unter Ansatz des Bestandsmarktes nicht gegeben.  
In Anbetracht des übergeordneten städtischen Planungsziels zur Erweiterung des Einzelhan-
delsbetriebes ist im Zuge des dazu aufzustellenden Planverfahrens die Verträglichkeit des B e-
triebes unter Heranrücken an die Wohnbebauung nachzuweisen.  
6.7.3  Luftschadstoffimmissionen 
Das Plangebiet ist nicht Bestandteil der im Luftreinhalteplan Münster vom 01. Juli 2014 für den 
innerstädtischen Bereich ausgewiesenen Umweltzone. Es liegt somit keine lufthygienisch krit i-
sche Belastungssituation mit Grenzwertüberschreitungen vor. Diese Einschätzung wird auch 
über ein Grobscreeni ng des Umweltamtes der Stadt Münster bestätigt, wonach eine Über-
schreitung des Immissionsgrenzwertes von 40 μg / m3 Luft für Stickstoffdioxid (NO2) im Jah-
resmittel und für Feinstaub (PM10) mit einer maximal zulässigen Anzahl von Tagen (35) pro 
Jahr mit Tagesmittelwerten > 50 μg / m³ Luft für den Bereich nicht zu erwarten ist. 
Weitergehende Untersuchungen der Luftqualität über ein Feinscreening sind nicht erforderlich, 
Belange aus Luftschadstoffimmissionen stehen der Umsetzung der Entwicklungsziele des B e-
bauungsplans Nr. 576 nicht entgegen.

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – 
Sprakeler Straße  /  Bahnstrecke Münster-Rheine  /  Aldruper Straße 
Begründung zum geänderten Entwurf  /  Seite 26 von 56 
6.8  Altlasten / Altstandorte 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand ausschließlich im 
Verlauf der geplanten Lärmschutzwand mit Wall, Flurstück 301, Altlasten bzw. Altlastenver-
dachtsfälle. Die benannten ehemaligen Lagerflächen der Bahn AG werden im städtischen Ver-
zeichnis historischer Altlastenstandorte unter der Nummer 4034 geführt. Neben den in den Jah-
ren 1997 über das Büro Dr. Heckermann & Partner GmbH
7 und 1998 über das Büro BFUB 
Düsseldorf GmbH8 im Wallbereich durchgeführten Untersuchungen wurde im Zuge des vorli e-
genden Bauleitplanverfahrens eine ergänzende Untersuchung der Altlasten über das Büro 
Wolfgang De Reuter 9 durchgeführt. Im Ergebnis der Untersuchung ist mit der vollständigen 
Überdeckung der kontaminierten Böden durch die Errichtung des geplanten Lärmschutzwalls 
eine Auswaschung von Schadstoffen in das Grundwasser nicht gegeben, der Gefährdungspfad 
entfällt. 
Vor diesem Hintergrund stehen Belange aus Altlasten / Altstandorten der Umsetzung der En t-
wicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 576 nicht entgegen. 
6.9  Denkmalschutz / Archäologie 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bau - und Bo-
dendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen in einer ü ber 
Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft k önnen jedoch jederzeit archä ologische 
Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkm äler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, 
Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt 
werden.  
Den Umgang mit Bodendenkm älern sowie das Verhalten bei der Entdeckung von Bodenden k-
mälern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen Hinweis. 
6.10  Artenschutz 
Mit der Kleinen Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom Dezember 2007 
wurde eine Anpassung des deutschen Artenschutzrechtes an europäische Vorgaben vorg e-
nommen. In der Folge sind bei allen genehmigungspflichtigen Planungs- und Zulassungsverfah-
ren die Artenschutzbelange entsprechend den europäischen Bestimmungen im Rahmen einer 
artenschutzrechtlichen Prüfung zu betrachten (siehe dazu: Artenschutz in der Bauleitplanung 
und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben, Gemeinsame Handlungsempfehlung des 
Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums 
für Klimaschutz,Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW v. 22.12.2010). 
                                                
7  DR. HECKMANNS UND PARTNER GMBH: Planung und Vorbereitung der Orientierenden 
Untersuchung einschließlich einer Historischen Erkundung für Einrichtungen der Deutschen 
Bahn AG im Stadtgebiet von Münster – Standortbezogener Auswertebericht –. Essen, 
31.07.1997 
8  BFUB DÜSSELDORF GMBH, UMWELTBERATUNG FISCHER & KÖCHLING: Gutachten 
zur Orientierenden Untersuchung am Standort Münster – Stadt. Düsseldorf, 1998 
9  DIPL. -ING. WOLFGANG DE REUTER, ING.-BÜRO FÜR GEOTECHNIK UND 
BAUSTOFFTECHNOLOGIE: Münster-Sprakel – Städtebauliche Neuordnung im Bereich der 
Sprakeler Straße –, Aktenvermerk. Altenberge, 05.08.2015

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – 
Sprakeler Straße  /  Bahnstrecke Münster-Rheine  /  Aldruper Straße 
Begründung zum geänderten Entwurf  /  Seite 27 von 56 
Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 576 umf asst ein landwirtschaftlich genutztes Grund-
stück zwischen der Bahnlinie Münster-Rheine, der Landesstraße L 587 (ehem. B 219) und dem 
bestehenden Siedlungsrandes. Mit Umsetzung der Entwicklungsziele sind  die Überbauung der 
landwirtschaftlichen Flächen und der Eingriff in den Gehölzsaum zur Bahntrasse gemäß dem 
städtebaulichen Konzept in offener Bauweise bzw. abweichender Bauweise und Errichtung der 
notwendigen Infrastruktur verbunden. 
Die Artenschutzvorprüfung10 wurde in der Stufe I mit folgendem Ergebnis durchgeführt: 
 Insgesamt konnten 23 Vogelarten festgestellt werden, von denen nur die Mehlschwalbe 
zu den planungsrelevanten Arten zählt. 
 Alle Arten traten im Untersuchungsgebiet ausschließlich als Nahrungsgäste auf. Brutvor-
kommen konnten mit der landwirtschaftlichen Nutzung für keine der 23 Arten nachgewie-
sen werden. Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötung oder Verlet-
zung von Individuen) bestehen nicht. 
 Als Potentialarten sind der Star, der Girlitz und der Bluthänfling zwischenzeitlich in die Lis-
te der zu betrachtenden Arten aufgenommen worden. Die Potentialbetrachtung der Arten 
erbrachte zumindest für den Star potentielle Brutmöglichkeiten in den Höhlungen der 
Pappeln. Insofern sind Ersatzquartiere in Form von 5 Nisthöhlen für Stare an der Lärm-
schutzwand anzubringen.  
 Das bestehende Quartierspotential für Fledermäuse ist durch die Anlage von Fleder-
mauskästen im Bereich des Lärmschutzwalles bzw. der Lärmschutzwand wieder herzu-
stellen. Dazu sind auf der Südwestseite des Wandsystems 3 x 2 Fledermauskästen (Typ 
z.B. Schwegler Fledermausganzjahresquartier 1WQ) entsprechend der Einbauempfeh-
lungen anzubringen. 
 Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (erhebliche Störung von Tieren zu 
relevanten Zeiten mit Auswirkungen auf den Erhaltungszustand einer lokalen Population) 
sind auch ohne zusätzliche Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen. 
 Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Entnahme, Beschädigung oder 
Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) bestehen nicht. 
Ein Hinweis zum Artenschutz betreffend Baugenehmigungen wurde in den Bebauungsplan auf-
genommen. Belange des Artenschutzes stehen einer Umsetzung der Entwicklungsziele des  
Bebauungsplans nicht entgegen. 
                                                
10  B.U.G.S. – BIOLOGISCHE UMWELTGUTACHTEN SCHÄFER: Bebauungsplan „Sprakel – 
östlich Sprakeler Straße  /  westlich DB“ der Stadt Münster, Bestandserfassung planungsre-
levanter Vogelarten, ASP – Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I“. Telgte, 19.08.2015

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – 
Sprakeler Straße  /  Bahnstrecke Münster-Rheine  /  Aldruper Straße 
Begründung zum geänderten Entwurf  /  Seite 28 von 56 
7.  Flächenbilanz 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 576 ergibt sich folgende Flächenbilanz: 
Plangebiet gesamt 3,86 ha 100 % 
Bauflächen (WA) 2,40 ha 62 % 
davon anteilig ca. 750 m² als private Erschließungsfläche (GFL-
AE) Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger und 
Erschließungsträger 
  
davon anteilig ca. 200 m²  als (GFL -E / GF-E) Geh -, Fahr - 
und / oder Leitungsrecht zugunsten der Erschließungsträger   
davon anteilig ca. 850 m² als (L-E) Leitungsrecht zugunsten der 
Erschließungsträger   
Baufläche Gemeinbedarf (Kindertagesstätte) 0,17 ha 5 % 
Straßenverkehrsfläche 0,67 ha 17 % 
davon anteilig ca. 150 m²  mit Zweckbestimmung Fuß - und 
Radweg / Fußweg   
Öffentliche Grünfläche 0,06 ha 2 % 
Fläche für Versorgungsanlagen 0,002 ha 0 % 
Umgrenzung von Flächen für besondere Anlagen und Vorkeh-
rungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 0,56 ha 14 % 
davon anteilig ca. 4.260 m² zur Anpflanzung von Bäumen, 
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen   
Tabelle 1: Flächenbilanz 
8.  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB 
8.1  Rahmen der Umweltprüfung 
Die Stadt Munster, vertreten durch das Stadtplanung samt, plant im nördlichen Stadtbereich im 
Ortsteil Sprakel im Bereich der Sprakeler Straße mit dem Bebauungsplan Nr. 576 „Sprakel –  
Sprakeler Straße / Bahnstrecke Munster – Rheine / Aldruper Straße“ neue Bauflachen. Der Be-
bauungsplan verfolgt das Ziel, neue Wohnbauflächen bei gleichzeitiger Arrondierung des Stadt-
körpers mit der Anlage eines geschlossenen Siedlungsrandes zu schaffen. 
Nach den Vor gaben des Baugesetzbuches unterliegen alle Bebauungspläne grundsätzlich ei-
ner Umweltprüfung (UP) (Ausnahme: Verfahren nach §§ 13 und 13a BauGB), in der die Belan-
ge des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB zu berücksichtigen sind und in 
der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt, beschrieben und bewertet 
werden (§ 2 Abs. 4 BauGB). Die Inhalte einer Umweltprüfung beziehen sich auf alle Schutzg u-
ter sowie weitere Belange des Umweltschutzes.

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – 
Sprakeler Straße  /  Bahnstrecke Münster-Rheine  /  Aldruper Straße 
Begründung zum geänderten Entwurf  /  Seite 29 von 56 
Ziel der Umweltprüfung ist eine möglichst frühzeitige Berücksichtigung der wesentlichen U m-
weltbelange über die Aspekte des Natur - und Umweltschutzes hinaus, um eine mö glichst ver-
tragliche und alle ö kologischen und umweltrelevanten Belange ber ücksichtigende Gesamtkon-
zeption des Bebauungsplans zu erreichen. Dabei sollen nicht nur potenziell anstehende ökolo-
gische Aufgaben im Planungsbereich gelost und für die zu erwartenden Beeinträchtigungen des 
geplanten Konzeptes landschaftspflegerische und umweltschutzorientierte Maßnahmen be-
nannt, sondern mö glichst auch eine harmonische Einbindung in das vorhandene Umfeld in 
Münsters Norden erreicht werden. 
8.2  Kurzdarstellung der Planung 
Das Plan- bzw. Untersuchungsgebiet der Umweltprüfung (=Geltungsbereich des Bebauung s-
plans) befindet sich im Stadtteil Münster Sprakel und grenzt dort an die Bebauung der Sprak e-
ler Straße auf der westlichen Seite an. Es ist vorgesehen ein Wohngebiet zu entwickeln.  Die 
Grenzen des Plangebietes werden  
 im Norden durch den Haltepunkt Münster Sprakel der Deutschen Bahn und daran an-
schließender Bebauung an der Sprakeler Straße,  
 im Osten durch die Bahnanlage Hamm-Münster-Rheine-Emden, 
 im Süden durch eine landwirtschaftliche Fläche und eine Gehölzfläche zwischen Aldruper 
Straße und der Sprakeler Straße sowie   
 im Westen durch die bestehende Bebauung östlich der Sprakeler Straße 
gebildet. 
8.2.1  Planungsrechtliche Belange 
Im Regionalplan von 2014 wird der Planbereich als allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt 
(Regionalplan Münsterland Blatt 7). 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 576 „Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke 
Münster-Rheine / Aldruper Straße“ ist im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Münster 
als Wohnbauland (W) innerhalb eines Siedlungsschwerpunktes (SSP) ausgewiesen. Der Fl ä-
chennutzungsplan der Stadt Münster braucht daher nicht geändert zu werden. 
Das dem vorliegenden Bauleitplanverfahren zugrundeliegende Plangebiet wird innerhalb des 
aktualisierten Baulandprogramms der Stadt Münster 2019-2025/2030 geführt und erfüllt somit in 
vollem Umfang die Maßgaben der Stadt Münster für eine langfristige gezielte und kontrollierte 
Entwicklung des Baulandangebotes in Münster. 
Der Landschaftsplan Münster „Nördliches Aatal und Vorbergs Hügel“ erfasst nur den Freiraum 
um die Ortslage S prakels. Der Planbereich selbst wird der Ortslage zugeordnet. Daher best e-
hen keine Aussagen des Landschaftsplanes zum Plangebiet. 
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bzw. Natura- 2000 Gebiete (FFH -Gebiet und Eur o-
päisches Vogelschutzgebiet) sind innerhalb des Plangebietes oder auch in dessen Umfeld nicht 
vorhanden. Auch existieren innerhalb des Plangebietes keine schützenswerten Landschaftsbe-
standteile oder geschützten Biotope, wie z.B. § 62-Biotope nach dem Landesnaturschutzgesetz 
NRW.

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – 
Sprakeler Straße  /  Bahnstrecke Münster-Rheine  /  Aldruper Straße 
Begründung zum geänderten Entwurf  /  Seite 30 von 56 
Der Planbereich wird im Freiraumkonzept – Grünordnung der Stadt Münster als Siedlungsbe-
reich dargestellt und befindet sich daher außerhalb des Städtischen Grünsystems. 
8.2.2  Beschreibung des Plankonzeptes 
Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verri n-
gerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkei-
ten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, 
Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie die Boden-
versiegelung auf das notwendige Maß zu begrenzen (§ 1a Abs. 2). Der Bebauungsplan Nr. 576 
„Sprakel – Sprakeler Straße  /  Bahnstrecke Münster-Rheine  /  Aldruper Straße“ entspricht der 
Vorgabe des Gesetzgebers vollständig. 
Angrenzend an die östliche Ortslage von Sprakel sollen attraktive Wohnangebote für verschi e-
dene Nutzergruppen geschaffen werden. Vorgesehen sind neben Einfamilienhäusern und Rei-
henhäusern auch einige Mehrfamilienhäuser. Darüber hinaus ist es geplant, eine Kindertages-
stätte sowie einen Quartiersplatz mit Spielgeräten zu errichten.  
Abgeleitet aus dem Konzept eines städtebaulichen Wettbewerbes sollen rund 134 Wohneinhei-
ten im Quartier realisiert werden. Davon rund 88 im Geschosswohnungsbau und rund 46 in Ein-
familien-, Doppel- und Reihen- bzw. Kettenhäusern. 
Das Plangebiet arrondiert die gewachsenen Strukturen, um das bestehende Nahversorgung s-
zentrum nach Osten, und schließt diese zu den östlich verlaufenden Verkehrsachsen Aldruper 
Straße und der Bahnstrecke Hamm (Westf.) – Emden Rbf hin ab. 
Der Bebauungsplan Nr. 576 „Sprakel –  Sprakeler Straße  /  Bahnstrecke Münster - 
ne  /  Aldruper Straße“ sieht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB –  unter Berücksichtigung des be-
nachbarten siedlungsstrukturellen Bestandes – die Ausweisung von Wohnbauflächen als al l-
gemeines Wohngebiet mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und einer Geschossflächen-
zahl (GFZ) von 0,8-1,2 vor. Es ist die Errichtung von Einzel - und Doppelhäuser und Geschoss-
wohnungsbauten mit bis zu drei Etagen geplant.  
Die innere Erschließung des Plangebietes erfolgt über Ring - und Stichstraßen. Der Straßen-
raum erhält dabei separate Gehwege sowie Längsparkbuchten zur Ordnung des ruhenden Ver-
kehrs. Die äußere Erschließung erfolgt über die Sprakeler Straße bzw. kurze Stichstraßen. Wei-
tere Festsetzungen bestehen durch Ausweisung: 
 einer Lärmschutzeinrichtung zur Bahnstrecke 
 einer Lärmschutzeinrichtung an der Landesstraße L 587 (ehem. B 219) 
 einer Fläche für Gemeinbedarf (Kita) sowie einer öffentlichen Grünfläche (Spielplatz) 
 Fuß- und Radwegeverbindung zum Haltepunkt und zur Sprakeler Straße. 
Darüber hinaus sind Festsetzungen vorgesehen 
 zum Immissionsschutz (Lärm) durch entsprechende bautechnische Maßnahmen sowie 
 vertragliche Vereinbarungen zur Energieeinsparung.

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – 
Sprakeler Straße  /  Bahnstrecke Münster-Rheine  /  Aldruper Straße 
Begründung zum geänderten Entwurf  /  Seite 31 von 56 
8.3  Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten und für den Plan re-
levanten Ziele des Umweltschutzes 
Innerhalb der Fachgesetze sind für die Schutzgüter Ziele und allgemeine Grundsätze formuliert, 
die im Rahmen der nachfolgenden Prüfung der relevanten Schutzgüter Berücksichtigung finden 
müssen. Insbesondere im Rahmen der Bewertung sind vor allem solche Ausprägungen und 
Strukturen auf der einzelnen Schutzgutebene hervorzuheben, die im Sinne des jeweiligen 
Fachgesetzes eine besondere Rolle als Funktionstr äger übernehmen (z.B. geschützte oder 
schutzwürdige Biotope als Lebensstätte streng geschützter Arten oder bedeutungsvolle Grund-
wasserleiter in ihrer Rolle im Naturhaushalt oder als Wasserlieferant). Deren Funktionsfähigkeit 
ist unter Berücksichtigung der gesetzlichen Zielaussagen zu schützen, zu erhalten und ggf. wei-
terzuentwickeln. Folgende Zielaussagen der Fachgesetze sind zu beachten: 
Schutzgut  Quelle Zielaussage  
Mensch  Baugesetzbuch, Bundes-
immissionsschutzgesetz inkl. 
Verordnungen  
Berücksichtigung der Belange des Umweltschu t-
zes sowie der Freizeit und Erholung bei der Au f-
stellung der Bauleitpläne, insbesondere die Ver-
meidung von Emissionen. Schutz des Menschen, 
der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wa s-
sers, der Atmosphäre sowie der  Kultur- und 
Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
(Immissionen) sowie Vorbeugung hinsichtlich des 
Entstehens von Immissionen (Gefahren, erhebl i-
che Nachteile und Belästigungen durch Luftverun-
reinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, 
Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen).  
 TA Lärm  Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft 
vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch G e-
räusche sowie deren Vorsorge.  
 DIN 18005  Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhäl t-
nisse für die Bevölkerung ist ein ausreichender 
Schallschutz notwendig, dessen Verringerung 
insbesondere am Entstehungsort, aber auch 
durch städtebauliche Maßnahmen in Form von 
Lärmvorsorge und -minderung bewirkt werden 
soll.  
 LAI Freizeit Lärm-Richtlinie  Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft 
vor Freizeitlärm.  
Tiere und 
Pflanzen  
Bundesnaturschutzgesetz / 
Landesnaturschutzgesetz 
NRW  
Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eige-
nen Wertes und als Lebensgrundlagen des Men-
schen auch in Verantwortung für die künftigen 
Generationen im besiedelten und unbesiedelten

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – 
Sprakeler Straße  /  Bahnstrecke Münster-Rheine  /  Aldruper Straße 
Begründung zum geänderten Entwurf  /  Seite 32 von 56 
Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln 
und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass 
* die Leistungs - und Funktionsfähigkeit des N a-
turhaushaltes, * die Regenerationsfähigkeit und 
nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, * 
die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer L e-
bensstätten und Lebensräume sowie * die Vielfalt, 
Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert 
von Natur und Landschaft auf D auer gesichert 
sind. Des Weiteren sind die Belange des Arten-  
und Biotopschutzes zu berücksichtigen.  
 Baugesetzbuch  Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insb e-
sondere die Belange des Umweltschutzes, ei n-
schließlich des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege, insbesondere * die Auswirkungen 
auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima 
und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie 
die Landschaft und die biologische Vielfalt sowie * 
die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich 
erheblicher Beeinträc htigungen des Landschaft s-
bildes sowie der Leistungs - und Funktionsfähi g-
keit des Naturhaushaltes in seinen in § 1 Abs. 7 
Nr. 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen 
(Eingriffsregelung nach Bundesnaturschutzg e-
setz) * die Biologische Vielfalt zu berücksichtigen.  
 FFH-RL und VogelSchRL  Sicherung der Artenvielfalt durch Erhaltung der 
natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden 
Tiere und Pflanzen Schutz und Erhaltung sämtl i-
cher wildlebender, heimischer Vogelarten und i h-
rer Lebensräume.  
Boden  Bundesbodenschutzgesetz 
inkl. Bundesbodenschutzver-
ordnung 
Ziele des BBodSchG sind der langfristige Schutz 
oder die Wiederherstellung des Bodens hinsicht-
lich seiner Funktionen im Naturhaushalt, insbe-
sondere als Lebensgrundlage und -raum für Men-
schen, Tiere, Pflanzen, Bestandteil des Natur-
haushaltes mit seinen Wasser - und Nährstof f-
kreisläufen, Ausgleichsmedium für stoffliche Ei n-
wirkungen (Grundwasserschutz), Archiv für Natur- 
und Kulturgeschichte, Standorte für Rohstoffl a-
gerstätten, für land- und forstwirtschaftliche sowie 
siedlungsbezogene und öffentliche Nutzungen, 
der Schutz des Bodens vor schädlichen Boden-
veränderungen, Vorsorgeregelungen gegen das

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – 
Sprakeler Straße  /  Bahnstrecke Münster-Rheine  /  Aldruper Straße 
Begründung zum geänderten Entwurf  /  Seite 33 von 56 
Entstehen schädlicher Bodenveränderungen, die 
Förderung der Sanierung schädlicher Bodenver-
änderungen und Altlasten, sowi e dadurch verur-
sachter Gewässerverunreinigungen.  
 Baugesetzbuch Sparsamer und schonender Umgang mit Grund 
und Boden durch Wiedernutzbarmachung von 
Flächen, Nachverdichtung und Innenentwicklung 
zur Verringerung zusätzlicher Inanspruchnahme 
von Böden. Außerdem dürfen landwirtschaftlich, 
als Wald oder für Wohnungszwecke genutzte 
Flächen nur im notwendigen Ausmaß für andere 
Nutzungen in Anspruch genommen werden. Zu-
sätzliche Anforderungen entstehen des Weiteren 
durch die Kennzeichnungspflicht für erheblich mit 
umweltgefährdeten Stoffen belastete Böden. 
Wasser  Wasserhaushaltsgesetz Sicherung der Gewässer als Bestandteil des N a-
turhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und 
Pflanzen und deren Bewirtschaftung zum Wohl 
der Allgemeinheit und zur Unterlassung vermei d-
barer Beeinträchtigungen ihrer ökologischen 
Funktionen. 
 Landeswassergesetz inkl. 
Verordnungen 
Ziel der Wasserwirtschaft ist der Schutz der G e-
wässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen und 
die sparsame Verwendung des Wassers sowie 
die Bewirtschaftung  von Gewässern zum Wohl 
der Allgemeinheit. 
 Baugesetzbuch Berücksichtigung der Belange des Umweltschu t-
zes bei der Aufstellung der Bauleitpläne sowie 
Berücksichtigung von wirtschaftlichen Belangen 
bei den Regelungen zur Wasserversorgung und 
Abwasserbeseitigung. 
Luft  Bundesimmissionsschutzge-
setz inkl. Verordnungen TA 
Luft 
Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, 
des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie 
der Kultur - und Sachgüter vor schädlichen U m-
welteinwirkungen(Immissionen) sowie V orbeu-
gung hinsichtlich des Entstehens von Immissi o-
nen (Gefahren, erhebliche Nachteile und Beläst i-
gungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, 
Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und 
ähnliche Erscheinungen).

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – 
Sprakeler Straße  /  Bahnstrecke Münster-Rheine  /  Aldruper Straße 
Begründung zum geänderten Entwurf  /  Seite 34 von 56 
 Baugesetzbuch Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft 
vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luf t-
verunreinigungen sowie deren Vorsorge zur E r-
zielung eines hohen Schutzniveaus für die ge-
samte Umwelt. Berücksichtigung der Belange des 
Umweltschutzes bei der Aufstellung der Baulei t-
pläne. 
Klima  Landesnaturschutzgesetz 
NRW 
Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und 
Landschaft zur Sicherung der Leistungsfähigkeit 
des Naturhaushaltes (und damit auch der klimat i-
schen Verhältnisse) als Lebensgrundlage des 
Menschen und Grundlage für seine Erholung. 
 
 Baugesetzbuch - Berücksichtigung der „Verantwortung für den Kl i-
maschutz“ sowie Darstellung klimaschutzrelevan-
ter Instrumente. 
Land-
schaft  
Bundesnaturschutzgesetz 
Landesnaturschutzgesetz 
NRW Baugesetzbuch 
Schutz, Pflege, Entwicklung und ggf. Wiederher-
stellung der Landschaft auf Grund ihres eigenen 
Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen 
auch in Verantwortung für die künftigen Generat i-
onen im besiedelten und unbesiedelten Bereich 
zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart 
und Schönheit s owie des Erholungswertes von 
Natur und Landschaft Erhaltung und Entwicklung 
des Orts- und Landschaftsbildes im Rahmen der 
Bauleitplanung. Berücksichtigung der Belange 
des Umweltschutzes bei der Aufstellung der Bau-
leitpläne und Anwendung der Eingriffsplanung bei 
Eingriffen in das Landschaftsbild. 
Kultur- 
und 
Sachgüter 
Baugesetzbuch - Bundesna-
turschutzgesetz 
Schutz von Kultur - und Sachgütern im Rahmen 
der Orts - und Landschaftsbilderhaltung und -
entwicklung. Berücksichtigung der Belange des 
Umweltschutzes bei  der Aufstellung der Baulei t-
pläne. Erhaltung historischer Kulturlandschaften 
und -landschaftsteile von besonders charakteristi-
scher Eigenart sowie der Umgebung geschützter 
oder schützenswerter Kultur -, Bau - und Boden-
denkmäler, sofern dies für die Erhaltung  der E i-
genart und Schönheit de s Denkmals erforderlich 
ist. 
Tabelle 2: Ziele des Umweltschutzes

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – 
Sprakeler Straße  /  Bahnstrecke Münster-Rheine  /  Aldruper Straße 
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Für das Plangebiet und dessen direktes Umfeld existieren aus den Bereichen des Wasser -, 
Immissionsschutz- und Abfallrechtes keine weit ergehenden Ziele aus relevanten Fachplänen. 
Auch aus der Landschaftsplanung ergeben sich keine weiteren Vorgaben. Natur - und Land-
schaftsschutzgebiete, Gebiete aus der Natura 2000- Gebietskulisse oder gesetzlich geschützte 
Biotope gem. § 42 LNatSchG NRW sind weder im Plangebiet noch dessen Umfeld vorhanden.  
Aus naturräumlicher Sicht gehört das Plangebiet zur Emsdettener  Sandplatte (541.38) zum 
zentralen Teil der Haupteinheit „Ostmünsterland“ (540) (Meisel 1960). Dieser Naturraum ist ein 
fast ebenes Talsandgebiet das sich von Emsdetten bis nahe der Stadt Münster (Gelmer) er-
streckt. 
8.4  Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes – Basisszenario 
8.4.1  Mensch und menschliche Gesundheit 
Bestandsanalyse 
In dem Plangebiet zeigt sich eine klare und einfache Nutzungsstruktur, die sich in erster Linie 
aus einer großen Landwirtschaftlichen Nutzfläche und einem der Deutschen Bahn zugehörigem 
Gehölzstreifen zusammensetzt. Die Landwirtschaftsfläche wird als Fläche für den Maisanbau 
genutzt. Der Gehölzstreifen an der Bahnlinie besitzt aktuell keine Nutzung. (Historisch wurde 
die Fläche für Nebenanlagen der Bahn und insbesondere als Lagerfläche genutzt). Da auf der 
Fläche keine wirtschaftliche Nutzung mehr stattfindet, hat sich eine Gehölzstruktur standortg e-
rechter Vegetationszusammensetzung gebildet, die regelmäßig durch die Deutsche Bahn g e-
pflegt wird. Daneben bestehen nur vereinzelte kleine Säume an der nördlichen Plangebietssei-
te, im Übergang zur ausserhalb liegenden Landstrasse und zu einer Gehölzfläche und an den 
Grenzen zu den wohnbaulich genutzten Grundstücken an der Westseite. 
Angrenzend an das Plangebiet nach Norden befindet sich der Haltepunkt Sprakel, der sowohl 
nach Münster als auch nach Hamm bzw. Rheine vernetzt. Östlich wird das Plangebiet durch die 
Bahnlinie und durch die Hochlage der L 587 (Aldruper Straße) sehr deutlich begrenzt. 
Auch die westliche Plangebietsgrenze ist durch die bestehende Bebauung an der Sprakeler 
Straße, die durch Einzelhandel, Kleinbetriebe und Wohnbaulicher Nutzung geprägt ist, deutlich 
abgegrenzt. Der bestehende Siedlungskörper rahmt das Plangebiet mit einer geschlossenen 
Baustruktur. Nach Süden bestehen vergleichbare Strukturen die nach Westen in eine Ackerfl ä-
che und eine kleinere Gehölzfläche übergehen.  
Innerhalb des Plangebietes bestehen keine für die Anlieger nutzbaren Wege. Eine Naherho-
lungsfunktion der landwirtschaftlichen Fläche als auch der diese Fläche erschließenden Fel d-
wege ist nicht vorhanden. 
Auch der Gehölzbereich an der Bahnlinie ist nur schwierig entlang der Bahngleise erreichbar. 
Eine Vernetzung in den Freiraum im Sinne der Erholungsnutzung besteht nicht.  
Im Hinblick auf die anthropogenen Nutzungsansprüche ist festzustellen, dass das Plangebiet für 
die Landwirtschaft eine große Rolle spielt, während andere wirtschaftlich orientierte Nutzungs - 
oder Raumansprüche nicht existent sind.

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Auswirkungsanalyse 
Mit der Planung wird die bislang der Landwirtschaft und der Biogas - Futter- und Nahrungsmit-
telproduktion dienende Fläche der Siedlungsnutzung zugeführt. 
Während innerhalb des Plangebietes keine Wohnfunktionen vorhanden sind, stellen sich die 
Wohn- und Wohnumfeldfunkti onen im Bereic h Sprakeler Straße vergleichsweise 
günstig dar, da in der Regel nur Ortsverkehr zu erwarten ist. Dennoch bestehen für den Planbe-
reich als auch die angrenzenden Wohngebiete bereits heute Beeinträchtigungen in Form von 
Lärm aus dem Bahnverkehr und dem Bereich der süd-östlich verlaufenden Landesstraße. 
Günstig stellt sich die zukünftige Nahversorgungssituation aus dem Planbereich dar. Es besteht 
eine fast unmittelbare Erreichbarkeit von Versorgungseinrichtungen im Umfeld (z.B. Edeka an 
der Sprakeler Straße). E s sind kurze Anbindungsmöglichkeiten an soziale und kulturelle Ei n-
richtungen (z.B. Kirche 300 m, Geplante Kita im Plangebiet, Grundschule Sprakel ca. 500 m) 
vorhanden. Die Anbindung über den Haltepunkt als auch über die L 587 nach Münster ist relativ 
günstig, so dass sich der Standort für eine Wohnbebauung grundsätzlich gut eignet.  
Aus der Sicht der Erholungsnutzung besitzt das Plangebiet keine besondere Bedeutung, weder 
im Hinblick auf eine Ausstattung mit erholungsrelevanter Infrastruktur noch aufgrund einer hö-
heren landschaftsästhetischen Wertigkeit. Eine partielle Nutzung von Spaziergängern bzw. als 
“Hunderunde” ist jedoch gegeben. 
Art und Maß der baulichen Nutzung entsprechen weitestgehend den Inhalten der angrenzenden 
rechtsverbindlichen Bebauungspläne, daher wird keine Beeinträchtigung der angrenzenden 
Wohnnutzungen entstehen.  
Während der Bauphase ist vor allem mit immissionsbedingten Belastungen, insbesondere 
Lärm, die durch Baumaschinen und den Schwerlastverkehr erzeugt werden, sowie mit ver-
kehrsbedingten und visuellen Beeinträchtigungen als wesentliche Belastungen für die benac h-
barten Wohnbereiche zu rechnen. Davon betroffen sind insbesondere die Anwohner der be-
nachbarten Wohngebäude an der Sprakeler Straße. Die Wohnumfeld-  und die Erholungsfunkti-
onen werden durch diese Beeinträchtigungen zeitlich befristet beeinträchtigt und sind letztend-
lich zu tolerieren. Unabhängig davon sollten bei besonders störungsrelevanten Arbeiten die 
Einhaltung von Ruhe- und Nachtzeiten beachtet werden. 
Anlagebedingte Auswirkungen sind durch das neue Baugebiet als solches, d.h. durch die z u-
künftigen Gebäude und versiegelten Flächen, zu erwarten. Jedoch ist hier einzig eine visuelle 
Veränderung für die heutigen Anwohner zu erkennen. Der Blick auf eine Ackerfläche und einem 
dahinterliegenden Gehölzbereich wird durch eine Siedlungsstruktur ersetzt. Im Hinblick auf die 
Wohnumfeldfunktion ist anzumerken, dass insgesamt die Freiflächen als ein wertbestimmendes 
Kriterium des Wohnlagewertes vermindert werden und bestehende Sichtbez iehungen in den 
Freiraum zum Teil durch geplante Gebäude zukünftig unterbunden werden. Da diese Funktion 
allerdings nicht von besonderer oder übergeordneter Bedeutung ist, ist dieser Auswirkung keine 
besondere Relevanz zuzumessen. 
Andererseits ist festzust ellen, dass mit dem neuen Baugebiet auch positive Effekte für das 
Wohnumfeld zu erwarten sind, da örtliche Strukturen gestärkt (Schule, Kita, Einzelhandel) wer-
den. Besonders zu nennen sind die positiven Wirkungen durch den vorgesehenen Lärmschutz, 
der sich nicht nur für die Bewohner an der Sprakeler Straße sondern auch für den Ortsteil Spra-
kel lärmmindernd auswirkt.

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Betriebsbedingte Auswirkungen sind in erster Linie durch den ansteigenden motorisierten Indi-
vidualverkehr sowie durch zunehmende Hausbrandemiss ionen zu erwarten. Diese lufthygieni-
schen Beeinträchtigungen besitzen aber eine vergleichsweise sehr geringe Größenordnung und 
entsprechen den üblichen Belastungen derartiger Baugebiete. Eine Verschlechterung der lok a-
len Immissionssituation ist dadurch und  auch aufgrund der gegebenen örtlichen Situation und 
Durchlüftung im Plangebiet nicht anzunehmen. 
Verkehr 
Die derzeitige landwirtschaftliche Fläche ist über eine Zufahrt aus Norden vom Forstweg an das 
öffentliche Straßenverkehrsnetz der Stadt Münster angebunden. Zwei Stichwege führen bereits 
heute von der Sprakeler Straße aus nach Osten. Von der landwirtschaftlichen Fläche sind sie 
über Grünstreifen abgetrennt.  Mit Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 
576 soll die Hauptanbindung des Plangebietes für den motorisierten Individualverkehr zukünftig 
über die beiden westlichen Erschließungsstiche von der Sprakeler Straße erfolgen. Eine ver-
kehrliche Anbindung über die bestehende Anbindung an den Forstweg bleibt ausschließlich für 
den Fuß- und Radverkehr sowie als Feuerwehrzu- und -abfahrt sowie Abfahrt für Entsorgungs-
fahrzeuge bestehen.  
Zur fachlichen Bewertung der zukünftigen Verkehrssituation wurde zum Bebauungsplan Nr. 576 
eine Stellungnahme zur verkehrlichen Erschließung über die Fachabteilung  Verkehrsplanung 
der Stadt Münster
1 abgegeben. Mit Aussage des Fachamtes ist mit dem Neubau der Ortsum-
gebung Aldruper Straße die Verkehrsbelastung sowie die verkehrstechnische Bedeutung der 
Sprakeler Straße deutlich geringer geworden. Die Verkehrsbelastung  auf der Sprakeler Straße 
liegt derzeit bei rd. 4.000 Kfz / 24h.  
Auswirkungsanalyse 
Aus Sicht des Fachamtes stellt die geplante Bebauung und Erschließung über die benannten 
Anbindungen an die Sprakeler Straße keine Beeinträchtigung für den Verkehrsfluss dar. Neg a-
tive Auswirkungen auf den Bestand sind daher über den Mehrverkehr nicht zu erwarten. Das 
neue Wohngebiet kann verträglich in den Bestand eingebunden werden. Die notwendigen Aus-
bauten für den ruhenden und fließenden Verkehr innerhalb der neuen Wohnq uartiere bewegen 
sich in einem üblichen Spektrum. Des Weiteren sind innere Fuß-  und Radwegeverbindungen 
als Verbindung der Wohnquartiere mit der Sprakeler Straße und dem Haltepunkt vorgesehen. 
Immissionsschutz 
Mit der Aufstellung von Bauleitplänen sind nac h dem Baugesetzbuch (BauGB) die allgemeinen 
Anforderungen an gesunde Wohn-  und Arbeitsverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) und die 
Belange des Umweltschutzes, insbesondere umweltbezogene Auswirkungen auf den Men-
schen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt (§ 1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB) zu 
berücksichtigen. Planungsbedingte Auswirkungen auf das Gebiet selbst sowie auf Nutzungen 
außerhalb des Plangebietes sind zu prüfen und in eine Abwägung zu stellen. Zur Ermittlung und 
Bewertung der Immissionen, di e auf das Plangebiet selbst einwirken sowie durch die Umset-
zung der Entwicklungsziele ausgelöst werden, wurde ei ne schalltechnische Untersuchung
5 er-
stellt. Die Darstellung der Schallimmissionen erfolgt ausführlich unter Punkt 6.7 bzw. 6.7.1 der 
Begründung und im Gutachten.

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Für das Plangebiet von Bedeutung sind neben einzelnem Gewerbelärm insbesondere die ei n-
wirkenden Immissionen aus Verkehrslärm der umg ebenden Straßen und Schienenwege und 
deren Auswirkungen auf die zukünftigen Nutzungen im Abgleich mit den Orientierungswerten 
nach DIN 18005. 
Zur Reduzierung der Auswirkungen wurden eine rund 55 m lange Lärmschutzwand (L1) zum 
Forstweg, eine abgestufte rund 20 m lange Lärmschutzwand (L1- 2) im Übergang zur Bahntras-
se, ein rund 200 m langer Lärmschutzwall mit aufgesetzter Lärmschutzwand (L2) zur Bahntras-
se und eine rund 140 m lange Lärmschutzwand (L3), außerhalb des Geltungsbereiches, en t-
lang der Aldruper Straße als Lärm mindernde Maßnahmen in der Beurteilung berücksichtigt. 
Die weitere Minderung der Verkehrslärmeinwirkungen ist im Bereich der Überschreitungen 
durch passive Lärmschutzmaßnahmen zu erreichen. Dies sind Schalldämmmaßnahmen am 
Gebäude (Fenster, Wände, Dächer) sowie eine entsprechende Ausrichtung der schutzbedürft i-
gen Nutzungen und Räume bzw. Fenster und Maueröffnungen. Entsprechend den Lärmpegel-
bereichen sind insbesondere die Schutzklassen von Fenstern zu beachten.  
Für die im Bebauungsplan mit einem maßgeblichen Außenlärmpegel > 60 dB(A) (LPB III) sowie 
> 65 dB(A) (LPB IV) abgegrenzten Teilbereiche, für eine Berechnungshöhe von 8,40 m, müs-
sen bei Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden, in den nicht 
nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räume (Aufenthaltsräume 
im Sinne von § 46 BauO NRW), die  
 Anforderungen an das resultierende Schalldämm-Maß R‘w
res gemäß den nach DIN 4109-
2 (2018) – Schallschutz im Hochbau – erfüllt werden. Die resultierenden bewerteten 
Schalldämmmaße sind unter Berücksichtigung der im Schalltechnischen Gutachten5 er-
mittelten maßgeblichen Außenlärmpegeln bzw. Lärmpegelbereichen zu berechnen. 
Neben der bautechnischen Ausführung der Fassadenbauteile sind in den mit einem maßgebl i-
chen Außenlärmpegel gekennzeichneten Bereichen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB Vorrichtun-
gen (z. B. schallgedämmte Lüfter, Raumlüfter) vorzusehen, die einen ausreichenden Luftwec h-
sel in Schlafräumen bei geschlossenen Fenstern ermöglichen und die die Gesamtschalldäm-
mung der Außenbauteile nicht mindern. 
Durch den passiven Lärmschutz kann die Wohnbebauung vor zu hohen Schallpegeln geschützt 
werden. 
Immissionen über den zusätzlichen Neuverkehr sind in Überlagerung mit dem bestehenden um-
liegenden Verkehrslärm im Plangebiet selbst als nicht relevant zu betrachten. 
Planbedingte Auswirkungen auf das Umfeld nach 16. BImSchV 
Zur Beurteilung der Auswirkungen der mit den Entwicklungsziele verbundenen Mehrverkehre 
auf die Bestandsbebauung entlang der zukünftigen Erschließungsachsen sowie an Gebäuden 
an der Sprakeler Straße wurden die Kriterien der 16. BImSchV für eine wesentliche Änderung 
durch einen erheblichen baulichen Eingriff in öffentliche Verkehrsflächen angewendet. Danach 
ist eine durch eine Planung hervorgerufene Verkehrslärmerhöhung wesentlich, wenn die Beur-
teilungspegelerhöhung aufgerundet mindestens 3 dB beträgt (> 2,1 dB) oder der Beurteilung s-
pegel auf mindestens 70 / 60 dB(A) tags / nachts erhöht oder darüber hinaus weiter erhöht wird. 
Im Ergebnis sind mit der Entwicklung des Gebietes ein erheblicher baulicher Eingriff in die ö f-
fentlichen Verkehrsflächen und eine rechnerisch im Umfeld verursachte Erhöhungen der Beur-

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teilungspegel verbunden. An den Gebäuden Sprakeler Straße 38, 38a, 38b, und 45 überschrei-
ten die Beurteilungspegel entlang der Sprakeler Straße und in Teilen in den Einmündungsbe-
reichen der zukünftigen Anbindungen bereits im Bestand die Immissionsgrenzwerte der 
16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete. Die Verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle in 
Wohngebieten von 70 / 60 dB(A) tags / nachts wird nicht erreicht. 
An den Gebäuden bestehen Anspruchsvoraussetz ungen für Lärmschutzmaßnahmen. Pl a-
nungsrechtliche Festsetzungen können für den Bereich außerhalb des Geltungsbereiches nicht 
getroffen werden. Im Sinne der Konfliktbewältigung, Gefahrenabwehr und Sicherung von g e-
sunden Wohnverhältnissen ist der Schutz der Wohnnutzungen über passive Lärmschutzmaß-
nahmen und Umsetzungssicherung über den städtebaulichen Vertrag abseits des Bauleitplan-
verfahrens erforderlich. 
Fazit 
Auf Basis der gutachterlichen Ergebnisse ist im Rahmen der Bauleitplanung in Kombination mit 
den öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen des städtebaulichen Vertrages, zur Verbesserung der 
Bestandssituation, eine geordnete städtebaulichen Entwicklung gemäß § 1 BauGB gegeben.  
In Abwägung der gutachterlich geprüften Möglichkeiten der aktiven und passiven Schallschut z-
maßnahmen gegeneinander sind mit den Entwicklungszielen für den Geltungsbereich keine un-
zumutbaren Emissionen verbunden. Mit den Lärmschutzmaßnahmen und der zukünftig dem 
Bestand vorgelagerten Bebauung wird eine Verbesserung der aktuellen Lärms ituation, insbe-
sondere gegenüber dem nächtlichen Schienenverkehrslärm, erzielt.  
Auswirkungen aus Gewerbelärm 
Mit der Entwicklung des neuen Wohngebietes in unmittelbarem östlichen Anschluss an den be-
stehenden Einzelhandelsbetrieb an der Sprakeler Straße Nr. 35 (siehe auch Kapitel Allgemeine 
Beschreibung des Planvorhabens) sind mögliche Auswirkungen durch den Betrieb des Einzel-
handels auf die zukünftigen schützenswerten Wohnnutzungen zu untersuchen.  
Im Ergebnis werden die Orientierungswerte der DIN 18005- 1 von 55 / 40 dB(A) tags / nachts in 
allen untersuchten Geschosshöhen flächendeckend eingehalten. Auswirkungen über den B e-
trieb des Einzelhandelsunternehmens auf die schützenswerten Wohnnutzungen im Geltungsbe-
reich sind unter Ansatz des Bestandsmarktes nicht  gegeben. Zur geplanten Erweiterung des 
Einzelhandelsbetriebes ist im Zuge des dazu aufzustellenden Planverfahrens die Verträglichkeit 
des Betriebes unter Heranrücken an die Wohnbebauung nachzuweisen. 
Luftschadstoffimmissionen 
Das Plangebiet ist nicht Best andteil der im Luftreinhalteplan Münster vom 01. Juli 2014 für den 
innerstädtischen Bereich ausgewiesenen Umweltzone. Es liegt somit keine lufthygienisch krit i-
sche Belastungssituation mit Grenzwertüberschreitungen vor. Diese Einschätzung wird auch 
über ein Grobscreening des Umweltamtes der Stadt Münster bestätigt, wonach eine Über-
schreitung des Immissionsgrenzwertes von 40 μg / m3 Luft für Stickstoffdioxid (NO2) im Jah-
resmittel und für Feinstaub (PM10) mit einer maximal zulässigen Anzahl von Tagen (35) pro 
Jahr mit Tagesmittelwerten > 50 μg / m³ Luft für den Bereich nicht zu erwarten ist. 
Im Hinblick auf die Immissionssituation gibt es keine Anhaltspunkte für besondere Belastungen. 
So dürften die Werte einer üblichen ländlichen Hintergrundbelastung entsprechen, auch schon

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aufgrund der oben genannten meist westlichen und südwestlichen Windströmungen, die insg e-
samt für günstige Durchlüftungsverhältnisse sorgen. Die lufthygienischen Aspekte spielen auch 
im Hinblick auf den allgemeinen Klimaschutz –  insbesondere den Treibhauseffekt aufgrund der 
CO2-Problematik – eine große Rolle. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass inner-
halb des Plangebietes keine Nutzung  erneuerbarer Energien oder Projekte mit besonderen 
Energiesparmaßnahmen vorhanden sind. Nennenswerte Vorbelastungen sind weder aus bi-
oklimatischer noch aus lufthygienischer Sicht festzustellen. Für die für den Naturhaushalt, aber 
auch den Menschen relevanten klimatisch -lufthygienischen Funktionen, d.h. die bioklimatische 
Funktion sowie die lufthygienische Funktion lassen sich aufgrund der oben geschilderten Situa-
tion keine besonderen Aspekte ableiten. Beide Funktionen spielen insbesondere aufgrund der 
Lage des Plangebietes im Raum keine besondere Rolle im Naturhaushalt oder für den Men-
schen bzw. das Stadtklima und werden daher keiner weiteren Analyse unterzogen. 
8.4.2  Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt 
Bestandsanalyse Biotoptypen 
Die potenzielle natürliche Vegetation im Plangebiet besteht aus Eichen-Birkenwald und z. T. mit 
Eichen-Hainbuchen-Durchdringungen (Burrichter 1973). Strukturen, die der potentiellen natürl i-
chen Vegetation entsprechen, sind im Plangebiet nicht vorhanden.  
Die Biotoptypen und die Vegetation der prägenden Biotopstrukturen des Planungsgebietes 
wurden im Frühjahr 2015 kartiert. D ie Ergebnisse dieser Geländeerhebungen werden nachfol-
gend beschrieben. Im Frühjahr 2019 erfolgte eine Nachbegehung. Erhebliche Strukturelle Ver-
änderungen sind nicht festgestellt worden.   
Die Bestandssituation innerhalb des Plangebietes ist durch eine große Ackerfläche mit Maisbe-
stand geprägt. Besondere Pflanzen oder Strukturen sind nicht festgestellt worden. 
An der Zufahrt zur Ackerfläche besteht ein teilweise trockenheitsgeprägter Saum auf Schotter 
und Bauschutt, der aber unmittelbar an den Rändern auch Feuchtezeiger aufweist. Kennzeic h-
nende Arten sind: 
Beifuß, Wiesenmargerite, Schafgarbe (Aichillea millefolium und filipendulina), Topinambur (tei l-
weise dominant und flächendeckend bis in den Acker), Goldrute, Huflattich, Löwenzahn, Brei t-
wegerich, Möhre, Mal ve, Schmalwegerich, Johanniskraut, Ackerkratzdistel, Ackerhirse, Brenn-
nessel, Wasserdost, Pfeiffengras, Binse, Reitgras. 
Als Gehölze kommen auf der nördlichen Seite der Zufahrt zum Acker vor: Hasel, Zitterpappel, 
Kirsche, Eiche, Walnuss, Feldahorn, Brombee re, Ilex, Eiche, Birke, Salweide, Wildrose, 
Schneeball, Heckenkirsche sowie eingebrachte Zier- und Gartengehölze wie z.B. Bambus. Alle 
Gehölzstrukturen an der Nordseite des Plangebietes sind gepflanzt. Der Bestand weist keine 
größeren Gehölze oder nennenswerte Einzelbäume auf. Der Bereich aus Feldweg und Gehöl z-
bestand ist in einer Größe von 854 m² als Ausgleichsfläche des Landesbetriebes Straßen NRW 
festgelegt.  
Der nordöstliche, bahnbegleitende Gehölzsaum besteht aus überwiegend wild aufgeschlagenen 
Gehölzen. Prägend sind insbesondere Salweiden, Hasel und Hybridpappeln. Daneben sind E r-
len, Eichen und Birken häufig. Die Säume zur Bahntrasse sind grasig mit meist hohen Bro m-
beerenanteilen. Herauszustellen sind hier zwei große Pappeln mit Stammdurchmessern von 
über 1,40 m die im südlichen Grenzbereich zur Ackerfläche stehen. Die beiden Bäume als auch

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die weiteren Gehölzbestände können aufgrund der notwendigen Lärmschutzeinrichtungen nicht 
erhalten werden.  
Im Südosten verläuft die Entwässerung der Landesstraße, die über eine Verrohrung auf die öst-
liche Bahnseite führt. Am Beginn der Verrohrung ist eine kleine Wasserstelle, die mit Binsen 
(Juncus effusus) und Rohrkolben (Thypha latifolia) bestanden ist. Da der Graben nur unregel-
mäßig Wasser führt, ist keine weiter e Wasserpflanzenvegetation vorhanden. Der Entwäss e-
rungsgraben wird mit Herstellung der Lärmschutzanlage verlegt. Die Anschlussstellen am Fuß 
der Böschung der Landesstraße und an der Unterführung der Bahn bleiben erhalten. Ein weit e-
rer kleiner Entwässerungsgraben verläuft zwischen Ackerfläche und Bahngehölzbereich, jedoch 
ist auch hier keine Wasserführung oder eine Wasserpflanzenvegetation vorhanden. Nennens-
werte Funktionen im Wasserhaushalt sind für die Gräben nicht feststellbar.  
Die Grenzsäume der Ackerfl äche zu den Anliegern an der westlichen Plangebietsgrenze sind 
deutlich nährstoffbetont und durch Brennnesselhorden und Wiesenkerbel sowie Gartenstauden 
und Gartenabfälle geprägt. 
Südlich des Plangebietes befindet sich eine mittelgroße Gehölzpflanzung als Kompensations-
fläche des Ausbaues der Landesstraße. Der Gehölzbereich weist eine fast geschlossene Struk-
tur aus standortgerechten Gehölzen auf. Die Höhe beträgt ca. 6 Meter.  
Auswirkungsanalyse 
Insgesamt weist der überwiegende Teil des Plangebiets eine nachrangige ökologische Funktion 
auf. So ist das Plangebiet mit der Ackerfläche als Habitat für Tiere und Pflanzen aufgrund der 
intensiven Nutzung insgesamt nur von geringer ökologischer Funktion. Die Ackerfläche bleibt 
nicht erhalten und wird durch eine Wohnbebauung und durch Gartenstrukturen ersetzt.  
Der Gehölzbereich bleibt ebenso nicht erhalten. Der Bereich wird durch eine Lärmschutzeinrich-
tung ersetzt. Die gesamte Fläche der Lärmschutzanlage w ird als Grünfläche festgesetzt. Die 
Wallanlage wird wieder mit Gehölzen bepflanzt. Die Lärmschutzwand auf der Wallanlage wird 
als begrünte Wand mit Rankpflanzen  /  Kletterpflanzen bepflanzt. 
Die im Bereich der heutigen Zufahrt zur Ackerfläche vorhandene Gehölzstruktur bleibt nicht er-
halten. Auf der Wegeachse wird eine Lärmschutzwand errichtet, so dass die Saumstrukturen 
des Weges vorübergehend verloren gehen. Da eine Zufahrt über einen Pflegeweg zur Wall - 
und Bahnanlage erforderlich ist, sind auch die den heutigen Weg begleitenden Gehölze nicht zu 
erhalten. 
Potenziell vorkommende Tierarten und ihre Habitate 
In diesem Zusammenhang wird auf die Artenkartierung (siehe Anlage zum Umweltbericht) ver-
wiesen. In der Artenkartierung ist das Plangebiet mit seinen randlichen Strukturen hinsichtlich 
des Vorkommens streng geschützter Vogelarten erfasst worden. 
Die betroffenen Tier- und Pflanzenarten werden hinsichtlich ihrer Betroffenheit durch das Plan-
konzept nachfolgend dargestellt und beurteilt.  
Ergebnisse der Kartierung der Brutvögel 
Im Untersuchungsgebiet und in angrenzenden Bereichen konnten insgesamt 23 Vogelarten 
festgestellt werden. Während 22 dieser Arten häufig und ungefährdet sind und daher im Rah-

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men von Planungs - und Zulassungsverfahren gewöhnlich nicht ein zeln betrachtet werden, g e-
hört die Mehlschwalbe zu den sogenannten planungsrelevanten Arten und ist daher quantitativ 
erfasst worden. Die Art trat im Untersuchungsgebiet allerdings nur als Nahrungsgast auf.  
Die Mehlschwalbe ist die einzige festgestellte Art, die in der nordrhein-westfälischen Roten Liste 
geführt wird und hier sowohl landesweit als auch im Naturraum als gefährdet (Kategorie 3) gilt. 
Ihr Erhaltungszustand wird in der atlantischen Region Nordrhein- Westfalens als „unzureichend“ 
eingestuft. Auf der landesweiten – und vom Fitis abgesehen – auch regionalen Vorwarnliste be-
finden sich Bachstelze, Fitis, Haussperling und Goldammer.  
Alle einheimischen wildlebenden Vogelarten sind gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG beson-
ders geschützt. Einen weitergehenden Schutz genießen die „streng geschützten“ Arten, von 
denen aber keine im Untersuchungsgebiet nachgewiesen wurde. Darüber hinaus werden alle 
wildlebenden europäischen Vogelarten über den Artikel  1 der VSchRL erfasst. Weitergehend 
geschützte Arten des Anhangs I dieser Richtlinie waren im Untersuchungsgebiet nicht vorhan-
den.  
Die Mehlschwalbe als einzige planungsrelevante Art brütete nicht im Untersuchungsgebiet. 
Ergebnisse zu den Fledermäusen 
Als weitere mögliche vorkommende planungsrelevante oder sonstige bedeutende Arten auf der 
Fläche wurden Fledermäuse als Nahrungsgäste im Umfeld der größeren Bestandsgehölze und 
im Bereich von Bestandsgebäuden (ausserhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes 
576) ermittelt. Da bis auf zwei Pappeln keine größeren Gehölze im Plangebiet vorhanden sind, 
ist das Angebot an Quartiersbäumen sehr begrenzt. Die Pappeln wurden einer Sichtkontrolle 
unterzogen. An der südlichen Pappel befinden sich im mittleren Stammbereich einzelne Astl ö-
cher. Die Pappel ist jedoch relativ hoch und der obere Kronenbereich ist weitgehend der Sicht-
kontrolle entzogen. An der nördlichen Pappel wurden keine größeren hohlen Bereiche festg e-
stellt. Da Pappeln eine deutlich grobe Rindenstruktur aufweisen, sind auch kleinere Unte r-
schlupfbereiche als Tagesverstecke am Stamm möglich. Beide Pappeln werden vor der Fällung 
hinsichtlich des Vorkommens von Fledermausquartieren untersucht, so dass es zu keiner B e-
einträchtigung von (potentiellen) Sommerquartieren kommen kann. Ein konkreter Besatz von 
Fledermäusen ließ sich an beiden Gehölzen jedoch nicht feststellen.  
Da jedoch grundsätzlich an den Pappeln ein Quartierspotential besteht ist dieses durch die A n-
lage von Fledermauskästen im Bereich des Lärmschutzwalles bzw. der Lärmschutzwand wi e-
der herzustellen. Dazu sind auf der Südwestseite des Wandsystems 3x2 Fledermauskästen 
(Typ z.B. Schwegler Fledermausganzjahresquartier 1WQ) entsprechend der Einbauempfehlun-
gen anzubringen (Die Nordostseite  /  Bahnseite erscheint aufgrund der Lärmbelastung für Fl e-
dermäuse ungeeignet).  
Die vom Gutachter vorgeschlagene Anbringung von Fledermauskästen und Nistkästen für den 
Star, entsprechend Seite 41 und 43 des Umweltberichtes , ist in dem städtebaulichen Vertrag 
als Leistung seitens des Vorhabenträgers zur regeln. 
Amphibien 
Des We iteren werden im Messtischblatt 3911 Quadrant 4 als Amphibien die Arten Wasser-
frosch, Laubfrosch und Kammmolch benannt. Da keine Gewässerstrukturen im oder im Nahbe-

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reich zum Plangebiet vorhanden sind, ist das Vorkommen von streng geschützten Amphibien 
wenig wahrscheinlich. 
Weitere Arten 
Gegenüber der Kartierung 2015  /  2016 bzw. den erhobenen Daten sind im Messtischblatt a k-
tuell die Arten Bluthänfling, Girlitz und Star als weitere streng geschützte Arten in die Listen der 
Planungsrelevanten Arten aufgenommen worden.  
Als typische Vogelart der ländlichen Gebiete, der bevorzugt offene Landschaftsräume, die 
durch Hecken, Sträucher oder junge Koniferen bewachsen sind, könnte somit auch der Blu t-
hänfling als vorkommende Vogelart zu berücksichtigen sein. Ebenso tr itt die Art auch auf     
Heide-, Ödland- und Ruderalflächen auf. Inzwischen kommt sie ebenso in urbanen Lebensräu-
men vor, wo sie in Gärten, Parkanlagen etc. ein reichhaltigeres Nahrungsangebot in Form von 
Sämereien vorfindet. Da der bevorzugte Neststandort  in dichtem Gebüsch und Hecken ang e-
legt wird, könnte die Art im Bereich der Gehölzfläche auf der Nord- Ostseite des Plangebietes 
auftreten. 
Beim Bluthänfling ist ein Brutvorkommen von vornherein nicht grundsätzlich auszuschließen. 
Die Verbreitungsschwerpunkte des Bluthänflings liegen in Teilen der Parklandschaft des  Müns-
terlandes und des Sauerlandes. Während dort geschlossene Waldgebiete gemieden werden, 
stellen Trockenrasen, Kahlschläge, Windbruchflächen, Agrarlandschaften mit  Ackerbau und 
Dauergrünland (Brut fast ausschließlich in gepflegten niedrigen Hecken), Baumschulen, Zwerg-
strauch- und Besenginsterheiden, aber auch Ödland-  und Ruderalflächen wichtige Lebensräu-
me für den Bluthänfling dar. Dort werden bevorzugt offene und sonnenexponierte, mit Hecken 
und Sträuchern bewachsene Flächen mit kurzer, aber samentragender Krautschicht besiedelt, 
während wiederum auf stark verbuschten Flächen ein deutlicher Rückgang der Siedlungsdichte 
festzustellen ist. Unter Berücksichtigung dieser artspezifischen Habitatansprüche erscheint ein 
Vorkommen des Bluthänflings auf der Vorhabenfläche wiederum eher weniger wahrscheinlich.  
Zum einen aufgrund der starken Verbuschung, dem insgesamt sehr geringen Ruderalanteil der 
Säume und dem weitgehenden Fehlen von Grünlandflächen in der Umgebung sowie zum ande-
ren aufgrund der Nachbarschaft zur Bahnlinie die hier einen erheblichen Störfaktor darstellt. 
Unabhängig davon ist diese Art aufgrund der vergleichsweise geringen Empfindlichkeit gegen-
über Störungen, seines großen Aktionsraums, des  relativ unsteten Brutvorkommens und der 
Fähigkeit zu kolonieartigem Brüten und seiner damit verbundenen hohen Anpassungsfähigkeit 
in der Lage, auf andere geeignete Lebensräume, die im Umfeld in ausreichendem Maße vor-
handen sind, auszuweichen. Der Verlust seiner potenziellen Lebensstätte wird insofern als nicht 
erheblich beurteilt, so dass keine Auslösung des Zugriffsverbotes gem äß § 44 Abs. 1 S. 1 
BNatSchG erfolgt, da auch die ökologische Funktion seiner vom Eingriff betroffenen Fortpflan-
zungs- oder Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt bleibt, da Letztlich der 
Grünbereich in seiner Vernetzungs- und Habitatsfunktion wieder hergestellt wird. 
Als weitere streng geschützte Art ist hier der Girlitz zu beachten. Der Girlitz bevorzugt ein tr o-
ckenes und warmes Klima, welches in NRW nur regional bzw. in bestimmten Habitaten zu fi n-
den ist. Aus diesem Grund ist der Lebensraum Stadt für diese Art von besonderer Bedeutung, 
da hier zu jeder Jahreszeit ein milderes und trockeneres Mikroklima herrscht als  in ländlichen 
Gebieten. Eine abwechslungsreiche Landschaft mit lockerem Baumbestand findet er in der 
Stadt auf Friedhöfen und in Parks und Kleingartenanlagen. Der bevorzugte Neststandort befi n-
det sich in Nadelbäumen. Aufgrund der Lebensraumansprüche der Art sind die Ackerfläche und

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der angrenzende eher dichte Gehölzsaum weniger geeignet. Das Vorkommen als Brutvogel im 
Planbereich wird als unwahrscheinlich eingeschätzt. 
Der Star hat sein Vorkommen in einer Vielzahl von Lebensräumen. Als Höhlenbrüter benötigt er 
Gebiete mit einem ausreichenden Angebot an Brutplätzen (z.B ausgefaulte Astlöcher, Bun t-
spechthöhlen) und angrenzenden offenen Flächen zur Nahrungssuche. Ursprünglich ist die Art 
wohl ein Charaktervogel der mit Huftieren beweideten, halboffenen Landschaften und feuchten 
Grasländer gewesen. Durch bereitgestellte Nisthilfen brütet dieser Kulturfolger auch immer häu-
figer in Ortschaften, wo ebenso alle erdenklichen Höhlen, Nischen und Spalten an Gebäuden 
besiedelt werden. Der Star als Nischenbrüter könnte s omit die Baumhöhlen an der Pappel nut-
zen, ein Nachweis gelang jedoch nicht. Insgesamt ungünstig ist auch der Mangel an geeigneten 
Grünlandflächen bzw. Nahrungsflächen im Plangebiet als auch in der näheren Umgebung so 
dass die Art im Planbereich eher unwahr scheinlich ist. Da jedoch grundsätzlich an den Pappel 
ein Quartierspotential besteht ist dieses durch die Anlage von Nistkästen im Bereich des Lär m-
schutzwalles bzw. der Lärmschutzwand wieder herzustellen. Es sind 5 Starenkästen (z.B. St a-
renhöhle 3 SV der Firma Schwegler) auf der Südwestseite der Lärmschutzwand anzubringen. 
Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass seine potenziellen Brutstätten auf der  Vorhabenflä-
che zu Beginn seiner Brutaktivitäten im April nicht mehr vorhanden sind, so dass  eine Zerstö-
rung von Nestern oder Gelegen bzw. eine Tötung von Jungvögeln unterbleibt. Dadurch wird die 
Auslösung des Zugriffsverbotes gem. §  44 Abs. 1 S. 1 BNatSchG vermieden. Zur Vermeidung 
einer baubedingten Tötung der im Gebiet u.  U. vorkommenden europäischen, aber ni cht pla-
nungsrelevanten Vogelarten durch die Beseitigung von Gehölzen ist es ebenfalls erforderlich, 
die baulichen Maßnahmen in Anlehnung an § 39 BNatSchG außerhalb der Brutzeit der Vögel in 
den Wintermonaten zwischen Anfang Oktober und Ende Februar durchzuführen. Dadurch wird 
ausgeschlossen, dass während der Abbruch - und Bautätigkeiten Nester zerstört, Gelege zer-
brochen oder Jungtiere getötet werden. Die Auslösung von Zugriffsverboten gem. § 44 Abs. 1 
S. 1 BNatSchG wird dadurch vermieden. Die Funktion der überplanten Fläche als Nahrungsfl ä-
che für Greifvogel- und Eulenarten, aber auch andere Vogelarten ist von nachrangiger Bedeu-
tung und kann von diesen Arten im benachbarten Landschaftsraum kompensiert werden. Dies 
ist begründet durch die geringe Größe und die ausreichende Zahl gleichartiger Nahrungsfl ä-
chen im Umfeld sowie durch den vergleichsweise großen Aktionsraum der auf diese Strukturen 
angewiesenen Arten. 
Prognose der Betroffenheit i. S. d. § 44 Abs. 1 BNatSchG  
Geht man von einer Umsetzung des beschriebenen städtebaulichen Konzeptes mit der Etabli e-
rung großflächiger Wohnbauflächen aus, ist das gesamte Plangebiet durch Umstrukturierung 
und teilweiser Neuversiegelung, letztendlich durch vollständige Überplanung gekennzeichnet . 
Dadurch bedingt ist von dem Verlust der heutigen Vegetation auszugehen. Aufgrund dieser g e-
planten Umstrukturierung lässt sich folgende Prognose erstellen:  
Bei den Fledermäusen sind potentiell Quartiere in der bestehenden Gehölzstruktur zweier gr o-
ßer Pappeln möglich. Hier sind vor einer Beseitigung Untersuchungen an den Astlöchern und 
an den Höhlungen vorgesehen, damit gem. § 44 Abs. 3 S. 1u. 3 BNatSchG keine Individuen ge-
tötet werden. Hier sind Ersatzquartiere anzubieten. 
Für die Mehlschwalbe, die das Plangebiet zur Nahrungssuche nutzt, ist von keiner Beeinträchti-
gung der Brutplätze auszugehen.

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Für den Star sind Vorkommen nicht grundsätzlich auszuschließen. Hier sind Ersatzquartiere 
anzubieten. Da gleichzeitig keine konkreten Nachweise für die Arten vorliegen ist somit nicht 
vom Eingriffstatbestand der Tötung auszugehen. Auch ist kein Verlust essenziell notwendiger 
Nahrungsflächen vorhanden, da die heutige intensive Nutzung der Flächen ein nur eing e-
schränktes Nahrungsspektrum erwarten lässt und in der umgebenden Landschaft ausr eichend 
große und attraktive Nahrungsflächen verbleiben sowie der Bereich des Lärmschutzwalles wi e-
der begrünt wird, so dass hier letztendlich nur temporäre Verluste entstehen.  
Zur Vermeidung einer baubedingten Tötung der im Gebiet u.  U. vorkommenden europäischen, 
aber nicht planungsrelevanten Vogelarten durch die Beseitigung von Gehölzen sind diese A r-
beiten gemäß Naturschutzgesetz in der Zeit vom 1. Oktober bis 28 Februar durchzuführen. 
Dadurch kann ausgeschlossen werden, dass während der Tätigkeiten Nester zerstört, Gelege 
zerbrochen oder Jungtiere getötet werden. Hierdurch wird ein Auslösen von Verbotstatbestän-
den gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSc hG wirksam vermieden. Sollten die Gehölzarbeiten zu e i-
nem späteren Zeitpunkt erfolgen, so sind die Bestände vor Fällung durch einen Gutachter hi n-
sichtlich des Brutbestandes zu prüfen.  
Auswirkungsprognose 
Die oben beschriebenen Funktionen der im Plangebiet vorkommenden Biotope sind von der 
heutigen Nutzung dieser Flächen und deren Intensität abhängig. So besteht ein hoher Anteil 
von Flächen mit einer geringen Biotopwertigkeit – dies sind die Ackerflächen.  
Der Vegetationsbestand im Bereich der überplanten Flächen, insbesondere im Gehölzbereich 
an der Bahnlinie wird durch die vorgesehene Überbauung durch die Lärmschutzanlage, die Ge-
bäude, die Versiegelung in Form von Straßen, Wegen etc. und durch die Änderung der Nutzung 
der Flächen durch Inanspruchnahme im Zuge des Baubetriebes durch die Erstellung von Bau-
gruben, die Zwischenlagerung von Mutterboden, die Einrichtung von Baustellenflächen etc. und 
danach in Form von Gartenflächen zumindest in wesentlichen Teil en entfernt. Dadurch gehen 
die Biotopfunktionen für Pflanzen und Tiere in einigen Bereichen vollständig, in anderen zw i-
schenzeitlich verloren bzw. werden verändert. Innerhalb des Plangebietes sind diese Beei n-
trächtigungen aufgrund des derzeitigen relativ geringen Biotopbestandes nur eingeschränkt und 
lokal bedeutsam und zwar dort, wo bestehende Gehölzflächen entfernt werden müssen. Diese 
erfolgen jedoch zeitlich begrenzt, da nach Fertigstellung der Lärmschutzanlage die Flächen 
wieder bepflanzt und begrünt werden.  
Somit ist insgesamt ein teilweiser Verlust von Lebensräumen für Pflanzen und Tiere, vor allem 
aber eine Veränderung der Lebensraumbedingungen, so z.B. durch Änderung der Standortfa k-
toren (Veränderung von Bodenstruktur und -gefüge), das Einbringen k ünstlicher Arten im B e-
reich zukünftig bebauter Flächen (z.B. innerhalb der Gärten) und auch von Störungen der be-
nachbarten Freiraumes, festzustellen. Es ist dadurch auch mit einer Verschiebung des Arten-
spektrums innerhalb des Plangebietes zu rechnen. Insgesamt sind jedoch erhebliche Verände-
rungen aufgrund der intensiven Vorbelastung durch die Landwirtschaft und die Auswirkungen 
des Lärms aus dem Bahnbetrieb und der Landesstraße nicht zu erwarten. Folgende Auswi r-
kungen sind abschließend mit der Planung verbunden:  
 Überbauung einer landwirtschaftlich genutzten Fläche im Rahmen der Festsetzungen des 
Bebauungsplans.

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Begründung zum geänderten Entwurf  /  Seite 46 von 56 
 Während der Bautätigkeiten sind Störungen der Fauna der umliegenden Biotopstrukturen 
zu erwarten.  
 Aufgrund der vorgesehenen Pflanzmaßnahmen am Lärmschutzwall ist nicht von einer 
nachhaltigen Störung der Fauna in den angrenzenden Bereichen nach Osten auszuge-
hen.  
 Da keine Lebensraumbeziehungen unterbunden werden, erfolgt keine erhebliche Beein-
trächtigung des Biotopverbunds.  
 Mit den neu entstehenden Gartenflächen und den Grünmaßnahmen wird für kulturfolgen-
de Arten ein neuer Lebensraum (z. B. Nahrungsraum und Brutstätten für Gartenvögel) 
geschaffen. 
Vermeidungsmaßnahmen  
Für die Bautätigkeiten zur Errichtung des Plankonzeptes ist die Beachtung der Bauz eitenrege-
lungen entsprechend dem Landschaftsgesetz erforderlich: 
 Maßnahmen des Gehölzschnitts bzw. der Baumfällung dürfen nur zwischen dem 01.10. 
und dem 28. / 29.02. durchgeführt werden. Sind Bäume zur Fällung vorgesehen, so sind 
diese im Vorfeld der Fällung auf als Fledermausquartiere geeignete Höhlen und Spalten 
hin zu untersuchen.  
 Die gesetzlichen Vorschriften nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG, die den allgemeinen Ge-
hölzschnitt im Zeitraum vom 01.03 bis zum 30.09. eines Jahres verbieten, sind in jedem 
Fall, auch in Hinsicht auf potenzielle Vorkommen „Europäischer Vogelarten“ einzuhalten. 
Dies gilt auch für eventuell notwendige Maßnahmen der Baufeldräumung.  
 Ausnahme von der Bauzeitenregelung: Wird im Rahmen einer ökologischen Baubeglei-
tung der Nachweis erbracht, dass an den betroffenen Gehölzen alle Brutvögel ihre Brut 
beendet haben bzw. noch nicht mit einer Brut begonnen haben, ist der Gehölzschnitt bzw. 
die Baumfällung gegebenenfalls auch zwischen dem 01.03. und dem 30.09. eines Jahres 
möglich.  
 Das bestehende Quartierspotential für Fledermäuse ist durch die Anlage von Fleder-
mauskästen im Bereich des Lärmschutzwalles bzw. der Lärmschutzwand wieder herzu-
stellen. Dazu sind auf der Südwestseite des Wandsystems 3x2 Fledermauskästen (Typ 
z.B. Schwegler Fledermausganzjahresquartier 1WQ) entsprechend der Einbauempfeh-
lungen anzubringen. (Die Nordostseite  /  Bahnseite erscheint aufgrund der Lärmbelas-
tung für Fledermäuse ungeeignet.) 
 Das für den Star bestehende Quartierspotential an den Pappeln ist durch die Anlage von 
Nistkästen im Bereich des Lärmschutzwalles bzw. der Lärmschutzwand wieder herzustel-
len. Es sind 5 Starenkästen (z.B. Starenhöhle 3 SV der Firma Schwegler) auf der Süd-
westseite der Lärmschutzwand anzubringen. 
Ausgleich der Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft 
Der Verursacher eines Eingriffs ist nach § 15 Abs. 1 BNatSchG –  als Grundlage für Vermei-
dungs-, Minderungs - und Ausgleichsmaßnahmen –  verpflichtet, unvermeidbare Beeinträcht i-
gungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vor rangig auszuglei-
chen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen).

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Begründung zum geänderten Entwurf  /  Seite 47 von 56 
Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des 
Naturhaushalts wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederher-
gestellt oder neu gestaltet ist. 
Zum Ausgleich unvermeidbarer Eingriffe, die durch die Festsetzungen des Bebauungsplans 
entstehen werden, sind Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und 
Landschaft erforderlich. Dabei sind die ökologischen Funktionen zu sichern und zu entwickeln 
und damit die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu gewährleisten.  
Aufgrund der Eingriffs - / Ausgleichsbilanzierung mit einem Wertedefizit von 33.663,33 Bi o-
topwertepunkten sind Maßnahmen außerhalb des Plangebietes erforderlich. Insbesondere ist 
hier eine Teilfläche des Plangebietes im Norden zu nennen. Die Fläche in einer Größe von 
854 m² wurde als Ausgleichsfläche für den Landesbetrieb Straßen NRW festgelegt und ist mit 
einer strauchartigen Bepflanzung und einem geschotterten Feldweg erstellt worden (vgl. Bi o-
topbeschreibung). Die Fläche wird im Rahmen der Erstellung der Lärmschutzwand entfallen 
und wird durch die Kompensationsfläche Vennheideweg in Münster -Hiltrup aus dem Ökokonto 
der Firma Holz direkt ausgeglichen. Als Ersatzfläche bzw. als Kompensation der Entwicklung 
des Baugebietes auf ehemaligen landwirtschaftlichen Flächen ist der mit Entwicklung des Bau-
gebietes Markweg in Münster -Mitte (Bebauungsplan Nr. 569) erzielte Überschuss von 37.496 
Wertpunkten vorgesehen. 
Fläche 
Mit der Aufnahme des Schutzgutes “Fläche” in den Katalog der zu berücksichtigenden Umwelt-
belange im Rahmen der Umweltprüfung wird die Bodenschutzklausel nach §1a Abs. 2 BauGB 
stärker instrumentalisiert. Das Ziel eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden soll damit 
stärker verfolgt werden, um insbesondere der fortdauernden Inanspruchnahme land-  und forst-
wirtschaftlicher Nutzflächen entgegen zu wirken. Im Baugesetzbuch heißt es diesbezüglich, 
dass die Möglichkeit en der Innenentwicklung durch die Städte und Gemeinden stärker betri e-
ben werden sollen und zwar durch die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdic h-
tung und anderweitige Maßnahmen –  auch im Hinblick auf eine Begrenzung der Bodenversi e-
gelung. 
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 576 wird dieser Zielsetzung insoweit entsprochen, 
dass hier der Anteil von in Anspruch zu nehmenden Freiflächen im Außenbereich begrenzt 
wird. So wird eine bereits durch Bebauung bzw. Verkehrswegen allseitig eingegrenzte Fläche 
für eine zukünftige Bebauung vorgesehen, sowie ehemals genutzte Bahnanlagen, die durch Alt-
lasten bzw. Altablagerungen gekennzeichnet sind, in den Geltungsbereich des Planbereichs 
einbezogen.  
Vor dem Hintergrund des dringlichen Bedarfs an Wohnraum,  dem aktuellen Baulandprogramm 
und der sinnvollen Arrondierung des Ortsrandes von Sprakel wird deutlich, dass mit dem B e-
bauungsplan Nr. 576 sowohl die Möglichkeiten eines sinnvollen und gleichzeitig sparsamen  
Flächenverbrauchs ausgeschöpft werden. 
8.4.3  Boden 
Die im Plangebiet vorhandenen Sandböden bilden die Ausgangsmaterialien der Bodenbildung, 
aus denen unterschiedliche Bodentypen hervorgegangen sind. Die Bodenkarte weist für das 
Plangebiet Gleypodsol als prägenden Bodentypen aus. Zum nördlichen Teil besteht ein typi-

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Begründung zum geänderten Entwurf  /  Seite 48 von 56 
scher Gley. Die grundlegenden Eigenschaften sind die deutlichen (negativen) Einflüsse durch 
Bodenwasser. Der Gesamtbereich wird durch das zeitweise hoch anstehende Grundwasser 
beeinflusst so dass das Plangebiet für eine Versickerung vollständig ungeeignet ist. Das anfal-
lende Oberflächenwasser wird über die Kanalisation abgeführt. Schützenswerte Bodeneinheiten 
sind nicht vorhanden. 
Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans ergaben sich bei der Auswertung von entspr e-
chenden Unterlagen Hinweise auf mögliche Altablagerungen oder belastete Auffüllungen im Be-
reich der geplanten Lärmschutzeinrichtungen. Im Jahr 1998 wurden durch die BFUB Düsseldorf 
GmbH im Wallbereich 12 Rammkernsondierungen bis in eine max. Tiefe von 4,0 m abgeteuft 
und diverse Bodenproben entnommen. Im Bereich der Grundstücksfläche steht im Baugrund 
oberflächennah eine ca. 1,0 m mächtige Auffüllung aus Sanden mit eingelagertem Schotter, 
Asche und Ziegelbruch an. Unterlagert werden die Auffüllungen von einer Schlufflage mit 
Schichtdicken von ca. 0,8 m bis 1,2 m. Darauf folgen in der Regel schluffige Sande. Das 
Grundwasserniveau ist in Tiefen zwischen ca. 3,0 und 5,0 m zu erwarten. Zeitabhängig ist mit 
Änderungen der Tiefenlage des Grundwassers zu rechnen. Für die Zuordnung der Messwer te 
wurde die LAGA Boden 1997 zugrunde gelegt. In zwölf Messpunkten wurde der Gehalt an Koh-
lenwasserstoff (MKW), in sechs Messstellen der PAK- Gehalt und an vier Proben der Gehalt an 
Schwermetallen bestimmt.  
Es ergaben sich folgende Zuordnungswerte:  
 Kohlenwasserstoffe (MKW)  
 Der Grenzwert für Z 0 von 100 mg / kg wurde von keiner Probe erreicht. Zuordnungswert: 
Z 0 
 PAK-Gehalt  
 Bei vier Proben lag der Messwert unter 5 mg / kg Zuordnungswert Z 1.1 
 Bei Probe 711 bei < 15 mg / kg Zuordnungswert Z 1.2  
 Nur bei Probe 911 wurde der Grenzwert für Z 2 von 20 mg / kg überschritten. Zuord-
nungswert > Z2 
 Gehalt an Schwermetallen 
 Nur der Gehalt an Quecksilber überschritt den Grenzwert von 3 mg / kg (Z 1.2) und liegt 
mit 10 mg / kg deutlich über dem Grenzwert. Zuordnungswert > Z 2 
 Alle übrigen Gehalte entsprechen den Zuordnungswerten Z0 bis Z 1.1. 
Gemäß Gutachten wurde eine Gesamteinschätzung der Altlastenverdachtssituation vorg e-
nommen. Für den Gefährdungspfad Grundwasser ist nur bei einer unzureichenden Versieg e-
lung eine Elution von Schadstoffen durch versickernde Niederschläge möglich.  
Die beprobte Fläche wird durch den geplanten Lärmschutzwall weitgehend abgedeckt. Eine 
Elution von Schadstoffen in das Grundwasser wird durch die Versiegelung infolge der Boden-
aufschüttungen im Bereich des Lärmschutzwalls verhindert, so dass dieser Gefährdungspfad 
entfällt.  
Allgemeine Vorbelastungen für das Schutzgut Boden bestehen durch die flächenmäßig durc h-
geführten landwirtschaftlichen Arbeiten und im Besonderen im Bereich der Gehölzfl äche (Be-

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triebsgelände der Deutschen Bahn) durch entsprechende Verunreinigungen mit Schwermetal-
len und an einer Stelle mit PAK. 
Auswirkungsprognose 
Die Bodenart der im Plangebiet vorkommenden Böden ist einer der wesentlichsten Regelung s-
faktoren bei der Ausprägung der naturhaushaltlichen Funktionen. Die zumeist sandigen Böden 
weisen aufgrund ihrer Eigenschaften eine geringe Fähigkeit auf, Schadstoffe und andere, das 
Grundwasser belastende Stoffe zu filtern, zu puffern, zurückzuhalten und abzubauen zumal der 
Grundwasserstand relativ oberflächennah anstehen kann. Durch die Bebauung mit Wohng e-
bäuden und Erschließungen werden die Funktionen des Bodens zumindest in Teilen verloren 
gehen. Die unversiegelten Flächen werden mit Grünflächen und Gärten wieder hergestell t. Im 
Rahmen der Planungsumsetzung kann es in diesem Bereich zu Bodenabtrag, Neuauffüllung 
und Anschnitt des Bodenprofils führen, sodass die derzeitigen Bodenverhältnisse vollständig 
nachteilig und dauerhaft verändert werden.  
Mit der Überbauung wird die Fläche künftig der Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse 
entzogen. Im Bereich der Gehölzfläche wird durch die Abdeckung der Altlasten der potentiellen 
Verschmutzung des Grundwassers durch Schadstoffverlagerung vorgebeugt. 
Zur Vermeidung einer Verschmu tzung von Boden und Grundwasser z.B. durch Leckagen oder 
Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen (Chemikalien, Mineralölprodukte etc.) sind während 
der Baumaßnahme die einschlägigen Vorschriften (LBodSchG, DIN 18300 u. 18915) zu be-
rücksichtigen.  
8.4.4  Wasser 
Das Schutzgut Wasser gliedert sich in die beiden Bereiche Grundwasser und Oberflächeng e-
wässer (Stillgewässer und Fließgewässer), die nachfolgend getrennt zu beschreiben und zu 
bewerten sind. 
Hydrogeologie 
Der Lockergesteinsgrundwasserleiter wird gebil det von Sanden der Niederterrasse, die be-
reichsweise von Flugsanden überlagert werden. Geringdurchlässige, schützende Deckschic h-
ten sind nicht vorhanden. Das Grundwasser strömt in nordöstliche Richtung. Vorfluter ist die Aa 
bzw. die Ems. Das Grundwasser st eht zeitweise bis in die oberen Bodenhorizonte an, so dass 
in Verbindung mit den Schluffigen Sanden und stark sandigen Schluffen eine Versickerung 
nicht möglich ist. (Laut Prüfprotokoll zur Versickerungsmöglichkeit vom 17.05.2011 durch den 
Gutachter de Reuter aus Altenberge sind Grundwasserflurabstände von 1,4 bis 2,2 m angetro f-
fen worden. Die Durchlässigkeitskoeffizienten sind mit 2,3 x 10 hoch minus 5 im Sand- Schluff 
und mit 3,4 x 10 hoch minus 7 m  / s im Schluff-Lehm angegeben.) Die Anforderungen zur Ni e-
derschlagsversickerung gemäß ATV Arbeitsblatt A 136 im Hinblick auf den Durchlässigkeitsk o-
effzienten von kf >= 1 x 10 hoch minus 6 m / s werden nicht erfüllt.  
Im südlichen Teil grenzt die Einheit direkt an das Wasserschutzgebiet Kinderhaus. Beeinträc h-
tigungen des Grundwassers werden nicht gesehen, jedoch sind durch die Bautätigkeit Freil e-
gungen des Grundwassers möglich. Hier ist der sachgerechte Umgang mit allen potentiellen 
Wasserverschmutzenden Stoffen während der Bautätigkeiten erforderlich.

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Oberflächengewässer 
Oberflächengewässer existieren innerhalb als auch im näheren Umfeld des Plangebietes nicht. 
Die benannten Gräben sind ausschließlich zur Ableitung von Oberflächenwasser aus dem 
Straßenbereichen genutzt. Eine Gewässerfunktion ist nicht vorhanden. 
Der Graben verläuft entlang des Böschungsfußes der Aldruper Straße (L 587) auf dem Flur-
stück 235 (außerhalb des Geltungsbereiches) nach Norden abknickend auf das Flurstück 301 
(innerhalb des Geltungsbereiches) als offener Entwässerungsgraben zur Ableitung des Obe r-
flächenwassers der Aldruper Straße. Das anfallende Oberflächenwasser wird in Höhe des Flur-
stückes 291 über einen Durchlass DN 800 unter der Bahntrasse nach Osten und weitergehend 
in die Aa abgeführt. Mit Umsetzung der Entwicklungsziele ist ein Eing riff in das Entwässerungs-
system der Landesstraße erforderlich. Zukünftig werden die Oberflächenwässer über eine Mul-
de am Böschungsfuß der Landesstraße aufgenommen und über eine offene Mulde entlang der 
Böschungskante der Landesstraße und des Lärmschutzwalls nach Norden geführt und dort k a-
nalisiert unterhalb des zukünftigen Lärmschutzwalls in den vorhandenen Durchlass eingeleitet. 
8.4.5  Klima / Luft 
Das Planungsgebiet befindet sich hinsichtlich seiner klimageographischen Einstufung im 
Klimabezirk “Münsterland” (Deutscher Wetterdienst 1960). Dieser Bezirk ist durch relativ kühle 
Sommer und milde Winter, hauptsächlich maritime Luftströmungen als Folge zyklonaler Wes t-
wetterlagen sowie reichlichen Niederschlägen gekennzeichnet. Die Hauptwindrichtung inner-
halb der Region ist Südwest.  
Bei strahlungsintensiven austauscharmen Wetterlagen hat der hohe Freiflächenanteil in Verbin-
dung mit der derzeitigen Nutzung des Plangebietes zur Folge, dass insbesondere der Bereich 
der Ackerfläche als Kaltluftentstehungsgebiet fung iert. Aufgrund der örtlichen Situation kommt 
es u. U. zu einem geringfügigen Kaltluftabfluss in Richtung Norden; nennenswerte bioklimat i-
sche Ausgleichsleistungen erwachsen daraus alleine aufgrund der geringen Größe des Plange-
bietes nicht. Im Hinblick auf die Immissionssituation gibt es keine Anhaltspunkte für besondere 
Belastungen. So dürften die Werte einer üblichen Hintergrundbelastung entsprechen. 
Die lufthygienischen Aspekte spielen im Hinblick auf den allgemeinen Klimaschutz –  insbeson-
dere den Treibhauseffekt aufgrund der CO2- Problematik – eine große Rolle. In diesem Zu-
sammenhang ist festzuhalten, dass im und im Umfeld des Plangebietes keine Nutzung erneu-
erbarer Energien oder Projekte mit besonderen Energiesparmaßnahmen vorhanden sind. 
Auswirkungsprognose 
Für die für den Naturhaushalt, aber auch für den Menschen relevanten klimatisch-
lufthygienischen Funktionen, d.h. die bioklimatische Funktion sowie die lufthygienische Funkt i-
on, lässt sich aufgrund der oben geschilderten Situation keine besondere Bedeut ung ableiten. 
Beide Funktionen spielen insbesondere aufgrund der Lage des Plangebietes im Raum keine 
besondere Rolle im Naturhaushalt oder für den Menschen bzw. das Stadtklima. Die mikroklima-
tischen Bedingungen werden sich infolge der Überbauung verändern.  Zusammen mit Verschie-
bungen der Strahlungsabsorption werden die Oberflächentemperaturen und damit auch die 
Lufttemperaturen im Bereich der bebauten Flächen geringfügig angehoben. Durch die Wohn-
gebäude werden sich die Rauigkeit der Oberfläche und somit auc h die mechanische Turbulenz 
erhöhen. Ein Effekt, der aufgrund der topographischen Situation zu vernachlässigen ist. Durch

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Hausbrand und KFZ-Verkehr werden zukünftig weitere Immissionen entstehen. Die Teilflächen 
des Bebauungsplans, die zukünftig bebaut wer den, werden somit ihre bioklimatischen und luf t-
hygienischen Funktionen einbüßen und somit selbst zur Ausbildung von Stadtklimaeffekten bei-
tragen. Insgesamt ist allerdings zu erwarten, dass sich diese Auswirkungen auf das Bebau-
ungsareal selbst beschränken w erden. Wichtige, über die lokale Situation hinausreichende kl i-
matische Ausgleichsfunktionen sind dadurch nicht betroffen. Mit der Anordnung der Gebäude 
bzw. Dachflächen mit überwiegender Südausrichtung besteht zudem die Möglichkeit zur Au f-
nahme von Anlagen  zur Erzeugung von Strom aus Sonnenenergie (Photovoltaikanlagen). S o-
mit wird der Zielsetzung des Baugesetzbuchs hinsichtlich einer Berücksichtigung der Belange 
des Klimaschutzes gefolgt.  
8.4.6  Landschaft 
Im Rahmen der Betrachtung des Schutzgutes Landscha ft bestehen die Schutzziele in der E r-
haltung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft in ihrer natürlichen oder kulturhist o-
risch geprägten Form, der Erhaltung der natürlichen Erholungseignung von Landschaftsräumen 
und der Erhaltung der Landschaf t in für ihre Funktionsfähigkeit genügender Größe im unbesi e-
delten Raum. 
Wie das Leitbild zur Wahrung und Entwicklung des Schutzgutes Landschaft zeigt, ist der 
Schutzgedanke auf die Aspekte Freiraum, Landschaft und landschaftsgebundene Erholung, 
insbesondere im Außenbereich, gerichtet. Damit wird deutlich, dass dieses Schutzgut für das 
Plangebiet nur bedingt relevant ist, da es eher dem Innenbereich zuzuordnen ist. Die land-
schaftlichen Bezüge bestehen nur auf der Ostseite durch die Gehölzstrukturen entlang der 
Bahnlinie und erst dann über die Bahnlinie hinaus in die freie Landschaft. Ähnlich verhält es 
sich nach Süden, wo die Anbindung an den Freiraum zunehmend schmaler wird und letztlich 
nur eine Verbindung über den Böschungsbereich der Landesstraße in die freie Landschaft vor-
handen ist. Im Norden und Westen grenzen die Bebauung und die Siedlungsstruktur mit Ver-
kehrswegen und dem Haltepunkt Sprakel an das Plangebiet.  
Aufgrund dieser räumlichen Einbindung ist der Planbereich ein eigenständiger, landschaftlic h 
gesehener sehr kleiner Restbereich eines Landschaftsteils. Besondere Funktionen aufgrund 
von Vielfalt, Naturnähe sind nicht zu erkennen. Auch Eigenschaften wie eine Erholungsfunktion 
oder nennenswerte natürliche Ausstattungsmerkmale sind ebenso wie kulturhistorische Funkt i-
onen nicht vorhanden.  
Auswirkungsprognose 
Vorbelastungen der Landschaft durch künstliche Elemente sind insbesondere durch die Ver-
kehrswege und durch einen gewissen Maßstabsverlust (Landesstraße in Hochlage) erkennbar. 
Die Beeinträchtigungen für das Landschaftsbild bestehen in erster Linie in dem Verlust der bi s-
lang landwirtschaftlich genutzten Fläche. Eine Veränderung ansonsten wertbestimmender Cha-
rakteristika des Landschaftsbildes, wie der Natürlichkeit oder Eigenart, lässt sich aufgrund der 
Vorprägung des Gebietes nicht ableiten. Trotz allem werden die heutigen Strukturen durch 
künstliche Elemente (Gebäude und Straßen) und insbesondere einem Lärmschutzwall ersetzt, 
so dass sich in viel stärkerem Maße als heute der Charakter einer urbane n Randlage einstellt. 
Die vorgesehenen Grünstrukturen werden das Plangebiet in den Landschaftsraum einbinden. 
Insofern sind die hier aufgezeigten Auswirkungen in ihrem Ausmaß durch geeignete Grünmaß-
nahmen reduzierbar.

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – 
Sprakeler Straße  /  Bahnstrecke Münster-Rheine  /  Aldruper Straße 
Begründung zum geänderten Entwurf  /  Seite 52 von 56 
8.4.7  Kultur- und Sachgüter 
„Kulturgüter sind Gebäude, Gebäudeteile, gärtnerische, bauliche und sonstige – auch im Boden 
verborgene – Anlagen, wie Park- oder Friedhofsanlagen und andere vom Menschen gestaltete 
Landschaftsteile, die von geschichtlichem, wissenschaftlichem, künstlerischem, archäolog i-
schem, städtebaulichem oder die Kulturlandschaft prägendem Wert sind.  
Sachgüter im Sinne der Betrachtung als Schutzgut im Rahmen des Umweltschutzes sind natür-
liche oder vom Menschen geschaffener Güter, die für Einzelne, besondere Gruppen oder die 
Gesellschaft insgesamt vom materieller Bedeutung sind. Dies können bauliche Anlagen sein, 
oder aber wirtschaftlich genutzte, natürliche regenerierbare Ressourcen, wie z.B. besonders er-
tragreiche landwirtschaftliche Böden" (Schrödter et al. 2004). 
Als Leitbild für das Schutzgut der Kulturgüter gilt die Erhaltung historischer Kulturlandschaften 
und Kulturlandschaftsbestandteile von besonders charakteristischer Eigenart, von Stadt -
 / Ortsbildern, Ensembles sowie geschützten und schützenswerten Bau- und Bodendenkmälern 
einschließlich deren Umgebung, sofern es für den Erhalt der Eigenart und Schönheit des 
Denkmals erforderlich ist (FGSV 2001). 
Auswirkungsprognose 
Kulturgüter im engeren Sinne der o.g. Definition sind nicht vorhanden. Hinzuweisen ist auf die 
landwirtschaftliche Fläche als Sachgut, das hier verloren geht und durch ähnliche Sachgüter 
(Wohnbauland) ersetzt wird. 
8.4.8  Wechselwirkung der Schutzgüter 
Die nach den Vorgaben des BauGB zu betrachtenden Schutzgüter beeinflussen sich gegensei-
tig in unterschiedl ichem Maße. Dabei sind die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern 
sowie Wechselwirkungen aus Verlagerungseffekten und komplexe Wirkungszusammenhänge 
unter den Schutzgütern des Naturhaushaltes, der Landschaft und auch des Menschen zu be-
trachten. Dominierend wirkt die gärtnerisch- landwirtschaftliche Nutzung. Hieraus resultieren 
Auswirkungen auf die Struktur - und Artenvielfalt von Flora und Fauna, aber auch Einflüsse auf 
den Boden- und Wasserhaushalt. Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, die über di e-
se „normalen“ Zusammenhänge hinausgehen, bestehen nicht.  
8.4.9  Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen 
Umweltauswirkungen können sich grundsätzlich auf alle Schutzgüter erstrecken. Dabei sind 
nach § 1 Abs. 6 S.7 a, c und d BauGB neben den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Boden, Wa s-
ser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, auch der Mensch, seine Gesundheit und die 
Bevölkerung insgesamt, die Kultur- und sonstigen Sachgüter sowie die sonstigen Belange nach 
§ 1 Abs. 6 S.7 b, e bisi BauGB und nach §  1a Abs. 2 u. 3 BauGB zu untersuchen.  Erhebliche 
nachteilige Umweltauswirkungen entstehen durch die Neuversiegelung von Fläche und Boden 
und die Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft, die entsprechend zu vermeiden, minimieren 
und auszugleichen sind. Diese sind im Rahmen der Umweltprüfung dargelegt worden. 
8.5  Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) 
Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine besonderen Auswirkungen auf die Schutzgüter 
und sonstigen Belange nach § 1 Abs. 6 S. 7 BauGB zu erwarten, da bei einer verbleibenden

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – 
Sprakeler Straße  /  Bahnstrecke Münster-Rheine  /  Aldruper Straße 
Begründung zum geänderten Entwurf  /  Seite 53 von 56 
Status-Quo-Situation nach gegenwärtigen Kenntnisstand die Nutzung des bestehenden Gelän-
des als landwirtschaftliche Fläche erhalten bleiben wird. Der Gehölzbereich würde weiterhin 
durch die Deutsche Bahn genutzt. Durch diese Weiternutzungen sind jedoch keine veränderten 
Beeinträchtigungen für die Schutzgüter zu erwarten. 
8.6  Anderweitige Planungsmöglichkeiten 
Im Rahmen der städtebaulichen Entwicklungsplanung wurde festgestellt, dass für Münster lang-
fristig von einer anhaltend hohen Wohnungsnachfrage auszugehen ist. Um Wohnungsengpäs-
se und knappheitsbedingte Preissteigerungen in Grenzen zu halten, ist gemäß Baulandpr o-
gramm eine kontinuierlich hohe jährliche Wohnungsneubauleistung in Münster erforderlich. 
Als Grundlage für die städtebaulichen Entwicklungsziele wurde daher das „Baulandprogramm 
2014-2020“ aufgestellt  und durch die Fortschreibung des Baulandprogramms 2019 - 
2025 / 2030 ergänzt. In diesem sind Flächen dargestellt, für die eine zeitlich abgestufte Wohn-
bauentwicklung angestrebt werden sollte. Neben planungsrechtlichen Voraussetzungen ist 
auch eine zeitliche Perspektive zur Umsetzung berücksichtigt worden.  
Das Plangebiet ist im Baulandprogramm aufgeführt. Mit der Siedlungsentwicklung wird eine fast 
ausschließlich für den Maisanbau genutzte Fläche beansprucht. Höherwertige Strukturen im 
Plangebiet wie der Gehölzbereich werden wiederhergestellt. Somit bestehen innerhalb des 
Plangebiets keine Planungsalternativen, mit denen die städtebaulichen Ziele mit geringeren 
Umweltauswirkungen umgesetzt werden könnten.  
8.7  Monitoring 
Gemäß § 4c BauGB sind die vom Bebauungsplan ausgehenden erheblichen Umweltauswi r-
kungen von den Gemeinden zu überwachen. Hierin werden sie gemäß § 4 Abs. 3 BauGB von 
den für  den Umweltschutz zuständigen Behörden unterstützt. Notwendige Maßnahmen zur 
Überwachung der Umweltauswirkungen betreffen hier neben den allgemeinen Überwachungen 
der Schutzgüter insbesondere die Überprüfung der Grünfestsetzungen und des Artenschutzes 
sowie die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen.  
8.8  Zusammenfassen der Umweltauswirkungen 
Durch die geplanten Nutzungen im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans sind alle 
Schutzgüter durch eine Palette unterschiedlicher Auswirkungen betroffen.  
Die Erheblichkeit der Auswirkungen wird insbesondere durch die infolge von Überbauung und 
Versiegelung entstehenden Beeinträchtigungen bestimmt und ist abhängig von der bestehen-
den Vorbelastung sowie der heutigen Ausprägung der die Schutzgüter prägenden Elemente. 
Neben den ermittelten Beeinträchtigungen bau- , anlage- und betriebsbedingter Art sind aller-
dings auch positive Auswirkungen zu nennen, da mit der vorliegenden Planung dem Grund-
wasserschutz (aufgrund der potentiellen Verschmutzung aus Altlasten) entsprochen wir d. Im 
Rahmen der Umweltprüfung wurden im Untersuchungsraum zusammenfassend folgende E r-
gebnisse festgestellt:  
Mensch  
Das Plangebiet befindet sich im Übergang zwischen Siedlungsbereich und freier Landschaft 
wobei die akustischen und optischen Belastungen aus den Verkehrswegen die prägenden

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – 
Sprakeler Straße  /  Bahnstrecke Münster-Rheine  /  Aldruper Straße 
Begründung zum geänderten Entwurf  /  Seite 54 von 56 
Strukturen sind. Art und Maß der geplanten baulichen Nutzung passen sich der Nutzung im B e-
reich der angrenzenden Bebauungen bzw. rechtsverbindlichen Bebauungspläne an. Die für den 
Geltungsbereich des Bebauungsplans vorges ehenen Maßnahmen dienen dazu, die bei Real i-
sierung des Planes zu erwartenden Beeinträchtigungen für die Schutzgüter zu mindern und 
auszugleichen. Insbesondere sind dies die Maßnahmen zum Lärmschutz bezüglich der Belas-
tungen aus dem Bahnverkehr und der Landesstraße während der Nachtzeiten. Hier sind neben 
den Lärmschutzeinrichtungen (Lärmschutzwall, Lärmschutzwand) auch Schutzmaßnahmen an 
den Gebäuden vorzunehmen. Zu berücksichtigende Maßnahmen aufgrund der Mehrverkehre 
für die Bestandsbebauungen ergeben sic h dagegen nicht. Insgesamt werden somit durch die 
Planung keine erheblichen Beeinträchtigungen für den Menschen und sein Wohnumfeld vorbe-
reitet. 
Biotopstrukturen, Pflanzen und Tiere 
Besondere Biotopstrukturen kommen im Plangebiet nicht vor. Nennenswert sind die randlich 
gelegenen Gehölzstrukturen auf dem Bahngelände. Diese Strukturen bleiben insofern erhalten, 
als dass nach Herstellung der Lärmschutzeinrichtungen die Flächen wieder begrünt werden. 
Die Eingriffsregelung führt zu einem ökologischen Gesamtwert , der dem heutigen Wert des 
Plangebietes entspricht. Ein Ausgleich im Sinne der Eingriffsregelung nach §§ 18 ff. BNatSchG 
erfolgt auf externen Flächen. 
Im Rahmen der Artenschutzprüfung wurde festgestellt, dass artenschutzrechtliche Konflikte g e-
genüber planungsrelevanten Arten unter Berücksichtigung der im Folgenden genannten Ve r-
minderungsmaßnahmen ausgeschlossen werden können. 
Maßnahmen des Gehölzschnitts bzw. der Baumfällung dürfen nur zwischen dem 01.10. und 
dem 28. / 29.02. durchgeführt werden. Sind Bäume größer 40 cm Stammdurchmesser oder mit 
deutlichen Höhlen zur Fällung vorgesehen, sind diese im Vorfeld der Fällung auf als Fleder-
mausquartiere geeignete Höhlen und Spalten hin zu untersuchen.  
Die gesetzlichen Vorschriften nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG , die den allgemeinen Gehöl z-
schnitt im Zeitraum vom 01.03. bis zum 30.09. eines Jahres verbieten, sind in jedem Fall, auch 
in Hinsicht auf potenzielle Vorkommen „Europäischer Vogelarten“, einzuhalten. Dies gilt auch 
für eventuell notwendige Maßnahmen der Baufeldräumung.  
Ausnahme von der Bauzeitenregelung: Wird im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung der 
Nachweis erbracht, dass an den betroffenen Gehölzen alle Brutvögel ihre Brut beendet haben, 
bzw. noch nicht mit einer Brut begonnen haben, ist der Gehöl zschnitt bzw. die Baumfällung ge-
gebenenfalls auch zwischen dem 01.03. – 30.09. eines Jahres möglich.  
Unter Berücksichtigung der oben genannten Maßnahmen und der ergänzenden Ausgleichs-
maßnahmen werden mit der Planung keine Verbotstatbestände gemäß den Vorg aben des § 44 
Abs. 1 BNatSchG vorbereitet.  
Boden 
Mit der Planung wird der Boden dauerhaft der naturnahen Bodenentwicklung entzogen. Da B o-
den ein nicht vermehrbares Gut ist, kann nicht vermieden werden, dass zur Erfüllung der städ-
tebaulichen Ziele auch eine Fläche für die Landwirtschaft bzw. für die Biogas -, Tierfutter- oder 
Nahrungsmittelproduktion dauerhaft entzogen wird. Für den Bereich des Lärmschutzwalles be-

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – 
Sprakeler Straße  /  Bahnstrecke Münster-Rheine  /  Aldruper Straße 
Begründung zum geänderten Entwurf  /  Seite 55 von 56 
stehen Belastungen des Bodens aus der vorherigen Nutzung als Bahnbetriebsfläche. Die b e-
probte Fl äche wird durch den geplanten Lärmschutzwall weitgehend abgedeckt. Eine Elution 
von Schadstoffen in das Grundwasser wird durch die Versiegelung infolge der Bodenaufschüt-
tungen im Bereich des Lärmschutzwalls verhindert, so dass dieser Gefährdungspfad entfällt.  
Wasser  
Mit der Planung des Wohngebietes erfolgen auf der Fläche großflächige Versiegelungen. Für 
die Ableitung des anfallenden nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers wird eine 
Ableitung über das anliegende Kanalnetz vorgesehen. Eine Vers ickerung ist aufgrund der zei t-
weise hohen Grundwasserstände und der Bodenverhältnisse nicht möglich. 
Klima / Luft  
Die im Rahmen der Siedlungsentwicklung vorgesehene Fläche übernimmt derzeit im lufthygi e-
nischen Ausgleich nur eine sehr geringe lokale Funkti on als Kaltluftentstehungsgebiet. Durch 
die Neubebauung ist nicht von einer erheblichen Auswirkung auf das Schutzgut bzw. die an-
grenzenden Siedlungsbereiche auszugehen. 
Landschaft  
Der umgebende Landschaftsraum des Plangebietes ist mit seinen vielfältigen Strukturen ein 
hochwertiger Ausschnitt aus der Münsterländer Parklandschaft. Da der Planbereich bereits bau-
lich deutlich vorgeprägt ist, ist das Landschaftsbild hier nur gering betroffen. Die randlichen 
Grünstrukturen werden in Form einer begrünten Lärmschutzeinrichtung wiederhergestellt. 
Kulturgüter und sonstige Sachgüter  
Kulturgüter sind nicht betroffen. Als Sachgut ist die landwirtschaftliche Fläche betroffen. Diese 
wird durch Wohnbaulandflächen ersetzt.  
Wechselwirkungen der Schutzgüter  
Außer den bereits beschriebenen Umweltauswirkungen bestehen keine nennenswerten Wec h-
selwirkungen der Schutzgüter über den normalen Rahmen hinaus. 
Die Stadt Münster hat im Rahmen der städtebaulichen Entwicklung für die nächsten Jahre ei-
nen hohen Bedarf an Wohnbaufläc hen festgestellt. Als Grundlage für die zukünftigen städt e-
baulichen Entwicklungsziele wurde daher das „Baulandprogramm 2014-2020“ ergänzt durch die 
Fortschreibung des Baulandprogramms 2019- 2025 / 2030 aufgestellt und so im Rahmen einer 
gesamtstädtischen Alternativenprüfung mögliche Standorte ermittelt.  
Das vorliegende Plangebiet ist in diesem Programm unter Berücksichtigung der angestrebten 
Zielzahlen als Entwicklungsfläche mit einem kurzfristigen Entwicklungszeitraum aufgenommen 
worden. 
9.  Realisierung der Planung  /  Durchführungsmaßnahmen 
Die Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 576 wird sich auf die persönl i-
chen Lebensumstände der im Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen zwar auswirken, 
nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlic her oder sozialer Hinsicht sind jedoch nicht ersichtlich. 
Ein Sozialplan ist nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – 
Sprakeler Straße  /  Bahnstrecke Münster-Rheine  /  Aldruper Straße 
Begründung zum geänderten Entwurf  /  Seite 56 von 56 
Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs.8 Baugesetzbuch als Anlage 
zum geänderten Entwurf des Bebauungsplans Nr. 576 „Sprakel – Spra-
keler Straße / Bahnstrecke Münster – Rheine / Aldruper Straße“. 
Münster, den __________ 
Der Oberbürgermeister 
In Vertretung 
 
Robin Denstorff  
Stadtbaurat

V-0717-2019-Anlage-1-Niederschrift-Buergeranhoerung

13153 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 1 von 6 
N i e d e r s c h r i f t
über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit  
zum Bebauungsplanentwurf Nr. 576:  
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster – Rheine / Aldruper Straße 
(B219) 
Stadtbezirk: Münster - Sprakel 
Anlass: Aufstellung des Bebauungsplanentwurfes Nr. 576:  
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster – Rheine/ 
Aldruper Straße (B219) 
Zeit: 11.05.2015, 18:00 Uhr 
Ort: Marienheim Sprakel, Marienstraße 12, 48159 Sprakel 
Teilnehmer: ca. 70 Bürgerinnen und Bürger 
Vertretung der Verwaltung: Herr Kurz und Herr Waldmüller, Amt für Stadtentwicklung, 
Stadtplanung, Verkehrsplanung 
Weitere Teilnehmer: Herr Bezirksbürgermeister Igelbrink, Herr Strey und Herr 
Dierkes (Büro StadtRaum Architektengruppe), Herr Rein 
(Planungsgruppe Rein) 
Eröffnung 
Herr Bezirksbürgermeister Igelbrink begrüßt die Bürgerinnen und Bürger sowie die Vertreter 
aus der Politik und der Verwaltung. Ferner informiert er über den geplanten Ablauf der Vera n-
staltung. 
Vorstellung der Planungen 
Herr Kurz erläutert die Grundzüge der Baulandentwicklung Sprakels anhand eines Übersichts-
plans. Als Stadtteil von Münster profitiere die Einwohnerentwicklung Sprakels von der positiven 
Gesamtsituation der Stadt. Im Bauge biet „Nördlich Landwehr“ würden die Grundstücke zurzeit 
sehr gut vermarktet, weshalb nun perspektivisch ein neues Wohngebiet geplant und entwickelt 
werden solle. Dem Bebauunsgplanverfahren vorgelagert sei bereits eine sogenannte Meh r-
fachbeauftragung durchgeführt worden, um aus verschiedenen städtebaulichen Konzepten von 
unterschiedlichen Stadtplanungsbüros die gestalterisch beste Lösung für die Ortsentwicklung in 
Sprakel-Ost auszuwählen. Der nun zugrunde gelegte städtebauliche Entwurf des Büros Stad t-
Raum Architektengruppe sei zuvor von einer Jury prämiert und vom Ausschuss für Stadtpl a-
nung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen der Stadt Münster für das Planverfahren freig e-
geben worden. 
Nachfolgend erläutert Herr Strey den verfolgten Entwurfsansatz. Gestalterische Leitlinie sei 
gewesen, eine Bebauung zu entwickeln, die sich maßstäblich in Sprakel einfüge. Als Restrikt i-
onen für die Planung werden die beiden Infrastrukturtrassen, die Einsenbahnlinie Münster –
Rheine sowie die Bundestraße 219, genannt, die das Gebiet im Osten abgrenzen.   
Das Rückgrat des städtebaulichen Entwurfs bildet eine an zwei Punkten an die Sprakeler Stra-
ße anknüpfende, in Nord-Süd-Richtung verlaufende Wohnstraße, von der aus insgesamt sechs 
östlich gelegene Wohnhöfe erschlossen werden. Mittig im Plangebiet angeordnet ist ein Quar-
Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0717/2019

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Bebauungsplanentwurf Nr. 576  
 
 Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 2 von 6 
tiersplatz mit Spielbereich, im südlichen Teil ist eine Kindertagesstätte für insgesamt vier Grup-
pen vorgesehen. Zur langfristigen Standortsicherung des vorhandenen Edeka-Marktes wird im 
Westen des Baugebietes eine Erweiterungsfläche ausparzelliert, für die jedoch zunächst noch 
kein Planungsrecht geschaffen werden soll.  
 
Die vorgesehene Gebäudehöhe variiert zwischen 1 -2 bis zu 3 Vollgeschossen. Auch die 
Gebäudetypologien umfassen ein breites Spektrum: Geplant sind ca. 87 Wohneinheiten (WE) 
in Mehrfamilienhäusern, ca. 41 WE in Einfamilien- bzw. Kettenhäusern sowie etwa sechs WE in 
Reihenhäusern. 
Im Anschluss an diese Planausführungen bittet Herr Strey die Anwesenden um Anmerkungen 
und Fragen: 
Fragen der Bürgerinnen und Bürger 
- In welcher Form und Höhe soll der Lärmschutz errichtet werden? 
Herr Rein erläutert, im Bereich der B 219 sei als Lärmschutz eine Lärmwand von 2,50 m Höhe 
vorgesehen. Im Bereich der Bahntrasse solle eine sechs Meter hohe Anl age bestehend aus 
einem Wall mit aufgesetzter Wand errichtet werden. Derzeit werde ein schalltechnisches 
Gutachten erarbeitet. 
 
- Wer baut und finanziert die neuen Erschließungsstraßen? 
 
Herr Rein antwortet, dies sei Aufgabe des Investors. Die Planung werde mit der Stadt Münster 
abgestimmt, die maßnahmenbedingten Kosten würden vollständig vom Investor getragen. 
Nach endgültiger Fertigstellung erfolge der kostenlose Übertrag der Straßen sowie der übrigen 
Infrastruktur an die Stadt Münster. 
 
- Wieso mussten sich Anwohner früher an den Erschließungskosten beteiligen, während 
die Finanzierung nun vollständig durch den Investor geplant sei? 
Herr Kurz antwortet, in den älteren Baugebieten sei die Erschließung auf Grundlage des Ba u-
gesetzbuches abgerechnet worden, bei dem vorliegenden Projekt gebe es einen Vorhabentr ä-
ger, der sämtliche maßnahmenbedingten Kosten vollständig zu tragen habe. Dies würde ve r-
traglich zwischen dem Investor und der Stadt vereinbart. 
 
- Ein Bürger erkundigt sich nach der Bedeutung der gestrichelten schwarzen  Linie auf 
dem präsentierten Gestaltungsplan. 
 
Herr Dierkes klärt auf, diese Linie entspreche nicht dem Straßenverlauf, sondern sei lediglich 
eine grafische Darstellung zur Verdeutlichung der räumlichen Plangebietsgrenze. 
 
- Inwiefern wird die Firma Stegemann durch das neue Baugebiet belästigt? 
Herr Kurz erwidert, es werde keine wesentliche Belästigung entstehen, da lediglich ein allg e-
meines Wohngebiet geplant sei. Verkehr entstünde ausschließlich durch die Anwohner und 
Besucher des neuen Baugebietes oder die Eltern, die ihre Kinder zur Kindertagesstätte bringen  
bzw. von dieser abholen. Durchgangsverkehre könnten ausgeschlossen werden. 
 
- Welche Planung gibt es zur Abwicklung des Baustellenverkehrs?

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Bebauungsplanentwurf Nr. 576  
 
 Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 3 von 6 
Herr Strey antwortet, die Abwicklung des Bau stellenverkehrs sei nicht Bestandteil des Baulei t-
planverfahrens, sondern werde auf der Ebene des Baugenehmigungsverfahrens geregelt.  
 
- Wie wird verhindert, dass die Allgemeinheit sowie die Anlieger nicht für vom Baustellen-
verkehr verursachte Schäden aufkommen müssen? 
Herr Kurz versichert, das Tiefbauamt führe dazu im Vorfeld ein Beweissicherungsverfahren 
durch.  
 
- Sind die Breiten der Zufahrten in das Baugebiet ausreichend? 
Herr Kurz antwortet, acht Meter reichen zur Erschließung aus, auch für einen Zw eirichtungs-
verkehr. Ein Eingriff in Privateigentum zum Bau der Straßen könne ausgeschlossen werden. 
 
- Welche Gebäudehöhe ist laut Planentwurf vorgesehen? 
Herr Kurz erläutert, die vorgesehene Gebäudehöhe variiere zwischen 1-2 bis zu 3 Geschossen. 
Östlich ang renzend an den Edeka -Markt seien kompakte Bauformen vorgesehen, um kurze 
Wege zu Versorgungseinrichtungen zu nutzen. In diesem Bereich solle ein vielfältiges Wo h-
nungsangebot geschaffen werden. Gemäß Ratsbeschluss sollen im Mehrfamilienhausbereich 
30 % gefö rderte Wohnungen und weitere 30 % förderfähige Wohnungen geschaffen werden. 
Für die übrigen 40 % gebe es keine Vorgaben. 
 
- Wie nah ist die Erschließungsstraße des neuen Baugebietes an den von der Sprakeler 
Straße abgewandten Gärten? 
Herr Strey antwortet, in  diesem Bereich seien Gärten gegenüber Gärten zugeordnet, die Str a-
ßen also etwa 30-40m entfernt. 
 
- Was kann unternommen werden, um eine der beiden Zufahrten in das neue Baugebiet 
zu verhindern? 
Herr Kurz erklärt, Bedenken und Anregungen könnten im Rahmen de r Offenlage vorgebracht 
werden. Endgültig habe der Rat der Stadt Münster über sämtliche Stellungnahmen zu en t-
scheiden. Im Übrigen mache es aus planerischer Sicht Sinn, das neue Quartier über mehrere 
Anbindungen mit der Sprakeler Straße zu vernetzen und das  Verkehrsaufkommen des neuen 
Baugebietes über mehrere Zufahrten zu verteilen, damit dieses in allen Bereichen verträglich 
abgewickelt werden könne. 
 
- Wie sollen die oberen Geschosse gestaltet werde? 
Herr Strey sagt, diese sollen architektonisch wie Staffelgeschosse ausgebildet werden , damit 
die Gesamtbebauung aufgelockert wirkt und große Dachterrassen entstehen. Darüber hinaus 
seien flache Dachformen vorgesehen. Die Ge samthöhe der Bebauung solle nicht höher als die 
Bebauung entlang der Sprakeler Straße werden.

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Bebauungsplanentwurf Nr. 576  
 
 Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 4 von 6 
- Ein Bürger erkundigt sich, ob im Entwurf die Gebäudeverschattung berücksichtigt wo r-
den sei? 
Herr Strey antwortet, die Ausrichtung der Gebäude ( möglichst viele Südgärten) und die Ve r-
meidung von Verschattungen sei ein wesentliches Merkmal der vorliegenden Planung. 
 
- Ein Bürger fragt nach, ob es im nördlich angrenzenden Bereich ggf. durch die geplante 
Lärmschutzwand aufgrund des Trichtereffektes zu Schallreflexionen kommen könne? 
Herr Kurz antwortet, die Bestandsbebauung würde, sofern hier eine wesentlichen Beeinträchti-
gung zu erwarten sei , selbstverständlich bei der schalltechni schen Begutachtung berücksic h-
tigt. Herr Strey ergänzt, die Frage der Schallreflexionen solle durch den Gutachter geprüft we r-
den. 
 
- Wie sollen die Fassaden der neuen Wohngebäude gestaltet werden? 
Herr Kurz erläutert, angedacht sei eine ortstypische Kombination aus verputzten und verklinker-
ten Fassaden, die ein abwechslungsreiches, aber harmonisches Gesamterscheinungsbild e r-
mögliche. 
 
- Welche Grundstücksgrößen sind im Bereich der Einfamilienhäuser geplant? 
Herr Strey: Ziel ist es, möglichst wirtschaftliche Grundstückszuschnitte zu konzipieren, etwa li e-
gen diese bei Einfamilienhäusern bei 300 -450 m², bei Eckgrundstücken sind diese tendenziell 
am größten. Erfahrungsgemäß sind solche Grundstücksgrößen gut zu vermarkten. 
 
- Sind ausschließlich Satteldächer zulässig? 
Herr Kurz berichtet, neben geneigten Dächern sollen auch Flachdächer festgesetzt werden. 
 
- Ist es geplant, die Grundschule in Sprakel zu erweitern? 
Herr Kurz antwortet, grundsätzlich verfolge die Verwaltung das Ziel, durch strategische Planung 
Sprunginvestitionen zu vermeiden. So solle die Infrastruktur dauerhaft wirtschaftlich ausgelastet 
werden. 
Ein Bürger erläutert, bei der konzeptionellen Planung der Münste raner Schulen gebe es Stad t-
teile, die einen höheren Druck zu expandieren aufwiesen, daher sei dies in Sprakel nicht von 
höchster Priorität. 
 
- Können bereits die Kosten des Baugrundes genannt werden? 
Herr Strey antwortet, genaue Quadratmeterpreise könnten noch nicht ab schließend ermittelt 
werden. 
 
- Ist es geplant, den Edeka-Markt zu erweitern?

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Bebauungsplanentwurf Nr. 576  
 
 Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 5 von 6 
Herr Kurz erläutert, eine Erweiterungsoption sei Vorgabe der  Stadt für die Planung gewesen. 
Eine Verlagerung des Markes an den Ortsrand aufgrund fehlender Erweiterungsmöglichkeiten  
solle dadurch verhindert werden. 
 
- Wie kann sichergestellt werden, dass der Lärmschutz auch tatsächlich gebaut wird? 
Herr Kurz antwortet, der Lärmschutz sei eine Genehmigungsvoraussetzung für jedes einzelne 
Bauvorhaben.  
 
- Es werden die Fragen aufgeworfen, ob die Sprakeler Straße zurückgebaut werden kann 
und ob dort Tempo 30 verfügt werden könne. 
Herr Kurz erläutert, ein Rückbau der Sprakeler Straße sei in der Vergangenheit nicht durchg e-
führt worden, da die Anlieger einen erheblichen Teil der Kosten zu trage n hätten. Im Übrigen 
handele es sich bei der Sprakeler Straße um einen Teil des Feuerwehrvorbehaltsnetzes. Ob 
dieses auf Tempo 30 beschränkt werden kann, müsse geprüft werden. 
 
- Ist es angedacht, im neuen Wohngebiet Bauabschnitte zu bilden? 
Herr Strey antwo rtet, dies sei zurzeit nicht geplant, ggf. ergebe sich diese jedoch aus einer 
sinnvollen Abwicklung des Baustellenverkehrs. 
 
- Sind im städtebaulichen Konzept Bäume vorgesehen? 
Herr Kurz erläutert, insbesondere im Bereich der Haupterschließungsstraße sei das Anpflanzen 
von Straßenbäumen geplant. Auch der Quartiersplatz wird mithilfe von Grünstrukturen gesta l-
tet. 
 
- Ein Bürger begrüßt das Engagement des Investors im Stadtteil Sprakel, das es ermö g-
licht, Wohnraum auch für finanzschwächere Haushalte sowie barriere freie Wohnungen 
für ältere oder mobil beeinträchtigte Menschen zu schaffen. 
Herr Kurz erläutert das weitere Verfahren, in dem der im Rahmen der Bürgeranhörung vorg e-
stellte städtebauliche Entwurf in einen rechtsverbindlichen Bebauungsplan übersetzt werden 
soll. Vor dem abschließenden Satzungsbeschluss durch den Rat der Stadt Münster wird die 
Planung während der Dauer eines  Monats zur Stellungnahme der Bürgerinnen und Bürger of-
fengelegt. Flankiert werde der Bebauungsplan durch einen städtebaulichen Vertrag zwischen 
dem Investor und der Stadt Münster. Baubeginn des neuen Wohngebietes sei voraussichtlich 
Ende 2016.

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Bebauungsplanentwurf Nr. 576  
 
 Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 6 von 6 
 
Ende der Veranstaltung 
Herr Kurz bedankt sich für die Anmerkungen und Fragen der Bürgerinnen und Bürger und b e-
endet die Veranstaltung gegen 19:00 Uhr. 
gez. 
Herr Igelbrink 
Bezirksbürgermeister 
gez. 
Herr Waldmüller 
Protokollführer

Beratungsverlauf (2)

03.09.2019 Bezirksvertretung Münster-Nord
TOP 3.2 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
05.09.2019 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 7.2 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (19)

  • Sprakeler Straße 35
  • Aldruper Straße 1
  • Marienstraße 12
  • Nienberger Straße
  • Markweg
  • Forstweg
  • Baumschulenweg
  • Schlusenweg
  • Vennheideweg
  • Albersloher Weg 33
  • Vorbergs Hügel
  • Pluggenheide
  • Ringstraße
  • In der Au
  • Dreilinden
  • Kinderhaus
  • Rummler
  • Im Draum
  • Asche

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Details

Aktenzeichen
V/0717/2019
Typ
Vorlagen
Datum
05.08.2019
Erstellt
06.10.2020 14:37