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0725/2024

Überbrückungshilfe des Landes zur Abfederung der gestiegenen Personalkosten von Kitas

Mitteilung Ausschuss 04.03.2024

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Nächste Beratung: Jugendhilfeausschuss, Sitzung am 12.03.2024, TOP 8.2.5

Mitteilung Ausschuss

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Anlage

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Mitteilung Ausschuss

2041 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IV/51/510/3 
14 00 
Vorlagen-Nummer  04.03.2024 
 0725/2024 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Jugendhilfeausschuss 12.03.2024 
 
Überbrückungshilfe des Landes zur Abfederung der gestiegenen Personalkosten von 
Kitas 
Mit Bescheid vom 05.02.2024 gewährt der Landschaftsverband Rheinland der Stadt 
Köln zur Sicherung der Trägerpluralität in Kindertageseinrichtungen einen Betrag von 
6.326.161,60 €. Über die Ankündigung des Zuschusses hatte die Verwaltung dem Ju-
gendhilfeausschuss bereits zur Sitzung am 30.01.2024 berichtet. 
 
Hiermit soll eine Überbrückungshilfe zur Abfederung der aufgrund von Tarifverträgen 
(auch Haustarife) gestiegenen Personalkosten im Kindergartenjahr 2023/2024 für Kin-
dertageseinrichtungen für die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe geleistet wer-
den. Der Bescheid ist als Anlage beigefügt. 
Nach den Bedingungen des Bescheides ist es unerheblich, ob die Träger an einen ei-
genen Tarifvertrag gebunden sind oder Anpassungen (auch teilweise) analog des Ta-
rifvertrags für den öffentlichen Dienst vorgenommen haben. 
 
Grundlage für den Zuschuss sind die im Antrag vom 15.03.2023 für das Kindergarten-
jahr 2023/24 angemeldeten Kindpauschalen. Unterjährige Veränderungen werden 
nicht berücksichtigt. Nur Einrichtungen, die im gesamten Kindergartenjahr 2023/24 
nicht in Betrieb sind bzw. waren, erhalten den Zuschuss nicht. Einrichtungen, die nicht 
im Antrag vom 15.03.2023 aufgeführt waren, erhalten ebenfalls keinen Landeszu-
schuss. (Buchstabe V des Bescheides)  
 
Die Jugendverwaltung wird die Landesmittel kurzfristig an die Träger weiter bewilligen 
und auszahlen. Die rechtsverbindliche Bestätigung hierüber (Buchstabe VI Ziffer 2) 
wird die Verwaltung fristgemäß einreichen. 
Nach Buchstabe VI, Ziffer 6 des Bescheides, müssen die Träger die Mittel als Ertrag 
in den KiBiz-Verwendungsnachweis aufnehmen und die zweckentsprechend verwen-
deten Mittel dort abrechnen. Die Mittel sind nicht rücklagefähig (Buchstabe VII). 
 
Anlage 
 
 
Gez. Voigtsberger

Anlage

9412 Zeichen

40-4000-04.2021

LVR-Dezernat Kinder, Jugend und Familie
LVR-Landesjugendamt Rheinland

LVR-Fachbereich Kinder und Familie

Qualität für Menschen

_ IP)
LVR : Dezernat 4 - 50663 Köln Datum und Zeichen bitte stets angeben
Stadtverwaltung 05.02.2024
Jugendamt j 42.31-425-50-FP-ÜH24

Ottmar-Pohl-Platz 1
51103 Köln

8 F; Herr Rötzel
&| Stadt Köln Tel 0221 809-5922
ea

n\ Fax 0221 8284-3922
Ingang | 3, Feb. 2024 Lukas.Roetzel@lvr.de

Amt für Kinder, Jugend und Familie

Bescheid

Sicherung der Trägerpluralität in Kindertageseinrichtungen

hier: Überbrückungshilfe zur Abfederung der aufgrund von Tarifverträgen
(auch Haustarife) gestiegenen Personalkosten für Kindertageseinrichtun-
gen

Erlass des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und In-
tegration des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25.01.2024 - mein Rundschreiben
Nr. 42/22/2023

Sehr geehrte Damen und Herren,
I, Bewilligung

Hiermit stelle ich Ihnen für die Zeit vom 01.08.2023 bis 31.07.2024 eine fachbezo-
gene Pauschale gemäß 8 29 Haushaltsgesetz NRW 2024 (HHG) in Höhe von insge-
samt

6.326.161,60 EUR
(in Worten: sechs Millionen dreihundertsechsundzwanzigtausendeinhunderteinund-
sechzig/60 Euro)

USt-IdNr.: DE 122 656 988, Steuer-Nr.: 214/5811/0027

Auftrag
Kindeswohl

YA

2

uropaaktive me
in Nordrhein- Westfalen

zur Verfügung.
Mitglied im
EERFOLGSFAKTOR
» FAMILIE
Ihre Meinung ist uns wichtig!
Die LVR-Geschäftsstelle für Anregungen und Beschwerden erreichen Sie hier:
E-Mail: anregungen@ivr.de oder beschwerden@lvr.de, Telefon: 0221 809-2255
“ LVR - Landschaftsverband Rheinland Bankverbindung:
Dienstgebäude in Köln-Deutz, Landeshaus, Kennedy-Ufer 2 Helaba
Pakete: Dr.-Simons-Str. 2, 50679 Köln IBAN: DE84 3005 0000 0000 0600 61, BIC: WELADEDDXXX
LVR im Internet: www.lvr.de Postbank

IBAN: DE95 3701 0050 0000 5645 01, BIC: PBNKDEFF370

Seite 2

II. Förderfähige Maßnahme

Die fachbezogene Pauschale dient ausschließlich der Abfederung der aufgrund von
Tarifverträgen (auch Haustarife) gestiegenen Personalkosten. Dabei ist es unerheb-
lich, ob der freie Träger der Kindertageseinrichtung an einen eigenen Tarifvertrag
gebunden ist oder aber Tarifanpassungen analog (auch teilweise) dem Abschluss
von April 2023 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst übernommen hat.

III. Auszahlung

Die Mittel werden unverzüglich nach Versand dieses Bescheides ausgezahlt. Die
Auszahlung erfolgt auf das im Rahmen der KiBiz-Betriebskostenförderung benannte
Konto.

IV. Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit

Die Mittel sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.

V. Berechnung des Zuschusses

Gefördert werden alle Kindertageseinrichtungen von Trägern nach 8 36 Abs. 2 Nr.
1-3 KiBiz, also kirchlichen Trägern, freien Trägern und Elterninitiativen, die auf der
Grundlage des Zuschussantrages zum 15.03.2023 eine Betriebskostenförderung auf

der Basis des KiBiz erhalten.

Die fachbezogene Pauschale ist als Aufschlag auf die Kindpauschalen ausgestaltet.
Die jeweiligen Aufschläge auf die Kindpauschalen gestalten sich wie folgt:

Gruppenform | Aufschlag auf die Kindpau-
schalen ©

la 115,69 €
Ib 155,59 €
Ic 199,63 €
la 246,85 €
IIb 332,15 €
IIc 426,06 €
Illa 90,33 €
Illb 122,04 €
Illc 177,37 €
KmB U3 413,53 €
KmB U3 IIc 465,12 €
KmB Ü3 397,91€ |

nn

Seite 3

Grundlage der Berechnung sind die zum 15.03.2023 angemeldeten Kindpauschalen
für die Kindertageseinrichtungen der o. g. Träger in Ihrem Jugendamtsbereich.

Daraus ergibt sich das Budget für Ihren Jugendamtsbereich, welches Ihnen mit die-
sem Bescheid zur Verfügung gestellt wird.

Die Fördermittel werden für alle Plätze in Kindertageseinrichtungen bewilligt, für die
bis zum 15.03.2023 KiBiz-Mittel beantragt wurden.

Unterjährige Veränderungen werden nicht berücksichtigt. Es erfolgt weder eine Nach-
zahlung, noch sind Erstattungen zu leisten, sofern Einrichtungen oder Gruppen nicht
ganzjährig oder mit einer anderen Belegung, als zum 15.03.2023 geplant, in Betrieb
gewesen sind. Jedoch sind Erstattungen notwendig, sofern Einrichtungen im gesam-
ten Kindergartenjahr nicht in Betrieb gegangen sind, da in diesem Fall keine zweck-
entsprechende Verwendung vorliegt.

Bei der Frage, ob eine Kindertageseinrichtung zuschussberechtigt ist, ist der tat-
sächliche Träger im Kindergartenjahr 2023/2024 maßgeblich und nicht die Höhe des
Fördersatzes der Einrichtung.

Kindertageseinrichtungen, für die kein Zuschuss für das Kindergartenjahr
2023/2024 beantragt wurde, erhalten keine Förderung.

Dieser einmalige Aufschlag wird zu 100 % durch das Land finanziert. Die Höhe der
KiBiz-Pauschalen bleibt davon unberührt.

VI.  Nebenbestimmungen

1. Weiterleitung der Mittel .

Die Mittel sind eigenverantwortlich unter Sicherstellung der Vorgaben dieses Be-
scheides an die Träger nach 8 36 Abs. 2 Nr. 1-3 KiBiz weiterzuleiten. Die Verteilung
der Mittel auf die Kindertageseinrichtungen können Sie der beiliegenden Tabelle ent-
nehmen, die Bestandteil dieses Bescheides ist. Zudem erhalten Sie diese Tabelle in
Kürze noch per E-Mail im Excel-Format.

2. Nachweis der Fördermittel

Nach 8 29 Abs. 4 HHG 2024 ist über den zweckentsprechenden Einsatz der zur Ver-
fügung gestellten Mittel eine rechtsverbindliche Bestätigung bis zum 31.03.2025 ab-
zugeben.

Die Muster für die rechtsverbindliche Bestätigung sind in Kürze unter www.lvr.de /
Jugend / Kinder und Familien / Finanzielle Förderung von Kindertagesbetreuung /
Betriebskosten nach KiBiz / Formulare abrufbar.

Seite 4

Die zur Verfügung gestellten Mittel sind vom Träger als Ertrag in den KiBiz-Verwen-
dungsnachweis der jeweiligen Einrichtung für das Kindergartenjahr 2023/2024 auf-
zunehmen. Die zweckentsprechend verwendeten Mittel sind bei der Angabe der Per-
sonalkosten im KiBiz-Verwendungsnachweis mit anzugeben. Die Mittel sind nicht
rücklagefähig und nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind zu erstatten
(vgl. unter VI 3.)

3. Rückzahlung
Es sind folgende Mittel der Überbrückungshilfe zu erstatten:
o Mittel für im Zuschussantrag beantragte Kindertageseinrichtungen, die auch
bis Ende des Kindergartenjahres nicht Betrieb gegangen sind,
Mittel, die nicht zweckentsprechend verwendet wurden sowie
aus sonstigen Gründen nicht an die Träger von Kindertageseinrichtungen
weitergeleitete Mittel. ie)

Diese Mittel sind nach $ 29 Abs. 5 HHG 2024 unaufgefordert bis zum 31.03.2025
auf das Konto der Landeskasse NRW bei der Landesbank Hessen-Thüringen

IBAN: DE59 3005 0000 0001 6835 15
BIC: WELADEDD

unter Angabe des Aktenzeichens und dem Zusatz „LVR“ zurückzuzahlen. Bitte infor-
mieren Sie mich vorab - gerne per E-Mail - über die beabsichtigte Rückzahlung.

4. Verwendungszeitraum
Die zur Verfügung gestellten Mittel sind für Personalkosten zu verwenden, die dem
Letztempfänger für den Zeitraum 01.08.2023 bis 31.07.2024 durch Tariferhöhungen

(vgl. II) entstanden sind.

5. Prüfrechte
Der Landesrechnungshof und die Bewilligungsbehörde sind berechtigt, die Verwen-
dung der Fördermittel - auch beim Letztempfänger - zu prüfen.

6. Nachweis der Einnahmen und Ausgaben

Über den Einsatz der zur Verfügung gestellten Mittel hat der Zuschussempfänger
ordnungsgemäße Aufzeichnungen zu führen und im Falle einer Prüfung (Nr. 5 der
Nebenbestimmungen) sämtliche Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen. Die Be-
lege über die Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel sind fünf Jahre nach
Abschluss des Kindergartenjahres, mindestens jedoch bis zum Erhalt des Bescheides
über den Abschluss der KiBiz-Verwendungsnachweisprüfung aufzubewahren.

Seite 5

VII. Hinweise

Die Mittel werden zurückgefordert, soweit sie nicht weitergeleitet oder für Kinderta-
geseinrichtungen weitergeleitet wurden, die zu keinem Zeitpunkt im Kindergarten-
jahr 2023/2024 in Betrieb waren und die Rückzahlung nicht bis zum 31.03.2025 er-
folgt ist. Die Mittel sind nicht rücklagefähig und werden daher auch zurückgefordert,
soweit sie nicht zweckentsprechend verwendet wurden oder der Verwendungszeit-
raum nicht eingehalten wurde. Nicht fristgemäß zurückgezahlte Beträge sind mit 3
Prozent über dem Basiszinssatz zu verzinsen (8 29 Abs. 5 HHG).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch
erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Land-
schaftsverband Rheinland, vertreten durch die Direktorin des Landschaftsverbandes
Rheinland, Kennedy-Ufer 2 in 50679 Köln, einzulegen. Falls die Frist durch ein Ver-
schulden einer von Ihnen bevollmächtigten Person versäumt werden sollte, würde
deren Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

Der Widerspruch kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit
qualifizierter elektronischer Signatur an folgende E-Mail-Adresse des Landschafts-
verbandes Rheinland erhoben werden: post@lvr.de.

Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter si-
cherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse
lautet: zv.postdienst@lvr.de-mail.de. Der Widerspruch kann auch durch ein elektro-
nisches Dokument, das mit einer qualifizierten Signatur versehen ist, an das beson-
dere elektronische Behördenpostfach (LVRbeBPo@lvr.de) gerichtet werden, sofern
Sie über einen entsprechenden Zugang verfügen.

Hinweis: Weitere Informationen zum elektronischen Zugang erhalten Sie auf der In-
ternetseite des Landschaftsverbandes Rheinland www.lvr.de

Mit freundlichen Grüßen
Die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland
Im Auftrag

Clau

Beratungsverlauf (1)

12.03.2024 Jugendhilfeausschuss
TOP 8.2.5 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0725/2024
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
04.03.2024
Erstellt
22.02.2024 13:23